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Bundesgesetzblatt
Teil II
1957 Ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 1957 Nr. 9
Tag Inhalt: Seite
13. 5. 57 Gesetz zur Änderung des Gesetzes Ober den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum
Allgemeinen Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und Befreiungen des
Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261
13. 5. 57 Gesetz zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerisdten
Eidgenossenschaft über die Regelung von Fragen, welche die Aufsichtsräte der In der Bun-
desrepublik Deutsdtland zum Betrieb von Grenzkraftwerken am Rhein erridtteten Aktien-
gesellschaften betreffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262
14. 5. 57 Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutsdtland zum Internationalen Ubereln-
kommen über die Fisdterel im Nordwestatlantik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265
10. 5. 57 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Sechsten Protokolls über zusätzliche Zugeständ-
nisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen für die Bundesrepublik Deutschland . • 279
9. 5. 57 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 2. Mai 1956 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr 280
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland
zum Allgemeinen Abkommen vom 2. September 1949
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates.
Vom 13. Mai 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 2
sen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes
Artikel 1 feststellt.
Artikel 3
Das Gesetz vom 30. April 1954 über den Beitritt
der Bundesrepublik Deutschland zum Allgemeinen Dieses Gesetz gilt im Saarland erst vom Ende der
Abkommen vom 2. September 1949 über die Vor- Ubergangszeit nach Artikel 3 des Vertrages zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der
rechte und Befreiungen des Europarates und zu
Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage
dem Zusatzprotokoll vom 6. November 1952 zu (Saar-Vertrag) vom 27. Oktober 1956 (Bundesge-
diesem Abkommen (Bundesgesetzbl. II S. 493) wird setzbl. II S. 1587) an.
wie folgt geändert:
Artikel 4
In Artikel 1 werden die Worte njedoch mit Aus- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
schluß von Artikel 6 b) des Abkommens" gestrichen. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. Mai 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Gesetz zu dem Vertrag zwischen
der Bundesrepublik Deutsdlland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Regelung von Fragen, welche die Aufsichtsräte der in der
Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb von Grenzkraftwerken
am Rhein erridlteten Aktiengesellschaften betreffen.
Vom 13. Mal 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (4) Die Betriebsräte und die Arbeitnehmer kön-
nen Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag
Artikel 1 darf nicht mehr Namen als die doppelte Anzahl der
Dem in Bonn am 6. Dezember 1955 unterzeichne- zu wählenden Vertreter enthalten. Die Wahlvor-
ten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutsch- schläge der Arbeitnehmer müssen von mindestens
land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft einem Zehntel der wahlberechtigten Arbeitnehmer
über die Regelung von Fragen, welche die Auf- des Unternehmens unterzeichnet sein.
sichtsräte der in der Bundesrepublik Deutschland (5) Die Bestellung eines Arbeitnehmervertreters
zum Betrieb von Grenzkraftwerken am Rhein er- kann vor Ablauf der Wahlzeit auf Antrag der Be-
richteten Aktiengesellschaften betreffen, wird zuge- triebsräte oder von mindestens einem Fünftel der
stimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens
durch Beschluß der wahlberechtigten Arbeitnehmer
Artikel 2 widerrufen werden. Der "Beschluß bedarf einer
Auf Grund des Vorbehaltes nach Artikel 2 des Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgege-
Vertrages wird für Aktiengesellsc· aften mit Sitz benen Stimmen umfaßt. Für die Beschlußfassung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, deren Unter- gilt Absatz 1 entsprechend. ·
nehmensgegenstand der Betrieb deutsch-schweize-
rischer Grenzkraftwerke am Rhein ist, folgendes § 3
bestimmt:
Die Arbeitnehmervertreter erhalten keine andere
§ 1 Vergütung als eine von der Hauptversammlung
(1) An allen Sitzungen des Aufsichtsrates können festzusetzende Aufwandsentschädigung. Notwendige
in Unternehmen mit in der Regel nicht mehr als Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Teilnahme
150 Arbeitnehmern zwei Arbeitnehmervertreter, in an den Sitzungen berechtigt nicht zur Minderung
Unternehmen mit in der Regel mehr als 150 Arbeit- des Arbeitsentgelts.
nehmern drei Arbeitnehmervertreter beratend und
ohne Stimmrecht teilnehmen. An den Sitzungen der § 4
Ausschüsse des Aufsichtsrates können die Arbeit- Die Arbeitnehmervertreter haben über vertrau-
nehmervertreter teilnehmen, wenn der Vorsitzer liche Angaben oder Betriebs- und Geschäftsgeheim-
des Aufsichtsrates nicht etwas anderes bestimmt. nisse, die ihnen wegen ihrer Tätigkeit als Arbeit-
(2) Die Arbeitnehmervertreter sind zu allen Sit- nehmervertreter bekanntgeworden und vom Vor-
zungen, an denen sie nach Absatz 1 teilnehmen sitzer des Aufsichtsrates ausdrücklich als geheim-
können, einzuladen. zuhalten bezeichnet worden sind, auch nach Beendi-
gung ihrer Bestellung oder nach ihrem Ausscheiden
(3) Die Arbeitnehmervertreter sind nicht Mitglie- aus dem Unternehmen Stillschweigen gegenüber
der des Aufsichtsrates. jedermann zu wahren.
§ 2
§ 5
( 1) Die Arbeitnehmervertreter werden in allge-
meiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl (1) Wer vorsätzlich oder leichtfertig der Vorschrift
für die Dauer von vier Jahren gewählt. des § 4 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe oder
Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des
Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet ha- (2) Wer die Tat in der Absicht begeht, sich oder
ben. Nicht wahlberechtigt sind Arbeitnehmer, denen einem anderen einen Vermögensvorteil zu ver-
nach deutschem Recht die bürgerlichen Ehrenrechte schaffen oder dem Betrieb oder dem Unternehmen
aberkannt sind oder die nach schweizerischem Recht Schaden zuzufügen, wird mit Gefängnis bis zu einem
in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt sind. Jahr bestraft; daneben kann auf Geldstrafe erkannt
werden. Ferner kann der durch die strafbare Hand-
(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Arbeit-
lang erlangte Vermögensvorteil eingezogen werden.
nehmer des Unternehmens, die das 21. Lebensjahr
vollendet haben. Unter den Arbeitnehmervertretern (3) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des
eines Unternehmens müssen sich ein Arbeiter und Unternehmers ein. Der Antrag kann nur innerhalb
ein Angestellter befinden. einer Frist von vier Wochen, gerechnet von dem
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1957
Zeitpunkt an, an dem der Unternehmer von der Tat b) die Durchführung der Wahl der Arbeitneh-
Kenntnis erhalten hat, gestellt werden. Die Zurück- mervertreter und der Abstimmung über
nahme des Antrags ist zulässig. den Widerruf der Bestellung eines Arbeit-
nehmervertreters,
§ 6 c) die Anfechtung der Wahl von Arbeitneh-
Zur Regelung der in § 2 bezeichneten Wahlen und mervertretern und die Anfechtung der Ab-
Abstimmungen erläßt die Bundesregierung durch stimmung über den Widerruf der Bestel-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des lung eines Arbeitnehmervertreters.
Bundesrates bedarf, Vorschriften über
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes
a) die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die über das Beschlußverfahren für die Fälle des Be-
Bestellung des Wahlvorstandes und die Auf- triebsverfassungsgesetzes finden Anwendung.
stellung der Wählerlisten,
b) die Frist für die Einsichtnahme in die Wähler-
listen und die Erhebung von Einsprüchen, Artikel 3
c) die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Ein- Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern
reichung, das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes
d) das Wahlausschreiben und die Fristen · für feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
seine Bekanntmachung, Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
e) die Stimmabgabe, nach § 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes vom
f) die Feststellung des Wahlergebnisses und die 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).
Fristen für seine Bekanntmachung,
g) _die Anfechtung der Wahl, Artikel 4
h) die Aufbewahrung der Wahlakten,
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Arti-
i) den Widerruf der Bestellung der Arbeit-
kels 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
nehmervertreter.
Artikel 2 tritt am Tage des Inkrafttretens des Ver-
§ 7 trages in Kraft.
(1) Die Arbeitsgerichte sind ausschließlich zustän- (2) Der Tag, an dem der Vertrag gemäß seinem
dig für die Entscheidung über Artikel 4 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt be-
a) die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit, kann tzuge ben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. Mai 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Vertrag
zwisdten der Bund~s,epublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Regelung von Frageu, wel~e die Aufsidttsräte der in der
Bundesrepublik Deutsdtland zum Betrieb von Grenzkraftwerken
am Rhein errichteten Aktiengesellschaften betreffen
Die Bundesrepublik Deutschland Recht die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt oder
und die nach schweizerischem Recht in der bürgerlichen
die Schweizerische Eidgenossenschaft Ehrenfähigkeit eingestellt sind.
