33
Bundesgesetzblatt
Teil II
1957 Ausgegeben zu Bonn am 2. April 1957 Nr. 4
Tag Inhalt: Seite
30.3.57 Gesetz über die Feststellung eines Dritten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für da.
Redlnungsjabr 1956 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
12.3.57 Zweite Verordnung zur Ubertragung von Befugnissen auf dem Gebiet· der Binnenschiffahrt 36
25.2.57 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Abkommens zur Verein-
fachung der Zollförmlichkeiten im Verhältnis zum Irak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
6.3.57 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen (Inkraft-
treten für die Volksrepublik China) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
27.2.57 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 39
27.2.57 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwert der Waren 40
4.3.57 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Abkommens über Internationale Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
11. 3. 57 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur einheit-
lichen Feststellung von Regeln über die Immunitäten der Staatsschiffe (Beitritt der Türkei) 41
12.3.57 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln über Konnossemente (Beitritt der Türkei) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
9.3.57 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-niederländischen Vertrages über
Kredit und Steinkohlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
14.3.57 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Inkrafttreten für Ägypten) . . . 42
17. 3. 57 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Ubereinkunft vom 19. Dezember
1954 über die Internationale Patentklassifikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
9.3.57 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 4. April 1955 über Offshore-
Beschaffungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
18.3.57 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Ubereinkunft vom 11. Dezember
1953 über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
21.3.51 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Weizen-Ubereinkommens 1956 44
8.3.57 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom
3. Oktober 1955 über die Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 24. Oktober 1950 über Sozialversicherung 44
Gesetz über die Feststellung eines Dritten Nachtrags
zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1956
(Drittes Nachtragshaushaltsgesetz 1956).
Vom 30. März 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 3
schlossen: Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1956
§ 1
in Kraft.
Der dem Gesetz über die Feststellung des Bun-
deshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1956 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundestages
(Haushaltsgesetz 1956) vom 24. Juli 1956 (Bundes- sind gewahrt.
gesetzbl. II S. 830) beigefügte und durch die Nach-
tragshaushaltsgesetze 1956 vom 24. Dezember 1956 Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
(Bundesgesetzbl. II S. 2095 und 2098) geänderte Bun-
deshaushaltsplan wird nach Maßgabe des diesem Bonn/Badenweiler, den 30. März 1957.
Gesetz als Anlage beigefügten Dritten Nachtrags ge-
ändert. Die in § 1 des Haushaltsgesetzes 1956 fest- Der Bundespräsident
gestellten Endsummen der Einnahmen und Aus- Theodor Heuss
gaben bleiben unverändert.
§ 2 Der Bundeskanzler
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Adenauer
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Der Bundesminister der Finanzen
Land Berlin. Schäffer
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Ordentlicher Haushalt Gesamtplan zum Dritten
Ordentliche Einnahmen Personalausgaben
Kap. Bezeichnung gegenüber1955
1956 mehr (+) 1956 1955
weniger(-)
DM DM DM
- DM
1 2 3 4 5 6
14
Bundesminister ftlr Verteidigung
14 01 Bundesministerium für Verteidigung ....................... - - - -
35
Verteidigungslasten
35 05 Stationierungskosten ...................................... - - - -
Insgesamt 3. Nachtrag .... - - - -
Nachrichtlich:
Bisherige Summe des ordentlichen Haushalts einschließlich
1. und 2. Nachtrag ..............•...••••••................. 31 485 908 200 + 4 964 618 800 2 480 682 600 2 228 027 100
Insgesamt •••. 31 485 908 200 + 4 964 618 800 2 480 682 600 2 228 027 100
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1957 35
Nachtragshaushaltsgesetz 1956 Ordentlicher Haushalt
Sachausgaben Allgemeine Ausgaben Einmalige Ausgaben Ordentliche Ausgaben
gegenüber1955 Kap.
1956 1955 1956 1955 1956 1955 1956 mehr (+)
weniger(-)
DM DM DM DM DM DM DM DM
7 8 9 10 11 12 13 14 15
- - -1 455 633 000 - - - - 1 455 633 000 - 14 01
- - 1455 633 000 - - - 1455 633 000 - 35 05
- - - - - - - -
184 090 200 234 177 700 24 297 912 900 22 043 702 000 4 523 222 500 2 015 382 600 31 485 908 200 + 4 964 618 800
184 090 200 234 177 700 24 297 912 900 22 043 702 000 4 523 222 500 2 015 382 600 31 485 908 200 + 4 964 618 800
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Zweite Verordnung
zur Ubertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt.
Vom 12. März 1957.
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die § 2
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-
sdüffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II Die Ermächtigung nach § 1 gilt nicht für die im
S. 317) wird verordnet: Bereich des Hamburger Hafens liegenden Teile der
Bundeswasserstraße Elbe.
