225
Bundesgesetzblatt
Teil II
1958 Ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1958 Nr. 17
Tag Inhalt: Seite
30. 6. 58 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen 225
11. 7. 58 Verordnung über Positionslaternen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226
2. 7. 58 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutze von
Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227
4. 7. 58 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention der Internationalen Uber-
fischungskonferenz (Beitritt der Sowjetunion) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228
4. 7. 58 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens über die
Fischerei im Nordwestatlantik (Beitritt der Sowjetunion) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages
zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vom 30. Juni 1958.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juni
1958 über den Vertrag vom 15. Juni 1957 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Osterreich zur Regelung vermögensrechtlicher Be-
ziehungen (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 129) wird hier-
mit bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem
Artikel 120 am 16. Juli 1958 in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am
16. Juni 1958 ausgetauscht worden.
Bonn, den 30. Juni 1958.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappste in
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
Verordnung über Positionslaternen.
Vom 11. Juli 1958.
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des 1. einen Hinweis auf diese Verordnung,
Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik 2. die Bezeichnung der Laterne nach Verwen-
Deutschland zum Internationalen Schiffssicherheits- dungsart und die Herstellungsnummer,
vertrag London 1948 vom 22. Dezember 1953 (Bun-
3. die Abmessungen und die lichttechnischen
desgesetzbl. •H S. 603) wird verordnet:
Eigenschaften der Laterne,
4. die Gültigkeitsdauer des Prüfungszeug-
§ 1 nisses,
Diese Verordnung gilt für 5. den Ort und das Datum der Prüfung.
1. Seeschiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz (3) Bei zugelassenen Laternen sind das Zeichen
vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) der Prüfstelle, das Datum der Prüfung und die
die Bundesflagge führen, Nummer der Laterne auf dem Gürtel und den
Einsatzgläsern einzuritzen oder einzuätzen.
2. Binnenschiffe, die in einem Binnensc:hiffs-
register im Geltungsbereich dieser Verordnung
eingetragen sind, § 6
3. sonstige Fahrzeuge, D"as Prüfungszeugnis ist an Bord des Fahrzeugs
mitzuführen, auf dem die Positionslaterne verwen-
soweit sie auf See, auf den Seeschiffahrtstraßen det wird.
oder auf dem Nord-Ostsee-Kanal verkehren.
§ 7
§ 2 (1) Positionslaternen müssen während des Ge-
brauchs so gehaltert sein, daß ihr Licht nicht durch
Positionslaternen sind die Laternen, die zur Her- Teile des Fahrzeugs oder durch an Bord befindliche
stellung der nach der Seestraßenordnung vom Gegenstände oder Personen verdeckt wird und ihre
22. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 603, 760) Stellung zum Fahrzeug sich nicht verändern kann.
oder der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 6. Mai
1952 (Bundesgesetzbl. II S. 553) vorgeschriebenen (2) Einfarbige Seitenlaternen müssen in derselben
Lichter mit einer Mindesttragweite dienen. Als Querschiffsebene und in gleicher Höhe angebracht
Positionslaternen gelten nicht die von kleinen werden. Der Abstand dieser Laternen voneinander
Fahrzeugen gebrauchsfertig zur Hand zu haltenden darf die Breite des Fahrzeugs nicht wesentlich
Laternen mit weißem Licht. unterschreiten.
(3) Der bei einfarbigen Seitenlaternen anzubrin-
gende Schirm (Artikel 2 Buchstabe a Nr. 6 der See-
§ 3
straßenordnung) darf nicht niedriger sein als die
(1) Positionslaternen müssen vom Deutschen Höhe der zugehörigen Laterne ohne Schornstein.
Hydrographischen Institut geprüft und zugelassen Der Schirm muß der Farbe des Lichts entsprechend
sein. rot oder grün gestrichen sein.
(2) Das Deutsche Hydrographische Institut erläßt (4) An Stelle von besonderen Schirmen dürfen
für Positionslaternen Zulassungsbedingungen. Die geeignete Teile der Aufbauten des Fahrzeugs zur
Zulassungsbedingungen sind im Bundesanzeiger zu Abschirmung des Lichts verwendet werden, sofern
veröffentlichen. den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprochen
(3) Die gemäß Absatz 2 erlassenen Zulassungs- werden kann.
bedingungen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas § 8
anderes _bestimmt ist, Mindestbedingungen.
(t) Die See-Berufsgenossenschaft und die Binnen-
schiffahrts-Berufsgenossenschaft haben bei den von
§ 4 ihnen· erfaßten Fahrzeugen, die Wasser- und Schiff-
Der Eigentümer und der Führer eines Fahrzeugs fahrtsämter bei allen übrigen Fahrzeugen die vor-
sind verpflichtet, die Positionslaternen des Fahr- geschriebene Ausrüstung mit Positionslaternen, ihre
zeugs zur Prüfung dem Deutschen Hydrographischen Halterung und Abschirmung zu überwachen.
Institut oder einer seiner Dienststellen einzureichen. (2) Der Eigentümer und der Führer des Fahrzeugs
haben den Bediensteten der in Absatz 1 aufgeführ-
§ 5
ten Stellen das Betreten des Fahrzeugs zur Aus-
übung des Dienstes und die Kontrolle der Positions-
(1) Die Zulassung gilt für einen Zeitraum von laternen an Bord zu ermöglichen sowie die für die
fünf Jahren. Sie erlischt bereits vorher, wenn durch Uberwachung erforderlichen Prüfungszeugnisse vor-
Beschädigungen oder Reparaturen Änderungen an zulegen.
der Laterne eingetreten sind.
