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Bundesgesetzblatt
Teil II
1958 Ausgegeben zu Bonn am 24.Juni 1958 Nr. 13
Tag Inhalt: Seite
6. 6. 58 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe
und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen . . . 153
12. 6. 58 Vierte Verordnung zur Änderung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein . . . . . . . . . 154
2. 6. 58 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen (Inkraft-
treten für die Dominikanische Republik) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156
Neunte Verordnung zur Änderung
der 'Verordnung über die Untersuchung der Rheinsdliffe und -flöße
und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen.
Vom 6. Juni 1958.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes 2. Nach Anlage G wird folgende Anlage angefügt:
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der nAnlage 1-1
Binnensmiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesge- Untersuchungskommission
setzbl. II S. 317) wird verordnet:
(Ort)
Sondergenehmigung
§ 1 für eine einmalige Fahrt
(Artikel 4 b der Untersuchungsordnung).
Die Untersuchungsordnung für Rheinschiffe und
-flöße - Anlage 1 der Verordnung über die Unter- Das Fahrzeug: (Name und Art) .................... .
suchung der Rheinschiffe und -flöße und über die des Eigentümers .................................. .
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen- darf unter den folgenden Bedingungen eine einmalige
wasserstraßen vom 30. April 1950 (Bundesgesetzbl. Fahrt von ............. bis ............. ausführen:
S. 371) in der Fassung vom 11. Juni 1957 (Bundes- 1. Mindestbemannung:
gesetzbl. II S. 493) - wird wie folgt ergänzt:
2. Mindestausrüstung: ............................ .
1. Nach Artikel 4 a wird folgende Vorschrift ein-
gefügt:
"Artikel 4 b
........... ········· ............................ .
Sondergenehmigung für eine einmalige Fahrt
3. Sonstige Bedingungen: ......................... .
Die Untersuchungskommission kann in Aus- .................................................
nahmefällen denjenigen Fahrzeugen, die kein
Diese Genehmigung gilt nur für die oben angegebene
gültiges Schiffsattest besitzen, für eine einmalige Fahrt und wird einen Monat nach dem Tage ihrer
Berg- oder Talfahrt auf dem Rhein eine Sonder- Ausstellung ungültig:
genehmigung erteilen, die das Sdliffsattest
ersetzt. ........ , den ....•... 19 ..
(Ort)
Kosten: Der Vorsitzende der Unter-
Die Sondergenehmigung wird nach dem
Muster der Anlage H ausgestellt, wenn die Gebühren: suchungskommission ...... .
(Ort)
Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs hinreichend ge- Bare Auslagen: ..... .
währleistet erscheint." Insgesamt: (Unterschrift und Dienstsiegel)"
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
§ 2 § 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Diese Verordnung tritt am t. Juli 1958 in Kraft.
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Ge-
setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Bonn, den 6. Juni 1958.
Gebiet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
§ 3 Der Bundesminister für Verkehr
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland. Seeb oh m
Vierte Verordnung
zur Jtnderung der Vorsduiften für die Reeden auf dem Rhein.
Vom 12. Juni 1958.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die b} am rechten Ufer
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- an den Landebrücken
schiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II von km 851,80 bis 852,50
S. 317) wird verordnet: für einzelne Fahrzeuge, ausgenommen die
in § 5 Nr. 2 genannten.
Artikel
Die Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein 2. Schleppzüge und einzelne Fahrzeuge, die
- Anlage der Verordnung zur Einführung der Vor- die zollamtliche Abfertigung auf dem Strom
schriften für die Reeden auf dem Rhein (Schiffahrt- (Grünabfertigung) wählen, müssen, sofern nicht
polizeiverordnung zur Ergänzung der Rheinschiff- die Abfertigung während der Fahrt stattfindet,
fahrtpolizeiverordnung) vom 24. Dezember 1954 auf dem Liegeplatz 3 ankern. Alle übrigen
(Bundesgesetzbl. II S. 1466) - werden in Ausfüh- Fahrzeuge haben auf Liegeplatz 1 bzw. 2 zu
rung des Beschlusses der Zentralkommission für die ankern.
Rheinschiffahrt vom 8. Mai 1958 wie folgt geändert: 3. Sind die Liegeplätze 1, 2 oder 3 voll belegt,
1. Abschnitt IX (Emmerich) erhält folgende Fassung: so weist die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde
den übrigen Fahrzeugen Liegeplätze zu.