HABEN, im Hinblick auf die in der Bundesrepublik 4. Die Arbeitnehmervertreter müssen wahlberechtigte
Deutschland geltenden Vorschriften über die Beteiligung Arbeitnehmer des Unternehmens sein; sie müssen
der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Unter den Ar-
beitnehmervertretern eines Unternehmens müssen
UNTER BEROCKSICHTIGUNG der beiderseitig an-
sich ein Arbeiter und ein Angestellter befinden.
erkannten besonderen Stellung der zum Betrieb von
Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktiengesell- 5. Die Bestellung eines Arbeitnehmervertreters kann
schaften, vor Ablauf der Wahlzeit durch die wahlberechtigten
FOLGENDES VEREINBART: Arbeitnehmer widerrufen werden. Der Widerruf
wird in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit
von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stim-
Artikel men beschlossen.
Die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden ge- 6. Die Arbeitnehmervertreter erhalten keine andere
setzlichen Vorschriften über die Beteiligung der Arbeit- Vergütung als eine von der Hauptversammlung
nehmer im Aufsichtsrat sowie die Vorschrift des deut- festzusetzende Aufwandsentschädigung. Notwendige
schen Aktienrechts, daß die Satzung nur eine durch drei Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Teilnahme
teilbare Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern festsetzen an den Sitzungen berechtigt nicht zur Minderung des
kann, finden keine Anwendung auf Aktiengesellschaften Arbeitsentgelts.
mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, deren Unter-
nehmensgegenstand der Betrieb deutsch-schweizerischer 7. Die Arbeitnehmervertreter sind verpflichtet, über
Grenzkraftwerke am Rhein ist. vertrauliche Angaben oder Betriebs- und Geschäfts-
geheimnisse, die ihnen wegen ihrer Tätigkeit als
Arbeitnehmervertreter bekannt geworden und vom
Artikel 2 Vorsitzer des Aufsichtsrats ausdrücklich als geheim
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich vor, die · zu halten bezeichnet worden sind, auch nach Be-
Teilnahme von Arbeitnehmervertretern an den Sitzungen endigung ihrer Bestellung oder nach ihrem Aus-
der Aufsichtsräte der in Artikel 1 genannten Aktien- scheiden aus dem Unternehmen Stillschweigen
gesellschaften unter Wahrung folgender Grundsätze zu gegenüber jedermann zu wahren.
regeln:
1. An allen Sitzungen des Aufsichtsrats können in Artikel 3
Unternehmen mit nicht mehr als 150 Arbeitnehmern
zwei Arbeitnehmervertreter, in Unternehmen mit Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern
mehr als 150 Arbeitnehmern drei Arbeitnehmerver- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
treter beratend und ohne Stimmrecht teilnehmen. An gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von
den Sitzungen der Ausschüsse des Aufsichtsrats drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine
können die Arbeitnehmervertreter teilnehmen, wenn gegenteilige Erklärung abgibt.
der Vorsitzer des Aufsichtsrats nichts anderes be-
stimmt. Die Arbeitnehmervertreter werden zu allen
Artikel 4
Sitzungen, an denen sie teilnehmen können, einge-
laden. Sie sind nicht Mitglieder des Aufsichtsrats. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifi-
2. Die Arbeitnehmervertreter werden in geheimer und kationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bern aus-
unmittelbarer Wahl für die Dauer von vier Jahre.a getauscht werden. Der Vertrag tritt einen Monat nach
gewählt. Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
3. Wahlberechtigt sind ohne Rücksicht auf ihre Staats- Dieser Vertrag kann frühestens vier Jahre nach
angehörigkeit alle Arbeitnehmer des Unternehmens, seinem Inkrafttreten von einem der vertragschließenden
die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wahl- Teile gekündigt werden. Er tritt ein Jahr nach der Kündi-
berechtigt sind Arbeitnehmer, denen nach deutschem gung außer Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn am 6. Dezember 1955 in dop-
pelter Urschrift.
Für die Bundesrepublik Deutschland gezeichnet:
von Brentano
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft gezeichnet:
Huber
Nr. 9 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1957 265
Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland
zum Internationalen Ubereinkommen über die Fischerei
im Nordwestatlantik.
Vom 14. Mal 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu
dem in Washington am 8. Februar 1949 unterzeich-
neten Internationalen Ubereinkommen über die
Fischerei im Nordwestatlantik und zu dem in
Washington am 25. Juni 1956 unterzeichneten Pro-
tokoll zu diesem Ubereinkommen wird zugestimml
Das Ubereinkommen und das Protokoll werden
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes
feststellt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen das Ubereinkommen nach
seinem Artikel XV Abs. 3 und das Protokoll nach
seinem Artikel II Abs. 2 für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft treten, sind im Bundesgesetz-
blatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewährt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Mai 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Internationales Ubereinkommen über die Fischerei im Nordwestatlantik
International Convention for the Northwest Atlantic Fisheries
(Ubersetzung)
The Governments whose duly authorized repre- Die Regierungen, deren gehörig befugte Vertreter hier
sentatives have subscribed hereto, sharing a substan- unterzeichnet und die ein wesentliches Interesse an der
tial interest in the conservation of the fishery resources Erhaltung der Fischbestände des Nordwestatlantischen
of the Northwest Atlantic Ocean, Ozeans haben,
HA VE RESOL VED to conclude a convention for the in- HABEN BESCHLOSSEN, ein Obereinkommen über die
vestigation, protection and conservation of the fisheries Erforschung, den Schutz und die Erhaltung der Fischerei
of the Northwest Atlantic Ocean, in order to make des Nordwestatlantischen Ozeans abzuschließen, um wei-
possible the maintenance of a maximum sustained terhin gleichbleibend große Fänge aus dieser Fischerei zu
catch from those fisheries ermöglichen,
and to that end have, through their duly authorized und sind zu diesem Zweck durch ihre gehörig befugten
representatives, aqreed as follows: Vertreter wie folgt übereingekommen:
Article I Artikel I
1. The area to which this ,Convention applies, here- 1. Das Gebiet, auf das dieses Ubereinkommen Anwen-
inafter referred to as "the Convention area", shall be dung findet- im folgenden als „Konventionsgebiet" be-
all waters, except territorial waters, bounded by a line zeichnet-umfaßt ohne die Hoheitsgewässer alle Gewässer,
beginning at a point on the coast of Rhode Island in die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt
71 ° 40' west longitude; thence due south to 39°00' north an der Küste von Rhode Island in 71 °40' westlicher
latitude; thence due east to 42°00' west longitude; Länge beginnt, von dort genau südlich bis 39°00' nörd-
thence due north to 59°00' north latitude: thence due licher Breite - dann genau östlich bis 42°00' westlicher
west to 44°00' west longitude; thence due north to the Länge - dann genau nördlich bis 59°00' nördlicher
coast of Greenland; thence along the west coast of Breite - dann genau westlich bis 44°00' westlicher Länge
Greenland to 78°10' north latitude; thence southward to - dann genau· nördlich zur Küste von Grönland - dann
a point in 75°00' north latitude and 73°30' west longi- entlang der Westküste von Grönland bis 78°10' nörd-
tude; thence along a rhumb line to a point in 69°00' licher Breite - dann südwärts bis zu einem Punkt in
north latitude and 59°00' west longitude; thence due 75°00' nördlicher Breite und 73°30' westlicher Länge -
south to 61 °00· north latitude; thence due west to dann entlang einer Kompaßlinie bis zu einem Punkt in
64°30' west longitude; thence due south to the coast of 69°00' nördlicher Breite und 59°00' westlicher Länge -
Labrador; thence in a southerly direction along the dann genau südlich bis 61 °00· nördlicher Breite - dann
coast of Labrador tu the southern terminus of its westlich bis 64°30' westlicher Länge - dann südlich zur
boundary with Quebec; thence in a westerly direction Küste von Labrador' - dann in südlicher Richtung an der
along the coast of Quebec, and in an easterly and Küste von Labrador entlang bis zum Südende seiner
southerly direction along the coast of New Brunswick, Grenze mit Quebec - dann in westlicher Richtung ent-
Nova Scotia, and Cape Breton Island to Cabot Strait: lang der Küste von Quebec und in östlicher und süd-
thence along the coast of Cape Breton Island, Nova licher Richtung entlang der Küste von Neubraunschweig,
Scotia, New Brunswick, Maine, New Hampshire, Mas- Neuschottland und Kap Breton-Insel zur Cabot-Straße
sachusetts, and Rhode Island to the point of beginning. - dann entlang der Küste der Kap Breton-Insel, Neu-
schottland, Neubraunschweig, Maine, New Hampshire,
Massachusetts und Rhode Island zum Ausgangspunkt
verläuft.
2. Nothing in this Convention shall be deemed to 2. Keine Bestimmung dieses Obereinkommens darf da-
affect adversely {prejudice) the claims of any Contract- hingehend ausgelegt werden, daß sie die Ansprüche einer
ing Government in regard to the limits of territorial vertragschließenden Regierung bezüglich der Abgren-
waters or to the jurisdiction of a coastal state over zung von Hoheitsgewässern oder der Herrschaftsgewalt
fisheries. eines Küstenstaates über die Fischerei nachteilig berührt.