§ 1
Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden
ermächtigt, für bundeseigene Häfen an den Bundes- § 3
wasserstraßen sowie für Teile der Bundeswasser-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
straßen, die in nicht bundeseigene Häfen einbezogen
sind, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs Rechtsverord- setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
nungen zu erlassen über über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
1. das Verhalten im Verkehr,
2. die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung,
die Bemannung und den Betrieb der Wasser- § 4
fahrzeuge (Binnenschiffe, schwimmenden Ge-
räte, Kleinfahrzeuge, Fähren), Flöße und Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
schwimmenden Anlagen. kündung in Kraft.
Bonn, den 12. März 1957.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Bekanntmachung über die Wiederanwendung
des Internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten
im Verhältnis zum Irak. .
Vom 25. Februar 1957.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Irakischen Regierung ist Ein-
verständnis darüber erzielt worden, daß
das in Genf am 3. November 1923 unterzeichnete
Internationale Abkommen zur Vereinfachung der
Zollförmlichkeiten nebst Protokoll (Reichsgesetzbl.
1925 II S. 672)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Irak mit Wirkung vom 1. Januar 1957
gegenseitig wieder angewendet wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 21. April 1955 (Bundes-
gesetzbl. II S. 622).
Bonn, den 25. Februar 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Frhr. v. Welck
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Zweite Verordnung
zur Ubertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt.
Vom 12. März 1957.
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die § 2
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-
sdüffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II Die Ermächtigung nach § 1 gilt nicht für die im
S. 317) wird verordnet: Bereich des Hamburger Hafens liegenden Teile der
Bundeswasserstraße Elbe.
§ 1
Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden
ermächtigt, für bundeseigene Häfen an den Bundes- § 3
wasserstraßen sowie für Teile der Bundeswasser-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
straßen, die in nicht bundeseigene Häfen einbezogen
sind, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs Rechtsverord- setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
nungen zu erlassen über über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
1. das Verhalten im Verkehr,
2. die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung,
die Bemannung und den Betrieb der Wasser- § 4
fahrzeuge (Binnenschiffe, schwimmenden Ge-
räte, Kleinfahrzeuge, Fähren), Flöße und Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
schwimmenden Anlagen. kündung in Kraft.
Bonn, den 12. März 1957.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Bekanntmachung über die Wiederanwendung
des Internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten
im Verhältnis zum Irak. .
Vom 25. Februar 1957.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Irakischen Regierung ist Ein-
verständnis darüber erzielt worden, daß
das in Genf am 3. November 1923 unterzeichnete
Internationale Abkommen zur Vereinfachung der
Zollförmlichkeiten nebst Protokoll (Reichsgesetzbl.
1925 II S. 672)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Irak mit Wirkung vom 1. Januar 1957
gegenseitig wieder angewendet wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 21. April 1955 (Bundes-
gesetzbl. II S. 622).
Bonn, den 25. Februar 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Frhr. v. Welck
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1957 37
Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
(Inkrafttreten für die Volksrepublik China).
Vom 6. März 1957.
Das I. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des
Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde,
das II. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des
Loses der Verwundeten, Kranken und Sdliffbrüchigen der Streitkräfte
zur See,
das III. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung
der Kriegsgefangenen und
das IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivil-
personen in Kriegszeiten
(Bundesgesetzbl. 1954 II S. 781)
treten für die VolksrepubliR China am 28. Juni 1957 in Kraft. Die Volks-
republik China hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkun-
den am 28. Dezember 1956 folgende Vorbehalte gemacht:
1. Vorbehalt zum I. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Ver-
besserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte
im Felde:
(Ubersetzung)
Regarding Article 10 of the Geneva Convention for Bezüglich Artikel 10 des Genfer Abkommens zur Ver-
the Amelioration of the Condition of the Wounded and besserung des Loses der Verwundeten und Kranken der
Siek in Armed Forces in the Field of August 12, 1949, Streitkräfte im Felde vom 12. August 1949 erkennt die
the People's Republic of China will not recognize as Volksrepublik China ein Ersuchen des Staates, der Ver-
valid a request by the Detaining Power of the wounded wundete und Kranke oder Mitglieder des Sanitäts- und
and sick, or medical personnel and chaplains to a neutral des Seelsorgepersonals in Gewahrsam hat, an einen
State or to a humanitarian organization, to undertake neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation
the functions which should be performed by a Protecting um Obernahme der von einer Schutzmacht zu erfüllenden
Power, unless the consent has been obtained of the Aufgaben nur dann als gültig an, wenn die Zustimmung
government of the State of which. the protected persons der Regierung desjenigen Staates, dessen Staatsange-
are nationals. hörige die geschützten Personen sind, eingeholt worden
ist.
