1697
Bundesgesetzblatt
Teil II
1957 Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1957 Nr. 39
Tag Inhalt: Seite
18. 12. 57 Verordnung über Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1958 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . • . . 1697
Verordnung
über Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1958.
Vom 18. Dezember 1957.
Auf Grund des § 49 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichs-
gesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Fünften Zolländerungsgesetzes vom
27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1671) sowie
auf Grund der Anmerkungen zu den Tarifnummern 01.01, 01.02, 01.03,
01.04, 01.05, 01,06, 05.15 und 07.05 des Deutschen Zolltarifs 1958 (Bundes-
gesetzbl. 1957 I S. 1395) verordnet die Bundesregierung,
auf Grund der §§ 100 und 101 des Zollgesetzes in der Fassung des
Vierten Zolländerungsgesetzes vom 10. September 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1331) verordnet der Bundesminister der Finanzen:
§ 1
Der Deutsche Zolltarif 1958 (Bundesgesetzbl. 1957 I S. 1395) ist ab
1. Januar 1958 nach den anliegenden
Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif
auszulegen und anzuwenden.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des
Fünften Zolländerungsgesetzes und Artikel 6 des Vierten Zolländerungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Et zel
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1699
Erlä11terungen
zuID Deutschen Zolltarif 1958
INHALTSÜBERSICHT
Erläuterungen
zu
Seite
Allgemeine Tarifierungs-Vorschriften (ATV) ..................................... 1703
Abschnitt I
Kapite1 Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
1 I..ebende Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1705
2 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1711
3 Fische, Krebstiere und Weichtiere ................................................... 17V3
4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1715
5 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen .......... 1717
Abselmltt II
Waren pftanzlichen Ursprungs
6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels ..................................... 1723
7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden 1725
8 Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1731
9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1734
10 Getreide. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1737
11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Kleber; Inulin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1738
12 Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe-
oder Heilgebrauch; Stroh und Futter ................................................ 1740
13 Pflanzliche Rohstoffe zum Färben oder Gerben ; Gummen, Harze und andere pflanzliche
Säfte und Auszüge ................................................................. 1746
14 Flechtstoffe, Schnitzstofie und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder
genannt noch inbegriffen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 48
Abschnitt Ill
· Tierische und pftanzlicbe Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung;
genießbare verarbeitete Fette; Wachse tforischen und pflanzlichen Ursprungs
15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare ver-
arbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs .........•.•.•........... 1751
Absehnltt IV
Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten
und Essig; Tabak
16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren und Weichtieren ...................... 1759
17 Zucker und Zuckerwaren ........................................................... 1761
18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1763
19 Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide, Mehl oder Stärke; Backwaren . . . . . . . . . . 1765
20 Zubereitungen von Gemüse, Küchenkräutern, Früchten und anderen Pflanzen oder
Pflanzenteilen .......·.... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1768
21 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen .............................................. 1771
22 Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig ...................................... : . 177-1
23 Rückstände und Abfälle der I..ebensmittelindustrie; zubereitetes Futter ................. 1782
24 Tabak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1785
1*
1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Erläuterungen
zu
Abschnitt V
Kapitel Mineralische Stoffe :-eite
25 Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalle und Zement ........................... 1787
26 Metallurgische Erze sowie Schlacken und Aschen ...................................... 1798
27 Mineralische Brennstoffe; Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse
Stoffe; '1\fineralwachse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1801
Abschnitt VI
Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von
Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Metallen der seltenen Erden und Isotopen ........ 1809
29 Organische chemische Erzeugnisse ................................................... 1830
30 Pharmazeutische Erzeugnisse ........................................................ 1861
31 Düngemittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1865
32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Farben, Anstrich-
farben, Lacke und Färbemittel; Kitte; Tinten ........................................ 1867
33 Ätherische Öle und Resinoide; Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel .............. 187-1
34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete \Va.schmittel und Waschhilfs-
mittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete \\'achse, Schuhcreme,
Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modellierma.ssen und
Dentalwach~. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1877
35 Eiweißstoffe und Klebstoffe ......................................................... 1881
36 Pulver und Sprengstoffe; Feuerwerksartikel; Zündhölzer; Zündmetallegierungen; leicht
entzündliche Stoffe......... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1884
37 Erzeugnisse zu photographischen und kinematographischen Zwecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1887
38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie .................................... 1890.
Abschnitt VII
Kunststoffe, Zelluloseäther·tmd -ester und Waren daraus; Kautschuk
(Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren
39 Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester und Waren daraus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1903
40 Kautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren 1908
Abschnitt VIII
Häute, F~lle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel;
Täsclmerwaren; \\'aren aus Därmen
41 Häute und Felle; Leder ............................................................ 1913
42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel; Täschnerwaren; Waren aus Därmen ............ 1919
43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1921
Abschnitt IX
Holz, Holzkohle und Holzwaren; Kork und Korkwaren; Flechtwaren
und Korbmacherwaren
44 Holz, Holzkohle und Holzwaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1923
45 ·Kork und Korkwaren ................................................. : . . . . . . . . . . . . 1934
46 Flechtwaren und Korbmacherwaren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1936
Abschnitt X
Ausgangsstoffe für die. Papierherstellung; Papier, Pappe und Waren daraus
47 Ausgangsstoffe für die Papierherstellung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1939 -·
48 Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier und Pappe .................. , ... 1941
4~) Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes .................... 1953
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1701
Erläuterungen
zu
Abschnitt XI
:Kapitel Spinnstoffe und W8l'en dßl'aus Seite
50 Seide, Schappeseide und Bouretteseide ............................................... 1962
51 Kunstseide (synthetische und künstliche Spinnfäden) .................................. 1965
52 l'rletallgarne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1966
53 Wolle, feine und grobe Tierhaare, Roßhaar ........................................... 1967
54 :Flachs und Ramie ................................................................. 1970
55 Baumwolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1972
56 Zellwolle (synthetische und künstliche Spinnfasern).................................... 1975
57 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen .............. 1977
58 Teppiche und Tapisserien; Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe; Bänder;
Posamentierwaren; Tülle, geknüpfte Netzstoffe; Spitzen; Stickereien .................... 1979
59 Watte und Filze; Tauwerk und andere Seilerwaren; Spezialgewebe, getränkte oder
bestrichene Gewebe; Gegenstände des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen. . . . . . . . . . . . . 1987
60 Gewirke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1995
61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Spinnstoffen ................................. 1998
62 Andere fertiggestellte Waren aus Spinnstoffen ........................·. . . . . . . . . . . . . . . . . 2002
63 Altwaren; Lumpen ................................................................. 2005
Abschnitt XII
Schuhe; Kopfbedeckungen; Regen- und Sonnenschirme; künstliche Blumen
und W81'en aus Menschenha8l'en; Fächer
64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon ................................. 2007
65 Kopfbedeckungen und Teile davon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2009
66 Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon ...... 2014
67 Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daumen; künstliche
Blumen; Waren aus Menschenhaaren; Fächer ........................................ 2016
Abschnitt XIII
W81'en aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen;
keramische W 8l'en; Glas und Glasw8l'en
68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen .............. 2019
69 Keramische Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . 2028
70 Glas und Glaswaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2036
Abschnitt XIV
Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen, Edelmetalle,
Edelmetallplattierungen, W 8l'en d8l'aus; Phantasieschmuck; Münzen
'll Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen, Edelmet&lle, Edelmet&llpla.ttie-
rungen, Waren daraus; Phantasieschmuck ...•.••.....•....•..•..•.................... 2049
'12 Münzen ..................................................•...•.••.•............... 2057
Abschnitt XV
Unedle Metalle und W81'en dßl'aus
73 Eisen und Stahl .....................................•.......................•••... 2060
74 Kupfer ........•.••••...•................................•................•••••••.. 2078
75 Nickel ........•.•..••................•.................•..................•••.•... 2083
76 Aluminium .............................................•................•..••..... 2085
77 Magnesium, Beryllium (Glucinium) ...........•.............................•......... 2089
78 Blei .....•......•...•..........................•.................................. 2090
79 Zink .........•...•...............•........•......... -.......................•••.... 2092
80 Zinn .............................................................................. 2094
81 Andere unedle Metalle . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . • . 2096
82 Werkzeuge; Messerschmiedewaren und Eßbestecke, aus unedlen Metallen ..........•.... 2097
83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen .....................•...•.....•..•......... 2105
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Erläuterungen
zu
Abschnitt XVI
Kapitel Seite
Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; elektrotechnische Waren
84 Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2115
85 Elektrotechnische Maschinen, Apparate und Geräte sowie andere elektrotechnische Waren 2175
Abschnitt XVII
Beförderungsmittel
86 Schienenfahrzeuge; ortsfestes Gleismaterial; nichtelektrische mechanische Signalvorrich-
tungen für Ve„kehrswege ............................................... , . . . . . . . . . . . 2192
87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene
I.a.ndfahrzeuge ..................................................................... 2197
88 Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2206
89 Wa.<IBerfa.hrzeuge und schwimmende Vorrichtungen ..................................... 2208
Abschnitt XVIII
Optische, photographische und kinematographische Instrumente, Apparate und
Geräte; Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische
nnd chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musik-
instrumente; Tonaufnahme- und Tonniedt>rgabegeräte
90 Optische, photographische und kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte;
Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirur-
gische Instrumente, Apparate und Geräte ............................................ 2211
91 Uhrmacherwaren ................................................................... 2246
92 Musikinstrumente; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte; Teile und Zubehör für diese
Instrumente und Geräte ............................... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2252
Abschnitt XIX
Waffen und llunition; Teile davon
93 Waffen und 1'1unition; T~ile davon .................................................. 225!J
Abschnitt XX
Verschiedene Waren
!J4 Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren .......... 2263
95 Bearbeitete Schnitz- und Formstoffe; Waren aus Schnitz- und Formstoffen ............. 2266
96 Besen, Bürsten, Pinsel, Staubwedel, Puderquasten und Siebwaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . :!270
97 Spielzeug, Spiele, Scherzartikel und Sportgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2273
98 Verschiedene ,,.aren . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2277
Abschnitt XXI
Kunstgegt>nstände, Sammhmgsstiiek,• und Antif111ität„n
99 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäkn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . 2283
Teehnisehe Vorschriftt>n ............................................................. 2287
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1703
Erläuterungen zu
Allgemeine Tarifierungs - Vorschriften
(ATV)
»Die Ubersehriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel .... usw.«
(1) Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind so kurz wie möglich gehalten.
Die Überschriften erwähnen nicht all.E: zu den Abschnitten, Kapiteln und Teilkapiteln gehörenden
"'\Varen. Für die Tarifierung sind die Uberschriften rechtlich ohne Bedeutung.
(2) Der Wortlaut der Tarifnummern mit ihren Anmerkungen und die Vorschriften zu den Ab-
schnitten oder Kapiteln haben Vorrang vor den Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften. Nach Vor-
schrift 1 zu Kapitel 31 gehören zu Tarifnr. 31.02 nur bestimmte Erzeugnisse. Diese Vorschrift schließt
eine Erweiterung des Geltungsbereichs der Tarifnummer durch die Allgemeinen Tarifierungs-Vor-
schriften aus. Es darf also der Tarifnr. 31.02 nach ATV 2 keine ·ware zugewiesen werden, die nicht
in Vorschrift 1 zu Kapitel 31 aufgefUhrt ist.
(3) Alle Warenaufzählungen in den Erläuterungen, die nicht durch das Wort ,,>nur« (z. B. >-•Hier-
her gehören nur .... «) als vollständige und abgeschlosse·ne Aufzählungen gekennzeichnet sind, geben
lediglich Beispiele der zur genannten Tarifstelle gehörenden Waren. Die Aufzählungen sind also auch
dann nicht erschöpfenrl, wenn die Bezeichnung ,\'Z.B.« fehlt.
(4) Wird in den Erläuterungen eine Vorschrift ohne Angabe eines ..Abschnitts oder Kapitels ange-
führt, so handelt es sich um eine Vorschrift zu dem erläuterten Abschnitt oder Kapitel.
»Jede Anführung eines Stoffes ...• usw ... 2
(1) Die ATV 2 erweitert den Geltungsbereich aller Tarifnummern, die einen bestimmten Stoff•
anführen. Diese Tarifnummern erfassen also auch Waren, die nur teilweise aus diesem Stoff bestehen.
(2) Diese Erweiterung des Geltungsbereichs der Tarifnummern muß jedoch in dem Rahmen blei-
ben, der durch den Wortlaut der Tarifnummern mit ihren ..Anmerkungen und die Vorschriften zu
den Abschnitten oder Kapiteln gegeben ist. So schließt z. B. der Wortlaut der Tarifnr. 15.03 aus,
daß vermischtes Schmalzöl nach ATV 2 der Tarifnr. 15.03 zugewiesen wird.
"Kommen für die Tarifierung von Waren .... usw.« 3
(1) Die drei Tarifierungsregeln der ATV 3 sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden.
(2) Die ATV 3 ist nur anzuwenden, wenn im Wortlaut der Tarifnummern mit ihren Anmerkungen
und den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist. Kommen z. B.
für die Tarifierung von Papieren und Pappen zwei oder mehr der Tarifnummern 48.01 bis 48.07 in
Betracht, so darf nicht nach ATV 3 tarifiert werden, weil die Tarifierung durch Vorschrift 3 zu'
Kapitel 48 geregelt ist.
"'Die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeiehnung .... usw.« 3a
(1) Die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung ist die Tarifnummer, welche die Ware
nach den für die Tarifierung maßgebenden, den Charakter der Waren bestimmenden Beschaffen-
heitsmerkmalen genauer bezeichnet.
(2) Es gibt keine starren Grundsätze, nach denen bestimmt werden kann, ob in einer Tarifnummer
eine Ware genauer bezeichnet ist als in einer anderen Tarifnummer. Eine namentliche Anführung
ist genauer als eine Gattungsbezeichnung. »Korsette« gehören z.B. zu Tarifnr. 61.09 u.nd nicht zu
Tarifnr. 61.04 »Unterkleidung für Frauen«; »Ausgebrauchte Gasreinigungsmasse« gehört z.B. zu
Tarifnr. 38.04 und nicht zu Tarifnr. 31.05 »andere Düngemittel«.
(3) Die Bezeichnung einer Ware nach dem Verwendungszweck ist genauer als die Bezeichnung
nach dem Stoff, aus dem die Ware besteht.
»Gemische (Mischungen) und Waren, die aus verschiedenen Stoffen .... usw./ 3b
(1) Gemische (Mischungen), Waren aus verschiedenen Stoffen und Waren aus verschiedenen Be-
standteilen sind so zu tarifieren, als beständen sie aus dem Stoff oder Bestandteil, der den Charakter
der Ware bestimmt.
(2) Das Beschaffenheitsmerkmal, das den Charakter der Ware bestimmt, ist je nach der Art der
Ware verschieden. Der Charakter der Ware kann sich z. B. aus der Beschaffenheit des Stoffes oder
der Art der Bestandteile, aus ihrem Umfange, ihrer Menge, ihrem Gewicht, ihrem Wert oder ihrer
Bedeutung in bezug auf die Verwendung der Ware ergeben.
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
3c »Ist die Tarifierung naeh den Vorschriften a und b nieht möglich .... usw.«
(1) Bei der Feststellung, welche Tarifnummer zur höchsten Zo11belastung führt, sind die Zollsätze
der Tarifstellen zu berücksichtigen, die für die Tarifierung der Ware in Betracht kommen.
(2) Wird die Tarifierung durch die Höhe der Zollsätze bestimmt, so sind nur die autonomen Zoll-
sä.tze in Betracht zu ziehen. Vertragszollsätze, Obertarifzollsätze, Antidumpingzölle und Ausgleich-
zölle bleiben außer Betracht.
(3) Si_nd die Zollsätze gleich hoch, so ist die Ware der im Zolltarif zuletzt genannten Tarifnummer
zuzuweisen.
4 »Sind in einer Vorsehrift .... usw.«
(1) In Vorschriften zu Abschnitten oder Kapiteln werden Waren ausgeschlossen. Dabei wird
häufig der Abschnitt, das Kapitel oder die Tarifnummer angegeben, zu denen diese Waren gehören
können.
(2) In den Fällen, in denen nur bestimmte Waren aufgeführt sind, erstreckt sich die Ausschließung
auf alle Waren der erwähnten Abschnitte; Kapitel oder Tarifnummern. In Vorschrift 1 q zu Kapitel 39
werden »Spiele, Spielzeug und Sportgeräte (Kapitel 97)« als ausgeschlossen genannt. Diese Aus-
schließung erstreckt sich auf alle Kunststoffwaren des Kapitels 97, also auch auf »Karnevals-,
Kotillon-, Scherz-, Zauberartikel und ähnliche Waren zur Unterhaltung und für Feste«.
(3) Die ATV 4 gilt nur, wenn nichts anderes bestimmt ist. Eine Vorschrift mit eindeutig begren-
zendem Wortlaut, wie »Häkelspitzen der Tarifnr. 58.09 « (Vorschrift 1 a zu Kapitel 60) oder ,,elek-
trische Signalgeräte der Tarifnr. 85.16« (Vorschrift 1 c zu Kapitel 86), bezieht sich also nur auf die
Waren, die in der Vorschrift ausdrücklich aufgeführt sind.
5 »Waren, die durch keine Tarifnummer erfaßt werden .... usw.«
(1) Waren, die zu keiner Tarifnummer gehören, werden wie die Waren tarifiert, denen sie am mei-
sten ähnlich sind. Bei der Tarifierung ist also festzustellen, welcher Ware die zu tarifierende Ware
am meisten ähnlich ist. Dann ist die Vergleichs-Ware zu tarifieren. Alsdann ist die nicht im Tarif
erfaßte Ware dieser Tarifnummer zuzuweisen.
(2) Maßgebend für die Ähnlichkeit können sein Bezeichnung, Charakter, Gebrauch usw.
1-5 Zu allen Tarifierungs-Vorsehriften
Die Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften gelten sinngemäß auch zur Bestimmung der Tarifstelle
innerhalb einer Tarifnummer. ·
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1705
Erläuterungen zu
Abschnitt I
Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
Kapitel 1 01
Lebende Tiere
I.
(1) Zu den Tarifnrn. 01.01 bis 01.04 und 01.06 gehören sowohl Haustiere a]s auch wilde Tiere
derselben Art.
(2) Tiere genießbarer Art gehören zu Tarifnr. 02.01, 02.02 oder 02.04, wenn sie auf dem Wege
zum Ort der Gestellung verendet sind und ihr Fleisch genießbar ist. Andernfalls gehören sie zu
Tarifnr. 05.15.
Zu Anmerkung 1 zu Tarifnr. 01.01, Anmerkung 2 zu Tarifnr. 01.02 und zu den An-
merkungen zu den Tarifnrn. 01.03, 01.04 und 01.05:
1. Die Zollfreiheit wird bei Verwendung unter Zollsicherung gewährt. Die §§ 101-110 der Zoll-
vormerk-Ordnung werden nicht angewendet.
2. Der Zollbeteiligte hat der Zollstelle spätestens mit dem Antrag auf Abfertigung zum Zoll-
sicherun~P·. erkehr eine Bescheinigung der für seinen Betrieb zuständigen obersten landwirt-
schaftlichen Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Dienststelle vorzulegen, wonach
a) die Einfuhr des Zuchttieres und seine Verwendung im B~trieb des Zollbetei]igten iQ1 Inter-
esse der Landestierzucht liegt
und
b) der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Dienststelle folgende - vom Zo11-
beteiligtt '1 beigebrachte - Unterlagen vorgelegen haben:
aa) ein Abstammungsnachweis einer anerkannten Züchtervereinigung des Lieferlandes, der
Angaben über Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum, Farbe, Kennzeichnung (z.B. Ohren-
marke, Brand) und Herkunftsort des Tieres enthält;
bb) die Bestätigung des zuständigen Zuchtverbandes, daß der Zollbeteiligte Züchter ist und
das Tier sofort oder im Hinblick auf sein Alter erst zu einem späteren Zeitpunkt in das
Zuchtbuch (z. B. Herdbuch, Stutbuch) eingetragen werden kann.
3. Der Zollbeteiligte hat der Zollstelle innerhalb von zwei Monaten nach der Abfertigung eine
Bescheinigung des zuständigen Zuchtverbandes vorzulegen, wonach das Zuchttier in dem
Land, in dem die Bescheinigung nach Nr. 2 erteilt ist, entweder
in das Zuchtbuch eingetragen ist
oder
in dieses zwar nicht sofort, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt eingetragen werden kann.
Das Hauptzollamt kann diese Frist auf einen innerhalb dieser zwei. Monate gestellten Antrag
aus triftigen Gründen auf längstens sechs Monate verlängern.
4. Eine Wiedergestellung des Zuchttiere& ist nicht zulässig. Das Zuchttier ist im Zollsicherungs-
verkehr ordnungsmäßig verwendet, wenn der Nachweis nach Nr. 3 fristgemäß erbracht worden
ist. Der ordnungsmäßigen Verwendung steht es gleich, wenn der Zollbeteiligte nachweist, daß
das Zuchttier vor Ablauf der in Nr. 3 bezeichneten Frist verendet ist oder auf behördliche
Anordnung getötet worden ist.
5. Die Zollstelle nimmt die Bescheinigungen zur Zollurkunde. Hat der Zollbeteiligte fristgemäß die
Bescheinigung nach Nr. 3 vorgelegt oder den Nachweis nach Nr. 4, Satz 3 erbracht, so teilt
ihm die Zollstelle mit, daß die Zollschuld weggefallen ist (§ 45 Abs. 2 des Zollgesetzes).
6. Ist ein staatliches Gestüt oder eine wissenschaftliche Forschungsanstalt Zollbeteiligter, so
wird die Zollfreiheit abweichend von Nr. 1 bis 5 ohne Zollsicherung gewährt. Der Zollbeteiligte
hat der iollstelle spätestens mit dem Antrag auf Abfertigung zum freien Verkehr eine Beschei-
nigung nach Nr. 2, Buchstabe a vorzulegen. Nr. 5, Satz 1 gilt entsprechend.
II.
Zu Kapite] 1 gehöre·n nicht:
a) Fische, Krebstiere und Weichtiere (Kapitel 3).
b) Mikrobenkulturen (Tarifnr. 30.02).
c) Lebende Tiere, die zu einem Zirkus, einer Tierschau oder einem ähnlichen Unternehmen ge-
hören und zusammen mit dem Unternehmen zur Abfertigung gestellt werden (Tarifnr. 97.08).
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
01.01 Pferde, Esel, lfaultiere und Maulesel, lebend
Zu Anmerkung 2: Als Zollsicherung genügt es, wenn das Schlachten in hierfür geeigneten See-
grenzschlachthöfen vor Beendigung der Abfertigung-Zum freien Verkehr durch die Zollstelle über-
wacht wird.
Rinder ( einschließlich Büffel), lebend
01.02 Zu Anmerkung 3 und 4: Als Zollsicherung genügt es,wenn das Schlachten in hierfür geeigneten
Seegrenzschlachthöfen vor Beendigung der Abfertigung zum freien Verkehr durch die Zollstelle
überwacht wird.
Zu Anmerkung 5:
1. Die begünstigten Höhenrassen sind nach dem in Anlage 1 enthaltenen Signalement zu erkennen.
Für die Zugehörigkeit von Rindern zu diesen Rassen kommt es nicht auf die Bezeichnung
(z. B. Simmentalervieh, Rotfleckvieh, Braunvieh), sondern nur auf die rassenmäßigen Merk-
male der Tiere an.
2. Beantragt ein Viehhalter einen Erlaubnisschein und bestehen Zweifel darüber, ob der Betrieb
des Viehhalters im Verbreitungsgebiet der begünstigten Höhenrassen liegt, so ist eine Auskunft
der zuständigen Landesbehörde einzuholen.
3. Die Zeugnisse nach Buchstabe a der Anmerkung werden für Vieh österreichischer Herkunft
von der ortlich zuständigen österreichischen Landwirtschaftskammer und für Viehschweizer
Herkunft von der Kommission schweizerischer Viehzuchtverbände, Bern, ausgestellt.
4; In den Zeugnissen nach Buchstabe b der Anmerkung muß ausdrücklich bescheinigt sein, daß
die Tiere tbc- und abortus-Bang-frei sind.
5. Die Kontingentscheine werden nach Muster 1 (Anlage 2) erteilt. Sie sind längstens bis zum
Ablauf des jeweiligen Kontingentjahres zu befristen.
6. Die Oberfinanzdirektionen :München und Stuttgart sind jeweils zuständig für die Ausstellung
der Kontingentscheine, für die eine Befürwortung der für sie örtlich zuständigen obersten land-
wirtschaftlichen Landesbehörde (Barern: Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten; Baden-W'iirttemberg: Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten)
vorliegt.
7. Die abfertigende Zollstelle nimmt die Kontingentscheine zur Zollurkunde. Wird nicht die volle
nach dem Kontingentschein zulässige Anzahl von Rindern zur Abfertigung gestellt, so schreibt
die Zollstelle die abgefertigte Anzahl auf dem Kontingentschein ab, vermerkt in der Zollur-
kunde unter Angabe der ausstellenden Oberfinanzdirektion, der Nummer und des Ausstellungs-
datums des Kontingentscheins, daß dieser vorgelegen hat, und gibt den Schein dem Zollbe-
teiligten zurück. Sie vermerkt ferner in allen Fällen in der Zollurkunde unter Angabe der
gleichen Daten, daß die Zeugnisse nach Nr. 3 und 4 vorgelegen haben und gibt diese dem Zoll-
beteiligten nach Vermerk der Ausnutzung zurück.
8. Für den Zollsicherungsverkehr ist neben dem regelmäßigen Verfahren (§§ 101 bis 110 Zollvor-
merk-Ordnung) auch das vereinfachte Verfahren nach Nrn. 9 bis 11 zulässig.
9. Viehhändler (Erlaubnisscheinnehmer) könn~!1 innerhalb von 6 Wochen nach Abfertigung des
Viehs zu ihrem Zollsicherungsverkehr oder Ubergang des Viehs(§ 107 Zollvormerk-Ordnung)
in ihren Zollsicherungsverkehr das Vieh auch an Viehhalter abgeben, die keinen Erlaubnis-
schein besitzen und deren Betrieb im Verbreitungsgebiet der Höhenrassen Montafoner Braun-
vieh, Fleckvieh und Pinzgauer liegt. Solchen Viehhaltern ist ein Zollsicherungsverkehr wider-
ruflich bewilligt, wenn sie innerhalb dieser Frist die Rir_1_der unmittelbar von einem Yiehhändler
(Erlaubnisscheinnehmer) beziehen und diesem bei der Ubernahme der Rinder eine Ubernahme-
erklärung nach .:Muster 2 (Anlage 3) mit einem Zweitstück übergeben. Eine Drittschrift ver-
bleibt den Viehhaltern. Das Hauptzollamt kann die Frist zur Abgabe des Viehs auf einen vor
Fristablauf gestellten Antrag auf längstens 6:Monate verlängern, wenn unabwendbare Ereignisse
(z.B. Seuchen) der rechtzeitigen Abgabe entgegenstehen.
Einer Sicherheitsleistung durch die Viehhalter bedarf es nicht.
10. In den Erlaubnisscheinen der Viehhändler ist folgendes zu vermerken:
~· Viehhaltern, die keinen Erlaubnisschein als Verwender besitzen und deren Betrieb im Ver-
breitungsgebiet der Höhenrassen Montafoner Braunvieh, Fleckvieh und Pinzgauer liegt, ist
allgemein ein Zollsicherungsverkehr für die zollbcgünstigte Verwendung von Nutzvieh
widerruflich bewilligt, sofern der Erlaubnisscheinnehmer das zu seinem Zollsicherungsver-
kehr abgefertigte oder in seinen Zollsicherungsverkehr ükergegangene Vieh jeweils inner-
halb von 6 Wochen, vom Tage der Abfertigung od.~r des Ubergangs an gerechnet, solchen.
Abnehmern gegen eine besonders vorgeschriebene Ubernahmeerklärung in zweifacher Aus-
fertigung abgibt. Das Hauptzollamt kann die Frist zur Abgabe des Viehs auf einen vor
Fristablauf gestellten Antrag auf längstens 6 Monate verlängern, wenn unabwendbare Er-
eignisse (z.B. Seuchen) der rechtzeitigen Abgabe entgegenstehen.a
11. Wird ein Rind - nach vorheriger Anzeige an die örtlich zuständige Zollstelle - vorübergehend,
jedo9_h nicht länger als 3 Monate, aus dem Betrieb des Viehhalters verbrach~, weil ei~e nach
der Ubernahme durchgeführte Untersuchung auf Tbc oder Abortus-Bang kem negatives Er-
gebnis gehabt hat, und wird es danach wieder in den Betrieb des Viehhalters zurückgenommen,
so gilt es auch für die Zeit der Abwesenheit als ordnungsmäßig verwendet.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1707
Erläuterungen zu
Anlage 1 (tl.02)
Signalement der begünstigten Höhenrassen:
a) Fleckvieh
Die Tiere können gelb- oder rotscheckig, auch einfarbig gelb oder rot mit weißem Kopf sein.
Strenge Farbvorschriften herrschen nicht.
b) Montafoner Braunvieh
Die Tiere können eine einfarbig graue bis dunkelbraune Färbung aufweisen. Das Flotzmaul
soll dunkel sein, die Hörner weiß mit schwarzer Spitze. Weiße Flecken sind nur am Bauch
zulässig und dürfen nicht über Ellbogen und Flanke heraufreichen. Dagegen werden einzelne
Stichelhaare sowie eine mit weißen Haaren durchsetzte Schwanzquaste nicht beanstandet.
c) Pinzuauer
Die Farbe der Pinzgauer Rinder ist dunkel-kastanien-braun mit einem weißen Streifen, der
vom Widerrist über Rücken, Kruppe, Hinterschenkel, Unterbauch, Unterbrust verläuft und
gewöhnlich über den Unterschenkel und Vorarm geht (sogenannte ,,Fatschen«).
---·- ·--------------------------------------
1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(01.02) Anlage 2
Muster 1
Gültigkeitsfrist ................................................... ·•···························-···-
Kontingentschein Nr......................... .
•
D ............
(Name oder Firma)
(genaue Anschrift)
ist berechtigt, .................................................................................................................................................................................... . Stück
(In Zahlen und In Buchstaben)
Vieh aus Nr. 01.02 des Zolltarifs der Höhenrassen Montafoner Braunvieh, Fleckvieh und
Pinzgauer (ausgenommen junge Bullen) österreichischer oder schweizer Herkunft zur zoll-
begünstigten Verwendung als Nutzvieh unter Zollsicherung zum ermäßigten Zollsatz von
6 °/0 des Wertes einzuführen.
Dieser Kontingentschein ist der Zollstelle mit dem Antrag auf Abfertigung zum Zollsicherungs-
verkehr vorzulegen. Er ist gültig bei Vorlage bis zum .....................................................
Zur zollamtlichen Abfertigung des Viehs zum Zollsicherungsverkehr ist ein Erlaubnisschein
notwendig, der bei dem für den Zollbeteiligten örtlich zuständigen Hauptzollamt (Zollamt)
zu beantragen ist.
Dieser Kontingentschein kann durch eine auf seine Rückseite zu setzende schriftliche Erklä-
rung, in der der neue Inhaber mit Namen bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift genau
bezeichnet sein muß, übertragen werden. Diese Übertragung kann auf eine Teilmenge be-
schränkt werden.
(Ort und ·Datum) 0 b erfinanz direktion
Stempel
(Vnterschrift)
..
- --------- --------------------------
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1709
Erläuterungen zu
01.02)
Anlage 3
Muster 2
an den Viehhändler Erstschrift (für ,:Viehhändler - Erlaubnisi:;cheinnehmer -)
zu übergeben Zweitschrift (zu Überwachungszwecken)
{
Drittschrift (für Viehhalter - Verwender -)
Übe1•nahmeerklärung
1. Ich übernehme das mir heute von dem Viehhändler (Erlaubnisscheinnehmer) ......................... .
(Name bzw. Firmenbezeichnung und genaue Anschrift)
des ........................................ . ............... )
(Erlaubnisschein, Datum und Kr.) (AUBfertigungsamt)
übergebene und unter Nummer 3 näher bezeichnete Vieh in den Zollsicherungsverkehr für
die zollbegünstigte Verwendung von Nutzvieh, der allen Abnehmern des Bezeichneten, die
keinen Erlaubnisschein als Verwender besitzen und deren Betrieb in dem Verbreitungsgebiet
der Höhenrassen Montafoner Braunvieh, Fleckvieh und Pinzgauer liegt, widerruf1ich bewilligt ist.
2. Mir ist folgendes bekannt:
Ich habe den Unterschiedsbetrag an Eingangsabgaben, der sich aus der Anwendung des vollen
Zollsatzes gegenüber der Anwendung des ermäßigten Zollsatzes ergibt, nachzuentrlehten,
wenn ich das übernommene Vieh nicht mindestens 1 Jahr lang ständig in meinem Betrieb
als Nutzvieh halte. Verendet das Vieh oder wird es veräußert, geschlachtet, notgeschlachtet
oder auf behördliche Anordnung getötet, kommt es abhanden oder wird es aus einem anderen
Grunde - auch nur vorübergehend - nicht mehr im Betrieb gehalten (z.B. weil eine nach
der Übernahme durchgeführte Untersuchung auf Tbc oder Abortus-Bang kein negatives
Ergebnis gehabt hat), so habe ich dies der zuständigen Zollstelle anzuzeigen. Die Anzeige
ist vorher, bei Verenden, Notschlachtung oder Abhandenkommen des Viehs oder Tötung
des Viehs auf behördliche Anordnung spätestens innerhalb von 3 Tagen nachher zu erstatten.
Ich unterliege hinsichtlich der zollbegünstigten Verwendung des Viehs der Zollaufsicht.
3. -································································································· .. ··················································································--···· ..···································
(nähere Bezeichnung des Viehs nach Zahl, Art, Rasse, Ohrenmarke usw.)
(Ort und Datum)
(Untenchrtft des Viehhalters - Verwenden - ) (Vor- und Zuname)
(genaue Anschrift des Betriebes)
Für den Viehhalter (Verwender) ist zuständig:
Hauptzollamt (Zollamt) ...................................................................._. .......................................................................................................... .
1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
01.05 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend
I.
Hausgeflügel sind nur als Haustiere gehaltene Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner.
II.
Hierher gehören nicht Fasanen, Rebhühner, Tauben, Schwäne, Wildenten und Wildgänse
(Tarifnr. 01.06).
01.06 Andere Tiere, lebend
Zu A-1 gehören nur Tauben, die durch Fußringe als Brieftauben gekennzeichnet sind und
außerdem folgende Merkmale aufweisen: schnittige Figur, breite leicht gewölbte Brust, kurzes,
eng anliegendes Gefieder, Körperbau, der zum Botenflug befähigt.
Zu C gehören z. B. Biber, Bienen (auch im Schwarm oder in Stöcken, Körben, Kästen oder
dergleichen), Blutegel, Elefanten, Fasane, Frösche, Hirsche, Hohltiere (z.B. Quailen, Seerosen),
Hunde, Insekten, Kanarienvögel, Katzen, Rebhühner, Rentiere, Robben und andere Meeres-
säugetiere, Schildkröten, Schwäne, Stache_lhäuter (z. B. Seeigel), Wildenten, Wildgänse und Zebras.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1711
Erläuterungen zu
Kapitel 2 02
Fleisch und genießbarer Sehlaehtabfall
I.
(1) Zu Kapitel 2 gehören Fleisch (ganze Tierkörper, Hälften, Viertel, Stücke usw., auch mit
anhaftenden inneren Organen oder Fett) und Schlachtabfall von Tieren, soweit genießbar. Schweine-
speck, der keine mageren Teile enthält, sowie Schweinefett und Geflügelfett, weder '\usgepreßt noch
ausgeschmolzen, gehören auch dann zu Kapitel 2, wenn sie nur technisch verwendbar sind.
(2) Als genießbar (zur menschlichen Ernährung geeignet) gelten Waren dieses Kapitels auch dann,
wenn sie erst nach Bearbeitung oder Zubereitung zur menschlichen Ernährung verwendet werden
können.
(3) Genießbarer Schlachtabfall sind z. B. Köpfe, Füße, Schwänze (auch abgelöste Fleischteile
hiRrvon), Schweineschwarten, wenn sie wegen ihrer Beschaffenheit und Verwendungsmöglichkeit
keine Häute der Tarifnr. 41.01 sind, innere Organe, z. B. Lunge, Leber, Zunge, Herz - auch als
Geschlinge in natürlichem Zusammenhang mit Schlund und Luftröhre-,Euter, Mark, Milz, Nieren,
nicht dagegen Gallenblase, Bauchspeicheldrüse, Eierstöcke, Hoden, Schilddrüse und Hypophyse.
(4) Zu Kapitel 2 gehören nur frische, gekühlte, gefrorene, gesalzene, in Salzlake befindliche, ge-
trocknete oder geräucherte Waren. Die Zugehörigkeit dieser Waren zu Kapitel 2 wird nicht dadurch
ausgeschlossen, daß sie - ohne Kochprozeß - mit heißem Wasser oder Wasserdampf behandelt
(z. B. abgebrüht oder überdämpft) worden sind. Sie können auch getrüffelt, in Stücke oder Scheiben
geschnitten oder weiter zerkleinert, z. B. gehackt, sein. Durch luftdichten Verschluß werden Rie nicht
von Kapitel 2 ausgeschlossen, wenn ihre eigentliche Haltbarmachung nicht von den in Kapitel 2
vorgesehenen Verfahren abweicht (z. B. getrocknetes Fleisch in Dosen). Als frisch werden auch Waren
tarifiert, die zur Erhaltung während des Versandes mit Salz behandelt oder in Salzlake gelegt sind,
wenn sie in dem für die Anwendung der Zollvorschriften maßgebenden Zeitpunkt noch den Charakter
frischer Waren haben. Gefroren sind Waren, die in dem für die Anwendung der Zollvorschriften maß-
gebenden Zeitpunkt infolge Kältebehandlung bis in die inneren Teile erstarrt sind.
II.
Zu Kapitel 2 gehören nicht:
a) Fleisch von Fischen, Krebstieren oder Weichtieren (Kapitel 3 oder 16).
b) Fleisch oder Schlachtabfall, ungenießbar, selbst wenn sie von Tieren genießbarer Art stammen
(Tarifnr. 05.14: oder 05.15).
c) Drüsen und andere Organe zu therapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver (Tarifnr.
30.01).
d) Anderes als zu Tarifnr. 02.05 gehöriges tierisches Fett (Kapitel 15).
e) Fleisch oder Schlachtabfall, anders oder weitergehend behandelt, z.B. Würste (Tarifnr. 16.01),
gekochtes, geschmortes, gebratenes oder sonst genußfertig zubereitetes Fleisch (Tarifnr.
16.02).
f} Mehl von Fleisch oder von Schlachtabfall, ungenießbar (Tarifnr. 23.01).
Fleisch und genießbarer Schlachtabfall (usw.) 02.01
Zu A gehört auch Schweinespeck, der durchwachsen ist oder dem Muskelfasern in nennenswertem
Umfang anhaften.
Hausgeflügel, nicht lebend, und genießbarer Schlachtabfall hlenon (usw.)
02.02
I.
Hierher gehören nur in Tarifnr. 01.05 erfaßte Tiere in nichtlebendem Zustand, Fleisch und
Schlachtabfall von diesen Tieren.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Geflügellebern (Ta.rifnr. 02.03).
b) Geflügelfett (Tarifnr. 02.05 oder 15.01).
Geßilgellebem, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake (usw.) 02.03
I.
Hierher gehören Lebern von allem Geflügel.
II.
Hierher gehören nicht gekochte oder anders zubereitete Lebern (Kapitel 16).
1712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
02.04 Anderes Fleisch und anderer genießbarer Sehlachtabfall, frisch, gekühlt oder gefroren
Hier her gehören - soweit genießbar - Fleisch und Schlachtabfall von Bibern, Fröschen,
Hauskaninchen, Haustauben, Rentieren, Schildkröten, Wild, Wildgeflügel oder anderen in Tarifnr.
01.06 erfaßten Tieren. Rentierfleisch rechnet nicht zum Fleisch von Wild.
02.05 Sehweinespeek sowie Schweinefett und Geflügelfett, Wt'der ausgepreßt (usw.)
I.
Schweinespeck, der keine mageren Teile enthält, sowie Schweinefett und Geflügelfett, die weder
ausgepreßt noch ausgeschmolzen sind, gehören auch dann hierher, wenn sie nur technisch verwend-
bar sind.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Schweinespeck, der durchwachsen ist oder dem Muskelfasern in nennenswertem Umfang an-
haften (Tarifnr. 02.01 oder 02.06).
b) Schweineschmalz (Tarifnr. 15.01).
c) Geflügelfett, ausgepreßt oder ausgeschmolzen (Tarifnr. 15.01).
d) Speck von Meeressäugetieren (Kapitel 15).
e) Schweinespeck, gewürzt, gekocht oder anders z!1bereitet (Tarifnr. 16.02).
02.06 Fleisch und genießbarer Sehlaehtabfall aller Art (usw).
I.
Zu A gehört auch Schweinespeck, der durchwachsen ist oder dem Muskelfasern in nennens-
wertem Umfang anhaften, sowie Fleischmehl, das genießbar ist.
Hierher gehören nicht: II.
a) Geflügellebern (Tarifnr. 02.03).
b) Schweinespeck, Schweinefett und Geflügelfett (Tarifnr. 02.05 oder 15.01).
c) Räucherschinken in einer Blase oder in einem Darm (Tarifnr. 16.01).
d) Fleischmehl, ungenießbar (Tarifnr. 23.01 ).
•
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1713
Erläuterungen zu
Kapitel 3 03
Fische, Krebst.iere und Weichtiere
I.
(1) Zu Kapitel 3 gehören lebende Fische, Krebstiere und Weichtiere ohne Rücksicht auf ihre
Verwendung.
(2) Zu Kapitel 3 gehören nichtlebende Fische, Krebstiere und Weichtiere, wenn sie genießbar sind
und eine in diesem Kapitel vorgesehene Beschaffenheit haben.
(3) Als genießbar (zur menschlichen Ernährung geeignet) gelten Fische, Krebstiere und Weich-
tiere auch dann, wenn sie erst nach Bearbeitung oder Zubereitung zur menschlichen Ernährung ver-
wendet werden können. Durch luftdichten Verschluß werden sie nicht v.on Kapitel 3 ausgeschlossen,
wenn ihre eigentliche Haltbarmachung nicht von den in diesem Kapitel vorgesehenen Verfahren
abweicht (z.B. Heringe, nur gesalzen, in Dosen). Gefroren sind Waren, die in dem für die Anwendung
der Zollvorschriften maßgebenden Zeitpunkt infolge Kältebehandlung bis in die inneren Teile erstarrt
sind.
(4) Fische können auch ohne Kopf, aufgeschnitten (gespalten), zu Filet geschnitten, anders zerlegt
oder gemahlen sein.
(5) Filets sind von Kopf und Schwanzflosse befreite, nur in der Längsrichtung zerteilte und ent-
grätete Fische, mit oder ohne Haut. Filets sind nicht:
1. die mit den Rückenteilen noch zusammenhängenden aufgeschnittenen Fische ohne Rücken-
gräte,
2. in der Längsrichtung zerteilte, von der Rückengräte befreite Fische mit Haut und Kiemen-
knochen, auch ohne Kiemenknochen, wenn die Haut ungenießbar ist (Seiten), und
3. enthäutete und nichtenthäutete Teile des Bauches (Bauchlappen oder Bauchstreifen).
(1) Zu Vorschrift 2: Fischlebern gehören zu Kapitel 3 ohne Rücksicht auf ihre Genießbarkeit.
(2) Genießbarer Rogen von Störarten, nicht zu Kaviar verarbeitet, gehört zu Kapitel 3.
II.
Zu Kapitel 3 gehören nicht:
a) Walfleisch (Tarifnr. 02.04 oder 02.06).
b) Abfälle von Fischen (Tarifnr. 05.05).
c) Fischrogen, ungenießbar (Tarifnr. 05.15).
d) Nichtlebende, ungenießbare Fische (Tarifnr. 05.15).
e) Fische, Krebstiere oder Weichtiere, anders oder weitergehend behandelt (Kapitel 16).
f) Mehl von Fischen oder Krebstieren, ungenießbar (Tarifnr. 23.01).
Fische, frisch (lebend oder nicht lehend), gekühlt oder gefroren 03.01
(1) Hierher gehören frische, gekühlte oder gefrorene Fische, mit oder ohne Eis.
(2) Als frisch werden auch Fische tarifiert, die zur Erhaltung während des Versandes mit Salz
behandelt oder in Salzlake gelegt sind, wenn sie in dem für die Anwendung der Zollvorschriften
maßgebenden Zeitpunkt noch die glasige Beschaffenheit frischen Fischfleisches haben.
Zu A gehören Fische, die ständig in Binnenseen, Flüssen oder Teichen leben, sowie Fische,
die - wie Lachse oder Aale - sowohl in Binnengewässern als auch im Meer leben.
Zu A - 1 gehören der echte Lachs (Salmo salar), der Huchen (Salnfo hucho), die Meerforelle
(Salmo trutta forma trutta) und die pazifischen Lachse (z. B. der Ketalachs).
Zu A - 2 gehören die Seeforelle (Salmo trutta forma lacustris), die Bachforelle (Salmo trutta
forma fario), die Regenbogenforelle (Salmo irideus) und die Amerikanische Seeforelle (Salveninus
namaycush).
Zu A - 3 gehören der Flußaal (Anguilla anguilla) und der Meeraal (Conger conger).
Zu B - 2 - b: Sprotten sind nur Fische der Art Clupea sprattus.
Zu B - 2 - c: Seelachs ist die Art Gadus virens (Köhler oder Blaufisch).
Fische, gesalzen, In Salzlake, getrocknet oder geräuchert 03.02
I.
(1) Hierher gehören Fische, gesalzen, getrocknet, geräuchert oder nach mehreren dieser Ver-
fahren behandelt (z. B. gesalzene und kaltgeräucherte Fische oder gesalzene und getrocknete Fische).
1'114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(08.02) Zu A: Mit Salz behandelt'e Fische (gesalzen oder in Salzlake) ~ehören hierher, wenn sie in dem
für die Anwendung der Zollvorschriften maßgebenden Zeitpunkt eine salzgare Beschaffenheit
(Koagulation des Eiweißes) haben.
Zu A - 2 gehört auch genießbares Fischmehl.
Zu B: Geräucherte Fische gehören auch dann hierher, wenn sie beim Räuchern einer wenig
starken Wärmebehandlung - die ihren Charakter als Räucherfische nicht verändert hat - unter-
worfen worden sind.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Fische, anders oder weitergehend behandelt, z. B. durch Kochen, Einlegen in Öl oder Essig
oder durch Marinieren (Tarifnr. 16.04). ·
b) Fischsuppen (Tarifnr. 21.05).
03.03 Krebstiere und \\'eiehtiere (auch ohne Panzer oder Sehale), r;isch (usw.)
I.
Zu A: Krebstiere in ihrem Panzer. nur in Wasser gekocht, gehören auch dann hierher, wenn
ihnen - um sie vorläufig haltbar zu machen - geringe Mengen von Konservierungsmitteln zu-
gesetzt sind.
Zu A - 2 gehören z.B.:
1. Garnelen, Krabben, Kaisergranate (auch fälschlich als Langusten bezeichnet) und Fluß-
krebse, genießbar, lebend oder nicht lebend.
2. Lebende ungenießbare Krebstiere (z. B. Muschelkrebse, Wasserflöhe).
Zu B - 1 - a gehören Austern, die wegen ihrer geringen Größe nur zu Zuchtzwecken verwendet
werden können.
Zu B - 2 gehören z. B.:
1. Miesmuscheln, Weinbergschnecken und Tintenfische, genießbar, lebend oder nicht lebend.
2. Lebende ungenießbare Weichtiere.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Nichtlebende Krebstiere, ungenießbar, z. B. Muschelkrebse, Wasserflöhe oder getrocknete
Garnelen (Tarifnr. 05.15).
b) Krebstiere und Weichtiere, anders oder weitergehend behandelt, z. B. gekochte und geschälte
Garnelen, mariniertes Muschelfleisch (Tarifnr. 16.05). -
c) Krebstiersuppen (Tarifnr. 21.05).
d) Mehl von Krebstieren, ungenießbar (Tarifnr. 23.01 ).
..-
•
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1715
Erläuterungen Zll
Kapitel 4
Mileh und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlieher Honig
Zu Kapitel 4: gehören nicht:
a) Milchzucker - Laktose - (Tarifnr. 17.02).
b) Getränke aus Milch mit Zusatz anderer Stoffe (Kapitel 22).
c) Arzneiwaren (Tarifnr. 30.03).
d) Kasein und gehärtetes Kasein (Tarifnr. 35.01 oder 39.04:).
e) Milchalbumin (Tarifnr. 35.02).
Milch und Rahm, frisch, weder eingedi<'kt noeh gezu<'kert 04.01
I.
(1) Hierher gehören Vollmilch, ganz oder teilweise entrahmte Milch, Rahm, Buttermilch,
Molke, sti.nre :Milch, Kefir, .Joghurt und andere durch ähnliche Verfahren fermentierte Milch,
· frisch, auch homogenisiert, pasteurisiert, sterilisiert oder peptonisiert.
(2) Hierher gehört ohne Rücksicht auf ihre handelsübliche oder zulässige Bezeichnung auch
iiilch mit Zusätzen, die ihr eine Ähnlichkeit mit Frauenmilch verleihen ( "humanisierte Milch,,).
II.
Hierher gehören nicht Waren in luftdicht verschlossenen Behältnissen (Tarifnr. 04.02).
l\lilc•h und Hahm, haltbar fJl'mac-ht, eingedi,·kt oder uezuc-kert M.02
Hi er her gehören z. B.:
1. Evaporierte Milch, kondensierte Milch, Blockmilch, Blockrahm, Milchpulver und Rahm-
pulver, gezuckerter Rahm.
2. Milch und Rahm in luftdicht verschlossenen Behältnissen.
Butter 04.03
Hierher gehört Butter aus Milch, frisch, gesalzen, oder ausgeschmolzen (Butterschmalz),
auch ranzig. -
Käse und Quark 04.0-1
(1) Hierher gehören u. a. Frischkäse (z.B. Speisequark, Rahmfrischkäse und Schichtkäse),
,veichkäse (z.B. Limburger, ,veißlacker, Romadur, Miinsterkäse, Bel Paese, Brie, Camembert
und Neufchateler), Schnittkäse (z. B. Edamer, Gouda, Port-Salut, Käse mit .Schimmelbildung im
Teig, wie Roquefort, Gorgonzola und Stilton), Hartkäse (z. B. Emmentaler und Cheddar), Schmelz-
käse und dergleichen.
(2) Diese Waren gehören auch hierher, wenn ihnen Fleisch, Gemüse, Kräuter, Gewürze oder
Vitamine zugesetzt sind, soweit die Waren ihren Charakter als Käse behalten haben.
Vogeleier und Eigelb, frisch, haltbar gemacht, getro(•knet oder gezuc-kert 04.05
I.
Hierher gehören ohne Rücksicht auf die Verwendung Eier von Hühnern und von allen anderen
Vögeln, in der Schale oder als Vollei, sowie Eigelb.
Zu B - 1: Als genießbar (zur mensch]ichen Ernährung geeignet) gelten Vollei und Eigelb auch
dann, wenn sie erst nach Bearbeitung oder Zubereitung zur menschlichen Ernährung verwendet
werden können.
Zu B - 2: Wegen des Ungenießbarmachens s. TV.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Eierö] (Tarifnr. 15.06).
b) Lezithine (Tarifnr. 29.24).
c) Abgetrenntes Eiweiß (Albumin) (Tarifnr. 35.02).
1716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
04.06 Natürlicher Honig
1.
Hierher gehört Honig, auch in Waben, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Stoffen. Eine
Färbung ist ohne Einfluß auf die Tarifierung.
Zur Anmerkung: Einfuhrmenge ist diejenige Warenmenge, die jeweils auf Grund eines Zoll-
antrags für einen Zollbeteiligten zu einem Zollsicherungsverkehr abgefertigt oder in einer Sendung
aus einem Zollsicherungsverkehr an einen anderen Zollsicherungsverkehr abgegeben wird.
II.
Hierher gehören nicht Gemische von natürlichem Honig und Kunsthonig (Tarifnr. 17.02).
!
F
l
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1717
Erläuterungen zu
Kapitel 5 05
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Zu Kapitel 5 gehören nicht:
a) Tierische Fette (Kapitel 2 oder 15).
b) Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch in Pulver-
form (Tarifnr. 30.01 ).
c) Tierische Düngemittel (Kapitel 31).
d) Echte Perlen (Kapitel 71).
l\lenschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle (usw.) 05.01
I.
(l) Hierher gehören Menschenhaare, roh, gewaschen, entfettet, desinfiziert oder auch nach
Längen ausgehechelt, aber nicht gleichgerichtet.
(2) Gleichgerichtet sind Menschenhaare, die Kopf an Kopf und Wurzel an Wurzel gelegt sind.
(3) Hierher gehören Abfälle von Menschenhaaren, auch wenn sie von weitergehend bearbeiteten
(z. B. gefärbten oder entfärbten) Haaren herrühren.
Hierher gehören nicht: II.
a) Filtertücher aus Menschenhaaren (Tarifnr. [?9.17).
b) Menschenhaare, deren Bearbeitung über ein Waschen, Entfetten oder Aushecheln hinausgeht,
z. B. verdünnte, gefärbte, entfärbte, gekräuselte oder für Perücken oder andere Haararbeiten
zugerichtete Menschenhaare sowie gleichgerichtete :Menschenhaare (Tarifnr. 67 .03).
c) Waren aus Menschenhaaren (Tarifnr. 67.04).
Dorsten von llausscbwe~nen oder \Vildschweinen; Dacbshaare (usw.) 05.02
I.
(1) Unter Borsten ist das gesamte Haarkleid des Schweines zu verstehen.
(2) Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln sind z. B. Eichhörnchenhaare,
Marderhaare, Rindsohrenhaare (auch mit anhaftenden Ohrrändern), Skunkshaare.
(3) Hierher gehören auch Bündel, in denen die Borsten oder Haare gleichgerichtet sind und am
unteren Ende eine annähernd gleichmäßige Fläche bilden. Die Borsten und Haare können gereinigt,
gewaschen, gebleicht, gekocht, desinfiziert oder gefärbt sein.
II.
· Hierher gehören nicht Pinselköpfe, das sind ungefaßte Bündel, die ohne Teilung zur Her-
stellung von Pinseln oder ähnlichen Waren geeignet sind oder die hierzu nur einer ergänzenden
geringen Bearbeitung bedürfen, wie Leimen oder Kitten, Schleifen oder Gleichrichten (Tarifnr.
96.03).
Roßhaar und Roßhaarabfälle, auch auf Unterlagen aus anderen Stoffen 05.03
I.
Hierher gehören Haare aus Mähne oder Schweif von Pferden, Eseln, Mauleseln, Maultieren
und Rindern (einschließlich Büffeln).
Zu A - 1 gehört auch desinfiziertes Roßhaar.
Zu A - 2 gehört Roßhaar, gehechelt, gezogen, auf Längen geschnitten, gebleicht oder gefärbt.
(1) Zu B gehören auch zu- oder aufgedrehte Zöpfe von Roßhaar sowie Polsterunterlagen aus
gekrolltem Roßhaar.
(2) Polsterunterlagen dieser Art bestehen aus einem tafelförmigen Gewirr von gekrolltem Roß-
haar, das auf einer groben Unterlage, z. B. aus Jute, derart befestigt ist, daß ganze Haarbündel in
die Unterlage eingezogen sind.
II.
Hierher gehören nicht Garne aus Roßhaar (einschließlich Fäden aus aneinandergeknoteten
Roßhaaren) (Kapitel 53).
1718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
05.04 Därme, Blasen und llngen \'On anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt
I.
(1) Hierher gehören ohne Rücksicht auf ihre Verwendung oder Sortierung ganze oder geteilte,
frische oder haltbar gemachte (z.B. gesalzene oder getrocknete) Därme, Blasen und Magen, z. B.
auch Labmagen, Pansen und Goldschlägerhäutchen (Außenhaut der Rinder- oder Schafplump-
därme).
(2) Hierher gehören auch Därme in Schlägen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Därme, Blasen und Magen von Fischen (Tarifnr. 05.05).
b) Katgut (Tarifnr. 30.05 oder 42.06).
c) Waren aus Därmen, aus Goldachlägerhäutchen oder aus Blasen, z.B. aus Darmstücken her-
gestellte »künstliche Därme«, Darmschnüre (Tarifnr. 42.06).
d) Musiksaiten, aus Därmen hergestellt (Tarifnr. 92.09).
05.05 Abfälle von Fischen
1.
Hierher gehören - frisch oder haltbar gemacht (z.B. gesalzen oder getrocknet) - Därme,
Blasen, Magen, Schuppen, Köpfe, Gräten und Hautabfälle von Fischen.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Fischrogen und Fischmilch, genießbar; Fischlebern (Kapitel 3 oder 16).
b) Fischrogen und Fischmilch, ungenießbar (Tarifnr. 05.15).
c) Mehl oder zubereitetes Futter aus Fischabfällen (Kapitel 23).
d) In Lösungsmitteln aufgelöste Fischschuppen (Abschnitt VI).
e) Hausenblase (Tarifnr. 35.03).
05.06 Fle:chsen und Sehnen; Sehnitzel und ähaliehe Ahfille (usw.~
I.
(1) Hier her gehören auch Abfälle von rohen, unbearbeiteten, nicht zugerichteten Pelzfellen, die
offensichtlich nicht für Kürschnerarbeiten oder zum Herstellen von Waren aua Pelzfellen verwendet
werden können.
(2) Die hierher gehörenden Waren können frisch oder haltbar gemacht (z.B. getrocknet, geRalzen
oder gekalkt} sein.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Lederschnitzel und andere Lederabfälle (Tarifnr. 41.09).
b) Waren aus Sehnen (Tarifnr. 42.06).
05.07 Vogelhilge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn (mn'f.)
I.
Zu A gehören auch Gänsebälge ohne Deckfedern (sogenannte Gänsefelle).
(1) Zu B gehören z. B. Dreh- oder Reißfedern, Spaltfedern und andere Federn, auch beschnitten,
jedoch nicht in zweckbestimmter Form zugeschnitten.
(2) Federn, Daunen und Schleiß gehören auch dann hierher, wenn sie mr Erleichterung des
Kleinverkaufs in einfache Stoffsäckchen verpackt und in dieser Form offensichtlich keine Kissen
oder Deckbetten sind. Federn gehören auch dann hierher, wenn sie zum V~rsand aufgereiht sind.
Zu B - l: Als roh gelten auch Federn und Dau.nen, die auf trockenem Wege behandelt (ent-
staubt}, ferner Federn, die in nassem Zustand gerupft sind. Altfedern sind unbrauchbar gewordene
Bettfedern, die nur nach Aufarbeitung als Bettfedern verwendet werden können. Im übrigen
ist der Verwendungszweck der Waren ohne Einfluß auf die Tarifierung.
Zu B - 2: Hierher gehören z.B. Fedem, die durch Naßwäsche und Heißdampfbehandlung von
Blut, Fett usw. befreit sind.
Zu B - 2 - a: Daunen gehören ohne Rücksicht auf ihren Verwendungszweck hierher.
Zu C gehören auch Kiele mit dem geringen, beim Schleißen nicht entfernbaren Fahnenrest
am oberen Ende (z. B ..i•gerissene Hahnenhälse«). l
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1719
Erläuterungen ZU
(&li.07)
II.
Hier her gehören nie h t:
a) Mehl von Federn (Tarifnr. 05.15).
b) Verschmutzte Federnabfälle, die nur als Düngemittel verwendet werden können
(Ta.rifnr. 31.01).
c) Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, weitergehend bearbeitet,
z. B. Gänsebälge ohne Deckfedern, zugerichtet, z.B. gefärbt (Tarifnr. 67.01).
d) Federn und Federteile, weitergehend bearbeitet, z. B. gebleicht, gefärbt, gekräuselt, gewellt
oder zugeschnitten (Tarifnr. 67.01).
e) Waren aus Vogelbälgen, anderen Vogelteilen, Federn, Daunen oder Federteilen, z.B. mon-
tierte Federn, Garnituren für Hüte, Kleidungsstücke (Tarifnr. 67.01).
f) Bearbeitete Federkiele oder Federspulen und Waren daraus (z. B. Zahnstocher Tarifnr. 95.05;
Angelschwimmer Tarifnr. 97 .07).
Knoeben und Stirnht>inzapfen, roh, entfettet oder einfaeh bearbeitet (usw.) 05.08
I.
Zu A gehört Knochenmehl, das aus rohen, entfetteten oder entleimten Knochen hergestellt ist.
Zu B gehören z. B.:
1. Knochen, ganz, in Stücken, auch grob gehobelt, roh, entfettet, entleimt oder gebleicht.
2. )Cnochenschrot.
3. Ossein, eine aus Knochen durch Säurebehandlung gewonnene biegsame Masse von knorpel-
ähnlichem Aussehen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Dikalziumphosphat (Tarifnr. 28.40 oder 31.03).
b) Platten, Plättchen, Stäbchen oder Stücke aus Knochen, in zweckbestimmter Form - auch
rechteckig - zugeschnitten, poliert oder durch Schleifen, Fräsen, Drehen, Bohren usw.
bearbeitet, und Waren aus Knochen (Tarifnr. 95.04 oder Tarifnummern mit genauerer Waren-
bezeichnung).
Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel (usw.) 05.09
I.
Hierher gehören:
1. Hörner (auch in Verbindung mit dem Stirnbein und den Stirnbeinzapfen), Geweihe, Hufe,
Klauen, Krallen und Schnäbel, die keine weitere Bearbeitung erfahren haben als Reinigen,
Absägen nicht benötigter Teile, Zerteilen, Aufschneiden, Strecken oder Ebnen; Abfälle und
Mehl.
2. Fischbein, das keine weitere Bearbeitung erfahren hat als Reinigen, Schaben, Entbarten,
Spalten oder Reißen; Fransen und Abfälle.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Platten, Plättchen, Blätter oder Stücke aus Hörnern, Geweihen, Hufen, Klauen, Krallen
oder Schnäbeln, in zweckbestimmter Form - auch rechteckig - zugeschnitten, poliert
oder durch Schleifen, Fräsen, Drehen, Bohren usw. bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen
(Tarifnr. 95.05 oder Tarifnummern mit genauerer Warenbezeichnung).
b) Gesägte Stangen, Streifen oder Stege aus Fischbein in zweckbestimmter Form, auch recht-
eckig, zu Einlegearbeiten oder zum Herstellen von Miederstäben; Waren aus Fischbein
(Tarifnr. 95.05 oder Tarifnummern mit genauerer Warenbezeichnung).
Elfen'beln, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl (usw.) 05.10
I.
Hierher gehören Elfenbein (Vorschrift 3 zu Kapitel 5), das keine andere Bearbeitung er-
fahren hat als Reinigen, Absägen nicht benötigter Teile, Zerteilen oder auch grobes Hobeln; Mehl
und Abfälle.
II.
Hierher gehören nicht Platten, Plättchen, Blätter, Stäbchen, Rohre oder Stücke aus Elfen-
bein, in zweckbestimmter Form - auch rechteckig - zugeschnitten, poliert oder durch Schleifen,
Fräsen, Drehen, Bohren usw. bearbeitet, sowie Waren aus Elfenbein (Tarifnr. 95.03 oder Tarif-
nummern mit genauerer Warenbezeichnung).
1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
05.11 Schildpatt (Panzer, Platten), roh oder einfaeh bearbeitet (usw.)
I.
Hierher gehören ganze Panzer, Platten, roh, geschabt oder anders gereinigt, von nicht be-
nötigten Teilen befreit, flachgedrückt, geebnet oder geschnitten, nicht aber zugeschnitten oder
weiterbearbeitet; Klauen und Abfälle.
II.
Hierher gehören nicht Platten, Blätter, Stäbchen oder Stücke, in zweckbestimmter Form
- auch rechteckig - zugeschnitten, poliert oder durch Schleifen, Fräsen, Drehen, Bohren usw.
bearbeitet, und Waren aus Schildpatt (Tarifnr. 95.01 oder Tarifnummern mit genauerer Waren-
bezeichnung).
05.12 Korallen und dergleichen, roh oder einfach bearbeitet (usw.)
I. .
Hier her gehören z. B.:
1. Korallen, die keine weitere Bearbeitung erfahren haben als Entfernen der Rinde oder Zer-
teilen.
2. Leere Weichtierschalen (einschließlich Rückenschulpe der Tintenfische), die keine weitere
Bearbeitung erfahren haben als Reinigen, Zerteilen oder Spalten.
3. Mehl und Abfälle von Weichtierschalen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Plättchen, Stäbchen oder Stücke aus Korallen, in zweckbestimmter Form - auch recht-
eckig - zugeschnitten, poliert oder durch Schleifen, Fräsen, Drehen, Bohren usw. bearbeitet,
und Waren aus Korallen (Tarifnr. 95.05 oder Tarifnummern mit genauerer Warenbezeichnung).
b) Platten, Plättchen, Stäbchen oder Stücke aus Weichtierschalen, in zweckbestimmter Form
- auch rechteckig - zugeschnitten, poliert oder durch Schleifen, Fräsen, Drehen, Bohren
usw. bearbeitet, und Waren aus Weichtierschalen (Tarifnr. g5_02, 95.05 oder Tarifnummern
mit genauerer Warenbezeichnung).
05.13 Meersch,vämme
I.
Zu A gehören auch Meerschwämme, die durch mechanisches Bearbeiten und gleichzeitiges
Waschen von schleimigen Weichteilen und durch Beschneiden von unbrauchbaren, z.B. an-
gefaulten, Teilen befreit sind.
Zu B gehören Meerschwämme, weitergehend bearbeitet,. z.B. gebleicht oder durch Säure-
behandlung von kalkigen Einschlüssen befreit.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Luffa (Tarifnr. 14.05).
b) Schwämme aus Kunststoffen oder Kautschuk (Abschnitt VII).
05.14 Amber, Bibergeil, Zibet und l\loschus; Kanthariden und Galle (usw.)
I.
Hierher gehören z.B. Drüsen und andere Organe tierischen Ursprungs, die allgemein nach
ihrer Art oder im Einzelfall nach ihrer Beschaffenheit ungenießbar sind und hauptsächlich zum
Herstellen von organotherapeutischen Erzeugnissen verwendet werden, auch wenn sie im Einzel-
fall zu anderen Zwecken, z. B. zur Herstellung von enzymatischen Textil- und Lederhilfsmitteln,
verwendet werden sollen, wie Bauchspeicheldrüsen, Hoden, Eierstöcke, Gallenblasen, Schilddrüsen,
Hypophysen, ggf. Lebern, Milchdrüsen usw. Sie können frisch, gekühlt, gefroren oder anders zur
Erhaltung bis zur Weiterverarbeitung, z.B. in Glycerin, Aceton oder Alkohol, vorläufig haltbar
gemacht sein.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Drüsen und andere Organe, genießbar (Kapitel 2).
b) Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken. getrocknet. auch in Pulver-
form; Auszüge hieraus (Tarifnr. 30.01 ).
c) Schlangen- und Bienengift in Form von Plättchen in zugeschmolzenen Ampullen
(Tarifnr. 30.01). !
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1721
Erläuterungen zu
\\Taren ti~risehen Ursprungs (usw.) 05.15
I.
Zu A-3 gehören z. B.:
1. Cochenille und ähnliche Insekten, nicht lebend, auch gemahlen.
2. Ungenießbare Krebstiere, nicht lebend, z. B. Muschelkrebse, Wasserflöhe, getrocknete
Garnelen.
3. Fischmilch, ungenießbar.
4. Fleisch und Schlachtabfall, ungenießbar.
Zu B-2 gehört Fischrogen, ungenießbar, z. B. Kabeljau- oder Makrelenrogen, in der für Fisch-
köder üblichen Besch&ffenheit.
Zu C gehören z.B.:
1. Garnelenschalen, auch gemahlen.
2. Seidenraupen- und Ameiseneier.
3. Seemoos (Stöcke von Sertularia argentea) und Korallenmoos (Stücke von Hydrallmania
falcata), nicht lebend, auch gefärbt.
4. Tierblut, auch genießbar.
5. Genießbare indische Vogelnester (Nester von Salanganen).
6. Tierisches Sperma, auch in Nährlösung, z.B. Stiersperma zum künstlichen Besamen.
(1) Zur Anmerkung: Die Zollfreiheit ist auf lebende befruchtete Eier von Lachsfischen
(Salmoniden) beschränkt.
(2) Der Zollbeteiligte hat der Zollstelle spätestens mit dem Antrag auf Abfertigung zum freien
Verkehr eine Bescheinigung der Bundesforschungsanstalt für Fischerei, Institut für Küsten- und
Binnenfischerei, Hamburg (Bundesforschungsanstalt), vorzulegen, wonach die Einfuhr der Eier
und deren Verwendung zu Zuchtzwecken im Betriebe des Zollbeteiligten im Interesse der Fisch-
zucht liegt und der Bundesforschungsanstalt folgende - vom Zollbeteiligten beigebrachte - Unter-
lagen vorgelegen haben:
1. die Urschrift des Kaufvertrages oder die endgültige Rechnung über die Fischeier;
2. die Bestätigung des Deutschen Fischereiverbandei:; e. V., Hamburg, daß der Zollbeteiligte
anerkannter Züchter ist und ihm die für die Zucht notwendigen Anlagen zur Verfügung stehen;
3. die Bestätigung einer Behörde oder einer staatlich anerkannten Stelle des Lieferlandes, daß
die in dem Kaufvertrag (oder der Rechnung) angegebene Menge von Fischeiern aus einer
staatlich anerkannten Fischzuchtanstalt stammt und für Zuchtzwecke geeignet ist und
daß der Betrieb dieser Anstalt frei von ansteckenden Krankheiten ist.
(3) Die Zollstelle nimmt die Bescheinigung zur Zollurkunde. Bezieht sich die Bescheinigung auf
eine größere als die abgefertigte Menge, so schreibt die Zollstelle die abgefertigte Menge auf der
Bescheinigung ab, vermerkt in der Zollurkunde, daß die Bescheinigung vorgelegen hat, und gibt
diese dem Zollbeteiligten zurück.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Fischrogen und Fischmilch, genießbar; Fischlebern (Kapitel 3 oder 16).
b) Stocklack, Körnerlack, Schellack und dergleichen (Tarifnr. 13.02).
c) Bienenwachs und anderes Insektenwachs (Tarifnr. 15.15).
d) Mehl von Fleisch und von Schlachtabfall, ungenießbar (Tarifnr. 23.01).
e) Seidenraupenkokons (Kapitel 50).
f) Zoologische Sammlungsstücke und Sammlungen, z. B. ausgestopfte oder anders haltbar
gemachte Tiere, Muschelgehäuse, Eier (Tarifnr. 99.05).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1723
Erläuterungen zu
Abschnitt II
Waren pflanzlichen Ursprungs
Kapitel 6 06
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
I.
Blütenknospen sind solche, die schon die Farbe der Blüte erkennen lassen.
II.
Zu Kapitel 6 gehören nicht in anderen Kapiteln genannte oder inbegriffene Früchte, Samen,
Knollen, Zwiebeln usw. (z. B. Kartoffeln, Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch), selbst wenn
sie im Einzelfall als Pflanzgut verwendet werden.
Bulben, Zwiebeln, Knollt>n, \\Turzelknollen und \\"urzelstöl'ke (usw.) 06.01
I.
(1) Hierher gehören z.B. folgende Arten - auch in Töpfen, Kästen usw.
Amaryllis (Hippeastrum), Anemone, Begonia tuberhybrida (Knollenbegonie), Canna, Chionodoxa,
Convallaria (Maiglöckchen), Crocus, Cyclamen (Alpenveilchen), Dahlia, Eremurus, Freesia,
Fritillaria (Kaiserkrone), Galanthus (Schneeglöckchen), Gladiolus, Gloxinia oder Sinningia (Gloxinie),
Hyacinthus, Iris (Schwertlilie), Lilium (Lilie), Montbretia, Narcissus, Ornithogalum, Oxalis,
Polianthes tuberosa, Ranunculus (Ranunkel), Tigridia (Tigerblume), Tulipa (Tulpe) und Zante-
deschia (Kalla).
(2) Hierher gehören auch lebende Bulben usw. von Pflanzen, die nicht zu Zierzwecken verwendet
wrrden, z. B. Wurzelstöcke vom Rhabarber und vom Spargel.
Zu B gehören z.B. aus Samen gezogene Jungpflanzen vorstehend unter (1) genannter Arten,
und zwar auch dann, wenn die Jungpflanzen noch keine Verdickungen aufweisen, z. ll. Cyclamen-
jungpfianzen, ferner im Wachstum begriffene oder voll entwickelte Pflanzen mit ihren Bulben,
Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen oder Wurzelstöcken, z.B. Cyclamen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Kartoffeln, Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch und gestochene Stengelsprossen des
8pargels (Kapitel 7).
b) Topinambur, nicht lebende Dahlienknollen (Tarifnr. 07.06).
c) Ingwer (Tarifnr. 09.10).
d) Iris- und Rhabarberwurzelstöcke, nicht lebend (Tarifnr. 12.07).
Andt>re lebende Pflanzen und \Vurzeln, einschließlil'h Steeklinf,e und Edelreiser 06.02
Hierher gehören lebende Pflanzen, die keine Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen oder
Wurzelstöcke bilden, mit oder ohne Erdballen, auch in Töpfen, Kübeln, Körben oder anderen
Verpackungen.
Zu A gehören:
1. Lelwnde unbewurzelte Teile von Pflanzen, die von der Mutterpflanze abgetrennt sind, um
zu selbständigen Pflanzen heranzuwachRen (Stecklinge).
2. Lelwnde Teile von Pflanzen mit Knospen (Augen), die zur Veredelung von Pflanzen geeignet
sind (Edelreiser).
Zu B-3 gehören z.B.:
I. Bäume und Sträucher (Forstgehölz(', Obstgehölze, Ziergehölze usw.), einschließlich Unterlagen
zum Veredeln.
2. Pflanzen zum Pikieren oder Umpflanzen, z. B. lebende Tabakpflanzen.
3. Pilzmyzet, d. h. Vegetationskörper, aus denen die eigentlichen Fruchtkörper der Pilze empor-
sprießen, z. B. Champignonbrut.
1724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
06.03 Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken (usw.)
I.
Hierher gehören:
1. Geschnittene Blüten und Blütenknospen (einschließlich geschnittene blüten- oder knospen-
tragende Zweige von Bäumen oder Sträuchern), zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet
oder bearbeitet, z.B. Rosen, Nelken, Kirschzweige oder Ginsterstengel mit Blüten.
2. Sträuße, Ziergebinde, Kränze, Blumenkörbe und ähnliche Waren, die Blüten oder Blüten-
knospen enthalten, ohne Rücksicht auf Zutaten aus anderen Stoffen (wie Körbe, Bänder,
Papierausstattungen und dergleichen), vorausgesetzt, daß die Waren sich nach ihrem
wesentlichen Charakter als Waren des Blumenhandels kennzeichnen.
II.
Hierher gehören nicht Blüten und Blütenknospen, die hauptsächlich zur Riechmittel-
herstellung oder zu Zwecken der Medizin usw. verwendet werden, wenn ihre Beschaffenheit eine
Verwendung zu Binde- oder Zierzwecken ausschließt, z.B. welke Rosenblüten (Tarifnr. 12.07).
OC..04 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, Gräser, Moose (usw.)
I.
(1) Hierher gehören:
1. Blattwerk, Blätter, Zweige, andere Pflanzenteile, Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder
Zierzwecken, frisch, getrocknet oder bearbeitet, z. B. blatttragende Zweige des Lorbeer-
baumes (Laurus nobilis), getrocknete Renntierflechte (Cladonia rangiferina und Cladonia
silvatica) oder gefärbte Blütenköpfe der Weberkarde (Dipsacus sativus).
2. Sträuße, Ziergebinde, Kränze, Blumenkörbe und ähnliche Waren aus Blattwerk, Blättern,
Zweigen, anderen Pflanzenteilen, Gräsern, Moosen oder Flechten, ohne Rücksicht auf Zutaten
aus anderen Stoffen (wie Körbe, Bänder, Papierausstattungen und dergleichen), vorausgesetzt,
daß die Waren sich nach ihrem wesentlichen Charakter als Waren des Blumenhandels
kennzeichnen.
3. Geschnittene Nadelbäume und Nadelbäume mit Wurzeln, zu Zierzwecken (z.B. Weihnachts-
bäume), wenn sie offensichtlich zur Wiederanpflanzung nicht geeignet sind (z. B. mit Wurzeln,
die mit kochendem Wasser abgetötet sind).
(2) Die Waren können Zierfrüchte, nicht aber Blüten oder Blütenknospen enthalten.
II.
Hierher gehören nicht Blattwerk, Blätter, Zweige, andere Pflanzenteile, Gräser, Moose und
Flechten, die hauptsächlich zu anderen als Binde- oder Zierzwecken verwendet werden:
a) Lorbeerblätter (Tarifnr. 09.10).
b) Isländisches Moos (Tarifnr. 12.07).
c) Pflanzliche Rohstoffe zum Färben oder Gerben (z. B. Roccellaarten) (Tarifnr. 13.01).
d) Irländisches Moos (Tarifnr. 14.05).
e) Weberkarden, zu Rauhzwecken geeignet, getrocknet (Tarifnr. 14.05).
f) Flechtstoffe (Kapitel 14).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1725
Erläuterungen zu
Kapitel 7 07
Gemüse, Pßanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden
I.
(1) Zu Kapitel 7 gehören Gemüse und Küchenkräuter, Hülsenfrüchte, Wurzeln und Knollen
mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, die eine in diesem Kapitel vorgesehene Beschaffenheit
haben. Durch luftdichten Verschluß werden sie nicht von Kapitel 7 ausgeschlossen, wenn ihre
eigentliche Haltbarmachung nicht von den in diesem Kapitel vorgesehenen Verfahren abweicht
(z. B. Zwiebelpulver in Dosen).
(2) Als genießbar (zur menschlichen Ernährung geeignet) gelten Waren dieses Kapitels auch dann,
wenn sie erst nach Bearbeitung oder Zubereitung zur menschlichen Ernährung verwendet werden
können.
Zu Kapitel 7 gehören nicht: II. ,
a) Zur menschlichen Ernährung dienende, jedoch anderweit erfaßte Pflanzen und Pflanzenteile,
z. B. Früchte (Kapitel 8), Getreide (Kapitel 10), Zuckerrüben und Zuckerrohr (Tarifnr. 12.04),
Zichorienwurzeln (Tarifnr. 12.05).
b) Gemüse, Küchenkräuter usw., anders oder weitergehend behandelt (Kapitel 11 oder Ab-
schnitt IV).
c) Waren derTarifnr. 12.07, auch wenn sie manchmal als würzende Zutaten für Speisen usw. ver-
wendet werden, wie Basilikum, Borretsch, Ysop, Minzen, Rosmarin, Dost, Salbei und Wermut.
d) Runkelrüben und Kohlrüben (Tarifnr. 12.10).
Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt 07.01
I.
Zu A~2 gehören genießbare Pilze (z.B. Steinpilze, Pfifferlinge und Butterpilze), ausgenommen
Champignons (Abs. A-1) und Trüffeln (Abs. B).
Zu E gehören auch Zwiebeln zur vegetativen Vermehrung. Zu den Speisezwiebeln rechnen die
Sommerzwiebel (Allium cepa), die Winterzwiebel (Allium fistulosum) und die Perlzwiebel (Allium
ampeloprasum).
Zu F: Zu den Kartoffeln gehören die Knollen aller Arten der Gattung Solanum tuberosum,
einschließlich Industriekartoffeln.
Zu G gehören die gestochenen unterirdischen Stengelsprossen von Asparagus officinalis.
Zu I-4 gehört auch Kohlrabi.
Zu K-3 gehören z.B. Chicoree (z.B. Witloof), Pflücksalat und Sauerampfer.
Zu N gehören Speisebohnen der Gattung Phaseolus, Puffbohnen der Art Vicia faba und
Speiseerbsen der Art Pisum sativum (z. B. Palerbsen, Zuckererbsen, Markerbsen), in der Schale
oder ausgelöst.
Zu P gehören z.B. Gemüsepaprika (Früchte von Capsicum grossum, deren meist grüne oder
auch gelbrot gefärbte Fruchtwände keinen brennenden Geschmack haben), Blattpetersilie, Bohnen-
kraut, Dill, Estragon, Fenchel, Gartenmelde, Kerbel, Kresse, Majoran (Origanum majorana),
Mangold, Pastinake, Porree, Rhabarber, Schnittlauch und Stangensellerie.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Gemüsejungpflanzen zum Pikieren oder Umpflanzen (Tarifnr. 06.02).
b) Trockene ausgelöste Bohnen oder Erbsen (Tarifnr. 07.05).
c) Süße Kartoffeln (Tarifnr. 07.06).
d) Fenchelfrüchte (Tarifnr. 09.09).
e) Zichorienwurzeln (Tarifnr. 12.05). ·
f) Fenchelwurzeln (Tarifnr. 12.07).
g) Runkelrüben und Kohlrüben (Tarifnr. 12.10).
Gemüse und Küchenkräuter, gekocht oder nicht, gefroren 07.02
I.
Hierher gehören Gemüse und Küchenkräuter, die in dem für die Anwendung der Zoll-
vorschriften maßgeb_enden Zeitpunkt infolge Kältebehandlung bis in die inneren Teile erstarrt
sind. Sie gehören auch dann hierher, wenn sie vor dem Gefrieren gekocht worden sind. Ein Zusatz
von Salz oder Zucker vor dem Gefrieren ist ohne Einfluß auf die Tarifierung.
II.
Hierher gehören nicht Gemüse und Küchenkräut6l', die vor dem Einfrieren weiter zubereitet,
z. B. passiert, worden sind (Abschnitt IV).
1726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
07.03 Gemüse und Küchenkräuter, zur ,·orläuflgen Haltbarmaehung in Salzlake (usw.)
I.
Hierher gehören Gemüse und Küchenkräuter, die in Salzlake oder konservierendem Wasser
(z. B. Wasser mit schwefliger Säure) vorläufig haltbar gemacht sind und in der Regel als »Halb-
konserven" (meist in Großbehältnissen) der gemüseverarbeitenden Industrie als Ausgangsstoffe
dienen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Gemüse und Küchenkräuter, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht (Tarifnr. 20.01).
b) Gemüse und Küchenkräuter, zum unmittelbaren Genuß besonders zubereitet, z.B. »Saure
Gurken« (milchsauer vergorene, meist mit Gewürzen oder Küchenkräutern gewürzte, unmittel-
bar genußfertige Gurken), milchsauer •vergorene Bohnen sowie Oliven, vor dem Einlegen
in eine Kochsalzlösung mit Natronlauge behandelt, Gemüse und Küchenkräuter, ohne Wasser
mit chemischen Konservierungsmitteln haltbar gemacht (Tarifnr. 20.02).
07.0-! Gemüse und Küchenkräuter, getroeknet (usw.)
I.
Hierher gehören Gemüse und Küchenkräuter, durch Trocknen haltbar gemacht, ganz, zer-
kleinert oder als Pulver, das durch Mahlen hergestellt ist.
Zu A-2 gehören z.B. Kartoffelschnitzel.
Zu B gehören - ohne Rücksicht auf die Verwendung - z.B. Spargelmehl, Zwiebelmehl,
Knoblauchmehl und Knoblauchschrot, Majoran, gerebelt oder gemahlen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Tomatenpulver, aus passierten Tomaten hergestellt (Tarifnr. 20.02).
b) Zusammengesetzte Würzmittel (Tarifnr. 21.04).
c) Zubereitungen zur Herstellung von Suppen, die aus getrocknetem Gemüse oder getrockneten
Küchenkräutern und zusätzlich anderen Stoffen bestehen (Tarifnr. 21.05).
07.05 Troekene ausgelöste Hülsenfrüehte, aueh gesehält oder zerkleinert
I.
Hierher gehören trockene ausgelöste Hülsenfrüchte ohne Rücksicht auf ihren Verwendungs-
zweck (z.B. Ernährung, Viehfütterung, Aussaat). Sie können geschält, poliert (auch mit Talkum
oder dergleichen überzogen) oder zerkleinert sein.
Zu A: Das maßgebende Gewicht ist das Eigengewicht zuzüglich des Gewichts der "'unmittel-
baren Umschließungen.
Zu B-1 gehören Bohnen der Gattung Phaseolus und Puffbohnen der Art Vicia faba.
Zu B-2-a gehören Erbsen der Art Cicer arietinum.
Zu B-2-b gehören Erbsen der Art Pisum sativum (z.B. Pale~bsen, Z1,1ckererbsen, Mark-
erbsen, Peluschken).
Zu B-4 gehören z. B. Platterbsen (Samen der Lathyrus-Arten, einschließlich der als Zier-
pflanze dienenden -•>Edelwicke,,-L. odorata), »Angola-Erbsen« (auch »Catjang-Bohnen") der Art
Vigna sinensis ( = Vigna catjang) und »Taubenerbsen« (auch »Taubenbohnen"') der Art Cajanus
cajan ( = Cajanus indicus).
Zu Anmerkung 2:
(1) Die Zollfreiheit wird gewährt, wenn Bohnen des Absatzes B-1 und Erbsen desAbsatzes B-2-b-1,
ausgenommen Einzelsendungen mit einem Gewicht der Sendung Yon weniger als 25 kg, als im Aus-
land vermehrtes Saatgut (Abs. 2) zur Abfertigung gestellt werden und die nachstehenden Vorschriften
eingehalten sind.
(2) Das Saatgut muß
1. der Sorte nach auf Grund des § 41, Abs. 3 und 4 oder des § 67, Abs. 7 des Saatgutgesetzes vom
27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) anerkannt werden können,
2. im Ausland unmittelbar aus Vorstufensaatgut erwachsen sein, das nach dem Saatgutgesetz
mit Erfolg geprüft worden ist,
,,
3. den Proben des ausgeführten Vorstufensaatgutes (Abs. 3, Nr. 4) entsprechen.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1727
Erläuterungen zu
(07.051
(3) Mit dem Antrag auf Abfertigung des Saatgutes zum freien Verkehr ist eine Bescheinigung des
Bundessortenamtes vorzulegen, wonach vorläufig unterstellt werden kann, daß die Voraussetzung
nach Abs. 2, Nr. 2 vorliegt (Muster 1). Das Bundessortenamt erteilt diese Bescheinigung auf Antrag,
wenn nachstehendes Verfahren eingehalten ist:
1. Die von beiden Vertragspartnern un.terzeichnete Urschrift des Vermehrungsvertrages sowie
eine amtlich beglaubigte deutsche Ubersetzung bei fremdsprachigen Schriftstücken ist dem
Bundessortenamt vor der Ausfuhr des Vorstufensaatgutes bis zum 31. Mai des Erntejahres vor-
zulegen. Aus dem Vermehrungsvertrag müssen sich Art und Sorte des Saatguts, die Größe der
vorgesehenen Vermehrungsfläche in Hektar und die Menge des auszuführenden Vorstufen-
saatgutes in Kilogramm ergeben.
2. Mit dem Vermehrungsvertrag ist eine Bestätigung der für den Zuchtbetrieb zuständigen An-
erkennungsstelle vorzulegen, wonach die für die Vermehrung benötigte Menge an erfolgreich
geprüftem Vorst.ufensaatgut zur Verfügung steht.
3. Das Bundessortenamt erteilt einen Sichtvermerk auf der Urschrift des Vermehrungsvertrages
und gibt diese dem deutschen Vertragspartner zurück.
4. Von jeder Partie Vorstufensaatgut ist vor der Ausfuhr je eine Probe von mindestens 300Gramm
durch einen amtlich bestellten Probenehmer zu entnehmen und ihre Nämlichkeit durch Siegel
oder Plombe zu sichern. Auf den Umschließungen der Proben sind durch ihn oder nach seiner
Anweisung durch den inländischen Vertragspartner das voraussichtliche Erntejahr des Auf-
wuchses, die Art und Sorte des Saatgutes und die Vertragspartner anzugeben. Die Proben
sind unverzüglich durch den inländischen Vertragspartner mit einer Versanderklärung nach
Muster 2 dem Bundessortenamt zuzusenden. Auf der Versanderklärung ist die Probenahnw
zu bestätigen. Die Nämlichkeit des Vorstuft.nsaatgutes ü,t gleichfalls durch den amtlichen
Probenehmer zu sichern.
5. Dem Bundessortenamt sind nach Abschluß der Vermehrung des Saatgutes folgende Unter-
lagen vorzulegen :
Die mit dem Sichtvermerk versehene Urschrift des Vermehrungsvertrages.
Eine amtliche Bescheinigung, wonach das nämliche Vorstufensaatgut ausgeführt worden
ist, das nach Nr. 4 gesichert worden ist.
Eine Bescheinigung einer Behörde oder einer amtlich bestimmten Stelle des Landes, in
dem die Vermehrung durchgeführt worden ist (Vertragsland), aus der sich die Größe der
tatsächlichen Vermehrungsfläche in Hektar und die M.enge des geernteten Saatgutes in
Kilogramm ergibt. In der Bescheinigung muß bestätigt sein, daß das Saatgut im Ver-
tragsland aus dem zur Verfügung gestellten Vorstufensaatgut ~rwachsen ist. Fremd-
8prachigen Bescheinigungen ist eine amtlich beglaubigte deutsche Ubersetzung beizufügen.
(4) Die Zollstelle fertigt die \Vare zum freien Verkehr ab, wenn ihr nachgewiesen ist, daß Proben
entsprechend Satz 2 und 3 entnommen und an das Bundessortenamt zur endgültigen Prüfung ab-
gesandt sind .. Von jeder Partie des vermehrten Saatgutes hat ein amtlich bestellter Probenehmer
je eine Probe von mindestens 300 g zu entnehmen und ihre Nämlichkeit durch Siegel oder Plombe
zu sichern. Auf den Umschließungen der Proben sind durch den Probenehmer oder nach seiner An-
weisung durch den Zollbeteiligten der Tag der Probenahme, diP abfertigende Zollstelle, die Art und
Sorte des Saatgutes, das Gewicht der entsprechenden Partie in Kilogramm, das Erntejahr, die Ver-
tragspartner und die Nummern der Bescheinigung und des Sichtvermerks des Bundessortenamtes
anzugeben.
(5) Die Zollstelle nimmt die Bescheinigung des Bundessortenamtes zur Zollurkunde und vermerkt
in· dieser, wann die Proben an das Bundessortenamt abgesandt worden sind. Wird nicht die volle
nach der Bescheinigung zulässige Saatgutmenge zur Abfertigung gestellt, so schreibt die Zollstelle
auf der Bescheinigung die jeweils eingeführte Menge ab, vermerkt in der Zollurkunde unter Angabe
von Nummer und Ausstellungsdatum der Bescheinigung, daß diese vorgelegen hat und gibt sie dem
Zollbeteiligten zurück.
(6) Stellt das Bundessortenamt durch Vergleichsanbau fest, daß die Voraussetzungen des Abs. 2
nicht vorliegen, so teilt es dies der Zollstelle unverzüglich mit; die Zollstelle ändert in diesem Falle
den Zollbescheid (§ 94 Reichsabgabenordnung). Das Bundessortenamt soll seine Prüfung so vor-
nehmen, daß eine Mitteilung nach Satz 1 der Zollstelle spätestens am 15. November ~s auf den
Tag der Probenahme (Abs. 4) folgenden Kalenderjahres vorliegt.
1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(07.05)
(Anmerkung2)
Muster 1
Bundessortenamt Rethmar, den ..............................................................
Bescheinigung Nr.
Der/Die .............................................................................................................................................................................................. .
(Name oder Firma) (genaue Anschrift)
will das nachstehend bezeichnete Saatgut auf Grund der Anmerkung 2 zu Nr. 07.05 des Zoll-
tarifs einführen.
Art Sorte Menge in kg kg in \Y orten
Die nach den Erläuterungen zum Zolltarif erforderlichen Unterlagen haben vorgelegen.
Auf Grund dieser Unterlagen kann unterstellt werden, daß das oben bezeichnete Saatgut aus
dem ordnungsgemäß ausgeführten Vorstufensaatgut in .... ................................ *) erwachsen
ist. Weitere Prüfung nach Eingang der Proben des einzuführenden Saatgutes bleibt vor-
behalten.
Diese Bescheinigung ist zur Vorlage bei der abfertigenden Zollstelle bestimmt.
(Dienststempel)
. ···-········"······ ....
(Unterschriit des Leiters oder selne-s ständigen Vertreters·
;,
•) Vertragsland
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1729
Erliiuterungen zu
(0,.05)
(Anmerkung 2)
Muster 2
(In zweifacher Ausfertigung einzusenden)
An das
Bundessortenamt
Ilethmar über Lehrte (llann.)
Betr.: Versanderklärung über Vorstufenproben
Sie erhalten beigeschlossen . ... Saatgutproben, die aus für den Versand ins Ausland
bestimmten Vorstufenpartien entnommen E?ind.
,r ertragspartner ist: ······-··················································································································································································
Der Vermehrungsvertrag trägt den Sichtvermerk Nr.: ..................:................................... _,
Das Vorstufensaatgut ist für die Saatguterzeugung Ernte ·············:·········· bestimmt.
Im einzelnen handelt es sich um folgende Proben:
Lfd. Nr. Ausgeführte Vorstufenmenge
der Probe Art Sorte
kg
(Ort und Datum) (Rechtsverbindliche Unterschrift des Züchters)
Ich bestätige hiermit, die oben bezeichneten Proben aus den von mir gesicherten, zum Ver-
sand bestimmten Vorstufenpartien entnommen und versiegelt - plombiert - zu haben.
(Nichtzutreffendes bitte streichen)
(Ort der Probenahme, Datum) (Leserliche Unterschrift des Probenehmers)
(Empfangsbestätigung des Bundessortenamt-es)
Bemerkungen:
1) Die Yersanderklärung darf sich nur auf zu einem Vermehrungsvertrag gehörige Proben beziehen.
2) Die Bestätigung des Probennehmers muß sich auf dem gleichen Blatt befinden, auf welchem die
Erklärung des Züchters abgegeben wird.
3) Die zweite Ausfertigung der Versanderklärung geht an den Züchter mit Eingangsvermerk des
Bundessortenamtcs zurück und ist sorgfältig aufzubewahren.
1'130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu El'läuterungeB
(87.05) II.
Hierher gehören nicht:
a) Bohnen- und Erbsenmehl (Tarifnr. 11.03).
b) Sojabohnen (Tarifnr. 12.01).
c) Erdnüsse (Tarifnr. 12.01 oder 20.06).
d) Samen von Wicken und von Lupinen (Tarifnr. 12.03).
e) Johannisbrotkerne (Tarifnr. 12.08).
07.06 · \Vurzeln oder Knollen von Manihot, Maranta und Salep, Topinambur (USIV.)
1.
(1) Die Waren gehören auch dann hierher, wenn sie nicht zur menschlichen Ernährung verwendet
werden.
(2) Hierher gehören auch Dahlienknollen, nicht lebend.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Lebende Dahlienknollen (Tarifnr. 06.01).
b) Frische oder getrocknete Kartoffeln (Tarifnr. 07.01 oder 07.04).
c) Mehl und Grieß von den hierher gehörenden Waren (Tarifnr. 11.06).
d) Stärke (Tarifnr. 11.08).
e) Sago (Tarifnr. 19.04).
C'
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1731
Erläuter1111gen zu
Kapitel 8 08
Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
I.
(1) Zu Kapitel 8 gehören genießbare Früchte, Schalen von Zitrusfrüchten und Schalen von
Melonen, die eine in diesem Kapitel vorgesehene Beschaffenheit haben. Sie können ganz, ent-
häutet oder von den Schalen befreit, in Stücke zerlegt, zerquetscht oder geraspelt, jedoch weder
passiert noch gemahlen sein, noch passierten oder gemahlenen Früchten in ihrer Beschaffenheit
gleichkommen. Waren des Kapitels 8 - ausgenommen gefrorene Früchte der Tarifnr. 08.10 -
können geringe Mengen Zucker enthalten. ·
(2) Durch luftdichten Verschluß werden diese Waren nicht von Kapitel 8 ausgeschlossen, wenn
ihre eigentliche Haltbarmachung nicht von den in diesem Kapitel vorgesehenen Verfahren ab-
weicht (z. B. frische Kaschu-Nuß-Kerne oder getrocknete Pflaumen in Dosen).
(3) Gekühlte Waren werden als frisch tarifiert.
(4) Als genießbar (zur menschlichen Ernährung geeignet) gelten Früchte auch dann, wenn sie
erst nach Zubereitung oder weiterer Bearbeitung zur menschlichen Ernährung verwendet werden
können.
II.
Zu Kapitel 8 gehören nicht:
a) Oliven, Tomaten, Gurken, Kürbisse, Auberginen und Gemüsepaprika (Kapitel 7).
b) Kaffee, Vanille und Wacholderbeeren (Kapitel 9).
c) Ölsaaten und ölhaltige Früchte (z. B. Mohnsaat und ungeröstete Erdnüsse) (Tarifnr. 12.01).
d) Früchte der hauptsächlich zu Zwecken der Medizin verwendeten Art (Tarifnr. 12.07).
e) Johannisbrot und Johannisbrotkerne (Tarifnr. 12.08).
f) Aprikosen-, Pfirsich- und Pflaumensteine sowie ihre ausgelösten Kerne (Tarifnr. 12.08).
g) Früchte der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art (Tarifnr. 13.01).
h) Kakaobohnen (Tarifnr. 18.01).
i) Früchte usw., anders oder weitergehend behandelt (Kapitel 11 oder Abschnitt IV).
Datteln, Bananen, Ananas, Mangolriiehte, Mangostanfriiehte, Avoeatofrtlchte (usw.) 08.01
I.
Zu B gehören auch Kokosflocken (nicht entölte8, geraspeltes Fruchtfleisch der Kokosnuß).
II.
Hier her gehört nicht Kopra (Tarifnr. 12.01).
Zitmsfrüehte, friseh oder getroeknet 08.02
1.
(1) Zu A gehören auch die kleinen sauren Früchte der myrtenblättrigen Pomeranze
sowie Bergamotten.
(2) Zedratfrüchte sind die Früchte von Citrus Medica bajura.
Zu B gehören die sauren Früchte des Zitronen- oder Limonenbaumes (Citrus Medica
limonum).
Zu C gehören z.B. Apfelsinen, Mandarinen, Satsumas, Tangerinen„ Clementinen und Limetten.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Schalen von Zitrusfrüchten (Tarifnr. 08.13).
b) Kandierte Früchte der myrtenblättrigen Pomeranze (sogenannte Chinois) (Tarifnr. 20.04).
Feigen, frisch oder getrocknet 08.03
I.
Hierher gehören die :Früchte des Feigenbaumes (FiC118 carica).
II.
Hier her gehören nicht:
a) Kaktusfrüchte, z.B. Früchte des echten Feigenkaktus (Tarifnr. 08.09).
b) Feigenkaffee (Tarifnr. 21.01).
1732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
08.04 \\ieintrauben, frisch oder getrocknet
I.
Zu A-1 gehören frische Weintrauben, die nach ihrer Beschaffenheit (Sorte, Größe, Reifegrad
usw.) und nach ihrer sorgfältigen Verpackung (z.B. in Gitterkisten) zum Tafelgenuß geeignet sind.
Zu _A-2 gehören alle anderen frischen, sowie alle eingestampften, eingeraspelten oder sonst
zerklemerten Weintrauben ohne Rücksicht darauf, ob sie zum Keltern oder zu anderen Zwecken
verwendet werden.
Zu B gehören Rosinen, Korinthen und Sultaninen.
II.
Hierher gehört nicht Traubenmost, teilweise vergoren (Kapitel 22).
08.05 Sehalenfriiehte (ausgenommen solche der Tarifnr. 08.01), frisch oder getrocknet (usw.)
I.
Hierher gehören z.B. Mandeln (süße oder bittere), Pistazien, Eßkastanien, Hasel-, Wal-,
Pekan- (Hickory-) und Piniennüsse, auch geraspelt oder in Stücken oder Scheiben.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Kokos-, Para- und Kaschu-Nüsse (Tarifnr. 08.01).
b) Erdnüsse (Tarifnr. 12.01 oder 20.06).
c) Mandelschalen und grüne Walnußschalen (Tarifnr. 13.01).
d) Erdnußpaste (Tarifnr. 21.07).
e) Roßkastanien (Tarifnr. 23.06).
08.06 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch
Zu A-1 gehören Äpfel der· Handelsklasse C der Sortierungsvorschriften der Verordnung übC'r
gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse vom 3. Juli 1955 (Bundesanzeiger 1955,
Nr. 127), lose geschüttet, ohne Zwischenlagen.
Zu B-1 gehören Birnen der Handelsklasse C der Sortierungsvorschriften der Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse vom 3. Juli 1955 (Bundesanzeiger
1955, Nr. 127), lose geschüttet, ohne Zwischenlagen.
08.07 Steinobst, frisch
Zu B: Zu den Pfirsichen rechnen auch Brugnolen und Nektarinen.
Zu C: Zu den Kirschen rechnen auch Weichseln, Amarellen und Schattenmorellen.
Zu D: Zu den Pflaumen rechnen auch Zwetschen, :Mirabellen und Reineclauden.
Zu E gehören z.B. Schlehen.
08.08 Beeren, frisch
I.
· Zu D gehören z. B. Berberitzen, Brombeeren, Holunderbeeren, Maulbeeren, Moosbeeren,
Sanddornbeeren, Stachelbeeren und Vogelbeeren (Ebereschenbeeren).
II.
Hierher gehören nicht Wacholderfrüchte (Tarifnr. 09.09).
08.09 Andere Früchte, frisch
I.
Hierher gehören - soweit sie weder vorstehend noch in anderen Kapiteln genannt oder
inbegriffen sind - alle Früchte genießbarer Arten, z.B. Granatäpfel, Hagebutten, Jujuben, Khaki-
früchte, Kaktusfrüchte, Wassermelonen und Zuckermelonen.
II.
Hierher gehören nicht Röhrenkassie und Tamarinden (Tarifnr. 12.07 oder 13.03; Kapitel 20).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1733
Erläuterungen zu
Früchte, gekocht oder nicht, gefroren, ohne Zusatz ,,on Zucker 08.10
I.
Hierher gehören Früchte, die in dem für die Anwendung der Zollvorschriften maßgebenden
Zeitpunkt infolge Kältebehandlung bis in die inneren Teile erstarrt sind. Sie gehören auch dann
hierher, wenn sie vor dem Gefrieren gekocht worden sind. Ein Zusatz von Salz vor dem Gefrieren
ist ohne Einfluß auf die Tarifierung.
II.
Hierher gehören nicht Früchte, die vor dem Einfrieren weiter zubereitet, z.B. passiert oder
gezuckert, worden sind (Abschnitt IV).
Früchte, zur vorläufigen llaltbarmaclmng in Salzlake (usw.) 08.11
I.
(1) Hierher gehören Früchte, die in Salzlake oder konservierendem Wasser (z.B. Wasser mit
schwefliger Säure) vorläufig haltbar gemacht sind und in der Regel als »Halbkonserven« (meist in
Großbehältnissen) der obstverarbeitenden Industrie als Ausgangsstoffe dienen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Gekochte Früchte (Tarifnr: 08.10 oder Kapitel 20).
b) Früchte, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht (Tarifnr. 20.01).
c) Früchte, mit Zucker haltbar gemacht (Tarifnr. 20.04).
d) Fruchtmark (Tarifnr. 20.06).
e) Früchte, ohne Wasser mit chemischen Konservierungsmitteln haltbar gemacht (Tarifnr.
20.06).
Früchte (ausgenommen solche der Nrn. 08.01 bis 08.05), getrocknet 08.12
(1) Hierher gehören - auch miteinander vermischte - Früchte, die in frischem Zustand
zu den Tarifnrn. 08.06 bis 08.09 gehören, durch Trocknen haltbar gemacht, und zwar ganz, in
Stücke oder Scheiben geschnitten, entsteint oder entkernt, auch als plattenförmige Masse.
(2) Früchte mit Zusatz von Zucker gehören hierher, wenn sie keine mit Zucker haltbar ge-
machten Früchte der Tarifnr. 20.04 sind.
Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen, frisch, gefroren, getrocknet (usw.) 08.13
I.
Zitrusfrüchte sind die in Tarifnr. 08.02 erfaßten Früchte.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Mehl von Fruchtschalen (Tarifnr. 11.04.).
b) Fruchtschalen, mit Zucker haltbar gemacht (Tarifnr. 20.04).
1'134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II .
Erläuterungen
09 Kapitel 9
Kaffee, Tee, l\late und Gewürze
I.
Zu Kapitel 9 gehören· Kaffee, Tee, Mate und Waren, die reich an ätherischen Ölen ode:r
würzigen Stoffen sind und deshalb hauptsächlich zum Würzen verwendet werden. Die Waren
können ganz, gemahlen oder sonst zerkleinert sein.
II.
Zu Kapitel 9 gehören nicht:
a) Küchenkräuter, wie Blattpetersilie, Bohnenkraut, Estragon, Kerbel, Kresse und Majoran,
auch als Pulver (Kapitel 7).
b) Senfsaat (Tarifnr. 12.01).
c) Hopfen (Tarifnr. 12.06).
d) Waren der Tarifnr. 12.07, auch wenn sie manchmal als würzende Zutaten für Speisen usw.
verwendet werden, wie Basilikum, Borretsch, Dost, Minzen, Rosmarin, Salbei und Ysop.
e) Senfmehl (Tarifnr. 21.03).
f) Zusammengesetzte Würzmittel (Tarifnr. 21.04).
09.01 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und -häutehen (usw.)
I.
Zu A-1 gehört Rohkaffee (einschließlich de:r beim Verlesen, Sieben usw. abgesonderten Bohnen
und Bruchstücke), auch entkoffeiniert.
Zu A-1-b gehören sogenannter koffeinfreier Rohkaffee, der nicht mehr als 0,08, und koffein-
armer Rohkaffee, der nicht mehr als 0,2 Gewichtshundertteile Koffein enthält.
Zn A-2 gehört der in Abs. A-1 genannte Kaffee, gedarrt oder geröstet, auch glasiert, kandiert,
gemahlen oder gepreßt.
Zu C gehören z.B. gemahlene Mischungen von Kaffee mit Kaffee-Ersatzstoffen, auch gepreßt.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Kaffeemittel, die keinen Kaffee enthalten (Tarifn:r. 21.01).
b) Auszüge oder Essenzen aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Ausziige
oder Essenzen (Tarifnr. 21.02).
c) Kaffee-Pasten aus gemahlenem geröstetem Kaffee und pflanzlichen Fetten, auch mit anderen
Stoffen (Tarifnr. 21.07).
d) Koffein (Tarifnr. 29.42).
09.02 Tee
1.
Hier her gehören alle Sorten von Tee, der von den Blattknospen, Blättern und Trieben des
Teestrauches (Camellia sinensis und Camellia assamica) stammt, auch gepulvert, gepreßt oder
koffeinfrei, und Teeabfälle.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Mate (Tarifnr. 09.03).
b) Auszüge oder Essenzen aus Tee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge
oder Essenzen (Tarifnr. 21.02).
c) Gemische von Tee, Milchpulver und Zucker (Tarifnr. 21.07).
d) Medizinaltee (Kapitel 30).
09.03 llate
I.
Mate sind die getrockneten, leicht gerösteten, auch zerriebenen oder gemahlenen Blätter, Blatt-
stiele, Blütenstiele oder jungen Triebspitzen einiger Ilexarten.
II.
Hierher gehören nicht Auszüge oder Essenzen aus Mate und Zubereitungen auf der Grund-
lage solcher Auszüge oder Essenzen (Tarifnr. 21.02).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1735
Erläuterungen zn
Pfeffer der Gattung »Piper «; Früchte der Gattungen »Capsieum « und »Pimenta « 09.04
I.
Zu A gehört schwarzer und weißer Pfeffer (einschließlich Pfefferbruch und Pfefferstaub) aus
den Frücht~n von Piper nigrum und langer Pfeffer (Fruchtstände von Piper longum).
Zu B-1 gehören nur Früchte der Gattung Capsicum mit brennendem Geschmack, z.B. Gewü:rz-
pa prika, Chillies (»Cayennepfeffer«).
Zu B-2 gehören alle gemahlenen oder sonst zerkleinerten Früchte der Gattung Capsicum,
einschließlich des gemahlenen oder sonst zerkleinerten Gemüsepaprikas. Sie gehören auch dann
hierher, wenn der brennende Geschmack durch besondere Bearbeitung (z. B. Aussondern der
Fruchtscheidewände, Einweichen der Samen) gemildert ist.
Zu C gehört z. B. Nelkenpfeffer ( »Jamaikapfeffer«, »Englischgewürz«, »Piment«).
II.
Hierher gehören nicht:
a) Gemüsepaprika, weder gemahlen noch sonst zerkleinert (Kapitel 7).
b) Kubebenpfeffer (Tarifnr. 12.07).
Vanille 09.05
I.
Hierher gehören die Früchte (Schoten) von Vanilla planifolia (echte Vanille) und von Vanilla
pompona (Vanillon).
Hierher gehören nicht: II.
a) Vanillezucker (Tarifnr. 17 .05).
b) Vanillin (Tarifnr. 29.11).
c) Vanilleöl (Tarifnr. 33.01).
Zimt und Zimtblüten 09.06
I.
(1) Zimt besteht aus der getrockneten, von der Borke befreiten Rinde der Zweige verschiedener
tropischer Zimtbaum-Arten (z. B. Cinnamomum ceylanicum).
(2) Hierher gehören auch sogenannte Chips, d. h. die abgeschabten äußeren Rindenschichten
von Zimtrinden, Bruch, Abschnitte von Zimtröhren usw.
(3) Zimtblüten sind die getrockneten Blüten oder Früchte der Zimtbäume.
II.
Hierher gehören nicht bitterer Zimt (z.B. von Cinnamomum Culilawan), Massoyrinde
(Cinnamomum xanthoneuron und Cinnamomum Kiamis) (Tarifnr. 12.07).
Gewürznelken, Mutternelken, Nelkenstiele 09.07
I.
Hierher gehören Blütenknospen (Gewürznelken), Früchte (Mutternelken) und Blütenstiele
(Nelkenstiele) des Gewürznelkenbaumes (Jambosa caryophyllus).
II.
Hier her gehören nicht Rinde und Blätter des Gewürznelkenbaumes (Tarifnr. 12.07).
Muskatnüsse, Muskatblüte und Kardamomen 09.08
Zu A: Muskatnüsse sind die Samen der Muskatnußbäume (z.B. von Myristica fragans), meist
von Samenmantel und Steinschale befreit. Muskatblüte (M_acis) ist der Samenmantel der Muskat-
nüsse.
, Zu A-1 gehören :Muskatnüsse, auch zerbrochen, und Muskatblüte, auch getrocknet und in
Streifen geschnitten.
Zu B gehören die Kapselfrüchte von Elettaria-Arten (z.B. Malabarkardamomen, Ceylon-
kardamomen), ferner u. a. die Samen von Amomum melegueta (>>Paradieskörner«, i•Melegueta-
pfeffer«).
1736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
09.09 Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kümmel- und Wacholderfrüchte
I.
Zu A: Anisfrüchte sind die Spaltfrüchte von Pimpinella anisum, Fenchelfrüchte die Spalt-
früchte von Foeniculum vulgare, Korianderfrüchte die Spaltfrüchte von Coriandrum sativum.
Zu B gehören Kümmel (Spaltfrüchte von Carum carvi) und Kumin (Spaltfrüchte von Cuminum
cyminum).
Zu C: Sternanisfrüchte sind die Früchte von Illicium verum ( »Badian«).
Zu D: Wacholderfrüchte sind ·die Beeren des Wacholderstrauches (Juniperus communis).
Hierher gehören nicht: II.
a) Fenchel (Kapitel 7).
b) Schwarzkümmel (Nigella sativa) (Tarifnr. 12.07).
09.10 Thymian, Lorbeerblätter und Safran; andere Gewürze
1.
Zu A gehört Thymian (Thymus vulgaris, Thymus zygis, Thymus serpyllum-Quendel), als
Kraut, gerebelt oder s<;>nst zerkleinert.
Zu B gehören die Blätter des Lorbeerbaumes (Laurus nobilis), frisch oder getrocknet, auch
geschnitten oder gemahlen.
Zu C: Safran sind die Blütennarben und Blütengriffel von Crocus sativus.
Zu D: Ingwer sind die Wurzelstöcke von Zingiber officinale.
Zu E gehören z.B. die in der Vorschrift 1 b genannten Gewürzgemische.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Blatttragende Zweige des Lorbeerbaumes, sofern sie nach ihrer Beschaffenheit und gegebenen-
falls Aufmachung Binde- oder Zierzwecken dienen (Tarifnr. 06.04).
b} Speisezwiebeln, Knoblauch, Petersilie, Kerbel, Sellerie oder Meerrettich, gemahlen (Tarifnr.
07.04).
c} Majoran (Origanum majorana) (Kapitel 7).
d) Salbei, Basilikum, Borretsch, Ysop, Minzen, Rosmarin, Dost und Wermut (Tarifnr. 12.07).
e} Ingwer in Sirup (Tarifnr. 20.06).
•
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1737
Erläuterungen zu
Kapitel 10 10
Getreide
Zu Kapitel 10 gehört Getreide in Garben, als Kolben, Ähren, Rispen oder ausgedroschen.
Bespelzte Körner, die von unreif geschnittenem Getreide stammen (z. B. halbreif .geerntete Körner
von Spelzweizen), werden wie gewöhnliche Getreidekörner tarifiert. Maiskolben und anderes grünes
Getreide bleiben in Kapitel 10, auch wenn sie wie Gemüse verwendbar sind.
Zur Vorschrift: Künstlich getrocknete Getreidekörner gelten nicht als bearbeitet.
\Veizen und lll'ngkorn 10.01
(1) Hierher gehört auch Spelzweizen ("Spelz«, »Dinkel«).
(2) Mengkorn ist ein Gemisch von Weizen und Roggen.
Gl'rste 10.03
I.
Hierher gehört bespelzte und nackte Gerste.
Hierher gehören nicht: II.
a) Bespelzte Gerste, deren Spelzen entfernt sind, und nackte Gerste, deren Fruchtwand entfernt
ist (Tarifnr. 11.02).
b) Malz, auch geröstet (Tarifnr. 11.07).
c) Geröstete Gerste (Kaffeemittel) (Tarifnr. 21.01 ).
d) Malzkeimlinge (Tarifnr. 23.03).
Hafer 10.04
I.
Hierher gehört bespelzter und nackter Hafer.
II.
Hierher gehört nicht: bespelzter Hafer, dessen Spelzen entfernt sind, und nackter Hafer,
dessen Fruchtwand entfernt ist (Tarifnr. 11.02).
l\lais 10.03
I..
Hierher gehören Körner aller Maisarten (auch Ziermais) und l\faiRkolben, obne Riicksicbt auf
ihre Verwendung.
Hierher gehören nicht: II.
a) Maisflocken (Corn Flakes) (Tarifnr. 19.05).
b) Gekochte unreife Maiskolben (Tarifnr. 21.07).
c) Maisstengel, Maisblätter und entkörnte Maiskolben (Tarifnr. 23.06).
Reis 10.06
I.
Zu A gehört der nicht enthülste Reis, d. h. Reis, der von der strohgelben bis braunen Spelze,
der Strohhülse, fest umschlossen ist.
(1) Zu B: Enthülsen ist das Befreien der Reiskörner von der äußeren Strohhülse. Schleifen ist das
Abschleifen der unter der Stro~!iülse liegenden Silberhaut sowie der unter der Silberhaut liegenden
Samenschale. Glasieren ist das Uberziehen des enthülsten und geschliffenen Reises mit einer dünnen
Glanzschicht (z. B. Stärkesirup, Talkum).
(2) Bruchreis gehört je nach Beschaffenheit zu B-1 oder B-2.
Hierher gehören nicht: II.
a) Puffreis (Tarifnr. 19.05).
b) Gekochter Reis (Tarifnr. 21.07).
c) Rückstände vom Enthülsen und Schleifen von Reis (Tarifnr. 23.02).
ßuelnvl'izen, Hirse aller Art und Kanariensaat; andl'res Getreide 10.07
I.
Hier her gehören z.B. Milocorn, Dari, Kurrakan (Samen von Eleusine coracana).
II.
Hierher gehören nicht Sorghorispen (Tarifnr. 14.03).
•
1738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Z1I Erläuteruo9en
11 Kapit.el 11
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Kleber; Inulin
I.
Für die Abgrenzung der zu Kapitel 11 gehörenden Müllereierzeu.gnisse aus Getreide oder Hülsen-
früchten von Kleie und anderen Rückständen der Tarifnr. 23.02 gelten die Erläuterungen zu 23.02.
II.
Zu Kapitel 11 gehören nicht:
a) Malz-Extrakt (Tarifnr. 19.01).
b) Sago (Tarifnr. 19.04).
:Mehl rnn Getreide
11.01 I.
(1) Hier her gehört Mehl von Getreidearten des Kapitels 10 ohne Rücksicht auf den Ausmah-
lungsgrad, auch wenn es - nur zur Verbesserung der Backfähigkeit - schwach erwärmt worden
ist. Ohne Einfluß auf die Tarifierung sind das Vitaminieren und der Zusatz geringer Mengen an
oxydierend wirkenden Stoffen oder an Phosphaten zur Anregung des Hefetriebes.
(2) Hierher gehört auch Getreidemehl, mit sehr geringen Mengen Backpulver versetzt.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Grobgrieß und Feingrieß (Tarifnr. 11.02).
b) Mehl, dessen Kleber durch Wärmebehandlung wesentlich verändert ist, um es zur Ernährung
von Kindern oder zum Diätgebrauch geeignet zu machen, und Quellmehle (Tarifnr. 19.02).
c) Gemische von Getreidemehl, Fruchtmehl und Kakaopulver (Tarifnr. 18.06 oder 19.02).
d) Kleie und andere Bearbeitungsrückstände von Getreide (Tarifnr. 23.02).
11.02 Grobgrieß und Feingrieß; Getreidekörner, geschält, geschliffen (usw.)
I.
(1) Hierher gehören Spelzgerste und Spelzhafer, entspebt; Nacktgerste und Nackthafer, deren
Fruchtwand entfernt ist; Graupen, Grütze, Grieß, Schrot und Flocken von Getreide; Quetschroggen;
Getreidekeime und Getreidekeimmehl.
(2) Getreidekeime gehören ohne Rücksicht auf ihren Verwendungszweck (z. B. Ölgewinnung, Her-
stellung diätetischer Erzeugnisse) hierher. Sie können ganz oder teilweise entölt und haltbar ge-
macht sein.
(3) Flocken, die z. B. mit .Wärme behandelt oder auch mit aufgeheizten Walzen ausgerollt (ge-
quetscht), jedoch nicht im Dampf gar gekocht und geröstet sind, gehören hierher.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Enthülster, geschliffener oder glasierter Reis (Tarifnr. 10.06).
b) Flocken, in Dampf gar gekocht und geröstet (Tarifnr. 19.02).
c) Kleie und andere Bearbeitungsrückstände von Getreide (Tarifnr. 23.02).
d) Malzkeimlinge (Tarifnr. 23.03).
11.03 Mehl von Hülsenfrüchten der Tarifm. 07.05
Hierher geh.ören nicht:
a) Sojamehl (Tarifnr. 12.02 oder 23.04).
b) Johannisbrotkernmehl (Tarifnr. 12.08).
c) Zubereitungen zur Herstellung von Suppen auf der Grundlage von Hülsenfruchtmehl (Tarifnr.
21.05).
ll.04 Mehl von Früchten des Kapitels 8
Hierher gehören z. B. Eßkastanien, .Mandeln, Datteln, Bananen, Kokosnüsse und Frucht-
schalen, die infolge Mahlens mehlförmige Beschaffenheit haben.
11.05 l\'lehl, Grieß und Flecken \'Oll Kartoffeln
I.
Hierher gehören getrocknete Kartoffeln in Form von _Mehl, Grieß oder Flocken, z.B. Kartoffel-
walzmehl (vermahlene Kartoffelflocken), Kartoff'elgrieß (Kartofl'elpreßschrot) und Kartotfel:ß.ocken.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1'139
Erläuterungen m
(11.05)
II.
Hierher gehören nicht:
a) Kartoffeln, nur getrocknet, jedoch gröber zerkleinert, z.B. Kartoffelschnitzel
(Tarifnr. 07.04).
b) Kartoffelstärke (Tarifnr. 11.08).
c) Kartoffelsago (Tarifnr. 19.04).
Mehl und Grl~ßvon Sagomark, von Manihot, Mal'IIDta, Salep (mw.) 11.06
I.
Hierher gehören Mehl und Grieß, die durch - grobes oder fein~s - Zerreiben oder Mahlen
der in Tarifnr. 07.06 erfaßten Waren gewonnen sind.
Hierher gehören nicht: II.
a) Stärke (Tarifnr. ll.08).
b) Sago (Tarifnr. 19.04).
Malz, auch gtthtet 11.07
I.
Hierher gehört - auch gemahlen - Malz aus Gerste oder anderem Getreide, z.B. Grün-
. malz, Luftmalz, Darrmalz, Farbmalz (z. B. für die Bierfärbung), »Sauermalz« (mit Milchsäure-
bakterien angereichertes Malz).
II.
Hier her gehören nicht:
a) Malz-Extrakt (Ta.rifnr. 19.01).
b) Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebraueh auf der
Grundlage von Malz-Extrakt (Tarifnr. 19.00).
Stärke; Inulin 11.08
I.
Zu A gehört native Stärke ohne Rücksicht auf ihre Form, Aufmachung und Verwendung
(z. B. Strahlenstärke, Brockenstärke, Stärkemehl und Stärkepuder).
II.
Hierher gehören nicht:
a) Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch anf der
Grundlage von Stärke; Stärke, die (z. B. durch Wärmebehandlung) zur Ernährung von
Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch aufgeschlossen ist (Tarifnr. 19.02.)
b) Sago (Tarifnr. 19.04).
c) Rückstände von der Stärkeherstellung (Tarifnr. 23.03).
d) Lösliche oder geröstete Stärke (Tarifnr. 35.05).
e) Klebstoffe aus Stärke (Tarifnr. 35.05) und zubereitete Klebstoffe (Tarifnr. 35.06).
f) Zubereitete Zurichtemittel oder Appreturen aus Stärke, z. B. Glanzstärke (Tarifnr. 38.12).
Kle'her und Klebennffll, aueh ger&itet 11.09
1.
Kleber ist ein Eiweißstoff des Getreides, insbesondere des Weizens. Klebermehl ist getroekn~ter
und gemahlener Kleber.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Zubereitete. Klebstoffe, z. B. Glutenleim (Tarifnr. 85.06).
b) Zubereitete Zurichtemittel oder Appreturen aus Kleber (Tarifnr. 38.12).
1740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
Kapitel 12
Ölsaaten und ölhaltige Fril<'ht"; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder
Heilgebrauch; Stroh und Futter
12.01 Ölsaaten und ölhaltige Früchte, aueh zerkleinert
1.
(1) Hierher gehören Saaten und Früchte, die hauptsächlich zum Gewinnen fetter Öle ver-
wendet werden, auch wenn sie im einzelnen Fall zu anderen Zwecken, z. B. zur Aussaat, bestimmt
sind. Die Saaten und Früchte können auch enthülst, geschält, geschrotet oder anders zerkleinert
(nicht jedoch gemahlen) sein.·
(2) Hierher gehören z.B. Babassukerne, Baumwollsamen, Bucheckern, Candlenüsse, Croton-
samen, Erdnüsse, Erdnußkerne, Hanfsaat (Früchte von Cannabis sativa), Holznüsse, Illipesamen,
Kapoksamen, Kopra, Leinsamen, l\lowrasamen, Mohnsaat, Nigersaat (Früchte von Guizotia
abyssinica), Ölrettichsamen, Oiticicasamen (Samen von Licania rigida), Palmnüsse, Palmkerne,
Perillasaat (Früchte von Perilla-Arten), Rapssamen, Rizinussamen, Rübsensamen, Saflorsaat
(Früchte von Carthamus tinctorius), Senfsaat, Sesamsaat, Sheanüsse, Sojabohnen, Sonnen-
blumenkerne, Stillingiasamen, Tulucune.saat (Samen von Carapa-Arten) und Weintraubenkerne.
Zu A: Das maßgebende Gewicht ist das Eigengewicht zuzüglich des Gewichts der unmittelbaren
Umschließungen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Haselnüsse, Walnüsse und Mandeln, auch wenn sie nur noch zur Ölgewinnung verwendbar
sind (Tarifnr. 08.05).
b) Mehl von Ölsaaten und ölhaltigen Früchten (Tarifnr. 12.02 oder 21.03).
c) Aprikosen-, Pfirsich- und Pflaumensteine sowie ihre ausgelösten Kerne (Tarifnr. 12.08).
d) Kakaobohnen (Tarifnr. 18.01).
e) ~rdnüsse und Erdnußkerne, geröstet (Tarifnr. 20.06).
f) Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle (Tarifnr. 23.04).
12.02 Mehl von Ölsaaten oder ölhalti!Jen Früehten, nicht entfettet, ausgenommen Senfmehl
1.
Hierher gehören Waren der in Tarifnr. 12.01 genannten Art, mehlförmig, nicht entfettet.
Zu A gehört nicht entfettetes Sojamehl, auch entbittert.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Senfmehl, auch entfettet (Tarifnr. 21.03).
b) Gemahlene Waren der in Tarifnr. 12.01 genannten Art, nicht mehlförmig, genießbar, z.B.
naßvermahlene Sesamsaat (Tarifnr. 21.07).
c) Erdnußpaste (Tarifnr. 2L07).
d) Ölkuchen - ausgenommen Senfkuchen - gemahlen (Tarifnr. 23.04).
12.03 Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat
I.
Hierher gehören Samen, Sporen und Früchte, die überwi~_gend zur Aussaat verwendet werden,
auch wenn sie im einzelnen Fall zu anderen Zwecken, z.B. zur Olgewinnung, bestimmt sind. Für die
Tarifierung dieser Waren kommt es auf die Keimfähigkeit nicht an. Jedoch gehören Samen und
Früchte, die zerkleinert und deshalb zur Aussaat nicht mehr geeignet sind, nicht hierher.
Zu B gehören z. B. die Samen von Kohlrüben (Steckrüben), Runkelrüben (Futterrüben) und
von (weißen oder hellgelben) Futtermöhren. Samen von Gemüserüben (z. B. Samen von Mairüben,
Herbstrüben oder Roten Rüben) gehören zu Absatz E.
Zu C-1 gehört der Samen von Trifolium pratense.
Zu C-2 gehören die Samen von Medicago sativa, Medicago varia und Onobrychis viciaefolia.
Zu C-3 gehören z.B. Samen von Futterkohl, von Spörgel, von Gräsern und von allen in C-1
und C-2 nicht erfaßten Kleearten.
Zu E gehören Samen von Gemüsen, z. B. Samen von Spinat, Blumenkohl, Karotten,
Speisemöhren, Roten Rüben, Mairüben und von Herbstrüben.
Zu H gehören z.B. Samen und samenhaltige Zapfen von Nadelgehölzen, Samen von Laub-
gehölzen, Samen von blütentragenden Gehölzen (wie Azaleen), Samen von Tabak, Samen von
Melonen, Kirschenkerne und Samen von Pflanzen der in Tarifnr. 12.07 erfaßten Art.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1741
Erläuterungen zu
(lM3)
II.
Hierher gehören nicht:
a) Pilzmyzel (Tarifnr. 06.02).
b) Früchte des Kapitels 8.
c) Früchte, die Gewürze des Kapitels 9 sind.
d) Samen und Früchte, die als solche hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken
der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendet werden
(Tarifnr. 12.07).
e) Samen und Früchte, infolge Zerkleinerung zur Aussaat nicht geeignet (z. B. Tarifnr. 12.08).
f) Aprikosen-, Pfirsich- und Pflaumensteine (Tarifnr. 12.08).
g) Eicheln und Roßkastanien (Tarifnr. 23.06).
Zm•kf'rrühen, auc•h Sehnitzel, frisch, getrocknet oder gemahlen; Zuekerrohr 12.04
I.
Hierher gehören auch Zuckerrübenschnitzel, denen ein Teil des Zuckers entzogen ist.
II.
Hierher gehören nicht ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel und Bagasse (Tarifnr. 23.06).
Zi<•horienn-urzeln, friseh odf'r getroeknf't, auch gesehnitten, nicht geröstet 12.05
I.
Hierher gehört die Wurzel von Cichorium intybus.
II.
Hierher gehören nicht geröstete Zichorienwurzeln (Tarifnr. 21.01).
Hopfen (Blütenzapfen) und Hopfenmehl 12.06
I.
(1) Hopfen sind Blütenzapfen der Hopfenpflanze (Humulus lupulus), frisch oder getrocknet.
(2) Hopfenmehl (Lupulin) ist ein grünlichgelbes, goldfarbenes oder orangefarbenes, grobes,
klebriges Pulver, das aus den Drüsenschuppen der Blütenzapfen besteht.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Hopfen-Auszug (Tarifnr. 13.03).
b) Ausgelaugter Hopfen (Tarifnr. 23.03).
c) Xtherisches Hopfenöl (Tarifnr. 33.01 ).
Pfümz«'n, Pflanzenteile, Samen und Frilehte der hauptsächlieh zur Riechmittelherstellung (usw.) 12.07
I.
(1) Hierher gehören frische, getrocknete, auch inAlkohol eingelegte oder mit diesem getränkte
Pflanzen und Pflanzenteile, die hauptsächlich zur Herstellung von Arzneiwaren, Riech-, lnsekten-
vertilgungs- o<ler Schädlingsbekämpfungsmitteln verwendet werden, auch wenn sie im einzelnen
Fall zu anderen Zwecken, z. B. zu Binde- oder Zierzwecken oder zur Aussaat, bestimmt sind.
(2) Die Waren gehören nur hierher, Wenn sie unmittelbar zu diesen Zwecken oder zur Herstellung
von Auszügen, Alkaloiden oder ätherischen (nicht aber fetten) Ölen verwendet werden, die ihrerseits
den angegebenen Zwecken dienen.
(3) Hölzer gehören nur in Formen hierher, in denen sie sich nicht für die übliche Holzverarbeitung
eignen, z. B. als Mehl, Späne, Splitter.
(4) Hierher gehören z. B.:
Alraune (Mandragora officinarum) Kraut, Wurzel, Wurzelstock
Adonisröschen· (Adonis vernalis) Kraut
Alantwurzeln (Wurzeln von lnula helenium)
Andorn (Marrubium vulgare) Blätter, Blüten, Zweige
Angelika (Angelica archangelica, Kraut, Samen, Wurzel
Archangelica officinalis)
Angostura (Galipea officinalis) Rinde
1742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
Areka (Areca catechu) Samen
Arnika (Arnica montana) Blüten, Wurzel
Attich (Sambucus ebulus) Blätter, Beeren, Wurzel
Baldrian (Valeriana officinalis) Wurzel
Bärentraube (Arctostaphylos uva ursi) Blätter
Barbasco (Buddleia brasiliensis) Wurzel
Basilikum (Ocimum basilicum) Blätter, Blüten
Beifuß (Artemisia vulgaris) Kraut, Wurzel
Beinwell (Symphytum officinale) Wurzel
Berberitze (Berberis vulgaris) Wurzelrinde, Wurzel
Bibernell (Pimpinella saxifraga, Wurzelstock
Pimpinella major)
Bilsenkraut (Hyoscyamus niger, Blätter, Samen,
Hyoscyamus muticu.s) Wurzel
Bitterholz (Quassiaholz) (Picrasma excelsa, Quassia amara) Holz, Rinde
Bitterklee (Menyanthes trifoliata) Blätter
Bockshornklee (Trigonella foenum graecum) Samen
Boldo (Peumus boldus) Blätter
Borretsch (Borrago officinalis) Blätter, Blüten, Stengel.
Brechnuß (Strychnos nux vomica) Samen
Breitwegerich (Plantago major) Blätter, Stengel, Samen
Brennessel (Urtica dioica, Urtica urens) Samen, "rurzel
Bucco (Barosma-Arten Blätter
z. B. B.crenulatum)
Chinarinde (Rinde von Cinchona-Arten,
z. B. C.succirubra)
Damiana blätter (Blätter von Turnera diffusa,
T.aphrodisiaca)
Derris (Derris elliptica, Wurzel
Derris trifoliata)
Dost (Wilder Majoraaj (Origanum vulgare) Kraut
Eberwurz (Carlina acaulis) Blätter,Blüten(welk oder ge-
trocknet),Wurzel ( »Attich-
wurzel«, ,,Eberwurzel«)
Ehrenpreis (Veronica officinalis) Kraut
Eibisch (Althaea officinalis) Blätter, Blüten (welk oder
getrocknet), Wurzel
Eisenhut (Aconitum-Arten Blätter, Knollen
z. B. A.napellus)
Eisenkraut (Verbena officinalis) Kraut
Enzian (Gentiana-Arten, z. B. G.lutea) Blüten, Wurzel
Erdrauch (Fumaria officinalis) Blätter, Blüten
Eukalyptusblätte1 (Blätter von Eucalyptus globulus)
Fenchel (Foeniculum vulgare) Wurzel
Faulbaumrinde (Rinde von Rhamnus frangula)
Fingerhut (Digitalis-Arten, z.B. D.purpurea) Blätter, Samen
Fliegenpilz (Agaricus muscarius, Pilzkörper
Amanita muscaria).
Fußblattwurzel (Wurzel von Podophyllum peltatum)
Galgant (Alpinia officinarnm) Wurzelstock
Gewürznelkenbaum (Jambosa caryophyllu.s) Rinde, Blätter
Ginsengwurzel (Wurzel von Panax quinquefolium,
P.Ginseng)
Goapulver Exkret aus den Markhöhlen
des Baumes Andira araroba
Goldsiegel wurzel (Wurzelstöcke von Hydrastis
canadensis)
Guajakholz (Holz von Guajacum officinale,
Guajacum sanctum)
Hamamelisrinde (Rinde von Hamamelis virginiana)
Heidelbeere (Vaccinium myrtillus) Kraut
Herbstzeitlose (Colchicum autumnale) Knollen, Samen
Holunderblüten (Blüten von Sambucus nigra)
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1743
Erläuterungen zu
Indischer Hanf (Cannabis sativa var. indica) Blätter (1!.07)
Iris (Iris-Arten, Wurzelstock
z. B. I.pallida, I.florentina)
Isländisches Moos (Cetraria islandica) Flechte
Jaborandi (Pilocarpus-Arten, Blätter
z. B. P.jaborandi)
Jalape (Exogonium purga = Knollen
Ipomoea purga)
Kalabarbohnen (Samen von Physostigma
venenosum)
Kalmus (Acorus calamus) Wurzelstock
Kamille, echte (Matricaria chamomilla) Blüten
Kamille, römische (Anthemis nobilis) Blütenblätter
Kaskarille (Rinde von Croton eluteria)
Kiefernsprossen (Sprossen von Pinus silvestris)
Kirschenstiele (Fruchtstiele von Prunus cerasus)
Klatschmohn (Papaver rhoeas) Blüten (welk oder
getrocknet), Blätter
Klette (Arctium-Arten, z.B. A.lappa) Wurzel
Kokastrauch (Erythroxylon coca) Blätter
Kokkelskörner (Samen von Anamirta cocculus)
Kolabaum (Cola-Arten, Samen
z. B. Cola vera = Cola nitida)
Kolombowurzel (Wurzel von Jatrorrhiza palmata)
Koloquinte (Citrullus colocynthis) Früchte
Königskerze (V erbascum thapsiforme, Blätter, Blüten (welk oder
Verbascum phlomoides) getrocknet)
Kondurangorinde (Rinde von Marsdenia cundurango)
Ku beben pfeffer (Piper Cubeba) Früchte
Küchenschelle (Anemone-Arten, Blätter, Blüten, Kraut
z. B. A.pulsatilla)
Lavendel (Lavandula spica, Blüten, Samen, Stengel
Lavand ula officinalis)
Lindenblüten (Blüten von Tilia cordata,
Tilia · platyphyllos)
Löwenzahn (Taraxacum officinale) Wurzel, Kraut
Ma Huang (Kraut von Ephedra-Arten,
z. B. E.sinica)
Maiglöckchen (Convallaria maj~lis) Blüten(welk oder getrocknet),
Blätter, Wurzel
Mais (Zea mays) Narben, Griffel
Malve (Malva silvestris, Malva neglecta) Blätter, Früchte
Meerzwiebel (Urginea maritima) Zwiebel
Melisse (Melissa officinalis) Blätter, Blüten
Minzen-Arten (Mentha-Arten) Blätter, Stengel
Mohn (Papa ver-Arten unreife Kapseln,
z. B. P.somniferum) getrocknet
Mutterkorn (Claviceps purpurea) Sklerotium
(Secale cornutum)
Nachtschatten (Solanum nigrum) Beeren, Blätter
Orangenblätter und -blüten (Blätter und Blüten von
Citrus aurantium)
Patschulikraut (Pogostemon-Arten, Blätter
z. B. P.patschouli)
Pyrethrum (Pyrethrum- [Chrysanthemum-] Stiefe, Blätter, Blüten (welk
Arten, z. B. P.cinerariifolium = oder getrocknet), Wurzel,
Chr.cinerariifoliuni) •· Rinde
Quecke (Agropyrum repens) Wurzelstock
Quittenkerne (Samen von Cydonia oblonga =
Cydonia vulgaris)
Rainfarn (Tanacetum vulgare) Blätter, Samen, Wurzel
Ratanhia (Krameria triandra) Wurzel
Raute (Ruta graveolens) Blätter
1744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(12.07) Rhabarber (Rheum palmatum var. Wurzelstock
tanguticum)
Röhrenkassie (Cassia fistula) Samen, Früchte (Hülsen),
auch unbehandelte Pülpe
Rosenblüten Rosa-Arten, z. B. R.centifolia) Blüten (welk oder getrocknet)
Rosmarin (Rosmarinus officinalis) Kraut, Blätter, Blüten
Roßkastanien (Aesculus hippocastanum) Rinde, Blüten (welk oder
getrocknet-}
Sabadillsamen (Samen von Schoenocaulon
officinale)
Salbei (Salvia officinalis) Blätter, Blüten
Sandelholz, weißes (gelbes) (Holz von Santalum album}
Sarsa parill wurzel (Wurzel von Smilax-Arten,
z. B. Smilax utilis)
Sassafras (Sassafras officinale) Wurzel, Rinde, Holz
Scammonia wurzeln (Wurzel von Convolvulus
scammonia)
Schneeball (Viburnum prunifolium} Wurzelrinde
Schöllkraut (Chelidonium majus) Kraut, Wurzel
Schwarzkümmel (Nigella sativa) Samen
Seifenrinde (Stammrindenstücke von
Quillaja saponaria)
Seifenwurzel:
rote (Wurzel von
Saponaria officinalis)
weiße (Wurzel von Gypsophila-Arten,
z. B. von G.paniculata)
Senega wurzel (Wurzel von Polygala senega}
Senna (Cassia acutifolia, Blätter, Rinde, Früchte
Cassia angustifolia)
Sonnentau (Drosera-Arten, z. B. D.rotundifolia
und D.longifolia)
Stechapfel (Datura stramonium} Blätter, Samen
Strophanthus (Strophanthus-Arten, Samen
z. B. Str.gratus)
Süßholz (Glycyrrhiza glabra) Wurzel
Tamarinde (Tamarindus indica) Samen, Früchte, auch unbe-
handelte Pülpe
Tausendgüldenkraut (Erythraea centaurium, Stengel, Blätter, Blüten
Centaurium umbellatum)
Timbo (Lonchocarpus-Arten, Wurzel, Rinde
z. B. L.Peckolti)
Tollkirsche (Atropa belladonna) Blätter, Blüten, Früchte,
Wurzel
Tonkabohnen (Samen von Dipteryx-Arten,
z.B. D.odorata)
Ulmenrinde (Rinde von Ulmus-Arten,
z. B. U.campestris)
Veilchen (Viola odorata} Blüten (welk oder
getrocknet) Wurzel
Waldmeister (Asperula odorata) Blätter, Blüten, Kraut
Weißdorn (Crataegus oxyacantha) Blüten, Kraut
Wermut (Artemisia absinthium) Blätter, Blüten, Kraut
Wurmfarn (Dryopteris filix mas) Wurzelstock
Ysop (Hyssopus officinalis) Blüten, Blätter
Zaunrübe (Bryonia dioica) Wurzel
Zimt:
bitterer (z.B. ;on Cinnamomum Culilawan) Rinde
Massoyrinde (Cinnamomum xanthoneuron Rinde
und C.Kiamis)
Zitwerblüten (Blüten von Artemisia cina)
(5) Die Liste ist nicht erschöpfend; in ihr sind auch nicht alle gleichbedeutenden Bezeichnungen
und nicht alle Unterarten und Spielarten der jeweiligen Pflanzen genannt. Dies gilt insbesondere für
die botanischen Bezeichnungen. -
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1745
Erläuterungen zu
II. (ll.07)
Hierher gehören nicht:
a) Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, lebend (Tarifnr. 06.01).
b) Heilpflanzen usw. zum Pikieren oder Umpflanzen (Tarifnr. 06.02).
c) Pflanzen und Pflanzenteile, die hauptsächlich zu Binde- oder Zierzwecken verwendet werden
(Tarifnr. 06.03 oder 06.04).
d) Samen und Früchte, die trotz ihrer Verwendbarkeit zu Zwecken der Medizin usw. hauptsäch-
lich anderen Zwecken dienen, z.B. Früchte des Kapitels 8 und Gewürze des Kapitels 9.
e) Solche Samen und Früchte hierher gehöriger Pflanzen, die nicht selbst den unter I (1) und (2)
angegebenen Zwecken dienen (z.B. Tarifnr. 12.03).
f) Tamarinden und Röhrenkassie, mit heißem Wasser behandelt und passiert (Tarifnr. 13.03).
g) Tamarindenpülpe und -mark, gezuckert (Kapitel 20).
h) Gemische hier erfaßter Waren und ungemischte, aber für den Einzelverkauf aufgemachte
Waren (Tarifnr. 30.03, 33.06 oder 38.11).
i) Hölzer hier erfaßter Arten in anderen als den unter I (3) vorgesehenen Formen (Kapitel 44).
Johannisbrot, frisch oder getrocknet, auch als Pulver (usw.) 12.08
I.
Zu A gehören Früchte und Samen vom Johannisbrotbaum (Ceratonia siliqua).
Zu A-1 gehört u. a. Johannisbrot, auch entkernt, gemahlen oder sonst zerkleinert.
Zu A-2-a gehören nur unzerkleinerte, ungeschälte Johannisbrotkerne.
Zu A-2-b gehören geschälte oder zerkleinerte, auch gemahlene, Johannisbrotkerne.
Zu B-2 gehören z. B. geschrotete oder gemahlene Rüben- und Gemüsesamen, die zum
Gewinnen von Speiseöl verwendet werden, Keime von Johannisbrotkernen, auch gemahlen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Weintraubenkerne (Tarifnr. 12.01).
b) Kirschenkerne (Tarifnr. 12.03).
c) Quittenkerne (Tarifnr. 12.07).
d) Pflanzensehleime aus Johannisbrotkernen (Tarifnr. 13.03).
e) Kerne usw. der zum Schnitzen verwendeten Art (z.B. Dattelkerne) (Tarifnr. 14.04).
f) Kaffeemittel, z. B. aus geröstetem Johannisbrot (Tarifnr. 21.01).
Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch zerkleinert 12.09
I.
Hierher gehören ohne Rücksicht auf ihre Verwendung Stroh und Spreu von Getreide, roh,
auch zerkleinert oder gepreßt.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Getreidestroh, gereinigt, gebleicht oder gefärbt (Tarifnr. 14.01).
b) Spelzen und andere Rückstände der mühlenmäßigen Bearbeitung von Getreide (Tarifnr. 23.02).
Runkelrüben, Kohlrüben und andere \\Turzeln zu Futterzwecken; Heu (usw.) 12.10
I.
Die hierher gehörigen Waren können frisch, getrocknet, gehäckselt, sonst zerkleinert, gesalzen,
siliert oder gepreßt sein.
Zu A gehören Wurzeln, die hauptsächlich zu Futterzwecken verwendet werden, wie Runkel-
rüben (Futterrüben), Kohlrüben (Steckrüben) und (weiße oder hellgelbe) Futtermöhren.
Zu B gehören Grünfutter (z.B. Gras, Klee, Futterkohl, Luzerne, Lupinen und Wicken), Heu,
Grassamenstroh und anderes Futter von Pflanzen, die üblicherweise eigens zu Futterzwecken ange-
baut werden (z. B. Runkelrüben-, Kohlrüben- und Futtermöhrenblätter).
II.
Hierher gehören nicht:
a) Karotten, Speisemöhren, Rote Rüben, Mairüben und Herbstrüben (Kapitel 7).
b) Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte (z. B. Futtererbsen) (Tarifnr. 07.05).
c) Samen von Wicken und von Lupinen (Tarifnr. 12.03).
d) Stroh und Spreu von Getreide (Tarifnr. 12.09).
e) Futter von Pflanzen, die üblicherweise nicht eigens zu Futterzwecken angebaut werden (z. B.
entkörnte Maiskolben, Maisstengel, Maisblätter, Gemüserübenblätter, Erbsenschoten und
Bohnenhülsen) (Tarifnr. 23.06).
f) Trester (Tarifnr. 23.06).
g) Futter, melassiert oder gezuckert, und anderes zubereitetes Futter (Tarifnr. 23.07).
1746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
Kapitel 13
Pflanzliche Rohstoffe zum Farben oder Gerben; Gummen, Harze und andere pflanzliche Säfte
und Auszüge ·
13.01 Pflanzliche Rohstoffe zum Färben oder Gerben
I.
Hierher gehören pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich zum Färben oder Gerben oder zur Her-
stellung von Farb- oder Gerbstoffauszügen verwendet werden, roh oder gereinigt, frisch oder ge-
trocknet, auch gemahlen oder anders zerkleinert. oder auch agglomeriert, z. B.:
1. Farbhölzer, z.B. Fisetholz, Kampecheholz, Brasilholz und rotes Sandelholz; Gerbhölzer, z.B.
Katechuholz, Kastanienholz und Quebrachoholz.
2. Rinden, z. B. Eichenrinde, Fichtenrinde, Hemlockrinde, Mimosarinde, Malettorinde, Mangro-
verinde und Weidenrinde.
3. Wurzeln, z. B. Canaigrewurzel (von Rumex hymenosepalus), Kurkuma-, Berberitzen-, Färber-
rötewurzel und Wurzeln der färbenden Alkana.
4. Stengel, Blätter, Blüten und Blumenblätter, z. B. Shiniablätter, Sumachblätter, Blumenblätter
des Saflor, Blüten des Färberginsters, Waukraut, Triebe, Blätter und Blattfragmente des
Hennastrauchs sowie Blätter und Stengel bestimmter Indigofera- und Rhus-Arten.
5. Gallen und Knoppern.
6. Flechten, z.B. Roccella-Arten.
7. Früchte, Beeren, Samen und andere Pflanzenteile, z. B. Valonea, Trillo, Myrobalanen, Algaro-
billa, Dividivi, Teri, Gelbbeeren, Rouconsamen, Mandelschalen und grüne Walnnßschalen.
(2) Hölzer gehören nur in Formen hierher, in denen sie sich nicht für die übliche Holzverarbeitung
eignen, z. B. als Mehl, Späne, Splitter.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Pflanzliche Gerbstoffauszüge (Tarifnr. 32.01).
b) Tannine (Tarifnr. 32.02).
c) Auszüge aus Farbhölzern und anderen färbenden pflanzlichen Stoffen (Tarifnr. 32.04).
d) Indigo (Tarifnr. 32.05).
e) Ligningerbextrakte (Tarifnr. 38.06).
f) Hölzer hier erfaßter Arten in anderen als den unter I (2) vorgesehenen Formen (Kapitel 44).
13.02 Stoeklaek, Körnerlaek, Schellack und dergleichen, auch gebleicht (usw.)
I.
(1) Zu B gehören:
1. Stocklack (d. h. der natürliche Rohschella.ck), Körnerlack (d. h. der zerkleinerte Stocklack,
dem durch w_aschen der Farbstoff (Lack dye) entzogen ist), Kirilack {d. h. ein lackhaltiger
Rückstand, der bei der Schellackherstellung anfällt), sowie Schellack, weder gebleicht noch
entfärbt.
2. Gummen, z. B. Gummi arabicum, Anakardium-, Aprikosen-, Pfirsich- und Kirschgummi
sowie Gummi Tragant.
3. Harze (einschließlich Weichharze) und Gummiharze, z. B. Dammar, Mastix, Elemiharz,
Akaroidharz, Benzoeharz, Storax, Sandarak, Drachenblut, Kopale, Koniferenharz (Terpentin),
Galipot, Gummigutt, Ammoniakum, Asa. foetida, Scammonium, Euphorbium, Galbanum,
Opoponax, Olibanum und Myrrha.
4. Balsame, z.B. Tolu-, Peru-, Kanada-, Kopaiva- und Mekkabalsam sowie Thapsia.
(2) Die hierher gehörigen Gummen, Harze, Gummiharze und Balsame können roh, gewaschen,
gereinigt, gebleicht, gemahlen oder sonst zerkleinert sein, dürfen aber keine Umwandlung (z. B.
durch Druckerhitzung oder Behandlung mit mineralischen Säuren) erfahren haben. Harze, die mit
Hilfe von Reizmitteln (z. B. durch Bespritzen der Wundränder mit Schwefelsäure) gewonnen sind,
gehören hierher, auch wenn sie noch Spuren der Säure enthalten.
II.
Hier her gehören nicht:
a) »Chinalack« und »Japanlack« (Tarifnr. 13.03).
b) Natürlicher Bernstein (Tarifnr. 25.25).
c) Arzneiwaren aus natürlichen Balsamen und pharmazeutische Zubereitungen, die als »künst-
liche Balsame« bezeichnet werden (Tarifnr. 30.03).
d) Lack dye (Tarifnr. 32. 04).
e) Resinoide (Tarifnr. 33.01).
f) Zubereitete Klebstoffe aus Gummen (Tarifnr. 35.06).
g) Tallöl (Tarifnr. 38.05 ).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 195? 1747
Erläutero.ngen
h) Terpentinöl (Tarifnr. 38.07). (11.02)
i) Kolophonium, Harzsäuren, Resinate, leichte und schwere Harzöle, Harzpech, Brauereipech
und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolophonium (Kapitel 38).
k) Schmelzharze und Harzester der Tarifnr. 39.05.
1) Kautschuk, Balata, Guttapercha und ähnliche natürliche Kautschukarten (Tarifnr. 40.01).
Pt1anzensäfte und -auszüge; Pektin; Agar-Agar (usw.) 13.03
I.
(1) Pflanzensäfte und -auszüge gehören nur hierher, wenn sie anderweit weder genannt noch inbe-
griffen sind. Sie können flüssig, pastenförmig oder fest sein. Die hierher gehörigen Auszüge können
die zum Ausziehen verwendeten Stoffe enthalten. Sie können einfach oder zusammengesetzt sein.
Einfache Auszüge sind Pflanzenauszüge, die aus nur einer Pflanzenart ausgezogen sind. Zusammen-
gesetzte Auszüge sind Pflanzenauszüge, die durch Mischen einfacher Auszüge oder durch Ausziehen
vorher gemischter verschiedener Pflanzenarten gewonnen sind.
(2) Hierher gehören auch alkoholische, einfache oder zusammengesetzte Auszüge, die auf einen
bestimmten Wirkungswert eingestellt sind; desgleichen gehören hierher feste Auszüge, denen neu-
trale Stoffe zugesetzt sind, um sie leichter pulverisieren zu können oder um sie auf einen bestimmten
Wirkungswert einzustellen.
Zu A-1 gehören zusammengesetzte alkoholische oder nich talkoholische Pflanzenauszüge, die
nach ihrer Beschaffenheit hauptsächlich zur Herstellung von Getränken oder Lebensmittelzube-
reitungen verwendet werden.
Zu A-2 gehören z.B.:
1. Aloe-, Baldrian-, Bilsenkraut-, China-, Coca-, Cola-, Coloquinte-, Enzian-, Farn-, Faulbaum-
rinde-, Hamamelis-, Hopfen-, Jalape-, Indischhanf-, Kiefernadel-, Knoblaueh-, Mutterkorn-,
Pyrethrum-, Quassiaholz-, Rhabarber-, Sagrada-, Sarsaparill- und Tollkirschenauszüge.
2. Aloe, »Chinalack«, >>Japanlack«, Kino, Kurare, Manna, Opium, Podophyllin, Papayasaft,
auch getrocknet, Vogelleim.
3. Tamarinden und Röhrenkassie, mit heißem Wasser behandelt und passiert.
4. Süßholzauszug, auch gereinigt, mit einem Gehalt an Eigenzucker von 10 Gewichtahundert-
teilen oder weniger, ohne Zusatz von Füllstoffen, Fremdzucker oder Geschmackstoffen, in
Form von Broten, Blöcken, Stangen, Flocken oder Pulver.
Zu B gehört Pektin, auch wenn es durch Zusatz anderer Stoffe, z.B. Dextrose, auf einen
bestimmten Wirkungswert eingestellt ist.
Zu C gehören z.B. Pflanzensehleime, aus Rotalgen (z.B. Ceylonmoos, Irländisches Moos)
durch AUBziehen mit Wasser - auch unter Zugabe von Säuren - gewonnen (z.B. Agar-Agar,
Carrageen), und Pflanzenschleim, aus J ohannisbrotkernen gewonnen.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Natürliche Gummen, Gummiharze, Harze und Balsame (Tarifnr. 13.02).
b) Ceylonmoos, Irländisches Moos und andere Rotalgen (Tarifnr. 14.05).
c) Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Eigenzucker von mehr als 10 Gewichtshundertteilen
oder mit Zusatz von Füllstoffen, Fremdzucker oder anderen Geschmackstoffen (Tarifnr.17.04).
d) Sirupe, mit Pflanzenauszügen aromatisiert (Tarifnr. 17.05).
e) Frucht- und Gemüsesäfte (Tarifnr. 20.07).
f) Zubereitungen aus Pektin mit anderen Stoffen, z. B. mit Säuren, Saccharose, Mineralsalzen
(z. B. Tarifnr. 21.07, 30.03 oder 38.19).
g) Lebensmittelzubereitungen, die aus pflanzlichen Auszügen und anderen Stoffen bestehen;
z.B. Zubereitungen zur Herstellung von Getränken aus Pflanzenauszügen und anderen
Stoffen, z.B. Limonadengrnndstoffe (nicht alkoholisch - Tarifnr. 21.07 oder Tarifnummer
mit genauerer Warenbezeichnung; alkoholisch - Tarifnr. 22.09).
h) Tabakauszüge (Tarifnr. 24.02).
i) Papain (Tarifnr. 29.40).
k) Einfache PflanzenaUBzüge zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken, dosiert oder
für den Einzelverkauf aufgemacht (Tarifnr. 30.03).
1) Zusammengesetzte Pflanzenauszüge zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken
(Tarifnr. 30.03).
m) Arzneiwaren, die aus pflanzlichen Auszügen und anderen Stoffen bestehen, z.B. Zuberei-
tungen, die neben Paprika-Auszug noch Terpentinöl, Kampfer und Methylsalizylat enthalten,
Zubereitungen, die neben Opium-Auszug noch Anisöl, Kampfer und Benzoesäure enthalten,
oder Zubereitungen, die neben Süßholz-Auszug spezifische pharmazeutische Wirkstoffe
enthalten (Tarifnr. 30.03).
n) Indigo (Tarifnr. 32.05).
o) Alginsäure, Alginate, Pektinate und Pektate (Tarifnr. 39.06).
1748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
Kapitel 14
Flechtstoffe, Schnitzstoffe und andere Waren ptlanzliehen Ursprungs,
andenveit weder genannt noch inbegriffen
14.01 Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherstellung
\'erwendeten Art (usw.)
I.
Hierher gehören Stoffe pflanzlichen Ursprungs, die hauptsächlich - durch Flechten, Wehen
oder andersartiges Verbinden - zur Herstellung von Matten, groben Strohmatten, Gittergeflechten,
Körben, Verpackungsmitteln usw. verwendet werden, auch wenn sie noch zu anderen Zwecken
benutzt werden köllJlen. Mit Ausnahme von Getreidestroh, das in rohem Zustand zu Tarifnr. 12.09
gehört, können die hierher gehörigen Stoffe roh, gewaschen, in sonstiger Weise gereinigt, geschwefelt,
geschält, gespalten, gebleicht, gefärbt, poliert, gebeizt, gefirnißt, lackiert oder feuerfest gemacht
sein. Sie können auch zu Strängen gedreht, an den Enden abgerundet oder auf Länge geschnitten
sein (Stroh für Trinkhalme, Ruten für Angeln, Bambusstöcke für Färbereien usw.).
Zu A gehören die langen, gelb bis braunen, konischen, biegsamen Stämme der Rotangpalmen
(z. B. Calamus rotang).
Zu A-2 gehören z.B. Stuhlflechtrohr (d. h. die abgeschälte, glänzende, äußere Schale <les
Rohres) und Peddig (d. h. der nach dem Abschälen verbleibende Kern).
Zu B gehören die Ruten der Weidenarten (Salix-Arten).
Zu C gehören z. B. Bambus, Bast (z. B. Raffiabast, Lindenbast), Schilf (z. B. Phragmites
communis und Arundo donax), Binsen (z. B. Juncus effusus und Scirpus lacustris), gewisse Cyper-
gräser (z. B. Cyperus tegetiformis) und Blätter der Panama- und der Lataniapalme.
Hierher gehören nicht:
n.
a) Weidenholz für Faßreifen (Tarifnr. 44.09).
b) Fertigwaren von schnurartiger Form (z. B. chinesische Seegrasschnur) (Tarifnr. 46.01).
c) Waren der Tarifnr. 46.02. ,
d) Pflanzliche Stoffe der in Tarifnr. 14.01 genannten Art, die im Hinblick auf ihre ausschließliche
Verwendung zur Herstellung von Spinnstoffwaren besonders bearbeitet sind (Tarifnr. 57 .04).
14.02 Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (usw.)
Hierher gehören pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich zum Polstern verwendet werden, auch
wenn sie noch zu anderen Zwecken benutzt werden können. Sie können roh, gereinigt, kardiert oder
(in anderer Weise als zum Spinnen) bearbeitet, gebleicht, gefärbt, zu Strängen gedreht oder auf
Unterlagen befestigt sein. Für den Begriff Unterlagen gelten die Erläuterungen I (2) zu 05.03
sinngemäß.
Zu A gehört Kapok (Frucht- und Samenhaare von Bombacaceae, Asclepiadaceae, Apocynaceae
und Bixaceae).
Zu B gehören z. B. Crin d' Afrique (ein Polsterstoff aus faserig zerschlitzten Palmblättern);
Wollgras-, Pappel-, Rohrkolben-, Lieschkolbenwolle. .
14.03 Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Herstellung von Besen, Biirslen (usw.)
1
(1) Hierher gehören pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich zur Herstellung von Besen, Bürsten
oder Pinseln verwendet werden, auch wenn sie noch zu anderen Zwecken benutzt werden können.
Sie können roh, gereinigt, geschnitten, (in anderer Weise als zum Spinnen) gehechelt, gebleicht,
gefärbt, zu Strängen gedreht oder gebündelt sein.
-(2) Hierher gehören z. B. Sorghorispen (Rispenäste und Rispen der Sorghohirse), Piassava (Blatt-
scheidenfasern verschiedener Palmen), Reiswurzeln (Wurzelfasern einiger Arten der Grasgattung
Andropogon), Istel (kurze, starke, jedoch biegsame Fasern bestimmter Agavenarten), Zakaton-
wurzeln (Wurzelfasern der Grasgattung Epicampes) und Gomuti (Blattfasern von Arenga-Arten).
II.
Hierher gehören nicht_pflanzliche Stoffe, die anderweit genannt sind oder hauptsächlich
anderen Zwecken dienen, selbst wenn sie zur Herstellung von Besen, Bürsten o<ler Pinseln verwendet
werden können, z. B. Bambus, gespalten (Tarifnr. 14.01), Ginsterstengel (Tarifnr. 14.05) oder
Kokosfasern (Tarifnr. 57.04).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 195'1 1749
Erläuterungen zu
Kerne, Schalen, Nüsse und harte Samen der zum Schnitzen verwendeten Art (usw.) 14.04
I.
Hierher gehören Stoffe, die hauptsächlich zum Herstellen von KnlSpfen, Perlen, kleinen
Ziergegenständen usw. verwendet werden, wie Steinnüsse, Dugalmonnüsae, Tahitinüsse, Koquilla-
nüsse, Dattelkerne, Kokosnußschalen, Samen von Canna indica und Samen von Abrus precatorius,
roh oder '2:erschnitten.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Nüsse, genießbar (Kapitel 8).
b) Mehl von Steinnüssen, Dugalmonnüssen oder anderen harten Samen (Tarifnr. 14.05).
c) Kerne, Schalen, Nüsse und harte Samen der zum Schnitzen verwendeten Art, die weiter-
bearbeitet sind (z. B. Tarifnr. 95.06 oder 98.01).
Waren ptlanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch Inbegriffen 14.05
I.
Hierher gehören z.B.:
1. Luffa (d. h. das Fasernetz der gurkenähnlichen Frucht von Luffa cylindrica).
2. Blasentang (Fucus vesiculosus) und Sägetang (Fucus serratus).
3. Rotalgen (z.B. Ceylonmoos, Irländisches Moos).
4. Weberkarden, zu Rauhzwecken geeignet, getrocknet, auch beschnitten oder durchbohrt.
5. Tabakstrünke.
6. Ginsterstengel.
7. Mehl und Körner von Steinnüssen, von Dugalmonnüssen, von Kokosnußschalen und von
harten W alnußschalen.
8. Reispapier, auch durch Kalandern geglättet, auch in quadratischer oder rechteckiger Form.
9. Esparto (die trockenen, zähen, zylindrisch zusammengerollten Blätter des Grases Stipa
tenacissima), roh, geschlitzt, gebleicht, gefärbt, zu Strängen gedreht oder auf Unterlagen.
Für den Begriff Unterlagen gelten die Erläuterungen I (2) zu 05.03 sinngemäß.
10. Nichtsterile Laminariastifte.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, z.B. Ginsteratengel mit
Blüten (Tarifnr. 06.03).
b) Blattwerk, Blätter, Zweige, andere Pflanzenteile, Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder
Zier~wecken, z. B. getrocknete Renntierflechte oder gefärbte Blütenköpfe de:r Weberkarde
(Tarifnr. 06.04).
c) Pflanzen und Pflanzenteile der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der
Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, z.B.
Isländisches Moos (Tarifnr. 12.07).
d) Pflanzliche Rohstoffe zum Färben oder Gerben, z. B. Roccella tinctoria (Tarifnr. 13.01).
e) Pflanzensäfte, Pflanzenauszüge, Pflanzensehleime und natürliche Verdickungsstoffe
(Tarifnr. 13.03).
f) Sterile Laminariastifte (Tarifnr. 30.03).
g) Esparto, das im Hinblick auf seine ausschließliche Verwendung zur Herstellung von Spinn-
stoffwaren besonders bearbeitet ist (Tarifnr. 57.04).
h) Ginsterfasern (Tarifnr. 57.04).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1751
Erläuterun9en ZU
Abschnitt III
Tierische und pflanzliche Fette und Öle;
Erzeugnisse ihrer Spaltung;
genießbare verarbeitete Fette;
Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs
Kapitel 15 15
Tierisehe und pflanzliehe Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete
Fette; \\7aehse tierisehen und pftanzliehen Ursprungs
I.
(1) Zu Kapitel 15 gehören:
1. Tierische und pflanzliche Fette und Öle, roh, gereinigt, raffiniert oder auf bestimmte Weise
bearbeitet (z.B. gekocht, geschwefelt, gehärtet usw.).
2. Bestimmte Waren aus Fetten und Ölen, insbesondere Erzeugnisse ihrer Spaltung (z.B.
technische Fettsäuren, Glyzerin, technische Fettalkohole usw.).
3. Margarine, Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette.
4. Tierische und pflanzliche Wachse.
5. Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen
Wachsen.
(2) Fette und Öle gehören zu Kapitel 15 ohne Rücksicht darauf, ob sie ~ls Lebensmittel oder zu
technischen Zwecken (z. B. zur Seifen-, Kerzen-, Schmiermittel-, Lack- oder Farbenherstellung)
verwendet werden.
II.
Zu Kapitel 15 gehören nicht:
a) Butter (Tarifnr. 04.03).
b) Linoxyn (Tarifnr. 39.06).
Schweinesehmalz; Geffügelfett, ausg.-preßt oder ausgeschmolzen 15.01
I.
Hierher gehört Fett, das aus Fettgeweben von Schweinen oder von Geflügel, meist durch
Ausschmelzen, gewonnen ist. Schweineschmalz und Geflügelfett können roh, gereinigt oder auch
gewürzt sein oder auch Grieben oder Lorbeerblätter enthalten.
(1) Zu Anmerkung 1: Als Umschmelzen gilt eine Bearbeitung, bei der das Schweineschmalz
nach Entnahme aus der Versandumschließung mindestens
1. in Schmelzkesseln oder Schmelzwannen auf wenigstens 80° C erwärmt, sodann
2. mechanisch gereinigt (z. B. durch Absitzenla.ssen, Zentrifugieren, Filtern) und schließlich
3. abgepackt (in der Regel in Kisten oder Kleinpackungen) wird.
(2) Das Schmalz kann beim Umschmelzen auch weitergehend bearbeitet werden, es können
auch verschiedene Schweineschmalzpartien miteinander vermischt werden.
(3) Schmalzsiedereien sind gewerbliche Betriebe oder Betriebsteile mit einer technischen Ein-
richtung, die eigens auf die Bearbeitung von Schweineschmalz in der vorstehend beschriebenen
Weise abgestellt ist. In Zweifelsfällen ist ein Gutachten der zuständigen Industrie- und Handels-
kammer einzuholen. '
(1) Zu Anmerkung 2: Für den Zollsicherungsverkehr sind abweichend von dem Verfahren
nach den §§ 101 bis llO Zollvormerk-Ordnung die nachstehenden vereinfachten Verfahren zu-
lässig:
1. Soll das Fett unmittelbar im Anschluß an die Zollabfertigung dem Verwendungsbetrieb
zugeführt werden, so fertigt die Zollstelle das Fett zum Zollsicherungsverkehr ab, wenn
die Polizeibehörde schriftlich bestätigt hat, daß sie hinsichtlich des Fettes nach § 30,
Abs. 2 bis 5 der Ausführungsbestimmungen D zum Fleischbeschaugesetz verfahren wird,
und
der Verwender der Zollstelle mit der Zollanmeldung eme Übernahmeerklärung nach
folgendem Wortlaut übergibt:
•
1752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(15.01) »Ich übernehme die nachstehend aufgeführte Ware in den mir mit der Annahme dieser
Erklärung bewil1igten Zollsicherungsverkehr.
Mir ist bekannt, daß
1. die Ware nur dann zollfrei ist, wenn sie in meinem Betrieb zu ···········---------
verarbeitet wird,
2. meine Buchführung über Bezug und Verbleib der Ware eindeutigen Aufschluß geben
muß,
3. der Zoll nach dem vollen Zollsatz zu entrichten ist, wenn die Ware zu anderen Zwecken
verwendet oder ohne zollamtliche Wiedergestellung an andere Personen abgegeben
wird oder wenn die Buchführungspflicht verletzt wird.
Art und Menge der übernommenen Waren:
(Datum)
-·-··············································-----
(Unterschrift) "
2. Soll das Fett von. einem Händler bezogen werden, der Erlaubnisscheinnehmer gemäß § 104
Zollvormerk-Ordnung ist, so darf der Händler das Fett abweichend von § 107, Abs. 2 a. a. 0.
abgeben, wenn
die Polizeibehörde schriftlich bestätigt hat, daß sie hinsichtlich der Überwachung der.
jeweils von dem Händler abzugebenden Fette nach § 30, Abs. 2 bis 5 der Ausführungs-
bestimmungen D zum Fleischbeschaugesetz verfahren wird, und
der Abnehmer dem Händler eine Übernahmeerklärung nach folgendem Wortlaut abgibt:
»Ich übernehme die nachstehend aufgeführte Ware in den Zollsicherungsverkehr, der
allen lebensmittelpolizeilich überwachten Abnehmern des Erlaubnisscheinnehmers
.. ··························-·······---······················. ... .. ...................................................................... bewilligt ist.
(Name des Händlers)
Mir ist bekannt, daß
1. die Ware nur dann zollfrei ist, wenn sie in meinem Betrieb zu········································----
verarbeitet wird,
2. meine Buchführung über Bezug und Verbleib der Ware eindeutigen Aufschluß geben muß,
3. der Zoll nach dem vollen Zollsatz zu entrichten ist, wenn die Ware zu anderen Zwecken
verwendet oder ohne zollamtliche Wiedergestellung an andere Personen abgegeben
wird oder wenn die Buchführungspflicht verletzt wird.
Art und Menge der übernommenen Waren:
--········································---- -····················-···-·······························---- "
(Datum) (Unterschrift)
In dem Erlaubnisschein des Händlers ist zu vermerken, daß denjenigen seiner Abnehmer,
denen kein Erlaubnisschein erteilt ist, unter den vorstehenden Voraussetzungen und Be-
stimmungen ein Zollsicherungsverkehr mit Fett für technische Zwecke bewilligt ist und daß
er solches F~_tt diesen Abnehmern bei Vorliegen der polizeilichen Bestätigung gegen die
bezeichnete Ubernahmeerklärung abgeben darf.
(2) Sollen die Waren ungenießbar gemacht werden, so sind als Vergällungsmittel die in § 30,
Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Fleischbeschaugesetz genannten Stoffe zu ver-
wenden. Die Oberfinanzdirektionen können für besonders gelagerte Einzelfälle auch andere Ver-
gällungsmittel zulassen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Schmalzöl und Schmalzstearin (Tarifnr. 15.03).
b) Kadaverfett (Tarifnr. 15.06).
c) Kunstspeisefett (Tarifnr. 15.13).
15.02 Talg \'Oll Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen (usw.)
I.
Zu A gehören z.B. das Nieren-, Herz-, Lungen-, Gekröse-, Mittelfell- und Eingeweidefett
von Rindern und Hammeln.
Zu B gehört z.B. Talg, der durch Ausschmelzen aus den Fettgeweben von Rindern oder
Hammeln gewonnen ist.
Zur Anmerkung: Die Erläuterungen zu 15.01, Anmerkung 2, gelten sinngemäß.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Kadaverfett (Tarifnr. 15.06).
b) Fett von Pferden (Tarifnr. 15.06).
c) Sogenannter Pflanzentalg (Tarifnr. 15.07).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1753
Erläuterungen zu -
Schmalzstearin; Oleostearin; Schmalzöl, Oleomargarin und Talgöl (usw.) 15.03
I.
Hierher gehören Waren, die durch Auspressen von Talg (Oleomargarin, Talgöl und Oleo-
stearin) oder von Schweineschmalz (Schmalzöl und Schmalzstearin) gewonnen sind.
Zur Anmerkung: Die Erläuterungen zu 15.01, Anmerkung 2, gelten sinngemäß.
II.
Hierher gehört nicht emulgiertes, vermischtes oder anders verarbeitetes Oleomargarin
(Tarifnr. 15.13).
Fette und Öle von Fischen oder :Meeressäugetieren, auch raffiniert ··15.04
I.
Hierher gehören Fette und Öle auch dann, wenn ihr natürlicher Gehalt an Provitaminen
oder Vitaminen nur soweit angereichert ist, daß sie ihren Charakter als Fett oder Öl nicht ver-
loren haben, z.B. Fischleberöle mit einem Gehalt an Vitamin A-Fettsäureestern von weniger als
100.000 I E/g.
Zu A gehören die Leberöle des Kabeljaus (Gadus morrhua), Schellfischs (Gadus aeglefinus),
Merlans (Gadus merlangus), Seelachses (Gadus virens), Pollacks (Gadus pollachius).
Zu A-2: Als mechanisch gereinigt gelten nur Leberöle, die lediglich von Wasser und organischen
und anorganischen Verunreinigungen (z. B. durch Absitzenlassen, Zentrifugieren, Filtrieren) be-
freit t!td nicht kältebeständig sind und bei vierstündigem Stehen bei 0° C wesentliche Ausflockungen
von Stearin zeigen.
Zu B gehören Heringsöl, Sardinenöl, Menhadenöl, Rotbarschöl, Heilbuttleberöl, Rochenleberöl,
Speck von Meeressäugetieren, Walöl, Robbenöl, Walratöl (Spermacetiöl), Fischstearin.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Saure Öle aus der Raffination und technische Fettsäuren (Tarifnr. 15.10).
b) Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren, gehärtet (Tarifnr. 15.12).
c) Walrat (Tarifnr. 15.14).
d) Konzentrate, Lösungen und Gemische von Provitaminen oder Vitaminen (z.B. Tarifnr. 29.38
oder 38.19).
e) Lebertran, emulgiert, zu therapeutischen Zwecken mit anderen Stoffen versetzt oder als
pharmazeutisches Erzeugnis aufgemach"t (Kapitel 30).
\Vollfett und daraus stammende Fettstoffe, eins<>hließlicb Lanolin 15.05
I.
Hierher gehören Wollfett, roh oder gereinigt (wasserfreies Wollfett), Lanolin, Wollfettolein,
W ollfettstearin, cholesterinhaltige Wollfettalkohole.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Wollpech (Wollfettpech) (Tarifnr. 15.17).
b) Lanolin mit Zusatz von heilenden Stoffen oder als Arzneiware aufgemacht (Tarifnr. 30.03).
c) Zubereitete Körperpflege- oder Schönheitsmittel auf der Grundlage von Lanolin (Tarifnr. 33.06).
Andere tierische Fette und Öle (z. B. Klauenöl, Knochenfett, Abfallfett) 15.06
I.
Hierher gehören alle tierischen Fette und Öle, die anderweit nicht erfaßt sind. Hierher ge-
hören z.B. Kadaverfett, Leimfett, Fett von Pferden, Nilpferden, Bären, Kaninchen, Landkrebsen
und Schildkröten, Klau~nöl, Knochenfett, Knochenöl, Markfett, Eieröl, Schildkröteneieröl und
Puppenöl.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Tierische Fette oder Öle, 9ie nicht ohne weitere Bearbeitung genießbar, kein Abfallfett und
anderweit erfaßt sind (Tarifnrn. 15.01 bis 15.05).
b) Saure Öle aus der Raffination und technische Fettsäuren (Tarifnr. 15.10).
c) Dippel's Tieröl (Tarifnr. 38.19). ·
1754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
15.07 Fette pffanzliehe Öle, flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert
....
I.
(1) Fette pflanzliche Öle sind nichtflüchtige Gemische von Glyzerinestern höherer Fettsäuren
gerader Kohlenstoffzahl, auch mit wechselnden Mengen von Spaltprodukten dieser Ester.
(2) Hierher gehören fette pflanzliche Öle auch dann, wenn sie nicht aus Ölsaaten und ölhaltigen
Früchten der Tarifnr. 12.01, sondern aus anderen Waren pflanzlichen Ursprungs, z.B. aus Oliven,
Mandeln, Pfirsich-, Aprikosen-, Pflaumen-, Walnuß-, Pinien- oder Pistazienkernen gewonnen sind.
Die hierher gehörigen Waren können in ihrem natürlichen Gehalt an Provitaminen oder Vitaminen
angereichert sein, soweit den Waren ihr Charakter als pflanzliches Öl erhalten geblieben ist.
(3) Hierher gehören Myrtenwachs, Japanwachs und Waren, die als »Pflanzentalg« bezeichnet
werden (z.B. Borneo-Talg, Chinesischer Talg).
(4) Gemische flüssiger pflanzlicher Öle gehören hierher, vorausgesetzt, daß die Gemische nicht den
Charakter von Waren anderer Tarifnummern (z. B. Tarifnr. 30.03, 33.06 oder 34.03) aufweisen.
(5) Ein auf natürlicher Spaltung beruhender Gehalt an freien Fettsäuren ist ohne Einfluß auf
die Zugehörigkeit zu dieser Tarifnummer.
. Zu A gehören auch Sulfurolivenöl (mit Schwefelkohlenstoff oder anderen organischen Lösungs-
mitteln aus den Preßrückständen extrahiertes Olivenöl) und lampantes Olivenöl.
Zu B:
1. Durch Pressung gewonnene pflanzliche Öle und Fette sind unbearbeitet, mechanisch geklärt
oder entwässert, wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als
Absetzenlaasen in allgemein üblichen Zeiträumen, -.
Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch
Filtrieren, bei dem zur Trennung des Öls von festen Bestandteilen nur mechanische
Kräfte, wie Schwerkraft, Druck- oder Fliehkraft, jedoch keinerlei adsorptiv wirkende
Filterhilfsmittel benutzt worden sind.
Alle weiteren physikalischen und sämtlic_he chemischen Vorgänge gelten nicht als mecha-
nisches Klären oder Entwässern.
2. Durch Extraktion gewonnene pflanzliche Öle und Fette gelten als unbearbeitet, mechanisch
geklärt oder entwässert, wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Ge-
schmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden
durch Pressung gewonnenen pflanzlichen Ölen und Fetten unterscheidet.
3. Die Zuweisung von Rizinusöl zu Absatz B-1-a oder B-2- b richtet sich nur nach den TV.
Zu Anmerkung 1: Das maßgebende Gewicht ist das Eigengewicht zuzüglich deß Gewichts
der unmittelbaren Umschließungen. ·
Zu Anmerkung 3, Absatz 1: Sollen Öle ungenießbar gemacht werden, so gelten für die Ver-
gällung die TV.
(1) Zu Anmerkung 3, Absatz 2: Ein Zollsicherungsverkehr wird nur bewilligt, wenn fest-
gestellt ist, daß die Vergällung :für den angegebenen Verwendungszweck nicht zumutbar ist. Bei
der Abfertigung zu einem bewilligten Zollsicherungsverkehr wird die Zumutbarkeit nicht nochmals
geprüft.
(2) Verarbeitung zu technischen Zwecken ist z. B. die Herstellung von Waren des Abschnitts VI,
von Kunststoffen des Kapitels 39, von Linkrusta, von Fußbodenbelägen mit Papier- oder Papp-
unterlage aus Abschnitt X, von Linoleum auf Unterlagen aus Spinnstoffen aus Abschnitt XI
oder, soweit Leinöl verarbeitet wird, von Lacköl, Firnis, Standöl und dergleichen, nicht dagegen
z. B. die Herstellung von sogenanntem Lacksojaöl.
II.
Hierher gehören nicht Konzentrate, Lösungen und Gemische von Provitaminen oder
Vitaminen (z. B. Tarifnr. 29.38 oder 38.19).
15.08 Tierische und pftanzliehe Öle, gekocht, oxydiert, dehydratisiert (usw.)
I.
(1) Hierher gehören tierische oder pflanzliche fette Öle, deren natürliche Eigenschaften
vornehmlich das Trockenvermögen und die Viskosität - durch physikalische oder chemische
Behandlung zu ihrem besonderen Verwendungszweck als filmbildende Bindemittel der Lack-
und Farbenindustrie verbessert worden sind, z.B. durch:
1. Zusatz von Trockenstoffen (Sikkativen) unter Erwärmen oder Kochen,
2. Zuführung von Luftsauerstoff, z. B. durch Einblasen heißer Luft,
3. Erhitzen auf höhere Temperatur (250 bis 300° C) im Vakuum oder in inertem Gas,
4. Wasserentziehung (Dehydratation) bei Gegenwart eines Katalysators und durch längeres
Erhitzen auf etwa 300° C,
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1755
Erläuterungen zu
5. Behandeln mit Schwefel oder Schwefelchlorür, (16.08)
6. Einbau von Maleinsäure in das Ölmolekül oder
7. Modifikation mittels anderer Verfahren, z. B. Mischpolymerisation mit Styrol.
(2) Hierher gehören z. B.:
1. Ölfirnisse, z. B.
gekochte Firnisse, sogenannte Oxydfirnisse, d. h. durch längeres Erhitzen von Ölen auf
mindestens 200° C unter Auflösung von Trockenstoffen hergestellte Firnisse,
Präparatfirnisse, d. h. durch Auflösen von Trockenstoffen in Leinöl bei Temperaturen bis
150° C hergestellte Firnisse,
geblasene gekochte Firnisse, d. h. Oxydfirnisse, bei deren Herstellung gleichzeitig Luft ein-
geblasen ist,
geblasene Präparatfirnisse, d. h. Präpa.ratfirnisse, bei deren Herstellung gleichzeitig Luft
eingeblasen ist,
Kaltfi.rnisse, d. h. sikkativierte Leinöle, denen bei gewöhnlicher Temperatur Trockenstoff-
lösungen (z. B. gelöstes Bleiborat, Zinknaphthenat und Kobaltresinat) einverleibt sind.
2. Standöle (Dicköle), d. h. unter Luftabschluß verdickte (polymerisierte) Öle (z. B. Leinöl,
Holzöl), auch nach Entzug der· nicht polymerisierten Anteile.
3. Geblasene Öle, d. h. durch Einblasen von Luft bei höherer Temperatur (IÖO bis 150° C)
oxydierte und polymerisierte Öle.
4. Dehydratisierte Öle, z. B. dehydratisiertes Rizinusöl (Rizinolenöl, Rizinenöl).
5. Geschwefelte Öle (Sulfuröle).
6. Maleinatöle.
7. Styrolisierte Öle, z. B. styrolisiertes Rizinenöl.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Sulfurolivenöl (Tarifnr. 15.07).
b) Degras (Tarifnr. 15.09).
c) Tierische und pflanzliche Öle, gehärtet (Tarifnr. 15.12).
d) Zubereitete flüssige Sikkative (Tarifnr. 32.11).
e) Sulfierte (mit Schwefelsäure behandelte) Öle, z. B. Türkischrotöl (Tarifnr. 34.02).
f) Linoxyn (Tarifnr. 39.06).
Degras 15.09
I.
Zu A gehört natürlicher Degras (auch Moellon genannt), ein Abfallfett aus der Sämisch-
gerberei, das aus oxydiertem Tran (Dorsch-, Robben- oder Heringstran) besteht und - im Gegen-
satz zu künstlichem Degras - eine beträchtliche Menge von Verunreinigungen enthält.
Zu B gehört künstlicher Degras, ein heiß geblasener, oft auch mit Wasser unter Zusatz von
Soda- oder Ammoniaklösung emulgierter Tran, der Zusätze von anderen Stoffen (z. B. Wollfett,
Mineralöl, natürlichem Degras oder nicht oxydiertem Tran) enthalten kann.
Hierher gehören nicht:
II.
a) Fischöl, nur oxydiert oder polymerisiert (Tarifnr. 15.08).
b) Sulfierte - mit Schwefelsäure behandelte - Öle. (Tarifnr. 34.02).
c) Zubereitete Schmiermittel (Tarifnr. 34.03).
d) Zubereitete Zurichtemittel (Tarifnr. 38.12).
Technlsehe Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole 15.10
I.
(1) Technische Fettsäuren sind Gemische von einbasischen, meist geradzahligen, geradkettigen,
aliphatischen Carbonsäuren gesättigter und ungesättigter Art, mit einer Kettenlänge von C4 bis c•.
(2) Gesättigte Carbonsäuren dieser Art sind z. B. Caprinsäure, Capronsäure, Caprylsäure, Laurin-
säure, Myristinsäure, Palmitinsäure, Stearinsäure (sogenanntes technisches Stearin), Arachinsi.ure.
(3} Ungesättigte Carbonsäuren dieser Art sind z. B. Ölsäure (technisches Olein}, Erucasäure,
Linolsäure, Linolensäure, Elaeostearinsäure, Jecorinsäure, Gadoleinsäure, Clupanodonsäure.
(4) Technische Fettsäuren können gewonnen sein
1. aus natürlichen Fetten, fetten Ölen oder sauren Ölen durch Spaltung und Destillation (Spalt-
fettsä uren, Destilla tionsfettsä uren),
2. aus Tallöl durch Destillation,
3. aus Paraffinkohlenwasserstoffen mineralischer oder synthetischer Herkunft durch katalytische
Oxydation oder ·
4. aus anderen Kohlenwasserstoffen nach anderen synthetischen Verfahren.
1756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(lo.10) (5) Saure Öle sind die bei der Raffination roher Fette oder Öle aus Soapstock durch Behandeln
mit Mineralsäuren abgeschiedenen Öle, die neben eingeschlossenem Neutralöl und anderen beim
Ausfällen mitgerissenen Begleitstoffen und Verunreinigungen einen hohen Gehalt an freien Fett-
säuren aufweisen.
(6) Technische Fettalkohole sind Gemische von aliphatischen primären, meist geradzahligen und
geradkettigen, gesättigten und ungesättigten Alkoholen mit 6 bis 22 C-Atomen, die z. B.
1. aus natürlichen Fetten und Ölen, Fettsäuren oder Fettsäureestern durch katalytische
Reduktion,
2. aus synthetischen Paraffincarbonsäuren durch katalytische Reduktion,
3. aus Olefinen, Kohlenmonoxyd und Wasserstoff durch katalytische Reaktion (Oxo-Synthese)
oder
4-. aus den Fettsäureestern des Spermöls durch die Aufspaltung dieser Ester
gewonnen sind.
(7) Gesättigte Fettalkohole dieser Art sind z. B. Nonylalkohol, Decylalkohol, Undecylalkohol,
Laurylalkohol, Myristylalkohol, Cetylalkohol, Stearylalkohol.
• (8) Ungesättigte Fettalkohole dieser Art sind z. B. Oleylalkohol, Elaidylalkohol, Erucylalkohol.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Schweineschmalz, Talg, Fette (Öle) von Fischen oder Meeressäugetieren und fette pflanzliche
Öle, mit beliebigem Gehalt an freien Fettsäuren, wenn diese Fettsäuren durch natürliche
Aufspaltung entstanden sind (Tarifnr. 15.01, 15.02, 15.04 oder 15.07).
b) Stearine (z. B. Oleostearin, Fischstearin) (z. B. Tarifnr. 15.03, 15.04 oder 15.05).
c) Cholesterinhaltige Wollfettalkohole (Tarifnr. 15.05 ).
d) Kadaverfett (Tarifnr. 15.06).
e) Chemisch einheitliche Fettalkohole (Tarifnr. 29.04).
f) Chemisch einheitliche Fettsäuren (z.B. Tarifnr. 29.14:).
g) Chemisch nicht einheitliche, grenzflächenaktive Sulfierungsprodukte höherer Fettalkohole
(Tarifnr. 34.02).
h) Tallöl, auch gereinigt (Tarifnr. 38.05).
i) Tallöl-Harzsäuren (Tarifnr. 38.08). •
15.11 Glyzerin, elnschlleßlieh Glyzerinwasser und -unterlaugen
I.
Hierher gehören die verschiedenen Arten des Glyzerins - chemisch ein 3-wertiger gesättigter
Alkohol - in rohem, gereinigtem und chemisch reinem Zustand sowie synthetisch hergestelltes
Glyzerin.
(1) Zu A gehören die aus natürlichen Ölen oder Fetten gewonnenen rohen Glyzerine, ein-
schließlich Glyzerinwasser und -unterlaugen, z. B. Unterlaugenrohglyzerin, Saponifikatrohglyzerin,
Rohglyzerin aus der enzymatischen Spaltung.
(2) Rohglyzerin ist eine sirupöse, gelb bis gelbbraun gefärbte Flüssigkeit mit süßlichem Ge-
schmack, die noch Verunreinigungen enthält.
(3) Glyzerinwasser ist das bei der Fettspaltung anfallende glyzerinhaltige Wasser mit einem
Gehalt von etwa 12 bis 20 Gewichtshundertteilen Glyzerin.
(4) Glyzerin-Unterlaugen sind die bei der Seifenherstellung durch Verseifen von Neutralfetten
mit Alkalien und anschließendes Aussalzen des Seifenleimes anfallenden, mehr oder weniger dunkel
gefärbten Unterlaugen mit einem Gehalt von durchschnittlich 5 bis 15 Gewichtshundertteilen
Glyzerin, erheblichen Mengen Kochsalz und Verunreinigungen.
(1) Zu B gehören alle gereinigten Glyzerine, einschließlich des chemisch reinen und des synthe-
tischen Glyzerins, z. B. Raffinationsglyzerin, Destillatglyzerin, Pharmakopoe-Glyzerin (Glyce-
rinum), Dynamitglyzerin, Syntheseglyzerin.
(2) Gereinigtes und chemisch reines Glyzerin ist fast geruchlos, farblos bis schwach gelb und
schmeckt süß. Die Reinigung kann durch Entfärben und Filtrieren mit Knochenkohle, durch
Behandlung mit Ionenaustauschern oder einfache oder wiederholte Destillation erfolgt sein.
(3) Synthetisches Glyzerin (Syntheseglyzerin) ist insbesondere das aus Propylen durch Chlo-
rierung und Hydrolyse über verschiedene Zwischenprodukte erhaltene Glyzerin.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Glyzerin mit Zusatz von heilenden Stoffen oder als Arzneiware aufgemacht (Tarifnr. 30.03).
b) Zubereitete Körperpflege- oder Schönheitsmittel auf der Grundlage von Glyzerin (Tarifnr.
33.06).
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1757
Erläuterungen zu
Tierische und pflanzliche Fette und Öle, g"ehärtet, auch raffiniert (usw.) 15.12
I.
Hierher gehören durch Hydrierung gehärtete Fette oder Öle ohne Rücksicht darauf, ob sie
zur Ernährung verwendet werden können.
Zu A: Das maßgebende Gewicht ist das Eigengewioht zuzüglich des Gewichts der unmittel-
baren Umschließungen.
Zu B-1:
1. Ohne weitere Bearbeitung genießbar sind gehärtete Fette oder Öle mit einem Ersta.rrungs-
punkt von 45°C Mer weniger, deren sonstige Beschaffenheit (z.B. Geruch, Geschmack) eine
unmittelbare Verwendung zur menschlichen Ernährung nicht ausschließt.
2. Der Erstarrungspunkt ist nach den »Einheitlichen Untersuchungsmethoden für die Fett-·
und Wachsindustrie« im Shukoff-Kölbchen mit Vakuummantel zu ermitteln.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Gehärtete Öle, die vermischt oder weiterverarbeitet sind, z. B. durch eine Gefügeveränderung
(Behandlung mit komprimierter Luft, um das Gefüge und die kristalline Struktur zur Ver-
wendung zur Ernährung zu verändern) (Tarifnr. 15.13).
b) Gehärtete Öle, die künstliche Wachse sind (z.B. Opalwachs) (Tarifnr. 34.04).
llargarine, Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette 15.13
I.
(1) Hier her gehören Lebensmittelzubereitungen von fester Beschaffenheit, die im wesentlichen
Gemische verschiedener, auch gehärteter, Fette oder Öle sind; diese Zubereitungen können aus
Gemisch'en tierischer Fette und Öle oder Gemischen pflanzlicher Fette und Öle oder Gemischen
tierischer Fette (oder auch Öle) mit pflanzlichen Fetten (oder auch Ölen) bestehen. Die Gemische
können durch Emulgieren usw. verarbeitet sein. Sie gehören auch hierher, wenn sie Butter,
Schweineschmalz, Lezithin, Stärke, Farbstoffe, Geschmackstoffe oder Vitamine enthalten.
(2) Hierher gehören z. B. Margarine ~!1d Kunstspeisefett, die nach äußeren Merkmalen (Aus-
sehen, Konsistenz, Farbe usw.) gewisse Ahnlichkeiten mit der Butter oder dem Schweineschmalz
aufweisen.
(3) Hierher gehören auch Lebensmittelzubereitungen, qie aus nur einem Fett oder aus nur
einem gehärteten Öl bestehen und eine ähnliche Verarbeitung (z. B. Emulgieren) erfahren haben.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Fette und Öle, die gehärtet und raffiniert oder lediglich raffiniert sind, auch wenn sie un-
mittelbar zur Ernährung verwendet werden können, und selbst dann, wenn sie in Packungen
für Endverbraucher aufgemacht sind (z. B. Tarifnr. 15.07 oder 15.12).
b) Flüssige Gemische pflanzlicher Öle (z. B. Tarifnr. 15.07).
c) Süßfett (Tarifnr. 21.07).
\Valrat, roh, gepreßt oder raffiniert, auch gefärbt 15.14
Hier her gehört nicht Walratöl (Spermacetiöl) (Tarifnr. 15.04).
Bienenwachs und anderes Insektenwachs, auch gefärbt 15.lö
1.
Hierher gehören auch Lackwachs (Schellackwachs), Chinawachs (chinesisches Baumwachs).
Zu B gehört z.B. gebleichtes oder gefärbtes Wachs.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Gemische von Insektenwachsen, Gemische von Insektenwachs mit Walrat, mit Pflanzen-
wachs, mineralischen oder künstlichen Wachsen oder mit Paraffin sowie Gemische von
Insektenwachs mit Fetten, Harzen, mineralischen oder anderen St1ffen (ausgenommen
färbenden Stoffen) (z. B. Tarifnr. 34.04 oder 34.05).
b) Künstliche Waben aus Wachs (Tarifnr. 95.08).
1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
n Erläwtero • 9en
15.16 Pßanzeriwacbs, auch gefärbt
I.
Hierher gehören Karnauba-, Ouricuri-, Palm-, Candelilla-, Zuckerrohr-, Baumwoll-, Flachs-,
Okotilla-, Pisang-, Espartowachs.
Zu B gehört z.B. gebleichtes oder gefärbtes Pflanzenwachs.
II.
Hierher gehören nicht Gemische von Pflanzenwachsen, Gemische von Pflanzenwachs mit
Insektenwachs, mineralischen oder künstlichen Wachsen oder mit Paraffin sowie Gemische von
Pflanzenwachs mit Fetten, Harzen, mineralischen oder anderen Stoffen (ausgenommen färbenden
Stoffen) (Tarifnr. 34.04 oder 34.05).
15.17 Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen (usw.)
I.
Zu A gehören der bei der Ölraffination durch Neutralisieren der freien Fettsäure mit Alkalien
anfallende Soapstock (Gemisch von Seife und neutralem Öl oder Fett) und der bei der Ölreinigung
als öliger oder schleimiger .Rückstand anfallende Öldraß. -
Zu B gehören Stearinpech, Wollpech (Wollfettpech), Glyzerinpech, gebrauchte fett-· oder
wachshaltige Bleicherden, Filtrationsrückstände vom Reinigen tierischer oder pflanzlicher Wachse.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Grieben, auch genießbar (Tarifnr. 23.01).
b) Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle (z. B. Ölschrote)
(Tarifnr. 23.04).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1759
Erlä11terun9e11 zu
Abschnitt IV
Waren der Lebensmittelindustrie;
Getränke, alkoholische Flüssigkeiten
und Essig; Tabak
Kapitel 16 16
Zuber.eitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren und W eiehtieren
I.
,v
Zu Kapitel 16 gehören - soweit genießbar - Fleisch, Schlachtabfall (einschließlich Därmen,
Blasen, Magen und Tierblut), Fische, Krebstiere und Weichtiere, sofern diese aren anders oder
weitergehend behandelt sind, als in den Kapiteln 2 oder 3 vorgesehen ist.
Zu Kapitel 16 gehören nicht: II.
a) Fleischmehl (auch von Meeressäugetieren) und Fischmehl, genießbar (Tarifnr. 02.06, 03.02
oder 03.03).
b) Suppen und Brühen; Zubereitungen zur Herstellung von Suppen oder Brühen (Tarifnr. 21.05).
c) Fleischmehl (auch von Meeressäugetieren), Fischmehl und Krebstiermehl, ungenießbar
(Tarifnr. 23.01).
d) Arzneiwaren (Tarifnr. 30.03).
Würste und dergleichen, aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut · 16.01
I.
(1) Hierher gehören alle Zubereitungen aus Fleisch oder auch aus Schlachtabfall in Därmen,
Magen, Blasen, Häuten oder anderen ähnlichen natürlichen oder künstlichen Umschließungen. Das
Fleisch usw. kann gehackt oder nicht gehackt, roh oder gekocht usw., geräuchert oder ungeräuchert
sein; Fett, Speck, Würzen, Gewürze usw. können zugesetzt sein. Die Waren können beliebig auf-
gemacht oder verpackt sein.
(2) Hierher gehören z.B. Rohwurst (Zervelatwurst und Salami), Brühwürste und Kochwürste
(Leber- und Blutwurst) sowie gewisse Spezialitäten, z. B. Räucherschinken in einer Blase oder
in einem Darm.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Räucherschinken ohne Umhüllung (Tarifnr. 02.06).
b) Wurstmasse in Dosen (Tarifnr. 16.02).
c) Fischwurst (Tarifnr. 16.04).
Fleisch und Sehlaehtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht 16.02
I.
Hierher gehören:
1. Zubereitungen wie sogenannte Pasteten (insbesondere von Lebern), Galantinen UBW.
2. Zubereitungen, die aus beliebig geformten Teigwaren mit Fleischfüllung bestehen (Ravioli
· und dergleichen).
3. Fleisch und Schlachtabfall aller Art, gekocht - nicht jedoch nur abgebrüht oder über-
dämpft usw. -, geschmort oder gebraten.
4. Fleisch und Schlachtabfall aller Art, die durch and~re als vorstehend oder in Kapitel 2
vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht sind und nicht zu einer Tarifnummer
mit genauerer Warenbezeichnung gehören.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Würste und dergleichen (Tarifnr. 16.01).
b) Fleischextrakte und Fleischsäfte (Tarifnr. 16.03).
c) Zubereitungen von Fischen, Krebstieren oder Weichtieren (Tarifnr. 16.04: oder 16.05).
d) Suppen und Brühen; Zubereitungen zur Herstellung von Suppen oder Brühen (Tarifnr. 21.05).
1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
16.03 Fleischextrakte tind Fleischsäfte
I.
(1) Die hierher gehörigen Waren können feat, teigartig oder flüssig sein.
(2) Hierher gehören auch Fleischextrakte und Fleischsäfte, die Salz oder andere zur Haltbar-
machung zugesetzte Stoffe enthalten.
(3) Das maßgebende Gewicht ist das Eigengewicht zuzüglich des Gewichts der unmittelbaren
Umschließungen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Suppen und Brühen (einschließlich Zubereitungen zu ihrer Herstellung in Form von Würfeln
usw.), die neben Fleischextrakt andere Stoffe, wie Fett, Gelatine usw. enthalten(Tarifnr. 21.05).
b) Fleischpeptone und Peptonate (Tarifnr. 35.04).
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, elnsehlleßlleh Ka\'lar und Kaviorersatz
I.
(1) Zu A: Kaviar ist gesalzener, enthäuteter, auch gepreßter Rogen von Störarten (insbesondere
Beluga, Schyrp, Ossiotr und Sewruga).
(2) Kaviarersatz ist gesalzener, enthäuteter Rogen von anderen Fischen als Stören (insbesondere
vom Lachs, Dorsch, Hering, Seehasen, Hecht und Karpfen).
(1) Zu B: Fischpasteten sind gewürzte, fetthaltige Zubereitungen aus gekochtem Fisch, die in
Blätter- oder Mürbeteig eingehüllt und gebacken sind.
(2) Fischpasten sind streichfähige Zubereitungen aus ausgenommenen, gereinigten, von Köpfen,
Flossen, Schwänzen, Schuppen und Gräten befreiten, fein zerkleinerten Fischen oder fein zer-
kleinerten Fischteilen, auch mit Zusatz von Fett, Butter oder Speiseöl, Bindemitteln und Würz-
stoffen, z. B. Anchovispaste, Sardellenpaste, Lachspaste, Sardellenbutter, Lachsbutter.
(3) Fischwürste sind an- oder durchgeräucherte Zubereitungen aus entgrätetem und fein zer-
kleinertem Fischfleisch, auch mit Zusatz von Speck, Fett, Gewürzen oder anderen Stoffen, in
Därmen usw. gefüllt.
Zu C gehören Fische und Fischteile aller .Art, die durch andere als vorstehend oder in Tarifnr.
03.0l oder 03.02 vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht sind, z. B.:
1. Fische, die in Salz und Zucker, auch unter Zusatz von Gewürzen, einen Reifungsprozeß
durchgemacht haben, mit einem Aufguß oder mit Öl (z. B. Anchovis, Appetitsild und Kräuter-
heringe).
2. Fische, die mit Salz und Säure gar gemacht sind, mit einem Aufguß oder mit Mayonnaise,
Tunke, Öl usw. (z.B. Bismarckheringe, Rollmöpse).
3. Fische, die in Öl oder Fett gebraten, gebacken oder geröstet sind, auch mit Essig-Aufguß
oder Tunke (z. B. Bratheringe).
4. Kochfischwaren (z.B. Hering in Gelee, Aal in Tunke und Fischsülze).
5. Hors d'oeuvres, d. h. Vorgerichte aus Fischen mit Zusatz von Gemüse, Früchten, Tomaten-
mark und Öl.
6. Fischklöße, Fischklopse und Fischfrikadellen.
Zu C-4: Wegen der Ermittlung der Länge des lebenden Fi~ches s. TV.
II.
Hier her gehören nicht Fischsuppen (Tarifnr. 21.05).
16.05 Krebstiere und Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemacht
I.
Hierher gehören z.B. gekochte, gebratene, geräucherte oder marinierte Krebs- oder Weich-
tiere (auch Teile davon), auch in Gelee, Tunke usw.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Krebstiere in ihrem Panzer, nur in Wasser gekocht, selbst wenn ihnen - um -sie vorläufig
haltbar zu machen - geringe Mengen von Konservierungsmitteln zugesetzt sind (Tarif-
nr. 03.03).
b) Krebstiersuppen (Tarifnr. 21.05). -
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1761
Erläuterungen zu
Kapitel 17 17
Zucker und Zuckerwaren
Zu Kapitel 17 gehören nicht:
a) Schokolade (Tarifnr. 18.06).
b) Kakaopulver, gezuckert (Tarifnr. 18.06).
c) Zuckerhaltige Lebensmittelzubereitungen der Kapitel 19, 20, 21 und 22.
d) Futter, gezuckert (Tarifnr. 23.07).
Rüben- und Rohrzueker, fest 17.01
I.
Hierher gehören nur: •
1. Der aus Zuckerrüben oder aus Zuckerrohr gewonnene feste Rüben- und Rohrzucker, un<l
zwar Rohzucker und Verbrauchszucker (z. B. Würfelzucker, Kristallzucker, gemahlener
Zucker, Farinzucker und Kandiszucker), auch mit Vitaminen angereichert.
2. Chemisch reine Saccharose, ohne Rücksicht auf den Stoff, aus dem sie gewonnen ist.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Sirupe aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr (Tarifrir. 17.02).
b) Andere Zucker - auch Saccharose-Zucker - als Rüben- oder Rohrzucker, fest oder
als Sirup (Tarifnr. 17.02).
c) Melasse (Tarifnr. 17.02, 17.03 oder 17.05).
d) Rüben- und Rohrzucker, die infolge eines Zusatzes von Aromen oder Farbstoffen die
Bescha.ffenheitsmerkmale von Waren der Tarifnr. 17 .05 aufweisen.
Andere Zut>ker; Sirupe; Kunsthonig, am•h mit natiirliehem Honig (usw~) 17.02
I.
(1) Hierher gehören alle Sirupe und alle anderen Zucker als fester Rüben- oder Rohrzucker,
auch mit Vitaminen angereichert.
(2) Hierher gehören:
1. Stärkesirup (handelsüblich auch qlukose genannt), ein klarer, nicht kristallisierender, mehr
oder minder süßer Sirup, der neben Wasser, Traubenzucker und Maltose noch andere Abbau-
produkte in erheblicher Menge enthält.
2. Handelsübliche Trockenglukose, d. h. Stärkesirup in fester Form.
3. Stärkezucker in stückiger oder geraspelter Form (sogenannter technischer Stärkezucker).
4. Dextrose (Traubenzucker).
5. Fruktose (Fruchtzucker), Laktose (Milchzucker), Maltose (Malzzucker) und Invertzucker,
fest oder als Sirup.
6. Zucker aus dem Saft des Ahorns, der Zuckerhirse (Sorghum saccharatum), der Birke, des
Johannisbrots, bestimmter Palmen, fest oder als Sirup.
7. Rohr- oder Rübenzuckersirup, durch Auflösen des Zuckers in Wasser hergestellt.
8. Aus gekochten oder gedämpften Zuckerrüben ausgepreßte urid eingedickte· Säfte (Rüben-
kraut).
9. Andere Speisesirupe (z. B. Zuckersirup aus Zuckerabläufen von der Raffination des Roh-
zuckers).
10. Alle anderen Säfte und Abläufe aus der Rüben- oder Rohrzuckergewinnung.
(3) Hierher gehören Karamelzucker, karamelisierte Melasse, Kunsthonig und Gemische von
Kunsthonig mit Naturhonig.
(4:) Karamelzucker und karamelisierte Melasse sind durch Erhitzen von Zucker oder von MeJasse
gewonnene braune, geschmacklose oder leicht bittere, nicht kristal1isierbare Waren von aroma-
tischem Geruch, fest oder als Sirup. ·
(5) Kunsthonig ist ein Gemisch verschiedener Zuckerarten (insbesondere Invertzucker, Saccha-
rose, Stärkesirup), das im allgemeinen aromatisiert und gefärbt ist und außerdem geringe Mengen
anderer Nichtzuckerstoffe (z. B. Dextrin) enthalten kann.
Hierher gehören nicht:
II.
a) Rüben- und Rohrzucker, fest; chemisch reine Saccharose (Tarifnr. 17 .01 ).
b) Melasse, nicht karamelisiert (Tarifnr. 17.03 oder 17.05).
c) Zucker, die infolge eines Zusatzes von Aromen oder Farbstoffen die Beschaffenheitsmerkmale
von Waren der Tarifnr. 17.05 aufweisen.
d) Chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose) (Tarifnr. 29.43 oder, als Arzneiware auf-
gemacht, Tarifnr. 30.03).
1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
17.03 Melassen, auch entfärbt
I.
(1) Hierher gehören die bei der Rüben- oder Rohrzuckergewinnung übrigbleibenden dick-
flüssigen, auch getrockneten Rückstände. Sie können noch schwer kristallisierbaren Zucker in
nennenswertem Umfang enthalten.
(2) Hierher gehören Speisesirupe, die aus Zuckerrohr-Melasse hergestellt sind (z. B. "treacle«),
soweit sie nicht infolge Zusatzes von Aromen oder Farbstoffen die Beschaffenheitsmerkmale einer
Ware der Tarifnr. 17.05 aufweisen.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Melasse, aromatisiert oder gefärbt (Tarifnr. 17.05).
b) Ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, Bagasse, Scheideschlamm, Filterpreßrückstande und
Melasseschlempe (Tarifnr. 23.03).
17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt
I.
Zu A-1 gehört nur Süßholz-Auszug mit _einem Gehalt an Eigenzucker von mehr als 10 Ge-
wichtshundertteilen, ohne Zusatz von Füll- oder Geschmackstoffen.
Zu B gehören:
1. Karamelbonbons (Karamellen, Fruchtbonbons, Hustenbonbons, Malzbonbons usw.), Kokos-
flocken, Gummi-Zuckerwaren, Gelatine-Zuckerwaren, Nugat ohne Kakaozusatz, Kaugummi,
Kornprimate, Krokant, Dragees, Türkischer Honig, Halva, Lakritzwaren (z.B. Negergeld,
Veilchenpastillen, Cachoubonbons und Salmiakpastillen), Marzipanwaren, Persipanwaren
und Fondantwaren.
2. Zubereitungen aus Zucker, Kakaobutter oder Kakaofett, Milch~ulver und Geschmack-
stoffen, die - abgesehen von Spuren - kein Kakaopulver enthalten.
3. Corn Flakes, Puffreis und dergleichen, mit Zucker überzogen.
4. Geleefrüchte, Fruchtpasten und dergleichen, in Form von Zuckerwaren, i. B. Fruchtpasten,
die Früchte oder Fruchtteile nachahmen.
5. Süßholz-Auszug mit Zusatz von Füllstoffen, Fremdzucker oder anderen Geschmackstoffen,
ohne Rücksicht auf den Gesamtgehalt an Zucker.
6. Rohmassen zuni Herstellen von Marzipanwaren, Persipanwaren und Fondantwaren.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Süßholz-Auszug, auch gereinigt, in Form von Broten, Blöcken, Stangen, Flocken oder Pulver,
mit einem Gehalt an Eigenzucker von 10 Gewichtshundertteilen oder weniger, ohne Zusatz
von Füllstoffen, Fremdzucker oder anderen Geschmackstoffen (Tarifnr. 13.03).
b) Zuckerhaltige Lebensmittelzubereitungen der Kapitel 19, 20, 21 und 22, insbesondere Baisers
und ähnliche feine Backwaren (Tarifnr. 19.08), Früchte, Fruchtschalen usw., mit Zucker
haltbar gemacht (Tarifnr. 20.04), Konfitüren, Fruchtgelees usw. (Tarifnr. 20.05).
c) Gebrannte Mandeln (Tarifnr. 20.06).
17.0ö Zueker, Sirupe und Melassen, aromatisiert oder gefärbt (usw.)
I.
Hierher gehören Zucker, Sirupe und Melassen, die Aromen oder Farbstoffe als wesentliche
Bestandteile enthalten und infolge der Konzentration an diesen Zusatzstoffen in der Re~el zum
Aromatisieren oder Färben von Süßspeisen, Gebäck usw. geeignet sind, z.B. Vanillezucker,
Vanillinzucker und Farbzucker zu Einmachzwecken.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Zucker (Tarifnr. 17.01 oder 17 .02) und Sirupe (Tarifnr. 17 .02).
b) Melasse der Tarifnr. 17 .03.
c) Zuckerwaren (Tarifnr. 17 .04).
d) Brausepulver (Tarifnr. 21.07).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1763
Erläuterungen zu
Kapitel 18 18
Kakao und Zubereitungen aes Kakao
Zu Kapitel 18 gehören nicht:
a) Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch auf der
Grundlage von Mehl, Stärke oder Malz.,.Extrakt, mit einem Gehalt an Kakao von weniger
als 50 Gewichtshundertteilen (Tarifnr. 19.02).
b) Feine Backwaren mit beliebigem Gehalt an Kakao (Tarifnr. 19.08).
c) Kakaohaltige Getränke, nicht alkoholisch (Tarifnr. 22.02).
d) Alkoholische Getränke, kakaohaltig (Tarifnr. 22.09).
e) Kakaohaltige zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zur Herstellung von Getränken
(Tarifnr. 22.09).
f) Kakaohaltige Arzneiwaren, z.B. Abführschokolade, Schokolade mit Zusatz von Eisensalzen
(Tarifnr. 30.03).
Kakaobohnen, aueh Brueh, roh oder geröstet 18.01
I.
Kakaobohnen sind die Samen des Kakaobaumes (Theobroma Cacao). Sie gehören hierher un-
verarbeitet, fermentiert, getrocknet, aufgeschlossen, geröstet, von der Samenschale, dem Samen
häutchen und dem Keim befreit oder gebrochen. Kakaobruch besteht aus gebrochenen Kakao
kernen, auch mit technisch nicht vermeidbaren Anteilen an Samenschalen, Samenhäutchen und
Keimen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall (Tarifnr. 18.02).
b) Kakaomasse (Tarifnr. 18.03).
Kakaosehalen, Kakaohäutehen und anderer Kakaoabfall 18.02
I.
(1) Hierher gehören alle Abfälle, die im Laufe der Verarbeitung der Kakaobohnen anfallen,
z. B. Samenschalen, Samenhäutchen, Keime und Kakaogrus.
(2) Hierher gehören Preßrückstände, die bei der Gewinnung von Kakaofett aus ungeschälten
Kakaobohnen oder aus Schalen und Häutchen anfallen und einen entsprechenden Gehalt an
Schalen und Häutchen haben. '
II.
Hier her gehören nicht:
a) Kakaopreßkuchen (Tarifnr. 18.03).
b) Theobromin (Tarifnr. 29.42).
Kakaomasse, aueh entfettet 18.03
I.
(1) Kakaomasse ist ein durch weitgehendes Zerkleinern der Kakaokerne gewonnener brauner,
öliger, dickflüssiger Brei, der, erkaltet und gegossen, die Form von festen Blöcken oder Tafeln
besitzt.
(2) Kakaomasse gehört auch hierher, wenn sie
1. aufgeschlossen ist;
2. ganz oder teilweise entfettet ist (Kakaopreßkuchen).
II.
Hierher gehören nicht:
a) Kakaobutter (Tarifnr. 18.04).
b) Kakaomasse mit Zusatz von Zucker (Tarifnr. 18.06).
Kakaobutter, einsehließlleh Kakaofett 18.04
Hierher gehört das aus Kakaobohnen, Kakaokernen, Kakaobruch, Kakaomasse oder Kakao-
abfällen du!ch Auspressen oder Extraktion gewonnene Fett ohne Rücksicht auf seine zulässige
oder handelsübliche Bezeichnung.
I*
1764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957; Teil II
zu - Erläuterungen
18.05 Kakaopulver, nicht gezuckert
I.
(1) Kakaopulver ist das aus Kakaopreßkuchen gewonnene Pulver.
(2) Hierher gehört auch Kakaopulver, das mit alkalischen Mitteln aufgeschlossen ist.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Kakaopulver, gezuckert (Tarifnr. 18.06).
b) Kakaopulver mit Zusatz von Milchpulver {Tarifnr. 18.06).
c) Kakaopulver mit Zusatz von Peptonen (Tarifnr. 18.06 oder 30.03).
18.06 S(>hokolade und andere kakaohaltlge Lebensmittelzubereitungen
I.
(1) Hierher gehören Schokolade und Schokoladewaren, z.B. Schmelz-, Milch-, Krem-, Sahne-,
Nugat-, Nuß-, Mokka- und Mandelschokolade, Pralinen und Kuvertüre. Mit Vitaminen ange-
reicherte Schokolade oder Schokoladewaren sowie Diabetikerschokolade oder Diabetikerschoko-
ladewaren gehören hierher, sofern sie nicht als Arzneiwaren der Tarifnr. 30.03 aufgemacht sind.
(2) Hierher gehören kakaohaltige Zuckerwaren und kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, z, B.:
1. Kakaobonbons, Nugat mit Kakaozusatz, Haferkakao, l\falzkakao, Kakaopulver mit Zusatz
von Zucker, Milchpulver oder auch Peptonen, aus Schokolade mit Früchten, Puffreis oder
dergleichen hergestellte Zubereitungen {Fruchtschokolade, Puffreisschokolade usw.).
2. Pastenartige Waren aus Kakao oder Schokolade und eingedickter Milch.
3. Corn Flakes, Puffreis und dergleichen, mit Schokolade überzogen.
4. Geleefrüchte, Fruchtpasten und dergleichen, in Form von Schokoladewaren.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Zubereitungen aus Zucker, Kakaobutter oder Kakaofett, Milchpulver und Geschmackstoffen,
die - allenfalls abgesehen von Spuren - kein Kakaopulver enthalten (Tarifnr. 17.04).
b) Kakaopulver mit Zusatz von Peptonen, sofern diese Ware eine Arzneiware ist (Tarifnr. 30.03).
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1'165
Erläuterungen zu
Kapitel 19 19
Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide, Mehl oder Stärke; Backwaren
Zu Kapitel 19 gehören nicht:
a) Geröstete Kaffeemittel (Tarifnr. 09.01 oder 21.01).
b) Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch auf anderer
Grundlage als Mehl, Stärke oder Malz-Extrakt (Tarifnr. 21.07).
Malz-Extrakt 19.01
I.
(1) Malz-Extrakte sind wäßrige Auszüge aus Malz, die meist bis zu sirupartiger oder fester
Konsistenz eingedickt· sind. .Hierher gehören auch Malz-Extrakte mit Zusatz von Lezithin,
Vitaminen, Salzen usw., sofern sie nicht infolge der Zusätze Arzneiwaren der Tarifnr. 30.03 sind.
(2) Hierher gehören auch diastasehaltige Malz-Extrakte, d. h. Malz-Extrakte, die unter Scho-
nung und Anreicherung des stärkespaltenden Enzyms (Diastase) gewonnen sind und als Back-
hilfsmittel oder zu technischen Zwecken verwendet werden.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Maltose (Tarifnr. 17 .02).
b) Malzbonbons (Tarifnr. 17.04).
c) Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch auf der
Grundlage von Malz-Ex.trakt (Tarifnr. 18.06 oder 19.02).
d) Getränke auf der Grundlage von Malz (z. B. Bier und Malzwein) (Kapitel 22).
e) Malzdiastase (Tarifnr. 29.40).
Zubereitungen zur Ernährung \'On Kindern oder zum Diät- oder Küchengebraut>h (usw.) 19.02
I.
(1) Hierher gehören Lebensmittelzubereitungen, meist pulverförmig oder körnig, die ent-
weder nach Auflösen oder leichtem Kochen in Wasser oder Milch Frühstücksgetränke, Breie usw.
ergeben oder zur Herstellung von Kuchen, Puddings, Nachspeisen usw. verwendet werden. Diese
Zubereitungen gehören auch dann hierher, wenn sie - um ihre diätetischen Eigenschaften zu
verbessern - mit Lezithin, Vitaminen, Salzen usw. angereichert sind, sofern sie nicht infolge der
Zusätze Arzneiwaren der Tarifnr. 30.03 sind.
(2) Hierher gehören - unter der Voraussetzung, daß ein etwaiger Gehalt an Kakao weniger
als 50 Gewichtshundertteile beträgt - z. B.:
1. Kindergetreidenährmittel aus aufgeschlossener Stärke, Milchpulver und Zucker, auch mit
knochen- und blutbildenden Stoffen und Vitaminen versetzt.
2. Haferkakao aus Hafermehl und Kakaopulver.
3. Malzmilch aus Malz-Extrakt, Milchpulver und Zucker.
4. Racahout, eine Zubereitung aus Reismehl, Eichelmehl, Stärke, Zucker und Kakaopulver,
mit Vanille aromatisiert.
5. Puddingpulver aus Stärkepuder und Geschmacksstoffen, ggf. auch Kakaopulver.
6. Zubereitungen aus einem Gemisch von Getreidemehl, Fruchtmehl und Kakaopulver.
7. Zubereitungen aus Malz-Extrakt, Zucker, Kakaopulver, Eipulver und Mineralsalzen.
(3) Hierher gehören auch Mehl, dessen Kleber durch Wärmebehandlung wesentlich verändert
ist, um es zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch geeignet zu machen, und Quell-
mehle; Stärke, die (z. B. durch Wärmebehandlung) zur Ernährung von Kindern oder zum Diät-
oder Küchengebrauch aufgeschlossen ist.
(4) Küchengebrauch ist die genußfertige Zurichtung (durch Kochen, Backen oder auf andere
Weise) im Haushalt, in gewerblichen Küchen und dergleichen oder in Bäckereien.
Hier her gehören nicht: II.
a) Getreidemehl, mit sehr geringen Mengen Backpulver versetzt (Tarifnr. 11.01).
b) Getreidemehl, auch wenn es - nur zur Verbesserung seiner Backfähigkeit - schwach
erwärmt worden ist (Tarifnr. 11.01 ).
c) Gemische, die jeweils nur entweder aus nicht behandelten Gemüsemehlen (Tarifnr. Ö7 .04),
aus nicht behandelten Getreidemehlen (Tarifnr. 11.01), aus nicht behandelten Hülsenfrucht-
mehlen (Tarifnr. 11.03) oder aus nicht behandelten Fruchtmehlen (Tarifnr. 11.04) bestehen.
1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Erläuterungen
19.03 Teigwaren
I.
(1) Hierher gehören frische und getrocknete Waren aus Weizenmehl oder Weizengrieß, durch
Einteigen und Formen - ohne Gär-, Koch- oder Backprozeß - hergestellt (z.B. Nudeln, Mak-
karoni· und Spaghetti). Sie können Eier, Milch, Kleber, Diastase, Gemüsesäfte, Salze, Farbstoffe
oder Vitamine enthalten.
(2) Hierher gehört »Couscous«, aus Hartweizengrieß durch Dampfbehandlung und Trocknen
hergestellt.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Teigwaren, mit Fleisch gefüllt (Tarifnr. 16.02), mit anderen Stoffen als Fleisch gefüllt (Tarifnr.
21.07).
b) Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen (Tarifnr. 19.06).
c) Gewöhnliche Backwaren (Tarifnr. 19.07).
d) Feine Backwaren (Tarifnr. 19.08).
e) Teigwaren, gekocht, auch mit Zusatz von Tomaten·soße (Tarifnr. 21.07).
19.04 Sago (Tnpiokasago, Sago aus Sagomark, Kartoffelsago und anderer)
I.
Hierher gehören Lebensmittel aus teilweise verkleisterter Stärke (Sagostärke, Manihotstärke,
Kartoffelstärke usw.) in Graupen-, Perl- oder Klümpchenform oder in ähnlichen Formen. Klümp-
chen haben unregelmäßige Form und etwa Erbsengröße.
II.
Hierher gehört nicht Stärke (Tarifnr. 11.08):
19.05 Lebensmittel, durch Aufbläll('n oder ßösten ,·on Getreide hergestellt (usw.)
I.
(1) Hierher gehören Lebensmittel aus Getreide (Mais, Reis usw.), durch Aufblähen oder auch
Rösten hergestellt. Salz, Zucker, Melasse oder Malz-Extrakt können zugesetzt sein.
(2) Corn Flakes sind Maisflocken, durch Kochen geschälter und entkeimter Maiskörner in Dampf,
Süßen mit Sirup, Trocknen, Ausrollen und Rösten hergestellt.
(3) Puffreis ist in Dampf gekochter und durch Anwendung eines Vakuums stark gelockerter
und vergrößerter Reis.
(4) Hierher gehören auch ähnliche Zubereitungen, die durch Rösten von Kleie gewonnen und
wie Corn Flakes verzehrt werden.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Flocken, weder gargekocht noch geröstet (Tarifnr. 11.02).
b) Corn Flakes, Puffreis und dergleichen, mit Zucker überzogen (Tarifnr. 17.04).
c) Corn Flakes, Puffreis und dergleichen, mit Schokolade überzogen (Tarifnr. 18.06).
19.06 Hostien, Oblatenkapseln für Arzfleiwaren, Siegeloblaten und dergleiehen
I.
Hierher gehören gebackene, im allgemeinen scheiben-, bla tt- oder ka pselförmige ,varen a ua
Mehl- oder Stärketeig, z. B. Lebkuchen-Oblaten.
II.
Hierher gehört nicht Reispapier (Tarifnr. 14.05).
19.07 Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren (usw.)
I.
(1) Hierher gehören aus Getreidemehl oder auch Getreideschrot, auch mit Teiglockerungs-
mitteln (z.B. Hefe, Sauerteig, Backpulver), hergestellte Backwaren, denen Salz, Kleber, Stärke,
Milch, Hülsenfruchtmehl, Malz-Extrakt, Mohn, Kümmel, Anis usw. zugesetzt sein können, z.B. -,
Brot, Vollkornbrot, Pumpernickel, Knäckebrot und Spezialbrote (Matzen, Grahambrot, Simonsbrot
usw.). ·
(2) Hierher gehören geröstete Brotscheiben, auch zu Paniermehl zerrieben.
(3) Schiffszwieback ist ein haltbares, stark gepreßtes, getroclmetesGebäck, meist inScheibenform. •
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1767
Erläuterungen zu
II. (19.07)
Hierher gehören nicht Backwaren mit Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder
Früchten (Tarifnr. 19.08).
Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakl!O 19.08
I.
(1) Feine Backwaren sind Backwaren, die - auch in Füllungen - Zusätze von Zucker (z.B.
Rübenzucker, Rohrzucker, Sirup, Glukose, Invertzucker), Honig, Eiern, Fett, Käse, Früchten,
Kakao, Kaffee, Branntwein oder Aromen enthalten, z. B. Honigkuchen, Lebkuchen, Hartkekse,
Weichkekse, Waffeln, Zwieback, Biskuits, Kuchen, Torten und Früchtebrot.
(2) Die Waren gehören auch dann hierher, wenn sie im Teig kleine Fleisch- oder ]fischstückchen
enthalten, vorausgesetzt, daß sie noch die charakterbestimmenden Merkmale feiner Backwaren
haben.
(3) Hierher gehören auch feine Backwaren, die ohne Mehl hergestellt sind, z. B. Baisers aus Ei-
weißschnee und Zucker, auch mit Gelatine, und Makronen aus Eiweiß, Zucker und Mandeln.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Fleischpasteten in Teigkrusten (Tarifnr. 16.02).
b) Fischpasteten in Teigkrusten (Tarifnr. 16.04).
c) Schiffszwieback (Tarifnr. 19.07).
1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
20 Kapitel 20
Zubereitungen von Gemüse, Küchenkräutern, Früchten und anderen Pflanzen
oder Pßanzenteilen
I.
Zu Kapitel 20 gehören Gemüse, Küchenkräuter und Früchte, die durch andere als in den
Kapiteln 7 oder 8 vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht und nicht in anderen
Tarifnummern erfaßt sind, ganz, in Stücken oder zerquetscht, auch passiert.
II.
Zu Kapitel 20 gehören nicht:
a) Gemüsemehl (Tarifnr. 07.04).
b) Mehl von Hülsenfrüchten der Tarifnr. 07.05 (Tarifnr. 11.03).
c) Mehl von Früchten des Kapitels 8 (Tarifnr. 11.04).
d) Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln (Tarifnr. 11.05).
e) Stärke (Tarifnr. 11.08).
f) Feine Backwaren, die haltbar gemachte Früchte enthalten (Tarifnr. 19.08).
g) Geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel (Tarifnr. 21.01).
h) Zubereitungen zur Herstellung von Suppen oder Brühen (Tarifnr. 21.05).
i) Fruchtsäfte oder Gemüsesäfte, vergoren oder mit Zusatz von Alkohol (Kapitel 22).
20.01 Gemüse, Küchenkräuter und Früchte, mit Essig zubereitet (usw.)
I.
Hierher gehören z.B. Essiggurken, Senfgurken, Mixed Pickles, Senfpickles, Essigpflaumen.
II.
Hierher gehören nicht Gewürzsoßen, die im Gegensatz zu den hierher gehörigen Waren im
allgemeinen wenig sichtbare feste Stoffe enthalten (Tarifnr. 21.04).
20.02 Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemaeht
I.
Hierher gehören Gemüse- und Küchenkräuter, die durch andere als in Kapitel 7 oder in
Tarifnr. 20.01 vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht sind, z. B. ,,Saure Gurken"
(milchsauer vergorene, meist mit Gewürzen oder Küchenkräutern gewürzte, unmittelbar genuß-
fertige Gurken), milchsauer vergorene Bohnen, Sauerkraut, Gemüse und Küchenkräuter, die durch
Sterilisieren (Gemüsekonserven) oder ohne Wasser mit chemischen Konservierungsmitteln haltbar
gemacht sind, und Gemüse, das - auch nach Kochen - durch Zusatz von Tomatensoße, Gewürzen
oder anderen Stoffen tafelfertig zubereitet ist.
Zu A: Das maßgebende Gewicht ist das Eigengewicht zuzüglich des Gewichts der unmittelbaren
Umschließungen.
(1) Zu A-1 gehört Tomatenmark, auch in Form von Broten, d. h. ein aus passierten Tomaten
durch Einkochen hergestelltes Erzeugnis.
(2) Hierzu gehört auch Tomatensaft mit einem Gehalt an Trockenstoff von 7 Gewichtshundert-
teilen oder mehr.
Zu A-2 gehören z. B. ganze Tomaten in Dosen, durch Sterilisieren haltbar gemacht, und
Tomatenpulver, d. h. ein aus passierten Tomaten, meist durch Walzentrocknung oder im Sprüh-
verfahren hergestelltes pulverförmiges Erzeugnis.
Zu D gehören z.B. genußfertige Oliven in Salzlösung, vor dem Einlegen mit Natronlauge
behandelt, gefüllt oder nicht.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Gemüse und Küchenkräuter, zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit
einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt, jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß besonders
zubereitet (Tarifnr. 07 .03).
b) Gemüse und Küchenkräuter, gemahlen (Tarifnr. 07.04).
c) Mehl von Hülsenfrüchten der Tarifnr. 07.05 (Tarifnr. 11.03).
d) Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln (Tarifnr. 11.05).
e) Gemüse und Küchenkräuter, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht (Tarifnr. 20.01).
f) Gekochte unreife Maiskolben (Tarifnr. 21.07).
g) Gekochter Reis, auch mit Tomatensoße oder dergleichen (Tarifnr. 21.07). •
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1769
Erläuterungen zu
Früchte, gefroren, mit Zusatz l'On Zucker 20.03
I.
Hierher gehören - frisch oder gekocht - gezuckerte Früchte, die in dem für die Anwendu~g
der Zollvorschriften maßgebenden Zeitpunkt infolge Kältebehandlung bis in die inneren Teile
erstarrt sind.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Früchte, frisch oder gekoc}lt, ohne Zuckerzusatz gefroren (Tarifnr. 08.10).
b) Fruchtmark, ohne Zuckerzusatz gefroren (Tarifnr. 20.06).
Frilehte, Fruchtschalen, Pflanzen und Pflanzenteile, mit Zucker (usw.) 20.04
I.
(1) Hierher gehören Früchte (z.B. Kirschen, Pflaumen, Eßkastanien, Walnüsse), die mit
Zucker völlig durchtränkt und dadurch haltbar gemacht sind. Sie können mit einer dünnen glasigen
Zuckerschicht (glasierte Früchte) oder mit einer starken Kruste von Zuckerkristallen (kandierte
Früchte) überzogen sein.
(2) Hierher gehören auch Pflanzen (z. B. Veilchen, Mimosen, Angelika), Fruchtschalen (z. B.
Orangen-, Zitronen-, Melonenschalen) und andere Pflanzenteile (z. B. lt_1gwer), in gleicher Weise
haltbar gemacht.
Zu A-1 gehören nur kandierte Schalen von Zedratfrüchten (Citrus Medica bajura).
Zu B gehören auch kandierte Früchte der myrtenblättrigen Pomeranze (sogenannte Chinois).
II.
Hierher gehören nicht:
a) Getrocknete Früchte (z. B. Datteln und Feigen), bei denen lediglich der Eigenzucker beim
Eintrocknen an der Oberfläche auskristallisiert ist (Kapitel 8).
b) Früchte sowie genießbare Pflanzen und Pflanzenteile, in Sirup haltbar gemacht (auch vorher
mit Zucker behandelt), z.. B. Ingwer oder Angelika in Sirup, glasierte Eßkastanien in Sirup
(Tarifnr. 20.06).
Konfitüren, ::\larmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und Fruchtmuse (usw.) 20.05
I.
(1) Konfitüren und Marmeladen gehören auch dann hierher, wenn sie nicht aus Früchten des
Kapitels 8, sondern aus anderen Pflan.zen oder Pflanzenteilen (z. B. Kürbissen, Auberginen) her-
gestellt sind.
(2) Hierher gehören auch Apfel- und Birnenmus.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Fruchtpülpen (Tarifnr. 08.10, 08.11 oder 20.06).
b) Früchte, getrocknet, auch als plattenförmige Masse (Tarifnr. 08.12).
c) Fruchtmark (Tarifnr. 20.06).
d) Kunstgelees aus Gelatine, Zucker, Fruchtsäften oder auch anderen Stoffen (Tarifnr. 21.07).
Früchte, in anderer \Velse zubereitet oder baltbar gemaebt (usw.) 20.06
I.
(1) Zu A: Fruchtmark ist ein Halberzeugnis, das durch Passieren von Früchten. hergestellt ist.
Fruchtpülpe ist ein Halherzeugnis aus ganzen oder zerteilten Früchten. Sie gehört hierher, wenn
sie z. B. durch Sterilisieren oder ohne ,vasser mit chemischen Konservierungsmitteln haltbar
gemacht ist. "\Yaren mit zugesetztem Zucker oder Alkohol gehören nicht hierzu.
(2) Das maßgebende Gewicht ist das Eigengewicht zuzüglich des Gewichts der unmittelbaren
Umschließungen.
Zu B gehören z.B.:
1. Früchte, in Alkohol haltbar gemacht, mit oder ohne Zusatz von Zucker, Gewürzen oder
anderen Stoffen.
2. Früchte sowie genießbare Pflanzen und Pflanzenteile, in Sirup haltbar gemacht (auch vorher
mit Zucker behandelt), z. B. Ingwer oder Angelika in Sirup, glasi~rte Eßkastanien in Sirup.
3. Zum Genuß zubereitete Erdnüsse oder Erdnußkerne mit nußartigem Geschmack, mit oder
ohne Zusatz fremder Stoffe (z. B. Salz), auch zerkleinert, sowie in Öl usw. geröstete Mandeln,
auch gesalzen oder auch zerkleinert.
, 1770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(~.06) II.
Hierher gehören nicht:
a) Früchte, frisch oder gekocht, ohne Zuckerzusatz gefroren (Tarifnr. 08.10).
b) Früchte, zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von
anderen Stoffen eingelegt, jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß besonders zubereitet
(Tarifnr. 08.11).
c) Fruchtmehle, durch Mahlen hergestellt (Tarifnr. 11.04).
d) Früchte, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht (Tarifnr. 20.01).
e) Früchte, gefroren, mit Zusatz von Zucker (Tarifnr. 20.03).
f) Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und Fruchtmuse (T~rifnr. 20.05).
g) Fruchtsäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol (Tarifnr. 20.07).
h) Fruchtsäfte, gärend, vergoren oder mit Zusatz von Alkohol (Kapitel 22).
20.07 Fru„htsäfte (einschließlich Traubensaft) und Gemüsesäfte, nicht gegoren (usw.)
I.
(1) Hierher gehören Waren (trinkfertig oder nicht), die im allgemeinen durch Pressen von
Früchten, Gemüse oder Küchenkräutern gewonnen sind, nicht gegoren, auch zur Verhinderung der
Gärung mit Konservierungsmitteln, durch Warmentkeimung, Entkeimungsfiltration, Kohlensäure-
drucklagerung oder andere Verfahren (z.B. Eindicken) behandelt.
(2) Der technisch unvermeidbare Gehalt an Alkohol sowie ein geringer Wasserzusatz bleiben ohne
Einfluß auf die Tarifierung.
Zu B-1-a gehören z.B. Süßmoste aus Beeren oder Steinobst .
. Zu B-1-b gehören z.B. Fruchtsirupe.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Pflanzensäfte der Tarifnr. 13.03.
b) Rübenkraut (Tarifnr. 17 .02).
c) Tomatensaft mit einem Gehalt an Trockenstoff von 7 Gewichtshundertteilen oder mehr
(Tarifnr. 20.02).
d) Limonaden, Fruchtsaftgetränke usw. (Tarifnr. 22.02).
e) Fruchtsäfte oder Gemüsesäfte, gärend, vergoren oder mit Zusatz von Alkohol (Kapitel 22).
.,
-
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, d~n 30. Dezember 1957 1771
Erläuterungen zu
Kapitel 21
Verschiedene Lebensmittelzuhereitungen
G.-röstete Ziehoriemrnrzeln und andere geröstete Kaffeemittel (usw.) 21.01
I.
(1) Geröstete Kaffeemittel sind ohne Rücksicht auf die zulässige oder handelsübliche Bezeichnung
alle durch Rösten hergestellten Waren, die nach Beschaffenheit oder Aufmachung als Ersatz oder
Nachmachung von Kaffee oder als Kaffeezusatz dienen sollen. Sie können auch glasiert, kandiert,
gemahlen oder miteinander vermischt sein.
(2) Hierher gehört auch geröstetes Malz, das durch die Art der Aufmachung eindeutig seine
Bestimmung als Kaffeemittel erkennen läßt.
(3) Hierher gehören auch Auszüge aus gerösteten Kaffeemitteln, auch mit Zusätzen anderer
Stoffe (z. B. von Kohlenhydraten), flüssig, halbfest oder fest (auch gepulvert).
II.
Hierher gehören nicht:
a) Malz, auch geröstet, nicht als Kaffeemittel aufgemacht (Tarifnr. 11.07).
b) Zucker oder Melasse, karamelisiert, auch wenn sie als Kaffeezusatz verwendet werden sollen
(Kapitel 17).
c) Auszüge aus Kaffeemitteln mit beliebigem Gehalt an Kaffee (Tarifnr. 21.02).
Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee oder Mate; Zubereitungen (usw.) 21.02
1.
Hierher gehören in flüssiger, halbfester oder fester (auch gepulverter) Form:
1. Auszüge oder Essenzen aus Kaffee; sie können aus koffeinhaltigem oder entkoffeiniertem
Kaffee oder aus Kaffee und Kaffeemitteln (in beliebigem Verhältnis) hergestellt sein.
2. Auszüge oder Essenzen aus Tee oder Mate.
3. Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge oder Essenzen, z. B. Kaffee- oder Tee-
auszüge mit Kohlenhydraten, auch mit Zusatz von Milchpulver oder auch Zucker.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Gemische von Kaffee, Tee oder Mate und anderen Stoffen, z.B. Gemische von Malzkaffee
und Kaffee (Tarifnr. 09.01) und Gemische von Tee, Milchpulver und Zucker (Tarifnr. 21.07).
b) Kaffeehaltige Zuckerwaren (z.B. kaffeehaltige Kornprimate) (Tarifnr. 17.04).
c) Kaffeehaltige Schokoladewaren (z. B. Mokkaschokolade) (Tarifnr. 18.06).
d) Auszüge aus gerösteten Kaffeemitteln ohne Gehalt an Kaffee (Tarifnr. 21.01 ).
e) Kaffeepasten (Tarifnr. 21.07).
f) Trinkfertiger Ka~ee-Aufguß (Tarifnr. 22.02) und andere Waren des Kapitels 22.
Senfmehl und Senf 21.03
I.
Zu A gehört gemahlene - auch geschälte oder auch entfettete - Senfsaat, auch mit Zusatz
anderer trockener Stoffe (z.B. Kurkuma oder Gewürze). Das maßgebende Gewicht ist das Eigen-
gewicht zuzüglich des Gewichts der unmittelbaren Umschließungen.
Zu B gehört Naßsenf, d. h. eine gebrauchsfertige, breiartige Zubereitung aus Senfmehl, mit
Essig, Traubenmost oder Wein, meist auch mit Salz, Gewürzen, Zucker oder anderen Stoffen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Senfsaat (Tarifnr. 12.01).
b) :Fettes Senföl (Tarifnr. 15.07).
c) Senfölkuchen, nicht gemahlen (Tarifnr. 23.04).
d) Senf-Extraktionsschrot, auch gemahlen (Tarifnr. 23.04).
e) Senfkleie und Senfschalen (Tarifnr. 23.06).
f) Pharmazeutische Erzeugnisse auf der Grundlage von Senfmehl (Kapitel 30).
g) Ätherisches Senföl (Tarifnr. 33.01).
1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
21.04 Gewürzsoßen; zusammengesetzte \\rürzmittel
I.
(1) Hierher gehören Zubereitungen, die zum Würzen von Speisen (z.B. Fleisch, Fisch) dienen
und aus verschiedenen Stoffen (z.B. Eier, Gemüse, Früchte, Mehl, Stärke, Öl, Essig, Zucker,
Gewürze, Senf, Geschmackstoff~ bestehen können, z. B. Worcester-, Cumberland- und Soja-Soße,
Mayonnaise, Tomaten-Catchup, Tomaten-Chutney und Suppenwürze. Tomaten-Catchup besteht
im wesentlichen aus passiertem Tomatenmark, Weinessig, Salz, Zucker, Pfeffer, Muskatnuß, Zimt,
Nelken und Ingwer. Tomaten-Chutney besteht im wesentlichen aus unpassiertem Tomatenmark,
Weinessig, Salz, Zucker, Pfeffer, Muskatnuß, Zimt, Nelken und Ingwer. Suppenwürze besteht im
allgemeinen aus abgebautem pflanzlichem oder tierischem Eiweiß, Salz, ggf. auch Gemüse- und
Gewürzauszügen, und ist für den Endverbrauch fertig zubereitet.
(2) Soweit diese Waren Gemüse oder Früchte zur Grundlage haben, unterscheiden sie sich von den
Waren der Tarifnr. 20.01 im allgemeinen dadurch, daß sie sehr wenig sichtbare feste Stoffe enthalten.
(3) Hierher gehören auch Selleriesalz und - vorbehaltlich der Vorschrift 1 zu Kapitel 9 - Mari-
nadengewürz, Curry-Pulver und Würzmittel zur Wurstherstellung, auch mit Rötungskomponenten.
Marinadengewürz besteht im allgemeinen aus einem Gemisch von Gewürzen (z.B. Koriander,
getrockneten Lorbeerblättern, Pfeffer, Piment, Ingwer), Senfkörnern und Dill. Curry-Pulver
besteht im allgemeinen aus einem Gemisch von Gewürzen (z. B. Ingwer, Kardamomen, Koriander,
Kümmel, Nelken, Pfeffer) und Kurkuma.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Gewürze der Tarifnrn. 09.04 bis 09.10, auch miteinander vermischt (Kapitel 9).
b) Fleischextrakte und Fleischsäfte (Tarifnr. 16.03). ·
c) Senfmehl und Senf (Tarifnr. 21.03).
d) Suppen und Brühen; Zubereitungen zur Herstellung von Suppen oder Brühen (Tarifnr. 21.05).
e) Eingedickte Würze als Halberzeugnis (Tarifnr. 21.07).
21.05 Zubereitungen zur Herstellung \'On Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen
I.
Hierher gehören - unabhängig von der stofflichen Zusammensetzung, Konsistenz und
Verpackung - :
1. Tafelfertige Suppen, z.B. Schildkrötensuppe, Ochsenschwanzsuppe, Hühnersuppe und Fisch-
suppe.
2. Kochfertige Suppen, z.B. Erbsensuppe, Tomatensuppe, Gemüsesuppe und Fleischsuppe.
3. Brühen, z.B. Hühnerbrühe, Fleischbrühpaste und Brühwiirfel.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Gemische von Gemüse oder Küchenkräutern, getrocknet, auch in Pulverform (Tarifnr. 07.04).
b) Mehl von Hülsenfrüchten der Tarifnr. 07.05 (Tarifnr. 11.03).
c) Fleischextrakte und Fleischsäfte (Tarifnr. 16.03).
d) Gemüsegemische der Tarifnr. 20.02, auch wenn sie gelegentlich zur Herstellung von Suppen
verwendet werden.
e) Suppenwürze (Tarifnr. 21.04).
f) Eingedickte Würze als Halberzeugnis (Tarifnr. 21.07).
21.06 Hefen, lebend oder nicht lebend; zubereitete künstliche Backtriebmittel
I.
Zu A gehören lebende, nichtlebende und abgetötete Hefen.
Zu A-1 gehören Hefen beliebigen Ursprungs, getrocknet und abgetötet, meist m körniger,
flockiger oder gepulverter Form.
Zu A-2 gehören lebende Hefen, z.B.:
1. Ausgangshefen (als Agarkulturen oder andere Dauerkulturen).
2. Reinzuchthefen (einschließlich Anstellhefen) in gepreßtem Zustand oder als Suspension.
3. Fertighefen (z.B. Backhefen, Brauereihefen, BrennereihQfen) in gepreßtem Zustand oder als
Suspension.
4. Trockenhefen.
Zu B gehören Gemische chemischer Stoffe (z.B. Natriumbikarbonat und Weinsäure), auch
mit Zusatz von Stärkemehl, die unter geeigneten Bedingungen Kohlendioxyd entwickeln und als
Triebmittel beim Backen verwendet werden (Backpulver). •
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1773
Erläuterungen zu
II. (!l.06)
Hierher gehören nicht:
a) Getreidemehl mit Zusatz sehr geringer Mengen Backpulver (Tarifnr. 11.01).
b) Weintrub (Tarifnr. 23.05).
c) Enzyme (Tarifnr. 29.40).
<l) Mikrobenkulturen der Tari(nr. 30.02.
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch Inbegriffen 21.07
I.
Zu A gehören Lebensmittelzubereitungen, die anderweit nicht erfaßt sind, weder Mehl, Stärke
noch Malz-Extrakt zur Grundlage haben und üblicherweise unmittelbar für Kinder, zu Diätzwecken
oder zur genußfertigen Zurichtung (durch Kochen, Backen oder auf andere Weise) im Haushalt, in
gewerblichen Küchen und dergleichen oder in Bäckereien verwendet werden, z.B.:
1. Kindernährmittel auf der Grundlage von Milch, Gemüse oder Früchten mit Zusätzen von
Mineralstoffen, Vitaminen usw.
2. Saccharintabletten aus einem Gemisch von Saccharin und Bindemitteln.
3. Gelee-Puddingpulver auf der Grundlage von Ag_ar-Agar oder Gelatine und Geschmackstoffen.
4. Speiseeispulver aus Zucker, Milchpulver, Ei, Gelatine, Aromen und einem Bindemittel.
5. Erdnußpaste, durch Mahlen gerösteter Erdnüsse, auch unter Zusatz von Salz oder auch Öl,
hergestellt.
6. Süßfett, d. h. Backfett, das aus Fett (z.B. Schweineschmalz oder Margarine), Zucker und
gegebenenfalls anderen Stoffen hergestellt ist.
7. Kaffeepasten aus gemahlenem geröstetem Kaffee und pflanzlichen Fetten, auch mit anderen
Stoffen.
8. Gekochte unreife Maiskolben; gekochter Reis, auch mit Tomatensoße.
9. Kunstgelees aus Gelatine, Zucker, Fruchtsäften oder auch anderen Stoffen.
10. Gemische von Tee, Milchpulver und Zucker.
11. Brausepulver aus Natriumbikarbonat, Weinsäure, Zucker, Aroma- und Farbstoffen.
12. Flüssige Zubereitungen, die aus einer Emulsion von entrahmter Milch und Fettstoffen bestehen
und an Stelle von Sahne verwendet werden; emulsionsförmige Zubereitungen aus gezuckerter
Milch und Eiweiß zum Herstellen von Backcreme.
Zu B gehören z.B. Hefe-Extrakte (d. h. chemisch oder fermentativ aufgeschlossene Hefen)
und eingedickte Würze (d. h. ein durch Säureabbau pflanzlicher oder tierischer Eiweißstoffe, Neu-
tralisation und Eindicken hergestelltes Halberzeugnis für die Lebensmittelindustrie).
Zu C gehören z.B.:
1. Limonadengrundstoffe aus Pflanzenauszügen oder ätherischen Ölen mit Säure (z. B. Milch-
säure, Weinsäure), Farbstoffen und gegebenenfalls Schaummitteln, nichtalkoholisch.
2. Teigzubereitungen nach Art der Ravioli, mit anderen Stoffen als Fleisch gefüllt.
3. Gekochte Teigwaren, auch mit Tomatensoße.
4. Eßbare Tabletten auf der Grundlage natürlicher oder künstlicher Aromen (z. B. von Vanillin).
5. Speiseeis.
6. Naßvermahlene Sesamsaat, nicht mehlförmig, genießbar.
Hierher gehören nicht: II.
a) Sogenannte humanisierte Milch (Kapitel 4).
b) Zucker, aromatisiert oder gefärbt (Tarifnr. 17.05).
c) Kakaohaltige Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchenge-
brauch auf der Grundlage von Gelatine, Agar-Agar usw. (Tarifnr. 18.06).
d) Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch auf der
Grundlage von Getreidemehl, Gemüsemehl (einschließlich Hülsenfruchtmehl), Früchtemehl,
Stärke oder Malz-Extrakt (Tarifnr. 18.06 oder 19.02).
e) Suppenwürze (Tarifnr. 21.04).
f) Zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zur Herstellung von Getränken (Tarifnr. 22.09).
g) Saccharin (Tarifnr. 29.26).
h) Arzneiwaren (Tarifnr. 30.03).
i) Gemische von natürlichen oder künstlichen Riech- oder Aromastoffen, die Rohstoffe für die
Lebensmittelindustrie sind, z. B. Aromen (Tarifnr. 33.04).
k) Trennemulsionen (Kapitel 38).
l) Hefe-Extrakte, die infolge Zusatzes anderer Stoffe zubereitete Nährböden für Mikroben-
kulturen sind (Tarifnr. 38.16).
1'174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
22 Kapitel 22
Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig
Hierher gehören nicht:
a) Milch und Milcherzeugnisse (Kapitel 4).
b) Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung
oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen
verwendeten Art, in Alkohol eingelegt oder mit diesem getränkt (Tarifnr. 12.07).
c) Alkoholische Pflanzenauszüge (Tarifnr. 13.03).
d) Früchte, mit Alkohol haltbar gemacht oder zubereitet (Tarifnr. 20.06).
e) Fruchtsäfte und Gemüsesäfte mit einem technisch unvermeidbaren Gehalt an Alkohol
(Tarifnr. 20.07).
22.01 Wasser, llineralwasser, Eis und Sebnee
I.
Zu A gehören z.B. natürliche, auch mit Kohlensäure versetzte, gegebenenfalls enteisente,
entschwefelte oder ähnlich behandelte Mineralwässer (z. B. Säuerlinge, Sprudel, Bitterwässer und
Schwefelwässer) und aus Wasser, Kohlensäure und gegebenenfalls Salzen hergestellte künstliche
Mineral wässer.
Zu B gehören natürliches, auch geklärtes, entkeimtes oder enthärtetes \Vasser, Eis und Schnee.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Mineralwässer, aromatisiert oder gezuckert (Tarifnr. 22.02).
b) Kohlendioxyd, fest, z.B. Kohlensäureschnee oder Trockeneis (Tarifnr. 28.13).
22.02 Limonaden (einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten) (usw.)
I.
Hierher gehören alle anderweit, insbesondere in den Tarifnrn. 20.07 und 22.01 nicht erfaßten
nichtalkoholischen Getränke, z. B. Limonaden, Fruchtsaftgetränke (z.B. Orangeade, Zitronade),
Brausen, Milchmischgetränke (z. B. Zubereitungen aus Milch und Fruchtsäften mit oder ohne
Zusatz von Kohlensäure), Getränke von bierähnlichem Geschmack, die ohne Gärung in der Regel
aus Zucker, Apfelgrundstoff, Biercouleur und Wasser hergestellt sind, trinkfertiger Kaffee- und
Teeaufguß.
II.
Hierher gehören nicht Fruchtsäfte und Gemüsesäfte der Tarifnr. 20.07, auch trinkfertig.
22.03 Bier, aus l\falz hergestellt
I.
Hierher gehören vergorene alkoholische Getränke, die aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser,
auch mit Zusätzen von Zucker, Farbmalz, Kohlensäure oder anderen Stoffen, hergestellt sind,
auch eingedickt.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Nichtalkoholische Getränke von bierähnlichem Geschmack (Tarifnr. 22.02).
b) Alkoholische Getränke, die - trotz ihrer gelegentlichen Bezeichnung als »Bier" - nicht
aus Malz hergestellt sind, z. B. »Ingwerbier« (Tarifnr. 22.07).
22.04 Traubenmost, teilweise nrgoren, auch ohne Alkohol stummgemaeht
I.
Hierher gehört Saft von Weintrauben, der noch gärt oder dessen - bereits begonnene -
Gärung auf andere Weise als durch Zugabe von Alkohol, z. B. durch Entkeimungsfiltration oder
Pasteurisieren oder mit chemischen Mitteln unterbrochen worden ist (ohne Alkohol stumm-
gemachter Traubenmost).
II.
Hierher gehören nicht:
a) Traubensaft, nicht gegoreQ, auch eingedickt (Tarifnr. 20.07).
b) Mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben (Tarifnr. 22.05).
c) Wein aus frischen Weintrauben (Tarifnr. 22.05).
d) Traubensaft, mit Zusatz von Alkohol (Tarifnr. 22.09).
..
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1775
Erlluterungen zu
Wein aus frtsehen Weintrauben; mit Alkohol stummgemaehter Most (usw.) 22.05
I.
Hierher gehören alle aus frischen Weintrauben (Weinbeeren) hergestellten Weine, eirn,e:pließ-
lich der mit Alkohol stummgemachten Moste, soweit sie nicht wegen ihres Gehaltes an Athyl-
alkohol oder Zusatzes anderer Stoffe die Beschaffenheitsmerkmale von Waren anderer Tarif-
nummern aufweisen. Hierbei gelten als frisch auch Weintrauben (Weinbeeren), die am Stock oder
auf Stroh eingetrocknet sind und ohne Zusatz von Wasser usw. Saft ergeben.
(1) Zu B: Rotweine sind stille oder auch perlende Weine, die im durchfallenden Licht eine wein-
rote oder ebenso dunkle oder dunklere Farbe haben, soweit es sich nicht um Schaumweine oder
Dessertweine, einschließlich der mit Alkohol stummgemachten Moste, handelt. Den Rotweinen
stehen Weine gleich, die durch Keltern eines Gemisches von blauen und weißen Trauben oder
durch Angären blauer Trauben auf der Maische hergestellt sind und dadurch eine besondere,
eigentümlich blaßrote bis hellrote Farbe besitzen, z. B. Roseweine.
(2) Weißweine sind alle anderen stillen oder auch perlenden Weine, soweit es sich nicht um
Schaumweine oder um Dessertweine, einschließlich_ der mit Alkohol stummgemachten Moste,
handelt.
(3) Andere Weine als Rotweine und als Weißweine sind Dessertweine, einschließlich der mit
Alkohol stummgemachten Moste. Diese Waren unterscheiden sich von den Rotweinen und Weiß-
weinen - auch den süßgehaltenen - durch ihren eigenartigen feinen Geruch und Geschmack
und ihren hohen Gehalt an Weingeist oder an Weingeist und Zucker.
(1) Zu Anmerkung 1: Zollsicherungsverkehre werden abweichend von § 101, Abs. 1 Zoll-
vormerk-Ordnung nur den Inhabern solcher Betriebe bewilligt, die nach den schaumweinsteuer-
lichen Vorschriften als Herstellungsbetriebe angemeldet sind.
(2) Das Hauptzollamt (Zollamt) ordnet nach § 105 Zollvormerk-Ordnung an, daß das Zollgut nur
in dem schaumweinsteuerlich angemeldeten Betrieb gelagert und verwendet wird.
(1) Zu Anmerkung 2: Für die Zollsicherungsverkehre gelten folgende Abweichungen von den
§§ 101 bis 110 Zollvormerk-Ordnung:
1. Zollsicherungsverkehre werden nur Besitzern von Verschlußbrennereien bewilligt. Der Zoll-
sicherungsverkehr ist unter Vorbehalt des Widerrufs für ein Kalenderjahr bewilligt, wenn die
Zollstelle dem Zollantrag auf Abfertigung zum Zollsicherungsverkehr durch die Zollabferti-
gung entspricht. Erlaubnisscheine werden nicht erteilt. Die Vorschriften für Erlaubnis-
scheinnehmer gelten sinngemäß für den Brennereibesitzer.
2. § 106, Abs. 2, Satz 2 der Zollvormerk-Ordnu,ng wird nicht angewendet.
3. Sicherheit braucht unter folgenden Voraussetzungen nicht geleistet zu werden:
a) Der Wein wird anschließend an die Zollabfertigung unter Zollaufsicht auf das Brenngerät
übergeführt. Der Überführung des Weines auf das Brenngerät steht die Überführung in
verschlußsicher hergerichtete Behältnisse gleich, die unter zollamtlichem Einzel- oder
Raumverschlnß stehen und die durch eine ununterbrochene zollamtlich gesicherte Rohr-
leitung mit dem Brenngerät fest verbunden sind.
b) Die gesamte Brenneinrichtung muß so beschaffen und zollamtlich gesichert sein, daß der
Wein in unverarbeitetem Zustand nicht mehr ohne Verschlußverletzung aus der Brennein-
richtung gelangen kann.
4. Liegen die Voraussetzungen nach Nr. 3 nicht vor, so ist der Wein in einer durch das Ab-
brennen anderer Rohstoffe nicht unterbrochenen Folge zu verarbeiten.
5. Nach Anordnung des Hauptzollamts kann von Bestandsaufnahmen abgesehen werden.
(2) Der Zollbeteiligte hat der Zollstelle Bescheinigungen einer behördlichen oder behördlich hierfür
anerkannten Stelle des Ursprungslandes vorzulegen, daß dem Wein anderer als aus Wein gewon-
nener Alkohol nicht zugesetzt worden ist. Die Befugnis der Zollstellen zu eigenen Ermittlungen
bleibt unberührt. .
(3) Die Zollstelle ermittelt bei der Zollabfertigung neben dem Zollgewicht die Litermenge des
Weins und - durch ein Gutachten der Fachanstalt - die im Wein enthaltene Alkoholmenge und
vermerkt beides im Zollbefund. Sie vermerkt in der Zollurkunde außerdem die Abfertigung des
Weins zum Zollsicherungsverkehr und die Frist für dessen Beendigung. Wenn nach Abs. 1,
Nr. 3 keine Sicherheit zu leisten ist, so vermerkt sie in der Zollurkunde auch, auf welchen Tatsachen
dies beruht (z. B. Überführung des Weins unter Zollaufsicht auf das Brenngerät bei gleichzeitiger
Angabe von Zahl und Art der zusätzlich angebrachten Sicherungen).
(4) Der Zollbeteiligte hat die erforderlichen Maßnahmen nach zollamtlicher Anweisung selbst
oder durch andere auf seine Kosten und Gefahr zu leisten.
1776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(22.05) (1) Zu Anmerkung 3: Für den Begriff Wermutwein gilt die Verordnung über Wermutwein
und Kräuterwein vom 20.3.1936 (RGBI I S. 196).
(2) Für den Zollsicherungsverkehr gelten die folgenden Abweichungen von den §§ 101 bis 110
Zoll vormerk-Ordnung:
1. Zollsicherungsverkehre werden nur Herstellern von Wermutwein bewilligt. Der Zollsiche-
rungsverkehr ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs für 3 Monate bewilligt, wenn der Zoll-
beteiligte der Zollstelle eine schriftliche Erklärung entsprechend der Anlage abgibt und die
Zollstelle dem Zollantrag auf Abfertigung zum Zollsicherungsverkehr durch die Zollabferti-
gung entspricht. Das Hauptzollamt kann die Frist auf einen innerhalb dieser 3 Monate
gestellten Antrag aus triftigen Gründen auf längstens 6 Monate verlängern. Erlaubnisscheine
werden nicht erteilt. Die Vorschriften für Erlaubnisscheinnehmer gelten sinngemäß für den
Wermutweinhersteller.
2. § 106, Abs. 2, Satz 2 der Zollvormerk-Ordnung wird nicht angewendet.
3. Der Wein ist unmittelbar anschließend an die Zollabfertigung mit Wermut zu aromatisieren.
Der Zollbeteiligte setzt dem Wein Wermutkräuter, Wermutkrautauszüge, Wermutkraut-
kompositionen oder Auszüge daraus in der nach den§§ 1 und 3 der Verordnung über Wermut-
wein und Kräuterwein erforderlichen und zulässigen Menge und Beschaffenheit zu. Bestehen
wegen der ordnungsmäßigen Beschaffenheit der Aromatisierungsstoffe Zweifel, so hat die
Zollstelle eine Untersuchung herbeizuführen.
4. Der Abfertigungsbeamte stellt durch eine Zungenprobe fest, ob der Wein einen einwand-
freien Wermutgeschmack angenommen hat. Sind Wermutkraut oder Wermutkrautkompo-
sitionen verwendet worden, so darf die Prüfung frühestens eine Woche nach dem Zusetzen
vorgenommen werden. In Zweifelsfällen fordert die Zollstelle den Zollbeteiligten auf, ein Gut-
achten der Fachanstalt vorzulegen.
5. Ergibt die Untersuchung, daß der Wein nicht genügend mit Wermut aromatisiert ist, so
müssen ihm weitere Aromatisierungsstoffe zugesetzt werden. Bei der erneuten Prüfung des
Weins ist wiederum nach Nr. 4. zu verfahren.
6. Der Wein ist von der Beendigung der Zollabfertigung bis zur Feststellung der ordnungs-
mäßigen Aromatisierung durch besondere Aufsichtsmaßnahmen (Bewachung oder Zollver-
schluß) gegen Vertauschung oder Veränderung der Beschaffenheit oder Menge zu sichern.
7. Ist festgestellt, daß der Wein einen einwandfreien Wermutgeschmack angenommen hat, so
kann auf weitere Aufsichtsmaßnahmen verzichtet werden. Entsprechendes gilt für die
Sicherheitsleistung.
8. Nach Anordnung des Hauptzollamts kann von Bestandsaufnahmen abgesehen werden.
(3) Hat der Zollbeteiligte die Erklärung nach Abs. 2, Nr. 1 auf einem besonderen Blatt abgegeben,
so nimmt die Zollstelle dieses zur Zollurkunde. Die ordnungsmäßige Aromatisierung und die hierzu
verwendeten Stoffe sind in der Zollurkunde zu vermerken. Im Falle der Untersuchung des Weins
durch die Fachanstalt wird das Untersuchungszeugnis Beleg zur Zollurkunde.
(4) Der Zollbeteiligte hat die zur Aromatisierung erforderlichen Maßnahmen nach zollamtlicher
Anweisung selbst oder durch andere auf seine Kosten und Gefahr zu leisten.
•
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 tm
Erläuterungen Zll
(ti.05)
Anlage
(Anmerkung 3)
Erklärung
Mir ist folgendes bekannt:
1. Der abzufertigende Wein bleibt - gegebenenfalls auch über den Zeitpunkt der Aromatisierung
hinaus - Zollgut, bis er ordnungsmäßig zu Wermutwein im Sinne der Verordnung über
Wermutwein und Kräuterwein vom 20.3.1936 (RGBI I S. 196) verarbeitet ist.
2. Ich habe den Unterschiedsbetrag an Eingangsabgaben, der sich aus der Anwendung des vollen
Zollsatzes gegenüber der Anwendung des ermäßigten Zollsatzes ergibt, naehzuentrlt-hten,
wenn ich den zollbegünstigten Wein nicht innerhalb von 3 Monaten (gerechnet vom Tage der
Abfertigung des Weins zum Zollsicherungsverkehr) ordnungsmäßig zu Wermutwein verarbeite.
3. Ich habe es der Zollstelle vorher anzuzeigen, wenn der zollbegünstigte Wein zu anderen
Zwecken als zur Herstellung von Wermutwein (z. B. zur Herstellung von Branntwein)
verwendet oder an Dritte abgegeben werden soll oder wenn die bestimmungsmäßige Ver-
wendung des Weins zur Herstellung von Wermutwein innerhalb dieser Frist nicht möglich ist.
----··········································································································-
(0rt und Datum)
Firmrnhnrirhnung un<l l:ntf'r~chrift,1
1778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(!US) (1) Zu Anmerkung 4: Der Voraussetzung der Anmerkung 4 ist genügt, wenn der Wein unter
Überwachung durch die Zollstelle vor Beendigung der Zollabfertigung ordnungsmäßig mit echtem
Weinessig (Weinessig, der ausschließlich aus Wein hergestellt ist) vergällt wird. Zollsicherungsver-
kehre werden nicht bewilligt.
(2) Der Zollbeteiligte vergällt den Wein dadurch, daß er ihm nach den TV so viel echten Wein-
essig zusetzt, daß auf je 1001 Wein ein Kilogramm wasserfreie Essigsäure (flüchtige Säure) kommt.
Der Gehalt des Weins an natürlicher flüchtiger Säure bleibt unberücksichtigt. Der Gehalt des Ver-
gällungsmittels an wasserfreier Essigsäure wird nach den TV festgestellt.
(3) Die Zollstelle vermerkt die ordnungsmäßige Vergällung sowie die Menge und den Säuregehalt
des Vergällungsmittels in der Zollurkunde.
(4) Der Zollbeteiligte hat die erfoPderlichen Maßnahmen nach zollamtlicher Anweisung selbst
oder durch andere auf seine Kosten und Gefahr zu leisten.
(1) Zu Anmerkung 5: Den Voraussetzungen der Anmerkung 5 ist genügt, wenn der dort
bezeichnete ausländische Wein (Verschnittwein) in einer Menge von mindestens 100 l unter
Überwachung durch die Zollstelle vor Beendigung der Zollabfertigung ordnungsmäßig mit dem in
der Anmerkung bezeichneten inländischen Wein verschnitten wird. Zollsicherungsverkehre werden
nicht bewilligt. Die Vorschriften der Zollager-Ordnung bleiben unberührt.
(2) Ergibt sich aus einem vom Zollbeteiligten vorgelegten Untersuchungszeugnis einer ausländi-
schen wissenschaftlichen Fachanstalt (§ 8 Wein-.~ollordnung), daß es sich bei dem Verschnittwein
um roten Naturwein handelt, dessen Gehalt an Athylalkohol mindestens 95 g in 11 und höchstens
14-0 g in 1 1 und an zuckerfreiem Extrakt mindestens 28 g in 1 1 beträgt, so kann die Zollstelle von
weiteren Ermittlungen über diese Beschaffenheitsmerkmale absehen. Liegt ein solches Zeugnis
nicht vor oder erscheinen besondere Ermittlungen aus anderen Gründen geboten, so fordert die
Zollstelle den Zollbeteiligten auf, ein Gutachten einer inländischen Fachanstalt vorzulegen.
(3) Verschnittwein ist nur dann unmittelbar aus dem Herstellungsland eingeführt, wenn er nach
Verlassen des Herstellungslandes bis zum Eingang in das deutsche Zollgebiet nicht gelagert worden
ist. Der nur durch Umladen oder Erwarten einer geeigneten Beförderungsgelegenheit bedingte
Aufenthalt in einem anderen Land ist nicht als Lagerung anzusehen. Verschnittwein, der nur in
einem deutschen Freihafen gelagert worden ist, gilt auch dann noch als unmittelbar aus dem Her-
stellungsland eingeführt, wenn der Wein während dieser Lagerung amtlich überwacht worden ist.
(4) Der zu verschneidende inländische Wein muß dem Weingesetz entsprechen. Erreicht oder
überschreitet sein Gehalt an Alkohol oder an zuckerfreiem Extrakt die für den Verschnittwein vor-
geschriebene Mindestgrenze, so ist er nicht andersartig im Sinne der Anmerkung.
(5) Zur Abfertigung des Verschnittweins und zur Überwachung des Verschneidens sind nur als
Untersuchungsstellen bestimmte Zollstellen(§ l Wein-Zollordnung) befugt. Die Oberfinanzdirektion
kann anderen Zollstellen diese Befugnis erteilen für Verschnittweine, deren Einfuhrfähigkeit durch
eine Weinuntersuchung(§ 2 Wein-Zollordnung) oder ein Untersuchungszeugnis einer ausländischen
wissenschaftlichen Fachanstalt(§ 8 Wein-Zollordnung) festgestellt worden ist und deren unmittel-
bare Einfuhr aus dem Herstellungsland einer befugten Zollstelle nachgewiesen worden ist.
(6) Der Zollbeteiligte beantragt die Überwachung des Verschneidens zugleich mit dem Zollantrag.
In dem Antrag ist die Litermenge des Verschnittweins und des inländischen Rot- oder Schillerweins
anzumelden sowie zu versichern, daß der inländische Rot- oder Schillerwein noch nicht mit
ausländischem Rotwein verschnitten ist.
(7) Der Zollbeteiligte hat durch die Beförderungsurkunden und - bei Lagerung in einem deutschen
Freihafen -durch eine Bescheinigung, auf Verlangen der Zollstelle auch durch den geschäftlichen
Schriftwechsel über den Bezug der Sendung, nachzuweisen, daß der Verschnittwein unmittelbar
aus dem Herstellungsland eingeführt worden ist. Er hat auf Verlangen der Zollstelle eine deutsche
Übersetz.ung des Schriftwechsels zu beschaffen.
(8) Der Zollbeteiligte kann durch das Zeugnis eines geprüften Lebensmittelchemikers nachweisen,
daß der inländische Wein dem Weingesetz entspricht. In dem Zeugnis muß der Lebensmittel-
chemik.er bescheinigt haben, daß
er selbst oder die in dem Zeugnis bezeichnete Gemeindebehörde die untersuchten Proben
entnommen und die Behältnisse mit Wein unmittelbar nach der Probeentnahme durch
die in dem Zeugnis angegebenen Verschlüsse venichlossen hat, um eine Veränderung
des Wems auszuschließen, und
er selbst die Probe nach den Vorschriften für die Weinuntersuchung durch die Untersuchungs-
stellen untersucht hat.
Die Zollstelle prüft, ob der von dem Lebensmittelchemiker oder der Gemeindebehörde angelegte
Verschluß unverletzt und so beschaffen ist., daß eine Veränderung des Weins nicht möglich ge- .
wesen ist.
(9) Ist der Nachweis nach Abs. 8 nicht erbracht, so ermittelt die Zollstelle auf andere Weise,
ob der inländische Wein dem Weingesetz entspricht. In Zweifelsfällen fordert die Zollstelle _den
Zollbeteiligten auf, ein Gutachten einer Fachanstalt vorzulegen.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 177~
Erläuterungen zu
(i!.05)
(10) Die Zollstelle stellt fest, ob der inländische Wein andersartig als der Verschnittwein ist
(vorstehend Abs. 4, Satz 2). Ergeben sich die Gehalte des inländi~chen Weins an Alkohol und
zuckerfreiem Extrakt aus einem vom Zollbeteiligten vorgelegten Zeugnis nach Abs. 8, so kann die
Zollstelle insoweit von eigenen Ermittlungen absehen. Liegt ein solches Zeugnis nicht vor oder
erscheinen besondere Ermittlungen aus anderen Gründen geboten, so fordert die Zollstelle den
Zollbeteiligten auf, ein Gutachten einer Fachanstalt vorzulegen.
(11) Die Zollstelle kann sich mit der Versicherung des Zollbeteiligten, daß der inländische Wein
noch nicht mit ausländischem Rotwein- verschnitten ist, begnügen. Andernfalls prüft sie dies an
Hal}-d der Bücher, die nach § 19 des Weingesetzes zu führen sind, oder auf andere Weise.
(12) Die Litermenge des Verschnittweins und des inländischen Weins wird in der Regel durch
Vermessung mittels geeichter Gefäße ermittelt. Die Zollstelle kann die Litermenge voller Wein-
fässer der üblichen Art aus dem Gewicht der vollen Fässer in der Weise berechnen, daß für jedes
Kilogramm dieses Gewichts 0,854 7 1 angesetzt werden:. Sie kann die Litermenge nicht voller
Fässer durch Umrechnung aus dem Eigengewicht des Weins entsprechend § 58 Zollager-Ordnung
ermitteln.
(13) Die Zollstelle kann von der Ermittlung der Litermenge des zu verschneidenden Weins
absehen, wenn die Litermenge des Verschnittweins offensichtlich erheblich geringer ist als ein
Drittel der Litermenge des zu verschneidenden Weins.
(14) Die Zollstelle vermerkt in der Zollurkunde, daß die - im einzelnen anzugebenden - Vor-
aussetzungen für den Verschnitt vorgelegen haben und daß der Verschnitt von ihr üherwacht
worden ist.
(15) Der Zollbeteiligte hat die erforderlichen Maßnahmen nach zollamtlicher Anweit-ung selbst
oder durch andere auf seine Kosten und Gefahr zu leisten.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Traubensaft, nicht gegoren, auch eingedickt (Tarifnr. 20.07).
b) Traubenmost, teilweise vergoren, auch ohne Alkohol stummgemacht (Tarifnr. 22.04).
c) Wermutwein und andere "reine aus frischen ,veintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen
aromatisiert (Tarifnr. 22.06).
d) ,,,Rosinenwein« (Tarifnr. 22.07).
e) Traubensaft, mit Zusatz von Alkohol (Tarifnr. 22.09).
f) Brechwein, Kampferwein (Tarifnr. 30.03).
\Vermutwein und andere \\'eine aus frischen \\reintrauben (u!iiw.) 2:!.06
I.
Hierher gehören die unter Verwendung von aromatischen Pflanzen oder Stoffen (auch in
Form von Auszügen) aus Wein (Tarifnr. 22.05) her~_estellten weinhaltigen Getränke, soweit sie
nicht infolge ihrer Zusätze oder ihres Gehaltes an Athylalkohol die Beschaffenheit von Waren
anderer Tarifnummern, z. B. alkoholischer Getränke der Tarifnr. 22.09, Arzneiwaren der Tarifnr.
30.03, aufweisen.
Zu A-1-b und A-2-b gehören z.B. Kräuterweine, sofern ihr Gehalt an Äthylalkohol 180g
in 1 l oder weniger beträgt.
II.
Hierher gehören nicht:
a) rRosinenwein«, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisier~ (Tarifnr. 22.07).
b) Weine, denen bestimmte Stoffe, z.B. Eisensalze, Peptone usw. - nicht um ihr Aroma zu
verbe·ssern oder sie appetitanregend zu machen, sondern um ihnen den Charakter von Arznei-
waren zu verleihen - zugesetzt sind (Tarifnr. 30.03).
Apfelwein, Birneowein, 1\let und andere gegorene Getränke 22.07
I.
Hierher gehören alle noch gärenden oder vergorenen, in den Tarifnrn. 22.03 bis 22.06 nicht
erfaßten Getränke, soweit sie nicht infolge Zusatzes anderer Stoffe oder infolge ihres Gehaltes an
Äthylalkohol die Beschaffenheit von Waren anderer Tarifnummern, z. B. alkoholischer Getränke
der Tarifnr. 22.09 oder Arzneiwaren der Tarifnr. 30.03, aufweisen. Die hierher gehörenden Getränke
können natürlich schäumend oder künstlich mit Kohlensäure versetzt sein. Sie gehören auch
hierher, wenn ihnen Alkohol zugesetzt oder ihr Alkoholgehalt durch eine zweite Gärung erhöht ist.
(1) Zu A-2 gehören - sofern ihr Gehalt an Äthylalkohol 180 g in 11 oder weniger beträgt -
z.B. Steinobstweine (Kirschwein usw.), Beerenobstweine (Johannis-, Heidelbeerwein usw.), Hage-
buttenwein und die unter Verwendung dieser Weine hergestellten Fruchtschaumweine, Frucht-
wermutweine und Fruchtkräuterweine, vergorene Erzeugnisse aus Rosinen (»Rosinenwein«), auch·
mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, Met, Malzwein, Spruce, Sake, Palmwein, Ingwer-
bier, Kräuterbier.
1780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(2!.07) (2) Met ist ein durch Vergären und Würzen aus Honig hergestelltes Getränk.
(3) Malzwein ist ein durch Vergären von Malzauszügen hergestelltes Getränk.
(4) Spruce ist ein Getränk, das aus den Nadeln oder dünnen Zweigen der Schwarzfichte - oder
aus Auszügen hiervon - durch Vergären hergestellt ist.
(5) Sake ist ein durch Vergären aus Reis hergestelltes Getränk.
(6) Palmwein ist ein vergorenes Getränk, das aus dem Saft gewisser Palmen hergestellt ist.
(7) Ingwerbier und Kräuterbier sind Getränke, die aus Zuckerlösung und Ingwer bzw. Zucker-
lösung und Kräutern, durch Vergären mit Hefe hergestellt sind.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Fruchtsäfte und Gemüsseäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol (Tarifnr. 20.07).
b) Bier, aus Malz hergestellt (Tarifnr. 22.03).
c) Traubenmost, teilweise vergoren (Tarifnr. 22.04).
d) Wein aus frischen Weintrauben (Tarifnr. 22.05).
e) Mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben (Tarifnr. 22.05).
f) Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen
aromatisiert (Tarifnr. 22.06).
22.08 ]\.tbylalkohol und Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol (us,v.)
I.
Hierher gehören:
1. Äthylalkohol (absoluter Alkohol), unvergällt.
2. Äthylalkohol-Wasser-Gemische (Sprit) mit einem Gehalt an Äthylalkohol von 73,6 Ge-
wichtshundertteilen oder mehr, ohne nennenswerten Gehalt an Nebenbestandteilen (z. B. an
Propyl-, Butyl- und Methylalkohol, Estern und Säuren}.
3. Äthylalkohol (absoluter Alkohol), vergällt und - ohne Rücksicht auf den Gehalt an Äthyl-
alkohol - vergällter Sprit. T
II.
Hierher gehören nicht:
a) Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 73,6 Gewichtshundertteilen, unver-
gällt (Tarifnr. 22.09).
b) Andere einwertige Alkohole als Äthylalkohol, z. B. Methylalkohol (Kapitel 29).
c) Feste oder pastenförmige Brennstoffe auf der Grundlage von Äthylalkohol (sogenannter Hart-
spiritus) (Tarifnr. 36.08).
22.09 Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 73,6 Gewiehtshundertteilen, um·ergällt;
Branntwein, Likör (usw.)
I.
(1) Zu A: Branntwein ist ein Erzeugnis, das im Gegensatz zu Sprit neben Äthylalkohol und Wasser
auch Nebenbestandteile in nennenswertem Umfang enthält, ..die ihm Geruch und Geschmack ver-
leihen. Er gehört auch dann hierher, wenn sein Gehalt an Athylalkohol mehr als 73,6 Gewichts-
hundertteile beträgt.
(2) Für den Begriff »Branntwein« ist es unerheblich, ob die Ware unmittelbar getrunken werden
kann.
(1) Zu A-1-a und A-2-a: Rum ist ein Branntwein, der im wesentlichen aus Zuckerrohr, Zucker-
rohrmelasse oder aus sonstigen Rückständen der Rohrz~ckerfabrikation hergestellt ist.
(2) Arrak ist ein Branntwein, der aus Zuckerrohrmelasse oder zuckerhaltigen Pflanzensäften unter
Verwendung von Reis hergestellt ist.
(3) Hierzu gehören auch Verschnitte von Rum oder Arrak mit Sprit.
Zu A-2-a gehören nur Waren mit einem Gehalt an Äthylalkohol von mindestens 38 Raum-
h undertteilen.
Zu A-2- b: Whisky ist ein Getreidebranntwein mit dem für Whisky charakteristischen Ge-
schmack und Geruch, der vorwiegend aus Gerstenmalz, Roggen und Weizen hergestellt ist.
Zu A-3: Liköre sind gesüßte und aromatisierte Branl'}_tweine, die mindestens 10 Gewichtshundert-
teile Extrakt und höchstens 50 Gewichtshundertteile Athylalkohol enthalten.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1781
Erläuterungen zu
Zu A-3-a-2 und A-3-b gehören alle anderweit nicht erfaßten alkoholischen Getränke, z.B.: (!!.O\l)
1. Frucht- und Gemüsesäfte mit Zusatz von Alkohol.
2. Limonaden mit Zusatz von Alkohol.
3. Alkoholische Mischgetränke (Cocktails).
Zu B gehören alkoholische Zubereitungen aus Destillaten, Auszügen, ätherischen Ölen und der-
gleichen, auch mit Genußsäuren (z.B. Zitronensäure, Weinsäure), Fruchtsäften und anderen Stoffen
(z. B. Zucker, Schaummitteln).
II.
Hierher gehören nicht:
a) Limonadengrundstoffe, nichtalkoholisch (Tarifnr. 21.07).
b) Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder an<lPren Rtoffen
aromatisiert (Tarifnr. 22.06).
c) Xthylalkohol und Sprit mit einem Gehalt an Xthylalkohol von 73,6 Uew1chtshundertteilen
oder mehr, unvergällt (Tarifnr. 22.08).
Speiseessig 22.10
I.
(1) Hierher gehören - sofern ihr Gehalt an Essigsäure nicht mehr alR 10 Gewichtshnn<lertteile
beträgt-: ·
1. Gärungsessig (d. h. ein durch Essiggärung aus alkoholischen Flüssigkeiten gewonnenes Er-
zeugnis), z. B. Weinessig, Malzessig, Obstessig, Branntweinessig.
2. Verdünnte Essigsäure (d. h. Lösungen mit einem Gehalt an Essigsäure von 10 Gewichts-
hundertteilen oder wenig~r).
(2) Die Waren können mit Kräuter- und Gewürzauszügen aromatisiert und mit Zuckercouleur
gefärbt sein.
II.
Hierher gehört nicht Toiletteessig (Tarifnr. 33.06).
1782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
7.U Erläuterungen
Kapitel 23
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter
23.01 Mehl l'OD Fleisch, von Sehlaehtabfall, ,·on Fischen, von Krebstieren (usw.)·
I.
Hierher gehören Mehl und gröber zerkleinerte Waren, die durch Verarbeitung ganzer Tiere
(einschließlich Meeressäugetiere, Fische, Krebstiere und Weichtiere) oder durch Verarbeitung be-
stimmter Tierteile (Fleisch, Schlachtabfall usw., nicht aber Knochen, Hufe, Hörner, Schalen usw.)
gewonnen und ungenießbar sind. Hierher gehören Grieben, auch wenn sie genießbar sind.
Zu A und B gehören auch die entsprechenden gröber zerkleinerten Waren.
Zu C gehören z.B. Fleischmehl, Langustenmehl, Seesternmehl sowie Grieben.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Fleischmehl (auch von Meeressäugetieren), genießbar (Tarifnr. 02.06).
b) Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch (Kapitel 3, 5 oder 16).
c) Fischmehl, genießbar (Tarifnr. 03.02).
d) Abfälle von Fischen (Tarifnr. 05.05). ·
e) Knochenmehl (Tarifnr. 05.08).
f) Hornmehl (Tarifnr. 05.09).
g) Gemahlene Schalen von Weichtieren (Tarifnr. 05.12).
h) Gemahlene Schalen von Krebstieren (Tarifnr. 05.15).
23.02 Kleie und andere Rückstände ,·om Sichten, Mahlen (usw.)
I.
(1) Hierher gehören bei der mühlenmäßigen Verarbeitung von Getreide oder Hülsenfrüchten
anfallende, für die menschliche Ernährung nicht geeignete Rückstände, z. B. Kleie, Schalen,
Spelzen und Hülsen, auch gepreßt (Kuchen) oder gemahlen. T
(2) Für die Zuweisung zu dieser Tarifnummer ist bei Müllereierzeugnissen aus Getreide der Stärke-
gehalt maßgebend. Beträgt er bei Waren aus Reis höchstens 60 v.H., bei Waren aus anderem Ge-
treide höchstens 40 v.H., so gehört die Ware hierher, andernfalls zum Kapitel 11. Die Ermittlung
des Stärkegehal~~s ist nicht erforderlich, wenn über die Tarifierung der Ware auf Grund ihrer äußeren
Beschaffenheit Ubereinstimmung zwischen der Zollstelle und dem Zollbeteiligten besteht. Wegen
der Ermittlung des Stärkegehaltes sowie der Entnahme und Behandlung der hierfür zu verwenden-
den Warenproben s. TV.
(3) Bestehen bei Müllereierzeugnissen aus Hülsenfrüchten Zweifel, ob es sich um Rückstände
handelt, die für die menschliche Ernährung nicht geeignet sind, so sind Sachverständige zu befragen.
Zu A: Reisfuttermehle sind Rückstände aus Reis, welche die in§ 33 der Ausführungsverordnung
Zl!m Futtermittelgesetz vom 21. 7. 1927 (RG BI. I S. 225) bezeichneten Merkmale haben.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Mehl und Grieß aus Getreide oder Hülsenfrüchten; Getreidekeime (Kapitel 11).
b) Getreidespreu (Tarifnr. 12.09).
c) Pülpenkleie - Kartoffelpülpe - (Tarifnr. 23.03).
d) Zubereitetes Futter (Tarifnr. 23.07).
23.03 Ausgelaugte Zuekerriihenst·hnitzel, Bagasse und Abfälle (usw.)
1.
(1) Ausgelaugt sind nur Zuckerrübenschnitzel, deren Zuckergehalt nicht höher ist als er bei all-
gemein üblichen Verfahren technisch bedingt ist.
(2) Hierher gehören auch:
1. Scheideschlamm und Filterpreßrückstände von der Zuckergewinnung.
2. Ausgelaugter Hopfen.
3. Malzkeimlinge, die bei der Entkeimung gemälzten Getreides anfallen.
4. Kartoffelpülpe (Pülpenkleie), Reisstärkeschlempe und Maistrockenfutter, die bei der Stärke-
herstellung anfallen.
5. Maisquellwasser, auch wenn es als Nährboden bei der Herstellung von Antibiotika usw. ver-
wendet werden kann.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1783
Erläuterungen zu
(l!l,03)
II.
Hierher gehören nicht:
a) Getreidekeime (Tarifnr. 11.02).
b) Melasse (Kapitel 17).
c) Hefe (Tarifnr. 21.06).
d) Weintrub (Tarifnr. 23.05).
e) Trester (Tarifnr. 23.06).
f) Ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, .melassiert (Tarifnr. 23.07).
g) Schlempekohle (Tarifnr. 31.04).
h) Halbstoff aus Bagasse (Tarifnr. 47.01).
Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle (usw.) 23.04
I.
(1) Hierher gehören - ohne Rücksicht auf ihre Verwendungsmöglichkeit (als Futter, als
Dünger oder zur Gewinnung ätherischer Öle) - bei der Gewinnung pflanzlicher Öle anfallende
Rückstände von ölhaltigen Saaten, Früchten usw., auch gemahlen oder sonst zerklP-inert, z.B.
Ölkuchen, Ölschrote, Extraktionsschrot.
(2) Hierher gehören z. B. Baumwollsamen-, Bucheckern-, Erdnuß-, Hanf-, Kapok-, Kokos-,
Lein-, Mohn-, Palmkern-, Raps-, Rizinus-, Sesam-, Soja- und Sonnenblumenkuchen.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Öldraß (Tarifnr. 15.17).
b) Senfmehl (Tarifnr. 21.03).
\Veintrub; Weinstein, roh 23.05
1.
(1) Weintrub ist der breiige Bodensatz, der sich bei der Nachgärung des Weines bildet.
(2) Hierher gehört auch getrockneter W eintrub als Pulver oder in Form unregelmäßiger Stücke.
(3) Weinstein ist die bei der Weinherstellung entstehende Faßkruste aus unreinem Kaliumbi-
tartrat und Kalziumtartrat.
(4) Hierher gehört nur Weinstein, roh (meist in Form unregelmäßiger grauer bis dunkelroter
Stücke) oder gewaschen (meist in Form grauer bis rotbrauner Kristalle oder als weißgraues oder
gelblich- oder rötlich-weißes Pulver).
II.
Hierher gehören nicht Kaliumbitartrat (gereinigter Weinstein) und Kalziumtartrat
(Tarifnr. 29.16).
\\raren t•flanzliehen Ursprungs der als Futter verwendeten Art (usw.) 23.06
I.
Zu A: Trester sind alle festen Preßrückstände der Obstverarbeitung.
Zu B gehört Futter von Pflanzen, die üblicherweise nicht eigens zu Futterzwecken angebaut
werden, z. B. entkörnte Maiskolben, Maisstengel, Maisblätter, Gemüserübenblätter, Erbsen-
schoten, Bohnenhülsen und andere Gemüseschalen. Hierher gehören auch Senfkleie und Senfschalen.
II.
Hierher gehört nicht Futter von Pflanzen, die üblicherweise eigens zu Futterzwecken ange-
baut werden (z. B. Runkelrüben-, Kohlrüben- und Futtermöhrenblätter) (Tarifnr. 12.10).
Futter, melassiert oder gezuckert, und anderes zubereitetes Futter (usw.) 23.07
I.
(1) Hierher gehören:
1. Futter, durch Zusatz von Melasse oder Zucker zu Futterstoffen, z. B. Futterpflanzen (Heu,
Luzerne, Klee usw.) oder Rückständen (Kleie, ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, Biertreber,
Ölkuchen usw.), hergestellt.
2. Futter, durch Mischen oder auf andere Weise aus organischen oder anorganischen Futter-
stoffen zubereitet, z.B. Gemische von Waren der in den Tarifnrn. 23.01 bis 23.06 genannten
Art untereinander oder auch mit anderen Waren (Milchpulver, Molkepulver, Knochenschrot,
Muschelschalenmehl, Blutmehl, Kartoffelflocken, Getreideschrot, Lebertran, Futterkalk,
Vitamine, Antibiotika, Spurenelemente, Hormone usw.).
1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(23.07) 3. Backfutter aus Getreide, Mehl, Stärke, Grieben, Fleischmehl usw.; Vogelkörnerfutter.
4. Solubles von Fischen oder Walen, d. h. eingedickte Preß wässer aus der Verarbeitung von Fischen
oder Walen zu Mehl oder Öl sowie eingedickte Rückstände vom Reinigen, Ausnehmen und
Filettieren von Fischen oder Walen im Wasser.
5. Zubereitungen aus organischen oder anorganischen Stoffen, die als Zusatzfutter, Beifutter,
Futterwürzen usw. verwendet werden, z. B. Geflügellegefutter, Futterkalkgemische und
:Mineralsalzgemische.
(2) Für die Tarifierung dieser Waren ist es unerheblich, ob sie unmittelbar oder erst nach weiterer
Zubereitung zum Verfüttern geeignet sind oder ob sie (z. B. wegen ihrer hohen Konzentration)
erst mit anderen Stoffen vermischt werden müssen, um verfüttert werden zu können.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Einfache (nicht nach dem Verwendungszweck zusammengestellte) Gemische von Getreide-
körnern (Kapitel 10), von nicht behandelten Getreidemehlen oder von nicht behandelten
Hülsenfruchtmehlen (Kapitel 11).
b) Heu, Luzerne, Klee, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter (Tarifnr. 12.10).
c) Futterhefe (Tarifnr. 21.06).
d) Waren der Kapitel 25, 28 und 29.
e) Sogenannter »Cake« (das Fermentationsprodukt aus der Herstellung von Antibiotika), der
als Wirkstoffe Antibiotika und Spuren des Vitamins B 12 enthält, getrocknet und gepulvert,
auch durch Filtermasse verunreinigt (Tarifnr. 30.02).
f) Arzneiwaren für die Veterinärmedizin (Tarifnr. 30.03).
g) Vormischungen für Futtermittel, die durch ihren Gehalt an Vitaminen oder Antibiotika
charakterisiert sind und die in der Regel nicht unmittelbar vom Tierhalter verwendet
werden (Tarifnr. 38.19);
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1185
Erläuterungen zu
Kapitel 24
Tabak
Tabak, unverarbeitet; Tabakahrälle 24.01
1.
Zu A gehören Tabakblätter in grünem oder getrocknetem Zustand, auch behandelt (z.B.
fermentiert, entnikotinisiert), gekappt oder in regelmäßige Form gebracht, und abgeerntete Tabak-
pflanzen.
Zu B-1-b und B-2 gehören Tabakabfälle (z.B. Tabakbruch, Tabakstaub), die nicht be-
handelt (z.B. gesiebt) worden sind, und zwar auch dann, wenn sie die Beschaffenheitsmerkmale
von Rauchtabak oder von Tabakmehl haben.
Zu B-2 gehören Abfälle, die bei der Verarbeitung von Tabak angefallen sind.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Lebende Tabakpflanzen (Tarifnr. 06.02).
b) Die Stämme der Tabakpflanzen (Tabakstrünke - Tarifnr. 14.05).
Tabak, verarbeitet; Tabakauszüge und Tabaksoßen 24.02
I.
Zu A: Zigarren (auch Zigarillos und Stumpen) sind zum Rauchen unmittelbar geeignete Waren
aus anderem Tabak als Feinschnitt (C-1) mit Umblatt und Deckblatt oder nur mit einem Deck-
blatt. Zigarrenwickel sind unfertige Zigarren ohne Deckblatt.
Zu B: Zigaretten sind zum Rauchen unmittelbar geeignete Waren aus Rauchtabak (C) mit
einer Hülle aus Papier oder, soweit die Waren Feinschnitt (C-1) enthalten, mit einer Hülle auch
aus anderen Stoffen als Papier.
Zu C-1 gehört verarbeiteter Tabak, dessen Teile in der einen Richtung eine beliebige Aus-
dehnung, in der anderen Richtung eine Ausdehnung von weniger als 1,5 mm haben (Feinschnitt).
Hierher gehören außerdem Gemische aus Feinschnitt und anderem Rauchtabak (C-2), sofern sie
nicht unter C-2 fallen, sowie Feinschnitt und Gemische, die erst nach Austrocknen zum Rauchen
gerignet sind, auch wenn sie zum Kauen bestimmt sind (Kau-Feinschnitt).
Zu C-2 gehört verarbeiteter Tabak, dessen Teile in der einen Richtung eine Ausdehnung von
mindestens 1,5 mm, in der anderen Richtung bei geschnittenem Tabak eine Ausdehnung von
mindestens 1,5 mm und höchstens 5 mm, bei anders zerkleinertem Tabak eine Ausdehnung von
mindestens 1,5 mm und höchstens 8 mm haben (z. B. Krüllschnitt, Mittelschnitt, Grobschnitt).
Ein Anteil an feineren Bestandteilen von weniger a~s 10 v. H. des Gewichts und ein Anteil an
größeren Bestandteilen, der die Ware nicht zum Rauchen in der Pfeife ungeeignet macht, ist auf
ihre Zugehörigkeit zu C-2 ohne Einfluß. Hierher gehört auch Strangtabak, ein in Stränge gespon-
nener Tabak, der sich erst nach Zerkleinerung zum Rauchen eignet.
Zu D: Kautabak ist eine Ware in fester Form (z.B. in Rollen, Stangen, Würfeln) aus anderem
Tabak als Feinschnitt, die so stark gesoßt ist, daß sie sich nicht zum Rauchen, sondern nur zum
Kauen eignet. Schnupftabak ist ein zum Schnupfen geeigneter gesoßter Tabak von mehlähnlicher
oder feinkörniger Beschaffenheit.
Zu E gehören Mangotes, das sind gesponnene, gesoßte, fermentierte Brasiltabake, die in
Häuten zu zylinderförmigen Ballen gepreßt sind. .
Zu H gehören z. B. Tabakfolien aus kleinsten Tabakpflanzenteilen, auch vermischt mit an-
deren Stoffen, die unter Verwendung von Bindemitteln hergestellt sind (homogenisierter Tabak).
Zu A bis H gehören auch Waren, die nicht nur Tabak enthalten.
II.
Hierher gehören nicht Schädlingsbekämpfungsmittel der Tarifnr. 38.11.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1787
Erläuterungen zu
Abschnitt V
Mineraliselie Stoffe
Kapitel 25
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zemm1t
Steinsalz, Siedesalz, Seesalz, präpariertes Speisesalz (usw.) 25.01
I.
Zu A: Salinenmutterlauge ist der Rückstand, der beim Versieden von Salzsolen entRteht.
Zu B gehören:
1. Steinsalz, in fester Form bergmännisch gefördertes natürliches Kochsalz.
2. Siedesalz, durch Eindampfen natürlicher Sole oder wäßriger Steinsalzlösungen gewonnen.
3. 8eesalz, durch Verdunsten oder Eindampfen von l\foerwasser oder Wasser aus Salzseen
gewonnen.
4. Präpariertes SpeiseRalz, wie Salz mit schwachem Jodzusatz oder Salz, das besonder.'I behandelt
ist, um es trocken und streufähig zu halten, z. B. Salz mit schwachem Phosphatzusatz.
5. Reines Natriumchlorid, chemisch gewonnen.
6. Salzsolen (salzhaltige Flüssigkeiten mit geringer oder auch hohN Konzentration und Reinheit
aus Bergwerken, salzhaltigen Quellen oder Salzteiclwn un<l kürn,tlich lwrgestellte wäßrige
Lösungen von Natriumchlorid).
7. Abfallsalze, denaturierte Salze (ohne Rück:-icht auf das Denaturierungsverfa.hren) und Salze,
die als Nebenprodukte (z. B. in der chemischen Industrie) anfa1len.
Zu A und B: Die Zweckbestimmung der Salze usw., z.B. zu gewerblichen Zwecken oder zum
Genuß, ist für die Tarifierung ohne Bedeutung.
Hierher gehören nicht: II.
a) Natriumchlorid mit Zusatz von Würzstoffen (z. B. Sellerie.sah: - Tarifnr. 21.04).
b) .Meerwasser, Natriumchlorid, auch in wäßrigen Lfümngen, alle <liese in Aufmachungrn als
Arznriware (z.B. in Ampullen) (Kapitrl 30).
Sehwefrlkies, nic•ht u.-röstt>l 25.02
I.
II i er her gehören auch nicht geröstete kupferhaltige Schwefelkiese.
Hierher gehören nicht: II.
a) Geröstete Schwefelkiese (Tarifnr. 26.01).
b) Kupferkies (Chalkopyrit) (ein Kupfererz aus Eisenkupfersulfid) (Tarifnr. 26.01).
c) ~arkasit, mit den Me:kmalen eines Schmucksteins (Tarifnr. 71.02).
Sc~huert•I allrr Art, 1rn~nrnommrn suhlimirrtt"r S(•hwefel (usw.) 2ä.03
Hierher gehören: J.
1. Roher mineralischer Schwefel in gediegenem Zustand (elementarer Schwefel), auch zur
Trennung vom Ganggestein durca mechanische Verfahren angereichert.
2. Ungereinigter Schwefel, durch Ausschmelzen von elementarem Schwefel (z.B. im Frasch-
verfahren) oder durch Rösten von Schwefelkies oder anderen schwefelhaltigen mineralischen
Stoffen gewonnen. Dieser Schwefel ist bisweilen schon sehr rein, so daß er praktisch_nicht
mehr gereinigt wird; er wird im allgemeinen in Form von unregelmäßigen Stücken gehandelt.
3. Ungereinigter Schwefel, der als Nebenerzeugnis bei der Reinigung von Leuchtgas (Stadtgas,
Ferngas), Industriegasen usw. anfällt (Wiedergewonnener Schwefel). Dieser Schwefel, manch-
mal auch als »gefällter Schwefel« bezeichnet, ähnelt dem in Tarifnr. 28.02 erfaßten gefällten
Schwefel, der jedoch in der Farbe heller ist und schwach nach Schwefelwasserstoff riecht.
Auch dieser Schwefel ist bisweilen schon sehr rein, so daß er praktisch nicht mehr gereinigt wird.
4. Gereinigter Schwefel, aus unreinem Schwefel durch rasche Destillation mit anschließender
Kondensation gewonnen, im a1lgemeinen zu Stangen oder Broten geformt.
5. Zerriebener Schwefel, d. h. unreiner oder gereinigter Schwefel in Form von fein zerteiltem
Pulver, durch Mahlen und anschließendes Sichten (durch Sieben oder Gasgebläse) gewonnen;
je nach der Art der Behandlung oder der Feinheit der einzelnen Teilchen auch ,,.gesiebter
Schwefel«, »ventilierter Schwefel« oder »atomisierter Schwefel« genannt.
1788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(~a.oa) II.
Hierher gehört nicht Schwefel, z.B. als Fungicid, in Zubereitungen oder in Formen oder
Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Waren (Tarifnr. 38.11).
25.04 Xatürlieher Graphit
I.
Natürlicher Graphit (auch Pottlot oder Reißblei genannt) ist eine Abart des Kohlenstoffs. Er
hat eine graue bis schwarze Farbe, fühlt sich fettig an, ist durch seinen Glanz gekennzeichnet und
färbt ab. Er unterscheidet sich von künstlichem Graphit durch seine kristalline Struktur. Hierher
gehört auch natürlicher Graphit mit sehr hohem Kohlenstoffgehalt, der durch ein nach Vorschrift 1
zugelassenes Verfahren angereichert ist.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Retortengraphit (Retortenkohle) (Tarifnr. 27.05).
b) Künstlicher Graphit und kolloider Graphit (Tarifnr. 38.01).
25.05 Natürliehe Sande aller Art, aueh gefärbt (usw.)
I.
Hierher gehören natürliche Sande, d. h. Sande, die in der Natur.durch Verwitterung von Mine-
ralien entstanden sind. Sie können z. B. aus Meeren, Seen, Flüssen oder Sandgruben stammen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Durch Zerkleinern von Gestein künstlich gewonnene pulverförmige Erzeugnisse (Tarifnr. 25.17
oder Tarifnummer der Gesteinsart).
b) Metallhaltige Sande, die von der metallurgischen Industrie zum Gewinnen von Metallen der
Abschnitte XIV oder XV verwendet werden (z. B. gold-, platin-, zirkon-, rutil- oder ilmenit-
haltige Sande sowie die zu den Thoriumerzen zählen<len Monazitsande [oder Monazit])
(Tarifnr. 26.01).