3. The Convention area shall be divided into five 3. Das Konventionsgebiet wird in fünf Untergebiete
sub-areas, the boundaries of which shall be those defin- eingeteilt, deren Grenzen, vorbehaltlich etwaiger Ände-
ed in the Annex to this Convention, subject to such rungen auf Grund des Artikels VI Absatz 2, in der An-
alterations as may be made in accordance with the lage zu diesem Obereinkommen festgelegt sind.
provisions of paragraph 2 of Article VI.
Article II Artikel II
1. The Contracting Governments shall establish and 1. Die vertragschließenden Regierungen se'tzen für die
maintain a Commission for the purposes of this Conven- Zwecke dieses Obereinkommens eine Kommission ein und
tion. The Commission shall be known as the Interna- behalten sie bei. Pie Kommission wird bezeichnet als
tional Commission for the Northwest Atlantic Fisheries, „Internationale Kommission für die Nordwestatlantische
hereinafter ref erred to as "the Commission". Fischerei", im folgenden „Kommission" genannt.
2. Each of the Contracting Governments may appoint 2. Jede vertragschließende Regierung kann bis zu drei
not more than three Commissioners and one or more Kommissionsmitglieder und einen oder mehrere Sach-
experts or advisers to assist its Commissioner or Com- verständige oder Berater zur Unterstützung ihres Kom-
missioners. missionsmitgliedes oder ihrer Kommissionsmitglieder er-
nennen.
Nr. 9 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1957 267
3. The Commission shall elect from its members a 3. Die Kommission wählt aus dem Kreis ihrer Mit-
Chairman and a Vice Chairman, each of whom shall glieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
serve for a term of two years and shall be eligible for Vorsitzenden, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt und die
re-election but not to a succeeding term. The Chair- wiedergewählt werden können, jedoch nicht für eine
man and Vice Chairman must be Commissioners from unmittelbar anschließende Amtszeit. Der Vorsitzende und
different Contracting Governments. der stellvertretende Vorsitzende müssen Kommissions-
mitglieder von verschiedenen vertragschließenden Regie-
rungen sein.
4. The seat of the Commission shall be in Nortb 4. Die Kommission hat ihren Sitz in Nordamerika an
America at a place to be chosen by the Commission. einem von der Kommission zu bestimmenden Ort.
5. The Commission shall hold a regular annual meet- 5. Die Kommission hält an ihrem Sitz oder an einem
ing at its seat or at such place in North America as von ihr vereinbarten Ort in Nordamerika eine ordent-
may be agreed upon by the Commission. liche Jahresversammlung ab.
6. Any other meeting of the Commission may be call- 6. Weitere Sitzungen der Kommission können auf An-
ed by the Chairman at such time and place as he may trag eines Kommissionsmitgliedes einer vertragschließen-
determine, upon the request of the Commissioner of a den Regierung vom Vorsitzenden einberufen werden,
Contracting Government and subject to the concur- sofern der Antrag von den Kommis,sionsmitgliedern von
rence of the Commissioners of two other Contracting zwei anderen vertragschließenden Regierungen, unter
Governments, including the Commissioner of a Govern- denen sich ein Kommissionsmitglied" einer Regierung in
ment in North America. Nordamerika befinden muß, unterstützt wird; Zeitpunkt
und Ort werden vom Vorsitzenden bestimmt.
7. Each Contracting Government shall have one vote 7. Jede vertragschließende Regierung hat eine Stimme,
which may be cast by any Commissioner from that die von irgendeinem Kommissionsmitglied der betreffen-
Government. Decisions of the Commission shall be taken den Regierung abgegeben werden kann. Beschlüsse der
by a two-thirds majority of the votes of all the Contract- Kommission werden mit Zweidrittelmehrheit der Stim-
ing Governments. men aller vertragschließenden Regierungen gefaßt.
8. The Commission shall adopt, and amend as occa- 8. Die Kommission gibt sich für die Abhaltung ihrer
sion may require, financial regulations and rules and Sitzungen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben und
by-laws for the conduct of its meetings and for the Pflichten Haushaltsbestimmungen, Richtlinien und Sat-
exercise of its functions and duties. zungen, die sie im Bedarfsfall ändern kann.
Article III Artikel III
1. The Commission shall appoint an Executive 1. Nach einem Verfahren und unter Bedingungen, die
Secretary according to such procedure and on such terms von ihr etwa festzulegen sind, ernennt die Kommission
as it may determine. einen geschäftsführenden Sekretär.
2. The staff of the Commission shall be appointed by 2. Das Personal der Kommission wird vom geschäfts-
the Executive Secretary in accordance with such rules führenden Sekretär im Einklang mit den von der Kom-
and procedures as may be determined and authorized by mission etwa festzulegenden und zu genehmigenden
the Commission. Regeln und Verfahren eingestellt.
3. The Executive Secretary shall, subject to the 3. Vorbehaltlich der allgemeinen Beaufsichtigung durch
general supervision of the Commission, have full power die Kommission hat der geschäftsführende Sekretär dem
and authority over tbe staff and shall perform such Personal gegenüber alle Vollmachten und Autorität und
other functions as the Commission shall prescribe. führt alle sonstigen Aufgaben durch, die ihm von der
Kommission zugewiesen werden.
Article IV Artikel IV
1. Tlie Contracting Governments shall establish and 1. Die vertrag,schließenden Regierungen errichten für
maintain a Panel for each of the sub-areas provided for die Verwirklichung der Ziele dieses Ubereinkommens für
by Article I, in order to carry out the objectives of jedes der in Artikel I vorgesehenen Untergebiete einen
this Convention. Each Contracting Government participat- Ausschuß. Jede an einem Ausschuß beteiligte vertrag-
ing in any Panel shall be represented on such Panel by schließende Regierung wird in diesem Ausschuß durch ihr
its Commissioner or Commissioners, who may be assist- Kommissionsmitglied bzw. ihre Kommissionsmitglieder
ed by experts or advisers. Each Panel shall elect from vertreten, die von Sachverständigen oder Beratern unter-
its members a Chairman who shall serve for a period stützt werden können. Jeder Ausschuß wählt aus dem
of two years and shall be eligible for re-election but Kreis seiner Mitglieder einen Vmsitzenden, dessen Amts-
not to a succeeding term. zeit zwei Jahre beträgt und der wiedergewählt werden
kann, .jedoch nicht für eine unmittelbar anschließende
Amtszeit.
2. After this Convention has been in force for two 2·. Nachdem das Ubereinkommen zwei Jahre in Kraft
years, but not before that time, Panel representation gewesen ist, jedoch nicht vor Ablauf die.ser Frist, wird die
shall be reviewed annually by the Commission, which Zusammensetzung der Ausschüss~ all}ährlich von der
shall have the power, subject to consultation with the Kommission überprüft; die,se ist, vorbehaltlich einer Kon-
Panel concerned, to determ1ne representation on each sultierung des betreffenden Aussc:husses, befugt, die Ver-
Panel on the basis of current substantial exploitation tretung in jedem Ausschuß auf Grund des in dem be-
in the sub-area concerned of fishes of the cod-group treffenden Untergebiet erzielten durchschnittlidlen Fang-
(Gadiformes), of flat-fishes (Pleuronectiformes), and of ergebnisses an Fischen der Dorschgruppe (Gadiformes),
rosefish (genus Sebastes), except that each Contracting Flachfischen (Pleuronectiformes) und Rotfischen (genus
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Government with coastline adjacent to a sub-area shall Sebastes) zu bestimmen, wobei jedoch jede vertragschlie-
have the right of representation on the Panel for the ßende Regierung mit einer an ein Untergebiet angren-
sub-area. zenden Küstenlinie das Recht haben soll, sich in dem
Ausschuß für das Untergebiet vertreten zu lassen.
3. Each Panel may adopt, and amend as occasion may 3. Jeder Ausschuß kann sich für die Durchführung sei-
require, rules of procedure and by-laws for the conduct ner Sitzungen und für die Ausübung seiner Aufgaben und
of its meetings and for the exercise of its functions and Pflichten Verfahrensregeln und Satzungen geben und sie
duties. nach Bedarf ändern.
4. Each Government participating in a Panel shall 4. Jede an einem Ausschuß beteiligte Regierung hat
have one vote, which shall be cast by a Commissioner eine Stimme, die von einem diese Regierung vertreten-
representing that Government. Decisions of the Panel den Kommissionsmitglied abgegeben wird. Beschlüsse des
shall be taken by a two-thirds majority of the votes of Ausschusses werden mit Zweidrittelmehrheit der S_tim-
all the Governments participating in that Panel. men aller an diesem Ausschuß beteiligten Regierungen
gefaßt.
5. Commissioners of Contracting Governments not 5. Kommissionsmitglieder von nicht an einem bestimm-
participating in a particular Panel shall have the right ten Ausschuß beteiligten vertragschließenden Regierungen
to attend the meetings of such Panel as observers, and haben das Recht, an den Sitzungen dieses Ausschusses
may be accompanied by experts and advisers. als Beobachter teilzunehmen und können sich von Sach-
verständigen und Beratern begleiten lassen.
