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Bundesgesetzblatt
Teil II
1958 Ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 1958 Nr.1
Tag Inhalt: Seite
27. 12. 57 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verträge zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft ....................... .
21. 12. 57 Bekanntmadrnng über das Inkrafttreten der Satzung der Internationalen Atomenergie-
Behörde ............................................................. , .............. • • • 2
21. 12. 57 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im
Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr ............................................... . 13
21. 12. 57 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr
zwischen Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen
- und Pfronten/Füssen über österreichisches Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
21. 12. 57 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr
auf den Strecken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze) 14
21. 12. 57 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über die Beförderung von Exekutivorganen im
Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
21. 12. 57 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über die Durchbeförderung von Häftlingen auf den
Eisenbahnstrecken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze) 15
21. 12. 57 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwi-schen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen
von Organen des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
21. 12. 57 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über die Regelung des Grenzüberganges der
Eisenbahnen nebst Schlußprotokoll . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verträge
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Europäischen Atomgemeinschaft.
Vom 27. Dezember 1957.
Gemäß Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Juli schaftsgemeinschaft, die Satzung des Gerichtshofs
1957 zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Grün- der Europäischen Atomgemeinschaft und die Vor-
dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und rechte und Befreiungen der Europäischen Atom-
der Europäischen Atomgemeinschaft (Bundesge- gemeinschaft
setzbl. II S. 753, 1678) wird hiermit bekanntgemacht, am 1. Januar 1958 in Kraft treten, nachdem die Ratl-
daß fikationsurkunden aller sechs Mitgliedstaaten bel
der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirt- der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt
schaftsgemeinschaft nebst seinen Anhängen und worden sind, und zwar
beigefügten Protokollen nach seinem Artikel 247
am 25. November 1957 die italienische und die
Abs. 2,
französische,
der Vertrag zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft nebst seinen Anhängen und am 9. Dezember 1957 die deutsche und
dem beigefügten Protokoll nach seinem Artikel am 13. Dezember 1957 die belgische, die luxem-
224 Abs. 2, burgische und die nieder•
das gleichzeitig unterzeichnete Abkommen über ländische Ratifikationsur-
gemeinsame Organe für die Europäischen Ge- kunde.
meinschaften nach seinem Artikel 7 sowie
Bonn, den 27. Dezember 1957.
die am 17. April 1957 in Brüssel unterzeichneten
Protokolle über die Satzung des Gerichtshofs der Der Bundesminister des Auswärtigen
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die Vor- In Vertretung des Staatssekretärs
rechte und Befreiungen der Europäischen Wirt- Grewe
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
Bekanntmadmng über das Inkrafttreten
der Satzung der Internationalen Atomenergie-Behörde.
Vom 21. Dezember t 957.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. September 1957 zu der
Satzung der Internationalen Atomenergie-Behörde (Bundesgesetzbl. II
S. 1357) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Satzung gemäß ihrem
Artikel XXI
für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 1957
in Kraft getreten ist. Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 1. Ok-
tober 1957 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
hinterlegt worden.
Die Satzung ist ferner in Kraft getreten für
Afghanistan am 29. Juli 1957
Australien am 29. Juli 1957
Brasilien am 29. Juli 1957
Dänemark am 29. Juli 1957
die Dominikanische Republik am 29. Juli 1957
Frankreich am 29. Juli 1957
Großbritannien und Nordirland am 29. Juli 1957
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat bei der
Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"On the occasion of depositing this Instrument I have „Anläßlich der Hinterlegung dieser Urkunde beehre ich
the honour to refer to a statement made on October 11, mich, auf eine am 11. Oktober 1956 während der Sat-
1956, during the Conference on the Statute, that the zungskonferenz abgegebene Erklärung Bezug zu nehmen,
Government of the United Kingdom recognise the Central wonach die Regierung des Vereinigten Königreichs die
Peoples Government as the Government of China. I must Zentrale Volksregierung als Regierung Chinas anerkennt.
therefore, under instructions from Her Majesty's Govern- Auf Weisung der Regierung Ihrer Majestät muß ich
ment, reserve the position of my Government regarding daher die Stellung meiner Regierung bezüglich der Gültig-
the validity of the signature of this Statute which keit der Unterzeichnung dieser Satzung vorbehalten, die
purported to have been made on behalf of China." Anspruch darauf erhebt, im Namen Chinas vollzogen wor-
den zu sein.•
Guatemala am 29. Juli 1957
Honduras am 29. Juli 1957
Indien am 29. Juli 1957
Israel am 29. Juli 1957
Japan am 29. Juli 1957
Kanada am 29. Juli 1957
Norwegen am 29. Juli 1957
Osterreich am 29. Juli 1957
Pakistan am 29. Juli 1957
Portugal am 29. Juli 1957
Rumänien am 29. Juli 1957
Schweden am 29. Juli 1957
die Schweiz am 29. Juli 1957
mit folgendem Vorbehalt: (Ubersetzung)
« A l'occasion du depöt .de son instrument de ratifica- „Bei Anlaß der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde
tion concernant le statut de l'Agence internationale de betreffend das Statut der Internationalen Atomenergie-
l' energie atomique. la Suisse fait la reserve de portee Agentur bringt die Schweiz den Vorbehalt von allgemei-
generale que sa collaboration a l'Agence internationale ner Tragweite an, daß ihre Mitarbeit an der Internatio-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1958 3
de l'energie atomique, notamment en ce qui concerne nalen Atomenergie-Agentur, insbesondere was die Bezie-
les relations de cette organisation avec !'Organisation hungen dieser Organisation zur Organisation der
des Nations Unies, ne peut depasser le cadre que lul Vereinten Nationen betrifft, nicht über den Rahmen
assigne sa position d'~tat perpetuellement neutre. C'est hinausgehen kann, der durch ihre Stellung als immer-
dans le sens de cette reserve generale qu'elle formule während neutraler Staat vorgezeichnet ist. Im Sinne
une reserve particuliere tant a l'egard du texte de l'ar- dieses allgemeinen Vorbehalts bringt sie im besonderen
ticle III, lettre b, chiffre 4, du statut qu'a l'egard de toute ihren Vorbehalt sowohl gegenüber dem Wortlaut des
clause analogue qui pourrait remplacer ou completer ces Artikels III Buchstabe B Ziffer 4 des Statuts zum Aus-
dispositions dans ce statut ou dans un autre arrange- druck als auch gegenüber jeder ähnlichen Bestimmung,
ment. » welche die erwähnten Bestimmungen in diesem Statut
oder in einer anderen Vereinbarung ersetzen oder er-
gänzen könnte.•
die Sowjetunion am 29. Juli 1957
die Südafrikanische Union am 29. Juli 1957
die Tschechoslowakei am 29. Juli 1957
die Türkei am 29. Juli 1957
die Vereinigten Staaten von Amerika am 29. Juli 1957
Die Vereinigten Staaten von Amerika haben bei der Hinterlegung ihrer
Ratifikationsurkunde folgende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"(1) any amendment to the Statute shall be submitted ,. (1) Jede Änderung der Satzung ist, wie dies bei der
to the Senate for its advice and consent, as in the case Satzung selbst der Fall war, dem Senat zur Empfehlung
of the Statute itself, and und Zustimmung vorzulegen;
(2) the United States will not remain a member of the (2) wird eine Änderung der Satzung beschlossen, wel-
Agency in the event of an amendment to the Statute cher der Senat in förmlicher Abstimmung seine Empfeh-
being adopted to which the Senate by a formal vote shall lung und Zustimmung versagt, so endet die Mitgliedschaft
refuse its advice and consent." der Vereinigten Staaten in der Organisation.•
die Weißrussische Sozialistische
Sowjetrepublik am 29. Juli 1957
die Niederlande am 30.Juli 1957
Polen am 31. Juli 1957
die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik am 31. Juli 1957
Island am 6. August 1957
Indonesien am 1. August 1957
die Republik Korea am 8. August 1957
Ungarn am 8. August 1957
Bulgarien am 17. August 1957
Venezuela am 19. August 1957
den Vatikan am 20. August 1957
Ceylon am 22. August 1957
Albanien am 23. August 1957
Spanien am 26. August 1957
Ägypten am 4. September 1957
die Republik China am 10. September 1957
Neuseeland am 13. September 1957
Jugoslawien am 17. September 1957
Marokko am 17. September 1957
Nicaragua am 17. September 1957
Monaco am 19. September 1957
die Republik Vietnam am 24. September 1957
Äthiopien am 30. September 1957
Griechenland am 30. September 1957
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
Italien am 30. September 1957
Paraguay am 30. September 1957
Peru am 30. September 1957
Kuba am 1. Oktober 1957.
Die Regierurigen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Oster-
reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben gemeinsam eine
deutschsprachige Obersetzung der Satzung der Internationalen Atom-
energie-Behörde erstellt, die unter Hinweis auf die Fußnote Bundes-
gesetzbl. II S. 1359 nachstehend veröffentlicht wird.