"Ab s ch n i tt IX
§ 3
Emmerich
Belegen der Plätze
§ 1
Allgemeines 1. Auf den Liegeplätzen am linken Ufer müs-
sen alle Schleppzüge und einzelnen Fahrzeuge
1. Auf der Reede vor Emmerich (km 849,60 bis seitliche Abstände von mindestens 6 m vonein-
854,80) dürfen Fahrzeuge nur auf den in § 2 ander und vom Ufer halten.
genannten Liegeplätzen stilliegen.
2. Die von der Uferlinie ab gemessene Breite
2. Flößen weist die Strom- und Schiffahrt- der Liegeplätze ist auf Tafeln am Ufer ange-
polizeibehörde Liegeplätze von Fall zu Fall zu. geben.
§ 4
§ 2
Liegeplätze Bestimmungen für einzelne Tankschiffe und andere
einzelne Fahrzeuge mit gefährlichen Ladungen
1. Als Liegeplätze für den Bergverkehr und
Einzelne Tankschiffe und andere einzelne
den in § 6 .Satz 2 genannten Talverkehr werden
Fahrzeuge mit gefährlichen Ladungen haben auf
folgende Wasserflächen bestimmt: dem Liegeplatz 1 an dessen oberem Ende zwi-
a} Am linken Ufer schen km 849,60 und 850,00, auf dem Liegeplatz 3
Liegeplatz 1 an dessen unterem Ende zwischen km 854,30 und
von km 849,60 bis 852,00 854,80 zu ankern. Sie müssen beim Stilliegen
mindestens 10 m Abstand voneinander und von
für Schleppzüge und die in § 4 genann-
anderen Fahrzeugen halten.
ten einzelnen Fahrzeuge,
Liegeplatz 2 § 5
von km 852,00 bis 852,30 Landebrücken
für einzelne Fahrzeuge, ausgenommen
1. An den Landebrücken nach § 2 Nr. 1 Buch-
die in § 4 genannten,
stabe b dürfen nicht mehr als 4 Fahrzeuge neben-
Liegeplatz 3 einander liegen. Fahrzeuge, die an den Lande-
von km 852,80 bis 854,80 brücken keinen Platz finden, müssen unverzüg-
für Schleppzüge und einzelne Fahrzeuge; lich den Liegeplatz 2 aufsuchen.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1958 155
2. An den Landebrücken dürfen nicht anlegen 2. Die Breite der Liegeplätze nach Nummer l
a) Leerfahrzeuge, Buchstaben a bis d beträgt 170 m, von der Ver-
b) Tankschiffe mit Ladungen der Gefahren- bindungslinie der Buhnenköpfe ab gerechnet,
klasse K 0, K 1 oder K 2 und andere sofern nicht am Ufer eine andere Breite ange-
Fahrzeuge mit gefährlichen Ladungen, geben ist.
c) Fahrzeuge mit Seitenschraube oder mit 3. Die Endpunkte der Liegeplätze nach Num-
Schiebeboot, mer 1 Buchstaben a bis d sind nach § 100 Nr. 2
d) Fahrzeuge mit überstehender Decklast. der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung gekenn-
zeichnet.
§ 6
§ 3
Bestimmungen für den Talverkehr
Liegeplätze für Tankschiff.e
Der Talschiffahrt ist das Stilliegen auf der
Reede vor Emmerich verboten. Ausgenommen 1. Als Liegeplatz für Tankschiffe werden fol-
sind gende Wasserflächen bestimmt:
a) Fahrzeuge, die in Emmerich laden oder a) Von km 862,90 bis 863,38,
löschen, b) von km 857,36 bis 857,86 für Tankschiffe
b) Fahrzeuge, die ganz oder überwiegend der des Talverkehrs, die die vereinfachte
Personenbeförderung dienen, zollamtliche Abfertigung (Grünabferti-
c) Fahrzeuge, die für den Hafen Kleve be- gung) wählen.
stimmt sind." 2. Für die Breite der Liegeplätze nach Num-
mer 1 Buchstaben a und b gilt § 2 Nr. 2.