6. The Panels shall, in the exercise of their functions 6. Die Ausschüsse bedienen sich bei der Erfüllung ihrer
and duties, use the services of the Executive Secretary Aufgaben und Pflichten der Dienste des geschäftsführen-
and the staff of the Commission. den Sekretärs und des Personals der Kommission.
Article V Artikel V
1. Each Contracting Govemment may set up an 1. Jede vertragschließende Regierung kann einen be-
Advisory Committee composed of persons, including ratenden Ausschuß einsetzen, der aus Personen (ein-
fishermen, vessel owners and others, well informed schließlich Fischer, Schiffseigner und anderen) besteht, die
concerning the problems of the fisheries of the North- über die Fragen der Fischerei des Nordwestatlantischen
west Atlantic Ocean. With the assent of the Contract- Ozeans gut unterrichtet sind. Mit Zustimmung der betei-
ing Government concerned, a representative or re- ligten vertragschließenden Regierung können ein oder
presentatives of an Advisory Committee may attend as mehrere Vertreter eines beratenden Ausschusses als Be-
observers all non-executive meetings of the Commis- obachter an allen nicht geheimen Sitzungen der Kom-
sion or of any Panel in which their Government mission oder eines Ausschusses, an dem ihre Regierung
. participates. beteiligt ist, teilnehmen.
2. The Commissioners of each Contracting Government 2. Die Kommissionsmitglieder der vertragschließenden
may hold public hearings within the territories they Regierungen sind berechtigt, innerhalb der Gebiete, die
represent. sie vertreten, öffentliche Befragungen durchzuführen.
Article VI Artikel VI
1. The Commission shall be responsible in the field 1. Die Kommission hat auf dem Gebiet der wissen-
of scientific investigation for obtaining and collating schaftlichen Untersuchungen für die Sammlung und Ord-
the information necessary for maintaining those stocks nung der Angaben zu sorgen, die für die Erhaltung der
of fish which support international fisheries in the die Grundlage der internationalen Fischerei im Konven-
Convention area and the Commission may, through or · tionsgebiet bildenden Fischbestände erforderlich sind; sie
in collaboration with agencies of the Contracting kann durch Dienststellen der vertragschließenden Regie-
Governments or other public or private agencies and rungen, andere öffentliche oder private Stellen und Or-
organizations or, when necessary, independently: ganisationen oder in Zusammenarbeit mit ihnen, erfor-
derlichenfalls aber auch selbständig
(a) make such investigations as it finds necessary a) in jedem Teil des Nordwestatlantischen Ozeans
into the abundance, life history and ecology of von ihr für notwendig erachtete Untersuchungen
any species of aquatic life in any part of the über das Vorkommen, die Lebensgeschichte oder
Northwest Atlantic Ocean; die Okologie irgendwelcher Spezies der Meeres-
fauna durchführen;
(b) collect and a-nt!lyze statistical information relat- b) statistische Angaben über die derzeitigen Ver-
ing to the current conditions and trends of the hältnisse und Entwicklungstendenzen der Fisch-
fishery resources of the Northwest Atlantic bestände im Nordwestatlantischen Ozean sam-
Ocean; meln und zergliedern;
(c) study and appraise information concerning the c) Angaben über die Methoden zur Erhaltung und
methods for maintaining and increasing stocks Vermehrung der Fischbestände im Nordwest-
of fish in the Northwest Atlantic Ocean; atlantischen Ozean prüfen und auswerten;
(d) hold or arrange such hearings as may be use- d) Befragungen abhalten oder vorbereiten, die im
ful or essential in connection with the develop- Zusammenhang mit dem Aufbau eines zur Durch-
ment of complete factual information neces- führung der Bestimmungen dieses Obereinkom-
sary to carry out the provisions of this Con- mens erforderlichen vollständigen Tatsachenmate-
vention; rials zweckdienlich oder unbedingt notwendig
sind;
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1~. Mai 1957 269
(e) conduct fishing operations in the Convention e) zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung im
area at any time for purposes of scientific Konventionsgebiet jederzeit Fischfangoperationen
investigation; durchführen;
(f) publish and otherwise disseminate reports of f) Berichte über ihre Feststellungen und statistische,
its findings and statistical, scientific and other wissenschaftliche und sonstige Angaben, die sich
information relating to the fisheries of the auf die Fischerei im Nordwestatlantischen Oze.an
Northwest Atlantic Ocean as well as such other beziehen, sowie andere in den Anwendungs-
reports as fall within the scope of this Conven- bereich dieses Obereinkommens fall ende Berichte
tion. veröffentlichen oder in anderer Weise verbreiten.
2. Upon the unanimous recommendation of each Panel 2. Auf einstimmige Empfehlung eines beteiligten Aus-
affected, the Commission may alter the boundaries of schusses kann die Kommission die Grenzen der im An-
the sub-areas set out in the Annex. Any such alteration hang festgelegten Untergebiete ändern. Jede derartige Än-
shall forthwith be reported to the Depositary Govern- derung ist sofort der Verwahrerregierung zu melden, die
ment which shall inform the Contracting Governments, die vertragschließenden Regierungen davon in Kenntni.s
and the sub-areas defined in the Annex shall be alter- setzt; die im Anhang festgelegten Grenzen sind sodann
ed accordingly. entsprechend zu ändern.
3. The Contracting Governments shall furnish to the 3. Die vertragschließenden Regierungen haben der
Commission, at such time and in such form as may be Kommission zu dem von ihr gewünschten Zeitpunkt und
required by the Commission, the statistical information in der von ihr gewünschten Form die in Absatz 1 Buch-
referred to in paragraph 1 (b) of this Article. stabe b dieses Artikels erwähnten statistischen Angaben
zu liefern.
Article VII Artikel VII
1. Each Panel established under Article IV shall be 1. Jedem auf Grund des Artikels IV errichteten Aus-
responsible for keeping under review the fisheries of schuß obliegt es, die Fischerei seines Untergebiets ständig
its sub-area and the scientific and other information zu überwachen und die darauf bezüglichen wissenschaft-
relating thereto. lichen und sonstigen Angaben auf dem laufenden zu
halten.
2. Each P.anel, upon the basis of scientific investiga- 2. Jeder Ausschuß kann auf Grund wissenschaftlicher
tions, may make recommendations to the Commission Untersuchungen der Kommission Empfehlungen für ein
for joint action by the Contracting Governments on the gemeinsames Vorgehen der vertragschließenden Regie-
matters specified in paragraph 1 of Article VIII. rungen in den in Artikel VIII Absatz 1 angeführten Fra-
gen unterbreiten.
3. Each Panel may recommend to the Commission 3. Jeder Ausschuß kann der Kommission im Bereich
studies and investigations within the scope of this Con- des Obereinkommens liegende Studien und Untersuchun-
vention which are deemed necessary in the develop- gen empfehlen, die für die Sammlung von Tatsachen-
ment of factual information relating to its particular material über sein eigenes Untergebiet für notwendig
sub-area. gehalten werden.
4. Any Panel may make recommendations to the 4. Jeder Ausschuß kann der Kommission Empfehlungen
Commission for the alteration of the boundaries of the für die Änderung der Grenzen der im Anhang festgeleg-
sub-areas defined in the Annex. ten Untergebiete unterbreiten.
5. Each Panel shall investigate and report to the 5. Jeder Ausschuß hat sich mit den ihm von der Kom-
Commission upon any matter referred to it by the mission zugewiesenen Angelegenheiten zu befassen und
Commission. darüber der Kommission Bericht zu erstatten.
6. A Panel shall not incur any expenditure except 6. Ein Ausschuß darf finanzielle Verpflichtungen nur
in accordance with directions given by the Commission. nach den von der Kommission gegebenen Anweisungen
eingehen.
Article VIII Artikel VIII
1. The Commission may, on the recommendations of 1. Auf Empfehlung eines oder mehrerer Ausschüsse
one or more Panels, and on the -basis of scientific und gestützt auf wissenschaftliche Untersuchungen kann
investigations, transmit to the Depositary Government die Kommission der Verwahrerregierung Vorschläge für
·proposals, for Joint action by the Contracting Govern- ein gemeinsames Vorgehen der vertragschließenden Re-
ments, designed to keep the stocks of those species of gierungen übermitteln, die zum Ziele haben, die Bestände
fish which support international fisheries in the Conven- an denjenigen Fischgattungen, die die Grundlage für die
tion area at a level permitting the maximum sustained internationale Fischerei im Konventionsgebiet bilden, in
catch by the application, with respect to sudl species einem Umfang zu erhalten, der unter Anwendung einer
of fish, of one or more of the following measures: oder mehrerer der folgenden Maßnahmen gleichbleibende
Höchstfänge gestattet:
(a) establishing open and closed seasons; a) Festsetzung offener und geschlossener Fang-
perioden;
(b) closing to fishing such portions of a sub-area b) Schließung derjenigen Teile eines Untergebiets
as the Panel concerned finds to be a spawning für den Fisdlfang, die nadl den Feststellungen
area or to be populated by small or immature des betreffenden Aussdlusses ein Brutgebiet oder
fish1 nur mit kleinen oder unentwickelten Fisdlen be-
völkert sind;
(c) establishing s~e limits for any species; c) Festsetzung von Größengrenzen für bestimmte
Fischgattungen;
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
(d) prescribing the fishing gear and appliances the d) Erlaß von Vorschriften für Fischereigeräte und
use of which is prohibited; -vorrichtungen, deren Gebrauch verboten ist;
(e) prescribing an over-all catch limit for any e) Erlaß von Vor6chriften zur Begrenzung des Ge-
species of fish. samUanges an bestimmten Fischgattungen.