Bonn, den 21. Dezember 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
(Gemeinsame deutschsprachige Ubersetz ung für die Bundesrepublik Deutschland,
. die Republik Osterreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft)
Satzung
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Artikel I 2. gemäß dieser Satzung für Material, Dienstleistun-
gen, Ausrüstungen und Einrichtungen zu sorgen,
Errichtung der Organisation
um den Bedürfnissen der Erforschung, der Ent-
Die Vertragsparteien errichten eine Internationale wicklung oder praktischen Anwendung der
Atomenergie-Organisation (im folgenden .Organisation" Atomenergie zu friedlichen Zwecken einschließ-
genannt) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen lich der Erzeugung von elektrischer Energie
und Bedingungen. nachzukommen; dabei sind die Bedürfnisse der
unterentwickelten Gebiete der Welt gebührend
Artikel II
zu berücksichtigen;
Ziele 3. den Austausch wissenschaftlicher und technischer
Ziel der Organisation ist es, in der ganzen Welt den Informationen über die Verwendung der Atom-
Beitrag der Atomenergie zum Frieden, zur Gesundheit energie zu friedlichen Zwecken zu fördern;
und zum Wohlstand zu beschleunigen und zu steigern. 4. den Austausch und die Ausbildung von Wissen-
Die Organisation sorgt im Rahmen ihrer Möglichkeiten schaftlern und Sachverständigen auf dem Gebiet
dafür, daß die von ihr oder auf ihr Ersuchen oder unter der friedlichen Verwendung der Atomenergie zu
ihrer Uberwachung oder Kontrolle geleistete Hilfe nicht fördern;
zur Forderung militärischer Zwecke benutzt wird.
5. Sidierheitsmaßnahmen zu treffen und zu hand-
haben, die gewährleisten, daß besonderes spalt-
Artikel III bares Material und sonstiges Material, Dienst-
leistungen, Ausrüstungen, Einrichtungen und In-
Aufgaben
formationen, die von der Organisation auf ihr
A. Die Organisation ist befugt, Ersuchen oder unter ihrer Aufsicht oder Kontrolle
1. die Erforschung, Entwicklung und praktische An- zur Verfügung gestellt werden, nicht zur Förde-
wendung der Atomenergie für friedliche Zwecke rung militärisdier Zwecke benutzt werden; und
in der ganzen Welt zu fördern und zu unterstüt- diese Sicherheitsmaßnahmen, wenn die betref-
zen; auf Antrag zwischen ihren Mitgliedern die fenden Parteien darum ersuchen, auf bilaterale
Erbringung von Dienstleistungen und die Liefe- oder multilaterale Vereinbarungen oder, wenn
rung von Material, Ausrüstungen und Einriditun- ein Staat darum ersucht, auf dessen Tätigkeit auf
gen zu vermitteln, sowie alle Tätigkeiten auszu- dem Gebiet der Atomenergie anzuwenden;
üben und alle Dienste zu leisten, die bei der Er- 6. in Konsultierung und gegebenenfalls in Zusam-
forschung, Entwicklung oder praktischen Anwen- menarbeit mit den zuständigen Organen der Ver-
dung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken einten Nationen und den in Betracht kommenden
von Nutzen sind; Spezialorganisationen (auch in bezug auf Arbeits-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1958 5
bedingungen) Sicherheitsnormen aufzustellen D. Unter Vorbehalt dieser Satzung und der zwischen
oder zu beschließen, um die Gesundheit zu der Organisation und einem Staat oder einer Staaten-
schützen und die Gefahr für Leben und Eigentum gruppe in Ubereinstimmung mit dieser Satzung abge-
auf ein Mindestmaß herabzusetzen, sowie dafür schlossenen Vereinbarungen übt die Organisation ihre
zu sorgen, daß diese Normen auf ihre eigene Tätigkeit unter Beachtung der Souveränitätsrechte der
Tätigkeit und auch auf die Tätigkeiten Anwen- Staaten aus.
dung finden, bei denen Material, Dienstleistun-
gen, Einrichtungen und Informationen verwendet Artikel IV
werden, die von der Organisation oder auf ihr
Ersuchen oder unter ihrer Aufsicht oder Kon- Mitgliedschaft
trolle zur Verfügung gestellt werden; sowie für
die Anwendung dieser Normen, wenn die be- A. Gründungsmitglieder der Organisation sind die-
treffenden Parteien darum ersuchen, auf Tätig- jenigen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder
keiten im Rahmen bilateraler oder multilateraler einer ihrer Spezialorganisationen, die diese Satzung
Vereinbarungen oder, wenn ein Staat darum innerhalb von neunzig Tagen, nachdem sie zur Unter-
ersucht, auf dessen Tätigkeit auf dem Gebiet der zeichnung aufgelegt worden ist, unterzeichnet und in der
Atomenergie zu sorgen; Folge eine Ratifikationsurkunde hinterlegt haben.
7. Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen, die B. Sonstige Mitglieder der Organisation sind diejenigen
zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben Staaten, gleichgültig ob sie Mitglied der Vereinten
dienen, zu erwerben oder zu erstellen, wenn die Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen sind
ihr sonst in uem betreffenden Gebiet zur Ver- oder nicht, die eine Urkunde zur Annahme dieser Satzung
fügung stehenden Einrichtungen, Anlagen und hinterlegen, nachdem ihre Mitgliedschaft von der Gene-
Ausrüstungen unzulänglich oder nur zu ihr un- ralkonferenz auf Empfehlung des Gouverneursrates ge-
befriedigend erscheinenden Bedingungen verfüg- nehmigt worden ist. Bei der Empfehlung und Genehmi-
bar sind. gung der Mitgliedschaft eines Staates ist vom Gouver-
neursrat und der Generalkonferenz festzustellen, daß
B. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben dieser Staat imstande und bereit ist, die Pflichten eines
Mitgliedes der Organisation zu erfüllen, wobei seine Fähig-
l. handelt die Organisation gemäß den Zielen
und Grundsätzen der Vereinten Nationen zur keit und Bereitschaft, in Obereinstimmung mit den Zielen
und Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen
Förderung des Friedens und der internationalen
Zusammenarbeit und in Ubereinstimmung mit zu handeln, gebührend zu berücksichtigen sind.
deren Bestrebungen zur Förderung einer gesicher- C. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der sou-
ten, die ganze Welt umfassenden Abrüstung so- veränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder; jedes Mitglied
wie in Obereinstimmung mit allen im Sinn dieser hat in gutem Glauben den Verpflichtungen nachzukom-
Bestrebungen abgeschlossenen internationalen men, die es gemäß dieser Satzung übernommen hat, um
Vereinbarungen; allen Mitgliedern die aus der Mitgliedschaft erwachsen-
2. richtet die Organisation eine Kontrolle der Ver- den Rechte und Vorteile zu sichern.
wendung des ihr übergebenen besonderen spalt-
baren Materials ein, um dessen Verwendung
ausschließlich zu friedlichen Zwecken zu gewähr- Artikel V
leisten;
Die Generalkonferenz
3. teilt die Organisation ihre Hilfsmittel so zu, daß
eine wirksame Verwendung und ein möglichst A. Eine aus Vertretern aller Mitglieder bestehende
großer allgemeiner Nutzen in allen Gebieten der Generalkonferenz tritt zu einer alljährlich stattfindenden
Welt sichergestellt werden, wol,~i die besonde- ordentlichen Tagung sowie zu Sondertagungen zusam-
ren Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete men, die der Generaldirektor auf Ersuchen des Gouver-
zu beachten sind; neursrates oder einer Mehrheit der Mitglieder einzube-
rufen hat. Die Tagungen finden am Sitz der Organisation
4. unterbreitet die Organisation alljährlich der Ge- statt, es sei denn, daß die Generalkonferenz anders ent-
neralversammlung der Vereinten Nationen und scheidet.
gegebenenfalls dem Sicherheitsrat Berichte über
ihre Tätigkeit; sollten sich im Zusammenhang mit B. Bei diesen Tagungen ist jedes Mitglied durch einen
dieser Tätigkeit Fragen ergeben, die in die Zu- Delegierten vertreten, der von Stellvertretern und Be-
ständigkeit des Sicherheitsrates fallen, so noti- ratern begleitet sein kann. Die Kosten der Teilnahme
fiziert die Organisation dies dem Sicherheitsrat einer Delegation werden von dem betreffenden Mitglied
als dem Organ, das die Hauptverantwortung für getragen.
die Erhaltung des Weltfriedens und der inter-
nationalen Sicherheit trägt; die Organisation C. Die Generalkonferenz wählt zu Beginn jeder
kann außerdem die im Rahmen dieser Satzung Tagung einen Präsidenten und die sonstigen Mitglieder
statthaften Maßnahmen einschließlich der in ihres Büros. Diese bleiben für die Dauer der Tagung im
Artikel XII Absatz C angeführten ergreifen; Amt. Die Generalkonferenz beschließt im Rahmen dieser
Satzung ihre Geschäftsordnung. Jedes Mitglied hat eine
5. unterbreitet die Organisation dem Wirtschafts- Stimme. Beschlüsse gemäß Artikel XIV Absatz H, Ar-
und Sozialrat und anderen Organen der Verein- tikel XVIII Absatz C und Artikel XIX Absatz B werden
ten Nationen Berichte über Angelegenheiten, die mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstim-
in die Zuständigkeit dieser Organe fallen. menden Mitglieder gefaßt. Beschlüsse über sonstige
Fragen, einschließlich der Festlegung zusätzlicher Fragen
C. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben darf die Or- oder Fragenkomplexe, bei denen die Beschlußfassung
ganisation ihre Hilfe gegenüber Mitgliedern nicht von einer Zweidrittelmehrheit bedarf, werden mit einfacher
politischen, wirtschaftlichen, militärischen oder sonstigen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder
Bedingungen abhängig machen, die mit dieser Satzung gefaßt. Die Generalkonferenz ist beschlußfähig, wenn die
unvereinbar sind. Mehrheit der Mitglieder vertreten ist.