2. Vorbehalt zum II. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Ver-
besserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen
der Streitkräfte zur See:
(Ubersetzung)
Regarding Article 10 of the Geneva Convention for Bezüglich Artikel 10 des Genfer Abkommens zur Ver-
the Amelioration of the Condition of the Wounded, Siek besserung des Loses der Verwundeten, Kranken und
and Shipwreeked Members of Armed Forces at Sea of Schiffbrüchigen der Streitk_räfte zur See vom 12. August
August 12, 1949, the People's Republic of China will not 1949 erkennt die Volksrepublik China ein Ersuchen des
recognize as valid a request by the Detaining Power Staates, der Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige oder
of the wounded, sick and shipwreeked, or medical per- Mitglieder des Sanitäts- und Seelsorgepersonals in Ge-
sonnel and chaplains to a neutral State or to a humani- wahrsam hat, an einen neutralen Staat oder eine huma-
tarian organization, to undertake the functions which nitäre Organisation um Obernahme der von einer
should be performed by a Protecting Power, unless the Schutzmacht zu erfüllenden Aufgaben nur dann als
consent has been obtained of the government of the gültig an, wenn die Zustimmung der Regierung des-
State of which. the protected persons are nationals. jenigen Staates, dessen Staatsangehörige die geschützten
Personen sind, eingeholt worden ist.
3. Vorbehalt zum III. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die
Behandlung der Kriegsgefangenen:
(Ubersetzung)
Regarding Article 10 of the Geneva Convention Bezüglich Artikel 10 des Genfer Abkommens über die
Relative to the Treatment of Prisoners of War of Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949
August 12, 1949, the People's Republic of China will not erkennt die Volksrepublik China ein Ersuchen des Ge-
recognize as valid a request by the Detaining Power of wahrsamsstaates von Kriegsgefangenen an einen neutralen
prisoners of war to a neutral State or to a humanitarian Staat oder eine humanitäre Organisation um Obernahme
organization, to undertake the functions which should der von einer Schutzmacht zu erfüllenden Aufgaben nur
be performed by a Protecting Power, unless the consent dann als gültig an, wenn die Zustimmung der Regierung
has been obtained of the government of the State of des Staates, dessen Staatsangehörige die Kriegsgefange-
which the prisoners of war are nationals. Regarding nen sind, eingeholt worden ist. Hinsichtlich Artikel 12
Article 12, the People's Republic of China holds that the hält die Volksrepublik China daran fest, daß der
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
original Detaining Power which has transferred prisoners ursprüngliche Gewahrsamsstaat, der einer anderen Macht,
of war to another Contracting Power, is not for that die Vertragspartei dieses Abkommens ist, Kriegsge-
reason freed from its responsibility for the application of fangene übergeben hat, dadurch von seiner Verantwort-
the Convention while such prisoners of war are in the lichkeit für die Anwendung des Abkommens so lange
custody of the Power accepting them. Regarding nicht befreit ist, als derartige Kriegsgefangene im
Article 85, the People's Republic of China is not bound Gewahrsam der Macht sind, die sie aufgenommen hat.
by Article 85 in respect of the treatment of prisoners of Bezüglich Artikel 85 ist die Volksrepublik China hin-
war convicted under the laws of the Detaining Power in sichtlich der Behandlung von Kriegsgefangenen, die auf
accordance with the principles laid down in the trials Grund von Rechtsvorschriften des Gewahrsamsstaates im
of war crimes or crimes against humanity by the Einklang mit den in den Prozessen wegen Kriegsver-
Nuremberg and the Tokyo International Military brechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit von
Tribunals. den internationalen Militärgerichten in Nürnberg und
Tokyo festgelegten Grundsätzen für schuldig befunden
wurden, nicht an diesen Artikel gebunden.
