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Bundesgesetzblatt
Teil II
1958 Ausgege_ben zu Bonn am 12. Juni 1958 Nr. 12
Tag Inhalt: Seite
9. 6. 58 Gesetz über den Vertrag vom 15. Juni 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Osterreim zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . t 29
Gesetz über den Vertrag vom 15. Juni 1957
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
zur Regelung vermögensredltlicher Beziehungen.
Vom 9. Juni 1958.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
Artikel 1 stellt.
Dem in Wien am 15. Juni 1957 unterzeichneten Artikel 3
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich zur Regelung vermö- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
gensrechtlicher Beziehungen nebst dem Schlußproto- kündung in Kraft.
koll und den beigefügten Anlagen wird zugestimmt. (2) Der Tag, an dem der Vertrag gemäß seinem
Der Vertrag nebst Schlußprotokoll und Anlagen Artikel 120 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
wird nachstehend veröffentlicht. bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Juni 1958.
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Brandt
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Für den Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
von Merkatz
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Etzef
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
Vertrag zwisdlen
der Bundesrepublik Deutsdlland und der Republik Osterreich
zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen
DER PRÄSIDENT trieben, soweit solche Gesellschaften, Unterneh-
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND mungen oder Betriebe der Förderung, Bearbei-
und tung oder Verteilung von Bitumen dienen.
DER BUNDESPRÄSIDENT
DER REPUBLIK OSTERREICH, Artikel 2
VON DEM WUNSCHE BESEELT, eine Regelung in den An einem Vermögen bestehende Restitutionsansprüche
vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den beiden Dritter werden durch die Ubertragung nich.t berührt. Ein
Staaten herbeizuführen und dadurch zu einer gedeihlichen Ubersd:mß, der sich aus einer Verrechnung zugunsten
Entwicklung der beiderseitigen Volkswirtschaften bei- einer natürlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit
zutragen, sind übereingekommen, einen Vertrag zu als Restitutionsgegner ergibt, wird nach Maßgabe der
schließen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten Bestimmungen dieses Teiles übertragen.
ernannt:
Artikel 3
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
Herrn Dr. Heinrich v o n Br e n t an o , Eine Ubertragung nach den Bestimmungen dieses Teiles
Bundesminister des Auswärtigen der Bundesrepublik findet nur statt, wenn die natürliche Person deutscher
Deutschland, Staatsangehörigkeit durch eine von einer Behörde der
Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin aus-
der Bundespräsident der Republik Osterreich: zustellende öffentliche Urkunde ihre deutsche Staatsan-
Herrn Dr. h. c. Dipl.-Ing. Leopold F i g 1, gehörigkeit glaubhaft madlt.
Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
der Republik Osterreich, Artikel 4
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form Ist ein deutscher Staatsangehöriger vor dem 27. Juli
befindlichen Vollmachten folgendes vereinbart haben: 1955 verstorben und gehörte zu seinem Nachlaß Ver-
mögen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1, so gelten die
folgenden Bestimmungen:
TEIL I a) Ist der Nachlaß vor dem Inkrafttreten dieses Ver-
trages eingeantwortet worden, so steht jedem Er-
Bestimmungen über die Ubertragung von ben, der die Voraussetzungen für eine Ubertra-
Vennögensdlaften, Rechten und Interessen gung nach dem Teil I dieses Vertrages erfüllt, als
an deutsdle Staatsangehörige Rechtsnachfolger das Recht auf Ubertragung gemäß
Artikel 1 zu.
1. ABSCHNITT b) Ist die österreichische Abhandlungsgerichtsbarkeit
gegeben, der Nachlaß aber vor dem Inkrafttreten
Ubertragung dieses Vertrages noch nicht eingeantwortet worden,
Artikel 1 so ist an Stelle des Vermögens im Sinne des Ar-
tikels 1 Abs. 1 über die Rechte auf Ubertragung ge-
(1) Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Oster- mäß Artikel 1 abzuhandeln, die den einzelnen Er-
reich, die am 8. Mai 1945 im Eigentum einer natürlichen ben als Rechtsnachfolgern gegebenenfalls zustän-
Person deutscher Staatsangehörigkeit standen und die den. Diese Rechte sind in der Abhandlung nach den
durch die Bestimmungen des Artikels 22 des Staatsver- Vermögensgegenständen zu bewerten, die für die
trages betreffend die Wiederherstellung eines unabhän- Ubertragung vorgesehen sind. Auf Grund der Ein-
gigen und demokratischen Osterreich vom· 15. Mai 1955 antwortung stehen den Erben, soweit sie die Vor-
(im folgenden Staatsvertrag genannt) auf die Republik aussetzungen für eine Ubertragung nach Teil I die-
Osterreich übertragen wurden, werden dieser Person ses Vertrages erfüllen, die Rechte auf Ubertragung
oder deren Rechtsnadlfolgern von Todes wegen bis zu zu. Soweit Erben diese Voraussetzungen nicht er-
einer Wertgrenze von S 260.000 nach Maßgabe der fol- füllen, bezieht sich die Einantwortung an sie nicht
genden Bestimmungen mit Wirkung vom Tage des In- auf die Rechte auf Ubertragung gemäß Artikel 1.
krafttretens dieses Vertrages übertragen. Ist die österreichische Abhandlungsgerichtsbarkeit
(2) Von der Ubertragung sind ausgenommen nicht gegeben, so steht jedem Erben, der die Vor-
a) Forderungen, die durch eine ehemalige Besat- aussetzungen für eine Ubertragung nach TeH I die-
zungsmacht in Osterreich, ihre Organe oder ses Vertrages erfüllt, ein Recht auf Ubertragung ge-
durch ein von einer ehemaligen Besatzungsmacht mäß Artikel 1 zu. Der Erbe hat in diesem Falle sein
mittelbar oder unmittelbar verwaltetes Unter- Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen.
nehmen eingezogen worden sind; c) Die Frage, ob das Redlt auf Ubertragung in der
b) Forderungen und Ansprüche gegen österreichi-, Abhandlung als bewegliches oder unbewegliches
sehe Gebietskörperschaften, soweit es sich nicht Vermögen anzusehen ist, ist nach den Vermögens-
um Schuldverschreibungen handelt; gegenständen zu entscheiden, die für die Ubertra-
c) etwaige Rechte, die aus der pfandrechtlichen gung vorgesehen sind.
Sicherstellung der von der Ernst Heinkel AG. d) In den Fällen der Buchstaben a und b sind die Erben,
ausgegebenen Teilschuldverschreibungen auf den denen das Recht auf Ubertragung zusteht, so an-
in Osterreich gelegenen Liegenschaften hergelei- zusehen, als hätten sie dieses Recht vom Erblasser
tet werden könnten; von Todes wegen erworben.
d) Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung e) Sind Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche oder
für die Verstaatlichung von Anteilsrechten an Pflichtteilsergänzungsansprüche aus Vermögen im
Gesellschaften, von Unternehmungen oder Be- Sinne des Artikels 1 Abs. 1 zu erfüllen, so steht
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1958 131
jedem Berechtigten, der die Voraussetzungen für Artikel 8
eine Ubertragung nach Teil I dieses Vertrages er- Bei der Ermittlung des Wertes der Vermögenschaften,
füllt, das Recht auf Ubertragung gemäß Artikel 1 Rechte und Interessen einer natürlichen Person sind Ver-
zu; Buchstabe d gilt sinngemäß. bindlichkeiten, die zu einem zu übertragenden Vermögen
gehören, nicht abzuziehen und Erträgnisse nicht hinzuzu-
Artikel 5 rechnen, soweit die Verbindlichkeiten und Erträgnisse
Ist ein deutscher Staatsangehoriger nach dem 26. Juli nicht bereits bei der Festsitellung des zum 1. Januar 1948
1955 und vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ver- geltenden Einheitswertes eines Betriebsvermögens be-
storben, so gilt das Recht auf Ubertragung, das ihm ge- rücksichtigt wurden.
mäß Artikel 1 zustände, wenn er noch lebte, als zu sei-
Artikel 9
nem Nachlaß gehörend. Das Recht ist in der Verlassen-
schaftsabhandlung (Nachtragsabhandlung) nach .den Ver- (1) Bei der Ermittlung der Wertgrenze von S 260.000
mögensgegenständen zu bewerten, die für die Ubertra- (Artikel 1) wird das Vermögen in eine . Gruppe Ver-
gung vorgesehen sind; Artikel 4 Buchstabe c gilt sinn- mögenschaften und in eine Gruppe Rechte und Interes-
gemäß. sen eingeteilt.
Artikel 6 (2) Zur Gruppe Vermögenschaften gehören:
a) land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
Natürlichen Personen deutscher Staatsangehörigkeit,
die an Personengesellschaften mit dem Sitz in der Bun- b) Grundvermögen,
desrepublik Deutschland oder im Land Berlin beteiligt c) Betriebsvermögen sowie Anteile an einer Offe-
sind, werden Vermögenschaften, Rechte und Interessen, nen Handelsgesellschaft, an einer Kommandit-
die am 8. Mai 1945 im Eigentum der Personengesellschaft gesellschaft und an einer Gesellschaft oder Ge-
standen, nach Maßgabe ihrer Beteiligung an der Per- meinschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in
sonengesellschaft übertragen (Artikel 1). Osterreich,
d) sonstige körperliche Sachen.
Artikel 7 (3) Zur Gruppe Rechte und Interessen gehört das übrige
(1) Der Wert der Vermögenschaf ten, Rechte und In- Vermögen.
teressen (Artikel 1) ist nach folgenden Grundsätzen zu (4) Bei der Ermittlung der Wertgrenze bleiben außer
ermitteln: Betracht:
a) land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grund- a) Hausrat und Wohnungseinrichtung, persönlich-e
vermögen und Betriebsvermögen mit den zum Gebrauchsgegenstände einschließlich persön-
1. Januar 1948 geltenden. Einheitswerten; ist für
lichen Schmuckes, zur persönlichen Berufsaus-
ein Betriebsvermögen, das von einer ehemali- übung notwendige Gegenstände und Werkzeuge
gen Besatzungsmacht in Osterreich mittelbar sowie nicht der Zwangsvollstreckung unterlie-
oder unmittelbar verwaltet wurde, ein Einheits- gende Gegenstände;
wert zum 1. Januar 1948 nicht festgestellt, so ist
der Wertermittlung der für die Berechnung der b) bewegliche Güter, die nach Osterreich verlagert
Gewerbes~euer vom Gewerbekapital für das worden sind, um sie den Kriegseinwirkungen
Jahr 1955 maßgebende Wert zugrunde zu legen, zu entziehen.
'wobei die lediglich für Zwecke der Gewerbe- Artikel 10
steuer vorgenommenen Hinzuredmungen oder
Kürzungen außer Ansatz zu lassen sind; (1) übersteigt das Vermögen innerhalb keiner der bei-
den Gruppen die Wertgrenze von S 260.000, so findet in
b) Anteilsrechte an Aktiengesellschaften und an
jeder der beiden Gruppen eine Ubertragung der gesam-
Gewerkschaften des Bergrechtes sowie Schuldver-
ten Vermögenswerte statt.
schreibungen mit den zum 1. Januar 1948 für die
österreichische Vermögensabgabe maßgebenden (2) Ubersteigt der Wert einer oder beider Gruppen die
Steuerwerten beziehungsweise gemeinen Wer- Wertgrenze von S 260.000, so werden aus einem solchen
ten; wurden solche nicht festgestellt, so ist der Vermögen Vermögensteile im Werte von insgesamt
Wertermittlung der Nennwert zugrunde zu legen; S 260.000 übertra,gen. Die Auswahl der zu übertragenden
c) Anteile an Personengesellschaften und an Ge- Vermögensteile wird tunlichst im Einvernehmen mit dem
sellschaften mit beschränkter Haftung in der Begünstigten durch das österreichische Bundesministe-
Weise, daß der für die Gesellschaft zum 1. Ja- rium für Finanzen getroffen.
nuar 1948 geltende Einheitswert auf die Gesell-
schafter nach dem Verhältnis ihrer Anteile auf- Artikel 11
geteilt wird. Hierbei sind die zum 1. Januar 1948 (1) Das Vermögen wird mit allen Verbindlichkeiten,
für steuerliche Zwecke getroffenen Feststellun- die zu dem Vermögen gehören, übertragen. Der Begün-
gen über das Ausmaß der Anteile zugrunde zu stigte haftet jedoch für Verbindlichkeiten, die nach dem
legen; 8. Mai 1945 entstanden sind und nicht von ibm oder
d) sonstige Vermögenschaften, Rechte und Inter- einem von ihm bestellten Vertreter eingegangen worden
essen mit dem Wert, der skh nach den steuer- sind, nur bis zum Wert des übertragenen Vermögens.
lichen Bewertungsgrundsätzen zum 1. Januar 1948 Das gleiche gilt für Abgaben und Beiträge an Körper-
ergibt. sdlaften und Fonds des öffentlichen Rechts, die nach
(2) Das an natürliche Personen gemäß· der Bestimmung dem 8. Mai 1945 entstanden sind und zu dem übertrage-
des Artikels 6 zu übertragende Vermögen ist diesen Per- nen Vermögen gehören. ,
sonen nach Maßgabe ihrer Beteiligung an der Personen- (2) Wird einer natürlichen Person Vermögen nur teil-
gesellschaft oder an der Gesellschaft oder der Gemein- weise übertragen, so sind die zu dem Vermögen gehöri-
schaft bürgerlichen Rechts zuzurechnen. Für das Aus- gen Verbindlichkeiten angemessen aufzuteilen; hierbei
maß der Beteiligung sind die am 27. Juli 1955 in Kraft ist das Verhältnis des Wertes des übertragenen Ver-
gewesenen, für steuerliche Zwecke getroffenen Feststel- mögens zu dem Wert des nicht übertragenen Vermögens
lungen zugrunde zu legen. zu berücksichtigen.
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
Artikel 12 (2) Durch die Amtsbestätigung wird festgestellt, daß
für das darin verzeichnete Vermögen die Voraussetzun-
Die Vermögenswerte werden in dem Zustand übertra- gen für eine Ubertragung gemäß Artikel 1 erfüllt sind.
gen, in dem sie sich im Zeitpunkte der Einräumung der Rechte Dritter werden durch die Amtsbestätigung nicht
tatsächlic:ben Verfügungsgewalt befinden. Ansprüche aus berührt.
Schäden, Verlusten und sonstigen Veränderungen an die-
sem Vermögen, die durch Handlungen oder Unterlassun- (3) Wer auf Grund eines nach Teil I übertragenen
gen von Organen der Republik Osterreich, öffentlichen Rechtes in Anspruch genommen wird, kann zum Nach-
oder sonstigen Verwaltern oder von Streitkräften oder weis der Berechtigung die Vorlage der Amtsbestätigung
Organen einer Besatzungsmacht oder durch Kapitalerhö- in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift ver-
hungen, Kapitalherabsetzungen, den Ausschluß von Be- langen.
zugsrechten oder durch die Nichtausübung von Bezugs- (4) Die Amtsbestätigung gilt als öffentliche Urkunde
rechten verursacht worden sind, können nicht geltend gemäß § 33 des österreichischen Grundbuchsgesetzes 1955.
gemacht werden.
Artikel 16
Artikel 13
Ist eine Amtsbestätigung ausgestellt, so sind Sperr-
Ist ein Vermögen, das nach den vorangegangenen Be- oder Verwaltungsmaßnahmen, die deswegen verhängt
stimmungen übertragen werden könnte, vor Inkrafttre- wurden, weil das in der Amtsbestätigung verzeichnete
ten dieses Vertrages veräußert worden, so wird dem Be- Vermögen am 8. Mai 1945 einem deutschen Staatsange-
günstigten der Veräußerungserlös oder das an Stelle des hörig<0n zustand, unverzüglich aufzuheben.
veräußerten Vermögens angeschaffte Ersatzvermögen
übertragen, soweit sich der Veräußerungserlös oder das
Ersatzvermögen in der Verfügungsgewalt der Republik Artikel 17
Osterreich befinden. Entsprechendes gilt für sonstige (1) Soweit das österreichische Bundesministerium für
Vermögenswerte, die an die Stelle des ursprünglich vor- Finanzen die- Voraussetzungen für die begehrte Uber-
handenen Vermögens getreten sind. tragung nicht für gegeben hält, teilt es dies demjenigen,
der das Begehren gestellt hat, gegen Empfangsnachweis
mit; es hat ihn vor Abgabe der Erklärung zu hören. In
der Mitteilung sind die Gründe anzuführen, die das
2. ABSCHNITT
österreichische Bundesministerium für Finanzen zu sei-
ner Erklärung bewogen haben; ferner ist ein Hinweis
Verfahren
auf die Frist des Absatzes 2 aufzunehmen.