2. Eac:h recommendation shall be studied by the Com- 2. Jede Empfehlung wird von der Kommission geprüft;
mission and thereafter the Commission shall either die Kommission hat sodann entweder
(a) transmit the recommendation as a proposal to a) die Empfehlung mit den ihr wünschenswert er-
the Depositary Government with sud:J. modifica- scheinenden Änderungen oder Anregungen der
tions or suggestions as the Commission may Verwahrerregierung als Vorsd:J.lag zu übermitteln
consider desirable, or oder
(b) re{er the recommendation back to the Panel b) die Empfehlung mit einer Stellungnahme an den
with comments for its reconsideration. Ausschuß zur nochmaligen Prüfung zurückzuver-
weisen.
3. The Panel may, after reconsidering the recom- 3. Der Ausschuß kann nach nochmaliger Prüfung der an
mendation returned to it by the Commission, reaffirm ihn von der Kommission zurückverwiesenen Empfehlung
that recommendation, with or without modification. diese in geänderter oder unveränderter Fassung erneut
bestätigen.
4. If, after a recommendation is reaffirmed, the Com- 4. J,st die Kommission nad:J. Neubestätigung e,iner
mission is unable to adopt the recommendation as a Empfehlung nicht imstande, sie als Vorschlag zu über-
proposal, it shall send a copy of the recommendation nehmen, so leitet sie eine Ausfertigung der Empfehlung
to the Depositary Government with a report .of the mit einem Berid:J.t über die Entsd:J.eidung der Kommission
Commission's decision. The Depositary Government shall an die Verwahrerregierung weiter. Die Verwahrerregie-
transmit copies of the recommendation and of the Com- rung übermittelt Abschriften der Empfehlung und des
mission's report to the Contracting Governments. Berichts der Kommission den vertragschließenden Regie-
rungen.
5. The Commission may, after consultation with all 5. Nachdem die Kommission sich mit sämtlichen Aus-
the Panels, transmit proposals to the Depositary Govern- schüssen ins Benehmen gesetzt hat, kann sie der Ver-
ment within the scope of paragraph 1 of this Article wahrerregierung Vorsdiläge im Sinne des Absatzes 1
affecting the Convention area as a whole. dieses Artikels, die das Konventionsgebiet in seiner Ge-
samtheit berühren, übermitteln.
6. The Depositary Government shall transmit any 6. Die Verwahrerregierung leitet alle bei ihr eingegan-
proposal received by it to the Contracting Governments genen Vorschläge den vertragschließenden Regierungen
for their consideration and may make such suggestions zur Prüfung zu und kann dabei diejenigen Anregungen
as will facilitate acceptance of the proposal. anfügen, die die Annahme des Vorschlages zu erleichtern
imstande sind.
7. The Contracting Governments shall notify the 7. Die vertragschließenden Regierungen notifizieren der
Depositary Government of their acceptance of the Verwahrerregierung ihre Annahme des Vorschlages und
proposal, and the Depositary Govemment shall notify die Verwahrerregierung notifiziert den vertragschließen-
the Contracting Govemments of ead:J. acceptance com- den Regierungen jede ihr mitgeteilte Annahme unter
municated to it, including the date of receipt thereof. Angabe ihres Eingangsdatums.
8. The proposal shall become effective for all Contract- 8. Der Vorschlag wird für alle vertragschließenden
ing Govemments four months after the date on whid:J. Regierungen vier Monate nach dem Tage wirksam, an
notifications of acceptance shall have been received by dem bei der Verwahrerregierung die Notifizierungen über
the Depositary Govemment from all the Contracting seine Annahme durch alle vertragschließenden Regie-
Govemments participating in the Panel or Panels for rungen vorliegen, die sich an dem Ausschuß oder an
the sub-area or sub-areas to whid:J. the proposal applies. den Aussd:J.üssen für das Untergebiet oder die Unter-
gebiete beteiligen, auf die sich der Vorsd:J.lag bezieht.
9. At any time after the expiration of one year from 9. Jederzeit nach Ablauf eines Jahres, vom Beginn
the date on whid:J. a proposal becomes effective, any der Wirksamkeit eines Vorsd:J.lages an gered:J.net, kann
Panel Government for the sub-area to whid:J. the pro- eine Ausschußregierung für das Untergebiet, auf das sich
posal applies may give to the Depositary Government der Vorschlag bezieht, der Verwahrerregierung davon
notice of the termination of its acceptance of the Mitteilung machen, daß sie dem Vorschlag nicht mehr
proposal and, if that notice is not withdrawn, the pro- beipflid:J.tet; wird diese Mitteilung in der Folge nid:J.t zu-
posal shall cease to be effective for that Panel Govern- rückgezogen,· so verliert der Vorschlag für diese Aus-
ment at the end of one year from the date of receipt schußregierung mit dem Ablauf eines Jahres, vom Tage
of the notice by the Depositary Government. At any des Eingangs der Mitteilung bei der Verwahrerregierung
time after a proposal has ceased to be effective for a an gerechnet, seine Wirksamkeit. Nachdem ein Vor-
Panel Govemment under this paragraph, the proposal schlag auf Grund dieses Absatzes für eine Ausschußregie-
shall cease to be effective for any other Contracting rung unwirksam geworden ist, verliert er seine Wirk-
Govemment upon the date a notice of withdrawal by samkeit für jede andere vertragschließende Regierung
sud:J. Government is received by the Depositary Govern- mit dem Tage, an dem eine Rücktrittserklärung dieser
ment. The Depositary Government shall notify all Con- Regierung bei der Verwahrerregierung eingegangen ist.
tracting Governments of every notice under this para- Die' Verwahrerregierung notifizi~rt allen ve-rtragschlie-
graph immediately upon the receipt thereof.. ßenden Regierungen jede Mitteilung auf Grund dieses
Absatzes sofort nach ihrem Eingang.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe:. Bonn, den 1-1. Mai 1957 271
Article IX Artikel IX
The Commission may invite the attention of any or Die Kommission kann eine oder alle vertragschließen-
all Contracting Governments to any matters which relate den Regierungen auf Angelegenheiten aufmerksam
to the objectives and purposes of this Convention. machen, die sich auf die Ziele und Zwecke des Uber-
einkommens beziehen.
Article X Artikel X
1. The Commission shall seek to establish and main- 1. Die Kommission versucht, mit anderen öffentlichen
tain working arrangements with other public inter- internationalen Organisationen, die verwandte Ziele ver-
national organizations which have related objectives, folgen, namentlich mit der Ernährungs- und Landwirt-
particularly the Food and Agriculture Organization of schaftsorganisation der Vereinten Nationen und dem
the United Nations and the International Council for Internationalen Rat für Meeresforschung, Arbeitsverein-
the Exploration of the Sea, to ensure effective collabora- barungen zu treffen und aufrechtzuerhalten, um zu einer
tion and coordination with respect to their work and, wirkungsvollen Zusammenarbeit und zu einer Koordinie-
in the case of the International Council for the Explora- rung der Arbeiten zu gelangen und, soweit es sich um
tion of the Sea, the avoidance of duplication of scientific den Internationalen Rat für Meeresforschung handelt,
investigations. Doppelarbeit bei den wissenschaftlichen Untersuchungen
zu vermeiden.
2. The Commission shall consider, at the expiration 2. Die Kommission berät nach Ablauf von zwei Jahren
of two years from the date of entry into force of this nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Obereinkom-
Convention, whether or not it should recommend to the mens darüber, ob sie den vertragschließenden Regierun-
Contracting Governrnents that the Commission be gen empfehlen solle, die Kommission in eine Sonder-
brought within the framework of a specialized agency organisation der Vereinten Nationen einzugliedern.
of the United Nations.
Article XI Artikel XI
1. Each Contracting Government shall pay the ex- 1. Jede vertragschließende Regierung kommt für die
penses of the Commissioners, experts and advisers Aufwendungen für die von ihr ernannten Kommissions-
appointed by it. mitglieder, Sachverständigen und Berater auf.
2. The Commission shall prepare an annual adminis- 2. Die Kommission stellt Jährlich einen Verwaltungs-
trative budget of the proposed necessary administrative haushaltsplan für die veranschlagten erforderlichen Ver-
expenditures of the Comrnission and an annual special waltungsausgaben der Kommission sowie einen jähr-
projects budget of proposed expenditures on special lichen Haushaltsvoranschlag für Sonderstudien und
studies and investigations to be 1:1ndertaken by or on -forschungen, die auf Grund des Artikels VI von der
behalf of the Commission pursuant to Article VI or by Kommission oder in ihrem Auftrag oder auf Grund des
or on behalf of any Panel pursuant to Article VII. Artikels VII von einem Ausschuß oder in dessen Auf-
trag durchgeführt werden sollen, auf.