4. Vorbehalt zum IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum
Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten:
(Ubersetzung)
Although the Geneva Convention Relative to the Wenn auch das Genfer Abkommen zum Schutze von Zivil-
Protection of Civilian Persons in Time of War of personen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 nicht für
August 12, 1949, does not apply to civilian persons out- Zivilpersonen außerhalb der vom Feinde besetzten
side enemy-occupied areas and consequently does not Gebiete gilt und demnach den humanitären Erfordernissen
completely meet humanitarian requirements, it is found nicht völlig gerecht wird, wird festgestellt, daß es mit
to be in accord with the interest of protecting civilian den Interessen des Schutzes von Zivilpersonen im be-
persons in occupied territory and in certain other cases, setzten Gebiet und in gewissen anderen Fällen in Ein-
hence it is ratified with the following reservations: klang steht; es wird daher mit folgenden Vorbehalten
ratifiziert:
Regarding Article 11, the People's Republic of China Bezüglich Artikel 11 erkennt die Volksrepublik China
will not recognize as valid a request by the Detaining ein Ersuchen des Gewahrsamsstaates geschützter Per-
Power of protected persons to a neutral State or to a sonen an einen neutralen Staat oder eine humanitäre
humanitarian organisation, to undertake the functions Organisation um Obernahme der von einer Schutzmacht
which should be perforrned by a Protecting Power, unless zu erfüllenden Aufgaben nur dann als gültig an, wenn
the consent has been obtained of the govemrnent of die Zustimmung der Regierung desjenigen Staates, dessen
the State of which the protected persons are nationals. Staatsangehörige die geschützten Personen sind, eingeholt
Regarding Article 45, the People's Republic of China worden ist. Bezüglich Artikel 45 hält die Volksrepublik
holds that the original Detaining Power which has China daran fest, daß der ursprüngliche Gewahrsams-
transferred protected persons to another Contracting staat, der einer anderen Macht, die Vertragspartei dieses
Power, is not for that reason freed from its responsibility Abkommens ist, geschützte Personen übergeben hat, da-
for the application of the Convention while such protect- durch von seiner Verantwortlichkeit für die Anwendung
ed persons are in the custody to the Power accepting des Abkommens so lange nicht befreit ist, als derartige
them. geschützte Personen in Gewahrsam der sie aufnehmen-
den Macht sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 22. November 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1088).
Bonn, den 6. März 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1957 39
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens.
Vom 27. Februar 1957.
Das in Brüssel unterzeichnete Abkommen vom 15. Dezember 1950
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Ge-
biet,e des Zollwesens (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 1) ist ferner in Kraft
getreten für:
Belgien am 11. November 1952
Irland am 4. November 1952
Italien am 20. November 1952
Luxemburg am 23. Januar 1953
Marokko (Spanische Zone) am 4. November 1952
die Niederlande am 23. Januar 1953
Osterreich am 21. Januar 1953
mit folgendem Vorbehalt:
(Ubersetzung)
"Le Gouvernement Federal declare accorder les „Die Bundesregierung erklärt, daß sie die in dem
privileges et immunites prevus dans la convention Zollabkommen vorgesehenen Vorrechte und Im-
portant creation d'un Conseil de Cooperation munitäten in dem Umfang gewähren wird, wie sie
Douaniere dans la mesure ou des privileges et in Osterreich nach den Grundsätzen des Völker-
immunites seront accordes en Autriche en con- rechts den diplomatischen Vertretern der ausländi-
formite des principes generaux du Droit des Gens schen Mächte und den Mitgliedern dieser Ver-
aux Representations Diplomatiques des Puissances tretungen gewährt werden."
Etrangeres et aux Membres de ces Representations."
Pakistan am 16. November 1955
Portugal am 26. Januar 1953
die Schweiz am 19. Dezember 1952
Spanien am 4. November 1952
die spanischen Kolonien am 4. November 1952
die Türkei am 4. November 1952.
Diese Bekanntmachung ~rgeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 29. De:ziember 1952 (Bundesgesetzbl. 1953 II S. 1).
Bonn, den 27. Februar 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Frhr. v. Welck
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwert der Waren.
Vom 27. Februar 1957.
Das in Brüssel unterzeichnete Abkommen vom
15. Dezember 1950 über den Zollwert der Waren
(Bundesgesetzbl. 1952 II S. 1) ist für Osterreich am
4. November 1955 in Kraft getreten.
Großbritannien und Nordirland hat bei der Hin-
terlegung seiner Ratifikationsurkunde (Bekannt-
machung vom 7. Juli 1953 - Bundesgesetzbl. II
S. 256) die Erklärung abgegeben, daß das Abkom-
men auch auf die Insel Man Anwendung findet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. September 1953 (Bundes-
gesetzbl. II S. 558).
Bonn, den 27. Februar 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Frhr. v. Welck
Bekanntmachung über die Wiederanwendung
des Abkommens über Internationale Ausstellungen.
Vom 4. März 1957.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Neuseeland
Deutschland und den Regierungen der nachfolgend den Niederlanden
genannten Staaten ist Einverständnis darüber er- Norwegen
zielt worden, daß
Osterreich
das in Paris am 22. November 1928 unterzeichnete
Portugal
Abkommen über Internationale Ausstellungen
nebst Zeichnungsprotokoll (Reichsgesetzbl. 1930 II Schweden
s. 727) der Schweiz
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- der Tschechoslowakei und
land und Tunesien
Belgien mit Wirkung vom 1. April 1956 gegenseitig wieder
Dänemark angewendet wird.
