331
Bundesgesetzblatt
Teil II
1958 Ausgegeben zu Bonn am 29. August 1958 Nr. 22
Tag Inhalt: Seite
23. 8. 58 Bekanntmachung der Verfahrensordnung der Schiedsstelle nach dem Abkommen vom
16. Juli 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft über die Liquidation des früheren deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs . . 331
23. 8. 58 Dritte Verordnung zur Änderung dH Verordnung über die Seelotsreviere, ihre Grenzen und
die Lotsensignale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333
8. 8. 58 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Berichtigung des französischen
Wortlauts des Allgemeinen ZoJl- und Handelsabkommens (Inkrafttreten für Belgien und
Luxemburg) ........................................ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333
12. 8. 58 Bekanntmachung über die Ausübung der Befugnisse der Europäischen Kommission für
Menschenrechte gemäß Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (Anerkennung der Zuständigkeit der Kommission durch die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland für weitere drei Jahre) . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334
13. 8. 58 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über Internationale Ausstel-
lungen und des Protokolls zur Änderung des Abkommens über Internationale Ausstellungen
(Inkrafttreten für Monaco) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334
Bekanntmachung der Verfahrensordnung
der Schiedsstelle nach dem Abkommen vom 16. Juli 1956
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossensdlaft
über die Liquidation des früheren deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs.
Vom 23. August 1958.
Die von der Schiedsstelle nach dem Abkommen
vom 16. Juli 1956 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Sdlweizerischen Eidgenossen-
schaft über die Liquidation des früheren deutsdl-
sdlweizerisdlen Verrechnungsverkehrs (Bundes-
gesetzbl. 1957 II S. 66) in Ausführung des Artikels 6
Abs. 5 des Abkommens aufgestellte und von den
beiden Regierungen genehmigte Verfahrensord-
nung wird nachstehend bekanntgemacht.
Bonn, den 23. August 1958.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dittmann
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
Verfahrensordnung
der Sdliedsstelle nach dem Abkommen vom 16. Juli 1956
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossensdtaft
über die Liquidation des früheren deutsdt-schweizerischen Verrechnungsverkehrs.
Gemäß Artikel 6 Abs. 5 des Abkommens zwischen der (2) Zustellungen werden durch eingeschriebenen Brief
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen gegen Rüde- und Empfangsschein bewirkt.
Eidgenossenschaft über die Liquidation des frühe-
ren deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs vom Artikel 5
16. Juli 1956 gibt sich die Schiedsstelle die folgende
(1) Die Schiedsstelle holt etwaige weitere Auskünfte
Verfahrensordnung. der Beteiligten ein, die zur Aufklärung und Ergänzung
des Sachverhalts notwendig sind.
Artikel 1
(2) Die erforderlichen Beweise werden durch die
(1) Die Schiedsstelle führt die Bezeichnung "Schieds-
Schiedsstelle durch eines ihrer Mitglieder oder durch
stelle für die Liquidation des früheren deutsch-schweize-
einen ersuchten Richter (Artikel 6 Abs. 6 des Abkom-
rischen Verrechnungsverkehrs".
mens) erhoben. Dabei können auch Beweismittel heran-
(2) Sie entscheidet endgültig und bindend in den Fäl- gezogen werden, auf die sid1 die Beteiligten nicht
len, die im Artikel 2 Abs. 5 und im Artikel 4 Abs. 4 des berufen haben. Den Beteiligten ist bei der Beweisauf-
Abkommens bezeichnet sind. nahme Gehör zu gewähren.
(3) Sie tritt nach Bedarf an einem jeweils von ihr zu (3) Beteiligt sind der Antragsteller und die beiden
bestimmenden Orte zusammen. Verredmungsinstitute.
Artikel 2
Artikel 6
(1) Lehnt das Verrechnungsinstitut (Deutsche Verrech-
nungskasse, Schweizerische Verrechnungsstelle) den Zah- (1) Die Schiedsstelle kann auf Antrag oder von Amts
lungsanspruch des Antragstellers ganz oder teilweise ab, wegen mündliche Verhandlung anordnen.
so kann dieser innerhalb eines Monats seit Zugang des (2) Beratungen der Schiedsstelle sind in jedem Falle
Entsmeides die Smiedsstelle anrufen. geheim.