3. The Commission shall calculate the paym.ents due 3. Die Kommission errechnet die von jeder vertrag-
from each Contracting Government under the annual schließenden Regierung nach dem Jahresverwaltungs-
administrative budget according to the following haushalt zu zahlenden Beiträge nach folgender Formel:
formula:
(a) from the administrative budget, there shall be a) von dem Verwaltungshaushalt wird für jede ver-
deducted a surn of 500 United States dollars for tragschließende Regierung ein Betrag von 500 US-
each Contracting Government: Dollar abgesetzti
(b) the remainder shall be divided into such b) der Restbetrag wird in gleichhohe Teilbeträge
number of equal shares as corresponds to the aufgeteilt, deren Zahl der Gesamtzahl der Aus-
total number of Panel memberships; schußmitgliedschaften entspricht;
(c) the payment due from any Contracting Govem- c) der Beitrag jeder vertragschließenden Regierung
ment shall be the equivalent of 500 United entspricht dem Gegenwert von 500 US-Dollar plus
States dollars plus the Iiumber of shares equal je einem Teilbetrag für jeden Ausschuß, in dem
to the number ·of Panels in which that Govern- diese Regierung vertreten ist.
ment participates.
4. The Commission shall notify each Contracting Gov- 4. Die Kommission notifiziert jeder vertragschließen-
ernment the sum due from that Government as cal- den Regierung den Betrag, den sie auf Grund des Ab-
culated under paragraph 3 of this Article and as soon satzes 3 dieses Artikels zu zahlen hat, und jede vertrag-
as possible thereafter each Contracting Government schließende Regierung zahlt so bald wie möglich danach
shall pay to the Commission the sum so notified. an die Kommission den ihr notifizierten Betrag.
5. The annual special projects budget shall be 5. Der Betrag des Haushaltsplanes für die Sondervor-
allocated to the Contracting Governments according to haben wird auf die vertragschließenden Regierungen
a scale to be deter:rpined by agreement among the Con- nach einem Schlüssel verteilt, der im Einvernehmen
tracting Governments, and the sums so allocated to zwischen den vertragschließenden Regierungen ermittelt
any Contracting Govemment shall be paid to the Com- wird, und jede vertragsdiließende Regierung zahlt den
mission by that Government. demnach auf sie entfallenden Beitrag an die Kommission.
6. Contributions shall be payable in the currency of 6. Die Beiträge sind in der Währung des Landes zu
the country in which the seat of the Commission is zahlen, in dem die Kommission ihren Sitz hat; die Kom-
located, except that the Commission may accept mission kann aber auch Zahlungen in denjenigen Wäh-
payment in the currencies in which it may be anticipated rungen entgegennehmen, in denen die Kommission vor-
that expenditures of the Commission will be made from aussichtlich von Zeit zu Zeit Ausgaben zu madien haben
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
time to time, up to an amount established each year by wird, und zwar bis zu einem Betrag, der alljährlich von
the Commission in connection with the preparation of der Kommission im Zusammenhang mit der Aufstellung
the annual budgets. ·des Jahreshaushaltsplanes festgesetzt wird.
1. At its first meeting the Commission shall approve 7. Auf ihrer ersten Sitzung genehmigt die Kommission
an administrative budget for the balance of the first .einen Verwaltungshaushaltsplan für das erste Haushalts-
financial year in which the Commission functions and jahr, in dem die Kommission tätig wird, und übermittelt
shall transmit to the Contracting Governments copies sodann den vertragschließenden Regierungen Durchdrucke
of. that budget together with notices of their respective dieses Haushaltsplanes sowie die Mitteilung über den auf
allocations. sie entfallenden Beitrag.
8. In subsequent financial years, the Commission shall 8. In den darauffolgenden Haushaltsjahren unterbreitet
submit to each Contracting Government drafts of the die Kommission mindestens sechs Wochen vor der Jahres-
annual budgets together. with a schedule of allocations, versammlung der Kommission, in der über die Haushalts-
not less than six weeks before the annual meeting of pläne beraten wird, jeder vertragschließenden Regierung
the Commission at which the budgets are to be Entwürfe der Jahreshaushaltspläne sowie eine Beitrags-
considered. aufstellung.
Article XII Artikel XII
The Contracting Governments agree to take such Die vertragschließenden Regierungen kommen über-
action as may be necessary to make effective the pro- ein, alles Erforderliche zu veranlassen, um die Bestim-
visions of this Convention and to implement any pro- mungen dieses Ubereinkommens in Kraft zu setzen und
posals which become effective under paragraph 8 of alle Vorschläge durchzuführen, die auf Grund des Arti-
Article VIII. Each Contracting Government shall transmit kels VIII Absatz 8 wirksam werden. Jede vertragschlie-
to the Commission a statement of the action taken by ßende Regierung übermittelt der Kommission einen Be-
it for these purposes. richt über das dazu Veranlaßte.
Article Xlll A r t i k e 1 XIII
The Contracting Governments agree to invite the Die vertragschließenden Regierungen kommen überein,
attention of any Government not a party to this Con- jede Regierung, die nicht Vertragspartei ist, auf alle An-
vention to any matter relating to the fishing activities gelegenheiten aufmerksam zu machen, die die Tätigkeit
in the Convention area of the nationals or vessels of bzw. den Einsatz der Staatsangehörigen oder Fahrzeuge
that Government which appear to affect adversely the dieser Regierung in der Fischerei im Konventionsgebiet
operations of the Commission or the carrying out of the berühren und die Arbeiten der Kommission oder die
objectives of this Convention. Verwirklichung der Ziele des Ubereinkommens nachteilig
zu beeinflussen scheinen.
Article XIV Artikel XIV
The · Annex, as attached to this Convention and as Der Anhang zu diesem Ubereinkommen ist in der je-
modified from time to time, forms an. integral part of this weils geänderten Fassung Bestandteil des Ubereinkom-
Convention. mens.
Article XV Artikel XV
1. This Convention shall be ratified by the signatory 1. Das Ubereinkommen bedarf der Ratifizierung durch
Governments and the instruments of ratification shall die Unterzeichnerregierungen, die Ratifikationsurkunden
be deposited with the Government of the United States werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von
of America, referred to in this Convention as the Amerika hinterlegt, auf die in diesem Ubereinkommen
"Depositary Government. • als die „ Verwahrerregierung" Bezug genommen ist.
2. This Convention shall enter into force upon the 2. Das Ubereinkommen tritt in Kraft, sobald die Rati-
deposit of instruments of ratification by four signatory fikationsurkunden von vier Unterzeichnerregierungen
Governments, and shall enter into force with respect hinterlegt sind; für jede andere Regierung, die in der
to each Government which subsequently ratifies on the Folge ratifiziert, tritt es mit dem Tage der Hinterlegung
date of the deposit of its instrument of ratification. · seiner Ratifikattonsurkunde in Kraft.
3. Any Government which has not signed this Con- 3. Eine Regierung, die dieses Ubereinkommen nicht
vention may adhere thereto by a notification in writing unterzeichnet hat, kann ihm durch eine schriftliche Noti-
to the Depositary Government. Adherences received by fizierung an die Verwahrerregierung beitreten. Beitritts-
the Depositary Government prior to the date of entry erklärungen, die bei der Verwahrerregierung vor dem
into force of this Convention shall become effective Tage des Inkrafttretens des Ubereinkommens eingehen,
on the date this Convention enters into force. Adher- werden mit dem Tage des Inkrafttretens des Uberein-
ences received by the Depositary Government after the kommens wirksam. Beitrittserklärungen, die bei der
date of entry into force of this Convention shall become Verwahrerregierung nach dem Tage des Inkrafttretens
effective on the date of receipt by the Depositary des Ubereinkommens eingehen, werden mit dem Tage
Government. ihres Eingangs bei der Verwahrerregierung wirksam.
4. The Depositary Government shall inform all sig- 4. Die Verwahrerregierung setzt alle Unterzeichnerregie-
natory Governments and all adhering Governments of rungen und beigetretenen Regierungen von allen hinter-
all ratifications deposited and adherences received. legten Ratifikationsurkunden und eingegangenen Bei-
trittserklärungen in Kenntnis.
5. The Depositary Government shall inf orm all Gov- 5. Die Verwahrerregierung setzt alle beteiligten Regie-
ernments concerned of the date this Convention enters rungen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Uberein-
into force. kommens in Kenntnis.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1957 273
Article XVI Artikel XVI
1. At any time after the expiration of ten years from 1. Nach Ablauf von zehn Jahren vom Tage des Inkraft-
the date of entry into force of this Convention, any tretens dieses Ubereinkommens gerechnet, kann eine
Contracting Government may withdraw from the Con- vertragschließende Regierung nach vorhergehender Kün-
vention on December thirty-first of any year by giving digung, die spätestens am 30. Juni der Verwahrerregie-
notice on or before the preceding June thirtieth to the rung zugehen muß, jeweils am 31. Dezember von dem
Depositary Government which shall communicate copies Obereinkommen zurücktreten; die Verwahrerregierung
of such notice to the other Contracting Governments. übermittelt den anderen vertragschließenden Regierungen
jeweils eine Abschrift dieser Kündigung.