Artikel 14 (2) Eine Anrufung des Schlichtungsausschusses (Ar-
(1) Das Begehren auf Ubertragung von Vermögen (Ar- tikel 98) durch den Betroffenen ist nur innerhalb einer
tikel 1) ist an das österreichische Bundesministerium für Frist von sechs Monaten nach Empfang der Mitteilung
Finanzen zu richten. zulässig.
Artikel 18
(2) Wer ein Begehren stellt, hat diesem beizufügen:
a) einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit (1) Begehren gemäß Artikel 14 können nur innerhalb
(Artikel 3), einer Fris,t von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses
Vertrages gestellt werden.
b) Angaben über den Wohnsitz am Tage der An-
bringung des Begehrens und über den Wohn- (2) Bei unverschuldeter Versäumnis der Frist (Absatz 1)
sitz am 8. Mai 1945, falls dieser damals im Ge- kann das Begehren innerhalb einer weiteren Frist von
biete der Republik Osterreich gelegen war, zwei Jahren nachgeholt werden. Ist im Zeitpunkt der
Einbringung des Begehrens das Vermögen verwertet
c) eine Erklärung über sein gesamtes am 8. Mai worden, so tritt an die Stelle des Vermögens der Ver-
1945 in Osterreich gelegenes Vermögen, soweit wertungserlös.
es auch am 27. Juli 1955 in Osterreich vorhan- Artikel 19
den war,
(1) Das österreichische Bundesministerium für Finanzen
_ d) für das in Buchstabe c bezeichnete Vermögen kann den zur Stellung eines Begehrens Berechtigten
Angaben über die nach den Bestimmungen die- schriftlich gegen Empfangsnachweis auffordern, inner-
ses Vertrages maßgebenden Werte und etwa halb einer Frist von drei Monaten ein Begehren gemäß
hierüber vorhandene Unterlagen, Artikel 14 zu stellen. Der Empfänger dieser Aufforde-
e) im Falle einer Rechtsnachfolge von Todes wegen rung kann einen Antrag auf Ubertragung nur innerhalb
die zu deren Nachweis erforderlichen amtlichen der vorgenannten Frist stellen; hierauf ist in der Auf-
Urkunden. forderung ausdrücklich hinzuweisen.
Können die hiernach erforderlichen Nachweise oder (2) Kann die Aufforderung (Absatz 1) nicht übermit-
Urkunden infolge eines unverschuldeten Hindernisses telt werden, so gibt das österreichische Bundesministe-
nicht beigelegt werden, so können sie noch innerhalb rium für Finanzen dem Vorsitzenden der deutschen De-
angemessener Frist nach Wegfall des Hindernisses nach- legation der Ständigen Kommission (Artikel 92) in Wien
gebracht werden. hiervon Nachricht. Dieser wird innerhalb einer Frist von
drei Monaten dem österreichischen Bundesministerium
(3) Sind die Angaben in dem Begehren für eine Be- für Finanzen mitteilen, ob er den Empfangsberechtigten
urteilung unzureichend, so ;kann das österreichische Bun- ermitteln konnte.
desministerium für Finanzen die Ausfüllung eines von
(3) Konnte der Empfangsberechtigte nicht ermittelt
ihm aufgele,gten Formblatts verlangen.
werden, so steht es dem österreichischen Bundesministe-
rium für Finanzen frei, das Vermögen zu verwerten.
Artikel 15 Stellt der Empfänger der Aufforderung innerhalb der
(1) Treffen die Voraussetzungen für die Ubertragung im Artikel 18 Abs. 1 bestimmten Frist ein Begehren (Ar-
zu, so hat das österreichische Bundesministerium für tikel 14), so tritt an die Stelle des Vermögens der Ver-
Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen und diese wertungserlös. Die Bestimmung des Artikels 18 Abs. 2
dem Begünstigten gegen Nachweis zu übermitteln. gilt auch in diesem Falle.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1958 133
3. ABSCHNITT Regelung, die nach dem 26. Juli 1955, aber bis zum In-
krafttreten dieses Vertrages zustande gekommen ist, als
Erzieherischen, kulturellen, karitativen oder
rechtzeitig erfolgt.
religiösen Zwecken dienende Vermögenschaften
(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 stehen
Art i k e 1 20 den privaten deutschen Schuldnern Gemeinden und an-
Vermögenschaften, die am 8. Mai 1945 erzieherischen, dere kommunale Körperschaften im Gebiete der Bundes-
kulturellen, karitativen oder religiösen Zwecken dienten republik Deutschland gleich.
und die durch die Bestimmungen des Artikels 22 Staats-
vertrag auf die Republik Osterreich übertragen -wurden, Ar ti k e 1 23
werden ohne Rücksicht auf den Wert der Vermögen-
schaften und ohne Rücksicht darauf, ob sie am 8. Mai 1945 (1) Durch die Bestimmungen des Artikels 22 werden
im Eigentum einer natürlichen oder einer juristischen Einwendungen, die dem Schuldner nach allgemeinem
Person standen, in sinngemäßer Anwendung der Bestim- Recht gegen die Forderung allenfalls zustehen, nicht be-
mungen des 1. und 2. Abschnittes mit Wirkung vom Tage rührt.
des Inkrafttretens dieses Vertrages übertragen. (2) Was zur Erfüllung einer Forderung geleistet wor-
den ist, kann nicht mit der Begründung zurückgefordert
werden, daß die Forderung unter Artikel 23 Abs. 3 Staats-
TEIL II vertrag gefallen wäre.
Bestimmungen über die Geltendmachung von
Forderungen 2. ABSCHNITT
Verbindlichkeiten deutscher Schuldner
1. ABSCHNITT
Artikel 24
Forderungen österreichischer Staatsangehöriger
(1) Das durch den Staatsvertrag übertragene Vermögen
Artikel 21 einer deutschen natürlichen oder juristischen Person ist
Von Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag sind nur solche jeweils als ein Sondervermögen der Republik Osterreich
Forderungen betroffen, die sowohl am 8. Mai 1945 als anzusehen. Zu dem Sondervermögen gehört auch alles,
auch am 27. Juli 1955 einem österreichischen Staatsange- was auf Grund eines zu dem Sondervermögen gehören-
hörigen zustanden. den Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf
das Sondervermögen bezieht, oder als Ersatz für ein zum
Art i k e 1 22 Sondervermögen gehörendes Recht erworben worden ist
(1) Eine nicht in einer Schuldverschreibung verbriefte oder erworben wird. Die Republik Osterreich haftet mit
Forderung gegen einen privaten deutschen Schuldner ist dem Sondervermögen für die Verbindlichkeiten, die zu
im Sinne des Artikels 23 Abs. 3 Staatsvertrag als gere- dem Sondervermögen gehören.
gelt anzusehen, wenn nach dem 8. Mai 1945 und vor dem (2) Als Verbindlichkeiten, die im Sinne des Absatzes 1
27. Juli 1955 eine der nachstehend bezeichneten Voraus- zu dem Sondervermögen gehören, sind insbesondere an-
setzungen eingetreten ist: zusehen:
a) wenn durch Vereinbarung zwischen Gläubiger a) Verbindlichkeiten, die im österreichischen Ge-
und Schuldner Zahlungs- oder sonstige Bedin- schäftsbetrieb des Schuldners begründet worden
gungen für die Forderung festgesetzt worden sind;
sind;
b) Verbindlichkeiten, die außerhalb des österrei-
b) wenn durch gerichtliche oder schiedsgerichtliche chischen Geschäftsbetriebes des Schuldners be-
Entscheidung Zahlungs- oder sonstige Bedingun- gründet worden sind, sofern ihr Gegenwert dem
gen für die Forderung festgesetzt worden sind 1 das Sondervermögen bildenden Vermögen zuge-
c) wenn die Forderung teilweise beglichen oder flossen ist.
durch Aufrechnung oder in sonstiger Weise er- (3) Die Bestimmung des Absatzes 1 Satz 3 ist auf Ver-
füllt worden ist; bindlichkeiten, die gemäß dem 1. Abschnitt des Teiles III
d) wenn Zinsen auf die Forderung gezahlt oder als geregelt gelten, und auf Verbindlichkeiten aus priva-
gutgeschrieben worden sind; ten Versicherungsverträgen, Rückversicherungsverträgen
e) wenn und soweit in bezug auf die Forderung und Bausparverträgen nicht anzuwenden.
ein Feststellungs- oder Leistungsurteil gegen
den Schuldner ergangen ist; Artikel 25
f) wenn und soweit ein Streit über das Bestehen
oder die Höhe einer Forderung durch Vergleich (1) Die Haftung der Republik Osterreich entfällt bei
zwischen Gläubiger und Schuldner erledigt wor- Verbindlichkeiten, die zu einem vollständig übectrage-
den ist; nen Vermögen gehören (Artikel 11 Abs. 1) oder die auf
Grund einer Aufteilung gemäß Artikel 11 Abs. 2 von dem
g) wenn und soweit der Schuldner die Forderung Begünstigten zu trag_en sind.
anerkannt hat;
h) wenn und soweit der Schuldner auf eine schrift- (2) Aus Verbindlichkeiten, die nach dem 8. Mai 1945
liche Zahlungsaufforderung des Gläubigers die ohne Mitwirkung des deutschen Schuldners begründet
Erfüllung lediglich unter Berufung auf ein nicht worden sind, kann dieser, soweit nicht Artikel 11 An-
im bürgerlichen Recht begründetes Leistungs- wendung findet, persönlich nicht in Anspruch genom-
hindernis verweigert oder gegen das Bestehen men werden.
der Forderung keine oder keine bürgerlich-recht- Artikel 26
lich begründeten Einwendungen erhoben hat.
(1) Der deutsche Schuldner kann den Gläubiger wegen
(2) Hatte ein Gläubiger mit Rücksicht auf die Vor- einer Verbindlichkeit, welche nur kraft einer Regelung
schriften über die Hemmung von Verjährungsfristen gemäß Artikel 22 gegen ihn geltend gemacht werden
Maßnahmen unterlassen, die zu einer Regelung im Sinne kann und für welche die Republik Osterreich gemäß Ar-
des Absatzes 1 hätten führen können, so gilt eine solche tikel 24 mit einem Sondervermögen haftet, auf die Be-
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
friedigung aus dem Sondervermögen verweisen. Er kann des Geldwesens im Währungsgebiet der Deutschen Mark
im Falle der Verweisung wegen einer solchen Verbind- (West) anzuwenden sind, gelten als geregelt im Sinne
lichkeit persönlich nur insoweit in Anspruch genommen des Artikels 23 Abs. 3 Staatsvertrag.
werden, als das Sondervermögen zur Befriedigung des
Gläubigers nicht ausgereicht hat oder offenbar nicht aus- (2) Eine auf Artikel 5 Abs. 4 des Abkommens vom
reicht. Satz 1 gilt nicht für die in Artikel 24 Abs. 3 ge- 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden oder
nannten Verbindlichkeiten. auf Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag gestützte Mitteilung
im Sinne von § 21 Umstellungsergänzungsgesetz oder
(2 Hat ein deutscher Schuldner eine Verbindlichkeit, eine hierauf gestützte gerichtliche Entscheidung im Sinne
welche nur kraft einer Regelung gemäß Artikel 22 gegen von § 25 Umstellungsergänzungsgesetz steht einer er-
ihn geltend gemacht werden kann und für welche die neuten Anmeldung nach § 12 Umstellungsergänzungs-
Republik Osterreich gemäß Artikel 24 mit einem Sonder- gesetz innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses
vermögen haftet, nach dem Inkrafttreten dieses Vertra- Vertrages nicht entgegen.
ges, jedoch vor Ablauf der in Artikel 27 Abs. 2 festge-
setzten Frist erfüllt, so gilt die Forderung des Gläubigers (3) Wurde im Hinblick auf Artikel 5 Abs. 4 des Ab-
insoweit als mit der Erfüllung auf ihn übergegangen. kommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslands-
Der deutsche Schuldner kann jedoch die auf ihn über- schulden oder auf Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag eine
gegangene Forderung nur geltend machen, wenn er sie Anmeldung nach § 12 Umstellungsergänzungsgesetz un-
innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der Erfüllung terlassen, so ist die Wiedereinsetzung in den vorigen
beim österreichischen Bundesministerium für Finanzen Stand gemäß § 14 Umstellungsergänzungsgesetz zu ge-
oder bei dem für das Sondervermögen bestellten Ver- währen. ·
walter schriftlich anmeldet. Ar tike 1 29
Arti k e 1 27 Verrechnungssalden zwischen Niederlassungen ein und
desselben Kreditinstitutes sind keine Verbindlichkeiten
(1) Forderungen, die nur kraft einer Regelung gemäß und keine Forderungen.
Artikel 22 geltend gemacht werden können, erlöschen,
wenn der Gläubiger nicht innerhalb von sechs Monaten Artikel 30
seit dem Inkrafttreten dieses Vertrages den Schuldner (1) Zur Feststellung, ob und in welcher Höhe eine
schriftlich zur Leistung auffordert. Zur Wahrung der Frist Reichsmarkverbindlichkeit eines deutschen Geld- oder
genügt die rechtzeitige Absendung. Kreditinstitutes nach Artikel 28 besteht, können Gut-
(2) Der Schuldner, dem eine Leistungsaufforderung nach haben eines österreichischen Staatsangehörigen bei einer
Absatz 1 zugekommen ist, wird mit seinen Einwen- westdeutschen Niederlassung eines Geldinstitutes oder
dungen gegen die Forderung ausgeschlossen, wenn und einer Berliner Niederlassung eines Kreditinstitutes mit
insoweit er diese nicht innerhalb von drei Monaten seit den Kontokorrentverbindlichkeiten desselben österreichi-
Erhalt der Leistungsaufforderung dem Gläubiger schrift- schen Staatsangehörigen, die im Geschäftsbetrieb einer
lich bekanntgibt; dies gilt auch für eine Verweisung des westdeutschen oder Berliner Niederlassung desselben In-
Gläubigers auf die Befriedigung aus dem Sondervermö- stitutes begründet sind, in Reichsmark mit Wirkung vom
gen gemäß Artikel 26 Abs. 1. Zur Wahrung der Frist ge- 8. Mai 1945 verrechnet werden. Dabei werden die Ver-
nügt die rechtzeitige Absendung. Bei einer Verweisung bindlichkeiten und Forderungen der westdeutschen und
auf die Befriedigung aus dem Sondervermögen soll der der Berliner Niederlassungen zunächst gesondert ver-
Schuldner dem Gläubiger die zur Feststellung des Son- rechnet und dann saldiert.
dervermögens erforderlichen Angaben machen.
(2) Soweit eine Verrechnung bei Inkrafttreten dieses
(3) Ist der Gläubiger rechtzeitig auf die Befriedigung Vertrages bereits durchgeführt ist, wird sie durch die
aus dem Sondervermögen verwiesen worden, so erlischt vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
die Haftung der Republik Osterreich, wenn er nicht die
(3) Die Deutsche Bank, die Dresdner Bank und die
Forderung innerhalb von drei Monaten seit Erhalt der Commerzbank gelten jeweils mit ihren Nachfolgeinsti-
Bekanntgabe gemäß Absatz 2 bei dem österreichischen tuten für die Verrechnung als einheitliche Kreditinstitute.
Bundesministerium für Finanzen oder bei einem für das
Sondervermögen bestellten öffentlichen Verwalter schrift-
lich anmeldet oder nachweislich bereits früher beim öffent- Artikel 31
lichen Verwalter angemeldet oder geltend gemacht hat. (1) Die Deutsche Girozentrale - Deutsche Kommunal-
(4) Kann der österreichische Gläubiger wegen einer bank -, Berlin, wird auf ihre sich zum 1. Januar 1953
Forderung, für die gemäß Artikel 24 die Republik Oster- aus der Umwandlung in Deutsche Mark gegenüber der
reich mit einem Sondervermögen haftet, infolge Versäu- Girozentrale der österreichischen Sparkassen, Wien, unter
mung der Frist nach Absatz 3 aus dem Sonderv-ermögen Berücksichtigung von Artikel 28 ergebende Verbindlich-
nicht befriedigt werden, so ist der deutsche Schuldner keit den3enigen Betrag anrechnen, der dem Freiverkehrs-
insoweit von der Verbindlichkeit befreit, als der öster- kurs der österreichischen 2 °/oigen Bundesschuldverschrei-
reichische Gläubiger bei Wahrung der Frist aus dem bungen 1947 an der Wiener Börse am 31. Dezember 1956
Sondervermögen hätte befriedigt werden können. entspricht (zuzüglich der seit Ausgabe bis zum Tage der
Anrechnung fällig gewordenen Zinsen), welche auf die
bei österreichischen Kreditinstituten, auf die die Vor-
TEIL III schriften des Kreditwesengesetzes uneingeschränkt An-
wendung finden, am 8. Mai 1945 bestandenen Reichs-
Besondere Bestimmungen markguthaben einer westdeutschen Niederlassung eines
1. ABSCHNITT Geldinstitutes oder einer Berliner Niederlassung eines
Kreditinstitutes au.f Grund des österreichischen Wäh-
Kreditinstitute und Wertpapiere rungsschutzgesetzes entfallen.