25.06 Quarze (andere als natiirliehe Sande); Quarzite, auch roh behauen (usw.)
I.
(1) Zu A: Quarze sind verschiedene Arten der Kieselsäure in Kristallform.
(2) Hierher gehören nur Quarze unter folgenden Voraussetzungen:
1. Sie müssen im Rohzustand sein oder dürfen keine andere als in Vorschrift 1 zugelassene
Bearbeitung erfahren haben.
2. Sie dürfen nicht zu den Arten gehören, die wegen ihrer besonderen kristallinen Struktur zur
Verwendung als Schmucksteine geeignet sind.
Zu A- 2 gehört zerkleinerter und gemahlener Quarz.
Zu B: Quarzite sind kompakte, sehr harte Gesteine aus Quarzkörnern, die durch em kiesel-
säurehaltiges Bindemittel verkittet sind.
Zu B-1 und B-2: Die Erläuterungen zu 25.15-A-1 und -2 gelten sinngemäß.
Zu B-3 gehören Quarzite, die, wie z.B. gemahlene Quarzite, in anderer Weise im Rahmen der
nach Vorschrift 1 zugelassenen Verfahren bearbeitet sind, sofern sie dadurch nicht Waren der
Tarifnr. 25.17 geworden sind.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Natürliche Quarzsande (Tarifnr. 25.05).
b) Feuerstein (Flintstein}, Quarzitschotter (Tarifnr. 25.17).
c) Quarzarten (z.B. Bergkristall, Rauchquarz, Rosenquarz oder Amethyst), wegen ihrer be-
sonderen kristallinen Struktur zur Verwendung als Schmucksteine geeignet, ohne Rücksicht
auf ihre tatsächliche Verwendung (also auch, wenn z. B. zu technischen Zwecken bestimmt)
(Tarifnr. 71.02).
d) Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten, aus Quarzit, auch lediglich durch rohes
Behauen, Spalten oder Sägen hergestellt (Tarifnr. 68.01).
e) Optische Elemente aus Quarz (Tarifnr. 90.01).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1789
Erläuterungen zu
Lehm und Ton (z.B. Bentonit, Kaolin) - ausgenommen geblähter Ton (usw.) 25.07
I.
(1) Hierher gehören natürliche lehm- oder tonhaltige Stoffe, die aus komplexem Gestein oder
Erden sedimentären Ursprungs auf der Grundlage von Aluminiumsilikaten bestehen; charakter-
bestimmende Merkmale dieser Stoffe sind ihre Formbarkeit, ihre Eigenschaft, beim Brennen zu
erhärten, und ihre Widerstandsfähigkeit gegen Hitze.
(2) Lehm ist ein meist sandreiches tonähnliches Gestein mit wechselndem Anteil an Tonminera-
lien, dessen Quellvermögen und plastisches Verhalten von der Zusammensetzung abhängt.
(3) Zu den Tonen gehören auch feuerfeste Tone sowie Walkerde (auch Fullererde genannt), ein
wasserhaltiges Tonerdesilikat.
(4) Bentonit (Naturbentonit) ist ein tonhaltiger Stoff, der aus vulkanischen Aschen entstanden ist.
(5) Kaolin ist eine weiße oder fast weiße, im feuchten Zustand plastische Tonart besonderer Güte.
(6) Andalusit, Cyanit (Disthen) und Sillimanit sind natürliche wasserfreie Aluminiumsilikate.
(7) Mullit ist ein Aluminiumsilikat. Hierher gehört auch Mullit, der durch thermische Behandlung
des natürlichen Sillimanit oder durch Schmelzen von Kieselsäure und Tonerde künstlich he_rgestellt ist.
(8) Schamotte-Körnungen im Sinne des Zolltarifs sind durch Brennen und Zerkleinern von Ton,
durch Zerkleinern der Scherben (Bruch) von bereits gebrannten feuerfesten Steinen oder durch
Mischen von zerkleinertem gebranntem Ton mit anderen feuerfesten Stoffen hergestellte Körnungen.
(9) Ton-Dinasmassen sind gemahlene quarzkristall- und tonhaltige Erden oder Mischungen von
gemahlenem Quarzit und Ton.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Kaolinhaltige Sande (Tarifnr. 25.05).
b) Lehm und Ton, die Farberden im Sinne der Tarifnr. 25.09 sind.
c) Bauxit (Tarifnr. 26.01).
d) Aktivierte Tone (Tarifnr. 38.03).
e) Spezialzubereitungen zum Herstellen keramischer Waren (Tarifnr. 38.19).
f) Geblähte Tone (Zuschlagstoffe für Leichtbeton oder Wärme- und Kälteschutzmaterial), auch
lediglich durch Brennen von Tonen hergestellt (Tarifnr. 68.07).
Kreide 25.08
I.
Kreide ist ein natürliches, erdiges Kalziumkarbonat, das zum großen Teil aus Schalen und Panzern
von maritimen Einzellern und anderen Schalentieren besteht.
Zu B-1 gehört nur Rohkreide (auch Stuckkreide genannt), wie sie bei der steinbruchmäßigen
Gewinnung anfällt.
Zu B-2 gehören Staubkreide (feinstgemahlene Rohkreide), Schlämmkreide (ungemahlen oder
gemahlen) und gesichtete Kreide. Schlämmkreide ist Rohkreide, die in Wasser aufgeschwämmt und
nach dem Absetzen ausgestochen und getrocknet ist. Gesichtete Kreide ist Rohkreide, deren grobe
Bestandteile durch zentrifugale Sichter ausgeschieden sind.
Hierher gehören nicht: II.
a) Rote Kreide (Rötel), eine Farberde (Tarifnr. 25.09).
b) Phosphatkreide (Tarifnr. 25.10).
c) ,,ßrian\mnkreide« oder »Spanische Kreide« (Speckstein oder Talk) (Tarifnr. 25.27).
d) Kieselige Kreide (Tarifnr. 25.32).
e) Zur Zahnpflege zubereitete pulverisierte Kreide (Tarifnr. 33.06).
f) Poliermittel für Metall und ähnliche Zubereitungen, auf der Grundlage von Kreide
(Tarifnr. 34.05).
Farberden, auch gebrannt oder untereinander gemischt; natürlicher Eisenglimmer 25.09
I.
(1) Farberden sind insbesondere Tone, die von Natur aus mit weißen oder farbigen mineralischen
Stoffen, vor allem Eisenoxyd, vermischt sind. Neben Ocker (gelber, brauner, roter Ocker, Spanisch
Rot usw.) und Kasseler Erde gehören z.B. hierher Sienaerde (Italienische Erde) (gelbbraun, in
gebranntem Zustand braun-orangefarbig); Umbraerdeil (braun, in gebranntem Zustand dunkel-
braun); Schwarzerden (z.B. Kölnische Erde); Grünerde (Veroneser Erde oder Zypernerde); Rötel
(rote Kreide); Gelberde (Molinit, Amberger Gelb); Satinober.
(2) Eisenglimmer ist eine blättrige Abart des Roteisensteins. Er gehört ohne Rücksicht auf seinen
Gehalt an gebundenem Eisen hierher.
1798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Erläuterungen
(ilt.09) Zu B gehören Farberden, die zerkleinert oder gemahlen, geschlämmt, gebrannt oder ohne
Zugabe anderer Stoffe untereinander gemischt sind, sowie zerkleinerter oder gemahlener Eisen-
glimmer.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Eisenerze (Tarifnr. 26.01).
b) Farberden mit Zusatz von anderen Stoffen und Farberden in Dispersion in Wasser, Öl usw.
(Kapitel 32).
c) Saftbraun (N ußbeize ), ein Extrakt aus Kasseler Erde, geschönte Farberden und künstlicher
Ocker (Tarifnr. 32.07). .
2:i.10 Xutürliehe Kalziumphosphate, natürliehe Kulziumaluminiumphosphute (usw.)
I.
(1) Natürliche Kalziumphosphate (Trikalziumphosphate oder Phosphorite) sind Rohphosphate
von im allgemeinen gelblicher bis bräunlicher, teilweise auch blaugrauer Färbung, grobkörnig bis
feinsandig. Ihr Phosphorsäuregehalt (P2O5 ) liegt im ailgemeinen zwischen 12 und 42 °lo• Von reinem
Kalziumphosphat (Tarifnr. 28.40) unterscheiden sie sich durch einen höheren Gehalt an Verunreini-
gungen, z. B. durch Eisen-, Aluminium-, Magnesiumoxyde, Kieselsäure oder Fluor. Im Gegensatz
zu reinen Kalziumphosphaten lösen sie sich in verdünnter Mineralsäure nicht völlig auf.
(2) Natürliche Kalziumaluminiumphosphate (z. B. Montgomeryt, Overit, Pseudowavellit, Denni-
sonit, Crandallit und Tavistockit) sind Mineralien aus Mischkristallen von Kalzium- und Aluminium-
phosphaten.
(3) Apatit ist ein Fluorkalziumphosphat. Apatit ist im Naturzustand hell- bis dunkelgrün, zum
Teil auch bräunlich. Im Flotationsverfahren aufbereitet, ist er meist von graugrüner Färbung und
mehlig-pulverig mit hoher Wjchte.
(4) Phosphatkreide ist von Natur aus mit Kalziumphosphat vermischte Kreide. Sie ist weich-
erdig und weißlich bis gelbbraun. Ihr Gehalt an Phosphorsäure (P2 O5 ) liegt meistens zwischen
12 und 250/o.
Zu A gehören auch natürliche Kalziumphosphate usw., die zur Verwendung als Düngemittel
fein gemahlen sind. ..
II.
Hier her gehören nicht durch Glühen behandelte natürliche Kalzium- und Kalziumaluminium-
phosphate (Tarifnr. 31.03).
25.11 Xatürliebes Bariumsulfat (Baryt); natürliches Barlumkarbonat (usw.)
I.
Zu A: Natürliches Bariumsulfat (Baryt), wegen seiner hohen Wichte (4,3 bis 4,7) häufig auch als
Schwerspat bezeichnet, hat einen glasigen bis perlmutterähnlichen Glanz und ist gewöhnlich undurch-
sichtig und weiß, fleischrot, bläulich, gelblich, braun, grau oder schwarz.
Zu A-2 gehört zerkleinertes, gemahlenes und geschlämmtes natürliches Bariumsulfat.
Zu B: Natürliches Bariumkarbonat (Witherit) ist ein grobes Pulver mit glasigem Glai:i.z. Hierher
gehören Witherit, roh oder gebrannt (unreines, nicht kohlensäurefreies Bariumoxyd -Atzbaryt-),
sowie zerkleinerter, gemahlener und geschlämmter Witherit.
II.
Hierher gehören nicht gereinigtes Bariumoxyd (Tarifnr. 28.18).
25.12 Kieselgur, Tripel und dergleichen (usw.)
I.
(1) Hierher gehören leichte Erden aus kleinen fossilen Organismen (Diatomeen) mit einem
Schüttgewicht von 1 oder weniger. Als Schüttgewicht gilt das in Kilogramm ausgedrückte Gewicht
von 1000 ccm dieser Stoffe, nicht zusammengepreßt, in dem Zustand, in dem sie sich im Augenblick
der Abfertigung befinden. Kieselgur usw. können auch durch Brennen (ohne Zusatz von anderen
Stoffen) oder durch Waschen mit Säuren gereinigt sein, soweit dadurch eine Strukturänderung nicht
erfolgt ist.
(2) Kieselgur ist im allgemeinen eine teils lockere, teils kreideähnliche Masse, feinzerteilbar und
von weißer, grauer oder lichtbrauner Farbe.
(3) Tripel unterscheidet sich von Kieselgur im wesentlichen nur durch einen höheren Grad der
Verfestigung. •
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1791
Erläuterungen zu
(4) Hierher gehören auch Molererde, eine mit Ton gemischte Kieselgur, sowie Saugschiefer, eine (25.12)
Abart des Tripels, hart und saugfähig.
(5) Im internationalen Handel werden verschiedene Erden dieser Tarifnummer zuweilen fälschlich
als .i,Tripofü· bezeichnet.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Tripoli (Tarifnr. 25.13).
b) Aktivierte Kieselgur usw. (z.B. unter Zusatz von Flußmitteln, wie Natriumchlorid oder
Natriumkarbonat, gebrannte Kieselgur) (Tarifnr. 38.03).
c) Feste Kieselgur und dergleichen, in gesägten Blöcken (Tarifnr. 68.07).
Bimsstein, Schmirgel, natürlicher Korund und andere natfirliehe Sc•ltleifstoffe 25.13
I.
(1) Bimsstein ist ein sehr poröses vulkanisches Gestein (Tuff), von sehr geringem Gewicht. Hierher
gehört auch zerkleinerter Bimsstein (Bimskies oder Bimssand) und gemahlener Bimsstein.
(2) Schmirgel ist ein dichtes Gestein aus Aluminiumoxyd (Tonerde), Eisenoxyd, Quarz und Glim-
merteilchen. Er ist meist braun, an den Kanten durchscheinend und von körnigem Bruch. Zerklei-
nerter Schmirgel ist ein Pulver aus dunkelbraunen Körnern, das mit einzelnen glänzenden Körnern
durchsetzt ist; ein dem Schmirgel pul ver genäherter Magnet bedeckt sich mit zahlreichen Teilchen
magnetischen Eisenoxyds. In Blöcken eingeführt - was die Regel ist - gehört Schmirgel zu
Absatz B-2-a.
(3) Natürlicher Korund besteht im wesentlichen aus Aluminiumoxyd. Er ist schwach gelb bis
weiß und von muschelig körnigem Bruch. Zerkleinerter Korund besteht zum größten Teil aus kleinen
weißen Körnern, die mit einzelnen schwarzen und gelben Körnern durchsetzt sind. Zerkleinert einge-
führt - was die Regel ist - gehört er zu Absatz B-2- b.
(4) Hierher gehören auch Tripoli, ein durch Gesteinsverwitterung entstandener natürlicher
weicher Schleifstoff, der auch als Poliermittel verwendet wird, sowie Granat (ausgenommen als
Schmuckstein), auch wenn er zur Verbesserung seiner Eigenschaften als Schleifätoff geröstet ist.
Hierher gehören nicht: II.
a) Schleifstoffe, die in anderen Tarifnummern erfaßt sind, z. B. Tripel (Tarifnr. 25.12), Feuer-
stein in Pulverform (Tarifnr. 25.17), gemahlener Dolomit (Tarifnr. 25.18), Talkum (Tarifnr.
25.27), kieselige Kreide (Tarifnr. 25.32).
b) Bimsstein, geformt, zur Körperpflege, nicht parfümiert (Tarifnr. 68.05), parfümiert (Tarifnr.
33.06).
c) Künstliche Schleifstoffe, wie künstlicher Korund (Tarifnr. 28.20), Siliziumkarbid (Tarifnr.
28.56), synthetische Edelsteine und Schmucksteine (Tarifnr. 71.03).
d) Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen (Tarifnr. 71.04).
Sehiefer, auch gespalten, roh behauen oder dureh Sägen lediglich zerteilt 25.14
I.
Hierher gehören:
1. Schiefer in Blöcken oder Platten, roh, lediglich zerteilt (gebrochen oder gespalten oder
durch Sägen lediglich zerteilt) oder roh behauen (annähernd kantig behauen).
2. Schiefersplitt, wie er zur Dachpappenherstellung verwendet wird.
3. Gemahlener Schiefer (Schiefermehl).
4. Schieferabfälle.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Schieferblöcke und -platten, weitergehend als vorstehend unter I, 1 beschrieben bearbeitet,
z. B. Blöcke und Platten, die in besondere Formen (z.B. Sechsecke, Dreiecke) gesägt oder
geschliffen, poliert, abgeschrägt oder gebohrt sind (Tarifnr. 68.03).
b) Schieferwaren, auch von quadratischer oder rechteckiger Form, die bereits die charakter-
bestimmenden Merkmale von Schieferplatten für Dachdeckung oder für die Verkleidung
oder Auskleidung von Gebäuden (Giebeln, Fassaden usw.) haben, auch wenn sie lediglich
durch Spalten, rohes Behauen oder Sägen hergestellt sind; Würfel und Steinchen für Mosaike
(Tarifnr. 68.03).
c) Waren aus Preßschiefer (Tarifnr. 68.03).
d) Schiefergriffel (Tarifnr. 98.05).
e) Schiefertafeln und schieferüberzogene Tafeln, zum Schreiben und Zeichnen, auch unge-
rahmt (Tarifnr. 98.06).
1792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
ZU Erläuterungen
25.15 l\larmor, Travertin, Eeaussine und andere \Verksteine aus Kalkstein (usw.)
I.
(1) Marmor ist ein harter, homogener, feinkörniger, dichter, undurchsichtiger oder durchschei-
nender Kalkstein. Er kommt in den verschiedensten Tönungen und Farben vor (geaderter oder
farbiger Marmor; sogenannter Onyxmarmor) oder ist rein weiß.
(2) Travertin ist ein zelliger, poröser Kalkstein.
(3) Ecaussine ist ein belgischer Muschelkalkstein, grau bis grauschwarz und mit kristallinem
Gefüge. Er wird auch ,,,Belgischer Granit«, »Blaustein« oder »petit granit« genannt, da seine
Bruchstellen denen des Granits ähneln.
(4) Hierher gehören auch ähnliche harte Werksteine aus Kalkstein, sofern ihre augenscheinliche
Dichte, d. h. tatsächliches Gewicht von 1000 ccm - ausgedrückt in kg - 2,5 oder mehr beträgt.
Zu A-1 gehören rohe Blöcke (auch durch Brechen oder Schneiden mit dem Drahtseil zerteilt),
Bruchsteine oder nur roh behauene Steine. Rohblöcke vom Sprengen oder Brechen, die zur Zer-
teilung an nicht mehr als 3 Seiten mit dem Sägeblatt gesägt sind, sind rohe Steine. Als roh behauen
gelten die nach dem Absprengen usw. in annähernd kantige Blockform zugerichteten Steine, die
noch rohe, unebene Flächen aufweisen.
Zu A-2 gehören durch Sägevorrichtung lediglich zerteilte Steine in Form von Blöcken. die
zur Zerteilung an mehr als 3 Seiten mit dem Sägeblatt gesägt sind, sowie durch Spalten oder Sägen
lediglich zerteilte Steine in Form von Platten (sogenannte Rohplatten). Platten sind Steine mit
zwei parallel laufenden oder nur unauffällig gegeneinander geneigten Hauptflächen, deren Dicke
im Verhältnis zur Länge und Breite gering ist, jedenfalls aber 20 cm nicht übersteigt'. Durch Spalten
zerteilte Steine in Form von Platten zeigen an den Spaltflächen meist ein mehr oder. weniger un-
ebenes, wellenartiges Aussehen und lassen häufig die Spuren der Spaltwerkzeuge (Spalteisen,
Treibkeile, Meißel usw.) erkennen.
(1) Zu B gehört neben dem im allgemeinen weißen und durchscheinenden Alabaster im engeren
Sinne (Alabastrit) auch der gewöhnlich gelblich oder grau geaderte Alabaster.
(2) Für die zulässigen Bearbeitungen gelten die Erläuterungen zu A-1 und -2 sinngemäß.
Hierher gehören nicht: II.
a) Gemeiner Serpentin oder Schlangenstein (manchmal als »Marmor« bezeichnet), ein Mag-
nesiumsilikat, sowie Werksteine aus Kalkstein mit einer augenscheinlichen Dichte von
weniger als 2,5 (Tarifnr. 25.16).
b) Körnungen, Splitter und Steinmehl (Tarifnr. 25.17).
c) Kalksteine, wie sie üblicherweise als Hochofenzuschläge oder zur Herstellung von Kalk oder
Zement verwendet werden (Tarifnr. 25.21).
d) Jurakalkschiefer in rohem Zustand (Tarifnr. 25.32).
e) Steine, die die charakterbestimmenden Merkmale von Pflasterplatten oder von Würfeln oder
Steinchen für Mosaike haben, auch wenn sie lediglich durch Spalten, rohes Behauen oder
Sägen hergestellt sind (Tarifnr. 68.01 oder 68.02).
f) Blöcke oder Platten, weitergehend als vorstehend unter I beschrieben bearbeitet (z. B. Blöcke
oder Platten, die gespitzt, gestockt, geschliffen, poliert, abgeschrägt usw. sind, Platten, die
in besondere Formen, z. B. Dreiecke, Sechsecke oder Kreise gesägt sind, sowie Rohlinge von
Waren) (Tarifnr. 68.02).
25.16 Granit, Por1)hyr, Basalt, Sandstein und andere \\'erksteine (usw.)
1.
(1) Zu A: },,Xhnliche harte Steine« sind z.B. Diabas (einschließlich »Schwedischer Syenit« und
»Lausitzer Syenit«), Diorit (einschließlich }>Odenwaldsyenit«) und Phonolit.
(2) Für die zulässigen Bearbeitungen und für die Abgrenzung der \V'aren der Cnterabsätze A-1
und A-2 gelten die Erläuterungen zu 25.15-A-1 und -2 sinngemäß.
(1) Zu B gehören Werksteine aus Kalkstein, mit einer augenscheinlichen Dichte von weniger
als 2,5, Gemeiner Serpentin (ein Magnesiumsilikat) und vulkanische Tuffe (Porphyrtuffe, Trachyt-
tuffe usw.).
(2) Für die zulässigen Bearbeitungen gelten die Erläuterungen zu 25.15-A-l und -2 sinngemäß.
Hier her gehören nicht:
II.
a) Ecaussine, häufig auch »Belgischer Granit«, }}Blaustein« oder »petit granit« genannt
(Tarifnr. 25.15).
b)_ Zerkleinerte Steine und Makadam oder Teermakadam, wie sie als Steinmaterial im Wege-
und Bahnbau oder beim Betonbau verwendet werden, smvie Körnungen, Splitter und Stein-
mehl (Tarifnr. 25.17).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1793
Erläuterungen zu
c) Kalksteine, wie sie üblicherweise als Hochofenzuschläge oder zur Herstellung von Kalk oder (2!i.1G)
Zement verwendet werden (Tarifnr. 25.21).
d) Steine, die die charakterbestimmenden Merkmale von Pflastersteinen, Bordsteinen oder
Pflasterplatten haben, auch wenn sie lediglich durch Spalten, rohes Behauen oder Sägen her-
gestellt sind (Tarifnr. 68.01).
e) Blöcke oder Platten, weitergehend als vorstehend unter I beschrieben bearbeitet (z.B. Blöcke
oder Platten, die gespitzt, gestockt, geschliffen, poliert, abgeschrägt usw. sind, Platten, die
in besondere Formen, z. B. Dreiecke, Sechsecke oder Kreise gesägt sind, sowie Rohlinge von
Waren) (Tarifnr. 68.02).
Feuerstein (Flintstein); zerkleinerte Steine, l\lakadam (usw.) 25.17
I.
(1) Feuerstein (Flintstein), eine Abart des Quarzes, der meist in Kugelform oder knolligen, zu-
weilen auch plattigen Formen vorkommt, gehört hierher, auch wenn er zu Schleifpulver gemahlen
ist. Hierher gehört auch Flintstein, der zur Erleichterung des Zerkleinerungsprozesses geglüht ist.
(2) Makadam (Schotter) ist Straßenbelagmaterial aus zerkleinerten, meist nur grob kalibrierten
Steinen. Teermakadam ist mit Teer oder anderen bituminösen Stoffen vermischter ~lakadam.
Hierher gehören nicht: II.
a) Bimskies (Tarifnr. 25.13).
b) Schiefersplitt, wie er zur Dachpappenherstellung verwendet wird (Tarifnr. 25.14).
c) Feuersteinknollen, zur Verwendung als Mahlkugeln durch mechanische Bearbeitung in bessere
Kugelform gebracht; Feuerstein, zu Blöcken oder Platten zugehauen; künstlich gefärbte
Steinkörnungen oder Steinsplitter und künstlich gefärbtes Steinmehl (z. B. zum Aus-
schmücken von Schaufenstern) (Tarifnr. 68.02).
Dolomit, naturroh, aueh roh behauen oder durch Spalten oder Sänf'n (usw.) 25.18
I.
(1) Zu A gehört naturroher, d. h. weder gesinterter noch gebrannter Dolomit, in rohen oder
nur roh behauenen Blöcken oder Bruchsteinen sowie in Form von Dolomitsand oder Dolomit-
körnungen.
(2) Für die zulässigen Bearbeitungen und für die Abgrenzung der Waren der Unterabsätze A-1
und A-2 gelten im übrigen die Erläuterungen zu 25.15-A- l und - 2 sinngemäß.
Zu B gehören gesinterter oder gebrannter Dolomit, auch zerkleinert oder gemahlen (z.B. zum
Polieren). Dolomitstampfmasse ist zerkleinerter, gesinterter Dolomit, mit einem Bindemittel (z. B.
Teer) vermischt.
II.
Hierher gehören nicht Makadam (Schotter) aus naturrohem Dolomit (Tarifnr. 25.17).
Natürliehes llagnesiumkarbonat (llagnesil), auch gebrannt (usw.) 25.19
• I.
(1) Magnesit ist ein natürliches Magnesiumkarbonat, das Verunreinigungen enthält.
(2) Gebrannter Magnesit ist ein unreines Magnesiumoxyd. Hierher gehört Sintermagnesit (durch
Glühen bei hoher Temperatur gewonnen) und kaustischer Magnesit (durch Brennen bei weniger
hohen Temperaturen gewonnen).
Hier her gehören nicht: II.
a) Reines Magnesiumoxyd (Tarifnr. 28.18).
b) Gefälltes Magnesiumkarbonat (Tarifnr. 28.42).
Gipsstein; Anhydrit; Gips, aueh gefärbt oder mit geringen Zusötzt'n (usw.)
I.
(1) Gipsstein ist ein natürliches, wasserhaltiges Kalziumsulfat. Anhydrit ist eine wasserfreie Art
des Gipssteins. · ·
(2) Hierher gehören auch Gips mit geringem Alaunzusatz ( >,•Keene's cement« o<ler "english
cement«) und Gipse, die durch Zugabe von Alaun zu natürlichem Anhydrit hergestellt sind.
II.
Hierher gehört nicht Alabaster (Tarifnr. 25.15).
1794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
25.21 Kalksteine, wie· sie üblicherweise als Hochofenzusehläge (usw.)
I.
Hierher gehören nur Kalksteine, die vor allem wegen ihrer besonderen Zusammensetzung
(insbesondere hohen Karbonatgehaltes) üblicherweise nicht als Werksteine verwendet werden. Sie
werden häufig als »Kalk« bezeichnet. Sie können auch zur Verwendung in der chemischen Industrie,
in der Zuckerindustrie oder in der Glasindustrie bestimmt oder zu Düngekalk gemahlen sein.
Hierher gehören nicht: II.
a) Kreide (Tarifnr. 25.08).
b) Kalksteine, die den Charakter von Werksteinen haben (Tarifnr. 25.15 oder 25.16).
c) Zerkleinerte Kalksteine, wie sie als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendet werden
(Tarifnr. 25.17).
d) Dolomit (Tarifnr. 25.18).
e) Luftkalk und Wasserkalk (Tarifnr. 25.22).
25.22 Luftkalk, auch gelöscht; \Vasserkalk, ausgenommen reines Kalzinmoxyd (us,v.)
I.
(1) Luftkalke, durch Brennen von Kalksteinen, die sehr wenig oder keinen Ton enthalten, gewon-
nen, sind unreines Kalziumoxyd, das sehr begierig Wasser anzieht. Sie erhärten nur an der Luft.
Hierher gehört ungelöschter, wasserfreier, und gelöschter, auch Kalkhydrat oder Löschkalk ge-
nannter Kalk. Gelöschter Kalk ist Kalziumhydroxyd, das sich aus dem gebrannten Kalk (Kalzium-
oxyd) durch Wasseraufnahme gebildet hat.
(2) Wasserkalke (z. B. hydraulischer und hochhydraulischer Kalk), durch Brennen von Kalk-
steinen, die einen höheren, im allgemeinen 200/o nicht übersteigenden Gehalt an Ton haben,
gewonnen, haben infolge ihres Tongehaltes die Eigenschaft, auch unter Wasser zu erhärten.
Wasserkalke unterscheiden sich von natürlichem Zement (Tarifnr. 25.23) dadurch, daß sie noch
nennenswerte Mengen an ungebundenem Kalk enthalten, der mit Wasser ablöschen kann.
II.
Hierher gehören nicht reines Kalziumoxyd und Kalziumhydroxyd (Tarifnr. 28.28).
25.23 Zement (einsehließlieh Zementklinker), auch gefärbt
I.
Zu A: Sogenannter Romanzement ist ein Erzeugnis, das aus silikatreichen Gesteinen gebrannt
ist. Er wird zwar häufig auch »Romankalk« genannt, zerfällt aber im Gegensatz zu Kalk nicht,
wenn ihm Wasser zugesetzt wird. Er wird daher nicht wie dieser »gelöscht«, sondern lediglich fein
gemahlen und kann in dieser Form sofort mit Wasser zu einem hochhydraulischen Mörtel ange-
macht werden.
Zu B gehören:
1. Naturzemente, aus natürlichen Rohstoffen, die Kalk und Ton in geeigneter Mischung ent-
halten (z.B. Kalkmergel), durch Brennen bis zur Sinterung und Zerkleinerung auf Mahl-
feinheit gewonnen. ·
2. Portlandzemente, aus einer innigen Mischung von Kalk und tonhaltigen Stoffen, die zunächst
· zu ,,,zementklinkern« gebrannt worden sind, durch Feinvermahlen hergestellt.
3. Schmelzzemente, nicht durch Brennen, sondern Schmelzen des Rohmaterials (z. B. Bauxit
und Kalk) und anschließendes Feinvermahlen hergestellt.
4. Hüttenzemente, durch gemeinsames Feinvermahlen von Hochofenschlacke und einem An-
reger - z. B. Portlandzementklinker - hergestellt.
5. Puzzolanzemente, wie durch gemein!-,ames Feinvermahlen von Puzzolan und Portlandzement-
klinkern hergestellte Zemente.
6. Mischungen dieser Zementarten.
7. Zementklinker, ein gebranntes, nicht gemahlenes Vorerzeugnis der Zementherstellung.
Hierher gehören nicht:
II.
a) Sogenannter ,\' Keene's cement« oder >-•english cement« (Alaungips) (Tarifnr. 25.20).
b) Puzzolan-, Santorin- und ähnliche Erden, fälschlich als natürliche Zemente bezeichnet
(Tarifnr. 25.32).
c) Feinvermahlene Hochofenschlacke ohne Zusatz von Anregern (Tarifnr. 26.02).
d) Zahnzemente (Tarifnr. 30.05).
e) Harzzemente (Tarifnr. 32.12).
f) Feuerfeste Zemente und Mörtel, z. B. auf der Grundlage von Schamotte-Körnungen oder
Ton-Dinasmassen (Tarifnr. 38.19).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1795
Erläuterungen zu
Asbest 25.24
I.
Hierher gehört Asbest in Form von Gestein, rohen Fasern, die sich beim Zerk_leinern des
Gesteins ergeben, geklopften oder gereinigten Fasern, auch nach Länge sortiert, sowie in Form
von Flocken, Pulver oder Abfall (auch Asbestwarenabfall).
Hierher gehören nicht: II.
a) Asbestzementwaren (Tarifnr. 68.12).
b) Asbestfasern, anders als unter I beschrieben bearbeitet, z.B. gekrempelt oder gefärbt, und
Waren aus Asbest (Tarifnr. 68.13).
Natürlit-11er lleersehaum (aueh in 1,olierten Stiieken) und natürliehe1· ßernst.-in (usw.) 25.25
1.
(1) Natürlicher Meerschaum, ein wasserhaltiges Magnesiumsilikat, das fast nur in Kleinasien
vorkommt, kann für Verkaufszwecke und zur Beurteilung der Qualität grob gereinigt, abgeschabt,
getrocknet, gewachst und poliert sein.
(2) Natürlicher Bernstein, ein versteinertes Harz, wird auch ).•gelbe Ambra((, ,.,Succinit« oder
»Karabe« genannt.
(3) Wiedergewonnener Meerschaum _besteht aus Splittern und anderen Abfällen von natürlichem
Meerschaum, die mit Bindemitteln (Öle, Alaun usw.) zusammengebacken sind. Wiedergewonnener
Bernstein besteht aus zusammengebackenen Bernsteinabfällen.
(4) Jett, eine sehr kompakte Abart der Braunkohle von tiefschwarzer Farbe, die sich schnitzen
und sehr gut polieren läßt, wird häufig als >)Gagat« oder .-,Schwarzer Bernstein,, bezeichnet.
(5) Bernstein und Jett, die wegen ihrer Verwendung bei der Schmuckwarenherstellung häufig
zu den "Schmucksteinen,< gezählt werden, sind nicht Schmucksteine im Sinne des Zolltarifs.
II.
Hierher gehören nicht:
a) .\•Graue Ambra« (eine Ausscheidung des Potwals) (Tarifnr. 05.14).
b) Natürliche Harze (Tarifnr. 13.02).
Glimmer, aueh in ungleichmäßige Scheiben gespalten, und Abfall 25.26
1.
(1) Glimmer <ler verschiedenen Arten (Muskowit, Biotit usw.) besteht aus natürlichen komplexen
Aluminiumsilikaten. Er läßt sich leicht in Scheiben spalten, die füegsam, glänzend, durchsichtig
und verschiedenartig getönt sind.
(2) Hierher gehören Glimmer Ül Blöcken, in unregelmäßigen Scheiben, soweit sie eine Formung
EU bestimmten Zwecken ni_cht erkennen lassen, Glimmerabfälle und Glimmerpulver.
Hierher gehören nicht: II.
a) Vermiculit (ein dem Glimmer verwandtes Gestein), Chlorit und Perlit (dem Vermiculit
chemisch verwandte Mineralien) (Tarifnr. 25.32).
b) Glimmerscheiben und -blätter, zu bestimmten Zwecken zugeschnitten (z.B. Tarifnr. 68.15
oder Kapitel 85).
c) Durch Agglomerieren von Glimmerblättern, -schuppen oder -pulver hergestellte Erzeugnisse,
z. B. Mikanitplatten und Mikafolien (Tarifnr. 68.15) .
.l\"atürlieher Speckstein und Talk, auch roh behauen (usw.) 25.27
I.
(1) Speckstein (Steatit) und Talk sind natürliche, wasserhaltige Magnesiumsilikate. Speckstein
besteht meist aus einer derben dichten Masse. Er ist von grauer oder gelblicher Farbe. Talk hat im
allgemeinen eine feinschuppige Form. Er ist weiß bis grünlich gefärbt, in dünnen Blättern durch-
scheinend, perlmutterglänzend und fühlt sich fettig an. Speckstein und Talk werden auch fälschlich
als »Brian9onkreide<, oder >-·Spanische Kreide« bezeichnet. Für die zugelassenen Bearbeitungen
gelten die Erläuterungen zu 25.15 A-1 und -2 sinngemäß.
(2) Talkum ist feingepulverter Speckstein oder Talk. Es gehört auch hierher, wenn es als Polier-
mittel verwendet werden soll.
II.
Hierher gehört nicht zu »Schneiderkreide« geformter Speckstein (Tarifnr. DS.05 ).
1796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
25.28 Natürlicher Kryolith und C:hiolith
I.
(1) Natürlicher Kryolith (auch Eisstein oder Grönlandspat genannt) ist ein natürliches Natrium-
Aluminiumfluorid. Er ist meistens schneeweiß (gelegentlich auch farbig) und glasartig.
(2) ~atürlicher Chiolith ist ebenfalls ein natürliches Natrium-Aluminiumfluorid. Er unterscheidet
sich von Kryolith durch eine andere molekulare Zusammensetzung.
II.
Hierher gehören nicht künstlich hergestellter Kryolith und Chiolith (Tarifnr. 28.29).
25.29 ~atiirliehe ArsensuHide
Hierher gehören: I.
1. Realgar (auch Arsenrot oder roter Arsenik genannt), ein Arsendisulfid, das in der Natur in
rubinroten Kristallen vorkommt.
2. Auripigment (auch Operment, Rauschgelb oder gelber Arsenik genannt), ein Arsentrisulfid
von kräftiger gelber Farbe.
3. Arsenkies (auch M:ispickel genannt), ein Eisen-Arsen-Sulfid von silbergrauer Farbe.
II.
Hier her gehören nicht künstlich hergestellte Arsensulfide (Tarifnr. 28.35).
25.30 Natiirliche rohe Borate und ihre Konzentrate (usw.)
I.
Zu A gehören nur die natürlichen, noch Verunreinigungen enthaltenden Bormineralien (z.B.
Rasorit, Kernit, Tinkal -· wa::,serhaltige Natriumborate -, Pandermit, Prizeit - Kalzinmborate -
und Borazit - l\fagnesiumchloroborat -) in dem Zustand, in dem sie gewonnen werden, sowie die
Konzentrate dieser Mineralien (auch kalziniert). Konzentrate sind rohe natürliche Borate, die durch
Absieben, Sichten usw. von den gröbsten Verunreinigungen befreit und dadurch angereichert sind.
Kalzinieren ist die teihveise oder vollständige Entfernung des Kristallwassers aus den natürlichen
Boraten.
Zu B gehört nur natürliche rohe Borsäure, wie sie aus natürlichen Dämpfen (durch Konden-
sieren und erneutes Verdampfen) oder aus aufgefangenem Wasser unterirdischer Quellen (durch
Verdampfen) gewonnen wird, sofern sie nicht mehr als 85 Gewichtshundertteile H 3 B 0 3 in der
Trockensubstanz enthält.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Borsäure, die mehr als 85 Gewichtshundertteile H 3 B 0 3 in der Trockensubstanz enthält
(Tarifnr. 28.12).
b) Chemisch behandelte natürliche Borate (z. B. gereinigter Borax) sowie aus natürlichen Holen
(z.B. durch Yerdampfen) gewonnene Natriumborat~ (Tarifnr. 28.46).
25.31 Feldspate; Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit; Flußspat
I.
Zu A: Leuzit, Nephelin, Nephelinsyenit und Feldspate sind komplexe Alkali- oder Erdalkali-
Tonerdesilikate. Feldspate gehören nur im Rohzustand hierher, d. h. in rohen Brocken.
Zu B gehören Flußspat und gemahlener Fehlspat. Flußspat ist ein Kalziurpfluorid von mannig-
facher Färbung.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Feldspathaltige Sande (Tarifnr. 25.05).
b) Chemisch erzeugter Flußspat (Kalziumfluorid) (Tarifnr. 28.29).
c) Feldspate und Flußs·pat als Schmucksteine (Kapitel 71).
25.32 llineralis(•he Stoffe, anderweit weder genannt noeh inbegriffen; Seherben (usw.)
1.
Hierhe·r gehören:
1. Alunit (ein Kalium-Aluminiumsulfat), auch Alaunstein genannt, weil er zur Alaungewinnung
verwendet wird. Er ist eine steinartige Substanz von rötlich-grauer oder gelblicher Farbe und
färbt die Finger.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1797
Erläuterungen zu .
2. Vermiculit, ein dem Glimmer verwandtes Gestein. Er ähnelt dem Glimmer in der Farbe, stellt
sich jedoch in Form von kleineren Schuppen dar. Chlorit und Perlit, Mineralien, die dem
Vermiculit chemisch verwandt sind, gehören ebenfalls hierher. Diese Stoffe haben die Eigen-
schaft, sich unter Einwirkung von Hitze aufzublähen und dienen in diesem Zustand als
Wärmeschutzmittel.
3. Lydit, eine Abart des Kieselschiefers von rauher, sehr harter, feinkörniger und dichter
Beschaffenheit und schwarzer Farbe, der von Säure nicht angegriffen wird.
4. Strontianit (natürliches Strontiumkarbonat) und Cölestin (natürliches Strontiumsulfat);
Islandspat oder Kalzit und Aragonit (natürliche kristallisierte Kalziumkarbonate); Ambly-
~<mit (natürliches Lithiumaluminiumfluophosphat), Lepidolith (natürliches Aluminium-
fiuosilikat des Kaliums und Lithiums), Spodumen und PC'talit (natürliches Lithium-
aluminiumsilikat).
5. Bunsenit (natürliches Nickeloxyd), Wolframat, Wolframocker, Tungstit (natürliches Wolfram-
oxyd), Wurtzit (natürliches Zinksulfid), Wagnerit (natürliches Magnesiumfluophosphat),
Bischofit (natürliches Magnesiumchlorid), Tachydrit (natürliches Kalzium-Magnesium-
Chlorid), Nantokit (natürliches Kupferchlorid), Millerit (natürliches Nickelsulfid), Glauberit,
Bloedit, Reussin, Astrakanit (natürliches Natriumsulfat), Kieserit (natürliches Magnesium-
sulfat), Wave1lit, Halait (natürliches Aluminiumphosphat), Natron, Trona, Urao (natürliches
Natriumkarbonat), Texasit (natürliches Nickelkarbonat), Polluzit oder Pollux (natürliches
Aluminiumsilikat des Cäsiums und Kaliums), Wollastonit (natürliches Kalziumsilikat),
Rhodonit (natürliches Mangansilikat), Titanit (natürliches Titansilikat), Gadolinit (natür-
liches Berylliumsilikat in Verbindung mit Silikaten des Eisens usw.), Mottranit (natürliches
Kupfer-Bleivanadat), Krokoit (natürliches Bleichromat), Zorgit (natürliches Blei-Kupfer-
selenid).
6. Gartenerde, Heideerde, :Moorerde, Mergel, Schlamm und Humus, auch wenn sie zur Boden-
aufbesserung bestimmt sind.
7. Puzzolanerde, Santorinerde, Traß und dergleichen, wegen ihrer Verwendung bei der Her-
stellung von Zementen manchmal fälschlich als natürliche Zemente bezeichnet.
8. J urakalkschiefer in rohem Zustand.
9. Kieselige Kreide. Sie besteht in der Hauptsache aus Quarzit mit. Beimengungen von Kaolinit
und Feldspat.
10. Erze der radioaktiven Metalle der Tarifnr. 28.50 und der Metalle der selte~en Erden, z. B.
Xenotit, Citerit und Samarskit, ausgenommen Monazit und Pechblende.
11. Scherben und Bruch von keramisch hergestellten Waren, auch gemahlen sowie als pulver-
förmige Abfälle, wie sie z. B. beim Abdrehen von keramisch hergestellten Schleifscheiben
entstehen. Gemahlene Scherben von Schleifscheiben und pulverförmige Abfälle von Schleif-
scheiben unterscheiden sich von Schleifstoffen dadurch, daß sie Teile des keramischen Binders
enthalten.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Zerkleinerter Bruch von Schamottesteinen (Tarifnr. 25.07).
b) Monazit und Pechblende (Tarifnr. 26.01).
c) Geblähter Vermiculit, Chlorit oder Perlit (Tarifnr. 68.07).
d) Probiersteine aus Lydit zum Untersuchen von Edelmetallen (Tarifnr. 68.16).
1798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
• zu Erläuterungen
Kapitel 26
Metallurgische Erze sowie Schlacken und Aschen
26.01 l\letallurgisebe Erze, aueb angereieherl; Sehwefelkiesabbrände
I.
Hierher gehören Erze im Sinne der Vorschrift 2, roh oder durch Aufbereiten (Zerkleinei:n,
Klauben, Schlämmen, Flotieren, Auslaugen, Rösten, Brikettieren usw.) zur Verhüttung vorbereitet
und angereichert (konzentriert). Hierher gehören auch gediegen in der Natur vorkommende, von
ihrer Gangart noch umschlossene Metalle (metallhaltige Gesteine, metallhaltige Sande).
Zu A-1 gehören beim Rösten von Schwefelkies (Pyrit) anfallende Schwefelkiesabbrände (Pyrit-
aschen), auch agglomeriert. ·
Zu A-2 gehören folgende Eisenerze (auch manganhaltige, sofern ihr Mangangehalt weniger als
20 Gewichtshundertteile beträgt): Roter Hämatit (Roteisenstein, Eisenglanz, Martit usw.), Limonit
(Brauneisenstein), Magnetit (Magneteisenstein), Siderit (Spateisenstein).
Zu B gehören Braunit, Diallogit (Rhodochrosit, Manganspat), Hausmannit, Manganit (Braun-
manganerz), Psilomelan (Hartmanganerz, schwarzer Glaskopf), Pyrolusit (Braunstein).
Zu C gehören:
1. Erze der Edelmetalle: Argentit (Akanthit, Silberglanz), Calayerit, Kerargyrit (Hornsilber),
Polybasit, Proustit (Arsensilberblende), Pyrargyrit (Antimonsilberblende), Stephanit (Silber-
antimonglanz); Sande, die Gold, Platin oder Platinbeimetalle (Iridium, Osmium, Palladium,
Rhodium und Ruthenium) enthalten.
2. Aluminiumerze: Bauxit.
3. Antimonerze: Cervantit, Kermesit (Antimon blende, l\lineralkermes), Senarmontit, Stibni1i
(Antimonit, Grauspießglanz, Antimonglanz), Valentinit (Antimonblüte).
4. Berylliumerze (Gluciniumerze): Beryll.
5. Bleierze: Anglesit (Vitriolbleierz), Cerussit (Weißbleierz), Galenit (Bleiglanz), Pyromorphi~
(Grünbleierz, Phosphorblci).
6. Chromerze: Chromit (Chromeisenstein).
7. Germaniumerze: Germanit.
8. Kobalterie: Heterogonit, Kobaltglanz, Linneit (Kobaltkies), Smaltin (Speisekobalt).
9. Kupfererze: Atacamit, Azurit (Kupferglasur), Bornit (Buntkupferkies), Bournonit (Antimon-
kupferglanz), Brochantit, Chalkopyrit (Kupferkies), Chalkosin (Kupferglanz), Chrysokoll
(Kieselmalachit, Kieselkupfererz), Covellin (Kupferindig), Cuprit (Rotkupfererz), Dioptas
(Kupfersmaragd), Enargit, Fahlerze (z.B. Kupfersilberglanz und Tennantit), Malachit, Tenorit
(Melaconit).
10. Molybdänerze: Molybdänit (Molybdänglanz), Wulfenit (Gelbbleierz).
11. Nickelerze: Garnierit, Nickelin (Rotnickelkies), Pentlandit (Eisennickelkies), Pyrrhotin (nickel-
haltiger Magnetkies).
12. Tantalerze und Nioberze (Columbiumerze): Tantalit und Niobit (Columbit).
13. Thoriumerze.: Monazit, Thorit.
14. Titanerze: Ilmenit (Titaneisen), Rutil, Anatas, Brookit.
15. Uranerze: Autunit (Kalkuranglimmer), Carnotit, Chalcolith (Tobernit, Kupferuranglimmer),
Uranpechblende (Uranit).
16. Vanadinerze: Carnotit, Descloizit, Patronit, Roscoelit (Vauadinglimmer), Vanadinit (Vanadin-
bleierz).
17. Wismuterze: Bismutit, Wismutglanz, Wismutocker; Wismutkonzentrat (z. B. unreines
Wismutoxychlorid aus der nassen Aufbereitung wismuthaltiger Erze).
18. W olframerze: Ferberit, Hübnerit, Scheelit, Wolframit.
19. Zinkerze: Galmei (Kieselzinkerz, Hemimorphit, Kieselgalmei), Zinkblende, Zinkit (Rotzink-
erz), Zinkspat (edler Galmei).
20. Zinnerze: Kassiterit (Zinnstein), Stannit (Zinnkies, Stannin).
21. Zirkonerze: Baddeleyit, Zirkon, Zirkonsand.
22. Quecksilbererze: Zinnober.
Hierher gehören nicht:
II.
a) Mineralien, aus denen die zu Tarifnr. 28.05 gehörenden Alkalimetalle und Erdalkalimetalle
(Caesium, Kalium, Lithium, Natrium, Rubidium; Barium, Kalzium und Strontium) gewonnen
werden, wie Natriumchlorid (Tarifnr. 25.01), Baryt (Schwerspat) und Witherit (Tarifnr.
25.11), Amblygonit, Aragonit, Calcit (Islandspat), Cölestin und Strontianit (Tarifnr. 25.32).
b) Nichtgerösteter Schwefelkies (Tarifnr. 25.02).
c) Farberden (ungeschönt - Tarifnr. 25.09; geschönt - Tarifnr. 32.07).
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1799
Erläuterungen zu
(28.01)
d) Dolomit (Tarifnr. 25.18).
e) Natürlicher Kryolith und Chiolith (Tarifnr. 25.28).
f) Natürliche Arsensulfide (Arsenkies, Auripigment, Realgar) (Tarifnr. 25.29).
g) Alunit (Alaunstein), natürliches Nickeloxyd (Bunsenit), natürliches l\folybdänoxyd (l\folyb-
. dänocker, Molybdit), natürliches Wolframoxyd (Wolframocker), natürliches Kupf~rchlorid
(Nantokit), natürliches basisches Nickelkarbonat (Texasit), natürliches Kupferble1vanadat
(Mottramit); Mineralien, aus denen die radioaktiven Metalle oder die Metalle der seltenen
Erden gewonnen werden (ausgenommen Monazit und Pechblende) (Tarifnr. 25.32).
h) Bleimatte (Tarifnr. 26.03). ·
i) Chemisch einheitliche Verbindungen, z. B. Zinkoxyd (Zinkweiß) (Tarifnr. 28.19) und Alumi-
niumhydroxyd (Tarifnr. 28.20).
k) Karnallit (Tarifnr. 31.04).
l) Feingemahlene, als Farbkörper verwendbare Erze, z. B. feingemahlener Ilmenit und Magnetit
(Tarifnr. 32.07).
m) Zirkon, Beryll und andere Mineralien, mit Edelstein- oder Schmucksteincharakter (Tarifnr.
71.02). .
n) Gediegene, von ihrer Gangart getrennte Metalle, z. B. in Form von Tröpfchen (Quecksilber -
Tarifnr. 28.05), Klumpen, Körnern usw. (Edelmetalle - Abschnitt XIV; unedle Metal1e -
.Abschnitt XV).
o) EiFienschwamm (Tarifnr. 73.05).
Sehl!eken, Zunder und andere Abfälle der Ei~n- und Stahlht>r!i;tt>llunn 26.02
(1) Hierher gehören:
I.
1. Hochofenschlacke, die sich im Hochofen aus der Gangart der Erze und den Zuschlägen bildet
und im wesentlichen aus Aluminium- und Kalziumsilikaten besteht.
2. Granulierte Hochofenschlacke (Schlackensand), eine sich beim Eingießen schmelzflüssiger
Hochofenschlacke in Wasser in Form von Granalien abscheidende Schlacke.
3. Schlacken, die bei der Verfeinerung des Roheisens oder bei der Stahlherstellung anfallen, wie
z. B. Schlacken aus dem Herdfrischverfahren, Puddelschlacke, Konverterschlacke und
Siemens-Martin-Schlacke.
(2) Diese Schlacken bleiben auch dann hier, wenn sie einen für die Eisengewinnung ausreichen-
den Eisenoxydanteil enthalten.
(3) Hierher gehören auch Zunder (Glühspan, Walzsinter, Hammerschlag), Hochofenstaub (Gicht-
staub), Konverterauswurf und andere Abfälle von der Eisen- oder Stahlherstellung.
Hierher gehören nicht: II.
a) Hüttenzement (Schlackenzement) (Tarifnr. 25.23).
b) Schaumsehlacke (Tarifnr. 68.07).
c) Schlackensteine (Tarifnr. 68.16).
d) Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl (Tarifnr. 73.03).
Aschen und llüekstände (usw.) 26.03
I.
(1) Hierher gehören: Hammerschlag, ausgenommen Eisenhammerschlag; Schlacken, Gekrätz
und dergleichen, die noch Kupfer, Zink, Zinn, Blei oder andere Nichteisen-Metalle des Abschnitts XV
enthalten; Blei matte; Zinkrückstände von der Feuerverzinkung des Eisens; Elektrolyseschlämme
(Rückstände von der elektrolytischen Raffination von Metallen) und Schlämme aus galvanischen
Bädern; Akkumulatorenschlamm; Silberschlamm aus verbrauchten Fixierbädern; zinnhaltige Rück-
stände aus der Bleiraffination (sogenanntes unreines Kalziumstannat); unreine Kobaltoxyde, die
aus der Aufarbeitung silberhaltiger Erze stammen; ausgebrauchte, für die Metallgewinnung
geeignete Katalysatoren; Karnallitablaugen, die zur Gewinnung von Magnesiumchlorid oder
Magnesium verwendet werden; Flugaschen aus der Erzröstung, z. B. aus Zinkröstöfen und Blei-
schachtöfen; vanadinhaltiger Kaminstaub aus Ölfeuerungsanlagen; Flugstäube (z.B. Cadmiumfl.ug-
stäube); Klinkerzinkoxyd (backsteinförm.ige Preßlinge aus Zinkoxydstäuben) und andere zur Wieder-
gewinnung von Nichteisen-Metallen (z.B. des Abschnitts XIV oder XV) geeignete Rückstände.
(2) Rückstände aus Lösungen, wie Schlämme, Niederschläge und dergleichen, kommen meist in
Pastenform oder getrocknet als krümelige Massen in den Handel.
Hierher gehören nicht: II.
a) Chemisch einheitliche Verbindungen (Kapitel 28).
b) Edelmetallaschen und -gekrätz; Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Edelmetallen (Tarifnr.
71.11).
c) Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Nichteisen-Metallen des Abschnitts XV (Abschnitt XV).
1800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
26.04 Andere Sehlaeken und Aschen, einschließlieh Seetangasehe
1.
Hierher gehören alle übrigen Schlacken und Aschen, ohne Rücksicht darauf, woher sie
stammen und wozu sie verwendet werden (z.B. zur Bodenverbesserung). Hierher gehören: Stein-
kohlenschlacke und andere Feuerungsschlacken; Aschen mineralischen Ursprungs (Steinkohlen-
asche, Braunkohlenasche und Torfasche); Seetangasche, die bei der Verbrennung von Meeresa1gen
(Seetang, Seegras usw.) in schwärzlichen, schweren, unregelmäßigen, rauhen Stücken mit kleinen
Löchern anfällt und nach dem Raffinieren das Aussehen eines mattweißen Pulvers besitzt, Holz-
asche, Reishülsenasche und andere Pflanzenaschen sowie Knochenasche.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Pottasche (Kaliumkarbonat) als chemisch einheitliche Verbindung (Tarifnr. 28.42).
b) Tierisches Schwarz (Tarifnr. 38.02).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1801
Erläuterungen zu
Kapitel 27
llineralisehe Brennstoffe; Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation;
bituminöse Stoffe; Mineralwaehse
Steinkohle; Steinkohlenbriketts (usw.) 27.01
I.
Zu A gehören Fettkohle, Magerkohle, Gas- und Flammkohle, Eßkohle, Anthrazit; Stück-
kohle, Nußkohle, Feinkohle, Grus und Staubkohle, nicht agglomeriert.
Zu B g~hören $teinkohlenbriketts (auch Steinkohlenschwelbriketts) und andere Agglomerate
aus Steinkohle zu Brennzwecken.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle (Tarifnr. 27.04).
b) Retortenkohle (Tarifnr. 27.05).
c) Sogenannte Fließkohle (Gemisch aus Steinkohlenstaub und Schweröl) (Tarifnr. 27.10).
d) Künstlicher Graphit der Tarifnr. 38.01.
e) Aktivkohle (Tarifnr. 38.03).
f) Elektrodenmasse (Tarifnr. 38.19).
g) Waren aus Kohle zu elektrischen oder elektrotechnischen Zwecken (Tarifnr. 85.24), zu ande-
ren Zwecken - ausgenommen Waren aus agglomerierter Steinkohle zu Brennzwecken -
(in der Regel Kapitel 69).
Braunkohle, auch agglomeriert 27.02
I.
Zu A gehören Pechkohle, Rußkohle, Schwelkohle, Hartkohle, Glanzkohle; Förderkohle,
Stückkohle, Siebkohle und Kohlenstaub, auch getrocknet, jedoch nicht agglomeriert.
Zu B gehören Braunkohlenbriketts (auch Braunkohlenschwelbriketts) und andere Agglo-
merate aus Braunkohle zu Brennzwecken.
l
II.
Hierher gehören nicht:
a) Jett (Tarifnr. 25.25 oder 95.07).
b) Koks und Schwelkoks, aus Braunkohle (Tarifnr. 27.04).
c) Retortenkohle (Tarifnr. 27.05).
d) Künstlicher Graphit der Tarifnr. 38.01.
e) Aktivkohle (Tarifnr. 38.03).
f) Waren aus Kohle zu elektrischen oder elektrotechnischen Zwecken (Tarifnr. 85.24), zu an-
deren Zwecken - ausgenommen ,varen aus agglomerierter Braunkohle zu Brennzwecken -
(in der Regel Kapitel 69).
Torf, einschließlich Torfstreu und Torfbriketts 27.03
I.
Hierher gehört Torf (Fasertorf, Sumpftorf, Speck- oder Pechtorf usw.), auch getrocknet,
brikettiert oder zerkleinert, ohne Rücksicht auf seine Verwendung. Hierher gehören z. B. Brenn-
torf in Soden oder in Brikettform, Torfstreu (Stallstreu) und der als Bodenverbesserungsmittel,
Verpackungsmaterial, Isolationsmittel, Reduktionsmittel für die chemische Industrie, usw. ver-
wendete Torfmull.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Torfkoks (Torfkohle) (Tarifnr. 27.04).
b) Kohlenanzünder (Tarifnr. 36.08).
c) Torffasern, erkennbar für ihre Verwendung als Spinnstoff bearbeitet (Tarifnr. 57.04).
d) Spinnstoffwaren aus Torffasern (Abschnitt XI).
e) Andere Waren aus Torf (in der Regel Tarifnr. 68.16).
Koks und Sehwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf 27.04
I.
Zu A-1 gehört Steinkohlenkoks mit einem Aschegehalt von höchstens 2 Gewichtshundert-
teilen (Steinkohlen-Rein- bzw. -Reinstkoks).
Zu C gehört Torfkoks (Torfkohle).
1802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(!?7,04)
II.
Hierher gehören nicht:
a) Koks aus Steinkohlenteerpech (Tarifnr. 27 .08).
b) Petrolkoks (Tarifnr. 27.14).
c) Koks, durch Verkoken eines Gemisches von Steinkohle und Petrolkoks, auch unter Zusatz
von Bindemitteln (z. B. Pech), hergestellt (Tarifnr. 38.19).
27.05 Retortenkohle
I.
Retortenkohle (Retortengraphit) ist eine harte, schwarze, brüchige, beim Anschlagen metallisch
klingende Kohle, die sich an den Wänden der Öfen oder Retorten von Gaswerken, Kokereien usw.
als Rückstand bildet. Hierher gehört nur ungeformte, d. h. nicht zu Waren geformte oder ver-
arbeitete Retortenkohle, z. B. in Stücken oder gemahlen. Stückige Retortenkohle weist häufig
glatte, ebene oder leicht gewölbte, von der Ofen- oder Retortenwand herrührende Flächen auf.
Retortenkohle wird mitunter _auch fälschlich >-•künstlicher Graphit" genannt.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Natürlicher Graphit (Tarifnr. 25.04).
b) Künstlicher Graphit der Tarifnr. 38.01.
c) Elektrodenmasse (Tarifnr. 38.19).
d) Waren aus Kohle oder Graphit zu elektrischen oder elektrotechnischen Zwecken (Tarifnr.
85.24), zu anderen Zwecken (in der Regel Tarifnr. 68.16 oder Kapitel 69).
27.05a Stadtgas, Ferngas, \Vassergas, Generatorgas und ähnlil'be Gase
1.
Hierher gehören:
1. Stadtgas und Ferngas, gewonnen durch Entgasung (Verkokung oder Schwelung) von Kohle,
durch vollständige Vergasung von Kohle, Koks oder anderen Brennstoffen oder durch che-
mische Umwandlung von Mineralölen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen.
2. Andere Gase, gewonnen durch Vergasung oder nach anderen Verfahren aus Kohle, Koks oder
anderen Brennstoffen, z. B. Wassergas, Generatorgas.
3. Durch Vergasung von Kohlenflözen (Untertagevergasung) gewonnene Gase.
4. Gase mit einer dem Stadt- und Ferngas ähnlichen Zusammensetzung, hergestellt z. B. durch
Mischen von Erdgas mit Gasen der Nummer 1, 2, 3 oder 5.
5. >·Restgase« aus der Verarbeitung von Mineralölen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen
mit einem unteren Heizwert von nicht mehr als 7000 Wärmeeinheiten je m3•
II.
Hierher gehören nicht:
a) Gasgemische mit mehr als 70 Raumhundertteilen Kohlenwasserstoffen; »Restgase« aus der
Verarbeitung von Mineralölen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen mit einem unteren
Heizwert von mehr als 7000 Wärmeeinheiten je m 3 (Tarifnr. 27.11).
b) Chemisch einheitliche gasförmige Verbindungen (Kapitel 28 oder 29).
27.06 Teer aus Steinkohle, Braunkoble oder Torf und andere llineralteere (usw.)
I.
(1) Hierher gehören alle Teere aus der Verkokung oder Schwelung der Kohlen und des Torfs
sowie andere Mineralteere, z. B. Wassergas- und Generatorteer, alle auch entwässert.
(2) Destillierte Teere sin~ Teere, denen ein Teil der Öle durch Destillation entzogen worden ist.
(3) Präparierte Teere sind Gemische aus Steinkohlenteerpech und schweren Steinkohlenteerölen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Stearinteer und andere Teere aus der Fettbearbeitung (Tarifnr. 13.17),
b) Teermakadam (Tarifnr. 25.17),
c) Teerartige Rückstände aus Erdöl, Schieferöl und ähnlichen Mineralölen der Tarifnr. 27.10
(Tarifnr. 27.14),
d) Kaltteer, ein durch Beimischen eines leichtflüchtigen Lösungsmittels zu präpariertem Teer
hergestelltes dünnflüssiges Erzeugnis (Tarifnr. 27.16),
e) Andere Teere aus nicht mineralischen Stoffen (z. B. Holzteer - Tarifnr. 38.09).
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1803
Erläuterungen zu
Öle und andere Erzeugnisse der Destillation \'OD Steinkohlenteer (usw.) 27.07
I.
Hierher gehören nur Öle und Erzeugnisse, die nicht chemisch oder technisch rein sind.
Zu E gehören Naphthalin mit einem Erstarrungspunkt nach DIN 51556 unter 79,4°0, Anthrazen
mit einem Anthrazengehalt von nicht mehr als 80 Gewichtshundertteilen, Phenolgemische (Phenol,
Kresole, Xylenole), Pyridin-, Acridin- und Chinolinbasen.
Zu Anmerkung 1: Soweit bei der chemischen Umwandlung im Zollsicherungsverkehr nach
dieser Anmerkung zollbare Waren des Kapitels 27, der Tarifnr. 29.01-A bis C und der Tarif-
nr. 38.19-A-3 erhalten bleiben oder entstehen, gilt das Zollgut nicht als ordnungsgemäß verwendet.
Es kann jedoch mit der Wirkung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zollgesetzes fristgerecht wiedergestellt
werden.
Zu Anmerkung 2: (1) Ist Erdöl, das im Geltungsbereich des Zolltarifs verzollt worden ist,
gemeinsam mit anderen Ausgangsstoffen verarbeitet worden, so gilt als aus verzolltem Erdöl
hergestellt die Menge eines jeden hierbei gewonnenen Erzeugnisses, die bei getrennter Verarbeitung
der Ausgangsstoffe unter sonst gleichen Bedingungen aus dem verzollten Erdöl hätte hergestellt
werden können. Für die Ermittlung dieser Menge gelten die Erläuterungen (2) bis (4) zu 27.10,
Anm. 5, sinngemäß.
(2) Soweit im Zollsicherungsverkehr nach dieser Anmerkung Waren der Tarifnr. 27 .07 -A bis C,
27.10, 27.11, 27.12, 27.13, 27.14-0-2, 29.01-A bis C und 38.19-A-3 erhalten bleiben oder entstehen,
gilt das Zollgut nicht als ordnungsgemäß verwendet. Es kann jedoch mit der Wirkung nach § 45
Abs. 2 Satz 3 des Zollgesetzes fristgerecht wiedergestellt werden.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Chemisch einheitliche Verbindungen, chemisch oder technisch rein, z. B. Benzol, Toluol,
Xylole, Phenol (Karbolsäure), Kresole, Xylenole, Naphthalin mit einem Erstarrungspunkt
nach DIN 51 556 von 79,4°0 oder darüber, Anthrazen mit einem Anthrazengehalt von mehr
als 80 Gewichtshundertteilen, Pyridin, Chinolin und dergleichen (Kapitel 29),
b) Ammoniakwasser (Tarifnr. 38.04),
c) Holzkreosotöle (Tarifnr. 38.09),
d) Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, z. B. Kresolseifenlösungen, Karbolineum mit
Zusatz von Seife oder Netzmitteln und dergleichen (Tarifnr. 38.11),
e) Cumaron- und Indenharze (Tarifnr. 39.02).
Pech und Peehkoks aus Steinkohlenteer oder anderen l\lineralteereu 27.08
I.
(1) Hierher gehören auch das sogenannte geblasene Pech sowie den Steinkohlenteerpechen
ähnliche, aus Steinkohlenteerölen gewonnene Peche (z.B. Waschölpech).
(2) Peche dieser Tarifnummer sind Erzeugnisse mit einem Erweichungspunkt nach DIN· 1995- U 5
von 25°0 oder darüber.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Burgunderpech, Gelbpech (Tarifnr. 13.02),
b) Wollfettpech, Stearinpech, Fettpech, Glyzerinpech (Tarifnr. 15.17),
c) destillierte und präparierte Teere (Tarifnr. 27.06),
d) Bitumen (Tarifnr. 27.14),
e) Petrolkoks (,Tarifnr. 27 .14),
f) Sulfitpech (Tarifnr. 38.06),
g) pflanzliche Peche aller Art, Holzteerpech, Sulfatpech, (Tarifnr. 38.10).
Erdöl und Schieferöl, unbearbeitet 27.09
Hierher gehören auch salbenartige unbearbeitete Erdöle und Schieferöle sowie Gemische aus
verschiedenen der hierher gehörenden unbearbeiteten Öle.
Zu Anmerkung 1: Die Erläuterung (2) zu 27.07, Anm. 2, gilt sinngemäß.
Zu Anmerkung 2: Das Klären und Entwässern umfaßt auch das Entemulgieren und das
Entsalzen. Das Stabilisieren besteht darin, daß den Ölen gelöste gasförmige Kohlenwasserstoffe
entzogen werden.
1804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
27.10 Erdöle und Schieferöle, bearbeitet; Zubereitungen (usw.) _
1.
Zu A gehören Benzin, Testbenzin, Petroläther, Leuchtöl und Traktorenkraftstoff, Gasöl,
Schmieröl und andere Erzeugnisse der Verarbeitung von Erdöl, auch mit Zusätzen von ausschließlich
Additives der Tarifnr. 38.14. Zu A gehören auch Zubereitungen aus Erdöl oder Schieferöl als
charakterbestimmendem Bestandteil und anderen Stoffen, wenn der Gehalt an Erdöl oder auch
Schieferöl mindestens 95 Gewichtshundertteile beträgt.
Zu A-1 gehören auch benzinhaltige Kraftstoffgemische, z.B. Benzin-Benzol-Gemische, in
denen die Nichtaromaten im Gewicht gegenüber den Aromaten überwiegen, sowie alkoholhaltige
Kraftstoffgemische und Zweitaktergemische (schmierölhaltige Kraftstoffgemische).
Zu A-2: Schweröle der Tarifnr. 27.10-A-2-a-1 und -b gelten im Sinne des§ 52 der Zollager-
ordnung und des § 15 Abs. 1 der Zollvormerkordnung als Waren der gleichen Tarifbenennung.
Sie dürfen im Zolleigenlager und im Zollvormerklager miteinander vermischt werden, wenn auch
das Gemisch zu einer dieser Tarifstellen gehört.
Zu A-2-a: Der Asphaltgehalt (Anmerkung 4-c) ist nach DIN 51 557 zu ermitteln.
Zu A-2-a-2 g~hören nur Schmieröle, nicht durch Aufarbeitung von Altölen hergestellt, mit
einer Viskosität von 8° Engler oder darunter bei 50° C und
1. einer SK-Zahl nach DIN 51 553 von mindestens 1 v. H., aber unter 8 v. H., oder
2. einer SK-Zahl nach DIN 51 553 unter 1 v. H., wenn sich die Schwefelsäureschicht bei der
Durchführung der Untersuchung stärker als Farbe 5 der Farbtafel für das Ölbuch verfärbt.
Bei der Untersuchung der Verfärbung ist ein Reagenzglas 16 DIN 12395 zu verwenden.
Zu A-2-a-3 gehören nur Schmieröle, nicht durch Aufarbeitung von Altölen hergestellt, mit
einer Viskosität von 8° Engler oder darunter bei 50° C und einer SK-Zahl nach DIN 51553 unter
1 v. H., wenn sich die Schwefelsäur~~chicht bei de'r Durchführung der Untersuchung nicht stärker
als Farbe 5 der Farbtafel für das Olbuch verfärbt. Bei der Untersuchung der Verfärbung ist ein
Reagenzgl~s 16 DIN 12395 zu verwenden.
Zu A-2-a-4 gehören auch durch Aufarbeitung von Altölen hergestellte Schmieröle (Zweit-
raffinate), denen Additives zugesetzt worden sind, wenn der Gehalt an Zweitraffinaten 95 Gewichts-
hundertteile nicht unterschreitet.
Zu A-2-b gehören alle anderen Schweröle als Schmieröle, z.B. Gasöl. :
Zu B gehören anderweit nicht genannte oder inbegriffene Zubereitungen mit Erdöl oder auch
Schieferöl als charakterbestimmendem Bestandteil, wenn der Gehalt an diesen Ölen mindestens 70,
jedoch weniger als 95 Gewichtshundertteile beträgt.
Zu B-1: Die Erläuterungen zu 34.03 gelten sinngemäß.
Zu Anmerkung 1 und 2: Der Flammpunkt ist nach DIN 51 755 zu ermitteln. Die Er-
läuterung (1) zu 27.07, Anm. 2, gilt sinngemäß. Gemische nach Satz 2 der Erläuterungen zu
27.10-A-2 dürfen zu einem Zollsicherungsverkehr nach einer dieser Anmerkungen nur abgefertigt
werden, wenn das Gemisch und jedes einzelne zu seiner Herstellung verwendete Schweröl die in
diesen Anmerkungen geforderten Merkmale aufweisen.
Zu Anmerkung 3: Die Erläuterungen zu 27.07, Anm. 2, gelten sinngemäß.
Zu Anmerkung 5 (Zollvergütung): (1) Sind Ausgangsstoffe, bei deren Verarbeitung ver-
gütungsfähige Mineralöle oder Rückstände anfallen, im Gemisch mit anderen Ausgangsstoffen ver-
arbeitet worden (nach Anmerkung 5-a z.B. verzolltes und nicht verzolltes Erdöl; nach An-
merkung 5- b z. B. Braunkohlenteeröl und Topprückstände aus Erdöl, Paraffingatsch aus Erdöl
und synthetisch hergestelltes Paraffin, Paraffingatsch aus Erdöl, im Geltungsbereich des Zolltarifs
hergestellt, und eingeführtes Paraffin), so ist die Menge jedes hierbei gewonnenen Erzeugnisses
vergütungsfähig, die bei getrennter Verarbeitung der Ausgangsstoffe unter sonst gleichen Be-
dingungen als vergütungsfähig angefallen wäre.
(2) Zur Ermittlung der hiernach vergiitungsfähigen Menge wird die in einem Kalendermonat
gewonnene Gesamtmenge eines jeden Erzeugnisses als auf die verschiedenen Ausgangsstoffe ent-
fallend verhältnismäßig aufgeteilt. Bei der Errechnung des Verhältnisses wird jeder Ausgangsstoff
. mit dem Produkt aus der Menge, mit der er in diesem Monat im Gemisch verarbeitet worden ist,
und dem für ihn zutreffenden Ausbeutesatz eingesetzt.
(3) Das Hauptzollamt stellt die Ausbeu~esätze für die in Betracht kommenden Ausgangsstoffe
auf Grund von Untersuchungen, falls dies technisch nicht möglich ist, auf Grund anderer Fest-
stellungen, notfalls durch Schätzung fest. Der Vergütungsberechtigte hat hierzu die zur Ver-
arbeitung im Gemisch bestimmten Ausgangsstoffe fünf Tage vor dem Beginn der Verarbeitung
der Zollstelle anzumelden. Er trägt die Kosten der Untersuchung.
(4) Werden vergütungsfähige Mineralöle oder vergütungsfähige Er<lölrückstände weiter ver- .,
arbeitet, so sind auch die in den weiteren Verarbeitungsstufen anfallenden Mineralöle oder Rück-
stände nach Anmerkung 5-a und b vergUtungsfähig. Bei Verarbeitung im Gemisch mit anderen
Ausgangsstoffen sind die vergiitungsfähigen Anteile für jede Verarbeitungsstufe besonders nach
den vorstehenden Bestimmungen zu ermitteln.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1805
Erläuterungen zu
(5) Ein Mineralöl verliert die Vergütungsfähigkeit nicht dadurch, daß es nach der Herstellung (27.10)
(Anm.5)
mit nicht vergütungsfähigen Stoffen gemischt wird, wenn es trotz des Mischens die gleiche Ware
im Sinne des Zolltarifs_ bleibt und wenn das Mischen amtlich überwacht wird. Vergütungsfähig
bleibt in diesem Falle die ursprünglich vergütungsfähige Menge. Beträgt die Menge der beige-
mischten Stoffe jedoch nicht mehr als 0,1 v. H. tler ursprünglich vergütungsfähigen Menge und
nicht mehr als 100 kg im einzelnen Falle, so ist die Gesamtmenge vergütungsfähig. Das Haupt-
zollamt kann auf Antrag bei Betrieben, bei denen die Mischvorgänge aus den kaufmännischen
Büchern oder an~!eren Aufzeichnungen auch nachträglich einwandfrei festgestellt werden könn~n,
auf die amtliche Uberwachung widerruflich verzichten, wenn dadurch die Wirksamkeit der Aufsicht
nicht gefährdet wird. Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Antragsteller schriftlich mit-
geteilt- worden ist.
(6) Sind Ausgangsstoffe durch Mischen oder im Gemisch verarbeitet worden, die verschiedene
Vergütungssätze bei den Rückständen oder Mineralölen zur Folge haben können (z.B. unbear-
beitetes Erdöl und Topprückstände, beide verzollt; im Inland hergestelltes und verzolltes be-
arbeitetes ::\lineralöl), so sind auf die jeweils vergütungsfähige Menge der Rückstände oder Mineralöle
die verschiedenen Vergütungssätze anteilig entsprechend dem Verhältnis der Ausgangsstoffe im
Gemisch anzuwenden. Entsprechendes gilt für die Anwendung der verschiedenen Vergütungssätze
auf die vergütungsfähige Menge im Rahmen der Anmerkung 5-d, wenn zur Herstellung der ver-
gütungsfähigen Erzeugnisse vergütungsfähige und verzollte Mineralöle im Gemisch verbraucht
worden sind. Maßgebend ist das Verhältnis der Ausgangsstoffe für die Vergütung nach Anmer-
kung 5-a im Kalendermonat der Entstehung, sonst im Kalendermonat vor der Entstehung des
Vergütung::mnspruches.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Gasförmige Kohlenwasserstoffe, auch verflüssigt, auch Gemische (Tarifnr. 27.11 oder 29.01),
b) chemisch reine oder technisch reine Kohlenwasserstoffe, z.B. Hexan, Isooktan (Tarifnr. 29.01),
c) Benzin für Feuerzeuge oder Feueranzünder in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen
von höchstens 300 ccm (Tarifnr. 36.08),
cl) Zubereitungen mit Erdöl.oder auch Schieferöl als charakterbestimmendem Bestandteil, wenn
der Gehalt an diesen Ölen 70 Gewichtshundertteile nicht erreicht (z. B. Schmiermittel:
Tarifnr. 34.03),
e) Zubereitungen mit beliebigem Gehalt an Erdöl oder auch Schieferöl, die anderweit genannt
oder inbegriffen sind, z. B: als Arzneiwaren aufgemachte Erzeugnisse (Tarifnr. 30.03), zu-
bereitete Lacke und Anstrichmittel (Kap. 32), Körperpflegemittel (Kap. 33), Fußboden-,
Möbel-, Lederpflegemittel (Tarifnr. 34.05), Desinfektionsmittel, Insektenvertilgungs- und
andere Schädlingsbekämpfungsmittel (Tarifnr. 38.11), zubereitete Zurichtemittel für die
Textil-, Papier- oder Lederindustrie (Tarifnr. 38.12), zubereitete Additives für Mineralöle
(Tarifnr. 38.14), zusall).mengesetzte Lösungs- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche
Erzeugnisse (Tarifnr. 38.18),
f) Zubereitungen mit beliebigem Gehalt an Erdöl oder auch Schieferöl, in denen diese Öle nicht
den Charakter der Ware bestimmen. Dies sind z. B. Zubereitungen, in denen das Mineralöl
nur Lösungsmittel ist, während der gelöste Stoff die für das Erzeugnis bezeichnende Wirk-
samkeit entfaltet, wie Rostschutzmittel aus Testbenzin und Lanolin, Formenöle, Schal- oder
Trennöle für Bauzwecke (Tarifnr. 38.19).
Erdgas uml andere gasförmige Koblenwasserstoffe 27.11
I.
Hierher gehören:
1. Andere als chemisch reine oder technisch reine gasförmige Kohlenwasserstoffe, die als natür-
liche Gase, bei der Verarbeitung von Erdöl oder ·auf chemischem Wege gewonnen werden,
auch verflüssigt, sowie Gemische solcher Kohlenwasserstoffe miteinander oder auch mit
anderen Gasen.
2. Technisch reine gasförmige Kohlenwasserstoffe, wenn ihnen geringe Mengen stark riechender
Stoffe als Indikatoren beigemischt sind.
Zur Anmerkung: Die Erläuterungen zu 27.07, Anm. 2, gelten sinngemäß.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Qhemisch einheitliche gasförmige Kohlenwasserstoffe, wie Methan, Äthan, Propan, Butan,
Athylen, Propylen, Butylen, Acetylen usw., chemisch rein oder technisch rein, auch ver-
dichtet (Tarifnr. 29.01),
b) Nachfüllbehältnisse mit flüssigem Butan für Feuerzeuge (Tarifnr. 36.08 oder 98.10).
1806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
27.12 Vaselin
I.
Hierher gehören unbearbeitetes, gebleichtes und gereinigtes Vaselin sowie als Kunstvaselin
bezeichnete Gemische aus z.B. Paraffin oder auch Ceresin mit Schmieröl. Hierher gehört auch
Paraffinsalbe, wenn sie kein Bienenwachs oder Lanolin enthält.
Hierher gehören nicht: II.
a) Lanolin, ein Gemisch aus Wollfett mit paraffinum liquidum (Paraffinöl, Weißöl) und Wasser
(Tarifnr. 15.05),
b) vaselinähnliche Erzeugnisse mit einem Erstarrungspunkt nach DIN 51 556 von 35°C oder
darunter (Tarifnr. 27.10),
c) vaselinähnliche Erzeugnisse mit einem Erstarrungspunkt nach DIN 51 556 von 56°C oder
höher (Tarifnr. 27.13),
d) Vaselin mit Heilmittelstoffen und unguentum paraffini (Tarifnr. 30.03),
e) Starrschmieren, d. s. vaselinähnliche Erzeugnisse auf der Grundlage von Schmieröl mit
Seifen und dergleichen (Tarifnr. 34.03 oder 27 .10),
f) wohlriechendes Vaselin (z.B. Brillantine - Tarifnr. 33.06).
27.13 Paraffin, Petrolatum a,us Erdöl oder Schieferöl, Ozokerit, 1\fontamrnebs (usw.)
I.
Hierher gehören unbearbeitete, bearbeitete oder gefärbte Erzeugnisse sowie Gemische dieser
Erzeugnisse miteinander.
Zu B gehören nur Erzeugnisse mit einem Erstarrungspunkt nach DIN 51 556 von mindestens
56°C, aber nicht über 72°C.
Zu C gehören nur Erzeugnisse mit einem Erstarrungspunkt nach DIN 51 556 über 72°C.
Hierher gehören nicht: II.
a) Feste Fette (Kapitel 15),
b) gehärtete Fette und Öle (Tarifnr. 15.12),
c) Walrat (Tarifnr. 15.14),
d) Bienenwachs und anderes Insektenwachs (Tarifnr. 15.15),
e) Pflanzenwachs (Tarifnr. 15.16),
f) Vaselin- oder paraffingatschähnliche Erzeugnisse mit einem Erstarrungspunkt nach DIN
51 556 von 35°C oder darunter (Tarifnr. 27.10),
g) Paraffin oder Ceresin mit einem Zusatz z.B. von Polyäthylen als Plastifikator, sogenanntes
gedoptes Paraffin oder Ceresin (Tarifnr. 34.04),
h) künstliche Wachse aus der che:µiischen Umwandlung von Montanwachs oder anderen Mineral-
wachsen sowie nicht emulgierte und ohne Lösungsmittel hergestellte Gemische aus Mineral-
wachsen mit tierischen, pflanzlichen oder künstlichen Wachsen, Walrat, Fetten, Harzen,
mineralischen oder anderen Stoffen, wenn sie die Beschaffenheit von Wachsen haben (Tarifnr.
34.04),
i) hochpolymere Wachse, wie Polyäthylenwachs (Tarifnr. 34.04),
k) Modelliermassen und zubereitetes Dentalwachs in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähn-
lichen Formen (Tarifnr. 34.07).
27.14 Bitumen, Petrolkoks und andere Rückstände (usw.)
I.
Zu A gehört auch das sogenannte .geblasene Bitumen.
Zu C gehören die bei der Raffination von Schmierölen oder aus Crackrückständen mit Selektiv-
lösungsmitteln gewonnenen Extrakte.
Zu D gehören harzartige Rückstände, gebrauchte Bleicherden und Abfall-Laugen, ferner
Petroleumsulfonate, nicht grenzflächenaktiv.
Zu Anmerkung 1 und 2: Die Erläuterung (1) zu 27.07, Anm. 2, gilt sinngemäß.
Zu Anmerkung 3: Die Erläuterungen zu 27.07, Anm. 2, gelten sinngemäß.
Hierher gehören nicht: II.
a) Naphthensäuren und Sulfonaphthensäuren, unbearbeitet oder bearbeitet, sowie ihre Salze
(Tarifnr. 38.19 oder Tarifnr. 28.49 bis 28.52),
b) Ichthyolsulfosäuren und ihre Salze (Tarifnr. 38.19),
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1807
Erläuterungen zu
c) Erzeugnisse, die durch chemische Umwandlung oder physikalische Verarbeitung von Waren (:?7.U)
dieser Tarifnummer gewonnen sind, z.B. Bitumenemulsionen (Tarifnr. 27.16), grenzflächen-
aktive Stoffe (Tarifnr. 34.02).
Xaturasphalt; bituminöse S<•hieft>r uml Samte; Asphalt.gestein 27.15
I.
Hierher gehören Asphaltite, ·bituminöse Schiefer, bituminöser Kalkstein und andere bitu-
minöse Gesteine oder Sande, auch entwässert, von der Gangart befreit, gemahlen oder miteinander
vermischt.
Hierher gehören nicht: ll.
a) Teermakadam (Tarifnr. 25.17),
b) Steinkohlenteerpech und Pech aus anderen Mineralteeren (Tarifnr. 27 .08),
c) Bitumen aus Erdöl oder Schieferöl (Tarifnr. 27.14),
d) Bituminöse Gemische auf der Grundlage von Naturasphalt usw., z.B. Verschnittbitumen,
Asphaltmastix (Tarifnr. 27 .16),
e) Waren aus Asphalt (Tarifnr. 68.08).
Bituminöse Gemisehe auf der Grundlage ,·on Naturasphalt, Bitumen (usw.) 27.16
I.
Hierher gehören Gemische der genannten Stoffe z.B. mit
1. Kies, Sand oder Füllstoffen;
2. Asbest, Kreide oder anderen mineralischen Stoffen (Mastix, Kitte, Vergußmassen und der-
gleichen), auch in Form von Laiben oder Blöcken;
3. leichtflüchtigen Lösungsmitteln (Kaltbitumen, Kaltteer);
4. Fluxmitteln, wie hochsiedenden Mineralölen oder Teerölen (Verschnittbitumen und der-
gleichen, jedoch nicht präparierter Teer);
5. Wasser und Emulgiermitteln, z.B. Tallöl-, Naphthen- oder Harzseifen (Bitumenemulsionen,
Teeremulsionen und dergleichen).
Hierher gehören nicht: II.
a) Teermakadam (Tarifnr. 25.17),
b) Dolomitstampfmasse (Tarifnr. 25.18),
c) präparierter Teer (Tarifnr. 27.06),
d) Asphaltlacke und Asphaltanstrichfarben (Tarifnr. 32.09),
e) Bautenschutzmittel, z.B. Betondichtungsmittel, Feuerschutzmittel (Tarifnr. 38.19).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1809
Erläuterungen zu
Abschnitt VI
Erzeugnisse cler chemiseben Industrie
uncl verwanclter Industrien
Kapitel 28 28
Anorganisehe ehemisehe Erzeugnisse; anorganisehe oder organisehe Verbindungen ,·on Edel•
metallen, radioaktiven Elementen, Metallen der seltenen Erden und Isotopen
Zu Vorschrift 1 a: Werden Verbindungen in einem Absatz oder Unterabsatz in der Einzahl
aufgeführt, so gehören hierzu alle Verbindungen, die dieser Warenbezeichnung entsprechen. So
umfaßt die Bezeichnung »Antimonoxyd« der Tarifnr. 28.28-C das Antimontrioxyd Sb 2 0 3 , das
Antimontetroxyd Sb 2 0, und das Antimonpentoxyd Sb2 0 6 •
Zu Vorschrift 1 b: Lösungen sind nur die echten Lösungen. Sie sind wie die gelösten Stoffe
zu tarifieren, wenn beim Lösen keine chemische Reaktion eingetreten ist (z. B. Natrium Tarifnr.
28.05, Natronlauge Tarifnr. 28.17) und wenn nichts anderes bestimmt ist (z. B. Schwefeltrioxyd·
Tarifnr. 28.13, Schwefelsäure Tarifnr. 28.08). Wäßrige Dispersionen (Suspensionen, Emulsionen,
auch Kolloide) stehen den wäßrigen Lösungen nur gleich, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
Zu Vorschrift 1 d: Stabilisierungsmittel im Sinne dieser Vorschrift sind auch Konservierungs-
mittel.
I. Chemisehe Grundstoffe (Elemente)
Halogene (Fluor, Chlor, Brom, Jod) 28.01
I.
Zu C gehört auch zur Stabilisierung von Kieselgur aufgesaugtes Brom (Bromum solidificatum).
Zu D-1 gehört nur aus getrockneten Jod- oder anderen Mutterlaugen destilliertes oder
sublimiertes Rohjod.
Zu D-2 gehört durch Resublimieren gereinigtes Jod.
II.
Hierher gehören nicht Lösungen von Brom in Essigsäure (Tarifnr. 38.19).
Sublimierter oder gefällter Sehwrf el; kollolder Sehwefel 28.02
I.
Zu A gehören sublimierter Schwefel (Schwefelblüte, Sulfur sublimatum), beim langsamen
Erhitzen eines rohen oder unreinen Schwefels durch nachfolgende Kondensation in fester Form
erhalten, gefällter Schwefel (Sulfur praecipitatum), durch Fällen einer Schwefellösung oder eines
Alkali- oder Erdalkalipolysulfides mit Säure gewonnen, und ,,gewaschener sublimierter Schwefel«
(Sulfur depuratum), mit Ammoniak zum Abtrennen von Arsen- und Selenverbindungen be-
handelt.
Zu B gehören auch wäßrige kolloide Schwefeldispersionen mit Zusatz von Schutzkolloiden
(z. B. Albumin oder Gelatine).
II.
Hierher gehören nicht:
a) Wiedergewonnene, als »gefällter Schwefel« bezeichnete Schwefelsorten; roher Schwefel aus
dem Frash-Verfahren oder gereinigter Schwefel, auch mit einem hohen Reinheitsgrad
(Tarifnr. 25.03).
b) Kolloider Schwefel, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken mit anderen Stoffen
gemischt, dosiert oder für den Einzelverkauf als Arzneiware aufgemacht (Tarifnr. 30.03).
Kohh•n~toff (z. B. Gasruß oder earbon black, Acetylenruß, Anthrazenruß, J,am1H•nruß) 28.03
I.
Hierher gehört der als Ruß bezeichnete feste Kohlenstoff, der durch unvollständiges Ver-
brennen o<ler durch Kracken aus kohlenstoffreichen organischen Stoffen entsteht, ,vie Ruß aus
natürlichen G:_1sen, aus anthrazen- oder ölhaltigen Gasen, aus Acetylen, Anthrazen, Naphthalin,
Harzen o<ler Ölen, auch mit öligen Stoffen als Verunreinigung.
1810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(:?S.03) II.
Hierher gehören nicht:
a) Natürlicher Graphit (Tarifnr. 25.04).
b) Natürliche Kohlen (Steinkohle, Braunkohle), auch brikettiert; Koks; Retortenkohle
(Kapitel 27).
c) Schwarze mineralische Pigmente der Tarifnr. 32.07.
d) Tierisches Schwarz (z.B. Knochenschwarz) (Tarifnr. 38.02).
e) Aktivkohle (Tarifnr. 38.03).
f) Holzkohle (Tarifnr. 44.02).
28.04 \Vasserstoff; Edelgase; andere ~iehtmetalle
I.
Zu ·B gehören Argon, Helium, Krypton, Neon, Xenon.
Zu C-1 gehört auch Ozon.
Zu C- 2 gehört amorphes, glasiges und kristallines Selen.
Zu C-3 gehört weißer (gelber), roter und schwarzer Phosphor.
Zu C-4 gehören sogenanntes metallisches und gelbes Arsen, Bor, Silizium, Stickstoff, Tellur.
Hierher gehören nicht: II.
a) Wassergas (Tarifnr. 27.05a).
b) Radon (Radium-Emanation) und Astatin (Tarifnr. 28.50).
c) Deuterium (schwerer Wasserstoff), Tritium (überschwerer \Vasserstoff) (Tarifnr. 28.51).
d) Selen in kolloider Suspension und Phosphor in Lebertran gelöst, zu medizinischen Zwecken
(Tarifnr. 30.03).
e) Antimon (Kapitel 81).
28.05 Alkali- und Erdalkalimetalle; Metalle der seltenen Erden (usw.)
I.
Zu A: Erdalkalimetalle sind Barium, Kalzium, Strontium.
Zu B gehören:
1. Cäsium, Kalium, Lithium, Rubidium.
2. Cer, Dysprosium, Erbium, Europium, Gadolinium, Holmium, Lanthan, Lutetium (Cassiopeium),
Neodym, Praseodym, Samarium, Scandium, Terbium, Thulium, Ytterbium, Yttrium.
3. Quecksilber.
Hierher gehören nicht: II.
a) Amalgame (Tarifnr. 28.49 oder 28.58).
b) Quecksilber in kolloider Suspension zu medizinischen Zwecken (Tarifnr. 30.03).
c) Cer-Eisen, Cermischmetall, andere Zündmetallegierungen (Tarifnr. 36.07).
d) Zubereitete Absorbentien zur Vakuumer-zeugung in elektrischen Röhren (Tarifnr. 38.19).
e) Magnesium (Tarifnr. 77.01).
f) Beryllium (Tarifnr. 77 :04).
II II. Anorganisehe Säuren und Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle
I.
(1) Säuren sind Verbindungen, die in ihrer Molekel Wasserstoff enthalten, der ganz oder teilweise
durch ein Metall oder ein Radikal mit entsprechenden Eigenschaften (z.B. Ammonium N H 4 +)
substituiert werden kann (Salzbildung), und die mit Basen ebenfalls Salze, mit Alkoholen Ester
bilden. In wäßriger Lösung sind Säuren Elektrolyte, die beim Durchleiten von elektrischem Strom
Wasserstoff an der Kathode abscheiden.
(2) Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle (Oxyde der Nichtmetalle) sind auch die als »An-
hydride« bezeichneten Verbindungen, die aus sauerstoffhaltigen Säuren der Nichtmetalle durch
Entzug des gesamten Wasserstoffes in Form von ,vasser entstehen.
(3) Zu Teilkapitel II gehören:
1. Alle Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle, ausgenommen des Wasserstoffs (Oxyde der
Nichtmetalle).
2. Anorganische Säuren, deren Anion ein Nichtmetallradikal ist.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1811
Erläuterungen zu
(28.Il)
II.
Zu Teilkapitel II gehören nicht:
a) Anhydride und Säuren, aus Metalloxyden und -hydroxyden gebildet (Oxyde, Hydroxyde
und Peroxyde von Metallen ) (in der Regel Teilkapitel IV).
b) Wasserstoffperoxyd (Tarifnr. 28.54).
c) Destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit (Tarifnr. 28.58).
Salzsäure (Chlorwasserstoffsäure); Chlorsulfonsäure (Chlorst-hwefelsäure) 28.06
I.
Hierher gehören Salzsäure (Chlorwasserstoffsäure, Acidum hydrochlorium) HCl! gasförmig,
verflüssigt und in wäßriger Lösung und Chlorsulfonsäura (Chlorschwefelsäure, Acidum chlor-
sulfonicum, Sulfonylchlorid, Sulfurylhydroxylchlorid) Cl - SO 2 - OH.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Unterchlorige Säure, Chlorsäure und Perchlorsäure (Tarifnr. 28.13).
b) Königswasser (Tarifnr. 38.19).
Sehwetugsäureanhydrid (Schwefeldioxyd) :!8.07
I.
Hier her gehört gasförmiges und verflüssigtes Schwefligsäureanhydrid (Schwefeldioxyd) S 0 2 ,
und dessen wäßrige Lösung (schweflige Säure) H 2 SO3 •
II.
Hierher gehört nicht Schwefelsäureanhydrid (SchweMtrioxyd) (Tarifnr. 28.13).
Schwelelsäure; Oleum 28.08
I.
Hierher gehören Schwefelsäure (Acidum sulfuricum) H 2 SO 4 , im Handel auch als Englische
Schwefelsäure, Kammersäure, Kontaktschwefelsäure oder Akkumulatorensäure bezeichnet und
Oleum, auch rauchende Schwefelsäure '(Acidum sulfuricum fumans) genannt, eine konzentrierte
Schwefelsäure, die 20 bis 80 Gewichtshundertteile Schwefelsäureanhydrid (Schwefeltrioxyd) enthält.
Hierher gehören nicht: II.
a) Chlorsulfonsäure (Tarifnr. 28.06).
b) Nitriersäuren (Tarifnr. 28.09).
c) Schwefelsäureanhydrid (Schwefeltrioxyd), Schwefelwasserstoff, Peroxydischwefelsäure, Sulf-
aminsäuren, Thioschwefelsäure, Polythiom1äuren (Tarifnr. 28.13).
d) Thionylchlorid, Sulfurylchlorid (Tarifnr. 28.14).
Salpetersäure; Nitriersäurt'n 28.09
I.
Hierher gehören Salpetersäure (Acidum nitricum) HNO 3 und die nitrose Dämpfe entwickelnde
rauchende Salpetersäure (Acidum nitricum fumans), Nitriersäuren, Gemische von bestimmten
Teilen, z. B. gleichen Teilen konzentrierter Salpetersäure und konzentrierter Schwefelsäure.
Hierher gehören nicht: II.
a) Sulfaminsäure (Tarifnr. 28.13).
b) Stickstoffwasserstoffsäure, salpetrige Säure, Stickstoffoxyde (Tarifnr. 28.13).
Phosphorsäureanhydrid und Phosphorsäuren (usw.) 28.10
1.
Hier her gehören:
1. Phosphorsä.ureanhydrid (Phosphorpentoxyd) P 2 O5 in kristalliner, amorpher (polymerisierter)
oder glasartiger Form sowie das Gemisch dieser drei Formen (»Phosphorschnee«).
2. Aus Phosphorpentoxyd durch Umsetzen mit Wasser entstehende Säuren: die Metaphosphor-
säure HP03 (monomere Formel), die Polyphosphorsäure, die Orthophosphorsäure (gewöhn-
liche Phosphorsäure, Acidum phosphoricum) H 3 P0 4 , die Pyrophosphorsäure H 4 P 1 O 7 •
3. Durch Aufschluß von Rohphosphaten mit Schwefelsäure erhaltene Orthophosphorsäure des
Handels, die als Verunreinigungen z. B. Monokalziumphosphat, Schwefelsäure oder Kiesel-
fluorwasserstoffsäure enthält.
1812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(~8.10) II.
Hierher gehören nicht:
a) Andere Säuren und Anhydride des Phosphors (Unterphosphorsäure, Phosphorigsäure-
anhydrid (Phosphortrioxyd), phosphorige Säure, unterphosphorige Säure) (Tarifnr. 28.13).
b) \Vasserstoffverbindungen des Phosphors (Tarifnr. 28.55).
28.11- Arseninsäureanhydrid; Arsensäureanhydrid und Arst>usäuren
1.
Hierher gehören A.rsenigsäureanhydrid (Arsentrioxyd, Arsenik, auch unrichtig als >-'arsenige
Säure« bezeichnet) As 4 0 6 , Arsensäureanhydrid (Arsenpentoxyd) As 2 0 6 , Orthoarsensäure
H 3 AsO 4-½ H 2O und andere Hydrate des Arsenpentoxydes, z.B. Pyro- und Metaarsensäure.
II.
Hierher gehören nicht Wasserstoffverbindungen des Arsens, z.B. Arsenwasserstoff (Tarifnr.
28.57).
28.12 Borsäure und Borsäureanh~rdrid
1.
Hier her gehören Borsäure (Orthoborsäure) H 3 B 0 3 und Borsäureanhyclrid (Bortrioxyd) H20 3 •
. II.
Hierher gehören nicht:
a) Natürliche Borsäure mit einem Gehalt von nicht mehr als 85 Gewichtshundertteilen H 3 B 0 3
in der Trockensubstanz (Tarifnr. 25.30).
b) Borfluorwasserstoffsäure, l\Ietaborsäure, Pj,ro- oder Tetraborsäure (Tarifnr. 28.13).
c) Glyzerinborsäure (Tarifnr. 29.21).
28.13 Andere anorganisehe Säurt'n und Sauerstofh-erbindungen dt'r l\'iehtmelalle
I.
Zu A gehören:
1. Distickstoffoxyd (Stickoxydul) N 20, Distickstoffpentoxyd (Stickstoffpentoxyd, Salpeter-
säureanhydrid) N 2 0 5 , Distickstofftetroxyd (Stickstofftetroxyd) N20 4 , Distickstofftrioxyd
(Stickstofftrioxyd, Salpetrigsäureanhydrid) N 2 0 3 , Stickstoffdioxyd N 0 2 , Stickstoffmonoxyd
(Stickoxyd) N 0.
2. Schwefelwasserstoff.
Zu B gehören Unterphosphorsäure (Unterdiphosphorsäure) H 4 P 2O6 , auch mit 2 H 2O, Phos-
phorige Säure H 3 PO 3 und Unterphosphorige Säure H 3 PO 2.
Zu C gehört Kieselsäureanhydrid (Siliziumdioxyd) Si 0 2, als Gel auch als rSilicagel« be-
zeichnet.
Zu D gehören in den übrigen Tarifnummern dieses Teilkapitels nicht erfaßte mineralische
Säuren und Anhydride und andere Oxyde der Nichtmetalle:
1. Borverbindungen: Metaborsäure H B 0 2, Pyro- oder Tetraborsäure H 2 B4 0 7 , Unterborsäure
HtB2O4.
2. Bromverbindungen: Bromdioxyd Br 0 2 , Bromsäure HBrO3 , Bromwasserstoffsäure (Brom-
wasserstoff) ~Br, Dibromoxyd (Unterbromigsäureanhydrid) Br2 O.
3. Chlorverbindungen: Chlordioxyd Cl 0 2 , Chlorsäure H Cl 0 3 , Dichlorhexoxyd Cl2 0 6 , Dichlor-
. heptoxyd (Perc~lorsäureanhydrid) 012 0 7 , Dichloroxyd (Unterchlorigsäureanhydrid) Cl 2O,
Perchlorsäure (Uberchlorsäure) HC1O4 , Unterchlorige Säure HOCl.
4. Fluorverbindungen: Borfluorwasserstoffsäure (Fluoborsäure) H (B F 4 ), Dißuordioxyd F 2O2,
Dißuoroxyd F 20, Fluorsch wefelsäure (Fluorsulfonsä ure) H (S 0 3 F), Fluorwasserstoffsäure
(Fluorwasserstoff) H 2 F 2, Kieselfluorwasserstoffsäure H 2 [Si F 6].
5. Jodverbindungen: Dijodpentoxyd J 2O5 , Dijoqtetroxyd J 2O4 , Jodsäure HJO3 , Jodwasser-
stofüäure (Jodwasserstoff) HJ, Perjodsäure (Uberjodsäure) H 6 JO 6 •
6. Kohlenstoffverbindungen: Cyansäure HOCN, Cyanwasserstoffsäure (Cyanwasserstoff, in
wäßriger Lösung auch Blausäure genannt) HCN, Isocyansäure HNCO, Knallsäure CNOH,
Kohlendioxyd (Kohlensäureanhydrid, unrichtig auch als »Kohlensäure« bezeichnet), C0 2,
gasförmig, verflüssigt oder fest als sog. ,,,Kohlensäureschnee«, ,,.Kohlensäureeis« oder
»Trockeneis«; Kohlenmonoxyd C 0, Kohlensuboxyd C3 0 2, Thiocyansäure (Rhodanwasser-
stoffsäure) HSCN und Isothiocyansäure HNCS.
7. Phospho'rverbindungen: Metaphosphorige Säure HPO 2, Peroxyphosphorsäure H 3 PO5 ,
Phosphortetroxyd P 2 O4 , Phosphortrioxyd P 2O3 oder P 4 O 6 , Pyrophosphorige Säure H 2 P 2O5 •
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1813
Erläuterungen zu
(28.13)
8. Schwefelverbindungen: Dischwefeltrioxyd (Schwefelsesquioxyd) S2 0 3 , ~ischwefelheptoxyd
(Schwefelheptoxyd) S2 0 7 , Peroxydischwefelsäure (Peroxyschwefelsäure, Überschwefelsäure)
H 2 S2 O 8 , Peroxyschwefelsäure (Peroxymonoschwefelsäure, Sulfomonopersäure, Carosche
Säure) H 2SO 5 , Schwefelsäureanhydrid (Schwefeltrioxyd) SO 3 , Schwefeltetroxyd SO 4 , Sulf-
aminsäure NH 2 SO 3 H, Thionsäuren (Polythionsäuren), z.B. Dithionsäure H 2 S2 O 6, Tri~
thionsäure H 2S3 O 6 , Tetrathionsäure H 2S4 O 6, Pentathionsäure H 2S5 O 6 , Hexathionsäure
H2S6O6.
9. Selenverbindungen: Selendioxyd (Selenigsäureanhydrid) SeO 2 , Selenige Säure H 2SeO 3 ,
Selensäure H 2SeO 4 • H 2 0 oder 4 H 2 0, Selenwasserstoffsäure (Selenwasserstoff) H 2 Se.
10. Siliziummonoxyd Si 0.
11. Stickstoffverbindungen: Stickstoffwasserstoffsäure N 3 H, Untersalpetrige Säure H 2 N 2 0 2 .
12. Tellurverbindungen: Orthotellursä.ure H 6 Te 0 6 und H 6Te 0 6 · 4 H 2 0, Tellurdioxyd Te 0 2 ,
Tellurige Säure _H 2 Te 0 3 , Tellursäure H 2TeO 4 , Tellurtrioxyd Te 0 3 , Tellurwasserstoffsäure
(Tellurwasserstoff) H 2 Te. ·
13. Anderweit nicht erfaßte komplexe chemisch einheitliche Säuren aus zwei oder mehr nicht-
metallischen Mineralsäuren oder aus einer nichtmetallischen Säure und einer metallischen
Säure, z. B. Chlorosäuren, Borowolframsäure, Silicowolframsäure, Phosphorwolframsäure,
Phosphormolybdänsäure, Ferrocyanwasserstofüdiure (Cyanoeisen(U)-siiure), Ferricyanwasser-
stoffsäure (Cyanoeisen(IIl)-säure). ·
Hierher gehören nicht: II.
a) Natürliches Wasser, auch gefiltert, sterilisiert oder gereinigt (Tarifnr. 22.01).
b) Natürliches Siliziumdioxyd (Kapitel 25).
c) Generatorgas, "'assergas, Stadt- und Ferngas (Tarifnr. 27.03a).
d) Metalloxyde, auch Antimonoxyd (Tarifnr. 28.28).
e) Schweres Wasser (Tarifnr. 28.51).
f) Azide (Tarifnr. 28.57).
g) Destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser Yon gleicher Reinheit (Tarifnr. 28.;)8).
h) Organische Siliziumverbindungen (Kapitel 29).
i) Siliziumdioxyd in kolloi<ler Suspension; Silicagel, mit Kobaltsalzen als Feuchtigkeits-Indikator
(Tarifnr. 38.19). ·
III. Halogen•, Oxybalogen• und Schwefelverbindungen der l\'ic-11tmetalle III
Zu Teilkapitel III gehören: I.
1. Verbindungen von 2 Halogenen untereinander oder Verbindungen von einem Halogen mit
einem anderen Nichtmetall als Sauerstoff und Wasserstoff (Halogenverbindungen der Nicht-
metalle). •
2. Verbindungen wie unter 1 beschrieben, die aber noch Sauerstoff in der l\folekel enthalten
(Oxy halogen verbind ungen).
3. Verbindungen, die in ihrer Molekel Schwefel und mindestens ein anderes Nichtmetall als
Sauerstoff, Wasserstoff und Halogen enthalten (Schwefelverbindungen der Nichtmetalle).
II.
Zu Teilkapitel III gehören nicht:
a) Halogenide, Oxyhalogenide, Sulfide der Metalle, auch des Antimons (Tarifnr. 28.29, 28.30,
28.33, 28.34 oder 28.35).
b) Oxyschwefelverbindungen (Verbindungen, die Schwefel, ein Nichtmetall und Sauerstoff ent-
halten, mit Ausnahme der in I 2 genannten Oxyhalogenverbindungen) (Tarifnr. 28.58).
c) Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe (Tarifnr. 29.02).
Chloride, Oxychloride uml andere Halonen• und Oxyhalogenwrbindunnen der ~h-lllmetalle 28.14
I.
Zu A gehören Jodmonochlorid JCl und Jodtrichlorid JC1 3 •
Zu B gehören Phosphorpentachlorid PC1 5 Phosphortrichlorid PC1 3 und Phosphoroxy- ·
chlorid PO C1 3 •
Zu C gehört nur gasförmig komprimiertes und verflüssigtes Kohlenstoffoxychlorid (Phosgen).
Zu D gehören:
1. Arsenverbindungen: Arsentribromid AsBr3 , Arsenpentachlorid AsC1 5 , Arsentrichlorid AsCI 3 ,
Arsenpentafluorid AsF 5 , Arsentrifluorid AsF3 , Arsendijodid AsJ 2 , Arsentrijodid AsJ 3 •
2. Borverbindungen: Bortribromid B Br3 , Bortrichlorid BC1 3 , Bortrifluorid BF3 , Bortrijodid BJ 3 .
3. Bromverbindungen: Bromfluor Br F, Bromtrifluorid Br F 3 •
4. Chlorverbindungen: Chlorfluor Cl F, Chlortrifluorid Cl F 3 •
1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(t8.14) 5. Jodverbindungen: Jodbrom (Jodmonobromid) JBr, Jodtrifluorid JF3 , Jodpentafluorid JF6 •
6. Phosphorverbindungen: Diphosphortetrajodid (Phosphorjodür) P 2 J 4 , Phosphoroxybromid
POBr3 , Phosphoroxyfluorid POF3 , Phosphoroxyjodid P 3 O 8 J 8 , Phosphorpentabromid PBr6 ,
Phosphortribromid PBr3 , Phosphorpentajodid PJ6 , Phosphortrijodid PJ3 , Phosphor-
trifluorid PF3 , Phosphorpentafluorid PF6 •
7. Schwefelverbindungen: Dischwefeldibromid S2 Br2 , Dischwefeldichlorid (Chlorschwefel,
Sch wefelchlorür) S2 C1 2 , Disch wefeldifluorid S2 F 2 , Sch wefeldichlorid S Cl 2 , Sch wefeldifluorid S F 2 ,
Schwefeltetrafluorid S F 4 , Schwefelhexafluorid S F 6 , Sulfurylchlorid (Schwefelsäurechlorid)
S 0 2 Cl 2 , Sulfurylfluorid S 0 2 F 2 , Thionylchlorid (Schwefeloxychlorid, Schwefligsäurechlorid)
SOC1 2 , Thionylbromid SOBr2 , Thionylfluorid SOF2 •
8. Selenverbindungen: Diselendibromid Se 2 Br2 , Diselendichlorid (Selenmonochlorid) Se2 Cl 2 ,
Diselendijodid Se 2 J 2 , Selentetrabromid SeBr4 , Selentetrachlorid SeCl 4 , Selentetrafluorid SeF4 ,
Selenhexafluorid Se F 6 , Selenoxychlorid Se O Cl 2 •
9. Siliziumverbindungen: Silizilimtetrabromid Si Br4, Siliziumtetrachlorid Si Cl4 , Disilizium-
hexabromid Si 2 Br 6, Siliziumtetrafluorid Si F 4 , Disiliziumhexafluorid Si 2 F 6 , Siliziumtetrajodid
SiJ4 , Disiliziumhexajodid Si 2 J 6 •
10. Stickstoffverbindungen: Nitrosylbromid NO Br, Nitrosylchlorid NO Cl, Nitrosylfluorid NO F,
Stickstofftrifluorid NF3 • -
11. Tellurverbindungen: Tellurdibromid Te Br2, Tellurtetrabromid Te Br4, Tellurdichlorid Te Cl 2 ,
Tellurtetrachlorid TeCl 4 , Tellurtetrafluorid Te F 4 , Tellurhexafluorid Te F 6 , Tellurdijodid TeJ 2 ,
Tellurtetrajodid TeJ4 •
Hierher gehören nicht: II.
a) Chlorsulfonsäure (Tarifnr. 28.06).
b) Substitutionsprodukte des Siliziumwasserstoffes (z. B. Siliziumchloroform, Trichlorsilan),
Phosphoniumbromid, Phosphouiumchlorid, Phosphoniumjodid (Tarifnr. 28.58).
c) Tetrachlorkohlenstoff (Tetrachlormethan), Hexachloräthan und andere chlorierte Kohlen-
wasserstoffe (Tarifnr. 29.02).
d) Komplexverbindungen des Borfluori<les, z. B. mit Essigsäure, Diäthyläther oder Phenol
(Tarifnr. 29.45).
e) Kohlenstoffoxychlorid (Phosgen), in Toluol oder Benzol gelöst (Tarifnr. 38.19).
28.15 Sulfide der Niehtmetalle, einsehließlieh Phosphortrisulfld
Zu B gehören: I.
1. »Künstliche« Arsensulfide, die entweder aus natürlichen Sulfiden oder durch Umsetzen von
Arsen oder Arsentrioxyd mit Schwefel oder Schwefelwasserstoff erhalten sind, wie künstliches
Arsendisulfid (künstlicher Realgar) As 2 S2 , künstliches Arsentrisulfid (künstliches Auripigment,
Königsgelb) As2 S3 und Arsenpentasulfid As2 S6 •
2. Borsulfid (Bortrisulfid) B2 S3 •
3. Kohlensubsulfid C3 S2 •
4. Phosphorpentasulfid P 2 S5 (oder P 4 S10 ), Phosphortrisulfid, ein Gemisch, dem etwa die Formel
P 2 S3 zukommt, und Tetraphosphortrisulfid (Phosphorsesquisulfid) P 4 S3 •
5. Selenmonosulfid Se S und Selendisulfid Se S2 •
6. Siliziumdisulfid Si S2 •
7. Tellurdisulfid Te S2 •
Hierher gehören nicht: II.
a) Natürliche Arsensulfide (Realgar, Auripigment, Arsenkies) (Tarifnr. 25.29).
b) Schwefelwasserstoff (Tarifnr. 28.13).
c) Schwefelhalogenide (z. B. Schwefelchloride) (Tarifnr. 28.14).
d) Alkalithiokarbonate (z. B. Kaliumthiokarbonat), Thioarsenate (Sul(oarsenate), Thioarsenite
(Sulfoarsenite) (Tarifnr. 28.48).
e) Oxysulfide und Sulfohalogenverbindungen der Nichtmetalle (z. B. Phosphorsu1foch1orid,
Kohlenstoffsulfochlorid) (Tarifnr. 28.58).
IV IV. Anorganische Basen sowie Metalloxyde, -hydroxyde und -peroxlrde
I..
(1) Basen sind Verbindungen, die in ihrer l\folekel mindestens eine Hydroxylgruppe (OH-Gruppe)
enthalten und mit Säuren Metallsalze bilden. In flüssigem Zustand oder in wäßriger Lösung sind
sie Elektrolyte, die an der Kathode ein Metall oder ein entsprechendes Radikal, z.B. Ammonium,
abscheiden.
(2) Metalloxyde sind Verbindungen, die durch Reaktion eines Metalles mit Sauerstoff entstehen
und überwiegend basisch reagieren.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1815
Erläuterungen zu
(3) Zu den Metalloxyden gehören auch: (28.IV~
1. Amphotere Oxyde, die sich beim Behandeln mit Alkali- oder anderen Basen in jedem Fall
oder auch nur in bestimmten Fällen in Salze umwandeln: Sie sind als Anhydride der isolierten
oder nicht isolierten Säuren aufzufassen, die ihren Hydraten oder Hydroxyden entsprechen.
2. Oxyde mit Salzcharakter (salzartige Oxyde), die als Verbindung eines basischen Oxydes mit
einem amphoteren Oxyd desselben Metalles anzusehen sind.
(4) Metallhydroxyde sind Verbindungen, die durch Reaktion eines Metalles oder Metalloxydes
mit einer oder mehreren Molekeln Wasser gebildet werden.
(5) Zu Teilkapitel IV gehören:
1. Basische, saure, amphotere oder salzartige Metalloxyde, -hydroxyde und -peroxyde.
2. Andere anorganische Verbindungen mit basischer Wirkung, die kein Metall (z. B. Hydroxyl-
amin, Ammoniumhydroxyd) oder auch keinen Sauerstoff (z.B. Hydrazin, Ammoniak)
enthalten.
II.
Zu Teilkapitel IV gehören nicht:
a) Natürliches Wasser, auch gefiltert, sterilisiert oder gereinigt (Tarifnr. 22.01).
b) Oxyde und Hydroxyde des Kapitels 25, z.B. gebrannter und gelöschter Kalk, ein unreines
Kalziumoxyd und -hydroxyd. ·
c) Oxyde und Hydroxyde, die Erze (Tarifnr. 26.01) oder Schlacken, Hammerschlag, Aschen
und andere metallhaltige Rückstände sind (Tarifnr. 26.02 oder 26.03).
d) Wasserstoffperoxyd (Tarifnr. 28.54).
e) Destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit (Tarifnr. 28.58).
f) Zubereitungen des Kapitels 32, die aus Oxyden, Hydroxyden und Basen bestehen, die mit
anderen Erzeugnissen gemischt sind.
g) Farbkörper auf der Grundlage von Metalloxyden (Tarifnr. 32.07).
h) Pigmente, Trübungsmittel, zubereitete Farben, Schmelzglasuren und ähnliche Zubereitungen
für die keramische, Emaillier- und Glasindustrie (Tarifnr. 32.08).
i) Zubereitete Mattierungsmittel für Kunstseide (Tarifnr. 38.12).
k) Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen (Tarifnr. 38.13).
Ammoniak, ,·erflüssigt oder gelöst (Salmiakgeist) 28.16
Hierher gehören nicht:
a) Ammoniakalische Lösungen von Ammonsalpeter oder Harnstoff (Tarifnr. 31.02).
b) Ammoniakwasser aus der Stadt- und Ferngasreinigung (Leuchtgasreinigung) (Tarifnr. 38.04).
c) Alkoholische Ammoniaklösungen (Tarifnr. 38.19).
Natriumhydrox)'d (Ätznatron); Kaliumhydroxyd (Ätzkali) (usw.) 28.17
I.
Zu B gehören Natriumhydroxyd (Ätznatron, ,,-kaustische Soda«) NaOH und Kaliumhydroxyd
(Ätzkali) KOH, in fester Form oder in Lösungen (Natronlauge, Kalilauge), auch konzentriert;
Kaliumperoxyd K 2 0 1.
Hierher gehören nicht: II.
a) Unterlaugen der Seifensiedereien (Tarifnr. 15.11).
b) Soapstock, ein ätzalkalischer Rückstand aus der Fettraffination (Tarifnr. 15.17).
c) Natriumkarbonat, auch entwässert (kalzinierte Soda) und Kaliumkarbonat (Pottasche)
(Tarifnr. 28.42).
d) Ablaugen der Herstellung.von Natron- und Sulfatzellstoff; Gemische von Ätznatron und Kalk
(»Natronkalk«) und von Atznatron mit Soda; Natriumperoxyd mit Zusatz von Katalysatoren
(z. B. Spuren von Kupfer- und Nickelsalzen) und ätznatronhaltige Wasserenthärtungsmittel
(Tarifnr. 38.19).
Strontium•, Barium- und llagnesiumox1•d, -hydro1..·yd und -peroX!'d 28.18
I.
Zu C gehören Strontiumoxyd SrO, Strontiumhydroxyd Sr(OHh, Bariumoxyd BaO, Barium-
hydroxyd Ba (0 H) 2 und Bariumperoxyd Ba 0 2 • •
Hierher gehören nicht: II.
a) Gebrannter Witherit (Tarifnr. 25.11).
b) Gebrannter Magnesit (Tarifnr. 25.19).
c) Magnesiumhydrokarbonat (Magnesia alba) (Tarifnr. 28.42).
1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
28.19 Zinkoxyd; Zinkperoxyd
Hierher gehören nicht: .
a) Natürliches Zinkoxyd oder Zinkit (Rotzinkerz) (Tarifnr. 26.01).
b) Rückstände der Zinkgewinnung, Zinksehlacke, Klinkerzinkoxyd und dergleichen aus
unreinen Zinkoxyden, nicht als Pigmente verwendbar. (Tarifnr. 26.03).
c) Zinkhydroxyd und Zinkperoxydhydrat (Tarifnr. 28.28).
d) Zinkate (Tarifnr. 28.47). .
e) Zinkgrau (Tarifrrr. 32.07).
28.20 Aluminiumoxyd und -hydroxyd; künstli<'her Korund
Hierher gehören nicht:
a) Natürlicher Korund und Schmirgel (Tarifnr. 25.13).
b) Bauxit, auch gewaschen und kalziniert, aber nicht durch chemische Behandlung (z.B. mit
Soda) zur Verwendung als Elektrolyt gereinigt (Tarifnr. 26.01).
c) Aktivierter Bauxit (Tarifnr. 38.03).
d) Aluminiumhydroxyd in kolloider Dispersion (Tarifnr. 38.19).
e) Mühlsteine, Schleif-, Polier- und Wetzsteine aus künstlichem Korund (Tarifnr. 68.04 oder
68.05).
f) Künstlicher Korund auf Papier, Pappe oder anderen Stoffen (Tarifnr. 68.06).
28.21 Chromoxyde und -hydroxyde
I.
Hierher gehören Chromsesquioxyd (Chrom(III)-oxyd, Chromoxydgrün) Cr2 O3 , Chromtri-
oxyd (Chrom(VI)-oxyd, Chromsäureanhydrid, ,,Chromsäure") CrO 3 , und die verschiedenen Hy-
drate der genannten Oxyde, insbesondere das Hydrat des Chromsesquioxydes (Chromoxydhydrat-
grün) Cr2 O3 • 2H2 O.
Hierher gehören nicht: II.
a) Chromit, natürliches eisenhaltiges Chromoxyd (Chromeisenstein, Chromeisenerz) (Tarifnr.
26.01).
b) "Chromgrün«, Gemische von Bleichromat und Berliner Blau (Tarifnr. 32.07).
c) Gemische von Chrom(VI)-oxyd mit Kieselgur zur Acetylen-Reinigung (Tarifnr. 38.19).
28.22 lfanganoxyde
I.
Zu B gehören Manganoxyd (Mangan(Il)-oxyd) MnO, Mangansesquioxyd (Mallf,an(IIl)-oxyd,
Dimangantrioxyd) Mn 2 O3 , Manganheptoxyd (Mangan(VII)-oxyd, Cbermangansäureanhydrid)
l\fn 2 0 7 • Manganoxyd, salzartiges (Mangan(II, IIl)-oxyd) Mn 3 0 4 •
Hierher gehören nicht: II.
a) Natürliche Manganoxyde (Braunit, Braunst~_in, Pyrolusit, Psilomelan) (Tarifnr. 26.01).
b) Manganohydroxyd, Manganihydroxyd und Ubermangansäure (Tarifnr. 28.28).
c) Manganite, Manganate und Permanganate (Tarifnr. 28.47).
28.23 Eisenoxyde und -hydroxyde, einsehließli<'h Farberden (usw.)
1.
Hierher gehören Ferrioxyd (Eisen(III)-oxyd, auch Eisenmennige, Caput mortuum oder
Englischrot genannt) Fe2 O3 , Ferrohydroxyd (Eisen(II)-hydroxyd) Fe (0 H) 2 und Ferrihydroxyd
(Eisen(III)-hydroxyd) Fe(O H)s. •
II.
Hierher gehören nicht:
a) Farberden auf der Grundlage natürlicher Eisenoxyde mit einem Gehalt an gebundenem
Eisen, berechnet als Fe 2 O3 , von weniger als 70 Gewichtshundertteilen, auch untereinander
gemischt; natürlicher Eisenglimmer (Tarifnr. 25.09).
b) Eisenerze, wie roter Hämatit (Roteisenstein, Roteisenerz), brauner Hämatit (Minette oder
wasserhaltige Eisenoxyde, die Karbonate enthalten), Limonit (Eisenoxydhydrat), Magnetit
(~Iagneteisenstein) sowie Schwefelkiesabbrände (Tarifnr. 26.01).
c) Eisenhammerschlag (Tarifnr. 26.02): •
d) Zusammengesetzte Farbstoffe (Gemische von Eisen(III)-oxyd oder -hydroxyd mit Ton, Gips
oder Kohle); künstlicher Ocker, auch geschönt (Kapitel 32).
e) Ausgebrauchte Gasreinigungsmasse aus der Stadt- und Ferngasreinigung (Leuchtgasreinigung)
(Tarifnr. 38.04).
f) Alkalisierte Eisenoxyde zur Gasrf'inigung (Tarifnr. 38.19).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1817
Erläuterungen zu
Kobaltoxyde und -hydroxyde 28.24
I.
Hierher gehören Kobaltmo_noxyd (Kobalt(II)-oxyd) CoO, Kobaltsesquioxyd (Kobalt(IIl)-
oxyd, Dikobalttrioxyd) Co 2 O3 , Kobalto-kobaltioxyd (Kobaltoxyduloxyd, Kobalt (II, IV)-oxyd)
Co3 0 4 , C0 2 [CoO4], Kobalthydroxyd (Kobalt(II)-hydroxyd) Co(O H) 2 , Hydrate des Kobalt-
sesquioxydes (Kobalt(IIl)-oxydes), z. B. Co(O H) 3 , und Hydrate des Kobalto-kobaltioxydes
(Kobalt(II, IV)-oxydes).
Hierher gehören nicht: II.
a) Smaltin (Speisekobalt) und natürliches wasserhaltiges Kobaltoxyd (Heterogenit) (Tarifnr.
26.01).
b) Unreine Kobaltoxycre aus der Aufarbeitung silberhaltiger Erze (Tarifnr. 26.03).
c) Zubereitete Pigmente (Tarifnr. 32.07).
d) Verglasbare Farben (Tarifnr. 32.08).
Titanoxyde 28.25
I.
Hier her gehören Titanmonoxyd (Titan(Il)-oxyd) Ti 0, Titandioxyd (Titan(IV)-oxyd, Titan-
säureanhydrid) Ti 0 2 und Titantrioxyd (Titan(III)-oxyd Ti2 0 3 •
Hierher gehören nicht: II.
a) Natürliches Eisentitanat (Ilmenit) und natürliches Titandioxyd (Rutil, Anatas, Brookit)
(Tarifnr. 26.01).
b) Titanperoxyd, Ortho- und Metatitansäure (Tarifnr. 28.28).
c) Zubereitete Pigmente (Tarifnr. 32.07).
Zinnoxyde: Stannooxyd (Braunoxyd) und Stannloxyd (Zinnsäureanhydrld) 28.26
Hierher gehören nicht:
a) Natürliches Zinnoxyd (Kassiterit) (Tarifnr. 26.01).
b) Zinnoxyd und Zinn enthaltende Schlacken aus der Verhüttung (Tarifnr. 26.03).
c) »Zinnhydroxyde«: Zinnsäure,· Metazinnsäure (Tarifnr. 28.28).
d) Stannite und Stannate (Tarifnr. 28.47).
Bleioxyde 28.27
I.
Hierher gehören Bleioxyd (Blei(Il)-oxyd, Lithargyrum, Bleiglätte, Massicot) PbO, Blei-
dioxyd (Blei(IV)-oxyd, Bleiperoxyd) PbO 2 und Bleimennige (Mennige) Pb3 O4 •
Hierher gehören nicht: II.
a) Andere Metallsalze der Orthobleisäure (Plumbate) (Tarifnr. 28.4 7).
b) Zubereitete Pigmente (Tarifnr. 32.07).
AndHe anorganis('he Basen, Metalloxydt>, -hydroxyde und -peroxyde (usw.) 28.28
1.
Zu A gehören Berylliumoxyd (wasserfreies Berylliumoxyd) Be 0, Cuprooxyd (Kupfer(l)-oxyd,
Kupferoxydul) Cu2 O, Cuprioxyd (Kupfer(Il)-oxyd) CuO, Kalziumoxyd und Kalziumhydroxyd mit
einem Reinheitsgrad, der einem Kalziumoxyd und Kalziumhydroxyd entspricht, das durch Er-
hitzen gefällten Kalziumkarbonates erhalten worden ist, und Mercurioxyd (Quecksilber(Il)-oxyd,
Hydrargyrum oxydatum) Hg 0.
Zu C gehören Antimontrioxyd (Antimon(Ill)-oxyd, Antimonigsäureanhydrid) Sb 2 O3 , Antimon-
tetroxyd Sb 2 O4 und Antimonpentoxyd (Antimon(V)-oxyd, Antimonsäureanhydrid) Sb2 O5 •
Zu D gehören Hydrazin H 2 N·- NH 2 , dessen Hydrat, Hydroxylamin NH2 • OH und die
anorganischen Salze des Hydrazins und des Hydroxylamines, z. B. Chlorid, Sulfat.
Zu E gehören: Berylliumhydroxyd (wasserhaltiges Berylliumoxyd) Be(OH) 2 , Bleihydroxyd
Pb(OH) 2 , Cadmiumhydroxyd Cd(OH) 2 , Cäsiumperoxyd Cs2 O2 , Cuprihydroxyd (Kupfer(Il)-
hydroxyd) Cu(OH) 2, Galliumoxyd (Gallium(III)-oxyd) Ga2 O3 , Germaniummonoxyd (Germa-
nium(Il)-oxyd) Ge 0, Germaniumdioxyd (Germanium(IV)-oxyd) Ge 0 2 , Hafniumdioxyd (Haf-
nium(IV)-oxyd) Hf 0 2 , Kalziumperoxyd (Kalziumdioxyd) Ca 0 2 , Lithiumhydroxyd Li OH, Lithium-
oxyd Li 2 0, Manganohydroxyd (Mangan(II)-hydroxyd) Mn (0 H) 2 , Manganihydroxyd (Mangan(IIl)-
hy<lroxyd) Mn(OH)a, das Hydroxyd des Mangano-manganioxydes (Mangan(II, III)-oxydes),
1818 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(!8.28) Molybdändioxyd (Molybdän(IV)-oxyd) Mo 0 2 , Molybdäntrioxyd (Molybdän(VI)-oxyd, :\folybdän-
säureanhydrid) MoOa, l\folybdänblau (anch ,,Mineralindigo« genannt) Mo 4 Ou (l\foO 2 • 31\foOa), die
Hydrate des Molybdän(VI)-oxydes, die lfolybdänsäure H 2 1\foO4 (MoOa · 1 H 2 O) und H 4 MoO 5
(Mo Oa · 2 H 2 0), Nickelmonoxyd (Nickel(II)-oxyd, Nickeloxydul) Ni 0, Nickeldioxyd (Nickel(! V)-
oxyd) Ni 0 2 , Nickelsesquioxyd (Nickel(IIl)-oxyd) Ni2 Oa, Niobdioxyd NbO 2 , Niobpentoxyd Nb 2 O5 ,
Rheniumheptoxyd Re 2 0 7, Rubidiumperoxyd Rb 0 2 , Tantalpentoxyd Ta2 0 5 , Titanperoxyd Ti 0 3 ,
Metatitansäure H 2 Ti 0 3 , Orthotitansäl1re H 2 Ti 0 4 , Vana<liumtrioxy<l (Vanadin(III)-oxyd, Vanadin-
sesquioxyd, Divanadiumtrioxy<l, Divanadiumsesquioxyd) V2 Oa, Vanadiumdioxyd (Vanadin(IV)-
oxyd) V 0 2 , Vanadiumpentoxyd (Vanadinsäureanhydrid) V2 0 5 , Vanadinnionoxyd (Vanadin(II)-
oxyd) VO, Orthovanadinsäure Ha VO 4 , Metavanadinsäure (Tetravanadinsäure) H 2 V.1 O13 , Penta-
vanadinsäure Ha V5 0 16 , Wismuttrioxyd (Wismut(III)-oxyd, Wismutsesquioxyd) Bi 2 O3 , Wismut-
pentoxyd (Wimut(V)-oxyd) Bi 2 0 5 , Wismuthydroxyd Bi (0 H)a, Wolframdioxyd (Wolfram(IV)-
oxyd) W 0 2 , Wolframtrioxyd (Wolfram(VI)-oxyd, Wolframsäureanhydrid) W 0 3 , Wolframsäure
(Wolframocker) H 2 W 0 4 , Zinkhydroxyd (Zink(Il)-hydroxyd) Zn (0 H) 2 , Zinkperoxydhydrat,
Stannohydroxyd (Zinn(II)-hydroxyd, Zinnhydroxydul) 2 SnO · H 2 O oder H 2 Sn 2 O3 , Stanni-
hydroxyd (Zinn(IV)-hydroxyd, Zinnsäure) Sn (0 H) 4 oder H 2 [Sn (0 H) 6], Metazinnsäure (H2 Sn O3 )n,
Zirkon<lioxyd (Zirkonerde) Zr 0 2 •
Hier her gehören nicht: II.
a) Kalk, auch gelöscht (Tarifnr. 25.22).
b) Natürliches Nickeloxyd (Bunsenit), natürliches Wolframoxyd (Wolframat, Wolframocker,
Tungstit) (Tarifnr. 25.32).
c) Natürliche Antimonoxyde (Cervantit, Senarmontit, Valentinit, Antimonblüte), natürliche
Kupferoxyde (Cuprit, Rotkupfererz, Tenorit, Melaconit), natürliches Mangansesquioxyd-
hydrat (Manganit), natürlicher Wismutocker (Tarifnr. 26.01).
d) Natürliches Zirkonoxyd (Baddeleyit) und natürliche Zirkonsilikate (Zirkonsand, Zirkon)
(Tarifnr. 26.01 oder 71.02).
e) Bei der Aufbereitung z.B. von Molybdän- oder Wolframerzen erhaltene angereicherte metall-
haltige Mineralien, auch »Konzentrate« genannt (Tarifnr. 26.01).
f) Cadmiumflugstäube (Tarifur. 26.03).
g} Wasserfreie Manganoxyde (Tarifnr. 28.22).
h) Wasserfreie Zinnoxyde (Tarifnr. 28.26).
i) Salze der Molybdänsäuren (Molybdate), der Wolframsäuren (Wolframate), der Vanadin-
säuren (Vanadate), der Zinnsäuren (Stannate) (Tarifnr. 28.47).
k) Organische Hydrazin- und Hydroxylaminderivate (Tarifnr. 29.29).
V \7. Metallsalze und -persalze der anorganisehen Säuren
I.
(1) Metallsalze sind Verbindungen, die durch Substitution des Wasserstoffes einer Säure durch
ein Metall oder durch ein Radikal mit entsprechenden Eigenschaften (z. B. Ammonium NH4 +)
entstehen. In flüssigem Zustand oder in wäßriger Lösung sind Metallsalze Elektrolyte, die an der
Kathode das Metall oder das Radikal abscheiden.
(2) Salze sind neutral, wenn all~ durch Metall ersetzbaren Wasserstoffatome der Säure durch
Metall substituiert sind, sauer, wenn sie noch einen Teil der durch Metall ersetzbaren Wasserstoff-
atome enthalten, basisch, wenn sie mehr basisches Oxyd enthalten als zur Substitution der Wasser-
stoffatome erforderlich ist.
Zu Teilkapitel V gehören nicht: Il.
a) Phosphide, Karbide, Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride (Tarifnrn. 28.55 bis 28.57).
b) Pigmente, Trübungsmittel, zubereitete Farben, Schmelzglasuren (Kapitel 32).
c) Desinfektionsmittel, Insecticide, Fungicide, Herbicide, Mittel gegen Nagetiere, Schädlings-
bekämpfungsmittel (Tarifnr. 38.11).
d) Flußmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen (Tarifnr. 38.13).
28.29 Fluoride; Silieoßuoride; Fluoborate und andere Fluosalze
I.
Zu B gehören die Metallsalze der Kieselfluorwasserstoffsäure (Kieselflußsäure, Fluokieselsäure)
H 2[Si F 6], z. B. Aluminiumsilicofluorid, Aluminiumzinksilicofluorid, Bariumsilicofluorid, Chrom-
silicofluorid, Eisensilicofluorid, Kaliumsilicofluorid, Kalziumsilicofluorid, Kupfersilicofluorid,
Magnesi umsilicofluorid, Natri umsilicofluorid, Zinksilicofl uorid.
Zu C gehören:
1. Fluoride: Aluminiumfluorid AIF 3 , neutrales und saures Ammoniumfluorid NH 4 F und
N H 4 F • HF, Antimontrifluorid (Antimon(III)-fluorid) Sb F 3 , Antimonpentafluorid (Antimon 7
(V)-fluorid) SbF5 , Bariumfluorid BaF 2, Chromfluorid CrF3 • 4H 2 O, neutrales und saures
Kaliumfluorid KF · 2H 2 O und KF · HF, neutrales und saures Kalziumfluorid CaF 2 und
CaF2 • 2HF · 6H2 O, neut_rales und saures Natriumfluorid NaF und NaF · HF, Zinkfluorid
~~ ~-
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1819
Erläuterungen zu
(1!8.29)
.2. Doppelfluoride: Aluminiumnatriumfluorid AlF3 • 3 NaF.
3. Fluoborate: Chromfluoborat, Kaliumfluoborat, Natriumfluoborat, Nickelfluoborat.
4, Fluosulfate: Ammoniumantimonfluosulfat Sb F 3 (N H 4 ) 2 S 0 4 •
5. Fluophosphate, Fluotantalate, Fluotitanate, Fluogermanate, Fluoniobate, Fluozirkonate,
Fluostannate usw.
Hierher gehören nicht: II.
a) Natürliche Kalziumfluophosphate (z.B. Apatit) (Tarifnr. 25.10).
b) Natürlicher Kryolith (Tarifnr. 25.28).
c) Natürliches Kalziumfluorid (Flußspat) (Tarifnr. 25.31).
d) Natürliches Magnesiumfluophosphat (Wagnerit) und natürliches Lithiumaluminiumfluo-
phosphat (Amblygonit) (Tarifnr. 25.32).
e) Oxyfluoride der Nichtmetalle (Tarifnr. 28.14).
f) Fluoformiate, Fluoacetate und andere organische Fluosalze (Kapitel 29).
g) Topas, natürliches fluorhaltiges Aluminiumsilikat (Kapitel 71).
Chloride und Oxyehloride 28.30
I.
Zu A-3 gehören Antimonpentachlorid (Antimon(V)-chlorid) SbC15 , Antimontrichlorid (Anti-
mon(IIl)-chlorid, Antimonbutter) SbC13 , Bariumchlorid BaC12 und BaC12 • 2 H 2 O, Plumbochlorid
(Blei(II)-chlorid) Pb 012 , Plumbichlorid (Blei(IV)-chlorid) Pb 014 , Chromochlorid (Chrom(II)-chlorid)
Cr2 Cl4 und Cr 2 Cl 4 • 6 H 2 O, Chromichlorid (Chrom(Ill)-chlorid) CrCl 3 • 6 oder 12 H 2 O, Cupro-
chlorid (Kupfer(l)-chforid) Cu Cl, Cuprichlorid (Kupfer(Il)-chlorid) Cu C!i und Cu 012 • 2 H 2 0,
Kobaltchlorid (Kobalt(II)-chlorid) CoC12 und CoC12 • 1, 11/:a, 2, 4 und 6 H 2 O, Nickelchlorid (Nickel-
(II)-chlorid) Ni Cl 2 , Mercurochlorid ( Quecksilber(I)-chlorid) Hg2 Clz, Mercurichlorid (Quecksilber(II)-
chlorid) HgC1 2 und alle Doppelchloride, ausgenommen Zinnammoniumchlorid, z.B. aus Ammonium
und Magnesium, Zink, Eisen, Nickel, Kupfer, Quecksilber und Blei, aus Natrium und Magnesium,
Antimon, Aluminium und Zinn, aus Kalium und Magnesium und Antimon, aus Kalzium und
Magnesium, aus Magnesium und Antimon.
Zu B-1 gehören basisches Bleioxychlorid Pb Cl2 • Pb O, die anderen Bleioxychloride, z. B.
PbC1 2 ·Pb· H 2 O, PbCl 2 • 3 Pb 0, PbC1 2 • Pb (OH) 2 und Kupferoxychloride, z.B. CuC12 • 2 CuO · 4
H 2 O und CuC1 2 • 3 CuO · 3 H 2 O.
Zu B-2 gehören Antimonoxychlorid SbOCl, Chromoxychlorid (Chromylchlorid) CrO 2 Cl 2 ,
Wismutoxychlorid BiOCl, Zinnoxychlorid SnOCl 2 und seine Hydrate.
Hierher gehören nicht: II.
a) Natiirliches Magnesiumchloroborat (Borazit) (Tarifnr. 25.30).
b) Natürliches Magnesiumchlorid, natürliches Kalzium-Magnesiumchlorid (Tachydrit) und
natürliches Kupferchlorid (Nantokit) (Tarifnr. 25.32).
c) Natürliches Kupferoxychlorid (Atacamit) und unreines Wismutoxychlorid aus der nassen
Aufbereitung wismuthaltiger Erze (Tarifnr. 26.01).
d) Karnallitablauge (Tarifnr. 26.03).
e) Chloride und Oxychloride der Nichtmetalle (Tarifnr. 28.14).
f) Chlorkalk (Tarifnr. 28.31).
g) Chlorosalze (z. B. Chlorojodate, Chloroborate, Chlorochromate) (Tarifnr. 28.48).
h) Natürliches Kalium-~iagnesiumchlorid (Karnallit) (Tarifnr. 31.04 oder 31.05).
Chlorite und Hypoehlorite 28.31
I.
Hierher gehören Aluminiumchlorit Al (0102 ) 3 , Ammoniumhypochlorit NH4 OCl, Barium-
hypochlorit Ba (001) 2, Bleichlorit Pb (Cl02 ) 2 , Kaliumhypochlorit KOCl · 6 H 2 0, in wäßriger
Lösung Eau de Javelle genannt; Kalziumhypochlorit, auch »Chlorkalk« genannt, im wesentlichen
aus unreinem Kalziumhypochlorit bestehend, das Kalziumchlorid und auch Kalziumoxyd und
-hydroxyd enthält; Magnesiumhypochlorit Mg (001)2 ; Natriumchlorit NaC10 2 und Natrium-
hypochlorit NaOCl · 6 H 2 0, in wäßriger Lösung auch Eau de Labarraque genannt, und Zink-
hypochlorit Zn (001) 2 •
II.
Hierher gehören nicht Chloride und Oxychloride (Tarifnr. 28.30).
Chlorate und Perchlorate 28.32
1.
Hierher gehören Ammoniumchlorat NH 4 ClO 3 , Ammoniumperchlorat NH4 ClO4 , Barium-
chlorat Ba (Cl 0 3 ) 2 , Bariumperchlorat Ba (Cl 0 4 ) 2 , Bleiperchlorat Pb(Cl 0 4 ) 2, Chromchlorat, Kalium-
chlorat (Kalium chloricum) KC1O 3 , Kaliumperchlorat KC1O 4 , Kupferchlorat, Natriumchlorat
NaC1O3 , Natriumperchlorat NaClO, und Strontiumchlorat Sr(ClO3 ) 2 •
1820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(28,32) II.
Hierher gehören nicht zubereitete Sprengstoffe (Tarifnr. 36.02).
28.33 Bromide und 0Xl'hromide; Bromate und Perhromate; Hypohromite
I.
Zu A gehören Kaliumbromat (Kalium bromicum) KBrO3 und Natriumbromat (Natrium
bromicum) NaBrO 3 •
Zu B gehören Ammoniumbromid (Ammonium bromatum) NH4 Br, Bariumbromid BaBr2 und
BaBr2 • 2 H 2 O, Cuprobromid (Kupfer(l)-bromid) CuBr und Cupribromid (Kupfer(Il)-bromid)
CuBr2 , Kaliumbromid (Kalium bromatum) KBr, Kalium-Magnesiumbromid MgBr2 • KBr · 6 H 2 O,
Kaliumhypobromit KOBr, Kalziumbromid CaBr2 • 6 H 2 O, Natriumbromid (Natrium bromatum)
Na Br, Natriumhypobromit NaO Br, Strontiumbromid Sr Br2 , Wismutoxybromid Bi O Br.
II.
Hierher gehören nicht Bromide und Oxybromide der Nichtmetalle (Tarifnr. 28.14).
28.34 Jodide und Oxyjodide; Jodate und Perjodate
I.
Zu A gehören Ammoniumjodid (Ammonium jodatum) NH4 J, Antimontrijodid (Antimon(III)-
jodid) SbJ3 , Antimonpentajodid (Antimon(V)-jodid) SbJ 5 , Antimonoxyjodid SbOJ, Bleijodid
PbJ2 , Bleioxyjodid, Cuprojodid (Kupfer(I)-jodid) CuJ, Eisenjodid FeJ3 , Kaliumjodid (Kalium
jodatum) KJ, Kaliumzinkjodid, Kalziumjodid CaJ2 , Lithiumjodid (Lithium jodatum) LiJ, Kupfer-
oxyjodid, Mercurojodid (Quecksilber(I)-jodid) Hg2 J 2 , Mercurijodid (Quecksilber(Il)-jodid) HgJ2 ,
Natriumjodid (Natrium jodatum) NaJ, Strontiumjodid SrJ2 • 6 H 2 O, Wismutjodid BiJ3 , Wismut-
oxyj odid Bi O J, Zinkj odid Zn J 2 •
Zu B gehören Bariumjodat Ba(JO3 ) 2 , Kaliumjodat (Kalium jodicum) KJO 3 , Kaliumhydrogen-·
jodat KH(JO 3 ) 2 , Natriumjodat (Natrium jodicum) NaJO 3 , Mononatriumperjodat NaH 4 JO 6 ,
• Trinatriumperjodat Na 3 H 2 JO 6 , Natriummetaperjodat NaJO 4 • -
II.
Hierher gehören nicht Jodide und Oxyjodide der Nichtmetalle (Tarifnr. 28.14).
28.35 Sulfide, einsehließlich Polysulfide
I.
Zu A gehört auch Natriumpolysulfid, ein Gemisch von Sulfiden des Natriums, auch mit Ver-
unreinigungen (z. B. Sulfat oder Sulfit).
Zu B gehört auch Kaliumpolysulfid (Kalischwefelleber, Hepar sulfuris), ein Gemisch von Sulfiden
des Kaliums, auch mit Verunreinigungen (z. B. Sulfat oder Sulfit).
Zu D gehören Ammoniumhydrogensulfid (Ammoniumsulfhydrat) NH 4 HS, Bleisulfid PbS,
Cuprosulfid (Kupfer(I)-sulfid) Cu2 S, Cuprisulfid (Kupfer(Il)-sulfid) CuS, Strontiumsulfid SrS und
Zinksulfid Zn S, als Hydrat eine weiße Paste bildend, auch mit Zinkoxyd und anderen Verunreini-
gungen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Natürliche Eisensulfide (nicht geröstete Schwefelkiese) (Tarifnr. 25.02), Markasit (Tarifnr.
71.02 oder 71.04).
b) Natürliche Doppelsulfide des Eisens mit Arsen (Arsenkies) (Tarifnr. 25.29).
c) Natürliches Nickelsulfid (Millerit) und Wurtzit, ein natürliches Zinksulfid (Tarifnr. 25.32).
d) Andere natürliche Sulfide wie Antimonsulfid (Stibnit, Antimonit), Antimonoxysulfid (Antimon-
blende), Zinnsulfid und Kupferzinneisensulfid (Stannin, Zinnpyrit, Zinnkies), Quecksilber-
sulfid (Zinnober), Kupfersulfid (Covellin, Kupferindigo, Chalkosin), Bleisulfid (Bleiglanz),
Kobaltnickelsulfid (Linnaeit), Eisennickelsulfid (•Pyrrhotin), Eisenkupfernickelsulfid (Pent-
landit), l\Iolybdänsulfid (Molybdänglanz), Vanadiumsulfid (Patronit), Kupferantimonsulfid
(Fahlerz), Kupferbleiantimonsulfid (Bournonit), Kupferarsensulfid (Enargit, Tennantit),
Wismutsulfid (Wismutglanz), Zinksulfid (Zinkblende) (Tarifnr. 26.01).
e) Sulfide der Nichtmetalle (Tarifnr. 28.15).
f) Sulfoselenide, Nitrosulfide, Arsenosulfide (Tarifnr. 28.48).
g) Zubereitete Pigmente der Tarifnr. 32.07.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1821
Erläuterungen zu
Dithionite (Hydrosulflte), auch durch organische Stoffe stabilisiert; Sulfoxylate 28.36
I.
(1) Hier her gehören Kalium-, Kalzium-, Magnesium-, Natrium- und Zinkdithionit, auch als
Hydrosulfit, Hyposulfit oder als unterschwefligsaures Salz bezeichnet, sowie Natriumsulfoxylat
NaHSO 2 oder Na 2 SO 2 oder Kobaltsulfoxylat CoSO 2 •
(2) Hierher gehören die zu bestimmten Verwendungszwecken mit Formaldehyd, auch mit
Zusatz von Zinkoxyd, anorganischen Salzen, quaternären Ammoniumsalzen und Glyzerin oder mit
Aceton stabilisierten Dithionite, z.B. formaldehydsulfoxylsaures Natrium (oxymethansulfinsaures
Natrium)HO_· CH2 • SO 2 Na.
II.
Hierher gehören nicht Sulfite und Thiosulfate (Tarifnr. 28.37).
Sulfite und Thiosulfate 28.37
I.
Hierher gehören Aluminiumthiosulfat, Ammoniumsulfit (NH4 ) 2 SO3 • H 2 O, Ammoniumthio-
sulfat (NH 4) 2 S2 O3 , Ammoniumkupferthiosulfat, Ammoniumzinkthiosulfat (NH4 ) 2 Zn(S2 O3 ) 2 • H 2 O,
Bariumthiosulfat BaS2 O3 und BaS 2 O3 • H 2 O, Bleithiosulfat, Chrombisulfit, Cuprosulfit (Kupfer(l)-
sulfit) Cu 2 SO 3 , Cupro-cuprisulfit (Kupfer(!, 11)-sulfit) Cu 2 SO 3 • CuSO 3 mit 2 oder 5 H 2 O, Eisen-
thiosulfat FeS2 O3 , Kaliumbisulfit (saures Kaliumsulfit) KHSO 3 , Kaliummetabisulfit K 2 S2 O5 ,
Kaliumsulfit K 2 SO 3 • 2 H 2 O, Kaliumkalziumthiosulfat, Kaliumbleithiosulfat, Kalziumbisulfit
CaH 2 (SO 3 ) 2 , Kalziumsulfit CaSO 3 und CaSO 3 • 2 H 2 O, Kalziumthiosulfat CaS 2 O3 • H 2 O, basi-
sches Kupfersulfit Cu(Cu 2 O · 4 H 2 O) · SO 3 • H 2 O, Magnesiumsulfit MgSO 3 • 6 H 2 O, Magnesium-
thiosulfat MgS 2 O3 • 6 H 2 O, Natriumbisulfit (saures Natriumsulfit) NaHSO3 ,Natriummetabisulfit
(Natriumdisulfit, Natriumpyrosulfit) Na 2 S2 O5 , Natriumsulfit Na 2 SO 3 und Na 2 SO 3 • 7 H 2 O,
Natriumthiosulfat Na 2 S2 O3 • 5 H 2 O, Zinksulfit ZnSO 3 •
Hierher gehören nicht: II.
a) Dithionite, auch durch organische Stoffe stabilisiert (Tarifnr. 28.36).
b) Sulfitablaugen (Tarifnr. 38.06).
Sulfat<- und Alaune; Persulfate 28.38
1.
Zu A-4 gehören Bariumsulfat BaSO 4 , auch wasserhaltig, pastös; neutrales Bleisulfat (Blei(IV)-
sulfat) Pb(SO 4 ) 2 , (Blei(Il)-sulfat) PbSO4 , Chromsulfat (Chrom(l11)-sulfat Cr2 (SO 4 ) 3 mit Kristall-
wasser z.B. 18 1-12 0 sowie die Lösungen basischer Chromsulfate, Chromosulfat(Chrom(Il)-sulfat)
CrSO4 • 1 oder 71-12 0, Cuprosulfat(Kupfer(l)-sulfat) Cu2 SO 4 , Cuprisulfat (Kupfer(Il)-sulfat)
CuSO4 • 5H 2 O, }~errosulfat (Eisen(Il)-sulfat) FeSO 4 , Ferrisulfat(Eisen(IIl)-sulfat) Fe 2 (SO 4 ) 3 ,
Kobaltosulfat (Kobalt(Il)-sulfat) CoSO 4 • 7H 2 O, Kobaltisulfat(Kobalt(III)-sulfat) Co(SO 4 ) 3 •
18H2 O, basisches Kobalt(Il)-sulfat 2Co8O 4 • 3Co(OH) 2 • 5H 2 O, neutrales Natriumsulfat (Glau-
bersalz) Na 2 SO 4 und Na 2 SO 4 • 10H2 O, Natriumbisulfat (saures Natriumsulfat) NaHSO 4 , Stron-
tiumsulfat SrSO4 , Zinksulfat Zn8O 4 • 7H2 O sowie Doppelsulfate - ausgenommen Nickel-
ammoniumsulfat - z.B. Eisenkupfersulfat (Admonter Vitriol), Ferroammoniumsulfat (Mohrsches
Salz) Fe8O4 • (NH4 ) 2 SO4 • 6H2 O, Kaliumchrom(Il)-sulfat K 2 Cr(SO 4 ) 2 • 6H 2 O, Kobaltammonium-
sulfat CoSO4 • (NH,) 2 SO4 • 6H 2 O, Kupferammoniumsulfat CuSO 4 • (NH4 ) 2 SO 4 • H 2 O, Magnesium-
ammoniumsulfat Mg8O4 • (NH4 ) 2 8O4 • H 2 O, Quecksilberammoniumsulfat Hg8O 4 • (NH 4 ) 2 SO 4 •
H 2 0.
Zu B gehören Alaune, Verbindungen des Aluminiumsulfates mit Alkalisulfaten der allgemeinen
Formel 1'1IAl(SO4 ) 2 • 12H2 O. An die Stelle des einwertigen Metalles kann auch das Ammonium-
radikal N H 4 oder einwertiges Thallium treten und an Stelle des Aluminiums können auch andere
dreiwertige Metalle (z. B. Eisen oder Chrom) vorhanden sein.
Zu B-2 gehören Chromalaun (Kaliumchromisulfat) KCr(SO 4 ) 2 • 12H2 O, Chromammoniak-
alaun NH 4 Cr(SO4 ) 2 • 12H2 O, Eisenammoniakalaun NH4 Fe(SO4 ) 2 • 12H2 O, Eisenkalialaun KFe
(SO 4 ) 2 • 12H 2 O, Kobaltalaun KCo(SO 4 ) 2 • 12H2 O, Natronalaun (Natriumaluminiumsulfat) Na Al
.(SO 4 ) 2 • 12H2 O.
Zu C gehören nur die Salze der Überschwefel- oder Peroxydischwefels~ure H 2 S2 O8 und der
Peroxyschwefelsäure (Sulfomonopersäure, Carosche Säure) H 2 SO 5 , z.B. Ammoniumpersulfat
(NH4 ) 2 S2 O8 , Kaliumpersulfat K 2 S2 O8 , Kaliumperoxysulfat KHSO 5 , Natriumpersulfat Na 2 S2 O 8 •
Hierher gehören nicht: · II.
a) Natürliches Bariumsulfat (Baryt, Schwerspat) (Tarifnr. 25.11).
b) Natürliches Kalziumsulfat (Gipsstein, Anhydrit) (Tarifnr. 25.20).
1822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(l?8.38) c) Natürliches Natriumsulfat (Glauberit, Bloedit, Reussin, Astrakanit), natürliches Strontium-
sulfat (Cölestin), natürlicher Alaunstein (Alunit), natürliches Magnesiumsulfat (Kieserit)
(Tarifnr. 25.32).
d) Natürliches basisches Kupfersulfat (Bronchantit) und natürliches Bleisulfat (Anglesit)
(Tarifnr. 26.01).
e) Sulfophosphate, Sulfoselenate (Tarifnr. 28.48).
f) Gips, für zahnärztliche Zwecke gemischt oder für den Einzelverkauf hierzu aufgemacht
(Tarifnr. 38.19).
28.39 Nitrite und Nitrate
I.
Zu A gehören Ammoniumnitrit NH 4 NO 2 , Bariumnitrit Ba(NO 2 ) 2 , Kaliumnitrit KNO 2 und
Natriumnitrit NaNO 2 •
Zu B-3 gehören Bleinitrat Pb(NO 3 ) 2 , Eisennitrat Fe(NO 3 ) 3 • 6 oder 9H 2 O, Kaliumnitrat
(Kalisalpeter) KNO 3 , Kalziumnitrat Ca(NO3 ) 2 mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 16 Ge-
wichtshundertteilen des wasserfreien Stoffes, Natriumnitrat Na N 0 3 mit einem Stickstoffgehalt von
mehr als 16 Gewichtshundertteilen des wasserfreien Stoffes, Magnesiumnitrat Mg (N 0 3 ) 2 • 6 H 2 0,
Nickelammoniumnitrat, Strontiumnitrat Sr (N 0 3 ) 2 und Sr (N 0 3 ) 2 · 4 H 2 0.
Hierher gehören nicht: II.
a) Natriumkobaltinitrit (Tarifnr. 28.48).
b) Acetonnitrate, z. B. Eisenacetonnitrat (Kapitel 29).
c) Zubereitete Sprengstoffe (Kapitel 36).
28.40 Phosphite, Hypophosphite und Phosphate
Hierher gehören: 1.
1. Phosphite: primäres und sekundäres Ammoniumphosphit NH4 H(HP03 ) und (NH 4 ) 2 (HP03 ),
primäres und sekundäres Kaliumphosphit K H (HP 0 3 ) und K 2 (HP 0 3 ), Kalziumphosphit
Ca(HPO 3 ) • 3H2 O, primäres und sekundäres Natriumphosphit ·NaH(HPO3 ) und
Na 2 (HPO 3 ).
2. Hypophosphite: Ammoniumhypophosphit, Bariumhypophosphit Ba (H 2 P 0 2 ) 2 , Bleihypo- •
phosphit, Eisenhypophosphit, Kalziumhypophosphit Ca (H 2 P 0 2 ) 2 , Natriumhypophosphit
Na(H2 PO 2).
3. Orthophosphate: künstliches Aluminiumphosphat Al P 0 4 , Monoammoniumorthophosphat
NH 4 H 2 PO 4 , Diammoniumorthophosphat (NH4 ) 2 HPO 4 und Triammoniumorthophosphat
(NH 4 ) 3 PO 4 , mit einem Gehalt an Arsen von weniger als 6 mg je kg des wasserfreien Stoffes;
Bariumphosphat Ba3 (PO4 ) 2 , Chromphosphat CrPO4 • 2,4 oder 6H2 O, Eisenphosphat
FePO 4 • 2 oder 3H2 O, Kalirimphosphate entsprechend den Natriumverbindungen, Mono-
kalziumorthophosphat (primäres Kalziumphosphat) CaH 4 (PO4 ) 2 • 1 oder 2H 2 O, Dikalzium-
orthophosphat (sekundäres Kalziumphosphat)CaHPO 4 und CaHPO 4 • 2H 2 O mit einem Fluor-
gehalt von weniger als 0,2 Gewichtshundertteilen des wasserfreien Stoffes, Trikalziumortho-
phosphat (tertiäres Kalziumphosphat) gefällt, Kobaltphosphat Co3 (PO4 ) 2 • 2 oder 8H 2 O,
Kupferphosphat Cu3 (PO 4 ) 2 • 3H2 O, Magnesiumammoniumphosphat MgNH4 PO4 , Mangan-
(Il)-orthophosphat Mn 3 (PO4 ) 2 • 3, 4 oder 7H 2 O, Mangan(III)-orthophosphat MnPO4 • H 2 O,
l\fanganammoniumphosphat NH 4 MnPO 4 • H 2 O, l\fononatriumorthophosphat (primäres Na-
triumphosphat) NaH 2 PO4 und NaH2 PO4 • 2H2 O, Dinatriumorthophosphat (sekund~res
Natriumphosphat) N~HPO 4 • 2, 7 oder 12H 2 O, Trinatriumorthophosphat (tertiäres
Natriumphosphat) N3.aPO 4 und Na 3 PO4 · 1 oder 12H2 O, Natriumammoniumphosphat
(Phosphorsalz) Na(NH 4 )HPO 4 • 4 oder 12H2 O, Zinkphosphat.
4. Pyrophosphate: Mangan(II)-pyrophosphat Mn2 P 2 O 7 , Tetrakaliumpyrophosphat K 4 P 2 O 7 ,
netttrales Natriumpyrophosphat (Tetranatriumpyrophosphat) Na 4 P 2 O 7 wasserfrei und mit
10H2 O, saures Natriumpyrophosphat Na 2 H 2 P 2 O 7 , Trinatriumpyrophosphat Na3 HP2 O7 •
5. Polyphosphate: das auch als Natriumhexametaphosphat bezeichnete Graham Salz (NaPO3 )n •.
H 2 O und die entsprechende Kaliumverbindung das Kurrol Salz (KPO 3 )n · H 2 O sowie alle
Verbindungen der allgemeinen Formel Nan+ 2 P n O3 n+ 1 , z.B. Natriumtripolyphosphat Na 5 P 3 O10
wasserfrei und mit 6H2 O, die Kaliumverbindungen der Tripolyphosphate, z. B. Kaliumtri-
polyphosphat K 5 P 3 0 10 , Hexanatriumtetrapolyphosphat Na 6 P 4 0 13 •
6. Metaphosphate: Mangan(III)-metaphosphat Mn 2 (PO 3 ) 2 • 2H 2 O, (Natrium-)Trimetaphosphat
(NaPO 3 ) 3 • 6H 2 O und (NaPO3 ) 3 (Natrium-) Tetrametaphosphat (NaPO3 ) 4 • 411 2 0 und
(NaPO 3 ) 4 , Maddrell'sches Salz (sogenanntes unlösliches Natriurnmetaphosphat).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1823
Erläuterungen zu
(!8.40)
Hierher gehören nicht: II.
a) Natürliche Trikalziumphosphate (Phosphorite), Apatit und natürliche Kalzium-Aluminium-
phosphate (Tarifnr. 25.10).
b) Natürliches Aluminiumphosphat (Wavellit, Halait) (Tarifnr. 25.32).
c) Andere natürliche Phosphate (Kapitel 25 oder 26).
d) Phosphomolybdate, Phosphostannate, Phosphostannosilikate (Tarifnr. 28-.48).
e) Ammoniumorthophosphate mit einem Gehalt an Arsen von 6 mg oder mehr je kg des wasser-
freien Stoffes (Tarifnr. 31.05).
Arsenite und Arsenate 28.41
I.
Hierher gehören Aluminiumarsenat A1AsO 4 , neutrales und saures Bleiarsenat Pb8 (AsO4 ) 2
und PbHAsO 4 oder PbH4 (AsO4 ) 2 , Bleimetarsenit Pb(AsO 2 ) 2 , Monokaliumorthoarsenat KH2 AsO 4 ,
Dikaliumorthoarsenat :KiHAsO4 , Trikalziumorthoarsenat Ca3 (AsO 4 ) 2 , auch Dikalziumarsenat als
Verunreinigung enthaltend, Kalziumarsenit Ca H As 0 3 , Kobaltarsenat Co3 (As 0 4 ) 2 , Tricupriortho-
arsenat (Trikupfer(II)-orthoarsenat) Cu3 (AsO4 ) 2 , Kupferarsenit (Scheeles Grün), Dinatriumortho-
arsenat Na 2 HAsO4 wasserfrei und mit 7 oder 12 H 2 O, Trinatriumorthoarsenat Na 3 AsO 4 wasserfrei
und mit 12 H 2 O, Natriumarsenit (Natriummetarsenit) Na As 0 2 , Trimercuriorthoarsenat (Triqueck-
silber (11)-orthoarsenat) H~ (As 0 4 ) 2 , Zinkarsenit Zn (As 0 2 ) 2 sowie die Metall salze der Meta- und
Pyroarsensä ure.
Hierher gehören nicht: II.
a) Arsenide (Tarifnr. 28.58).
b) Acetoarsenite (z.B. Kupferacetoarsenit) (Tarifnr. 29.45).
c) Zubereitete Pigmente (Tarifnr. 32.07).
d) Schädlingsbekämpfungsmittel (Tarifnr. 38.11).
Karbonate und Perkarbonate, einschließlieh des handelsiiblicben Ammoniumkarbonats 28.42
I.
Zu A-2 gehören auch basische Bleikarbonate (Bleiweiß, Kremserweiß).
Zu A-:3 gehören Ammoniumkarbonat, auch handelsübliches, technisch nicht reines Ammonium-
karbonat, das als Verunreinigungen neben Chloriden, Sulfaten und organischen Stoffen noch
Ammoniumbikarbonat und Ammoniumcarbamat enthält, ferner Berylliumkarbonat BeCO 3 oder
BeCO3 • 4 H 2 O, Eisenkarbonat FeCO 3 und FeCO3 • 1 H 2 O, Kobaltkarbonat CoCO3 und CoCO3 •
6 H 2 O sowie basische Kobaltkarbonate, neutrales und saures Kaliumkarbonat (Kaliumbikarbonat)
K 2 CO3 und KHCO 3 , Lithiumkarbonat Li 2 CO 3 , Mangankarbonat MnCO3 und MnCO3 • 1 H 2 O,
Nickelkarbonat NiCO 3 • 6 H 2 O und basische Nickelkarbonate, Strontiumkarbonat SrCO 3 und
Zinkkarbonat Zn C 0 3 •
Zu B gehören Ammoniumperkarbonat, Bariumperkarbonat, Kaliumperkarbonat K 2 CO 4 und
K 2 C2 O 6 , Natriumperkarbonat Na 2 CO 4 und Na 2 C2 O 6 •
Hierher gehören nicht: II.
a) Kalksteine (Kapitel 25).
b) Natürliches Kalziumkarbonat (Kreide) (Tarifnr. 25.08).
c) Natürliches Bariumkarbonat (Witherit) (Tarifnr. 25.11).
d) Natürliches Magnesium-Kalziumkarbonat (Dolomit) (Tarifnr.
e) Natürliches Magnesiumkarbonat (Magnesit) (Tarifnr. 25.19).
f) Natürliches Strontiumkarbonat (Strontianit), natürliches Natriumkarbonat (Natron, Trona,
Urao), natürliches Nickelkarbonat (Texasit) (Tarifnr. 25.32).
g).Natürliches Zinkkarbonat (Zinkspat, edler Galmei), natürliches wasserhaltiges Wismut-
karhonat (Bismutit), natürliches basisches Bleikarbonat (Cerussit), natürliches Eisenkarbonat
(Spateisenstein, Siderit) (Tarifnr. 26.01).
h) Natriumhydroxyd (»kaustische Soda<,) (Tarifnr. 28.17).
i) Thiokarbonate (Tarifnr: 28.48).
Einfache und komplexe Cyanide 28.43
I.
Hierher gehören einfache und komplexe Cyanide, einschließlich der Doppelcyanide, der Oxy-
cyanide und der Rhodanide (Sulfocyanide, Thiocyanate), z. B. Ammoniumferrocyanid (NH 4 ) 4
[Fe(CN} 6 ], Ammoniumrhodanid NH 4 SCN, Cuprocyanid (Kupfer(I)-cyanid) CuCN, Cupricyanid
(Kupfer(IJ)-cyanid) Cu(CN) 2 , Cuprorhodanid (Kupfer(l)-rhodanid) CuSCN, Cuprirhodanid
(Kupfer(II)-rhodanid) Cu (SC N) 2 , lösliches und unlösliches Ferriferrocyanid (Berlinerblau, Preu-
ßischblau, Pariser blau, Miloriblau, Stahlblau, Chinesisch blau, Gasblau, Bronze blau) Fe K [Fe (C N) 6 ]
1824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
ZU Erläuterungen
(28.43) und Fe4 [Fe(CN) 6 Ja, Ferroferricyanid (Turnbullsblau) Fe3 [Fe(CN) 6] 2 , Kaliumcyanid (Cyankali)
KCN, Kaliumferrocyanid (gelbes Blutlaugensalz) K 4 [Fe(CN) 6 ] • 3 H 2 O, Kaliumferricyanid (rotes
Blutlaugensalz) K 3 [Fe(CN) 6], Kaliumrhodanid KSCN, Kalziumcyanid Ca(CN) 2 , Kalziumrhodanid
Ca(SCN) 2 • 3 H 2 O, komplexe Kobaltcyanide K 4 [Co(CN) 6] und K 3 [Co(CN) 6], Kupferferrocyanid
(Kupfercyanoferrat) Cu2 [Fe(CN) 6], Natriumcyanid NaCN, Natriumferrocyanid Na 4 [Fe(CN) 8 ] • 10
H 2 O, Natriumferricyanid Na3 [Fe(CN) 6] • H 2 O, Natriumrhodanid NaSCN, Nickelcyanid Ni(CN) 2 ,
komplexe Nitrocyanide wie Nitroprussidnatrium (Natriumnitrosoprussiat) Na2 [Fe(CN) 5 NO] • H 2 O,
Mercuricyanid (Quecksilber(II)-cyanid) Hg(CN) 2 , Quecksilberoxycyanid HgO • Hg(CN) 2 , Queck-
silberzinkcyanid Zn [Hg(CN) 4], Quecksilberkaliumcyanid K 2 [Hg(CN) 4], Quecksilberrhodanid
Hg (SC N) 2 , komplexe Selenocyanide, Zinkcyanid Zn (C N) 2 •
Hierher gehören nicht: II.
a) Cyanide der Nichtmeta1le (z. B. Bromcyan) (Tarifnr. 28.58).
b) Ausgebrauchte Gasreinigungsmasse (Tarifnr. 38.04).
28.44 Fulminate und Cyanate
I.
Hierher gehören Ammoniumcyanat NH 4 OCN, Kaliumcyanat KOCN, Natriumisocyanat
NaNCO und Quecksilberfulminat (Knallquecksilber) Hg(ONC) 2 •
II.
Hierher gehören nicht Rhodanide (Sulfocyanide, Thiocyanate) (Tarifnr. 28.43).
28.45 Silikate, einsebließlieb der handelsüblichen Natrium- und Kaliumsilikate
1.
(1) Hierher gehören die als Silikate bezeichne~en l\Ietallsalze der verschiedenen, frei nicht
isolierbaren Kieselsäuren, z. B. Aluminiumsilikat, Bariumsilikat, Bleisilikat, Cäsiumsilikat, Kalium-
silikat, Natriumsilikat, auch als ,,.lösliches Glas« in Form glasiger Massen und in Lösung als Wasser-
glas, Natriumkaliumsilikat (Doppelwasserglas), Kalziumsilikat, künstliches Kalziumkupfersilikat
(lgyptischblau, Antikblau), l\fangansilikat, Zinksilikat, Zirkonsilikat.
(2) Die hierher gehörenden handelsüblichen Natrium- und Kaliumsilikate brauchen nicht tech-
nisch rein zu sein.
Hierher gehören nicht: II.
a) Natürliche Silikate, z~ B. Lehm, Ton, Andalusit, Cyanit, Sillimanit (Tarifnr. 25.07), Kieselgur,
Tripel und dergleichen (Tarifnr. 25.12), gemeiner Serpentin oder Ophit (Tarifnr. 25.16), Meer-
schaum (Tarifnr. 25.2.5), Speckstein, Talk (Tarifnr. 25.27), Feldspat, Leuzit, Nephelin (Tarifnr.
25.31), Lepidolith (Aluminiumfluosilikat des Kaliums und Lithiums), Pollucit oder Pollux
(Aluminiumsilikat des Cäsiums und Kaliums), Wollastonit (Kalziumsilikat), Rhodonit (l\lan-
gansilikat), Phenakit (Berylliumsilikat), Titanit (Titansilikat), Gadolinit (Berylliumsilikate in
Verbindung mit Silikaten des Eisens, Yttriums usw.) (Tarifnr. 25.32 oder 71.02).
b) Erze, z. B. Galmei (Kieselzinkerz, Zinkhydrosilikat), Garnierit (Nickel-Magnesiumsilikat),
Zirkon (Zirkonsilikat), Beryll (Berylliumaluminiumsilikat), Chrysokoll, Dioptas (Kupfer-
silikate) (Tarifnr. 26.01 ).
c) Silicofluoride (Tarifnr. 28.29).
d) Kiir:.stliche Zeolithe (Permutite, Natriumaluminiumsilikate) und regenerierte natürliche
Zeolithe (Tarifnr. 38.19).
28.46 Borate und Perborate
I.
(1) l[ i er her gehören Aluminiumperborat, Ammoniumperborat (Ammoniumperoxyborat)
KII, 1303 , Ammoniummetaborat NH 4 BO 2 • 2 H 2 O, Ammoniumtetraborat (NH 4 ) 2 B4 O 7 • 4 H 2 O,
l3leibora.t, Ca<.lmiumborat, Kaliumtetraborat K 2 B 4 O 7 und seine verschiedenen Hydrate, Kalium-
pentalJOrat K 2 B5 O 8 • 4 H 2 O oder K 2 O · 5 B 2 O3 • 8 H 2 O, Kaliumhypoborat (Kaliumdihydrodi-
boranat) K 2 [ll 2 H 4 (0 H) 2 ], Kaliumperborat (Kaliumperoxyborat) KB 0 3 • ½ H 2 0, Kalziummono-
borat CaO · B2 O3 • 2 oder 6 H 2 O, Kalziumperborat, Kobaltborat, Kupferborat, Lithiummetaborat
Li lJ 0 2 oder Li 2 0 · Il 2 0 3 , l\fagnesiumborat l\lg B 2 0 4 • 3 I-1 2 0 und l\lg H B 0 3 , Magnesiumperborat,
1\Iangantetraborat Mn B4 0 7 , Dinatriumtetraborat (raffinierter Borax) Na 2 B4 0 7 wasserfrei (Borax-
glas) und mit 2, 4, 5 (.Jnwelierborax) oder 10 H 2 O, Natriummetaborat NaBO 2 • 2 oder 4 I-1 2 O oder
Na 2 O · B 2 O3 • 8 H 2 O, Natriumborat-peroxyhydrat NaBO 2 • H 2 O2 • 3 H 2 O, Natriumperborat (Na-
triumperoxyborat) :Na B 0 3 , Natriumperborax :Na 2 B.a 0 7 • H 2 0 2 • 9 H 2 0, Nickelborat, Quecbilher-
borat, Zinkborat, Zinkperborat, Zirkonhorat. -~
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1825
E r I ii 11 t ~ r u n !J e n 7.ll
(:2) Borah- di,.,--: ·r T,:rifmtrnnwr :-:ind Bor:1h•, diP dnrch Kristalli:-:ation o<lcr chPmischr \'nLihn•n
g,~wom1t!ll :--ind, :-:owie di" :Natriumboratr, di1• durch Eindampfrn drs Salzwas~·('r:-; w•wis:-ier ~alzsL'l'll
t;Pwonnrn wurden.
(3) DPr Gehalt dPs ~;atrinmhorat,,,,.; an BorsämP Yon 1\7 nrwichtslrnndertteilen B 2 0 3 bezieht sich
11icht auf den wa:-.serfn·ien Stoff.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Natürliche unreine Natriumborafr (Rasorit. hf'rnit, Tinkal). natürliche Kalziumbornte,
Kalzinrnnatriumborate odn Kalzium-Jfa;.nwsiumborate (z.B. Borazit, Pandermit, Prizrit)
(Tarifnr. 2;"'>.30).
b) Fluoborate (Tarifnr. 28.29).
c) Bormmlfitr, Borowolframate (Tarifnr. 28.48).
Sulze und Siiur.-n dt>r :\lf'tallox~:de (z. n. Chromatt>, Pt>rman!1anat.-, Stmmate) :!8.47
I.
Zu A g(' hört Kobaltzinkat (Kobaltgrün, Rinmannsgrün).
Zu B gehören Kobaltaluminat (Kobaltblau), Bleiantimonat (Neapelgelb).
Zu C-1 gehören Ammoniumhichromat {NH 4 ) 2 Cr 2 0 7 , Kaliumbichromat K 2 Cr2 0 7 , Natriumbi-
chromat Na 2 Cr 2 0 7 • 2 H 2 0.
Zu C-2 gehören neutrale und basi:--chc Chromate, z.B. Aluminiumchromat, Bariumchromat
(Ultramaringelb, Barytgelb), Bleichromat {Chromgelb, Chromorange, Chromrot), Kaliumchromat,
Kalziumchromat, Natriumchromat, Strontiumchromat (Strontiumgelb), Zinkchromat (Zinkgelb).
Zu D gehören
1. Bisrnutate: Kaliumhismutat K Bi 0 3 , Natriummetabismutat Na Bi 0 3 , Natriumorthohisrnutat
Na3 Bi0 4 •
2. Ferrate und Ferrite: Natriumferrit Na Fe 0 2 , Natriumferrat-(Il) (Natriumhydroxoferrat-(II))
~a 2 [Fe (0 H) 4 ], Kaliumferrat-(VI) K 2 Fe 0 4 , Bariumferrat Ba Fe 0 4 • H 2 0, Magnesium-
ferrat-(III) ~lg Fe 2 0 4 •
:3. Germanate (Ortho-, Meta-, Di- und Tetragermanate): Natriumorthogermanat Na 4 Ge 0 4 ,
Natriummetagcrmanat Na 2 Ge0 3 • 7 H 2 0, Natriummetadigermanat Na 2 Ge 2 0 5 , Natrium-
tetragermana t Na 2 Ge~ OIJ.
4. Manganate und Permanganate: Bariummanganat Ba Mn 0 4 , Kaliummanganat K 2 Mn 0 4 ,
Kaliumpermanganat K Mn 0 4 , auch in Pastillen, Kalziumpermanganat Ca (Mn 0 4 ) 2 • 5 H 2 0,
Natriummanganat Na 2 l\1n0 4 • 4, 6 oder 12 H 2 0, Natriumpermanganat NaMn0 4 • 3 H 2 0.
5. Molybdate, Paramolybdate, Di-, Tri-, Tetra- und andere Polymolybdate: Ammoniummolyb-
dat (NH4 ) 2 ~fo0 4 , Ammoniumhexamolybdat (NH 4 ) 5 H [l\fo 6 0 21 ] • 3 H 2 0, Natriummolybdat
Na 2 l\fo0 4 , Bleimolybdat PbMo0 4 , Kalziummolybdat Cal\fo0 4 •
6. Niobate: Natriummetaniobat 2 NaNb0 3 • 7 H 2 0, Natriumorthoniobat Na 3 Nb0 4 , Kalium-
peroxyniobat K 3 Nb0 8 .
7. Plumbate (Orthoplumbate oder Tetroxoplumbate-(IV), Metaplumbate oder Trioxoplum-
bate-(I V), Hydroxoplumbate oder Hexahydroxoplumbate-(IV)) und Plumbite: Barium-
orthoplumbat Ba 2 Pb 0 4 , Kaliumhexahydroxoplumbat K 2 [Pb (0 H) 6 ], Kalziumorthoplumbat
Ca 2 Pb0 4 , Kalziummetaplumbat Ca Pb 0 3 , Natriumhexahydroxoplumbat Na 2 [Pb(OH) 6],
Strontiumorthoplumbat Sr2 Pb 0 4 •
8. Rhenatc, Perrhenate, Rhenite: Natriumrhenat Na 2 Re0 4 , Kaliumperrhenat KRe0 4 , Kobalt-
perrhenat Co(Re0 4 ) 2 • 5 H 2 0, Natriumrhenit Na 2 Re0 3 •
9. Stannate (Ortho-, Meta- und Parastannate) und Stannite: Aluminiumstannat, Bleistannat
Pb [Sn (0 H) 8 ], Chromstannat, Chromkalziumstannat, Kaliumstannat K 2 [Sn (0 H) 6 ], Magne-
siumstannat Mg2 Sn 0 4 , Kupfersta1111at, Kobaltstannat (Zoelinblau, Zoeruleum) Co 2 Sn 0 4 ,
Natriumstannat (Natriumhexahydroxostannat, Präpariersalz) Na 2 Sn 0 3 oder Na 2 [Sn (0 H) 6],
Natriummetastannat Na 2 8n 5 0 11 • 4•H 2 0, Strontiumstannit Sr [Sn 0 2 ], Strontiumstannat
Sr [Sn(OH) 6 ], Zinkstannat Zn 2 Sn04 •
10. Tantalate: Eisentantalat Fe (Ta 0 3 ) 2 , Natriumorthotantalat Na~ Ta 0 4 , Kaliumperoxytantalat
, K 3 Ta0 8 • ½ H 2 0.
11. Titanate (Ortho-, Meta-, Peroxy-, neutrale und saure Titanate): Bariumtitanat Ba 2 Ti 0 4 ,
Bleititanat Pb Ti 0 4 , Kaliumperoxytitanat K 4 Ti0 4 • 4 H 2 0 2 • 2 H 2 0.
12. Vanadate (Ort1o-, Meta-, Pyro-, Hypo-, neutrale und saure Vanadate): Ammoniummeta-
vanadat NH 4 V0 3 , Kaliumdiperoxovanadat KH 2 [V0 2 (0 2 ) 2 ] • H 2 0, Natriumorthovanadat
Na8 VO, · 10, 12 oder 16 H 2 0.
13. Wolframate (Ortho- oder Mono-, 1'1eta-, Para-, Hexa- und Dodekawolframate): Ammonium-
orthowolframat (NH4 ) 2 W0 4 , Bariumwolframat Ba W0 4 , Bleiwolframat Pb W0 4 , Chromwolf-
ramat Cr(W0 4 ) 3 , Kaliumorthowolframat K 2 W0 4 • 2 H 2 0, Kaliummetawolframat K 2 W 4 0 13 •
8 H 2 0, Kalziumwolframat Ca W0 4 , Magnesiumwolframat MgW0 4 •
14. Zirkonate: Kalziummetazirkonat CaZr0 3 , Natriumorthozirkonat Na 4 Zr04 •
1826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erliiuterungen
(:?~.-li)
Hierher gehören nicht: II.
a) Natürliches Kupferbleivana<lat (Mottranit), natürliches Bleichromat (Krokoit) (Tarifnr. 25.32).
b) Nati~rliches Berylliumaluminat (Chrysoberyll), natürliches Berylliumsilicoaluminat (Euklas)
(Tanfnr. 25.32, 71.02 o<ler 71.04).
c) Natürliches Ferroferrit (Magnetit, Magneteisenstein), natürliches Bleimolybdat (Wulfenit),
natürliches Kalziumwolframat (Scheelit), natürliches Kalium-Uranvanadat (Carnotit), natür-
liches basisches Zink-Bleivanadat (Descloizit), natürliches Bleichlorovanadat (Vanadinit),
natürliches Eisentitanat (Ilmenit), natürliche Eisen-Mangan-Tantalniobate (Tantalit, Niobit,
Columbit) (Tarifnr. 26.01).
d) Eisenhammerschlag (Tarifnr. 26.02).
e) Zinnhaltige Rückstände aus der Bleiraffination (Harris-Prozeß), sogenanntes unreines Kal-
ziumstannat, (Tarifnr. 26.03).
f) Mennige (Bleiorthoplumbat) (Tarifnr. 28.27).
g) Fluosalze, z. B. Fluotitanate, Fluowolframate (Tarifnr. 28.29).
h) Thioantimonate, Chlorochromate, Chloromolybdate, Sulfatomolyb<late, Phosphowolframatc,
Arnenowolframate, Borowolframate, Silicowolframate, Phospho- 1mcl Rilicostannate, Thio-
rhenate (Tarifnr. 28.48).
i) Salze organischer Wolframsiinren, z. B. Oxalowolframate (KapitC'l 29).
k) Farbkörper, z. B. auf <ler Grundlage von Chromaten (Kapitel 32).
I) Unrichtig als "Ferrate" bezeichnete Gemische von EisC'noxyden mit anderen Metalloxyden
(Tarifnr. 32.08).
;\ndere Salze und Per!i-alze der anorganhwhen Siim·t•n, ausnt-nomnwn ,\zidt•
Zu A gehören: I.
1. Seleni<lc nn<l Hy<lrogenselenicle (sanrc Selenide): Bleiselenid Pb 8e, Cadmiumseh•uid C<l SP,
Kaliumselenicl K 2 Se, Natriumhydrogenselenid Na HSe, Quecksilher(II)-selenid Hg Se._
2. 8elenite und Hydrogenselenite: Natriumselenit Na 2 SeO 3 und :Na 2 SeO 3 • :i H 2 O, Natrium-
hydrogensel1mit NaHSeO 3 •
3. Selenate: Ammoniumselenat (N H 1) 2 Re Ü-1, Cadmiumsel<'mlt Cd :--\e 0 4 • 2 H 2 0, NatriurnsPIPnat
Na 2 SeO 4 und Na 2 SeO 1 • 10 H 2 O.
4. Telluride: Kaliumtellurid K 2 Te.
5. Tellurite: Kalziumtellmit Ca Te 0 3 , Natriumtcllurit Na/l'e 0 3 •
6. Tellurate: Amnwniumtellurat (NH 4 ) 2 Te0 4 , Natriumtcllurat Na 2 Te0 4 · 2 H2 0, QnN·k-
silber(II)-orthotcllurat Hg3 Te0 6 , Quecksilber(Il)-metatPllurat HgTe0 4 · 2 H2 0.
/
--.
7. Salze ,,gemischt zusammengesetzter„ Säuren des Selens oder <les Tellurs, z. B. Sulfo:--e!Pnicle,
Snlfoselenate, Sulfotellurate.
Zu B gehören Chlorosalze, wie Chlorobrornate, Chlorojodate, Chlorophosphate, Chloroborate,
Chloromolybdate, Chlorovanadate, Nitrophosphate, Kobaltinitrite, z. B. Kaliumhexakobaltinitrit
K3 [Co(N 0 2 ) 6 ], Phosphosilikate, Phosphomolybdate, . Phosphowolframate, Phosphostannate,
Arsenomolybdate, Arsenowolframate, Borowolframate, Alumosilikate, Silicowolframate, Vanado-
silikate, Siiicostannate, Nitrosulfide, Sulfophm,phate (Thiophosphate), Sulfonitrate, Sulfoan,Pnate
(Thioarsenate), Sulfoarsenite (Thioarsenite), Arsenosulfide, Borosulfite, Sulfokarhonate (Tliio-
karbonate), Sulfoantimonate (Thioantimonate), Sulfomolybdate (Thiomolybdate), Germanosulfide
(Thiogermanate), Thiostannatl>, Thiorhenate.
Hierher gehören nicht: II.
a) Natürliches Blei-Kupferselenid (Zorgit) (Tarifnr. 25.32).
b) Natürliches Blcichlorophosphat (Pyromorphit), natürliches Bleichlorovana<lat (Vanadinit),
natürliches Kobaltarsensulfid (Kobaltglanz), natürliches Kupfereisengermanosulfid (Germa-
nit), natürliches ~fagnesium-Aluminium-Silicornnadat (Roscoelith, Vanadiumglimmer),
(Tarifnr. 26.01 ).
c) Fluosalze (Tarifnr. 28.29).
d) Einfache untl komplexe Cyanide (Tarifnr. 2K.43).
e) Salze der StickstoffwassPrstofüiiure· (Azide) (Tarifm. 28.57).
VI. Verschiedenes
EdPlmetalle in kolloidem Zustand; Edelmetallamals,amt'; Salw (n~w.)
I.
Zu A gehören die im Kapitel 71 aufgeführten Edelmetalle Silber, Gold, Platin, Iridium, Osmium,
Palladium, Rhodium und Ruthenium in kolloidem Zustand, auch mit Zusatz von Schutzkolloiden
(z. B. Gelatine, Kasein, Fischleim).
Zu B gehören die Legierungen der Edelmetalle mit Quecksilber und die Amalgame, die gleich-
zeitig Edelmetalle und andere Metalle enthalten.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1827
Erläuterunnen ZU
(~S.4!1)
Zu C gehören:
1. Ox,vJe, Perox_v<fo und Hydroxyde der Edelmetalle, die den Verbindungen des Teilkapitels IV
entsprechen.
2. Anorganische Salze und Persalze der Edelmetalle, die den Verbindungen des Teilkapitels V
entsprechen.
3. Phosphide, Karbide, Hydride, Nitride, Silicide und Boride, die den Verbindungen der Tarifnrn.
28.55 bis 28.57 entsprechen.
4. Organische Verbindungen der Edelmetalle, die den Verbindungen des Kapitels 29 entsprechen.
5. Verhindungen, die gleichzeitig Edelmetalle und andere Metalle enthalten, z. B. Doppelsalze
eines beliebigen Metalles und eines EdelmetalleH oder komplexe Ester, die Edelmetalle ent-
halten.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Natürliches Silberchlorid und -jodid (Kerargyrit, Hornsilber), natürliches Si\.bersulfid (Silber-
glanz, Akanthit, Argentit), natürliches Silberantimonsulfid (Pyrargyrit, Antimonsilberblende,
Antimonsilberglanz, Polybasit), natürliches Silbersulfoarsenid (Arsensilberblende, Proustit,
Schwarzsilber) (Tarifnr. 26.01).
b) Amalgame anderer .Metalle als Edelmetalle (Tarifnr. 28.58).
c) Ätzstifte, sogenannte Höllensteinstifte, die außer Silbernitrat geringe Mengen Natrium- oder
Kaliumnitrat oder auch Silberchlorid enthalten (Tarifnr. 30.03).
d) i•Cassius Purpur«, ein Gemisch von Stannih,rdroxyd und kolloidem Gold (Kapitel 32).
ßadioakth'e <>hemist·he Elenwnte und radioaktive Isotop<' (usw.) 28.50
I.
(1) Hierher gehören die in Vorschrift6 aufgeführten radioaktiven Elemente und Isotopen und
die als "Transurane-. bezeichneten Elemente Americium, Curium, Berkelium, Californium sowie die
anorganischrn und organischen Verbindungen dieser radioaktiven Elemente und IHotop<'n.
(2) Hierher gehören auch Elemente - ursprünglich ohne einen natürlich bestimmten freiwilligen
Zerfall <ler Atome - die sich durch einen Beschuß mit atomaren Teilchen von hoher kinetischer
Energie (z. B. mit Protonen aus dem Cyclotron oder mit Neutronen eines Atommeilers) genau so wie
>-•radioaktive Elemente~ verhalten (kihrntliche raclioaktive Isotope). K iinstliche radioaktive Isotope
sind z. B. radioaktiver Phosphor, radioaktives Kobalt, radioaktiver Kohlenstoff, radioaktives ,Jod.
(3) Hierher gehörPn ferner die radioaktiven Isotopen des Thoriums und des Urans sowie an Uran 235
angereichertes Uran, an Uran 235 verarmtes, dadurch an Uran 238 angereichertes Uran, an Uran 233
angneichertes Thorium und deren anorganische und organische Verbindungen sowie Legierungen
des Plutoniums, in denen Plutonium gewichtsmäßig überwiegt, und Legierungen, die an Uran 235
angereichertes Uran, Uran 233 oder Plutonium enthalten, in denen die --Kernmetalle,, gewichts-
mäßig überwiegen. -
Ci) Waren dieser Tarifnummer können in Glas- oder Platinröhren, hohlen Platinnadeln oder Stahl-
röhren ei ngcschlm,sen sein.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Radioaktive Erze und andere radioaktive mineralische Stoffe oder radioaktive Aschen (Ab-
schnitt V).
b) Stabile Isotope (Tarifnr. 28.51).
c) Anorganische und organische Verbindungen des natürlichen Thoriums und Urans (Tarifnr.
28.52).
d) Ferro-Uran (Tarifnr. 73.02).
e) Natürliches Thorium und Uran in natürlichem Zustand (Tarifnr. 81.04).
f) Düsen uncl andere Maschinenteile, die radioaktiv gemacht worden sind (in der Regel Abschnitt
XVI).
lsoto1,e chemist•her Elemente, soweit nicht in Tarifnr. 28.aO genannt (usw). 28.51
I.
(1) Hier hergeh ören nur Isotope, die von ihrem natürlichen Element vermittels Diffusion durch
poröse Röhren, durch elektromagnetische Auslese oder durch fraktionierte Elektrolyse abgetrennt
worden sind, sowie die »angereicherten Isotopen«, eine besondere Erscheinungsform chemischer
Elemente, deren natürlicher Isotopenanteil künstlich vergrößert worden ist.
(2) Hierher gehören schwerer ,vasserstofT (Druterium) D, überschwerer Wasserstoff (Tritium) T,
schweres Was:-;er (Deuteriumoxyd) D 2 0, schwcn•:-; Paraffinwachs, Deuterium enthaltende Gemische
oder Lösungen mit f'inem Gehalt an Deuteriumatomen im Verhältnis zu \Vasserstoffatomen ,vie
1 : 5000 und mehr, schweres Acetylen, schweres Methan, schwere K,sigsäuren, Kohlenstoffisotop C13 ,
Lithium 6 Li 6 und Lithium 7 Li 7 •
5•
1828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
ZU E rlä u lern ll!J en
(:?S.,,l)
Hierher gehören nicht:
II.
a) Natürliche chemische Elemente.
b) Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (Tarifnr. 28.fi0).
Salze und andere anornanisrhe oder organische \rl•rbindungen des Thoriums (usw.)
I.
Hierher gehören auch gemischte Verbindungen, z.B. die Doppelsab.:e der Metalle dieser Tarif-
nummer und anderer :Metalle, Rowie Gemische von Ytterbiumoxyden (Ytterbinerde) und von Oxyden
anderer Metalle der seltenen Erden (Tcrbinerden), auch untereinander gemischt.
Hierher gehören nicht:
II.
a) Natiirliche ,Verbindungen der seltenen Erden, z.B. Xenotit, (komplexe Phosphate), Gadolinit
oder Ytterbit und Cerit (komplexe Silikate),· Samarskit (Tantalniobat der seltenen Erden)
(Tarifnr. 25.32).
b) Monazit (Phosphat des Thoriums und seltener Erden), Thorit (wasserhaltiges Tboriumsilikat)
(Tarifnr. 26.01).
c) Salze und andere anorganische und organische Verbindungen der Erzeugnisse der Tarifnr.
28.50 oder 28.51.
d) Ferrocer (Cereisen) (Tarifnr. 36.07).
:!8.ö--1 \\Tasserstoffperoxyd
I.
Wasserstoffperoxyd (Wasserstoffsuperoxyd) H 2 0 2 darf zur Erhaltung seiner Beschaffenheit
geringe Mengen von stabilisierenden Substanzen (z. B. Borsäure, Zitronensäure) enthalten.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Wasserstoffperoxyd in Auflil.achung für den Heilgebrauch (Tarifnr. 30.03).
b)Verfestigtes, z.B. an Harnstoff gebundenes Wasserstoffperoxyd (Tarifnr. 38.19).
28.56 Phosphide
I.
Hierher gehören Arsenphosphid, Bariumphosphid, Borphosphid, Cadmiumphosphid, Eisen-
phosphid (Ferrophosphor) mit einem Gehalt an Phosphor von 15 oder mehr Gewichtshundertteilen,
Kalziumphosphid, Kupferphosphid (Phosphorkupfer) mit einem Gehalt an Phosphor von mehr als
8 Gewichtshundertteilen, Manganphosphid, Siliziumphosphid, Wasserstoffphosphid (Phosphor-
wasserstoff), Zinkphosphid, Zinnphosphid.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Verbindungen von Phosphor mit Saruerstoff (Tarifnr. 28.10 oder 28.13).
b) Verbindungen von Phosphor mit Halogenen (Tarifnr. 28.14).
c) Verbindungen von Phosphor mit Schwefel (Tarifnr. 28.15).
d) Phosphide der Edelmetalle (Tarifnr. 28.49).
e) Ferrophosphor mit einem Gehalt an Phosphor von weniger als 15 Gewichtshundertteilen
(Kapitel 73). ·
f) Pho:--phorkupfer (Kupferphosphid) mit einem Gehalt an Phosphor von 8 oder weniger Gewichts-
hundertteilen (Kapitel 74).
28.ö6 Karbide (z. 8. Siliziumkarbid, Borkarbid, Metallkarhide)
1.
Zu C gehören Aluminiumkarbid, Aluminiumborkarbid, Bariumkarbid, Borkarbid und die
Karbide des Wolframs, Zirkons, Chroms, Mangans, Molybdäns, Vanadiums, Titans, Tantals,
Hafniums, Niobs, Lithiums, Berylliums.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Verbindungen des Kohlenstoffs mit Sauerstoff (Tarifnr. 28.13), mit Halogenen (Tarifnr. 28.1-!
oder 29.02), mit Schwefel (Tarifnr. 28.15), mit Edelmetallen (Tarifnr. 28.49), mit Stickstoff
(Tarifnr. 28.38), mit Wasserstoff (Kapitel 27 oder 29).
b) :Mischungen unverarbeiteter Karbide,_ zum He!stellen von Plättchen, Stäbchen und ähnlichen
Formstücken für Werkzeuge zubereitet (Tarifnr. 38.19).
c) :\lühlsteine, Schleif-, Polier- und Wetzsteine aus Siliziumkarbid (Tarifnr. 68.04: oder 68.05).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1829
Erläuterunnen zu
d) 8iliziumkarbid als Schleifstoff in Pulver- oder Körnerform auf Gewebe, Papier, Pappe oder (2S.51i)
andere Stoffe aufgebracht (Tarifnr. 68.06).
e) ::\Iischungen der Metallkarbide, zu Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnlichen Formstücken
für Werkzeuge verarbeitet (Tarifnr. 82.07).
Hydride, Xitride, Azide, Silieide uml ßoride
I.
Zu A gehören Hydride der Nichtmetalle Arsen, Bor und Silizium und der Metalle, einschlie-ß-
lieh der als Alanate bezeichneten Metallhydride vom Typus MHn · nAlH3 = l\1(AlH 4 ) 11 , z.B.
Lithiumaluminiumhydrid Li (Al H 4 ).
Zu B gehören Nitride der Nichtmetalle und Metalle.
Zu C gehören l\letallsalze der Stickstoffwasserstoffsäure, z.B. Bleiazid, Natriumazid, Queck-
silberazi<l.
Zu D geh ö 'r e n Silicide und Bori<le der Nichtmetalle und :Metalle.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Verbindungen des Wasserstoffs mit Sauerstoff (Tarifnr. 22.01, 28.15, 28.54 oder 28.58), mit
Stickstoff (Tarifnr. 28.16), mit Phosphor (Tarifnr. 28.55), mit Kohlenstoff (Kapitel 27 oder 29),
mit anderen Nichtmetallen als Arsen, Bor und Silizium (Tarifnr. 28.06 oder 28.13).
b) Verbindungen des Stickstoffs mit Sauerstoff (Tarifnr. 28.13), mit Halogenen (Tarifnr. 28.14),
mit Schwefel (Tarifnr. 28.15), mit Wasserstoff (Tarifnr. 28.16 oder 28.28), mit Kohlenstoff
(Tarifnr. 28.58).
c) Verbindungen des Siliziums mit Sauerstoff (Tarifnr. 28.13), mit Halogenen (Tai:ifnr. 28.14),
mit Kohlenstoff (Tarifnr. 28.56).
d) Verbindungen des Bors mit Sauerstoff (Tarifnr. 28.12), mit Halogenen (Tarifnr. 28.14), mit
Schwefel (Tarifnr. 28.15), mit Phosphor (Tarifnr. 28.55), mit Kohlenstoff (Tarifnr. 28.M).
e) Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen, die Silizium enthalten (Tarifnr. 73.02 oder 74.02).
f) Borkupfer (Tarifnr. 74.02).
g) Silicoaluminium (Kapitel 76).
Amh>re anornanisehe Verbindungen (usw.) 28.58
I.
Zu A gehört mit Ionenaustauschern behandeltes \Vasser.
Zu C gehören anderweit weder genannte noch inbegriffene anorganische chemische Erzeug-
nisse sowie bestimmte, in Vorschrift 2 aufgeführte Kohlenstoffverbindungen, z. B. Kalziumcyan-
amid mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 25 Gewichtshundertteilen des wasserfreien
Stoffes, Bleicyanamid, Nichtmetalloxysulfide, Alkaliamide (z.B. Natriumamid NaNH2 ), Queck-
silberchloroamid (Hydrargyrum praecipitatum album) Hg Cl N H 2, Phosphoniumbromid, -chlorid
und -jodid; Trichlorsilan.
II.
Hierher gehört nicht natürliches Wasser, auch gefiltert, sterilisiert, gereinigt (Tarifnr. 22.01
oder 25.01 ).
1830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
Kapitel 29
Organische chemische Erzeugnisse
Zu V orsc h ri ft 1 d: Lösungen sind nur die echten Lösungen. Sie sind wie die gelösten Rtofft_•
zu tarifieren, wenn beim Lösen keine chemiHche Reaktion eingetreten ist und WPJlll niehts und"res
b_estimmt ist. Wäßrige Dispersionen (Suspensionen, Emulsionen, auch Kolloide) stehe11 den wiil3-
r,gen Lösungen nur gleich, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
Zu Vorschrift 1 f: Stabilisierungsmittel im Sinne dieser Vorschrift sind auch Konserviernng~,-
mittel.
Zu Vorschrift 3: Bisulfitverbindungen von Verbindungen - mit einer Aldehyd- oder Keto-
gruppe in der Molekel sind unter Berücksichtigung der chemischen Konstitution der gesamt('n
Molekel als Sulfoderivate der entsprechenden Alkohole zu tarifieren.
Zu Vorschrift 5 e: Diese Vornchrift bestimmt nur die Zuweisung der Halogenide der Carbon-
säuren zu den Tarifnummern. Für die Tarifierung innerhalb der Tarifnummer gilt die Vorschrift 8.
Zu Vorschrift 8 b: Der Begriff rSalze-. u..mfaßt, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die
saun·n, die basischen und die Doppelsalze.
I. Kohlenwassf'rstoffe, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderirnte
:!!).()1 Kohlt>nwasserstofie
I.
(1) Kohlemrnsserstoffe sind Verbindungen, die in ihrer l\folekel ausschließlich Kohlenstoff uwl
Wasserstoff enthalten. Je nach Art der Kohlenstoffbindung 8ind Hie in folgende große Gruppen
eiuuteilen:
1. Gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe (Alkane).
2. UngGsättigte acyclische Kohlenwasserstoffe (Alkene, Alkine).
:t Gesättigte und ungesättigte alicyclische Kohlenwasserstoffe (Cycloalkane, Cycloalkene,
Cycloalkine).
4. Aromatische Kohlenwas:,.;en;toffe (Arane).
(2) Gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe sind Kohlenwasserstoffe, die durch (•infache KohlPn-
1 1 1 1
stoffbindungen - C - C - C - C- zu einer geraden Kette, nicht aber untPr Ringr,;chluß ver-
/ 1 1 1
knüpft sind und nach der allgemeinen Formel Cn H 2 n+ 2 eine homologe Reihe bilden.
(3) Kohlemrns::-;erstoffe mit verzweigter Kette sind Verbindungen, in deren Molekel ein oder
mehrere nicht endständige oder mehrere endständige Wasserstoffatome geradkettiger Kohlen-
wasserstoffe durch Reste anderer Kohlenwasserstoffe (Alkylreste) substituiert sind.
(4) Kohlenwasserstoffe mit gerader Kette werden als normale, Kohlenwasserstoffe mit ver-
zweigter Kette als iso-Kohlenwasserstoffe bezeichnet.
(5) Ungesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe sind Kohlenwasserstoffe, die ähnlich wie die ge-
sättigten Kohlenwasserstoffe gerade oder verzweigte Ketten bilden, jedoch mindestens eine Doppel-
bindung (Alkene) oder eine Dreifachbindung (Alkine) von Kohlenstoffatom zu Kohlenstoffatom
aufweisen. Sie enthalten bei gleicher Anzahl von Kohlenstoffatomen 2, 4, 6 .... usw. Wasserstoff-
atome weniger als die entsprechend gesättigten Kohlenwasserstoffe.
(6) Alkene mit einer Doppelbindung sind Kohlenwasserstoffe, die eine homologe Reihe der allge-
meinen Formel C11 H 211 bilden. .
(7) Zu den Alkenen mit mehreren Doppelbindungen gehören nach dem gegenseitigen Ab:..;tand
der Doppelbindungen:
1. Kohlenwasserstoffe mit kumulierten Doppelbindungen, bei denen die Doppelbindm1gen un-
mittelbar aufeinander folgen. ·
~- Kohlenwasserstoffe mit konjugierten Doppelbindungen, bei denen zwischen zwl•i Dopp<'l-
birnlungeu eine Einfachbindung liegt.
3. KohlPmrns:;PrstofTe mit isolierten Doppelbindungen, bei denen der Ab8tand zwi~clien xwei
Doppl·lbindungcn durch mindesten:-- zwei oder rrH•l1n•re Einfachbindungen vergrößert ist.
(8) Alkine sind Kohlenwasser;-,;toffo, die ühnliche homologe Reilien wie die Alkane und Alkene
bilden. Bei gleichhil·ibendcr Kohlenstoffzahl besitzen die Alkine für jede Dreifachbindung vier
,vas:-\erstoffatonw wenig1•r als diP cntspn•chC'nden Albrne. l)iC' allgPmPine Forn}('] fiir Kohlen-
wa~serstoffe mit Dn·ifachbindung<'n lautd hPi t-'iner Dreifachbindung(\ H 211 _ 2 , lwi zwPi ])rejfach-
hindnn'.,!1·11 C', 1 ll~ 11 ~ 6 ll:-\W. •
_,>
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1831
Erliiuterunnen zu
(!l) ( :r.-:ii.ttigte und ungesättigte alicyclische Kohlenwasserstoffe sind Kohlenwasserstoffr, die (29.01)
hin geschlossenes System konjugierter Dopprlhindnngen im sechsgliedrigen Ring enthalten. Zu
ihnen gehören:
1. GeRättigte alicyclische Kohlenwasserstoff<· mit einem Ring (monocycfü,ch).
2. Ungrsiittigte alicyclische Kohlenwasserstoffe mit einem Ring.
3. Gesättigte und ungesättigte alicyclischc Kohlenwasserstoffe mit zwei oder mrhr Ringen
(bi- oder polycyclisch).
(10) Aromatische Kohlenwasserstoffe sind Kohlenvmsserstoffe, die mindestens in einem Ring
sechs Kohlenstoffatome mit einem geschlossen konjugierten System von Doppelbindungen ent-
halten. Sie ,verden untertrilt in Kohlenwasserstoffe mit einem Ring und in Kohlenwasserstoffe mit
zwei o<lcr mehr Ringen. -
Zu B gehören Acetylen, Al1en, Al1ylen (Methylacetylen), Äthan, Butadien, Butylen, Cyclobutan
(Tetramethylcn), Cyclopropan (Trimethylen), Isobutylen, l\~~than, Propan, Propylen, Vinylacetylen,
mit einem Reinheitsgrad bis 99,0 Gewichtshunderttcilen; Athylen und Butan mit einem Reinheits-
grad bis 99,9 Gcwichtshundertteilen.
Zu C gehören Cyclohexan, Cyclopentan, Dekan, Hexakontan, Heptan, Hexan, IRooktan,
Oktan, Pentadekan, Pentan, Triakontan.
Zu D gehören nur Naphthalin mit einem Erstarrungspunkt nach DIN 51556 von 79,4° C
und darüber, Diphenyl, Anthrazen mit einem Anthrazengehalt von mehr als 80 Gewichtshundert-
teilen.
Zu E gehören Kohlenwasserstoffe wie in Absat1. B, jedoch mit einem höheren Reinheitsgrad;
Kohlenwasserstoffe wie in Absatz C, jedoch chemisch rein; andere Kohlenwasserstoffe, z. B. Ace-
naphthen, Xthylbenzol, Azulen (z.B. Chamazulen, Guajazulen, Vetiverazulen), 3,4-Benzpyren,
Bisabolen, normal-Butylbenzol, Cadinen, Camphen, Caryophy1len, Cumol (Isopropylbenzol),
Cyclooktatetraen, Cymol (Isopropyltoluol), Dekahydronaphthalin, 1,2-5,6-Dibenzanthrazen, Di-
hydronaphthalin, Diphenylmethan, Dipenten (inaktives Limonen), Dodecylbenzol, Fluoranthen,
Fluoren, lndan, Inden, Isopren (Methylbutadien), Limonen, · Menthan, Menthen, Mesitylen
(1,3,5-Trimethylhenzol), Methylantbra1.en, Methylvinylacetylen, Myrcen, Nonylnaphthalin, Penta-
methylbenzol, Phel1andren, Phenanthren, alpha-Pinen, beta-Pinen, Pregnan, Pseudocumen
(1,2,4-Trimethylbenzol), Pyren, Reten, Squalen, Stilben (1,2-Diphenyläth):len), Styrol, Sylvestren,
beta-Terpinen, Triphenylmethyl, Triphenylmethan, Zingiberen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Stadtgas, Ferngas, Wassergas, Generatorgas (Tarifnr. 27.05a).
b) Erdöl, Schieferöl und ähnliche Mineralöle (Tarifnr. 27.09 oder 27.10).
c) Butan, Erdgas, Propan und ähnliche Kohlenwasserstoffe, chemisch nicht einheitlich
(Tarifnr. 27.11).
d) Vaselin (Tarifnr. 27.12).
e) Paraffin, Ceresin, Petrolatum (Tarifnr. 27.13).
f) Carotine (Tarifnr. 29.38).
g) Ätherische Öle (Tarifnr. 33.01).
h) Terpenhaltige Rückstände (Tarifnr. 33.02).
i) Balsamterpentinöl, Wurzelterpentinöl und andere terpenhaltige Lösungsmittel, aus der
Destillation oder anderen Behandlung der Nadelhölzer (Tarifnr. 38.07).
k) Alkylbenzole oder Alkylnaphthaline, die jeweils Gemische von Kohlenwasserstoffen sind
(Tarifnr. 38.19).
1) Flüssiges Polyisobutylen und ähnliche Hochpolymere (Kapitel 39).
Halogenderhrate der Kohlenwasserstoffe 29.02
I.
(1) Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe sind Verbindungen, in deren :Molekel ein oder mehrere
Wasserstoffatome eines Kohlenwasserstoffes durch die entsprechende Anzahl der Halogenatome
Fluor, Chlor, Brom oder Jod substituiert sind. Das Halogenatom ist unmittelbar an den Kohlenstoff
gebunden .
.. (2) Hierher gehören Äthylenchlorid (J?.ichloräthan), Äthylenbromchlorid (l-.~rom-2-chloräthan),
Athylide;1_1<lichlorid (1,1-Dichlorätha;~), Athylendibromid (1,2-Dibromäthan), Athylbromi<l (Brom-
äthan), Athylchlorid (Chloräthan), Athyljodid (Jodäthan), Allylbromid (Brompropen), Allyljodid
(J odpropen), Benzhydrylbromid (alpha-Bromdiphenylmethan),' Benzolhexachlorid (Hexachlor-
cyclohexan), Benzotrichlorid, Benzylchlorid, Benzylitlenchlorid, Bornylchlorid, Bromanthrazen,
Brombenzol, 3-Brom-chlorbenzol, Bromchlordifluormethan, Bromcyclohexan, Bromdichlormethan,
Bromnaphthalin, Bromoform (Tribrommethan), Bromstyrol, ortho-, meta- oder para-Bromtoluol,
2-Brom-para-xylol, Chlorbenzol, ortho- oder para-Chlorbenzylchlorid, 1-Chlorbutan, Chlorcamphen,
Chlorfluormethan, l-Chlor-3-methylbutan, Chloroform (Trichlormethan), Mono-, Di- oder Okta-
1832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(29.02) chlornaphthalin, 1-Chlortetradekan, ortho-, meta- oder para-Chlortoluol, Chlortrifluormethan, Di-
brombenzol, Dichloräthylen, Dichlorbenzol, 2,6-Dichlorbenzylidenchlorid, Dichlordiphenyltrichlor-
äthan, Difluordichlormethan, Diphenyldichlormethan, Fluorbenzol, Hexachloräthan, Hexa-
chlorbenzol, Hexachlorbutadien, Hexamethylendibromid (1,6-Dibromhexan), para-lsopropyl-
benzylchlorid, Jodoform (Trijodmethan), Methylbromid (Brommethan), Methylchlori<l (Chlor-
methan), Methyljodid (Jodmethan), Methylenchlorid (Dichlormethan), Methylenjodid (Dijod-
methan), Oktachlorendomethylen-tetrahydrohydrinden, Stilbendibromid, Tetrabromäthan, Tetra-
chloräthylen, Tetrachlorkohlenstoff (Tetra, Tetrachlormethan), Trichloräthylen, 2,4,6-Trimethvl-
benz y Ich] orid, Tri phen y lchlormethan, Vinylchlorid (l\fonochl orä th y len), Vin y lidenchlorid. ·
Hierher gehören nicht: II.
a) Gemische von Halogenkohlenwasserstoffen, z.B. Gemische von Chlorkohlenwasserstoffen,
wie Chlorparaffin(>, Polychlornaphthaline, Polychlordiphenyle mit ähnlichen physikalischen
und technologischen Eigenschaften wie natürliche Wachse (Tarifnr. 34.04); andere (Tarifnr.
38.19).
b) Gemische für Feuerlöschgeräte (Tarifnr. 38.17).
c) Zusammengesetzte Losungs- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse
(Tarifnr. 38.18). ·
d) Polyvinylchlorid, Polytetrafluoräthylen und andere Polytetrahaloäthylene (Tarifnr. 39.02).
2~).0:1 Sulfo-. Nitro- und Nitrosoderh'ate der Kohlemrnsst"rstoffe
I.
(1) Sulfoderivate der Kohlenwasserstoffe - allgemein auch Sulfonsäuren oder Sulfosäuren ge-
nannt - ~ind Verbindungen, in deren Molekel ein oder mehrere ,v asserstoffatome eines Kohlen-
wa..:serstoffes durch eine oder mehrere Sulfogr.11ppen ( - S 0 3 H) substituiert worden sind. Das
Schwefelatom der Sulfogruppe ist unmittelbar an den Kohlenstoff gebunden.
(2) ~itroderivate der Kohlenw.asserstoffe sind Verbindungen, in deren l\folekel ein oder mehrere
Wasserstoffatome eines Kohlenwasserstoffes durch eine oder mehrere Nitrogruppen (- N 0 2 ) sub-
stituiert worden sind. Das Stickstoffatom der Nitrogruppe ist unmittelbar an den Kohlenstoff ge-
bunc.len.
(3) Nitrosoderivatc der Kohlenwasserstoffe sind Verbindungen, in deren l\folekel ein oder mehrere
,vasserstoffatome eines Kohlenwasserstoffes durch eine oder mehrere Nitrosogruppen (-NO) sub-
stituiert worden sind. Das Stickstoffatom der Nitrosogruppe ist unmittelbar an den Kohlenstoff
gebunden.
(4) Sulfohalogenderivate der Kohlenwasserstoffe sind Verbindungen, in deren Molekel WassC'r-
stoffatome eines Kohlenwasserstoffes durch eine oder mehrere Sulfogruppen und ein oder mehrere
Halogenatome oder durch eine Sulfohalogengruppe substituiert worden sind.
(5) Nitrohalogenderivate der Kohlenwasserstoffe sind Verbindungen, in deren l\IolC'kel WasRn-
stoffatome eines Kohlenwasserstoffes durch eine oder mehrere Nitrogruppen und durch ein oder
mehrere Halogenatome substituiert worden sind.
(6) Nitrosulfoclerivate der Kohlenwasserstoffe sind Verbindungen, in deren l\Iolekel Wasserstoff-
atome eines Kohlemvasserstoffes durch eine oder mehrere Nitrogruppen und durch eine oder mehrere
Sulfogruppen substituiert worden sind.
(7) Nitrmiulfohalogenderivate der Kohlemvasserstoffe sind Verbindungen, in deren Molc·kel
Wasserstoffatome eines Kohlenwasserstoffes durch eine gewisse Anzahl von NitrogruppC'n, Sulfo-
gruppen sowie Halogenatomen substituiert worden sind.
(8) Hierher gehören:
1. Äthansulfonsäure, äthansulfonsaures Kalium, Äthylensulfonsäure, Armstrongsäure (Naphtha-
lin-1,5-disulfonsä ure ), Benzoldisulfonsäure, Benzolsulfonsä ure, Benzolsulfonsä ureä th ,v lester,
Benzylsulfonsäure, Di-x-naphthylmethan-y,z-disulfonsäure, rnethandü-u!fon:e:aures Aluminium,
Napht halin-1-sulfonsäure, Naphthalin-2,7-disulfonsäure, Naphthalintrisulfonsäure, ortho- und
para-Toluolsulfonsäure, para-toluolsulfonsaures Mangan, x-Xylol-y-sulfonsäure.
2. ortho-Äthylnitrobenzol, Cymenmoschus (Dinitrobutyl-para-cymol), meta-Dinitrolienzol,
Dinitrnpentamethylhydrinden (5, 7-Dinitro-l ,l ,3,3,6-pentamethylhydrin<len), Dinitrotoluol,
Nitroäthan, Nitrobenzol, 4-Nitrodiphenyl, Nitromethan, Nitronaphthalin, Nitropropan,
ortho-, meta- oder para-Nitrotoluol, Nitroxylol, Tetranitromethan, Trinitromethan, Trinitro-
toluol, Xylolmoschus, (5-tertiär-Butyl-2,4,6-trinitro-1,3-dimethylbenzol).
3. Nitrosobenzol, ortho-, meta- oder para-Nitrosotoluol.
4. Chlor-, Brom- oder Jodbenzoldisulfonsäure, ortho-, meta- oder para-Chlor- oder Brom- oder
Jod benzolsulfosäure, 6-Bromtoluol-3-sulfonsä ure, Chlorna phthalinsulfonsä ure, para-Toluol-
sulfonsä urechlorid.
.....
5. l-Brom-2,4-dinitrobenzol, ortho-, meta- oder para-Bromnitrobenzol, Bromnitromethan,
Chlornitrobenzol, Chlornitromethan, Chlornitrotoluol, 2,5-Dibromnitrobenzol, 1,1-Dichlor-
3-nitropropan, Jodnitromethan, Jodtrinitromethan, ortho-Nitrobenzylbromid, para-Nitr~
benzy lchlorid, Pentachlornitrobenzol, Trichlornitromethan, Trichlor-1,3,5-trinitrobenzoL
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1833
Erläuterungen zu
(:!!I.O:{)
6. Dinitrostilbendisulfosänrc, mono-Di- oder Trinitrobenzol- o(lcr Trinitroto1noh,nlfo<imC',
Nitronaphthalirnmlfonf-dinre.
7. Chlornitrobenzolsulfonsaures Kalium, 6-Chlor-5-nitrotoluol-3-sulfonsäure, 3,j-J)initrol)('llZUl-
sulfonsii urechlorid.
Hierher gehören nicht: II.
a) Nicht grenzflächcnaktive Petroleunumlfonate (Tarifnr. 2i .14).
b) ChPmisch nicht einheitliche, grenzflächenaktive Stoffe (z.B. Alkyl:-mlfonafr. ,\11nl-nY1--idfo-
natc) sowie ~renzflächenaktive Petrolcumsulfonate (Tarifnr. :H.02).
c) Zubereitete Sprengstoffe (z. B. Gemische nitrierter To1uole) (Tarifnr. 36.02).
<l) Sulfonaphthensäuren, d. h. Snlfovcrbindungen von :Naphthenkoh!C'nwfü-;serstoffen mit (•in<'r
Carboxylgruppe in der l\folekel (Tarifnr. 38.19).
II. Alkohol(', ihre Ilalo!l('ll-, Snlfo-, Nitro- und ~itrosodrrh·ate
A(•~'c•fö,(•hf' Alkohol(', ihre Halonen-, Sulfo-, ~itro- und Xitrosoderirnh•: :.!!Ull
I.
(J) Acyclische Alkohole sind Derivate acyclischer Kohlenwasserntoffe, in deren l\folekcl ein oder
mehrere Wassen;toffatome durch je eine Hydroxyl-, auch Oxygruppc genannt (- OH), sub-
stituiert sind.
(2) Alkohole werden als primär bezeichnet, wenn sich die Hydroxylgruppe an einem Kohlenstoff-
atom befindet, das noch zwei oder drei \Vassen;toffatome führt, als sekundär, wenn sich am srllwn
Kohlenstoffatom wie die Hydroxylgruppe nur ein WassC'rstoffatom, als tertiär, wenn t'-ich daran
überhaupt kein \Vasserstoffatom befindet. Sie entsprechen den allgemeinen Formeln
R H R H R R
",' /
/
'' ~
//
C C C
H
/~
OH R OH R
,/ '"'
OH
primär sekundär tf'rtiär
wobei R einen acyclischen Kohlenwasserstoffrest bedeutet.
(3) Als ein-, zwei-, drei- und höherwntige acyclische Alkohole werden dif' Alkohole nach der
Anzahl der Hydroxylgruppen in der Molekel bezeic1rnet.
Zu A-1-a gehören Acetaldehyd-Natriumbisulfit, Aceton-N'atriumbisulfit, Äthylenchlorhydrin
(Glykolchlorhydrin, 2-Chloräthanol), 2-Bromäthanol, l-Brom-3-chlorpropanol-2, Butylalkohol:
normal-Butylalkohol (normal-Butanol) und seine drei Isomeren, z. B. tertiär-Butylalkohol, 2,3-Di-
brompropanol-l, 1,3-Dijodpropanol-2, Isäthionsäure; Propylalkohol: normal-Propylalkohol (Pro-
panol) und lsopropylalkohol (Isopropanol), para-Toluolsulfonsä ure buty lester, para-Toluolsulfon-
sä ureisopropylester, 2,2,2-Tribromäthylalkohol, tertiär-Trichlorbutylalkohol (1, 1, l-Trichlor-2-me-
thylpropanol), 2,2,2-Trifluoräthanol.
Zu A-1: b gehören Amylalkohol: normal-Amylalkohol (nor~al-Pentanol), M.~tl1yl-normal-
propylcarbmol (Pentanol-2), Diäthylcarbinol (Pentanol-3); 2-Athylbutanol, 2-Athylhexanol,
2-normal-Butyloctanol, Cerylalkohol, Cetylalkohol, Diisobutylcarbinol (2,6-Dimethylheptanol-4 ),
Formaldehyd-Natriumbisulfit; Heptylalkohol: normal-Heptylalkohol (normal-Heptanol), Methyl-
hexylalkohol (Heptanol-2); Hexylalkohol: normal-Hexylalkohol (normal-Hexanol), tertiär-Hexyl-
alkohol (Diäthylmethylcarbinol, 3-Methylpentanol-3), Methylamylalkohol (Isobutylmethylcarbinol,
4-Jlethylpentanol-3); Laurylalkohol, Methylalkohol (Methanol, Holzgeist); Octylalkohol: normal-
Oetylalkohol (Octanol), Caprylalkohol (normal-Hexylmethylcarbinol, Octanol-2), normal-Butyl-
normal-propylcarbinol (Octanol-4); Stearylalkohol, Tetrahydrogeraniol (3,7-Dimethyloctanol),
2,ü,8-Trimethylnonanol-4, Valeraldehyd-Natriumbisulfit.
Zu A-2 gehören Äthylpropylallylalkohol, Allylalkohol, Citronellol, Geraniol, Linalool, beta-·
:Methyl-allylalkoh_ol, 3-Methylpentinol-3, Nerol, Oleylalkohol, Phytol und Isophytol, Propargyl-
alkohol (Propin-2-ol-l), Rhodinol, Vetiverol. .
Zu B-1 gehören Buten-2-diol-l,4, Butin-2-diol-l,4, Butylenglykol: 1,2-Butandiol, 1,4-Butan-
diol (Tetramethylenglykol); 2,2-Diäthylpropandiol-1,3, Glykol (Äthylenglykol, Äthandiol),
Glyoxal-Natriumbisulfit, Glyzerin-alpha-monochlorhydrin (3-Chlorpropandiol-1,2), Hexamethylen-
glykol. (Hexandiol-1,6), Hexylenglykol (2-Methylpentandiol-2,4), alpha-Propylenglykol (Pro-
pandiol-1,2).
Zu B-2 gehören Adonit, Arahit, Butantriol-1,2,4, Dulcit, Erythrit, Hexantriol-1,2,6, Idit,
Mannit, 3,3-0xymethylpentandiol-l ,5, Pentaerythrit, Pentantriol, ~~rseit, Sorbit, Trimethyl-
oläthan (2-Methyl-2-methylol-propandiol-l,3), Trimethylolpropan (2-Athyl-2-oxymethyl-propan-
diol-l ,3), Volemit, Xylit.
1834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterunnen
(2!1.0-l)
Hierher gehören nicht: II.
a) q-Iyzerin, auch __ chemisch rein (Tarifnr. 15.11).
b) Athylalkohol (Athanol), auch chemisch rein (Tarifnr. 22.08 oder 22.09).
c) Chloral, Chloralhydrat (Tarifnr. 29.12).
d) Alkoholate (Tarifnr. 29-.45).
e) Arzneiwaren (Tarifnr. 30.03).
f) Chemisch nicht einheitliche grcnzflächenaktive Sulficrungsprodukte höherer Fettalkohole
(Tarifnr. 34.02).
g) Technische Fettalkohole, die Clt>mische von Fettalkoholen sind, mit Wachscharakter
(Tarifnr. 34.04); andere (Tarifnr. 15.10).
h) Zubereitete Sprengstoffe (Kapitel 36).
i) Roher, hci der trochnen Destillation von Holz anfallender Methylalkohol, sogenannter
roher Holzgt>ist (Tarifnr. 38.09).
:.W.06 Cp_·lisc-be Alkoholl'. ihrP llalo9l'n-, Sulfo-, l\'itro- und Nitrosotll'rin1le
I.
{1) C~·clische Alkohole sind Verbindungen mit min<lestens einer alkoholischen Hydroxylgruppe,
die in ihrer Molekel einen nur aus Kohlenstoffatomen gebildeten Ring (carbocyclisches System)
enthalten.
(2) W1,ist <lics.-'r Ring kein S•'clisµlit>driges geschlossPnes konjugiPrtes Doppelbindungssystem auf,
wird Pr als alic_,·clisch bezeichnet. Die alkoholische Hydroxylgruppe kann unmittelbar an <lern
alieyclisch<'n Ring oder an einer aliphatischen Seitenkette stehen.
(3) WPist <ler :-;eclu,glir1lrige Ring ein geschlossenes konjugiertes Doppelbin<lungssystem auf,
liegt ein aromati:-d1er Alkohol vor, sofern die. Hydroxylgruppe nicht an einem Kohlenstoffatom
dPs Ringes, son(lern an einem KohlPnstoffatom einer aliphatischen ~ritenkette steht.
Zu B: Sterine sind einwerti.u:e alic~'clische Alkohole, die sich vom Cyclopentanoperhydrophen-
anthren-Kohlenwasserstoff ab!Pitcn und sowohl im tiPrischen Organii-,mus (Zoosterine) als auch im
Pflanzenreich vorkomnwn, v-,ic Chole:-:terin, Koprosterin (Koprostanol), Sitof-\terin, Stigmasterin.
Zu C g r hören Benzal<lehyd-Xatri uml>isulfit, Benzhyclrol (Diph<:>nylcarbinol), Ilenzylalkohol
(Phenylcarbinol), Brnzyl<limethylcarhinol, Benzylphenylcarhinol (l,2-DiphPnyliithanol), Borncol
(Borneokarnpfr.r), Cyclopentanol, 1,1-Diphenyloctanol, Inosit, z.B. l\Jpsoino:-:it (auch als Vit-
amin C2 oder P bezeichnPt), Isoborneol, para-Isopropylbenzylalkohol, Isopulrgol, LnmistPrin,
ortho-, nwta- oder para-Nitrobenzylalkohol, Phenylüthylalkohol, PhPnylpropylalkohol, Pulrµol,
8aLinol, ~antalol, Styrolglykol (1-Phen:däthandiol-1,2), Tachysterin, 1, 1, l-Trichlor-3-phPnyl-
propanol-2, 3,:3,;j-Trimethylcyclohcxanol, TriplH'nylcarbinol, Zimtalkohol.
Hierher gehören nicht:
II.
a) Provitamine undVitamine der Tarifnr. 29.,38.
b) Ätherische Üle (Tarifnr. 33.01).
c) Roh-Tnpineol (Tarifnr. 38.07).
III. Phenole, Phenolalkohole, ihl'e Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate
:!9.06 Phenole und Phenolalkohole
I.
(1) Phenole sind Verbindungen, in deren Molekel ein oder mehrere ,v asserstoffatome eines aro-
matischen Ringes (Bcnzolkerns) durch eine Hydroxylgruppe substituiert sind. Die Hydroxylgruppe
ist unmittelbar an ein Kohlenstoffatom de~ Ringes gebunden. Wird ein Wasserstoffatom durch
ei1w Hy<lroxylgruppe substituiert, erhält man eimn·rt ige Phenole. Werden zwei oder mehr Wasser-
stoffatome substituiert, entstehen mehrwertige Phenole.
(2) In Verbindungen mit mehreren Benzolkenwn kann die Substitution nicht nur an einem,
sondern auch an mehreren Benzolkernen erfolgen.
(3) Hierher gehören auch die bei den Homologen des Benzols und <ler mehrkernigen aromatischen
Verbindungen (Naphthalin usw.) durch Substitution der Wasserstoffatome des aromatischrn
Ringes erhaltenen Verbindungen (z. B. Kresol, Naphthol).
(4) Phenolalkohole sind aromatische Verbindungen mit Seitenketten, die in ihrer Molekel eine
oder mehrere phenolische, d. h. unmittelbar mit den Kohlenstoffatomen des Benzolringes ver-
knüpfte Hydrox_vlgruppen urnl eine oder mehrere alkoholische, d. h. mit den Kohlenstoffatomen
der aliphatischen 8eitenkeUe verknüpfte Hydroxylgruppen besitzen.
Zu B gehören 3,4-Bis-(4--ox~'phenyl)-normal-hcxan (3,4-Di-(para-oxyphenyl)-hexan), Diäthyl-
stilböstrol (!,4' -Dioxy-alpha, 11..ta-cliäthyl1-tilhen, 3,4-Di-(para-oxyphenyl)-hexen-3}, 4,4' -Dioxy-
;;;tilben.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1835
Erläuterungen zu
Zu C gehören para-tertiär-A,mylphenol, x-Benzyl-y-kresol, Eisphenol (4,4' -Uioxyphenyl-2-pro- (29.06)
pan ), Bisphenol A (4,4' -Isopropy lidendi phenol ), Brenzcatechin (ortho-Dioxy benzol ), 4-tertiär-
Butylbrenzcatechin, para-tertiär-Butylphenol, 6-tertiär-Butyl-2,4-xylenol, Carvacrol, Dibenzyl-
phenol, Dimethylhydrochinon, 1, l' -Dioxy-2,2' -dinaphthalin, 2,2-Di( 4-oxy-3-methylphenyl)-propan,
x, y-Dioxynaphthalin, 5-Heptylresorcin, Hexylresorcin, Hy<lrochinon (para-Dioxybenzol), l\1ena-
diol (l,4-Dioxy-2-methylnaphthalin, sogenanntes Vitamin K3 ), l\1esitol (Trimethylphenol), 4-~le-
thylbrenzcatechin, 5-Methylresorcin, alpha- und beta-Naphthol, :r:-Octyl-y-kresol, Orcin (3,5-Di-
oxytoluol), ortho-Oxydiphenyl, Oxyhydrochinon (1,2,4-Trioxyhenzol), Phloroglucin (1,3,5-Tri-
oxybenzol), Pyrogallol (1,2,3-Trioxybenzol), Resorcin (mcta-Dioxybenzol), 8aligcnin (Salicyl-
. alkohol), 2,3,5,6-Tetramcthylphenol, Trimethylhydrochinon, 2,4,5-Trimethylphenol, Thymol (Me-
thylisopropylphenol).
Hierher gehören nicht: II.
a) Andere als chemisch oder technisch reine Phenole, Kresole und Xylenole (Kapitel 27).
b) Thiophenole (Tarifnr. 29.31).
llalo!Jt>ll•, Sulfo-, Nitro- und :\itrosoderh'ale der Phenole und Plwnolulkohole 29.07
I.
(1) Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der Phenole und Phenolalkohole sind von den
Phcnolen und Phenolalkoholen abgeleitete Verbindungen, in deren l\folekel ein oder mehrere
Wasserstoffatome - ausgenommen die der alkoholischen und phenolischen Hydroxylgruppen -
entweder durch ein Halogen, eine Sulfogruppe, eine Kitrogruppe oder eine Nitrosogruppe substi-
tuiert worden sind.
(2) Hierher gehören Antimon(III)- bis (brenzcateehindisulfonsaures Natrium oder Kalium),
Bleitrinitroresorcinat, Brenzcateehin-3,5-disulfonsäure, x-Brom-y-kresol, 4-Brom-2-nitrophenol,
ortho-, meta- oder para-Bromphenol, x-Brom-y, z-xylenol, normal-Butyl-4-chlorphenol, 6-sekun-
där-Butyl-2,4-<linitrophenol, Chlorhydrochinon, para-Chlor-meta-kresol, x-Chlor-y-nitrokresol,
Chlornaphthol, ortho-, meta- oder para-Chlorphenol, Chlorphenolsulfonsäure, Chlorxylenol, Chromo-
tropsäure (l,8-Dioxynaphthalin-3,6-disulfonsäure), Cleve-Säure (1-Naphthol-5-sulfonsäure), Cro-
ceinsäure (2-Naphthol-8-sulfonsäure), 6-Cyclohexyl-2,4-dinitrophenol, 2,4-Dichlor-1-naphthol,
2,4-Dichlorphenol, 2,6-<lijodphenol-4-sulfonsaures Zink, Dinitro-ortho-krrsol, Dinitrophenol und
Dinitrophcnol-N atrium, F-Säurc (2-N aphthol-7-sulfonsiiure ), Flaviansäure (2,4-Dinitro-l-na phthol-
7-sulfonsäurc), Hydroehinon-2-sulfonsäure, ortho-, meta- o<lrr para-Jo<lphrnol, x-Kresol-y-sulfon-
8äure, Nevile-Winther-Säure (1-Kaphthol-4-sulfonsäure), 2-Nitro-para-krt!sol, l-Nitro-2-naphthol,
ortho-, meta- oder para-Nitrophenol, 5-Nitroso-ortho-krrsol, l-Nitro:c-;o-2-naphthol, x-Nitroso-
y-naphthol-z-imlfonsäure, ortho-, meta- oder para-Nitrosophenol, l)entachlorphenol, Phenol-
sulfonsäurc, para-phenolsulfonsaures Barium und Natrium, Pikrinsäure (Trinitrophenol), R-Säure
(2-Naphthol-3,6-disulfonsäure), Schaeffer-Säure (2-Naphthol-6-sulfonsiiure), Strontiumpikrat,
Styphninsäure (2,4,6-Trinitro-1,3-dioxybenzol), 2,3,4,6-Tetrachlorphenol, Thymolsulfonsäure, Tetra-
brom brenzcatechin-Wismut, 2,4,6-Tribromphenol, meta-Trifluormethylphenol, Trinitroxyleuol,
Wism u ttri brom phenola t, Z~nktric hlorphenola t.
Hierher gehören nicht: II.
a) Anorganisch-organische Antimon- oder Wismutv.erbimfongen der Tarifnr. 2H.31.
b) Zubereitete Sprengstoffe (Tarifnr. 36.02).
c) Zündhütchen, Sprengkapseln (Tarifnr. 36.04).
IV. Xther, Alkoholperoxyde, Ätberperoxyde, Epox~rde mit drei- oder viergliedrigem Hing,
Acetale und Halbacetale, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate
Ätber, 1'theralkohole, Ätherphenole, 1therphenolalkohole (usw.) :-!H.08
I.
(1) Xther sind Verbindungen, in deren Molekel ein Sauerstoffatom mit acyclisch<'n, alieyclischen
oder aromatischen Kohlenwasserstoffen, entsprechend der allgemeinen Formel R - 0 - R',
verknüpft __ist, wobei R und R' Kohlenwasserstoffre~~en entsprechen. R und R' können gleich
(einfache Ather) oder verschieden sein ( ,,gemischte« Ather).
(2) Gehören di~. Kohlenwa~serstoffreste zu den Kohlenwasserstoffen der acyclischen Reihe,
liegen acyclis~he Ather vor. Ather mit einem aromatischen Kohlenwasserstoff in der Molekel sind
aromatische Ather.
(3) Xtheralkoholc sind Verbindungen, die sieh von mchrwertigcn Alkoholrn o(kr von Phcnol-
alkoholen ableiten. In ihrer Molekel ist bei den Phenolalkoholen dPr Wassprstoff der phenofü,chen
Hydroxylgruppe, bf'i den mehrwertigen Alkoholen der Wasst'rstoff einer ockr mehrerer alkoholischer
Hydroxylgruppen durch einen Kohlenwasscrstoffrest ersetzt.
1836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu E r l ii u l t' r u n !J l' n
('1) Xtherphenole sind Verbindungen, die sich von mehrwertigen Phenolen oder Phenolalkoholen
abh,iten. In ihren l\lolekeln ist hei den Phenolalkoholen der Wasserstoff der alkoholischen Hv-
droxylgruppe, bei den mehrwertigen Phenolen der ,v asserstoff einer oder auch mehrerer pheno-
lischer Hydroxylgruppen durch Kohlenwasscrstoffreste ersetzt.
(5) Alkoholperoxyde und Ätherperoxyde sind Verbindungen, deren chC'mische Konstitution
,ler allgenwinen Formel R - 0 - 0 - H u~d R - 0 - 0 - R entsprechen, wobei R einen
Kohlenwasserstoffrest bedeutet. Alkohol- und Atherperoxyde sind auch ,,,Ketonperoxyde«.
Zu A gehören Äthyläther (Diäthyläther), Xthylenglykoldiäthyläther (1,2-Diäthoxväthan),
• Äthylengl>'kolmon~~thyläther (Glykolmonoäthyläth~r), Ath>'lengl_,:kolmonobutx_läther .(Gl>·kol-
monob~tyläther), Athylenglykolmonomethyläther (Glykolmonomethyläthcr), 2-Athylhexyl,·in>·l-
äther, Athylhydroperoxyd, Amyläthyläther, 2-normal-Butoxyäthanol, l-normal-Butox>·propanol-2
(l,2-Propylenglykol-1-butyläther), tertiär-Butylhydroperoxyd, Butyläthyläther, ButylvinylätlH•r,
Chloräthylvinyläther, Chlordimethyläther, Diäthylenglykol, Diäth_vlenglykolmonoäthyläther. Di-
äthylenglykolmonobut_däther, Diäthylenglykolmonomethyläther, Diäthylhydroperoxyd, Diamyl-
äther, 1,2-Di-normal-butoxyäthan, Dibutyläther, Di-(4-chlorbutyl)äther, Dichlordiäth>,]iither,
Di-(2-chlorvinyl)äther, Diisopropyläther, Dimethyläther, 1,4-Dioxan (Diäthylenoxyd), Di-normal-
propyläther, Di-alpha-propylenglykolmonoäthyläther, Divinyläther, Glyzerin-alpha-methyläther,
2-Isopropoxyäthanol, lsopropyläthyläther (lsopropyläthyloxyd), 2-Methoxyäthanol, 3-Methoxy-
butanol-l, l-Methoxypropanol-2, Methyläthyläther, Methyl-normal-propyläther, Methylvinyl-
äther.
Zu B gehören para-Äthoxyphenol, Allylphenyläther, Ambrettemoschus (Dinitro-tertiär-butyl-
meta-kresolmethyläther), Amylbenzyläther, Anethol (para-Propenylphenylmethyläther), Anis-
alkohol (para-Methoxybenzylalkohol), Anisol (Methoxybenzol), Apiol (2,5-Dimethoxy-3,4-methylen-
dioxy-l-allylbenzol), Benzyläthyläther, Benzyl_:para-tolyläther, ortho-, meta oder para-Bromanisol,
4-Brom-2,5-diäthoxynitrobenzol, Bromelia (Athyl-2-naphthyläther), ortho-, meta- oder para-
Bromphenetol, tertiär-Butylmethoxyphenol, x-Chloranisol, Chlormenthylmethyläther, 2-para-
(Chlorphenoxy)-äthanol, Cineol (Eukalyptol), Coniferylalkohol (para~Oxy-meta-methoxyzimt-
alk.ohol), Cumolperoxyd (alpha, alpha-Dimethylbenzylhydroperoxyd), Cyclohexanonperoxyd
(l-Oxy-1' -oxyperox>·dicyclohexylperoxyd), Diäthoxybenzol, Diäthoxynitrohenzol, Dianisylhexa-
nol (3,4-Di-(para-methoxyphenvl)-hexanol-3, Dibenzyläther, 4,4'-Dimethoxy-alpha, beta-diäthyl-
stilben, Dinaphthyläther, Diphenyläther, -Di-(1-phenyläthyl)äther, Estragol (Methylchavicol,
4-Methoxy-1-allylbenzol), Eugenol, J1'luorphenetol, . Fragarol (lsobutyl-1-naphthyläther), Glykol-
diphenyläther, Glyzerin-alpha-(para-chlorphenyläther), Glyzerin-di-ortho-tolyläther, Glyzerin-
guäthol (Glyzerinbrenzcatechinmonoäthyläther), Glyzerin-alpha-phenyläther, Glyzerin-alpha-
(2,4,6-trichlorphenyläther), Guäthol (Brenzcatechinmonoäthyläther), Isoeugenol, Isoeugenoläthyl-
äther, Isosafrol (1,2-Methylendioxy-,t-allylbenzol), Kaliumguajacolsulfonat, meta-Kresol- und
But_yl-meta-kresolmethyläther, para-Methoxybenzylchlori~l, Methylen-di-beta-naphthol, Myristicin
(3-Methoxy-4,5-methylendioxy-1-allylbenzol), beta-Naphtholäthyläther, ortho-, meta- oder para-
Nitroanisol, ortho-, meta- oder para-N itrophern~tol, Phenetol (Phen yläth ylä ther), 2-Phenoxyäthanol,
Phenyltolyläther (Phenylkresyläther), Pyrogallol-1,3-dimethyläther (2,6-Dimethoxyphenol), Piper-
onylbutoxyd, Resorcindimethyläther (meta-Dimethoxybenzol), Safrol (l-Allyl-3,4-methylendioxy-
benzol), 2,4,5-Trichlorphenetol, 1,2,3-Trimethoxybenzol, Veratrol (ortho- Dimethoxybenzol),
Yara-yara (beta-Na phtholmethyläther).
Hierher gehören nicht: II.
a) CycliRche Acetale (Tarifnr. 29.10).
b) Mischungen rnn Riech- oder Aromastoffen (z. B. Tarifnr. 33.04).
c) Schädlingsbekämpfungsmittel (Tarifnr. 38.11).
29.09 E1,oxyde, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyätber (usw.)
1.
( 1) }1Jpoxyde, Epoxyalk<;>_hole, Epoxyphenole und Epoxyäther sind Verbindungen, deren Molekel
eine sogenannte "innere Atherbindung« enthält,, die sich der Strukturformel nach durch intra-
molekulare Abspaltung einer Molekel Wasser aus zwei Hydroxylgruppen eines mehrwertigen
Alkohols (z. B. Glykol) <lar1,tdlen liißt.
(2) Hierher gehören jedoch nu'r die Epoxyde und die genannten Epoxydverbindungen, deren
innere Itherbindung einen drei- oder viergliedrigen Ring bildet.
(3) Epoxyalkohole, Epoxyp_l1enole und Epoxyäther müssen die Epoxydgrupp~. und außer-
dem Alkohol-, Phenol- oder Atherfunktionen, d. h. die für Alkohole, Phenole oder Ather charak-
teristischen Konstitutionsmerkmale in der Molekel enthalten.
(4) Hierher gehören Äthylenoxyd (.Ühylcnepoxyd), l-Brom-2,3-epoxypropan, symmetrisches
Dimethyläthylenoxyd, 1,2-3,4-Dioxy<lobutan, Epichlorhydrin (l-Chlor-2,3-epoxypropan), Glycidol
(3-Oxypropylenoxyd), Iso bu tylenoxyd, lsopropy lä th ylenoxyd, Propylenoxyd (Propylenepoxyd,
1,2-Epoxypropan), Styroloxyd (Styrolepoxyd, alpha-, beta-Epoxyäthylbenzol).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1837
Erläuterunnen zu
(:!11,0:l)
Hierher gehören nicht: II.
a) Dioxymethylenäther (z. B. Safrol, Tarifnr. 29.08).
b) ffeterocyclische Verbindungen mit Sauerstoffunktionen (Tarifnr. 29.35).
c) Athoxylinharze (Tarifnr. 39.01).
AN•talt• und llalhm·PtalP, am·h mit t•infa~hen odPr kom1tlPxPn Smll'rstoffunktiont'n (u!iiw.) :!H.10
I.
(1) Acetale sind Dialkdiitlwr der im allgemeinen unbeständigen Hydrate ,·on Aldehyden und
Ketonen . .Acetale der lütone werden auch als Ketale bezeichnet.
(2) Hierher gehören außer den aus Aldehyden o<ler Ketonen mit einwertigen Alkoholen gebildet{'n
Acetalen auch die Halhacetale, die als die entsprechenden Monoäther aufzufassen sind, sowif' die
cyclischen Fiinf- und Sechsring-Acetale, auch als 1,3-Dioxolane oder 1,3-Dioxane bezeichnet.
(3) Acetale und Halbacetale mit einfachen odf'r komplexen Sauerstoffunktioncn sind Acetale
und Halbacetale, die in ihrer Molekel einfache oder mehrfache, gleiche oder verschiedenartige
Hauerstoffunktionen der in den vorhergehenden Teilkapiteln beschriebenen Art enthalten.
(,1) Hierher gehören Xthylal (Diäthoxymethan), alpha-normal-Amylzimtaldehyddiäthyl.~cetal,
Bcnzal<lehyddiäthylacetal, Bromacetal (2-Brom-l, 1-diäthoxyäthan), Chloralalkoholate, z.B. Athyl-,
I sopropyl-, Meth y lc hloralalkohola t, Chlordimeth y lacetal (2-Chlor-l, 1-dimethoxyä than), Diiith yl-
acetal (1,1-Diäthoxyäthan), Dichloracetal (2,2-Dichlor-1,1-diäthoxyäthan), Dimethylacetal (1,1-Di-
methoxyäthan), 1,3-Dioxolan, Dipropylacetal (1,1-Di-normal-propoxyäthan), Methylal (Dimeth-
oxymethan), 4-Methyl-1,3-dioxan, 4-Phenyl-1,3-dioxan.
Hierher gehören nicht: II.
a) Cyclohalbacetale (z. B. Stärkr, Zellulose, Zurkrr).
b) 1,4-Dioxan (Tarifnr. 29.08).
c) Alkoholate der Metalle (Tarifnr. 29.45).
d) Polyvinylacetale (Tarifnr. 39.02).
V. Verbirnlungen mit Aldehydfunktion
AlcM1)·dt•, AldPhplalkoholP, Aldeh)'däthPr, Ahll'hydphl'nolc (usw.) :!9.11
I.
(1) Aldehyde sind Verbindungen, die als Dehydrierungsprodukte primärer Alkohole in ihrer
Molekel die charakteristische Aldehydgruppe (Aldehydfunktion) an einen Kohlenwasserstoffrest (R),
. H
entsprechend der allgemeinen Formel R - C ( , gebunden enthalten.
'":0
(2) Aldehyde mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen sind Aldehyde, die die Aldehyd-
gruppe und außerdem einfache oder mehrfache, gleiche oder nrschie<lenartige Sauerstoffunktioncn
der in den vorhergehenden Teilkapiteln beschriebenen ~.\rt in ihrer Molekel enthalten, z. B.
1. Aldehydalkohole, Verbindungen, deren l\folekel außer der Aldehydgruppe noch eme oder
mehrere alkoholische Hydroxylgruppen enthält.
2. Aldehydphenole, Verbindungen, deren l\folekel außer der Aldehydgruppe noch eine oder
mehrere phenolische Hydroxylgruppen epthält.
3. Aldehydäther, Verbindungen, deren Molekel außer der Aldehydgruppe noch eine oder
mehrere Äthcrfunktionen enthält.
Zn A-2 gehören Acetaldehyd (Äthanal) sowie die beiden polymeren Formen Metaldehyd und
Paral<lehy<l; normal-Butyraldehyd (Butanal), Caprinaldehyd (Dekanal), Caprylaldehyd (Octanal),
normal-Decylaldehyd, Formaldehyd (Methanal), dessen 400Joige Lösung auch als Formalin (Formol)
bezeichnet wird, sowie mit Methylalkohol verunreinigte Formalinlösungen und die polymeren
Formen Paraformaldehyd, Tetraoxymethylen und Trioxymethylen; Glyoxal, Isobutyraldehyd,
Laurinaldehyd (Dodekanal), Myristinaldehyd, Pelargonaldehyd (Nonanal), Propionaldehyd,
Tridecylaldehyd, Undecylaldehyd (Undekanal), Valeraldehyd.
Zu B gehören Acrolein (Acrylaldehyd, Propenal), alpha-normal-Amylzimtaldehyd, Benzaldehyd,
Citral, Citronellal (Citronellaldehyd), Crotonaldehyd (Butenal}, Cuminaldehyd (para-Isopropyl-
benzaldehyd), Cyclamenaldehyd (beta-(para-Isopropylphenyl)-isobutyraldehyd), ,alpha- oder beta-
Cyclocitral, para-Isopropyl-alpha-methylhydrozimtaldehyd, Naphthylaldehyd, Perillaaldehyd,
Phellandral (Tetrahydrocuminaldehyd), Phenylacetaldehyd, Safranal, para-Tolylacetaldehyd,
U ndecylenaldehyd, Zimtaldehyd.
Zu C g~_hören Acetaldol, beta-Äthoxypropionaldehyd, Äthylvanillin (4-Oxy-3-äthoxybenz-
aldeh,rd, Athylprotocatechualdehyd), Anisaldehyd (para-Methoxybenzaldehyd), Butyraldol,
2,3-Dimethoxy benzaldehyd, Glykolaldehyd, Heliotropin (Piperonal, Methylenprotocatechualdehyd),
1838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläutt•runnen
(:?11.11) Hydroxycitronellal (Oxycitronellaldehyd), Isovanillin (4-Methoxy-3-oxybenzaldehyd), ortho-
MethoxybenzalJehyd, meta- oder para-Oxybenzaldehyd, 2-Oxy-1-naphthylaldehyd, Protocatechu-
aldehyd (3,4-Dioxybenzaldehyd), Salic_vlaldehycl (ortho-Oxybenzaldeh_vd), ortho-Vanillin (3-Meth-
oxy-2-oxybenzaldehyd), Vanillin ( 4-Oxy-:3-methox_vbenzaldehyd, Methylprotocatechualdehyd),
Vera trumal1lehyd (3,-1-Dimethox)·henzaldehyd).
Hierher gehören nicht: II.
a) :Metaldehyd, in Form von Tahldten, als Brennstoff (Tarifnr. :36.08).
b) Desinfektionsmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Tarifnr. 38.11).
llalouen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderin,te dt'f Erzeuunisse der Tarifnr. 29.11
I.
(1) Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Tarifnr. 29.11 sind Ver-
bindungen, die in ihrer l\Iolekel die Aldehydgruppe unverändert besitzen, in deren Kohlenwasser-
stoffrest aber ein oder mehrere ,vasserstoffatome durch Pin oder mehrere Halogenatome oder
durch Sulfo-, Nitro- und Nitrosogruppen ersetzt sind. ·
(2) Hierher gehören Bromal, Bromalh_y<lrat, x-Brom:.;alicylaldehyd, Butylchloral, Butylchloral-
hydrat, Chloral, Chloralhydrat, ortho-, meta- oder para-Chlorbenzaldehyd, 2,4-Dinitrolwnzaldeh:·d,
ortho-, meta- oder para-'Nitrobenzaldehyd.
Hierher gehören nicht:
II.
a) Chloralalkoholate (Tarifnr. 29.10).
b) Chloralformamid (Tarifnr. 2H.25).
VI. \ 7erhirnhmgen mit Keton- oder Chinonfunktion
:.m.tJ Kt>tone, Ketonalkoholt>, Kc•tonphc•noh•, Ketonahlc•h~'de, C:hinom• (usw.)
I.
(1) Ketone sind Verbindungen, die in ihrer l\lolekel die Carbonyl- oder Ketogruppe (Carbonyl-
oder Ketonfunktion)
."'~ C= 0 entsprechend der allgemeinen Formel R-C- R' enthalten, wobei R
/ II
0
und R' Kohlenwasserstoffresten entsprcehPn. die auch zu eme:n carbocyc;ischen Ring ge;-;chlossen
sem können.
(2) Chinone sind cyclische, einen oder auch mehrere Sechsringe enthaltende Dioxoverbindungen,
in deren )folekel die beiden Carbonylgruppen durch mindestens zwei C =C-Doppelbindlrngen zu
einem geschlossenen konjugierten System verbundt'n sind.
(3) Ketone und Chinone mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen sind \"erhindungen,
die 1lie Keton- oder Chinonfunktion und außerdt>m andere einfache oder mehrfache, gleiche oder
n·rsehiedenartige Sauerstoffunktionen 1h'r in den Yorhergehenden Teilkapiteln beschrielwnen Art
in der Molekel enthalten, z. B.
1. Ketonalkohole, Verbindungen, deren Molekcln die Alkohol- und Kctonfunktion enthalten.
2. Ketonphenole, Verbindungen, deren Jfolekeln die Phenol- und Ketonfunktion enthalten.
3. Ketonal1lehyclc, Verbindungen, deren Molekeln die Aldehyd- und Ketonfunktion enthalten.
4. Chinonalkohole, Verbindungen, <h~ren }lolekeln die Alkohol- und Chinonfunktion enthalten.
5. Chinonphenole, Verbindungen, 1leren :\lolekeln die Phenol- und Chinonfunktion Pnthalten.
6. Chinonaklehyde, Verhin,lungen, derPn Molekeln die Aldehyd- und Chinonfunktion Pnthalten.
Zu D-2 gehören natürlicher, nicht rohr!' und synthetischer Kampfer.
Zu E gehören Accnaphthenchinon, Acetoin, Acetol (Acdylcarbinol, Acl•ton_dalkohol), Ac<'to-
naphthon (Meth_vlnaphth)·lketon), Aceto11ylaceton (2,;>-Hexahdion), Acetoplwnon, Acdornnillon
(4-Oxy-3-methoxyacetophcnon), Acetylaceton (2,4:-Pentandion), para-Acetyla11isol ( !-.\ldhoxy-
acetophenon), .Adipoketon (Cyclo1wntanon), Allylaceton, Amyliith_vlketon, Anisuin ( para, para' -
Dimcthoxybenzoin), Anthrachinon, anthrachinon-1,8-<li:mlfonsaures Natrium, Benzanthr-on,
para-Benzochinon (para-Chinon), Benzoin (Benzoylphenylcarbinol), BcnzophPnon, B<>nz_vliden-
aC'eton, Benz_ylidenacetopht>non, Benzyli<lenkampfer, ortho-, meta- oder parn-Bromacf'tuplwnon,
Brombenzanthron. Bromk,im pfer. Bromkampfersnlfonsiiun•, ~-krtiiir-Butylant hra ('. hi non. B11 t_d-
dimcthybcetoph\~non . .t-But_nophenon. Carvon, Chinizarin, Chloranil (Tctrachlorlwnzoel1inon),
1-Chlornnthrachinon, 2-Chlorcyclohex:rnon, i:-Chlorkampfor, Chrysazin ( 1,8-Dioxyanthrnchi non),
Chr_,·sophan:c;iiurc, Ci11namyli, knaceton, Cyclohexan-1,2-dion, Cyclop_ropylmeth)·lketon, J)psoxy-
benzoin, Diacctonalkohol, lJiacetyl, Diäth:·lketon, DibPnzylidt>naceton, Dibenzylketon, Di('lilor-
acPton, 1,8-Dichloranthrachi.non, Dioxyac<:ton, 2,5-Dioxyacetophenon, 1,4-Dioxyanthracliinon-
sulfonsäure, Dioxybenzophenon, 2,;">-Dimetltox_vacetophenon. Dimethylanthrachinon, l)imethyl-
cyclohexanon, Diisupropylketon, Di:mlicylidenaceton, .Fenchou, normal-Heptylmethyiketon,
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1839
Erläuterunnen zu
(:!9.1~)
Hexachloraccton, Hexamethylketon, Indantrion (Trikctohydrinden), Iron, Jasmon, alpha- und
beta-Jonon, .J uglon (i>-Oxy-1,4-na phthochinon), Kam pfrrcliinon, Kampfrr-10-snlfonsüun', Keton-
moschus (Dinitrorlimethylbutylacetophenon), Mcnthon, Jksityloxy<l, Methylacetophenon (Methyl-
para-tolylkcton ), l\Icth ylanthrachinon, 4-1\foth_yl hPnzoc h inon, al pha-J!Pthylbenzyliclcnacetophenon,
Ml'th_vljonon, Jlethylisopropylc~·rlohexenon, l\1t-t.11disolmtylkcton; Mcnadion (2-l\Irthyl-1,4-naph-
thochinon, sogcnanntP:-- Vitamin K 3 ) und seine BisulfitvPrbin<lung, 1\Iethylnonylketon, para-1\kthyl-
phrnac_\'lbrornid, :\[cthyl psendojonon, 3-Mrthyl-l ,ß,8-trioxyanthrachinon, 1,2-N aphthochinon,
1-Naphthollwnzoin, meta-Nitroacetophenon, Nitrosokampfor, 4-Oxopentanol-1, ortho-, meta- odrr
para-Ox_,·,1cctophenon, alpha-Oxyanthrnchinon, 3-Oxymrthyl-1,8-clioxyanthrachinon, 4-Oxypentan-
2-on, Phenacylchlorid (omcga-Chloracctophcnon), Phenanthrenchinon, 2-Phenylindan-1,3-dion,
4- Phen):!phenacylbromi<l, Phoron, Pinacolon, (tertiär-Butylmethylketon) Pregnenolon, Propio-
phenon(Athylphcnylketon), PsPu<lojonon, Pulegon, Salicylidenaceton (ortho-Oxybcnzylidenaceton),
Tetramethyl<liphenylchinon, Tctraoxybenzochinon, 2,5-Toluchinon, 2,4,6-Trimethylacetophenon,
Wismutchrysophanat.
Hierher gehören nicht: II.
a) Borneokampfcr (Borneol) (Tarifnr. 29.05).
b) Ketene (Tarifnr. 29.45).
\'II. Säuren, ihr(' Anhydride, Halogenide, Peroxyde und Persiinrt•n;
ihre Halogen-, Sulfo-, .Nitro- und Nitrosoderi\'ate \'II
I.
(1) Säuren dieses Teilkapitels sind die Carborn1äuren, deren Molekel die charakteristische Carb-
/O
oxylgruppe (Säurefunktion) - C :f enthält, sowie theoretisch die sogenannten Orthosäuren der
""oH
/OH
allgemeinen Formel R - C - OH, die m freiem Zustand nicht vorkommen, deren Ester es aber
',
OH
gibt (Orthoester).
(2) Enthält die Molekel einer Carbonsäure nur eine Carboxylgruppe, ist sie eme einbasische
Säure; Säuren mit mehreren Carboxy~gruppen sind mehr basische Säuren.
(3) Säureanhydride sind Verbindungen, die aus zwei Molekeln einer einbasischen oder aus einer
Molekel einer zweibasischen Säure durch Entzug einer Molekel Wasser entsprechend der allge-
meinen Formel R - C - 0 - C - R
il I
0 0
entstanden sind.
0
(4) Säurehalogenide sind Verbindungen, die m der l\folekel eme - C 1 -Gruppe enthalten,
~-Hai
wobei Hai einem Halogenatom (Fluor, Chlor, Brom, Jod) entspricht.
0
(5) Säureperoxyde sind Verbindungen, in deren Molekel zwei Säureradikale (R - C / ) durch
- /0 0,
zwei Hauerstoffatome entsprechend der allgemeinen Formel R - C / 0 - 0 ~~ C - R verbunden
sind, wobei R einem Kohlenwasserstoffrest entspricht.
,;O
(6) P_ersäuren sind Verbindungen, die der allgemeinen Formel R - C ~- 0 - 0 H entsprechen,
wobei R einen Kohlenwasserstoffrest bedeutet, der auch mit funktionellen Gruppen der Teil-
kapitel II bis VI substituiert sein kann.
(7) Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Carbonsäuren sind Verbindungen, in deren
Molekel die Carboxylgruppe - CO OH unverändert bleibt, während in dem Kohlenwasserstoffrest
der Säure ein oder mehrere Wasserstoffatome durch die_ Halogene Fluor, Chlor, Brom, Jod oder
durch Sulfo-, Nitro- oder Nitrosogruppen ersetzt worden sind.
(8) Ester von Carbonsäuren sind Verbindungen, in deren Molekel das Wasserstoffatom der
Carboxylgruppe - COOH durch einen Kohlenwasserstoffrest (R') entsprechend der allgemeinen
/0
Formel R - C - · 0 - R' ersetzt worden ist.
(9) Säuren dieses Teilkapitels sind nicht Sulfonsäuren, Verbindungen, die in ihrer Molekel keine
Carboxylgruppe, sondern nur die saure Sulfogruppe - S 0 3 H enthalten. Diese Verbindungen sind
Sulfoderivate anderer Teilkapitel.
1840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
29.14 Einbasisehe Säuren, ihre Anh~'dride, Halouenide, Perox~·de und Persüuren (usw.)
I.
(1) Einbasische Säuren sind Verbindungen, die m ihrer 1\folekel nur eine Carboxylgruppe ent-
/O
/
sprechend der allgemeinen Formel R - C - 0 H enthalten, wobei R einem Kohlenwasserstoffrest
entspricht.
(2) Riechstoffe (Unterabsatz A-2-c-2 und A-8) sind auch sogenannte Fixateure, sofern diese
eine eigene Duftnote besitzen.
Zu A-1- b-2 gehören Äthylformiat (Ameisensäureäth_vlester), Methylformiat (Ameisensäure-
methylester), Propylformiat (Ameisensäurepropylester).
Zu A-2-b-l gehören nur die aus roher, aus der trockenen Holzdestillation stammenden
Essigsäure (Holzessigsäure) gewonnenen Salze (Pyrolignite), wie Kalziumpyrolignit.
Zu A-2-b-2 gehören Aluminiumacetat, auch basisches; Ammoniumacetat, Bleiacetat, auch
basisches; Chromacetat, Eisenacetat, Kaliumacetat, Kalziumacetat, Kobaltacetat, Kupferacetat,
auch basisches; Lithiumacetat, l\fagnesiumacetat,, Natriumacetat, Quecksilberacetat.
Zu A-2-c-~. gehören 4-~etin (Glyzerinmonoacetat), 21-Acetoxypregnenolon, Allylacetat,
Amylacetat, Athylacetat, Athylenglykoldiacetat (1,2-Diacetoxyäthan), Butylacetat, Diacetin
(Glyzerindiacetat), normal-Dodecylacetat, 16,17-Dehydropregnenolonacetat, Eugenolacetat, Gu-
ajacolacetat, normal-Heptylacetat, Isoamylacetat, Isobutylacetat, Isopropylacetat, Methylacetat,
Methylcyclohexylacetat, normal-Nonylacetat, normal-Octylacetat, Phenolacetat, Phenylmethyl-
acetat, Pregnenolonacetat, Propylacetat, Pulegylacetat, Pyrogalloltriacetat (1,2,3-Triacetoxy-
benzol), Rhodinylacetat, Santalylacetat, Saccharoseoctaacetat (Oktaacetylsaccharose), Triacetin
(Glyzerintriacetat), Vetiverylacetat, Vinylacetat, monomer.
Zu A-3 gehören nur Essigsäureanhydrid, Essigsäurefluorid (Acetylfluorid), Essigsäure-
chlorid (Acetylchlorid), Essigsäurebromid (Acetylbromid), Essigsäurejodid (Acetyljodid).
Zu A-4 gehören Bromessigsäuremethylester, Dibromessigsäure, Dichloressigsäure, Dichlor-
essigsäureäthylester, Monobromessigsäure, Monochloressigsäure, monochloressigsaures Natrium
(Natriumchloroacetat), Monochloressigsäurephenolester, Tribromessigsäure, Trichloressigsäure, tri-
chloressigsaures Natrium, Trichloressigsäuremethylester (Methyltrichloracetat).
Zu A-5-a gehören 4,4'-Dioxy-alpha, beta-diäthylstilbenpropionat, 4,4'-Dioxy-alpha,beta-
diäthylstilbenbutyrat.
Zu A-5-b- gehören 2-Äthylbutyl-normal-butyrat, Buttersäure, Buttersäurebutylester, Iso-
buttersä ure, Isovaleriansäure, Isovaleriansä urecitronell ylester, Isovaleriansä ure-normal-hexyl-
ester, Linalj:Ibutyrat, Linalylpropionat, Methylpropionat, Natriumbutyrat, Nerylpropionat,
Propionsäure, Propionsäureallylester, Rhodinylbutyrat, Valeriansäure, Zinkvalerianat.
Zu A-6 gehören Aluminiumpalmitat, Ammoniumpalmitat, 2-Äthylhexylpalmitat, Kalium-
palmitat, Kalziumpalmitat, Lithiumpalmitat, Magnesiumpalmitat, Natriumpalmitat, Palmitin-
säure, Palmitinsäureäthylester, Palmitinsäurepropylester.
Zu A-7 gehören Aluminiumstearat, Ammoniumstearat, Äthylstearat, Benzylstearat, Blei-
stearat, Butylstearat, Glykolstearat, Kaliumstearat, Kalziumstearat, Kupferstearat, Magnesium-
steara t, Methylsteara t, Na tri umsteara t, Stearinsäure, Zinksteara t.
Zu A-.~ gehören Acrylsäure, Aluminiumlaurat, Aluminiumolcat, Ammoniumoleat, Arachin-
säure, 2-Athoxyäthylmethacrylat, äthylcapronsaures Strontium, Behensäure, Benzyloleat, Brom-
acetylbromid, alpha-Brom-normal-buttersäure, gamma-Bromcrotonsäureäthylester, Brompropion-
sä ure, al pha-Bromisovaleriansä ure, alpha-Bromisov3:leriansä ure bromid, Ca prinsä ure, Ca pronsä u n!,
Caprylsäure und andere _9ctancarbonsäuren, .. wie Athylcapronsäure; Chloracetylchlori<l, Chlor-
ameisensä ureä th ylester (Athylchlorformiat, Ath ylchlorokarbona t ), Chlorameisensä ureisopropyl-
ester, Chlorcrotonsäure, beta-Chlorpropionsäure, Crotonsäure, Crotonsäurechlorid, Dibromacetyl-
bromi<l, 13,14--Dijodbehen~äureäthylester, Erucasäure, Glykolmonolaurat, Glyzerinmonooleat,
Heptensäure, Jodessigsäure (Mono-, Di und Tri-), jodessigsaures Natrium, Kaliumlinoleat, Kalium-
oleat, Laurinsäure, Laurinsäureäthylester, alpha- und beta-Linolsäure (sogenanntes Vitamin F),
Linolensäure, Magnesiumlaurat, l\Iethacrylsäure monomer, l\fothacrylsäureallylester monomer,
l\1ethacrylsäuremethylester monomer, M.":ristinsäure, Myristinsäureäthylester, Natriumelainat,
Natriumoleat, 2-N"onensäurc, Octensäure, Olsäure, Oleylchlorid; 2-0xyäthyllaurat, Pelargonsäure
(normal-N onansäure), Pentaerythritlaucat, Peressigsäure, Propionsäureanhydrid, , Propionyl-
chlorid, Tetrolsäure, Triäthylorthoformiat, Triäthylorthopropionat, Zinklaurat.
Zu B gehören Ammoniumbenzoat, Äthylbenzoat (Benzoesäureäthylester), Atropasäure,
Benzoesäure, Benzoesäureanhydrid, Benzopersäure, Benzoylbromid, Benzoylchlorid, Benzyl-
benzoat, Benzoylperoxyd, Benzylphenylacetat, Bleibenzoat, tertiär-Butylperbenzoat, Chlorbenzoe-
sä ure, Citronellylbenzoa t, 2,4-Dichlorbenzoesäure, 2,4-Dichlorbenzoylchlorid, Dinitrobenzoesä ure,
•
Dinitrobenzoylchlorid, 2,4-Dinitrophenylessigsäure, Diphenylessigsäure, Dodecylbenzoat, Eugenol-
benzoat, Fenchylbenzoat, r.ara-Fluorbenzoesäure, Fluoren-9-carbonsäure, ~ranylbenzoat, Geranyl-
phenylacetat, J odbenzocsaure, J odbenzoylchlorid, 3-J odpropan-1,2-<liolbenzoat, Kaliumbenzoat,
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1841
Erläuterungen zu
Kalziumbcnzoat, Kalziumcinnamat (zimtsaures Kalzium), Linalylbenzoat, Lithiumbenzoat, (!9.U)
Magnesiumbenzoat, Mcthylbenzoat, Naphthoesäure, 1-Naphthoesäureäthylester, Naphtholbenzoat,
Naphthylessigsäure, Naphthylessigsäuremethylester, Natriumbenzoat, Natriumcinnamat (zimt-
saures Natrium), Nitrobenzoesäure, Nitrobenzoylchlorid, para-Nitrophenylessigsäure, ortho-Nitro-
phenylpropiolsäure, ortho-Nitrophenylpropionsäure, meta-Nitrozimtsäure, Phenylessigsäure, Phe-
nylessigsäuremethylester, x-Phen y lisocrotonsä ure, Phenyl propiolsä ure, Pheny 1propionsä ure, Queck-
sil berbenzoa t, Rhodinylbenzoat, Santalylphenylacetat, Triphenylessigsäure, Zimtsäure, Zimtsäure-
anhydrid, Zimtsäureäthylester, Zimtsäurebenzylester, Zimtsäuremethylester, Zimtsäurepropylester.
Zu C gehören Chaulmoograsäure, Chaulmoograsäureäthylester, Cholansäure, Cyclohexan-
carbonsäure, Cyclopentancarbonsäure, Cyclopentancarbonsäurechlorid, Cyclopentenylessigsäure,
N orcholansä ure.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Technische Fettsäuren (Tarifnr. 15.10).
b) Genießbare wäßrige Essigsäurelösungen mit emem Essigsäuregehalt von 10 .Gewichts-
hundertteilen oder weniger (Tarifnr. 22.10).
c) Kupferacetarsenit (Tarifnr. 29.45).
d) Zubereitete Sikkative (Tarifnr. 32.11).
e) Seifen der Tarifnr. 34.01.
f) Gemische von Mono-, Di- und Triestern, die den Charakter von Wa~h~Pn h::ihPn (Tnrifnr.34.04).
g) Resinate (z. B. l\fanganresinat) (Tarifnr. 38.08).
h) Emulgatoren für Fettstoffe (z. B. Gemische von Mono-, Di- und Triesteru <ler Stearinsäure)
(Tarifnr. 38.19).
i) Naphthen- und Sulfonaphthensäuren (Tarifnr. 38.19).
k) Kunststoffe (z. B. polymere Methacrylsäureester) (Kapitel 3~).
llchrbasisehe Säuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxyde und Persäuren (usw.) ::!9.ln
I.
~iehrbasische Säuren sind Verbindungen, die in ihrer Molekel mehrere Carboxylgruppen an
einen Kohlenwasserstoffrest gebunden .enthalten.
Zu A gehören Benzylkalziumphthalat, Bleiphthalat, normal-Butylkupferphthalat, 4-Chlor-
isophthalsäure, 3-Chlorphthalsäure, Diäthylphthalat (Phthalsäurediäthylester), Dibenzylphthalat,
Dibutylphthalat, Dichlorphthalsäure, Dichlorphthalsäureanhydrid, 4,5-Dichlorphthalsäureäthyl-
ester, Dicyclohexylphthalat, Diphenyl-ortho, ortho' -dicarbonsäure, Dimethylphthalat, Dioctyl- ·
phthalat (Di-(2-äthylhcxyl)-phthalat), Isophthalsäure (meta-Phthalsäure), Mellithsäure (Benzol-
hexacarbonsäure), Mellophansäure (1,2,3,4-Benzoltetracarbonsäure), l\iethylphenylmal msäure-
diäthylester, Naphthalsäure (1,8-Naphthalincarbonsäure), Natriumphthalat, Natriumtruxillat,
4-Nitrophthalsäure, Ph~halsäure (ortho-Phthalsäure}, Phthalsäureanhydrid, Phthalsäurechlorid,
Phthalsäureester der Atheralkohole des Glykols, 5-sulfobenzol-1,2,4-tricarbonsaures Kalium,
Tcrephthaloylchlorid, Terephthalsäure, Tetrachlorphthalsäure, Tetrachlorphthalsäureanhydrid,
Trimesinsäure (1,3,5-Benzoltricarbonsä ure), Truxillsä ure.
Zu B gehören Aconitsäure, Adipinsäurc, adipinsaures ~lei, Adipinsäurechlorid, Ammonium-
chromoxalat, Ammoniumeisenoxalat, Ammoniumoxalat, Athylisoamylmalonsäuredimethylester,
Azelainsäure, Bernsteinsäure, Bernsteinsäurediäthylester, Bleisuccinat (bernsteinsaures Blei),
Citraconsäurc, Citraconsäureanhydrid, Dekan-1, 10-dicarbonsäure, Di-(2-äthylhexyl)adipat, Di-
brombernsteinsäure (Dibromsuccinsäure), Dicyclohexylsebacat, Di-(4-methylcyclohexyl)-oxalat,
Dimeth y ldichlorsuccina t, Dimeth y loxala t, Eisenoxala t, Endometh y len tetrah ydrop h thalsä urea n h ). -
drid, Fumarsäure, Fumarsäurechlorid, Fumarsäurediäthylester, Fumarsäuredibutylester, Glutar-
siiure, Glutarsäurediäthylester, Itaconsäure, Kaliumeisenoxalat, Kaliumoxalat, Kalziumoxalat,
kampfersaures Ammonium, Korksäure, Magnesiumoxalat, Maleinsäure, l\faleinsäureanhydriJ,
l\Ialeinsäuredi butylester, Malonsäure, Malonsäurediäth ylester, Malonsä urediall ylester, Malonsäure-
dibenzylester, Natriumoxalat, Nickeloxalat, Oxalsäure, Oxalsäurediäthylester, Oxalsäuredimethyl-
ester, Oxalylchlorid, Pime1insäure. Sebacinsäure, Sebacinsäuredibenzylester, Succinylperoxyd,
Succinylchlorid, Zinkoxalat.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Zubereitete Sikkative (Tarifnr. 32.11).
b) Naphthenseifen (Tarifnr. 34.01).
c) Organische grenzflächenaktive Stoffe der Tarifnr. 34.02.
d) Resinate (z.B. Manganresinat) (Tarifnr. 38.08).
e) Naphthensäuren und Sulfonaphthensäuren (Tarifnr. 38.19).
1842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu E r I ii u t er u n fJ e n
:W.16 Ox~'sÜuren (eirnwhlil•lllid1 Phenoh,iiurt•11), Allh•h~'tlsiiuren, Krtonsiiuren (usw.)
I.
(l) Ox.vsii.nren sin<l Verbindungen, die in ihrer Jfolekcl entweder eine oder mehrne alkoholi.,whe
oder phP110lische Hy<lrox,rlgruppcn - od(~r hride genwinsam - sowie die Carboxylgruppt• an
einen Kohlcnwasserntoffrcst gcbunclen enthaltcll.
(2) Säuren mit einfachen oder komplexen Saucrstoffunktionen :-,ind Verbindungen, die in ihrPr
Jiolekel die Carbox~·lgrnpfH' und außerdem andere einfache odPr mc>hrfache, ~leiche oder nr-
schie<lenartige R_~uerstoffnnktionen der in den vorhergehenden UntPrabschnittPn genannten Art,
(z.B. Alkohol-, Ather-, Phenol-, Acetal-, Aldehyd-, Ketonfunktionrn) enthalten, wie
1. Aldehydsäuren, Vcrbintlungen, deren Molekeln sowohl rlit~ Alclehvd- als auch die Carboxyl-
. gru ppe enthalten; - . .
2. Ketonsäuren, Verbindungen, deren l\lolekeln sowohl die Carbonvl- als auch die Carboxvl-
gruppe enthalten. · •
Zu A-1 geh!?rt auch technische Milchsäure sowie Aluminiumlactat, Antimonlactat, apfelsaures
Ammonium, Athyliactat, But~rllactat. Dirnethylmalat (Apfelsäuredimethylester), Eisenlactat,
Kalziumlactat, Kobaltlactat, l\fagnesiumlactat, ~fothyllactat, Quecksilberlactat, Strontiumlactat,
Wismutlactat, Zinklactat. -
Zu A-2 gehören Aluminiumzitrat, Aluminiumtartrat, Ammoniumbitartrat, Ammoniumeisen-
zitrat, Ammoniumnickelzitrat, Ammoniumzitrat, Amyltartrat, Antimontartrat, Bleitartrat,
Brechweinstein (Kaliumantimonyltartrat), Butyltartrat, Chromzitrat, Diamyltartrat (Wein-
säurediamylester), Diäthyltartrat, Diisobutyltartrat, Eisenmagnesiumzitrat, Eisenzitrat, Kalium-
bitartrat (gereinigter Weinstein), Kaliumeisentartrat, Kaliunmatriumtartrat, Kalziumtartrat und
Kalziumzitrat chemisch einheitlich, Lithiumzitrat, l\Iagnesiumzitrat, ~atriumtartrat, Natrium-
zitrat, Triäthylzitrat (Zitronensäuretriäthylester), Tributylzitrat, ,veinsäure, Wismutzitrat,
Zitronensäure.
Zu A-4 gehören Agaricinsäure (Cetylzitronensäure), ßariumgluconat, Bromschleimsäure,
Butylglykolat (Glykolsäurebutylester), Cadmiumricinoleat, Gluconsäure, Glykolsäure, Glyzerin-
säure, glyzerinsaures Kalzium, glyzerinsaures Natrium, Kalziumdioxystearat, Kalziumg;luconat,
Kalzi umgl ucoheptonat, Kalzi umglykolat, l\f onochlormilchsä ure, Na triumgl ucona t, 12-oxystearin-
sa ures Blei, Rizinolsäure, Rizinolsäureäthylester, ri~inolsaures Zinn, Schleimsäure, Zuckersäure.
Zu B-1 gehören Ammoniummandelat, Kalziummandelat, l\landelsäure, Mandelsäurebenzyl-
est~r, 3,3,5-Trimeth ylcyclohexylmandela t.
Zu B-2-a gehören nur Salicylsäure (ortho-Oxybenzoesäure) und ihre Salze, z.B. Aluminium-
salicylat, Kalziumsalicylat, Natriumsalicylat, Wismutsalicylat.
Zu B-2-b-2 gehören Äthylsalicylat, para-Chlorphenylsalicylat, normal-Hexylsalicylat,
Methylsalicylat, Naphthylsalicylat, Phenylsalicylat, Salicylsäureglykolester.
Zu B-3 gehören Sulfosalicylsäure, sulfosalicylsaures Natrium.
Zu B-4 gehören Acetylsalicylsäure, Acetylsalicylsäureäthylester, Bleiacetylsalicylat, Kalzium-
acetylsalicylat, Lithiumacetylsalicylat.
Zu B-5 gehören Äthyl-para-oxybenzoat, Benzyl-para-oxybenzoat, Methyl-para-oxybenzoat,
para-Oxybenzoesä ure, Propyl-para-oxy benzoa t.
Zu B-6 gehören Acetyl-ortho-kresotinsäure (2-Acetoxy-3-methylbenzoesäure), ortho-Kresotin-
säure (2-Oxy-3-methylhenzoesäure), ortho-kresotinsaures Natrium, ortho-Kresotinsäuremethyl-
ester, meta-Kresotinsäure (2-Oxy-4-methylbenzoesäure), para-Kresotinsäure (6-Oxy-3-methyl-
benzoesäure).
Zu B-7-b gehören Aluminiumgallat, Butylgallat, Cetylgallat, normal-Dodecylgallat, Methyl-
gallat, Propylgallat, Stearylgallat, basisches Wismutgallat.
Zu B-8 gehören Auxin A, Benzilsäure, benzilsaures Kalium, para-Brommandelsäure, 5-Brom-
salicylsäure, Chinasäure, Chlorogensäure, Cholsäure, Cyclopentanol-1-carbonsäure, Desoxychol-
sä ure, Desoxycholsä uremeth ylester, Di bromgallussä ure, 4,5-Dioxyph thalsä ure, 3,5-Dij o<lsalicyl-
säure, Gentisinsäure (2,5-Dioxy-benzoesäure), Homogentisinsäure {2,5-Dioxyphenylessigsäure),
5-Jodsalicylsäure, Kaffeesäure (3,4-Dioxyzimtsäure), Lithocholsäuremethylester, 4-Nitrosalicyl-
säure, x-Nitro-y-sulfosalicylsäure, Oxyanthracencarbonsäure, meta-Oxybenzoesäure, Oxynaphthoe-
säure para-Oxyphenylessigsäure, Phenyl-5-chlorsalicylat, Protocatechusäure (3,4-Dioxybeuzoe-
säure), Pyrogallol-4-carbonsäure, Resorcylsäure (2,4-, 2,6-, 3,6-Dioxybenzoesäure), Tropasäure.
Zu C-1 gehören Acetessigester, z. B. Acetessigsäureäthyl- und -methylester und deren Na- •
triumsalze, Acetondicarbonsäure (beta-Ketoglutarsäure), Acetondicarbonsäureäthylester, Ac1•tyl-
rizinolsiiurebutylester, alpha-Allylacetessigsäureäthylester, Brenztraubensäure, Diaceton-1-guloson-
säure, Diglykolsäure, 9,10-Epoxystearinsäuremethylester, Glyoxylsäure, Lä,,ulinsäure, Mesoxal-
säure, mesoxalsaures Barium, Oxalessigsäureäthylester.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1843
Erliiutnunnen zu
Zu C-2 gehören Acetyl-ortho-cumarsäure, O-Acetyl-5-jodsalicylsäure, Allylphenoxyacetat (!?9.lß)
(Phcnoxyessigsä ureall ylester), Anissä ure (para-1\Iethoxybenzoesä ure), Anissäurechlorid, Anis-
sä urcmeth y lester, Auxin-B, ortho-Benzoylbenzoesäureäthyle8ter, beta-Benzoylpropionsäure, se-
kundär- Butyl-2,4,5-trichlorphenoxycssigsä ure, Cantharidin, 4-Chlor-2-met h yl phenoxycssig~ä ure,
ortho-, meta- oder para-Chlorphenoxycssigsäure, 4-Chlor-3,5-xylyloxyessigsäure, Dehydrochol-
sä ure, 2,4-Dichlor-5-j od phenoxyessigsä ure, 2,6-Dichlorphenoxypropionsä ure, 2,4-dic h lorphenoxy-
essigsaures Ammonium, Digallussäure (Galloylgallat), 2,5-Dimethoxyphenylessigsäurc, 1,8-Dioxy-
anthrachinon-3-carbonsäure, 3,6-En<loxohexahydrophthalsäure, Ferulasäure, beta-(para-Methoxy-
phenyl)-alpha-phenylacrylsäure, Pentachlorphenoxyessigsäure, Phenoxyessigsäure, Piperinsäure,
Piperonylsäure (Dioxymethylenbenzoesäure), Piperonylsäureäthylester, Salicylosalicylsäure, Syrin-
gasäure (4-Oxy-3,5-dimethoxybenzoesäure), Tribenzoylgallussiiure, 2,4,:J-Trichlorphenoxy('ssig-
säureäthylester, Vanillinsäure, Veratrumsäure (3,4-Dimethoxybenzoesäure), Xylyloxyessigsäurc
(Dimeth yl phenoxyessigsä ure ).
Hierher gehören nicht: II.
a) Roher Weim;tein (Tarifnr. 23.03).
b) Thioglykolsäure, Thiosalicylsäure (Tarifnr. 29.31).
c) ortho-Jodobenzoesäure (Tarifnr. 29.34).
d) Laktone (z. B. Phenolphthalein) (Tarifnr. 2H.37).
e) Kalziumborogluconat des Handels, ein Gemisch aus Kalziumgluconat und Borf;äure
zu therapeutischen Zwecken (Tarifnr. 30.03).
f) Tannine und Tannate (Tarifnr. 32.02).
g) Organische Luminophore (Tarifnr. 32.05).
VIII. Estc>r dt•r l\lineralsäuren, ihre Salze und ihrt> Ha1ogt'n•,
Sutro-, Nitro- und Nitrosoderivate
(1) Ester der l\lineralsäuren sind Verbindungen, die durch Einwirken von Mineralsäuren auf
Alkohole oder Phenole entstanden sind und der allgemeinen Formel (R-O)n-X entsprechen. In
dieser Formel bedeuten (R-O) ein Alkohol- oder Phenolradikal und X den als Säureradikal he-
Z('i<'hneten Rest der Mineralsäure, während n den der Wertigkeit des Säureradikals entsprechenden
Fu ktor ausdrückt, z. B.
l. X ~--" N 0 2 und n = 1 bei Estern der Salpetersäure.
2. X =°' ~ 0 2 und n = 2 bei Estern der Schwefelsäure.
3. X -= PO und n = 3 bei Estern der Phosphorsäure.
,1, X = CO und n === 2 bei Estern der Kohlensäure.
(2) Salze der Mineralsiiureester sind die aus Estern der mehrbasischen Minerah,äuren ent-
stehf'nden Salze.
Estt'r der S,·lnn>f Plsiiure, ihre Salze (usw.) 29.17
I.
Hierher gehören Bariumäthylsulfat, Chlordimethylsulfat, Diäthylsulfat, Dimethylsulfat,
i\Ionoäthybulfat, Monomethylsulfat, Natriumäthylsulfat, Natrium-beta-2,4-dichlorphenoxyäthyl-
sulfat. Natriumdodecylsulfat.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Sulfoverbindungen der Kohlenwasserstoffe (Tarifnr. 29.03).
b) Ester des Schwefelwasserstoffes (in der Regel Tarifnr. 29.31).
c) Organische grenzflächcnaktive Stoffe der Tarifnr. 34.02.
Ester der salpetrigen Säure und der Sal1•ett>rsäure (usw.), 29.18
I.
Hierher gehören Äthylnitrat, Äthylnitrit, Amylnitrat, Amylnitrit, Butylnitrat, Butylnitrit,
l\fannithexanitrat, Methylnitrat, Methylnitrit, Nitroglykol, Nitroglyzerin, Pentrit (Tetranitro-
pentacrythrit), Propylnitrat, Propylnitrit.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Arzneiwaren (Tarifnr. 30.03).
b) Zubereitete Sprengstoffe (Kapitel 36).
Ester der Phosphorsäuren, ibre Salze (einscbließlich Lakto1•bosphatt>) (usw.) :!9.19
I.
Hierher gehören Diäthylphosphorsäure-para-nitrophenylester, Guajacolphosphat, Glyzerin-
phosp1orsiiure, Glycerophosphate_ des Eisens, Mangans, Kal~iums oder Natriums, Hexaiith)··Itetra-
phospLa.t, Hexosephosphat, Inos1thexaphosphorsäurc, Inos1thexaphosphate, Laktophosphate des
1844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Zll Erliiuterunnen
t:?11.19) EisPns, Kalziums, Mangans, Tri-(2-äth_ylhex:vl)-phosphat, Triäthylphosphat, Tributylphosphat,
Tri-(2-chlornwthyl)-phosphat, Trichlorphenylphosphat. Trikresylphosphat, Trioctylphosphat, Tri-
phC'n_vlphosphat, Trix_rlen_dphosphat.
II.
Hierher gehören nicht ERter der unmittelbar am Phosphor substituierten Phosphorsäuren
(z. B. Ester der Fluorphosphorsi-iure, der Cyanphosphorsäure, der Thiophosphorsäure) (Tarifnr.
29.21).
:w.~o Ester der Kohlensäure, ibre Salze (usw.)
I.
II ie r her gehören Äthylorthokarhonat. Diäthylkarhonat, Diplien_dkarLonat, Guajacolkarbonat,
Hexachlordimethylkarbonat.
II.
Hierher gehören nicht Athylchlorkarbonat (Athylchlorformiat) und andere Ester der Chlor-
kohlensäure (Tarifnr. 29.14).
29.21 Andere Ester der Mineralsäuren (us\\'.)
I.
Hierher gehören die Ester ·anderer Mineralsäuren als die in diesem Teilkapitel unter den
Tarifnrn. 29.17 bis 29.20 genannten Mineralsäuren.
Zu B gehören Diäthylnitrophenylthiophosphat, Diisopropylfluorphosphat, Dimethyl-para-
nitrophenylthiophosphat, Glyzeroborat, Natriumdibutyldithiophosphat, Natriumdikresyldithio-
phosphat, Tetraäthyldithiopyrophosphat, Triäthylthiophosphat, Tri-x-amylborat.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Ester der Halogenwasserstoffsäuren (in der Regel Tarifnr. 29.02).
b) Ester, die zu den folgenden Tarifnummern des Kapitels gehören, z. B. Ester des Schwefel-
wasserstoffes (Tarifnr. 29.31).
c) Schädlingsbekämpfungsmittel (Tarifnr. 38.11).
IX. Verbindungen mit Stickstoffunktionen
29.22 Verbindungen mit Aminofunktion
I.
(1) Hierher gehören nur die als Amine bezeichneten organischen Stickstoffverbindungen.
(2) Amine sind als Derivate des Ammoniaks anzusehen, 4~ssen drei Wasserstoffatome durch einen,
zwei oder drei Kohlenwasserstoffreste (R) (z. B. Methyl-, Athyl- oder Phenyl-) substituiert worden
sind (primäre, sekundäre oder tertiäre Amine).
R
""N-H
R/
primär sekundär tertiär
(3) Verbindungen, die in ihrer Molekel nur eine Aminofunktion enthalten, sin<l l\fonoamine, Ver-
bindungen mit zwei oder mehr Aminofunktionen Polyamine.
Zu B gehören Äthylendiamin (Diaminoäthan), 2-Diäthylaminoi.ithylamin, Diäthylentriamin,
1,12-Diaminodoclekan, Hexamethylendiamin, Pentamethylendiamin, Propylidendiamin (1,2-Di-
aminopropan), Tetraäthylenpentamin, Tetramethylmethylendiamin, Triäthylentetramin .
.Zu C gehören Athylamin, Äthylammonium~ulfat, 2-Xthylhexylamin, N-Äthyl-N-methylanilin,
N-Äthylnaphthylamin, Äthylnitrosoanilin, N-Athyl-para-toluidin, Allylisopropylamin, 4-Amino-
4' -chlordiphenyl, para-Arnino-N,N-diäthylanilin (Diäthyl-para-phenylendiamin), 2-Aminofluoren,
Amino-F-Säure (2-Naphthylamino-7-fmlfonsäure), Amino-G-Säure (2-Naphthylamino-6,8-disulfon-
säure), 2-Aminoheptan, 4-A.mino-3-nitrodiphenyl, Amino-R-Säure (2-Naphthylamino-3,6-disulfon-
säure}, Aminostilbensulfonsäure, Amylammoniumchlorid, Anilin, Anilinsulfat, Benzidin, Benzidin-
disulfonsäure, N-Benzylanilin, N-Benzyldimethylamin, N-Benzyl-para-nitroanilin, Bornylamin,
Bromanilin, Bromäthyldimethylammoniumbromid, Bronner Säure (2-Naphthylamino-6-sulfon-
.,
säure), normal-Butylamin, B-Säure (4-Chloranilin-3-sulfonsäure), 2B-Säure (5-Chlor-para.-toluidin-
2-sulfonsä ure), C-Sä ure (4-Chlor- meta-tol uidin-6-sulfonsä ure ), N-2-Chloräth yldimeth y lamin, ortho-,
meta- oder para-Chloranilin, 2-Chlor-1-diäthylaminoäthan, 4-Chlor-2-nitroanilin, Chlorphenylen-
diamin, 4-Chlor-ortho-toluidin, Cumidin (Isopropylanilin), pseudo-Cumidin (2,4,5-Trimethylanilin),
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1845
Erliiuterunnen zu
C_vclohexylamin, C_vclohexylammoniumacPtat, normal-Dec,vlamin, Diaminodiphenylamin, 1,4-Di-
amino-2-methylnaphthalin (sog<'nanntcs \"itamin K 6 ), 1,2-Dianilinoäthan, Diäthylamin, N,N-Di-
äthylmetanilsäure, N,N-DimethYl-1-naphthylamin, N,N-Diäthyl-para-nitroanilin, N,N-Diäthyl-
sulfa11ilsäure, Dibenzylamin, Dilwnzyl-heta-chloräthylaminhyclrochlorid, dibenzylsulfanilsaures
Natrium, Di-normal-decylamin, N.N-Di-(2-chloräthyl)-methylamin, Diisobutylamin, Diisobutyl-
nitrosamin, 3,4-Dibromanilin, 2,5-Dichloranilin-4-sulfonsäure, 3,3' -Dichlorbenzidin, 2,6-Dichlor-
4-nitroaHilin, Dimetbylamin, Dimethylammoniumchlorid, Dimethylnitrosamin, N,N-DimethYl-
anilinhyd rochlorid, Dimethyla rninocj·clohexan, N, N-Dimethyl-para-nitrosoanilinh~·(lrochlor·id,
N,N-Dimethyl-meta-tqluidin, Diphrnylamin, diphenylaminsulfonsaures :Natrium, N,N-Diphenyl-
henzidin, Dipicrylamin (llexanitrodiphenylarnin), 2,4-Dinitrocliphenylamin, Dicyclohexylamin,
Freund's Säure (l-Naphthylamino-3,ü-lli:-mlfonsäure), norm~>Hcptylamin, 2-Isoamylamino-
6-methylheptanhyclrochlorid, ortho-, meta- oder para-Jodanilin, Koch-Säure (1-Naphthylamino-
3,6,8-trisulfonsäure), Metanilsäure (mcta-Aminobenzolsulfonsäure), metanilsaures Natrium, :Methyl-
amin, Metbylaminhydrochlorid, Methylaminsulfat, para-Mrthylaminobenzohmlfonsäure, N-Methyl-
anilin, N-Methylnitrosoanilin, Naphthionsäure (1-Naphthylamino-4-sulfonsäure), alpha-Naphthyl-
amin, Napbthylendiamin, ortho-, meta- oder para-Nitroanilin, 4-Nitrodiphenylamin, 2-Nitro-para-
phenylendiamin, Nitrosoanilin, N-Nitroso-ortho-toluidin, Orthanilsäure (ortho-Aminobenz?l-
:-ulfonsäure), 1-Phenyläthylamin, meta-Phenylendiamin, Phenyl-peri-Säure (8-Anilinonaphthalm-
l-sulforn1äure), beta-Phenylisopropylamin, N-Phenyl-2-naphthylamin, Pikramid (2,4,6-Trinitro-
anilin), normal-Propylamin, Sulfanilsäure (para-Aminobenzolsulfonsäure), sulfanilsaures Natrium,
Taurin (Aminoäthansulfonsäure ), 3,3' -4,4' -Tetraamirodiphenyl, Tetraäthyldiaminodiphenylen,
Tetramethyldiaminodiphenylmethan, Tetryl (Tetranitromonomethylanilin), ortho-Toluidin, ortho-
Toluidinsulfonsäure, Toluylendiamin, Triisopropylamin, Trimethylamin, Triphenylamin, 2,3-Xy-
lidin, 3,5-Xylidinacetat, Zinksulfanilat.
Hierher gehören nicht: II.
a) Aminoverbindungen mit Sauerstoffunktionen (Tarifnr. 29.23).
h) Quaternäre organische Ammoniumsalze und -bydroxyde (Tarifnr. 29.24).
c) Organische Luminophore der Tarifnr. 32.05.
d) Organische grenzflächenaktive Stoffe der Tarifnr. 34.02).
e) Zubereitete Sprengstoffe (Kapitel 36).
Amine mit .-infaeh.-n od.-r lrnmph>xen Sauerstoffunktionen 29.23
I.
Amine mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen sind Verbindungen, die in ihrer Molekel
die Aminofunktion und außerdem eine oder mehrere, gleiche oder verschiedenartige Sauerstoff-
funktionen der in den vorhergehenden Teilkapiteln genannten Art (z. B. eine Alkohol-, Phenol-,
Äther-, Aldehyd-, Keton- oder Säurefunktion) enthalten. •
Zu A: Biologische Aminosäuren sind Aminosäuren, die Bausteine der Eiweißmolekeln sind. Sie
kennzeichnen sich chemisch im allgemeinen als alpha-Aminosäuren, d. h. als Verbindungen, die in
ihrer Molekel an ein und demselben Kohlenstoffatom eines Alkvlrestes eine Amino- und eine Carboxyl-
gruppe tragen. Neben den biologischen Aminosäuren gehöreri hierher auch ihre Salze, Ester und die
Decarboxylierungsprodukte, die sich als Amine mit Sauerstoffunktionen kennzeichnen.
Zu A-2 gehören Alanin (alpha-Aminopropionsäure), beta-Alanin (beta-Aminopropionsäure),
alpha-Aminoessigsäureallylester, Asparaginsäure (alpba-Aminobernsteinsäure), Glutaminsäure
(alpha-Aminoglutarsäure), glutaminsaures Natrium (Natriumglutamat), Glykokoll (alpha-Amino-
essigsäure, Glyzin), Isoleucin (alpha-Aminoisocapronsäure), Isopropanolamin (1-Amino-2-oxy-
propan), Jodgorgosäure (Dijodtyrosin}, Leucin (alpha-Aminoisobutylessigsäure), Norleucin (alpha-
Aminoc~~pronsäure), Norvalin (alpha-Aminovaleriansäure), Ornithin (alpha-, delta-Diaminovalerian-
t-iäure), Athanolamin (Oxyäthylamin, 2-Aminoäthanol, Colamin), beta-Oxyglutaminsäure (alpha-
Amino-beta-oxyglutarsäure), Phenylalanin (alpha-Amino-beta-phenylpropionsäure), Serin (alpha-
Amino-beta-oxypropiorn1äure), Threonin (alpha-Amino-beta-oxybuttersäure) Tyramin (2-para-
OxyphenyHithylamin}, Tyrosin (para-Oxyphenylalanin), Valin (alpha-Aminoisovaleriansäure).
Zu B gehören 1-Aminoanthrachinon, N-(2-Aminoäthyl)-äthanolamin, Aminobenzaldehyd,
meta-Aminobenzoesäure, para-Aminobenzoesäure (sogenanntes Vitamin H'), para-Aminobenzoe-
sä ureä th ylm;ter, para-Aminobenzophenon, 4-Aminobenzoyldiä th ylaminoä thanol, Aminobrom-
meth vlanthrachinon, 2-Aminobutan-1-ol, 5-Amino-2-chlor-4-sulfobenzoesäure, Aminocrotonsäure-
ä th ylester, 4-Aminocyclohexanol, 4-Amino-2, 6-di bromphenol, 5-Amino-2,6-dichlorphenoxyessig-
sä ure, 2-Amino-1-(3,4-dioxyphenyl)-propan-1-ol, ortho-, meta- oder para-Aminokresol, 4-Amino-
methyl-1-naphtholhydrochlorid (sogenanntes Vitamin K 5 }, 2-Amino-2-methylpropan-1-ol,
2-Amino-l-na ph thol, Aminonitroanthrachinon, 2-.Amino-4-nitrophenol, 2-Amino-4-nitrophenol-
6-sul fonsäure, ortho-, meta- oder para-Aminophenol, para-2-Aminopropylphenol, ortho-, meta-
und para-Aminosalicylsäure, 4-aminosalicylsaures · Kalzium, 4-Amino-3,5-xylenol, Ammonium-
pikramat, beta-Anilinocrotonsäureäthylester, Anthranilsäure (ortho-Aminobenzoesäure), Anthranil-
siiurPallylester, Anthranilsäuremethylester, para-Benzylaminophenon, CA-Säure (5-Amino-2-chlor-
1846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(:!9.~3) 4-sulfobcnzoesäure ), Chikagosäure (8-Amino-1-naphthol-5, 7-diimlfonsäure ), 5-Chlor-2,4-dimethoxy-
anilin, 2,4-Diaminophenolh ydrochlorid, ortho-Dianisidin, Diäthanolamin, 2,2-Diäthoxyäthylamin,
Diäthylaminonitrosophenol, 5-Diäthylaminopentan-2-on, ortho-, meta- oder para-Diäthylamino-
phenol, N,N-Diäthyl-meta-phenetidin, Diisopropanolamin, 2,5-Dimethoxyanilin (Aminohydro-
chinondimethyläther ), 2-Dimethyla minoätha.nol, para- Dimethylaminobenzaldehyd, para-Dimethyl-
aminobenzoesäuremethylester, Dimethylaminoessigsäure, Dimethylaminomethyl-methyläthyl-
benzoylcarbinolhydrochlorid, Dimethylaminonitrosophenol, N,N'-Dimethyl-meta-phenetidin, Di-
(2-oxyäthyl)-aminoessigsäure, FF-Säure (8-Amino-1-naphthol-5,7-disulfonsäure), Gamma-Säure
(7-Amino-1-naphthol-3-sulfonsäure), Glucosaminhydrochlorid, H-Säurc (8-Amino-1-naphthol-3,6-di-
sulfonsäure), 2-normal-Hexylaminoäthanol, Hordenin, Hordeninsulfat, 2-Isopropylaminoäthanol,
J-Säure (6-Amino-1-naphthol-3-sulfonsäure), K-Säure (8-Amino-1-naphthol-3,5-disulfonsäure),
Kresidin (Methoxytoluidin), Methylaminokresol, Methylaminphenolsulfat, Michlers Hydrol
(4,4' -Tetramethyldiaminobenzhydrol), Michlers Keton (4,4' -Tetramethyldiaminobenzophenon),
Nitrilotriessigsäure (Trimethylamino-alpha,alpha' ,alpha'' -tricarbonsäure ), 5-Nitro-ortho-anisidin,
5-Nitro-normal-propoxyanilin, 2-Octylaminoäthanol, Phenyl-4-aminosalicylat, 2-Phenyläthyl-
anthranilat, N-Phenylanthranilsäure, Phenyl-gamma-Säure (7-Anilino-1-naphthol-3-sulfonsäure),
Phenyl-J-Säure (6-Anilino-1-naphthol-3-sulfonsäure), Pikraminsäure (2-Amino-4,6-dinitrophenol),
Triaminoresorcin, Triäthanolamin.