Finnland
Frankreich Das Abkommen ist gekündigt worden von
Griechenland Albanien am 17.Juni 1949
Großbritannien und Nordirland Australien am 17. August 1944
Bahama-lnseln Kanada am 31. Juli 1944
Jamaika Polen am 25. Dezember 1950
Zypern Rumänien am 9. April 1953
Haiti der Sowjetunion am 25. Dezember 1947
Italien Spanien am 17. März 1941
Marokko der Tschechoslowakei am 29. Dezember 1949.
Bonn, den 4. März 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwert der Waren.
Vom 27. Februar 1957.
Das in Brüssel unterzeichnete Abkommen vom
15. Dezember 1950 über den Zollwert der Waren
(Bundesgesetzbl. 1952 II S. 1) ist für Osterreich am
4. November 1955 in Kraft getreten.
Großbritannien und Nordirland hat bei der Hin-
terlegung seiner Ratifikationsurkunde (Bekannt-
machung vom 7. Juli 1953 - Bundesgesetzbl. II
S. 256) die Erklärung abgegeben, daß das Abkom-
men auch auf die Insel Man Anwendung findet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. September 1953 (Bundes-
gesetzbl. II S. 558).
Bonn, den 27. Februar 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Frhr. v. Welck
Bekanntmachung über die Wiederanwendung
des Abkommens über Internationale Ausstellungen.
Vom 4. März 1957.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Neuseeland
Deutschland und den Regierungen der nachfolgend den Niederlanden
genannten Staaten ist Einverständnis darüber er- Norwegen
zielt worden, daß
Osterreich
das in Paris am 22. November 1928 unterzeichnete
Portugal
Abkommen über Internationale Ausstellungen
nebst Zeichnungsprotokoll (Reichsgesetzbl. 1930 II Schweden
s. 727) der Schweiz
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- der Tschechoslowakei und
land und Tunesien
Belgien mit Wirkung vom 1. April 1956 gegenseitig wieder
Dänemark angewendet wird.
Finnland
Frankreich Das Abkommen ist gekündigt worden von
Griechenland Albanien am 17.Juni 1949
Großbritannien und Nordirland Australien am 17. August 1944
Bahama-lnseln Kanada am 31. Juli 1944
Jamaika Polen am 25. Dezember 1950
Zypern Rumänien am 9. April 1953
Haiti der Sowjetunion am 25. Dezember 1947
Italien Spanien am 17. März 1941
Marokko der Tschechoslowakei am 29. Dezember 1949.
Bonn, den 4. März 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1957 41
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Internationalen Abkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln
über die Immunitäten der Staatsschiffe (Beitritt der Türkei).
Vom 11. März 1957.
Die Türkei hat am 4. Juli 1955 ihren Beitritt zu
dem am 10. April 1926 in Brüssel unterzeichneten
Internationalen Abkommen zur einheitlichen Fest-
stellung von Regeln über die Immunitäten der
Staatsschiffe (Reichsgesetzbl. 1927 II S. 483) nebst
Zusatzprotokoll vom 24. Mai 1934 (Reichsgesetzbl.
1936 II S. 303) erklärt. Das Abkommen nebst Zu-
satzprotokoll ist nach seinem Artikel 12 für die
Türkei am 4. Januar 1956 in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Oktober 1955 (Bundesge-
setzbl. II S. 907).
Bonn, den 11. März 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente (Beitritt der Türkei).
Vom 12. März 1957.
Die Türkei hat ihren Beitritt zu dem in Brüssel
am 25. August 1924 unterzeichneten Internationalen
Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über
Konnossemente (Reichsgesetzbl. 1939 II S. 1049) am
4. Juli 1955 erklärt. Das Abkommen ist für die
Türkei nach seinem Artikel 14 am 4. Januar 1956
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 17. November 1956 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1089).
Bonn, den 12. März 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1957 41
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Internationalen Abkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln
über die Immunitäten der Staatsschiffe (Beitritt der Türkei).
Vom 11. März 1957.
Die Türkei hat am 4. Juli 1955 ihren Beitritt zu
dem am 10. April 1926 in Brüssel unterzeichneten
Internationalen Abkommen zur einheitlichen Fest-
stellung von Regeln über die Immunitäten der
Staatsschiffe (Reichsgesetzbl. 1927 II S. 483) nebst
Zusatzprotokoll vom 24. Mai 1934 (Reichsgesetzbl.
1936 II S. 303) erklärt. Das Abkommen nebst Zu-
satzprotokoll ist nach seinem Artikel 12 für die
Türkei am 4. Januar 1956 in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Oktober 1955 (Bundesge-
setzbl. II S. 907).