Arti ke 1 28 (2) Die Deutsche Girozentrale handelt hierbei für Rech-
(1) Re:chsmarkguthaben österreichischer Staatsange- nung der deutschen Institute.
höriger, die am 8. Mai 1945 bei einer westdeutschen Nie- (3) Der Abrechnung ist der Kurs zugrunde zu legen,
derlassung eines Geldinstitutes oder einer Berliner Nie- der durch die Paritäten bestimmt wird, die am Tage des
derlassung eines Kreditinstitutes bestanden und auf die Inkrafttretens dieses Vertrages mit dem Internationalen
die Sonderbestimmungen der Gesetze zur Neuordnung Währungsfonds vereinbart sind.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1958 135
(4) Die Bestimmungen des Artikels 30 sind vor der (3) Das Emissionsinstitut hat seine Deckungswerte dem
Anrechnung nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend an- österreichischen Bundesministerium für Finanzen bei son-
zuwenden. stigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Inkraft-
treten dieses Vertrages mitzuteilen. Bei unverschuldeter
Artikel 32 Versäumnis dieser Frist kann die Mitteilung unter Dar-
(1) Bis zum 8. Mai 1945 erteilte bankgeschäftliche Auf- legung der Gründe spätestens innerhalb weiterer 18 Mo-
träge zur Uberweisung von Reichsmarkbeträgen von nate nachgeholt werden.
einem Konto bei einem Kreditinstitut in Osterreich auf (4) Soweit sich die Eigenschaft als Deckungswert nicht
ein Konto bei einem Kreditinstitut im Gebiet der Bundes- aus dem im Grundbuch eingetragenen Kautionsband er-
republik Deutschland oder im Land Berlin oder umge- gibt, ist eine Bestätigung der zuständigen deutschen Auf-
kehrt, die nicht vollständig durchgeführt worden sind sichtsbehörde über die Eigenschaft als Deckungswert
(steckengebliebene Uberweisungen), werden auftragsge- beizubringen.
mäß durchgebucht, wenn bis zum 8. Mai 1945 das letzte
im Staatsgebiet des Auftraggebers an dem Uberwei- (5) Wird eine Zurverfügungstellung der Deckungs- oder
sungsvorgang beteiligte Kreditinstitut (Niederlassung) Ersatzwerte ganz oder teilweise abgelehnt, so ist dies
das erste im Staatsgebiet des Empfängers beteiligte Kre- dem Emissionsinstitut unter Angabe der Gründe gegen
ditinstitut (Nied~rlassung) mit dem Uberweisungsbetrag Empfangsnachweis mitzuteilen. Das Emissionsinstitut kann
erkannt oder das erste im Staatsgebiet des Empfängers innerhalb von drei Monaten nach Empfang der Ableh-
beteiligte Kreditinstitut (Niederlassung) das letzte im nung den Schlichtungsausschuß (Artikel 98) anrufen.
Staatsgebiet des Auftraggebers beteiligte Kreditinstitut (6) Die Vorschriften der Artikel 2 Satz 1, 11 Abs. 1, 12,
(Niederlassung) mit dem Uberweisungsbetrag belastet hat. 15, 16 und 25 Abs. 1 gelten entsprechend.
(2) Wenn bis zum 8. Mai 1945 ein bankgeschäftlicher (7) Die Beschränkung des Zinssatzes nach Artikel 89
Auftrag erteilt worden ist, Schecks, Wechsel, fällige Zins- ist auf die hier behandelten Deckungswerte nicht anzu-
und Dividendenscheine und andere Wertpapiere einzu- wenden. Ist eine Zinserhöhung für den Fall des Verzuges
ziehen, und die Papiere zu Lasten des Verpflichteten ein- vereinbart. so kann sie nur auf Grund eines Verzuges,
gelöst worden sind, der Einlösungsbetrag aber dem Vor- der drei Monate nach Zurverfügungstellung des Dek-
leger der Papiere nicht mehr gutgeschrieben worden ist, kungswertes eingetreten ist, geltend gemacht werden.
wird der Einlösungsbetrag nach den Vorschriften des Ab-
satzes 1 über steckengebliebene Uberweisungen in Reichs-
mark durchgebucht, wenn bis zum 8. Mai 1945 das letzte Artikel 35
im Staatsgebiet des Verpflichteten an dem Inkasso-Auf- Werden im Grundbuch pfandrechtlich sichergestellte
trag beteiligte Kreditinstitut (Niederlassung) das erste Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Mai 1945 von
im Staatsgebiet des Empfängers beteiligte Kreditinstitut einem österreichischen Schuldner ausgegeben wurden und
(Niederlassung) mit dem Einlösungsbetrag ohne Vorbe- darauf entfallende Zinsen teilweise umgeschuldet, so
halt erkannt hat. dient das Pfandrecht auch zur Sicherung der Ansprüche
(3) Unter Kreditinstituten im Sinne der Absätze 1 und 2 aus den Umschuldungs-Schuldverschreibungen samt Zin-
sind Kreditinstitute zu verstehen, auf die die Vorschrif- sen.
ten der Kreditwesengesetze uneingeschränkt Anwendung Artike 1 36
finden.
Die Bank der Deutschen Luftfahrt Aktiengesellschaft
(4) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn i. L., Bonn, kann gegen österreichische Schuldner, und
eine Reichsbankanstalt bei einer Uberweisung als Zwi- österreichische Gläubiger können gegen diese Bank For-
schenstelle beteiligt war. derungen nicht geltend machen. Forderungen österreichi-
scher Gläubiger aus Wechseln, welche die Bank der
Artike 1 33 Deutschen Luftfahrt Aktiengesellschaft ausgestellt oder
mit ihrem Indossament versehen hat, können nicht gegen
Forderungen aus Wertpapieren deutscher Aussteller Wechselverpflichtete im Gebiet der Bundesrepublik
gelten als geregelt, wenn die Wertpapierart nach den Deutschland oder im Land Berlin geltend gemacht wer-
Wertpapierbereinigungsgesetzen der Bundesrepublik den. Bereits mit österreichischen Gläubigern getroffene
Deutschland oder des Landes Berlin vor dem Inkrafttre- Vereinbarungen über die Bezahlung solcher Wechselblei-
ten des Staatsvertrages zur Wertpapierbereinigung auf- ben unberührt.
gerufen wurde und entweder
Artikel 37
a) das Recht im Bereinigungsverfahren anerkannt ist
oder wird oder Diejenigen bankgeschäftlichen Verbindlichkeiten deut-
b) Ansprüche aus einem in Kraft gebliebenen Wert- scher Kreditinstitute (Artikel 32 Abs. 3) gegenüber öster-
papier nach den einschlägigen Bestimmungen gel- reichischen Gläubigern, die in diesem Abschnitt nicht be-
tend gemacht werden können. handelt sind, gelten als nicht geregelt. Entsprechendes
gilt für die bankgeschäftlichen Verbindlichkeiten der
Deutschen Reichsbank, der Postscheck- und Postsparkas-
Artikel 34 senämter und der Deutschen Golddiskontbank.
(1) Deckungswerte, die am 8. Mai 1945 für unter die
westdeutsche oder Berliner Wertpapierbereinigung fal- Artikel 38
lende Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen
(1) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Ver-
deutscher Emissionsinstitute nach dem Hypothekenbank-
trages sind dem österreichischen Bundesministerium für
gesetz oder anderen einschlägigen gesetzlichen Bestim-
Finanzen bereinigte Wertpapiere, die durch oder für
mungen in einem Deckungsregister eingetragen waren,
deutsche Personen angemeldet wurden, sowie auf deut-
werden den deutschen Emissionsinstituten zur Verfügung
sche Anmelder im Bereinigungs"'. oder Nachzüglerverfah-
gestellt.
ren entfallende Erl9se unter Angabe, ob sie ohne Rück-
(2) Dies gilt sinngemäß für Vermögenswerte, die an sicht auf ihre Ubertragung durch den Staatsvertrag Eigen-
Stelle der Deckungswerte getreten sind und sich in der tum einer deutschen natürlichen oder deutschen juristi-
Verfügungsgewalt der Republik Osterreich befinden (Er- schen Person wären, durch die verwahrende österreichi-
satzwerte). sche Kreditunternehmung bekanntzugeben.
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
(2) Im Zweifelsfall entscheidet die Prüfstelle darüber, In Verlust geratene Pfandbriefe und Kommunalschuld-
ob der Anmelder eine deutsche natürliche oder deutsche verschreibungen werden erst übertragen, sobald der
juristische Person ist. Bescheide der Prüfstelle treten Kraftloserklärungsbeschluß rechtskräftig geworden ist.
außer Kraft, wenn binnen sechs Wochen nach Zustellung
(2) Die Frist des Artikels 18 Abs. 1 beginnt, wenn die
die Entscheidung des Handelsgerichtes Wien beantragt
wird. Voraussetzung des Absatzes 1 nach dem Inkrafttreten die-
ses Vertrages eintritt, erst mit dem Eintritt dieser Voraus-
Ar ti k e 1 39 setzung. Für die in den Artikeln 40 bis 42 bezeichneten
Uber Anmeldungen von Wertpapieren im Bereinigungs- Wertpapiere beginnt die Frist des Artikels 18 Abs. 1,
und Nachzüglerverfahren durch oder für deutsche natür- falls der Anmelder die Entscheidung des Gerichtes nicht
liche Personen ist ohne Rücksicht auf die Ubertragung beantragt hat, sechs Wochen nach Zustellung des Be-
durch den Staatsvertrag zu entscheiden. scheides der Prüfstelle, andernfalls mit der Zustellung
der gerichtlichen Entscheidung.
Ar tik e 1 40
Artikel 44
Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen, die
ohne Rücksicht auf ihre Ubertragung durch den Staats- (1) Die gesetzlichen Bestimmungen, die zur Durchfüh-
vertrag im Eigentum deutscher natürlicher Personen rung der in den Artikeln 38 bis 43 festgelegten Grund-
stünden, sind binnen 18 Monaten nach Inkrafttreten der sätze erforderlich sind, werden von der Republik Oster-
gemäß Artikel 44 erlassenen Durchführungsbestimmungen reich in angemessener Frist erlassen werden.
bei der Prüfstelle anzumelden. Die Prüfstelle entscheidet (2) Für das in den Artikeln 38 bis 43 vorgesehene Ver-
über die Anmeldungen unter sinngemäßer Anwendung fahren sind die Bestimmungen der Artikel 99 bis 116
der Grundsätze der österreichischen Wertpapierbereini- nicht anwendbar.
gung. In Verlust geratene Stücke bedürfen der Kraftlos-
erklärung im gerichtlichen Verfahren. 2. ABSCHNITT
Artikel 41 Versicherungsunternehmen und Bausparkassen
Aus dem Ausland nach Osterreich zurückgeführte, der 1. Unterabschnitt
Osterreichischen Nationalbank in Verwahrung gegebene
und von dieser angemeldete bereinigte Wertpapiere, die Versicherungsrechtliche Bestimmungen
ohne Rücksicht auf ihre Ubertragung durch den Staats- Artikel 45
vertrag im Eigentum deutscher natürlicher Personen
Die Bestimmungen des Artikels 23 Abs. 3 Staatsvertrag
stünden, können von diesen binnen einem Jahr nach
finden auf dem Gebiete der privaten Versicherungsver-
Inkrafttreten der gemäß Artikel 44 erlassenen Durch-
träge und Rückversicherungsverträge keine Anwendung.
führungsbestimmungen bei der Osterreichischen National-
bank angemeldet werden. Die Prüfstelle entscheidet über
diese Anmeldungen unter sinngemäßer Anwendung der Artikel 46
Grundsätze der österreichischen Wertpapierbereinigung. Durch die Bestimmungen der Artikel 47 bis 50 werden
folgende Versicherungsbestände deutscher Versicherungs-
Artik e 1 42 unternehmungen geregelt:
Nicht erloschene Wertpapiere, die der österreichischen a) Versicherungsverträge, die von den öffentlichen
Auslandstitel-Bereinigung unterliegen und die ohne Rück- Verwaltern der in Anlage 1 verzeichneten deutschen
sicht auf ihre Ubertragung durch den Staatsvertrag im Versicherungsunternehmungen zum Stichtag 1. Ja-
Eigentum deutscher natürlicher Personen stünden, können nuar 1956 verwaltet oder seit diesem Zeitpunkt neu
binnen 18 Monaten nach Inkrafttreten der gemäß Arti- abgeschlossen worden sind;
kel 44 erlassenen Durchführungsbestimmungen bei der b) in der Lebensversicherung zwischen dem 13. März
Osterreichischen Nationalbank angemeldet werden. Die 1938 und dem 8. Mai 1945 abgeschlossene Verträge,
Prüfstelle entscheidet über diese Anmeldungen unter bei denen der Versicherungsnehmer (bei Gruppen-
sinngemäßer Anwendung der Grundsätze der österreichi- versicherungsverträgen der Begünstigte, der ein
schen Wertpapier-Bereinigung. Recht aus dem Vertrag erworben hat}, sowohl bei
Vertragsabschluß als auch am 1. Januar 1956 seinen
Ar ti ke 1 43 Wohnsitz in Osterreich gehabt hat, soweit solche
Verträge nicht unter Buchstabe a fallen. Für den
(1) Voraussetzung für die Ubertragung von Wert- Stichtag 1. Januar 1956 ist nach Eintritt des Ver-
papieren gemäß Artikel 1 ist, sicherungsfalles an Stelle des Wohnsitzes des Ver-
a) daß ein Wertpapier, sofern es zu einer auf sicherungsnehmers der Wohnsitz des Begünstigten
Grund der österreichischen Bestimmungen über maßgebend. Es wird vermutet, daß der im Versiche-
die Wertpapierbereinigung zur Bereinigung auf- rungsvertrag angegebene Wohnort der Wohnsitz
gerufenen Wertpapierart gehört, in diesem Ver- des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluß
fahren bereinigt oder seine Anmeldung im Nach- war.
züglerverf ahren anerkannt worden ist und, wenn
Artikel 47
es sich um ein in Artikel 41 bezeichnetes Wert-
papier handelt, auch seine Anmeldung in dem (1) Ansprüche aus den in Artikel 46 Buchstabe a an-
Verfahren gemäß Artikel 41 anerkannt worden geführten Versicherungsverträgen sind vom öffentlichen
ist, oder Verwalter nach österreichischem Recht zu erfüllen, soweit
b) daß ein Wertpapier zu einer Wertpapierart ge- sie nach dem bei Inkrafttreten dieses Vertrages gelten-
hört, für die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" den Recht begründet sind; die Verbindlichkeit trifft je-
kundgemacht worden ist, daß sie zur Bereinigung doch die Versicherungsunternehmung, wenn deren Zulas-
nicht aufgerufen wird, oder sung zum Geschäftsbetrieb in Osterreich bestätigt wird.
c) daß die Anmeldung eines Wertpapiers in dem (2) Ansprüche aus den in Artikel 46 Buchstabe b an-
Verfahren nach Artikel 40 oder 42 anerkannt geführten Versicherungsverträgell, sind von den Zentra-
worden ist. len der deutschen Versicherungsunternehmungen nach
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1958 137
deutschem Rec:ht zu erfüllen, soweit sie nach dem bei (7) Die Beschränkung des Zinssatzes nach Artikel 89
Inkrafttreten dieses Vertrages geltenden Recht begründet ist auf die gemäß den Absätzen 2 und 3 zur Verfügung
sind. JedocQ dürfen österreichische Staatsangehörige nicht zu stellenden Vermögenswer.te nicht anzuwenden. Ist eine
ungünstiger gestellt werden als andere nichtdeutsche Zinserhöhung für den Fall des Verzuges v~reinbart, so
Staatsangehörige, denen in der Lebensversicherung kann sie nur auf Grund eines Verzuges, der drei Monate
Ansprüche aus vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossenen, auf nach Zurverfügungstellung des Deckungswertes einge-
Reichsmark lautenden Verträgen zustehen und die am treten ist, geltend gemacht werden. Die in Artikel 89
1. Januar 1956 ihren Wohnsitz außerhalb der Bundes- vorgesehene Beschränkung der Zinsen und Gewinnan-
republik Deutschland oder des Landes Berlin gehabt teile auf die Zeit ab 1. Januar 1953 findet nur auf Zinsen
haben. aus Schuldverschreibungen Anwendung.