(2) Der Antrag, mit dem die Schiedsstelle angerufen
wird, ist schriftlich zu begründen und in vierfacher Aus- Artikel 7
fertigung bei dem Verrechnungsinstitut einzureichen, Die Entscheidung der Schiedsstelle ist mit Gründen
dessen Entsmeid angefochten wird. Beweismittel sind zu versehen den Beteiligten schriftlich zuzustellen.
bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.
(3) Eine Ausfertigung des Antrags übersendet das Ver- Artikel 8
remnungsinstitut sofort dem Verremnungsinstitut des (1) Der unterliegende Antragsteller ist zur Zahlung
anderen Landes; etwaige Beilagen des Antrags fügt es einer Verfahrensgebühr zu verurteilen. In besonderen
zur Einsimtnahme und alsbaldigen Rücksendung bei. Fällen kann die Schiedsstelle aus Billigkeitsgründen von
der Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise absehen.
Artikel 3
(2) Die Gebühr bemißt sich nach dem von der Schieds-
(1) Wenn und soweit nicht das Verrechnungsinstitut
stelle festzusetzenden Streitwert unter Berücksichtigung
im Einvernehmen mit dem anderen Verrechnungsinstitut
des Ausmaßes der Inanspruchnahme der Schiedsstelle und
seinen Entscheid zugunsten des Antragstellers abändert,
ihrer Auslagen für eine Beweisaufnahme im Rahmen von
übermittelt es den Antrag innerhalb eines Monats nach
25 bis 3000 Deutsche Mark oder Schweizer Franken
seinem Eingang sowie die Beilagen dem landeseigenen
(Unterzeichnungsprotokoll zu Artikel 6 des Abkommens,
Mitglied der S~iedsstelle. Dabei hat es mitzuteilen,
Buchstabe c). Bei nur teilweisem Unterliegen des Antrag-
wann der angefomtene Entscheid dem Antragsteller zu-
gegangen und wann der Antrag eingegangen oder zur stellers sowie bei Rücknahme des Antrags wird sie ange-
messen herabgesetzt.
Post aufgegeben worden ist. Seine Stellungnahme zu dem
Antrag hat. das Verremnungsinstitut schriftlich in drei-
Artikel 9
facher Ausfertigung beizulegen.
(2) Innerhalb der gleichen Monatsfrist (Absatz 1 Satz 1) (1) Vor Beginn ihrer Tätigkeit soll die Sdliedsstelle
kann das Verremnungsinstitut des anderen Landes dem dem Antragsteller aufgeben, binnen einer bestimmten
bezeichneten Mitglied der Schiedsstelle seine Stellung- Frist die Zahlung eines Vorschusses in Höhe der ihm
nahme in dreifacher Ausfertigung übermitteln. im Unterliegensfalle mutmaßlim aufzuerlegenden Ver-
fahrensgebühr nachzuweisen.
(3) Die Monatsfrist (Absatz 1 Satz 1, Absatz 2) kann
auf Antrag verlängert werden. (2) Hiervon ist abzusehen, wenn der Antragsteller
(4) Je eine Ausfertigung der eingegangenen Stellung-
seine Bedürftigkeit glaubhaft macht oder andere Billig-
keitsgründe entgegenstehen.
nahmen (Absatz 1 Satz 3, Absatz 2) wird dem Antrag-
steller zugestellt. Dabei kann ihm eine Frist für eine (3) Bei fruchtlosem Ablauf der für den Nachweis der
~chriftliche Gegenäußerung gesetzt werden. Diese Gegen- Vorschußzahlung gesetzten Frist erklärt die Schiedsstelle
äußerung ist beiden Verrechnungsinstituten mitzuteilen. den Antrag für zurückgenommen.
(5) Auf Anforderung der Schiedsstelle haben ihr die (4) Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Entschei-
Verrechnungsinstitute ihre den Fall betreffenden Akten dungen sind von beiden Mitgliedern der Smiedsstelle
zur Einsichtnahme zu übersenden. zu treffen.
Artikel 4 Artikel 10
(1) In der Regel leitet das im Artikel 3 Abs. 1 Satz Diese Verfahrensordnung tritt am 1. September 1958 in
genannte Mitglied der Schiedsstelle das Verfahren. Kraft.
Bonn, den 27. Juni 1958.
Pritsch Leuch
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1958 333
Dritte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Seelotsreviere, ihre Grenzen und die Lotsensignale.
Vom 23. August 1958.