2. Any other Contracting Government may thereupon 2. Jede andere vertragschließende Regierung kann
withdraw from this Convention on the same December daraufhin mit demselben 31. Dezember durch eine inner-
thirty-first by giving notice to the Depositary Govern- halb eines Monats nach Eingang der Abschrift einer
ment within one month of the receipt of a copy of a auf Grund des Absatzes 1 dieses Artikels erfolgten Kün-
notice of withdrawal given pursuant to paragraph 1 of digung an die Verwahrerregierung zu richtende Erklä-
this Article. rung von dem Obereinkommen zurücktreten.
Article XVII Artikel XVII
1. The original of this Convention shall be deposited 1. Die Urschrift dieses Obereinkommens ist -bei der
with the Govemment of the United States of America, Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu
which Government shall communicate certified copies hinterlegen, die allen Unterzeichnerregierungen und
lhereof to all the signatory Governments and all the allen beigetretenen Regierungen beglaubigte Abschriften
adhering Governments. übermittelt.
2. The Depositary Government shall register this 2. Die Verwahrerregierung läßt das Obereinkommen
Convention with the Secretariat of the United Nations. beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
3. This Convention shall bear the date on which it is 3. Das Obereinkommen trägt das Datum des Tages, an
opened for signature and shall remain open for signature dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wird, und liegt
for a period of fourteen days thereafter. während vierzehn Tagen danach zur Unterzeichnung aus.
IN WITNESS WHEREOF the undersigned, having ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten nach
deposited their respective full powers, have signed this Hinterlegung ihrer Vollmachten dieses Obereinkommen
Convention. unterschrieben.
DONE in Washington this eighth day of February 1949 GEGEBEN zu Washington am achten Februar 1949 in
in the English language. englischer Sprache.
For CANADA: Für KANADA:
Stewart B a t es
For DENMARK: Für DÄNEMARK:
B Dinesen
For FRANCE: Für FRANKREICH:
With a reservation excluding paragraph 2 of Article I
M Terrin
For ICELAND: Für ISLAND:
Thor Thors
For ITALY: Für ITALIEN:
Alberto Ta r chi an i
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Für die
For HIS MAJESTY'S GOVERNMENT IN THE UNITED REGIERUNG SEINER MAJESTÄT IM VEREINIGTEN
KINGDOM AND THE GOVERNMENT OF NEW- KONIGREICH UND DIE REGIERUNG VON NEU-
FOUNDLAND IN RESPECT OF NEW-FOUNDLAND: FUNDLAND FUR NEUFUNDLAND:
R Gushue
W. Templeman
For NORWAY: Für NORWEGEN:
Klaus Sunnanaä
Gunnar Rollefsen
Olav Lund
For PORTUGAL: Für PORTUGAL:
Manuel Carlos Quintäo M e y r e 11 es
Alfredo de Magalhäes Ramalho
Jose Augusto Correia de Barras
Americo Angela Ta v a r es de A 1m e i da
Cfrag
For SPAIN: · Für SPANIEN:
Reserving paragraph 2 of Article I
German B a r a i b a r
For the Für das
UNITED KINGDOM OF GREAT BRITAIN VEREINIGTE KONIGREICH VON GROSSBRIT ANNIEN
AND NORTHERN IRELAND: UND NORDIRLAND:
A. T. A. Dobson
A.J.Aglen
Für die
For the UNITED ST A TES OF AMERICA: VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA:
W.M.Chapman
William E. S. Flory
Hilary J. D e a s o n
Frederick L. Zimmermann
Nr. 9 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1957 275
(Ubersetzung}
Annex Anhang
1. The sub-areas provided for by Article I of this 1. Die in Artikel I des Ubereinkommens vorgesehenen
Convention shall be as follows: Untergebiete werden wie folgt festgelegt:
Sub-area 1 Untergebiet 1
That portion of the Convention area which lies to the Der Teil des Konventionsgebietes nördlich und östlich
north and east of a rhumb line from a point in 75°00' einer Kompaßlinie, die von einem Punkt in 75°00' nörd-
north latitude and 73°30' west longitude to a point in licher Breite und 73°30' westlicher Länge zu einem Punkt
69°00' north latitude and 59°00' west longitude; east of in 69°00' nördlicher Breite und 59°00' westlicher Länge
59°00' west longitude; and to the north and east of a verläuft östlich 59°00' westlicher Länge und nördlich und
rhumb Une from a point in 61 °00' north latitude and östlich einer Kompaßlinie von einem Punkt in 61 °00'
59°00' west longitude to a point in 52°15' north latitude nördlicher Breite und 59°00' westlicher Länge zu einem
and 42°00' west longitude. Punkt in 52°15' nördlicher Breite und 42°00' westlicher
Länge.
Sub-area 2 Untergebiet 2
That portion of the Convention area lying to the south Der Teil des Konventionsgebietes südlich und westlich
and west of sub-area 1 defined above and to the north des vorstehend abgegrenzten Untergebietes 1 und nörd-
of the parallel of 52°15' north latitude. lich von 52°15' nördlicher Breite.
Sub-area 3 Untergebiet 3
That portion of the Convention area lying south of the Der Teil des Konventionsgebietes südlich von 52°15'
parallel of 52°15' north latitude; and to the east of a nördlicher Breite und östlich einer Linie, die genau nörd-
line extending due north from Cape Bauld on the north lich von Kap Bauld an der Nordküste von Neufundland
coast of Newfoundland to 52°15' north latitude; to the bis 52°15' nördlicher Breite verläuft; nördlich von 39°00'
north of the parallel of 39°00' north latitude; and to the nördlicher Breite und östlich und nördlich einer Kompaß-
east and north of a rhumb line extending in a north- linie, die in nordwestlicher Richtung verläuft und einen
westerly direction which passes through a point in Punkt in 43°30' nördlicher Breite und 55°00' westlicher
43°30' north latitude, 55°00' west longitude, in the Länge in der Richtung auf einen Punkt in 47°50' nördlicher
direction of a point in 47°50' north latitude, 60°00' west Breite und 60°00' westlicher Länge durchschneidet, bis
longitude, until it intersects a straight line connecting sie eine gerade Linie durchkreuzt, die Kap Ray an der
Cape Ray, on the coast of Newfoundland, with Cape neufundländischen Küste mit Kap North auf der Kap
North on Cape Breton Island; thence in a northeasterly Breton-Insel verbindet und die sodann nordöstlicher Rich-
direction along said line to Cape Ray. tung entlang der genannten Geraden bis Kap Ray ver-
läuft.
Sub-area 4 Untergebiet 4
That portion of the Convention area lying to the west Der Teil des Konventionsgebietes westlich des vor-
of sub-area 3 defined above, and to the east of a line stehend abgegrenzten Untergebiets 3 und östlich einer
described as follows: beginning at the terminus of the Linie, die vom Endpunkt der internationalen Grenze
international bounda_ry between the United States of zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Ka-
America and Canada in Grand Manan Channel, at a nada im Grand Manan-Kanal in 44°46' 35,34" nördlicher
point in 44° 46'35.34" north latitude, 66°54' 11.23" west Breite und 66°54' 11,23" westlicher Länge genau südlich
longitude; thence due south to the parallel of 43°50' bis 43°50' nördlicher Breite verläuft, sodann genau west-
north latitude; thence due west to the meridian of 67°40' lich zum Meridian in 67°40' westlicher Länge, sodann ge-
west longitude; thence due south to the parallel of nau südlich bis 42°20' nördlicher Breite, sodann genau
42°20' north latitude; thence due east to a point in östlich bis zu einem Punkt in 66°00' westlicher Länge,
66°00' west longitude; thence along a rhumb line in a sodann entlang e:ner Kompaßlinie in südöstlicher Rich-
southeasterly direction to a point in 42°00' north tung bis zu einem Punkt in 42°00' nördlicher Breite und
latitude, 65°40' west longitude; thence due south to the 65°40' westlicher Länge, sodann genau südlich bis 39°00'
parallel of 39°00' north latitude. nördlicher Breite.
Sub-area 5 Untergebiet 5
That portion of the Convention area lying west of the Der Teil des Konventionsgebietes westlich der west-
western boundary of sub-area 4 defined above. lichen Grenze des vorstehend abgegrenzten Unter-
gebietes 4.