Artikel 48
(8) Die Vorschriften der Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b,
Ansprüche aus den in Artikel 46 Buchstabe b ange- 2, 11 bis 13, 15, 16 und 25 Abs. 1 gelten entsprechend.
führten Versicherungsverträgen können nur geltend ge-
macht werden, wenn sie nach dem 1. Januar 1956, jedoch
Artikel 51
spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Ver-
trages angemeldet worden sind. Das Nähere bestimmt (1) Die Republik Osterreich wird den deutschen Ver-
ein Aufruf, dessen Form und Inhalt im Einvernehmen sicherungs- und Rückversicherungsunternehmungen zur
zwischen der österreichischen Versicherungsaufsichtsbe- Regelung ihrer Verpflichtungen (Passivsalden) gegenüber
hörde und dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- österreichischen Versicherungs- und Rückversicherungs-
und Bausparwesen der Bundesrepublik Deutschland fest- unternehmungen aus dem gegenseitigen Rückversiche-
gelegt wird. Dieser Aufruf ist unverzüglich nach Inkraft- rungs- und Retrozessionsverkehr vor dem 8. Mai 1945
treten dieses Vertrages im „Amtsblatt zur Wiener Zei- zur Verfügung stellen:
tung" und im „Bundesanzeiger der Bundesrepublik a) die Guthaben (Aktivsalden) aus dem gegenseiti-
Deutschland" zu veröffentlichen. Die Anmeldepflicht gen Rückversicherungs- und Retrozessionsverkehr
entfällt bei Versicherungsverträgen, für die nach dem vor dem 8. Mai 1945,
8. Mai 1945 von der deutschen Versicherungsunterneh- b) den deutschen Rückversicherungsunternehmun-
mung eine Leistung erbracht oder an sie eine Prämie gen überdies die sonstigen von Artikel 22 Staats-
entrichtet worden ist. vertrag betroffenen Vermögenswerte mit Aus-
Artikel 49 nahme der in Artikel 50 Abs. 5 angeführten An-
Die in Artikel 47 Abs. 1 und 2 bezeichneten Ansprüche teilsrechte, Erlöse und Surrogate.
können nur gegen die im entsprechenden Absatz bezeich- (2) Die zur Verfügung zu stellenden Vermögenswerte
neten Zahlungspflichtigen geltend gemacht werden. sind nicht als Vermögenswerte deutscher Versicherungs-
unternehmungen im Sinne des Artikels 50 anzusehen.
Ar ti k e 1 50
(3) Die Feststellung, Abstimmung und Ausgleichung
(1) Die in Anlage 1 verzeichneten Versicherungsunter- der Guthaben und Verpflichtungen (Salden) aus dem
nehmungen werden im folgenden als Gruppe 1, andere Rückversicherungs- und Retrozessionsverkehr gemäß Ab-
deutsche Versicherungsunternehmungen als Gruppe 2 satz 1 erfolgt durch die Versicherungs- und Rückversidie-
bezeichnet. rungsunternehmunge~ nach brancheüblichen Grundsätzen.
(2) Die Republik Osterreich wird für die Gruppe 1 bis
zur Höhe des Deckungserfordernisses der in Artikel 46
Artikel 52
Buchstaben a und b umschriebenen Versicherungsbestände
dieser Gruppe Vermögenswerte aus den von Artikel 22 (1) Die Abwicklung der Vermögensmassen der Deut-
Staatsvertrag betroffenen Deckungswerten dieser Gruppe schen Kriegsversicherungsgemeinschaft und des ausge-
zur Verfügung stellen; sie wird jenen Versicherungs- gliederten Reichsgeschäftes der Hermes Kreditversiche-
unternehmungen, deren Zulassung zum Geschäftsbetrieb rungs-Aktiengesellschaft gegenüber österreichischen Gläu-
in Osterreich bestätigt wird, überdies die Bedeckung für bigern erfolgt nach deutschem Recht. Dabei dürfen öster-
Pensionen und sonstige den Filialbetrieb betreffende reichische Gläubiger nicht ungünstiger gestellt werden
echte Verbindlichkeiten aus den Deckungswerten der als deutsche Gläubiger. Dies darf aber nicht dazu führen,
Gruppe 1 zur Verfügung stellen. daß deutsche Gläubiger bereits erhaltene Zahlungen auch
(3) Die Republik Osterreich wird ferner für die Gruppe 2 nur zum Teil zurückzuerstatten haben.
bis zur Höhe des Deckungserfordernisses der in Artikel 46 (2) Bisher nicht angemeldete Ansprüche österreichischer
Buchstabe b umschriebenen Versicherungsbestände dieser Gläubiger können in Abweichung von der in § 5 der Ver-
Gruppe Vermögenswerte aus den von Artikel 22 Staats- ordnung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vertrag betroffenen Deckungswerten dieser Gruppe zur vom 13. Juli 1955 über die Abwicklung der Deutschen
Verfügung stellen. ' Kriegsversicherungsgemeinschaft und des ausgeglieder-
(4) Die Verbindlichkeiten sind mit Wertstellung zum ten Reichsgeschäftes der Hermes Kreditversicherungs-
31. Dezember 1956 festzustellen. Bei der Bewertung von Aktiengesellschaft festgesetzten Ausschlußfrist innerhalb
Vermögenswerten sind die tatsächlichen Wertverhältnisse einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses
am 31. Dezember 1956 zu berücksichtigen. Bei Versiche- Vertrages nachgemeldet werden.
rungsunternehmungen, deren Zulassung zum Geschäfts-
(3) Die Republik Osterreich wird den in Absatz 1 ge-
betrieb in Osterreich bestätigt wird, ist hierbei von den
nannten Vermögensmassen zur Regelung der Verbindlich-
Ansätzen der unter Berücksichtigung brancheüblicher
keiten auf sie übertragene Ansprüche aus rückständigen
Grundsätze aufgestellten Bilanz zum 31. Dezember 1956
auszugehen. Prämien und Ersatzansprüche zur Verfügung stellen.
(5) Anteilsrechte an österreichischen Versicherungs-
unternehmungen und die nach dem 8. Mai 1945 an ihre Artikel 53
Stelle getretenen Erlöse oder· Surrogate gehören nicht zu (1) Die öffentlichen Verwalter der in Anlage 1 ver-
den Deckungswerten der Gruppen 1 und 2. zeichneten Versicherungsunternehmungen werden unver-
(6) Von der Zurverfügungstellung ausgeschlossen sind züglich den Zentralen der deutschen Versicherungsunter-
Deckungswerte, soweit sie zum „Sondervermögen Ernst nehmungen Listen der von ihnen verwalteten Versiche-
Heinkel AG. u gehören. rungsverträge übermitteln.
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
(2} Die deutschen Versicherungsunternehmungen haben Artikel 57
ihre Ansprüche wegen Zurverfügungstellung von Ver- Die Republik Osterreich kann die von den deutschen
mögenswerten (Artikel 50, 51 und 52 Abs. 3) bei son- privaten Bausparkassen auf sie übergegangenen Forde-
stigem Ausschluß innerhalb von sec:hs Monaten nach rungen aus zugeteilten Bausparverträgen und aus Zwi-
Inkrafttreten dieses Vertrag-es beim österreichischen Bun- schenkrediten jederzeit unter Einhaltung einer halbjähri-
desministerium für Finanzen in Wien anzumelden und zu gen Kündigungsfrist kündigen oder an Kreditinstitute
belegen. Das Nähere über Form und Inhalt einer wirk- zu deren Bedingungen übertragen.
samen Anmeldung und über die erforderlichen Belege
bestimmt ein mit der österreichischen Versicherungsauf- Artikel 58
sichtsbehörde abzustimmendes Rundschreiben der zustän- Als österreichische Bausparer im Sinne dieses Vertrages
digen deutschen Versicherungsaufsichtsbehörden an die gelten Personen, die bei Abschluß des Bausparvertrages
deutschen Versic:herungsunternehmungen. und am 1. Januar 1956 in Osterreich mit Ausnahme der
(3) Kommt eine Einigung über gemäß Absatz 2 angemel- Zollausschlußgebiete ihren Wohnsitz hatten. Es wird ver-
dete Ansprüche nicht zustande, so kann bei sonstigem mutet, daß der im Bausparvertrag angegebene Wohnort
Ausschluß innerhalb von zwöf Monaten nach Inkrafttreten der Wohnsitz des Bausparers bei Vertragsabschluß war.
dieses Vertrages der Schlichtungsausschuß angerufen
werden. Ar tike 1 59
Artikel 54 (1) Die deutschen privaten Bausparkassen werden der
(1) Urkunden über Deckungswerte (Artikel 50) oder
im Artikel 56 Abs. 2 genannten Stelle alle Unterlagen
übergeben, die bei ihnen vorhanden und zur Abwicklung
über Anteilsrechte an Versic:herungsunternehmungen
der gemäß Artikel 56 Abs. 2 angemeldeten Ansprüche
(Artikel 50 und 51 Abs. 1), die sich in der Bundes-
und der im Artikel 57 erwähnten Forderungen erforder-
republik Deutschland oder im Land Berlin befinden, sind
lich sind.
unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Vertrages von der
deutschen Versicherungsunternehmung dem österreichi- Solche Unterlagen sind insbesondere
schen Bundesministerium für Finanzen vorzulegen. a) Bausparverträge samt Bausparbedingungen,
(2) Die Auswahl der Werte, die zur Verfügung gestellt b) zugeteilte und nicht zugeteilte Bausparverträge be-
werden, trifft das österreichische Bundesministerium für treffende Kontenblätter, aus denen sämtliche Zah-
Finanzen. Dieses wird die Wünsche der deutschen Ver- lungen der Bausparer an die Bausparkasse ersicht-
sicherungsunternehmungen tunlichst berücksichtigen. Die lich sind,
ausgewählten Werte sind den deutschen Versicherungs- c) Verzeichnisse aller am 8. Mai 1945 offenen Dar-
unternehmungen nach Prüfung der Unterlagen tunlichst lehnsforderungen mit den dazugehörigen Schuld-
binnen drei Monaten nach wirksamer Anmeldung zur scheinen und Gerichtsbeschlüssen über ihre Ver-
Verfügung zu stellen. bücherung im Original oder in Abschrift.
(3) Das Nähere darüber, wie die Werte für die Grup- (2) Die Unterlagen sind innerhalb von sechs Wochen
pen 1 und 2 zur Verfügung gestellt werden, wird von der nach einer von der im Artikel 56 Abs. 2 genannten Stelle
österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde im Einver- an den Verband der privaten Bausparkassen in der Bun-
nehmen mit dem deutschen Bundesaufsichtsamt für das desrepublik Deutschland gerichteten Aufforderung dieser
Versicherungs- und Bausparwesen festgelegt werden. Stelle auszufolgen.
3. ABSCHNITT
2. U n t e r a b s c h n i tt
Gewerbliche Schutzrechte, Firmenbezeichnungen
Bausparkassen und Urheberredlte
Artikel 55 1. Unterabschnitt
Die Bestimmungen des Artikels 23 Abs. 3 Staatsvertrag
Patente und Patentanmeldungen
finden auf Bausparverträge mit privaten Bausparkassen
keine Anwendung. Artikel 60
Ar ti ke l 56 . Für die in den §§ 6, 7 und 8 des österreichischen Patent-
(1) Alle Verbindlichkeiten deutscher privater Bauspar- schutz-Oberleitungsgesetzes 1950 in der Fassung der Ge-
kassen gegenüber österreichischen Bausparern aus nicht werblichen Rechtssdmtz-Novelle 1951 und des das Patent-
zugeteilten Bausparverträgen, die in der Zeit zwischen schutz-Uberleitungsgesetz 1950 abändernden Bundesge-
dem 13. März 1938 und dem 8. Mai 1945 geschlossen setzes vom 28. Mai 1953 (Patentschutz-Uberleitungsgesetz)
wurden, gehen mit Inkrafttreten dieses Vertrages mit genannten ];>atente, Gebrauchsmuster, Patent- und Ge-
schuldbefreiender Wirkung für die deutschen privaten brauchsmusteranmeldungen, deren Inhaber am 8. Mai
Bausparkassen auf die Republik Osterreich mit der Maß- 1945 natürliche Personen deutscher Staatsangehörigkeit
gabe über, daß solche Bausparverträge als mit dem 8. Mai oder juristische Personen· mit dem Sitz in der Bundes-
1945 vom Bausparer gekündigt gelten und ab ~iesem republik Deutsc:hland oder im Land Berlin waren, wird
Zeitpunkt den für Guthaben bei Kreditinstituten gelten- die in § 9 Abs. 2 Patentschutz-Uberleitungsgesetz vorge-
den österreichischen Rechtsvorschriften unterworfen sind. sehene Frist zur Antragstellung nicht eröffnet.
(2) Ansprüche aus Bausparverträgen, die gemäß Abs. 1
Artikel 61
von der Republik Osterreich zu erfüllen sind, können
nur geltend gemacht werden, wenn sie innerhalb von (1) Auf Forderungen aus Lizenzverträgen, die vor dem
sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages bei 8. Mai 1945 abgeschlossen worden sind, finden die Be-
der vom österreichischen Bundesministerium für Finanzen stimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag Anwendung,
bestimmten Stelle angemeldet worden sind. Das Nähere soweit sich diese Lizenzverträge auf Erfindungen be-
bestimmt ein Aufruf, der vom österreichischen Bundes- ziehen, die Gegenstand der unter Artikel 60 angeführ-
ministerium für Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten ten Patente, Gebrauc:hsmuster, Patent- oder Gebrauchs-
dieses Vertrages im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung• und musteranmeldungen sind. Auf Grund solc:her Lizenzver-
im .Bundesanzeiger der Bundesrepublik Deutschland• zu träge erbrachte Leistungen können nicht zurückgefordert
veröffentlichen ist. werden.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1958 139
(2) Soweit Forderungen aus Lizenzverträgen, die nach wechslungsfähig ähnlich mit einer prioritätsälteren Marke
dem 8. Mai 1945 abgeschlossen worden sind, auf die Zeit ist, die nach Artikel 63 einem Unternehmen mit dem Sitz
vor dem 27. Juli 1955 entfallen, finden auf sie die Be- in der Bundesrepublik Deutschland oder im Land Berlin
stimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag keine Anwen- verblieben ist, so kann dieses Unternehmen während der
dung, auch wenn sich diese Lizenzverträge auf Erfin- in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen weder die
dungen beziehen, die Gegenstand der unter Artikel 60 Benützung der erstgenannten Marke untersagen, noch
angeführten Patente, Gebrauchsmuster, Patent- oder Ge- Lösmungsansprüche nam den §§ 22, 22 a, 22 b des öster-
brauchsmusteranmeldungen sind. Wenn auf Grund solcher reichismen Markensmutzgesetzes geltend machen, sofern
Lizenzverträge für die Zeit nach dem 27. Juli 1955 Lei- das in Osterreich ansässige Unternehmen mit dem in der
stungen erbracht worden sind, können sie nicht zurück- Bundesrepublik Deutschland oder im Land Berlin ansäs-
gefordert werden. sigen Unternehmen durm Beteiligung unmittelbar oder
Artikel 62 mittelbar wirtschaftlich verbunden war oder die ehe-
malige österreimische Zweigniederlassung dem in der
(1) Ansprüche, die sich auf die unter Artikel 60 an-
Bundesrepublik Deutschland oder im Land Berlin ansäs-
geführten Patente, Gebrauchsmuster, Patent- oder Ge- sigen Unternehmen gehörte. Im übrigen sind die Bestim-
brauchsmusteranmeldungen beziehen, können nach In- mungen der Absätze 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
krafttreten dieses Vertrages nicht mehr geltend gemacht
werden. Bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages rechts-
kräftig gewordene Entscheidungen bleiben vollstreckbar. Artikel 65
Anhängige streitige Verfahren ruhen und dürfen nicht (1) Ist für Unternehmungen oder Zweigniederlassun-
mehr fortgesetzt werden. Andere Verfahren sind einzu- gen, die von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen sind, eine
stellen. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander auf- Marke in Osterreim registriert, die identisch oder ver-
gehoben (§ 43 der österreichischen Zivilprozeßordnung). wechslungsfähig ähnlich mit einer Marke ist, die in der
(2) Ansprüche, die gemäß Artikel 61 bestehen bleiben, Bundesrepublik Deutsmland, nimt aber in Osterreim für
werden durch die Bestimmungen des Absatzes 1 nicht ein in der Bundesrepublik Deutsmland oder im Land
berührt. Berlin ansässiges Unternehmen eingetragen ist, das mit
dem österreimischen Unternehmen durch Beteiligung un-
2. U n t e r ab s c h n i tt mittelbar oder mittelbar wirtschaftlim verbunden war
oder zu dem die österreimisme ehemalige Zweignieder-
Marken und Markenanmeldungen lassung gehörte, so kann das in der Bundesrepublik
Artikel 63 Deutsmland oder im Land Berlin ansässige Unterneh-
men die Marke unentgeltlich für die Dauer von sems
Marken, die in Osterreich für ein Unternehmen mit Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages in Oster-
dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder im reich benützen, sofern das Anmeldedatum der deutschen
Land Berlin gemäß § 6 des österreichischen Marken- Marke in Deutschland vor dem Anmeldedatum der öster-
schutz-Uberleitungsgesetzes 1953 in das Markenregister reimischen Marke in Osterreim und vor dem 8. Mai 1945
eingetragen worden oder die auf Grund des Madrider liegt. Nach Ablauf der Frist von sechs Monaten ist eine
Abkommens vom 14. April 1891, betreffend die interna- Benützung gegen angemessenes Entgelt und zu angemes-
tionale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken senen sonstigen Bedingungen zulässig, wenn die Benüt-
in der Londoner Fassung vom 2. Juni 1934 in Osterreich zungsabsicht dem Inhaber, der österreimismen Marke
geschützt sind, sind ihren Inhabern verblieben. innerhalb dieser Frist smriftlim mitgeteilt wurde.