Hierher gehören nicht: II.
a) Quaternäre Ammoniumbasen (Tarifnr. 29.24).
b) Asparagin, Glutamin (Tarifnr. 29.25).
c) Schwefelhaltige biologische Aminosäuren (Tarifnr. 29.31 }.
d) Heterocyclische biologische Aminosäuren (Tarifnr. 29.35).
e) Kreatinin (Tarifnr. 29.37).
f) Hormone der Tarifnr. 29.39.
g) Organische Farbstoffe (Kapitel 32).
h) Kasein, Albumin und andere Eiweißstoffe (Kapitel 35).
29.24 Quaternäre organische Ammoniumsalze und -hydroxyde (usw.)
I.
(1) Quaternäre organische Ammoniumsalze und -hydroxyde sind Verbindungen, die in ihrer
Molekel - den anorganischen Ammoniumsalzen und dem Ammoniumhydroxyd vergleichbar -
in der charakteristischen Ammoniumgruppierung ein vierbindiges Stickstoffatom enthalten,
während die Wasserstoffatome des Ammoniumions durch organisrhe Kohlenwasserstoffrestc (R)
entsprechrnd der allgemeinen Formel
R / N(
, RJ+ 0 H- substitui~rt sind.
.
~R/ "- R
(2) Die als Anion wirkende Hydroxylgruppe kann auch durch andere Atome oder Säurereste
(z. B. Halogene, Nitrat-, Sulfatrest) ersetzt sein.
(3) Lezithine und andere Phosphoaminolipoide sind Verbindungen, die durch Verestern von Ül-
säure, Palmitinsäure und anderen Fettsäuren mit Glyzerinphosphorsäure und Cholin oder Colamin
entstehen.
Zu B gehören Acetylcholin, Acetylcholinbromid, Benzyl-normal-decyldimethylammonium-
chlorid, Cholin und dessen Salze: Cholinbromid, -chlorid, -tartrat, -zitrat; Di-normal-decyldimethyl-
ammoniumchlorid, normal-Dodecyltrimethylammoniumbromid, Isoamyltrimethylammonium-
bromid, Lezithin, Keurin (Vinyltrimethylammoniumhydroxyd), Phosphoaminolipoide (Phos-
phatide), z. B. Acetalphosphatide ( "Plasmalogen"), Tetraäthylammoniumlaurat, Tetraäthyl-
ammoniumpalmitat, Tetramethylammoniumformiat, Tetramethylammoniumhydroxyd, Tctra-
methylammoniumjodid, Trimethyl-normal-octarlecylammoniumbromid, Trimethylphenylammo-
niumchlorid.
Hierher gehören nicht:
II.
a) Quaternäre heterocyclische Stickstoffverbindungen (Tarifnr. 29.35).
b) Organische grenzfiächenaktiYe Stoffe der Tarifnr. 34.02.
:!!J.25 \'erbindun!1en mit Amidofunktion
I.
(1} Verbindungen mit Amidofunktion sind Verbindungen, die in ihrer l\folekel _die funktionellen
•
Gruppen -CO-NH 2 (primäres Amid), -CO-:NH-CO- (sekundäres Amid) und
/CO-
-CO - N ( (tertiäres Amid) enthalten. •
"'CO-
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1841
Erläuterungen zu
(2) Die Wasserstoffatome der NH 2 -Gruppe oder der NR-Gruppe können auch durch acyclische (29.25)
oder cyclische Kohlenwasserstoffreste substituiert werden (N-suhstituierte Amide, z .. B. N-alkyliert).
(3) Weist die JVIolekel neben der primären, sekundiiren oder tertiären .Arnidofunktion nur acyc-
lische Kohlenwasserstoffreste auf, ist es eine "acyclische Verbindung mit Amidofunktion,,.
(4) Kommen in der Molekel neben der primärt>n, sekundären oder tertiären Amidofunktion und
acvclischen Kohlenwasserstoffresten noch cyclische Kohlenwasserstoffreste oder nur cyclisch<'
K~hlcnwasserstoffreste vor, ist die Verbirnlm1g eine ."cyclische Verbindung mit Amidofmiktion "·
(5) Hierher gehören auch durch Kondensation aus <'iner nwhrbasischen Säure mit Harnstoff
gebildete cyclische UreidP.
(6) Arylide sind nur die Yerbinclungrn mit Ami<lofunktion, die sich als Amide aromatischer Riiuren
mit aromatischen Aminen kennzrichnen. Sie können auch standardisiert, z.B. durch Vermischen
mit neutralen anorganischen Salzen auf einen bestimmten \Virkungswert eingestellt, sein.
Zu A-2 gehören Acetamid, Acetamidoes~tgsäure, Acrylamid, Agylharnstoff, Allyliso-
propylacetylhamstoff, Asparagin, Asparagirnmlfat, Athylacetamicloacetat, Athyldiäthylcarbamat,
Xthyli<lenharnstoff, Xthylmethykarbamat, .\ thylurethan (Carhaminsäureäthylester), Bcnzylallo-
phanat, Bernsteinsäuremono- o<ler -diarni<l, 2-Brom-2,2-<liiithylacety]harnstoff, alpha-Bromiso-
YalcrianylharnstofT, tertiär-Butylharnstoff, Capronsäurramicl, Chloracctarnid, Chloracetodiäthyl-
amid, Chloralformamid (Carbaminsäuretrichlorätliylestt>r), Diäthylcarhamylchlori<l, Diallyl-
harm,toff, N,N'-Dially]oxalsäureami<l, Dichloracetamid. Dimethylca,rhaminsäureisopropyleskr,
Formamidomalorn,iiure, Glutamin, Hydantoinsänrc, Laurinsiinreamid, l\falonsäuremono- odrr
-cliami<_l_, Mcthacrylsiinreamid, N-lVkthyl-N-nitrosoharnstoff, Methyloxamid, Oxamid, Oxamid-
säurr, Oh,iiur<·amid, Palmitinsäureamid, Pivalinsiiureamid (Trimethylacetamid), Propionsäureamid,
Propionylha rnstoff. ~tPa rinsii ure,tmicl, Tartron:-di nrea mi<l, Valt>riansiinreamid, Valeriansii nn•diiithyl-
amid.
Zu B gehören Acetami<loanilin, 2-Aretami<lofluorcn, ~\cl'tamidoanthraC'hinon, 5-Acetamillo-
2-naphthol, Acc-tan1idonitroanthrachinon. para-Ac(•tamiclophrnylsalicylat, ,'3-Acetamido-2,·1,6-tri-
jodbenzoe;e;iiun-, Acetanilid, Acetoacetanilid, Acrtoacetbenzylamid, Acetoaccttolui<lid und -xylidid,
nwta-Acetoanisidid, para-Acetotoluidid, ortho-, meta- oder para-Acetphenetidid, Acetylanthranil-
siiure (ortho-Acetamidobcnzoesänre), N-Acetyl-~-phenylharnstoff, N-Acetylsulfanilchlori<l, Allan-
toin (:'>-Ur(•idoh_nlantoin), Alloxan (:\le:--oxalylharnstoff), 5-Allylisobutylbarbitursäure, AlJylphenyl-
carl,ama.~, G-Ally]phenylhydantoi11. ri-Arni11obarl,itursiinre, para-Aminobippursäure, Athy]acet-
anilid, .\thdlH'11zylcarhamat, Barinmhippurat. fü•nzamid, ,!-lwnzamidosalicylsanres Kalzinm,
Benzylharnstoff. para-Brornaceta.nili•l, :-,-lwta-Bromally]isopropylharhitnrsäure, Carbanilid (Di-
phrnylharnstoff), Chloraceto-2,6-xyli•li<l, ortho-ChlorliC'nzdiiithylamid, N-para-Chlorphenyl-N,N-di-
methylharnstoff, para-Cinnamoyloxyphenylharnstoff, ortho-, meta- oLler para-Diacetamidobenzol,
Diall_dharhitmsiiure, f),5-Diallyl-1-methylbarbitur;,sätue, Dialursäure. 2,5-Diäthoxybcnzanilid, Di-
äthylamino-2,ü-xylidid, Diäthyldiphenylharnstoff, Dibenzylharnstoff, 2/,-Dichloracetoacetanilid,
2,4-Uinitroacetanili<l, l,3-Dibrom-5,5-dimethylhydantoin, N,N'-Dimethyl<liphenylharnstoff, B,5-Di-
methylhy<lantoiu, K-2,4-Dinitrophenyl-N' -nitrolia rnstoff, 2,4-Dioxybenzamid, Diphenylacetamid,
Diphenylh_nlantoin, Uallus:-;ii ure-2-oxyiithylarnid, Gl~·kocholsäure, Hippursäure, Hyrlantoin, 5-Iso-
propylbarhitur:-;iiu rP. mda-.J odacl'tanilid, para- LaktoplH'ndidid, N-1\Jethylacetanilicl, N-Methyl-
benza niliLl, l\lethy lcyelohexP11yl lmrbitursäu re, Jlcthylhydantoin, N-1\Iethylphenylä thylharbitursäure,
•·
f>-l\I dhyl phenylbarhitursäure, 1--X a ph~~1ylacetamid, para-Nitroacetani]icl, Nitrohy<lantoin, Para ban-
säure, para-Phenctylharn:c;toff (para-Athoxyphenylharnstoff), })henylacctamid, Phenylacctanilid,
Pl1<'ny lh yda n toi 11, Ph thalsä u remono- oder -(liamid, Ph tha ];.:;ii.n retetraii th ylamid, Propionanilid,
8alicylallylamid, Salicylamid, Tolylharnstoff, Taurochoh:üure, Zimtsäureamid, Zimtsäureanilid.
Hierher gehören nicht: II.
a) Imide (Tarifnr. 29.26).
b) Dicyandiamid (Cyanguanidin) (Tarifnr. 29.27).
c) Sulfamide (Tarifnr. 29.36).
d) Harnstoff mit einem Stickstoffgehalt von 45 Gewichtshundertteilen oder weniger (Kapitel 31 ).
Verbindungen mit Imido- oder Iminofunktion 29.26
I.
(1) Verbindungen mit Imidofunktion (Imide} sind Verbindungen, die in ihrer Molekel die zwei-
wertige NR-Gruppe an zwei Säuregruppen (z.B. -COOH oder -S03 H) einer zweibasischen
Säure 80 amidisch gebunden enthalt.en, daß durch diese Bindungsart ein charakteristisches
»cyclisches System« entsteht.
(2) Verbindungen mit Iminofunktion (Imine) sind Verbindungen, die in ihrer Molekel die zwei-
R ,,
wertige NR-Gruppe entsprechend der allgemeinen Formel '; C = NH an ein Kohlenstoffatom
R/
gebunden enthalten, das kein Kohlenstoffatom einer Säuregruppe sein darf, wobei Reinem Kohlen-
wasserstoffrest oder der N H 2-C: rn ppe entspricht.
1848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(29,26) (3) Hierher gehören ferner:
H
1. Aldimine, Ve!bindungen, die die allgemeine Formel R - C / N - R haben, wobei R einen
Kohlenwasserstoffrest bedeutet. Diese Verbindungen gehüren auch als cyclische Polymere
hierher.
2. Imidoäther - auch Iminoäther genannt - Verbindungen der allgemeinen Formel
OR'
R -C ~( , wobei R und R' einen Kohlenwasserstoffrest bedeuten.
··NH
3. Amidine, Verbindungen, die sich von den Irnidoäthern ableiten, in deren :\fo]pkf,] di<' Alknx~·-
NH2
gruiJpe --OR' dnrch die Aminogruppe entsprechend der allgemeinen Formel R - C /
ersetzt sind. ', NH
(4) Hierher gehören Acetami<linhydrochlorid, Acetiminoätherhydro.~hlorid, Aldol-alpha- odn
-beta-naphthylamin, Aminoguanidin, Aminoguanidinsulfat, Arginin, Athylidenanilin, XthylidPn-
para-toluidin, ortho-Benzoesäuresulfimid, para-Benzylidenaminophenol, Benzylidenanilin, Benzyl-
idenäthylamin, Benzylidenmethylamin, Benzyliden-ortho-, -meta- oder -para-toluidin, Bcnzyl-
imino-di-(para-methoxyphenyl)-methan, N-Benzylphthalimid, N,N-Bis-(4-äthoxyphenyl)-acet-
amidin, N-2-Bromäthylphthalimid, N-Bromsuccinimid, Butylidenanilin, N 1 -para-Chlorphenyl-
N5-isopropylbiguanid, N-Chlorsuccinimid, 4,4'-Diamidinodiphenylaminhydrochlorid, 4,4' -Diami-
dinostilben, 2,6-Dichlor-para-benzochinon-4-chlorimin, Dicyandiamidin, 1, 10-Diguanidinodccan-
karbonat, 3,6-Dioxyphthalimid, N,N' -Diphenylacetamidin, Diphenylguanidin, Diphenylguani<lin-
acetat, Di-ortho-toluylguanidin, Guanidin, Guanidinsulfat, Guanidinessigsäure, Hexamethylcn-
tetramin, seine Salze und Derivate: Hexamethylentetramin-allyljodid, -benzoat, -carnphorat,
-hydrochlori<l, -mandelat; Hexogen (Trimethylentrinitramin)_ Kampfersäureimid, Nitroguanidin,
Pentamidin (1,5-Di-(para-amidinophenoxy)-propan), 4,4'-(Pentamethylen<lioxy)-dibenzarnidin,
Phenanthrenchinonimin, Phthalanil, Phthalsäure-2-bromäthylimid, Phthalimid, Phthalimi<lkalium,
Phthalimidomalonsä urediä thylester, Succinimid, ortho-Tolylbiguani<l.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Laktame (Tarifnr. 29.37).
b) Hexamethylentetramin in Tabletten, als Arzneiware (Tarifnr. 30.03).
c) Zubereitete Sprengstoffe (Kapitel 36).
d) Hexamethylentetramin in Tabletten oder ähnlichen Formen, als Brennstoff (Tarifnr. 36.08).
• e) Zusammengesetzte Vulkanisationsbeschleuniger (Tarifnr. 38.15) .
:!9.27 Verbindungen mit Nitrilfunktion
I.
(1) Yerbindungen mit :Xitrilfunktion (Nitrile) entsprechen der allgemeinen Formel R - C---:c N.
(2) Hierher gehören Acetaldehydcyanhydrin (Lactonitril), Acetoncyanhydrin, AcPtonitril
(Methylcyanid), para-Acetylbenzylcyanid, Acrylnitril monomer, Adiponitril, para-AminohPnzo-
nitril, ortho-Aminobenzylcy~nid, Aminophenylacetonitril, AmylC,Y.!),nid, Anilinomethylcyanid,
Äthylcyanid (Propionitril), Athylencyanhydrin (2-Cyanoäthanol), Athylmethylketoncyanhydrin,
Benzaldehydcyanhydrin (Mandelsä urenitril), Benzonitril, Benzylcyanid (Phenylacetonitril), Brornal-
cyanh ydrin, B u ty lchloralcyanh ydrin, normal- B ut ylcyanid (Valeroni tril), Bu tyraldeh ydc yan-
h ydrin, 2-Chloräthylcyanid (beta-Chlorpropionitril), para-Chlorbenzylcyanid, para-Chlorphenyl-
dicyandiamid, 1-Chlorpropylcyanid, Cyanacetamid, para-Cyanbenzaldehyd, para-Cyanbenzyl-
chlorid, para-Cyan benzylidenchlorid, 2-Cyanohexen-2-yl propiona t, Cyanessigsäure, Cyanessigsäure-
äth y lester, Cyanessigsä uremeth ylester, Cyanessigsä ureisoam y lester, cyanessigsaures Kalzium,
1-Cyanomethylna phthalin, Cyanpinakolin, Dicyandiamid (Cyanguanidin), 1,5-Di-(para-cyano-
phenoxy)-pentan, Di-(para-cyanophenyl)-äther, 4,4'-Dicyanostilben, alpha,alpha-Di-(2-oxyäthyl)-
benzylcyanid, 3,6-Dioxyphthalsäurenitril, Diphenylmethylcyanid (Diphenylacetonitril), Glutar-
sä ureni tril, Heptaldeh ydcyanh ydrin, lmino<liacetoni tril, Malonsä ureni tri!, Meth y lenaminoaceto-
ni tril, Naphthonitril, 1-Naphthylacetonitril, ortho-, meta- oder para-Nitrobenzonitril, ortho-, •
meta- oder para-Nitrobenzylcyanid (Nitrophenylacetonitril), Oxyphenylacetonitril, Phenylcyan-
amid, Pimelinsäurenitril, Propionaldehydcyanhydrin, Salicylonitril, Succinonitril (1,2-Dicyanäthan,
Äthylendicyanid), ortho-, meta- oder para-Tolunitril, Trichloracetonitril, Tricyanmethylamin, ,.
Tricyan trimeth y lamin.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1849
Erläuterungen zu
Hierher gehören nicht: II.
a) Isonitrile und Isocyanate (Tarifnr. 29.30).
b) Organische Luminophore (Tarifnr. 32.05).
c) Pol_vmerisate und Mischpolymerisate (z. B. Vinylidenchlorid-Acrylnitril) (Tarifnr. 3H.02).
d) Synthetischer Kautschuk (z. B. Polybutadien-Acrylnitril) (Kapitel 40).
Diazo-, Azo- und Azoxy,·erbindunn<'n
I.
(1) Diazo-, Azo- und Azoxyverbindungen sind Verbindungen, die in ihrer :Molekel als gemein-
samen charakteristischen Baustein zwei miteinander verbundene Stickstoffatome, eine - N = N-
Gruppe enthalten.
(2) Im Gegensatz zu den Av.- und Azoxyverbindungen ist bei den Diazoverbindungen die
- N = N-Gruppe nur einseitig an einen Kohlenwasserstoffrest gebunden.
(3) Diazoverbindungen der aromatischen Reihe haben die allgemeine Formel R - N = N - X,
wobei R einen aromatischen Kohleuwasserstoffrest und X einen Säurerest oder eine Hydroxyl-
gruppe bedeutet.
(4) Diazoverbindungen dieser Tarifnummer können auch der acyclischen Reihe angehören.
(5) Hierher gehören auch stabilisierte Diazoniumsalze und standardisierte Diazoniumsalze, die
durch Vermischen mit Aluminiumsulfat oder Alaun oder mit Metallsalzen aromatischer Sulfon-
säuren u. a. m. haltbar gemacht sind und als Kupplungskomponenten in der Färberei verwendet
werden.
(6) Azoverbindungen, die verschiedene Gruppen von Verbindungen bilden, sind z. B. Aminoazo-
derivate der allgemeinen Formel R - N = N - R - NH2 , Oxyazoderivate der allgemeinen For-
mel R - N = N - R - 0 H, wobei R einem aromatischen Kohlemrnsserstoffrest entspricht.
(7) Azoxyverbindungen sind Verbindungen, die in ihrer l\folekel ein Sauerstoffatom enthalten,
das an eines der beiden Stickstoffatome der - N = N-Gruppe gebunden ist. Ihre allgemeine
Formel lautet R - N = N - R', wobei R und R' aromatische Kohlenwasserstoffreste bedeuten.
t
0
(8) Hierher gehören para-Aminoazobenzol, Aminoazobenzolsulfonsi:iure, 4-Amino-l, l'-azonaph-
thalin, 2-Amino-2' ,3' -dimethylazobenzol, 4-Amino-4' -methylazohenzol, para-4-Amino-l-na phth_vl-
azobenzolsulfonsäure, Azobenzol, Azobenzol-4-carbonsäure, Azoisobutyronitril, Azonaphthalin,
meta-Azotoluol, para-Azoxyanisol, Azoxybenzoesäure, Azoxybenzol. para-Azoxyphenetol, Azoxy-
zimtsäure, Azoxytoluol, Azoxytoluidin, Diaminoazobenzol, para-Diazobenzolsulfom-äure, para-
Diazod i phen y la minsulfa t, Diazoessigester, Diazometha n, Diazosal ic .v lsii nre. l\Icthoxyazo lien.zol,
Methyldiazoaminobenzol, 1\Icthylorange, para-Oxyazobenzol, Phenyldiazoniumchlorid, Jlhenyldi-
azoniumhydroxyd.
Hierhergehören nicht: II.
a) Nitrosamine (Tarifnr. 29.23).
b) Heterocyclische Verbindungen mit Stickstoffunktionen (z.B. Phenazon, Phenylhydrazid)
(Tarifnr. 29.35).
c) Organische Farbstoffe (Kapitel 32).
Ornanisc·he Derh·ate des Hydrazins od<'r des lf ~,drox~·Jamins
I.
(1) Hierher gehören nur die organischen Derivate des Hydrazins und des Hydroxylamins,
die durch Substitution der Wasserstoffatome des Hydrazins mit Kohlemrnsserstoffresten (R, R')
(z. B. entsprechend den allgemeinen Formeln R - N H - N H2 oder R - N H - N H - R') oder
durch Substitution des WasserstofTatomes der Hydroxylgruppe oder der Wasserstoffatome der
Aminogruppe des Hydroxylamins entstanden sind.
(2) Hierher gehören Acetaldehydphenylhydrazon, Acetaldoxim, Acethydrazidtrimethylammo-
niumchlorid, Acetonphenylhydrazon, Acetonsemicarbazon, Acetophenoxim, Acetoxim, ortho-
Aminohenzalphenylhydrazon, Benzaldehydphenylhydrazon, Benzaldehydsemicarbazon, Benzald-
oxim, Benzhydrazid, alpha-Benzildioxim, para-Benzochinondioxim, alpha-Be11zoinoxim, Benzyl-
idenacetoxim, Benzphenylhydrazid, N-Benzyl-N-phenylhydrazin, ortho-, meta- oder para-Brom-
phenylhydrazin, normal-Butyraldoxim, para-Carboxyphenylhydrazin, Carvonoxim, Dimethyl-
glyoxim (Diacetyldioxim), 2,4-Dinitrobenzaldchydphenylhydrazon, 4,4'-Dinitrodiphenylcarbazid,
2,4-Dinitrophenylhydrazinhydrochlorid, 2,4-Dinitrophenylsemicarbazid, Diphenylcarbazid, Di-
phcnylhydrazin, :Formaldoxim, Heptal<loxim, 2-Hy<lrazino-4-oxybcnzoesäurc, Hydrazobenzol;
Hydroxamsäuren: Acethydroxamsäure, Oxybenzhydroxamsäure; Hydrazide der Carboni-:äuren:
1850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Er I ä u t er u 11 !l e 11
(:!9.2\l) Es~igsiiureh_vclrazid; H_vdrazi<line: Acdhydrazidin: l\fdh)·lphenylhy<lrazin, l\1ethylisopropylgly-
ox1m, Naphthylhyclrnzin, :N'atriumphen_dhyclrazinsulfonat, Nitrobenzaldehydphenylhydrazon,
ortho-, meta- oder para-~itrophenylhnlrazin, ~itrosoph0nylh)·<lroxylarnin, Perillaal<lehydanti-
aldox:im, para-Phenylazophen_vlhydrazin, Phrnylglucosazon, Phenylgl_-voxim, Phenylhydrazin,
Phendhydrazinacetat, Phendhvdrazinsulfonsiiure, Phenvlh,·droxvlamin, Phenylsemicarbazid
(Carl;an1ylphen_vlh)·<l!'azin), P~op1onaldehydphen_vlh_vdrazon·, R;1li0ylaldazin, Ralicyl~ldoxim, Semi-
. carba1.id (Carbamylhytlrazin), ortho-, meta- oder para-Tolylhy<lrazin, meta-Tolylsemicarbazi<l.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze (Tarifnr. 28.28).
h) Phthalhy<lrazid (Tarifnr. 29.35).
c) Organische Luminophore (Tarifnr. 32.05).
:!!).BO Verbindungen mit anderen Stiekstoffunktionen
1.
(1) Hierher gehören acyclische und cyclische stickstoffhaltige Verbindungen, die in den
vorhergehenden Tarifnummern weder genannt noch inbegriffen sind.
(2) Hierher gehören Azide der Carbonsäuren, wie alpha-Azidopropionsäuredimethylamid, Brom-
phenolindophenol, para-Bromisocyana to benzol (para-Brom phen ylisocyanat ), Chlorphenolindo-
phenol, 4,4-Diisocyanatodiphenylmethan, Hexamethylendiisocyanat ( 1,6-Diisocyanatohexan), Kal-
ziumcyclamat (Kalziumcyclohexylsulfamat), Naphthylisocyanat (Isocyanatonaphthalin), para-
Nitrophenylisoc)-3,nat, para-Phenetylisocyanat, Phenylcarbylaminchlorid, Phenylisocyanat (lso-
cyanatobenzol), Phenylisonitril, 2-Sulfo-1-naphtholindo-2' ,6' -dibromphenolnatrium, 2-Sulfo-1-naph-
tholindophenolnatrium.
Hierher gehören nicht: II.
a) Aliphatische Diazoverbindungen (Tarifnr. 29.28).
b) Heterocyclische Stickstoffverbindungen (Tarifnr. 29.35).
X. Organisch-anorganische Verbindungen und heterocyclische Verbindungen
:!!).31 Oruaniiwhe Thioverbindungen
Hierher gehören: I.
1. Xanthogenate, Salze der Monoester der Dithiokohlensäure der allgemeinen Formel
R - 0 - C -S - M, wobei R einem Kohlenwasserstoffrest und M einem Metall (z. B. Kalium
II
s
oder Natrium) entspricht.
2. Thioamide, Verbindungen mit Amillofunktion, in deren l\Iolekel an das Kohlenstoffatom der
Carboxylgruppe statt eines Sauerstoffatomes ein Hchwefelatom gebunden ist, z.B. R-C-NH 2 •
li
s
3. Thiocarbamate und Thiuramsulfide. Thiocarbamate sind die Salze und Ester der in freiem
Zustand unbekannten Thiocarbaminsäuren, z. B. Salze und Ester von Verbindungen der
allgemeinen Formel H 2 N - C - SH oder H 2 N - C - 0 H.
il I
0 S
4. Mercaptane, Verbindungen, die sich von Alkoholen oder Phenolen durch Ersatz des Sauer-
stoffs durch Schwefel ableiten (Thioalkohole, Thiophenole) entsprechend der allgemeinen For-
mel R -SH. Thioalkohole können wie Alkohole primär (- C H 2 - SH), sekundär (=CH - SH)
oder tertiär(== C-SH) sein.
5. Thioäther, Äther, deren charakteristische Sauerstoffunktion entsprechend der allgemeinen
Formel R - S - R durch Schwefel ersetzt ist.
6. Thioaldehyde: R - C ~,
/H
, einschließlich der cyclischen Polymeren der Thioaldehyde.
•
\s
7. Thioketone: R-C-R'.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1851
Erläuterungt>n ZU
.sn -OH (:!9.!11)
8.Thio~äuren: R-C / ; R-C/
0 ,S s
9. Isothiocyanate, Verbindungen, die als Ester der Isothiocyansäure anzusrhen sind:
R-N = C = S.
10. Sulfinsä uren: R - S 0 2 H.
11. Sulfoxyde: R -SO -R'.
12. Sulfone: R-8O 2 -R'.
Zu A gehören 2-Aminoäthanthiol, C~·strin. Cn,tin, Lanthionin, l\frthionin, gamma-Methyl-
merca ptopropylamin.
Zu B gehören Acetamido benzolsulfinsä ure, Acety lthioharnstoff, 5-Allyl-5-( 1-m eth y Ibutyl)-
th io barbi tursä ure, N-Allyl-N'-phenylthioharnstoff, Allylisopropyldi:-mlfü1, Allylsenföl (Isosulfo-
cyanallyl. Allylisothiocyanat, 3-Isothiocyanatopropen-1), Allylthioharnstoff (Thiosinamin), Allyl-
thioharnstoffiithyljoc1id, Ammoniumdithiocarbamat, Ammoniumthioacetat, Ammoniu1~!thiocarb-
amat, Am_vlmercaptan, Amyl~::inthogenat, äthylenbi~~lithiocarbaminsanres Mangan, Athylthio-
crnnat (Thiocya..natoäthan), Athylenthioharnstoff, Athvlisothiocyanat (Isothiocvanatoiithan),
Xthylmercaptai1, i\th_dxanthogen~tt, Benzolsulfinsäurr, · Benzylidenbisdimethylclithiocarbamat,
Benzylxanthogenat, lfo,iithylxanthogen, Butylmercaptan, But.dxanthogrnat, normal-Bntylthio-
harm;tofT, para-Chlorbenzyl-para-ehlorphenylsulfid, Chlorphenylthioharm,toff, Diallylsulfid, 2,2' -Di-
a min o<l ip h cn y ld is u 1fi d, Dia min o<l ip h e n y I s ul fon, 2, 5- D iä th ox y- ·H ä th y Ithi o )-p h e n y I dia z o n i u rn z in k-
ch l o ri d, Diäthylammoniumdiäthyldithioearbamat, Diiithyläthylmrrcaptoäthylthiophosphat, Di-
äthylclisulfid, Diiithylsulfon, Diäthyldisulfondimethylmethan, 5,f>-Diäthylthiobarbitursäure, 2,2' -Di-
benzami<lodi phen~·ldisulfid, Dibenzylsulfid, Di benzylsulfoxyd, Di-tertiär-butyldisul fid, Di-normal-
butylsu lfid, Dichlorthiophrnol, Dimethyldiphcnylthiuramdisulfül, dimrthyldithiocarhaminsaures
Blei, DimcthyldithiocarbaminsiiuremethylC'ster, Dimethylsulfid, Dimethylthioharnstoff, Dinaphthyl-
thioharnstoff, Di-(para-nitrophenyl)-sulfül, 2,,1-Dinitrothiocyanatobenzol, Diphenylsulfid, Diphenyl-
sulfon, Diphenylthiocarbazid, Di-normal~propylsulfid, Dithiobenzoesäure, 2,3-Dithiopropenol,
Dithi'.:>salicylsäure (Di-(ortho-carboxyphcnyl)-disulfid), Dithizon (Diphenylthiocarbazon), Di-ortho-
tol vlthioharnstofT, normal-Dodrkan-1-thiol, normal-Hcxylthioharnstoff, I sothiocvanatomethan,
Ka:liumäthylxanthogcnat, 3-Mercaptopropan-1,2-diol, 3-Methylbutan-1-thiol, :\Iethylmcrca ptan,
2-1\Jcth_vlpropan-1-thiol, Methylthioharnstoff, l\fothylxanthogenat, alpha-(1-Naphthylmethylthio)-
propionsiinre, 1-:Naphthylthioharnstoff, Kaphthylisothiocyanat (Isothiocyanatonaphthalin),
Natriumäthylxanthogenat, Natrium·Hulfodiphenyhmlfon, Natriumthioglukose, Nitrophrnyldi-
rn<>thyldithiocarhamat, Oxydina phth)rlsulfid, Oxydiphrnylsulfid, Phcnylisothiocyanat (Isothio-
cyanatohenzol), Propylthioharnstoff, Rubcansäure (Dithiooxamid), mcta-Sulfodiphenylsulfon,
Tetraäth,·lthinrarnclisulfid, Tetraäthylthiuranu,ulfül, Tetradekan-1-thiol, 4,4'-Tetramethyldiamino-
diphcnylthiohanrntoff, Thioacetami<l, Thioaeeto-1-naphthylamid, Thiobarbitursäure, ·Thioanilin
(4,4'-Diaminodiphenylsulfid), Thiobenzami<l, Thiobenzanilid, Thiocarbanilid (Diphenylthioharn-
stoff), para-Thiocyanatoanilinhydrochlorid, para-Thiocyanatophenylhydrazinhydrochlorid, Thio-
digl_,·kol (Di-(2-oxäthyl)-sulfid), Thioessigsi:iure, Thioformamid, Thioglykolsäurr, Thioharnstoff
(T!tiocarbamid), 2-Thiohyclantoin, Thiomilchsäure, Thiore::mrzin, Thiosalicylsäure (ortho-l\Icrcapto-
henzoesiiurr), Thiosrmicarbazid, Toluol-3,4-dithiol, Toluol-ortho-thiol, Tolylthioharnstoff, Triäthyl-
sultinjodid, Xanthogendisulfid, Xylylthioharnstoff, Zinkäthylenbisdithiocarbamat, Zinkdimethyl-
<lithiocarbamat, Zinkbutyldithiocarbamat, Zink-normal-propylxanthogenat.
Hierher gehören nicht: II.
a) Verbindungen, die sich als Sulfoderivate kennzeichnen (z. B. Sulfoderivate der Kohlenwasser-
stoffe) (Tarifnr. 29.03).
b) Heterocyclische Thioverbindungen und schwefelhaltige heterocyclische Stickstoffverbindun-
gen (z. B. Dipentamethylenthiuramtetrasulfid) (Tarifnr. 29.35).
c) Organische Schwefelfarbstoffe (Kapitel 32).
cl) Zusammengesetzte Vulkanisationsbeschlcuniger (Tarifnr. 38.15).
Oruanisehc 1\rsem·erbindungen 29.32
I.
Hierher gehören 3-Acetylamino-4-oxy-·1'-acetylaminoarsenobenzol-3'-oxyessigsiiure, N-Acetyl-
arsanilsiiurc, Allylarsinsäure, para-Aminopheny~~rsinsäure, Aminooxyphenylarsonsäurf'n und ihre
Formyl- un<l Acctylderiva.tc, Arscnobcnzol, Athyldichlorarsin, Diäthylaminophenylarsinsäure,
·i'-Dimethylaminoazohenzol-4-arsonsäure, 4,4' -Dioxy-3,3' -diaminoarsenobenzol, Diphenylcyanarsin,
Ferrokakodylat, Kakoclybiiure, Methylarsinsiiure, Xatriummethylarsinat, para-Nitrophenylarsin-
siiun•, ,t-ox_v-:3-aedami< lo-phenylarsinsa u rPs Xatriu m, -1-Ox_v-3-nitrophcnylarsinsii un>, · para-Oxy-
plt1•n_yla r,-;i11sii ure, J>lt(•n_darsinsiiure, PhPnyld ie hlorarsili, PIH nyldij0<1oa rsin, Phrnylglueina mid-
1
4-a rsinsii ure.
1852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
II.
Hierher gehören nicht:
a) Organische Arsenobenzole mit Edelmetallen (z.B. Silber) in der l\folekel (Tarifnr. 28.49).
b) Organische .Arsenobenzole mit heterocyclischem Ring in <ler l\Iolekel (in der Regel
Tarifnr. 29.33).
Oruanis<'IH' Qut•(•ksilhen'erhindungen
1.
Hierher gehören 2-Aceto~_vmercuri-4-octylp~_enol, 2-Xthoxyäthylquecksilberchlori<l, 2-Xth-
oxyäthylquecksilhersalic~·lat, Athylquecksilber, Athylquecksilberphosphat, ortho-ChlormNcuri-
phPnol, Dimethvlquecksilber, Di-ortho-tolylquecksilber, Hydromercuridibromfluorescein, :\f<>thoxy-
äthylqnecbilberchlorid, l\Iethoxyäthylquecksilhersilikat, Phenylc1uecksilher, Phenylqueeksillwr-
acetat, -borat, -chlorid, -dinaphthylmethandisulfonat, -harnstoff, -hydroxyd. -nitrat, -salie_vlat,
-stearat.
IL
Hierher gehören nicht:
a) Quecksilbersalicylat (Tarifnr. 29.16).
b) Quecksilbernaphthenat (Tarifnr. 38.19).
:W.3--1 Andere organis<·h-anorganisehe Verhimlunnen
I.
(1) Andere organisch-anorganische Verbindungen dieser Tarifnummer sind die in den vorher-
gehenden Tarifnummern weder genannten noch inbegriffenen organisch-anorganischen Verbindun-
gen .
.. (2) Hierher gehören 4-Acetylamino-3-chlorphenylstibinsaures Natrium, Allyltrichlorsilan:,
Athyltrichlorsilan, Benzyltrichlorsilan, Diallyläthylphosphoniumhydroxyd, Diallylphenylphos-
phoniumhydroxyd, Diäthyldiselenid, Diäthylzink, Di-normal-butylzinnlaurat, Di-normal-butyl-
zinnmaleinat, Diisobutylzinnoxyd, Dimethyl<lichlorsilan, Di-(triäthyl)-zinnoxy<l, ortho-Jodobenzoe-
säure; Metallcarbonyle: Eisencarbonyl, Nickelcarbonyl; Phenyltrichlorsilan, Selenoharnstoff,
Tetraä thyl blei, Tetra-( oxymeth yl )-phosphoniumchlorid, Tetraphen y l-3,4-dichlorbenzy lphospho-
ni umchlorid, Tetraphenylzinn, Triäthylmonosilanol, Tributylzinnbromid, Triäthylzinnhydroxyd,
Zinntetrabutyl.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Schädlingsbekämpfungsmittel der Tarifnr. 38.11.
b) Silikone, die Hochpolymere sind (Tarifnr. 39.01).
29.35 lleterol·yc•lis<'he Verbindungen, einsehließlieh Xm•leinsäuren
I.
(1) Heterocyclisch werden Verbindungen genannt, wenn sie in ihrem aus einem oder mehreren,
mindestens fünfgliedrigen Ringen gebildeten Grundgerüst außer den Kohlenstoffatomen Atome
anderer Art, wie Sauerstoff, Schwefel oder Stickstoff enthalten.
(2) Heterocyclische Verbindungen mit einem Ring können der Furan-, Thiophen-, Pyrrol-, Oxazol-,
Isoxazol-, Thiazol-, Imidazol-, Pyrazol-, Furazan-, Tetrazol-, Triazol-, Pyran-, Thiopyran-, Pyridin-,
Oxazin-, Thiazin-, Pyridazin-, Pyrimidin- oder Pyrazingrnppe angehören.
(3) Heterocyclische Verbindungen mit mehreren Ringen können der Cumaron-(Benzofuran)-,
Benzopyran-, Xanthen-, In<lol-, Indolenin-, Chinolin-, Isochinolin-, Acridin-, Thionaphthen-,
Thioxanthen-, Thianthren-, Indazol-, Benzimidazol-, Phenazin-, Phenoxazin-, Benzoxazol-, Carbazol-,
Chinazolin-, Chinoxalin-, Benzthiazol-, oder Naphthyridingruppe angehören.
Zu A-2 gehören Acetylfuran, Brenzschleimsäure (Furancarbonsäure), 2,5-Diäthoxytetrahydro-
furan, l-(beta-Diäthylaminoäthylamino)-3-methylxanthon, Dibenzofuran, Dihydropyran, Di-
metbylpyron, Dixanthylen, Furan, Furan-alpha-thiol, Furfurylacetat, Furfurylalkohol, Furfuryl-
trimethylammoniumjodid, Furil, Furildioxim, Furoin, alpha-Furylmethanthiol, 5-Isopropyl-
5-furfurylbarbitursä ure, Khellin (Dimethoxymethylfuranochroman), Kojisäure (5-Oxy-2-[ oxy-
methyl]-1,4-pyron), Meconsäure (3-Oxy-gamma-pyron-2,6-dicarbonsäure), 2-1\lethylfuran, Morin
(3,5, 7,2' ,4' -Pentaoxyflavon), 5-Nitro-2-furfuraldehydsemicarbazon, Tetrahydrofuran, Tetrahydro-
furfurylalkohol, Tetrahy<lromethylfuran, Tetrahydrofurfurylacetat, -oleat, -palmitat, Xanthen,
Xanthydrol, Xanthon.
Zu B gehören l-Chlor-4-methylthioxanthen, 2-Acetylthiophen, Dimethylthianthren, Thiophen,
thiophensulfonsa ures Natrium, Trithion, 1-(beta-Diäthylaminoäthylamino )-3-methylthioxanthon.
Zu C-1 gehören Carbazol, Diphenylcarbazol, 3-Nitrocarbazol, Pyridin, Pyridinhydrochlorid,
Pyridinzitrat.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1853
Erläuterungen zu
Zu C-2 geh örcn nur Indol, Skatol (beta-Methylindol), l\lclamin (2,4,6-Triamino-1,3,5-triazin) (2lt~5)
und ihre Salze. ·
Zu C-3 gehören nur Ester der Nikotinsäure (Pyridin'-beta-carbonsäure), Nikotinsäurediäthyl-
amid und dessen Dopp('lsalze (z. B. mit Kalziumrhodanid).
Zu C-4 gehören 8-Aminochinolin, 8-Amino-6-mcthoxychinolin, 6-Äthoxychinolin, Chinaldin,
Chinolin, Chinolin-6-carlrnnsäure, Chinolinsäureimid, 5-Chlor-8-oxychinolin, Cinchoninsäure,
8-[N-Diäthylaminoisopentylamino ]-6-methoxychinolin, 5, 7-Dibrom-8-oxychinolin, 2,2' -Dichinolyl,
4,7-Dichlorchinolin, 2,6-Dimethylchinolin, 2,4-Dioxychinolin, Isobutylchinolin, Isopropylchinolin,
7-Jocl-8-oxychinolin-5-sulfonsäure, komplexe Metallverbindungen des Oxychinolins, z.B .. Alu-
minium-8-oxy'chinolin, Kupfer-8-oxychinolin, Wismut-8-oxychinolin, Lepidin (4-Methylchinolin),
6-Methoxychinolin, 6-Methylchinolin, 2-Methylchinolinchlorid, 6-Nitrochinolin, 8-0xychinolin-
carbonsäure, 8-0xychinolin-5-sulfonsäure, 3-0xycinchoninsäure, 8-0xy-5-nitrosochinolin, Phenyl-
chinolincarbonsäure, 1,2,3,4-Tetrahydro-6-methylchinolin.
Zu C-5 gehören nur:
1. Alkylaminoacridine mit anderen als Farbstoffeigenschaften, die in ihrer l\lolekel alkylierte
Aminogruppen besitzen, wie 9-(5-Diäthylaminopentyl-2-amino)-6-chlor-2-methoxyacridin.
2. Analgesin (Phenylclimethylpyrazolon) und seine Salze.
3. Dimethylaminoanalgesin (Dimethylaminophenyldimethylpyrazolon) und seine Salze (z.B.
-salicylat).
4. Piperazin (Diäthylendiamin) und seine Salze.
5. Dimethylpiperazin (Dimethyldiäthylendiamin) und seine Salze (z.B. -hydrochlorid, -sulfat).
Zu C-6 gehören Nucleinsäuren, kompliziert aufgebaute Verbindungen, die, mit Eiweißstoffen
kombiniert, die Nucleoproteide des tierischen und pflanzlichen Zellkerns bilden und sich aus Phos-
phorsäuren, Zucker, Pyrimidin- und Purinverbindungen zusammensetzen, sowie die Salze der
Nucleinsäuren (Nucleate), z.B. Guanylsäure, Kupfernucleat, Natriumnucleat, Quecksilbernucleat,
Thymonucleinsäure.
Zu C-7 gehören Histamin, Histidin, Oxyprolin, Prolin, Tryptamin, Tryptophan.
Zu C-8 gehören Acridin, Adenin (6-Aminopurin), 2-Amin<?:4-methylpyrimidin, 4-Amino-
phenazin, 2-Aminopyridin, 2-Aminopyrimidin, A1!!moniumurat, 3-Athyl-J-cyclohexyl-1,2,4-triazol,
5-Äthyl-5-phenylhexahydropyrimidin-4,6-dion, 5-Athyl-alpha-picolin, N-Athylpiperidin, Benzimid-
azol, Benztriazol, 2-Benzylimidazolin, Benzylmethylpyrazolon, Bilirubin, Biliverdin, 2-Brom-
pyridin, gamma-2-Carboxyindol-3-ylbuttersäure, Chelidamsäure, Chinoxalin, 5-Chloracridin,
l-(para-Chlorbenzhydryl)-4-methylpiperazin, 5-Chlorbenzotriazol, N-para-Chlorbenzyl-N,N'-dime-
thyl-N-2-pyridyläthylendiamin, Chlormethylphenylpyrazol, 2-Chlorpyri<lin, Cinchomeronsäure
( beta-, gamma- Pyridindicarbonsä ure ), 2, 4, 6-Collidin, 2-Cyanopyridin (Pikolinonitril), Cyanursä ure,
Cyanursäurechlorid, N-normal-Decylpyridiniumchlorid, 2,8-Diacetamidoacridin, 2' ,6' -Diamino-
2-normal-butoxy-5,5' -.a.zopyri<lin, 3,6-Diamino-10-chlormethylacridin, 3,6-Diamino-10-methylacri-
<liniumchlori<l, 2,4-Diamino-6-oxypyrimi<linhy<lrocl1lorid, 2,6-Diamino-3-phenylazopyridi~, 1,3-Di-
amino-5-phenyl phenaziniumchlorid, 2,4-Diaminopyrimidin, saures 3,6-Diaminoacridinsulfat, alpha-
Diä th ylaminoä th ylaminopyrimidin, 2,6-Dichlorpyrimidin, 3,4-Dihydro-6, 7-dimethoxy-2-meth yliso-
chinolinhydrochlorid, Dihydrophenylchinazolin, Dijodchelidamsäure, 3,5-Dijod-4-pyridon, 3,5-Di-
jod-4-pyridon-N-essigsäure, 3,5-Dimethylpyrazol, 4,4' -Dipyridyl, N-normal-Dodecylpyridinium-
chlorid, Hämatin, Hämin, Harnsäure, N-normal-Hexadecylpyridiniumbromid, 1-Hydrazino-
phthalazin, Imidazolcarbonsäure, gamma-Indolyl-3-buttersäure, beta-Indolylessigsäure, Indolyl-
essigsäureäthylester, lsonikotinsäure (Pyridin-gamma-carbonsäure), Isonikotinsäureäthylester,
Isonikotinsäurehy<lrazid, Isopropylphenyldimethylpyrazolon, 2-para-Jodphenyl-3-para-nitrophe-
nyl-5-phenyltetrazoliumchlorid, 2,6-Lutidin, Lysidin (N,N'-Äthenyläthylendiamin), 2-para-Meth-
oxybenzylaminopyridin, 1-Methyl-4-phenylpiperidincarbonsäure, 2-l\Iethyl-9-phenyl-2,3,4,9-tetra-
hydro-1-pyridinden, 2-[Naphthyl-(1')-methyl]-imidazolin, Nitron (1,4-Diphenyl-endanilo-triazolin),
Nitrosotriacetonamin, Pentamethylentetrazol, Phenazin, Phenazon (ent\:veder Dibenzopyridazin
oder 2-0xo-2,9-dihydrophenazin), 1-Phenylpyrazolid-3-on, 3-Phenylpyrazolon, 3-Phenyl-3,4-di-
hydrochinazolin, Phthalazin, Phthalhydrazid, alpha-, beta- und gamma-Picolin, Picolincarbon-
säure; Piperidin und seine Salze, z. B. -acetat, -benzoat, -chlorid, -laurat, -stearat; Porphyrine,
Pyrazincarboxyamid, N-2-Pyridyläthylen<liamin, Triacetonamin, 2,4,6-Triaminopyrimidin, Tro-
pinon, Xanthopterin (2-Amino-4,6-dioxypteridin).
Zu D gehören N-Acetylphenothiazin, 2-Aminobenzthiazol, 2-Amino-6-chlorbenzthiazol,
5-A mi no-2-meth yl-1,3, 4-thiodiazol, 2-Amino-5-ni trothiazol, Ä th y1morpholin, Benzfurochin olin,
Benzthiazol, Benzthiazyldisulfid, » Dehydrothiopara toluidin « ( 6-Methyl-2-[ 4-aminophenyl]-benz-
thiazol ), 2,5-Dimerc~ ptothiodiazol, N-2-Dimeth ylaminoäthylphenothiazin, N-Dimeth ylaminoiso-
propyl phenothiazin, Dimethylisoxazol-4-carbonsäure, beta-Dinitrophenothiazin-5-oxyd, 2-Imino-
3,•!-dimethyl-5-p hen ylthiazolidin, 2-Merca pto benzthiazol, Methoxyimino benzthiazolin, 2-Meth yl-
benzooxazol, 2-Methylbenzothiazol, l\forpholin, Phenothiazin (Thiodiphenylamin), 2-[Phenothia-
zinyl-N-methyl]-imidazolin, 3,5,5-Trimethyloxazoli<lin-2,4-dion, 5-Vinyl-2-thiooxazolidon, Zink-
llll'rcaptobenzthiazol.
1854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(29.35)
Hierher gehö,en nicht: II.
a) 1,4-Dioxan (Tarifnr. 29.08).
b) Azoverbindungen, deren - N = N - Gruppe nicht Baustein eines cyclischen Systemes ist
(Tarifnr. 29.28).
c) Sulfamide von Heterocyclen (Tarifnr. 29.36).
d) Laktone und Laktame (z. B. Dehydracetsänre, Isatin) (Tarifnr. 29.37).
e) Provitamine (z. B. Nikotinsäure (Pyridin-beta-carbonsäure)) und Vitamine (z. B. Nikotin-
säureamid) (Tarifnr. 29.38).
f) Organische Luminophore (Kapitel 32).
g) Organische grenzfläcbenaktive Stoffe der Tarifnr. 34.02.
h) N ucleoproteide und ihre Derivate (Tarifnr. 35.04).
Sulfamide
I.
(1) Sulfamide oder Sulfonamide sind Verbindungen, die in ihrer Molekel als charakteristischen
Baustein die Gruppierung R - S 0 2 - N H 2 aufweisen, wobei R einem mehr oder weniger stark
abgewandelten Kohlenwasserstoffrest ~ntsprechen kann.
(2) Die Wasserstoffatome der an - SO 2 - stehenden NH 2 -Gruppe können acyliert oder alkyliert
oder auch anders substituiert sein, z. B. R - S 0 2 - N H - CO - N H 2 •
Zu A gehören Chloramine, d. h. Verbindungen, die in ihrer Molekel die charakteristische
Gruppierung eines Sulfamides besitzen, dessen amidisch gebundenes Stickstoffatom halogeniert
ist und bei der Säurehydrolyse Chlor oder unterchlorige Säure abspaltet, z. B. Benzolsulfonchlor-
amid-Natrium, para-Sulfon<lichloramidobenzoesäure, para-Toluolsulfonchloramid-Natrium, para-
Toluolsulfondichloramid.
Zu B gehören N-1-Acctylsulfanilamid, Acetylsulfapyridin, Acetylsnlfathiazol, para-~!}Üno-
benzolsulfonamid, para-Aminobenzolsulfonylguanidin, 2-Aminophcnol-4-sulfonamid, N-Athyl-
2-sulfanilamido-1,3,4-thiodiazol, Benzolsulfonamid, Benzolsulfonhydrazid, 1-Benzolsulfon-2-niko-
tinsä urehydrazid, Benzolsulfonylhydroxamsäure, Benzylamin-para-sulfonamid, N 4 -Benzylsulfanil-
amid, 5-Chlor-2-metanilamidopyrimidin, 2,4-Diaminoazobenzol-4-sulfonamid, 3,4-Dimethylbcn-
zoylsulfanilamid, 3,4-Dimethyl-5-sulfanilamidoisoxazol, 4-Methyl-2-sulfanilamidothiazol, 2-para-
Nitrobenzolsulfonamidothiazol, Sulfadimethylpyrimidin (2-Sulfanilami,lo-4,6-dimethylpyrimidin oder
6-Sulfonilamido-2,4-dimethylpyrimidin), Sulfanildimethylacrylamid, Sulfapyridin (para-Amino-
benzolsulfonamidopyridin), Sulfapyrimidin (para-Aminobenzolsulfonamidopyrimidin, 2-Sulfanil-
amidopyrimidin), Sulfathiazol (para-Aminohcnzolsnlfonamidothiazol), Sulfoharnstoff (para-Amino-
benzolsulfonylthioharnstoff), Sulfamcthylpyrimidin(para-Aminobenzolsulfonamidomethylpyrimidin,
2-Sulfanilamirlo-4- methylpyrimidin), ortho- Snlfonamidobenzoesiiure, para-Tolylsulfonylmethyl-
nitrosamid, ortho-Toluolsulfamid, ortho-Toluolsulfamidobenzoesäure.
Hierher gehören nicht: II.
a) Surfimide (Tarifnr. 29.26).
b) Kalziumcyclohexylsulfamat (Tarifnr. 29.30).
c) Sulfone, Sulfinsäuren, Sulfoxyde (Tarifnr. 29.31).
d) Zusammengesetzte Vulkanisationsbeschleuniger (Tarifnr. 38.15).
29.37 Laktone und Laktame; Sultone und Sultame
I.
(1) Laktone sind innere Ester von Oxycarbonsäuren, die sich durch Wasseraustritt bilden und
dabei ziemlich beständige Verbindungen ergeben. Die Laktonbindung wird durch Alkalien geöffnet.
(2) Laktame sind den Laktonen vergleichbare innere Amide, die sich aus Aminosäuren durch
Austritt einer Molekel Wasser bilden.
(3) Sultone und Sultame sind innere Ester oder Amide der Oxysulfonsäuren und Aminmmlfon-
siiuren. Sie entsprechen den Laktonen und Laktamen.
Zu A-1 gehören gamma-Aceto-gamma-butyrolakton, Anhydromcthylenzitronensäure, gamma-
Butyrolakton, Glucon-delta-lakton, Lakton der dl-Isozitronerniäure, Lakton der 14-Oxytetra-dekan-
l-carbonsäure, gamma-Nonalakton, 1,15-Pentadekalakton, 1,4-Undekalakton, 1,4-Valerolakton.
Zu A-2- b ge hö rc n 3-(2-Acetyl-l-para-chlorphenyläthyl)-4-oxycnmarin, 3-(2-Acetyl-l-phenyl-
ä thyl )-4-oxycumarin, Bis-3,3' -[ 4-Oxycumarinyl]-essigcstcr, para-Chlorphenylacetyläthyloxycu ma-
rin (3-Oxy-[alpha-(para-chlorphenyl)-beta-acetyläthyl]-'1-oxycumarin), Cumarin, Cumarincarhon-
säure, Dehydracetsäure (3-Acetyl-6-methylpyran-2,4-dion), Diäthylthiophosphorsäurecumarinyl-
ester, DicumaroL 3,4-Dihydrocumarin, 2' ,3' -Dihydro-2' -methoxy-2' -methyl-4' -phcnylpyrano-(5' ,6' ,- •
3,,1 )-cumarin, ::\leconin, hcta-1\fothyliiskulctin, l\fethylcumarin, 3-[3' -Methylen-4' -oxy-G-rncthyl-
alpha-pyronyl]-4-oxy-7-methylcumarin, bct;1-Jlethylumbelliferon, 4-Oxycumarin, Pheno1phtha!C'in,
Phenylpropylox~Turna rin (3-(1' -Phenylpropyl]-4-oxycumarin), Santoninoxim, Tetrabrom- und
Tetraj oJ phenol p h thal ein.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1855
Erlüu terung eo zu
(29,:q
Zu B-1 gehören Isatin, Acetophenolisatin, Diphenolisatin und ihre Salze.
Zu B-2 gehören Caprolaktam (1,6-Hexalaktam), Carbostyril (2-Oxychinolin), 1,6-Dimeth_vl-
piperidon-(2), Kreatinin, N-Vinylpyrrolidon.
Zu C gehören Bromkresolgriin ( Tetra brom-meta-kresolsulfoph t halein ), Brom phenol hla u
(Tetrabromphenolsulfophthalein), Bromphenolrot (Dibromphenolsulfophthalein), Bromthymolblau
(l)ibromth_vmolsulfophthalein), Chlorphenolrot (Dichlorphenolsulfophthalein), Naphthosultam-
2,4-disulfonsiiure, Phenolrot (Phenolsulfophthalein).
Hierher gehören nicht: II.
a) Betain (T,:imethylglykokoll) (Tarifnr. 29.24).
b) Organische l,uminophore (Tarifnr. 32.05).
c) Polyvi11ylpyrroli1lon (Tarifnr. 39.02); zur Bluttransfusion ampulliPrt (Tarifnr. 30.03).
XI. Natiirfü·lte odn synthetist·he Provitamine, Vitamine, Hormone und Enzynw
Naliirfü·he odt'r s~'nlht'tisr·he l'ro, itamine und \'ilamine (usw.)
0 :.m.:-m
I.
(l) Provitamine sirnl Stoffe chemisch unterschie1llichet Konstitution, die nicht unmittelbar auf
den menschlichrn und tierischen Organismus wirken, sondern die der Organismus unmittelbar
nach der Aufnahnw zuniichst spi>ichert und dann zu 1len cigi>11tlichen Vitaminen umwam1elt.
(2) Vitamine sirnl Wirkstoffe chmnisch untrrschiecllicher Konstitution, die dem Körper zugeführt
werden und die aktiv in den Rtoffwechsel eingreifen.
(3) l)rovitamine uncl Vitamine dieser Tarifnummer sind nur die nachstehend aufw·fiihrten
Verbindungen. Soforn nichts an1lert>s bestimmt ist, können sie natürlichen Ursprunges oder syn-
thetisch gewonnen worden sein.
Zu A-1 gc hören nur Nikotinsäure (P_niclin-lwta-carbonsäure, Niacin, Provitamin B 4 odrr PP)
und ihr Kalzium- und Natriumsalz.
Zu A-2 gehöre 11 nur alpha-, beta- und gamma-Carotin (Provitamin A), nicht brstrahltes
Ergosterin (Provitamin D 2 ) und 1lessen Acetat, nicht he:strahltes 7-Dehyclrocholrsterin (Pro-
vitamin D 3 ) und rkss<>n Acetat, nicht brstrahltes 22,23-Dihyclroergosterin (Provitamin D-1) und
deRsen Acet.lit und nicht bestrahltes 7-Dehydro-beta-sitostrrin (Provitamin 1\).
Zu B-1 gehören nur:
1. Vitamin-A 1 -Alkohol: Axerophthol (Retinol); Vitamin-A 1 -Aldehyd: Retinin 1 (Retina!);
Vitamin-A 1 -Siiurc: Re>tininsäure (aciclc r{~tinoique, rctinoic acid); Vitamin-A 2 -Alkohol:
3-Deh_nlroaxerophthol (3-Dehydrorctinol); Vitamin-.:\ 2 -Aldehyd: Retinin 2 (3-Dehydroretinal);
Vitamin-A-aertat, -palmitat und andere Fctt:-:änret>ster des Vitamins A.
2. Vitamin-A-aertat, -palmitat und arnlerp Fettsiiun·estt>r 1les Vitamitrn A, öbtabilisirrt mit
einrm Gehalt von l Jlillion und nwltr f E/g 01lrr 1'tn hili~iPrt in Pnlverform mit rin('m Gehalt
von 300 000 und mehr lE/g.
3. ~atiirliche ölige Konzi>ntrnte und 1iatiirliche Troc-kt>nkonzcntrate, <lie Vitamin-A-Fett:-;iiurc-
c.::;tcr und aufü•rdPm Vitamin D 3 ohnP Zusatz s_vntheti:-;cher Vitamine enthalten. Der Gehalt
an Vitamin-A-Fettsäureestern muß hei drn öli,!!en Konzentraten wenigstens 100 000 IE/g,
bei (len Trockenkonzentraten wenigstens 3;) 000 IE/g betragen; der Gehalt an Vitamin D3
darf ein Zehntel des Gehaltes an Vitamin A -- ausgedrückt in internationalen Einheiten (IE) -
nicht übersteigen. Läßt sich nicht feststellen, ob ein solches Konzentrat natürlicher oder
synthetischer Herkunft ist, ist e8 als natiirliches Konzentrat zu behandeln.
Zu B-2 gehören nur:
1. Vitamin 8 2 : Riboflavin ( Lactof-tavin), Riboflavin-5'-orthophosphorsäureester (Riboflavin-
5' -orthophosphat) und dessen Diäthanolamin- und Natriumsalz sowie Oxymethylriboflavin
(l\frthylolriboffavin). · ·
~- Vitamin B3 : d- und dl-Pantothensäure (N-(alpha,gamma-Dioxy-beta, beta-dimethylbutyryl)-
beta-alanin) und deren Kalzium- und Natriumsalze (d- und dl-Kalziumpantothenat, d- und
dl-Natriumpantothenat) sowie d-Pantothenalkohol (d-Pantothenol oder alpha,gamma-Dioxy-
N-(3-oxypropyl)-beta, beta-dimethylbutyramid). . ·
Zu B-3 gehören nur:
l. Vitamin B 1 : Thiamin (Aneurin), Thiaminhydrochlorid, Thiaminmononitrat, Jodthiamin,
J odthiamin h~·drochlorid, J odthiaminhydrojocfül, Thiaminorthophosphat ( Orthophos1)hor-
siiuree:-;tn des Vitamins B 1 ) und der Nikotinsäureestcr des Vitamins B 1 •
2. Vitamin 8_1 oder PP: Nikotinsäureamill (N"ikotinamicL Niacinamid, P_nidin-beta-carbon-
siiureamid), Nikotinsiinreami<lhydrochlorid (Nikotinamidhydrochlorid) und Nikotinsiiure-
morpholid (Nikotinmorpholid).
1856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
3. Vitamin B6 : Pyridoxin (Adermin, Pyridoxol, 2-::\fothyl-3-oxy-,4,5-dioxymethylpyridin),
Pyridoxal (2-1\Iethyl-3-oxy-4-formyl-5-oxymeth,vl-pyridin), Pyridoxamin (2-l\lethyl-3-oxy-
4-aminomethyl-5-oxymethyl-pyridin ), P:,,ridoxin hydrochlorid, Pyridoxalh ydrochlorid, Pyri-
doxamindihy<lrochlorid, Pyridoxinorthophosphitt (Orthophosphorsäureester des Pyridoxins)
und sein Natriumsalz, Pyridoxalorthophosphat (Orthophosphorsäureester des Pyridoxals)
und sein Natriumsalz sowie Pyridoxaminorthophosphat (Orthophosphorsäureester des
Pyridoxamincs) und sein Natriumsalz.
4. Vitamin B 9 : Pteroylglutaminsäuren, Folsäuren. ·
5. Vitamin B 12 : Cobalamine (z.B. Cyanocohalamin, Hydroxocobalamin, Nitritocobalamin).
6. Vitamin C: 1-Ascorhirn,äure, Ascorh_Ylpalmitat, Kalziumascorhat, Kalziumascorboglutamat,
Kalziumhypophosphitoascorbat, Natriumasc-orhat, ~atriurnascorboglutamat, Sarcosinascorbat
und Strontiumascorbat. ·
7. Vitamin D 2 : aktiviertes oder bestrahltes ErgostPrin (Calciferol, Ergocalciferol), dessen
EssigsäureeRter (Acetat) und andere Fettsäuree8t.Pr in reiner Form, ferner ölstabilisiertl':-;
Vitamin D 2 mit einem Gehalt von 1,5 l\Iillionen IE/g und mehr und in PulYerform stabili-
siertes Vitamin D 2 mit einem Gehalt von 400 000 oder mehr IE/g.
8. Vitamin D 3 : aktiviertes oder bestrahltes 7-Dehydrocholesterin (Cholecalciferol) und dessen
Essigsäureester (Acetat) in reiner Form, ferner mit Cholesterin stabilisit1rt oder ölstabilisiert
mit einem Gehalt von wenigstens 2 l\1illionen IE/g und stabilisiert in Pulverform mit einem
Gehalt von 400 000 IE/g oder mehr~
9. Vitamin D 4 : aktiviertes oder bestrahltes 22,23-Dihydroergosterin.
10. Vitamin D 5 : aktiviertes oder bestrahltes 7-Dehydro-beta-sitosterin.
11. Vitamin E: d- und dl-alpha-Tocopherol, beta- und gamma-Tocopherol, alpha-Tocopheryl-
acetat, saures alpha-Tocopherylsuccinat und das Dinatriumsalz des OrthophosphorsäureeRtPrs
des Tocopherols (Dinatrium-alpha-tocopherylphosphat).
12. Vitamin H: alpha- und beta-Biotin und der MethyleRter des Biotins.
13. Vitamin K: Phyllochinon (Vitamin K 1 , 3-Ph_ytylmena<lion, 2-Methyl-3-phytyl-1,4-naphtho-
chinon), Farnochinon (Vitamin K 2 • 2-::\Jethyl-3-difarnesyl-1,,1-naphthochinon), Vitamin-K 1 -
oxyd (epoxyd) (2-l\Jethyl-3-phytyl-l,4-naphthochinon-2,3-epoxyd) und _das Dihydrophyllo-
chinon (2-Methyl-3-dihydrophytyl-1,4-naphthochinon).
::.
Zu C gehören Mischungen von Vitaminen, Provitaminen oder Konzentraten untereinander;
andere als wäßrige Lösungen von Provitaminen, Vitaminen oder Konzentraten ohne Rücksicht
datauf, .. ob sie natürliche oder synthetische Vitamine ent~alten oder in welchem Lösungsmittel
(z. B. Athyloleat, Propylenglykol, Athylenglykol, fettes Öl) sie gelöst sind, ausgenommen die
A +D-Konzentrate des Absatzes B-1 und die ölstabilisierten Lösungen der Absätze B-1 und B-3;
wäßrige Dispersionen (Emulsionen) von Provitaminen und Vitaminen; künstlich angereicherte
A + D-Konzentrate; Vitamin-A-acetat, -palmitat und andere Fettsäurcester, ölstabilisiert. mit
einem geringeren Gehalt als 1 Million IE/g und Vitamin-D 2 - und -D3 -Lösungcn mit einem geringeren
Gehalt an IE/g, als in den Erläuterungen zu B-3, Nr. 7 und 8, vorgesehen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Lebertran (Tarifnr. 15.04).
b) Pflanzliche oder tierische Öle, deren natürlicher Gehalt an Vitaminen nm so weit nngereichC'rt
ist, daß sie ihren Charakter als Öle nicht verloren haben, z. B. Fischleberöle mit Pill('m Gel1alt
an Vitamin-A-Fettsäureestern von weniger als 100 000 IE/g (Tarifnr. 15.04 ).
c) Nahrungsmittel mit erhöhtem Provitamin- und Vitamingehalt odn mit Vitaminzu~atz
(z. B. mit Provitamin oder Vitamin versetzte Margarine (Tarifnr. 15.13)).
d) Futtermittel (auch Zusatzfuttermittel) mit erhöhtem Vitamingehalt oder \'itaminzusatz
(Kapitel 23).
e) Phytol (Tarifnr. 29.0,i).
f) Inosit (z. B. Mesoinosit). Lumisterin, Tach~'sterin (Tarifnr. 29.05).
g) Menadiol (Vitamin K-1, l.4-Dioxy-2-methylnaphthalin) (Tarifnr. 29.06).
h) Menadion (Vitamin K 3 . 2-1\lethyl-l,4-naphthochinon) und seine Bi:mlfitverbindung (Tarifnr.
29.13).
i) Linolsäure, Linolensäure (Tarifnr. 29.14).
k) Vitamin K 1; (l,4-Diamino-2-methylnaphthalin) (Tarifnr. 29.22).
l) Vitamin K 5 (2-l\lethyl--1-amino-1-naphtholhydrochlorid) und Vitamin H' (para-Amino-
benzoesäure) (Tarifnr. 29.23).
m) Cholin, Acetylcholin (Tarifnr. 29.2·!).
•
n) Cystin, Cystein, Methionin (Tarifnr. 29.31).
o) Andere als in I. aufgeführte Verbindungen der Nikotin:--äure (z. n. Nikotinsäurediäthylester,
Nikotinsäurediäthylamid); Histamin (Tarifnr. 29.35). •
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1857
Erläuterungen zu
(29.38)
p) Cocarboxylase (Aneurinpyrophosphorsäureester) (Tarifnr. 29.40).
q) Citrin, Hesperidin, Rutin (Tarifnr. 29.41).
r) Phthiocol (2-Oxy-3-methyl-1,4-naphthochinon) (Tarifnr. 29.44).
s) Vitamin B 12 enthaltende Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. Tarifnrn. 30.02 oder 38.19).
t) Vitamine und Vitaminzubereitungen als Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den
Einzelverkauf (Tarifnr. 30.03).
u) Natürliche A +D-Trockenkonzentrate, soweit sie den Bedingungen nach 1., B-1, nicht
entsprechen; Vitamin-A-acetat, -palmitat und andere Fettsäureester, stabilisiert in Pul verform
mit einem geringeren Gehalt als 300 000 IE/g; Vitamin D 2 , stabilisiert in Pulverform von
weniger als 400 000 IE/g; Vitamin D3 , stabilisiert in Pulverform von weniger als 400000 IE/g;
Vormischungen (für Futtermittel), die durch ihren Vitamingehalt charakterisiert sind
und in der Regel nicht unmittelbar vom Tierhalter verwendet werden (Tarifnr. 38.19).
Natürliche oder synthetisc-he Hormone 29.39
I.
(1) Hormone sind Wirkstoffe, die sich, wie nachstehend beschrieben, charakterisieren. Sie
·vermögen in ganz geringen :Mengen die Funktion gewiss.er Organe zu hemmen oder anzuregen.
Die Sekretion dieser Stoffe - gewöhnlich von endokrinen Drüsen - wird gesteuert durch das
sympathische oder parasympathische Nervensystem. Hormone werden durch das Blut, durch
Lymphe oder andere Flüssigkeiten des menschlichen oder tierischen Organismus weitergeleitet.
Sie können sowohl in endokrinen als auch in exokrinen Drüsen oder in verschiedenen Zellgeweben
erzeugt werden, die sie unmittelbar in den menschlichen oder tierischen Organismus abgeben.
(2) Hormone dieser Tarifnummer sind nur die nachstehend aufgeführten Verbindungen. Sofern
nichts anderes bestimmt ist, können ·sie natürlichen Ursprunges oder synthetisch gewonnen sein.
Zu A gehören nur Insulin und lnsulinhydrochlorid.
Zu B gehören nur:
1. Als Hormone des Hypophysenvorderlappens und als ähnliche Hormone das Wachstums-
hormon (G. H., G. S. H., somatotropes Hormon), das adrenocorticotrope Hormon (A. C. T. H.,
corticotropes Hormon, Corticotropin, adrenocorticotrophes Hormon, Corticostimulin), das
Laktationshormon (L.T. H., galactogenes Hormon, Prolactin, Luteotropin), das thyreotrope
,. Hormon (T. S. H., Thyreotropin, Thyreostimulin), das Follikelreifungshormon (F. S. H., folli-
kelstimulierendes Hormon, Folliculostimulin), das Luteinisierungshormon (L. H., I. C. S. H.,
Luteinostimulin), das Choriongonadotrophin (Choriongonadotropin, gonadotrope Hormone A
und B, Gonadostimulin) und das Serumgonadotrophin.
2. Als Hormone des Hypophysenhinterlappens das Oxytocin (Ocytocin, Pitocin, alpha-Hy-
pophamin), das Vasopressin (Pitressin, beta-Hypophamin) und das Vasopressintannat.
3. Als Hormone der Schilddrüse das 1- und dl-Thyroxin (Tetrajod-para-oxyphenyltyrosin) und
ihre Natriumsalze sowie das 1- und dl-3,5,3'-Trijodthyronin und sein Natriumsalz.
4. Als Hormone der Nebennierenrinde und als Hormonderivate mit ähnlicher Wirkung das
Corticosteron und seine Ester, das Desoxycorticosteron (Rindenhormon, Deoxycorton) und
seine Ester, das 17-alpha-Oxycorticosteron (Hydrocortison), seine Ester, seine Halogenderivate
sowie ihre Ester, insbesondere das 9-alpha-Fluorhydrocortisonacetat (9-alpha-Fluor-17-alpha-
oxycorticosteron-21-acetat), das 11-Dehydrocorticosteron und seine Ester, das Cortison
(17-alpha-Oxy-11-dehydrocorticosteron), seine Halogenderivate und seine Ester, das 1,2-De-
hydrocortison (Prednison) und seine Ester, das 1,2-Dehydrohydrocortison (Prednisolon, De-
hydrocortisol) und seine Ester sowie das Adrenosteron (Androstentrion, Androst-4-en-
3,11,17-trion).
5. Als Hormone des Nebennierenmarkes das 1- und dl-Adrenalin (Epinephrin, 3,4-Dioxyphenyl-
methylaminoäthanol), sein Hydrochlorid, sein saures Tartrat und sein Salicylat sowie das
1-Noradrenalin (1-Norepinephrin, Levarterenol), sein Hydrochlorid, sein saures Tartrat und
sein Salicylat.
6. Als Hormon der Bauchspeicheldrüse das Kallikrein (Kalleone, kalleone).
7. Als Hormone der Ovarien und als östrogene und gestagene Hormonderivate das Östron
(Östrin, Theelin, Follikulin, alpha-Follikelhormon), seine Ester und deren Salze, z. B. das
Piperazinsalz des Schwefelsäureesters des Östrons (Östronpiperazinsulfat), das Östriol (Theelol,
Follikulinhydrat), seine Ester und deren Salze, das Östradiol (Dihydrofollikulin), seine Ester
und deren Salze, das Equilin, seine Ester und deren Salze, das Equilenin, seine Ester und deren
Salze, das alpha- un~ beta-~fogesteron, ihre Ester und deren Salze und das 17-alpha-Äthinyl-
testosteron (Pregnenmolon, Athisteron, Anhydrooxyprogesteron) seine Ester und deren Salze.
8. Als Hormone der Testes und als androgene Hormonderivate das Testosteron, seine Ester und
deren Salze, das 17-alpha-:Methyltestosteron, seine Ester und deren Salze und das Androsteron,
seine Ester und deren Salze.
(2) Als gonadotrope Hormone sind nur das Laktationshormon, das Follikelreifungshormon, das
Luteinisierungshormon, das Choriongonadotropl1in und das Serumgonadotrophin anzusehen.
1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(29.39)
Hier her gehören nicht: II.
a) Pflanzliche Hormone {Phytohormone) und »Hormonersatzpräparate« (nach ihrem chemischen
Aufbau).
b) Cholin, Acetylcholin (Tarifnr. 29.24).
c) Histamin (Tarifnr. 29.35).
d) Auszüge aus Drüsen (Tarifnr. 30.01).
e) Arzneiwaren (Tarifnr. 30.03).
29.40 Enzyme
I.
Enzyme (Fermente) sind organische Substanzen, die von lebenden Zellen gebildet werden und
spezifische chemische Vorgänge in- oder außerhalb der lebenden Zellen auszulösen und zu regeln
vermögen, ohne hierbei selbst Veränderungen im chemischen Aufbau zu unterliegen. _
Zu A gehört nur Pepsin, kristallin (Lamellen) oder granuliert.
Zu C gehören Diastase (alpha- oder beta-Amylase), Lab (Chymosin, Labferment oder Renne),
Pankreatin (Trypsin), Papa~n, Saccharase (Invertase, Glukosidase), Urease.
Hier her gehören nicht: II.
a) Mit indifferenten Stoffen (z. B. Zucker oder Salz) auf einen bestimmten Wirkungswert
eingestellte Enzym prä parate.
b) Malz (Tarifnr. 11.07).
c) Enzymhaltige Pflanzensäfte (z. B. Papayasaft, fälschlich als Papain bezeichnet)
(Tarifnr. 13.03).
d) Hefen (Tarifnr. 21.06).
e) Getrocknete Drüsen und Auszüge aus Drüsen (Tarifnr. 30.01).
f) Lebende Mikrobenkulturen oder Enzymbildner (Tarifnr. 30.02).
g) Beizmittel für die Gerberei oder die Textilindustrie (Tarifnr. 32.03 oder 38.12).
h) Enzymhaltig~ Waschmittel oder Waschhilfsmittel (Tarifnr. 34.02).
XII. Natürliche oder synthetische Glykoside und pflanzliche Alkaloide,
ihre Salze, Äther, Ester und anderen Deril'ate
29.41 Natürliche oder syothf'tisehe Glykosidf', ihre Salze, Ather, Ester (usw.)
I.
(1) Glykoside sind organische, im allgemeinen feste, nicht flüchtige, farblose, optisch aktive,
kristalline oder amorphe Verbindungen, die unter dem Einfluß verdünnter Säuren, bisweilen auch
durch Alkalien oder durch Enzyme, in einigen Fällen auch schon beim Kochen mit Wasser, unter
Wasseraufnahme (Hydrolyse) in einen Zucker (z. B. Glukose oder Rhamnose) und in eine oder
mehrere andere Komponenten gespalten werden, die sehr häufig der aromatischen oder heterocy-
clischen Reihe angehören.
(2) Zu den Glykosiden gehören auch Saponine, Verbindungen, die in Wasser gelöst - ähnlich wie
Seife - beim Schütteln einen starken und haltbaren Schaum ergeben, die auf Öl emulgierend wirken
und rote Blutkörperchen unter Hämolyse zerstören.
Zu B gehören Glykoside, wie Adonidosid, Adonivernosid, Aloine, Amygdalin, Arbutin, Citrin,
Convallamarin, Convallarin, Convallatoxin, Convallosid, Cymarin, Diginin, Digitalin, Digitoxin,
Gentiamarin, Gitalin, Gitoxin, Gratiolin, Gratiotoxin, Helleborin, Hesperidin, Ouabain, Purpurea-
glykosid A, Bund C, Scillirosid, g-, h- und k-Strophantin, Thevetin, Uzaren, Uzarin und Saponine,
wie Äscin, Cyclamin, Digitonin, Githagin, Gitonin, Glyzyrrhizin und Glyzyrrhizinate (z. B. Ammo-
niumglyzyrrhizinat), alpha-Hederin, Parillin, Primulasäure, Quillajasaponin, Sarsasaponin, Tigonin.
Hierher gehören nicht: II.
a) Genine, d. h. die zuckerfreien Spaltstücke der Glykoside (nach ihrem chemischen Aufbau).
b) Tannin und seine Derivate (Tarifnr. 32.02).
29.42 Natürliche oder synthetische pßanzliehe Alkaloidf', ihre Salzf', Äther (usw.)
I.
•
(1) Alkaloide sind kompliziert zusammengesetzte pflanzliche Inhaltsstoffe mit meist ringförmig
gebundenem Stickstoff, der die basischen Eigenschaften dieser Verbindungen bedingt. In den
Pflanzen liegen sie meist an Säuren gebunden als Salze vor. •
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1859
Erläuterungen zu
(2) Hierher gehören nur unvermischte, pflanzliche Alkaloide, auch synthetisch hergestellt,, und
natürliche Alkaloidgemische (z. B. Veratrin und die Gesamtalkaloide des Opiums, das Opium concen-
tratum des DAB. 6).
Zu A-2 gehören Apomorphin, Xthylmorphin, Cotarnin, Diacetylnmrphin, Kodein, Laudan~n,
Morphium, Narcein, Narkotin, Opium concentratum (Gesamtalkaloide des Opiums), Papaverm.
Zu B-2 gehören Cinchonidin, Cinchonin, Chinicin, Chinin, Chininäthylkarbonat, Chininkohlen-
säureester, Cuprein.
Zu C-2-a gehört nur rohes Kokain, ein Gemisch verschiedener Ekgoninderivate, dessen Handels-
produkt 80 bis 94 v. H. Kokain enthält.
Zu C-7 gehören Akonitin, Ajmalin, Anabasin, Anhalonin, Apoatropin, Arecolin, Atropin, Berb-
amin, Berberin, Brucin, Canadin, Capsaicin, Cephaelin, Cevadin, Colchicin, Coniin, Curin, Cytisin,
Emetin, Ergobasin, Ergocornin, Ergocristin, Ergosin, Ergotamin, Gelsemin, Harmin, Homatropin,
Hygrin, Hyoscyamin, Hydrastin, Jatrorrhizin, Jervin, Kalebassencurarin I, Lobelin, Mezcalin,
Oxyacanthin, Palmatin, Pelletierin, Physostigmin, Pilocarpin, Ricinin, Scopolamin (Hyoscin),
Serpentin, Solanin, Spartein, Tomatin, Tubocurarinchlorid, VaRicin (Peganin), Veratrin (natürliches
Alkaloidgemisch), Yohimbin.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Andere Alkaloidgemische als natürliche Gemische und Zubereitungen.
b) Pflanzensäfte (z. B. Opium), pflanzliche Auszüge (Tarifnr. 13.03).
c) Alkaloidtannate (TJ1.rifnr. 32.02).
XIII. Andere organi~che Verbindungen
Chemiseh reine Zueker, ausn••nommen Saeeharose 29.43
I.
Hierher gehören Cellohiose, Fruktose (Lävulose, Fruchtzucker), Galaktose, Glukose (Dextrose,
Traubenzucker), Laktose (Milchzucker), Maltose (Malzzucker), Mannose, Melibiose, Raffinose,
Rhamnose, Ribose, Sorbose, Xylose.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Inulin, Stärke (Tarifnr. 11.08).
b) Gummen (Tarifnr. 13.02).
c) Saccharose (Tarifnr. 17.01).
d) Nicht chemisch reine Zucker, andere als Saccharose (Tarifnr. 17.02).
e) Lösliche Stärke und Dextrine (Tarifnr. 35.05).
f) Regenerierte Zellulose (Tarifnr. 39.03).
g) Dextran (Tarifnr. 3~.06).
Antibiotika 29.44
I.
.Antibiotika dieser Tarifnummer sind Stoffe, die von Mikroorganismen gebildet werden und das
Wachstum anderer Mikroorganismen (z. B. grampositiver oder -negativer Bakterien) hemmen oder
sie töten.
Zu A gehören alle Penicilline, d. h. alle antibiotisch wirksamen Verbindungen, die in ihrer
Molekel das als Penin bezeichnete Gerüst eines 4-Carboxy-5-dimethyl-2-thiazolidino-alpha-amino-
essigsäure-beta-laktams besitzen, in dem die ·Aminogruppe des Laktamrings säureamidisch mit
organischen Säuren verbunden ist. Die Konstitution dieser Säuren bleibt auf die Tarifierung ebenso
ohne Einfluß •wie eine Salzbildung oder andere Substitutionen der Carboxylgruppe des Thiazolidin-
ringes. Das Peningerüst darf jedoch sonst nicht verändert sein. Penicilline sind z. B. Benzyl-
penicillinnatrium (Phenacetyl-penin-natrium), Amylpenicillinnatrium (n-Carboxyhexenyl-penin-
natrium), biosynthetische Penicilline und Depotpenicilline, wie Procain-Penicillin und Benzathin-di-
penicillin. Hierher gehören auch Streptomycin (N-Methyl-1-glucosaminido-streptosido-streptidin)
und seine Salze (z.B. Streptomycinpantothenat).
Zu B gehören alle anderen durch Mikroorganismen gebildeten Antibiotika und synthetisch ge-
wonnene Antibiotika mit gleicher ·chemischer Konstitution, ihre antibiotisch wirksamen Derivate
sowie antibiotisch wirksame Derivate der Erzeugnisse des Absatzes A, soweit sie nicht im Absatz A
erfaßt sind. Hierher gehören z.B. Aktidion, Actinomycetin, Actinomycin, Bacitracin, Chloramphe-
nicol, Chlortetracyclin, Dihydrostreptomycin, Erythromycin, Gramicidin, Mannosidostreptomycin,
Neomycin, Oxytetracyclin, Phthiocol (2-Oxy-3-methyl-1,4-naphthochinon), Streptothricin, Tetra-
cyclin, Thyrothricin, Tyrocidin, Viomycin. ·
6*
1860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
t29.44 • II.
Hierher gehören nicht:
a) Euttermittel (auch Zusatzfuttermittel) mit erhöhtem Gehalt an Antibiotika oder mit Zusatz
von Antibiotika (Kapitel 23).
b) Den Antibiotika in ihrer Wirkung ähnliche Stoffe, die nicht durch Mikroorganismen gebildet
sind (z. B. Tomatin, Tarifnr. 29.42).
c) »Cake« (das Fermentationsprodukt aus der Herstellung der Antibiotika), der als Wirkstoffe
Antibiotika und Spuren des Vitamins B 12 enthält, getrocknet und gepulvert, auch durch
Filtermasse verunreinigt (Tarifnr. 30.02).
d) Arzneiwaren, auch für die Veterinärmedizin, dosiert, gemischt oder in Aufmachungen für den
Einzelverkauf (Tarifnr. 30.03). ,
e) Vormischungen (für Futtermittel), die durch ihren Gehalt an Antibiotika charakterisiert sind
und die in der Regel nicht unmittelbar vom Tierhalter verwendet werden (Tarifnr. 38.19).
29.45 Andere organische Verbindungen
I.
Andere organische Verbindungen dieser Tarifnummer sind organische chemisch einheitliche Ver-
bindungen, die in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen sind.
Zu A gehören Aluminiumäthylat (Aluminiumäthylalkoholat), Aluminiumisopropylat, Natrium-
äthylat, Natriummethylat.
Zu C gehören:
1. Ketene, Verbindungen, die wie die Ketone durch die Carbonylgruppe ) C = 0 charakteri-
siert sind, in deren Molekel jedoch die Carbonylgruppe an ein anderes Kohlenstoffatom doppelt
gebunden ist ( ) C = C = 0) (z. B. Keten, Diketen, Diphenylketen).
2. Komplexe VerbiI_1dungen der Fluoborsäure mit Essigsäure, Äthyläther oder Phenol.
3. Quassin, Picrotoxin, Dijoddithymol, Natrium- und Kaliumsalze des Antimonyl(III)- und
(V)-gluconates.
II.
Hier her gehören nicht Phenolate (z. B. Tarifnr. 29.06).
•
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1861
Erläuterungen zu
Kapitel 30
Pharmazeutische Erzeugnisse
Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken (usw.) 30.01
I.
(1) Drüsen und andere tierische Organe mit einer Beschaffenheit, wie sie zu medizinischen
Zwecken verwendet werden, sind Gehirn, Rückenmark, Leber, Nieren, Milz, Bauchspeicheldrüse
(Pankreas), Milchdrüsen, Hoden (Testes), Eierstöcke (Ovarien), Schilddrüsen, Hirnanhang (Hypo-
physe), getrocknet oder als Pulver.
(2) Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organothera-
peutischen Zwecken gehören hierher ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gewinnung (z.B. Ausziehen
mit Lösungsmitteln, Ausfällen, Gerinnenlassen). Hierher gehören z. B. Gallenauszüge zu organo-
therapeutischen Zwecken. Die Auszüge können fest, weich oder flüssig oder in Konservierungs-
mitteln gelöst oder dispergiert sein.
(3) Andere zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitete tierische Stoffe sind
Erzeugnisse aus Blut, wie Serum, Plasma, Fibrinogen, Fibrin; rotes Knochenmark oder defibriniertes
Rinderblut, mit Glyzerin stabilisiert; getrocknetes Schlangen- oder Bienengift in Plättchen in zu-
geschmolzenen Ampullen und die daraus gewonnenen nichtmikrobiologischen »Kryptotoxine«;
Knochen- oder Hautstücke für Knochen- oder Hautoperationen in sterilen oder gekühlten Behält-
nissen; Placentargewebe, gefroren oder steril, für Operationen und menschliches Blut in zuge-
schmolzenen Ampullen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Drüsen und andere tierische Organe zu organotherapeutischen Zwecken, weder getrocknet
noch als Pulver (Kapitel 2 oder 5).
b) Galle, auch getrocknet (Tarifnr. 05.14).
c) Chemisch einheitliche Verbindungen und andere Erzeugnisse des Kapitels 29 aus Auszügen
von Drüsen oder anderen Organen, z.B. biologische Aminosäuren der Tarifnr. 29.23, Vitamine
(Tarifnr. 29.38), Hormone (Tarifnr. 29.39), Enzyme (Tarifnr. 29.40).
d) Erzeugnisse der Tarifnr. 30.02.
e) Leberextrakte in Ampullen zur Injektion dosiert, Tabletten aus Ovarien- oder Testessubstanz
(Tarifnr. 30.03).
f) Globulin und Hämoglobin (Tarifnr. 35.04).
Sera von immunisietten Tieren oder l\lenschen; mikrobiologisehe Vat>eine (usw.) 30.02
I.
(1) Hierher gehören nur Sera solcher Tiere und Menschen, die gegen Krankheit immunisiert
sind, sei es, daß diese Krankheiten z. B. durch Mikroorganismen oder Gifte, sei es, daß sie durch
allergische Erscheinungen hervorgerufen wurden (antibakterielle und antitoxische Sera), z. B. Sera
gegen Diphtherie, Ruhr, Gasbrand (Gasoedem), Gehirnhautentzündung (Meningitis), Kinder-
lähmung (Poliomyelitis), Lungenentzündung (Pneumonie), Wundstarrkrampf (Tetanus), Staphy-
lokokken- oder Streptokokkeninfektionen, Schlangenbiß, Vergiftungen (Botulismus-Serum), Rot-
lauf, Milzbrand, Schweinepest, Maul- und Klauenseuche, Abortus Bang oder gegen allergische
Erscheinungen.
(2) Serum ist der wäßrige, nicht gerinnende, von Blutkörperchen und Fibrin freie Bestandteil
der Körperflüssigkeiten, besonders des Blutes, aus dem es sich bei der Gerinnung als leicht gefärbte
Flüssigkeit abscheidet (Blutserum oder Blutwasser).
(3) Mikrobiologische Vaccine (Impfstoffe) sind Zubereitungen, die nach mikrobiologischen Ver-
fahren gewonnen sind, Viren oder Bakterien z. B. in einer isotonischen Salzlösung oder in Öl (Lipo-
vaccine) suspendiert oder emulgiert enthalten und im allgemeinen durch ihre Behandlung unschäd-
lich geworden sind, ohne ihre immunisierenden Eigenschaften verloren zu haben.
(4:) Toxine sind die von Bakterien ausgeschiedenen Giftstoffe. Hierzu gehören auch Anatoxine,
Kryptotoxine und Antitoxine mikrobiologischer Herkunft.
(5) Mikrobenkulturen sind Kulturen kleinster pflanzlicher oder tierischer Lebewesen (z. B.
Bakterien, niedere Protozoen), im weiteren Sinn aber auch Kulturen morphologisch stärker differen-
zierter pflanzlicher Mikroorganismen (z. B. Schimmelpilze), einschließlich der zur Züchtung erforder-
lichen Nährsubstrate (Nährböden), z. B. Kulturen von Enzymbildnern und Gärungserregern (z. B.
Milchsäurebakterien zum Herstellen von Milcherzeugnissen (Kefir, Joghurt, Milchsäure) oder Essig-
säurebakterien zur Essiggewinnung), Schimmelpilzkulturen zur Käsebereitung (Roquefort, Camem-
bert), zur Gewinnung von Penicillin und anderen Antibiotika oder zu wissenschaftlichen Zwecken,
Mikrobenkulturen zu technischen Zwecken (z.B. zur Förderung des Pflanzenwachstums) und
»Cake«, das Fermentationsprodukt aus der Gewinnung der Antibiotika, der als Wirkstoffe Anti-
biotika und Spuren des Vitamins B 12 enthält, getrocknet und gepulvert, auch durch Filtermasse
verunreinigt.
1862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
7.U Erläuterungen
(30.02) (6) Hierher gehören auch menschliche, tierische oder pflanzliche Viren und Antiviren, Bakte-
riophagen (virusartige Elemente, die mit gewissen Verdauungsenzymen Bakterien auflösen) und ,.
nach mikrobiologischen Verfahren gewonnene Agentien für diagnostische Zwecke, z. B. aggluti-
nierende Sera zur Diagnose von Typhus, Paratyphus oder Dysenterie, präzipitierende Sera zum
Nachweis von Menschen- oder Tierblut, Sera zur Blutgruppenbestimmung und hämolytische Sera
für die Wassermann-Reaktion.
(7) Waren dieser Tarifnummer können in jeder Form, auch dosiert oder für den Einzelverkauf
aufgemacht sein.
Hierher gehören nicht: II.
a) Hefen (Tarifnr. 21.06).
b) ,,cake« in Mischung mit Mehl oder anderen Stoffen (Tarifnr. 23.07 oder 38.19).
c) Enzyme (z. B. Lab, Diastasen), auch nicht mikrobiologischer Herkunft (z. B. Streptokinase,
Streptodornase) (Tarifnr. 29.40).
d) Aus Scblangen- oder Bienengift gewonnene »Kryptotoxine« (Tarifnr. 30.01).
e) Nichtimmunisierende Blutsera (Tarifnr. 30.01 oder 30.03).
f) Arzneiwaren, nicht als Flüssigkeit aus Blut gewonnen, aber als ~-physiologische« oder »künst-
liche« Sera bezeichnet, z. B. isoto_nische Lösungen auf der Grundlage von Natriumchlorid,
von Polyvinylpyrrolidon, Dextran; Suspensionen von Pollen, die z. B. gegen allergische
Erkrankungen gebraucht werden (Tarifnr. 30.03).
30.03 Arzneiwaren, auch für die Veterinärmedizin
I.
(1) Hierher gehören im Rahmen der Vorschrift 1:
1. Mischungen, wie sie z. B. in den offizinellen Pharmakopöen beschrieben sind.
2. Pharmazeutische Spezialitäten (z. B. Augentropfen, Salben, Linimente, Injektionsmittel).
3. Mischungen eines einzelnen Heilmittelstoffes mit einem anderen Stoff, der den Charakter
z. B. eines Verdünnungsmittels, eines Süßungsmittels, eines Bindemittels oder eines Träger-
stoffes hat (z. B. Migränepulver aus Dimethylaminophenazon und Stärke).
4. Pastillen, Tabletten und Kügelchen, ausschließlich zu medizinischen Zwecken (z. B. Tabletten ,
auf der Grundlage von Schwefel, Kohle, Natriumborat, Natriumbenzoat, Kaliumchlorat,
Tolubalsam, Magnesia usta); Pastillen von einer im Zuckerwarenhandel üblichen Beschaffen-
heit (z. B. Mentholpastillen, Eukalyptuspastillen) gehören nur dann hierher, wenn sie als
Arzneiwaren aufgemacht sind.
5. Weine mit Zusatz von Eisen, Jod, Kampfer, Strych~osauszügen, Arsen oder Arsenverbin-
dungen, Kalziumglycerophosphat usw.
6. Abführlimonaden.
7. Kolloide Lösungen und kolloide Dispersionen zu therapeutischen oder prophylaktischen
Zwecken (z. B. kolloides Selen, kolloides Quecksilber), kolloider Schwefel nur, wenn mit
anderen Stoffen gemischt, dosiert oder für den Einzelverkauf als Arzneiware aufgemacht,
kolloide Edelmetalle nur, wenn untereinander oder mit anderen Stoffen als Schutzkolloiden
gemischt.
8. Mischungen von Pflanzenauszügen, auch unmittelbar aus Pflanzenmischungen gewonnen, zu
therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken.
9. Medizinalsalze, durch Eindampfen von Mineralwässern gewonnen und künstliche Erzeugnisse
dieser Art (z. B. Emser Salz, Karlsbader Salz).
10. Konzentrierte Wässer aus Salzquellen zur therapeutischen Verwendung (z.B. Kreuznacher
Wasser).
11. Salzgemische für medizinische Bäder (z.B. für Schwefelbäder, Jodbäder}, auch parfümiert.
12. Brausesalze und ähnliche Salze zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken (z. B.
Mischungen von Natriunibikarbonat, Weinsäure, Magnesiumsulfat und Zucker; Tabletten aus
Natriumbikarbonat, Zitronensäure und Acetylsalicylsäure).
13. Kollodium mit Heilmittelzusätzen (z. B. mit Salicylsäure oder Jodoform).
14:. Fette und fette Öle mit Heilmittelzusätzen (z.B. mit Kampfer, Bilsenkraut, Phenol).
15. Mittel gegen Asthma (z. B. Asthma-Kerzen, -Papier, -Puiver und -Zigaretten).
(2) Dosiert sind Arzneiwaren, die gleichmäßig in Einzeldosen zum Gebrauch abgeteilt sind (z. B.
in Ampullen, Falz- oder Gelatinekapseln, als Kügelchen, Pastillen oder Tabletten).
(3) Die Aufmachung für den Einzelverkauf muß die therapeutische oder prophylaktische Ver-
wendung erkennen lassen durch Angabe z.B. der Beschwerden, gegen die die Ware gebraucht
werden soll,_ der Anwendungsweise oder der jeweils einzunehmenden Menge.
(4) Diese Angaben können auf der inneren oder äußeren Umschließung oder in beigefügten Druck-
sachen enthalten sein.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1863
Erliiuterungeu ZU
(30.03)
(5) Die bloße Angabe des pharmazeutischen oder anderweitigen Reinheitsgrades ist noch keine
Aufmachung für den Einzelverkauf zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken.
(6) Bei Fehlen eines Hinweises auf die Anwendung in der Verpackung gelten ungemischte Erzeug-
nisse auch dann als für den Einzelverkauf zu tl,terapeutischen oder prophylaktischen Zwecken auf-
gemacht, wenn ihre Form keinen Zweifel an dieser Verwendung zuläßt (z. B. bei bestimmten blut-
stillenden Stiften, bei Ätz- oder Höllensteinstiften).
(7) Anmeiwaren in Aufmachungen für den Einzelverkauf sind auch Großpackungen für den
Bedarf von Krankenhäusern (sogenannte Anstalts- oder Klinikpackungen).
(J) Zu B gehören nur nach den vorstehenden Begriffsbestimmungen zubereitete oder zur
medizinischen Verwendung aufgemachte Penicilline, Streptomycin und deren Präparate (z. B. Ge-
mische aus Penicillin und Streptomycin).
(2) Penicillin- und Streptomycinpräparate sind nur solche Arzn~iwaren, die als therapeutisch
wirksamen Stoff lediglich die verschiedenen Penicilline sowie ihre Salze (z. B. Penicillin-G-Kalium,
Procain-Penicillin) und Ester oder Streptomycin enthalten. Arzneiwaren, die neben den Peni-
cillinen, ihren Salzen und Estern oder neben Streptomycin und seinen Salzen noch andere thera-
peutisch wirksame Stoffe enthalten, sind keine Penicillin- oder Streptomycinpräparate.
Hierher gehören nicht: II.
a) Medizinisch gebrauchte Pflanzen und Pflanzenteile der Tarifnr. 12.07, nicht für den Einzel-
verkauf zu medizinischen Zwecken aufgemacht.
b) Einfache Pflanzenauszüge zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken, weder dosiert
noch für den Einzelverkauf aufgemacht (Tarifnr. 13.03).
c) Pastillen, Tabletten, Kügelchen von einer Beschaffenheit, wie man sie im Zuckerwarenhandel
findet (z. B. Mentholpastillen, Eukalyptuspastillen}, nicht als Arzneiwaren aufgemacht
(Tarifnr. 17.04).
d) Nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken dosierter oder für den Einzelver-
kauf aufgemachter kolloider Schwefel (Tarifnr. 28.02).
e) Nicht untereinander gemischte kolloide Edelmetalle, auch wenn sie zu medizinischen Zwecken
aufgemacht sind (Tarifnr. 28.49).
f) Vitamine und Vitam1nzubereitungen, nicht in Aufmachungen als Arzneiware (Tarifnr. 29.38
oder 38.19).
g) Schlangen- und Bienengift, nicht in Aufmachungen als Arzneiware (Tarifnr. 30.01).
h) Zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel (Tarifnr. 33.06).
i) Desinfektionsmittel, lnsecticide usw. der Tarifnr. 38.11, sofern sie nicht zur prophylak-
tischen Verwendung in der Human- oder Veterinärmedizin aufgemacht sind.
Watte, Gaze, Binden und dergleichen (usn·.) 30.04
(1) Hierher gehören: I.
1. Watte mit entzündungshemmenden oder antiseptischen Zusätzen (z.B. Karbolwatte, Jodo-
formwatte, Eisenchloridwatte, Watte mit Zusatz von Jod oder Methylsalicylat).
2. Zubereitete Pflaster verschiedener Art (z. B. Capsic~mpflaster, Salicylpflaster, Quecksilber-
pflaster, Senfpflaster und Senfpapier mit Zusatz von Leinmehl, Senf usw.).
3. Salbenverbände (z. B. mit Zinkpaste bestrichener oder getränkter Mull).
4. Klebepflaster mit Heilmittelzusatz.
5. Gipsbinden, Brandbinden und Brandkompressen.
6. Stärkebinden.
(2) Diese Erzeugnisse können als Meterware, als Scheiben oder in anderer Form eingehen.
(3) Hierher gehören auch Watte, Gaze, Binden, Pflaster und dergleichen, nicht mit medikamen-
tösen Stoffen getränkt oder überzogen, aber für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirur-
gischen Zwecken aufgemacht (z. B. Mullbinden, Trikotschlauchbinden, Idealbinden (elastische
Binden), Mulltupfer, Mullkissen, Verbandwatte, Polsterwatte, Zellstoffwatte).
(4) Als Aufmachung für den Einzelverkauf gelten auch Großpackungen, die als Anstalts- oder
Klinikpackungen aufgemacht und gekennzeichnet sind.
Hierher gehören nicht: II.
a) Watte, Binden, Gaze, Klebebänder (auch mit Zinkoxyd) und dergleichen, nicht für den
Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht.
b) Hygienische Binden und Tampons (Tarifnr. 48.21, 59.01 oder 62.05).
c) Gummielastische Waren, z. B. Gummistrümpfe (Tarifnr. 60.06).
1864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil H
zu Erläuterungen
30.05 Andere pbarmazeulisehe Zubereitungen und n·m·en
I.
(1) Sterile chirurgische Nähmittel aller Art b_efinden sich im allgemeinen in antiseptischen
Lösungen oder sterilisiert in luftdicht verschlossenen Behältnissen.
(2) Sterile Laminariastifte sind die getrockneten, rauhen, bisweilen geriefelten, verschieden
großen Stücke des stengelartigen Thallus von Braunalgen, "insbesondere von Laminaria Cloustoni,
die in Feuchtigkeit stark aufquellen und glatt und biegsam werden, in Glasröhren luftdicht ver-
schlossen.
(3) Sterile resorbierbare blutstillende Einlagen zu chirurgischen und zahnärztlichen Zwecken
sind z.B. Gaze, Tampons, Kompressen oder Blätter aus Oxyzellulose oder Kalziumalginat, Gelatine-
schwamm und -schaum, in laftdicht verschlossenen Packungen.
(4) Röntgenkontrastmittel und diagnostische Mittel zur Verwendung am Patienten, dosiert
oder gemischt, sind z. B. Mischungen auf der Grundlage von Bariumsulfat (z. B. mit Ge-
schmacksaromen versetztes Bariumsulfat) oder andere für Röntgenstrahlen undurchdringbare
Stoffe (z. B. organische Jodverbindungen, in einem Lösungsmittel gelöst und in Ampullen dosiert)
für die Röntgenuntersuchung von Organen, des Blutkreislaufes, der Harngänge, Gallenwege usw.
(5) Zahnzemente und Zahnfüllstoffe sind Zubereitungen auf der Grundlage von Metallsalzen
(z.B. Zinkphosphat, Zinkchlorid), Metalloxyden, Guttapercha oder Kunststoffen, Mischungen von
Metallpulvern oder Metallegierungen - auch Edelmetallegierungen, jedoch kein Quecksilber ent-
haltend - und Pasten auf der Grundlage mineralischer Stoffe (z. B. Bolus alba, Zinkoxyd) mit
Trikresol, Formalin, Chlorphenol, Eugenol usw. zum Füllen der Wurzelkanäle. Hierzu gehören
auch Flüssigkeiten, dazu bestimmt, die Erzeugnisse gebrauchsfertig zu machen, wenn sie gleich-
zeitig mit den Füllstoffen in entsprechender Menge zur Abfertigung gestellt werden.
(6) Apothekenausstattungen für erste Hilfe bestehen aus kleinen Mengen von Arzneiwaren zum
Alltagsgebrauch (z. B. Wasserstoffperoxyd, Jodtinktur, Arnikatinktur, Baldriantropfen), Ver-
bandzeug (z.B. Klebepflaster mit Heilmittelzusatz, Watte, Gaze) und manchmal auch einigen
Instrumenten (z. B. Scheren, Pinzetten).
II.
Hierher gehören nicht:
a) Diagnostische Mittel, die nicht am Patienten verwendet werden, sondern z. B. zur Unter-
suchung des von dem Patienten vorher entnommenen Blutes, Harnes usw. dienen; Reagen-
zien zu Laboratoriumszwecken; nicht sterile blutstillende Einlagen; vollständigere Bestecke,
wie sie z.B. von Ärzten gebraucht werden.
b) Nicht sterile Laminariastifte (Tarifnr. 14.05).
c) Edelmetallamalgame (Tarifnr. 28.49).
d) Nach mikrobiologischen Verfahren gewonnene diagnostische Mittel (Tarifnr. 30.02).
e) Sterile Gelatine in Ampullen zur Injektion (Tarifnr. 30.03).
f) Zu zahnärztlichen Zwecken zubereiteter Gips (Tarifnr. 38.19).
g) Nicht steriles chirurgisches Nähmaterial, z. B. Känguruhsehnen und Katgut (Tarifnr. 42.06),
Messinahaar und Fäden aus Spinnstoffen (Abschnitt XI), Metallfäden (Kapitel 71 oder Ab-
schnitt XV).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1865
Erläuterungen zu
Kapitel 31 31
Düngemittel
Zu Kapitel 31 gehören nicht
a) Bodenverbesserer, z. B. Kalk (Tarifnr. 25.22), Mergel und Humus (Tarifi1r. 25.32), Torf
(Tarifnr. 27.03) und Bodenverbesserer auf Kunststoffbasis (Kapitel 39).
b) Sogenannte Spurendünger.
c) Pflanzenhormone.
Guano und andere natürliehe tierische oder pflanzliehe Düngemittel (usw.) 31.01
I.
Hierher gehören Hühner- und Taubendung, Stalldünger, Jauche, beschmutzte. Wollabfälle,
nur als Düngemittel verwendbar, Abfallstoffe, wie sie bei der Reinigung und Verarbeitung von
Bettfedern anfallen, mit Schmutz und anderen Beimengungen durchsetzt, und pflanzliche Er-
zeugnisse im Zustande der Verrottung, nur als Düngemittel verwendbar (z. B. chemisch nicht
bearbeiteter Kompost).
Hierher gehören nicht: II.
a) Knochenmehl, Hornmehl, Klauenmehl, Fischabfälle und Muschelschalen (Kapitel 5).
b) Rückstände von der Stärkeherstellung, Ölkuchen, Schlempe, Treber (Kapitel 23).
c) Knochen-, Holz-, Torf- und Steinkohlenasche (Tarifnr. 26.04).
d) Düngemittel in Aufmachungen wie in Tarifnr. 31.05 vorgesehen.
e) Chemisch bearbeitete Düngemittel dieser Tarifnummer (z. B. mit Kalk versetzter Kompost)
(Tarifnr. 31.05).
f) Ausgebrauchte tierische Entfärbungskohle (Tarifnr. 38.02).
g) Schnitzel und andere Abfälle von Leder (z. B. Tarifnr-. 41.09).
l\llneralisehe oder chemische Stiekstoffdüngemittel 31.02
Hierher gehören nicht:
a) Andere als die in Vorschrift 1 genannten Erzeugnisse - auch nicht chemisch einheitliche
Verbindungen - selbst wenn sie als Düngemittel verwendet werden (z. B. Ammonium-
chlorid, nicht nach Vorschrift 1 C gemischt, sondern chemisch einheitlich, Tarifnr. 28.30).
b) Natronsalpeter (Natriumnitrat) und Kalksalpeter (Kalziumnitrat) mit einem Gehalt an
Stickstoff von mehr als 16 Gewichtshundertteilen (Tarifnr. 28.39).
c) Kalkstickstoff (Kalziumcyanamid) mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 25 Gewichts-
hundertteilen (Tarifnr. 28.58).
d) Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 Gewichtshundertteilen (Tarifnr. 29. 25 ).
l\lineralisehe oder ebemisebe Pbosphatdüngemittel 31.03
I.
Zu A: Thomasphosphatschlacken sind bei der Stahlherstellung (z.B. im Thomasverfahren) aus
phosphorhaltigem Eisen in Öfen und Konvertern mit basischem Futter angefallene Schlacken.
Zur Anmerkung: Wegen der Bestimmung der verfügbaren Phosphorsäure in Super-
phosphaten s. TV.
Hierher gehören nicht: II.
a) Andere als die in Vorschrift 2 genannten Erzeugnisse auch nicht chemisch einheitliche
Verbindungen - selbst wenn sie als Düngemittel verwendet werden (z.B. Natriumphosphat,
Tarifnr. 28.40 oder 38.19).
b) Knochenmehl (Kapitel 5).
c) Natürliche Kalziumphosphate, natürliche Kalziumaluminiumphosphate, Apatit und Phosphat-
kreide, alle diese auch gemahlen (Tarifnr. 25.10).
d) Knochenasche (Tarifnr. 26.04). ·
e) Dikalziumphosphat mit einem Gehalt an Fluor von weniger als 0,2 Gewichtshundertteilen
(Tarifnr. 28.40). ·
f) Geglühte natürliche Kalziu_mphosphate, nicht aufgeschlossen (Tarifnr. 38.19).
llineralische oder chemische Kalidüngemittel 31.04
Hierher gehören nicht:
a) Andere als die in Vorschrift 3 genannten Erzeugnisse - auch nicht chemisch einheitliche
Verbimlungen - selbst wenn sie als Düngemittel verwendet werden (z.B. Kaliumkarbonat,
Tarifnr. 28.42 oder 38.19).
b) Kaliumsulfat mit einem Gehalt an K 2 0 von mehr als 52 Gewichtshundertteilen und Kalium-
magnesiumsulfat mit einem Gehalt an K 2 0 von mehr als 30 Gewichtshundertteilen
(Tarifnr. 28.38).
1866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
31.05 Andere Düngemittel; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten, Pastillen (usw.)
I.
(1) Hierher gehören Mehrnährstoffdünger (Mischdünger und Volldünger), mineralische oder
chemische Düngemittel (keine chemisch einheitlichen Verbindungen), die aus wenigstens zwei
verschiedenartigen düngenden Stoffen (Stickstoff, Phosphorsäure oder Kali) bestehen. Mehrnähr-
stoffdünger können durch Mischen von düngenden Stoffen, auch wenn diese nicht zu den Tarifnrn.
31.02 bis 31.04 gehören, durch chemische Behandlung oder durch Verbindung der beiden genannten
Verfahren gewonnen sein.
(2) Hierher gehören chemisch bearbeitete Düngemittel der Tarifnr. 31.01, z.B. aufgeschlossener
Guano und andere aufgeschlossene natürliche tierische oder pflanzliche Düngemittel, wie mit Kalk
versetzter Kompost, und tierische und pflanzliche Erzeugnisse, die durch Einwirken chemischer
Stoffe in Düngemittel umgewandelt worden sind, wie das durch Einwirken von Schwefelsäure auf
Leder gewonnene Erzeugnis.
(3) Hierher gehören Abfälle und Rückstände der Industrie (z. B. Rückstände der Wollwäscherei),
Mischungen düngender Stoffe mit nicht düngenden Stoffen (z. B. mit Schwefel oder Humus),
Mischungen von Superphosphaten mit natürlichen Phosphaten der Tarifnr. 25.10 oder chemisch
einheitlichen Phosphaten der Tarifnr. 28.40, sofern derartige Abfälle, Rückstände und Mischungen
üblicherweise als Düngemittel verwendet werden.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Scheideschlamm der Zuckt>rfabriken und andere Rückstände und AbfälJe des Kapitels 23,
auch wenn sie tatsächlich als Düngemittel verwendet werden.
b) Chemisch einheitliche Verbindungen, die in den Tarifnrn. 31.02 bis 31.04: nicht erfaßt sind,
auch wenn sie als Düngemittel verwendet werden (z.B. Kaliumnitrat - Tarifnr. 28.39,
Kaliumphosphat - Tarifnr. 28.40).
c) Ammoniumphosphate mit einem Gehalt an Arsen von weniger als 6 mg je kg (Tarifnr. 28.40).
d) Kompost, ohne Zusatz von Kalk (Tarifnr. 31.01).
e) Die in den Tarifnrn. 31.02 bis 31.04 genannten Düngemittel, die als Verunreinigungen sehr
kleine Mengen eines anderen als im Wortlaut der jeweiligen Tarifnummer angegebenen
düngenden Stoffes enthalten (z.B. Stickstoff bei Phosphat oder Kalidüngemitteln, Kali ,
bei Stickstoff- oder Phosphatdüngemitteln und Phosphor bei Stickstoff- oder Kalidünge-
mitteln). (Tarifnrn. 31.02 bis 31.04).
f) Knochensuperphosphate (Tarifnr. 31.03).
g) Ausgebrauchte tierische Entfärbungskohle (Tarifnr. 38.02).
h) Ausgebrauchte Gasreinigungsmasse aus der Stadt- und Ferngasreinigung (Leuchtgasreinigung)
(Tarifnr. 38.04).
•
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1867
Erläuterungen zu
Kapitel 32
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate;
Farbstoffe, Farben, Anstrichfarben, Lacke und Färbemittel; Kitte; Tinten
Pflanzliche Gerhstoffauszüge 32.01
I.
Pflanzliche Gerbstoffauszüge sind Auszüge aus pflanzlichen Rohstoffen (z. B. aus Rinden, Hölzern,
Früchten oder Blättern). Sie enthalten außer den gerbenden Bestandteilen (Tannin- oder Katechin-
gerbstoffe) noch andere Inhaltsstoffe, wie Zucker, Mineralsalze und organische Säuren, und werden
hauptsächlich zum Gerben von Häuten oder Fellen verwendet.
Zu A-2 gehören Auszüge aus Eichen-, Mimosa- und Mangrovenrinde, aus Eichennolz und aus
den Fruchtbechern der Valonea-Eichen, aus Myrobalanen- und Dividivifrüchten und aus Sumach-
blättern und :Mischungen von Gerbstoffauszügen des Abs. A untereinander.
Hierher gehören nicht: II.
a) Pflanzliche Stoffe zum Herstellen von Gerbstoffauszügen, auch getrocknet, zerrieben oder
pulverisiert (Tarifnr. 13.01).
b) Gerbsäuren (Tannine und Katechine), einschließlich des mit Wasser gewonnenen Auszuges
aus Galläpfeln, sogenanntes Galläpfeltannin (Tarifnr. 32.02). ,
c) Mit synthetischen Gerbstoffen gemischte pflanzliche Gerbstoffauszüge (Tarifnr. 32.03).
d) Der als Katechu bezeichnete Extrakt des Holzes von Acacia catechu oder Acacia suma
(Tarifnr. 32.04).
e) Sulfitablauge und Ligningerbextrakte (Tarifnr. 38.06).
f) Hilfsmittel für die Gerberei (z. B. Tarifnr. 34:02, 38.19).
Tannine (Gerbsäuren) (usw.) :t!.02
I.
Zu A gehören die wesentlichen aktiven Bestandteile der pflanzlichen Gerbstoffe, Tannine oder
Gerbsäuren genannt (Pyrogallolgerbsäuren und Katechin•e), auch mit Verunreinigungen aus der
Gewinnung.
Zu B gehören Tannate der Alkalimetalle, des Aluminiums, Kalziums, Wismuts, Eisens, Mangans
und Zinks sowie Tannate des Chelidonins, Kolchizins, Pelletierins, Chinins und Chinidins, ferner ·
Acetyltannin und Methylenditannin (Formaldehydtannin).
Hierher gehören nicht: II.
a) Pflanzliche Stoffe zum Herstellen von Gerbstoffen, auch getrocknet, zerrieben oder pulverisiert
(Tarifnr. 13.01).
b) Tannate oder andere Tanninverbindungen der Edelmetalle (Tarifnr. 28.49).
c) Tanninverbindungen der Tarifnrn. 28.50 bis 28.52.
d) Gallussäure (Tarifnr. 29.16).
e) Vasopressintannat (Tarifnr. 29.39).
f) Pflanzliche Gerbstoffauszüge,· ausgenommen Galläpfelauszüge (Tarifnr. 32.01).
g) Synthetische Gerbstoffe, auch mit natürlichen Gerbstoffen gemischt, zuweilen ungenau
als »synthetische Tannine« bezeichnet (Tarifnr. 32.03).
h) Eiweißderivate des Tannins, z. B. Kaseintannat (Tarifnr. 35.01 ), Albumintannat
(Tarifnr. 35.02), Gelatinetannat (Tarifnr. 35.03).
Synthetische Gerbstoffe, auch mit natürlichen Gerbstoffen gemischt (usw.) 32.03
I.
(1) Zu A: Synthetische Gerbstoffe - zuweilen ungenau als »synthetische Tannine« bezeichnet -
sind chemisch nicht einheitliche Erzeugnisse, die tierische Haut ähnlich wie die natürlichen Gerb-
mittel in Leder verwandeln, z.B. Kondensationsprodukte von Phenolsulfosäuren, Kresolsulfo-
säuren oder Naphthalinsulfosäuren mit Formaldehyd (Syntane) oder Sulfosäuren aromatischer
Kohlenwasserstoffe mit hohem Molekulargewicht. Neben den synthetischen Gerbstoffen, die aro-
matische Kondensationsprodukte sind, gehören hierzu auch die synthetischen Gerbstoffe, die ali-
phatischer Natur sind, z. B. Polymerisationsgerbstoffe wie gewisse Polymethylolbasen und Diiso-
cyanate.
(2) Kün~tliche Beizen für die Gerberei sind Stoffe, die die Eiweißstoffe des Bindegewebes und den
nach dem Aschern noch in der Lederhaut der entfleischten Haut befindlichen Kalk lösen, die Häute
geschmeidiger machen und das Eindringen der Gerbstoffe beim anschließenden Gerbprozeß erleichtern.
1868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(ll2.03) Künstliche Beizen sind Erzeugnisse auf der Grundlage von Enzymen mit einem Zusatz von
Ammonsalzen und anderen Entkälkungsmitteln, auch mit Trägersubstanzen (z.B. Kleie oder Holz-
mehl).
Zu B gehören auch synthetische Gerbstoffe, mit pflanzlichen Gerbstoffauszügen derTarifnr.32.01
gemischt.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Anorganische Gerbstoffe, z. B. Alaune, Chromsalze (Kapitel 28).
b) Enzyme (Tarifnr. 29.40).
c) Getrocknete Bauchspeicheldrüsen und Auszüge (Kapitel 30).
d) Enzymatische Wasch- und Waschhilfsmittel (Tarifnr. 34.02).
e) Sulfitablauge, Ligningerbextrakte (Tarifnr. 38.06).
f) Zubereitungen für die Lederausrüstung (Tarifnr. 38.12).
g) Hilfsmittel für die Gerberei (z.B. Tarifnr. 38.19).
32.04 Ptlanzllche Farbstoffe (usw.)
I.
Zu B gehören Extrakte aus Blauholz (Campecheholz, Logwood), Gelbholz (Cubaholz, Tampico-
holz), Rotholz (Pernambuco-, Lima- oder Brasilholz), Sandelholz, Färbereichenrinde, Rukusamen-
schalen (Orlean), Krappwurzeln, Alkannawurzeln, Hennablättern, Kurkumawurzeln, Persischen
Beeren, Safflorblüten, Safran, ferner die pflanzlichen Farbstoffe Orseille, Lackmus, Önocyanin,
Hämatein, Hämatoxylin, Chlorophyll, auch Natrium- und Kupferchlorophyll, unechtes Van Dyck-
Braun und die tierischen Farbstoffe Karmin, Kermes, Sepia, Lac Dye.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Ruß (Tarifnr. 28.03).
b) Azulene (Tarifnr. 29.01).
c) Morin, Hämatin, Hämin, Bilirubin, Biliverdin, Porphyrine (Tarifnr. 29.35).
d) Carotine, Lactoflavin (Tarifnr. 29.38).
e) Gambir (Tarifnr. 32.01). , ,
f) Natürlicher Indigo und synthetische organische Farbstoffe (Tarifnr. 32.05).
g) Farblacke, durch Fixieren eines natürlichen oder pflanzlichen Farbstoffes auf einem Träger-
stoff gewonnen, z.B. Karminlack, Blauholzlack, Gelbholzlack, Rotholzlack (Tarifnr. 32.06).
h) Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf (Tarifnr. 32.09).
i) Elfenbeinschwarz und anderes tierisches Schwarz (Tarifnr. 38.02).
32.05 Synthetische organische Farbstoffe; synthetische organische Erzeugnisse (usw.)
I.
(1) Zu A gehören synthetische organische Farbstoffe, auch untereinander gemischt, standardi-
siert, jedoch nur mit nichtfärbenden Stoffen (z. B. wasserfreiem Natriumsulfat, Natriumchlorid,
Dextrin oder Stärke) vermischt, um die Farbkraft abzuschwächen oder auf einen bestimmten Wir-
kungsgrad einzustellen, auch mit Zusatz kleiner Mengen grenzflächenaktiver Stoffe, und Schutz-
kolloide, die das Färben der Faser erleichtern sollen.
(2) Synthetische organische Farbstoffe sind:
1. Nitroso- und Nitrofarbstoffe.
2. Mono- und Polyazofarbstoffe.
3. Stilbenfarbstoffe.
4. Thiazolfarbstoffe, z. B. Thioflavin.
5. Carbazolfarbstoffe.
6. Chinoniminfarbstoffe, z. B. Indophenole; Azine, z. B. Induline, Nigrosine, Eurhodine, Safra-
nine; Oxazine, z. B. Gallocyanine; Thiazine, z. B. Methylenblau.
7. Xanthenfarbstoffe, z. B. Pyronine, Rhodamine, Eosine, Fluoresceine.
8. Phthalocyanine und ihre metallischen Verbindungen, einschließlich der sulfonierten Derivate.
9. Acridinfarbstoffe und Chinolinfarbstoffe, z. B. Cyanine, Isocyanine, Kryptocyanine.
10. Di- und Triphenylmethanfarbstoffe, z.B. Auramin, Fuchsin.-
II. Oxychinon- und Anthrachinonfarbstoffe, z. B. Alizarin.
12. Sulfonierte lndigofarbstoffe.
13. Andere Küpenfarbstoffe, z. B. Indigo, andere Schwefelfarbstoffe, lndigosole (Schwefelsäure-
ester der Leukoverbindungen). .. .
14. Phosphorwolfram-Grün und andere durch Uberführen in ihre Metallsalze unlöslich ge-
wordene synthetische organische Farbstoffe, z. B. Kalziumsalze der sulfonierten Farbstoffe,
Salze basischer Farbstoffe mit komplexen Säuren, wie Phosphorwolframsäuren, Phosphor-
molybdänsäuren oder Phosphormolybdänwolframsäuren. •
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1869
Erläuterungen zu
(3) Hierzu gehören Azofarbstoffe, die Gemische einer stabilisierten Diazoniumverbindung mit (82.05)
einer Kupplungskomponente (z.B. Arylide der beta-Oxynaphthoesäure) sind und einen unlöslichen
Farbstoff auf der Faser selbst entstehen lassen.
(4) Hierzu gehören Farbstoffe, die sich während des Herstellens anderer weiter zusammengeset-zter
Farbstoffe bilden, z. B. Indophenole und Farbstoffabkömmlinge des Chinonimins, die während des
Herstellens von Schwefelblau gewonnen werden können.
(1} Zu B: Synthetische organische Luminophore sind Erzeugnisse, die unter der Einwirkung von
Lichtstrahlen aufleuchten oder fluoreszieren, indem sie kurzwelliges unsichtbares Licht in lang-
wellige sichtbare Strahlen verwandeln. Sie brauchen keine Farbstoffe zu sein (z. B. 2, 5-Dioxytere-
phthalsäurediäthylester und Salicylaldazin).
(2) Hierzu gehören auch Gemische organischer Luminophore untereinander oder mit organischen
Farbstoffen.
(1) Zu C: Auf die Faser aufziehende optische Aufheller sind synthetische organische Erzeugnisse,
die ultraviolette Strahlen absorbieren und blaues sichtbares Licht ausstrahlen, wodurch sie weiße
Stoffe noch intensiver weiß erstrahlen lassen (z. B. Derivate der Diaminostilbendisulfosäure).
(2) Hierzu gehören auch Gemische optischer Aufheller untereinander und optische Aufheller mit
Zusätzen (auch Streckmitteln), jedoch nur als optische Aufheller verwendbar.
Zu D gehören synthetische organische Farbstoffe und synthetische organische Luminophore
mit Zusätzen, die über die Merkmale eines Farbstoffes des Abs. A oder eines Luminophores des Abs. B
hinausgehen; synthetische organische Farbstoffe zum Entfernen anhaftenden Wassers mit Firnis,
Weichmachern oder geschmolzenen Hartharzen verknetet, jedoch erst nach Zusatz verschiedener
Substrate oder Streckmittel als Druckfarbe verwendbar C~•geflushte Farbstoffe«); Zubereitungen aus
synthetischen organischen Farbstoffen mit optischen Aufhellern.
Hier her gehören nicht: II.
a) Standardisierte Diazoniumsalze und als Kupplungskomponenten für diese Salze dienende
standardisierte Arylide und standardisierte feste Basen für Azofarbstoffe (Kapitel 29).
b) Zwischenerzeugnisse, die bei der Herstellung der Farbstoffe gewonnen werden, aber keine
Farbstoffe sind, z. B. Monochloressigsäure, Benzolsulfo- oder Naphtholsulfosäuren, Resorzin,
Nitrochlorbenzole, Nitro- und Nitrosophenole, Nitrosamine, Anilin, Nitro- und Sulfoderivate
der Amine, Benzidin, Aminonaphtholsulfosäuren, Anthrachinon, Methylaniline (Kapitel 29).
c) Praktisch nicht oder nicht mehr wegen ihrer färbenden Eigenschaften gebrauchte Stoffe, z. B.
Azulene, Bilirubin, Biliverdin, Methylorange, Porphyrine, Trinitrophenol (Pikrinsäure),
Dinitro-ortho-kresol, Hexanitrodiphenylamin, 3,6-Diamino-10-methylacridini umchlorid,
2', 4' -Diaminoazobenzol-4-sulfonamid (Kapitel 29).
d) Chemisch einheitliche synthetische organische Verbindungen, die weder Farbstoffe sind noch
luminophore Eigenschaften, z. B. abweichende Kristallstruktur, besitzen und daher als Lu-
minophore ungeeignet sind, z. B. zum Aufblähen von Kautschuk verwendbares Salicylaldazin
(Kapitel 29).
e) Mit Füllstoffen, z. B. Kaolin, Ton, Tonerde, Schwerspat, Kreide, auf trockenem Wege ge-
mischte (verkollerte) Farbstoffe: Farblacke (Tarifnr. 32.06).
f) Synthetische organische Farbstoffe und organische Luminophore mit anorganischen Farb-
pigmenten gemischt (Tarifnr. 32.07).
g) Zubereitungen der Tarifnrn. 32.09 und 32.10.
h) Synthetische organische Farbstoffe als Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzel-
verkauf, auch Indigo (Tarifnr. 32.09).
i) Tinten und Farben der Tarifnr. 32.13.
k) Mit optisch~n Aufhellern versetzte Waschmittel oder Waschhilfsmittel (Tarifnr. 34.02).
Farblacke 32.06
1.
Zu A: Farblacke sind wasserunlösliche Zubereitungen, die aus natürlichen (tierischen oder
pflanzlichen) oder aus synthetischen organischen Farbstoffen mit meist mineralischen Trägerstoffen,
z. B. Bariumsulfat, Kalziumsulfat, Tonerde, Kaolin, Talk, Kieselerde, Kieselgur oder Kalzium-
karbonat, durch Niederschlagen, Fällen oder Verkollern hergestellt werden.
Zu B gehören die in Vorschrift 3 genannten Zubereitungen, auch mit Zusatz von Bindemitteln.
Hier her gehören nicht: II.
a) Stocklack, Körnerlack, Schellack und dergleichen (Tarifnr. 13.02), China- oder Japanlack
(Tarifnr. 13.03).
b) W asserunlösliche synthetische organische Farbstoffe, die anorganische Gr'!-ndstoffe oder Ver-
bindungen in ihrer Molekel chemisch gebunden enthalten, z. B. durch Überführen in ihre
Metallsalze unlöslich gewordene synthetische organi~che Farbstoffe, wie Kalziumsalze der
1870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(32.06) sulfonierten Farbstoffe oder Salze ba8ischer Farbstoffe mit komplexen Säuren wie Phosphor-
wolframsäuren, Phosphormolybdänsäuren oder Phosphormolyb<länwolframsäuren (Tarifnr.
32.05).
c) Lackfarben, im Handel auch als ,,Lacke" bezeichnet (Tarifnr. 32.09).
32.07 Andere Farbkör1,er; anoruanisehe Erzeugnisse (usw.)
I.
Hierher gehören mit organischen Farbstoffen versetzte anorganische Farbkörper.
Zu A gehören durch alkalisches Ausziehen von erdigen Braunkohlen gewonnene Farbkörper.
Zu B: Farbpigmente auf der Grundlage von Zinksulfid können auch Bariumsulfat und Barium-
karbonat in wechselnden Mengen enthalten.
Zu C gehören Gemische von Titandioxyd (Titanweiß) mit anderen anorganischen Körperfarben
oder Füllstoffen (z. B. Zinkoxyd, Blanc fix, Schwerspat, Kalbpat).
Zu D gehören Körperfarben, die als wesentliche Bestandteile Cadmiumsalze (Cadmiumsulfid,
Cadmiumsulfidselenid) und Füllstoffe enthalten.
Zu E gehören graustichige, bleihaltige Zinkoxyde (Farboxyde) mit einem Gehalt von weniger
als 99 Gewichtshundertteilen Zinkoxyd des wasstrfreien Stoffes.
Zu F: Geschönte Farberden sind natürliche, mit synthetischen organischen Farbstoffen ver-
setzte Farberden (z. B. geschönter natürlicher Ocker Abs. F-1). Künstlicher Ocker ist ein durch
Mischen von künstlichen Eisenoxyden mit weißen -oder gelblichen Substraten gewonnenes Farb-
pigment.
Zu G gehören in den vorhergehenden Absätzen weder genannte noch inbegriffene Verschnitte
von M:ineralfarben des Kapitels 28, Ultramarinfarben aller Art (Ultramarinblau, -violett, -grün, -rot),
Manganblau, ein aus Bariummanganat und Bariumsulfat bestehender Farbkörper, feingemahlene
Erze, sofern sie sich als Farbkörper eignen.
(1) Zu H: Anorganische Stoffe, die als Luminophore verwendet werden, sind Erzeugnisse mit der
Fähigkeit, nach vorhergegangener Belichtung im Dunkeln weiterzuleuchten oder bei Bestrahlung
mit unsichtbaren Strahlen, z. B. ultravioletten, Röntgen-, Elektronen- oder alpha-Strahlen sicht-
bares Licht auszusenden.
(2) Anorganische Lumi~ophore sind Metallsalze, die ihre luminophore Wirkung einem Zusatz sehr
kleiner Mengen von Aktivatoren (z. B. Silber, Kupfer -0-der Mangan) oder einer durch geeignete Be-
handlung erzielten besonderen Kristallstruktur verdanken (z. B. Kalziumwolframat).
(3) Hierzu gehören auch Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden und denen Spuren
radioaktiver Salze, z.B. Radium- oder Mesothoriumsalze, zugesetzt worden sind, wodurch sie eine
auch im Dunkeln andauernde Leuchtkraft erhalten.
_(4) Die hierzu gehörenden anorganischen luminophoren Stoffe dürfen auch untereinander gemischt
sem.
(1) Zu I gehören die in Vorschrift 3 genannten Zubereitungen.
(2) Farbkörper im Sinne der Vorschrift 3 sind auch die Farbpigmente der Tarifnr. 25.09 und des
Kapitels 28 sowie die Metallpulver und -flitter der Abschnitte XIV und XY.
(3) Diese Farbkörper und die Farben der Tarifnr. 32.07-A bis H gehören auch mit Zusätzen von
Bindemitteln hierher, wenn sie durch den Zusatz noch keine zubereiteten Farben der Tarifnr. 32.09
geworden sind.
Hierher gehören nicht: II.
a) Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente
in Wasserfarben gebraucht werden, z.B._ Kaolin (Tarifnr. 25.07), Kreide (Tarifnr. 25.08),
Kalziumkarbonat (Tarifnr. 28.42), Bariumsulfat (Tarifnr. 25.11 oder 28.38), Kieselgur (Tarifnr.
25.12), Schiefer (Tarifnr. 25.14), Dolomit (Tarifnr. 25.18), l\fagnesiumkarbonat (Tarifnr. 25.19
oder 28.42), Gips (Tarifnr. 25.20), Kalkstein (Tarifnr. 25.21), Asbest (Tarifnr. 25.24), Glimmer
(Tarifnr. 25.26), Talk (Tarifnr. 25.27), Calcit (Tarifnr. 25.32), Tonerdehydrat, Aluminium-
hydroxyd (Tarifnr. 28.20).
b) Farberden, auch gebrannt und untereinander gemischt, jedoch nicht geschönt, natürlicher
Eisenglimmer (Tarifnr. 25.09).
c) Ungemischte anorganische Farbstoffe, die chemisch einheitliche Verbindungen sind, z.B.
Zink-, Eisen-, Blei- oder Chromoxyde, Zinksulfid, Quecksilbersulfid, basisches Bleikarbonat,
Ferriferrocyanid, Bleichromat (Kapitel 28).
d) Kohlenstoff, z. B. Gasruß oder carbon black, Acetylenruß, Anthrazenruß, Lampenruß
(Tarifnr. 28.03).
e) Als "Titanweißa bezeichnetes ungemischtes Titandioxyd (Tarifnr. 28.25).
f) Als >>gelber Ultramarina bezeichnetes ungemischtes Ohrornat (Tarifnr. 28.47). •
Ni-. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1811
Erläuterungen zu
(32.0i)
g) Chemisch einheitliche anorganische Verbindungen, die keine luminophoren Eigenschaften
besitzen, z. B. abweichende Kristallstruktur, und üblicherweise nicht als Luminophore ver-
wendet werden, z. B. als Reagenz gebrauchtes amorphes Kalziumwolframat (Tarifnr. 28.4 7).
h) Kupferarsenitacetat (Schweinfurter Grün) (Tarifnr. 29.45).
i) Farben und Pigmente für die keramische Industrie (Tarifnr. 32.08).
k) Anstrichfarben und Farben der Tarifnr. 32.09 und 32.10.
Zubereitete Pigmente, zuherPitete Trühunusmittel uml zu})('reitete Farht•n (usw.). :12.os
I.
(1) Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben sind Gemische, die
durch Glühen von Oxyden, z. B. des Antimons, Silbers, Kupfers, Chroms, Kobalts oder auch des
Arsen, oder von Salzen der ~enannten Metalle, z.B. von Fluoriden oder Phosphaten, auch mit
Flußmitteln ocler anderen Stoffen erhalten und als :Färbe- und Trübungsmittel beim Brennprozeß
verwendet werden.
(2) Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, bisweilen Emails, Überzugsmassen odn
Glasuren genannt, sind Gemische von Kieselsäure und anderen Stoffen, z. B. Feldspat, Kaolin,
Alkali- o<ler..Erdalkaliverbindungen, Bleioxyd oder Borsäure, die beim Schmelzen einen glasartigen
haftenden Uberzug ergeben.
(3) Hierher gehören auch Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, die gesintert oder
geschmolzen sind und als Fritten den Gemischen zugesetzt werden oder die mit kristallbildenden
Stoffen, z. B. Zinkoxyd oder Titanoxyd, versetzt sind.
(4) Flüssige Glanzmittel (Lüst~r) sind im allgemeinen Suspensionen von Meti:1_llverbindungen in
Terpentinöl oder in anderen organischen Lösungsmitteln, z. B. in ätherischen Oien.
(5) Engoben sind halbfeste Pasten auf der Grundlage von Ton, auch gefärbt, mit denen keramische
Erzeugnisse ganz oder teilweise, z. B. in Form von Mm,tern, vor dem Brennen oder nach f'inem
ersten Brennen überzogen werden.
(6) Hierher gehören auch Glasfritten und alle anderen Glasarten, einschließlich Vitrit, auch
gefärbt oder versilbert, wenn sie die Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken aufweisen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Keramische Mischungen für keramische Erzeugnisse (Tarifnr. 38.19).
b) Glas, nicht in For!!} von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken, z.B. Vitrit in Brockeuform
(Tarifnr. 70.01), Uberfangglas in Brocken, Stangen, Stäben oder Rohren (Tarifnr. 70.02),
Ballotini zum Bedecken von Filmleinwand oder Verkehrszeichen (Tarifnr. 70.19).
Laeke; \Vasserfarben und zuht'reit~te \Vasserpigmentfarben (usw.) :12.09
I.
(1) Lacke sind Lösungen oder Dispersionen, die in dünner Schicht aufgetragen einen trockenen,
festhaftenden Film bilden, der mehr oder weniger durchsichtig oder durchscheinend und meist
glänzend und glatt ist. Lacke enthalten als wesentliche Bestandteile filmbildende Stoffe (z. B.
natürliche oder künstliche Harze, Nitrozellulose oder andere Zellulosederivate, Chlorkautschuk,
Leinölfirnis, Standöl, Gummiharze, Oleoresine oder Bitumen) zumeist in flüchtigen Lösungs- oder
Verdünnungsmitteln (z. B. Testbenzin, leichte Steinkohlenteeröle, Terpentinöl, synthetische
organische Lösungsmittel, Wasser) gelöst oder suspendiert, auch mit Sikkativen, Weichmachern
oder anderen lacktypischen Hilfsstoffen.
(2) Hierher gehören auch Mehrkomponentenlacke, deren Komponenten mengenmäßig auf-
einander abgestellt in einer gemeinsamen Umschließung für den Einzelverkauf eingehen.
(3) Wasserfarben sind die im _allgemeinen als Anstrichfarben verwendeten Erzeugnisse, die im
Gegensatz zu den Lacken, den Öl- und Lackfarben in wässeriger Zubereitung angewendet werden
und neben den Farbpigmenten - hierzu sind auch mineralische Stoffe (z.B. Kreide) zu rechnen,
wenn sie als Pigment wirken - in meist geringer Menge Bindemittel (z. B. Hautleim, Kasein,
Zellulosederivate, aufgeschlossene Stärke, Wasserglas oder gelöschten Kalk) enthalten. Sie können
auch Füllstoffe, antiseptische Mittel oder lnsekticide enthalten.
(4) Wasserfarben sind auch Aquarell- und Temperafarben, wenn sie nicht wie in Tarifnr. 32.10
beschrieben aufgemacht sind.
(5) Hierher gehört, ohne Rücksicht auf seine Aufmachung, Schuhweiß, z. B. aus Kreide, die mit
einem Bindemittel, insbesondere Dextrin oder Hautleim, zu Tabletten gepreßt ist.
(6) Wasserpigmentfarben für die Lederendbearbeitung sind Wasserfarben mit einem höheren
Zusatz an Bindemitteln, insbesondere Kaseinaten, auch mit einem Zusatz von Glanzmitteln.
1872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(82.09) (7) Andere Anstrichfarben sind Erzeugnisse, die als Bestandteil unlösliche Farbpigmente und
als Bindemittel filmbildende Stoffe enthalten. Soweit letztere aus klaren, unter (1) beschriebenen
Lacken bestehen, sind es Lackfarben, dem Sprachgebrauch nach als Lacke bezeichnet. Emaillelacke
(Enamels, Emaux u. ~-) sind Lackfarben zur Erzielung einer glatten Oberfläche. Zu den Anstrich-
färben gehören auch Ölfarben, deren Bindemittel aus Leinölfirnis oder ähnlichen trocknenden Ölen
besteht, im Gegensatz zu den Lackfarben, deren charakteristische Bindemittel Harze oder harz-
ähnliche Stoffe (einschließlich Standöl oder Dicköl) sind.
(8) Hierher gehören auch Anstrichfarben, denen zu bestimmten Zwecken besondere Stoffe
zugesetzt sind, insbesondere Farben für Unterwasseranstriche, Fäulnis verhütende Anstrichfarben,
auch mit Zusatz von Giftstoffen, und Leuchtfarben; ferner Perlenessenz, ein lackartiges Erzeugnis,
das eine Suspension von Guaninflocken mit einem Bindemittel, z. B. Nitrozellulose und Amylacetat,
darstellt.
(9) Angeriebene Pigmente sind nicht streichfertige„ meist pastenförmige Vorerzeugnlsse für
Anstrichfarben.
(10) Färbemittel sind Erzeugnisse, die keinen Film bilden und im allgemeinen aus Mischungen
von Farbstoffen und inerten Verdünnungsmitteln, grenzflächenaktiven Stoffen, die das Eindringen
und Haften des Farbstoffes erleichtern, und zuweilen aus Beizmitteln bestehen.
(11) Zu den Färbemitteln gehören auch Spezialfärbemittel in Laboratorien, insbesondere zum
Färben mikroskopischer Präparate.
(12) Färbemittel gehören nur hierher, wenn sie in Packungen für den Einzelverkauf zur Ver-
wendung als Färbemittel aufgemacht sind, z. B. in Beuteln für Pulver, Flaschen für Flüssigkeiten,
oder so geformt sind (als Kugeln, Täfelchen oder ähnlich), daß ihre Bestimmung für den Einzel-
verkauf als Färbemittel unzweifelhaft ist, z. B. Mittel zum Färben von Kleidungsstücken im
Haushalt.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Firnisse (Kapitel 15).
b) Bituminöse Mischungen (Kapitel 27).
c) Farblacke (Tarifnr. 32.06).
d) Farben in Aufmachungen für Kunstmaler usw. (Tarifnr. 32.10).
e) Zubereitete Sikkative (Tarifnr. 32.11).
f) Kitte und Spachtelm_assen (Tarifnr. 32.12).
g) Druckfarben (Tarifnr. 32.13).
h) Haarfärbemittel (Tarifnr. 33.06).
i) Schminkstifte und andere Erzeugnisse zum Schminken (Tarifnr. 33.06).
k) Fingernagellack (Tarifnr. 33.06).
l) Zubereitete Klebstoffe und Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Auf-
machungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Reingewicht von 1 kg oder
weniger (Tarifnr. 35.06).
m) Korrekturlack für Dauerschablonen (Tarifnr. 38.19).
n) Zusammengesetzte Füllstoffe für Farben (Tarifnr. 38.19).
o) Flüssige und pastenartige Erzeugnisse aus einem oder mehreren Stoffen der Tarifnrn. 39.01
bis 39.06 - ausgenommen Kollodium -, die flüchtige organische Lösungsmittel in einer
Menge von weniger als 50 Gewichtshundertteilen, jedoch keine Pigmente oder Farbstoffe
enthalten (Tarifnrn. 39.01 bis 39.06).
p) Kollodium (Tarifnr. 39.03).
q) Dünne Metallfolien, durch Schlagen oder Walzen hergestellt, z. B. Goldfolien (Tarifnr. 71.07),
Kupferfolien (Tarifnr. 74:.05), Aluminiumfolien (Tarifnr. 76.05).
32.10 Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei (usw.)
I.
Hierher gehören z.B. Aquarellfarben, Temperafarben und Ölfarben der Tarifnr. 32.09.
Hier her gehören nicht: II.
a) Druckfarben, Tuschen, auch als Täfelchen oder Stifte (Tarifnr. 32.13).
b) Farbstifte (Tarifnr. 98.05).
32.11 Zubereitete Sikkath·e
I.
Zubereitete Sikkative sind Gemische verschiedener Trockenstoffe, z. B. Bleiborat, Zink-
naphthenat, Zinkoleat, Mangandioxyd oder Kobaltresinat, untereinander oder mit inerten Füll-
stoffen, z. B. Gips, auch Lösungen, z. B. in Terpentinöl oder Testbenzin, die, trocknenden Ölen
oder Öl- oder Lackfarben zugesetzt, das Trocknen derselben beschleunigen.
•
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1873
Erläuterungen zu
II. (32,11)
Hierher gehören nicht:
a) Gekochte Öle, auch mit Sikkativen versetzt (Firnisse), und sikkativierte Öle (Tarifnr. 15.08).
b) Salze der Harzsäuren (Tarifnr. 38.08).
c) Salze der Naphthensäuren (Tarifnr. 38.19).
Kitte und Spachtelmassen, einschließlich Harzkitt und Harzzement 32.12
I.
(1) Hierhergehören Erzeugnisse, die insbesondere verwendet werden, um Risse zu verschließen,
ungleichmäßige Oberflächen zu glätten, das Auftragen von Farben oder Lacken zu ermöglichen
und in gewissen Fällen Gegenstände mehr oder weniger fest zu verbinden.
(2) Diese Erzeugnisse sind im Augenblick ihrer Anwendung flüssige oder teigförmige formbare
Zubereitungen, die nach der Anwendung erhärten.
(3) Hierher gehören:
1. Glaserkitt, ein Gemisch von Kalziumkarbcrnat und Leinöl, auch mit Glyzerin.
2. Pfropfkitte, d. h. Gemische aus Gummiarten, Kolophonium, Wachsen, Talg und Terpentinöl.
3. Holzkitte, d. h. Gemische aus Holzmehl und einer Zellulosenitratlösung.-
4. Marmorkitte, z. B. auf der Grundlage von Schellack mit Zusatz von Marmorpulver.
5. Harzkitte und Harzzemente, z. B. Gemische von natürlichen Harzen oder Kunstharzen, von
Gummiarten oder von Kolophonium mit anderen Erzeugnissen, wie Wachsen, Talg, Kautschuk
oder Ziegelpulver.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Mastix, ein natürliches Harz (Tarifnr. 13.02).
b) Gips, Kalk oder Zement (Tarifnr. 25.20, 25.22 oder 25.23). .
c) Asphaltmastix und anderer bituminöser Mastix (Tarifnr. 27.16).
d) Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe (Tarifnr. 30.05).
e) Modelliermassen (Tarifnr. 34.07).
f) Brauerpech und andere pflanzliche Peche (Tarifnr. 38.10).
g) Kernbindemittel (Tarifnr. 38.10 oder 38.19).
h) Siegellack (Tarifnr. 98.09).
Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen (usw.) 32.13
I.
Druckfarben, Tinten und Tuschen können auch konzentriert, flüssig oder fest sein (z. B. Pulver,
Kügelchen, Tabletten, Stäbchen), wenn sie durch einfaches Auflösen oder Dispergieren gebrauchs-
fertig gemacht werden können.
Zu A gehören druckfertige Farben für graphische Druckverfahren aller Art und Farben für
Vervielfältigungsapparate, Schreibmaschinenbänder, Stempelkissen und Kugelschreiberpasten.
Zu B gehören Tinten und Tuschen zum Schreiben und Zeichnen, Kopier- und Hektographen-
tinten, Wäschetinten, z. B. auf der Grundlage von Silbernitrat, sympathetische (unsichtbare)
Tinten und Farbtinten zum Schreiben auf Glas oder Porzellan.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Ersatzfüllungen für Kugelschreiber (Tarifnr. 98.03).
b) Farbbänder für Schreibmaschinen, Stempelkissen (Tarifnr. 98.08).
1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
Kapitel 33
•
Ätherische Öle und Resinoide; Riech-, Körperpilege- und Sehönheitsmittel
:J3.0l 1therisehe Üle (auch terpenfrei gemacht) (usw.)
I.
(1) Ein geringer Anteil an organischen Lösungsmitteln aus der Extraktion bleibt bei ätherischen
Ölen und Resinoiden unherücksichtigt. Der Anteil an Äthylalkohol darf 3 Gewichtshundertt(•ile
nicht überschreiten.
(2) Xtherische Öle und Resinoide sind z. B. Angelikawurzelöl, Anisöl, Bal<lrianöl, Basilikumöl,
Bayöl, Bergamottöl, Benzoeresinoid, Birkenknospenöl, Bittermandelöl, Canangaöl, Champaca-
bliitenöl, Chenopodiumöl, Cuminöl, Dillöl, Eichenmoosöl und -resinoid, Elemiöl und -resinoid,
Estragonöl, Eukalyptusöl, Fenchelöl, sogenanntes "Fichtennadelöl., wie Edeltannennadel- und
-zapfenöl, Fichtennadelöl, Kiefernnadelöl und Lat~chenkiefernöl, Galbanumöl und -resinoid,
Galgantöl, Gardeniaöl, Geraniumöl, Gewürznelkenöl, Gingergrasöl, Ginsterblütenöl, Grapefruitül,
Guajakholzöl, Hopfenöl, Hyazinthenöl, Ingwcröl,, Irisöl und -resinoid, Jasminblütenöl, Jonquille-
öl, Kajeputöl, Kalmusöl, Kamillenöl, Kampferi>l, Kardamomenöl, Kaskarillöl und -resinoid,
Kassiaöl, Kassieöl, Kirschlorbeeröl, Knoblauchöl, Kopaivahalsamöl und -resinoi<l, Korianderöl,
Krauseminzöl, Knbebenöl, Kümmelöl, Kuro-Mojiöl, Labdanumöl und -resinoid, Lavandinöl,
Lavendelöl, Lemongrasöl, Lieb8tocköl, Limetteöl, Linaloeöl, Lorbeerblätteröl, Macisöl (Muskat-
nußöl), l\Iajoranöl, Mandarinenöl, l\Iawahöl, Melissenöl, Mimosenblütenöl, l\Ioschuskörneröl, Myrrhen-
öl un<l -resinoid, Myrtenöl, Narzissenöl, Nelkenöl, Neroliöl (Orangenblütenöl, Bigarade), Niaouliiil,
Olibanumöl und -resinoid, Opoponaxöl und -resinoid, Origanumöl (Dostenöl), Palmarosaöl,
Patchouliöl, Petersilicnsamenöl, Petitgrainöl, Pfefferöl, Pimentöl (Nelkenpfefferöl), Poleiöl, bitteres
Pomeranzenöl, süßes Pomeranzenöl (Orangenöl, Portugalöl), Queckenwurzelöl, Quendelöl, Rain-
farnöl, Rautenöl, Rosenöl, Rosmarinöl, Salbeiöl, Sandelholzöl und -resinoid, Sassafrasöl, Sellerie-
samenöl, Senföl, Shiu- oder Ho-Öl, Spiköl, Sternanisöl, Storaxöl und -resinoid, Thujaöl, Thymianöl,
Tolubalsamöl und -resinoid,- Vanilleresinoid, Verbenenöl, Vetiveröl und -resinoid, Wacholder-
beeröl, Wermutöl, \Vintergrünöl, Ylang-Ylangöl, Ysopöl, Zedernholzöl und -resinoid, Zedratöl,
Zimtöl, Zitronellöl, Zitronenöl und Zypre~senöl.
Zu A gehören:
>
1. Xtherische Öle, d. h. aus Pflanzen oder Pflanzenteilen gewonnene, mehr oder weniger stark
riechende, ölartige Flüssigkeiten, die mit Wasserdampf flüchtig sind, sich auch an der Luft
verflüchtigen und auf Papier keinen bleibenden Fettfleck hinterlassen. Sie sind Gemische
verschiedener organischer Verbindungen, z. B. Gemische aus Alkoholen, Aldehyden, Ketonen,
Äthern, Estern, Acetalen oder Phenolen mit mehr oder weniger großen Mengen von Terpen-
und/ oder Sesq ui terpenkohlen wasserstoffen.
2. Als »konkrete Blütenöle« bezeichnete feste ätherische Öle, die je nach dem in ihnen enthal-
tenen Anteil wachsartiger Stoffe mehr oder weniger fest sind, sowie die nach dem Abscheiden
der Wachse erhaltenen ,,,absoluten Blütenöle« oder "Quintessenzen«.
Zu A-1 gehören nur die ätherischen Öle, die durch besondere Verfahren von ihrem natür-
lichen Gehalt an Terpenen oder Sesquiterpenen ganz oder teilweise befreit (entterpent, naardeni-
siert, konzentriert) worden sind und dadurch z. B. eine bessere Löslichkeit in waRserhaltigen Alko-
holen oder eine Verfeinerung der Geruchsnote erhalten haben. -
Zu A-2 gehören die ·ätherischen Öle, die__ihren natürlichen Gehalt an Terpenen oder Sesqui-
terpenen voll besitzen, sowie die ätherischen Ole, die von Natur aus terpenfrei sind, z. B. Winter-
grünöl oder Senföl.
Zu B gehören Resinoide, d. h. Erzeugnisse, die den "konkreten Blütenölen« ähnlich siiid und
in der Regel durch Ausziehen aus getrockneten Pflanzen oder Pflanzenteilen, aus Balsamer., Harzen,
Gummiharzen oder tierischen Stoffen (z. B. Bibergeil oder Zibet) mit Lösungsmitteln gewonnen
werden.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Fette Öle, die zuweilen bei gekürzter oder ungenauer Bezeichnung gleiche oder ähnliche
Namen tragen, z. B. Mandelöl, Lorbeeröl (Kapitel 15).
b) Bestandteile der ätherischen Öle oder der Resinoid!:;, die chemisch einheitliche Verbindungen
des Kapitels 29 sind, sowohl aus ätherischen Oien oder Resinoiden isoliert als auch
synthetisch hergestellt (Kapitel 29).
c) Mischungen ätherischer Öle untereinander, Mischungen von Resinoiden untereinander,
Mischungen von ätherischen Ölen mit Resinoiden und Mischungen auf der Grundlage von
ätherischen Ölen oder Resinoiden (Tarifnr. 33.04).
d) Wäßrige Lösungen ätherischer Öle (Tarifnr. 33.05 ).
e) Terpentinöl und Kienöl (Tarifnr. 38.07).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1875
Erläuterungen zu
Terpenlmltige ~ebenerzeugnisse aus ätheriseben Oien 33.02
Hierher gehören nicht;
a) Isolierte Terpenkohlenwasserstoffe, die chemisch einheitliche Verbindungen sind
(Tarifnr. 29.01).
b) Terpenhaltige Lösungsmittel aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadel-
hölzer (Tarifnr. 38.07).
Konzc>ntrate äthc>ri!-whc>r Üle in Ft>Uen, niehtfliiehtinen Ölen, \Vac·hsen (usw.) 33.03
1.
Hierher gehören ätherische Öle, die aus Pflanzenstoffen durch k!llte oder warme Extraktion
(Enfleurage, Mazeration oder Digestion) mit Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen,. Vas_elinc und
dergleichen gewonnen und mehr oder weniger konzentrierte Lösungen ätherischer Öle m Fetten
oder nichtflüchtigen Lösungsmitteln sind.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Xtherische Öle, die aus den vorstehend beschriebenen Konzentraten durch geeignete Behand-
lung ausgezogen sind (Tarifnr. 33.01).
b) Haarpflegemittel (Haarpomaden) (Tarifnr. 33.06).
llisc~lmngen von zwei oder mehreren natürlichen oder kiinstliehen IUeeh- oder Aromastoffen (usw.) 33Jl-1
I.
Zu A gehören Aromengemische, die von der Lebensmittelindustrie unmittelbar verwendet
werden können. Eine etwa erforderliche Verdünnung mit Alkohol oder Wasser ist auf die Tari-
fierung ohne Einfluß. Unmittelbar verwendbar sind solche Aromengemische, die den Geschmack
eines Lebensmittels wiedergeben, z.B. Frucht-, Wein-, Butter-, Kakao-, Karamel-, Honig-, Küm-
mel-, Nelken, Nougat-, Punsch-, Rum-, Sandtorte- und Zimtaromen und Aromen Yon Zitrus-
früchten - z. B. Apfelsinen, Clementinen, Grapefruits, Limetten, Mandarinen, Orangen, Tange-
rinen, Zitronen - mit Fruchtteilen.
Zu B gehören:
1. Aromen von Zitrusfrüchten ohne Fruchtteile.
2. Sogenannte Bouquetstoffe, die für sich allein nicht den Geschmack eines Lebensmittels
wiedergeben, sondern dazu dienen, ein bestimmtes Aroma abzurunden.
3. Gemische von Riechstoffen für die Riechmittel-, Schönheitsmittel-, Seifenindustne.
II.
Hierher gehören nicht:
a} Aromatisierte oder gefärbte Zucker und Zuckersirupe (Tarifnr. 17.05).
b) Nicht alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken (Tarifnr. 21.07).
c) Zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken (Tarifnr. 22.09).
d) Riechstoffe, zur Verwendung als Riechmittel geeignet und zu diesem Zweck für den Einzel-
verkauf aufgemacht (Tarifnr. 33.06).
Destillierte aromatische Wässer und wäGriue LösUJ1gen ätherischer Öle (usn·.) 33.05
I.
Destillierte aromatische }Vässer und wäßrige Lösungen ätherischer Öle gehören auch dann hierher,
wenn sie geringe Mengen Athylalkohol aus der Gewinnung enthalten oder wenn sie untereinander
ohne Zusatz anderer Stoffe gemischt oder für den Einzelverkauf als Riechmittel oder Arzneiware
aufgemacht sind.
II.
Hie.rher gehören nicht Erzeugnisse der Tarifnr. 33.06.
Zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel 33.06
I.
(1) Hierher gehören als Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel gebrauchsfertige Zube-
reitungen, auch wenn sie zusätzlich gewisse in der Pharmazie oder als Desinfektionsmittel gebräuch-
liche Stoffe enthalten oder wenn sie trorbeugende oder heilende Wirkungen haben sollen.
1876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(3S.06) (2) Hierher gehören auch Zubereitungen (gemischte Erzeugnisse im Sinne der Vorschrift 2) und
ungemischte Erzeugnisse (z. B. Talkum, Bleicherde, Aceton, Alaun), die ·als Riech-, Körperpflege-
und Schönheitsmittel und außerdem zu anderen Zwecken verwendet werden, sofern sie
1. in einer Aufmachung für den Verbraucher vorliegen, aus der sich durch ihr Etikett, ihren
Aufdruck oder auf andere Weise ergibt, daß sie zur Verwendung als Riech-, Körperpflege-
oder Schönheitsmittel bestimmt sind,
2. bei Fehlen eines derartigen Hinweises auf der Packung in so spezieller Form aufgemacht
sind, daß an ihrer Bestimmung für die gleichen Zwecke nicht zu zweifeln ist, z. B. ein Fläsch-
chen Nagellack, dessen Kappe mit einem Pinsel zum Auftragen des Lackes versehen ist.
(3) Kommen bei den unter (2) bezeichneten Erzeugnissen die in Vorschrift 2 zum Abschnitt VI
genannten Tarifnummern 32.09 oder 35.06 einerseits und die Tarifnr. 33.06 andererseits in Betracht,
so ist die Tarifnr. 33.06 diejenige mit der genaueren Warenbezeichnung.
(4) Hierher gehören z.B.:
1. Riechmittel (Parfüme).
2. Toilettewässer (z. B. Eau de Cologne) und Lotionen (z. B. Haarwässer).
3. Toiletteessig.
4. Riechmittel in fester Form (z. B. Eau de Cologne-Stifte).
5. Hautpflegemittel, ffohönheitsmittel, Erzeugnisse zum Schminken und zur Hand- und Fuß-
pflege, wie Schönheitscremes, Coldcreams, Schönheits- oder Toilettemilch, Schönheitswässer,
Säuglingspuder, Reispuder, Kompaktpuder, trockne, fette oder flüssige Schminken, einschließ-
lich der Theaterschminken, Lippenstifte, Augenbrauenstifte, Schminkstifte, Cremes zum Ab-
schminken, Puder und Glanzmittel sowie Lackentferner für Fingernägel, Beizmittel zur
Beseitigung der Nagelhaut oder zur Reinigung der Fingernägel, Enthaarungsmittel, Des-
odorierungsmittel und Sonnenschutzöle.
6. Mundpflegemittel, insbesondere Mundwässer, pulverförmige, pastenförmige oder feste (Zahn-
seifen) Zahnpflegemittel; ferner Mittel zum Reinigen der Mundhöhle und zum Verbessern des
Mundgeruches, Mittel zum Reinigen und zum Befestigen künstlicher Gebisse.
7. Haarpflegemittel wie Brillantine, Haaröl, Haarpomade und Haarvaseline, Mittel zum Ver-
schönern und Festlegen des Haares, Haarwaschmittel, auch mit Zusatz von Seife oder grenz-
flächenaktiven Stoffen; Haarwasser und Mittel für Dauerwellen und Haarfärbemittel.
8. Rasiercreme, auch mit Zusatz von Seife oder grenzflächenaktiven Stoffen sowie Rasierwasser.
9. Pflegemittel für Tiere wie Waschmittel für Hunde und Bäder zum Verschönern des Vogel-
gefieders.
10. Andere Erzeugnisse wie verdunstende oder räuchernde Zimmerluftverbesserer, parfümierte
Riechsalze und Badesalze sowie Riechkissen mit aromatischen Pflanzenteilen zum Parfü-
mieren von Wäsche.
(5) Hierher gehören auch Warenzusammenstellungen, die als Ganzes unzweifelhaft die Verwendung
als Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel erkennen lassen, z. B. künstliche Augenwimpern
mit Klebstoff in entsprechender Aufmachung.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Nicht parfümierte Vaseline in einer einfachen Flasche oder Tube, nur mit der Aufschrift
»Vaseline« oder »reine Vaseline«, (Tarifnr. 27.12).
b) Destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen ätherischer Öle, auch zu medizinischen
Zwecken, auch in Aufmachungen als Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel (Tarifnr.
33.05).
c) Toiletteseifen, Rasierseifen und andere Seifen (Tarifnr. 34.01).
•
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1877
Erläuterungen zu
Kapitel 34
Seifen, organische grenzßächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel,
zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver
und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, l\lodelliermassen und Dentalwachs
Seilen, einschließlich Medizinalseilen 34.01
I.
Hierher gehören die in Vorschrift 2 bezeichneten Seifen, die chemisch wasserlösliche Alkali-,
Ammonium- oder Triäthanolaminsalze höherer Fettsäuren (z. B. Stearin-, Palmitin- oder Ölsäure)
sind.
Zu B gehören:
1. Harte Seifen, auch gefärbt oder parfümiert, Badeschwimmseifen, feste Rasierseifen und feste,
transparente Seifen ( »Glyzerinseifen«).
2. Blätter oder Hefte aus Papier oder Zellstoffwatte, mit Seife getränkt oder überzogen.
3. Wäßrige Lösungen von Seife, auch mit einem geringen Zusatz von Alkohol (flüssige Seife).
4:. Medizinalseifen, die medikamentöse Stoffe (z. B. Borsäure, Salicylsäure, Schwefel, Sulfon-
amide) enthalten, Seifen mit geringem Zusatz an desinfizierenden oder antiseptischen Stoffen.
Zu C gehören:
1. Harz- und Naphthenatseifen (Naphthenseifen), die außer gewöhnlicher Seife noch Kalium-
oder Natriumsalze der Harz- 9der Naphthensäuren enthalten.
2. Tallölseife.
3. Weiche und feste Ammonium- oder Triäthanolaminseifen.
4. Scheuerseifen, die außer Seife lediglich einen Zusatz von Mineralstoffen, z.B. Sand, gepulverten
· Bimsstein oder Schieferpulver enthalten.
5. Anderweit weder genannte noch inbegriffene Industrieseifen, die, zu besonderen Zwecken
hergestellt, den Charakter von Seifen besitzen und außer geringen Mengen Alkohol keine
organischen Lösungsmittel enthalten.
Hierher gehören nicht: II.
a) Neutralisationspasten (soapstocks) (Tarifnr. 15.17).
b) Sogenannte Metallseifen, wasserunlösliche Erzeugnisse, die Seifen im chemischen Sinn sind,
z. B. Kalkseifen, Bleiseifen, Kobaltseifen (Kapitel 29, 30 oder 38).
c) Grenzflächenaktive Zubereitungen und zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel, die
z. B. aus Lösungen von Seifen in organischen Lösungsmitteln bestehen (Tarifnr. 34.02).
d) Seifenhaltige Poliermittel für Metalle, Glas und dergleichen (Tarifnr. 34:.05).
e) Alkalisalze der Harzsäuren (Tarifnr. 38.08).
f) Zubereitete Desinfektionsmittel mit einem erheblichen Anteil an Kresol, Phenol usw., z.B.
Kresolseifenlösung (Tarifnr. 38.11).
g) Alkalisalze der Naphthen- und Sulfonaphthensäuren (Tarifnr. 38.19).
Organische grenzflächenaktive Stoffe; grenzftächenaktive Zubereitungen (usw.) 34.02
I.
Zu A: Die Waren können inerte Stoffe oder Waren als Begleitstoffe aus der Herst,ellung oder
als beabsichtigte Zusätze enthalten.
Zu A-1 gehören:
1. Sulfate und Sulfonate von Fetten und fetten Ölen (Triglyceriden), z. B. sulfatiertes Rizinusöl,
Fettsäuresulfate, Fettsäuresulfonate und Sulfate und Sulfonate von Harzsäuren.
2. Alkylaminsalze, quaternäre Ammoniumsalze, Alkylpyridiniumsalze, einfache und quaternäre
Imidazoline, Acyldiamine und -polyamine, Ester und Äther von Polyalkoholen, Alkylpoly-
glykoläther, Acylpolyglykoläther, Alkylarylp-olyglykoläther, acylierte oder alkylierte Alkylol-
aminopolyglykoläther sowie kationaktive grenzflächenaktive Stoffe mit anderen hydrophilen
Gruppen, z. B. Sulfonium-, Phosphonium- und Arsoniumverbindungen.
Zu A-2 gehören Salze der Aminocarbonsäuren, Salze niederer oder höherer acylierter Amino-
carbonsäuren, Salze alkylierter Dicarbonsäuren, Fettsäure-Eiweißkondensationsprodukte, Sulfate
und Sulfonate von Fettsäureestern, einschließlich der Fettsäureester des Glyzerins, die Mono- und
Diglyceride sind, Sulfate und Sulfonate von Fettsäureamiden und dergleichen, primäre und sekun-
däre Alkylsulfate und -sulfonate, Alkylpolyalkoholsulfate, Sulfate veresterter oder verätherter
Polyoxyverbindungen, Sulfate substituierter Polyglykoläther (sulfatierte Äthylenoxydaddukte),
Sulfate acylierter oder alkylierter Alkylolamine, Alkylsulfonate mit esterartig gebundenen Acylen,
Alkyl- oder Alkylphenyläthersulfonate, Alkylsulfonate mit amidartig gebundenen Acylen, Sulfo-
nate von Polycarbonsäureestern, Alkylbenzolsulfonate, Alkylnaphthalinsulfonate, fettaromatische
Sulfonate, Alkylbenzimidazolsulfonate, Alkylbetaine, Sulfobetaine, Aminocarbonsäuren, anion-
aktive Verbindungen mit anderen organisch gebundenen hydrophilen Gruppen, z. B. Phosphate,
und Petroleumsulfonate mit grenzflächenaktiven Eigenschaften. (Wegen des Nachweises der grenz-
flächenaktiven Eigenschaften von Petroleumsulfonaten s. TV).
1878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuter~ngen
(:Jt.02) Zu B und C gehören Waren, denen andere als inerte Stoffe (z.B. Metasilikate, Alkaliphos-
phate) zugesetzt sind.
Zu B: Grenzflächenaktive Zubereitungen sind:
1. Mischungen grenzflächenaktiver Stoffe des Absatzes A untereinander, z.B. Mischungen von
Sulforicinaten mit sulfonierten Fettalkoholen.
2. Lösungen oder Emulsionen grenzfl.ächenaktiver Stoffe des Absatzes A in· einem organischen
Lösungsmittel, z. B. Lösungen eines sulfonierten Fettalkohols in Cyclohexanol oder in Tetra-
h ydrona ph thalin.
3. Andere Mischungen auf der Grundlage eines grenzfl.ächenaktiven Stoffes des Absatzes A,
z. B. Mischungen von Fettalkoholsulfonaten mit einem gewissen Anteil an Seife.
4. Lösungen oder Emulsionen von Seifen in gewissen organischen Lösungsmitteln, z. B. Lö-
sungen in Cyclohexanol.
5. Wäßrige Emulsionen und Suspensionen chemisch einheitlicher Verbindungen des Kapitels 29,
wenn sie grenzflächenaktive Eigenschaften besitzen.
(1) Zu B-1 gehören:
1. Netzmittel, Erzeugnisse, die die Grenzflächenspannung des Wassers herabsetzen und hier-
durch das Benetzen und Durchdringen von Textilien mit Wasser oder wäßrigen Lösungen
begünstigen.
2. Emulgiermittel, mit deren Hilfe wasserunlösliche Stoffe wie pflanzliche, tierische und mine-
ralische Fette und Öle, Wachse und wasserunlösliche Lösungsmittel in Wasser emulgiert
oder dispergiert werden.
3. Detachiermittel. Hierzu gehören nur die »Naßdetachiermittel«, in wäßriger Lösung ange-
wandte Zubereitungen, die im wesentlichen lösungsmittelenthaltende, grenzflächenaktive
Stoffe mit emulgierenden und waschenden EigenschaJten sind und zum Entfernen örtlich
begrenzter Verschmutzungen von Textilwaren dienen.
4. Walkhilfsmittel, Zubereitungen auf der Grundlage grenzflächenaktiver Stoffe mit anorga-
nischen oder organischen quellbaren Körpern, die die Filzbildung beim Walken unterstützen.
5. Merzerisierhilfsmittel, die die Netzfähigkeit der Merzerisierlaugen verbessern und ihr gleich-
mäßiges Eindringen in die Faser beschleunigen.
6. Avivage- und Präparationsmittel, die Chemiefasern die zur Weiterverarbeitung erforder-
lichen Eigenschaften verleihen und Garnen, Geweben und Gewirken bezüglich Weichheit,
Griff und Glanz den gewünschten Ausrüstungseffekt geben.
7. Spezialausrüstungsmittel, z. B. Garnbefeuchtungsmittel, die den Feuchtigkeitsverlust beim
Spinnen ausgleichen und die Reißfestigkeit des Garnes steigern, und Mittel zur antistatischen
Ausrüstung, die die elektrische Leitfähigkeit der Oberfläche von textilen Erzeugnissen er-
höhen und eine die Verarbeitung störende statische Aufladung verhindern.
8. Druckereihilfsmittel und Färbereihilfsmittel, wie zubereitete Färbereinetzmittel und Färbe-
öle, die den Farbflotten ein höheres Netzvermögen gegenüber den zu färbenden Textilien
oder dem Färbegut in der Regel noch _einen zusätzlichen Avivageeffekt verleihen, Egalisier-
mittel, die die gleichmäßige Verteilung des Farbstoffes in und auf dem Färbegut sichern,
Hilfsmittel zum Farbstoffverkochen, die die reduzierende Wirkung von Fremdsubstanzen
auf substantive Farbstoffe und deren Zerstörung verhindern, und zubereitete Nachbehand-
lungsmittel für Färbungen, die z. B. die Licht-, Naß- und Reibechtheit verbessern.
9. Grenzßächenaktive Zubereitungen nach Art eines Waschmittels, die in der Spinnstoff-
industrie zum Entfernen von Fett und Schmutzstoffen aus Textilien während des Ver-
edelungsprozesses, z.B. bei der Rohwollwäsche, bei der Garn- und Stückwäsche, verwandt
werden.
10. Als Lederhilfsmittel verwendete Färbereinetzmittel, Egalisiermittel, Farbaufhellungs- und
-vertiefungsmittel und Nachbehandlungsmittel für Färbungen.
11. Beuch- und Abkochhilfsmittel, die die Reinigung von Rohbaumwolle und von rohweißen
Baumwollmischgeweben und -gewirken durch schnelle_s Benetzen fördern und beschleunigen.
12. Weichmachungsmittel, die die Geschmeidigkeit erhöhen und den Griff verbessern.
13. Karbonisierungshilfsmittel, die das Eindringen der Karbonisiersäure in die vegetabilischen
Verunreinigungen der Wolle erleichtern.
14. Viskose- und Spinnbadzusatzmittel, die die Verspinnbarkeit der Viskose verbessern, das
Spinnbad klären und die Spinndüse sauberhalten.
15. Bleichhilfsmittel, die den Bleichprozeß beschleunigen und den Bleicheffekt gleichmäßiger
machen.
16. Entschlichtungsmittel zum Entfernen von Leinöl, leinöl- oder leimhaltigen Schlichten.
17. Weichhilfsmittel für Rohhäute zum Rückführen der durch Salzen oder Trocknen konser-
vierten Rohhäute in den ursprünglichen Quellungszustand.
18. Äscher- und Enthaarungshilfsmittel, die ein gleichmäßiges und schnelleres Eindringen der
Äscherbrühe ermöglichen und das Entfernen der Haare erleichtern.
19. Lederentfettungsmittel, die überschüssiges, in der Blöße oder im Leder vorhandenes Naturfett
entfernen oder gleichmäßiger verteilen und in Pelzfellen das Haarkleid reinigen.
20. Gerbereihilfsmittel zur Beschleunigung der Durchgerbung und Klärung oder zur Veränderung
der Brühen bei der vegetabilischen Gerbung und Fettungshilfsmittel. .
Nr. 39 -Tag d_er Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1879
Erläuterungen zu
(2) Das Zollkontingent gilt nur für die unter 1. bis 13. genannten Waren (s. Erläuterungen zu (:S-1.02)
38.12, Anm.).
Zu B-2 gehören aus grenzflächenaktiven Stoffen bestehende Zubereitungen, die im Haushalt
zum Waschen von Feinwäsche, zum Waschen und Entfetten von Metallwaren (z.B. Küchen-
geräten, Apparaten), zum ,vaschen von Fliesen, zum Reinigen von Behältern oder in der Industrie
(z.B. zum Herstellen von insektenvertilgenden oder pharmazeutischen Emulsionen und von
Feuerlöschmitteln) verwendet werden.
Zu C: Waschmittel und Waschhilfsmittel sind:
1. Gemische anorganischer Stoffe untereinander, z.B. Natriumkarbonat, Natriummetasilikat,
Natriumhexametaphosphat, Persalze wie Natriumperborat oder Natriumtetraborat.
2. Gemische auf der Grundlage der unter 1 genannten anorganischen Stoffe, die außerdem
gewisse Mengen organischer Stoffe enthalten, z.B. Seifen, ·Methylzellulose, grenzflächenaktive
Stoffe, optische Bleichmittel oder Pankreasauszüge.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Petroleumsulfonate ohne grenzflächenaktive Eigenschaften (Tarifnr. 27 .14).
b) Lösungen von Seife in Wasser, auch mit Zusatz geringer Mengen Alkohol (Tarifnr. 34.01).
c) Mischungen, die zwar grenzflächenaktive Stoffe enthalten, deren Verwendungszweck aber
keine grenzflächenaktive Eigenschaften erfordert (z.B. Schmälzen für die Spinnstoffindustrie
der Tarifnr. 34:.03).
d) Reinigungsmittel, die unter Verwendung von reibend wirkenden Stoffen hergestellt sind,
z.B. Scheuerpulver, Scheuerpasten (Tarifnr. 34.05).
e) Alkalisalze der Harzsäuren (Tarifnr. 38.08).
f) Alkalisalze der Naphthen- und Sulfonaphthensäuren (Tarifnr. 38.19).
Zubereitete Sehmiermittel (usw.) 31.m
1.
Zubereitete Schmiermittel sind Mischungen von Ölen oder Fetten verschiedener Art, insbesondere
von tierischen, pflanz1~chen oder mineralischen Ölen oder Fetten, Silikonölen oder -fetten, einschließ-
lich der Ester- und Atheröle, untereinander oder mit einem Zusatz anderer Stoffe, z.B. Graphit,
Talkum, Ruß, Kalzium- und andere Metallseifen, Molybdänsulfid und Pech.
Zu A-1-a und A-2-a gehören:
1. Schmälzmittel, auch Schmälz-, Reiß- oder Spicköle genannt, zum Geschmeidigmachen von
Wolle oder Baumwolle vor dem Reiß- und Spinnprozeß.
2. Batschmittel, die nach Art der Schmälzmittel in der Hartfaserindustrie (Jutefasern) verwendet
werden.
Zu A-1-b und A-2-b gehören zum Schmieren von ~Iaschinen - auch von Maschinen der
Spinnstoffindustrie, der Papierherstellung oder der Gerberei -, von Apparaten und Fahrzeugteilen
oder zum Fetten von Leder (z. B. Lederteilen von Pumpen) geeignete zubereitete Schmiermittel.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Degras und künstlicher Degras (Tarifnr. 15.09).
b) Zubereitete Schmiermittel mit einem Gehalt an Erdöl oder Schieferöl von 70 Gewichtshundert-
teilen oder mehr (Tarifnr. 27.10).
c) Zubereitete Mineralölverbesserer (Additives) (Tarifnr. 38.14).
Künstliche \Vaehse, einsehließlieh wasserlösliche (usw.) 34.04
I.
(1) Der Begriff »künstliches Wachs« im Sinne dieser Tarifnummer ist eine technologische Sammel-
bezeichnung für eine Reihe künstlich gewonnener Stoffe, die chemisch nicht einheitliche Verbindun-
gen sind und als Austauschstoffe für natürlich~ Wachse dienen.
(2) Im Sinne der Vorschrift 4 gilt Walrat als tierisches Wachs.
Zu A-2 gehören Polychlornaphthaline, lösliche und emulgierbare Wachse, insbesondere feste
Polyäthylenglykole, Glyzerinmonostearat, auch mit kleinen Seifenmengen modifiziertes Propylen-
glykolmon,ostearat, ferner feste Polychlordiphenyle, Wachse aus Gemischen von Fettalkoholen, aus
Gemischen von Fettalkoholestern oder aus Gemischen von Fettsäureamiden, Wachse, die aus
anderen natürlichen Wachsen als Montanwachs, z. B. aus Carnaubawachs, durch Modifikation
gewonnen sind und feste Chlorparaffine.
Zu B gehört auch gedoptes Paraffin.
1880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(34.0-l) II.
Hierher gehören nicht:
a) Zubereitungen auf der Grundlage von Wachsen, die keine wachsartige Beschaffenheit haben.
b) Degras und künstlicher Degras (Tarifnr. 15.09).
c) Gemische technischer Fettalkohole von nicht wachsartiger Beschaffenheit (Tarifnr. 15.10).
d) Gehärtete Fette und Öle (Tarifnr. 15.12).
e) Cetaceum (Walrat) (Tarifnr. 15.14).
f) Bienenwachs (Tarifnr. 15.15).
g) Pflanzenwachs (Tarifnr. 15.16).
h) Mischungen von Paraffin und anderen Mineralwachsen usw. der Tarifnr. 27.13.
i) Zubereitete emulgierte und Lösungsmittel enthaltende Wachse, z. B. Schuhcreme,
Bohnerwachs (Tarifnr. 34.05).
k) Zubereitf'tes Dentalwachs in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen
(Tarifnr. 34.07).
1) Siegellack (Tarifnr. 98.09).
34.05 Selmheremt', 1\löbel- und Bolmerwaehs, Poliermittel für 1\letall (usw.)
1.
(1) Hierher gehören auch Karosseriepflegemittel, auch mit schutzverleihenden Eigenschaften,
Putzmittel für Glas- und Fensterscheiben auf der Grundlage weicher Polierstoffe wie Kreide oder
Kieselgur, auch in einer Emulsion von Testbenzin, flüssigen Seifen und dergleichen suspendiert, zu-
bereitete Schleifpulver, z. B. Polierzirkon.
(2) Polierzirkon ist ein bräunlich-rosafarbenes, mehlfeines, trocknes Pulver. Es besteht aus etwa
88 Gewicb.tshundertteilen Zirkonoxyd, 11 Gewichtshundertteilen Eisenoxyd und geringen Mengen
anderer Zusätze.
(3) Hierher gehören Waren, pastenförmig, flüssig, in Form von Pulvern, Tabletten oder Stäben,
auch in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch auf einer Watteunterlage aufgetragen, von der
beim Gebrauch die benötigte Menge abgezupft wird.
Hierher gehören nicht: II.
a) Degras und künstlicher Degras (Tarifnr. 15.09); andere Lederfette und -öle (z. B. Kapitel 15,
Tarifnr. 27.10, 34.03, 38.19).
b) Nicht zubereitete Schleifpulver (z. B. Kapitel 25 oder 28).
c) Chemisch einheitliches Zirkonoxyd (Tarifnr. 28.28), Zirkonsilikat (Tarifnr. 28.45).
d) Mineralisches Schuhweiß in Tablettenform, flüssige Färbemittel zur Pflege von Wildleder-
schuhen (Tarifnr. 32.09).
e) Mopöl (z. B. Kapitel 27).
f) Waren zur Trockenreinigung von Kleidungsstiicken (z.B. Tarifnr. 27.10, 38.18, 38.19).
g) Imprägnierte Putztücher und Metallschwämme (Abschnitt XI oder XV).
34.06 Kerzen (Liebte) aller Art, \Vaehsstöeke, Nachtliehte und dergleichen
1.
(1) Hierher gehören auch Nachtlichte, Nachtkerzen mit Schwimmern, in Papp- oder Metall-
schachteln eingeschmolzene Notlichte, Reste angebrannter Lichte (Lichtstümpfe).
(2) Diese Waren können gefärbt, parfümiert oder verziert sein.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Asthmakerzen (Tarifnr. 30.03).
b) Wunderkerzen (Tarifnr. 36.05).
c) Zünd- und Reibke:i;,z;en (Tarifnr. 36.06).
d) Schwefelbänder, -fäden, -kerzen (Tarifnr. 38.11).
34.07 l\lodelliermassen, auf"h in Zusammenstellungen oder zur L'"nterhaltung (usw.)
I.
(1) Modelliermassen sind bei Zimmertemperatur knetbare, auch gefärbte Zubereitungen zum
Formen von Modellen, die auch zur Unterhaltung von Kindern dienen.
(2) Dental wachse sind harte oder knetbare, auch gefärbte Zubereitungen, die für zahnmedizinische
Zwecke verwendet werden, insbesondere für Zahnabdrücke (Abdruckmassen, Abdruckwachse). Der
Begriff >>Dentalwachse« ist nach der Zweckbestimmung, nicht nach der stofflichen Zusammensetzung
auszulegen.
II.
Hierher gehört nicht ungeformtes Dentalwachs, z.B. als ~lasse (z.B. Tarifnr. 34.04, 38.19
oder Kapitel 39).
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1881
Erläuterungen zu
Kapitel 35
Eiweißstoffe und Klebstoffe
Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaselnleime 35.01
I.
Zu A gehört nur tierisches Kasein, der Haupteiweißbestandteil der Milch, nach dem Gewinnungs-
verfahren auch als Säurekasein (z. B. Milchsäurekasein), Kaseinogen oder Labkasein (Parakasein)
bezeichnet.
. (1) Zu B gehören die Salze des Kaseins (Kaseinate), z.B. Natrium- und Ammoniumkaseinat,
Kalziumkaseinat, ferner Chlorkasein, Bromkasein, Jodkasein, Kaseinstannat und Kaseinleime.
(2) Kaseinleime sind Zubereitungen aus Kasein und Kalk, denen z. B. kleine :Mengen Borax und
Ammonchlorid zugesetzt sind. Sie können auch Füllstoffe (z. B. Schwerspat oder Kreide) enthalten.
Zur Anmerkung: Wegen des Ungenießbarmachens s. TV.
Hierher gehören nicht: II.
a) Kaseinhaltige Zubereitungen (z. B. Kapitel 18, 19 oder 30).
b) Kaseinate der Edelmetalle (Tarifnr. 28.49).
c) Kaseinate von Erzeugnissen der Tarifnrn. 28.50 bis 28.52.
d) Sogenanntes pflanzliches Kasein (Tarifnr. 35.04).
e) Kaseinleime in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Reingewicht
von 1 kg oder weniger (Tarifnr. 35.06).
f) Gehärtetes Kasein (Tarifnr. 39.0,t).
Albumine, Alhuminate und andere Albuminderh'ate
35.02
1.
(1) Zu A: Albumine sind tierische und pflanzliche in salzfreiem Wasser lösliche Eiweißstoffe
(Proteine), z. B. Eieralbumin (Eiereiweiß aus Hühner-, Enten- oder Gänseeiern z. B.), Blutalbumin
(Serumalbumin), Milchalbumin (Laktalbumin), Fischalbumin (Fischeiweiß), auch mit Zusatz von
Konservierungsmitteln.
Zu B gehören Eisen-, Vanadium-, Quecksilberalbuminat, Bromalbumin, Jodalbumin und Albu-
mintannat.
Zur Anmerkung: Albumine sind nur dann ungenießbar, wenn sie faulig riechen. Wegen des
Ungenießbarmachens s. TV.
Hierher gehören nicht: II.
a) Getrocknetes Blut, ungenau als ~-Blutalbumin« bezeichnet (Tarifnr. 05.15).
b) Albuminate der Edelmetalle (Tarifnr. 28.49).
c) Albuminate der Tarifnrn. 28.50 bis 28.52.
d) Menschliches Blutplasma (Kapitel 30). .
e) Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate (Tarifnr. 35.01).
f) Peptone und andere Eiweißstoffe (Tarifnr. 35.04).
g) Zubereitete Klärmittel (Tarifnr. 38.19).
Gelatine (usw.) 35.03
I.
Hierher gehören Gelatinetannat, Gelatine bromtanna t, Chondrinlein;ie.
Hierher gehören nicht: II.
a) Zubereitungen von Gelatine, z. B. Gelatina sterilisata in Ampullen zu Injektionen (Tarifnr.
30.03), zubereitete Klärmittel (Tarifnr. 38.19).
b) Leime in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Reingewicht von
1 kg oder weniger (Tarifnr. 35.06).
c) Gehärtete Gelatine (Tarifnr. 39.04).
d) Gelatineblätter in anderen Formen als quadratisch oder rechteckig geschnitten (Kapitel 49
oder Tarifnr. 95.08). _
e) Geformte oder geschnitzte Waren aus nicht gehärteter Gelatine (Tarifnr. 95.08).
f) Pasten auf der Grundlage von Gelatine für Druckwalzen usw. (Tarifnr. 98.09).
1882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
35.04 Peptone und andere Eiweißstoffe (usw.)
Zu A gehört z.B. Sojakasein. I.
(1) Zu B: Peptone sind die bei der Spaltung der Eiweißstoffe durch Hydrolyse oder durch Ein-
wirken von Enzymen (z. B. Pepsin, Papain, Pankreatin) entstandenen löslichen, zum Teil koch-
salzhaltigen Abbauprodukte, z. B. Fleischpeptone, Hefepeptone, Blutpeptone, Kaseinpeptone.
(2) Hierher gehören Peptonderivate (z.B. Eisenpeptonat, Manganpeptonat), Nucleoproteide
und ihre Derivate (z. B. Eisennucleinat, Kupfernucleinat, Quecksilbernucleinat), Eiweißstoffe der
Getreidearten (z. B. Glutenin, Gliadin, Zein), Eiweißstoffe des Blutes (z. B. Globulin, Hämoglobin),
ferner Keratine der Haare, Nägel, Hörner, Hufe oder Federn, Hautpulver, auch chromiert.
Zur Anmerkung: Wegen des Ungenießbarmachens s. TV.
Hierher gehören nicht: II.
a) Eiweißverbindungen der Edelmetalle (Tarifnr. 28.49).
b) Eiweißverbindungen von Erzeugnissen der Tarifnrn. 28.50 bis 28.52.
c) Nukleinsäuren und ihre Salze (Nukleate) (Tarifnr. 29.35).
d) Enzyme (Tarifnr. 29.40).
e) Fibrinogen und Fibrin (Tarifnr. 30.01 ).
f) Gehärtete Eiweißstoffe (Tarifnr. 39.04).
g) Lederpulver und -mehl (Tarifnr. 41.09).
35.05 Dextrine; lösliche oder geröstete Stärke; Klebstoffe aus Stärke
I.
Hierher gehören Erzeugnisse der Umwandlung von Stärke durch Einwirken von Hitze, Chemi- ...
kalien (z. B. Säuren, Laugen, Oxydationsmittel) oder Diastasen.
Hier her gehören nieh t: II.
a) Nicht umgewandelte Stärke (Tarifnr. 11.08). _.;.
b) Klebstoffe in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Reingewicht
von 1 kg oder weniger (Tarifnr. 35.06).
c) Zubereitete Zurichtemittel und zubereitete Appreturen auf der Grundlage von Stärke oder
Dextrin für die Spinnstoffindustrie, die Papierindustrie und ähnliche Industrien (Tarifnr.
38.12).
d) Dextran (Tarifnr. 39.06).
35.06 Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbenriffen (uws.)
I.
Zubereitete Klebstoffe sind Erzeugnisse, die entweder durch besondere chemische Behandlung von
Stoffen entstanden sind (z.B. durch Fermentieren löslich gemachter Kleber) oder unter Verwendung
von Lösungsmitteln, Füllstoffen, Weichmachern, Härtern u. a. hergestellte Mischungen, sofern sie
klebende Eigenschaften besitzen und anderweit weder genannt noch inbegriffen sind.
Zu A-1-a gehören z.B. durch chemische oder physikalische Behandlung löslich gemachte
Gummen.
Zu A-1-b gehören z.B. Glutenleime (»Wiener Leime<<), durch unvollständige Fermentation aus
löslich gemachtem Kleber hergestellt.
Zu A-2 gehören z.B. Silikatleime, aus Wasserglaslösungen mit Kohlenhydraten, Sulfitablauge,
Kreide oder Harzseifen bestehend; »gefüllte« Leime, d. h. mit Schwerspat, Kreide usw. versetzte
Leime der Tarifnr. 35.03.
(1) Zu B gehören nicht nu~ unmittelbar gebrauchsfertige Klebstoffe, sondern auch solche, die
unmittelbar vor der Anwendung durch einfaches Behandeln, z.B. Lösen oder Dispergieren in Wasser,
gebrauchsfertig gemacht werden.
(2) Als Klebstoffe für den Einzelverkauf aufgemachte Erzeugnisse gehören auch dann hierher,
wenn sie nach der stofflichen Beschaffenheit anderen Tarifnummern zuzuweisen wären, z. B. Gummi-
lösungen für Fahrradschläuche, Kun~tstofflfümngen.
(3) Behältnisse für den Einzelverkauf sind nicht nur Glasflaschen, Glastöpfe, Metallgefäße, Metall-
tuben, Behältnisse aus Pappe oder Papiersäcken, sondern auch einfache Umhüllungen in Form von
Papierstreifen usw., z. B. bei Tafeln aus Knochenleim.
(4) Hierher gehören auch kleine den Behältnissen für den Einzelverkauf als Zubehör beigegebene ....
Pinsel. ·
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1883
Erläuterungen zu
(36.06)
II.
Hierher gehören nicht:
a) Schellack, natürliche lösliche Gummen, Gummiharze, Harze, Balsame (Tarifnr. 13.02).
b) Vogelleim (Tarifnr. 13.03).
c) Ungemischte Silikate (Tarifnr. 28.45).
d) Kitte und Spachtelmassen (Tarifnr. 32.12).
e) Kalziumkaseinat und Kaseinleime, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf (Tarifnr. 35.01 ).
f) Tierischer Leim, z. B. Knochenleim, Hautleim, Sehnenleim, Fischleim, nicht in Aufmachung
für den Einzelverkauf (Tarifnr. 35.03).
g) Dextrine und Klebstoffe aus Stärke, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf
(Tarifnr. 35.05).
h) Sulfitablauge (Tarifnr. 38.06).
i) Zurichtemittel und Appreturen für die Spinnstoffindustrie, auch als ,.,Leime« bezeichnet
(Tarifnr. 38.12).
k) Kunstharze und Zelluloscäther, z. B. Harnstoffharze, Melaminharze, Polymerisationserzeug-
nisse von Methacrylsäurederivaten oder Vinylderivaten, nicht in Aufmachungen für den Einzel-
verkauf (Kapitel 39 oder Tarifnr. 32.09).
l) Kautschuklösungen, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Tarifnr. 10.06).
1884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
Kapitel 36
Pulver und Sprengstoffe; Feuerwerksartikel; Zündhölzer; Zündmetall-
legierungen; leicht entzündliche Stoffe
36.01 Schießpuh'er
I.
(1) Schießpulver sind Mischungen aus Stoffen, bei deren chemischer, als schnelle Verbrennung ver-
laufender Umsetzung sich unter hoher Wärmeentwicklung große Gasmengen bilden, deren Druck
eine Treibwirkung auslöst.
(2) Hierher gehören Schwarzpulver, auch mit einer Graphitschicht überzogen, und rauchlose
(rauchschwache) Pulver.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Zubereitete Sprengstoffe (Tarifnr. 36.02).
b) Nitrozellulose (Zellulosenitrat), z.B. Schießbaumwolle (Tarifnr. 39.03).
36.02 Zubereitete Sprengstoffe
I.
(1) Zubereitete Sprengstoffe sind Mischungen aus Stoffen, deren chemische Umsetzung im Gegen-
satz zu den Schießpulvern bei geeigneter Zündung - unabhängig von der Drucksteigerung - schlag-
artig erfolgt und eine Sprengwirkung auslöst.
(2) Sprengstoffe können auch als Sprengpatronen verpackt sein (z. B. in Umhüllungen aus
Paraffinpapier, paraffinierter Pappe, Kunststoff oder Blech).
(3) Hierher gehören:
1. Sprengstoffe auf der Grundlage von Salpetersäureestern mehrwertiger Alkohole (z. B. Nitro-
glykol, Nitroglyzerin, Tetranitropentaerythrit (Pentrit), Hexanitromannit) wie Gurdynamit,
Gelatinedynamit, Sprenggelatine.
2. Sprengstoffe aus Mischungen von organischen Nitroverbindungen (z. B. Trinitrotoluol (Trotyl),
Trinitrophenol (Pikrinsäure), Tetranitromethylanilin (Tetryl), Hexanitrodiphenylamin, Tri-
methylentrinitramin, Nitroguanidin, Trinitrobenzol, Trinitroxylol, Nitronaphthaline, Tri-
nitroanisol, Trinitrophenetol, Trinitro-meta-kresol, Trinitroanilin, Tetranitroanilin) mit ande-
ren organischen und l¼norganischen Stoffen.
3. Sprengstoffe auf der Grundlage von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) unter Zusatz von
anderen Sprengstoffen (z. B. Nitroglyzerin, Trinitrotoluol) oder indifferenten Stoffen (z. B.
Aluminium, Holzmehl) wie Ammonite, Ammonale, Ammongelite, Donarite.
4. Sprengstoffe auf der Grundlage von Chloraten und Perchloraten unter Zusatz von anderen
Sprengstoffen oder indifferenten Stoffen wie Chloratite, Cheddite.
5. Zündsprengstoffe (Initialsprengstoffe) aus Mischungen auf der Grundlage von Bleiazid, Blei-
trinitroresorzinat, Knallquecksilber, Tetrazen.
II.
Hierher gehören nicht Sprengkapseln und Sprengzünder (Tarifnr. 36.04).
36.03 Zündschnüre; Sprengzündschnüre
I.
(1) Zündschnüre sind Erzeugnisse, die zur Übertragung einer Zündung auf kurze Entfernungen mit
einer bestimmten zeitlichen Verzögerung verwendet werden. Sie bestehen aus einer »Seele« (z. B.
aus feinkörnigem Schwarzpulver), die mit einem imprägnierten Spinnstoff oder Spinnstoff mit Kunst-
stoffüberzug umhüllt ist (z.B. Grubenzündschnüre, Bickfordzündschnüre).
(2) Sprengzündschnüre sind Erzeugnisse, die gleichzeitig mehrere Sprengladungen zünden, in
ihrem Aufbau den Zündschnüren entsprechen, jedoch mit einem hochbrisanten Sprengstoff gefüllt
sind. Die Hülle kann bei Sprengzündschnüren auch aus einem dünnen Metallrohr bestehen (z.B.
Blei- oder Zinnsprengrohre).
II.
Hierher gehören nicht:
a) Zündsprengstoffe (Tarifnr. 36.02).
b) Zündhütchen, Sprengkapseln, Zünder, Sp~engzünder (Tarifnr. 36.04).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 18~5
Erläuterungen zu
Zündhütchen, Sprengkapseln; Ziinder; Spr-engziinder 36.04
I.
(1) Zündhütchen, Sprengkapseln, Zünder und Sprengzünder sind Erzeugnisse mit einer kleinen
Sprengstoff- oder Pulverladung, die zur Zündung einer größeren Pulvermenge oder einer Zünd-
schnur oder zum Auslösen der Detonation von Sprengstoffen oder Sprengzündschnüren dienen.
(2) Zündhütchen sind kleine Metallnäpfchen, deren Innenboden mit einer Schicht eines schlag-
empfindlichen Sprengstoffes belegt ist und eine Auflage einer leicht entzündlichen Masse enthält,
die durch Aufschlagen eines Schlagbolzens entzündet einen kräftigen Feuerstrahl gibt.
(3) Hierher gehören auch- Zündschrauben, Metallnäpfchen mit Gewinde, in deren Boden ein
Zündhütchen eingesetzt und in die eine größere Pulverladung eingepreßt ist.
(4) Sprengkapseln sind Hülsen aus Kupfer, Aluminium oder Kunststoff, die zum Boden hin eine
Ladung aus hochbrisanten Sprengstoffen (z. B. Tetrazen, Trinitrotoluol) und darauf eine flamm-
oder reibempfindliche Ladung (z. B. Bleiazid) besitzen. Sie können auch mit Gewinde versehen sein.
(5) Zu den Zündern gehören:
1. Reibzünder, aus einer Hülse bestehend, die einen reibempfindlichen Zündsatz enthält, durch
den ein gew·ellter, rauher Draht führt, der beim Durchreißen den Reibsatz zündet, der
seinerseits eine aufgepreßte Pulverladung zum Entzünden bringt. Zwischen Reibsatz und
Pulverladung kann sich ein Verzögerungssatz befinden.
2. Elektrische Zünder, aus einer hitzeempfindlichen Zündpille bestehend, in der zwischen zwei
isolierten Drähten ein blanker, sehr dünner Glühdraht gespannt ist, der beim Anlegen einer
elektrischen Spannung die Zündpille verpuffen läßt.
3. Chemische Zünder, die eine Sprengkapsel durch Hitzeentwicklung infolge einer chemischen
Reaktion zünden (z. B. durch Einwirken von konzentrierter Schwefelsäure auf Kalium-
chlorat). Chemische Zünder dieser Art enthalten die konzentrierte Schwefelsäure in einem
verschlossenen Glasbehälter. Glasbehälter und Kaliumchlorat sind voneinander durch eine
Metallmembran, die zur Verzögerung dient, getrennt. Beim Zerstören des Glasbehälters
zerfrißt die Säure die Metallmembran und wirkt auf das Kaliumchlorat ein.
(6) Sprengzünder sind z. B. elektrische Sprengzünder, die aus einem elektrischen Zünder und
einer Spr~gkapsel zusammengebaut durch den Feuerstrahl des verpuffenden Zünders die Spreng-
kapsel zur Detonation bringen. Zwischen der Zündpille des Zünders und der Sprengkapsel können
elektrische Sprengzünder ein Verzögerungselement enthalten.
Hierher gehören nicht: II.
a) Paraffinierte Zündstreifen und -rollen für Grubenlampen, Feuerzeuge usw., Zündplättchen
für Kinderpistolen (Tarifnr. 36.05).
b) Erzeugnisse ohne Spreng- oder Zündfüllung (z.B. Kapseln, Rohre, elektrische Vorrichtungen).
c) Munitionszünder; Patronenhülsen mit oder ohne Zündhütchen (Tarifnr. 93.07).
Feuerwerksartikel (us,v.) 36.05
I.
Hier her gehören Mischungen leicht entzündlicher, brennbarer oder explosibler Stoffe, die
eine Licht-, Rauch-, Nebel-, Flammen- oder Funkenerscheinung oder Schallwirkung hervorbringen,
z.B. Feuerwerkskörper in Form von Raketen, bengalisches Feuerwerk, bengalische Zündhölzer,
römische Kerzen, Wunderkerzen, Knallkorken, Knallerbsen, Zündplättchen für Kinderpistolen
und für Knallbonbons, Böllerschüsse, mit Paraffin getränkte Zündstreifen und -rollen für Gruben-
lampen und ähnliche Zündstreifen für Feuerzeuge, Zündpapiere für Dieselmotoren, Eisenbahn-
signalkörper, Lebensrettungsraketen zur Beförderung von Leinen, Raketen und Böllerschüsse
zum Wetterschießen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Stoffe zur Erzeugung von Blitzlicht (Tarifnr. 37.08).
b) Thermitmischungen (Tarifnr. 38.13).
c) Raketen zur Beförderung von Instrumenten zur Erforschung der Stratosphäre und Start-
raketen für Luftfahrzeuge (Tarifnr. 84.08).
d) Leucht- und Signalmunition; Kampfraketen (Tarifnr. 93.07).
Zündhölzer 36.06
I.
(1) Zündhölzer sind Erzeugnisse, die.durch Reiben auf einer - meistens hierzu vorbereiteten -
Fläche in Brand gesetzt werden und in der Regel aus einem Stäbchen aus Holz oder Pappe, aus
mit Wachs, Stearin, Paraffin oder ähnlichen Stoffen imprägnierten Textilfäden oder anderen
Stoffen bestehen. An einem Ende tragen sie einen »Kopf« aus einer geeigneten Zündmasse.
(2) Hierher gehören Sicherheitszündhölzer, Überallzündhölzer, Sturmzündhölzer, Wachszünd-
hölzer.
1886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(H.06) II.
Hier her gehören nie h t bengalische Zündhölzer und andere Feuerwerkskörper, die durch Reiben
entzündet werden und die Form von Zündhölzern haben (Tarifnr. 36.05).
36.07 Ct-r-Eisen und andere Ziindmt>tallenierungen in jeder Form
(1) Zündmetallegierungen sind Legierungen, die beim Reiben auf rauhen Flächen in der Weise
Funken geben, daß Gas, Benzin, Zunder oder andere entflammbare Stoffe entzündet werJen.
(2) Diese Waren gehören in jeder Form hierher, insbesondere als kleine zylindrische oder recht-
eckige Stücke für Feuerzeuge (,,Zündsteine«) oder für andere mechanische Feueranzünder. Sie
können auch für den Einzelverkauf aufgemacht sein.
Zu A: Cer-Mischmetall besteht aus etwa 43 - 55 Gewichtshundertteilen Cer, 35 - 46 Gewichts-
hundertteilen Lanthan, Neodym, Praseodym und Samarium, 2 - 4 Gewichtshundertteilen Ytter-
metall, 2 Gewichtshundertteilen Eisen und anderen Beimengungen (etwa 0,3 Gewichtshundertteile
Silizium).
Zu B gehören Cer-Eisen, aus Cer-Mischmetall unter Zusatz von weiterem Eisen legiert (Eisen-
gehalt durchschnittlich 18 - 30 Gewichtshundertteile), und Legierungen aus Cer-Mischmetall
und Zink.
36.08 Waren aus leleht entzündlichen Stoffen
I.
Zu A gehören Pech- und Harzfackeln, Zunder, auch in Form ,·on Schnüren, Kohlenanzünder
und ähnliche Waren, die schnell anbrennen, aber nicht dauernd wärmen und nicht den Charakter
von Brennstoffen besitzen, z. B. Holzstücke, leichte und poröse Holzstoffe oder andere Brennstoffe
mit Harz, Asphalt, Pech oder Schwefel überzogen oder getränkt, auch mit Zusatz von Salpeter.
Hierher gehören nicht: II.
a) Aus Hexamethylentetramin gepreßte kleine Tabletten, zu medizinischen Zwecken dosiert
(Tarifnr. 30.03).
b) Schädlingsbekämpfungsmittel (z.B. Schwefelkerzen) (Tarifnr. 38.11).
c) Briketts aus gepreßten Sägespänen (Tarifnr. 44.01).
d) Mit flüssigen Brennstoffen gefüllte oder leere Brennstofftanks oder andere Behälter, die
Bestandteile von Feuerzeugen sind (Tarifnr. 98.10) .
.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1887
Erläuterungen zu
Kapitel 37 37
Erzeugnisse zu photographischen und kinematographischen Zwecken
(1) Zu Kapitel 37 gehören Platten, Filme, Papiere, Karten und Gewebe, die mit einer oder
mehreren Schichten einer gegen Licht oder andere Bestrahlungen (z. B. infrarote und ultraviolette
Strahlen, Roentgen-Strahlen) empfindlichen Emulsion bedeckt oder mit lichtempfindlichen Stoffen
präpariert und für photochemische, insbesondere photographische oder kinematographische ein-
oder mehrfarbige Reproduktionen bestimmt sind.
(2) Lavendelkopien sind Positive mit einem bläulichen (lavendelfarbigen) Schichtträger, nicht
zu Vorführungszwecken geeignet.
(3) Soweit ein Zollsatz für je angefangene 100 Meter festgesetzt ist, gilt als Länge bei entwickelten
Filmen diejenige vom ersten bis zum letzten Bild oder die Länge der Tonaufzeichnung (ist beides
vorhanden, die größere Länge), bei nicht entwickelten Filmen die. Länge des Filmbandes. Bei
Filmen derselben Tarifstelle, die in einer Warensendung eingehen, sind die Längen zusammen-
zuzäh1en.
Liehtempfindliehe photonraphisehe Platten und Planfilme (usw.) 37.01
I.
Hierher gehören lichtempfindliche, nicht belichtete Platten und Planfilme, nicht aufgerollt.
Die Schichtträger können z. B. aus Glas, Zelluloid, Zelluloseacetat oder anderen Kunststoffen, für
photomechanische Druckverfahren auch aus Metitll oder Stein bestehen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Nicht lichtempfindliche Platten.
b) Lichtempfindliche, nicht belichtete Filme in Rollen oder Streifen (Tarifnr. 37.02).
c) Lichtempfindliche Papiere, Karten und Gewebe (Tarifnr. 37.03).
Lichtempfindliche Filme in Rollen oder Streifen (usw.) 37.02
I.
Hierher gehören kinematographische Filme aller Breiten, photographische Rollfilme, gerollte,
noch nicht in Gebrauchsformat geschnittene Filme, Streifen und Filme für Tonaufzeichnungen auf
photoelektrischem Wege, auch gelocht, in Kapseln oder anders verpackt.
Hierher gehören nicht: II.
a) Lichtempfindliche, nicht belichtete Planfilme (Tarifnr. 37.01).
b) Lichtempfindliche, nicht entwickelte Papiere, Karten und Gewebe (Tarifnr. 37.03).
c) Filmunterlagen (Kapitel 39).
d) Bänder und Filme zur Tonaufnahme durch andere als photoelektrische Verfahren
(Tarifnr. 92.12).
Lichtempfindliehe Papiere, Karten und Gewt'bt', auch belichtet (usw.) 37.03
I.
Hierher gehören lichtempfindliche, nicht belichtete oder belichtete, noch nicht entwickelte
flache Erzeugnisse mit Schichtträgern aus Papier, Karton oder Gewebe, auch aufgerollt, auch als
Negative verwendbar.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Noch nicht lichtempfindlich gemachte Papiere (sogenannte Photorohpapiere), Karten und
Gewebe (Kapitel 48 oder Abschnitt XI).
b) Bereits entwickelte Papiere, Karten und Gewebe (Kapitel 49 und Abschnitt XI).
Lichtempfindliche photographische Platten und Filme, belichtet (usw.) 37.0-!
I.
(1) Hierher gehören Platten und Filme der Tarifnrn. 37.01 und 37.02, bereits belichtet, aber
noch nicht entwickelt.
(2) Kinematographische Filme sind solche, bei deren Projektion, wenn auch nur bei einem Teil
der Bilder, der Eindruck eines Bewegungsvorganges hervorgerufen wird. Die Länge des Filmstreifens
ist ohne Bedeutung.
1888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(37.0-l) (3) Negative haben umgekehrte, Positive und Umkehrfilme dagegen natürliche Helligkeits- oder
Farbwerte.
II.
Hierher gehören nicht bereits entwickelte Platten und Filme (Tarifnr. 37.05, 37.06 oder 37.07).
37.05 Photographisehe Platten; Filme, aueh geloeht (usw.)
I.
Hierher gehören belichtete und entwickelte Platten und Filme der Tarifnrn. 37.01 und 37.02.
Nicht gelochte Filme sind ohne Rücksicht auf ihre Länge als nicht zu kinematographischen Zw<'cken
bestimmt anzusehen. Gelochte Filme (mit Rand- oder Mittellochung) gehören hierher, wenn mit
ihnen Einzelbilder (nicht bewegliche Bilder) aufgenommen worden sind.
Zu A: Kopierfähige Offsetreproduktionen sind Strich- oder Raster-Negative oder -Positive.
Zu B gehören Projektionsbilder für Diaskope (Diapositive).
Hierher gehören nicht: II.
a) Entwickelte Filme zu kinematographischen Zwecken oder mit Tonaufzeichnung
(Tarifnr. 37.06 oder 37.07).
b) Entwickelte Papiere, Karten und Gewebe (Kapitel 49 oder Abschnitt XI).
37.06 Kinematographische Filme nur mit Tonaufzeichnung, beliebtet (usw.)
I.
Hier her gehören negative oder positive kinematographische Filme jeder Breite, belichtet und
entwickelt, ohne Bildaufnahmen, mit wenigstens einer im photoelektrischen Verfahren hergestellten
Tonaufzeichnung (schmale bandartige Aufnahmen, .die Tonschwingungen wiedergeben). Hierher ge-
hören auch Filme, die neben einer photoelektrischen Tonaufzeichnung in anderen Verfahren herge-
stellte Tonaufzeichnungen enthalten.
Hierher gehören nicht: II.
a) Entwickelte Filme, die zugleich Bild- und Tonaufnahmen enthalten (Tarifnr. 37.07).
b) Filme oder Bänder, die in einem anderen als dem photoelektrischen Verfahren hergestellt sind,
z.B. im mechanischen oder magnetischen Verfahren (Tarifnr. 92.12).
37.07 Andere kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, Stummfilme (usw.)
I.
Hierher gehören entwickelte -kinematographische Filme, deren Projektion bewegliche Bilder
ergibt. Sie müssen eine Rand- oder eine andere Lochung aufweisen. Neben der Bilderreihe kann noch
eine Tonaufzeichnung beliebiger, z. B. photoelektrischer oder magnetischer Art vorhanden sein.
Hierher gehören nicht: II.
a) Filme nur mit Tonaufzeichnung (Tarifnr. 37.06 oder 92.12).
b) Entwickelte Filme ohne Lochung (Tarifnr. 37.05).
37.08 Chemische Erzeugnisse zu photographischen z,,recken (usw.)
I.
(1) Hierher gehören dosierte oder für den Einzelverkauf aufgemachte, ungemischte chemische
Erzeugnisse sowie Mischungen chemischer Erzeugnisse, alle diese erkennbar zu photographischen
Zwecken bestimmt.
(2) Dosierte Erzeugnisse sind gleichmäßig in denjenigen Mengen abgeteilt, in denen sie bestim-
mungsgemäß verwendet werden, z.B. als Pastillen, Tabletten oder in Beuteln.
(3) Bei den für den Einzelverkauf aufgemachten, ungemischten Erzeugnissen muß sich die Zweck- ~
bestimmung aus der Aufmachung ergeben, z.B. aus einer Angabe auf der Verpackung oder aus der
Ge bra uchsan weisung.
(4) Bei gemischten Erzeugnissen bedarf es der vorstehend beschriebenen Dosiemng oder Auf-
machung nicht, wenn sich aus der Zusammensetzung der Mischung ihre Zweckbestimmung ergibt.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1889
Erläuterungen zu
(5) Photographische Zwecke im Sinne dieser Tarifnummer sind aJle Tätigkeiten, die unmittelbar (3i.08)
zum Herstellen photographischer Bilder und Wiedergaben (Negative oder Positive), auch in photo-
mechanischen Reproduktions- und Druckverfahren dienen. Hierher gehören z.B. Emulsionen,
die lichtempfindliche Schichten liefern, Entwickler, Fixiersalze, Verstärker und Abschwächer,
Toner und Fleckenentferner für photographische Aufnahmen oder Abzüge.
(6) Hierher gehören auch Erzeugnisse für Blitzlicht, wenn es sich um chemische Erzeugnisse
handelt.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Hilfsmittel mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit, z. B. Klebstoffe und Lacke, ferner Er-
zeugnisse, die keine chemischen Erzeugnisse sind, z. B. Farbstifte zum Retouchieren, und alle
Hilfsmittel, die nicht unmittelbar zur Herstellung photographischer Bilder dienen, z. B. Dia-
positivrähmchen.
b) Silberbromid und Silbernitrat, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu photo-
graphischen Zwecken (Tarifnr. 28.49).
c) Photoblitzlichtlampen, auch für Einzelblitze (Tarifnr. 85.20).
1890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
Kapitel 38
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie
38.01 Künstlicher Graphit, kolloider Graphit (nicht in öliger Suspension)
I.
(1) Hierher gehören künstlicher Graphit in Form von Pulver, Schuppen, Blöcken, Platten,
Stäben usw., Abfälle (auch Bearbeitungsabfälle) oder gebrauchte Waren, nur zur Wiedergewinnung
von künstlichem Graphit verwendbar.
(2) Kolloider Graphit ist natürlicher oder künstlicher Graphit, in Wasser oder in anderen Medien
als in Ölen (z. B. in Alkohol) kolloid dispergiert, durch kleine Mengen von Zusatzstoffen wie Gerb-
säure oder Ammoniak stabilisiert.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Natürlicher Graphit (Tarifnr. 25.04~.
b) Retortengraphit oder Retortenkohle, fälschlich auch als „künstlicher Graphit« bezeichnet
(Tarifnr. 27.05).
c) Kolloider Graphit in öligen Suspensionen und graphitierte Öle und Fette, z. B. Mineralöle oder
Silikonöle (Tarifnr. 27.10 oder 34.03).
d) Elektrodenmasse (Tarifnr. 38.19).
e) Künstlicher Graphit in rohen oder bearbeitet,en Stücken und Gegenständen - ausgenorp.men
Pulver und Granalien - die durch ihre Form, ihre Abmessungen oder in anderer Weise er-
kennen lassen, daß sie eigens zu elektrischen oder elektrotechnischen Zwecken hergestellt sind
(Tarifnr. 85.24), zu anderen Zwecken (in der Regel Kapitel 69).
38.02 Tlerisehes Schwarz (z. B. ßt"insl'hwarz, Elfenbeinschwarz) (usw.)
1.
(1) Hier her gehört durch Verkohlen tierischer Stoffe gewonnene Kohle (Beinschwarz, tierisches
Schwarz, Blutkohle, Elfenbeinschwarz, Lederschwarz, Hornschwarz, Geweihschwarz, Hufschwarz,
Schwarz aus Schildkrötenpanzern usw.).
(2) Hierher gehört auch mit Säuren behandeltes tierisches Schwarz.
II.
Hier her gehört ni eh t Mineralschwarz (Tarifnr. 32.07).
38.03 Aktivkohle (entfärbend, depolarisierend oder adsorbierend) (usw.)
I.
(1) Zu A: Aktivkohle ist sowohl die durch Behandeln von Kohle pflanzlicher oder anderer Her-
kunft (z.B. Steinkohle, Braunkohle, Holzkohle oder Torf) bei hoher Temperatur in Gegenwart von
Wasserdampf, Kohlendioxyd oder anderen Gasen gewonnene Kohle als auch ein durch Verkohlen
zellulosehaltiger Stoffe, die zuvor mit Chemikalien (z. B. Zinkchlorid oder Phosphorsäure) getränkt
sind, erhaltenes Erzeugnis.
(2) Wegen der Untersuchung von Holzkohle auf Aktivierung s. TV.
(1) Zu B gehören nur aktivierte natürli'che mineralische Stoffe. Ein natürlicher mineralischer
Stoff ist als aktiviert anzusehen, wenn seine Struktur durch chemische Behandlung verändert ist,
um ihn zu bestimmten Verwendungszwecken geeigneter zu machen, z. B.:
1. Aktivierte Kieselgur, eine nach dem Sieben und Abtrennen von Fremdstoffen in Gegenwart
von Sinterungsmitteln wie Natriumchlorid oder Natriumkarbonat kalzinierte Kieselgur,
Tripel und dergleichen.
2. Aktivierte Tone und Erden, aktivierte Fullererden, d. h. besondere kolloide Tone oder ton-
haltige Erden, die entweder durch Behandeln mit Säuren oder mit Alkalien (z.B. zur Erhöhung
der Adsorptionsfähigkeit oder der Quellfähigkeit) aktiviert sind.
3. Aktivierter Bauxit, ein Bauxit, der durch Behandeln mit Alkalien, auch mit anschließendem
Glühen, aktiviert ist.
(2) Wegen der Untersuchung von Kieselgur, Tripel und dergleichen s. TV.
Hierher gehören nicht: II.
a) Natürliche mineralische Stoffe, die schon von Natur aus aktiv sind, auch mit Säure gewaschen,
jedoch ohne Strukturänderung (Kapitel 25).
b) Aktive oder aktivierte chemisch einheitliche Erzeugnisse der Kapitel 28 und 29, z. B.
Aluminiumuxyd.
c) Aktivkohlen, die Arzneiwaren der Tarifnr. 30.03 sind.
d) Zubereitete Katalysatoren aus chemischen Verbindungen - z. B. Metalloxyden -, die auf
aktivierten Trägersubstanzen, insbesondere Aktivkohle oder aktivierte Kieselgur fixiert sind
(Tarifnr. 38.19).
e) Holzkohle (Tarifnr. 44.02). •.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1891
Erliuterungen zu
Ammoniakwasser und ausgebrauehte Gasreinigungsmasse (usw.) 38.04
I.
(1) Ammoniakwasser, auch rohes Ammoniak oder Gaswasser genannt, ist ein Nebenerzeugnis der
Steinkohlenverkokung oder -vergasung, das in der Regel durch teerige Bestandteile sowie Cyan-
und Schwefelverbindungen verunreinigt ist. '
(2) Hierher gehört nur ausgebrauchte Gasmasse aus der Reinigung von Stadtgas und Ferngas, die
im wesentlichen Schwefel und Berliner Blau enthält, daneben in _geringen Mengen Ammoniumsalze
und andere Stoffe.
Hierher gehören nicht: II.
a) Reines Ammoniak, verflüssigt oder gelöst (Salmiakgeist) (Tarifnr. 28.16).
b) Nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmasse (Tarifnr. 38.19).
Tallöl 38.05
I.
Zu A gehört das aus der sogenannten Schwarzlauge, einem Rückstand der Zellstoffherstellung
nach dem Natron- oder Sulfatverfohren gewonnene dunkelbraune Öl, das aus einem Gemisch von
Fettsäuren, Harzsäuren und geringen Mengen nicht verseifbarer Stoffe besteht. Hierzu gehört
auch Kokillöl, der Vorlauf der Tallöldestillation.
Zu B gehört durch Destillieren oder durch Behandeln mit selektiven Lösungsmitteln oder akti-
vierten Erden gereinigtes Tallöl.
Hierher gehören nicht:
II.
a) Sogenannte Tallöl-Fettsäuren mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 95 Gewichtshundert-
teilen und mehr (Tarifnr. 15.10).
b) Durch Neutralisieren des gereinigten Tallöles mit Ätznatron oder Ätzkali gewonnene Tallöl-
seife (Tarifnr. 34.01).
c) »Tallöl-Harzsäuren«, die von den Fettsäuren des Tallöles abgetrennten Harzsäuren
(Tarifnr. 38.08).
d) »Sulfatpech« (Tallölpech), ein Rückstand der Destillation des Tallöles (Tarifnr. 38.10).
e) Abfallaugen der alkalischen Zellstoffherstellung, auch konzentriert, sowie »Sulfatschaum«
und ,,,sulfatseife« (Tarifnr. 38.19).
Sulfitablaugen 38.06
I.
(1) Hierher gehören die als Nebenprodukte bei der Sulfitzellstoff-Herstellung angefallenen
Laugen, in der Regel konzentriert, auch in fester Form, die im wesentlichen aus Salzen der Lignin-
sulfosäuren bestehen und noch Zucker und andere Stoffe enthalten und Sulfitpech (Zellulosepech).
(2) Ligningerbextrakte sind gereinigte, von Eisen und Kalk befreite Sulfitablaugen mit 2 Ge-
wichtshundel'tteilen oder weniger Kalk im wasserfreien Stoff, berechnet als Ca 0, sowie durch Auf-
schluß des Holzes mit Ammoniumbisulfit erhaltene Ammoniumsalze der Ligninsulfosäuren.
Hierher gehören nicht: II.
a) Zubereitete Klebstoffe auf der Grundlage von Sulfitablauge (Tarifnr. 35.06).
b) Kernbindemittel auf der Grundlage von Sulfitablauge; Abfallaugen aus der alkalischen Zell-
stoffherstellung, auch konzentriert, sowie »Sulfatschaum« und »Sulfatseife« (Tarifnr. 38.19).
Balsamterpentinöl; WUJ'Zelterpentinöl, Sulfatterpentinöl (usw.) 38.07
I.
Zu A: Gereinigtes Sulfatterpentinöl ist das bei der Zellstoffgewinnung nach dem Sulfat- oder
Natronverfahren als Nebenprodukt anfallende, soweit rektifizierte flüchtige Öl, daß es sich von
Balsam- und Wurzelterpentinöl nur durch arteigenen, nicht balsamartigen Geruch und niedrigere
Säurezahlen unterscheidet.
(1) Zu B: Balsamterpentinöl ist das bei der Destillation des frischen Balsames lebender Koni-
feren - besonders Kiefern - mit Wasserdampf übergehende, überwiegend aus Pinenen bestehende
.flüchtige Öl.
(2) Wurzelterpentinöl (Holzterpentinöl, wood turpentine) ist das aus Holzstümpfen (Stubben,
Wurzelstöcken) von Koniferen durch schonende Destillation mit Wasserdampf oder Extraktion
~~t flüchtigen Lösungsmitteln erhal~ne,. dem BalsamtE:rpentinö~ ähnliche flüchtige _Öl. _Hi~rzu ge-
hort auch das durch trockene Dest1llat10n aus harzreichem Kiefernholz erhaltene Kienöl.
1892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(38.07) (3) Rohes Dipenten (technisches Dipenten) ist ein zu etwa 80 Gewichtshundertteilen aus Dipenten
bestehendes Öl, das z. B. bei der fraktionierten Destillation von Wurzelterpentinöl oder bei der
Herstellung synthetischen Kampfers gewonnen wird. ·
(4) Sulfitterpentinöl ist ein Nebenerzeugnis der Sulfitzellstoffherstellung aus Fichten- und Kiefern-
holz. 'Dieses Öl, dessen Hauptbestandteil para-Cymol ist, weist einen vom Geruch des Terpentinöls
(auch des Sulfatterpentinöls) abweichenden charakteristischen Geruch auf.
(5) Pine-Öl ist die bei der Wasserdampf- oder Vakuumdestillation von Koniferenholz nach dem
Wurzelterpentinöl übergehende, höher siedende Fraktion. Hierzu gehört die wasserhelle Qualität
(water-white-oil) und das strohgelbe Öl (yellow-pine-oil).
(6) Hierzu gehört auch ungereinigtes Sulfatterpentinöl, Roh-Pinen und Roh-Terpineol.
Hierher gehören nicht: II.
a) Chemisch einheitliche Erzeugnisse, z. B. chemisch einheitliche Terpenkohlenwasserstoffe,
Terpineol, Terpin (Kapitel 29).
b) Koniferennadelöle (z.B. Fichten- oder Kiefernnadelöl) und das aus dem Kampferbaum
(Cinnamomum camphora) gewonnene Kampferöl, die ätherische Öle des Kapitels 33 sind.
c) Harzöle (Tarifnr. 38.08).
38.08 Kolophonium, Harzsäuren, ihre Derivate (usw.)
1.
(1) Zu A: Derivate des Kolophoniums sind die durch chemiscliie oder physikalische Verfahren an
den konjugierten Doppelbindungen oder auch an der Carboxylgruppe der Harzsäuren des Kolo-
phoniums erzeugten Umwandlunw;produkte, z. B.:
1. Hydriertes Kolophonium, ein mit Wasserstoff nur an den Doppelbindungen des Ringsystems
ganz oder teilweise abgesättigtes Kolophonium, das gegen Oxydation und Verfärbungen
widerstandsfähiger als unbehandeltes Naturharz ist.
2. Disproportioniertes (dehydriertes) Kolophonium, dessen Säuren teils dehydriert (Dehydro-
abietinsäure), teils hydriert (Dihydro- und Tetrahydroabietinsäure) oder ganz dehydriert
sind. Der Gehalt an Abietinsäure darf im disproportionierten Kolophonium, bestimmt nach
der UV-Absorptionsmethode, nicht mehr als 5 Gewichtshundertteile betragen.
3. Gehärtetes Kolophonium, die durch Verschmelzen mit Kalziumoxyd (etwa 6 Gewichtshundert-
teile) oder Zinkoxyd erzeugten Kalzium- oder Zinksalze des Kolophoniums mit höherem
Schmelzpunkt und größerer Härte.
(2) Harzsäuren sind Erzeugnisse, die aus Gemischen von Abietinsäure und ihren Isomeren
(Lävopimarsäure, Neoabietinsäure, Dextropimarsäure, Isodextropimarsäure, Palustrinsäure von
der Bruttoformel C20 H 30 0 2 ), Dehydro-, Dihydro- und Tetrahydroabietinsäure bestehen und sich
von Kolophonium dadurch unterscheiden, daß sie einen Schmelzpunkt über 120°C haben (bestimmt
nach der Kapillarmethode) und im wesentlichen frei von Unverseifbarem sind. Hierzu gehören auch
die aus Tallöl durch Trennung von den Fettsäuren abgeschiedenen Tallölharzsäuren.
(3) Derivate von Harzsäuren sind z. B.:
1. Dehydrierungs- und Hydrierungsprodukte der Abietinsäuren, z. B. Dehydroabietinsäure,
Dihydroa bietinsä ure, Tetrah ydroa bietinsäure.
2. Ester von Harzsäuren mit niederen oder höheren, jedoch nur einwertigen Alkoholen z. B.
mit Methyl-, Äthyl-, Benzylalkohol, Dodecyl-, Lauryl-, Stearyl-, Palmityl-, Abietyl-, Hydro-
abietylalkohol. Hierzu gehören auch Ester dieser Alkohole mit Kolophonium oder oxydiertem,
hydriertem, dehydriertem oder polymerisiertem Kolophonium. Die Ester werden wie die Salze
auch Resinate, Abietate, Hydroabietate, genannt, z.B. l\Iethylresinat, Äthylresinat, Benzyl-
abietat. Die Ester mit einwertigen Alkoholen sind im Gegensatz zu den Harzestern mit mehr-
wertigen Alkoholen, die hart sind und zu Tarifnr. 39.05 gehören, meist hoch viskose Erzeugnisse,
die als Weichmacher (z. B. für Zelluloselacke) verwendet werden können.
3. Sulfierungsprodukte der Dehydroabietinsäure, deren Molekel einen Benzolkern aufweist und
bei der Behandlung mit Schwefelsäure z. B. Dehydroabietinsulfonsäure ergibt.
(4) Die Salze der Harzsäuren (als Resinate, Abietate oder auch Harzseifen bezeichnet) leiten sich
entweder unmittelbar aus den Säuren ab oder aus natürlichem, oxydiertem, hydriertem, dehydrier-
tem oder polymerisiertem Kolophonium. Hierzu gehören z. B.:
1. Alkalisalze, z.B. Kalium- und Natriumresinat, Ammoniumresinat.
2. Triä thanolaminsalze.
3. Salze mehrwertiger Metalle wie Aluminium-, Blei-, Kalzium-, Kobalt-, Kupfer-, Mangan-,
Quecksilber-, Zinkresinat. Kalzium- und Zinkresinate sind Lackharze, Blei-, Kobalt- und
Manganresinate sind Grundstoffe für Trockenstoffe (Sikkative).
(1) Zu B gehören Kolophonium, oxydiertes und polymerisiertes Kolophonium, leichte und
schwere Harzöle. •
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1893
Erläuterungen zu
(2) Der Begriff »Kolophonium« umfaßt ein natürliches Harz, das aus einem Gemisch ver- (38.08)
schiedener Harzsäuren vom Typ der Abietinsäure und Pimarsäure (Abietinsäure, Dehydroabietin-
säure, Dihydro- und Tetrahydroabietinsäure, Neoabietinsäure, Lävopimar-, Dextropimar-, lso-
dextropimarsäure, Palustrinsäure) mit geringen Mengen verseifbarer Stoffe (Ester) und unverseif-
barer Anteile (z.B. Terpenkohlenwasserstoffe) besteht. Kolophonium ist ein durchscheinendes glasiges
sprödes Harz, das stets unterhalb 120° C schmilzt (Kapillarmethode). Die verschiedenen Kolo-
phoniumarten werden nach Herkunft und Gewinnungsweise unterschieden. Hierzu gehören:
1. Balsamkolophonium (Balsamharz), das aus dem Harzbalsam lebender Nadelhölzer nach Ab-
destillieren der flüchtigen Anteile (Terpentinöl) verbleibende Harz.
2. Wurzelkolophonium (Wurzelharz), das aus Wurzelstöcken (Stubben) von Nadelhölzern durch
Extraktion mit Lösungsmitteln gewonnene Harz.
3. Tallkolophonium (Tallharz), das aus Tallöl, dem Nebenprodukt der Zellstoffgewinnung nach
dem Sulfatverfahren, durch fraktionierte Destillation erhaltene, von den Tallölfettsäuren
befreite Harz.
(3) Zu oxydiertem und teilweise oxydiertem Kolophonium gehören:
1. »Brais resineux«, d. h. dunkler gefärbte Kolophoniumsorten, die bei der Destillation un-
_gereinigten Terpentins anfallen und durch den Luftsauerstoff teilweise oxydiert sind.
2. Wurzelharze, die durch natürliche Oxydation der in ihnen enthaltenen Harzsäuren während
der langen Verweilzeit der Stubben im Boden als dunklere Sorten (black resins) gewonnen
werden. Zu den dunkelfarbigen, aus Nadelhölzern gewonnenen Harzen gehören auch Rück-
standsharze, die nach Extraktion des Wurzelharzes mit aliphatischen Kohlenwasserstoffen
zurückbleiben und nur mit aromatischen Lösungsmitteln extrahiert werden können. Diese
oxydierten Harze enthalten einen hohen Anteil an benzinunlöslichen (phenolischen) Stoffen.
Sie sind zuweilen frei von Abietinsäure.
(4) Polymerisiertes Kolophonium ist ein gegen Luftoxydation stabilisiertes Kolophonium mit
wechselndem Gehalt an dimerisierten Harzsäuren und daher erhöhtem Mol. Gewicht, höherem
Erweichungspunkt und geringerem Gehalt an ungesättigten Harzsäuren bei stark herabgesetzter
Jodzahl. Die Polymerisation erfolgt durch Behandeln des Kolophoniums mit verschiedenen
Mineralsäuren oder anderen katalytisch wirkenden Verbindungen oder auch durch Bestrahlung
mit ultraviolettem Licht.
(5) Leichte und schwere Harzöle sind Erzeugnisse, die durch Decarboxylieren von Kolophonium
(Abspalten von Kohlendioxyd C0 2 ), durch Destillation mit überhitztem Wasserdampf in Gegen-
wart eines Katalysators oder durch trockene Destillation erhalten werden. Sie bestehen in der
Hauptsache aus kompliziert zusammengesetzten Kohlenwasserstoffen und können je nach den
Bedingungen der Destillation wechselnde :Mengen organischer Säuren enthalten. Hierzu gehören:
1. Leichtes Harzöl (Pinolin, Harzessenz), die unter 200° C siedende flüchtigste Fraktion, eine
leichtbewegliche Flüssigkeit von strohgelber Farbe.
2. Schwere Harzöle, mehr oder weniger dickflüssige Öle von verschiedener Farbe und Qualität
und brenzlichem Geruch (Blondöl, Blauöl, Weißöl, Grünöl, Braunöl).
Hierher gehören nicht: n.
a) Weißöl (Paraffinöl) (Kapitel 27).
b) Resinate der Edelmetalle (Tarifnr. 28.49).
c) Resinate von Erzeugnissen der Tarifnrn. 28.50 bis 28.52.
d) Zubereitete Sikkative auf der Grundlage von Resinaten (Tarifnr. 32.11).
e) Harzseifen, die durch Verseifen von Gemischen höherer Fettsäuren und Harzsäuren
gewonnen werden (Tarifnr. 34.01).
f) Sulfonierte Harzöle, Waschmittel und Waschhilfsmittel auf der Grundlage von Resinaten
(Tarifnr. 34.02). .
g) Harzpech (Kolophoniumpech), Sulfatpech (Tallölpech) (Tarifnr. 38.10).
Holzteere, Holzteeröle (usw.) 38.09
I.
(1) Zu A: Holzteere sind die bei der Holzverkohlung (trockene Destillation) anfallenden Teere,
die je nach dem Gewinnungsverfahren als schwedischer oder Stockholmteer (in Meilern oder Kiln
gewonnen) oder als destillierte Teere (Absetzteer, Blasenteer, Extraktionsteer, Esterteer) bezeichnet
werden. Die Holzteere sind komplizierte Gemische von Kohlenwasserstoffen, Phenolen und ihren
Homologen, Phenoläthern, Furfurol, Essigsäure und verschiedenen anderen Stoffen.
(2) Hierzu gehören auch Teere, denen durch weitere Destillation flüchtige Öl~ entzogen sind.
Zu A-1 gehören nur die harzhaltigen Teere (Nadelholzteere), orangebraune bis braune zäh-
flüssige Massen, die außer Hari noch dessen Destillationsprodukte, wie Terpene und Harzöle ent-
halten. Hierzu gehört auch Wacholderteer (Cadeöl, oleum cadinum).
Zu A-2 gehören alle anderen Holzteere, z. B. Laubholzteere. Die Laubholzteere sind braun-
schwarze Flüssigkeiten.
1894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(18.09) (1) Zu B: Kreosotöl (Holzteeröl) ist das aus dem Buchenholzteer durch Destillation abgeschiedene
schwere, an aliphatischen und aromatischen Kohlenwasserstoffen, Ketonen, Phenolen, höheren
Phenolen und Phenoläthern reiche Teeröl.
(2) Kreosot. (Holzkreosot) ist die im frischen Zustand farblose, unter der Einwirkung von Luft
und Licht sich allmählich verfärbende ölige Flüssigkeit von ätzenden Eigenschaften und rauch-
artigem Geruch, die aus dem Buchenholzteerschweröl (Kreosotöl) nach Abtrennen der indifferenten
Neutralöle mit Natronlauge, Ansäuern und wiederholtem Waschen und Destillieren erhalten wird.
Das hierbei als Zwischenprodukt auftretende »Rohkreosot« wird zuweilen ebenfalls als Kreosotöl
bezeichnet. Kreosot enthält außer den Hauptbestandteilen Kreosol und Guajakol noch para-
Kresol, Phlorol, Xylenole sowie andere Phenole und Phenoläther.
Zu C gehören:
1. Bei der Destillation der Holzteere anfallende leichte Teeröle (Leichtöle), die reich an alipha-
tischen Kohlenwasserstoffen, Terpenen und höheren Ketonen sind.
2. Von Kreosot befreite Schweröle und andere kreosotfreie hochsiedende Holzteeröle (z. B. aus
Rückstandsteeren). Diese Öle dienen als Flotationsöle zur Flotation von Erzen, zum Her-
stellen von Fäulnisverhütungsmitteln, als Lösungsmittel, zu Heiz- und anderen Zwecken.
3. Holzgeist, eine aus pyrolignösen Flüssigkeiten durch Entgeisten gewonnene, meist gelbliche
Flüssigkeit mit brenzlichem Geruch, die im wesentlichen aus Methylalkohol (gewöhnlich
70 und mehr Gewichtshundertteile), verschiedenen Mengen Ketonen (besonders Aceton),
Methylacetat, Acetaldehyd, höheren Alkoholen (z.B. Allylalkohol) und Holzgeistölen besteht.
4. Acetonöl, ein öliges Nebenerzeugnis der Acetondestillation. Acetonöl, eine gelbliche bis braune
Flüssigkeit, besteht aus Ketonen, Aldehyden und Kondensationsprodukten des Acetons.
Hierher gehören nicht: II.
a) Kreosotöl aus Braunkohlen- und Steinkohlenteer (Tarifnr. 27.07).
b) Chemisch einheitlicher Methylalkohol sowie andere chemisch einheitliche Verbindungen,
die durch wiederholte Destillation oder durch weitergehende Behandlung der Primär-
erzeugnisse der Holzdestillation gewonnen werden, z.B. Essigsäure, Aceton, Guajakol,
Formaldehyd, Acetate, einschließlich der als Pyrolignite bezeichneten unreinen Acetate
(Kapitel 29).
c) Holzteerpech (Tarifnr. 38.10).
d) Holzteeröle, auch von Kreosot befreite, die den Charakter zusammengesetzter Lösungs-
und Verdünnungsmittel für Lacke oder ähnliche Erzeugnisse haben (Tarifnr. 38.18).
38.10 Pffanzliche Peche aller Art; Brauerpeeh und ähnllehe Zubereitungen (usw.)
I.
Zu A: Harzpech ist der Rückstand der Destillation der Harzöle, Sulfatpech (Tallölpech) der
Rückstand der Destillation des Tallöles.
Zu B gehören:
1. Schwarzpech, auch Pech schlechthin genannt, ein Destillationsrückstand des Holzteeres.
2. Brauerpech, im allgemeinen durch Zusammenschmelzen von Kolophonium, Paraffin, Harz-
ölen oder durch Mischen von Kolophonium mit pflanzlichen Ölen gewonnen.
3. Schusterpech oder Sattlerpech, gewöhnlich eine Mischung von Kolophonium, Harzöl, Paraffin,
Ozokerit oder dergleichen, der pulverförmige anorganische Stoffe, wie Talkum oder Kaolin,
zugesetzt sind.
4. Schiffspech, im allgemeinen durch Zusammenschmelzen von Schwarzpech, Holzteer und Harz
erhalten.
5. Kernbindemittel, d. h. Erzeugnisse, die man als Bindemittel den Formsanden für Guß-
formen oder Gießereikernen zusetzt und die außerdem daa Entfernen des Sandes nach dem
Gießen der Stücke erleichtern. Hierzu gehören nur Kernbindemittel auf der ·Grundlage
natürlicher Harze (z. B. Kolophonium).
Hierher gehören nicht: II.
a) Burgunderpech - auch Vogesenpech genannt-, ein natürliches Harz bestimmter Koniferen,
und Gelbpech, durch Schmelzen und Durchseihen gereinigtes Burgunderpech (Tarifnr. 13.02).
b) Stearinpech (Stearinteer), Fettpech, Fetteer und Glyzerinpech (Tarifnr. 15.17).
c) Mineralische Peche (Kapitel 27).
d) Sulfitpech (Zellulosepech) (Tarifnr. 38.06).
e) Unreines Kolophonium, auch »Dunkelharz« oder »brais resineux« genannt (Tarifnr. 38.08).
f) Kernbindemittel, die keine natürlichen harzigen Stoffe enthalten (Tarifnr. 38.19).
g) Siegellack (Tarifnr. 98.09).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1895
Erläuterungen zu
Desinfektionsmittel, Insecticide, Fungicide, llerbieide (usw.) 38.11
I.
(1) Hierher gehören Erzeugnisse zum Vernichten und Bekämpfen von Krankheitserregern,
von Insekten (lnsecticide), von Moosen, von Pilzen (Fungicide), von Unkräutern (Herbicide),
Nagetieren (Rodenticide), Milben (Akaricide), Nematoden (Nematicide), Larven (Larvicide), Eiern
(Ovicide), Schnecken (l\folluscide) und Vögeln, Konservierungs- und Fäulnisverhütungsmittel für
Textilien, Häute und Leder, Mottenschutzmittel, als Vergrämuugsmittel in der Textilindustrie
verwendbar.
(2) Hierher gehören auch Pflanzenschutzmittel (z. B. Erzeugnisse zum Beizen von Saatgut und
Sämereien, Keimhemmungsmittel für Kartoffeln oder Erzeugnisse zur Verhinderung eines vor-
zeitigen Fruchtabfalles) und Giftköder aus Lebensmitteln (z.B. Eier oder Weizen) oder Futter-
mitteln (z. B. Kleie, Melasse), die mit Giften vermischt sind.
(3) Diese Erzeugnisse gehören jedoch nur hierher, wenn sie
1. so geformt (z. B. als Kugeln, Plätzchen Tabletten, Täfelchen) oder in solchen Umschließungen
wie Metall- oder Pappschachteln usw. aufgemacht sind, daß ihre Bestimmung für den Einzel-
verkauf als Desinfektionsmittel, Insecticide usw. unzweifelhaft ist, oder
2. zur Verwendung als Desinfektionsmittel, Insecticid usw. zubereitet sind, wobei eine Auf-
machung für den Einzelverkauf nicht Voraussetzung ist.
(4) Zubereitungen sind:
1. Mischungen, auch Lösungen mehrerer Stoffe miteinander, auch von Wirkstoffen mit festen
oder flüssigen Verdünnungsmitteln, Trägerstoffen usw. und Abkochungen oder Suspensionen
eines Wirkstoffes in Wasser, ausgenommen wäßrige Lösungen.
2. Technische Erzeugnisse, die als Gemische mit insecticiden, herbiciden und ähnlichen Eigen-
schaften anfallen (z.B. technisches Hexachlorhexahydrodimethannaphthalin und Hexachlor-
epoxyoktah ydrodimethanna phthalin).
3. Gebrauchsfertige Waren, abgepaßt oder von beliebiger Länge, mit Trägerstoffen (insbesondere
Papier, Textilien, Holz) wie Schwefelbänd~r, Schwefelfäden, Schwefelkerzen, ferner - auch
giftfrei - Fliegenpapier (Fliegenleimpapier), Raupenleim - (Baumleim) - Bandagen,
Salicylpapier zum Konservieren von Konfitüren und Papierstreifen und Hölzchen mit Wirk-
stoffen (z.B. Hexachlorcyclohexan), die durch Anzünden zur Wirkung gebracht werden.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Chemisch einheitliche Verbindungen der Kapitel 28 und 29, auch in wäßriger Lösung, jedoch
nicht im Sinne dieser Tarifnummer geformt oder aufgemacht.
b) Erzeugnisse zur Desinfektion, Insektenvertilgung usw., die nicht die Voraussetzungen ·des
Absatzes I (3) 1 und 2 erfüllen, z. B. gemahlene Pyrethrumblüten (Tarifnr. 12.07), Pyrethrum-
extrakt (Tarifnr. 13.03), mineralisches Kreosotöl (Tarifnr. 27.07), Viren und Mikroben-
kulturen, die die Grundlage für Rattenvertilgungsmittel bilden (Tarifnr. 30.02), und aus-
gebrauchte Gasreinigun.:;smasse aus der Stadt- und Ferngasreinigung (Leuchtgasreinigung)
(Tarifnr. 38.04).
c) Zubereitungen mit desinfizierenden, insecticiden oder ähnlichen Eigenschaften als Neben-
wirkung, die zu Tarifnummern mit genauerer Warenbezeichnung gehören, z. B. Unterwasser-
anstrichfarben, die Giftstoffe enthalten (Tarifnr. 32.09), desinfizierende Seifen (Tarifiir. 34.01),
Bohnermassen mit Zusatz von Dichlordiphenyltrichloräthan (Tarifnr. 34.05).
d) Erzeugnisse zur Bekämpfung und Heilung parasitärer Erkrankungen bei Mensch und ~fier
(Tarifnr. 30.03).
e) Geruchsverbesserungsmittel, die nicht den Charakter von Desinfektionsmitteln, Imsecticiden
usw. haben. Diese gehören als Riech- oder Körperpflegemittel wie Zimmerparfüms oder
Geruchsverbesserungsmittel, zu Tarifnr. 33.06, sonst zu Tarifnr. 38.19.
f) Zurichtemittel, Appreturen und Beizmittel mit Zusatz antiseptischer Stoffe (Tarifnr. 38.12).
g) Tieröl (Tarifnr. 38.19).
h) Bestrichene oder getränkte Papiere in RoUen mit einer Breite von mehr als 15 cm oder in
Bogen mit wenigstens einer Seite von mehr· als 36 cm, jedoch nicht in Aufmachungen für
den Einzelverkauf (Tarifnr. 48.07).
Zubereitete Zuriehtemittel, zubereitete Appreturen (usw.) 38.12
I.
(1) Hier her gehören zubereitete Zurichtemittel und .zubereitete Appreturen der Art, wie man
1Bie im allgemeinen auf Garne und bei der Endbearbeitung von Geweben, Filzen, Papieren und
Pappen, Leder und ähnlichen Stoffen aufträgt, z. B.:
1. Appreturmittel, die z. B. textilen Fertigwaren oder Leder den gewünschten Endeffekt ver-
leihen. Dieser kennzeichnet sich bei Textilien durch Fülle, Versteifung oder auch Beschwerung,
beim Leder gleichzeitig durch eine Schutz- und Glanzwirkung. Hierzu gehören Appretur-
mittel auf der Grundlage von Stärke oder Erzeugnissen aus Stärke oder auf der Grundlage
"1896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(38.12) von Schleimstoffen, Gelatine, Kasein, Pflanzengummen, Kolophonium und ähnlichen Stoffen.
Diese Appreturen dürfen außer den genannten Grundstoffen noch andere Bestandteile wie
Mittel zum Geschmeidighalten (z.B. Glyzerin, Leinöl, Seifen, Wachse), Füllstoffe (z.B.
Kaolin, Schwerspat), Antiseptika (z. B. Kupfersulfat, Zinksalze, Phenol) enthalten. Hierzu
gehören auch Appreturmittel auf der Grundlage von Schellack oder Kunstharzen, die als
Steifen für bestimmte Hutfilze dienen, sowie sogenannte »Glanzstärke«, eine Zubereitung
aus Stärke und Borax.
2. Schlichtemittel. Sie haben als Grundlage abgebaute Stärkearten, tierische Leime, Pflanzen-
schleime oder trocknende Öle. Sie verleihen den zum Verweben bestimmten Garnen Glätte,
Geschlossenheit, Geschmeidigkeit und Festigkeit, um sie zur Weiterverarbeitung auf dem
Webstuhl geeignet und gegen mechanische Einflüsse widerstandsfähig zu machen.
3. Hydrophobier- und Imprägniermittel zur wasserabweisenden oder wasserdichten Ausrüstung
von Textilien oder Leder. Dem Leder verleihen sie außerdem eine Widerstandsfähigkeit
gegen mechanischen Abrieb. Hierzu gehören wäßrige Emulsionen von wasserabstoßenden
Mitteln (z.B. Paraffin, Wachse, Lanolin) mit Stabilisatoren (z. B. Zelluloseäther, Gelatine,
Leim) oder anderen Stoffen (z.B. Silikonen), denen auch lösliche Aluminium- oder Zirkonium-
salze zugesetzt sind.
4. Mattierungsmittel zum Herabsetzen des Glanzes von Fasern und Textilitm, z.B. aus wäßrig-
öligen Suspensionen von Pigmenten (z. B. Titanweiß, Zirkonweiß, Lithopone) mit Zellulose-
äthern, Gelatine, Leim, grenzflächenaktiven Stoffen und dergleichen stabilisiert.
5. Knitterfestmittel, die die Neigung von Textilwaren zu knittern verringern, z. B. Zube-
reitungen auf der Grundlage von Borverbindungen mit Fettzusätzen oder Glyoxal.
6. Flammfestmittel, die die Brennbarkeit von Textilien oder Leder herabsetzen. Nicht wasser-
beständige Flammfestmittel sind im wesentlichen Zubereitungen auf der Grundlage wasser-
löslicher Ammoniumsalze oder Borverbindungen. Wasserbeständige Flammfestmittel sind
in der Regel Zubereitungen auf der Grundlage von Chlorparaffinen, Antimonoxyd, Zink-
oxyd oder anderen Metalloxyden und organischen Stickstoff- oder Phospht>rverbindungen.
(2) Hierher gehören zubereitete Beizmittel, die in der Färberei und im Zeugdruck zum Fixieren
der Farbstoffe auf den Spinnfasern und beim F!rben von Papier, Pappe, Leder usw. gebraucht
werden. Zubereitete Beizmittel sind wasserlösliche Zubereitungen, die als wesentliche Bestand-
teile meist Sulfate oder Acetate des Aluminiums, Ammoniums, Chroms oder Eisens, oder auch
Kaliumantimonyltartrat (Brechweinstein), Kaliumdichromat und andere Metallsalze oder auch
Tannine oder uneinheitlich zusammengesetzte geschwefelte Phenole enthalten.
(3) Die vorstehend beschriebenen Waren mit Ausnahme der Flammfestmittel und Glanzstärke
sind Waren des Zollkontingentes. •
(1) Zur Anmerkung: Der Berechnung der zollbegünstigten Höchstmenge für die Waren des
Zollkontingentes werden die Angaben der deutschen Einfuhrstatistik des Jahres 1950 über die
Nr. 254 zugrunde gelegt.
(2) Das Zollkontingent gilt für folgende Waren aus den in der Anmerkung aufgeführten Tarif-
nummern: Netz- und Emulgiermittel, Schlicht- und Appreturmittel, Detachiermittel, Walkmittel,
Imprägniermittel, Mattierungsmittel, Mercerisierhilfsmittel, Beizmittel, Avivagen- und Präpa-
rationsmittel, optische Bleichmittel, Spezialausrüstungsmittel, Gerbereihilfsmittel auf Kunstharz-
basis, Druckereihilfsmittel, Färbereihilfsmittel, Waschmittel, Verdickungsmittel, Konservierungs-
und Mottenschutzmittel für Textilien, Beuch- und Abkochhilfsmittel, Weichmachungsmittel,
Kar bonisierungshilfsmittel.
(3) Von der Kontingentsmenge darf in den einzelnen Kalendervierteljahren nicht mehr als je
ein Viertel zu dem Kontingentszollsatz eingeführt werden, jedoch dürfen in den einzelnen Kalender-
vierteljahren nicht ausgenutzte Teilmengen in den folgenden Kalendervierteljahren bis zum Ende
des Kalenderjahres ausgenutzt werden.
(4) Die Abfertigung zu dem Kontingentszollsatz ist nur zulässig bei höchstens vier Zollstellen,
die der BdF im Einvernehmen mit der Regierung des Lieferlandes bestimmt.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Degras, Moellon (Tarifnr. 15.09).
b) Schmälzen (Schmiermittel) (Tarifnr. 27.10 oder 34.03).
c) Optische Aufheller (Tarifnr. 32.05).
d) Zubereitete Farben, die gleichzeitig appretierend wirken (Tarifnr. 32.09).
e) Färbereihilfsmittel, die Zubereitungen grenzflächenaktiver Stoffe sind und beim Färben von
Textilien gebraucht werden, um das gleichmäßige Aufziehen der Farbstoffe zu begünstigen,
und andere Textilhilfsmittel, die Zubereitungen grenzflächenaktiver Stoffe sind (Tarifnr. 34.02).
f) Dextrin, lösliche und geröstete Stärke sowie Klebestoffe aus Stärke (Tarifnr. 35.05).
g) Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie, die Papierherstellung und die Gerberei, anderweit
weder genannt noch inbegriffen (Tarifnr. 38.19).
h) Zubereitete Zurichtemittel und zubereitete Appreturen auf der Grundlage von Kunststoffen,
ausgenommen Hutsteifen (Kapitel 39). •
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1897
Erläuterungen zu
Abbt-izmittel für l\lt-talle; Flußmittel und andere Hilfsmittt-1 (usw.) 38.13
(
(1) Zu A: Löt- und Schweißmassen sind Pasten oder Pulver, die als wesentlichen Bestandteil
Löt- oder Schweißmetall - meist eine Zinn-, Blei- oder Kupferlegierung - mit anderen Zusätzen
enthalten, die die innige Oberflächenberührung der Metalle beim Löten oder Schweißen begünstigen.
(2) Diese Zubereitungen gehören nur hierzu, wenn sie außer den metallischen noch andere
Bestandteile enthalten, die Hilfsmittel zum Löten oder Schweißen sind, und außerdem als Pulver
oder Pasten vorliegen.
(3) Thermitmischungen sind Zubereitungen aus Aluminiumgrieß oder -pulver mit Metalloxyden,
die zum Erzielen hoher Temperaturen (aluminothermische Verfahren) und der Bereitung einer
gewissen Menge flüssigen hocherhitzten Metalles (z. B. Eisen) zum Schweißen dienen.
(4) Andere Abbeizmittel für Metalle als zum Schweißen oder Löten sind Zubereitungen, die zur
Oberflächenreinigung von Metallen (z. B. zum Entfernen von Oxydbelag, Rost, Zunder u~~ anderen
Metallverbindungen) oder zum Anrauhen der Oberfläche dienen, um das Haften von Uberzügen
zu erleichtern. Abbeizmittel dieser Art sind entweder Beizen auf der Grundlage von Alkalien
(z. B. Ätznatron) oder Zubereitungen, die als wesentlichen Bestandteil verdünnte Säuren (z. B.
Salzsäure, Phosphorsäure, Schwefelsäure, Salpetersäure, Flußsäure) enthalten, denen bisweilen
Inhibitoren zugesetzt sind, die den Säureangriff auf das Metall hemmen sollen (sogenannte Spar-
heizen).
(1) Zu B gehören Flußmittel und andere Hilfsmittel zum Löten oder Schweißen von Metallen,
d. h. ZubeTeitungen, die die Verbindung der Metalle beim Löte.n oder Schweißen dadurch be-
günstigen, daß sie die Oberfläche der Metalle so lange vor der Oxydation schützen, bis die Ver-
bindung eingetreten ist. Zubereitungen dieser Art sind Lötwasser aus Salzsäure und Zinkchlorid,
Salmiakstücke mit Zusatz von Borax oder Zinkchlorid, Lötfette, d. h. Gemische aus Harz, Woll-
fett, Ammoniumchlorid und Zinkchlorid.
(2) Hierzu gehören auch zubereitete Überzugsmassen und Füllmassen für Schweißelektroden
und Schweißstäbe, Erzeugnisse, die hauptsächlich durch Bildung eines Schmelzflusses die Oxydation
der Metalle während des Schweißens verhindern oder bereits gebildete Oxyde auflösen und meist
aus Mischungen von Silikaten, Fluoriden, Quarz, Feldspat, Glimmer, Magnetit, Ilmenit, Kalkspat,
Magnesit, Kalk und Kaolin bestehen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Erzeugnisse, die lediglich aus Metallpulvern bestehen, auch als Mischungen untereinander
(Kapitel 71 oder Abschnitt XV).
b) Überzogene oder mit Flußmitteln gefüllte Schweißelektroden und Schweißstäbe
(Tarifnr. 83.15).
Antiklopfmittel, Antioxydaotien, Antigums, Viskositäts,'erbesserer (usw.) 38.14
1.
(1) Hierher gehören zubereitete Zusatzstoffe zur Verbesserung der Eigenschaften leichter
und schwerer Mineralöle.
(2) Additives für leichte Mineralöle sind z. B. AntikJ~pfmittel wie Äthylflu~d, ein gefärbtes
Gemisch von Tetraäthylblei mit anderen Stoffen (z. B. Athylendibromid oder Athylendichlorid),
Zusatzstoffe zum Verhindern der Oxydation oder der Gumbildung während der Lagerung sowie
Additives zum Verhüten des Verschmutzens der Motoren.
(3) Additives für schwere Mineralöle sind zubereitete Erzeugnisse zur Dämpfung der Oxydations-
neigung (Antioxydantien) und zum Verhindern der Gumbildung (Antigums) sowie Verbesserer des
Viskositäts-Temperaturverhaltens (V. 1.-Improvers). Hierzu gehören auch Stockpunkterniedriger
(Pour Point Depressents), sogenannte »Detergents«, die den Motorreinhalten und die entstandenen
Abbau- und Verbrennungsstoffe in der Schwebe halten, Schmiereffektverbesserer (Oiliness Impro-
vers), Hochdruckzusätze (Extreme Pressure Agents), die die Belastbarkeit des Ölfilmes steigern,
Zusätze, die das Haft- und Benetzungsvermögen von Schmierölen heraufsetzen, Rostbildungs-
Schutzstoffe (Rost Prohibitors, Anticorrosives), Antischaummittel (Defoaments), die die Schaum-
bildung eines Mineralöles verringern oder den Schaumzerfall begünstigen, und Zusätze für Heizöle,
die den Verbrennungsvorgang verbessern.
Hierher gehören nicht: II.
a) Schmiermittel, auch wenn sie in kleinen Mengen Kraftstoffen zum Schmieren der Motoren-
zylinder zugesetzt werden (Tarifnr. 27.10 oder 34.03).
b) Unvermischte chemisch unreine Erzeugnisse (Tarifnr. 38.19).
1898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
38.15 Zusammengesetzte Vulkanisationsbesehleunlger
I.
(1) Vulkanisationsbeschleuniger sind Erzeugnisse, die dem Kautschuk vor der Vulkanisation
zur Verbesserung der physikalischen Eigenschaften der vulkanisierten Kautschukwaren, zur Ver-
kürzung der Vulkanisationszeit und zur Verringerung der Vulkanisationstemperatur zugesetzt
werden. Diese Zusatzstoffe können außerdem als Weichmacher dienen.
(2) Hierher gehören nur Zubereitungen, die aus verschiedenen Stoffen gemischt sind (z.B. aus
Mercaptobenzthiazol und Zinkoxyd).
II.
Hier her gehören nicht Kautschukhilfsmittel (z. B. Alterungsschutzmittel) (Tarifnr. 38.19).
38.16 Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten \'On Mlkrobenkulturen
I.
(1) Zubereitete Nährsubstrate sind Zubereitungen (z.B. Nährböden, Nährlösungen oder Pulver-
gemenge), aus denen Nährböden oder Nährlösungen herzustellen sind. Die Nährsubstrate dienen
zum Züchten von Mikroorganismen im Laboratorium zu medizinischen, diagnostischen oder anderen
wissenschaftlichen Zwecken oder in der Industrie zum Züchten von Stammkulturen (z.B. Rein-
kulturen von Hefe in Brennereien und Brauereien oder zum Züchten von Pilzen zur Gewinnung der
Antibiotika).
(2) Hierher gehören auch Nährsubstrate aus lebenden Embryonen in Nährlösungen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Stoffe, die als Nährsubstrate nicht besonders zubereitet sind, z. B. Agar-Agar (Tarifnr. 13.03),
Maisquellwasser (Tarifnr. 23.03), Blutalbumin oder Eieralbumin (Tarifnr. 35.02), Gelatine
(Tarifnr. 35.03), Peptone (Tarifnr. 35.04), Alginate (Tarifnr. 39.06).
b) »Cake«, das Fermentationsprodukt aus der Herstellung der Antibiotika (Tarifnr. 30.02).
38.17 Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten (usw.)
I.
(1) Gemische für Feuerlöschgeräte sind z. B. Mischungen auf der Grundlage von Bikarbonaten
mit Zusatz von Schaummitteln (z.B. Süßholz, Quillajaauszüge oder grenzflächenaktive Stoffe) in
flüssiger oder trockner Form.
(2) Feuerlöschladungen sind Ladungen in leichten Gefäßen, z.B. Glas oder dünnes Blech, die zum
Einsetzen in die Feuerlöschgeräte bestimmt sind. Diese Einsatzgefäße können Gemische von Stoffen
oder nur ein einziges unvermischtes Erzeugnis, z. B. Tetrachlorkohlenstoff, enthalten.
(3) Feuerlöschgranaten und -bomben sind Behältnisse mit Feuerlöschmitteln, die unmittelbar,
also ohne Einsatz in Feuerlöschgeräten, gebraucht werden. Als Behältnisse kommen in Betracht
Glas- oder Steingutbehältnisse, die zerplatzen, sobald sie in den Brandherd geworfen werden und
das Löschmittel freigeben, sowie Glasampullen, deren Ende zwischen den Fingern abgebrochen wird,
um die Ladung austreten zu lassen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Feuerlöschmittel, die unvermischte chemisch einheitliche Verbindungen sind, sofern sie nicht
Feuerlöschladungen, Feuerlöschgranaten oder -bomben der beschriebenen Art sind (z.B.
Kapitel 28 oder 29).
b) Gefüllte oder ungefüllte, auch tragbare Feuerlöschgeräte, die mit einem Bolzen oder Stift,
z.B. durch Umdrehen oder durch Anschlagen eines Drückers, betätigt werden (Tarifnr. 84.21).
38.18 Zusammengesetzte Lösungs- und Verdünnungsmittel für Lacke (us"·•)
I.
(1) Hierher gehören mehr oder weniger flüchtige Mischungen von Lösungs- und Verdünnungs-
mitteln für Lacke, Farben und für ähnliche Erzeugnisse, auch anfallende Gemische, die sich als
Lösungs- und Verdünnungsmittel eignen, vorausgesetzt, daß sie nicht in Tarifnummern mit
genauerer Warenbezeichnung erfaßt sind.
(2) Hierher gehören auch Farbschichtentfernungsmittel aus den gleichen Mischungen mit Zu-
sätzen von Paraffin, das das Verdunsten des Lösungsmittels verzögern soll, von Emulgiermitteln,
Weichmachern usw.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1899
Erläuterungen zu
(18.18)
Hierher gehören nicht: II.
a) Ungemischte Mineralöle, ungemischte Steinkohlenteeröle; Gemische dieser Öle, die nach ihrer
Beschaffenheit Kraftstoffe sind (Kapitel 27).
b) In anderen Tarifnummern genauer erfaßte chemisch nicht einheitliche Erzeugnisse, die als
Lösungs- und Verdünnungsmittel gebraucht werden, z.B. Solvent-Naphtha (Tarifnr. 27.07),
Testbenzin (Tarifnr. 27 .10), Balsamterpentinöl und Wurzelterpentinöl (Tarifnr. 38.07).
c) Lösungsmittel für Nagellack in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Tarifnr. 33.06).
Chemische Erzeugnisse und Zubereitm1gen der chemischen Industrie (usw.) 38.19
/ I.
Hierher gehören Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie und verwandter
Industrien im weiteren Sinn, die im Zolltarif anderweit weder genannt noch inbegriffen sind. Sie
können als Nebenerzeugnisse bei der Herstellung anderer Stoffe angefallen (z. B. Naphthensäuren)
oder auch als Haupterzeugnis gewonnen sein (z.B. Ichthyolsulfosäuren). Sie können ganz oder
teilweise aus chemischen Erzeugnissen bestehen, dürfen aber auch vollständig aus Naturprodukten
zusammengesetzt sein, z. B. Füllstoffe für Farben.
Zu A-1: Naphthensäuren sind Gemische alicyclischer Carbonsäuren, die beim Raffinieren
bestimmter Erdöle oder Schieferöle anfallen.
Zu A-2: Sulfonaphthensäuren sind Gemische von Sulfoderivaten alicyclischer Carbonsäuren, die
als Nebenerzeugnisse beim Raffinieren bestimmter Erdöle oder Schieferöle mit Schwefelsäure
anfallen.
Zu A-3: Flüssige Alkylengemische sind Tripropyl~n (Nonen) und Tetrapropylen (Dodecylen).
Zu A-4: lchthyolsulfosäuren sind durch trockne Destillation aus bituminösem Schiefer und Be-
handlung mit Schwefelsäure gewonnene Erzeugnisse für pharmazeutische Zwecke mit einem Ge-
samtschwefelgehalt von mindestens 9 Gewichtshundertteilen.
Zu A-5 gehören künstliche Kristalle der Halogensalze der Alkali- oder Erdalkalimetalle (z. B.
Lithium- oder Kalziumfluorid, Kalium- oder Natriumchlorid, Kaliumbromid, Kaliumbromojodid)
oder des Magnesiumoxyds, die keine optischen Elemente sind und ein Stückgewicht von 2,5 g oder
mehr besitzen.
Zu A-6: Tieröl (Hirschhornöl, Knochenteer) ist eine durch trockne Destillation von Knochen oder
Tierhörnern gewonnene schwärzJiche, zähe, widerlich riechende Flüssigkeit.
Zu A-8 gehören die in anderen Tarifstellen nicht genauer erfaßten, chemisch nicht einheitlichen,
nicht absichtlich vermischten Erzeugnisse und Rückstände sowie die in Wasser emulgierten oder
suspendierten, auch kolloid dispergierten chemisch einheitlichen Erzeugnisse der Kapitel 28 und 29,
sofern nichts anderes bestimmt ist, z. B.:
1. Alkylbenzolgemische und Alkylnaphthalingemische, Erzeugnisse, die durch Kondensieren
aromatischer Kohlenwasserstoffe mit Alkylhalogeniden oder Alkenen in Gegenwart von
Katalysatoren (z. B. Aluminiumchlorid) gewonnen sind.
2. Flüssige ·Polychlordiphenyle, die Gemische verschieden hochchlorierter Diphenyle sind,
flüssige Chlorparaffine und flüssiges Polyäthylenglykol.
3. Fuselöle, die bei der Reinigung von Rohbranntwein anfallen.
4. Kolloide Kieselsäuren (mit Wasser kolloid dispergiertes Siliziumdioxyd).
5. Endlaugen aus der Natron- oder Sulfa.t-Zellstoffherstellung, auch eingedickt, sowie »Sulfat-
schaum« und »Sulfatseife«, schaumige Massen, die in den Absetzgefäßen von der Oberfläche
der Sulfatablaugen abgeschöpft werden.
6. Technisches Dehydroabietylamin.
Zur Anmerkung zum Absatz A-8: Es sind jeweils die autonomen und vertragsmäßigen Zoll-
sätze anzuwenden.
Zu B gehören absichtlich vermischte Erzeugnisse und Rückstände sowie andere Zubereitungen.
Zu B-1 gehört nur das als Gasreinigungsmasse zum Reinigen von Stadt-und Ferngas verwendete
alkalisierte Eisenoxyd, ein Nebenerzeugnis der Aluminiumgewinnung aus Bauxit, das außer Oxyden
des Eisens z. B. noch Soda, Kieselsäure oder Sägespäne enthält.
Zu B-2: Oxylith ist eine Zubereitung aus Natriumperoxyd mit kleinen Mengen von Zusatzstoffen
(z. B. Nickel- oder Kupfersalze) zur Entwicklung von Sauerstoff.
Zu B-3 gehören feuerfeste Mörtel (z.B. Schamottemörtel, Magnesit, Chrommagnesit-, Silli-
manit-, Kohlenstoffmörtel) zum Vermauern fester Steine usw. und feuerfeste Massen zum Aus-
stampfen einzelner Ofenteile, zum Ausflicken schadhaften Mauerwerkes oder zum Anstreichen oder
Spritzen von Mauerwerk aus feuerfestem Ton, roh oder gebrannt, Quarzit, Sintermagnesit, Sillj-
manit, Cyanit oder anderen feuerfesten Rohstoffen mit Bindemitteln oder - abgesehen von
Schamottekörnungen und Ton-Dinasmassen der Tarifnr. 25.07 - miteinander gemischt. Hierzu
gehören auch feuerfeste Gießereihilfsmittel (z. B. Formschlichte und Kokillen - Fugmasse),
Mischungen aus feuerfestem rohem und gebranntem Ton mit Zusatz von Bindemitteln.
1900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(38.19) Zu B-5 gehört nur Elektrodenmasse auf der Grundlage von Kohlenstoff (z.B. Anthrazit,
Retortenkohle oder Hüttenkoks), auch mit Bindemitteln, für Transportzwecke auch zu Blöcken
geformt.
Zu B-6 gehören nichtgesinterte Mischungen von Metallkarbiden (z.B. Karbide des Wolframs
oder Molybdäns), die untereinander oder mit metallischen Bindemitteln (z.B. Kobalt) vermischt
sind.
Zu B-7: Emulgiermittel sind z.B. Mono- und Diglyceride von Fettsäuren, d. h. Gemische von
Mono-, Di- und Triestern des Glyzerins, sofern sie emulgierend wirken und keine künstlichen
Wachse sind.
Zu B-8 gehören auch zusammengesetzte diagnostische Reagentien, die nicht am Patienten an-
gewendet werden (z. B. Reagentien zur Untersuchung von Blut, Urin oder Sputum).
Zu B-9 gehören schmelzbare Temperaturmesser für Öfen.
Zu B-10 gehören:
1. Zubereitungen, die weder Arzneiwaren der Tarifnr. 30.03 noch pharmazeutische Zubereitun-
gen der Tarifnr. 30.05 sind (z. B. Gleitmittel für Sonden und Katheter oder Zubereitungen zur
Verhütung der Empfängnis).
2. Gips und Gipsmischungen zu zahnärztlichen oder anderen chirurgischen Zwecken besonders
zubereitet (z. B. Gips mit Alkalialginaten, Methylzellulose oder mit Vanillin aromatisiert).
Gips zu zahnärztlichen Zwecken gehört auch dann hierzu, wenn er unvermischt, aber für den
Einzelverkauf aufgemacht ist.
3. Porzellanmassen aus Feldspat, Kaolin und Quarz, die z. B. zum Herstellen künstlicher Zähne
verwendet werden.
Zu B-11 gehören:
1. Schlichtehilfsmittel, weichmachende und glättende Erzeugnisse, die den Schlichtemitteln
zugegeben werden (z.B. emulgierte Fette oder Wachs- und Paraffinemulsionen).
2. Entschlichtungsmittel, die auf Garn oder Gewebe gebrachte Schlichtemittel mit ihren Zusatz-
stoffen entfernen (z. B. Zubereitungen auf der Grundlage stärke- und eiweißspaltender
Fermente tierischer oder pflanzlicher Herkunft).
3. Stabilisiermittel, die die Beständigkeit der Färbeflotte erhöhen (Erzeugnisse mit schutz-
kolloiden Eigenschaften, z. B. Erzeugnisse auf der Grundlage von Sulfitzelluloseablaugen oder
Ei weißkondensa tionsprod ukten).
4. Druckverdickungsmittel, die die Farbstoffe in eine für den Druck erforderliche Form bringen
(im wesentlichen Zubereitungen auf der Grundlage stark quellender Substanzen, z. B. Pflanzen-
gummen, Pflanzensehleime, Stärke).
5. Gerbereihilfsmittel, die es ohne eigene gerbende Wirkung ermöglichen, den Gerbeffekt in ge-
wünschter Weise abzuwandeln, z.B. durch komplexaffine oder puffernde Stoffe für die
Mineralgerbung (z.B. Mischungen aus Salzen organischer Säuren und anorganischer Poly-
säuren oder Mischungen starker Basen und schwacher Säuren).
6. Chromgerbstoffe, d. h. Zubereitungen auf der Grundlage basisch gestellter Chromsalze.
7. Aluminiumgerbstoffe, d. h. Zubereitungen auf der Grundlage basisch gestellter Aluminium-
salze.
Zur Anmerkung: Die Erläuterungen zu 38.12 Anm. gelten sinngemäß.
Zu B-12 gehören auch Tintenentferner zur Beseitigung von Tinte in Aufmachungen für den
Einzelverkauf, auch wäßrige Lösungen chemisch einheitlicher Verbindungen und Korrekturlack
für Dauerschablonen in Aufmachungen für den unmittelbaren Gebrauch.
Zu B-13 gehören:
1. Mittel zum Weichmachen von Fleisch, d. h. Zubereitungen auf der Grundlage von eiweiß-
spaltenden Enzymen (hauptsächlich Papain) mit Zusätzen wie Dextrose, Salz usw.
2. Verdickungsmittel für Eiscremes und dergleichen (Zubereitungen z.B. von Natriumalginaten
mit Natriumphosphat).
3. Pökelsalz (z. B. Zubereitungen auf der Grundlage von Kochsalz, Natriumnitrit, Natriumnitrat,
auch mit Zusatz von Zucker).
4. Vormischungen (für Futtermittel), die durch ihren Gehalt an Antibiotika charakterisiert sind,
in der Regel nicht unmittelbar vom Tierhalter verwendbar.
5. Chemisch einheitliche Verbindungen der Kapitel 28 oder 29 nicht in Wasser, sondern in anderen
Lösungsmitteln. gelöst, emulgiert oder dispergiert, wenn diese Erzeugnisse nicht in einer
anderen Tarifnummer genauer erfaßt sind.
6. Lösungen von Brom in Eisessig und von Phosgen in Benzol und Toluol.
7. Königswasser, ein Gemisch von bestimmten Teilen konzentrierter Salpetersäure und konzen-
trierter Salzsäure.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1901
Erläuterungen zu
8. Natronkalk, ein durch Behandeln von reinem Ätzkalk mit Ätznatron hergestelltes Erzeugnis, (38.t!l)
sowie mit Soda verschnittenes Ätznatron.
9. Blaugel, ein mit Kobaltsalzen als Indikator gefärbtes Silicagel, das als Trockenmittel dient
und durch Farbumschlag den Sättigungsgrad aQ.zeigt.
10. Festes Wasserstoffperoxyd, eip durch Addition von Wasserstoffperoxyd z. B. an Harnstoff
gewonnenes Erzeugnis.
11. Natürliche A + D Trockenkonzentrate, soweit sie den BedinguD~An der Tarifnr. 29.38-B- l
nicht entsprechen; Vitamin A-acetat, -palmitat und andere Fcttsäureester, stabilisiert in
Pulverform mit einem geringeren Gehalt als 300 000 IE/g; Vitamin D 2 , stabilisiert in Pulver-
form von weniger als 400 000 IE/g; Vitamin D3 , stabilisiert in Pul verform von weniger als
400 000 IE/g; Vormischungen (für Futtermittel), die durch ihren Vitamingehalt charakteri-
siert sind und in der Regel nicht unmittelbar vom Tierhalter verwendet werden.
12. Zusa}Jlmengesetzte Füllstoffe für Farben, d. h. pulverförmige Zubereitungen, die Farben zur
Verbilligung oder zur Verbesserung bestimmter Eigenschaften zugesetzt werden, die bei
Wasserfarben aber auch als Pigmente dienen können (z. B. Mischungen von zwei oder mehreren
natürlichen Produkten wie Kreide, Schwerspat, Schiefer, Dolomit, Magnesit, Gips, Asbest,
Glimmer, Talk, Calcit, oder Mischungen der genannten Naturprodukte mit chemischen Er-
zeugnissen oder Mischungen von chemischen Erzeugnissen untereinander 1 z. B. Aluminium-
hydroxyd mit Bariumsulfat). .
13. Anderweit weder genannte noch inbegriffene Desodorierungsmittel, z. B. flüssige Desodo-
rierungsmittel auf der Grundlage von Chlorophyll, die ganz schwach parfümiert sind und beim
Verdampfen unangenehme Gerüche beseitigen. Das Verdampfen kann durch einen Docht, der
sich in den Einzelverkaufspackungen befindet, erleichtert werden.
14. Rostschutzmittel, z. B. Zubereitungen aus Wollfett, in Benzin gelöst.
15. Zur chemischen Härtung vorbereitete Gemische· von Eiweißstoffen mit Füllstoffen, Farb-
stoffen usw.
16. Kautschukhilfsmittel, insbesondere Alterungsschutzmittel (Antioxygene, Antioxydantien),
die das Hartwerden oder Altern von Kautschuk verhindern (z. B. Zubereitungen auf der
Grundlage von Phenylnaphthylamin), zubereitete Vulkanisationsverzögerer und Kautschuk-
. füllstoffe (z. B. Zubereitungen aus Kaolin und organischen Basen oder Alkali).
17. Bauten- und Flammschutzmittel, z. B. Säureschutzmittel für Zemente, Mörtelzusätze,
Schnellbinder, Frostschutzmittel sowie Flammschutzmittel für Holz.
18. Ionenaustauscher, d. h. wasserunlösliche Erzeugnisse, die in Elektrolytlösungen durch eine um-
kehrbare Reaktion eigene Ionen gegen Ionen des in Lösung befindlichen Stoffes austauschen
können (z. B. aus Aluciniumsilikaten bestehende künstliche Natriumzeolithe oder sulfonierte
Kohlen).
19. Kesselsteinverhütungsmittel, die aus hartem Wasser die Härte bildner ausfällen, und Zube-
reitungen zum Beseitigen von Kesselstein. ·
20. Zusammengesetze Katalysatoren (z. B. auf aktivierte Kieselgur oder Aktivkohle fixierte
Metalloxyde). ,
21. Zusammengesetzte Härtemittel, z. B. Zusatzstoffe zum Erhöhen der Härte von Lacken und
Klebstoffen (z.B. Mischungen aus Ammoniumchlorid und Harnstoff) und Härtemittel zur
Metallvergütung, zum Härten oder Anlassen oder Stahlblech.
22. Gefrierschutzmittel (z. B. Zubereitungen auf der Grundlage von Methylalkohol oder Glykol-
derivaten).
23. Hydraulische Flüssigkeiten (z. B. Zubereitungen aus Rizinusöl, Äthylglykol oder Glykol-
rizinoleat und Butanol oder Mischungen aus Diacetonalalkohol, Äthylphthalat und Propargyl-
alkohol) sowie erdöl- oder schieferölhaltige hydraulische Flüssigkeiten mit einem Gehalt an
Erdöl oder Schieferöl von weniger als 70 Gewichtshundertteilen.
24. Zubereitete Klärmittel, die vorwiegend zum Klären von Weinen und anderen Getränken der
Gärungsindustrie dienen (z.B. Zubereitungen auf der Grundlage von gelatinösen Stoffen wie
Hausenblase, Gelatine, Carragheen oder Eiereiweiß, auch mit Papain oder Bentonit).
25. Kernbindemittel für Gießereien auf der Grundlage von anderen als natürlichen harzigen
Stoffen (z.B. Kernbindemittel auf der Grundlage von Leinöl, Pflanzensehleimen, Dextrin,
Melasse oder Sulfitablauge).
26. Metallisierungsmittel (z. B. Zubereitungen auf der Grundlage von Metallsalzen mit Zusätzen
von Talkum, Kreide usw.) und Elektrolytmischungen zum Ansetzen der Bäder in der Elektro-
technik.
27. Trennöle, Trennemulsionen und Formenöle, d. h. Zubereitungen zum Einfetten von Ziege]-
formen, Backformen oder Bonbonformen oder zum Plastizieren von Formsand für Gußformen.
28. Sogenannte Schlauchdichtungsmittel, Zubereitungen aus glyzerinwasserhaltigem Zellulose-
schleim mit Zusatz von Kautschuk.
29. Andere Gasreinigungsmassen als alkalisiert.es Eisenoxyd des Absatzes B-1 (z. B. Gasreini-
gungsmassen für Rohacetylen aus mit Dichromaten »getränkter,< Kieselgur). .
30. Durch Verkoken eines Gemiscnes von Steinkohle und Petrolkoks, auch unter Zusatz eines
Bindemittels (z. B. Pech) hergestellter Koks.
31. Mischungen natürlicher Kautschukarten zum Herstellen von Kaugummi.
1902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(118.19) II.
Hierher gehören nicht:
a) Künstliche Kristalle der Alkali- und Erdalkalihalogenide oder des Magnesiumoxydes mit einem
Stückgewicht von weniger als 2,5 g.
b) Korrekturlack für Dauerschablonen; nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf.
c) Würzmittel zur Wurstherstellung, auch mit Rötungskomponente (Tarifnr. 21.04).
d) Schamottekörnungen, Ton-Dinasmassen (Tarifnr. 25.07); Dolomitstampfmasse (Tarifnr. 25.18).
e) Hydraulische Flüssigkeiten, die 70 Gewichtshundertteile oder mehr Erdöl oder Schieferöl
enthalten (Tarifnr. 27.10).
f) Edelmetallsalze der Naphthen- und Sulfonaphthensäuren (Tarifnr. 28.49); Salze der Naphthen-
und Sulfonaphthensäuren der Tarifnr. 28.50 und 28.52.
g) Provitamine und Vitamine der Tarifnr. 29.38.
h) Zusammengesetzte diagnostische Reagentien zur Anwendung am Patienten (Tarifnr. 30.02
oder 30.05); Blutgruppen-Testsera (Tarifnr. 30.02); Zahnzemente und andere Zahnfüllstoffe
(Tarifnr. 30.05).
i) Desodorierungsmittel, die den Charakter von Arzneiwaren der Tarifnr. 30.03, von Körper-
pflegemitteln der Tarifnr. 33.06 oder von Desinfektionsmitteln der Tarifnr. 38.11 haben.
k) Spezialfärbemittel für Laboratoriumszwecke, z. B. zum Färben mikroskopischer Präparate
in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf (Tarifnr. 32.09).
1) Terpenhaltige Nebenerzeugnisse (Tarifnr. 33.02).
m) Künstliche Wachse, z. B. feste Polychlordiphenyle, feste Chlorparaffine und Mono- und
Diglyceride von Fettsäuren, die den Charakter von künstlichen Wachsen ha.ben.(Tarifnr. 34.04);
Dentalwachs in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen (Tarifnr. 34.07).
n) Ausgebrauchte tierische Entfärbungskohle (Tarifnr. 38.02).
o) Ausgebrauchte Gasreinigungsmasse aus der Stadt- und Ferngasreinigung (Leuchtgasreinigung)
(Tarifnr. 38.04).
p) Kernbindemittel auf der Grundlage von natürlichen harzigen Stoft'en (Tarifnr. 38.10).
q) Flammfestmittel für Textilien (Tarifnr. 38.12).
•
r) Additives für Mineralöle (Tarifnr. 38.14).
s) Verdünnungsmittel für Korrekturlacke (Tarifnr. 38.18).
t) Ionenaustauscher, die Hochpolymere des Kapitels 39 sind (Kapitel 39).
u) Wärme-., Kälte- und Schallschutzmassen aus mineralischen Stoffen der Tarifnr. 68.07 und
Wärmeschutzmassen auf der Grundlage von Asbest der Tarifnr. 68.13.
v) Formstücke für Werkzeuge, nicht gefaßt, aus gesinterten Hartmetallen (Tarifnr. 82.07).
w) Elektroden der Tarifnr. 85.24.
x) Optische Elemente aus künstlichen Kristallen der Alkali- und Erdalkalihalogenide
(Tarifnr. 90.01).
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1903
Erläuterungen zu
Abschnitt VII
Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester
und Waren daraus; Kautschuk (Naturkautschuk,
synthetischer Kautschuk und Faktis)
und Kautsehuk,varen
Kapitel 39 39
Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester und \\raren daraus
I.
Zu Vorschrift 2a: Kunststoffe (z. B. Kunstharze, plastische Massen usw.) sind nach Art und
Aufbau verschiedenartige Erzeugnisse, die unter einer äußeren Einwirkung (im allgemeinen Wärme
und Druck, nötigenfalls mit einem Lösungsmittel oder Weichmacher) formbar sind oder die bereits
auf diese Weise eine Form erhalten haben, die nach Aufhören dieser Einwirkung unverändert
bleibt ..
Zu Vorschrift 2b: Silikone sind Kondensationserzeugnisse auf der Grundlage von organischen
Siloxanen.
Zu Vorschrift 2c: Resole, flüssiges Polyisobutylen und ähnliche künstliche Hochpolymere
sind Erzeugnisse, deren Kqndensations- oder Polymerisationsgrad nicht so weit fortgeschritten ist,
wie der der entsprechenden Kunststoffe.
(1) Zu Vorschrift 3: Diese Vorschrift grenzt die Erzeugnisse der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06
von den Erzeugnissen der Tarifnr. 39.07 ab.
(2) Die im Absatz a genan!l.ten Erzeugnisse können auch bis zu 50 Gewichtshundertteilen der
Lösung flüchtige organische Lösungsmittel enthalten. (s. Vorschrift 4 zu Kapitel 32), ferner
Weichmacher, Füll- oder Gerüststoffe (z. B. Holzmehl, Zellulose, Spinnstoffe, mineralische Stoffe)
oder Farbstoffe. Lösungen sind auch kolloide Systeme.
(3) Die Erzeugnisse des Absatzes c können auch auf Längen geschnitten sein. Als nicht auf
Länge geschnittene Erzeugnisse gelten Rondelle, Ringe, Scheiben und dergleichen, bei denen das
Verhältnis von Länge zum äußeren Durchmesser geringer ist als 3: 1.
(4) Eine Oberflächenbearbeitung im Sinne der Absätze c und d ist z. B. das Bedrucken, Be-
flocken, Färben, Lackieren, Mattieren, Mustern und Polieren.
(5) Weitergehende Bearbeitungen, die die Tarifnrn. 39.01 bis 39.06 ausschließen, sind das Ab-
runden, Abschleifen, Einfassen, Durchbohren, Säumen, Fräsen, das Zuschneiden auf andere als
quadratische und rechteckige Formen.
(6) Quadratische und rechteckige Erzeugnisse des Absatzes d, die nicht durch Schneiden, sondern
z.B. durch Pressen geformt sind und Erzeugnisse von anderer als quadratischer oder rechteckiger
Form gehören zu Tarifnr. 39.07, wenn sie nicht in anderen Kapiteln erfaßt sind.
(7) Zu den im Absatz d genannten Erzeugnissen gehören auch Tafeln, Platten und Folien aus
Zellkunststoff von quadratischer oder rechteckiger Form, deren Zellen durch chemische oder
physikalische Vorgänge (z. B. durch Gasentwicklung oder durch Einblasen von Luft) entstanden
sind, Erzeugnisse, die an den Außenseiten zwei Kunststofflagen und dazwischen Zellen mit Scheide-
wänden aus imprägnierter Pappe, Kunststoff und dergleichen haben, und Kunststofferzeugnisse,
bei denen Kunststofflagen mit Lagen aus anderen Stoffen (z. B. Geweben, Papier, Glasfasern oder
Asbest) verbunden sind, wenn der Kunststoff der charakterbestimmende Bestandteil ist.
(8) Abfälle und Bruch (Absatze) sind zerbrochene Waren oder Altwaren oder Fabrikations-
abfälle (z. B. Späne oder Schnitzel), alle diese nur wie der Rohstoff verwendbar.
Zu Kapitel 39 gehören nicht: II.
a) Konzentrierte Dispersionen von Farbstoffen, von organischen Luminophoren, Farblacken
usw. in Kunststoffen, die den Charakter von Erzeugnissen des Kapitels 32 haben (Tarifnr.32.05
32.06 oder 32.07).
h) Erzeugnis~e der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06 in flüchtigen organisch~n Lösungsmitteln - aus-
genommen Kollodium -, wenn der Anteil des Lösungsmittels 50 Gewichtshundertteile der
Lösung übersteigt, auch pigmenthaltig oder mit löslichen Farbstoffen angefärbt
(Tarifnr. 32.09).
1904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(39) c) Erzeugnisse der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06, die als Klebstoffe in Packungen für den Einzel-
verkauf mit einem Reingewicht von 1 kg oder weniger aufgemacht sind (Tarifnr. 3r>.06).
d) Zubereitete Additives für Mineralöle (Tarifnr. 38.14).
e) Erzeugnisse des graphischen Gewerbes (Kapitel 49).
f) Metallgewebe und -geflechte, die nur in Kunststoff getaucht sind, auch wenn ihre Maschen
mit Kunststoff ausgefüllt sind (Kapitel 73).
39.01 Kondensations-, Polykondensations- und Polyadditionserzeugnisse usw.
I.
(1) Kondensation und Polykondensation sind chemische Reaktionen, bei denen sich zwei oder
mehr chemisch gleich- oder verschiedenartige Molekeln unter Austritt von Wasser oder anderen
Verbindungen zu größeren Molekeln vereinigen.
(2) Die Polyaddition ist eine chemische Reaktion, bei der sich chemisch verschiedenartige
Molekeln infolge einer intramolekularen Umlagerung zu größeren Molekeln ohne Austritt von
Wasser oder anderen Verbindungen vereinigen.
(3) Der Kondensation kann sich eine Polyaddition oder auch eine Polymerisation, d. h. eine weitere
Vereinigung ohne Austritt eines anderen Stoffes anschließen.
Zu A: Ionenaustauscher der Tarifnr. 39.01 sind wasserunlösliche aliphatische oder aromatische
Polykondensationserzeugnisse, deren aktive Gruppen (z. B. Sulfo-, Carboxyl- oder Aminogruppen)
Ionen austauschen. Hierzu gehören auch als Düngemittel verwendete Kondensationsprodukte
des Harnstoffs mit Formaldehyd oder Acetaldehyd.
(1) Zu B gehören:
1. Phenoplaste, die durch Kondensation von Phenol und seinen Homologen (z. B. Kresol und
Xylenol) oder substituierten Phenolen mit Aldehyden (z. B. Formaldehyd, Acetaldehyd oder
Furfurol) gewonnen sind, z. B. im sauren Medium hergestellte, ohne weiteren Zusatz nicht
härtbare, schmelzbare und in Alkohol oder anderen organischen Lösungsmitteln dauernd
lösl•che Kunstharze (Novolake), im alkalischen Medium hergestellte, durch Wärme härtbare
oder gehärtete Kunstharze (Resole, Resitole und Resite) und in trocknenden Ölen lösliche
Phenolharze auf der Grundlage von substituierten Phenolen. Diese Kunstharze können
auch modifiziert, d. h. durch chemischen Einbau anderer Stoffe (z. B. Kolophonium oder
pflanzliche Öle) abgewandelt sein.
2. Aminoplaste, die durch Kondensation von Aminen oder Amiden mit Aldehyden (z. B. Form-
aldehyd oder Furfurol) entstehen, z. B. Harnstoffharze, Melaminharze, Dicyandiamidharze
und Anilinharze, d. h. Erzeugnisse der Kondensation des Formaldehydes mit Harnstoff,
Thioharnstoff, Melamin, Dicyandiamid oder Anilin.
3. Alkyde (Alkydharze), durch Kondensation mehrwertiger Alkohole mit mehrbasischen orga-
nischen Säuren erhalten, auch mit Fettsäuren, Harzsäuren und anderen Stoffen modifiziert
(z. B. Maleinatharze, Glyptalharze).
4. Ungesättigte Polyesterharze, durch Kondensation von ungesättigten aliphatischen Dicarbon-
säuren (z.B. Maleinsäure, Fumarsäure, ltaconsäure) und gegebenenfalls unter Mitverwendung
von mehrbasischen gesättigten Säuren (z.B. Phtha\,säure) mit mehrwertigen Alkoholen (z.B.
Äthylenglykol, Glyzerin) oder mit ungesättigten Alkoholen (z.B. Allylalkohol) gewonnen, auch
mit Zusatz ungesättigter Verbindungen (z.B. Styrol) zur Umsetzung zu vernetzten, gehärteten
Erzeugnissen (Mischpolymerisaten).
5. Andere Polykondensations- und Polyadditionserzeugnisse, z. B. Polyamide (z. B. nach Art
des Perlon oder Nylon), d. h. Erzeugnisse der Polykondensation des Caprolaktames oder
von zweibasischen organischen Säuren mit Diaminen; Polyurethane und lineare Polyester,
z. B. Erzeugnisse der Polykondensation der Terephthalsäure oder der Adipinsäure mit
Glykol.
6. Epoxyharze oder Äthoxylinharze sind härtbare, viskose oder feste Gemische von im Durch-
schnitt pro :Molekel mehr als eine Epoxygruppe enthaltenden Verbindungen und die daraus
durch Polyaddition gewonnenen und gegebenenfalls modifizierten Erzeugnisse.
7. Silikonöle, Silikonfette, Silikonharze und Silikonkautschuk.
(2) Zubereitete Klebstoffe sind Erzeugnisse, die Kunstharze dieser Tarifnummer mit Zusätzen
enthalten, die für die Verwendung als Klebstoff bestimmend sind (z. B. Roggen-, Sojamehl oder
Stärke).
(3) Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie, die Papierherstellung und die Gerberei sind:
1. Farbstoffbindemittel, die beim Pigmentdruck Farbstoffpigmente waschbeständig auf dem
Textilgut fixieren.
2. Quellfestmittel und Krumpffestmittel, die das hohe. Quellvermögen verschiedener Chemie-
fasern herabsetzen.
3. Waschbeständige Knitterfestmittel (z. B. auf der Grundlage von Kondensationsprodukten
des Harnstoffes oder Melamins).
Nr. 39 -Tag der·Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1905
Erläuterungen zu
4. Glanzausrüstungsmittel, die auf Textilien in Verbindung mit oder ohne mechanische (119.01)
Behandlung einen Glanzeffekt erzeugen.-
5. Schiebefest-, Maschenfest- oder Antisnagmittel, die das Schieben lose eingestellter Gewebe
vermindern und die Bildung von Laufmaschen in Gewirken oder die sogenannten Snags in
Strümpfen oder Fertigwaren aus feinen synthetischen Garnen verhindern. .
6. Sonstige Appreturmittel, die textilen Fertigwaren den gewünschten Endeffekt verleihen.
(4) Von den im vorhergehenden Absatz beschriebenen Erzeugnissen gehören zum Zollkontingent
nur die Quellfest- und Krumpffestmittel, die waschbeständigen Knitterfestmittel und die sonstigen
Appreturmittel.
Hierher gehören nicht: II.
a) Erzeugnisse, die nicht den Charakter künstlicher Hochpolymerer haben (z. B. Dibut~·l-
phthalat).
b) Zubereitete Schmiermittel, die Silikonfette und -öle mit anderen Stoffen gemischt enthalten
(Tarifnr. 27.10 o~er 34.03).
c) Appreturmittel auf der Grundlage von Kunstharzen, die Steifen für bestimmte Hutfilze sind
(Tarifnr. 38.12).
Polymerisations- und l\lis"bpolymt>risaUonserzeugnisse (usw.) 39.02
I.
Polymerisation ist die Bildung von Makromolekeln durch Vereinigung einfacher, chemisch gleich-
artiger Molekeln; Mischpolymerisation (Co-polymerisation) ist die Bildung zusammengesetzter
Makromolekeln durch gleichzeitige Polymerisation zweier oder mehrerer chemisch verschiedener
Stoffe.
Zu A: lonena usta uscher der Tarifnr. 39 .02 sind wasserunlösliche aliphatische oder aromatische
Polymerisationserzeugnisse, deren aktive Gruppen (z. B. Sulfo-, Carboxyl- oder Aminogruppen)
Ionen austauschen.
(1) Zu B und C: Zubereitete Klebstoffe sind Erzeugnisse, die Polymerisations- oder Misch-
polymerisationserzeugnisse mit Zusätzen enthalten, die für die Verwendung als Klebstoff bestim-
mend sind (z.B. organische Peroxyde, Weichmacher, Kolophonium, Leim, Dextrin oder Stärke).
(2) Für die Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie, die Papierherstellung und die Gerberei gelten
die Erläuterungen zu 39.01, I (3) und (4).
Zu C gehören Polyäthylen, Polytetrafluoräthylen, Polychlortrifluoräthylen, hochpolymeri-
siertes, dem Kautschuk ähnliches Polyisobutylen und niedrig poi.ymerisiertes Polyisobutylen (eine
viskose Flüssigkeit), Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylalkohol, Polyvinylacetale, -äther,
-ketone, -amine und -imine, Polyvinylpyrrolidon, Polyvinylidenchlorid und Vinylmischpolymeri-
sate sowie Mischpolymerisate von Cumaron und Inden.
Hierher gehören nicht: II.
a) Erzeugnisse, die nicht den Charakter künstlicher Hochpolymerer haben (z.B. Paraldehyd).
b) Als _Arzneiware aufgemachtes Polyvinylpyrrolidon, z. B. zur Bluttransfusion a:rppulliert
(Tarifnr. 30.03).
c) Erzeugnisse der Kondensation und Polykondensation, die nachträglich polymerisiert sind
(Tarifnr. 39.01).
Regenerierte Zellulose; Zellulosenitrutc-, Zelluloseaeetate (usw.) 39.03
1.
Filmunterlagen sind Folien, die dazu geeignet sind, bei der Filmherstellung als Träger für die
lichtempfindlichen Schichten zu dienen.
Zu A-1 gehört auch Zellglas.
Zu B-1: Zelluloid ist mit Kampfer weichgemachtes Zellulosenitrat (Nitrozellulose).
Zu B-2 gehören Zellulosenitrat (Nitrozellulose), aus Sicherheitsgründen meist mit Äthyl- oder
~utylalkohol angefeuchtet, Kollodium (eine Auflösung von Zellulosenitrat in einem Gemisch von
Ather und Alkohol) und Zelloidin, der Rückstand des Kollodiums nach dem teilweisen Verdampfen
des Lösungsmittels.
Zu C und D: Zubereitete Klebstoffe sind Erzeugnisse, die Zelluloseester und Zelluloseäther mit
Zusätzen enthalten, die für die Verwendung als Klebstoff bestimmend sind (z.B. Weichmacher,
Naturharze).
1906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(39.03) Zu D gehören Methylzellulose, Äthyloxyäthylzellulose, Oxyäthylzellulose, Äthylzellulose und
Benzylzellulose.
Zu E gehört z. B. Carboxymethylzellulose.
Zu F: Vulkanfiber ist verschweißte pergamentierte Zellulose, die kein Bindemittel enthält.
II.
Hierher gehören nicht Stärkenitrate (Tarifnr. 39.06).
39.04 Gehärtete Eiweißstoffe (z.B. gehärtetes Kasein, gehärtete Gelatine)
I.
Hierher gehören auch mit Formaldehyd gehärtete Eiweißstoffe der Erdnüsse oder Sojabohnen.
Hier her gehören nicht: II.
a) Zur chemischen Härtung vorbereitete Gemische von Eiweißstoffen mit Füllstoffen usw.
(Tarifnr. 38.19).
b) Knopfrondelle (Tarifnr. 39.07).
39.05 Durch Schmelzen modifizierte natürlic~he Harze (Schmelzharze) (usw.)
I.
Zu A gehören z.B. ausgeschmolzene Kopale.
Zu B: Harzester dieser Tarifnummer sind Umsetzungsprodukte von natürlichen Harzen, von
Kolophonium, Harzsäuren und deren Derivaten mit zwei- oder mehrwertigen Alkoholen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Nicht modifizierte natürliche Harze (Tarifnr. 13.02).
b) Kolophonium, Harzsäuren und ihre Derivate sowie Harzester mit einwertigen Alkoholen
(Tarifnr. 38.08).
39.06 Andere Hol'hpolymere und Kunststoffe, eins••hließli(•b Alginsäure (usw.)
I.
Zu C gehören nicht nur die künstlichen Hochpolymeren, die in den vorhergehenden Tarif-
nummern weder genannt noch inbegriffen sind, sondern auch natürliche Hochpolymere, die in
anderen Tarifnummern des Zolltarifes weder genannt noch inbegriffen sind, wie Stärkenitrate,
Linoxyn (ein elastisches Oxydationsprodukt des Leinöles), Dextran, Glykogen (tierische Stärke),
Chitin, Heparin und dessen Natriumsalz, Pektinate, Pektate und Kunststoffe aus Lignin.
Hierher gehören nicht: II.
a) Stärke, Inulin (Tarifnr. 11.08).
b) Pektin, auch durch Zusatz anderer Stoffe (z. B. Dextrose) auf einen bestimmten Wirkungswert
eingestellt (Tarifnr. 13.03).
c) Bituminöse Stoffe des Kapitels 27.
d) Zubereitungen aus Pektin mit anderen Stoffen (z. B. mit Säuren, Saccharose, Mineralsalzen)
(z. B. Tarifnr. 21.07, 30.03 oder 38.19).
e) Alginate mit Natriumphosphat vermischt (Tarifnr. 38.19).
f) Erzeugnisse aus Holzspänen oder anderen Holz!1bfällen und Kunstharzen oder anderen
organischen Bindemitteln (Tarifnr. 44.18).
g) Waren aus bituminösen Stoffen (Tarifnr. 68.08).
39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06
I.
Hierher gehören Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06 mit anderen als in Vor-
schrift 3 und Erläuterungen (5) zu Vorschrift 3 vorgesehenen Formen oder Bearbeitungsgraden.
Zu A-1 gehören Kunstdärme mit Naht, z.B. durch Zusammenschweißen von Streifen
erhalten.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1907
Erläuterungen zu
Zu A-2 bis C gehören Tafel- oder Küchengerät; hygienische oder Toiletteartikel; Lampen- (39.07)
schirme, Mattscheiben, Schalen, Glocken und ähnliche Gegenstände für die elektrische Beleuchtung,
Leuchten, auch mit elektrischer Ausrüstung; Bekleidungsstücke und Bekleidungszubehör (Ab-
nehmbare Kapuzen aus Kunststoff, die mit den zugehörigen Kunststoffregenumhängen zusammen
eingehen, gehören hierher); Bezüge, Wagendecken und ähnliche Schutzhüllen, Briefbeschwerer,
Brieföffner, Schreibunterlagen, Federkästen, Lesezeichen usw.; Kunstgegenständ~, Statuetten,
Zimmerschmuck; Flaschen aller Art (einschließlich Trinkflaschen), Dosen, Töpfe, Etuis, Säckchen
und ähnliche Gegenstände, sowie Stöpsel, Deckel und Kappen; Schrauben, Bolzen, Scheiben und
ähnliche Gegenstände für alle Zwecke (auch Knopfrondelle); verschiedene andere Waren wie Aschen-
becher, Table~ts, Verschlüsse für Handtaschen, Kofferecken, Aufhängehaken, Schuhspanner,
Kleiderbügel, Türschoner, Möbeluntersetzer, Griffe, Perlen, Kunstgläser für Uhren, Ziffern, Buch-
staben und Kofferanhänger.