-
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
D. Die Generalkonferenz kann alle Fragen oder An- fortgeschritten sind sowie das in der Technik der
gelegenheiten erörtern, die in den Bereich dieser Satzung Atomenergie einschließlich der Erzeugung von
fallen oder die Befugnisse und Aufgaben eines in dieser Ausgangsmaterial am weitesten fortgeschrittene
Satzung vorgesehenen Organes betreffen; sie kann über Mitglied aus jedem der folgenden, nicht bereits
diese Fragen oder Angelegenheiten Empfehlungen an die durch eines der vorgenannten fünf Mitglieder
Mitglieder der Organisation oder an den Gouverneursrat vertretenen geographischen Räume:
oder auch an die Mitglieder und den Gouverneursrat 1) Nordamerika
richten.
2) Lateinamerika
E. Die Generalkonferenz
3) Westeuropa
1. wählt gemäß Artikel VI die Mitglieder des Gou- 4) Osteuropa
verneursrates;
5) Afrika und Mittlerer Osten
2. genehmigt gemäß Artikel IV die Mitgliedschaft
von Staaten; 6) Südasien
3. entzieht gemäß Artikel XIX einem Mitglied 7) Südostasien und Pazifik
zeitweilig die ihm aus der Mitgliedschaft zu- 8) Ferner Osten.
stehenden Rechte; 2. Der abtretende Gouverneursrat (oder in bezug
4. prüft den Jahresbericht des Gouverneursrates; auf den ersten Gouverneursrat die im Anhang I
5. genehmigt gemäß Artikel XIV das vom Gou- genannte Vorbereitende Kommission) bezeichnet
verneursrat empfohlene Budget der Organisation als Mitglieder des Gouverneursrates zwei Mit-
oder leitet es mit ihren Empfehlungen, die sich glieder der Organisation unter den folgenden
auf das gesamte Budget oder Teile desselben be- sonstigen Erzeugern von Ausgangsmaterial: Bel-
ziehen können, an den Gouvemeursrat zurück, gien, Polen, Portugal und Tschechoslowakei; er
der es der Generalkonferenz wieder vorzulegen bezeichnet ferner als Mitglied des Gouverneurs-
hat; rates ein weiteres Mitglied als Lieferland tech-
6. genehmigt - mit Ausnahme der in Artikel XII nischer Hilfe. Ein dem Gouverneursrat in dieser
Absatz C genannten Berichte - die Berichte, die Kategorie in einem bestimmten Jahr angehören-
den Vereinten Nationen auf Grund der Verein- des Mitglied kann in derselben Kategorie für das
barung über die Beziehungen zwischen der Or- folgende Jahr nicht wieder bezeichnet werden.
ganisation und den Vereinten Nationen vorzu- 3. Die Generalkonferenz wählt zehn Mitglieder der
legen sind, oder leitet sie mit ihren Empfehlun- Organisation zu Mitgliedern des Gouverneurs-
gen an den Gouverneursrat zurück; rates; dabei achtet sie gebührend darauf, daß im
7. genehmigt gemäß Artikel XVI alle Vereinbarun- Gouverneursrat die Mitglieder aus den in Ab-
gen zwischen der Organisation und den Verein- satz A Ziffer 1 angeführten geographischen Räu-
ten Nationen oder anderen Organisationen oder men angemessen vertreten sind, so daß der Gou-
leitet sie mit ihren Empfehlungen an den Gou- verneursrat in dieser Kategorie stets einen Ver-
verneursrat zurück, der sie der Generalkonfe- treter jedes dieser Räume mit Ausnahme Nord-
renz wieder vorzulegen hat; amerikas enthält. Abgesehen von den gemäß
8. genehmigt gemä. Artikel XIV Absatz G Vor- Absatz D für eine Amtszeit von einem Jahr ge-
schriften und Beschränkungen hinsichtlich der wählten fünf Mitgliedern kann ein zu dieser
Ausübung der Befugnisse für die Aufnahme von Kategorie gehörendes Mitglied nach Ablauf seiner
Anleihen durch den Gouverneursrat; genehmigt Amtszeit in derselben Kategorie für die folgende
Vorschriften bezüglich der Entgegennahme frei- Amtszeit nicht wiedergewählt werden.
williger Beiträge für die Organisation; genehmigt
gemäß Artikel XIV Absatz F die Verwendung B. Die in Absatz A Ziffer 1 und Ziffer 2 vorgesehenen
des im genannten Absatz erwähnten allgemeinen Bezeichnungen werden spätestens 60 Tage vor jeder
Fonds; ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz vorge-
nommen. Die in Absatz A Ziffer 3 vorgesehene Wahl
9. genehmigt gemäß Artikel XVIII Absatz C Ände-
findet bei der ordentlichen Jahrestagung der General-
rungen dieser Satzung;
konferenz statt.
10. genehmigt gemäß Artikel VII Absatz A die Er-
nennung des Generaldirektors. C. Die Amtszeit der gemäß Absatz A Ziffer 1 und
F. Die Generalkonferenz ist befugt, Ziffer 2 im Gouverneursrat vertretenen Mitglieder läuft
1. Beschlüsse über alle Angelegenheiten zu fassen, vom Ende der ordentlichen Jahrestagung der General-
die ihr zu diesem Zweck vom Gouvemeursrat konferenz, die ihrer Bezeichnung folgt, bis zum Ende der
ausdrücklich vorgelegt werden; nächstfolgenden ordentlichen Jahrestagung der General-
konferenz.
2. dem Gouverneursrat die Behandlung bestimmter
Angelegenheiten vorzuschlagen und von ihm Be- D. Die Amtszeit der gemäß Absatz A Ziffer 3
richte über alle zum Aufgabenbereich der Orga- im Gouverneursrat vertretenen Mitglieder läuft vom
nisation gehörenden Angelegenheiten anzu- Ende der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonfe-
fordern. renz, bei der sie gewählt wurden, bis zum Ende der
zweiten auf ihre Wahl folgenden ordentlichen Jahres-
Artikel VI
tagung der Generalkonferenz. Jedoch werden bei der
Der Gouverneursrat Wahl dieser Mitglieder für den ersten Gouverneursrat
A. Der Gouvemeursrat setzt sich wie folgt zusammen: fünf Mitglieder für eine Amtszeit von einem Jahr g~-
wählt.
1. Der abtretende Gouverneursrat (oder in bezug
auf den ersten Gouverneursrat die im Anhang I E. Jedes Mitglied des Gouverneursrates hat eine
genannte Vorbereitende Kommission) bezeich- Stimme. Beschlüsse über die Höhe des Budgets der Orga-
net als Mitglieder des Gouverneursrates die- nisation werden, wie in Artikel XIV Absatz H vorgesehen,
jenigen fünf Mitglieder der Organisation, die in mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmen-
der Technik der Atomenergie einschließlich der den Mitglieder gefaßt. Beschlüsse über sonstige Fragen,
Erzeugung von Ausgangsmaterial am weitesten einschließlich der Festlegung zusätzlicher Fragen oder
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1958 7
Fragenkomplexe, bei denen die Beschlußfassung einer F. Bel der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten
Zweidrittelmehrheit bedarf, werden mit einfacher Mehr- dürfen der Generaldirektor und das Personal von keiner
heit der a11wesenden und abstimmenden Mitglieder ge- Stelle außerhalb der Organisation irgendwelche Weisun-
faßt. Der Gouverneursrat ist beschlußfähig, wenn zwei gen erbitten oder entgegennehmen. Sie haben sich aller
Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Handlungen zu enthalten, die ihrer Stellung als Mit-
glieder des Personals der Organisation abträglich sein
F. Der Gouverneursrat ist befugt, gemäß dieser Sat-
zung und unter Vorbehalt seiner darin vorgesehenen könnten; vorbehaltlich ihrer Verantwortlichkeit gegen-
Verantwortlichkeit gegenüber der Generalkonferenz die über der Organisation dürfen sie weder Betriebsgeheim-
nisse noch sonstige vertrauliche Informationen preis-
Aufgaben der Organisation wahrzunehmen.
geben, die ihnen auf Grund ihrer Tätigkeit im Dienste
G. Der Gouverneursrat tritt zusammen, so oft er dies der Organisation zur Kenntnis gelangen. Jedes Mitglied
für erforderlich hält. Die Tagungen finden am Sitz der verpflichtet sich, den internationalen Charakter des Auf-
Orga~isation statt, es sei denn, daß der Gouverneursnt gabenbereichs des Generaldirektors und des Personals
anders entscheidet. zu achten und keinen Versuch zu unternehmen, sie bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
H. Der Gouverneursrat wählt aus dem Kreis seiner
Mitglieder einen Vorsitzenden und die sonstigen Mit- G. In diesem Artikel schließt der Ausdruck ",Personal•
glieder seines Büros. Er beschließt im Rahmen die•ser auch das Wachpersonal ein.
Satzung seine Geschäftsordnung.