(2) Der Inhaber der österreimismen Marke ist ver-
Artikel 64 pflichtet, alle zur Aufrechterhaltung und Verteidigung
(1) Unternehmungen oder Zweigniederlassungen, die seiner Marke erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,
von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen sind, können, wenn das in der Bundesrepublik Deutsmland oder im
wenn und soweit sie die im Artikel 63 genannten Mar- Land Berlin ansässige Unternehmen dies verlangt, sich
ken oder mit diesen verwechslungsfähig ähnliche Marken zum Ersatz der daraus entstehenden notwendigen Auf-
vor dem 8. Mai 1945 mit Zustimmung ihrer Inhaber in wendungen verpflimtet und auf Verlangen des Inhabers
Benützung genommen und in der Folge weiterbenützt der österreichischen Marke einen angemessenen Vor-
haben, diese Marken in Osterreich in gleicher Weise bis schuß leistet.
zum 31. Dezember 1960 weiterbenützen. Rechtskräftige (3) In allen sim aus den Bestimmungen des Absatzes 1
Entscheidungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Vertra- ergebenden Streitfällen entsmeidet auf Antrag das Oster-
ges ergangen sind und durch die das Recht zur Benützung reimische Patentamt in dem für den Löschungsstreit vor-
solcher Marken versagt wurde, bleiben unberührt. geschriebenen Verfahren; es setzt auch bei mangelnder
(2) Das Weiterbenützungsrecht nach Absatz 1 endet Einigung der Parteien die Bedingungen und dem Um-
jedoch sechs Monate nach der Veräußerung, Verpachtung fang der Benützung unter Berücksichtigung der Umstände
oder sonstigen Verwertung des Unternehmens, wenn der des Falles fest. Es kann jedom keine zeitlime, örtlime
Erwerber oder Pächter des Unternehmens, der ehemaligen oder den Umsatz betreffende Beschränkung der Benüt-
deutschen Anteile daran oder der österreichischen ehe- zung festsetzen. Auf Antrag einer Partei können bei
maligen Zweigniederlassung oder sein Rechtsnachfolger wesentlicher Änderung der Umstände die Bedingungen
zur Zeit der Ubernahme eine andere in Osterreich für neu festgesetzt werden.
ihn registrierte Marke für die gleiche Warenart benützt. (4) Ist im Falle des Absatzes 1 für das in der Bundes-
Die Frist von sechs Monaten beginnt frühestens mit In- republik Deutschland oder im Land Berlin ansässige Unter-
krafttreten dieses Vertrages und endet spätestens am nehmen auch in Osterreim eine Marke registriert oder
31. Dezember 1960. auf Grund des Madrider Abkommens vom 14. April 1891,
betreffend die internationale Registrierung von Fabrik-
(3) Auf Grund des Weiterbenützungsrechtes nach Ab- oder Handelsmarken, in der Londoner Fassung vom
satz 1 dürfen Marken nur mit einem deutlich unter-
2. Juni 1934 geschützt, die identism oder verwemslungs-
scheidenden Hinweis, insbesondere auf die geographische fähig ähnlich ist mit einer prioritätsälteren Marke, die
Herkunft der Waren, benützt werden.
für das österreichisme Unternehmen oder die österrei-
(4) Ist für Unternehmungen oder Zweigniederlassun- chisme ehemalige Zweigniederlassung registriert ist, so
gen, die von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen sind, eine sind auf die erstgenannte Marke die Bestimmungen der
Marke in Osterreich registriert, die identisch oder ver- Absätze 1 und 3 sinngemäß anzuwenden.
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
(5) Für das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren Unternehmens verwechslungsfähige Firma führen, dürfen
sind die Bestimmungen der Artikel 99 bis 117 nicht an- r.ach dem 31. Dezember 1960 die bisherige Firma nur in
wendbar. einer Form weiterführen, die eine Verwechslung der Fir-
men beider Unternehmungen ausschließt.
Artikel 66
Unternehmungen oder Zweigniederlassungen, die von
Artikel 22 Staatsvertrag betroffen sind, dürfen Marken, Artikel 72
die den Firmennamen oder einen kennzeichnenden Teil (1) Enthielt die Firma eines Unternehmens, das von
des Firmennamens eines in der Bundesrepublik Deutsch- Artikel 22 Staatsvertrag betroffen ist, am 8. Mai 1945 den
land oder im Land Berlin ansässigen Unternehmens ent- Familiennamen einer natürlichen Person, die an diesem
halten, nur so lange und insoweit benützen, als sie die- Tage
sen Firmennamen oder den kennzeichnenden Teil nach a) Inhaber des Unternehmens (Einzelkaufmann)
den Bestimmungen der Artikel 70 bis 74 dieses Vertrages war oder
zu führen berechtigt sind.
b) an der Personengesellschaft, der das Unterneh-
Artikel 67 men gehörte, beteiligt war, wobei nach dem Ge-
sellschaftsvertrag oder mangels einer dahin-
Die Bestimmungen der Artikel 63 bis 66 sind sinnge-
gehenden vertraglichen Bestimmung nach dem
mäß auf Markenanmeldungen anzuwenden.
Gesetz für den Fall des Ausscheidens dieser Per-
son die Fortführung ihres Namens in der Firma
Artikel 68 nicht ohne ihre Zustimmung zulässig war, oder
Wegen einer vor dem 1. Juli 1956 begangenen Verlet- c) an der Kapitalgesellschaft, der das Unternehmen
zung der in Artikel 63 genannten Marken können nach gehörte, mit mehr als 500/o des Kapitals be-
Inkrafttreten dieses Vertrages keine Ansprüche geltend teiligt war oder in der Kapitalgesellschaft die
gemacht werden, es sei denn, daß die Verletzung gegen Stimmenmehrheit besessen hat,
eine nach dem 8. Mai 1945 geschlossene Vereinbarung so darf der Familienname nach dem 31. Dezember 1960
verstößt. Bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages rechts- nur mit Zustimmung der natürlichen Person oder ihrer
kräftig gewordene Entscheidungen bleiben vollstreckbar. Erben, soweit ihnen derselbe Familienname zusteht, in
der Firma fortgeführt werden.
Artikel 69
(2) Wird die Zustimmung verweigert, so kann der
Auf Herkunftsangaben, Auszeichnungen, sonstige Ge- nPuen Firma die bisherige Firma mit dem Zusatz n vor-
schäftsabzeichen sowie Ausstattung der Waren finden die mals• beigefügt werden.
Bestimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag keine An-
wendung.
Ar ti k e 1 73
Abweichend von der in den Artikeln 71 und 72 be-
3. Unter abschnitt
stimmten Frist endet das dort vorgesehene Recht zur
Firmenbezeichnungen Fortführung der bisherigen Firma sechs Monate nach der
Veräußerung, Verpachtung oder sonstigen Verwertung
Artikel 70
des Unternehmens, wenn der Erwerber oder Pächter des
(1) Zweigniederlassungen von in der Bundesrepublik Unternehmens, der ehemaligen deutschen Anteile hieran
Deutschland oder im Land Berlin ansässigen Unterneh- oder sein Rechtsnachfolger ein Unternehmen gleicher Art
mungen, die von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen sind, unter einer anderen Firma betreibt. Die Frist von sechs
dürfen die bisherige Firma nach 'Ablauf von sechs Mo- Monaten beginnt frühestens mit Inkrafttreten dieses Ver-
naten nicht mehr fortführen. Die Frist von sechs Monaten
trages und endet spätestens am 31. Dezember 1960.
beginnt mit der Veräußerung, Verpachtung oder sonsti-
gen Verwertung der Zweigniederlassung, jedoch frühe-
stens mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages. Sie endet Artikel 74
spätestens am 31. Dezember 1960.
Sonstige Unternehmungen die von Artikel 22 Staats-
(2) Die österreichischen ehemaligen Zweigniederlassun- vertrag betroffen sind, können die bisherige Firma auch
gen können ihrer neuen Firma während eines Zeitraumes nach dem 31. Dezember 1960 fortführen.
von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung der neuen
Firma an, die bisherige Firma unter Voranstellung des
Wortes „vormals" und mit dem Hinweis "Zweignieder- Artikel 75
lassung" beifügen. Die Bestimmungen der Artikel 70 bis 74 beziehen sich
(3) Die Beifügung des Zusatzes nach Absatz 2 ist unzu- nur auf in Osterreich im Handels- oder Genossenschafts-
lässig, wenn der Erwerber oder Pächter der österreichi- register eingetragene Firmenbezeichnungen. Auf sonstige
schen ehemaligen Zweigniederlassung oder sein Rechts- Unternehmensbezeichnungen und Namensrechte finden
nachfolger ein Unternehmen gleicher Art unter einer die Bestimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag keine
Firma betreibt, die identisch oder verwechslungsfähig
ähnlich ist mit der für die österreichische ehemalige Anwendung.
Zweigniederlassung eingetragenen neuen Firma.
4. U n t e r a b s c h n i t t
Artikel 71 Urheberrecht
Unternehmungen, die von Artikel 22 Staatsvertrag be- Ar ti ke 1 76
troffen sind und mit einem in der Bundesrepublik
Deutschland oder im Land Berlin ansässigen Unterneh- Auf Urheberrechte, Werknutzungsrechte, Werknut-
men durch Beteiligung unmittelbar oder mittelbar wirt- zungsbewilligungen und Forderungen auf Entgelte für die
schaftlich verbunden waren und dieselbe Firma wie das Einräumung eines Werknutzungsrechtes oder einer Werk-
in der Bundesrepublik Deutschland oder im Land Berlin nutzungsbewilligung finden die Bestimmungen des Staats-
ansässige Unternehmen oder eine mit der Firma dieses vertrages keine Anwendung.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1958 141
5. Unter abschnitt Artikel 83
Die Bestimmungen des Artikels 81 bezüglich Artikel 23
Gemeinsame Bestimmungen
Abs. 3 Staatsvertrag gelten auch für solche Forderungen,
Artikel 77 die in unmittelbarem rechtlichen oder wirtschaftlichen
Zusammenhang mit in den österreichischen Zollausschluß-
(1) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertra- gebieten oder im Saarland belegenen und gemäß Arti-
ges über Ansprüche, die in den Artikeln 63 bis 76 ge- kel 81 ausgenommenen Vermögenschaften, Rechten und
regelt sind, ein Rechtsstreit anhängig, der nach diesem Interessen stehen.
Vertrag zu entscheiden ist, so sind die Kosten gegenein-
ander aufzuheben (§ 43 der österreichischen Zivilprozeß-
ordnung). Werden in einem solchen Rechtsstreit auch 2. ABSCHNITT
noch andere Ansprüche geltend gemacht, so entscheidet
das Gericht nach billigem Ermessen, welcher Teil der Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
Kosten gegeneinander aufgehoben wird. Artikel 84
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten sinngemäß, Die Bestimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag fin-
wenn in einem solchen Falle die Klage zurückgezogen den keine Anwendung auf
wird.
a) Personen, die die deutsche Staatangehörigkeit durch
Artikel 78 Sammeleinbürgerung, im Rahmen einer Umsied-
lungsaktion oder auf Grund des Ersten oder Zwei-
Die Bestimmungen dieses Abschnittes lassen abwei- ten deutschen Staatsangehörigkeitsbereinigungsge-
chende privatrechtliche Vereinbarungen der Beteiligten, setzes erworben haben;
die nach dem 0. Mai 1945 getroffen wurden oder nach
dem Inkrafttreten dieses Vertrages getroffen werden, un- b) deutsche Staatsangehörige (Artikel 3), die ihren
berührt. Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt am 8. Mai
1945 außerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches
Artikel 79 nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 und außer-
Verfahren nach den österreichisdlen Rückstellungsge- halb des Gebietes der Republik Osterreich hatten.
setzen werden durch die Bestimmungen dieses Abschnit-
tes nicht berührt. A rti k e 1 85
Artikel 80 Die Bestimmungen des Artikels 23 Abs. 3 Staatsver-
trag finden keine Anwendung auf
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für
a) Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit auf
Gesellschaften, Unternehmungen und Betriebe, die in
Grund des Zweiten deutschen Staatsangehörigkeits-
Osterreich auf Grund des Bundesgesetzes vom 26. Juli
bereinigungsgesetzes erworben haben;
1946 über die Verstaatlichung von Unternehmungen so-
wie auf Grund des Bundesgesetzes vom 26. März 1947 b) österreichische Staatsangehörige, die ihren Wohn-
über die Verstaatlichung der Elektrizitätswirtschaft in der sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt am 8. Mai 1945
Fassung der Kundmachung vom 2. Oktober 1948 verstaat- außerhalb des Gebietes der Republik Osterreich
licht sind. und außerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches
nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 hatten.
TEIL IV Artikel 86
Die Bestimmungen der Artikel 22 und 23 Abs. 3 Staats-
Ergänzende Bestimmungen vertrag finden keine Anwendung auf gesetzliche un.d ver-
tragliche Unterhaltsforderungen, die auf familienrecht-
1. ABSCHNITT licher Grundlage beruhen.
Osterrekhisdte Zollausschlußgebiete und Saarland
3. ABSCHNITT
A rti k e 1 81
Sonstige Bestlmm~ngen
Die Bestimmungen der Artikel 22 und 23 Abs. 3 Staats-
vertrag finden auf die österreichischen Zollausschluß- Artikel 87
gebiete (Mittelberg-Walsertal und Jungholz) sowie auf (1) Hat eine juristische Person oder eine Personenge-
das Saarland keine Anwendung. Es sind somit alle Ver- sellschaft mit dem Sitz in Osterreich Vermögen in der
mögenschaften, Rechte und Interessen, die am 8. Mai 1945
Bundesrepublik Deutschland oder im Land Berlin, so
in diesen österreichischen Zollausschlußgebieten oder im wirken sich der Staatsvertrag und von der Republik
Saarland belegen waren, als audt alle natürlichen und Osterreich innerstaatlich getroffene Maßnahmen in bezug
juristischen Personen, welche an diesem Tage ihren auf die Anteilsrechte der deutschen Gesellschafter an
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz der juristischen Person oder der Personengesellschaft
in diesen Gebieten hatten, von der Anwendung der ge- nicht auf dieses Vermögen aus.
nannten Bestimmungen ausgenommen.
(2) Zur Wahrung der Einheit der juristischen Person
oder der Personengesellschaft und zur Wahrung ihrer
Art i k e 1 82 Rechte hinsichtlich des in der Bundesrepublik Deutschland
Die Bestimmungen des Artikels 81 finden Anwendung oder im Land Berlin belegenen Vermögens wird an-
erkannt, daß der juristischen Person oder der Personen-
auch auf juristische Personen des privaten oder öffent-
gesellschaft ihre Rechte hinsichtlidl des in der Bundes-
lichen Rechts, die zwar nicht ihren Sitz, wohl aber am republik Deutsdtland oder im Land Berlin belegenen
8. Mai 1945 eine Niederlassung (Dienststelle) in den Vermögens weiterhin zustehen. Die juristische Person
österreichischen Zollausschlußgebieten oder im Saarland oder die Personengesellschaft ist dagegen verpflimtet,
hatten, für die im Geschäftsbereid1 der Niederlassung sich mit ihren ehemaligen deutschen Gesellschaftern hin-
(Dienststelle) begründeten Rechte und Pflimten. sichtlich deren Ansprüche wegen des in der Bundesrepu-
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
blik Deutschland oder im Land Berlin belegenen Ver- (2) Auf Grund dieses Vertrages von österreichischen
mögens auseinanderzusetzen; ein Begehren auf Ausein- Schuldnern an deutsche Gläubiger zu zahlende Gewinn-
andersetzung kann von den ehemaligen deutschen anteile von Aktien und Kuxen sind nur zu zahlen, soweit
Gesellschaftern nur innerhalb von 6 Monaten nach In- sie ab 1. Januar 1953 fällig geworden sind oder fällig
krafttreten dieses Vertrages gestellt werden. werden.