II.
Hierher gehören nicht lichtempfindliche Filme (Kapitel 37).
1908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
40 Kapitel 40
Kautschuk (Naturkautschuli, syntbetiseher Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren
I.
(l) Zu Vorschrift 4: Die in Abs. 2 genannten Hochpolymeren sind nur synthetischer Kau-
tschuk, wenn sie den Bedingungen des Abs. 1 entsprechen.
(2) Für die Unterscheidung zwischen Waren der Tarifnrn. 40.05 bis 40.16 von Waren des Kapi-
tels 39 ist, solange nicht durch chemische Untersuchung etwas Abweichendes festgestellt ist, das
Ergebnis der Brennprobe maßgebend. Tritt bei der Brennprobe ein Geruch nach verbranntem
Kautschuk auf, so ist die Ware als Kautschukware zu tarifieren.
Zu Vorschrift 5: Zu den Füllstoffen gehören auch die in der Masse eingebetteten Fasern oder
Korkteilchen.
II.
Zu Kapitel 40 gehören nicht:
a) Kaugummi (Tarifnr. 17.04).
b) Mischungen natürlicher Kautschukarten zur Herstellung von Kaugummi (Tarifnr. 38.19).
c) Chemische Derivate des Naturkautschuks (Tarifnr. 39.05).
I. Robkautsehuk
40.01 Naturkautsl•huk, Balata, Guttapereba (usw.)
I.
(1) Hierher gehören auch Sprühkautschuk (d. h. in Pulverform gebrachter Latex mit Zusatz
von Stabilisatoren), Sohleukrepp und Abschnitte von rohem Naturkautschuk.
(2) Ähnliche natürliche Kautschukarten sind z. B. Guayule, Chicle Gum un<l Jelutong.
Hierher gehören nicht: II.
a) Mastizierter Naturkautschuk (Tarifnr. 40.05 und 40.06).
b) Balata, Guttapercha und ähnliche natürliche Kautschukarten m Formen der Tarifnrn.
40.07 bis 40.14.
40.02 Synthetiseher Kautsehuk, einsehließlieh des synthetisehen Latex (usw.)
I.
Zu A gehören auch weder gewalzte noch kalaudrierte rohe Blätter, die auf papiermaschinen-
ähnlichen Maschinen erzeugt sind und deren Gefüge so locker ist, daß sie nur als Rohstoff verwendet
werden können.
Zu B: Faktis ist ein aus bestimmten pflanzlichen Ölen oder Fischölen mit Hilfe von Schwefel
oder Schwefelchlorür hergestelltes kautschukähnliches Erzeugnis.
Hierher gehören nicht:
II.
a) Kunststoffe, auch wenn sie die Bezeichnung »Kautschuk« (z.B. \•Silikonkautschuk«) tragen
(Kapitel 39).
b) Synthetischer Kautschuk in Formen der Tarifnr. 40.05 oder 40.06.
40.03 Regenerierter Kautschuk
Hierher gehören durch Heißdampf-, Alkali-, Öl- oder Lösungsmittel-Regenerierverfahren
bearbeitete Kautschukvulkanisate, meist in Rollen oder rohen Platten.
40.04. Abfälle, Sehnitzel und Staub \'On Kautschuk (usw.)
I.
(1) Hierher gehören ohne Rücksicht auf die Verwendungsmöglichkeit Abfälle, Schnitzel und
Staub von nichtvulkanisiertem Kautschuk oder von Weichkautschuk, z.B. Bearbeitungsabfälle
von Kautschukmischungen und Kautschukwaren. Unter Staub ist auch ein durch Vermahlen ab-
sichtlich hergestelltes Weichkautschukpulver zu verstehen.
(2) Hierher gehören ferner Altwaren und Teile davon aus nichtvulkanisiertem Kautschuk oder
von ,veichkautschuk, wenn sie nur zur Wiedernutzbarmachung des Kautschukanteils verwendbar
sind. Abgenutzte Laufdecken (Karkassen) gehören nur dann hierher, wenn Wulste und Drahtein-
lagen abgeschnitten oder an wenigstens einer Stelle durchschnitten sind.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1909
Erläuterungen zu
(40.0-&)
Hier her gehören nicht: II.
a) Abfälle und Abschnitte von Rohkautschuk (Tariflll'. 40.01 oder 40.02).
b) Hartkautschuk, Abfälle, Staub und Bruch davon (Tarifnr. 40.15).
c) Altwaren und Teile davon, die gegebenenfalls nach Instandsetzung noch ihrem ursprünglichen
Verwendungszweck dienen können (Laufdecken z.B. Tarifnr. 40.11).
II. Niebtvulkanisierter Kautschuk
Platten, Blätter und Streifen aus nlehh·ulkanisiertem Naturkautsehuk (usw.) !t0.05
I.
Hierher gehören Platten, Blätter und Streifen aus mastiziertem (durch einen Walz- und
Knetprozeß plastisch gemachtem) Naturkautschuk, gewalzte oder kalandrierte Platten, Blätter
und Streifen aus synthetischem Kautschuk sowie Platten, Blätter und Streifen aus Mischungen
von Naturkautschuk oder svnthetischem Kautschuk im Sinne der Vorschrift 5, auch in Verbin-
dung mit anderen Stoffen, ~lle diese nichtvulkanisiert.
Hierher gehören nicht: II.
a) Roher Naturkautschuk oder synthetischer Kautschuk (Tarifnr. 40.01 oder 40.02).
b) Platten, Blätter und Streifen aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder synthetischem
Kautschuk, weiter bearbeitet oder in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form
(Tarifnr. 40.06).
c) Nichtvulkanisierte Platten, Blätter und Streifen aus Balata, Guttapercha, ähnlichen natür-
lichen Kautschukarten, Faktis oder ihren Regeneraten (z. B. Tarifnr. 40.08).
Niehh·ulkanlsierter Naturkautsehuk oder synthetischer Kautsehuk (usw.) 40.06
I.
Zu A gehören natürlicher oder synthetischer Latex mit Zusatz anderer Stoffe als Stabili-
satoren, sowie Lösungen, Dispersionen und Emulsionen von Naturkautschuk oder synthetischem
Kautschuk, auch mit Zusatz anderer Stoffe, wenn sie nicht in anderen Tarifnummern genauer
erfaßt sind oder den Charakter von Kautschukwaren verloren haben.
Zu C gehören Klebemittel mit einer Klebeschicht aus Naturkautschuk oder synthetischem
Kautschuk (auch mit Zusatz anderer Stoffe) auf einer Unterlage aus Spinnstoffen, Filz, Papier,
Kunststoff, Weichkautschuk, Metall und dergleichen (z. B. Klebebänder, Pflaster und Flicken
zur Reperatur von Reifen und Schläuchen und Isolierbänder).
Zu D gehören alle anderweit weder genannten noch inb;griffenen Waren aus nichtvulkani-
siertem Naturkautschuk oder synthetischem Kautschuk, z. B. Profile, Stäbe, Rohre, Ringe und
Scheiben, Reinigungsmasse für Schreibmaschinen und Waren der Tarifnr. 40.05, die jedoch weiter
bearbeitet sind oder eine andere als eine quadratische oder rechteckige Form haben.
Hierher gehören nicht: II.
a) Kautschutierte Klebemittel, die medikamentöse Stoffe enthalten oder für den Einzelverkauf
zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht sind (Tarifnr. 30.04).
b) Kitte (Tarifnr. 32.12).
c) Klebstoffe in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Umschließungen mit einem Rein-
gewicht von 1 kg oder weniger, z. B. Gummilösung zur Schlauchreparatu·r (Tarifnr. 35.06).
d) Papier und Pappe, klebend, jedoch ohne Kautschukschicht (Kapitel 48).
e) Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, mit oder ohne Aufdruck, mit einer Klebeschicht
aus Kautschuk - sogenannte selbstklebende Etiketten (Tarifnr. 48.19).
III. Weichkautschukwaren (vulkanisiert) III
I.
Vulkanisierter Weichkautschuk ist Kautschuk mit einem Schwefelgehalt von höchstens
20 Gewichtshundertteilen gebundenem Schwefel, bezogen auf Kautschuk, und mit anderen Mitteln
vernetzter Kautschuk von gleicher Härte.
II.
Zu Teilkapitel III gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Staub; Altwaren und Teile davon,
nur zum Wiedernutzbarmachen des Kautschukanteiles verwendbar (Tarifnr. 40.04).
1910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
40.07 Fäden und Kordeln aus \Veit'hkautsehuk (usw.)
I.
Zu A gehören nichtüberzogene Fäden aus Weichkautschuk jeder Profilierung, deren größter
Durchmesser 5 mm nicht überschreitet, und Kordeln (z. ß. aus Weichkautschukfäden geflochtene
Erzeugnisse), unabhängig vom Durchmesser ihrer einzelnen Fäden.
Zu C gehören Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk getränkt oder überzogen und - soweit
es sich nicht um die in der Vorschrift 8 genannten Kautschukarten handelt - vulkanisiert.
Hierher gehören nicht: II.
a) Nichtüberzogene Fäden aus Weichkautschuk, deren größter Durchmesser 5 mm überschreitet
(Tarifnr. 40.08). ·
b) Sogenannte Kuponringe zur Verpackung kleiner Päckchen (Tarifnr. 40.14).
c) Gewebtes oder geflochtenes Gummiband (als Meterware Tarifnr. 59.13).
d) Gummielastische Gewirke (Tarifnr. 60.06).
40.08 Platten, Blätter, Streifen, Profile und Sehnüre aus nreiehkautsehuk
1.
(1) Hierher gehören auf der Oberfläche bearbeitete (z.B. gefärbte, bedruckte, befiockte,
gepreßte), jedoch nicht weiter (z.B. durch Abschrägen oder Formen der Ränder oder Ecken, durch
Ausstanzen von Mustern oder durch Lochen) bearbeitete Waren.
(2) Hierher gehören z. B. Dichtungs- und Preßplatten, Kautschukfußbodenbelag, Radier-
gummiplatten,. Sohlen- und Absatzplatten, Schwamm-, Moos-, Zell- und Schaumgummiplatten,
Konfektionsplatten zum Herstellen von Schürzen und dergleichen, Korkgummiplatten, Vlies-
folien mit· einem Kautschukanteil von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr.
(3) Profile haben in der Regel der ganzen Länge nach dieselbe Querschnittsform. Sie gehen meist
als Meterware ein und dienen zur Herstellung von Dichtungen, Einrahmungen und dergleichen.
Nach der Art ihrer Herstellung enthalten sie in der Regel keine Gewebe- oder Drahteinlagen.
(4) Eine Verbindung mit anderen Stoffen liegt nicht vor, wenn es sich um Zusätze der in der
Vorschrift 5 genannten Art handelt. Eine Verbindung mit anderen Stoffen liegt dagegen vor, wenn
eine Kautschukschicht mit einer Gewebelage oder mit einer Korkplatte verbunden ist.
Hierher gehören nicht: II.
a) Waren mit einer Klebeschicht aus nichtvulkanisiertem Kautschuk (Tarifnr. 40.06).
b) Streifen, Profile und Schnüre mit einem größten Durchmesser von nicht mehr als 5 mm
(Tarifnr. 40.07). .
c) Förderbänder und Treibriem@n, auch als Meterware oder auf Längen geschnitten
(Tarifnr. 40.10).
d) Platten, Blätter und Streif~n in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form oder
weiter bearbeitet (Tarifnr. 40.14).
e) Sogenannte lt-Platten (Asbestplatten mit Kautschuk als Bindemittel) (Tarifnr. 68.13).
40.09 Rohre und Sehläuehe aus \\'eiebkautsehuk
I.
(1) Hier her gehören Rohre und Schläuche aus Weichkautschuk, auch mit Einlagen, Überzügen,
Verstärkungen, Kupplungen, Verbindungsstücken oder Strahlrohren versehen, wenn der Charakter
von Kautschukrohren oder -schläuchen erhalten bleibt.
(2) Hierher gehören z.B. Kautschukschläuche, die zur Herstellung von Luftschläuchen dienen,
auch auf Längen geschnitten, Industrieschläuche, Preßluftschläuche, Gartenschläuche, Gas-
schläuche und dergleichen.
(3) Eine Verbindung mit anderen Stoffen liegt nicht vor, wenn diese lediglich den Charakter
von Füllstoffen haben.
II.
Hierher gehören nicht Heizschläuche zum Vulkanisieren von Laufdecken und Rohr- und
· Schlauchabschnitte von 5 cm Länge oder weniger (Tarifnr. 40.14).
40.10 Förderbänder und Treibriemen aus Weichkautschuk
(1) Hierher gehören Förderbänder (Transportbänder, Elevatorbänder und -gurte) und Treib-
riemen (auch Keilrieme!} und Rundriemen) aus Weichkautschuk jeden Querschnitts als Meterware,
auf Längen geschnitten, auch mit Verbindern versehen, oder endlos, d. h. in sich geschlossen.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1911
Erläut.erungen zu
(.ffl.10)
(2) Bei einer Verbindung von Kautschuk mit Geweben in Erzeugnissen dieser Tarifnummer
gilt der Kautschukanteil als der charakterbestimmende Bestandteil.
(3) Eine Verbindung mit anderen Stoffen liegt nicht vor, wenn diese lediglich den Charakter
von }'üllstoffen haben.
Reifen, Lurtsehläul'he und Feigenbänder, aus Weichkautschuk (usw.) 10.11
I.
(1) Hierher gehören Vollreifen, Hohlkammerreifen, Schlauchreifen, schlauchlose Reifen,
Laufdecken, Luftschläuche und Feigenbänder aller Größen, auch für Räder von Spielzeug, Möbeln,
Maschinen, Geräten und dergleichen.
(2) Wie Luftschläuche sind auch die mit Wasser zu befüllenden Fahrzeugschläuche zu behandeln.
(3) Feigenbänder sind Weichkautschukbänder, die den Luftschlauch vor der Berührung mit
der Felge schützen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Nagelschutzeinlagen, die zwischen Laufdecke und Schlauch eingelegt werden (Tarifnr. 40.14).
b) Räder mit Bereifung (z.B. Tarifnr. 87.06).
W.-lehkautschukwar.-n zu hyoi.-nlsc•hl"n und medizinfs{'hen Zwecken (usw.) 10.12
I.
(1) Hierher gehören Wärmflaschen, Eisbeutel, Sauerstoffbeutel, Irrigatoren, Spritzen aller Art,
Bälle und Birnen dafür, Halb- und Doppelgebläse, Pessare, Stechbecken, Kissenartikel für die
Krankenpflege, Sauger, Brusthütchen, Präservative, Fingerlinge, Schröpfköpfe, Sonden, Kanülen,
Katheter, Schlund-, Darm- und Wundrohre.
(2) Waren dieser Tarifnummer dürfen auch mit Teilen ans Hartkautschuk versehen sein, z.B.
Spritzen mit Rohren aus Hartkautschuk.
Hierher gehören nicht: II.
a) Bekleidung, Handschuhe und Bekleidungszubehör aus Weichkautschuk (Tarifnr. 40.13).
b) Badeschwämme aus Weichkautschuk (Tarifnr. 40.08 oder 40.14).
c) Gummielastische Waren (z.B. Gummistrümpfe Tarifnr. 60.06).
d) Milchabnehmer mit Gummiball (Tarifnr. 70.17).
e) Sonden, Katheter, Kanülen und dergleichen, nicht aus Weichkautschuk (z.B. Tarifnr. 90.17).
Bekleidung, Handschuhe und Bekleidungszubehör, aus \lTeiehkautselmk (usw.) 40.13
I.
Hierher gehören Handschuhe, Schutzbekleidung für Röntgenologen, Chirurgen oder Taucher,
Umhänge, Schürzen, Windelhosen, Kinderlätzchen, Gürtel, Hüftgürtel, Knieschützer, Armblätter,
Schulterpolster, Laschen für Strumpfhalter.
Hierher gehören nicht: II.
a) Fingerlinge (Tarifnr. 40.12).
b) Fußbekleidung und Teile davon (Kapitel 64).
c) Kopfbedeckungen und Teile davon, einschließlich Badekappen (Kapitel 65).
Andere \Veichkautsehuluvaren ~0.14
I.
Hierher gehören: Dichtungsscheiben, -ringe und -rahmen für Flaschen, Töpfe, Fenster, Türen
und dergleichen; Rohr- und Schlauchabschnitte von 5 cm Länge oder weniger; Wasserstrahlregler;
Gär kappen; Türpuffer, Stockpuffer und ähnliche Puffer; Möbeluntersetzer; Lippenventile; zu-
geschnittene Billardbande; Pumpenklappen; Membrane; Kuponringe; Nagelschutzeinlagen, die
zwischen Laufdecke und Schlauoh eingelegt werden; Gummiwellenlager; Melkmaschinengummi;
Radiergummi; Tabakbeutel; Luftmatratzen und Luftkissen; Schreibmaschinen unterlagen; Zahl-
teller; Waren der Tarifnr. 40.08, die der dort zugelassenen Formung oder Bearbeitung nicht
entsprechen, z. B. Badematten oder Badeschwämme mit abgerundeten Kanten; Heizschläuche
. _
zur Vulkanisation von Laufdecken; Flaschen, Eimer, Trichter und ähnliche Geräte aus nicht-
vulkanisierter Guttapercha.
1912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(40.10 II.
Hierher gehören nicht:
a) Reparaturplättchen mit einer Klebeschicht aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk o<ler
synthetischem Kautschuk (Tarifnr. 40.06).
b) Gummiboote (Tarifnr. 89.01) sowie Waren, ausgenommen solche der Tarifnr. 40.11, die Teile
oder Zubehör darstellen und erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren
der Kapitel 86 bis 88 Verwendung finden.
c) Teile und Zubehör von Musikinstrumenten (Kapitel 92).
d) Gummiknüppel (Tarifnr. 93.05).
e) Matratzen, Kopfkissen und andere Kissen aus Schaumgummi, auch überzogen (Tarifnr. 94.04).
f) Bürstenwaren (Kapitel 96).
g) Spielzeug,Spiele und Sportgeräte,ausgenommen Sporthandschuhe, und Teile davon (Kapitel 97).
h) Handstempel (Tarifnr. 98.07).
IV IV. Hartkautselmk und Hartkautschukwaren
Hartkautschuk ist Naturkautschuk oder synthetischer Kautschuk mit einem Schwefelgehalt
von mehr als 20 Gewichtshundertteilen gebundenem Schwefel, bezogen auf Kautschuk, und mit
anderen Mitteln vernetzter Naturkautschuk oder synthetischer Kautschuk von gleicher Härte,
alle diese auch porös.
40.15 Hartkautsebuk in l\lassen, Platten, Blättern, Streifen, Stäben, Profilen (usw.)
I.
Hierher gehören auf der Oberfläche bearbeitete (z.B. polierte, gefärbte, bedruckte, gepreßte),
jedoch nicht weiter (z.B. durch Abschrägen oder Formen der Ränder oder Ecken, durch Ausstanzen
oder durch Lochen) bearbeitete Waren.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Waren aus Hartkautschuk, anders geformt oder weitergehend bearbeitet (z.B. Tarifnr. 40.16,
Kap. 85).
b) Waren aus anderen Kautschukarten als Naturkautschuk oder synthetischem Kautschuk.
40.16 Hartkautschukwaren
I.
Hierher gehören alle anderweit weder genannten noch inbegriffenen Hartkautschukwaren
wie Schalen, Wannen, Werkzeuggriffe, Schaltknöpfe, Hähne, geformte Rohre für Leitungen,
Stopfen, Oberteile von Spritzen, Trichter, Ausgußvorrichtungen, Säurebehälter.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Waren, die aus anderen Kautschukarten als Naturkautschuk oder synthetischem Kautschuk
bestehen.
b) Griffe und Griffrohlinge für Schirme, Gehstöcke und Peitschen (Tarifnr. 66.03).
c) Teile und Zubehör aus Hartkautschuk für Maschinen, Apparate und Geräte des Abschnittes XVI
(z.B. Akkumulatorengefäße) und elektrotechnische Waren aus Hartkautschuk (z.B. Isolatoren,
Isolierteile) (Abschnitt XVI).
d) Medizinische und chirurgische Geräte und andere Instrumente und Apparate des Kapitels 90.
e) Musikinstrumente und Teile davon (Kapitel 92).
f) Kolbenplatten und andere Waffenteile ,(Kapitel 93).
g) Möbel und Möbelteile des Kapitels 94:.
h) Bürstenwaren (Kapitel 96).
i) Spiele, Spielzeug und Sportgeräte (Kapitel 97).
k) Waren des Kapitels 98 (Verschiedene Waren).
·l'
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1913
Erläuterungen ZU
Abschnitt VIII
Häute, Felle, Leder,_ Pelzfelle und Waren daraus;
Sattlerwaren; Reiseartikel; Täschnerwaren;
Waren aus Därmen
Kapitel 41
Häute und Felle; Leder
1.
~·
(1) Zu Kapitel 41 gehören Häute, Felle und Leder als ganze Häute oder in Hälften, Hechten,
Hälsen, Croupons, Flanken oder anderen Teilstücken.
(2) Gespaltene Häute und Felle und Spaltleder werden wie die entsprechenden ungespaltenen
Häute und Felle oder ungespaltenen Leder tarifiert, sofern sich aus der Fassung einzelner Tarif-
nummern nichts anderes ergibt.
(3) Soweit bei der Tarifierung von Leder innerhalb des Kapitels 41 nach der Tiergattung, von der
das Leder stammt, unterschieden werden muß, sind folgende Anhaltspunkte für die Unters~heidung
zu berücksichtigen:
1. Form, Größe, Gewicht und Stärke von ganzen oder halben Häuten oder von Kernstücken,
Hälsen, Seiten usw.
2. Dicke und Stärkenverhältnisse von Papillar- und Retikularschicht sowie Struktur des Faser-
gewebes.
3. Das für die jeweilige Tiergattung charakteristische Narbenbild.
Zu Kapitel 41 gehören nicht: II.
a) Leder, zu bestimmten Zwecken zugeschnitten oder gestanzt, soweit sich ausdenErläuterungen
zu den einzelnen Tarifnummern nichts anderes ergibt (z. B. Kapitel 42 oder 64).
b) Leder (auch Abschnitte und Streifen), durch Kleben, Ein- oder Ausschneiden oder Pressen
von Verzierungen, Lochen, Steppen, Nähen, Flechten oder dergleichen bearbeitet (z.B.
Kapitel 42).
Rohe Häute und Felle (frisC'h, gesalzen, get.rocknet, geäsehert oder gepickelt) 11.01
(1) Hie.- her gehören, neben den durch Vorschrift 1 c Satz 2 dieser Tarifnummer zugewiesenen
rohen, nichtenthaarten Häuten und Fellen, rohe Häute und Felle von Tieren, die von Natur aus
kein Haarkleid besitzen, enthaarte rohe Häute und Felle sowie Vogelbälge, deren Federn u·nd
Daunen entfernt sind, und Fisch- und Kriechtierhäure.
(2) Frisch (auch als ,\,grün« ·bezeichnet) sind Häute und Felle in dem Zustand, in dem sie sich
unmittelbar nach dem Abziehen vom Tierkörper befinden.
(3) Gesalzene rohe Häute und Felle können trocken oder mit Salzlake gesalzen sein. Der Zusatz
anderer Stoffe (z.B. um Fleckenbildung zu verhindern) ist zulässig, sofern dadurch der »Rohwaren-
charakter« der Häute und Felle nicht verändert wird, d. h. eine Vorgerbung oder dergleichen
dadurch nicht bewirkt wird.
(4) Getrocknete Häute und Felle können gesalzen oder mit Insektenvertilgungsmitteln, Des-
infektionsmitteln odet dergleichen behandelt sein.
(5) Geäscherte Häute und Felle sind Häute und Felle, die durch Einweichen in Kalkmilch oder
du:,ch Bestreichen mit einer Lösung auf der Grundlage von Kalk behandelt sind.
(6) Gepickelte Häute und Felle gehören nur dann hierher, wenn das Pickeln zur Konservierung
- im allgemeinen mit einem Gemisch aus Salzlösungen und Säuren - erfolgt ist.
(7) Rohe Häute und Felle können auch gereinigt, gespalten, geschabt usw. sein, dürfen jedoch
keine Teilgerbung - Vorgerbung - (z.B. durch Pickeln mit gerbenden Zusätzen) oder eine ähnliche
Behandlung (z.B. Präparierung zu Pergament- oder Rohhautleder) erfahren haben:
llind- und Kalbleder (einschließlich Büffelleder), Roßfoder (usw.) 41.02
1.
•
(1) Hierher gehören enthaarte Häute und Felle (Blößen) von Rindern, Kälbern und Einhufern,
die teilgegerbt (z. B. durch Pickeln mit gerbender Substanz vorgegerbt), gegerbt oder gegerbt und
zugerichtet sind.
1914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(·U.02) (2) Nicht zugerichtete Leder kennzeichnen sich besonders durch die Beschaffenheit der Fleisch-
seite: Die Fläche ist mehr oder weniger mit Haut- und Faserteilen (Resten des Unterhautbinde-
gewebes, sogenanntem Zunder) behaftet (meist besonders stark an den Randteilen). Die Fleisch-
seite hat außerdem ein ungleichmäßig faseriges, unebenes, nicht glattes Aussehen. Mitunter steht
der Zunder stellenweise (z. B. an den Schnitträndern von Spaltschnitten) lappig ab. Die den eigent-
lichen Gerbprozeß abschließenden Bearbeitungen, wie Auswaschen, Entwässern (Abpressen,
Abwelken), Ausrecken, Bleichen und Trocknen, gelten zolltariflich noch nicht als Zurichtung.
(3) Zugerichtete Leder im Sinne des Zolltarifs sind Leder, die insbesondere eine oder mehrere
der folgenden Bearbeitungen erfahren haben: -
1. Fetten (auch Abölen), durch das die einzelnen Faserelemente mit einer Fettschicht umgeben
werden, um sie vor dem Austrocknen zu schützen und das Leder weicher, wasserdichter,
reißfester und dehnbarer zu machen. Rindleder gilt im Zweifelsfall als gefettet, wenn sein
Fettgehalt, auf naturtrockenes Leder bezogen, mehr als 1 v. H. des Gewichts beträgt. Für
Probeentnahme und Untersuchung gelten die DIN-Vorschriften 53303, 53304 und 53306.
2. Färben (einschließlich Auftragen von Deckfarben, z. B. mit der Bürste oder Spritzpistole).
Als gefärbt gilt Leder, dessen Färbung (auf einer Seite, auf beiden Seiten oder auf beiden
Seiten und der Schnittfläche) nicht durch den Gerbprozeß, sondern durch andere _Behandlung
(z. B. mit Farbstoffen, Farben, farbigen Schuhcremes, Lederfettungsmitteln oder farbigen
Lederappreturen) erzielt ist.
3. Appretieren, das dem Leder ein besseres Aussehen oder Schutz gegen die Einwirkung von
Feuchtigkeit, Luft und Licht gibt.
4. Fa1zen (Abheben von Spänen an der Fleischseite}, durch das die verschiedene Stärke des
Leders und seine Unebenheiten ausgegli_chen werden und der Zunder entfernt wird. Die
Fleischseite gefalzten Leders hat - zumindest teilweise - ein gleichmäßiges, ebenes, mäßig
glattes Aussehen.
5. Blanchieren (in der Durchführung dem Falzen ähnlich), durch das das Aussehen der Fleisch-
seite (durch weitgehende Glättung) verbessert und gegebenenfalls die nachgedunkelte oberste
Lederschicht der Fleischseite abgehoben wird, um so den Farbton aufzuhellen. Blanchierte
Flächen sind gleichmäßig eben und ziemlich glatt; sie besitzen einen feinen, kurzfaserigen
Schnitt (ohne Zunder).
6. Schleifen, durch das entweder die höchste Verfeinerung und Glättung der Fleischseite oder
ein samt- oder velourartiger Griff des Leders erzielt wird. Geschliffenes Leder hat eine völlig
ebene, sehr glatt wirkende, in der Regel sich über das ganze Leder erstreckende, zusammen-
hängende Oberfläche von einheitlichem »sauberem« Aussehen. Die Oberfläche wird also in
der Regel nicht mehr von einzelnen langen Fasern oder rauhen Stellen unterbrochen.
7. Abbuffen, in der Durchführung dem Blanchieren oder Schleifen ähnliches Abziehen des Narbens.
8. Glanzstoßen oder Rollen des Narbens, das neben dem sehr starken Glanz auch einen festen,
geschlossenen, glatten Narben erzeugt. Derartig zugerichtetes Leder ist zudem im Stand
fester und im Griff härter.
9. Bügeln, durch das ähnliche Wirkungen wie beim Glanzstoßen hervorgerufen werden. Gebügelte
Leder bleiben jedoch meist griffiger und geschmeidiger als durch Glanzstoßen behandelte
Leder.
10. Bürsten, durch das ein mäßiger Glanz der Narbenseite erzeugt wird.
11. Plüschen, durch das auf vorher mit Talkum gepudertem Leder ein matter Seidenglanz erzeugt
wird.
12. Narbenpressen, durch das beliebige Muster (künstliche Narben) erzeugt werden. Künstliche
_ Narben sind, soweit die Muster Tiernarben nachahmen, häufig an der unnatürlichen Gleich-
mäßigkeit und auffallenden Regelmäßigkeit der Haarlöcher erkennbar. Leder, bei denen über
den natürlichen Narben gepreßt worden ist, lassen den natürlichen Narben im allgemeinen
noch erkennen.
13. Krispeln, durch das unansehnlich gewordene Narben plastisch herausgearbeitet werden und
das Leder weich gemacht wird.
14. Stollen, durch das die einzelnen Faserbündel voneinander getrennt und gelockert werden.
Gestollte Leder sind im Griff sehr weich, geschmeidig und zügig.
15. Trockenwalken, durch das bei gleichzeitigem Heben des Narbens ebenfalls Geschmeidigkeit
und weicher Griff erzeugt wird.
16. Walzen, durch das schwerem Leder (z. B. Untetleder, Treibriemenleder) die erforderliche
Festigkeit gegeben wird. Die Narben- und Fleischseite gewalzter Leder sind glatt und glänzend,
die Kanten zuweilen dunkel und brüchig. Kernstücke zeigen nach dem Walzen oft eine leichte
Wölbung.
17. Hämmern, das bei Unterleder dem gleichen Zweck wie das Walzen dient.
(4) Für die Tarifierung ist es unerneblich, ob die Zurichtungsarbeiten im Anschluß an das erste
Lufttrocknen nach dem Gerben oder vorher durchgeführt und ob lediglich eine oder mehrere
Zurichtungsarbeiten vorgenommen worden sind. Ist nur ein Teil der Lederfläche zugerichtet, so ist
Leder als zugerichtet zu tarifieren, wenn sich die Zurichtungsarbeit mindestens a~f 1/4 der Fläche
erstreckt. •
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1915
Erläuterungen zu
(41.02)
Zu A: Für die Abgrenzung des Kalbleders von Rindleder gilt folgendes:
1. Leder von Tieren der Gattung Rinder (ausgenommen Leder der ostindischen Kipse) in Form
von ungespaltenen ganzen oder halben Häuten sind als Kalbleder zu tarifieren, wenn, auf
naturtrockenes Leder bezogen, die ganze Haut 3 kg oder weniger und die halbe Haut 1,5 kg
oder weniger wiegt. Das gilt auch für derartige Leder, an denen' nur kleinere Stücke des Halses
oder der Seitenteile fehlen, sofern die Form der ganzen oder halben Haut im wesentlichen
vorhanden ist.
2. Leder von Tieren der Gattung Rinder (einschließlich Leder der ostindischen Kipse) in Form
von ungespaltenen oder gespaltenen Stücken, bei denen die Form der ganzen oder halben
Haut im wesentlichen nicht vorhanden ist und deren Gewicht, auf naturtrockenes Leder
bezogen, 3 kg oder weniger beträgt, sind im Zweifelsfall der Tarifstelle zuzuweisen, die zur
höchsten Zollbelastung führt und bei gleicher Zollbelastung als Kalbleder zu tarifieren.
3. Leder von Tieren der Gattung Rinder (ausgenommen Leder der ostindischen Kipse) in Form
von gespaltenen ganzen oder halben Häuten sind stets als Rindleder zu tarifieren. Das gilt auch
für derartige Leder, an denen nur kleinere Stücke des Halses oder der Seitenteile fehlen, sofern
die Form der ganzen oder halben Haut im wesentlichen vorhanden ist.
Zu B-1-a: Narbenspalte (Spaltteile mit natürlicher Narbenschicht) werden handelsüblich auch
als "V olleder « bezeichnet.
(1) Zu B-2-a: Unterleder sind für den Schuhunterbau bestimmte Leder. Zu ihnen gehören:
1. Sohlleder, dickes, hartes, festes, wenig biegsames Leder, pflanzlich-, kombiniert- oder chrom-
gegerbt, für Lang- und Halbsohlen von schwerem Schuhwerk und für Absatzaufbau. Es
stammt meistens von schweren Rinderhäuten, Büffel- oder Pferdehäuten. Außer durch
Walzen oder Hämmern ist es nicht zugerichtet.
2. Vacheleder. Bei guter Festigkeit und gutem Stand ist es gegenüber Sohlleder weicher und
geschmeidiger. Es ist m~ist pflanzlichgegerbt und hat einen glatten Narben. Es wird vor
allem für Lang- und Halbsohlen von leichterem Straßenschuhwerk, für Brandsohlen und
Schuhkappen verwendet. Es stammt meist von leichteren Rinderhäuten. Im allgemeinen ist
es nach dem Abwelken ausgereckt, auf der Narbenseite abgeölt und gewalzt.
3. Rahmenleder, leicht gefettetes Vacheleder von gleichmäßiger Stärke für Einstechrahmen zur
Verbindung des Schuhoberteils mit dem Bodenleder.
(2) Treibriemenleder ist ein ähnlich schweres Leder wie Sohlleder von besonderer Festigkeit. Es
kann pflanzlich- oder chromgegerbt und kalt oder warm gefettet oder auch eingebrannt, d. h. durch
kurzes Eintauchen in geschmolzenes Fett gefettet sein.
(3) Unterlederspalte sind Unterleder ohne Narbenschicht (Fleischspalte).
Hierher gehören nicht: II.
a) Späne, Pulver und Mehl sowie Schnitzel und andere Abfälle, nicht zum Herstellen von Waren
aus Leder verwendbar (Tarifnr. 41.09).
b) Treibriemenbahnen (Streifen aus Treibriemenleder, die auf das für Treibriemen erforderliche
Maß zugeschnitten sind und nur aneinander gekittet, genäht usw. zu werden brauchen, um
gebrauchsfertige Treibriemen zu bilden) (Tarifnr. 42.04).
c) Nichtenthaarte Leder (Kapitel 43).
Schaf- und Lammleder (usw.) ',1.03
I.
(1) Hierher gehören enthaarte Schaf- und Lammfelle (einschließlich Bastardfelle), die teil-
gegerbt (vorgegerbt)', gegerbt oder gegerbt und zugerichtet sind. Für die Zuweisung zu den Ab-
sätzen A und B gelten die Erläuterungen zu 41.02 sinngemäß. ·
(2) Für die Unterscheidung der Schaf- und Lammleder von Ziegen- und Zickelledern sind folgende
Anhaltspunkte zu berücksichtigen:
1. Bei Schaf- und Lammleder ist das einzelne Haarloch, sofern das Narbenbild nicht durch eine
Bearbeitung verzogen ist, im allgemeinen rund oder oval (wie durch einen senkrechten Nadel-
stich hervorgerufen). Bei Ziegen- und Zickelleder sieht das einzelne Stichelhaarloch (besonders
in der Rückenlinie) dagegen meist wie ein mit einem Pfriem schräg in das Leder geführter
Stich aus.
2. Das Gesamtnarbenbild zeigt beim Schaf- und Lammleder meist eine unregelmäßige Anordnung
der Haarlöcher in mehr oder weniger großen Gruppen, Linien und Häufchen. Dagegen weist
das Gesamtnarbenbild bei Ziegen- und Zickelleder fast immer eine charakteristische Regel-
mäßigkeit in der Anordnung der Haarlöcher auf; einer Reihe von etwa sechs stark hervor-
tretenden Stichelhaarlöchern (pfriemstichartig) ist eine etwas größere Zahl von kleinen nadel-
stichartigen Haarlöchern in einer Reihe parallel vorgelegt; diese öfter unterbrochenen Doppel-
reihen verlaufen mehr oder weniger wellenförmig und parallel zueinander über die ganze
Fläche.
1916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(41.03) 3. Schafleder wirken in ihrer Gesamtheit meist plump und breit, Ziegenleder sind dagrgen
meistens länger als breit.
4. Schafleder reißt im allgemeinen leichter als Ziegenleder.
5. Auf der Fleischseite gut sichtbarer Verlauf der Adern spricht für Ziegenleder.
(3) Handelsübliche Sortenbezeichnungen für Schafleder sind z. B.:
1. Englische Roans (sumachgegerbte Schaffelle).
2. Französische Roans (mit einem Gemisch aus Quebracho und Sumach gegerbte Schaffelle).
3. Basils (mit pflanzlichen Gerbstoffen gegerbte Schaffelle, im allgemeinen schwere Felle aus
Indien oder Australien). ·
4. Ostindische Bastards (Leder aus den Fellen der ostindischen Haarschafe - Wildschafe,
Mufflons - meist mit Myrobalanen oder Kassiarinde gegerbt).
(1) Zur Anmerkung : Ein Zollsicherungsverkehr kann zugelassen werden, wenn zugerichtetes
Schaf- oder Lamm]eder in Lederzurichtereien weiter bearbeitet werden soll.
(2) Leder gilt als ,,weiter bearbeitet«, sobald es folgende Bearbeitungsvorgänge durchlaufen hat:
1. Walken,
2. Nachgerben,
3. Ausrecken,
4. Schleifen.
(3) An die Stelle des Nachgerbeus kann das Bleichen oder Färben treten, an die Stelle des Schleifern;;
das Bimsen, Blanchieren, Schlichten, Falzen, Dollieren, Egalisieren oder eine nach dem Trocknen
an der Narbenseite stattfindende Zurichtungsarbeit, z. B. Glanzstoßen, Pressen (auch Chagrinieren),
Rollen oder Bügeln.
(4) Auf den Zollsicherungsverkehr sind die §§ 101 bis 110 der Zollvormerkordnung (ZVormO)
und die vor- und nachstehenden Bestimmungen anzuwenden(§ 111 ZVormO).
(5) Der Zollsicherungsverkehr wird bewilligt:
1. Inhabern von Lederfabriken für das Leder, das sie im eigenen Betrieb auf eigene oder fremde
Rechnung weiter bearbeiten oder auf eigene Rechnung Yon anderen Erlaubnisschein-Inhabern
(Inhabern von Lederfabriken) weiter !Jearbeiten lassen.
2. Inhabern von lederverarbeitenden Fabriken für das Leder, das sie auf eigene Rechnung von
anderen Erlaubnisschein-Inhabern (Inhabern von Lederfabriken) weiter bearbeiten lassen.
3. Lederhändlern für das Leder, das sie auf eigene Rechnung von anderen Erlaubnisschein-
lnhabern (Inhabern von Lederfabriken) weiter bearbeiten lassen oder ohne weitere Bearbei-
tung an andere Erlaubnisschein-lnhaber (Inhaber von Lederfabriken, Inhaber von leder-
verarbeitenden Fabriken oder Lederhändler) abgeben.
4. Das HauptzolJamt kann auf Antrag mehrere Erlaubnisscheine ausstellen.
II.
Die Erläuterungen II zu 41.02 gelten sinngemäß.
41.0.J Ziegen- und Ziekelleder (usw.)
1.
(1) Hierher gehören enthaarte Ziegen- und Zickelfelle, die teilgegerbt (vorgegerbt), gegerbt
ode! gegerbt und zugerichtet sind. Für die Zuweisung zu den Absätzen A und B gelten die Er-
läuterungen zu 41.02 sinngemäß.
(2) Für die Unterscheidung des Ziegen- und Zickelleders von Schaf- und Lammleder s. <lie
Erläuterungen I (2) zu 41.03.
(3) Handelsübliche Sortenbezeichnungen für Ziegenleder sind z. B.:
1. Chevreauleder (chromgegerbtes, weiches, leicht gefettetes, glänzendesZiegenoberleder,schwarz
oder anders gefärbt).
2. Saffianleder (sumachgegerbtes, weiches, schwarzes oder andersfarbiges Ziegenleder mit
herausgearbeitetem - Krispeln - oder auch glattem, glänzendem Narben).
Zur Anmerkung: Die Erläuterungen zu 41.03, Anmerkung, gelten sinngemäß. .;r
II.
Hierher gehört nicht sogenanntes Cheuetteleder (eine Ziegenledernachahmung aus Schaf-
oder Bastardfellen) (Tarifnr. 41.03). Die Erläuterungen II zu 41.02 gelten im übrigen sinngemäß.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1917
Erläuterungen zu
Leder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren (usw.) 41.05
I.
Hierher gehören Häute und Felle, ohne Haarkleid oder ohne Federkleid, von anderen Tieren,
teilgegerbt (vorgegerbt), gegerbt oder gegerbt und zugerichtet, z. B. derartige Häute und Felle
von Schweinen, Hunden, Gemsen, Antilopen, Gazellen, Kängeruhs, Elefanten, Flußpferden,
Kamelen, Renntieren, Elchen, Hirschen, Rehen, Kriechtieren (Eidechsen, Schlangen, Krokodilen
usw.), Fischen und anderen Meerestieren, Straußen. Für die Zuweisung zu den Absätzen A und B
gelten die Erläuterungen zu 41.02 sinngemäß.
II.
Die Erläuterungen II zu 41.02 gelten sinngemäß.
Sämischleder (Chamoisleder) 41.06
I.
(1) Hierher gehören sämischgegerbte Leder ohne Rücksicht auf die Tierart, von der sie stam-
men. Sämischleder sind Leder, die durch kräftiges und wiederholtes Walken unter Verwendung
von Tran oder anderen tierischen Fetten eine Spezialgerbung erhalten haben. Sie können auch
mit Bimsstein geschliffen sein und dann eine velourartige Oberfläche haben. Hierher gehört auch
sogenanntes neu-sämischgegerbtes Leder, d. h. mit Formaldehyd vorgegerbtes und mit Fett
(meistens Tran) nachgegerbtes Leder, das fast die gleichen Eigenschaften wie Sämischleder hat.
(2) Sämischleder kennzeichnet sich durch seinen besonders weichen Griff, seine Geschmeidig-
keit, seine gelbe Farbe (soweit es nicht gebleicht oder gefärbt ist) und die Tatsache, daß es wasch-
bar ist.
(3) Sämischleder gehört auch dann hierher, wenn es, um es m~arktgängig zu machen, in recht-
eckige, quadratische oder ähnliche Form ohne große Sorgfalt aus der Tierhaut geschnitten ist
(z. B. derartige Fensterputzleder). Im Gegensatz zu schablonierten oder gestanzten Zuschnitten
zu bestimmten Verwendungszwecken (z.B. Handschuh- oder Bekleidungsherstellung) hat der-
artiges Leder keine gradlinigen Ränder und weist Scherenansatzstellen, ungleichmäßige Ecken
oder andere auf flüchtiges Schneiden deutende Merkmale auf.
Hierher gehören nicht: II.
a) Glacegegerbtes Leder, das nachträglich mit Formaldehyd behandelt ist, um es waschbar
zu machen.
b) Lediglich gefettetes, nicht sämisch gegerbtes Leder.
c) Späne, Pulver, Mehl sowie Schnitzel und andere Abfälle, nicht zum Herstellen von Waren
aus Leder verwendbar (Tarifnr. 41.09).
Pergament- und Rohhautleder 41.07
I.
Hierher gehören Pergamentleder (auch Transparentleder) und Rohhautleder, ohne Rück-
sicht auf die Tierart, von der sie stammen. Sie sind aufgetrocknete, enthaarte und geäscherte
Blößen, die bei gleichzeitiger Behandlung mit Schlemmkreide, Glyzerin usw. zum Trocknen auf-
gespannt worden sind. Sie können auch mit Leim auf der Grundlage von Stärke und Gelatine
appretiert sein.
Hierher gehören nicht: II.
a) Späne, Pulver, Mehl sowie Schnitzel und andere Abfälle, nicht zum Herstellen von Waren
aus Leder verwendbar (Tarifnr. 41.09).
b) Pflanzliches Pergament oder Pergamentpapier (Kapitel 48).
Lackleder und metallisiertes Leder 41.0ß
I.
(1) Lackleder ist Leder, das mit einer festhaftenden, in das Leder eingedrungenen Lackschicht
versehen ist, die ohne Beschädigung des Leders mechanisch nicht wieder entfernt werden kann.
(2) Metal1isiertes Leder ist mit Metallpulver oder Metallfolien (aus Silber, Gold, Bronze, Alu-
minium usw.) belegtes Leder.
Hierher gehören nicht: II.
a) Nachahmungen von Lackleder, d. h. Leder, die nur dünne, in das Leder kaum eingedrungene
Lackschichten haben, die sich durch Abschaben leicht entfernen lassen -(Tarifnrn. 41.02
bis 41.05).
b) Sogenanntes Bronzeleder, d. h. Leder mit bronzenem Farbton, das nicht mit MetallpulYer
oder Metallfolien belegt ist (Tarifnrn. 41.02 bis 41.05).
1918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Z1I Erläutuuogeo
(41.08) c) Späne, Pulver, Mehl sowie Schnitzel und andere Abfälle, nicht zum Herstellen von Waren
aus Leder verwendbar (Tarifnr. 41.09).
d) Lackiertes oder metallisiertes Kunstleder (Tarifnr. 41.10).
Anmerkung Zur Anmerkung zu den Tarifnm. 41.02 bis 41.08
zu
41.02 bis 41.08 (1) Abfälle von Leder im Sinne dieser Anmerkung sind Abfälle, die beim Herstellen oder Ver-
arbeiten von zugerichteten Ledern der Tarifnrn. 41.02 bis 41.05 oder Ledern der Tarifnrn. 41.06
bis 41.08 entstanden sind, im allgemeinen eine unregelmäßige Form haben und noch zum Her-
stellen von Waren aus Leder verwendbar sind; zu ihnen gehören z. B. Abfallstücke, die beim Aus-
stanzen von Sohlen, Absätzen oder anderen Schuhteilen entstehen und zu Absatzflecken oder zum
Ausbessern von Schuhen verwendet werden können; Abfallstücke von Spaltleder, die beim Be-
schneiden entstehen und in der Buchbinderei noch zu Lederecken verarbeitet werden können;
Abfallstücke von Sämischleder, die beim Beschneiden anfallen und z.B. zum Herstellen von
Polierscheiben dienen können.
(2) Diese Abfallstücke sind jedoch nur dann als »Abfälle von Leder« zu tarifieren, wenn auR dem
einzelnen Abfallstück keine fehlerfreie kreisförmige Fläche mit einem Durchmesser von mehr als
18 cm gewonnen werden kann. Andere Abfallstücke sind als Leder der betreffenden Tiergattung
zu tarifieren.
41.09 Schnitzel und andere Abfälle ,·on Leder, Kunstleder (usw.)
(1) Hierher gehören: I.
1. Schnitzel und andere Abfälle von Leder (einschließlich Kunstleder, Pergament-, Transparent-
und Rohhautleder), die beim Herstellen oder Verarbeiten von Leder anfallen und nur noch
zum Herstellen von Kunstleder, Leim und dergleichen oder als Düngemittel verwendbar sind.
2. Abgenutzte Lederwaren (auch aus Kunstleder, Pergament-, Transparent- oder Rohhaut-
leder), die als solche nicht mehr verwendet werden können und nicht geeignet sind, als Leder
usw. zum Herstellen anderer Waren zu dienen.
3. Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl, wie sie als Düngemittel, zum Herstellen von Fuß-
bodenbelag, zur Gewebeausrüstung, als Füllstoff beim Herstellen von Kunststoffen usw.
verwendet werden.
(2) Schnitzel und andere Abfälle, bei denen es zwei f e 1h a f t ist, ob sie »nicht zum Herstellen
von Waren aus Leder verwendbar« sind, sind als Schnitzel und Abfälle dieser Tarifnummer zu
behandeln, wenn ihre größte geradlinige Abmessung 3 cm nicht überschreitet.
Hierher gehören nicht: II.
a) Abfälle, noch zum Herstellen von Waren aus Leder verwendbar (Anmerkung zu den
Tarifnrn. 41.02 bis 41.08).
b) Schuhe, augenscheinlich gebraucht, in Massenladungen, lose oder in Ballen, Säcken oder
ähnlichen Verpackungen (Tarifnr. 63.01 ).
41.10 Kunstleder, auf der GrumUage von unzerfasertem oder zerfasertem Leder (usw.)
I.
(1) Hierher gehört Kunstleder, das z.B. hergestellt ist:
1. durch Zusammenpressen von Lederschnitzeln oder -fasern, unter Verwendung von Leim
oder anderen Bindemitteln;
2. durch Zusammenpressen von Lederschnitzeln oder -fasern ohne Bindemittel;
3. durch Aufschließen von Lederschnitzeln oder anderen Lederabfällen in heißem Wasser
(hierbei erfolgt eine Umwandlung in feine Fasern), Sieben des so hergestellten Breies und
anschließendes Walzen und Pressen zu Blättern ohne Zugabe von Bindemitteln.
(2) Kunstleder kann z. B. gefärbt, geglänzt, narbengepreßt, gerauht (Velourleder), lackiert oder
metallisiert sein. Es gehört nur hierher, wenn es in quadratischen oder rechteckigen Platten,
Blättern oder Streifen, auch aufgerollt, zur Abfertigung gestellt wird.
Hierher gehören nicht: II.
a) Schnitzel und andere Abfälle von Kunstleder, nur noch zum Herstellen von Kunstleder oder
als Düngemittel usw. verwendbar (Tarifnr. 41.09).
b) Anders als zu quadratischen oder rechteckigen Platten, Blättern oder Streifen zugeschnittenes
Kunstleder (z. B. Kapitel 42).
c) Ledernachahmungen, die nicht auf der Grundlage von Leder hergestellt sind, z.B. aus Kunst-
stoff (Kapitel 39), aus Kautschuk (Kapitel 40), aus Papier oder Pappe (Kapitel 48), aus
bestrichenen Geweben (Kapitel 59).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1919
Erläuterunnen zu
Kapitel 42 42
l,ederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel; Täsehnerwaren; Waren aus Därmen
Zu Vorschrift 2 : Unvollständige oder unfertige Waren, die wie die vollständigen oder fertigen
Waren zu tarifieren sind, sind z. B. Reiseartikel ohne Schließvorrichtungen oder Scharniere;
Gürtel ohne Schnallen; Handschuhe und andere Waren, die zugeschnitten, aber noch nicht zu-
sammengenäht sind.
Sattlerwaren für alle Tiere (z. B. Sättel, Geschirre, Kumte, Zußtaue, Kniekappen) (usw.) 42.01
I.
Hierher gehören Waren zum Beschirren und Ausstatten von Tieren, wie Sättel, Geschirre und
Kumte (einschließlich Zügel, Zaumzeug und Zugtaue für Reit-, Zug- oder Packtiere); Kniekappen,
Streichkappen, Scheuklappen und andere Schutzvorrichtungen; Spezialbeschirrungen für Zirkus-
tiere; Maulkörbe für alle Tiere; Halsbänder, Leinen und Beschirrungen für Hunde oder Katzen;
Satteltaschen, Pistolenhalfter, Satteldecken und Sattelkissen; Pferdedecken von besonderer Form,
Hundedecken; Kopfbedeckungen für Tiere. ·
Hierher gehören nicht: II.
a) Zubehör und Ausstattungen für Sattlerwaren (z.B. Gebisse, Steigbügel, Schnallen) und Ver-
zierungen (z. B. Federbüsche für Zirkustiere), gesondert zur Abfertigung gestellt.
b) Haltegurte für Kinder (Tarifnr. 42.05).
Täsehnerwaren und Reiseartikel, Necessaires, Einkaufstaschen (usw.) 42.02
1.
(1) Hierher gehören nur Waren, die Behältnisse sind, wie: Handtaschen, Geldbörsen,
Brieftaschen, Visitenkartentaschen, Nadeltaschen, Schlüsseltaschen, Zigaretten- und Zigarren-
etuis, Pfeifenetuis, Tabakbeutel, Buchhüllen, Aktentaschen, Zeichenmappen, Notentaschen,
Schulranzen und Feder::näppchen, Werkzeugtaschen oder -beutel (auch Satteltaschen für Fahr-
räder); Einkaufstaschen und Provianttaschen, Jagdtaschen; Golftaschen und andere Taschen für
Sportgeräte; Futterale, Etuis oder Taschen für Photoapparate, Ferngläser, Waffen, Patronen,
Musikinstrumente, Flakons, Schmuckstücke, Brillen usw.; Puderdosen, Schuhtaschen, Kragen-
schachteln, Bürstenetuis; Reiseartikel, wie Koffer, Reisesäcke, Hutschachteln; Necessaires, Brot-
beutel, Rucksäcke (auch Militärrucksäcke) und Tornister.
(2) Täschnerwaren, Reiseartikel usw. aus Holz oder Metall bleiben hier, wenn sie außen ganz
oder überwiegend mit für diese Tarifnummer zugelassenen Stoffen überzogen sind.
(3) Eine Verbindung mit echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder
rekonstituierten Steinen, Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen ist ohne Einfluß auf die
Tarifierung.
Hierher gehören nicht: II.
a) Waren, die keine Behälter sind, z.B. Lesezeichen, Schreibunterlagen und Photorahmen
(Tarifnr. 42.05, wenn sie aus Leder oder Kunstleder sind).
b) Scheiden für Säbel, Degen, Bajonette und andere blanke Waffen (Tarifnr. 93.01).
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder Kunstleder 42.03
I.
Zu Vorschrift 1 b: Für den Begriff »einfacher Besatz« gelten die Erläuterungen I (2) zu
43.03 sinngemäß.
Zu A gehören: Mäntel, Jacken, Hosen, Westen.
Zu B gehören auch Handschuhzuschnitte, die noch nicht genäht sind. Handschuhe aus Leder
und Pelzfellen oder aus Leder und künstlichem Pelzwerk bleiben ohne Rücksicht auf das mengen-
mäßige Verhältnis der verschiedenen Stoffe hier.
Zu B-1 gehören Ladehandschuhe und Spezialhandschuhe, wie sie z.B. von Arbeitern, die an
Öfen oder Kesseln oder in Gießereien arbeiten, getragen werden.
Zu B-2 gehören Boxhandschuhe, Eishockeyhandschuhe,Fechthandschuhe, Torwarthandschuhe.
Zu B-3: Wegen des Begriffs »Pelzfelle« s. Vorschrift 1 zu Kapitel 43.
Zu C gehören Schürzen, Arbeiterschutzbekleidung (z. B. Schulterleder, Brustschutzleder,
Nackenschutzleder, Knieschutzleder), Hosenträger, Gürtel,• Koppel, Schulterriemen, Degen-
gehänge, Handgelenkbänder, Uhrenarmbänder, Krawatten.
Zu A bis C: Hierher gehören auch Waren mit elektrischer Heizvorrichtung.
1920 Bundesge~etzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(U.03)
Hierher gehören nicht: II.
a) Schnallen, Verschlüsse und Schließen, mit Leder überzogen (Tarifnr. 42.05).
b) Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus nichtenthaartem Leder (Pelzfellen), z. B. aus
nichtenthaartem Schafleder (Kapitel 43).
c) Bekleidung aus Spinnstoffen, mit Leder verstärkt (Kapitel 61).
d) Lederhelme, Lederhauben und dergleichen (Kapitel 65).
e) Spezialschutzbekleidung zu Sportzwecken, wie Fechtmasken und Brustleder für das Fechten
(Kapitel 97) (normale Sportbekleidung aus Leder und Sporthandschuhe bleiben dagegen hier).
42.04 \\'aren zu teehnisehen Zweeken aus Leder oder Kunstleder
I.
Zu A gehören Treibriemen und -seile, Förderbänder und -seile, von beliebigem Querschnitt,
auch geflochten. Für die Tarifierung ist es unerheblich, ob sie endlos zusammengefügt sind oder
lediglich in Längen eingehen, wie z. B. Treibriemenbahnen (Streifen, die auf das für Treibriemen
erforderliche Maß zugeschnitten sind und nur aneinandergeklebt, genäht usw. zu werden brauchen,
um gebrauchsfertige Treibriemen zu bilden).
Zu B gehören auch Platten und Bänder, ohne Nadeln, für Krempelmaschinen; Laufleder für
Streckwerke; Riemen und Stulpen für Spinnmaschinen; Fangschnallen und Schlagriemen; Blätter
für Flugwalzen (Volantblätter).
Zu C gehören Eimer für Förderbänder; Zahnräder (z.B. aus Rohhautleder), Verbindungs-
stücke, Dichtungsringe, Ventilleder, Pumpen- oder Pressenleder; Walzenleder für Druckerei-
pressen; gelochte Leder für Siebmaschinen; Seilscheibenfutter; Hämmer; Gasmessermembrane
und andere Teile von Geräten und Instrumenten des Kapitels 90; Schläuche und Rohre.
Hierher gehören nicht: II.
a) Waren zu technischen Zwecken aus nichtenthaartem Leder (Pelzfellen) (z. B. Kappen für
Polierscheiben, aus nichtenthaartem Schafleder - Tarifnr. 43.03).
b) Kratzenleder, mit Nadeln besetzt (Tarifnr. 84.38).
42.05 Andere Waren aus Leder oder Kunstleder
I.
Zu B gehören Gepäckanhänger, Streichriemen, Schnürsenkel, Griffe für Paketträger, Ver-
stärkungsecken für Koffer usw.; Kissenbezüge; Riemen zu allgemeinen Verwendungszwecken,
die nicht in Tarifnr. 42.01 oder 42.04 erfaßt sind; Haltegurte für Kinder; Streifen für Randein-
fassungen, von bestimmter Länge oder als Meterware (ausgenommen sogenannte Schuhrahmen -
Abs. A); Decken (andere als Satteldecken); Schreibunterlagen, Lederflaschen; Teile von Hosen-
trägern; mit Leder überzogene Schnallen, Verschlüsse und Schließen; Hüllen, Quasten, Troddeln
und dergleichen, für Regenschirme, Sonnenschirme oder Stöcke; Sämischlederstücke mit gezack-
ten Rändern oder zusammengenäht, zum Gebrauch als Fensterputz- oder Waschleder; mit Leder
überzogene Nagelpolierbürsten sowie zugeschnittene Lederstücke (ausgenommen Zuschnitte für
Handschuhe, Schuhteile und anderweit erfaßte Zuschnitte).
Hierher gehören nicht: II.
a) Sämischleder, auch in quadratischer oder rechteckiger Form, das, um es marktgängig zu
machen, ohne große Sorgfalt aus der Tierhaut geschnitten ist (Tarifnr. 41.06).
b) Künstliche Blumen, Blätter und Früchte sowie Teile davon (Tarifnr. 67.02).
42.06 n·ar~n aus Därmen, Goldsehlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen
I.
Hier her gehören Darmschnüre (im allgemeinen aus gereinigten, zusammengedrehten und
getrockneten Därmen hergestellt), »Katgut« (aus der Muskelschicht von Schaf- oder Ziegendärmen
gefertigt, nicht steril); Waren aus Goldschlägerhäutchen (Außenhaut der Rinder- oder Schaf-
plumpdärme), wie quadratische, rechteckige oder anders geformte Zuschnitte oder für die Gold-
blattschlägertechnik durch Zusammentrocknen von zwei Goldschlägerhäutchen vorgerichtete
Erzeugnisse; Tabakbeutel aus Blasen; Treibriemen und Treibriemenstreifen aus Sehnen; künst-
liches Katgut (nicht steril), aus zerfaserten Blasen, Sehnen usw. hergestellt, sowie durch Zusammen-
nähen oder Zusammenkleben (auch durch ihre natürliche Klebsubstanz) von Naturdarmstücken
hergestellte »künstliche« Därme.
II.
-~
Hierher gehört nicht steriles Katgut (Tarifnr. 30.05).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1921
Erläuterungen zu
Kapitel 43
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus
Robe Pelzfeile 13.01
I.
(1) Hierher gehören rohe, nichtenthaarte Häute und Felle von allen Tieren, mit Ausnahme
der durch Tarifnr. 41.01 erfaßten rohen, nichtenthaarten Häute und Felle.
(2) Pelzfelle sind roh, wenn sie sich in dem Zustand befinden, wie sie vom Tier abgezogen worden
sind, oder wenn sie gereinigt, durch Trocknen oder Salzen konserviert, gerupft oder entfleischt
sind. Zickelfelle und gelockte Lammfelle, die zum Haltbarmachen für den Transport mit Schrot
und Kleie oder einem davon behandelt sind, gelten noch als roh. Derartige Zickel- und Lamm-
felle haben folgende Merkmale: Die grobfaserige, starke Fleischseite weist in der Regel eine un-
gleichmäßige, gelblich-graue Farbtönung mit vereinzelten weißen Stellen auf. Die unebene, rauhe,
mitunter noch mit lappigem, getrocknetem Unterhautbindegewebe behaftete stumpfe Fläche
sieht aus, als ob sie mit einer an eingetrockneten Mehlkleister erinnernden Masse behandelt worden
ist. Die Felle sind nicht blechern hart oder steif, sondern biegsam, aber nicht geschmeidig, weich,
zügig oder glatt.
(3) Rupfen ist das Entfernen der Grannenhaare oder groben Haare, die bei manchen Pelzfel1en
die Unterwolle überragen. Entfleischen ist das Entfernen des an der Lederhaut anhaftenden
Unterhautbindegewebes. •
(4) Hierher gehören auch rohe Pelzfellstücke und Teile von rohen Pelzfellen (z. B. Köpfe,
Schwänze, Klauen), die offensichtlich noch zu Kürschnerzwecken oder zum Herstellen von Waren
aus Pelzfellen verwendet werden können.
II.
Hierher gehören nicht Abfälle von rohen Pelzfellen (Tarifnr. 05.06).
Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (usw.) 43.02
I.
(1) Hierher gehören behaarte Häute und Felle (ganze Häute und Felle oder beliebig große
Stücke davon, einschließlich Köpfe, Klauen und Schwänze), die mit dem Haarkleid gegerbt oder
zugerichtet sind, sowie bestimmte Zusammensetzungen daraus.
(2) Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle unterscheiden sich von rohen Häuten und Fellen im
allgemeinen durch ihren weichen Griff und ihre Geschmeidigkeit. Ihre Haarseite ist häufig gebleicht,
entfärbt oder gefärbt, gekämmt, egalisiert, glänzend gemacht oder mit Kunstharzen behandelt.
(1) Zu A gehören:
1. Ganze Häute und Felle oder Teile davon (ausgenommen Köpfe, Klauen oder Schwänze),
die mit dem Haarkleid gegerbt oder zugerichtet sind, auch wenn ihnen weitere Haare (z.B.
durch Kleben) eingesetzt sind.
2. Aus einer Mehrzahl größerer oder kleinerer gegerbter oder zugerichteter Pelzfelle (oder
Teilen davon) zusammengesetzte Quadrate, Rechtecke, Kreuze und Trapeze, und zwar
ohne Rücksicht darauf, ob die einzelnen Pelzfelle oder Teile von Pelzfellen nur durch flüchtiges
Heften oder sorgfältiges Nähen (mit der Hand oder der Maschine) miteinander verbunden
sind. Quadrate, Rechtecke, Kreuze und Trapeze aus Pelzfellen gehören auch dann hierher,
wenn ihre Form den genannten geometrischen Figuren nicht voll entspricht. So können z. B.
die Ränder von Trapezen oben und unten leicht gebogen sein.
(2) Die Zusammensetzungen nach vorstehendem Absatz (1) 2 werden handelsüblich bezeichnet
als Platten, Tafeln, Vierecke, Streifen, Kreuze oder Säcke.
(3) Platten oder Tafeln sind meist rechteckige Verbindungen aus einer Mehrzahl gegerbter oder
zugerichteter Pelzfelle. ·
(4) Vierecke sind (einzelne) gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, die mit Zusatzstücken zu einer
viereckigen Fläche zusammengesetzt sind.
(5) Streifen sind Verbindungen aus in der Längs- oder Querrichtung (in der Breite eines Felles)
in rechteckiger Form zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen. ·
(6) Kreuze sind Verbindungen aus gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen, die in der Form eines
Kreuzes zusammengesetzt sind.
(7) Säcke sind Verbindungen, die meist aus zwei trapezförmigen Platten von reihenweise an-
einandergesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen bestehen. Sie können Sackform oder
Schlauchform haben, je nachdem, ob sie an den beiden Schrägseiten und der kleineren LängRseite
oder nur an den beiden Schrägseiten miteinander verbunden sind.
1922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(43.02) (8) Die ebenfalls hierher gehörenden trapezförmigen Pelzfellverbindungen (andere als Säcke)
werden vielfach zusammen mit anderen (z.B. rechteckigen oder quadratischen) Pelzfellverbindungen
als Warenzusammenstellungen (Bodies) gehandelt, die das Material für ein ganzes Bekleidungs-
stück (z.B. Mantel oder Jacke) enthalten. Soweit Bodies aus Pelzfellverbindungen zusammengestellt
sind, die hier zugelassen sind, gehören diese Warenzusammenstellungen hierher. Andernfalls
sind die Teile der Warenzusammenstellung einzeln zu tarifieren.
Zu B gehören Köpfe, Klauen, Schwänze und andere Abfallstücke und Überreste, wie sie im
allgemeinen beim Zuschneiden von gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen anfallen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Pelzfellverbindungen, Pelzfelle oder Teile davon, die durch Zusammensetzen oder Zuschnitt
bereits Pelz-Fertigwaren geworden sind (z. B. Pelzteppiche und Pelzdecken),
lediglich eines einfachen Zuschnittes auf Länge bedürfen, um Pelz-Fertigwaren zu werden
(z.- B. Besatzstreifen als Meterware, die lediglich auf die gewünschte Länge zugeschnitten
werden müssen),
bereits, wenn auch nur annähernd, die Form von Kleidungsstücken, von Teilen davon, von
Bekleidungszubehör oder von anderen Waren haben (z. B. von Ärmeln, Stolen, Schulterschals
oder fertigen Besatzstücken, wie Kragen, Revers und dergleichen) (Tarifnr. 43.00).
b) Ausgelassene, eingelassene, umgeschnittene oder eingeschnittene Pelzfelle; Verbindungen, ganz
oder teilweise aus derartigen Pelzfellen sowie Verbindungen oder ganze Pelzfelle, die andere
Stoffe enthalten (z.B. mit Leder oder Gewebe verarbeitete Schwänze, ganze Pelzfelle mit
ausgestopftem Kopf oder mit Kopf, der mit Zutaten aus Papier, Glas usw. versehen ist)
(Tarifnr. 43.03).
43.03 Waren aus Pelzfellen
(1) Hier her gehören:
1. Kleidungsstücke, Teile davon sowie Bekleidungszubehör (ausgenommen Handschuhe), wie
Muffs, Stolen, Krawatten, Kragen, wenn sie bestehen:
aus Pelzfellen;
aus beliebigen Stoffen, mit Pelzfellen gefüttert;
aus beliebigen Stoffen, mit äußeren Teilen aus Pelzfellen, die über den Umfang eines ein-
fachen Besatzes hinausgehen.
2. Handschuhe, ganz aus Pelzfellen.
3. Verbindungen von Pelzfellen, die nicht in Tarifnr. 43.02 erfaßt sind, wie ausgelassene, ein-
gelassene, umgeschnittene oder eingeschnittene Pelzfelle, sowie Pelzfellverbindungen, die
ganz oder teilweise aus derartigen Pelzfellen bestehen.
4. Pelzfelle, Teile da von und Pelzfellverbindungen, die bereits die annähernde Form von Kleidungs-
stücken, von Teilen von Kleidungsstücken, von Bekleidungszubehör oder von anderen Waren
haben.
5. Pelzfellgarnituren und Besatzstreifen, auch als Meterware, die ohne weiteres oder nach ein-
fachem Zuschnitt auf Länge gebraucht werden können.
6. Alle anderen Waren oder Teile, ganz aus Pelzfellen sowie Waren oder Teile, -teilweise aus
Pelzfellen, bei denen die Pelzfelle den Charakter der Waren oder der Teile bestimmen (z. B.
Decken, Fußdecken, Teppiche, Bettv_9rleger, Kissenbezüge, Handtaschen, Jagdtaschen,
Tornister, Kappen für Polierscheiben; Uberzüge für Anstreicherrollen; Waren aus auf einer
Unterlage aufgebrachten Pelzfellabfällen; mit Leder oder Gewebe verarbeitete Schwänze;
ganze Pelzfelle mit ausgestopftem Kopf oder mit Kopf, der mit Zutaten aus Papier, Glas usw.
versehen ist).
(2) Als einfacher Besatz aus Pelzfellen im Sinne der Vorschrift 4 gelten z. B. der Kragen und die
Revers eines Kleidungsstückes, sof(ilJ'n sie nicht solche Ausmaße haben, daß sie schon selbst als
Kleidungsstücke, ~ie Capes oder capeartige Kragen, anzusehen sind. Einfacher Besatz aus Pelz-
fellen sind auch Armelaufschläge und Randeinfassungen an Röcken und Mänteln - auch an
Taschen - sowie an Stoffha'ndschuhen. Applikationen aus Pelzfellen sind ebenfalls einfacher Besatz.
43.04 Künstliches Pelzwerk und \Varen daraus
(1) Hier her gehören: I.
1. Künstliches Pelzwerk in Stücken.
2. Waren aus künstlichem Pelzwerk. Die Erläuterungen zu 43.03 gelten sinngemäß.
(2) Hierher gehören auch künstliche. Schwänze, die durch Anbringen von Pelzhaaren auf einer
Unterlage (z. B. Leder oder Schnur) hergestellt sind.
Hierher gehören nicht:. II.
a) Pelzfelle, denen weitere Haare (z. B. durch Kleben) eingesetzt worden sind (z.B. Tarifnr. 43.02).
b) Waren aus Pelzfellschwänzen sowie Waren aus auf einer Unterlage aufgebrachten Pelzfell-
abfällen (Tarifnr. 43.03).
c) Durch Weben hergestellte Nachahmungen von Pelzfellen (wie die entsprechenden Spinnstoff-
waren zu tarifieren).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1923
Erläuterungen
Abschnitt IX
Holz, Holzkohle und Holzwaren; Kork und
Kork,varen; Flechtwaren und Korbmaeherwaren
Kapitel 44 44
Holz, Holzkohle und Holzwal'en
I.
(1) Bearbeitungen zur Erhöhung der Haltbarkeit des Holzes, z.B. Trocknen, Ankohlen, Bestreichen,
Imprägnieren oder Impfen mit chemischen Mitteln, sowie Färben des Holzes und Verkitten von
Rissen, Astlöchern usw. bleiben ohne Einfluß auf die Tarifierung, soweit nichts anderes vorge-
schrieben ist.
(2) Als imprägniert im Sinne der Tarifnrn. 44.03-A-1-a und 44.07-A gelten Waren, die zur
Erhöhung der Haltbarkeit des Holzes mit chemischen Mitteln bestrichen, geimpft, in beliebigem
Grade getränkt oder in anderer Weise chemisch behandelt sind.
(3) Waren aus Bambus und anderen holzartigen Stoffen, die sonst hauptsächlich zum Herstellen
von Korbmacherwaren ·verwendet werden, gehören - soweit sie keine Korbmacherwaren oder
Möbel sind - zu Kapitel 44.
Zu Vorschrift la und b: Hölzer zu den genannten Zwecken gehören zu Tarifnr. 12.07 oder
13.01 nur in Form von Mehl, Spänen, Splittern und dergleichen. Hölzer in Formen, in denen sie
sich für die übliche Holzverarbeitung (Tischlerei, Baumaterial usw.) eignen, gehören zu Kapitel 44.
Zu Vorschrift 2: Aus Holz hergestellte Waren sind Waren der Tarifnrn. 44.20 bis 44.28. Es ist
unerheblich, ob die Waren ganz oder teilweise zerlegt sind und ob die Teile schon einmal zusammen-
gesetzt waren.
Zu Kapitel 44 gehören nicht: II.
a) Bambus und andere holzartige Stoffe der hauptsächlich zum Herstellen von Korbmacher-
waren verwendeten Art, nicht verarbeitet (Tarifnr. 14.01).
b) Zündhölzer mit Reibeköpfchen alJS entzündbaren chemischen Stoffen (Tarifnr. 36.06).
c) Reiseartikel (z.B. Koffer) und Täschnerwaren, außen mit Leder, Kun~tleder„ Pappe, Vulkan-
fiber, Kunststoffolien oder Gewebe ganz oder überwiegend überzogen (Kapitel 42).
d) Bauplatten aus Fasern von Holz, auch mit natürlichen oder künstlichen Harzen oder ähn-
lichen Bindemitteln (Tarifnr. 48.09).
e) Werkzeuge und Haushaltsgeräte mit arbeitendem Teil aus unedlem Metall (Kapitel 82).
f) Waren des Abschnitts XVI, z. B. Maschinen und Maschinenteile, Teile von elektrischen
Apparaten und Zahnräder.
g) Ruder, Paddel und Steuervorrichtungen, als Zubehör zu ,vasserfahrzeugen mit diesen zur
Abfertigung gestellt (Kapitel 89).
h) Chirurgische und andere ärztliche und tierärztliche Instrumente und Geräte (Tarifnr. 90.17).
i) Prothesen (Tarifnr. 90.19).
k) Modelle zu Vorführzwecken (Tarifnr. 90.21).
1) Andere Waren des Kapitels 90, z.B. Zeichen- und Meßgeräte, ausgenommen Hohlmaße.
m) Kunstgegenstände, Antiquitäten (Kapitel 99). •
Brennholz in Form von Rundlingen, Sehelten, Zweigen (usw.) 44.01
I.
(1) Hierher gehört Holz, das nach dem Grad seiner Zerkleinerung oder nach seiner sonstigen
Beschaffenheit verkehrsüblich als Brennholz dient, z. B. Rundholz, Scheitholz, Knüppelholz, Äste,
Zweige, Wurzeln, Baumstümpfe, Reisig (auch in Bündeln), Brennrinde, zerbrochene Bretter, nicht
mehr gebrauchsfähige Holzkisten und dergleichen, Schwarten, Holzspäne ungleicher Größe (Hobel-,
Hackspäne und andere Abfallspäne), Sägespäne (ausgenommen Holzmehl), auch zu Briketts und
dergleichen zusammengepreßt, andere Be- und Verarbeitungsabfälle, ausgelaugtes Gerbholz und
ausgelaugte Gerberlohe (gemahlene Gerbrinden, auch zu Lohkuchen geformt), Flachsschäben.
(2) Wegen der Unterscheidung zwischen Sägespänen und Holzmehls. TV.
Hierher gehören nicht: II.
a) Zapfen von Nadelbäumen, nicht samenhaltig, zu Binde- oder Zierzwecken (Tarifnr. 06.04).
b) Zapfen von Nadelbäumen, samenhaltig (Tarifnr. 12.03).
c) Rinden zum Färben oder Gerben (Tarifnr. 13.01).
1924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang i957, Teil II
zu Erläuterungen
(44.01)
d) Holzspäne usw., mit Mineralölen, Harz, Pech und dergleichen vermischt oder getränkt (Feuer-
anzünder) (Tarifnr. 36.08).
e) Rund- und Spaltholz der zum Herstellen von Papierhalbstoff oder Zündhölzern verwendeten
Art (Faserholz) (Tarifnr. 44.03).
f) Rohholz, das nicht die Merkmale von Brennholz aufweist (Tarifnr. _44.03).
g) Späne der Tarifnr. 44.09.
h) Holzwolle, Holzmehl (Tarifnr. 44.12).
44.02 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Xüssen), aueh zusammengepreßt
I.
(1) Hierher gehört Kohle, die aus Holz oder aus holzigen Stoffen, z.B. Fruchtkernen, ex-
trahierten Palmkernen, Kokosnußschalen, durch Verkohlen gewonnen ist, z. B. als Blöcke, Stücke,
Körner, Pulver, Briketts, Tabletten, Kugeln.
(2) Wegen der Unterscheidung zwischen Holzkohle und Aktivkohle s. TV.
Hierher gehören nicht: 11.
a) Holzkohle, als Arzneiware aufgemacht (Kapitel 30).
b) Holzkohle, gemischt mit Weihrauch, z.B. als Tabletten (Tarifnr. 33.06).
c) Zeichenkohle (Tarifnr. 98.05).
44.03 Rohholz, auch entrindet oder nur grob zugerichtet
I.
(1) Hierher gehört Rohholz, wie es durch Fällen gewonnen wird, das nur die für gefälJtes
Holz in der Forstwirtschaft üblichen Ausformungsarbeiten erfahren hat und nach seiner Beschaf-
fenheit als Nutzholz zu Bau- und anderen gewerblichen Zwecken, d. h. zu anderen Zwecken als
Brennholz, geeignet ist.
(2) Hierher gehört Rundholz in Form von entästeten, nur quer zur Faserrichtung gesägten oder
geschlagenen ungekürzten Stämmen (Langnutzholz, Stammholz) oder in Form von Abschnitten
(Blöcken, Klötzen, Zopfstücken) oder dergleichen, wie sie durch Teilen (Ablängen) ganzer Stämme
mit Säge oder Axt quer zur Faserrichtung gewonnen werden. Zu dem Ganz- oder Rundholz gehört
Stangenholz, auch entwipfelt, jedoch weder gespitzt noch gespalten.
(3) Rundholz kann roh (mit oder ohne Rinde), durch Beseitigen von Unebenheiten, durch Her-
richten einer Schleifkante, durch Beschlagen einer Seite oder durch Anbringen einer Markierungs-
platte in der Längsrichtung mit Axt oder Säge grob zugerichtet oder über das bloße Entrinden hin-
aus auch vom Bast oder der Kambiumschicht und den äußeren Jahresringen befreit (weißge-
schält) sein.
(4) Hierher gehört Nutzholz mit den im allgemeinen für Brennholz üblichen kurzen Längen
(Schichtnutzholz), mit oder ohne Rinde, in Form von Rollen (Rundlingen) oder Scheiten, die durch
Aufspalten von Rundlingen in der Faserrichtung gewonnen sind (Halbblöcke oder Viertelholz).
Dieses - meist zum Herstellen von Holzschliff oder Zellstoff bestimmte - runde oder gespaltene
Faserholz, mit oder ohne Rinde, auch· weißgeschält, unterscheidet sich von Brennholz im allge-
meiften durch seine Aufmachung. Es ist sorgfältig sortiert, im„ Gegensatz zu Brennholz stets an
beiden Enden mit der Säge geschnitten, nicht grobastig; seine Aste sind immer stammglatt abge-
schlagen. Faserholz weist im allgemeinen keine Rundlinge auf, die gefault, gebrochen, gebogen,
ästig, gegabelt usw. sind.
(5) Hierher gehören Wurzelstöcke und Maserknollen, wie sie zum Herstellen von Furnieren ver-
wendet werden, sowie grob zugerichtete Wurzeln, wie sie zum Herstellen von Tabakpfeifen ver-
wendet werden.
(6) Hierher gehören walzenförmige Reststücke aus der Furnierherstellung (Schälrestrollen), wenn
sie nicht nur als Brennholz verwendet werden können.
Zu Absatz A-1: Leitungsmaste sind weißgeschälte, geglättete, am Zopfende entweder dach-
artig abgeschrägte, kegelförmig zugespitzte oder eben abgeschnittene, gut tränkbare Nadelrund-
hölzer. Sie sind etwa 6 bis 18 m lang und am Zopf etwa 10 bis 23 cm stark. Bei Leitungsmasten mit
elliptischem Querschnitt gilt als Zopfstärke der Mittelwert aus dem größeren und kleineren Durch-
messer. Ist der Zopf auf einen Astquirl geschnitten, so gilt als Zopfstärke die Stärke unmittelbar
i..
unter dem Astquirl.
II.
Hierher gehört nicht Holz für Gehstöcke, Schirme, Peitschen, Werkzeuggriffe, Werkzeug-
stiele und dergleichen, grob zugerichtet oder abgerundet (Tarifnr. 44.10).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1925
Erläuterungen zn
Holz, vierseitig oder zweiseitig grob zugerichtet, aber nicht weiter bearbeitet
I.
Hierher gehören voll- oder waldkantige Hölzer, nur durch grobes Besägen oder Behauen an
zwei oder mehr Seiten grob zugerichtet, nicht weiter bearbeitet, bei denen die natürliche, volle
Stärke des Baumschaftes im wesentlichen erhalten ist. Sägen in der Querrichtung ist auf die Tari-
fierung ohne Einfluß. Hierher gehört auch Balkenholz, ohne Sägen nur durch Spalten in der Faser-
richtung gewonnen, wie bei Teakholz üblich.
Hierher gehören nicht: II.
a) Schnittholz (Tarifnr. 44.05).
b) Holzpflasterklötze (Tarifnr. 44.06).
c) Bahnschwellen (Tarifnr. 44.07).
d) Faßstäbe (Tarifnr. 44.08).
Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder rundgeschält (usn'.)
Hierher gehören: I.
1. Schnittholz, durch Sägen in der Längsrichtung gewonnen, mehr als 5 mm dick, beliebig lang,
als Bretter (besäumt oder unbesäumt), Balken, Planken, Bohlen, Latten, Sparren und der-
gleichen. Unebenheiten der Oberfläche können so grob überhobelt sein, daß die Spuren des
ursprünglichen Sägeschnittes noch zu erkennen sind.
2. Furniere, mehr als 5 mm dick, beliebig breit, durch Sägen, Messern oder Rundschälen her-
gestellt; beim Messern übrigbleibende über 5 mm dicke Messerrestbretter.
3. Klötze, Rohlinge und Kanteln, sofern sie nur zugesägt sind, jedoch nicht die äußere Form und
den charakteristischen Umriß einer daraus zu fertigenden Ware besitzen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Schwarten (Tarifnr. 44.01). •
b) Bahnschwellen (Tarifnr. 44.07).
c) Faßstäbe (Tarifnr. 44.08 oder 44.22).
d) Holzspan (Tarifnr. 44.09).
e) Holz, gehobelt, genutet, gefedert, abgeschrägt oder in ähnlicher Weise bearbeitet
(Tarifnr. 44.13).
f) Furniere mit einer Dicke von 5 mm oder weniger (Tarifnr. 44.14).
g) Kistenbretter, wenn sie Zusammenstellungen der zum Zusammensetzen einer Kiste
notwendigen Teile sind (Tarifnr. 44.21).
h) Schindeln (Tarifnr. 44.28).
HolzpOasterklötze 41t.06
(1) Holzpflasterklötze sind scharfkantig geschnittene Holzklötze von jeweils einheitlicher Größe,
im allgemeinen mit annähernd rechtwinkligen Flächen.
(2) Auf die Seiten der Klötze können dünne Leisten aufgebracht sein.
Bahnschwellen aus Holz lt!a.07
I.
(1) Hierher gehören Schwellen für Eisenbahnen, Feldbahnen, Werkbahnen, Bagger, Kräne
usw. in den verkehrsüblichen Formen und Abmessungen.
(2) Die Schwellen können an den Kanten grob abgeschrägt und mit Löchern oder Einfräsungen
zur Befestigung der Schienen oder Unterlagsplatten versehen sein. Sie gehören auch hierher, wenn
zum Schutz gegen das Aufreißen in ihre Stirnflächen eiserne Klammern oder Krampen eingeschlagen,
vertikal oder horizontal an ihnen eiserne Bolzen angebracht oder ihre Enden mit starkem Draht
oder Bandeisen umspannt sind.
II.
Hierher gehören nicht Bahnschwellen, auf mindestens einer ganzen Fläche gehobelt
(Tarifnr. 44.13).
Faßstäbe aus Holz, durch Spalten hergestellt (usw.) 44.08
I.
(1) Hierher gehören aus Rundholz durch Spalten oder Sägen hergestellte Hölzer in Formen,
die zwar die beabsichtigte Verwendung der Hölzer als Faßteile (Faßdauben, Faßböden, Faßdeckel)
erkennen lassen, jedoch nicht die zur unmittelbaren Verwendung als Faßteile erforderlichen
Beschaffenheitsmerkmale haben.
1926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II
Erläuterungen
(44.08) (2) Die durch Spalten gewonnenen Hölzer können auf beiden Hauptflächen mit Beil, Ziehmesser
oder dergleichen grob zugerichtet sein; eine der beiden Hauptflächen kann auch zur Beseitigung
von Unebenheiten nachträglich besägt sein.
(3) Die durch Sägen hergestellten Hölzer in den für Faßhölzer üblichen Abmessungen und
Formen gehören nur hierher, wenn mindestens eine der beiden Hauptflächen mit der Zylindersäge
gewölbt (konkav oder konvex) gesägt ist.
(4) Eine Bearbeitung der Schmalseiten (Fügekanten) mit Beil, Ziehmesser, Säge oder dergleichen
ist auf die Tarifierung ohne Einfluß.
Hierher gehören nicht: II.
a) Hölzer, deren beide Hauptflächen plan gesägt sind (Tarifnr. 44.05).
b) Holz für Faßreifen (Tarifnr. 44.09).
c) Faßstäbe der Tarifnr. 44.22.
44.09 Holz für Faßreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz (usw.)
I.
Zu A gehört zu Faßreifen vorgerichtetes Holz, im allgemeinen in Form von Ruten, gespalten,
gebogen, auf bestimmte Längen zugeschnitten, auch entrindet, gehobelt oder mit dem Reifmesser
bearbeitet, auch mit abgeschrägten Enden, jedoch ohne Einschnitte zum Zusammenschluß der
Enden.
Zu B gehören:
1. Gespaltene Pfähle und Stangen, wie sie vorwiegend in Gärtnerei und Landwirtschaft als
Stützen verwendet werden, durch Spalten gewonnene halbrunde Latten zum Verschalen
von Decken und ähnliche Hölzer für Umzäunungen.
2. Pfähle und Pflöcke aus rundem oder gespaltenem Holz, an den Enden gespitzt, jedoch nicht
in der Längsrichtung gesägt.
Zu C gehören:
1. Holzspan in Form biegsamer, gleichmäßig schmaler und dünner Fäden oder Streifen, die
nach Art der Furniere durch Messern, mit Rundschälmaschinen oder durch Sägen hergestellt
sind und im allgemeinen zum Flechten oder zum Herstellen von Sieben, Käseschachteln,
Arzneimittelschachteln, Zündhölzern, Schuhnägeln usw. verwendet werden.
2. Holzhackschnitzel, wie sie zum Herstellen von Holzfaserplatten, sogenanntem Kunstholz
(Holzspanplatten) und zur Zellstoffbereitung verwendet werden, im allgemeinen mit einer
Länge von 20 bis 50 mm.
Zu D: Hierher gehörende Klärspäne, in der Regel aus Haselnuß- oder Buchenholz, weisen im
Gegensatz zu den Brennholz- und Abfallspänen gleichmäßige Abmessungen auf. Hierher gehören
auch entsprechende Eichenholzspäne, wie sie dem Weinbrand zur Beeinflussung des Geschmacks
zugesetzt werden.
Hierher gehören nicht: II.
a) Korbweiden, auch gespalten (Tarifnr. 14.01).
b) Holzspäne usw., mit Mineralölen, Harz und dergleichen vermischt oder getränkt
'(Tarifnr. 36.08).
c) Brennholz- und Abfallspäne (Tarifnr. 44.01).
d) Holzstreifen zum Herstellen von Buchzündern, auf einer Seite gezähnt oder eingekerbt
(Tarifnr. 44.11).
e) Holz für Faßreifen (Reifholz), auf Länge zugeschnitten und mit Schloß, d. h. mit Einschnitten
an den beiden Enden versehen, sowie Reifholz, durch Draht, Bindfaden und dergleichen zu
fertigen Reifen zusammengebunden (Tarifnr. 44.22).
44.10 Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, aber weder gedrechselt (usw.)
I.
Hierher gehört Holz, das nach Länge und Stärke zur Herstellung von Gehstöcken, Rep;en-
schirmen, Peitschenstöcken, Werkzeuggriffen, Werkzeugstielen, Rührstöcken, Golfschlägerschäften
und dergleichen geeignet ist. Grobes Zurichten ist bei diesen Hölzern das einfache Bearbeiten mit
Axt, Beil oder Säge (z. B. Entwipfeln, Ausästen, Entfernen von Wurzelansätzen, Ablängen).
Hier her gehören nicht: II.
a) Holz, gedrechselt, gebogen oder anders zu Rohlingen von Werkzeuggriffen oder -stielen oder
von Fassungen oder Griffen für Bürsten oder Pinsel erkennbar vorgearbeitet; Rohformen
für Schuhleisten (Tarifnr. 44.25).
b) Hölzer, gedrechselt, gebogen oder anders zu Rohlingen von Gehstöcken, Schirmgriffen und
Peitschenstöcken erkennbar vorgearbeitet (Tarifnr. 66.02 oder 66.03).
c) Skistöcke (Tarifnr. 97.06).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1927
Erläuterungen zu
Holzdraht; Holz für Zündhölzer rnrgeriebtet; Holznägel für Schuhe 44.11
Hierher gehören: 1.
1. Holzdraht im allgemeinen mit rundem Querschnitt und geringem Durchmesser, in Form
von Stäben, wie er zum Herstellen von Zündhölzern, Holznägeln für Schuhe, Zahnstochern,
Rollvorhängen und dergleichen, Sieben usw. verwendet wird.
2. Holz, für Zündhölzer vorgerichtet, auch mit chemischen Stoffen imprägniert, jedoch nicht
mit Zündholzmasse versehen, in Form zugeschnittener Holzstäbchen mit den für Zündhölzer
üblichen Abmessungen oder in Form von Holzstreifen, die an einer Seite gezähnt oder
eingekerbt sind.
3. Holznägel, wie sie zur Schuhherstellung verwendet werden (Schuhmacherstifte).
Hierher gehören nicht: II.
a) Zündhölzer, mit Zündmasse versehen (Tarifnr. 36.06).
b) Holzstreifen zum Herstellen von Zündhölzern, weder gezähnt noch eingekerbt (Tarifnr. 44.09).
c) Holzstreifen, an einer Seite zugeschärft und zum Spalten in Schuhnägel geeignet (auf der
Rundschälmaschine hergestellt - Tarifnr. 44.09; gesägt und zusätzlich gehobelt - Tarifnr.
44.13).
d) Holznägel, wie sie zum Verbinden von Holzteilen verwendet werden, sowie Holzdübel
(Tarifnr. 44.28).
Holzwolle; Holzmehl 44.12
Hierher gehören: I.
1. Holzwolle, auch gefärbt, kautschutiert usw., zu groben Seilen zusammengedreht oder platten-
artig zwischen zwei Lagen aus Papier eingeschichtet.
2. Holzmehl, ein feines Pulver, das durch Feinmahlen von Sägespänen, Hobelspänen, anderen
kleinen Holzabfällen oder Massivholz oder durch Sieben von Sägespänen gewonnen wird.
Wegen der Unterscheidung zwischen Holzmehl und Sägespänen s. TV.
Hierher gehören nicht: II.
a) Mehl von Steinnüssen, Kokosnußschalen und dergleichen (Tarifnr. 14.05)
b) Feueranzünder aus Holzwolle (Tarifnr. 36.08).
Holz (einschließlich Stäbe oder Friese fiir Parkett (usw.)) 44.13
I.
(1) Gehobelt ist Holz, das auf einer oder mehreren Flächen durch Hobeln geglättet ist oder eine
entsprechende Glätte auf andere Weise erlangt hat.
(2) Genutet ist Holz, das auf einer oder beiden Schmalseiten eine in der Längsrichtung ver-
laufende Nut aufweist, die das Zusammenfügen mit gefedertem Holz ermöglicht.
(3) Gefedert ist Holz, das auf einer oder beiden Schmalseiten eine in der Längsrichtung ver-
laufende Feder aufweist, die das Zusammenfügen mit genutetem Holz ermöglicht.
(4) Gekehlt ist Holz, das auf einer Breitseite durch Fräsen oder Hobeln in der Längsrichtung
so einfach geformt ist, daß der Querschnitt eines Holzes mit parallelen Breitseiten im wesentlichen
erhalten ist.
(5) Gefalzt ist Holz, d~s an den Rändern stufenartig geformt ist.
(6) Abgeschrägt ist Holz, das an den Kanten in der Längsrichtung abgeschrägt ist.
(7) Holz, das mehrere der vorstehend beschriebenen Beschaffenheitsmerkmale zeigt (z. B. Nuten
und Federn, Kehlen und Abschrägen), gehört hierher, wenn der Querschnitt eines Holzes mit
parallelen Breitseiten im wesentlichen erhalten ist.
Zu A gehören Parkettstäbe und -friese, nicht zusammengesetzt, in Form von schmalen, aus
vollem Holz gearbeiteten und auf Länge zugeschnittenen Hölzern, gehobelt und außerdem genutet,
ähnlich gefräst oder auch gefedert. -
Hierher gehören nicht: II.
a) Parkettfriese, nur gesägt (Tarifnr. 44.05).
b) Parkettstabhölzer aus Sperrholz oder furniertem Holz (Tarifnr. 44.15).
c) Holzleisten und Holzfriese, für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen
und dergleichen (Tarifnr. 44.19).
d) Kistenbretter, gehobelt oder anders bearbeitet, wenn sie Zusammenstellungen der zum Zu-
sammensetzen einer Kiste notwendigen Teile sind (Tarifnr. 44.21).
e) Hölzer, mit Schlitzen und Zapfen, Schwalbenschwanz usw.; zusammengesetzte Platten,
Parkettafeln, Mo_saikparkett (Tarifnr. 44.23).
1928 · Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
41.14 Holzfurniere, durch Sägen, Messern oder Ilundsehälen hergestellt (usw.)
I.
(1) Hierher gehören ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck alle aus Holz (einschließlich
Maserknollen und Wurzelstöcken) durch Sägen, Messern oder mit Rundschälmaschinen hergestellten,
auch geglätteten oder anders an der Oberfläche bearbeiteten Holzblätter (Furniere). Die Gesamt-
dicke vierer aufeinander gelegter, gleichartiger, nicht verstärkter Furniere darf 20 mm nicht über-
steigen. Bei der Ermittlung der Dicke bleibt das Verstärkungsmaterial außer Betracht.
(2) Hierher gehört Holzfurnierpapier, das aus papierdünnen Holzblättern oder zusammenge-
setzten Holzstreifen besteht und nur zur Verstärkung mit Papier oder Gewebe unterklebt ist, in
Bogen oder Rollen.
(3) Hierher gehören Furniere, die zugeschnitten oder in Form von Schmuckmotiven zusammen-
gestellt sind. -
Hierher gehören ni0ht: II.
a) Furniere, mehr als 5 mm dick (Tarifnr. 44.05).
b) Messer- und Schälfurniere, in schmalen Streifen für die Korbmacherei; anderer Holzspan
(Tarifnr. 44.09).
44.15 Furniertes Holz und Sperrholzplatten, aueh in Verbindung (usw.)
Zu A: I.
1. Furniertes Holz besteht aus einer nicht aus gesägten Holzteilen, Holzstäben oder Holz-
streifen zusammengesetzten - Lage Naturholz, auf dessen Oberfläche (auch beiderseits) eine
dünne Holzschicht (Furnier) durch Leimen und Pressen aufgebracht ist.
2. Hierher gehören auch Waren, bei denen das Furnier einseitig auf eine Lage aus sogenanntem
Kunstholz oder - wenn das Holzfurnier den Charakter der Ware bestimmt - aus anderen
Stoffen (z. B. Kunststoff oder Pappe) aufgebracht ist.
3. Hölzer mit Einlegearbeit sind Intarsien, bei denen entweder ein Muster unmittelbar aus dem
Holz (Grundholz) ausgehoben und mit andersfarbigem Holz (auch Steinen, Glas, Metall und
dergleichen) ausgefüllt ist, oder Marketerien, bei denen das Holz (Blindholz) mit einem Mosaik
aus dünnen Furnierblättchen belegt ist.
Zu B-1 gehören Sperrholzplatten (»Tischlerplatten"), aus einer dicken Mittellage aus gesägten
Holzteilen, Holzstäben oder Holzstreifen und beiderseits aufgeleimten Absperrfurnieren. Die
Faserrichtungen der Absperrfurniere. und der Mittellage sind in der Regel gegeneinander versetzt.
Auf die Absperrfurniere können noch Außenfurniere aufgeleimt sein, deren Faserrichtung in der
Regel wiederum gegenüber der der Absperrfurniere versetzt ist. Die Mittellage kann auch aus
anderen Stoffen, z.B. sogenanntem Kunstholz, Asbest, Kork, Kunststoff oder Pappe bestehen.
Zu B-2 gehören Sperrholzplatten (»Furnierplatten«), bestehend aus drei- oder mehr aufein-
ander gelegten und miteinander verleimten Furnierlagen. Die Faserrichtungen der einzelnen Lagen
sind in der Regel gegeneinander versetzt, bei Schichtholz (unverdichtetem Lagenholz) laufen sie
jedoch parallel.
Zu B-2-b gehören Sperrholzplatten (»Furnierplatten«), die zusätzlich (auch beiderseits) mit
dünnen Metallblechen (Eisen, Zink, Aluminium, Kupfer usw.), Asbestzement oder Kunststoff
belegt sind.
Hierher gehören nicht: II.
a) Hohlplatten (Tarifnr. 44.16).
b) Platten aus vergütetem Holz (Tarifnr. 44.17).
c) Platten aus sogenanntem Kunstholz, nicht furniert (Tarifnr. 44.18).
d) Sperrholzplatten, die wegen ihrer Abmessungen Türen sind (Tarifnr. 44.23).
e) Tafeln, aus gesägten Holzteilen, Holzstäben oder Holzstreifen zusammengeleimt,
ohne Absperrfurniere, für Mittellagen (Tarifnr. 44.28).
f) Sperrholzplatten, die wegen zusätzlicher Bearbeitungen Möbelteile sind (Kapitel 94).
1
44.16 Hohlplatten aller Art, aus Holz, auch mit Blättern aus unedlem Metall belegt
I.
Hierher gehören Platten, die aus einem Holzrahmen (Mittellage) bestehen, auf den von
beiden Seiten je eine Deckplatte aw, Holz aufgebracht ist. Der Rahmen kann innen durch Leisten,
die - anders als bei den Tischlerplatten der Tarifnr. 44.15 - nicht aneinanderliegen, sondern
größeren Abstand voneinander haben, oder durch wellen-, waben-, gitterförmige und ähnliche Ein-
lagen - auch aus anderen Stoffen als Holz - verstärkt sein. Die Hohlräume können mit Isolier-
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Erläuterungen zu
stoffen gegen Schall, Wärme und Kälte (z. B. Kork, Glaswolle, Papierhalbstoff, Asbest usw.) ausge- (44.16)
füllt sein. Die Deckplatten können aus massivem Holz oder Sperrholz bestehen und mit Furnieren
oder auch dünnen Blechen aus unedlem Metall belegt sein.
II.
Hier her gehören nicht Hohlplatten, die wegen ihrer Abmessungen Türen sind (Tarifnr. 44.23).
Vergütetes Holz in Form \'Oll Platten, Brettern, Dlöeken und dergleiehen ,.,._ 17
1.
(1) Vergütetes Holz (Vorschrift 3) ist getränkt, verdichtet oder durch beide Behandlungen her-
gestellt.
(2) Hierher gehören:
1. Tränkvollholz (massives Holz), 1.as mit einem chemischen Stoff oder Stoffgemisch (z. B. durch
Wärme härtende Kunstharze, Ole, Fette, Paraffin, ,v achs, Metallschmelzen) nur getränkt,
jedoch nicht zusammengepreßt ist, z.B. Metallholz, bestehend aus massivem Holz, in das
unter mäßigem Druck schmelzflüssiges Metall (l!leist Zinn, Antimon, Blei, Wismut und deren
Legierungen) eingepreßt ist, und sogenanntes bakelisiertes (harzgetränktes) Holz, wie es
hauptsächlich in der Elektrotechnik zum Herstellen von Isolatorstiitzen verwendet wird.
2. Preßvollholz, d. h. massives Holz, das durch sehr hohen Druck bei gleichzeitiger Erhitzung
zusammengepreßt (verdichtet), oft auch vor oder nach der Verdichtung mit Kunstharz-
lösungen getränkt ist.
3. Preßlagenholz (verdichtetes Lagenholz) aus dünnen mit Kunstharzlösungen getränkten
Furnieren, die unter starkem Druck bei hoher Temperatur zu Platten, Blöcken oder der-
gleichen von dichtem Gefüge zusammengepreßt sind, und zwar als Preßschichtholz mit
paralleler Faserrichtung der Furniere, als Preßsperrholz mit abwechselnd um 90° versetzter
Faserrichtung und als Preßsternholz mit abwechselnd um etwa 30° bis 45° sternförmig ver-
setzter Faserrichtung der einzelnen Furniere.
II.
Hierher gehört nicht Holz, dessen Dichte, Härte und Widerstandsfähigkeit gegen mecha-
nische, chemische oder elektrische Einflüsse nicht merklich erhöht ist, z. B.:
a) Holz, das nur zur Konservierung getränkt ist.
b) Schichtholz (Tarifnr. 44.15).
Sogenanntes Kunstholz, aus Holzspänen, Sägespänen, Holzmehl (usw.) 44.18
I.
(1) Hierher gehören Platten, Tafeln, Blöcke und dergleichen, die durch Zusammenpressen
von Holzspänen, Holzwolle, Sägespänen, Holzabfällen oder anderen Abfällen holziger Stoffe (z. B.
Flachsschäben) unter Verwendung von Natur- oder Kunstharz oder anderen organischen Binde-
mitteln, auch mit mineralischen Stoffen als Füllstoffen, unter Druck und im allgemeinen unter
Wärmeeinwirkung hergestellt sind, z. B. Holzspanplatten.
(2) Hierher gehören auch entsprechende Erzeugnisse aus Holzmehl, wenn als Bindemittel nur
organische Stoffe verwendet sind.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Kunststoffplatten, die beliebige Anteile von Holzmehl nur als Füllstoff enthalten (Kapitel 39).
b) Platten, Tafeln und dergleichen, die wegen ihrer .Abmessungen Türen sind (Tarifnr. 44.23).
c) Bretter und Platten aus Holzfasern, mit natürlichen oder künstlichen Harzen oder anderen
Bindemitteln hergestellt (Tarifnr. 48.09).
d) Platten aus Holzspänen, Sägespänen, Holzmehl usw. mit Zement, Gips oder anderen minera-
lischen Bindemitteln (Tarifnr. 68.09).
Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen (usw.) ¾.19
Hierher gehören: I.
1. lfolzleisten, beliebig profiliert, auch auf Länge zugeschnitten oder an der Oberfläche bear-
beitet (z. B. guillochiert, furniert, poliert, bemalt, lackiert, bronziert, mit einer dünnen Metall-
auflage versehen), wie sie zum Herstellen und Verzieren von Bilderrahmen, Möbeln und
anderen Tischlerarbeiten oder als Tapetenleisten verwendet werden.
1930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erliuterungtin
(14.19) 2. Kranz- oder Sockelleisten, die wegen ihrer Längsprofile einen wesentlich anderen Querschnitt
als den von Holz mit parallelen Breitseiten haben, sowie Holzleisten für elektrische Leitungen,
im allgemeinen in Form zweier zusammengehöriger Leisten, von denen die eine für die Auf-
nahme der Leitungsdrähte genutet ist und die andere als Deckleiste dient.
3. Leisten mit komplizierten Profilen, die durch Zusammern~etzen mehrerer einfacher Leisten
hergestellt sind.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Holz, nur gehobelt, gekehlt, abgeschrägt (Tarifnr. 44.13).
b) Holzleisten für Möbel (z. B. Zahnleisten, Abschlußleisten für Möbeltüren), die keine Meter-
ware, sondern zum Einbau in Möbel zugeschnitten sind (Kapitel 94).
44.20 Holzrahmen für Bilder, Spiegel und dergleiehen
I.
(1) Hierher gehören Holzrahmen aller Formen und Ausmaße, aus dem vollen Material
geschnitten oder aus Leisten zusammengesetzt, auch mit Rücken, Stützen oder mit Glas versehen.
(2) Für die Tarifierung von Rahmen um Photographien, Bilder, Drucke, Gemälde, Aquarelle,
Originalstiche und -radierungen gelten die Erläuterungen zu 49.11, 99.01 und 99.02.
II.
Hierher gehören nicht Spiegel, gerahmt (Tarifnr. 70.09).
Kisten, Versehläge, Trommeln und ähnliehe Verpaekungsmittel aus Holz (usw.)
I.
(1) Hierher gehören zur Verpackung (z.B. beim Transport) bestimmte, vollständige (d. h. mit
allen für gebrauchsfertige Verpackungsmittel der betreffenden Art notwendigen wesentlichen
Bestandteilen aus Holz versehene) Behältnisse, z. B.:
1. Kisten, deren Boden-, Seiten- und Deckelbretter lückenlos aneinanderschließen; Gitterkisten;
Holzsteigen und dergleichen; Schachteln aus Holzspan, nicht geflochten, wie sie zur Ver-
packung von Arzneimitteln, Käse und dergleichen verwendet werden: Zündholzschachteln,
auch mit Reibfläche; Sperrholzfässer (-trommeln) und andere zylinder- oder faßförmige Um-
schließungen, die keine Böttcherwaren sind.
2. Zusammenlegbare Kisten, _bei denen sämtliche Teile zusammenhängend konstruiert, aber
durch Scharniere, Drähte usw. so miteinander verbunden sind, daß die einzelne Kiste zu-
sammengelegt werden kann (Klappkisten).
(2) Die hierher gehörenden Waren können gehobelt, genagelt, geheftet, gezinkt, verleimt oder auf
jede andere Weise (jedoch nicht als Böttcherware) zusammengefügt, mit Beschlägen (Scharnieren,
Griffen, Verschlußvorrichtungen) versehen oder auch innen mit Gewebe, Metall, Papier usw. ausge-
schlagen sein.
(3) Hierher gehören zerlegte Waren, z. B. die in der Anmerkung bezeichneten Kistenzuschnitte
oder Kistengarnituren. Dies gilt jedoch nur für Zusammenstellungen, die alle zum Zusammen-
setzen einer Kiste usw. notwendigen Teile umfassen und - wenn die Zusammengehörigkeit nicht
ohne weiteres erkennbar ist - entweder nach gleichartigen Teilen oder unter Zusammenfassul).g der
jeweils für eine Kiste usw. erforderlichen Teile geordnet sind.
Hierher gehören nicht: II.
a) Kistenteile und Kistenzuschnitte, die nicht die unter I (3) bestimmten Voraussetzungen
erfüllen (z. B. Tarifnr. 44.05, 44.13 oder 44.28).
b) Gebrauchte Kisten, nur als Brennholz verwendbar (Tarifnr. 44.01 ).
c) Böttcherwaren (Tarifnr. 44.22).
d) Schachteln und Kästchen, wenn sie Kunsttischlerarbeiten Rind (Tarifnr. 44.27).
e) Koffer und ähnliche Behältnisse (Tarifnr. 44.28).
f) Warenbehälter (Tarifnr. 86.08).
44.22 Fässer, Tröge, Bottiehe, Eimer und andere Böttcherwaren aus Holz (usw.)
I.
(1) Hierher gehören - ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck - alle Böttcherwaren,
d. h. Behältnisse, deren Dauben und Böden mit Hilfe von Nuten, die sich auf der Innenselte der
Dauben befinden, zusammengefügt und durch Reifen aus Holz, Metall usw. zusammengehalten
werden. t
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1931
Erläuterungen zu
(2) Die Behältnisse können dicht (für flüssige Waren) oder lose gefügt (für trockene Waren), (.U.22)
zerlegt, teilweise zusammengesetzt, auch innen ausgeschlagen oder überzogen sein..
(3) Hierher gehören für Böttcherwaren geeignete Faßstäbe (Tarifnr. 48.08), die zusätzlich an
den Enden verjüngt, an beliebiger Stelle gehobelt oder zur Aufnahme von Boden oder Deckel
genutet oder gefalzt sind, ferner solche, die gebogen sind oder bei denen die Rundung, die dem
Grundriß des Bodens entspricht, anders als durch Sägen erzielt ist.
(4) Hierher gehören ferner - soweit es sich nicht um Faßstäbe handelt - andere, auch unfertige
Waren, die als Teile von Böttcherwaren erkennbar sind, z. B. Holz, das zu fertigen Reifen zusammen-
~efügt oder an den Enden mit Zuschnitten zum Zusammenfügen versehen ist.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Behältnisse, deren Dauben an die Böden nur angenagelt sind (Tarifnr. 44.21).
b) Faßspunde, Zapfhähne (Tarifnr. 44.28).
c) Möbel, durch Zuschneiden von Fässern (z. B. zu Sitzen oder Tischen) hergestellt (Kapitel 94).
Bautisehler- und Zimmermannsarbeiten (usw.) 44.23
I.
(1) Hierher gehören aus Holz hergestellte Waren, die weiter bearbeitet sind, als in den Tarif-
nummern 44.03, 44.04,. 44.05, 44.09 und 44.13 vorgesehen ist, und üblicherweise zu Bauzwecken
verwendet werden, ohne Rücksicht darauf, ob sie in ein Bauwerk eingebaut werden (z. B. Türen,
Türrahmen, Fenster, Fensterrahmen, Fensterläden, Rolläden, Treppen, Parkettafeln, Einbau-
möbel, Balken, Sparren, Streben, Unterzüge) oder Hilfszwecken dienen (z.B. Gerüste, Verscha-
lungen). Diese Waren können mit Teilen aus anderen Stoffen (z. B. Scharnieren, Schlössern, Roll-
lädenkonstruktionen, Beschlägen, Haspen, Bolzen, Ankern, Nägeln, Schrauben, Nieten) ausge-
rüstet sein.
(2) Hierher gehören zerlegbare Holzkonstruktionen, z. B. vorgefertigte Häuser, Hallen, Baracken,
Verkaufsstände, Brücken, mit den zur Verbindung oder Befestigung der einzelnen Bauteile erfor-
derlichen oder zu ihrer festen Ausstattung gehörigen Bestandteilen aus anderen Stoffen als Holz, z.B.:
1. Isoliermaterial gegen Wärme, Kälte, Schall und Feuchtigkeit.
2. Material zum Verkleiden der Wände und Decken (Holzfaserplatten, Sperrholzplatten, Dämm-
platten, Leichtbauplatten usw.) sowie Parkettafeln.
3. Dachrinnen und Zinkeinfassungen der Dachdurchbrüche.
4. Glasscheiben.
5. Metallrohrdurchführungen, Schornstein-Isolierungen.
(3) Waren, die zusammengesetzt hierher gehören, gehören auch zerlegt oder teilweise zusammen-
gesetzt hierher. Dies gilt für Teile, die nicht schon wegen ihrer eigenen Beschaffenheit hierher
gehören, jedoch nur, wenn sie mit allen anderen wesentlichen Teilen der Gesamtkonstruktion ge-
meinsam zur Abfertigung gestellt werden und als Teile dieser Gesamtkonstruktion zweifelsfrei
erkennbar sind.
Zu B: Türen sind auch Platten, mit oder ohne Falz (Sperrholztischlerplatten, sonst Tarifnr. 44.15,
Hohlplatten, sonst Tarifnr. 44.16, Holzspanplatten, sonst Tarifnr. 44.18), wenn sie folgende Ab-
messungen haben:
Dicke: mindestens 35 mm;
Breite: mindestens 59 cm, höchstens 120 cm;
Länge: mindestens 180 cm, höchstens 220 cm.
Zu C: ParkettafeJn sind aus Stäben, Friesen usw. zusammengesetzt_e Tafeln, auch mit Rahmen,
und zusammengesetzte gehobelte Stäbchen, die durch Papier oder andere Auflagen zusammen-
gehalten werden (Mosaikparkett), für Fußböden, Decken und Wände.
II.
Hierher gehören nicht Waren, die mit Holzbauten oder Holzkonstruktionen zusammen zur
Abfertigung gestellt, jedoch üblicherweise in diese nicht fest eingebaut werden, z. B.:
a) Anstrichfarben (Kapitel 32).
b) Tapeten (Tarifnr. 48.11).
c) Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken (Tarifnr. 69.10).
d) Werkzeuge (Abschnitt XV).
e) Öfen, Herde, Badeeinrichtungen, Kühlschränke, Beleuchtungskörper (Tarifnr. 44.27,
Abschnitt XV oder XVI).
f) Andere Möbel als Einbaumöbel (Kapitel 94).
1932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
44 24 Haushaltsgeräte aus Holz
I.
(1) Hierher gehören nur Tisch-, Küchen- und Haushaltsgeräte aus Holz, auch gedrechse1t,
die weder Gegenstände der Innenausstattung noch Schmuckgegenstände sind.
(2) Hierher gehören z. B. Löffel, Gabeln, Salatbestecke, Salzschäufelchen, Platten, Teller, Krüge,
Tassen, Untertassen, Gewürzbüchsen und andere einfache Behältnisse für die Küche, Krümel-
schaufeln, Serviettenringe, Schüsseln, Rollhölzer für Teigwaren, Butterformen, Breistampfer,
Nußknacker, Küchenschaufeln, Waschbretter, Plättbretter, Hackbretter, Abtropfbretter für Ge-
schirr, Wäscheklammern.
Hierher gehören nicht: II.
a) Eimer, andere Böttcherwaren (Tarifnr. 44.22).
b) Waren der Tarifnr. 44.27.
c) Kleider- und Hosenbügel (Tarifnr. 44.28).
d) Besen, Bürsten, Pinsel (Tarifnr. 96.02).
e) Handsiebe (Tarifnr. 96.06).
44.25 Werkzeuge, Werkz~ugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele (usw.)
I.
Zu A gehören:
1. Werkzeuge, auch mit - nicht arbeitenden - Teilen aus unedlem Metall, z. B. Spatel, Model-
liermesser, Holzschlegel, Rechen, Gabeln, Schaufeln mit Ausnahme der Küchenschaufeln,
Schraubzwingen, Holzunterlagen für Schleifpapiere.
2. Werkzeugfassungen ohne arbeitenden Teil aus unedlem Metall, z.B. Hobelkörper, Rahmen
für Spannsägen.
3. Griffe und Stiele, auch gedrechselt, für Werkzeuge und Geräte, z. B. Griffe für Schraubenzieher,
Sägen, Feilen, Messer, Petschafte, Stempel, Bügeleisen, auch mit Ringen usw. aus unedlem
Metall zum Verhindern des Ausbrechens, Stiele für Spaten, Schaufeln, Racken, Rechen,
Besen, Bürsten, Hämmer.
4. Bürstenfassungen, auch nicht gebrauchsfertig, jedoch als Rohlinge von Bürstenfassungen
erkennbar, auch aus mehreren Teilen.
5. Griffe für Besen, Bürsten, Pinsel, auch gedrechselt, zur Aufnahme von Fasern oder Borsten
vorgerichtet.
Zu B gehören Holzformen, wie sie bei der Herstellung von Schuhen verwendet werden, sowie
Schuhleisten und -spanner zur Formerhaltung oder zum Weiten von Schuhen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Klötze usw., die in bestimmte Abmessungen lediglich zugesägt sind, jedoch nicht die äußere
Form und den charakteristischen Umriß der hierher gehörigen Waren haben (Tarifnr. 44.05).
b) Holz für Werkzeuggriffe und -stiele, nur grob zugerichtet oder abgerundet (Tarifnr. 44.10).
c) Holzsohlen, Holzabsätze, Holzgelenke für Schuhe (Tarifnr. 64.05).
d) Werkzeuge mit arbeitendem Teil aus unedlem Metall (Kapitel 82).
e) Hutmacherformen (Tarifnr. 84.39).
f) Waren der Tarifnr. 84.60.
g) Rechenschieber, Reißschienen, Winkel, Winkelmesser, Zirkel (Tarifnr. 90.16).
44.26 Spulen, ~pindeln, Nähgarnrollen und ähnliche \Varen, aus gedrechseltem Holz
I.
Hierher gehören Spulen aus gedrechseltem Holz, mit oder ohne Flanschen an einem oder
beiden Enden, zum Aufwickeln von Nähgarn, anderem Garn, Metallfäden usw., zum Hand- oder
Maschinengebrauch. Die Flanschen können auch aus anderen Stoffen bestehen (z. B. bei Draht-
und Kabelspulen).
II.
Hierher gehören nicht Filmspulen (Tarifnr. 90.10).
44.27 Lampen und andere Beleuchtungskörper aus Holz (usw.)
I.
(1) Gegenstände, die mit Spiegeln oder innen mit Leder, Kunstleder, Pappe, Vulkanfiber, Kunst-
stoffen, Geweben usw. ganz oder teilweise ausgestattet sind, gehören hierher, wenn das bearbeitete ,
Holz den Charakter der Ware bestimmt.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1933
Erläuterungen zu
(2) Einzelteile aus Holz, die erkennbar Bestandteile hierher gehöriger Waren sin~, gehören hierher.
Zu A gehören Beleuchtungskörper aus Holz, z.B. Kronleuchter, Wandlampen, Stehlampen,
auch mit Draht und Fassung für elektrischen Anschluß.
Zu B gehören:
1. Kästchen aus lackiertem Holz nach Art der chinesischen oder japanischen Kästchen, Dosen
zum Taschengebrauch, Federkästen, Schreibzeuge, Kästen für Briefpapier, Briefablagen,
Näh- und Stickkästchen.
2. Etuis usw. für :Messer, Bestecke, :Musikinstrumente, Jagdgewehre, wissenschaftliche Apparate.
3. Innenausstattungsgegenstände, z. B. Arzneimittelkästen, Kleiderhaken, Bürstenhalter, Brief-
ordner für Schreibtische.
4. Ziergegenstände, z. B. Zierteller, Aschenbecher, Tabakdosen, Holzschalen, Konfektdosen
sowie kunstgewerbliche Statuetten, Tiere und Figuren.
5. Holzperlen, Ringe, Armreifen, Halsketten, Broschen, Anhänger, Ohrringe und andere Gegen-
stände zum persönlichen Schmuck, auch mit einfachen Hilfsmitteln zum. Zusammenhalten
(Aufreihfäden, Verschlüsse und dergleichen), jedoch ohne andere Bestandteile oder Zutaten
aus anderen Stoffen als Holz.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Kästchen, Etuis usw., mit Überzug aus Leder, Kunstleder, Vulkanfiber, Pappe, Kunststoff-
folien oder Geweben (Tarifnr. 42.02). ·
b) Haushaltsgeräte (z. B. einfache Behältnisse für die Küche) (Tarifnr. 44.24).
c) Schmuck aus Holz, der - abgesehen von einfachen Hilfsmitteln zum Zusammenhalten
Teile oder Zutaten aus anderen Stoffen als Holz enthält (Tarifnr. 71.12 oder 71.16).
d) Schachteln, Dosen usw., ganz oder überwiegend mit Schnitz- oder Formstoffen plattiert oder
eingelegt (Kapitel 95).
e) Kunstgegenstände, Antiquitäten (Kapitel 99).
Andere \:Varen, aus Holz hergestellt 44.28
I.
Zu A: Schindeln ·gehören hierher ohne Rücksicht auf Herstellungsweise, Form und Verwen-
dungszweck.
Zu E gehören, vorbehaltlich der besonders bestimmten Ausnahmen, alle aus Holz hergestellten
Waren, auch gedrechselt, die in den vorhergehenden Tarifnummern des Kapitels 44 und in den
Absätzen A bis D der Tarifnr. 44.28 nicht erfaßt sind. Hierher gehören z. B.:
1. Koffer und ähnliche Waren, auch mit Beschlägen, losen Schutzdecken, Handgriffen, Schar-
nieren, Verschlußvorrichtungen und dergleichen aus anderen Stoffen als Holz oder innen mit
Leder, Kunstleder, Pappe, Spinnstoffen oder Kunststoff ausgestattet.
2. Kaninchenställe, Hühnerställe, Bienenkästen, Hundehütten, Käfige, Tröge, Joche, Holzkumte.
3. Hohlmaße, Kabeltrommeln, Theaterkulissen, Hobelbänke, Leitern, Buchstaben, Zahlen, Be-
zeichnungstäfelchen für Gärtnereien, Zahnstocher, Rollvorhänge, Rollen für Rollvorhänge
mit oder ohne Federzugvorrichtung, Kleider- und Hosenbügel, Holznägel und -zapfen, Faß-
spunde, Zapfhähne, Schiffsmodelle zu Schmuck- und Dekorationszwecken, Särge.
4. Gießereimodelle, d. h. Holzformen zum Herstellen der Form im Formsand (:Modelformerei).
5. Tafeln aus gesägten Holzteilen, Holzstäben oder Holzstreifen zusammengeleimt, ohne Ab-
sperrfurnier, für Mittellagen von Tischlerplatten.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Koffer mit Überzug aus Leder, Kunstleder, Pappe, Spinnstoffen oder Kunststoffen
(Tarifnr. 42.02).
b) Schiffsmodelle zu Vorführzwecken (Tarifnr. 90 21 ).
c) Schiffsmodelle, die Antiquitäten und über 100 Jahre alt sind (Tarifnr. 99.06).
1934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
Kapitel 45
Kork und Korkwaren
45.01 Naturkork, unbearbeitet,. und Korkabfälle; Korkschrot, Korkmehl
-(1) Unbearbeiteter Naturkork ist: I.
1. Kork, wie er beim Schälen der Stämme und Äste der Korkeiche unmittelbar anfällt (im all-
gemeinen in Form von mehr oder weniger gebogenen Platten oder Stücken).
2. Kork, dessen Außenschicht durch Abschaben, Abraspeln, oberflächliches Abbrennen oder in
anderer Weise von den anhaftenden fremden Bestandteilen (z. B. Moos, Flechten) oder auch
von stark vorstehenden Rindenteilen befreit ist, jedoch sein rissiges Aussehen behalten hat.
3. Kork, (wie zu 1 und 2), der nach Behandlung in kochendem Wasser oder Dampf flach
gepreßt ist.
(2) Korkabfälle .sind bei der Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Naturkork oder
Preßkork anfallende Abfälle, z. B.:
1. Stanz-, Schnitt- und Bohrabfälle.
2. Schleifabfälle.
3. Abfallspäne in Form von Korkwolle.
(3) Korkschrot und Korkmehl gehören hierher, auch wenn sie gedarrt, gefärbt, imprägniert oder
- bei Korkschrot - expandiert (unter Hitzeeinwirkung gedehnt, jedoch nicht zusammengepreßt)
sind.
Hierher gehören nicht: II.
a) Platten aus Naturkork, von denen die oberste Borkenschicht entfernt ist (Tarifnr. 45.02).
b) Naturkork, in mindestens einer Fläche rechtwinklig, annähernd rechtwinklig oder als Streifen
mit annähernd parallelen Seiten zugeschnitten (Tarifnr. 45.02).
c) Scheiben, wie sie beim Beschneiden von Korkstopfen anfallen, zur Verwendung als Scheiben-
einlagen für Kronenverschlüsse oder ähnliche Zwecke geeignet (Tarifnr. 45.03 oder 45.04).
45.02 Würfel, Platten, Blätter und Streiten aus Naturkork (usw.)
I.
(1) Hierher gehören Halberzeugnisse aus Naturkork in Form von Würfeln, Quadern, Platten,
Blättern (auch aufgerollt), rechtwinklig oder annähernd rechtwinklig zugeschnitten, auch aus
mehreren Lagen oder Teilen zusammengeklebt, auch mit Papier oder Gewebe unterlegt.
(2) Hierher gehört auch Naturkork, der (z.B. durch Sägen oder Schneiden) von der obersten
Borkenschicht befreit oder in mindestens einer Fläche rechtwinklig, annähernd rechtwinklig oder
als Streifen mit annähernd parallelen Seiten zugeschnitten ist.
Zu A gehören Würfel oder andere Stücke von rechtwinkliger oder annähernd rechtwinkliger
Form, scharfkantig, in Abmessungen, wie sie üblicherweise zum Herstellen eines Stopfens verwendet
werden.
Hierher gehören nicht: II.
a) Korkstücke zum Herstellen von Korkstopfen, bei denen die Kanten abgerundet sind
(Tarifnr. 45.03).
b) Korkstücke, in andere als rechtwinklige Formen zugeschnitten (Tarifnr. 45.03).
c) Huteinlagen, zugeschnitten (Tarifnr. 45.03).
45.03 \Varen, aus Naturkork hergestellt
I.
Zu A gehören Stopfen aus Naturkork, auch Rohlinge mit abgerundeten Kanten, auch gefärbt,
gebleicht, poliert, paraffiniert, durchbohrt, mit Farb- oder Brandstempeln, auch mit Beschlägen,
Kapseln oder Griffstücken (Handhaben) in Form von Scheiben, Ringen usw. aus Metall, Kunst-
stoff usw.
Zu B gehören Scheiben aus Naturkork einschließlich der beim Beschneiden von Korkstopfen
anfallenden Scheiben, sofern diese nach ihrer Beschaffenheit zur Verwendung als Korkscheiben,
z. B. als Scheibeneinlagen für Kronenverschlüsse, Tuben usw. geeignet sind. Die Scheiben können
mit Papier, Stanniol usw. unterlegt sein. t
Zu C gehören Platten und Blätter in anderen als rechtwinkligen Formen, Schwimmgürtel,
Rettungsringe, Schleifklötze für Maler und Tischler, Schwimmer für Fischnetze, Badematten,
Tisch- und Schreibmaschinenmatten, Korkeinlagen oder innere Auskleidungen für Flaschenhälse,
Dichtungen, Kugeln und Griffe. •
•...
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1935
Erläuterungen zu
(-Ui.03)
II.
Hierher gehören nicht:
a) Zusammengesetzte Stopfen, bei denen der Korkteil nur von untergeordneter Bedeutung ist,
z. B. Meßstopfen (Tarifierung nach dem charakterbestimmenden Bestandteil).
b) Auswechselbare Einlegesohlen (Kapitel 64).
c) .Korkhelme (Kapitel 65). ,
d) Kronenverschlüsse aus unedlem Metall mit Einlagen aus Kork (Tarifnr. 83.13).
e) 8ätze oder Zusammenstellungen (Sortimente) von Dichtungen (Tarifnr. 84.64).
f) Patronenpropfen (Tarifnr. 93.07).
g) Schwimmer für Angelgeräte (Kapitel 97).
h) Federhalter (Tarifnr. 98.03).
Preßkork (mit oder ohne Bindemittel hergestellt) und Waren (usw.) 45.04
I.
(1) Hierher gehört Preßkork, durch Zusammenpressen von Korkschrot oder Korkmehl in
beliebigem Verfahren hergestellt (z. B. mit Zusatz von Bindemitteln oder - ohne Zusatz von Binde-
mitteln - durch Erhitzen des Korkes und indirektes Zusammenpressen in Stahlformen).
(2) Hierher gehören Waren aus Preßkork, unmittelbar geformt oder durch Verarbeitung von
Platten, Blöcken und dergleichen gefertigt.
(3) Preßkork und Preßkorkwaren können imprägniert, gefärbt, mit Öl getränkt, paraffiniert,
poliert oder mit Papier oder Gewebe unterlegt sein.
II.
(1) Hierher gehören nicht:
a) Abfälle von Preßkork (Tarifnr. 45.01).
b) Linoleum (Tarifnr. 59.10).
(2) Die Erläuterungen II zu Tarifnr. 45.03 gelten sinngemäß.
1936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
46 Kapitel 46
Flechtwaren und Korhmacberwaren
I.
(1) Zu Kapitel 46 gehören Waren, die durch Flechten, Wehen oder anderes Verbinden von Flecht-
stoffen hergestellt sind.
(2) Flechtstoffe sind:
1. Die in Vorschrift 1 aufgeführten pflanzlichen Stoffe sowie Haselruten, Birkenzweige, Simsen,
ähnliche grasartige Pflanzen, Stuhlrohr (Rotang), gerissen, Peddig, Peddigschienen, Bambus,
anderes Rohr, Holzdraht, Raffia hast, anderer Bast, Wurzelfasern, Crin d' Afrique, Espartogras,
Piassavafasern und andere pflanzliche Stoffe mit der für Flechtwaren und Korbmacherwaren
erforderlichen Biegungsfähigkeit und -festigkeit, Stoß- und Druckfestigkeit.
2. Unter der Voraussetzung, daß die Spinnstoffe nicht charakterbestimmend sind - Material
mit einem Kern aus - auch versponnenen - Spinnstoffen und einer darum gesponnenen oder
anders aufgebrachten Hülle aus Kunststoffen, z. B. schußlose Bänder aus Spinnstoffen (z.B.
Ramiefaserbändchen), die beiderseits mit aufgeklebten Zellophanstreifen überzogen sind, und
schußlose Bänder oder Garne aus Spinnstoffen, die in lose Streifen aus Zellophan vollständig
eingewickelt sind.
3. Monofile aus Kunststoffen des Kapitels 39 mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm.
4. Streifen oder dergleichen aus Kunststoffen des Kapitels 39 mit einer Breite von mehr als 5mm.
5. Papierstreifen, auch gestrichen, überzogen (z. B. mit Kunststoff), gefaltet oder auch mitein-
ander verbunden.
(3) Die Flechtstoffe können zugerichtet (z. B. gespalten oder geschält), imprägniert (z. B. mit
Paraffin oder Glyzerin) und beliebig gefärbt sein.
(4) Flechtstoffe sind nicht die in Vorschrift 1 ausgeschlossenen Stoffe sowie
1. Metallfäden.
2. Faden- oder bandförmige Erzeugnisse aus Spinnstoffen (z.B. Chenille, schußlose Bänder), die
nicht charakterbestimmend mit Kunststoffen umhüllt sind.
3. Papiergarne.
Zu Kapitel 46 gehören nicht: II.
a) Sattlerwaren (Tarifnr. 42.01).
b) Waren aus Roßhaar, aus Monofi.lien, Streifen und dergleichen des Kapitels 51, aus Spinnstoff-
garnen und -vorgarnen, nicht charakterbestimmend mit Kunststoffen umhüllt, schußlose
Bänder aus parallel gelegten oder miteinander verklebten Garnen oder Spinnstoffen, auch
Waren daraus (Abschnitt XI).
c) Peitschen, Reitgerten (Tarifnr. 66.02).
d) Künstliche Blumen (Tarifnr. 67.02).
e) Bürstenw~ren (Kapitel 96).
f) Karnevalsartikel, Spielzeug, Sportgeräte (Kapitel 97).
g) Schneiderpuppen (Tarifnr. 98.16).
46.01 Geflechte und ähnliche \\Taren aus Fleehtstoffen (usw.)
(1) Geflechte sind:
I.
1. Waren, meist band- oder streifenförmig, die weder Kette noch Schuß aufweisen und aus
Flechtstoffen durch zopfartiges Flechten in der Längsrichtung maschinell oder mit der Hand
hergestellt sind. Als Flechtelemente können neben oder anstelle von Flechtstoffen auch Ge-
flechte aus diesen verwendet sein.
2. Bänder, die durch anderes Verbinden von Flechtstoffen oder Geflechten (auch beiden), z.B.
Zusammennähen oder Häkeln, hergestellt sind.
3. Schnur-, schlauch- oder dochtartig geflochtene Waren aus Flechtstoffen.
(2) Hierher gehören aus Flechtstoffen hergestellte Waren, die zwar wie die eigentlichen Geflechte
verwendet werden, jedoch anders hergestellt sind, z. B.:
1. Bänder (keine Schmuckmotive), die durch Verarbeiten eines Flechtelementes oder mehrerer
einfach verbundener Flechtelemente hergestellt sind, z. B. Bänder in Form des Mäander-
musters.
2. Waren von schnurartiger Form aus nicht zerfaserten und nur zusammengedrehten pflanz-
lichen Stoffen (z. B. chinesische Seegrasschnur).
(3) Die Verwendung von Spinnstoffgarnen, hauptsächlich zur Verbindung oder Verstärkung, ist
ohne Einfluß auf die Tarifierung, auch wenn hierdurch Schmuckwirkungen (Musterungen) erzielt
werden. •
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1937
Erläuterungen zu
(46.01)
Hierher gehören nicht: II.
a) Pflanzliche Flechtstoffe in Strängen, die keine Fertigware sind (Kapitel 14).
b) Waren aus parallel liegenden F]echtstoffen, die durch durchgezogene oder durchgeflochtene
Roßhaare, Garne, Metall- oder Glasfäden zusammengehalten werden, sowie flächenförmig
gewebte Waren, in denen die Roßhaare usw. nur die Kette bilden (Tarifnr. 46.02).
c) Flechtstoffe, flach gewebeartig - mit Kette und Schuß - in Form von abgepaßten Stücken
oder als Meterware verarbeitet (Tarifnr. 46.02).
d) Flächenerzeugnisse, durch Verbinden (z. B. Nähen, Fädeln) von Geflechten hergestellt, z. B.
»:Montagne-Matten« (Tarifnr. 46.03).
Fleehtstoffe, in Flächenform verwebt oder parallel aneinandergefügt (usw.) 46.02
I.
(1) Hierher gehören Flächenerzeugnisse aus verwebten (gewebeartig mit Kette und Schuß
verarbeiteten) oder aus parallel aneinandergefügten und durch querlaufende Haltefäden mitein-
ander verbundenen Flechtstoffen, auch mit Spinnstoffen, Geweben oder Papier unterlegt.
(2) Es ist unerheblich, in welcher Technik (z.B. mit Webstuhl, durch sogenanntes Stopfen oder
durch Flechten aus freier Hand) die Flechtstoffe verwebt sind. Die einzelnen Flechtelemente (Kette
und Schuß) können sich rechtwinklig kreuzen oder spitz- oder stumpfwinklig zueinander und auch
diagonal zu den Geflechtskanten verlaufen (z.B. »Pandanmatten«). Kette oder Schuß können auch
aus Spinnstoffgarnen bestehen, wenn diese Garne hauptsächlich dazu dienen, die Flechtstoffe mit-
einander zu verbinden; darüber hipaus kann eine Schmuckwirkung erzielt sein.
(3) In Waren aus parallel aneinandergefügten Flechtstoffen können die quer verlaufenden Halte-
fäden aus Flechtstoffen, Spinnstoffgarnen oder anderen Stoffen bestehen.
Zu A: Chinamatten sind Matten, deren Schuß aus rohen oder gefärbten Binsenhalmen oder
Stengeln der großen Simsen (Teichsimsen) und deren Kette aus Hanfgarn oder J utebastriemen (mit
großen Abständen voneinander) besteht. Sie können mit Band eingefaßt und auch Stück an Stück
genäht sein.
Zu B gehören z.B. Ballenverpackungen, grobe Matten zum Umschließen und Verstauen von
Waren während des Transportes, grobe Matten aus Stroh, Rohr, Schilf usw. für Gewächshäuser, zum
Berohren von Wänden und Decken.
Zu C gehören z.B. Raffiagewebe, Gewebe aus Stuhlrohr und feinere Erzeugnisse, die als Meter-
ware oder Bänder zur Hut- oder Sohlenherstellung, zur Innenausstattung usw. geeignet sind,
Gewebe aus Holzfäden (»Sparterie«).
II.
Hierher gehören nicht Kokosteppiche, Sisalteppiche und dergleichen mit einem Grundgewebe
aus Bindfäden oder Spinnstoffgarnen (Kapitel 58).
Korbmacherwaren und andere \Varen, unmittelbar aus Fleehtstoffen (usw.) 46.03
I.
(1) Hierher gehören in den Tarifnrn. 46.01 und 46.02 nicht erfaßte Waren, die unmittelbar
aus Flechtstoffen oder aus Waren der Tarifnrn. 46.01 und 46.02 hergestellt sind, z. B.:
1. Körbe zu allen Verwendungszwecken, auch mit Laufrollen oder -rädchen.
2. Koffer, Taschen, Beutel.
3. Vogelkäfige, Bienenkörbe, Fischreusen, Hummerreusen und dergleichen.
4. Tabletts, Teller-, Platten- und Flaschenuntersetzer, soweit sie nicht die Merkmale von Waren
der Tarifnr. 46.02 aufweisen, Flaschenkörbchen, Teppichklopfer und andere Haushaltsgegen-
stände.
5. Flächenerzeugnisse, durch Verbinden (z. B. Nähen, Fädeln) von Geflechten hergestellt, z. B.
»Montagne-Matten«.
6. Schmuck- und Ziermotive zur Hutherstellung und andere Phantasieornamente, soweit sie
nicht die Merkmale von Waren der Tarifnr. 67.02 aufweisen.
(2) Hierher gehören auch aus Luffa hergestellte Waren wie Frottierhandschuhe, auch mit Gewebe
gefüttert.
II.
Hierher gehören nicht Körbe aus Holzspan, die nicht geflochten sind (Tarifnr. 44.21).
-
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1939
Erläuterungen zu
Abschnitt X
Ausgangsstoffe für die Papierherstellung;
Papier, Pappe und Waren daraus
Kapitel 47
Ausgangsstoffe für die Papierherstellung
Halbstoffe (Massen aus mechanisch oder chemisch aufbereiteten pflanzllehen Faserstoffen) 47.01
I.
(1) Hierher gehören ohne Rücksicht auf ihren Verwendungszweck (z.B. Weiterverarbeitung
zu Papier, künstlicher Spinnmasse, Kunststoffen, Sprengstoffen, Lacken, Viehfutter) Fasermassen,
die im wesentlichen aus Zellulosefasern bestehen und aus pflanzlichen Stoffen oder auch aus Spinn-
stoffabfällen pflanzlichen Ursprungs durch mechanische, chemische oder kombinierte mechanische
und chemische Verfahren gewonnen sind.
(2) Halbstoffe, die aus mehreren, bei verschiedenen Absätzen oder Unterabsätzen der Tarifnr.
47.01 genannten Faserstoffen bestehen, werden innerhalb der Tarifnr. 47.01 nach den Grundsätzen
der Allgemeinen Tarifi.erungs-Vorschriften 3 Ö und c tarifiert.
Zu B gehören Halbstoffe in Form von Pulver, Flocken oder Brei. In Rollen, Bogen oder Platten
gehören sie nur hierher,
1. wenn ihr Gehalt an Wasser 40 oder mehr Gewichtshundertteile beträgt oder
2. wenn sie durchlocht oder eingerissen sind.
(1) Zu B-1 gehören Halbstoffe aus Lumpen und Spinnstoffabfällen jeder Art und Zusammen-
setzung (selbst mit Fasern tierischen Ursprungs) oder aus Fasern von Baumwolle, Flachs oder Hanf
(Cannabis sativa).
(2) Hierzu gehören Baumwoll-Linters, auch gebleicht, die auf Siebentwässerungsmaschinen die
Form von Rollen, Bogen, oder Platten erhalten haben.
Zu B-2-a gehört Holzschliff, durch rein mechanischen Aufschluß des Faserholzes bereitet, auch
gebleicht, (Weißschliff) oder nach einfacher Vorbehandlung durch Kochen oder Dämpfen des Faser-
holzes ohne Zusatz von Chemikalien bereitet, auch gebleicht, (Braunschliff).
Zu B-2-b gehören z.B.:
1. Halbstoff aus Holz, dessen Fasern durch Kochen mit alkalischen Flüssigkeiten (Natronver-
fahren, Sulfatverfahren) oder mit sauren Flüssigkeiten (Sulfi.tverfahren) oder durch Kombi-
nation dieser Verfahren chemisch vollständig aufgeschlossen sind (Vollzellstoff).
2. Halbstoff aus Holz, durch eines der unter 1 bezeichneten Verfahren behandelt (aber nicht voll-
ständig aufgeschlossen) und anschließend anders als durch Schleifen zerfasert (Halbzellstoff)
oder nach chemischer Vorbehandlung oder unter Zugabe von Chemikalien mechanisch
geschliffen (chemischer Holzschliff).
3. Halbstoff, aus Bagasse, Bambus, Esparto, Getreidestroh, Ginster, Kartoffelkraut, Jute, Manila,
Ramie, den Bastfasern der Pflanzen Gampi, Kodzu oder Mitsumata usw. in beliebigem Ver-
fahren hergestellt. · .
Zu B-2-b-2: Als gebleicht gelten auch die "halbgebleichten« oder "angebleichten" Halbstoffe.
Zu B-2-b-2-b: Für die Bestimmung des R-10 Gehalts des Zellstoffs ist nur das im Merkblatt
IV/29 B/55 des Vereins der Zellstoff- und Papier-Chemiker und -Ingenieure in Darmstadt - Fach-
ausschuß für Faserstoffanalysen - vom 1. 8. 1955 beschriebene Verfahren maßgebend.
II.
Hier her gehören nie h t:
a) Filterplatten (Tarifnr. 48.08).
b) Bauplatten (Tarifnr. 48.09).
c) Andere Waren aus Halbstoff (Kapitel 48).
d) Baumwoll-Linters in Flocken, auch zu Ballen, Tafeln usw. lediglich zusammengepreßt
(Tarifnr. 55.02).
1940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
47.02 Papierabfälle und Pappabfälle; Papierwaren und Pappwaren (usw.)
Zu A gehören: I.
1. Stanzabfälle, Schnittabfälle, zerrissene Bogen, Maschinenausschuß, alte Zeitungen und Ver-
öffentlichungen, Schmutzbogen und Fehldrucke (Makulatur), Ansichtsbogen (Probedrucke)
und dergleichen, wenn sie nach Beschaffenheit und Aufmachung nur als Rohstoff zur Halb-
stoffgewinnung, nicht aber zu anderen Zwecken (z. B. als Einwickelpapier) verwendet werden
können. ·
2. Alte Papier- und Pappwaren, wenn sie nach Beschaffenheit und Aufmachung nur als Rohstoff
zur Halbstoffgewinnung verwendet werden können.
Zu B gehören die oben unter Nr. 1 bezeichneten Waren, wenn sie nach Beschaffenheit und Auf-
machung auch zu anderen Zwecken als zur Halbstoffgewinnung, z.B. als Einwickelpapier, verwendet
werden können.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Alte Papier- und Pappwaren, wenn sie nach Beschaffenheit und Aufmachung auch zu anderen
Zwecken als zur Halbstoffgewinnung verwendet werden können (Kapitel 48).
b) Papierwolle, auch aus Altpapier (Tarifnr. 48.15).
d) Waren des Kapitels 49, die alt sind, jedoch nach Aufmachung und Umständen der Ges~llung
noch zu ihrem ursprünglichen Zweck verwendet werden sonen.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1941
Erläuterungen zu
Kapitel 48
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier und Pappe
I.
(1) Papier und Pappe sind Waren, zu deren Herstellung im wesentlichen zellulosehaltige Fasern
unter Blattbildung miteinander verfilzt und zusammengepreßt sind. Sie können Füll-, Leim- und
Farbstoffe enthalten. Sie können aus nur einem Blatt (Lage) bestehen oder aus mehreren zusammen-
gegautscht oder zusammengeklebt sein. Papier und Pappe mit Asbestgehalt gehören nur hierher,
wenn der Anteil an Papierhalbstoff 35 oder mehr Gewichtshundertteile (ermittelt als Glühverlust)
beträgt, s. TV.
(2) Zellstoffwatte ist ein weiches Vlies aus mehreren leichten, papierartigen Bahnen von lockerer,
nicht geschlossener Struktur, die auf der Papiermaschine gekreppt sind. Das Vlies kann auch aus nur
einer solchen Bahn bestehen.
(3) Das Quadratmetergewicht (Flächengewicht) von Papier und Pappe ist nach der Formel
Gewicht in g .
Gqm = Fl" h . zu errechnen und auf volle Zahlen nach unten abzurunden. Nähert sich das
ac e m qm
ohne Klimatisierung ermittelte Quadratmetergewicht dem zolltariflich jeweils in Betracht kommen-
den Grenzwert, dann ist die Prüfung nach der N ormvorschrift DIN 53 111 (Prüfung von Papier:
Quadratmetergewicht usw.), insbesondere unter den dort für die Prüfung von Papier vorgeschrie-
benen klimatischen Bedingungen (65 °lo relative Luftfeuchtigkeit und 20° C) durchzuführen.
(1) Zu Vorschrift 2: Wasserzeichen (z.B. Egoutteurwasserzeichen, gepreßte Wasserzeichen
oder Molettewasserzeichen) bleiben auf die Zugehörigkeit zu den Tarifnrn. 48.01 und 48.02 ohne
Einfluß, auch wenn sie den Zweck haben, einen sonst üblichen Aufdruck zu ersetzen (z.B. Briefköpfe
in Form von Wasserzeichen, Wasserlinien in Schreibpapier).
(2) In der Masse gefärbt sind auch Papiere und Pappen, die durch Eintauchen in Farbstofflösungen
oder in anderer Weise so durchgefärbt sind, daß sie im Schnitt die gleiche Farbe wie die Oberfläche
aufweisen, sowie die sogenannten melierten, d. h. mit andersfarbigen Fasern durchsetzten Papiere
(z. B. Löschpapiere, Banknotenpapiere).
Zu Vorschrift 4: Es ist auf die Tarifi.erung ohne Einfluß, ob die Formen und Abmessungen durch
Schneiden im engeren Sinne oder durch Bearbeitung mit entsprechender Wirkung (z.B. Stanzen
durch Stanzmesser, Teilen der feuchten Papierbahn durch scharfen Wasserstrahl) erzielt sind.
Zu Kapitel 48 gehören nicht: II.
a) Zellstoffwatte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder
für den Einzelverkauf zu ärztlichen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht (Tarifnr. 30.04).
b) Zellglasfolien aus regenerierter Zellulose (Tarifnr. 39.03).
c) Kautschukklebemittel auf Papierunterlage (Tarifnr. 40.06).
d) Kunstleder (Tarifnr. 41.10).
e) Papiere und Pappen, handbeschrieben, maschinebeschrieben oder über das nach Vorschrift 8
unerhebliche Maß hinaus - auch mit Bildern - bedruckt (Kapitel 49).
f) Künstliche Blumen, Blätter oder Früchte, Teile davon (Tarifnr. 67.02).
g) Klappfächer und starre Fächer (Tarifnr. 67.05).
h) Waren aus Asbest, mit einem Anteil an Papierhalbstoff von weniger als 35 Gewichtshundert-
teilen (z.B. Kapitel 68).
i) Kartuschenteile, Patronenteile (Tarifnr. 93.07).
k) Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand gemalt (Tarifnr. 99.01).
1. Papier und Pappe, in Rollen oder Bogen
Maschinenpapier und lHasc-hinenpappe, elnsc-hließlfoh Zellstoffwatte, in Rollen oder Bogen 48.01
I.
Hierher gehören alle maschinell hergestellten Papiere (auch Zellstoffwatte) und Pappen,
die weder weiter als in Vorschrift 2, Satz 1 vorgesehen bearbeitet sind noch die in Vorschrift 4
bezeichneten Formen und Abmessungen aufweisen.
(1) Zu A und Anmerkung 1: Die Berstfläche wird nach Feststellung des Berstdruckes nach
.. . 1000 x Berstdruck in kg/cm 2
der Formel Berstflache m qm = ~· 2
G . h . · berechnet. Der Berstdruck ist
m - ew1c t m g
bei einer Prüffläche von 10 cm 2 nach den im Normblatt DIN 53113 zusammengefaßten Versuchs-
bedingungen festzustellen. -
(2) Papier, das die allgemeinen :Merkmale der Anmerkung 1 und die zusätzlichen Merkmale
nach a oder b dieser Anmerkung aufweist, ist auch dann gewöhnliches Packpapier, wenn es bei-
gemengten Zellstoff oder Halbzellstoff enthält.
1942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erlluterungen
(48.01) (3) Strohpapier ist gewöhnliches Packpapier, dessen Fasergehalt zu mindestens 60 Hundertteilen
aus gelbem Strohstoff besteht. Gewöhnliches Packpapier mit geringerem Gehalt an gelbem Stroh-
stoff gehört zu A- 2.
(1) Zu B und Anmerkung 2: Für die Begriffe Zellstoff und Halbzellstoff gelten die Erläute-
rungen zu 47.01-B-2-b. Es ist unerheblich, auf welchen Umständen der Gehalt an Zellstoff oder
auch Halbzellstoff beruht.
(2) Strohpappe ist gewöhnliche Pappe, deren Fasergehalt zu mindestens 60 Hundertteilen aus
gelbem Strohstoff besteht. Gewöhnliche Pappe mit geringerem Gehalt an gelbem Strohstoff
gehört zu B - 2.
Zu C gehören Papiere und Pappen, die aus Lumpen oder auch Textilabfällen, auch mit Bei-
mengungen von Altpapier, Holzschliff oder anderen Faserstoffen, hergestellt und besonders weich,
voluminös und saugfähig sind. Beigemengte anorganische Fasern, z. B. Glas-, Schlacken- oder
Steinwolle, sind- ohne Einfluß auf die Tarifierung. Wollfilzpapiere und -pappen enthalten stets
auch tierische Wolle. Gewöhnliche Pappe (Anmerkung 2) gehört jedoch ohne Rücksicht auf die
Bezeichnung (z. B. als Bierfilzpappe) zu B.
Zu D gehören Papiere und Pappen, die aus zwei oder mehr verschiedenartigen,feucht zusammen-
gegautschten - nicht, wie bei sogenannten Duplopapieren, zusammengeklebten - Lagen bestehen.
Die einzelnen Lagen unterscheiden sich durch ihre Stoffzusammensetzung oder ihre Farbe oder
durch beides.
Zu E und Anmerkung 3: Als Kraftpapier kommen z.B. vor: Bitumenrohpapier, Gummier-
rohpapier, Isolierrohpapier, Kabelpapier, Karbonrohseidenpapier, Kondensatorpapier, Kraftliner,
Kraftpackpapier, Kraftsackpapier, Schleifmittelrohpapier (Schleifbandrohpapier, Schmirgelroh-
papier).
Zu F gehören maschinell hergestellte Papiere und Pappen mit dem für handgeschöpfte Bütten-
papiere und -pappen charakteristischen rauhen Rand an allen Seiten.
Zu G gehört Papier, das aus reinen, oft auch besonders behandelten Baumwollfasern ohne
Zusatz von Füllstoffen und Leim hergestellt ist und besondere Reinheit, Scheidefähigkeit und
Filtriergeschwindigkeit aufweist.
Zu H: Glimmittel sind Füllstoffe, die das Abbrennen des - in der Regel zu Zigarettenpapier
zu verarbeitenden - Papiers mit heller Flamme verhüten und im allgemeinen aus anorganischen
oder organischen Natrium- oder Kaliumsalzen (z. B. Natronsalpeter, Kalisalpeter) bestehen.
Zu I gehört nur unbearbeitete Zellstoffwatte.
Zu K: Gegautschter Preßspan ist eine feste, zähe, hochverdichtete, gegautschte Feinpappe mit
hohem spezifischem Gewicht, aus Zellstoff oder auch Spinnstoffasern hergestellt.
(1) Zu L gehören Papiere und Pappen, die nicht in den Absätzen A bis K erfaßt sind, z.B.
Druck-, Schreib- und Zeichenpapier, Schreibmaschinen- und Durchschlagpapier, Kondensator-
papier (kein Kraftpapier), Löschpapier, unbeschichtetes Photorohpapier, Wertzeichenpapier,
Dokumentenpapier, Rotationsdruck- oder Zeitungsdruckpapier, gebleichtes Kraftpapier, echtes
Japanpapier.
(2) Löschpapier ist ein schwach gepreßtes, lockeres, ungeleimtes, ungefärbtes oder in der Masse
gebleichtes ocier gefärbtes (auch meliertes) Papier von geringer Festigkeit, aber großer Saugfähig-
keit, das sich von Filtrierpapier (Abs. G) im allgemeinen durch die Art des verwendeten Halb-
stoffs - Löschpapier wird meist aus Laubholzzellstoff hergestellt - sowie durch das Fehlen der
für Filtrierpapiere charakteristischen Scheidefähigkeit und Filtriergeschwindigkeit unterscheidet.
(3) Hierzu gehöriges Kondensatorpapier ist ein zu Isolationszwecken der Elektrotechnik be-
stimmtes, vorwiegend aus Hadern (Baumwolle, Manilafasern usw.) hergestelltes, sehr dünnes
Papier (weiß oder naturfarbig), das chemisch rein (frei von Metallteilen und anderen Fremdkörpern)
ist und höchste Durchschlagfestigkeit gegen elektrische Ströme besitzt.
(4) Echtes Japanpapier ist ein weiches, geschmeidiges, saugfähiges und sehr reißfestes Papier,
das überwiegend (d. h. zu etwa 75 Hundertteilen) aus Kodzu, Mitsumata oder Gampi (Rest meist
Manilafaseranteil oder auch Zellstoff) hergestellt ist und beim Einreißen lange Fasern sichtbar
werden läßt.
Zu Anmerkung 5:
1. Glättezahl nach Bekk: Die Glättezahl wird nicht ermittelt, wenn Übereinstimmung zwischen
der Zollstelle und dem Zollbeteiligten besteht, daß das Papier nach seiner äußerlich erkenn-
baren Glätte eine niedrigere Glättezahl als 90 sec aufweist. Andernfalls ist die Glättezahl
an Hand der nach Nummer 2 für die Zollstelle entnommenen Proben nach Klimatisierung
(650/o relative Luftfeuchtigkeit und 20° C) zu ermitteln.
2. Quadratmetergewicht: Das Quadratmetergewicht wird als Durchschnitt aller nach der All-
gemeinen Zollordnung entnommenen und nach den Erläuterungen I (3) zu Kapitel 48 unter-
suchten Proben berechnet. Ergibt sich hierbei ein Durchschnittsgewicht von mehr als 56 g, so
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1943
Erläuterungen zu
sind auf Verlangen des Zollbeteiligten weitere Proben, gegebenenfalls auch aus dem Innern (48.01)
einzelner Papierrollen, zu entnehmen. Das Quadratmetergewicht ist dann als Durchschnitt aus
dem Quadratmetergewicht aller insgesamt entnommenen Proben zu berechnen.·
3 .. Wasserlinien: Der Abstand der Wasserlinien ist nicht von Mitte zu Mitte, sondern zwischen
den einander zugekehrten Rändern der Linien zu· messen. Folgende Unregelmäßigkeiten
_sind ohne Einfluß auf die Tarifierung:
Das Fehlen oder die schlechte Erkennbarkeit einzelner Wasserlinien, wenn sich dieser Mangel
nur auf kleine, keinesfalls für sich verwendbare Flächen oder Abschnitte der Papierrollen
beschränkt und der Gesamtcharakter eines Wasserlinienpapiers der in Anmerkung 5 vor-
gesehenen Art hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Das Überschreiten des vorgeschriebenen Höchstmaßes der Abstände, wenn es nur bei
einzelnen Wasserlinien vorkommt und im Regelfall das Höchstmaß eingehalten ist.
4. Redaktionelle Gestaltung: Redaktionell gestaltet sind Zeitungen und periodische Druck-
schriften, die den jeweiligen pressegesetzlichen Vorschriften über das Impressum genügen
und bei denen der verantwortliche Redakteur sich nicht - wie bei Romanzeitschriften und
dergleichen - auf die Auswahl der zu druckenden Texte beschränkt, sondern den Inhalt
oder auch die Gestaltung dieser Texte selbst maßgebend bestimmt.
5. Zollsicherung: Für die Zollsicherungsverkehre gilt abweichend von §§ 101 bis 110 der Zoll-
vormerk-Ordnung und ergänzend hierzu folgendes:
I. Zollsicherungsverkehr der Händler:
Die nach § 103 Abs. 3 Satz 4 und § 105 Abs. 1 Satz 3 zulässigen Erleichterungen sind
stets zu gewähren. § 105 Abs. 1 Satz 4 und 5 wird nicht, § 109 nur im Verdachtsfall
angewendet.
II. Zollsicherungsverkehr der Verwender:
Die nach § 103 Abs. 3 Satz 4 zulässigen Erleichterungen sind stets zu gewähren. § 102
Abs. 1 Satz 2 und§ 105 Abs. 1 werden nicht,§ 109 wird nur im Verdachtsfall angewendet.
Das Hauptzollamt prüft vor Erteilung des Erlaubnisscheines für jede Zeitung oder perio-
dische Druckschrift, ob sie redaktionell gestaltet ist und monatlich mindestens einmal
erscheint oder ob - bei geplanten Neuerscheinungen - diese Voraussetzungen voraus-
sichtlich vorliegen werden. Im Erlaubnisschein sind auch die Titel der zu druckenden
Zeitungen und periodischen Druckschriften zu vermerken. Zur laufenden Prüfung, ob
die Zeitung oder periodische Druckschrift redaktionell gestaltet ist und monatlich min-
destens einf!'!al erscheint, hat der Erlaubnisscheinnehmer regelmäßig ein Stück kostenlos
<lc-r in den Uberwachungsbestimmungen (§ 105 Abs. 2) zu bestimmenden Stelle (Haupt-
zollamt, Oberbeamter des Aufsichtsdienstes oder Aufsichtbeamter) zu übersenden; das
Hauptzollamt kann diese Verpflichtung in den Überwachungsbestimmungen widerruf-
lich einschränken oder aufhrben, wenn die Zollbelange hierdurch offensichtlich nicht
gefährdet werden (z. B. bei bekannten Tageszeitungen).
II 1. Allgemeines:
Im Wege der allgemeinen Steueraufsicht wird überwacht, ob Papier mit den in Anmer-
kung 5 bezeichneten Wasserlinien zu anderen Zwecken als zum Drucken der Erzeugnisse
verwendet wird, die in erteilten Erlaubnisscheinen vermerkt sind. Maßnahmen der
Steueraufsicht gegen Erlaubnisscheinnehmer sind auf die sich hiernach ergebenden und
sonstigen Verdachtsfälle beschränkt. Hierbei ist bis zur Feststellung des Gegenteils zu
unterstellen, daß Papier mit den bezeichneten Wasserlinien von zollinländischen Her-
stellern nicht im Geltungsbereich des Zolltarifs abgegeben wird.
II.
Hierher gehört nicht Büttenpapier und -pappe, handgeschöpft (Tarifnr. 48.02).
Bütten1m1,ier und Büttenpappe (handgeschöpft) ~.02
I.
Hierher gehören echte Büttenpapiere und -pappen, d. h. Papiere und Pappen in Bogen jeder
Abmessung und jeder Form, die nur von Hand mit Hilfe einer Siebform geschöpft sind und auf
allen Seiten den charakteristischen rauhen Büttenrand haben. Bei quadratischen oder rechteckigen
Blättern, die mindestens auf einer Seite mehr als 36 cm messen, kann der .rauhe Büttenrand infolge
Zuschnitts ganz oder teilweise fehlen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Maschinell hergestellte Waren nach Art des Büttenpapiers oder der Bütten pappe (Tarifnr. 48.01
oder 48.15, bei besonderen Beschaffenheitsmerkmalen Tarifnummer des Kapitels 48 mit
genauerer Warenbezeichnung).
b) Handgeschöpfte Papiere und Pappen mit den Merkmalen der Tarifnrn. 48.03 bis 48.08.
1944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(48.02) c) Handgeschöpfte Papiere und Pappen, die nicht mehr auf allen Seiten den charakteristischen
rauhen Büttenrand haben, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, bei denen keine Seite
mehr als 36 cm mißt oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen (Tarifnr.
48.15, bei besonderen Beschaffenheitsmcrkmalen Tarifnummer des Teilkapitels 48 II mit
genauerer Warenbezeichnung).
18.03 Pergamentpapier, Pergamentpappe und Xaehahmungen darnn (usw.)
I.
Zu A gehören die echten Pergamentpapiere und -pappen (vegetabilisches Pergament). Perga-
mentpapier ist ein Papier ohne wesentlichen Holzschliffgehalt, das durch Behandlung mit Schwefel-
säure oder Zinkchlorid (Amyloidbildung) eine hohe Fett-, Wasser-, Luftdichtigkeit und Naßfestigkeit
erhalten hat. Es kann auch durch Zusatz von Titandioxyd zu dem Halbstoff undurchsichtig
gemacht oder - im allgemeinen zur ,veiterverarbeitung zu Tapeten - nur auf einer Seite perga-
mentiert sein. Pergamentpappen sind Pappen, die durch Zusammenpressen oder Zusammen-
pergamentieren - nicht Zusammenkleben - mehrerer Lagen echten Pergamentpapiers hergestellt
sind.
Zu B: Pergamentersatzpapier, auch als ~-unechtes Pergament« bezeichnet, ist ein ziemlich
durchscheinendes, im allgemeinen nicht satiniertes Papier, das infolge intensiver Mahlung des
Halbstoffs (meist Sulfitzellstoff) eine hohe Fett-, Wasser- und Luftdichtigkeit aufweist. Pergament-
ersatzpappen sind Pappen, die durch Zusammenpressen - nicht Zusammenkleben - -mehrerer
Lagen Pergamentersatzpapiers in nassem Zustand hergestellt sind.
Zu B-1 gehört durchscheinendes Papier, das sich nach den nachstehenden Merkmalen beson-
ders dafür eignet, Zeichnungen darauf unmittelbar durchzupausen. Es ist besonders zäh und fest.
Seine Transparenz beruht auf stärkerer Vermahlung des verwendeten Halbstoffs und ist größer als
die des sonstigen Pergamentersatzpa piers. Seine Oberfläche ist im Gegensatz zum sonstigen Perga-
mentersatzpapier sehr glatt, glanzlos und ziemlich hart. Das Quadratmetergewicht beträgt im
allgemeinen 80 bis 100 g, sein Aschegehalt in der Regel nicht mehr als 1 vH.
Zu C gehören:
1. Pergaminpapier, d. h. Papier, ähnlich wie Pergamentersatzpapier hergestellt, jedoch dünner
als Naturpauspapier, glasartig durchscheinend und beiderseits stark satiniert.
2. Papier, das dem Pergamin- oder Pergamentersatzpapier ähnelt, infolge weniger intensiver
Mahlung weniger fettdicht ist und dessen Transparenz und Glanz durch Zusatz von Paraffin-
oder Stearinemulsion zum Leim erhöht sein kann. "\\-regen der Unterscheidung vom Pergament-
ersatzpapier s. TV.
3. Pappen, durch Zusammenpressen nicht Zusammenkleben - hierher gehöriger Papiere
hergestellt.
Hierher gehören nicht: II.
a) Papiere (Pappen), die wegen ihres technischen Verwendungszwecks zwangsläufig fettdicht
sind, jedoch Pergamentpapier nicht nachahmen, z.B. Kondensatorpapier (z.B. Tarifnr. 48.01).
b) Papiere (Pappen), die fett-, wasser- oder luftdicht oder naßfest sind, diese Eigenschaften
jedoch durch Streichen, Imprägnieren usw. erhalten haben (z. B. Tarifnr. 48.07).
48.04 Papier und Pappe, zusammengeklebt (usw.)
I.
(1) Hierher gehören Papiere und Pappen, die in beliebigem Verfahren durch Zusammenkleben
zweier oder mehrerer Lagen Papier oder Pappe hergestellt sind. Zu diese~ Waren rechnen z.B. die
beklebten Pappen (auch kaschierte Pappen genannt), bei denen ein Überzugspapier mit einer
fertigen Rohpappe zusammengeklebt ist.
(2) Vorausgesetzt, daß das Klebemittel das Papier nicht vollständig durchtränkt oder sogar die
Oberfläche überzieht, ist es ohne Einfluß auf die Tarifierung, ob das Klebemittel die Ware (wie bei
doppellagigem bituminiertem Kraftpapier oder bei Doppelwachspapier) wasserdicht macht.
(3) Geklebte Papiere und Pappen, die außerdem durch eine Einlage aus Stoffen beliebiger Art
(z. B. Spinnstoffe, Metall, Kunststoff) innenverstärkt sind, gehören hierher, wenn das Papier oder
die Pappe den Charakter der Ware bestimmt.
Zu A: Geklebter Preßspan ist eine feste, zähe, hochverdichtete Feinpappe mit hohem spezi-
fischem Gewicht aus mehreren Lagen zusammengeklebten Papiers, das aus Zellstoff, Spinnstoff-
fasern oder beiden hergestellt ist.
Hierher gehören nicht: II.
a) Gegautschter Preßspan (Tarifnr. 48.01 ).
b) Geklebte Papiere und Pappen mit den Merkmalen der Tarifnrn. 48.05 bis 48.07.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1945
Erläuterungen zu
Papier und Pappe, gewellt (aueh mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt (usw.) 48.05
I.
Zu A gehören durch Pressen von Papier oder Pappe in nassem Zustand zwischen geriffelten
Walzen einfach gewellte Papiere und Pappen und die durch einseitiges oder beidseitiges Bekleben
gewellten Papiers mit glattem Papier oder Pappe hergestellte Wellpappe, auch in mehreren Lagen
(z. B. einseitige oder doppelseitige Wellpappe, 5fach-Wellpappe, Platten).
(1) Zu B: Gekreppt oder gefältelt sind elastische Papiere, die an der Oberfläche mit zahlreichen,
gleich oder verschieden geformten Fältchen (Runzeln) bedeckt sind.
(2) Perforiert sind Papiere und Pappen, in die in beliebiger Anordnung und zu beliebigen Zwecken
(z. B. zu Schmuckzwecken oder zur Erleichterung des Auseinanderreißens) Löcher oder Schlitze
eingestanzt sind.
(3) Durch Pressen oder Prägen gemustert sind Papiere und Pappen, deren Oberfläche ein- oder
beidseitig durch Prägen oder Pressen plastisch verändert ist und die deshalb einen auf das Auge
wirksamen Musterungseffekt haben (z. B. Leinenprägung). Papiere and Pappen mit normalen Sieb-,
Filz-, Preßtuch-, Preßblech- oder Preßsiebabdrücken sind nicht als gemustert anzusehen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Zellstoffwatte, soweit sie nicht über das übliche Herstellungsverfahren hinaus besonders
gekreppt oder gefältelt ist (z.B. Tarifnr. 48.01).
b) Papiere, z.B. Zeichenpapiere, mit natürlicher hervorstehender Körnung oder mit Wasser-
linienrippung (z. B. Tarifnr. 48.01 oder 48.02).
c) Gelochte (perforierte) Papiere und Pappen für Jacquardvorrichtungen und dergleichen,
Spitzenpapier (Tarifnr. 48.21).
Papier und Pappe, liniiert oder kariert, jedoeh nicht anderweit bedrm•kt, in Rollen oder Bogen 48.06
I.
Hierher gehören Papiere und Pappen, die mit Linien beliebiger Farbe und Anordnung (parallel
oder nicht, auch sich kreuzend) bedruckt sind und keine anderen Aufdrucke tragen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Papiere und Pappen, liniiert oder kariert, mit zusätzlichen Aufdrucken (z. B. Spaltenbezeich-
nungen, Zahlenangaben, Notenschlüssel) (z. B. Tarifnr. 48.07).
b) Papiere und Pappen, nur zu Schmuckzwecken mit Linien bedruckt, nicht zum Beschreiben
geeignet (z. B. Schrankpapier) (z. B. Tarifnr. 48.07).
c) Papiere, nur mit Wasserlinien (echt oder unecht) versehen, die den gleichen Zwecken wie
gedruckte Linien dienen (z. B. Tarifnr. 48.01 oder 48.02).
Papier und Pap1le, gestriehen, iiberzogt'n, getränkt oder auf der Oberfläehe gefärbt (usw.) 48.07
I.
(1) Gestrichen sind Papiere und Pappen, auf deren Oberfläche (auch beiderseits) eine dünne
Schicht aus geschlämmten Weißpigmenten (Bariumsulfat [Blanc fixe], Gips, Kaolin, Kreide oder
dergleichen) und einem Bindemittel (z.B. pflanzlicher oder tierischer Leim), auch mit bunten Farb-
stoffen, aufgetragen ist (z.B. Kunstdruck- und Chromopapiere; Barytpapiere, durch Auftrag
farbiger Streichmasse hergestellte Buntpapiere, noch nicht lichtempfindliche Photopapiere).
(2) Überzogen sind Papiere und Pappen, auf deren Oberfläche einseitig oder beidseitig in belie-
bigem Verfahren andere als im vorhergehenden Absatz genannte Stoffe aufgebracht sind. Hierher
gehören z.B. Papiere und Pappen mit einem Oberflächenauftrag aus mehlartigen Stoffen, Gelatine,
Albumin, Kasein, Natur- und Kunstharzen, Lack, Nitrozellulose, Bitumen, Paraffin oder Wachs,
sowie Papiere und Pappen, die mit Korkmehl oder Korkschrot, Glimmerstaub, Sägespänen, Spinn-
stoffstaub, Metallpulver bestreut oder beflockt sind und Papiere und Pappen mit Außenverstärkung
(z.B. mit Gewebeauflage).
(3) Getränkt sind Papiere und Pappen, die - im Gegensatz zu den nur an der Oberfläche ver-
edelten Papieren - z.B. mit Öl, Wachs, ~~raffin, Kunstharz, Insektenvertilgungsmitteln oder
anderen Chemikalien ohne grundsätzliche Anderun~ des Papiercharakters ganz durchdrungen
sind und dadurch in ihrer ganzen Dicke besondere Eigenschaften (z.B. Wasserdichtigkeit, Fett-
dichtigkeit, Transparenz) aufweisen. Die Leimung (Stoffleimung, Oberflächenleimung) gilt nicht
als Tränkung im Sinne der Tarifnr. 48.07.
(4) Auf der Oberfläche gefärbt sind Papiere und Pappen, die auf der Oberfläche ein- oder beid-
seitig durch Auftragen von Farbstofflösungen in beliebigem Verfahren ein- oder mehrfarbig ein-
gefärbt, oberflächenmarmoriert, gestreift oder farbig gemustert (d. h. auf der ganzen Oberfläche
mit regelmäßig wiederkehrenden farbigen Dessins versehen) sind.
1946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(48.07) (5) Bedruckt sind Papiere und Pappen (z.B. Schrank-, Pack-, Einschlagpapiere, zum Herste11en
von Verpackungsmaterial usw. geeignete Papiere, Registrierpapiere) mit einem auf der ganzen
Oberfläche regelmäßig wiederkehrenden Aufdruck (z. B Fabriknamen, Markenzeichen, bildlichen
Darstellungen, Ge bra uchsan weisungen, Spalten bezeicr n ung, Zahlenangaben, Notenschlüssel),
vorausgesetzt, daß die eigentliche Zweckbestimmung der Papiere oder Pappen durch <len Auf-
druck nicht geändert wird und der Aufdruck den Papieren nicht die Merkmale der Waren des
Kapitals 49 verleiht.
Zu A: Für diesen Warenbegriff gelten die Erläuterungen zu 48.05-A.
(1) Zu B-1 gehören Wachspapiere und -pappen, d. h. einlagige Papiere und Pappen, die mit
natürlichen oder synthetischen Paraffinen oder Wachsen (auch mit Kunststoff, Kautschuk oder
Farbstoffen gemischt), getränkt oder in beliebigem Verfahren (z. B. Walzenauftrag, Besprühen,
Tauchen) ein- oder beidseitig überzogen sind. Hierzu gehören z. B. paraffiniertes Packpapier, Brot-
wachspapier, Wachsschicht-Registrierpapier, Dauerschahlonenpapier.
(2) Hierzu gehören kunststoffbeschichtete Papiere und Pappen für besondere Funktionen (z. B.
Verpackung, Schutz), die durch· ein- oder beidseitigen Oterflächenauftrag aus Kunststoffen die für
diese Funktionen erforderlichen Eigenschaften erhalten haben, z. B. undurchlässig gegen Wasser,
· Wasserdampf, Gas, Chemikalien, Öle oder Fette, temperat nrbeständig oder auch heißsiegelfähig sind.
Sie können bei Aktivierung durch Hitze klebend werden, dürfen jedoch nicht unmittelbar oder bei
Hand wärme kleben.
(3) Papiere und Pappen, die neben rlen in Absatz B-1 bezeichneten Merkmalen weitere Bearbei-
tungsmerkmale (z. B. Wachspapier mit farblosem Lacküberzug oder mit Gewebeauflage) aufweisen,
gehören hierzu.
(1) Zu B-2 gehören z.B.:
1. Papier, durch Tränken mit Öl wasserdicht oder wasserabweisend gemacht; Ölpaus- und
Ölzeichenpapiere, Lampenschirmöl pa pier, GI yzerin pa pier.
2. Farbpapiere zur Anfertigung von Durchschriften, an den jeweils benutzten Stellen - im
Gegensatz zu Prägefolien - mehrfach verwendbar (z; B. Kohlepapier, Anilin-, Indigo-, Ultra-
marinpapier).
3. Papiere und Pappen, mit Chemikalien getränkt oder überzogen, z. B. mit insektiziden, bakte-
riziden und fungiziden Stoffen (DDT usw.) getränkte Papiere und Pappen, Reagenzpapier
(Lackmus-, Alkanna-, Bleizucker-, Ozonpapier und andere Indikatorpapiere).
4. Papiere und Pappen, mit Teer, Bitumen, Asphalt und dergleichen getränkt, z. B. einlagige
Packpapiere, Bitumen-Dachpappen, auch mit Sand, Kies usw. belegt.
(2) Papiere und Pappen, die neben den in Absatz B-2 bezeichneten Merkmalen weitere Bearbei-
tungsmerkmale (z. B. Außenverstärkung durch Spinnstoffe) aufweisen, gehören hierzu.
(1) Zu B-3 gehören z.B. gummiertes Papier; Papier und Pappe, auf der Oberfläche gefärbt oder
gestrichen; Gelatinepapier; Papier und Pappe, mit Kautschuk oder Kunstharz überzogen oder ge-
tränkt (z. B. Bakelitpapier); Velourpapier, Raubfaserpapier; Papier und Pappe, mit Graphit oder
Glimmerstaub (nicht Glimmerschuppen) überzogen; Gold-, Silber- und Bronzepapier, durch Auf-
streuen von Metallpulver oder durch Streichen mit zubereiteter Metallfarbe hergestellt.
(2) Hierzu gehören Papiere und Pappen, mit Kunststoff überzogen (soweit nicht in B-1 erfaßt)
oder getränkt, z. B. :
1. Papier und Pappe, mit Klebs~offen aus Kunststoffen beschichtet, die ohne vorherige Heiß-
siegelung oder andere Hitzeaktivierung wirksam sind (z. B. Selbstklebepapiere; Papiere, die
beim Anfeuchten Klebeeigenschaften zeigen).
2. Papier und Pappe zu Schmuckzwecken, auf der Oberfläche gefärbt oder gestrichen, hierdurch
charakterisiert und nur zusätzlich mit einem farblosen oder nur schwach gefärbten Kunststoff-
lack überzogen.
Zu B-2-a und B-3a: Für diese Warenbegriffe gelten die Erläuterungen zu 48.05-B.
Hierher gehören nicht: II.
a) Papier und Pappe mit insektiziden, bakteriziden oder fungiziden Stoffen, in Zubereitungen,
Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Ware (Tarifnr. 38.11).
b) Holzfurniere, mit Papier einseitig verstärkt (Tarifnr. 44.14).
c) Papiere und Pappen, in der Masse gefärbt; zweifarbige Papiere und Pappen, aus zwei in der
Masse gefärbten, verschiedenfarbigen Lagen Papier oder Pappe ohne Bindemittel zusammen-
gegautscht oder -gepreßt (z. B. Tarifnr. 48.01) oder zusammengeklebt (z. B. Tarifnr. 48.04).
d) Papier und Pappe, aus mehreren Lagen durch Bitumen, Wachs und dergleichen zusammen-
geklebt, nicht bis zur Oberfläche durchtränkt (z.B. Tarifnr. 48.04).
e) Papier, liniiert oder kariert, jedoch nicht zusätzlich bedruckt (z.B. Tarifnr. 48.06).
f) Papiertapeten, Linkrusta, Buntglaspapier (Tarifnr. 48.11).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1947
Erliuterung~n zu
Filterplatten aus Papierhalbstoff 48.08
I.
(1) Hierher gehören Filtermassen in Blöcken oder Platten von lockerem Gefüge und beliebign
Form und Größe, die aus reinem, oft besonders behandeltem Lumpenhalbstoff oder Holzzellstoff,
auch mit Asbestfasern gemischt, ohne Zusatz von Füllstoffen und Bindemitteln in beliehigem
Verfahren hergestellt sind und besondere Reinheit, Scheidefähigkeit und Filtriergeschwindigkeit
aufweisen.
(2) Filterplatten mit Asbestgehalt gehören jedoch nur hierher, wenn der Anteil an Papierhalb-
stoff 35 oder mehr Gewichtshundertteile (ermittelt als Glühverlust) beträgt, s. TV.
Hierher gehören nicht: II.
a) Filtrierpapier oder -pappe (z. B. Tarifnr. 48.01 oder 48.02).
b) Plastisch (z. B. trichterförmig, becherförmig, taschenartig) geformte Waren aus Papier oder
Papierhalbstoff zum Filtrieren (Tarifnr. 48.21).
c) Baumwoll-Linters in Flocken, auch in Ballen, Tafeln usw. lediglich zusammengepreßt
(Tarifnr. 55.02).
Bauplatten aus Papierhalbstoff, aus Fasern von Holz oder von anderen pffanzliehen Stoffen (usw.) ~8.09
I.
(1) Hierher gehören plattenartige, in beliebigen Verfahren aus zerfaserten pflanzlichen Stoffen
beliebiger Art, mit oder ohne Bindemittel, hergestellte Waren, die wegen ihrer Stoffeigenschaften
(Festigkeit, Formbeständigkeit, Stoßfestigkeit usw.), ihrer äußeren Form (Großflächigkeit, Ober-
flächenbeschaffenheit) und Handhabungseigenschaften (z. B. tischler- oder zimmermannsmäßige
Bearbeitungsmöglichkeit) üblicherweise als Bauelemente (z. B. zur Herstellung von Zwischen-
wänden, Türplatten, Wand- und Deckenverkleidungen, Fußböden und Fußbodenunterlagen, als
Isolierplatten gegen Wärme, Kälte und Schall zum Fahrzeug-, Möbel- und Gerätebau) verwendet
werden.
(2) Diese Waren können gelocht, auf der Oberfläche mit l\Ietall, Kunststoff, Lack usw. überzogen,
zur Nachahmung von Holz oder anderen Stoffen durch Pressen oder Prägen gemustert oder auch
in Form von viereckigen Fliesen, Friesen, Wandplatten usw. zugeschnitten sein.
(3) Fasern aus Holz im Sinne der Tarifnummer sind mechanisch ohne Zusatz von Chemikalien
auf; Holz gewonnene Fasern (Weißschliff, Braunschliff, Raffineurstoff, Defibratorstoff, in ä.hnlich
arbeitenden Mahlverfahren oder im Dampfexplosionsverfahren gewonnener Holzfaserstoff).
Hierher gehören nicht: II.
a) Platten mit aufgeleimten Holzfurnieren (Tarifnr. 44. lfl}.
b) Platten, durch Zusammenpressen von Holzspänen, Sägespänen, Holzmehl usw. unter Ver-
wendung von organischen Bindemitteln hergestellt (Tarifnr. 44.18).
c) Plattenartige Erzeugnisse, nur durch Gautschen von Papier oder Pappe oder durch Zu-
sammenkleben mehrerer Lagen Papier oder Pappe hergestellt, ohne Rücksicht auf ihre Dicke,
ihre Bezeichnung und auf ihre Eignung für Bauzwecke (z. B. Tarifnr. 48.04).
d) Platten, die Wellpappe sind (z.B. Tarifnr. 48.05).
e) Bauplatten aus mehreren Lagen Papier, die vollständig mit bituminösen Stoffen umgeben
sind (Tarifnr. 68.08).
f) Bauplatten aus Holzfasern usw., mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln
(Tarifnr. 68.09).
g) Bauplatten aus gepreßtem Torf (Tarifnr. 68.16).
II. Papier und Pappe, zu einem bestimmten Zweek zugeschnitten;
Waren aus Papier und Pappe
Zigarettenpapier, zug~hnitten, aueh In Piekehen oder" Hülsen 48.10
(1) Hierher gehört Papier - meist mit der in den Erläuterungen zu 48.01-H beschriebenen
Beschaffenheit - das wegen seines Zuschnitts unmittelbar zur Zigarettenherstellung verwendet
werden kann, und zwar als
1. Rollen· oder Streifen mit einer Höchstbreite von etwa 4: cm und beliebiger Länge;
2. Blättchen der zum Drehen von Zigaretten mit der Hand erforderlichen Größe, auch gummiert,
auch in Päckchen;
3. Hülsen.
(2) Das Papier kann bedruckt, mit Mundstücken verschiedener Art oder auch mit Filtereinlagen
ausgestattet sein. Die Päckchen (Abs. 1 Nr. 2) können bedruckt oder auch zur Entnahme der
Blättchen (z.B. durch Zick-Zack-Packung) besonders eingerichtet sein.
1948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
48.11 Papiertapeten, Linkrusta und Buntglaspapier
I.
(1) Zu A gehören die in Vorschrift 5 bezeichneten Waren, auch mit reliefartig eingepreßten
:Mustern einschließlich solcher, bei denen die durch das Pressen entstandenen Vertiefungen auf der
Rückseite mit anderen Stoffen ausgefüllt oder auch mit glattem Papier abgedeckt sind.
(2) Borten und Friese sind - meist aufgerollte - Papierstreifen, auch mit bogenförmig ge-
schweiften Kanten, die in gleicher Weise wie Tapeten und Linkrusta gefärbt oder auch verziert sind
und üblicherweise zusammen mit diesen als Abschlußkanten für Wände oder zum Ausschmücken
von Decken verwendet werden. Sie können auch die Form von Rollen haben, auf denen sich mehrere
Borten oder Streifen parallel nebeneinander abzeichnen. In diesem Falle können die einzelnen
Borten oder Friese durch Perforierung getrennt sein.
(3) Ecken sind Papierabschnitte, die in gleicher Weise wie Tapeten oder Linkrusta gefärbt oder
auch verziert sind und üblicherweise zusammen mit diesen verwendet werden.
(4) Hierzu gehört Linkrusta, d. h. eine abwaschbare, geschmeidige Wandbekleidung aus dickem
Papier mit einem Oberflächenauftrag aus linoleumartigen Massen.
(1) Zu B gehört dünnes, widerstandsfähiges, durchscheinendes und hochgeglättetes Papier, das
üblicherweise zu Schmuckzwecken oder zur Dämpfung des Lichts auf Fensterscheiben geklebt wird
und oft zur Nachahmung von Buntglasfenstern farbig gemustert ist. Es kann mit einem Klebe-
mittel bestrichen oder auch mit einem nicht übertragbaren Oberflächenauftrag aus Gelatine, Lack
oder dergleichen versehen sein.
(2) Diese Papiere können Rollen- oder Bogenform haben oder auch in bestimmte, zum unmittel-
baren Aufkleben geeignete Formen zugeschnitten sein.
Hierher gehören nicht: II.
a) Linkrustaähnliche Waren, jedoch von stärkerer Struktur, mit glatter Oberfläche, wie sie als
Fußbodenbelag verwendet werden (Tarifnr. 48.12).
b) Abziehbilder (Tarifnr. 49.08). .
c) Buntglaspapier mit Text oder über die Schmuckzwecke hinaus, z.B. zu Werbezwecken, mit
Bildern bedruckt (Tarifnr. 49.11).
•
48.12 Fußbodenbeläg~ mit Papier- oder Pappunterlage, aueh mit Linoleumsehieht, aueh zugeschnitten
1.
(1) Hierher gehören Waren, die meist als Fußbodenbeläge verwendet werden und aus einer
Unterlage aus Papier oder Pappe und einer Oberflächenschicht beliebiger Zusammensetzung
(Linoleum usw.) bestehen. Die Unterlage kann mit Asphalt, Bitumen oder dergleichen getränkt
sein. Die Oberflächenschicht kann in der Masse gefärbt oder marmoriert sein oder aus verschieden-
farbigen Teilen bestehen; sie kann auch mit Schmuckmotiven bedruckt sein.
(2) Diese Waren können Rollen- oder Bogenform haben oder auch auf bestimmte Längen oder
Abmessungen zur Verwendung als Fußbodenteppich, Badezimmervorlage, Tischbelag usw. zu-
geschnitten sein.
Hierher gehören nicht: II.
a) Fußbodenbeläge mit Spinnstoffunterlage (Linoleum) Tarifnr. 59.10).
b) Fußbodenbeläge ohne Unterlage aus Papier oder Pappe.
48.13 Vervielfältigungspapier und Umdruekpa1,ier, zugesebnitten (usw.)
I.
Hierher gehören Papiere, die zum Herstellen von Vervielfältigungen band- oder maschine-
geschriebener Texte, Zeichnungen usw. geeignet und mit einem Oberflächenauftrag versehen sind,
mit den in Vorschrift 4 bezeichneten Formen und Abmessungen oder als besonders aufgemachte,
gebrauchsfertige Dauerschablonen, z.B.:
1. Farbpapiere, die an der jeweils benutzten Stelle mehrmals verwendbar sind, mit einer durch
Druck (z. B. durch Anschlag von Schreibmaschinentasten) übertragbaren Oberflächenschicht,
bestehend aus einem Gemisch aus Wachs, Paraffin, Fett oder dergleichen und Ruß oder
anderen Farbstoffen (Kohlepapier, Anilin-, Indigo-, Ultramarinpapier).
2. Umdruckpapiere, wie sie in der Lithographie verwendet werden, in der Regel mit einem
Oberflächenauftrag aus Gelatine, Stärkekleister, Glyzerin und einem Farbstoff.
3. Dauerschablonenpapiere, z. B. mit Paraffin oder Wachs überzogen, zum Herstellen von Ver-
vielfältigungen nach dem Schablonenverfahren.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1949
Erläuterungen zu
(48.13)
Zu A gehören fertige, zur unmittelbaren Verwendung auf Vervielfältigungsmaschinen geeignete
Dauerschablonen, bestehend aus Schablonenpapier, das meist einseitig auf einer Papierunterlage
festgemacht ist. Sie können eine Zwischenlage aus Kohlepapier oder dergleichen zur gleichzeitigen
Fertigung eines besonderen Abzuges oder einer Durchschrift auf der Kartonunterlage haben und
mit Anlegezeichen und Bemerkungen verschiedener Art bedruckt sein. Dauerschablonen mit dieser
zusätzlichen Aufmachung gehören auch dann hierher, wenn sie die in Vorschrift 4 bezeichneten
Abmessungen überschreiten.
Hierher gehören nicht: II. •
a) Vervielfältigungspapier, Umdruckpapier und - nicht besonders aufgemachte~ - Schablonen-
papier, in anderen als den in Vorschrift 4 bezeichneten Formen und Abmessungen (Tarifnr.
48.07).
b) Abziehbilder (Tarifnr. 49.08).
Schreibwaren: Briefblöcke, Briefumschläge, Einstückbriefe (usw.) 48.14
I.
(1) Hierher gehören auch Schreibwaren mit Aufdrucken, wie Initialen, Namen, Anschriften,
Wappen, Warenzeichen, Vignetten, Trauerrand.
(2) Briefumschläge sind Briefhüllen mit Klappe an der langen Seite (eigentliche »Briefumschläge«)
oder an der kurzen Seite ( »Taschen«).
(3) Einstückbriefe sind umschlaglose Briefe, bestehend aus einem Blatt Papier, dessen gummierte
(bisweilen auch perforierte) Ränder oder Ecken zur Einsparung eines Umschlages zusammengeklebt
werden.
(4) Postkarten ohne Bilder sind nur Karten mit Aufdruck für die Anschrift oder für den Raum
zum Aufkleben der Briefmarke.
(5) Briefkarten sind nur Waren, die eine ihrem besonderen Verwendungszweck entsprechende
Bearbeitung (z.B. gezähnte Kanten, Goldschnitt, Trauerrand, gerundete Ecken, Initialen, Namens-
aufdruck) oder ~ufmachung (z.B. mit der entsprechenden Zahl passender Briefhüllen) aufweisen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Briefpapier, ungefaltet oder gefaltet, nicht zu Blöcken zusammengefügt, auch mit 'Aufdruck,
auch in Behältnissen, die keine anderen Schreibwaren enthalten (Tarifnr. 48.15).
b) Karten (keine Briefkarten) ohne charakterbestimmende Aufdrucke, auch in Behältnissen, die
keine anderen Schreibwaren enthalten (Tarifnr. 48.15).
c) Notizblöcke (auch mit Aufdrucken), Merkbücher und derp;leichen, die wie Schreibblöcke auf-
gemacht sind, jedoch wegen ihrer Aufdrucke nicht den Charakter von Schreibwaren haben
(Tarifnr. 48.18).
d) Postkarten, Einstückbriefe und Briefumschläge mit aufgedruckten Postwertzeichen (Ganz-
sachen) (Tarifnr. 49.07).
e) Postkarten mit einem den Charakter der Ware bestimmenden Bildaufdruck (Bildpostkarten),
Weihnachtskarten und ähnliche Karten mit Bildern (Tarifnr. 49.09).
f) Briefbogen, Karten und dergleichen, mit charakterbestimmenden Aufdrucken zur Übermitt-
lung von Einladungen, Mitteilungen usw., auch wenn die Drucksachen noch handschriftlich
ergänzt werden müssen (Tarifnr. 49.11).
Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten 48.15
I.
(1) Hierher gehören alle nicht in den Tarifnrn. 48.10 bis 48.14 erfaßten, zugeschnittenen Pa-
piere (einschließlich Zellstoffwatte) und Pappen mit den in Vorschrift 4 zu Kapitel 48 bezeichneten
Formen und Abmessungen. Diese Waren gehören auch dann hierher, wenn ihr Verwendungszweck
nach der Art des Zuschnitts eindeutig ist, vorausgesetzt, daß sie flach liegen oder aufgerollt sind und
die stofflichen Eigenschaften des Papiers usw. im Gegensatz zu den in Vorschrift 7 aufgeführten
Beispielen für die Verwendung wichtiger sind als die durch das Zuschneiden erhaltene Form (s. die
Beispiele in Vorschrift 6).
(2) Diese Waren können mit Text oder Illustrationen nebensächlicher Art bedruckt, verziert,
geprägt oder auch anders bearbeitet sein. Sie können gebündelt, verpackt oder etikettiert sein.
Zu B: Papierwolle zu Verpackungszwecken besteht aus schmalen, gleichmäßigen Papierstreifen
im Gewirr.
Zu C gehören z.B. Klebestreifen, auch aufgerollt; Papierstreifen für Rechenmaschinen, Setz-
maschinen, Fernschreibgeräte und ähnliche Geräte, auch mit perforierten Kanten; Toilettenpapier
in Rollen (auch perforiert) oder Blättern; Papierzuschnitte zum Verpacken von Süßwaren, Früchten
1950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II
zu Erliuterungen
(48.15) usw. (Papierwickel); Papierzuschnitte zum Herstellen von Beuteln, Tüten oder Briefhüllen; Rund-
deckel aus Pappe für Konntürengefäße; Briefpapier, ungefaltet oder gefaltet, nicht zu Blöcken
zusammengefügt, auch mit Aufdrucken, Karten (keine Briefkarten) ohne charakterbestimmende
Aufdrucke, jeweils auch in Behältnissen, die keine anderen Schreibwaren enthalten.
Hierher gehören nicht: II.
a) Waren aus Papieren und Pappen, die mit insektiziden, bakteriziden oder fungiziden Stoffen
getränkt sind (z. B. Schwefel~änder, Fliegenfänger) (Tarifnr. 38.11 ).
b) Abfälle von Papier, grob zer~leinert oder zerschnitten, die als Ersatz für Papierwolle dienen
(Tarifnr. 47.02).
c) Filterplatten (Tarifnr. 48.08).
d) Bauplatten (Tarifnr. 48.09).
e) Papieretiketten (Tarifnr. 43.19).
f) Passepartouts für Rahmen; Klebeecken und -falze, z. B. für Briefmarken oder Photos;
Diagrammpapiere in der für Registriergeräte erforderlichen Form (Tarifnr. 48.21).
g) Zifferscheiben, gedruckt, für Meßinstrumente und dergleichen (Kapitel 90).
h) Zifferblätter, gedruckt, für Uhrmacherwaren (Kapitel 91).
i) Papierschlangen, Konfetti, Zielscheiben (Kapitel 97).
48.16 _Sehachteln, Sieke, Beutel, Tüten und andere Verpaekungsmlttel, aus Papier oder Pappe
I.
(1) Hierher gehören Behältnisse jeder Größe und Herstellungsweise (z.B. Falten, Kleben,
Wickeln, Ziehen, Pressen in einem Stück) zum Verpacken beliebiger Waren bei der Aufbewahrung,
dem Transport oder dem Verkauf, z..ß. Beutel; Tüten; Taschen; Säcke; Schutzbeutel und -säcke
für Bekleidung; Faltschachteln, Kartonagen, auch als flachliegende Zuschnitte; Kisten und Gefäße
aus Hartpapier oder -pappe; Versandrohre und -rollen und andere zylindrische Behälter, mit oder
ohne Deckel; Töpfe und Becher, auch mit Paraffin getränkt oder kunststoffbeschichtet, zum Ver-
packen von Flüssigkeiten oder pastenartigen Waren. '
(2) Diese Behältnisse können mit Firmenbezeichnung, Gebrauchsanweisungen, Bildern (auch zum
Ausschneiden für Kinder) oder in and('!rer Wf'ise bedruckt sein und Verstärkungen oder Ausrüstun-
gen aus anderen Stoffen haben (z.B. Innenfutter aus Spinnstoffen, Verstärkungen aus Holz, Griffe
aus Garn, Randeinfassungen aus Metall, Spinnstoffen). ·
Hierher gehören nicht: II.
a) Schachteln, Säcke und andere Behältnisse aus Papiergeflecht (Tarifnr. 46.03).
b) Pappwaren der in Büros, Läden und dergleichen verwendeten Art (Tarifnr. 48.17).
c) Säcke und andere Behältnisse aus Papiergeweben (Tarifnr. 62.03).
48.17 Pappwaren der In Biiros, Läden und dergleichen \'ttwendeten Art
I.
(1) Hier her gehören starre und stabile Behältnisse aus Pappe, wie sie in der Regel zum Ordnen
oder Aufbewahren von Schriftstücken oder Waren in Büros, Läden, Niederlagen usw. verwendet
werden (z. B. Briefordnerkästen, Ablagekästen, Karteikästen, Pappschubkästen, Behälter für
Verkaufsregale).
(2) Diese Behältnisse können mit Handgriffen, Scharnieren, Verschlußeinri~htungen, Rahmen
für Aufschriftzettel usw. ausgerüstet und mit Spinnstoffen, Metall, Holz, Kunststoffen oder anderen
Stoffen verstärkt sein.
Hierher gehören nicht: II.
a) Schachteln und Behältnisse aus Papiergeflecht (Tarifnr. 46.03).
b) Behältnisse zum Verpacken (Tarifnr. 48.16).
48.18 Register, Hefte, Merkbücher, Quittungsbücher und dergleichen (usw.)
I.
(1) Hierher gehören z.B. Einsteck- und Einklebealben (auch Lose-Blatt-Alben) für Muster, für
Briefmarken (auch mit eingedruckten Abbildungen von Postwertzeichen), für Photographien und
für andere Sammlungen; Schutzhüllen für Bücher; Ordner, Schnellhefter, Unterschriftenmappen;
Mappen für Zeichnungen; Aktendeckel; Einbände (auch für auswechselbare Blätter); Schreibunter-
lagen; Schreibhefte zu Schulzwecken; Notizblöcke; Stenogrammhefte; Geschäftsbücher, Auftrags-
büchei>, Quittungs- und Rechnungsbücher und -blöcke; Durchschreibebücher; Schreibtisch-Merk-
blöcke, auch mit Kalendarium, jedoch ohne ihren Untersatz; Vormerkbücher; Notiz- und Tagebücher.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30.Dezember 1957 1951
Erläuterungen zu
(2) Diese Alben und sonstigen, im wesentlichen Schreibzwecken dienenden Waren können in (48.18)
Leder, Gewebe oder andere Stoffe gebunden und mit Beschlägen aus Metall oder anderen Stoffen
ausgestattet oder mit diesen Stoffen verstärkt sein sowie - vorausgesetzt, daß sie im wesentlichen
zum Beschreiben dienen - auch in größerem Umfang mit Text, Schriftproben oder Bildern be-
iruckt sein.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Lose Blätter zu Schulzwecken; gelochte Blätter für Lose-Blatt-Bücher (z. B. Tarifnr. 48.15).
b) Briefordnerkästen aus Pappe (Tarifnr. 48.17).
c) Lose Blätter für Alben.
d) Untersätze für Schreibtisch-Merkblöcke.
e) Scheckhefte (Tarifnr. 49.07).
Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, mit oder ohne Aufdruck (usw.) 48.19
I.
Hierher gehören Etiketten (zum Aufkleben, Anhängen oder sonstigen Befestigen) aus Papier
oder Pappe, auch mit Text oder Bildern in beliebigem Umfang bedruckt, geprägt, gummiert,
selbsthaftend, perforiert, mit Aufhängevorrichtungen (z.B. Ösen, Haken, Schnur) versehen o~er
auch mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt .. Sie können in Heftehen usw. aufgemacht sem.
II.
Hierher gehören nicht Etiketten aus anderen Stoffen (z.B. Tarifnr. 58.06).
Bollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff (usw.) 48.20
I.
(1) Hierher gehören Hiilsen, Röhren, Spindeln, Spulen und dergleichen zum Aufwickeln von
Spinnstoffgarnen, Metallfäden usw. für den gewerblichen Bedarf oder für den Einzelverkauf, sowie
zylindrische Röhren (mit offenen oder geschlossenen Enden) und Rollen jeder Art und Größe zum
Aufwickeln von Geweben, Bändern, Spitzen oder anderen Stoffen.
(2) Diese Waren können beliebig hergestellt (z. B. aus Papier gewickelt, in einem Stück aus
Papierhalbstoff gepreßt und geformt), durchlocht, lackiert, durch Kunstharzüberzug gehärtet oder
auch an den Enden mit Holz, unedlem Metall oder anderen Stoffen ausgerüstet oder verstärkt sein.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Spulen usw., die den Cha.rakter aus Schichtpreßstoffen hergestellter Waren haben (Ta.rifnr.
39.07).
b) Flache Unterlagen aus Papier oder Pappe (z.B. Karten, Scheiben,· Sterne), wie sie üblicher-
weise zu den unter I (1) aufgeführten Zwecken verwendet werden (Tarifnr. 48.21).
Andere \Varen, aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe oder Zellstoffwatte her{Jt>stellt ltß.21
I.
(1) Hierher gehören aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe oder Zellstoffwatte hergt>Rtellte
Waren, die in den vorhergehenden Tarifnummern des Kapitels 48 nicht erfaßt sind, z.B.:
1. Waren, die - gegebenenfalls nach Entfalten - nicht flach liegen, sonäern eine plastische
Form haben.
2. Waren, die über das Zuschneiden oder auch flache Falten hinaus bearbeitet sind.
3. Waren, die zwar nur durch Zuschneiden hergestellt sind und flach liegen, deren besondere
Form jedoch im Gegensatz zu den in Vorschrift 6 aufgeführten Beispielen für ihre Verwendung
wichtiger ist als ihre stoffliche Beschaffenheit (s. die Beispiele in Vorschrift 7).
4. Waren, die zwar durch Zuschneiden hergestellt sind und flach liegen, bei denen aber im
Hinblick auf zusätzliche Beschaffenheitsmerkmale (z.B. Bedrucken, Musterung durch
Prägen) nicht mehr der Charakter eines zugeschnittenen Papiers (Pappe usw.), sondern der
einer Papierware (Pappware usw.) gegeben ist (z. B. gestanzte, bedruckte Bieruntersetzer aus
Pappe).
Zu A gehören Waren (keine Verpackungsbehältnisse), die in einem Stück aus starkem Papier
oder aus Pappe gepreßt oder gestanzt oder aus Papierhalbstoff (auch Steinpappmasse) gepreßt oder
im Pappe-Guß-Verfahren hergestellt sind (z.B. Teller, Platten, Schüsseln, Tabletts, Becken, Unter-
setzer für Flaschen, Höckereinsätze aus Pappenguß zur Eierverpackung, Filtriertrichter oder
-becher).
1952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(48.21) Zu C: Sogenanntes Webstuhlpapier ist Papier, das in der Längsrichtung der Papierbahn an den
Rändern mit aufgeklebten schmalen Papierstreifen verstärkt und an den derartig verstärkten
Stellen in regelmäßigen Abständen einreihig durchlocht ist. Auch zwischen den Rändern können
solche Verstärkungen angebracht sein.
Zu D gehören:
1. Karten, auch bedruckt, für Statistikmaschinen; Lochkarten und Lochstreifen für wissen-
schaftliche und andere Zwecke; Diagrammpapier in der für Registriergeräte erforderlichen
Form.
2. Papierspitzen, Papierstickereien, Papierborten für Wandbretter.
3. Tischtücher, Mundtücher, Taschentücher und Handtücher, ohne Rücksicht auf Form, Ober-
flächenbearbeitung usw.
4. Papierwäsche (Kragen, Hemden usw.).
5. Dichtungen; Passepartouts für Photos oder Bilder; Lampenschirme; Papiermanschetten für
Blumentöpfe; Kunstdärme aus undurchlässigem Papier; Spinntöpfe (zum Aufwickeln der
Vorgarne aus Wolle oder Baumwolle); Schnittmuster in Form von Schablonen; Modelle;
flache Unterlagen zum Aufwickeln von Garnen usw. (Karten, Scheiben, Sterne und dergleichen);
hygienische Binden, hygienische Tampons; taschenartige Waren aus Filtrierpapier.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Fliegenfänger (Tarifnr. 38.11).
b) Verstärkungen für Vorder- und Hinterkappen und andere Schuhteile (Tarifnr. 64.05).
c) Sonnenschirme (Tarifnr. 66.01).
d) Stereotypie-Matern (Tarifnr. 84.34).
e) Hartpapierwaren und dergleichen zu ~lektrotechnischen Zwecken (Isolatoren usw.) (Kapitel85).
f) Schienen zur Behandlung von Knochenbrüchen; orthopädische Vorrichtungen; Ausstellungs-
modelle (Kapitel 90).
g) Papierlaternen (Tarifnr. 97.05).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1953
Erläuterungen zu
Kapitel 49 '19
\\Taren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes
I.
(l) Zu Kapitel 49 gehören Waren, für deren Verwendung der Text oder auch die sonstige
Darstellung (z. B. Bild), die sie tragen, bestimmend ist.
(2) Als gedruckt (Drucke) im Sinne desKapitels 49 gelten Erzeugnisse, auf die durch Hand- oder
Maschinendruck (z.B. Hochdruck, Tiefdruck, Flachdruck, Siebdruck) oder photographisch Texte
oder auch sonstige Darstellungen übertragen sind. Es können beliebige Drucktypen (z.B. Alphabete,
Zahlen,• Morsezeichen, Codezeichen, Blindenschrift, Kurzschrift-Zeichen, Noten) verwendet sein.
Der Druck kann auf Papier, Pappe oder - ausgenommen bei Waren der Tarifnr. 49.10 - auch
auf anderen Stoffen ausgeführt sein. Photographisch hergestellt sind Kopien, die durch Abziehen
von belichteten und entwickelten photographischen Filmen oder Platten hergestellt sind, sowie
Photokopien auf lichtempfindlichen Papieren, Kunststoffen oder anderen Stoffen (z.B. Lichtpausen).
(1) Zu Vorschrift 4: Die Vorschrift bezieht sich nur auf Waren.mit den Merkmalen der
Tarifnrn. 49.01 oder 49.02. Sie gilt in keinem Falle für wissenschaftliche oder andere Abhandlungen,
die weder unmittelbar noch mittelbar irgendwelchen Werbetext enthalten.
(2) Werbungtreibende sind natürliche oder juristische Personen und nicht-rechtsfähige Personen-
vereinigungen, die für ihre eigenen entgeltlichen Leistungen (z.B. Erzeugung, Dienstleistung,
Vermietung, Verkauf) Werbung treiben.
(3) Bei Drucken, die zu Werbezwecken durch oder für einen darin genannten Werbungtreibenden
herausgegeben werden, ist es unerheblich, ob der Werbezweck überwiegt und ob er unmittelbar oder
mittelbar (z. B. durch Abhandlungen über die Tätigkeit oder die technische Entwicklung eines
Industrie- oder Handelszweiges) verfolgt wird. Es genügt, wenn die Aufmerksamkeit auf Leistungen
des Werbungtreibenden gelenkt wird. Dagegen bleiben Werbetexte des Herausgebers, die mit dem
Zweck der Veröffentlichung in keiner Verbindung stehen und nach ihrem Umfang ganz neben-
sächlich sind (z. B. Selbstinserate· eines Zeitungsverlegers) außer Betracht.
(4) Drucke, die überwiegend Werbezwecken (auch Reisewerbung) dienen, sind nur solche, die in
erster Linie wegen der darin enthaltenen Werbung herausgegeben werden, z.B. Reiseprospekte,
Annoncen-Zeitungen. Das Raumverhältnis zwischen werbendem und anderem Text ist unerheblich.
Zu Kapitel 49 gehören nicht: II.
a) Papiere und Pappen mit einem auf der ganzen Oberfläche regelmäßig wiederkehrenden, nicht
charakterbestimmenden Aufdruck (z.B. Tarifnr. 48.07).
b) Spinnstoffwaren mit Aufdrucken zu Schmuck- oder Modezwecken, die die charakterbestim-
menden Merkmale dieser Waren nicht ändern (Kapitel 61).
ßüther, Broschüren und ähnliehe Drul"kl', auch in losen Bogl'n odl'r Hliittl'rn '19.01
I.
Zu A gehören broschierte, kartonierte oder gebundene Sammlungen von Bilddrucken, auch
mit begleitendem Text beliebigen Umfangs, sowie die in Vorschrift 3a bezeichneten w·aren.
(1) Zu B gehören durch Text charakterisierte, zur Lektüre (z.B. belehrend, unterhaltend oder
wissenschaftlich) oder zum Nachschlagen bestimmte Druckerzeugnisse, auch illustriert. Sie können
broschiert, kartoniert, gebunden oder in Loseblatt-Sammlungen vereinigt oder - als Planobogen,
gefalzte Druckbogen, Teillieferungen oder Einzelblätter - hierzu bestimmt sein. Sie.können auch
aus einem einzelnen Blatt bestehen, das einen in sich geschlossenen Text enthält (z. B. Flugblätter).
Ihr Inhalt ist - wenn Werbezwecke nicht in Betracht kommen - ohne Einfluß auf die Tarifierung,
muß jedoch ein vollständiges Werk oder einen Teil hiervon umfassen. Hierzu gehören z.B. litera-
rische Werke; Handbücher und technische Bücher; Bibliographien; Schulbücher; Wörterbücher;
Enzyklopädien; Bibliotheks- und Museumskataloge (ausgenommen Handels-Kataloge); liturgische
Bücher; wissenschaftliche Dissertationen und Monographien; Veröffentlichungen amtlicher Texte
(z. B. Gesetze, Fahrpläne, Fernsprechbücher).
(2) Zu B gehören Bücher, in denen Notenzeichen gegenüber dem Text nebensächlich sind oder
in denen Notenzeichen nur Anführungen oder Beispiele sind, und Bücher mit einem nicht charakter-
bestimmenden Kalendarium (z.B. Fachkalender).
(3) Zu B gehören Illustrationsbeilagen für die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Werke, wenn sie mit
diesen zur Abfertigung gestellt werden. Illustrationsbeilagen sind nur Bilddrucke, die sich durch
zusätzlichen, an beliebiger Stelle (z. B. auch auf der Rückseite) aufgedruckten Text als Beilagen
kennzeichnen. Der Aufdruck einer Seitenzahl genügt nicht als solche Kennzeichnung.
Zn A oder B gehören auch Buchumschläge, Schutzhüllen, Buchzeichen usw., die zu Waren
dieser Tarifnummer gehören und mit ihnen zur Abfertigung gestellt werden.
1954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(49.01) II.
Hierher gehören nicht:
a) Notiz- und Merkbücher und ähnliche Waren des Papierhandels, die im wesentlichen Schreib-
zwecken dienen, broschiert, kartoniert oder gebunden (Tarifnr. 48.18).
b) Bilderalben und Bilderbücher für Kinder (Tarifnr. 49.03).
c) Musikalien (Tarifnr. 49.04).
d) Atlanten (Tarifnr. 49.05).
e) Kalender in Buchform (Tarifnr. 49.10).
f) Vordrucke, die durch nachträgliche Eintragungen noch zu vervollständigen sind, sowie
andere Drucke, die nicht Lektüre im üblichen Sinne sind (z.B. Gebrauchsanweisungen,
Einladungen, Familienanzeigen) (Tarifnr. 49.11). ·
g) Bilddrucke, die weder zu Sammlungen im Sinne der Vorschrift 3 a zusammengefa.ßt noch
Illustrationsbeilagen im Sinne der Vorschrift 3 b und der Erläuterungen (3) zu B sind, selbst
wenn sie offensichtlich zur Einreihung in Bücher bestimmt sind (Tarifnr. 49.11).
49.02 Zeitungen und andere periodische Druckschriften, aueh mit Bildern
1.
(1) Hierher gehören Druckschriften, die in laufender Folge unter demselben Titel in regel-
mäßigen Zeitabständen, jedoch mindestens halbjährlich, veröffentlicht werden und deren einzelne
Ausgaben mit Datum versehen, in der Regel numeriert und weder kartoniert noch gebunden sind.
(2) Hierher gehören auch Zeitungen und Zeitschriften, die von Betrieben usw. für ihre Mitarbeiter
herausgegeben und nur innerbetrieblich verbreitet werden. Es ist ohne Einfluß auf die Tarifierung,
wenn wenige Stücke an Außenstehende zu anderen als Werbezwecken abgegeben werden.
(3) Bildbeilagen, Schnittmusterbogen, Schnittmuster (Schablonen) und dergleichen, die zu
Zeitungen oder periodischen Druckschriften gehören und mit diesen zur Abfertigung gestellt werden,
gehören hierher.
Hierher gehören nicht: II.
l:L) Alte Zeitungen und periodische Druckschriften, nicht mehr als solche verkäuflich
(Tarifnr. 47.02).
b) Bildbeilagen, Schnittmusterbogen, Schnittmuster (Schablonen) un dergleichen, gesondert
zur Abfertigung gestellt (z. B. Tarifnr. 48.21 oder 49.11).
49.03 Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Maibücher, broschiert (usw.)
1.
(1) Hierher gehören die in Vorschrift 5 bezeichneten Waren, die nach ihrer Beschaffenheit
offensichtlich nur zur Unterhaltung von Kindern bestimmt sind oder dazu dienen, ihnen Anfänge
menschlichen Wissens (z.B. die Grundlage des Alphabets oder einen gewissen Wortschatz) zu ver-
mitteln, z. B.:
1. Bilderfibeln und ähnliche Bücher, bei denen der Sinn der Erzählung im wesentlichen durch
eine Reihe episodenhafter Bilder vermittelt wird, die im einzelnen mit einer einfachen Bei-
schrift oder einer Erläuterung in Form einer• sehr kurz gefaßten Erzählung versehen sind.
2. Bewegliche Zieh- und Aufstell-Bilderbücher, sofern sie kein Spielzeug im Sinne des Kapitels 97
sind.
3. Bilderbücher, mit Bildern oder Vorlagen zum Ausschneiden, auch mit Text in geringem Um-
fang, vorausgesetzt, daß nicht mehr als <lie Hälfte der Seiten (einschließlich Umschlag) ganz
oder teilweise zum Ausschneiden bestimmt sind.
4. Zeichen- oder Maibücher für Kinder, auch mit farbigen Vorlagen und Anleitungsvorschriften,
einschließlich der sogenannten magischen Bilderbücher, auch mit beigefügter Farbenpalette
auf Papierunterlage.
(2) Diese Waren können auf Papier, Gew"be und anderen Stoffen gedruckt sein.
(3) Unzerreißbare Bilderbücher sind Bilderbücher, auch Faltbücher, deren Blätter von Kindern
nur schwer zerrissen werden können. Sie werden aus Kartonpapier oder Pappe mit einem Gewicht
von mehr als 500 g/m 2 hergestellt, auch aus Gewebe oder aus Papier oder Pappe, die mit Gewebe
verstärkt sind. Die Bilder sind entweder auf Papier gedruckt und dann auf Pappe oder Gewebe
aufgezogen oder unmittelbar auf Kartonpapier gedruckt oder geprägt.
Hierher gehören nicht: II.
a) Bilderalben und Bilderbücher mit Text in Form einer fortlaufenden Erzählung, in denen_
Bilder nur bestimmte Episoden veranschaulichen (Tarifnr. 49.01).
b) Bilderbücher für Kinder, mit Bildern oder Vorlagen zum Ausschneiden, bei denen mehr als
die Hälfte der Seiten (einschließlich Umschlag) zum Ausschneiden bestimmt sind (Kap. 97).
c) Bewegliche Zieh- und Aufstell-Bilderbücher, wenn sie im wesentlichen Spielzeug sind (Kap. 97).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 195, 1955
Erläuterungen zu
Noten, handgeschrieben oder gedruckt, mit oder ohne Bilder, auch gebunden 49.04
I.
(1) Hierher gehören Musikalien in jeder Notenschrift (einschließlich Buchstaben- und Zahlen-
schrift sowie Blindenschrift), in Form von losen Blättern oder broschierten, kartonierten oder
gebundenen Büchern, auch mit nur begleitendem Text.
(2) Hierher gehören Liederbücher, Partituren, Musikunterrichtswerke und Gesangschulen, auch
mit Text, wenn ihr Charakter durch die Notenzeichen bestimmt wird.
(3) Umschläge, Schutzhüllen usw. für Musikalien, mit diesen zur Abfertigung gestellt, gehören
hierher.
Hierher gehören nicht: II.
a) Bücher und Musikkataloge, in denen die Notenzeichen gegenüber dem Text nebensächlich
sind oder in denen die Notenzeichen nur Anführungen oder Beispiele. sind (Tarifnr. 49.01
oder 49.11).
b) Papiere und Pappen, gelocht, für mechanische Musikinstrumente (Tarifnr. 92.10).
Kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich \Vandkarten (usw.) 19.0G
I.
(1) Hier her gehören gedruckte kartographische Erzeugnisse, auf Papier oder anderen Stoffen,
auch gebunden oder auch auf Pappe, Gewebe oder dergleichen aufgezogen, auch in Verbindung mit
Leisten oder dergleichen oder mit Zubehör wie Planzeigern, Gradschienen, transparenten Schutz-
hüllen. Hierher gehören z.B. Land-, See- und Himmelskarten (auch gedruckte Sektoren für Erd-
und Himmelsgloben), geologische Karten und Schnitte, Atlanten, Wandkarten, Straßenkarten,
topographische Pläne von Städten.
(2) Hierher gehören gedruckte Erd- und Himmelsgloben, auch mit Zubehör oder auch mit
Innenbeleuchtung, sofern sie kein Spielzeug im Sinne des Kapitels 97 sind.
Hierher gehören nicht: II.
a) Bücher mit topographischen Karten oder Plänen, die gegenüber dem sonstigen Text neben-
sächlich sind (Tarifnr. 49.01).
b) Handgezeichnete Karten, Pläne, photographisch hergestellte Reproduktionen davon (Tarifnr.
49.06).
c) Photographische Luftaufnahme~, auch mit topographischer Genauigkeit, jedoch karto-
graphisch nicht unmittelbar ve-i:wendbar (Tarifnr. 49.11).
d) Karten in Form schematischer Skizzen, ohne topographische Genauigkeit, mit bildartigen
Darstellungen, z.B. über das Wirtschaftsleben, das Eisenbahnnetz, den Fremdenverkehr
(Tarifnr. 49.11).
e) Spinnstoffwaren, mit Aufdruck von Karten zu Zierzwecken (Abschnitt XI).
f) Reliefkarten, •pläne und -globen, anders als durch Druck hergestellt (Tarifnr. 90.21).
Baupläne, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen (usw.) 49.06
I.
(1) Hierher gehören ha.ndgefertigte Pläne, Zeichnungen und Skizzen zu Gewerbe-, Handels-,
Werbezwecken und dergleichen, auch Entwürfe für Mode, Schmuck, Porzellan, Tapeten, Gewebe,
Möbel usw., als Originale oder als Kopien, die ihrerseits mit der Hand, mit Kohlepapier oder photo-
graphisch her,gestellt sind. Diese Waren können mit Texten, technischen Hinweisen, Kosten-
anschlägen usw. versehen sein. ·
(2) Hierher gehören auch handgeschriebene ·und ma;chinegeschriebene Texte (auch in Kurz-
schrift) sowie mit Kohlepapier oder photographisch hergestellte Kopien davon, auch broschiert,
kartoniert oder gebunden.
Hierher gehören nicht: II.
a) Handgeschriebene Noten (Tarifnr. 49.04).
b) Pläne und Zeichnungen, gedruckt (Tarifnr. 49.05 oder 49.11).
d) Abzüge hand- oder maschinegeschriebener Texte, mit Vervielfältigungs:rnaschinen oder m
anderen graphischen Verfahren vervielfältigt (Tarifnr. 49.01 oder 49.11).
Briefmarken, Stempehnarken, Steuerzeieben und dergleicben, nicht entwertet (usw.) 49.07
1.
Zu A gehören in- und ausländische Banknoten ohne Rücksicht darauf, ob sie gültig sind, noch
in Kraft gesetzt werden sollen oder außer Kraft gesetzt sind.
9•
1956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(49.07) Zu B gehören gestempelte oder ungestempelte, im allgemeinen fortlaufend numerierte in- und
ausländische Scheckvordrucke, die von Banken usw. zur Verwendung durch ihre Einleger ausge- '
geben werden, wenn sie noch nicht vom Aussteller zum Scheck (auch Blankoscheck) vervollständigt
sind.
Zu C gehören z.B. internationale Rückantwortscheine; Ganzsachen (Briefumschläge, Post-
karten und dergleichen, mit aufgedruckten Postwertzeichen); Stempelmarken zum Anbringen auf
Urkunden; Steuerzeichen (Banderolen und dergleichen) zum Anbringen an bestimmten Waren als
Nachweis für die Entrichtung von Abgaben usw.; andere Marken, die vom Staat oder dazu er-
mächtigten öffentlichen Stellen zum Nachweis der Entrichtung von Beiträgen zur staatlichen
Sozialversicherung usw. ausgegeben werden (Invalidenversicherungs- und Angestelltenversicherungs-
marken); Papiere, die für Urkunden und dergleichen mit geprägtem oder gedrucktem Stempel oder
mit Stempelmarken versehen oder auch mit entsprechenden besonderen Vermerken bedruck~ sind;
Aktien, Schuldverschreibungen, Kreditbriefe und ähnliche Wertpapiere, ohne Rücksicht darauf,
ob sie bereits ausgefüllt, unterschrieben und gültig sind; Schecke; Wechsel; Konnossemente (See-
frachtbriefe) und ähnliche im Frachtgeschäft übliche Inhaberpapiere oder Orderpapiere.
Zu C-1 gehören Marken, die nicht entwertet und in den Freihäfen oder auf Helgoland gültig
oder zum Umlauf vorgesehen sind.
Hierher gehören nicht: II.
a) Marken privater oder karitativer Unternehmen oder Organisationen, z.B. Rabattmarken
(Tarifnr. 49.11).
b) Postwertzeichen usw., die im Zollinland, jedoch außerhalb des Geltungsbereiches des Zolltarifs
g_ültig oder zum Umlauf vorgesehen sind (Tarifnr. 99.04).
c) Osterreichische Postwertzeichen usw., die in den Zollanschlüssen Jungholz und Mittelberg
gültig oder zu~ Umlauf vorgesehen sind (Tarifnr. 99.04).
d) - während der Übergangszeit gemäß Kap. 1 Art.1 Ziff. 2 des Saarvertrages vom 27. 10. 1956-
Postwertzeichen, die nur im Saarland gültig oder zum Umlauf vorgesehen sind. (Tarifnr. 99.04).
49.08 Abziehbilder aller Art
1.
Hierher gehören Abziehbilder zu beliebigen Zwecken (z.B. Gewerbe, private Unterhaltung),
bestehend aus einer ein- oder mehrfarbig mit Zeichnungen, Vignetten oder Text beliebiger Art
bedruckten, löslichen, meist gummi- oder stärkehaltigen Schicht, die in der Regel mit Papier,
Kunststoff oder Metallfolie unterlegt ist, nach Anfeuchten unter Druck auf eine andere Fläche (z.B.
Papier, Glas, Porzellan, Holz, Metall) übertragen werden kann und auf dieser haftet. Hierher
gehören auch Abplättmuster für Stickereivorlagen, zur Kennzeichnung von Wirkwaren und
dergleichen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Prägefolien der Tarifnr. 32.09.
b) Umdruckpapiere zu lithographischen Zwecken (Tarifnr. 48.07 oder 48.13).
c) Buntglaspapier (Tarifnr. 48.11 oder 49.11 ).
49.09 Postkarten, Glüekwunsehkarten, \Veihnachtskarten und dergleichen (usw.)
1.
(1) Diese "\Varen können auf Papier oder anderen Stoffen gedruckt (auch als photographisch,a
Abzüge hergestellt), mit Bändern, Schnüren, Quasten, Phantasieschmuck, bildlichen Darstellungen
zum Ausziehen usw. ausgestattet oder auch mit Glimmerstaub, Metallpulver, Wollstaub und
dergleichen verziert sein.
(2) Bildpostkarten im Sinne der Vorschrift 7 sind nur solche, die mindestens auf einer Seite
mindestens zur Hälfte bildliche Darstellungen und außerdem an den für die Anschrift vorgesehenen
Stellen die hierfür üblichen Aufdrucke (oft nur Linien) zeigen. Sie können zu Faltstreifen oder
Heften vereinigt sein.
(3) Glückwunschkarten, Weihnachtskarten und dergleichen, auch in Form von Doppelkarten
oder Heften, gehören hierher, wenn ihr Charakter mindestens auf einer Seite durch bildliche
Darstellung bestimmt ist.
Hierher gehören nicht:
II.
a) Karten ohne aufgedruckte Postwertzeichen, die nicht die unter 1 (2) bezeichneten Merkmale
aufweisen (Tarifnr. 48.14 oder 49.11).
b) Postkarten mit Bildern zum Ausmalen, für Kinder, in Heften (Tarifnr. 49.03).
c) Postkarten mit aufgedruckten Postwertzeichen (Tarifnr. 49.07).
'
d) Glückwunschkarten und dergleichen in Form von Kalendern (Tarifnr. 49.10).
e) Glückwunschkarten usw., die nur Drucktext, auch mit nebensächlichen Schmuckmotiven
oder Randstreifen, zeigen (Tarifnr. 49.11 ).
•
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1957
Erläuterungen zu
Kalender aller Art, aus Papier oder Pappe, einsehließlich Blöcke (usw.) 49.10
I.
(1) Hierner gehören Waren aus Papier oder Pappe, deren Charakter durch ein aufgedrucktes
Kalendarium bestimmt ist. Neben dem eigentlichen Kalendarium (Daten, Tagesnamen, ggf. auch
Jahresfeste, astronomische Angaben und Gezeiten) können die Waren nebensächliche Hinweise
auf Märkte, Messen, Ausstellungen usw. enthalten sowie Texte (Gedichte, Sprüche usw.) und
Bilder aufweisen. Es ist ohne Einfluß auf die Tarifierung, ob solche Bilder oder Texte Werbezwecken
dienen.
(2) Diese Waren können beliebige Formen haben (z.B. Buchkalender, Wandkalender, Kalender-
blöcke, auch auf Rüc!nvänden oder Unterlagen aus Papier oder Pappe - auch bedruckt - befestigt).
II.
Hierher gehören - selbst wenn sie üblicherweise als Kalender bezeichnet werden - nicht:
a) Vormerkbücher, Notiz- und Tagebücher mit einem Kalendarium, das für den Gesamtcharakter
der Ware nur von untergeordneter Bedeutung ist (Tarifnr. 48.18).
b) Jahrbücher mit wissenschaftlichem, belehrendem oder unterhaltendem Inhalt und einem
Kalendarium, das nicht ihren Charakter bestimmt (Tarifnr. 49.01 ).
c) Veröffentlichungen über öffentliche oder private Ereignisse mit ihren Daten, die in erster
Linie verbreitet werden, um Aufschlüsse über diese Ereignisse zu geben (z. B. Veranstaltungs-
kalender) (Tarifnr. 49.01 oder 49.11).
d) Bedruckte Kalenderrückwände ohne Kalenderblöcke (Tarifnr. 49.11).
e) Kalender, auf andere Stoffe als Papier oder Pappe gedruckt (Tarifnr. 49.11).
f) Dauerkalender, aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt (nach Beschaffenheit des Stoffe~,
der der Gesamtware den Charakter verleiht).
g) Kalenderblöcke auf Rückwänden oder Unterlagen aus anderen Stoffen als Papier oder Pappe
(nach Beschaffenheit des Stoffes, der der Gesamtware den Charakter verleiht).
Bilder, Uilddrueke, Photographien und andere Drucke (usw.) la9.11
(1) Zu A gehören: I.
1. Bilddmcke, die in einem mechanischen oder photomechanischen Verfahren hergestellt sind,
z. B. Kunsttafe:n, Unterrichtstafeln für Naturwissenschaften.
2. Photographien, d. h. Abzüge von photographischen Platten oder Filmen mit bildlichen
Darstellungen oder - soweit die Ware nicht in anderen· Tarifnummern des Kapitels 49
erfaßt ist - auch mit anderen Inhalten, z.B. photographische Luftaufnahmen, auch mit
topographischer Genauigkeit, jedoch kartographisch nicht unmittelbar verwendbar.
3. Bilder, d. h. Waren wie zu 1 oder 2, jedoch zusätzlich mit der Hand bearbeitet, z.B. koloriert.
(2) Ohne aufgedruckten Text gehören diese Waren auch dann hierher, wenn sie offensichtlich
zur Einreihung in Bücher bestimmt sind.
(3) ~1it aufgedrucktem Text gehören diese Waren hierher, wenn dieser - im Gegensatz zu
Werbetexten - ihren Charakter nicht bestimmt. Gesondert zur Abfertigung gestellt gehören sie
auch dann hierher, wenn der Text sie als Beilagen zu Waren der Tarifnr. 49.01 kennzeichnet.
(4) Rahmen um Bilddrucke, Photographien und Bilder gehören hierher, wenn sie ihnen nach Art
und \Vert entsprechen.
Zu B gehören:
1. Die in Vorschrift 4 bezeichneten Waren, z. Ir. Werbeplakate, Verkaufskataloge (auch für
Bücher, Musikalien und Kunstgegenstände), Firmenjahrbücher und Firmenzeitschriften,
die nicht nur innerbetrieblich verbreitet werden, Werbeschriften.
2. Karten in Form schematischer Skizzen, ohne topographische Genauigkeit, mit bildartigen
Darstellungen z.B. über das Wirtschaftsleben, das Eisenbahnnetz, den Fremdenverkehr.
3. Marken privater oder karitativer Unternehmen oder Organisationen, z.B. Rabattmarken.
4. Einlaßkarten (z.B. für Konzerte, Theater, Kinos), Fahrkarten für Eisenbahnen und dergleichen.
5. Vordrucke, die durch spätere Eintragungen noch zu vervollständigen sind (z. B. für Fracht-
briefe, Gepäckscheine), andere Drucke, die nicht Lektüre im üblichen Sinne sind (z.B.
Gebrauchsanweisungen, Ein]adungen, Familienanzeigen).
6. Buntglaspapier, mit Text cedruckt, auch mit zusätzlichen Bildern.
7. Papiere oder andere Stoffe, in Rollen oder Bogen, mit Rastermustern bedruckt, zum Aus-
schneiden, für Originaldruckvorlagen für das graphische Gewerbe (Rasterpapiere und
Rasterfolien).
1958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erliuterungen
(49.11) II.
Hierher gehören nicht:
a) Photographische Platten oder Filme, auch belichtet oder entwickelt (Kapitel 37).
b) Bedruckte Etiketten aus Papier oder Pappe (Tarifnr. 48.19).
c) Bedruckte Etiketten aus anderen Stoffen (z.B. Tarifnr. 58.06).
d) Broschierte, kartonierte oder gebundene Sammlungen von Bilddrucken, Photographien
oder auch Bildern (Tarifnr. 49.01).
e) Hinweisschilder, Reklameschilder, gedruckt, aus unedlem :Metall (Tarifnr. 83.14).
f) Zifferscheiben, gedruckt, für Meßinstrumente und dergleichen (Kapitel 90).
g) Zifferblätter, gedruckt, für Uhrmacherwaren (Kapitel 91.).
h) Ausschneidebogen für Kinder (Kapitel 97).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1959
Erläuterungen ZU
Abschnitt XI XI
Spinnstoffe und Waren daraus
Spinnstoffe
(1) Garnabfälle aus Kunstseide sind mit den Garnabfällen aus Zellwolle in der Tarifnr. 56.03
erfaßt.
(2) Die nachstehenden Erläuterungen über rohe, gebleichte, gefärbt~ oder bedruckte Garne sind
auf Spinnstoffe sinngemäß anzuwenden.
(3) Vorgarne sind runde, dochtartige Gebilde ohne Drehung oder nur mit schwacher Drehung.
Sie können einen Durchmesser haben, der dem ungezwirnter Garne ziemlich nahekommt.
Garne
(1) Ungezwirnte Garne sind Einfachgarne, die durch Zusammendrehen, auch Überdrehen, von
Spinnfasern gesponnen sind. Wegen ungezwirnter Seidengarne und ungezwirnter Kunstseidengarne
s. Erläuterungen zu 50.04 und 51.01.
Gefachte Garne werden wie ungezwirnte Garne behandelt; sie bestehen aus zwei oder mehr Ein-
fachgarnen, die parallel nebeneinander liegen oder durch eine nur schwache Drehung von höchstens
20 Umdrehungen auf 1 m vereinigt (geschleift) sind.
(2) Einmal gezwirnte Garne sind Garne, die durch Zusammendrehen von zwei oder mehr Einfach-
garnen in einem Arbeitsgang hergestellt sind.
(3) Mehrmals gezwirnte Garne sind Garne, die durch Zusammendrehen von zwei oder mehr ein-
mal gezwirnten Garnen oder durch Zusammendrehen von einem einmal gezwirnten Garn oder
mehreren solcher Zwirne mit einem Einfachgarn oder mehreren Einfachgarnen hergestellt sind.
(4) Rohe Garne sind Garne, die die Naturfarbe der Spinnstoffe aufweisen und weder gebleicht
noch gefärbt oder bedruckt sind. Als rohe Garne gelten auch:
1. Bloß angefärbte Garne, d. h. flüchtig gefärbte Garne, deren Farbe durch einfaches Waschen
mit Seife verschwindet. Wegen der Feststellung dieses Beschaffenheitsmerkmals s. TV.
2. Grisaillegarne, d. h. Garne ganz oder überwiegend aus Abfallfasern von unbestimmter Färbung.
3. Durch bloßes Dämpfen gebräunte Garne. Wegen der Feststellung dieses Beschaffenheits-
merkmals s. TV.
4. Lediglich mit farblosen Zurichtestoffen getränkte Garne.
5. Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, deren mattweißes Aussehen auf dem
Zusatz von Mattierungsstoffen, z.B. Titandioxyd, zur Spinnmasse beruht.
(5) Gebleichte Garne sind Garne, die in der Flocke oder im Garn gebleicht sind. Als gebleichte
Garne gelten auch:
1. Garne, die in der Flocke oder im Garn unter Zusatz von Natronlauge gekocht (gebeucht) sind.
2. Garne, die im Spinngut aus rohen und gebleichten Fasern, sowie Zwirne, die aus rohen und
gebleichten Einfachgarnen bestehen .
. ~- Merzerisierte Game.
(6) Gefärbte Garne sind Garne, die in der Flocke oder im Garn gefärht sind, ausgenommen bloß
angefärbte Garne. Als gefärbte Garne gelten auch:
1. Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, die durch Zusatz von färbenden
Stoffen zur Spinnmasse ein farbiges Aussehen erlangt haben, ausgenommen spinnmattierte
Garne.
2. Kremierte (kremfarbene) Garne; sie sind meist nach dem Beuchen oder Bleichen ent-
sprechend gefärbt worden. Wegen der Feststellung dieses Beschaffenheitsmerkmals s. TV.
3. Melierte oder jaspierte Garne; sie bestehen aus einer Mischung von verschieden gefärbten oder
von rohen oder gebleichten mit gefärbten Fasern.
4. Zwirne, die außer gefärbten Garnen auch rohe oder gebleichte Garne enthalten.
(7) Bedruckte Garne sind rohe, gebleichte oder gefärbte Garne, die mit einer oder mehreren
Farben in Abständen bedruckt worden sind. Dazu gehören auch Garne, die in lediglich geschärter
Kette (ohne Hilfsschuß) bedruckt sind, sowie Garne aus bedruckten Spinnbändern oder Vorgarnen
(Vigoureuxgarne). Als bedruckte Garne gelten auch:
1. Flamm- und Ringelgarne, d. h. bunte Garne oder Garne mit verschiedenen Farbtönen (schat-
tierte Garne). Sie werden durch nur teilweises Färben der Garne, auch unter Abbinden der
ausgesparten Stellen mit wasserdichten Stoffen, hergestellt. In Flammgarnen gehen die Farben
ineinander über. Ringelgarne haben scharf ausgeprägte Farbgrenzen.
2. Zwirne, die außer bedruckten auch rohe, gebleichte oder gefärbte Einfachgarne enthalten.
1960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II
zu Erläuterungen
(XI) (8) Die Feinheit der Garne wird durch Nummern bezeichnet. Man unterscheidet Längen- und Ge-
wichtsnummern. Bei der Ermittlung der Garnnummer bleiben Gewichtszu- und -abnahmen, die
z: B. -~ur~h Färben, Appr~tier~n, Bleichen_ und Sengen eingetreten sind, außer Betracht. Das gleiche
gilt fur die sogenannte Emzwirnung, das ist der Verlust an Garnlänge, der durch das Zwirnen ent-
steht. Sogenannte Effekt- oder Phantasiegarne sind der Tarifstelle mit dem höchsten in Betracht
kommenden Zollsatz zuzuweisen. Wegen der Feststellung der Feinheitsnummer von Garnen und
der Lauflänge im Zwirn s. TV.
Gewebe
(1) Gewebe im Sinne der Kapitel 50 bis 57 sind Flächengebilde aus zwei sich rechtwinklig kreuzen-
den Gr_uppen (Kette und Schuß) von_ Garnen aus Spinnstoffen oder von gleich~ertigen Elementen.
Als gleichwertige Elemente kommen m Betracht: Vorgarne, Monofile und Streifen des Kapitels 51,
schmale gewebte Bänder, Geflechte und schußlose Bänder aus parallel gelegten und geklebten
Garnen oder Spinnstoffen, Bindfäden.
(2) Rohe Gewebe sind Gewebe, die aus rohen Garnen bestehen und weder gebleicht noch gefärbt
oder bedruckt sind. Als rohe Gewebe gelten auch Gewebe, die mitfarblosen Zurichtestoffen getränkt
sind.
(3) Gebleichte Gewebe sind Gewebe, die im Stück gebleicht sind oder die aus gebleichten Garnen
bestehen. Als gebleichte G~webe gelten auch:
1. Gewebe aus rohen und aus gebleichten Garnen.
2. Gebeuchte Gewebe.
3. Merzerisierte Gewebe.
(4) Gefärbte Gewebe sind Gewebe, die im Stück gefärbt sind oder die aus einfärbigen (unschat-
tierten) Garnen bestehen. Als gefärbte Gewebe gelten auch:
1. Gewebe, die mit farbigen Zurichtestoffen behandelt sind.
2. Kremierte Gewebe.
(5) Buntgewebe sind Gewebe aus Garnen von verschiedener Farbe oder von verschiede11em Farb-
ton. Farben in den Webekanten und ari den Stückenden bleiben außer Betracht. Als Buntgewebe
gelten auch:
1. Gewebe aus rohen oder gebleichten und aus farbigen Garnen.
2. Gewebe aus melierten oder jaspierten Garnen.
(6) Bedruckte Gewebe sind Gewebe, auf die nach dem Wehen im Druckverfahren oder in anderer 1_
Weise, z. B. mit Pinsel, Bürste oder Spritzapparat, Farben in musterbildender Weise aufgetragen
worden sind. Es ist dabei ohne Einfluß, ob Muster oder Gewebegrund oder beide farbig sind. Auch
farblose Gewebe mit farblosen Druckmustern, z. B. sulfurisierte Baumwollgewebe mit nichtsulfuri-
sierten Druckmustern, sind bedruckte Gewebe. Als bedruckte Gewebe gelten auch:
1. Gewebe, deren Kette nach dem Schären bedruckt worden ist (sogenannte Kettendrucke).
2. Gewebe, die gefärbt oder buntgewebt und außerdem bedruckt sind.
3. Gewebe, auf denen durch Auftragen von Scherstaub, Korkmehl oder ähnlichen Stoffen Muster
erzeugt sind.
Zu Vorschrift 2 - l\lischwaren
1.
(1) Zu A: Die Mischung kann bereits im Spinngut oder erst durch Verzwirnen oder Verweben
von verschiedenartigen Garnen entstanden sein.
(2) Ist von den Spinnstoffen einer Mischware nicht nur einer gewichtsmäßig vorherrschend oder
stehen alle gewichtsmäßig einander gleich, so ist die Tarifstelle des Spinnstoffs maßgebend, die zur
höchsten Zollbelastung führt. Sind die in Betracht kommenden Zollsätze gleich oder ist nur Zoll-
freiheit vorgesehen, so wird die Mischware der im Zolltarif zuerst aufgeführten Tarifstelle zugewiesen.
(3) Wegen der quantitativen Bestimmung der Spinnstoffe in Mischwaren s. TV.
II.
Die Bestimmungen über Mischwaren sind nicht anzuwenden auf:
a) Garne, aus denen die Webekanten bestehen, sofern diese nicht dazu bestimmt sind, einen
Bestandteil der fertigen Ware zu bilden, wie z.B. die Webekanten von Schirmstoffen oder
von Geweben für Umschlagtücher.
b) Trennfäden, die eingearbeitet worden sind, um die Stellen zu kennzeichnen, wo Gewebe zer-
schnitten oder sonst zertrennt werden sollen.
c) Garne, aus denen die Stückenden von Geweben bestehen.
Zu Vorschrift 3 - Bindfäden, Seile und Taue
Zu A- c: Geglättete (polierte) Garne sind mit einer Stärkeappretur überzogen, poliert, getrocknet
und aufgemacht. Sie besitzen eine glatte Oberfläche und sind steifer als ungeglättete Garne.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1961
Erläuterungen zu
Zu Vorschrift 4 - Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf (XI)
(Vorscwift 4)
Zu A-a: Ähnliche Unterlagen sind z. B. kleine zylindrische Hülsen aus Papier oder Pappe für
die Aufmachung von Seiden- und Baumwollgarnen. Kugeln oder Knäuel sind kugel- oder eiförmige
Garnwickel mit dicht aneinanderliegenden, in der Richtung wechselnden Windungen.
Zu A- b gehören Stränge in Parallelhaspelung, die nicht durch einen oder mehrere Fitzfäden
in Teilstränge abgeteilt sind.
Zu A-c gehören Stränge in Parallelhaspelung von beliebigem Gewicht, die durch einen oder
mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche Teilstränge unterteilt sind. Geringfügige Abweichungen
im Gewicht bleiben außer Betracht, sofern die Zahl der Windungen in den einzelnen Teilsträngen
gleich ist.
(1) Zu B-d: Bei der Kreuzhaspelung wird das Garn auf der Haspel (Weife) so geführt, daß die
Fäden sich diagonal kreuzen. Bei kreuzgehaspelten Strängen ist eine Unterteilung in Teilstränge
nur dann möglich, wenn jeder Teilstrang für sich gehaspelt wurde. Kreuzgehaspelte Stränge sind
insbesondere zum Färben bestimmt.
(2) Garne auf Unterlagen für die Textilindustrie (Fabrikationsgarne) sind Garne, die so aufge-
macht sind, daß sie unmittelbar in der Textilindustrie weiterverarbeitet (z. B. verzwirnt, verwebt
oder verwirkt) werden könneµ.
(3) Kanetten (Kopse oder Kötzer) sind Garnkörper, die in schlank birnenförmiger oder in oben
und unten spitz zulaufender zylinderförmiger (walzenförmiger) Gestalt aufgewickelt sind. Konische
Spulen (Konen) sind Garnkörper in Gestalt. von abgestumpften Kegeln oder Doppelkegeln auf
Hülsen aus Pappe, Kunststoff oder dergleichen.
Zu Vorschrift 5 - Drehergewebe usw.
Zu c: Bindung nennt man die Art der Verkreuzung von Kett- und Schußfäden im Gewebe.
Grundbindungen sind die in der Vorschrift genannten Bindungsarten. Für diese Grundbindungen
sind die durchweg vorhandenen Einzelbindungspunkte kennzeichnend. Gewebe mit anderen Bin-
dungen gelten als gemustert. Gemusterte Gewebe sind auch broschierte Gewebe, Drehergewebe
sowie solche Gewebe, die zwischen den Webekanten mehrere Grundbindungen aufweisen oder bei
denen die Grundbindungspunkte versetzt oder verstärkt sind.
Zu d: Broschierte Gewebe weisen besondere vom Grundgewebe sich abhebende Musterungen aus
Fäden auf. Diese Fäden sind eingewebt, bilden jedoch keinen Teil des Grundgewebes.
Zu Vorschrift 6 - Fertiggestellte \Varen
Zu a: Als fertiggestellt gelten auch Waren, deren Kanten zur Verhinderung des Ausriefelns zacken-
förmig geschnitten sind. Meterwaren, die am Anfang und Ende schräg angeschnitten sind, gelten
nicht als fertiggestellt. .
Zu b gehören Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken, deren Ränder in Kettrichtung,
Schußrichtung oder in beiden Richtungen Fäden aufweisen, die zur Bildung von Fransen nicht ver-
kreuzt sind. Als fertiggestellte Ware gilt auch Meterware, wenn in ihr in bestimmten Abständen nur
Fäden einer Richtung vorkommen, die bloß zerschnitten zu werden brauchen, um gebrauchsfertige
Waren zu erhalten.
Zu c: Nicht als fertiggestellt gelten insbesondere Schirmstoffe und Krawattenstoffe, die, meist in
zwei- bis vierfacher Breite ge,vebt, vor dem Versand in der Längsrichtung zerschnitten und an den
Schnittkanten in einfacher Weise (mit oder ohne Umbiegen des Geweberandes) gesäumt sind.
Zu d gehören zugeschnittene Waren in jeder Form mit Auszieharbeit (Durchbrucharbeit), jedoch
ohne Stickarbeit. Auszieharbeit besteht in dem Ausziehen bestimmter Kett- oder Schußfäden.
Zu e gehören Bekleidung, Bekleidungszubehör, Haushaltswäsche, Gegenstände zur Innenaus-
stattung.
Zu e, Ziffer 1 und 2: Wie Gewebe und Gewebelagen sind auch Gewirke, Geflechte oder der-
gleichen und Lagen hiervon zu behandeln, sofern sie den in Ziffer 1 und 2 bestimmten Voraus-
setzungen entsprechen.
1962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erllnterungen
50 Kapitel 50
Seide, Sehappeseide und Bourretteseide
Hierher gehören auch Spinnenseide und Byssus-Seide (Muschelseide).
50.01 Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet
Zum Abhaspeln geeignet sind nur die regelmäßig gestalteten, unbeschädigten Kokons.
50.0:2 Grege, weder gedreht noch gezwirnt
(1) Grege wird durch Abhaspeln der Seidenraupenkokons gewonnen. Beim Abhaspeln werden
mehrere Kokonfäden (im allgemeinen v1er bis zwanzig) zusammengefaßt. Die Kokonfäden bilden
den Gregefaden. Um das Trocknen zu -beschleunigen und Ungleichmäßigkeiten im Faden auszu-
gleichen, läßt man beim Haspeln mehrere Gregefäden überkreuz laufen. Eine geringfügige Drehung
des Fadens, die hierbei vorkommen kann, bleibt zolltariflich außer Betracht.
(2) Grege gehört auch dann hierher, wenn sie abgekocht (d. h. vom Seidenleim durch Einwirkung
von Seifenwasser, verdünnter Kalilauge oder dergleichen befreit) oder gefärbt ist.
50.03 Al}fälle \'Oll Seide (einschlh•ßlich nieht abhaspelbare Seidenraupenkokons) (usw.)
I.
(1) Hierher gehören Seidenabfälle, unbearbeitet oder vor.dem eigentlichen Verspinnen be- oder
verarbeitet
(2) Schappeseide wird durch Kämmen der vorher abgekochten Seidenabfälle gewonnen und kommt
im allgemeinen in Form von Vliesen (nappes), Spinnbändern (Florbändern) oder Vorgarnen in den
Handel.
(3) Bouretteseide, der Rückstand vom Kämmen der Seidenabfälle, besteht aus ziemlich kurzen
Fasern. Sie gehört auch dann hierher, wenn sie gekrempelt. ist.
(4) Kämmlinge sind der Rückstand vom Krempeln oder Nachkämmen der Bourretteseide.
Hierher gehören nicht: II.
a) Watte (Tarifnr. 30.04: oder 59.01).
b) Scherstaub, Knoten und Noppen (Tarifnr. 59.01).
c) Lumpen (Tarifnr. 63.02).
50.04 Seidengarne, nicht in Au[maehungen für den Einzeh1erkauf
I.
(1) Seidengarne bestehen aus Gregefäden, die gedreht (filiert) oder gezwirnt (mouliniert) sind.
(2) U ngezwirnte Seidengarne sind Gregefäden, die nach demAbhaspeln in sich gedreht worden sind.
(3) Gezwirnte Seidengarne entstehen durch Zusammendr~hen von zwei oder mehr (ungedrehten
oder gedrehten) Gregefäden oder, bei Mischgarnen, von Gregefäden mit anderen Fäden. Seiden-
garne, die lediglich parallel nebeneinanderliegen, gelten als ungezwirnt. Weisen sie jedoch eine,
wenn auch nur schwache, gemeinsame Drehung auf, so gelten sie als gezwirnt.
Hierher gehören nicht: II.
a) Seidengarne in Verbindung mit Metallfäden in beliebigem Verhältnis (Metallgarne) und
metallisierte Seidengarne (Tarifnr. 52.01 ).
b) Bindfäden, Seile und T::_me aus Seide (Tarifnr. 59.04).
50.05 Schappeseidengarne, nieht in Aufmachungen für den Einzelnrkauf
I.
Schappeseidengarne bestehen aus gekämmten Seidenabfällen und enthalten weder ganz kurze
Fasern, noch Knoten oder Unreinigkeiten. Die Fasern liegen in den Garnen parallel; die Faserlänge
beträgt 50 bis 200 mm. Die Garne sind gleichmäßig, haben einen etwas wolligen Griff und ziemlich
starken Glanz. Schappeseidengarne unterscheiden sich von Seidengarnen durch die zahlreichen her-
vorstehenden Faserenden.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1963
Erläuterungen zu
II. (60.05)
Hierher gehören nicht:
a) Schappeseidengarne in Verbindung mit Metallfäden in beliebigem Verhältnis (Metallgarne)
und metallisierte Schappeseidengarne (Tarifnr. 52.01).
b) Bindfäden, Seile und Taue aus Schappeseidengarnen (Tarifnr. 59.04).
Bourretteseidengame, nicht in Aufmaehungen filr den Einzelverkauf 50.06
I.
Bourretteseidengarne bestehen aus kurzfäserigen Seidenabfällen. Da diese Spinnstoffe vor dem
Verspinnen nur gekrempelt werden, enthalten sie oft noch Unreinigkeiten. Die Fasern liegen nicht
parallel und bilden oft kleine Knoten (Spinnknötchen). Die Faserlänge beträgt im allgemeinen
weniger als 50 mm, nur vereinzelnt bis zu 70 mm. Die Garne sind eher matt als glänzend.
Hierher gehören nicht: II.
a) Bourretteseidengarne in Verbindung mit Metallfäden in beliebigem Verhältnis (Metallgarne)
und metallisierte Bourretteseidengarne (Tarifnr. 52.01).
b) Bindfäden, Seile und Taue aus Bourretteseidengarnen (Tarifnr. 59.04).
1\1 esstnahaar; Katgutnaehahmungen aus Sf'ide 50.08
I.
(1) Messinahaar (Seidendarm, Silkgut oder Crin de Florence) besteht aus dem Inhalt der Spinn-
drüsen von Seidenraupen. Es ist im allgemeinen 20 bis 60 cm lang, durchsichtig, glänzend und
weniger geschmeidig als Roßhaar.
(2) Nachahmungen von Katgut aus Seide bestehen aus Seidengarnen, die mit einer starken Appre-
tur, z. B. aus Gelatine oder Kunststoff, überzogen sind. Trotz einer gewissen St~ifheit sind sie bei
gleichem Titer nicht weniger geschmeidig als Katgut oder Messinahaar.
(3) Messinahaar und Katgutnachahmungen aus Seide gehören auch dann hierher, wenn sie auf
bestimmte Längen geschnitten, an den Enden aneinandergeknotet oder für den Einzelverkauf auf-
gemacht sind.
Hierher gehören nicht: II.
a) Messinahaar und Katgutnachahmungen aus Seide, keimfrei gemacht (Tarifnr. 30.05).
b) Messinahaar und Katgutnachahmungen, mit Angelhaken versehen oder in anderer Weise als
Angelleinen fertiggestellt (Tarifnr. 97 .07).
Gewebe aus Seide oder Schappeseide 50.09
I.
(1) Zu A: Kreppgewebe sind Gewebe, bei denen sogenannte Kreppgarne in Kett- und Schuß-
richtung oder nur in einer Richtung verwendet worden sind. Kreppgarne sind Garne mit sehr
starker Drehung (mit etwa 2000 bis 3600 Drehungen je m). Zur Erzielung eines regelmäßigen
Kreppcharakters im Gewebe werden diese Garne teils mit Rechts- teils mit Linksdrehung hergestellt
und zu ihrer leichteren Unterscheidung meist verschieden angefärbt. Der Kreppcharakter ist auf
beiden Seiten stark ausgeprägt. Diese Gewebe sind in Richtung der Kreppgarne dehnbar.
(2) Kreppgewebe gehören auch dann hierher, wenn sie unabgekocht sind. Diese Gewebe haben
eine glatte Oberfläche, weil in ihnen die Kreppgarne noch gestreckt liegen. Erst durch das Abkochen
der Gewebe werden die Garne kräuselig.
(3) Hierher gehören auch Gewebe, die nur gekreppte Streifen oder Muster haben, oder die nur
auf einer Seite den Kreppcharakter zeigen.
(1) Zu B: Sogenannte ostasiatische Gewebe sind Tussah-, Habutai- und Corahgewebe. Außer
diesen sogenannten ostasiatischen Geweben gehören auch Gewebe von ihrer Art hierher, die in
allen Ländern hergestellt sein können. Alle diese Gewebe dürfen keine Schappe- oder Bourretteseide
oder andere Spinnstoffe enthalten. ·
(2) Tussahgewebe, meist nach den chinesischen Erzeugungsprovinzen Shantung, Honan, Assan,
Ninghai, Nanshan, Antung u. a. benannt, bestehen in Kette und Schuß aus Tussahseide (Eichen-
spinnerseide). Sie zeigen ein unregelmäßiges, körniges Gefüge, etwa wie grobe Leinwand; ihre Farbe
in rohem und in abgekochtem Zustand ist meist braungelblich oder bräunlichgrau. Die chinesischen
Tussahgewebe sind meistens handgewebt. Japanische Tussahgewebe, sogenannte Pongee silks, sind
den chinesischen Tussahgeweben ähnlich, jedoch gleichmäßiger, weil maschinell gewebt.
(3) Habutaigewebe, die meistens nach den japanischen Erzeugungsprovinzen Kawamata, Kaga
Echizen, Fukui, Shioze u. a. bezeichnet werden, bestehen in Kett~ und Schuß aus Maulbeerspinner-
seide. Die Gewebe, oft als Ponges bezeichnet, sind von großer Feinheit und Gleichmäßigkeit und fast
1964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(60.09) immer weiß, auch in rohem Zustand; es gibt Zwischenstufen von den undichten, zarten, leichten bis
zu den dichten,' kräftigen, schweren Geweben. Die Gewebe sind oft mit Ausfuhrprüfstempel des
Herstellungslandes versehen.
(4) Corahgewebe sind ostindische Gewebe ganz aus Seide des Eichenspinners oder anderer wilder
Seidenspinner. Sie sind den Tussahgeweben ähnlich, jedoch etwas heller.
11) Zu C gehört sogenannter englischer Krepp, ein Gewebe, das durch Gaufrieren zahlreiche,
meist gleichmäßig angeordnete Fältchen und dadurch ein kreppartiges Aussehen erhalten hat. Der
Kreppeffekt verschwindet zum Teil durch Waschen.
(2) Hierher gehören auch Gewebe, die lediglich durch die besondere Art ihrer Bindung, sogenannte
Kreppbindung, ein kreppähnliches Aussehen erhalten haben. Gewebe dieser Art sind nicht dehnbar.
Hierher gehören nicht: II.
a) Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe aus Seide oder Schappeseide
(Tarifnr. 58.04).
b) Müllergaze aus Seide (Tarifnr. 59.17).
50.10 Gewebe aus Bourretteseide
I.
Gewebe aus Bourretteseide sind sehr weich und haben eine unebene, noppige Oberfläche.
II.
Hierher gehören nicht Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe aus Bourrette-
seide (Tarifnr. 58.04).
J
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1965
Erläuterungen zu
Kapitel 51
Kunstseide (synthetische und künstliche Spinnfäden)
Kunstseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 51.01
I.
(1) Hierher gehören Kunstseidengarne (monofil- oder multifil gesponnen). Monofile Garne
bestehen aus einem Einzelfaden (Kapillare), multifile Garne aus einem Bündel von zahlreichen
Einzelfäden. Die Einzelfäden liegen im Bündel parallel oder sind gedreht. Parallelgesponnene Garne
und gedrehte Garne gelten als ungezwirnt. Durch Zusammendrehen eines solchen Garnes mit einem
oder mehreren anderen ungezwirnten Garnen erhält man ein einmal gezwirntes Garn und durch Zu-
sammendrehen eines einmal gezwirnten Garnes mit einem ..oder mehreren (ungezwirnten oder
gezwirnten) Garnen ein mehrmals gezwirntes Garn. Garne, lediglich parallel gelegt, gelten als
ungezwirnt; weisen sie jedoch eine, wenn auch nur schwache gemeinsame Drehung auf, so gelten
sie als gezwirnt. -
(2) Hierher gehören auch gezwirnte Garne aus Monofilen der Tarifnr. 51.02.
Hierher gehören nicht: II.
a) Kunstseidengarne in Verbindung mit Metallfäden in beliebigem Verhältnis (Metallgarne) und
metallisierte Kunstseidengarne (Tarifnr. 52.01). •
b) Abfälle von Kunstseidengarnen (Tarifnr. 56.03).
c) Bindfäden, Seile und Taue aus Kunstseide (Tarifnr. 59.04).
Monofile, Streifen (I,ünstliches Stroh und dergleiehen) (usw.) 51.02
I.
(1) Hierher gehören gefaltete Streifen und Streifen in Form flachgedrückter Röhrchen (z.B.
Nachahmungen pflanzlichen Strohs), wenn ihre Breite in gefaltetem oder flachgedrücktem Zustand
5 mm oder weniger beträgt.
(2) Katgutnachahmungen bestehen aus Kunstseidengarnen, die mit einer starken Appretur,
z.B. aus Gelatine oder Kunststoff, überzogen sind.
(3) Monofile, Streifen und Katgutnachahmungen gehören auch dann hierher, wenn sie auf
bestimmte Längen geschnitten, gebündelt oder für den Einzelverkauf aufgemacht sind.
Hier her gehören nicht: II.
a) Pinselköpfe (Tarifnr. 96.03).
b) Monofile und Katgutnachahmungen, mit Angelhaken versehen oder m anderer
Angelleinen fertiggestellt (Tarifnr. 97 .07).
,veise als
Gewebe aus Kunstseide (usw.) 51.0-1
Hierher gehören nicht:
a) Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Cheni11egewebe aus Kunstseide (Tarifnr. 58.04).
b) Müllergaze aus Kunstseide (Tarifnr. 59.17).
1966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II
zu Erläuterungen
Kapitel 52
Metallgame
52.01 lletallfäden in Verbindung mit Garnen aus Spinnstoffen (Metallgarne) (usw.)
I.
(1) Metallgarne sind Garne aus Spinnstoffen (auch Papiergarne), die mit Metallfäden (Draht,
Lahn, geschnittenen Streifen aus Blattmetall und dergleichen) zusammengezwirnt oder umsponnen
(umwickelt) sind. Das Verhältnis der Gewichtsanteile an Spinnstoffen und Metall bleibt ohne
Einfluß auf die Tarifierung.
(2) Metallisierte Garne sind Garne, die auf andere Weise mit Metall überzogen sind, z.B. durch
Aufdampfen im Vakuum, auf galvanischem Wege oder durch Aufkleben von Metallpulver.
(3) Hierher gehören auch Zierschnüre, d. h. Zwirne, die aus Metallgarnen oder metallisierten
Garnen bestehen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Zierschnüre aus zwei oder mehr parallel liegenden Metallgarnen oder metallisierten Garnen,
mit Metallfäden umsponnen (umwickelt), und Zierschnüre aus einem Kern aus Spinnstoff-
garnen, mit Metallgarnen oder metallisierten Garnen umsponnen (umwickelt) (Tarifnr. 58.07).
b) Garne aus Spinnstoffen, mit Metall verstärkt {Tarifnr. 59.04).
c) Draht, Lahn und andere Fäden aus Gold, Silber, Kupfer, Aluminium oder anderen Metallen
(Abschnitt XIV oder XV).
52.02 Gewebe aus Metallfäden, Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen (usw.)
Hierher gehören nicht:
a) Gewebe aus Metallgarnen, die üblicherweise bei der Papierherstellung oder zu anderen
technischen Zwecken verwendet werden (Tarifnr. 59.17).
b) Gewebe aus Metalldraht (z. B. Tarifnr. 71.14, 73.27, 74.11 oder 76.13).
J
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1967
Erläuterungen zu
Kapitel 53
Wolle, feine und grobe Tierhaare, Roßhaar
Wolle, weder gekrempelt no«-h gekämmt 53.01
I.
(1) Zu A: Fabrikgewaschene Wolle ist in der Waschmaschine (Leviathan) oder durch andere
technische Verfahren, z. B. durch Behandeln mit flüchtigen Lösungsmitteln, mit Kälte oder durch
Elektrolyse weitgehend entschweißt und entfettet. Sie hat nicht mehr die Form des Vlieses, sondern
ist flockiger geworden. Sie kann noch Bestandteile pflanzlicher Herkunft, z. B. Strohteile, Futter-
reste, Dornen und Kletten enthalten oder (entweder auf mechanischem Wege oder durch Karboni-
sieren) entklettet sein.
(2) Sogenannte Scouredwolle ist fabrikgewaschen und in geringerem Maße entfettet.
(3) Hierher gehört auch fabrikgewaschene Wolle, die gebleicht oder gefärbt ist.
Zu B gehören Schweißwollen, auf dem Rücken des lebenden oder der Haut des toten Tieres
gewaschene Wollen sowie Haut- und Gerberwollen, auch gespült.
Hierher gehören nicht: II.
a) Durch chemische Auflösung von Wolle gewonnene künstliche Spinnstoffe (Kapitel 51 oder 56).
b) Abfälle von Wolle (Tarifnr. 53.03).
c) Reißspinnstoff aus Wolle (Tarifnr. 53.04).
Feine und grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt 5:l.02
I.
(1) Als grobe Tierhaare gelten die Haare der in der Vorschrift nicht aufgeführten Tiere, z.B.
Haare der gemeinen Ziegen, Körperhaare von Pferden und Rindern, Haare von Hunden, Ottern
und Affen.
(2) Feine und grobe Tierhaare gehören auch dann hierher, wenn sie entfettet, gebeizt, gefärbt,
gekrollt (gekräuselt) oder anders bearbeitet sind.
Hierher gehören nicht: II.
a) Borsten von Schweinen, Dachshaare und andere Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten
oder Pinseln (Tarifnr. 05.02).
b) Mähnen- und Schweifhaare von Tieren nach Art der Pferde und Schwanzquastenhaare von
Rindern (Tarifnr. 05.03).
c) Feine und grobe Tierhaare, für Haararbeiten zugerichtet (Tarifnr. 67.03).
Abfälle \'OD \Volle oder feinen oder groben Tierhaaren, ausgenommen Reißspinnstoff 53.03
I.
(1) Hierher gehören Abgänge von der Wollsortierung und Wollwäscherei; Abgänge vom
Kämmen, Krempeln oder anderen Vorbereitungsarbeiten für den Spinnprozeß, z. B. Kämmlinge,
Krempelflug, Kammflug, Graupen, Kehrwolle, Krempelausputz, Kammzugabrisse und Wickel;
Abfälle vom Spinnen, Zwirnen, Spulen, Weifen, Weben, Wirken, Ausrüsten, z. B. Fadenabrisse,
Fadengewirre und Kettgarnreste.
(2) Abfälle gehören auch dann hierher, wenn sie gewaschen, karbonisiert, gebleicht oder gefärbt
sind.
Hierher gehören nicht: II.
a) Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, nur als Düngemittel verwendbar
(Kapitel 31).
b) Kammzüge, in etwa gleich lange Stücke gerissen (Tarifnr. 53.05).
c) Scherstaub, Knoten und Noppen (Tarifnr. 59.01).
d) Watte (Tarifnr. 30.04 oder 59.01).
e) Lumpen (Tarifnr. 63.02).
Relßspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren 53.0-!
I.
(1) Reißspinnstoff ist ein flockiges, je nach Güte lang- oder kurzstapeliges, ziemlich gleichförmiges
Erzeugnis. Es enthält zuweilen vereinzelt unaufgeschlossene Fadenstücke.
(2) Reißspinnsto:ff gehört auch dann hierher, wenn er droussiert, entfärbt, gebleicht oder gefärbt ist.
1968 Bundesgesetzqlatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(liB.0-1) II.
Hierher gehören nicht:
a) Watte (Tarifnr. 30.04 oder 59.01).
b) Faserbänder (Krempelband oder Kammzug) und Vorgarne aus Reißspinnstoff aus Wolle
oder feinen oder groben Tierhaaren (Tarifnr. 53.05).
c) Scherstaub, Knoten und Noppen (Tarifnr. 59.01).
d) Lumpen (Tarifnr. 63.02).
53.05 \Volle, feine und grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt
I.
(1) Durch das Krempeln werden die Fasern entwirrt, mehr oder weniger parallel gelegt und von
Unreinigkeiten weitgehend befreit.
(2) Durch das dem Krempeln folgende Kämmen werden die Fasern weitgehend parallel gelegt
und die kurzen Fasern (Kämmlinge) sowie noch verbliebene pflanzliche Unreinigkeiten aus-
geschieden. ·
(3) Hierher gehören Faserbänder (Krempelband oder Kammzug) und Vorgarne.
(4) Hierher gehören auch Kammzüge, die in etwa gleich lange Stücke geschnitten oder gerissen sind.
(5) Gekrempelte oder gekämmte Erzeugnisse gehören auch dann hierher, wenn sie gebleicht,
gefärbt oder bedruckt sind.
Hierher gehören nicht: II.
a) Watte (Tarifnr. 30.04 oder 59.01).
b) Abfälle vom Krempeln oder Kämmen (Tarifnr. 53.03).
c) Knoten und Noppen (Tarifnr. 59.01).
d) Wolle, feine und grobe Tierhaare, für Haararbeiten zugerichtet (Tarifnr. 67.03).
53.06 Streichgarne aus \Volle, nicht In Aufmachungen für den Einzelverkauf
I.
(1) Streichgarne sind aus gekrempelter, jedoch nicht gekämmter Wolle hergestellt. Sie sind
weniger dicht und bei gleicher Feinheitsnummer dicker als Kammgarne. Die Fasern liegen nicht
völlig parallel; viele Faserenden stehen vom Faden ab. Die Länge der Fasern ist ungleichmäßig.
(2) Hierher gehören auch sogenannte Halbkammgarne, die aus mehrmals verstreckten, jedoch
nicht gekämmten Krempel bändern hergestellt sind; solche Garne sind glatter als gewöhnliche
Streichgarne, aber nicht so geschlossen wie Kammgarne, weil sie noch kurze Fasern und Noppen
enthalten.
(3) Gezwirnte Garne, die aus Streichgarnen aus Wolle und aus Kammgarnen aus Wolle bestehen,
gehören nur dann hierher, wenn der Gewichtsanteil des Streichgarns überwiegt.
Hierher gehören nicht: II.
a) Streichgarne aus Wolle in Verbindung mit Metallfäden in beliebigem Verhältnis (Metallgarne)
und metallisierte Garne aus Wolle (Tarifnr. 5~.01). ·
b) Streichgarne aus Wolle in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Tarifnr. 53.10).
53.07 Kammgarne aus \Volle, nieht in Aufmaehungen für den Einzelverkauf
I.
(1) Kammgarne sind aus gekämmter Wolle (Kammzug) hergestellt. Sie unterscheiden sich von
Streichgarnen dadurch, daß sie glatt und regelmäßig aussehen und aus weitgehend parallel und
dadurch dichter liegenden, längeren, meist wenig gekräuselten Fasern bestehen. Sie enthalten weder
Knötchen noch kurze Fasern.
(2) Gezwirnte Garne, die aus Kammgarnen aus Wolle und aus Streichgarnen aus Wolle bestehen,
gehören nur dann hierher, wenn der Gewichtsanteil des Kammgarns überwiegt.
(1) Zur Anmerkung: Wegen der Feststellung der Feinheitsnummer, der mittleren Faserlänge
und der mittleren Faserfeinheit s. TV.
(2) Für den Zollsicherungsverkehr gemäß §§ 101 bis 110 der Zollvormerk-Ordnung ( ZVormO) gilt
folgendes:
1. Der Nachweis einer Verwendung der Garne zu den angegebenen Zwecken (ordnungsmäßige
Verwendung gemäß ZG § 45 Abs. 2 Satz 7, ZVormO § 108 Abs. 2) gilt als erbracht, sobald das
Zollgut in den Verarbeitungsbetrieb aufgenommen und dort buchmäßig festgehalten ist.
2. Von der Anordnung weiterer Überwachungsmaßnahmen ( ZVormO § 105 Abs. 1 Satz 4) wird
abgesehen. Auf die Vorlage einer Betriebserklärung und von Zeichnungen und Beschreibungen der
Betriebs- und Lagerräume ( ZVormO § 103 Abs. 3) ist zu verzichten.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1969
Edäuterungen
Hierher gehören nicht: II.
a) Kammgarne aus Wolle in Verbindung mit Metallfäden in beliebigem Verhältnis (Metallgarne)
und metallisierte Garne aus Wolle (Tarifnr. 52.01).
b) Sogenannte Halbkammgarne aus Wolle (Tarifnr. 53.06).
c) Kammgarne aus Wolle in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Tarifnr. 53.10).
Garne aus feinen Tierhaaren, nieht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 53.08
I.
l\fohairgarn ist ein aus den Haaren der Angoraziege, der Kaschmirziege und der Kreuzungen
dieser beiden Ziegenarten gesponnenes Garn.
Hierher gehören nicht: II.
a) Garne aus feinen Tierhaaren in Verbindung mit Metallfäden in beliebigem Verhältnis (Metall-
garne) und metallisierte Garne aus feinen Tierhaaren (Tarifnr. 52.01 ).
b) Garne aus feinen Tierhaaren in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Tarifnr. 53.10).
Garne aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar (usw.) 53.09
I.
Hierher gehören auch Garne aus Roßhaar, die umsponnen sind (sogenannte Seelengarne), in
denen ein Seelenfaden, gewöhnlich aus Baumwolle, als Träger für die der Länge nach aufgelegten
Mähnen- oder Schweifhaare dient; diese werden durch einen oder mehrere Umwicklungsfäden zu-
sammengehalten. Aneinander geknüpfte Roßhaare werden wie Garne aus Roßhaar tarifiert.
Hierher gehören nicht: II.
a) Garne aus groben Tierhaaren in Verbindung mit Metallfäden in beliebigem- Verhältnis (Metall-
garne) und metallisierte Garne aus groben Tierhaaren (Tarifnr. 52.01).
b) Garne aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
(Tarifnr. 53.10).
Gewebe aus \Volle oder feinen Tierhaaren 53.11
Hierher gehören nicht:
a) Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren
(Tarifnr. 58.04).
b) Technische Gewebe (Tarifnr. 59.17).
Gewebe aus groben Tierhaaren 53.12
Hierher gehören nicht:
a) Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe aus groben Tierhaaren (Tarifnr. 58.04).
b) Technische Gewebe, insbesondere Filtertücher (Tarifnr. 59.17).
1970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
Kapitel 54
Flachs und Ramie
54.01 Flaehs, roh, geröstet~ gesehwungen, gehechelt oder anders bearbeitet (usw.)
I.
(1) Hierher gehören Flachsstroh, mit oder ohne Samen, Grünflachs, rohe und bearbeitete
Flachsfasern, insbesondere Röst-, Schwing- und Hechelflachs sowie kotonisierter Flachs (durch
chemische Behandlung aufgeschlossener Flachs).
(2) Hierher gehören auch Werg und Abfälle, insbesondere: Abgänge vom Schwingen, Hecheln,
Krempeln (Kardieren) oder anderen Vorbereitungsarbeiten für den Spinnprozeß; Abfälle vom
Spinnen, Zwirnen, Spulen, Weifen, Wehen, Wirken, Ausrüsten, z. B. Fadenabrisse, Fadengewirre
und Kettgarnreste; Reißspinnstoff; gekrempelte (kardierte) Abfälle.
(3) Flachs, Werg und Abfälle gehören auch dann hierher, wenn sie gebleiclit oder gefärbt sind.
Hierher gehören nicht: II.
a) Schäben (holzige Abfäl1e) (Tarifnr. 44.01).
b) Scherstaub, Knoten und Noppen (Tarifnr. 59.01).
c) Lumpen (Tarifnr. 63.02).
54.02 Ramie, roh, gesehält, entleimt, gehechelt oder anders bearbeitet (usw.)
I.
Ramiefaser wird aus dem Bast verschiedener Pflanzen, insbesondere von Rhea oder grüner Ramie
(Boehmeria tenacissima) und von Chinagras oder weißer Ramie (Boehmeria nivea) gewonnen. Die .,,
rohe Faser ist fast weiß mit einem gelblichen Schein; in gebleichtem Zustand ist sie rein weiß und
glänzend.
Hierher gehören nicht: II.
a) Scherstaub, Knoten und Noppen (Tarifnr. 59.01).
b) Lumpen (Tarifnr. 63.02).
54.03 Leinengarne und Ramiegarne, nicht In Aufmachungen für den Einzell'Prkauf
I.
Leinengarne sind Garne aus Flachs oder Flachswerg.
(1) Zur Anmerkung: Die Zo11begünstigung gilt nur für Flachsgarne, nicht dagegen für Werg-
garne. Flachsga1 n ist ein Leinengarn, das aus gehecheltem (gekämmtem) Langflachs hergestellt ist
(Faserlänge etwa 25 bis 40 cm). Es hat ein glattes, gleichmäßiges Aussehen und ist frei von Schäben
(Holzteilchen des Flachsstrohes). Werggarn ist ein Leinengarn, das aus den beim Hecheln oder
Schwingen anfa1lenden kürzeren, gröberen und unreineren Flachsfasern, dem Flachswerg, gesponnen
wird (Faserlänge etwa 7 bis 12 cm). Es hat ein ungleichmäßiges Aussehen mit unregelmäßigen
Verdickungen und enthält noch Schäben, die erst bei der Weiterbehandlung (Bleichen usw.)
entfernt werden. W erggarne haben eine geringere Festigkeit als Flachsgarne.
(2) Bodenzwirne und Wachsmaschinenzwirne sind ·zwei- oder mehrdrähtige Leinengarne, die ge-
kocht, gebleicht, gefärbt, geglättet, gewachst oder gepicht sind. Matte Boden- und Wachsmaschinen-
zwirne sind nichtgeglättete, weichgemachte Leinenzwirne. Geglättete Wachsmaschinenzwirne sind
poliert oder lüstriert. Boden- und Wachsmaschinenzwirne können auch imprägniert, z. B. hitzebe-
ständig, fäulniswidrig, seewasserfest gemacht sein. Sie werden im allgemeinen in Aufmachungen von
Präzisionskreuzwickeln oder Knäueln geliefert.
(3) Bodenzwirne sind Zwirne, die bei der Schuhfabrikation zur Verbindung der Sohle mit dem
Oberteil dienen. Zu den Bodenzwirnen gehören die Einstechzwirne, Durchnähzwirne, Doppelzwirne
und Spulzwirne. Die Einstechzwirne dienen zum Herstellen von Rahmenschuhwerk; Durchnäh-
zwirne werden zum Herstellen des einfacheren, durchgenähten Schuhwerkes gebraucht. Doppel-
zwirne dienen zum Andoppeln der Sohle. Spulzwirne sind die Unterfäden beim Doppeln der Schuhe.
(4) Zu den Wachsmaschinenzwirnen gehören die Steppzwirne und die Kabelabbindezwirne. Die
Wachsmaschinenzwirne sind matt oder geglättet und finden in vielen Industrie- und Handwerks-
zweigen Verwendung. Steppzwirne dienen vornehmlich zum Steppen von Schuhschäften, Leder-
waren, Planen, Zelten und dergleichen. Kabelabbindezwirne finden Verwendung zum Abbinden der
Fernmeldekabeladern.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1971
Erläuterungen zu
(5) Es gelten als: (64,03)
Einstechzwirne: Zwirne, 4- bis 18fach, matt, hergestellt aus ungezwirnten Garnen mit einer
Feinheitsnummer von Nr. 16 bis 18 englisch,
Durchnähzwirne: Zwirne, 3- bis 14fach, matt, hergestellt aus ungezwirnten Garnen mit einer
Feinheitsnummer von Nr. 16 und 17 englisch,
Doppelzwirne: Zwirne, 4- bis 24fach, matt, hergestellt aus ungezwirnten Garnen mit einer
Feinheitsnummer von Nr. 18 bis 25 englisch,
Spulzwirne: Zwirne, 3- bis lOfach, matt oder gepicht, hergestellt aus ungezwirnten Garnen
mit einer Feinheitsnummer von Nr. 16 bis 18 englisch,
Steppzwirne: Zwirne, 3- bis 12 fach, matt oder geglättet, hergestellt aus ungezwirnten Garnen
mit einer Feinheitsnummer von Nr. 14 bis 40 englisch,
Kabel-Abbindezwirne: Zwirne, 3- bis 8fach, imprägniert, hergestellt aus ungezwirnten Garnen
mit einer Feinheitsnummer von Nr. 16 bis 18 englisch.
Hierher gehören nicht: II.
a) Leinengarne und Ramiegarne in Verbindung mit Metallfäden in beliebigem Verhältnis (Metall-
garne) und metallisierte Leinengarne und Ramiegarne (Tarifnr. 52.01).
b) Bindfäden, Seile und Taue aus Flachs oder Ramie (Tarifnr. 59.04).
Gewebe aus Flachs oder Rnmie 54.05
I.
Zu A: Bei der Tarifierung von Geweben ganz aus Flachs oder Ramie bleiben Effektfäden aus
anderen Spinnstoffen außer Betracht, wenn sie von geringer Bedeutung sind, z. B. nur an einzelnen
Stellen, sei es auch in regelmäßiger Wiederkehr, eingewebt sind. In Zweifelsfällen gilt das Einweben
von Effektfäden dann als von geringer Bedeutung, wenn ihr Anteil am Gesamtgewicht bei Seide
nicht mehr als 10, bei anderen Spinnstoffen nicht mehr als 15 v. H. beträgt.
Hierher gehören nicht: II.
a) Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe aus Flachs oder Ramie (Tarifnr. 58.04).
b) Technische Gewebe (Tarifnr. 59.17).
1972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
Kapitel 55
Baumwolle
55.01 Baumwolle, weder gekrem1lelt noeh gekämmt
I.
Hierher gehören Baumwollfasern, roh, nicht entkörnt oder entkörnt, gewaschen, entfettet
(sogenannte hydrophile Baumwolle), gereinigt, gebleicht oder gefärbt.
II.
Hierher gehört nicht Watte aus Baumwolle (Tarifnr. 30.04 oder 59.01).
55.02 Baumwoll-Linters
I.
(1) Linters sind die an den Samenkörnern der Baumwolle haftenden, im allgemeinen weniger als
5 mm langen Fasern, die beim Reinigen der Samenkörner anfallen.
(2) Linters gehören auch dann hierher, wenn sie gewaschen, gebleicht, entfettet oder gefärbt sind.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Watte aus Baumwoll-Linters (Tarifnr. 30.04 oder 59.01).
b) Halbstoff aus Baumwoll-Linters, insbesondere Linters in Bogen, nicht nur lediglich zusammen-
gepreßt (Tarifnr. 47.01).
55.03 Abfälle ,·on Baumwolle (einsehließlicb Reißspinnstoff), l'lleder gekrempelt (usw.)
I.
(1) Hier her gehören Kämmlinge, Krempelflug, Krempelausputz, Garnabfälle von der Spinnerei,
Zwirnerei, Weberei und Wirkerei, Reißspinnstoff.
(2) Abfälle gehören auch dann hierher, wenn sie gereinigt, gebleicht oder gefärbt sind.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Watte aus Baumwolle (Tarifnr. 30.04 oder 59.01).
b) Baumwollabfälle, gekrempelt oder gekämmt (Tarifnr. 55.04).
c) Scherstaub, Knoten und Noppen (Tarifnr. 59.01).
d) Lumpen (Tarifnr. 63.02).
55.04 Baumwolle, nekrem1•elt oder gekämmt
I.
(1) Hierher gehören Faserbänder (Krempelband oder Kammzug) und Vorgarne.
(2) Gekrempelte oder gekämmte Baumwolle gehört auch dann hierher, wenn sie gebleicht, gefärbt
oder bedruckt ist.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Watte aus Baumwolle (Tarifnr. 30.04 oder 59.01).
b) AbfälJe vom Krempeln oder Kämmen (Tarifnr. 55.03).
c) Knoten und Noppen (Tarifnr. 59.01).
55.05 Baumwollgarne, nicht in Aufmacbungen für den Ei~zeh'erkauf
I.
Zollbehandlung von Garnen ganz aus Baumwolle im Rahmen der Zollkontingente:
1. Der Berechnung der zollbegünstigten Höchstmengen werden zugrunde gelegt: J
a) für ungezwirnte, auch überdrehte Garne, ganz aus Baumwolle, unter Nr. 173 metrisch (Ab-
satz A-1)
die Angaben der deutschen Einfuhrstatistik des Jahres 1950 über die Nrn. 440.a bis h und
441 a bis h.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1973
Erläuterungen zu
Die Statistik ergibt folgende Einfuhrmengen, die der Berechnung des Zollkontingents zugrunde (55.05)
zu legpn sind:
Einfuhrmenge Einfuhrmenge
Lieferländer Lieferländer
in dz in dz
Belgien ...................... . 24 831 Österreich ................... . 3 224
Frankreich ................... . 654 Schweden .................... . 38
Saargebiet ................... . 423 Schweiz ..................... . 17 371
Großbritannien ............... . 18 450 Tschechoslowakei ............. . 534
Irland ...........•...•...•••.. 106 China ....................... . 21
Italien .......•.•...•••..••... 5 865 Indien ....................... . 1 083
Niederlande .................. . 608 Vereinigte Staaten von Amerika . . 217
Für Ägypten beträgt das Zollkontingent 200 000 kg im Kalenderjahr.
b) für gezwirnte Garne, ganz aus Baumwolle, unter Nr. 173 metrisch (Absätze B-1-a-l-b,
B-1-a-2 und B-1-b, insgesamt)
die Angaben der deutschen Einfuhrstatistik des Jahres 1950 über die Nrn. 442a bis h, 442k
bis r und 443.
Die Statistik ergibt folgende Einfuhrmengen, die der Berechnung des Zollkontingents zugrunde
zu legen sind: ~
Einfuhrmenge Einfuhrmenge
Lieferländer Lieferländer
in dz in dz
Belgien ...................... . 833 Österreich ................... . 824
Frankreich ................... . 24 Schweiz ..................... . 2 399
Großbritannien ............... . 1040 · Indien ....................... . 47
Italien ...................•... 225 Vereinigte Staaten von Amerika. . . 3
Niederlande ...............•... 87
2. Die in den Absätzen B-1-a-l-b, B-1-a-2 und B-1-b der Tarifnr. 55.05 aufgeführten Kon-
tingente für gezwirnte Garne ganz aus Baumwolle bilden zusammen ein Sammelkontingent.
Die Aufteilung dieses Sammelkontingents auf Garne der Absätze B-1-a-l-b, B-1-a-2 und
B-1- b der Tarifnr. 55.05 ist nicht zulässig.
3. Von den Kontingentsmengen darf in den einzelnen Kalendervierteljahreii nicht mehr als je
ein Viertel zu dem KontingentRzollsatz eingeführt werden, jedoch dürfen in den einzelnen
Kalendervierteljahren nicht ausgenutzte Teilmengen in den folgenden Kalendervierteljahren
bis zum Ende des Kalenderjahres ausgenutzt werden.
4. Die Abfertigung zu den Kontingentszollsätzen ist nur zulässig bei höchstens vier Zollstellen,
die im Einvernehmen mit der Regierung des Lieferlandes bestimmt sind.
Hierher gehören nicht: II.
a) Baumwollgarne in Verbindung mit Metallfäden in beliebigem Verhältnis (Metallgarne) und
metallisierte Garne aus Baumwolle (Tarifnr. 52.01).
b) Bindfäden, Seile und Taue aus Baumwolle (Tarifnr. 59.0,i).
Drehergewebe aus Baumwolle 55.07
I.
(1) Hierher gehören auch Gewebe, die teilweise in Dreherbindung und im übrigen in ander~r
Bindung ausgeführt sind. Das gleiche gilt für Drehergewebe, die broschiert sind, gleichviel, ob die
broschierten Muster durch Lancierketten, durch Lancierschüsse oder durch Broschierfäden gebildet
werden. . ·
(2) Zu den Drehergeweben gehören Gazestoffe, Etamine, Marquisette, Madras- und Kongreßstoffe.
II.
Hierher gehören nicht Gewebe, die zwar als Gaze oder Etamine bezeichnet werden, jedoch
keine Dreherbindung aufweisen (Tarifnr. 55.09). ·
1974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
55.08 Schlingengewebe (Frottiergewebe) aus Baumwolle
1.
(1) Schlingengewebe (Frottiergewebe) sind Gewebe, die auf ein;r oder auf beiden Seiten, ganz
oder nur zum Teil, mit Schlingen bedeckt sind. Diese Gewebe bestehen aus einem Schußsystem und
aus zwei Ketten. Von den Ketten ist die eine die Grundkette, während die andere die Schlingen
bildet; die letztere ist im Webstuhl mit schwacher Spannung eingezogen und kreuzt sich mit dem
Schuß so, daß sie über mehrere Schüsse hinweg flott liegt. Die ersten zwei oder drei Schüsse einer
Schußgruppe werden beim Vorgehen der Lade nicht fest angeschlagen, sondern bleiben in einiger
Entfernung vom Warenrand. Erst beim letzten Schuß der Schußgruppe, das ist meist der dritte
oder vierte Schuß, wird fest an die bereits gewebte Ware angeschlagen. Dabei bilden die schwach
gespannten Kettfäden Schlingen.
(2) Hierher gehören Schlingengewebe (Frottiergewebe) von der Art, wie sie üblicherweise zum Her-
stellen von Handtüchern, Waschlappen, Bademänteln und dergleichen verwendet werden.
Hierher gehören nicht: II.
a) Sogenannte Frotteegewebe, das sind Gewebe, die wegen der Verwendung von Noppen-,
Schlingen- oder anderen Effektgarnen rauh und gekräuselt erscheinen, jedoch nicht nach
Art der Schlingengewebe hergestellt sind (Tarifnr. 55.09).
b) Schlingengewebe, andere als Frottiergewebe (Tarifnr. 58.04).
55.09 Andere Gewebe aus Baumwolle
I.
(1) Zu B: Der Zollsatz für Pla.ttstichgewebe gilt nur für schußbroschierte Gewebe, bei denen
die Breite der Figuren, zwischen zwei aufeinanderfolgenden Umkehrstellen des Figurschußfadens
gemessen, 22 mm nicht überschreitet. ,
(2) Wegen der Feststellung des Quadratmetergewichts und der Fadenzahl s. TV.
Hierher gehören nicht: II.
a) Samt, Plüsch und Chenillegewebe aus Baumwolle (Tarifnr. 58.04).
b) Technische Gewebe (Tarifnr. 59.17).
l
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1975
Erläuterungen zu
Kapitel 56
Zellwolle (synthetische und künstliche Spinnfasern)
Zellwolle, weder gekrempelt noch gekämmt 56.01
I.
(1) Zellwolle ist eine synthetische oder künstliche Spinnfaser, die im Gegensatz zur »endlosen«
Kunstseide auf Stapel geschnitten ist. Die Stapellänge schwankt im allgemeinen zwischen 25 und
250 mm. ·
(2) Hierher gehören auch Spinnkabel mit einer Länge von 2 m oder weniger, verstreckt oder
unverstreckt, sofern das Gewicht des einzelnen Spinnfadens (Kapillare) weniger als 6,6 mg je m
(60 den.) beträgt.
(3) Zellwolle gehört auch dann hierher, wenn sie gebleicht oder gefärbt ist.
II.
Hierher gehören nicht Bündel von Monofilen, mit einem Gewicht des einzelnen Spinn-
fadens (Kapillare) von 6,6 mg je m (60 den.) oder mehr, der Tarifnr. 51.02.
Spinnkabl'I :m.02
I. ,
.
(1) Spinnkabel bestehen aus einem Bündel von zahlreichen (bis zu mehreren Tausend) Spinnfäden
(K~pi11aren), die bei ihrem gleichzeitigen Austritt aus einer Spinn brause zusammengefaßt worden
sind.
(2) Unverstreckte Spinnkabel aus synthetischen Spinnfäden lassen sich, ohne zu zerreißen, auf
die drei- bis vierfache Länge, verstreckte Spinnka bel dagegen normalerweise nicht einmal auf die
doppelte Länge dehnen.
II.
_Hierher gehören nicht Bündel von Monofilen der Tarifnr. 51.02.
Ahliill" ,·on Kunstseide oder Zelln-olle (usw.) 56.03
I.
(1) Hierher gehören Abgänge vom Krempeln, Kämmen oder anderen Vorbereitungsarbeiten
für das Verspinnen von Zellwolle; Garnabfälle von der Spinnerei, Zwirnerei, Weberei und Wirkerei;
Rei ßspi nnstoff.
(2) Abfälle gehören auch dann hierher, wenn sie gewaschen, gebleicht oder gefärbt sind.
Hierher gehören nicht: II.
a) Watte aus Zellwolle (Tarifnr. 30.04 oder 59.01).
b) Scherstaub, Knoten und Noppen (Tarifnr. 59.01).
c) Lumpen (Tarifnr. 63.02).
Zellwolle und Abfälle ,·on Kunstseide oder Zellwolle (usw.) 56.04
I.
(1) Hierher gehören Faserbänder (Krempelband oder Kammzug) und Vorgarne.
. (2) Hierher gehören auch Spinnbänder, die unmittelbar aus Spinnkabeln hergestellt und in
der Rege] weder gekrempelt noch gekämmt sind.
(3) Gekrempelte, gekämmte oder anders bearbeitete Zellwolle gehört auch dann hierher, wenn sie
gebleicht, gefärbt oder bedruckt ist.
Hierher gehören nicht: II.
a) Watte aus Zellwolle (Tarifnr. 30.04 oder 59.01).
b) Knoten und Noppen aus Zellwolle (Tarifnr. 59.01).
c) Abfälle aus Zellwolle vom Krempeln oder Kämmen (Tarifnr. 56.03).
1976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
56.05 Garne aus Zellwolle (oder aus Abfällen ,·on Kunstseide oder Zellwolle) (usw.)
I.
(1) Zellwollgarne haben, im Unterschied zu Kunstseidengarnen, auffallend viele abstehende Faser-
enden. Beim Aufdrehen des Garns sind zahlreiche kurze Fasern zu erkennen.
(2) Hierher gehören auch Fasergarne, die unmittelbar aus einem ungedrehten Kunstseidengarn
hergestellt sind (s. Vorschrift 3 zu Kapitel 51).
(3) Garne von der Art der Schappeseidengarne sind Garne, die ganz oder überwiegend aus Fasern
mit einer Länge von 65 mm oder mehr bestehen und im Scpappespinnverfa.hren hergestellt sind.
Hierher gehören nicht: II.
a) Garne aus Zellwolle in Verbindung mit Metallfäden in beliebigem Verhältnis (Metallgarne) und
metallisierte Garne aus Zellwolle (Tarifnr. 52.01). ·
b) Bindfäden, Seile und Taue aus Zellwolle (Tarifnr. 59.04).
56.07 Gewebe aus Zellwolle
Hier her gehören nicht:
a) Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe aus Zellwolle (Tarifnr. 58.04).
b) Technische Gewebe (Tarifnr. 59.17).
.
1
->
Nr. 39. -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1977
Erläuterungen zu
Kapitel 57
Andere pftanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen
Hanf (Cannabis sativa), roh, geröstet, geschwungen, gehechelt (usw.) 57.01
I.
(1) Hierher gehören Hanfstroh, mit oder ohne Samen, Hanffasern unbearbeitet oder bearbeitet
sowie kotonisierter Hanf (durch chemische Behandlung aufgeschlossener Hanf).
(2) Hierher gehören auch Werg und Abfälle, insbesondere Abgänge vom Schwingen, Hecheln,
Krempeln (Kardieren); Garnabfälle aus der Spinnerei und Weberei, Reißspinnstoff sowie gekrempelte
(kardierte) Abfälle.
Hierher gehören nicht: II.
a) Fasern, die häufig als »Hanf« bezeichnet werden, insbesondere Tampicohanf (Istel) (Tarifnr.
14.03), Manilahanf (Abaca) (Tarifnr. 57.02), Hibiscushanf (Hibiscus cannabinus), Rosellahanf
(Hibiscus sabdariffa), Sisalhanf (Sisal), Haiti- oder Mauritiushanf, Neuseelandhanf (Phormium
tenax), Aloehanf und Sunnhanf (Tarifnr. 57.04).
b) Schäben (holzige Abfälle) (Tarifnr. 44.01).
c) Hanfgarne (Tarifnr. 57.05).
d) Altes Tauwerk (Tarifnr. 63.02).
l\lanilahanf (Abaca oder Musa textilis), roh oder bearbeitet (usw.) 57.02
I.
Manilahanffasern sind gelblich weiß oder. bräunlichgelb, etwa 1 bis 3 m lang und von unregel-
mäßigem Querschnitt. Manilahanf ist fest, zäh, härter und steifer als Flachs oder Hanf.
Hierher gehören nicht: II.
a) Garne aus Manilahanf (Tarifnr. 57.07).
b) Altes Tauwerk (Tarifnr. 63.02).
Jute, roh, geschält oder anders bearbeitet, jedoch nicht \'ersponnen (usw.) 57.03
I.
Jute (Gattung Corchorus) ist stärker verholzt als andere Bastfasern. Sie ist gelblichweiß bis braun.
Hierher gehören nicht: • II.
a) Jutegarne (Tarifnr. 57.06).
b) Lumpen (Tarifnr. 63.02).
Andere 1,flanzliehe Spinnstoffe, roh oder bearbeitet (usw.) 57.0-1
I.
Hierher gehören Abutilonhanf (Chinajute, Ching-ma, King-ma usw.), Aloefasern; Alpha- und
Espartograsfasern, erkennbar ausschließlich zur Verwendung als Spinnstoff bearbeitet, Ananas-
fasern (Arghan oder Pita floja, Caroa, Karatas, Silkgras usw.), Brennesselfasern, Ginsterfasern
(Spartium junceum, Cytisus scoparius), Haitihanf (Agave foetida), Hennequen (Mexiko- oder Yuka-
tansisal), Hibiscushanf (Hibiscus cannabinus, Gambo, Kenaf, Bimlipatam, Bimlijute, Ambari, Pa-
poula de Sao Francisco, Dah usw.); Istelfasern (T~mpico- oder mexikanischer Hanf), erkennbar aus-
schließlich zur Verwendung als Spinnstoff bearbe1 tet, J uccafasern, Kokosfasern, Magueyfasern (Aga-
venart), l\fauritiushanf (Furcroya gigantea), Pita (Agave americana), Phormium tenax (Neuseelän-
discher Hanf oder Flachs), Rosellahanf (Hibiscus sabdariffa), Sanseviera, Sisal (Agave sisalana),
Sunn (Madrashanf); Torffasern, erkennbar zur Verwendung als Spinnstoff bearbeitet, Typhafasern,
Urena lobata und Urena sinuata (Kongojute, Madagaskarjute oder Malva blanca, Cadillo, Guaxima,
:Mal va roxa, Paka oder Caesarweed).
Hierher gehören nicht: II.
a) Alpha- und Espartograsfasern, Istelfasern und Torffasern, nicht zur ·verwendung als Spinn-
stoff bearbeitet (Kapitel 14 oder Tarifnr. 27.03).
b) Samenhaare von Typha (Tarifnr. 14.02).
c) Ginster in Stengeln (Tarifnr. 14.05).
d) Lumpen (Tarifnr. 63.02).
1978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
57.05 Hanfgarne
I.
Hierher gehören Garne aus Hanf der Tarifnr. 57.01.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Hanfgarne in Verbindung mit Metallfäden m beliebigem Verhältnis (Metallgarne) und
metallisierte Hanfgarne (Tarifnr. 52.01).
b) Bindfäden, Seile und Taue aus Hanf (Tarifnr. 59.04).
57.0G Jutegarne
I.
Hierher gehören Garne aus Jute der Tarifnr. 57.03, auch in Aufmachungen f~r den Einzel-
verkauf.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Jutegarne in Verbindung mit Metallfäden m beliebigem Verhältnis (Metallgarne) und
metallisierte Jutegarne (Tarifnr. 52.01).
b) Bindfäden, Seile und Taue aus Jute (Tarifnr. 59.04).
57.07 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen
I.
Hierher gehören Garne aus Manilahanf der Tarifnr. 57.02, aus pflanzlichen Spinnstoffen
der Tarifnr. 57.04 oder aus anderen außerhalb des Abschnitts XI erfaßten pflanzlichen Fasern,
auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf.
II.
Hierher gehören nicht Bindfäden, Seile und Taue (Tarifnr. 59.04).
57.08 Papiergarne
I.
(1) Papiergarne bestehen meist aus Papierstreifen, die in feuchtem Zustand um ihre Längsachse
gedreht worden sind, oder aus genitschelten Papierbändern, mit oder ohne Drall. Papiergarne
können auch gezwirnt sein. Sie gehören auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf hierher.
(2) Hierher gehören auch nichtgeflochtene Bindfäden, Seile und Taue aus Papiergarnen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Bänder und Streifen aus Papier, die einmal oder mehrmals der Länge nach gefaltet sind
(Tarifnr. 48.15).
b) Papiergarne in Verbindung mit Metallfäden in beliebigem Verhältnis (Metallgarne) und
metallisierte Papiergarne (Tarifnr. 52.01).
c) Papiergarne mit Metall verstärkt und geflochtene Bindfäd~n, Seile und Taue aus Papier-
garnen (Tarifnr. 59.04).
57.11 Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen
I.
Hierher gehören Gewebe aus Garnen der Tarifnr. 57.07.
II.
Hierher gehören nicht Läufer und Teppiche (Tarifnr. 58.02).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1951 1979
Erläuterungen zu
Kapitel 58
Teppiche und Tapisserien; Samt, .Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe; Bänder;
Posamentierwaren; Tülle, geknüpfte Netzstoffe; Spitzen; Stickereien
Geknüpfte Teppiche, aueh fertiggestellt 58.01
I.
(1) Geknüpfte Teppiche bestehen aus einem Grundgewebe und aus Fäden, die um die Kettfäden
des Grundgewebes geknüpft oder geschlungen worden sind (Knüpffäden) und durch die Grund-
schußfäden festgehalten werden. Diese Art des Einknüpfens oder Einschlingens in die Kette des
Grundgewebes ist für geknüpfte Teppiche kennzeichnend. · ·
(2) Hierher gehören auch Nachahmungen der echten Teppiche, die aus Kanevas, d. h. un-
dichten leinwandbindigen Geweben, mit Knüpfstichen gearbeitet sind und als Teppiche, Fußboden-
decken oder Läufer verwendet werden.
(3) Knüpfteppiche werden in Handarbeit oder maschinell hergestellt.
Zu B: Fransen, gewebte Randverstärkungen und Randeinfassungen werden bei der Berechnung
der Quadratmeterfläche von geknüpften Teppichen aus Wolle oder feinen Tierhaaren nicht berück-
sichtigt. Die Quadratmeterfläche dieser Teppiche ist durch Vervielfältigung der mittleren Länge
mit der mittleren Breite des geknüpften Teils zu errechnen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Plüschteppiche (Tarifnr. 58.02).
b) Tapisserien (Tarifnr. 58.03).
c) Tischdecken (Tarifnr. 62.02).
Kelim, Sumak, Karamonie und ähnliche Teppiche, aueh fertiggestellt (usw.) 58.02
I.
(1) Hierher gehören auch Teppiche, die mit Band eingefaßt, abgefüttert, mit Fransen ver-
sehen, zusammengesetzt oder in Rollen als Meterware zum Zwecke des späteren Zuschneidens in
Einzelstücke aufgemacht sind.
(2) Zum Unterschied von gewissen ähnlich hergestellten Geweben, z.B. Samt, Plüsch, Schlingen-
geweben und Chenillegeweben der Tarifnr. 58.04, weisen Teppiche eine gewisse Festigkeit, eine
gröbere Art des Materials und eine größere Steifheit ihres Grundgewebes auf, das im allgemeinen
eine zusätzliche Kette, die sogenannte Füllkette, enthält.
(1) Zu A: Kelim sind ripsartige Gewebe, in deren Kette farbige Schußgarne aus Wolle oder
Haaren mit der Hand leinwandbindig eingearbeitet werden. Der Schuß geht nur innerhalb einer
gewissen Anzahl von Kettfäden, dem Muster entsprechend, hin und her. An den Umkehrstellen
des Schußfadens entstehen deshalb zwischen den benachbarten Kettfäden Spalten, die entweder·
offen bleiben oder vernäht werden. Die Musterung besteht in der Regel aus schräg oder in Zickzack-
form angeordneten geometrischen Figur~n.
(2) Karamanie sind Kelim aus der kleinasiatischen Stadt Karaman.
(3) Sumak bestehen ~aus einem leinwandbindigen, starkfädigen Grundgewebe. Zwischen die
Grundschüsse sind in der Schußrichtung fest gedrehte, farbige Wollgarne musterbildend so ein-
geschlungen, daß ein Musterfaden fortlaufend immer einen Kettfaden oder zwei Kettfäden um-
schlingt. Bei manchen Sumakteppichen wird nach jedem Musterfaden, bei anderen jeweils nach
zwei Musterfäden ein Grundschuß eingelegt. Auch diese Teppiche weisen meistens geometrische
Muster auf.
(4) Bei den Kelim und bei den Sumak hängen die Schußfadenenden auf der Rückseite meistens
lose oder flotten bis zur nächsten Figur.
Zu B: Nadelflorteppiche sind Teppiche, Läufer und Vorlagen von samt- oder plüschartigem
Aussehen, bei denen die den Flor oder die Schlingen bildenden Fäden in ein fertiges Grundgewebe
nachträglich in der ganzen Gewebebreite mit Hilfe von Nadeln maschinell eingezogen worden sind.