I. Der Gouverneursrat kann die Ausschüsse einsetzen, A r t i k e l VIII
die er für zweckmäßig hält. Er kann Personen bestimmen,
die ihn gegenüber anderen Organisationen vertreten. Informationsaustausch
J. Der Gouverneursrat verfaßt einen für die General- A. Jedem Mitglied wird empfohlen, die Informationen
konferenz bestimmten Jahresbericht über die Angelegen- zur Verfügung zu stellen, die seiner Ansicht nach für die
heiten der Organisation und über alle von der Organisa- Organisation von Nutzen sind.
tion genehmigten Vorhaben. Er verfaßt ferner die der B. Jedes Mitglied stellt der Organisation alle wissen-
Generalkonferenz vorzulegenden Berichte, die die Orga- schaftlichen Informationen zur Verfügung, die als Ergeb-
nisation den Vereinten Nationen oder einer anderen nis der von der Organisation gemäß Artikel XI gewähr-
Organisation, deren Tätigkeit mit derjenigen der Organi- ten Hilfe gewonnen werden.
sation in Verbindung steht, zu erstatten hat oder zu
deren Erstattung sie aufgefordert werden kann. Diese C. Die Organisation sammelt die ihr gemäß Absatz A
Berichte sind zusammen mit den Jahresberichten spä- und Absatz B überlassenen Informationen und macht
testens einen Monat vor der ordentlichen Jahrestagung sie ihren Mitgliedern in geeigneter Form zugänglich. Sie
der Generalkonferenz den Mitgliedern der Organisation ergreift von sich aus Maßnahmen, um den Austausch von
vorzulegen. Informationen, die das Wesen der Atomenergie und ihre
friedliche Verwendung betreffen, unter ihren Mitgliedern
Artikel VII zu fördern, und dient ihnen zu diesem Zweck als ver-
mittelnde Stelle.
Personal
A. An der Spitze des Personals der Organisation steht Artikel IX
ein Generaldirektor. Er wird vom Gouverneursrat mit Ge-
nehmigung der Generalkonferenz für eine Amtszeit von Lieferung von Material
vier Jahren ernannt. Er ist der höchste Verwaltungs- A. Mitglieder können der Organisation die von ihnen
beamte der Organisation. als zweckdienlich erachteten Mengen besonderen spalt-
B. Der Generaldirektor ist für die Anstellung, Organi- baren Materials zu Bedingungen zur Verfügung stellen,
sation und Leitung des Personals verantwortlich; er unter- die mit der Organisation zu vereinbaren sind. Dieses
steht der Weisungsbefugnis und Kontrolle des Gouver- Material kann nach Ermessen des Mitgliedes, das es zur
neursrates. Er erfüllt seine Aufgaben gemäß den vom Verfügung stellt, entweder von ihm selbst oder mit Zu-
Gouverneursrat erlassenen Regelungen. stimmung der Organisation in deren Lagern aufbewahrt
werden.
C. Das Personal umfaßt die für die Verwirklichung der
Ziele und die Durchführung der Aufgaben der Organisa- B. Mitglieder können ferner der Organisation Aus-
tion erforderlichen wissenschaftlichen und technischen so- gangsmaterial im Sinne des Artikels XX sowie anderes
wie sonstigen Fachkräfte. Die Organisation läßt sich von Material zur Verfügung stellen. Der Gouverneursrat setzt
dem Grundsatz leiten, daß ihr ständiges Personal zahlen- die Menge derartigen Materials fest, welche die Orga-
mäßig möglichst gering zu halten ist. nisation gemäß den in Artikel XIII vorgesehenen Verein-
barungen übernimmt.
D. Bei der Auswahl, Anstellung und Regelung des
Dienstverhältnisses des Personals gilt als maßgeblicher C. Jedes Mitglied notifiziert der Organisation die
Gesichtspunkt, Mitarbeiter zu gewinnen, die hinsichtlich Menge, Form und Zusammensetzung des besonderen
ihrer Leistungsfähigkeit, fachlichen Eignung und Rech-t- spaltbaren Materials, Ausgangsmaterials und anderen
schaffenheit den höchsten Anforderungen entsprechen. Materials, das. es in Ubereinstimmung mit seinen Geset-
Unter Vorbehalt dieses Gesichtspunktes ist die Beitrags- zen sofort oder während eines vom Gouverneursrat fest-
leistung der Mitglieder der Organisation gebührend zu gesetzten Zeitraumes der Organisation zur Verfügung zu
beachten sowie dem Umstand Rechnung zu tragen, daß es stellen bereit ist.
wichtig ist, die Auswahl des Personals auf möglichst
breiter geographischer Grundlage vorzunehmen. D. Auf Ersuchen der Organisation liefert jedes Mitglied
aus dem von ihm zur Verfügung gestellten Material un-
E. Die Bestimmungen und Bedingungen für die An- verzüglich die von der Organisation bestimmten Mengen
stellung, Besoldung und Entlassung des Personals haben an ein anderes Mitglied oder eine Gruppe von Mit-
unter Berücksichtigung dieser Satzung und der von der gliedern; ebenso liefert es der Organisation selbst un-
Generalkonferenz auf Empfehlung des Gouverneursrates verzüglich die Mengen solchen Materials, die für den Be-
genehmigten allgemeinen Regeln den vom Gouverneurs- trieb und die wissenschaftliche Forschung in ihren Ein-
rat festgelegten Regelungen zu entsprechen. richtungen unbedingt erforderlich sind.
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
E. Die Menge, Form und Zusammensetzung des von Artikel XI
einem Mitglied zur Verfügung gestellten Materials kann „ Vorhaben der Organisation
jederzeit von diesem Mitglied mit Genehmigung des.
Gouverneursrates geändert werden. A. Mitglieder der Organisation, die einzeln oder als
Gruppe ein Vorhaben für die Erforschung oder Entwicklung
F. Eine erste Notifizierung gemäß Absatz C hat inner- oder praktische Anwendung der Atomenergie zu fried-
halb von drei Monaten, nachdem diese Satzung für lichen Zwecken aufstellen wollen, können die Hilfe der
das betreffende Mitglied in Kraft getreten ist, zu er- Organisation bei der Beschaffung der dafür erforderlichen
folgen. Sofern der Gouverneursrat nicht anders ent- besonderen spaltbaren und sonstigen Materialien, Dienst-
scheidet, ist das erstmals zur Verfügung gestellte Material leistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen beantragen.
für die Zeit des Kalenderjahres bestimmt, das auf das Jeder derartige Antrag muß von einer Darlegung des
Jahr folgt, in dem diese Satzung für das betreffende Mit- Zweckes und des Umfanges des Vorhabens begleitet sein
glied in Kraft getreten ist. Spätere Notifizierungen gelten, und ist vom Gouverneursrat zu prüfen.
sofern der Gouverneursrat nicht anders entscheidet,
gleichfalls für die Zeit des auf die Notifizierung folgen- B. Auf Antrag kann die Organisation auch ein Mitglied
den Kalenderjahres; sie haben spätestens am 1. Novem- oder eine Gruppe von Mitgliedern beim Abschluß von
ber jedes Jahres zu erfolgen. Abmachungen für die Beschaffung der erforderlichen
Fremdmittel zur Finanzierung derartiger Vorhaben unter-
G. Die Organisation bezeichnet den Ort und die Art der stützen. Die Organisation braucht bei der Gewährung
Lieferung sowie gegebenenfalls die Form und die Zu- solcher Unterstützung keine Garantien oder finanziellen
sammensetzung des Materials, um dessen Lieferung aus Verpflichtungen für das Vorhaben zu übernehmen.
den Beständen, die ein Mitglied laut Notifizierung an
die Organisation zur Verfügung zu stellen bereit ist, sie C. Unter Berücksichtigung der Wünsche des antrag-
dieses Mitglied ersucht. Die Organisation prüft auch die stellenden Mitgliedes oder der antragstellenden Mitglie-
Mengen des gelieferten Materials und gibt diese den der kann die Organisation die Erbringung der für das
Mitgliedern in regelmäßigen Zeitabständen bekannt. Vorhaben erforderlichen Materialien, Dienstleistungen,
Ausrüstungen und Einrichtungen durch ein oder mehrere
H. Die Organisation ist für die Lagerung und den Mitglieder veranlassen oder auch ganz oder teilweise
Schutz des in ihrem Besitz befindlichen Materials selbst übernehmen.
verantwortlich. Sie sorgt dafür, daß dieses Material
geschützt ist gegen 1) Witterungseinflüsse, 2) unbe- D. Zur Beurteilung des Antrags kann die Organisation
fugte Entfernung oder bestimmungswidrige Verwendung, eine oder mehrere zur Prüfung des Vorhabens befähigte
3) Beschädigung oder Zerstörung einschließlich Sabotage Personen in das Hoheitsgebiet des antragstellenden Mit-
und 4) gewaltsame Wegnahme. Bei der Lagerung des gliedes oder der antragstellenden Mitgliedergruppe ent-
besonderen spaltbaren Materials, das sich in ihrem senden. Für diese Aufgabe kann die Organisation mit Zu-
Besitz befindet, sorgt die Organisation für dessen geogra- stimmung des antragstellenden Mitgliedes oder der
phische Verteilung, um die Anhäufung großer Mengen antragstellenden Mitgliedergruppe Angehörige des eige-
solchen Materials in einem einzelnen Land oder Gebiet nen Personals oder entsprechend befähigte Staatsangehö-
der Welt zu vermeiden. rige eines Mitgliedes einsetzen.