Bonn, den 11. März 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente (Beitritt der Türkei).
Vom 12. März 1957.
Die Türkei hat ihren Beitritt zu dem in Brüssel
am 25. August 1924 unterzeichneten Internationalen
Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über
Konnossemente (Reichsgesetzbl. 1939 II S. 1049) am
4. Juli 1955 erklärt. Das Abkommen ist für die
Türkei nach seinem Artikel 14 am 4. Januar 1956
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 17. November 1956 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1089).
Bonn, den 12. März 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Bekanntmachung über die Wiederanwendung
des deutsch-niederländischen Vertrages über Kredit und Steinkohlen.
Vom 9. März 1957.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Königlich Niederländischen
Regierung ist Einverständnis darüber festgestellt
worden, daß der in Den Haag am 11. Mai 1920
unterzeichnete Vertrag zwischen der Deutschen und
Niederländischen Regierung über Kredit und Stein-
kohlen nebst Protokoll (Reichsgesetzbl. 1921 S. 55)
gegenseitig wieder angewendet wird.
Bonn, den 9. März 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Inkrafttreten für Ägypten).
Vom 14. März 1957.
Das in Warschau am 12. Oktober 1929 unterzeich-
nete Abkommen zur Vereinheitlichung von Reg_eln
über die Beförderung im internationalen Luftver-
kehr nebst Zusatzprotokoll (Reichsgesetzbl. 1933 II
S. 1039) ist für Ägypten am 5. Dezember 1955 in
Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 30. Juni 1956 (Bundes-
gesetzbl. II S. 766).
Bonn, den 14. März 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Bekanntmachung über die Wiederanwendung
des deutsch-niederländischen Vertrages über Kredit und Steinkohlen.
Vom 9. März 1957.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Königlich Niederländischen
Regierung ist Einverständnis darüber festgestellt
worden, daß der in Den Haag am 11. Mai 1920
unterzeichnete Vertrag zwischen der Deutschen und
Niederländischen Regierung über Kredit und Stein-
kohlen nebst Protokoll (Reichsgesetzbl. 1921 S. 55)
gegenseitig wieder angewendet wird.
Bonn, den 9. März 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Inkrafttreten für Ägypten).
Vom 14. März 1957.
Das in Warschau am 12. Oktober 1929 unterzeich-
nete Abkommen zur Vereinheitlichung von Reg_eln
über die Beförderung im internationalen Luftver-
kehr nebst Zusatzprotokoll (Reichsgesetzbl. 1933 II
S. 1039) ist für Ägypten am 5. Dezember 1955 in
Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 30. Juni 1956 (Bundes-
gesetzbl. II S. 766).
Bonn, den 14. März 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1957 43
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
der Europäischen Ubereinkunft vom 19. Dezember 1954
über die Internationale Patentklassifikation.
Vom 17. März 1957.
Die in Paris am 19. Dezember 1954 unterzeichnete
Europäische Ubereinkunft über die Internationale
Patentklassifikation (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 659)
ist gemäß ihrem Artikel 4 Abs. 3 ferner in Kraft
getreten für
die Türkei am 1. November 1956
Italien am 1. Februar 1957.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 28. Mai 1956 (Bundes-
gesetzbl. II S. 659).
Bonn, den 17. März 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmadmng über das Inkrafttreten
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 4. April 1955
über Offshore-Beschaffungen.
Vom 9. März 1957.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom
23. Dezember 1956 zu dem Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten
Staaten von Amerika vom 4. April 1955 über
Offshore-Beschaffungen (Bundesgesetzbl. II S. 2079)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen
nach seinem Artikel 25 am 7. Februar 1957 in Kraft
getreten ist.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 7. Fe-
bruar 1957 bei der Regierung der Vereinigten Staa-
ten von Amerika hinterlegt worden.
Bonn, den 9. März 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1957 43
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
der Europäischen Ubereinkunft vom 19. Dezember 1954
über die Internationale Patentklassifikation.
Vom 17. März 1957.
Die in Paris am 19. Dezember 1954 unterzeichnete
Europäische Ubereinkunft über die Internationale
Patentklassifikation (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 659)
ist gemäß ihrem Artikel 4 Abs. 3 ferner in Kraft
getreten für
die Türkei am 1. November 1956
Italien am 1. Februar 1957.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 28. Mai 1956 (Bundes-
gesetzbl. II S. 659).
Bonn, den 17. März 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmadmng über das Inkrafttreten
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 4. April 1955
über Offshore-Beschaffungen.