Derartige Teppiche sind meist auf der Rückseite mit einem Kunststoff- oder Kautschukkleber
appretiert, um den Büscheln oder Schlingen einen festen Halt im Grundgewebe zu geben.
(1) Zu C gehören Florteppiche und ähnliche Teppiche, bei denen entweder· eine aus Schlingen
(Flornoppen) gebildete Oberseite oder eine samtartige Flordecke aus aufrecht nebeneinander
stehenden Polfäden (Faserbüschetn) das Grundgewebe völlig verdecken. Zu diesen Teppichen
~~= . .
1. Boucleteppiche, auch Haar-Brüssel, Kräusel- oder Friseteppiche genannt, mit nicht auf-
geschnittenen Schlingen, deren Fäden im allgemeinen aus Rindviehhaaren unter Zusatz von
grober Wolle gesponnen sind. Eine Art feiner Boucleteppiche sind die Brüsseler Teppiche
mit Schlingen aus starker Wolle.
1980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(68.02) 2. Tournaiteppiche, auch Wiltonteppiche genannt, d. h. farbig gemusterte, mit der Jacquard-
maschine hergestellte Florteppiche mit glatter Flordecke aus aufgeschnittenen Schlingen.
Die »durchgewebten« Tournaiteppiche lassen auf der Rückseite die Einbindestellen der Flor-
noppen erkennen. Dadurch wird das Muster, ähnlich wie bei den geknüpften Teppichen,
auf der Rückseite deutlich sichtbar.
3. Tapestryteppiche. Sie haben, je nachdem, ob die Schlingen unaufgeschnitten oder aufge-
schnitten sind, das Aussehen von Brüsseler Teppichen oder von Tournaiteppichen. Sie sind
jedoch nicht wie diese mit der Jacquardmaschine gewebt. Ihre Musterung entsteht durch das
Verweben ·bedruckter Polfäden. Florteppiche dieser Art zeigen deshalb verschwommene Mu-
sterränder.
4. Royal-Axminsterteppiche. Sie sind eine Art der Florteppiche und zugleich eine Nachahmung
der Knüpfteppiche; die Florfäden sind jedoch nicht um die Kettfäden geknüpft, sondern als
U-förmige Henkel um die Schußfäden gelegt und werden von einer Füllkette festgehalten.
5. Axminster- oder Chenilleteppiche, d. h. Schußflorteppiche, bei denen die Gewebeoberfläche aus
Chenille besteht. Die Chenillebänder werden mit Hilfe einer feinen Bindekette auf ein Grund-
gewebe aufgewebt. Sogenannte Wollperser und Juteperser sind billige Teppiche, die unter Ver-
wendung von Rundchenille als Florschuß und von groben Garnen als Grundschuß hergestellt
sind. Axminster- oder Chenilleteppiche sind nicht nach Art der Samt- und Plüschgewebe her-
gestellt; sie rechnen gleichwohl zu den Florteppichen, weil di~ eingewebte Chenille ihnen eine
florartige Oberfläche verleiht. Bestehen diese Teppiche aus zwei oder mehr Spinnstoffen, so
bleiben zwar bei der Tarifierung die Fäden, auf die der Flor aufgebracht worden ist, außer Be-
tracht, die Garne jedoch, aus denen das Grundgewebe besteht, werden bei der Tarifierung mit-
berücksichtigt. •
(2) Zu C gehören auch:
1. Glatte gewebte Teppiche, Läufer un<l Matten, z. B. in Leinwand-, Köper-, Rips-Bindungen
oder in J acquardmusterung. ·
2. Teppiche und Matten nach Allgäuer Art (Leistenteppiche) mit starkfädiger Kette und Schüssen
aus meistens aneinander genähten Gewebestreifen.
3. Einfache geflochtene Teppiche, Läufer und Matten aus Tierhaargarnen oder Garnen aus pflanz-
lichen Fasern (z. B. Kokos, Sisal, Manilahanf) oder aus Papiergarnen.
4. Sogenannte Velour- oder Bürstenmatten. Diese Matten bestehen hauptsächlich aus steifen
Faserbüscheln, im allgemeinen aus Kokos- oder Sisalfasern, die als Reiterehen auf den Kett-
oder Schußfäden des Grundgewebes sitzen. Sie werden in beschränkten, ihrer Verwendung ent-
sprechenden Abmessungen hergestellt.
5. Badevorleger aus Schlingengewebe (Frottiergewebe).
II.
Hierher gehören nicht grobe Strohmatten und andere Matten aus Flechtstoffen oder unver-
sponnenen Spinnstoffen (Tarifnr. 46.02).
58.03 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson) (usw.)
I.
(1) Hierher gehören Erzeugnisse der Wandteppichweberei und Wandteppichstickerei, aber
auch zu anderen Zwecken als zur Verkleidung von Wänden, z. B. als Möbelbezug, dienende Erzeug-
nisse dieser Art.
(2) Gobelins sind gewebte Bildteppiche mit Kette und Schuß. Die Schußfäden werden aus freier
Hand eingetragen. Jede Farbe und jede Farbschattierung wird für sich gewebt. An den Grenzlinien
der Farbmuster entstehen deshalb in der Gewebebreite offene Stellen (Spalten), die nachträglich
vernäht werden. Die Schußfadenenden hängen auf der Rückseite des Gewebes frei heraus. Die Her-
stellungsart der Gobelins entspricht im wesentlichen der der Kelim. Kelim weisen meist geometrische
Figuren mit scharfen Farbgrenzen, Gobelins bildliche Darste1Iungen mit bisweilen ineinander über-
gehenden Farben auf.
(3) Tapisserien als Nadelarbeit (auch' als »Bildstickereien« bezeichnet) sind Plattstichstickereien
auf undichten Geweben, z. B. Kanevas. Zum Unterschied von den meisten Stickereien der Tarifnr.
58.10 bedecken die Musterfäden das Grundgewebe, mit Ausnahme der Ränder, vollständig. Tapisse-
rien als Nadelarbeit bleiben auch dann in Tarifnr. 58.03, wenn sie überstickt sind.
-l
(4) Hierher gehören auch vorgezogene (trassierte) Tapisserien (sogenannte halbfertige Gobelins),
d. h. undichte Grundgewebe mit vorgestickten (vorgezogenen) Mustern. Die mit diesen Waren in einer
Sendung eingeführten Stickgarne werden, wenn sie nach Farbe, Art und Menge der noch auszufüh-
renden Stickarbeit entsprechen und im Kaufpreis einbegriffen sind, zusammen mit den vorgezogenen ~-
Tapisserien nach Tarifnr. 58.03 tarifiert.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1981
Erläuterungen zu
(58.03)
Hierher gehören nicht: II.
a) Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche Teppiche (Tarifnr. 58.02).
b) Stickereien (Tarifnr. 58.10).
c) Waren aus Tapisserien, die in anderen Tarifnummern genauer erfaßt sind, z.B. Handtaschen
(Tarifnr. 42.02), Pantoffel (Kapitel 64), Kissen (Tarifnr. 94.04).
d) Tapisserien mit einem Alter von mehr als 100 Jahren (Tarifnr. 99.06).
Samt, Pliiseh, Sehlingengewebe uml Chenillegewt>be (usw.) 58.04
I.
(1) Samt ist ein Gewebe, dessen Oberfläche ganz oder zum Teil mit einem kurzen, dichten Faserflor
bedeckt ist. Der Flor besteht aus Fadenstückchen, die von den Kettfäden oder den Schußfäden des
Grundgewebes festgehalten werden. Die Fadenstückchen sind Teile besonderer Kettfäden (Florkette)
oder besonderer Schußfäden (Florschuß), die in das Grundgewebe, jedoch unabhängig von diesem,
eingewebt sind.
(2) Kettsamt entsteht entweder auf Rutenstühlen oder auf Doppelflorgewebestühlen. Bei der Her-
stellung auf Rutenstühlen wird die besondere Florkette während des Webens über Metalleisten
(Ruten) geführt, die in der Schußrichtung eingelegt werden. Die Florkette des Rutensamts bildet
deshalb beim Einweben zunächst Schlingen, die entweder während des Webens oder danach aufge-
schnitten werden. Auf diese Weise entsteht der geschnittene Samt. Werden die Schlingen nicht auf-
geschnitten, so erhält man den gezogenen Samt (Kräuselsamt, velours boucle, velours frise, velours
e~ingle). Kettsamt kann auch in musterbildender Weise teils aufgeschnitten, teils unaufgeschnitten
sem.
(3) Auf Doppelflorgewebestühlen entstehen gleichzeitig zwei Samtgewebe aus zwei übereinander
angeordneten Grundgeweben mit je eigener Kette und eigenem Schuß, in die beim Weben eine ge-
meinsame Florkette wechselweise eingebunden wird. Durch Zerschneiden des Florkettsystems erhält
man zwei einfache Samtgewebe mit Flordecke.
(4) Schußsamt hat einen Florschuß, der auf der Oberseite stark flottet. Die Flottungen, die in
Richtung der Kette Schläuche bilden, werden nnch dem Wehen aufgeschnitten, gesengt und ge-
schoren und bilden nach anschließendem Bürsten den Flor. Streifensamt und Rippensamt oder Kord
sind besondere Arten von Schußsamt.
(5) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß auch für Plüsch. Plüsch ist ein Samtgewebe mit
längerem Flor. Buntgemusterter Möbelplüsch wird allgemein l\fokett genannt.
(6) Gewebe der in Vorschrift 7 a Absatz 2 genannten Art sind z. B. leichte Kleiderstoffe aus Seide
oder Kunstseide mit Samteffekten. Die Grundgewebe dieser Stoffe haben durch die Art des verwen-
deten Spinnstoffes oder durch ihre Farbe und dergleichen einen mitbestimmenden Einfluß auf die
Gesamtwirkung.
(7) Hierher gehören auch Samt- und Plüschgewebe, die Nachahmungen von Pelzwerk sind, z.B.
»Astrachen-«, » Karakul- «, ,,-Sealskin-Plüsche« und Nachahmungen von Leopardenfe 11.
(8) Neben gezogenem Samt und Plüsch gehören hierher andere Schlingengewebe. Beim Herstellen
dieser Gewebe werden die Schlingen nicht unter Vcrwendung von Ruten (wie bei vielen Kettsamten
und Kettplüschen), sondern mit Hilfe einer zusätzlichen, sehr lockeren Kette hergestellt, aus der die
Schlingen beim Ansch1agen des Schußfadens gebildet werden. Die Vorschrift 7 a über die Nichtbe-
rücksichtigung des Grundgewebes bei der Tarifierung von Samt und Plüsch findet auf Schlingen-
• gewebe keine Anwendung.
(9) Chenillegewebe sind äußerlich dem Samt ähnliche Gewebe aus Kette und Schuß, die in der
Rchußrichtung als besondere Fäden oder als eigentliche Schußfäden Chenillegarne enthalten.
Chenillegewebe haben auf beiden Seiten eine florartige Oberfläche. Chenillefäden können auch nur
in einen Teil des Gewebes musterbildend eingearbeitet sein.
Zu Bund F: Aufgeschnittener Samt und aufgeschnittener Plüsch aus Kunstseide lassen sich von
gleichartigen Geweben aus Zellwolle bei Prüfung mit der Lupe unterscheiden. Florbüschel aus Kunst-
seide bestehen aus gleich langen Fasern von der Länge des Büschels. Florbüschel aus Zellwolle ent-
halten auch Fasern, die kürzer sind als das Büschel.
Zu E: Ob der Flor aus der Kette oder aus dem Schuß gebildet ist, läßt sich durch Ausziehen von
Kett- und Schußfäden feststellen. Beim Schußsamt hängen die Florbüschel an den ausgezogenen
Kettfäden, beim Kettsamt an den ausgezogenen Schußfäden. Das gleiche gilt für Plüsch. Bestehen
Zweifel, z. B. bei Geweben ohne Webekante, so sind Sachverständige zu hören.
Hierher gehören nicht: II.
a) Nachahmungen von Pelzwerk aus Spinnstoffen, anders als durch Weben (z.B. durch Kleben
oder Nähen) hergestellt (Tarifnr. 43.04).
b) Nachahmungen von Samt, Plüsch und Schlingengeweben, z.B. Gewebe mit einem zu kleinen
Locken oder Knötchen zusammengeschobenen Rauhflor (Ratine), Gewebe mit dichtem,
lockigem Flor, der durch Aufrauhen eines besonderen Schusses entstanden ist (Floconne),
1982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(58.04) Gewebe, bei denen der besondere Schuß nach dem Aufrauhen zu gereihten Wellen zusammen-
geschoben ist (Welline) sowie Gewebe, deren Aussehen auf der Verwendung von Noppen-
garnen (Phantasiegarnen) oder auf einer besonderen. Behandlung der Oberseite durch ein-
faches Rauhen, Beflocken usw. beruht (im al1gemeinen Kapitel 50 bis 57).
c) Nicht aufgeschnittener Schußamt (Kapitel 50 bis 57).
d) Plüschteppiche und ähnliche mit Schlingen versehene Teppiche (Tarifnr. 58.02).
e) Bänder aus Geweben der Tarifnr. 58.04 (Tarifnr. 58.05).
f) Samt und Plüsch, gewirkt (Tarifnr. 60.01 oder 60.06).
58.05 Bänder und sehußlose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen (usw.)
I.
(1) Zu A: Bänder mit unechten Webekanten sind Gewebestreifen, die durch Zerschneiden von
Geweben mit Kette und Schuß in der Kettrichtung oder in diagonaler Richtung entstanden sind
(Schnittbänder) und deren Ränder gegen Ausriefeln anders als durch echte Webekanten oder
bloßes Bördeln (Falzen) gesichert sind.
(2) Unechte gewebte Webekanten werden von den Randkettfäden der geschnittenen Gewebe-
streifen gebildet. Diese Kettfäden binden die Schußfäden meist in Dreherbindung fest ein (so-
genannte Patentkanten). Als unechte Webekanten gelten auch einfache Säume sowie durch Ver-
kleben der Ränder mit Leim oder durch Verschmelzen der Längsseiten' von Schnittbändern aus
künstlichen oder synthetischen Spinnstoffen hervorgerufene Randbefestigungen.
(3) Schrägbänder mit gefalzten Rändern sind Gewebstreifen, die in schräger Richtung aus
Geweben_ mit Kette und Schuß herausgeschnitten sind und deren Ränder zur Verhinderung des
Ausriefelns gebördelt (gefalzt) sind. Schrägbänder haben deshalb weder echte noch unechte Webe-
kanten. Andere aus Geweben mit Kette und Schuß geschnittene Streifen, weder mit echten noch
mit unechten Webekanten, gehören nicht hierher.
(4) Gewebestreifen, die durch nachträgliches Aneinanderfügen der Längsseiten (z. B. mit Kleb-
stoff) schlauchartig hergerichtet worden sind, gelten nicht als Schlauchgewebe im Sinne der Vor-
schrift 3c. Sie gehören deshalb auch dann nicht hierher, wenn sie in flachgedrücktem Zustand
nicht breiter sind als 30 cm.
(5) Hierher gehören auch Gurtbänder sowie nach Art der gewebten Bänder hergestellte Borten.
Als Gurtbänder bezeichnet man besonders dicke und widerstandsfähige Bänder, meistens aus
Baumwolle, Flachs, Hanf oder Jute. Sie werden z.B. in der Sattlerei, Geschirrmacherei, zum
Herstellen von Treibriemen, Gürteln, Gewehrriemen und Koppelriemen sowie zu Sesselgurten
verwendet.
(6) Moirieren, Gaufrieren, Bedrucken, Bemalen usw. bleiben auf die Tarifierung von Bändern
ohne Einfluß.
Zu A-1: Samt- oder plüschähnliche Bänder sind Bänder, die Chenille enthalten oder die nach
Art der Schlingengewebe hergestellt sind.
Zu B: Schußlose Bänder (.bolducs) sind bandartige Erzeugnisse von geringer Breite (im all-
gemeinen von einigen Millimetern bis zu einem Zentimeter); sie werden aus parallel gelegten
Spinnstoffgarnen oder Spinnstoffen durch Aneinanderkleben hergestellt. Bedrucken bleibt auf
die Tarifierung ohne Einfluß.
Hierher gehören nicht: II.
a) Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, als Meterware (Tarifnr. 58.06).
b) Geflochtene Bänder, Litzen und Borten, sowie gewebte Bänder und Gurtbänder, mit ange-
wehten Fransen an den Längsseiten (Tarifnr. 58.07).
c) Bandspitzen (Tarifnr. 58.09).
d) Bestickte Bänder (Tarifnr. 5_8.10).
e) Bänder, auf denen Haken, Ösen oder Druckknöpfe aus unedlen Metallen in Abständen an-
gebracht sind, wenn die Bänder im Verhältnis dazu von untergeordneter Bedeutung sind
(Tarifnr. 83.09 oder 98.01 ).
f) Reißverschlüsse (Tarifnr. 98.02).
g) Mit Tinte oder Farbe getränkte Farbbänder (Tarifnr. 98.08).
58.06 Etiketten, Abzeichen und ähnliche \\Taren, gewebt, nicht bestickt (usw.)
I.
(1) Etiketten dienen zum Kennzeichnen von Waren, z. B. von Kleidungsstücken, Schuhen,
Kopfbedeckungen, Haushaltswäsche, Matratzen oder Spielzeug. Es handelt sich hier um die
gebräuchlichen gewebten Etiketten mit Aufschriften oder Motiven. Handelsetiketten geben z. B.
die Marke, den Firmennamen oder ein besonderes Zeichen des Herstellers oder die Art des Spinn-
stoffes an, aus dem die Ware besteht (z.B. »Seide«, »Kunstseide«); Etiketten, die Einzelpersonen
zur Kennzeichnung der ihnen gehörenden Gegenstände verwenden, weisen Initialen, eine umrahmte
Stelle für spätere handschriftliche Kennzeichnung oder ganz einfach nur Zahlen auf.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 !983
Erläuterungen zu
(58.06)
(2) Gewebte Abzeichen (z.B. Sportabzeichen, militärische Abzeichen, landsmannschaftliche Ab-
zeichen), Wappen, Bänder (z.B. mit Namen von Jugendorganisationen oder Schiffen) und ähnliche
Waren werden außen auf Kleidungsstücke oder Mützen aufgenäht. Aufschriften oder andere
Kennzeichen werden im allgemeinen durch Lancieren oder Broschieren eingewebt oder aufgedruckt.
Hierher gehören nicht: II.
a) Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, mit Stickarbeit versehen (Tarifnr. 58.10). ·
b) Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, anders als durch bloßes Zuschneiden zu Einzel-
stücken von beliebiger Form fertiggestellt (Tarifnr. 61.11 oder 62.05).
Chenillegarne; Gimpen (usw.) 58.07
1.
(1) Zu A: Chenillegarne, auch »Chenille« genannt, sind Garne mit abstehendem Faserflor.
Sie bestehen aus zwei oder mehr zusammengezwirnten Spinnstoffgarnen, zwischen denen aufrecht-
stehende kurze Stücke von Spinnstoffgarnen eingeschlossen sind.
(2) Gimpen sind in meist engen, zuweilen auch in weiten Windungen mit Deckfäden spiralartig
umwickelte Garne, Garnbündel oder Vorgarne aus S.pinnstoffen. Durch diese Art der Vereinigung
der sogenannten Seele mit den Deckfäden unterscheiden sich die Gimpen von den gezwirnten
Garnen der Kapitel 50 bis 57. Die Seele der Gimpen besteht im allgemeinen aus einem Garn aus
Baumwolle, Flachs oder Hanf, während die Deckfäden z.B.· aus Seide, künstlichen oder syn-
thetischen Spinnstoffen, merzerisierter Baumwolle oder Papierstreifen bestehen. Garne, die mit
Bändchen aus künstlicher oder synthetischer Spinnmasse umsponnen sind, gehören hierher, wenn
die Bändchen nicht breiter sind als 5 mm.
(3) Hierher gehören Erzeugnisse, die durch Umspinnen einer Seele aus Spinnstoffen mit Garnen
der Tarifnr. 52.01 hergestellt sind, und Erzeugnisse, die nicht durch Zwirnen, sondern durch ein
andersartiges Verbinden von zwei oder mehr Garnen der Tarifnr. 52.01 hergestellt sind.
(4) Gimpen mit einer Seele aus anderen Stoffen als Spinnstoffen, z.B. aus feinem Metalldraht,
gehören hierher, wenn sie den Charakter einer Spinnstoffware haben.
(1) Zu B: Geflechte im Sinne der Tarifnr. 58.07 werden durch ein in der Arbeitsrichtung fort-
schreitendes Verschränken (Kreuzen) von Garnen,auch von Monofilen oder Streifen des Kapitels 51,
hergestellt.
(2) In einfachen Flachgeflechten (Litzen oder Tressen) verlaufen die Flechtelemente diagonal
innerhalb des Geflechts von einer Warenkante zur anderen. In den Rundgeflechten (Kordeln,
Schnüren oder Schlauchgeflechten) verlaufen die Flechtelemente spiralenartig. Geflechte enthalten
zuweilen neben den eigentlichen Flechtelementen weitere Garne zur Randverstärkung oder Muster-
bildung.
(3) Zu B gehören:
1. Posamentenschnüre, d. h. schnurartig fest zusammengedrehte stärkere Garne, die oft nach Art
der Gimpen umsponnen sind. Der Kern dieser gimpenartigen Garne wird durch ein Bündel von
Garnen oder Vorgarnen gebildet, das während des Umspinnens in sich gedreht wird. Als Deck-
fäden dienen oft bereits fertige Gimpen, z.B. :Metallgimpen. Hierher gehören auch Erzeugnisse,
die durch Zusammendrehen mehrerer Einzelschnüre hergestellt sind.
2. Gewebte Bänder, die an ihren Längsseiten mit angewehten Schlingen oder Fransen versehen
sind. An den Längsseit~n der Bänder angewehte Schlingen stehen mehr oder weniger dicht
aneinander und können von unterschiedlicher Länge sein. Aufgeschnittene Schlingen bilden
Fransen, deren Fadenenden miteinander verknüpft und zusätzlich z.B. mit Troddeln, Quasten
versehen sein können.
3. Andere zum Verzieren von Kleidern oder Gegenständen zur Innenausstattung dienende Waren
von unbestimmter Länge, auch wenn sie aus mehreren Stücken bestehen, die durch Näharbeit
oder anders zusammengehalten werden.
(4) Bei den zu B gehörenden Waren ist es auf die Tarifierung ohne Einfluß, wenn sie mit Zutaten
(z. B. Haken, Ösen, Klammern, Ringen) versehen sind, die den Charakter der Erzeugnisse als Posa-
mentierwaren nicht beeinträchtigen. Dies gilt auch für aufgebrachte Flitter, Perlen oder ähnliche
Zutaten, sofern diese nicht Applikationen im Sinne der Erläuterungen I zu B (4) zu 58.10 si_nd.
Zu C: Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse und ähnliche Erzeugnisse sind im Gegensatz zu den unter
A und B aufgeführten Waren keine Meterwaren, sondern selbständige gebrauchsfertige Waren. Das
Vorhandensein einer Schnur zum Befestigen ist ohne Einfluß auf die Tarifierung.
Hierher gehören nicht: II.
a) Garne, mit mehr als 5 mm breiten Bändchen aus Kunststoffen umsponnen (Kapitel 39).
b) Metallgimpen, durch Uinspinnen einer Seele aus Spinnstoffen mit einem Metallfaden (Draht)
oder einem Metallstreifen ,(Lahn) hergestellt, durch Zwirnen- von Metallgimpen miteinander
hergestellter Garne (Tarifnr. 52.01).
1984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(08.07) c) Gimpen mit einer Seele aus Kautschuk (Tarifnr. 40.07), umsponnene Garne aus Roßhaar
(Tarifnr. 53.09 oder 53.10).
d) Häkelgalonwaren (Kapitel 60).
e) Zierschleifen, Rosetten oder ähnliche Posamentierwaren (Tarifnr. 61.08 oder 62.05).
f) Rockschnüre, Schulterstücke, Schulterschnüre (Tarifnr. 61.11 ).
g) Schnürsenkel, Korsettbände_r oder ähnliche Waren, deren Enden z. B. mit Metallspitzen ver-
sehen sind, Degenquasten (Tarifnr. 62.05).
h) Metalldraht, mit Spinnstoffen überzogen, insbesondere mit Spinnstoffgarnen umsponnener oder
umflochtener Draht, sofern die Spinnstoffumhüllung in ihrer Bedeutung für den Verwendungs-
zweck hinter den Metalldraht zurücktritt und nur eine Zutat darstellt, z. B. derartiger Stahl-
draht zum Herstellen von Hutgestellen, von Stengeln für künstliche Blumen oder von Haar-
wicklern (Tarifnr. 73.14).
i) Isolierte Drähte für die Elektrotechnik (Tarifnr. 85.23).
k) Knöpfe aller Art, mit Spinnstoffen überzogen (Tarifnr. 98.01 ).
58.08 Tülle und geknüpfte Netzstoffe, ungemustert
1.
(1) Hierher gehören die auf Tüllmaschinen oder Bobinetgardinen:trnlschinen hergestellten Er-
zeugnisse, soweit sie im Sinne der Vorschrift 5 b zu Abschnitt XI als ungemustert gelten. Man unter-
scheidet je nach der Form der Zellen insbesondere folgende drei Arten:
1. Gewöhnlicher glatter Tüll (sogenannter Wabentüll) mit Zellen von der Form eines regelmäßigen,
auch länglichen oder abgerundeten Sechsecks. Er besteht aus einem Kettfadensystem und
einem Schußfadensystem mit zwei Schußfadengruppen. Diese Schußfäden (Bobin-Bindefäden)
verlaufen unter Umzwirnung der Kettfäden schräg von einer Kante des Gewebes zur anderen,
und zwar in gleicher Zahl von links oben nach rechts unten und von rechts oben nach links
unten und bilden mit den Kettfäden, zwischen denen sie sich kreuzen, offene Zellen. Eine andere
• Tüllart mit sechseckigen Zellen ist der zweifädige Mechelner Tüll (Malines-Tüll). Hier wandern
die Bindefäden in der Längsrichtung des Gewebes immer nur zwischen zwei Kettfäden hin und
her, die sie mehrmals umzwirnen und mit denen sie dadurch die Zellen bilden.
2. Twisttüll mit rhombischen Zellen.
3. Gittertüll (Filettüll) mit annähernd quadratischen oder rechteckigen Zellen.
(2) Beim gewebten Tüll lassen sich zum Unterschied vom gewirkten Tüll (Kapitel 60), die nach
beiden Diagonalen verlaufenden Schußfäden durch Herausziehen der Kettfäden bloßlegen.
(3) Hierher gehören auch ungemusterte Erzeugnisse der Phily-Maschine. Sie bestehen aus Kette
und Schuß, die sich rechtwinkelig kreuzen. Die Schußfäden umschlingen jedoch die Kettfäden,
wodurch die Erzeugnisse ein der Maschenware (Kapitel 60) ähnliches Aussehen erhalten.
(4) Geknüpfte Netzstoffe sind maschinen- oder handgefertigte Flächengebilde aus Spinnstoff-
garnen mit regelmäßigen quadratischen oder rhombischen offenen Zellen, an deren vier Ecken die
Fäden geknotet sind. Die Fäden lassen sich infolgedessen aus dem Gewebe nicht herausziehen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Gewebe mit Dreherbindung (im allgemeinen Kapitel 50 bis 57).
b) Tülle, Bobinetgardinenstoffe und geknüpfte Netzstoffe, gemustert (Tarifnr. 58.09).
c) Gummielastische Tülle (Tarifnr. 59.13).
d) Gewirkte Tülle (Kapitel 60).
e) Sportnetze (Tarifnr. 97.06).
f) Handnetze zum Landen von Fischen (Tarifnr. 97.07).
58.09 Tülle, geknüpfte Xetzstoffe und Bobinetgardinenstoffe, gemustert.; Spitzen (usw.)
1.
(1) Hierher gehören Maschinenspitzen und handgefertigte Spitzen als:
1. Meterwaren von größerer Breite (Spitzenstoffe).
2. Bänder von unbestimmter Länge (z. B. Einsatzspitzen, Spitzenkanten).
3. l\fotive, d. h. unselbständige Gegenstände von beliebiger Gestalt, dazu bestimmt, z. B. in
Unterwäsche, Blusen oder andere Kleidungsstücke, Taschentücher, Tischtücher, auch in
Tischdecken oder andere Gegendtände zur Innenausstattung eingesetzt oder darauf aufgesetzt .;
zu werden.
(2) In diesen Formen können Spitzen entweder in einem Stück unmittelbar oder durch Zuschneiden
aus einem Spitzenstoff oder durch Vereinigen mehrerer Einzelstücke (z. B. Teneriffa-Arbeiten) her-
gestellt sein. :
Nr. 39.-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1985
Erläuterungen zu
(68.09)
(3) Spitzen sind aus Fäden gefertigte undichte Flächengebilde, deren Fäden sich in einer für die
jeweils angewandte Technik charakteristischen Weise durch Verflechten, Verzwirnen oder Um-
schlingen unmittelbar zu eineltl netzartigen Grund oder zu den mannigfaltigsten Mustern so ver-
einigen, daß die Bindungen unverschiebbar sind. Der bei manchen Spitzenarten die einzelnen Orna-
mente umgebende Grund (z. B. Tüllgrund) oder die sie verbindenden Stege (Speichen) entstehen mit
den Ornamenten in einem Arbeitsgang.
(1) Zu A: Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe, gemustert, sind durch folgende
1\lerkmale gekennzeichnet: · ·
1. Die Gewebefläche weist nicht nur eine einzige Art regelmäßiger Zellen von gleicher Form und
Größe auf,· oder
2. einige Zellen sind gefüllt, z. B. durch eingesteckte Chenilletupfen oder eingewebte Muster, z. B.
Punkte (Punkttüll), Kreuze, Phantasiefiguren, oder
3. auf der Gewebefläche sind durch Kleben oder im Flockdruckverfahren ohne Näh- oder Stick-
arbeit Tupfen, Flitter, Chenillestückchen oder figürliche Ornamente aufgebracht.
(2) Hierzu gehören auch gemusterte Erzeugnisse der Phily-Maschine.
(3) Bobinetgardinenstoffe bestehen aus mindestens drei Fadensystemen, nämlich aus den parallel
laufenden Kettfäden, aus den Musterfäden und den Bindefäden. Die Musterfäden laufen im ständigen
Wechsel zwischen zwei oder mehr Kettfäden, in der Arbeitsrichtung weite und enge Zellen bildend,
hin und her. Jeder Bindefaden umzwirnt einen Kettfaden, wobei er gleichzeitig den Kettfaden und
einen Musterfaden an ihren Berührungsstellen aneinander bindet.
(4) Maschinenspitzen sind Nachbildungen handgearbeiteter Spitzen mit einer besonders großen
Regelmäßigkeit des Grundes und der Muster.
Zu B gehören:
1. Häkelspitzen. Sie sind mit Hilfe einer Häkelnadel frei gearbeitet. Das Wesen dieser Spitzen-
arbeit besteht in der fortlaufenden Bildung von ineinanderhängenden Schlingen.
2. Nadelspitzen. Sie sind über einem Blatt Papier oder Pergament, das eine Zeichnung trägt,
genäht. Zu den Nadelspitzen gehören z.B. Point d'Alen~on, Point d'Argentan, Point
de Venise.
3. Klöppelspitzen. Sie sind durch Verflechten und Verzwirnen von Fäden, die auf sogenannte
Klöppel (spindelförmige Höl1er) aufgewickelt sind, hergestellt. Die Fäden sind niemals
verknotet. Zu den Knöppelspitzen gehören Torchon-, Valenciennes-, Chantilly-, Mechelner,
Briigger-, Puy-, Duchesse-Spitzen.
4. Teneriffaspitzen. Sie sind nach Art der Nadelspitzen über einer drehbaren Spindel oder über
einem Pappstern gearbeitet. Die einzelnen sonnenartigen Motive sind fl.ächenartig aneinander
gesetzt.
5. Bändchenspitzen (Point lace). Sie sind Kombinationsspitzen, die aus gewebten Bändchen
mit Hilfe von Nadelarbeit (Speichen, Ziergrundnetze) zu spitzenartigen Gebilden zusammen-
gesetzt sind. Eine wertvollere Bändchenarbeit entsteht durch das Einsetzen echter Nadel-
oder Klöppelmotive.
6. Frivolitäten (Occhi- oder Schiffchenspitzen). Sie sind eine spitzenartige Handarbeit, die mit
Hilfe von sogenannten Schiffchen (einer Weiterbildung der Filetnadel) aus Schlingen und
Knoten gebildet ist. Die Musterfiguren zeigen vielfach kleine Randschleifen (Pikots). Die
Muster entstehen durch Aneinanderreihen der bogen- oder ringförmigen Elemente.
7. Macramespitzen. Sie sind aus Garnen geknüpft (geknotet) und stellen eine Weiterentwicklung
der Franse dar.
Hierher gehören nicht: II.
a) Dre~ergewebe (Tarifnr. 33.07).
b) Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe, ungemustert (Tarifnr ..58.08).
c) Tülle, geknüpfte Netzstoffe, Bobinetgardinenstoffe und Spitzen, bestickt, sogenannte Xtz-
(Luft-) spitzen und sogenannte Spachtelspitzen sowie Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Bobinet-
gardinenstoffe mit nachträglich eingezogenen oder eingestopften Fäden (Durchzugarbeit und
8topfarbeit), z. B. sogenannter Tülldurchzug, Florentiner Tüll und sogenannter Stopffilet
(Tarifnr. 58.10).
<l) Gewirkte Tülle, sogenannter Knüpftrikot, gewirkte Spitzen (ausgenommen Häkelspitzen)
(Kap. 60).
e) Waren aus Spitzen, z. B. :'.\fantillen (Tarifnr. 61.06), Spitzeneinsätze, Kragen und llergleichen
für O,ber- und Unterklei,lung für Fratwn (Tarifnr. 61.08), Tischtücher und Tischläufer
(Tarifnr. 62.02).
1986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
58.10 Stiekereien als Meterware oder als lloth-
I.
(1) Stickereien unterscheiden sich von den Spitzen (Tarifnr. 58.09) grundsätzlich dadurch, daß
sie auf einem Stickgrund gearbeitet sind. Stickgründe können Gewebe aller Art, auch Filz, sein.
Der Grund kann nachträglich entfernt worden sein.
(2) Als Stickfäden kommen außer Spinnstoffg3:~nen auch z. B. Glasfäden, Metallfäden, Raffia-
hast in Betracht, jedoch gehören nicht hierher Atz- (Luft-) Rtickereien aus Glasfäden.
(3) H_ierher gehören nur Stickereien als:
1. Meterwaren.
2. Motive (s. Erläuterungen I (1) 3 zu 58.09).
Als Stickereimotive kommen in Betracht Initialen, Zahlen, Sterne, Etiketten, Wappen,
militärische Abzeichen. Stickereimotive können zu beliebigen Formen zugeschnitten, gefüttert
oder sonst fertiggestellt sein.
(1) Zu A: Xtzstickereien· (Luftstickereien), auch Xtz- oder Luftspitzen genannt, sind eine
Nachbildung von Spitzen durch Sticken. Auf ein Gewebe wird ein Spitzenmuster in der Form eines
zusammenhängenden Gerippes aufgestickt. Das Grundgewebe wird mit Chemikalien, die den Stick-
faden nicht angreifen oder durch Sengen entfernt, so daß nur die Stickerei übrig bleibt. Sticke-
reien dieser Art, deren Grund noch nicht entfernt ist, gehören ebenfalls hierher.
(2) Ätzstickereien können von den Spitzen nach folgenden Merkmalen unterschieden werden:
Während Spitzen aus vielen neben- und gegeneinander laufenden verschlungenen oder verzwirnten
Fäden bestehen und im allgemeinen auf beiden Seiten das gleiche Aussehen haben, bestehen die
maschinengefertigten Ätzstickereien aus einem Oberfaden und einem feineren Unterfaden. Die
Oberseite und die Unterseite haben deshalb nicht das gleiche Aussehen. Die Oberseite ist relief-
artig, die Unterseite dagegen flach.
(3) Stickereien, bei denen der Grund mechanü,ch entfernt ist, sind Stickereien, deren Grund an
den sichtbaren Stellen vollständig weggeschnitten ist. Im Gegensatz zu den Ätzstickereien ist
jedoch der Grund innerhalb der voll ausgestickten Muster erhalten geblieben, ohne sichtbar zu
sein. Vielfach zeigen die Musterränder kleine Enden von Fäden des Grundes, den man nicht voll-
ständig hat beseitigen können.
(1) Zu B gehören alle übrigen Stickereien, z.B. die Spachtelstickerei, bei der der Grund inner-
halb der :Muster oder zwischen den Verbindungsstäbchen durch Ausschneiden entfernt worden
ist, oder deren Hohlräume durch Bohren mit dem Stickbohrer entstanden sind (z.B. Broderie
anglaise oder Madeirastickerei und Richelieustickerei), Tülldurchzugarbeiten, Netzdurchzug- und
Stopfarbeiten (Stopffilet), sowie Auszieharbeiten, d. h. Gewebedurchbrüche, die durch Ausziehen
von Kett- oder Schußfäden und gruppenweises Zusammenfassen der frei liegenden Fäden, z.B.
zu leiterförmigen, zickzackförmigen Mustern mit Hilfe eines Stickfadens, hergestellt worden sind.
Einfache Auszieharbeiten ohne jede Stickarbeit gelten nicht als Stickereien.
(2) Gewisse Plattstichstickereien, insbesondere die Weiß- (Relief-) stickerei mit unterlegten
Mustern, haben das gleiche Aussehen wie broschierte Plattstichgewebe, die zu den Kapiteln 50 bis 57
gehören. Plattstichgewebe sind daran zu erkennen, daß die Broschiermuster in der ganzen Gewebe-
fläche stets an denselben Kett- und Schußfäden der jeweiligen Musterreihe anliegen und daß die
als drittes Fadensystem eingewebten Broschierfäden ohne Beschädigung des Grundgewebes heraus-
gezogen werden können.
(3) Kettenstichstickereien sind Stickereien, deren Stiche auf der Schauseite des Grundes ketten-
artige (maschenartige) Verzierungen bilden. Hierzu gehören auch Kurbelstichstickereien.
(4) Applikationen bestehen aus einem Grund aus Tüll oder anderen Geweben oder aus Filz, auf
den mit Näh- oder Stickstichen aufgebracht sind z. B.:
1. Perlen, Pailletten, Steine oder ähnliche Verzierungen (z. B. aus Glas, Gelatine, Kunststoff,
Metall oder Holz), vereinzelt oder in Form YOn Mustern,
2. Motive aus Stoffen aller Art, hauptsächlich aus beliebig zugeschnittenen Gewebestücken,
einschließlich Spitzen, von einer von dem Grundgewebe meistens abweichenden Beschaffen-
heit. Derartige Motive werden bisweilen in das Grundgewebe eingesetzt, nachdem die ent-
sprechenden Stellen aus dem Grundgewebe herausgeschnitten worden sind,
3. Litzen, Chenillefäden, Posamentierwaren. •
Hierher gehören nicht: II.
a) Stickereien auf anderen Stoffen als Spinnstoffen (z. B. Stickereien auf Leder, Flechtwaren,
Kunststoffen, Pappe).
b) Stickereien, fertiggestellt - mit Ausnahme der Motive -, sowie unmittelbar nur durch
Sticken, d. h. ohne weitere Bearbeitung hergestellte gebrauchsfertige Gegenstände aus
Stickereien: Taschentücher, Ziertaschentücher, Manschetten, Halskrausen, Passen, Mieder,
Kleider, Zierdecken, Tischläufer, Kaminläufer, Unterlegedeckchen für Gläser und Flaschen.
Gardinen, Vorhänge (Kap. 61 oder 62). :.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1987
Erliuterungen zu
Kapitel 59
Watte und Filze; Tauwerk und andere Seilerwaren; Spezialgewebe,
getränkte oder bestrichene Gewebe; Gegenstände des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen
Watte und Waren daraus; Seherstaub, Knoten und Noppen (usw.) 59.01
I.
(1) Zu A: Watte ist ein lockeres Faservlies aus schichtweise übereinandergelegten und zusammen-
gepreßten Krempelfloren in Tafeln oder Streifen von annähernd gleichmäßiger Dicke und Faser-
verteilung. Watte wird meist aus Baumwolle, auch hydrophiler (wassersaugender), oder aus
Zel.lwolle hergestellt.
(2) Hierher gehören Watte als Meterware oder in Längen geschnitten sowie Waren aus Watte.
Waren aus Watte sind:
1. Watterollen, auch mit Fäden spiralförmig umwickelt, z.B. zum Abdichten von Türen und
Fenstern.
2. Hygienische Tampons aus Watte, auch in Umhüllungen aus undichten Geweben oder
Gewirken, sofern die Umhüllungen nur als Zutaten anzusehen sind.
3. Watteröllchen zum Herstellen von Mundstückfiltern für Zigaretten.
4. Wattewaren zu Dekorationszwecken, sofern diese nicht den Charakter von Waren des
Kapitels 97 haben.
(3)' Bleichen, Färben, Bedrucken sowie Tränken oder Bestreichen mit beliebigen Stoffen bleiben
ohne Einfluß auf die Tarifierung.
(1) Zu B: Scherstaub sind die k·urzen, beim Scheren von Geweben (Tuchen, Samt) oder Filz
anfallenden Faserenden sowie ähnliche z. B. durch Mahlen oder Schneiden gewonnene Erzeugnisse,
auch gebleicht, gefärbt oder gekräuselt.
(2) Knoten und Noppen sind kugel- oder eiförmige Knötchen aus Spinnstoffen, die bei der Her-
stellung von Effektgarnen, z. B. von Noppengarn, mitversponnen oder mitverzwirnt oder beim
Wehen eingearbeitet werden. Die Art der Bearbeitung, z. B. Bleichen oder Färben, ist auf die
Tarifierung ohne Einfluß.
II.
(1) Die beim Waschen und Krempeln von Wolle oder anderen Spinnstoffen entstehenden Abfälle,
die ebenfalls in zusammenhängenden Spinnstoffen von der Form kleiner Knötchen bestehen, jedoch
unter sich in der Form und Größe ungleich sind, werden als Abfälle von Spinnstoffen behandelt.
(2) Hierher gehören nicht:
a) Parfümierter Scherstaub (Tarifnr. 33.06).
b) Zubereitungen der Tarifnr. 34.05 auf Watteunterlagen.
c) Zellstoffwatte und Waren daraus (im allgemeinen Kapitel 48).
d) Watteschnur aus gekrempelter Baumwolle, wie siez. B. von Frisören verwendet wird
(Tarifnr. 55.04).
e) Wattierungen und Schulterpolster für Schneiderarbeiten (Tarifnr. 61.11).
f) Mit Gewebe vollständig überzogene Watterollen (Tarifnr. 62.05).
g) Künstliche Blumen, Blätter und Früchte, Teile davon (Tarifnr. 67.02).
h) Perücken, anderer Haarersatz, Locken (Tarifnr. 67.04).
i) Karnevals- und Kotillonartikel, Christbaumschmuck, Puppenperücken (Kapitel 97).
Filze und Waren daraus, nueh getrlnkt oder bestrichen 59.02
I.
(1) Hierher gehören filze als Meterware oder als Tafeln sowie Waren aus Filz. Zur Filzerzeu-
gung werden auf der Krempel gewonnene oder durch Blasen oder Ansaugen von Fasern gebildete
Flore aus Spinnstoffen in mehreren Lagen zu sogenannten Pelzen übereinander geschichtet. Diese
Schichten werden unter Einfluß von Feuchtigkeit, Wärme, Druck und Bewegung verfilzt, anschlie-
ßend meist auch gewalkt. Filze werden aus Wolle oder Tierhaaren, auch mit Beimischungen von
Fasern anderer Art hergestellt.
(2) Als Filze gelten auch die sogenannten Nadelfilze, bei deren Herstellung Spinnstoffvliese von
Nadeln durchstochen werden. Dabei werden die Fasern der einzelnen Lagen fest miteinander ver-
schlungen, sozusagen mit sich selbst vernäht. Nadelfilze können ganz aus pflanzlichen Fasern, z. B.
Jute bestehen. Zwischenlagen aus Geweben und Unterlagen aus kautschutiertem oder mit Kau-
tschuk unterlegtem Gewebe beeinflussen die Tarifierung nicht.
10
1988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(lt9.02) (3) Waren aus Filz werden durch Zerschneiden von Filzen, durch Formgebung unmittelbar beim
Filzvorgang oder durch Zusammenfügen zugeschnittener Stücke, z. B. durch Nähen, Kleben herge-
stellt. Waren aus Filz sind: Tischdecken, Fußteppiche, Untersetzer, Schreibmaschinen unterlagen,
Sitzauflagen, Dichtungen für Türen und Fenster, Innenausfötterungen für Etuis oder Schmuck-
kästen.
(4) Filze und Waren aus Filz können gefärbt, bedruckt, getränkt, bestrichen oder auch verstärkt
sein, z. B. mit Spinnstoffgarnen oder Metalldraht. Mit Kautschuk getränkte oder bestrichene Filze
sowie aus solchen Filzen hergestellte Waren gehören nur dann hierher, wenn der Anteil an Spinn-
stoffen mehr als 50 Hundertteile des Gesamtgewichts beträgt. Dachfilze, mit Teer oder ähnlichen
Stoffen getränkt, gehören ebenfalls hierher.
Hierher gehören nicht: II.
a) Satteldecken (Tarifnr. 42.01 ).
b) Mit Teer oder anderen Stoffen getränkte oder bestrichene Dachpappen (sogenannte Wollfilz-
pappen) (Tarifnr. 48.07).
c) Gewalkte Gewebe aus Wolle (Tuche) (Tarifnr. 53.11).
d) Stickereien auf Filz, als Meterware oder als Motiv (Tarifnr. C>S.10).
e) Fußbodenbelag aus einem Grund aus Filz mit aufgetragener Deckschicht aus beliebigen Stoffen,
auch zugeschnitten (Tarifnr. 59.10).
f) Filze, mit Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen einfach oder mehrfach geschichtet, wie sie
zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendet werden, und ähnliche Erzeugnisse zu
anderen technischen Zwecken sowie Dichtungen, Unterlegscheiben, Polierfilze in Form von
Rundscheiben, Walzenbelägen oder Kissen und andere Gegenstände des techniRchen Bedarfs
(Tarifnr. 59.17).
g) Bekleidung und Bekleidungszubehör (Kapitel 61).
h) Schuhe, Garnaschen und ähnliche Waren, Teile davon, Einlegesohlen (Kapitel 64).
i) Hutstumpen, Hutplatten, Bandeaux, Hüte und andere Kopfbedeckungen (Kapitel 65).
k) Künstliche Blumen, Blätter und Früchte, Teile davon und Waren daraus (Tarifnr. 67.02).
l) Bauplatten aus mehreren vollkommen von Asphalt umgebenen Spinnstofflagen (Tarifnr. 68.08).
m) Orthopädische Apparate, andere orthopädische Vorrichtunger.. und Prothesen (Tarifnr. 90.19).
n) Patronenpfropfen (Tarifnr. 93.07).
o) Spielzeug, Scherzartikel (Kapitel 97).
p) Stempelkissen (Tarifnr. 98.08).
59.03 Vliesfollen und \\Taren daraus, aul'h getränkt od.-r ht-slrif•ht-n
I.
(1) Vliesfolien (nicht gewebte Vliese) sind textile Flächengebilde, die durch Übereinanderlegen
von Krempelfl.oren odel' durch ein aerodynamisches Wirbelverfahren oder auch durch andere Ver-
fahren, jedoch nicht durch Verfilzen, meist aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gewon-
nen sind. Die innerhalb der Vliesfolien ausgerichteten oder durcheinander liegenden Fasern sind
meist durch Kautschuk- oder Kunststofflösungen oder durch Beimischung von thermoplastischen
Bindefasern zum Fasergut und dessen Erwärmung unter Druck (sogenannte Aktivierung) zu
Vliesen verfestigt worden.
(2) Hierher gehören Vliesfolien, als Meterware oder in Längen geschnitten, und Waren daraus,
z.B. Vorhänge, Tischdecken, Tischtücher, Handtücher, Putztücher, Teebeutel, Etiketten, Klebe-
streifen.
(3) Vliesfolien und Waren daraus können gefärbt, bedruckt, getränkt oder bestrichen sein. Vlies-
folien, die mit Kautschuk getränkt oder überzogen sind oder Kautschuk als Bindemittel enthalten,
sowie aus solchen Vliesfolien hergestellte Waren gehören nur dann hierher, wenn der Anteil an
Spinnstoffen mehr als 50 Hundertteile des Gesamtgewichts beträgt.
Hierher gehören nicht: II.
a) Stickereien auf Vliesfolien, als Meterware oder als Motiv (Tarifnr. 58.10).
b) Gegenstände des technischen Bedarfs, z. B. Beutel für Staubsauger, Filterbeutel für Ölfilter
(Tarifnr. 59.17).
c) Bekleidung und Bekleidungszubehör (Kapitel 61).
d) Schuhe, Einlegesohlen (Kapitel 64). t.
e) Kopfbedeckungen (Kapitel 65).
f) Künstliche Blumen (Tarifnr. 67.02).
g) Bandmaße (Tarifnr. 90.16).
h) Spielzeug, Scherzartikel (Kapitel 97). •-·
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1989
Erläuterungen zu
Bindfäden, s„n.- und Tau.-, aueh nefloehten
I.
(1) Bin<lfä<len, Seile und Taue sind meist roh, zuweilen sind sie gebleicht oder gefärbt, oder sie
bestehen aus verschiedenfarbigen Einzeldrähten oder Litzen; sie können imprägniert sein. Alle
diese Erzeugnisse gehören hierher, gleichviel, ob sie von unbestimmter Länge oder in Längen ge-
i-;chnitten sind.
(2) Geflochtene Bindfäden, Seile und Taue sind im allgemeinen Rundgeflechte, die sich von den
Geflechten der Tarifnr. 58.07 dadurch unterscheiden, daß sie meist aus gröberen, zu den besonderen
Verwendungszwecken geeigneteren Stoffen hergestellt sind.
(3) Die hierher gehörenden Waren können Metalleinlagen haben, die in Form von Draht enbveder
den Kern bilden oder eingedreht oder eingeflochten sind. Mit Metall umwickelte Erzeugnisse unter-
scheiden sich von den Metallgarnen der Tarifnr. 52.01 dadurch, daß der Metallfaden meist dicker
ist und zur Verstärkung, nicht aber zur Verzierung dient. Bindfäden, Seile und Taue aus ·PapiN
gehören nur dann hierher, wenn sie geflochten oder wenn sie mit Metall verstärkt sind.
(4) Bei Bindfäden, Seilen und Tauen ist die Form des Querschnitts ohne Einfluß auf die Tari-
fierung.
Hierher gehören nicht: II.
a) Schnüre aus miteinander verzwirnten Metallgimpen (Tarifnr. 52.01), Schnüre aus Metall-
gimpen, durch weiteres Umspinnen miteinander vereinigt (Tarifnr. 58.07), sowie alle um-
sponnenen Garne aus Spinnstoffen.
h) Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder Tauen, der Tarifnr. 59.06.
c) Seile für Stopfbüchsenpackungen, auch getränkt, Dichtungsschnüre (Tarifnr. 59.17).
d) Abfälle von Bindfäden, Seilen oder Tauen, unbrauchbar gewordene Bindfäden, 8t'ile odt'r
Taue (Tarifnr. 63.02).
e) Seile als Sportgeräte (Tarifnr. 97 .06).
Xt>lze aus \Varf"n d.-r Tarirnr. :i9.04, in St.üekf"n, als llt>tf"rware (usw.)
I.
(1) Netze sind weitmaschige Erzeugnisse mit abgeknoteten Zellen.
(2) Abgepaßte Netze haben unmittelbar bei der Herstellung ihre endgültige Form Nhalten oder
sind insbesondere durch Zuschneiden aus einer Meterware oder Zusammenfügen mehrerer Teile
•
fertiggestellt. Handgriffe, Ringe, Bleikugeln, Schwimmer, Zugschniire oder andere Zutaten bleiben
ohne Einfluß auf die Tarifierung.
(3) Hierher gehören Fischernetze, Tarnnetze, Absperrnetze, Ballonnetze, Netze für Theater-.
dekorationen, Einkaufsnetze, Tragenetze für Spielbälle, Kleiderschutznetze für Fahrräder, Hänge-
matten; abgepaßte Fischernetze aus Garnen der Kapitel 50 bis 57, auch mit Bleikugeln, Schwim-
mern, Zugschnüren oder anderen Zutaten; alle diese auch imprägniert.
Hierher gehören nicht: II.
a) Netze aus Garnen· der Kapitel 50 bis 57, ausgenommen abgepaßte Fischernetze.
b) Nachahmungen von Netzen, durch Häkeln hergestellt (im allgemeinen Kapitel 60).
c) Haarnetze (Tarifnr. 65.05).
d) Netze zu Sportzwecken (z.B. Fußballtornetze, Tennisnetze), Handnetze ·zum Landen von
Fischen (Kapitel 97).
Andere nraren aus Garnen, Bindfädt>n, Seilen odf"r Taut"n (usw.) 59.06
I.
Hierher gehören Garne, Bindfäden, Seile oder Taue in Längen geschnitten, die an einem Ende
oder an beiden Enden mit Schlaufen oder mit Einfassungen aus Metall, Haken, Ringen oder anderen
Zutaten versehen sind, Verladeschlingen, Wäscheleinen, Schiffsfender, Faßfender, Strickleitern.
Hierher gehören nicht: II.
a) Sattlerwaren (z. B. Zaumzeug, Zügel, Halfter, Zugtaue) (Tarifnr. 42.01).
b) J acquardlitzen und andere Gegenstände des technischen Bedarfs (Tarifnr. 59.17).
c) Geflochtene Schuhbänder (Tarifnr. 62.05).
d) Schuhsohlen (Tarifnr. 64.05).
e) Sportgeräte (Kapitel 97).
1990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
59.07 Gewebe, mit Leim oder stärkl'haltigen Zurif'htestoffen bestriehen (usw.)
I.
(1) Hierher gehören Gewebe, meistens in Leinwandbindung (z.B. Perkalin, Kaliko), im all-
gemeinen aus pflanzlichen, künstlichen oder synthetischen Spinnstoffen; die Gewebe sind stark
mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen. Sie können roh, gebleicht, gefärbt oder be.druckt
sein und eine glatte, gaufrierte, genarbte oder in anderer Weise bearbeitete Oberfläche aufweisen.
(2) Pausleinwand ist ein durchsichtiges oder durch.scheinendes ~ewebe, z.B. aus Kunstseide,
Flachs oder Baumwolle, mit farblosem oder schwach gefärbtem Überzug aus einer Lösung von
Harz oder ähnlichen Stoffen. Pausleinwand hat eine sehr glatte Oberfläche.
(3) Präpa_rierte Maileinwand ist ein Gewebe, z.B. aus Flachs, Baumwolle, Zellwolle oder Hanf,
mit einem Überzug aus mehreren Schichten eines Gemisches von Leinölfirnis, Sikkativ und rohem
Leinöl, auc~. gemischt mit anderen Stofff>n, z. B. Zinkweiß oder Gips, oder. mit einem in Wasser
unlöslichen Uberzug von Leim mit Kreide oder Gips. Hierher gehört auch auf Rahmen gespannte
oder z.B. auf Pappe aufgezogene präparierte Maileinwand.
(4) Bougram und ähnliche Erzeugnisse von der Art, wie sie in der Hutmacherei, z.B. bei der Her-
stellung von Hutgestellen, verwendet werden, sind meistens leinwandbindige Gewebe, die durch
eine starke Appretur, vorwiegend auf der Grundlage von Leim oder stärkehaltigen Stoffen unter
Zusatz von Kaolin, steif gemacht sind.
II.
Hier her geh Öre n nicht Gewebe, mit Zellulosederirnteu oder anderen Kunststoffen bestrichf'n
(Tarifnr. 59.08).
59.08 Gewebe, mit Zellulosederh·aten oder anderen Kunststoffen getränkt (usw.)
I.
(1) Hierher gehören z.B. Bakelitgewebe.
(2) Für die Tarifierung der bestrichenen Gewebe ist es belanglos, auf welche Weise der Überzug
zustande gekommen ist, z. B. durch Aufstreichen einer flüssigen oder pastenförmigen Masse, durch·
Aufpressen eines Films oder durch Auflegen einer Folie aus Kunststoffen, wenn dadurch das Erzeugnis
die Wesensart eines Gewebes nicht verloren hat.
(3) Bestrichene Gewebe können auf der Schichtseite gaufriert, z. H. mit Ledernarbl'll versehf'll
sein (sogenanntes Kunstleder).
Hierher gehören nicht: II.
a) Folien aus Kunststoff, mit Gewebe nrstärkt, Schichtpreßstoffe aus stark mit Kunstharz (z.B.
Bakelit) getränkten, zusammengeprnßten Gewebelagen (Kapitel 39).
b) Fußbodenbelag aus einem Grund aus Spinnstoffen mit aufgetra~ener Deckschicht aus Kunst-
stoff (Tarifnr. 59.10).
59.09 \\rat·h!',tm·h und andere oeölte oder mit rinem ftwrzug auf der Grundluue ,·on ÜI ,·ersehene Gt•u·t•be
I.
(1) Wachstuch besteht im allgemeine11_aus Baumwolle oder Flachs und hat auf einer Seite oder
auf beiden Seiten einen pastenförmigen Uberzug, der im wesentlichen aus einer Mischung von oxy-
diertem Leinöl mit Farb- und Füllstoffen besteht. Wachstuch kann bedru('kt oder gelackt, auch
gaufriert sein.
(2) Rauhen oder Beflocken der Rückseite von einseitig überzogenem Wachstuch bleibt ohne Ein-
fluß auf die Tarifierung.
(3) Hierher gehört auch der sogenannte Wachstaft, ein durch Tränken oder Bestreichen mit Öl
wasserdicht gemachtes feines Gewebe, das im allgemeinen aus Seide, aus künstlichen oder synthe-
tischen Spinnstoffen oder aus Baumwolle besteht. Als Isoliergewebe hat es bisweilen eine Schutz-
auflage aus Papier. Wachstaft ist dünn und meistens ziemlich durchscheinend.
(4) Hierl~~r gehören auch widerstan_dsfähige Gewebe aus Flachs, Baumwolle, Hanf oder Jute, <lie
mit einem Uberzug aus trocknenden Ölen, auch mit Zusatz von Ruß, wasserdicht gemacht sind und
zum Verpacken von Waren, zum Herstellen Yon Planen oder zu ähnlichen Zwecken verwendet
werden.
Hierher gehören nicht: II.
a) Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt oder bestrichen
(Tarifnr. 59.08).
b) Linoleum und Fußbodenbelag (Tarifnr. 59.10). 1.
c) Gewebe, als Wachstaft bezeichnet, mit ei~em Überzug aus einer Zubereitung auf der Grund-
lage von Naturharzen und Kampfer (ohne Öl); Gewebe, mit Paraffin oder Wachs getränkt oder
bestrichen (Tarifnr. 59.12).
d) Wachstaft aus Glasgespinsten (Tarifnr. 70.20).-
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1991
Erläuterungen zu
Linoleum, aueh zuueselmitten; Fußbodenbelag (usw.) 59.10
I.
(1) Linoleum besteht aus einem Grund aus Spinnstoffen (im allgemeinen Jute), der. auf einer Seite
mit l'inem Gemisch von oxydiertem Leinöl, Harzen, natürlichen Gummen und Füllstoffen (meistens
Korkmehl, auch Sägemehl o<ler Holzmehl), gewöhnlich auch unter Beigabe von Farbstoffen, über-
zogen ist. l.inoleum ist in der Regel gefärbt oder unmittelbar durch Verarbf'itung Yerschieden-
farhigPr l\lassen oder durch Be<lrucken der Oberfläche gemustert.
'
(2) Hierher gehören Linoleum als Meterware oder in Stücken von beliP-biger Form, sowie Gewebe
(intibesondere gerauhte Baumwollgewebe), mit Linoleummasse überzogen, zum Herstellen von F.:in-
legesohlen.
(3) Hierher gehören auch Erzeugnisse, als ~eterware oder von beliebiger Form, aus einem Grund
aus Spinnstoffen (auch Filz), der mit einer dicken, die Struktur des Grundes verdeckenden Schicht
aus beliebigen Stoffen versehen ist. Die Erzeugnü,se müssen insbesondere durch Steifheit und
Widerstandsfähigkeit als Fußbodenbelag gekennzeichnet sein.
( 4) Die Deckschicht kann z. B. aus einem Gemisch von Öl und Kreide bestehen, das nach dem
Aufstreichen mit Farbe überstrichen worden ist; sie kann auch aus einer starken Kunststofflage, aus
Kautschuk oder auch nur aus mehreren auf den Untergrund aufgetragenen Farbschichten bestehen;
Fußbodenbelag mit einer Deckschicht aus Kautsclrnk gehört jedoch nur dann hierher, wenn die
Voraussetzungen der Vorschrift 2, Absatz 1 c, d oder e zu Kapitel 40 erfüllt sind.
(5) Eine Verstärkung der 8pinnstoffunterlage auf der Unterseite mit Kautschuk bleibt bei der
Tarifierung aller hiPrher gehörenden Waren ohne Einfluß.
II.
Hierher gehört nicht Preßkork, nur mit Öl getränkt und mit Gewebe verstärkt (Tarifnr.
(5.04).
Kautsehutiert~ Gewebt-, ausg.-nommen Gewirke 59.11
Hierher gehören nicht:
a) Klebemittel aus nichtvulkanisiertem Kautschuk auf Gewebeunterlage (Tarifnr. 40.06).
b) Blätter, Platten oder Streifen, aus einer oder mehreren Gewebelagen und aus einer oder
mehreren Lagen Schaum-, Schwamm- oder Zellkautschuk (Tarifnr. 40.08).
c) Förderbänder und Treibriemen, aus mit Kautschuk ~etränkten, bestrichenen, überzogenen
oder mit Lagen aus Kautschuk versehenen Geweben (Tarifnr. 40.10).
d) Gewebelagen, die mit, ihrer ganzen Fläche mit Kautschukleim aufeinander geklebt sind und
im Querschnitt keine Kautschukschicht erkennen lassen (im allgemeinen Kapitel 50 bis 57).
e) Teppiche, Linoleum und anderer Fußbodenbelag, deren Spinnstoffgrund auf der Unterseite
mit Kautschuk verstärkt ist (Tarifnr. 58.01, 58.02 oder 59.10).
f) Gewebe, auch mit Filz belegt, in Verbindung mit einer Lage oder mehreren Lagen aus Kau-
tschuk, zum Herstellen von Kratzengarnituren; ähnliche ·waren zu anderen technischen
Zwecken (Tarifnr. 59.17).
g) Kautschutierte Gewirke (Tarifnr. 60.06).
Andere Ge,H•he~ fJt•1riinkt oder b<'st1·it·lwn; bemalte Gewebe (usw.) 59.12
I.
(1) Hierher gehören Gewebe, die mit anderen als <len in den Tarifnrn. 59.07 bis 59.11 gi:•nannten
Stoffen getränkt oder bestrichen sind:
1. Gewebe, mit Teer, Asphalt oder ähnlichen Stoffen bestrichen, z. B. zum Herstellen von
Planen, Zelten oder Packtuchen.
2. Gewebe, mit wachshaltigen Stoffen bestrichen.
3. Dünne Gewebe, mit einer Zubereitung auf der Grundlage von Naturharzen und Kampfer
bestrichen (auch als '>Wachstaft,< bezeichnet).
4. Flammenfeste Gewebe, z. B. zum Herstellen von Theaterdekorationen.
5. Gewebe, auf der ganzen Oberfläche mit nur einer Farbe, auch Metallfarbe, bestrichen.
ti. Gewebe, auf der ganzen Oberfläche mit Leim (z.B. Kunststoff- oder Kautschukleim) be-
strichen und sodann mit einer dünnen Lage von Teilchen aus beliebigen Stoffen überdeckt,
z. B. aus Scherstaub (sogenannte beflockte Gewebe), insbesondere zur Nachahmung von Wild-
1992 Bundesgesetzbiatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erliiuterunuen
leder (ausgenommen Nachahmungen von Pelzwerk im Sinne der Tarifnr. 43.04-): aus Kork-
..
mehl, z.B. zur Wandbekleidung; aus Körnchen (K"ügelchen) oder Pailletten aus Glas, .z. ll. fiir
Lichtbildwände; aus Glimmerpulver.
(2) Bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen sind Kulis:--en,
z. ll. für Theaterbühnen, für Photo- oder Filmateliers. Sie gehören hierher, auch wenn sie zu belie-
bigen Formen zugeschnitten oder wenn sie aufgerollt odn auf Rahmen aufgezogen sind.
II.
(1) Gewebe, die knitterecht, mottensicher, krumpfecht oder wasserabweisend gemacht sind
(wasserdicht imprägnierte Gabardine und Popeline) gehören, wenn diese Behandlung nicht augen-
scheinlich ist, zu den ihrer sonstigen Beschaffenheit entsprechenden Tarifnummern. Das gleiche
gilt für sogenannte Organdystoffe (Glasbatiste) und für Gewebe, die nur die üblichen Appreturen
(z. B. auf der Grundlage von Stärke, Pflanzensehleimen) erhalten haben.
(2) Hierher gehören nicht:
a) Lichtempfindliche Gewebe (Tarifnr. 37.03).
b) Gewebe, auf denen durch J3emalen oder durch einen der unter I (1) 6 erwähnten Vorgänge
(z. B. durch stellenweises Uberdecken mit Scherstaub im Flockdruckverfahren) Musterungen
entstanden sind (im allgemeinen Kapitel 50 bis 57).
c) Farbbänder (Tarifnr. 98.08).
59.13 Gummielastis('he Gewebe, ausuenonmu•n Gt•wirke
I.
(1) Hierher gehören Gewebe, die durch eine Verbindu.ng von Spinnstoffgarnen mit Fäden aus
vulkanisiertem Kautschuk hergestellt sind und deren Elastizität ganz auf der Mitverwendung dieser
nackten oder mit Spinnstoffgarnen umsponnenen Kautschukfäden beruht.
(2) Hierher gehören auch gekräuselte oder plissierte Erzeugnisse aus zwei Gewebelagen, zwischen
denen in gespanntem Zustand eingeklehte Kautschukfäden liegen.
II.
Hier her gehören nicht Gewebe mit einer gewissen Elastizität, die auf Verarbeitung von
besonders behandelten synthetischen Spinnfäden zurückzuführen ist, sofern diese nicht den Charak-
ter von Fäden aus synthetischem Kautschuk im Sinne der Vorschrift 4 zu Kapitel 40 haben (im
allgemeinen Tarifnr. 51.04), sowie Gewebe, in die Kautschukfäden so eingearbeitet Rind, daß sie
nicht elastisch wirken, sondern anderen Zwecken, z. B. als Gleitschutz, dienen.
59.14 Gewebte, gt•ßO(•htene oder uewirkte Do,•hte aus Spinnstoffen (usw.)
I.
Zu A: Dochte sind im allgemeinen flache oder schlauchförmige, ziemlich schmale Streifen oder
Rundgeflechte von geringem Durchmesser, von unbestimmter Länge oder auf Längen geschnitten.
Ihre Formen und Abmessungen richten sich nach dem jeweils vorgesehenen Verwendungszweck.
Sie gehören hierher, auch wenn sie mit Zutaten aus Metall (z. B. mit Metalleinfassungen an den
Enden) versehen sind.
Zu B gehören Gewirke für Glühstrümpfe (schmale schlauchförmige Gewirke mit dichten
Maschen), auch mit Chemikalien getränkt.
Zu C gehören Glühstrümpfe als Halberzeugnisse in Form von kleinen Zylindern oder Säckchen
aus Gewirken, auch mit Chemikalien getränkt, und ausgeglühte Glühstrümpfe. Diese unterscheiden
sich in der Form nicht von den Halberzeugnissen, nur sind die chemischen Tränkungsmittel beim
Ausglühen in die entsprechenden Oxyde umgewandelt worden. Die ausgeglühten Glühstrümpfe sind
meist mit Kollodium getränkt. Aufhängeschlaufen aus Asbest oder andere Vorrichtungen zur
Befestigung an Gasbrennern oder anderen Apparaten sind ohne Einfluß auf die Tarifierung.
Hierher gehören nicht:
II.
a) Dochte, mit Wachs überzogen, nach Art der Wachsstöcke (Tarifnr. 34.06).
b) Zündschnüre (Tarifnr. 36.03), Schnüre aus leichtentzündlichen Stoffen (Tarifnr. 36.08).
c) Dochte aus einfachen oder gezwirnten Spinnstoffgarnen, auch zu den gleichen Zwecken wie
Dochte der Tarifnr. 59.14 (Garne der Kapitel 50 bis 57 oder Bindfäden der Tarifnr. 59.04).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1993
Erläuterungen zu
Pmn1,enschläm•be und ähnlic•ht> Sc•hläuehe, aus Spinnstoffen (usw.) 59.15
I.
(1) Hierher gehören Feuerwehrschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffgarnen oder
Bindfäden, von der zum Leiten von Flüssigkeiten verwendeten Art. Sie können mit Öl, Fett, Teer,
chemischen Lösungen oder Kautschuk getränkt oder sonst bearbeitet, auch auf der Innenseite mit
Kautschuk überzogen sein.
(2) Hierher gehören Schläuche als Meterware oder in abgepaßten Längen, auch außen oder innen
mit Drahtspiralen oder an den Enden mit Verbindungsstücken, Kupplungen oder sonstigen A rma-
turen (z. B. Federn, Strahlern).
II.
Hierher gehören nicht Schläuche aus Weichkautschuk, mit Spinnstoffen umflochten oder
verstärkt (Tarifnr. 40.09).
Fi,rderbändt>r und Treibriemen, aus Spinnstofft>n, auc•h ,·.-rstärkt 59.16
I.
(1) Hierher gehören Förderbänder zum mechanischen Transport und Treibriemen zur Kraft-
übertragung. Sie werden in verschiedener Breite meistens durch Verweben oder Verflechten von
Garnen aus Tierhaaren (insbesondere Kamelhaaren), aus Wolle, Baumwolle, Hanf (z. B. Elevator-
gurte für Mühlenbetriebe), Kokosfasern (z.B. Gurte zur Förderung von Naßgut) oder aus synthe-
tischen Spinnstoffen hergestellt. Treibriemen bestehen bisweilen aus mehreren Gewebelagen, die
durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise vereinigt sind.
(2) Förderbänder und Treibriemen können auch gefärbt, geteert, mit Öl, anderen pflanzlichen
oder mineralischen Fetten oder mit anderen Stoffen als Kautschuk getränkt oder mit Lack oder
einem Überzug, z. B. auf der Grundlage von Mennige, Eisenoxyd und Öl, bestrichen sein.
(3) Eine Verstärkung der Förderbänder und Treibriemen mit Metalldrähten, Metallstreifen oder
Leder ist ebenso wie das Einweben von Schlingen auf der Laufseite der Treibriemen ohne Einfluß
auf die Tarifierung.
(4) Hierher gehören Förderbänder und Treibriemen mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, in
Bahnen von unbestimmter Länge, auf bestimmte Längen zugeschnitten, endlos gewebt oder mit
Riemenverbindern. Förderbänder und Treibriemen mit einer geringeren Stärke gehören nur dann
zu Tarifnr. 59.16, wenn sie über das bloße Zuschneiden in abgepaßte Längen hinaus eine weitere
Aufmachung (z. B. durch Anbringen von Riemenverbindern) erfahren haben.
Hierher gehören nicht: II.
a) Bänder von unbestimmter oder abgepaßter Länge mit einer Stärke von weniger als 3 mm,
ohne weitere sie als Förderbänder oder Treibriemen kennzeichnende Ausstattung, z.B.
Bänder (Tarifnr. 58.05), Geflechte (Tarifnr. 58.07), kautschutierte Gewebe (Tarifnr. 59.11).
b) Förderbänder und Treibriemen, die mit den Maschinen oder Apparaten, zu denen sie gehören,
zur Abfertigung geste11t werden. •
Tec•lmisehe Gewrhe und Gt>genstände des teelmis,·hen Bt>darfs (usw.) 59.17
Zu A. gehören sogenannte Kratzentücher zum Herstellen von Kratzenbeschlägen (Walzen-
belag der Spinnstoffkrempel) sowie ähnliche Waren zu anderen technischen Zwecken, z.B. l\fit-
läuferstoffe für Zeugdruckmaschinen.
(1) Zu B: Müllergaze, auch Beuteltuch genannt, ist ein ganz in Dreherbindung oder in Dreher-
und Leinwandbindung oder ganz in Leinwandbindung hergestelltes, undichtes Gewebe mit genau
bestimmten, gleich großen und beim Gebrauch unveränderlichen Zellen. Es wird hauptsächlich
zum Sieben in Müllereibetrieben oder beim Bedrucken von Geweben (Filmdruck) verwendet.
(2) Die Zollsätze von 4 °1o und 6 °lo gelten für Müllergaze in Bahnen von unbestimmter Länge
oder in quadratischen oder rechteckigen Stücken mit einer Größe von mehr als 1,5 qm, auch ge-
säumt, nur dann, wenn sie durch folgenden Aufdruck gekennzeichnet ist: Der Aufdruck muß ge-
mäß Abbildung 1 die Form eines Rechteckes von mindestens 8 cm Höhe und von mindestens 5 cm
Breite haben. Das Rechteck wird durch eine massive Umrandung von mindestens 0,5 cm Breite
gebildet und enthält zwei sich schräg kreuzende massive Balken von je mindestens 0,7 cm Breite.
Die Farbe des Aufdrucks ist rot und muß lichtecht und wasserunlöslich sein. Der Aufdruck muß
gemäß Abbildung 2 an den Rändern unter Freilassung der Webekanten oder an deren Stelle der
~äume in der Kettrichtung in Abständen von je etwa 1 m auf jeder Seite wechselweise so angebracht
!-\ein, daß er in regelmäßiger Folge nach je etwa 50 cm Gewebelänge auf dem rPchten un<l linkrn
RaJHl des Gewebes erRcheint.
1994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Zll Erlüuterungf'n
(i9.lil Abbildung 1 Abbildung 2
100
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Zahlen In cm
Zu C gehören Filtertücher un<l Preßtücher als Meterware oder in abgepaßten Stücken, auch
fertiggestellt, auch mit Ösen oder Bändern. Sie sind je nach dem Verwendungszweck fein oder grob,
lose oder dicht; sie sind bisweilen getränkt und sind krumpf~cht. Gewebe der vorstehend beschrie-
benen Art dienen zum Filtrieren von Flüssigkeiten, z. B. in Öl- und Fettpressen, in der chemischen
und keramischen Industrie, in den Zuckerraffinerien und Brauereien.
(1) Zu D: Gewebte sogenannte Filztuche sind schwere Gewebe meist aus Wolle, aus pflanzlichen
oder synthetischen Spinnstoffen oder aus Mischungen davon. Gewebe dieser Art sind meist auf
einer Seite oder auf beiden Seiten gerauht; sie können auch auf einer Seite oder auf beiden Seiten
gesengt sein. Sie haben ein deckenähnliches oder filzähnliches Aussehen und weisen zuweilen er-
habene Muster, z. B. Streifenmuster, auf (sogenannte Markierfilze). Sie sind weiß oder können
farbig imprägniert sein.
(2) Gewebte sogenannte Filztuche, z.B. zum Bespannen von Maschinenwalzen, sind entweder
flach oder schlauchförmig gewebt, oder sie sind durch meist unsichtbares Verbinden der. Enden
einer Meterware zu endlosen Bahnen verarbeitet.
(3) Gewebe der beschriebenen Art gehören als Flachgewebe nur dann hierher, wenn sie min-
destens eine mehrfache Kette oder einen mehrfachen Schuß haben.
Zu E: Gewebe aus Spinnstoffgarnen mit Metalleinlagen zu technischen Zwecken sind Gewebe,
in die Metalldraht während des Webens (im allgemeinen in der Kette) eingearbeitet ist, oder lagen-
weise miteinander verbundene Gewebe mit einer Zwischenlage aus Metalldraht.
Zu G: Die hierher gehörenden Waren sind fast immer mit Fett, Graphit, Talkum oder anderen
Stoffen getränkt oder bestrichen. Sie können Metalleinlagen enthalten.
Zu H gehören:
1. Filze, durch Nähen oder anders zu endlosen Bändern verarbeitet.
2. Preßstumpen oder Deckstumpen, die beim Pressen von Hutstumpen zwischen diese und die
Metallform eingelegt werden.
3. Dichtungen für Pumpen und Motoren sowie Unterlegscheiben und Membranen.
4. Scheiben, Rollen und Polster für Poliermaschinen oder andere Maschinen.
5: Jacquard- oder Webelitzen, d. h. Bindfäden, in Längen geschnitten, mit Knoten oder einge-
knoteten Schlingen oder mit Ösen aus anderen Stoffen (z. B. aus Metall oder GlaR).
6. Schützentreiber für Webstühle.
7. Staubbeutel für Staubsauger, Filter!-\äcke für industrielle Entstaubungsanlagen, Filtersäcke
für Ölfilter Yon Motoren.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1995
Erläuterungen
Kapitel 60
Gewirke
. I.
(1) Gewirke sind Meterwaren oder fertige Erzeugnisse aus dehnbaren Maschengebi]den.
(2) Zu Kapitel 60 gehören:
1. Kulierwaren. Sie werden aus einem Maschen bildenden Faden hergestellt. Die Maschen greifen
reihenweise ineinander und verlaufen ohne Unterbrechung stets in gleicher Richtung von
einer Warenkante zur anderen. Kulierwaren haben eine gewisse Dehnba'rkeit nach allen
Richtungen. Sie entmaschen sich sehr leicht, wenn der Faden bricht.
2. Kettenwaren. Sie werden aus vielen von einem Kettbaum in der Längsrichtung der Ware
ablaufenden Fäden hergestellt. Diese sind dadurch miteinander vereinigt, daß jeder Faden
wechselweise nach rechts und nach links verlaufende Maschen bildet, die untereinander
verschlungen sind. Die Kettenware ist maschenfest und weniger dehnbar als die Kulierware.
3. Gehäkelte Gewirke. Sie werden aus einem ununterbrochenen Faden hergestellt, der mit Hilfe
einer Häkelnadel so verarbeitet wird, daß sich eine Folge von in sich verschlungenen Maschen
bildet. Diese Gewirke können dicht gearbeitet oder durchbrochen sein und Muster aufweisen.
Gehäkelte durchbrochene Gewirke bestehen z.B. aus Maschenstäbchen, aus denen Quadrate,
Sechsecke oder sonstige Muster gebildet worden sind.
(3) Hierher gehören auch gewirkte Spitzen, ausgenommen Häkelspitzen. Gegenüber anderen
Spitzen sind gewirkte Spitzen insbe~0ndere an den für Gewirke charakteristischen Maschen in den
geschlossenen Partien und an ihrer Dehnbarkeit zu erkennen.
(4) Zu Kapitel 60 gehören auch Häkelgalonwaren mit Kett- und Schußfäden. Die Kettfäden
bilden selbständige, nicht miteinander verbundene l\faschenstäbchen oder eine fadenförmige
Kettenware, in deren Maschen die Schußfäden eingebunden sind. Das Aussehen dieser Erzeugnisse
ist sehr verschieden. Einfache Häkelgalonwaren lassen den Charakter einer Maschenware deutlich
erkennen, andere, insbesondere mit stark hervortretenden oder Muster bildenden Schußfäden,
sehen Posamentierwaren, Bobinetgeweben oder Spitzen ähnlich.
Zu Vorschrift 2: Waren der Tarifnrn. 60.02 bis 60.05 und - soweit sie keine l1eterwaren
sind - der Tarifnr. 60.06 können hergestellt sein:
1. durch einfaches Zuschneiden von Gewirken in Stücke von anderer als quadratischer oder
rechteckiger Form;
2. durch unmittelbares Abpassen; abgepaßte Gewirke sind aus einem Stück bestehende Waren
(fertige oder unfertige Waren oder Teile davon), die ihre Form unmittelbar bei der Herstellung
im allgemeinen durch Zu- oder Abnehmen der Zahl oder der Größe der Maschen erhalten
haben. Es gehören dazu auch Waren von quadratischer oder rechteckiger Form, z.B. hand-
gestrickte Schals, gehäkelte Decken; .
3. durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten zugeschnittenen oder
abgepaßten Teile.
II.
Zu Kapitel 60 gehören nicht:
a) Tierkleidung (Tarifnr. 42.01).
b) Geknüpfte Netzstoffe (Tarifnr. 58.08 oder 58.09), fertiggestellte Waren daraus (im allgemeinen
Kapitel 61 oder 62).
c) Netze (Tarifnr. 59.05).
d) Altwaren, Lumpen (Kapitel 63).
e) Puppenkleidung, Spielzeug (Kapitel 97).
Gewirke als l\leterware, weder gummlelastlseh noeh kautschutiert 60.01
I.
(1) Hierher gehören Flachgewirke, als Meterware oder nur quadratisch oder rechteckig zuge-
schnitten, sowie Schlauchgewirke als Meterware.
(2) Hierher gehören auch sogenannter Knüpftrikot, ein filetartiger maschenfester Wirkstoff
(insbesondere für Unterwäsche), und die auf Raschelmaschinen oder Galon-Raschelmaschinen
hergestellten Erzeugnisse (Gardinen- und Vorhangstoffe, Kleiderstoffe, Handschuhstoffe, Mützen-
und Hutstoffe, Henkelplüsch, Schneidplüsch).
(3) Färben, Bedrucken, Verwendung verschiedenfarbiger Garne, Rauhen und Walken sind auf
die Tarifierung von Gewirken ohne Einfluß.
1996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(60.01)
II.
Hierher gehören nicht·:
a) Gewirke als Meterware, bestickt (Tarifnr. 58.10).
b) Waren von quadratischer oder rechteckiger Form, z.B. Schals oder Decken, abgepaßt
gearbeitet und unmittelbar gebrauchsfertig (Tarifnr. 60.05).
c) Gummielastische oder kautschutierte Gewirke (Tarifnr. 60.06).
60.02 Hands(•hube aus Gewirken, weder uummielastiseh noc•b kautsehutiert
I.
Hierher gehören Fingerhandschuhe, Fausthandschuhe (bei denen höchstens der Daumen
ausgearbeitet ist), Handschuhe ohne Fingerspitzen, Teile von Handschuhen einschließlich Futter,
selbst wenn diese Teile zum Herstellen von Handschuhen aus anderen Stoffen (z. B. Leder)
bestimmt sind.
Hierher gehören nicht: II.
a) Frottier- und Waschhandschuhe aus Gewirken (Tarifnr. 60.05).
b) Handschuhe aus gummielastischen oder- kautschutierten Gewirken (Tarifnr. 60.06).
60.03 Striimpfe, Unterziehstriimpf.-, SO(•ken, Söekc•ben, Strumpfsehoner (usw.)
I.
Hierher gehören auch Babyschuhe und andere Schuhe ohne angebrachte Sohlen; Knieschützer
und Knöchelschützer. ·
Hierher gehören nicht: II.
a) Theatertrikots, die zugleich Füße, Beine und Rumpf bedecken (Tarifnr. 60.04).
b) Krampfaderstrümpfe (Tarifnr. 60.06).
c) Hausschuhe aus Gewirken, mit angebrachten Sohlen (Kapitel 64).
d) Gamaschen, Stutzen und dergleichen (Tarifnr. 64.06).
60.04 Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastiscb noeb kautsehutiert
I.
Hierher gehören Hemden, Turnhemden, Nachthemden, Unterhemden, Sporttrikots, Schlaf-
anzüge, Unterhosen, Slips, Schlüpfer, Unterjäckchen, Hemdhosen, Unterröcke, Theatertrikots.
Hierher gehören nicht: II.
a) Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Büstenhalter, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder,
Sockenhalter, Suspensorien (Tarifnr. 61.09).
b) Kappen und Nachthauben aus Gewirken (Tarifnr. 65.05).
60.05 Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere \\rirkwaren (us1V.)
I.
Wegen der Begriffe Bekleidung und Bekleidungszubehör s. Erläuterungen I (1) zu Kapitel 61.
Zu A gehören:
1. Oberkleidung: Jacken, Pullover, Hosen, Mäntel, Anoraks, Schlafröcke, Sportoberkleidung,
Badeanzüge, -hosen, -mäntel, Theaterkostüme, auch Oberkleidung für Kleinkinder.
2. Bekleidungszubehör: Schals, Halstücher, Kragenschoner, Krawatten, Knieschützer.
Zu B gehören alle Wirkwaren, die in anderen Tarifnummern nicht genauer erfaßt sind: Vor-
hänge und Gardinen, Decken, Bettdecken und Kinderwagendecken ohne Füllung, Handt~cher
und Waschlappen, Massage- und Frottierhandschuhe (Fausthandschuhe), Scheuertücher, Uber-
züge für Wärmflaschen und Saugflaschen, Teewärmer, Bekleidung für Tiere, Einkaufstaschen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Gewirkte Kopfbedeckungen (Tarifnr. 65.05) und gewirktes Zubehör für Kopfbedeckungen
(Tarifnr. 65.07).
b) Gepolsterte oder mit Füllung versehene Steppdecken (Tarifnr. 94.04).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1997
Erliiuterungen zu
Gummiela!iitisc•he Gewirke und kautsf•lrntierte Gewirke (usw.) 60.06
Hierher gehören:
1. Gummielastische Gewirke, deren Elastizität beruht auf der Mitverwendung von nackten oder
mit Spinnstoffgarnen überzogenen Kautschukfäden oder auf der alleinigen Verwendung von
Kautschukfäden, die mit Spinnstoffgarnen überzogen sind.
2. Kautschutierte Gewirke, d. h. Gewirke, die mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen
oder mit Lagen aus Kautschuk versehen sind. Zu den kautschutierten Gewirken gehören
auch Gewirke, die aus kautschutierten Spinnstoffgarnen hergestellt sind.
Zu A gehören flache oder schlauchförmige Gewirke Yon unbestimmter Länge sowie nur qua-
dratisch oder rechteckig zugeschnittene Gewirke.
Zu B gehören abgepaßt gewirkte Waren von quadratischer oder rechteckiger Form, die un-
mittelbar gebrauchsfertig sind.
1998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläut.erungen
61 Kapitel 61
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Spinnstoffen
I.
Bekleidung sind Kleidungsstücke, die von Männern, Frauen oder Kindern getragen werden.
Bekleidungszubehör sind Gegenstände, die zur Verzierung oder zur Vervollständigung von Klei-
dungsstücken dienen. Elektrische Heizvorrichtungen in Kleidungsstücken und in Bekleidungszu-
behör sind ohne Einfluß auf die Tarifierung.
Hierher gehören nicht: II.
a) Bekleidung und Bekleidungszubehör aus Kunststoffen (Tarifnr. 39.07), aus Kautschuk
(Tarifnr. 4:0.13), aus Leder (Tarifnr. 4:2.03) oder aus Asbest (Tarifnr. 68.13).
b) Tierkleidung (Tarifnr. 4:2.01).
c) Puppenkleidung (Tarifnr. 97.02).
61.01 Oberkleidunß für l\fänner und Knab.-n
I.
Hierher gehören Jacketts, Westen, Hosen, Anzüge, Uniformen, Mäntel, Umhänge, Regen-
kleidung, Hauskleidung, Schürzen, Schutz- und Berufskleidung, Sportkleidung, Badeanzüge, Bade-
hosen, Bademäntel, Flieger- und Taucheranzüge, Masken- und Theaterkostüme; Kapuzen, die
zusammen mit den zugehörigen Kleidungsstücken zur Abfertigung gestellt werden.
Hierher gehören nicht: II.
a) Oberkleidung für Kleinkinder (Tarifnr. 61.02).
b) Hemden, Vorhemden, Schlafanzüge für Männer und Knaben (Tarifnr. 61.03).
c) Auswechselbare Fütterungen, z. B. für Mäntel (Tarifnr. 61.11).
d) Kopfbedeckungen (Kapitel 65).
61.02 Oberkleiduno für Prauen, l\lädc•hen und Kleinkinder
I.
Hierher gehören Kleider, Unterkleider für Kleider aus durchbrochenen Geweben, Blusen,
Mieder für Trachten- oder Abendkleider, Röcke, Hosen, Jacken, Kostüme, Mäntel, Umhänge,
Regenkleidung, Hauskleidung, Bettjäckchen, Schürzen, Schutz- und Berufskleidung, Sportkleidung,
Badeanzüge (auch zweiteilig), Bademäntel, Strandanzüg{', Masken- und Theaterkostüme, Ober-
kleidung für Kleinkinder, z. B. Taufkleidung, Steckkissen und 8trampelhosen; Kapuzen, die zu-
sammen mit den zugehörigen Kleidungsstücken zur Abfertigung ge:--tellt werden. .
Hier her gehören nie h t: II.
a) Hemden und Schlafanzüge (Tarifnr. 61.04).
b) Auswechselbare Fütterungen, z.B. für lVläntel (Tarifnr. 61.11).
c) Kopfbedeckungen (Kapitel 65).
61.03 Unterkleidung (Leibwii1'(•he) für Männt>r und Knabt>n. am•h Kranen (usw.)
Hierher gehören: I.
1. Taghemden, auch mit festem Kragen, Turn- und Sporthemden, Nachthemden, Schlafanzüge,
Unterhosen.
2. Wäschekragen, Beffchen auch mit Kragen, Schillerkragen.
3. Vorhemden, auch mit Kragen.
4. Hemdmanschetten.
5. Kragen, Manschetten und Vorhemden aus Geweben, mit Kunststoff imprägniert oder über-
zogen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Kragen, Manschetten, Vorhemden aus Kunststoff (Tarifnr. 39.07) oder aus Papier
(Tarifnr. 4:8.21 ).
b) Badeanzüge und Badehosen (Tarifnr. 61.01).
c) Halsbinden (Tarifnr. 61.07).
d) Suspensorien (Tarifnr. 61.09).
e) Matrosenkragen und Schutzärmel (Tarifnr. 61.11).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1999
Erläuterungen zu
Untt'rkleidung (Ll'ib\\'äsche) für Fraut'n, llädl'ht'n und Kleinkindt•r fH.04
Hierher gehören: I.
1. Taghemden, Nachthemden, Schlafanziigr, Unterröcke, Schlüpfer und Slips.
2. Unterkleidung für Kleinkinder, z. ß. Windelhosen, Windeln.
Hierher gehören nicht: II.
a) Badeanzüge, Bettjäckchen, Morgenmäntel, Morgenröcke, Hausmäntel, Untrrkleidrr für
Kleider aus durchbrochenen Geweben (Tarifnr. 61.02).
b) Kragen, Halskrausen, Manschetten und ähnliche Putzwaren (Tarifnr. 61.08).
c) Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Büstenhalter, Strumpfhalter, Strumpfbänder (Tarifnr. til.09).
d) Kinderlätzchen (Tarifnr. 61.11).
e) Nachthauben (Tarifnr. 65.05).
Tas(•hl'ntfü•her· und Zit•rlasehentfü·lwr
I.
Hierher gehören Taschentücher, Ziertaschentücher und quadratische oder annähernd quadra-
tische Waren der Tarifnr. 61.06, bei denen keine Seite mehr als 60 cm mißt. Die Ränder dieser
Waren können gerade oder bogenförmig verlaufen, gesäumt, gerollt, eingefaßt oder mit Fransen ver-
sehen sein. Bei der Feststellung der Seitenlängen der Waren sind Fransen zu berücksichtigen.
Zu B: Bei der Berechnung der Quadratmeterfläche der hierher gehörenden Waren aus Seide
sind Randverzierungen, z. B. Fransen, Borten, zu berücksichtigen.
II.
Hierher gehören nicht Taschentücher, Ziertaschentücher oder diesen gleichzustellende
Waren (Halstücher oder Vierecktücher), bei denen wenigstens eine Seite mehr als 60 cm mißt,
sowie Halstücher, Schals usw. von anderer als quadratischer oder annähernd quadratischer Form
(Tarifnr. 61.06).
Sehah,, Umsehlautfü•her, Halstfü•ht•r, Krnoensehoner, KopftOelter (usw.) 61.06
I.
(1) Hierher gehören:
1. Schals, d. h. zuweilen mit .Fransen versehene Tücher, in de1 Regel von rechteckiger Form, zum
Teil mit großen Abmessungen. Sie werden gewöhnlich um den Hals oder die Schultern oder
als modisches Beiwerk zur Kleidung getragen.
2. Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, d. h. Tücher, in der Regel von quadratischer oder
annähernd quadratischer oder von dreieckiger Form, die gewöhnlich um die Schultern, um den
Hals oder den Kopf oder als modisches Beiwerk zur Kleidung getragen werden.
3. Mantillen, d. h. meist größere Rpitzentücher, die über den Kopf gelegt werden und auf clie
Schultern herabfallen.
4. Schleier aus Tüll, Spitzen oder anderen feinen weitmaschigen Geweben, z. B. Brautschleier,
Trauerschleier, auch mit eingesteckten Chenilletupfen, Metallflittern oder ähnlichen Aus-
schmückungen sowie Hutschleier und Ronstige Schleier, z. B. Schutzschleier gegen Insekten
oder Witterungseinflüsse.
(2) Die Ränder dieser Waren können gesäumt, gerollt, eingefaßt oder mit Fransen versehen sein.
Bei der Feststellung der Seitenlängen der Waren sind Fransen zu berücksichtigen.
Zu B: Bei der Berechnung der Quadratmeterfläche der hierher gehörenden "'aren aus Seide sind
Randverzierungen, z. B. Fransen, Bort<>n, zu berücksichtigen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Vierecktücher, bei denen keine 8eite mehr als 60 cm mißt (Ta-rifnr. 61.05).
b) Uniformschäri>en, Ehren- und Or<lensschärpen (Tarifnr. 61.11).
Krawatten 61.07
1.
(1) Hierher gehören Krawatten, auch auf Haltevorricntungeu aus .Metall oder anderen8toffen,
8elbstbin<ler, Künstlerschleifen, Schmetterlingknoten, Halsbinden zu Uniformen.
(2) Hierher gehören auch Gewebe, die zum Herstellen von Krawatten auf Form geschnitten sind,
jedoch nicht schräg zum Faden]auf nur in Streifen geschnittene Gewebe.
2000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(6).07)
II.
Hierher gehören nicht:
a) Krawatten aus Gewirken (Tarifnr. 60.05.).
b) Beffchen (Tarifnr. 61.03).
c) Putzwaren für Frauenkleider, z. B. Jabots (Tarifnr. 61.08).
61.08 Kragen, He1hdeinsätze, Bluseneinsät.ze, Jabots, l\lansehetten (usw.)
1.
(1) Die hierher gehörenden Waren unterscheiden sich von den unselbständigen Motiven der
Tarifnrn. 58.09 und 58.10 dadurch, daß sie selbständige unmittelbar zum Gebrauch als Putzwaren
für :Frauen- und Mädchenkleidung geeignete Gegenstände sind.
(2) Jabots sind ein an Blusen oder Frauenkleidern anzubringender, krawattenähnlicher Ausputz
aus Spitzen oder anderen, meist plissierten undichten Spinnstoffwaren. Sie können mit oder ohne
Kragen gefertigt sein.
(3) Putzwaren für die Unterkleidung von Frauen und :Mädchen sind hauptsächlich Hemdeinsätze
und Passen.
(4) Hierher gehören geknotete Bandschleifen, auch mit Näharbeit und genähte Rüschen, soweit
es sich um gebrauchsfertige Putzwaren handelt.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Troddeln, Quasten (Tarifnr. 58.07).
b) Garnituren aus Federn (Tarifnr. 67 .01 ).
c) Künstliche Blumen, Blätter und Früchte (Tarifnr. 67 .02).
61.09 Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Büstenhalter, Hosenträger, Strumpfhalter (us\\·.)
I.
(1) Hierher gehören Waren, die dazu bestimmt sind, Teile des Körpers zu stützen oder
bestimmte Kleidungsstücke beim Tragen festzuhalten, und zwar:
1. Korsette und Hüftgürtel, im allgemeinen mit Fischbeinstäben, Schnüren, Haken, Ösen oder
Schließen versehen.
2. Mieder und elastische Gürtel, auch mit Büstenhaltern, Höschen oder Kombinationen.
3. Leibbinden für Männer, auch mit Slips.
4. Schlankheitsgürtel, Schwangerschaftsgürtel und ähnliche Gürtel zur Verbesserung der
Körperform oder Stützung des Körpers.
5. Strumpfhaltergürtel, Frauengürtel, Suspensorien, Ärmelhalter.
(2) Alle diese Waren können mit Bändern, Posamentierwaren, Tüll oder Spitzen, mit Zutaten
aus Metall, Kautschuk usw. versehen sein.
II.
Hier her gehören nicht Trachtenmieder und ähnliche Oberkleidung für Frauen (Tarifnr. 61.02).
61.10 Handschuhe, Strümpfe, Socken un·d Söekehen, nieht gewirkt
Hierher gehören nicht:
a) Frottier- und Waschhandschuhe aus Gewirken (Tarifnr. 60.05), aus anderen aus Garnen
hergestellten Spinnstoffwaren (Tarifnr. 62.02), aus Luffa, auch mit Gewebe gefüttert (Tarifnr.
46.03).
b) Gamaschen, Stutzen (Tarifnr. 64.06).
61.11 Anderes fertiggestelltes Bekleidungszubebör, z.B. Sehweißblätter (usw.)
1.
(1) Hierher gehören~
1. Schweißblätter, im allgemeinen aus kautschutierten oder mit einer Zwischenlage aus Kautschuk
versehenen Geweben.
2. Schulterpolster und andere Polster für Schneiderarbeiten aus Watte, Roßhaar oder aus
Reißspinnstoffen, mit Gewebe überzogen, aus Filz oder Vliesfolien. lt
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2001
Erliiuterungen zu
3. Schärpen, Gürtel, auch gummielastisch, Koppel, Degen- und Wehrgehänge, auch mit Rchnallrn, (61.11)
Schließen und anderen Ausrüstungsstücken und Zutaten, auch aus Edelmetallen oder in
Verbindung mit Perlen, Edelsteinen oder anderen Waren des Kapitels 71.
4. Matrosenkragen.
5. Kinderlätzchen.
6. Schulterstücke, 8chulterklappen, Armbinden.
7. Etiketten, Abzeichen (Wappen, Ziffern, Initialen, Rterne), soweit nirht nur zugeschnitt<'n
oder Stickereimotive. _
8. Schulterschnüre, Rückverschnürungen.
(2) Auswechselbare Fütterungen, z. B. für Mäntel, gehören hierher, wenn sie gesondert zur
Abfertigung gestellt werden.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Schulterpolster aus nicht mit Gewebe überzogenem Schaumgummi (Tarifnr. 40.13).
b) Etiketten, Abzeichen, Wappen usw., nur zugeschnitten (Tarifnr. 58.06).
c) Stickereimotive (Tarifnr. 58.10).
d) Gürtel zu beruflichen Zwecken, z. B. für Holzfäller, Elektriker, Flieger, Fallschirmspringer,
sowie Kinderschutzgürtel (Tarifnr. 62.05).
e) Haken, Schließen oder Druckknöpfe aus unedlen Metallen, in Abständen auf Bändern
befestigt (Tarifnr. 58.05, 83.09 oder 98.01).
f) ReißvrrschlüsRe (Tarifnr. 98.02).
2002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
Kapitel 62
62.01 Andere fertiggestellte Waren aus Spinnstoffen
Deeken
I.
Hierher gehören Schlafdecken, Decken für Kinderbetten oder Kinderwagen, Reisedecken,
Reiseplaids, Pferdedecken. In Decken angebrachte elektrische Heizvorrichtungen beeinflussen
die Tarifierung nicht.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Besonders geformte Decken für Tiere (Tarifnr. 42.01).
b) Bettdecken, Tischdecken (Tarifnr. 62.02).
c) Steppdecken, Bettdecken, gepolstert oder mit F:üllung aus Stoffen aller Art (Tarifnr. 94.04).
'12.02 Bettwäsche, Tischwäsche, \\Täsche zur Körperpflege (usw.)
I.
(1) Wäsche sind Waren, die im allgemeinen aus Kunstseide, Baumwolle, Flachs, Ramie oder
Hanf bestehen und regelmäßig gewaschen und gebügelt, gemangelt oder gepreßt werden.
(2) BeHwäs~he und Tis~hwäsche sind Bettücher, Bezüge für Deckbetten, Steppdecken und
Kissen, Uberschlaglaken, Uberzüge für Auflegematratzen, Beutel für Nachthemden oder Schlaf-
anzüge, Tischtücher, Tischläufer, Zierdecken, Servietten und Serviettentaschen, Unterlegdeckchen
für Schüsseln und Gläser.
(3) Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche sind Handtücher (auch Rollhand-
tücher), Badetücher, Frcttier- und Waschhandschuhe sowie Tücher zum Abtrocknen des Geschirrs.
(4) Als Gegenstände zur Innenausstattung von Wohnhäusern, öffentlichen Gebäuden, Theatern,
Kirchen, Beförderungsmitteln kommen in Betracht: Vorhänge, Gardinen, Schutzvorhänge (auch
~.chnapprouleaux), Wandbehänge (auch Behänge für Tribünen, Katafalke usw.), Moskitonetze,
Uberdecken und Behänge für Betten, Schonbezüge für Kissen, Schutzüberzüge für Sessel, Tisch-
decken, Lampenschirme, Haltebänder für Vorhänge.
(5) Hierher gehören Gewebe als Meterware, die an einer Längsseite mit einem Volant verziert
und offensichtlich dazu bestimmt sind, nach einfachem Querschneiden in die gewünschte Länge
und nach anschließendem Säumen z.B. als Scheibengardinen verwendet zu werden, und ähnliche
Waren.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Fußbodenteppiche und Wandteppiche (Tarifnr. 58.01, 58.02 oder 58.03).
b) Bademäntel (Tarifnr. 61.01 oder 61.02).
c) Markisen (Tarifnr. 62.04).
d) Scheuertücher, Bohnerlappen, Waschlappen kleineren Formats zur Reinigung un,d Pflege
von Küchengeräten, Spülsteinen sowie Staubtücher (Tarifnr. 62.05).
e) Steppdecken, Bettdecken, gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art (Tarifnr. 94.04).
62.03 Säcke und Beutel zu \'erpackungszwecken
I.
(1) Hierher gehören die als Umschließung von Waren bei ihrer Beförderung, Lagerung oder
ihrem Verkauf gebräuchlichen Säcke und Beutel, z. B. Säcke für Lebensmittel oder Kohlen, Post-
säcke, Beutel für .Muster oder andere Waren, auch Teebeutel.
(2) Angebrachte Schnüre, Bänder usw. zum Zubinden der Säcke oder Beutel und Zutaten aus
.Metall, Leuer usw., die zur Verstärkung der Nähte oder zu einem ähnlichen Zweck dienen, bleiben
bei der Tarifierung außer Betracht.
(3) ~äcke und Beutel aus Spinnstoffen oder aus Papiergarnen gehören hierher, auch wenn sie
mit Papier, wasser<lichten Geweben usw. gefüttert sind.
II.
Hierher gehören nicht: ,
a) Säcke und Beute] aus Papier, auch mit Spinnstoffwaren gefüttert oder verstärkt(Tarifnr. 48.16).
b) Gewebe mit groben, nur unvollständig aufgetrennten Nähten, die von gebrauchten Waren-
ballen stammen, jedoch nicht Säcke im eigentlichen Sinne, d. h. Behältnisse, sind (Tarifnr.
62.05).
I
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2003
Erläuterungen zu
Planf'n, Segel, Markisen, Zt"lte und Zeltlagerausrüstungt"n 62.04
I.
(1) Planen bestehen aus dicken und schweren Geweben (meist aus Hanf, Jute, Flachs oder
Baumwolle) und sind häufig mit Teer oder Chemikalien wasserdicht gemacht oder mit fäulnis-
verhindernden Mitteln behandelt. Planen sind stets flach und in einer ihrem Zweck entsprechenden
Form zugeschnitten. Vielfach sind sie aus zugeschnittenen Gewebestücken zusammengenäht.
Die Ränder sind gesäumt und häufig mit Ösen, Schnüren oder Riemen versehen.
(2) Segel sind feste Gewebe, die auf die besondere Zweckbestimmung hin zugeschnitten sind.
Sie sind gesäumt und im allgemeinen mit Ösen oder anderen Haltevorrichtungen versehen.
(3) Markisen sind aus starken Geweben hergestellt und dienen als Sonnenschutz. Sie gehören
auch dann hierher, wenn sie zusammen mit einer Haltevorrichtung oder einem Mechanismus zu
ihrem Gebrauch zur Abfertigung gestellt werden.
(4) Hierher gehören Versammlungszelte, Marktzelte, Lagerzelte, Strandzelte. Alle diese Zelte
können mit einem doppelten Dach versehen sein. Zubehör, z. B. Gerüste, Masten, Zeltstöcke,
Zeltpflöcke, Leinen, wird wie die Zelte behandelt, wenn es mit den Zelten zur Abfertigung
gestellt wird.
(5) Zur Zeltlagerausrüstung gehören Wassereimer, Wassersäcke, Waschbecken (auch große Bade-
becken), Zeltböden, Hängematten, Luftmatratzen und Luftkissen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Luftmatratzen und Luftkissen aus Weichkautschuk (Tarifnr. 40.14).
b) Rucksäcke und Tornister (Tarifnr. 42.02).
c) Hängematten aus Bindfäden oder Seilen (Tarifnr. 59.05).
d) Nicht flache, nach den zu bedeckenden Waren geformte Cberzüge aus Planengewebe
(Tarifnr. 62.05).
e) Schutzdecken aus anderen Geweben als Planengeweben (Tarifnr. 62.05).
f) Schirmzelte (Tarifnr. 66.01).
g) Sehlafääcke, Matratzen und Kissen, mit Füllung (Tarifnr. 94.04).
Andt"re fl'rtifHJl'Stt>llte u·art>n aus Spinnstoffl"n (usw.)
I.
Zu A: Schnittmuster, meist aus gesteiften Baumwollgeweben, sogenannte Nessel.-.chnitte, sind
Modellschnitte, die dazu dienen, den Sitz eines Kleidungsstückes auszuprobieren, odt>r die Yon der
Bekleidungsindustrie als Vorlage für die Zuschnitte von Mänteln und Kleidern verwendet werden.
Die Modellschnitte sind entweder lose Einzelstücke oder bereits aus einzelnen Teilen zu dem :\fodell
zusammengesetzt.
Zu B gehören:
1. Fahnen, Standarten, Banner, ·wimpel. ,vimpelgirlanden (auf einer Schnur aufg('reiht('
\Vimpel).
2. Einkaufsnetze und ähnliche Netze (z. B. für Sportbälle) aus geknüpften Netzstoffen, sofern
diese aus Garnen der Kapitel 50 bis 57 oder aus Monofilen des Kapitels 51 hergestellt sind.
3. Säcke für Wäsche, Strümpfe, Schuhe, Taschentücher; Toilettenbeutel.
4. Schutzhüllen für Kleider.
5. Überzüge für Autos, Maschinen, Koffer, Tennisschläger, nach den zu bedeckenden Wan~n
geformt.
6. Schutzdecken aus anderen Geweben als Planengeweben.
7. Filterbeutel zum Filtern von Kaffee, Spritzbeutel zum Garnieren von Konditorwaren.
8. Scheuertücher und Bohn~rlappen, Waschlappen, Staubtücher, Polierlappen, auch mit
Pflege:rhitteln imprägniert.
9. Luftkissen, elektrische Heiikissen.
10. Hygienische Binden. .
11. Schnürsenkel und Korsettschnüre, deren Enden eingefaßt sind.
12. Sicherungsgürtel für Holzfäller, Elektriker, Flugzeugführer, Fallschirmspringer, Kinder-
schutzgürtel, sowie Gurte für Gepäckträger und Gewehrriemen. .
13. Bezüge und Hüllen für Regenschirme oder Sonnenschirme.
14. Fächerblätter.
15. Gewebe mit groben, nur unvollständig aufgetrennten Nähten, die von gebrauchten Waren-
ballen stammen, jedoch nicht Säcke im Sinne der Tarifnr. 62.03 sind.
16. Uhrarmbänder.
2004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erliiuterungen
(6:?.05) 17. Käsetücher aus einem lockeren Gewebe aus Hanf oder Baumwolle, zugeschnitten oder als
Meterware, die beim Wehen zum Zerschneiden in abgepaßte Tücher ~.orbereitet ist; bei
zugeschnittenen Käsetüchern sind im allgemeinen die Enden der Kettfäden zur Verhinderung
des Ausriefelns verknotet.
18. Schuhe ohne angebrachte Sohlen.
19. Säbel- und Degenquasten.
20. Operationsmasken für Chirurgen.
21. Gürteleinlagebänder aus zwei ungleich breiten, in der Längsrichtung aufeinandergeklebten
Gewebestreifen. Die überstehenden Ränder des breiteren Streifens sind gefalzt (umgebördelt)
und auf der Schauseite des schmaleren Streifens aufgeklebt, wodurch die Gürteleinlagebänder
zwei nicht ausfransende Ränder erhalten.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Sattlerwaren für alle Tiere (Tarifnr. 42.01 ).
b) Reiseartikel, Necessaires, Einkaufstaschen, Tornister, Proviantta:--chen
und sonstige Täschnerwaren (Tarifnr. 42.02).
c) Erzeugnisse des graphischen Gewerbes (Kapitel 49).
d) Hygienische Tampons aus Watte (Tarifnr. 59.01).
e) Netze aus Bindfäden oder Seilen (Tarifnr. 59.05).
f) Einkaufsnetze aus Gewirken (Tarifnr. 60.05).
g) Luftkissen für Zeltlagerausrüstungen (Tarifnr. 62.04).
h) Schuhe, Schuhteile (Einlegesohlen) (Kapitel 64).
i) Kopfbedeckungen, Teile davon, Zubehör zu Kopfbedeckungen (Kapitel 65).
k) Regenschirme, Sonnenschirme (Tarifnr. 66.01).
l) Künstliche Blumen, Blätter, Früchte, Teile davon, Waren daraus (Tarifnr. 67.02).
m) Schlauchboote und andere Wasserfahrzeuge; Flöße (Kapitel 89).
n) Bandmaße (Tarifnr. 90.16).
o) Bürstenwaren, Puderquasten (Kapitel 96).
p} 8pielzeug, 8piele, Karnevals- und Kotillonartikel (Kapitel 97) .
•
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2005
Erläuterungen zu
Kapitel 63
Altwaren; Lumpen 63.01
Bekleidung und Bekleidungszubehör, De<'ken, Haushaltswäsche (usw.)
I.
(1) Hierher gehören nur:
a) Die folgenden aus Spinnstoffen des Abschnitts XI bestehenden Waren: Bekleidung und
Bekleidungsztibehör (z.B. Ober- und Unterkleidung, Tücher, Strümpfe, Socken, Hand-
schuhe, Kragen, Gamaschen), Decken, Haushaltswäsche (z. B. Bettücher, Tischtücher) und
Gegenstände zur Innenausstattung (z. B.Vorhänge,Wandbehänge, Tischdecken), ausgen.ommen
Teppiche und Tapisserien.
b) Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art (z.B. aus Leder, Kautschuk, Holz,
Spinnstoffen, Stroh, Kunststoffen), ausgenommen Schuhe und Kopfbedeckungen aus Asbest.
(2) Die Waren gehören nur unter folgenden Voraussetzungen hierher:
1. Die Waren müssen augenscheinlich gebraucht sein. Dabei ist es gleichgültig, ob sie einer
Ausbesserung oder Reinigung bedürfen oder ohne weiteres wiederverwendbar sind.
2. Die Waren müssen in Massenladungen (z.B. in Güterwagen) eingehen. Sie müssen lose oder
in Ballen, Säcken oder ähnlichen Verpackungen (z.B. in ohne weiteres Verpackungsmaterial
nur verschnürten Packen oder lose in Kisten) zur Abfertigung gestellt werden. Es handelt
sich in der Regel um größere Sendungen, die für Altwarenhändler bestimmt und gewöhnlich
weniger sorgfältig verpackt sind, als es bei der Versendung neuer \Varen üblich ist.
II.
(1) Neue Waren mit Fabrikationsfehlern, z. B. vom Wehen oder Färben sowie sonstige Ausschuß-
waren, z. B. Waren, die bei Vorführungen oder in Auslagen unansehnlich geworden sind, sind wie
die sonstigen Waren ihrer Art zu tarifieren.
(2) Einzelstücke und andere Waren (z. B. Säcke, Planen, Zelte, Zeltlagerausrüstungen) gehören
nicht hierher, sondern werden wie neue Waren tarifiert, auch wenn sie augenscheinlich gebraucht
sind.
(3) Hierher gehören nicht Sprungfedermatratzen; Bettausstattungen, mit Federung, gepolstert oder
mit Füllung, z.B. Auflegematratzen, Steppdecken, Bettdecken, Deckbetten, Kissen (Tarifnr. 94.04).
Lumpen; Abfälle von Bindfäden, Seilen oder Tauen (usw.) 63.02
I.
(1) Lumpen stammen von Spinnstoffwaren aller Art, auch Filz und Vliesfolien. Hierher gehören
auch Neuabfälle von Spinnstoffwaren, z.B. Abfälle aus Konfektionsbetrieben oder Schneider-
werkstätten und Abfälle aus Färbereien.
(2) Zu den Abfällen von Bindfäden, Seilen oder Tauen gehören auch Neuabfälle, z. B. Abfälle
aus der Herstellung von Bindfäden, Seilen oder Tauen oder von Seilerwaren.
(3)· Die in den Absätzen l und 2 aufgeführten Waren müssen abgenutzt, beschmutzt oder zer-
rissen sein oder nur kleine Abmessungen haben. Sie sind im allgemeinen nur verwendbar zum
Wiedergewinnen der Spinnstoffe oder Garne durch Reißen oder Schneiden, zum Herstellen von
Papier oder Kunststoffen, von Polierscheiben und ähnlichen Waren oder zu gewerblichen Putz-
zwecken (z.B. zum Reinigen von Maschinen). ·
II.
Hierher gehören nicht:
a) Fadengewirre von Gewirken (Fadengewirre, die bei der Herstellung von Gewirken oder
durch Ausziehen der Fäden aus· abgenutzten Wirkwaren anfallen) und andere Garnabfälle,
Spinnstoffabfälle (auch Spinnstoffe, die beim Auftrennen von alten Matratzen, Kissen, Stepp-
decken usw. anfallen), Reißspinnstoffe (Kapitel 50 bis 57).
b) Ausschußwaren, z. B. Gewebe mit Webfehlern, Farbfehlern usw., deren Beschaffenheit nicht
den unter I (3) vorgeschriebenen Bedingungen entspricht. Sie werden wie die sonstigen
Waren ihrer Art tarifiert_.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2007
Erläuterungen zu
Abschnitt XII
Schuhe; Kopfbedeckungen; Regen- und
Sonnenschirme; künstliche Blumen und
Waren aus Menschenhaaren; Fächer
Kapitel 64
Schuhe, Gamaschen und ähnliche \\1aren; Teile da,,on
(]) Zu Kapitel 64 gehören Schuhe ohne Rücksicht auf Form, Größe, Verwendungszweck,
Herstellungsart und - abgesehen von Asbest - stoffliche Beschafferrheit, z. B. Halbschuhe,-Schniir-
stiefel, Zugstiefel, Stiefeletten, Halbschäfter, Langschäfter und Hochschaftstiefel; Sandalen (auch
Sandalett_en, _,fußfreie« Sandalen und Opanken), Segeltuchschuhe mit geflochtenen Sohlen aus
pflanzlichen Stoffen und ähnliche leichte Schuhe; Turn- und Sportschuhe, auch Spezialschuhe mit
Dornen, Krampen, Stollen usw. (z.B. Rennschuhe, Fußball- oder Hockeyschuhe); Ballettschuhe;
Harn-1schuhe und Pantoffeln; Schuhe, die in einem Stück gefertigt sind, insbesondere durch Gießen
( z. B. KunststoffHchuhe), durch Pressen (z. B. Gummischuhe) oder durch Schnitzen (Holzschuhe);
Überschuhe, die über den Schuhen getragen werden, auch ohne Absätze.
(2) Soweit sich aus der Fassung einzelner Tarifnummern nichts anderes ergibt, beeinflußt die
Schuhart die Tarifierung nicht.
(3) Schuhe usw. können in beliebigem Verhältnis Stoffe des Kapitels 71 enthalten.
(4) Innerhalb des Kapitels 64 sind Schuhe im allgemeinen zunächst nach dem Stoff zu tarifieren,
aus dem ihre Laufsohlen bestehen. Als Laufsohle gilt der Teil des Schuhes (Absatz ausgenommen),
der beim Tragen den Erdboden berührt. Es ist dabei im allgemeinen unerheblich, ob es sich um
besonders angebrachte Laufsohlen (durchgehende Laufsohlen oder Halbsohlen) handelt oder ob die
Schuhe (wie z.B. geschnitzte Holzschuhe oder gepreßte Gummischuhe) in einem Stück gefertigt
sind und keine besonders angebrachte Laufsohle haben (s. jedoch Vorschrift 1 a). Auf den Sohlen
angebrachte Scheiben, Streifen usw., die die Sohle nur teilweise bedecken, und Zutaten, wie Dorne,
Krampen, Stollen, Nägel, Sohlenschützer usw., bleiben bei de_r Feststellung der Stoffbeschaffenheit
von Laufsohlen außer Betracht.
(5) Soweit bei der Tarifierung von Schuhen neben der Beschaffenheit der Sohle auch die Be-
schaffenheit des Oberteils zu berücksichtigen ist, gilt folgendes: Als Oberteil eines Schuhes gelten
die oberhalb des Schuhbodens angebrachten Schuhteile, die in ihrer Gesamtheit häufig auch als
Schaft bezeichnet werden. Der Oberteil kann auch lediglich aus Riemen bestehen (z. B. bei be-
stimmten Sandalenarten). Die Beschaffenheit eines etwa vorhandenen Oberteilfutters ist für die
Tarifierung im allgemeinen ohne Bedeutung (s. jedoch Erläuterungen zu 64.02-B).
(6) Die Oberteile von Schuhen können mit Reißverschlüssen, Schnallen, Knöpfen, Schnürsenkeln
oder anderen Zutaten aus Stoffen aller Art versehen sein, ohne daß dadurch ihre Tarifierung
beeinflußt wird.
Zu Vorschrift 1 a: Fußbekleidung aus Filz oder Vliesfolien, ohne angebrachte Sohlen, gehört
zu Tarifnr. 64.04.
Zu Vorschrift 1 d: Schuhe, deren Sohlen lediglich eine Erhöhung zum Stützen des Fußes
haben (z. B. Stahlgelenk, hochgewölbte Brandsohle), und Schuhe, die nur eine verlängerte Hinter-
kappe haben, sind keine orthopädischen Schuhe.
Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff 64.01
Zu A gehören Schuhe, deren Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff und deren Oberteile
aus Kautschuk bestehen. Wegen der Begriffe ,,-Kautschuk« und >>Kunststoff« s. Vorschrift 1 zu
Kapitel 40 und Vorschrift 3 zu Kapitel 64.
Zu B gehören Schuhe, deren Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff und deren Oberteile
aus Kunststoff bestehen. Wegen der Begriffe ,,-Kautschuk« und »Kunststoff« s. Vorschrift 1 zu
Kapitel 40 und Vorschrift 3 zu Kapitel 64.
Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder (uw.) 64.02
Wegen des Begriffs »Kunstleder« s. Vorschrift 2 zu Kapitel 41.
Zu A 1: Grobe Schnür- und Schaftstiefel sind in fester Ausführung hergestellte Arbeitsstiefel
(keine Halbschuhe), wie sie z. B. bei der Arbeit auf dem Felde oder in Fabriken getragen werden.
Sie haben oft benagelte Sohlen oder Profilkautschuksohlen.
2008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(114.02) Zu B: Pelze im Sinne dieses .Absatzes sind sowohl Pelzfelle im Sinne der Vorschrift 1 zu Kapitel 43
als auch künstliches Pelzwerk im Sinne der Vorschrift 4 zu Kapitel 43. Schuhe, deren Oberteil mit
Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk gefüttert ist, sind als Schuhe mit Oberteil aus Pelz zu tarifieren.
Dagegen sind einfache Ausstattungen aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk (z. B. Schnallen,
Laschen, Einsätze von untergeordneter Bedeutung oder Randbesätze) für die Tarifierung ohne
Bedeutung.
Zu C gehören Schuhe mit Laufsohlen aus Leder, Kunstleder, Kautschuk oder Kunststoff und
Oberteil aus Spinnstoffwaren (z. B. Tennisschuhe, Turnschuhe, Hausschuhe).
M.03 Schuhe aus Holz, Schuhe mit Laufsohlen aus Holz oder Kork
(1) Die Stoffbeschaffenheit der Oberteile ist für die Tarifierung dieser Schuhe ohne Bedeutung.
(2) Der Begriff Kork umfaßt Naturkork und Preßkork.
64.04 S,•huhe mit Laufsohlen aus anderen Stoffen (usw.)
(1) Hierher gehören auch Schuhe mit Laufsohlen aus Bindfaden, Pelzfellen, Linoleum, Bast,
Binsen, Raffia, Stroh oder Luffa. Die Stoffbeschaffenheit der Oberteile ist für die Tarifierung dieser
Schuhe ohne Bedeutung.
(2) Schuhe aus Filz oder Vliesfolien, ohne angebrachte Laufsohlen, gehören ebenfalls hierher.
64.05 Sc•huhteile (einschließlh~h Einlegesohlen und Fersenstüeke) (usw.)
1.
Zu A gehören auch Deckbran<lsohlen, Oberflecke für Absätze sowie Gelenke. Wegen des
Begriffs »Kautschuk« s. Vorschrift 1 zu Kapitel 40.
Zu C gehören Vorderblätter, Vor<lerkappen, Seitenteile, Hinterkappen, Spannriegel (z. B. für
Holzschuhe), Laschen (häufig auch Zungen genannt), Hinterriemen, ganze Oberteile (sofern sie
nicht mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen fest verbunden sind) sowie herausnehmbare
Schuhteile, wie Einlegesohlen und Fersenschoner oder Versenstücke und Fersenpolster (z. B. aus
Schaumgummi).
Hierher gehören nicht: II.
a) Schmale Streifen aus Leder, Kunstleder oder Kunststoff, auch mit Kerben oder sonstigen
Verzierungen, als Meterware - sogenannte Schuhrahmen - (Tarifnr. 42.05 oder Kapitel 39).
b) Schuht~ile aus Metall (.Abschnitt XV).
c) Orthopädische Fußeinlagen (Tarifnr. 90.19).
d) Reißverschlüsse (Tarifnr. 98.02).
64.06 Gamaschen, Schienbeinst•hützer und älmlic•he \\1aren sowie Teile da,·on
[.
(1) Hierher gehören Waren, die dazu dienen, einen Teil des Beines zu bedecken; sie können
auch den Knöchel und den Spann umhüllen und mit einem Steg versehen sein, aber im Gegensatz
zu Strümpfen, Socken usw. umhüllen sie nicht den ganzen Fuß. Sie können aus beliebigen Stoffen
(ausgenommen Asbest) sein.
(2) Hierher gehören Reitgamaschen, Halbgamaschen, sogenannte Leggins, Wadengamaschen,
Wickelgamaschen sowie gamaschenähnliche Waren, wie Schienbeinschützer zu Sportzwecken,
Beinschienen für Hockeyspieler und sogenannte Stutzen (Trachtenstrümpfe und dergleichen, die
keinen Fußteil haben, mit oder ohne Steg).
Hierher gehören nicht:
11.
a) Knieschützer und Knöchelschützer.
b) Gamaschen- oder Strumpfhosen (Tarifnr. 60.04, 60.05 oder 61.02).
c) Teile Yon orthopädischen Vorrichtungen (Tarifnr. 90.19).
d) Reiß\'erBchlüsse (Tarifnr. 98.02).
•
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2009
Erlüuterungen zu
Kapitel 65 65
Kopfbedeckungen und Teile du on 1
I.
(1) Hüte und andere Kopfbedeckungen können mit Ausstattungen, auch aus Stoffen des
Kapitels 71, versehen sein.
(2) Nicht ausgestattet sind Hüte und· andere Kopfbedeckungen, an denen keinerlei Zutaten
angebracht sind.
(3) Ausgestattet sind Hüte und andere Kopfbedeckungen, die ausgerüstet oder aufgeputzt oder
beides sind. Ausgerüstet sind Hüte und andere Kopfbedeckungen, die mit einer oder mehreren der
folgenden Zutaten versehen sind: Futter, Schweißbänder, Randeinfassungen oder um den Hutkopf
gelegte Bänder oder Schnüre, auch mit Schnallen, Knöpfen, Abzeichen oder anderen einfachen Ver-
zierungen. Aufgeputzt sind Hüte oder andere Kopfbedeckungen, die mit anderen Zutaten, als für
ausgerüstete Hüte zugelassen, ausgestattet sind.
II.
Zu Kapitel 65 gehören nicht:
a) Kopfbedeckungen für Tiere (Tarifnr. 42.01).
b) Schals, Umschlagtücher, Kopftücher, Schleier (Tarifnr. 61:06).
_ c) Perücken und anderer Haarersatz (Tarifnr. 67.04).
d) Fechtmasken und Fechthauben (Kapitel 97).
e) Nicht durch Tarifnr. 65.07 erfaßte Teile von Kopfbedeckungen sowie Ausstattungen aus
Stoffen aller Art (Schnallen, Schließen, Knöpfe, Insignien, künstliche Blumen, Federn usw.).
Das gilt auch, wenn derartige Waren zusammen mit den Kopfbedeckungen, für die sie
bestimmt sind, zur Abfertigung gestellt werden.
Hutstumpen aus Filz, nieht geformt; Hutplatten (usw.) 6:i.01
I.
(1) Nicht geformte Hutstumpen aus Filz haben im allgemeinen die Form eines Kegels, dessen
Seiten mehr oder weniger schräg verlaufen. Sie können aber auch - z. B. sogenannte Cornets - fast
parallele Seiten haben; in diesem Fall unterscheiden sie sich von geformten Stumpen dadurch, daß
sie eine runde Öffnung haben. Hierher gehören auch sogenannte Filz-Chemises, das sind sehr dünne
Stumpen, die auf starre Hutgestelle aufgezogen werden sollen.
(2) Hierher gehören auch Hutstumpen, bei denen lediglich die Spitze abgerundet ist sowie Hut-
stumpen, deren Ränder vorgestreckt sind und bei denen sich daher bereits eine Unterscheidung
zwischen Hutkopf und Hutrand andeutet. Stumpen mit vorgestreckten Rändern unterscheiden
sich von geformten Stumpen dadurch, daß ihre Ränder nicht tischflach aufliegen, wenn die Stumpen
aufrecht auf einen Tisch gestellt werden, sondern annähernd einen Kegelstumpf bilden. Außerdem
haben sie eine runde Öffnung. Sie werden häufig als »Capelines« bezeichnet. (Der Handel verwen-
det diese Bezeichnung jedoch auch für geformte Hutstumpen). Wegen geformter Hutstumpens. im
übrigen Erläuterungen zu 65.03.
(3) Bearbeitungen wie Färben, Bimsen, Aufrauhen, Scheren, Bürsten oder Steifen mit Appretier-
mitteln beeinflussen die Tarifierung von Stumpen nicht.
(4) Hierher gehören auch Hutfache, das sind sehr poröse, leicht zerreißbare und nur schwach ver-
filzte Halberzeugnisse der Stumpenfabrikation.
(5) Hutplatten aus Filz, aus sehr weiten, flachgezogenen Stumpen hergestellt, sind scheiben-
förmig. Sie unterscheiden sich von ausgestanzten oder ausgeschnittenen Filzscheiben dadurch, daß
sie aus sehr festem Filz bestehen und unregelmäßige, unbeschnittene Ränder haben. Sie haben im
allgemeinen einen Durchmesser von 60 cm. Sie sind dazu bestimmt, auf Hutpressen zu Hüten ge-
formt zu werden. ·
(6) Bandeaux aus Filz sind zylinderförmig und bestehen im allgemeinen aus Haarfilz. Sie haben
gewöhnlich einen Umfang von ungefähr 1 m und eine Höhe von 40-50 cm. Sie können aufge-
schnitten sein und haben dann die Form einer rechteckigen Filzplatte. Aufgeschnittene Bandeaux
unterscheiden sich von rechteckigen Filzplatten gleicher Größe, die aus Meterware geschnitten sind,
dadurch, daß sie nur an zwei einander gegenüberliegenden Seiten Schnittkanten haben. Bandeaux
sind in der Regel gefärbt und oberflächenbearbeitet. Sie sind im allgemeinen zum Verarbeiten durch
Modistinnen bestimmt.
Zu A: Als Haarfilz gilt Filz, der ganz oder teilweise aus Kaninchen-, Hasen-, Bisamratten-,
Nutria- oder Biberhaaren besteht.
Zu B gehören Waren aus Wollfilz, Vikunjahaarfilz oder Kamelhaarfilz.
2010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
ZU Erläuternngen
(6i.0l)
II.
Hierher gehören nicht:
a) Preß- oder Deckstumpen, aus Filz (Tarifnr. 59.17).
h) Geformte Hutstumpen sowie ungeformte Hutstumpen, die ausgrstattet sind (Tarifnr. 65.03).
Hutstump.-n od.-r Hutrohlinge, geßoehten (usw.)
I.
(1) Hierher gehören Hutstumpen oder Hutrohlinge, die entweder unmittelbar durch Flechten
oder durch Verbind eh zu vor hergestellter Streifen hergestellt sind.
(2) Flechtelemente, aus denen Hutstumpen oder Hutrohlinge unmittelbar geflochten werden,
sind meist schmale Streifen (nur wenige Millimeter breit), Kordeln oder Garne.
(3) Streifen, durch deren Verbinden Hutstumpen oder Hutrohlinge hergestellt sind, haben im
allgemeinen eine Breite von weniger als 5 cm. Die Art der Herstellung dieser Streifen (z. B. durch
Flechten oder Weben) und ihre stoffliche Beschaffenheit - abgesehen ,·on Asbest - sind für die
Tarifierung ohne Bedeutung.
(4) Durch Nähen hergestellte Stumpen oder Rohlinge gehören nur dann hierher, wenn die Streifen
spiralförmig zusammengenäht sind. Andere durch Nähen hergestellte Hutstumpen und Hutroh-
linge gehören je nach Beschaffenheit zu den Tarifnrn. 65.04 bis 65.06. Hutstumpen und Hutroh-
linge, bei denen das Verbinden der Streifen anders als durch Nähen (z. B. durch Fädeln) erfolgt ist,
gehören hierher, gleich ob die Streifen spiralförmig oder anders verbunden sind.
(5) Infolge der Art ihrer Herstellung haben Stumpen und Rohlinge häufig eine deutliche Ab-
grenzung zwischen Kopf und Rand, die so ausgeprägt sein kann, daß Kopf und Rand bereits in
einem fast rechten Winkel zueinander stehen. Derartige Stumpen und Rohlinge (z. B. aus Holz-
span) werden gelegentlich ohne weitere Formgebung als Kopfbedeckungen verwendet (z. B. als
Strandhüte). Sie gehören hierher, sofern sie nicht ausgestattet s_ind. Im Gegensatz zu den geformten
Stumpen und Rohlingen (Tarifnr. 65.04) haben sie eine runde Öffnung. Wegen geformter Stumpen
und Rohlinge s. im übrigen Erläuterungen zu 65.04.
(6) Bleichen, Färben, Beschneide-n der Enden oder Einendeln der Flechtelemente sind für <lie
Tarifierung der Stumpen und Rohlinge ohtie Bedeutung. Stumpen oder Rohlinge können auch nach
dem Bleichen oder Färben behandelt sein, um ihnen ihre ursprüngliche Form (mit runder Öffnung)
wiederzugeben.
II.
Hierher gehören nicht geformte Stumpen und Rohlinge sowie ungeformte Stumpen und Roh-
linge, die am,gestattet sind (Tarifnr. 65.04).
6503 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Hlz (usw.)
I.
(1) Hierher gehören teilweise oder ganz geformte Hutstumpen aus Filz sowie unfertige oder
fertige Hüte und andere Kopfbedeckungen aus Filz, soweit sie aus Hutstumpen oder Hutplatten
der Tarifnr. 65.01 hergestellt sind.
(2) Teilweise oder ganz geformte Stumpen aus Filz unterscheiden sich von nicht geformten
Stumpen insbesondere dadurch, daß sie eine oder mehre·re der nachstehend beschriebenen Be-
arbeitungen erfahren haben, durch die den Stumpen die Hutform gegeben wird:
1. Formen des --Hut~_opfes", wobei dem Hutkopf die ovale Form des menschlichen Kopfes
gegeben und seine Offnung auf annähernde Kopfweite gebracht wird.
2. Herausarbeiten des Hutrandes, wobei der untere Teil des Hutstumpens so gestreckt wird,
daß (wenn man ihn nach diesem Arbeitsvorgang auf einen Tisch legt) sein Rand tischflach
aufliegt und im allgemeinen mit dem Hutkopf einen Winkel von ungefähr 90 Grad bildet.
3. Formen <le& Hutrandes (,·orne hrruntPrgeschlagen und hinten aufgeschlagener Rand, rund-
herum aufge:;chlagener Rand usw.).
(3) Geformte Stumpen für ran<llose Kopfbedeckungen (z. B. Cornets und Stumpen für Feze aus
Filz) haben <lie vorstehend unter (2) 2 un<l 3 angegebenen Formungsarbeiten nicht erfahren.
(4) Hierher gehören auch:
l. Filzhüte verschiedener Form (meist Frauenhüte), die durch Verarbeiten von Hutstumpen
oder Hutplatten auf --Pedalpressen« oder anderen Pressen hergestellt oder aus Hutstumpen
oder Hutplatten durch Modistinnen angefertigt sind, ohne die rnrstehend beschriebenen
Formgebungsarbeiten erfahren zu haben.
2. Hüte, die im wesentlichen aus einem Hutgestell bestehen, das mit einem ,-,Filz-Chemise«
(dünner Stumpen) überzogen ist.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2011
Erläuterungen zu
(li.0:1)
3. Filzmützen, aus Filzstumpen der Tarifnr. 65.01 hergestellt.
4. Nicht geformte, aber ausgestattete (mit einem Band, einer Schmucknadel usw. versehene)
Hutstumpen aus Filz.
Zu A und B: Wegen der Begriffe ~nicht ausgestattet« und >·ausgestattet« s. Erläuterungen I
(2) und (3) zu Kapitel 65.
Zu B: Knabenhüte, die die Form und das Aussehen von Männerhüten haben, sind wie Männer-
htite zu tarifieren. Unter der gleichen Voraussetzung sind Mädchenhüte wie Frauenhüte zu behan-
deln. Hüte, die von Kindern beiderlei Geschlechts getragen werden können, gelten zolltariflich
stets als Kinderhüte. Das gleiche gilt für andere Kopfbedeckungen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Hüte und andere Kopfbedeckungen, ausgestattet oder nicht ausgestattet, durch Verhinden
von Filzstreifen hergestellt (Tarifnr. 65.04).
b) Hüte und andere Kopfbedeckungen, ausgestattet oder nicht ausgestattet, aus anderen Filz-
stücken als Filzstreifen (z.B. sektorenförmigen Filzstücken) hergestellt (Tarifnr. 65.05).
c) Baskenmützen aus aufgerauhtem und gewalktem Wirkstoff (Tarifnr. 65.05).
Hiite und andere KopO,edet•kunu.-n, gt>ftot'hten (usw.) r.s.04
I.
(1) Hierher gehören teilweise oder ganz geformte Hutstumpen und Hutrohlinge der durch
Tarifnr. 65.02 erfaßten Art sowie unfertige oder fertige Hüte und andere Kopfbedeckungen, die
aus Stumpen oder Rohlingen der Tarifnr. 65.02 durch die üblichen Arbeitsgänge des Formens und
des Ausstattens hergestellt sind.
(2) Teilweise oder ga11z geformte Stumpen und Rohlinge unterscheiden sich von nicht geformten
Stumpen und Rohlingen insbesondere dadurch, daß sie eine oder mehrere der nachstehenden fü,_
arbeitungen erfahren haben, durch die den Stumpen oder Rohlingen die Hutform gegeben wird:
1. Formen des ,,Hutkopfes«, wobei dem Hutkopf die ovale Form des menschfü·hen Kopfes
gegeben und seine Öffnung auf annähernde Kopfweite gebracht wird.
2. Herausarbeiten des Randes, wobei die Abgrenzung des Hutkopfes vom Hutrand endgiiltig
ausgeprägt wird. ·
3. Formen des Hutrandes (vorne herunter und hinten aufgeschlagenn Rand, rundherum auf-
geschlagener Rand usw.).
(3) Auf die Bestimmung, nach der Hutstumpen oder Hutrohlinge, die nicht geformt und nicht
ausgestattet Hind, auch dann zu Tarifnr. 65.02 gehören, wenn sie in diesem Zustand tils Kopf-
bedeckungen (am Strand, bei der Ernte usw.) getragen werden können, wird verwiesen (s. Erläu-
terungen I (5) zu 65.02).
(4) Hierher gehören auch:
1. Kopfbedeckungen verschiedener Form, die von Moaistinnen aus Stumpen oder Rohlingen
der Tarifnr. 65.02 hergestellt sind, ohne die vorRtt>hend beschriebenen Formgebungsarbeiten
erfahren zu haben. ·
2. Hüte und andere Kopfbedeckungen, umpittelbar - also ohne daß zunächst Stumpen oder
Rohlinge hergestellt wurden - durch Verbindung von Streifen (geflochtenen, gewebten oder
anderen Streifen) aus Stoffen aller Art - abgesehen von Asbest - gefertigt.
3. Nicht geformte, aber ausgestattete (mit einem Band, einer Hutkordel usw. versehene) Stum-
pen und Rohlinge der durch Tarifnr. 65.02 erfaßten Art.
4. Stumpen und Rohlinge, die aus Streifen anders als spiralförmig zusammengenäht sind (s. Vor-
schrift 2 zu Kapitel 65).
Zu A und B: Wegen der Begriffe ,,nicht ausgestattet,(( und .--ausgestattet« s. Erläuterungen I
(2) und (3) zu Kapitel 65.
Zu A: >-•Nicht ausgestattete Hutstumpen, die wie Hüte zu behandeln sind«, sind Hutstumpen
(auch Hutrohlinge) der durch Tarifnr. 65.02 erfaßten Art, ganz oder teilweise geformt, sowie der-
artige Stumpen und Rohlinge, aus Streifen anders als spiralförmig zusammengenäht.
Zu B: Für die Unterscheitlung von Männer-, Knaben-, Frauen-, Mädchen- und Kinderhüten
gelten die Erläuterungen zu 65.03-B.
II.
Hierher gehören nicht Hiite und andere Kopfbedeckungen, aus gewebeartig hergestellten
Geflechten (anderen als Streifen) durch Zuschneiden(:,;. B. zu Sektoren) und Zusammennähen her-
gestellt (Tarifnr. 65.06).
2012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
65.05 Hüte und amlere Kopfbedeekunuen (einsehließlleh Haarnetze), gewirkt (usw.)
I.
(1) Die hierher gehörenden unfertigen oder fertigen Kopfbedeckungen können auch gewachst,
geölt, kautschutiert oder anders imprägniert oder bestrichen sein.
(2) Durch Nähen hergestellte Hutstumpen oder Hutrohlinge gehören hierher, sofern sie nicht
aus Streifen hergestellt sind.
Zu A: Fez, Chechias usw. sind gewirkte, stark gewalkte Kopfbedeckungen.
(1) Zu B gehören:
1. Uniformkappen und -mützen, d. h. Kappen und Mützen, die zu einer Uniform getragen
werden oder allein zur Berufskennzeichnung dienen (z. B. Dienstmänner-, Hoteldienermützen).
2. Reise- und Sportmützen (häufig aus den gleichen Geweben gefertigt, die auch zur Herstellung
der Reise- oder Sportbekleidung verwendet werden), Skimützen, Jockeimützen und Tennis-
mützen.
(~) Die Schirme dieser Mützen können auch aus durchsichtigem Kurn,tstoff sein (s. auch
Erläuterungen zu 65.07).
Zu C: \'Ähnliche Stoffe,, sind z.B. leichte Stoffe wie Filz oder Rohr.
Zu D gehören Mützen, wie sie von Bäckern, Konditoren, Köchen, Malern, Bildhauern usw.
bei der Arbeit getragen werden, sowie Hauben für Krankenschwestern, Nonnen, Serviererinnen,
Bräute, Erstkommunikantinnen usw., sofern sie eindeutig den Charakter von Kopfbedeckungen
haben. Sie haben keinen Schirm und sind nicht mit einem gesteiften Gewebe zum Erhalten der Form
ausgestattet. Zu den Haarnetzen (z.B. zum Schutz der Frisur oder zu Sportzwecken) gehören
auch Frisierhauben für Männer.
Zu E gehören:
1. Gestrickte, gehäkelte oder aus Gewirken hergestellte Hüte, Mützen und Kleinkindermützen,
die meist nicht gewalkt oder gefilzt sind und keine Innenausrüstung haben.
2. Baskenmützen aus gewalkten und. gefilzten Wirkstoffen.
3. Frauenhüte, durch Zuschneiden und Nähen aus Geweben oder Filz hergestellt, auch mit
Bändern, Nadeln, Schnallen, künstlichen Blumen, Früchten oder Blättern, Federn usw.
ausgestattet.
4. Zylinder und Klapphüte.
5. Barette für Geistliche, Richter, Anwälte, Professoren usw. und Mitren für Geistliche, i-;oweit
sie aus Geweben oder aus einem mit Geweben überzogenen Gestell bestehen.
6. ,vanderhüte, Allwetterhüte, Südwester, aus Geweben, auch imprägniert oder gesteppt.
7. Ka,puzen aus Geweben, sofern sie nicht mit den Kleidungsstücken, für die sie bestimmt Rind,
zur Abfertigung gestellt werden (sonst wie die Kleidungsstücke zu tarifieren).
Hierher gehören nicht: II.
a) Kopfbedeckungen, aus Streifen aus Spinnstoffwaren hergestellt (Tarifnr. 65.04).
b) Frauenhüte, aus Federn oder klnstlichen Blumen zusammengefügt (Tarifnr. 65.06).
65.06 Andere Hüte und Kopfbedeekungen, ausgestattet oder nicht ausgesta~t
Hierher gehören:
1. Kopfbedeckungen aus Pelzfellen.
2. Helme aus Leder oder Kunstleder, für Kraftfahrer, Bergleute oder Soldaten, Helme zu Sport-
zwecken, auch mit Schutzpolstern oder Kopfhörern.
3. Bademützen und Regenhauben, aus Kautschuk.
4. Stahlhelme und Feuerwehrhelme, aus Metall.
5. Kopfbedeckungen, durch Zuschneiden und Nähen aus gewebeartig hergestellten Geflechten
(anderen als Streifen) gefertigt; Kopfbedeckungen aus Federn, künstlichen Blumen, Kunst-
stoff, Pappe oder Papier.
65.07 Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle (usw.)
. I.
Zu A: Bänder zur Innenausrüstung von Kopfbedeckungen sind auf bestimmte Länge geschnittene
Schutzbänder, die im Innern des Hutkopfes befestigt werden. Sie gehören hierzu, gleich, ob sie
unfertig, d. h. lediglich auf Länge geschnitten, oder fertig, d. h. mit befestigtem Rand, gesäumt
usw., sind. Sie können Fabrikmarke, Angabe der Weite usw. aufweisen.
•
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2013
Erläuterungen zu
Zu B gehören: (li.07)
1. Innenfutter, d. h. die entsprechend zugeschnitten und zusammengesetzten Futter, die ganz
oder teilweise (Innenfutterböden) das Innere des Hutkopfes usw. auskleiden. Sie können
Inschriften oder Fabrikmarken aufweisen. Hierzu gehören auch Innenfutter für Helme,
meist aus Leder; sie sind auf Länge geschnittene Streifen, die gewöhnlich an einer Längsseite
gerade und an der anderen in langen Zungen ausgeschnitten sind; die Zungen sind meist
an der Spitze durchlocht.
2. Bezüge, gewöhnlich aus Spinnstoffwaren oder Kunststoff.
3. Gestelle, starre Gebilde, die als Skelett mancher Hüte dienen, z. B. aus (mit Spinnstoffen
oder anderen Stoffen) umsponnenen Metalldrähten, geformter und stark gesteifter Leinwand,
Pappe, Papiermache, Kork oder Holundermark. Gestelle, die - allgemein nach erfolgter
Ausstattung - auch als Hüte getragen werden können (was insbesondere bei modisch ge-
formten Gestellen der Fall sein kann), sind als Hüte zu tarifieren.
4. Federgestelle für Klapphüte.
5. Schirme, dazu bestimmt, an Kopfbedeckungen (Käppis, Mützen usw.) befestigt zu werden.
Selbständige Blendschirme, die nur eine einfache Befestigungsvorrichtung haben, werden
nach Stoffbeschaffenheit tarifiert; Blendschirme, die mit einem Haarnetz oder einer Kopf-
bedeckung verbunden sind, werden wie Hüte und andere Kopfbedeckungen tarifiert.
6. Kinnbänder, schmale Streifen oder Bänder (auch geflochtene Streifen) aus Leder, Spinnstoff-
waren, Kunststoffen usw., zum Ausschmücken oder zum Festhalten der Kopfbedeckungen.
Sie gehören nur dann hierzu, wenn sie gebrauchsfertig sind. Sie können auch Schiebeschlaufen
oder Schnallen zum Verstellen auf verschiedene Längen haben.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Sogenannte Filz-Chemises (Tarifnr. 65.01).
b) Bänder für die Innenausrüstung von Kopfbedeckungen und Innenfutter für Helme, als
Meterware.
2014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Erläuterungen
GG Kapitel 66
Regenschirme, Sonnensehirme, Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen
und Teile davon
Zu Vorschrift 1 c: Spielzeugschirme haben im allgemeinen Schienen von weniger als 25 cm
Länge.
66.01 Regenschirme und Sonnensehirme, elnsehließlich Stocksehlrme (usw.)
I.
(1) Hierher gehören auch Regen- und Sonnenschirme in Kindergrößen, Sitzschirme, Garten-
schirme, Marktschirme, Kaffeehausschirme, Schirme für Malerstaffeleien, Schirme für Nivellier-
tische, Schirme zu zeremoniellen Zwecken.
(2) Stockschirme sind Schirme, die in einer starren Hülle untergebracht sind. Sie haben in
geschlossenem Zustand das Aussehen eines Gehstockes.
(3) Schirmzelte sind große Schirme, die mit einem Rundvorhang versehen sind. Sie können dazu
bestimmt sein, wie normale Zelte mit Pflöcken und Seilen am Boden befestigt zu werden oder Sand-
taschen auf der Innenseite des Vorhangs haben, die zum Verankern dienen.
(4) Die stoffliche Beschaffenheit und das Vorhandensein von Verzierungen oder Zutaten (auch
aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, Edelsteinen, Schµiucksteinen oder rekonstituierten
Steinen) sind für die Tarifierung ohne Bedeutung.
(5) Hierher gehören auch Schirme usw. mit übergezogener Hülle.
Hierher gehören nicht: II.
a) Lose Hüllen für Schirme usw., auch wenn sie mit diesen Waren zur Abfertigung gestellt werden.
b) Strandzelte, die nicht die Merkmale der eigentlichen Sonnenschirme oder Schirmzelte haben
(Tarifnr. 62.04).
HG.02 Gehstöeke (elnschließlieh B.-rgstöcke und Sitzstöeke), l'eltseben (usw.)
1.
(1) Hierher gehören neben den eigentlichen Gehstöcken (Spazierstöcken) auch Wanderstöcke
(mit Stachelzwinge), Spezialgehstöcke für Kranke oder Alte, Stöcke für Pfadfinder, Hirtenstöcke
sowie Spazierstöcke in Kindergrößen.
(2) Bergstöcke sind bis zu etwa 2 m lange, gerade Stöcke ohne Griff, meist mit einer stachel-
förmigen Metallspitze.
(3) Sitzstöcke haben im allgemeinen eine besonders angebrachte, aufklappbare Vorrichtung
zum Sitzen.
(4) Neben Fahrpeitschen und Reitpeitschen gehören auch Führpeitschen für Hunde, Reitgerten
und Reitstöcke hierher. · ·
(5) Die stoffliche Beschaffenheit und das Vorhandensein von Verzierungen oder Zutaten (auch
aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, Edelsteinen, Schmucksteinen oder rekonstituierten
Steinen) sind für die Tarifierung ohne Bedeutung.
(6) Holz, Bambus und Rohr, zu Rohlingen von Gehstöcken und dergleichen verarbeitet (z.B.
durch Drechseln oder Biegen), sind wie Gehstöcke und dergleichen zu tarifieren.
Hierher gehören nicht: II.
a) Holz, Bambus und Rohr für Gehstöcke, nur grob zugerichtet oder abgerundet (Tarifnr. 14.01
oder 44.10).
b) Stöcke für Meßständer und Stöcke zum Eichen (Tarifnr. 90.16).
c) Krücken (Tarifnr. 90.19).
d) Spazierstöcke für Puppen; Eispickel für Bergsteiger (Kapitel 97).
GG.03 Teile, Ausstattungen und Zubehör für \Varen der Tarifnrn. 66.01 und 66.02
I.
Hierher gehören auch Waren ganz oder teilweise aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen,
Edelsteinen, Schmucksteinen oder rekonstituierten Steinen.
Zu A: Zusammengesetzte Schirmgestelle sind die zum Anbringen des Bezuges und zu dessen
Aufspannen oder Zusammenfalten dienende Teile des Schirmes. Sie bestehen im allgemeinen aus
Schienen und Gabeln und den zum Öffnen und Schließen des Schirmes dienenden Teilen. Gestell-
schienen sind meist aus gehärtetem Eisendraht. Sie haben im allgemeinen entweder runden Quer- .
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2015
Erläuterungen ZU
schnitt (Vollschienen) oder U-förmigen Querschnitt (Paragonschienen). An einem Ende sind sie (66.0:1)
zum Anbringen an die Krone durchbohrt. Das entgegengesetzte Ende ist häufig mit einem ange-
stauchten Kopf versehen oder zum Anbringen von Stangenspitzen vorgerichtet. Hierher gehören
auch Schirmgabeln, Zusammensetzungen von Scbirmgchienen und Schirmgabeln, Stangenspitzen,
Kronen und Schieber.
Zu B gehören:
1. Schirmstöcke, meiRt aus Metall oder Holz. Scl1irm~töcke mit Griff werden als Griffstöcke,
Schirmstöcke ohne Griff als Unterstöcke bezeichnet. Schirmstöcke unterscheiden sich von
Gehstöcken durch ihren im allgemeinen fast zylindrischen und dünneren Schaft (Schirmstöcke
aus Metall im allgemeinen 6-10 mm, höchstens 16 mm Durchmesser - Gehstöcke meist
mehr als 20 mm Durchmesser). Außerdem haben Griff und Schaft bei Griffstöcken für Schirme
an ihrer Verbindungsstelle fast immer unterschiedliche Stärke. Schirmstöcke sind außerdem
häufig bereits mit den erforderlichen Federn versehen. Schirmstöcke für Damenschirme
sind meist kürzer als Gehstöcke und haben häufig ein Abschlußstück aus Holz, Kuni-tstoff,
Horn oder Metall.
2. Schirmgriffe, Schirmknäufe (auch Rohlinge) un1 Teile von Schirmstöcken, Schirmgriffe11
oder Schirmknäufen, wie Zwingen, Hütchen, Ösen, Glocken, Federn, Topspitzen, sowie
Holz- oder :Metallenden, an denen· Zwingen und Hütchen bereit8 befestigt sind und die
nachträglich an die Schirmstöcke angesetzt werden.
3. Gehstockgriffe, Gehstockknäufe (auch Rohlinge); Sitzvorrichtungen und Grundplatten, für
Sitzstöcke.
4. Fahrpeitschenstiele, Reitpeitschengriffe, Reitpeitschenknäufe, Reitpeitschenstiele und Teile
davon. Stiele von Fahrpeitschen und Reitpeitschen unterscheiden sich von Gehstock- oder
Schirmstockrohlingen dadurch, daß sie meist biegsam sind und im allgemeinen viel dünner
auslaufen.
Hier her gehören nie h t: II.
a) Gehstockrohlinge (Tarifnr. 66.02).
b) Rohre aus Eisen oder Stahl, für Gehstöcke oder Schirmstöcke, und Eisendraht (mit rundem
oder U-förmigem Querschnitt) für Rchienen oder Gabeln, alle diese nur auf Länge geschnitten
(Kapitel 73).
2016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu · Erläuterungen
Kapitel 67
Zugerichtete Federn und Daunen und \\i'aren aus Federn oder Daunen;
künstliche Blumen; Waren aus l\lenschenhaaren; Fächer
67.01 Vogelbälge und andere \'onelteile mit ihr.,.n Federn oder Daunen (usw.)
I.
Hierher gehören Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn,
Teile von Federn und Daunen, die weitergehend als in der Tarifnr. 05.07 zugelassen bearbeitet
sind sowie eigentliche Waren aus Federn usw.
Zu B gehören:
1. Gefärbte Bettfedern und gefärbte Daunen; Vogelbälge (auch ohne Deckfedern, mit ihren
Daunen), zugerichtet (z. B. gegerbt); gebleichte Federn (andere als Bettfedern), gefärbte,
gekräuselte und gewellte Federn; sogenannte gestanzte Federn (Stanzabschnitte, die beim
Schleißen von Federn entstehen, im wesentlichen nur aus dem oberen Federteil mit stark
verkleinerter Fahne und nach unten überstehendem Kielteil bestehen und z.B. zum Her-
stellen von Federbällen bestimmt sind).
2. Waren aus Federn usw., gleich ob sie aus Federn usw. dieser Tarifnummer oder aus rohen
oder lediglich gereinigten Federn usw. der Tarifnr. 05.07 hergestellt sind, wie montierte
Federn (mit Draht gesteifte oder verstärkte Federn); Phantasiefedern (durch Verbinden
verschiedener Federteile künstlich hergestellte Federn); Federbüsche, Federgestecke; auf
Unterlagen (z. B. Gewebe) aufgeklebte Federn und Daunen; Garnituren aus Vogelteilen,
Federn oder Daunen, für Hüte oder Bekleidung, sowie Bekleidung und Bekleidungszubehör
(z.B. Boas und Mäntel) und Teile davon, aus Federn oder Daunen. Für den Begriff »ein-
facher Besatz-< im Sinne der Vorschrift 2b gelten die Erläuterungen zu 43.03 sinngemäß.
Hierher gehören nicht: II.
a) Bearbeitete Federspulen oder -kiele, wie Zahnstocher (Tarifnr. 95.05).
b) Wurfpfeile, Federbälle, Schwimmer für Angelgeräte (Kapitel 97).
c) Federn, zu Federhaltern (z. B. durch Anbringen einer Metallhülse am Kiel) oder zu Kugel-
schreibern hergerichtet (Tarifnr. 98.03).
d) Federn, durch entsprechenden Zuschnitt ihres Kieles unmittelbar als Schreibfedern ver-
wendbar (Tarifnr. 98.04).
e) Sammlungsstücke (Tarifnr. 99.05).
67.02 Künstliche Blumen, Blätter und Früchte sowie Teile da,,on (usw.)
I.
(1) Künstliche Blumen, Blätter und Früchte sind durch Zusammensetzen (Binden, Kleben oder
ähnliche Verfahren) ihrer verschiedenen Bestand teile hergestellte Nachahmungen der Naturprodukte
und die wie diese Nachahmungen hergestellten und den Naturprodukten ähnlichen Phantasic-
gegenstände (stilisierte Blumen, Blätter und Früchte).
(2) Teile von künstlichen Blumen usw. sind z. B. Stempel, Staubgefäße, Fruchtknoten, Blüten-
blätter, Blütenkelche, Blätter, Stiele.
(3) Waren aus künstlichen Blumen usw. sind z.B. Sträuße, Girlanden, Kränze; Nachahmungen
von Gewächsen, aus künstlichen Blumen, Blättern oder Früchten, und andere \,Varen, bei denen
mehrere künstliche Blumen, Blätter oder Früchte zu Motiven oder Garnituren zusammengesetzt
sind.
(4) Künstliche Blumen usw. können z. B. aus Gewebe, Gewirk, Filz, Papier oder Pappe, Kunst-
stoff, Kautschuk, Leder, Folien unedler Metalle, Federn, Bast, Chenille oder Spitzen hergestellt
sein. Sie können zu verschiedenen Verwendungszwecken bestimmt sein, z. B. zum Verzieren
von Hüten oder Bekleidung oder zum Ausschmücken von Räumen.
(5) Das Anbringen einfacher Befestigungsvorrichtungen (z. B. Nadeln) ist für die Tarifierung
künstlicher Blumen usw. ohne Bedeutung.
Hierher gehören nicht:
II.
a) Gefärbte, vergoldete, versilberte usw. natürliche Blumen und Blätter (Tarifnr. 06.03 oder
06.04).
b) Blumenmotive aus Spitzen, Stickereien oder anderen Spinn.stoffwaren, die nicht wie künst-
liche Blumen hergestellt sind, d. h. deren einzelne Teile wie Blätter, Blütenblätter, Blüten-
kelche usw. nicht durch Drähte, Bindematerial aus Spinnstoffen, Papier, Kautschuk usw.
zusammengefügt, zusamn~~ngeklebt oder in ähnlicher Weise verbunden sin<l (Abschnitt XI).
c) Metalldrähte mit einem Oberzug aus Spinnstoffen, Papier usw., zum Herstellen von Btielen
fiir künstliche Blumen, nur auf Lfoge geschnitten (im allgemeinen Kapitel 73).
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2017
Erlluterungen zu
Menschenhaare, gleichgerichtet oder In anderer Welse zugerichtet (usw.) 67.03
1.
(1) Gleichgerichtete Menschenhaare sind Menschenhaare, die Kopf an Kopf und Wurzel an
Wurzel gelegt sind.
(2) Andere Zurichtungsarbeiten sind z. B. Verdünnen, Entfärben, Bleichen, Färben, Kräuseln,
Wellen.
(3) Wolle und andere Tierhaare, die ähnlich wie Menschenhaare zugerichtet sind, gehören nur
dann hierher, wenn sie eindeutig zum Herstellen von Perücken und dergleichen (Haararbeiten)
hergerichtet sind.
Hierher gehören nicht: , II.
a) Lediglich gewaschene, entfettete oder nach Länge aus~ehechelte, d. h. nach Länge sortierte,
aber noch nicht gleichgerichtete Menschenhaare (Tanfnr. 05.01).
b) Wolle und andere Tierhaare, lose oder zu Spinnzwecken hergerichtet (Kapitel 53).
Perücken, anderer Haarersatz, Locken und dergleichen (usw.) 67.04
Hierher gehören: I.
1. Gebrauchsfertige Perückenmacherwaren aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen,
wie Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken, Flechten, Zöpfe, Knoten, Haar-
tollen. Alle diese Waren kennzeichnen sich durch verhältnismäßig sorgfältige Ausführung.
Für ihre Tarifi.erung ist es ohne Bedeutung, ob sie zum persönlichen Bedarf oder zu Zwecken
wie Maskenbildung beim Theater bestimmt sind.
2. Andere Waren aus Menschenhaaren, wie leichte tüllartige Gewebe und Haarnetze zum Schutz
der Frisur.
Hier her gehören nicht: II.
a) Perücken für Puppen (Tarifnr. 97.02).
b) Karnevalsartikel, wie Perücken, die aus Flachsfasern oder Pferdehaaren bestehen, die ledig-
lich flüchtig auf einer Unterlage befestigt sind (Tarifnr. 97.05).
Klappfilcber und starre Fieber, Filcbergestelle und Filchergrlffe (usw.) 67.05
1.
Klappfächer usw. können auch aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen bestehen oder
mit Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen besetzt sein.
Hierher gehören nicht:· II.
a) Fächerblätter (zusammenklappbar oder starr), d. h. die zum Befestigen auf dem Gestell
oder Griff bestimmten Fächerteile.
b) Handventilatoren (Tarifnr. 84.11).
c) Klappfächer und starre Fächer, die Antiquitäten oder Sammlungsstücke sind (Kapitel 99).
11
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2019
Erliuterungen zu
Abschnitt Xill
Waren aus Steinen, Gips, Zement,
Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen;
keramische Waren; Glas und Glaswaren
Kapitel 68 68
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen
I.
Waren aus Steinen, Gips, Zement usw. können Bindemittel oder Zusätze enthalten oder mit
Gewebe, Papier, Pappe, Metall oder anderen Stoffen, die als Unterlage oder Verstärkung dienen,
verbunden sein, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Zu Kapitel 68 gehören nicht: II.
a) Durch Formen und anschließendes keramisches Brennen hergestellte Waren (ausgenommen
durch Tarifnrn. 68.04 und 68.05 erfaßte keramische Waren) (Kapitel 69).
b) Glas, geschmolzenes Siliziumdioxyd, geschmolzener Quarz und Waren daraus (Kapitel 70).
c) Platten (z.B. aus Schiefer, Marmor, Asbestzement), durch Bohren oder in sonstiger Weise
erkennbar für elektrische Schalttafeln zugerichtet (Tarifnr. 85.19).
Pflastersteine, Bordsteine und Pßasterplatten (usw.) 68.01
I.
(1) Hierher gehören Natursteine, ausgenommen Schiefer (z. B. Basalt, Granit, Porphyr,
Sandstein), in Formen, wie sie üblicherweise zum Pflastern oder Einfassen von Bürgersteigen,
Straßen oder anderen Verkehrswegen verwendet werden. Das gilt auch, wenn für diese Waren
daneben eine andere Verwendungsmöglichkeit besteht.
(2) Als Pflastersteine, Bordsteine oder Pflasterplatten erkennbare Steine gehören auch dann
hierher, wenn sie lediglich durch Spalten, rohes Behauen (annähernd kantiges Behauen) oder
Sägen h~rgestellt sind. Sie können gespitzt, gestockt, gesandelt oder abgeschliffen sein, ab~erundete
Ecken, Schrägkanten, Wülste und Einkerbungen haben oder für Sonderzwecke besonders zuge-
richtet sein (z.B. gebogene Bordsteine, Bordsteine für Rinnsteinauskleidung oder Bordsteine für
Ausfahrten). ·
Hierher gehören nicht: II.
a) Pflastersteine, Bordsteine und Pfl.asterplatten, aus Beton usw. (Tarifnr. 68.11).
b) Keramische Bodenplatten (Kapitel 69).
Bearbeitete Werksteine und Waren daraus (usw.) 68.02
I.
(1) Hierher gehören natürliche Steine (ausgenommen Schiefer) - s. Vorschrift 2 -, die weiter-
gehend bearbeitet sind, als dies für die üblichen Steinbrucherzeugnisse des Kapitels 25 zugelassen
ist, und Waren aus den so bearbeiteten Steinen, sofern sie nicht durch andere Tarifnummern ge-
nauer erfaßt sind (s. auch Erläuterungen zu 25.15-A-l und -2).
(2) Danach gehören hierher Steine und Platten zum Aufführen von Bauten; Platten für Boden-
beläge und Wandbekleidung; Treppenstufen und -schwellen, Gesimse, Tür- und Fenstergiebel,
Baluster, Konsolen; .Umrahmungen und Sturze. für Türen oder Fenster; Kaminverkleidungen;
Fensterbänke und Türschwellen; Grabdenkmäler, Grenzsteine, Hinweistafeln und Wegweiser
(auch emailliert), Prellsteine; Ausgüsse, Tröge; Becken für Springbrunnen; Kugeln für Kugel-
mühlen; Blumentöpfe; Säulen, Säulenfüße, ·Säulensockel und -kapitelle; Steinsessel und andere
Steinmöbel; Statuen und Figuren, Hoch- und Tiefreliefs, Kruzifixe, Tierfiguren; Abdeckplatten
für Möbel (für Buffets, Waschtische, Kaffeehaustische usw.) oder andere Möbelteile, gesondert zur
Abfertigung gestellt; Schalen, Vasen_, Kelche, Dosen, Kerzenhalter, Schreibzeuge, Aschenbecher,
Briefbeschwerer, Nachbildungen von Früchten und Blättern, Schmuckgegenstände; Würfel und
Steinchen für Mosaike, Wandbekleidung usw·., auch auf Papier oder andere Stoffe aufgebracht.
(3) Waren, insbesondere Phantasie- und Ziergegenstände, die mit anderen Stoffen verbunden
sind, gehören vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen für Phantasieschmuck und für Waren
in Verbindung mit Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen nur dann hierher, wenn sie die
charakterbestimmenden Merkmale von Waren aus Stein behalten haben.
2020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Zll Erlluterungen
(18.02) Zu A gehören Steine und Waren daraus, deren Flächen im wesentlichen eben, jedoch nicht
glatt sind. Sie sind im allgemeinen mit dem Spitz-, Beiz-, Scharrier- (Breit-) oder Zahneisen, dem
Zahnhammer, dem Kröneleisen (Einsatzkrönel), dem Stockhammer oder ähnlichen Steinmetz-
werkzeugen bearbeitet. Sie können auch Auskehlungen zur Wasserableitung oder einfache Profile
zum Verbinden mit anderen Steinen usw. haben. Dagegen dürfen sie keine gegliederten Profile
haben. Sie können für ihren Verwendungszweck derart zugerichtet sein, daß sie ohne wesentliche
Formänderung verwendet werden können (z. B. als Bausteine, zur Wandbekleidung, als Treppen-
stufen, Fensterbänke, Schwellen oder Sockel). Warenrohlinge, die lediglich durch Sägen hergestellt
sind, sowie lediglich gesägte Platten von besonderer Form (Dreieck, Rhombus, Sechseck usw.)
gehören ebenfalls hierher.
Zu B gehören:
1. Steine und Steinwaren mit gegliederten Profilen (z.B. mit Hohlkehlen, Stäben, Schrägkanten,
Plinten, Voluten, Kehlleisten, Hohlleisten) sowie abgedrehte Steine und Steinwaren (z.B.
abgedrehte Säulen, Wandsäulen und Geländersäulen).
2. Geschliffene oder gehobelte Steine und Steinwaren.
3. Polierte Steine und Steinwaren, d. h. solche, deren Oberfläche aurch Behandeln mit Polier-
mitteln ein glänzendes oder spiegelndes Aussehen erhalten hat.
4. Verzierte Steine und Steinwaren, z. B. Steine usw. mit verzierten Profilen (z. B. Perlstab-,
Eierstab- oder Blattstabverziexung); Steine usw., die musterbildend scharriert sind (Fein-
scharrierung) und solche, die vergoldet, versilbert, bemalt, inkrustiert oder mit Metall oder
anderen Stoffen verziert sind.
5. Steine und' Steinwaren mit üblicher handwerklicher, dekorativer Bildhauerarbeit (wie mit
Blättern, Girlanden oder Figuren verzierte Waren) und handwerklich hergestellte Statuen,
Reliefs oder Figuren sowie Phantasiewaren.
6. Künstlich gefärbte Steinkörner und Steinsplitter und künstlich gefärbtes Steinmehl.
7. Zu Mahlkugeln geschliffene Feuersteinknollen.
8. Würfel und Steinchen für Mosaike, Wandbekleidung und dergleichen, auch auf Papier oder
andere Unterlagen aufgebracht.
Hierher gehören nicht: II.
a) Werksteine in Form von rohen, durch Brechen, Spalten oder Sägen lediglich zerteilten, roh
behauenen (annähernd kantig behauenen) Blöcken oder Bruchsteinen sowie durch Spalten
oder Sägen lediglich zerteilte Steine in Form von Platten, die keine besondere Form, wie
Dreieck, Rhombus, Sechseck usw. haben (Kapitel 25).
b) Ungefärbte Steinkörner und Steinsplitter (Kapitel 25).
c) Bearbeiteter Schiefer und Waren aus Schiefer (z.B. Tarifnr. 68.03, 98.05 oder 98.06).
d) Betonwerksteine und dergleichen (z.B. in Form von Figuren, Geländerstützen oder Kelchen)
(Tarifnr. 68.11).
e) Waren aus Schmelzbasalt (Tarifnr. 68.16).
f) Waren aus Speckstein, zugeschnitten oder in anderer Weise geformt und keramisch gebrannt
(z. B. Kapitel 69 oder 85).
g) Abdeckplatten für Möbel und andere Möbelteile, zusammen mit den Möbeln (auch ausein-
andergenommen), für die sie bestimmt sind, zur Abfertigung gestellt (Kapitel 94).
h) Schreib- und Zeichenkreide, Schneiderkreide und Billardkreide (Tarifnr. 98.05).
i) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Tarifnr. 99.03).
68.03 Bearlteiteter Schleier und Waren aus Natur- oder PreBschiefer
I.
Hier her gehören Schiefer, der weitergehend bearbeitet ist, als dies für den Schiefer der Tarif-
nummer 25.14 zugelassen ist (s. Erläuterungen zu 25.14), und Waren aus Schiefer oder Preßschiefer,
soweit sie nicht durch andere Tarifnummern genauer erfaßt sind.
Zu A: Blöcke oder Platten aus Schiefer (Natur- oder Preßschiefer) können von unterschied-
lichem Ausmaß sein. Sie haben im allgemeinen Stärken von mehr als 4 mm. Sie können z.B. ge-
hobelt, geschliffen, poliert oder gebohrt sein. Dachschiefer sind Platten aus Naturschiefer mit
einer Stärke von meist 4 bis 7 mm und in Formen, die durch ihre Verwendung als Dächerbelag,
Giebel- oder Fassadenverkleidung u.ä. bestimmt sind, z.B. in Rechtecken, Achtecken, Sechs-
ecken, Fünfecken, Schuppen oder Rauten, auch abgerundet, mit bearbeiteten Rändern oder ge- ,
bohrt. Dachschiefer in rechteckiger Form, durch Bearbeiten hergestellt, wie es für Schiefer der
Tarifnr. 25.14 zugelassen ist, gehört ebenfalls hierher. Tafelschiefer sind Platten aus Naturschiefer
von rechteckiger Form, mit gleichmäßiger Stärke von 3 bis 4 mm und bearbeiteten Flächen oder
Kanten (z. B. geschliffen oder poliert). Zum Tafelschiefer gehören auch Wandplatten und Plätt-
chen für Mosa1karbeiten.
•
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2021
Erläuterungen zu
Zu B gehören Waren a.us Natur- oder Preßschiefer, z.B. Platten und Ta.fein, m_it Reliefs; (18.0S)
Futtertröge, Sa.mmelbehälter, Becken, Ausgüsse, Rinnsteine, Schornsteinaufsätze, auch glasiert,
emailliert, verziert usw.
II.
Hierher gehört nicht Schiefermehl (Ta.rifnr. 25.14).
Mflhlsteine, Schleifsteine, Walzen, Scheiben und dergleichen, zum Mahlen (usw.) 68.04
I.
(1) Hierher gehören, gleich ob sie z.B. scheiben-, kegelstumpf- oder walzenförmig sind
oder die Form von Kegeln, Kugeln, Tellern oder Ringen haben: . _ .
1. Mahlsteine zum Zermahlen, Zerfasern, Brechen usw., von meistens großen Abmessungen,
wie Mühlsteine (Läufer- und Bodensteine), Defibreursteine zum Zerfasern von Holz, Asbest
usw., Mahlsteine für Zerkleinerungsmaschinen zum Herstellen von Papierrohstoff, Farben
usw.
2. Schleifsteine zum Schärfen von Messerschmiedewaren, Werkzeugen usw., wenn sie nach
ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, an besonderen Schleifgeräten befestigt zu werden.
3. Schleifräder, Schleifköpfe, Schleifscheiben, Schneidscheiben, Trennscheiben, Schleifstifte usw.,
die echte, an Werkzeugmaschinen oder dergleichen anzubringende Werkzeuge sind, wie sie
bei der Bearbeitung von Metallen, Steinen, Glas, keramischen Erzeugnissen, harten Kunst-
stoffen, Gummi, Leder, Perlmutter, Elfenbein usw. verwendet werden. Sie können zum
Abgraten, Abbimsen, Polieren, Schleifen, Begradigen, aber auch zum Schneiden, Abtrennen
oder Zuschneiden bestimmt sein. Ihre Ränder können eben oder poliert sein.
(2) Neben den Werkzeugen, die ganz oder überwiegend aus Schleifstoffen bestehen, gehören hier-
her auch solche Werkzeuge, die nur einen kleinen Kopf aus Schleifstoffen haben, der auf einem
Metallschaft befestigt ist, sowie Waren, die aus einem Kern (häufig Scheibe) aus festem Material
(Metall, Holz, Vulkanfiber, Kunststoff, Kork usw.) bestehen, auf dem eine kompakte Schicht
von agglomerierten Schleifstoffen dauerhaft aufgebracht ist (z. B. Schneid- und Trennscheiben
aus Metall, deren Ränder oder Seitenflächen ganz oder teilweise mit Schleifstoffen belegt sind).
(3) Zur Unterscheidung der Werkzeuge dieser Tarifnummer von Werkzeugen des Kapitels 82
gilt folgendes: Mit Schleifstoffen belegte Werkzeuge mit Zähnen, Kanten oder anderen Teilen zum
Trennen, Schneiden usw., die auch arbeiten könnten, ohne mit Schleifstoffen ausgestattet zu sein,
gehören zu Kapitel 82. Andere mit Schleifstoffen belegte Werkzeuge gehören hierher. Danach
gehören z.B. Sägen, deren Schneidzähne mit Diamantstaub oder anderen Schleifstoffen über-
zogen sind, zu Tarifnr. 82.02. Sogenannte »Kronenbohrer«, die zum Ausschneiden von Glas-,
Quarz- usw. -scheiben aus Platten oder Blöcken dienen, gehören aus dem glei_chen Grund nur dann
hierher, wenn der mit Schleifstoff versehene arbeitende Teil (abgesehen von dem Schleifpulver)
glatt ist, dagegen zu Tarifnr. 82.05, wenn er mit Zähnen versehen ist.
(4) Mahlsteine, Schleifsteine, Schleifköpfe usw. können z.B. aus massivem oder agglomeriertem
Sandstein, Granit, Lava, Feuerstein, Dolomit, Quarz oder Trachyt, aus agglomeriertem Schmirgel,
Bimsstein, Tripel, Kieselgur, Glasstaub, Korund, Siliziumkarbid, Schleifgranat oder Borkarbid
bestehen oder aus gebrannten feuerfesten Tonen oder Erden oder aus Porzellan hergestellt sein.
Die agglomerierten Stoffe können - und sind es im allgemeinen a.uch - durch Zusätze von
keramischen Stoffen ~(z. B; Ton in Pulverform oder Kaolin, mit Feldspatzusatz), Natriumsilikat,
sogenannten »elastischen« Stoffen (Kautschuk, Schellack, Kunstharz) oder Zement (im allgemeinen
Magnesiazement) gebunden sein. Den Bindestoffen können auch Textilfasern (z.B. Baumwolle
oder Hanf) zugesetzt sein.
(5) Mahlsteine usw. können aus einem Stück oder aus aneinandergesetzten Segmenten bestehen.
Sie können auch mit Innenreifen oder Außenreifen aus unedlen Metallen, mit Gegengewichten
oder Schäften, aus beliebigen Stoffen, ausgestattet sein.
(6) Hierher gehören auch Rohlinge von Mühlsteinen usw.; Segmente. und andere Teile, sofern
sie aus Stein oder Schleifstoffen bestehen oder keramisch hergestellt sind.
Hierher gehören nicht: II.
a) Feuersteine· (Flintsteine), als Mahlkugeln verwendbar (Tarifnr. 25.17- oder 68.02).
b) Poliersteine, Wetzsteine und dergleichen, zum Handgebrauch (Tarifnr. ~8.05).
c) Natürliche oder künstliche Schleifstoffe,1 in Pulver- oder Körnerform, auf Gewebe, Papier,
Pappe oder andere Stoffe aufgebracht, auch wenn diese Gewebe, Papiere usw. nachtrijglich
auf andere Unterlagen (wie z. B. Holzscheiben oder Metallscheiben) aufgebracht sind
(Tarifnr. 68.06).
d) Schleifsteine usw., mit Gestell, zum Hand- oder Fußbetrieb(Tarifnr. 82.04), mitMotor betrieben
(in der Regel Kapitel 84).
2022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erliuterungen
68.05 Pollenteine, Wetzsteine UDd dergleichen, zum Handgebrauch (usw.)
1.
(1) Hierher gehören Steine mit oder ohne Griff, die unmittelbar mit der Hand zum Schleifen,
Schärfen, Abziehen, Reinigen, Polieren oder dergleichen verwendet werden. Für ihre stoffliche
Zusammensetzung gelten die Erläuterungen zu 68.04 sinngemäß.
(2) Danach gehören hierher Poliersteine zum Polieren von Metallen; Wetzsteine für Sensen,
Sicheln, Heumesser und dergleichen; Steine zum Schärfen (Abziehen) von Messern, Scheren,
Werkzeugen, Mähmaschinenmessern usw.'; nichtparfümierte Steine (vor allem Bimssteine), wie sie
zum Reinigen stark verschmutzter Hautstellen, zum Maniküren oder zum Pediküren verwendet
werden.
(3) Poliersteine, Wetzsteine und dergleichen können verschiedenartige Formen und Querschnitte
haben (z.B. rechteckig, trapezförmig, länglich mit verjüngten Enden oder messerklingenförmige
Form, Form von Sektoren oder Segmenten von Kreisflächen; quadratischer, dreieckiger, runder
oder halbrunder Querschnitt).
Hierher gehören .nicht: II.
a) Parfümierte Bimssteine, in Plättchen, Täfelchen, Blöcken oder Kegeln (Tarifnr. 33.06).
b) Stäbchen aus Holz oder anderen Stoffen, unmittelbar mit Schleifstoffen (Schleifpulver oder
Schleifstoffkörnern) oder mit auf Geweben oder Papier aufgebrachten Schleifstoffen über-
zogen (z.B. Putzhölzer für die Uhrenindustrie oder Feinmechanik) (Tarifnr. 68.06).
68.06 Natftrllehe oder kftnstllehe SchleHstoffe, in Pulver- oder Körnerlorm (usw.)
Hierher gehören:
1. Schleifmittel, die handelsüblich als Schleifleinen, Schleiftuch, Schleifpapier, Schmirgelpapier,
Glaspapier usw. bezeichnet werd~m; sie sind natürliche oder künstliche Schleifstoffe (z.B.
Schmirgel, Korund, Siliziumkarbid, Schleifgranat, Bimsstein, Feuerstein, Quarz, Sand oder
Glas) in Pulver- oder Körnerform, die, meist mit Kunstharzleimen, auf einer Unterlage
(z.B. Gewebe, Filz, Papier, Pappe, Vulkanfiber, Leder, Holz, Metall) aufgebracht sind. Sie
können beliebige Form haben (z. B. Folien, Bänder, Rollen, Streifen, Scheiben, Segmente)
und genäht, geklammert, geklebt oder in anderer Weise zusammengefügt sein. Hierher
gehören auch Garne und Schnüre aus Spinnstoffen, die in ähnlicher Weise mit Schleifstoffen
in Pulver- oder Körnerform überzogen sind.
2. Schleifmittel, die auf Holz- oder andere Stäbchen usw. fest aufgebracht und zu Werkzeugen
(Putzhölzer für die Uhrenindustrie oder Feinmechanik, Schleifplättchen usw.) verarbeitet
sind, sowie Schleifstoffe in Pulver- oder Körnerform, die unmittelbar auf werkzeugartige
Geräte (Holzstäbchen usw.) aufgebracht worden sind. Sie unterscheiden sich von ähnlichen
Waren der Tarifnrn. 68.04 und 68.05 dadurch, daß die Schleifstoffe lediglich in Pulver- oder
Körnerform aufgebracht sind und nicht eine kompakte, dauerhafte Schicht bilden.
68.07 HOttenwolle, Steinwolle UDd ihnllehe mineralische Wollen (usw.)
1.
Zu A gehören Hüttenwolle usw., mit der Glaswolle ähnlichem flockigem oder faserigem Aus-
sehen, in losen Massen.
(1) Zu B: Geblähter Ton kann a~ch aus Gemischen von Ton und anderen Stoffen, z.B. Natron-
lauge, hergestellt sein. Schaumsehlacke unterscheidet sich von granulierter Hochofenschlacke
durch geringere Dichte und geringeres spezifisches Gewicht.
(2) Ähnliche geblähte mineralische Stoffe sind z. B. geblähter Perlit, -geblähter Obsidian und
geblähte Chlorite.
(3) Gemische aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken können z. B.
aus Kieselgur, Tripel oder dergleichen oder Magnesiumkarbonat bestehen, denen Gips, Eisen-
schlacke, Korkmehl, Sägemehl, Hobelspäne, Spinnstoffasern oder andere Verfilzungsstoffe und
Bindemittel zugesetzt sind. Sie können auch mineralische Wollen enthalten, dürfen jedoch nicht
mehr als 2 Gewichtshundertteile Asbestfasern enthalten. Sie können zum Verwenden als Zwischen-
lagen beim Isolieren von Decken, Dächern, Mauerwerk usw. oder als Aufstrichmassen zum Isolieren
von Apparaten, Rohrleitungen usw. bestimmt sein.
(4) Waren· aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken sind z.B.
Isoliersteine, Isolierplatten, Isolierschalen, lsoliermatten oder Isolierzöpfe sowie Preßlinge aus
Steinwolle (im Gesenke hergestellt). Hierzu gehören auch gesägte Blöcke aus fester Kieselgur und
Steine, Platten, Isolierschalen usw. aus Tripel oder dergleichen.
(5) Die Waren des Abs. B können auch in der Masse gefärbt, mit feuerfesten Stoffen imprägniert, •
mit Metall bewehrt oder auf Papier, Pappe, Drahtgeflecht usw. aufgebracht sein.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2023
Erlluterungen zu
Hierher gehören nicht: II. (IS.07)
a) Granulierte Hochofenschlacke (Tarifnr. 26.02).
b) Leichtbetonwaren, auch wenn sie unter Mitverwendung von geblähtem Vermiculit, geblähtem
Ton oder ähnlichen Stoffen hergestellt sind (Tarifnr. 68.11).
c) Gemische auf der Grundlage von Asbest oder von Asbest und Magnesiumkarbonat und Waren
daraus (Tarifnr. 68.12 oder 68.13).
d) Waren zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, durch keramisches Brennen hergestellt
(Kapitel 69).
e) Wärme-, Kälte- und Schallschutzmassen aus Glaswolle oder Glaswatte und Waren daraus
(Tarifnr. 70.20).
Waren aus Asphalt oder aus Ahnllehen Stoffen (usw.) 68.08
I.
(1) Hierher gehören Waren, deren Ausgangsstoffe im allgemeinen die in den Tarifnrn. 27.08,
27.14, 27.15 und 27.16 erfaßten Stoffe (Steinkohlenteerpech, Naturasphalte, Rückstände der Erdöl-
destillation und dergleichen,_ bituminöse Mischungen usw.) sind. Sie können - was meistens der
Fall ist - Sand, Schlacken, Kreide, Gips, Zement, Talkum, Schwefel, Asbestfasern, Sägespäne,
Holzfasern, Korkabfälle oder natürliche Harze als Zuschläge enthalten. Sie können durch Warm-
oder Kaltpressen oder durch Gießen geformt sein.
(2) Waren dieser Tarifnummer müssen bereits Formen haben, die eine Zweckbestimmung erkennen
lassen. Durch diese Formen unterscheiden sie sich von den zum Wiedereinschmelzen bestimmten
Broten, Blöcken und dergleichen, in denen sich gewöhnlich die Grundstoffe (auch mit Asbestzu-
schlag) im Rohzustand oder nach Anfangsbehandlungen (Reinigen, Trocknen usw.) befinden.
(3) Danach gehören hierher Boden- und Wandplatten, Mauersteine, Rohre, Behälter, Türgriffe
sowie Bauplatten, die aus mehreren vollkommen von Asphalt umgebenen Gewebe- oder Papierlagen
bestehen, und ähnliche Waren.
(4) Waren aus Asphalt usw. (z.B. Rohre), die mit Metall verstärkt oder mit einem Metallmantel
umgeben sind, sind nach dem Stoff zu tarifieren, der den Charakter der Ware bestimmt.
Hier her gehören nicht: II.
a) Papiere, Pappen, Gewebe oder Filze, mit Asphalt lediglich getränkt (Kapitel 48 oder·Kapitel 59).
b) Waren aus Zellulosezement oder dergleichen mit Asphaltzusatz (Tarifnr. 68.12).
c) Waren aus Metall (z.B. Rohre), mit asphalthaltigen oder teerhaltigen Stoffen lediglich über-
zogen (wie die betreffenden Metallwaren).
Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern (usw.) 68.09
I.
Hierher gehören Bau-, Wärme-, Kälte- und Schallschutzmaterialien. Sie müssen aus pflanz-
lichen Stoffen wie Holzwolle, Zellulose, Holzfasern, Holzstäbchen, Hobelspänen, Sägemehl oder
anderen Holzabfällen, Stroh, Schilf, Binsen, Pflanzenhaaren unter Verwendung von Bindemitteln
wie Magnesit, Zement, Gips, Kalk, Natriumsilikat, Kaliumsilikat hergestellt sein. Sie können auch
mineralische Füllstoffe wie Kieselgur und dergleichen, Magnesiumk_arbonat, Sand, Asbest usw.
enthalten oder mit einer leichten Metallbewehrung verstärkt sein. Sie kennzeichnen sich vor allem
dadurch, daß sie wenig dicht, aber starr sind und die verwendeten pflanzlichen Stoffe fast unbe-
schädigt in dem Bindemittel oder in den Füllstoffen erkennen lassen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Sogenanntes Kunsthqlz und Bauplatten aus pflanzlichen Stoffen, mit o~ganischen Binde-
mitteln hergestellt (Tarifnr. 44.18 oder 48.09).
b) Preßkork (Tarifnr. 45.04).
c) WJLren aus Asbestzement, Zellulosezement oder dergleichen (Tarifnr. 68.12).
Waren aus Gips oder aus Gemischen auf der Grundlage von Gips 68.10
I.
(1) Waren aus Gips und Waren aus Gemischen auf der Grundlage von Gips sind z. B. Waren aus
Stuck (mit einer Lösung von Tischlerleim angemachter Gips, der, geformt, äußerlich häufig dem
Marmor gleicht), aus sogenanntem Staff (Gips, im allgemeinen mit einer Lösung von Gelatine oder
Tischlerleim angemacht, mit Schnüren aus Wergfäsern verstärkt), aus Alaungips (auch Keene's
Zement oder »english cement« genannt) und Waren aus ähnlichen Zubereitungen, die Spinnstoff-
fasern, Holzfasern, Sägespäne, Sand, Kalk, Schlacken, Phosphate usw. enthalten können, in denen
aber der Gips die wesentliche Rolle spielen muß:
2024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erliuterungen
(18.10) (2) Waren aus Gips usw. können gefärbt, gefirnißt, gewachst, lackiert, bronziert, vergoldet oder
versilbert oder mit Asphalt überzogen sein; sie können auch eine leichte Bewehrung oder Kerne aus
Metall oder anderen Stoffen haben.
(3) Danach gehören hierher:
1. Platten, Tafeln, Dielen usw., zu Bauzwecken, auch beidseitig mit einer dünnen Pappschicht
versehen oder mit Schilfrohreinlagen.
2. Besonders geformte Waren, wieAb~sse (z.B. gegossene Zierformen aus Stuckgips zur Decken-
oder Wandverzierung), Statuen, Figuren, Säulen, Schalen, Vasen, Phantasie- und Ziergegen-
stände und Formen zu industriellen Zwecken.
Hierher gehören nicht: II.
a) Gipsbinden (z. R Tarifnr. 30.04).
b) Mit Gips gebundene Waren, wie sie durch die Tarifnrn. 68.07 und 68.09 erfaßt sind.
c) Gipsschienen zum Behandeln von Knochenbrüchen (Tarifnr. 90.19).
d) Anatomische Modelle, Modelle von stereometrischen Körpern oder von Kristallen, Relief-
karten und andere Modelle zu Vorführzwecken, nicht zu anderer Verwendung geeignet
(Tarifnr. 90.21) ..
e) Schaufensterpuppen und dergleichen (Tarifnr. 98.16).
68.11 Waren aus Zement oder Beton, Betonwerksteine und dergleichen (usw.)
1.
(1) Zu A: Waren aus Beton (auch Leichtbeton), Betonwerksteine und dergleichen sind Erzeug-
nisse von der Art der natürlichen Steine. Sie bestehen im wesentlichen aus Zement mit Zuschlägen
(Sand oder Kies; Körnungen oder Mehl von Marmor und anderen Kalksteinen, Granit, Porphyr,
Gemeinem Serpentin usw.; Bims, Schlacken, Ziegelsplitt, Sägemehl, Faserstoffe usw. für Leicht-
betonwaren). Sie können durch Gießen, Stampfen, Rütteln, Pressen oder, wie bestimmte Rohre, im
Schleuderverfahren hergestellt sein. »Granito« und Terrazzoerzeugnisse gehören ebenfalls hierher.
(2) Danach gehören hierher Blöcke, Mauersteine, Wandplatten, Dachsteine; Geflechte aus Stahl-
draht mit Plättchen aus Beton, wie sie als Putzträgermatten beim Deckenbau verwendet werden;
Bodenplatten (auch Pflasterplatten), Pflastersteine; Hohldielen, Träger und Bauteile; Pfeiler,
Säulen, Geländerstützen, Prellsteine, Bordsteine, Rohre, Treppenstufen, Geländer, Badewannen,
Ausgüsse, Klosettbecken, Tröge, Bottiche, Sammelbehälter, Springbrunnenbecken, Grabdenkmäler,
Masten, Pylone, Eisenbahnschwellen; Umrahmungen für Türen, Fenster und Kamine; Fenster-
bänke, Türschwellen, Friese, Gesimse; Vasen, Blumentöpfe, Statuen, Figuren, Tierfiguren, Phan-
tasie- und Ziergegenstände, für Gebäude oder Gärten; Schmuckgegenstände und Gegenstände für
den persönlichen Gebrauch (wie Berlocken und Anhänger), sofern diese nicht der Begriffsbestim-
mung für Phantasieschmuck (Tarifnr. 71.16) entsprechen.
(3) Diese Waren können steinmetzmäßig bearbeitet, geschliffen, poliert, lackiert, bronziert,
emailliert, gekehlt, verziert, mit einem Farbüberzug versehen oder in der Masse gefärbt sein. Sie
können auch mit Metall usw. bewehrt sein (z. B. Stahlbeton- oder Spannbetonwaren) oder Zutaten
(Scharniere usw.) aus anderen Stoffen haben.
(1) Zu B gehören Mauersteine (auch Lochsteine, Verblender, Spaltsteine, porige Steine),
Platten und andere Waren, die aus einer Mischung von Sand und Kalk bestehen, die nicht wie
keramische Masse gebrannt, sondern bei etwa 140° C unter starkem Wasserdampfdruck gehärtet
ist. Sie können auch gefärbt sein.
(2) Hierzu gehören auch Waren, deren Grundmasse (Sand und Kalk) Quarzkörnungen verschie-
dener Größe zugesetzt sind. Ferner gehören hierzu besonders leichte und poröse Waren aus Kalk-
sandmischung (insbesondere Platten), deren Grundmaas~ Metallpulver zugesetzt sind, durch die
eine Gasentwicklung hervorgerufen worden ist.
Hierher gehören nicht: II.
a) Waren aus Preßschiefer (Tarifnr. 68.03).
b) Mit Zement 6, bundene Waren, wie sie durch die Tarifnrn. 68.07 und 68.09 erfaßt sind.
c) Waren aus Asbestzement (Tarifnr. 68.12).
d) Steine usw. aus Schmelzbasalt (Tarifnr. 68.16).
68.12 Waren aus Asbestzement, Zellulosezement oder dergleichen
(1) Waren aus Asbestzement sind gehärtete Waren aus einer innigen Mischung von Asbest-
fasern mit Nor.menzement, die meist aus zusammengepreßten dünnen Lagen bestehen.
(2) Waren aus Zellulosezement oder dergleichen sind gehärtete Waren aus einer innigen Mischung
von Fasern (z.B. Zellulose oder andere Pflanzenfasern, auch mit Asbestfasern gemischt) mit Zement
oder anderen hydraulisclum Bindemitteln, die meist aus zusammengepreßten dünnen Lagen
bestehen. Sie können Zuschlagstoffe (z.B. Glimmer, Talkum, Asphalt, Pech) enthalten.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2025
Erläuterungen zu
(88.12)
(3) Waren. aus Asbestzement, Zellulosezement oder dergleichen kennzeichnen sich auch dadurch,
daß mengenmäßig die Bindemittel vorherrschen, während die Fasern die Rolle einer Verstärkung
spielen, aber für die Güte der Waren ausschlaggebend sind.
(4) Die Waren können z.B. gefärbt, lackiert, bedruckt, verziert, gelocht, gefeilt, gehobelt,
geglättet, poliert oder mit Metall verstärkt sein.
Zu A gehören Platten (auch Wel1platten) (z. B. für Dachdeckung, Fassaden- oder Wandver-
kleidung, Türfüllungen oder für die Verkleidung von Möbeln); Dielen, Bodenplatten, Schornstein-
aufsätze, Dachrinnen, Kehlrinnen, Firststeine, Dachfensterrahmen, Fensterbänke usw.; Rohre
usw. für Druck-, Abfluß-, Kabel- oder Entlüftungsleitungen.
Zu B gehören neben den glasierten oder emaillierten Waren der durch Abs. A erfaßten Art
Buchstaben und Ziffern für Hinweisschilder, Balken für Barrieren, Sammelbehälter, Tröge, Becken,
Ausgüsse, Blumenständer, Blumentöpfe und -kästen, Möbel (insbesondere Gartenbänke und der-
gleichen).
Bearbeiteter Asbest; Asbestwaren (usw.) 68.13
I.
(1) Zu A: Fäden aus Asbest sind ungezwirnte Garne (Einfachgarne) und gezwirnte Garne, die aus
nicht mehr als vier Einfachgarnen bestehen, ohne Rücksicht auf den Durchmesser.
(2) Fäden aus Asbest können unter Mitverwendung von Spinnstoffasern, Glasfasern (vor al1em
zur Verstärkung), Graphit oder anderen festen Schmierstoffen hergestellt sein, eine Seele aus Metall
(z. B. Stahldraht) usw. oder Umflechtung aus Metall haben oder imprägniert sein.
, (3) Hierzu gehören auch Isolierschnüre aus Asbestgarnumflechtung mit Einläufen oder Füllungen
aus anderen Stoffen; Isolierschnüre aus einem Asbesteinlauf und Umflechtungen aus Spinnstoffen,
Metallen oder anderen Stoffen; Asbestgeflechte (als Stopfbuchsenpackungen), auch mit Kernen
oder Einlagen aus Kautschuk, Kunststoff, Metalldrähten usw.
Zu B gehören:
1. Asbestfasern, die weitergehend als in Kapitel 25 zugelassen bearbeitet sind (z. B. gekrempelte
oder gefärbte Asbestfasern) (s. Erläuterungen zu 25.24).
2. Gemische, meist pulverförmig, auf der Grundlage von Asbest oder Asbest und Magnesium-
karbonat sowie Waren daraus. Diese Gemische können als Zusatzstoffe z. B. Zellstoff, Säge-
mehl, Bimsstein, Talkum, Gips, Kieselgur und dergleichen, Schlacke, Tonerde, Glasfasern
oder Kork enthalten. Ihr Verwendungszweck - z. B. Wärme- und Kälteschutz oder Filtrie-
ren - ist für die Tarifierung ohne Bedeutung. .
3. Papier, Pappe und Filz, im allgemeinen aus mehreren Lagen Asbestfasern, die nach Herstellen
auf der Pappen- oder Papiermaschine hydraulisch gepreßt und getrocknet sind. Die Beigabe
anderer Stoffe (Bindemittel, Füllstoff oder sonstiger Zusatz) oder eine Bewehrung mit Metall-
draht oder Metallgewebe ist für die Tarifierung ohne Bedeutung, sofern die charakterbestim-
menden Merkmale der Asbestware erhalten geblieben sind. Wegen der Abgrenzung gegen
Papiere und Pappen mit Asbestfaserbeimischung des Kapitels 48 s. Erläuterungen zu
Kapitel 48. ·
4. Hochdruckdichtungsplatten aus aufgeschlossenen Asbestfasern mit Zusatz von Kautschuk,
Kunststoffen usw., sowie Asbest-Gewebe-Hochdruckdichtungsplatten, auch in Verbindung
mit Metalldrähten.
5. Filterplatten (Filterschichten) aus Asbest in Verbindung mit Papierhalbstoff, sofern sie die
charakterbestimmenden Merkmale von Asbestwaren haben. Wegen der Abgrenzung gegen
Filterschichten aus Papierhalbstoff mit Asbestfaserbeimischung s. Erläuterungen zu 48.08.
6. Gewebe. Sie können auch mit Spinnstoffasern oder Glasfasern verstärkt, mit Kautschuk
getränkt sowie gefärbt oder mit Metalleinlagen bewehrt sein.
7. Dichtungsscheiben, Dichtungsripge und andere Formstücke, durch Stanzen aus Asbestpappe
oder Hochdruckdichtungsplatten hergestellt, auch mit Einlagen, Umlagen, Einfassungen und
dergleichen aus anderen Stoffen, ausgenommen aus Metallfolien oder ·Blechen.
8. Schutzbekleidung, Kopfbedeckungen und Schuhe, für Feuerwehrleute, für den Luftschutz,
für Arbeiter der Hütten- oder chemischen Industrie (z.B. Jacken, Hosen, Schürzen, Ärmel,
Hanqschuhe, Gamaschen, Kapuzen und Masken :-- häufig mit Gläsern aus Glimmer ~,
Helme, Schuhe mit Sohlen oder Schäften aus Asbest); Rohre, Rinnen und Verbindungsstücke
dazu; Feuerlöschtücher; Theatervorhänge und -dekorationen; Telleruntersetzer oder Unter-
setzer für Bügeleisen, auch mit Metalleinfassung; mit Asbest überzogene Eisenkugeln oder
-kegel zur Brandbekämpfung in Gasleitungen sowie Isoliermatten zum Abdecken von Dampf-
kesseln, anderen Maschinen, Maschinenteilen, Rohrleitungen usw. Diese Waren können mit
Metalldraht (z.B. mit Messing- oder Zinkdraht) bewehrt sein, eine Verstärkung durch Spinn-
stoffe oder Glasfasern haben oder imprägniert, gefärbt, poliert usw. sein.
2026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(ts.18)
Hierher gehören nicht: II.
a) Asbestflocken, Asbestpulver, Asbestabfall (auch Asbestwarenabfall) (Tarifnr. 25.24).
b) Waren mit den charakteristischen Merkmalen von Kunststoffwaren, die Asbest (z.B. als
Füllstoff) enthalten (Kapitel 39). ·
c) Waren aus Asbestzement (Tarifnr. 68.12).
d) Reibungsbeläge auf der Grundlage von Asbest (Tarifnr. 68.14).
e) Dichtungen aus Metallfolien oder Blec~n, in Verbindung mit Asbes.t,; Dichtungen aus Asbest
mit Rand-, Löcher- oder Durchgangeinfassung aus Metallstreifen (Blechen) (Tarifn. 84.64);
Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen der Tarifnr. 84.64.
68.14 Reibungsbeläge (z.B. Segmente, Scheiben, Ringe, Strellen (usw.)
I.
(1) Reibungsbeläge sind Beläge, die wegen ihres hohen Reibungskoeffizienten und ihrer Wider-
standsfähigkeit gegen Hitze und Abnutzung zum Verkleiden von Bremssegmenten, Kupplungs-
scheiben, Kupplungskegeln oder anderen der Reibung ausgesetzten Teilen von Fahrzeugen,
Kranen, Baggern, Haspeln, Winden, Webstühlen, Zentrifugen usw. dienen. Für ihre Tarifierung
ist es ohne Bedeutung, ob sie als Meterware (z. B. Streifen, Rollen) eingehen oder ihrem Ver-
wendungszweck entsprechend abgepaßt sind (z.B. Scheiben, Ringe, Segmente). Sie können auch
durch Nähen zusammengesetzt, gelocht oder anders bearbeitet sein.
(2) Hierher gehören Reibungsbeläge aus gewebtem oder geflochtenem Asbest, mit Kunstharz,
Pech oder Kautschuk getränkt und anschließend gepreßt; Reibungsbeläge aus einer Mischung
von Asbestfasern, Kunstharz oder. anderen geeigneten Stoffen, die unter sehr starkem Druck ge-
formt sind; Reibungsbeläge auf der Grundlage von Graphit, Kieselgur oder dergleichen oder von
Zellstoff sowie Reibungsbeläge aus Garnen (z. B. Metall- oder Baumwollgarnen), die mit Asbest
umkleidet sind.
(3) Reibungsbeläge können auch mit anderen Stoffen getränkt oder überzogen oder mit Metall
(z. B. Messing- oder Zinkdraht) bewehrt sein.
II.
Hier her gehören nicht Reibungsbeläge aus Kork (Kapitel 45).
68.15 Bearbeiteter Glimmer und Gllmmerwaren (usw.)
I. -
(1) Hierher gehören Glimmer, der eine weitergehende als die einfache, in den Brüchen übliche
Bearbeitung erfahren hat (s. Erläuterungen zu 25.26) sowie Waren aus Glimmer, einschließlich
der durch Agglomerieren von gespaltenem Glimmer oder Glimmerabfällen hergestellten Erzeugnisse.
(2) Hierher gehören danach:
1. Gefärbter Glimmer sowie Glimmt-rspaltblätter und-folien, zu einem bestimmten Verwendungs-
zweck zugeschnitten. •
2. Blätter oder Platten aus Glimmerblä.ttchen oder -schuppen (meist mit Schellack, Kunstharz
oder Asphalt gebunden), auch auf Unterlagen von Papier, Gewebe, Asbest, Kunststoff usw.
(z. B. sogenannte Mikanitplatten und Mikafolien); Zuschnitte daraus.
3. Glimmerblätter und -folien, durch ein thermisch-chemisch-mechanisches Verfahren aus
Glimmerstaub oder -abfall ohne Bindemittel hergestellt, auch ein- oder beidseitig mit Unter-
lagen aus Papier, Gewebe, Glasfasern, Asbest, Kunststoff usw. versehen; Zuschnitte daraus.
4. Geformte Glimmerwaren, wie Röhren oder Rinnen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Unregelmäßige Glimmerscheiben, durch Spalten der Glimmerblöcke gewonnen, Glimmer-
abfälle und Glimmerpulver (Tarifnr. 25.26).
b) Geblähter Vermiculit (Tarifnr. 68.07).
c) Kondensatoren (Tarifnr. 85.18).
d) Schutzbrillen aus Glimmer und »Gläser« aus Glimmer dazu (Tarifnr. 90.04) ..
e) Christbaumschmuck (Tarifnr. 97.05).
88.16 Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (usw.)
I.
l
Hierher gehören nur Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen, die weder in
den vorhergehenden Tarifnummern noch an anderer Stelle des Zolltarifs genauer erfaßt sind.
Zu A gehören Steine und Formteile, auch Teer-Dolomitsteine (Mauersteine aus gesintertem,
mit Teer agglomeriertem Dolomit), im allgemeinen zum Einbau in Industrieöfen bestimmt, die 11
ihre endgültige Verfestigung durch ein keramisches Brennen erhalten, das nach ihrem Einbau bei
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2027
Erlluterungen zu
der ersten Inbetriebnahme der Öfen stattfindet. Sie können eine Blechummantelung haben. Hierzu (18.16)
gehören auch Glasschmelzhäfen aus Erden auf der Grundlage von zerkleinerter Kieselerde oder
Tonerde, noch nicht gebrannt, die ihre endgültige Verfestigung bei ihrer ersten Verwendung im
Hafenofen erfahren. Die Erläuterungen zu 69.02 und 69.03 für gleichartige Waren, die bereits
keramisch gebrannt sind, gelten sinngemäß.
(1) Zu B: Feuerfeste Waren, schmelzflüssig gegossen, sind Waren, die, hauptsächlich für den
Bau von Glasschmelzöfen bestimmt, -durch Zusammenschmelzen von Bauxit, Tonerde, Ton ·und
dergleichen und durch unmittelbares Gießen in Formen hergestellt sind. Für ihre Unterscheidung
von Waren der Tarifnrn. 69.02-B und 69.03-B sind folgende Anhaltspunkte zu berücksichtigen:
1. Waren der Tarifnrn. 69.02-B und 69.03-B haben immer exakt; Form und glatte Oberfläche.
;-- Ihre innere Struktur ist im Bruch und Anschliff sehr homogen. Ihre Farbe ist an Oberfläche
und Bruchfläche gleich (meist weiß bis gelblichweiß).
2. Feuerfeste Waren, schmelzflüssig gegossen, haben eine narbige, faltige Oberfläche mit mattem,
glasurähnlichem Glanz. In Vertiefungen der Oberfläche sind häufig noch Formsandreste. Da
dieses Material häufig zum Beseitigen der gröbsten Unebenheiten überschliffen wird, zeigen
sich an der Oberfläche vielfach Schleifspuren. An der Eingußstelle zeigt sich meistens eine
deutliche Narbe in Form einer Vertiefung oder Erhöhung (Gießnarbe). Unter der Gießhaut
sind immer Bläschen, die bei größeren Stücken an abgestoßenen Ecken oder Kanten bereits
mit dem bloßen Auge zu sehen sind. Die Gießhaut ist anders gefärbt als die Kernsubstanz.
(2) Schmelzflüssig gegossene Waren mit einem Gehalt an Zirkonoxyd von mindestens 25 Gewichts-
hundertteilen und einem Gesamtgehalt an hochschmelzenden Metalloxyden (z. B. Zirkon-, Alu-
minium-, Magnesiumoxyd) von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr unterscheiden sich von anderen
schmelzflüssig gegossenen Waren durch ihr höheres Raumgewicht (scheinbares spezifisches Gewicht),
das fast immer mindestens 3,3 t je cbm beträgt. Bei der Abfertigung kann im allgemeinen nach
diesem Grenzwert tarifiert werden.
Zu C gehören Waren aus Schmelzbasalt, in der Regel in Form von Blöcken, Platten usw.
gegossen; Waren aus Torf (z. B. Platten, Isolierschalen, Töpfe für Pflanzenkulturen); Prüfsteine
zum Untersuchen von Edelmetallen, soweit sie aus Naturstein (z.B. Lydit) bestehen; Pflastersteine,
Pflasterplatten und andere Waren, ohne Bindemittel durch Schmelzen und Formpressen von
Schlacken hergestellt; Filterrohre aus zerkleinertem und agglomeriertem Quarz oder Flintstein;
Waren aus agglomerierter Kohle oder aus Graphit zu anderen als elektrischen oder elektrotech-
nischen Z_wecken (z. B. Filter). ·
Hierher gehören nicht: II.
a) Spinnsto:ffwaren aus Torffasern (Abschnitt XI).
b) Waren aus Schlacke zu Wärme- oder Kälteschutzzwecken (Tarifnr. 68.07).
c) Keramische Waren (Kapitel 69).
d) Waren ausKohle oder Graphit, zu elektrischen oder elektrotechnischen Zwecken (Tarifnr. 85.24).
I •
2028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erlluteru~gen
Kapitel 69
Keramische Waren
I.
Zu Kapitel 69 gehören Erzeugnisse der keramischen Industrie, d. h. Waren, die nach vor-
heriger Formgebung von Tonen oder anderen plastischen mineralischen Massen (auch mit anderen
Stoffen, z. B. Magerungs- und Flußmittel, gemischt) oder von Steinen (z. B. Speckstein) durch
keramisches Brennen hergestellt sind. Im Sinne des Zolltarifs stellt dieses Brennen nach der Form-
gebung das grundlegende charakteristische Merkmal dar, durch das sich die Waren des Kapitels 69
von Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen des Kapitels 68 unterscheiden. '
II.
Zu Kapitel 69 gehören nicht Scherben und Bruch von keramischen Waren (Tarifnr. 25.32).
I. Wärmeisolierende und feuerfeste Waren
a.01 Wärmeisolierende Steine, Platten, Fliesen (usw.)
I.
(1) Wärmeisolierende keramische Waren sind Waren, die durch Formen und Brennen von Kiesel~
gur, Tripel u.ä. (z.B. neben Stoffen aus Tarifnr. 25.12 auch Kieselsäure, die beim Verbrennen
bestimmter pflanzlicher Produkte, z. B. Reishüllen, entsteht), denen im allgemeinen ein Binde-
mittel (z. B. Ton oder Magnesia) zugesetzt ist, hergestellt sind. Ihre Grundstoffe könrien auch
mit anderen Stoffen (z. B. Asbest, Sägemehl, Kohlenstaub, Tierhaare) vermischt sein. Wärme-
isolierende keramische Waren kennzeichnen sich im allgemeinen durch ihre geringe Dichte und poröse
Struktur. Sie gehören auch dann hierher, wenn sie zu anderen als wärmeisolierenden Zwecken ver-
wendet werden sollen (z. B. als feuerfeste Erzeugnisse beim Bau von Öfen, Heizkesseln und anderen
industriellen Apparaten oder zu Zwecken, bei denen sowohl Leichtigkeit des Materials als auch
Widerstandsfähigkeit gegen Hitze gefordert werden).
(2) Hierher gehören die vorstehend beschriebenen keramischen Waren, ohne Rücksicht auf ihre
Form, z. B. Steine, Platten, Tafeln, Hourdis, Isolierschalen und Rohre.
(3) Wärmeisolierende Waren unterscheiden sich von feuerfesten Waren oder Waren des Teil-
kapitals II meist schon rein äußerlich durch ihr wesentlich geringeres Gewicht.
Hierher gehören nicht: II.
a) Feuerfeste Leichtsteine, z.B. auf der Grundlage von Ton, Quarzit, Sillimanit oder dergleichen
(Tarifnr. 69.02).
b) Leichte, porige Mauerziegel (Tarifnr. 69.04).
c) Filterrohre aus Gemischen von Kieselgur und Quarz (Tarifnr. 69.09).
69.02 Peuerfeste Steine, Platten, Fliesen und Ahnliehe feuerfeste Bauteile
I.
(1) Feuerfeste Waren sind durch Brennen hergestellte Erzeugnisse, die als wesentliches Merkmal
besondere Beständigkeit gegenüber hohen Temperaturen (Kegelschmelzpunkt im allgemeinen
SK 26 = 1580°C und höher) besitzen. Je nach ihrem Verwendungszweck können sie außerdem gut
wärmeisolierend oder im Gegensatz dazu gut wärmeleitend, porös oder kompakt sein, einen sehr
niedrigen Ausdehnungskoeffizienten haben, gegen plötzlichen Temperaturwechsel, Einwirkungen
von Gasen, Flüssigkeiten oder ätzenden Stoffen unempfindlich sein, eine erhöhte Druckfestigkeit
besitzen oder gegen Reibung und wiederholte Stoßwirkung widerstandsfähig sein.
(2) Die vorstehend beschri'ebenen Waren sind jedoch nur dann als Waren der Tarifnr. 69.02 oder
69.03 zu behandeln, wenn sie zu Verwendungszwecken bestimmt sind, die Feuerfestigkeit erfordern.
So gehört z.B. ein Tiegel aus gesinterter Tonerde zu Tarifnr. 69.03, während ein Fadenführer aus
dem gleichen Material der Tarifnr. 69.09 zuzuw_eisen ist, da sein Verwendungszweck (in der Textil-
industrie) die an sich vorhandene Feuerfestigkeit nicht verlangt.
(3) Hierher gehören feuerfeste Waren, die im allgemeinen als Maurermaterial beim Bau von
Industrieöfen, Herden und Apparaten für die metallurgische, chemische, keramische Industrie, für
die Glasindustrie und ähnliche industrielle Einrichtungen verwendet werden, wie:
1. Steine sämtlicher Formen (z. B. auch keil-, zylinder-, halbzylinderförmig), einschließlich
Schlußsteine und dergleichen, auch wenn sie ohne weiteres als Waren erkennbar sind, die für
den Bau von Apparaten des Abschnitts XVI bestimmt sind. .
2. Platten und Fliesen zum Verkleiden.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2029
Erlluterungen zu
Zu A: Magnesithaltige Waren sind aus gesintertem und gemahlenem Magnesit geformte und. (D.02)
gebrannte Waren. Dolomithaltige Waren sind Waren aus natürlichem Dolomit; chromithaltige
Waren sind Waren, die aus Chromerz durch Mahlen, Formen und Brennen hergestellt sind. Hierzu
gehören auch Chrommagnesitwaren, aus einer Mischung von :Magnesit und Chromerz gebrannt.
Alle diese Waren können unter Mitverwendung von Ton oder anderen mineralischen Stoffen herge-
stellt sein.
Zu B: Die Waren kennzeichnen sich durch einen Scherben von metallähnlicher .Struktur, ein
Raumgewicht, das erheblich höher ist als das Raumgewicht anderer keramischer Waren, und einen
Härtegrad, der meistens bei 8 oder 9 nach Mohs liegt. Wegen der Unterscheidung von Waren der
Tarifnr. 68.16-B s. Erläuterungen zu 68.16-B.
Zu C gehören feuerfeste Waren, z. B.:
1. Kohlenstoffsteine usw. (aus gekörntem, mit Teer gemischtem Koks); Siiiziumkarbidsteine
usw. (aus Siliziumkarbid, mit Zusatz von Ton); Schamottesteine usw. (aus G.emengen von Ton
und Schamotte-Köm ungen).
2. Korundsteine usw. (mit einem Gehalt an geschmolzener Tonerde - Al2 O3 - von 45 bis 90¾)
und Sillimanitsteine usw. (mit einem Gehalt an Tonerde - Al2 O3 - von 50 bis 750fo). Silli-
manitsteine usw., häufig auch als Mullitsteine bezeichnet, können auch unter Verwendung von
· Cyanit oder Andalusit hergestellt sein.
3. Silikasteine usw. (mit einem Kieselsäuregehalt - SiO 2 - von über 90¾, unter Verwendung
von Kalk - manchmal auch Ton - als Bindemittel hergestel1t).
II.
Hierher gehören nicht feuerfeste Rohre, Rinnen, Rohrverbindungsstücke und andere feuer-
feste Rohrformstücke (Tarifnr. 69.03).
Andere feuerfeste Waren (usw.) 69.03
I.
(1) Für den Begriff »feuerfest« gelten die entsprechenden Erläuterungen zu 69.02.
(2) Hierher gehören:
1. Waren, die im Gegensatz zu Waren der Tarifnr. 69.02 im allgemeinen nicht als Maurermaterial
verwendet werden, z.B.. Retorten, Töpfe, Schmelztiegel, Schalen, Kapellen und ähnliche
Gegenstände zu industriellen Zwecken oder für Laboratorien; Muffeln, Düsen, Stopfen,
Brenner und ähnliche Teile für Öfen; Kapseln, Stützen und andere Hilfsgeräte zum Brennen,
die besonders dazu dienen, die Töpferwaren während des Brennvorganges in den Öfen zu
trennen oder zu stützen; Schutzrohre; Stäbe sowie Ständer für Tiegel.
2. Waren, die zwar auch zum Einbau bestimmt sein können, aber nicht "ähnliche« feuerfeste
Bauteile im Sinne der Tarifnr. 69.02 sind, wie Rohre, Rinnen, Rohrverbindungsstücke und
andere Teile für Kanalisation oder zu ähnlichen Zwecken.
(3) Für die Eingliederung dieser Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit gelten die nach-
stehenden Erläuterungen zu C und die Erläuterungen zu 69.02-A, -B und -C sinngemäß.
Zu C: Den Waren kann auch Ton, Pech oder Teer zugesetzt sein.
Hierher gehören nicht: II.
a) Handelsüblich als »feuerfest« oder »halbfeuerfest« bezeichnete keramische Waren, die die jn
den Erläuterungen zu 69.02 angeführten charakteristischen Merkmale feuerfeste'r Waren
nicht haben (Teilkapitel II).
b) Segerkegel (Tarifnr. 38.19).
c) Waren aus Kohle oder Graphit, zu elektrischen oder elektrotechnischen Zwecken
(Tarifnr. 85.24).
II. Andere kerainisehe Waren Teilkapitel II
I.
(1) Zu Teilkapitel II gehören andere keramische Waren als wärmeisolierende und feuer-
feste W a.ren. Diese Waren sind innerhalb des Teilkapitels II in erster Linie nach ihrer Erscheinungs-
form und nicht nach ihrer stofflichen Beschaffenheit zu tarifieren. Soweit daneben die Fassung
einzelner Tarifnummern zu einer Unterscheidung nach stofflicher Beschaffenheit zwingt, gelten
die nachstehend unter (2) bis (5) aufgeführten Anhaltspunkte.
2030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Brliuterungen
(Teilkapitel II) (2) Waren aus Porzellan sind vollständig gesintert, hart, schon vor dem Glasieren undurchlässig,
von weißer Farbe oder künstlich gefärbt, durchscheinend (sofern sie nicht sehr dick sind) und nach-
klingend. Zu ihnen gehören:
1. Waren aus Hartporzellan, aus einem Gemisch von Kaolin, Quarz, Feldspat und manchmal
auch Kalziumkarbonat hergestellt. Sie sind meist mit einer farblosen und durchsichtigen
Glasur überzogen, die gleichzeitig mit dem Brennen der Masse hergestellt wird und dadurch
fest mit dieser verschmolzen ist.
2. Waren aus Weichporzellan und Knochenporzellan. Weichporzellanwaren enthalten weniger
Tonerde und mehr Kieselsäure und Flußmittel (insbesondere Feldspat) als Hartporzellan-
waren. Knochenporzellanwaren, die noch weniger Tonerde enthalten, sind durch Beigabe von
Knochenasche mit Kalziumphosphat angereichert.
3. Waren aus Biskuitporzellan, einem matten (unglasierten ) Porzellan.
4. Waren aus ,Parian (manchmal auch Carrara-Porzellan genannt), eine Abart des Biskuit-
porzellans mit hohem Gehalt an Feldspat. Sie sind feinkörnig, mit leicht gelblicher Tönung;
ihr Aussehen erinnert an parischen Marmor, von dem sich ihr Name herleitet.
(3) Waren aus poröser Masse sind im Gegensatz zu Porzellan nicht bis zur vollen Sinterung
gebrannt. Sie sind flüssigkeitsdurchlässig, nicht durchscheinend, lassen sich von Stahl leicht ritzen
und haben einen Scherben, der an der Zunge haftet. Zu ihnen gehören:
1. Waren aus Töpferton oder Ziegelton. Sie haben einen erdigen, grobkörnigen und matten
Scherben und sind in der Masse im allgemeinen von brauner, roter oder gelber Färbung. Sie
können glasiert sein.
2. Waren aus Steingut. Sie bestehen aus weißer oder farbiger Grundmasse, sind aus feinge-
siebtem und mit Wasser verrührtem Ton hergestellt und bei höheren Temperaturen als die
Waren aus Töpferton gebrannt. Sie haben einen ähnlich feinkörnigen Scherben wie Porzellan,
von dem sie sich vor allem durch die Tatsache, daß sie nicht bis zur Sinterung gebrannt sind,
unterscheiden. Sie sind meistens glasiert.
3. Waren aus Feuerton. Sie, ähneln in ihrer Struktur dem Steingut, haben jedoch einen dick-
wandigeren Scherben als Steingut. Sie kennzeichnen sich insbesondere durch einen 'Oberzug
aus einer porzellanmasseartigen Schicht mit eingeschmolzener Glasur.
4. Halbporzellanwaren, Fayence, Terralithwaren und Terrakotta.waren. Sie haben einen grob-
körnigeren Scherben als Porzellan.
(4) Waren aus Steinzeug haben wie Porzellan einen dichten Scherben, unterscheiden sich aber von
Porzellanwaren dadurch„ daß sie nicht durchscheinend sind. Sie sind bis zur Sinterung gebrannt,
wasserundurchlässig, nachklingend, manchmal glasiert, meistens in der Masse ~färbt und so hart,
daß sie von einer Stahlspitze nicht geritzt werden. ·
(5) Keramische Waren aus gepulvertem Speckstein haben im allgemeinen einen Zusatz von Ton
oder Feldspat.
(6) Hierher gehören auch keramische Waren aus feuerfesten Stoffen (z. B. gesinterte Tonerde),
deren V, erwendungszweck Feuerfestigkeit nicht erfordert.
II.
Hierher gehören nicht keramische Waren, die auf Grund ihres Verwendungszwecks durch
andere Kapitel erfaßt sind (z. B. Kapitel 85).
69.04 Mauerziegel (usw.)
I.
(1) Hierher gehören Ziegel von der Art, wie sie üblicherweise zum Aufführen von Gebäuden,
Einfriedungsmauern, Fabrikschornsteinen und dergleichen verwendet werden. Derartige Ziegel
gehören auch dann hierher, wenn sie noch zu anderen Zwecken (z.B. zum Pflastern oder zum Bau
von Brückenpfeilern) verwendet werden können.
(2) Danach gehören hierher:
1. Gewöhnliche, massive Ziegel von rechteckiger Form mit ebener oder geriffelter Oberfläche.
2. Gewöhnliche, abgerundete Ziegel, auch gelocht, für Fabrikschornsteine (Ringziegel).
3. GewöhnHche Hohlziegel, Lochziegel, Hourdis (Hohl~iegel von größeren Abmes~ungen, insbe-
sondere für Fußböden und Decken); Ziegel in Spezialformen, z. B. sogenannte Flanschziegel
und dergleichen, wie sie meist zusammen mit Hourdis verwendet werden.
4. Ziegel zum Verblenden oder für Fassaden, hauptsächlich zum Verkleiden von Häuserfronten,
zum Umrahmen von Türen und Fenstern und zum Ausschmücken von Mauern, einschließlich
Spezialziegel für Säulenkapitelle, Einfassungen, Friese und für andere Verzierungen ·an Bauten.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 19-57 2031
Erläuterungen zu
5. Ziegel mit besonderer Lochung in Längsrichtung, sogenannte Doppelziegel, die vor ihrer Ver- <•·°'>
wendung gespalten werden, soweit sie nach dem Spalten noch ihre charakterbestimmenden
Merkmale als Mauerziegel haben.
6. Leichte, porige Ziegel, deren Grundmasse vor dem Brennen Sägespäne, Torffasern, Häcksel
und ähnliche Stoffe beigemischt worden sind, durch deren Verbrennen während des Brenn-
prozesses ein Netz von Hohlräumen entstanden ist.
(3) Mauerziegel usw. können, was insbesondere bei den Ziegeln zum Verblenden oder Verkleiden
der Fall ist, geglättet, gesandelt (oberflächliches Auftragen von Sand während des Brennens), mit
einer Engobe versehen, dunkel oder hell gebrannt, in der Masse oder an der Oberfläche gefärbt, mit
Teer getränkt oder glasiert sein. Sie können auch auf einer oder auf beiden Seiten beim Formen
hergestellte erhabene oder vertiefte :Muster haben.
Zu A gehören auch säurefeste Klinker (säurefeste .Steine). Klinker sind Mauerziegel usw., die
sämtliche folgenden besonderen Merkmale aufweisen:
1. Mittlere Rohwichte des getrockneten, gebrannten Scherbens über 1,9 kg/dm•.
2. Mittlere Druckfestigkeit 350 kg/cm 2•
3. Frostbeständigkeit.
Klinker sind im allgemeinen bis zur vollen Sinterung gebrannt.
Ztt B gehören Mauerziegel usw., die im allgemeinen aus Ziegelton hergestellt sind; sie sind nie
bis zur vollen Sinterung gebrannt.
Hier her gehören nicht: II.
a) Zementklinker (Tarifnr. 25.23).
b) Wärmeisolierende Steine aus Kieselgur (Tarifnr. 69.01).
c) Feuerfeste Steine (Tarifnr. 69.02).
d) Fliesen, gebrannte Pflastersteine, Boden- und Wandplatten (Tarifnr. 69.07 oder 69.08).
Dachziegel, Bauzierate (z.B. Gesimse, Friese) (usw.) 69.05
I.
(1) Hierher gehören Waren (im allgemeinen au_s Ziegelton), die ebenso wie Mauerziegel beim
Häuserbau und dergleichen verwendet werden.
(2) Diese Waren können auch gesandelt, mit Engoben überzogen, gefärbt, mit anderen Stoffen
getränkt, glasiert oder beim Formen mit Riefen usw. versehen sein.
Zu A gehören Ziegel, wie sie im allgemeinen zum Dacheindecken (gelegentlich auch für
Mauerkronen usw.) verwendet werden, z.B. Falzziegel, Biberschwänze, Hohlpfannen, S-Pfannen
und Hohlziegel (Mönch- und Nonnenziegel), Spezialdachziegel, z.B. First- und Gratziegel.
Zu B-1: Drahtziegelgeflechte sind Putzträgermatten aus Drahtgeflecht, das an den Kreuzungs-
punkten mit Plättchen oder l{reuzen aus Ziegelton, die das Metall weitgehend verdecken, ver-
sehen ist.
Zu B-2 gehören Teile von Schornsteinen oder Rauchleitungen (Schornsteinrohre, Rauchfang-
ziegel, Schornsteinköpfe, Schornsteinaufsätze usw.), Dunstrohre, Dunsthauben; Bauzierate für
Fassaden, Dächer, Einfriedungsmauern oder Portale (Gesimse, Friese, Wasserspeier, Firstab-
schlüsse; verzierte Gratziegel; Rosetten, Geländer, Kapitelle, Tür- oder Fensterumrahmungen usw.)
und Entlüftungsgitter.
II ..
Hierher gehören nicht Ablaufrohre für Regenwasser sowie Rohre usw. für Kanalisation,
Entwässerung oder zu ähnlichen Zwecken, auch wenn sie beim Aufführen von Bauten verwendet
werden (Tarifnr. 69.06).
Rohre, Rohrverbindungsstücke und· andere Teile, für Kanalisation (usw.) 69.06
I.
Hierher gehören Waren, die zum Ableiten oder zum Verteilen von Flüssigkeiten dienen,
sowie Kabelschutzrohre, die nicht zur elektrischen Isolierung dienen. Diese Waren können ver-
. schiedene Formen oder Querschnitte haben (z.B. gradlinig, gebogen, mit Abzweigungen, mit
gleichbleibendem oder sich änderndem Querschnitt). .
Zu A gehören Rohre (auch Halbrohre und Rinnen) für Kanalisation und Regenablauf, für das
Trockenlegen von Wänden oder Mauerwerk, zum Schutz (nicht znr elektrischen Isolierung) von
Kabeln sowie Rohrverbindungsstücke und dergleichen, wie Rohrsehellen, Muffen, Abzweiger,
T-Rohre, Sinkkästen, Geruchverschlüsse, Sandfänger und Sohlschalen, aus Steinzeug, auch wenn
sie, was meistens der Fall ist, glasiert sind.
, Zu B gehören im wesentlichen Waren aus Ziegelton, wie Dränrohre (Rohre ohne Muffen, meist
zum Verlegen ohne Verbindungsstücke bestimmt) und Kabelschutzhauben.
2032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Z1I Erlluteruagen
(lt.06)
Hierher gehören nicht: II.
a) Röhrenförmige Schornsteinteile, wie Schornsteinrohre, Schornsteinköpfe und andere Teile ::
von Rauchleitungen (Tarifnr. 69.05).
b) Rohre, erkennbar für Laboratoriumszwecke hergerichtet, wie Verbrennungsrohre
,(Tarifnr. 69.09).
c) Röhren.förmige Teile für elektrische oder elektrotechnische Zwecke .(z.B. Tarifnr. 85.25
oder 85.26).
69.07 Fliesen, gebrannte Pflastersteine, Boden- und Wandplatten, unglaslert
I.
Hierher gehören keramische Waren in den im allgemeinen für Boden- oder Wandbelag
verwendeten Formen, soweit sie unglasiert sind.
(1) Zu A: Fliesen, Boden- und Wandplatten kennzeichnen sich im wesentlichen.dadurch, daß
ihre Dicke im Verhältnis zu den anderen Abmessungen geringer ist als bei den Mauerziegeln der
Tarifnr. 69.04. Während die Waren der Tarifnr. 69.04 bestimmt sind, vor allem das eigentliche
Gerippe der Bauwerke zu bilden, sind Fliesen und Platten meistens dazu bestimmt, auf bereits
errichteten Wänden oder Böden verlegt zu werden. Sie· können auch zum Belegen von Gehwegen
oder zum Verkleiden von Öfen oder Kaminen bestimmt sein. Von den Dachziegeln der Tarifnr. 69.05
unterscheiden sie sich dadurch, daß sie flach sind, keine Falze, Nasen oder andere Vorrichtungen
zum Aneinanderfügen haben und ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, nebeneinander
verlegt zu werden, o~ne sich zu überdecken.
(2) Hierzu gehören neben den Fliesen und Platten von gewöhnlicher Form ( Quadrat, Rechteck,
Sechseck, Achteck) auch besonders geformte Fliesen und Platten für Randabschlüsse, zum Ver-
kleiden von Sturzen oder Sockeln oder zum Herstellen von Friesen, wie Rand-, Abschluß- und
Winkelstücke sowie Spaltplatten, die vor dem Verlegen (meist unmittelbar nach dem Brennen)
gespalten werden. Kleine Plättchen zum Herstellen von Mosaiken, auch auf Papier oder dergleichen
aufgebracht, gehören auch hierzu. · . ..
(3) Fliesen, Boden- und Wandplatten können z.B. aus Töpferton oder Steingut oder auch aus
Steinzeug, Porzellan oder Speckstein (z. B. Fliesen zum Verkleiden von Brechmühlen) bestehen.
Zu B gehören neben unglasierten Fliesen, Boden- und Wandplatten, mit einer Dicke von mehr
als 20 mm:
1. Unglasierte ~ebrannte Pflastersteine. Sie unterscheiden sich von den Waren der Tarifnr. 69.04,
die gelegentlich auch zum Pflastern verwendet werden, durch ihre im allgemeinen würfel- oder
kegelstumpfartige Form. Sie sind zudem ausschließlich zum Pflastern bestimmt und fast
immer aus Steinzeug oder Porzellan (z.B. gebrannte Pflastersteine zum Markieren der
Straßenübergänge für Fußgänger oder zum Markieren der Fahrbahneinteilung).
2. Unglasierte Würfel, Steinchen sowie unglasierte Plättchen von mehr als 20 mm Dicke,
zum Herstellen von Mosaiken oder mosaikartigem Wand- oder Bodenbelag, auch auf Papier
oder dergleichen aufgebracht.
Hierher gehören nicht: II.
a) Fliesen, gebrannte Pflastersteine, Boden- und Wandplatten, glasiert (Tarifnr. 69.08).
b) Fliesen, als Untersetzer hergerichtet (Tarifnr. 69.11 oder 69.12).
c) Fliesen usw., die Phantasie-, Zier- oder Schmuckgegenstände sind (Tarifnr. 69.13).
d) Fli-esen besonderer Ausführung für den Ofenbau (Ofenkacheln) (Tarifnr. 69.14).
69.08 Fliesen, gebrannte Pflastersteine, Boden• und Wandplatten, glasiert
Fliesen usw. mit sogenannter Salzglasur, die durch Versprühen von Salz im Brennofen hervor-
gerufen wird, gelten ebenfalls als glasiert. Die Erläuterungen zu 69.07 gelten im übrigen sinngemäß.
69.09 Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; Tröge (usw.)
I.
(1) Hier her gehören Waren, die im allgemeinen aus gesinterten keramischen Stoffen (Steinzeug,
Porzellan, keramischen Stoffen auf der Grundlage von Speckstein urw.) bestehen. Sie können auch
aus feuerfesten Stoffen sein, sofern ihr Verwendungszweck keine· feuerfesten Eigenschaften erfordert
(z.B .. Fadenführer für die Textilindustrie oder Email-Brechmühlen aus gesinterter Tonerde -
s. Erläuterungen I (1) und (2) zu 69.02).
(2) Danach gehören hierher:
1. Waren für Laboratorien, wie Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Kapellen usw., aus anderen
als feuerfesten Stoffen; Mörser, Stampfer, Säurelöffel, Spatel; Stützen für- Filter und für
Katalysatoren, Filterrohre, -platten, ·-kerzen usw.; Kegel und Trichter zum Filtrieren;
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2033
Erlluterungen ZU
Wasserb_äder, Spezialtrichter und. -gefäße, Gefäße mit Maßeinteilung (andere als einfache (tl.09)
Behälter mit Maßeinteilung für Haushaltszwecke); Küvetten, Quecksilberwannen; Spezial-
rohre, auch mit Rohrstutzen, für Laboratorien (einschließlich Verbrennungsrohre, Rohre
zur Bestimmung von Schwefel oder von anderen Elementen usw.).
2. Andere technische Waren, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zu industriellen Zwecken
bestimmt, wie Pumpen, Ventile; Retorten, Bottiche, Wannen (aus anderen als feuerfesten
Stoffen) und andere dera'ftige Behälter mit einfachen oder doppelten Wandungen (für
Galvanoplastik, Aufbewahrung von Sä:uren usw.); Säurehähne, Schlangen, Destillier- und
Rektifi.zierkolonnen; Raschigringe für ·nestillierkolonnen; Brechmühlen sowie Mahlkugeln
und dergleichen; Fadenführer für Textilmaschinen; Spinndüsen für synthetische Spinnstoffe.
3. Sogenannte Stallartikel mit dem Charakter von Behältern, wie Krippenschalen, Viehtröge,
Geflügeltröge und -tränken, Futternäpfe.
4:. Behälter, wie sie. handelsüblich zu Transport- oder Verpackungszwecken verwendet werden,
wie Behälter (Eisenbahntransportfl.aschen, Ballons usw.) zum Transport von Säuren oder
anderen chemischen Erzeugnissen; Krüge, Terrinen, Töpfe usw. zur Verpackung von Lebens-
mitteln (Senf, Gewürze, Gänseleberpastete, Liköre, Branntwein, Öl usw.), von pharma-
zeutischen oder kosmetischen Artikeln (Pomaden, Salben, Cremes usw.) sowie Tintenkrüge.
(3) Die Waren können auch gepanzert oder mit Metallarmaturen/ Abdichtungs-, Isolierstoffen
usw. versehen sein.
Zu A: Die Erläuterungen zu 69.02 - B gelten sinngemäß.
Hierher gehören nicht: II.
a) Mühlsteine usw., Poliersteine, Wetzsteine und dergleichen, keramisch hergestellt (Tarifnr. 68.04:
oder 68.05 ). ~
b) Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Kapellen usw., aus feuerfesten Stoffen (Tarifnr. 69.03).
c) Behälter für Küche oder Speisekammer (für Mehl, Salz, Gewürze usw.), mit dem Charakter
von Haushaltsgegenständen (Tarifnr. 69.11 oder 69.12).
d) Standgefäße für Laboratorien,mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit und Ausstellungskrüge
für Läden und Schaufenster (Xpotheken, Süßwa.rengeschäfte usw.) (Tarifnr. 69.14:).
e) Elektrotechnische Waren, wie Schalter, Verbindungskästen,. Sicherungen, Schmelzeinsätze
für Sicherungen (Tarifnr. 85.19).
Ausgftsse, Wasebbeeken, Bidets, Klosettbecken, Badewannen (usw.) 69.10
I.
Hierher gehören nur Installationsgegenstände, die fest, im allgemeinen an eine Wasser]eitung
oder einen Abfluß, angeschlossen werden. Ihre stoffliche Beschaffenheit ist für die Tarifierung
ohne Bedeutung; sie könn.~n daher z. B. aus Steinzeug, Steingut, Feuerton, Porzellanimitation
oder Porzellan bestehen. »Ahnliche« Installationsgegen~tände sind z. B. Waschfontänen, Urinier-
becken, Spuckbecken, Mundspülbecken sowie Spülkästen für W. C.
Hierher gehören nicht: II.
a) Bewegliche Gegenstände zu hygienischen oder sanitären Zwecken, wie Bettpfannen, Urin-
flaschen, Nachtgeschirre (Tarifnr. 69.11 oder 69.12).
b) Zubehör zur sanitären oder hygienischen Installation, wie Seifenhalter, Schwammhalter,
Zahnbürstenhalter, Handtuchhaken, Toilettenpapierhalter, auch wenn sie erkennbar zum
festen Anbringen hergerichtet sind (Tarifnr. 69.11 oder 69.12).
Geseblrr, Haushalts- und TollettengegenstAnde, aus Porzellan 69.11
I.
(1) Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, ~us Porzellan (Hart- oder Weichporzellan)
gehören zu Tarifnr. 69.11, aus anderen Stoffen, auch aus sogenanntem Halbporzellan, zu
Tarifnr. 69.12. S. auch Erläuterungen I (1) zu Teilkapitel II.
(2) Hierher gehören:
1. Geschirr und ähnliche Gegenstände zum Tischgebrauch, wie Tee- und Kaffeeservice, Teller,
Suppenterrinen, Salatschüsseln, andere Schüsseln und Platten, Kaffeekannen, Teekannen,
Bierkrüge, Zuckerdosen, Tassen (auch Spezialausfüh\-ungen, wie Suppenbecher und Schnabel-
tassen für die Krankenpflege), Saucieren, Obst- und Kompottschalen, Körbchen und Körbe
(für Brot, Obst usw.), Butterdosen, Essig- und Ölständer, Salzstreuer, Senffüßchen, .Eier-
becher, Telleruntersetzer, Messerbänkchen, Löffel, Serviettenringe (s. auch Erläuterungen I (2)
zu 69.13).
12
2034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(89.11) 2. Haushaltsgegenstände, wie Töpfe, Kasserollen, Tiegel, Bratschüsseln (auch »feuerfeste« oder
»halbfeuerfeste« Haushaltsgegenstände); Becher, Formen (für Kuchen, Süßspeisen usw.),
Krüge zum Küchengebrauch; Marmeladentöpfe, Fettöpfe, Töpfe zum Einsalzen; Milchtöpfe,
Küchenbehälter (für Mehl, Gewürze usw.), Trichter, Kellen, Behälter mit Maßeinteilung zum
Küchengebrauch, Teigwalzen; Aschenbecher, Wärmflaschen, Streichholzschachtelhalter
(s. auch Erläuterungen I (2) zu 69.13).
3. Toilettengegenstände, wie Waschtischgarnituren (Kanne, Schüssel usw.), Toiletteneimer,
Bettpfannen, Urinflaschen, Nachtgeschirre, Spucknäpfe, Irrigatoren, Augenschalen; Seifen-,
Schwamm-, Zahnbürsten- und Toilettenpapierhalter, Handtuchhaken und ähnliche Gegen-
stände zum Ausstatten von Badezimmer, Toilette oder Küche, auch wenn sie zum festen
Anbringen an Wänden oder zum Einbau bestimmt sind.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Krüge, Ballons und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken
(Tarifnr. 69.09).
b) Badewannen, Bidets, Ausgüsse und ähnliche Installationsgegenstände (Tarifnr. 69.10).
c) Figuren und ·Waren, die Einrichtungs- oder Ziergegenstände sind (Tarifnr. 69.13).
d) Gegenstände aus keramischen Stoffen, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen anders
als in Form von nur unwesentlichen Verzierungen oder Zutaten enthalten (Kapitel 71).
e) Kaff~e- und Gewürzmühlen mit Behältern aus keramischen Stoffen (Tarifnr. 82.08).
f) Elektrowärmegeräte (für Koch-, Heizzwecke usw.), einschließlich der elektrischen Heizwider-
stände (z.B. Tarifnr. 85.12).
g) Feuerzeuge (Tarifnr. 98.10).
h) Parfümzerstäuber und dergleichen (Tarifnr. 98.14) ..
69.12 Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, aus anderen keramischen Stoffen
Die Erläuterungen zu 69.11 gelten sinngemäß.
69.13 Figuren, Phantasiegegenstände (usw.)
I.
(1) Hierher gehören Gegenstände, die ihrem Wesen nach zur Innenausstattung, zum Aus-
schmücken oder zum Einrichten von Wohnungen, Büros, Versammlungsräumen, Kirchen usw., zur
Außenausschmückung (z.B. von Gärten) oder zum persönlichen Schmuck bestimmt sind.
(2) Danach gehören hierher:
1. Waren, die keinen tatsächlichen Gebrauchswert haben und nur zur Zierde dienen, und Waren,
deren eigentlicher Gebrauchswert nur darin besteht, andere Ziergegenstände aufzunehmen
oder zu tragen oder deren Zierwirkung zu erhöhep, wie Statuen und Figuren, Büsten, Hoch-
und Flachreliefs und andere gleichartige figürliche Darstellungen zur Innen- und Außenaus-
stattung; Ziergegenstände für Kamine oder Regale (Tierfiguren, symbolische und allegorische
Figuren usw.); Sport- und Kunstpreise; Wandzierate (z.B. Plaketten, Platten, Schüsseln,
Teller usw., mit Aufhängevorrichtung); künstliche Blumen, Früchte und Blätter, einschließ-
lich Grabkränze und ähnlicher Grabschmuck; Nippsac'I!-en; Kruzifixe, Weihwasserkessel und
ähnliche Gegenstände für religiöse Zwecke; Vasen, Übertöpfe, Tisch-Blumenkrippen und
Standvasen, mit ausgesprochenem Ziercharakter.
2. Geschirr und andere Haushaltsgegenstände, bei denen der Zier- oder Phantasiewarencharakter
eindeutig den tatsächlichen Gebrauchswert übertrifft, wie Schalen mit erhabenen Ziermotiven,
die eine gewöhnliche Verwendung ausschließen; Aschenbecher, die so gefertigt sind, daß ihre
Eigenschaft als Behälter nur nebensächlich ist; Miniaturnachbildungen von Gegenständen
ohne·· tatsächlichen Gebrauchswert. Verziertes Geschirr und andere verzierte Haushaltsgegen-
stände, bei denen der Gebrauchswert der gleiche ist wie der von den entsprechenden nicht ver-
zierten Gegenständen, gehören dagegen zu Tarifnr. 69.11 oder 69.12.
3. Gegenstände (andere als Geschirr und Haushaltsgegenstände) zum Ausschmücken oder Ein-
richten von Wohnungen, Büros usw., wie Rauchservice, Schmuckkästchen, Bonbonnieren,
Zigarettendosen, Rauchverzehrer, Schreibzeuge, Buchständer, Briefbeschwerer und ähnliche
Schreibtischgarnituren; Schirmständer und andere Möbel; Rahmen; Lampen (Bettlampen,
Tischlampen, Leuchter usw.) sowie-Teile davon aus keramischen Stoffen (z.B. Körper, Füße,
Sockel, Schalen, Schirme).
4. Schmuckgegenstände (andere als Phantasieschmuck im Sinne der Tarifnr. 71.16), wie Arm-
bänder, Halsketten, Anhänger usw., ganz aus keramischen Stoffen oder nur in Verbindung
mit einfachen Hilfsmitteln zum Zusammenhalten (Aufreihfäden und dergleichen).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2035
Erllluterungen zu
(a.18)
II.
Hierher gehören nicht in anderen Tarifnummern genauer erfaßte Waren, selbst wenn sie
ihrer Beschaffenheit nach auch zum Ausschmücken oder Verzieren von Räumen usw. geeignet
sind, wie:
a) Gesimse, Friese und ähnliche Bauzierate (Tarifnr. 69.05).
b) Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen anders als in Form von unwesentlichen
Verzierungen oder Zutaten enthalten, sowie Schmuckwaren aus keramischen Stoffen in Ver-
bindung mit anderen Stoffen, die der Begriffsbestimmung für Phantasieschmuck entsprechen
(Kapitel 71).
c) Geräte des Kapitels 90.
d) Uhrmacherwaren; Gehäuse davon, auch wenn sie verziert sind und z. B. aus Figuren und
dergleichen bestehen, jedoch offensichtlich dazu bestimmt sind, eine Uhr aufzunehmen
(Kapitel 91).
e) Tischfeuerzeuge, Parfümzerstäuber (Kapitel 98).
f) Bilder, Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen; Originalerzeugnisse
der Bildhauerkunst (Kapitel 99).
Andere Waren aus keramischen Stoffen 69.14
Hierher gehören: I.
1. Öfen und andere Heizgeräte, die im wesentlichen aus keramischen Stoffen bestehen; Fliesen
besonderer Ausführung (Ofenkacheln) für diese Öfen sowie gewisses nicht feuerfestes Zubehör
für Kamine und offene Feuerstellen.
2. Blumentöpfe und -kästen für den Gartenbau, nicht zu Zierzwecken.
3. Beschläge für Türen, Fenster und Möbel, wie Griffe, Knöpfe, Türschoner und Rollen, sowie
Griffe oder Knöpfe für Ziehketten.
4. Hinweistafeln, Auskunftstafeln, Reklametafeln, Türschilder und dergleichen; Ziffern, Buch-
staben und verschiedene Zeichen.
5. Sogenannte Patentverschlüsse für Bier- oder Limonadeflaschen, mit Metalldraht-Mecha-
nismus; Knöpfe und Köpfe, für diese Verschlüsse.
6. Standgefäße für Laboratorien, mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit und Ausstellungs-
krüge für Läden und Schaufenster (Apotheken, Süßwarengeschäfte usw.). '
7. Brenner für Acetylenlampen, aus Speckstein oder anderen keramischen Stoffen.
8. Messer- und Besteckgriffe, Schultintenfässer, Verdunstungsbehälter für Zentralheizungs-
körper, Zubehörteile von Vogelkäfigen.
II.
Hier her gehören nicht elektrische Heizgeräte (z.B. Tarifnr. 85.12).
2036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erlluterungen
70 Kapitel 70
GJas und Glaswaren
(1) Zu Kapitel 70 gehören Glas in allen seinen Arten (z.B. gewöhnliches Glas, Bleikristall-
glas, Kronglas, Flintglas, Straß, optisches Glas) und Formen sowie Waren aus Glas.
(2) Optisches Glas gehört in jedem Falle zu Tarifnr. 70.18. Im übrigen 'wirkt sich die Glasart, aus
der die jeweiligen Waren bestehen, soweit sich aus der Fassung einiger Tarifnummern nichts
anderes ergibt, auf die Tari:6.erung nicht aus. Das gilt auch für Waren aus geschmolzenem Silizium-
dioxyd oder geschmolzenem Quarz.
70.01 Scherben von Glaswaren und andere Abfllle und Scherben von Glas (U&W.)
I.
Zu A gehören neben den Scherben von. Glaswaren insbesondere Abfälle und Scherben von Glas
(auch von optischem Glas), die als Rückstände beim Herstellen :von Glaswaren anfallen (ei~chließ-
lich Glasgalle und Glas, das aus den Schmelztiegeln gespritzt ist, oder Bruchstücke davon). Sie
.kennzeichnen sich im allgemeinen durch ihre scharfen Kanten.
Zu B gehört Glas (ausgenommen optisches Glas), auch Vitrit, in Blöcken, »Ingots« oder ähn-
lichen mehr oder weniger regelmäßigen Formen, ohne besondere Zweckbestimmung. Vitrit, ein
unreines Glas· mit niedrigem Schmelzpunkt, das vor allem in der Elektrotechnik zu Isolierzwecken
verwendet wird, kennzeichnet sich insbesondere durch einen sehr hoben Anteil an Mangandioxyd,
das ihm eine sehr dunkle, fast schwarze Färbung verleiht.
Hierher gehören nicht: II.
a) Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken (Tarifnr. 32.08).
b) Oberfangglas in Brocken (Tarifnr. 70.02).
o) Optisches Glas in Brocken, »Ingots« oder ähnlichen Formen (Tarifnr. 70.18).
70.02 "Oberlangglas In Brocken, Stangen, Stiben oder R6hren
·I.
(1) Brocken von Oberfangglas haben im Gegensatz zu Glas in Brocken der Tarifnr. 70.01 im all-
g~meinen die Form von Kuchen oder Broten. Stangen und Stäbe aus Überfangglas, sogenannte
Uberfangzapfen, unterscheiden sich von Glasstangen und Glasstäben der Tarifnr. 70.03 meistens
durch ihre U:llregelmäßigkeit in der Dicke und der Form. . ,
(2) Überfangglas kann z.B. opak, durchsichtig, farblos oder gefärbt sein.
II.
Hierher gehört nicht Oberfangglas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
(Tarifnr. 32.08).
70.03 Glas In Stangen, Sti.ben, Röhren oder massiven Kugeln (usw.)
I.
(1) Glasstangen, -stäbe und -röhren können von beliebigem Durchmesser sein. Sie können zu
beliebigen Zwecken bestimmt sein (z.B. zum Herstellen von Teilen für Maschinen oder Apparate
der chemischen Industrie, der Textilindustrie oder anderer Industrien, zum Herstellen von Thermo-
metern und dergleichen, von Kolben und Teilen für elektrische Lampen und elektrische Röhren
sowie zum Herstellen von Schmuckgegenständen). Hierher gehören auch Glasröhren mit einer beim
Ziehen im Innern erzeugten Scheidewand (z.B. Glasröhren zum Herstellen fluoreszierender Leucht-
röhren zu Reklamezwecken).
(2) Hierher gehören nur Stangen, Stäbe und Röhren in nicht bearbeitetem Zustand, d. h.· roh,
wie sie gezogen und gegebenenfalls geblasen sind; sie können jedoch
1. auf bestimmte Länge zugeschnitten sein,
2. in der Glasmasse trübende, färbende oder fluoreszierende Zusätze enthalten oder
3. an_ den Enden zum Beseitigen schneidender Kanten verschmolzen oder flüchtig abgeschliffen
sein.
(3) Massive Glaskugeln dürfen nach dem Herstellen (Formen, Pressen usw.i nicht bearbeitet sein.
Sie können zu den verschiedensten technischen Zwecken (z.B. bei der Herrichtung von Offset-
Druckplatten) sowie als Ausgangsstoff zum Herstellen von Glasfasern bestimmt sein.
,
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2037
Erlluterungen zu
Hierher gehören nicht: II. (78.03)
a) Überfangglas in Stangen, Stäben oder Röhren (Tarifnr. 70.02).
b) Massive Glaskugeln zum Verschließen von Flaschen, nach der Formgebung bearbeitet (z.B.
geschliffen) (Tarifnr. 70.10).
c) Mit fluoreszierenden Stoffen ausgekleidete Röhren (Tarifnr .. 70.11).
d) Stangen, Stäbe und Röhren, zu Fertigwaren oder Teilen davon verformt (z.B. Tarifm. 70.11,
70.17, 70.19 oder Kapitel 90).
e) Glaskügelchen mit sehr geringem Durchmesser (Ballotini) (Tarifnr. 70.19).
f) Stangen, Stäbe, Röhren, bearbeitet, ohne erkennbaren Verwendungszweck (Tarifnr. 70.21).
g) Kugeln aller Art zu Spielzwecken abgepackt sowie geäderte oder mehrfarbige Kugeln in
beliebiger Aufmachung (Tarifnr. 97.03).
Gegossenes oder gewalztes Flachglas (usw.) 70.04
I.
(1) Hierher gehört im Guß- oder Walzverfahren hergestelltes Flachglas, im allgemeinen Guß-
glas genannt, von beliebiger Dicke. Es kann bei der Herstellung auch mit andersfarbigem Glas
überfangen oder während des Gießens oder Walzens mit Löchern versehen sein.
(2) Guß- und Walzglas ist im Gegensatz zur Masse des »Tafelglases« (Tarifnr. 70.05) und im
Gegensatz zu dem geschliffenen und polierten Glas der Tarifnr. 70.06, auch wenn es keine Farb-
zusätze enthält, nicht klar durchsichtig, sondern in der Regel nur durchscheinend.
Zu A: Spiegelrohglas ist nur durchscheinend und auf einer Seite immer gerippt, gesandet oder
rauh. Es ist nahezu blasen- und schlierenfrei. Es kann auch mit Metallsalzen oder -oxyden in der
Masse künstlich gefärbt sein.
Zu B gehören:
1. Mit Drahteinlagen oder dergleichen (z.B. Netzen oder Gittern) bei der Herstellung ver-
stärktes Glas (auch derartiges Spiegelrohglas und bei der Herstellung geformtes sogenanntes
Welldrahtglas).
2. Guß- und Walzgläser, die mehr oder weniger, manchmal auch vollständig lichtundurchlässig
sind, z.B. sogenannte Opakgläser, deren Aussehen an Marmor, Alabaster oder Porzellan
erinnert. Sie können einfarbig sein oder farbige Aderungen haben und sind zum Verkleiden
von Mauern und Wänden, zum Herstellen von Waschtischplatten, Oberteilen von Laden-
tischen, Kaffeehaustischen, Operationstischen usw., von Grabplatten, Reklame- und Hinweis-
tafeln usw. bestimmt. Diese Gläser sind auf einer Seite blank (feuerpoliert), während ihre
andere Seite meist gerillt ist, um das Befestigen zu erleichtern.
3. Gläser, die sich durch ihre bei der Herstellung erzeugte unebene oder gemusterte (ornamen-
tierte) Oberfläche kennzeichnen und nur durchscheinend sind. Sie können auch in der Masse
gefärbt sein. Sie sind im allgemeinen für Räume bestimmt, bei denen nur durchscheinende
Verglasung gewünscht wird (z. B. Verglasung von Fabriken oder Badezimmern). Zu
ihnen gehören dickes Glas für Dächer, Gläser mit höckeriger oder geprägter Oberfläche (ge-
hämmertes Glas, Kathedralglas und dergleichen), Gläser, die auf einer Fläche Ornamente,
Reliefs, Streifen, Rhomben usw. aufweisen (sogenanntes gestreiftes, gemustertes, geripptes
Glas usw.), gewelltes Glas sowie sogenanntes Gußantikglas, das sich im wesentlichen durch
zahlreiche Luftblasen und scheinbare Oberflächenrisse kennzeichnet. Ein Unterscheidungs-
merkmal gegenüber dem geblasenen oder gezogenen Antikglas (Tarifnr. 70.05) sind die bei
Gußantikglas aus dem Walzverfahren resultierenden, als ausgeprägte Oberflächenerhebungen
fühlbaren »Striemen«, die bei dem nach anderem System erzeugten Antikglas verschwommen
ausfallen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Guß- und Walzglas, nach seiner Herstellung bearbeitet (z.B. Tarifnr. 70.06, 70.07 oder 70.09).
b) Sicherheitsglas, auch wenn es während einer seiner Herstellungsphasen gewalzt worden ist
(Tarifnr. 70.08).
o) Optisches Glas (Tarifnr. 70.18).
Gezogenes oder geblasenes Flachglas, sogenanntes »Tafelglas« (usw.) 70.05
I.
(1) Hierher gehört im Zieh- oder Blasverfahren hergestelltes Flachglas, im allgemeinen »Tafel-
glas«. genannt, von beliebiger Dicke.
(2) Tafelglas ist auf beiden Seiten blank (feuerblank), im allgemeinen dünner als Guß- oder Walz-
glas und, abgesehen von dem Glas des Abs. A, klar durchsichtig. Es ist meist dazu bestimmt, ohne
nachträgliche Bearbeitung verwendet zu werden. i. B. für Fenster, Türen, Kirchenfenster, Schau-
fenster, Gewächshäuser, Uhren, Bilder, zum Abdecken von Möb~]n, zum Herstellen von photo-
graphischen Platten oder von gewöhnlichen Brillen {Schutzbrillen). ·
2038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erlluterungen
(70.05) (1) Zu A $ehört Glas, das im Gegensatz zum üblichen Fensterglas (Abs.B) meist nicht klar
durchsichtig 1st (z. B. Schweißerschutzglas, anderes Schutzglas, Signalglas, Milchglas und Antikglas).
Glas, das bei der Herstel1ung durch Rippen oder Wellen nur durchscheinend gemacht ist, gehört
ebenfalls zu dem »undurchsichtig gemachten« Glas. Auch diese Gläser sind auf beiden Seiten blank
(feuerblank).
(2) Gezogenes oder geblasenes Antikglas unterscheidet sich vom Gußantikglas der Tarifnr. 70.04
im. allgemeinen durch das Vorhandensein zahlreicherer und größerer Luftbläschen sowie dadurch,
daß seine »Striemen« weniger erhaben sind und mehr im Glas vertieft liegen (s. Erläuterungen 3
zu 70.04-B). Soweit diese Gläser durch Blasen (manuell) hergestellt sind, haben sie außerdem iiq
Ge$ensatz zur Regelmäßigkeit der maschinell hergestellten Gußantikgläser je Scheibe verschieden-
artige Musterung.
Hierher gehören nicht: II.
a) Tafelglas, nach seiner Herstellung bearbeitet (z.B. Tarifnr. 70.06, 70.07, 70.08 oder 70.09).
b) Deckgläschen und Objektträger. (Tarifnr. 70.17).
c) Optisches Glas (Tarifnr. 70.18).
70.06 Gegossenes oder gewalztes Flachglas und »Tafelglas« (usw.)
I.
Hierher gehört geschliffenes und poliertes Spiegelglas, das sich durch besonderen Glanz, gute
Durchsichtigkeit und vollständige Parallelität der Flächen auszeichnet. Es ist hauptsächlich zum
Herstellen von Möbeln und Spiegeln, zur Verglasung von Fenstern, Schaufenstern, Ausst-ellungshallen
und zur Ausstattung von Schiffen bestimmt. Es unterscheidet sich von Tafelglas der Tarifnr. 70.05,
das nur »feuerblanke« Oberflächen hat, insbesondere dadurch, daß es gerade Kanten und Linien
auch gradlinig wiederspiegelt.
Zu A: Mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärktes Glas kann auch bei der Herstellung bereits
gefärbt, überfangen oder undurchsichtig gemacht sein.
II.
Hierher gehören nicht geschliffene und polierte Flachglasplatten und -scheiben, anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder nach der Herstellung noch über das Schleifen und
Polieren der Oberfläche hinaus bearbeitet (z.B. Tarifnr. 70.07, 70.08 oder 70.09).
70.07 Gegossenes oder gewalztes Flachglas und »Tafelglas« (usw.)
Hierher gehören: I.
I. Glas (derTarifnrn. 70.04 bis 70.06) in Platten oder Scheiben, von anderer als quadratischer oder
rechteckiger Form, und Glas der genannten Tarifnummern ohne Rücksicht auf seine Form
(also auch in Platten oder Scheiben von quadratischer oder rechtecki~er Form), wenn es
weiterhegend, als in den Tarifnrn. 70.04 bis 70.06 zugelassen, bearbeitet 1st. Hierher gehören
danach:
Gebogenes Flachglas (z. B. für Schaufenster oder Vitrinen); Flachglas mit bearbeiteten
Kanten (z. B. mit gesäumten, justierten, polierten, abgerundeten, abgeschrägten,
facettierten, eingekerbten Kanten oder mit Anlauf-Ecken); Flachglas, das nach der ller-
stellung gelocht oder gerillt ist.
Flachglas, das nach der Herstellung eine Oberßächenbearbeitung erfahren hat, z.B.
durch Sandstrahlgebläse, Schmirgel- oder Säurebehandlung hergestelltes Mattglas;
Eisblumenglas; mit Metall belegtes Glas (ausgenommen Spiegel); graviertes Glas;
emailliertes Glas (d. h. mit Glasemaillen oder Schmelzfarben verziertes Glas); Glas, das
mit Mustern, Verzierungen usw. versehen ist (durch Handmalerei, Bedrucken, Hinter-
malen usw.), und auf andere Weise verziertes Flachglas.
Fertigwaren aus Flachglas zu bestimmten Zwecken, vorausgesetzt, daß sie nicht mit
anderen Stoffen als Glas gerahmt, verstärkt oder verbunden sind, wie Schutzplatten (für
. Türen, Lichtschalter usw.), facettiert und gelocht; Hinweis- und Reklameschilder usw.,
facettiert, gefärbt, beschriftet oder mit Mustern oder anderen Verzierungen versehen;
Abdeckplatten für Möbel, gesondert zur Abfertigung gestellt.
2. Isolierflachglas aus mehreren Schichten; e~ besteht aus zwei oder mehreren Glasplatten (Tafel-
glas, Spiegelgl~s, manchmal auch gehämmertes Glas, Kathedralglas und dergleichen), die
meistens durch eine trockene Luftschicht getrennt sind und im allgemeinen entlang der Ränder
durch einen Verbindungssteg aus Metall, Glas, Kunstharz usw. verkittet sind. Das Ganze
bildet so eine vollkommen luftdichte Einheit. Zwischen den Glasscheiben kann sich auch ein
Gitterwerk aus Glas oder Kunsstoff oefinden. Hierher gehört auch Isolierflachglas, das aus
zwei Glasscheiben mit einer Zwischenlage aus Glasfasern besteht. Isolierflachglas kann für
akustische oder thermische Isolierung bestimmt sein.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2039
Erlluterungen zu
3. Kunstverglasungen (für Wohnungen, Kirchenfenster usw.); sie sind aus Platten, Rosetten (70.07)
usw. aus Glas (meistens in der Masse gefärbtem oder an der Oberfläche bemaltem Glas oder
Antikg]as) zusammengesetzt. Die einzelnen Glasplatten usw. sind in gefalzte Metallstege
gefaßt und manchmal durch Metalleisten verstärkt.
Hierher gehören nicht: II.
a) Photographische Platten, lichtempfindlich, belichtet oder belichtet und entwickelt (Kapite137).
b) Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)
(Tarifnr. 70.08).
c) Spiegel aus Glas (Tarifnr. 70.09).
d) Gewölbte oder gebogene Gläser, für Uhren oder einfache Brillen, und ähnliche Gläser
(Tarifnr. 70.15).
e) Serviertabletts aus einer Glasplatte, mit Griffen, Fassungen usw. aus anderen Stoffen
(Tarifnr. 70.13).
f) Reklametafeln, Hinweistafeln, Türschilder, Buchstaben, Ziffern und dergleichen, aus Glas,
auf Unterlagen von Papier, Pappe, Filz, Metall usw. oder mit derartigen Stoffen gerahmt
(Tarifnr. 70.21).
g) Glasr,latten mit Holz- oder Metallrahmen, zum Einrahmen von Bildern, Photographien usw.
(Tarifnr. 44.20 oder 83.12). ,
h) Glasplatten, durch Fassungen oder Rahmen aus anderen Stoffen zu Maschinen-, Apparate-,
Geräte- oder Möbelteilen verarbeitet (als Teile dieser Waren zu tarifieren).
i) Glasplatten, mit elektrischen Leitern überzogen (z.B. durch Aufpressen von leitfähigen
Metallpasten) sowie Heizplatten aus Glas (z.B. Glasplatten, die nut Metallbändern belegt
sind, die die Rolle eines elektrischen Widerstandes spielen) (Kapitel 85).
k) Abdeckplatten für Möbel, zusammen mit den Möbeln, für die sie bestimmt sind, zur
Abfertigung gestellt (wie die entsprechenden Möbel zu tarifieren).
l) Handbemaltes Glas mit den charakterbestimmenden Merkmalen von Gemälden oder Zeich„
nungen (Tarifnr. 99.01).
m) Kunstverglasungen, mehr als 100 Jahre alt (Tarifnr. 99.06).
Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (usw.) 70.08
I.
(1) Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas (auch Einscheiben-Sicherheitsglas genannt) ist
ein Flachglas, das nach seiner Herstellung erneut bis zum Erweichen erhitzt und dann durch
geeignete Verfahren »abgeschreckt« ist. lnfo]ge der hierdurch erreichten Spannungen kann dieses
Glas nach seiner Herstellung nicht mehr bearbeitet werden und muß daher stets vor dem Vor-
spannungs-Prozeß in die gewünschten Formen und Abmessungen gebracht werden.
(2) Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) besteht im wesen-tlichen aus zwei oder mehreren
Glasscheiben, die durch eine oder mehrere Kunststoffzwischenschichten verbunden sind. Die
Zwischenschicht aus Kunststoff besteht im allgemeinen aus Zelluloseazetatfolien oder Vinyl- oder
Akrylerzeugnissen.
(3) Ein charakterbestimmendes Merkmal des vorgespannten Einschichten-Sicherheitsglases ist,
daß es bei gewaltsamer Zerstörung in kleine unscharfe Teilchen zerfällt, wodurch eine Verletzungs-
gefahr praktisch ausgeschaltet wird. Das Mehrschichten-Sicherheitsglas springt, ohne daß sich
Splitter lösen.
(4) Hierher gehören auch Spezial-Mehrschichten-Sicherheitsgläser, in die Drähte oder Drahtnetze
eingelegt oder bei denen gefärbte Kunststoff-Zwischenlagen verwendet sind, sowie »kugelsicheres«
Mehrschichten-Siche:cheitsglas. .
(5) Wegen der vorstehend beschriebenen Eigenschaften ist Sicherheitsglas meist zum Verglasen
von Kraftfahrzeugen, zum Herstellen von Ladentüren, Bullaugen für Schiffe, Schutzbrillen für
Arbeiter oder Fahrzeugführer sowie als Augenschutzglas für Gasmasken und Taucherhauben be-
stimmt. Es kann fassoniert (gerundet, gebogen oder in andere Zweckformen gebracht) sein oder
geschliffene oder anders bearbeitete Ränder haben.
Hierher gehören nicht: II.
a) Kunststoffe, die als Ersatz für Sicherheitsglas dienen (Kapitel 39).
b) Mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärktes gewöhnliches Glas und Glas mit selektiver
Absorption (wie Blendschutzgläser oder Schutzgläser gegen Röntgenstrahlen, zuweilen auch
als »Sicherheitsgläser« bezeichnet).
c) Isolierflachglas (Tarifnr. 70.07).
d) Vorgespannte Hohlglaswaren (z. B. Trinkgläser) (Tarifnr. 70.18).
2040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erlluterungen
(70.08) e) Sicherheitsglas, gewölbt, gebogen und dergleichen, für Uhren, einfache Brillen usw. (Ta.rifnr.
70.15).
f) Sicherheitsglas, durch Verbindung mit anderen Stoffen oder Teilen zu Maschinen-, Apparate-,
Geräte- oder Fahrzeugteilen verarbeitet (als Maschinen-, Apparate-, Geräte- oder Fahrzeug-
teile zu tarifieren).
g) Brillen mit Gläsern aus Sicherheitsglas (Tarifnr. 90.04).
70.09 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, elnsehlleßllch Rflcksplegel
I.
(1) Hierher gehört Glas, bei dem eine Fläche mit einer Metallschicht (im allgemeinen Silber,
manchmal auch Platin, Gold, Kupfer oder Aluminium) belegt (verspiegelt) ist. Die Metallschicht
ist meist zum Schutze gegen Oxydation durch mehrere farblose oder farbige Lacküberzüge oder
durch eine zweite Glasscheibe abgedeckt. Hierher gehören auch »Oberflächen-Spiegel«, die durch
Aufda.m;pfen der Metallschicht hergestellt sind und bei denen ein Schutzbelag fehlt. Da.nach ge-
hören hierher:
1. Verspiegeltes Glas in Platten oder Scheiben, mit oder ohne Bearbeitung (z. B. auch mit Ober-
flächengravuren).
2. Spiegel aller Formen und Abmessungen (z. B. Spiegel für Möbel, Wohnungen, Eisenbahn-
abteile; Toilettenspiegel als Hand-, Tisch- oder Wandspiegel; Taschenspiegel und Hand-
taschenspiegel, auch mit Schutzetui).
3. Konvex- und Konkavspiegel (z. B. Rasierspiegel); Rückspiegel (für Fahrzeuge usw.); Stand-
spiegel, meist verstellbar (z. B. für Schuhgeschäfte oder Schneiderateliers).
(2) Spiegel können auch mit einer Unterlage (aus Pappe, Geweben usw.) versehen oder mit
Metall, Holz, Kunststoff oder dergleichen gefaßt oder gerahmt sein. Die Rahmen können auch mit
anderen Stoffen (z.B. Geweben, Muscheln, Elfenbein, Schildpatt) ausgestattet oder verziert sein.
Hierher gehören nicht: II.
a.) Spiegel, durch Verbinden mit anderen Stoffen zu Waren verarbeitet, die in anderen Tarif-
nummern genauer erfaßt sind (z.B. verspiegelte Tabletts oder Telleruntersetzer, mit Bügeln,
Unterlagen usw.) (Tarifnr. 70.13).
b) Spiegel, deren Rahmen oder Gestelle Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen anders als nur
in Form unwesentlicher Verzierungen oder Zutaten enthalten, sowie Spiegel, deren Rahmen
mit echten Perlen (auch Zuchtperlen), Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder
rekonstituierten Steinen besetzt sind (Tarifnr. 71.13 oder 71.15).
c) Optische Spiegel aus optisch bearbeitetem Glas (Kapitel 90).
d) Spiegel, durch Verbinden mit anderen Teilen zu Möbelteilen verarbeitet (z.B. Spiegeltüren
für Schränke) (Kapitel 94).
e) Spiegel, durch Verbinden mit anderen Teilen zu Spielzeug, Spielen oder Jagdgeräten ver-
arbeitet (z. B. Lerchenspiegel) (Kapitel 97).
f) Spiegel, mehr als 100 Jahre alt (Ta.rifnr. 99.06).
70.10 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons (usw.)
I.
(1) Hierher gehören Behältnisse aus Glas, ~ie sie im Handelsverkehr allgemein zum Transport
oder zum Verpacken flüssiger oder fester Waren verwendet werden, sowie Stopfen, Deckel und
andere Verschlußvorrichtungen aus Glas.
(2) Für die Tarifierung dieser Wa.ren ist die Art der Herstellung ohne Bedeutung. Es ist tariflich
im allgemeinen auch unerheblich, ob diese Waren z.B.
1. aus gewöhnlichem Glas, Bleikristallglas, geschmolzenem Siliziumdioxyd oder geschmolzenem
Quarz bestehen,
2. geschliffen, mattiert, gra.viert, gefärbt, bedruckt oder verziert sind,
3. mit Hülsen, Umflechtungen oder Hüllen (z.B. aus Weiden, Schilf, Stroh, Raphia, unedlem
Metall) oder mit Stopfen oder anderen Verschlüssen (auch Patentverschlüssen) versehen sind
oder
4. Maßeinteilung oder Tropfenzähler haben (sofern sie da.durch nicht die chara.kterbestim-
menden Merkmale von Glaswaren für Laboratorien bekommen haben).
(3) Hierher gehören danach:
1. Korbflaschen, Glasballons, Flaschen (einschließlich der sogenannten Siphons sowie der In-
dustriekaraffen, z.B. für alkoholfreie Getränke), Flakons und dergleichen, sämtlicher Formen
und Abmessungen, wie sie im allgemeinen als Behälter für chemische Erzeugnisse (Säuren
usw.), Getränke, Öle, Fleischextrakte, Erzeugnisse der Riechmittelindustrie, pharmazeutische
Erzeugnisse, Tinte, Leim usw. dienen; Reiseflaschen für Trinkbranntwein mit aufgeschraubtem
kleinen Trinkbecher. .
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2041
Erlluterungen zu
2. Industriekonservengläser, Glastöpfe und ähnliche Behältnisse, wie sie als Behälter für gewisse (79.10)
Lebensmittel (Würzstoffe, Soßen, Obst- und Gemüsekonserven, Honig usw.), für Erzeugnisse
der Riech- und Schönheitsmittelindustrie (Schönheitscreme, Haarpflegemittel usw.), für
pharmazeutische Erzeugnisse (Pasten, Salben usw.), für Bohnerwachs, Schuhcreme usw. ver-
wendet werden.
3. Röhrchen zum Verpacken von Tabletten oder anderen pharmazeutischen Erzeugnissen und
für ähnliche Zwecke.
(4:) Andere Verschlüsse aus Glas si~d z.B. Glaskugeln, die zum Verschließen von Flaschen dienen
(Präzisionskugeln, aus Glasplatten ausgeschnitten und dann geformt und bearbeitet, meist
geschliffen).
Hierher gehören nicht: II.
a) Glaskolben für Isolierbehälter, auch unfertig (Tarifnr. 70.12).
b) Ausschank-Karaffen, Haushaltseinmachgläser sowie andere Behältnisse, zur Verwendung bei
Tisch, in der Küche oder bei der Toilette, soweit sie nicht die charakterbestimmenden Merk-
male von Behältnissen haben, die hauptsächlich zum Transport oder zur Verpackung dienen;
Trinkgläser, auch wenn sie gelegentlich als Verpackungsbehältnisse (z.B. für Senf) verwendet
werden; Kindersaugflaschen; Flüssigkeitsbehälter für Parfümzerstäuber (Tarifnr. 70.13).
c) Glaswaren für Laboratorien und hygienische oder medizinische Bedarfsartikel aus Glas sowie
Glasampullen (Tarifnr. 70.17).
d) Spezialflaschen für Ausstellungszwecke, wie sie in Läden verwendet werden (Tarifnr. 70.21).
Offen'e unfertige Glaskolben und offene bearbeitete Glasröhren (usw.) 70.11
Hierher gehören: I.
1. Glaskolben aller Formen und Abmessungen, offen und ohne irgendwelche Ausrüstung, die
zum Herstellen von Lampen für elektrische Beleuchtung (Glühlampen oder Entladungslampen)
oder zum Herstellen von Lampen, Röhren und dergleichen zu anderen als Beleuchtungszwecken
(Röntgenröhren, Radioröhren, Fernsehröhren, Kathodenröhren, Gleichrichterröhren und
andere Elektronenröhren, Infrarotlampen usw.) dienen. ·sie können z.B. mattiert, gefärbt,
milchweiß, metallisiert oder mit fluoreszierenden Stoffen ausgekleidet sein.
2. Glasröhren mit verengten oder erweiterten Enden, offensichtlich als Körper für elektrische
Röhren bestimmt, und geformte Glasröhren für Leuchtreklame und dergleichen (z.B. in Form
von Schriftzeichen).
3. Glasröhren, innen mit fluoreszierenden Stoffen (Zinksilikat, Kadmiumborat, Kalziumwolframat
usw.) ausgekleidet.
Hierher gehören nicht: II.
a) Glas in Röhren, lediglich auf Länge zugeschnitten, auch mit verschmolzenen oder flüchtig
abgeschliffenen Enden, sowie Glas in Röhren, das lediglich in der Masse trübende, färbende
oder fluoreszierende Zusätze enthält (Tarifnr. 70.03).
b) Glaskolben und Glasröhren, mit Ausrüstung versehen, und fertige Lampen und Elektronen-
röhren (z. B. Tarifnr. 85.20, 85.21 oder 90.20).
Glaskolben fftr lsollerbehilter, auch unfertig 70.12
I.
Hierher gehören Glaskolben, wie sie zum Herstellen von Isolierflaschen und anderen Isolier-
(Vakuum-) Behältern verwendet werden. Sie können aus gewöhnlichem Glas oder aus Glas mit
niedrigem Ausdehnungskoeffizi_enten sein und auch mit Stopfen oder anderen Verschlußvorrichtungen
versehen sein. Sie haben im allgemeinen annähernd zylindrische Form und doppelte Wandung, deren
Innenflächen versilbert oder vergoldet sind. Der durch die doppelte Wandung geschaffene Hohlraum
ist luftleer und der Glaskolben am unteren Ende zugeschmolzen.
II.
Hierher gehören nicht Glaskolben, die teilweise oder ganz mit einer Schutzumhüllung ver-
sehen sind und dadurch zu gebrauchsfertigen Isolierfl&"Bcben usw. hergerichtet sind (Tarifnr. 98.15).
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch,· In der K-tlche (usw.) 70.13
I.
(1) Hierher gehören Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche usw. ohne Rücksicht
auf das Herstellun~sverfahren. Sie können gefärbt, geschliffen, mattiert, graviert, überfangen, auf
andere Weise verziert sein oder verspiegeltes Glas enthalten (z.B. Tabletts).
2042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(70.13) (2) Waren in Verbindung mit anderen Stoffen (unedlen Metallen, Holz usw.) gehören nur hierher,
wenn das Glas dem Ganzen den Charakter einer Glasware verleiht. Bei einer Verbindung mit Edel-
metallen oder Edelmetallplattierungen dürfen diese Metalle jedoch nur die Rolle von unwesentlichen
Verzierungen oder Zutaten spielen.
(3) Hierher gehören danach:
1. Glaswaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche, wie Trinkgläser und Becher (auch
· vorgespannt); Tassen, Seidel, Ausschank-Karaffen, Kindersaugflaschen, Kannen, Weinkannen,
Teller, Salatschüsseln, Zuckerdos~n, Saucieren, Schalen (für Obst, Gebäck usw.), Hors d'oeuvre-
Schalen, Näpfe, Butterdosen, Eierbecher, Menagen für E'ssig und Öl, Schüsseln (für den Tisch-
gebrauch, zum Kochen usw.), Kasserollen, Pfannen, Tabletts, Salzstreuer, Zuckerstreuer,
Messerbänkchen, Mixbecher, Haushaltseinmachgläser, Behälter mit Maßeinteilung für den
Küchengebrauch, Tellerwärmer, Telleruntersetzer, Behälter von Buttermaschinen für den
Haushaltsgebrauch, Näpfe für Wand-Kaffeemühlen, Käseglocken, Fruchtpressen, Eiseimer.
2. Glaswaren zur Verwendung bei der Toilette, wie Seifenschalen, Schwammhalter, Handtuch-
halter, Behälter für flüssige Seife, Haken (für Handtücher usw.), Puderdosen, Flüssigkeits-
behälter für Parfümzerstäuber, Toilettenflakons ~ür Parfüm, Zahnbürstenbehälter.
3. Glaswaren zur Verwendung im Büro, wie Briefbeschwerer, Buchstützen, Schalen für Büro-
klammern, Federkästen, Schreibzeuge, Tintenfässer.
4. Glaswaren zum Ausschmücken von Wohnungen, Kirchen usw., wie Vasen, Schalen, Figuren
und dergleichen (Tiere, Früchte usw.), Aquariengläser, Räucherschalen, Reiseandenken mit
Abbildungen. Wegen der Unterscheidung der Aquariengläser von Akkumulatorengläsern
s. Erläuterungen zu 85.04.
Hier her gehören nicht: II.
a) Bilderrahmen aus Holz oder unedlem Metall, mit Glas versehen (Tarifnr. 44.20 oder 83.12).
b) Kunstverglasungen (Tarifnr. 70.07).
c) Spiegel aus Glas, auch gerahmt (Tarifnr. 70.09).
d) Flaschen und Flakons, Industriekaraffen, Industriekonservengläser und Glastöpfe, wie sie im
Handelsverkehr allgemein zum Transport oder zum Verpacken verwendet werden, auch wenn
sie daneben zur Verwendung bei Tisch, in der Küche oder bei der Toilette dienen
(Tarifnr. 70.10). ·
e) Glaswaren für Beleuchtung, nicht aus optischem Glas, nicht optisch bearbeitet (Tarifnr. 70.14).
f) Blumen und Blätter aus Glasperlen, lampengeblasene Phantasiewaren und andere Waren
der Tarifnr. 70.19, auch wenn sie zum Ausschmücken von Wohnungen usw. verwendet
werden können.
g) Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen anders als in Form unwesentlicher
Verzierungen oder Zutaten enthalten (Tarifnr. 71.13).
h) Akkumulatorengläser (Tarifnr. 85.04).
i) Gehäuse für Uhren oder für andere Uhrmacherwaren (Tarifnr. 91.10).
70.14 Glaswaren für Beleuchtung, fttr Slgnalvonlehtungen (usw.)
(1) Hierher gehören: I.
1. Beleuchtungskörper aus Glas, wie Kronleuchter, Stehlampen, Wandleuchter, Armleuchter,
Kandelaber, Tisch-, Schreibtisch-, Lese- und Nachttischlampen, Wandlampen, Handleuchter,
Kerzenhalter usw., für sämtliche Beleuchtungsarten (Elektrizität, Gas, Petroleum, Azetylen
usw.). Diese Waren können - und sind es im allgemeinen auch - mit anderen Stoffen ver-
bunden sein; sie gehören nur dann hierher, wenn der Glasanteil dem Ganzen den Charakter
einer Glasware verleiht. Sie können auch mattiert, überfangen, geschliffen, graviert, verziert
usw. sein.
2. Waren aus Glas, die zum Ausstatten von Beleuchtungskörpern dienen, d. h. z. B. zum Ab-.
schirmen, Zerstreuen, Reflektieren oder Dämpfen des Lichtes, wie Lampenzylinder (gerade,
mit Verengung, mit Ausweitung usw.), kleine Zylinder aus dickem Glas für Grubenlampen;
Zerstreuer, Schalen für Deckenbeleuchtung; andere Schalen für Beleuchtungskörper; Schirme,
Glocken, Tulpen und dergleichen; Plättchen, Kugeln, Tropfen- oder Blumenformen, Gehänge
und ähnliche Gegenstände, wie sie insbesondere zum Ausstatten von „Lüstern« verwendet
werden. Sie können auch mattiert, überfangen, geschliffen, graviert, verziert usw. sein.
3. Teile aus Glas (farblos oder gefärbt;, wie sie beim Herstellen von Signaltafeln, -platten,
-:pfählen, Markierungssteinen und Hinweisschildern verwendet werden oder zum Fertigen
emfacher Rückstrahler für Fahrräder, Kraftfahrzeuge usw. dienen. Sie sind im allgemeinen
halbkugelförmige, konve~e oder flache Gläser m~t parallelen Rillen (Glas für Rückstrahl-
vorrichtungen, Katzenaugen usw.). Sie haben die Eigenschaft, das auf sie geworfene Licht
(z.B. das von Kraft(ahrzeugscheinwerfern) zu reflektieren und sind daher in der Dunkelheit
weithin sichtbar leuchtend. Hierher gehören auch mit kleinen Glaskügelchen (Ballotini)
belegte Platten, die zum Befestigen auf Markierungszeichen oder Signalvorrichtungen
bestimmt sind.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2043
Erläuterungen Zll
4. Glaswaren zu optischen Zwecken (farblos oder gefärbt), nicht aus optischem Glas und nicht (70.U)
optisch bearbeitet. Sie können, obwohl aus gewöhnlichem Glas hergestellt, linse~- oder prismen-
förmige Gestalt haben und dann, ohne optisch bearbeitet zu sein, ähnliche Anderungen des
Lichtes wie optische Gläser bewirken. Zu ihnen gehören Linsen und ähnliche Gegenstände,
wie sie bei der Herstellung von Kraftfahrzeugscheinwerfern, Positionslichtern, Blinklichtern,
Rücklichtern für Fahrräder, Lichtern von Verkehrszeichen, Seezeichen, Taschenlampen,
Stablampen, Kommandotafeln und Bordtafeln und gelegentlich auch für sehr einfache Lupen
verwendet werden.
(2) Die unter (1) 3 und 4 genannten Waren werden im allgemeinen durch einfaches Formen oder
Pressen hergestellt. Sie können auch gerahmt, gefaßt oder mit einer einfachen, reflektierenden
Schicht überzogen sein. Sie gehören jedoch nicht hierher, wenn sie zu einer bestimmten Ware
verarbeitet sind. ·
II.
Hierher gehören nicht:
a) Optisches Glas und optische Elemente aus optischem Glas, nicht optisch bearbeitet
(Tarifnr. 70.18).
b) Glasperlen und ähnliche Glaskurzwaren, häufig auch zum Ausstatten von Leuchten bestimmt
(z. B. Fransen aus aufgereihten Perlen oder Röhrchen); Ballotini (kleine Glaskügelchen),
lose (Tarifnr. 70.19).
c) Werbe- oder Hinweisschilder, aus unedlen Metallen, unter Verwendung von Waren dieser
Tarifnummer hergestellt (Tarifnr. 83.14).
d) Scheinwerfer und Positionsleuchten, für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder, unter Verwendung
von vorstehend unter I (1) 4 erwähnten Waren hergestelJt (Tarifnr. 85.09).
e) Optische Elemente aus optischem oder anderem Glas, optisch bearbeitet (Kapitel 90).
Gläser liir Uhren, für einfache Brillen und ähnliche Gläser (usw.) 70.15
I.
Hierher gehören Waren aus anderem als optischem Glas, nicht optisch bearbeitet, und zwar:
1. Gewölbte, gebogene, hohle und ähnliche Gläser, in allen Formen und Abmessungen, mit
parallelen oder nicht parallelen Flächen, die als Gläser für Taschenuhren, Armbanduhren
und dergleichen verwendet werden, sowie gleichartige Gläser z. B. für Rahmen und Medaillons
oder für Barometer, Manometer und ähnliche Geräte. Diese Gläser dienen im wesentlichen zum
Schutze des Zeigers usw. Daß sie gelentlich auch als Laboratoriumsschälchen oder zum Her-
stellen von Spiegeln verwendet werden können oder, wenn sie keine parallelen Flächen haben,
wie die Waren der Tarifnr. 70.14 in gewissem Umfange auch Änderungen des Lichtes hervor-
rufen, ist für die Tarifierung ohne Bedeutung.
2. Gewölbte und ähnliche Gläser für einfache Brillen, d.h. Gläser, die von einer geringeren Güte
sind als die, die bei medizinischen Brillen zur Korrektur von Sehfehlern verwendet werden.
Diese Gläser dienen hauptsächlich zum Herstellen von Schutzbrillen. Sie haben im allgemeinen
parallele Flächen und smd in der Regel auch nicht dazu bestimmt, später optisch bearbeitet
zu werden. Sie unterscheiden sich von den Rohlingen für medizinische Brillengläser der
Tarifnr. 70.18 außerdem dadurch, daß sie meist naturblanke Oberflächen haben und klar
durchsichtig sind.
3. Hohlkugeln und Hohlkugelsegmente.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Uhrgläser aus Kunststoffen (Kapitel 39).
b) Flache Gläser für Uhren, für einfache Brillen und ähnliches Flachglas (z.B. Tarifnr. 70.07
oder 70.08).
c) Uhrgläser, zur Verwendung in Laboratorien besonders zugerichtet (z.B. in der Mitte gelocht
oder an den Rändern geschliffen, um ein luftdichtes Verschließen zu ermöglichen)
(Tarifnr. 70.17).
d) Optische Gläser und optische Elemente aus optischem Glas (einschließlich medizinische
Brillengläser) (Kapitel 90 oder Tarifnr. 70.18, je nachdem, ob sie optisch bearbeitet sind oder
nicht).
Betongllser, Glasbausteine, Glasfliesen, Glasdachziegel (usw.) 70.16
Hierher gehören: I.
1. Durch Gießen oder Formen (auch kombiniert mit Blasverfahren) hergestellte Glaswaren, die
in erster Linie zum Eindecken von Dächern, Verkleiden von Gebäudekuppeln und -gewölben
dienen oder in Form von Fliesen oder Platten als Wand- oder Bodenbelag verwendet werden.
Sie können auch in Rahmen aus Beton gefaßt sein. Zu ihnen gehören Betongläser (z. B. für
begehbare oder befahrbare Decken), Glasbausteine (z.B. zum Aufführen von Wänden oder
zum Einziehen von Decken), Glasfliesen (z.B. für gewerbliche Räume, sanitäre Anlagen oder
Geschäftsfassaden), Glasdachziegel und verschiedenartige Formstücke (z.B. Doppelsteine)
2044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erliuhrungen
(70.16) sowie Bauzierate (z.B. Rosetten, Giebelsäulen usw., Treppenauf- und -antritte und Geländer-
kugeln). Gläser dieser Art können auch eine Randbearbeitung haben, ~erippt, geriffelt, mit
Mustern verziert, mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, mit emgelegten Flachglas-
scheiben oder Glasfaserzwischenlage versehen oder mit Metall, Beton oder anderen Stoffen
verbunden sein.
2. Sogenanntes vielzelliges Glas oder Schaumglas in Form von Blöcken, Tafeln, Platten und
Isolierschalen. In anderen Formen gehört es zu den entsprechenden Tarifnummern für Waren
aus anderem Glas. Schaumglas, das im allgemeinen aus geschmolzenem Glas durch Einblasen
komprimierter Luft oder durch Einleiten flüchtiger Stoffe hergestellt wird, ähnelt seiner
Struktur nach dem Bimsstein. Seine Dichte ist im allgemeinen nicht größer als 0,5 (Ersatz-
stoff' für Kork). Es kann gut bearbeitet (gesägt, gelocht usw.) werden und ist in den vor-
stehend aufgeführten Formen (meist als Wärme- und Schallschutzmaterial) insbesondere für
Bauten und zu ähnlichen Zwecken bestimmt.
•
Hierher gehören nicht: II.
a) Flachgläser (Tarifnm. 70.04 bis 70.07).
b) Würfel, Steinchen usw., für Mosaike (Tarifnr. 70.19).
c) Tafeln und andere fertige Ziermotive, aus Würfeln, Steinchen usw. für Mosaike hergestellt;
Rettungsringe und Schwimmgürtel, aus Schaumglas (Tarifnr. 70.21).
70.17 Glaswaren fllr Laboratorien (usw.)
I.
(1) Glaswaren für Laboratorien sind z.B. Spezialflaschen (Waschflaschen, Reagenzßaschen,
Woulffsche Flaschen usw.), Spezialrohre (Waschrohre, Trockenrohre, Kondensationsrohre, Filtrier-
rohre, Rohre für Analysen, Probierrohre, Rosesche Rohre für quantitative Analyse usw.), Rührer,
Desti1lierblasen, Kolben (auch mit Rohrstutzen), Meßflaschen; Gefäße für Mikrobenkulturen
(Koll'sche und Roux'sche Gefäße usw.); Büretten (auch mit Rohrstutzen), Schalen, Spezial-
zylinder (geeicht usw.), Spezialglocken (Vakuumglocken, Glocken mit Rohrstutzen usw.), Spezial-
tropfenzähler (geeicht, mit Kugeln usw.), Retorten, Kristallisationsgefäße, Kugelschalen, Löffel,
Exsiccatoren, Dialysatoren, Verlängerungsstücke, Kühler4.. Abscheider, Spezialtrichter (mit Hahn,
mit Kugel usw.), Reagenzgläser; Platten und Steine für ~•iltrierungen; Tiegel (Filtertiegel, Tiegel
für Analysen, G_ooch-Tiegel usw.), Spezialphiolen (konisch, geeicht, mit Rohrstutzen usw.); Spiritus-
kocher oder -brenner von besonderer Form; Mörser, Schiffchen, Pipetten, Spritzflaschen, Spezial-
isolierbehälter (andere als solche der Tarifnr. 98.15), Hähne, Spatel, Gefäße (zum Filtrieren, Aus-
fällen, mit Rohrstutzen usw.), Muffeln; Einlegeplättchen für Tiegel; Deckgläschen und Objekt-
träger für mikroskopische Präparate; Uhrgläser, zur Verwendung in Laboratorien besonders zu-
gerichtet (z. B. in der Mitte gelocht oder an den Rädern geschliffen, um ein luftdichtes Verschließen
zu ermöglichen).
(2) Für die Unterscheidung von Glaswaren für Laboratorien gegenüber Instrumenten, Apparaten
und Geräten für physikalische oder chemische Untersuchungen usw. der Tarifnr. 90.25 s. Erläute-
rungen zu 90.25. Danach gehören hierher z.,B. Säureprüfer; Sahnemesser, Milchgüteprüfer, Butyro-
meter, Milchsäuremesser und ähnliche Geräte zur Untersuchung von Mnlkereiprodukten; Albu-
minimeter und Ureometer, Endiol!leter, Volumeter, Nitrometer, Kippsche Apparate, Kieldahlsche
Apparate und ähnliche Apparate, Kalzimeter; Kryoskope und Ebullioskope für die Molekular-
gewichtsbestimmung.
(3) Hygienische oder medizinische Bedarfsartikel sind z.B. Kanülen und Klystierspritzen (für
Einläufe, Spülungen und dergleichen), Bettflaschen, Bettpfannen, Nachtgeschirre, Spucknäpfe,.
Schröpfköpfe, Milchabnehmer (auch mit Gummiball), Augenbadewannen, Inhalatoren, Zungen-
spatel usw.; also Gegenstände des allgemeinen Gebrauchs, die nicht die Handhabung durch einen
Arzt erfordern. Hierher gehören auch Spulen und Täfelchen zum Aufrollen von chirurgischem
Katgut.
(4) Glasampullen, die z.B. ein- oder zweispießig sein können, werden im allgemeinen aus Glas-
röhren hergestellt und dienen nach luftdichtem Verschließen als Behältnisse für Seren, für andere
pharmazeutische Erzeugnisse, für flüssige Brennstoffe (Benzinampullen für Feuerzeuge), für
chemische Erzeugnisse usw.
(5) Vorstehend genannte Waren können auch mit Maßeinteilung oder Eichzeichen versehen sein.
Sie können auch aus Spezialglas (z.B. Glas mit niedrigem Ausdehnungskoeffizienten) bestehen.
Wenn sie aus geschmolzenem Siliziumdioxyd oder geschmolzenem Quarz hergestellt sind, gehören
sie zu Abs. A.
Hier her gehören nicht: II.
a) Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken (Tarifnr. 70.10).
b) Offene unfertige Glaskolben, für elektrische Lampen, elektrische Röhren und dergleichen
(Tarifnr. 70.11).
c) Glaskolben für Isolierbehälter (Tarifnr. 70.12).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2045
Erlluterungen ZU
('Nt.17)
d) Gewölbte Uhrgläser, auch wenn sie tatsächlich ohne besondere Zurichtung gelegentlich als
Laboratoriumsschälchen verwendet werden {Tarifnr. 70.15).
e) Spezialflaschen für Ausstellungszwecke in Apotheken usw. (Tarifnr. 70.21). ·
f) Injektionsspritzen, Spezialkanülen und alle anderen Gegenstände, die medizinische, chirur-
gische, zahn- oder tierärztliche Instrumente sind (Tarifnr. 90.17); Dichtemesse~ (Aräometer,
Senkwaagen) und ähnliche Instrumente, Thermometer, Barometer und bestimmte Pyro-
meter {Tarifnr. 90.23); Apparate und Geräte der Tarifnr. 90.24; Instrumente, Apparate und
Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (Tarifnr. 90.25). •
Optisches Glas und optische Elemente aus optischem Glas (usw.) 70.18
I.
(1) Optisches Glas, von dem es zahlreiche Sorten gibt, ist Spezialglas, das beim Bau von optischen
Geräten, insbesondere solchen für Photographie, Astronomie, Beobachtung {Mikroskopie, Navi-
gation usw.), für _Waffen (Visierfernrohre usw.), für Laboratorien usw. sowie zum Herstellen be-
stimmter Augengläser zur Korrektur von Sehfehlern verwendet wird. Es kennzeichnet sich gewöhn-
lich durch gute Durchsichtigkeit und große Klarheit. Es kann, ohne diese Eigenschaften zu ver-
lieren, zum Absorbieren gewisser Strahlen auch gefärbt sein. Es zeichnet sich durch vollkommene
Homogenität aus, die im allgemeinen das Vorhandensein ton Luftblasen oder Schlieren ausschließt,
und besitzt Brechungsindexe und Zerstreuungsvermögen, die bei anderem Glas ungewöhnlich sind.
(2) Für die Auslegung des Begriffs »optisch bearbeitet« gelten die entsprechenden Erläuterungen
zu 90.01. Das Anpolieren von Platten zum Prüfen. der Materialbeschaffenheit und das Schleifen
der Ränder von Linsen oder runden Scheiben gelten nicht als optische Bearbeitung.
Zu A gehören optisches Glas, insbesondere in Brocken, »Ingots«, unregelmäßigen. Stücken,
Scheiben, Streifen oder Platten, sowie alle optischen Elemente (Linsen, Prismen usw.) {ausge-
nommen Rohlinge für me4izinische Brillengläser) aus optischem Glas, ohne optische Bearbeitung.
Dabei ist es für die Tarifierung ohne Bedeutung, ob die optischen Elemente aus Scheiben, Streifen
usw. gesägt oder durch Pressen oder Formen hergestellt sind.
Zu B: Rohlinge für medizinische Brillengläser sind lediglich in Form gebrachte Gläser für
Brillen zur Korrektur von Sehfehlern {z.B. Presslinge und Senklinge), die noch nicht optisch be-
arbeitet sind. Sie können aus optischem Glas oder aus anderem Spezialglas sein. Rohlinge für
medizinische Brillengläser sind im Gegensatz zu Brillengläsern der Tarifnr. 70.15 im allgemeinen
matt und undurchsichtig.
Hierher gehören nicht: II.
a) Kunststoffe mit optischen Eigenschaften {einschließlich Haftschalen) (Tarifnr. 39 .07 oder 90.01).
b) Optische Elemente {auch Haftschalen), deren Oberfläche zur Erzielung der gewünschten
optischen Wirkung ganz oder teilweise poliert ist (Tarifnr. 90.01 oder 90.02).
·Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen, Edelsteinen (usw.) 70.19
I.
(1) Hierher gehör.en in der Hauptsache Glaswaren, die, unmittelbar oder nach Verarbeitung, als
Schmuck oder zum Verzieren oder Ausschmücken dienen.
(2) Glasperlen und den Glasperlen ähnliche Glaskurzwaren sind kleine hohle oder massive Glas-
körper verschiedener Größe (etwa von Mohnkorngröße bis Walnußgröße) und sehr unterschiedlicher
Form (z. B. Kugel.:, Halbkugel-, Tropfen-, Röhrchen-, Würfel-, Quader-, Spulen- oder Kegelform),
die eine oder mehrere Durchbohrungen haben. Sie können von unterschiedlicher Farbe sein und ver-
schiedene Oberflächenbearbeitungen aufweisen (kugeligglatt, mit kantig begrenzten Flächen, mit
Gravuren usw.). Sie sind im allgemeinen zum Aufreihen bestimmt und dienen in der Hauptsache zum
Herstellen von Halsketten, Rosenkränzen und dergleichen sowie zum Verzieren von Spinnstoff-
waren, Täschnerwaren usw. {Stickperlen). Sie können auch zu technischen Zwecken bestimmt sein
(z. B. Isolierperlen für die Elektrotechnik).
{3) Nachahmungen von echten Perlen können hohl oder massiv sein und alle Farben, Formen und
Abmessungen der echten Perlen haben. Neben hohlen Perlen, die inrien mit Perlenessenz bestrichen
und gelegentlich auch mit weißem Wachs gefüllt sind, gehören hierher auch massive Perlen, im
allgemeinen mit Perlenessenz und einer dünnen Schutzschicht aus durchsichtigem Lack überzogen.
Hohle Perlen lassen sich unschwer von echten Perlen durch ihre Leichtigkeit und leichte Zerbrech-
lichkeit unterscheiden.
(4) Nachahmungen von Edelsteinen oder Schmucksteinen sind im allgemeinen aus bleireichem,
häufig gefärbtem Spezialglas (Straß) hergestellt. Sie können auch geschliffen, graviert oder a.uf der
Unterseite mit einer reflektierenden Metallfarbschicht überzogen sein (Similisteine).
(5) Weitere »ähnliche Glaskurzwaren« sind z.B. Nachahmungen von Korallen sowie Ballotini
{kleinste. Glaskügelchen zum Belegen der Reflektionsflächen von Signaltafeln, Leuchtschildern
Lichtbildwänden usw.).
2046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erlluterungen
(70.19) (6) Würfel, Steinchen usw., für Mosaike und zu ähnlichen Zierzwecken sind im allgemeinen in der
Masse gefärbt. Sie können auch verspiegelt sein. Für ihre Tarifierung ist es ohne Bedeutung, ob sie
zum Herstellen bildhafter Darstellungen oder lediglich zum Verkleiden oder Verzieren von Wänden,
Fassaden, Fußböden usw. dienen. Sie können auf Unterlagen aus Papier, Pappe, Geweben usw. auf-
gebracht sein, wodurch ihr Verlegen erleichtert werden soll. Plättchen für Mosaike und zu ähnlichen
Zierzwecken von regelmäßiger Form (z.B. Rechteck, Quadrat) unterscheiden sich von Glasfliesen
der Tarifnr. 70.16 durch ihre geringere Größe. Sie sind nur dann als »Plättchen« der Tarifnr. 70.19
zu tarifieren, wenn keine ihrer Kanten länger als 5 cm ist.
(7) Hierher gehören Glasaugen, wie sie in der Hauptsache für Puppen, bewegliche Figuren, aus-
gestopfte Tiere und Pelzwaren verwendet werden. Sie dürfen keinen Mechanismus zum Bewegen
haben.