I. Sobald durchführbar und soweit erforderlich, trifft E. Vor Genehmigung eines Vorhabens gemäß diesem
die Organisation folgende Maßnahmen: Artikel zieht der Gouverneursrat folgendes gebührend
in Betracht:
1. Sie erstellt oder erwirbt Anlagen, Ausrüstungen
und Einrichtungen für die Obernahme, Lagerung 1. die Nützlichkeit des Vorhabens, einschließlich
und Ausgabe von Material; seiner Durchführbarkeit in technischer und wis-
senschaftlicher Hinsicht;
2. sie trifft Schutzvorkehrungen;
2. das Vorhandensein angemessener Pläne, aus-
3. sie ergreift ausreichende Gesundheits- und Sicher-
reichender Geldmittel sowie des geeigneten tech-
heitsmaßnahmen;
nischen Personals, um eine wirksame Durchfüh-
4. sie erstellt oder erwirbt Kontrollaboratorien für rung des Vorhabens zu gewährleisten;
die Analyse und Prüfung des erhaltenen Ma-
3. das Vorhandensein angemessener Gesundheits-
terials;
und Sicherheitsnormen für die Handhabung und
5. sie erstellt oder erwirbt Räumlichkeiten für die Lagerung des Materials und für die betrieblichen
Unterbringung und die Verwaltungstätigkeit des Einrichtungen;
für die vorgenannten Zwecke erforderlichen Per-
4. die Tatsache, daß das antragstellende Mitglied
sonals.
oder die antragstellende Mitgliedergruppe nicht
J. Das auf Grund dieses Artikels zur Verfügung ge- in der Lage ist, sich die notwendigen Geldmittel,
stellte Material wird so verwendet, wie es der Gouver- Materialien, Einrichtungen, Ausrüstungen und
neursrat gemäß dieser Satzung bestimmt. Kein Mitglied Dienstleistungen zu beschaffen;
ist berechtigt, von der Organisation die gesonderte Auf- 5. die gerechte Verteilung der der Organisation zur
bewahrung des der Organisation von ihm zur Verfügung Verfügung stehenden Materialien und sonstigen
gestellten Materials zu verlangen oder ein besonderes Hilfsmittel;
Vorhaben zu bezeichnen, für das es zu verwenden ist. 6. die besonderen Bedürfnisse der unterentwickel-
ten Gebiete der Welt;
7. alle sonstigen einschlägigen Fragen.
Artikel X
F. Bei Genehmigung eines Vorhabens trifft die Orga-
Dienstleistungen, Ausrilstungen und Einrichtungen nisation mit dem das Vorhaben unterbreitenden Mitglied
Mitglieder können der Organisation Dienstleistungen, oder mit der unterbreitenden Mitgliedergruppe eine Ver-
Ausrüstungen und Einrichtungen zur Verfügung stellen, einbarung, die folgendes vorsieht:
die für die Verwirklichung der Ziele und die Durch- 1. die Zuteilung des erforderlichen besonderen
führung der Aufgaben der Organisation von Nutzen sein spaltbaren Materials und sonstigen Materials für
können. das Vorhaben;
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1958 9
2. die Beförderung des besonderen spaltbaren Ma- 5. die für die chemische Aufbereitung bestrahlten Ma-
terials - gleichgültig, ob es sich im Gewahrsam terials anzuwendenden Verfahren zu genehmigen,
der Organisation oder des Mitglieds befindet, dies jedoch nur, um sicherzustellen, daß diese che-
das dieses Material für die Verwendung bei Vor- mische Aufbereitung nicht zur Abzweigung von
haben der Organisation zur Verfügung stellt - Material für militärische Zwecke benützt werden
vom Aufbewahrungsort zu dem das Vorhaben kann und den einschlägigen Gesundheits- und
unterbreitenden Mitglied oder der unterbreiten- Sicherheitsnormen entspricht; zu verlangen, daß
den Mitgliedergruppe, und zwar zu Bedingungen, besonderes spaltbares Material, das wiederge-
die die Sidierheit der erforderlichen Sendung ge- wonnen wird oder als Nebenprodukt anfällt,
währleisten und den einsdilägigen Gesundheits- in der Forschung oder in bereits bestehenden
und Sidierheitsnormen entspredien; oder im Bau befindlichen Reaktoren, die von dem
3. die Bedingungen und Bestimmungen einschließ- betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mit-
lich der Kosten, zu denen Materialien, Dienst- gliedern näher bezeidinet werden, unter fort-
leistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen von dauernder Anwendung der Sicherheitsmaßnahmen
der Organisation selbst erbracht werden; werden der Organisation für friedliche Zwecke verwendet
diese von einem Mitglied erbradit, so sind die wird; zu verlangen, das alles wiedergewonnene
Bedingungen und Bestimmungen anzuführen, die oder als Nebenprodukt anfallende besondere
zwischen diesem und dem das Vorhaben unter- spaltbare Material, soweit es die für die genann-
breitenden Mitglied oder der unterbreitenden Mit- ten Verwendungszwecke benötigten Mengen
gliedergruppe vereinbart worden sind; übersteigt, bei der Organisation hinterlegt wird,
um eine Anhäufung dieses Materials zu verhin-
4. die Verpflichtung des das Vorhaben unterbreiten- dern, jedoch mit der Maßgabe, daß späterhin
den Mitgliedes oder der unterbreitenden Mit- dieses bei der Organisation hinterlegte besondere
gliedergruppe, a) daß die zu leistende Hilfe nicht spaltbare Material dem betreffenden Mitglied
zur Förderung militärischer Zwecke verwendet oder den betreffenden Mitgliedern auf ihren An-
wird und b) daß die in Artikel XII vorgesehenen trag unverzüglich zur Verwendung gemäß den
Sicherheitsmaßnahmen auf das Vorhaben ange- oben genannten Bestimmungen zurückzugeben ist;
wandt werden, wobei die einschlägigen Sidier-
heitsmaßnahmen in der Vereinbarung anzuführen 6. in das Hoheitsgebiet des empfangenden Staate:
sind; oder der empfangenden Staaten Inspektoren zu
5. die Regelung der Rechte und Interessen der entsenden, die von der Organisation nach Kon-
Organisation und des oder der beteiligten Mit- sultierung des betreffenden Staates oder der be-
glieder an allen sich aus dem Vorhaben er- treffenden Staaten bestimmt werden; diesen In-
gebenden Erfindungen oder Entdeckungen ein- spektoren ist jederzeit zu allen Orten und Unter-
sdiließlich der auf diese erteilten Patente; lagen sowie zu jeder Person Zugang zu gewäh-
ren, die beruflidi mit Material, Ausrüstungen
6. eine angemessene Regelung zur Beilegung von oder Einrichtungen zu tun hat, auf die nadi
Streitigkeiten; dieser Satzung Sicherheitsmaßnahmen anzuwen-
7. alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen. • den sind, und zwar soweit dies erforderlich ist,
um den buchmäßigen Nachweis des gelieferten
G. Dieser Artikel gilt sinngemäß auch für Anträge auf
Ausgangsmaterials und besonderen spaltbaren
Material, Dienstleistungen, Einrichtungen oder Aus-
Materials sowie der spaltbaren Produkte zu
rüstungen in Verbindung mit einem bereits bestehenden
erbringen und um festzustellen, ob weder die in
Vorhaben.
Artikel XI Absatz F Ziffer 4 angegebene Verpflich-
tung, jede Verwendung zur Förderung eines
Artikel XII militärischen Zweckes zu unterlassen, noch die in
Sicherheitsmaßnahmen der Organisation Absatz A Ziffer 2 des vorliegenden Artikels an-
geführten Gesundheits- und Sicherheitsmaß-
A. Bei allen Vorhaben der Organisation und sonstigen nahmen, noch sonstige in der Vereinbarung
Abmadiungen, bei denen die Organisation von den be- zwisdien der Organisation und dem betreffenden
treffenden Parteien gebeten wird, Sicherheitsmaßnahmen Staat oder den betreffenden Staaten vorgesduie-
anzuwenden, ist die Organisation in dem für das Vor- benen Bedingungen verletzt werden. Die von der
haben oder die Abmachung erforderlichen Ausmaß be- Organisation bestimmten Inspektoren werden von
rechtigt und verpflichtet, Vertretern der Behörden des betreffenden Staa-
1. die Pläne der Spezialausrüstungen und -einridi- tes begleitet, wenn dieser Staat es verlangt,
tungen einschließlich Kernreaktoren zu prüfen jedoch mit der Maßgabe, daß die Inspektoren
und zu genehmigen, dies jedoch nur, um sidierzu- hierdurch nicht aufgehalten oder auf andere
stellen, daß diese Pläne keinem militärischen Weise bei der Durdiführung ihrer Aufgaben be-
Zweck dienen, den einschlägigen Gesundheits- hindert werden;
und Sidierheitsnormen entsprechen und die wirk- 7. im Falle einer Verletzung die Hilfe auszusetzen
same Anwendung der in diesem Artikel vor- oder einzustellen und alle von der Organisation
gesehenen Sicherheitsmaßnahmen ermöglichen; oder einem Mitglied für die Förderung des Vor-
2. die Einhaltung aller von der Organisation vorge- habens zur Verfügung gestellten Materialien und
schriebenen Maßnahmen für Gesundheitsschutz Ausrüstungen zurückzuziehen, sofern der emp-
und Sicherheit zu fordern; fangende Staat es versäumt, innerhalb einer
3. die Führung und Vorlage von Betriebsaufzeich- angemessenen Frist die geforderten Abhilfemaß-
nungen zu verlangen, um den buchmäßigen Nach- nahmen zu treffen.