2. Abschnitt X (Lobith) erhält folgende Fassung:
„Abschnitt X § 4
Lobith Liegeplätze für Fahrzeuge mit Sprengstoffen
oder sonstigen gefährlichen Ladungen
§ 1
Fahrzeugen mit Sprengstoffen oder sonstigen
Allgemeines gefährlichen Ladungen werden Liegeplätze von
1. Die Reede vor Lobith erstreckt sich von Fall zu Fall zugewiesen.
km 857,36 bis 864,80 zwischen der Verbindungs-
linie der Buhnenköpfe am rechten Ufer und der
§ 5
Strommitte.
Wendeplätze
2. Fahrzeuge dürfen nur auf den in den §§ 2,
3 und 4 angegebenen Liegeplätzen beilegen oder 1. Als Wendeplätze werden folgende Wasser-
ankern, und zwar darf jeder Liegeplatz nur von flächen bestimmt:
Fahrzeugen der dort angegebenen Art benutzt a) Von km 859,25 bis 859,90,
werden.
b) von km 860,90 bis 861,33,
3. Flößen weist der Strommeister (Baken-
meester oder Riviermeester) Liegeplätze von c) von km 861,70 bis 862,90,
Fall zu Fall zu. soweit die Wasserflächen nicht nach § 2
Nr. 1 Buchstabe e belegt sind,
§ 2
d) von km 863,38 bis 863,80.
Allgemeine Liegeplätze
2. Die Wendeplätze dürfen nur zum Wenden
1. Als Liegeplätze werden folgende Wasser-
flächen bestimmt: · oder auf der Fahrt nach oder von einem Liege-
platz befahren werden.
a) Von km 857,86 bis 859,25
für Talfahrer, die die vereinfachte zoll- 3. Die Breite der Wendeplätze beträgt 170 m,
amtliche Abfertigung (Grünabfertigung) von den Verbindungslinien der Buhnenköpfe ab
wählen, gerechnet, sofern nicht am Ufer eine andere
Breite angegeben ist.
b) von km 859,90 bis 860,90
für zu Tal fahrende Schleppzüge, 4. Die Endpunkte der Wendeplätze sind durch
Tafeln am Ufer gekennzeichnet.
c) von km 861,30 bis 861,70
für einzeln zu Tal fahrende Fahrzeuge,
§ 6
d) von km 863,80 bis 864,80
Landebrücken
für Bergfahrer,
1. An den schwimmenden Landebrücken nach
e) flußwärts der schwimmenden Privat- § 2 Nr. 1 Buchstabe e dürfen nicht mehr Fahr-
landebrücken zeuge liegen, als an der betreff enden Lande-
zwischen km 861,70 und 862,90 brücke angegeben ist. Fehlt diese Angabe, so
für einzelne Fahrzeuge, welche diese dürfen nicht mehr als drei Fahrzeuge nebenein-
Landebrücken benutzen. ander an der Landebrücke liegen.
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2. An den Landebrücken dürfen nicht anlegen Artikel 2
a) Fahrzeuge, deren Länge das auf der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Landebrücke angegebene Maß über- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
schreitet, es sei denn, daß sie eine schrift- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Ge-
liche Erlaubnis des „Ingenieur van de setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
Rijkswaterstaatu in Nimwegen besitzen,
Gebiet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
b) Tankschiffe, sofern nicht an der Lande-
brücke die Erlaubnis zum Anlegen und
die dafür geltenden Bedingungen ange- Artikel 3
geben sind,
c) Fahrzeuge mit Sprengstoffen oder son- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
stigen gefährlichen Ladungen,
d) Fahrzeuge mit Seitenschraube oder mit
Schiebeboot, Artikel 4
e) Fahrzeuge mit überstehender Decklast." Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1958 in Kraft.
Bonn, den 12. Juni 1958.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidl der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
(Inkrafttreten für die Dominikanisdle Republik).
Vom 2. Juni 1958.
Das I. Genfer Abkommen vom 12. August 1949
zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und
Kranken der Streitkräfte im Felde,
das II. Genfer Abkommen vom 12. August 1949
zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kran-
ken und Sdliffbrüchigen der Streitkräfte zur See,
das III. Genfer Abkommen vom 12. August 1949
über die Behandlung der Kriegsgefangenen und
- das IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949
zum Sdlutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten
(Bundesgesetzbl. 1954 II S. 781)
treten für
die Dominikanische Republik am 22. Juli 1958
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 27. Januar 1958 (Bundes-
gesetzbl. II S. 66) ..
Bonn, den 2. Juni 1958.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g; Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck I Bundesdrudterel Bonn.
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