(8) Erzeugnisse aus Glaskurzwaren, meistens aus den vorstehend unter (1) bis (4) beschriebenen
Waren hergestellt, sind z. B. Blumen, Blätter, Schmuck und Kränze, aus Perlen; Fransen aus auf-
gereihten Perlen oder Röhrchen, für Lampenschirme, Gestellfächer usw.; Fenster- und Türvorhänge,
durch Aufreihen von Perlen oder kleinen Röhrchen hergestellt, sowie auf die gleiche Weise gefertigte
Telleruntersetzer; Rosenkränze aus Glasperlen oder aus Nachahmungen von echten Edelsteinen oder
Schmucksteinen; Halsketten, Armbänder.und ähnliche Schmuckgegenstände, aus Glasperlen oder
Nachahmungen von echten Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen, nicht in Verbindung mit an-
deren Stoffen (einfache Hilfsmittel zum Zusammenhalten, wie Aufreihfäden und dergleichen, sind
für die Tarifierung ohne Bedeutung)~
(9) Phantasiewaren aus gesponnenem Glas (z.B. aus Bleikristallglas, Straß oder Überfangglas)
sind z.B. durch Blasen und Arbeiten vor der Lampe hergestellte Nippsachen (Tierfiguren, Pflanzen-
figuren usw.) oder Schmuckgegenstände (Berlocken usw.).
Hierher gehören nicht: II.
a) Pulver, Grana]ien, Schuppen und Flocken, aus Glas, häufig versilbert oder künstlich gefärbt,
zum Auftragen auf Bildpostkarten, auf Christbaumschmuck usw. (Tarifnr. 32.08).
b) Handtaschen und ähnliche Waren, aus Leder oder Geweben, mit Glasperlen oder Nach-
ahmungen von echten Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen ausgestattet (Tarifnr. 42.02).
c) Bildpostkarten, Weihnachtskarten und dergleichen, mit Verzierungen aus Glaskurzwaren
(Tarifnr. 49.09)~
d) Waren aus Spinnstoffen mit Applikationen aus Glasperlen (Abschnitt XI, z.B. Tarifnr.58.10).
e) Mit Ballotini belegte Gewebe zum Herstellen von Lichtbildwänden (Tarifnr. 59.12).
f) Schuhe, Kopfbedeckungen und Gehstöcke, mit Verzierungen aus Glasperlen oder Nach-
ahmungen von echten Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (Kapitel 64, 65 oder 66).
g) Blumen, Blätter und Früchte, aus GJas ge~ossen oder geformt, zum Ausschmücken von Woh-
nungen oder zu ähnlichen Zwecken (Tanfnr. 70.13).
h) Mit BallÖtini belegte Platten, für Markierungszeichen oder Signalvorrichtungen (Tarifnr.70.14).
i) Synthetische oder rekonstituierte Steine (Tarifnr. 71.03).
k) Nachahmungen von echten Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen, auf Edelmetalle oder
Edelmetallplattierungen montiert oder in diese gefaßt (Tarifnr. 7}.12 oder 71.13), als
Phantasieschmuck (Tarifnr. 71.16). ·
l) Phantasiewaren aus gesponnenem Glas, die Edelmetalle oder EdelmetallplattierunJ(en anders
als in Form unwesentlicher Verzierungen oder Zutaten enthalten oder als PhantasiP,schmuck
(Kapitel 71).
m) Scherzartikel sowie Kugeln aus dünnem, geblasenem Glas, zum Schmuck von Christbäumen
(Kapitel 97).
n) Glasaugen, die Prothesen sind (künstliche Menschenaugen) (Tarifnr. 90.19).
o) Glasaugen mit Mechanismus (z.B. für Puppen mit Schlafaugen) (Tarifnr. 97.02).
70.20 Glaslasem und Waren daraus
I.
Hierher gehören Glasfasern sowie _Waren daraus, soweit sie nicht wegen ihrer besonderen
Beschaffenheit in anderen Tarünummern ge~auer erfaßt sind.
Zu A gehören:
1. Verspinnbare Glasfasern, d. h. Glasseide und Glasstapelfasern, auch als textile Glasfasern
bezeichnet. Ihre Elementarfasern sind weitgehend gerichtet, d. h. sie verlaufen weitgehend
parallel. Verspinnbare Glasfasern lassen sich textil verarbeiten (z.B. vergamen, verzwirnen,
fachen, klöppeln, flechten, nähen, weben oder wirken). Die obere Grenze der textilen Ver-
arbeitbarkeit liegt z. Z. bei einem Elementarfaserdurchmesser von 18/ 1000 mm. Glasseide ist
ein endloser Spinnfaden, der aus einer bestimmten Anzahl, z.B. 100 oder 200, Elementarfasern •
unter Verwendung von Bindemitteln gebildet wird. Die Elementarfasern von Glasseide haben
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2047
Erläuterungen zu
im allgemeinen Durchmesser bis etwa 18/ 1000 mm. Glasstapelfaser wird in Form eines Faser- (70.20)
flors erzeugt und besteht aus endlichen Elementarfasern mit einer Länge von im allgemeinen
4 cm bis 50-cm und einem Durchmesser zwischen 6/ 1000 mm und 11/ 1000 mm.
2. Waren aus Glasseide, wie Garne, Zwirne, Fachmaterial (parallelisierte endlose Spinnfäden oder
Garne, die nicht oder nur schwach verdrillt sind), einschließlich sogenannter Rovings (Glas-
seidenstränge); Stapelglasseide (geschnittene Glasseide), Glasseidenmatten, Glasseidengewebe,
Glasseidenbänder, -litzen, -schläuche, -schnüre und -kordeln.
3. Waren aus Glasstapelfasern, wie Glasstapelfaservorgarn oder-lunte, Glasstapelfasergarn, -zwirn
und -gewebe, Glasstapelfaserbänder, -litzen, -schläucp.e, -schnüre, -kordeln und -seile.
4. Mischartikel, wie Glasstapelfaservorgarn oder -garn, verstärkt durch ein oder mehrere Glas-
seidenspinnfäden oder -garn; _Mischgewebe, -bänder, -litzen, -schläuche, -schnüre, -kordeln
und -seile, aus miteinander verwebter, verklöppelter oder verflochtener Glasstapelfaser und
Glasseide. ·
5. Ätzstickereien und Stickereien ohne sichtbaren Grund, bei denen der Stickfäden aus Glasseide
oder Glasstapelfaser besteht.
Zu B gehören:
1. Nichtverspinnbare Glasfasern, d. h. Glasfasern, die nicht gerichtet sind und Gewirre (zum
Teil mechanisch erzeugt) von Glasfasern unterschiedlicher Länge darstellen. Ihr Faserdurch-
messer beträgt je nach dem Herstellungsverfahren 3fi 000 mm bis 30 / 1000 mm. Sie sind auf Grund
ihrer Beschaffenheit für eine textile Verarbeitung nicht geeignet. Sie werden meist lose in
Preßballen oder in Papier- oder Drahtsäcken· gehandelt.
2. Waren aus nichtverspinnbaren Glasfasern, wie Matten (auf oder zwischen verschiedenen
Unterlagen [z.B. Krepp-, Asphalt- oder Bitumenpapier, Wellpappe, Drahtgeflecht oder
textile Gewebe] versteppte oder geklebte Glasfasern); Matratzen, Schnüre; Platten, Rollfilze,
Isolierschalen und Vliese, zum Wärme- oder Kälteschutz oder zur Schalldämpfung, aus Glas-
fasern in Verbindung mit Bindemitteln.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Waren aus Kunststoff, in die Glasfasern zum Verstärken eingegangen sind (Kapitel 39).
b) Stickereien auf sichtbarem Grund aus Spinnstoffen des Abschnitts XI, mit Stickfäden aus
Glasfasern (Tarifnr. 58.10).
c) Mineralische Wollen und Waren daraus (im allgemeinen Tarifnr. 68.07).
d) Isolierflachglas aus mehreren Schichten, mit Zwischenlagen aus Glasfasern (Tarifnr. 70.07).
e) Mit Glasfasern· isolierte Drähte, Schnüre, Kabel, Bänder, Stäbe und dergleichen, für die
Elektrotechnik (Tarifnr. 85.23).
f) Bürstenwaren, Pinsel und Pinselköpfe (Tarifnr. 96.02 oder 96.03).
g) Perücken für Puppen (Tarifnr. 97.02).
h) Angelruten aus mit Kunstharz agglomerierten Glasfasern (Tarifnr. 97 .07).
Andere Glaswaren 70.21
I.
(1) Hierher gehören Glaswaren, die weder durch die vorhergehenden Tarifnummern dieses
Kapitels noch durch andere Tarifnummern des Zolltarifs genauer erfaßt sind. Das gilt auch dann,
wenn sie mit anderen Stoffen verbunden sind, sofern sie ihren Charakter als Glasware dadurch nicht
verloren haben und sich aus den Sonderbestimmungen des Kapitels 71 nichts anderes ergibt.
(2) Hierher gehören danach:
1. Waren für Industrie und Gewerbe, wie Bottich~ und Schalen; Zylinder oder Ro°ilen zum
. Glanzstoßen von Hä-uten; Schmierkapseln, Fadenführer, Spinndüsen und Spinnbrausen;
S-Rohre, Kühlschlangen; Abßußrohre und -rinnen für ätzende Stoffe (sehr häufig aus ge-
schmolzenem Siliziumdioxyd oder geschmolzenem Quarz); Absorptionsgefäße für Salzsäure;
Berieselungskolonnen, Apotheken- und Laborstandflaschen sowie Präparategläser.
2. Waren für die Lapdwirtschaft (z. B. Tröge und Tränken) oder für den Gartenbau (z.B.
Pflanzenschutzglocken).
3. Reklametafeln, Hinweistafeln, Türschilder, Buchstaben, Ziffern u~d dergleichen, auf Unter-
lagen aus Papier, Pappe, Filz, Metall usw. oder mit derartigen Stoffen gerahmt.
4. Stangen, Stäbe, Röhren, bearbeitet, ohne erkennbaren V~rwendungszweck; Schwimmer für
Fischnetze; Knöpfe und Griffe, für Türen, Möbel oder Ziehketten; Farbennäpfchen; Schutz-
glocken für Uhren; Zubehör für Vogelkäfige (z.B. Futter- und Trinknäpfe); Spezialflaschen
für Ausstellungszwecke, wie sie in Läden, Apotheken usw. verwendet werden; Tropfenzähler
(ausgenommen für Laboratorien); Spirituskocher oder -brenner (ausgenommen für
Laboratorien); Untersätze für Klaviere und Möbel; Tafeln und andere fertige Ziermotive,
aus Würfeln, Steinchen usw. für Mosaike hergestellt, auch gerahmt; Rettungsringe und
Schwimmgürtel, aus Schaumglas.
2048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957,· Teil II
zu Erlluterungen
(70.21) II.
Hierher gehören nicht:
a) Knäufe, Griffe und dergleichen, für Regenschirme und Gehstöcke (Tarifnr. 66.03).
b) Reklametafeln, Hinweistafeln, Türschilder usw., aus lediglich bedrucktem, hintermaltem usw.
Flachglas (Tarifnr. 70.07).
c) Gehäuse für Uhrmacherwaren (Kapitel 91).
d) Musikinstrumente und Zubehör, z.B. Stimmgabeln aus geschmolzenem Siliziumdioxyd
(Kapitel 92).
e) Möbel und eindeutig erkennbare Teile davon (Kapitel 94).
f) Federhalter, Füllstifte, Schreibfedern, Feuerzeuge (Kapitel 98).
g) Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt (Tarifnr. 99.06).
• Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2049
Erläuterungen zu
Abschnitt XIV
Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine
und dergleichen,
Edelmetalle, Edelmetallplattierungen,
Waren daraus; Phantasieschmuck; Münz~n
Kapitel 71 71
Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen, Edelmetalle,
Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck
(1) Zu Vorschrift 7: Unedle Metalle, die z. B. galvanisch, elektrolytisch, durch Eintauchen
oder im Spritzverfahren· mit Edelmetallen überzogen sind, sind keine »Edelmetallplattierungen«
im Sinne des Zolltarifs, obwohl man beim elektrolytischen Verfahren häufig von ,,Elektroplattie-
rungen« spricht. Derartige platinierte, palladinierte, rhodinierte usw., vergoldete oder versilberte
unedle Metalle und Waren daraus bleiben in ihren Kapiteln, ohne Rücksicht auf die Dicke des
Edelmetallü berzuges. ·
(2) Edelmetallplattierungen oder Waren daraus im Sinne des Absatzes 2 sind z. B. mit Silber
eingelegte Kupferbänder für elektrotechnische Zwecke und vor allem Schmuckwaren in sogenannter
Damaszener Arbeit (Fäden oder Plättchen aus Gold in Stahl eingehämmert).
Zu Vorschrift 11: Etuis, Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren dieses Kapitels, die
zusammen mit diesen Waren zur Abfertigung gestellt werden, werden wie diese Waren tarifiert,
wenn sie für die Aufnahme dieser Waren besonders hergerichtet oder eingerichtet sind und handels-
üblich mit diesen Waren verkauft werden. Dies gilt auch, wenn Waren und Behältnisse zur Er-
leichterung der Versendung getrennt verpackt sind. Gesondert zur Abfertigung gestellt, werden
die Behältnisse nach Beschaffenheit tarifiert (z. B. Tarifnr. 42.02).
I. Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen
Echte Perlen, roh oder bearbeitet, weder gefaßt noch montiert (usw.) 71.01
I.
(1) Echte Perlen kennzeichnen sich durch ihren perlmutterartigen, durch lnterferenzerscheinun-
gen des Lichtes verursachten Schimmer. Sie haben eine glänzende Oberfläche und bestehen im
wesentlichen aus konzentrischen Lagen von Perlmutterblättchen, die von einer hornartigen Sub-
stanz (Conchyn) zusammengehalten werden. Sie können weiß, verschieden schattiert oder farbig
(z. B. grau, schwarz, malvenfarbig, rot, gelb, grün oder blau) sein und verschiedene Formen haben,
z. B. rund, halbrund (Knopfperlen oder Halbperlen) oder unregelmäßig (Barockperlen). Sie unter-
scheiden sich von Perlmutter, das fast die gleiche Zusammensetzung hat, dadurch, daß Perlmutter
eben und nicht konzentrischschalig ge§chichtet ist.
(2) Zuchtperlen (von Perlmuscheln nach künstlichem Einsetzen eines Perlmutterkerns gebildet)
gleichen äußerlich den echten Perlen.
(3) Perlen sind roh, wenn sie in dem Zustand sind, wie sie gesammelt werden. Bearbeitete Perlen
· sind z. B. abgeschliffene, polierte, gesägte oder gelochte Perlen. Sie können zur Erleichterung der
Versendung vorübergehend aufgereiht sein.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Perlmutter (Tarifnr. 05.12 oder 95.02).
b) Glasperlen (Tarifnr. 70.19).
c) Nachahmungen von echten Perlen, aus Glas (Tarifnr. 70.19) oder aus anderen Stoffen.
d) Gefaßte oder montierte Perlen (z. B. Tarifnr. 71.12, 71.13 oder 71.15).
e) Einheitli~h gebrauchsfertig zusammengestellte Perlschnüre (meist an beiden Enden mehrfach
geknotet), Perlenkolliers sowie endlose Perlschnüre, bei denen die Perlen, nach Größe, Qualität,
Farbe usw. sortiert, zu sogenannten Sautoirs zusammengestellt sind (Tarifnr. 71.15).
f) In anderer Weise zu Schmuckstücken hergerichtete Perlen (Tarifnr. 71.12 oder 71.15).
Edelsteine und Schmucksteine, roh, geschliffen (usw.) 71.02
1.
(1) Hierher gehören verschiedene meist kristalline Mineralien, die wegen ihrer Farbschönheit,
Brillanz, Unveränderlichkeit, häufig auch wegen ihrer Seltenheit, von der Schmuckwaren- und
Gold- und Silberschmiedewarenindustrie zum Herstellen von Schmuck und Ziergegenständen ver-
13
2050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(71.02) wendet werden. Sie gehören immer hierher, wenn sie wegen ihrer besonderen kristallinen Struktur
zur Verwendung für Schmuckwaren usw. geeignet sind, auch wenn sie wegen ihrer Härte (z. B.
Diamant, Rubin, Saphir, Achat) oder wegen anderer besonderer Eigenschaften (z.B. piezoelek-
trischer Quarz) tatsächlich zu technischen Zwecken (Uhrmacherwaren, Werkzeugen usw.) ver-
wendet werden.
(-2) Danach gehören insbesondere folgende Arten der Edelsteine und Schmucksteine hierher
(nach mineralogischen Gesichtspunkten zusammengefaßt; die Klammerzusätze enthalten Abarten
sowie besondere handelsübliche Bezeichnungen):
Diamant
Korund (Rubin, Saphir, Padparadscha)
Beryll (Aquamarin, Smaragd)
Chrysoberyll oder Cy.mophan (Katzenauge, Rubellit, Indigolith, Alexandrit)
Spinell (Ceylonit, Pleonast)
Topas
Phenakit
Zirkon (Hyacinth oder Jargoon)
Turmalin (Turmalin-Katzenauge)
Euklas
Granat· (Almandin, Pyrop, Rhodolith, Spessartin, Grossular, Hessonit oder Zimtstein,
Adradit, Topazolith, Demantoid, Melanit, Uwarowit)
Andalusit (Chiastolith)
Cyanit (Desthen)
Cordierit (Jolith, Dichroit)
Peridot (Olivin, Chrysnlith)
Quarz (Bergkristall, Amethyst, Amethystquarz, Citrin, Rauchquarz, Morion, Cairngorm,
Rosenquarz, Prasem, Saphirquarz, Blauer Quarz, Quarz-Katzenauge, Tigerauge, Falken-
auge, Chalcedon, Chrysopras, Carneol oder Cornalin, Heliotrop, Jaspis, Blutjaspis, Grün-
jaspis, Silberjaspis, Plasma, Avanturin, Avanturinquarz, Achat, Mossachat, gefärbter
Achat, Onyx, Sarder, Sardonyx)
Spodumen (Hiddenit, Kunzit)
Augit (Jade, Jadeit, Chloromelanit)
Amphibol oder Hornblende (Nephrit, Jade)
Vesuvian, Idokras
Pyrit (Markasit)
Opal (Schwarzer Opal, Feueropal, Goldopal, Wasseropal, Opal-Masse, Opal-Matrix)
Feldspat (Orthoklas, Mondstein, Adular, Mikroklin-Amazonit, Sonnenstein, Amazonenstein,
Oligoklas, Avanturinfeldspat, Labradorit)
Hämatit (Blutstein)
Titanit, Sphen
Lapis-Lazuli
Türkis (Variscit, Uthalit, Amatrix)
Mangankiesel (Rhodonit)
Dioptas
Obsidian (Gesteinsglas)
Moldavi_t (Meteorglas)
Zinkspat
Azurit (Chessylit, Azurit-Malachit)
Malachit
Fluorit (Flußspat)
Serpentin
Chrysokoll oder Kieselkupfer
Muskowit (Pagodit)
(3) Für die Unterscheidung der Edelsteine und Schmucksteine von synthetischen Steinen gelten
die Erläuterungen I (2) zu 71.03.
(4) Edelsteine und Schmucksteine sind roh, wenn sie in dem Zustand sind, wie sie gewonnen
werden. Sie können Bearbeitungen erfahren haben, wie Sägen, Spalten (grobes' Zerlegen entsprechend
den Spaltflächen), Rauhschleifen oder Reiben (Vorbereiten für das Feinschleifen), Feinschleifen
(Facett- ode~·. anderer Schliff), Polieren, Bohren, Gravieren (einschließlich Schnitzen von Gemmen),
Aushöhlen, Atzen, Fiirben und Brennen. Sie können zur Erleichterung der Versendung vorüber-
gehend aufgereiht sein.
(5) Hierher gehören auch Edelstein- und Schmucksteindubletten, d. h. Edelsteine oder Schmuck-
steine, die aus zwei miteinander verbundenen Teilen, meist Ober- und Unterteil, bestehen. Die
verbundenen Teile können roh oder bearbeitet sein und aus der gleichen Edelstein- oder Schmuck-
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2051
Erläuterungen ZU
(71.02)
steinart oder aus verschiedenen Edelstein- oder Schmucksteinart.en bestehen. Dubletten, bei denen
nur ein Teil Edelstein oder Schmuckstein ist und cler andere Teil aus synthetischem Stein, Glas
oder anderen Stoffen besteht, gehören ebenfalls hierher. Auch spgenannte Tripletten (dreiteifü~e
Steine, bei denen zwischen den einzelnen Teilen ein Glas- oder Mineralplättchen als Farbträger
eingeschoben ist) und sogenannte Hohldubletten (zweiteilige Steine, mit in Ober- und Unterteil
eingeschliffener, mit Farbflüssigkeit gefüllter Höhlung), aus Edelsteinen oder Schmucksteinen
gehören hierher.
Hier her gehören nicht: II.
a) Steine, die, obwohl sie zu den Mineralarten dieser Tarifnummer gehören, unedle .Abarten
sind oder nicht die für die Verwendung für Schmuckwaren, Gold- oder Silberschmie<lewaren
und dergleichen erforderliche Qualität besitzen (Kapitel 25, 26 oder 68).
b) Steatit (Tarifnr. 25.27 oder 68.02).
c) Jett (Tarifnr. 25.25 oder 95.07).
d) Nachahmungen von Edelsteinen oder Schmucksteinen (unechte Steine zu Schmuckzwecken),
aus Glas (Tarifnr. 70.19).
e) Dubletten (einschließlich Hohldubletten) und Tripletten, ganz aus synthetischen Steinen
oder aus synthetischen Steinen und anderen Stoffen als Edelsteinen oder Schmucksteinen
(Tarifnr. 71.03).
f) Eclelsteine und Schmucksteine, gefaßt oder montiert (z. B. Tarifnr! 71.12, 71.13 oder 71.15).
g) Aufgereihte Edelsteine oder Schmucksteine, die unmittelbar als Schmuck dienen können
(Tarifnr. 71.15).
h) Edelsteine und Schmucksteine, die zu eigentlichen Waren verarbeitet sind und daher nicht
als »anders bearbeitet« anzusehen sind, wie Achatmörser, -stößel und -spatel, Achatkreuze
und -ringe, Granatkelche, -schalen und -becher, Statuetten und Phantasiewaren aus Jade,
Aschenbecher und Briefbeschwerer aus Achat oder Onyx, Ringe für Angelruten oder Faden-
führer aus Achat (im allgemeinen Tarifnr. 71.15).
i) Bearbeitete Steine, weder gefaßt noch montiert, wenn sie optische Elemente (z.B. aus Quarz)
sind oder als Teile von Zählern, Meßinstrumenten, Uhrmacherwaren oder von anderen Waren
der Kapitel 90 und 91 erkennbar sind. (Kapitel 90 oder 91). . .
k) Diamant- und Saphirstifte, für Schallplattenwiedergabegeräte und andere Tonaufnahme- oder
Tonwiedergabegeräte (Tarifnr. 92.13).
Synthetische und rekonstltulerte Steine, roh, geschliffen (usw.) 71.03
I.
(1) Synthetische Steine sind künstlich hergestellte Edelsteine oder Schmucksteine und haben
im allgemeinen die gleiche Zusammensetzung wie die natürlichen Steine. Hierher gehören vor
allem Steine von der Art der Rubine und Saphire (Korunde), Spinelle und Smaragde. Sie können
die Form natürlicher Kristalle, kleiner Zylinder oder kleiner birnenförmiger Tropfen (Korund-
birnen) haben; sie können aber auch aus der Korundbirne der Länge nach gespalten und in Scheiben
gesägt sein. Hierher gehören auch Dubletten (einschließlich Hohldubletten) und Tripletten, ganz
aus synthetischen Steinen oder aus synthetischen Steinen und anderen Stoffen als Edelsteinen oder
Schmucksteinen (s. auch Erläuterungen .zu 71.02).
(2) Für die Unterscheidung der synthetischen Steine von Edelsteinen und Schmucksteinen gilt
insbesondere folgendes:
1. Natürliche Steine der Korundgruppe (Rubine und Saphire) haben Mineraleinschlüsse der ver-
schiedensten Art, Fahnen mit Flüssigkeitströpfchen und gerade Anwachsstreifen. Für syn-
thetische Steine dieser Gruppe sind gebogene Anwachsstreifen und Luftblasen charakte-
ristisch.
2. Natürliche Smaragde haben Mineraleinschlüsse, eh~flächige Fahnen mit Flüssigkeitströpfchen
und eine höhere Lichtbrechung als synthetische Smaragde. Für synthetische Smaragde sind
neben der niedrigeren Lichtbrechung stark zerknitterte und ineinander verknäulte Fahnen
mit Flüssigkeitströpfchen charakteristi~ch.
3. Synthetische Spinelle zeigen im Polarisationsmikroskop charakteristische Figuren, die als
Folge ihrer anormalen Doppelbrechung auftreten.
(3} Rekonstituierte Steine sind Steine, die künstlich, meist aus vorher pulverisierten Splittern von
natürlichen Edelsteinen oder Schmucksteinen durch Agglomerieren oder Zusammensintern her-
gestellt sind. .
(4) Hinsichtlich der Bearbeitungen und Aufmachungen, die die Steine dieser Tarifnummer
erfahren haben dürfen, gelten die Erläuterungen zu 71.02 sinngemäß.
II.
Die Erläuterungen II zu 71.02 gelten sinngemäß.
2052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
71.04 Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen
I.
Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen sind Körnungen, die in der
Hauptsache beim Gewinnen, beim Schleifen oder Zerkleinern der Steine anfallen und zum Ver-
wenden in der Schmuckwarenindustrie ungeeignet sind. Ihre Korngrößen überschreiten im allge-
meinen 0,6 mm nicht.
II.
Hier her gehört nicht Pulver von künstlichem Korund (Tarifnr. 28.20).
II. Edelmetalle und Edelmetallplattierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug
71.05 Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug (usw.)
I.
Hierher gehören Silber und Silberlegierungen, in den verschiedenen Roh- und Halbzeug-
formen, auch wenn sie vergoldet, platiniert oder mit Platinbeimetallen anders als durch Plattieren
überzogen (z. B. palladiniert, rht>diniert) sind.
Zu A gehören Silber (auch aus dem Ganggestein gelöstes gediegenes Silber) und Silberlegierun-
gen, in Blöcken, Klumpen, Barren (auch in Barren, die die handelsübliche Herrichtung zum Her-
stellen des genauen Gewichts erfahren haben), Körnern, Kristallen sowie Pulver mit einem Silber-
gehalt von weniger als 95 Gewichtshundertteilen.
Zu B gehören:
1. Massive Stäbe, Drähte, Profile, Platten, Bleche, Bänder oder Streifen, ohne Rücksicht darauf,
ob diese Erzeugnisse unmittelbar durch Walzen oder Strecken oder durch Zuschneiden aus
gewalztem Material (z.B. Bänder und Bleche) hergestellt sind.
2. Rohre und Hohlstäbe (auch in Form von Schlangenrohren), sofern es sich dabei nicht um
erkennbare Teile von Apparaten usw. handelt.
3. Folien zum Versilbern. Sie können, wie das meistens der Fall ist, in Buchform aufgemacht
und auf einer Unterlage (meistens Papier oder Kunststoff) befestigt sein.
0
4. Silberpulver, auch staubfein, mit einem Silbergehalt von mindestens 95 Gewichtshundert-
teilen. Es hat entweder keine erkennbare Struktur oder die Form winziger Kügelchen (im
allgemeinen mit einem Durchmesser von nicht mehr als 0,1 mm), während die zu Abs. A
gehörenden Silberkristalle einzelne Silberkristallflächen mit scharfen Kanten oder miteinander
verwachsene Kristall-Haufwerke aufweisen.
5. Kantillen, Pailletten und Schnitzel. Kantillen sind gewundene Silberdrähte, Pailletten und
Schnitzel kleine, gewöhnlich in der Mitte durchlochte, geometrisch geformte Blättchen (rund,
sternförmig usw.).
Hierher gehören nicht: II.
a) Feine sterile Silberfäden als chirurgische Nähmittel (Tarifnr. 30.05).
b) Silberpulver, als Farbe zubereitet (z. B. Silberpulver mit Farbstoffen, Silberpulver in Sus-
pension, in Dispersion oder als Paste, Silberpulver in einem Binde- oder Lösungsmittel)
(Kapitel 32, insbesondere Tarifnr. 32.08).
c) Prägefolien (Tarifnr. 32.09).
d) Silberdrähte, Silberfäden und Silberstreifen, in Verbindung mit Garnen aus Spinnstoffen
(Abschnitt XI).
e) Gegossene, gesinterte, getriebene, gestanzte Stücke usw., die als Rohlinge für Schmuckwaren,
für Gold- und Silberschmiedewaren oder für andere Waren aus Silber oder Silberlegierungen
erkennbar sind (z.B. Fassungen, Ringrohlinge, Blumen, Tier- und andere Figuren) (Unter-
kapitel III des Kapitels 71).
71.06 Sllberplattierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug
Für die hier zugelassenen Formen und Bearbeitungen gelten die Erläuterungen zu 71.05 sinngemäß.
71.07 Gold und Goldlegierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug (usw.)
1.
(1) Hier her gehören Gold und Goldlegierungen, in den verschiedenen Roh- und Halbzeug-
formen, auch wenn sie platiniert oder mit Platinbeimetallen anders als durch Plattieren überzogen
(z. B. palladiniert, rhodiniert) sind.
(2) Für die hier zugelassenen Formen und Bearbeitungen und für die Abgrenzung der Waren
des Abs. A von den Waren des Abs. B gelten die Erläuterungen zu 71.05 sinngemäß.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2053
Erläuterungen zu
II. (71.07)
Hierher gehört nicht sogenanntes Weißgold (oder Graugold) mit einem Pal1adiumgehalt
von 2 oder mehl" Gewichtshundertteilen (Tarifnr. 71.09). Die Erläuterungen II zu 71.05, gelten im
übrigen sinngemäß.
Goldplattlenmgen (auf unedlen Metallen oder auf Silber) (usw.) 71.08
Für die hier zugelassenen Formen und Bearbeitungen gelten die Erläuterungen zu 71.05 sinngemäß.
Platin, Platinbeimetalle, Ihre Leglemngen, unbearbeitet (usw.) 71.09
Pulver von Platin (sogenanntes Platinmohr) und Pulver von Platinbeimetal1en gehören immer
zu Abs. A. Im übrigen gelten für die hier zugelassenen Formen und Bearbeitungen und für die
Abgrenzung der Waren des Abs. A von den Waren des Abs. B die .Erläuterungen zu 71.05 sinn-
gemäß. '
Platin- und Platlnbelmetallplattlenmgen (usw.) . 71.10
Für die hier zugelassenen Formen und Bearbeitungen gelten die Erläuterungen zu 71.05 sinngemäß.
Edelmetallasche und -gekrätz; Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Edelmetallen 71.11
I.
(1) Hierher gehören Edelmetallasche und -gekrätz, andere Bearbeitungsabfälle und Schrott
von Edelmetallen und Edelmetallegierungen, die nur noch zum Wiedergewinnen des Edelmetalls
durch Einschmelzen oder Wiederaufbereiten oder bei dem Herstellen chemischer Erzeugnisse oder
chemischer Verbindungen verwendet werden können.
(2) Hierher gehören danach:
1. Bearbeitungsabfälle von Edelmeta11en und Edelmetallegierungen (im allgemeinen als Edel-
metallaschen bezeichnet), die während der Bearbeitung von Edelmetallen und Edelmetall-
legierungen in den Münzstätten, Werkstätten der Goldschmiede, Silberschmiede und Juweliere
usw. anfaJlen, wie Kehricht, Staub, Asche, Feilspäne und Abschabsel sowie Späne vom
Bohren und Drehen.
2. Durch Zerbrechen, Zerschlagen oder Abnutzen für ihren ursprünglichen Verwendungszweck
unbrauchbar gewordene Waren (z.B. Tafelgeräte und andere Gold- und Silberschmiede-
waren) als Schrott. Ausgenommen sind folglich Waren, die - mit oder ohne Reparatur oder
Aufarbeiten - zu ihren ursprünglichen Zwecken wieder verwendet oder für andere Zwecke
umgearbeitet werden können, ohne daß sie vorher in die Rohform des Metalls oder der
Legierung umgeschmolzen oder aufbereitet werden müssen.
II.
Hierher gehören nicht Schlacken, Schlämme von der Raffination der Edelmetalle, von der
Vergoldung, Versilberung usw., silberhaltige Schlämme aus Fixierbädern und andere derartige
Rückstände (im allgemeinen Tarifnr. 26.03).
m. Sehmuckwaren, Gold- und Silbersehmiedewaren nnd andere Waren
Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen (us\V.) 71.12
(1) Hierher gehören auch: I.
1. Uhrarmbänder, Halsketten, Berlocken, Krawattenhalter, Hemdbrustknöpfe, religiöse Kreuze,
Orden, Insignien, Hutschmuck (Nadeln, Schnallen, Ringe usw.); Schnallen und Spangen für
Gürtel oder Schuhe; Einsteckkämme, Haarspangen und 'Diademe.
2. Brillenfutterale, Tabakdosen, Lippenstifthülsen, Taschenkämme, Schlüsselringe.
(2) Schmuckwaren, die nur teilweise aus Edelmetallen, Edelmetallegierungen oder Edelmetall-
plattierungen bestehen, gehören ebenfalls hierher, sofern sie die Edelmetalle, Edelmetallegierungen
oder Edelmetallplattierungen anders als in Form von nur unwesentlichen Verzierungen oder
Zutaten enthalten.
(3) Schmuckwaren können echte Perlen (auch Zuchtperlen) oder Perlenimitationen, Edelsteine
oder Schmucksteine, synthetische oder rekonstituierte Steine sowie Edelstein- oder Schmuckstein-
imitationen enthalten oder Teile aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, Bernstein (natürlichem
oder wiedergewonnenem Bernstein), Jett oder Korallen haben.
2054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(71.11) (4) Rohlinge von Schmuckwaren sowie unvollständige Schmuckwaren und andere erkennbare
Teile von Schmuckw_aren (z.B. Ziermotive für Fingerringe oder Broschen und gewisse Bijouterie-
hilfsartikel), aus Edelmetallen, Edelmetallegierungen oder Edelmetallplattierungen gehören
ebenfalls hierher. Für derartige Waren teilweise aus Edelmetallen, Edelmetallegierungen oder
Edelmetallplattierungen gilt das vorstehend unter (2) und (3) gesagte sinngemäß.
Hierher gehören nicht: II.
a) Ti~schnerwaren und Reiseartikel, aus Leder usw. (z.B. Handtaschen) oder Bekleidungszubehör
aus Leder oder Kunstleder, mit Ausstattungen (z.B. Verschlußbügeln oder Verschlüssen)
aus Ede!p!etallen usw. (Tarifnr. 42.02 oder 42.03).
b) Waren aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, mit Teilen aus Edelmetallen usw. (Tarifnr.
43.03 oder 43.04).
c) Schuhe und Kopfbedeckungen, mit Teilen aus Edelmetallen usw. (Kapitel 64 oder 65).
d) Handtaschen und dergleichen, mit Taschenkörper aus Edelmetallen usw. und Handtaschen-
körper aus Edelmetallen usw. (im allgemeinen Tarifnr. 71.14).
e) Phantasieschmuck (Tarifnr. 71.16).
f) Brillen, Stielbrillen und dergleichen, Fassungen dafür (Kapitel 90).
g) Taschenuhren, Armbanduhren und ähnliche Uhren (Kapitel 91).
h) Federhalt~r, Füllhalter, Kugelschreiber, Füllstifte (auch Teile und Zubehör); Feuerzeuge,
Tabakpfeifen, Zigarren- und Zigarettenspitzen sowie deren Teile; Parfümzerstäuber usw.,
Zerstäuberköpfe (Kapitel 98).
i) Schmuckwaren, mehr als 100 Jahre alt (Tacifnr. 99.06).
71.13 Gold- und Sllberschmledewaren und Telle davon (usw.)
(1) Hierher gehören: I.
1. Tafelgeräte, wie Tafelmesser, Vorlegebestecke, Löffel, Gabeln, Kellen, Geflügel- und Fleisch-
zangen; Tabletts, Platten, Teller, Suppenterrinen, Salatschüsseln, Gemüseschüsseln, Saucieren,
Obstschalen, Zuckerdosen, Kaffeekannen, Teekannen, Näpfe, Tassen, Becher, Eierbecher,
Karaffen, Likörservice; Tischkörbe für Brot, Kuchen oder Obst; Tortenheber; Weinkühler;
Plattmenagen; Zuckerzangen, Messerbänkchen, Tischglocken, Serviettenringe und Zier-
korken.
2. Toilettengarnituren, wie Handspiegel, Flakons, Puderdosen (andere als Taschen- und Hand-
taschenartikel der Tarifnr. 71.12), Bürsten (Kleiderbürsten, Haarbürsten, Nagelbürsten usw.);
Kämme (andere als Einsteckkämme und Taschenkämme der Tarifnr. 71.12), Kannen und
Wasserkrüge.
3. Schreibtischgarnituren und dergleich.en, wie Tintenfässer, Schreibzeuge, Buchstützen, Brief-
beschwerer, Brieföffner, Papiermesser, Petschafte. ·
4. Rauchservice und dergleichen, wie Zigarren- und Zigarettenkästen, Tabakbehälter, Aschen-
becher, Streichholzhalter, Zigarrenabschneider.
5. Gegenstände für die Innenausstattung, _wie Büsten, Statuetten und verschiedenartige Figuren
(Tierfiguren, allegorische Figuren usw.), Schmuckkästchen, Tafelaufsätze, Vasen, Übertöpfe,
Bilderrahmen, Beleuchtungskörper, Kandelaber, Kerzenhalter, Leuchter, Kaminsims-
schmuckgegenstände, dekorative Teller und Platten, Medaillen und Medaillons (nicht zum
persönlichen Schmuck bestimmt), Sportpreise und Räucherschalen.
6. Kultgeräte, wie Reliquienkäs~hen, Kelche, Hostienbehälter, Monstranzen, Kreuze, Leuchter
~d Lampen.
(2) Die Erläuterungen I (2) bis (4) zu 71.12 gelten sinngemäß. Als erkennbare Teile von Gold- und
Silberschmiedewaren gehören z.B. Messergriffe, Bürstengriffe und Bürstenrücken hierher.
HierhP-r gehören nicht: II.
a) Schirme und Gehstöcke, mit Verzierungen aus Edelmetallen usw. (Tarifnr. 66.01 oder 66.02),
sowie Teile, Ausstattungen und Zubehör dafür, ganz oder teilweise aus Edelmetallen usw.
(Tariftir. 66.03).
b) Ferngläser und Fernrohre (Kapitel 90).
c) Wanduhren, Wecker usw., Gehäuse dafür (Kapitel 91).
d) Feuerzeuge, Tabakpfeifen, Zigarren- und Zigarettenspitzen (Tarifn:r. 98.10 oder 98.11).
e) Parfümzerstäuber usw., Zerstäuberköpfe (Tarifnr. 98.14).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2055
Erläuterungen zu
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen 71.14
I.
(1) Hierher gehören Waren, ganz oder teilweise aus Edelmetallen, Edelmetallegierungen oder
Edelmetallplattierungen, die einerseits weder fertige noch unvollständige Schmuckwaren oder Gold-
oder Silberschmiedewaren noch Rohlinge oder andere Teile dieser Waren sind und durch die Vor-
schriften 2 a und 3 nicht ausgenommen sind.
(2) Hierher gehören danach Schmelztiegel, Treihtiegel, Schalen und Spatel (z. B. aus Platin oder
Platinbeimetallen), Platindrahtnetze, -gewebe oder -gitter für die Katalyse oder zu anderen indu-
striellen Zwecken sowie Behälter ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtung, die nicht
den Charakter von Maschinen, Apparaten oder Geräten haben; Handtaschen mit einem Körper aus
Edelmetallen, Edelmetallegierungen oder Edelmetallplattierungen, derartige Handtaschenkörper
und derartige Verschlußbügel für Handtaschen, auch wenn sie mit Pel'l.en, Edelsteinen, Schmuck-
steinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen ausgestattet sind.
Hierher gehören nicht: II.
a) Platindüsen zum Spinnen künstlicher oder synthetischer Spinnstoffe; Antifriktionslager-
schalen aus Silberlegierungen; Teile von Apparaten. für die chemische Industrie, aus Platin;
elektrische Kontakte aus Silber, Platin oder deren Legierungen (Abschnitt XVI).
b) Prothesen aus Gold· oder Platin; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und
Geräte, aus Silber; Pyrometer mit Thermoelementen aus Platin oder Platinbeimetallen;
Laborinstrumente, -apparate und -geräte und deren Teile, aus Silber oder Platin (Kapitel 90).
c) Schreibfedern, Kugeln für Federspitzen, Platinschwamm-Gasanzünder (Kapitel 98).
Waren aus eehten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen (usw.) 71.15
I.
(1) Hierher gehören Waren, die ganz oder teilweise aus echten Perlen, Edelsteinen, Schmuck-
steinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen bestehen (s. jedoch Vorschriften 2b und 3).
(2) Hierher gehören danach:
1. Gegenstände zum persönlichen Schmuck und andere verzierte Waren, wie Ohrringe, Man-
schettenknöpfe, Hemdbrustknöpfe und dergleichen, Einsteckkämme, Bürstenfassungen und
Verschlüsse oder Verschlußbügel für Handtaschen, die echte Perlen (auch Zuchtperlen),
Edelsteine, Schmucksteine, synthetische oder rekonstituierte Steine auf unedlem Metall (auch
vergoldet oder versilbert), auf Elfenbein, Holz, Kunststoffen oder anderen Nichtmetallen ent-
halten; Perlschnüre usw., die einheitlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind (meist an
beiden Enden mehrfach geknotet), endlose Perlschnüre usw., die nach Größe, Qualität, Farbe
usw. zu sogenannten Sautoirs zusammengestellt sind, sowie Perlenkolliers, Edelstein-
kolliers usw. ,mit Verschluß.
2. Andere Waren aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen,
auch in Verbindung mit unedlem Metall oder mit Nichtmetallen, wie Kreuze und Ringe (ins-
besondere aus Achat); Armbänder, Trinkgläser, Schalen und Tassen (insbesondere· aus
Granat); Statuetten und Phantasiegegenstiinde (vor allem aus Jade); Mörser und Stöße) (aus
Achat usw.); Fadenführer; Polierwerkzeuge (aus Achat) für das Vergolden, Lederpolieren,
Papierpolieren usw.; Zierkorken mit Köpfen aus Achat oder anderen Edelsteinen oder
Schmucksteinen; Ringe für Angelruten; Brieföffner, Papiermesser, Briefbeschwerer, Aschen-
becher, Tintenfässer (insbesondere aus Achat). '
(3) Alle diese Waren können Edelmetalle, Edelmetallegierungen oder Edelmetallplattierungen in
Form unwesentlicher Verzierungen oder Zutaten enthalten (z. B. Perlenkolliers mit Verschlüssen
aus Gold).
Hierher gehören nicht: II.
a) Waren, die Edelmetalle, Edelmetallegierungen oder Edclmetallplattierungen anders als in
Form von nur unwesentlichen Verzierungen oder Zutaten enthalten (z. B. echte Perlen, die
mit Hilfe eines goldenen Clips zu Ohrringen verarbeitet sind - Tarifm. 71.12).
b) Glasschneidediamanten (Kapitel 82). .
c) Erkennbare Teile von Maschinen und Apparaten des Abschnitts XVI, aus Edelsteinen oder
Schmucksteinen in Verbindung mit anderen Stoffen.
d) Schalenlager für Präzisionswaagen; optische Elemente aus Quarz, für Instrumente, Apparate
oder Geräte, auch gefaßt (Kapitel 90).
e) Edelsteine, Schmucksteine oder synthetische Steine, auch montiert, die Uhrenteile oder Teile
im Sinne d~r V,,., :Jhrift 4 zu Kapitel 91 sind. ·
f) Diamant- oder Saphirstifte für Schallplattenwiedergabegeräte oder andere Tonaufnahme-
oder Tonwiedergabegeräte (Tarifnr. 92.13).
2056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erlluterungen
71.16 Phantasieschmuek
I.
Zu Vorschrift 10b: Bei Waren aus mindestens zwei verschiedenen anderen Stoffen als un-
edlem Metall werden die einzelnen Stoffe auch dann als ein einziger Stoff gewertet, wenn sie getränkt
oder überzogen sind; danach sind z.B. mit Perlenessenz überzogene Glasperlen als ein Stoff (Glas)
zu werten. Verschlüsse sowie ähnliche Schließ- oder Befestigungsvorrichtungen ,zelten nie als ein-
fache Hilfsmittel zum Zusammenhalten; sie sind daher bei der Tarifierung dieser Waren als „Stoff«
zu werten.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Gegenstände zum persönlichen Gebrauch usw. (s. Vorschrift Sb).
b) Schnallen, Spangen, Verschlüsse, Klammern, Ösen und andere durch Tarifnr. 83.09 erfaßte
Waren.
..
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2057
Erläuterungen zu
•
Kapitel 72
Münzen
Milnzen 72.01
I.
Hierher gehören Metallmünzen (einsch]ießlich der Münzen aus Edelmetallen), die staatlich•
ausgegeben sind, streng kontrolliertes Gewicht haben und als gesetzliche Zahlungsmittel dienen.
Münzen, die in dem Land, in dem sie ausgegeben wurden, außer Kurs gesetzt sind, gehören ebenfalls
hierher.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Medaillen, häufig ähnlich wie Münzen durch Prägen hergestellt (z. B. Tarifnr. 71.12, 71.~3,
71.16 oder 83.06).
b) Münzen, zu Schmuckstücken verarbeitet (z.B. Broschen oder Krawattennadeln) (Kapitel 71).
c) Zerbrochene, -zerschnittene oder zerhämmerte Münzen (als Schrott des betreffenden Metalls
zu tarifieren).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2059
Erliiuterungeu zu
Abschnitt XV XV
Unedle Metalle und Waren daraus
I.
(1) Hierher gehören auch unedle Metalle in chemisch reinem Zustand sowie gediegen vor-
kommende Metalle, die von ihrem Ganggestein getrennt sind.
(2) Als rohe (unbearbeitete) Metallwaren gelten gegossene, gesinterte, geschmiedete, gewalzte,
gezogene, gepreßte oder tiefgezogene Waren ohne weitere Bearbeitung sowie Waren, die beim
Walzen mit Mustern versehen worden sind. Auch Entfernen von Unebenheiten, rauhen Stellen, Graten,
Nähten oder anderen Guß- oder Stanzfehlern durch grobes Schleifen oder grobes Scheuern, Ab-
stechen der verlorenen Köpfe, Abschneiden unganzer Enden, einfaches Reinigen mit dem Sand-
strahlgebläse oder ähnlichen Vorrichtungen, grobes Zurichten, grobes Abschaben, Entzundern sowie
Putzen, Bescheren (Beschroten), Vorschruppen zum Zweck der Prüfung auf Fehlerfreiheit, nach-
trägliches Härten oder Anlassen und Glühen nach der Fertigstellung macht die Waren nicht zu
bearbeiteten Waren.
(3) Als bearbeitet gelten Waren, die eine andere Bearbeitung der Oberfläche oder eine Änderung
der Gestalt erfahren haben. Zu den bearbeiteten Waren gehören auch aus unbearbeiteten Metall-
teilen zusammengesetzte Waren. Bei verschiedenen aufeinanderfolgenden Oberflächenbearbei-
tungen ist die letzte Oberflächenbearbeitung maßgebend. Als Bearbeitung gilt auch eine nur stellen-
weise vorhandene Bearbeitung, soweit es sich nicht um eine Bearbeitung von ganz unwesentlicher
Bedeutung handelt.
(4) Unter Plattieren versteht man das Verbinden von gleichen Metallen verschiedener Qualität
oder von verschiedenen Metallen durch molekulares Durchdringen ihrer sich berührenden Teile.
(5) Bearbeitete Metallwaren bleiben in ihrer Tarifnummer, sofern sie nicht durch diese Bearbeitung
den Charakter von Waren erhalten haben, die an anderer Stelle des Zolltarifs erfaßt sind.
Zu Vorschrift 3 e: Innige heterogene Gemische sind durch Verschmelzen entstandene, erstarrte
Gemische artfremder (heterogener) Bestandteile, z.B. von Metallen mit Metallverbindungen oder
auch von untereinander nicht mischbaren Metallen (Schlacken mit mehr oder weniger verteilten
Metalleinschlüssen oder z.B. mit Blei »legierter« Stahl).
(1) Zu Vorschrift 6: Hierher gehören:
1. Abfälle, die bei der Be- oder Verarbeitung abfallen, z.B. Drehspäne, Feilspäne, Schnittenden
- von Barren, Knüppeln, Stäben, Profilen.
2. Altwaren, die z.B. durch Bruch, Zerschneiden oder Abnutzung unbrauchbar geworden sind
sowie Bruchstücke davon. Diese Waren sind häufig miteinander vermischt, zerdrückt oder
z.B. durch Pressen zusammengedrückt.
3. Fehlerhaft hergestellte oder bei der Behandlung, Be- oder Verarbeitung unbrauchbar
gewordene Gegenstände. Sie sind als Schrott zu behandeln.
(2) In Zweifelsfällen können die Zollstellen verlangen, daß die als Bearbeitungsabfälle oder
Schrott angemeldeten Waren in einen Zustand versetzt werden, daß sie nur noch zum Wieder-
gewinnen des Metalls oder chemisch verwendet werden können.
Zu Vorschrift 7: Grobe Überzüge bestehen z.B. aus:
1. Bleimennige, Eisenmennige, Ocker oder Graphit.
2. Teer.
3. Asphalt, Bitumen oder phenol- und kresolfreien Teerprodukten.
4. Harzen oder Nitrozellulose.
5. Chlorkautschuk.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Amalgame aus unedlen Metallen (Tarifnr. 28.58).
b) Kolloide Suspensionen unedler Metalle (im allgemeinen Tarifnr. 30.03).
c) Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe (Tarifnr. 30.05).
d) Photographische Platten aus Metall, z.B. für Photogravuren (Tarifnr. 37.01).
e) Erzeugnisse für Blitzlicht der Tarifnr. 37 .08.
f) Metallgarne (Tarifnr. 52.01).
g) Gewebe am~ Metallfäden und Metallgarn~n für Bekleidung, Inneneinri<'ht,ung und zu ähnlichen
Verwendungszwecken (Tarifnr. 52.02).
h) Stickereien und andere Waren aus Metallfäden oder Metallgarnen des Kapitels 58.
i) Münzen (Kapitel 72).
k) Metallbürsten (Tarifnr. 96.02).
1) Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten (Kapitel 99),
2060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
73 Kapitel 73
Eisen und Stahl
(1) Der Begriff »Gußeisen« umfaßt nur Grauguß, Hartguß und Gußeisen mit Kugelgraphit.
(2) Der Begriff »Schmiedbarer Guß« umfaßt nur Temperguß und Stahlguß.
Zu Vorschrift In: Wegen der Feststellung der Ummagnetisierungsverluste s. TV.
73.01 Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln (usw.)
I.
{l) Hierher gehört Roheisen in Form von:
1. Masselstücken.
2. Leisten, die eine dreieckige, auch abgerundete Querschnittsform haben.
3. Platten von beli~biger Dicke.
(2) Als Roheisen wird auch das durch einen weiteren Schmelzprozeß geschmolzene Roheisen
behandelt, sofern es der Begriffsbestimmung und den Formen für Roheisen entspricht. Das in andere
Formen gegossene Eisen, das z.B. zu Rohlingen von Waren, zu Rohren und zu Fertigwaren gegossen
ist, wird wie die entsprechende Ware tarifiert.
Hierher gehören nicht: II.
a) Eisen und Stahl, gekörnt, auch zerkleinert oder nach Korngröße sortiert (Tarifnr. 73.04).
b) Eisenschwamm und Stahlschwamm (Tarifnr. 73.05).
c) Sogenannter nicht verformbarer Stahl, z.B. gewisse chromlegierte „Warm- und Kaltarbeits-
stähle« wie Hochleistungs-Schnittstähle und Stahl für Ventilsitze.
73.02 Ferroleglerungen
1.
(1) Zu I gehören Ferrobor, Ferrotantal, Ferrouran, Ferroniob (Ferrocolumbium) und andere
Ferrolegierungen, z.B. die im Handel zuweilen als »Nickelroheisen« bezeichnete, nicht schmiedbare
Ferrolegierung mit mehr als 10 Gewichtahundertteilen Nickel.
(2) Ferrolegierungen unterscheiden sich von Roheisen dadurch, daß sie meist nur eine verhältnis-
mäßig geringe Menge Eisen als »Träger« oder »Lösungsmittel« im Vergleich zu den weit größeren
und genau bestimmten Anteilen an metallischen oder anderen Elementen (z.B. Mangan, Chrom,
Wolfram, Silizium, Bor) enthalten.
(3) Ferrolegierungen sind praktisch nicht verformbar. Gewisse Ferrolegierungen können un-
mittelbar zum Gießen verwendet werden. Hierher gehören nur Ferrolegierungen in Form von
Barren, Masseln, Flossen, Stücken, Körnern oder Pulver.
Hierher gehören nicht: II.
a) Ferrophosphor, das 15 Gewichtshundertteile oder mehr Phosphor enthält (Tarifnr. 28.55).
b) Gewisse schmiedbare Waren, die nicht als Zusatz bei der Eisen- und Stahlherstellung, sondern
zu anderen Zwecken, z.B. zum Herstellen von Widerstandsdrähten verwendet werden.
c) Alle in anderen Formen als in Barren, Masseln, Flossen, Stücken, Körnern oder Pulver zur
Abfertigung gestellten Gußwaren aus Ferrolegierungen.
73.03 Bearbeitungsabfälle und Sehrott, von Elsen oder Stahl
I.
Hierher gehören Eisensand und sogenannter Stahlsand, wenn sie z~eifelsfrei erkennbar als
Bearbeitungsabfälle, .z.B. bei der Herstellung von Stecknadeln, entstanden sind.
Hierher gehören nicht: II.
a) Schlacken, Hammerschlag, durchweg mit Schlacken durchsetzte Aufgüsse von Ingots,
sogenannter Konverterauswurf (Schlackenregen) (Tarifnr. 26.02).
b) Schweißpulver, das aus Bohr-, Dreh-, Hobel- oder Feilspänen besteht (Tarifnr. 38.13).
c) Bruchstücke von Barren, Masseln oder Flossen aus Roheisen (Tarifnr. 73.01).
d) Formlose Stücke von elektrolytisch hergestelltem Eisen (Tarifnr. 73.06).
e) Sogenanntes Entfallmaterial, d. h. Gegenstände aus Stahl, meist gewalzt oder gezogen, in
nicht für die ursprüngliche Zweckbestimmung üblicher Beschaffenheit. Dazu gehören Unter-
längen von Stab- und Bandstahl, Stückbleche, Wildmaßbleche, zerschnittene Restknüppel
und andere Ausschußgegenstände, auch aus Gußeisen oder schmiedbarem Guß.
f) Gebrauchte, verwitterte oder aus anderen Gründen im Wert geminderte Erzeugnisse aus
Gußeisen, schmiedbarem Guß oder Stahl, aus Abbrüchen, aus Abwracken und dergleichen
(sogenanntes Nutzeisen), die als Ersatz für Neueisen verwendet werden können.
•
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2061
Erläuterungen zu
Elsen und Stahl, gekörnt, auch zerkleinert (usw.) 73.04
1.
(1) Hierher gehören Waren, die entweder aus fast runden Körnern (runden Granalien) oder
aus scharfkantigen Körnern (kantigen Granalien) bestehen.
(2) Hierher gehören auch Körner, die durch Zerschneiden von Stahldraht (auch Walzdraht)
hergestellt sind.
(3) Wegen der Abgrenzung der hierher gehörenden Körner von dem Eisen- und Stahlpulver
der Tarifnr. 73.05 s. die Erläuterungen zu 73.05.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Magneteisenerz in Form glänzenden kristallinischen Sandes oder m Form von Sand auf-
bereitet (unzutreffend als Eisensand bezeichnet) (Tarifnr. 26.01).
b) Dreh- und Feilspäne aus Eisen oder Stahl (Tarifnr. 73.03).
c) Eisen- und Stahlpulver (Tarifnr. 73.05).
d) Kleinkalibrige, fehlerhafte Kugeln für Kugellager, die oft zu den gleichen Zwecken wie
gekörntes Eisen oder gekörnter Stahl verwendet werden. Sie unterscheiden sich von ge-
körntem Eisen oder Stahl durch ihre regelmäßige äußere Form, ihr schönes Aussehen und
dadurch, daß sie aus Stahl besserer Qualität hergestellt sind (Tarifnr. 73.40).
Eisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwamm und Stahlschwamm 73.05
1.
(1) Zu A: Eisenpulver und Stahlpulver sind pulverförmige, agglomerierfähige Eisen- und Stahl-
erzeugnisse, die hauptsächlich durch Reduktion von Eisenerzen oder Eisenoxyd ohne Schmelze
oder durch Pulverisieren von Eisen oder Stahl (auch von Feilspänen) hergestellt werden. Eisen-
pulver und Stahlpulver können auch aus dem Schmelzfluß gewonnen werden (z. B. durch Ver-
düsen oder Zerstäuben in Wasser). Hierher gehört auch Carbonyleisen.
(2) Das Aussehen des hierher gehörenden Pulvers ist unregelmäßig, schwammig, spritzig oder
fl.ittrig, bisweilen auch kugelig rund. Die Größe des einzelnen Kornes liegt stets unter 1,5 mm;
jedoch gehören hierher nur solche Waren, deren mittlere Korngröße weniger als 1 mm beträgt.
Zur Ermittlung der mittleren Korngröße dient ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm.
Bleiben beim Durchsieben 50 Gewichtshundertteile der Waren oder weniger auf dem Sieb liegen,
so gehören sie hierher, anderenfalls zu Tarifnr. 73.04.
Zu A-2: Anderes (feines) Eisen- und Stahlpulver ist solches, das zu 90 Gewichtshundertteilen
ein Sieb von 0,060 mm lichte Maschenweite passiert.
Zu B: Eisenschwamm und Stahlschwamm werden durch Reduktion von Erz ohne Schmelze
hergestellt. Sie kommen vor als schwammartige Masse, Körner oder Briketts.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Briketts aus angereicherten Erzen (Tarifnr. 26.01).
b) Radioaktive Eisenpulver (Isotope) (Tarifnr. 28.50).
c') Als Arzneiwaren im Sinne der Tarifnr. 30.03 aufgemachte Eisenpulver.
d) Als Farben zubereitete Eisenpulver (Tarifnr. 32.08).
e) Feilspäne aus Eisen oder Stahl (Tarifnr. 73.03).
f) Eisen- oder Stahlwolle usw., auch unter der Bezeichnung Eisenschwämme bekannt
(Tarifnr. 73.39).
Bohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots) (usw.) 73.06
Hierher gehören: 1.
1. Rohluppen, auch Luppen, Luppeneisen, Luppenmasseln oder Milbars genannt.
2. Rohschienen, auch Luppenstäbe, Milbars oder Rohza.ggeln genannt.
3. Rohblöcke, d. h. in Blockformen (Kokillen) gegossenes Halbzeug. Rohblöcke mit recht-
eckiger Querschnittsform, bei denen die eine Seitenlänge mehr als das Doppelte der anderen
beträgt, heißen Rohbrammen. Sie werden wie Rohblöcke tarifiert.
Zu B gehört auch Tiegelstahl in Blöcken. Tiegelstahlblöcke werden durch Guß von Tiegelstahl
hergestellt. Sie dürfen nicht weiterbearbeitet, z.B. nicht nachgewärmt, nicht vorgeschmiedet,
nicht vorgewalzt sein. Es sind nur zur Weiterverarbeitung bestimmte Blöcke von einfacher,
meist abgestumpft pyramidaler, auch von prismatischer oder flachprismatischer (Brammen-) Form.
Sie unterscheiden sich von Flußstahl-Roh_blöcken nur durch größere Dichte und Reinheit.
Zu C: Formlose Stücke sind elektrolytisch gewonnenes Eisen in beliebigen Formen, das in
Stücke gebrochen~~
2062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
ZU Erläuterungen
(71.0ff) II.
Hierher gehören nicht:
a) Stücke von Rohblöcken, die durch mechanische Bearbeitung in eine annähernd regelmäßige •
Form gebracht sind, z.B. in Walzen- oder Scheibenform, aber noch kein Fertigerzeugnis
sind und deren besondere Bestimmung noch nicht erkennbar ist (Tarifnr. 73.07).
b) Rohbiöcke aus Qualitätskohlenstoffstahl oder aus legiertem Stahl (Tarifnr. 73.15).
73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen (usw.)
1.
Vorblöcke, Knüppel, Brammen und Platinen sind Halberzeugnisse, die zu einer weiteren Warm-
verformung, z. B. durch Schmieden oder Walzen bestimmt sind. Zu den Knüppeln gehört auch
Halbzeug-Breitstahl, ein Flachstahl mit abgerundeten Seitenkanten und Breiten zwischen 45 und
weniger als 150 mm. Seine Dicke liegt je nach der Breite zwischen 15 und 75 mm.
Zu C: Schmiedehalbzeug hat die Form von unfertigen, aber erkennbaren Rohlingen, die zwar
ohne großen Abfall zu Fertigwaren verarbeitet werden können, aber noch eine bedeutende Nach-
bearbeitung durch Schmieden, Pressen, Drehen usw. erfordern. Hierzu gehört z.B. ein durch
Schmieden zn einem rohen flachen, zickzackförmigen .ßtück umgeformter Rohblock, der zur Her-
stellung einer Kurbelwelle ·noch einer vollständigen Uberarbeitung bedarf, nicht aber eine fertig
geschmiedete Kurbelwelle, zu deren Fertigstellung nur noch eine letzte Nachbearbeitung durch
Drehen usw. er(orderlich ist.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Rohe Gesenkschmiedestücke, zwischen Formen (Matrizen) gepreßt oder geschmiedet.
b) Waren aus Qualitätskohlenstoffstc.hl oder aus legiertem Stahl (Tarifnr. 7~.15).
73.08 Warmbreitband aus Stahl, in Rollen
I.
Hierher gehört auch Warmbreitband mit beschnittenen Kanten.
II.
Hierher gehört nicht Warmbreitband aus Qualitätskohlenstoffstahl oder aus legiertem Stahl
(Tarifnr. 73.15).
73.09 Breitßaehstahl
1.
(1) Breitflachstahl hat regelmäßigere Seitenflächen und schärfere Kanten als Bleche der Tarifnr.
73.13.
(2) Hierher gehört auch Breitflachstahl, der bearbeitet, z. B. gebogen oder gelocht ist, wenn er
durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter einer Ware erhalten hat, die an anderer Stelle des
Zolltarifs erfaßt ist.
II.
Hier her gehört nicht Breitflachstahl aus Qualitätskohlenstoffstahl oder aus legiertem Stahl
(Tarifnr. 73.15).
73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt (usw.).
1.
(1) Stabstahl wird meist in geraden Stäben (walzgerade oder gerichtet) oder in Ringen eingeführt.
Er bleibt auch dann in dieser Tarifnummer, wenn er auf kleinere Längen zugeschnitten ist, voraus-
gesetzt, daß seine Länge größer als seine größte Querschnittsabmessung ist. .
(2) Hohlbohrerstäbe werden durch Bohren und nachfolgendes Walzen von massiven Knüppeln
hergestellt. Ihr Querschnitt ist meist rund, quadratisch, sechskantig, achtkantig, mit abgestumpften
Kanten.
(3) Stabstahl kann bearbeitet, z.B. gedreht, gebogen, gelocht, verwunden usw. sein, wenn er
durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter einer Ware erhalten hat, die an anderer Stelle des
Zolltarifs erfaßt ist.
(4) Grobes Abdrehen oder grobes Schälen zur Beseitigung von Fehlern sowie grobes Richten oder
Querdurchbohren von nur war~ hergestelltem Stabstahl bleiben auf die Tarifierung ohne Einfluß.
Grobes Abdrehen oder grobes Schälen hinterlassen sichtbare und fühlbare Dreh- oder Schälspuren.
Zu A-1 : Walzdraht ist eine Ware mit massivem Querschnitt, nur warm gewalzt und wild auf-
gehaspelt. Hierzu gehören nur:
1. Waren mit rundem oder· quadratischem Querschnitt, deren Durchmesser oder Seite 13 mm
nicht übersteigt.
2. Waren mit jedem anderen Querschnitt, die nicht unter die Begriffsbestimmung für Bandstahl
fallen und deren Gewicht auf den laufenden Meter 1,330 kg nicht übersteigt.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2063
Erläuterungen zu
Zu A-2 gehört Streckdraht, d. h. Walzdraht, der im warmen oder kalten Zustande gestreckt (78.10)
worden ist. Dieses Strecken stellt eine Art des Richtens dar. Er ist nicht in Ringen aufgehaspelt,
sondern gerade. ·
Zu C gehören gezogener oder kalibrierter Stabstahl sowie Stabstahl mit wechselnder Quer·
schnittsform und Stabstahl mit eingeschnittenem Gewinde, wenn er durch diese Bearbeitung nicht
den Charakter einer Ware erhalten hat, die an anderer Stelle des Zolltarifs erfaßt ist.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Puddeleisenstäbe und Knüppel (Tarifnr. 73.06 oder 73.07).
b) »Torstahl« (Tarifnr. 73.11).
c) Stabstahl, Walzdraht und Hohlbohrerstäbe aus Qualitätskohlenstoffstahl oder aus legiertem
Stahl (Tarifnr. 73.15).
d) Hohlstäbe aus Stahl, die der Begriffsbestimmung für Hohlbohrerstäbe nicht entsprechen
(Tarifnr. 73.18).
e) Verwundener Runddraht, auch mit Stacheln (Tarifnr. 73.26).
f) Stabstahl, auf Längen zugeschnitten, die gleich oder kleiner als die größte Querschnitts-
abmessung sind (Tarifnr. 73.40). ·
g) Stabstahl, der eine so weitgehende Bearbeitung erfahren hat, daß er Teil einer Konstruktion
oder ein Maschinenteil ist (Tarifnr. 73.21 oder Abschnitt XVI).
Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt (usw.) 73.11
(1) Hier her gehören: I.
1. Winkelstahl und Winkelbänder, auch wenn die Kanten der Winkel scharf oder abgerundet
oder wulstartig verdickt, die Schenkel gleich oder ungleich sind.
2. T- oder Z-Profile, mit gleichen oder ungleichen Schenkeln, auch an den Kanten wulstartig
verdickt.
3. Profile, durch Falten (Abkanten) von Blechen, Bandstahl oder durch Warmstrangpressen
hergestellt. Durch Abkanten hergestellte Profile sind wie kalt hergestellte Profile zu tarifieren.
4:. »Torstahl«, d. h. Bewehrungsstahl, durch Längsverwinden von Rundstäben mit aufgewalzten
Längsrippen hergestellt, so daß diese Längsrippen schraubenförmig verlaufen.
5. Spezialprofile, z.B. mit geschweifter, bikonvexer oder bikonkaver Querschnittsform; Wulst-,
Fenstersprossenstahl. .
(2) Profile können gerichtet und auf bestimmte Längen zugeschnitten sein. Sie können in sich
verwunden, gebogen, gelocht, schrägkantig beschnitten usw. sein, wenn sie durch diese Be-
arbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die an anderer Stelle des Zolltarifs
erfaßt sind (z. B. Konstruktionsteile der Tarifnr. 73.21). Hierher gehören auch T-Profile, die durch
Halbieren von H-Profilen hergestellt sind.
(.3) Querdurcbbohren oder grobes Richten bleiben auf die Tarifi.erung von nur warm herge-
stellten Profilen ohne Einfluß.
(4) Spundwandeisen sind meist gepreßte, gewalzte, gezogene Spezialprofile, die dadurch gekenn-
zeichnet sind, daß sie sich durch einfaches Ineinanderschieben oder durch passende Verbindungs-
stücke (Schloßstäbe) zusammenfügen lassen. Diese Profile haben zumindest an den Längsseiten
z. B. Haken, Nocken, Nuten, Wülste, die diese gegenseitige Verbindung ermöglichen. Die aus
zusammengesetzten Elementen (durch Nieten, Schweißen, Zusammenfügen usw.) hergestellten
Spundwandeisen, die z.B. als Anschluß- oder Verbindungsstücke verwendet werden, sowie Spund-
wandeisen mit angeschweißten Fußplatten oder in der Längsrichtung aufgeschweißten Stahlplatten
und die sogenannten Kanal- und Stollendielen gehören auch hierher.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Profile aus Qualitätskohlenstoffstahl oder aus legiertem Stahl (Tarifnr. 73.15).
b) Zusammengesetzte Profile, z.B. Gerüste und andere Metallkonstruktionen aus zusammen-
gesetzten Teilen, sowie bearbeitete Profile, die zum Zusammensetzen vorbereitete Bauteile
sind (Tarifnr. 73.21).
c) Zusammensetzungen von Spundwandeisen, z.B. Stahlpfähle, nicht mit Schloßteilen zur
Verbindung mit anderen Spundwandeisen versehen (Tarifnr. 73.21).
Bandstahl, warm oder kalt gewalzt 73.12
(1) Hierher gehört: I.
1. Bandstahl, gerillt, gerippt, gewaffelt oder an den Kanten abgerundet, z.B. Felgenbänder
mit einer Rippe in der Mitte, für Fahrrad- und Motorradfelgen.
2. Bandstahl, durch Zerschneiden von Blechen hergestellt.
(2) Bandstahl kann einer oder mehreren Bearbeitungen unterworfen· sein, wenn er durch diese
Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten hat, die an anderer. Stelle des Zolltarifs
erfaßt sind.
2064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(711.12) II.
Hierher gehören nicht:
a) Gezogene Halberzeugnisse, die je nach Querschnittsabmessung oder -form als Stabstahl
(Tarifnr. 73.10), als Profile (Tarifnr. 73.11) oder als Draht (Tarifnr. 73.14) zu tarifieren sind.
b) Bandstahl aus Qualitätskohlenstoffstahl oder aus legiertem Stahl (Tarifnr. 73.15).
c) Verwundener Flachdraht aus Stahl,_auch mit Stacheln (Tarifnr. 73.26).
d) Klammern aus gewelltem und abgeschrägtem Bandstahl, in Stücken oder auf Längen zuge-
schnitten, zum Zusammensetzen von Holzteilen (Tarifnr. 73.31).
e) Rohlinge von Waren des Kapitels 82 (einschließlich Rohlinge im Band für Rasierklingen)
(Tarifnr. 82.11). ·
f) Isolierter Bandstahl für die Elektrotechnik (Tarifnr. 85.23).
73.13 Bleche aus Stahl, wann oder kalt gewalzt
I.
(1) Glühen im Ofen zur Beseitigung der Walzhärte (z.B. Weichglühen, Normalglühen), Richten
(z. B. durch Recken oder Dressieren, ohne daß damit die Oberfläche glänzend gemacht wird),
elektrolytisches Entfetten sowie die für die Galvanoplastik erforderliche Vorbehandlung gelten
nicht als Bearbeitung.
(2) Bei den Riffelblechen, Rippenblechen, Warzenblechen usw. ist als Dicke die Grunddicke
maßgebend, d. h. die Dicke der Bleche an den nicht erhöhten Stellen.
Zu B-1, 2 oder 3 gehören nur quadratisch oder rechteckig zugeschnittene Bleche, auch an
den Rändern beschnitten oder abgerundet; gepreßte Bleche, Wellbleche, Raupenbleche, Riffel-
bleche, Rippenbleche, Waffelbleche, Warzenbleche, Tränenbleche.
Zu B-2 oder 3 gehören teilweise entzunderte (dekapierte) Bleche.
Zu B-5 gehören teilweise überzogene Bleche.
Zu B-6-b gehören abgehobelte, geschweißte, gebördelte, gebuckelte, gefalzte, geflanschte, ge-
lochte, durchschlagene, geschlitzte oder vertiefte Bleche, vorgearbeitete Schalenbleche, bombierte
oder zintrierte Wellbleche, Verbundbleche (aus zwei zusammengewalzten Schichten aus Stahl
gleicher Art und Qualität).
II.
Hierher gehören nicht:
a) Warmbreitband in Rollen (Tarifnr. 73.08).
b) Breitflachstahl (Tarifnr. 73.09).
c) Bleche aus Qualitätskohlenstoffstahl oder aus legiertem Stahl (Tarifnr. 73.15).
d) Streckblech aus Stahl (Tarifnr. 73.28).
e) Gegossene Platten aus Eisen oder Stahl (Tarifnr. 73.40).
f) Rohlinge für Waren des Kapitel 82.
g) Spundbleche (Tarifnr. 83.13), Werbeschilder und Buchstaben (Tarifnr. 83.14), unfertige
Maschinenteile (Kapitel 84) oder unfertige Karosserieteile (Abschnitt XVII).
73.14 Draht aus Stahl, auch überzogen (usw.)
(1) Hierher gehören: I.
1. Längsgerillter oder läB.gsgeschlitzter Draht (z. B. Paragondraht für Schirmgestelle).
2. Geglätteter Draht.
3. Schweißelektroden-Kerndraht, Autogenschweißdraht und nackte Schweißelektroden.
4. Draht, mit Spinnstoffen überzogen (z. B. durch Umspinnen, Umhüllen, U:mwickeln), bei dem
der Metallteil, d. h. die Seele, der wesentliche Bestandteil ist und der Überzug aus Spinn-
stoffen fast ausschließlich als Ausstattung dient, z. B. Karkassendraht zum Herstellen von
Hutgestellen, Draht zum Herstellen von Stengeln für künstliche Blumen oder von Stiften für
Lockenwickel.
(2) Draht kann zugespitzt (z. B. zum Einführen in das Zieheisen) oder auf bestimmte Längen
zugeschnitten sein (z. B. zum Herstellen von Schweißelektroden). Er kann bearbeitet sein, z. B.
gewellt oder oberflächenveredelt wie poliert, plattiert.
'I
II.
Hierher gehören nicht:
a) Dünne Drähte aus rostfreiem Stahl, steril, zu chirurgischen Nähzwecken (Tarifnr. 30.03).
b) Metallgarne (Tarifnr. 52.01).
c) Mit Draht aus Stahl verstärkte. Bindfäden, Seile und Taue (Tarifnr. 59.04).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2065
Erläuterungen zu
(71.14)
d) Spiralfedern (Tarifnr. 73.35).
e) Erzeugnisse, die die gleichen Abmessungen wie Draht der Tarifnr. 73.14 haben, jedoch durch
Walzen hergestellt sind (Tarifnrn. 73.10 bis 73.12).
f) Draht aus Qualitätskohlenstoffstahl oder aus legiertem Stahl (Tarifnr. 73.15).
g) Kabel, Seile, Litzen, Seilschlingen und ähnliche Waren; aus Stahldraht (Tarifnr. 73.25).
h) Stacheldraht; zu zwei oder mehreren verwundener Runddraht oder Flachdraht, aus Stahl,
auch mit Stacheln (Tarifnr. 73.26).
i) Paarweise längs aneinandergelötete Drähte für Webstuhllitzen; Drähte, die an einem oder an
l?.eiden Enden mit Ösen oder Ringen versehen sind (Tarifnr. 73.40).
k) Uberzogene Schweißelektroden (Tarifnr. 83.15).
1) Isolierte Drähte für die Elektrotechnik (Tarifnr. 85.23).
m) Musiksaiten (Tarifnr. 92.09).
Qualitätskohlenstoffstahl und legierte Stähle (usw.) 73.15
I.
(1) Hierher gehört sogenannter nichtverformbarer Stahl, mit 1,9 Gewichtshundertteilen oder
mehr Kohlemitoff, sofern er hinsichtlich seiner Legierungselemente den Begriffsbestimmungen für
Qualitätskohlenstoffstahl oder für legierten Stahl entspricht.
(2) Für die Feststellung von U mmagnetisierungsverlusten bei Elektrobändern gelten die Vor-
schriften zur Feststellung von Ummagnetisierungsverlusten bei Elektroblecheri sinngemäß
(s .• Erläuterungen zu Vorschrift 1 n zu Kapitel 73).
II.
Hierher gehört nicht Stahl, der den Begriffsbestimmungen für Quali tä tskohlenstoffstahl und
für legierten Stahl nicht entspricht (Tarifnrn. 73.06 bis 73.14).
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Stahl: Schienen (usw.) 73.16
I.
Hierher gehören nur Erzeugnisse für Gleisanlagen (z.B. für Eisenbahnen, Straßenbahnen,
Schmalspurbahnen, Einschienenbahnen). ·
Zu A gehören Schienen (durch Warmwalzen hergestellte Profile), ohne Rücksicht auf ihre
tatsächliche Verwendung, wie Breitfußschienen, Doppelkopfschienen (in abgeflachter oder runder
Form), Rillenschienen, Wechselstegschienen, Gleitschienen für elektrische Straßenbahnen, Strom-
schienen usw.
Zu B: Leitschienen sind Spezialschienen, die den Schienen angepaßt sind und zur Radführung
dienen, um Entgleisungen an Kreuzungen und in Kurven zu verhindern. Sie sind an den Enden
umgebogen.
Zu C: Zahnstangen sind Spezialschienen für Strecken mit starkem Gefälle. Sie bestehen aus zwei
Schienen, in die Querstücke so vernietet werden, daß Hohlräume entstehen, in die die Zähne eines
unter der Lokomotive angebrachten Zahnrades greif~n; Zahnstangen können auch aus gezahnten
Schienen bestehen.
Zu A - C: Schienen, Leitschienen und Zahnstangen können gerade, gebogen, verjüngt, am Fuß
ausgeklinkt oder mit Bohrlöchern für Schraubbolzen versehen sein.
Zu D: Bahnschwellen sind Profile von besonderer Form (im allgemeinen von U- oder omega-
förmigen Querschnitt mit sehr kurzen Flanschen), die nach dem Walzen meistens an den Enden
nach unten abgekantet sind. Sie können auch aus mehreren vernieteten oder geschweißten Teilen
zusammengesetzt und mit Löchern, Schienenstühlen, Unterlagsplatten oder Fußplatten versehen sein.
Zu E: Laschen (z. B. Flachlaschen, Stoßlaschen, Winkellaschen) sind gewalzte oder geschmiedete
profilierte Erzeugnisse. Sie.verbinden die Schienen miteinander und sind meist mit Löchern ver-
sehen. Unterlagsplatten haben den Zweck, die Befestigung der Fußschienen auf den (Holz-) Schwel-
len zu ermöglichen und die Schwellen zu schützen. Hierher gehören auch Hakenplatten, Zwischen-
stücke, Weichenrippenplatten sowie Sperrplatten, Stoßplatten und ähnliche Unterlagsplatten.
Zu F: Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen und Zungenverbindungsstangen
werden an Kreuzungen von Gleisanlagen angebracht. Kreuzungen und Weichen gehören nur dann
hierher, wenn sie nicht auf Schwellen oder ähnlichen Unterlagen befestigt sind.
Zu F-2 gehören:
1. Klemmplatten, auch »Crapauds" oder Heftzwingen genannt. Sie dienen zum Befestigen der
Schienenfüße auf den Schwellen.
2. Schienenstühle, meist aus Gußeisen, und Winkel aus Stahl, zum Befestigen der Doppelkopf-
schienen.
3. Spurplatten und Spurstangen. Sie dienen dazu, die Schienen zu befestigen und sie in parallelem
Abstand voneinander zu halten.
4. Herzstückspitzen.
5. Weichenbeschlagteile, z.B. Weichenstangenkloben, Fußklammern, U-Kloben.
H
2066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(71.16) II.
Hierher gehören nicht:
a) Schwellenschrauben, Muttern, Schraubbolzen, Niete und Nägel, zum Befestigen des Oberbau-
materials (Tarifnr. 73.31 oder 73.32).
b) Zusammengesetzte "Gleise (auch tragbar), Drehscheiben, Prellböcke, Lademaße, Bodengeräte
zum Stellen der Weichen (Ta.rifnr. 86.10).
c) Gleitschienen oder Rollschienen für Transportvorrichtungen, Aufzüge, Schiebetüren usw.
73.17 Rohre aus Gußeisen
1.
(1) Hierher gehören auch Rohre, die an der Längsseite Öi-fnungen, Nocken oder Abzweigarme
haben.
(2) Die Rohre können wechselnden Querschnitt und ungleiche Wanddicke haben. Sie können
gerade, besonders geformt, glatt, an den Enden ausgebohrt oder abgedreht, auch mit Öl-, Teer-
papier, Asphalt usw. umkleidet oder überzogen sein. Sie können auch mit angegossenen Rippen,
Muffen, Flanschen, Rohrsehellen oder Gewinden sowie mit ein- oder angeschraubten Ringen
(Muffenrohre mit Schraubringen oder Stopfbuchsenringen) versehen sein.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Gußeisen (Tarifnr.
73.20).
b) Rohre, zu Teilen bestimmter Waren umgearbeitet, z. B. Teile von Heizkörpern für Zentral-
heizungen (Tarifnr. 73.37), Teile von Maschinen und Apparaten (Abschnitt XVI).
73.18 Rohre (einschließlich Rohlinge) aus Stahl (usw.)
1.
(1) Hierher gehören gefalzte Rohre, bandagierte Rohre, plattierte Rohre; Druckrohrleitungen
aus Stahl, die der Begriffsbestimmung in Vorschrift 5 nicht entsprechen; Rohre für Erdölleitungen,
zum Auskleiden von Bohrlöchern (Casings); Leitungsrohre für Wasser, Dampf oder Gas; Rohre
zum Herstellen von Rohrmasten; Rohre für elektrische Rohrleitungen; Präzisionsstahlrohre zum
Herstellen von Fahrrädern, Kraftfahrzeugen, Maschinen, Apparaten, Leitungen., Kugellagern;
Rohre für Möbel oder Kinderwagen; Rohre zum Bau von Gerüsten; Rammrohre, Rohrpostrohre,
Ofenrohre. '
(2) Nahtlose Rohre werden durch Warmwalzen, Warmziehen, Warmstrangpressen, Schmieden,
manchmal auch durch Gießen, nochen, Bohren oder auf elektrolytischem Wege hergestellt. Sie
können auch kalt gewalzt oder kalt gezogen sein.
(3) Geschweißte Rohre (stumpfgeschweißt, überlappt geschweißt, auch schmelzgeschweißt)
können zum Erzielen von geringer Wanddicke, geringen Toleranzen oder besser bearbeiteten Ober-
flächen kalt nachgezogen sein.
(4) Unter Rohlingen sind Rohrrohlinge (sogenannte Rohrluppen) zu verstehen.
(5) Die Erläuterungen I (2) zu 73.17 gelten entsprechend. Rohre mit wechselndem Querschnitt
oder ungleicher W anddicke sind z. B. Rohre mit aufgeweiteten. oder gestau~hten Teilen (ausge-
weitete oder eingezogene Rohre}, konische Rohre oder Rohre, deren Querschnitt oder Wanddicke
sich auf der ganzen Rohrlänge oder auf einem Teil davon verengt oder verringert. Besonders ge-
formte Rohre sind z. R gebogene oder gekrümmte Rohre (auch Schlangenrohre) und Wellrohre.
Zu A-2-c gehören auch preßgeschweißte sowie auf andere Weise ge&ehweißte Rohre.
Zu A-2-d: Schlitzrohre werden auch »verbundene Rohre« genannt.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Dn1ckrohrleitung~n der Tarifnr. 73.19.
b) Hohlbohrerstäbe aus Stahl, zum Herstellen von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke
geeignet (Tarifnr. 73.10 oder 73.15).
c) Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Eisen oder Stahl
(Tarifnr. 73.20).
d) Schläuche aus Stahl (Tarifnr. 83.08).
e) Isolierrohre (Tarifnr. 85.27). "!,
f) Bearbeitete Rohre, die offensichtlich Teile bestimmter Waren sind, z. B. Teile von Konstruk-
tionen (Tarifnr. 73.21), Teile volll Heizkörpern für Zentralheizungen (Tarifnr. 73.37), Kühl-
wasser- und Auspuffsammelrohre für Verbrennungsmotoren (Tarifnr. 84.06), andere Teile von
Maschinen und Apparaten des Abschnitts XVI, Sattelstangen und Teile für Fahrradrahmen 'I.
(Tarifnr. 87.12).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2067
Er-läuterungen zu
Druckrohrleitungen aus Stahl, auch mit Eisenringen \'erstärkt (usw.) 73.19
I.
Hier her gehören Druckrohrleitungen, einschließlich Kniestücke, gerade oder zur Anpassung
an andere Geländeformen gekrümmt.
II.
Hierher gehören nicht Rohrzubehörstücke zum Verbinden von Teilen der Druckrohrleitungen,
ausgenommen Kniestücke (Tarifnr. 73.20).
Rohrformstücke, Rohrverschlußstüeke und Ilohrverbindungsstüeke (usw.) 73.20
I.
(1) Hierher gehören Waren aus Gußeisen oder Stahl zum Zusammensetzen oder zum Verbinden
von zwei Rohren oder Rohrteilen oder einem Rohr und einer anderen Vorrichtung oder zum Ver-
schließen von Rohrleitungen, z. B. :
1. Rohrformstücke wie Kreuzstücke, Kugelstücke, Krümmer, Bogen, Abzweigstücke mit einem
oder mehreren Armen, Stellschrauben (oder »Holländer-Schrauben«), Siphons, Reinigungs-
und Revisionskästen, Unterlegscheiben für Rohre, Klemmringe.
2. Rohrverschlußstücke wie Stopfen, Blindflanschen, Kappen.
3. Rohrverbindungsstücke wie Fittings, Verbindungsstücke für Geländer aus Rohren, Schraub-
kupplungen, Schraubringe, Stopfbuchsenringe.
(2) Die Waren können mit Flanschen, Muffen, Gewinde oder ein- oder angeschraubten Ringen
versehen sein.
(3) Hierher gehören auch Rohlinge dieser Waren, die bereits die Form der Waren haben, aber noch
einer weiteren Bearbeitung bedürfen (z. B. Bohren der Schraubenlöcher, Anbringen von Gewinden).
II.
Hierher gehören nicht:
a) Einfache Waren der Schrauben- und Nietenindustrie, aus Ei~en oder Stahl (andere als die
genannten, mit Gewinde ver.sehenen Waren), die zur Montage von Rohrleitungen verwendet
werden können (Tarifnr. 73.32).
b) Flanschen oder Rohrsehellen, die zum Halten von Rohren in Mauern eingelass~n werden, Vor-
richtungen zum Zusammenhalten von Rohrteilen von Gerüsten, Rohrstopfen, auch mit Ge-
winde, die mit einem Ring, Haken usw. versehen sind, z. B. zum Befestigen von Wäscheleinen
(Tarifnr. 73.40).
c) Mit Armaturen versehene Rohrform- oder Rohrverbindungsstücke (Tarifnr. 84.61).
d) Isolierte Verbindungsstücke für Isolierrohre (Tarifnr. 85.27).
e) Verbindungsstücke für Rahmen von Fahrrädern oder Krafträdern (Tarifnr. 87.12).
Konstruktionen, auch unvollständig, auch nicht zusammengesetzt (usw). 73.21
I.
(1) Hier her gehören Metallkonstruktionen und ihre Teile, im allgemeinen aus Blechen, Bändern,
Stäben, Rohren, verschiedenen Profilen aus Eisen oder Stahl, oder aus Teilen aus Stahl oder Guß-
eisen, die gelocht, eingepaßt oder durch Nieten, Schrauben, Autogen- oder Elektroschweißen ver-
bunden sind. Hierher gehören z. B. Fördergerüste für Bergwerksschächte, Konstruktionen für
Gruben-, Schacht- oder Tunnelausbau (Tübbings), verstellbare oder ineinanderschiel.>ba.re Gruben-
stempel und Streckenbögen für Bergwerksstollen; Wehre, Landungsbrücken, Hafendämme und ins
Meer hinausgebaute Molen; Oberbauten von Leuchttürmen; Masten, Relinge, Luken usw. von
Schiffen; Kioske und Hallen für Ausstellungen und ähnliche Konstruk~ionen; Rolltüren, Funk-
masten, Umzäunungen für Gräber, Blumenbeete, Spielplätze und dergleichen, Rahmen für Gewächs-
und Blumenhäuser.; Hühnerställe, Vogelhäuser, Kaninchenställe und große Käfige .(Geflügelzucht-
ställe, Käfige für zoologische Gärten usw.); Verschläge und Raufen für Ställe.
(2) Nicht zusammengesetzte·Waren können zusammengesetzte Teile oder nicht zusammengesetzte,
aber zum Zusammensetzen vorbereitete Teile sein. Lose beigegebene Bolzen, Schrauben, Muttern,
Nieten, Befestigungsringe usw. zum Zusammensetzen werden wie die Metallkonstruktionen oder ihre
Teile tarifiert, wenn sie ihnen nach Att und Menge entsprechen. ·
(3) Hierher gehören auch, getrennt zur Abfertigung gestel1t, sämtliche Teile, wie Bleche, Bänder,
Breitflachstahl, Stäbe, Profile, Rohre usw., die eine Bearbeitung erfahren haben (z.B. Richten,
Lochen, Biegen, Einschneiden), die ihnen den. Charakter von Teilen von Konstruktionen verleiht.
14•
2068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(71.21) II.
Hierher gehören nicht:
a) Gewebe, Gitter und Geflechte aus Stahldraht (Tarifnr. 73.27).
b) Streckblech aus Stahl (Tarifnr. 73.28).
c) Aus zusammengesetzten Elementen hergestellte Spundwandeisen (Tarifnr. 73.11).
d) Zusammengesetzte Mehllteile, die erkennbare Teile von Maschinen sind (Abschnitt XVI).
e) Zusammengesetzte Metallwaren des Abschnitts XVII, wie ortsfestes Gleismaterial und nicht-
elektrische mechanische Signalgeräte (Tarifnr. 86.10), Fahrgestelle von Lokomotiven und
Kraftfahrzeugen (Kapitel 86 und 87) und die zu Kapitel 89 gehörenden Metallkonstruktionen.
73.22 Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter (usw.)
1.
(1) Hierher gehören große Behälter (mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3001), die im
allgemeinen ein Teil von ortsfesten Lagereinrichtungen oder dergleichen von Industrieunternehmen
• (Fabriken für chemische Erzeugnisse, Färbemittel, Gaswerke, Brauereien, Brennereien, Raffinerien
usw.) oder anderen Einrichtungen (Wohnungen, Läden usw.) sind. Hierher gehören Petroleum-,
Benzin-, Schweröltanks, Gasbehälter, Bottiche für die Gerstenweiche in Mälzereien, Gärbottiche für
Flüssigkeiten (Wein, Bier usw.), Dekantier- oder Klärbottiche für Flüssigkeiten aller Art, Bottiche
zum Härten oder Ausglühen (Anlassen) von Metallteilen, Expansionsbehälter für Zentralheizungs-
anlagen. Behälter für feste Stoffe (Kohle-, Erzbunker usw.); Waren- oder Flüssigkeitsbehälter mit
einem Fassungsvermögen von mehr als 3001, zu Transportzwecken, die ortsfest und auf Fahrzeugen
verwendet werden können.
(2) Die Behälter können mit Doppelwandungen oder Doppelböden versehen sein, sofern sich
zwischen den Doppelwandungen oder Doppelböden nicht Umlaufvorrichtungen für Flüssigkeiten
oder Gase befinden.
(3) Die Behälter können mit Hähnen, Ventilen, Wasserstandsanzeigern, Sicherheitsventilen, Mano-
metern und ähnlichen Vorrichtungen versehen sein. Sie können offen oder geschlossen, innen mit
Hartkautschuk, Kunststoff oder auch mit einem anderen Metall als Eisen oder Stahl ausgekleidet
sein, mit einer Wärmeschutzverkleidung (Asbest, Schlackenwolle, Glaswolle usw.) versehen sein,
auch_ wenn diese Verkleidung ihrerseits wieder durch eine Umhüllung, z.B. aus Blech, geschützt ist.
(4) Behälter, die zerlegt zur Abfertigung gestellt werden, verbleiben hier.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen oder ähnliche Behälter zu Transport- oder Verpackungs-
zwecken, aus Stahlblech (Tarifnr. 73.23).
b) Behälter von der in dieser Tarifnummer beschriebenen Art mit einem Fassungsvermögen von
300 1 oder weniger (Tarifnr. 73.40).
c) Behälter mit Doppelwandungen oder Doppelböden, mit dazwischenliegenden Umlaufvor-
richtungen für Flüssigkeiten oder Gase (Tarifnr. 84.17).
d) Andere ·Behälter mit mechanischen oder wärmetechnischen Einrichtungen, z.B. Dampf-
schlangen, Rührwerken, Kühlvorrichtungen, elektrischen Widerständen (Kapitel 84).
e) Warenbehälter (Container) für Beförderungsmittel (Tarifnr. 86.08).
73.23 Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (usw.)
1.
(1) Hierher gehören Behälter aus Stahlblech mit beliebigem Fassungsvermögen, zu Transport-
oder Verpackungszwecken, z. B. Büchsen, Eimer, Flaschen, Hobbocks, Kanister, Kübel.
(2) Die Behälter können mit Doppelwandungen oder Doppelböden versehen sein, sofern sich
zwischen den Doppelwandungen oder Doppelböden nicht Umlaufvorrichtungen für Flüssigkeiten
oder Gase befinden.
(3) Die Behälter - z. B. Fässer, Trommeln und Kannen für Transportzwecke - können mit Eisen-
ringen verstärkt, zur besseren Fortbewegung oder Handhabung mit Beschlägen versehen und mit
Spunden oder Stöpseln (auch mit Gewinde) oder mit anderen Verschlüssen (Deckeln mit Scharnieren,
Leisten usw.), die zum Füllen oder Entleeren erforderlich sind, ausgestattet sein.
(4) Behälter, die zerlegt zur Abfertigung gestellt werden, verbleiben hier.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Behälter der Tarifnr. 73.22.
b) Druckbehälter für verdichtete oder verflüssigte Gase (Tarifnr. 73.24).
c) Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, als Haushaltsartikel oder Haus-
wirtschaftsartikel, z. B. Milchkannen (Tarifnr. 73.38).
d) Behälter zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Gußeisen oder Stahlguß (Tarifnr. 73.40).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2069
Erläuterungen zu
e) Dosen und Etuis als persönliche Gebrauchsgegenstände (Koffer, Zigarettenetuis, Taschendosen (71.28)
usw.), Berufsausrüstungsgegenstände (Werkzeugkästen usw.) (Tarifnr. 73.40).
f) Panzerschränke, Sicherheitskassetten (Tarifnr. 83.03).
g) Sortierkästen, Ablegekästen, Papierordner, Karteikästen und ähnliche Gegenstände für Büro-
einrichtungen (Tarifnr. 83.04).
h) Dosen als Ziergegenstände zur Innenausstattung (Tarifnr. 83.06).
i) Warenbehälter (Container) für Beförderungsmittel (Tarifnr. 86.08).
k) Isolierflaschen und andere Isolier- (Vakuum-) Behälter (Tarifnr. 98.15).
1) Behälter mit Doppelwandungen oder Doppelböden, mit dazwischenliegenden Umlaufvorrich-
tungen für Flüssigkeiten oder Gase (Tarifnr. 84.17).
Druckbehälter aus Elsen oder Stahl für verdichtet~ od,er verflüssigte Gase 73.24
(1) Hierher gehören Behälter von zylindrischer Form (Rohre oder Flaschen), die widerstands-
fähig und auf hohen Druck geprüft sind und zum Transport und zur Lagerung von verdichteten oder
verflüssigten Gasen (Sauerstoff, Wasserstoff, Acetylen, Kohlendioxyd, Butan usw.) verwendet wer-
den. Die Behälter können nahtlos sein oder angeschweißte Böden haben. Sie können aus zwei in der
Mitte zusammengeschweißten Teilen bestehen oder auch an der Seite des Zylinders zusammenge-
schweißt sein. Die beiden Kappen können auch an den Zylindermantel angeschweißt sein.
(2) Die Druckbehälter könhen mit Hähnen, Druckreduzierventilen oder Vorrichtungen zum An-
bringen eines Manometers versehen sein. Hierher gehören auch Behälter - z.B. für Acetylen-, die
(zum leichteren Einfüllen und zur Verhinderung einer Explosion) einen porösen inerten Stoff (z.B.
Kieselgur, Holzkohle, Asbest) mit einem Bindemittel (z.B. Zement) enthalten, der manchmal mit
Aceton getränkt ist.
Kabel, Seile, Litzen, Sellschlingen und ähnliche Waren (usw.) 73.25
I.
(1) Hierher gehören Taue.
(2) Die Waren sind beliebig dick und lang. Sie haben eine ovale, flache, dreieckige, quadratische
Öder rechteckige Querschnittsform. Sofern sie ihren Charakter als Waren aus Stahl behalten, können
sie eine Einlage aus Spinnstoffen (Hanf, Jute usw.) haben oder mi~ Spinnstoffen, Kunststoff usw.
überzogen sein. Sie können in Längen zugeschnitten und mit Ausrüstungs- oder Endstücken wie
Haken, Karabinerhaken, Ringen, Kabelschuhen, Kabelklemmen, Kabelklammern, Rollen usw. ver-
sehen sein (sofern sie dadurch nicht den Charakter von anderweit erfaßten Waren erhalten). Sie
können auch die Form von Seilschlingen oder Ladestropps, auch mit mehreren Enden, haben.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Zaundraht, der aus zwei Drähten aus Sta.hl durch schwaches Verwinden ohne Stacheln
hergestellt ist, sowie Stacheldraht (Tarifnr. 73.26).
b) Isolierte Kabel und ähnliche Waren für die Elektrotechnik (Tarifnr. 85.23).
Stacheldraht; verwundene'r Runddraht oder Flaehdraht (usw.) 73.26
I.
(1) Hierher gehören Waren, die für Umzäunungen verwendet werden, z.B.:
1. Waren aus Stahldraht (auch aus Walzdraht), der schwach verwunden und in kurzen Ab-
ständen mit Stacheln oder Spitzen von gezacktem Blech versehen ist (Stacheldraht).
2. Waren aus Bandstahl von geringer Breite, flach und ausgezackt, z. B. in Form von Säge-
zähnen (Ersatz für Stacheldraht).
3. Waren aus Bandstahl von geringer Breite, schwach spiralförmig verwunden, auch mit
Stacheln versehen.
4. Waren aus zwei Stahldrähten (auch aus Walzdraht), einfach und lose verwunden, ohne
Stacheln.
(2) Hierher gehören auch Gegenstände zur Absperrung aus verflochtenem Stahldraht (Schutz-
netze, Drahtsperren oder sogenannte spanische Reiter), auch wenn sie auf Pfosten aus Holz oder
Metall montiert sind.
II.
Hierher gehören nicht Waren für Umzäunungen mit den in den Erläuterungen zu 73.25
aufgeführten Merkmalen.
2070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
73.27 Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Stahldraht
I.
(1) Hierher gehören Waren, die mit der Hand oder maschinell oder durch eine Verbindung
der beiden Verfahren auf eine Art hergestellt sind, die mit der bei Spinnstoffen verwendeten (Kett-
und Schußgewebe, Wirkwaren usw.) vergleichbar ist. Sie können in Rollen oder geschnittenen
Bahnen, als endlose Metalltücher auch in quadratisc.her oder rechteckiger Form oder in doppelten
Bogen zur Abfertigung gestellt werden. Sie sind beliebig lang, abgepaßt oder zugeschnitten, auch
zusammengelötet. Eine weitere Bearbeitung, z. B. das Einarbeiten von Docken zur Befestigung
an Zargen schließt die Zuweisung zu Tarifnr. 73.27 aus.
(2) Hierher gehören auch Geweb~, Gitter und Geflechte aus Stahldraht, auch in sieb verflochten,
die an den Berührungspunkten zusammengelötet, zusammengeschweißt, verknüpft oder mit einem
besonderen Draht zusammengebunden sind, ferner in Kunststoff getauchte Gewebe und Geflechte
aus Stahldraht (auch wenn die Maschen auf diese Weise verstopft sind), und die auf Papier
geklebten oder sonst befestigten Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Stahldraht, wie sie für Eisen-
beton, Armierungen für Decken, Scheidewände usw. verwendet werden.
(3) Die Waren können auch aus Streifen oder Bändern her~estellt sein, die aus Bandstahl oder
Sta)ilblech durch Schneiden gewonnen sind und deren größte Abmessung des Querschnitts nicht
mehr als 13 mm beträgt.
II.
Hierher gehören nicht Waren, die unter Verwendung von Metallgeweben, Gitt~rn und
Geflechten hergestellt und in anderen Tarifnummern erfaßt sind, z.B.:
a) Mit Metallgeweben oder -geflechten verstärkte Papierbogen, z. B. Teerpapier für Dächer
(Kapitel 48).
b) Gewebe aus Metallfäden, zur Bekleidung, Inneneinrichtung oder zu ähnlichen Zwecken
(Tarifnr. 52.02).
c) In bestimmte Stoffe, insbesondere in Kunststoff, Aabest oder Glas eingebettete Gewebe
und Geflechte (Kapitel 39, 68 oder 70).
d) Geflechte mit Teilen aus gebranntem Ton (Drahtziegelgeflechte) (Kapitel 69).
e) Gewebe, Gitter und Geflechte, die z.B. durch Zufügen bestimmter Vorrichtungen zu Teilen
von Maschinen verarbeitet sind (z. B. Kapitel 84).
f) Gewebe, Gitter und Geflechte, zu Handsieben montiert (Tarifnr. 96.06).
73.29 Ketten Jeder Größe und Teile davon, aus Elsen oder Stahl
1.
(1) Hierher gehören Ketten aus Gußeisen, schmiedbarem Guß oder Stahl, ohne Rücksicht
auf Größe, Herstellungsart und im Regelfall Verwendungszweck.
(2) Die Ketten können gegossene, geschmiedete, geschweißte Glieder, mit oder ohne Steg, auch
Glieder aus Blech oder aus gewundenem Draht haben. Sie können aus Gelenkgliedern, d. h.
Achsen, Rohren, Rollen oder Kettennieten (Rollenketten, sogenannte geräuschlose Zahnketten,
Gallsche Ketten usw.), oder aus Kugelgliedern bestehen.
(3) Hierher gehören z. B. Transmissionsketten (für Hebevorrichtungen, Fahrzeuge UHW.), Anker-
ketten, Anlegeketten (für Schiffe, Fässer, Bauholz usw.), Zugketten, Ketten aller Art zum An-
binden (von Vieh, Hunden usw.), Ketten für Metallmatratzen, Ziehketten (für Ausgüsse, Toiletten
usw.).
(4) Zu E gehören Bolzen, Lamellen, Laschen oder Platten, für Gelenkketten, Haken und Wirbel,
für Stegketten, Riegel.
(5) Die hierher gehörenden Ketten können Endstücke oder Karabinerhaken, T-Stücke, einfache
oder geknickte Ringe haben. Sie können in Längen geschnitten sein, auch wenn sie offensichtlich
zu bestimmten Zwecken hergerichtet sind.
(6) Der Bolzenabstand bei der Rollenkette wird an der gestreckten Kette gemessen. Es wird
dazu in je einem Drittel der Kettenlänge an mindestens einem Kettenglied der Abstand von
der Achse eines Querverbindungsstückes bis zur Achse des nächsten Querverbindungsstückes mit
der mit Mikrometerschraube versehenen Lehre (Scheibenlehre) festgestellt. Bei verschieden großem
Abstand ist für die zolltarifliche Einordnung der ermittelte kleinste Wert zugrunde zu legen.
(7) Die Gliedstärke bei der Stegkette ist in je einem Drittel der Kettenlänge an mindestens
einem Kettenglied zu ermitteln, und zwar ist die Gliedstärke jeweils an der kürzesten Achse des
Kettengli~des, aber nicht an den etwa rückliegenden Stegeinsetzstellen zu messen. Bei verschiedener
Gfödstärke ist für die zolltarifliche Einordnung der ermittelte kleinste Wert zugrunde zu legen.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2071
Erlüuterunyen zu
II. (71.29)
Hier her gehören nicht:
a) Phantasieschmuck wie Uhrketten, Berlockenketten usw. (Tarifnr. 71.16).
b) Sogenannte Fräs- und Sägeketten, die mit einer Verzahnung oder einer anderen Vorrichtung
versehen sind und die sich als Sägen und zum Nutenfräsen bei Holz verwenden lassen usw.
(Kapitel 82).
c) Sicherheitsvorrichtungen mit Ketten zum Verschließen von Türen (Tarifnr. 83.02).
d) Ketten, die in Maschinen eingebaut sind, z. B. Baggerketten, Förderketten, Zangenketten
für Textilmaschinen (Spann- und Trockenmaschinen) (Abschnitt XVI).
e) Meßketten (Tarifnr. 90.14).
Schiffsanker, Draggen, Teile davon, aus Elsen oder Stahl 73.30
I.
(1) Hierher gehören nur Waren, die dazu bestimmt sind, Schiffe jeder Größe, Bojen, See-
zeichen, Treibminen usw. an Ort und Stelle zu halten. Die Anker können mit einem Ankerstock
oder Querstück, auch aus Holz, versehen sein und bewegliche oder feste Arme haben.
(2) Draggen sind kleine Anker mit mehr ·als zwei Armen (im allgemeinen vier), die nicht mit
Ankerstöcken versehen sind.
(3) Teile von Ankern und Draggen gehören ebenfalls hierher.
II.
Hierher gehören nicht als Anker bezeichnete, zu anderen Zwecken verwendete Gegenstände,
z. B. Anker, mit denen Streben oder Sparren an Gebäuden befestigt werden.
Stifte, Nägel, zugespitzte Krampen, gewellte und abgeschrägte Klammem (usw.) 73.31
1.
(1) Zu A gehören maschinell aus Stahldraht hergestellte Stifte und Nägel (sogenannte Draht-
stifte). $ie sind im Querschnitt ~leichbleibend, bis zum Beginn des zugespitzten 'Teils meist rund,
oval oder viereckig und besitzen in der Regel einen flachen oder gewölbten Kopf. Sie sind an einem
oder an beiden Enden zugespitzt, oft auch gebogen. \Varen dieser Art sind auf der Oberfläche
blank und glatt. Der Kopf ist verschieden geformt und hebt sich von Schaft und Spitze deutlich
ab. An der unteren Seite des Kopfes sind gewöhnlich zwei Preßnähte, die sogenannten >•Zangen-
bisse" zu erkennen. Solche sogenannten Drahtstifte sind z. B. Drahtstifthaken, Sohlenstifte,
Forrnerstifte, einseitig aus Draht geschnittene Schlaufen mit dreiseitiger (Patent-) oder vier-
seitiger Spitze. ·
(2) Hierzu gehören auch Nägel für die Holzschuh- und Pantoffelherstellung, Boots-, Schiefer-
nägel sowie Stifte oder Zähne für Maschinen für die Aufbereitung von Spinnstoffen, wie Stifte
oder Zähne für Karden, Krempeln, Hecheln, Öffner und dergleichen.
Zu B gehören geschmiedete oder gestanzte Krampen sowie die sogenannten Klammern, z. B.
Balken- und Gerüstklammern, Drahtklammern zum Befestigen der Leitungsdrähte an der Wand
(d. h. gebogener Draht, der in zwei parallele, gespitze Stifte ausläuft), Klammern zum Verbinden
von Steinen, Lagerholzklammern (d. h. bügelartig gebogene Drahtstifte mit zwei gespitzten Enden),
Maurerklammern und Zimmermannsklammern. Hierzu gehören auch Schienennägel (tire-fonds),
das sind Nägel zum Befestigen der Schienen auf den Schwellen.
Zu C gehören meist geschmiedete, lange flache Nägel zum Befestigen der Huf- und Klaueneisen
an Hufen von Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln und Klauentieren. Der Nagelkopf gleicht
einem stark abgeflachten Kegel- oder Pyramidenstumpf. Der Schaft ist flach, in der Regel viereckig.
Kopf und Schaft hängen zusammen. Hierzu gehören auch Hufstollen (Steckstollen), Eisnägel und
Eiskrampen, für Tiere, ohne Schraubgewinde.
Zu D gehören Nägel mit vergoldetem, versilbertem, verchromtem, verkupfertem, vermessing-
tem, vernickeltem, getriebenem oder anders oberflächenveredeltem Kopf aus Stahl oder auch mit
Kopf aus anderem unedlen Metall als Kupfer, aus Glas, Kunstharz, Porzellan und dergleichen,
z.B. für Holzwaren, Möbel, Sattlerwaren. Sie sind maschinell aus zugeschnittenem Blech her-
gestellt; die Köpfe sind flach, die Spitzen scharf. Hierzu werden Polsternägel, Rosettenstifte,
Sattlernägel, Tapeziernägel gerechnet.
Zu E gehören die übrigen Stifte, Nägel, Krampen, Ringnägel, Haken, Ringhaken und Reiß-
nägel, z.B. die gegossenen, geschmiedeten oder aus Bandstahl oder Stahlblech gepreßten oder
geschnittenen Waren, z.B. Schwellenmarkierungsnägel, die Anker-, Rabbitz-, Schiffs-, Sparren-•
Stemm- und Torbandnägel sowie die Achsenstifte für Rolläden, die Bilder- und Gardinenhaken
mit viereckigem oder prismaartigem Schaft und rechtwinklig gebogenem Ende, die Wandhaken
zum Aufhängen von Uhren, Eisenzwecken (Sohlennägel) für Schuhmacher, Semences und. Tacks
2072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
ZU Erliuterungen
(711.31) (Aufzwickstifte), Tapezierstifte, einseitig geschärfte Wellhaften zum Verbinden hölzerner Gegen-
stände (sogenannte Wellblechnägel), Putz-, Rohr-, Schiffs- und Wandhaken und reißnägelartige
Teppichnägel.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Ringhaken und Haken mit Schraubgewinde sowie nicht zugespitzte sogenannte falsche
Schrauben und sogenannte falsche Schrauben mit zugespitztem Schaft und gespaltenem Kopf
(Tarifnr. 73.32).
b) Schutzbeschläge für Schuhsohlen, auch mit Stiften; Bilderhaken aus zugeschnittenem Metall,
die an den Wänden mit Stahlstiften befestigt werden; Riemenverbinder (für Treibriemen
und Förderbänder) aus Stahldraht (Tarifnr. 73.40).
c) Stifte, Nägel usw. mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kupferkopf (Tarifnr. 74.14:).
d) Heftklammern für Heftmaschinen (zu Bürozwecken und andere) (Tarifnr. 83.05).
e) Saitenwirbel und Saitenstifte für Klaviere (Tarifnr. 92.10).
73.32 Bolzen und Muttern (auch mit Gewinde), Sehwellenschrauben, Schrauben (usw.)
I.
(1) Hierher gehören:
1. Schraubbolzen und Schrauben mit Metallgewinde. Sie haben zylindrische Form. Ihr Gewinde
ist eng gedreht und wenig geneigt. Sie werden entweder mit nicht geschlitztem Kopf (mit
Ecken) oder mit geschlitztem Kopf hergestellt. Schrauben mit Metallgewinde sind z.B.
Oberbauschrauben, hochfeste Schrauben, Maschinenschrauben, Schloßschrauben, Senk-
schrauben, Pflugschrauben. Hierher gehören auch U-förmige Bolzen (Flanschbolzen), Bolzen
ohne Kopf, die aus einem zylindrischen Schaft bestehen und an einem Ende oder in ganzer
Länge mit Gewinde versehen sind und Stiftschrauben aus einem kurzen, an beiden Enden
mit Gewinde versehenem Schaft. Hierher gehören Bolzen ohne Gewinde und Rohlinge von
Bolzen, die im allgemeinen kein Gewinde haben.
2. Kanten-, Flügel-, Hut-, Kronen- usw. -muttern, meist in ihrer ganzen Länge mit Gewinde
versehen, auch mit Gegenmuttern verwendet. Hierher gehören auch Muttern ohne Gewinde
und Rohlinge von Muttern, die im allgemeinen kein Gewinde haben.
3. Schrauben mit Holzgewinde. Sie unterscheiden sich von den Schrauben mit Metallgewinde
durch ihre abgestumpfte Kegelform und durch scharfe Gewinde. Sie schrauben sich mit dem
Gewinde in das Material selbst ein. Außerdem sind die Schrauben mit Holzgewintte in den
meisten Fällen mit einem geschlitzten Kopf versehen und werden immer ohne Mutter ver-
wendet.
4. Schwellenschrauben sind Schrauben mit Holzgewinde, mit großen Abmessungen, viereckigem
oder sechseckigem, nicht geschlitztem Kopf; sie werden zum Befestigen von Eisenbahn-
schienen auf Holzschwellen und zum Verbinden von Gebälk und anderen dicken Holzteilen
verwendet.
5. Treib-Schrauben (Parker-Schrauben). Sie gleichen den Schrauben mit Holzgewinde durch
ihren geschlitzten Kopf und ihr zugespitztes, leicht kegelstumpfförmiges scharfes Gewinde,
das bis zum Kopf durchgeht. Sie schrauben sich mit dem Gewinde in das Material (dünne
Metalltafeln, Marmor, Schiefer, Hartkautschuk, Kunststoff usw.) selbst ein.
6. Sogenannte falsche Schrauben, nicht zugespitzt (auch mit geschlitztem Kopf) oder mit
zugespitztem Schaft und geschlitztem Kopf. Ihr Gewinde ist stark geneigt. Sie werden meist
mit einem Hammer in die Stoffe eingetrieben, können aber nur durch Schraubenzieher
wieder herausgedreht werden.
7. Ringschrauben und Schraubhaken. Sie werden in gleicher Weise wie die Ringhaken und
Haken der Tarifnr. 73.31 zum Aufhängen oder Befestigen von Gegenständen verwendet.
Sie unterscheiden sich jedoch von ihnen durch ihren mit Gewinde versehenen Schaft.
8. Nägel mit gewundenem Schaft für Bergschuhe, Stollen für Hufeisen (Schraubstollen), Eis-
nägel oder -krampen mit Schraubgewinde, für Tiere.
9. Niete. Sie haben kein Gewinde und im allgemeinen eine zylindrische Form und einen flachen
oder halbrunden Kopf.
10. Splinte und Keile. Splinte mit geschlitztem oder nicht geschlitztem Schaft werden in den
Öffnungen von Wellen, Achsen, Bolzen usw. befestigt, um zu verhindern, daß die dort auf-
gesetzten Gegenstände sich verschieben. Keile werden zu ähnlichen Zwecken verwendet,
sind aber im allgemeinen widerstandsfähiger und größer. Sie werden entweder in den Öff-
nungen in gleicher Weise wie Splinte befestigt (in diesem Falle haben sie häufig die Form
eines Winkels) oder in den Rillen oder Schlitzen von Wellen, Achsen usw. Im letzten Falle
haben die Keile Hufeisen-, Kegelstumpf-, Prismen- usw. -form.
11. Unterlegscheiben (auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben) können auch
gebogen oder gewölbt, geschlitzt (z."B. geschlitzte Unterlegscheiben vom Typ Grower),
mit teilweise ausgeschnittenen Lamellen (Fächerunterlegscheiben) sein oder aus zwei ganz
flachen Kegelstümpfen bestehen. Unterlegscheiben oder Federringscheiben, die auf Schrauben
gesteckt eingeführt werden, sind mit den Schrauben zu verzollen. Die Waren sind mit 1
rundem oder kantigem Loch durchstanzte oder aus dem Vollen gedrehte Scheiben aus Blech.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2073
Erläuterungen zu
(2) Die Waren werden aus Stabstahl, Walzdraht oder gezogenem Draht warm geschmiedet, (71.32)
kalt gepreßt, gebogen oder aus dem Vollen aus der Stange gedreht. Die Gewinde sind in der Regel
geschnitten oder gewalzt.
(3) Die Stiftdicke bei Waren ohne Gewinde (Schaftdicke, Schaftdurchmesser, Spindeldurch-
messer), die Lochweite oder der Durchmesser von Drehteilen sind mit der mit Mikrometerschraube
versehenen Lehre (Schraubenlehre) festzustellen. Die Stiftdicke ist da zu messen, wo der Querschnitt
des Schaftes (der Spindel) die größte Abmessung zeigt. Als Lochweite bei nicht kreisrunden Löchern
gilt deren größte Abmessung und als Durchmesser von Drehteilen gilt die größte Abmessung ihres
Querschnitts. Die Stiftdicke bei Waren mit Gewinde (z.B. von Schrauben) ist an dem dem letzten
Schraubengang zunächst liegenden ungeschnittenen Teil des Stiftes zu messen. Bei Waren ohne
gewindefreien Teil ist die Stiftdicke da zu messen, wo das Gewinde die größte Abmessung zeigt.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Schraubennägel mit vierkantigem, gewundenem und zugespitztem Schaft, ohne geschlitzten
Kopf (Tarifnr. 73.31).
b) Hohlniete oder Niete mit geschlitztem Schaft (Tarifnr. 83.09).
c) Metallstopfen, Metallspunde, mit Schraubgewinde (Tarifnr. 83.13).
d) Vorrichtungen (manchmal Schrauben genannt), die dazu dienen, eine Bewegung zu über-
tragen oder eine tatsächliche Arbeit zu verrichten und die in Wirklichkeit Teile von Maschinen
sind, z. B. die archimedischen Schrauben, Preßschrauben, Verschlußvorrichtungen von
Ventilen und Hähnen (Kapitel 84).
e) Saitenwirbel für Klaviere sowie ähnliche mit Gewinde versehene Gegenstände, die Teile von
Musikinstrumenten sind (Tarifnr. 92.10).
Handnähnadeln, Häkelnadeln, Ahlen, Durchziehnadeln (usw.) 73.33
I.
(1) Hierher gehören:
1. Näh-, Stopf-, Stick-, Pack- und Sacknadeln, Nadeln für Matratzenmacher, Segelmacher,
Buchbinder, Polsterer, Schuhmacher, Fiecht- und Netznadeln.
2. Stricknadeln.
3. Häkelnadeln, Tamburiernadeln.
4. Ahlen mit Öhr, mit dreieckigem Ende, für Leder, zur Teppichherstellung.
5. Durchziehnadeln aller Art (mit Öhr, z.B. zum Zuschnüren von Fußbällen, rund, flach usw.),
Durchziehnadeln für Schnüre, Bändchen.
6. Stichel zum Sticken. Sie dienen zum Durchbohren des Gewebes beim Sticken.
7. Knüpfnadeln (oder Spezialnadeln), an einem oder beiden Enden zugespitzt, für Filetarbeiten.
(2) Ein Teil der Waren ist mit Griff versehen.
(3) Hierher gehören auch die Rohlinge dieser Waren, z.B. Nadeln mit zugespitztem Schaft,
aber noch ohne Öhr, Nadeln mit Öhr, aber noch nicht zugespitzt oder poliert, Stichel und Durch-
ziehnadeln, die noch einen Griff erhalten sollen.
11.
Hierher gehören nicht:
a) Ahlen ohne Öhr für Schuhmacher, Sattler usw., Stichel (für Polsterer, Buchbinder, zu Büro-
zwecken); Pfrieme für Polsterer, Buchbinder usw. (Tarifnr. 82.04).
b) Nadeln und ähnliche Gegenstände für Wirk-, Spitzen-, Stick-, Posamentiermaschinen (Tarifnr.
84.38).
c) Nähmaschinennadeln (auch für Sohlennähmaschinen) (Tarifnr. 84.41).
d) Injektionsnadeln, Punktiernadeln und Nadeln zum Legen von Nähten in der Chirurgie
(Tarifnr. 90.17).
e) Grammophonnadeln (Tarifnr. 92.13).
Stecknadeln, Haarnadeln, Lockenwickel und ähnliche \Varen (usw.) 73.34
I.
(1) Hierher gehören Stecknadeln der gewöhnlichen Arten; Sicherheitsnadeln; Haarnadeln der
gewöhnlichen Arten; Lockenwickel, Frisurnadeln, Haarklemmen und ähnliche Waren zum Frisieren,
auch mit Spinnstoffen oder Leder überzogen oder mit Vorrichtungen aus Kautschuk oder anderen
Stoffen. •. .
(2) Der Kopf oder andere zusätzliche Teile dieser Nadeln können aus einem anderen unedlen
Metall, aus Glas, Email oder aus Kunststoff hestehen, soweit es sich nicht um Schmuckwaren handelt
und der Gegenstand seinen Charakter als Ware aus Stahl behält.
(3) Hierher gehören auch Nadeln ohne Kopf für Broschen und Abzeichen, auch mit Gelenk und
dem kleinen Befestigungsgewinde für Brt>Hchen (BroschenHchäft.<>), Schäfte für Hutnadeln, zuge-
spitzte Stifte zum Befestigen von Schildchen, Insektennadeln und ähnliche Waren.
2074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(71.34) II.
Hierher gehören nicht:
a) Krawattennadeln, fertige Abzeichen, Hutnadeln und ähnliche Waren, die Schmuckwaren sind
(Tarifnr. 71.16).
b) Reißnägel (Tarifnr. 73.31).
c) Haarspangen (Tarifnr. 71.16 oder 98.12).
73.35 Fedem und FederbUitter, aus Stahl
1.
Hierher gehören auch rohe oder unfertige Federn.
Zu A gehören Blattfedern mit einfachen oder übereinandergeschichteten Federblättern, die z.B.
als Tragfedern für Fahrzeuge verwendet werden. Blattfedern für Kraftfahrzeuge werden durchweg
durch einen Mittelbolzen und seitliche Klammern zusammengehalten. Blattfedern für Schienen-
fahrzeuge sind vorwiegend daran zu erkennen, daß sie in der Mitte durch den Bund (Kastenbund,
Gehängebund) zusammengehalten werden. Sie besitzen stärkere Einzelfederblätter. Blattfedern
können a1,1ch mit Draht geb.ündelt sein. Als ,,,fertig montiert« gelten nur mit Mittelbolzen oder Feder-
bund oder Drahtgebündel und mit Klammern versehene Federn. Hierzu gehören auch Elliptikfedern
(aus einer oberen und einer unteren an den Enden ineinandergreifenden Blattfeder) und einzelne
Federblätter. Blattfedern oder einzelne Federblätter werden auch im Maschinenbau verwendet.
Blattfedern zu diesen Zwecken sind aus kurzen Federblättern zusammengesetzt. Sie werden haupt-
sächlich durch einen Mittelniet und seitliche Klammern zusammengehalten. Lose zur Abfertigung
gestellte Federblätter, die· mit umwickeltem Draht zusammengehalten werden oder die eine ge-
schlossene Blattfeder erkennen lassen, gelten nicht als ,,•einzelne Federblätter«.
Zu B gehören Blattspiralfedern, handelsüblich auch als Kegelstumpffedern, Wickelfedern be-
zeichnet. Sie sind aus breiterem Federstahl in konischer oder doppelkonischer Form gewickelt. Die
inneren und äußeren Schmalenden sind meist vor der Wickelung dünn ausgewalzt. Die Federn
arbeiten in der Weise, daß sich die Windungen ineinander schieben oder auseinander ziehen. Sie
werden vorwiegend als Pufferfedern oder als Zugfedern für Eisenbahnfahrzeuge, ferner für den
Maschinenbau, für Uferverankerungen, für den Erschütterungsausgleich bei Fundamenten usw., für
Baumscheren, Haarschneidemaschinen usw. verwendet.
Zu C geh ö.re n Spiralflachfedern, aus Bandstahl hergestellte gewundene Biegungsfedern. Sie
werden zur Aufnahme von Drehkräften bei wissenschaftlichen Instrumenten, bei Spielzeug mit me-
chanisc~er Aufziehvorrichtung, in Schlössern, als Rolladenfedern usw. verwendet.
Zu D gehören:
1. Schraubenfedern (Druckfedern, Zugfedern). Es handelt sich um gewickelte Federn aus Rund-
stahl, Vierkantstahl, Rechteckstahl usw. für Eisenbahnfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, Maschinen-
bau, Bergbau, Fahrradsättel usw. sowie Drahtfedern für Möbel usw.
2. Torsionsfedern (Stabfedern) mit Rund-, Quadrat- oder Rechteckquerschnitt.
3. Tellerfedern.
4. Stützfedern für Fußeinlagen, sonstige orthopädische Zwecke usw.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Federgestelle für Klapphüte (Tarifnr. 65.07).
b) Federn für Schirmstöcke (Tarifnr. 66.03}.
c) Geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben (Tarifnr. 73.32).
d) Uhrfedern (Tarifnr. 91.11).
e) Federn, die ,zu automatischen Türschließern (Tarifnr. 83.02), zu Teilen von Maschinen (Ab-
schnitt XVI) oder Apparaten und Instrumenten der Kapitel 90 und 91 verarbeitet sind.
f) Miederstäbe und Federn für Korsette, Kleider und Bekleidungszubehör (Tarifnr. 98.13).
73.36 Haumheizöfen, llelzappamte, Küehenherde (usw.)
I.
(1) Hierher gehören nichtelektrische Heiz- und Kochgeräte, die mit Brennstoffen aller Art
(Holz, Steinkohle, Koks, Leuchtgas, Petroleum, Benzin, Butan, Alkohol usw.) ~eheizt werden, z. B.:
1. Kamine und Roste für offenes Feuer zum Heizen von Wohnungen, Räumen usw., Kohlen-
becken.
2. Heizkörper zu gleichen Verwendungszwecken für Gas, Petroleum und dergleichen, mit eigener
Heizquelle. ·
3. Suppenherde und Küchenöfen für den Haushalt, auch in größerer Ausführung für Hotels,
Gaststätten, Kasernen usw.
4. Bratöfen, Grills, Backöfen für Brot und Feingebäck, nicht zu gewerblichen Zwecken.
5. Kochgeräte für Zimmer, Reise, Camping usw., einschließlich Tellerwärmer mit Heizquelle.
6. Feuerungen von Waschmaschinen und Kesselöfe:u. für Wäsche, zum Kochen von Viehfutter ,
usw. und ähnliche Waren.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2075
Erläuterungen zu
(2) Hierher gehören auch Raumheizöfen und Küchenherde, die mit einem Heizkessel kombiniert (71.36)
und im Nebenzweck für Zentralheizungen verwendbar Rind, sowie kombinierte Geräte, z.B. Herde
mit offener Feuerstelle für Holz oder Kohlen und einer oder mehreren Gasbrennstellen.
(3) Die Geräte können emailliert, vernickelt, verkupfert usw. und mit Zubehörteilen aus anderen
unedlen Metallen oder mit feuerfester lnnenauskleidung versehen sein. Waren in Verbindung mit
Platten oder Kacheln aus keramischen Stoffen gehören hierher, wenn die Bestandteile aus Eisen oder
Stahl den Charakter der Ware bestimmen.
(4) Hierher gehören auch ohne weiteres erkennbare Teile dieser Geräte, aus Eisen oder Stahl, z.B.
Ofenplatten, Kochplatten, Aschenkästen, Ringe, ahnehmba!e Feuei-ungen, einzelne Brenner (für
Gas, Petroleum usw.), Türen, Roste, Füße, Schutzstangen, Topflappenhalter, Tellerwärmevor-
ricbtungen. ·
11
Hierher gehören nicht: ·
a) Heizkessel, Luftheizöfen und Heizkörper, für Zentralheizungen, Teile davon (Tarifnr. 73.37).
b) Ofenvorlegeplatten, Ofenunterlegeplatten, Ofenvorsetzer; Ofen genannte Geräte, die keine
Heizvorrichtung haben und nur auf einen Herd oder Ofen aufgesetzt werden (Tarifnr. 73.38).
c) Lötlampen und Feldschmieden (Tarifnr. 82.04).
d) Brennerfeuerungen (Tarifnr. 84.13).
e) Industrie- oder Laboratoriumsöfen (Tarifnr. 84.14).
f) Apparate und Vorrichtungen zum Heizen, Kochen, Rösten usw., z.B. Warmwasserbereiter,
Badeöfen und allgemein Apparate zum Kochen und Heizen, die üblicherweise nicht im Haus-
halt gebraucht werden, z. B. Fettbackkessel und Kaffeemaschinen sowie Apparate zum Heizen
und Kochen mit indirekter Beheizung (z. B. mit Dampf), die häufig durch Temperaturaus-
tausch betrieben werden oder doppelte Wandungen, doppelte Böden, Schlangenrohre und
ähnliche Vorrichtungen haben, z.B. Autoklaven, Trockenschränke, Heizschränke usw.
(Tarifnr. 84.17).
g) Elektrowärmegeräte (Kapitel 85).
Heizkessel (ausgenommen Dampferzeuger der Tarlfnr. 84.01), Luftheizöfen (usw.) 73.37
Hierher gehören: I.
1. Heizkessel mit beliebigem Brennstoffsystem (Holz, Steinkohle, Koks, Gas, Schweröl usw.) und
von beliebiger Größe, zum Heizen von Häusern, Wohnungen, Fabriken, Werkstätten, Ge-
wächshäusern usw., mit Wasser-, Dampf- oder Luftumlauf (im letzten Falle werden diese
Geräte genauer als Luftheizöfen bezeichnet). Die Heizkessel und Luftheizöfen können mit
zusätzlichen Teilen wie Druckreglern, Manometern, Wasserstandanzeigern, Armaturen, mon-
tierten Brennern usw. versehen sein. Hierher gehören auch Heizkessel, die gleichzeitig zur Er-
zeugung von Niederdruckdampf und heißem Wasser dienen.
2. Heizkörper, die gewöhnlich entweder aus zusammengesetzten gerippten Hohlkörpern, geripp-
ten Rohren usw. oder aus einfachen Kästen aus Gußeisen oder Stahl bestehen. Die Heizkörper
können von Wandungen aus Holz oder Metall umschlossen sein.
3. Teile von Heizkesseln und Luftheizöfen (Siederohre, Mäntel, Boden, Kesselgewölbe, Deckel
und Mannlöchern und Handlöchern, usw.), Glieder und andere Teile von Heizkörpern, die als
solche erkennbar sind.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Rohrleitungen, die die Heizkessel oder Luftheizöfen mit den Heizkörpern verbinden, und
ihre Zubehörstiicke (Tarifnr. 73.17, 73.18 oder 73.20).
b) Ausdehnungsgefäße für Zentralheizungsanlagen (Tarifnr. 73.22 oder 73.40).
c) Waren der Tarifnr. 73.36.
d) Stützen für Heizkörper ('rarifnr. 73.40).
e) Klimaanlagen (Kapitel 84). ·
f) Brennerfeuerungen (Tarifnr. 84.13).
g) Zuleitungshähne für Dampf und heißes Wasser, gesondert zur Abfertigung gestellt
(Tarifnr. 84.61).
h) Elektrische Heizkörper (Tarifnr. 85.12).
i) Heißluftverteiler.
Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel (usw.) 73.38
I.
(l) Hierher gehören Waren, die in der Küche, in der Speisekammer, bei Tisch, zu sanitären
und hygienischen Zwecken oder zu Haushaltszwecken verwendet werden. Hierher gehören JJ,uch
Waren dieser Art, die in Holtels, Gaststätten, Pensionen, Krankenhäusern, Kantinen oder Kasernen
verwendet werden, z. B. :
l. Besonders für Küche und Speisekammer bestimmte Waren wie Töpfe (auch Töpfe zum
Kochen mit Dampf, mit oder ohne Druck, .Töpfe oder Aufkochgefäße zum Einkochen von
Konserven), Tiegel, Kasserolen, Fischpfannen, Marmeladenkochkessel, Bratschüsseln und
2076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(71.88) -pfannen, Bratröhren, Brat- und Backbleche, Bratroste, Geräte, die man »Öfen"' nennt und
die auf ein Heizgerät gestellt werden, Wasserkessel, Durchschläge, Frittenkörbe, Formen
(für Gebäck, Pasteten usw.), Wasserkrüge und Schöpfgefäße, Milchkannen für den Haus-
halt, Behälter für den Küchengebrauch (f:ir Gewürze, Salz usw.), Salatspüler, Küchengefäße
mit Maßeinteilung, Abtropfplatten für Geschirr, Trichter.
2. Waren zum Tischgebrauch wie Tabletts, Platten, Teller, Suppenterrinen, Gemüseschüsseln,
Saucieren, Zuckerdosen, Butterdosen, Milchtöpfe, Sahnegießer, Hors d'oeuvre-Platten,
Kaffeekannen (auch kleine Tischkaffeemaschinen ohne Heizvorrichtung und Filter), Tee-
kannen, Tassen, Trinkschalen, Becher, Eierbecher, Fingerschalen, Körbchen (für Brot, Obst
usw.), Telleruntersetzer, Teesiebe, Salz- und Pfefferstreuer, Messerbänkchen, Eisbehälter,
Körbchen für Weinflaschen, Serviettenringe, Tischtuchklammern.
3. Sanitäre und hygienische Waren wie Badewannen, Bidets, Sitzbadewannen, Fußbadewannen,
Küchenausgüsse, Waschtische, Waschfontänen, Waschbecken, Seifennäpfe, Schwammhalter,
Duschbecken oder -wannen, Irrigatoren, Toiletteneimer, Urinflaschen, Steckbecken, Nacht-
geschirre, Wasserklosettbecken, Klosettspülkästen ohne Mechanismus, Spucknäpfe, Klosett-
pa pierhalter.
4. Hauswirtschaftsartikel wie Haushaltswaschwannen und -töpfe, Kübel, Müllkästen, Aschen-
kästen, Eimer (für Wasser, Kohle usw.), Gießkannen, Aschenbecher, Wärmflaschen, Flaschen-
körbe, auswechselbare Roste für Fußabtreter, Bügeleisenuntersetzer, Körbe (für Wäsche,
Gemüse, Obst usw.), Hausbriefkästen, Hosenspanner, Kleiderbügel, Leisten und Spanner
aus Metall für Schuhe, kleine Speiseschränke und kleine Hausapothekenschränke zum Auf-
hängen, Aufbewahrungsbehälter für Lebensmittel.
(2) Hierher gehören auch Teile aus Eisen oder Stahl wie Deckel, Griffe, Henkel, Stiele, Einsatz-
teile für Dampfdruckkessel (Kochkessel).
(3) Di~ hierher gehörenden Waren können aus Gußeisen oder Gußstahl,· aus Blech, aus Stahl,
Bandstahl, aus Draht, Gittern oder Geweben, aus Stahl und durch Verfahren wie Gießen, Schmieden,
Stanzen, Prägen, Treiben hergestellt sein. Sie können mit Griffen, Deckeln und anderen Teilen
aus anderen Stoffen versehen sein oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen, sofern sie ihren
Charakter als Waren aus Eisen oder Stahl behalten.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Kannen, Dosen und andere Behälter aus Stahlblech zu Transport- oder Verpackungszwecken
(Tarifnr. 73.23).
b) Raumheizöfen, Heizapparate, Küchenherde, Kochgeräte und ähnliche Waren (Tarifnr. 73.36).
c) Waren der Tarifnr. 73.39.
d) Papierkörbe (Tarifnr. 73.40).
e) Haushalts- und Hauswirtschaftsaltikel, die den Charakter von Werkzeugen oder Rohlingen
von Werkzeugen, mit oder ohne mechanische Vorrichtung haben, z. B. Schaufeln, Korken-
zieher, Käse- und ähnliche Reiben, Spicknadeln, Büchsenöffner, Nußknaoker, Flaschen-
öffner, Brennscheren, Bügeleisen, Pinzetten, Schlagbesen (für Eis, Mayonnaise usw.); Waffel-
eisen, Kaffee- und Pfeffermühlen, Hackmaschinen, Saftpressen für Fleisch oder Obst, Püree-
pressen, Maschinen zum Zerkleinern von Gemüse (Kapitel 82).
f) Messerschmiedewaren, Löffel, Schöpfkellen, Gabeln usw. und Rohlinge dieser Waren (Tarifnrn.
82.09 bis 82.15).
g) Sicherheitsketten (Tarifnr. 83.03).
h) Ziergegenstände zur Innenausstattung (Tarifnr. 83.06).
i) Beleuchtungskörper (Tarifnr. 83.07).
k) Warmwasserbereiter und Badeöfen (Tarifnr. 84.17 oder 85.12).
1) Haushaltswaagen (Tarifnr. 84.20).
m) Klosettspülkästen mit Mechanismus (Tarifnr. 84.59).
n) Elektrische Haushalts- und Hauswirtschaftsgeräte des Kapitels 85, insbesondere die der
Tarifnrn. 85.06 und 85.12.
o) Feuerzeuge und Gasanzünder (Tarifnr. 98.10).
p) Parfümzerstäuber (Tarifnr. 98.14).
q) Isolierflaschen und andere Isolier-(Vakuum-) Behälter (Tarifnr. 98.15).
73.39 Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren (usw.)
(1) Hierher gehören Waren, die vorwiegend Haushaltszwecken dienen und z.B. zum Scheuern
von Küchengeräten und sanitären Geräten, zum Polieren und Glänzendmachen von Metallwaren,
zur Pflege von Fußböden verwendet werden.
(2) Stahlwolle besteht aus dünnen miteinander verwickelten Drähten, die in Form größerer
t
wirrer Knäuele, größerer gepreßter Pakete oder in für den Einzelverkauf aufgemachten Packungen
geliefert werden.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2077
Erläuterungen zu
(3) Schwämme, Putzlappen, Handschuhe, Wischlappen usw. sind Waren, die aus ineinander- (71.39)
geschlungenen Ringen, Blättchen oder verflochtenen Drähten hergestellt und manchmal an einem
Griff befestigt sind. Etwa eingewebte oder mit den Drähten aus Stahl verwundene Spinnstoffäden
bleiben bei diesen Waren unberücksichtigt, wenn die Waren ihren Charakter als Waren aus Metall
behalten.
Andere Waren aus Eisen oder Stahl 73.40
1.
(1) Hier her gehören rohe oder bearbeitete Waren aus Eisen oder Stahl, die weder in den vorher-
gehenden Tarifnum~ern dieses Kapitels noch in Kapitel 72 (Münzen), 82 oder 83 oder an anderer
Stelle des Zolltarifs erfaßt sind (s. Vorschrift 1 zu Abschnitt XV). Das sind z. B.:
1. Waren für Kanalisatiousanlagen (Fallklappen für Mannlöcher, Roste und Platten für Straßen-
kanäle, Einlaufroste, Sehachtabdeckungen, Sinkkästen, Straßenkappen, Steigeisen für
Kanalschächte usw.), Feuerlöschhydranten, Trinkbrunnen, Briefkastensäulen, Feuermelder-
säulen und dergleichen, Poller zum Festmachen von Schiffen, Wasserspeier, Dachrinnen,
Schachtzimmerungen für Bergwerke, Glühtöpfe, Mahlkugeln für Brechmühlen, Tiegel ohne
mechanische oder wärmetechnische Einrichtung, Gegengewichte für Aufhängevorrichtungen,
Statuen, .Vasen, Urnen, Kreuze zum Ausschmücken von Plätzen, Parks, Gärten und Fried-
höfen, künstliche Blumen und Blätter, Flaschen (Spezialbehälter) zum Transport von
Quecksil her.
2. Hufeisen, Beschläge für Absätze und Schutzbeschläge für Schuhsohlen (auch mit Stiften),
Steigeisen und Krampen zum Besteigen von Bäumen usw., nichtmechanische Ventilations-
klappen, Rolljalousien aus Metallblättern, Reifen für Fässer, Beschläge für elektrische
Leitungen (Schellen, Stützen, Konsolen usw.), nichtkalibrierte und kalibrierte Stahlkugeln,
sofern sie der Begriffsbestimmung in der VorschTift 3 zu Kapitel 84 nicht entsprechen,
Zaunpfähle, Zeltpflöcke, Anbindepflöcke für Vieh, Bögen für Wegeeinfassungen, Baum-
pfähle, Spanner für Zaundrähte, Belagplatten und Ablaufrinnen, Rohrsehellen aller Art,
Hohlmaße, sofern sie nicht Küchengefäße mit Maßeinteilung der Tarifnr. 73.38 sind, Finger-
hüte, Metallgestelle, die nicht den Charakter von Möbeln haben, .,-Nägel« zum Markieren
von Straßenübergängen, geschmiedete Haken, Karabinerhaken, Leitern .und Trittleitern,
Schemel mit Stufen (eine Art Trittbretter), Stützen für Formkerne in Gießereien, Schweiß-
stäbe aus Gußeisen oder schmiedbarem Guß.
3. Tierfallen (z. B. Wildschlingen, Fangeisen, Mausefallen), Reusen, Käfige und Vogelkäfige,
Futter- und Garbenstrops und dergleicherr, Drahtringe zur Verstärkung von Laufdecken
für Fahrzeugräder, Weberlitzendrähte, die aus zwei nebeneinandergelegten und aneinander-
gelöteten Drähten bestehen, Nasenringe für Tiere, Haken für Metallmatratzen, Fleisch'er-
haken, Haken für Dachziegel und dergleichen, Gerippe für Lampenschirme, Papierkörbe
und andere Drahtkörbe.
4. Bestimmte Kästen und Etuis, z. B. Koffer und Handkoffer, Werkzeugkästen, Botanisier-
trommeln und dergleichen, Schmuckkästen, Puder- und Schminkdosen, Brillenetuis, Zigarren-
und Zigarettenetuis, Tabakdosen, Bonbonnieren usw.
5. Büroausstattungen, z. B. Buchstützen, Tintenfässer, Federhalterstä11der, Löscher, Brief-
beschwerer, Stern pelständer.
6. Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter der in Tarifnr. 73.22 genannten
Art, mit einem Fassungsvermögen von 300 1 oder weniger.
(2) Hierher gehören auch Freiformschmiede- und Gesenkschmiedestücke. Freiformschmiede-
stücke weisen bemerkbare Eindrücke von Hammerschlägen auf. Gesenkschmiedestücke sind an der
Preßnaht zu erkennen. Hierher gehören auch Preß-, Zieh- und Stanzteile (ausgenommen Maschinen-
teile) sowie Sinterteile aus Eisen odar Stahl.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Phantasieschmuck (Tarifnr. 71.16).
b) Metallkonstruktionen (Tarifnr. 73.21).
c) Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter zu Transport- oder Verpackungs-
zwecken (Tarifnr. 73.23).
d) Formerstifte (Tarifnr. 73.31).
e) Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel (Tarifnr. 73.38).
f) Rohlinge von Waren des Kapitels 82.
g) Statuetten und andere Ziergegenstände zur Innenausstattung (Tarifnr. 83.06).
h) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst aus Eisen oder Stahl (Tarifnr. 99.03).
2078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
74 Kapitel 74
Kupfer
Hierher gehören folgende Legierungen von Kupfer mit anderen unedlen Metallen oder anderen
Legierungselementen:
1. Bronze (eine Kupfer-Zinn-Legierung, auch mit anderen Legierungselementen), z.B. schmied-
bare Bronze, Geschützbronze, Maschinenbronze (Lagerbronze, Hartbronze usw.), Glocken-
bronze, Kunstbronze, Bleibronze, Phosphorbronze (desoxydierte Bronze), Manganbronze ..
2. Messing, Tombak, auch Talmigold (Kupfer-Zink-Legierungen mit unterschiedlichem Kupfer-
und Zinkgehalt). Kupfer-Zink-Legierungen mit geringen Mengen anderer Metalle sind Sonder-
messingsorten, z.B. Manganmessing und Eisenmessing (Deltametall usw.).
3. Kupfer-Zink-Nickel-Legierungen, die 10 Gewichtshundertteile od"er weniger Nickel enthalten.
4. Eine unzutreffend "Aluminiumbronze«- genannte Legierung mit hohem Kupfergehalt, die
im wesentlichen aus Kupfer und Aluminium besteht.
5. Eine unzutreffend »Berylliumbronze«- genannte Legierung, die im wesentlichen aus Kupfer
und Beryllium (Glucinium) besteht.
6. Eine unzutreffend »Siliziumbronze«- genannte Legierung, die im wesentlichen aus Kupfer
und Silizium besteht.
7. M,,mgankupfer.
8. Legierungen von Kupfer und Edelmetalle·n von je weniger als 2 Gewichtshundertteilen an
Edelmetall.
74.01 Kupfermatte; Rohkupfer (usw.)
I.
(1) Zu B gehören:
1. Schwarzkupfer, Blisterkupfer, Zementkupfer, Anodenkupfer (Platten aus unreinem Kupfer
zur elektrolytischen Raffination).
2. Raffiniertes Kupfer in unregelmäßigen Stücken, Rohblöcken, Platten, Drahtbarren, Kathoden,
Anoden usw., auch in Granalien. Anoden sind gegossene Blöcke, Stäbe oder Platten, auch
mit Löchern, Haken oder Aufhängeösen. Sie bestehen aus reinem Kupfer und werden bei
der galvanischen Verkupferung benutzt. ·
(2) Hierzu gehören auch gegossene oder gesinterte Platten und Stäbe (Stangen). Sie werden
durch Präzisionsguß in Spezialgußformen hergestellt, allgemein als massive ,,,Jets«- (Gußstücke)
bezeichnet. Sie besitzen runden, quadratischen oder sechseckigen Querschnitt und eine Länge von
im allgemeinen nicht mehr als einem Meter. Stäbe größerer Länge werden nach dem kontinuierlichen
Gußverfahren in senkrecht angeordneten Gußformen hergestellt. Diese Stäbe (Stangen) - meist
zu gleichen Zwecken verwendet wie gewalzte oder gezogene Stäbe - gehören nur dann hierzu,
wenn sie keine über ein grobes Ab{!raten hinausgehende Bearbeitung erfahren haben. Dasselbe
gilt für durch Sintern hergest~llte Stäbe (Stangen).
(3) Hierzu gehört jedes andere Kupfer aus den Hüttenwerken in der Form, in der es vor der
weiteren Be- oder Verarbeitung zu Legierungen, Halbzeug oder Fertigwaren in den Handel kommt.
Es ist gleich, ob es noch mit der Gußhaut versehen ist, ob es als Elektrolytkupfer noch die Be-
schaffenheit hat, wie es im Bade entstanden ist, oder ob die Oberfläche des Kupfers abgedreht,
abgefräst, abgehobelt, geschmirgelt oder anders behandelt ist.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Aschen und Rückstände (Tarifnr. 26.03).
b) Durch Walzen hergestellte Anoden (Tarifnr. 74.03 oder 74.04).
c) Unterlageplatten (Mutterplatten) aus gewalzten Tafeln als Träger für daR Rich an der
Kathode niederschlagende Metall (Tarifnr. 74.04).
d) Pulver und Flitter (Tarifnr. 74.06).
74.02 Kupfervorlegierungen
I.
(1) Hierher gehören nur Kupfervorlegierungen, die infolge ihrer Zusammensetzung nicht
verformt werden können und die als Zusätze bei der Herstellung von Legierungen (Kupferlegierun-
gen oder anderen) oder als Desoxydationsmittel, Entschwefelungsmittel oder dergleichen verwendet
werden.
(2) Derartige Kupfervorlegierungen sind Mangan-Kupfer, Silizium-Kupfer, Chrom-Kupfer, Bor-
Kupfer, Vanadin-Kupfer, Molybdän-Kupfer, Titan-Kupfer, Magnesium-Kupfer, Aluminium-
Kupfer, Cadmium-Kupfer. Von den Legierungen (z.B. Mangan-Kupfer und Silizium-Kupfer), die
sich je nach dem Anteil der einzelnen in ihnen enthaltenen Metalle zum Walzen oder Schmieden
eignen oder nicht, gehören nur die hierher, die sich praktisch weder walzen noch Rehmieden lassen.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2079
Erläuterungen ZU
(;l) Hierher gehören auch die Phosphor-Kupferlegierungen, deren Gehalt an Phosphor 8 Gewichts- (74.02)
hundertteile nicht überschreitet. Dasselbe gilt für die r-Eisen-Kupfer« genannten Kupfervor-
legierungen, die sich praktisch weder zum Walzen noch zum Schmieden, sondern zur Herstellung
von Messing- und Bronzesorten eignen.
(4) Kupfervorlegierungen haben gewöhnlich die Form von kleinen, leicht zu zerkleinernden
Blöcken, leicht zu brechenden Stäbchen, geprägten Platten oder Körnern (Granalien). Sie sind
rauh wie Rohgußstücke.
II.
Hierher gehören nicht NickeJ:-Kupfer, auch wenn es zur Verwendung als Kupfervorlegierung
bestimmt ist.
Stäbe, 'Proflle und Draht, aus Kupfer, massiv 74.03
I.
(1) Hierher gehören auch Lahn (dünner und platt ausgewalzter Draht) und leonischer Draht.
(2) Die Form des Querschnitts der Waren ist beliebig. Sie kann in der ganzen Länge des Halb-
zeugs gleichbleiben c,der wechseln. Die Waren können im Walzverfahren gemustert, auf bestimmte
Längen zugeschnitten, zugespitzt, gerichtet, schrägkantig beschnitten und verwunden, gegen
Oxydation geschützt und bearbeitet, z.B. geschliffen, kalibriert, gebogen, gedreht, gefräst, gelocht,
gewellt, mit Gewinde versehen, poliert, überzogen, verziert, graviert sein, wenn sie durch diese
Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die an anderer Stelle des Zolltarifs
erfaßt sind.
(3) Hierher .gehören auch die durch Gießen (einschließlich des sogenannten »Jet«-Verfahrens
und des kontinuierlichen Gußverfahrens mit senkrechter Gußform) oder Sinte·rn hergestellten
Stäbe (Stangen), sofern sie eine über grobes Abgraten hinausgehende Oberflächenbearbeitung
erfahren haben.
(4) Bei Flacherzeugnissen ist die größere der beiden Querschnittsausdehnungen als Breite, die
kleinere als Dicke anzusehen. Bei wechselnder Dicke im Stück ist die geringste feststellbare Dicke
dem Vergleich mit der Breite zugrunde zu legen.
II.
J{ierher gehören nicht:
a) Dünner Bronzedraht, steril, zu chirurgischen Nähzwecken (Tarifnr. 30.05).
b) Metallgarne (Tarifnr. 52.01).
c) Mit Kupferdraht verstärkte Bindfäden, Seile und Taue (Tarifnr. 59.04).
d) Hohlstangen (Tarifnr. 74.07).
e)' Kabel, Seile, Litzen und ähnliche Waren aus Kupferdraht (Tarifnr. 74.10).
f) Überzogene Drähte und Stäbe zum Schweißen oder Löten (Tarifnr. 83.15).
g) Isolierte (auch lackisolierte) Kupferdrähte für die Elektrotechnik (Tarifnr. 85.23).
h) Musiksaiten (Tarifnr. 92.09).
Bleche, Platten, Tafeln und Binder, aus Kupfer (usw.) 74.04
I.
(1) Hierher gehören Waren, die gewalzt, geschmiedet oder gezogen, auch geglüht oder ge-
richtet sind. Die Formen sind quadratisch, rechteckig, abgerundet, rund, oval, dreieckig, sechs-
eckig, achteckig, trapezförmig, winklig, scheiben- oder segmentartig. Die Kanten sind unbeschnitten,
brschnitten oder gesäumt. Die Waren können auf bestimmte Längen zugeschnitten sein. Bänder
können durch Zerr-,chneiden von Blechen oder Tafeln hergestellt sein. Die Waren können z.B.
gebeizt, gebürstet, gefeilt, gehobelt, mattiert, geschliffen, kunstgehämmert, dressiert, abgeschrägt,
gebogen, profiliert, gemustert, geprägt, durchschlagen, geschlitzt, gelocht, gebördelt, gebuckelt,
gefalzt, geflanscht, vertieft, plangeschweißt, bedruckt sein, wenn sie durch diese Bearbeitungen
nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die an anderer Stelle des Zolltarifs erfaßt sind.
Hierher gehören auch Schnittenden von Waren, die infolge ihrer Abmessungen nach Kümpelung
zum Herstellen z.B. von Haushaltsartikeln verwendet werden können, sowie » Planschen" und
,,gezaintes Kupfer« mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Blattmetall, Folien usw. mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger
(Tarifnr. 74.05).
h) Streckblech (durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches oder Bandes gitterartig her-
gestellt) (Tarifnr. 74.12).
c) Rohlinge von Waren des Kapitels 82.
d) Iso}iP,rte Bleche, Tafeln und Bänder für die Elektrotechnik (Tarifnr. 85.23).
2080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
74.05 Blattmetall, Folien und dünne Binder, aus Kupfer (usw.)
1.
(1) Hierher gehört »gezaintes Kupfer«.
(2) Die auf 0,15 mm begrenzte Dicke bezieht sich auf die Ware eillschließlich Überzugsschicht
(Lack usw.), aber ohne Unterlage (Papier usw.).
II.
Hierher gehören nicht:
a) Prägefolien, die aus mit Gelatine, Leim usw. agglomeriertem Kupferpulver bestehen oder auf
Papier- oder Kunststoffbogen oder einer anderen Unterlage aufgebracht sind und zum Prägen
von Einbänden, Innenausrüstungen von Hüten usw. verwendet werden (Tarifnr. 32.09).
b) Metallisierte Spinnstoffe (Kapitel 52).
c) Mit Silber oder Gold plattiertes Blattkupfer (Kapitel 71).
d) Als Christbaumschmuck aufgemachte Folien aus Kupfer (Tarifnr. 97.05).
74.06 Pulver und Flitter, aus Kupfer
1.
Abmessungen und Form der Waren sind je nach Herstellungsverfahren verschieden. Die Waren
können staubartig oder grobpulverig sein, aus kugelförmigen oder kantigen Teilchen, auch aus Flit-
tern von lamellenartiger Struktur bestehen. Die Flitter sind oft poliert und enthalten in der Regel
Spuren der fett- oder wachshaltigen Stoffe (Stearin, Paraffin usw.), die im Verlauf der Herstellung
verwendet wurden.
Zu B: Feines. Pulver ist Kupferpulver, das zu 90 Gewichtshundertteilen ein Sieb von 0,30 mm
lichte Maschenweite passiert. ·
II.
Hier her gehören nicht:
a) Waren aus chemischen Verbindungen (z.B. Antimonsalzen und Zinnsulfid oder Zubereitungen
daraus (als »Bronzen« oder »Gold« bezeichnet) (Kapitel 28 oder 32).
b) Pulver uµd Flitter, die zubereitete Farben oder Anstrichfarben sind, z.B. Farbstoffen beige-
mengt oder in Suspensionen, Dispersionen oder Pasten in einem Binde- und Lösungsmittel auf-
gemacht (Kapitel 32).
c) Kupfer-Granalien (Tarifnr. 74.01).
74.07 Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Kupfer
1.
Die Erläuterungen zu 73.17 und 73.18 gelten sinngemäß; jedoch gehören Hohlstangen aus Kupfer
hierher. ·
II ..
Hierher gehören nicht:
a) Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Tarifnr. 74.08).
b) Schläuche aus Kupfer (Tarifnr. 83.08).
c) Rohre und Hohlstangen aus Kupfer, zu Teilen bestimmter Waren verarbeitet (z.B. Teile von
Maschinen und Apparaten - Abschnitt XVI).
74.08 Rohrformstflcke, Rohrversehlußstücke und Rohrverbindungsstücke (usw.)
1.
Die Erläuterungen zu 73.20 gelten sinngemäß.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Einfache Waren de-r Schrauben- und Nietenindustrie (andere als die mit Gewinde ver-
sehenen Rohrformstücke), die zur Montage von Rohrleitungen verwendet werden können
(Tarifnr. 74.15).
b) Mit Armaturen versehene Rohrformstücke oder Rohrverbindungsstücke (Tarifnr. 84.61).
74.09 Sammelbehälter, FAsser, Bottiche und ähnliche Behälter (usw.)
1.
Die Erläuterungen zu 73.22 gelten sinngemäß.
II.
Hierher gehören nicht Behälter mit einem Fassungsvermögen von 300 1 oder weniger ,
(Tarifnr. 74.19).
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2081
Erläute'rungen zu
Kabel, Seile, Litzen und ähnliche Waren, aus Kupferdraht (usw.) 74.10
I.
(1) Hierher gehören Waren aus Kupfer mit einer Seele aus Stahl oder anderen unedlen Metallen,
vorausgesetzt, daß Kupfer gewichtsmäßig vorherrscht.
(2) Die Erläuterungen zu 73.25 gelten sinngemäß.
II.
Hierher gehören nicht isolierte Kabel und ähnliche Waren für die Elektrotechnik
(Tarifnr. 85.23).
Gewebe (einsehließlieh endlose Gewebe) , Gitter und Getleehte (usw.) 74.11
I.
Die Erläuterungen zu 73.27 gelten sinngemäß.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Gewebe aus Metallfäden zur Bekleidung, Inneneinrichtung oder zu ähnlichen Zwecken
(Tarifnr. 52.02).
b) Mit Flußmitteln überzogene Gewebe aus Kupfer zum Hartlöten (Tarifnr. 83.15).
c) Gewebe, Gitter und Geflechte, z. B. durch Zufügen bestimmter Vorrichtungen zu Teilen von
Maschinen verarbeitet (z. R. Kapitel 84).
Ketten jeder Größe, Teile da\'on, aus Kupfer 74.13
I.
Die Erläuterungen zu 73.29 gelten sinngemäß.
II.
Hier her gehört nicht Phantasieschmuck z.B. Uhrketten (Tarifnr. 71.16).
Stifte, Nägel, zugespitzte Krampen, Haken und Reißnägel (usw.) 74.14
I.
Die Erläuterungen zu 73.31 gelten sinngemäß.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Ringschrauben und Schraubhaken (Tarifnr. 74.15).
b) Schutzbeschläge für Schuhsohlen, auch mit Stiften (Tarifnr. ·74.19).
Bolzen und Muttern (auch mit Gewinde), Schrauben, Ringsehrauben (usw.) 74.15
Die Erläuterungen zu 73.32 gelten sinngemäß.
Federn aus Kupfer 74.16
Die Erläuterungen zu 73.35 gelten sinngemäß.
Nichtelektrlsehe Koeh- und Heizgeräte (usw.) 74.17
I.
Die Erläuterungen zu 73.36 gelten sinngemäß. Es handelt sich bei den Waren durchweg um kleine
Geräte, wie Benzinkocher, Petroleumkocher, Spirituskocher und Kocher für ähnliche Brennstoffe,
die üblicherweise im Haushalt, auf der Reise und beim Camping verwendet werden.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Lötlampen (Tarifnr. 82.04).
b) Koch- und Heizgeräte der Tarifnr. 84.17.
c) Elektrowärmegeräte der Tarifnr. 85.12.
15
2082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
74.18 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel (usw.)
I.
(1) Die Erläuterungen zu 73.38 und 73.39 ~elten sinngemäß.
(2) Hierher gehören auch Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren aus
Kupfer zum Scheuern, Polieren usw.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Kocher und andere Koch- und Heizgeräte (Tarifnr. 74.17).
b) Haushaltsartikel und Hauswirtschaftsartikel, mit dem Charakter von Werkzeugen
des Kapitels 82 (s. Erläuterungen zu 73.38).
c) Messerschmiedewaren, Löffel, Schöpfkellen, Gabeln usw. und Rohlinge dieser Waren
(Tarifnrn. 82.09 bis 82.15).
d) Ziergegenstände zur Innenausstattung (Tarifnr. 83.06).
e) Beleuchtungskörper (Tarifnr. 83.07).
f.) Warmwasserbereiter, Badeöfen (Tarifnr.. 84.17 oder 85.12).
g) Elektrische Haushalts- und Hauswirtschaftsgeräte des Kapitels 85, z.B. der Tarifnrn. 85.06
und 85.12.
h) Feuerzeuge und Gasanzünder (Tarifnr._ 98.10).
i) Parfümzerstäuber (Tarifnr. 98.14).
74.19 Andere Waren aus Kupfer
(1) Hierher gehören rohe oder bearbeitete Waren aus Kupfer, die weder in anderen Tarif-
nummern des Kapitels 74 noch in Kapitel 72 (Münzen), 82 oder 83 oder an anderer Stelle des Zoll-
tarifs erfaßt sind. Hierher gehören z. B. Formgußstücke, Nadeln aus Kupfer (andere als Schmuck-
nadeln),· einschließlich Haarnadeln und dergleichen.
(2) Die Erläuterungen zu 73.33, 73.34 und 73.40 gelten sinngemäß.
.,
,.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2083
Erläuterungen zu
Kapitel 75 75
Nickel
I.
Hierher gehören folgende Legierungen von Nickel mit anderen unedlen Met~llen:
1. Bestimmte Nickeleisen oder Nickelstahl (in denen Nickel gewichtsmäßig vorherrscht), z.B.
»Permalloy« und »Mumetal«.
2. Chromnickellegierungen, auch mit Eisen oder Molybdän, z. B. ,,, Inconel« (Chromnickeleisen),
»Nichrom« und Nickelchrommolybdänlegierungen.
3. Kupfernickellegierungen (Cupronickel), auch mit Aluminium, z. B. Konstantan, Monel-Metall,
Nickelin.
4. Bestimmte Kupferzinknickellegierungen, z.B. Alfenide, Alpaka,Argentan, Christofle, German-
silber, Maillechort, ferner Neusilber, Pakfong, Chinasilber, Perusilber, wenn der Gehalt an
Nickel mehr als 10 Gewichtshundertteile beträgt.
5. Legierungen von Nickel mit Edelmetallen von je weniger als 2 Gewichtshun<lertteilen an
Edelmetall.
II.
Hierher gehören nicht Alfenide, Alpaka, Argentan, Neusilber, Pakfong usw., bei denen
der Nickelgehalt 10 Gewichtshundertteile oder weniger beträgt (Kapitel 74).
Nickelmatte, Nickelspelse und andere Zwischenerzeugnisse (usw.) 75.01
I.
Zu A: Nickelmatten (Nickelstein und Nickelfeinstein) bestehen entweder aus Nickeleisensulfid,
Nickelkupfereisensulfid oder Nickelkupfersulfid. Sie haben gewöhnlich die Form von Brocken,
Blöcken oder gegossenen Platten. Nickelspeise sind komplexe Arsenide, in formlosen Stücken.
Zwischenerzeugnisse zwischen Matte und Speise und Rohnickel (z. B. Nickeloxyde) gehören hierher.
Zu B: Rohnickel (auch raffiniert) hat meist die Form von Rohblöcken, Kathoden (auch Kathoden-
stücken), Rondellen, Würfeln, Kugeln (Pellets) oder Körnern (Granalien).
II.
Hierher gehören nicht:
a) Aschen und Rückstände (Tarifnr .. 26.03).
b) Pulver und Flitter (Tarifnr. 75:03).
c) Anoden zum Vernickeln, roh gegossen oder elektrolytisch hergestellt (Tarifnr. 75.05).
StAbe, Profile und Draht, aus Nickel, massiv 75.02
1.
Die Erläuterungen zu 74.03 gelten sinngemäß.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Metallgarne (Tarifnr. 52.01).
b) Hohlstangen (Tarifnr. 75.04).
c) Stäbe (Stangen) und Profile zu Konstruktionszwecken vorbereitet (Tarifnr. 75.06).
d) Isolierte Nickeldrähte, Stäbe (auch lackisoliert) für die Elektrotechnik (Tarifnr. 85.23).
Bleehe, Platten, Tafeln und Binder (usw.) 75.03
I.
Zu A gehören Ble~he, Platten, Tafeln und Bänder, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm.
Die Erläuterungen zu 74.04 gelten sinngemäß.
Zu B gehören Folien. Ihre Dicke beträgt 0,15 mm oder weniger. Die Erläuterungen I (2) zu
74.05 gelten sinngemäß.
Zu C gehört ,;,Carbonylnickel« auch »Mondnickel« genannt. Die Erläuterungen zu 74.06 gelten
sinngemäß.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Pulver und Flitter, die zubereitete Farben oder Anstrichfarben sind, z. B. Farbstoffen bei-
gemengt oder in Susrensionen, Dispersionen oder Pasten in einem Binde- und Lösungsmittel
aufgemacht (Kapite 32).
b) Anoden zum Vernickeln (Tarifnr. 75.05).
c) Streckblech (durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches oder Bandes gitterartig her-
gestellt) (Tarifnr. 75.06). ·
d) Rohlinge von Waren des Kapitels 82.
2084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
75.04 Rohre ( einschließlich Rohlinge), Hohlstangen, Rohrformstücke (usw.)
1.
Die Erläuterungen zu 73.17, 73.18 und 73.20 gelten sinngemäß; jedoch gehören Hohlstangen
aus Nickel hierher.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Einfache Waren der Schrauben- und Nietenindustrie, die zur Montage von Rohrleitungen
verwendet werden können (Tarifnr. 75.06). ·
b) Mit Armaturen versehene Rohrformstücke oder Rohrverbindungsstücke (Tarifnr. 84.61).
c) Rohre, Rohrformstücke und Rohrverbindungsstücke, die zu Teilen bestimmter Waren ver-
arbeitet sind (z. B. Teile von Maschinen und Apparaten - Abschnitt XVI).
75.05 Anoden zum Vernickeln, geg()ssen, gewalzt oder elektrolytisch- hergestellt (usw.)
(1) Hier her gehören die bei der elektrolytischen Vernickelung verwendeten Anoden aus fast
reinem Nickel; deshalb gehören alle Waren mit ähnlichem Aussehen, die dazu bestimmt sind,
noch raffiniert zu werden, nicht hierher.
(2) Anoden zum Vernickeln haben in der Regel die Form von Platten, Stäben (Stangen), flachen,
gewellten oder sternförmigen Scheiben, Kugeln oder manchmal von besonderen Profilen (z. B.
zum Vernickeln von Rohren oder anderen Hohlstücken), d. h. die Formen, die zu dem zu er-
füllenden Zweck die größtmögliche Anodenfläche aufweisen.
(3) Anoden können durch Gießen oder Walzen (bestimmte Platten und Stangen) oder durch
Elektrolyse hergestellt werden. Die durch Elektrolyse hergestellten Anoden sind Nickelplatten
mit quadratischer oder rechteckiger Form, bei denen zwei aneinanderstoßende Seiten zusammen
gewöhnlich eine Länge von mehr als 20 cm haben. Gegossene oder gewalzte Platten und Stäbe
(Stangen) können eine flache oder gewölbte (konkave oder konvexe) Oberfläche haben; die Stäbe
(Stangen) haben meist ellipsenförmigen Querschnitt. Platten und Stäbe (Stangen) gehören jedoch
nur hierher, wenn sie die gebräuchlichen Abmessungen aufweisen; bei Platten überschreiten Länge,
Breite und Dicke im allgemeinen nicht 2,5 m, 600 mm und 20 mm; bei Stäben (Stangen) ist die
Höchstlänge etwa 2 bis 3 m, manchmal auch bis zu 4 m.
(4) Abgesehen von den Abmessungen unterscheiden sich gewalzte Anodenplatten zum Ver-
nickeln von gewöhnlichen Nickelplatten dadurch. daß sie nach einem besonderen Verfahren ge-
walzt sind, bei dem eine etwas rauhe Oberfläche und ein sehr homogenes inneres Gefüge entstehen.
Bei gewöhnlichen Platten·ist die Oberfläche glatter. Die äußere Schicht ist härter als das Innere
der Platte.
(5) Anoden zum Vernickeln können dekapiert (z.B. mit Säure, durch Abschaben oder Sand-
strahlgebläse), abgegratet, geschliffen, gelocht, mit Gewinde, Ösen oder angebrachten Aufhänge-
haken versehen oder anders bearbeitet sein.
75.06 Andere Waren aus Nickel
1.
(1) Hier her gehören rohe oder bearbeitete Waren aus Nickel, die weder in anderen Tarif-
nummern des Kapitels 75 noch in Kapitel 72 (Münzen), 82 oder 83 oder an anderer Stelle des
Zolltarifs erfaßt sind. Hierher gehören z.B.:
1. Konstruktionen wie Schaufenstereinfassungen, Teile davon, insbesondere aus Neusilber, zu
Konstruktionszwecken vorbereitete Teile aus Nickel.
2. Wannen und ähnliche Behälter mit beliebigem Fassungsvermögen.
3. Federn (besonders aus Inconel-Legierungen).
4. Hülsen, Näpfchen, Formgußstücke, Gesenkpreß- und Schmiedeteile, Mantillen, Ketten
(ausgenommen Schmuckketten), Litzen.
(2) Die Erläuterungen zu 73.22, 73.23, 73.25, 73.27, 73.29, 73.31, 73.32, 73.35, 73.38, 73.40
gelten sinngemäß.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Spinndüsen (Tarifnr. 84.38).
b) Zahnprothesen (Tarifnr. 90.19).
c) Uhrfedern (Tarifnr. 91.11).
,
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2085
Erläuterungen zu
Kapitel 76 76
Aluminium
(1) Hierher gehören folgende Legierungen von Aluminium mit anderen unedlen Metallen
oder anderen Legierungselementen:
1. Aluminium-Kupfer-Legierungen mit geringem Kupfergehalt;
2. Alumini um-Zink- Kupfer-Legierungen.
3. Aluminium-Silizium-Legierungen, z.B. 1·Alpax« und »Silumin«.
4. Alumini um-Mangan-Magnesium-Legierungen.
5. Aluminium-Magnesium-Silizium-Legierungen, z.B. »Almelec« und »Aldrey«.
6. Aluminium-Kupfer-:Magnesiuni-Mangan-Legierungen, z.B. »Duraluminium«.
7. Aluminium-Magnes1um-Legierungen, z.B. »Magnalium«.
8. Aluminium-Mangan-Legierungen.
9. Legierungen von Aluminium mit Edelmetallen von je weniger als 2 Gewichtshundertteilen
an Edelmetall.
(2) Neben den üblichen sie kennzeichnenden Bestandteilen können die meisten Legierungen
noch geringe Mengen anderer Elemente (Eisen, Nickel, Chrom usw.) enthalten.
Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle und Schrott,. aus Aluminium 76.01
I.
Zu A gehört Rohaluminium, auch raffiniert, m formlosen Stücken, Rohblöcken (Ingots),
Knüppeln, Platten, Drahtbarren oder ähnlichen durch Gießen von Elektrolytaluminium oder
Umschmelzen von Schrott und Bearbeitungsabfällen hergestellten Formen. Rohblöcke, Knüppel
oder Platten können auch zerschnitten oder zerbrochen sein. Hierzu gehören auch Grieß und
Granalien aus Aluminium, z.B. in Kugel-, Tropfen- oder Plättchenform. Die Erläuterungen I (2)
zu 74.01 gelten sinngemäß.
Zur Anmerkung zu Absatz A: Die zollfreie Abfertigung ist nur zulässig bei einer für den
einzelnen Staat von der Bundesregierung bestimmten Zollstelle, über die auch die Ausfuhr des
Aluminiumoxyds erfolgt sein muß.
Zu B-2 gehören auch eingestampfte oder zerknitterte Aluminiumfolien.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Schlacken und Gekrätz der Eisen- und Stahlherstellung, die in Silikaten wiedergewinnbares
Aluminium enthalten (Tarifnr. 26.02).
b) Aschen und Rückstände (Tarifnr. 26.03).
c) Pulver und Flitter (Tarifnr. 76.05).
Stäbe, Profile und Draht, aus Aluminium, massiv 76.02
I.
Die Erläuterungen zu 74.03 gelten sinngemäß.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Metallgarne (Tarifnr. 52.01).
b) Mit Aluminiumdraht verstärkte Bindfäden, Seile un<l Taue (Tarifnr. 59;04).
c) Hohlstangen (Tarifnr. 76.06).
d) Stäbe (Stangen) und Profile, zu Konstruktionszwecken vorbereitet (Tarifnr. 76.08).
e) Kabel, Seile, Litzen und ähnliche Waren aus Aluminiumdraht (Tarifnr. 76.12).
f) Überzogene Drähte und Stäbe zum Schweißen oder Löten (Tarifnr. 83.15).
g) Isolierte (auch lackisolierte und elektrolytisch oxydierte) Stäbe (Stangen) und Drähte für
die Elektrotechnik (Tarifnr. 85.23).
h) Musiksaiten (Tarifnr. 92.09).
Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Aluminium (usw.) 76.03
I.
(1) Hier her gehören Streifen, Ronden und Butzen.
(2) Die Erläuterungen zu 74.04 gelt~n sinngemäß.
2086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(71.03) II.
Hier her gehören nicht:
a) Blattmetall, Folien und dünne Bänder (Tarifnr. 76.04).
b) Streckblech (durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches oder Bandes gitterartig
hergestellt) (Tarifnr. 76.14).
· c) Rohlinge von Waren des Kapitels 82.
76.04 Blattmetall, Folien und dünne Binder, aus Aluminium (usw.)
I.
Die Erläuterungen I (2) zu 74.05 gelten sinngemäß.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Prägefolien, die aus mit Gelatine, Leim usw. agglomeriertem Aluminiumpulver bestehen oder
auf Papier- oder Kunststoffbogen oder einer anderen Unterlage aufgebracht sind und zum
Prägen von Einbänden, Innenausrüstungen von Hüten usw. verwendet werden (Tarifnr. 32.09).
b) Bleche, Platten, Tafeln und Bänder mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm (Tarifnr. 76.03).
c) Als Christbaumschmuck aufgemachte Aluminiumfolien (Tarifnr. 97.05).
76.05 Pulver und Flitter, aus Aluminium
I.
Die Erläuterungen zu 74.06 gelten sinngemäß.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Pulver und Flitter, die zubereitete Farben oder Anstrichfarben sind, z. B. Farbstoffen bei-
gemengt oder in Suspensionen, Dispersionen oder Pasten in einem Binde- und Lösungsmittel
aufgemacht (Kapitel 32).
b) Aluminium-Granalien (Tarifnr. 76.01).
76.06 Rohre (elnsehlleßllch Rohlinge) und Hohlstangen, aus Aluminlum
I.
Die Erläuterungen zu 73.17 und 73.18 gelten sinngemäß; jedoch gehören Hohlstangen aus
Aluminium hierher.
II.
Hier her geboren nicht:
a) Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Tarifnr. 76.07).
b) Schläuche aus Aluminium (Tarifnr. 83.08).
c) Rohre und Hohlstangen zu Teilen bestimmter Waren verarbeitet (z. B. als Konstruktionsteile
Tarifnr. 76.08, als Teile von Maschinen und Apparaten Abschnitt XVI oder von Fahrzeugen
Abschnitt XVII).
76.07 Rohrformstücke, Rohrversehlußstücke und Rohrverbindungsstücke (usw.)
1.
Die Erläuterungen zu 73.20 gelten sinngemäß.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Einfache Waren der Schrauben- und Nietenindustrie (andere als die mit Gewinde versehenen
Rohrformstücke), die zur Montage von Rohrleitungen verwendet werden können, sowie Vor-
richtungen, die zum Zusammensetzen der Rohrteile von Gerüsten dienen (Tarifnr. 76.16).
b) Mit Armaturen versehene Rohrformstücke oder Rohrverbindungsstücke (Tarifnr. 84.61).
76.08 Konstruktionen, aueh unvollstindlg, auch nicht zusammt,ngesetzt (usw.)
I.
Die Konstruktionsteile können auch durch Kunstharz zusammengeklebt sein. Die Erläuterungen .,
zu 73.21 gelten sinngemäß.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Zusammengesetzte Metallteile, die Teile von Waren der Kapitel 84 bis 88 sind.
b) Metallkonstruktionen des Kapitels 89. '
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2087
Erläuterungen zu
SammelbehAlter, FAsser, Bottiche und Ahnliche BehAlter (usw.) 76.09
I.
Die Erläuterungen zu 73.22 gelten sinngemäß.
II.
Hierher gehören nicht_:
a) Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter zu Transport- und Verpackungs-
zwecken (Tarifnr. 76.10).
b) Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter mit einem Fassungsvermögen von
3001 oder, weniger (Ta.rifnr. 76.16).
c) Warenbehälter (Container) für Beförderungsmittel (Tarifnr. 86.08).
Fiisser, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (usw.) 76.10
I.
Die Erläuterungen zu 73.23 gelten sinngemäß.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Behälter der Tarifnr. 76.09.
b) Druckbehälter für verdichtete oder verflüssigte Gase (Tarifnr. 76.lJ).
c) Kannen, Dosen und ähnliche Behälter als Haushaltsartikel oder Hauswirtschaftsartikel, z.B.
Milchkannen (Tarifnr. 76.15).
d) Dosen und Etuis als persönliche Gebrauchsgegenstände (Taschendosen, Zigarettenetuis usw.),
Berufsausrüstungsgegenstände (Werkze~gkästen usw.) (Tarifnr. 76.16).
e) Sortierkästen, Ablegekästen, Papierordner, Karteikästen und ähnliche Bürogegenstände
(Tarifnr. 83.04).
f) Dosen und Kästen als Ziergegenstände zur Innenausstattung (Tarifnr. 83.06).
g) Warenbehälter (Container) für Beförderungsmittel (Tarifnr. 86.08).
h) Isolierflaschen und andere Isolier-(Vakuum-)Behälter (Tarifnr. 98.15).
Druckbehälter aus Aluminium für verdichtete oder verffilssigte Gase 76.11
Die Erläuterungen zu 73.24 gelten sinngemäß.
Kabel, Seile, Litzen und Ahnliche Waren (usw.) 76.12
I.
(1) Hierher gehören Waren aus Aluminium mit einer Seele aus Stahl oder anderen unedlen
Metallen, vorausgesetzt, daß Aluminium gewichtsmäßig vorherrscht.
(2) Die Erläuterungen zu 73.25 gelten sinngemäß.
II.
Hierher gehören nicht isolierte Drähte und Kabel für die Elektrotechnik (Tarifnr. 85.23).
Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Alumfuidfudraht 76.13
I.
Die Erläuterungen zu 73.27 gelten sinngemäß.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Gewebe aus Metallfäden zur Bekleidung, Inneneinrichtung oder zu ähnlichen Zwecken
(Tarifnr. 52.02).
b) Gewebe, Gitter und Geflechte, z.B. durch Zufügen bestimmter Vorrichtungen zu Teilen von
Maschinen verarbeitet (z. B. Kapitel 84 oder 85).
2088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erlluterungen
76.15 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel (usw.)
1.
(1) Hier her gehören:
1. Nichtelektrische _Heizgeräte, Benzinkocher, Petroleumkocher, Spirituskocher und Kocher für
ähnliche Brennstoffe, aus Aluminium, die üblicherweise im Haushalt, auf der Reise und beim
Camping verwendet werden. •
2. Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren aus Aluminium zum Scheuern,
Polieren usw.
(2) Die Erläuterungen e.:u 73.38 und 73.39 gelten sinngemäß.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Kannen, Dosen und andere Behälter zu Transport- oder Verpackungszwecken (Tarifnr. 76.10).
b) Haushaltsartikel und Hauswirtschaftsartikel mit dem Charakt~r von Werkzeugen des
Kapitels 82.
c) Löffel, Schöpfkellen, Gabeln und andere Waren der Tarifnrn. 82.12 bis 82.15.
d) Ziergegenstände zur Innenausstattung (Tarifnr. 83.06).
e) Beleuchtungskörper (Tarifnr. 83.07).
f) Warmwasserbereiter, Badeöfen (Tarifnr. 84.17 oder 85.12).
g) Elektrische Haushalts- und Hauswirtschaftsgeräte des Kapitels 85, z. B. der Tarifnrn. 85.06
und 85.12.
h) Feuerzeuge und Gasanzünder (Tarifnr. 98.10).
i) Isolierflaschen und andere Isolier-(Vakuum-)Behälter (Tarifnr. 98.15).
76.16 Andere Waren aus Aluminium
(1) Hierher gehören gegossene, gepreßte, geschmiedete, tiefgezogene, getriebene oder anders
hergestellte rohe oder bearbeitete Waren aus Aluminium, die weder in anderen Tarifnummern des
Kapitels 76 noch in Kapitel 72 (Münzen), 82 oder 83 oder an anderer Stelle des Zolltarifs erfaßt sind.
Hierher gehören z.B.:
1. Ketten, Federn, Teile davon.
2. Stifte, Nägel, Muttern, Bolzen, Schrauben, Stricknadeln, Häkelnadeln, Nähnadeln, Stecknadeln.
3. Formgußstücke, Gesenkpreß- und Schmiedeteile.
(2) Die Erläuterungen zu 73.22, 73.3_1, 73.32, 73.33, 73.34, 73.35 und 73.40 gelten sinngemäß.
•
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2089
Erläuterungen zu
Kapitel 77 77
Magnesium, Beryllium (Glueinium)
Hierher gehören folgende Legierungen von Magnesium mit anderen unedlen Metallen:
1. Magnesium-Aluminium-Legierungen und .Magnesium-Aluminium-Zink-Legierungen auch mit
Mangan, z. B. "Elektron-Metall«.
2. Magnesium-Zirkon-Legierungen, auch mit Zink.
3. Magnesium-Mangan-Legierungen und Magnesium-Cer-Legierungen.
Rohmagnesium; Bearbeitungsabfälle und Schrott (usw.) 77.01
I.
Zu A: Rohmagnesium (auch raffiniert) hat meist die Form von Rohblöcken, Masseln, Barren,
Broten, Knüppeln, Platten oder Würfeln.
11. ·
Hier her gehören nicht:
a) Aschen und Rückstände (Tarifnr. 26.03).
b) Pulver und Flitter, Drehspäne, nach Größe sortiert (Tarifnr. 77.02).
Stäbe (Stangen), Profile, Dmht, Bleche, Tafeln, Bänder, Rohre (usw.) 77.02
(1) Hierher gehören Magnesiumfolien. I.
(2) Die Waren sind gewalzt, gezogen, gestreckt, stranggepreßt, geschmiedet oder auf andere
Weise hergestellt (z. B. gepulvert, als Drehspäne sortiert), auch bearbeitet. Die Erläuterungen zu
74.03, 74.04, 74.05, 74.06 und 74.07 gelten sinngemäß. '
II.
Hierher gehören nicht:
a) Waren aus Magnesium für Blitzlicht (Tarifnr. 37.08).
b) Drehspäne, nicht nach Größe sortiert (Tarifnr. 77.01).
Andere Waren aus Magnesium 77.03
Hierher gehören rohe oder bearbeitete Waren aus Magnesium, die weder in anderen Tarif-
nummern des Kapitels 77 noch in Kapitel 82 oder 83 oder an anderer Stelle des Zolltarifs erfaßt sind.
Hierher gehören z. B.:
1. Konstruktionen, Teile von Konstruktionen und zu Konstruktionszwecken vorbereitete Teile.
2. Formgußstücke, Gesenkpreß- und Schmiedestücke.
3. Sammelbehälter, Bottiche und ähnliche Behälter, ohne mechanische oder wärmetechnische
Einrichtung; Fässer, Trommeln und Kannen zu Transport- oder Verpackungszwecken.
4. Gewebe aus Magnesium.
5. Waren der Schrauben- und Nietenindustrie.
Berylllum (Gluelnium), roh oder verarbeitet 77.04
1.
(1) Hier her gehören:
1. Rohberyllium, z.B. in formlosen Stücken, Körnern oder Würfeln, auch legiert.
2. Gegossene, gewalzte oder gezogene Beryllium-Halbwaren (z. B. Stäbe, Draht, Bleche, Tafeln,
Platten, Bänder, Ronden, Profile, Rohre).
3. Gegossene, gewalzte oder gezogene Beryllium-Fertigwaren.
(2) Die Erläuterungen zu 77 .02 und 77 .03 gelten sinngemäß.
II.
Hier her gehören nicht Beryllium-Halbwaren und Beryllium-Fertigwaren, die Teile von
Maschinen oder Apparaten sind (z. B. Kapitel 85 oder 90).
2090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
78 Kapitel 78
Blei
Hierher gehören folgende Legierungen von Blei mit anderen Metallen oder anderen Legierung8-
elementen: · .
1. Blei-Zinn-Legierungen.
2. Blei-Antimon-Zinn-Legierungen (Antifriktionsmetalle auf der Grundlage von Blei).
3. Blei-~ntimon-Legierungen.
4. Blei-Arsen-Legierungen.
5. Blei-Natrium-Legierungen, Blei-Antimon-Cadmium-Legierungen und Blei-Tellur-Legierungen.
6. Legierungen von Blei mit Edelmetallen von je weniger als 2 Gewichtshundertteilen an Edel-
metall.
78.01 Rohblei (aueh silherhaltig); Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Blei
I.
Zu A gehört gegossenes Rohblei, auch raffiniert, meist in unregelmäßigen Stücken, Klumpen,
Rohblöcken (Ingots), Masseln, Broten, Platten oder Stangen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Aschen und Rückstände, z. B. Matten (Tarifnr. 26.03).
b) Pulver und Flitter (Tarifnr. 78.04).
78.02 Stäbe, Profile und Draht, aus DIPi, massiv
I.
(1) Hierher gehören nichtüberzogene, meist stranggepreßte Drähte und Stangen aus Blei-
legierungen, zum Schweißen oder Löten.
(2) Die Erläuterungen zu 74.03 gelten sinngemäß.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Nur gegossene Stangen (Tarifnr. 78.01).
b) Hohlstangen (Tarifnr. 78.05).
c) Überzogene Drähte und Stangen aus Bleilegierungen, zum Schweißen oder Löten (Tarifnr. 83.15 ).
78.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Blei (usw.)
I.
Die· Erläuterungen zu 74.04 gelten sinngemäß.
II.
Hierher gehören nicht Bleche, Platten, Tafeln und Bänder mit einem Quadratmetergewicht
von 1,7 kg oder weniger (Tarifnr. 78.04).
78.04 }"ollen und dünne Bänder, aus Blei (usw.)
I.
Das auf 1, 7 kg begrenzte Quadratmetergewicht bezieht sich auf die Ware einschließlich Überzugs-
schicht (Lack usw.), aber ohne Unterlage (Papier usw.). Die Erläuterungen zu 74.05 und 74.06
gelten sinngemäß.
II.
Hierher gehören nicht Pulver und Flitter, die zubereitete Farben oder Anstrichfarben sind,
z. B. Farbstoffen beigemengt oder in Suspensionen, Dispersionen oder Pasten in einem Binde- und
Lösungsmittel aufgemacht (Kapitel_ 32).
78.05 Rohre (einschließlich Rohlinge), Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstüeke (usw.)
I.
Zu B gehören Bleibogen. Die Erläuterungen zu 73.17, 73.18 und 73.20 gelten sinngemäß; jedoch
gehören Hohlstangen aus Blei hierher.
.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2091
Erläuterungen zu
II. (78.05)
Hierher gehören nicht:
a) Mit Armaturen versehene Rohrformstücke und RohrverbindungRstücke (Tarifnr. 84.61).
b) Rohre und Hohlstangen, die zu Teilen bestimmter Waren verarbeitet sind (z. B. Teile von
Maschinen und Apparaten - Abschnitt XVI).
c) Isolierte Kabel mit Bleimantel, für die Elektrotechnik (Tarifnr. 85.23).
Andere Waren aus Blf!i 78.06
1.
(1) Hierher gehören gegossene, gepreßte, tiefgezogene oder auf andere Weise hergestellte rohe
oder bearbeitete Waren aus Blei, die weder in anderen Tarifnummern des Kapitels 78 noch in
Kapitel 82 oder 83 oder an anderer Stelle des Zolltarifs erfaßt sind. Das sind z. B. Riffelblei aus
Bleifolie, Bleiwolle zum Abdichten von Rohrleitungen; Quetschtuben und andere Behälter zu Ver-
packungszwecken; Kannen, Kästen, Büchsen, Dosen, Sammelbehälter und andere Behälter, ohne
mechanische oder wärmetechnische Einrichtung, zum Aufbewahren oder zum Transport von Säuren,
radioaktiven Stoffen und anderen chemischen Erzeugnissen; Gefäße zu technischen Zwecken;
Haushaltsartikel und Hauswirtschaftsartikel; B!eischeiben und Bleigewichte für Fischernetze, für
Bekleidung, für Vorhänge usw., auch wenn die Scheiben und Gewichte auf Spinnstoffgarne auf-
gereiht sind; Gewichte für Uhren; Gegengewichte mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit; Kabel,
Litzen und dergleichen, aus Bleifolien hergestellt, zur Verwendung als Stopfbuchsenpackungen;
Gewebe aus Bleidraht; aus Blei hergestellte Waren zu Bauzwecken; Ballastbleie für Yachten;
Brustplatten für Taucher; Formgußstücke.
(2) Die Erläuterungen zu 74.0~, 74.10, 74-.11, 74-.18 und 74-.19 gelten sinngemäß.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Weihwasserbecken (Tarifnr. 83.06).
b) Lampenfüße (Tarifnr. 83.07).
c) Flaschenkapseln, Plomben (Tarifnr. 83.13).
d) Bleigitter für Akkumulatoren (Tarifnr. 85.04).
e) Geschosse für Munition (Tarifnr. 93.07).
2092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
79 Kapitel 79
Zink
Hierher gehören Legierungen von Zink mit anderen unedlen Metallen oder anderen Legierungs-
elementen:
1. Zink-Aluminium-Legierungen, auch mit Kupfer oder Magnesium oder Kupfer und Magnesium.
2. Zink-Kupfer-Legierungen.
3. Legierungen von Zink mit Edelmetallen von je weniger als 2 Gewichtshundertteilen an Edel-
metall.
79.01 llohzink; ßf!arhf!itungsabfälle und Schrott, aus Zink
I.
Zu A gehört Rohzink, auch raffiniert, meist in Form von unregelmäßigen Stücken, Rohblöcken,
Barren, Knüppeln, Platten, Anoden, Kathoden oder Granalien. Die Erläuterungen zu 7 4.01 gelten
sinngemäß.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Aschen und Rückstände, z. B. Schlämme aus galvanischen Bädern, Elektrolyseschlämrp.e
(Tarifnr. 26.03).
b) Pulver und Flitter (Tarifnr. 79.03).
79.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Zink, massiv
I.
(1) Hierher gehören nichtüberzogene, meist stranggepreßte Drähte und Stang·en aus Zink-
legierungen, zum Schweißen oder Löten. ·
(2) Die Erläuterungen zu 74.03 gelten sinngemäß.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Nur gegossene Stangen (Tarifnr. 79.01).
b) ~ohlstangen (Tarifnr. 79.04).
c) Uberzogene Drähte und Stangen aus Zinklegierungen, zum Schweißen oder Löten
(Tarifnr. 83.15).
79.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Zink (usw.)
1.
Die Erläuterungen zu 74.04 bis 74.06 gelten sinngemäß.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Pulver und Flitter, die zubereitete Farben oder Anstrichfarben sind, z. B. Farbstoffen bei-
gemengt oder in Suspensionen, Dispersionen oder Pasten in einem Binde- und Lösungsmittel
aufgemacht (Kapitel 32).
b) Granalien (Tarifnr. 79.01).
c) Streckblech (durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches oder Bandes gitterartig hergestellt)
(Tarifnr. 79.06).
d) Zu graphischen Zwecken zugerichtete Zinkplatten (Tarifnr. 84.34).
79.04 Rohre (einschließlich Rohlinge), Hohlstangen, Rohrformstüeke (usw.)
I.
Die Erläuterungen zu 73.17, 73.18 und 73.20 gelten sinngemäß; jedoch gehören Hohlstangen aus
Zink hierher.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Mit Armaturen versehene Rohrformstücke und Rohrverbindungsstücke (Tarifnr. 84.61).
b) Rohre und Hohlstangen, die zu Teilen bestimmte!' Waren verarbeitet sind (z.B. Teile von
Maschinen und Apparaten - Abschnitt XVI).
79.05 Dachrinnen, Firstbleche, Dachfenster (usw.)
(1) Hierher gehören Dachrinnenkästen, Einfassungen für Türen und Fenster, Brüstungen,
Geländer, Rahmen für Gewächshäuser usw.
(2) Die Erläuterungen zu 73.21 gelten sinngemäß.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2093
Erläuterungen zu
Andere Waren aus Zink 79.06
I.
(l} Hierher gehören rohe oder bearbeitete Waren aus Zink, die weder in anderen Tarifnummern
des Kapitels 79 noch in Kapitel 72 (Münzen), 82 oder 83 oder an anderer Stelle des Zolltarifs erfaßt
sind. Hierher gehören z. B.:
1. Büchsen, Dosen, Kannen, Kästen, Fässer, Trommel~, Wannen, Sammelbehälter und ähnliche
Behälter mit beliebigem Fassungsvermögen, ohne mechanische oder wärmetechnische Ein-
richtung zu Aufbewahrungs-, Verpackungs- oder Versandzwecken.
2. Verpackungsröhrchen für Tabletten usw.
3. Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Zinkdraht.
4. Blanke Kabel, Litzen, Ketten.
5. Schi~der für Pflanzungen, Gräber usw. (ohne Buchstaben oder Zahlen).
6. Schriftschablonen zum Bezeichnen von Umschließungen usw.
7. Haken für Schieferdachplatten.
8. Formgußstücke, Gesenkpreß- und Schmiedeteile.
9. Zinksärge.
(2) Die Erläuterungen zu 74.09, 74.10, 74.11, 74.13, 74.14, 74.15, 74.16, 74.17, 74.18 und 74.19
gelten sinngemäß.
Zu D: Starre Umschließungen sind nichtschmiegsame Tuben oder ähnliche kleine Umhüllungen
zu Verpackungszwecken (z. B. für Farben).
II.
Hierher gehören nicht:
a) Dachrinnen (Tarifnr. 79.05).
b) Beschläge (Tarifnr. 83.02).
c) Ziergegenstände zur Innenausstattung (Tarifnr. 83.06).
d) Hinweisschilder, Buchstaben, Zahlen (Tarifnr. 83.14).
2094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
80 Kapitel 80
Zinn
Hier her gehören folgende Legierungen von Zinn mit anderen unedlen Metallen oder anderen
Legierungselementen:
1. Zinn-Blei-Legierungen.
2. Zinn-Antimon-Legierungen, auch mit Kupfer (z. B. sogenanntes Britannia-Metall).
3. Zinn-Blei-Antimon-Legierungen, auch mit Kupfer (Antifriktionsmetalle auf Zinngrundlage).
4. Zinn-Cadmium-Legierungen und Zinn-Zink-Cadmium-Legierungen. .
5. Legierungen von Zinn mit Edelmetallen von je weniger als 2 Gewichtshundertteilen an
Edelmetall.
80.01 Rohzinn; Bearbeitungsabfälle uncl Schrott, aus Zinn
I.
Zu A gehört Rohzinn, auch raffiniert, meist in unregelmäßigen Stücken (Kuchen), Rohblöcken,
Flossen, Blöcken, Broten, Platten (auch aufgerollt), Stäben oder Granalien. Hierher gehören auch
Rohanoden aus Zinn (s. Erläuterungen I (1) 2 zu 74.01).
II.
Hierher gehören nicht:
a) Aschen und Rückstände (Tarifnr. 26.03).
b) Pulver und Flitter (Tarifnr. 80.04).
80.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Zinn, massiv
I.
(1) Hier her gehören nichtüberzogene, meist stranggepreßte Drähte und Stangen aus Zinn-
legierungen zum Schweißen oder Löten.
(2) Die Erläuterungen zu 74.03 gelten sinngemäß.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Nur gegossene Stangen (Tarifnr. 80.01).
b) Hohlstangen (Tarifnr. 80.05).
c) Überzogene Drähte und Stangen aus Zinnlegierungen zum Schweißen oder Löten
(Tarifnr. 83.15).
80.03 Bleche, Platten, Tafeln und .Birider, aus Zinn (usw.)
I.
Die Erläuterungen zu 74.04 gelten sinngemäß.
II.
Hierher gehören nicht Bleche, Platten, Tafeln und Bänder mit einem Quadratmetergewicht
von 1 kg oder weniger (Tarifnr. 80.04).
80.04 Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Zinn (usw.)
I.
Das auf 1 kg begrenzte Quadratmetergewicht bezieht sich auf die Ware einschließlich Über-
zugsschicht (Lack usw.), aber ohne Unterlage (Papier usw.). Die Erläuterungen zu 74.05 und
74.06 gelten sinngemäß.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Pulver und Flitter, aus Zinn, die zubereitete Farben oder Anstrichfarben sind, z. B. Farb-
stoffen beigemengt oder in Suspensionen, Dispersionen oder Pasten in einem Binde- und
Lösungsmittel aufgemacht (Kapitel 32).
b) Granalien (Tarifnr. 80.01).
80.05 Rohre (einsehließlich Rohlinge), Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrversehlußstileke (usw.)
I.
Die Erläuterungen zu 73.17, 73.18 und 73.20 gelten sinngemäß; jedoch gehören Hohlstangen
aus Zinn hierher.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2095
Erläuterungen zu
II. (80.05)
Hierher gehören nicht:
a) Mit Armaturen versehene Rohrformstücke und Rohrverbindungsstücke (Tarifnr. 84.61).
b) Rohre. und Hohlstangen, die zu Teilen bestimmter Waren verarbeitet sind (z.B. Teile von
Maschinen und Apparaten - Abschnitt XVI).
80.06
Andere Waren aus Zinn
I.
(1) Hierher gehören gegossene, gepreßte, tiefgezogene oder anders hergestellte rohe oder
bearbeitete Waren aus Zinn, die weder in anderen Tarifnummern des Kapitels 80, noch in Kapitel 82
oder 83 oder an anderer Stelle des Zolltarifs erfaßt sind. Hierher gehören z. B.:
1. Quetschtuben zu Verpackungszwecken.
2. Büchsen, Dosen, Kannen, Kästen, Sammelbehälter, Tröge und andere Behälter, mit belie-
bigem Fassungsvermögen, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtung, zu Auf-
bewahrungs-, Verpackungs- oder Transportzwecken.
3. Gefäße zu technischen Zwecken.
4. Gewebe, Geflechte, aus Zinndraht.
5. Stifte, Nägel, Krampen, Haken.
6. Haushaltsartikel und Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel.
7. Hohlmaße.
8. Formgußstücke, Gesenk- und Schmiedeteile.
(2) Die Erläuterungen zu 74.09, 74.11, 74.14, 74.17, 74.18 und 74.19 gelten sinngemäß.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Beschläge (Tarifnr. 83.02).
b) Ziergegenstände zur Innenausstattung (Tarifnr. 83.06).
c) Leuchten (Tarifnr. 83.07).
d) Schnallen (Tarifnr. 83.09).
e) Flaschenkapseln, Gießpfropfen (Tarifnr. 83.13).
f) Teile von Maschinen, Apparaten, mechanischen Geräten und elektrotechnischen Waren
(Abschni_J;t XVI).
g) Teile von Gas- oder Flüssigkeitszählern (Tarifnr. 90.26).
2096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
81 Kapitel 81
Andere unedle Metalle
I.
(1) Hierhe"r gehören Legierungen von Wolfram, Molybdän, Tantal und von den in der Vor-
schrift zu Kapitel 81 genannten anderen unedlen Metallen.
(2) Die Erläuterungen zu Kapitel 74 gelten sinngemäß.
II.
Hier her gehören nicht Alkali- und Erdalkalimetalle, Metalle der seltenen Erden (auch
Yttrium, Scandium und Quecksilber) (Tarifnr. 28.05).
81.01 Wolfram, roh oder verarbeitet
Legierungen von Wolfram sind: I.
1. Durch Sintern hergestellte Wolfram-Kupfer-Legierungen.
2. Durch Sintern hergestellte Wolfram-NiGkel-Kupfer-Legierungen.
Zu A gehört rohes Wolfram, meist in unregelmäßigen Stüclten, Rohblöcken, prismatischen
Stäben oder als grobes Pulver.
Zu B gehören Stifte und Kügelchen.
Zu D gehören alle anderen Waren, die weder in Kapitel 82 und 83 noch in anderen Teilen
des Zolltarifs (insbesondere in den Abschnitten XVI und XVII) erfaßt sind, z. B. feines Pulver
und Federn.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Wolframkarbid, rein oder in Pulverform (Tarifnr. 28.56).
b) W olframkarbid als zubereitetes Gemisch in Pul verform, nicht gesintert (z. B. als Gemisch
mit Molybdän- oder Tantalkarbid, auch mit Bindemittel) (Tarifnr. 38.19).
c) Wolframkarbid, rein oder als Gemisch, gesintert, in Form von Plättchen, Stäbchen, Spitzen
und ähnlichen Formstücken für Werkzeuge, nicht gefaßt (Tarifnr. 82.07).
81.02 Molybdän, roll oder verarbeitet
Die Erläuterungen zu 81.01 - !, B und D gelten sinngemäß.
•
81.03 Tantal, roh oder verarbeitet
Die Erläuterungen zu 81.01 gelten sinngemäß.
Zu B gehören Tafeln, Fäden und Plättchen.
Zu D gehören feines Pulver, Federn und Gewebe.
Zu A bis D: Tantallegierungen sind Tantal-Wolfram-Legierungen mit hohem Tantalgehalt.
81.04 Andere unedle Metalle, roh oder verarbeitet
I.
(1) Legierungen der hierher gehörenden unedlen Metalle sind z. B.:
1. Wismut-Blei-Zinn-Legierungen, auch mit Cadmium, z. B. Darcet-, Lipowitz-, Newton-,
Wood- usw. -Legierungen.
2. Wismut-Indium-Blei-Zinn-Cadmium-Legierungen.
3. Cadmium-Zink-Legierungen.
4. Kobalt-Chrom-Wolfram-Legierungen, die geringe Mengen anderer Legierungselemente
enthalten können und als »Stellite« bekannt sind.
5. Kobalt-Eisen-Chrom-Legierungen, in denen Eisen gewichtsmäßig nicht vorherrscht.
6. Kobalt-Chrom-Molybdän-Legierungen.
(2) Die Erläuterungen zu 81.01 gelten sinngemäß.
Zu B-1 gehören Kobaltspeise und andere Zwischenerzeugnisse zwischen Kobaltmatte und
Kobaltspeise.
II.
Hierher gehört nicht Titankarbid (s. Erläuterungen II zu 81.01).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2097
Erläuterungen zu
Kapitel 82 82
Werkzeuge; Messerschmiedewaren und Eßbestecke, aus unedlen Metallen
I.
Zu Kapitel 82 gehören Werkzeuge, die grundsätzlich mit freiem Arm gehandhabt werden,
auch wenn sie mit einfachen mechanischen Vorrichtungen, wie Hebeln, Kolben, Kurbeln, Zahn-
rädern, archimedischen Schrauben oder dergleichen ausgestattet sind. Das gilt nicht für Schraub-
stöcke, Feldschmieden und Schleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb (Tarifnr. 82.04), für
auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Maschinen usw. (Tarifnr. 82.05), für mechanische
Geräte, wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden (z. B. Kaffeemühlen, Fleischhack-
maschinen, Püreepressen) (Tarifnr. 82.08).
(1) Zu Vorschrift 1: Fassungen oder Griffe von Werkzeugen aus Holz, Kunststoff oder anderen
Stoffen als dem der Klinge oder des arbeitenden Teils bleiben ohne Rücksicht auf ihre Größe oder
ihr Gewicht auf die Tarifierung ohne Einfluß.
(2) Messerschmiedewaren und andere Waren der Tarifnrn. 82.06 bis 82.15 können mit unwesent-
lichen Verzierungen oder Zutaten (z. B. Ringen, Schildchen, Einlegearbeiten) aus Edelmetall
oder Edelmetallplattierungen versehen sein.
Zu Vorschrift 4.: Waren des Kapitels 82 und die zu ihrer Aufnahme besonders angefertigten
oder eingerichteten Behältnisse können auch getrennt verpackt gemeinsam zur Abfertigung gestellt
werden.
Hier her gehören nicht:
II.
a) Messerschmiedewaren, Tischgeräte (z. B. Löffel, Gabeln, Tortenschaufeln, Fischmesser,
Zuckerzangen), Griffe dazu, mit wesentlichen Teilen (anderen als den arbeitenden Teilen)
aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen (Kapitel 71).
b) Handbetriebene mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von
Flüssigkeiten oder Pulvern (Tarifnr. 84.21). ·
c) Von Hand zu führende mit Druckluft oder eingebautem nichtelektrischem Motor betriebene
Werkzeuge (Tarifnr. 84.49).
d) Bürolocher und Büroheftmaschinen (Tarifnr. 84.54).
e) Werkzeuge mit Vorrichtungen zum Befestigen an einer Werkbank, Wand usw. oder wegen
ihres Gewichts, ihrer Größe usw. ausgestattet mit Grundplatten, Gestellen, Sockeln, Stän-
dern usw. (Kapitel 84).
f) Werkzeuge, Scheren und andere Messerschmiedewaren, die ärztliche, zahnärztliche, oder
tierärztliche Instrumente und Geräte sind (Tarifnr. 90.17).
g) Spielzeugwerkzeuge (Kapitel 97).
Spaten, Schaufeln, Hacken aller Art; Gabeln, Rechen (usw.) 82.01
I.
'
Hierher gehört Handwerkszeug, das bei Erdarbeiten, in Steinbrüchen, im Bergbau, beim
Wege- und Bahnbau, zu Holzarbeiten, im Haushalt usw. verwendet wird.
Zu A gehören:
1. Kohlenschaufeln für den Haushalt; Spezialspaten und -schaufeln (z.B. für Zeltlager, zu
militärischen Zwecken).
2. Kreuzhacken, Spitzhacken, Blatthacken, Gartenhacken und dergleichen; Besenrechen;
kombinierte Gabelhacken, Jätehacken, Kultivatoren.
Zu B gehören Holzäxte, Handäxte, Handbeile, Hackmesser„ Dechsel, Häpen, Macheten und
ähnliche Hauwerk.zeuge.
Zu C gehören z.B. Stahlrohrsensenbäume und Sensenringe aus unedlen Metallen.
Zu D gehören:
1. Heckenscheren, mit beiden Händen zu betätigende Baumscheren (Astscheren, Rebenscheren
usw.), Raupenscheren, Schafscheren, Grasscheren.
2. Anderes in Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, bei Erdarbeiten, im Bergbau usw.
verwendetes Handwerkszeug, z.B. Handsägeräte, Pflanzhölzer, Pflanzenstecher und Aus-
heber; Rindenschäler; Obstpflücker; Striegel, Mähnenkämme und Schweinekratzer; Wald-
arbeitergeräte zum Stämmerollen; Keile; Rasenkantenstecher.
Hierher gehören nicht: II.
a) Dengela.mbosse; Keile zum Spalten von Steinen (Tarifnr. 82.04).
b) Pfropfmesser; Klappmesser für Gärtner (Tarifnr. 82.09).
c) Baumscheren (Tarifnr. 82.13).
d) Gartenwalzen, Eggen, Ras~nmäher und ähnliche landwirtschaftliche Geräte, die mit der
Hand geschoben oder gezogen werden (Kapitel 84).
e) Eispickel (Tarifnr. 97.06).
16
2098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
82.02 Handsiigen aller Art, fertig montiert, Siigebliitter (usw.)
I.
(1) Zu A gehören fertig montierte Handsägen für Holz, Metall, Steine und andere Stoffe zu
gewerblichen Qder hauswirtschaftlichen Zwecken. Zu A gehören z. B.:
1. Bügelsägen (mit Gestellen aus Holz oder Metall und Spanner).
2. Sägen der üblichen Art mit Griff (Stichsägen, Rückensägen, Fuchsschwanzsägen usw.).
3. Große Sägen (sogenannte Zugsägen), die meist an beiden Enden mit Griff versehen sind.
4. Messerartige Sägen (auch zusammenklappbar) für Gärtner und Bergleute.
5. Spezialsägen für Uhrmacher und J uwehere.
6. Universalsägen oder Sägen mit mehreren Sägeblättern (Nestsägen).
7. Gelen){sägen für Camping, zu militärischen Zwecken usw.
8. Furniersägen.
9. Sägen in fester Verbindung mit einer Gehrlade.
(2) Hierzu gehören Teile von Handsägen, z.B. Augen, Aushängebacken, Bögen, Bügel, Gestelle,
Griffe, Öhre, Sägeangeln, Spanner.
(1) Zu B gehören Sägeblätter für alle Stoffe, nicht montiert, für Handsägen und Maschinen-
sägen oder zu anderen Zwecken, z. B.:
1. Bandsägeblätter in endlosen Rollen, in passenden Längen zugeschnitten oder bereits zu-
sammengelötet; Blockbandsägeblätter zum Schneiden von Brettern aus Stämmen.
2. Kreisförmige Schlitz- und Nutfrässägeblätter. Sie unterscheiden sich von den Fräsern durch
das Verhältnis ihrer Stärke zum Durchmesser, das kleiner ist als bei Fräsern, und durch
die Zahnung, die wie bei Kreissägeblättern nur am Rand ausgeführt ist, während Fräser
Zähne auf der Stirnseite oder eine konkave oder konvexe Zahnung haben.
3. Sägeblätter für gerade Sägen, einschließlich der Sägeblätter für sogenannte »Feilsägen"
(runde Sägeblätter, die wie eine Feile gehauen sind, jedoch wie Laubsägeblätter arbeiten).
4. Kreisförmige nichtgezahnte Sägeblätter (Scheiben) zum Sägen von Metall.
5. Gerade nichtgezahnte Sägeblätter zum Steinsägen. Sie sind gerichtet, abgepaßt, an ihren
Enden gelocht oder anders zum Einsetzen hergerichtet, oft auch mit Diamant bewehrt.
6. Sägeketten, die gezahnt sind, z. B. zum Fällen von "Bäumen, Zersägen von Baumstämmen.
(2) Die Sägeblätter sind meist gezahnt. Die Zahnung ist entweder in das Sägeblatt eingeschnitten
oder sie besteht aus Segmenten oder aufgesetzten Zähnen. Die Zähne bestehen ganz aus unedlem
Metall oder aus unedlem Metall bewehrt mit Diamant, Hartmetall oder mit Pulver aus Schleif-
stoffen. Sie können auch durch Diamant oder Hartmetallstücke ersetzt werden, die in den Rand
des Sägeblattes eingelassen sind.
(3) Hierzu gehören Teile von Sägeblättern, z.B. Segmente und Zähne.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Nichtgezahnte Scheiben aus unedlem Metall, mit Schleifstoffen ausgestattet oder überzogen
(Tarifnr. 68.04), zum Schneiden oder Trennen von Glas, Marmor, Quarz usw.
b) Stahlkabel zum Steinsägen (im allgemeinen ein dreiadriger verseilter Draht aus Sonderstahl)
(Tarifnr. 73.25).
c) Fräsketten zum Fräsen von Zapfenlöchern (Tarifnr. 82.05).
d) Von Hand zu führende, mit eingebautem Motor betriebene Sägen (Tarifnr. 84.49 oder 85.05).
e) Singende Sägen (Tarifnr. 92.08).
82.03 Kneifzangen und andere Zangen aller Art, auch zum Schneiden (usw.)
1.
Zu A gehören:
1. Gewöhnliche Kneifzangen, Hufzangen, Schmiedezangen, andere Zangen, auch zum Schneiden,
einschließlich der Spezialzangen, z.B. Gasrohrzangen, Zangen zum Setzen oder Ausziehen
von Stiften und Dübeln, Sägeschränkiangen, Ösenzangen, Biege- und Ausweitezangen,
Tragezangen.
2. Locheisen und Lochzangen (z. B. Knopfloc~zangen, Fahrscheinlocher - ohne Datumstempel
oder andere Druckvorrichtung -, Locheisen und Lochzangen zum Ausschneiden von Dich-
tungen aus Leder, Filz).
3. Rohrabschneider, Bolzenabschneider, Kettenabschneider, Kabelabschneider und dergleichen,
in Zangenform oder mit Schneidrädchen.
4. Nagelzieher, die wie Kneifzangen arbeiten.
5. Pinzetten (Uhrmacher-, Blumenzüchter-, Briefmarken-, Enthaarungspinzetten usw.).
6. Plombierzangen, Siegelzangen, Viehmarkierzangen.
7. Teile, z. B. Zangenglieder.
Zu B gehören Metallscheren zum Schneiden von Blechen, Draht usw., für Klempner, Zink-
arbeiter, Ofensetzer usw.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2099
Erläuterungen zu
Zu C gehören Schrauben- und Spannschlüssel (mit festen oder verstellbaren Backen, Ring- (SI.OS)
schlüssel, Steckschlüssel, Maulschlüssel [Gabelschlüssel], Spannschlüssel mit Kurbeigriff usw.),
einschließlich Fahrradschlüssel und Kraftwagenschlüssel, sowie Rohrschlüssel (Kettenrohrzangen).
(1) Zu D gehören:
1. Ampullenfeilen, Armfeilen, Bezugfeilen, Bildhauerfeilen, Drehbankfeilen, Dreikantfeilen,
Feinmechanikerfeilen, Fräserfeilen, Gewichtsfeilen, Gewindefeilen, Graveurfeilen, Kabinett-
feilen, Keillochfeilen, Kontaktfeilen, Maschinenmesserfeilen, Messerfeilen, Nadelfeilen (für
Holz und Metall), Optikerfeilen, Packfeilen, Räumfeilen (Schlüsselfeilen), Riffelfeilen, Säge-
feilen (z. B. Bandsägefeilen, Brettsägefeilen, Laubsägefeilen, Mühlsägefeilen), Sch~rffeilen,
Schnitzelmesserfeilen, Schuhmacherfeilen, Schwertfeilen, Vogelzungen und Zinnfeilen.
2. Bildhauerraspeln, Holzraspeln, Hufraspeln, Kabinettraspeln, Schärfraspeln, Schuhmacher-
raspeln und Vulkanisierraspeln.
3. Kombinierte Raspelfeilen aller Formen und aller Größen.
(2) Die Hiebflächen der Feilen sind in zusammenhängenden Strichen, die Zähne der Raspeln
sind einzeln, d. h. Zahn für Zahn, gehauen.
(3) Rohlinge von Feilen und Raspeln, die in der Form und im Ausmaß solcher Werkzeuge ge-
schmiedeten Vorerzeugnisse, werden zum Teil bereits »abgestückt«, zum Teil aber in Stücken aus
zwei mit den Angeln noch zusammenhängenden Feilen- oder Raspelkörpern eingeführt.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Locheisen, Lochzangen, Feilen, einschließlich der rotierenden Feilen, für Werkzeugmaschinen
(Tarifnr. 82.05).
b) Nagelzangen (oder Nagelscheren), Nagelfeilen (Tarifnr. 82.13).
c) Zuckerzangen und ähnliche Tischgeräte (Tarifnr. 82.14).
d) Metallscheren, mit Sockeln, Grundplatten oder Gestellen auf dem Boden ruhend
(Tarifnr. 84.45); Bürolocher mit Sockeln, Grundplatten oder Gestellen auf dem Tisch ruhend
oder mit Vorrichtung zum }3efestigen am Tisch usw. (Tarifnr. 84.54).
e) Fahrscheinlocher mit Datumstempel oder anderen Druckvorrichtungen (Tarifnr. 98.07). ·
Anderes Handwerkszeug (usw.) 82.04
I.
Hierher gehört Handwerkszeug, das an anderer Stelle des Zolltarifs nicht erfaßt ist.
Zu A gehören:
1. Schmiedeambosse, Uhrmacher- und Juwelierambosse, Schuhmacherambosse (auch Ambosse
oder Formen zum Klopfen von Schuhwerk), Handambosse zum Sensendengeln.
2. Hämmer für Schmiede, Kesselschmiede; Zimmerleute, Hufschmiede, Steinbrucharbeiter,
Steinmetze, Glaser usw., einschließlich Vorschlaghämmer, Steinspalthämmer, Steinschläge!,
Steinhauerkröiiel, ferner Hämmer, deren eine Seite eine Spitzhacke oder ein Nagelzieher
usw. ist (z.B. Pflasterhämmer, Maurerhämmer, Ziegelarbeiterhämmer), oei denen aber der
Hammer das wesentliche Handwerkszeug darstellt, und Fäustel.
Zu B gehö'ren Schraubstöcke für Tischler, Schlosser, Büchsenmacher, Uhrmacher usw., aus-
genommen Schraubstöcke, die Teile oder Zubehör von Maschinen (z.B. von Werkzeugmaschinen)
sind. Zu dieser Tarifnummer gehören auch Schraubzwingen, Dielenpressen und Werkzf}ugpre_ssen,
die wie Schraubstöcke als Haltewerkzeuge dienen, Hobelbankhaken und -krampen. Die Spann-
backen dieser Schraubstöcke können mit nichtmetallischen Stoffen (Holz, Spinnstoffasern usw.)
bekleidet sein, u~ die eingespannten Werkstücke vor Beschädigungen zu schützen.
Zu C gehören Bohrwerkzeuge, Gewindeschneid- und Gewindebohrwerkzeuge, z.B. Brust-
bohrer (mit Kurbel oder einfacher Zahnradübersetzung), Bohrhalter, Gewindeschneidkluppen.
Zu D gehören Lötlampen mit Vergaser zum Weich: oder Hartlöten, auch ähnliche Lampen
zum Abbrennen von Farbe, zum Einbrennen von Zeichnungen in Holzumschließungen und zum
Anlassen von Halb-Dieselmotoren. Sie sind meist mit einer Pumpe ausgestattet und arbeiten
mit Petroleum, Benzin usw. Die Waren haben in der Regel einen eigenen Brennstoft'behälter;
sie können auch mit Lötkolben versehen sein.
Zu E gehören Rundschneideapparate für Glas mit eingesetzten Diamanten, die auf einer
Meßskala montiert sind, sowie Stifte mit Diamantspitze zum Zeichnen auf Glas.
Zu F gehören Feldschmieden, auch mit Gebläse, auch•mit Amboß; Nietfeuer; Schleifapparate,
auch auf Holzgestell.
(1) Zu G gehören alle anderen Werkzeuge dieser Tarifnummer, auch mit Kurbel und einfacher
Zahnradübersetzung. Sie werden zu beruflichen, zu Hauswirtschafts- oder anderen Zwecken
verwendet. Hierzu gehören z. B. :
1. Schmiedewerkzeuge, Setzhämmer, Gesenke, Schrotmeißel und Abschröter.
2. Werkzeuge für Bergwerke, Straßenarbeiten usw., z.B. Brecheisen, Brechstangen, Stein-
metzbeitel, Keile zum Spalten von Steinen.
2100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
ZU Erlluterungen
(81?.04) 3. Wer~euge für Maurer, Former und Gießer, Zementarbeiter, Gipser und Maler, z.B. Maurer-
kellen, Glattstrichkellen, Gipserkellen, Schaber, Kratzer, Formernadeln, Glätteisen, Zementier-
walzen, Streichmesser, Spachteln, Kittmesser für Glaser usw.
4. Werkzeuge für Zimmerleute, Tischler, Kunsttjschler, Böttcher, Holzschuhmacher, Holz-
schnitzer und Holzgraveure, z.B. Schrupphobel, Rauhbankhobel, Simshobel, 'Spundhobel,
Falzhobel, Schabhobel, Stechbeitel, Hohlbeitel, Grabstichel, Lochbeitel, Zugmesser, Parkett-
ziehkliµgen, Gehrladen ohne Säge. ·
5. Uhrmacherspezialwerkzeuge, z. B. Werkzeuge zum Einpressen der Uhrensteine, zum Aus-
balancieren der Unruh, NietpflöGke, Zugfederwinder, Zapfendrehwerkzeuge, Unruhschrauben-
feilwerkzeuge, Regulierwerkzeuge. ·
6. Verschiedenes Handwerkszeug wie Schraubenzieher (gewöhnliche, automatische usw.); Huf-
scheren für Hufschmiede; Steinmeißel, Nietendöpper und Nietenzieher; Nagelauszieher
(andere als zangenartige der Tarifnr. 82.03); Durchtreiber, Splinttreiber und Kistenöffner;
Werkzeuge zum Abmontieren von Reifen; Schusterahlen ohne Öhr; Pfrieme für Polsterer,
Buchbinder usw.; Brenneisen und Stempel zum Markieren; Metallschaber mit arbeitendem
Teil aus Metall; Schränkeisen (nicht zangenartige) zum Schränken von Sägen; Werkzeuge
zum Entnehmen von Warenproben (Käseprobenentnehmer und dergl~ichen); Erdstampfer
oder Pflasterrammen; Schleifscheibenreiniger; mit Feder betriebene sogenannte »Heft-
pistolen« für Packer, Tapezierer, Gipser usw.; mit Patronen betriebene Werkzeuge zum
Nieten, Befestigen von Bolzen, Dübeln usw.; Glasbläserpfeifen und Mundblasrohre; Schmier-
kannen und Öler, auch mit Pumpe (Kolben) und archimedischer Schraube, Fettspritzen usw.
(2) Hierzu ·gehören auch Waren, die nach ihrem Zweck den Haushaltsartikeln und Hauswirtschafts-
artikeln der Tarifnr. 73.38 nahe stehen, bei denen aber der Werkzeugcharakter vorherrschend ist,
auch wenn sie eine Schneidklinge haben, Hierzu gehören Bügeleisen (zum Betrieb mit Gas,
Petroleum, Kohle usw.), Lockeneisen, Flaschenöffner, Büchsenöffner (einschließlich Schlüssel),
Nußknacker, Kirschentkerner mit Feder, Korkenzieher, Schuhknöpfer, Wetzstähle (für den Haus-
halt und für Metzger) und dergleichen, Messerschärfer, Kuchenrädchen, Teigschneider, Reiben
(für Käse usw.), Gemüseschneider mit schräger Klinge, Fleischzerkleinerer mit Schneidrädern,
Käsehobel, Speiseeisausformer, Waffeleisen, Sahne- o.nd Eierschlagbesen, 'Butterstückchenaus-
former, Eierschneider, Eiszerkleinerer, Kartoffelpressen, Spicknadeln, Kratzeisen, Schürhaken und
Plattenheber für Öfen, Brikettzangen und Glutzangen.
II.
Hierher gehören nicht: .:,
a) Werkzeuge, deren arbeitender Teil aus Filz, Kautschuk, Leder usw. besteht (z.B. Kapitel 59,
40 oder 42). ·
b) Handnähnadeln, Häkelnadeln, Ahlen, Durchziehnadeln und ähnliche Waren für Näh-,
Stick-, Filet- und andere Handarbeiten, Stichel zum Sticken, aus Stahl .(Tarifnr. 73.33).
c) Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Maschinen und mechanischem oder nicht-
mechanischem Handwerkszeug (Tarifnr. 82.05).
d) Handbetriebene mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von
Flüssigkeiten oder Pulvern (Tarifnr. 84.21).
e) Bohrmaschinen der Tarifnr. 84.45.
f) Werkzeughalter für mechanisches Handwerkszeug (Tarifnr. 84.48).
g) Von Hand zu führende, mit Druckluft oder eingebautem nichtelektrischen Motor betriebene
Werkzeuge (Tarifnr. 84.49).
h) Mit Gas betriebene Lötmaschinen und Lötapparate (Tarifnr. 84.50).
4 Von Hand zu führende Elektrowerkzeuge mit eingebautem Motor (Tarifnr. 85.05).
k) Elektrische Bügeleisen (Tarifnr. 85.12).
1) Werkzeuge als Anreiß-, Meß-, Prüf- und Kontrollinstrumente wie Streichmaße, Anreißnadeln
und Körner, Lehren, Eichmaße usw. (Kapitel 90).
82.05 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Maschinen (usw.)
I.
(1) Hier her gehören auswechselbare Werkzeuge zum Einsetzen vor allem in Werkzeug-
maschinen, von Hand zu führende Werkzeuge der Tarifnr. 84.49 oder Elektrowerkzeuge mit
eingebautem Elektromotor (Tarifnr. 85.05) und in mechanisches oder nichtmechanisches Hand-
werkszeug (z. B. Bohrhalter, Brustbohrmaschinen, Gewindeschneidkluppen). Sie dienen z.B. zum
Lochen, Stoßen, Drahtziehen.
(2) Die Werkzeuge bestehen meist aus Qualitätskohlenstoffstahl oder aus legiertem Stahl. Hierher
gehören auch die Werkzeuge, die einen arbeitenden Teil aus Hartmetall oder aus Diamant oder
anderen Edel- oder Schmucksteinen haben, der auf Unterlagen aus unedlem Metall angebracht ist.
Hierher gehören auch Werkzeuge mit arbeitenden Teilen aus Schleifstoffen, sofern es sich um Werk-
zeuge handelt, die auch ohne Schleifstoffe arbeiten können.
(3) Hierher gehören z.B. folgende Werkzeuge:
1. Oberstempel und Unterstempel zum Treiben oder Stanzen von Blechen und Bändern aus
Metall im Kaltverfahren; Schmiedematrizen; Locheisen und Lochmatrizen. ,.
2. Bohr- und Reibwerkzeuge, z. B. Spiralbohrer, Zentrierbohrer, Reibahl~n:, Bohrstangen.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2101
Erläuterungen zu
3. Werkzeuge zum Schneiden von Zapfenlöchern, zum Kehlen, Nuten oder Verspunden von (8!.05)
Holz, einschließlich Fräsketten zum Fräsen von Za pfenlöchern.
4. Gewindeschneid- und Gewindebohrwerkzeuge, z.B. Gewindebohrer, Schneideisen, Gewinde-
schneid backen, Gewindestrehler. •
5. Fräs-, Ausweit- und Schneidwerkzeuge, z. B. Fräser (mit gerader Verzahnung, spiralförmiger
Verzahnung, versetzter Verzahnung, Winkelfräser usw.), Messerfräser zum Fräsen von Zahn-
rädern, Räumahlen, Rotationsfeilen.
6. Drehwerkzeuge, z.B. Werkzeuge zum La~gdrehen, Plandrehen, Ausbohren, Gewindeschneiden,
Abstechen, Nuten usw. und ähnliche Werkzeuge für Metallhobelmaschinen (auch Feil- und
Stoßmasepnen).
7. Klingen für Schraubenzieher; Nietkopfsetzer.
8. Zieheisen zum Ziehen von Metallen; Matrizen (oder Zieheisen) für Strangpressen.
9. Gesteinsbohrer und Tiefbohrwerkzeuge, z.B. Steinbohrer, Bohrkronen, Bergbohrer.
(4) Hierher gehören auch radioaktiv gemachte Zieheisen oder andere radioaktiv gemachte Werk-
zeuge für Maschinen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Werkzeuge, deren arbeitender Teil aus Filz, Kautschuk, Leder usw. besteht (z.B. Kapitel 59,
40 oder 42). •
b) Sägeblätter (Tarifnr. 82.02).
c) Hobeleisen und ähnliche Werkzeuge, z.B. Schlichthobel, Gesimshobel (Tarifnr. 82.04).
d) Messer und Schneidklingen für Maschinen oder mechanische Geräte (Tarifnr. 82.06).
e) Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefaßt, aus
gesinterten Hartmetallen (Tarifnr. 82.07).
f) Spinndüsen für Düsenspinnmaschinen (Tarifnr. 84.38).
g) Waren der Tarifnr. 84.48, z. B. sich selbst öffnende Gewindeschneidköpfe; Spann- und
Haltevorrichtungen für Werkstücke und Werkzeuge.
h) Düsen für Maschinen zum Herstellen von Glasfasern (Tarifnr. 84.57).
i) Bürsten aus Metall, die Maschinenteile sind (Tarifnr. 96.02).
l\lesser und Schneidklingen, fttr Maschinen oder mechanische Geräte 82.06
Hierher gehören: I.
1. Messer und Klingen für kleine Geräte oder Maschinen, die im Haushalt, in Metzgereien,
Bäckereien usw. verwendet werden, z.B. Messer für Fleischhackmaschinen, Gemüseschneider,
Maschinen zum Schneiden von Brot, Schinken.
2. Klingen für Scheren, die mit der Hand bedient werden (Hebelscheren, Rahmenscheren) und
für Werkzeugmaschinen zum Schneiden von Metallen (Blechen, Draht, Stangen usw.).
3. Messer, Klingen oder Hobeleisen für Hobel- und ähnliche Holzbearbeitungsmaschinen.
4. Messer und Klingen für Furnierschneidemaschinen.
5. Messer und Klingen für landwirtschaftliche Maschinen (z.B. Rü'benschneidemaschinen,
Häc{selschneider) und für Rasenmäher; Schneidklingensegmente für Gras- und Getreidemäh-
maschinen usw.
6. Messer und Klingen für Apparate und Maschinen zum· Schneiden oder Beschneiden von
Papier, Geweben, Kunststoffolien usw.; Messer und Klingen für Tabakschneidemaschinen usw.
7. Messer und Klingen für Lederspalt- oder Lederegalisiermaschinen sowie Messer, auch in
Schalenform, zum Zurichten von Leder.
8. Messer und Klingen, die nicht unmittelbar auf Maschinen montiert, sondern auf den Werk-
zeugen befestigt sind, die mit diesen Maschinen verw~ndet werden (z.B. Klingen für Fräser
und Reibahlen). ·
II.
Hier her gehören nicht:
a) Messer und Schneidklingen für Handwerkszeug der Tarifnrn. 82.01 bis 82.04 (z. B. Hobel-
eisen}. ·
b) Pflugschare; Scheiben für Pflüge und Eggen (Tarifnr. 84:.24:).
PIAttchen, Stiibchen, Spitzen und ähnliche Formstücke (usw.) 82.07
I.
(1) Hierher gehören Waren aus gesinterten Hartmetallen in Form von Ringen und Kügelchen.
(2) Die ungefaßten Formstücke können geschliffen oder auf andere Weise zur Verwendung als
Werkzeugbelag zugerichtet sein.
2102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(81.07) II.
Hierhei gehören nicht:
a) Metallkarbide (Tarifnr'. 28.56).
b) Metallkarbid als zubereitetes Gemisch in Pulv6l'form, nicht gesintert (Tarifnr. 38.19).
c) Harte (echte) Legierungen von unedlen Metallen, auch in Form von Plättchen, Stäbchen,
Spitzen, Ringen, Kügelchen usw., zum Herstellen von Werkzeugen mit hoher Schnitt-
geschwindigkeit.
d) Auf Werkzeuge aufmontierte Formstücke aus gesinterten Hartmetallen (nach Beschaffenheit
der Werkzeuge).
e) Düsen für Sandstrahlgebläse, Ziehdüsen, Ziehsteine, Ziehringe, Fadenführer und andere gegen
Abnutzung durch Reibung widerstandsfähige Maschinenteile aus gesinterten Hartmetallen
(Kapitel 84).
82.08 Kaffeemühlen, Flelschhackmasehlnen, Püreepressen und andere mechanlsehe Geräte (usw.)
(1) Hierher gehören nichtelektrische mechanische Geräte, die in der Regel mit der Hand
betätigt werden, ein Stückgewicht von 10 kg oder weniger haben und in Gaststätten, von Metzgern,
Bäckern, Kolonialwarenhändlern usw. verwendet werden.
(2) Mechanische Geräte, die hierher gehören, sind Geräte mit einem Mechanismus, z. B. Hebeln,
Kolben, Kurbeln, Pumpen, Zahnrädern, archimedischen Schrauben. Ein etnfacher Hebel oder
Kolben wird jedoch als derartiger Mechanismus nur angesehen, wenn das Gerät zum Anbringen an
einem Möbelstück, an einer Wand usw. hergerichtet oder mit Grundplatte, Gestell, Sockel, Ständer
usw. zum Aufstellen auf einen Tisch oder dem Boden versehen ist.
(3) Geräte dieser Art sind z. B. Kaffee- und Gewürzmühlen; Gemüsehackmaschinen; kleine
Fleischhack- und -schneidemaschinen; Fleischpressen; Reibmaschinen für Käse usw.; Gemüse- und
Obstschneide- oder -schälmaschinen, auch Pommes-frites-Schneider; Brotschneidemaschinen, auch
Messer mit Sockel; Nudelherstellungsmaschinen; Fruchtentkerner (ausgenommen einfache Ent-
kerner mit Feder, für den Handgebrauch); Maschinen zum Verkorken oder Verkapseln von Flaschen,
zum Verschließen oder Öffnen von Konservenbüchsen; Buttermaschinen; Eismaschinen; Ei-,
Sahne- und Mayonnaiseschläger; Fruchtpressen und Fleischsaftpressen; Apparate zum Entkorken
von Flaschen; Eiszerkleinerer.
82.09 Messer mit schneidender od.-r gezahnter Klinge (usw.)
I.
Hierher gehören:
1. Tischmesser mit fests~ehender Klinge, auch Vorlegemesser und Dessertmesser. Griffe und
Klingen können aus einem Metallstück hergestellt sein. Der Griff (aus unedlem Metall, Holz,
Horn, Kunststoff usw.) kann auch angesetzt sein.
2. Messer mit feststehender Klinge für die Küche, zu gewerblichen und anderen Zwecken, z.B.
Metzgermesser, Messer für Buchbinder und Kartonagenhersteller, Gerbermesser, Kürschner-
messer, Sattler- und Schustermesser, auch mit Griff, Entdeckelungsmesser für Bienenzüchter,
Gärtnermesser, Jagdmesser, Fahrtenmesser, Messer zum Öffnen von Austern, Obst- und
Gemüseschälmesser.
3. Klappmesser mit Griffen aus unedlem Metall, Holz, Horn, Kunststoff usw., z.B. Taschen-
messer, Federmesser, Fahrtenmesser, Sportmesser (diese Messer können mehrere Klingen
haben oder ,zusätzlich mit Korkenzieher, Dorn, Schraubenzieher, Schere, Büchsenö'ffner usw.
versehen sein); taschenmesserartig zusammenklappbare Gartenmesser, Okulierrnesser, Pfropf-
messer.
II.
Hierher gehö1en nicht:
a) Häpen ·und Macheten; Heu- und Strohmesser (Tarifnr. 82.01).
b) Kittmesser für Glaser; Hufmesser (Tarifnr. 82.04).
c) Messer für Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte (Tarifnr. 82.06).
d) Spaltmesser, Hackmesser und Wiegemesser, für Metzger oder zum Küchengebrauch, andere
Messerschmiedewaren der Tarifnr. 82.13.
e) Fischmesser, Buttermesser (Tarifnr. 82.14).
f) Klingen und Griffe, aus unedlen Metallen, für Messer der Tarifnr. 82.09 (Tarifnr. 82.10
oder 82.15).
82.10 Kllnnen für Messer der Tarlfnr. 82.09
I.
Hierher gehören Klingen für Messerschmiedewaren der Tarifnr. 82.09, und zwar in Form von
Rohlingen, entgrateten, polierten oder fertigen Klingen.
II.
Hierher gehören nicht Rohlinge für Messer, bei denen Klinge und Griff aus einem Metall-
stµ.ck bestehen (Tarifnr. 82.09).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2103
Erliluterungen zu
Rasierapparate, Rasiermesser und Rasierklingen (usw.) 82.11
I.
(1) Zu A gehören:
1. Nichtelektrische Trockenrasierer mit Feder-, Handantrieb usw., die wie elektrische Rasier-
apparate arbeiten.
2. Fertige oder unfertige Klingen, Messer, Kämme, Köpfe, Schneidblätter für Rasierapparate
der Tarifnr. 82.11 und für elektrische Rasierapparate.
3. Rasierapparate mit Anschlußstücken zur Zuführung von elektrischem Strom zum Erwärmen
der Klingen (während des Rasierens).
(2) Unfertige Klingen für Rasierapparate sind Klingen, die nur noch scharfgeschliffen und erfor-
derlichenfalls nur noch gelocht zu werden brauchen.
Zu A- 2 - a : Klingenrohlinge im Band sind gelochter Bandstahl von beliebiger Länge, auch
gehärtet, zum Herstellen von Rasie:r:klingen und Bandstahl, in den bereits in regelmäßigen Ab-
ständen die Klingenform eingeschnitten ist, so daß die einzelnen Klingen durch leichten Druck
abgetrennt werden können.
Zu B gehören Rasierhobel, fertige oder unfertige Klingen für Rasiermesser und Rasierhobel,
Griffe dazu aus unedlen Metallen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Rasierapparate aus Kunststoff, ohne Klingen (Tarifnr. 39.07).
b) Elektrische Rasierapparate mit eingebautem Elektromotor (Tarifnr. 85.07).
Seheren und Scherenbliitter 82~12
I.
(1) Hierher gehören:
1. Scheren der üblichen Art zum Haus- oder Bürogebrauch, mit geraden oder gebogenen
Blättern.
2. Scheren zu gewerblichen Zwecken, einschließlich Knopflochscheren und Effilierscheren, z. B.
für Friseure, Gerber, Handschuhmacher, Hutmacher, Posamentierer, Sattler, Schneider.
3. Haut- und Nagelscheren, auch mit an der Seite eingearbeiteter Nagelfeile.
4. Kleine Taschenscheren und Stickscheren, auch zusammenklappbar; Blumenscheren, Trauben-
scheren, Zigarrenscheren.
5. Spezialscheren zum Auszacken von Mustern; Scheren zum Kennzeichnen von Vieh; Zwillings-
scheren (mit vier Blättern) zum Schneiden von Tuchstreifen; Scheren, die wie Baumscheren
aus zwei Blättern bestehen, von denen das eine konkav und das andere konvex ist und die
die für Waren dieser Tarifnummer charakteristischen Ringe zum Durchstecken der Finger
haben.
6. V-förmige Scheren, die nur an einem Scherenblatt einen Ring haben.
(2) Hierzu gehören auch fertige oder unfertige Scherenblätter, auch gezahnt, aus einem Stück
oder aus zusammengefügten Schneidklingen und Griffen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Schafscheren und dergleichen sowie Scheren für Landwirtschaft und 'Gartenbau, deren
Scherenblätter nicht mit Ringen ausgestattet sind, z. B. Heckenscheren (Tarifnr. 82.01).
b) Spezialscheren zum Hufschneiden für Hufschmiede (Tarifnr. 82.04).
c) Baumscheren; Scheren in Zusammenstellungen von Messerschmiedewaren zur Hand- und
Fußpflege (Tarifnr. 82.13).
Andere Messerschmiedewaren (usw.) 82.13
Hierher gehören: I.
1. Baumscheren der üblichen Art. Sie bestehen in der Regel aus zwei Armen, die sich um einen
Stift bewegen. Der Stift ist ungefähr bei ¾. der Länge angebracht; einer der Arme hat
meist eine konvexe, der andere eine stark konkave Schneide. Die Baumscheren haben am
Ende keine Ringe zum Durchstecken der Finger. Sie sind oft zum Selbstöffnen mit einer
Feder versehen.
2. Blumen- und Obstscheren von der Art der Baumscheren; Traubenscheren für die Weinlese
mit schmalen, spitz zulaufenden Blättern; Geflügelscheren; mehr blättrige Scheren, die nach
Art der Baumscheren arbeiten und zum Schneiden und Zerkleinern von Lebensmitteln ver-
wendet werden.
2104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erlluterungen
(8t.1S) :t Scherapparate (nichtelektrische Handscherapparate für alle Zwecke). Hierher gehören aucl1
die mit einer oder beiden Händen zu betätigenden Viehscherapparate und Teile von Hand-
scherapparaten sowie fertige oder unfertige Klingen, Messer, Käqime, Köpfe, Schneidblätter
für mechanische Scherapparate der Tarifnr. 84.28 und für elekt,rische Schermaschinen.
4. Hackmesser. Spaltmesser und Wiegemesser, für Metr.gP.r oder zum Kiichengi->hrau<'.h.
f,. PapiermeHser (auch Spezial-Sclrnei<lefedem), Brieföffner, RadierrneHHer ( Radier-.Fe<ll•rmnsser
und andere); Taschenbleistiftanspitzer, Klingen dazu.
6. Messerschmiedewaren zur Hand- und Fußpflege und dergleichen, z. B. Nagelreiniger, Nagel-
hautschneider, Hühneraugenmesser, Hühneraugenentferner, Nagelhautschieber, Nagel-
knipser, Nagelschneider und Nagelfeilen (zusammenklappbar oder feststehend). Diese Waren
gehören hierher, auch wenn sje in Zusammenstellungen mit Scheren, Nagelpolierern, Haar-
pinzetten usw. zur Abfertigung gestellt werden. .
II.
Hier her gehören nicht:
a) Scheren von der Art der Baumscheren, mit Ringen zum Durchstecken der Finger
(Tarifnr. 82.12).
b) Bleistiftspitzmaschinen für Büros (Tarifnr. 84.54).
c) Elektrische Schermaschinen mit eingebautem Elektromotor (Tarifnr. 85.07).
82.14 Löffel, Seh6pfkellen, Gabeln, Tortenschaufeln, Flsehmesst>r (usw.)
I.
(1) Hier her gehören:
1. Salz- und Senflöffel.
2. Schöpfkellenartige Schaumlöffel (für Gemüse, Pommes-frites usw.).
3. Tranchiergabeln, Fleischgabeln, Kuchengabeln, Austerngabeln, Schneckengabeln, Toast-
gabeln mit langem Stiel.
4. Fischvorlegeschaufeln, Spargelheber, Speiseeisschaufeln.
5. Zuckerzangen zum Schneiden, Kuchenzangen, hors d'oeuvre-Zangen, Spargelzangen,
Schneckenzangen, Fleischzangen, Eiszangen.
6. Andere Tischgeräte; z.B. Zangen zum Halten von Kotelettknochen, Hummergabeln.
(2) Die Geräte können aus einem Metallstück hergestellt oder der Griff (aus unedlem Metall,
Holz, Horn, Kunststoff usw.) kann angesetzt sein.
II.
Hierher gehören nicht Hummer- und GeJlügelscheren nach Art der Baumscheren
(Tarifnr. 82.13).
.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2105
Erläuterungen zu
Kapitel 83
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen
Schlösser (einschließlich Verschlüsse und Verschlußbügel mit Sehloß) (usw.) 83.01
I.
Hierher gehören Verschlußvorrichtungen, deren Mechanismus durch Schlüssel (auch Zylinder-,
Chubb-, Brama- usw. Sicherheitsschlösser) oder durch eine Kombination von Zahlen oder Buch-
staben (sogenannte Geheim- oder Kombinationsschlösser) betätigt wird, sowie Schlösser mit elek-
trischer Vorrichtung zum Öffnen und Schließen (für Haustüren, Aufzüge usw.).
Zu A gehören:
1. Schlösser sowie Sicherheitsriegel für Haustüren, Tore, Briefkästen, Panzerschränke, Möbel,
Klaviere, Koffer, Kästen, Etuis, Täschnerwaren, für Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge, Eisenbahn-
wagen, Straßenbahnwagen usw.), für Fahrstühle, Metalläden.
2. Verschlüsse und Verschlußriegel, mit Schloß.
3. Vorhängeschlösser für Türen, Koffer, Kästen, Taschen, Fahrräder usw., einschließlich der
mit Schlüssel zu schließenden Überwürfe.
Zu B gehören:
1. Schlüssel für Waren des Absatzes A, auch unfertig, auch roh gegossen oder roh gestanzt.
2. Teile von Waren des Absatzes A, aus unedlen Metallen (z. B. Schloßkästen, Schließbleche,
Pfeifen, Stulpe, Zylinder, Federgehäuse).
3. Spezialschlüssel zum Verschließen von Eisenbahnwagen; Dietriche, die als ErRatz für Schlüssel
verwendet werden. -
Hierher gehören nicht: II.
a) Schnappschlösser ohne Schlüssel, gewöhnliche Riegel, Schieberiegel, Klinken, Fallklinken
(Tarifnr. 83.02).
b) Verschlüsse und Verschlußbügel, ohne Schloß, für Täschnerwaren (Tarifnr. 83.09).
Beschläge und ihnllehe Waren aus unedlen Metallen für Möbel (usw.) 83.02
Hierher gehören: I.
1. Beschläge und ähnliche Waren für Möbel und Klaviere, z.B. Beschläge zum Zusammensetzen
von Schränken und Bettladen, Schutznägel mit einer oder mehreren Spitzen für Möbelbeine,
Stützen für Schrankfächer, Möbelverbindungen (z. B. für Anbaumöbel), Zierbeschläge;
Beschläge für Särge.
2. Beschläge zum Befestigen, Einhängen, Schließen oder Verstärken von Türen, Fenstern,
Fensterläden, Windschutzläden, Sommerläden, Jalousien und Markisen; Sicherheitsketten
und andere Sicherheitssperrvorrichtungen, Drehriegel und andere Riegel für Fenster; Stützen
für Drehriegel, Kloben für Riegel; Fensterwirbel, Sturmhaken und Feststellhacken für Türen
und Fenster, Verschlüsse und Führungen für Klappfenster und Oberlichte, Haken und andere
Beschläge für Doppelfenster; Haken, Sperriegel und Wirbel für Fensterläden; Führungs-
schienen für Rolläden, Lager (Aufhängungen) für Springrouleaus; Einwürfe für Briefkästen;
Türklopfer und Türhämmer, Türgucker (ausgenommen Türgucker mit optischen Vorrich-
tungen). .
3. Türschließer, auch automatisch (mit Federn, mit hydraulischer Bremse usw.) für Gebäude-
türen usw. und Türfeststeller.
4. Beschläge und ähnliche Waren für Karosserien von Fahrzeugen (Schienenfahrzeuge, Kraft-
fahrzeuge, Bespannfahrzeuge, Anhänger usw.), die nicht Teile oder Zubehör von Fahrzeugen
im Sinne des Abschnitts XVII sind, z.B. Beschläge für Vorhänge (Vorhangstangen, Träger,
Befestigungsvorrichtungen, Federgehäuse usw.), Gepäckablagen für Eisenbahnabteile, Auto-
busse usw., Scheren für Spreizverdecke; Fensterheber, Aschenbecher für Fahrzeuge; Ver-
sc_hluß~orrichtungen (mit Hebel usw.) für Wagenleitern; Beschläge für Bespannfahrzeuge
wie Pe1tschenhalter, Laternenhalter; Fußstützen; Stütz- und Haltestangen.
5. Beschläge und ähnliche Waren (für Geschirre, Sättel usw.); Gebißstangen, Kinnketten,
Sattelgestelle, Steigbügel, Ringe (für Kumte, Zugtaue usw.).
6. Beschläge für Koffer, Reisekisten und ähnliche Waren, z.B. Überwürfe, die nicht als Ver-
schlüsse dienen, Griffe, Ecken- und Kantenschutzbeschläge, Streben und Schienen für Deckel,
Verschlußstangen für Reisekörbe, Verstellvorrichtungen für ausziehbare Koffer usw.
7. Befestigungsmaterial und Zubehör für Fenster- und Türvorhänge, wie Gardinenstangen,
Rohre, Rosetten, Stützen und Vorhanghalter, Klemmen, Ringe (Gleitringe, solche mit Rollen
usw.), ~ugeln für Gardinenschnüre; Sperren, Spann- und Lenkrollen für Gurte von Rolläden,
Jalousien; Treppenbeschläge wie Schutzleisten für Stufenränder, Treppenläuferstangen
und andere Vorrichtungen zum Befestigen der Teppiche, Geländerkug~ln usw.
2106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(88.02) 8. Mantelhalter und Kleiderhalter (mit Haken oder mit rundem Kopf usw.), Handtuchhalter
zum Befestigen an der Wand, Haken für Wischtücher, Bürstenhalter und Schlüsselhalter,
Konsolen (fest, mit Scharnieren, mit Zahnstangen usw.) und andere gleichartige Stützen.
9. Scharniere, Türbänder, Tischbänder, Hakenbänder, Winkel- und Eckenverstärkungen für
Türen, Fenster, Fensterläden, .Jalousien, Möbel, Klaviere, Fahrzeuge, Kisten, Koffer, Reise-
kisten, Handkoffer, Zollstöcke usw.; Schnappschlösser ohne Schlüssel (z.B. mit Feder ver-
sehene Schlösser); gewöhnliche Riegel, Schieberiegel, Klinken und Fallklinken für Gebäude,
Möbel usw.; Verschlüsse mit Sperrhaken oder Kugel und Federn mit Schließhaken für Türen
(von Wandschränken, Gärten usw.), Beschläge für Schiebetüren von Schaufenstern, Garagen,
Schuppen, Waggons usw. (Vorrichtungen mit Gleitschienen, größeren oder kleineren Lauf-
rollen_µsw.); Schlüsselbleche und Türschoner für Türen von Gebäuden, Möbel usw.; Krampen
und Uberwürfe zum Einhängen von Vorhängeschlössern für Gebäudetüren, Reisekoffer,·
Kisten usw.; Griffe, Ringe, Bügel, Knöpfe für Türen, Möbel, Schubladen usw. (auch Griffe,
Knöpfe und Drücker für Schlösser); Laufrädchen oder -rollen, Rahmen für Namensschilder
usw.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Beschläge und ähnliche Waren aus unedlen Metallen, die wesentliche Bestandteile von anderen
Waren sind, z.B. Fensterrahmen, Vorrichtungen zum Schwenken und zum Höhenverstellen
von Sitzen.
b) Gardinenstangen, Rohre und Stäbe für Vorhänge und Teppiche, auch gelochte, die einfach
in Längen geschnittene Profile, Rohre oder Stäbe sind.
c) Mantelhalter und dergleichen mit den Merkmalen von .Möbeln (Kapitel 94).
83.03 Panzersehränke; Tiiren und Pä~her für Stahlkammern (usw.)
(1) Panzerschränke sind mit Stahl gepanzerte Schränke, in der Regel doppelwandig, mit im
Rahmen luftdicht abschließenden Türen und mit Sicherheitsschlössern, meist Kombinations-
schlössern. Der Zwischenraum zwischen den beiden Wänden ist meist mit einem hitzebeständigen
Material gefüllt.
(2) Sicherheitskassetten sind Behälter aus unedlem Metall, auch mit herausnehmbaren Fächern,
mit einfacher oder doppelter Wandung, die infolge ihrer Einrichtung, der verwendeten Verschluß-
vorrichtung (Sicherheits- oder Kombinationsschlösser) und der Art des verwendeten Materials
eine gewisse Sicherheit gegen Diebstahl und Feuer bieten. Opferstöcke für Kirchen und dergleichen
und Sparbüchsen, die diesen Bedingungen entsprechen, sind wie Sicherheitskassetten zu tarifieren.
83.04 Sortierkästen, Ahlenekästen, Karteikästen, Manuskriptständer usw.
1.
Hierher gehören:
1. Metallwaren, die üblicherweise auf Gestelle, Tische oder andere Möbel gestellt und in Büros
gewöhnlich zum Ordnen von Briefen, Karten und anderen Papieren verwendet werden.
2. Metallwaren, die üblicherweise zum Vorordnen von Papieren oder zum Vert~ilen der Post
verwendet werden (z.B. Kästen, Körbe).
3. Manuskriptständer für Stenotypistinnen und als Bücherregale dienende Gestelle, zum Auf-
setzen auf Büchertische.
II.
Hierher gehören nich_t Bürogegenstände aus unedlen Metallen, z.B. Bücherstützen, Brief-
beschwerer, Tintenfässer und Schreibzeuge, Federschalen, Stempel- und Siegelhalter, Löscher
usw., die entweder zu Tarifnr. 83.06 gehören oder nach Beschaffenheit des Stoffes tarifiert
werden, z.B. Papierkörbe aus Eisen oder Stahl (Tarifnr. 73.40).
83.05 Mechaniken für Sehnellherter und Briefordner, Briefklemmen (usw.)
r.
Hierher gehören:
1. Mechaniken (mit Feder, Hebel, Klemme, Ringen, Schrauben, Zug usw.) für Schnellhefter
und Briefordner.
2. Beschläge und ähnliche Waren für Kontob_ücher usw., z.B. Verstärkungsecken und -ringe.
3. Büromaterialien zum Aufspießen, Kennzeichnen oder Zusammenklammern von Papieren,
z.B. Briefklammern, Zettelhaken und -spieße, auch Heftklammern für Heftmaschinen aller
Art.
J J.
Hierher g~hören nicht:
a) Reißnägel (Tarifnr. 73.31).
h) Verschlüsse für Hiicher oder Register, mit. oder ohne Schlüssel (Tarifnr. 83.01 oder 83.09).
.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2107
Erläuterungen zu
Statuetten und andere Ziergegenstämle zur Innenausstattung (usw.) 83.06
I.
(1) Hierher gehören Waren aus unedlen Metallen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen,
sofern ihnen dadurch der Charakter als Metallware nicht genommen wird, zur Innenausstattung
von Wohnungen, Dielen, Büros, Versammlungsräumen, Kirchen usw.
(2) Gegenstände, die in anderen Tarifnummern genauer genannt sind, gelten nicht als Zier-
gegenstände zur J nnenausstattung im Sinne der Tarifnr. 83.06, auch wenn sie infolge ihrer Be-
schaffenheit oder ihrer sorgfältigen Ausführung zur Ausstattung von Räumen dienen können,
(3) Hierher gehören teils Waren, die keinen echten Gebrauchswert haben, teils ,v aren, deren
echter Gebrauchswert darin· besteht, daß sie als Behälter oder Träger für andere Ziergegenstände
dienen oder deren Eigenschaft als Ziergegenstand erhöhen. Es gehören hierher:
1. Statuetten und Büsten zur InnenausRtattung; ZiergegenRtände für Kaminsimse, für Uhren
oder Regale (Nachbildungen von Tieren, symbolische oder allegorische Figuren usw.);
Trophäen (Becher, Pokale usw.), wie sie bei sportlichen oder künstlerischen Wettbewerben
vergeben werden; ,vandschmuck wie Plaketten, Platten, Schalen, Teller usw., mit einer
· Aufhängevorrichtung; Medaillen und Medail_lons, soweit sie Schmuckstücke sind; künstliche
Blumen, Rosetten und ähnliche Ziergegenstände, aus gegossenem o<ler geschmiedetem Metall,
zur Innenausstattung; Nippsachen für Regale oder Vitrinen usw.
2. Kruzifixe und Gegenstände zu religiösen Zwecken.
3. Vasen, Ubertöpfe, Tisch-Blumengestelle und große Ziervasen (einschließlich solcher Waren
aus Metall mit ostasiatischer Cloisonne-Arbeit).
(4) Außer den im vorstehenden Absatz aufgeführten Waren gibt es noch zwei Gruppen von Waren,
die unter bestimmten Bedingungen hierher gehören:
1. Haushaltsartikel und Hauswirtschaftsartikel, gleichviel, ob sie in bestimmten Tarifnummern
genannt sind (das gilt für Waren aus Eisen oder Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium und Zink)
oder nicht (z. B. Waren aus Blei oder Zinn). Diese Artikel dienen im allgemeinen ausschließlich
einem Gebrauchszweck. Sind sie verziert und ist ihr echter Gebrauchswert offensichtlich der
gleiche wie der der nicht verzierten ent~prechenden Artikel, sind sie als Haushaltsartikel und
Hauswirtschaftsartikel zu tarifieren. Uberwiegt jedoch eindeutig der Charakter als Zier-
gegenstand, so sind die Artikel in die Tarifnr. 83.06 einzuordnen (z. B. Schalen mit Relief-
verzierung, die die übliche Verwendung als Schalen ausschließt, Aschenbecher, die so gestaltet
sind, daß ihr Gebrauchswert als Behälter für Asche eindeutig eine untergeordnete Rolle spielt,
Miniaturgegenstände ohne echten Gebrauchswert, z. B. verkleinerte Modelle von Küchen-
geräten).
2. Waren, die in den Sammelnummern am Schluß der einzelnen Kapitel unedler Metalle erfaßt
sind und die nicht Haushaltsartikel oder Hauswirtschaftsartikel sind. Diese Waren, z.B.
Rauchservice, Schmuckkästchen, Zigarettendosen, Schreibzeuge, Bücherstützen, Brief-
beschwerer und ähnliche Büro-Garnituren gehören zu Tarifnr. 83.06, wenn der Charakter
als Ziergegenstand eindeutig überwiegt.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Gitter und Geländer aus Schmiedeeisen oder anderen unedlen Metallen für Wohnungen
(Tarifnr. 73.21 usw.).
b) MesserBchmiedewaren und Eßbestecke aus unedlen Metallen (Kapitel 82).
c) Schlösser, Teile davon, aus unedlen Metallen (Tarifnr. 83.01).
d) Beschläge und ähnliche Waren aus unedlen Metallen für Möbel, Türen und Fenster
(Tarifnr. 83.02).
e) Beleuchtungskörper (Leuchten), Teile davon, aus unedlen Metallen, auch Kandelaber und
Leuchter (Tarifnr. 83.07).
f) Glocken, Klingeln, Schellen und Gongs, Teile davon, aus unedlen Metallen (Tarifnr. 83.11).
g) Bilderrahmen und Spiegel aus unedlen Metallen (Tarifnr. 83.12).
h) Instrumente, Apparate und Geräte des Kapitels 90, z. B. Barometer und Thermometer,
mit Ziercharakter.
i) Uhrmacherwaren und Gehäuse dafür, mit Ziercharakter (z.B. Gehäuse in Form von Statuetten)
(Kapitel 91).
k) Tischfeuerzeuge aus unedlen Metallen (Tarifnr. 98.10).
1) Parfümzerstäuber aus unedlen Metallen (Tarifnr. 98.14).
m) KunRtgegPnstände, 8anunlungHstii('h und AntiquitiitPn aus nnefllPn Metallen (Kapitel 99).
2108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
83.07 Beleuchtungskörper aller Art (Leuchten) und Teile davon (usw.)
I.
(1) Hierher gehören Beleuchtungskörper aus unedlen Metallen für elektrische Lampen und andere
Lichtquellen (Kerzen, Öl, Benzin, Petroleum, Leuchtgas, Acetylen usw.). Die Leuchten für elek-
trische Lampen können mit elektrotechnischen Teilen (z.B. Fassungen, Leitungen, Steckern,
Schaltern usw.) versehen sein. Hierher gehören:
1. Leuchten zur Innenbeleuchtung, auch in handwerklicher Sonderanfertigung für repräsentative
Beleuchtung, z. B. Einbauleuchten, Deckenleuchten, Hängeleuchten, Wandleuchten, Tisch-
leuchten, Standleuchten, Arbeitsplatzleuchten, Handleuchten.
2. Außenleuchten, z. B. Hängeleuchten, Wandleuchten, Gartenleuchten, Flutlichtstrahler und
Scheinwerfer.
3. Staub- und feuchtigkeitsgeschützte Leuchten, explosions-, schlagwetter-, sprengstoffgeschützte
Leuchten, korrosionsfeste Leuchten, Unterwasserleuchten, Leuchten für Bühne-, Photo- und
Farbtechnik, medizinische Leuchten, Leuchten zu Prüf- und Meßzwecken.
4. Werbeleuchten, Signal- und B~feuerungsleuchten für Land-, Wasser- und Luftverkehr,
Batterie- und Dynamoleuchten.
5. Tragbare Leuchten und Fahrzeugleuchten (andere als die der Tarifnrn. 85.09 und 85.10),
z. B. Sturmlaternen, Stallaternen, Windlichter, Stocklaternen, Kerzenhalter, Fahrradleuchten,
Positionslaternen für Flugzeuge und Eisenbahnfahrzeuge.
(2) Nichtelektrotechnische Teile von Beleuchtungskörpern aus unedlen Metallen sind z. B.
Vorrichtungen, starr oder mit Ketten, zum Aufhängen von Hängeleuchten, Halter für Decken- und
Wandleuchten; Füße, Griffe und Schutzgehäuse für Handleuchten, Brenner für Petroleum-,
Acetylen- und Gaslampen, Halter für Glühstrümpfe, Laternengehäuse, Reflektoren und Lampen-
schirme aus Metall.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Venezianische Lüster mit Gehänge und Verzierungen aus Glas und Gestellen aus unedlem
Metall (Kapitel 70).
b) Maste und andere Tragkonstruktionen für Außenbeleuchtung (Tarifnr. 73.21).
c) Lötlampen (Tarifnr. 82.04).
d) Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder (Tarifnr. 85.09).
e) Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (Tarifnr. 85.10).
f) Elektrische Lampen (Tarifnr. 85.20).
g) Elektrotechnische Teile von Beleuchtungskörpern, gesondert zur Abfertigung gestellt
(Kapitel 85).
h) Nichtelektrische mechanische Signalgeräte (Tarifnr. 86.10).
i) Blitzlichtgeräte zu photographischen oder kinematographischen Zwecken (Tarifnt. 90.07).
k) Scheinwerfer (z. B. Tarifnr. 90.13).
1) Leuchten zur Diagnostik, zum Sondieren, Bestrahlen und zu anderen medizinischen Zwecken
(Tarifnr. 90.17).
83.08 Schläuche aus unedlen Metallen
(1) Hierher gehören: I.
1. Gewellte Schläuche, die durch Tiefziehen, Walzen usw. von Rohren hergestellt werden.
Sie sind flüssigkeits- und gasdicht.
2. Schläuche aus profiliertem, spiralförmig gewickeltem Bandeisen, auch mit Falz. Sie können
flüssigkeits- und gasdicht sein.
(2) Die Meta1lschläuche können zur Steigerung ihrer Druckfestigkeit mit einem Metallband oder
mit geflochtenen Metallfäd~p umhüllt, zusätzlich mit spiralförmig gedrehtem Stahldraht umwickelt
sein. Ebenso zulässig sind Uberzüge aus Spinnstoffen oder Kautschuk. Die Metallschläuche können
auch mit Spinnstoffen oder mit einer Kautschukhülle überzogen sein.
(3) Hierher gehören auch Schläuche von sehr geringer Länge, z.B. die sogenannten »gewellten
thermostatischen Schläuche« und mit Verbindungsstücken versehene Schläuche.
(4) Kabelhüllen (z. B. für Bremsen von Fahrrädern), die aus einem spiralförmig, dicht gewickelten
Stahldraht bestehen (sogenannte Bowdenzüge), sind wie Schläuche der Tarifnr. 83.08 zu tarifieren.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Schläuche aus Weichkautschuk mit in der Kautschukmasse eingebetteter Metallbewehrung
oder mit Außenverstärkung aus Metall (Tarifnr. 40.09).
b) Dehnbare engspiralige Gardinenstangen aus Stahl (Tarifnr. 73.40).
c) Schläuche aus unedlem Metall, die durch Anbringen bestimmter Vorrichtungen zu Teilen •
von Maschinen, Apparaten usw. verarbeitet sind (z.B. Abschnitt XVI).
Nr. 39 -Tag der Ausga.be: Bonn, den 30. Dezember 1957 2109
Erläuterungen zu
Verschlüsse, Verschlußbügel, Schnallen, Spangen, Klammem, Haken (usw.) 83.09
1.
Hierher gehören auch ziselierte, gravierte oder anders verzierte Waren. Sie können mit Teilen
aus Leder, Häuten oder Fellen, Geweben, Kunststoff, Holz, Horn, Bein, Hartkautschuk, Perlmutter,
Elfenbein oder anderen Stoffen verbunden oder mit unechten Steinen besetzt sein, sofern ihr
Charakter als Waren aus unedlem Metall gewahrt bleibt.
Zu A gehören Hohlniete und "Splinte, die in der Bekleidungs- und Schuhindustrie, bei der
Herstellung von Planen, Zelten, Treibriemen, Reiseartikeln, Täschner- und Sattlerwaren usw.
sowie in mechanischen Konstruktionen (z.B. im Flugzeugbau) verwendet werden.
Zu B gehören Teile aus Metall, die bei dem Fertigen und Ausrüsten verschiedener Waren aus
Geweben, Leder, Kautschuk, Papier, Pappe usw. verwendet werden. Das sind z.B.:
1. Verschlüsse und Verschlußbügel, ohne Schloß, für Handtaschen, größere Taschen, Geldbörsen,
Aktentaschen und andere Täschnerwaren, für Handkoffer und andere Reiseartikel, für Bücher
und Uhrarmbänder.
2. Schnallen (auch mit Dorn), auch mit Verzierungen; Schließschnallen für Bekleidung, Gürtel,
Hosenträger, Sockenhalter, Handschuhe, Schuhe, Gamaschen, Uhrarmbänder, Tornister,
Reiseartikel, Sattler- und Täschnerwaren.
3. Klammern, Haken und Ösen, für Bekleidung und Bekleidungszubehör, Schuhe, Planen, Zelte,
Segel usw.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Niete, andere als Hohlniete oder Splinte (z. B. Kapitel 73 bis 76).
b) Karabinerhaken (Kapitel 73 bis 76).
c) Verschlüsse und Verschlußbügel, mit Schloß (Tarifnr. 83.01).
d) Druckknöpfe und andere Knopfverschlüsse (Tarifnr. 98.01).
e) Reißverschlüsse, Teile davon (Tarifnr. 98.02).
f) Miederstäbe und dergleichen für Korsette, Kleider und Bekleidungszubehör (Tarifnr. 98.13).
Perlen und Flitter, aus unedlen Metallen 83.10
I.
Hierher gehören Perlen und Flitter (Pailetten) aus unedlem Metall, meist aus Kupfer oder
. Aluminium und vergoldet oder versilbert, zum Herstellen von Phantasieschmuck, zur Verzierung
von Geweben, Stickereien, Bekleidung usw. Perlen haben gewöhnlich die Form von kleinen Kugeln
oder Würfeln (glatt oder facettiert); Flitter sind meist aus Metallfolien in geometrischen Formen
(rund, sechseckig usw.) geschnitten und gelocht.
II.
Hierher gehören nicht Metallflitter zum Bestreuen, in Form von kleinen, dünnen, unregel-
mäßigen Schuppen (z.B. Kapitel 73 bis 76).
Glocken, Klingeln, Schellen und dergleichen (usw.) 83.11
. I.
(1) Hierher gehören Glocken für Kirchen, öffentliche Gebäude, Schulen, Fabriken, Schiffe,
Feuerwehrwagen usw.; Klingeln und Schellen für Türen; Tischglocken; Meßdienerklingeln; Kuh-
glocken; Klingeln für Fahrräder, Roller, Kinderwagen; Schellen für Tiere, für Kopfbedeckungen,
für Angelschnüre usw.; Glockenspiele für Türen; Tischgongs; Glocken, Viehsehellen und der-
gleichen, mit Bildern, Inschriften, Widmungen usw., als Reiseandenken.
(2) Hierher gehören auch nichtelektrische Glocken, Klingeln und Schellen, die einen selbständigen
elektrischen Hilfsmechanismus haben.
(3) Hierher gehören Teile von Glocken, Klingeln' usw., aus unedlen Metallen, z.B. Klöppel und
Griffe von Handglocken; Glockenschalen, einschließlich solcher, die sowohl in elektrischen als auch
in nichtelektrischen Klingelanlagen verwendet werden; Knöpfe und Drücker für Klingeln, auch
Drehknöpfe für Türklingeln.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Glockengerüste für Kirchenglocken, aus Stahl (Tarifnr. 73.21).
b) Griffe, Züge und Winkel für Zugklingeln, aus unedlen Metall~n (z.B. Tarifnr. 73.40, 74.11
oder 76.16).
c) Elektrische Läutewerke und andere elektrische Signalgeräte der Tarifnr. 85.17.
d) Gesondert zur Abfertigung gestellte elektrische Hilfsmechanismen für nichtelektrische
Glocken, Klingeln und Schellen (Kapitel 85).
2110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(811.11) e) Uhrenfurnituren (Tarifnt. 91.11).
f) Glockenspiele und Gongs (Musikinstrumente) (Tarifnr. 92.06 oder 92.07).
g) Waren, die mit Glöckchen, Schellen usw. ausgestattet sind, z. B. Hundehalsbänder
(Tarifnr. 42.01), Tamburins und ähnliche Musikinstrumente (Kapitel 92), Spielzeug
(Tarifnr. 97.03).
83.12 Bilderrahmen und Spiegel, aus unedlen :Metallen
Hierher gehören:
1. Rahmen aller Formen und Größen, aus unedlen Metallen, für Bilder, Photographien, Spiegel
usw., auch mit Rücken oder Stütze aus Pappe, Holz oder anderen Stoffen und mit Glasplatte.
Wegen der Rahmen mit Bildern usw. s. die Erläuterungen zu 49.11, 99.01 und 99.02.
2. Metallspiegel, soweit sie keine optischen Elemente sind (Aufhängespiegel, Taschenspiegel
usw.), in der Regel aus Stahl oder verchromtem Messing, vernickelt oder versilbert, auch
eingerahmt oder in einem Etui, mit Rücken, Stütze oder Lasche aus Leder, Gewebe oder
anderen Stoffen.
83.13 Stopfen, S1mnde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Flaschenkapseln (usw.)
I.
(1) Hierher gehören Waren au·s unedlen Metallen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen
(Kautschuk, Kork usw.), zum Zupfropfen oder Verkapseln von Fässern, Flaschen, Kanistern und
anderen Behältern oder zum Verplomben von Kisten und anderen Umschließungen. Hierher
gehören z.B.:
1. Stopfen (Kronenverschlüsse, Stopfen oder Ringe mit Gewinde, Feder usw.), auch Stopfen
und Deckel (mit Schraubgewinde, Klammern, Ringen, Bügeln usw.) zum Verschließen von
Bierflaschen, Einmachgefäßen, Milchflaschen, Röhrche.n für pharmazeutische Tabletten und
ähnlichen Behältern.
2. Spunde mit Schraubgewinde für Metallfässer.
3. Spundbleche in Form von Scheiben, Rhomben und dergleichen, aus Blech geschnitten, zum
Befestigen über den Spunden von Fässern.
4. Flaschenkapseln aus Blei-, Zinn- oder Aluminiumfolien, zum Verkapseln der Flaschen für
Sekt und Wein; Abreißkapseln für Bier-, Milch-, Ölflaschen usw.
5. Gießpfropfen, Dosier- und Tropfenzählerpfropfen und dergleichen, für Likör-, Medizin- und
Ölflaschen usw.
6. Plomben, in der Regel aus Blei oder Weißblech, einschließlich Garantiestreifen, -knöpfe und ·
-marken.
7. Drahtbänder zum Sichern der Stopfen auf Flaschen mit kohlesäurehaltigen Getränken und
auf Einmachgefäßen.
8. Schutzecken für Kisten.
II.
Hierher gehören nicht Patentverschlüsse mit Kopf (oder Knopf) aus Kunststoff, Porzellan
usw., mit Vorrichtung aus Metalldraht (z.B. Kapitel 39 oder 69).
83.14 Aushängeschilder, Hinweisschilder, \Verbeschllder, Namensschilder (usw.)
I.
(1) Hierher gehören Schilder aus unedlen Metallen, mit Buchstaben, Zahlen oder Zeichen,
gegossen, gestanzt, durchbrochen oder anders hergestellt, lackiert, bedruckt, graviert, emailliert
oder anders bearbeitet. Hierher gehören z.B.:
1. Aushängeschilder für Gasthäuser, Läden, Werkstätten usw.
2. Hinweisschilder für Gebäude, Grundstücke (auch wenn sie nur eine einfache Nummer tragen),
Straßen, Wege, Sehenswürdigkeiten, Gräber usw.; Gebots- und Verbotsschilder; Verkehrs-
schilder (z.B. mit Angabe von Höchstgeschwindigkeit, Fahrtrichtung, Gefälle).
3. Werbeschilder für Waren usw.
4. Namensschilder für Gebäude, Türen, Briefkästen, Fahrzeuge, Tierhalsbänder usw., auch
Anhängeschilder (für Schlüssel, Garderoben, Gärten usw.).
5. Zulassungsschilder für Fahrzeuge, Typenschilder für Maschinen, Zähler usw.
6. Autoplaketten.
(2) Hierher gehören auch einzelne Zahlen, Buchstaben und andere Zeichen zum Herstellen der
obengenannten Rchilder; Zahlen- und Buchstabensätze zum Zusammensetzen von Preisschildern,
Schildern für- Schaufenster, auswechselbaren Hinweisschildern (z.B. für Zugabfahrtzeiten); dünne
Bleche, die gestanzt, lackiert, bedruckt usw. sind, in bestimmten Abständen Buchstaben oder
andere Zeichen tragen und aus denen durch einfaches Ausschneiden Buchstaben, Zeichen oder
Schilder hergestellt werden können.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2111
Erläuterungen zu
II. (83.1')
Hierher gehören nicht:
a) Platten aus unedlem Metall, ohne Zahlen, Buchstaben oder andere Zeichen (Kapitel 73 bis 81).
b) Schablonen aus unedlem Metall, zum Markieren von Verpackungsmaterial und für Maler-
arbeiten.
c) Drucktypen aus unedlem Metall (Tarifnr. 84.34).
d) Typen für Schreibmaschinen (Tarifnr. 84.55).
e) Nichtelektrische mechanische Scheibensignale (Tarifnr. 86.10).
Draht, Stäbe, Rohre, Platten, Kügelchen, Elektroden (usw.) 83.15
I.
(1) Hierher gehören:
"·
1. Draht, Stäbe, Rohre, Platten, Kü•gelchen, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen
Metallen oder Hartmetallen, zum Auftragen von l\letall oder Hartmetall, sofern es sich um
überzogene oder mit Flußmitteln gefüllte Waren handelt.
2. Draht und Stäbe, stranggepreßt aus einer agglomerierten Masse aus g·epulverten unedlen
Metallen (z.B. Nickel) und einem Bindemittel auf der Grundlage von Kunststoff. Die Waren
werden zum Metallisieren im Aufspritzverfahren ( >•Schoopage «) verschiedener Stoffe (Metalle,
Zement usw.) verwendet.
(2) Der Überzug oder die Füllung der Waren bestehen z.B. aus Zinkchlorid, Ammoniumchlorid,
Borax, Quarz, Kolophonium, Lanolin. Sie können auch Auftragsm~tall in Pulverform enthalten.
Beim Elektroschweißen kann (um den Lichtbogen zu lenken) der Überzug aus feuerfestem Stoff
bestehen (Asbest oder Spezialmasse). Die Umhüllung der gefüllten Waren wird meist durch ein
Rohr oder ein spiralförmig aufgerolltes Band gebildet.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Waren, die 2 Gewichtshundertteile oder mehr Silber enthalten (Kapitel 71).
b) Draht, Stäbe, Rohre, Platten, Kügelchen, Elektroden usw. aus unedlen Metallen, weder
überzogen noch gefüllt (Kapitel 73 bis 81 ).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2113
Erläuterungen zu
Abschnitt XVI XVI
Maschinen, Apparate und mechanische Geräte;
elektrotechnische Waren
(1) Zu Abschnitt XVI gehören Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektro-
technische Waren, ohne Rücksicht auf die Art der verwendeten Stoffe, soweit nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist (z.B. in den Vorschriften 1 zu Abschnitt, XVI, Kapitel 84 und 85).
(2) Maschinen, Apparate und Geräte der in Abschnitt XVI erfaßten Art gehören auch dann zu
Abschnitt XVI und nicht zu Kapitel 90, wenn sie nach Leistung, Größe und Bauart offensichtlich
zum Ausstatten von Laboratorien bestimmt sind. Dies gilt z. B. für kleine Laboröfen, -autoklaven,
-dämpfer, -trockner, -destillierapparate, -zentrifugen, -mühlen und -mischmaschinen sowie für die
in Laboratorien verwendeten elektrischen Transformatoren und KondensatQren.
(3) Hilfsapparate, z. B. Manometer, Thermometer, Flüssigkeitsstandanzeiger und andere Meß-
oder Prüfinstrumente, Tourenzähler, Produktionszähler, Registrierapparate, Schmierapparate,
Hähne, Ventile und andere Armaturen, Zeitschalter, Umschalter, elektrische Widerstände und
Sicherungen, mit denen Maschinen des Abschnitts XVI ausgestattet sind, sind nicht g'esondert
zu tarifieren, sondern als Bestandteile der Maschinen zu behandeln. Dies gilt auch, wenn sie noch
nicht mit der Maschine, für die sie bestimmt sind, verbunden sind, aber zusammen mit ihr eingehen.
Das gleiche gilt für Schalttafeln, Schaltschränke und Schaltpulte. Auch Schalttafeln, Schalt-
schränke und Schaltpulte, die zusammen mit der Maschine, für die sie bestimmt sind, eingehen,
aber nicht an ihr angebracht werden sollen, sind wie die Maschine zu tarifieren. Jedoch sind Schalt-
tafeln, Schaltschränke und Schaltpulte, die zum Schalten von mehreren Maschinen oder einer
Maschinenanlage dienen, nach eigener Beschaffenheit zu tarifieren.
Zu Vorschrift 2: Teile von Waren der Tarifnr. 84.64, 85.23, 85.24, 85.25 oder 85.27 gehören
nicht zu diesen Tarifnummern. Sie sind nach ihrer Beschaffenheit zu tarifieren.
Zu Vorschrift 2a: Teile, die sich als Waren einer Tarifnummer des Kapitels 84 oder 85 dar-
stellen, sind z. B. Pumpen für Düsenspinnmaschinen (Tarifnr. 84.10), Kompressoren für Strahl-
triebwerke (Tarifnr. 84.11), Filter für Kolbenverbrennungsmotoren (Tarifnr. 84.18) und Elektronen-
röhren für Rundfunkempfänger (Tarifnr. 85.21).
Zu Vorschrift 2b: Zur Entscheidung der Frage, ob Maschinenteile nach ihrer Beschaffenheit
erkennbar ,,ausschließlich« oder --hauptsächlich" für eine bestimmte Maschinenart oder für mehrere
in der gleichen Tarifnummer oder Tarifstelle erfaßte Maschinenarten bestimmt sind, können
Prospekte, Ersatzteilkataloge, Gebrauchsanleitungen, technische Zeichnungen, Preisverzeichnisse,
Warenangebotslisten oder dergleichen herangezogen werden.
Zu Vorschrift 2c: Diese Vorschrift regelt die Tarifierung der Teile, die nach ihrer Beschaffen-
heit zwar erkennen lassen, daß sie Maschinenteile sind, deren ausschließliche oder hauptsächliche
Bestimmung für eine bestimmte Maschinenart oder mehrere in der gleichen Tarifnummer oder
Tarifstelle erfaßte Maschinenarten jedoch nicht feststellbar ist, z. B. weil die Teile für mehrere,
in verschiedenen Tarifnummern . oder Tarifstellen erfaßte Maschinenarten verwendet werden
können. Elektrische Teile dieser Art gehören zu Tarifnr. 85.28, nichtelektrische Teile zu
Tarifnr. 84.65.
Zu Vorschrift 3: ·Unvollständige Maschinen, die wie die entsprechenden vollständigen
Maschinen zu tarifieren sind, sind z. B. Maschinen ohne Schwungrad, Grundplatte oder Werkzeug-
oder Werkstückhalter; Kalander ohne Walzen; Elektrowerkzeuge der Tarifnr. 85.05, bei denen
der Elektromotor fehlt.
(1) Zu Vorschrift 4: Geht eine Maschine zerlegt in einer Sendung oder in Teilsendungen ein,
st sind der Zollanmeldung - bei Teilsendungen der Zollanmeldung der ersten Teilsendung -
Pläne oder Zeichnungen der vollständigen Maschine nach Grundriß und Längs- und Querschnitt
sowie ein Verzeichnis der Hauptbestandteile nach Beschaffenheit, Nummer und Einzelgewicht und
die ungefähre Angabe des Gesamtgewichts der. kleinen Nebenbestandteile beizufügen. Bei zerlegt
in einer Sendung eingehenden einfachen Mas~hinen kann davon abgesehen werden.
(2) Alle Teilsendungen sind innerhalb einer Frist, die bei der Anmeldung der ersten Teilsendung
zur Verzollung anzugeben ist und die bis zu einem Jahr betragen kann, bei derselben Zollstelle
vorzuführen. Der Bundesminister der Finanzen kann diese Frist bei Bedarf im einzelnen Falle
angemessen verlängern.
(3) Bei einer in Teilsendungen eingehenden Maschine ist für jede Teilsendung zunächst ein vor-
läufiger Zollbescheid zu erteilen. Diesem sind die Zollsätze für die in der Teilsendung enthaltenen
Waren nach ihrer Beschaffenheit zugrunde zu legen. Der Zollbetrag ist zu hinterlegen oder es ist
für ihn Sicherheit zu leisten. Der endgültige Zollbescheid ist bei Abfertigung der letzten Teil-
17
2114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
sendung zum freien Verkehr zu erteilen. Sind innerhalb der vorgesehenen Frist nicht alle Teile
zur Verzollung gestellt worden, so ist der endgültige Zollbescheid für die Teilsendungen nach den
Zollsätzen der in ihnen enthaltenen Waren zu erteilen. Dem endgültigen Zollbescheid für eine in
Teilsendungen eingegangene Maschine hat, soweit dies erforderlich erscheint, eine nach der Montage
der Maschine auf Kosten des Zollbeteiligten vorzunehmende Zollbeschau vorherzugehen, durch
die festgestellt wird, daß alle eingeführten Teile zum Zusammenbau der Maschine verwendet
worden sind.
(1) Zu Vorschrift 5: Eine kombinierte Maschine, die aus einer Druckmaschine der Tarif-
nr. 84.35 und einer zusätzlich in die Druckmaschine eingebauten Papierfalzmaschine der Tarif-
nr. 84.33 besteht, gehört ihrer Haupttätigkeit entsprechend zu Tarifnr. 84.35. Eine kombinierte
Kartonagenherstellungs- und -bedruckmaschine, für die die Tarifnrn. 84.33 und 84.35 in Betracht
kommen, gehört, da die Kartonagenherstellung ihre Haupttätigkeit ist, zu Tarifnr. 84.33. In
Industrieöfen eingebaute Hebe- oder Fördervorrichtungen sind der Tarifnr. 84.14 oder 85.11 und
kombinierte Zigarettenherstellungs- und -verpackungsmaschinen der Tarifnr. 84.59 zuzuweisen.
(2) Maschinen, deren. Haupttätigkeit nicht feststellbar ist, sind der Tarifstelle zuzuweisen, die
zur höchsten Zollbelastung führt.
Zu Vorschrift 6: Antriebsmaschinen, die mit Arbeitsmaschinen lediglich durch eine gemein-
same Welle gekuppelt sind, sind nicht wie die Arbeitsmaschinen zu tarifieren.
Zu Vorschrift 8: Die Bestimmungen dieser Vorschrift gelten auch für die Erläuterungen zu
den Vorschriften und Tarifnummern des Abschnitts XVI.
,
-
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2115
Erläuterun'gen ZU
Kapitel 84
Kessel, l\lasehinen, Apparate und meehanisehe Geräte
Maschinen, Apparate und mechanische Geräte der in Kapitel 84 aufgeführten Art gehören auch
dann zu Kapitel' 84, wenn sie elektrisch sind, z. B. elektrisch (durch Elektromotor, Vibrator usw.)
angetrieben werden, elektrisch beheizt werden, elektromagnetisch oder elektronisch arbeiten (z.B.
Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, Lochkartenmaschinen usw.) oder mit elektromagnetischen,
photoelektrischen oder elektronischen Vorrichtungen ausgestattet sind (z. B. Krane mit elektro-
magnetischem Hebekopf, Drehbänke mit elektromagnetischem Spannfutter, Webstühle mit elektro-
magnetischem Kett- und Schußfadenwächter, Walzwerke mit photoelektrischen Kontrollvorrich-
tungen, Werkzeugmaschinen mit elektronischen Kontrollvorrichtungen, usw.).
(1) Vorschrift 2 regelt die Tarifierung von Maschinen, Apparaten und mechanischen Geräten,
die in Kapitel 84 sowohl nach ihrer Arbeitsweise (Tarifnrn. 84.01 bis 84.21) als auch nach dem
Arbeitsbereich (Industriezweig, Gewerbezweig usw.), in dem sie verwendet werden (Tarifnrn. 84.22
bis 84.60), eingereiht werden können. So gehören Jauchepumpen und andere Spezialpumpen für die
Landwirtschaft nicht zu Tarifnr. 84.28 (Maschinen für die Landwirtschaft), sondern zu Tarifnr. 84.10
(Flüssigkeitspumpen), Spinnpumpen nicht zu Tarifnr. 84.38 (Teile von Düsenspinnmaschinen), son-
dern zu Tarifnr. 84.10 (Flüssigkeitspumpen), Papierkalander nicht zu Tarifnr. 84.31 (Maschinen zum
Fertigstellen von Papier), sondern zu Tarifnr. 84.16 (Kalander), Milchzentrifugen nicht zu Tarifnr.
t34.25 (milchwirtschaftliche Maschinen), sondern zu Tarifnr. 84.18 (Zentrifugen), Weinfilter nicht zu
Tarifnr. 84.27 (Apparate zum Bereiten von Wein), sondern zu Tarifnr. 84.18 (Filter).
(2) Vorschrift 2 gilt nicht für kombinierte Maschinen und Mehrzweckmaschinen imSinne der
Vorschrift 5 zu Abschnitt XVI und für Antriebsmaschinen der Tarifnrn. 84.04 bis 84.08, auf die die
Voraussetzungen der Vorschrift 6 zu Abschnitt XVI zutreffen.
(1) Vorschrift 4 regelt die Tarifierung von Maschinen, für die wegen ihrer mehrfachen Verwen-
dungsmöglichkeit (z. B. ihrer Verwendungsmöglichkeit in verschiedenen Industrie- oder Gewerbe-
zweigen) mehrere Tarifnummern innerhalb des Kapitels 84 in Betracht kommen, von denen jedoch keine
zu den ersten 21 Tarifnummern des Kapitels 84 gehört. Nach Vorschrift 4 Absatz 1 Satz 1 gehören
z.B. Maschinen, die hauptsächlich zum Mahlen oder Mischen von festen mineralischen Stoffen dienen,
auch dann zu Tarifnr. 84.56, wenn sie gelegentlich zum Mahlen oder Mischen fester nichtmineralischer
Stoffe verwendet werden. Schneidemaschinen, Stanzmaschinen, Falzmaschinen und Beutelmaschinen,
die nicht nur zum Be- oder Verarbeiten von Papier, sondern auch zum Be- oder Verarbeiten von
Wachstuch, Leder, Kautschuk, Kunststoffen und Metallfolien geeignet sind, gehören nur dann zu
Tarifnr. &4.33, wenn sie hauptsächlich zum Be- oder Verarbeiten von Papier dienen. Nach Vor-
schrift 4 Absatz 1 Satz 2 gehören zu Tarifnr. 84.59 Maschinen, für die in Kapitel 84 keine ihrem
Hauptverwendungszweck entsprechende Tarifstelle besteht, sowie Maschinen, deren Hauptverwen-
dungszweck nicht feststellbar ist (z. B. weil sie in gleichem Maße in verschiedenen Industrie- oder
Gewerbezweigen verwendet werden), wie z.B. Universalmühlen, Universalpressen, Maschinen zum
Anbringen von Ösen auf beliebigen Materialien (Textilien, Pappe, Kunststoffen, Leder usw.).
(2) Vorschrift 4 gilt weder für Maschinen, auf die die Voraussetzungen der Vorschrift 2 zutreffen,
noch für kombinierte M~chinen und Mehrzweckmaschinen im Sinne der Vorschrift 5 zu Ab-
schnitt XVI.
Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf (Dampfkessel) 84.01
I.
(1) Hier her gehören Dampferzeuger (Dampfkessel, Dainpfgeneratoren), die Wasserdampf oder
anderen Dampf (z.B. Qu.ecksilberdampf) für Dampfkraftmaschinen (Kolbendampfmaschinen oder
Dampfturbinen) oder andere Maschinen oder Apparate (Dampframmen, Dampfhämmer, Pumpen,
Trockner, Heiz-, Koch-, Dämpf-, Pasteurisier- oder Sterilisierapparate usw.) erzeugen, sowie Dampf-
kessel für Zentralheizungen. Hierher gehören auch für den Einbau in Maschinen, Apparate, Geräte
oder Fahrzeuge bestimmte Dampfkessel (z.B. Lokomobil-, Dampfstraßenwalzen-, Lokomotiv-,
Dampftraktoren- und Schiffskessel), wenn sie gesondert zur Abfertigung gestellt werden.
(2) Hierher gehören Großwasserraumkessel (Flammrohrkessel, Rauchrohrkessel, Flammrohr-
Rauchrohr-Kessel usw.), Wasserrohrkessel (Schrägrohrkessel, Steilrohrkessel, Strahlungskessel,
Höchstdruckkessel, Zwangumlaufkessel, Zwangdurchlaufkessel, Kessel mit mittelbarer Dampferzeu-
gung, usw.) und Quecksilberdampfkessel. Großwasserraumkessel bestehen aus einem einzigen großen
Körper (Behälter). Wasserrohrkessel sind dagegen in mehrere Teile (Wasserrohrbündel, Kessel-
trommeln, Wasserkammern usw.) gegliederte Kesselanlagen, die in der Regel am Verwendungsort
durch Einbau in ein Mauerwerk zu einem betriebsbereiten Dampfkessel vervollständigt werden
müssen.
(3) Mit Dampfkesseln zur Abfertigung gestellte Kesselfeuerungen gehören nur hierher, wenn sie
Innenfeuerungen sind (z. B. Feuerungen für Flammrohrkessel, Lokomotivkessel und gewisse Loko-
mobilkessel). Mit Dampfkesseln zur Abfertigung gestellte andere Kesselfeuerungen (z. B. Vorfeuerun-
gen und Unterfeuerungen) gehören nicht hierher.
2116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(84.01) (4) Hierher gehören auch die mit Dampfkesseln zur Abfertigung gestellten Hilfsapparate für
Dampfkessel (z. B. Speisewasservorwärmer, Luftvorwärmer, Dampfüberhitzer, Heißdampfkühler
und andere Hilfsapparate der Tarifnr. 84.02 sowie Speisewasserreiniger).
(5) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher
Kesseltrommeln, Kesselmäntel, Kesselböden, Kesseldome (Dampfdome), Kesselrohre, Dampf-
sammler, Schlammsammler, Schmelzpfropfen für Dampfkessel sowie nichtmechanische Flammrohr-
innenfeuerungen, d. h. feststehende Roste, die zum Einbau in die Flammrohre von Dampfkesseln
bestimmt sind.
Hierher gehören nicht: II.
a) Heizkessel, die nur heißes Wasser, aber keinen Dampf erzeugen; Heizkessel für Zentral-
heizungen, die heißes Wasser und Niederdruckdampf erzeugen (Tarifnr. 73.37).
b) Rohre aus unedlen Metallen, die zwar bearbeitet oder besonders geformt, aber nicht eindeutig
als Dampfkesselteile zu erkennen sind (Abschnitt XV).
c) Mit Dampfkesseln zur Abfertigung gestellte mechanische Kesselfeuerungen, die keine Innen-
feuerungen sind (z.B. Wasserrohrkesselfeuerungen), sowie alle gesondert zur Abfertigung
gestellten mechanischen Kesselfeuerungen (Tarifnr. 84.13).
84.02 Hilfsapparate für Dampfkessel (usw.)
1.
(1) Hierher gehören insbesondere folgende Hilfsapparate für Dampfkessel: Rauchgasbeheizte
Speisewasservorwärmer (Economiser); rauchgasbeheizte oder dampfbeheizte Luftvorwärmer
(Röhrenluftvorwärmer, Platten- oder Taschenlufterhitzer, rotierende Lufterhitzer usw.); Dampf-
überhitzer; Heißdampfkühler; Dampfspeicher (zylindrische Behälter aus Stahl zum dammeln eines
Dampfvorrates); Brennkammerwasserrohrwände; Apparate zum Entfernen von Ruß und Flugasche
in Dampfkesseln, Dampfüberhitzern, Vorwärmern usw., wie Rußbläser, Rußblaselanzen und Kugel-
regenreiniger.
(2) Hierher gehören Kondensatoren (Oberflächenkondensatoren, Misch- oder Einspritzkondensa-
toren, luftgekühlte Kondensatoren usw.), die dazu dienen, den Druck des aus Dampfkraftmaschinen
austretenden Dampfes durch Abkühlen herabzumindern, um die Leistung der Dampfkraftmaschinen
zu erhöhen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Rohre aus unedlen Metallen, die zwar bearbeitet oder besonders geformt, aber nicht eindeutig
als Teile von Apparaten dieser Tarifnummer zu erkennen sind (Abschnitt XV).
b) Pumpen (einschließlich Speisewasser-Injektoren zur Wasserversorgung von Dampfkesseln),
Ventilatoren und andere Apparate der Tarifnr. 84.10 oder 84.11.
c) Brenner sowie andere mechanische Feuerungen und deren Teile (mechanische Beschicker,
mechanische Roste, mechanische Entascher oder ähnliche Vorrichtungen) (Tarifnr. 84.13).
d) Kühler für Destillierapparate sowie andere Kondensatoren der Tai;.ifnr. 84.17.
e) Speisewasserreiniger (Tarifnr. 84.18).
f) Dampfkesselarmaturen der Tarifnr. 84.61.
g) Manometer, Wasserstandsanzeiger und Luftzugmesser, für Dampfkessel (Tarifnr. 90.24).
h) Heißdampf-Temperaturregler und Speisewasserregler, für Dampfkessel (Tarifnr. 90.24 oder
90.28).
i) Rauchgasprüfer (Tarifnr. 90.25 oder 90.28).
84.03 Gaserzeuger (Generatoren) für \Vassergas oder Generatorgas (usw.)
1.
(1) Generatorgaserzeuger sind Schachtöfen, in denen durch Vergasung von festen Brennstoffen
(z. B. Steinkohle, Braunkohle, Holzkohle, Koks,- Holz, Torf, Pflanzenabfällen) Generatorgas (ein
Gemisch au~ Kohlenoxyd, Wasserstoff und Stickstoff) gewonnen wird. Hierher gehören z. B. Gene-
ratorgaserzeuger mit natürlichem oder künstlichem Zug (Ventilator), Drehrost-Generatorgaserzeu-
ger, Festrost-Seneratorgaserzeuger und rostlose Generatorgaserzeuger.
(2) Wassergaserzeuger, die in ihrer Bauart den Generatorgaserzeugern ähneln, sind Apparate, in
denen durch abwechselndes Einblasen von Luft und ·wasser oder Wasserdampf Generatorgas und
Wassergas hergestellt werden.
(3) Erzeuger (Entwickler) von Acetylengas auf feuchtem Wege sind Apparate, in denen durch·
Vereinigung von Wasser und Karbid Acetylengas gewonnen wird. Sie bestehen in der Regel aus
Karbidbehälter, Wasserbehälter, Vergasungsraum und Gassammelbehälter. Hierher gehören z.B.
Einwurf-Entwickler, Zufluß-Entwickler und Verdränger-Entwickler.
(4) Als hierher g(;~Örende ähnliche Gaserzeuger kommen Sauerstofferzeuger (z. B. Oxylith-Sauer- ,.
stofferzeuger) und Athylenerzeuger in Betracht.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2117
Erläuterungen zu
(5) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher (84.03)
Schächte oder Behälter von Gaserzeugern; nichtmechanische Roste, die eigens für Gaserzeuger
gebaut und als solche erkennbar sind; Wasser-Karbid-Berührungsvorrichtungen (Karbidkörbe,
Beschickungseinrichtungen) und Wasservorlagen (Sicherheitsvorlagen), für Acetylengaserzeuger.
(6) Hierher gehören auch Hilfsapparate für Gaserzeuger (Generatoren), wie Gasreiniger (Gas-
wäscher, Gasreiniger mit Lochblechen, Gasreiniger mit Koksbett und Wasserzerstäuber, usw.),
Gaskühler, Gaserhitzer, Gastrockner usw., wenn sie eigens für Gaserzeuger dieser Tarifnummer
gebaut sind und mit diesen zur Abfertigung gestellt werden.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Gaserzeuger aus Glas für Laboratorien, z. B. Kippsche Apparate (Tarifnr. 70.17).
b) Acetylenlampen, auch ohne Brenner (Tarifnr. 83.07).
c) Drehroste für Drehrostgeneratoren (Tarifnr. 84.13).
d) Entgasungsöfen (Retorten- und Kammeröfen für Gaswerke und andere Kokerei- und Schwel-
öfen) (Tarifnr. 84.14).
e) Hilfsapparate für Gaserzeuger, gesondert zur Abfertigung gestellt (Gaskühler, Gaserhitzer
und Gastrockner - Tarifnr. 84.17; Gasreiniger - Tarifnr. 84.18).
Kesseldampfmaschinen, auch bewegli"h (ausgenommen Dampftraktoren der Tarifnr. 87.01) 84.04
1.
(l) Hierher gehören die aus Kolbendampfmaschine und Dampfkessel bestehenden unteilbaren
maschinellen Einheiten (Kesseldampfmaschinen oder Lokomobilen), auch wenn sie sich mit eigener
Kraft fortbewegen können, jedoch mit Ausnahme der Dampfstraßenwalzen, Dampflokomotiven
und Dampftraktoren. Selbstfahrende Kesseldampfmaschinen gehören auch dann hierher, wenn sie
mit geringer Geschwindigkeit z. B. einen Gerätewagen oder eine Dreschmaschine ziehen können.
(2) Wird eine Kolbendampfmaschine zusammen mit einem Dampfkessel zur Abfertigung gestellt,
ist der Dampfkessel aber nicht dazu bestimmt, mit der Kolbendampfmaschine eine Einheit zu bilden,
so sind Dampfkessel und Kolbendampfmaschine für sich zu tarifieren.
Hierher gehören nicht: II.
a) Dampfkessel für KeRseldampfmaschinen und Teile von solchen Dampfkesseln (Tarifnr. 84.01).
b) Hilfsapparate für Kessel von Kesseldampfmaschinen, z.B. Dampfüberhitzer (Tarifnr. 84.02).
c) Kolbendampfmaschinen für Kesseldampfmaschinen und Teile von solchen Kolbendampf-
maschinen (Tarifnr. 84.05).
d) Dampfstraßenwalzen (Tarifnr. 84.09).
e) Dampflokomotiven (Tar1fnr. 86.01).
f) Dampftraktoren (Tarifnr. 87.01, auch wenn sie eine Kraftabgabestelle haben) .
•
hampfkraftmasehinen ohne Kessel, für Wasserdampf oder anderen Dampf 84.05
1.
(1) Hierher gehören Dampfkraftmaschinen, die nicht konstruktiv mit einem Dampfkessel
verbunden sind. Hierher gehören auch gesondert zur Abfertigung gestellte Dampfkraftmaschinen,
die eigens für den Einbau in Kesseldampfmaschinen, Dampfstraßenwalzen, Dampflokomotiven
oder Dampftraktoren konstruiert sind.
(2) Hierher gehören Kolbendampfmaschinen und Da!flpfturbinen, auch mit an- oder eingebautem
Getriebe. Bei den Kolbendampfmaschinen wird die Bewegung· des Kolbens durch Kurbelgetriebe
in eine drehende Bewegung umgesetzt, d. h. auf eine Welle übertragen. Dampfmaschinen, bei denen
die Bewegung des Kolbens unmittelbar nutzbringende Arbeit leistet (K.olbendampfarbeitsrriaschinen,
z.B. Dampfpumpen, Dampframmen und Dampfhämmer), gehören daher nicht hifrher.
(3) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher
Zylinder, Kolben, Schieber, Ventile und Kolbenstangen für Kolbendampfmaschinen sowie Gehäuse
(Statoren), Gehäusesegmente, Läufer (Rotoren) und Leit- und Laufschaufeln (Lamellen) für
Dampfturbinen.
(4) Regler für Dampfkraftmaschinen (Vorrichtungen zum Konstanthalten der Drehzahl der
Dampfkraftmaschinen bei schwankender Arbeitsbelastung durch Regelung der Dampfzufuhr)
gehören hierher, wenn sie mit der Dampfkraftmaschine zur Abfertigung gestellt werden.
2118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(84.05)
Hierher gehören nicht: II.
a) Dampfkessel zum Speisen von Dampfkraftmaschinen (Tarifnr. 84.01).
b) Dampfkondensatoren für Dampfkraftmaschinen (Tarifnr. 84.02).
c) Kolbendampfmaschinen mit konstruktiv verbundenem Dampfkessel (Kesseldampfmaschinen
oder Lokomobilen) (Tarifnr. 84.04).
d) Dampfstraßenwalzen (Tarifnr. 84.09).
e) Dampfpumpen (Tarifnr. 84.10 oder 84.11).
f) Dampframmen (Tarifnr. 84.23).
g) Dampfhämmer zum Bearbeiten von Metallen (Tarifnr. 84.45).
h) Gesondert zur Abfertigung gestellte Fliehkraftregler (Tarifnr. 84.61).
i) Schwungräder, Kurbeln, Kurbelwellen und andere Wellen, für Dampfkraftmaschinen; Unter-
setzungsgetriebe und Wendegetriebe für Dampfturbinen (Tarifnr. 84.63).
84.06 Kolbenverbrennungsmotoren
I.
Hier her gehören Kolbenverbrennungsmotoren ohne Rücksicht auf Bauart, Wirkungsweise,
Verwendungszweck oder verwend~te Kraftstoffart. Hierher gehören auch Kolbenverbrennungs-
motoren mit an- oder eingebautem Getriebe, Kupplung, Abgasturbogebläse (Abgasturbolader) und
bewegliche, auf Schlitten oder fahrbaren Gestellen angebrachte Kolbenverbrennungsmotoren (auch
mit Kupplung, die eine Fortbewegung des Motors mit eigener Kraft ermöglicht, sofern das Ganze
dadurch nicht den Charakter einer Ware des Kapitels 87 erhält). Mit Fahrzeugen des Abschnitts
XVII zur Abfertigung gestellte Kolbenverbrennungsmotoren sind wie die Fahrzeuge zu tarifieren,
wenn sie offensichtlich in die Fahrzeuge eingebaut werden sollen.