(3) Für Dienstfahrzeuge des Bundes und der Län-
(2) Uber die Zulassung einer Positionslaterne ist der gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2
ein Prüfungszeugnis auszustellen. Das Prüfungs- nicht. Diese Fahrzeuge werden durch die zustän-
zeugnis muß enthalten digen Aufsichtsbehörden überwacht.
•
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1958 227
§ 9 § 11
(1) Prüfungszeugnisse für Positionslaternen, die Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geprüft leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
und zugelassen worden sind, werden spätestens blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Ge-
fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verord- setzes über den Beitritt der Bundesrepublik
nung ungültig. Deutschland zum Internationalen Schiffssicherheits-
(2) In Gebrauch befindliche Positionslaternen, die vertrag London 1948 auch im Land Berlin.
noch nicht zugelassen worden sind, müssen binnen
eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Ver- § 12
ordnung zur Prüfung eingereicht werden. Diese ·verordnung gilt nicht im. Saarland.
§ 13
§ 10
Diese Verordnung tritt am 1. August 1958 in
Wer als Eigentümer oder Führer eines Fahrzeugs Kraft. Gleichzeitig treten
vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Verordnung über die Einrichtung der Posi-
1. ein Fahrzeug mit Positionslaternen ausrüstet, tionslaternen und die Abblendung der Seiten-
die nicht nach § 3 Abs. 1 zugelassen sind, lichter vom 25. März 1935 (Reichsgesetzbl. II
2. Positionslaternen nicht nach § 7 haltert oder S. 344) in der Fassung der Anderungsverord-
abschirmt, nungen vom 13. April 1938 (Reichsgesetzbl. II
S. 143), 3. November 1939 (Reichsgesetzbl. II
3. dem § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt, S. 995) und 11. Januar 1945 (Reichsgesetzbl. II
wird gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes über den s. 2),
Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Inter- 2. die Verordnung über Schiffspositionslaternen
nationalen Schiffssicherheitsvertrag London 1948 und Abblendung der Seitenlichter vom 9. Ja-
vom 22. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 603) nuar 1945 (Reichsgesetzbl. II S. 1)
mit Geldstrafe bestraft. außer Kraft.
Bonn, den 11. Juli 1958.
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Seiermann
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
der Berner Ubereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst.
Vom 2. Juli 1958.
I. Großbritannien
Die Berner Ubereinkunft zum Schutze von Werken und Nordirland am 15. Dezember 1957.
der Literatur und Kunst in der in Brüssel am 26. Juni
1948 revidierten Fassung ist in Kraft getreten II.
für Portugal hat gemäß Artikel 26 Abs. 1 der in Brüs-
Griechenland am 6. Januar 1957 sel am 26. Juni 1948 revidierten Berner Ubereinkunft
Griechenland hat gemäß Artikel 30 Abs. 2 der in mit Wirkung vom 3. August 1956 erklärt, daß diese
Brüssel am 26. Juni 1948 revidierten Fassung der Ubereinkunft auf die überseeischen portugiesischen
Berner Ubereinkunft erklärt, daß es auf alle Vor- Provinzen Anwendung findet.
behalte verzichtet, die es früher anläßlich der Revi-
sionen der Berner Ubereinkunft vom 9. September Diese Bekanntmachung er-geht im Anschluß an die
1886 angemeldet und aufrechterhalten hatte (Reichs- Bekanntmachung vom 11. September 1956 (Bundes-
gesetzbl. 1920 S. 2041, 1933 II S. 889, 908). gesetzbl. II S. 932).
Bonn, den 2. Juli 1958.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
Bekanntmadmng über den Geltungsbereich
der Konvention der Internationalen Uberfisdmngskonferenz
(Beitritt der Sowjetunion).
Vom 4. Juli 1958.
Die in London am 5. April 1946 unterzeichnete
Konvention der Internationalen Uberfischungskon-
ferenz (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 469) ist gemäß
ihrem Artikel 15 Abs. 1 für
die Sowjetunion am 12. März 1958
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. September 1954 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1032).
Bonn, den 4. Juli 1958.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappste in
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Internationalen Obereinkommens über die Fischerei im Nordwestatlantik
(Beitritt der Sowjetunion}.
Vom 4. Juli 1958.
Das in Washington am 8. Februar 1949 unterzeich-
nete Internationale Ubereinkommen über die Fische-
rei im Nordwestatlantik (Bundesgesetzbl. 1957 II
S. 265) ist gemäß seinem Artikel XV Abs. 3 für
die Sowjetunion am 10. April 1958
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. September 1957 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1356).
Bonn, den 4. Juli 1958.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen,, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10.
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
Bekanntmadmng über den Geltungsbereich
der Konvention der Internationalen Uberfisdmngskonferenz
(Beitritt der Sowjetunion).
Vom 4. Juli 1958.
Die in London am 5. April 1946 unterzeichnete
Konvention der Internationalen Uberfischungskon-
ferenz (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 469) ist gemäß
ihrem Artikel 15 Abs. 1 für
die Sowjetunion am 12. März 1958
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. September 1954 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1032).
Bonn, den 4. Juli 1958.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappste in
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Internationalen Obereinkommens über die Fischerei im Nordwestatlantik
(Beitritt der Sowjetunion}.
Vom 4. Juli 1958.
Das in Washington am 8. Februar 1949 unterzeich-
nete Internationale Ubereinkommen über die Fische-
rei im Nordwestatlantik (Bundesgesetzbl. 1957 II
S. 265) ist gemäß seinem Artikel XV Abs. 3 für
die Sowjetunion am 10. April 1958
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. September 1957 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1356).
Bonn, den 4. Juli 1958.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen,, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10.