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und des § 58 Nr. 4 4. In § 4 Nr. 2 werden nach dem Wort „Fahrt-
des Gesetzes über das Seelotswesen vorn 13. Okto- strecken" die Worte „der Ems" und ein Bei-
ber 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1035) wird verordnet: strich eingefügt.
5. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Weser II"
Artikel I durch die Worte „Weser II/Jade" ersetzt.
Die Verordnung über die Seelotsreviere, ihre 6. In § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Grenzen und die Lotsensignale vorn 20. September ,, (3) Führer von Fahrzeugen, die auf den
1955 (Bundesgesetzbl. II S. 881 ), zuletzt geändert Außenstationen einen Seelotsen anfordern
durch die Verordnung vorn 26. Januar 1957 (Bundes- wollen, sollen die voraussichtliche Ankunfts-
gesetzbl. II S. 7), wird wie folgt geändert: zeit zwölf Stunden vorher melden (ETA-
1. In § 1 werden die Worte „Weser I und II" Meldung)."
durch die Worte „Weser I, Weser II/Jade" er- Artikel II
setzt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
2. § 2 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-
„Das Seelotsrevier Weser II/Jade urnf aßt alle gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 61 des Geset-
Fahrtstrecken auf der Weser zwischen Bremer- zes über das Seelotswesen auch im Land Berlin.
haven und der Außenstation des Lotsendarnp-
fers bei Feuerschiff «Weser» oder der An- Artikel III
steuerungstonne « Alte Weser» und auf der
Jade zwischen Wilhelmshaven und der Außen- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
station des Lotsendarnpfers bei Feuerschiff
« Weser»." Artikel IV
3. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem vVort Diese Verordnung tritt am 1. September 1958 in
,,Weser" die Worte „und Jade" eingefügt. Kraft.
Bonn, den 23. August 1958.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohrn
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Protokolls zur Berichtigung des französischen Wortlauts
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(Inkrafttreten für Belgien und Luxemburg).
Vom 8. August 1958.
Das Protokoll vorn 15. Juni 1955 zur Berichtigung
des französischen Wortlauts des Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommens (Bundesgesetzbl. 1957 II
S. 1285) ist gemäß seinem Absatz 5 hinsichtlich der
Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handels-
abkommens in Kraft getreten für
Belgien am 24. Oktober 1956
Luxemburg am 24. Oktober 1956.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vorn 16. Mai 1958 (Bundesgesetz-
blatt II S. 116).
Bonn, den 8. August 1958.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dittrnann
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1958 333
Dritte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Seelotsreviere, ihre Grenzen und die Lotsensignale.
Vom 23. August 1958.
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und des § 58 Nr. 4 4. In § 4 Nr. 2 werden nach dem Wort „Fahrt-
des Gesetzes über das Seelotswesen vorn 13. Okto- strecken" die Worte „der Ems" und ein Bei-
ber 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1035) wird verordnet: strich eingefügt.
5. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Weser II"
Artikel I durch die Worte „Weser II/Jade" ersetzt.
Die Verordnung über die Seelotsreviere, ihre 6. In § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Grenzen und die Lotsensignale vorn 20. September ,, (3) Führer von Fahrzeugen, die auf den
1955 (Bundesgesetzbl. II S. 881 ), zuletzt geändert Außenstationen einen Seelotsen anfordern
durch die Verordnung vorn 26. Januar 1957 (Bundes- wollen, sollen die voraussichtliche Ankunfts-
gesetzbl. II S. 7), wird wie folgt geändert: zeit zwölf Stunden vorher melden (ETA-
1. In § 1 werden die Worte „Weser I und II" Meldung)."
durch die Worte „Weser I, Weser II/Jade" er- Artikel II
setzt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
2. § 2 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-
„Das Seelotsrevier Weser II/Jade urnf aßt alle gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 61 des Geset-
Fahrtstrecken auf der Weser zwischen Bremer- zes über das Seelotswesen auch im Land Berlin.
haven und der Außenstation des Lotsendarnp-
fers bei Feuerschiff «Weser» oder der An- Artikel III
steuerungstonne « Alte Weser» und auf der
Jade zwischen Wilhelmshaven und der Außen- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
station des Lotsendarnpfers bei Feuerschiff
« Weser»." Artikel IV
3. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem vVort Diese Verordnung tritt am 1. September 1958 in
,,Weser" die Worte „und Jade" eingefügt. Kraft.