(3} Soweit die deutschen Gesellschafter natürliche Per- (3} Soweit Zinsen oder Gewinnanteile für den Begün-
sonen sind und ihnen nach Teil I dieses Vertrages der stigten bereits bezahlt oder gutgeschrieben wurden, hat
Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung für die es hierbei sein Bewenden.
Verstaatlichung ihrer Anteilsrechte an der juristischen
(4) Die Bestimmungen der Artikel 31 Abs. 1, 34 Abs. 7
Person oder an der Personengesellschaft übertragen wird,
und 50 Abs. 7 bleiben unberührt.
steht ihnen ein Anspruch auf Auseinandersetzung nach
Absatz 2 nicht zu.
Artikel 90
(4) In der Bundesrepublik Deutschland oder im Land
Berlin belegene Forderungen bleiben bei der Ausein- Im Hinblick darauf, daß die Republik Osterreich Teile
andersetzung nach Absatz 2 außer Betracht, wenn die des Vermögens, für dessen Oberlassung sie gemäß dem
Anteilsrechte der deutschen Gesellschafter an der jOri- Staatsvertrag Aufwendungen zu machen hat, auf Grund
stischen Person oder an der Personengesellschaft insge- dieses Vertrages an deutsche natürliche Personen über-
samt weniger als 25 vom Hundert aller Anteilsrechte trägt, leistet die Bundesrepublik Deutschland einen Bei-
betragen haben und das in der Bundesrepublik Deutsch- trag von 22,5 Millionen Deutsche Mark. Dieser Beitrag
land oder im Land Berlin belegene Vermögen weniger ist spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Ver-
als 10 vom Hundert des Gesamtvermögens der juristischen trages zu entrichten.
Person oder der Personengesellschaft beträgt.
(5) In der Bundesrepublik Deutschland oder im Land
Berlin belegene Forderungen aus Versicherungs-, Rück- TEIL V
versicherungs- und Bausparverträgen sowie Forderungen,
Ständige Kommission, Schlichtungsausschuß
die gemäß Artikel 28 als geregelt gelten, bleiben bei
der Auseinandersetzung nach Absatz 2 außer Betracht. und Schiedsgericht
(6} Einigen sich die in Absatz 2 genannten Beteiligten 1. ABSCHNITT
nicht, ist nach dem im Teil V umschriebenen Verfahren
festzustellen, was die juristische Person oder die Perso- Ständige Kommission und Schlkhtungsaussdmß
n·engesellschaft unter Berücksichtigung der Höhe der An-
Artikel 91
teilsrechte der ehemaligen deutschen Gesellschafter und
des Verhältnisses des in der Bundesrepublik Deutschland Die Vertragstaaten errichten hiermit eine Ständige
oder im Land Berlin belegenen Vermögens zu dem Ge- Korr.mission mit der Aufgabe,
samtvermögen der juristischen Person oder der Personen- a). Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit
gesellschaft an die ehemaligen deutschen Gesellschafter der Durchführung und Anwendung dieses Vertrages
als Auseinandersetzungsergebnis zu leisten hat. Der An- ergeben,
trag auf Einleitung des im Teil V umschriebenen Verfah- und
rens kann nur innerhalb von 18 Monaten nach Inkraft-
b} Empfehlungen hierüber an die beiden Regierungen
treten dieses Vertrages eingereicht werden.
auszuarbeiten.
Artikel 92
Ar ti k e 1 88
(1} Die Ständige Kommission setzt sich aus acht Mit-
(1) Forderungen, die unter Artikel 23 Abs. 3 Staats- gliedern zusammen. Jeder Vertragstaat bestellt als seine
vertrag fallen, können ungeachtet einer im Sinne des Delegation vier Kommissionsmitglieder und für jedes
Artikels 22 etwa getroffenen Regelung nicht geltend ge- Mitglied einen Stellvertreter.
macht werden, soweit sie sich gegen natürliche oder juri-
(2) Jeder Vertragstaat bestimmt ein Mitglied seiner
stische Personen richten, die an den in Artikel 1 Abs. 2
Delegation als Vorsitzenden.
Buchstabe d genannten Gesellschaften, Unternehmungen
oder Betrieben beteiligt waren. (3) Beide Regierungen werden einander die von ihnen
(2} Forderungen österreichischer Gläubiger gegenüber
bestellten Mitglieder, Stellvertreter der Mitglieder und
den Vorsitzenden binnen eines Monats nach Inkrafttreten
der Ernst Heinkel AG. können ungeachtet einer etwa
getroffenen Regelung im Sinne des Artikels 22 nicht ge- dieses Vertrages auf diplomatischem Wege notifizieren.
genüber der Ernst Heinkel AG. geltend gemacht werden; (4) Nach Erfordernis kann jede Seite Sachverständige
zugunsten von deutschen Gläubigern der Ernst Heinkel beiziehen.
AG. besteht eine Haftung der Republik Osterreich mit Arti k e 1 93
dem "Sondervermögen Ernst Heinkel AG. u nicht: (1) Die Ständige Kommission hat ihren Sitz in Wien;
sie kann zu Tagungen auch an anderen Orten zusammen-
Ar ti k e 1 89 treten.
(1) Soweit österreichische Gläubiger von deutschen (2} Die Einberufung und Leitung einer Tagung obliegt
Schuldnern und deutsche Gläubiger von österreichischen abwechselnd den Vorsitzenden der Delegationen der
Schuldnern für auf Grund dieses Vertrages zu erfüllende beiden Vertragstaaten. Die erste Tagung wird vom Vor-
Forderungen vertragliche oder gesetzliche Zinsen bean- sitzenden der österreichischen Delegation einberufen.
spruchen können, hat der deutsche Schuldner an den öster-
reichischen Gläubiger und der österreichische Schuldner Artikel 94
an den deutschen Gläubiger nur ab 1. Januar 1953 fällig Die Ständige Kommission hält jährlich zwei ordent-
gewordene oder fällig werdende Zinsen und zwar nur in liche Tagungen ab. Jeder der Vorsitzenden kann darüber
der vereinbarten oder gesetzlichen Höhe, jedoch nicht hinaus die Einberufung einer außerordentlichen Tagung
mehr als _40/o jährlich zu zahlen. Die Beschränkung des verlangen; in einem solchen Falle hat die außerordent-
Zinssatzes gilt nicht für Schuldverschreibungen. liche Tagung innerhalb ~ines Monats zu beginnen.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1958 143
, Ar ti k e 1 95 den ist, die der Schuldner nicht zu vertreten hat, eine
Beschränkung des Umfanges der Leistung oder eine Fest-
(1) Die Tagesordnung wird von den Vorsitzenden der
setzung ihrer Fälligkeit vorzusehen, wenn und insoweit
beiderseitigen Delegationen im vorherigen Einvernehmen
dies für den Schuldner zur Vermeidung von Unbilligkei-
festgesetzt.
ten geboten ist und dem Gläubiger, insbesondere unter
(2) Bei den Sitzungen kann die Tagesordnung einver- Berücksichtigung seiner Verhältnisse und der Art der
nehmlich ergänzt werden. Forderung, zugemutet werden kann.
(4) Bei Forderungen gegen einen österreichischen
Artikel 96 Schuldner, die auf Grund dieses Vertrages einem deut-
(1) Die Ständige Kommission faßt ihre Beschlüsse ein- schen Gläubiger übertragen oder zur Verfügung gestellt
stimmig. werden, ist, wenn das in der Bundesrepublik Deutschland
oder im Land Berlin gelegene Vermögen des Schuldners
(2) Uber die Sitzungen ist eine Niederschrift in doppel- durch nach dem 8. Mai 1945 eingetretene Umstände ver-
ter Ausfertigung zu verfassen und durch die beiderseiti- mindert worden ist, die er nicht zu vertreten hat, eine
gen Vorsitzenden zu unterzeichnen. Beschränkung des Umfanges der Leistung oder eine Fest-
setzung ihrer Fälligkeit vorzusehen, wenn und insoweit
Art i k e 1 97 dies für den Schuldner zur Vermeidung von Unbilligkei-
ten geboten ist und dem Gläubiger, insbesondere unter
Die Amtsdauer der Ständigen Kommission beträgt zwei
Berücksichtigung seiner Verhältnisse und der Art der
Jahre ab Inkrafttreten dieses Vertrages. Sie verlängert
sich jeweils um ein weiteres Jahr, falls die Regierung Forderung, zugemutet werden kann.
eines Vertragstaates nicht spätestens drei Monate vor
Ablauf der Amtsdauer der Ständigen Kommission der Artikel 101
Regierung des anderen Vertragstaates mitteilt, daß sie (1) Für den Schlichtungsausschuß gelten die Bestimmun-
die Amtsdauer der Ständigen Kommission nicht zu ver- gen des Artikels 92 Absätze 2 bis 4, der Artikel 93, 95
längern wünscht. und des Artikels 96 Abs. 1 sinngemäß.
Artikel 98 (2) Die beiden Vertragstaaten errichten in Wien eine
Vier Mitglieder der Ständigen Kommission bilden Gemeinsame Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses.
einen Schlichtungsausschuß.
Artikel 102
Artikel 99 Anträge auf Einleitung eines Verfahrens vor dem
Streitigkeiten über Rechte oder Ansprüche, auf deren Schlichtungsausschuß sind bei der Geschäftsstelle in drei
Geltendmachung, Bestand oder Umfang Bestimmungen Ausfertigungen für die Geschäftsstelle und die Vorsitzen-
dieses Vertrages Anwendung finden, oder deren Geltend- den und in je einer weiteren Ausfertigung für jeden An-
machung erst durch die Bestimmungen dieses Vertrages tragsgegner einzureichen. Die Geschäftsstelle hat jedem
ermöglicht wurde, sind von der Person, die ein solches Antragsgegner eine Ausfertigung zu eigenen Händen
Recht oder einen solchen Anspruch behauptet oder be- zuzustellen und den beiden Vorsitzenden je eine Aus-
streitet, vor einer Anrufung der Gerichte oder der sonst fertigung zu übermitteln.
zuständigen Behörden dem Schlichtungsausschuß zu un-
terbreiten. Das gleiche gilt, wenn zwischen Staatsange- Artikel 103
hörigen der vertragschließenden Teile streitig ist, ob ein
am oder vor dem 8. Mai 1945 begründetes Recht inner- Der Schlichtungsausschuß versucht, in formlosen Ver-
halb oder außerhalb der Republik Osterreich belegen ist, fahren, jedoch unter Wahrung des Grundsatzes des Par-
oder welche Folgen sich aus der Belegenheit eines sol- teiengehörs, eine gütliche Beilegung der Streitigkeiten
chen Rechtes ergeben. herbeizuführen.
Art i k e 1 100 Artikel 104
(1) Der Schlichtungsausschuß hat die Aufgabe, Empfeh- (1) Der Schlichtungsausschuß hat seine Empfehlung dem
lungen für die Schlichtung von Streitigkeiten der in Ar- Antragsteller und dem Antragsgegner zuzustellen.
tikel 99 genannten Art auszuarbeiten. (2) Haben der Antragsteller und der Antragsgegner
(2) Eine Empfehlung nach Absatz 1 kann auch eine Be- nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Empfeh-
schränkung des Umfanges oder eine Festsetzung der lung dem Schlichtungsausschuß die Annahme der Emp-
Fälligkeit einer Leistung vorsehen, die einem deutschen fehlung mitgeteilt, so gilt diese als abgelehnt.
1
Gläubiger auf Grund einer ihm nach diesem Vertrag (3) Falls die, Empfehlung von einer Partei abgelehnt
übertragenen oder zur Verfügung gestellten Forderung wird, oder falls sie als abgelehnt gilt, hat der Schlich-
von einem österreichischen Schuldner geschuldet wird, tungsausschuß dem Antragsteller unverzüglich eine Be-
wenn dies für den Schuldner auf Grund seiner wirtschaft- scheinigung über die Ergebnislosigkeit des Schlichtungs-
lichen Leistungsfähigkeit zur Vermeidung von Härten verfahrens zuzustellen.
dringend geboten ist und dem Gläubiger, insbesondere (4) Eine solche Bescheinigung ist dem Antragsteller
unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse und der Art auch zuzustellen, wenn sich der Antragsgegner während
der Forderung, zugemutet werden kann. Das gleiche gilt des Schlichtungsverfahrens auf eine Aufforderung des
für Leistungen, die einem österreichischen Gläubiger auf Schlichtungsausschusses zur Stellungnahme innerhalb von
Grund einer Forderung, die nur kraft einer Regelung zwei Monaten nach Zustellung dieser Aufforderung nicht
gemäß Artikel 22 geltend gemacht werden kann, von geäußert hat.
einem deutschen Schuldner geschuldet werden.
(5) Die Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit des
(3) Bei Forderungen gegen einen deutschen Schuldner, Schlic:htungsverf ahrens ist dem Antragsteller ferner auch
für die sich eine persönliche Haftung des Schuldners nach zuzustellen, falls der Schlichtungsausschuß innerhalb von
Artikel 26 Abs. 1 Satz 2 ergibt, ist, wenn das in Osterreich vier Monaten nach Eingang des Antrages auf Einleitung
gelegene Vermögen, zu dem diese Verbindlichkeit im des Schlichtungsverfahrens nicht in der Lage war, eine
Sinne des Artikels 24 Abs. 1 Satz 3 gehört, durch nach Empfehlung auszusprechen; diese Frist kann mit Zustim-
dem 8. Mai 1945 eingetretene Umstände vermindert wor- mung des Antragstellers verlängert werden.
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
(6) Wurde eine Empfehlung des Schlichtungsausschus- Artikel 109
ses von den Parteien angenommen und hat der zu einer (1) Das Schiedsgericht besteht aus vier Schiedsrichtern.
Leistung Verpflichtete binnen einer Frist von zwei Mo- Die Regierung jedes Vertragstaates ernennt auf die
naten die Leistung nicht erbracht oder hierüber keinen Dauer von vier Jahre.n je zwei im Amt oder im Ruhe-
vollstreckbaren Vergleich abgeschlossen oder keine voll-
stand befindliche Richter ihres Landes als Schiedsrichter
streckbare Erklärung abgegeben, so kann der aus der
und je zwei weitere als deren Stellvertreter. Die Schieds-
Empfehlung Berechtigte einen Antrag auf Ausstellung
richter und ihre Stellvertreter dürfen nicht Mitglieder
einer Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit des Ver- der Ständigen Kommission sein.
fahrens begehren. Der Schlichtungsausschuß hat hierüber
den zur Leistung Verpflichteten zu hören und die Be- (2) Die Schiedsrichter üben ihr Amt in voller Unab-
scheinigung zu erteilen, wenn der zur Leistung Verpflich- hängigkeit aus und sind an keine Weisungen gebunden.
tete nicht innerhalb einer von dem Schl,ichtungsausschuß Sie können während ihrer Amtsdauer gegen ihren Wil-
festzusetzenden Frist den Nachweis erbringt, daß er ent- len nicht abberufen werden. Sie dürfen in einem Ver-
sprechend der Empfehlung entweder die Leistung erbracht fahren über eine Sac:he nicht mitwirken, mit der sie in
oder einen vollstreckbaren Vergleich abgeschlossen oder anderem Zusammenhang bereits befaßt waren oder an der
eine vollstreckbare Erklärung abgegeben hat. sie unmittelbar interessiert sind. Ist in einem Verfahren
sowohl der Schiedsrichter als auch sein Stellvertreter an
A rtik e 1 105 der Mitwirkung verhindert, so ernennt der betreffende
Vertragstaat für dieses Verfahren einen Ersatzschieds-
Werden Streitigkeiten der in Artikel 99 bezeichneten richter.