Zu A gehören auch die zum Antrieb von Flugzeugen verwendeten sogenannten Verbund-
motoren, bestehend aus Kolbenverbrennungsmotor und einer oder mehreren, von den Motor-
~gasen gespeisten, auf einen Propeller arbeitenden Gasturbinen.
Zu B gehören Kraftfahrzeugmotoren, Fahrradhilfsmotoren, Wasserfahrzeugmotoren (ein-
schließlich Außenbordmotoren, d. h. Antriebsaggregate, bestehend aus Motor, Kraftstoff- und
Schmierölbehälter, Steuervorrichtung und Antriebswelle mit Schiffsschraube), Motoren für Schienen-
fahrzeuge, Einbautnotoren für Arbeitsmaschinen, ortsfeste Motoren zum Antrieb von elektrischen
Generatoren, usw.
Zu B-1 gehören Ottomotoren (Vergaser-, Einspritz- und Gas-Ottomotoren).
Zu B-2 gehören Dieselmotoren, Glühkopfmotoren und Zündstrahl- oder Dieselgasmotoren.
(1) Zu C gehören unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen
Kolben, Kolbenringe (einschließlich Ölabstreifringe), Kolbenbolzen, Pleuel, Kolbenstangen, Einzel-
zylinder mit Zylinderkopf, Zylinderblöcke, Zylinderdeckel, Zylinderköpfe, Zylinderlaufbüchsen,
Kurbeigehäuse, Kurbelgehäuseoberteile, Kurbelgehäuseunterteile, Ölwannen, Motorgestelle, Ventile,
Ventilstößel, Ansaugleitungen (Saugrohre), Kühlwasser- und Auspuffsammelrohre und Vergaser.
(2) Sogena~nte unrunde Kolbenringe (einschlie_(Jlich Ölabstreifringe) sind Ringe, die in unrunder
Form gegossen sind (im Gegensatz zu anderen Kolbenringen, die ihre unrunde Fonn auf andere .
Weise als durch Gießen erhalten haben) ..
Hierher gehören nicht: II.
a) Treibriemen.
b) Gaserzeuger (Generatoren) zum Versorgen von Kolbenverbrennungsmotoren (Gasmotoren)
(Tarifnr. 84.03).
c) Kühlwasserpumpen, Schmierölpumpen, Kraftstoffpumpen und Einspritzpumpen, für Kolben-
verbrennungsmotoren (Tarifnr. 84.10).
d) Lüfter und Kühlgebläse für Kolbenverbrennungsmotoren; Abgasturbogebläse (Abgasturbo-
lader) zum Aufladen von Dieselmotoren (Tarifnr. 84.11).
e) Luft-, Kraftstoff- und Schmierölfilter, für Kolbenverbrennungsmotoren (Tarifnr. 84.18).
f) Kurbelwellen, Nockenwellen und Schwungscheiben (Schwungräder), für Kolbenverbrennungs-
motoren (Tarifnr. 84.63).
g) Anlasser für Kolbenverbrennungsmotoren (elektrische - Tarifnr. 85.08, nichtelektrische -
Tarifnr. 84.59). ·
h) Elektrische Zündapparate und elektrische Zündvorrichtungen, für Kolbenverbrennungs-
motoren (z.B. Magnetzünder, Zündspulen, Zündverteiler, Zündkerzen und Glühkerzen)
(Tarifnr. 85.08).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2119
Erläuterungen zu
i) Wasserkühler, Ölkühler, Kraftstoff- und Ölbehälter und Auspufftöpfe, für Kraftfahrzeuge (84.06)
der Tarifnr. 87.01, 87.02 oder 87.03 (Tarifnr. 87.06).
k) Eigens zum Feststellen der Oktan- bzw. Cetanzahl von Motorenkraftstoffen gebaute Otto-
motoren mit veränderlicher Kompression (Kraftstoffprüfmotoren) (Kapitel 90, in der Regel
Tarifnr. 90.28).
Wasserturbinen, Wasserräder und andere Wasserkraftmaschinen (usw.) 84.07
I.
(1) Hierher gehören Francisturbinen, Kaplanturbinen, Freistrahlturbinen (Peltonturbinen)
und andere Wasserturbinen, auch mit an- oder eingebautem Getriebe (Getriebeturbinen); Wasser-
räder (z. B. Schaufel-, Zellen- oder Kübelräder); Wasserkraftmaschinen, in denen durch Druck-
wasser zwei oder mehr in Zylindern laufende Kolben bewegt werden (Wassersäulenmaschinen);
Wasserkraftmaschinen, die die durch Ebbe und Flut verursachte Wasserbewegung ausnützen
(Gezeitenturbinen); Wasserkraftmaschinen, die die Energie der Wellen oder der Dünung aus-
nützen (z. B. Savonius-Laufräder).
(2) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher
Leiträder, Laufräder, Leitrad- und Laufradschaufeln, -flügel und -becher, Spiralgehäuse und Düsen-
nadeln (Reglernadeln) für Wasserturbinen; Schaufeln, Zellen und Kübel für Wasserräder.
(3) Hierher gehören auch Geschwindigkeitsregler, die die Drehzahl von Wasserturbinen bei
Belastungsänderungen konstant halten, sowie andere Regler für Wasserkraftmaschinen (z. B.
Regler für Wasserräder zum Regulieren der durchfließenden Wassermenge).
II. .
Hierher gehören nicht Schiffsschrauben und Schiffsschaufelräder (Tarifnr. 84.65).
Andere Motoren und Kraftmaschinen 84.08
I.
Hierher gehören Motoren und Kraftmaschinen, die nicht in Tarifnr. 84.04, 84.05, 84.06, 84.07
oder 85.01 erfaßt sind.
Zu A gehören:
1. Strahltriebwerke (Rückstoßtriebwerke), die den zur Kraftstoffverbrennung erforderlichen
Sauerstoff selbst mitführen (Raketen), z.B. Raketen zum Befördern von Instrumenten zur
Erforschung der Stratosphäre, Flugzeugstartraketen und andere Antriebsraketen oder Raketen-
triebwerke für Luftfahrzeuge sowie Raketentriebwerke zum Einbau in Geschosse.
2. Strahltriebwerke (Rückstoßtriebwerke), die den zur Kraftstoffverbrennung erforderlichen
Sauerstoff der Außenluft entnehmen (Luftstrahltriebwerke):
Turbostrahltriebwerke (Rückstoßturbinen, Gasstrahlturbinen), die im wesentlichen aus An-
lasser, Kompressor, Brennkammer, Gasturbine und Schubdüse bestehen. Sie sind reine Rück-
stoßtriebwerke, bei denen die Gasturbine nur den Kompressor antreibt. Hierzu gehören auch
die »Nachverbrenner« genannten Vorrichtungen, die manchmal an Turbostrahltriebwerken
angebracht werden, um deren Leistung zeitweilig zu erhöhen. Die Nachverbrenner bringen die
Triebwerksabgase erneut zur Entzündung unter Zuführung neuen Kraftstoffs.
Staustrahltriebwerke, bei denen die Verbrennungsluft nicht durch einen Kompressor, son-
dern durch den bei der Fahrt entstehenden Luftdruck über eine Düse zugeführt und verdichtet
wird.
Verpuffungsstrahltriebwerke, bei denen die Verbrennung mit Unterbrechungen (pulsierend)
erfolgt und einzelne Gasstrahlstöße durch die Schubdüse abgegeben werden (pulsierende Strahl-
triebwerke).
Zu B gehören Gasturbinen (Verbrennungsturbinen) z.B. zum Antrieb von Flugzeugen (Propeller-
turbinen), Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen, elektrischen Generatoren oder Torpedos.
Zu C gehören Windmotoren, Windturbinen, Windräder usw., die die Windenergie durch einen
Propeller oder ein Flügelrad in mechanische Energie umwandeln und z.B. zum Antreiben von
Wasserpumpen oder kleinen elektrischen Generatoren dienen. Hierzu gehören auch Unterdruck-
oder Depressionsmotoren, d. h. Windkraftmaschinen mit hohlen Propellerschaufeln, in denen durch
Rotation ein Vakuum entsteht, das durch eine Rohrleitung zum Boden übertragen wird und dort
eine kleine Unterdruckturbine betreibt.
Zu D gehören:
l. Turbo-Propeller-Triebwerke. Das sind Flugzeug-Gasturbinen (Propellerturbinen), die mit einer
Schubdüse ausgestattet sind, um die Energie der aus der Turbine entweichenden Abgase als
zusätzlichen Vortrieb auszunützen.
2120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(84.08) 2. Preßluft- und Preßgasmotoren, die die Ausdehnungsenergie von verdichteter Luft oder ver-
dichteten Gasen ausnützen und in Bauart und Arbeitsweise den Kolbendampfmaschinen oder
Dampfturbinen gleichen. Hierzu gehören z. B. Preßluft- und Preßgasmotoren, die als
Hilfsmotor zum Anlassen von Dieselmotoren, ZUJ? Antrieb von Torpedos oder im Unte:rtage-
bergbau zum Antrieb von Schüttelrutschen, Grubenlokomotiven oder Winden dienen. Preß-
luft- und Preßgasmotoren gehören auch dann hierzu, wenn sie mit Brennern oder anderen
Heizvorrichtungen ausgestattet sind, die zum Erhöhen des Luft- oder Gasdruckes dienen und
Frostbildung in den Zylindern verhindern.
3. Heißluftmotoren, die die Ausdehnung warmer Luft ausnützen.
4. Mechanische Triebwerke, die die Expansionskraft einer gespannten Feder (Federmotoren), die
Schwerkraft von Gegengewichten oder die Energie einer anderen derartigen Vorrichtung aus-
nützen. Derartige Triebwerke gehören jedoch nur hierzu, wenn sie nicht mit Hemmung aus-
gestattet und auch nicht zum Einbau einer Hemmung hergerichtet sind. Hierzu gehören z. B.
Federmotoren, die nicht zum Einbau einer Hemmung hergerichtet sind und zum Antrieb von
Spieldosen, Plattenspielern, Filmaufnahmeapparaten, Registrierapparaten, Schaufenster-
Drehtischen, Gravierwerkzeugen oder Bratenwendern dienen.
5. Wasserrückstoßmotoren (Hydrojets) für Wasserfahrzeuge, d. h. Motoren, bei denen Wasser von
einer starken Pumpe angesaugt und dann durch eine am Rumpf des Wasserfahrzeugs ange-
brachte Düse ausgestoßen wird.
Zu A-D: Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören
hierher Gasturbinenläufer, Brennkammern und Düsen für Strahltr'iebwerke sowie Flügelräder für
Windkraftmaschinen.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Feuerwerksraketen, Raketen zum Wetterschießen (Hagelschutzraketen usw.), Lebensrettungs-
raketen und Raketen zu ähnlichen Zwecken (Tarifnr. 36.05).
b) Verbundmotoren, bestehend aus Kolbenverbrennungsmotor und einer oder mehreren, die
Motorabgase verwertenden Gasturbinen (Tarifnr. 84.06).
c) Abgasturbogebläse (Gasturbine mit Gebläse) zum Aufladen von Kolbenverbrennungsmotoren
(Abgasturbolader); Kompressoren zum Einbau in Gasturbinen, Turbo-Propeller-Triebwerke
oder Turbostrahltriebwerke (Tarifnr. 84.11).
d) Aus Windkraftmaschine und elektrischem Generator bestehende maschinelle Einheiten (ein-
schließlich der kleinen Flugzeug-Außenbordgeneratoren mit vom Fahrtwind oder Abwind an-
getriebenem Propeller) (Tarifnr. 85.01).
e) Durch Federkraft, Gegengewichte oder dergleichen wirkende mechanische Triebwerke mit
Hemmung oder zum Einbau einer Hemmung hergerichtet (Kapitel 91).
f) Kampfraketen (Tarifnr. 93.07).
84.09 Straßenwalzen mit mechanischem Antrieb
I.
Hierher gehören durch Kraftmaschine.oder Motor angetriebene Straßenwalzen (z.B. Dampf-
straßenwalzen und Straßenwalzen mit Dieselmotor), die beim Straßenbau, Parkplatzbau usw. ver-
wendet werden.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Dampfkessel zum Einbau in Straßenwalzen (Tarifnr. 84.01).
b) Kolbendampfmaschinen zum Einbau in Straßenwalzen (Tarifnr. 84.05).
c) Straßenwalzen ohne Kraftmaschine oder Motor, d. h. Straßenwalzen zum Ziehen oder Schieben
(Tarifnr. 84.23).
84.10 Flüssiukeitspumpen, elnsehließlieh niebtmeehaniseht> Pumpen (usw.)
I.
Hierher gehören hand- oder kraftbetriebene Maschinen und Apparate zum Heben oder Fördern
von Flüssigkeiten (auch zähen Flüssigkeiten, wie dickflüssigen Ölen und Fetten). Hierher gehören
auch Pumpen mit eingebautem Motor oder eingebauter Kraftmaschine (Motorpumpen, Turbo-
pumpen, Elektropumpen usw.) und Pumpen, die zum Einbau in andere Maschinen oder Apparate ,
bestimmt sind, z. B. Kühlwasser-, Schmieröl-, Kraftstoff- und Einspritzpumpen für Kolben-
verbrennungsmotoren und Pumpen für Düsenspinnmaschinen (Spinnpumpen). ·
Zu A-1 gehören Ausgabepumpen (Zapfsäulen) für Benzin, Dieselöl, Motoren- und Getriebeöl
usw., mit Meß- und Zählvorrichtungen, auch mit Preisanzeigevorrichtung.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2121
Erläuterungen zu
Zu A-2 gehören: (8UO)
1. Kolbenpumpen mit geradlinig hin- und hergehendem Kolben, z. B. Hubpumpen, einfach oder
doppelt wirkende Druckpumpen, Differential- oder Stufenpumpen; ein- und mehrzylindrische
Pumpen; Plunger- oder Tauchkolbenpumpen, Scheibenkolbenpumpen, Taumelscheiben-
pumpen (Axial- und Radial-Kolbenpumpen) usw.
2. Membran- oder Diaphragmapumpen, bei denen die Flüssigkeit durch die hin- und hergehenden
Schwingungen einer Membran aus Metall, Leder Kautschuk usw. gefördert wird.
3. Pumpen mit Ölpolster, in denen eine nichtvermischbare Flüssigkeit die Aufgabe der Membran
übernimmt.
4. Flügelpumpen oder halbrotierende Pumpen mit schwingendem (oszillierendem) Kolben.
5. Pumpen mit in einem magnetischen Feld hin- und herbewegten Kolben, Plättchen usw.
6. Dreh-, Kreis-, Wälz- oder Rollkolbenpumpen (VerdräJ].gerpumpen mit einem oder mehreren,
sich stetig drehenden Kolben).
7. Zahnradpumpen (Verdrängerpumpen mit zwei oder mehr ineinandergreifenden Zahnrädern
zum Fördern der Flüssigkeit).
8. Spindelpumpen (Verdrängerpumpen, in denen die Flüssigkeit durch den Druck der Gewinde-
gänge von mehreren ineinandergreifenden und sich mit großer Geschwindigkeit drehenden
Spindeln in Längsrichtung des Pumpengehäuses gefördert wird).
9. Kreiselpumpen (Zentrifugal-, Schleuder- oder Turbinenpumpen) mit einem oder mehreren
Laufrädern.
10. Strahlpumpen, in denen die zu fördernde Flüssigkeit durch einen mit hoher Geschwindigkeit
aus einer Düse austretenden Gas-, Dampf- oder Flüssigkeitsstrahl angesaugt und mitge-
rissen wird. Hierzu gehören Dampfstrahlpumpen (Injektoren, z. B. zum Speisen von Dampf-
kesseln mit Wasser; Ejektoren), Wasserstrahlpumpen (Ejektoren).
11. Einspritzpumpen für Kolbenverbrennungsmotoren.
Zu B gehören:
1. Schöpfräder mit Schöpfeimern, Kübeln, Schaufeln usw.
2. Ketten- und Kabelbecherwerke mit Trögen, Schöpfeimern, Bechern usw.
3. Bandelevatoren mit endlosen Textilgqrten oder endlosen biegsamen Metallbändern, zwischen
deren Zellen, spiralförmig a.ngeordneten Leisten usw. das mitgeführte Wasser durch die
Kapillarität haften bleibt und anschließend durch die Zentrifugalkraft herausgeschleudert
wird.
4. Wasserschnecken (Wasserschrauben).
5. Mammutpumpen (Gasmischheber), bei denen die Flüssigkeit im Steigrohr mit Druckluft
vermischt (emulgiert) wird und die Förderwirkung auf der Verringerung des spezifi.schen
Gewichts der emulgierten Flüssigkeit beruht.
6. Apparate, in denen die Förderflüssigkeit durch den unmittelbar auf ihre Oberfläche wirkenden
Flüssigkeits-, Dampf- oder Gasdruck gehoben wird, z.B. Humphrey-Pumpen (Explosions-
preßgaspumpen); Kohlensäurepumpen (Gasdruckpumpen); Pulsometer (Dampfdruckpumpen),
eine Art stoßweise arbeitender, doppelt wirkender Dampfpumpen ohne Kolben; Hebewerke
mit Luftglocke (Druckluftzulaufpumpen, Monte-Jus-Hebewerke); hydraulische Widder
(Stoßheber), sehr einfache Apparate ohne Mechanismus, die im wesentlichen aus einer birnen-
förmigen, luftgefüllten Metallglocke (Windkessel) mit Ventilen und Zu- und Abflußrohr
bestehen.
Zu A und B: Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören
hierher Pumpengehäuse, Kolben, Schieber, Wälzkörper, Ventile, Klappen, Spindeln, Laufräder,
Leitvorrichtungen, Schöpfeimer und Ketten mit Schöpfeimern, Bänder für Flüssigkeits-Bandeleva-
toren sowie Windkessel.
Hier her gehören nicht: II.
a) Schmierkannen, Öler und Handfettpressen (Tarifnr. 82.04).
b) Flaschenabfüllapparate der Tarifnr. 84.19.
c) Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten sowie Strahlapparate
der Tarifnr. 84.21 (Tarifnr. 84.21).
d) Druckluftschmierpistolen und dergleichen (Tarifnr. 84.49).
e) Pumpen und Spritzen zu medizinischen Zwecken (Tarifnr. 90.17).
f) Parfümzerstäuber (Tarifnr. 98.14).
Luftpumpen, eins<'hließlieh Vakuumpumpen (usw.) M.11
1.
Hierher gehören hand- oder kraftbetriebene Maschinen und Apparate zum Verdichten oder
Fördern von Luft, Dampf oder Gasen oder zum Erzeugen eines Vakuums in einem geschlossenen
Raum, auch wenn sie zum Einbau in andere Maschinen oder Apparate bestimmt sind.
2122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(84.11) Zu A gehören Kolbenluftpumpen (Ventilluftpumpen und Schieberluftpumpen), Umlauf-
luftpumpen (Flüssigkeitsring-Luftpumpen, rotierende Verdrängerluftpumpen und andere rotierende
Luftpumpen), Kolbenkompressoren (Kolbenverdichter) mit hin- und hergehenden Kolben, Kom-
·pressoren (Verdichter) mit einem oder mehreren umlaufenden Kolben (Drehkolben-, Vielzellen-
oder Schraubenkompressoren), Membrankompressoren (Membranverdichter); Turbokompressoren
(Kreiselverdichter), radialer und axialer Bauart, mit einem oder mehreren Laufrädern, für eine
Gesamtdruck-Differenz von mehr als 0,1 at bei Luft mit einem spez. Gewicht von 1,2 kg/cbm.
Zu A-1 gehören z. B. von Tankstellen verwendete Kompressoren zum Aufpumpen der Luft-
schläuche von Kraftfahrzeugen sowie Hand- und Fußluftpumpen zum Aufpumpen von Fahrrad-
oder Kraftradluftschläuchen, Luftmatratzen, Luftkissen, Sc~lauchbooten oder dergleichen.
Zu A-2 gehören z.B. Vakuumpumpen (Quecksilberdampfpumpen, Öldampfpumpen., Mole-
kularluftpumpen usw.), Kompressoren. zum Einbau in Gasturbinen, Turbo-Propeller-Triebwerke
oder Turbostrahltriebwerke, Kompressoren für Kältemaschinen, Kompressoren zum Verdichten
von Gasen zum Abfüllen in Flaschen, Kompressoren zum Erzeugen von Druckluft zum Betrieb
von Preßluftmotoren, Druckluftlokomotiven, Druckluftwerkzeugen, Druckluftbremsen, Rohrpost-
anlagen, Hebezeugen, Farbspritzanlagen usw., Kompressoren für die chemische Industrie, Koks-
gaskompressoren, Kompressoren zum Anlassen von Dieselmotoren, Kompressoren für Dental-
einheiten usw. Hierzu gehören auch Freikolbenkompressoren (aus Dieselmotor und Kolben-
kompressor bestehende Verdichter, bei denen Motorkolben und Kompressorkolben unmittelbar
-- ohne Getriebe - miteinander verbunden sind) sowie sogenannte Freikolbengeneratoren (Treibgas-
erzeuger für Gasturbinen), die ähnlich wie Freikolbenkompressoren gebaut sind.
(1) Zu B gehören Kreiselverdichter für eine Gesamtdruck-Differenz von 0,1 at oder weniger bei
Luft mit einem spez. Gewicht von 1,2 kg/cbm. Hierzu gehören also Radial-, Axial- und Querstrom-
ventilatoren, auch mit ~ingebautem Motor, z.B. zum Be- oder Entlüften von Räumen, zum Einbau
in Klimaanlagen, zum Absaugen von Staub, Rauch, heißen Gasen usw., zum Bewettern von
Bergwerken (Grubenventilatoren), zum Absaugen der Feuerungsgase (Saugzugventilatoren) usw.
Hierzu gehören auch fahrbare oder nichtfahrbare Industriestaubsauger, auch mit eingebautem
Elektromotor.
(2) Abgasturbogebläse zum Aufladen von Dieselmotoren (Abgasturbolader) sind durch Gasturbinen
angetriebene Gebläse, die verwendet werden, um den Dieselmotoren Frischluft komprimiert zuzuführen.
Gasturbine und Gebläse sind auf einer gemeinsamen starren Welle montiert, die in einem dreiteiligen
Gehäuse läuft.
(3) Kreiselverdichter (Turbokompressoren, Gebläse) für eine Gesamtdruck-Differenz von mehr
als 0,1 at bei Luft mit einem spez. Gewicht von 1,2 kg/cbm gehören zu Absatz A dieser Tarifnummer.
Zu A und B: Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören
hierher Pumpen- und Kompressorengehäuse, Kolben, Ventile, Flügelräder, Propeller und andere
rotierende Teile sowie Flügel für Flügelräder.
Hierher gehören nicht: II.
a) Pneumatische Förderer, z. B. für Getreide, Heu oder Stroh (Tarifnr. 84.22).
b) Putzmühlen, Windfegen ode.r dergleichen,. für die Landwirtschaft (Tarifnr. 84.25).
c) Staubsaugerartige Geräte, die speziell zum Putzen von Pferden oder anderen Tieren bestimmt
sind, auch wenn sie nebenbei zum Reinigen der Stallwände usw. dienen können (Tarifnr. 84.28).
d) Getreidereinigungsmaschinen für die Müllerei (Tarifnr. 84.29).
e) Ventilatoren und Staubsauger, mit eingebautem Elektromotor, für den Haushalt
(Tarifnr. 85.06).
84.12 Klimaanlagen (usw.)
I.
(1) Hierher gehören nur Anlagen (Aggregate), die dazu dienen, in Räumen - unabhängig
vom Außenklima - einen hinsichtlich Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit (gegebenenfalls auch
Luftreinheit) genau bestimmten Luftzustand zu schaffen und aufrechtzuerhalten und im wesent-
lichen aus folgenden, in einem gemeinsamen Gehäuse untergebrachten Maschinen und Vorrichtungen
bestehen: ·
1. einem Ventilator mit Antriebsmotor;
2. Vorrichtungen zum Ändern der Lufttemperatur, d. h. einem Lufterhitzer (z. B. Dampf-,
Wasser-, Gas- oder Elektrolufterhitzer) und einem Luftkühler (z. B. einem Kältesatz der in
den Erläuterungen zu 84.15 beschriebenen Art) und
3. einer Vorrichtung zum Entfeuchten der Luft (z.B. einem Wasserzerstäuber [sogenannten
Luftwäscher] oder einem Lufttrockner, der die Luftfeuchtigkeit durch hygroskopische Stoffe
absorbiert oder durch Kühlflächen kondensiert) oder zum Befeuchten der Luft (z.B. einem
Wasserzerstäuber [sogenannten Luftwäscher]) oder einer Luftentfeuchtungs- und Luft-
befeuchtungsvorrichtung.
(2) Die hierher gehörenden Klimaanlagen besitzen in der Regel auch ein Luftfilter zum Reinigen
der Luft und eine selbsttätige Temperatur- und Feuchteregelanlage.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2123
Erläuterungen zu
-
(3) Hierher gehören Klimaanlagen der vorstehend beschriebenen Art für Wohn- oder Büroräume, (84.12)
The_ater, Kinos oder für Textilien, Papier, Tabak, Lebensmittel usw. verarbeitende Betriebe, Schiffe
usw.
(4) Teile von Klimaanlagen dieser Tarifnummer gehören in der Regel nicht hierher, da sie meist
in anderen Tarifnummern erfaßt sind.
Hierher gehören nicht: II.
a) Klimaanlagen, die aus den unter I (1) 1-3 aufgeführten Maschinen und Vorrichtungen
bestehen, deren Teile aber nicht in einem gemein~amen Gehäuse untergebracht sind
(Tarifierung jedes Teils der Klimaanlage für sich).
b) Ventilatoren (Tarifnr. 84.11).
c) Luftbe- oder -entfeuchtungsapparate (Kältesätze [Kältemaschinenaggregate] - Tarifnr. 84.15,
Wasserzerstäuber [sogenannte Luftwäscher] - Tarifnr. 84.21, andere - in der Regel Tarifnr.
84.59).
d) Luftfilter (Tarifnr. 84.18).
e) Raumluftheizgeräte für Boden-, Wand- oder Deckenanordnung, bestehend aus Wärme-
austauscher, Ventilator mit Antriebsmotor und einem gemeinsamen Gehäuse, auch mit
Einrichtung zum Belüften, Entlüften oder Kühlen der Räume (nichtelektrische -Tarifnr. 84.59,
elektrische - Tarifnr. 85.12).
Feuerungen (usw.) 84.13
Hierher gehören: I.
1. Brennerfeuerungen, d. h. mechanische Feuerungen, die flüssige, gasförmige oder pulverisierte
(staubförmige) feste Brennstoffe vermischt mit Luft verbrennen und zum Beheizen von
Dampfkesseln, Öfen usw. dienen. Hierher gehören:
· Ölfeuerungen (Druckzerstäuber, Zentrifugalzerstäuber, Druckluftzerstäuber, Dampf-
zerstäuber usw.). Sie bilden häufig ein aus Ölbehälter, Pumpen, Filtern, Vorwärmer, Kom-
pressor, Gebläse, Antriebsmotoren, Brennermundstücken usw. zusammengebautes Maschinen-
aggregat.
Gasfeuerungen (Hochdruckgasbrenner, bei denen die Luft durch lnjektorwirkung angesau!!t
wird, und Niederdruckgasbrenner mit Luftzuführung durch Ventilatoren).
Kohlenstaubfeuerungen, mit denen zu Staub gemahlene Kohle durch einen Luftstrom in
den Feuerraum von Dampfkesseln, Öfen usw. eingeblasen und dort in der Schwebe verbrannt
wird. Sie besitzen mechanischen Zuteiler, Ventilator, Brennerdüse usw. und können mit
Kohlenstaubbunker und Mühle zum Feinmahlen der Kohle (auch mit Siebter) ausgestattet sein.
Mischfeuerungen, d. h. kombinierte Brennerfeuerungen für Öl, Gas und Kohlenstaub oder
auch nur für zwei dieser Brennstoffarten.
2. Mechanische Rostfeuerungen, d. h. Dampfkessel-, Ofen- usw. -feuerungen für stückige feste
Brennstoffe, die im wesentlichen aus mechanischem Rostbeschicker und mechanischem
Rost (vollmechanische Rostfeuerungen) oder aus mechanischem Rostbeschicker und nicht-
mechanischem (feststehendem, unbeweglichem) Rost (halbmechanische Rostfeuerungen)
bestehen. Sie können auch mit Vorrichtungen zum Austragen (Entfernen) der Feuerungsasche
und-schlacke, mit Verbrennungsluftgebläse und anderen mechanischen oder nichtmechanischen
Feuerungsvorrichtungen ausgestattet sein. Hierher gehören z.B. Feuerungen mit Wanderrost
oder Schürrost und mechanischem Rostbeschicker; Drehrostfeuerungen mit mechanischer
Füllvorrichtung, für Generatoren der Tarifnr. 84.03; Wurffeuerungen mit feststehendem
Planrost und Wurfbeschicker; Planstoker mit feststehendem Planrost und mechanischem
Rostbeschicker mit Aufgabetrichter, Vorschubkolben usw.
3. Mechanische Rostbeschicker, die dazu dienen, den Rost von Dampfkessel-, Ofen• usw. -feue-
rungen fortlaufend oder in gewissen Zeitabständen mit stückigen festen Brennstoffen zu be-
schicken. Hierher gehören z. B. aus Bunkerauslaufschieber, Zuleitungen, Zuleitungsschurren,
Aufgabetrichter usw. bestehende, in der Regel kraftbetriebene Aggregate oder Anlagen,
die Kohlen usw. in dosierten Mengen zur Öffnung des Feuerraumes befördern und von dort
mit Wurfschaufeln, Förderschnecken, Gleitschieber, Vorschubkolben, Räumer usw. im
Feuerraum auf dem Rost verteilen. Hierher gehören auch mechanische Rostbeschicker für
Zentralheizungsanlagen (auch von Wohngebäuden). Die mechanischen Rostbeschicker
können auch eine Brennstoffmischeinrichtung und eine Kohlenzerkleinerungsvorrichtung
besitzen, die eine gleichmäßige Körnung der Kohle ermöglicht.
4. Mechanische Roste, z. B. Roste mit beweglichem Rostbelag (Roststäben oder Rostplatten)
zum Schüren und Vorschieben des Brennstoffs im Feuerraum (Schürroste, z. B. Kaskaden-
roste, Muldenroste und andere Vorschubroste sowie Rückschubroste und Unterschubroste
oder Stoker): Wanderroste, eine Art Kettenförderer mit langsam umlaufendem, endlosem
8tabrostband, auf dem der Brennstoff (Kohle usw.) seinem Abbrand entsprechend stetig
durch den Feuerraum befördert wird; Drehroste z. B. für Drehrostgeneratoren.
Mechanische Roste können auch mit Vorrichtungen zum Austragen (Entfernen) der
Feuerungsasche un<l -schlacke verbunden sein.
2124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
'
(84.13) 5. Selbständige, d. h. nicht mit dem Rost konstruktiv verbundene mechanische Vorrichtungen
für Rostfeuerungen zum Austragen (Entfernen) der Feuerungsasche und -schlacke
(mechanische Entascher und Entschlacker, z. B. mit Förderschnecken usw.).
6. Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen Brennerköpfe;
Vorschubkolben und Gleitschieber für mechanische Rostbeschicker; Stabrostbänder für
Wanderroste; Rahmen für mechanische Roste.
Hierher gehören nicht: II.
a) Nichtmechanische Öl-, Gas- usw. Brenner, z. B. Brenner für Gasherde (Tarifnr. 73.36).
b) Feststehende Roste (erkennbar zum Einbau in Apparate bestimmt: Tarifierung als Teil dieser
Apparate, z.B. feststehende Ros_te für Flammrohrdampfkessel - Tarifnr. 84.01, feststehende
Roste für Gaserzeuger der Tarifnr. 84.03 - Tarifnr. 84.03; nicht erkennbar zum Einbau in
Apparate bestimmt, aus Eisen oder Stahl - Tarifnr. 73.36, 73.37 oder 73.40).
c) Brenner für Gaslampen, Acetylenlampen oder ähnliche Lampen (Tarifnr. 83.07).
d) Autogenbrenner (Tarifnr. 84.50).
84.14 Industrie- und Laboratoriumsöfen, ausgenommen elektrisehe Öfen der Tarlfnr. 85.11
1.
(1) Hierher gehören nichtelektrische, z.B. mit Kohle, Dampf, Gas oder Öl beheizte Industrie-
und Laboratoriumsöfen, die geschlossene Räume besitzen, in denen verhältnismäßig hohe Tempe-
raturen erzeugt und Erzeugnisse verschiedenster Art einer Wärmebehandlung, wie z.B. Brennen,
Schmelzen, Kalzinieren, Zersetzen usw., unterworfen werden. Hierher gehören z.B. Öfen zum Rösten
von Erzen; Hochöfen, Kupolöfen, Schmelzkesselöfen für Letternmetall, Walzwerksöfen, Scnmiede-
und Rollöfen, Schweißöfen, Härteöfen, Glühöfen und andere Öfen zur Wärmebehandlung von
Metallen; Holzverkohlungsöfen, Gaserzeugungsöfen (Entgasungsöfen) für Gaswerke (z. B. Retorten-
und Kammeröfen) und andere Kokerei- und Schwelöfen; Drehöfen für die Zementherstellung,
Mischöfen für Gips, Ziegeleiöfen und andere Öfen für die keramische Industrie (Brennöfen usw.); Öfen
für die Glasindustrie, z. B. Glasschmelzöfen, Glaskühlöfen und Glasstrecköfen; Emaillieröfen; Back-
öfen für Bäckereien, Konditoreien, Brotfabriken, Keksfabriken usw.
(2) Öfen dieser Tarifnummer können auch mit Ofenmaschinen, z. B. zum selbsttätigen Beschicken
oder Entleeren des Ofens, Handhaben der Ofentüren, Ofendeckel, Herdplatten oder anderer beweg-
licher Ofenteile oder zum Kippen des Ofens (Blockdrücker, Einstoßmaschinen, Türhebevorrich-
tungen, Auswurfvorrichtungen, Ofenrollgänge usw.), ausgestattet sein.
(3) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher
Ofentüren, Ofenschließklappen, Beobachtungsfenster, nicht aus feuerfesten oder keramischen Stoffen
bestehende Ofenwände und Ofengewölbe sowie Winddüsen für Hochöfen.
Hierher gehören nicht:
II.
a) Öfen und gesondert zur Abfertigung gestellte Ofenteile, aus feuerfesten oder keramischen
Stoffen (Kapitel 69). ~
b) Nichtelektrische Raumheizöfen, Kesselöfen usw. aus Eisen oder Stahl, für den Haushalt
(Tarifnr. 73.36).
c) Nichtelektrische Luftheizöfen für Zentralheizung (Tarifnr. 73.37).
d) Vergasungsöfen (Generatoren) (Tarifnr. 84.03).
e) Gesondert zur Abfertigung gestellte mechanische Feuerungen für Öfen dieser Tarifnummer
(Tarifnr. 84.13). ·
f) Apparate von der in der Tarifnr. 84.17 erfaßten Art, einschließlich Öfen für das Krackver-
fahren, Autoklaven, Dämpfapparate, Trockenöfen usw. (Tarifnr. 84.17).
g) Ofenmaschinen, die zwar konstruktiv mit dem Ofen verbunden werden sollen, aber gesondert
zur Abfertigung gestellt werden, oder die mit dem Ofen konstruktiv keine Einheit bilden
(Tarifnr. 84.22).
h) Konverter (Tarifnr. 84.43).
i) Raumluftheizgeräte für Boden-, Wand- oder Deckenanordnung, bestehend aus Wärmeaus-
tauscher, Ventilator mit Antriebsmotor und einem gemeinsamen Gehäuse, auch mit Einrich-
tung zum Belüften, Entlüften oder Kühlen der Räume (nichtelektrische - Tarifnr. 84.59,
elektrische - Tarifnr. 85.12).
84.15 M~sehimm~ Apparatt>, Geräte und Einriebtungen zur Kälteerzeugung (usw.)
I.
(1) Hierher gehören nur solche Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälte-
erzeugung, die bei einem ununterbrochenen Arbeitskreislauf an ihrem eigentlichen Kühlelement
eine Temperatur von etwa 0° C oder darunter erzeugen. Hierher gehören danach Kompressions- und
Sorptionskältemaschinen. Kompressionskältemaschinen bestehen im wesentlichen aus Verdichter
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2125
Erläuterungen zu
(Kompressor), Kondensator und Verdampfer; in.ihnen wird das Kältemittel mechanisch verdichtet (84.15)
(Kaltluft-Verdichter-Kältemaschinen und Kaltdampf-Verdichter-Kältemaschinen). Sorptionskälte-
maschinen bestehen im wesentlichen aus Kocher, Kondensator, Verdampfer, Absorber und Tempe-
raturwechsler (Wärmeaustauscher); in ihnen wird das bei der Kälteerzeugung verdampfte Kälte-
, mittel von einem festen oder flüssigen Stoff aufgenommen und aus diesem durch Wärmezufuhr
wieder ausgetrieben (Absorptions-, Resorptions- und Adsorptionskältemaschinen).
(2) Bei Kompressionskältemaschinen ruhen Verdichter und Kondensator mit oder ohne Ver-
dampfer in der Regel auf einer gemeinsamen Grundplatte oder bilden ein aus einem Block bestehen-
des Ganzes. Auch bei Sorptionskältemaschinen sind die Teile (Kocht:r, Kondensator usw.) in der
Regel zu einem Block (Maschinenaggregat) zusammengebaut. Hierbei handelt es sich meist um Ein-
bauaggregate (Kältesätze) für Kühlmöbel (Kühlschränke, Kühltruhen, Kühlvitrinen usw.) oder
andere Kühleinrichtungen. Hierhe_r gehören auch die zum Einbau in Klimaanlagen bestimmten Luft-
entfeuchter oder selbständigen Luftentfeuchtungsapparate, in denen die Luftfeuchtigkeit durch
Kälte niedergeschlagen wird. Hierher gehören auch Kompressions- und Sorptionskältemaschinen,
deren Teile weder auf einer gemeinsamen Grundplatte ruhen noch zu einem Block (Maschinenaggre-
gat) zusammengebaut sind. Hierbei handelt es sich in der Regel um große Kältemaschinenanlagen,-
deren Teile untereinander durch Rohre verbunden sind (Kunsteiserzeugungsanlagen, Kältemaschi-
nenanlagen für Kühlhäuser, Kältemaschinenanlagen für die chemische Industrie oder andere Indu-
strien, z. B. Kältemaschinenanlagen zum Kühlen von Schokolademasse, zum Entparaffinieren von
Erdöl, usw.).
(3) Hierher gehören auch die mit einem Kältesatz (Kältemaschinen-Einbauaggregat) oder Ver-
dampfer ausgestatteten Kühlmöbel (Kühlschränke, Kühltruhen, Kühlvitrinen, Kühltheken,
Kühltische, Gefrierschränke usw.) und Kühleinrichtungen (Kühlzellen, Gefriertunnels, Kühlbehälter
zum Aufbewahren von Speiseeis oder gefrorenen Erzeugnissen, Bierbüffetkühlanlagen, Milch- oder
Bierkühlapparate, usw.), auch mit Rührwerken, Mischern, Eiszellen oder anderen Zusatzein-
richtungen. Speiseeismaschinen gehören ebenfalls hierher.
(4) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher
Kühlmöbel (Kühlschränke, Kühltruhen usw.), die offensichtlich zur Aufnahme eines Kältesatzes
oder Verdampfers eingerichtet sind, sowie Kondensatoren und Verdampfer für Haushaltskälte-
maschinen (Haushaltskühlschränke usw.).
Hierher gehören nicht: II.
a) Speiseeisbereiter, in denen die Temperatursenkung durch Kältemischungen, wie Kochsalz oder
Kalziumchlorid und Eis, herbeigeführt wird (Tarifnr. 82.08 oder 84.17).
b) Mit Kältesatz ausgestattete Klimaanlagen der Tarifnr. 84.12.
c) Gesondert zur Abfertigung gestellte Kondensatoren (Verflüssiger) und Verdl\mpfer für Kälte-
maschine.Jl (ausgenommen Kondensatoren und Verdampfer für Haushaltskältemaschinen
[Haushaltskühlschränke usw.], die hierher gehören); Berieselungskühler, Kühler mit Kalt-
wasserumlauf und andere derartige einfache ·Wärmeaustauscher; Luft- und Gasverflüssi-
gungsmaschinen oder -anlagen, z. B. nach dem Linde-Verfahren (Tarifnr. 84.17).
d) Schränke, Truhen usw. mit Eisfüllung und andere Möbel (z. B. isolierte Schränke), die nicht
zum Einbau eines Kältesatzes eingerichtet sind (in der Regel Tarifnr. 94.03).
Kalander und \V ulzwerke (usw.) 84.16
1.
(1) Hierher gehören Maschinen, die eine der folgenden Arbeiten entweder nur durch Walzen-
druck oder durch Walzendruck und Wärme, .Feuchtigkeit, Reibung usw. durchführen können:
Verformen von Kautschuk, Kunststoffen oder anderen vorher in teigförmigen Zustand überführten
plastischen Massen zu Platten oder Folien; Auswalzen von Teigen und Massen für die Herstellung
von Backwaren, Teigwaren, Süßwaren oder Schokoladewaren; Bearbeiten der Oberfläche (Glätten,
Glänzendmachen, Körnen, Prägen, Moirieren usw.) von Geweben oder anderen Mate.rialien in
Platten- oder Folienform (ausgenommen Metall und Glas); Auftragen von Appretur-, Überzugs-
oder lmprägniermitteln. Hierher gehören z.B. Kalander für die Papier-, Textil-, Leder-, Linoleum-,
Kunststoff- und Kautschukindustrie sowie Walzwerke für die N ~hrungsmittelindustrie.
(2) Dienen Kalander als Hilfs- oder Zusatzvorrichtungen für andere Maschinen (z. B. Papier-
maschinen), so sind sie nur dann wie diese Maschinen zu tarifieren, wenn sie- mit den Maschinen
eine Einheit bilden. Sind dagegen Kalander mit Hilfsvorrichtungen, wie Imprägnierbädern und
Auftragswalzen, Schneide- oder Aufwickelvorrichtungen usw. ausgestattet, so gehört das Ganze
hierher.
Hierher gehören nicht: II.
a) Walzentrockner, d. h. mit geheizten Walzen ausgestattete Maschinen, die nur zum Trocknen
und nicht auch noch z.u anderen Zwecken (z. B. zum Oberflächenbearbeiten) dienen (für
Textilien - Tarifnr. 84.40, für andere Materialien - Tarifnr. 84.17).
b) Walzenmühlen zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsaft oder dergleichen (Tarifnr. 84.27).
2126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(84.16) c) Walzenbrecher und Walzenmühlen (von der ip der Landwirtschaft verwendetenArt-Tarifnr.
84.28, für die Müllerei - Tarifnr. 84.29, für die Nahrungsmittelindustrie [Schokoladen-
walzwerke usw.] - Tarifnr. 84.30, für feste mineralische Stoffe - Tarifnr. 84.56, mehrfach
verwendbare Brecher und Mühlen ohne bestimmten Verwendungszweck - Tarifnr. 84.59).
d) Wäschewringmaschinen und -mangeln (Tarifnr. 84.40).
e) Metallwalzwerke und Walzenstraßen für Metalle (Tarifnr. 84.44).
f) Metallbearbeitungsmaschinen der Tarifnr. 84:.45.
g) Walzmaschinen zum Herstellen von Spiegelglas oder anderem Flachglas und Walzmaschinen
zum Bearbeiten von Gl_as (Tarifnr. 84-.57). .
84.17 Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer
TemperaturänderunQ beruhende Vorgänge (usw.)
I.
Zu A gehören z.B. gasbeheizte Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer, Heißwasserspeicher
usw.) und Kohlen- oder Gasbadeöfen.
Zu B gehören elektrische Großkaffeemaschinen für gewerbliche Zwecke, z. B. für Gaststätten.
(1) Zu C gehören die nicht für den Haushalt, sondern für gewerbliche oder industrielle Zwecke,
Laboratorien usw. bestimmten Apparate und Vorrichtungen (auch solche ohne Mechanismus),
die dazu dienen, feste, flüs~ige oder gasförmige Stoffe einer Wärme- oder Kältebehandlung zu unter-
werfen, entweder um lediglich die Temperatur der Stoffe zu ändern oder aber um eine hauptsächlich
auf Temperaturänderung beruhende Umwandlung der Stoffe zu erreichen.
(2) Hierzu gehören:
1. Heiz-, Koch-, Siede- und Bratapparate mit eingebauter Vorrichtung für direkte oder indirekte
elektrische oder nichtelektrische Beheizung (z. B. Behälter mit einfachen Wänden und ein-
fachem Boden und eingebauter Kohlen-, Gas-, Öl- usw. -feuerung, Behälter mit doppelten
Wänden oder doppeltem Boden und Wasserbad, Ölbad, Rohrschlangen für Dampf, elektri-
schen Heizspiralen usw.), sofern sie nicht von einer Bauart sind, die gewöhnlich im Haushalt
verwendet wird. Heiz- und Kochapparate dieser Tarifnummer unterscheiden sich von den
Haushaltsheiz- und -kochapparaten, z. B. der Tarifnr. 73.36 oder 85.12, durch ihre in der
Regel größeren Abmessungen, ihre robustere Bauart oder auch dadurch, daß sie mit Filtern,
Kondensationsdomen (Brüdenräumen), Rührwerken, Kippvorrichtungen oder anderen mecha-
nischen Vorrichtungen ausgestattet sind oder unter Druck oder im Vakuum arbeiten (Auto-
klaven, Vakuumkocher usw.). Hierzu gehören z. B. Sirupkochkessel, Apparate zum Eindicken
von Fruchtsäften; Wasserbadkessel zum Einschmelzen von Honigwaben (auch solche mit
einfacher Spindelpresse); gesondert, d. h. ohne Diffusionsbehälter zur Abfer~igung gestellte
Kalorisatoren für die Zuckerherstellung (Vorwärmer für Diffuseure); Saturationspfannen mit
Rührwerk und Heizvorrichtung, Scheidepfannen, Saftvorwärmer, Raffinierkessel und Koch-
und Vorkristallisationsapparate (Vakuumkocher), für die Zuckerherstellung; Siedepfannen
für die Süßwarenfabrikation; Maisehbottiche mit Heizvorrichtung, Braupfannen, Hopfensud-
pfannen; Brühapparate für Schlachthöfe und Fleischereien, Kochschränke für Schinken,
Pasteten usw., Autoklaven zum Zerlassen von Talg oder Verseifen von Fetten; Fischbrat-
maschinen; Autoklaven, Kochapparate und Bratapparate (Grillapparate) für die Nahrungs-
mittelindustrie; Apparate zum Blanchieren oder Kochen von Gemüse oder Früchten; Zell-
stoffkocher und andere Kocher und Autoklaven zum Herstellen von Papierhalbstoff; Kocher
für die Holzverzuckerung (Hydrolyse); Vulkanisierkessel oder -schränke zum Vulkanisieren
von Kautschuk; Heizbottiche zum Dekapieren oder Entfetten von Metallen; für Gaststätten
oder andere gewerbliche Zwecke verwendete nichtelektrische Großkaffee- oder -teemaschinen
(z. B. Dampffiltriermaschinen). ·
2. Röstapparate zum Rösten von Kaffee, Kakao, Erdnüssen, Feigen, Datteln, Getreide, Zichorie
usw.
3. Destillier- und Rektifizierapparate zum Destillieren oder Rektifizieren von festen oder flüssigen
Stoffen: Hierzu gehören mit Kühler und Vorlage ausge~tattete Brennblasen und Destillier-
oder Rektifizierkolonnen oder -säulen, z.B. zum Gewinnen von ätherischen Ölen, Trinkbrannt-
weinen, technischen Alkoholen oder Fettsäuren, zum Destillieren von flüssiger Luft, synthe-
tischen Kraftstoffen, Holz, Steinkohle, Braunkohle, Steinkohlenteer oder Schiefer, zum
Destillieren (Raffinieren) von Erdöl, usw. Von den Apparaten zum Destillieren von Stein-
kohle, Braunkohle, Holz oder anderen festen Stoffen gehören jedoch nur die Vorrichtungen
hierzu, die zum Kondensieren oder Rektifizieren der flüchtigen Bestandteile dienen. Die
an Stelle der Destillierblase verwendeten Öfen zum Erhitzen der festen Stoffe gehören in der
Regel zu Tarifnr. 84.14 oder 85.11. Gesondert zur Abfertigung gestellte Kühler (Kondensa-
toren oder Dephlegmatoren) für Destillier- oder Rektifizierapparate gehören ebenfalls hierzu.
4. Sterilisierapparate, d. h. Apparate, die im wesentlichen aus elektrisch oder mit Dampf, heiß~m
Wasser, heißer Luft usw. beheizten Behältern, Kammern oder Schränken bestehen, in denen
flüssige oder feste Stoffe so lange auf 100°0 und mehr erhitzt werden, bis sie keimfrei (steril)
sind. Hierzu gehören hicht nur Sterilisierapparate für gewerbliche oder industrielle Zwecke
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2127
Erläuterungen zu
(z. B. für Molkereien zum Sterilisieren von Milch, für die Getränkeindustrie zum Sterilisieren (84.17)
von Wein, Fruchtsäften usw., für die Textilindustrie zum Sterilisieren von Watte, wasser-
ziehender Baumwolle usw.), sondern auch Sterilisierapparate für Xrzte, Laboratorien usw.,
auch mit eingebauter Kühlvorrichtung (Kühlraum) und Fördervorrichtung zum Befördern
des Gutes durch Heiz- und Kühlraum.·
~- Pasteurisierapparate, geschlossene Gefäße, in denen Flüssigkeiten und Nahrungsmittel (Milch,
Wein, Bier, Butter usw.) durch Erhitzen auf Temperaturen, die unter l00°C liegen, auf
begrenzte Zeit haltbar gemacht werden.
6. Dämpfapparate, d. h. geschlossene Behälter, in denen Stoffe einer feuchten Hitze ausgesetzt
werden. Hierzu gehören z. B. Dämpfapparate zum Herstellen pflanzlicher oder tierischer
Extrakte, zum Dämpfen von Holz (z. B. Dauben- und Faßdämpfapparate, Apparate zum
Dämpfen von Holz vor dem Schälen oder Messern), zum Entfetten oder Reinigen von Gegen-
ständen, zum Konditionieren von Textilrohstoffen (eigens zum Konditionieren von Garnen
oder Geweben gebaute Maschinen und Apparate gehören jedoch zu Tarifnr. 84.40),
zum Zubereiten von Nahrungsmitteln; Viehfutterdämpfer, Knochendämpfer, Kohlen-
dämpfer usw.
7. Apparate und Vorrichtungen zum Trocknen, die im Gegensatz zu den Öfen der Tarifnr. 84.14
oder 85.11 mit verhältnismäßig niedrigen Wärmegraden arbeiten. Hierzu gehören z. B. Darren
für Brauereien zum Trocknen von Braumalz; Kammertrockner und Kanal- oder Tunnel-
trockner (z. B. zum Trocknen von Holz, pflanzlichen Produkten, Leder, keramischen ·waren,
lackierten Gegenständen, usw.), einschließlich Trockner mit eingebauten Fördervorrichtungen
oder Räuchereinrichtungen zum Behandeln von Fleischwaren, Fischen usw.; Band- und
Rollentrockner; Schaukeltrockner; Teller- und Ringscheibentrockner zum Behandeln von
schütt- oder rieselfähigen Stoffen; Sehachttrockner mit mechanischer Trockengutbewegung
(Steig- und Senkhordentrockner) oder Riese}.: und Fallbewegung; pneumatische Trockner,
in denen span-, flocken- oder pulverförmiges Gut in einem Warmluftstrom befördert und gleich-
zeitig getrocknet wird; Trommeltrockner (einschließlich Röhrentrockner), z. B. für die chemi-
sche Industrie, den Bergbau und die Industrie der Steine und Erden; Schnecken- und Schaufel-
trockner (Muldentrockner); Zylinder- oder Walzentrockner, z. B. zum Herstellen von Trocken-
milch oder Trockenei; Zerstäubungstrockner zum Eintrocknen von Flüssigkeiten, z. B. zum
Herstellen von Milchpulver (Trockenmilch); Vakuum-Schranktrockner und Vakuum-Trockner
mit kontinuierlicher Beschickung; Bahnen- und Folientrockner; Teigwaren trockner und Teig-
warenvortrockner, Papiertrockner usw.
8. Verdampfer, d. h. direkt oder indirekt beheizte Apparate zum Konzentrieren von Flüssig-
keiten. Hierzu gehören Ein- und Mehrkörperverdampfer, z. B. für nicht für den Haushalt
bestimmte Kältemaschinen, Verdampfer zum Konzentrieren des Zuckersaftes (Ein-
dicker), usw.
9. Apparate zum Kondensieren oder Kühlen von Dämpfen, Gasen, Flüssigkeiten usw. Hierzu
gehören (nicht für Dampfkraftmaschinen bestimmte) Kondensatoren oder Kühler, z. B. Ober-
flächenkondensatoren, Misch- oder Einspritzkondensatoren; Schlangenkühler oder andere
Röhrenkühler mit Kaltwasser- oder Soleumlauf, Zellenkühler, Plattenkühler, Berieselungs-
kühler; Kaminkühler (Kühltürme) und andere Gradierwerke; nicht für den Haushalt bestimmte
Kühlgeräte und -gefäße, in denen die Temperatursenkung (Kühlwirkung) durch Kälte-
mischungen wie Kochsalz und Eis oder Kalziumchlorid und Eis erreicht wird; gesondert zur
Abfertigung gestellte Kondensatoren (Verflüssiger) für nicht für den Haushalt bestimmte
Kältemaschinen; Kondensatoren für Stickstoff oder andere Gase; Milchkühler und andere
Ge~ränkekühler, einschließlich der Lager- oder Vorratsbehälter mit Kühlvorrichtung; Kühl-
kolonnen für Mühlen; Härtekessel für Margarinefabriken, usw.
10. Wärmeaustauscher, die sowohl zum Erhitzen als auch zum Kühlen von Flüssigkeiten, Dampf,
Luft, Gasen usw. dienen und in denen - in der Regel im Gegel}strom - ein warmer Stoff
einen Teil seiner Wärme über Wandungen an einen kälteren Stoff abgibt. Hierzu gehören z.B.
Rippenrohr-, Glattrohr- und Plattenwärmeaustauscher, nicht jedoch Luft- und Speisewasser-
vorwärmer, Kondensatoren und andere Apparate der Tarifnr. 84.02, die nach dem gleichen
Prinzip wie die hierzu gehörenden Wärmeaustauscher arbeiten.
11. Apparate zur Lyophilisation und Gefriertrocknung von biologischen Erzeugnissen (z.B. Anti-
toxinen, Bakterien, Viren, Plas~a ~md Seren), in d?.nen d8:s zu behandelnd~ M~terial gefro~en
und dann langsam unter sehr medr1gem Druck erwarmt wird, so daß das Eis sICh verflüchtigt
und das entwässerte Erzeugnis zurückbleibt.
12. Maschinen zum Herstellen von vorgespanntem Glas, d. h. Maschinen, in denen Tafeln aus
gewöhnlichem Glas zwischen zwei Platten erhitzt und dann schnell abgekühlt werden .
. Zu A-C: Unter den_ i~ Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören
hierher Kessel für Dest1lherblasen (Brennblasen); Böden (Glocken- oder Kappenböden, Siebböden
usw.) und Glocken (Kappen) für Destillier- oder Rektifizierkolonnen; rotierende Scheiben und
Trommeln für Röstapparate oder Trockner.
2128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(84,17)
Hierher gehören nicht: II.
a) Behälter ohne wärme- oder kältetechnische Einrichtung, auch mit doppelten Wänden oder
doppeltem Boden, lnnenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung: ohne mechanische Ein-
richtung - Tarifierung nach Stoffbeschaffenheit; mit mechanischer Einrichtung (wie Rühr-
werk usw.) - Tarifnr. 84.59, sofern es sich nicht offensichtlich um Apparate handelt, die in
einer anderen Tarifnummer genauer erfaßt sind.
b) Nichtelektrische Haushaltskochapparate (Dampf-Druckkocher usw.) und nichtelektrische
Haushalts-Kaffee-, -Tee- usw. -maschinen, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV).
c) Rohre aus unedlen Metallen (auch besonders geformt oder bearbeitet), die nicht eindeutig als
Teile von Apparaten oder Vorrichtungen dieser Tarifnummer zu erkennen sind (Abschnitt XV).
d) Nichtelektrische Raumheizöfen, Heizapparate, Küchenherde, Kochgeräte, Kesselöfen, Teller-
wärmer und ähnliche Apparate und Geräte, wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet
werden, aus Eisen oder Stahl (Tarifnr. 73.36).
e) Nichtelektrische Heizkessel, Luftheizöfen und Heizkörper, für Zentralheizungen, aus Eisen
oder Stahl (Tarifnr. 73.37).
f) Nichtelektrische Haushaltskoch- und -heizgeräte aus Kupfer (Tarifnr. 74.17).
g) Speiseeisbereiter und andere Kühlgeräte oder -gefäße der Tarifnr. 82.08.
h) Dampferzeug~r (Dampfkessel) (Tarifnr. 84.01).
i) Vorwärmer, Uberhitzer, Dampfspeicher und andere Hilfsapparate für Dampfkessel; Konden-
satoren für Dampfkraftmaschinen (Tarifnr. 84.02).
k) Gaserzeuger der Tarifnr. 84.03.
1) Industrie- und Laboratoriumsöfen (nichtelektrische - Tarifnr. 84.14, elektrische -
Tarifnr. 85.11).
m) Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung; Kondensatoren (Ver-
flüssiger) und Verdampfer, für Haushaltskältemaschinen (Tarifnr. 84.15 ).
n) Zentrifugaltrockenkolonnen für die Müllerei (Tarifnr. 84.18).
o) Maschinen und Apparate zum Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen (Tarifnr. 84.19).
p) Apparate und Vorrichtungen, <lit;_ nach Vorschrift 2 e nicht zu Tarifnr. 84.17 gehören, z.B.
Reibemaschinen (Conchen) und Uberziehmaschinen, für die Schokoladeindustrie (Tarifnr.
84.30), Schriftgieß- und Schriftsetzmaschinen (Tarifnr. 84.34), Waschmaschinen für Wäsche
oder andere Textilien (Tarifnr. 84.40).
q) Raumluftheizgeräte für Boden-, Wand- oder Deckenanordnung, bestehend aus Wärmeaus-
tauscher, Ventilator mit Antriebsmotor und einem gemeinsamen Gehäuse, auch mit Einrich-
tung zum Belüften, Entlüften oder Kühlen der Räume (nichtelektrische - Tarifnr. 84.59,
elektrische - Tarifnr. 85.12). ,
r) Elektrische ·w armwasserbereiter, Badeöfen und andere Waren der Tarifnr. 85.12.
s) Apparate und Geräte zu Vorführzwecken (z. B. beim Unterricht, in Ausstellungen), nicht zu
anderer Verwendung geeignet (Tarifnr. 90.21 ).
84.18 Zentrifugen; AJ)parate zum Filtrieren oder Heinigen \'On Flüssiokeiten oder Gast"n
1.
Zu A: Zentrifugen sind Apparate, mit denen man durch Zentrifugalkraft festen Stoffen ihre
Feuchtigkeit entziehen oder Gemische vollständig oder teilweise in ihre Bestandteile zerlegen kann
Zu A-2 gehören Wäscheschleudern zum Trocknen von Wäsche, Zentrifugen zum Bleichen oder
Färben von Textilien, zum Entwässern von Weiri, Talg, Stärkemehl, Papierhalbstoff, Feinkohle,
Feinerzsanden usw., zum Raffinieren von Zucker, zum Klären von Öl, Wein, Likör usw., zum Ent-
wässern und Entparaffinieren von Erdöl, zum Nitrieren von Schießbaumwolle, Trennschleudern für
Hefe, Zentrifugaltrockenkolonnen für die Müllerei, schnellaufende Zentrifugen zur Extraktion von
Antibiotika und andere in der chemischen Industrie verwendete Zentrifugen, Laborze"ntrifugen,
in denen die Trennung der Bestandteile in übereinanderliegenden Schichten erfolgt, die dann abge-
klärt (dekantiert) werden, Zentrifugen zum Extrahieren von Blutplasma, Honigschleudern und
Zentrifugalsichter.
Zu B gehören Flüssigkeitsfilter, wie Scheibenfilter, Zellenfilter, Drehfilter, Trommelfilter, Band-
filter, Kapillarfilter, Schichtenfilter, Filterpressen (Kammerfilterpressen, Rahmenfilterpressen usw.),
Schalenfilter, Membranfilter (Dialysatoren), Permutitfilter, Innenfilter usw.; Luft- und Gasfilter
und -reiniger, wie Tuchfilter, Schlauchfilter, Drehbandfilter, Trommelfilter, elektrostatische Filter
(Elektrofilter), chemisch arbeitende Filter, Rauchgasentstauber mit Stauscheiben usw., Gaswäscher
(Skrubber), Zyklone und andere Apparate zum Zurückhalten der in der Luft oder in Gasen suspen-
dierten festen oder flüssigen Teilchen, z. B. um wertvolle Stoffe wiederzugewinnen oder schädliche
Stoffe abzuscheiden.
Zu B-1 gehören z.B. Luft-, Kraftstoff.. und Schmierölfilter, für Kolbenverbrennungsmotoren.
Zu B-2 gehören z.B. Trinkwasserfilter (Haushaltsfilter, Feldfilter usw.), Gebrauchswasserfilter
und andere Apparate zur Klärung, Entkeimung, Enthärtung, Entsäuerung, Entchlorung, Ent-
eisenung, Entmanganung, Entkarbonisierung oder sonstigen Aufbereitung von Wasser, z. B. von
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2129
Erläuterungen zu
Dampfkesselspeisewasser, Filter für Molkereien, Weinfilter und andere Filter für die Getränke- (M.18)
industrie (z. B. Filterpressen für Brauereien), Filter für Zuckerfabriken, Ölmühlen, die Nahrungs-
mittel-, Farben-, Zellstoff-, Papier- oder keramische Industrie, Filter zur Aüfbereitung von Kohle,
Erz oder anderen Mineralien, Filter für Spinnstellen (Düsenspinnmaschinen) zum Herstellen von
künstlichen oder synthetischen Spinnfäden, Kühlmittelfilter für Werkzeugmaschinen usw., Filter
zum Reinigen des Schneid-, Bohr- usw. -öls für Werkzeugmaschinen, Laborfilter; Luftfilter für luft-
technische Anlagen (Klimaanlagen usw.) und andere Filter oder Reiniger zum Beseitigen von
Schwebestoffen, z. B. von Staub und Ruß aus der Luft (ausgenommen Luftfilter des Absatzes B-1
dieser Tarifnummer), Kohlenstaub oder Metallteilchen aus Abgasen yon Feuerungen oder metall-
urgischen Öfen, zum Entölen des Abdampfes von Dampfkraftmaschinen, Teerabscheider, Cyan-
wäscher, Naphthalinwäscher, Ammoniakwäscher, Benzolwäscher und andere Gasreiniger.
Zu A und B: Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen
gehören hierher Platten, Trommeln, Körbe, Teller und Sammelbehälter für Zentrifugen; Gestelle,
Rahmen und Platten für Filterpressen; Trommeln für Flüssigkeits- oder Gasfilter sowie perforierte
oder mit 8tauscheiben versehene Metallplatten für Gasfilter.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Lediglich mit Filterpapier, Filtertuch oder Sieb ausgestattete Trichter, Wannen oder andere
Behälter; allgemein verwendbare Behälter, die mit Schichten aus Sand, Holzkohle oder
anderen filtrierenden Stoffen ausgestattet werden sollen.
b) Filtermittel aus Papierhalbstoff, keramischen Stoffen, Textilien, Filz usw., z.B. Filterplatten
aus Papierhalbstoff (Tarifnr. 48.08), Filterkerzen, keramisch hergestellt (Tarifnr. 69.09).
c) Zentrifugalsichter für die Müllerei (Tarifnr. 84.29).
d) Schleudergießmaschinen (zum Herstellen von gußeisernen Rohren oder anderen metallurgi-
schen Erzeugnissen - Tarifnr. 84.43; zum Herstellen von Zement- oder Betonrohren -
Tarifnr. 84.56).
e) Zentrifugalmühlen (Schleudermühlen) mit Reibrollen, Pendelhämmern usw., zum Bearbeiten
von festen mineralischen Stoffen (Tarifnr. 84.56).
l\lasehlnen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen (usw.) 84.19
I.
Zu A gehören Flaschenreinigungsmaschinen (Flascheneinweich-, -bürst- und -nachspritz-
maschinen, Flaschenweich- und -spritzmaschinen, Flasche·nspritzmaschinen usw.), Kannenwasch-
maschinen, Faßwaschmaschinen, Faßausspritzmaschinen und andere Maschinen und Apparate zum
Reinigen von Behältnissen mit Dampf, Wasser, Sandstrahl usw., auch mit Vorrichtungen zum
Desinfizieren oder Sterilisieren der Behältnisse; Maschinen und Apparate zum Trocknen von Be-
hältnissen, z. B. Vakuum-Tellertrockner; elektrische oder nichtelektrische Maschinen zum Spülen
von Geschirr, Gläsern, Bestecken usw., auch mit Trocknungsvorrichtung (einschließlich Haushalts-
geschirrs pülmaschinen).
(1) Zu B gehören:
1. :Maschinen und Apparate zum Füllen von Fässern, Flaschen, Töpfen, Tuben, Ampullen,
Kannen, Blechbüchsen, Pappbehältern, Papierbeuteln, Säcken oder anderen Umschließungen,
auch mit Vorrichtung zum Kontrollieren des Rauminhalts od~r Gewichts, Verschließvorrich-
tung oder Vorrichtung zum Versiegeln der Umschließungen.
2. Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure, d. h. Flaschenfüll- und -verschließ-
maschinen mit Vorrichtung (Kohlensäureinjektor) zum Versetzen der eingefüllten Getränke
mit Kohlensäure (Mineralwassermaschinen usw.).
3. Maschinen und Apparate zum Verschließen von Flaschen oder anderen Behältnissen mit
Korken, Gummipfropfen, Metallkapseln, Deckeln, Bügel-, Hebel- oder Abreißverschlüssen,
Schraubstöpseln usw., einschließlich der Maschinen und Apparate zum Befestigen der Deckel
auf Metalldosen durch Umbördeln oder Löten.
4. Etikettiermaschinen für Flaschen, Büchsen oder andere Behältnisse, auch mit Vorrichtungen
zum Herstellen (Drucken, Ausschneiden und Gummieren) der Etiketten.
5. Einwickelmaschinen, Paketiermaschinen, Banderoliermaschinen und andere ·Verpackungs-
maschinen, auch mit Vorrichtung zum Herstellen und Bedrucken der Umschließungen oder
mit Vorrichtung zum Verschließen der gefüllten Umschließungen (durch Leimen, Versch~üren
o~er auf a~_dere Weise) ode~ ander~n Vorricht~ngen ~um_ Vervollst~ndigen der y~rpackung.
Hierzu geboren auch Maschmen, die Waren, die bereits m Umschließungen, wie Flaschen,
Konservendosen usw. enthalten sind, in Kisten oder Pappschachteln packen.
6. Maschinen und Apparate zum Anlegen von Reifen oder Bändern an Ballen, Kisten usw.
(2) Die zu B gehörenden Maschinen und Apparate können auch mit Vorrichtungen zum Füllen
oder Verschließen der Behältnisse im Vakuum oder unter bestimmtem Druck (Ersetzen der Luft
durch inertes Gas) ausgestattet sein. Mit selbsttätigen Wiege-, Zähl-, Dosier-, Registrier- usw. -vor-
18
2130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(84.19) richtungen ausgestattete Abfüll- oder Verpackungsmaschinen gehören hierzu, wenn diese Vorrich-
. tungen eine im Vergleich zum Abfüllen oder Verpacken untergeordnete Arbeit ausführen. Hierzu
gehören auch Verpackllngsmaschinen, die die zu verpackende Ware in Stücke (Tafeln, Würfel usw.)
von bestimmter Größe pressen, formen oder schneiden und dann abpacken, wie z. B. die Butter-
und Margarineverpackungsmaschinen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Nichtelektrische mechanische Haushaltsapparate zum Füllen von Flaschen, zum Verkorken,
Verkapseln oder sonstigen Verschließen, mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger (Tarifnr.
82.08).
b) Stroh- und Futterpressen (Tarifnr. 84.25).
c) Kistennagelmaschinen (Tarifnr. 84.47). '
d) Maschinen und Apparate zum Anbringen von Streifbändern an Schriftstücken, Kuvertier-
und Briefschließmaschinen, Maschinen und Apparate zum Verpacken von Münzen oder
Banknoten (Tarifnr. 84.54).
e) Schrottpaketierpressen (Tarifnr. 84.59).
84.20 Waagen (usw.)
I.
(1) Hierher gehören Waagen mit einer. geringeren Empfindlichkeit als 50 mg, die entweder
1. das Gewicht von Gegenständen bestimmen und anzeigen (z. B. durch lose Gewichte, Lauf-,
Roll- oder Schaltgewichte, Zeiger und Skala, usw.) oder
2. zwar das Gewicht bestimmen, jedoch selbsttätig andere, mit dem Gewicht in direkter Beziehung
stehende Begriffe (Rauminhalt, Stückzahl, Preis, Länge usw.) anzeigen oder
3. mit einem Vergleichs- oder Meistergewicht arbeiten, um entweder die Gewichtsgleichheit
bearbeiteter Teile oder anderer Gegenstände zu prüfen (mit oder ohne Anzeige des Über- oder
Mindergewichts) oder um zur Verpackung bestimmte Materialien in bestimmten Gewichts-
mengen abzugeben.
(2) Hierher gehören handbediente und auto:rpatische Waagen, fahrbare und feststehende Waagen
(z. B. Tisch-, Pult-, Bock-, Boden- und Einbauwaagen); Hebelwaagen, Federwaagen, hydraulische
Waagen, elektromagnetische Waagen; Balkenwaagen; Tafelwaagen und andere Brückenwaagen;
Laufgewichts-, Neigungsgewichts-, Schaltgewichts-, Kettengewichts- und Rollgewichtswaagen;
Dezimal- und Zentesimalwaagen; Haushalts- und Ladenwaagen, Briefwaagen, Säuglingswaagen
und andere Personenwaagen (auch Wiegeautomaten für Münzen- oder Markeneinwurf), Vieh-
waagen, Fleischwaagen, Gleiswaagen und andere Fahrzeugwaagen, Raddruckwaagen, Rollbahn-
waagen, Rollgangswaagen, Hängebahnwaage~, Kranwaagen, Seilzugwaagen, Förderbandwaagen,
Becherwerkswaagen, Fließwaagen (z.B. zum Überwachen von Textilien oder anderen Materialien
im Verlaufe ihrer Herstellung), Dosierwaagen (z.B. zum automätischen Wiegen von aus einem
oder mehreren Bunkern abgezogenen Materialien), Ausschütt- und Absackwaagen (ausgenommen
Waagen, die die Waren auch noch so verpacken, wie sie üblicherwei~e· im Handel zum Versand
oder Verkauf gelangen - derartige Paketierwaagen gehören zu Tarifnr. 84.19), Gefäß- und Gemenge-
waagen, Münzenzählwaage_n und andere Stückzählwaagen, Leicht-Schwer- oder Plus-Minus-Waagen
(Kontrollwaagen, die das Über- oder Mindergewicht in bezug auf ein festgelegtes Gewicht anzeigen),
usw.
(3) Die hierher gehörenden Waagen können auch mit Einrichtungen zum Drucken und Ausgeben
von Wiegekarten, Einrichtungen zum Registrieren und Addieren der einzelnen Wiegeergebnisse,
optisch vergrößerten Skalen zum Ablesen usw. ausgestattet s~in. Hierher gehören auch die für
Waagen dieser Tarifnummer und, sofern gesondert zur Abfertigung gestellt, auch die für Waagen
der Tarifnr. 90.15 bestimmten Gewichte und anderen zum. Regulieren oder Wiegen dienenden
Massen (z.B. lose Gewichte, einzeln oder in Sätzen, mit oder ohne die zugehörigen Aufbewahrungs-
kästen; Laufgewichte, Neigungsgewichte, Schaltgewichte, Kettengewichte, Rollgewichte, Gegen-
gewichte, Reitergewichte usw.), ohne Rücksicht auf ihre ,Stoffbeschaffenheit (also z. B. auch
Gewichte aus Platin oder anderen Edelmetallen).
(4) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher
Wägebalken und Wägebalkenschieber, mit oder ohne Gewichtseinteilung, Waagschalen und andere
Wägegefäße, Plattformen, Säulen, Ständer, Sockel, Gestelle, Dämpfungseinrichtungen, Schneiden
und Pfannen, Skalen und andere Anzeigevorrichtungen, für Waagen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Ungefaßte Schneiden aus Achat oder anderen Edel- oder Schmucksteinen (Kapitel 71).
b) Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg, auch mit Gewichten (Tarifnr. 90.15).
c) Auswuchtmaschinen zum Auswuchten von Achsen, Gußstücken usw. (Tarifnr. 90.16).
d) Dynamometer (Kraft.messer) (Tarifnr. 90.16 oder 90.22).
e) Senkwaa~en (Tarifnr. 90.23).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2131
Erläuterungen zu
Mechanische Apparate, auch handbetriebene, zum Verteilen, 84.21
Verspritzen oder Zerstäuben \'OD Flüssigkeiten (usw.)
I.
(1) Hierher gehören Maschinen und Apparate- zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben
von Dampf, Flüssigkeiten oder festen .(körnigen, pulverförmigen usw.) Stoffen in Form eines
Strahls, Regens oder fein verteilten Nebels. Hierher gehören z. B.:
1. Hand-, fuß- oder kraftbetriebene Spritzen, Stäubeapparate oder dergleichen (mit od~r ohne
eingebauten Vorratsbehälter) zur Schädlingsbekämpfung in der Landwirtschaft, im Garten-
bau, Weinbau usw. Hierher gehören z. B. tragbare Hand- oder Rückenspritzen und -stäuber,
Spritzen und Stäuber zum Aufschnallen_ auf Tragtiere oder Aufsetzen auf Fahrzeuge sowie
fahrbare Spritzen und Stäuber (einschließlich der selbstfahrenden Apparate, bei denen der
als Pumpen- und Verteilerantrieb dienende Motor eine auf die betrieblichen Erfordernisse
begrenzte Fortbewegung des Apparates gestattet).
2. Beregner und Wasserkanonen, mit durch Wasserdruck bewegten Teilen od~r mechanischen
Vorrichtungen zum Regeln der Flüssigkeitsverteilung oder -strahlrichtung, z. B. in der Land-
wirtschaft und im Gartenbau verwendete bewegliche oder ortsfeste Beregner mit Drehkreuzen
oder sich bewegenden Düsenrohren; Regenkanonen; Wasserkanonen zum Abbau von Erzen
oder anderen Mineralien durch Auswaschen des Erdreichs.
3. Feuerlöschgeräte mit oder ohne Füllung, z. B. Schaumfeuerlöscher und andere Handfeuer-
löscher mit Hahn, Durchschlagbolzen, Ventil usw.
4. Automatische Sprinkler-Feuerlöscheinrichtungen.
5. Mit Druckluft, Dampf usw. betriebene Sprit.zpistolen und ähnliche Handapparate, z. B. zum
Auftragen von Farben, Lacken, Ölen, plastischen Stoffen, Kalk- oder Zementmilch, Metall-
pulver, Scherstaub usw., zum R~inigen von Statuen, Hausfassaden usw., Flammspritzpistolen
für Metalle oder Kunststoffe und elektrisch beheizte Metall- oder Kunststoffspritzpistolen
sowie gesondert, d. h. ohne Druckmaschine zur Abfertigung gestellte Druckbestäuber für
Druckmaschinen; Spritzlackierautomaten.
6. Sandstrahlgebläse, Dampfstrahlapparate und dergleichen, z. B. mit Natur- oder Metallsand
arbeitende Sandstrahlmaschinen und -apparate (auch mit eingebautem Kompressor und
Ventilator zum Absaugen des Staubes) zum Reinigen oder Entzundern von Metallteilen, zum
Mattieren oder Gravieren von Glas, zum Bearbeiten von Stein, zum Reinigen von Mauerwerk,
Hausfassaden usw., Dampfstrahlapparate zum Reinigen und Entfetten von Metallteilen usw.
Nicht hierher gehören jedoch Anlagen für die vorgenannten Zwecke, die aus selbständigen
Maschinen und Apparaten, wie Dampferzeugern, Pumpen, Kompressoren, Ventilatoren usw.
nur zusammengestellt und untereinander lediglich durch Rohr- oder Schlauchleitungen
verbunden sind. In diesem Falle ist jeder Teil der Anlage für sich zu tarifieren, z. B. Dampf-
erzeuger - Tarifnr. 84.01, Pumpen, Kompressoren und Ventilatoren - Tarifnr. 84.11.
(2) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher
Vorratsbehälter und Düsen für Spritzen und Stäuber; Düsen, Düsenrohre und rotierende Sprüh-
köpfe für Beregner sowie andere Spritz- und Strahlvorrichtungen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Einfache Behälter, d~e unter Druck mit gasförmigen oder flüssigen lnse~tenvertilgungsmitteln
oder anderen Schädhngsbekämpfungsmitteln gefüllt worden sind und deren Ausspritz~Ufnung
nur mit einem Stöpsel oder dergleichen verschlossen ist (Tarifnr. 38.11).
b) Feuerlöschbomben und Feuerlöschgranaten sowie Ersatzfüllungen für Feuerlöscher
(Tarifnr. 38.17).
c) Einfache Sc.ldauchmundstücke aus unedlen Metallen, ohne Hahn oder Strahlregler
(Abschnitt XV).
d) Schmierkannen, Öler und Handfettpressen (Tärifnr. 82.04).
e) Rußbläser für Dampfkessel usw. (Tarifnr. 84.02).
f) Feuerlöschpumpen, auch mit Antriebsmotor und Wasservorratsbehälter; Injektoren und
Ejektoren (Strahlpumpen) (Tarifnr. 84.10).
g) Öl-, Gas- und Kohlenstaubbrenner (mechanische Feuerungen für Dampfkessel, Öfen usw.)
(Tarifnr. 84.13). .
h) Zerstäubungstrockner (Tarifnr. 84.17).
i) Maschinen und Apparate zum Reinigen von Behältnissen mit Dampf-, Wasser-, Sand- usw.
Strahl (T~rifnr. 84.19). · .
k) Parfümverkaufsautomaten, die das Parfüm durch einen Zerstäuber abgeben (Tarifnr. 84.08).
l) Schlauchmundstücke aus Metall, mit Hahn oder Strahlregler sowie andere Armaturen der
Tarifnr. 84.61 (Tarifnr. 84.61).
m) Spritzenkraftwagen (Tarifnr. 87.03). .
n) Mit Schleifmittelstrahl arbeitende Zahnbohrmaschinen sowie Spritzen und Zerstäuberapparate
zu medizinischen Zwecken (Kapitel 90).
18•
2132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
84.22 Masehinen, Apparate und Geräte zum Heben (usw.)
I.
(1) Hi~ r her gehören Hebe- und Fördervorrichtungen, mit denen Schütt- oder Stückgut
gehoben, verlagert, ein- oder ausgeladen oder auf ähnliche Weise mechanisch bewegt werden kann,
sowie Aufzüge, Rolltreppen, Seilbahnen und ähnliche Maschinen, Apparate und Geräte zur Fort-
bewegung von Personen. Diese Hebe- und Fördervorrichtu.ngen gehören hierher ohne Rücksicht
darauf, ob sie hand- oder kraftbetrieben oder für einen bestimmten Industrie- oder Gewerbezweig,
die Landwirtschaft usw. gebaut sind.
(2) Hierher gehören nicht nur ortsfeste, sondern auch bewegliche, z. B. auf Rädern oder Gleis-
ketten fahrbare Maschinen, Apparate oder Geräte, auch selbstfahrend. Auf Fahrzeugen des Ab-
schnitts XVII angebrachte Hebe- oder Fördervorrichtungen gehören nur dann hierher, wenn es
sich handelt um:
1. Abnehmbare oder auswechselbare Hebe- oder Fördervorrichtungen für Zugmaschinen der
Tarifnr. 87.01, die mit der Zugmaschine - anmontiert oder nicht - zur ~bfertigung gestellt
werden. In diesem Falle gehören nur die Hebe- oder Fördervorrichtungen hierher, während
die Zugmaschine zu Tarifnr. 87.01 gehört. Zugmaschinen mit anmontierten abnehmbaren
oder nichtabnehmbaren Seilwinden gehören jedoch insgesamt zu Tarifnr. 87.01.
2. Untrennbare maschinelle Einheiten, bestehend aus Hebe- oder Fördervorrichtung (Kran,
Hebewerk, Auflader usw.) und einer Zugmaschine im Sinne der Tarifnr. 87.01, die in ihrer
Konstruktion ausschließlich auf die Arbeitsweise der Hebe- oder Fördervorrichtung abgestellt
und zu anderen Zwecken nicht verwendbar. ist. In diesem Falle gehört das Ganze hierher.
3. Selbstfahrende, auf einem Rad- oder Gleiskettenfahrgestell angebrachte Mobilkrane oder
andere Hebe- oder Fördervorrichtungen, bei denen Antriebsmotor, Schaltgetriebe, Gangschalt-
hebel und Lenk- und Bremsvorrichtung insgesamt od~r zum Teil im Führerhaus der Hebe-
oder Fördervorrichtung untergebracht sind. In diesem Falle gehört das Ganze hierher.
4. Untrennbare maschinelle Einheiten, bestehend aus Hebe- oder Fördervorrichtung und einem
Kraftwagenfahrgestell, das mit der Hebe- oder Fördervorrichtung konstruktiv vollständig:
,.
verbunden und zu ·anderen Zwecken nicht verwendbar ist. In diesem Falle gehört das Ganze
hierher.
(3) Maschinen, Apparate und Geräte, die infolge ihrer Bauart nicht nur Arbeiten von Maschinen
usw. dieser Tarifnummer (Heben, Laden usw.), sondern auch Arbeiten von Maschinen usw. der
Tarifnr. 84.23 (Erd- und Steinbrucharbeiten, Tiefbohrungen usw.) ausführen können, sind ohne
Rücksicht auf ihre Haupttätigkeit der Tarifnr. 84.23 zuzuweisen; insoweit findet Vorschrift 5 zu
Abschnitt XVI keine Anwendung. Zu Tarifnr. 84.23 gehören also z. B. Kohlenschrämmlader, kom-
binierte Grabenbagger - Rohriege- und Rohraushebemaschinen sowie Löffelbagger und Schlepp-
schaufelbagger, die durch Auswechseln des Auslegers oder Austauschen des Baggereim_ers bzw. der
Schleppschaufel gegen einen Kranhaken oder Greifer als Krane verwendet werden können. Ma-
schinen, Apparate und Geräte, die infolge ihrer Bauart nicht nur Arbeiten von Maschinen, Apparaten
oder Geräten dieser Tarifnummer, sondern auch Arbeiten von anderen, nicht zu Tarifnr. 84.22 oder
84.23 gehörenden Maschinen, Apparate oder Geräten ausführen können, sind jedoch nach Vor-
schrift 5 zu Abschnitt XVI zu tarifieren. Dies gilt z. H. für Hebe- oder Fördervorrichtungen, die
mit Sortier-, Sieb-, Mahl-, Wiege- usw. Vorrichtungen kombiniert oder in Öfen, Trockner, Dresch-
maschinen, Druckmaschinen, Konverter oder andere, nicht zu Tarifnr. 84.23 gehörende Maschinen,
Apparate oder Geräte eingebaut sind. Hebe- oder Fördervorrichtungen, die eigens für den Einbau
in andere Maschinen; Apparate oder Geräte oder für den Aufbau auf Fahrzeuge des Abschnitts XVII
konstruiert sind, gehören jedoch hierher, wenn sie gesondert zur Abfertigung gestellt werden.
(4) Hierher gehören:
1. Personen- und Lastenaufzüge, z. B. Trommelaufzüge, Treibscheibenaufzüge, Ketten- und
Stützkettenaufzüge, Spindelaufzüge, Umlaufaufzüge (Paternoster), Fahrtreppen (Rolltreppen);
Krankenaufzüge, Bahnsteigaufzüge, Bauaufzüge, Kleinlastenaufzüge für Speisen, Wäsche
oder Akten, Warenhausaufzüge usw. Elektrische oder nichtelektrische Steuer- und Sicher-
heitsvorrichtungen für Aufzüge gehören hierher, wenn sie mit dem Aufzug zur Abfertigung
gestellt werden.
2. Hebe- und Fördervorrichtungen für Theaterbühnen.
3. Bergwerksschachtförderer mit Förderkötben oder Skips und andere Gestell- ·und Gefäß-
förderer zum Fördern· von Massengütern, z. B. zum Beschicken von Hochöfen, Kalköfen usw.
mit Brennstoff, Erzen, Kalksteiil usw.
4. Zugwinden (Förderhaspeln, Spille und andere Seil-, Kabel- oder Kettenwinden, auch mit
mehreren Trommeln), z. B. Zugwinden für Schiffe (Ladewinden, Ankerwinden, Verholwinden,
Schleppwinden, Fischnetzwinden usw.); Zugwinden für Zugmaschinen; Fördermaschinen,
d. h. große, mit Dampfmaschine, Elektromotor usw. angetriebene Zugwinden für Bergwerke
zum Hochziehen und Herablassen der Förderkörbe und Skips; Spille zum Bewegen von·Dreh-
scheiben oder zum Ziehen (Verholen) von Eisenbahnwagen usw.; Zugrollen für Metalldraht-
ziehmaschinen; Motorwinden zum Starten von Segelflugzeugen.
.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2133
Erläuterungen zu
5. Hubwinden (Zahnstangenwinden; Teleskopwinden und andere Schraubenwinden) sowie Hebe- (84.2:!)
böcke und Hebebühnen (mit hydraulisch, pneumatisch usw. bewegten Kolben, einschließlich
der Hebeböcke und Hebebühnen mit eingebauter Pumpe oder eingebautem Kompressor).
Hierher gehören z. B. tragbare Zahnstangen- und Schraubenwinden für Kraftfahrzeuge
(Wagenheber), fahrbare Hebeböcke zum Heben von Kisten usw., ortsfeste Hebebühnen für
Garagen, Schraubenwinden und Hebeböcke für Fahrzeug-Kippvorrichtungen oder zum Auf-
bocken von Waggons, Lastkraftwagen usw.
6. Flaschenzüge (Seil- und Kettenflaschenzüge, von Hand bediente oder mit Druckluft betriebene
Flaschenzüge, Elektrozüge usw.). Flaschenzugkloben (Seilblöcke und Taukloben), die aus
zwei oder mehr, in einer Hakengabel lose nebeneinander angeordneten Seilrollen bestehen,
gehören jedoch wie die gesondert zur Abfertigung gestellten Seil- und Kettenrollen für
Flaschenzüge zu Tarifnr. 84.63.
7. Bootaussetzvorrichtungen (Davits).
8. Montagemaste mit eingebauter Handwinde (Ein-, Zwei-, Dreibäume usw.).
9. Bohrtürme (metallene Fördergerüste mit Zugwinde) zum Ein- und Ausbau der Rohre an
Bohrstellen für Erdöl, Wasser usw.
10. Krane, z. B. Derrickkrane (Säulen- oder Mastenkrane), Drehkrane, Drehscheibenkrane,
Portalkrane, Bockkrane, Konsolkrane, Laufkrane, Verladebrücken mit Laufkatze, Ein-
schienenhängekrane, Kabelkrane usw.
11. Seilschwebebahnen (Drahtseilbahnen mit Kabinen, Kübeln, Mulden, Zangen für Rundholz,
usw.; Sessellifts).
12. Standseilbahnen und Standkettenbahnen. Von diesen Bahnen gehören nur der Zugmechanis-
mus und die dazugehörige Winde hierher. Die Wagen und die Gleisanlage sind nach eigener
Beschaffenheit zu tarifieren.
13. Wagenkipper, Wagenwipper und Wagenrüttelapparate, zum Entleeren von Eisenbahnwagen,
Förderwagen usw.
14. Stapler zum Heben und ·stapeln von Lasten, mit Plattform, Rollenboden, Faßhebebühne
oder anderer, an einem Hubgerüst auf und ab bewegbarer Tragfläche, auch fahrbar.
15. Stetig- oder Dauerförderer zum Befördern von ,vareii oder Personen in ununterbrochener
Folge, z. B. Förderer mit Kabinen, Plattformen, Bechern, Greifern, Schaufeln, Mitnehmern,
Förderbändern, Fördergurten, Förderketten, Schleppseilen; Schneckenförderer, Schnecken-
rohrförderer, Schaukelförderer, Skischlepplifts, Rollenbahnen, Kabelrundlaufförderer, Schwing-
rutschen, Schüttelrutschen, Schwingrinnen, Wandertische (Fließarbeitstische, Montagetische
usw.); pneumatische Förderer (Druckluft„ und Saugluftrohrförderer) für Getreide, Zement,
Staubkohle, Sägemehl oder andere Schüttgüter, zum Fördern von Spezialbehältern mit
Schriftstücken, Werkstücken usw. (Rohrpostanlagen), usw., einschließlich der pneumatischen
Getreideförder- und -reinigungsanlagen für die Müllerei und der Spezialfördergebläse für die
Landwirtschaft zum Fördern von losem Heu oder Stroh im freien Luftstrom.
16. Lademaschinen, z. B. Schaufellader, Kratzlader und andere Selbstauflader zum Aufnehmen
von Kohle, Erz, Sand, Kies, Erde, Schotter oder anderem losem Schüttgut oder Haufwerk,
einschließlich der mit Förderer oder Hebewerk kombinierten Selbstauflader (z.B. Becherwerk-
Auflader, Bandförderer-Auflader, .Schüttelrutschen-Auflader usw.). Lademaschinen, die
auch Arbeiten von Maschinen der Tarifnr. 84.23 verrichten können, gehören jedoch zu
Tarifnr. 84.23 (z. B. Schaufellader mit einer Schaufel mit Schneidezähnen).
17. Schiebebiihnen zum Umsetzen von Schienenfahrzeugen (Lokomotiven und Waggons) von
einem Gleis auf das andere.
18. Förderwagen- und Waggonschieber, z.B. feststehende Vorrichtungen, die zwischen den
Schienen angebracht werden und aus zwei mit Druckluft abwechselnd angetriebenen Kolben
bestehen, die die Förderwagenzüge durch fortgesetzte Stöße gegen einen auf die Radachsen
wirkenden Mitnehmer fortbewegen; Vorrichtungen mit hydraulischem Kolben zum Hinein-
schieben der Wagen in die Förderkörbe; Waggonschieber, die aus einem kleinen einräderigen,
auf einer der Schienen des Gleises rollenden Karren bestehen, von einem Verbrennungsmotor
fortbewegt und vom Arbeiter wie eine Schubkarre gehalten werden. .
19. Mechanische Hilfsgeräte zum Erleichtern der Handhabung von Werkzeugen der Tarifnr.
84.49 ·oder 85.05. Hierher gehören pneumatische Stützen, pneumatische Vorschubgeräte,
Seilaufhängevorrichtungen mit abrollbarem Seil, Bohrwagen und andere Vorrichtungen zum
Halten oder Vorschub des Werkzeugs, nicht jedoch rein statische Stützen.
20. Mechanische Leitern, die aus mehreren, mit Flaschenzug oder Winde gegeneinander verschieb-
baren Teilen bestehen.
21. Fahrbühnen für Filmaufnahmen, fahrbare mechanische, mit Plattformen und verstellbaren
Tragstützen versehene Vorrichtungen.
22. Karren mit mechanisch betätigter Hebebühne zur Instandhaltung der elektrischen Fahr-
oberleitungen, der Straßenbeleuchtung usw.
23. Maschinen zum Herausziehen von Pfählen (Pfahlzieher).
24. Schiffshebewerke, d. h. starke, mit Winden oder hydraulisch betriebene Hebevorrichtungen,
die statt Kanalschleusen verwendet werden.
2134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(84.22) 25. Hebe- und Fördervorrichtungen der nachstehenden Art, für Industrieöfen, Konverter, Walz-
werke usw., sofern sie gesondert, d. h. ohne Industrieofen, Konverter, Walzwerk usw., zur
Abfertigung gestellt werden oder selbständige, getrennt aufgestellte, nicht zum Einbau
bestimmte Maschinen, Apparate oder Geräte sind:
Ofenmaschinen, z. B. zum selbsttätigen Beschicken oder Entleeren des Ofens, Handhaben
der Ofentüren, Ofendeckel, Herdplatten oder anderer beweglicher Ofenteile oder zum Kippen
des Ofens. Hierher gehören z.B. Stoßmaschinen zum Einsetzen oder Ausstoßen des Ofen-
gutes, Chargiermaschinen für Siemens-Martin-t)fen, Koksausdrückmaschinen für Kokerei-
oder Gaswerksöfen, Auswurfvorrichtungen, Ofenrollgänge, Blockdrücker, Türhebevorrich-
tungen usw.
Blockdrücker, Blockwender und andere·, z. B. mit Greifern oder Spannbacken ausgerüstete
Walzwerkmanipulatoren.
(5) Kranportale, Kranbrücken, Stützen für Drahtseilschwebebahnen oder Kabelkrane und
andere derartige Tragkonstruktionen für Hebe- oder Fördervorrichtungen gehören hierher, wenn
sie mit den Hebe- _oder Fördervorrichtungen zur Abfertigung gestellt werden. Gesondert zur
Abfertigung gestellte Tragkonstruktionen für Hebe- oder Fördervorrichtungen· gehören nur: dann
hierher, wenn sie mit Rädern, Lauf- oder Seilrollen, Lauf- oder Gleitschienen oder anderen der-
_artigen mechanischen, zum Bewegen der beweglichen Teile der vollständigen Hebe- oder Fördervor-
richtungen erforderlichen Organen ausgestattet oder zur Aufnahme solcher Organe eingerichtet sind.
(6) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher
Kabinen, Fahrkörbe und Phi.ttformen für Aufzüge; Förderkörbe und Skips (große Fördertonnen
mit Bodenentleerung) für Bergwerksschachtförderer und andere derartige Gestell- und Gefäß-
förderer; automatische Fangvorrichtungen zum selbsttätigen Stillsetzen der Kabinen, Fahrkörbe
un:d Plattformen von Aufzügen, der Förderkörbe, Skips usw. im Falle eines Seilrisses; Treppen-
stufen für Rolltreppen; Seil-, Kabel- und Kettentrommeln für Zugwinden; Ausleger und Lauf-
katzen für Krane; Kabinen, Mulden und dergleichen für Seilschwebebahnen; Förderketten und
Becher für Stetigförderer, Tragstützen, Rollenböcke und Rollen (Walzen) für Bandförderer oder
Rollenbahnen, Antriebs- und Bremsköpfe für Schwingförderer; Zangen und andere Gelenkgreif-
zeuge mit zwei oder mehr Zangenbacken zum Fördern von Holz, Steinen oder anderen Stückgütern;
Kübel zum Aufnehmen und Fördern von losen Schüttgütern, lockerem Erdreich oder anderem
Haufwerk (die zum Lösen festen Erdreichs usw. mit Schneiden oder Schneidzähnen ausgestatteten
Schürfkübel, Baggerkübel, Grabschaufeln usw. gehören jedoch zu Tarifnr. 84.23).
(7) Mit Seilklemmen, Ringen, Karabinerhaken oder anderen Haken, Beschlägen, Mitnehmern
usw. ausgerüstete Seile und Ketten gehören hierher, wenn sie mit den Hebe- oder Fördervorrich-
tungen, für die sie bestimmt sind, zur Abfertigung gestellt werden. Ohne diese Ausrüstungen und
in Rollen oder dergleichen zur Abfertigung gestellte Seile und Ketten gehören dagegen zu Abschnitt XI
oder XV, und zwar auch dann, wenn sie auf Längen zugeschnitten sind, die für die mit ihnen zur
Abfertigung gestellten Hebe- oder Fördervorrichtungen (Winden, Drahtseilbahnen, Kabelkranen,
Seilzugvorrichtungen usw.) passen.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Förderbänder (aus Weichkautschuk - Tarifnr. 40.10, aus Spinnt4toffen -· Tarifnr. 59.16).
b) Seilschlingen (Abschnitt XI oder XV).
c) Gesondert zur Abfertigung gestellte Rohre aus. unedlen Metallen für pneumatische Förderer
(Abschnitt XV).
d) Gesondert zur Abfertigung gestellte Tragkonstruktionen aus Eisen oder Stahl, für Waren
dieser Tarifnummer (z.B. Kranportale und Kranbrücken, Stützen für Drahtseilschwebe-
bahnen oder Kabelkrane, usw.), weder mit den zum Bewegen der beweglichen Teile der voll-
ständigen Hebe- oder Fördervorrichtungen erforderlichen mechanischen Organen ausgestattet
noch zur Aufnahme solcher Organe eingerichtet; verstell- oder ausziehbare Stempel und
Streben, aus Eisen oder Stahl (Tarifnr. 73.21).
e) Gleise aus Stahl, für Standseilbahnen (auf Schwellen oder ähnliche Unterlagen montiert -
Tarifnr. 86.10; nicht montiert - Tarifnr. 73.16).
f) Fördervorrichtungen aus Eisen oder Stahl, die lediglich aus feststehenden geneigten Flächen .
bestehen, wie Rinnen, Rutschen usw. (Tarifnr. 73.21 oder 73.40).
g) Seii-Umlenkrollen, die aus senkrechten, sich in Wälzlagern frei drehenden Trommeln aus
Eisen oder Stahl bestehen und zur Seilführung dienen; Lasthaken aus Stahl, für Krane,
Flaschenzüge usw. (Tarifnr. 73.40).
h) Schlösser aus unedlen Metallen, für Waren dieser Tarifnummer, z.B. Sehachtsperren für
Personen- und Lastenaufzüge (Tarifnr. 83.01).
i) FlütJSigkeitspumpen und Hebewerke für Flüssigkeiten (Tarifnr. 84.10).
k) Mechanische -Beschicker, mechanische Roste, mechanische Entaschungs- und Entschlackungs- .,
vorrichtungen, für Feuerungen für Dampfkessel, Industrieöfen usw. (Tarifnr. 84.13).
1) Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten der Tarifnr. 84.23, auch wenn sie ohne weiteres
für Hebe- oder Fördervorrichtungen dieser Tarifnummer verwendet werden können (Tarifnr.
84.23). .
m) Waren der Tarifnr. 84.63, z.B. Seilrollen, Flaschenzugkloben, Kupplungen und Getriebe.
'
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2135
Erläuterungen zu
n) Elektromagnetische Hebeköpfe, Kupplungen und Getriebe (Tarifnr. 85.02). _ (84.22)
o) Beförderungsmittel des Abschnitts XVII, z. B. Triebwagen für Schwebebahnen mit Schiene
(Tarifnr. 86.04).
p) Lokomotiven mit aufmontiertem Drehkran (Tarifnr. 86.01, 86.02 oder 86.03).
q) Wagen für Standseilbahnen (Tarifnr. 86.05).
r) Krane, Winden und andere Hebe- oder Fördervorrichtungen, die auf Waggons aufmontiert
sind, die zum Einstellen in auf Bahnnetzen verkehrende Züge geeignet sind, z.B. Gleisbau-
kranwagen, Be- oder Entladekranwagen, Kranwagen zum Aufgleisen von Fahrzeugen,
Windenwagen usw. (Tarifnr. 86.06). '
s) Drehscheiben (Tarifnr. 86.10).
t) Spezialzugmaschinen zum Schieben von Eisenbahnwaggons (Tarifnr. 87.01).
u) Hebe- oder Fördervorrichtungen, auf einem Kraftwagen aufmontiert (Tarifnr. 87.02 oder
87.03).
v) Räder, Lenk- und Bremsvorrichtungen und andere derartige Teile von Hebe- oder Förder-
vorrichtungen dieser Tarifnummer, die mit Kraftfahrzeugteilen identisch sind und haupt-
sächlich als solche verwendet werden (Tarifi.erung als Kraftfahrzeugteile - in der Regel nach
Tarifnr. 87.06).
w) Krankraftkarren und Kraftkarrenstapler (Tarifnr. 87.07).
x) Auf Wasserfahrzeuge (z.B. Pontons) aufmontierte Hebe- oder Fördervorrichtungen, z.B.
Schwimmkrane und schwimmende Getreideheber (Kapitel 89).
y) Vorrichtungen, die ausschließlich mit hydrostatischem Auftrieb arbeiten (Tarifnr. 89.03
oder .89.05 ).
Ortsfeste oder bewegliche Maschinen, Apparate und Geräte ftlr Erd- oder 84.23
Steinbrucharbeiten (usw.)
I.
(1) Hierher gehören Maschinen, Apparate und Geräte zum Abtragen, Auffüllen, Planieren,
Nivellieren, Verdichten oder anderen Bearbeiten des Erdbodens, Abhauen von Gestein, Erschließen
oder Gewinnen von Kohle, Torf, Erdöl, Erdgas oder anderen Bodenschätzen, Einrammen von
Pfählen usw. oder zum Räumen von Schnee.
(2) Die Erläuterungen I (2) zu 84.22 gelten sinngemäß für Maschinen, Apparate oder Geräte
dieser Tarifnummer (z.B. für Planierschilde, Bagger, Schneeräumer, Tiefbohrgeräte, Rammen
usw.). Wegen der Tarifierung von Maschinen, Apparaten und Geräten, die infolge ihrer Bauart
nicht nur Arbeiten von Waren dieser Tarifnummer (Erd- und Steinbrucharbeiten, Tiefbohrungen
usw.), sondern auch Arbeiten von Waren der Tarifnr. 84.22 (Heben, Laden usw.) ausführen können,
s. die Erläuterungen I (3) zu 84.22.
Zu A gehören:
1. Tiefbohrgeräte zum Erschließen von Erdöl oder Erdgasen, zum Errichten von artesischen
Brunnen, zum Entnehmen von Bohrproben aus tieferen Erdschichten (Schichtproben), zum
Gewinnen von Schwefel nach dem Fraschverfahren, usw. Hierzu gehören insbesondere
Rotarytiefbohrgeräte, die im wesentlichen aus Drehtisch, Hebe- oder Drawwerk (mit Zug-
winde, Drehtischantrieb, Bremsen usw.), Spülkopf U:nd Bohrturm (mit Seilrolleneinrichtung
und Flaschenzug) bestehen, sowie Schlag- oder Freifalltiefbohrgeräte. Hierzu gehören nur die
Tiefbohrgeräte selbst. Die übrige, davon eindeutig zu unterscheidende Maschinerie, die zu-
sammen mit dem Tiefbohrgerät eine Tiefbohranlage bildet, ist auch dann für sich nach
eigener Beschaffenheit zu tarifieren, wenn sie mit den Tiefbohrgeräten zur Abfertigung gestellt
wird. So gehören z.B. Bohrrohre aus Stahl zu Tarifnr. 73.18, Bohrmeißel und Bohrkronen
(auch mit Diamanten) sowie Kernrohre zu Tarifnr. 82.05, Flüssigkeitspumpen zum Heraus-
spülen von Schlamm, Steinbrocken usw. aus dem Bohrloch zu Tarifnr. 84.10, Kompressoren
zu Tarifnr. 84.11, usw. Gesondert zur Abfertigung gestellte Bohrtürme gehören zu Tarifnr.
84.22 oder 87 .03.
Mit Rotarytiefbohrgeräten zur Abfertigung gestellte Bohrturbinen (Spezial-Wasserturbinen,
die die Energie der durch den Bohrstrang strömenden Spülflüssigkeit zum unmittelbaren An-
trieb des Bohrers im Bohrloch ausnützen) gehören (ohne Bohrer) hierher. Gesondert zur Abferti-
gung gestellt, gehören Bohrturbinen zu Tarifnr. 84.07. Bohrer für Bohrturbinen gehören stets
zu Tarifnr. 82.05.
2. Großfördergeräte für den Bergbau-Tagebau, d. h. Großbagger und andere große Abbau-
maschinen, z.B. Großeimerkettenbagger, Großschaufelradbagger, Großbagger mit Abbau-
brücke (Absetzgeräte), Kabelbagger, Schrämbagger usw., für den Braunkohlenbergbau, nicht
jedoch Förderer der Tarifnr. 84.22.
Zu B gehören:
1. Drehbohrmaschinen, Schlagbohrmaschinen und Drehschlagbohrmaschinen für den Bergbau,
für Steinbrüche, für den Hoch- und Tiefbau usw., zum Bohren von Sprenglöchern im Gestein,
in der Kohle usw.
2. Hand- oder kraftbetriebene Erdbohrmaschinen, z. B. zum Bohren von Löchern für Pfähle,
Pflanzlöchern für Bäume usw.
2136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(84.23) . 3. Sprengpumpen, d. h. in Gesteinsspalten, Bohrlöcher usw. einzuführende lange Zylinder mit
hydraulisch aus dem Zylinder herausdrückbaren Kolben zum Absprengen von Gestein,
Kohle usw.
4. Schrämmaschinen zum Abbau von Kohle, Erzen usw. mit Schrämpicken. Hierzu gehören
z. B. Ketten-, Stangen- und Radschrämmaschinen, einschließlich der auf Rad- oder Gleis-
kettenfahrgestell angebrachten selbstfahrenden Schrämmaschinen und der zum Abtransport
des Haufwerks mit Bandförderer, Kettenförderer oder anderen Fördervorrichtungen der
Tarifnr. 84.22 kombinierten Schrämmaschinen (Schrämlader).
5. Kohlepflüge.
6. Kohlehobel, Tonhobel und andere, mit einem Förderer der Tarifnr. 84.22 kombinierte oder
für den Anbau an einen solchen Förderer eingerichtete Abbauhobel.
7. Schälschrapper zum Loslösen und Fördern z. B. von Kohle, Erde oder Ton. Schrapper, die
nicht zum Lösen von Kohle usw. oder gewachsenem Boden dienen, sondern lediglich zum
Fördern von losem Haufwerk, gehören zu Tarifnr. 84.22.
8. Vortriebsschilde zum Bohren von Tunnels, d. h. dem Profil des Tunnels entsprechende Metall-
rahmen, die mit Schutzblechen mit Schneidkanten umkleidet sind.
9. Planierschilde zum Anbau an Zugmaschinen der Tarifnr. 87.01.
10. Planiermaschinen, d. h. aus Planierschild und Zugmaschine der Tarifnr. 87.01 bestehende
maschinelle Einheiten im Sinne der Erläuterungen I (2) 2 zu 84.22 (Bulldozer und Angledozer).
11. Löffelbagger, Planierbagger, Schleppschaufelbagger, Kabelbagger, Eimerkettenbagger, Schau-
felradbagger, Schrämbagger, Grabenbagger und andere Bagger, ausgenommen Großbagger
für den Bergbau-Tagebau (Absatz A dieser Tarifnummer) und Schwimmbagger.
12. Schotteraushub- und -reinigungsmaschinen, auf einem auf Schienen laufenden Fahrgestell
angebrachte Maschinen mit Schürfeimern, Stetigförderer und Siebapparat.
13. Reißpflüge und andere Maschinen zum Aufreißen der Decken von erneuerungsbedürftigen
Straßen, Flugplatzstart- und -landebahnen Parkplätzen usw.
3
14. Schürfwagen zum Lösen und Fördern gewachsenen Bodens und zum Planieren, d. h. Wagen
mit Schneidkante, die an Zugmaschinen der Tarifnr. 87.01 angebaut oder von ihnen geschoben
oder gezogen werden.
15. Straßenhobel zum Planieren und Begradigen des Erdboden~.
16. Walzen zum Verdichten des Erdbodens, ohne eigenen Fahrantrieb. Hierzu gehören zum
Schieben oder Ziehen bestimmte Schaffußwalzen, Gummiradwalzen und andere Boden-
verdichtungswalzen.
17. Erdstampfer, Schwingungsrüttler und andere derartige Erdbodenverdichtungsgeräte.
18. Gleisstopfmaschinen, nicht auf Waggons montiert.
19. Rammen zum Eintreiben von Pfählen, Spundwandeisen usw. (Dampframmen usw.), auch
solche, die nach Ausstattung mit Greifern eingeschlagene Pfähle, Spundwandeisen usw.
herausziehen können.
20. Schneepflüge zum Ziehen oder Schieben und abnehmbare Schneeräumvorrichtungen aller
Bauarten zum Anmontieren an Lokomobilen, Lokomotiven, Zugmaschinen, Lastkraftwagen
usw. (Anbauschneepflüge, Anbauschneefräsen, Anbauschneeschleudermaschinen usw.).
Zu A und B: Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen
gehören hierher Drehtische, Hebewerke (Drawwerke) und Spülköpfe für Rotarytiefbohrgeräte;
Schwinghebel für Schlagtiefbohrgeräte; Schrämketten, Schrämstangen, Schrämräder und Ausleger
für Schrämmaschinen; Hobelmesser für Kohlehobel, Tonhobel, Straßenhobel usw., Planierschilde
für Bulldozer, Angledozer oder arndere Planier- oder Nivelliermaschinen; Baggereimer und Ketten
mit Baggereimern für Eimerkettenbagger; Baggerkübel, Greifer mit Schneidbacken sowie Ausleger,
für Bagger; Rammbären. Mit Seilklemmen, Ringen, Karabinerhaken oder anderen Haken,
Beschlägen usw. ausgerüstete Seile und Ketten gehören hierher, wenn sie mit den Maschinen,
Apparaten oder Geräten dieser Tarifnummer, für die sie bestimmt sind, zur Abfertigung gestellt
werden. Werden sie dagegen ohne diese Ausrüstungen und in Rollen oder dergleichen zur A bferti-
gung gestellt, so gehören sie zu Abschnitt XI oder XV, und zwar auch dann, wenn sie auf Längen
zugeschnitten sind, die für die mit ihnen zur Abfertigung gestellten Maschinen, Apparate und
Geräte (Bagger usw.) passen. ·
II.
Hierher gehören nicht:
a) Hohlbohrerstäbe aus Stahl, zum Herstellen von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke
geeignet (Tarifnr. 73.10, 73.15 oder 73.18).
b) Bohrrohre aus Stahl, für Tiefbohranlagen (Tarifnr. 73.18).
c) Erdbohrer, Erdstampfer, Pflasterrammen und anderes aus unedlem Metall bestehendes
Handwerksze~g der Tarifnr. 82.04.
d) Bohrmeißel, Bohrkronen und Kernrohre für Tiefbohranlagen; Bohrer für Drehbohrmaschinen,
Schlagbohrmaschinen, Drehschlagbohrmaschinen und Erdbohrmaschinen (Tarifnr. 82.05).
e) Spitzfänger (Fangdorne), Glockenfänger (Fangglocken), Hakenfänger und andere derartige
Fangwerkzeuge für Tiefbohranlagen (Tarifnr. 82.05); hydraulische oder mechanische (z.B. mit
Federn arbeitende) Fanggeräte für Tiefbohranlagen (Tarifnr. 84.59).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2137
Erliuterungen zu
f) Straßenwalzen mit mechanisehem Antrieb (Tarifnr. 84.09). (!W.:!3)
g) Wasserianonen zum Abbau von Erzen oder anderen Mineralien durch Auswaschen des
Erdreichs (Tarifnr. 84.21 ).
h) Gesondert zur Abfertigung gestellte Flaschenzüge und Bohrtürme für Tiefbohranlagen:
Fördermaschinen zum Heben und Senken des Förderkorbs, Kratzförderer, Bandförderer
und Maschinen, die nicht zum Einrammen, sondern nur zum Herausziehen von Pfählen usw.
dienen (T-arifnr. 84.22).
i) Ackerwalzen, Wiesenwalzen und andere Maschinen, Apparate oder Geräte zur Bearbeitung
des Erdbodens, für die Landwirtschaft oder den Gartenbau sowie Walzen für Rasenflächen
und Sportplätze, z. B. Walzen für Tennisplätze (Tarifnr. 84-.24).
k) Pflasterrammen, Erdstampfer, Gleisstopfmaschinen, Abbauhämmer, Betonbrecher, Bohr-
maschinen und andere von Hand zu führende Geräte der Tarifnr. 84.49 oder 85.05.
l) Kraftbetriebene Gestängezangen (power tongs) für Tiefbohranlagen (mit eingebautem Druck-
luftmotor - Tarifnr. 84.49, mit eingebautem Elektromotor - Tarifnr. 85.05).
m) Schotteraushub- und -reinigungsmaschinen, Gleisstopfmaschinen, Schneeräumer und andere
Maschinen, Apparate und Geräte dieser Tarifnummer, die auf Waggorn'I aufmontiert sind,
die zum Einstellen in auf Bahnnetzen verkehrende Züge geeignet sind (Tarifnr. 86.06).
n) Tiefbohrgeräte, Bagger und andere Maschinen, Apparate und Geräte dieser Tarifnummer,
die auf einem Kraftwagen aufmontiert sind (Tarifnr. 87.03).
o) Räder, Lenk- und Bremsvorrichtungen und andere derartige Teile von Waren dieser Tarif-
nummer, die mit Kraftfahrzeugteilen identisch sind und hauptsächlich als solche verwendet
werden (Tarifierung als Kraftfahrzeugteile - in der Regel nach Tarifnr. 87.06).
p) Auf Wasserfahrzeuge (z. B. Pontons) aufmontierte Maschinen usw. dieser Tarifnummer,
z. B. Schwimmbagger (Kapitel 89).
Mas„hlnen, Apparatt> und (ieräte für die I„andwlrtsc•hatt (usw.)
1.
(1) Die hierher gehörenden Maschinen, Apparate und Geräte können mit Rädern ausgestattet
und zum Ziehen oder Schieben mit der Hand, für den Gespannzug, zum Aufbau auf Pferdewagen
oder für Kraftbetrieb (Dampfpflüge usw.) eingerichtet oder zum Anhängen oder Anbau an Zug-
maschinen der Tarifnr. 87 .01 (Ackerschlepper, Einachsschlepper, Motor-Geräteträger usw.) be-
stimmt sein. Abnehmbare oder auswechselbare landwirtschaftliche Zugmaschinen-Anbaugeräte
(Anbaupflüge, Anbaueggen, Anbauhackmaschinen usw.) gehören auch dann hierher, wenn sie mit
einer Zugmaschine - anmontiert oder nicht - z;ur Abfertigung gestellt werden. Die Zugmaschine
gehört jedoch zu Tarifnr. 87.01. Hierher gehören auch Maschinen, Apparate und Geräte mit einge-
bauter Antriebsmaschine (z. B. Motorpflüge und Motorkultivatoren) sowie die aus Bodenfräse
und Einachsschlepper untrennbar zusammengebauten Motorbodenfräsen.
(2) Hierher gehören sogenannte Urbarmacher (Gestrüppentferner) und Steinräumer; Pflüge,
Bodenfräsen, Kultivatoren (Grubber), Eggen; Schollenbrecher und andere Acker- und Wiesen-
walzen, Walzen für Rasenflächen und Sportplätze; Ackerschlichten (Ackerschleppen oder -schleifen);
Düngerstreuer oder -verteiler, einschließlich der Düngereinleger und der tragbaren Düngelanzen
(Jauchedrills); Sämaschinen (Drillmaschinen, Dibbelmaschinen, Kleekarren usw.) und Pflanz-
maschinen (Pflanzensetzmaschinen, Pflanzenpikiermaschinen, Kartoffellegemaschinen usw.), auch
mit Spuranzeiger oder Zudeckvorrichtung; Vereinzelungsmaschinen für Rüben oder andere Pflanzen,
Maschinen zum Köpfen und Beschneiden von Pflanzenstielen oder -trieben (Getreidesaaten, Wein-
stöcke usw.), Hackmaschinen, Häufelgeräte; kombinierte Landmaschinen (z. B. Drill- und Dünge-
maschinen).
(3) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt X VI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher
Pflugrümpfe (Griessji.ulen), Pflugbäume (Grinde!), Schare, Seche, Streichbleche und Pflugscheiben
für Pflüge; Zinken, Zinkenhalter, Trommeln, Stachelwalzen und Scheiben für Eggen; Zinken und
Zinkenhalter für Kultivatoren (Grubber); Zylinder und Zylindersegmente für Ackerwalzen, Wiesen-
walzen oder Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze; Schare, Zinken und Scheiben für Hack-
maschinen; Verteilungsmechanismen (Verteiler) für Düngerstreuer, Sämaschinen und Pflanz-
maschinen.
Hierher gehören nicht: 11.
a) Handwerkszeug fiir die Landwirtschaft oder den Gartenbau, z. B. Pflanzenstecher, Spaten
und Hacken (Tarifnr. 82.01), Rechen und Pflanzhölzer (Tarifnr. 44.25 oder 82.01).
b) Straßenwalzen (Tarifnr. 84.09 oder 84.23).
c) An den Rädern von Landmaschinen anzumontierende Radantriebspumpen (Tarifnr. 84.10).
d) Spritzen und Stäubeapparate für die Schädlingsbekämpfung, Beregner und andere für die
Landwirtschaft oder den Gartenbau bestimmte mechanische (auch handbetriebene) Apparate
zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulvern (Tarifnr. 84.21).
e) Dunglader. und andere landwirtschaftliche Hebe- oder Fördervorrichtungen (Tarifnr. 84.22).
2138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(84.24) f) Schaffußwalzen, Gummiradwalzen und andere Maschineh, Apparate und Geräte für Erd-
oder Steinbrucharbeiten (Tarifnr. 84.23). •
g) Ackerschlepper, Einachsschlepper, Motor-Geräteträger und andere Zugmaschinen
(Tarifnr. 87.01).
h) Jauchesprengkraftwagen (Tarifnr. 87 .03).
i) Jauchewagen ohne Kraftantrieb (Pferdewagen usw.) (Tarifnr. 87.14).
84.25 Masehlnen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dresc•hen (usw.)
1.
Zu A: Mähdrescher sind Maschinen, die Getreide in einem Arbeitsgang mähen, dreschen, reinigen
und einsacken oder in Tanks füllen.
Zu B-2 gehören:
1. Erntebergungsmaschinen, wie Grasmäher (andere als die in Absatz B-1 erfaßten), Getreide-
mäher, kombinierte Gras- und Getreidemäher, Getreide-Mähbinder (Bindemäher), Hanf-
mähmaschinen, Maismähmaschinen, Maisbindemäher, Maiskolbenpflücker, Heurechen,
(Pferderechen), Heuwender und Heuwenderrechen (Gabel- und Trommelheuwender, Gras-
zettmaschinen, Heuraffer, Sehwadenrechen, Schwadenwender usw.), Feldhäcksler zum
Häckseln von in Schwaden auf dem Felde liegendem Getreide, Mais, Heu usw., Rübenheber,
Rübenroder, auf dem Felde zu verwendende Rübenabklopf- und Rübenköpfmaschinen,
Kartoffelerntemaschinen (Kartoffelroder), Kartoffelkra u tschläger, Bohnenpflückmaschinen,
Flachsraufmaschinen, Baumwollpflücker usw.
2. Ernteaufbereitungsmaschinen, wie Dreschmaschinen für Getreide, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte
oder Ölsämereien (auch mit eingebauter Strohpresse oder eingebautem Strohbinder), Par-
zellendreschmaschinen, Kleedreschmaschinen, Maisdreschmaschinen, Selbsteinleger für
Dreschmaschinen, l\faisrebler, Ballenpressen, Aufnahmebinder und Aufnahmepressen für
Heu und Stroh, Kleereiber.
3. Reinigungs- und Sichtmaschinen von der in der Landwirtschaft oder Industrie (Nahrungs-
mittelindustrie usw.) verwendeten Art für Getreide, Kleesamen, Rübsamen usw., z. B. Putz-
mühlen, Windfegen, Zellenausleser (Trieure), Bandausleser und Saatgutbereiter.
4. Maschinen, Apparate und Geräte zum Sortieren von Eiern, Obst, Kartoffeln, Zwiebeln,
Spargel, Gurken, Karotten usw., nach Größe, Form, Gewicht usw., nichtelektrisch, elektrisch
oder elektronisch arbeitend, auch mit Hilfsvorrichtungen, z. B. Vorrichtungen zum Durch-
leuchten oder zum Kennzeichnen der sortierten Ware (z. B. Eiersortierer mit Eierdurch-
leuchtungsapparat und Eierstempler).
(1) Zu A und B: Hilfsvorrichtungen zum Fördern und Beschicken (z.B. Bandförderer, Garben-
aufzüge, Strohförderer, Eimerketten), die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, in Ma-
schinen, Apparate oder Geräte dieser Tarifnummer eingebaut zu werden und zusammen mit diesen
zur Abfertigung gestellt werden, sind wie die Maschine usw. zu tarifieren, für die sie bestimmt sind.
(2) Abnehmbare oder auswechselbare Zugmaschinen-Anbaugeräte (z. B. Anbaumähwerke für
Ackerschlepper, Einachsschlepper oder Motor-Geräteträger) gehören auch dann hierher, wenn sie
mit einer Zugmaschine - anmontiert oder nicht - zur Abfertigung gestellt werden. Die Zug-
maschine gehört jedoch zu Tarifnr. 87.01.
(3) Unter den in Vorscp.rift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher
Mähbalken, Mähbalkenhebevorrichtungen und Finger für Mähmaschinen (Grasmäher, Mäh-
maschinen für Getreide usw.); Außenabteiler, Halmteiler, Rechen, Plattformen und Bindevor-
richtungen für Mähbinder; Vorrichtungen zum Sehwadenlegen; Plattformen, Dreschtrommeln,
Dreschkörbe, Strohschüttler und Strohauswerfer für Mähdrescher oder Dreschmaschinen; Trommeln
und Gabeln für Heuwender; Zähne und Hebevorrichtungen für Heurechen (Pferderechen); Schare,
Greifer, Gabeln und andere Werkzeuge für Rauf- oder Rodemaschinen (Erntemaschinen); Auf-
nahmerechen für Aufnahmebinder; Schüttelsiebe, Siebtrommeln und andere Siebe für Sicht- oder
Sortiermaschinen dieser Tarifnummer.
Hierher gehören nicht: II.
a) Messer und Messerteile für Mähmaschinen (Tarifnr. 82.06).
b) Garbenaufzüge, Strohelevatoren, Sackheber, Fördergebläse für Heu und Stroh, Becherwerke
und pneumatische Förderer für Getreide, Rübenlader, Greiferaufzüge und andere Hebe- oder
Fördervorrichtungen für die Landwirtschaft (Tarifnr. 84.22).
c) Häckselmaschinen (Hofmaschinen), Häckselsiliermaschinen, Rübenschneider, Schrotmühlen
der in der Landwirtschaft verwendeten Art sowie Eierdurchleuchtungsapparate ohne Sortier-
vorrichtung (Tarifnr. 84.28).
d) Getreidereinigungs- und -sichtmaschinen für die Müllerei und andere Maschinen, Apparate
und Geräte für die Müllerei (Tarifnr. 84.29).
e) Baumwollentkörnungsmaschinen (Tarifnr. 84.36).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2139
Erläuterungen· zu
Melkmaschinen und andere milehwirtsehaftliehe l\lasehinen, Apparate und Geräte 84.26
(1) Hierher gehören: I.
1. Melkmaschinen, d. h. Melkzeuge (bestehend aus Melkeimer, Pulsator und Melkbechern mit
Zitzengummis) sowie Melkaggregate, bei denen die zur Erzeugung des Unterdrucks im Melk-
eimer erforderliche Motorluftpumpe mit einem Melkzeug zusammengebaut ist. Nicht an
Melkzeuge angebaute, sondern durch Schläuche oder Rohre mit Melkzeugen zu verbindende
Motorluftpumpen für Melkmaschinen gehören zu Tarifnr. 84.11.
2. Maschinen, Appara_te und Geräte zum Behandeln von Milch, wie Homogenisiermaschinen
und Maschinen zum Bestrahlen der Milch mit Ultraviolettlampen. Lagerge'räße und -behälter
mit Rührwerk, Kippvorrichtungen oder ähnlichen mechanischen Vorrichtungen gehören nur
dann hierher, wenn sie nach ihrer Beschaffenheit erkennbar für die Milchwirtschaft bestimmt
sind; anderenfalls gehören sie zu Tarifnr. 84.59.
3. Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Butter oder Käse, wie Butterungs-
maschinen (Sturzbutterfässer, Quirlbutterfässer), Butterknetmaschinen, ßutterfertiger,
Butterformmaschinen, Glättmaschinen für die Frischkäseherstellung, Formmaschinen für
Frischkäse, Käsepressen.
(2) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher
Melkeimer, Deckel, Melkbecher und Pulsatoren für Melkzeuge; Fässer für Butterungsmaschinen;
Riffelwalzen und Platten fi\r Knetmaschinen.
[l.
Hierher gehören nicht:
a) Zitzengummis für Melkmaschinen (Tarifnr. 40.14).
b) Haushaltsgeräte der Tarifnr. 82.08.
c) Maschinen und Apparate zur Kälteerzeugung, auch wenn sie zur Behandlung (Konservierung
usw.) von Milch besonders gebaut sind (Tarifnr. 84.15). •
d) Apparate der Tarifnr. 84.17, z. B. Milch- und Rahmerhitzer und -kühler und Apparate zum
Sterilisieren, Pasteurisieren, Stassanisieren oder Kondensieren von Milch (Tarifnr. 84.17).
e) Gefäße und Behälter zum Lagern, Reifen usw. von Milch, Käse usw., mit Heiz- oder Kühl-
vorrichtung (Tarifnr. 84.17), ohne mechanische oder wärme- oder kältetechnische Einrichtung
(z.B. Tarifnr. 73.22, 73.40, 74.09 oder 76.09).
f) Milchzentrifugen (Milchentrahmer); Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Milch
(Tarifnr. 84.18).
g) Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen oder Trocknen von Milchbehältern oder zum
Abfüllen von Milch in Flaschen oder Büchsen oder zum Verpacken von Butter oder Käse
(Tarifnr. 84.19).
h) Formmaschinen für Butter oder Frischkäse, die neben dem Formen auch noch verpacken
(Tarifnr. 84.19) oder abwiegen (Tarifnr. 84.20).
i) Elektrische Haushaltsgeräte der Tarifnr. 85.06.
Pressen, llühlen, Quetscht>n und andt•re Masehinen, Appurute und Geräte · 84.27
zum llt>rt>ilt>n von "'ein (usw.)
1.
( l) Hierher gehören sowohl landwirtschaftliche als auch industrielle Maschinen, Apparate
und Geräte zum Bereiten von Wein, Apfelmost, Birnenmost, Fruchtsaft (Traubensaft, Apfelsaft,
Johannisbeersaft usw.) oder ähnlichen vergorenen oder unvergorenen Getränken auf der Grund-
lage von Fruchtsäften. Sie können hand- oder kraftbetrieben, mechani~9h oder hydraulisch,
kontinuierlich oder diskontinuierlich arbeiten und mit Pumpen, z. B. zum Uberführen des Mahl-
guts in den Gärbottich, ausgestattet sein.
(2) Hierher gehören Trauben-, Obst- und Fruchtpressen, Keltern, Trauben-, Apfel- und Birnen-
mühlen, Abbeer-Traubenmühlen, sogenannte fahrbare Mostereien (Obstpressen, die zusammen
mit einer Obstmühle auf einem Fahrgestell montiert sind), Tresterschleudern.
(3) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher
Zellenwalzen für rotiereude Fruchtquetschmaschinen, gezahnte Walzen sowie Reiben für Apfel-
und Birnenmühlen, Walzen für Traubenmühlen, Behälter für Abbeer-Traubenmühlen, Preßrahmen,
Preßkörbe, Gestelle und Platten für Keltern (Pressen), Krallen und Schaufeln für Trester-
schleudern.
Hierher gchüren nicht: II.
a) :Fruchtpres~en der Tarifnr. 44.24, 8:2.08 oder 85.06.
b) Keltereipumpen, Fruchtsaft-, Wein- und Mostpumpen (Tarifnr. 84.10).
c) Kühler, Sterilisierapparate, Pasteurisierapparate, Verdampfer (Tarifnr. 84.17).
d) Zentrifugen; Filter und andere Apparate zum Schönen von Getränken (Tarifnr. 84.18).
2140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(R-1.27) e) Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Behältnissen (einschließlich der
Dampfstrahlapparate zum Reinigen von Fässern), zum Füllen, Verschließen, Etikettieren
oder Verkapseln von Flaschen, Fässern, Büchsen oder anderen Behältnissen, zum Versetzen
von Getränken mit Kohlensäure (Tarifnr. 84.19).
f) Obstförderer (Tarifnr. 84.22).
g) Maschinen und Apparate zum Reinigen, Schälen, Entkernen, Entsteinen, Schneiden oder
Raspeln von Obst (Tarifnr. 84.30) .
.\ndf're .Mas(•hinen, Apparate und fieräte für die Lamlulrl,n•lmfl (usu.)
I.
(1) Hierher gt>hören nur Maschinen, Apparate und Geräte, die nicht in Tarifnr. 84.24, 84.2&,
85.26 oder 84-.27 erfaßt sind und nach Größe, Bauart und sonstiger Ausführung nicht für die Industrie
(s. z. B. Tarifnr. 84.30), sondern für eine Verwendung auf Bauernhöfen oder in ähnlichen Betrieben
(land wirtschaftlichen Genossenschaften, landwirtschaftlichen Schulen, land wirtschaftlichen Ver-
suchsanstalten usw.) oder in Gärtnereien, Geflügelfarmen oder Bienenzücht.ereien bestimmt sind.
(2) Hierher gehören:
1. Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft und den Gartenbau, wie Kartoffel-
und Rübenwaschmaschinen, Rübenblattwäschen und · Rübentrockenreiniger (nur Hof-
maschinen, derartige Feldmaschinen gehören zu Tarifnr. 84.25); Grünfutterzerkleinerungs-
maschinen (Krautschneider), Stroh- und Heuhäckselmaschinen (einschließlich Häckselsilier-
maschinen), Strohzerreißer, Strohschneider, Rüben- und Kartoffelschneider, Körnerquetsch-
mühlen (Futterquetschen), Rüben- und Kartoffelquetschen, Schrotmühlen, Musmühlen,
Ölkuchenbrecher, Futtermischmaschinen und andere Maschinen, Apparate und Geräte zur
Viehfutterbereitung: Dungzerreißer und Dungmischer; Keimkästen und andere Keimapparate,
die mit wärmetechnischer Vorrichtung (Heizvorrichtung) oder mit Motoren, Pumpen, Ventila-
toren oder anderen mechanischen. Vorrichtungen ausgestattet sind; Saatgutbeizer (ausge-
nommen Stäubeapparate der Tarifnr. 84.21); selbsttätige Tränkebecken; Maschinen zum
Waschen, Einwachsen und Polieren von Obst; Maschinen zum Schneiden von Propfreisern
von Reben, Obstbäumen usw.: Heckenschneidemaschinen: Kranzbindemaschinen für
Gärtnereien.
2. Maschinen, Apparate und Geräte für die Geflügelzucht, wie Schrankbrüter, Flächenbrüter
und andere Brutapparate zum Ausbrüten von Hühnereiern usw., auch mit Vorrichtungen zum
selbsttätigen Umwenden der Eier: Kükenaufzuchtkästen, Kükenaufzuchtbatterien (schrank-
artige Gestelle mit mehreren etagellförmig übereinander angeordneten Aufzuchtkästen),
Schirmglucken und andere Aufzuchtapparate für Hühner oder anderes Geflügel; Eierlege-
batterien, d. h. weiträumige, aus Reihen von nebeneinanderliegenden Zellen zusammen-
gesetzte Gestelle mit automatischen Vorrichtungen zum Füllen der Futterbehälter, zum
Reinigen der Zellenböden und zum Einsammeln der Eier; mechanische Eierdurchleuchtungs-
apparate ohne Sortiervorrichtung (einschließlich der elektronischen Eierdurchleuchtungs-
apparate, jedoch mit Ausnahme der einfachen ~Jierprüflampen zum Durchleuchten und der
zu Tarifnr. 84.25 gehörenden kombinierten Eierdurchleuchtungs- und -sortiermaschinen);
Eierwaschmaschinen, Geflügelrupfmaschinen.
3. Maschinen, Apparate und Geräte für die Bienenzucht, wie Honigpressen und Maschinen zum
Prägen von \\.,.achs zu Bienenwaben.
I J.
Hierher gehören nicht:
a) Bienenstöcke und -stände (z. B. aus Holz -·- Tarifnr. 44.28).
b) Bienenkörbe (Tarifnr. 46.03).
c) Hanclscherapparate (nichtelektrische ·-- Tarifnr. 82.13; elektrische mit eingebautem Elektro-
motor ~ Tarifnr. 85.07).
d) Schneidklingen und Messer für Rübenschneider, Stroh- und Heuhäckselmaschinen und andere
Landmaschinen (Tarifnr. 82.06).
e) Jauchepumpen (Tarifnr. 84.10).
f) Wasserbadkessel zum Einschmelzen von Honigwaben (auch mit einfacher Spindelpresse),
Kartoffel- und Viehfutterdämpfer (Tarifnr. 84.17).
g) Honigschleudern (Tarifnr. 84.18).
h) Spritzen ~nd Stäube~pparate zur Schädlingsbekämpfung; Beregner und andere Apparate
zum Verteilen, Verspntzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulvern; Räucherapparate
für die Bienenzucht (Tarifnr. 84.21).
i) Fördergebläse und andere Fördervorrichtungen sowie Maschinen zum Heben Beladen oder
Entladen (Tarifnr. 84.22). '
k) Pflan~~ochbohrm~schin~n, Plani_erraupenschilde ~u~ Holz~ällen und Roden (Tarifnr. 84.23).
l) Feldh~cksler, Eierso~ti_ermas~._hmen und kombm1erte E1erdurchleuchtungs- und -sortier-
maschmen und kombmierte E1erdurchleuchtungs-, -sortier- und -stempelmaschinen (Tarifnr. ,
84.25).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2141
Erläuterungen zu
(84.28)
m) Obst- und Gemüsewaschmaschinen für die Konservenindustrie usw.; Zuckerrübenwaschhaus-
einrichtungen und Zuckerrübenschnitzelmaschinen für die Zuckerindustrie; Maschinen und
Apparate für Fleischereien und Schlachthöfe (Tarifnr. 84.30).
n) Instrumente, Apparate und Geräte für Tiergeburtshilfe (Tarifnr. 90.17).
o) Wetterkanonen, z. B. Hagelabwehrkanonen (Tarifnr. 93.04).
p) Viehtötungsapparate und -geräte (Tarifnr. 93.04 oder 93.05).
Mas<-hinen, Apparate und Gerätr für dir Müllerei (usw.) 84.29
I.
(1) Hierher gehören Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei:
l. Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sichten, Mischen und Aufbereiten der Körner
vor dem Mahlen, wie Zyklonreiniger, Separatoren, Magnetscheider, Wasch- und Steinauslese-
maschinen (auch mit Trockenvorrichtung) und andere Reinigungs- und Sichtmaschinen für
die Müllerei, einschließlich der kombinierten Reinigungs- und Sichtmaschinen (auch mit
elektromagnetischem Scheider), Getreidemeß- und -mischmaschinen, Getreidebürstmaschinen,
Getreideschäl- und -spitzmaschinen, Getreidenetzapparate (auch mit Heiz- oder Wiege-
vorrichtung).
2. Maschinen, Apparate und Geräte zum Vermahlen der Körner, wie Mühlen mit Mühlsteinen
(Mahlgänge), Riffelwalzenstühle, Glattwalzenstühle, Detacheure (Auflösemaschinen), soge-
nannte Speisevorrichtungen zum regelmäßigen Verteilen des Mahlgutes zwischen den Mahl-
walzen.
3. Maschinen, Apparate und Geräte zum Sichten und Reinigen von Mehl und Abfällen, wie Sicht-
maschinen (Zentrifugalsichter, Plansichter usw.), Grießputzmaschinen, Kleiereinigungs-
maschinen, Mischmaschinen für Mehl, Kleie usw.; Apparate zum Anreichern des Mehles mit
Vitaminen.
(2) Hierher gehören Maschinen, Apparate und Geräte zum Behandeln von Getreide oder Hülsen-
früchten in der Nahrungsmittelindustrie, wie Maschinen zum Schälen oder Enthülsen von Getreide
oder Hülsenfrüchten; Maschinen zum Schälen, Polieren oder Glasieren von Reis; Maschinen zum
Brechen von Erbsen, Linsen, Bohnen usw.; Sehrotstühle; Flockenstühle für Getreide, auch mit
Heizvorrichtung; Spezialmühlen und -quetschwalzwerke zum Vermahlen von Hülsenfrüchten oder
anderem Getreide als Brotgetreide.
(3) Unter der in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher
Siebe, Zellenwalzen, gelochte \Valzen, Mischwalzen, Trennwalzen, Walzen für Riffelwalzenstühle
und Glattwalzenstühle.
Ii.
Hierher gehören nicht:
a) Müllergaze als Meterware oder fertiggestellt (Tarifnr. 59.17).
b) Maschinen und ,Apparate, deren Arbeitsprinzip auf einer Temperaturänderung beruht, wie
Mehltrockenapparate, Vakuum-Trockenkolonnen, Kühlkolonnen; Dämpfapparate, Trockner,
Darren und Röstapparate zum Herstellen von gequollenen, gebrannten oder gerösteten
Getreidekörnern, zum Bereiten von Braumalz oder zum Brennen oder Rösten von Mehl;
Kartoffelflockenmühlen mit geheizten Walzen (Tarifnr. 84.17).
c) Zentrifugal-Trockenkolonnen; Luftfilter (z. B. Saugschlauchfilter) und Zyklone zum Ent-
stauben der aus den Sicht- und Siebmaschinen austretenden Gebläseluft (Tarifnr. 84.18).
d) Hebe- und Fördervorrichtungen für Müllereibetriebe (Becherförderer, Bandförderer, pneu-
matische Förderer usw.) (Tarifnr. 84.22).
e) Putzmühlen, Windfegen und andere Reinigungs- -und Sichtmaschinen für Getreide, Samen
oder Hülsenfrüchte, bei denen erkennbar ist, daß sie üblicherweise nicht in Müllereibetrieben,
sondern in der Landwirtschaft, Nahrungsmittelindustrie usw. verwendet werden (Tarifnr.
84.25).
f) Schrot-, Quetsch- und Mahlmühlen der in der Landwirtschaft verwendeten Art (Tarifnr. 84.28).
g) Malzschrotmühlen für Brauereien; Maschinen, Apparate und Geräte, die eine über die Mehl-
bereitung hinausgehende Behandlung durchführen, z. B. Backwaren, Teigwaren oder Kon-
serven herstellen (Tarifnr. 84.:I0).
h) Sogenannte Leistungsregistrierapparate zum Prüfen des Mehlausbeutesatzes und andere
Mehlprüfapparate (Kapitel 90).
Maschinen und Apparate zum Herstellen von gewGhnllehen Baekwa.-en (usw.) 114.00
Hie~her gehören: I.
1. Maschinen und Apparate zum Herstellen von Backwaren oder Teigwaren, z. B. Teigknet-
und -mischmaschinen, Teigteilmaschinen, Teigteil- und -wirkmaschinen, Teiglangroll-
apparate, Hörnchenwickelmaschinen, Teigformmaschinen, Pressen zum Herstellen von Teig-
waren, Keksausstechmaschinen und andere Maschinen zum Ausschneiden oder Ausstechen
2142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Erläuterungen
(84.aO) bestimmter Formen aus ausgewalztem Teig, auch mit Teigwalze, Nudelschneidemaschinen,
Nudelautomaten, Maschinen zum Füllen von Teigwaren (z. B. Ravioli oder Canneloni),
Legemaschinen für Teigwaren, Rühr- und Schlagmaschinen, Schlagsahneapparate, Passier-
maschinen, Semmelmühlen, Brotschneidemaschinen, Zwiebackschneidemaschinen, Gebäck-
füllmaschinen, Dressier- und Spritzmaschinen, Leb- und Honigkuchen-, Spekulatius-, Waffeln-
und Oblatenherstellungsmaschinen.
2: Maschinen und Apparate zum Herstellen von Süßwaren, z. B. Spezialmühlen zum Herstellen
von Glasierzucker, Knet- und Mischmaschinen (auch mit Heiz- oder Kühlvorrichtung),
Gießmaschinen für Süßwaren, Aus- und Abpudermaschinen, Zuckerzieh- und -schlagma-
schinen, Konfektüberziehmaschinen (auch mit eingebauter Heizvorrichtung), Bonbon-,
Dragee-, Fondant-, Fruchttabletten-, Karamellen-, Lakritzen-, Marzipan- oder Pralinen-
herstellungsmaschinen.
3. Maschinen und Apparate zum Herstellen von Kakao, Schokolade oder Schokoladewaren,
z. B. Maschinen zum Schälen, Brechen und Entkeimen von gerösteten Kakaobohnen; Mahl-
und Mischmaschinen zum Herstellen von Kakaomasse aus den zerkleinerten Kakaobohnen
und Mahlgänge und Walzenstühle zum Feinmahlen der Kakaomasse; Pressen zum Aus-
pressen der Kakaobutter aus der Kakaomasse; Maschinen zum Herstellen von Kakaopulver;
Mischer zum Herstellen von Schokolademasse (Melangeure), auch mit Vorrichtungen zum
Dosieren von Kakaopulver, Zucker, Kakaobutter usw.; Schokoladenwalzwerke zum Fein-
mahlen der Schokolademasse; Maschinen mit Heizvorrichtung, zum Zerkleinern und Mischen
(Conchen); Strangpressen zum Homogenisieren der Schokolademasse und zum Abgeben von
regelmäßigen zum Formen geeigneten .Stücken; Schokoladen-Eintafelmaschinen, Schoko-
laden-Hohlkörperherstellungsmaschinen und andere Mas~hinen zum Formen von Schokolade,
auch mit Heiz- und Kühlvorrichtungen; Schokoladen-Uberziehmaschinen.
4. Maschinen und Apparate zur Zuckerherstellung, z. B. Zuckerrohrschneidemaschinen, Zucker-
rohrmühlen und -walzwerke; Rübenwaschhauseinrichtungen, Rübenschnitzelmaschinen,
Diffuseure (bestehend aus Vorwärmer [Kalorisator] und Diffusionsbehälter; gesondert zur
Abfertigung gestellt gehören Diffusionsbehälter hierher und Kalorisatoren zu Tarifnr. 84.17),
Schnitzel pressen; Saturationspfannen mit Rüh'rwerk, aber ohne Heizvorrichtung, Kristallisa-
toren (Sud- und Kühlmaschinen), Maschinen zum Zerschneiden (Sägen), Brechen oder
Mahlen von Zucker.
5. Brauereimaschinen und -apparate, z.B. Mälzbottiche mit Rührwerk und Vormälztrommeln;
Entkeimungsmaschinen für Darrmalz und Malzputzmaschinen; Malzschrotmühlen; Maiseh-
bottiche mit Rührwerk, aber ohne Heizvorrichtung; Läuterbottiche.
6. Maschinen und Apparate für Fleischereien und Schlachthöfe, z. B. Enthaarungsmaschinen,
Enthäutungsmaschinen, Kaldaunen- und Pansen-Reinigungsmaschinen, Darmreinigungs-
maschinen, Maschinen zum Zerlegen und Zerschneiden von Tierkörpern, Knochensägen,
Knochenmühlen, Maschinen zum Mürbemachen von Fleisch durch Zerschneiden der Sehnen,
Fleisch wölfe, Fleischkutter, Fleischmengmaschinen, Fleischschneidemaschinen, W urstfüll-
maschinen, Speckwürfelschneidemaschinen, Fettpressen, Schinkenpressen und Aufschnitt-
schneidemaschinen.
7. Maschinen und Apparate zum Verarbeiten von Fischen, Schaltieren, Muscheln usw., z.B.
Maschinen zum Abschuppen, Abhäuten, Köpfen, Abnehmen der Schwänze, Entgräten oder
Ausnehmen von Fischen; Maschinen zum Aufschlitzen oder Zerteilen von Fischen oder zum
Herstellen von Filets; Maschinen zum Zerteilen urid Entschalen von Schaltieren; Mühle'n
zum Herstellen von Fischmehl aus getrockneten Fischabfällen.
8. M;aschinen und Apparate zum Verarbeiten von Gemüse oder Früchten, z. B. Gemüse- und
Obstwaschmaschinen;· Fruchtputzmaschinen; nicht mit Strahlhitze arbeitende Früchte- oder
Gemüseschälmaschinen, einschließlich Apparate zum Schälen auf chemischem Wege (mit
Bandförderer, .Gefäß für heißes Wasser oder heiße Lauge und Bottich mit Rüttelvorrichtung),
auch mit Heizvorrichtung zum Erwärmen von Wasser oder Lauge; Maschinen zum Enthülsen
von Erbsen und ähnlichem Gemüse; Bohnenspitzmaschinen; Pflaumen-, Kirschen- usw.
-entstielungsmaschinen; Obstentkernungsmaschinen und Obstentsteinungsmaschinen; Nuß-
schälmaschinen; Maschinen zum Schneiden oder Raspeln von Obst, Gemüse, Maniokawurzeln
usw.; Sauerktautschneide- und -einsalzmaschinen; Sauerkrautpressen; Apparate zum Her-
stellen von Mark aus Obst oder Gemüse, ausgenommen Fruchtsaftpressen.
Hierher gehören nicht: II ..
a) Gärgefäße ohne mechanische und kältetechnische Einrichtung.
b) Haushaltsmaschinen und -geräte der Tarifnr. 82.08 oder 85.06.
c) Pöckelapparate (Tarifnr. 84.10).
d) Mit Strahlhitze arbeitende Obst- und Gemüses~häl- und -putzapparate; Backöfen (nicht-
elektrische - Tarifnr. 84.14, elektrische - Tarifnr. 85.11).
,
e) Teigwalzmaschinen (Tarifnr. 84.16).
f) Apparate der Tarifnr. 84.17, z. B. Teigwarenvortrockner und Teigwarentrockner; Sirupkoch-
kessel; Abbrühkessel, Autoklaven zum Einschmelzen von Talg, Kochschränke zum Kochen
von Schinken, Pasteten usw., Obst- un<l Gt-müseblanchierapparate, Kartoffelflockenmühlen
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2143
Erläuterungen zu
mit geheizten Walzen; Vorwärmer für Diffuseure (Kalorisatoren), Saturationspfannen mit (84.SO)
Rührwerk und Heizvorrichtung, Scheidepfannen, Apparate zum Konzentrieren des Zucker-
saftes (Verdampfer), Koch- und Vorkristallisationsapparate (Vakuumkocher); Darren zum
Trocknen von Malz, Maisehbottiche mit Heizvorrichtung, Braupfannen, Hopfensudpfannen,
Würzekühler, Gärbottiche mit Kühlschlangen; Kochapparate, Bratapparate und Räucher-
kammern, zum Konservieren von Fischen, Schaltieren, Muscheln usw.
g) Blutzentrifugen für Fleischereien und Schlachthöfe; Zuckerzentrifugen; Filterpressen
(Taril'nr. 84.18).
h) Obst- und Gemüsesortiermaschinen (Tarifnr. 84.25).
i) Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder
Hülsenfrüchten (Tarifnr. 84.25, 84.28 oder 84.29).
k) Fruchtpressen (z.B. Tarifnr. 44.24, 82.08, 84-.27 oder 85.06).
Mas.-hlnen und Apparate zum Herstellen von Zellulosebrel (usw.) 84.31
Zu A gehören: J.
1. Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zellulosebrei oder Papierhalbstoff aus Holz,
Espartogras, Stroh, Lumpen, alten Seilerwaren, Papierabfällen oder anderen Stoffen, ohne
Rücksicht darauf, ob der Zellulosebrei oder Papierhalbstoff zur Papierherstellung oder zu
anderen Zwecken, z. B. zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen, Sprengstoffen oder
Bauplatten aus Pflanzenfasern bestimmt ist. Hierher gehören z. B. Holzschleifer (Holzschliff-
herstellungsmaschinen); Hackmaschinen zum Herstellen von Holzschnitzeln; Ast- und
Splitterfänger; Maschinen, die Holzschnitzel durch Druck und Unterdruck zerfasern; Raffi-
neure; Bambuszerfaserer; Maschinen zum Zerfasern von Espartogras und ähnlichen Stoffen,
Spezialstrohschneidemaschinen für die Papierherstellung; Haderndrescher, Hadernschneider,
Hadernstäuber; Kollergänge und andere Aufbereitungsmaschinen für Altpapier und Papier-
späne; Sortierer für die Papierindustrie (ausgenommen Zentrifugen); Entwässerungs-
maschinen; Ganzzeugholländer, Waschholländer, Halbzeugholländer, Bleichholländer, Mahl-
holländer; Kegelaufschläger (Refiner); Stofflöser (Pul per); Knotenfänger, ausgenommen
Zentrifugen; Stoffänger, ausgenommen Filter.
2. Maschinen und Apparate zum Herstellen von Papier oder Pappe, z.B. Langsiebpapier-
maschinen, Rundsiebpa piermaschinen und kombinierte Langsieb-Rundsieb-Papiermaschinen.
(1) Zu B gehören Maschinen und Apparate zum Fertigstellen.(Zurichten) von Papier oder Pappe,
z. B. Umrollmaschinen zum Auf- und Abwickeln von Papier und Pappe (einschließlich Umroller mit
Vorrichtung zum Ableiten der statischen Elektrizität); Anleimmasclünen (Klebstoffauftrag-
maschinen) für Bogen- oder Rollenpapier (ausgenomm~.n Kalander); Uberziehmaschinen zum
Oberflächenveredeln von Papier, z. B. Maschinen zum Uberziehen mit schwefelsaurem Barium,
Kaolin usw., Emailliermaschinen, Lackiermaschinen, Bro~iermaschinen und andere Maschinen
zum Metallisierer mit Metallpulver, Gummiermaschinen, Paraffinier- und Wachsmaschinen,
Maschinen zum Überziehen von Kohlepapier, photographischen Papieren usw., Maschinen zum
Auftragen von Scherwolle, Korkmehl, Glimmerstaub usw. zum Herstellen von Tapetenpapier;
Maschinen zum Imprägnieren .von Papier und Pappe mit Öl, Kunstharzen usw. und Maschinen zum
Herstellen von bitumierten, geteerten oder asphaltierten Papieren und Pappen; Achatstein- und
Hammer-Satiniermaschinen; Liniermaschinen; Kreppmaschinen; Maschinen zum Herstellen von
Wellpapier oder Wellpappe, auch mit Kaschiervorrichtung.
(2) Umrollmaschinen, Überziehmaschinen und andere vorstehend aufgeführte Maschinen, die auch
zum Bearbeiten von Kunststoff- oder Metallfolien, Geweben usw. verwendet werden können, bleiben
nur dann hier, wenn sie hauptsächlich zum Bearbeiten von Papier oder Pappe dienen.
Zu A und B: Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören
hierher Messerwalzen für Holländer; Vordruckwalzen~ Trockenzylinder und Saugkästen für Langsieb-
Papiermaschinen sowie Siebzylinder für Rundsieb-Papiermaf'lchinen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Walzenüberzüge (Manchons) aus Filz und endlose Bänder (sogenannte Filztuche), für Papier-
maschinen (Tarifnr. 59.17 oder 68.13).
b) Siebe für Langsieb-Papiermaschinen, aus Kupfer- oder Bronzedrahtgewebe (Tarifnr. 74.11).
c) Kalander zum Glätten, Friktionieren, Prägen usw., Kalanderwalzen (Tarifnr. 84.16).
d) Kocher und Autoklaven für Lumpen, · Holzschnitzel (Zellstoffkocher), Espartogras, Stroh
usw.; Papiertrockner mit geheizten Zylindern und andere Trockner (Tarifnr. 84.17).
e) Filter zum Rückgewinnen von Fasern oder Füllstoffen aus den Abwässern; mit Zentrifugal-
kraft arbeitende Knotenfänger; Papierstoffzentrifugen (Tarifnr. 84.18).
f) Wasserstrahl-HolzRchälmaschinen (Tarifnr. 84.21 ), andere Holz1-mhälmaschinen
(Ta.rifnr. 84.47).
2144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
ZU Erläuterungen
(84.31) g) Schneidemaschinen für Papierhalb8toff, Papier oder Pappe (Tarifnr. 84.33).
h) Druckmaschinen (Tarifnr. 84.35 oder 84.40).
i) Lumpenwölfe (Hadernaufnehmer) für die Textilindustrie und "Garnette«-Maschinen
(Tarifnr. 84.36).
k) Maschinen zum Auftragen von Schleifmitteln auf Papiere, Gewebe, Holz usw. sowie MaRchinen
zum Herstellen von Vulkanfiber (Tarifnr. 84.59).
84.32 Buchbindereimasehinen und -ap1mrate, einsehließlich Pad(•nheftmasehinen
I.
Hierher gehören die in Buchbindereien verwendeten Maschinen und Apparate zum Anfertigen
(Heften, Einbinden usw.) von Büchern, Broschüren, Zeitschriften, Notizbüchern, Registern,
Kontobüchern usw., z. B. Buchbinderei-Bogenfalzmaschinen, auch mit Anleger: Buch-, Block-
und Broschürendrahtheftmaschinen, auch wenn sie zur Kartonagenherstellung verwendet werden
können; Buchbinderei-Fadenheftmaschinen, auch mit Anleger; Sammelheftmaschinen; Zusammen-
tragmaschinen für Buchbindereien; Falzniederdruckpressen; Buchrückenbiegemaschinen; Vorsatz-
An- und Umklebe-Maschinen zum Aufkleben von Papier- oder Textilstreifen (Fälzen) auf lose
Seiten oder Landkarten; Buchbindemaschinen und -geräte für fadenlose Klebeverfahren; Buch-
deckenherstellungsmaschinen, auch mit Heiz- und Trockenvorrichtung; Maschinen zum Abflachen
der fertigen Buchdecken; Buchblock- oder Broschüren-Einhänge- und -Leimmaschinen, auch mit
Vorrichtung zum Einlegen von losen Bildern, Zeichnungen, Karten usw. in die Bücher oder Bro-
schüren; Maschinen zum Vergolden oder Färben der Buchschnitte; Vergolde- und Präge pressen
zum Einpressen von Buchstaben, Verzierungen, Linien usw. in Einbanddecken und auch in Leder-
waren (z. B. Lesezeichen, Schreibunterlagen usw.), jedoch mit Ausnahme der Druckmaschinen, die
auswechselbare, zu Druckformen zusammengesetzte Schriften verwenden (Tarifnr. 84.35); Paginier-
uncl Foliiermaschinen zum Numerieren der Seiten von Notizbüchern, Registern, Kontobüchern
usw.; Maschinen zum Zusammenheften von Blättern zu Ringbüchern, mit Spirale oder Ringen.
Hier her gehören nicht: II.
a) Heftladen aus Holz (Tarifnr.. 44.28).
b) Prägestempel für Vergolde- und Präge pressen (Tarifnr. 82.05 ).
c) Andere Papier- oder Pappefalzmaschinen als Buchbinderei-Bogenfalzmaschinen; Bogen-
schüttel- und -glattstoßmaschinen; Maschinen zum Beschneiden von Broschüren- oder
Buchblöcken, Maschinen zum Abrunden der Buchecken usw., Registereinschneidemaschinen
und andere Schneide- und Nutmaschinen für Papier oder Pappe; Spezialheftmaschinen für
Kartonagen (Tarifor. 84.33).
d) Schneidemaschinen für Spinnstoffwaren (Tarifnr. 84.40).
e) Nadeln für Faclenheftmaschinen (Tarifnr. 84.41).
f) Maschinen zum Bearbeiten von Leder zum Buchbinden (Tarifnr: 84.42).
84.33 Andere l\lasehinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten ,·on Papierhalhstoff (usw.)
I.
(1) Hierher gehören z. B. Längs- und Querschneider für Papier- oder PappeherstellungH-
maschinen: Schnellschneider, Dreiseitenschneider, Hebelscheren und Kreisscheren, für Buch-
bindereien· usw.; Handhebelstanzen, Stanztiegel (Tiegelpressen), Registereinschneidemaschinen,
Maschinen zum Ausstanzen von Konfetti, Etiketten, Papierspitzen, Karteikarten, Fensterbrief-
umschlägen oder Schachtelzuschnitten sowie andere Stanzmaschinen· für Papier oder Pappe;
-Rollenschneicle- und -wickelmaschinen: Bogenschüttel- und -glattstoßmaschinen; Perforier-
maschinen, auch· zum Perforieren von Abreißlinien für Briefmarken, Toilettenpapier usw.; Ma-
schinen zum Herstellen (Schneiden, Falzen, Füttern usw.) von Briefumschlägei1; Schneid-, Rill-,
Ritz- und Nutmaschinen für Kartons, Faltschachteln, Aktendeckel usw.; Falzmaschinen, andere
als die Buchbindereifalzmaschinen; Maschinen, die Zigarettenpapier schneiden, falzen, wickeln
und in Büchelchen verpacken oder Zigarettenhülsen herstellen; Maschinen zum Herstellen von
Papiertüten-, -beuteln und -säcken; Maschinen zum Falzen und Kleben von Faltschachteln;
Kartonagenheftmaschinen, ausgenommen Drahtheftmaschinen, die sowohl zum Broschieren und
Einbinden als auch zur Kartonagenherstellung verwendet werden (Tarifnr. 84.32); Wickelma-
schinen zum Herstellen von Hülsen, Röhrchen usw. für die Textilindustrie, von Patronenhülsen,
Isolierhülsen usw.; Spezialpressen zum Prägen von· Eierkartons, Platten, Tellern, Bechern, Töpfen,
Flaschen oder anderen Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch mit Heizvorrichtung.
(2) Papiertüten- und Papierbeutelmaschinen, Faltschachtelmaschinen, Registriereinschneide-
maschinen und andere hierher gehörende Ma~diinen und Apparate gehören auch dann hierher,
wenn sie zusätzlich mit einer Druckvorrichtung ausgestattet sind. Schneidemaschinen, Stanz-
maschinen, Falzmaschinen, Beutelmaschinen und andere Maschinen und Apparate, die auch zum
Be- oder Verarbeiten von Wachstuch, Leder, Kautschuk, Kunststoffen, Metallfolien usw. verwendet
werden können, gehören nur dann hierher, wenn sie hauptsächlich zum Be- oder Verarbeiten von
Papierhalbstoff, Papier oder Pappe dienen.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2145
Erläuterungen zu
(84.33)
Hierher gehören nicht: II.
a) Formen für Pressen usw., zum Herstellen von Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe.
b) Apparate zum Trocknen von Kartonagen (Tarifnr. 84.17).
c) Maschinen zum Herstellen und gleichzeitigen Füllen von Kartonagen (Tarifnr. 84.19) ..
d) Prägepressen für Druckmatern (Tarifnr. 84.34).
e) Druckmaschinen (Tarifnr. 84.35 oder 84.40).
f) Maschinen zum Herstellen von Papiergarn aus Papierstreifen (Tarifnr. 84.36).
g) Jaquard-Karten-Stanzmaschinen (Kartenschlagmaschinen) (Tarifnr. 84.38).
h) Spezialnähmaschinen zum Herstellen von Papierbeuteln (Tarifnr. 84.41).
i} Lochkarten-Locher (Tarifnr. 84.53).
k) Ösmaschinen und -apparate (Tarifnr. 84.59).
1) Schneidemaschinen für photographische Laboratorien (Tarifnr. 90.10).
Maschinen, Apparate und Geräte zum SehrHtQ~eßen (usw.) 84.34
1.
(1) Zu A gehören Maschinen und Geräte zum Gießen von Schriften für den Handsatz (Hand-
gießinstrumente, Handgießmaschinen und Komplettgießmaschinen, z.B. Ludlow-Maschinen zum
Gießen von Zeilen aus zuvor von Hand gesetzten Matrizen, Monotype-Gießmaschinen zum Gießen
von Schriften und Blindmaterial, Spezialgießmaschinen zum Herstellen von Bliqdmaterial);
Winkelhaken und Setzschiffe zum Herstellen des Handsatzes.
(2) Zu A gehören auch Setzmaschinen zum Herstellen des Maschinensatzes:
1. Bleisetzmaschinen zum Setzen und Gießen der Drucktypen. Hierzu gehören TyP.en-Setz-
und -Gießmaschinen (z.B. Monotype-Maschinen und Rototype-Maschinen) und Zeilen-Setz-
und -Gießmaschinen (z.B. Linotype-, Intertype- und Typographmaschinen), auch mit Vor-
richtung zum automatischen Steuern mit Lochstreifen. Die Speziallochmaschine mit Tastatur
(Lochstreifentaster) zum Herstellen dieses Lochstreifens gehört, auch wenn sie gesondert zur
Abfertigung gestellt wird, ebenfalls hierzu.
2. Photosetzmaschinen (Lichtsetzmaschinen), die an Stelle des Bleisatzes einen Filmsatz her-
stellen, d. h. das Bild jeder Drucktype durch Lichtstrahl und Linsensystem auf einen Film
projizieren. Hierzu gehören auch lochstreifengesteuerte Photosetzmaschinen. Die Spezial-
lochmaschine mit Tastatur (Lochstreifentaster) zum Herstellen von Lochstreifen für Photo-
setzmaschinen gehört, auch wenn sie gesondert zur Abfertigung gestellt wird, ebenfalls
hierzu.
3. Schreibsetzmaschinen (z.B. Vari-Typer) zur Satzherstellung insbesondere für Flachdruck-
verfahren. Das sind Setzmaschinen, die wie Schreibmaschinen arbeiten, aber im Gegensatz
zu diesen auswechselbare Typen, eine Vorrichtung für rechtsseitigen Randausgleich und meist
auch einen ausgeglichenen Buchstabenabstand (Buchstabenausgleich) besitzen. Die Schreib-
setzmaschinen können auch lochstreifengesteuert sein. Lochstreifenlocher, erkennbar für
Schreibsetzmaschinen bestimmt, gehören hierzu, auch wenn sie gesondert zur Abfertigung
gestellt werden.
Zu B gehören: •
1. Schriftgießmatrizen (metallene Gießformen) für die vorstehend aufgeführten Gießmaschinen,
Gießgeräte und BleisetzmaschinS'n, z.B. Matrizen, deren vertieftes Buchstabenbild durch
Stahlstempeleinschlag, durch galvanische Abformung oder mit der Ma.trizenbohrmaschine
herg-estellt worden ist.
2. Matrizen für Photosetzmaschinen, z.B. metallene Matrizen mit auf der Matrizen-Flachseite
zwischen zwei Glasplatten angebrachtem negativem Buchstabenbild.
3. Matrizen für Schriftsetzmaschinen, z.B. Schriftmatrizen· für Vari-Typer (halbrunde Metall-
platten, in die Schriftbilder [Buchstaben, Zahlen und Satzzeichen] erhaben eingeprägt sind).
Zu C gehören die zur Herstellung des Schriftsatzes erforderlichen Lettern (Buchstaben),
Ziffern, Zeichen, Zierstücke (Vignetten usw.), Einfassungen und Linien, z.B. aus Blei-Antimon-
Zinn-Legierungen, Messing, Holz oder plastischen Stoffen sowie Füll- oder Blindmaterial (Aus-
schluß, Quadraten, Stückdurchschuß, Regletten und Stege) aus Metall usw., das im Schriftsatz
zum Ausfüllen der Stellen dient, die unbedruckt bleiben sollen. ·
Zu D gehören Lithographiesteine, die noch nicht .mit Zeichnungen, Stich oder Schrift
versehen sind. Das sind Platten aus porösem Kalkschiefer von gelblicher, bläulicher oder grauer
Farbe, die in der Regel 5 bis 12 ~m dick und bis zu 120 x 160 cm groß sind und deren Druck-'
seite geglättet ist.
(1) Zu E gehören:
1. Schließrahmen und Schließzeug (metallene Spezialkeile).
2. Tische zum Justieren und Einkerben der Drucktypen.
3. Plattenschleudern zum gleichmäßigen Ausbreiten und Trocknen der auf die Druckplatten
· aufgetragenen lichtempfindlichen Schicht.
19
2146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erlluterungen
(84.34) 4. Ätzmaschinen zum Ätzen von Druckplatten oder Druckformzylindern, z. B. mit Säure
arbeitende Ätzmaschinen und elektrolytische Ätzmaschinen.
5. Geräte zum galvanischen Überziehen und anschließenden Glätten und Polieren von Druck-
formzylindern für den Tiefdruck und von Druckplatten für den Flachdruck.
6. Photoelektrische Graviermaschinen zum Herstellen von Klischees, d. h. Maschinen, bei
denen eine Photozelle die Druckvorlage abtastet und der dabei entstehende photoelektrische
Strom einen Gravierapparat (Stichel, Nadel usw.) steuert. Andere Graviermaschinen gehören
zu Tarifnr. 84.45, 84.46 oder 84.47.
7. Maternprägepressen zum Prägen von Pappmatern für die Stereotypie oder zum Prägen von
Blei-, Wachs-, Kunstoff- usw. -Matern für die Galvanoplastik.
8. Gießwerke zum Gießen flacher oder gebogener Stereos unter Verwendung der geprägten
Pappmater (Flachgießwerke und Rundgießwerke), auch mit eingebauter Feuerung zum
Schmelzflüssighalten des Gießmetalls.
9. Mit beweglichen Bürsten arbeitende Graphitiermaschinen zum Graphitieren von Wachs- oder
Kunststoffmatern, die zur Herstellung von Galvanos bestimmt sind.
10. Matern, d. h. handgeschlagene oder maschinengeprägte Pappmatern für die Stereotypie und
handgeschlagene oder maschinengeprägte Blei-, Wachs-, Kunststoff- usw. -matern für die
Gai vanoplastik.
11. Klischees, z. B. unter Verw.endung geprägter Pappmatern gegossene flache oder ·gewölbte
Bleist~reos (Bleiplatten), auch galvaniscn verkupfert, vernickelt oder verchromt; über
geprägten Pappmatern abgeformte flache oder gewölbte Kunststoffstereos (Kunststoff-
platten); auf photomechanischem Wege hergestellte Klischees (Strichätzungen und Auto-
typien).
12. Hoch- und Tiefdruckplatten aus Holz, Linoleum, Weichkautschuk, Kunststoff, Kupfer,
Stahl usw., mit der Hand gestochen, geätzt usw. oder mechanisch (durch Photogravüre usw.)
graviert oder geätzt (s. jedoch II h).
13. Lithographiesteine mit Druckbild (Zeichnungen, Stich oder Schrift).
14. Mit Druckbild ~ersehene Druckplatten für den Flachdruck, gewöhnlich aus Zink oder Alu-
minium, einschließlich der biegsamen Metallfolien und der Bi- und Trimetallplatten, für den
Offsetdruck (s. jedoch II h).
15. Mit Druckbild versehene (gravierte, geätzte usw.) Zylinder (Druckformzylinder). S. jedoch
unter II h.
16. Platten, Matrizen usw. für Reliefdruck (Prägedruck), die zum Prägen - mit oder ohne
Farbe - von Briefköpfen, Rechnungen, Visitenkarten usw. verwendet werden.
(2) Zu E gehören auch die nicht mit dem Druckbild versehenen (nicht gravierten, geätzten usw.)
Platten und Zylinder, sofern sie so bearbeitet sind, daß sie mit dem Druckbild versehen werden
können, z. B. :
1. Holzstöcke, die für die Holzschnittherstellung he·rgerichtet sind. Dies sind fertig abgeschliffene
Plattenj von geringer Abmessung und mit einer der Höhe der Druc~typen entsprechenden
Stärke.
2. Metallplatten, fertig zur Gravur, d. h. abgeschliffen oder poliert.
3. Metall- und Kunststoff-Folien für Druck- und Vervielfältigungsmaschinen, nicht licht-
empfindlich.
4. Metallzylinder mit gekörnter oder vollkommen polierter Oberfläche. Diese Zylinder sind
meist aus Gußeisen und in der Regel mit einem Kupfermantel umgeben, der entweder auf-
galvanisiert ist oder aus nebeneinanderliegenden, abnehmbaren Hülsen besteht.
Hierher gehören nicht: II.
a) Schablonen aus Metall, Kunststoffen, Pappe usw. zum Gebrauch m Schablonendruck-
maschinen; von Hand zu führende Farbwalzen.
b) Ungeprägte Matrizenpappe (Pappenmatrizentafeln) (Tarifnr. 48.21).
c) Auf Rahmen gespannte, bemalte oder nicht bemalte Seidengewebe für den Siebdruck
(Tarifnr. 59.17).
d) Stempel zum Prägen von Matrizen (Patrizen) (Tarifnr. 82.04).
e) Prägeformen für Vergoldemaschinen, aus unedlen Metallen (Tarifnr. 82.05 ).
f) Schmelzkesselöfen für Letternmetall (nichtelektrische - Tarifnr. 84.14, elektrische
Tarifnr. 85.11).
g) Matern-Trockner (Tarifnr. 84.17).
h) Gravierte oder geätzte Druckplatten und Druckformzylinder, zum Bedrucken von Geweben,
Tapetenpapier usw. mit regelmäßig wiederkehrenden Mustern (Tarifnr. 84.40).
i) Maschinen zum Bearbeiten von Metall, Stein, Holz usw., wie Matrizenhobelmaschinen und
andere Matrizen-Fertigbearbeitungsmaschinen, Maschinen zum Schneiden oder Hobeln von
Linien, mit Scheiben, Kugeln usw. arbeitende Stein- und Metallplattenkörnmaschinen,
Graviermaschinen für Metallplatten oder -zylinder, Maschinen zum Fräsen, Glätten oder
Gravieren von Klischees, Trimmsägen für Klischees usw. (Tarifnr. 84.45, 84.46 oder 84.47).
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 214'1
Erläuterungen Z1I
k) Maschinen zum Stanzen und Prägen von Druckplatten aus Kunststoffen, Metall usw. für (84.84)
Adressiermaschinen usw. (Tarifnr. 84.54).
l) Schrifttypen und an.dere druckende Teile für Schreibmaschinen, Rechenmaschinen usw.
(Tarifnr. 84.55).
m) Gießformen der Tarifnr. 84.60.
n) Tragbare elektrische, mit Scheiben arbeitende Körnmaschinen (Handkörnmaschinen) für
Lithographiesteine (Tarifnr. 85.05).
o) Apparate zum Fernsetzen (Teletypesetter) (Sender und Empfänger), mit denen ein auf
Lochstreifen übertragener Text auf telegraphischem Wege gesetzt werden kann (Tarifnr. 85.13
oder 85.15).
p) Maschinen und Apparate für die photographische Reproduktion von Zeichnungen, Texten usw.,
zum Herstellen von Druckplatten oder Druckformzylindern, z. B. Vertikal- und Horizontal-
reproduktionskameras; Reproduktionsapparate für Dreifarbenaufnahmen; Vergrößerungs-
und Verkleinerungsapparate; Kopierapparate und -rahmen; Belichtungskästen, die sowohl
zum Herstellen von Photokopien als auch zum Belichten von Abzügen usw. dienen; Apparate
zurri Photographieren eines gesamten, vorher von Hand oder auf Bleisetzmaschinen her-
gestellten Drucktypenbleisatzes, sowie gesondert zur Abfertigung gestellte photographische
Zusatzvorrichtungen, mit denen eine normale Schriftsetz- und -gießmaschine in eine Maschine
umgewandelt werden kann, bei der die Matrizen, so wie sie gesetzt werden, photographiert
werden (Kapitel 90).
q) Meß- und Prüfinstrumente, wie Matrizen-Meß- und -Prüfinstrumente, Anlegewinkel, Zeilen-
Lehren und Typen-Lehren (Tarifnr. 90.16).
r) Spezialmöbel mit Kästen oder Schubladen für Drucktypen, Stempel (Patrizen), Matrizen
usw. (Tarifnr. 94.03).
Mas~blnen und Apparate zum Drucken (usw.) 84.35
I.
(1) Hierher gehören Druckmaschinen und -apparate, die die in Tarifnr. 84.34 erfaßten Druck-
typen und Druckformen verwenden, gleichgültig, auf welche Stoffe sie drucken (z. B. Papier,
Pappe, Spinnstoffwaren, Holz, Metall, Kunststoffe, Kautschuk, Gelatine usw.).
(2) Hierher gehören Druckmaschinen un<l -apparate (Ein-, Zwei- oder )fehrfarbmaschinen,
Schöndruckmaschinen, Schön- und Widerdruckmaschinen usw.) für die Hauptdruckverfahren:
1. Druckmaschinen für den Hochdruck, wie Bogen-Buchdruckmaschinen (z.B. Hand- und
Abziehpressen; Tiegeldruckpressen und Tiegeldruckautomaten, m1t Farbwerk oder ohne
Farbwerk für Prägedruck; Stoppzylinderschnellpressen, Eintouren- und Zweitourenschnell-
pressen, Schwingzylinderschnellpressen, Vertikalschnellpressen und andere Schnellpressen;
Bogen-Rotationsmaschinen) und Rollen-Rotationsmaschinen für den Buchdruck.
2. Druckmaschinen für den Flachdruck, z. B. Bogen-Offsetmaschinen, Rollen-Offsetmaschinen
(Rotationsmaschinen); Steindruckmaschinen und Steindruckpressen.
3. Druckmaschinen für den T~efdruck, z.B. Bogen-Tiefdruckmaschinen und Rollen-Tiefdruck-
maschinen (Rotationsmaschinen).
(3) Hierher gehören auch Druckmaschinen und -apparate für Spezialdruckverfahren, z.B. Anilin-
Bogendruckmaschinen und Anilin-Rollendruckmaschinen (Rotationsmaschinen); Siebdruck-
maschinen; Lichtdruckmaschinen; Kupferdruckmaschinen; Stahlstichpressen; mit Zinkschablonen
arbeitenqe Farbdruckmaschinen zum nachträglichen Kolorieren von in schwarzweiß gedruckten
Kunstblättern, Spielkarten usw.
(4) Rotationsmaschinen und andere Druckmaschinen und -apparate gehören auch dann hierher,
wenn sie mit Hilfsvorrichtungen zum Weiterverarbeiten der Druckerzeugnisse (z.B. Vorrichtungen
zum Schneiden, AU88tanzen, Falten, Zusammenlegen, Heften oder Stapeln) ausgestattet und
dadurch in der Lage sind, verkaufsfertige Zeitungen oder Zeitschriften oder Fahrkarten, Etiketten,
bedruckte Schachtelzuschnitte, bedruckte Verpackungen usw. herzustellen.
(5) Neben den im graphischen Gewerbe- verwendeten klassischen Druckmaschinen gehören
hierher auch Spezialdruckmaschinen und -apparate von besonderer Bauart, z. B. Blechdruck-
maschinen (für Konservendosen, Tuben usw.), Holzbedruckmaschinen, Glasbedruckmaschinen,
Korkenbedruckmaschinen, Pappenbedruckmaschinen, Preßstoffbedruckmaschinen, Maschinen
zum Bedrucken von Uhren-Zifferblättern, Kerzen usw., zum Zeichnen von Stoff, Wäsche (Wäsche-
markiermaschinen) usw., Si~aturmaschinen, Numerier:rp.aschinen, Datiermaschinen und ähnliche
Maschinen und Apparate, die mit eingefärbten oder nichteingefärbten Eisen- oder anderen Stem-
peln, Lettern- oder Zahlenwalzen usw. arbeiten. Hierher gehören auch kleine, als Bürodruck-
maschinen oder Druck- und Vervielfältigungsmaschinen bezeichnete Buchdruckmaschinen und
mit Metall- oder Kunststoff-Folien arbeitende OffäetmaRchinen, auch wenn Rie zur Verwendung
in Büros bestimmt sind.
19*
2148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erlluterungen
(8'-85) (6) Hierher gehören, auch wenn sie gesondert zur Abfertigung gestellt werden, Hilfsmaschinen
und -apparate, die ausschließlich für den Gebrauch in Verbindung mit Druckmaschinen gebaut
sind und während oder nach dem Druckvorgang zum Anle~en, Transport oder Weiterbearbeiten
der Papierbogen oder Pa~ierrollen dienen. Zu diesen Maschmen und Apparaten, die meist keinen
integrierenden Bestandteil der Druckmaschinen bilden, gehören z. B. Bogenanlegeapparate zum
Zuführen der unbedruckten Bogen, auch mit eingebautem Bogenstapelaufzug; Bogenauslege-
apparate zum Abnehmen und Stapeln der bedruckten Bogen; Bogenstapelaufzüge; Falz-, Klebe-,
Schneide-, ~erforier- und Heftapparate; automatische Numeriermaschinen (kleine Zusatzmaschinen
für Druckmaschinen, die im wesentlichen aus auf einer Achse nebeneinander angeordneten Ziffern-
walzen bestehen und wie Walzenzähler arbeiten).
Hierher gehören nicht: II.
a) Drucktücher und Walzenüberzüge (Manchons) aus kautschutierten oder nichtkautschutierten
Geweben, Filz, Kautschuk usw.
b) Maschinen und Apparate anderer Tarifnummern, mit zusätzlichem Druckwerk, z.B. Abfüll-
maschinen und Verpackungsmaschinen, mit Druckwerk (Tarifnr. 84.19) und Papiermaschinen
der Tarifnr. 84.33, mit- Druckwerk (Tarifnr. 84.33).
c) Druckbestäuber (Tarifnr. 84.21).
d) Falz-, Klebe-, Schneide-, Perforier- und Heftapparate oder dergleichen, die nicht eigens zum
Gebrauch in Verbindung mit einer Druckmaschine gebaut sind, d. h. auch für Buchbinderei-
maschinen oder andere Papierbearbeitm:igsmaschinen verwendet werden können (Tarifnr.
84.32 oder 84.33).
e) Spezialmaschinen zum Bedrucken von Geweben, Tapetenpapier usw. mit regelmäßig wieder-
kehrenden Mustern (Tarifnr. 84.40).
f) Hektographen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen und andere druckende Büro-
maschinen der Tarifnr. 84.51, 84.52, 84.53 oder 84.54.
g) Fernschreiber, Bildtelegraphiegeräte und ähnliche Geräte, die dazu dienen, auf telegraphischem
Wege Texte, Zeichnungen usw. zu übertragen (Tarifnr. 85.13 oder 85.15).
h) Photo-Kopierapparate, z. B. zum Vervielfältigen von Plänen, Dokumenten usw. (Kapitel 90).
i) Petschafte, Nummernstempel, Zusammensetzstempel, Datumstempel, einfache Stempel und
ähnliche Handstempel (Tarifnr. 98.07).
84.36 Dilsenspinnmaschinen und -apparate
zum Herstellen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (usw.)
• 1.
Zu A gehören Düsenspinnmaschinen (z.B. Spulen-, Spinntopf- und Haspelspinnmaschinen)
zum Herstellen von Spinnfäden aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse oder Spinnkabeln
aus solchen Fäden, auch mit Streckvorrichtung.
Zu B gehören: .
1. Streckmaschinen zum Verstrecken von Spinnfäden aus synthetischer oder künstlichen Spinn-
masse oder Spinnkabeln aus solchen Fäden; Spinnkabelschneidemaschinen und Spinnkabel-
reißmasch~nen zum Herstellen von Zellwolle, auch mit Streckvorrichtung kombiniert (ein-
schließlich sogenannter »tow-to-top«-Maschinen zum Herstellen von Zellwolle-Spinnbändern
aus Spinnkabeln).
2. Maschinen und Apparate zum Aufbereiten von Seide, z.B. Apparate zum Entfernen der
Flockseide von den Kokons; Schlagmaschinen für Koköns zum Entfernen der nicht abhaspel--
baren Fäden (Strusen oder Frisons); Haspelbecken zum Abhaspeln der Seide von den Kokons
mit der Hand (auch solche, bei denen die Haspel vom Haspelbecken getrennt aufgestellt ist);
Putzer zum Entfernen von Fadenverdickungen (bestehend aus Haspel, Kalibriervorrichtung
und Aufspulapparat).
3. Maschinen und Apparate zum Vorbereiten und Aufbereiten von natürlichen Spinnstoffen
und synthetischen oder künstlichen Spinnfasern für das Spinnen, sowie ähnliche Maschinen
zum Aufbereiten von Stoffen, die zu Polstermaterial, Watte oder Filz verarbeitet werden,
z. B. Gebläse-Sortierer zum Sortieren der Haare nach der Länge; Baumwollentkörnungs-
maschinen zum Trennen der spinnbaren Baumwollfasern von den Samenkörnern sowie
Linters-Gins zum Trennen der Linters von den Samenkörnern; Brechmaschinen, Schwing-
maschinen, Brech-Schwingmaschinen und andere Maschinen zum Entbasten der Stengel von
Faserpflanzen (Flachs, Hanf usw.) nach dem Rösten; Reißwölfe, Klopfwölfe, »Garnette«-
Maschinen und ähnliche Maschinen zum Herstellen von Reißspinnstoff; Baumwoll-Ballen-
brecher; automatische Kastenspeiser für Öffner, mit Verteilervorrichtung zum Regeln der
Materialzufuhr; Baumwollöffner (z. B. Trommelöffner, Saugöffner; Voröffner, Feinöffner);
Baumwollschlagmaschinen und Baumwollschlag-Anlegemaschinen; Wollschlagmaschinen
und Wollbandleger; Öffner für Wölle (Zupfwölfe); Wollentschweißmaschinen; Wollwasch-
maschinen (Leviathans usw.), auch mit Trockenvorrichtung; Lisseusen; Klopf-, Reiß- und
Krempel wölfe für Wolle; Maschinen zum Färben von Wolle in der Flocke; Maschinen zum
Schmälzen von Wolle, Ramie usw. mit Ölen oder anderen Schmälzmitteln; Krempeln (Karden, ,
Kratzen), z.B. Deckelkrempeln mit feststehenden Decke]n, Wanderdeckel-Krempeln und
, Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2149
Erläuterungen zu
Walzenkrempeln (einschließlich der einfachen Vorrichtungen, die aus einem mit Kratzen- (84.86)
nadeln besetzten Tisch und einer sich darüber bewegenden Walze mit Kratzennadeln bestehen);
Florquetschen; Walzenstrecken für Baumwolle, Kammwalzenstrecken, Nadelwalzenstrecken
(lgelstrecken), N adelsta bstrecken (Gill boxen), Doppelnadelstabstrecken (lntersekting),
gills-soleil usw. für Wolle, Flachs, Jute usw.; Kämmaschmen, z.B. Baumwoll-Kämmaschinen,
Woll-Kämmaschinen; Hechelmaschinen für Flachs, Hanf und andere Bastfasern; Anlege-
maschinen für Flachs, Jute und ähnliche Fasern, die die aus den Hechelmaschinen kommenden
Risten zu einem endlosen Band vereinigen; Wasch- und Plättmaschinen für Wolle; Vorspinn-
• maschinen (Flyer) für Baumwolle, Flachs, Hanf usw.; Drehtopfvorrichtungen für Strecken
oder Vorspinnmaschi~en.
4. Maschinen und Apparate zum Verdrehen von Vorgarnen zu Garnen oder Fäden und Ma-
schinen und Apparate zum Verzwirnen von eindrähtigen Garnen zu Ihehrdrähtigen Garnen,
z.B. Spinnräder; Spinnmaschinen, z.B. Wagenspinnmaschinen (Selfäktoren), Ringspinn-
maschinen und Flügelspinnmaschinen; »tow-to-yarn«-Maschinen (kombinierte Spinnkabel-
streck-, -schneide- und Spinnmaschinen); Zwirnmaschinen (z.B. Flügelzwirnmaschinen,
Ringzwirnmaschinen, Etagenzwirnmaschinen; N aßzwirnmaschinen und Trockenzwirn-
maschinen; Effektzwirnmaschinen; Seidenzwirnmaschinen ; Doppelzwirnmaschinen zum
Verzwirnen mehrerer einfacher Zwirne; Zwirnmaschinen für synthetische oder künstliche
Spinnfäden); Maschinen zum Zusammenknüpfen von Roßhaar.
5. Fachmaschinen (Doubliermaschinen) zum Nebeneinanderführen und Aufspulen von Garnen;
Spulmaschinen, z. B. Kettspulmaschinen, Kreuzspulmaschinen, Schußspulmaschinen,
Flaschenspulmaschinen, Garnrollenspulmaschinen, Maschinen zum Aufriffeln fehlerhafter
Wirk- und Strickwaren und Aufspulen der wiedergewonnenen Garne; Windemaschinen;
Wickelmaschinen, z. B. Knäuel- und Kartenwickelmaschinen; Haspeln (Weifen). Diese
Maschinen und Apparate gehören hierzu, gleichgültig, ob ihre Arbeit Fabrikations- oder
Verkaufszwecken dient.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Mit Heißluft, Dampf oder Warmwasser geheizte Dörröfen zum Abtöten der in den Kokons
enthaltenen Puppen; Spinnstofftrockner (Tarifnr. 84.17).
b) Maschinen und Apparate zum Herstellen der Spinnmasse für Düsenspinnmaschinen (in der
Regel Tarifnr. 84.17 oder 84.59).
c) Trockenschleudern (Tarifnr. 84.18). .
d) Hadernschneider für die Papierindustrie (Tarifnr. 84.31).
c) Schärmaschinen, Zettelmaschinen und Bäummaschinen (Tarifnr. 84.37).
f) Teile und Zubehör (Tarifnr. 84.38).
g) Maschinen zum Sengen, Polieren oder Glänzendmachen von Garnen und andere Ausrüstungs-
maschinen sowie Maschinen zum Aufwickeln, Abwickeln oder Falten von Geweben (Tarifnr.
84.40).
h) Maschinen zum Herstellen von Glasfasern oder Glasgarnen (Tarifnr. 84.57).
i) Maschinen zum Aufrollen oder Aufwickeln von Seilerwaren, Kabeln usw. (Tarifnr. 84.59).
Vorbereitungsmaschinen und -apparate fflr die Weberei, Wirkerei (usw.) 84.37
I.
Hierher gehören:
1. Maschinen und Apparate zum Vorbereiten der Game für das Weben, Wirken, Stricken usw.
2. Maschinen und Apparate, die aus Vorgarnen, Garnen oder Fäden aus Spinqstoffen, Metall,
Glas, Asbest, Kautschuk usw. Gewebe, Wirk- und Strickwaren, Tüll, Spitzen, Posamentier-
. waren oder Netzstoffe herstellen, Vorgarne, Garne oder Fäden umspinnen oder Stickarbeiten
auf beliebigem Grund ausführen.
Zu A-1 gehören Flechtmaschinen (ein- und mehrflechtig) zum Herstellen von Litzen, Tressen,
Dochten, Schnürsenkeln usw. oder zum Umflechten von Knöpfen, Holzformen, Schläuchen usw.
mit Gar.nen oder Fäden sowie Klöppelmaschinen, die einfädige oder mehrfädige Spitzen (Klöppel-
spitzen) herstellen.
Zu A-2 gehören:
1. Bobinet-Tüllmaschinen (Tüllmaschinen), Bobinet-Gardinenmaschinen sowie Bobinet-Spitzen-
maschinen zum Herstellen von Webspitien.
2. Stickmaschinen, wie Handstickmaschinen und Schiffchenstickmaschinen (Pantographen-
stickmaschinen) sowie Automaten-Stickmaschinen (Stickmaschinen mit Jacquardapparat).
3. Häkelmaschinen zum Herstellen von Zierposamenten, Spitzen usw. (Häkelgalonmaschinen,
Spitzenhäkelmaschinen, Gardinenhäkelrriaschinen, Besatzbänderhäkelmaschinen, Rundhäkel-
biesenmaschinen).
2150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erlluterungen
(8'-87) 4. Maschinen zum Herstellen von Richelieuspitzen usw.
5. Gimpenmaschinen (Gimpenmühlen, Umspinnmaschinen) zum Umwickeln (Umspinnen) einer
Einlage (Seele) in dichten Windungen mit einem Zierfaden oder zum Umspinnen von dünnen
elektrischen Drähten; Chenillemaschinen, Pomponmaschinen.
6. Netzknüpfmaschinen, die unter Verwendung von einem oder zwei Fäden Netzstoffe mit
geknüpften Maschen als Meterware oder als Fertigware (z. B. Fischernetze) herstellen.
Zu B gehören:
1. Vorbereitungsmaschinen und -apparate für die Weberei, Wirkerei, Strickerei usw., z.B.
Schärmaschinen (z. B. Band- oder Sektionalschärmaschinen, Konusschärmaschinen und Block-
schärmaschinen) und Zettelmaschinen (das getrennt von den Schärmaschinen und Zettel-
maschinen aufgestellte Spulengestell [Schä.rgatter oder Zettel~atter] sowie das manchmal
in einem besonderen Ständer getrennt von der Schärmaschine angeordnete Geleaeblatt
gehören hierzu, wenn sie zusammen mit der Schär- oder Zettelmaschine zur Abfertigung
gestellt we~den); Sch~ichtmasc~i~en ~um ~-eimen d~r KetUn o~er ~ettien~bschnitte, auc~ mit
Stückmarkierer, der m regelmaß1gen Abstanden Zeichen ~uf die Leistenfaden druckt; Baum-
maschinen zum Aufbäumen der Kette; Fadenkreuzeinlesemaschinen, Fadenhinreichmaschinen,
Webkettenandreh- oder -anknüpfmaschinen und andere Webketteneinziehmaschinen; Ein- -
ziehmaschinen für die Wirkerei und Strickerei.
2. Webstühle z.B. Handwebstühle; Schaftwebstühle und Jacquardwebstühle; Webautomaten
(Webstühle m.it automatischem Spulen- oder Schützenwechsel); Webstühle ohne Web-
schützen, d. h. Webstühle, bei denen der Schußfaden mit einer Nadel, Lanze oder Schleuder-
vorrichtung ohne Fadenreserve eingetragen wird; Rundwebstühle zum Herstellen schlauch-
förmiger Gewebe;· Bandwebstühle, z.B. Stab-, Züricher- oder Trommel-Webstühle; Web-
stühle für Chenille und Axminsterware, Cord- und Velvet, Frottiertuch, Kreppstoffe, Läufer,
Mokett, Plüsch, Manchester, Samt, Segeltuch, Teppiche, Treibriemen und Gurte.
Schußfädenfühler zum Kontrollieren der Fadenreserve der Schußspule im Webschützen und
Veranlassen ihres Ersatzes, Schuß- und Kettfadenwächter zum Abstellen des Webstuhles im
Falle eines Fadenrisses oder andere derartige mechanische oder elektrische Bedienungs-
oder Sicherheitsvorrichtungen gehören hierzu, wenn sie mit dem Webstuhl, für den sie
bestimmt sind, zur Abfertigung gestellt werden.
3. Wirkmaschinen, auch mit J acquardvorrichtungen oder anderen Mustervorrichtungen:
Kulierwirkmaschinen für Handbetrieb (Handkulierstühle: Rößchenstühle und Walzenstühle)
oder Motorbetrieb: Flachkulierwirkmaschinen (Pagetmaschinen und Cottonwirkmaschinen)
und Rundwirkmaschinen; Kettenwirkmaschinen: Flachkettenstühle für Handbetrieb (Hand-
kettenstühle) oder Motorbetrieb (z.B. Schnelläuferkettenstühle, Jacquardkettenstühle,
Doppelkettenstühle, Raschelmaschinen, Flachmilanesemasch.inen), Rundkettenstühle (z. B.
Bolognama.schinen, Rundmilanesemaschinen); Philystühle; RepaBBiermaschinen zum Aus-.
bessern von Damenstrümpfen (Laufmaschenaufnehmemaschinen).
4. Strickmaschinen und Strickapparate, auch mit J a.cquardvorrichtungen oder anderen Muster-
vorrichtungen: Flachstrickmaschinen und Flachstrickap:earate (Handstrickmaschinen und
-apparate sowie Motorstrickmaschinen, einschließlich Lmks-Links-Flachstrickmaschinen);
Rundstrickmaschinen: Handstrickmaschinen und Motorstrickmaschinen (z. B. Strumpf-
automaten, Vielsystem-Rundstrickmaschinen, Ränderstrickmaschinen, Interlockrundstrick-
maschinen, J acquardrundstrickmaschinen).
II.
Hierher gehören nicht:
a) Schußspulmaschinen (Tarifnr. 84.36).
b) Teile und Zubehör (Tarifnr. 84.38).
c) Sehlichtmaschinen zum Schlichten von einzelnen Kett- oder Schußfäden oder von Garnen in
Knäueln oder Strähnen (Tarifnr. 84.40).
d) Kettelmaschinen; Zierstichnähmaschinen, wie Festonstickmaschinen (Festonnähmaschinen),
Kettenstich-Kurbelstickmaschinen und gewöhnliche Nähmaschinen mit Kurbelstickvor-
richtung (Tarifnr. 84.41).
c) Drahtwebstühle (Metalltuchwebstühle), die im Gegensatz zu normalen Textilwebstühlen
eigens zum Herstellen von Drahtgeweben gebaut sind (Tarifnr. 84.45).
f) Seilereimaschinen, wie Seildrehmaschinen (Seilschlagmaschinen), Seilßechtmaschinen, Kabel-
maschinen (Kabliermaschinen) und andere Maschinen, die (auch a11B Textilien) Bindfäden
(Schnüre), Seile, Taue oder Kabel herstellen; Spezialmaschinen zum Umspinnen (Umwickeln)
oder Umflechten von elektrischen Leitern (Drähten, Kabeln) mit Spinnstoffen, Papierbändern,
Asbest oder anderen isolierenden oder schützenden Stoffen; Spezialmaschinen zum Ver-
flechten oder Verseilen von biegsamen elektrischen Leitungsdrähten (Tarifnr. 84.59).
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2151
Erll.uterungen zu
IDlfsmascbinen und -apparate fftr Maschinen der Tarlfnr. 84.37 (usw.) 84.38
I.
(1) Zu A gehören Hilfsmaschinen und -apparate, die eine eigene Funktion haben und allein
oder zusammen mit Maschinen der Tarifnr. 84.37 (Webstühlen, Wirk- und Strickmaschinen, Stick-
maschinen usw.) verwendet werden, um entweder deren Verwendungsmöglichkeit zu erweitern
(wie z.B. Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen) oder eine im Zusammenhang mit der Haupt-
funktion dieser Maschinen stehende Sonderarbeit maschinell durchzuführen (wie z.B. Kettfa.den-
wächter und Schußfadenwächter).
(2) Hierzu gehören Kettbaumständer zum Tragen der Kettbäume während des Sehlichtens
oder Aufbäumens der Kette oder während des Webens; Schaftmaschinen undJacquardmaschinen,
die zum Herstellen von Geweben mit komplizierter Bindung dienen und mit gelochten Karten oder
mit Ketten mit abnehmbaren Bolzen arbeiten; Kartensparvorrichtungen, die bei Jacquard-
maschinen die wiederholte Benutzung der gleichen Karte ermöglichen; Kartenschlagmaschinen,
auch elektrische, zum Lochen der Karten für Schaftmaschinen oder J acquardmaschinen; Karten-
bindemaschinen zum Binden der Karten für Schaftmaschinen oder J acquardmaschinen nach
dem Lochen; Kartenkopiermaschinen; Schützenwechsler (Steigkästen, Revolverkästen usw.);
Schußfadenwächter, Kettfadenwächter und Schußfadenfühler (auch elektrische); Vorrichtungen
zum Herstellen von Drehergeweben durch Ver kreuzen der Kettfäden; Broschierladen; Vorrich-
tungen zum Herstellen von Schlingengeweben (Frottiergeweben usw.); Schnittleistenapparate;
Webeblattbindemaschinen; Webeblattbims- und -bürstmaschinen; Webschützenabrichtmaschinen.
(1) Zu B gehören unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen
Teile und Zubehör für Maschinen oder Apparate der Tarifnr. 84.36, 84.37 oder 84.38. Als Zubehör
gelten in der Regel auswechselbare, keine integrierende Bestandteile .bildende Ausrüstungsgegen-
stände, die oft ausgewechselt werden müssen (z. B., weil sie rasch abgenützt sind oder, weil für
jede andersartige Arbeit auch ein anderer Ausrüstungsgegenstand benötigt wird).
· (2) Hierzu gehören Spuhmgatter zum Tragen der Kettfadenspulen während des Schärens oder
Zettelns; Spindeln, Spindelflügel und Spinnringe für Spinnmaschinen; Spinnzentrifugen, Topharn-
töpfe, die beim Spinnen von künstlichen oder synthetischen Spinnfäden zum Aufwickeln (Ablegen)
der Fäden in Form eines »Spinnkuchens« dienen; Kämme und Nadelstäbe für Kämmaschinen und
Nadelstäbe für Strecken (Gills); mit Kratzennadeln oder Kratzenzähnen besetzte Kratzenbänder,
Kratzen blätter und andere Kratzengarnituren; Ringläufer für Ringspinnmaschinen oder Ring-
zwirnmaschinen; Spinndüsen• oder Spinn brausen, auch aus Edelmetall, zum Spinnen von künst-
lichen oder synthetischen Spinnstoffen; Fadenführer; Kettbäume, Teilkettbäume, Kettbaum-
scheiben, Kettbaumbremsen; Fadenbremsen; Webkämme; Webschäfte; Webschützen; Weblitzen
und Platinenschnüre (Strupfen), aus Draht; Spanngewichte; Strupfenbretter und Harnischbretter
(Schnürbretter); Strupfenhaken; Platinen, Nadelschieber und Nadeln (Lochnadeln, Spitzennadeln,
Deckernadeln, Doppelnadeln, Zungennadeln usw.) für Wirk- und Strickmaschinen, Nadeln für
Tüll-, Spitzen- und NetzknüpfJil;aschinen sowie Stickmaschinennadeln; Spulenschlitten, Kämme
und Rietleisten für Tüll-, Spitzen- und Stickmaschinen.
TI.
Hierher gehören nicht:
a) Spinnkannen aus Stoffen aller Art; Fadenkreuzstäbe (Teilstäbe), die aus einem einfachen Stab
aus Holz oder Metall bestehen und zwischen die Abschnitte der Kette eingeschoben werden,
um die Öffnung des Faches zu begrenzen; Spulen, Hülsen, Wickelrollen, Trommeln und
ähnliche Unterlagen zum Aufspule:q von Garnen, Fäden oder Geweben.
b) Schützentreiber (Picker) und Schlagriemen (Tarifnr. 42.04).
c) Weblitzen und Strupfen aus Spinnstoffen (Tarifnr. 59.17).
d) Fadenführer aus Porzellan oder gesinterter Tonerde (Tarifnr. 69.09), aus Glas (Tarifnr. 70.21),
ganz aus Achat oder anderen Steinen der Tarifnr. 71.15 (Tarifnr. 71.15).
e) Spinndüsen oder Spinnbrausen, aus Glas (Tarifnr. 70.21).
f) Pumpen für Düsenspinnmaschinen (Spinnpumpen) (Tarifnr. 84.10).
g) Filter für Düsenspinnmaschinen (Tarifnr. 84.18).
h) Sticknadeln für Nähmaschinen (Tarifnr. 84.41).
Masehlnen und Apparate zum Herstellen oder Ausrftsten von Filz (usw.) 84.39
I.
(1) Hierher gehören Maschinen und Apparate, die zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz
oder Filzwaren (Filzhüten oder anderem geformten Filz) dienen, nicht jedoch von gefilzten Geweben
oder Waren daraus.
(2) Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Fjlz sind z. B. Filzma~chinen
(Plattenfilzmaschinen, Walzenfilzmaschinen usw.), auch mit Befeuchtungs- und Behe1zungs-
vorrichtungen; Maschinen zum Einseifen des von der Filzmaschine kommenden Filzes: Hammer-
2152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erlluterungen
(84.89) walken, auch wenn sie gelegentlich zum Verfilzen von kleinen Waren aus Geweben (Baskenmützen
usw.) verwendet werden; Maschinen zum Herstellen von »verstärktem Filz«, d. h. Maschinen zum
Herstellen von Nadelfilz und andere Maschinen zum Verbinden einer Wollfilzschicht mit einer
Gewebeunterlage; Maschinen zum Ausrüsten von Filz als Meterware (Schermaschinen, Schleif-
maschinen, Lüstriermaschinen usw.).
(3) Maschinen zum Herstellen von Filzhüten sind z. B. Maschinen zum Herstellen von Haarhut-.
fachen (Fachmaschinen); Vorrichtungen (Doppelkegel) zum Herstellen von Wollhutfachen; Filz-
maschinen für die Hutherstellung; Hutstumpenwalkmaschinen; Kopfstreckmaschinen (Kopf-
ausstoßmaschinen); Randstreckmaschinen; Bimsmaschinen; Sengmaschinen für Hutstumpen;
Appreturmaschinen zum Appretieren (Steifmachen) der Hutstumpen; Formmaschinen; Sandsack-
pressen; Bischoniermaschinen.
(4) Hierher gehören auch Hutformen für die Hutherstellung, ~ie meist aus abgedrehtem Holz
oder aus Aluminium bestehen, und die in Hutgeschäften zum Ausweiten der Hüte verwendeten
Formapparate (Weiteböcke usw.).
II.
Hierher gehören nicht:
a) Kalander zum Verdichten des Faserflors vor dem Filzen (Tarifnr. 84.16).
b) Maschinen und Apparate zum Aufbereiten (Reinigen, Auflockern, Mischen usw.) von Wolle
oder anderen für die Filzherstellung bestimmten Tierhaaren, z. B. Haarblasmaschinen,
Wölfe, Schlagmaschinen und Krempeln (Tarifnr. 84.36).
c) Wirkmaschinen zum Herstellen von Kopfbedeckungen (Baskenmützen, Fezen· usw.)
(Tarifnr. 84.37).
d) Zylinderwalken (Tarifnr. 84.40).
e) »Conformateure« genannte Apparate, mit denen in Hutgeschäften durch Perforieren eines
Papierblattes die genaue Kopfform des Kunden festgestellt wird (Tarifnr. 90.16).
84.40 Maschinen und Apparate zum Waschen, Reinigen, Trocknen (usw.)
von Garnen (usw.)
I.
(1) Zu A gehören Waschmaschinen (auch elektrische, ohne Rücksicht auf ihr Gewicht) für den
Haushalt, für Wäschereien sowie für die Textilindustrie (Industriewaschmaschinen für Garne, Gewebe
und andere Spinnstoffwaren, wie z. B. Strangwaschmaschinen und Breitwaschmaschinen); Wring-
maschinen; Mangeln; Schüttelmaschinen (Schütteltumbler) zum Auflockern und Entfalten der
feuchten Wäschestücke vor dem Bügeln; Maschinen für die chemische Reinigung; Trockenma-
schinen und -apparate (z. B. Schranktrockner, Kanaltrockner, Bandtrockner, Freilauftrockner,
Zylindertrockenmaschinen und Flachbahntrockner), sofern sie nach ihrer Bauart offensichtlich
zum Trocknen von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren bestimmt sind; Maschinen
und Apparate zum Bleichen oder Färben (z. B. Bleichstiefel, Stückfärbemaschinen, Strangfärbe-
maschinen und Färbeapparate für Spulen), einschließlich Kontinue-Bleich- und -Färbeanlagen.
(2) Die hierzu gehörenden Maschinen und Apparate bestehen häufig nur aus einem Behälter mit
einfachen mechanischen Vorrichtungen, wie Walzen zum Fortbewegen oder Führen des Garns,
Fadens oder Gewebes, Quetschwalzen zum Auspressen der überschüssigen Flüssigkeit, Rühr-
werken usw.
Zu B gehören elektrisc~e Bügelmaschinen und Bügelpressen zum Bügeln von Wäsche, Kleidern
oder anderen Spinnsto:ffwaren.
Zu C gehören:
1. Nichtelektrische, z. B. dampfgeheizte Bügelmaschinen und Bügelpressen zum Bügeln von
Wäsche, Kleidern oder anderen Spinnsto:ffwaren.
2. Appretur- und Ausrüstungsmaschinen, z. B. Mercerisiermaschinen; Beetle-Kalander (Stampf-
maschinen) mit spiralförmig auf einer Walze angebrachten Stampfern; Zylinderwalken zum
Walken von Geweben; Entknotungs- und Noppmaschinen; Rauhmaschinen; Klopfmaschinen
(Velourshebemaschinen); Schermaschinen; Ratiniei:maschinen; Bürstmaschinen; Karbonisier-
maschinen; Sengmaschinen (Abbrennmaschinen); Garn-Lüstrier- und -poliermaschinen,
Maschinen zum Lüstrieren (Strecken) von Seide im Strang (Chevilliermaschinen) und Ma-
schinen zum Glänzendmachen von Seidengeweben; Schmirgelmaschinen, Egalisiermaschinen;
Glanzpressen; Dekatiermaschinen; Spannmaschinen; Krumpfausrüstungsmaschinen (Ma-
schinen zum Krumpffreimachen); Imprägniermaschinen; Gummiermaschinen; Beschichtungs-
. und Streichmaschinen; Kaschiermaschinen; Maschinen zum Herstellen von Effektzwirnen
(Phantasiegarnen) nach dem Spinn- oder Zwirnvorgang, z. B. durch Auftragen von kleinen
Gelatinetropfen, Wachstropfen usw. auf Garne; Dämpfmaschinen; Plissiermaschinen; ·
Maschinen zum Formen und Formfestmachen (Thermosettingmaschinen); Lege- und Wickel-
maschinen, auch mit Meßapparaten, kombinierte Meß-, Wickel- und Doubliermaschinen
sowie mit Vorrichtungen zum Falten oder Aufwickeln ausgestattete Warenschaumaschinen
(auch mit Meßapparaten) zum Prüfen auf Gewebefehler; Maschinen zum Schneiden und Aus-
zacken von Geweben, einschließlich der Musterschneidemaschinen.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2153
Erliutnungen zu
3. Druckmaschinen. Hierzu gehören nur Druckmaschinen zum Drucken von regelmäßig wieder- (84.40)
kehrenden Mustern, d. h. Druckmaschinen, die eine Flächenmusterung auf Spinnstoffwaren,
Filz, Leder, Tapetenpapier, Packpapier, Fußbodenbelag (Linoleum usw.), Kunststoffen,
Kautschuk usw. hervorrufen. Hierzu gehören Plattendruckmaschinen, auch zum Drucken
einzelner Muster, z. B. auf Schals, Taschentücher usw.; Walzendruckmaschinen; Schablonen-
druckmaschinen (Filmdruckmaschinen und Spritzdruckmaschinen); Maschinen zum Be-
drucken der Kettfäden vor dem Weben; Garndruckmaschinen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Kalander zum Lüstrieren, Glätten, Polieren, Gaufrieren (Prägen), Moirieren, Hügeln usw.;
Kalanderwalzen (Tarifnr. 84.16).
b) Autoklaven, Kessel, Wannen, Trockenapparate und andere Apparate der Tarifnr. 84.17, die
nicht offensichtlich für die Wärmebehandlung von Spinnstoffwaren bestimmt sind
(Ta.rifnr. 84.17).
c) Wäscheschleudern zum Trocknen von Wäsche und andere Zentrifugen (Tarifnr. 84.18).
d) Druckmaschinen, die nicht regelmäßig wiederkehrende Muster drucken, z.B. Wäschemarkier-
maschinen (Tarifnr. 84.35 ).
e) Hc.mmer- und Schlegel walken, die hauptsächlich zur Filzherstellung verwendet werden;
Maschinen und Apparate zum Ausrüsten von Filz (Tarifnr. 84.39).
f) Allgemein verwendbare mechanische oder hydraulische Pressen (Tarifnr. 84.59).
g) Meßmaschinen zum Messen der Länge oder Breite von Geweben (Tarifnr. 90.16).
Nibmaschlnen usw. 84.41
I.
(1) Hierher gehören Maschinen, mit denen zwei oder mehr Teile aus Gewebe, Leder, Papier
usw. durch Nähte verbunden werden können, einschließlich der Nähmaschinen, mit denen auch
andere im Zusammenhang mit dem Nähen übliche Arbeiten (z. B. Schneiden, Auszacken, Lochen
oder Plissieren von Gewebe, Leder, Papier oder anderen Stoffen) oder Zierstiche (z. B. Stickereien)
ausgeführt werden können.
(2) Hierher gehören hand-, fuß- oder ki-aftbetriebene Nähmaschinen, z. B. Ein- und Mehrnadel-
maschinen; Haushaltnähmaschinen; Sattler-, Schneider-, Schuhmacher- und andere Handwerker-
oder Gewerbenähmaschinen; Schuhnähmaschinen, Handschuhnähmaschinen, Knopfl.ochnäh-
maschinen, auch mit Vorrichtung zum Schneiden von Knopflöchern, Knopfannähmaschinen,
Strohhutnähmaschinen, Pelznähmaschinen, Sacknähmaschinen, Sackzunähmaschinen, Sackstopf-
maschinen, Kettelmaschinen und andere Industrienähmaschinen oder Sondernähmaschinen sowie
Stickmaschinen für Kettenstich und Plattstich (Kurbelstickmaschinen und Festonstickmaschinen).
(3) Hierher gehören Möbel (Schränke, Tische usw.) - auch gesondert zur Abfertigung gestellt -,
die zum Aufnehmen oder Tragen von Nähmaschinen eigens gebaut und eingerichtet sind, auch wenn
sie bei versenkter Maschine als Möbel benützt werden können. Hierher gehören auch Teile dieser
Möbel (Deckel, Schubladen, Verlängerungsplatten usw.).
(4) Nähmaschinennadeln sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, daß sie nahe der Nadelspitze
ein Öhr haben. Hierher gehören auch Nadeln für Buchbinderei-Fadenheftmaschinen oder Stick-
maschinen, wenn sie den Nähmaschinennadeln gleichen.
(5) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher
Oberteile, Gestelle, Schiffchen und Greifer.
Hierher gehören nicht:
n.
a) Spulen, Schutz- und Transportbehälter, für Nähma:-;chineu.
b) Buchbinderei-Fadenheftmaschinen (Tarifnr. 84.32).
c) Stickmaschinen (Tarifnr. 84.37).
d) Kindernähmaschinen (Tarifnr. 97.03).
Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder ßt.~arheiten ,·on Häuten (usw.) 84.42
I.
(1) Hier her gehören Maschinen und Apparate für alle Arbeitsgänge tier Aufbereitung oder
Bearbeitung von Häuten, Fellen oder Leder (Vorgerben [Wa:;;serwerkst.att-Arbeiten]; Gerben im
eigentlichen Sinne, einschließlich Pergamentieren; Zurichtungs- und FntigRtelhm~sarheiten für
Leder und Häute; Appretier- und Lüstrierarbeiten für Pelzfelle), ;1,, B. Walkfiü~ser, HaHpcln und
andere Gefäße mit Rührwerken, Rotiervorrichtungen usw., für die Gerben•i; Anschwödt>rnaschinen
zum Lockern der Haare der Rohfelle; Enthaarmaschinen zum Entfernen dN Haan' von den Roh-
fellen; Entfleisch- und Nachentfleischmaschinen zum Entfornt•n dt•r flei:;;chig<·n odt•r f('ttt-11 BindP-
gewebe von der Fleischseite der Haut; Harn111Prwfllke11 und Z_vli11dPrw11lkt~11: Oliittnrn:•whirw11:
2154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Brlluterungen
(84 42) Ausreck- und Abwelkmaschinen; Blanchiermaschinen; Falzmaschinen zum Egalisieren der Häute
auf der Fleischseite; Krispel- und Stollmaschinen zum Weichmachen der Leder durch mit Kork
oder Gummi besetzte Walzen; Lederwalzmaschinen und Hammermaschinen, zum Verdichten,
Härten und Glätten von Leder (Sohlenleder, Treibriemenleder usw.); Egalisier- und Spaltma-
schinen; Schleif- und Bimsmaschinen: Bürstmaschinen; Poliermaschinen; Do]iermaschinen;
Glanzstoßmaschinen zum Bearbeiten der Leder mit Achat-Poliersteinen oder kleinen Walzen aus
Achat, Glas oder Stahl; Narben preß- und Bügelmaschinen; Maschinen zum Bearbeiten von Pelz-
fellen, z. B. Trimm- und Schermaschinen zum Egalisieren der Haarlänge, Maschinen zum Entfernen
der langen Haare des Pelzfelles, Maschinen zum Kämmen, Locken, Bürsten oder Färben des
Pelzfelles.
(2) Maschinen und Apparate zum Herstellen von Waren aus Häuten, Fellen oder Leder sind z.B.:
1. Schärf- und Spaltmaschinen.
2. Maschinen zum Ausschneiden bestimmter Formen (Schäfte, Sohlen, Brandsohlen, Absatz-
flecke und Kappen für Schuhe, Handschuh-Zuschnitte, Riemen usw.) aus Leder oder Fellen,
z. B. Bandmessermaschinen und Lederstanzmaschinen (Lederstanzen).
3. Perforiermaschinen zum Verzieren von Handschuhrücken, Vorderkappen von Schuhen, usw.
4. Vorstechmaschinen zum Vorstechen des Leders vor dem Nähen.
5. Schuhherstellungsmaschinen, wie Maschinen zur Modellherstellung, z. H. Modell-, Gradier-
und Schneidmaschinen, Model1scheren, Modelleinfaßmaschinen und Modelldraht-Ecken-
ausstoßmaschinen; Maschinen zur Herstellung und Zurichtung von, Schäften, z. B. Walk-
maschinen zum Ausrecken der Schäfte, Kantenbrennmaschinen, Schaftschnürmaschinen
und U mbug- und Zementiermaschinen zum Verstärken des Schaftes und zum Zementieren
des Futters; Maschinen zur Bodenverarbeitung, z. B. Maschinen und Apparate zum Formen
und Anfeuchten von Sohlen und Kappen, Sohlenrißmaschinen, Maschinen zum Öffnen der
Risse vor dem Nähen und zum Schließen der Risse nach dem Nähen, Maschinen zum Über-
ziehen und V erstä,rken von Brandsohlen und Sohlenglättmaschinen; Maschinen für den
Absatzbau, z. B. Absatzvorbaumaschinen, Absatzpressen, Absatzfräsen, Absatzfräs- und
-ausglasmaschinen, Absatzfrontbeschneidemaschinen, Oberfleckstiftmaschinen und Absatz-
nagel- und Absatzschraubmaschinen; Maschinen zum Herstellen oder Bearbeiten des Schuh-
rahmens, z. B. Maschinen zum Schneiden, Einschneiden, Egalisieren, Nieten, Hämmern und
Befestigen (Klammern, Nageln oder Kleben) des Schuhrahmens; Maschinen für die Zwickerei,
z.B. Überhol- und Zwickmaschinen zum Ziehen des Schaftes (Oberleders) über den Leisten und
zum provisorischen Befestigen an der Brandsohle mit Täcksen, Klammern oder Klebstoff für
den späteren endgültigen Zusammenbau durch Nähen, Nageln oder Kleben; Anklopf-
maschinen zum Anklopfen der Schaftränder; Maschinen zur Bodenbefestigung. z. B.
Klammerheftmaschinen, lnnenrandbeschneidemaschinen, Sohlenauflegemaschinen, Klebe-
pressen, Holznagelmaschinen, Sohlennagel- und Sohlenschraubmaschinen, Sohlen- und
Schaftaufrauh- und Klebstoffauftragemaschinen; Maschinen für den Ausputz, z. B. Schritt-
und Gelenkfräsen, Sohlenrandverziermaschinen, Stichform- und Stuppmaschinen, Abglas-
und Bimsmaschinen, Poliermaschinen, Prägemaschinen, Bügelapparate und Entstaubungs-
apparate.
(3) Hierher gehören auch Schuhreparaturmaschinen, z. B. kombinierte Ausputzmaschinen,
Klebepressen, Lederwalzmaschinen und Schuhausweitapparate.
(4) Soweit die vorstehend genannten Maschinen und Apparate (z. H. Narbenpressen, Ausstanz-
maschinen, Perforiermaschinen, Vorstechmaschinen .und bestimmte Schuhmaschinen) auch zum
Bearbeiten von anderen Materialien als Leder (z. B. Pappe, Kunstleder, Kunststoffen usw.) ver-
wendet werden können, bleiben sie hier, wenn sie hauptsächlich zum Bearbeiten von Leder, Häuten
oder Fellen dienen. ·
ll.
Hierher gehören nicht:
a) Schuhleisten (z. B. aus Holz 'farifnr. 44.25).
b) Kalander zum Glätten, Glänzendmachen, Narben usw. (Tarifnr. 84.16).
c) S~huhsohlen-, Schäfte- und Schuhkappendämpfapparate; Trockenmaschinen (Tarifnr. 84.17).
d) Trockenschleudern (Tarifnr. 84.18).
e) Spritzpistolen zum Pigmentieren, Lackieren, Färben usw. (Tarifnr. 84.21).
f) Maschinen zum Enthaaren von Schweinen (Tarifnr. 84.30).
g) Häute- und Lederstempelmaschinen (Tarifnr. 84.35 oder 98.07).
h) Nähmaschinen, einschließlich Schuhnähmaschinen, z. B. Nähmaschinen zum Befestigen des
Schuhrahmens oder der Sohle, Doppelmaschinen, Durchnähmaschinen, Wendenähmaschinen,
Decksohlen-Einnähmaschinen usw. (Tarifnr. 84.41).
i) Maschinen zum Anfertigen von Holzschuhen, Ho]zsohlen, Holzabsätzen usw. (Tarifnr. 84.47).
k) Schuhputz-Münzautomaten (Tarifnr. 84.58).
1) Haken- und Öseneinsetzmaschinen; Vulkanisierpressen sowie mechanische und hydraulische
Pressen mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit (Tarifnr. 84.59).
m) Leder-, Häute-+ und Fellmeßapparate, z. B. Fläche- und Dickerneßapparate (Tarifnr. 90.16).
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2155
Erläuterungen zu
Konverter, Gießpfannen, Gießformen zum Gießen von Ingo_ts (usw.) 84.43
I.
(1) Hierher gehören Thomas- und Bessemer-Konverter (Groß- und Kleinkonverter); Kon-
verter mit seitlicher Gebläsewindzuführung, zum Verblasen von ~upfer- oder Nickelmatte; zylin-
drische Konverter; Konverter für Bleiglanz, mit konischem Schacht; mit Aufhänge-, Trag- oder
Kippvorrichtungen yersehene oder auf Räder montierte Gießpfannen.
(2) Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen sind einfache, ein- oder zwei-
teilige Gießformen (Rohformen) aus Metall (in der Regel Gußeisen oder Stahl) oder natürlichem
Graphit, die den aus dem Hüttenofen kommenden flüssigen Metallen vorläufige Grundformen
geben.
(3) Zu den Gießmaschinen für Stahlwerke, Gießereien oder andere metallurgische Betriebe
gehören Maschinen zum fortgesetzten Füllen, Kühlen und Leeren (Strip:pen) der Gießformen;
Druckgießmaschinen (Preßgießmaschinen, Spritzgießmaschinen), Schleudergießmaschinen, Strang-
gießmaschinen; Masselngießmaschinen, Kokillengießmaschinen; Lagergießmaschinen, Plomben-
gießmaschinen, Plattengießmaschinen und Rohrgie~maschinen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Gießpfannen aus feuerfesten keramischen Stoffen (Tarifnr. 69.03).
b) Handgießlöffel aus Eisen oder Stahl, wie sie von Klempnern, Goldschmieden usw. verwendet
werden (Tarifnr. 73.40).
c) Schriftgießmaschinen (Tarifnr. 84.34).
d) Maschinen zum Formen des zum Sintern bestimmten Metallpulvers (Tarifnr. 84.59).
e) Gießformen der Tarifnr. 84.60, z.B. Gießformen aus Metall oder natürlichem Graphit, für
Schleudergießmaschinen und Gießformen für Druckgießmaschinen.
Walzwerke und Walzenstraßen, für Metalle; Walzen hlerfilr 84.44
I.
(1) Hierher gehören Warm- und Kaltwalzwerke zum Bearbeiten von Metallen. Walzwerke
bestehen aus zwei oder mehr, in einem Walzgerüst (Walzenständer) angeordneten Walzen. Hierher
gehören z. B. Duo-, Trio-, Doppelduowalzwerke (Walzwerke mit zwei, drei oder vier Arbeitswalzen),
Umkehrwalzwerke, Pilgerschrittwalzwerke, Schrägwalzwer~e; Blockwalzwerke, Band- und Breit-
bandwalzwerke, Drahtwalzwerke, Blechwalzwerke, Metallfolienwalzwerke, Profileisen- und
Schienenwalzwerke, Radreifenwalzwerke, Radscheibenwalzwerke, Ringwalzwerke, Rohrwalz-
werke, Universalwalzwerke, Edelmetallwalzwerke, Münzwalzwerke und Versuchsmetallwalzwerke.
(2) Hierher gehören auch Walzenstraßen, die aus mehreren, neben- oder hintereinander auf-
gestellten und miteinander gekuppelten Metallwalzwerken bestehen.
(3) Hilfsvorrichtungen für Metallwalzwerke oder Walzenstraßen für Metalle (z. ß. Wärm- und
Glühöfen, mechanische Kühlbetten, Blockdrücker, Blockwendemaschinen, Brammenkipper,
Kippstühle, Hebetische, Rollgänge, Vorschiebevorrichtungen, Leitvorrichtungen, Band- und
Drahthaspeln, Abschneidevorrichtungen, Profil- und Blechrichtmaschinen, Ent.zunderungs-
maschinen, Beizmaschinen, Meß- und Kontrollapparate) gehören nur dann hierher, wenn sie am
Walzgerüst oder dessen Sockel angebracht sind oder offenbar angebracht werden sollen. Im letzteren
Fall ist jedoch Voraussetzung, daß sie mit dem Walzwerk oder der Walzenstraße zur Abfertigung
gestellt werden.
(4) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten VorauRsetzungen gehören hierher
Walzgerüste (Walzenständer) und Walzen· (Glattwalzen und Kaliberwalzen).
Hierher gehören nicht: TI.
a) Kalander und Walzwerke der Tarifnr. 84.16, eim~chließlich Ka1mhierma8chinen, die mit
Hilfe von Walzen Papier auf Metallfolien kleben.
b) Für Walzwerke oder Walzenstraßen bestimmte Hilfsvorrichtungen, die gesondert zur Ab-
fertigung gestellt oder nicht am Walzgerüst oder dessen Sockel angebracht sind und nicht
offenbar angebracht werden sollen ·(z. B. Rollgänge und Manipulierapparate - Tarifnr. 84.22,
Abschneidevonichtungen - Tarifnr. 84.45, Beizmaschinen - Tarifnr. 84.59). ·
c) Metallbearbeitungsmaschinen der Tarifnr. 84.45, wie Riebt- und Biegemaschinen.
Werkzeugmuchlnen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen (usw.) 84.45
I.
(1) Die Werkzeugmaschinen dieser Tarifnummer dienen zum Formen oder Oberflächenbearbeiten
von Metallen oder Hartmetallen. Sie arbeiten:
1. entweder spanabhebend (Drehbänke, Bohrmaschinen, Hobelmaschinen, Rtoßmaschinen,
Fräsmaschinen, Schleifmaschinen usw.) oder
2. durch Verformung des Metalls ohne Spanabhebung (Pressen, Hämmer, Drahtziehmaschinen
usw.).
2156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(8U5) (2) Hierher gehören kraft-, hand- und fußbetriebene Werkzeugmaschinen. Hand- und fuß-
betriebene Werkzeugmaschinen dieser Tarifnummer unterscheiden sich von den Handwerkzeugen
der Tarifnr. 82.04 sowie von den von Hand zu führenden Werkzeugen und Maschinen der Tarifnr.
84.49 oder 85.05 dadurch, daß sie gewöhnlich auf einem Fundament oder auf dem Boden, auf
einer Werkbank, an der Wand oder an einer anderen Maschine angebracht werden können. Sie
verfügen zu diesem ZweGk über eine Grundplatte, Aufspannplatte, Ständer oder eine andere ent-
sprechende Vorrichtung. ·
(3) Hierher gehören auch Spezial-Werkzeugmaschinen für eine bestimmte Industrie oder ein
bestimmtes Gewerbe, z. B. die Landwirtschaft, Uhrenindustrie, Textilindustrie, Automobil-
industrie oder für die Klischeeherstellung.
(4) Hierher gehören :
1. Werkzeugmaschinen für die spanabhebende ßearbeituug, z.B. Drehbänke, auch automatische
(Spitzendrehbänke, Plandrehbänke, Karusselldrehbänke, Revolverdrehbänke usw.), ein-
schließlich der Kopierdrehbänke; Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrecht-Stoß-
maschinen; Bohrmaschinen; Innengewinde- und Außengewinde-Schneidmaschinen; Aus-
bohrmaschinen; Fräsmaschinen; Räummaschinen; Sägemaschinen (Hub-, Band- oder Kreis-
sägemaschinen); Trennmaschinen; Verzahnungsmaschinen (für Zahnräder, Zahnstangen
usw.); Feil-, Schärf- und Schleifmaschinen (einschließlich Schleifmaschinen für Hartmetalle
und hartmetallbestückte Werkzeuge); Abgratmaschinen; Zentrier-(Anbohr-)Maschinen;
Teilmaschinen zum Herstellen von Kreis- oder Längsteilungen an Maßstäben, Skalen usw.;
Graviermaschinen; Polier-, Läpp- und Honmaschinen.
2. Werkzeugmaschinen für die spanlose Verformung, z. B. Hämmer (Schmiedehämmer und
Gesenkschmiedehämmer; mechanische oder hydraulische Hämmer, Druckluft- oder Dampf-
hämmer); Spezialpressen zur Metallbearbeitung, z. B. zum Stanzen, Biegen, Ziehen oder
Prägen von Metallen; Metallrohr- und Strangpressen; Nietmaschinen; Biege- und Richt-
maschinen für Stäbe, Rohre, Profile usw~·; Rundhämmermaschinen, d. h. Maschinen zum
Verringern (Reduzieren) des Durchmessers von Rohren oder Stäben durch rotierende Ham-
merbacken; Ziehmaschinen und Ziehbänke für Stangen, Rohre, Profile usw.; Blech-
bearbeitungsmaschinen (Richtmaschinen, Biegemaschinen, Blechverformmaschinen, Well-
blechherstellungsmaschinen, Abkantmaschinen, Falz- und Zudrückmaschinen, Drückbänke
usw.); Scheren, Stanzen, Ausklinkmaschinen und Aushaumaschinen zur Durchführung ver-
schiedener Schneidvorgänge an Blechen, Bändern usw.; Drahtziehmaschinen; Drahtbear-
beitungsmaschinen, z. B. zum Richten und Biegen von Drähten für die Herstellung von
Drahtwaren, wie Federn, Stacheldraht, Ketten, Drahtgeflechten, Stiften, Nägeln, Krampen
usw. (auch Drahtwebstühle [Metalltuchwebstühle], die im Gegensatz zu den normalen
Textilwebstühlen eigens zum Herstellen. von Drahtgeweben gebaut sind); Gewindewalz-
und Gewinderollmaschinen.
3. Spanabhebend oder spanlos arbeitende Werkzeugmaschinen, z. B. Zapfendrehbänke zum
gleichzeitigen und symmetrischen Drehen von Zapfen an Wellen oder Radachsen großer
Abmessungen usw.; Feilenhaumaschinen; Maschinen, die mit von besonders geformten
Elektroden ausgehenden elektrischen Funken Metalle bohren und schneiden (funkenerosive
Metallverarbeitung); Maschinen zum Ummanteln von elektrischen Kabeln mit einem Blei-
4
mantel; Maschinen zum Wen~eln von Glühfäden für elektrische Lampen Maschinen zum
;
Herstellen von Spiralband-Metallschläuchen; Maschinen zum Herstellen von Blechpackungen,
auch mit Lötvorrichtung; Maschinen zum Herstellen von Tuben; Kratzennadeln-Setz-
maschinen und Kratzennadeln-Anspitzmaschinen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Werkzeug der Tarifnr. 82.04 (Bohrapparate, hand- oder fußbetriebene Schleifapparate usw.)
und zum Einsetzen in Werkzeugmaschinen dieser Tarifnummer bestimmte auswechselbare
Werkzeuge (Drehstähle, Bohrer, Fräser usw.) der Tarifnr. 82.05.
b) Maschinen zum Verschließen von Ballen, Kisten usw. mit Metallbändern (Verpackungs-
bandeisen), sowie Dosenverschließmaschinen (Tarifnr. 84.19). .
c) Maschinen, Apparate oder Geräte, die in den Tarifnrn. 84-.01 bis 84.21 erfaßt sind, z.B. Sand-
strahlniaschinen (Tarifnr. 84.21).
d) Maschinen und Vorrichtungen zum Entzundern (Dekapieren) von Metallen (Sandstrahl-
gebläse, Dampfstrahlapparate und dergleichen - Tarifnr. 84.21; ohne Druckluft arbeitende
Schleuderrad-Gußputzmaschinen sowie Maschinen und Apparate [Drehtrommeln usw.] zum
Abbeizen von Metallen - Tarifnr. 84.59).
e) Walzwerke (z. B. Streckreduzierwalzwerke) und Walzenstraßen, für Metalle (Tarifnr. 84.44).
f) Teile und Zubehör (Tarifnr. 84.48). · ~
g) Von Hand zu führende, mit Druckluft oder eingebautem nichtelektrischem Motor betriebene
.Werlszeuge und Werkzeugmaschinen (Tarifnr. 84.49).
h) Maschinen, Apparate und Geräte zum autogenen Schweißen, Löten, Schneiden oder Ober-
flächenhärten (Tarifnr. 84.50). ...
i) Arlressenprägemaschinen (Tarifnr. 84.M).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2157
Erlluterungen zu
k) Maschinen zum Waschen oder Entfetten von Metallen; Maschinen zum Formen von Metall- (84.45)
pulvern vor dem Sintern; allgemein verwendbare Pressen; Schrottpaketierpressen; Maschinen
zum Herstellen.von Bindfäden, Seilen, Tauen oder Kabeln, z.B. aus Metalldrähten oder ·aus
Metalldrähten und Spinnstoffen (Tarifnr. 84.59).
l) Maschinen, Apparate und Geräte zum elektrischen Schweißen, Löten oder Schneiden
(Tarifnr. 85.11).
m) Materialprüfmaschinen für mechanische Prüfungen (Tarifnr. 90.22).
Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen (usw.) 84.46
I.
(1) Die Erläuterungen I (2) zu 84.45 gelten entsprechend.
(2) Hierher gehören Maschinen zum Bearbeiten von Naturstein oder ähnlichen harten minera-
lischen Stoffen, wie keramischen Waren, Beton, Kunststeinen, Asbestzement usw. sowie Maschinen
zum Bearbeiten von Edelsteinen, Schmucksteinen oder syntbetischen•Steinen, z.B. Sägemaschinen
(Kreis-, Band-, oder Hubsägemaschinen, mit gezahnten oder ungezahnten Sägeblättern, Seilsäge-
maschinen) und Maschinen mit Schleifscheiben zum Zerschneiden und Rillenschneiden, Spalt- und
Teilmaschinen; Schleifmaschinen, Poliermaschinen, Bimsmaschinen, Körnmaschinen; Bohr-
maschinen und Fräsmaschinen; Werkbänke und Maschinen, zum Kehlen, Gravieren oder Her-
stellen von Bildhauerarbeiten usw.; Maschinen zum Schneiden und Schleifen von Schleifsteinen;
Maschinen zum Bearbeiten (Bohren, Schneiden, Fräsen, Polieren usw.) von keramischen Er-
zeugnissen.
(3) Maschinen zum Kaltbearbeiten von Glas sind Maschinen, die Glas in festem Zustand bear-
beiten, wobei das Glas zu seiner leichteren Bearbeitung auch etwas erhitzt sein kann. Hierher
gehören Glasschneidemaschinen mit Schneidrädchen oder Diamant; Schleifmaschinen für Hohl-·
glas und andere Glaswaren (Maschinen für Facettenschliff, Flächenschliff, die verschiedenen
Zierschliffe usw.); Schleifmaschinen, Läppmaschinen usw. zum Randschleifen, Entgraten von
gepreßten Glaswaren, Bodenschleifen usw.; Klarschleifmaschinen und Poliermaschinen (ins-
besondere zum Herstellen von Spiegelglas); Maschinen zum Gravieren von Glas mit Diamanten, ..
Schleifscheiben oder Rädchen; Maschinen zum Bearbeiten und Polieren von optischen Gläsern und ·
Uhrengläsern und Rundschneidemaschinen.
Hier her gehören nicht: II.
a) Werkzeug der Tarifnr. 82.04 (Bohrapparate, hand- oder fußbetriebene Schleifapparate usw.)
und zum Einsetzen in Werkzeugmaschinen bestimmte auswechselbare Werkzeuge (Bohrer,
Fräser usw.) der Tarifnr. 82.05.
b) Mascbinen zur Glasbearbeitung mit Sandstrahlgebläse (Mattiermaschinen) (Tarifnr. 84.21).
c) Maschinen zum Zwirnen von Glasfasern (Tarifnr. 84.36).
d) Maschinen zum Wehen von Glasfasern (Tarifnr. 84.37).
e) Teile und Zubehör (Tarifnr. 84.48).
f) Von Hand zu führende, mit Druckluft oder e~ngebautem nichtelektrischem Motor betriebene
Werkzeuge und Werkzeugmaschinen (Tarifnr. 84:.49).
g) Maschinen der Tarifnr. 84.56, z.B. Maschinen zum Mahlen, Mischen, Formen oder Pressen
1
von mineralischen Stoffen.
h) Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Warmbearbeiten· von Glas oder Glaswaren;
Maschinen zum Zusammenbauen von elektrischen Lampen oder Röhren (Tarifnr. 84.57).
Werkzeugmaschlnen zum Bearbeiten von Holz, Kork, Beln (usw.) 84.47
I.
(1) Hierher gehören Maschinen zum Formen oder Oberflächenbearbeiten von Holz, Kork,
Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen, Horn, Steinnuß, Perlmutter, Elfenbein usw., mit
Ausnahme der Maschinen zum Herstellen von Waren aus körnigem oder staubförmigem Material.
(2) Die Erläuterungen I (2) zu 84.45 gelten entsprechend.
(3) Hierher gehören z.B. Holzentrindungsmaschinen (Stammentrindungs~aschinen, Pfahl-
schälmaschinen usw.); Astausbohrmaschinen; Sägen (Kreissägen, Bandsägen und Kettensägen);
Holzspaltmaschinen zum Herstellen von Latten, Faßdauben, Faßreifen, Brennholz usw.; Messer-
und Schälmaschinen zum Aufschneiden von Stämmen in dünne Blätter für die Furnier-, Sperr-
holz- und Zündholzindustrie; Holzspan- und Holzstreifenschneidemaschinen zum Herstellen von
Käse- oder Streichholzschachteln oder ähnlichen Umschließungen; Holzwolleschneidemaschinen;
Abrichthobelmaschinen und andere Hobelmaschinen; Profiliermaschinen, Kehlmaschinen, Nut-
und Federmaschinen sowie Winkelschneidemaschinen (Gehrungsschneidmaschinen); Fräsmaschi-
nen; Zapfloch- und Za pfenmaschinen zum Schneiden von Zinken ; Drehbänke, einschließlich Dreh-
bänken mit Bohreinrichtung; Rundstabhobelmaschinen (für Besenstiele, Pinselstiele usw.); Bims-,
Schleif- oder Poliermaschinen; Rahmen- oder Kastenpressen zum Herstellen von Stühlen, Tiiren,
2158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
,
(84.4i) Kisten usw. und andere Pressen für die Holzbearbeitung; Furnierverleimpressen; Parkettmaschinen
und U~iversal-Holzbearbeitungsmaschinen, mit denen mehrere Arbeiten verrichtet werden können;
Küfereimaschinen, wie Daubenhobelmaschinen, Daubenbiegemaschinen, Daubenfügemaschinen,
Daubenkimmungsschneidemaschinen, Faßkrösemaschinen, Faßzusammensetzmaschinen und Faß-
reifenauftreibmaschinen; Maschinen zum Herstellen von Bleistiften und Bleistiftbrettchen;
Spezialmaschinen zum Ausfräsen und Bohren von Eisenbahnschwellen; Bildschnitz- und Modellier-
maschinen einschließlich Kopiermaschinen; Holzmehlmühlen; Maschinen zum Nageln, Heften,
Verleimen usw: von Kisten, Kästen, Fässern usw.; Maschinen zuin Herstellen von Holzknöpfen;
Maschinen zum Herstellen von Holzschuhen, Holzsohlen, Holzabsätzen und Schuhleisten aus Holz;
Maschinen zum Bearbeiten (Schälen, Spalten, Runden usw.) von Weidenruten, Binsen, Rohr UBW.;
Maschinen zum Sägen, Schneiden oder Schleifen von Kork; Maschinen zum Bearbeiten von Bein,
Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Rtoffen.
Hierher gehören nicht: ll.
a) Bohrapparate, hand- oder fußbetriebene Schleifapparate, Schraubzwingen, Hand- oder Bank-
schraubstöcke usw. der Tarifnr. 82.04 sowie zum Einsetzen in Werkzeugmaschinen dieser
Tarifnummer bestimmte auswechselbare Werkzeuge (Bohrer, Fräser usw.) der Tarifnr. 82.05.
b) Apparate zum Dämpfen von Holz, z.B. Dauben- und Faßdämpfapparate; Apparate zum
Dehnen von Kork (Tarifnr. 84.17).
c) Wasserstrahlentrinder (Tarifnr. 84.21).
d) Bei der Herstellung von Papierhalbstoff verwendete Bambuszerfaserer, Hackmaschinen zum
Schneiden- von Schnitzeln aus Knüppelholz und Holzschleifmaschinen zum Herstellen von
Holzschliff (Tarifnr. 84.31).
e) Teile und Zubehör (Tarifnr. 84.48).
f) Von Hand zu führende, mit Druckluft oder eingebautem nichtelektrischem Motor betriebene
Werkzeuge und Werkzeugmaschinen (Tarifnr. 84.49).
g) Formmaschinen für plastische Stoffe, Maschinen zum Agglomerieren von Korkabfall, -granulat
oder -mehl, Maschinen zum Herstellen von Kunstholz; Maschinen zum Imprägnieren von
Holz; allgemein verwendbare Pressen; Maschinen zum Herstellen von Korbwaren oder
Flechtwerk (Tarifnr. 84.59). .
84.48 Teile und Zubehör (usw.) für Museltlnen der Tarllnr. 84.45, ~.46 oder 84.47 (usw.)
I.
Hierher gehören:
1. Unter den in Vorschrift 2 .zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen Teile und Zubehör
für Maschinen der Tarifnr. 84.45, 84.46 oder 84.47. Als Zubehör gelten mit Maschinen der
Tarifar. 84.45, 84,46 oder 84.47 verwendete Hilfsvorrichtungen, z. B. auswechselbare Aus-
rüstungsgegenstände, die die genannten Maschinen der auszuführenden Arbeit anpassen,
Vorrichtungen, die d&n Maschinen zusätzliche Bearbeitungsmöglichkeiten oder eine höhere
Präzision geben und Vorrichtungen, mit denen es möglich ist, eine in Zusammenhang mit
der Hauptfunktion der Maschinen stehende Sonderarbeit auszuführen.
2. Werkzeughalter für mechanische Handwerkzeuge der Tarifnr. 82.04, 84.49 oder 85.05.
Zu A gehören:
1. Spann- und Haltevorrichtungen für Werkstücke, die das zu bearbeitende Werkstück halten
und gegebenenfalls so bewegen, wie es die durchzuführende Bearbeitung erfordert. Hierzu
gehören z.B. nichtmagnetische Spannplatten und Spannfutter; Spa.nnfutterbacken; nicht-
magnetische schwenkbare oder nichtschwenkba.re Spanntische, auch mit Mikrometer-Einstell-
vorrichtung; Reitstöcke; Aufspannbügel und Winkelplatten; Keile; Planscheiben; Spann-
zangen; feste, drehbare und einstellbare Maschinenschraubstöcke; Lünetten (Setzstöcke).
2. Spann- und Haltevorrichtungen für Werkzeuge (einschließlich Werkzeughalter für mechanische
Handwerk.zeuge der Tarifnr. 82.04, 84.49 oder 85.05), die zum Halten, Führen und Betätigen
des Werkzeugs dienen. Hierzu gehören z. B. Werkzeughalter für Drehbänke (Stichelhäuser,
Drehstahlhalter, Spannklauen, Revolverköpfe usw,), sich selbst öffnende Gewindeschneid-
köpfe, Futter, Zangen und Hülsen für Bohrer sowie Werkzeughalter mit biegsamer Wel1e,
für Werkzeuge der Tarifnr. 85.05.
Zu B gehören:
1. Zusatzvorrichtungen zum Drehen von Kugeln, Apparate zum Hinterdrehen, Einstechen usw.
2. Kopiervorrichtungen (auch elektrisch oder elektronisch arbeitende) zum automatischen
Herstellen von Teilen nach Schablonen oder Mustern.
3. Schleifvorrichtungen für Hobel- und Stoßmaschinen.
4. Mechanische Vorrichtungen zur automatischen Vorschubregulierung des Werkstückes oder
WerkzeugeR während der ßp,arhcitnng.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2159
Erliuterungen . zu
5. Spezialvorrichtungen (besondere Zusatzvorrichtungen), die die Bearbeitungsgenauigkeit der (84.48)
Werkzeugmaschinen erhöhen, ohne daß diese Vorrichtungen selbst einen Bearbeitungsvorgang
ausführen, z. B. Zentriervorrichtungen, Nivelliervorrichtungen, Teilköpfe (Teilapparate),
Mikrometervorrichtungen zum Einstellen oder Begrenzen des Weges von Drehbankschlitten
usw. Diese Vorrichtungen gehören auch dann hierzu, wenn sie eine optische Ablesevorrichtung
enthalten (z.B. »optische" Teilköpfe). Ausgenommen sind Vorrichtungen, die an Werkzeug-
maschinen angebracht werden, aber eindeutig optische Instrumente sind.
II.
_Hierher gehören nicht:
a) Magnetische oder elektromagnetische Ölfilter zum Reinigen von Schneidölen (Tarifnr. 84.18).
b) Nivellierwinden (Tarifnr. 84.22).
c) Getriebe und Kupplungen der Tarifnr. 84.63.
d) Spezifisch elektrische oder elektronische Teile und spezifisch elektrisches oder elektronii--ches
Zubehör, z.B. elektrische Anlaß- und Steuergeräte für Werkzeugmaschinen oder deren
Elektromotore; elektromagnetische Spannfutter und Spannplatten (Kapitel 85 ).
e) Zentriermikroskope (Tarifnr. 90.12).
f) Mikrometer-Ablesegeräte, Fluchtfernrohre, Profilprojektoren und andere Meß-, Prüf- und
Kontrollgeräte der Tarifnr. 90.16.
g) Touren- und Produktionszähler (Tarifnr. 90.27).
Von Hand zu führende, mit Drul'kluft oder eingebautem 84.49
nJchteJ.-ktrischem Motor betriebene Werkzeuge (usw.)
I.
(1) Hierher gehören von Hand zu führende Werkzeuge und Werkzeugmaschinen, in die ent-
weder ein Druckluftmotor (oder durch Druckluft bewegter Kolben) oder ein Kolbenverbrennungs-
motor oder ein anderer nichtelektrischer Motor (z.B. eine kleine Wasserturbine) eingebaut ist.
Hierher gehören auch von Hand zu führende Druckluftwerkzeuge und -werkzeugmaschinen, bei
denen die Wirkung der Druckluft noch durch einen hydraulischen Druckumsetzer unterstützt wird
(hydro- oder ölpneumatische Werkzeuge und Werkzeugmaschinen).
(2) Als »von Hand zu führende« Werkzeuge und Werkzeugmaschinen sind nur Maschinen und
Geräte anzusehen, die so gebaut sind, daß sie entweder während ihrer Verwendung in der Hand
gehalten oder wenigstens mit der Hand gelenkt werden können. Zur letzteren Gruppe gehören
schwerere Maschinen und Geräte, z. B. Erdstampfer und Maschinen und Geräte, die mit Hilfs-
haltevorrichtungen ausgestattet sind. Als Hilfshaltevorrichtungen gelten Ständer, Stütz~n, Seil-
aufhängevorrichtungen usw., die einen Teil des Maschinen- oder Gerätegewichtes tragen und
zeitweilig während der Verwendung der Maschinen oder Geräte angebracht werden, um ein schnelles
Ermüden der Bedienungsperson zu verhindern.
(3) Werkzeuge und Werkzeugmaschinen dieser Tarifnummer werden zum Bearbeiten von Stoffen
aller Art und in verschiedenen Industriezweigen verwendet, z.B. im Kohlenbergbau, Straßenbau,
Schiffsbau U8W. Hierher gehören Bohrmaschinen, Ausbohrmaschinen und Gewindeschneidmaschinen;
Gesteins bohrrn aschinen; Schraubenzieher, Schraubeneinsetzmaschinen und Stopfenziehmaschinen;
SchleifmaHchinen, Bimsmaschinen, Poliermaschinen und Oberflächenglättmaschinen; Bürst-
maschinen; Sägen (Kreissägen, Kettensägen usw.); Entrostungshämmer, Meißelhämmer, Abbau-
hämmer und Betonbrecher, Niethämmer; Nietpressen; Blechscheren und Blechknapper; Sand-
stampfer, Kernausstoßhämmer und Vibratoren, für Gießereien; Erdstampfer für den Straßenbau;
Spatenhämmer; Vibratoren zum Gleichmachen und Stampfen von Beton; Kesselstein-Abklopf-
hämmer mit hydraulischer Turbine, für Kesselrohre; Drttckluftschmierpistolen für Tankstellen usw.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Kompressoren zur Druckluftversorgung der hierher gehörenden Druckluftwerkzeuge und
-werkzeugmaschinen (Tarifnr. 84.11 ).
b) Zerstäuber für Flüssigkeiten oder Pulver; Sandstrahlgebläse und dergleichen (Tarifnr. 84.21).
c) :Mechanische Hilfshaltevorrichtungen für Werkzeuge oder Werkzeugmaschinen dieser Tarif-
nummer, z. B. mechanische Stützen, Seilaufhängevorrichtungen, Vorschubgeräte, Bohrwagen
(Tarifnr. 84.22).
d) Werkzeugmaschinen (auch tragbare) mit Grundplatte oder mit Vorrichtung zum Befestigen
an der Wand, auf der Werkbank, auf dem Fußboden usw. während der Verwendun·~
(Tarifnr. R4.4fl, 84.46 oder 84.47).
2160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
ZU Erläuterungen
84.50 Mas~hinen, Apparate und Gerite zum autogenen Sehwelßen (usw.)
1.
(1) Hier her gehören Handapparate (Brenner) und andere Maschinen, Apparate oder Geräte,
die durch Verbrennen eines Gemisches aus Brenngas (Acetylen, Leuchtgas, Wasserstoff, Butan,
Propan usw.) und Sauerstoff eine heiße Flamme erzeugen, mit der es möglich ist, Metalle, Kunst-
stoffe oder andere Stoffe zu schweißen, zu löten oder zu schneiden (trennen) oder die Oberfläche·
von Metallen durch Erhitzen (und Abschrecken mit Wasser oder einer anderen geeigneten Flüssig-
keit) zu härten. Derartige Maschinen, Apparate oder Geräte gehören hierher, ohne Rücksicht
darauf, daß sie auch noch für andere Arbeiten, die eine heiße Flamme benötigen, verwendet werden
können (z. B. zum Erhitzen von Werkstücken, Auftragen von Metall auf abgenutzte Metallteile,
Abstechen von Hochöfen, Fugenhobeln oder Abbrennen von Farbe). Jedoch gehören auch Ma-
schinen, Apparate oder Geräte hierher, die eigens für derartige, nicht im Wortlaut der Tarifnummer
genannte Arbeiten gebaut sinq, sofern sie wie die im ersten Satz beschriebenen Maschinen, Apparate
oder Geräte arbeiten.
(2) Hierher gehören z.B. Schweißbrenner, Lötbrenner, Schneidbrenner, kombinierte Schweiß-,
Schneid- und Lötbrenner, Schweiß-, Schneid- und Lötbrennergarnituren in Kästen, Brenner für die
autogene Oberflächenhärtung (Härtebrenner), Anwä.rmbrenner, Autogen-Schweißmaschinen,
Autogen-Lötmaschinen, Autogen-Brennschneidmaschinen, Autogen-Härtemaschinen, Fugen-· und
Flämmhobler, Farbabbrenngeräte.
(3) Hierher gehören auch, obwohl sie keine _Brenner sind, Autogen-Handapparate, bei denen die
von einem unter Sauerstoffzufuhr verbrennenden Eisen- oder Stahlrohr ausgehende Hitze zum
Zerschneiden oder Durchbohren (Schmelzen) von Stein, Beton, Gesteinsschichten usw. ausgenutzt
wird (sogenannte Sauerstofflanzen).
(4) Supporte, Rollenböcke, Führungswagen zum Brennschneiden (für gerade Schnitte, Rund-
schnitte usw.) und ähnliche, für Handapparate (Brenner) dieser Tarifnummer bestimmte Zusatz-
vorrichtungen gehören ebenfalls hierher.
Hier her gehören nicht: II.
a) Lötlampen und nichtelek~rische Lötkolben (Tarifnr. 82.04).
b) Erzeuger von Acetylengas auf feuchtem Wege (Tarifnr. 84.03).
c) Flammspritzpistolen für Metalle oder Kunststoffe (Tarifnr. 84.21).
d) Nicht mit Gas oder elekt~ischem Stro:qi betriebene Lötmaschinen und -apparate, die mit
Löträdchen oder Lötkolben arbeiten (Tarifnr. 84.59).
e) Maschinen, Apparate und Geräte zum elektrischen Schweißen, Löten oder Schneiden, ein-
schließlich elektrischer Lötkolben und Maschinen, Apparate und Geräte, die gleichzeitig Gas
und elektrischen Strom verwenden (z. B. Arcatom-Schweißgeräte) (Tarifnr. 85.14).
84.5.1 Schreibmaschinen ohne llechenwerk; SehrHuehutzmaschlnen
I.
(1) Hier h:er gehören Schreibmaschinen, auch mit Anschlagzähler, Briefzähler, Wortzähler,
Zeilenzähler oder dergleichen, aber ohne Rechenwerk, d. h. ohne Einrichtung, die gestattet,
wenigstens 2 Zahlen zu addieren. Hierher gehören demnach z. B.:
1. Standardschreibmaschinen, Breitwagenschreibmaschinen (einschließlich sogenannter nicht-
rechnender Schreibbuchungsmaschinen, d. h. Breitwagenschreibmaschinen, die für Buch-
haltungszwecke mit besonderen Hilfseinrichtungen, z.B. Buchungs-Vorsteckeinrichtung,
Einwerfer- und Auswerfervorrichtung für Buchungskarten, Wähltabulator usw. ausgestattet
sind), Klein- und Reiseschreibmaschinen, Einarmersclireibmaschinen; Planflächenschreib-
maschinen, Typenwalzen- und Typenstangen-Schreibmaschinen.
2. Spezialschreibmaschinen, soweit sie wie gewöhnliche Schreibmaschinen arbeiten, z. B. Musik-
noten-Schreibmaschinen, BlindenschTift-Schreibmaschinen, Stenogra.phiermaschinen und
Chiffrier- und Dechiffriermaschinen (Geheimschriftmaschinen).
3. Elektrische Schreibmaschinen, mit Antrieb durch Elektromotor, elektromagnetische Relais
oder elektronisches System.
4. Automatische, d. h. durch Aufzeichnungsträger (z. B. Lochstreifen oder Magnetband)
gesteuerte Schreibmaschinen. ·
5. Schreibmaschinen mit Übertragungseinrichtung auf Aufzeichnungsträger (z.B. Lochstreifen
oder Magnetband).
6. Schreibmaschinen mit einer elektrischen oder elektromechanischen Übertragungseinrichtung,
die automatisch die angeschlagenen Zahlen an eine selbständige Rechen- oder Buchungs-
maschine weitergibt.
7. Schreibmaschinen zum Beschriften (Kennzeichnen) von Isolierrohren oder isolierten elek-
trischen Leitungsdrähten. Diese Maschinen verwenden manchmal geheizte Typen.
.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2161
Erllut.erungen zu
(2) Schriftschutzmaschinen sind kleinere Maschinen, mit denen Schecks und andere Dokumente (8'-61)
zur Verhinderung von Fälschungen in besonderer Weise beschriftet werden,, wobei meistens unaus-
löschbare und tief in das Papier eindringende Spezialtinten verwendet oder die Umrisse der Buch-
staben, Ziffern oder anderen aufgedruckten Zeichen fein perforiert oder guillochiert (schraffiert)
werden. Auch Signiermaschinen, bei denen die Unterschrift mit einem Anschlag und meistens auf
einen unnachahmbären Dessin-Untergrund geschrieben wird, gehören hierher.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Schreibmaschinen mit auswechselbaren Typen, zur Satzherstellung insbesondere für Flach-
druckverfahren (Schreibsetzmaschinen) (Tarifnr. 84.34).
b) Schreibmaschinen mit Rechenwerk (rechnende Schreibbuchungsmaschinen) (Tarifnr. 84.52).
c) Adressenprägemaschinen; Maschinen zum Ausstanzen von Schablonen, die zum Beschriften
von Kisten oder anderen Umschließungen dienen; ohne Schreibmaschine zur Abfertigung
gestellte Übertragungseinrichtungen auf Aufzeichnungsträger, z.. B. Streifenlocher zum
Herstellen der Lochstreifen für automatische Schreibmaschinen; Zusatzgeräte (Wiedergabe-
geräte) zum Anbau an gewöhnliche Schreibmaschinen, um die letzteren automatisch (z.B.
lochstreifen- oder magnetbandgesteuert) zu machen (Tarifnr. 84.54).
d) Teile und Zubehör (Tarifnr. 84.55).
e) Fernschreiber (Tarifnr. 85.13).
f) Spielzeugschreibmaschinen (Tarifnr. 97.03).
Rechenmaschinen; Buchungsmaschinen, Registrierkassen (usw.) 84.52
I.
Hierher gehören nur Maschinen und Apparate mit Rechenwerk, d. h. einer Einrichtung, die
gestattet, mindestens zwei Zahlen zu addieren. Nicht hierher gehören daher Apparate mit Zählwerk,
das Einheit um Einheit weiterrückt (z.B. Tourenzähler).
Zu A gehören hand- und kraftbetriebene Rechenmaschinen, auch elektromagnetisch oder
elektronisch arbeitend, z. B.:
1. Einspezies-Rechenmaschinen (zum Addieren), z.B. einfache, von Hand mit Griffel zu ver-
schiebende Zahnstangen-Addiergeräte in Taschenformat; Zweispezies-Rechenmaschinen
(zum Addieren und Subtrahieren), Dreispezies-Rechenmaschinen (zum Addieren, Subtra-
hieren und Multiplizieren) und Vierspezies-Rechenmaschinen (zum Durchführen der vier
Grundrechenarten), auch mit Druckwerk.
2. Programmgesteuerte elektronische oder elektromagnetische Rechellmaschinen und zwar
sowohl sogenannte Digital-Rechner, bei denen die Daten in Form von Ziffern verarbeitet
werden, als auch Analog-Rechner, bei denen die Daten durch physikalische Größen (z.B.
Länge, Spannung) dargestellt werden. Diese Rechenmaschinen arbeiten in der Regel mit
Aufzeichnungsträger (z.B. Magnetbändern, Lochstreifen) und bestehen in der Regel aus
mehreren meist voneinander getrennten Aggregaten, z.B. dem Eingabegerät, der eigentlichen
Rechenmaschine (Rechenaggregat), dem Ausgabegerät usw. Das Eingabegerät ist in der
Regel entweder ein Lochkarten-Magnetbandumwandler oder ein Lochstreifen-Magnetband-
umwandler. Das Ausgabegerät ist in der Regel entweder ein magnetbandgesteuerter Schnell-
drucker, eine magnetbandgesteuerte Schreibmaschine oder ein magnetbitndgesteuerter
Lochkarten- oder Lochstreifenlocher. Eingabegerät und Ausgabegerät gehören hierher,
wenn sie mit der eigentlichen Rechenmaschine (Rechenaggregat) zur Abfertigung gestellt
werden.
Gesondert zur Abfertigung gestellt gehören magnetbandgesteue~ Schreibmaschinen und
magnetbandgesteuerte Schnelldrucker zu Tarifnr. 84.51, magnetbandgesteuerte Lochkarten-
locher und Lochkarten-Magnetbandumwandler zu T.arifnr. 84.53, magnetbandgesteuerte
Lochstreifenlocher und Lochstreifen-Magnetbandumwandler zu Tarifnr. 84.54. ·
Maschinen, bei denen die eigentliche Rechenmaschine (Rechenaggregat) mit Lochkarten
betrieben wird, gehören zu Tarifnr. 84.53, auch wenn die Lochkarteneingabe sich nicht im
Rechenaggregat befindet, d. h. die beim Abtasten der Lochkarten erhaltenen Impulse durch
Kabel in das Rechenaggregat weitergegeben werden. Gesondert zur Abfertigung gestellte
Rechenag~egate, bei denen nicht erkennbar ist, tla.ß sie mit Lochkarten betrieben werden,
gehören hierher.
3. Rechenmaschinen zu besonderen Zwecken, z. B. Rechengeräte zum Ermitteln der Schuß-
weite für die Artillerie sowie Rechenmaschinen zum Vorausberechnen der Gezeitenhöhe und
-stunde.
(1) Zu B: Buchungsmaschinen sind Maschinen, die zu Buchhaltungszwecken zwei Funktionen
erfüllen: die Rechenfunktion und die Schreibfunktion. Buchungsmaschinen besitzen deshalb
Addierwerke oder andere Rechenwerke, was sie von Schreibmaschinen unterscheidet, sowie
20
2162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erliutetungen
(84,52) eine voHständige alphabetische Tastatur oder eine numerische Tastatur oder Symboltasten (mit
abgekürzten oder vereilibarten Zeichen, z. B. »Jan.«, -"Feb.«, »Dbt«, »Saldo«) oder mehrere dieser
Einrichtungen nebeneinander. Buchungsmaschinen können auch eine Vorrichtung zum Einkerben
oder Lochen der Belege zur Erleichterung ihrer Einordnung oder Sortierung besitzen.
(2) Hierzu gehören hand- und kraftbetriebene Buchungsmaschinen, auch• elektromagnetisch
oder elektronisch arbeitend, z. B.:
1. Rechnende Schreibbuchungsmaschinen, d. h. Schreibmaschinen mit einem oder mehreren
aufsetzbaren Rechenwerken.
2. Addierbuchungsmaschinen mit Ziffern-, Zeichen- oder Volltexttastatur. Addierbuchungs-
maschinen unterscheiden sich von Addiermaschinen (Zweispezies-Rechenmaschinen) dadurch,
daß sie mindestens ein saldierendes Rechenwerk haben und durch eine automatische Steuerung
die für die Niederschrift von Buchungsvorgängen notwendigen Schaltungen nach vorheriger
Einstellung selbständig durchführen. Mit Schüttel- oder Springwagen ausgestattete Addier-
maschinen (Zweispezies-Rechenmaimhinen) sind nicht als Addierbuchungsmaschinen zu
tarifieren.
3. Buchungsmaschinen, die die unter Ziffer 2 genannten Merkmale aufweisen und multiplizieren
und/oder dividieren (z. B. Fakturiermaschinen).
4. Registrierbuchungsmaschinen, d. h. Buchungsmaschinen, bei denen der Buchungsablauf
- statt wie bei Addierbuchungsmaschinen durch auswechselbare Steuervorrichtungen -
ausschließlich durch Tasten oder Hebel gesteuert wird. Sie haben keine Anzeigevorrichtung
und besitzen:
eine Vielzahl von Rechenwerken, die nur addieren;
in der Regel auch eines oder mehrere Rechenwerke, die subtrahieren (Saldierwerke);
ein Druckwerk mit 2 oder mehreren, voneinander unabhängig arbeitenden Druckstellen
- auch Drucktische genannt - für Originaldrucke, z. B. auf Kontokarten, Sparbücher,
Journale, Lohnlisten, Rechnungen, Buchungsbelegen usw. Mit dem Druckwerk können
Zahlen automatisch in mehrere Spalten nebeneinander gedruckt werden.
Zu C gehören Barfrankiermaschinen und :Markenfrankiermaschinen. Barfrankiermaschinen
bedrucken die Postsendungen mit einem die Briefmarken ersetzenden Freistempel (auch mit Werbe-
texten usw. verbunden) und rechnen die einzelnen freigemachten Beträge mit einem nicht zurück-
drehbaren Rechenwerk auf. Markenfrankietmaschinen frankieren mit Briefmarken und rechnen
die ausgegebenen Werte zusammen.
Zu D gehören:
1. Registrierkassen, auch Kontrollkassen genannt (Ladenkassen, Kellnerkassen usw.), zrim
Registrieren und Zusammenzählen (Aufrechnen) bzw. Abziehen von einzelnen Rechnungs-
beträgen. Sie besitzen in der Regel ein bis drei Druckstellen zum Bedrucken von Kontroll-
streifen, Quittungen, Karteiblättern, Bons usw. und haben oft eine Anzeigevorrichtung
(Schauwerk) und eine Schublade.
2. Fahrkarten- oder Eintrittskartenausgabemaschinen für Verkehrsbetriebe, Theater, Kinos
usw., die Fahrkarten oder Eintrittskarten ausgeben, registrieren und die eingenommenen
Einzelbeträge aufrechnen. Hierher gehören auch Maschinen dieser Art, die die Karten oder
Scheine unmittelbar vor der Ausgabe selbst drucken (z. B. registrierende und aufrechnende
Fahrscheindrucker für Schaffner).
3. Totalisatoren (Maschinen für Wettbüros), die Teilnahmescheine ausgeben, Einsätze zusammen-
zählen und manchmal auch Anteile und Erträge errechnen.
II.
Hier her gehör-en nicht:
a) Waagen mit Rechenwerk zum Zusammenzahlen der Wiegeergebnisse (Tarifnr. 84.20 oder
90.15).
b) Nichtrechnende Schreibbuchungsmaschinen, d. h. Breitwagenschreibmaschinen ohne Rechen-
werk, die zu Buchhaltungszwecken mit besonderen Hilfseinrichtungen (z. B. Buchungs-
Vorsteckeinrichtung, Einwerfer- und Auswerfervorrichtung für Buchungskarten, Wähl-
tabulator usw.) ausgestattet sind (Tarifnr. 84.51).
c) Rechenlocher und andere Lochkartenmaschinen, auch wenn sie ausschließlich oder haupt-
sächlich als Buchungsmaschinen verwendet werden (Tarifnr. 84.53).
d) Registrierkassen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskartenausgabemaschinen
und dergleichen, ohne Rechenwerk (Tarifnr. 84.54).
e) Teile und Zubehör (Tarifnr. 84.55).
f) Münz- oder Marken-Automaten zur Ausgabe von Fahr- oder Eintrittskarten (Tarifnr. 84.58).
g) Recheninstrumente und -geräte der Tarifnr. 90.16, z. B. Rechenschieber und Rechenscheiben.
h) Tourenzähler, Pro<luktionszähler, Kilometerzähler, Rchrittzähler usw. (Tarifnr. 90.27).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2163
Erläuterungen zu
Lochkartenmaschinen (usw.)
I.
(1) Hierher gehören die Maschinen zur Durchführung des Lochkartenverfahrens. ·D~s sind
Maschinen, die ztlm Aufstellen von Statistiken, Durchführen von Berechnungen, Buchungen usw.
die Lochkarte verwenden und in der Regel in einer Maschinengruppe zusammenarbeiten. Hierher
gehören z. B. :
1. Locher (Lochmaschinen). Sie dienen zum Lochen der Lochkarten für das Lochkartenver-
fahren. Hierher gehören Handlocher, Magnetlocher, Motorlocher, Tastenlocher und auto-
matische (z. B. lochstreifen- oder magnetbandgesteuerte) Lochkartenlocher, einschließlich
der Locher, in denen die Lochstempel von einer Photozelle gesteuert werden, die einen Papier-
streifen abliest, auf dem die zu lochenden Stellen mit Tinte oder Bleistift markiert sind.
2. Lochprüfer zum Prüfen der gelochten Lochkarten auf Lochungsfehler.
3. Kartendoppler zum Übertragen von Lochungen der Mutterkarten (Stammkarten) auf un-
gelochte Lochkarten (Tochterkarten).
4. Rechenlocher zum automatischen Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren oder auch Divi-
dieren der in die Lochkarten eingelochten Zahlenbegriffe und zum Lochen der Ergebnisse
in die gleichen Lochkarten oder in die jeweils letzte Karte einer Karten-Serie.
5. Lochschriftübersetzer zum Übersetzen der Lochungen der Lochkarten in Klartext; sie drucken
auf die Karten selbst, meistens am Seitenrand oder am oberen Rand, die den Lochungen
entsprechenden Angaben.
6. Lochkarten-Sortiermaschinen und -Mischer.
7. Tabelliermaschinen zum Durchführen von Zählungen und Berechnungen auf Grund der
gestellten Aufgabe, ausgehend von den Lochungen in den Karten, sowie zum Drucken der
Angaben und Ergebnisse in Klartext in Form von Tabellen oder Listen auf einzelne Blätter
oder auf Papierrollen.
(2) Hierher gehören nicht nur in Maschinengruppen zusammenarbeitende Maschinen mit nur
~iner Funktion, sondern auch kombinierte Maschinen, die mehrere Funktionen ausüben (z.B.
kombinierte Locher-LochschriftiiberRetzer, Locher-Lochprüfer, Rortier-Tahelliermaschinen) .
•
II.
Hierher gehören nicht:
a) Schreibmaschinen mit Übertragungseinrichtung auf Aufzeichnungsträger, z.B. Schreib-
. maschinen mit Streifenlocher (Tarifnr. 84.51).
b) Nicht oder nicht auschließlich mit Lochkarten betriebene, programmgesteuerte elektronische
oder elektromagnetische Rechenmaschinen (Digital-Rechner und Analog-Rechner); Buchungs-
maschinen mit Vorrichtung zum Einkerben oder Lochen der Belege zur Erleichterung ihrer
Einordnung oder Sortierung (Tarifnr. 84.52).
c) Maschinen zum Einkerben oder Lochen von Buchführungskarteikarten oder sonsti~f'n
Belegen zur Erleichterung ihrer Einordnung oder Sortierung (Tarifnr. 84.54).
d) Teile und Zubehör (Tarifnr. 84.55).
Andere Büromaschinen und -apparate (usw.) 84.54
I.
Hier her gehören die weder in den Tarifnrn. 84.51-84.53 noch in einer anderen Tarifnummer
des Zolltarifs erfaßten Büromaschinen und -apparate. Der Warenbegriff »Büromaschinen und
-apparate« ist sehr weit auszulegen. Er schließt nicht nur die in den Büros im eigentlichen Sinne
verwendeten Maschinen und Apparate ein, sondern auch solche, die in Geschäften, Fabriken,
Werkstätten, Schulen, Bahnhöfen, Hotels usw. zum Erledigen der Büroarbeiten, d. h. zu Schreib-
arbeiten (Eintragen, Führen von Belegen, Schriftwechsel usw.), zum Ablegen, zur Buchhaltung
usw. verwendet werden. Derartige Maschinen und Apparate gehören jedoch nur hierher, wenn sie
eine Grundplatte oder Füße zum Aufstellen auf Schreibtischen, Tischen usw., oder eine Befesti-
gungsvorrichtung haben. Handapparate gehören also nicht hierher. Die Maschinen und Apparate
gehören hierher, ohne Rücksicht darauf, ob sie hand- oder kraftbetrieben sind und elektromagne-
tisch oder elektronisch arbeiten.
Zu A: Adressiermaschinen sind Büromaschinen zum fortlaufenden Drucken von Anschnften
oder anderen Angaben auf Postsendungen, Rechnungen usw. mit besonderen Schablonen oder
Metallplatten (Adreßplatten). Sie unterscheiden sich von Druckmaschinen der Tarifnr. 84.35
insbesondere dadurch, daß durch einen in der Regel automatischen Durchlauf der Schablonen oder
Metallplatten die zum Druck kommenden Anschriften .oder anderen Angaben ständig wechseln.
Adressenprägemaschinen, dienen zum Einprägen dn Texte in clie 8chablonen oder Metallplattt>11
für Adre~siermaschinen.
20*
2164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957-, Teil II
zu Erlluterungen
(8f.5') Zu B gehören:
1. Spezialmaschinen zum Zuschneiden oder Auswählen der Schablonen oder Metallplatten für
Adressiermaschinen.
2. Hektographen genannte Vervielfältiger (z.B. Gelatine- und Alkoholvervielfältiger) und
Schablonen-Vervielf.ältiger. Auch die kleinen, zur Verwendung mit Hektographen gebauten
Kopierpressen gehören hierher.
3. Münzen- und Banknotensortier-, -zähl- und -einwickelmaschinen, auch mit Vorrichtung zum
Aufdrucken von Stückzahl oder Wert der Münzen oder Noten auf die Verpackung.
4. Bleistiftspitzmaschinen.
5. Perforiermaschinen (Locher) zum Lochen von Papieren oder Schriftstücken vor dem Ab-
legen in Ordner oder Einordnen in Karteien. .
6. Büroheftmaschinen zum Zusammenfügen von Schriftstücken durch Metallklammern und
Maschinen oder Apparate zum Entfernen solcher Klammern.
7. Fahrkarten- oder Eintrittskartenausgabemaschinen ohne Rechenwerk. Hierzu gehören
auch Fahrscheindrucker und Fahrscheinentwerter, ohne Rechenwerk, für Straßenbahn-
, schaffner, Busschaffner usw.
8. Locher zum Herstellen von Lochstreifen für automatische Büromaschinen (Schreibmaschinen
usw.).
9. Zusatzgeräte (Wiedergabegeräte) zum Anbau an gewöhnliche Schreibmaschinen, um die
letzteren automatisch (z.B. lochstreifen- oder magnetbandgesteuert) zu machen, auch solche,
die aus den Lochstreifen oder Magnetbändern die zu schreibenden Textabschnitte aus-
wählen können.
10. Brieffaltmaschinen, auch mit Vorrichtung zum Einstecken der Briefe in Briefumschläge
oder Streifbänder.
11. Briefku vertiermaschinen.
12. Briefschließ-, -siegel- und -öffnungsniaschinen.
13. Briefmarkenentwertungsmaschinen.
14. Briefsortierni.aschinen, wie sie auf Postämtern verwendet werden.
15. Apparate, die Packpapier oder gummiertes Papier abgeben.
16. Apparate zum Befeuchten von gummiertem Papier oder von Briefmarken.
17. Apparate zum Vernichten vertraulicher Schreiben, die meistens das zu vernichtende Papier
zerstückeln oder in Streifen schneiden.
18. Registrierkassen und Frankiermaschinen, ohne Rechenwerk.
19. Maschinen zum Ausstanzen von Schablonen, die zum Beschriften von Kisten oder anderen
Umschließungen dienen.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Maschinen und Apparate ohne Grundplatte, Sockel, Füße oder dergleichen oder ohne Befesti-
gungsvorrichtung, z.B. Heftpistolen (Tarifnr. 82.04).
b) Nichtmechanische Bleistiftspitzer (mit Spielzeugcharakter - Kapitel 97, andere - Tarifnr.
82.13).
c) Münzzählwaagen, d. h. Maschinen, die Münzen durch Abwiegen zählen (Tarifnr. 84.20 oder
90.15).
d) Papierzerschneidemaschinen (Zerfaserer), die in der Papierindustrie verwendet werden
(Tarifnr. 84.31).
e) Buchbindereiheftmaschinen (Tarifnr. 84.32), Heftmaschinen für die Kartonagenherstellung
(Tarifnr. 84.33).
f) Perforiermaschinen für die Papier- oder Pappeindustrie (Tarifnr. 84.33).
g) Kleine, als Bürodruckmaschinen oder Druck- und Vervielfältigungsmaschinen bezeichnete
Buchdruckmaschinen und mit Metall- oder Kunststoff-Folien arbeitende· Offsetmaschinen,
auch wenn sie zur Verwendung in Büros bestimmt sind (Tarifnr. 84.35).
h) Registrierkassen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskartenausgabemaschinen
oder dergleichen, mit Rechenwerk (Tarifnr. 84.52). ·
i) Teile und Zubehör (Tarifnr. 84.55).
k) Münz- oder Markenautomaten zur Ausgabe von Fahr- oder Eintrittskarten (Tarifnr. 84.58).
1) Photographische Apparate für Mikrofilm (Tarifnr. 90.07).
m) Photokopierapparate der Tarifnr. 90.10. • -
n) Röntgenapparate zum Prüfen von Banknoten, Briefen oder anderen Schriftstücken (Tarifnr.
90.20).
'O) Kontrollapparate mit Uhrwerk (Registrieruhren, Zeit- und Datumstempeluhren, Stech-
uhren usw.) (Tarifnr. 91.05).
p) Diktiergeräte und andere Tonaufna.hme- und Tonwiedergabegeräte (Tarifnr. 92.11).
q) Petschafte, Nummernstempel, Zusammensetzstempel, Datumstempel, einfache Stempel und
ähnliche Handstempel (Tarifnr. 98.07).
Nr. 39 ..:_ Tag der Ausgabe: Bonn, den 30.. Dezember 1957 2165
Erliuterungen zu
Telle und Zubeh6r, ausgenommen Kofferbehälter, Schutzhftllen (usw.) 84.55
I.
Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher Teile
und Zubehör für Maschinen und Apparate der Tarifnr. 84.51, 84.52, 84.53 oder 84.54. Unter Zu-
behör sind nur Vorrichtungen zu verstehen, die zum Anmontieren an Maschinen und Apparate der
Tarifnr. 84.51, 84:.52, 84.53 oder 84.54 eingerichtet sind. Das hierher gehörende Zubehör kann
entweder aus auswechselbaren Ausrüstungsgegenständen bestehen, die die Maschinen oder Appa-
rate für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet machen, oder aus Vorrichtungen, die
ihnen zusätzliche Möglichkeiten verleihen oder mit denen es möglich ist, eine im Zusammenhang
mit der Hauptfunktion der Maschinen oder Apparate stehende Sonderarbeit auszuführen. Hierher
gehören auch Möbel, die für die ständige Aufnahme einer Maschine oder eines Apparates der
Tarifnr. 84.51, 84.52, 84.53 oder 84.54 konstruiert sind und nur zusammen mit dieser Maschine
oder diesem Apparat verwendet werden können.
Zu A gehören Teile von Lochkartenmaschinen, z.B. Rechenwerke (für Rechenlocher, Tabellier-
maschinen usw.) und Druckwerke für Tabelliermaschinen. Zubehör für Lochkartenmaschinen
gehört zu Absatz C dieser Tarifnummer.
Zu B gehören Rechenwerke für Maschinen und Apparate der Tarifnr. 84.52 (z. B. Rechenwerke
für Rechenmaschinen, Buchungsmaschinen, Registrierkassen, Frankiermaschinen, Fahrkarten-
oder Eintrittskartenausgabemaschinen oder Totalisatoren).
Zu C gehören Vorrichtungen für die kontinuierliche Papierzuführung bei Schreibmaschinen,
Buchungsmaschinen usw.; Zeilenschaltvorrichtungen für diese Maschinen; Vorrichtungen zum
listenmäßigen Erfassen der von Adressiermaschinen gedruckten Adressen; Kopienhalter für
Schreibmaschinen; ungeprägte Schablonen und Metallplatten, deren Bestimmung für Adressier-
maschinen erkennbar ist.
Hierher gehören nicht: II.
a) Transportbehälter (z. B. Kofferbehälter für Reiseschreibmaschinen), Schutzhüllen, Filz-
unterlagen und leere Farbbandspulen, für Büromaschinen.
b) Wachsmatrizen für Schreibmaschinen (Tarifnr. 48.13).
c) Lochkarten, gelocht oder ungelocht (Tarifnr. 48.21).
d) Anschlagzähler, die an Schreibmaschinen zum Kontrollieren der Anschlaggeschwindigkeit
angebracht werden (Tarifnr. 90.27).
e) Büromöbel (Kapitel 94).
f) Schreibmaschinenfarbbänder und ähnliche Farbbänder, auf Spulen usw. (Tarifnr. 98.08).
Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Waschen (usw.) 84.56
(1) Hierher gehören: . I.
1. Hauptsächlich in den Grundstoff-Industrien verwendete Maschinen und Apparate zum Auf-
bereiten (Aussortieren, Sieben, Waschen, Zerkleinern, Mahlen oder Mischen) von Erden
(einschließlich Farberden), Ton, Steinen, Zement, Beton, Erzen, Schlacken, mineralischen
Brennstoffen, mineralischen Düngemitteln oder anderen festen mineralischen Stoffen (auch
in pulver- oder breiförmigem Zustand), z.B. Klassierer (Rechenklassierer, Schüsselklassierer,
Spiralklassierer, Windsichter usw., einschließlich Maschinen, in denen die Zentrifugalkraft
lediglich benutzt wird, um das Material gegen ein Maschensieb zu schleudern); Siebmaschinen
(Siebtrommeln, Schüttelsiebe, Schwingsiebe usw.); Spezialmaschinen zum Ausscheiden des
Gesteins usw. aus der Kohle, Kohlenwäscher; Setzmaschinen (Stauchsetzmaschinen, Kolben-
setzmaschinen usw.); Schütte!- und Stoßherde; Waschtrommeln und andere Waschapparate;
hydraulische Wasch-, Separations- und Anreicherungsmaschinen zum Auswaschen der Ver-
unreinigungen oder zum Aussortieren oder Konzentrieren der schweren, nicht vom Wasser
getragenen Teile (des Sinkguts); Flotationsapparate (Druckluftapparate, Rührwerks-
apparate usw.) zum Anreichern von Erzen usw.; Magnetscheider, elektrostatische Scheider
(Elektroscheider) und Sortier- und Ausscheidemaschinen mit elektronischen oder photo-
elektrischen Einrichtungen; Backen-, Kegel-, Hammer-, Walzenbrecher und andere Brecher
für die Grob- oder Mittelzerkleinerung; Hammermühlen, Pochwerke (Stampfmühlen),
Kugel-, Pendel-, Prall-, Ringwalzen-', Rohr-, Stab-, Schlag-, Trommel-, Walzen-, Schleuder-
mühlen (Zentrifugalmühlen), Mühlen mit Mühlsteinen (Mahlgänge), Kollergänge, Ton-
schneidr- und Tonzerkleinerungsmaschinen und andere Mühlen und Zerkleinerungsmaschinen
für die Mittel-, Fein- oder Feinstzerkleinerung; Mischmaschinen und -apparate, z. B. Teller-
mischer, Wurfscheibenmischer, Schneckenmischer, Schraubenmischer, Flügelmischer, Erz-
mischer, Gießereiformsand-Mischer, Tonmischer, Beton- und Mörtelmischer, Mischer zum
Mischen von Kohlenstaub mit Bindemitteln zur Brikettherstellung; Knetapparate, z. B.
Knetwerke zum Kneten von keramischen Massen.
2166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(84.56) 2. Maschinen und Apparate zum Pressen oder Formen (mit oder ohne Bindemittel oder Füll-
stoffe) von pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen, wie festen mineralischen Brenn-
stoffen, keramischen Massen, Beton, Gips, Formsand für Gießereien usw., z.B. Pressen zum
Brikettieren von Kohle oder Torf; Ziegelherstellungsmaschinen (gewöhnliche Pressen und
Strangpressen), einschließlich Maschinen zum Schneiden des ausgedrückten Stranges in
Ziegel; Dachziegelherstellungsmaschinen, einschließlich Maschinen zum Abgraten der Ränder
der Dachziegel; Maschinen zum Formen oder Strangpressen voq. Tonrohren; Maschinen zum
Herstellen von Drahtziegelgeflechten (Metalldrahtgeflechte, deren Drähte an den Kreuzungs-
punkten mit Ton überzogen sind) für Zimmerdecken, -böden, -wände usw.; Töpferscheiben
und ähnliche Vorrichtungen zum Herstellen von Waren ·aus keramischen Stoffen mit der
Hand oder mit Hilfe von W erkzeu,gen; Maschinen zum Herstellen von künstlichen Zähnen
aus Porzellan; Maschinen zum Agglomerieren von Schleifstoffen zum Herstellen von Schleif-
scheiben usw.; Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zement- oder Betonwaren
(Bodenplatten, Geländern, Säulen usw.), einschließlich Zentrifugalgießmaschinen für Rohre;
Maschinen und Apparate zum Formen von Spielzeug, Statuen, Dekorationsstücken usw. aus
Gips oder Gipsf~serstoff; Maschinen und Apparate zum Formen von Wannen, Tränkebecken,
Kaminsteinen usw. aus Asbestzement, einschließlich Maschinen zum Herstellen von Rohren
durch Ausrollen über einem Ziehdorn; Maschinen und Apparate zum Formen von Graphit-
Elektroden, zum Auspressen von Graphit-Bleistiftminen, zum Formen von Tafelkreide;
Gießerei-Formmaschinen zum Formen von Sandkernen oder Sandformen für die Gießerei
(Formpressen und Rüttelmaschinen, Kernblas- oder -schießmaschinen, Schleuder-Form-
maschinen usw.). ·
(2) Die . hierher gehörenden Maschinen und Apparate können mehrere Funktionen ausüben
(z.B. Sortieren und Waschen, Mahlen und Sortieren, Mahlen und Mischen, Mischen und Formen)
oder außer zu ihrem gewöhnlichen Verwendungszweck noch zusätzlich zum Verarbeiten fester
nichtmineralischer Stoffe, wie Holz oder Bein benutzt werden.
Hierher gehören nicht: 11.
a) Kugeln, Stäbe, Rohre und dergleichen, für Mühlen.
b) Gesondert zur Abfertigung gestellte Förderbänder (z. B. für Sortier- und Siebmaschinen),
die nicht selbst als Sortier- oder Siebvorrichtung wirken, weil sie z. B. keine Lochungen zum
Sortieren oder Sieben haben (aus Weichkautschuk - Tarifnr. 40.10, aus Spinnstoffen -
Tarifnr. 59.16).
c) Kalander und Walzwerke der Tarifnr. 84.16.
d) Apparate zum Trocknen von Gießerei-Sandkernen oder Gießerei-Sandformen (Tarifnr. 84.17).
e) Zentrifugen und Filterpressen (Tarifnr. 84.18).
f) Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen oder anderen mineralischen Stoffen oder
zum Kaltbearbeiten von Glas (Tarifnr. 84.46).
g) Maschinen und Apparate, die mineralische Stoffe verarbeiten können, aber hauptsächlich
zur Verarbeitung nichtmineralischer Stoffe verwendet werden, z. B. Maschinen zum Mahlen
von Holz (Tarifnr. 84.47 oder 84.31), Pressen zum Agglomerieren von Holzfasern, Holz-
spänen, Holzsägemehl oder Korkmehl (Tarifnr. 84.59).
h) Sandstampfer, Kernausstoßhämmer und Vibratoren der Tarifnr. 84.49, für Gießereien.
i) Maschinen zum Gießen oder Pressen von Glas (Tarifnr. 84.57).
k) Pressen zum Formen von Kautschuk oder Kunststoffen sowie Pressen, Mühlen, Brecher,
Misch- oder Knetmaschinen, mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit (Tarifnr. 84.59).
l) Deckenfertiger für Betonstraßen usw. (Tarifnr. 84.59 oder Kapitel 87).
m) Formkästen für Gießereien sowie Formen, die in Maschinen oder Apparaten dieser Tarif-
nummer benutzt werden (Tarifnr. 84.60).
n) Beton- und Mörtelmischmaschinen, dauernd auf einem Waggon oder Kraftwagengestell
angebracht (Abschnitt XVII).
84.57 Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas (~w.)
1.
(1) Hierher gehören nur Maschinen und Apparate, die Glas (einschließlich geschmolzenem
Siliziumdioxyd und Quarz) in flüssigem oder plastischem Zustand bearbeiten. Hierher gehören
insbesondere die zum Gießen, Ziehen, Walzen, Spinnen, Blasen, Pressen oder Formen von Glas
dienenden Maschinen und Apparate, z.B. Gießtische zum Gießen von Spiegelglas, sofern sie mit
mechanischen Einrichtungen (z.B. zum Regulieren der horizontalen Lage des Tisches oder zum
Feststellen der beweglichen Schienen, die das seitliche Ausbreiten des Glases begrenzen) versehen
sind, sowie Walzmaschinen zum Ausbreiten der Glasmasse auf dem Gießtisch; Maschinen zum
Herstellen von Tafelglas durch Blasen und Ziehen eines Glaszylinders; Maschinen zum Herstellen
von Tafelglas durch Ziehen eines Glasbandes; Maschinen zum Herstellen von Spiegel- und GußglaH
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2167
Erläuterungen zu
durch Walzen oder zum Herstellen von Relief- und Zierglas (Kathedral-Glas, geripptem Glas, (84.5i)
gewelltem Glas usw.) mit gravierten Walzen; Maschinen zum Herstellen von Drahtglas; Maschinen
zum Herstellen von Hart- und Verbundglas; Maschinen zum Herstellen von Hohlglas (z. B. Saug-
blasmaschinen, Preßblasmaschinen, Kolbenblasmaschinen; Flaschenblasmaschinen, Ampullen-
Herstellungsmaschinen usw.); Spezialmaschinen und -pressen (z. B. Revolverpressen, Federkorb-
pressen, Exzenterpressen) zum Formen von Preßglaswaren, z.B. Betongläsern, Glasdachziegeln,
Glasisolatoren, Rohlingen aus optischem Glas, Hohlglaswaren; Maschinen zum Herstellen von
Glasperlen, Glasfasern oder Glaswatte; Maschinen zum Ziehen, Formen und Blasen von Glas-
röhren sowie Spezialmaschinen zum Ziehen von Röhren aus geschmolzenem Siliziumdioxyd;
Maschinen zum Blasen der Kolben oder Herstellen anderer Glasteile (wie Sockel, Glühfadenträger,
Schäfte) von elektrischen Lampen oder Röhren (Glühlampen, Entladungslampen, Elektronenröhren
usw.); Abschmelzmaschinen; Absprengmaschinen; Verschm~lzmaschinen.
(2) Zu den Maschinen zum Zusammenbauen von elektrischen Lampen oder Röhren (Glühlampen,
Entladungslampen, Elektronenröhren usw.) gehören insbesondere die Maschinen zum Evakuieren
und Schließen der Lampenkolben und die Rundlauf-Maschinen zum automatisch~n Zusammen-
bauen von Glühlampen, Radioröhren usw. Sie können mit Vorrichtungen zum Warmbearbeiten
des Glases, zum Pressen, zum Zuschmelzen usw. ausgestattet sein.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Glasmacherpfeifen, auch mit Preßluft betriebene, sowie Mundblasrohre für Glasbläser
(Tarifnr. 82.04).
b) Glasöfen (Tarifnr. 84.14:. oder 85.11).
c) Maschinen zum Herstellen von vorgespanntem Glas (Tarifnr. 84.17).
d) Maschinen zum Zwirnen von Glasfasern (Tarifnr. 84.36).
e) Maschinen zum Wehen von Glasfasern (Tarifnr. 84.37).
f) Maschinen zum Herstellen von metallenen Teilen von elektrischen Lampen oder Röhren,
z. B. Maschinen zum Wendeln der Metallfäden, Maschinen zum Ausstanzen der Schirmgitter,
Anoden oder Träger (Tarifnr. 84.45) und Maschinen zum Löten der Gitter oder Elektroden
(Tarifnr. 84.50 oder 85.11).
g) Maschinen zum Kaltbearbeiten von Glas (Tarifnr. 84.46).
h) Formen für die handwerkliche oder maschinelle Glaswarenherstellung (Tarifnr. 84.60).
Verkaufsautomaten (usw.) 81.58
I.
(1) Hierher gehören Apparate, die nach Einwurf einer Münze oder Marke eine Ware ausgeben
oder einen Dienst leisten. Hierher gehören nicht nur Verkaufsautomaten mit vollautomatischer
Warenausgabe, sondern z. B. auch solche, bei denen man ein Fach ziehen und die gewünschte Ware
mit der Hand aus dem Fach entnehmen muß. Mit Heiz- oder Kühlvorrichtung ausgestattete Auto-
maten und Automaten mit einer Vorrichtung zum Zubereiten der auszugebenden Waren (z. B.
Lebensmittel-Verkaufsautomaten, die Fruchtsaft, Kaffee oder Speiseeis selbst zubereiten) gehören
hierher, sofern der automatische Verkauf von Waren ihre Haupttätigkeit ist.
(2) Hierher gehören Münz- oder Marken-Automaten, z. H. zum Verkaufen von Briefmarken,
Eisenbahnfahrkarten, Bahnsteigkarten, Schokolade, Süßigkeiten, Eis, Zigarren, Zigaretten, Ge-
tränken (Bier, Wein, Likör, Kaffee, Fruchtsaft usw.), Toiletteartikeln (ein~chließlich der Automaten,
die Parfüm durch einen Zerstäuber abgeben), Strümpfen, Filmen oder Zeitungen sowie Schuhputz-
automaten und Automaten, die Metallbänder ausgeben, in die Adressen oder andere Angaben ein-
geprägt sind. Die Verkaufsautomaten dieser Tarifnummer können auch zum Ein bau in Schaufenster
bestimmt sein.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Schränke, Kästen oder andere Behältnisse, die lediglich mit einem Schloß ausgestattet sind,
das sich nach Einwurf einer Münze oder Marke automatisch öffnet, z.B. Behältnisse, wie sie
auf Bahnhöfen zum Aufbewahren von Gepäck oder in Theatern zum Ausgeben von Opern-
gläsern verwendet werden (in der Regel Abschnitt XV oder Kapitel 94).
b) Folgende Waren, auch wenn sie nach Einwurf einer Münze oder Marke automatisch funktio-
nieren: Schlösser, z.B. für Schränke oder WC-Türen (Tarifnr. 83.01), Pumpen zum Ausgeben
von Treibstoff oder Schmiermitteln (Zapfsäulen) (Tarifnr. 84.10), Waagen (Tarifnr. 84.20),
Schreibmaschinen (Tarifnr. 84.51 ), elektrische Rasierapparate (Tarifnr. 85.07), Fernsprech-
apparate (Tarifnr. 85.13), Fernsehapparate (Tarifnr. 85.15), Fernrohre, Photoapparate, Film-
vorführapparate, Gas- upd Elektrizitätszähler (Kapitel 90), Musikinstrumente, z. B. Or-
chestrions (Kapitel 92), Geschicklichkeits- und Glückspiela~tomaten (Tarifnr. 97.04) und
andere Apparate des KapitPh1 97.
2168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erlluterungen
:
84.59 Maschinen, Apparate und mechanische Gerilte (usw.)
I.
Hierher gehören:
1. Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, die weder nach ihrer Arbeitsweise noch nach
ihrer Bauart oder Verwendung (z. B. in einem bestimmten Industrie- oder Gewerbezweig)
in einer anderen Tarifnummer des Kapitels 84 erfaßt sind; ·
2. Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, die zu zwei oder mehr, in verschiedenen Tarif-
nummern des Kapitels 84 genannten Zwecken verwendet werden können und nach ihrer
Beschaffenheit nicht erkennen lassen, zu welchem dieser Zwecke sie hauptsächlich verwendet
werden.
(1) Zu A ·gehören:·
1. Seildrehmaschinen (Seilschlagmaschinen), Seilflechtmaschinen und Kabelmaschinen (Kablier-
maschinen), die z.B. Spinnstoffgarne (Garne ~us Hanf, Sisal, Baumwolle, Seide, synthetischen
oder künstlichen Spinnstoffen usw.), Glasfasergarne, Asbestfäden, Gummifäden oder Metall-
drähte verarbeiten.
2. Spezialmaschinen zum Umspinnen (Umwickeln) oder Umflechten von elektrischen Leitem
mit Spinnstoffen, imprägnierten Bändern aus Papier, Asbest oder anderen isolierenden oder
schützenden Stoffen.
3. Maschinen zum Verflechten oder Verseilen von biegsamen elektrischen Leitungsdrähten.
(2) Zu A gehören jedoch nur Maschinen, die entweder von anderer Bauart sind als die in Tarifnr.
84.36 oder 84.37 erfaßten Textilmaschinen (Zwirnmaschinen, Rundflechtmaschinen, Gimpen-
maschinen usw.) oder die nicht nur ausschließlich oder hauptsächlich Spinnstoffe verarbeiten.
(1) Zu B gehören Spezialpressen für Ölsaaten und Ölfrüchte; Spezialpressen zum Formen von
Kautschuk (Vulkanisierpressen usw.), Kunststoffen oder thermoplastisohen Pulvern; Pressen zum
Herstellen von Schallplatten; Pressen zum Formen von Metallpulvern für das Sintern; Schrott-
paketierpressen; Spezialpressen zum Agglomerieren von Holzfasern, Holzspänen, Holzsägemehl
oder Korkstaub (Korkmehl); Pressen zum Verdichten von Holz.
(2) Hierzu gehören auch mehrfach verwendbare Pressen, d. h. Pressen, die nach ihrer
Beschaffenheit nicht erkennbar hauptsächlich einem ganz bestimmten Zweck dienen.
Zu C gehören Gummiknetmaschinen, Gummimühlen, Gummischneide- und -spaltmaschinen,
Gummiaufrauhmaschinen, Gummifädenschneidemaschinen, Maschinen zum Schweißen von Luft-
schläuchen und Durchstoßen der Ventillöcher, Tauchapparate für nahtlose Gummiwaren, Schaum-
gummiherstellungsmaschinen, Längsbedeckungsmaschinen für Drähte oder Kabel, Ballklebe-
maschinen, Puder- und Bürstmaschinen.
Zu D gehören:
(1) Mehrfach verwendbare Maschinen, Apparate und Geräte, wie mit mechanischen Vorrichtungen
(Rührwerken usw.) ausgestattete Wannen und andere Behälter, nicht erkennbar hauptsächlich für
einen bestimmten Industrie- oder Gewerbezweig vorgesehen; Mühlen, Brecher, Misch- oder Knet-
maschinen sowie Verteiler oder Mengen-Dosiermaschinen, für feste oder flüssige Stoffe, mechanische
Werkstücke-Verteiler usw., soweit diese Waren nicht nach ihrer Beschaffenheit erkennbar für be-
stimmte Verwendungszwecke vorgesehen sind und deshalb zu einer anderen Tarifnummer gehören;
Maschinen und Apparate zum Anbringen von Ösen oder röhrenförmigen Nieten auf beliebigen
Materialien, wie Textilien, Pappe, Kunststoffen, Leder usw., sowie Maschinen zum Anbringen von
Treibriemenverbindem auf Leder-, Balata-, Spinnstoff-, Kautschuk- usw. -treibriemen.
(2) Maschinen, Apparate und mechanische Geräte für bestimmte, in anderen Tarifnummern
des Kapitels 84 nicht genannte Industrie- und Gewerbezweige, z. B.:
1. Maschinen und Apparate für die Öl-, Seifen- und Speisefettherstellung, z. B. Brecher, Quetschen
und Mühlen, für Ölsaaten und Ölfrüchte; Behälter mit mechanischem Rührwerk, die
eigens für die Ölreinigung gebaut sind; Apparate zum Waschen von Talg; Rohtalgwalz-
maschinen zum Zerreiben des Zellgewebes vor dem Schmelzen; Emulgiermaschinen und
Knetmaschinen für Margarine; Seifenschneidmaschinen.
2. Maschinen und Apparate zum Herstellen von Flechtwaren und Korbmacherwaren durch
Flechten und Winden von Weidenruten, Binsen, Rohr, Stroh, Holzbändern, plastischen
Stoffen usw., z. B. Maschinen zum Herstellen von Körben und ähnlichen Waren; Maschinen
zum Umflechten von Flaschen; Maschinen zum Herstellen von Strohschutzhüllen für Flaschen;
Maschinen zum Flechten von Hüten.
3. Bürsten- und Pinselherstellungsmaschinen und -apparate, z.B. Maschinen zum Herstellen
von Pinselköpfen, einschließlich der Maschinen zum Runden und Glattscheren der Pinsel-
köpfe; Maschinen zum Einsetzen der Fasern und Borsten in die Hohlräume, Fassungen und
Hölzer der Bürsten und Pinsel (Bürsten- und Pinselstopfmaschinen).
4. Maschinen und Apparate für den Straßen- und We~ebau, aoch- und Tiefbau und ähnliche
Arbeiten, z. B. Maschinen zum Ausbreiten (Verteilen) von Mörtel, Zement und Beton;
Maschinen für den· Straßenbau, die den Beton feststampfen (verdichten), die Fahrdecke
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2169
Erlluterungen zu
fertigstellen und mitunter auch das Material verteilen; Beschotterungsmaschinen, auch mit (84.59)
Fahrantrieb, zum Verteilen von Schotter auf dem Straßenbett; Maschinen und mechanische
Geräte zum Glätten, Riefeln, Einteilen in Quadrate usw. von frischen Zement-, Beton-,
Asphalt- oder ähnlichen weichen Decken; kleine Geräte mit Hilfsmotor und Handlenkung,
wie Straßenkehrmaschinen, Apparate zum Ziehen der Verkehrslinien auf öffentlichen Straßen
usw.
5. Metallbearbeitungsmaschinen und -apparate, z. B. Lötmaschinen und -apparate, die mit
Löträdchen oder Lötkolben arbeiten; Metallwaschmaschinen; Maschinen zum Abbeizen
(Dekapieren) und Entfetten von Metallen (mit Säure, Trichloräthylen usw.), einschließlich
der Abbeizvorrichtungen für Blechwalzwerke; Drehtrommeln zum Entsanden, Abbeizen
oder Polieren von Metallteilen (Muttern, Bolzen, Kugellagerkugeln usw.); ohne Druckluft
arbeitende Schleuderrad-Gußputzmaschinen; Maschinen zum Herstellen von Weißblech
durch Tauchen; Maschinen und Apparate zum Brechen von Masseln und Spezial poch werke
zum Zerkleinern von Gußschrott.
6. Maschinen und Apparate für die Tabakindustrie, z.B. Maschinen zum Entrippen oder Zer-
kleinern von Tabakblättern; Zigarren- oder Zigarettenherstellungsmaschinen, auch mit
Verpackungsvorrichtungen.