Bonn, den 23. August 1958.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohrn
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Protokolls zur Berichtigung des französischen Wortlauts
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(Inkrafttreten für Belgien und Luxemburg).
Vom 8. August 1958.
Das Protokoll vorn 15. Juni 1955 zur Berichtigung
des französischen Wortlauts des Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommens (Bundesgesetzbl. 1957 II
S. 1285) ist gemäß seinem Absatz 5 hinsichtlich der
Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handels-
abkommens in Kraft getreten für
Belgien am 24. Oktober 1956
Luxemburg am 24. Oktober 1956.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vorn 16. Mai 1958 (Bundesgesetz-
blatt II S. 116).
Bonn, den 8. August 1958.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dittrnann
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
Bekanntmachung
über die Ausübung der Befugnisse der Europäischen Kommission für Mensdlenredlte
gemäß Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(Anerkennung der Zuständigkeit der Kommission
durch die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland für weitere drei Jahre).
Vom 12. August 1958.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
hat die Erklärung vom 1. Juli 1955 (Bundesge-
setzbl. II S. 914) über die Zuständigkeit der Euro-
päischen Kommission für Menschenrechte gemäß
Artikel 25 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Bundesge-
setzbl. 1952 II S. 685, 953) mit Wirkung vom 1. Juli
1958 für weitere drei Jahre erneuert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 20. Mai 1957 (Bundes-
gesetzbl. II S. 488).
Bonn, den 12. August 1958.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dittmann
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Abkommens über Internationale Ausstellungen
und
des Protokolls zur Änderung
des Abkommens über Internationale Ausstellungen
(Inkrafttreten für Monaco).
Vom 13. August 1958.
Das in Paris am 22. November 1928 unterzeich- stellungen (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 2087) gemäß
nete Abkommen über Internationale Ausstellungen seinem Artikel 3 Abs. 2 für
(Reichsgesetzbl. 1930 II S. 727) ist gemäß seinem Ar-
Monaco am 29. Mai 1958
tikel 36 für
Monaco am 29. Mai 1958 in Kraft getreten.
in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Ebenso ist das in Paris am 10. Mai 1948 unter- die Bekanntmachungen vom 4. März 1957 (Bundes-
zeichnete Protokoll zur Änderung des Abkommens gesetzbl. II S. 40) und 27. Januar 1958 (Bundesge-
vom 22. November 1928 über Internationale Aus- setzbl. II S. 76).
Bonn, den 13. August 1958.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dittmann
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.
Ein z e Ist ü c k e je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt"
Köln 399 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung
Preis dieser Ausqahe DM 0.40 zuzüqlich Versandqehiihr DM 0,10
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
Bekanntmachung
über die Ausübung der Befugnisse der Europäischen Kommission für Mensdlenredlte
gemäß Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(Anerkennung der Zuständigkeit der Kommission
durch die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland für weitere drei Jahre).
Vom 12. August 1958.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
hat die Erklärung vom 1. Juli 1955 (Bundesge-
setzbl. II S. 914) über die Zuständigkeit der Euro-
päischen Kommission für Menschenrechte gemäß
Artikel 25 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Bundesge-
setzbl. 1952 II S. 685, 953) mit Wirkung vom 1. Juli
1958 für weitere drei Jahre erneuert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 20. Mai 1957 (Bundes-
gesetzbl. II S. 488).
Bonn, den 12. August 1958.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dittmann
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Abkommens über Internationale Ausstellungen
und
des Protokolls zur Änderung
des Abkommens über Internationale Ausstellungen
(Inkrafttreten für Monaco).
Vom 13. August 1958.
Das in Paris am 22. November 1928 unterzeich- stellungen (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 2087) gemäß
nete Abkommen über Internationale Ausstellungen seinem Artikel 3 Abs. 2 für
(Reichsgesetzbl. 1930 II S. 727) ist gemäß seinem Ar-
Monaco am 29. Mai 1958
tikel 36 für
Monaco am 29. Mai 1958 in Kraft getreten.
in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Ebenso ist das in Paris am 10. Mai 1948 unter- die Bekanntmachungen vom 4. März 1957 (Bundes-
zeichnete Protokoll zur Änderung des Abkommens gesetzbl. II S. 40) und 27. Januar 1958 (Bundesge-
vom 22. November 1928 über Internationale Aus- setzbl. II S. 76).
Bonn, den 13. August 1958.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dittmann
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.
Ein z e Ist ü c k e je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt"
Köln 399 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung
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