Vom 9. März 1957.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom
23. Dezember 1956 zu dem Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten
Staaten von Amerika vom 4. April 1955 über
Offshore-Beschaffungen (Bundesgesetzbl. II S. 2079)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen
nach seinem Artikel 25 am 7. Februar 1957 in Kraft
getreten ist.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 7. Fe-
bruar 1957 bei der Regierung der Vereinigten Staa-
ten von Amerika hinterlegt worden.
Bonn, den 9. März 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Bekanntmadmng Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl der Europäisdlen über den Geltungsbereidl des .
Ubereinkunft vom 11. Dezember 1953 Internationalen Weizen-Obereinkommens 1956.
über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen.
Vom 27. März 1957.
Vom 18. März 1957.
Das Internationale Weizen-Ubereinkommen 1956
Die in Paris am 11. Dezember 1953 unterzeich- (Bundesgesetzbl. II S. 1011) ist gemäß seinem Arti-
nete Europäische Ubereinkunft über Formerforder- kel XX Abs. 5 für Panama am 14. Dezember 1956 in
nisse bei Patentanmeldungen (Bundesgesetzbl. 1954 Kraft getreten.
II S. 1099) ist gemäß ihrem Artikel 8 Abs. 3 ferner
in Kraft getreten für Die panamaische Annahmeurkunde ist am 14. De-
zember 1956 bei der Regierung der Vereinigten
die Niederlande
Staaten von Amerika hinterlegt worden.
(einschließlich Surinam,
Niederländische Antil- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
len und Niederländisch die Bekanntmachung vom 4. Februar 1957 (Bundes-
Neu-Guinea) am 1. Juni 1956 gesetzbl. II S. 9).
Dänemark am 1. Oktober 1956
die Türkei am 1. November 1956. Bonn, den 27. März 1957.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 8. August 1955 (Bundes- Der Bundesminister des Auswärtigen
gesetzbl. II S. 878). In Vertretung des Staatssekretärs
Löns
Bonn, den 18. März 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
der deutsch-sdlweizerisdlen Vereinbarung vom 3. Oktober 1955
über die Änderung des Abkommens zwisdten der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Sdlweizerisdlen Eidgenossensdlaft vom 24. Oktober 1950
über Sozialversicherung.
Vom 8. März 1957.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. De- 3. Oktober 1955 getroffene deutsch-schweizerische
zember 1956 über die deutsch-schweizerische Ver- Vereinbarung über die Änderung des Artikels 7
einbarung vom 3. Oktober 1955 über die Änderung Abs. 2 Buchstabe b des Abkommens zwischen der
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen- rischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung
schaft vom 24. Oktober 1950 über Sozialversicherung vom 24. Oktober 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 II S. 146)
(Bundesgesetzbl. 1956 II S. 1877) wird hiermit be- nach ihrer Nummer 3 am 15. Januar 1957 mit Wir-
kanntgemacht, daß die durch Notenwechsel vom kung vom ·1. Januar 1955 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 8. März 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Grewe
Der Bundesminister für Arbeit
In Vertretung des Staatssekretärs
Hersehe!
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Dr u c 1c : Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt ersdleint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post Bezugspreis : vierteljährlidl für Teil I = DM 4,-, für Teil II =- DM 3,- (zuzüglidl Zustellgebühr)
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Se•ten DM 0,40 (zuzüqlidl Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendunq des erforderlidlen Betrages auf Postsdleckkonto .Bundesgesetzblatt• Köln 3 99.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglidl Versandgebühren.
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Bekanntmadmng Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl der Europäisdlen über den Geltungsbereidl des .
Ubereinkunft vom 11. Dezember 1953 Internationalen Weizen-Obereinkommens 1956.
über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen.
Vom 27. März 1957.
Vom 18. März 1957.
Das Internationale Weizen-Ubereinkommen 1956
Die in Paris am 11. Dezember 1953 unterzeich- (Bundesgesetzbl. II S. 1011) ist gemäß seinem Arti-
nete Europäische Ubereinkunft über Formerforder- kel XX Abs. 5 für Panama am 14. Dezember 1956 in
nisse bei Patentanmeldungen (Bundesgesetzbl. 1954 Kraft getreten.
II S. 1099) ist gemäß ihrem Artikel 8 Abs. 3 ferner
in Kraft getreten für Die panamaische Annahmeurkunde ist am 14. De-
zember 1956 bei der Regierung der Vereinigten
die Niederlande
Staaten von Amerika hinterlegt worden.
(einschließlich Surinam,
Niederländische Antil- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
len und Niederländisch die Bekanntmachung vom 4. Februar 1957 (Bundes-
Neu-Guinea) am 1. Juni 1956 gesetzbl. II S. 9).