weis über das Ausgangsmaterial und das be- B. Die Organisation bestellt, soweit erforderlich, einen
sondere spaltbare Material, das im Rahmen des Stab von Inspektoren. Dieser hat die Pflicht, alle von der
Vorhabens oder der Abmachung verwendet oder Organisation selbst ausgeübten Tätigkeiten zu prüfen,
erzeugt wird, gewährleisten zu helfen; um festzustellen, ob die Organisation die Gesundheits-
4. Berichte über den Fortgang der Arbeiten anzu- und Sidierheitsmaßnahmen einhält, die sie selbst bei
fordern und entgegenzunehmen; Vorhaben, die ihrer Genehmigung, Aufsidit oder Kontrolle
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
unterliegen, vorschreibt, und ob die Organisation alle b) die Kosten für die Durchführung der in Ar-
notwendigen Maßnahmen trifft, um zu verhindern, daß tikel XII genannten Sicherheitsmaßnahmen in
das Ausgangsmaterial und besondere spaltbare Material, Verbindung mit Vorhaben der Organisation
das sich in ihrem Gewahrsam befindet oder bei ihrer oder, wie in Artikel III Absatz A Ziffer 5 vor-
eigenen Tätigkeit verwendet oder erzeugt wird, zur För- gesehen, in Verbindung mit bilateralen oder
derung militärischer Zwecke verwendet wird. Die Orga- multilateralen Vereinbarungen, sowie die
nisation ergreift die geeigneten Schritte, um jede Ver- Kosten für die Handhabung und Lagerung
letzung oder jede Unterlassung ausreichender Maßnah- besonderen spaltbaren Materials durch die
men unverzüglich einzustellen. Organisation, mit Ausnahme der in Absatz E
C. Der lnspektorenstab hat ferner die Pflicht, sich die bezeichneten Lagerungs- und Handhabungs-
in Absatz A Ziffer 6 erwähnten buchmäßigen Nachweise kosten;
zu beschaffen, sie zu überprüfen und festzustellen, ob 2. die nicht bereits in Ziffer 1 angeführten Aus-
weder die in Artikel XI Absatz F Ziffer 4 angegebene gaben im Zusammenhang mit den Materialien, Ein-
Verpflichtung noch die in Absatz A Ziffer 2 des vor- richtungen, Anlagen und Ausrüstungen, die die
liegenden Artikels angeführten Maßnahmen noch sonstige Organisation bei der Durchführung der ihr über-
in der Vereinbarung zwischen der Organisation und dem tragenen Aufgaben erwirbt oder erstellt, sowie
betreffenden Staat oder den betreffenden Staaten vorge- die Kosten für die Materialien, Dienstleistungen,
schriebene Bedingungen des Vorhabens verletzt werden. Ausrüstungen und Einrichtungen, die die Organi-
Die Inspektoren melden jede derartige Verletzung dem sation auf Grund von Vereinbarungen mit einem
Generaldirektor, der sodann die Meldung an den Gou- oder mehreren Mitgliedern zur Verfügung stellt.
verneursrat weiterleitet. Der Gouverneursrat fordert den
empfangenden Staat oder die empfangenden Staaten auf, C. Bei der Festsetzung der Ausgaben gemäß Absatz B
jede von ihm festgestellte Verletzung sofort einzustellen. Ziffer 1 Buchstabe b) zieht der Gouverneursrat die Be-
Der Gouverneursrat meldet diese Verletzung allen Mit- träge ab, die der Organisation auf Grund von Verein-
glied.ern sowie dem Sicherheitsrat und der Generalver- barungen über die Anwendung von Sicherheitsmaß-
sammlung der Vereinten Nationen. Versäumen es der nahmen geschuldet werden, die zwischen ihr und den
empfangende Staat oder die empfangenden Staaten, diese Parteien bilateraler oder multilateraler Abmachungen
Verletzung innerhalb einer angemessenen Frist einzu- geschlossen worden sind.
stellen, so kann der Gouverneursrat eine oder beide der D. Der Gouverneursrat belastet die Mitglieder mit den
folgenden Maßnahmen ergreifen: direkte Kürzung oder unter Absatz B Ziffer 1 bezeichneten Ausgaben nach
Aussetzung der von der Organisation oder einem Mit- einem von der Generalkonferenz aufzustellenden Vertei-
glied gewährten Hilfe; Rückforderung der dem empfan- lungsschlüssel. Bei der Aufstellung des Verteilungs-
genden Mitglied oder der betreffenden Mitgliedergruppe schlüssels läßt sich die Generalkonferenz von den Grund-
zur Verfügung gestellten Materialien und Ausrüstungen. sätzen leiten, die von den Vereinten Nationen für die
Die Organisation kann auch gemäß Artikel XIX jedem Bestimmung der Beiträge der Mitgliedstaaten zum ordent-
Mitglied, das eine Verletzung begeht, die Ausübung der lichen Budget der Vereinten Nationen angenommen
Mitgliedsrechte zeitweilig entziehen. wurden.
E. Der Gouverneursrat stellt in regelmäßigen Zeitab-
A r t i k e 1 XIII ständen einen Preistarif für die Materialien, Dienstlei-
Vergütung an Mitglieder stungen, Ausrüstungen und Einrichtungen auf, die die
Organisation den Mitgliedern zur Verfügung stellt, ein-
Soweit zwischen dem Gouverneursrat und dem Mit- schließlich angemessener einheitlicher Lagerungs- und
glied, das der Organisation Materialien, Dienstleistungen, Handhabungskosten. Dieser Tarif wird so berechnet, daß
Ausrüstungen oder Einrichtungen zur Verfügung stellt, die Organisation entsprechende Einnahmen erzielt, um
nichts anderes vereinbart wird, schließt der Gouver- die in Absatz B Ziffer 2 angeführten Ausgaben und Kosten
neursrat mit dem betreffenden Mitglied eine Ver- zu decken, abzüglich aller freiwilligen Beiträge, die der
einbarung über die für Lieferungen oder Leistungen zu Gouverneursrat gemäß Absatz F zu diesem Zweck ver-
zahlende Vergütung. wenden darf. Die Einnahmen aus der Anwendung des
Tarifs fließen in einen Sonderfonds, der dazu dient, alle
Artikel XIV von den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Materia-
Finanzen lien, Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Einrichtungen
zu bezahlen sowie die sonstigen in Absatz B Ziffer 2 an-
A. Der Gouverneursrat legt der Generalkonferenz
geführten Ausgaben der Organisation zu decken.
jährlich einen Budget-Voranschlag für die Ausgaben der
Organisation vor. Um die Arbeit des Gouverneursrates P. Jeder Uberschuß der in Absatz E angeführten Ein-
in dieser Hinsicht zu erleichtern, stellt der General- nahmen über die dort angeführten Ausgaben und Kosten
direktor den ersten Entwurf des Voranschlages auf. Ge- sowie alle freiwilligen Beiträge an die Organisation
nehmigt die Generalkonferenz den Voranschlag nicht, so fließen einem allgemeinen Fonds zu, über dessen Ver-
leitet sie ihn mit ihren Empfehlungen an den Gouver- wendung der Gouverneursrat mit Zustimmung der Gene-
neursrat zurück. Dieser legt dann der Generalkonferenz ralkonferenz entscheideL
einen neuen Voranschlag zur Genehmigung vor. G. Unter Vorbehalt der von der Generalkonferenz ge-
B. Die Ausgaben der Organisation werden in folgende nehmigten Vorschriften und Beschränkungen ist der Gou-
Kategorien eingeteilt: verneursrat befugt, im Namen der Organisation Anleihen
1. Verwaltungsausgaben. Diese umfassen aufzunehmen, ohne jedoch ihren Mitgliedern eine
Verpflichtung bezüglich der entsprechend dieser Befug-
a) die Kosten für das Personal der Organisation,
nis aufgenommenen Anleihen aufzuerlegen; er ist ferner
soweit es nicht in Verbindung mit den in der
befugt, freiwillige Beiträge, die der Organisation zu-
nachfolgenden Ziffer 2 angeführten Materia-
gehen, anzunehmen.
lien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Ein-
richtungen beschäftigt ist; Tagungskosten; Aus- H. Beschlüsse der Generalkonferenz über Finanzfragen
gaben für die Vorbereitung der Vorhaben und des Gouverneursrates über die Höhe des Budgets
der Organisation und für die Verbreitung von der Organisation bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der
Informationen; anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1958 11
Artikel XV B. Die Frage einer allgemeinen Revision dieser Satzung
wird auf die Tagesordnung der fünften nach Inkrafttreten
Vorredtte und Befreiungen •1
dieser Satzung stattfindenden Jahrestagung der General-
A. Die Organisation besitzt im Hoheitsgebiet jedes konferenz gesetzt. Bei Zustimmung einer Mehrheit der
Mitgliedes die Rechtsfähigkeit, Vorrechte und Befreiungen, anwesenden und abstimmenden Mitglieder findet die
die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Revision bei der darauffolgenden Generalkonferenz statt.