Art vor einem Gericht oder einer hierfür sonst zuständi-
gen Behörde anhängig gemacht, so ist die Klage (der Artikel 110
Antrag) von Amts wegen zurückzuweisen, wenn der Klä-
ger (Antragsteller) nicht gleichzeitig eine Bescheinigung (1) Die Gerichte oder sonst zuständigen Behörden der
über die Ergebnislosigkeit des Schlichtungsverfahrens beiden Vertragstaaten haben in Verfahren über Streitig-
(Artikel 104 Absätze 3 bis 6) vorlegt. keiten der in Artikel 99 genannten Art von Amts wegen
oder auf Antrag auch nur eines am Verfahren Beteiligten
das Verfahren mit begründetem Beschluß auszusetzen
Ar ti ke 1 106 oder zu unterbrechen und die Akten dem Schiedsgericht
Die Geltendmac:hung von Rechten oder Ansprüchen der unverzüglich vorzulegen, wenn eine Frage zu entschei-
in Artikel 99 genannten Art vor den Gerichten oder den den ist, für die eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts
sonst hierfür zuständigen Behörden ist nach Ablauf einer gemäß Artikel 108 Abs. 1 gegeben ist.
Frist von drei Monaten nach Zustellung der Bescheini- (2) Gegen den Beschluß, durch den das Verfahren unter-
gung über die Ergebnislos°igkeit des Schlichtungsverfah- brochen (ausgesetzt) oder ein Antrag auf Unterbrechung
rens (Artikel 104 Absätze 3 bis 6) unzulässig. (Aussetzung) abgewiesen wird, ist ein abgesondertes
(selbständiges) Rechtsmittel zulässig. Die Rechtsmittel-
Artikel 107 instanz hat ein Gutadlten des Schiedsgeridlts über dessen
Eine Klage, die innerhalb der in Artikel 106 vorge- Zuständigkeit einzuholen. Gegen die hierauf ergehende
sehenen Frist erhoben wird, gilt als mit dem Zeitpunkt Entscheidung der Redltsmittelinstanz ist ein weiteres· ab-
des Eingangs des Antrages auf Einleitung des Verfahrens gesondertes (selbständiges) Rechtsmittel nicht zulässig.
vor dem Schlichtungsausschuß erhoben. Dasselbe gilt für (3) Die Gerichte haben ferner auf Antrag des zu einer
einen bei einer sonst zuständigen Behörde einzubringen- Leistung aus Redlten und Ansprüdlen der in Artikel 99
den Antrag. genannten Art rechtskräftig Verpflichteten auf Beschrän•
kung des Umfanges oder der Fälligkeit einer Leistung
2. ABSCHNITT (Artikel 108 Abs. 1 Buchstabe c) unverzüglich die Akten
dem Schiedsgericht vorzulegen. Ein im Zeitpunkt der
Schiedsgericht Einbringung des Antrages bereits eingeleitetes Zwangs-
Art i k e 1 108 vollstreckungsverfahren wegen eines solchen Rechtes
oder Anspruches ist auf Antrag des Verpflichteten bis
(1) Die Vertragstaaten errichten hiermit ein Schieds- zur Zustellung des Beschlusses des Sdliedsgeridltes (Ar-
gericht mit der Aufgabe, für Verfahren, die vor den Ge- tikel 114) aufzuschieben. Es wird nur auf Antrag wieder-
richten oder den sonst zuständigen Behörden der beiden aufgenommen.
Vertragstaaten über Streitigkeiten der in Artikel 99 ge-
nannten Art anhängig sind, bindende Gutachten durch Artikel 111
. Beschluß abzugeben:
a) über die Anwendbarkeit und Auslegung der Be- (1) Das Schiedsgericht verhandelt unter Wahrung des
stimmungen dieses Vertrages, Grundsatzes des Parteiengehörs. Es gibt sich eine Ver-
fahrensordnung, die der Genehmigung durch die Regie-
b) im Falle des Artikels 87 über die als Ausein- rungen der beiden Vertragstaaten bedarf. An den Bera-
andersetzungsergebnis zu erbringende Leistung, tungen des Schiedsgerichtes über den Entwurf der Ver-
c) über eine Beschränkung des Umfanges der Lei- fahrensordnung können Vertreter der Regierungen der
stung oder über eine Festsetzung ihrer Fälligkeit. beiden Vertragstaaten mit beratender Stimme teilnehmen.
Eine solc:he Maßnahme ist vorzusehen, wenn die
Voraussetzungen für eine entsprechende Emp- (2) Im Verfahren vor dem Schiedsgericht können sich
fehlung nach Artikel 100 Absätze 2, 3 oder 4 die an dem Rechtsstreit Beteiligten durch Rechtsanwälte
gegebe~ sind, vertreten lassen, die in einem der beider Staaten zuge-
d) über Streitigkeiten der in Artikel 99 Satz 2 be- lassen sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen der
Artikel 92 Absätze 2 und 3 und der Artikel 93 und 95
zeichneten Art,
sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß bei mangeln-
e) über seine Zuständigkeit (Artikel 110 Abs. 2). dem Einvernehmen über Ort und Zeitpunkt der Tagung
(2) Die bindende Wirkung eines Gutachtens im Sinne die Tagung spätestens vier Monate nach Beendigung der
des Absatzes 1 gilt für die Gerichte oder sonst zuständigen letzten Tagung in die Hauptstadt des Vertragstaates ein-
Behörden in allen Instanzen, in denen dieses Verfahren zuberufen ist, auf dessen Gebiet die vorletzte Tagung
anhängig wird. stattgefunden hat. Kommt ein Einvernehmen über die
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1958 145
Tagesordnung nicht zustande, so sind alle bei der letzten (2) Das Sdliedsgericht setzt eine Gerichtskostenordnung
Tagung nicht erledigten und alle bis 4 Wochen vor Beginn für die vor ihm anhängig werdenden. Verfahren fest.
der nächsten Tagung angefallenen Geschäftsfälle auf die Die Gerichtskostenordnung bildet einen Bestandteil der
Tagesordnung zu setzen. Verfahrensordnung, die auch Vorschriften über die Be-
willigung des Armenrechts für Kläger oder Beklagte ent-
Artikel 112
halten muß.
(1) Das Schiedsgericht faßt seine Beschlüsse mit Stim-
(3) Das Schiedsgericht hat in dem Beschluß, mit dem
menmehrheit.
es sein bindendes Gutachten. abgibt, auszusprechen, wel-
(2) Kommt eine Stimmenmehrheit nicht spätestens in- cher Partei die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
nerhalb von vier Monaten nach erster Behandlung der Es kann die Kosten des Verfahrens im angemessenen
Sache durch das Schiedsgericht zustande, so haben die Verhältnis teilen, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Regierungen der Vertragstaaten innerhalb von drei wei-
tere Monaten gemeinsam einen Obmann zu ernennen, Artikel 117
der an diesem Verfahren und an allen künftigen Ver-
fahren, in denen ein Mehrheitsbeschluß des Schiedsge- (1) Jeder Vertragstaat trägt die Kosten der von ihm
richtes nicht zustande kommt, als Vorsitzender mitzuwir- benannten Mitglieder des Schlichtungsausschusses und
ken hat. des Schiedsgerichts. Die Kosten für den Obmann des
Schiedsgerichts und sonstige Kosten des Schiedsgerichts
(3) Der Obmann darf weder deutscher noch österrei-
und des Schlichtungsausschusses werden von beiden Ver-
chischer Staatsangehöriger sein und muß in seinem tragsstaaten je zur Hälfte getragen.
Heimatstaat ein im Amt oder im Ruhestand befindlicher
(2) Aus den bei dem Schiedsgericht eingehenden Ge-
Richter oder ein im Amt oder im Ruhestand befindlicher
Professor der Rechtswissenschaften sein. bühren und sonstigen Einnahmen sind in erster Linie
diejenigen Kosten des Schiedsgerichts zu decken, die
(4) Kommt eine Einigung der beiden Regierungen über nach Absatz 1 Satz 2 von beiden Vertragstaaten je zur
den zuzuziehenden Obmann innerhalb der vorgenannten Hälfte zu tragen sind. Ein hiernach verbleibender Uber-
Frist von drei Monaten nicht zustande, so kann jede der schuß ist in gleicher Weise zur Deckung der entsprechen-
beiden Regierungen den Präsidenten des Internationalen den Kosten des Schlichtungsausschusses zu verwenden.
Gerichtshofes um die Ernennung eines Obmanns bitten,
der die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt.
TEIL VI
Artikel 113 Sdllußbestimmungen
Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts
Artikel 118
werden von der Geschäftsstelle des Schlichtungsausschus-
ses (Artikel 101 Abs. 2) wahrgenommen. (1) Die Ubertragung von Vermögen auf Grund dieses
Vertrages ist von den Gebühren für Rechtsgeschäfte und
Artikel 114 von den Verkehrssteuern befreit.
(1) Der Beschluß des Schiedsgerichts ist schriftlich aus- (2) In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen
zufertigen und dem Gericht oder der Behörde unter Rück- (Artikel 4 und 5) bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung
sendung der Akten zu übermitteln. der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen
(2) Das Gericht oder die sonst zuständige Behörde· hat und mit der Durchführung der Verlassenschaftsabhand-
den Parteien den Beschluß des Schiedsgerichts zuzustel- lung entstehenden öffentlichen Abgaben einschließlich
len. Das gemäß Artikel 110 Abs. 1 ausgesetzte oder un- der Ge1ichts- und Justizverwaltungsgebühren, mit der
terbrochene Verfahren ist nur auf Antrag einer der Par- Maßgabe unberührt, daß die Verjährung der Erbschafts-
teien aufzunehmen. Die Vollstreckung eines rechtskräfti- steuer nicht vor Inkrafttreten dieses Vertrages beginnt
gen Erkenntnisses, über das das Schiedsgericht gemäß
Artikel 110 Abs. 3 befunden hat, ist nur nach Maßgabe Artikel 119
des Gutachtens zulässig. Die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland
und der deutschen Schuldner aus dem Abkommen vom
Artikel 115
27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden werden
Der Schlichtungsausschuß und das Schiedsgericht kön- durch die Bestimmungen dieses Vertnges nicht berührt.
nen Zustellungen im Gebiet eines jeden der beiden Ver-
tragstaaten unmittelbar bewirken. Die Zustellung hat, Artikel 120
wenn hieran Rechtswirkungen geknüpft sind, eigenhändig
zu erfolgen. (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung; die Ratifi-
kationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn aus-
Artikel 116 getauscht werden.
(1) Für Verfahren vor dem Schlidltungsausschuß wer- (2) Di.eser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch
den keine Kosteµ erhoben. der Ratifikationsurkunden in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevoll-
mächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren
Siegeln versehen.
GESCHEHEN in zwei Urschriften zu Wien am
15. Juni 1957
Für die Für die
Bundesrepublik Deutschland Republik Osterreich
gezeichnet: gezeichnet:
von Brentano Leopold Figl
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
Sdtlußprotokoll
BEI DER UNTERZEICHNUNG des heute zwischen der 5. Zu den Artikeln 45 bis 59:
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich Deutsche Versicherungsunternehmungen und Bau-
abgeschlossenen Vertrages zur Regelung vermögens- sparkassen im Sinne dieses Vertrages sind Versiche-
rechtlicher Beziehungen besteht Einverständnis über fol- rungsunternehmungen und Bausparkassen, die der
gende Punkte: Beaufsichtigung nach dem deutschen Gesetz vom
6. Juni 1931 über die Beaufsichtigung der privaten
1. Zu Artikel 1: Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen in
a) Unter den Rechten und Interessen, die übertragen der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Fas-
werden, sind auch - soweit nicht Absatz 2 Buch- sung unterliegen. Zur Lebensversicherung gehören
stabe d etwas anderes bestimmt - Ansprüche auf auch Versicherungsansprüche gegen Sterbe- und Pen-
Gewährung einer Entschädigung für die Verstaat- sionskassen.
lichung von Anteilsrechten an Gesellschaften und
von Unternehmungen oder Betrieben zu verstehen. 6. Zu den Artikeln 64 bis 74:
b) Unter Eigentum ist Allein-, Mit- und Gesamthand- Unter Unternehmungen, die von Artikel 22 Staats-
eigentum zu verstehen. vertrag betroffen sind, sind auch Unternehmungen zu
verstehen, deren Inhaber oder Gesellschafter von
2. Zu Artikel 22: Artikel 22 betroffen sind.
a) Unter privaten Schuldnern sind die natürlichen Per-
7. Zu Artikel 87 Abs. '6:
sonen, die juristischen Personen des bürgerlichen
und Handelsrechts sowie die Handelsgesellschaften Die Berechnung des Auseinandersetzungsergebnisses
ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu verstehen. Vor- hat nach folgendem Beispiel zu erfolgen:
behaltlich der Sonderbestimmung in Artikel 22 Angenommen, es betragen
Abs. 3 des Vertrages fallen darunter nicht juristi- das in der Bundesrepublik Deutschland
sche Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere
oder im Land Berlin belegene Ver-
nicht das Deutsche Reich (einschließlich Reichsbahn mögen ........................... . 25
und Reichspost und des Unternehmens Reichsauto-
bahn) und die deutschen Länder (einschließlich des das übrige Vermögen der Gesellsmaft 15
Landes Preußen). die Gesamtverbindlichkeiten der Ge-
b) Nicht in einer Schuldverschreibung verbriefte For- sellschaft ......................... . 40
derungen gegen andere als die in Artikel 22 ge- die Anteilsrechte aller ehemaligen deut-
nannten Schuldner gelten nur als geregelt, wenn schen Gesellschafter .............. . 80 v.H.