Dänemark am 1. Oktober 1956
die Türkei am 1. November 1956. Bonn, den 27. März 1957.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 8. August 1955 (Bundes- Der Bundesminister des Auswärtigen
gesetzbl. II S. 878). In Vertretung des Staatssekretärs
Löns
Bonn, den 18. März 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
der deutsch-sdlweizerisdlen Vereinbarung vom 3. Oktober 1955
über die Änderung des Abkommens zwisdten der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Sdlweizerisdlen Eidgenossensdlaft vom 24. Oktober 1950
über Sozialversicherung.
Vom 8. März 1957.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. De- 3. Oktober 1955 getroffene deutsch-schweizerische
zember 1956 über die deutsch-schweizerische Ver- Vereinbarung über die Änderung des Artikels 7
einbarung vom 3. Oktober 1955 über die Änderung Abs. 2 Buchstabe b des Abkommens zwischen der
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen- rischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung
schaft vom 24. Oktober 1950 über Sozialversicherung vom 24. Oktober 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 II S. 146)
(Bundesgesetzbl. 1956 II S. 1877) wird hiermit be- nach ihrer Nummer 3 am 15. Januar 1957 mit Wir-
kanntgemacht, daß die durch Notenwechsel vom kung vom ·1. Januar 1955 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 8. März 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Grewe
Der Bundesminister für Arbeit
In Vertretung des Staatssekretärs
Hersehe!
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Dr u c 1c : Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt ersdleint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post Bezugspreis : vierteljährlidl für Teil I = DM 4,-, für Teil II =- DM 3,- (zuzüglidl Zustellgebühr)
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Se•ten DM 0,40 (zuzüqlidl Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendunq des erforderlidlen Betrages auf Postsdleckkonto .Bundesgesetzblatt• Köln 3 99.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglidl Versandgebühren.
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Bekanntmadmng Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl der Europäisdlen über den Geltungsbereidl des .
Ubereinkunft vom 11. Dezember 1953 Internationalen Weizen-Obereinkommens 1956.
über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen.
Vom 27. März 1957.
Vom 18. März 1957.
Das Internationale Weizen-Ubereinkommen 1956
Die in Paris am 11. Dezember 1953 unterzeich- (Bundesgesetzbl. II S. 1011) ist gemäß seinem Arti-
nete Europäische Ubereinkunft über Formerforder- kel XX Abs. 5 für Panama am 14. Dezember 1956 in
nisse bei Patentanmeldungen (Bundesgesetzbl. 1954 Kraft getreten.
II S. 1099) ist gemäß ihrem Artikel 8 Abs. 3 ferner
in Kraft getreten für Die panamaische Annahmeurkunde ist am 14. De-
zember 1956 bei der Regierung der Vereinigten
die Niederlande
Staaten von Amerika hinterlegt worden.
(einschließlich Surinam,
Niederländische Antil- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
len und Niederländisch die Bekanntmachung vom 4. Februar 1957 (Bundes-
Neu-Guinea) am 1. Juni 1956 gesetzbl. II S. 9).
Dänemark am 1. Oktober 1956
die Türkei am 1. November 1956. Bonn, den 27. März 1957.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 8. August 1955 (Bundes- Der Bundesminister des Auswärtigen
gesetzbl. II S. 878). In Vertretung des Staatssekretärs
Löns
Bonn, den 18. März 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
der deutsch-sdlweizerisdlen Vereinbarung vom 3. Oktober 1955
über die Änderung des Abkommens zwisdten der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Sdlweizerisdlen Eidgenossensdlaft vom 24. Oktober 1950
über Sozialversicherung.
Vom 8. März 1957.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. De- 3. Oktober 1955 getroffene deutsch-schweizerische
zember 1956 über die deutsch-schweizerische Ver- Vereinbarung über die Änderung des Artikels 7
einbarung vom 3. Oktober 1955 über die Änderung Abs. 2 Buchstabe b des Abkommens zwischen der
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen- rischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung
schaft vom 24. Oktober 1950 über Sozialversicherung vom 24. Oktober 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 II S. 146)
(Bundesgesetzbl. 1956 II S. 1877) wird hiermit be- nach ihrer Nummer 3 am 15. Januar 1957 mit Wir-
kanntgemacht, daß die durch Notenwechsel vom kung vom ·1. Januar 1955 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 8. März 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Grewe
Der Bundesminister für Arbeit
In Vertretung des Staatssekretärs
Hersehe!
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Dr u c 1c : Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt ersdleint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post Bezugspreis : vierteljährlidl für Teil I = DM 4,-, für Teil II =- DM 3,- (zuzüglidl Zustellgebühr)
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Se•ten DM 0,40 (zuzüqlidl Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendunq des erforderlidlen Betrages auf Postsdleckkonto .Bundesgesetzblatt• Köln 3 99.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglidl Versandgebühren.