B. Die Delegierten der Mitglieder sowie ihre Stellver- In der Folge können der Generalkonferenz Vorschläge
treter und Berater, die in den Gouverneursrat berufenen bezüglich einer allgemeinen Revision dieser Satzung
Personen sowie ihre Stellvertreter und Berater, der nach dem gleichen Verfahren zur Entscheidung vorgelegt
Generaldirektor und das Personal der Organisation ge- werden.
nießen jene Vorrechte und Befreiungen, die zur unab- C. Änderungen der Satzung treten für alle Mitglieder
hängigen Durchführung der ihnen im Zusammenhang mit in Kraft, sobald sie
der Organisation obliegenden Aufgaben erforderlich sind. (i) von der Generalkonferenz nach Prüfung der
C. Die Rechtsfähigkeit, Vorrechte und Befreiungen, die vom Gouverneursrat zu jeder vorgeschlagenen
in diesem Artikel erwähnt sind, werden in einer oder in Änderung vorgebrachten Bemerkungen mit
mehreren Sondervereinbarungen zwischen der Organisa- Zweidrittelmehrheit der anwesenden und ab-
tioR, die zu diesem Zweck von dem nach den Weisungen stimmenden Mitglieder genehmigt und
des Gouverneursrates handelnden Generaldirektor ver- (ii) von zwei Dritteln aller Mitglieder in Oberein-
treten wird, und den Mitgliedern festgelegt. stimmung mit deren verfassungsmäßigen Vor-
schriften angenommen worden sind. Die An-
Artikel XVI nahme durch ein Mitglied erfolgt durch Hinter-
legung einer entsprechenden Urkunde bei der
Beziehungen zu anderen Organisationen
in Artikel XXI Absatz C angeführten verwahren-
A. Der Gouverneursrat ist ermächtigt, ~it Zustimmung den Regierung.
der Generalkonferenz eine oder mehrere Vereinbarungen
zur Herstellung zweckdienlicher Beziehungen zwischen D. Ein Mitglied kann jederzeit nach Ablauf von fünf
der Organisation und den Vereinten Nationen sowie Jahren, nach.dem diese Satzung gemäß Artikel XXI Ab-
allen anderen Organisationen zu schließen, deren Tätig- satz E in Kraft getreten ist, sowie jederzeit, wenn es
keit mit jener der Organisation in Verbindung steht. eine Änderung dieser Satzung nicht annehmen will, aus
der Organisation austreten, indem es eine entsprechende
B. In der oder den Vereinbarungen zur Herstellung schriftliche Mitteilung an die in Artikel XXI Absatz C
von Beziehungen zwischen der Organisation und den Ver- erwähnte verwahrende Regierung richtet, die sofort den
einten Nationen ist vorzusehen, daß die Organisation Gouverneursrat und sämtliche Mitglieder benachrichtigt.
1. die in Artikel III Absatz B Ziffer 4 und Ziffer 5
E. Der Austritt eines Mitgliedes aus der Organisation
vorgeschriebenen Berichte unterbreitet;
berührt weder seine vertraglichen Verpflichtungen aus
2. die sie betreffenden Resolutionen der General- Artikel XI noch seine Verpflichtungen aus dem Budget
versammlung oder eines Rates der Vereinten für das Jahr seines Austrittes.
Nationen prüft und auf Ersuchen dem zustän-
digen Organ der Vereinten Nationen Berichte
über die Maßnahmen unterbreitet, die von ihr Artikel XIX
oder ihren Mitgliedern auf Grund einer solchen Zeitweiliger Entzug von Redlten
Prüfung in Ubereinstimmung mit dieser Satzung
getroffen worden sind. A. Ein Mitglied der Organisation, das mit der Zahlung
seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rück-
Artikel XVII stand ist, hat kein Stimmrecht in der Organisation, wenn
der Rückstand den Betrag der von ihm für die voran-
Beilegung von Streitigkeiten gegangenen zwei Jahre gesd:luldeten Beiträge erreicht
A. Jede Frage oder Streitigkeit betreffend die Aus- oder übersteigt. Die Generalkonferenz kann diesem Mit-
legung oder Anwendung dieser Satzung, die nicht im Ver- glied jedoch gestatten, das Stimmrecht auszuüben, wenn
handlungswege beigelegt worden ist, wird dem Internatio- sie der Uberzeugung ist, daß der Zahlungsverzug auf
nalen Gerichtshof in Ubereinstimmung mit dessen Statut Umstände zurückzuführen ist, auf die das Mitglied kei-
unterbreitet, sofern sich die betreffenden Parteien nicht nen Einfluß hat.
über eine andere Art der Beilegung einigen. B. Einem Mitglied, das diese Satzung oder eine gemäß
B. Unter Vorbehalt der Ermächtigung durch die Gene- dieser Satzung von ihm geschlossene Vereinbarung
ralversammlung der Vereinten Nationen sfüd die Gene- dauernd verletzt, kann durch einen auf Empfehlung des
ralkonferenz und der Gouverneursrat unabhängig ·von- Gouverneursrates von der Generalkonferenz mit Zwei-
einander befugt, den Internationalen Gerichtshof um ein drittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mit-
Gutachten über jede Rechtsfrage zu ersuchen, die sich glieder gefaßten Beschluß die Ausübung seiner ihm aus
bezrüglich der Tätigkeit der Organisation ergibt. der Mitgliedschaft zustehenden Rechte zeitweilig ent-
zogen werden.
Artikel XVIII Artikel XX
Änderung der Satzung und Austritt Definitionen
A. Änderungen dieser Satzung können von jedem Mit- Im Sinne dieser Satzung bedeutet der Ausdruck
glied vorgeschlagen werden. Beglaubigte Abschriften des 1. ,. besonderes spaltbares Material": Plutonium 239;
Textes eines Änderungsvorschlages werden vom Gene- Uran 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angerei-
raldirektor ausgefertigt und allen Mitgliedern spätestens chertes Uran; jedes Material, das eines oder mehrere
neunzig Tage vor der Behandlung des Vorschlages in der der erwähnten Isotope enthält, und alles son-
Generalkonferenz zugestellt. stige, jeweils vom Gouverneursrat bezeichnete spalt-
bare Material; der Ausdruck „ besonderes spaltbares
•) Die Ubersetzung für die Republik Osterreich und die Schweizerische Material" schließt jedoch Ausgangsmaterial nicht
Eidgenossenschaft ersetzt die Worte • Vorrechte und Befreiungen•
durch .Privilegien und lmmunitäten". ein;
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
2. ,.mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran": F. Die verwahrende Regierung teilt allen Unterzeichner-
Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder beide in staaten dieser Satzung den Zeitpunkt jeder Hinterlegung
einer solchen Menge enthält, daß das Verhältnis einer Ratifikationsurkunde sowie den Zeitpunkt des
der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 höher lnkrafttretens der Satzung unverzüglich mit. Die ver-
liegt als das in der Natur vorkommende Verhältnis wahrende Regierung teilt allen Unterzeichnerstaaten und
des Isotops 235 zum Isotop 238; Mitgliedern unverzüglich den Zeitpunkt mit, zu dem
3. ,.Ausgangsmaterial": Uran, das die in der Natur vor- einzelne Staaten in der Folge Vertragsparteien werden.
kommende Isotopen-Mischung enthält; Uran, dessen
G. Der Anhang zu dieser Satzung tritt mit dem Tage
Gehalt an Isotop 235 unter dem normalen liegt;
in Kraft, an dem diese Satzung zur Unterzeichnung auf-
Thorium; jeden der vorerwähnten Stoffe in Form
gelegt wird.
von Metall, Legierung, chemischer Verbindung oder
Konzentrat; alles sonstige Material, das einen oder
mehrere der vorerwähnten Stoffe in einer vom A r t i k e l XXII
Gouverneursrat jeweils zu bestimmenden Konzen-
Registrierung bei den Vereinten Nationen
tration enthält, sowie jedes sonstige jeweils vom
Gouverneursrat bezeichnete Material. A. Diese Satzung wird gemäß Artikel 102 der Satzung
der Vereinten Nationen von der verwahrenden Regie-
Artikel XXI rung registriert.
Unterzeichnung, Annahme und Inkrafttreten B. Vereinbarungen zwischen der Organisation und
A. Die5e Satzung liegt für alle Mitgliedstaaten der einem oder mehreren Mitgliedern, Vereinbarungen zwi-
Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisatio- schen der Organisation und einer oder mehreren anderen
nen vom 26. Oktober 1956 an für einen Zeitraum von Organisationen sowie Vereinbarungen zwischen einzel-
neunzig Tagen zur Unterzeichnung auf. nen Mitgliedern, die der Genehmigung durch die Organi-
sation bedürfen, werden bei dieser registriert. Ist ihre
B. Die Unterzeichnerstaaten werden durch Hinter- Registrierung gemäß Artikel 102 der Satzung der Ver-
legung einer Ratifikationsurkunde Vertragsparteien die- einten Nationen erforderlich, so werden sie von der
ser Satzung. Organisation bei den Vereinten Nationen registriert.