und soweit in bezug auf die Forderung nach dem
8. Mai 1945 und vor dem 27. Juli 1955 ein Fest- Berechnung
stellungs- oder Leistungsurteil eines deutschen Ge- Das in der Bundesrepublik Deutschland
richts im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im Land Berlin belegene Ver-
oder im Land Berlin ergangen ist. Artikel 23 gilt mögen ................... ·.· ...... . 25
auch in diesem Falle. zuzüglich des übrigen Vermögens der
Gesellschafter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
3. Zu Artikel 24 Abs. 1: -----
Auf das durch den Staatsvertrag übertragene Ver- Gesamtvermögen der Gesellschaft 100
mögen des Deutschen Reiches und seiner Einrichtungen abzüglich Gesamtverbindlichkeiten . . . . 40
ist Artikel 24 nicht anzuwenden. Als Einrichtungen
------
Reinvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
des Deutschen Reiches in diesem Sinne gelten das
Das Verhältnis des in der Bundesrepu-
Unternehmen Reichsautobahn, die Organisation Todt,
blik Deutschland oder im Land Berlin
der Reichsnährstand, der Reichsarbeitsdienst und die
belegenen Vermögens von 25 zu dem
Volksdeutsche Mittelstelle. Gesamtvermögen von 100 beträgt
4. Zu Artikel 33: 1 : 4, demgemäß
deutsches Reinvermögen .......... . 15
Von Artikel 33 werden nicht erfaßt die verbrieften
Reichsmarkschulden des Reiches einschließlich Reichs- daran ehemalige deutsche Beteiligung
bahn und Reichspost sowie des Unternehmens Reichs- von 80 vom Hundert ergibt ein
autobahn und des Landes Preußen. Auseinandersetzungsergebnis von .• 12
GESCHEHEN in zwei Urschriften zu Wien am 15. Juni 1957
Für die Für die
Bundesrepublik Deutschland Republik Osterreich
gezeichnet: gezeichnet:
von Brentano Leopold Figl
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1958 147
Anlage 1
(Zu Artikel 46 des Vertrags)
Deutsdte Versicherungsunternehmen
unter öffentlicher Verwaltung in Osterreich
(Gruppe 1)
Aachener und Münchener Feuerversicherungs- Concordia Lebensversicherungs-A. G.,
Gesellschaft, Köln, Maria-Ablaß-Platz,
Aachen, Aureliusstraße 14-16, Wien I, Schwarzenbergstraße 8
Direktion für Osterreich, Wien I, Kärntner Straße 34
Deutsche Anwalts- und Notar-Versicherung,
,.Agrippina" AJigemeine Versicherungs-A. G.,
Köln, Riehler Straße 90, jetzt: Sonderabteilung der HANSA Lebensversicherung
a.G.,
Generalrepräsentanz für Osterreich, Wien I, Hamburg 1, Mönc:kebergstraße 11,
Tuchlauben 12
Geschäftsstelle Wien, Wien I, Schwarzenbergstraße 8
,,Agrippina" Lebensversicherungs-A. G., Berlin W 30,
Rankestraße 5-6, Deutsche Beamtenversicherung öffentlich-rechtliche
Geschäftsstelle Wien, Wien I, Schwarzenbergstraße 8 Lebens- und Renten-Versicherungsanstalt, Berlin W 15,
Knesebeckstraße 59/60,
,,Agrippina" See-, Fluß- und Landtransport-Versicherungs- Verwaltungsstelle Wien, Wien I, Schwarzenberg-
Gesellschaft in Köln, Riehler Straße 90, straße 8
Generalrepräsentanz für Osterreich, Wien I,
Tuchlauben 12 Deutsche Beamten Krankenversicherung Versicherungs-
verein a. G.,
Albingia Versicherungs-A. G., Koblenz a/Rhein, Südallee 15-19,
Hamburg 1, Ballindamm 39 (Europahaus),
Bezirksverwaltung Wien, Wien I, Freyung 8
Bezirksdirektion für Osterreich, Wien IX,
Roßauer Lände 25 Deutsche Kranken-Versicherungs-A. G.,
Allianz Lebensversicherungs-A. G., Berlin-Schöneberg, Innsbrucker Straße 26/27,
Stuttgart W, Reinsburgstraße 19, Direktion für Osterreich, Wien I, Schottenring 30
Landesdirektion für Osterreich, Wien VI,
Theobaldgasse 15 Deutsche Mittelstands-Krankenkasse Volkswohl,
V.V.a.G.,
Alte Leipziger Lebensversicherungs-Gesellschaft a. G., Dortmund, Ruhrallee 92,
Frankfurt a. M., Bock.enheimer Landstraße 42, Geschäftsstelle Wien, Wien I, Freyung 8
Organisationsleitung· Wien, Wien I, Schwarzenberg-
straße 8 Deutsche Reichsbahn-Sterbekasse Lebensversicherungs-
verein a. G., Berlin,
,,Altersschutz" Versicherungsverein a. G.,
Ludwigsburg, Franc:kstraße 8, jetzt: Deutsche Eisenbahn-Versicherungskasse
Lebensversicherungsverein a. G., Sitz Berlin,
Linz a. d. Donau, Kaplanhofstraße 6-18, 00. Hauptleitung Köln, An der Münze 12-18,
Berlinische Feuer-Versicherungs-Anstalt, Wien IX, Prechtlgasse 9
München 22, Schackstraße 4,
Zweigniederlassung für Osterreich, Wien I, Deutsche Sachversicherungs-A. G., Hamburg,
Schwarzenbergstraße 8 jetzt: Eigenhilfe Sachversicherung A. G.,
Hamburg 1, Steinstraße 27,
Berlinische Lebensversicherung A. G.,
Berlin SW 68, Markgrafenstraße 11, Wien I, Freyung 8
Filialdirektion für Osterreich, Wien I, Schwarzenberg-
Deutscher Bauerndienst Allgemeine Versicherungs-A. G.,
straße 8
jetzt: Raiffeisendienst Allgemeine Versicherungs-A. G.,
Berliner Verein Krankenversicherung a. G., Wiesbaden, Sonnenberger Straße 2,
Köln, Hohenstaufenring 72, Berlin-Charlottenburg 2, Schillerstraße 3,
Wien I, Freyung 8 Geschäftsstelle Wien, Wien I, Schwarzenbergstraße 8
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
Deutscher Bauerndienst Tierversicherungs-Gesellschaft Hermes Kreditversicherungs-A. G.,
a.G., Hamburg 13, Hallerstraße 1,
Wiesbaden, Prinzessin-Elisabeth-Straße 2, Berlin W 15, Kurfürstendamm 224,
Berlin-Charlottenburg 2, Schillerstraße 3, Hauptgeschäftsstelle für Osterreich, Wien 1,
Geschäftsstelle Wien, Wien I, Renngasse Franz-Josefs-Kai 65
Die Hanse - Krankenschutz Versicherungsverein a. G. Karlsruher Lebensversicherung A. G.,
in Hamburg, Karlsruhe i. B., Friedrich-Scholl-Platz,
Hamburg 36, Neuer Wall 54, Filialdirektion für Osterreich, Wien I,
Graz, Neutorgasse 57, Stmk. Schwarzenbergstraße 8
Dresdner Allgemeine und Transatlantische Leipziger Feuerversicherungs-Anstalt, Frankfurt/M 4,
Güterversicherungs-A. G., Bockenheimer Landstraße 42,
jetzt: Transatlantische Versicherungs-A. G., Bezirksdirektion für Osterreich, Wien I, Stubenring 18
Berlin-Schöneberg, Fritz-Elsas-Straße 9/10,
Wien I, Tuchlauben 12/18a Leipziger Verein-Barmenia Krankenversicherung für
Beamte, freie Berufe und Mittelstand a. G., Leipzig,
Elektra Versicherungs-A. G., jetzt: Leipziger Verein-Barmenia, Krankenversicherung
Frankfurt a/Main, Berliner Straße 27, a.G.,
Geschäftsstelle für Osterreich, Wien I, Biberstraße 26 Wuppertal-Elberfeld, Viktoriastraße 17/21,
Bezirksdirektion Wien, Wien III, Lothringerstraße 14
Europäische Güter- und Reisegepäck-Versicherungs-A. G.,
Berlin-München, Leipziger Verein-Barmenia Lebensversicherung a. G.,
München 15, Pettenkoferstraße 33, Hamburg-Volksdorf, Halenreihe 40-44,
Zweigniederlassung Wien, Wien I, Johannesgasse 20 Bezirksdirektion Wien, Wien III, Lothringerstraße 14
Gerling-Konzern Allgemeine Versicherungs-A. G.,
Mannheimer Versicherungs-Ges., Mannheim,
Köln, Von-Werth-Straße 4-14a,
Werderplatz 3-4,
Wien I, Schwarzenbergstraße 8
Filialdirektion Wien, Wien I, Schottenbastei 6
Gerling-Konzern Lebensversicherungs-A. G.,
Köln, Gereonshof, Gerling-Hochhaus, .,Mittelstandshilfe" Krankenversicherungsanstalt a. G.,
für Mittelstand und Landwirtschaft zu Dortmund,
Wien I, Schwarzenbergstraße 8
Dortmund, Ostwall 64,
Gladbacher Feuerversicherungs-A. G., M.-Gladbach, Landesstelle für Osterreich, Wien III,
Lothringerstraße 14
Wallstraße 30-32,
Bezirksdirektion Wien, Wien I, Schwarzenbergstraße 8
Münchener Verein Krankenversicherungsanstalt a. G.,
Gothaer Allgemeine Versicherungs-A. G., Göttingen, München 15, Pettenkoferstraße 19,
Gothaer Platz 7, Direktion für Osterreich, Wien III, Lothringerstraße 14
Generalagentur Wien, Wien I, Schwarzenbergstraße 8
Münchener Verein Lebens- und Altersversicherungs-
Gothaer Feuerversicherungsbank a. G., anstalt a. G.,
Köln, Kaiser-Wilhelm-Ring 23/25, München 15, Pettenkoferstraße 19,
Bezirksdirektion für Osterreich, Wien I, Direktion für Osterreich, Wien I,
Schwarzenbergstraße 8 Schwarzenbergstraße 8
Gothaer Lebensversicherungsbank a. G., Gotha, .,National" Allgemeine Versicherungs-A. G.,
jetzt: Gothaer Lebensversicherung a. G., Göttingen, Lübeck, Travemünder Allee 9,
Gothaer Platz 8, Direktion für Osterreich, Wien I, Börsegasse 14
Geschäftsstelle Wien, Wien I, Schwarzenbergstraße 8
,.National" Lebensversicherungs-A. G.,
Gothaer Transport- und Rückversicherung A. G., Lübeck, Travemünder Allee 9,
Köln, Kaiser-Wilhelm-Ring 23/25,
Direktion für Osterreich, Wien I, Börsegasse 14
Bezirksdirektion für Osterreich, Wien IX, Wasagasse 6
Haftpflichtverband der Deutschen Industrie, Verein auf Nordstern Allgemeine Versicherungs-A. G.,
Gegenseitigkeit, Köln, Gereonstraße 43/65,
Hannover, Wedekindstraße 22-24, Direktion für Osterreich, Wien I, Kärntner Straße 34
Sektion Wien, Wien I, Bösendorfer Straße 13
Nordstern Lebensversicherungs-A. G.,
Hamburg-Bremer Feuer-Versicherungs-A. G., Köln, Kaiser-Friedrich-Ufer 23,
Hamburg 13, Harvestehuder Weg 21, Zweigniederlassung für Osterreich, Wien I,
Direktion für Osterreich, Wien I, Kärntner Straße 34
Schwarzenbergstraße 8
.,Nothilfe" Krankenversicherung V. a. G.,
Hamburg-Mannheimer Versicherungs-A. G., Mannheim, Erzbergerstraße 9-13,
Hamburg 36, Alsterufer 1, Geschäftsstelle in Qsterreich, Graz, Neutorgasse 57
Wien I, Schwarzenbergstraße 8 Stmk.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1958 149
Oldenburger Versicherungs-Gesellschaft, Vereinigte Krankenversicherung A. G.,
Oldenburg (Oldb.), Bahnhofstraße 7, Berlin W 30, Neue Ansbacher Straße 12 a,
Wien 1, Schwarzenbergstraße 8 München 23, Leopoldstraße 24,
Osterreichische Direktion, Wien I, Kärntner Straße 51
Schlesische F euerversicherungs-Gesell schaft,
Köln, Marzellenstraße 1, Victoria Feuerversicherungs-A. G.,
Bezirksdirektion für Osterreich, Wien I, Berlin SW 68, Lindenstraße 20-25,
Tegetthofstraße 7 (Direktion für die Westzonen: Düsseldorf,
Bahnstraße 2-8, Ecke Königsallee),
Sterbekassenverein für Reichspostbeamte, Berlin, Direktion für Osterreich, Wien I, Schottengasse 10
jetzt: Post-Sterbekasse V. a. G.,
Berlin-Charlottenburg, Rognitstraße 8, Victoria Lebensversicherungs-A. G.,
Berlin SW 68, Lindenstraße 20-25,
Wien IX, Prechtlgasse 9
Direktion für Osterreich, Wien I, Schottengasse 10
Süddeutsche Krankenversicherung Versicherungsverein
a.G., Volks-Feuerbestattung Versicherungsverein a. G.
zu Berlin,
München 15, Herzog-Heinrich-Straße 24,
Berlin SW 68, Zimmerstraße 14-15,
Landesstelle Wien, Graz, Neutorgasse 57, Stmk.
Geschäftsstelle Wien, Wien XIII, Stuweckengasse 26
Thuringia Versicherungs-A. G., Württembergische Feuerversicherung A. G. in Stuttgart,
München, Widenmayerstraße 16, Stuttgart W, Johannesstraße 1-7,
Bezirksdirektion für Osterreich, Wien I, Bezirksdirektion Wien, Wien IX, Wasagasse 6
Schwarzenbergstraße 8
Württembergische und Badische Vereinigte
Union und Rhein Versicherungs-A. G., Versicherungs-Gesellschaft A. G.,
Berlin W 30, Tauentzienstraße 1, Heilbronn a. N., Karlstraße 72,
Geschäftsstelle Wien, Wien I, Tuchlauben Nr. 12/18 a Filialdirektion Wien, Wien IX, Wasagasse e
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
Anlage 2
Der Vorsitzende der deutschen Delegation Der Vorsitzende der österreichischen Delegation
der Gemischten deutsch-österreichischen Kommission der Gemischten österreichisch-deutschen Kommission
Wien, den 12. Juni 1957 Wien, den 12. Juni 1957
Herr Vorsitzender!
Herr Vorsitzender! Sie haben heute an mich ein Schreiben gerichtet, das
wie folgt lautet:
In den deutsch-österreichischen Verhandlungen ist „ In den deutsch-östereichischen Verhandlungen ist
auch der Fragenkreis der Konversionskasse für deutsd1e auch der Fragenkreis der Konversionskasse für deutsche
Auslandsschulden erörtert worden. Unter Bezugnahme Auslandsschulden erörtert worden. Unter Bezugnahme
hierauf darf ich folgendes mitteilen: hierauf darf ich folgendes mitteilen:
a) Forderungen österreichischer Gläubiger aus Schuld- a) Forderungen österreichischer Gläubiger aus Schuld-
verschreibungen der Konversionskasse werden von verschreibungen der Konversionskasse werden von ·
der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von
Ziffer 4 der Anlage I des Abkommens über deutsche Ziffer 4 der Anlage I des Abkommens über deutsche
Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 in Verbin- Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 in Verbin•
dung mit den hierzu ergangenen Regelungsange• dung mit den hierzu ergangenen Regelungsange•
boten in der gleichen Weise wie gegenüber anderen boten in der gleichen Weise wie gegenüber anderen
Gläubigern erfüllt, sofern die Voraussetzungen des Gläubigern erfüllt, sofern die Voraussetzungen des
Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens gegeben sind. Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens gegeben sind.
b) Die Verpflichtungen, welche die Bundesrepublik b) Die Verpflichtungen, welche die Bundesrepublik
Deutschland im Hinblick auf Zahlungen an die Kon• Deutschland im Hinblick auf Zahlungen an die Kon•
versionskasse den ausländischen Gläubigern gegen• versionskasse den ausländischen Gläubigern gegen-
über gemäß Unteranlage E der Anlage I des Ab· über gemäß Unteranlage E der Anlage I des Ab-
kommens über deutsche Auslandsschulden über• kommens über deutsche Auslandsschulden über•
nommen hat, werden durch Artikel 23 Abs. 3 nommen hat, werden durch Artikel 23 Abs. 3
Staatsvertrag nkht betroffen. Staatsvertrag nicht betroffen."
Ich darf hiermit das Einverständnis mit dem Inhalt Ihres
Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Boh,chafter, den Ausdruck Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner vorzüglichsten Hochachtung. meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Dr. Günther Seeliger Dr. Josef S c h ö n e r
An den An den
Vorsitzenden der österreichischen Delegation Vorsitzenden der deutschen Delegation
der Gemischten deutsch-österreichischen Kommission der Gemischten österreichisch-deutschen Kommission
Herrn Botschafter Dr. Josef Schöner Herrn Ministerialdirigenten Dr. Günther Seeliger
Wien Wien
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1958 151
Der Bundesminister Der Bundesminister
des Auswärtigen für die
Auswärtigen Angelegenheiten
Wien, den 15. Juni 1957 Wien, den 15. Juni 1957
Herr Bundesminister! Herr Bundesminister!
Ich habe die Ehre, Ihnen unter Bezugnahme auf den Ich habe die Ehre, den Empfang der mir von Ihnen
heute unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepu- übersandten Note vom heutigen Tage zu bestätigen, mit
blik Deutschland und der Republik Osterreich zur Re- welcher Sie mir mitteilen, daß die Bundesrepublik
gelung vermögensrechtlicher Beziehungen folgendes mit- Deutschland den Wunsch hat, das Land Berlin in den
zuteilen: Vertrag zwischen der Republik Osterreich und der Bun-
Die Bundesrepublik Deutschland hat den Wunsch, .das desrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrecht-
Land Berlin in den Vertrag zwisdien der Bundesrepublik licher Beziehungen einzubeziehen und hierüber folgende
Deutschland und der Republik Osterreich zur Regelung Vereinbarung zu treffen:
vermögensrechtlicher Beziehungen einzubeziehen. Ich
schlage daher den Abschluß folgender Vereinbarung vor:
Der Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht Der Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-
über der österreichischen Bundesregierung innerhalb über der österreichischen Bundesregierung innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages ..._ von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages
eine gegenteilige Erklärung abgibt. eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Falls Sie sich, Herr Bundesminister, mit diesem Vor- Ich habe die Ehre, Sie davon in Kenntnis zu setzen,
schlag einverstanden erklären können, würde mit der daß Ihr Vorschlag die österreichische Zustimmung ge-
Bestätigung der vorliegenden Note eine Vereinbarung funden hat. Demgemäß soll durch Ihre Note und diese
zwischen unseren beiden Staaten über die Einbeziehung vorliegende Antwortnote die Vereinbarung zwischen un-
des Landes Berlin in den heute unterzeidineten Vertrag seren beiden Staaten über die Einbeziehung des Landes
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Re- Berlin in den heute unterzeichneten Vertrag zwischen der
publik Osterreich als zustandegekommen angesehen wer- Republik Osterreich und der Bundesrepublik Deutschland
den. zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen als zu-
standegekommen angesehen werden.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
von Brentano Leopold F i g l
An den An den
Bundesminister Bundesminister des Auswärtigen
für die Auswärtigen Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland,
Herrn Dr. Dipl.-Ing. Leopold Figl Herrn Dr. Heinrich von Brentano
Wien Wien
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
Enfwurl des Allgemeinen Teils eines Sfrafgesefzbums
nadl den Besdllttssen der Großen Strafredltskommlssion in erster Lesung
(abgesdllossen im Dezember 1956)
mit Begründung
Veröffentlicht vom Bundesministerium der Justiz
DIN A 4, 126 Seiten, Preis DM 5,- zuzüglich DM 0,60 Versandkosten
Bestellungen erbeten an: VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN 1, Postfadl
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durdi die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglldl Versandgebühr DM 0,10.