2. For a period of two years from the date of entry 2. Während eines Zeitraumes von zwei Jahren nach
into force of this Convention, Panel representation for dem Tage des Inkrafttretens des Ubereinkommens sind
each sub-area shall be as follows: in den Ausschüssen der Untergebiete vertreten:
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
(a) Sub-area 1 - Denmark, France, Italy, Norway, (a) Untergebiet 1 - Dänemark, Frankreich, Italien,
Portugal, Spain, United Kingdom; Norwegen, Portugal, Spanien,
Vereinigtes Königreich;
(b) Sub-area 2- Denmark, France, Italy, Newfound- (b) Untergebiet 2 - Dänemark, Frankreich, Italien,
land; Neufundland;
(c) Sub-area 3-Canada, Denmark, France, Italy, (c) Untergebiet 3 - Kanada, Dänemark, Frankreich,
Newfoundland, Portugal, Spain, Unit- Italien, Neufundland, Portugal,
ed Kingdom; Spanien, Vereinigtes König-
reich;
(d) Sub-area 4-Canada, France, Italy, Newfound- (d) Untergebiet 4 - Kanada, Frankreich, Italien,
land, Portugal, Spain, United States; Neufundland, Portugal, Spa-
nien, Vereinigte Staaten;
(e) Sub-area 5 - Canada, United States; (e) Untergebiet 5 - Kanada, Vereinigte Staaten.
it being understood that during the period between the Jedoch Kann während der Zeit zwischen der Unterzeich-
signing of this Convention and the date of its entry nung des Ubereinkommeps und dem Tage seines Inkraft-
into force, any signatory or adhering Govemment may, tretens jede Unterzeichnerregierung oder beitretende Re-
by notification to the Depositary Govemment, withdraw gierung durch Mitteilung an die Verwahrerregierung sich
from the !ist of members of a Pa~el for any sub-area von der Liste der Ausschußmitglieder für ein Untergebiet
or be added to the !ist of members of the Panel for any streichen lassen oder der Liste der Ausschußmitglieder
sub-area on which it is not named. The Depositary Gov- für ein Untergebiet, in der sie nicht steht, hinzugefügt
ernment shall inform all the other Govemments con- werden. Die Verwahrerregierung setzt alle anderen be-
cerned of all such notifications received and the mem- teiligten Regierungen vom Eingang dieser Notifizierun-
berships of the Panels shall be altered accordingly. gen in Kenntnis und die Zusammensetzung der Aus-
schüsse wird dann entsprechend geändert.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1957 277
Protokoll zu dem am 8. Februar 1949
in Washington unterzeichneten Ubereinkommen
über die Fischerei im Nordwestatlantik
Protocol to the International Convention
for the Northwest Atlantic Fisheries
Signed at Washington under Date of February 8, 1949
(Ubersetzung)
The Governments parties to the International Con- Die Regierungen, die Vertragsparteien des am 8. Fe-
vention for the Northwest Atlantic Fisheries signed at bruar 1949 in Washington unterzeichneten Internationalen
Washington under date of February 8, 1949, which Con- Ubereinkommens über die Fischerei im Nordwestatlantik
vention is hereinafter referred to as the 1949 Convention, sind - im folgenden als. Ubereinkommen von 1949 be-
desiring to provide for the holding of annual meetings zeichnet -, sind in dem Wunsche, Jahresversammlungen
of the Commission outside North America, agree as der Kommission außerhalb von Nordamerika zu ermög-
follows: lichen, wie folgt übereingekommen:
Article I Artikel I
Paragraph 5 of Article II of the 1949 Convention is Artikel II Abs. 5 des Ubereinkommens von 1949 erhält
amended to read as follows: folgende neue Fassung:
"5. The Commission shall hold a regular annual n5, Die Kommission hält ordentliche Jahresversamm-
meeting at its seat or at such other place in North lungen an ihrem Sitz oder an einem von der Kom-
America or elsewhere as may be agreed upon by the mission vereinbarten anderen Ort in Nordamerika oder
Commission." außerhalb Nordamerikas ab."
Article II Artikel II
1. This Protocol shall be open for signature and ratifi- 1. Das Protokoll liegt zur Unterzeichnung und Ratifi-
cation or for adherence on behalf of any Government zierung oder zum Beitritt seitens aller Regierungen, die
party to the 1949 Convention. Vertragsparteien des Ubereinkommens von 1949 sind, auf.
2. This Protocol shall enter into force on the date upon 2. Dieses Protokoll tritt mit dem Tage in Kraft, an dem
which instruments of :r:atification have been deposited bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
with, or written notifications of adherence have been für alle Regierungen, die Vertragsparteien des Uberein-
received by, the Government of the United States of kommens von 1949 sind, die Ratifikationsurkunden hinter-
America, on behalf of all the Govemments parties to legt oder schriftliche Beitrittserklärungen eingegangen
the 1949 Convention. sind.
3. The Government of the United States of America 3. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
shall inform an Governmeuts signatory or adhering to setzt alle Regierungen, die das Ubereinkommen von 1949
the 1949 Convention of all ratifications deposited and unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der
adherences received and of the date this Protocol enters Hinterlegung aller Ratifikationsurkunden und dem Ein-
into force. gang aller Beitrittserklärungen sowie vom Tage des
Inkrafttretens dieses Protokolls in Kenntnis.
Article III Artikel III
1. The original of this Protocol shall be deposited with 1. Die Urschrift dieses Protokolls wird bei der Regie-
the Government of the United States of America, which rung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt,
Government shall communicate certified copies thereof die allen Regierungen, die das Ubereinkommen von 1949
to all the Governments signatory or adhering to the 1949 unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, be-
Convention. glaubigte Abschriften übermittelt.
2. This Protocol shall bear the date on which it is 2. Das Protokoll trägt das Datum des Tages, an dem
opened for signature and shall remain open for signature es zur Unterzeichnung aufgelegt wird, und liegt von
for a period of fourteen days thereafter, following which diesem Tage an vierzehn Tage lang zur Unterzeichnung
period it shall be open for adherence. und im Anschluß daran zum Beitritt auf.
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
IN WITNESS WHEREOF the undersigned, having de- ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten nach
posited their respective full powers, have signed this Hinterlegung ihrer jeweiligen Vollmachten dieses Pro-
Protocol. tokoll unterzeichnet.
DONE in Washington this twenty-fifth day of June GESCHEHEN zu Washington am 25. Juni 1956 in eng-
1956 in the English language. li~cher Sprache.
For CANADA: Für KANADA:
For DENMARK: Für DÄNEMARK:
For FRANCE: Für FRANKREICH:
FOR ICELAND: Für ISLAND:
For ITALY: Für ITALIEN:
For NORWAY: Für NORWEGEN:
For PORTUGAL: Für PORTUGAL:
For SPAIN: Für SPANIEN:
For the UNITED KINGDOM OF GREAT BRITAIN Für das VEREINIGTE KONIGREICH VON
AND NORTHERN IRELAND: GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND:
For the UNITED STATES OF AMERICA: Für die VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA:
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1957 279
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Sechsten Protokolls
über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
für die Bundesrepublik Deutschland.
Vom 10. Mai 1957.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. De-
zember 1956 zu dem Sechsten Protokoll vom 23. Mai
1956 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemei-
nen Zoll- und Handelsabkommen (Bundesgesetzbl. II
S. 1091) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Pro-
tokoll und die dem Protokoll als Anlage beigefügte
Liste XXXIII für die Bundesrepublik Deutschland am
4. Mai 1957 in Kraft getreten sind.
Gemäß Nummer 2 des Protokolls ist dem Ge-
schäftsführenden Sekretär des Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommens mit einer am 4. April 1957
bei ihm eingegangenen Notifikation mitgeteilt
worden, daß die Bundesrepublik Deutschland ihre
in der Liste XXXIII zu dem Protokoll aufgeführten
Zugeständnisse anwenden wird.
Das Protokoll und die Listen der nachstehend
genannten Staaten sind ferner in Kraft getreten für
Australien am 14. Juni 1956
Belgien am 1. September 1956
die Dominikanische
Republik am 10. April 1957
Finnland am 15. Januar 1957
Frankreich am 1. Juli 1956
Großbritannien und
Nordirland am 22. Dezember 1956
Haiti am 1. August 1956
Japan am 21. Januar 1957
Kanada am 30.Juni 1956
Kuba am 30. Juni 1956
Luxemburg am 1. September 1956
die Niederlande am 1. September 1956
Norwegen am 1. Januar 1957
P~ru am 30. Juni 1956
Schweden am 1. Januar 1957
die Türkei am 30. Juni 1956
die Vereinigten Staaten am 30. Juni 1956.
Bonn, den 10. Mai 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 2. Mai 1956 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über den Luftverkehr.
Vom 9. Mai 1957.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April
1957 zu dem Abkommen vom 2. Mai 1956 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr
(Bundesgesetzbl. II S. 61) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 20
am 2. Juni 1957 in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 3. Mai
1957 ausgetauscht worden.
Bonn, den 9. Mai 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Heraus q e b er I Der Bundesmlnlste, der Justiz - Ver 1 a q : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH .. Bonn/Köln - Druck : Bundesdrudterei. Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen. Teil I und Tell II
Laufend er Bezug nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I - DM 4,-, für Teil II - DM J,- (zuzüglich Zustellgebühr).
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