C. Die Ratifikationsurkunden der Unterzeichnerstaaten
und die Annahme-Urkunden der Staaten, deren Mitglied-
schaft gemäß Artikel IV Absatz B genehmigt wurde, A r t i k e l XXIII
werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von
Authentische Texte und beglaubigte Abschriften
Amerika hinterlegt, die hiermit zur verwahrenden Re-
gierung bestimmt wird. Diese Satzung, die in chinesischer, englischer, franzö-
D. Die Ratifikation oder Annahme dieser Satzung er- sischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt ist,
folgt in jedem Staat entsprechend seinen verfassungs- wobei jeder Text gleichermaßen verbindlich ist, wird im
mäßigen Vorschriften. Archiv der verwahrenden Regierung hinterlegt. Diese
übermittelt gehörig beglaubigte Abschriften dieser Satzung
E. Diese Satzung tritt mit Ausnahme des Anhanges in an die Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten
Kraft, sobald achtzehn Staaten Ratifikationsurkunden sowie an die Regierungen der Staaten, die gemäß
gemäß Absatz B hinterlegt haben, vorausgesetzt, daß sich Artikel IV Absatz B als Mitglieder zugelassen wurden.
unter diesen achtzehn Staaten mindestens drei der
folgenden befinden: Frankreich, Kanada, die Union der ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig Bevoll-
Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte König- mächtigten diese Satzung unterzeichnet.
reich von Großbritannien und Nordirland und die Ver-
einigten Staaten von Amerika. Die in der Folge hinter- GESCHEHEN am Sitz der Vereinten Nationen am
legten Urkunden zur Ratifikation oder Annahme werden sechsundzwanzigsten Tag des Monates Oktober eintau-
mit dem Zeitpunkt ihrer Entgegennahme wirksam. sendneunhundertsechsundfünf zig.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1958 13
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Erleichterungen der Grenzabfertigung
im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr.
Vom 21. Dezember 1957.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli
1957 zu dem Abkommen vom 14. September 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Osterreich über Erleichterungen der Grenz-
abfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsver-
kehr (Bundesgesetzbl. II S. 581) wird hiermit be-
kanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 29 Abs. 2 am 31. Oktober 1957 in Kraft ge-
treten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am
17. Oktober 1957 ausgetau~cht worden.
Bonn, den 21. Dezember 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Frhr. v. Welck
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über den erleidlterten Straßendurchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer
über deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirdlen
und Pfronten/Füssen ü,ber österreichisches Gebiet.
Vom 21. Dezember 1957.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli
1957 über das Abkommen vom 14. September 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Osterreich über den erleichterten Straßen-
durchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer
über deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Par-
tenkirchen und Pfronten/Füssen über österreichisches
Gebiet (Bundesgesetzbl. II S. 585) wird hiermit be-
kanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 22 Abs. 2 am 31. Oktober 1957 in Kraft ge-
treten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am
17. Oktober 1957 ausgetauscht worden.
Bonn, den 21. Dezember 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Frhr. v. Welck
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1958 13
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Erleichterungen der Grenzabfertigung
im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr.
Vom 21. Dezember 1957.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli
1957 zu dem Abkommen vom 14. September 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Osterreich über Erleichterungen der Grenz-
abfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsver-
kehr (Bundesgesetzbl. II S. 581) wird hiermit be-
kanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 29 Abs. 2 am 31. Oktober 1957 in Kraft ge-
treten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am
17. Oktober 1957 ausgetau~cht worden.
Bonn, den 21. Dezember 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Frhr. v. Welck
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über den erleidlterten Straßendurchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer
über deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirdlen
und Pfronten/Füssen ü,ber österreichisches Gebiet.
Vom 21. Dezember 1957.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli
1957 über das Abkommen vom 14. September 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Osterreich über den erleichterten Straßen-
durchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer
über deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Par-
tenkirchen und Pfronten/Füssen über österreichisches
Gebiet (Bundesgesetzbl. II S. 585) wird hiermit be-
kanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 22 Abs. 2 am 31. Oktober 1957 in Kraft ge-
treten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am
17. Oktober 1957 ausgetauscht worden.
Bonn, den 21. Dezember 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Frhr. v. Welck
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland und der Republik Osterreich
über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken
Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze)
und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze).
Vom 21. Dezember 1957.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli
1957 über das Abkommen vom 14. September 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Osterreich über den erleichterten Eisen-
bahndurchgangsverkehr auf den Strecken Mitten-
wald (Grenze) - Griesen (Grenze) und Ehrwald
(Grenze) - Vils (Grenze) [Bundesgesetzbl. II S. 589]
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen
nach seinem Artikel 20 Abs. 2 am 31. Oktober 1957
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am
17. Oktober 1957 ausgetauscht worden.
Bonn, den 21. Dezember 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Frhr. v. Welck
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über die Beförderung von Exekutivorganen im
Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr.
Vom 21. Dezember 1957.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli
1957 zu dem Abkommen vom 14. September 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Osterreich über die Beförderung von Exe-
kutivorganen im Straßen- und Eisenbahn-Durch-
gangsverkehr (Bundesgesetzbl. II S. 592) wird hier-
mit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach sei-
nem Artikel 7 gleichzeitig mit dem Abkommen über
den erleichterten Straßendurchgangsverkehr und
dem Abkommen über den erleichterten Eisenbahn-
durchgangsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 585
und 589) am 31. Oktober 195-7 in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden zu den beiden letzt-
genannten Abkommen sind in Bonn am 17. Oktober
1957 ausgetauscht worden.
Bonn, den 21. Dezembe:r:, 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Frhr. v. Welck
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland und der Republik Osterreich
über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken
Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze)
und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze).
Vom 21. Dezember 1957.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli
1957 über das Abkommen vom 14. September 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Osterreich über den erleichterten Eisen-
bahndurchgangsverkehr auf den Strecken Mitten-
wald (Grenze) - Griesen (Grenze) und Ehrwald
(Grenze) - Vils (Grenze) [Bundesgesetzbl. II S. 589]
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen
nach seinem Artikel 20 Abs. 2 am 31. Oktober 1957
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am
17. Oktober 1957 ausgetauscht worden.
Bonn, den 21. Dezember 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Frhr. v. Welck
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über die Beförderung von Exekutivorganen im
Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr.
Vom 21. Dezember 1957.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli
1957 zu dem Abkommen vom 14. September 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Osterreich über die Beförderung von Exe-
kutivorganen im Straßen- und Eisenbahn-Durch-
gangsverkehr (Bundesgesetzbl. II S. 592) wird hier-
mit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach sei-
nem Artikel 7 gleichzeitig mit dem Abkommen über
den erleichterten Straßendurchgangsverkehr und
dem Abkommen über den erleichterten Eisenbahn-
durchgangsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 585
und 589) am 31. Oktober 195-7 in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden zu den beiden letzt-
genannten Abkommen sind in Bonn am 17. Oktober
1957 ausgetauscht worden.
Bonn, den 21. Dezembe:r:, 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Frhr. v. Welck
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1958 15
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über die Durchbeförderung von Häftlingen auf den Eisenbahnstrecken
Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und
Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze).
Vom 21. Dezember 1951.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli
1957 über das Abkommen vom 14. September 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Osterreich über die Durchbeförderung von
Häftlingen auf den Eisenbahnstrecken Mittenwald
(Grenze) - Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)
- Vils (Grenze) [Bundesgesetzbl. II S. 594 ] wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 15 Abs. 2 am 31. Oktober 1957 in
Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am
17. Oktober 1957 ausgetauscht worden.
Bonn, den 21. Dezember 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Frhr. v. Welck
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usterreich
zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen
in grenznahen Gebieten des anderen Staates.
Vom 21. Dezember 1951.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli
1957 zu dem Abkommen vom 14. September 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Osterreich zur Regelung der Amtshaftung
aus Handlungen von Organen des einen in grenz-
nahen Gebieten des anderen Staates (Bundesgesetz-
blatt II S. 596) wird hiermit bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 10 Abs. 2 am
31. Oktober 1957 in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am
17. Oktober 1957 ausgetauscht worden.
Bonn, den 21. Dezember 1957.
Der .Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Frhr. v. Welck
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1958 15
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über die Durchbeförderung von Häftlingen auf den Eisenbahnstrecken
Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und
Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze).
Vom 21. Dezember 1951.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli
1957 über das Abkommen vom 14. September 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Osterreich über die Durchbeförderung von
Häftlingen auf den Eisenbahnstrecken Mittenwald
(Grenze) - Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)
- Vils (Grenze) [Bundesgesetzbl. II S. 594 ] wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 15 Abs. 2 am 31. Oktober 1957 in
Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am
17. Oktober 1957 ausgetauscht worden.
Bonn, den 21. Dezember 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Frhr. v. Welck
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usterreich
zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen
in grenznahen Gebieten des anderen Staates.
Vom 21. Dezember 1951.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli
1957 zu dem Abkommen vom 14. September 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Osterreich zur Regelung der Amtshaftung
aus Handlungen von Organen des einen in grenz-
nahen Gebieten des anderen Staates (Bundesgesetz-
blatt II S. 596) wird hiermit bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 10 Abs. 2 am
31. Oktober 1957 in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am
17. Oktober 1957 ausgetauscht worden.
Bonn, den 21. Dezember 1957.
Der .Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Frhr. v. Welck
16 Bundesgeset~blatt, Jahrgang 1958, Teil II
Bekanntmadlung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwisdlen der Bundesrepublik Deutsdlland und der Republik Usterreidl
über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
nebst Sdllußprotokoll.
Vom 21. Dezember 1957.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli
1957 zu dem Abkommen vom 28. Oktober 1955 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Osterreich über die Regelung des Grenz-
überganges der Eisenbahnen (Bundesgesetzbl. II
S. 598) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Ab-
kommen nach seinem Artikel 39 Abs. 2 und das
Schlußprotokoll am 31. Oktober 1957 in Kraft getre-
ten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am
17. Oktober 1957 ausgetauscht worden.
Bonn, den 21. Dezember 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Frhr. v. Welck
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