(3) Andere Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, wie z. B. Maschinen zum Herstellen
von Vulkanfiber; Maschinen zum Imprägnieren von Holz unter Druck; Maschinen zum Eintauchen
der Streichhölzer; Maschinen und Apparate zum Teeren von Fässern; Maschinen zum Reinigen
oder Wiederüberziehen von Gelatine-Farbwalzen (Druckwalzen für Druckmaschinen); Maschinen
zum Auftragen von lichtempfindlichen Emulsionen auf Schichtträger; Maschinen zum Mattieren
von Glas mit Säure; Maschinen zum Aufziehen der Kardenbänder auf die Kardentrommeln (Karden-
aufziehmaschinen); Maschinen zum Waschen, Entfetten und Entstauben von Bettfedern; Maschinen
zum Füllen von Federbetten und zum Stopfen von Matratzen; Maschinen zum Auftragen von Schleif-
mitteln auf verschiedene Unterlagen (Gewebe, Papier usw.); Maschinen zum Ummanteln von
Schweißelektroden; Maschinen zum Instandhalten von Ölrohrleitungen und anderen Rohrleitungen
(z.B. Maschinen zum Reinigen des Rohrleitungsinnern, die durch den Flüssigkeitsstrom in der
Rohrleitung vorwärts bewegt werden; kleine selbstfahrende Maschinen, die auf den Rohrleitungen
fahrend, die Rohre reinigen und mit Asphalt oder einer anderen Schutzmasse überziehen); Ma-
schinen zum Schneiden und Rollen von Teeblättern; Fässer für die Essiggärung (Essigbildner),
mit mechanischen Vorrichtungen; Luftbe- und -entfeuchtungsapparate; hydraulische Akkumula-
toren (hydraulische Speicher), die eine gewisse Wasservorratsmenge unter Druck halten, um die
Leistung oder den Versorgungsdruck von hydraulischen Maschinen zu regeln; mechanische oder
hydraulische Stoßdämpfer; mechanisch, hydraulisch, pneumatisch usw. betriebene Anlasser für
Motoren sowie Apparate zum Anwerfen der Flugzeugpropeller; automatische, mit Pumpen aus-
gestattete Schmiervorrichtungen für Maschinen; Schraubenein- und-ausdrehmaschinen und-a pparate
sowie Splint- und Nabentreiber; Spuleilwickelmaschinen für elektrischen Draht, d. h. Maschinen
zum Herstellen von Anker-, Induktoren- und anderen Wicklungen fl;ir Elektromotoren, Trans-
formatoren usw.; Aufwickelvorrichtungen zum Aufrollen von biegsamen Kabeln und Schläuchen,
wie Kabeln und Seilen aus Textilfäden oder Metalldrähten, elektrischen Kabeln, Bleirohren usw.;
band- oder kraftbetriebene Vorrichtungen zum Abschneiden von Wasserpflanzen, mit einer um
eine senkrechte Achse unter der Wasseroberfläche rotierenden Sense und einem Gestell zum An-
bringen auf Wasserfahrzeugen; mit mechanischen Vorrichtungen ausgerüstete Taucherglocken und
andere Tauchgeräte aus Metall; Gyroskope (Kreiseleinrichtungen) zum Stabilisieren von Schiffen
oder zu ähnlichen Zwecken; Steuer- und Steuerrudereinrichtungen für Schiffe; Rampen und Türme
zum Starten von Raketen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Mit Hähnen, Standanzeigern, Manometern oder anderen ähnlichen Apparaturen ausgestattete
Wannen und andere Behälter ohne mechanische oder wärme- oder kältetechnische Einrichtung.
b) Steuerruder (z. B. Tarifnr. 44.28 oder 73.40).
c) Handlötkolben (Tarifnr. 82.04 oder 85.11), Autogen-Lötmaschinen und -geräte (Tarifnr. 84.50)
und elektrische Lötmaschinen und -geräte (Tarifnr. 85.11).
d) Mechanische Haushaltsgeräte der Tarifnr. 82.08 oder 85.06.
e) Nichtelektrische mechanische Rasierapparate, z.B. Rasierapparate mit eingebautem Feder-
motor (Tarifnr. 82.11).
f) Pressen, anderweit genannt oder inbegriffen, z.B. Pressen der Tarifnr. 82.08, Filterpressen
(Tarifnr. 84.18), Stroh- und Futterpressen (Tarifnr. 84.25), Käsepressen (Tarifnr. 84.26),
Wein-, Obst- und Fruchtpressen der Tarifnr. 84.27, Honigpressen (Tarifnr. 84.28), Fett-
pressen, Schinkenpressen und andere Pressen der Tarifnr. 84.30, Vergolde-; Präge- und
Falzniederdruckpressen der Tarifnr. 84.32, Pressen der Tarifnr. 84.33, Maternprägepressen
(Tarifnr. 84.34), Druckpressen (Tarifnr. 84.35), Hutpressen (Tarifnr. 84.39), Bügelpressen und
andere Pressen der Tarifnr. 84.40, Narbenpressen für Leder (Tarifnr. 84.42), Pressen für die
Metallbearbeitung (Tarifnr. 84.45 ), Pressen der Tarifnr. 84.46 oder 84.47, Brikettierpressen für
Steinkohle, Braunkohle oder Torf, Pressen zum Herstellen von Ziegeln, Tonrohren usw.,
Pressen zum Herstellen von Sandkernen oder Sandformen für Gießereien und andere Pressen
der Tarifnr. 84.56, Glaspressen (Tarifnr. 84.57), Fruchtpressen der Tarifnr. 85.06.
2170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(84,611) g) Luftbe- und -entfouchtungsapparate der Tarifnr. 84.15 oder 84.21.
h) Kalander und Walzwerke für Kautschuk, Kunststoffe und andere Stoffe, ausgenommen
Metall oder Glas (Tarifnr. 84.16).
i) Apparate und Vorrichtungen zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung
beruhende Vorgänge, z. B. Mai-;chinen zum Sterilisieren von Borsten und Fasern, die für die
Bürsten- oder Pinselherstellung bestimmt sind; Kessel und Schmelzöfen, für Bitumen oder
Asphalt; Vulkanisierkessel oder -schränke; Kessel zum Regenerieren von Kautschuk; Heiz-
kessel zum Dekapieren oder Entfetten von Metallen (Tarifnr. 84.17).
k) Maschinen, Apparate und Geräte, die mit Sandstrahl, Dampfstrahl oder dergleichen arbeiten
(Tarifnr. 84.21 ).
1) Gummistreichmaschinen und Gummitränkmaschinen der Tarifnr. 84.40.
m) Maschinen der Tarifnr. 84.4 7, z. B. Maschinen zum Spänen von Holz, zum Schälen von
Weidenruten, zum Spalten von spanischem Rohr sowie Maschinen zum Bearbeiten von
Bürstenfassungen und -griffen aus Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk oder ähnlichen harten
Stoffen.
n) Von Hand zu führende Werkzeuge und Werkzeugmaschinen der Tarifnr. 84.49 oder 85.05.
o) Mischmaschinen zum Zubereiten von Beton, Zement oder Mörtel (Tarifnr. 84.56).
p) Elektrische Anlasser für Kolbenverbrennungsmotoren (Tarifnr. 85.08).
q) Mechanische oder hydraulische Stoßdämpfer für Flugzeuge, Kraftwagen usw. (Abschnitt XVII).
r) Beschotterungsmaschinen, die auf Lastkraftwagenfahrgestell aufmontiert sind (Tarifnr. 87.03).
s) Gyroskope (Kreiseleinrichtungen) für Instrumente des Kapitels 90 (Kapitel 90, in der Regel
Tarifnr. 90.14) und Spezialkreisel für Torpedos (Tarifnr. 93.07).
M.60 (iießerri-:Formkästen und "Formen (usw.)
1.
(1) Uießerei-~.,ormkästen i-;ind in der Sandformerei von Gießereien verwendete, in der Regel
rechteckige oder kreisrunde Rahmen aus Gußeisen, Stahl oder Leichtmetall, die dazu dienen, den
durch Feststampfen um ein Modell herum geformten Sand zusammenzuhalten.
(2) Hierher gehören zerlegbare und nicht zerlegbare Dauerformen, die bei der Handarbeit oder
in Pressen, Gießmaschinen usw. zum Formen bzw. Gießen von Rohlingen oder Fertigwaren - auch
unter Verwendung von Druck - dienen.
(3) Formen für Metalle sind z. H. Kokillen; Druckgießformen, Sturzgießformen, Schleuder-
gießformen, Verbundgießformen; heizbare aktive Formen zum Sintern von Metallpulver, Metall-
karbidpulver oder keramischen Pulvern; typograp~ische Gießformen zum Gießen von Buchstaben,
Füllmaterial usw. oder Stereos oder zum Herstellen von Bleifüllungen für Galvanos; Formen aus
natürlichem oder künstlichem Graphit, zum Herstellen von kleinen Gegenständen mit feinem
Relief (Münzen, Medaillen, Bleisoldaten usw.).
(4) Formen für Ulas (einschließlich gfüwhmolzcnem Quarz und geschmolzenem Siliziumdioxyd)
sind z. B. Formen für Betongläser, Glasbausteine, Glasfliesen, Glasdachziegel od~r Isolatoren; Vor-
formen und Fertigformen für Hohlglaswaren (z. B. Flaschen); stählerne oder gußeiserne Formen für
Rohlinge für Linsen, Prismen, Brillengläser usw.
(5) Formen für mineralische Stoffe sind z. H. Fornrnu für keramische Massen (Formen zum Her-
stellen von Mauerziegeln, Dachziegeln, Rohren oder ande~en keramischen Waren; Formen für
künstliche Zähne); Formen für Beton oder Asbestzement (Formen zum Herstellen von Rohren,
Wannen, Wandplatten, Bodenplatten, Kaminsteinen, Dachsteinen, Treppenstufen, Geländern,
architektonischen Ornamenten, Fertigbauteilen aus Stahlbeton oder Spannbeton, usw.); Formert
für Schleifstoffe (Formen zum Herstellen von Schleifscheiben usw.); Formen zum Herstellen von
Waren aus Gips, Rtuck oder Gipsfaserstoff (Statuen, Spielzeug, Dekorationsstücken usw.).
(6) Formen für Kautschuk oder Kunststoffe sind z. B. Formen mit Heizschlauch, zum Vulkani-
sieren von Luftreifen und andere Formen zum Formen und Vulkanisieren von Kautschukwaren;
heizbare und nicht heizbare Formen zum Herstellen von Waren aus Kunststoffen, z. B. Spritz-
formen, Preßformen, einschließlich der Formen für Tablettiermaschinen zum Dosieren und Vor-
pressen von pulverförmigen Kunststoffen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Material für 8au<lformereieu, witi Modelle und Kerne für Uießereien, Kernkästen, ,•>Aufsteck-
bretter«, Modellplatten für Formmaschinen usw.; Formen zum Herstellen von Kautschuk-
oder Kunststoffwaren (Handschuhen usw.) durch Tauchen.
b) Formen aus keramischen Stoffen (aus feuerfesten Stoffen - Tarifnr. 69.03, aus nichtfeuer-
festen Stoffen - Tarifnr. 69.09).
c) Formen aus Glas (Tarifnr. 70.21).
d) Stanz- oder Preßmatrizen oder -patrizen, die durch Stoß oder Druck auf ein Material in
festem Zustand (z. B. auf lediglich zur Rotglut gebrachtes Metall) einwirken (Tarifnr. 82.05).
e) Matern sowie Matrizen für Schriftgieß- und Schriftsetzmaschinen (Tarifnr. 84.34).
f) Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen (Tarifnr. 84.43).
g) Matrizt>n un<l galvanoplaRtiRche Formen zum HerRtellen von ~challplatten (Tarifnr. 9~.l~).
..
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2171
Erläuterungen zu
Annatllffn und ähnlfohe A1•parute (usw.) 84.61
I.
(1) Armaturen und ähnliche Apparate sind Organe, die an Rohr- oder Schlauchleitungen oder
Behältern angebracht werden, um den Durch-, Zu- oder Abfluß oder Druck von strömenden Medien
(Flüssigkeiten, Gasen, Dämpfen, dickflüssigen Stoffen) oder auch den Durchfluß von festen pulver-
förmigen Stoffen, z. B. Sand, zu regeln. Sie haben einen Verschluß (Drehküken, Kegel, Klappe,
Kugel, Nadel, Schieber, Membran usw.), der je nach seiner Stellung einen Durchgang öffnet oder
verschließt. Sie gehören hierher, ohne Rücksicht darauf, ob sie von Hand durch Schlüssel, Handrad,
Hebel, Druckknopf usw. oder durch Motor, Druckluft, Hydraulik, elektromagnetische Vorrichtung,
Uhrwerk oder ähnliche Vorrichtung, oder durch eine automatische Auslösevorrichtung (z. B. Federn,
Gegengewichte, Schwimmer, wärmeempfindliche Elemente, Pressostate usw.) betätigt werden.
Armaturen und ähnliche Apparate, in die derartige Vorrichtungen eingebaut sind, gehören hierher.
Die mit Manometern, Flüssigkeitsstandanzeigern, Strömungsmessern und anderen Geräten der
Tarifnr. 90.24: kombinierten Armaturen und ähnlichen Apparate gehören hierher, sofern das Ganze
noch Armaturcharakter hat.
(2) Der Umstand, daß die Armaturen und ähnlichen Apparate mit doppelten Wandungen zum
Heizen, Kühlen oder Isolieren ausgestattet sind, ist ohne .Einfluß auf ihre Tarifierung. Ebenso
wird das Vorhandensein von einfachen an- oder eingebauten Zubehörteilen, z. H. kurzen Rohr-
stücken, Schläuchen mit Brausekopf am Ende, Trinkgefäßen, Hperrvorrichtungen usw. tariflich
nicht berücksichtigt. Armaturen und ähnliche Apparate gehören hit·rher ohne Rücktlicht, darauf,
für welche Maschinen, Apparate, Geräte oder Beförderungsmittel i:;ie ht>Htimmt sin<l. ,Jedpch sind
Maschinenelemente, die eine ähnliche Funktion wie Armature11 hahNi. al:-1 Maschinenteile zu
tarifieren.
(3) Hierher gehören Rückschlagklappen und -ventile; Übenitrüm- uuu t-,icherLeit:weutih·, auch
mit Warnpfeifen; Schieber und Mehrwegeventile, z. ß. die .,,Christbäume« für Ölleitungen; Ventile
für Luftschläuche; Druckminderventile zum Reduzieren des Drucks von strömenden Medien
(Gasen, Dämpfen usw.), für Gasflaschen und andere Druckbehälter, usw.; Schwimmerventile;
Abflußklappen und -ventile für Abwässer (für Badewannen, Waschbecken usw.); Flutventile und
andere Unterwasserventile für Schiffe; Kondenswasserableiter (Kondenstöpfe) mit Schwimmer,
Membran usw. zum Sammeln und automatischen Entfernen des Kondenswassers aus Dampfrohr-
leitungen; Hydranten und Standrohre zu Feuerlöschzwecken, Hähne für Feuerlöschhydranten~
mit Strahlregler ausgestattete Strahlrohre für Feuerlösch- oder Bewässerungszwecke; Misch-
batterien, d. h. Ventile, die mit mehreren Zuflüssen in eine Mischkammer münden; Einlaßhähne,
Auslaufhähne und andere Hähne für Flüssigkeitsstandanzeiger; Entleerungsventile für Radia-
toren; Hähne mit Schlauch oder Teleskoprohr zum Schmieren von Wellen oder anderen Kraft-
übertragungsvorrichtungen von Schiffen oder Maschinen; Siphonh~hne für Mineralwasserflaschen;
Hähne für Bottiche, Tonnen, Fässer usw.; Ventile für Flaschenabfüllmaschinen, die so gebaut sind,
daß sie sich bei gefüllter Flasche automatisch schließen; Druckregler für Dampf- oder Druckluft-
leitungen und -behälter, usw.; Fliehkraftregler mit Kugeln oder anderen Schwungmassen, für
Dampfkraftmaschinen.
11.
Hierher gehören nicht:
a) Geruchsverschlüsse für Spülbecken, Waschbecken, Ba<lezimmerwa8serabläufo usw.
b) Armaturen und ähnliche Apparate aus Weichkautschuk, z. B. Ventile (Tarifnr. 40.14:).
c) Armaturen und ähnliche Apparate aus keramischen Stoffen (Tarifnr. 69.03 oder 69.09).
d) Armaturen und ähnliche Apparate aus Glas (Tarifnr. 70.17 oder 70.21).
e) Klosettspülkästen ohne Mechanismu8, aus Eisen oder Stahl (Tarifnr. 73.3H).
f) Dampfkessel-Injektore'! und andere Strahlpumpfm (Tarifnr. 84.10).
g) Maschinenteile, z.B. Steuerschieber und Ventile, für Kolbendampfmaschinen (Ta.l'ifnr. H4.0[1),
Ein-. und Auslaßventile für Ottomotoren (Tarifnr. 84.06), Ventile für Flü8sigkeitspumpen
(Tarifnr. 84.10), Ventile für Luftpumpen und Kompressoren (Tarifnr. 84:.11), Pulsatoren für
Melkmaschinen (Tarifnr. 84:.26) und nichtautomatische Schmiernippel (Tarifnr. 84.65).
h) Spritzpistolen, Druckluftzerstäuber, automatische Sprinkler-Feuerlöscheinrichtlmgen soww
automatische Beregnungsapparate (Tarifnr. 84:.21).
i) Druckluftschm.ierpistolen (Tarifnr. 84:.49).
k) Autogenbrennerspitzen (Tarifnr; 84.50).
l) Dosierhähne (Zapfhähne) zum Abgeben (Verkaufen) von Speiseei~, Alkohol, Milch usw.,
vollständige Wasserspüleinrichtungen, bestehend aus Behälter und Mechanismus
(Tarifnr. 84:.59).
m) Armaturen und ähnliche Apparate, die mit Geräten der 'l'arifnr. !:J0.24 kombiniert sind u11d
dadurch den Armaturcharakter verlort-n haben (Tarifnr. 90.24).
2172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
84.62 WAiziager (Kugel-, IJollen- und Nadellager aller Art)
I.
(1) Hierher gehören die in der Regel aus zwei konzentrischen Laufringen, dem Käfig und den
Wälzkörpern bestehenden Wälzlager. (Kugellager mit einer oder mehreren Reihen Kugeln; Rollen-
lager mit einer oder mehreren Reihen zylindrisch-er, konischer, tonnenförmiger oder anders ge-
formter Rollen; Nadellager mit nadelförmigen Wälzkörpern), einschließlich der Kugellager für
Fahrräder (Kugelhalter mit Fahrradkuge1n). ·
(2) Die Wälzlager gehören hierher ohne Rücksicht darauf, ob sie aus gehärtetem Stahl (insbe-
sondere Chromstahl) oder aus anderen Stoffen, wie Bronze, Kupfer oder Kunststoffen, bestehen.
(3) Hierher gehören auch erkennbare Wälzlagerteile, z. B.: .
1. Stahlk;ugeln, die der V~rschrift 3 entsprechen, ohne Rücksicht darauf, ob die Kugeln für
Kugellager bestimmt sind oder nicht. Nennmaß im Sinne der Vorschrift 3 ist de~ in der
Rechnung oder auf der Verpackt\ng angegebene Durchmesser der einzelnen Kugelsorte. Die
polierten Stahlkugeln halten sich nur dann innerhalb des zugelassenen Grenzabmaßes (Ab-
weichung der tatsächlichen Abmessungen vom Nennmaß), wenn keine der in der Verpackung
enthaltenen Kugeln das angegebene Nennmaß nach oben ( +) oder nach unten (-) um mehr
als 1 v. H. (höchstens jedoch um 0,05 mm) über- bzw. unterschreitet.
2. Kugellager-Kugeln aus anderen Stoffen· als Stahl (z. B. aus Kupfer, Bronze, Kunststoffen
usw.).
3. Rollen und Nadeln, für Wälzlager.
4. Ringe, Käfige (einschließlich Kugelhalter für Fahrräder), Scheiben, Spann- und Abziehhülsen.
Hier her gehören nicht: II.
a) Maschinenteile, Fahrzeugteile, mechanische Vorrichtungen usw., in die Wälzlager eingebaut
sind, gleichgültig, ob die Wälzlager herausnehmbar sind oder nicht.
b) Freilaufnaben und andere Fahrradnaben (Tarifnr. 87.12).
H'a.63 Wellen und Kurbeln; Lauer, Lagergehäuse und Lagerschalen (usw.)
l.
(1) Hierher gehören Kraftübertragungsvorrichtungen, die zur Kraftübertragung entweder
von einer Antriebsmaschine auf eine oder mehrere Arbeitsmaschinen oder von einem mechanischen
(beweglichen Teil) auf den anderen innerhalb derselben Maschine dienen.
(2) Hierher gehören, sofern sie nicht ausschließlich oder hauptsächlich für Fahrzeuge des
Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind:
1. Wellen, z. B. gerade Wellen, Gelenkwellen, biegsame Wellen, Kurbelwellen, Exzenterwellen,
Nockenwellen; Vollwellen, Hohlwellen. Charakteristisch für Wellen ist, daß sie in der Regel
die Antriebskraft als Drehbewegung übertragen. Hierher gehören daher nicht Lagerzapfen
und Achsen, die die umlaufenden Organe nur tragen, ohne ihnen eine Bewegung zu über-
mitteln. Gerade Wellen unterscheiden sich in der Regel dadurch von den zu Abschnitt XV
(insbesondere zu Tarifnr. 73.10) gehörenden abgedrehten Stäben mit gleichförmigem Profil
(einheitlichem Querschnitt), daß sie Zapfen, Keilnuten, Hohlrillen oder dergleichen haben.
2. Kurbeln zum Umwandeln einer hin- und hergehenden Bewegung in eine Drehbewegung oder
umgekehrt.
3. Komplette Lager, d.- h. Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager (komplette Wälzlager)
und Lagergehäuse mit eingebauten Lagerschalen (komplette Gleitlager).
4. Lagergehäuse, d. h. ein- oder mehrteilige Gehäuse, die zur Aufnahme von Lagerschalen oder
Wälzlagern dienen.
5. Lagerschalen, ein- oder mehrteilige zylindrische Hohlkörper, in denen sich die Welle oder
Achse dreht.
6. Lagerträger (Sohlplatten, Lagerstühle, Konsolen, Wandkästen, Hängeböcke usw.), soweit
sie mit einem Lagergehäuse ausgerüstet oder unmittelbar zur Aufnahme von Lagerschalen
oder Wälzlagern eingerichtet sind.
7. Zahnräder (z. B. Stirnräder, Kegelräder, Schraubenräder, Schnecken, Schneckenräder, Zahn-
stangen, Kettenräder und Sperräder) sowie Kammwalzen (gezahnte Getriebewalzen).
8. Reibräder für Reibradgetriebe.
9. Getriebe (Getriebekästen und offene Getriebe), z. B. Zahnradgetriebe (Stirnradgetriebe,
Kegelradgetriebe, Schraubenradgetriebe, Schneckengetriebe, Stirnradschneckengetrie be, Um-
laufrädergetriebe usw.), Zugorgangetriebe (z. B. Riementriebe, Sejltriebe, Kettentriebe und
Stahlbandtriebe) und Reibradgetriebe; Untersetzungsgetriebe, Übersetzungsgetriebe (ein-
schließlich Vorgelege) und regelbare Getriebe (Wechsel- oder Schaltgetriebe, Wendegetriebe,
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2173
Erllut~rungen zu
(84.68)
mechanisch oder hydraulisch stufenlos regelbare Getriebe [Reibrad-, Zugorgan- und Schalt-
werkregelgetriebe; statische oder dynamische Flüssigkeitsregelgetriebe]); zum Anßanschen
an Antriebsmaschinen bestimmte Getriebe. Getriebe, die an eine Antriebsmaschine angebaut
oder in sie eingebaut zur Abfertigung gestellt werden, sind wie diese Antriebsmaschine zu
tarifieren.
10. Schwungräder, d. h. Räder, deren Masse zur Speicherung der kinetischen Energie haupt-
sächlich im Radkranz konzentriert ist, und die als Regler für die Bewegung wirken. Sie ge-
hören auch dann hierher, wenn sie gleichzeitig zur Kraftübertragung mit Riemen oder Seilen
dienen (Schwungrad-Riemenscheiben und Schwungrad-Seilscheiben) oder mit Anlasser-
zahnkranz versehen sind.
11. Riemen- und Seilscheiben zum Übertragen von Drehbewegungen mit Riemen oder Seilen
durch Reibung (Flachriemenscheiben [einschließlich Stufenscheiben und Kegelscheiben]
mit flachem oder gewölbtem Scheibenkranz; Keilriemenscheiben und Seilscheiben, mit einer
oder mehreren Rillen auf dem Scheibenkranz). Hierher gehören jedoch auch Riemen- und
Seilscheiben zum Führen oder Spannen von Treibriemen oder Seilen, z. B. Leitrollen, Spann-
rollen und Rollenblöcke (bestehend aus zwei oder mehr losen Rollen, die in einer .Gabel ge-
lagert sind).
12-. Schaltkupplungen. Das sind Vorrichtungen, die zwischen Antriebs- und Abtriebswelle einge-
fügt werden, um diese je nach Bedarf miteinander zu verbinden oder voneinander zu trennen.
Hierher gehören z. B. Zahnkupplungen, Klauenkupplungen, Reibungskupplungen und
Flüssigkeitskupplungen.
13. Andere (nichtschaltbare) Wellenkupplungen, z. B. feste Kupplungen (z. B. Scheibenkupp-
lungen und Schalenkupplungen) und Ausgleichkupplungen (z. B. Gelenkkupplungen, Klauen-
kupplungen, Zahnkupplungen und elastische Kupplungen).
II.
Hierher gehören nicht:
a) Riemen, Seile, Ketten und Bänder, für Getriebe.
b) Rohe Schmiedestücke (Schmiedehalbzeug) aus Stahl, z. B. zum Herstellen von Kurbelwellen
(Tarifnr. 73.07).
c) Stabsiahl mit gleichförmigem Profi_l (einheitlichem Querschnitt), auch wenn er zu Wellen
verarbeitet werden soll (Tarifnr. 73.10 oder 73.15).
d) Abgepaßte Kabel für biegsame Wellen, ohne Kupplungen (Ans.chluß- oder Endstücke)
(Tarifnr. 73.25).
e) Lagerträger (Sohlplatten, Lagerstühle, Konsolen, W~ndkästen, Hängeböcke usw.), nicht mit
Lagergehäuse ausgerüstet oder nicht unmittelbar zur Aufnahme von Lagerschalen oder Wälz-
lagern eingerichtet (in der Regel Tarifnr. 73.40).
f) Kolbenstangen für Kolbendampfmaschinen (Tarifnr. 84.05), für Kolbenverbrennungsmotoren
(Tarifnr. 84.06).
g) Getriebemotoren (Getriebe und Kolbenverbrennungsmotor - Tarifnr. 84.06; Getriebe und
Elektromotor - Tarifnr. 85.01); Getriebeturbinen (Getriebe und Dampfturbine -
Tarifnr. 84.05).
h) Gesondert zur Abfertigung gestellte Wälzlager (Tarifnr. 84.62).
i) Elektromagnetische Kupplungen und Getriebe, z. B. elektrisch stufenlos regelbare Getriebe
(Tarifnr. 85.02).
k) Wellen, Lager, Lagerschalen, Schaltgetriebe, Ausgleichgetriebe, Schaltkupplungen usw.,
bei denen nach ihrer Beschaffenheit erkennbar ist, daß sie ausschließlich oder hauptsächlich
für Fahrzeuge ~es Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind (Abschnitt XVII). Kraftüber-
tragungsvorrichtungen, die Motoren- oder Schiffsteile sind, gehören hierher.
l) Achsen für Schienenfahrzeuge (Tarifnr. 86.09), für Zugmaschinen und Kraftwagen
(Tarifnr. 87.06).
m) Uhrenteile (Kapitel 91, insbesondere Tarifnr. 91.11).
Dichtungen aus Lagen von Metallfolien oder aus Metallfollen (usw.) 84.64
(1) Hierher gehören: I.
1. Dichtungen aus Lagen von Metallfolien (Md,all-Lagendichtungen). Sie bestehen aus mehreren
Metallfolien gleicher Größe und Form (z. B. aus Weichstahl), die aufeinandergeschichtet
und zu einem Körper zusammengepreßt sind. Die einzelnen Metallfolienlagen (Schichten)
sind häufig gesickt, d. h. mit Prägungen vereehen.
2. Dichtungen aus Metallfolien (oder Blechen) in Verbindung mit anderen Stoffen. Diese
Dichtungen können bestehen aus zwei Metallfolien und einer dazwischen angebrachten Ein-
lage (Kern) aus anderem Dichtungsmaterial (Asbest, Pappe, Filz usw.) oder aus einer Einlage
(Kern) aus Metallfolien, auf der eine Auflage aus Asbest, Pappe, Filz usw. angebracht ist.
Hierher gehören auch Dichtungen aus Asbest, Pappe, Filz usw., bei denen der Außenrand
und gegebenenfalls auch in der Dichtung angebrachte Löcher oder nnrchgänge mit Ver-
stärkungsstreifen aus Metall (Blechen) eingefaßt sind.
2174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
;
(84.6-l) (2) Die vorstehend aufgeführten Dichtungen werden hauptsächlich zum Abdichten bestimmter
Stellen in Kolbenverbrennungsmotoren (Zylinderköpfen), Pumpen usw. oder beim Zus&mJilenbau
von Rohr- oder Schlauchleitungen verwendet.
(3) Hierher gehören nur Dichtungs-Sätze und Dichtungs-Sortimente, die
1. aus in zolltari:flicher Hinsicht »stofflich"' verschiedenen Dichtungen beliebiger Größe und
Form zusammengestellt sind (z.B. aus Dichtungen aus Preßkork, Leder, Kautschuk, Gewebe,
Pappe oder Asbest); _
2. verpackt in Beuteln, Säckchen, Umschlägen, Pappkartons oder ähnlichen Behältnissen zur
Abfertigung gestellt werden;
3. zum Abdichten von Maschinen, Fahrzeugen oder Rohr- oder Schlauchleitungen bestimmt
sind.
(4) Ein Dichtungssatz oder Dichtungssortiment liegt z.B. vor, wenn vier Pappe- und eine
Kautschukdichtung in einem Beutel oder eine Asbest- und eine Lederdichtung in einem Umschlag
enthalten sind.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Andere Dichtungen (z. B. aus Kautschuk - Tarifnr. 40.14, aus Leder oder Kunstleder -
Tarifnr. 42.04, aus Pappe - Tarifnr. 48.21, aus Filz - Tarifnr. 59.17, aus Asbest, auch ver-
stärkt mit Metallfäden oder Metallgewebe - Tarifnr. 68.13, aus Kohle - Kapitel 68 oder 69,
aus nur einer Lage Metall [sogenannte Metall-Massivdichtungen] - Abschnitt XV).
b) Dichtungsschnüre (z. B. aus Asbest - Tarifnr. 68.13).
M.65 Teile von Maschinen, Apparaten oder mechanischen Geräten (m1w.)
(1) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören nicht-
elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder mechanischen Geräten hierher, z. B. nichtauto-
matische Schmiervorrichtungen (Schmiernippel und Dochtöler); Ölfangringe; Handräder, Steuer-
hebel und Steuergriffe; Schutzgehäuse, Schutzplatten und andere Schutzvorrichtungen für
Maschinen; Maschinengestelle und Maschinensockel (Grundplatten).
(2) Hierher gehören auch SchiffsRChrauben und Schiffsschaufelräder.
:
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 21'15
Erläuterungen 7.U
Kapitel 85 85
Elektrotechnisehe Maschinen, Apparate und Geräte sowie andere elektrotechnische Waren
(1) Zu Kapitel 85 gehören elektrische Maschinen, Apparate und Geräte und deren Teile,
auch aus keramischen Stoffen oder aus Gl{l.s (ausgenommen Waren der Tarifnr. 70.11).
(2) Aus verschiedenen selbständigen Einheiten zusammengesetzte elektrische Maschinen, Appa-
rate und Geräte, die für ein gemeinsames Zusammenwirken gebaut, aber nur durch elektrische
Leitungen miteinander verbunden sind, sind als Ganzes zu tarifieren, wenn hierfür eine Tarifstelle
besteht und die Einheiten zusammen zur Abfertigung gestellt werden. So gehören z.B. aus Schweiß-
köpfen oder 8chweißzangen und Generator, Transformator oder Gleichrichter bestehende Schweiß-
geräte zu Tarifnr. 85.11; mit ihrem Stromversorgungsgerät, Verstärker usw. ausgestattete Rund-
funksendegeräte oder Radargeräte sowie tragbare Fnnksprechsendegeräte mit .Mikrophon zu
Tarifnr. 85.15; Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, bestehend aus Infrarotstrahler und einer
mit Klingelanlage verbundenen Photozelle zu Tarifnr. 85.17. Werden die einzelnen Einheiten
gesondert zur Abfortigung gestellt, sind sie für sich zu tarifieren.
EIPktrliwhP (.pnprntorPn, MotorPn und rotierPnd,• lTmformf'r (usw.) ßtlj.01
Zu A gehören: r.
1. Generatoren, d. h. umlaufende elektrische Maschinen, die mechanische Energie in elektrische
Energie umwandeln. Hierzu gehören Generatoren zum Erzeugen von Wechselstrom (Wechsel-
stromerzeuger) oder Gleichstrom (Dynamomaschinen). Hierzu gehören auch elektrostatisrhe
Generatoren, mit denen hohe Spannung(in, abPr nur i-chwache 8tröme erzeugt werden.
2. Elektromotoren, d. h. umlaufende elektrische Maschinen, die elektrische Energie in mecha-
nische Energie umwandeln und als Drehbewegung abgehPn. Hierzu gehören z.B. Gleichstrom-
motoren (Nebenschluß- und Reihenschlußmotoren), Drehstromkommutatormotoren (Dreh-
strom-Nebenschluß- und Drehstrom-Reihenschlußmotoren), Repulsionsmotoren, Einphasen-
Kondensatormotoren, Drehstrom-Asynchronmotoren (Dre.hfeldmotoren, Induktionsmotoren),
Drehstrom-Synchronmotoren, Einphasen-Induktionsmotoren und Universalmotoren (Ein-
phasen-Wechselstrom-Kommutatormotoren für Gleichstrom und Wechselstrom). Hierzu
gehören auch Elektromotoren (z. B. Synchronmotoren für Uhrwerke) mit an- oder einge-
bautem Getriebe und Elektromotoren mit biegsamer Welle zum Antreiben eines Hand-
werkszeugs.
3. Rotierende Umformer, d. h. umlaufende elektrische Maschinen, die zum Umwandeln der
Stromart oder zum Ändern von Spannung, Frequenz oder Phasenzahl dienen und eine Kombi-
nation am, Elektromotor und elektriHchem Generator bilden.
Zu B gehören:
1. Transformatoren, d. h. Geräte, die, ohne bewegliche Teile zu besitzen, durch Induktion in
einem vorherbestimmten oder regelbaren Verhältnis Wechselstrom in einen anderen Wechsel-
strom mit anderer Stromstärke oder Spannung umwandeln. Sie können sein: Nach der Art
der Ausführung z. B. Öl- oder Trockentransformatoren; nach dem Verwendungszweck z.B.
Anpassungstransformatoren, Meßwandler (Strom- oder 8pannungswandler), Schutz-, Netz-,
Klingel- und sonstige Kleintransformatoren.
2. Drosselspulen (Sperrdrosseln, Schutzdrosseln, Erdungsdrosseln, Vorschaltdrosseln usw.) und
andere Selbstinduktiorn~spufon, z. B. Pupinspulen, Godefroyspulen. .
~u C gehören Stromrichter (ruhende Umformer; Gleichrichter, Wechselrichter), d. h. Geräte
mit elektrischen Ventileigenschaften oder mit mechanischen Kontakten, die Spannungen beliebiger
Phasenzahl, Kurvenform und Frequenz durch vorwiegend periodische Schaltmaßnahmen in
andere umformen. Hierzu gehören Stromrichter mit flüssiger Kathode (z. B. Quecksilberdampf-
stromrichter), mit fester Kathode (z. B. mit Glühkathoden- oder Kaltkathodenröhren), mit Halb-
leitern (z. B. Kupferoxydul-, Selen-, Germanium-, Silizium-Gleichrichter, auch als Platten und
Säulen), mit mechanisch bewegten Kontakten (z. B. Kontaktumformer, Quecksilberstrahl-
Gleichrichter), auch mit Vorrichtungen zum Vorheizen der Kathode, mit Hilfselektroden für
die Zündung, mit Vakuumpumpen zum Konstanthalten des Vakuums im Glaskolben oder
Metallgefäß, mit Kühlvorrichtungen (z. B. Ventilator, Wasserumlauf). Hierzu gehören auch
Akkumulatorenlatlegeräte und Hochspannungsgleichrichter.
Zu Abis C: Eigens zu Sch~eißzwecken gebaute elektrische Generatoren, rotierende Umformer,
Transformatoren oder Stromrichter gehören nur dann hierzu, wenn sie ohne Schweißausrüstung
(Schweißköpfe, Rchweißzangen usw.) zur Ahfertigung gestellt werden.
Zu D gehören unter den in Vorschrift 2 .zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen
Ständer (Statoren), Läufer (Rotoren), Schleifringe, Stromwender (Kommutatoren), Biirstenhalter,
KlemmbreU.N, Wiehlst,iilw, Fd(bpulen, 0Phi:iusP (R<"h11tr.gPhii11sn).
2116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(85.01) II.
Hierher gehören nicht:
a) Anlasser, Zündspulen und Spannungserhöher für Kolbenverbrennungsmotoren sowie mit
Kolbenverbrennungsmotoren verwendete Dynamos (Lichtmaschinen) (Tarifnr. 85.08).
b) Fahrraddynamos (Lichtmaschinen) (Tarifnr. 85.09).
c) Schweißgeneratoren, -umformer, -transformatoren oder Stromrichter, die mit Schweißaus-
rüstung (Schweißköpfen, Schweißzangen usw.) zur Abfertigung gestellt werden (Tarifnr. 85.11).
d) Gleichrichterröhren, auch Quecksilberdampfgleichrichterröhren (Tarifnr. 85.21).
e) Elektrische Hoch- und Mittelfrequenzröhrengeneratoren (Tarifnr. 85.22).
f) Kohlebürsten für elektrische Generatoren, Motoren usw. (Tarifnr. 85.24).
g) Hochspannungsgeneratoren für Apparate und Geräte der Tarifnr. 90.20 (Tarifnr. 90.20).
85.02 Elektromagnete; vormagnetlslerte oder nlchtvormagnetlslerte Dauermagnete (usw.)
I.
Zu A gehören auch kleine Magnete, als Spielzeu~ und zu anderen Zwecken verwendbar, sowie
Metallstücke und zugeschnittene Bleche, die nach ihrer stofflichen Zusammensetzung und ihrer
Form offensichtlich dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden.
Zu B gehören z.B. Wirbelstrombremsen, Magnetschienenbremsen und elektromagnetische
Hebeköpfe für Krane zum Aufnehmen von Schrott usw.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Mechanische, hydraulische oder pneumatische Bremsen, die von elektromagnetischen Vor-
richtungen gesteuert werden (z. B. Tarifnr. 86.09, 87 .06, 87 .07 oder 87 .12).
b) Spezial-Elektromagnete zu ärztlichen Zwecken (Tarifnr. 90.17).
85.03 PrlmArelemente und Prlmirbatterlen
I.
(1) Primärelemente sind Stromerzeuger, in denen der Strom durch chemische Reaktionen ent-
steht. Durch Serienschaltung, Parallelschaltung oder Serienparallelschaltung können sie zu
Batterien zusammengestellt werden (Primärbatterien). Hierher gehören Naßelemente, mit fl.üssi-
gem Elektrolyten; Trockenelemente, mit pastenförmigem Elektrolyten; Füllelemente, in die vor
lngebrauchnahme Wasser oder der Elektrolyt ganz oder teilweise eingefüllt werden muß; Konzen-
trationselemente, mit zwei Flüssigkeiten von verschieden starkem Konzentrationsgrad. Primär-
elemente und Primärbatterien gehören auch dann hierher, wenn sie ohne Elektrolyt zur Abferti-
gung gestellt werden.
(2) Hierher gehören z. B. Taschenlampenbatterien, Anodenbatterien für Funkgeräte, Elemente
für Klingelanlagen usw. sowie die besonders für Laboratorien bestimmten Meßelemente, deren
elektromotorische Kraft genau bekannt ist und während des Gebrauqhs sehr wenig schwankt.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Kohle für Primärelemente, sogenannte Batteriekohle (Tarifnr. 85.24:):
b) Spezial-Thermoelemente z.B. für Thermometer, Pyrometer (Tarifnr. 90.29).
85.04 Elektrische Akkumulatoren
(1) Elektrische Akkumulatoren (Sekundärelemente) dienen dazu, elektrische Energie zu speichern
und nach Bedarf wieder abzugeben. Hierher gehören Blei-Akkumulatoren und alkalische Akku-
mulatoren, auch wenn sie ohne Elektrolyt zur Abfertigung gestellt werden oder zu Batterien zu-
sammengeschaltet sind. ßlei-Akkumulatoren können auch mit einem Aräometer zum Messen
des Ladezustandes des Akkumulators versehen sein.
(2) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher
Bleiplatten, Bleiplattensätze und Bleigitter, auch wenn sie nicht mit aktivem Material überzogen
sind; Polbrücken; Scheider (Separatoren), Akkumulatorengefäße und -gefäßdeckel aus Stoffen
aller Art.
(3) Akkumulatorengefäße aus Glas (Akkumulatorengläser) sind stets höher als lang und haben
vielfach Zwischenwände und Rippen. Dagegen haben Aquariengläser der Tarifnr. 70.13 ausnahmslos
glatte Wände uncl Böden; ihre Höhe ist kleiner als ihre Länge.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2177
Erläuterungen zu
Von Hand zu führende Elektrowerkzeuge mit eingebautem Elektromotor 85.05
1.
(1) Hie;her gehören Elektrowerkzeuge mit eingebautem Elektromotor oder Vibrator, die ent-
weder während ihrer Verwendung in der Hand gehalten oder, soweit sie von Hilfsvorrichtungen zur
Verringerung des Kraftaufwandes des Bedienenden (z.B. Ständern, Aufhängevorrichtungen) getragen
werden, wenigstens mit der Hand gelenkt werden können. Im letzteren Falle können die Elektro-
werkzeuge Führungen oder Backen besitzen, die eine zeitweilige Befestigung auf einem Ständer
usw. gestatten. Gleichzeitig zur Abfertigung gestellte Ständer usw. werden wie die Elektrowerk-
zeuge behandelt, für die sie bestimmt sind. Nicht hierhe:r;- gehören jedoch die mit einer Grundplatte
oder einer Vorrichtung zum Befestigen auf einer Werkbank, an der Wand, auf dem Fußboden usw.
ausgestatteten Elektrowerkzeuge, auch wenn sie tragbar sind. Sind von Hand zu führende Elektro-
werkzeuge mit zusätzlichen Spezialvorrichtungen (z. B. Staubabsaugevorrichtungen) ausgestattet,
so gehört das Ganze hierher.
(2) Hierher gehören Elektrowerkzeuge, die zum Bearbeiten von Metall, Holz, keramischen
Stoffen, Glas, Kunststoffen, Leder usw. verwendet werden, z.B. Bohrer (Drehbohrer, langsam
laufende Handbohrer zum Aufreiben oder Ausbohren, Gewindebohrer usw.), Gewindeschneider,
Handhobler und -feiler, Handfräser, Nut- und Federfräsen; Elektrowerkzeuge zum Schleifen,
Polieren, Entrosten, Bürsten und dergleichen; Schraubenzieher, Bolzeneindreh- und Bolzenaus-
drehmaschinen; Kreis-, Ketten- und Stichsägen; Nietentferner, Meißel; Elektrohämmer zum
Nieten, Meißeln, Entrosten, Kalfatern, Entfernen von Gießkernen; Blechscheren und Blech-
knabber, Heckenscheren, Tuchscheren für die Bekleidungsindustrie; Handgebläse, z.B. zum Reinigen
von Maschinen und Maschinenteilen; Elektrowerkzeuge zum Gravieren, Guillochieren usw.
Hierher gehören nicht: II.
a) Zum Einsetzen in Elektrowerkzeuge bestimmte auswechselbare Werkzeuge (Bohrer, Fräser
usw.) der Tarifnr. 82~05 .
. b) Geräte, bestehend aus Elektromotor mit biegsamer Weile, Werkzeughalter und einem oder
mehreren Werkzeugen (Tarifierung jedes Teils für sich: Elektromotor mit biegsamer Welle -
Tarifnr. 85.01, Werkzeughalter - Tarifnr. 84.48, Werkzeuge - Kapitel 82, 84 usw.).
c) Rasenmäher (Tarifnr. 84.25).
d) Werkzeughalter, gesondert zur Abfertigung gestellt (Tarifnr. 84.48).
e) Elektromechanische Haushaltsgeräte der Tarifnr. 85.06 ..
f) Elektrische Rasi~rapparate, Haarschneide- und Schermaschinen (Tarifnr. 85.07).
g) Dentalbohrmaschinen und andere elektromechanische Instrumente usw. zu ärztlichen
Zwecken (Tarifnr. 90.17).
Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor 85.06
I.
·(1) Nach Vorschrift 3 gehören nur Geräte hierher, die nach Größe, Bauart und sonstiger Aus-
führung üblicherweise in Privathaushalten verwendet werden. Geräte dieser Ausführung gehören
auch dann hierher, wenn sie in Gaststätten, Hotels, Pensionen, Büros, Krankenhäusern, Kantinen
sowie in Küchen von Speisewagen, Schiffen, Flugzeugen usw. verwendet werden.
(2) Hierher gehören ohne Rücksicht auf das Gewicht:
1. Staubsauger, auch mit Zusatzvorrichtungen, wie rotierenden Bürsten oder Teppichklopfer.
2. Bohnergeräte, auch mit Vorrichtungen zum Einwachsen oder mit Heizwiderständen zum
Verflüssigen des Wachses.
3. Zerkleinerungs- und Mischgeräte für Lebensmittel, wie MüHen (für Reis, Gerste, Erbsen,
Kaffee usw.), auch sogenannte Universalmühlen; Hackmaschinen für Fleisch, Fisch, Gemüse,
~rüchte us~.; Mixgeräte für Milch, Speiseeis, Eisgetränke usw., Teigknetmaschinen, Emul-
s10nsmaschmen und Geräte zum Schlagen von Mayonaise und ähnliche Geräte.
4. Fruchtpressen. ·
5. Ventilatoren für Wohnräume (Tisch-, Wand- und Deckenventilatoren, Ventilatoren zum
Einbau in Fenster usw.), auch mit Schwing- oder Kippvorrichtung.
(3) Hierher gehören andere elektromechanische Haushaltsgeräte mit einem Gewicht von 20 kg
oder weniger, z.B. Apparate zum Absaugen des Waschwassers (Schmutzwasser, Seifenschaum
usw.) von Fußböden usw.; Parkettabziehmaschinen; Wachszerstäuber zum Einwachsen von Fuß-
böden, auch mit Heizwiderständen zum Flüssigmachen des Wachse~; Kartoffelschälmaschinen,
Kartoffelschneidmaschinen; Schneidmaschinen für Fleisch, Wurst, Speck, Käse, Brot, Früchte,
Gemüse usw., auch Maschinen, die Brot schneiden und·mit Butter bestreichen; Tisch- und Küchen-
messer-Schleif- und -Poliermaschinen; Zerkleinerungsmaschinen für Küchenabfall usw.; Schlag-
maschinen zum Herstellen von Schlagsahne oder Eierschnee.
21
2178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(Sä.06) (4) Haushaltsgeräte können Zusatzvorrichtungen oder auswechselbare Teile besitzen, die sie
zur Verwendung zu mehreren Zwecken geeignet machen, z. B. Staubsauger mit Vorrichtungen
zum Bürsten, Polieren, Zerstäuben von lnsektenvertilgungsmitteln oder mit einem Satz Zusatz~
geräte, mit denen das Gerät zum Mischen oder Zerkleinern von Nahrungsmitteln verwendet werden
kann; Lebensmittel-Mischmaschinen mit Zusatzgeräten zum Schneiden, Emulgieren, Mahlen,
Schlagen, Hacken usw.; Schneidmaschinen mit einer Messerschleifvorrichtung; Parkett-Abzieh-
maschinen mit einem Satz Polierbürsten oder mit einem Behälter für die Reinigungslösung und
einer Saugvorrichtung zum Aufsaugen des Schmutzwassers und des Seifenschaums. Diese Zusatz-
geräte und auswechselbaren Teile sind, wenn sie mit den Haushaltsgeräten zur Abfertigung gestellt
werden, nach Vorschrift 7 zu Abschnitt _XVI zu tarifieren.
(5) Schlitten, Rollen und ähnliche Vorrichtungen, auf denen die Haushaltsgeräte zur leichteren
Handhabung angebracht sein können, sind wie die Haushaltsgeräte zu tarifieren.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Geräte mit eingebautem Elektromotor, die ausschließlich in der Industrie verwendet werden,
selbst wenn sie ähnlich gebaut sind und ähnlich arbeiten wie die entsprechenden Haushalts-
geräte (Kapitel 84).
b),Kühlschränke (Tarifnr. 84.15).
c) Rasenmäher (Tarifnr. 84.25).
d) Maschinen zum Buttern (Tarifnr. 84.26).
e) Staubsaugerartige Geräte, eigens zum Putzen von Pferden oder anderen Tieren, auch wenn
sie nebenbei zum Reinigen der Stallwände usw. dienen können (Tarifnr. 84.28).
f) Apparate zum feuchten Reinigen von Teppichen an Ort und Stelle (Tarifnr. 84.40).
g) Elektrische Luftduschen, Händetrockner und andere Waren der Tarifnr. 85.12.
h) Vibrationsmassagegeräte (Tarifnr. 90.18).
85.07 Elektrische Rasierapparate, Haarsehneide- und Schermaschinen (usw.)
I.
. Hierher gehören elekt~ische Rasierapparate (sogenannte Trockenrasierer) und Haarschneide-
und Schermaschinen, die durch einen eingebauten Elektromotor oder Vibrator angetrieben werden.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Klingen, Messer, Kämme und Schneidköpfe von elektrischen Rasierapparaten (.Tarifnr. 82.11).
b) Kämme, Gegenkämme, Köpfe und Schneidplatten von elektrischen Haarschneide- und
Schermaschinen (Tarifnr. 82.13).
c) Haarschneide- und Schermaschinen, die von einem Elektromotor über eine biegsame Welle
angetrieben werden (Haarschneide- oder Schermaschinen --;- Tarifnr. 82.13, Elektromotor
mit biegsamer Welle - Tarifnr. 85.01).
85.08 Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und. Anlasser (usw.)
1.
Hierher gehören elektrische Apparate und Vorrichtungen zum Zünden und Anlassen von
Kolbenverbrennungsmotoren (z. B. Kraftfahrzeugmotoren, Flugmotoren, Motoren für ortsfeste
Anlagen) sowie mit Kolbenverbrennungsmotoren verwendete Lichtmaschinen und Lade- oder
Rückstromschalter. Hierher gehören z. B. Magnetzünder (mit drehbarem oder mit feststehendem
Anker), Schwungradmagnetzünder, Lichtmagnetzünder (bei denen Lichtmaschine und Magnet-
zünder zu einem Apparat vereinigt sind), Zündspulen, Zündkerzen, Glühkerzen, Spannungs-
erhöher (hauptsächlich zur Verwendung beim Anlassen von Flugzeugmotoren); Zündverteiler,
auch mit Abschaltvorrichtung (Unterbrecher); Anlasser; Lichtmaschinen oder Dynamos, die
unmittelbar vom Motor angetrieben werden; Lichtmaschinen-Ein- und -Ausschalter (Lade- oder
Rückstromschalter); Heizvorrichtungen mit Glühspirale, die in die Ansaugleitung von Diesel-
motoren eingebaut werden, um die Saugluft beim Anlassen zu erwärmen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Stromversorgungsaggregate, die im wesentlichen aus einem Transformator und Gleich-
richter bestehen und auf Flugplätzen, an Autobushaltestellen usw. zur Stromversorgung der
Anlasser der Motoren verwendet werden, um die Inanspruchnahme <ler Fahrzeugbatterien
zu vermeiden (Tarifnr. 85.01).
b) Elektrische Akkumulatoren (Tarifnr. 85.04).
c) Fahrraddynamos (Tarifnr. 85.09).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2179
Erläuterungen zu
Elektrische Beleuchtungs- und Sigmdgeräte, Scheibenwischer (usw.) 85.09
Hierher gehören: I.
1. Lichtmaschinen, die hauptsächlich für Fahrräder yerwendet werden (Fahrraddynamos).
2. Kraftfahrzeug- und Fahrrad-Scheinwerfer, wie Fernlichtscheinwerfer, Streulichtscheinwerfer
(Breitstrahler), Abblendscheinwerfer, Nebelscheinwerfer; bewegliche Scheinwerfer (so-
genannte Suchscheinwerfer), mit Kabel zur Verwendung als Handscheinwerfer oder zum
Hinstellen auf den Boden.
3. lnnenverspiegelte Scheinwerferleuchten (bestehend aus einer gasgefüllten oder luftleeren
Lampe, in die Linse, Reflektor und Glühfäden eingeschmolzen sind), unmittelbar zum Einbau
in die Karrosserie von Kraftfahrzeugen eingerichtet.
4. Positionsleuchten, z. B. Standlichter, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten (Rücklichter),
Kennzeichenleuchten.
5. Signalleuchten, wie Brems- oder Stoplichter, Blinklichter und andere Leuchten, die das Rück-
wärtsfahren, den Richtungswechsel usw. anzeigen.
6. In einem Gehäuse untergebrachte Kombinationen aus mehreren der oben erwähnten Schein-
werfer und Leuchten.
7. Kraftwagen-Innenleuchten, wie Deckenleuchten, Wandleuchten, Leuchten zur Beleuchtung
der Trittbretter, Türen usw., Armaturenbrettleuchten.
8. Handlampen mit Kabel und Stecker zum Anschließen z.B. am Armaturenbrett.
9. Fahrtrichtungsanzeiger mit beweglichem Arm oder Pfeil (Winker).
10. Hörner, Sirenen und andere elektrische Geräte zum Geben von hörbaren Signalen.
11. Andere elektrische Signalgeräte, z. B. beleuchtete Dreiecke für Kraftfahrzeuge mit Anhänger,
Leuchtschilder und Leuchtkästen zum Kennzeichnen von Taxis.
12. Scheibenwischer mit einem oder zwei durch Elektromotor angetriebenen Wischhebeln.
13. Frostschutzscheiben mit Heizdrähten, für Kraftwagen usw.
14. Apparate zum Erleichtern des Parkens mit außen angebrachten Tastorganen (Fühlern),
die beim Berühren des Gehsteigrandes usw. Signal geben.
15. Warnleuchten, z.B. Überholungsanzeiger, auch mit Photozelle.
16. Reifenwächter.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Glaslinsen für Scheinwerfer (Tarifnr. 70.14).
b) Primärelemente und Primärbatterien (Tarifnr. 85.03).
c) Elektrische Akkumulatoren (Tarifnr. 85.04).
d) Lichtmaschinen und Lichtmagnetzünder der Tarifnr. 85.08.
e) Heiz- und Entfrostungsgeräte für Kraftfahrzeuge (elektrische - Tarifnr. 85.12; nicht-
elektrische - in der Regel Tarifnr. 87.06).
f) Tonverstärkungsvorrichtungen, bestehend aus Mikrophon, Tonfrequenzverstärker und
Lautsprecher, zum Einbau in Lastkraftwagen, um an den Fahrer von rückwärts kommende
Lautsignale weiterzugeben (Tarifnr. 85.14). ·
g) Schalttafeln, Schalter und Sehalterkombinationen zum Bedienen der Geräte der Tarifnr. 85.09
(Tarifnr. 85.19).
h) Elektrische Glühlampen und Entladungslampen (Tarifnr. 85.20).
i) Elektrische Drähte, auch gebrauchsfertige Verkabelungen (Tarifnr. 85.23).
Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (usw.) 85.10
I.
Zu B gehören Taschenlampen, Stablampen, Handscheinwerfer; tragbare Signalleuchten;
Grubenleuc_hten, bei den~n meist Leucht~ör:per und Stro~J).quelle (Akkumulator) getrennt getragen
werden; Stirnleuchten mit Kopfband, wie sie z.B. von Arzten, Juwelieren und Uhrmachern ver-
wendet werden; Phantasieleuchten, z. B. in Form von Pistolen oder Zigarren.
. h er ge h""oren n1c
H 1er . h t: II.
a) Tragbare elektrische Leuchten, die ' an ein ortsgebundenes Stromnetz angeschlossen werden
(z. B. Tarifnr. 83.07).
b) Leuchten der Tarifnr. 85.09.
c) Blitzlichtgeräte zu photographischen oder kinematographischen Zwecken (Tarifnr. 90.07).
d) Spezialleuchten für medizinische Untersuchungen, z.B. Hals- oder Ohrenuntersuchungen
(Tarünr. 90.17).
2180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erlluterungen
85.11 Elektrische Industrie- und Laboratorllllll8Öfen (usw.)
Zu A gehören: I.
1. Elektrische Industrie- und Labor~toriumsöfen, d. h. elektrisch beheizte Öfen mit einem
besonderen Ofenraum, in dem verhältnismäßig hohe Temperaturen erzeugt und Erzeugnisse
verschiedenster Art einer Wärmebehandlung, wie z.B. Schmelzen, Brennen, Glühen, Härten,
Emaillieren usw. unterworfen werden. Die Beheizung erfolgt durch keramische oder metal-
lische Widerstandsheizkörper (Widerstandsöfen, auch »Öfen mit indirekter Beheizung«
genannt), durch Lichtbogen, durch Induktion, durch unmittelbaren Stromdurchgang mittels
Eintauchelektroden (z.B. bei Badöfen) oder durch Infrarotstrahlung (Öfen mit Infrarot-
beheizung). Hierzu gehören z.B. Kammeröfen, M1diel-, Tunnel-, Schacht-, Mulden-, Ring-,
Hauben-, Glocken-, Herd-, Wannen-, Tiegel-, Trommel-, Rohr-, Wagenöfen, Durchlauföfen
(Durchziehöfen, Drehherd-, Roll-, Stoß-, Paternoster- und Turmöfen), Badöfen, Kippöfen
und Drehöfen. .
2. Einrichtungen zum Warmbehandeln (z.B. Glühen, Härten, Schweißen, Löten usw.) von
Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung, d. h. Geräte, die - ohne einen
eigentlichen Ofenraum - die Wärme in dem zu behandelnden Gut selbst erzeugen, ent-
weder durch direkten Stromdurchgang mittels Anschlußkontakten, durch Induktion in einer
Induktionsspule oder durch ein elektrisches Feld zwischen Kondensatorplatten. Die Speisung
erfolgt mit Netzfrequenz (unmittelbarem Anschluß an das Stromnetz), Mittelfrequenz
(rotierendem Umformer) oder Hochfrequenz (Röhrengenerator). Die Umformer und Röhren-
generatoren bilden entweder einen festen Bestandteil der Wärmebehandlungseinrichtung
oder - meist bei größeren Geräten - eine gesonderte Einheit. Zusammen zur Abfertigung
gestellt, gehört auch im letzteren Falle das Ganze hierher.
(1) Zu B gehören Lichtbogen-Schweiß-, -Löt- und -Schneidmaschinen, -apparate und -geräte
sowie Widerstands-Schweiß- und -Lötmaschinen, -apparate und -geräte (Stumpf-Schweißmaschinen;
Abbrenn-Schweißmaschinen; Punkt-Schweißmaschinen und -geräte einschließlich der tragbaren
»Punktschweißzeuge«; Naht-Schweißmaschinen und -geräte; Spezialmaschinen zum Hart- und
Weichlöten; elektrisch geheizte Lötkolben). ·
(2) Bei ortsfesten Maschinen ist die Stromquelle in der Regel in die Maschine eingebaut. Bei
tragbaren Schweißgeräten sind Schweißköpfe und -zangen gewöhnlich mit Stromversorgungs-
geräten (z.B. Schweißgeneratoren, Schweißtransformator-Gleichrichter-Aggregaten) durch Kabel
verbunden. Zusammen zur Abfertigung gestellt, gehört auch in diesem Falle das Ganze hierher.
Hierher gehören nicht: II.
a) Mauerziegel, Platten und andere keramische Bauelemente zum Bau oder zum Auskleiden von
Elektroöfen (Kapitel 69).
b) Pressen mit elektrischen Heizvorrichtungen (Kapitel 84).
c) Elektrische beheizte Trockenapparate, Sterilisierapparate, Dämpfapparate und andere
Apparate der Tarifnr. 84.17.
d) Naht-Schweißmaschinen und -geräte, auf Rohr-Walzwerken angebracht oder mit Walz-
werken, für die sie ihrer Beschaffenheit nach bestimmt sind, zur Abfertigung gestellt. Sie
gehören wie die Walzwerke zu Tarifnr. 84.44.
85.12 Elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder (usw.)
I.
Zu A gehören Bügeleisen mit Leitungsschnur sowie schnurlose elektrische Eisen (mit einge-
bautem Heizwiderstand) mit dazugehörigem Ständer, auf den das Bügeleisen von Zeit zu Zeit
gestellt wird, um den Kontakt zwischen Heizwiderstand und Stromquelle herzustellen.
Zu B gehören elektrische Öfen, Herde und Kochplatten, die nach Größe, Bauart und sonstiger
Ausführung den im Haushalt üblichen Geräten entsprechen. Hierzu gehören z. B. Raumheizöfen
(Radiatoren, Heizgeräte mit umlaufender Flüssigkeit, Leuchtkamine, Zimmeröfen mit Wider-
standsspiralen oder Glühlampen, Staböfen, Strahlungsöfen usw.), auch mit Ventilatoren zum Er-
höhen der Heißluftzirkulation; Brat- und Backöfen, Kochherde, Kochplatten, Tischherde, ein-
schließlich der Infrarotgeräte und der Hochfrequenzinduktionsgeräte; Grillgeräte; Brat- und
Backgeräte (z. B. sogenannte Bratröhren und Backhauben).
Zu C gehören:
1. Warmwasserbereiter (z.B. Elektroden-Warmwasserbereiter und mit einer anderen Heizung,
z.B. Zentralheizung, kombinierte elektrische Warmwasserbereiter), Durchlauferhitzer, Heiß-
wasserspeicher; Badeöfen; .Tauchsieder zum Erwärmen von Wasser oder anderen Flüssig-
keiten, in kleinerer Ausführung für Töpfe, Tassen, Pfannen, Schüsseln, oder in größerer Aus-
führung, z. B. in Gitterform, zum Eintauchen in große Wannen und Behälter (handelt es sich
jedoch um Heizelemente, die für dauernd fest in Wannen, Behälter usw. eingebaut sind, so
gehört das Ganze zu Tarifnr. 84.17, ausgenommen Haushaltsgeräte und nur zur Wasser-
erwärmung eingerichtete Geräte, die hierher gehören).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2181
Erläuterungen ZU
2. Elektrische Geräte zum Raumbeheizen und zu ähnlichen Zwecken, wie Heizgeräte (z.B. (81.12)
Strahlungsöfen, Heizgeräte mit umlaufender Flüssigkeit, Luftheizgeräte), die nicht den im
Haushalt üblichen Geräten entsprechen; Heizgeräte für Kraftfahrzeuge, Eisenbahn- und
Straßenbahnwagen, Flugzeuge usw.; Heizflächen (z. B. zum Einbau in Mauern oder zum
Befestigen an der Decke, einschließlich der Heizflächen mit Infrarotstrahlern zum Beheizen
von Terrassen, Sportplatztribünen usw.); Bodenbeheizungsgeräte, deren Heizwiderstände
in die Erde verlegt werden; Geräte zum Anwärmen von Kraftfahrzeugmotoren.
3. Elektrowärmegeräte zur Haarpflege, wie Haartrockner (z. B. Luftduschen, Trockenhauben),
Frisiergeräte (z. B. Brennscheren, Dauerwellenapparate), Brennscherenwärmer.
4. Elektrowärmegeräte für den Haushalt, wie Wasserkessel, Kochtöpfe, Kasserollen, Pfannen,
Tee- und Kaffeemaschinen, Brotröster, Waffeleisen, Hand- und Gesichtstrockner, Geräte zum
Trocknen von Handtüchern und geheizte Handtuchständer, Bettwärmer und Wärme-
flaschen, Waschkessel ohne mechanischen Teil, Parfümverdunster und Heizgeräte zum
Verteilen von Insektenbekämpfungsmitteln.
5. Elektrische Heizwiderstände, gesond:ert zur Abfertigung gestellt, ohne Rücksicht auf die
Tarifierung der Geräte, für die sie bestimmt sind. Sie bestehen im wesentlichen aus Platt~n,
Stangen, Stäben oder Drähten (in der Regel Spiralen). Drahtwiderstände sind im allgemeinen
auf einem Träger (Tragkörper) aus Isolierstoff angebracht. Nicht auf einem Träger ange-
brachter Widerstandsdraht gehört nur dann hierzu, wenn er in Längen zugeschnitten und
gewendelt oder in anderer Weise so geformt ist, daß er als Teil eines Heizwiderstandes er-
kenn bar ist. Auch Platten, Stangen und Stäbe gehören nur dann hierzu, wenn sie gebrauchs-
fertige Widerstände sind.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Bügelkalander (Tarifnr. 84.16).
b) Elektrisch beheizte Apparate und Geräte zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Tempe-
raturänderung beruhende Vorgänge (z. B. Braten, Backen, Kochen, Rösten, Dämpfen,
Trocknen), nach Größe, Bauart und sonstiger Ausführung offensichtlich nicht zur Verwendung
im Haushalt bestimmt (Tarifnr. 84.17).
c) Elektrische Wäscheschleudern, auch für den Haushalt (Tarifnr. 84.18).
d) Elektrische Geschirrspülmaschinen, auch für den Haushalt (Tarifnr. 84.19).
e) Bügelmaschinen und Bügelpressen (Tarifnr. 84.40).
f) Heizwiderstände aus Kohle oder Graphit (Tarifnr. 85.24); Heizwiderstände, die nic~t nur mit
einfachen Trägern, sondern mit Teilen von Maschinen zusammengebaut sind, sind wie die
Maschinenteile zu tarifieren.
g) Elektrische Feuerzeuge und Anzünder (Tarifnr. 98.10).
Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik (usw.) 85.13
1.
(1) Hierher gehören:
1. Geräte für die Fernsprechtechnik, z. B. Fernsprecher (wie Tisch- und Wandfernsprecher,
Münzfernsprecher, Kehlkopffernsprecher, sogenannte Feldfernsprecher; Türfernsprecher
für Gebäude, auch "elektrische Pförtner« genannt), auch mit Spezialvorrichtungen z.B. zum
Aufnehmen der Nachrichten für nicht anwesende Teilnehmer; Vermittlungseinrichtungen
für Hand- oder Selbstanschlußbetrieb (wie Klappenschränke und andere Vielfachumschalter
sowie automatische Wählzentralen mit Vorwähler oder Anrufsucher und Gruppen-, End- oder
Leitungswähler).
2. Sende-, El!lpfangs- und Vermittlungsgeräte für die Leitungst~legraphi~, z: B. Morsetel~graphen,
Fernschreiber, Klopferapparate, Pendeltelegraphen; Verm1ttlungsemr1chtungen für Hand-
oder Selbstanschlußbetrieb. _
3. Sende- und Empfangsgeräte für die Bildtelegraphie.
4. Sogenannte Fernsetzgeräte zum Senden und Empfangen eines Faksimile von Lochstreifen
für Setzmaschinen.
5. Geräte für Trägerfrequenzsysteme, z. B. Oszillatoren, Modulatoren, Demodulatoren.
(2) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher
Kopfhörer, Taster und Klopfer für Telegraphenapparate. .
II.
Hierher gehören nicht:
a) Fliegerhauben mit eingebauten Kopfhörern (Kapitel 65).
b) Lochmaschinen und -geräte, auch elektrisch, zum Herstellen der Lochstreifen für auto-
matisches Senden in der Telegraphie (Tarifnr. 84.54).
c) Pupinspulen, Godefroys:pulen (Tarifnr. 85.01).
d) Primärelemente und Primärbatterien (Tarifnr. 85.03).
e) Elektrische Akkumulatoren (Tarifnr. 85.04).
2182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(86.18) f) Mikrophone, Lautsprecher, Tonfrequenzverstärker (Tarifnr. 85.14).
g) Sende- und Empfangsgeräte für Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr (Tarifnr. 85.15).
h) Läutewerke, Anzeigetafeln, Lichtrufgeräte mit Leuchtziffern und Maschinentelegraphen für
Schiffe (Tarifnr. 85.17).
i) Relais, Kontaktvorrichtungen, einschließlich Verteil er für Fernsprechzentralen (Tarifnr. 85.19).
k) Isolierte Drähte, Kabel usw., für die Elektrotechnik, mit oder ohne Anschlußstücken, em-
schließlich Stöpselschnüre für Vermittlungsschränke (Tarifnr. 85.23). ,
1) Gesprächszahl-Zähler (in der Regel Tarifnr. 90.28). .
m) Zonenzeitzähler und andere Gesprächszeitzähler (Tarifnr. 91.05).
85.14 Mikrophone und Haltevorrichtungen -dazu; Lautsprecher; Tonfrequenzverstärker
(1) Hierher gehören:
I.
1. Mikrophone, z.B. Kohlemikrophone, piezoelektrische Mikrophone (Kristallmikrophone),
elektrodynamische Mikrophone, Bändchenmikrophone, elektrostatische oder Kondensator-
Mikrophone, thermische oder Heizfaden-Mikrophone; Sprechmikrophone, Kehlkopfmikro-
phone, Ansagemikrophone (Tisch- oder Standmikrophone); Mikrophonkapseln für Fern-
sprecher; Mikrophone zur Aufnahme von Flugzeuggeräuschen, Herztönen usw., auch mit
Verstärker oder Kondensator oder mit Hörnern, Trichtern oder ähnlichen Vorrichtungen zum
besseren Einfängen der Schallwellen. Haltevorrichtungen sind z. B. Ständer und Aufhänge-
vorrichtungen.
2. Lautsprecher, z. B. elektromagnetische und elektrodynamische Lautsprecher, piezoelektrische
Lautsprecher (Kristall-Lautsprecher), elektrostatische Lautsprecher; Gehäuselautsprecher,
.Trichterlautsprecher, Rundstrahler, Tonsäulen; Lautsprecher für Rundfunkgeräte, Funk-
geräte, Übertragungsanlagen für Festsäle, Büros, Fabriken, Kirchen, Schulen,Sportplätze usw.
3. Tonfrequenzverstärker (z.B. Leistungsverstärker, Kraftverstärker, Mikrophonverstärker,
Verstärker für die Fernsprechtec1!nik, Mehrzweckverstärker und Endverstärker [Endstufen]),
auch mit Lautstärkeregler zum Überwachen der Verstärkung. _
4. Tonverstärkereinrichtungen, bestehend aus· Mikrophonen, Tonfrequenzverstärkern und
Lautsprechern, für Theater, Versammlungsräume, Reklamewagen, Polizeidienstwagen oder
;,,
ZUII,l Einbau in Lastkraftwagen, um an den Fahrer von rückwärts kommende Lautsignale
weiterzugeben.
(2) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher
Hörner, Trichter und ähnliche Vorrichtungen für Mikrophone zum besseren Einfangen der Schall-
wellen; Rahmen und Gehäuse für Lautsprecher.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Hochfrequenzverstärker; sie sind wie die Geräte zu tarifieren, für die sie ihrer Beschaffenheit
nach bestimmt sind.
b) Mikrophonkolile (Tarifnr. 85.24).
c) Schwerhörigengeräte (Tarifnr. 90.19).
d) Möbel, die lediglich neben ihrem normalen Verwendungszweck auch noch dazu eingerichtet
sind, einen Lautsprecher aufzunehmen (Kapitel 94).
85.15 Sende- und Empfangss,e~te für den, Funkspreeh- oder Funktelegraphieverkehr (usw.)
1.
(1) Rundfunkgeräte (Sender und Empfäng_er) sind nur Geräte für drahtlose Übertragung. Fernseh-
geräte gehören hierher, gleichgültig, ob die Übertragung über Draht oder drahtlos erfolgt.
(2) Hierher gehören auch Fernseh-Sender und -Empfänger für industrielle Zwecke, die mit
Drahtübertragung arbeiten, z. B. zum Fernablesen der Skalen von Kontrollinstrumenten oder zur
Beobachtung gefährdeter Räume oder Orte.
Zu A gehören:
1. Sende- und Empfangsgeräte für den Punksprech- oder Funktelegraphieverkehr, z. B. orts-
feste Sender, Empfänger und Sende-Empfangsgeräte für Groß-Stationen; Sendegeräte,
Empfangsgeräte und Sende-Empfangsgeräte für Kraftfahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe usw.;
tragbare Sendegeräte, Empfangsgeräte und Sende-Empfangsgeräte, wie sogenannte Tornister-
funkgeräte; Spezialsender und -empfänger für Simultanübersetzung, die z. B. bei mehr-
sprachig geführten Verhandlungen verwendet werden; Spezialsender und -empfänger für
automatische Alarmsignale, auch »Alarmselbstauslöser" genannt; Spezialsender und -emp-
fänger für die sogenannte Faksimile-Übertragung; Spezialsender für Radiosonden, getrennt
zur Abfertigung gestellt.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2183
Erläuterungen zu
2. Sendegeräte für Rundfunk oder Fernsehen, z. B. Sendestationen, Relaisstationen, Relais- (86.15)
sender, Fernsehkameras.
3. Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung, z. B. Funkpeilgeräte,
Radargeräte und andere Funknavigationsgeräte für die Schiffahrt oder Luftfahrt (für Boden-
stationen oder Bordanlagen), Geräte für die Funklotung (.z. B. sogenannte Funkhöhenmesser);
Geräte für den Anflug, die Landung und die Verkehrsregelung auf Flugplätzen (meist Kombi-
nationen aus Funk-, Fernseh- und Radargeräten), mit denen z. B. Standort und Höhe der
im Flugplatzbereich fliegenden Flugzeuge beobachtet und jedem dieser Flugzeuge neben
Signalen, Instruktionen und anderen Landungsanweisungen auch ein Bild der augenblicklichen
Verkehrslage in den verschiedenen Höhen übermittelt werden; Gerij.te für den Blindabwurf
von Bomben; Radar-Antwortgeräte, die Radarimpulse empfangen und daraufhin Impulse,
oft mi1' überlagerter Kennung, aussenden und zur Identifi.zierung von Luftfahrzeugen, bei
Registrierballonen zu deren Standortbestimmung und zum Übermitteln von meteorologischen
Meldungen verwendet werden; Sende- und Empfangsgeräte für die Fernsteuerung von
Schiffen, Flugzeugen (auch Modell-Schiffen und -Flugzeugen), Raketen, Geschossen, Maschinen
usw., Radargeräte für die Meteorologie und für die Luftverteidigung, Radar-Entfernungs- .,
meßgeräte, Radargeräte für Geschoßzünder (sogenannte Abstandzünder), Funkgeräte zum
Zünden von Minen oder dergleichen.
Zu B gehören Rundfunkempfänger, wie Netzempfänger, Musikschränke und -truhen mit einge-
bautem Rundfunkempfänger (auch mit Plattenspielern, Plattenwechslern, Band- oder Draht-
spielern oder Magnettongeräten kombiniert), Batterieempfänger (z. B. Auto- und Kofferrundfunk-
empfänger), Detektorempfänger; Fernsehempfänger; kombinierte Rundfunk- und Fernsehempfänger
(auch mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten kombiniert), einschließlich der Fernsehemp-
fänger mit Münzeinwurf sowie der manchmal ein selbständiges Gerät bildenden Frequenzband-
wähl vorrichtungen.
(1) Zu C gehören unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen
Schränke, Truhen und Gehäuse, Skalen und Antriebe, Spezialmöbel zum Aufnehmen der Geräte
sowie als Teile der Geräte erkennbare Sende- und Empfangsantennen und -refiektoren.
(2) Geräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr besitzen Teile und Vorrichtungen,
die auch in Geräten für drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik verwendet werden
(z. B. Morsetasten, Fernsprecher, Vorrichtungen zum Abtasten des zu übertragenden Textes oder
Bildes bei der Bildtelegraphie). Gesondert zur Abfertigung gestellt, gehören derartige Teile und
Vorrichtungen zu Tarifnr. 85.13.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Primärelemente und Primärbatterien (Tarifnr. 85.03).
b) Elektrische Akkumulatoren (Tarifnr. 85.04).
c) Geräte für drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik (Tarifnr. 85.13).
d) Mikrophone, Lautsprecher (Tarifnr. 85.14).
e) Kondensatoren (Tarifnr. 85.18).
f) Widerstände (Tarifnr. 85.19).
g) Sende- und Empfängerröhren (Tarifnr. 85.21).
h) Geräte, dauernd auf Reportagewagen, Radarwagen usw. montiert (Tarifnr. 87.03 oder 87.14).
i) Vollständige Munitionszünder mit Zündladung (Tarifnr. 93.07).
Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, 85.16
\terkehrsüberwaehungs- und Verkehrssteuergeräte (usw.)
I.
Hierher gehören elektrische Verkehrssignale für Schienenwege (Vorsignale, Hauptsignale,
Läutewerke und Nebensignalgeräte); elektrische Stellwerke (Fernüberwachungs- und Fernsteue-
rungsgeräte für Weichen und Signale, automatische Blockeinrichtungen für Weichen, Fahrschau-
tafeln); elektrische Zugbeeinflussungseinrichtungen; elektrische Straßenverkehrs-Lichtsignale
(Verkehrsampeln); elektrische 8icherungsgeräte für Straßenübergänge und Kreuzungen (Warn-
oder Blinklichter, Schrankenantriebe); Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- und Steuergeräte für
Häfen und Flugplätze.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Nichtmechanische Hinweis- und Verkehrsschilder, auch mit Vorrichtungen .zur elektrischen
Beleuchtung (z. B. Tarifnr. 44.28 oder 83.14).
b) Lediglich aus feststehenden Lichtern bestehende Signale, z. B. Positionslichter, Leuchtbaken,
Leuchttafeln, Leuchtstangen (z. B. Tarifnr. 70.14. 83.07 oder 83.14).
c) Glaswaren für _Signalvorrichtungen (Tarifnr. 70.14).
d) Elektrische Beleuchtungs- und 8ignalgeräte für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder(Tarifnr. 85.09).
2184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erlluterungen
(86.16) e) Elektrische Schalttafeln für Stellwerke (Tarifnr. 85.19).
f) Nichtelektrische mechanische Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- und Steuergeräte für
Verkehrswege aller Art, auch mit Vorrichtungen zur elektrischen Beleuchtung oder mit
elektrisch gesteuerten hydraulischen oder pneumatischen Betätigungsvorrichtungen (Tarifnr.
86.10).
g) Bojen und schwimmende Baken (Tarifnr. 89.05).
85.17 Elektrische Signalgeräte (ausgenommen Geräte der, Tarlfnm. 85.09 und 85.16) (usw.)
L
Hier her gehören elektrische Läutewerke, Sirenen, Wecker, Summer, Türklingeln, Anzeige-
tafeln, Nummerntafeln; Signalleuchten und andere Signalgeräte für Wohnungen, Büros, Hotels,
Krankenhäuser, Fabriken, Theater, Fahrstühle usw.; elektrische Signalgeräte für Flugzeuge,
Schienenfahrzeuge und andere Fahrzeuge, einschließlich Schiffe (z. B. Blinklichter, Maschinen-
telegraphen), mit Ausnahme solcher für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder (Tarifnr. 85.09) und der
Funk- und Radargeräte (Tarifnr. 85.15); Grubensignalvorrichtungen, Einbruchs- und Diebstahl-
alarmgeräte, Polizeirufgeräte; elektrische Feuermelder, auch selbsttätig.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Glaswaren für Signalvorrichtungen (Tarifnr. 70.14).
b) Lediglich aus feststehenden Lichtern bestehende Signale, z.B. Positionslichter, Leuchttafeln
(z. B. Tarifnr. 70.14, 83.07 oder 83.14).
c) Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrs-
steuergeräte (Tarifnr. 85.16).
d) Schalter und Schalttafeln, auch mit Sig'nallampen (Tarifnr. 85.19).
e) Nichtelektrische mechanische Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- und Steuergeräte für
Verkehrswege aller Art, auch mit Vorrichtungen zur elektrischen Beleuchtung (Tarifnr. 86.10)
85.18 Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und einstellbare Kondensatoren
I.
Hierher gehören elektrische Kondensatoren (einschließlich der Normal- und Eichkonden-
satoren), auch in Batterien zusammengefaßt, auch mit Schaltvorrichtungen.
Zu A: Festkondensatoren sind Kondensatoren, die eine nicht einstellbare Kapazität besitzen.
Hierzu gehören z. B. Block-, Zylinder-, Roll-, Wickel- und Scheibenkondensatoren: Papier-, Öl:-,
Elektrolyt-, Styroflex-, Keramik- und Glimmerkondensatoren; Phasenschieber-, Motor-, Glättungs-,
Funkenlösch-i Kopplungs-, Überspannungsschutz-, Meß- und Funkentstörkondensatoren.
Zu B gehören Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren, auch Trimmer-
kondensatoreJl. Einstellbare Kondensatoren (Stellkondensatoren) sind Kondensatoren, deren
Kapazitätswert innerhalb eines bestimmten Bereiches auf einen bestimmten Wert eingestellt
werden kann~ Drehkondensatoren (z.B. Luft- und Öl-Drehkondensatoren) sind einstellbare
Kondensatoren, deren Kapazität während des Betriebs verändert wird. Trimmerkondensatoren
(z. B. Luft- und Glas-Trimmerkondensatoren) sind einstellbare Kondensatoren, deren Kapazität
während des Betriebs nicht verändert wird.
II.
Hierher gehören nicht Synchronmotoren ("rotierende Kondensatoren«), die in gewissen
Anlagen dem gleichen Zweck dienen wie Kondensatoren, z. B. zum Verbessern des Leistungsfaktors
von Wechselstromanlagen (Tarifnr. 85.01). 1
85.19 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Verbinden oder Schützen
von elektrischen Stromkreisen (usw.)
I.
Zu A gehören Festwiderstände, z.B. Metallwiderstände, Schichtwiderstände, Massewider-
st.ände, Drahtwiderstände, Kordelwiderstände, Ölbad-Widerstände, Kohlenfaden-Widerstände,
Widerstandslampen mit veränderlichem Widerstand, mit Eisenfäden und Wasserstoff- oder Helium-
füllung (sie haben die Eigenschaft, sich unter gewissen Voraussetzungen selbsttätig zu ändern und
somit den Strom auf einem konstanten Wert zu halten), Widerstände mit negativem Temperatur-
koeffizienten (z. B. Thermistore), Festwiderstände mit einem oder mehreren fest einstellbaren
Abgriffen oder mit Vorrichtungen, die es gestatten, nur einen Teil des Widerstandes in den Strom-
kreis einzuschalten; Festwiderstände für die Fernmelde-, Hochfrequenz-, Tonfrequenz- und Meß-
technik, Präzisions- und Meßwiderstände, Eichwiderstände, Lade-, Fahr- und Erdungswiderstände,
Vorschaltwiderstände für Bogenlampen, Belastungswiderstände für Kran-, Bahn- oder Lade-
betrieb.
•
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2185
Erläuterungen zu
Zu B gehören: (85.10)
1. Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler), z. B. Schieber-, Kurbe]-, Stöpsel- und Gleit-
widerstände, Flüssigkeits-Stellwiderstände, automatische Stellwiderstände, Zentrifugal-
Stellwiderstände; Stellwiderstände für die Fernmelde-, Hochfrequenz-, Tonfrequenz- und
Meßtechnik, Verdunkelungswiderstände zum stufenweisen Löschen des Lichtes in Theatern,
Anlaß-Regelwiderstände für Motoren.
2. Hochspannungs-Schaltgeräte, wie .Trenner, Sicherungstrenner, Leistungsschalter, Hoch-
spannungsschützen, Sicherungen, Überspannungsableiter (z. B. Ventilableiter, Löschrohre,
Hörnerschutzableiter).
3. Niederspannungs-Schaltgeräte, wie einfache Handschaltgeräte (z.B. Druckknopf-, Walzen-,
Hebel-, Nockenschalter, Trenner, Sicherungstrenner), Befehlsschalter (z. B. Taster, Schwenk-
taster, Endschalter, Quittier- und Steuerquittierschalter, Meisterschalter, . Mikroschalter),
Anlasser und Steller (z.B. Sterndreieckschalter, Polumschalter, Ständer-, Läufer- und.Flüssig-
keitsanlasser, Fahr- und Steuerschalter für Hebezeuge und Bahnen), Schloßschalter (z.B.
Motorschutzschalter, Selbstschalter, Trennschutzschalter}, Schütze (z. B. Ölschütze, Luft-
schütze), Relais (z. B. Überstrom-, Unterspannungs-, Überspannungs-Relais, Quecksilber-,
Vakuum-, durch Wärme oder elektromagnetisch gesteuerte Relais), Wächter (z. B. Strom-,
Spannungs-, Druck-, Temperaturwächter), Kraft- und Gerätesteckvorrichtungen, Über-
spannungsableiter, Sicherungspatronen.
4. Hoch- und Niederspannungs-Schalt- und -Verteilungstafeln, -schränke, -kästen und -pulte,
auch mit Meßvorrichtungen, Hilfsapparaten (Transformatoren, Lampen, Spannungsreglern
usw.) oder Leuchtschaltbildern, z. B. für Beleuchtungsanlagen, elektrische Maschinenanlagen,
Elektrizitätswerke, Rundfunksender, Stellwerke.
5. Elektrische Geräte und Einrichtungen für die automatische Steuerung (Befehlsgebung und
-empfang), die sich als Kombinationen von Schaltgeräten, Relais und dergleichen darstellen
(z. B. Werkzeugmaschinensteuerungen, bühnentechnische Steuerungen, Aufzugssteuerungen,
Steuerungen für Rohrpostanlagen und andere Fördervorrichtungen sowie ähnliche programm-
gesteuerte Geräte oder Einrichtungen).
6. Installationsgeräte, wie Installationsschalter und -selbstschalter, Geräteschalter, Stecker,
Steckdosen, Abzweigdosen·, Fassungen, Verteilungs- und Zählertafeln, Sicherungselemente,
Lüsterklemmen, Klemmleisten, Kabelschuhe.
7. Schaltvorrichtungen für Fernmelde-, Hochfrequenz-, Tonfrequenz- und Meßtechnik (z. B.
Wellenschalter, Drucktastenschalter, Röhrenfassungen, Feinsicherungen, Fernmelderelais,
Schutz-, Melde-, Hilfs- und Zeitrelais).
8. Andere Kontaktvorrichtungen, wie Schleifkontakt-Stromabnehmer (z.B. Oberleitungsstrom-
abnehmer für Elektrofahrzeuge), Schleifschuhe, Bürsten für elektrische Maschinen, Greifer-
klemmen, Lötleisten (sogenannte gedruckte Schaltungen für elektrische Geräte, insbesondere
für Rundfunkempfänger).
9. Selbsttätige Spannungsregler mit veränderlichem Ohmschem oder induktivem Widerstand,
Schwingkontakt oder Stellmotor, z. B. Kohledruckregler, Thury-Regler, Tirrill-Regl~r,
Spannungsregler mit Servo-Motor.
Zu A und B: Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören
hierher Sockel, Schmelzeinsätze, Kästen und Schraubkappen für- Sicherungen; noch nicht mit
Instrumenten oder Geräten ausgerüstete Schalt- und Verteilungstafeln (aus Marmor, Schiefer,
Asbestzement, Kunststoff usw.).
II.
Hierher gehören nicht:
a) Nicht gebrauchsfertige Schmelzdrähte und -streifen für Sicherungen sowie Kästen und Dosen
ohne Anschluß-Vorrichtungen, die nicht zum Verbinden elektrischer Leitungen, sondern
nur zum Schutz dienen.
b) Transformatoren, auch mit Spannungsregler, und Drosselspulen (Tarifnr. 85.01).
c) Heizwiderstände (Tarifnr. 85.12 oder 85.24).
d) Fernsprech-Vermittlungsschränke (Tarifnr. 85.13).
c) Kondensatoren (Tarifnr. 85.18).
f) Kohlefadenlampen (Tarifnr. 85.20).
g) An Leitungsdrähten oder -kabeln angebrachte Stromentnahmevorrichtungen (Tarifnr. 85.23).
h) Kohle-Schleifkontakte, Kohlebürsten (Tarifnr. 85.24).
i) Isolierteile ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepreßten einfachen Metall-
teilen zum Befestigen (Tarifnr. 85.26) ..
k) Tafeln, auf denen nur Meßgeräte montiert sind, oder die neben Meßgeräten nur als Zubehör
für diese Meßgeräte Schalter oder Sicherungen enthalten (Kapitel 90).
l) Zeitauslöser mit Uhrwerk oder Synchronmotor (Tarifnr. 91.06).
m) Elektrische Regler zum Regeln nichtelektrischer Größen (Tarifnr. 90.28).
2186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
85.20 Elektrische Glühlampen und Entladungslampen (usw.)
1.
Zu A gehören:
1. Glühlampen für elektrische Beleuchtung. Das sind elektrische Lampen, bei denen die Leucht-
wirkung ausschließlich von Glühfäden ausgeht. Hierzu gehören z. B. W olframlampen,
l\ohlefad~nlampen; Groß_lampen, Kleinlampen, Zwerglampen; Kugellampen (mit oder ohne
Hals), Birnenlampen, Pilzlampen, Kerzenlampen, gerade oder gebogene Röhrenlampen.
2. Glühlampen für Infrarotstrahlung, zu medizinischen oder gewerblichen Zwecken.
Zu B gehören:
1. Entladungslampen. Das sind elektrische Lampen, bei denen elektrische Entladungen Gase
oder Dämpfe zum Leuchten bringen. Hierzu gehören z. B. Metalldampf- und Edelgaslampen
(Quecksilberdampflampen, NatriumdaIIJ.pflampen, Xenonlampen, Spektrallampen usw.);
Leuchtstofflampen und -röhren, Leuchtröhren (Neon-, Argon-, Helium-, Xenon-, Stickstoff-,
Kohlesäureröhren usw.), ohne Rücksicht auf die Form; Glimmlampen, Photoblitzlicht-
Entll:l,dungslampen, z. B. Xenonblitzlichtlampen. Entladungslampen können auch Zusatz-
vorrichtungen, wie Kühlvorrichtungen, besitzen.
2. Verbundlampen. Das sind elektrische Lampen, bei denen die zum Lichtaussenden bestimmten
Bestandteile von Glühlampe und Entladungslampe zu einer Lampe unlösbar vereinigt sind.
Hierzu gehören z. B. Mischlichtlampen.
3. Entladungslampen und Verbundlampen für Ultraviolettstrahlung, z. B. Schwarzglas- oder
Violettglaslampen (sie geben kein Licht ab), Lampen zu Entkeimungszwecken, Pauslampen,
Bestrahlungslampen (Verbundlampen für Ultraviolettstrahlung).
Zu C gehören Photoblitzlichtlampen, die nicht Entladungslampen sind. Das sind lampen-
ähnliche Glaskörper mit Metalldraht- oder Metallfolienfüllung, die bei durchfließendem elektrischem
Strom unter kurzer heller Lichterscheinung verbrennt.
Zu D gehören Bogenlampen. Das sind elektrische Lampen„ bei denen der Anodenfall zur
Lichterzeugung ausgenutzt wird, indem er die positive Elektrode erhitzt und so zur Lichtaussendung
anregt, während die Entladungsbahn (der Lichtbogen) selbst im allgemeinen nur wenig leuchtet.
Hierzu gehören z. B. Kohlebogenlampen, Wolframbogenlampen, Effektbogenlampen oder Flamm-
bogenlam pen, Spiegelbogenlampen, Intensiv bogenlam pen, Diacarbone bogenlam pen, Hauptstrom-
bogenlam pen, Ne benschlußbogenlam pen, Differenzialbogenlampen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Offene unfertige Glaskolben und offene bearbeitete Glasröhren, ohne Ausrüstung, für elek-
trische Lampen (Tarifnr. 70.11).
b) Innenverspiegelte Scheinwerferleuchten (bestehend aus einer gasgefüllten oder luftleeren
Lampe, in die Linse, Reflektor und Glühfäden eingeschmolzen sind), unmittelbar zum Einbau
in die Karosserie von Kraftfahrzeugen eingerichtet (Tarifnr. 85.09).
c) Elektronen- und andere Röhren der Tarifnr. 85.21.
d) Kohle-Brennstifte für Bogenlampen und Kohlefäden für Glühlampen (Tarifnr. 85.24).
85.21 Elektronenröhren (uMw.)
1.
(1) Hierher gehören Röhren, bei denen von einer Kathode im Vakuum (Elektronenröhren)
oder in einer Gasatmosphäre (Ionenröhren) Elektronen ausgesandt werden. Sie können aus Glas
oder anderen Stoffen bestehen (z. B. Stahlröhren), eine Glühkathode, eine Kaltkathode oder eine
Photokathode (eine durch das Licht beeinflußte Kathode) besitzen, mit zwei oder mehr Elektroden
(Dioden, Trioden, Tetroden usw.) und mit Kühlvorrichtung (z. B. Rippenkühler, Wasserumlauf-
kühlung) ausgerüstet sein. Hierher gehören auch Verbundröhren, bei denen zwei oder mehr,
verschiedenen Zwecken dienende Röhren in einem Gefäß vereinigt sind.
(2) Hierher gehören:
1. Gleichrichterröhren (sie wandeln WechHelstrom in Gleichstrom um und sind luftleer oder .mit
Gas oder Dampf - z.. ß. Quecksilberdampf - gefüllt), auch mit Steuergittern, mit deren
Hilfe ihre Arbeitsweise reguliert und sogar umgekehrt werden kann (Umwandlung von
Gleichstrom in Wechselstrom).
2. Photokathodenröhr.en, wie Bildumformer, die unsichtbare Lichtstrahlen in ein sichtbare!:{
Bild verwandeln; auch Speicherröhren.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2187
Erläuterungen zu
3. Kathodenstrahlröhren (bei ihnen werden die von der Kathode ausgehenden Elektronen, (85.21)
durch magnetische oder elektrische Felder beschleunigt und gesteuert, auf einen Leucht-
schirm geworfen; sie werden z. B. in Oszillographen, Oszilloskopen, Fernsehempfängern, für
Radargeräte und in abgeänderter Form als Abstimmanzeiger, sogenanntes magisches Auge,
in Rundfunkempfängern verwendet).
4. Fernsehbildaufnahmeröhren, wie Ikonoskop, Image-Orthicon, Yidicon.
5. Sende-, Empfänger-, Lautsprecher-, Verstärkerröhren, Meß-Regelröhren und Spezialelektronen-
röhren, wie Magnetrone, Klystrone, Vibrotrone, Thyratrone, Ignitrone, Phanotrone, Scheiben-
röhren (Leuchtturmröhren), Sta bilisatorenröhren, Dekaden-Zählröhren, Sekundäremissions-
Röhren, Bildwandler-Röhren (Kombination aus Photozelle und Elektronenstrahlröhre),
Elektrometer-Röhren, Senditron-Röhren, Ionisationskammern, Geigerrohre, Photomultiplier.
(3) Hierher gehören auch:
1. Photozellen (zum Umwandeln von Lichtschwankungen in elektrische Stromschwankungen),
· z. B. Photowiderstände, Photozellenröhren (Vakuum- und gasgefüllte Photoemissionszellen),
Photoelemente.
2. Kristalldioden, Kristalltrioden usw. Das sind Halbleiter mit einer Umbüllung aus Glas,
Kunststoff oder anderen geeigneten Stoffen, in die ein Kristall (z. B. Germanium- oder Sili-
zium-Kristall) eingebaut ist. 'Sie arbeiten als Dioden, Trioden, Tetroden usw. und werden als
Verstärkerelemente, Gleichrichter, Detekteren oder auch in Schwingkreisen verwendet.
Hierher gehören auch Bleiglanzdetektoren, Photodioden und Phototransistoren.
3. Gefaßte oder montierte piezoelektrische Kristalle. Hierher gehören nur die in Glaskolben,
Metallgehäusen oder Fassungen eingebauten oder montierten und dadurch gebrauchsfertigen
Kristalle (z. B. Quarz-, Turmalin-, Bariumtitanatkristalle). Sie werden für Mikrophone,
Lautsprecher, die Erzeugung und die Aufnahme von Ultraschall und für Oszillatoren mit
hoher Frequenzstabilität verwendet.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Offene unfertige Glaskolben und offene bearbeitete Glasröhren, ohne Ausrüstung,
für elektrische Röhren (Tarifnr. 70.11).
b) Gleichrichter (Tarifnr. 85.01).
c) Röntgenröhren (Tarifnr. 90.20).
Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, in Kapitel 85 85.22
anderweit weder genannt noch inbegriffen
I.
(1) Hier her gehören elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, die weder in anderen
Tarifnummern dieses Kapitels genannt noch inbegriffen, noch in einer Tarifnummer eines anderen
Kapitels (vor allem der Kapitel 84, 90 oder 92) genauer erfaßt sind.
(2) Hierher gehören elektrolytische Poliergeräte; Mischgeräte für die Tonaufnahme, zum Mischen
der von mehreren Mikrophonen aufgenommenen Töne (ausgenommen eigens zu kinemato-
graphischen Zwecken gebaute Geräte - Tarifnr. 90.10); Geräuschdämpfungsgeräte, die zusammen
mit Tonaufnahmegeräten verwendet werden; Mittel- und Hochfrequenzgeneratoren (Röhren-
generatoren), die die Eigenschaften des elektrischen Stromes den Erfordernissen bes.derer An-
wendungsgebiete anpassen; Elektronen- und Protonen-Beschleunigungsgeräte, wie Betatrone,
Cyclotrone, Synchrotrone; automatische Synchronisiergeräte zur Gleichschaltung mehrerer, das
gleiche Stromnetz speisender Wechselstromerzeuger; elektrische Scheibenwischer, Frostschutz-
einrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen von Fensterscheiben, für Luft-, Wasser-,
Schienen- und Straßenfahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge und Fahrräder); dynamoelek-
trische Minenzündgeräte; Geräte, deren Wirkungsweise auf der durch die Nähe metallener Gegen-
stände hervorgerufenen Veränderung des magnetischen Feldes beruht, wie derartige Minensuch-
geräte, Geräte zum Auffinden von metallenen Fremdkörpern in Tabakballen, Lebensmitteln, Holz
usw. oder zur Feststellung von in der Erde verlegten Rohrleitungen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Betatrone und andere Elektronenbeschleuniger, speziell zur Erzeugung von Röntgenstrahlen
eingerichtet (Tarifnr. 90.20).
h) Meßgeräte zu Synchronisierzwecken (Tarifnr. 90.28).
2188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erliuterungen
85.23 Isolierte (auch laeldsolierte oder elektrolytisch oxydierte) Drihte (usw.)
(1) Hier her gehören isolierte, lackisolierte oder elektrolytisch oxydierte Drähte, Schnüre,
Kabel, Bänder, Stäbe und dergleichen zur Übertragung elektrischer Energie. Sie enthalten eine
entweder massive oder aus verseilten Adern bestehende Seele, die von einem oder mehreren Isolier-
mänteln umgeben ist. Sie können für elektrische Maschinen, Apparate und Geräte oder für In-
stallationen, Innen- oder Außenleitungen, Erd-, See- oder Luftleitungen verwendet werden, auf
bestimmte Längen zugeschnitten oder an einem oder beiden Enden mit Anschlußstücken (Stecker,
Steckdosen, Kabelschuhen usw.) versehen sein und neben der Isolierung (z. B. aus Kunststoff,
Kautschuk, Papier, Wachs, Spinnstoffen, Glasfäden oder -bändern, Asbest, Asphalt, Glimmer oder
durch elektrolytische Oxydation) einen Schutzmantel aus Metall (z. B. Stahl, Blei, Messing, Alu-
minium) oder (wie bei Schacht-, Abteuf-, Schiffs- und Grubenstreckenkabel) eine Armierung (Be-
wehrung) aus Stahlbändern, Rund-, Flach- oder Profildrähten oder Stahldrahtgeflechten besitzen.
Der Metallmantel kann auch als Leiter (Koaxialkabel) oder als Führungskanal für das als zusätz-
liche Isolierung oder als Druckmittel (Druckkabel) zur Anwendung kommende Gas oder Öl dienen.
(2) Hierher gehörert Erd-, Fluß-, See- und Luftkabel, Telegraphie- und Fernsprechkabel, Stark-
strom-, Fernmelde- und Hochfrequenzkabel, Stark- und Schwachstromleitungen für Installationen
in Gebäuden usw., Schnüre und Schlauchleitungen, Wickeldrähte (zum Wickeln von Spulen usw.
für elektrische Geräte); isolierte Antennenleitungen, Kraftfahrzeugleitungen, Hochspannungs-
zündleitungen; isolierte Freileitungen.
85.24 Waren aus Kohle oder Graphit (usw.)
1.
Hierher gehören Waren aus Kohle oder Graphit (auch Rohlinge), die durch ihre Form, ihre
Abmessungen oder anders erkennen lassen, daß sie speziell zu elektrischen oder elektrotechnischen
Zwecken hergestellt sind. In der Regel bestehen diese Waren, die durch Strangpressen oder Formen
(gewöhnlich unter Druck) und Glühen hergestellt sind, aus dem Grundstoff (z. B. Naturkohle,
Ruß, Retortenkohle, Koks, natürlichem oder künstlichem Graphit) und Bindemitteln (z. B. Pech,
Teer); sie können andere Stoffe, z. B. Metallpulver, enthalten. Die Waren können zum Erhöhen
der Leitfähigkeit oder zum Verhindern der schnellen Abnutzung auch mit einer durch Elektrolyse
oder Zerstäuben aufgetragenen Schicht, z. B. aus Kupfer, überzogen sein; auch können sie Ösen,
Klemmen oder andere Anschlußstücke haben.
Zu A: Kohleblöcke, -platten und -stangen zum Herstellen von Kohlebürsten sind nichtgalvani-
sierte Kohlekörper mit quadratischem, rechteckigem oder rundem Querschnitt. Im Querschnitt
quadratisch oder rechteckig geformte Stücke haben Abmessungen von mindestens 70 x 70 mm.
Zylindrische Stücke sind unabhängig vom Durchmesser mindestens 100 mm lang.
Zu B gehören: •
1. Kohlebürsten für elektrische Maschinen. Das sind fertig bearbeitete Kohlekörper mit quadra-
tischem, rechteckigem oder rundem Querschnitt. Sie werden als Gleit- oder Schleifkontakte
für Generatoren, Motoren usw. verwendet und können mit Anschlußstücken, Kabeln oder
Federn versehen sein. ·
2. Kohle für Primärelemente, in Stiften, Stäben, kleinen Platten, Lamellen, Rohren.
3. Mikrophonkohle, in Scheiben, Schalen oder anderen als Mikrophonkohle erkennbaren Stücken.
Zu C gehören Kohle-Elektroden (Brennstifte) für BogenlamJ.>en (meist Stäbe oder Stifte);
Kohle-Anoden, -Gitter und -Körbe für Hochfrequenz- und Gleichrichterröhren; Kohle-Elektroden
für elektrische Öfen (in der Regel rund oder mit viereckigem Querschnitt), auch mit Gewinde zum
Aufschrauben auf das Anschlußstück; Kohle-Elektroden für Schweißgeräte (meist Stäbe oder
Platten); Kohle-Elektroden für Elektrolyseanlagen (meist in Blöcken, Platten, Stangen, Zylindern
oder Prismen mit dreieckigem oder viereckigem Querschnitt, auch mit Vorrichtungen, wie Haken,
Ösen oder dergleichen, zum Einbauen oder Aufhängen in Elektrolysewannen oder -behälter; auch
mit Aussparungen, wie Löcher, Rillen usw., die das Abziehen der bei der Elektrolyse entstehenden
Gase erleichtern); Kohle-Elekt~oden für Spektralanalys~; Kohle-Schleifbüg~l und Kohle-Sc~leif-
stücke für Stromabnehmer von Straßenbahnen, Oberleitungsbussen, elektnschen Lokomotiven,
Kranen; Kohle-Verbindungsstücke (Nippel) für Ofenelektroden; Kohle-Heizwiderstände für ver-
schiedene Apparate (z. B. in Stäben oder Stangen); Kohlescheiben und -platten, die z.B. in
automatischen Spannungsreglern als Widerstände dienen; Kontakte aus Kohle oder Graphit für
elektrische Steuergeräte, für Schaltwalzen, Regelwiderstände usw.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Kohlepulver und Kohlegrieß.
b) Kohlebürstenhalter, auch mit eingebauten Kohlebürsten (als Teil der Maschine zu tarifieren,
zu der sie gehören - z. B. Tarifnr. 85.01).
c} Montierte Kohlewiderstände (Tarifnr. 85.19).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2189
Erläuterungen zu
Isolatoren aus Stoffen aller Art 85.25
1.
(1) Isolatoren sind Vorrichtungen, die dazu dienen, elektrische Leitungen zu befestigen, zu tragen
oder zu führen und sie gegeneinander und gegen Erde zu isolieren. Ihre Oberfläche ist glatt, um
das Anhaften von nicht isolierendep Stoffen (Wasser, Seesalz, Staub, Oxyden, Rauchbestandteilen
usw.) zu verhindern. Isolatoren bestehen aus meist sehr harten und wasserundurchlässigen Isolier-
stoffen, wie Porzellan, Steatit, Glas, Glasfasern, Glimmer, Schmelzbasalt, Hartkautschuk, Kunst-
stoff oder Verbindungen und Mischungen aus verschiedenen Isolierstoffen. Ihre Konstruktion
kann derart sein, daß sie nach Montage mit Öl gefüllt werden können, um das Überspringen des
Stromes an der Oberfläche zu verhindern. Isolatoren können außer dem eigentlichen Isolierteil
auch Aufhänge- oder Befestigungsvorrichtungen haben, z. B. Stützen, Bolzen, Stifte, Haken, Ösen,
Schrauben, Stangen, Verbin~er, Kauschen, Kappen, Klemmen.
(2) Hierher gehören Hochspannungsisolatoren, z. B. Hänge- oder Kettenisolatoren (Kappen-,
Vollkern-, Schlingen-, Langstab-, Schirm- oder Weitschirmisolatoren), Stützisolatoren (Vollkern-
~tützisolatoren, _Dreimantelglocken~solatoren, K~gelkopfisolat~ren, Kegelk?pfi~olatoren), Kn~ppel-
isolatoren; Stations- und Apparateisolatoren (Stutzer, Durchfuhrungen, Rillemsolatoren); Nieder-
spannungsisolatoren, wie Freileitungsisolatoren für Fernsprech-, Telegraphen- und Lichtleitungen
(Stützisolatoren, z. B. Glockenisolatoren); Fahrleitungsisolatoren; Abspannisolatoren für Leitungen
und Antennen (Isoliereier, Isolierteller; Sattelisolatoren), Durchführungsisolatoren zum Verlegen
von Leitungen durch Wände, Mauern usw. (Tüllen), Isolierrollen zum Verlegen von Leitungen in
Innenräumen (Litzen-, Kabel-, Eck-, Kreuz- und Mantelrollen).
Hier her gehören nicht: II.
a) Isolatoren mit Blitzschutzhörnern oder anderen Blitzschutzvorrichtungen (Tarifnr. 85.19).
b) Isolierteile ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepreßten einfachen Metall-
teilen zum Befestigen (Tarifnr. 85.26).
c) Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung
(Tarifnr. 85.27).
Isolierteile ganz aus Isolierstoffen (usw.) 85.26
1.
(1) Hierher gehören gesondert zur Abfertigung gestellte Isolierteile aus Isolierstoffen aller Art
(z. B. Glas, Glasfasern, Porzellan, Steatit, Hartkautschuk, Kunststoff, Papier oder Hartpapier,
Asbestzement, Glimmer) für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen. Ihr
Hauptzweck muß die elektrische Isolation sein; sie dürfen daneben noch anderen Zwecken dienen,
z.B. als Schutz. Sie können Löcher, Außen- und Innengewinde, Nuten usw. haben oder auch mit
in die Isoliermasse eingepreßten einfachen Metallteilen zum Befestigen v.ersehen sein. Die Isolier-
teile gehören auch dann hierher, wenn sie als Bestandteile einer elektrischen Maschine oder eines
elektrischen Apparates oder Gerätes zu erkennen sind.
(2) Hierher gehören Isolierteile von Schaltern (Sehaltersockel, -kappen, -griffe, -platten), von
Stromentnahmevorrichtungen (Steckerfassungen, Steckdosen, innere Blöcke von Lampen- und
Röhrenfassungen, Fassungssteine, Fassungsringe), von Kontaktvorrichtungen (unmontierte
Klemmsteine und Klemmleisten); Tragkörper von Schmelzsicherungen, Widerständen und Spulen
(Sicherungssockel, Widerstandszylinder, Rohre und Wickelkörper für Widerstände und Spulen),
Tragkörper zur Aufnahme von Heizwiderständen (Heizleiterträger), Isolierkerne für die ver-
schiedenen Wicklungen, .Zündkerzen- und Glühkerzenkörper, Isolierbüchsen und Isolierringe.
Hierher gehören nicht: II.
a) Teile, die zwar ganz aus Isolierstoffen oder aus Isolierstoffen mit einfachen, in die Masse
eingepreßten Metallteilen zum Befestigen bestehen, aber nicht zur elektrischen Isolation
hergestellt sind,.z. B. Gefäße, Deckel, Scheider (Separatoren) für Akkumulatoren
(Tarifnr. 85.04), Gehäuse für Rundfunkempfänger (Tarifnr. 85.15).
b) Isolatoren (Tarifnr. 85.25).
hollerrohre und Verbindungsstücke dazu (usw.) 85.27
1.
Hierher gehören die zur Isolation und zum Schutz von elektrischen Leitungen verwendeten
Installationsrohre und -verbindungsstücke. Hierher gehören z. B. biegsame Rohre aus spiralförmig
gewickeltem Metallband (z. B. verbleitem Eisenblech) und starre Metallrohre (z. B. aus Eisen
oder Stahl), die innen mit Papier, Pappe, Vulkanfiber, Kautschuk, Kunststoff, Speziallack usw.
isoliert sind; innen isolierte Muffen, Kästen, Bogen, T-Stücke, Kreuzstücke und andere Verbin-
dungsstücke aus unedlen Metallen.
2190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(So.27)
Hierher gehören nicht: II.
a) Rohre aus Isolierstoffen (Kautschuk, Kunststoffen, Spinnstoffen, Glasfasern usw.), ohne
Metallmantel.
b) Installationsrohre aus unedlen Metallen, ohne Innenisolierung (einschließlich der innen zum
Schutz gegen Oxydation lediglich mit einem groben Überzug versehenen Rohre)
(Abschnitt XV).
c) Verbindungsstücke mit elektrischen Anschlußstücken (Tarifnr. 85.l~).
d) Isolatoren, z. B. Tüllen (Tarifnr. 85.25).
85.28 Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten (usw.)
Hierher gehören Waren, die als elektrische Teile von Maschi~en, Apparaten oder Geräten
erkennbar sind, ohne Teile von bestimmten Maschinen, Apparaten oder Geräten zu sein. Elektrische
Teile sind Teile mit Klemmen, Isolierung, Spulen oder Kontakten und Teile mit anderen charakteri-
stischen Merkmalen elektrotechnischer Erzeugnisse.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2191
Erläuterungen zu
Abschnitt XVII XVII
Beförderungsmittel
I.
(1) Zu Vorschrift 3: Satz 1 regelt die Tarifierung ·von Teilen und Zubehör, für die außer
Abschnitt· XVII noch ein anderer Abschnitt des Zolltarifs (z.B. Abschnitt XVI) in Betracht kommt.
So gehören z. B. Laufräder und Lenkvorrichtungen, die sowohl an Fahrzeugen des Abschnitts XVII
als ·auch an Maschinen des Abschnitts XVI angebracht werden, zu Abschnitt XVII, wenn sie
hauptsächlich für Fahrzeuge des Abschnitts XVII verwendet werden, z. B. serienmäßig hergestellte
Lastkraftwagen-Laufräder und -Lenkvorrichtungen. Zur Entscheidung der Frage, ob Teile oder
Zubehör nach ihrer Beschaffenheit erkennbar ."ausschließlich« oder »hauptsächlich« für eine Ware
bestimmt sin<l, können Prospekte, Ersatzteilkataloge, Gebrauchsanleitungen, technische Zeich-
nungen, Preisverzeichnisse, Warenangebotslisten oder dergleichen herangezogen werden.
. (2) Satz 2 regelt die Tarifierung von Teilen und Zubehör, für die zwei oder mehr Tarifnummern
des Abschnitts XVII in Betracht kommen. So gehören _z. B. zum Einbau in Kraftfahrzeuganhänger
der Tarifnr. 87.14 bestimmte Lastkraftwagen-Achsen und -Stoßdämpfer zu Tarifnr. 87.06, da sie
hauptsächlich in Lastkraftwagen eingebaut werden. Schaltgetriebe und Ausgleichgetriebe, die in
leichte Kampffahrzeuge der Tarifnr. 87.08 eingebaut werden sollen, gehören zu Tarifnr. 87.06,
wenn es sich bei diesen Getrieben um Getriebe der üblichen Kraftwagen der Tarifnr. 87.02 oder
87.03 handelt. Motorroller-Laufräder gehören auch dann zu Tarifnr. 87.12, wenn sie gelegentlich
als Laufräder für kleine Sportflugzeuge verwendet oder an Rollermobilen angebracht werden sollen.
Zu Vorschrift 7: Ersatzteile oder Zubehör im Sinne der Vorschrift 7 zu Abschnitt XVII
können z. B. sein: Ersatzlaufräder für Kra:f!wagen, Steuerruderersatzteile für Schiffe; Möbel,
Haus- und Küchengeräte, Geschirr, Kissen, Decken, Bettwäsche, Läufer, Teppiche, Vorhänge,
Werkzeug, Verbandsmaterial, Schwimmwesten, Rettungsfallschirme, Haltetaue, Schlepptaue,
Laternen und Notsignalgeräte, die sich auf Fahrzeugen befinden (z. B .. an Bord von Schiffen, in
Flugzeugen, in Speise- oder Schlafwagen der Eisenbahn, usw.).
II.
(1) Zu Abschnitt XVII gehören nicht folgende Teile und folgendes Zubehör, auch wenn sie
nach ihrer Beschaffenheit erkennbar für Beförderungsmittel bestimmt sind:
a) Profile aus Weichkautschuk, auch in Längen geschnitten, z. B. ],enster- und Türenabdich-
tungen für Fahrzeuge (Tarifnr. 40.08).
b) Förderbänder und Treibriemen (z. B. aus Weichkautschuk - Tarifnr. 40.10, aus Spinn-
stoffen - Tarifnr. 59.16).
c) Reifen, Luftschläuche und Feigenbänder, aus Weichkautschuk, für Laufräder (Tarifnr.40.11).
d) Werkzeugtaschen (z. B. Fahrradsatteltaschen) aus Leder, Kunstleder, Vulkanfiber, Pappe,
Kunststoffolien oder Geweben (Tarifnr. 42.02).
e,) Heizungs- und Bremsschläuche.
f) Teppiche und Fußmatten, aus Spinnstoffen- (Teppiche - Tarifnr. 58.01 oder 58.02, Fuß-
matten - Tarifnr. 58.02).
g) Schlepp- und Haltetaue, ~us Spinnstoffen (Tarifnr. 59.04 oder 59.06).
h) Ungerahmte Fensterscheiben und . Windschutzscheiben, für Fahrzeuge (aus Sicherheits-
glas - Tarifnr. 70.08, aus anderem Glas - in der Regel Tarifnr. 70.07), ungerahmte Gläser
für Scheinwerfer und andere Fahrzeugleuchten (Tarifnr. 70.14), andere Glaswaren des
Kapitels 70.
i) Rückspiegel (aus Glas - in der Regel Tarifnr. 70.09, aus unedlen Metallen - Tarifnr. 83.12).
k) Möbel für Fahrzeuge, z. B. Sitze. und Sitzbänke, Tische und Bettgestelle (Kapitel 94).
(2) Zu Abschnitt XVII gehören nicht Modelle zu Vorführzwecken (Tarifnr. 90.21).
2192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
86 Kapitel 86
Schienenfahrzeuge ; ortsfestes Gleismaterial;
nichtelektrische mechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege
I.
(1) Lokomotiven mit verschiedenen Antriebsarten sind nach der Hauptantriebsart zu tarifieren.
So gehören z. B. elektrische Fremdstromlokomotiven mit dieselelektrischem Hilfsantrieb zu
Tarifnr. 86.02.
(2) Unvollständige oder unfertige Schienenfahrzeuge, die nach Vorschrift 5 zu Abschnitt XVII
nicht als Teile, sondern wie die entsprechenden vollständigen und fertigen Schienenfahrzeuge zu
tarifieren sind, sind z. B.: ·
1. Lokomotiven oder Triebwagen, ohne Antriebselemente, Meß-, Sicherheits- oder Bedienungs-
geräte;
2. Personenwagen ohne Sitze oder Sitzbänke;
3. Untergestelle von Lokomotivtendern, Triebwagen oder Wagen der Tarifnr. 86.05, 86.06 oder
86.07, die mit Laufwerk (Aufhängevorrichtung und Radsätzen) ausgestattet sind (Fahr-
gestelle).
Nicht auf Fahrgestellen angebrachte Wagenkästen von Triebwagen, anderen Wagen und Tendern
sind als Fahrzeugteile der Tarifnr. 86.09 zu tarifieren.
Zu Kapitel 86 gehören nicht: II.
a) Eisenbahngeschütze (Tarifnr. 93.03).
b) Spielzeugeisenbahnen (Tarifnr. 97.03).
c) Schienenfahrzeuge und Gleismaterial für Achterbahnen, Wasserrutschbahnen, Karusselle
und andere Schausteller-Unternehmen (Tarifnr. 97 .08).
86.01 Dampflokomotiven; Lokomotlvtender
I.
Zu A gehören Lokomotiven (einschließlich T~nderlokomotiven und feuerloser Lokomotiven)
mit direktem oder indirektem Dampfantrieb, z. B. Dampflokomotiven mit Kolbentriebwerk,
Dampfturbinenlokomotiven und Lokomotiven mit dampfelektrischem Antrieb.
Zu B gehören Lokomoti vtender für Kohle oder Heizöl, auch mit Kesselspeisewasseraufberei tungs-
anlage oder mechanischem Beschicker zum Fördern der Kohle vom Tender zur Feuerbüchse der
Lokomotive.
Hierher gehören nicht: II.
a) Teile von Dampflokomotiven oder Lokomotivtendern (Tarifnr. 86.09).
b) Straßenzugmaschinen, die auch auf Gleisen verkehren können (Tarifnr. 87.01).
86.02 Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus Akkumulatoren oder aus dem
Stromnetz
I.
Hierher gehören Speicherstromlokomotiven mit Akkumulatorenbatterien zum Betrieb der
elektrischen Fahrmotoren; Fremdstromlokomotiven, die ihren Fahrstrom aus einer Oberleitung
oder Stromschiene entnehmen; Lokomotiven, die ihren Fahrstrom aus Akkumulatorenbatterien
oder aus dem Stromnetz entnehmen~
Hierher gehören nicht: II.
a) Lokomotiven mit dampfelektrischem Antrieb (Tarifnr. 86.01).
b) Lokomotiven mit dieselelektrischem Antrieb (Tarifnr. 86.03).
c) Lokomotivteile (Tarifnr. 86.09).
d) Straßenzugmaschinen, die auch auf Gleisen verkehren können (Tarifnr. 87.01).
86.03 Andere Lokomotiven
I.
Hierher gehören Lokomotiven, die weder in Tarifnr. 86.01 noch in Tarifnr. 86.02 erfaßt sind.
Hierher gehören z.B. Druckluftlokomotiven, Lokomotiven mit Gasturbinenantrieb und Loko-
motiven mit Kolbenverbrennungsmotor (auch mit dieselhydraulischem oder dieselelektrischem
Antrieb).
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2193
Erläuterungen zu
II. (86.03)
Hierher gehören nicht:
a) Lokomotivteile (Tarifnr. 86.09).
b) Straßenzugmaschinen, die auch auf Gleisen verkehren können (Tarifnr. 87 .01 ).
Triebwagen (auch für Straßenbahnen); }lotordralsinen 86.04
I.
(1) Triebwagen unterscheiden sich von Lokomotiven dadurch, daß si~ nicht nur einen Fahrantrieb
besitzen, sondern auch zur Beförderung von Fahrgästen oder Gütern eingerichtet sind.
(2) Hierher gehören Triebwagen für Eisenbahnen, Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrund-
bahnen und Zahnradbahnen aller Spurweiten, für Schwebe- oder Hängebahnen mit Schiene, Ein-
schienenbahnen usw., ohne Rücksicht auf die Art ihres Antriebs, z. B. elektrische Triebwagen mit
Stromentnahme aus einer Oberleitung oder einer Stromschiene, Akkumulatorentriebwagen, Ver-
brennungstriebwagen mit Otto- oder Dieselmotoren (einschließlich der Schienenbusse), Dampf-
triebwagen, Triebwagen mit Gasturbinen- oder Preßluftmotorantrieb, usw. Hierher gehören auch
Triebwagen, die auf den Gleisen mit Vollgummi- oder Luftreifen laufen.
(3) Motordraisinen (Gleiskrafträder, Kraftrottenzugwagen und Rottenkraftwagen) sind in der
Reg~l leichte zweiachsige Schienenfahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor, die vom Bahnpersonal
zur Überwachung und Unterhaltung der Bahnstrecken benutzt werden. Mit ihnen können nicht
nur Personen, sondern auch Material befördert werden.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Steuer-, Zwischen- und Anhängewagen, für Triebwagen (Tarifnr. 86.05).
b) Turmwagen zum Verlegen und Unterhalten von elektrischen Leitungen (z.B. Fahr]ejtungs-
untersuchungs- und Umrißwagen), auch mit eigenem Fahrantrieb; Draisinen ohne Motor
(Gleisfahrräder und Rottenwagen) (Tarifnr. 86.06).
c) Teile von Triebwagen und Motordraisinen (Tarifnr. 86.09).
cl) Straßen-Schienen-Busse, d. h. Straßenbusse, die lediglich cturch Auswechseln der Räder (oder
Untersetzen von. Untersetzwagen) und Blockieren der Lenkvorrichtung ohne Veränderung
des Motors in Rchienenbusse umgewandelt _werden können (Tarifnr. 87.02).
Personenwunen, Gepäckwagen, Postwanen, Lazarettwagen (usw.) 86.05
I.
(1) Hierher gehören Wagen ohne eigenen Fahrantrieb für Eisenbahnen, Straßenbahnen,
Hochbahnen, Untergrundbahnen, Standseilbahnen und Zahnradbahnen aller Spurweiten, für
Schwebe- oder Hängebahnen mit Schiene, Einschienenbahnen usw., einschließlich der Steuer-,
Zwischen- und Anhängewagen für Triebwagen.
(2) Personenwagen im Sinne dieser Tarifnummer sind auch Liegewagen, -Schlafwagen, Speise-
wagen, Aussichtswagen, Salonwagen und Wagen mit Spiel-, Tanz-, Vortrags- oder Kinoräumen
usw. (Gesellschaftswagen), mit Post-, Gepäck-, Küchen- oder Krankenabteil ausgestattete Sitz-
wagen sowie Wagen zum Befördern von Bergleuten unter Tage.
(3) Lazarettwagen sind auch Arzt- und Operationswagen und Röntgenstationswagen.
(4) Meßwagen sind mit Vorrichtungen, G~räten und Instrumenten ausgestattete Bahndienst-
wagen, die dazu dienen, insbesondere die Fahreigenschaften oder Bremsen der Fahrzeuge, die
Zugkraft ~er Lokomotive, den Gleisoberbau oder die Festigkeit von Brücken zu prüfen.
(5) Andere schienengebundene Spezialwagen sind z. B. Wohnwagen, Bürowagen und Unter-_
richtswagen, für das Bahnpersonal; Mannschaftswagen für Hilfs- und Bauzüge, Heizwagen, Feuer-
löschwagen, Spezialwagen für den Fernmeldedienst, Kra.ftstellwerkswagen, Ausstellungswagen und
andere Bahndienstwagen, soweit si~ nicht zu Tarifnr. 86.06 gehören.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Kabinen für Seilschwebebahnen (Tarifnr._84.22).
b) Triebwagen (Tarifnr. 86.04).
c) Werkstattwagen, Eichwagen zum Eichen von Gleiswaagen und andere Arbeitswagen;
Draisinen ohne Motor (Tarifnr. 86.06).
d) Güterwagen, auch Spezialgüterwagen (Tarifnr. 86.07).
e) Wagenteile (Tarifnr. 86.09).
2194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
86.00 Werkstattwagen, ·Kranwagen ( u..i.w.)
1.
(1) Hierher gehören Bahndienstwagen (auch für Straßenbahaen usw.), die eigens für den Bau
oder die Unterhaltung von Bahnstrecken oder Arbeiten auf dem Bahnhofsgelände oder am Strecken-
rand gebaut oder hergerichtet sind. Diese Wagen gehören nur dann hierher, wenn sie zum Ein-
stellen in auf Bahnnetzen verkehrende Züge geeignet sind, wobei die Spurweite beliebig sein kann.
Wage~ dieser Tarifnummer sind in der Regel zum Anhängen bestimmt, können aber, ohne daß
sie ihre Zug~hörigkeit zu dieser Tarifnummer verlieren, auch mit einem Hilfsmotor ausgerüstet
sein, der eine auf die Arbeitserfordernisse beschränkte Fortbewegung gestattet.
(2) Werkstattwagen sind Bahndienstwagen, die mit den für eine Werkstatt erforderlichen Werk-
zeugen, Maschinen, Geräten, Werkbänken usw. ausgestattet sind (z. B. mit Werkzeugmaschinen,
elektrischen Generatoren, Hubwinden, Flaschenzügen und anderen Hebezeugen, Schweißgeräten,
Feldschmieden, Druckluf~hämmern, Ketten und Drahtseilen).
(3) Zu den Kranwagen gehören z.B. Gleisbaukranwagen, Brückenbaukranwagen, Kranwagen
zum Aufgleisen von Fahrzeugen, Be- und Entladekranwagen.
(4) Andere schienengebundene Arbeitswagen sind z.B." Turmwagen zum Verlegen und Unter-
halten von elektrischen Leitungen (z. B. Fahrleitungsuntersuchungs- und Umrißwagen), Eich-
wagen zum Eichen von Gleiswaagen, Wagen mit aufmontierter Zugwinde, Wagen mit Maschinen
zum Räumen, Reinigen, Verteilen, Pflügen oder Stopfen der Gleisbettung, Schweißgerätewagen
zum Schienenschweißen an Ort und Stelle, Schienenschleifwagen, Wagen mit Betonmischmaschine
zum Herstellen von Beton, der auf freier Strecke gegossen werden soll (z. B. zum Herstellen von
Fundamenten von Masten für elektrische Fahrdrahtleitungen), Sprengwagen zum Vernichten des
an Bahngleisen wachsenden U~krauts und Wagen mit anmontierter Schneeräumvorrichtung
(Schneepflug, Schneefräse, Schneeschleudermaschine usw.).
(5) Draisinen ohne Motor sind Gleisfahrräder (in der Regel mit Handhebel- oder Tretkurbel-
antrieb), die vom Bahnpersonal zur Streckenüberwachung benutzt werden, sowie Rottenwagen
zur Materialbeförderung auf den Gleisen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Maschinen, Apparate, Geräte oder Vorrichtungen (z. B. Krane, Bettungsaushub-, -verteilungs-
und -reinigungsmaschinen, Gleisstopfmaschinen, Betonmischmaschinen und Schneeschleuder-
maschinen), die nicht auf Wagenuntergestelle der Tarifnr. 86.09, sondern auf einfache Platt-
formen oder Karren montiert sind (Tarifierung des Ganzen als fahrbare Maschine, Apparat,
Gerät oder Vorrichtung, z. B. Krane - Tarifnr. 84.-22, Bettungsaushub-, -verteilungs- und
-reinigungsmaschinen, Gleisstopfmaschinen und Schneeschleudermaschinen ~ Tarifnr. 84.23,
Betonmischmaschinen - Tarifnr. 84.56).
b) Lokomotiven mit Drehkran (Tarifnr. 86.01, 86.02 oder 86.03, je nach Fahrantrieb).
c) Güterwagen, auch Spezialgüterwagen (Tarifnr. 86.07).
d) Wagenteile (Tarifnr. 86.09).
86.07 Sehlenengebundene Güterwagen
1.
(1) Hierher gehören Wagen zur Güterbeförderung auf Bahnnetzen (Gleisen mit beliebiger
Spurweite und Bahnstrecken mit einer Schiene).
(2) Neben den üblichen offenen und gedeckten Güterwagen gehören hierher auch Spezialgüter-
wagen, wie Tiefladewagen zum Befördern schweren Materials, Schienenwagen, Langholzwagen
(Schemelwagen), Selbstentladewagen (Kippwagen, Trichterwagen usw.), Thermoswagen, Güter-
wagen mit Steingutbehältern für Chemikalien, Kesselwagen und andere Behälterwagen, Doppel-
stockwagen, z. B. zum Befördern von Kraftfahrzeugen, Bassinwagen zum Befördern lebender
Fische, Güterwagen, die auch zum Verkelir auf Straßen geeignet sind, Rollböcke und Rollwagen
zum Befördern von Regelspurfahrzeugen auf Schmalspurgleisen, Industriebahnwagen, Feldbahn-
wagen (Loren), Grubenwagen (Hunde) und andere Förderwagen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Wagenteile (Tarifnr. 86.09).
b) Kraftfahrzeug-Anhänger mit besonderen Einrichtungen zum Verladen auf Eisenbahnwagen
(z. B. zum Aufbocken auf Eisenbahnwagen eingerichtete Sattelauflieger mit abnehmbarem
Straßenfahrgestell) (Tarifnr. 87 .14).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2195
Erläuterungen ZU
Warenbehälter (Container) für Beförderungsmittel Jeder Art 86.08
1.
(1) Warenbehälter (Container) sind besondere, zum Transport sowohl auf Schienen- als auch
auf Straßen- oder Wasserfahrzeugen geeignete Umschließungen, die, um das Verladen, Entladen
und Verstauen auf dem Transportfahrzeug zu erleichtern, mit Haken, Ringen und zuweilen auch
mit Stützen, Rollen usw. ausgerüstet sind. Sie sind zur Güterbef.örderung "von Haus zu Haus«
ohne Umladung bestimmt.
(2) Hierher gehören Warenbehälter zum Möbeltransport; Wärmeschutzbehälter (Kü~l-
behälter) für verderbliche Lebensmittel usw.; zylinderförmige Tankbehälter zum Befördern von
Flüssigkeiten oder Gasen, mit Untersatz zum Befestigen auf dem Fahrzeug (Tankbehälter ohne
derartigen Untersatz gehören nicht hierher); offene Behälter zum Befördern von Massengütern
(Kohle, Erz, Steinen, Ziegeln usw.), auch mit Klappboden und Klappwänden; Warenbehälter zum
Befördern von Glaswaren, keramischen Waren, lebenden Tieren usw.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Teile von Warenbehältern (Containern), z. B. Seitenwände, Türen, Haken, Ringe, Stützen,
Rollen usw.
b) Kisten und. Kästen, die nicht eigens zum Befestigen oder Verstauen auf Fahrzeugen gebaut sind.
c) Kraftfahrzeug-Anhänger mit besonderen Einrichtungen zuin Verladen auf Eisenbahnwagen
(z. B. zum Aufbocken auf Eisenbahnwagen eingerichtete Sattelauflieger mit abnehmbarem
Straßenfahrgestell) (Tarifnr. 87.14).
Teile von Sehienenfahrzeugen 86.09
1.
Zu A: Radteile sind Radscheiben, Speichenradkörper, Radreifen, Radsprengringe, Treibzapfen,
Kuppelzapfen und Gegenkurbeln. Radsätze bestehen aus einer geraden oder gekröpften Achse
(Achswelle) mit zwei Rädern. Die Achse (Achswelle) kann mit Achslagern, Zahnrädern oder voll-
ständigen Achsgetrieben versehen sein. ·
Zu B: Gleitachslager sind Achslagergehäuse mit eingebauter Lagerschale und Schmierpolster.
Als Wälzachslager kommen Achslagergehäuse mit eingebautem Rollenlager in Betracht. Achs-
lagerteile sind z.B. Achslagergehäuse und Achslagergehäusedeckel (s. auch nachstehend unter Ild).
Zu C gehören:
1. Handbremsen, die unmittelbar von jedem einzelnen Fahrzeug aus betätigt werden
(z. B. Handhebel- und Spindelbremsen).
2. Vollständige Bremsanlagen für Züge (durchgehende Bremsen), die von einer Stelle im Zuge
betätigt werden und auf alle Fahrzeuge des Zuges wirken, z. B. vollständige Saug- oder
Druckl uftbremsanlagen.
3. Teile dieser Bremsen, wie Bremsklötze, Bremszylinder und Bremshebel. Gesondert zur
Abfertigung gestellte Rohrleitungen aus unedlen Metallen gehören jedoch zu Abschnitt XV,
Kompressoren zu Tarifnr. 84.11, Armaturen zu Tarifnr. 84.61.
(1) Zu D: Untergestelle sind vorwiegend rechteckige Rahmen, bestehend aus zwei äußeren
Längsträgern~ zwei Kopfstücken, Quer- und Längsstreben und häufig auch Diagonalstreben. Dreh-
gestelle sind kurze Untergestelle (Rahmen) mit zwei oder mehr Radsätzen. Sie besitzen in der
Regel oben in der Mitte eine Drehpfanne zur Aufnahme und Lagerung eines Drehzapfens des Wagen-
kastens oder Lokomotivrahmens. Lenkgestelle sind kurze Untergestelle mit nur einem Radsatz.
(2) Teile von Waren des Absatzes D sind z. B. Drehgestellrahmen; Längsträger (Rahmen-
wangen), Kopfstücke, Längs-, Quer- und Diagonalstreben, für Untergestelle oder Drehgestell-
rahmen; hydraulische Stoßdämpfer für Drehgestelle; Achshalter.
Zu E gehören Schornsteine, Funkenfänger und Kesselverkleidungen für Dampflokomotiven;
Aufbauten für elektrische Lokomotiven; Wagenkästen für Lokomotivtender, Triebwagen oder
Wagen der Tarifnr. 86.05, 86.06 oder 86.07; W~genkastenteile (z. B. Türen, Zwischenwände und
Trittbretter; Bordwände und Rungen für offene Güterwagen; Wasserbehälter für Tender).
Zu F gehören Kupplungen zum Zusammenkuppeln von Schienenfahrzeugen (Schrauben-
kupplungen, Kettenkupplungen, selbsttätige Kupplungen usw.), sowie Kpppelstangen und Treib-
stangen für Lokomotiven.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Stangen, Profile, Bleche und Rohre, aus unedlen Metallen, die nicht eindeutig als Teile von
Schienenfahrzeugen erkennbar sind (Abschnitt XV).
b) Tragfedern und andere Federn aus Eisen oder Stahl (Tarifnr. 73.35).
c) Lokomotivkessel (Tarifnr. 84.01) und Hilfsapparate dazu (Tarifnr. 84.02).
d) Wälzlager (z. B. Rollenlager) für Achslager (Tarifnr. 84.62).
e) Elektromagnetische Kupplungen, Getriebe und Bremsen (z. B. Magnet3chienenhremsen)
(Tarifnr. 85.02).
22•
2196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
86.10 Ortsfestes Gleismaterial (usw.)
1.
(1) Zusammengesetzte Gleise im Sinne der Vorschrift 3 sind gerade Gleise, Gleisbögen, Kreu-
zungen, .Weichen und andere Gleise, die bereits auf Schwellen oder ähnlichen Unterlagen befestigt
sind. Lademaße sind über dem Gleis errichtete portalförmige Metallkonstruktionen, die mit ihrem
Profil die auf den Bahnstrecken zulässige größte Höhe und Breite für beladene Wagen anzeigen.
(2) Zu den nichtelektrischen mechanischen Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- und Steuer-
geräten für Verkehrswege (Eisenbahnstrecken, Straßen, Wasserwege, Häfen, Flugplätze usw.)
gehören:
1. Bewegliohe Scheiben- oder Flügelsignale für Eisenbahnen (auch mit ihren Signalmasten;
Auslegern oder Signalbrücken, an denen sie befestigt sind); Weichensignale; handbe-
tätigte Mastsignale zum Regeln des Straßen- oder Schiffsverkehrs. Hierher gehören jedoch
nur Signalgeräte, die zwei oder mehr Begriffe durch Verändern der Stellung der Signalscheiben,
-fl.ügel usw. anzeigen können. .
2. Vorrichtungen.zur Nahbedienung (Ortsstellung) der Weichen (z.B. Weichenböcke mit Ge-
wichtshf bel) sowie für die Anordnung neben dem Gleis bestimmte Stelleinrichtul}gen für
Signale.
3. Stellwerke zur Fernbedienung der Weichen oder Signale, d. h. zum Einbau in Stellwerksge-
bäude bestimmte, in der Regel auf einen gemeinsamen Rahmen montierte Stellwerksanlagen;
sie bestehen aus Stellwerkbänken (mit Stellhebeln oder anderen mechanischen Stelleinrich-
tungen, Drahtzµgen, Spannwerken, Ablenkungen usw.) und meist auch aus Verriegelungs-
vorrichtungen (Verschlußkästen, Blockuntersätzen und Blockwerken).
4. Gleisbremsen, z. B. hydraulisch- oder druckluftbetätigte Balkengleisbremsen.
5. Orts- 'und fernbediente Gleissperren.
6. Bahnschrankenbetätigungsvorrichtungen für schienengleiche Bahnübergänge (z. B. von Hand
zu bedienende sogenannte Schrankenwinden).
(3) Hierher gehören auch Teile, z.B. Piattformen oder Brücken für Drehscheiben; Signalflügel
und Signalscheiben; Stellhe bei und Verriegelungskästen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Bahnschranken (z. B. aus Holz - Tarifnr. 44.28, aus Stahl - Tarifnr. 73.21).
b) Masten und Brücken für elektrische Fahroberleitungen (z.B. aus Beton - Tarifnr. 68.11, aus
Stahl - Tarifnr. 73.21).
c) Verkehrszeichen für Verkehrswege, ohne Mechanismus (einfache Verkehrsschilder, z.B. mit
Angabe der Höchstgeschwindigkeit, Fahrtrichtung usw.) (z.B. aus Holz - Tarifnr. 44.28,
aus unedlen Metallen - Ta.rifnr. 83.14).
d) Drahtseile und Gestänge für die Fernbedienung von Signalen sowie Metallkonstruktionen und
Teile davon (Abschnitt XV).
e) Bahnschwellen. und zerlegte Gleise (noch nicht auf Schwellen oder ähnlichen Unterlagen
befestigte Kreuzungen, Weichen und andere Gleise), aus Eisen oder Stahl (Tarifnr. 73.16).
f) Signalleuchten (Tarifnr. 83.07. oder 85.16).
g) Schiebebühnen zum Umsetzen von Schienenfahrzeugen von eip.em Gleis auf das andere,
Wagenkipper, Wagenwipper, Wagenrüttelapparate und Wagenschieber (Tarifnr. 84.22).
h) Sirenen, Nebelhörner und sonstige akustische Signalvorrichtungen; Alariµeinrichtungen für
Züge, Schiffe usw.
i) Elektrische Stellwerke und elektrische Zugbeeinflussungseinrichtungen (Tarifnr. 85.16).
k) Elektrische Schalttafeln für Stellwerke (Tarifnr. 85.19).
1) Schwimmende Schiffahrtszeichen, wie Bojen und schwimmende Baken (Tarifnr. 89.05).
t
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2197
Erläuterungen ZU
Kapitel 87 87
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder
und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge
Unvollständige oder unfertige Fahrzeuge, die nach Vorschrift 5 zu Abschnitt XVII nicht als Teile,
Hondern wie die entsprechenden vollständigen und fertigen Fahrzeuge zu tarifieren sind, sind
z.B. Kraftwagen, denen lediglich die Räder, Reifen oder die Akkumulatorenbatterie fehlen, Kraft-
wagen ohne Motor oder ohne Innenausstattung, Krafträder ohne Motor, Fahrräder ohne Sattel
oder ohne Reifen.
Zugmasehint>n, mH'h mit Seilwinden 87.01
I.
(1) Hierher gehören Zugmaschinen ohne Rücksicht auf Verwendungszweck oder Bauart:
Straßenzugmaschinen, Zugmaschinen für die Bauwirtschaft, Ackerschlepper, Schlepper für den
Gartenbau oder die Forstwirtschaft, Weinbergschlepper; Rad- und Gleiskettenschlepper, Sattel-
zup:maschinen, Einachs-schlepper sowie Straßenzugmaschinen, die auch auf Gleisen fahren können.
(2) Einachsschlepper sind Zugmaschinen mit einer Antriebsachse mit einem oder zwei Rädern.
Sie haben in der Regel keinen Fahrersitz und werden von Hand mit zwei Holmen geführt. Hierher
gehören auch Einachsschlepper mit hinten anmontiertem ein- oder zweirädrigem Rahmengestell
mit Fahrersitz (Sitzkarre).
(3) Hierher gehören auch "Motor-Geräteträger« oder .•,Universallandmaschinen«. Das sind Zug-
maschinen mit Fahrersitz, die ein rahmenartiges F'ahrgestell oder einen (unter Umständen in der
Länge verstellbaren) Mittelträger aufweisen. Dieser Rahmen oder Mittelträger dient zum Anbringen
der auswechselbaren Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaschinrn.
(4) Die Ausstattung der Zugmaschinen mit Zapfwellen, Krafthebern und anderen Vorrichtungen
zum Anbau von Arbeitsmaschinen,· -apparaten oder -geräten (Landmaschinen, Pumpen, Apparaten
zur Schädlingsbekämpfung usw.), Riemenscheiben zur Kraftabgabe bei stehendem Fahrzeug (An-
trieb von Dreschmaschinen, Kreissägen usw.), Seilwinden und Spornen ist für die Tarifierung ohne
Bedeutung.
(5) Als »Zusatzvorrichtungen« im Sinne der Vorschrift 1 zu Kapitel 87 kommen Hilfsladeflächen
in Betracht.
(6) Werden Zugmaschinen (Ackerschlepper, Einachsschlepper, Motor-Geräteträger usw.) mit aus-
wechselbaren landwirtschaftlichen Zugmaschinen-Anbaugeräten (Anbaupflügen, Anbaueggen, An-
baumähwerken usw.) zur Abfertigung gestellt, so gehören nur die Zugmaschinen hierher. Die Anbau-
geräte sind dagegen nach eigener Beschaffenheit zu tarifieren, auch wenn sie an den Zugmaschinen
anmontiert sind. Das gleiche gilt für selbstfahrende Maschinen, die aus einer Zugmaschine und einer
oder mehreren abnehmbaren oder auswechselbaren Maschinen z. B. der Tarifnr. 84.22 oder 84.23
bestehen (selbstfahrende Krane, bestehend aus.Zugmaschine und Kran; Planiermaschinen, bestehend
aus Zugmaschine und Planierschild, usw.). Zugmaschinen.mit abnehmbarer Seilwinde gehören jedoch
mit der Seilwinde hierher.
(7) Bilden dagegen Zugmaschinen mit Maschinen z. B. der Tarifnr, 84.22, 84.23 oder 84.24 eine
untrennbare maschinelle Einheit und sind die Zugmaschinen in.ihrer Konstruktion vollständig der
besonderen Arbeitsweise dieser Maschinen angepaßt und zu anderen Zwecken nicht verwendbar, so
ist das Ganze als selbstfahrende Maschine zu tarifieren (z. B. als Kran nach Tarifnr. 84.22, als Planier-
raupe nach Tarifnr. 84.23 oder als Motorbodenfräse nach Tarifnr. 84.24). Zugmaschinen mit nic::ht-
abnehmbarer Seilwinde gehören jedoch zu Tarifnr. 87.01.
Zu B gehören z.B. Zugmaschinen mit Elektromotor (Elektroschlepper) und Dampftraktoren.
Hier her gehören nicht: II.
a) Fahrbare Kesseldampfmaschinen (Lokomobilen) (Tarifnr. 84.04).
b) Schienentraktoren (Tarifnr. 86.01, 86.02 oder 86.03).
c) Sattelkraftwagen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger} (Tarifnr. 87.02 oder 87.03) ..
d) Fahrgestelle für Zugmaschinen (mit Motor - Tarifnr. 87.04, ohne Motor - Tarifnr.87.06).
e) Zugkarren der Tarifnr. 87.07.
f) Anhänger für Zugmaschinen, einschließlich der gesondert zur Abfertigung gestellten Sitz-
karren für Einachsschlepper (Tarifnr. 87.14).
Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern (usw.) 87.02
I.
Hier her gehören Kraftwagen mit Ottomotor, Dieselmotor, Elektromotor, Gasturbine, Dampf-
kraftmaschine usw., einschließlich Gleiskettenkraftwagen, Amphibienkraftwagen sowie Omnibussen,
die lediglich durch Auswechseln der Räder (oder Untersetzen von Untersetzwagen) und durch
Sperren der Lenkvorrichtung ohne Veränderung des Motors in Schienenbusse umgewandelt werden
2198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(87.02) können (Straßen- Schienen-Busse). Hierher gehören auch die leichten drei- und vierrädrigen Fahr-
zeuge (Rollermobile, Dreirad-Lieferkraftwagen usw.), die in ihrer äußeren Aufmachung (die Karosse-
rie bedeckt das Fahrgestell vollständig) und ihrer mechanischen Einrichtung (Lenkvorrichtung,
Kraftübertragung mit Rückwärtsgang usw.) den üblichen Kraftwagen ähneln; sie unterscheiden
sich aber von ihnen·durch ihre einfachere Bauweise, z.B. durch Verwendung von Kraftrad-Motoren
und Kraftrad-Rädern, Fehlen des Ausgleichgetriebes. Auch Kraftwagenfahrgestelle (auch für Kraft-
wagen der Tarifnr. 87.03) gehören hierher, wenn sie mit Motor und Führerhaus ausgestattet sind.
Zu A-1 gehören Omnibusse (einschließlich der Gelenkkraftwagen- und Sattelkraftwagen-Busse),
mit 10 oder mehr Sitzplätzen, Fahrersitz und Notsitze inbegriffen.
Zu A-2 gehören Personenkraftwagen, Krankenkraftwagen, Gefangenenkraftwagen, Leichen-
kraftwagen usw., sowie Kombinationskraftwagen und Kleinbusse, mit weniger als 10 Sitzplätzen
(einschließlich Fahrersitz und Notsitze).
(1) Zu B gehören Lastkraftwagen mit Pritsche, Plane, geschlossenem Aufbau, selbsttätiger Ent-
ladevorrichtung (Kippmulde usw.), Etagenaufbau zum Befördern von Säurebehältern, erhöhtem
Fahrgestell zum Befördern von Langholz, niedriger Plattform und Auffahrtsrampe zum Befördern
von schweren Lasten; Sattellastkraftwagen (bestehend ausSattelzugmaschine undSattelanhänger);
Lastkraftwagen zum Befördern von angemachtem Zement, Beton usw., mit Rührvorrichtung, um
das Festwerden des Zements usw. zu verhindern (jedoch keine Betonmischmaschinen); Kesselwagen,
auch mit Pumpen; Thermoswagen (Kühlwagen und Kälteschutzwagen); Möbelwagen; Müllwagen,
auch mit Voq-ichtungen zum Beladen, Zusammendrücken oder Anfeuchten.
(2) Zu B gehören auch Dumper, d. h. geländegängige schwere Transportfahrzeuge mit Kippmulde
oder Klappboden, auch mit zwei Lenkrädern oder Fahrersitzen zur Fahrzeugbe- oder -entladung mit
Blickrichtung auf die Ladefläche; Fahrzeuge (Grubenhunde) für ~en Untertagetransport in Kohle-
oder Erzbergwerken, mit niedrigem Fahrgestell und Rollboden zur Selbstentladung; Selbstladefahr-
zeuge, d. h. hauptsächlich zu Beförderungszwecken dienende Lastkraftwagen mit eigener Belade-
vorrichtung (Seilwinde, Stapelvorrichtung usw.); Straßen-Schienen-Laster (Lastkraftwagen, die
auch auf Gleisen fahren können).
Hierher gehören nicht: II.
a) Schienenbusse (Tarifnr. 86.04).
b) Sattelzugmaschinen, die nicht mit ihrem Sattelanhänger zur Abfertigung gestellt werden
(Tarifnr. 87.01).
c) Kraftwagen (einschließlich der aus Sattelzugmaschine und Sattelanhänger bestehenden
Sattelkraftwagen), deren Hauptzweck nicht das Befördern von Personen oder Gütern ist
(Tarifnr. 87 .03).
d) Kraftwagenfahrgestelle ohne Führerhaus (mit Motor - Tarifnr. 87.04, ohne Motor
Tarifnr. 87.06).
e) Kraftkarren der Tarifnr. 87.07.
f) Panzerwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge, mit maschinellem Fahrantrieb
(Tarifnr. 87 .08).
g) Motorräder, Motorroller, Motorfahrräder und Fahrräder mit Hilfsmotor, die für Transport-
zwecke eingerichtet oder mit Karosserie versehen sind, wie Liefermotorräder, Dreiräder usw.
(Tarifnr. 87 .09).
h) Sattelanhänger, die nicht mit ihrer Sattelzugmaschine zur Abfertigung gestellt werden
(Tarifnr. 87.14).
87.03 Kraftwagen zu besonderen Zwecken, z.B. Sprltzenwagen, Leiterwagen (usw.)
I.
(1) Hierher gehören Kraftwagen mit festverbundenen Vor;ichtungen oder Geräten, deren
Verwendung der Hauptzweck des Fahrzeugs ist.
(2) Hierher gehören:
1. Spritzenwagen, z.B. für die Feuerwehr.
2. Kraftwagen mit Hebebühne zum Instandhalten von Fahroberleitungen, der Straßenbeleuch-
tung usw.; Leiterwagen mit mechanischer Leiter, z. B. für die Feuerwehr.
3. Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, kombinierte Straßenspreng- und -kehrwagen;
Sprengwagen für die Landwirtschaft; Teer- und Bitumenspritzwagen, auch mit Heizvorrich-
tung; Kiesstreu wagen.
4. Schneeräumwagen, d. h. ausschließlich zum Schneeräumen gebaute Kraftwagen mit nicht-
abnehmbarer Schneeräummaschine.
5. Abschleppwagen, mit oder ohne Ladepritsche, mit Hebezeugen, wie Kranen, Hebebäumen,
Flaschenzügen, Seilwinden.
6. Kranwagen, d. h. Kraftwagen mit auf dem Fahrgestell aufmontiertem Kran.
7. Scheinwerferwagen mit aufgebautem Scheinwerfer.
8. Werkstattwagen mit Maschinen, .Werkzeug, Schweißgeräten usw.
9. Röntgenwagen (fahrbare Röntgenstationen) mit Röntgenanlage, Untersuchungsraum, Ent- "
wicklungslabor usw.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 , 2199
Erläuterungen zu
10. Kraftwagen zu chirurgischen Zwecken und fahrbare Zahnstationen mit Behandlungsraum (87.03)
und medizinischen Geräten.
11. Rundfunkreportage- Wagen.
12. Kraftwagen mit Sende- und Empfangsanlage für Telegraphie oder Funksprechverkehr;
Radarkraft wagen.
13. Kraftwagen mit verstellbarer Plattform und Gelenkarm, für Film- oder Fernsehaufnahmen.
14. Fäkalienwagen mit Schmutzansaugevorrichtung.
15. Fahrbare Tiefbohrgeräte, die aus einem Kraftwagen und darauf angebrachtem Metallgerüst
mit Seilwinde usw. bestehen.
16. Stapler-Fahrzeuge (andere als Stapler-Kraftkarren), die eine in einem senkrechten Traggerüst
gleitende Gabel oder Hebeplattform besitzen.
17. Kraftwagen mit ständig darauf angebrachter Beton- oder Mörtelmischmaschine.
18. Fahrbare Elektrogeneratorstationen (Kraftstationen), d. h. Kraftwagen mit elektrischem
Generator, der durch den Fahrmotor oder einem besonderen Motor angetrieben wird.
19. Kraftwagen mit Rechen.maschinen zum Ausrechnen der Gewinnquoten der Wetten auf
Pferderenn plätzen.
20. Mit Meßgeräten ausgestattete Kraftwagen zum Ermitteln der Zugkraft von Kraftfahrzeugen.
21. Bäckerei wagen mit Ausrüstung (Knetmaschine, Backofen usw.); Küchenwagen.
22. Kraftwagen mit Bankeinrichtung (fahrbare Banken), Büchereiwagen und Kraftwagen zum
Ausstellen und Vorführen von Waren.
23. Kraftwagen mit eingebauten Bodengeräten für die Flugausbildung.
(3) Mit Hebe- oder Fördervorrichtungen, Geräten für Erd- oder Steinbrucharbeiten, Bergbau-
geräten, Tiefbohrgeräten usw. ausgerüstete Fahrzeuge gehören nur dann hierher, wenn sie aus einem
Kraftwagen bestehen, der mindestens Antriebsmotor mit Schaltgetriebe und Gangschalthebel sowie
Lenk- und Bremsvorrichtung besitzt.
(4) Dagegen gehören selbstfahrende Arbeitsmasc-hinen oder -geräte, bei denen Antriebsmotor,
Schaltgetriebe, Gangschalthebel, Lenk- und Bremsvorrichtung insgesamt oder zum Teil im Führer-
haus der Arbeitsmaschine oder des Arbeitsgerätes untergebracht sind, nicht hierher. Sie sind, auch
wenn sie sich auf der Straße mit eigener Kraft fortbewegen können und auf einem Rad- oder Gleis-
kettenfahrgestell ruhen, nicht als Kraftwagen, sondern als Maschinen oder Geräte zu tarifi~ren
(z. B. fahrbare Krane - Tarifnr. 84.22, fahrbare Bagger - Tarifnr. 84.23).
(5) Nicht hierher gehören auch selbstfahrende Maschinen, bei denen Arbeitsmaschine und Fahr-
gestell konstruktiv so aufeinander abgestimmt sind, daß sie eine maschinelle Einheit bilden, d. h.
die Arbeitsmaschine nicht lediglich auf ein Kraftwagengestell aufmontiert,· sondern mit einem für
andere Zwecke nicht verwendbaren Kraftwagenfahrgestell konstruktiv voll~tändig verbunden ist.
Derartige Maschinen sind nicht als Fahrzeug, sondern als Maschine zu tarifieren, und zwar auch dann,
wenn Antriebsmotor, Schaltgetriebe, Gangschalthebel, Lenk- und Bremsvorrichtung in das Fahr-
gestell eingebaut sind. Schneeräumkraftwagen mit nichtabnehmbarer Schneeräumvorrichtung
gehören jedoch stets zu Tarifnr. 87.03.
II.
Hierher gehören nicht:
~) Straßenwalzen mit mechanischem Antrieb (Tarifnr. 84.09).
b) Kraftwagen mit abnehmbarer Schneeräumvorrichtung (Schneeräumvorrichtung -
Tarifnr. 84.23, Kraftwagen - Tarifnr. 87.02).
c) Motorbetriebene Ackerwalzen (Tarifnr. 84.24).
d) Kleine, von einem zu Fuß gehenden Bedienungsmann geführte fahrbare Geräte mit Hilfs-
motor, z. B. Kehrwagen für Parkanlagen, öffentliche Gärten usw. und Geräte zum Anbringen
von Markierungen auf der Straßendecke (Tarifnr. 84.59).
e) Sattelzugmaschinen, die nicht mit ihrem Sattelanhänger zur Abfertigung gestellt werden
(Tarifnr. 87.01).
f) Kesselwagen, Müllwagen und andere Kraftwagen (einschließlich Sattelkraftwagen) zu
Beförderungszwecken, auch mit Be- oder Entladevorrichtung (Tarifnr. 87 .02). ·
g) Kraftwagenfahrgestelle, mit Motor und Führerhaus (Tarifnr. 87.02), ohne Führerhaus (mit
Motor - Tarifnr. 87.04, ohne Motor - Tarifnr. 87.06).
h) Kraftkarren der Tarifnr. 87.07, z. B. Stapler.
i) Panzerwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge, mit maschinellem Fahrantrieb
(Tarifnr. 87.08). ·
k) Sattelanhänger, die nicht mit ihrer Sattelzugmaschine zur Abfertigu~g gestellt werden
(Tarifnr. 87.14).
2200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erliiuterungen
87.04 Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01, 87.02 oder 87.03, mit Motor
I.
(1) Hierher gehören Fahrgestellrahmen und nicht mit Karosserie versehene Gerippe für mit-
tragende Karosserien, in die Fahrmotor, Kraftübertragungsvorrichtung, Lenkvorrichtung und
Achsen (mit oder ohne Räder) eingebaut sind. Es handelt sich hier also um nicht mit Karosserie
oder Führerhaus ausgestattete Zugmaschinen oder Kraftwagen.
(2) Diese Fahrgestelle gehören hierher, auch wenn sie mit Motorhaube, Windschutzscheibe, Kot-
flügeln, Trittbrettern und Armaturenbrett (auch mit Instrumenten) versehen sind. Sie gehören
hierher, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit Bremsvorrichtung, Reifen, Akkumulatorenbatterie oder
anderen elektrischen Vorrichtungen ausgestattet sind. Jedoch sind Fahrgestelle, die durch die
Ausstattung mit diesen Teilen zu einem vollständigen oder nach Vorschrift 5 zu Abschnitt XVII
als vollständig geltenden Kraftfahrzeug geworden sind,'je nach Beschaffenheit in die Tarifnr. 87.01,
87 .02 oder 87 .03 einzureihen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Kraftwagenfahrgestelle mit Motor und Führerhaus, auch mit unvollständigem Führerhaus
(z. B. ohne Sitz) (Tarifnr. 87 .02).
b) Fahrgestelle ohne Motor (Tarifnr. 87.06).
87.05 Karosserien für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01, 87.02 oder 87.03 (usw.)
I.
(1) Karosserien die~er Tarifnummer sind Wagenkasten, Führerhäuser oder andere Aufbauten,
die für Zugmaschinen oder Kraftwagen bestimmt sind. Hierher gehören Karosserien, die auf dem
Fahrgestellrahmen angebracht werden, sowie selbsttragende und mittragende Karosserien.
(2) Die hierher gehörenden Karosserien können mit Ausstattung und Zubehör, wie Armaturenbrett,
Sitzen und Polstern, Fußmatten, Kofferraum, Gepäckträgern, elektrischem Zubehör usw. versehen
sein. Hierher gehören auch unvollständige Karosserien, d. h. Karosserien, bei denen Teile, z. B.
Windschutzscheiben oder Türen, fehlen oder die innere oder äußere Ausstattung nicht vollständig
vorhanden ist.
II.
Hier her gehören nicht aus Einzelteilen zusammengesetzte Karosserieabschnitte, die keine
unvollständigen Karosserien sind, z.B. Karosserieabschnitte ohne Türen, Kotflügel, Motorhauben
oder Heckdeckel (Tarifnr. 87 .06).
87.06 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01, 87.02 oder 87.03
Hierher gehören: I.
1. Fahrgestellrahmen (mit oder ohne Räder, aber ohne Motor) sowie Teile davon (z. B. Längs-
träger, Querträger, Versteifungen, Federaufhängungen; Befestigungsträger für Karosserie,
Motor, Trittbretter, Batterie oder Kraftstoffbehälter).
2. Karosserieteile und Karosseriezubehör, z. B. Bodenteile, Seiten-, Vorder- und Rückwände,
Teile des Kofferraumes, Türen und Teile davon, Motorhauben, eingerahmte Fensterscheiben,
Fensterrahmen, Trittbretter, Kotflügel, Schmutzfänger, Spritzschutzlappen, Armaturen-
bretter, Kühlerverkleidungen, Kennzeichenschildhalter, Stoßstangen, Stoßstangenhörner,
Radkappen, Lenksäulenhalter, nichtelektrische Scheibenwischer; Scheibenwischerarme und
montierte Wischblätter, erkennbar für nichtelektrische Scheibenwischer bestimmt; Scheiben-
wascher, außen anzubringende Gepäckträger, Sonnenblendschutzvorrichtungen, nichtelek-
trische Heiz- und Entfrostungsgeräte, Fußmatten (ausgenommen solche aus Spinnstoffen),
Karosserieabschnitte ohne Türen, Kotflügel, Motorhauben oder Heckdeckel.
3. Wellenkupplungen (ausgenommen elektromagnetische), z. B. Scheibenkupplungen, Kegel-
kupplungen und selbsttätige Kupplungen (Flüssigkeitskupplungen usw.), sowie Teile davon,
z.B. Kupplungsgehäuse, Kupplungsdeckel, Kupplungsdruckplatten, Kupplungshebel und
Kupplungsscheiben mit oder ohne Kupplungsbelag.
4. Schaltgetriebe (ausgel)ommen elektromagnetische), z. B. Zahnradgetriebe mit oder ohne
Synchronisiereinrichtung oder als Vorwählgetriebe ausgebildet, elektromechanische Getriebe,
selbsttätige Getriebe (Flüssigkeitsgetriebe usw.); Teile von Schaltgetrieben, z. B. Getriebe-
gehäuse und ~deckel, Getriebewellen, Getriebezahnräder, Schaltklauen und Schieberäder.
5. Hinterachsbrücken und Antriebswellen mit Ausgleichgetriebe; Teile von Ausgleichgetrieben,
z. B. Gehäuse, Tellerräder, Ausgleichkegelräder und Achswel1enräder.
6. Andere Kraftübertragungsteile und -organe von Zugmaschinen oder Kraftwagen, z.B. Wellen,
Halbachsen, Zahnräder, Lagerschalen, Verteilergetriebe für l\lehrradantrieb, Gelenkver-
bindungen.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2201
Erläuterungen zu
7. Lenkvorrichtungen und Teile da von, z. B. Lenkrohre, Lenkschubstangen, Hebel für Lenk- (87.00)
vorrichtungen, Spurstangen, Lenkgehäuse und Zahnstangen; Hilfäkraftlenkungen (Servo-
lenkungen).
8. Bremsen (ausgenommen elektromagnetische), z. B .. mechanisch, hydraulisch oder mit Druck-
luft oder Saugluft betätigte Backenbremsen, Segmentbremsen und Scheibenbremsen; Teile
der Bremsen, -z. B. Bremsbacken, Bremstrommeln, Bremszylinder und Behälter für hydrau-
lische Bremsen oder Druckluft- oder Saugluftbremsen; Hilfäkraftbremsen (Servobremsen).
9. Tragachsen (Vorderachsen oder Hinterachsen), Achsschenkel und Achsschenkelhalter.
10. Stoßdämpfer (z. B. Reibungsstoßdämpfer und h_vdraulische Stoßdämpfer).; Drehstäbe und
andere Teile der Radaufhängung (ausgenommen Federn); Dämpfungsteile aus Gummi (Silent-
blocks).
l l. Räder (aus gepreßtem Blech, aus 8ta.hlguß, Hpeichenräder usw.), auch mit Bereifun~c Gleis-
ketten und Radsätze für Gleiskettenfahrzeuge; Radfelgen, RadRchei ben und Radspeichen.
12. Bedienungsvorrichtungen: Lenkräder, Lenksäulen und Lenkspindeln; Gangschalthebel und
Hebel für Handbremsen; Gaspedale, Bremspedale, Kupplungspedale; Schaltgestänge (für
Bremsen, Kupplung usw.).
13. Wasserkühler, Ölkühler, Kraftstoffbehälter und Auspufftöpfe (Auspuffschalldämpfer).
II.
Hierher gehören nicht:
a) Brems- und Kupplungsbeläge (in der Regel Tarifnr. 68.14).
b) Schneeketten (Gleitschutzketten) aus Eisen oder Stahl (Tarifnr. 73.~~)).
c) Tragfedern und andere Federn aus Eisen oder Stahl, für Zugmaschinen oder Kraftwagen
(Tarifnr. 73.3B).
d) Stangen, Profile, Bleche und Rohre, ans unedlen Metallen, die nicht eindeutig als Teile rnn
Zugmaschinen oder Kraftwagen erkennbar sind (Abschnitt XV).
e) Schraubenzieher, Spannschlüssrl und andere Werkzeuge des Kapitels 82.
f) Waren des Kapitels 83, z. B. Schlösser aus unedlen Metallen (Tarifnr. 83.01); Beschläge und
ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Kraftfahrzeugkarosserien (z. B. abgepaßte Zier-
leisten für Karosserien, Griffe und Scharniere für Türen, Stütz- und Haltestangen, Scheren
für Spreizverdecke, Fensterheber usw.) (Tarifnr. 83.02); Schilder mit dem amtlichen Kennzei-
chen oder Nationalitätskennzeichen, aus unedlen Metallen (Tarifnr. 83.14).
g) Kolbenverbrennungsmotoren (Tarifnr. 84.06); Kurbelwellen, Nockenwellen und Schwung-
scheiben für Kolbenverbrennungsmotoren (Tarifnr. 84.63), andere Teile von solchen Motoren,
z. B. Pleuelstangen, Ventile und Ventilstößel (Tarifnr. 84.06).
h) Wagenheber (Tarifnr. 84.22).
i) Ventile für Luftschläuche (Tarifnr. 84.61 ).
k) Elektromagnetische Kupplungen, Getriebe und Bremsen, für Zugmaschinen oder Kraftwagen
(Tarifnr. 85.02).
1) Elektrische Akkumulatoren und -batterie11 (Tarifnr. i:;5.04).
m) Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen (Zündspulen, ·zündverteiler, Zündkerzen,
Glühkerzen usw.) und Anlasser, für Kolbenverbrennungsmotoren, sowie Lichtmaschinen
(Tarifnr. 85.08).
n) Elektrische Scheinwerfer und andere elektrische Leuchten für Kraftfahrzeuge, elektrische
Signalgeräte (Hörner, Winker, Blinker usw.), elektrische Scheibenwischer, Frostschutzscheiben
mit Heizdrähten; Arme und montierte Wisch blätter, für Scheibenwischer (ausgenommen Arme
und montierte WischbJätter, bei denen eindeutig zu erkennen ist, daß sie für nichtelektrische
ScheibenwiRcher bestimmt 'sind, und die deshalb in dieser Tarifn.ummer verbleiben) (Tarifnr.
85.09).
o) Elektrische Heizgeräte für Kraftfahrzeuge (Tarifnr. 85.12).
p) Autoradiogeräte (Tarifnr. 85.15).
q) Taxameter, Kilometerzähler, Tachometer (Tarifnr. 90.27).
Kraftkarren (z. B. Lastkurrt>n, Zuukurren und Stu1der); Teile da\'OD 87.07
1.
(1) Kraftkarren sind in der Regel kleine, mitElektro-, Otto- oder Dieselmotor angetriebene Kraft-
fahrzeuge, die auf Bahnhöfen, in Lagerhäusern, Häfen, Werkstätten, Fabriken, auf Baustellen usw.
zum Kurzstreckentransport oder Umsetzen (Heben, Umlagern, Aufladen, Abladen usw.) von Waren
dienen. Sie unterscheiden sich von den Kraftfahrzeugen der Tarifnrn. 87.01- 87.03 insbesondere
durch folgende :Merkmale: ·
1. Sie sin<l nicht zur Personenbeförderung eingerichtet.
2. Sie haben gewöhnlich kein geschlossenes Führerhaus, sondern nur einen, manchmal mit einem
Verschlag, Schutzgitter usw. umkleideten Fahrersitz oder eine Fahrerstehplattform; manch-
mal müssen sie von einem zu Fuß gehenden Bedienungsmann gelenkt werden.
.
2202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(87.07) 3. Ihre Höchstgeschwindigkeit in beladenem Zustand übersteigt in der Regel nicht 20 km in
der Stunde.
4. Sie kennzeichnen sich durch einen kurzen Wenderadius, der ungefähr der Länge des Fahr-
zeuges entspricht.
5. Sie besitzen im allgemeinen Räder mit kleinem Durchmesser.
6. Ihre Gesamtbreite ist im allgemeinen gering.
(2) Unter den vorstehenden Voraussetzungen gehören hierher:
1. Lastkarren mit Plattform, Kastenaufbau oder Kippmulde zum Befördern von Gütern
(z.B. motorisierte Schubkarren und Kippwagen), Tankkarren, wie sie auf Bahnhöfen usw.
verwendet werden, auch mit Pumpen.
2. Zugkarren (Schlepper) zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, z. B. kleiner Anhänger.
Zugkarren unterscheiden sich von Zugmaschinen der Tarifnr. 87 .01 dadurch, daß sie leichter
gebaut und weniger leistungsfähig sind.
3. Stapler zum Befördern und Stapeln von Waren. Die Last ruht auf einer meist vom Fahrmotor
angetriebenen Lastenhebevorrichtung (Plattform, Gabel, Mulde, Zange usw.), die in der Regel
vor dem Sitz des Fahrers angebracht ist und in einem senkrechten Führungsgerüst läuft.
4-. Krankraftkarren sowie Kraftkarren mit Mulden oder Zangen zum Aufnehmen von Massen-
gütern.
(3) Hierher gehören Teile, z. B. Fahrgestelle, Plattformen (Pritschen) mit oder ohne Bordwände,
Kippaufbauten und andere Aufbauten, Räder (auch mit Bereifung), Kupplungen, Schaltgetriebe,
Ausgleichgetriebe, Wellen und Achsen, Lenker, Lenkräder; Bremsvorrichtungen und Teile davon.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Stapler der Tarifnr. 84.22.
b) Zugmaschinen (Tarifnr. 87.01).
87.08 Panzerwagen und andere yepanzerte Kampffahrzeuue (usw.)
I.
(1) Hier her gehören Gefechts-Panzerwagen (einschließlich Amphibienpanzerwagen), Abschlepp-
Panzerwagen, ferngelenkte kleine ~Tanks« zum Befördern von Munition, mit Rädern oder Rädern
urid Gleisketten ausgestattete, teilweise gepanzerte Fahrzeuge für die Polizei, die Feindaufklärung
oder den Treibstoff-, Munitions- usw. -nachschub.
(2) Hierher gehören Aufbauten und Teile davon (gepanzerte Türme, Türen, Hauben usw.),
Spezialgleisketten für Panzerwagen und Antriebsräder dazu, Spezialräder für gepanzerte, kraft-
angetriebene Kampffahrzeuge, Panzerplatten, die auf Grund ihrer Bearbeitung als Teile von hierher
gehörenden Fahrzeugen erkennbar sind. ·
Hierher gehören nicht: I l.
a) Kraftwagen der üblichen Bauart, mit abnehmbarer oder nichtabnehmbarer leichter Panzerung
(Tarifnr. 87.02 oder 87.03).
b) Geschütze auf Selbstfahrlafette (Tarifnr. 93.03).
87.09 Krafträder und Pahrräder mit Hilfsmotor, au„h mit Beiwagen (usw.)
I.
Zu A gehören Motorräder, Motorroller, Motorfahrräder und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit
Gleisketten, einschließlich Dreiräder zur Güterbeförderung (auch mit vor oder hinter dem Fahrersitz
angebrachtem Aufbau, z. B. Pritsche oder geschlossenem Kasten) und Motorräder, die zum Schutz
des Fahrers gegen die Witterung verkleidet oder mit Karosserie versehen sind.
Zu B gehören Beiwagen für Krafträder und Fahrräder (mit oder ohne Hilfsmotor), die zur Be-
förderung von Personen oder Gütern bestimmt sind und allein nicht verwendet werden können. Sie
besitzen nur auf einer Seite ein Rad, während die radlose Seite mit einer Vorrichtung zur seitlichen
Befestigung am Kraftrad oder Fahrrad versehen ist.
Hierher gehören nicht:
Il.
a) Gleiskrafträder (Motordraisinen) (Tarifnr. 86.04).
b) Leichte drei- oder vierrädrige Fahrzeuge (Rollermobile, Dreirad-Lieferkraftwagen usw.), die
den üblichen Kraftwagen ähneln (Tarifnr. 87.02).
c) Fahrräder ohne Motor, auch mit Beiwagen (Tarifnr. 87.10).
d) Anhänger für Krafträder oder Fahrräder (Tarifnr. 87.14) . •
•
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2203
Erläuterungen zu
Fahrräder, elns(•hließlieh Lastendreiräder und dernleic•hen, ohne Motor 87.10
I.
Hierher gehören auch Fahrräder in Spezialausführung, wie einsitzige Fahrräder mit drei oder
vier Rädern, Tandems (zweisitzige Zweiräder) und Triplets (dreisitzige Zweiräder), Einräder und
Spezialfahrräder für Kunstfahrer, Rahrräder für Körperbehinderte (z. B. mit einer Vorrichtung zum
Treten der Pedale mit nur einem Bein), Fahrräder mit seitlichen Stützrädern, Rennräder, vier-
rädrige Fahrräder mit mehreren Sitzen und Tretlagern und einer das Ganze umschließenden,
leichten Karosserie.
Hierher gehören nicht: II.
a) Gleisfahrräder (Draisinen ohne Motor) (Tarifnr. 86.06).
b) Fahrräder mit Hilfsmotor, Beiwagen für Fahrräder (Tarifnr. 87.09).
c) Anhänger für Fahrräder (Tarifnr. 87.14).
d) Wasserfahrräder (Pedalos) (Tarifnr. 89-.01).
f) Kinderfahrräder, die keine K~gellager besitzen sowie Kinderfahrräder, die nicht wie gewöhn-
liche Fahrräder gebaut sind (Tarifnr. 97.01 ).
f'ahrstühle und iihnfü•lu• :Fahrz„uue, für Krankt~ oder Körperbehinderte (usw.) 87.11
I.
Hierher gehören Fahrstühle und ähnliche Fahrzeuge für Kranke und Körperbehinderte, die
durch Motor (Ottomotor, einen von einer Akkumulatorenbatterie gespeisten Elektromotor, usw.)
oder von Hand mit Hebeln oder Kurbeln angetrieben werden.
Hierher gehören nicht: II.
a) Fahrzeuge, die lediglich zum Gebrauch durch Körperbehinderte geeignet gemacht sind, wie
z. B. Personenkraftwagen mit Handkupplung oder Handgashebel (Tarifnr. 87 .02) und Fahr-
räder (ohne Motor) mit einer Vorrichtung zum Treten der Pedale mit nur einem Bein
(Tarifnr. 87.10).
b) Fahrzeuge für Kranke oder Körperbehinderte, ohne Vorrichtung zur mechanischen Fort-
bewegung, z. B. Fahrzeuge, deren Räder unmittelbar von Hand bewegt werderi, oder die
geschoben werden (Tarifnr. 87.13).
Teile und Zubehör für Fahrzeuge der TarUnr. 87.09, 87.10 odrr 117.J J 87.12
Hierher gehören: I.
1. Aufbauten für Lastendreiräder (Krafträder oder Fahrräder), Beiwagen oder Fahrzeuge der
Tarifnr. 87.11 sowie Teile davon (Verdecke, Türen, Böden usw.).
2. Vollständige Fahrgestelle und Rahmen sowie Teile da von.
3. Schaltgetriebe, Kupplungen und andere Kraftübertragungsvorrichtungen sowie Teile davon.
4. Räder (auch mit Bereifung) und Radteile (Naben, Felgen, Speichen usw.).
5. Freilaufzahnkränze.
6. Kettenschaltungen und andere Gangschaltungen für Fahrräder; Teile davon.
7. Tretlager und Teile davon (Kettenräder, Tretkurbeln, Tretlagerachsen, Tretlagergehäuse usw.);
Pedale und Teile davon (z.B. Achsen und Gummiklötze); Pedalhaken.
8. Kickstarterhebel, Bedienungshebel und andere Bedienungsvorrichtungen.
9. Bremsen, z. B. Felgenbremsen, Trommelbremsen und Rücktrittbremsnaben; Teile der
Bremsen, z.B. Bremshebel, Bremsbacken, Bremstrommeln und Bremsgehäuse.
10. Lenkstangen, Lenkstangenschäfte sowie Lenkstangengriffe, z. B. aus Kork, Kautschuk oder
Kunststoff.
11. Sättel, Sattelstützen und Satteliiberzüge.
12. Gabeln (eipschließlich Teleskopgabeln) und Teile davon (z. B. Gabelköpfe und Gabel-
schäfte).
13. Hergerichtete Rohre und Verbii\dungsstiicke für Rahmen.
14. Hydraulische Stoßdämpfer und Teile da von.
15. Schutzbleche und ihre Befestigungsvorrichtungen (Schutzblechhalter, Schutzblechstreben),
8pritzschutz1appen für Schutzbleche.
16. RückRtrahler mit Gehäuse.
17. Kleiderschutzvorrichtungen (ausgenommen Fahrra<lschutznetze aus Spinnstoffen), Ketten-
schutzkästen, Fußrasten und Beinschützer.
18. Kraftrad- und Fahrradständer.
19. Motorroller-Faltgaragen (Schutzhüllen); Schutzhüllen für Ersatzräder von Motorrollern.
20. Auspufftöpfe (Auspuffscha1ldämpfer) sowie Teile davon.
2204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(87.12) 21. Kraftstoffbehälter.
22. Windschutzscheiben.
23. Gepäckträger, Scheinwerferhalter, Trinkflaschenhalter und Luftpumpenhalter.
24. Hebel und Kurbeln zur Fortbewegung, Rückenlehnen und durch Rückenlehnen betätigte
Lenksäulen, Fußrasten und Beinstützen, für Fahrstühle und ähnliche Fahrzeuge für Kranke
oder Körperbehinderte.
Hierher gehören nicht:
II.
a) Ventilschläuche (Ventilgummis) (Tarifnr. 40.09).
b) Schutznetze a,us Spinnstoffen, für Fahrräder (Tarifnr. 59.05).
c) Brems- und Kupplungsbeläge (in der Regel Tarifnr. 68.14).
d) Antriebsketten (z. B. Rollenketten) aus Eisen oder 8tahl (Tarifnr. 73.29).
e) Federn aus Eisen oder Stahl (Tarifnr. 73.35).
f) Schraubenzieher, Spannschlüssel und andere \Verkzeuge des Kapitels 82.
g) Fahrradschlösser, Fahrradglocken, Kennzeichenschilder und Nationalitätskennzeichen, aus
unedlen Metallen (Kapitel 83).
h) Kolbenverbrennungsmotoren, auch mit eingebautem G~triebe und eingebauter Kupplung
(Tarifnr. 84.06).
i) Kraftrad- und Fahrradluftpumpen (Tarifnr. 84.11).
k) Kugelhalter für Fahrräder sowie Fahrradkugeln soweit sie der• in Vorschrift 3 zu Kapitel 84
gegebenen Begriffsbestimmung entsprechen (Tarifnr. 84.61).
1) Ventile für Luftschläuche (Tarifnr. 84.61).
m) Elektromagnetische Kupplungen, Getriebe und Bremsen (Tarifnr. 85.02).
n) Elektrische Akkumulatoren und -batterien (Tarifnr. 85.04).
o) Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen (Zündspulen, Zündverteiler, Zündkerzen usw.)
und Anlasser, für Kolbenverbrennungsmotoren (Tarifnr. 85.08).
p} Mit Kolbenverbrennungsmotoren verwendete Lichtmaschinen (Tarifnr. 85.08), Lichtmaschinen
für Fahrräder (Fahrraddynamos) (Tarifnr. 85.09).
q) Elektrische Signalgeräte sowie Scheinwerfer und andere elektrische Leuchten (Tarifnr. 85.09).
r) Kilometerzähler und Tachometer (Tarifnr. 90.27).
87.13 Kinderwagen sowie .Fahrstüble und ähnliehe .Fahrzl'ugt>, für Krankt• (usw.)
I.
Zu A gehören Kindersportwagen, Kastenkinderwagen usw., auch zusammenklappbar.
Zµ B gehören Fahrstühle und ähnliche Fahrzeuge für Kranke oder Körperbehinderte, deren
Räder unmittelbar von Hand bewegt werden, oder die von anderen Personen geschoben werden.
Zu C gehören zur Befestigung auf Fahrgestellen bestimmte Aufbauten sowie abnehmbare
Kinderwagenaufbauten, die auch als Wiegen benutzt werden können; Armlehnen und Fußauflagen
für Fahrstühle oder ähnliche Fahrzeuge für Kranke und Körperbehinderte; Fahrge~telle und Teile
davon; Räder (auch mit Reifen) und Teile davon.
Hierher gehören nicht:
II.
a) Fahrstühle und ähnliche Fahrzeuge für Kranke oder Körperbehinderte, die durch Kurbel-
oder Hebelmechanismus fortbewegt werden (Tarifnr. 87.11 ).
b) Fahrtragen (Tarifnr. 94.02).
87.14 Andere Fahrzeuge ohne nuts(•hinellen .Fahrantrieb und Anh~nger (usw.)
I.
(1) Hierher gehören zur Personen- oder Güterbeförderung dienende, nicht s~hienengebundene
Landfahrzeuge ohne maschinellen Fahrantrieb, auch Schleifen, nicht zum Wintersport, dienende
Schlitten und Anhänger für nicht schienengebundene Landfahrzeuge.
(2) Sind auf einem Fahrzeug Maschinen oder Geräte dauernd angebracht un~ ist das Ganw eine
Einheit, so wird nach dem vorherrschenden Beschaffenheitsmerkmal tarifi~rt. Uberwiegt der Fahr-
zeugcharakter, so gehört das Ganze hierher, z. B. Wagen oder Anhänger mit Fässern oder Kesseln,
die zusätzlich mit einer Pumpe zum Füllen oder Entleeren der F~i:lser usw. ausgestattet sind.
(3) Hierher gehören:
1. Fahrzeuge zum Ziehen oder Schieben mit der Hand, z.B. Transportkarren, einschließlich der
Spezialkarren für die Textilindustrie, keramische Industrie, Molkereibetriebe usw.; Schub-
karren, Sackkarren, Kistenroller und Pritschenwagen, auch mit Kippvorrichtung; fahrbare
Büfetts (Verkaufsstände), Müllwagen, Rikschas; Wagen mit Wärmeschutzkasten, für Eis-
verkäufer; Handwagen, auch mit gummibereiften Rädern.
2. Fahrzeuge für den Zug durch Tiere, z. B. Kutschen, Kupees, Kaleschen, Droschken, Tilburys,
Trabrennwagen (Sulkys), Leiterwagen, Ackerwagen, Gefangenenwagen, Krankenwagen,
Leichenwagen, Korbwagen für Kinder (für Bespannung mit Eseln, Ziegen oder Ponys),
Sprengwagen, Streuwagen, Straßenkehrwagen, Wohnwagen für Schausteller, Lieferwagen,
Möbelwagen, Sturzkarren und andere Karren, Blockwagen für Bausteine.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2205
Erläuterungen ZU
3. Anhänger für Fahrräder und Krafträder; Sattelanhänger zum Befördern von Gütern oder Per- (87.14)
sonen; Anhänger für den Ackerbau oder den Straßen- und Wegebau, auch mit Kippvor-
richtung; Anhänger mit Kühleinrichtung oder Wärmeschutzisolierung zum Befördern von
verderblichen Lebensmitteln; Anhänger für den Möbeltransport; ein- oder zweistöckige An-
hänger zum Befördern von Tieren, Kraftfahrzeugen, Fahrrädern usw.; Anhänger zum Be-
fördern von Glaswaren (Spiegeln usw.); Anhänger mit besonderen Einrichtungen zum Ver-
laden auf Eisenb_ahn_wagen (z.B. Kraftfahrzeuganhänger [Sattelauflieger] mit Einrichtung zum
Aufbocken auf Güterwagen); mit Schienen versehene Anhänger zum Befördern von Eisen-
bahnwagen auf der Straße (sogenannte Straßenroller); Anhänger mit niedriger Plattform und
Auffahrtsrampe zum Befördern schwerer Lasten: Schleppachsen und zwei- oder vierrädrige
Untergestelle, zum Befördern von Langholz usw.; Schleppachsen und Sitzwagen mit Lade-
pritsche, für Einachsschlepper; Anhänger mit Kesselaufbau, auch mit Pumpe; Anhänger zum
Ausstellen und Vorführen von Waren; Munitionswagen, auch gepanzerte; Wohnwagenanhänger
für das Camping; Anhänger mit eingebauter Bücherei; Anhänger für Reportage, Funkmessung
usw., auf die Funkgeräte, Fernsehgeräte, Radargeräte usw. ständig montiert sind.
(4) Hierher gehören Fahrgestell~ und Teile davon (Längsträger, Querträger usw.); Achsen;
Karosserien und Teile davon; Räder (z.B. aus Holz oder Metall), auch gummibereift, sowie Teile
davon; Anhängevorrichtungen; Bremsvorrichtungen und Teile davon; Deichseln, Wagern,cheite
und andere Stellmacherwaren.
II.
Hierher gehören nicht:
a) In Warenhäusern verwendete fahrbare Behälter (aus Flechtwerk, Blech usw.) ohne Fahrgestell
(Wagenkörbe).
b) Maschinen, Apparate und Geräte ohne eigenen Fahrantrieb, die auf einem einfachen Fahrge-
stell mit Rädern aufgebaut sind und geschleppt werden können, z. B. fahrbare Aggregate aus
Motor und Flüssigkeitspumpe (Tarifnr. 84.10) oder Motor und Luft- oder Gaskompressor
(Tarifnr. 84.11), fahrbare Teerspritzmaschinen mit Heizvorrichtung (Tarifnr. ß4.l 7), Karren
oder ,vagen, auf die Apparate der Tarifnr. 84.21 aufgebaut sind (Tarifnr. 84.21), fahrbare Krane
oder mechanische Leitern (Tarifnr. 84.22) und fahrbare Betonmischmaschinen (Tarifnr. 84.56).
c) Fahrtragen (Tarifnr. 94.02).
d) Servierwagen (Teewagen usw.) (Tarifnr. 94.03).
2206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
Kapitel 88
Luftfahrzeuge
88.01 Luftfahrzeuge, leieh~e,r als Luft (Luftsehiffe und Ballone)
Hierher gehören Pralluftschiffe, Starrluftschiffe und halbstarre Luftschiffe; Freiballone zum
Befördern von Personen; Ballone zu Werbezwecken; Registrierballone, kleine Freiballone zum
Befördern von Funkmeßgeräten (Radiosonden) in große Höhen; Pilotballone, kleine Freiballone
zum Bestimmen von Windstärke und Windrichtung; Ballone zum Bestimmen der Wolkenhöhe;
Fesselballone. Registrierballone, Pilotballone und Ballone zum Bestimmen der Wolkenhöhe sind
in der Regel aus gutem, sehr dünnem und dehnbarem Gummi, während Kinderluftballone von
geringerer Qualität und meist auch geringerem Gewicht sind, einen kürzeren Füllhals beRitzen und
oft auch Verzierungen oder ·werbeaufdrucke tragen.
88.02 Luftfahrzeuge, s«>hwerer als l„uft (z. B. I„andßugzt>uge, Wasserflugzeuge (usw.)
I.
Zu A gehören durch Kolbenverbrennungsmotoren, Gasturbinen oder andere Antriebsmaschinen
(z. B. Strahltriebwerke) ~ngetriebene Verkehrs-, Sport-, Kriegsflugzeuge usw., einschließlich
Segelflugzeuge mit eingebauter Antriebsmaschine (Motorsegler).
Zu B gehören Segelflugzeuge ohne Antriebsmaschine; Drachen, z.B. zum Tragen von meteoro-
logischen Instrumenten; rotierende Fallschirme (Rotochutes), d. h. Apparate mit rotierendem
Flügelsystem, die im Wetterdienst dazu verwendet werden, mit Raketen abgeschossene Funk-
meßgeräte (Radiosonden) wierler unbeschädigt auf die Erde zurückzubringen.
Hierher gehören nicht:· II.
a) Flugzeugmodelle in verkleinertem Maßstab zu Dekorationszwecken (z. B. Tarifnr. 44.27 oder
83.06), zu Vorführzwecken (Tarifnr. 90.21 ).
b) Drachen und Flugzeuge zum Spielen (Tarifnr. 97.03).
88.03 Teile von Waren der Tarifnrn. 88.01 und 88.02
Hier her gehören: I.
Luftschiffteile, z. B. Gondeln, Hüllen und Hüllenteile (in Streifen oder Bahnen), Gerippe
und Gerippeabschnitte, Tragringe, Gasze1len, Luftsäcke (Ballonette), Leitwerke (Flossen und
Ruder) und Luftschrauben.
Ballon teile, z. B. Ballonhüllen und Ballonkörbe.
Flugzeugteile, z.B.:
1. Flugzeugrümpfe sowie Abschnitte und Teile davon (z. B. Böden, Zwische~wände, Füllungen,
Armaturenbretter, Türen, Fenster, Bullaugen, Spanten und Holme).
2. Tragwerke (Tragflächen) und Teile davon (z. B. Holme, Rippen und Verstrebungen).
3. Leitwerke und Teile davon (Höhenflossen und Höhenruder, Seitenflossen und Seitenruder,
Querruder, Hilfsruder) sowie Landeklappen.
4. Steuerwerke (Steuerknüppel, Fußhebel, Steuersäulen mit Handrad, usw.).
5. Fahrwerke und Teile davon, wie Federbeine, Laufräder (auch mit Bereifung), Fahrwerks-
einziehvorrichtungen; Schwa·nzsporne und Spornräder; Landeskis.
6. Schwimmwerke (Schwimmer).
7. Luftschrauben, Drehflügel (Rotoren) für Tragschrauber und Hubschrauber, Luftschrauben-
und Rotorenblätter und -nahen.
S. Kraftstoffbehälter und Ölbehälter, auch abwerfbare Zusatzbehälter.
II.
Hierher gehören nicht Netze aus Spinnstoffen, für Ballone (Tarifnr. 59.05).
88.04 Falls<~hirme und Teile davon sowie Fallschirmzubehör
1. •
(1) Hierher gehören die für den Absprung von Personen, für den Abwurf von Lasten (militä-
rischer Ausrüstung, Leuchtraketen, Verpflegung, meteorologischen Instrumenten usw.) oder zum
Bremsen von Flugzeugen verwendeten Fallschirme aus Naturseide, synthetischen Spinnstoffen,
LE'linen, Baumwolle, Papier usw. '
•
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2207
Erläuterungen ZU
(2) Hierher gehören Fallschirmkappen, Gurtzeug, Packhüllen und Tragtaschen, für Fallschirme; (88.04-)
Hilfsfallschirme zum Öffnen von Personenfallschirmen; Rahmen mit Federmechanismus zum
Öffnen des Hilfsfallschirms; Hilfsfallschirmgestelle.
II.
Hierher gehören nicht rotierende Fallschirme (Rotochutes) (Tarifnr. 88.02) und Teile davon
(Tarifnr. 88.03).
Katapulte und ähnliche Start\'orrlehtungen für Luftfahrzeuge (usw.) 88.05
I.
Katapulte sind Flugzeugschleudern, die in der Regel an Deck von Schiffen verwendet werden.
Bodengeräte zur Flugausbilgung dienen zur theoretischen Ausbildung von Flugschülern. Hierher
gehören Boden-Trainer und sogenannte Simulatoren (Fluglehrgeräte, die dem Führerraum eines
bestimmten Flugzeugmusters nachgebildet sind). ·
Hierher gehören nicht: II.
a) Motorwinden zum Starten von Segelflugzeugen (Tarifnr. 84.22).
b) Rampen und Türme zum Starten von Raketen (Tarifnr. 84.59).
c) Kraftwagen mit eingebauten Bodengeräten zur Flugau1-1bil<lung (Tarifnr. 87.03).
2208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
89 Kapitel 89
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen
Zu Kapitel 89 g-ehören: I.
1. Unvollständige oder unfertige Wasserfahrzeuge, z.B. Schiffe ohne Antriebsmaschinen, Dampf-
kessel, nautische Instrumente oder Lade- und Löscheinrichtungen.
2. Rümpfe von Wasserfahrzeugen, aus beliebigem Material. -
Zu Kapitel 89 gehören nicht: II.
a) Gesondert zur Abfertigung gestellte Teile von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Vor-
richtungen (ausgenommen Rümpfe von Wasserfahrzeugen) und Zubehör, selbst wenn sie als
solche erkennbar sind, z. B. hölzerne Ruder und Paddel (Tarifnr. 44.28), Segel (Tarifnr. 62.04),
Masten, Luken, Reelinge und Schiffsrumpfteile mit den Merkmalen von Konstruktionen der
Tarifnr. 73.21 (Tarifnr. 73.21), Anker aus Eisen oder Stahl (Tarifnr. 73.30), Steuer- und Steuer-
rudereinrichtungen (Tarifnr. 84.59), Schifü1schrauben und Schiffsschaufelräder (Tarifnr. 84 .65).
b) Schiffsmodelle zu Dekorationszwecken (z.B. Karavellen und andere Segelschiffe)
(z.B. Tarifnr. 44.27 oder 83.06).
c) Torpedos, Minen und ähnliche Munition (Tarifnr. 93.07).
d) Wasserski (Tarifnr. 97.06).
e) Schiffsmodelle,-die über 100 Jahre alte Antiquitäten sind (Tarifnr. 99.06).
89.01 \\Tasserfahrzeu«P, na<>hstehPnd weder genannt noeh inh.-orirfrn
Hierher gehören: I.
1. Wasserfahrzeuge für die See-, Küsten- oder Binnenschiffahrt, z. B. ·Fahrgastschiffe, Fracht-
schiffe, kombinierte Fracht- und Fahrgastschiffe, Kühlschiffe, Tankschiffe, Walfangschiffe,
Fischereifahrzeuge, Expeditionsschiffe, Vermessungsschiffe, Wetterbeobachtungsschiffe,
Kabelverlegungsschiffe, Bojentransport- und -aussetzschiffe, Eisbrecher, Lotsenboote, Wasser-
fahrzeuge mit Klappboden zum Versenken von Schlamm und Abraum, Fabrikschiffe, bei
denen das Fahren Hauptzweck ist (z. B. Walfangmutterschiffe), Segelschiffe, Schaluppen,
Schuten, Leichter, Schleppkähne und Pontons (flache Wasserfahrzeuge zum Befördern von
Gütern und gegebenenfalls Personen sowie zum Bauen von Notbrücken).
2. Eisenbahn- und Kraftfahrzeugfähren (Trajektschiffe) sowie Flußfähren.
3. Vergnügungs- und Sportfahrzeuge, z.B. Jachten, ,Jollen, :Motorboote, Ruderboote, Gondeln,
Kanus, Paddelboote, Faltboote, Pedalos (Wasserfahrräder) und Schlauchboote.
4. Über- und Unterwasserkriegsschiffe (auch Einmann-Unterseeboote).
Hierher gehören nicht: II.
a) Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von unter-
geordneter Bedeutung ist (Tarifnr. 89.03).
h) Flöße; Schwimmkörper zum Tragen von Notbrücken, Landestegen oder anderen schwimmenden
Anlagen (Tarifnr. 89.0f> ).
89.02 SchlepJH~r
I.
(1) Hierher gehören Schlepper, auch mit Pumpanlagen oder Feuerlöscheinrichtungen, für
die See-, Küsten- oder Binnenschiffahrt. Schlepper sind zum Ziehen oder Schieben von anderen
Wasserfahrzeugen gebaute Schiffe. Sie unterscheiden sich von den Wasserfahrzeugen der Tarifnr.
89.01 und 89.03 vor allem durch ihren besonders stabilen Rumpf, ihre im Verhältnis zu ihrer
Größe sehr starken Antriebsmaschinen, durch das Vorhandensein eines Schleppgeschirrs oder einer
Schubeinrichtung und durch das Fehlen von Lade- und Fahrgasträumen.
II.
Hierher gehören nicht Schleppkähne (Tarifnr. 89.01).
89.03 Feuerschifle, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Sehwhnmkrane (usw.)
I.
Hierher gehören Wasserfahrzeuge, die im Gegensatz zu den Fahrzeugen der Tarifnr. 89.01
und 89.02 in der Regel festliegen, wenn sie arbeiten oder die ihnen sonst zugedachte Hauptaufgabe
erfüllen; das Fahren ist für sie nur Nebenzweck.
Zu A gehören die mit maschinellem Fahrantrieb (Dieselmotor, Dampfkraftmaschine usw.)
ausgestatteten Schwimmbagger (Eimerkettenbagger, Saugbagger usw.), schwimmenden Getreide-
heber (Becherwerke, pneumatischen Förderer usw.) und Schwimmkrane. •
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2209
Erläuterungen zu
Zu B gehören Schwimmbagger, Schwimmkrane und schwimmende Getreideheber, ohne maschi- (SI.OS)
nellen Fahrantrieb, Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Wohnschiffe, Büroschiffe, schwimmende
Rammen, schwimmende Pumpstationen, schwimmende Bekohlungsanlagen, Schiffsmühlen,
~chwimmende Waschanstalten, schwimmende Speicher, Tauchkugeln (z. B. für Tiefseeforschung),
Pontons, die nach ihrer Beschaffenheit erkennbar Unterbau, z. B. von Schwimmbaggern oder
schwimmkranen sind, Schiffe zum Heben und Bergen gesunkener Schiffe, schwimmende Schiffs-
hebewerke zum Ausbessern von Unterwasserteilen von Schiffen, Schwimmdocks, auch selbst-
fahrend, zum Ausbessern von Wasser- und Amphibienfahrzeugen.
II.
Hierher gehöten nicht Fährschiffe, Eisbrecher, Kabelverlegungsschiffe, Wetterbeobachtungs-
i-rhiffe, Bojentransport- und -aussetzschiffe; Fabrikschiffe usw., bei denen das Fahren Hauptzweck
ist; Pontons, die nicht erkennbar Unterbau von Wasserfahrzeugen der Tarifnr. 89.03 sind
(Tarifnr. 89.01). ~'--· -
\Vasserfahrzeuge zum Ahwraf'ken 89.04
Hierher gehören Wasserfahrzeuge, die zum Verschrotten bestimmt sind, z.B. beschädigte
nder überalterte Schiffe, denen häufig die nautischen Instrumente, Antriebsmaschinen usw. fehlen.
Schwimmende Vorrlehtungen (ausgenommen U'as!\Crfahrzeugr) (us~.)-" 89.05
I.
Hierher gehören nur schwimmende Vorrichtungen, die keine Wasserfahrzeuge sind und im
allgemeinen festliegen. Hierher gehören z. B. Schwimmkörper zum Tragen von Notbrücken, Lande-
~tegen oder anderen schwimmenden Anlagen; durchlöcherte Schwimmbehälter zum Aufbewahren
von lebenden Schaltieren oder Fischen; Schwimmtanks für Öl, Wasser usw., wie sie in Häfen zur
Versorgung der Schiffe verwendet werden; Senkkästen zum Bau von Brückenpfeilern usw.; schwim-
mende Landestege; Festmachetonnen; Bojen (Anlegebojen, Leuchtbojen, Heulbojen, Glocken-
hojen usw.), ausgenommen Rettungsbojen (Hosenbojen); schwimmende Baken zum Markieren
von Fahrrinnen, Schiffahrtshindernissen usw.; Schwimmkörper zum Heben und Wiederflottmachen
von Wasserfahrzeugen; heim Minenräumen verwendete Schwimmkörper (Ottern); Rettungsflöße
und andere Flöße, ausgenommen Flöße aus Holzstämmen; schwimmende Badeanstalten und
Bootshäuser; Schwimmkörper, die als Docktore oder Schleusentore verwendbar sind .../
II.
Hierher gehören nicht:
a) Rettungsringe, Rettungsgürtel, Schwimmwesten und Hosenbojen.
h) Feststehende Baken, wie sie am Ufer oder Strand oder auf Sandbänken errichtet werden·.
c) Flöße aus Holzstämmen zum Abtransport des Holzes (Kapitel 44).
d) Taucherglocken und andere Tauchgeräte aus Metall, mit mechanischen Vorrichtungen
(Tarifar. 84.59).
e) Pontons (Tarifnr. 89.01 oder 89.03).
23
•
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2211
Erläuterungen ZU
Abschnitt XVIIl
Optische, photographische
und kinematographische Instrumente,
Apparate und Geräte;
Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente,
-apparate und -geräte;
1nedizinische und chirurgische Instrumente,
Apparate und Geräte;
Uhrmacherwaren; Musikinstrumente;
Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte
Kapitel 90 90
Optische, photographische und kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte;
Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische
Instrumente, Apparate und Geräte
(1) Zu Kapitel 90 gehören neben Instrumenten, Maschinen, Apparaten und Geräten, die sich
durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision kennzeichnen, auch Waren von weniger
sorgfältig_er Fertigung ohne Rücksicht au~ ihre Präzision, wie einfache _Schutzbrillen (Ta.rifnr. 90.04),
einfache Lupen und nicht vergrößernde Spiegelteleskope (Tarifnr. 90.13), normale Metermaße und
Lineale (Tarifnr. 90.16).
(2) Abgesehen von wenigen Ausnahmen, die sich aus der Vorschrift 1 oder der Fassung einzelner
Tarifnummern ergeben, spielt die Stoffbeschaffenheit für die Zuweisung von Waren zu Kapitel 90
keine Rolle; das gilt auch für Waren ganz oder teilweise aus Edelmetallen, Edelsteinen, Schmuck-
steinen usw.
Zu Vorschrift 2: Wie die vollständigen oder fertigen Instrumente usw. sind z.B. photographische
Apparate und Mikroskope, die ohne ihre optischen Teile, oder Elektrizitätszähler, die ohne ihre Zähl-
vorrichtung zur Abfertigung gestellt werden, zu tarifieren.
Zu Vorschrift 3a: Teile und Zubehör, die selbst Waren einer bestimmten Tarifnummer des
Kapitels 90 oder der Kapitel 84, 8q oder 91 sind, sind z. B. optische Elemel¼te der Tarifnrn. 90.01
und 90.02, ohne Rücksicht darauf, für welches Instrument usw. sie bestimmt sind; photographische
Apparate für Mikroskope oder Stroboskope (Tarifnr. 90.07), Vakuumpumpen für Elektronenmikro-
skope (Tarifnr. 84.11), Transformatoren, Elektromagnete, Kondensatoren, Widerstände, Relais,
Glühlampen, Elektronenröhren und Uhrwerke, für Instrumente usw. dieses Kapitels (Kapitel 85 oder
Kapitel 91). Derartige Waren sind auch dann ihrer bestimmten Tarifnummer zuzuweisen, wenn es
sich um Spezialausführungen zum Verwenden mit Instrumenten usw. dieses Kapitels handelt.
Zu Vorschrift 3b: Ist in der nach dieser Vorschrift in Betracht kommenden Tarifnummer (ab-
gesehen von Tarifnr. 90.29) für Teile und Zubehör eine besondere Tarifstelle vorgesehen (z. B.
Tarifnr. 90.08-C), so ist diese Tarifstelle anzuwenden.
Zu Vorschrift 6: Auf die Erläuterungen zu 90.28 wird verwiesen.
Zu Vorschrift 7: Etuis, Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren dieses Kapitels, die zu-
sammen mit diesen Waren zur Abfertigung gestellt werden, werden wie diese Waren tarifiert, wenn
sie für die Aufnahme dieser Waren besonders hergerichtet oder eingerichtet sind und handelsüblicµ
mit diesen Waren verkauft werden. Dies gilt auch, wenn Waren und Behältnisse zur Erleichterung
der Versendung getrennt verpackt sind. Gesondert zur Abfertigung gestellt, werden die Behältnisse
nach Beschaffenheit tarifiert (z. B. Tarifnr. 42.02).
Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente (usw.) 90.01
I.
(1) Optische Elemente aus Glas gehören nur dann hierher, wenn sie optisch bearbeitet sind.
(2) Optische Elemente aus anderen Stoffen als Glas (z. B. aus Quarz, Flußspat, Kunststoff, Metall
oder künstlichen Kristallen des Magnesiumoxyds oder der Halogensalze der Alkali- oder Erdalkali-
metalle) gehören auch dann hierher, wenn Rie nicht optisch hearheitet sind.
23*
2212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erlluterungen
(90,01) (3) Optische Elemente aus Glas sind optisch bearbeitet, wenn ihre Oberfläche zur Erzielung
genauestens festgelegter Krümmungsradien, Flächenwinkel, Flächenabstände usw. geschliffen und
abschließend ganz oder teilweise poliert ist, um den Elementen die gewünschte optische Wirkung zu
geben. Als optisch bearbeitet gelten auch Waren, die zunächst durch Gießen geformt und dann ganz
oder teilweise abschließend poliert sind. Optische Elemente aus Glas, die nur dem Polieren voraus-
gehende Bearbeitungen wie Schruppen, Vorschleifen, Schleifen erfahren haben, gehören zu Kapitel 70.
(4) Optische Elemente können auch gefärbt oder zwecks Reflexionsminderung mit einer dünnen
Schicht (z. B. aus Kryolith, Kalzium- oder Magnesiumfluorid) überzogen sein.
(5) Optische Elemente, die ausschließlich zum Schutz während der Versendung mit einer provi-
sorischen Fassung oder dergleichen versehen sind, gelten als .»nicht gefaßt«.
(6) Unter Berücksichtigung der vorstehenden einschränkenden Bestimmungen gehören hierher:
1. Linsen und Prismen, auch aus mehreren, miteinander verkitteten Teilen (Linsensysteme), auch
mit unbearbeiteten Rändern; Platten und Scheiben mit planer oder planparalleler Oberfläche,
insbesondere Planplatten oder Normale zum Prüfen der Ebenheit von Flächen; medizinische
Brillengläser und andere Korrektionsgläser (auch Kontaktgläser), die z. B. sphärisch, torisch,
punktuell abbildend oder auch bi- oder trifocal sein können.
2. Spiegel, die optische Elemente sind, wie sie z. B. in Teleskopen, Projektionsapparaten, Mikro-
skopen oder Instrumenten zu medizinischen, chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken·
verwendet werden.
3. Farb'filter, z.B. für photographische Apparate; polarisierende Elemente, z. B. für Mikroskope
oder andere wissenschaftliche Instrumente, für Sonnenbrillen oder für Spezialbrillen zum Be-
trachten dreidimensionaler Filme, häufig lediglich durch entsprechendes Zuschneiden aus pola-
risierenden Stoffen hergestellt; lnterferenzfilter zum Filtern von Farben oder zum Zerlegen
eines Lichtstrahls in zwei Komponenten.
4. Beugungsgitter zum Untersuchen von Spektren, und zwar sowohl Original-Beugungsgitter
(feinstpolierte Glasplättchen, auf die parallele, sehr eng beieinBnderliegende Striche, z. B.
100 Striche auf 1 mm, in gleichem Abstand eingraviert sind) als auch Gitterkopien aus dünnen
unterlegten Kunststoff- oder Gelatinefilmen.
(7) Polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten (meist aus besonders behandeltem
- aktiviertem - Kunststoff) können auch ein- oder beidseitig mit einer Trägerschicht aus anderen
Stoffen (meistens nichtaktiviertem Kunststoff oder Glas) belegt sein.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Künstliche Kristalle, die noch keine optischen Elemente sind (im allgemeinen Tarifnr. 38.19).
b) Gläser für gewöhnliche Brillen (ohne Korrektionswirkung), Schutzscheiben für Instrumente-
Skalen usw., aus lediglich anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnittenem Flachglas,
nicht optisch bearbeitet, auch mit bearbeiteten Rändern (Tarifnr. 70.07 oder 70.18).
c) Gewöhnliche Spiegel, auch gewölbt (z. B. Rasierspiegel, Spiegel für Puderdosen), aus Glas,
nicht optisch bearbeitet (Tarifnr. 70.09).
d) Glaswaren zu optischen Zwecken (im allgemeinen gegossen), nicht aus optischem Glas, nicht
optisch bearbeitet (Tarifnr. 70.14).
e) Gläser für Schutzbrillen, Schutzgläser für Meßinstrumenteskalen usw., gewölbt, sebogen usw.,
nicht optisch bearbeitet (Tarifnr. 70.15).
f) Optische Elemente aus optischem Glas, noch nicht abschließend poliert (z.B. Linsenrohlinge),
und Rohlinge für medizinische Brillengläser (Tarifnr. 70.18).
I!) Optische Elemente aus Glas, nicht optisch bearbeitet, zum Zwecke der Änderung der Licht- ,
reflexion der Oberfläche oder der Lichtdurchlässigkeit lediglich mit einer oder mehreren
dünnen Schichten (z. B. aus einem Fluorid, aus schwerlöslichem Oxyd, aus Sulfid oder aus
einem luftbeständigen Metall) überzogen.
00.02 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optlsehe Elemente (usw.)
1.
(1) Hierher gehören die in Tarifnr. 90.01 erfaßten Waren, wenn sie zum Anbringen oder zum
An- oder Einbau für Instrumente, Apparate, Geräte usw. gefaßt, d. h. z. B. in einen Ring montiert,
eingefaßt, gerahmt oder auf einen Träger aufgebracht sind. Es sind also im wesentlichen Waren, die
dazu bestimmt sind, in einen bestimmten Apparat oder Apparateteil eingebaut zu werden. Waren,
die durch das Fassen selbst bereits eindeutig selbständige Wareh geworden sind, gehören nicht
hierher.
(2) Hierher gehören danach:
1. Objektive, Zusatzlinsen, Farbfilter, Sucher usw., für photographische Apparate, kinemato-
graphische Apparate und Projektionsapparate.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2213
Erlluterungen zu
2. Polarisationsfilter für Mikroskope, Polarimeter usw.; Okulare und Objektive (auch polari- (N.02)
sierend), für astronomische Instrumente, Ferngläser, Fernrohre oder Mikroskope; gefaßte
Spiegel für Teleskope, Projektionsapparate, Mikroskope, medizinische oder chirurgische
Instrumente.
3. Optische Ausrüstung (Linsen und Prismen) für Leuchttürme und Bojen, auf Platten oder
Trommeln montiert; gefaßte Linsen für optische Bänke.
Hierher gehören nicht: II.
a) Brillen, Klemmer, Stielbrillen und ähnliche Waren (Tarifnr. 90.04).
b) Gefaßte Glasspiegel, optisch bearbeitet, die nicht zum Anbringen oder zum An- oder Einbau
für Instrumente, Apparate usw. bestimmt sind, sondern selbständige Waren sind, wie Spiegel
zum Untersuchen von Schornsteinen, Kanalisation usw., Spezialspiegel zum Beobachten in
Windkanälen sowi~ Handlupen (Tarifnr. 90.13).
c) Korrektionsgläser in Spezialfassungen - meist in Kästen (Brillenbestimmungskästen) zu-
sammengestellt -, wie sie von Augenärzten oder Optikern zum Bestimmen der Sehschärfe
verwendet werden; gefaßte Glasspiegel (nicht zum An- oder Einbau für Instrumente usw.
bestimmt), optisch bearbeitet, zu medizinischen oder zahnärztlichen Zwecken (Tarifnr. 90.17).
Fassungen für Brlllen, Klemmer, Stielbrillen (usw.) 90.03
1.
(1) Hierher gehören Fassungen und Fassungsteile, für Brillen und andere Waren der
Tarifnr. 90.04.
(2) Fassungsteile sind z. B. Brillenbügel (auch Einlagebügel für Brillenbügel aus Kunststoff),
Teile zum Befestigen dieser Bügel, Gläserfassungen, Brücken, Nasenstege, Federmechaniken für
Klemmer und Handgriffe• für Stielbrillen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Schrauben, Federn, Scharniere, Kettchen (ohne Befestigungsvorrichtun~), aus unedlen
Metallen (Abschnitt XV).
b) Fassungen und Fassungsteile für augenä.rztliche Untersuchungsinstrumente (Spezialbrillen,
die von Augenärzten zum Bestimmen der Sehschärfe verwendet werden) (Tarifnr. 90.17).
Brlllen (Korrektlonsbrlllen, Schutzbrillen und andere Brillen) (usw.) 90.04
1.
(1) Hierher gehören Waren, die im allgemeinen aus einer Fassung mit »Gläsern« (auch aus
anderen Stoffen als Glas) -bestehen und die meistern'\ dazu bestimmt sind, Sehfehler zu korrigieren,
die Augen vor Staub, Rauch, Gasen usw. zu schützen, ein Blenden zu verhindern oder auch beson-
deren Zwecken zu dienen (z.B. dem Betrachten dreidimensionaler. Filme). •
(2) Hierher gehören danach:
1. Brillen, Klemmer, Stielbrillen und ähnliche Waren (z.B. Binokel und Monokel) zur Korrektur
von Sehfehlern (im allgemeinen mit optisch bearbeiteten Gläsern).
2. Schutzbrillen und dergleichen (z. B. Sonnenbrillen, Bergsteiger- und Schneebrillen, Flieger-
) brillen, Autobrillen, Motorradbrillen, Brillen für Chemiker, Schweißer, Gießer, Former,
· Sandstrahlarbeiter, Elektriker, Straßenwärter und Steinbrucharbeiter), im allgemeinen aus
flachen oder gewölbten Scheiben aus optischem oder gewöhnlichem Glas (auch optisch
bearbeitet oder gefärbt), aus Sicherheitsglas, aus Kunststoff, aus Glimmer oder auch aus
Metall (Gitter oder Platten mit Spalten).
3". Unterwasserbrillen (für Unterwasserfischfang, Unterwasserforschung usw.), Zusatzbrillen,
sogenannte Vorhänger, die auf Brillen (im allgemeinen Korrektionsbrillen) aufgesteckt
werden und einfache Schutzfilter oder zusätzliche Korrektionselemente sein können sowie
Polarisationsbrillen (auch mit Papierfassung) mit Folien aus Kunststoff.
· (3) Als Teile gehören hierher Brillengläser aus anderen Stoffen als Glas, sofern sie nicht optische
Elemen~e im Sinne der Tarifnr. 90.01 sind (z.B. »Gläseu aus Glimmer für Schutzbrillen).
Hierher gehören nicht: II.
a) Waren, die zum Schutz des ganzen Gesiebtes (oder ~rößten Teils davon) dienen, wie Hand-
schirme für Schweißer, Schutzscheiben und Gesichtsschutzschilde für Motorradfahrer,
Tauchmasken für den Unterwasserschwimmsport.
b) Brillengläser aus Glas, optisch nicht bearbeitet (Tarifnr. 70.07, 70.15 oder 70.18).
c) Kontaktgläser sowie Brillengläser aus Glas, optisch bearbeitet (Tarifnr. 90.01). ,,
d) Fassungen und Fassungsteile, für Brillen usw. (Tarifnr; 90.03).
e) Ferngläser (z.B. für Theater oder Rennen) mit Bügelbrillengestell (Tarifnr. 90.05).
f) Spielzeugbrillen (Tarifnr. 97.03).
g) Brillen, die KarnevalR&rtikel sind (Tarifnr. 97.05).
2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
90.05 FemgliisPr und Fernrohre, mit. oder ohne Prismen
1.
(1) Hierher gehören Ferngläser und Fernrohre (binokulare oder monokulare Instrumente),
die zur visuellen Beobachtung dienen, soweit es sich dabei nicht um astronomische Instrumente
handelt. Das Vorhandensein von Fadenkreuzen oder einfachen Strichplatten1ist für die Tarifierung
ohne Bedeutung. Ferngläser und Fernrohre, die mit infraroten Strahlen arbeiten und zu diesem
Zweck mit einer Bildwandlerröhre ausgestattet sind (z.B. Nachtgläser für militärische Zwecke),
gehören ebenfalls hierher.
(2) Hierher gehören danach:
1. Theater-, Reise-, Jagd-, Armee- und Marineferngläser (einschließlich Spezialgläser zum
Beobachten bei dunstiger Witterung, in der Dämmerung oder in der Nacht oder für peri-
skopische Beobachtung, sogenannte Scherenfernrohre) sowie Ferngläser für Theater und
Rennen, die mit einem Bügelbrillengestell versehen sind.
2. Jagd-, Reise-, Marine- und Schießstandfernrohre, Fernrohre für Aussichtspunkte usw.,
gleichgülti~, ob es sich dabei um ausziehbare oder andere Fernrohre handelt. Sie können
auch zum Befestigen auf Stativen bestimmt sein oder eine Vorrichtung zur Geldannahme
haben, die nach Einwurf einer Geldmünze den Gebrauch des Fernrohres ermöglicht.
(3) Von den astronomischen Fernrohren der Tarifnr. 90.06 unterscheiden sich Fernrohre dieser
Tarifnummer dadurch, daß sie ein Umkehrsystem haben und keine feinmechanischen Teile für
astronomische Messungen besitzen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Fernrohre für Instrumente, Maschinen, Apparate und Geräte des Kapitels 90, z.B. Fern-
rohre für geodätische oder topographische Instrumente (Tarifnr. 90.13).
b) Fluchtfernrohre und Zentrierfernrohre (Tarifnr. 90.16).
90.06 Astronomische Instrumente, wie Teleskope, astronomische Fernrohre (usw.)
I.
(1) Hierher gehören in der Astronomie verwendete Instrumente, die nicht durch andere
Tarifnummern des Zolltarifs mit genauerer Warenbezeichnung erfaßt sind.
(2) Teleskope werden auch als Reflektoren bezeichnet; sie haben als Objektiv einen konkaven,
sphärischen oder parabolischen Spiegel (fast immer aus Glas) von meist beträchtlichem Durch-
messer. Für Teleskope, die .mit einem photographischen Apparat ausgestattet sind, gilt folgendes:
Bildet der photographische Apparat einen integrierenden Bestandteil des Teleskops, so gehört
das Ganze hierher; kann der photographische Apparat ohne weiteres vom Teleskop getrennt
werden, so ist jeder Teil für sich zu ~arifieren.
(3) Hierher gehören auch Schmidtsche Teleskope, auch Schmidt-Kameras genannt, die aus-
schließlich zur photographischen Beobachtung dienen, und Elektronenteleskope, die mit Photo-
zellen oder einem Bildwandler ausgestattet sind.
(4) Astronomische Fernrohre (auch als Refraktoren bezeichnet) haben zum Unterschied von den
Teleskopen (oder Reflektoren) als Objektiv ein System von Glaslinsen. Für Refraktoren, die mit
einem photographischen Apparat ausgestattet sind, gelten die vorstehenden Erläuterungen unter (2)
sinngemäß. Für die Unterscheidung der astronomischen Fernrohre von den Fernrohren der Tarifnr.
90.05 s. Erläuterungen I (3) zu 90.05.
(5) Neben Meridian-Durchgangsinstrumenten (Passage-Instrumenten) zur Beobachtung des
scheinbaren (der Erdumdrehung zuzuschreibenden) Durchgangs von Himmelskörpern durch den
Meridian des Beobachtungsortes und Äquatorealen (Fernrohren mit einer parallaktischen Montie-
rung, die gestattet, die Fernrohre um eine zur Erdachse parallele Achse und um eine andere, zu dieser
seakrechten Achse zu drehen) gehören hierher: Zenithfernrohre und Vertikalkreise; Altazimute oder
Azimutkreise; Coelostate; Heliostate und Siderostate, zu astronomischen Zwecken (besondere Ab-
arten der Coelostate); Spektroheliographen sowie Spektrohelioskope, zur visuellen Sonnenbeobach-
tung; Heliometer zum Messen des scheinbaren Sonnendurchmessers sowie des scheinbaren Abstandes
zwischen zwei Himmelskörpern; Koronographen und dergleichen, zum Beobachten der Sonnen-
korona auch außerhalb totaler Sonnenfinsternisse.
(6) Unter den Voraussetzungen der Vorschrift 3 gehören hierher auch Montierunge_I?,, Gehäuse,
Rohre und Fassungen, für astronomische Instrumente, sowie Fadenmikrometer für Aquatoreale
und Vorrichtungen zum Bewegen cfer astronomischen Instrumente.
Hierher gehören nicht: II.
a) Überbauten und Umhauten, die zum Aufstellen astronomischer Instrumente dienen oder den
Zugang zu ihnen erleichtern (Kuppeln, Plattformen, Kontroll-Umgänge uRw.) (insbesondere
Abschnitt XV).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2215
Erlluterungen zu
b) Instrumente für Radio-Astronomie (im allgemeinen Kapitel 85). (N.06)
c) Optische Elemente, wie Spiegel, Linsen und Prismen, gesondert zur Abfertigung gestellt
(Tarifnr. 90.01 oder 90.02).
d) Blinkkomparatoren {Spezialmikroskope) für die Astronomie (Tarifnr. 90.12).
e) Instrumente für Standortbestimmung nach den Gestirnen (z. B. Sextanten) sowie Theodolite
und Spezialheliostate für geodätische Zwecke (Tarifnr. 90.14).
f) Mikrophotometer und Mikrodensitometer, zum Untersuchen von Spektrogrammen (Tarifnr.
90.25 oder 90.28). ·
g) Astronomische Uhren (Kapitel 91).
Photographlsf•he Apparate; ßlltzfü•htgeriite (usw.) 90.07
I.
(1) Hierher gehören photographische Apparate ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Box-
kameras, Balgenkameras, Spiegelreflexkameras, Kleinbild-Kameras oder um Spezialtypen handelt.
Sie können auch ohne ihre optischen Teile (Objektive, Sucher usw,) sein.
(2) Neben den üblicherweise von Berufsphotographen und-Amateuren verwend.eten photographi-
schen Apparaten gehören auch hierher:
1. Stereo-Kameras zur gleichzeitigen Aufnahme von zwei stereoskopischen Bildern; Panorama-
Kameras (Apparate zur Aufnahme von Panoramen oder großen Personengruppen) mit einer
Vorrichtung, die den Apparat mit gleichbleibender Geschwindigkeit um eine senkrechte Achse
dreht.
2. Photographische Registrierapparate ohne Verschluß zur Aufnahme äußerst schnelJer Erschei-
nungen, bei denen sich der Film fortlaufend hinter dem Objektiv vorbeihewegt. Sie sind in der
Regel zum Zusammenbau mit anderen Apparaten (z. B. Kathodenstrahloszillatoren) bestimmt.
3. Photographische Aufnahmeapparate, die selbsttätig entwickeln und kopieren, tragbar oder
ortsfest (Kabinenapparate usw.); Photographische Apparate mit Weitwinkelobjektiven;
Apparate mit wasserdichtem Gehäuse, für Unterwasseraufnahmen; Apparate mit eingebauter
automatischer Auslösung, für Reihenaufnahmen oder Geheimphotographie (meist mit elektro-
magnetischem Fernauslöser oder mit Fernauslöser, der durch eine Photoze1le gesteuert wird).
4. Apparate für Luftaufnahme. Sie sind zur Aufnahme aufeinanderfolgender Bilder in festgelegten
Abständen hergerichtet, um auf diese Weise einen bestimmten Gebietsabschnitt durch sich
überschneidende Aufnahmen zu erfassen (z. B. Apparate für photogrammetrische Aufnahmen).
5. Apparate für gerichtshledizinische und kriminalistische Laboratorien, die die gleichzeitige
Aufnahme von BeweisstQ,ck und Vergleichsstück erlauben.
6. Apparate für medizinische Zwecke, z.B. Apparate, die zur Magenuntersuchung mit Hilfe einer
Sonde in den Magen eingeführt werden; Spezialapparate für Schirmbildphotographie.
7. Photographische Apparate zum Kopieren von Urkunden (Briefen, Quittungen, Schecks,
Wechseln, Bestellscheinen usw.), die meistens auf Mikrofilm oder auf lichtempfindliches Papier
aufnehmen.
8. Apparate, die in den Setzereien und Klischierateliers verwendet werden, zum Fertigen von
Klischees oder Druckzylindern auf photographischem Wege. Diese Apparate können sehr groß
sein und in ihrer Bauart von den vorstehend erwähnten Apparatetypen erheblich abweichen.
Hierher gehören im wesentlichen Kameras (auf Gleitschienen laufend-oder zum Aufhängen
bestimmt) für Photogravüre, Photolithographie, Heliogravüre usw. sowie Apparate für Drei-
farbenaufnahme. Zu ihnen gehören auch Maschinen und Apparate, mit denen eine vorher mit
der Hand oder Maschine gesetzte vollständige Druckform im ganzen phötographisch reprodu-
ziei;t wird. Das gleiche gilt für gesondert zur Abfertigung gestellte photographische Zusatzvor-
richtungen, mit denen eine normale Schriftgieß- und -Setzmaschine in eine Maschine umge-
wandelt werden kann, bei der die Matrizen, so wie sie gesetzt werden, photographiert werden.
Schriftsetzmaschinen, die die Typen tatsächlich setzen, gehören dagegen zu Tarifnr. 84.34,
auch wenn die Typen nach dem Setzen photographiert werden.
(3) Für die Tarifierung von Blitzlichtgeräten ist es ohne Bedeutung, ob- sie mit eigener Energie-
quelle (Batterie usw.) ausgestattet sind oder nicht.
(4) Unter den VorauSBetzungen der Vorschrift 3 gehören hierher auch Apparategehäuse, Balgen,
Stative, Panoramaköpfe (mit Kugelgelenk usw.), Verschlüsse und Blenden, Auslöser und Fern-
auslöser, Kassetten für Platten oder Filmpacks, Sonnenblenden.
II.
(1) Hierher gehören nicht Instrumente usw., die zwar einen Apparat oder irgendeine Vorrich-
tung zum Herstellen photographischer Bilder enthalten, im wesentlichen aber zu anderen Zwecken
hergerichtet sind, wie Teleskope, Mikroskope, Spektrographen, Theodolite, Stroboskope usw. Jedoch
gehören alle gesondert zur Abfertigung gestellten photographischen Apparate, auch wenn es sich um
Spezialtypen zum Ausstatten anderer Instrumente (Teleskope, Mikroskope, Spektographen, Theo-
dolite, Stroboskope usw.) handelt, hierher; sie sind nicht als Teil oder Zubehör der letztgenannten
Instrumente zu tarifieren.
2216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erlluterongen
(91.07) (2) Hierher gehören außerdem nicht:
a) Elektrische Lampen zum Erzeugen von Blitzlicht (Photoblitzlichtlampen) (Tarifnr. 85.20).
b) Objektive, Zusatzlinsen, Farbfilter, Sucher, für photographische Apparate (Tarifnr. 90.02).
c) Photographische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate (Tarifnr. 90.09).
d) Apparate usw. zum Herstellen von Druckplatten oder Druckzylindern, die zwar nach
einem photographischen Verfahren, jedoch nicht mit optischem System arbeiten (z. B. Repro-
duktionsapparate zum Kopieren nach dem Kontaktverfahren) (Tarifnr. 90.10).
e) Filmspulen (Tarifnr. 90.10). ·
f) Elektronendiffraktionseinrichtungen (Tarifnr. 90.11).
g) Entfernungsmesser zu photographischen Zwecken (Tarifnr. 90.14) und Belichtungsmesser
(Tarifnr. 90.25 oder 90.28), auch wenn sie zum Einbau in einen photographischen Apparat her-
gerichtet sind.
h) Photographische Aufnahmekammern, die in Verbindung mit Feinstruktur-Röntgenapparaten
verwendet werden, und Röntgenapparate für Schirmbildphotographie (Tarifnr. 90.20).
00.08 Kinematographische Apparate (usw.)
1.
(1) Kinematographische Bildaufnahmeapparate können einen Elektromotor oder einen Feder-
motor als Antriebsorgan haben.
(2) Kinematographische Tonaufnahmeapparate gehören nur dann hierher, wenn sie nicht oder
nicht ausschließlich nach magnetischen Verfahren arbeiten. Die hierher gehörenden Apparate
beruhen daher im allgemeinen auf dem Prinzip der photoelektrischen Tonaufzeichnun:g.
(3) Kinematographische Bildaufnahmeapparate und Tonaufnahmeapparate bilden meistens zwei
getrennte Einheiten. Hierher gehören auch kombinierte ..t\.pparate, in denen Bild und Ton auf
den gleichen Film aufgenommen werden (z. B. kombinierte Apparate für Wochenschaufilme).
(4) Neben den üblichen Vorführapparaten, wie sie in Lichtspieltheatern und zu Amateurzwecken
verwendet werden (mit Bogenlampe oder Glühlampe als Lichtquelle), gehören hierher auch Spezial-
vorführapparate, mit denen z.B. Bilder zu wissenschaftlichen Zwecken bei veränderlicher Bild-
~eschwindigkeit, verschieden vergrößert, projiziert werden können.
(5) Vorführapparate können auch mit Tonwiedergabegeräten verbunden sein. Je nach Beschaf-
fenheit des zur Verwendung kommenden Tonbandes können sie mit einem photoelektrischen oder
einem magnetischen Tonabnehmer ausgestattet sein oder beide Art~n von Tonabnehmern enthalten.
(6) Hierher gehören auch kinematographische Apparate, die ohne ihre optischen Teile (z.B.
Objektive, Projektionsoptiken) sind.
Zu A: Kinematographische Appai:ate für Luftaufnahme sind Spezial-Bildaufnahmeapparate
für den Einbau in Flugzeuge oder andere Luftfahrzeuge.
(1) Zu B gehören andere kinematographische Apparate, gleich ob es sich um Apparate für
die Filmindustrie oder für Amateure oder um Spezialausführungen, wie Apparate mit wasserdichtem
Gehäuse für Unterwasseraufnahme, Apparate für Farbfilmaufnahme oder -wiederga.be, für drei-
dimensionale Filme 9der für sogenannte Breitwandfilme oder um kinematographische Übungs-
schießgeräte für Luftfahrzeuge handelt.
(2) Für die Tarifierung von Mikroskopen, Stroboskopen usw., die mit einer Vorrichtung für
Filmaufnahme versehen sind, gelten die Erläuterungen II (1) zu 90.07 sinngemäß.
Zu C gehören unter den Voraussetzungen der Vorschrift 3: Verschlüsse, Blenden, Kassetten,
Kameragehäuse, Stative, Panoramaköpfe (mit Kugelgelenk usw.), photoelektrische Tonabnehmer,
geräuschabsorbierende Abdeckungen; Kästen für tragbare Vorführapparate, die gleichzeitig als
Stativ dienen; Vorrichtungen zum Reinigen der Filme, sofern es sich nicht um Laborapparate
im Sinne der Tarifnr. 90.10 handelt.
Hierher gehören nicht: II.
a) Kamerakrane und andere Geräte zum Befestigen oder Bewegen kinematographischer Apparate
(Tarifnr. 84.22). .
b) Lautsprecher, Mikrophone und Tonfrequenzverstärker, für kinematographische Apparate,
· die gesondert zur Abfertigung gestellt werden oder die mit den Apparaten, für die sie bestimmt
sind, zur Abfertigung gestellt werden und nicht integrierender Bestandteil dieser Apparate
sind (Tarifnr. 85.14) .
.c) Laufbildbetrachter (Spezialgeräte zum Fertigstellen von Filmen im Labor) und Tonabnehmer
für Synchronisationstische (Tarifnr. 90.10).
d) Entfernungsmesser zu kinematographischen Zwecken (Tarifnr. 90.14) und Belichtungsmesser
(Tarifnr. 90.25 oder 90.28), auch wenn sie zum Einbau in einen kinematographischen Apparat
herp;erichtet sind.
e) Spielzeug-Vorführapparate (Tarifnr. 97.03).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2211
Hrläuterungen ZU
StehhildlVt>rfPr; photographhmhf'! Vergrößf'!rungs- oder Verklelnerungsapparate 90.09
I.
(1) Stehbildwerfcr sind Apparate, die im Gegensatz zu den Vorführapparaten der Tarifnr. 90.08
unbewegte Bilder liefern, z. B. Diaskope, Episkope und Epidiaskope.
(2) Neben Stehhildwerfern des klassischen Typs, die insbesondere im Unterricht, bei Lichtbild-
vorträgen URW. verwendet werden·, gehören auch Stehbildwerfer für Röntgenaufnahmen und
Steh hildwerfer, die in den Setz- und Klischierateliers verwendet werden, hierher. Das gleiche
gilt für Bildbetrachter zum Betrachten von Mikrofilmen, sofern sie nicht nach dem Prinzip eines
Mikroskops gebaut sind. ·
(3) Die von1tehend aufgeführten Apparate gehören auch dann hierher, wenn sie ohne ihre optischen
Teile sind.
(4) Unter den Voraussetzungen der Vorschrift 3 gehören hierher auch Gehäuse, Gestelle und
Abdeckrahmen für Vergrößerungsapparate.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Kinematographische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate (Tarifnr. 90.10).
b) Mikroprojektionsgeräte (Tarifnr. 90.12).
c) Sogenannte Entzerrungsgeräte für die Photogrammetrie (Tarifnr. 90.14).
d) Profilprojektoren (Tarifnr. 90.16).
e) Rpielzeug-ProjektionRapparate (Tarifnr. H7.03).
Appurutt> und Ausrüstung für photographische odM kinematographlst~he l,aboratorlen (usw.) 90.10
I.
(1) Hierher gehüren (als Apparate und AusrüHtung für photographische oder kinemato-
graphische LaboFatorien):
1. Spezialtröge zum gntwickeln, Spülen, Fixieren usw. von Filmen (auch Röntgenaufnahmen
und Schirmhildphutographien), mit Aufhängestangen, Korheinsätzen und dergleichen zum
Herausnehmen der Filme; Spezialschalen, die eindeutig für photographische Laborarbeiten
bestimmt sind: Tröge zum Wässern von Abzügen sowie rotierende Geräte zum WäRsern.
2. Trockengeräte, Hochglanzpressen, Hochglanz-Trockenpressen (einseitig, doppelseitig, rotie-
rend URW.), Trockenschleudern (mit Handkurbel usw.), Rollenquetscher; polierte Platten
aus nichtrostendem Stahl und verchromte Platten, die eindeutig zur Ausrüstung dieser
Geräte bestimmt sind.
3. Kopierrahmen (aus Metall, Holz usw.) für Kontaktabzug; Kopierapparate (für Amateure,
Berufsphotographen usw.); Beschneidemaschinen zum Beschneiden der Abzüge, eindeutig
zu photographischen Zwecken bestimmt.
4. Retuschierpulte, kleine Filmklebepressen und Spezialausrüstung für Reproduktionsarbeiten
(z. B. Entwicklungsapparate für heliographische Papiere).
5. Entwicklungsmaschinen (auch automatisch); Filmschneide- oder -trennmaschinen (z. B.
solche, die dazu dienen, um aus einem 35 mm breiten Film zwei Filmstreifen von 16 mm
Breite herzustellen).
6. Kopiermaschinen, einschließlich kinematographische Vergrößerungs- oder Verkleinerungs-
apparate (Kopi~rmaschinen mit optischem System), die dazu dienen, Filmkopien auf Filmen
von anderer als der Originalbreite herzustellen.
7. Tricktische; Abhörtische für die Montage und Synchronisierung der Tonfilme.
8. Apparate zum Herstellen von projektierbaren Ablesebändern (Tonsuchbändern) zu Syn-
chronisationszwecken.
9. Maschinen zum Abwischen der Filme; Masc,hinen zum Mattieren von gebrauchten Negativen
vor dem Kopieren; kombinierte Maschinen zum Abwischen und Mattieren von Filmen;
Maschinen zum Reinigen lind Entstauben von Negativen; Paraffinierrriaschinen, die auf die
beiden Ränder des Films automatisch eine dünne Schicht von flüssigem Paraffin auftragen;
Klebemaschinen (halbautomatisch mit Handbetrieb, mit Fußbetrieb usw.).
l 0. Synchronisationstische (z. B. zum Synchronisieren von Bildstreifen und magnetisch auf-
genommenen Tonstreifen); sogenannte Bildabnehmer und Tonabnehmer, für Synchroni-
sationstische; Tonumkopiermaschinen. •
11. Maschinen zum Numerieren der Verleihkopien (z. B. durch Lochen); Montagetische für die
Behandlung der Filme mit Aufrollvorrichtungen; Filmumroller; Filmrolltische, die es er-
möglichen, die Negative z. 8. beim Verlassen einer Kopiermaschine wieder aufzurollen;
Aufspulmeßgeräte zum raschen Feststellen der Filmlänge; Titelmaschinen.
12. Laufhildbetrachter ,mm Ferti~stf"llen rler Filme.
2218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erliiuh1r1111g~n
(90.10) (2) Photokopierapparate, die nach dem Kontaktverfahren ( Kontaktdru<'kverfahren) arbeiten,
dienen vor allem zur Reproduktion von Plänen. Dokumenten usw. Neben derartigen Photokopier-
apparaten (Photokopiermaschinen) gehören hierher auch Lichttische, -käHten und -rahmen, auf
denen die Abzüge belichtet werden.
(3) Lichtbildwände können zum Verwenden in Lichtspieltheatern, Schulen, Vortragssälen usw.
bestimmt sein. Hierher gehören auch Bildwände für dreidimensionale Filme sowie transportable
Bildwände, in Hüllen aufgerollt oder in anderen Behältern· untergebracht, zum Befestigen an
einem Stativ, auf Tischen oder an Zimmerdecken. Um als Waren dieser Tarifnummer zu gelten,
müssen die Gewebe oder Kunststoffolien. aus denen Lichtbildwände meist bestehen, zumindest
mit Ran<leinfaRsnngPn, Ösen usw. versehen Rein, <lie ihren VerwPndungszweck erkennbar machen.
Hie-rht-r gehört-n nicht: II.
a) Laborschu.lt>n mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit.
b) Ausrüstung für Photo- und Filmstudios (Beleuchtungsapparate, Reflektoren, Scheinwerfer,
Lampen und Beleuchtungsröhren. Geräuscherzeugungsapparate, Mikrophonträger, Deko-
rationen usw.). ·
c) Durchleuchtungsschirme zu röntgenologischen Zwecken, fluoreszierend und verstärkend
(Tarifnr. 90.20).
d) Lautsprecher, Mikrophone und Tonfrequenzverstärker, die gesondert zur Abfertigung
gestellt werden oder die mit den Apparaten, für die sie beRtimmt sind, zur Abfertigung
gestellt werden und nicht integrierender Bestandteil dieser Apparate sind (Tarifnr. 85.14).
e) Schieber und Scheiben zum Errechnen der Belichtungszeit (Tarifnr. 90.16), Belichtungsmesser,
Photometer, Densitometer, FarbtemperaturmeRser (Thermokolorimeter) (Tarifnr. 90.25 oder
90.28).
f) Zähler für Aufäpulmeßgeräte (Tarifnr. ~0.27).
g) Nummernstempel und ähnliche Hand:-ltP111pel für photographische Abzüge (Tarifnr. 98.07).
90.11 Elf'ktron.-11- und Protom•11mlkro~ko1,.- (us\V.)
1.
( l) Elektronenmikroskope unterscheiden sich von optischen Mikroskopen dadurch, daß sie
anstelle der Lichtstrahlen Elektronenstrahlen verwenden. Sie sind im allgemeinen als eine in einem
gemeinsamen Gehäuse untergebrachte Einheit konstruiert. Sie gehören auch dann hierher, wenn
sie aus mehreren gesondert gebauten Vorrichtungen bestehen (z. B. Elektronenmikroskope, bei
denen das Vakuumpumpen-Aggregat eine gesonderte Einheit darstellt.)
(2) Hierher gehören auch Elektronenmikroskope, die mit einer Diffraktionskammer ausgerüstet
und dadurch Apparate mit doppelter Funktion sind (visuelle Untersuchung und Herstellung eines
Beugungsdiagrammes ).
(3) Protonenmikroskope sind Apparate, die statt mit Elektronen mit Protonen arbeiten, sich
im übrigen im Aufbau und in ihrer Arbeitsweise nicht wesentlich von Elektronenmikroskopen
unterscheiden.
(4) Elektronendiffraktionseinrichtungen sind Einrichtungen, die es ermöglichen, mit Hilfe eines
Elektronenbündels Beugungsschemata oder -diagramme herzustellen, die in einer Diffraktions-
kammer photographiert werden. Sie unterscheiden sich in ihren Grundzügen nicht erheblich von
den Elektronenmikroskopen und weisen deren wesentliche Bestandteile auf (Elektronenbe-
schleuniger, Kathoden:-itrahlröhren, magnet!sche Spulen, Objektträger usw.).
(5) Unter den Voraussetzungen <ler Vorschrift 3 gehören hierher auch Gehäuse, Einzelkammern
und Objektträger.
1I.
Hierher gehören nicht·:
a) Vakuumpumpen (Tarifnr. 84.11).
b) Elektrische Ausrüstung für Waren dieser Tarifnummer (z. B. Akkumulatoren und Gleich-
richter) (Kapitel 85 ).
c) Elektrische Meßinstrumente für Waren dieser Tarifnummer (z.B. Voltmeter und Milli-
amperemeter) (Tarifnr. 90.28).
90.12 Optls<-he Mikroskope, am•h für '!\likrophot.ographle, '!\likroklnf'matographle (m1w.)
I.
(1) Im Gegensat~ zu den Lupen der Tarifnr. 90.13, die nur die direkte Betrachtung eines Gegen-
standes gestatten und deren Vergrößerung verhältnismäßig gering ist, sind optische Mikroskope
Apparate, bei denen ein bereits durch ein optisches System vergrößertes Zwischenbild eines
Gegenstandes betrachtet wird.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2219
Erliuteru ng~n ZU
(2) Hierher gehören sowohl sogenannte SchülermikroskopE> als auch Mikroskope für die in- (90.12)
dustrielle Technik oder für Laboratorien, d. h. Spezialausführungen, wie:
1. Universalmikroskope, Polarisationsmikroskope, Mikroskope für Metallographie, stereo-
skopische Mikroskope, Mikroskope mit Phasenkontrasteinrichtung, Interferenzmikroskope,
Reflexionsmikroskope, Mikroskope mit Zeicheneinrichtung, Mikroskope mit heizbarem
Objekttisch oder Gefriertisch; Trichinoskope (Projektions-Mikroskope zum Untersuchen von
trichinenverdächtigem Schweinefleisch).
2. Mikroskope zum Messen und Kontrollieren hei Fabrikatiomworgängen, d. h. Spezialaus-
führungen der klassischen Art oder besondere Modelle, die an Maschinen befestigt werden
können, wie Vergleichsmikroskope, zum Kontrollieren der Oberflächenbeschaffenheit von
Präzisionswerkstücken durch Vergleich mit einem Mustenitiick; Koordinaten-Meßmikroskope
für die Uhrenindustrie; Meßmikroskope für Werkstätten (zum Prüfen der Gewinde, der
Profile von Werkstücken, der Profilfräsen, der Zahnfräsen usw.); kleine tragbare Mikroskope
(Taschenmikroskope), die unmittelbar auf den Prüfgegenstand (Werkstücke, die den Eindruck
von Brinellschen K(!.geln ~ufweisen, Drucktypen, Klischees usw.) aufgesetzt werden; Zentrier-
mikroskope, die an SteHe des Werkzeuges auf die Spindeln von Werkzeugmaschinen gesetzt
werden, um das Werkstück vor Beginn der Bearbeitung einzupassen. Diese Mikroskope
- insbesondere zum Kontrollieren und zum Messen von Profilen bearbeiteter Werkstücke -
können auch mit Projektionseinrichtungen versehen sein, deren häufigste Form ein kleiner,
kreisrunder Schirm ist, der am oberen Teil des Mikroskopes angebracht ist.
3. Mikroskope zu Meßzwecken für Laboratorien, z. B. Mikroskope zum Messen von Spektro-
grammen.
4. Spezialmikrnskope, die in der Astronomie zum Untersuclwn von Kternplutt.en nach 1h•m
Blinkverfahren dienen (Blinkkomparatoren).
(3) Optische Mikroskope für Mikrophotographie udN Mikrokinematographie (mikrophotogra-
phische und mikrokinematographische Geräte) sind Geräte, die außer der visut•llen Beobachtung
die photographische Aufnahme von vergrößerten Bildern drs Prüfobjektes ermöglichen. Sie Rind
Mikroskope, die mit einem photographischen oder kinematographischen Apparat, der im all-
gemeinen eigens zu diesem Zweck konstruiert ist, daut>rnd und organisch zusammengehaut sind.
Mikroskope des klassischen Typs, die lediglich eine einfache -Vorrichtung zum vorühergehenden
Anbringen eines photographischen oder kinematographiHchen Apparates der üblichen Art haben,
gehören zu den vorstehend unter (2) erfaßten W~ren.
(4) Optische Mikroskope für Mikroprojektion (Mikroprojektions-Geräte) sind Grräte, die diP
Projektion von Bildern, die von einem eingebauten Mikroskop vergrößert sind, ermöglichen. Sie
kennzeichnen sich im .allgemeinen durch eingebaute Spezialmikroskope, die mit einer Vorrichtung
zum raschen Wechsel der Vergrößerung ausgerüstet sind.
(5) Die vorstehend aufgeführten Apparate und Geräte gehören auch dann hierher, wenn sie ohne
ihre op~ischen Teile sind.
(6) Unter den Voraussetzungen der Vorschrift 3 gehören hierher auch Stative (Säulen, Füße usw.),
Okulartubusse und Objektivrevolver (mit oder ohne Linsen), Objekttische (auch mit Heiz- und
Kühlvorrichtungen), Objektführungen, optische Zusatzeinrichtungen zum Zeichnen, Einstellhebel
für die Blende. ·
Hierher gehören nicht: 11.
a) Objektgläser und Deckgläser (Tarifnr. 70.17).
b) Photographische oder kinematographische Apparate für Mikrophotographie oder Mikro-
kinematographie (auch für den Zusammenbau mit Mikroskopen besonders hergerichtete
Spezialapparate) (Tarifnr. 90.07 oder 90.08).
c) Profilprojektoren und andere Apparate mit optischer Ausrüstung, zum Kontrollieren bei der
mechanischen Fertigung, die nicht den Charakter von Mikroskopen oder Mikroprojektions-
geräten besitzen, wie optische Komparatoren und Meßstände (Tarifnr. 90.16).
d) Schnitte und Präparate für mikroskopische Untersuchungen (Tarifnr. 90.21 ).
e) Mikrotome (Tarifnr. 90.25).
Optische Instrumente, Apparate und Geräte (usw.) 90.13
I.
(1) Zu A: Scheinwerfer sind Apparate, die es ermöglichen, Lichtstrahlen einer Lichtquelle über
verhältnismäßig große Entfernungen in ein auf einen bestimmten Punkt oder eine bestimmte Fläche
gerichtetes Strahlenbündel zu sammeln (z. B. auf Theaterbühnen, in Filmstudios oder bei der Flug-
zeugabwehr). Sie kennzeichnen sich insbesondere dadurch, daß sie im allgemeinen einen Spiegel-
reflektor und eine Linse (meist plankonvexe Linse oder Stufenlinse) oder nur einen Reflektor ent-
halten. Hierher gehören auch Verschlußklappenscheinwerfer und Kontaktscheinwerfer für optisches
Signalisieren (z. B. nach Morsesystem), soweit sie dem Vorstehenden entsprechen.
(2) Unter den Voraussetzungen der Vorschrift 3 gehören hierher auch Gehäuse oder Verschluß-
klappen.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erlluterungen
(98.13) Zu B gehören:
1. Lupen: Taschenlupen, Bürolupen, Visolettlupen (Auflegelupen für Briefmarkensammler),
Fadenzähler sowie binokulare Lupen (sie sind im allgemeinen wie binokulare Mikroskope auf
Stative montiert, jedoch enthalten sie nur Okulare und keine Objektive). ·
2. Türgucker, Schaugläser für Backöfen und dergleichen, mit optischer Vorrichtung.
3. Zielfernrohre, Richtfernrohre und Reflexions-Zielgeräte für Waffen, gesondert zur Abfertigung
gestellt. Optische Vorrichtungen, die auf Waffen montiert sind oder mit den Waffen, für die
sie bestimmt sind, zur Abfertigung gestellt werden, werden wie die Waffen tarifiert.
4. Fernrohre für· lnstrum~~te und ·Apparate dieses Kapitels (z. B. für geodätische oder topo-
graphische Instrumente).
,5. Stereoskope und Kaleidoskope.
6. Periskope mit optischer Vergrößerung, für Unterseeboote, Panzerkampfwagen usw., sowie ein-
fache Spiegelperiskope ohne optische Vergrößerung (Grabenspiegel usw.).
7. Gefaßte Glasspiegel, optisch bearbeitet, die nicht zum Anbringen, zum An- oder Einbau für
Instrumente, Apparate usw. bestimmt sind, sondern selbständige Waren sind, wie Spiegel zum
Untersuchen von Schornsteinen, Kanalisationen usw., Spezialspiegel zum Beobachten in Wind-
kanälen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Leuchten zum Beleuchten von Photo- und Filmstudios, Reflektoren zum Beleuchten von Ge-
bäuden und Parks und andere Reflexions- und Diffusionsapparate (zuweilen zu Unrecht
Scheinwerfer genannt), die das Licht nicht in gerichteten Strahlenbündeln sammeln (wie ge-
wöhnliche Beleuchtungskörper zu tarifieren, z. B. aus unedlen Metallen - Tarifnr. 83.07).
b) Scheinwerfer für Luftfahrzeuge oder Schienenfahrzeuge, aus unedlem Metall (Tarifnr. 83.07);
Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder (Tarifnr. 85.09).
c) Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle, wie Stablampen und der-
gleichen, bisweilen Scheinwerfer oder Scheinwerferlampen genannt (Tarifnr. 85.10).
d) Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs- usw. Geräte, für Schienen- und andere Ver-
kehrswege, auch für Häfen und Flugplätze (Tarifnr. 85.16).
e) Gefaßte Spiegel, zum Einbau in Teleskope, Projektionsapparate, Mikroskope, medizinische
oder chirurgische Instrumente usw. bestimmt (Tarifnr. 90.02).
f) Gefaßte Spiegel zu medizinischen oder zahnärztlichen Zwecken, nicht zum Einbau in medizi-
nische oder zahnärztliche Instrumente bestimmt (Tarifnr. 90.17).
g) Spielzeug-Kaleidoskope (Kapitel 97).
90.14 GeodätlsC"be und topograp~_ische Instrumente und Geräte (usw.)
I.
(1) Geodätische und topographische Instrumente und Geräte sind Vorrichtungen, die im allge-
meinen; im Gelände verwendet werden, und zwar meist zum Herstellen von Land- oder Gewässer-
karten (Kartographie), zum Herstellen von Plänen, zur Dreieckvermessung, zur Flächenberechnung
von Grundstücken, zum Bestimmen der Bodenerhebungen oder -vertiefungen im Verhältnis zu einer
horizontalen Bezugsebene und zu ähnlichen Arbeiten, insbesondere bei der Ausführung von öffent-
lichen Bauarbeiten (Straßen-, Talsperren-, Brückenbau usw.), von Grubenarbeiten und von militä-
rischen Vermessungen. Zu ihnen gehören:
1. Theodolite (z. B. Nonientheodolite, Theodolite mit Mikroskopablesung, Hänge-, Universal-,
Grubentheodolite), Tachy~eter, Tachymeter-Theodolite, Richtkreise, geodätische Kreise,
Winkelmeßbussolen und Visierwinkelmeßgeräte, für Feldvermessung oder Artillerie. •
2. Nivellierinstrumente (Wasserwaagen, Nivellierinstrumente mit Fernrohr, mit Kollimator usw.),
meist zum Aufbau auf ein Dreibein hergerichtet.
3. Alhidade (mit oder ohne Fernrohr), Kreuzscheiben (mit oder ohne Prismen) und Pantometer
(mit oder ohne Fernrohr); Neigungsmesser (mit Kollimator oder Fernrohr), zum Bestimmen
der Neigung oder Steigung des Geländes; Neigungsmeßstäbe, Winkelmesser, Talsperrenmeß-
geräte, Heliostate für Triangulationsmessungen.
4. Meßtische, Meßketten und''"Spezialmeßbänder für Topographie (einschließlich der Spezialband-
maße und Schachtlotgeräte), Fluchtstäbe, auch mit Teilstrichen, Meßlatten (zum Selbstab-
lesen, zum Verschieben, Zusammenklappen usw.).
5. Unter den Voraussetzungen der Vorschrift 3 Zubehör, wie Ständer für Kreuzscheiben, Sockel
für Meßlatten, Meßkettenstä})e.
(2) Instrumente, Apparate und Geräte für die Photogrammetrie sind Instrumente usw., die im
wesentlichen zum Herstellen von Karten (topographischen, archäologischen usw.) dienen, daneben
aber auch zu anderen Zwecken, wie der Gezeiten- und Brandungsbeobachtung, verwendet werden.
Zu ihnen gehören:
1. Sogenannte Entzerrungsgeräte, die im wesentlichen aus einer Projektionskammer, einer Licht-
quelle, einem Negativträger, einem Objektiv und einem Projektionstisch bestehen.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2221
--""'-·
Erläuterungen zu.
2. Auswertemaschinen, vielfach auch als Stereotopographen, Stereoplanigraphen, Autostereo- (90.14)
graphen, Stereotope oder Stereokomparatoren bezeichnet. Sie sind komplexe mechanische
und optische Systeme, mit denen meist kontinuierlich und ohne rechnerische Arbeit alle flächen-
beschreibenden Einzelheiten und die Schichtlinien, aus denen die Karten bestehen, gezeichnet
werden können. ·
3. Koordinatographen von der Art, wie sie in Verbindung mit den Auswertemaschinen verwendet
werden (sie tragen die Karte, auf der sich der vom Stereotopographen oder Ste.reoplanigraphen
gesteuerte Bleistift bewegt).
(3) Instrumente, Apparate und Geräte für Hydrographie sind Instrumente usw., die bei der Her-
stellung von kartographischen Aufzeichnungen der Wasserläufe, der Wassertiefen und der Gezeiten-
niveaus verwendet werden. Sie sind vorstehend mit erfaßt.
(4) Nautische und aeronautische Instrument~tApparate un~ Geräte sind z. B.: •.
1. Instrumente zur Standortbestimmung, wie Sextanten, Oktanten, Azimute.
2. Automatische Steuergeräte oder Selbststeueranlagen, die das Steuer nach den Angaben eines
Kompasses stellen; Kursschreiber zum Aufzeichnen des von einem Schiff verfolgten Kurses;
Krängungsmesser zum Bestimmen der Neigung eines Schiffes.
3. Loggeräte zum Messen der Geschwindigkeit eines Schiffes, z. B. Patentloge oder nach dem
Prinzip der Druckänderung arbeitende Loge. Hierher gehören auch Loge, die nach der Zahl
der Stromunterbrechungen, die dur:ch die Logumdrehungen hervorgerufen werden, den zurück-
gelegten Weg mit Hilfe eines Zählwerks angeben.
4. Lotleinen (mit Hand oder mit Winde bedient). Kompliziertere Lotgeräte sind meist »elek-
trisch" im Sinne der Vorschrift 6.
5. Höhenmesser für Flugzeuge usw., Instrumente von der Art der Barometer, die jedoch nicht
den atmosphärischen Druck anzeigen, sondern mit Höhenteilstrichen versehen sind; Geschwin-
digkeitsmeßgeräte für Flugzeuge usw., die durch den Druck oder den Unterdruck betätigt
werden, der von dem durch die Bewegung des Flugzeuges hervorgerufenen Luftstrom herrührt
(sie zeigen die Geschwindigkeit des Flugzeuges im Verhältnis zur umgebenden Luft an).
'6. Variometer (Instrumente zum Anzeigen der vertikalen Steig- oaer Sinkgeschwindigkeit von
Flugzeugen usw.); künstliche Horizonte oder Kreiselhorizonte, zum Anzeigen der Neigung
des Flugzeuges, bezogen auf seine Transversal- oder Längsachse; Wende- und Querhtge-
anzeiger (zum Anzeigen der Drehung des Flugzeugs um seine Vertikalachse); Machmeter
(zum Anzeigen des Verhältnisses der Fluggeschwindigkeit zur örtlichen S.!thallgeschwindigkeit).
7. Beschleunigungsanzeiger, die anzeigen, welche Grenze der durch die Beschleunigung ver-
ursachten Trägheitskräfte, die bei Fhgen mit hohen Geschwindigkeiten auftreten, nicht
überschritten werden darf.
8. Automatische Piloten, Apparaturen, die den Piloten entlasten, indem sie die Aufrechterhaltung
des Gleichgewichtes des Flugzeuges und den Flug nach festgelegten Daten (Höhe, Kurs
usw.) sicherstellen. Sie bestehen im wesentlichen aus einer Rudermaschine oder Servo-
motoren (meist hydraulische Motoren) und einer automatisch arbeitenden Vorrichtung,
die die Angaben der Instrumente und die Reaktion der Rudermaschine oder der Servomotoren
koordiniert. '
(5) Meteorologische Instrumente, Apparate und Geräte sind z. B.:
1. Windrichtungsanzeiger, mit oder ohne Skalenscheibe.
2. Anemometer, Geräte zum Messen der Wipdgeschwindigkeit, wie sie in der Meteorologie
verwendet werden (z. B. mit Schalenkreuz 11nd Zähler oder mit Staurohr und Differential-
manometer).
3. Verdunstungsmesser (nach Piche, Verdunstungswaagen usw.), zum Messen der Verdunstungs-
fähigkeit der Atmosphäre; Sonnenscheinautographen (mit Glaskugeln, lichtempfindlichem
Papier usw.); Nephoskope zum Bestimmen der Geschwindigkeit und Richtunf der Wolken-
bewegungen; Aktinometer und Sohnimeter, zum Messen der Intensität der Sonnenstrahlung;
Theodolite zur laufenden Position~bestimmung von aerologischen Versuchsballonen.
(6) Hydrologische Instrumente,. Apparate und Geräte sind z. B. Niederschlagsmesser und
Niederschlagsschreiber, zum Messen der an einem bestimmten Ort gefallenen Regenmenge; Limni-
meter und Limnigraphen zum Anzeigen der Schwankungen der Wasserhöhe von Seen oder Flüssen
(im wesentliclien aus einem Schwimmer und einer Registriervorrichtung bestehend); Strömungs-
messer zum Messen der Strömungsgeschwindigkeiten in Flüssen, Kanälen usw.; Apparate zum
Aufzeichnen der Schlagwellen und Gezeiten.
(7) Geophysikalische Instrumente, Apparate und Geräte sind z. B. Seismographen; magnetische
oder gravimetrische geophysikalische Instrumente (magnetische Waagen, magnetische Theodolite
usw., Pendelinstrumente, Gravimeter, Torsionswaagen usw.), von hoher Empfindlichkeit, die auch
der geophysikalischen Erforschung von Lagerstätten (Erze, Mineralöle usw.) dienen.
(8) Hierher gehören einfache Kompasse, wie sie beim Wandern, Radfahren usw. verwendet
werden, und Spezialkompasse, die zu geodätischen oder topographischen Zwecken oder für die
Navigation hergerichtet sind, wie Kreiselkompasse, Steuerkompasse, Kurszeigerkompasse und
Peilkorn passe.
2222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(90.14) (9) Entfernungsmesser sind optische Instrumente, mit denen die Entfernung zwischen dem
Instrument und einem bestimmten Punkt gemessen werden kann. Sie können z.B. zu geodätischen,
militärischen, photographischen oder kinematographischen Zwecken bestimmt sein. Entfernungs-
messer zu photographischen oder kinematographischen Zwecken gehören auch dann hierher,
wenn sie zum Einbau in einen photographischen oder kinematographischen Apparat hergerichtet
sind.
Hierher gehören nicht: II.
a) Sogenannte Funkhöhenmesser (Tarifnr. 85.15).
b) Photographische Apparate für photogrammetrische Luftaufnahme (Tarifnr. 90.07).
c) Fernrohre für geodätische oder topographische Instrumente (Tarifnr. 90.13).
d) Wasserwaagen der im Bauwesen verwendeten Arten (z.B. Wasserwaagen für Maurer,
·Tischler oder Mechaniker); Metermaße (auch Bandmaße) der geläufigen Art, zum li~earen
Messen; Senkbleie; Koordinatographen, die nicht für die Photogrammetrie hergerichtet
sind (Tarifnr. 90.16).
e) Barometer, Thermometer (auch Spezialthermometer, einfach oder kombiniert, zum Messen
der Intensität der Sonnenstrahlung und Umkehrthermometer für Unterwasserforschung),
Hygrometer und Psychrometer, auch miteinander kombiniert (Tarifnr. 90.23).
f) Manometer, Füllhöhenanzeiger, Durchflußmesser usw., die zum Teil nach den gleichen
Prinzipien wie Waren dieses Kapitels gebaut sind, jedoch hauptsächlich technischen oder
industriellen Zwecken dienen; Anemometer zum Messen der Luftzuggeschwindigkeit in
Grubenstollen, Tunnels, Schornsteinen, Öfen oder Luftleitungen (Tarifnr. 90.24).
g) Apparate und Geräte zu geochemischen Zwecken, wie Untersuchungsgeräte für Gas- oder
Bodenproben; Fluorometer (Tarifnr. 90.25).
h) Elektrische Geräte für metereologische Messungen (z. B. elektrische Anemometer, elektrische
Aktinometer und elektrische Solarimeter), elektrische Seismographen; akustische Lotgeräte,
die mit Ultraschall arbeiten oder das Schallecho durch ein Mikrophon auffangen und durch
ein Galvanometer anzeigen; elektrische oder elektronische Meßgeräte zu geophysikalischen
Zwecken (z. B. Geräte zum Messen des spezifischen Widerstandes, photoelektrische Fluoro-
meter, Radioaktivitätszähler, Thermoelemente); Apparaturen für aerologische Forschung,
die mit einem Signalsendegerät kombiniert sind, durch das die Angaben der Meßinstrumente
von der Bodenstelle automatisch registriert werden können (Tarifnr. ~0.28).
90.15 Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens öO mg (usw.)
I.
(1) Hier·her gehören Waagen, die für sehr feine Präzisionswägungen eingerichtet sind; sie
kennzeichnen sich dadurch, daß sie meist aus nichtrostendem Metall oder aus Leichtmetall-
legierungen bestehen und Schneiden, Lagerpfannen und Hütchen haben, die meist aus Achat
sind. Sie können, was häufig der Fall ist, in einem ganz oder teilweise aus Glas bestehenden Gehäuse
untergebracht sein. Sie können auch eine optische Vorrichtung (z. B. eine Lupe) oder eine Beleuch-
tungseinrichtung zum besseren Ablesen der Skala haben.
(2) Hierher gehören danach: Analysenwaagen (mikrochemische Waagen, Mikrowaagen,
aperiodische chemische Waagen usw.); Torsionswaagen (die Last wird durch die Torsion -
Drehmoment - eines Metalldrahtes gewogen); Goldwaagen zum Prüfen von Edelmetallen;
Apothekerwaagen, Garnwaagen (zum Feststellen der Feinheitsnummer von Garnen); Waagen
zum Bestimmen des Gewichtes von Geweben, Papier usw. durch Verwiegen von kleinen Abschnitten
bestimmter Größe; hydrostatische und ähnliche Waagen zum Bestimmen des spezifischen
Gewichtes fester oder flüssiger Stoffe.
(3) Unter den Voraussetzungen der Vorschrift 3 gehören hierher auch Waagebalken, Waage-
schalen, Gehäuse, Skalen, Dreibeine, Dämpfungseinrichtungen; Schneiden und Lagerpfannen
(z. B. aus Achat), auch montiert.
II.
Hier her gehören nicht Senkwaagen (Tarifnr. 90.23).
90.16 Zeichen-, Anreiß- und Recheninstrumente und -gerite (usw.)
I.
(1) Hierher gehören Zeicheninstrumente und -geräte, wie:
1. Pantographen zur Wiedergabe von Karten, Plänen, Zeichnungen, Werkstücken usw. im
verkleinerten, vergrößerten oder auch im gleichen Maßstab, auch wenn sie in der Navigation
zum Aufzeichnen des Kurses verwendet werden; Zeichenmaschinen, auch mit Zeichenbrett
oder -tisch. '
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2223
Erläuterungen zu
2. Zirkel (z. B. Zeichen-, Stech-, Reduzierkniezirkel, Nullenzirkel), Reißfedern, Punktier- (11.16)
einrichtungen usw., gleich ob sie in Etuis, d. h. als Reißzeuge, oder gesondert zur Abfertigung
gestellt werden.
3. Winkel (einschließlich der Normalwinkel, Schraffierwinkel und Winkel für die Holz- oder
Metallbearbeitung), Schmiegen, Reißschienen (einfach oder mit Gelenk), Kurvenlineale,
nichteingeteilte Lineale (flach, mit quadratischem Querschnitt, Schraffier-, Normallineale
usw.).
4. Schablonen, sofern sie eindeutig als Spezialzeicheninstrumente oder Spezialanreißinstrumente
erkennbar sind. •
(2) Hierher gehören Anreißinstrumente und -geräte, d. h. Instrumente und Geräte, die im
wesentlichen dazu dienen, auf der Oberfläche eines Werkstückes die Linien zu markieren, die
bei der Bearbeitung von den Werkzeugen nicht überschritten werden dürfen, wie Streichmaße
(zum Anreißen, für Tischler usw.), auch mit Einteilung; Anreißnadeln und -körner; Anreißplatten
(Richtplatten, die als Bezugsebene beim Anreißen und bei der Ebenheitskontrolle dienen), Lineale
und Winkel (aus Gußeisen, Stein usw.), mit vollkommen ebener Oberfläche; Prismenstücke, zum
Auflegen von zylindrischen Werkstücken.
(3) Hierher gehören Recheninstrumente, wie Rechenschieber, -scheiben und-walzen, einschließlich
der übrigen (meist brieftaschenförmigen) Instrumente, deren Arbeitsweise auf dem Prinzip der
Rechenschieber beruht; Schieber und Scheiben zum Berechnen der Belichtungszeit beim Photo-
graphieren.
(4) Hierher gehören Maschinen, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen oder
Kontrollieren, wie:
1. Auswuchtmaschinen (dynamische oder statische) zum Auswuchten mechanischer Teile (Anker,
Rotoren, Kurbelwellen, Schiffsschrauben, Achsen, Räder, Schwungräder usw.). Sie können
auch eine Werkzeugmaschine (z. B. eine Bohrmaschine) enthalten, sofern diese ausschließlich
zum Beseitigen der ermittelten Unwucht bestimmt ist.
2. Prüfstände für Explosionsmotoren, Kraftfahrzeugbremsen, Pumpen, Tachometer usw., soweit
sie eine Apparatur zum mechanischen Messen oder Kontrollieren haben.
3. Planimeter zum mechanischen Ausmessen ebener Flächen (Pläne, Diagramme, Häute, Felle
usw.); Integratoren, harmonische Analysatoren und andere Apparate und Geräte, deren
Arbeitsweise auf dem Prinzip der mechanischen Planimeter beruht und die auch andere
Messungen ausführen können (Rauminhalt, Trägheitsmoment usw.).
4. Sogenannte Conformateure, Apparate, die von den Hutmachern zum Aufzeichnen der genauen
Kopfform durch Perforieren eines Papierblattes verwendet werden.
5. Feintaster mit Zifferblatt (Komparatoren), zum Kontrollieren der Toleranzen der Innen-
oder Außenmaße (Bohrlochprüfung, Schliffprüfung usw.). Sie enthalten im wesentlichen
einen Tastbolzen, ein Vergrößerun_gszifferblatt und Zahnstangen-, Zahnrad-, Hebel-, Feder-,
pneumatische oder hydraulische Übersetzung. Sie können mit Handgriff ausgestattet oder
an Ständer oder Kontrolltisch montiert sein. Hierher gehören auch Feintaster mit Registrier-
vorrichtung und Feintaster mit einer mechanischen Vorrichtung, die die serienweise her-
ges_~ellten Werkstücke unter den Taster bringt und fehlerhafte Stücke aussortiert.
6. Mikrometer, Meßinstrumente mit Mikrometerschrauben-Ablesevorrichtung, auch mit Ver-
größerungszifferblatt und Ständer, einschließlich der Innenmikrometer (für Bohrloch-
messungen, Gewindemessungen usw.), Tiefenmikrometer, Mikrometer für Zahnradzahn- und
Schra u bengangmess unge~.
7. Schieblehren, auch für Tiefen- und Zahnradzahnmessungen, Streichmaß-Schieblehren und
Schieblehren für Schuhmacher.
8. Lehren und Eichmaße für Dickenmessungen (mit Blättchen in Fächerform, mit Greifern
usw.), für Drähte und Metallnadeln (Lochlehren), für Löcher (auch Ringlehren für Juweliere)
oder für Einkerbungen; Toleranzlehren (Lehren mit feststehenden oder verstellbaren Backen;
glatte oder mit Gewinde versehene Dorne und Ringe; Kugelendmaße; Flachlehren und Form-
lehren), Lehren zur Außenmessung oder Innenmessung, Endmaße und Lehren für Endmaße.
9. Meßsäulen zum Kontrollieren von Präzisionswinkeln zur Höhenbestimmung und zu anderen
Kontrollen während der Fertigung; Meßstäbe (mit oder ohne Einteilung) der geläufigen Art
zum linearen Messen, z.B. starre Meßstäbe, Gliedermeßstäbe, auch Normalmeßstäbe, Meß-
stöcke und dergleichen sowie Bandmaße (in Kapseln, mit Griff, auf Trommel usw); Lineale
mit Einteilung (Schülerlineale, Lineale für Architekten, Ingenieure usw.), einschließlich der
V-förmigen Lineale zum Messen des Durchmessers gewölbter Flächen und senkrechte Maß-
stäbe mit verschiebbarem Meßbalken; Winkelmesser, wie sie in Reißzeugen enthalten sind,
sowie kompliziertere, insbesondere im Maschinenbau verwendete Winkelmesser; Sinuslineale
und neigbare Tische mit Sinuslinealen (Sinustische), zum Prüfen von Winkeln.
10. Wasserwa.agen, wie sie in vielen Berufen (z. B. Bauwesen) verwendet werden, einschließlich
der Mikrometerlibellen (Wasserwaagen mit eingebautem Mikrometer), der Spezialwasser-
waagen für Maschinenbau (Metallrahmen, die zwei gekreuzte Libellen in der selben Ebene
enthalten) sowie der FlüsRigkeitslihellen, der~n ArbeitRweise auf dem Prinzip der kommuni-
2224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erliuterungen
(90.16) '
zierenden Röhren beruht; Neigungsmesser (mit Zeigern, Fadenkreuz; Neigungsmesserlineale,
Neigungswinkelmesser), mit denen die Oberfläche von Werkstücken in Beziehung zur Hori-
zontalen geprüft oder die Neigung der Oberfläche gemessen werden kann; Kurvenmesser,
kleine Instrumente mit oder ohne Zifferblatt zum Messen der Entfernungen auf Landkarten,
Plänen usw. ; Senklote.
11. Sphärometer zum Messen der Krümmung von sphärischen Flächen (Linsen, Spiegeln, Brillen-
gläsern usw.), auch mit Zifferblatt zum direkten Ablesen; Geräte zum Zentrieren von Brillen-
gläsern, wie sie von Optikern verwendet werden; Mikrometerbänke.
12. Dynamometer, mit denen Druck- o~r Zugkraft bei hydraulischen Pressen, Walzwerken,
Versuchsmaschinen usw. gemessen und gegebenenfalls (insbesondere bei Flugzeugen)
Wägungen vorgenommen werden können. Sie bestehen gewöhnlich aus einem formveränder-
lichen Metallkörper (Zylinder, Ring usw.), auf den der Druck oder Zug einwirkt, sowie einf>m
Meßgerät mit Gewichtseinteilung, das die Formveränderung registriert.
13. Schwingungsmeßgeräte, auch Vibrographen genannt (mit Uhrwerk, Federn usw.), zum mecha-
nischen Messen der Schwingungen von in Betrieb befindlichen Maschinen, von Brücken usw.
14. Kontrollapparate für Spinnstoffwaren, wie Haspeln, mit denen eine bestimmte Länge Garn
oder Vorgarn abgehaspelt werden kann, auch mit Spannungsregler, Zähler und Läutwerk;
Torsiometer und Torsiographen zum Bestimmen der Drehung von Garnen; Spannungsmesser
zum Messen der Spannung, der die Fäden auf den Textilmaschinen (beim Schären, Spulen,
Spinnen usw.) ausgesetzt sind; Apparate zum mechanischen Prüfen der Gleichmäßigkeit
von Garnen durch Aufrollen auf einer Trommel oder Tafel, auch mit Vorrichtung zum
Regulieren des Abstandes zwischen den Garnen.
15. Rauhtiefenmesser und dergleichen (mechanisch oder pneumatisch arbeitend) zum Prüfen
der Oberflächenbeschaffenheit mit einer Tastnadel oder einem Preßluftstrahl.
16. Zahnradmeßgeräte, die mit einem vergrößernden Hebelsystem arbeiten, um Zahnform, Rund-
lauf der Verzahnung, Zahnlückenweite, Abrollen usw. (bei Stirnrädern und Kegelrädern),
Ganghöhe usw. (bei Schraubenrädern und Schneckenrädern') zu prüfen.
17. Instrumente zum Messen der Brennsehwindung an keramisch.~n Spezial-Prüfstücken, auch
Pyroskope genannt. Sie ähneln den Lehren, sind jedoch willkürlich in herkömmliche Einheiten
unterteilt~•
18. Sogenannte optische Feintaster (Komparatoren) mit Okular oder Slcala, bei denen die Be-
wegung des Tasters mit Hilfe einer optischen Vorrichtung (Prinzip des kippenden Spiegels)
vergrößert wird. _ ,
19: Optische Komparatoren (z. B. Dehnungs-, Längenmeß- oder Oberflächenprüfkomparatoren)
mit Gestell, Schlitten und zwei eingebauten Mikrometermikroskopen.
20. Universalmeßstände (z. B. für Werkstücke von großen Abmessungen, Gewindelehren, Zahn-
profilfräse~ qder für Drehbankspindeln) mit Gestell, Beobachtungsmikroskop, zwei Mikro-
metermeßmikroskopen und Projektionsvorrichtung.
21. Interferometer zum Prüfen der Ebenheit von Jrlächen, aus einer optischen Normalebene
und Fernrohren mit Mikrometer und Fadenkreuz bestehend, mit denen die Interferenz-
streifen gemessen werden können.
22. Oberflächenprüfer zum Untersuchen des Oberflächenzustandes mit Hilfe eines Pri~mas und
eines Fernglases.
23. Geräte nach dem Differe,ntia:ltastverfahren mit hoher Tasterimpulszahl, mit Beobachtungs-
fernrohr, zum photographischen Darstellen und Messen von Profilen und Oberflächen-
beschaffenheiten. -
24. Flucht- und Zentrierfernrohre mit Kollimator oder Spiegel, zum Kontrollieren der Gerad-
heit von Maschinenbänken und -gleitbahnen, zu Messungen an Metallkonstruktionen oder
zum Prüfen der zentrischen Einstellung von Reitstockspitzen an großen Drehbänken.
25. Optische Lineale zum Messen von Ebenheitsfehlern, aus einem hohlen Lineal, das an jedem
Ende ein optisches System mit Prisma und Linse besitzt, und aus eil)em Tasterfernrohr mit
Mikrometer bestehend.
26. Optische Ablesevorrichtungen mit Mikrometer, zum Kontrollieren der Bewegungen der
Werkzeugmaschinentische.
27. Optische Winkelmesser zum Prüfen von Schleifwinkeln. Sie können ~ntweder eine optische
Vorrichtung mit Linse und Spiegeln und ein Zifferblatt zum Ablesen des Einfallwinkels oder
· ein Klappensystem, das einen Spiegel bildet, und ein kippbares Okuhr haben.
28. Scheitelbrechwertmesser für Messungen an Brillengläsern.
(5) Profilprojektoren sind Apparate zum Prüfen der Form und der Abmessungen verschiedener
Gegenstände (z. B. Formteile, Zahnräder und Ritzel für feine Mechanismen, Schrauben, Gewinde-
bohrer, Schraubengewinde) und zur Oberflächenprüfung. Sie können einen ZwiRchenobjekttisch
haben, der das Normalstück trägt.
(6) Vorstehend genannte Waren J1;ehören auch dann hierher, wenn sie zum Einbau in MaRchinen 1
her~erichtet sind.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II 2225
Erliuterungen Zll
-(7) Unter den Voraussetzungen der Vorschrift 3 gehören hierher auch Anschlag-Verlängerungs- (H.16)
stücke für Mikrometer, Planimeterarme, Fassungen für Normallehren, Mikrometerständer; Gestelle
und Meßtische für Feintaster.
Hierher- gehören nicht: II.
a) Schablonen, die nicht eindeutig als Spezialzeicheninstrumente oder Spezialanreißinstrumente
erkennbar sind.
b) Gehrladen sowie die im graphischen Gewerbe verwendeten Werkzeuge, wie Stichel und
Radiernadeln (Kapitel 82).
c) Rechen- und Buchungsmaschinen (Tarifnr. 84.52).
d)" Planparallelglasplatten zur Ebenheitsprüfung an Hand der Interferenzstreifen oder -ringe
(Tarifnr. 90.01).
e) Astronomische Instrumente (Tarifnr. 90.06).
f) Mikroskope usw. (Tarifnr. 90.11 oder 90.12).
g) Geodätische und topographische Instrumente und Geräte, z.B. zur Vermessung hergerichtete
Spezial-Meßvorrichtungen (Meßketten, Meßlatten, Spezialneigungsmesser, Speziallibellen
usw., Fluchtstäbe, Spezialbandmaße); Koordinatographen für die Photogrammetrie und
andere photogrammetrische Instrumente, Apparate und Geräte (Tarifnr. 90.14).
h) Medizinische, chirurgische usw. Instrumente, Apparate und Geräte (z. B. Spezialzirkel zum
Messen bei Hirnverletzungen) (Tarifnr. 90.17). •
i) Maschinen, Apparate und Geräte für mechanische Prüfungen von Materialien, wie Festigkeits-
prüfer zum Prüfen von Gespinstwaren oder Papier (Tarifnr. 90.22).
k) Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Kontrolliere:f'l oder Regeln von Durchfluß,
Füllhöhe, Druck usw., von Flüssigkeiten oder Gasen oder zum Regeln von Temperaturen
(Tarifnr. 90.24).
1) Interferometer für wissenschaftliche Zwecke (Tarifnr. 90.25).
m) Elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen,
Kontrollieren usw., z.B. Auswuchtmaschinen mit elektroni~cher Prüfeinrichtung, Prüfstände
mit elektrischer Meßvorrichtung und elektri~ch arbeitende Rauhtiefenmesser (Tarifnr. 90.28).
Medizinlsehe, ehlrurglsehe, zahn- und tierärztliehe Instrumente (usw.) 90.17
I.
Hierher gehören Instrumente, Apparate und Ger~te, die dadurch gekennzeichnet sind, daß
sie fast ausschließlich in der beruflichen Praxis von Arzten, Veterinären, Hebammen und der-
gleichen benutzt werden, um z. B. Diagnosen zu stellen, einer Krankheit vorzubeugen oder sie zu
behandeln oder eine Operation durchzuführen; sie wirken also im allgemeinen auf den Patienten
selbst (Mensch oder Tier) ein. Daneben gehören hierher auch Instrumente, Apparate und Geräte
für Anatomie, Sektion, Autopsie und unter gewissen Bedingungen auch für Dentallaboratorien.
Zu A: Elektromedizinische Apparate und Geräte sind Apparate und Geräte, bei denen der e1ek-
trischeStrom für diagnostische oder therapeutisch.eZwecke verwendet wird. Hierzu gehören danach:
1. Elektrokardiographen und Zusatzgeräte (Apparate, die die Aktionsspannung des Herzens
registrieren}, wie Netzanschluß- und Batterie-Elektrokardiographen, Saiten- und Verstärker-
EK, direktschreibende EK, Düsen-Direkt-Schreiber, Vektor-Kardiographen, Kathodenstrahl-
EK, Arterien- und Venenpulsschreiber, Geräte für die elektrische Aufnahme des Herzschalls,
Puls- und Herztonschreiber mit Infraton, Rheok~rdiographen.
2. Apparate für Kurzwellen- und Diathermiebehandlung, wie Kurzwellen-Therapieapparate,
Ultrakurzwellen-Apparate, Mikrowellen-Therapieapparate, Hochfrequenz-Behandlungsgeräte.
3. Apparate für Wärme- und Lichttherapie, wie UV-Bestrahlungsgeräte, Wärmestrahler, Licht-
bäder, Infrarotstrahler sowie Spezialleuchten zum Entdecken von Hautkrankheiten.
4. Universalgeräte für Elektrodiagnostik und Elektrotherapie, Reizstromgeräte, Schwellstrom-
Apparate, Elektroschockapparate, Apparate für Ionentherapie, Ultraschallapparate zu medi-
zinischen Zwecken, Encephalographen. •
5. Elektrochirurgische Apparate zum Schneiden, Koagulieren und Verschorfen des lebenden
Gewebes.
6. Säuglings-Inkubatoren, auch mit eingebauter Säuglingswaage.
7. Behälter mit Spezialelektroden oder anderen Vorrichtungen zum Verwenden mit elektro-
medizinischen Apparaten und Geräten .
.. (1) Zu B gehören auch Spezialmeßinstrumente, die ausschließlich v'om Arzt verwendet werden.
Arztliche Instrumente usw., insbesondere für Human- und Veterinärchirurgie, die eigentlich
Werkzeuge (z.B. Hämmer, -Schlegel, Sägen, Meißel, Zangen) oder Messerschmiedewaren (z. B.
Scheren, Messer) sind, gehören nur dann hierzu, wenn ihre Bestimmung zu medizinischen oder
chirurgischen Zwecken eindeutig erkennbar ist. Folgende Erkennungsmerkmale kommen hierfür
besonders in Betracl;it: Besondere Form, besonders sorgfältige Fertigung, Art des Metalls, leicht
auseinandernehmbar (zum Sterilisieren) oder Art der handelsüblichen Aufmachung (Zusammen-
stellung für bestimmte Eingriffe in Etuis oder anderen Behältern, wie Koffer für Geburtshilfe,
Autopsie, Gynäkologie, Augen- und Ohrenchirurgie oder Koffer für Tiergeburtshilfe).
2226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(I0.17) (2) Zu B gehören Instrumente usw. ohne Rücksicht darauf, ob sie mit optischen Vorrichtungen
ausgestattet sind oder Elektrizität zum Antrieb oder zum Übertragen verwenden .
.(3) Hierzu gehören Instrumente, Apparate und Geräte für die Humanmedizin und -chirurgie,
wie:
1. Nadeln (für Nähte, Ligaturen, zum Impfen, zur Blutentnahme, Subkutannadeln usw.);
Lanzetten (zum Impfen, Aderlassen usw.); Trokare (zur Punktion, für die Galle, Universal-
trokare usw.); Bistouris und Skalpelle; Sonden (Rektal-, Prostata-, Blasen-, Harnröhren-
sonden usw.); Spekula (Nasen-, Rachen-, Kehlkopf-, Scheiden-, Rektalspekula usw.); Spiegel
und Reflexionsspiegel (zur Augen-, Kehlkopf-, Ohrenuntersuchung usw.); Scheren, Zangen,
Stichel, Meißel, Hämmer, Schlegel, Sägen, Messer, Küretten, Spateln; Kanülen (zum Ab-
saugen usw.) und Katheder; Kauter (Thermo-, Galvano-, Mikrokauter usw.); Pinzetten und
ähnliche Geräte, wie Wattehalter, Verbandzeug-, Schwamm-, Tampon- oder Nadelhalter
(einschließlich der Nadelhalter für Radiumnadeln); Spreizer oder Sperrer (Lippen-, Kiefer-,
Bauch-, Mandel-, Leberspreizer usw.); Dilatatoren (Kehlkopf-, Harnröhren-, Speiseröhren-,
Gebärmutterdilatatoren usw.); Klammern (für Nähte usw.); Spritzen (alls Glas, Metall,
Glas und Metall, Kunststoff usw.) (Injektions-, Punktions-, Anästesie-, lrrigations-, Wund-
spül-, Absaugspritzen - auch mit Pumpe -, Augen-, Ohren-, Kehlkopf-, Gebärmutter-
spritzen, andere Spritzen zu gynäkologischen Zwecken usw.).
2. Spezialinstrumente für die Diagnose: Stethoskope, Geräte zur Lungenfunktionsprüfung (zur
Grundumsatzbestimmung), Blutdruckmeßapparate (Sphygmomanometer, Tonometer und
Schwingungsmesser), Spirometer (zum Messen der Lungenkapazität), Cephalometer, Spezial-
zirkel zum Messen bei Hirnverletzungen, Beckenmesser und andere Spezialmeßinstrumente
sowie Spezialleuchten für Ohren- oder Halsuntersuchungen.
3. Ophthalmologische Instrumente: Chirurgische Instrumente (z. B. Hornhauttrephinen und
Keratotome), diagnostische Instrumente (z.B. Ophtalmometer, Spaltlampengeräte, Peri-
meter, Augenspiegel - auch elektrisch -, Binokularlupen mit Kopfband zur Augenunter-
suchung, Tonometer - zum Messen des Blutdruckes im Augapfel - und Blepharostate);
Instrumente und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe (z. B. Amblyoskope, Rotinoskope,
Skiaskope, Strabometer, Keratometer, Keratoskope, Brillenbestimmungskästen, Spezial-
brillenfassungen_ zur Sehschärfenbestimmung, Sehprobetafeln und -skalen); elektrische
Augen-Wärmekompressen; Elektromagnete zum Entfernen von metallischen Fremdkörpern
aus den Augen.
4. Instrumente für die Ohrenheilkunde, wie Apparate zur pneumatischen Massage des TroP,1mel-
felles und Auriskope; Instrumente und Geräte für die Anästesie, wie Chloroform- oder Ather-
masken, Befestigungsvorrichtungen dafür, Chloroformapparate, lntratrachealröhren und Gas-
anästesieapparate; Instrumente zur Nasen-, Kehlkopf- und ~andeluntersuchung und -behand-
• lung, wie Klemmen (zum Richten der Nasenscheidewand), Diaphanoskope (zur Untersuchung
der Sinus- und Nasenhöhlen), Tonsillotome, Laryngoskope und Kehlkopfpinsel; Instrumente
für Rachen-, Speiseröhren-, Magen- und · Luftröhrenuntersuchung und -behandlung, wie
Ösophagoskope, Bronchoskope, Magenpumpen zuni Magenspülen, Tracheotome und Intu-
bationsröhren; Urologische Instrumente, wie Urotrotome, Steinzertrümmerer (Lithoklaste,
Steinzangen usw.), Lithotome, Blasengrießsaugapparate und Meatotome; Instrumente für
die Gynäkologie und Geburtshilfe, wie Scheidenhalter, Uterussonden (zum Richten der Gebär-
mutter), Geburtshilfestethoskope, Kolposkope (optische Geräte zum Untersuchen der Ge-
schlechtsteile oder zum Beobachten bei Operationen), Zangen, Schädelbohrer, Embryotome
(zum Zerschneiden des Foetus), Cephalotryptoren und Kranioklaste (Apparate zum Zer-
kleinern des Kopfes eines toten Kindes in der Gebärmutter) sowie Instrumente für innere
Messungen; tragbare Pneumothoraxapparate, Bluttransfusiop.sgeräte; Elektroschleifer für
die Fußbehandlung; Akupunktionsnadeln (meist aus Gold, Silber oder Stahl); Endoskope
für Magen-, Brusthöhlen-, Bauchhöhlen-, Luftröhren-, Blasen-, Harnröhren- usw. -unter-
suchung.
(4) Hierzu gehören Instrumente, Apparate und Geräte für die Zahnheilkunde, und zwar neben
den Geräten, die dieser und der vorstehend genannten Gruppe gemeinsam angehören (z.B. Masken
und andere Apparate für die za~närztliche Analgesie):
1. Fingerschützer (auch mit Gelenk), Mundsperrer, Wangen- und Lippenspreizer, Zungen-
drücker, Zungenhalter; Zahnzangen; Elevatoren, Pinzetten (z.B. Pinzetten zum Entfernen
von Zahnteilen, Schneidpinzetten, Pinzetten zum Einpassen der Stifte, Resektionspinzetten,
Verbandstoff-, Wattebauschpinzetten, Meißelpinzetten) und Wurzelschrauben; Nerv-
instrumente (z. B. Nervextraktoren, Nervhaken, -nadeln und -sonden); Knochenscheren und
-feilen, Meißel und Hämmer für die Kiefer- und Kieferhöhlenresektion, Küretten, Skalpelle,
Spezialmesser und -scheren, Spezialbüretten für die Zahnheilkunde, sogenannte Exkavatoren
und Exploratoren; Spezialinstrumente für die Reinigung des Zahnfleisches und der Zahn-
höhlen, Zahnsteinschaber, Zahnschmelzschaber und -meißel; Sonden verschiedener Art,
Nadeln (z.B. für Abzesse, hypodermische Nadeln, Nadeln für Nähte, für Watte), Watte- ;
und Tamponhalter, Einbläser und Mundspiegel; Instrumente für die Zahnvergoldung (z.B.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2227
Erliuterungen zu
Stopfer und Stampfer), Plombierinstrumente (z. B. Zement- oder Wachsspateln, Amalgam- (H.17)
stopfer und -stampfer sowie Amalganiträger) und Abdruckteller; Zahnbohrer, Schleifrädchen,
Schleifscheiben, Fräsen und Bürsten für die Zahnheilkunde, die eigens dazu hergerichtet
sind, in Verbindung mit der Dentalbohrmaschine verwe_ndet zu werden.
2. Spezialwerkzeuge und Instrumente, die vom Arzt selbst oder vom Zahntechniker in den
Dentallabors verwendet werden, wie Messer, Spatel und andere Modellierwerkzeuge, Zangen
(z.B. zum Anbringen der Klammern und Kronen oder zum Schneiden der Stifte), Sägen,
Scheren, Schlegel, Feilen, Stichel, Schaber und Poliergeräte.
3. Dentalbohrmaschinen der verschiedensten Ausführungen (z. B. mit Gelenkarm, auf Sockel,
als Wandbohrmaschinen oder zum Anbringen an eine sogenannte De~tal-Einheit).
4. Sogenannte Dental-Einheiten auf Sockel, stationär oder fahrbar, meist bestehend aus einem
gemeinsamen Grundgestell, mit eingebautem Kompressor, Transformator,Schalttafel, anderen
elektrischen Apparaten und Bohrmaschine, (auch solche, die mit einem Schleifmittelstrahl
bohren). Sie können auch mit Speibecken, Elektroerhitzer, Warmluftbläser, Zerstäuber,
Kauter, Instrumentetisch, schattenfreies Licht gebende Lampe, Operationslampe, Diathermie-
ventilator und Röntgenaufnahmegerät ausgestattet sein.
5. Speibecken auf Sockel (oder Ständer) und Speibecken auf beweglichem Arm, auch mit Warm-
wasserverteiler und einer Warmwasserspritze kombiniert. Sie können auch zum Anbringen an
einem Dentalstuhl oder zum Befestigen an der Warid hergerichtet sein.
(5) Zu B gehören auch Veterinärinstrumente, -apparate und -geräte. Hierzu gehören neben den
fostrumenten, die den vorstehend genannten Waren ähneln:
1. Instrumente, Apparate und Geräte zum Behandeln des Euters, wie Zitzenschneider, Geräte
zum Behandeln des Vitularfi.ebers oder des Puerperalfiebers der Kühe: Instrumente, Apparate
und Geräte zum Kastrieren, wie Emaskulatoren, Kastrierzangen (zur Atrophie der männlichen
Geschlechtsdrüsen), Schraubzwingen und Kle"tnmen für Kastrierzangen und Ovariotome;
Instrumente, Apparate und Geräte für Tiergeburtshilfe, wie Spezials~ile, -riemen und -halfter,
Gebärzangen und -haken sowie Torsio-Geburtsgabeln.
2. Samenspritzen für künstliche Befruchtung; Schwanzstutzer und Hornstutzer; Zerstäuber
zum Behandeln der Erkrankungen der Atem-, Verdauungs-, Harn- oder Geschlechtswege bei
Tiereh; Spezialvorrichtungen zum Stillhalten der Tiere während Operationen (z. B. Bremsen
oder Fußfesseln); Spezialspritzen zum Verabreic~en von Medikamenten; Pilleneingeber;
Spezialtrensen zum Verabreichen von Tränken; Klammern für Hornspalte (zum Schließen
von Hufspalten); ,,sexaskope« (optische Instrumente zum Feststellen des Geschlechtes von
jungen Küken).
II.
Hierher gehören nicht:
a) Steriles Katgut, andere sterile chirurgische Nähmittel und Laminariastifte; Zahnzement und
andere Zahnfüllstoffe (Tar.ifnr. 30.05).
b) Zubereitetes Dentalwachs in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen
(Tarifnr. 34.07).
c) Weichkautschukwaren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (Tarifnr. 40.12).
d) Skalen und Tafeln (auf Papier oder Pappe), zum Prüfen des Farbunterscheidungsvermögens
(Kapitel 49). . ·
e) Glaswaren für Laboratorien und hygienische oder medizinische Bedarfsartikel aus Glas
(Tarifnr. 70.17).
f) Hygienische Artikel aus unedlen Metallen (z. B. Tarifnr. 73.38, 74.18 oder 76.15).
g) Werkzeuge, die sowohl von Tierärzten als auch von Hufschmieden verwendet werden, ~ie
Hufschaber, Klauen- und Hufscheren, Wirkeisen, Kneifzangen, Schmiedezangen und Hämmer;
Werkzeuge zum Kennzeichnen des Viehs (z. B. Lochzangen und Hufbrandeisen); Schurwerk-
zeuge (Kapitel 82).
h) Werkzeuge und andere Gegenstände, die zwar auch in Dentallabors verwendet werden,
jedoch allgemeine Verwendungsmöglichkeit haben, wie Schmelzöfen, Gießformen, Lötwerk-
zeuge, Gießlöffel.
i) Messerschmiedewaren zur Hand- und Fußpflege, auch in Zusammenstellungen (Tarifnr. 82.13).
k) Kompressoren für Dentaleinheiten (Tarifnr. 84.11).
I) Fahrstühle und ähnliche Fahrzeuge, für Kranke oder Körperbehinderte (Tarifnr. 87.11 oder
87.13).
m) Brillen, Klemmer, Stielbrillen und ähnliche Waren (Tarifnr. 90.04).
n) Photographische Apparate zu medizinischen Zwecken, sofern sie nicht in Spezialinstrumente,
-apparate oder -geräte dieser Tarifnummer fest eingebaut sind (Tarifnr. 90.07).
o) Mikroskope (auch Trichinoskope zur Schweinefleischbeschau) usw. (Tarifnr. 90.11 oder 90.12).
p) Apparate und Geräte für Mecanotherapie, zur Massage, für Psychotechnik, Ozon-, Sauerstoff-
oder Aerosoltherapie, zum Wiederbeleben usw. (Tarifnr. 90.18).
q) Orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, Prothesen, Vorrichtungen
zum Behandeln von Knochenbrüchen, auch für Tiere (Tarifnr. 90.19).
24*
2228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erliuterungen
(90.17) r) Röntgenapparate und. -geräte (auch zum Einbau in Dentaleinheiten bestimmt), Apparate
und Geräte für Radium- und Gammastrahlentherapie, Durchleuchtungsschirme für diese
Apparate und Geräte (Tarifnr. 90.20).
s) Thermometer zu ärztlichen oder tierärztlichen Zwecken (Tarifnr. 90.23).
t) Instrumente, Apparate und Geräte für Laboratorien, zum Untersuchen des Blutes, der
Körpersäfte, des Urins usw., selbst wenn dieses Untersuchen zur Diagnose erfolgt (im
allgemeinen Tarifnr. 90.25).
u) Stimmgabeln zu medizinischen Zwecken (Tarifnr. 92.10).
v) Medizinisch-chirurgische Möbel, auch zu tierärztlichen Zwecken (z. B. Operationstische und
Untersuchungstische, auch für Tiere; Bettgestelle mit mechanischen Vorrichtungen zur
Krankenbehandlung), Dentalstühle, auch mit Speibecken oder anderen Vorrichtungen
(Tarifnr. 94.02). •
90.18 Apparate und Geräte für Meeanotheraple oder zur Massage (usw.)
I.
(1) Apparate und Geräte für Mecanotherapie sind mechanische Apparate und Geräte, die im
wesentlichen zum Behandeln von Erkrankungen der Gelenke und Muskeln dienen, deren ver-
schiedene Bewegungen sie mechanisch erzeugen sollen. Hierher gehören nur Apparate usw., die
im allgemeinen nach den Vorschriften oder unter der Kontrolle eines Arztes verwendet werden.
Sie gehören auch dann hierher, wenn ihre ."Mechanismen« aus einfachen Vorrichtungen (z.B.
Federn, Rädern oder Rollen) bestehen. Danach gehören hierher:
1. Apparate- und Geräte zum Kreisen (Kreisbewegung) des Handgelenkes, zum Wiederbeweglich-
machen der Finger oder zum Kreisen der Füße; Apparate und Geräte zum gleichzeitigen
Beugen und Strecken des Knies und der.Hüfte oder zum Bewegen des Brustkorbes; Apparate
und Geräte zum Wiedererlernen des Gebens (Rahmen auf mehreren Rädern mit Stützkrücken
und Handgriffen); Apparate und Geräte zum Wiederbeweglichmachen der unteren Gliedmaße
(fahrradähnliche Geräte mit nur einem Rad, an denen in sitzender oder liegender Stellung
die Bewegungen des Radfahrens ausgeführt werden können).
2. Sogenannte motorbetriebene "Universalapparate«, die durch verschiedene auswechselbare
Teile zur vielfältigen mecanotherapeutischen Verwendung bei Gelenk- und Muskelerkrankungen
an Kopf, Schulter, Ellenbogen, Handgelenk, Fingern, Hüfte, Knie usw. geeignet sind.
(2) Apparate und Geräte zur Massage (des Unterleibs, der Füße, der Beine, des Rückens, der
Arme, der Hände, des Gesichts usw.) sind Vorrichtungen, die im allgemeinen mit Reibung oder
Vibration arbeiten. Sie können hand- oder motorbetrieben oder auch elektromechanisch sein
(z. B. Vibrationsmassage-Geräte) ·und auswechselbare Teile (meistens aus Kautschuk) für ver-
schiedenste Verwendung (Bürsten, Schwämme, flache Scheiben, Scheiben mit Zapfen usw.) haben.
(3) Apparate und Geräte für Psychotechnik sind Vorrichtungen, wie sie von Ärzten oder Nicht-
ärzten verwendet werden, um Reaktionsgeschwindigkeit, praktische Veranlagung, Vermögen zum
Koordinieren von Bewegungen, räumliches Vorstellungsvermögen und sonstiges Reagieren von
Personen (Fliegern, Fahrzeugfüh~ern von öffentlichen Verkehrsmitteln, Kranführern, Monteuren
usw.) festzustellen, deren Beruf Fähigkeiten besonderer Art verlangt. Sie können auch zum Testen
von Kindern oder Jugendlichen für die Schulausbildung oder Berufsberatung bestimmt sein. Zu
ihnen gehören Geräte zum Prüfen der Veranlagung für mechanische Arbeiten oder der Geschick-
lichkeit; Drehsitze mit regelbarer Geschwindigkeit, Probebahnen und Versuchssitze, zum Testen
von Flugzeugpiloten.
(4) Apparate und Geräte für Ozontherapie sind im allgemeinen zum Inhalieren eingerichtete
Vorrichtungen.
(5) Apparate und Geräte für die Sauerstofftherapie und zum Wiederbeleben sind Vorrichtungen
für die künstliche Atmung, die z. B. bei Hilfeleistung für Ertrunkene, bei Vergiftungsfällen, bei
schwächlichen Neugeborenen, bei Operierten, bei Fällen von spinaler Kinderlähmung oder schweren
Asthmaanfällen oder bei Patienten, die unter unzureichender Thoraxkapazität leiden, verwendet
werden. Zu ihnen gehören:
1. Mechanische Apparate, die den Brustkorb des Patienten herausdrücken; Apparate zum
Schaukeln des auf einer Schwenkplatte angeschnallten Patienten oder Apparate zum Ein-·
blasen von Luft.
2. Die eigentlichen Apparate für die Sauerstofftherapie, mit denen Sauerstoff oder Sauerstoff-
gemische durch eine Maske inhaliert werden. Sie können auch aus einem Inhalationsraum
-(Zelt) bestehen, in dem dem Patienten der Sauerstoff ohne Verwendung einer Maske zu-
geführt wird.
3. Eiserne Lungen und dergleichen; sie bestehen im wesentlichen aus einem Gehäuse oder
Behälter aus Metall, Holz oder Glasfasern, einer von dem Gehäuse oder Behälter unab-
hängigen mechanischen Vorrichtung, die aus einem Motorblock mit einer Luftansaug-
vorrichtung und einem Hilfsgebläse besteht, und einem dicken, luftdichten Schlauch, der
das Gebläse mit dem Gehäuse oder Behälter verbindet.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2229
Erläuterungen zu
(6) Apparate und Geräte fiir Aerosoltherapie sind Vorrichtungen, die dazu dienen, feinste (8t.18)
Partikelchen verschiedener Arzneilösungen (Hormone, Vitamine, Antibiotika, Präparate zur
Bronchenerweiterung, ätherische Öle usw.) zu Nebel zu zerstäuben. Hierher gehören selbständige
Nebelapparate, die unmittelbar an Sauerstoff- oder Preßluftflaschen angeschlossen oder mit den
vorstehend unter (5) erwähnten Zelten verbunden werden, und Aerosolgeneratoren für ärztliche
Behandlungsräume oder Krankenhäuser (meist Schränke, die im wesentlichen den Generator, ein
Motor-Kompressoraggregat, Steuerapparate und verschiedene Gebrauchsvorrichtungen wie
Masken, Nasen-, Mund-, gynäkologische Kanülen enthalten.)
(7) Atmungsapparate und -geräte sind Vorrichtungen, die das Atmen in einer von Staub, giftigen
Ausdünstungen, Rauch, Dämpfen, Giftgasen usw. verseuchten oder sauerstoffarmen Umgebung
ermöglichen (z. B. Atmungsapparate und -geräte für Flieger, Taucher, Bergsteiger und Feuerwehr-
leute). Sie können selbständige Geräte sein, d. h. Geräte mit zugehöriger tragbarer Sauerstoffflasche
oder Flasche mit komprimierter Luft, oder Geräte, die aus einer gesonderten Quelle (Kompressor,
Sammelbehälter usw.) oder aus der Außenluft versorgt werden.
(8) Gasmasken sind Atmungsgeräte, bei denen die Luft zum Atmen unmittelbar aus der Außen-
luft genommen und durch eine Filtefvorrichtung, die ·schädliche Gase absorbiert oder Staub
zurückhält, geleitet wird. Hierher gehören auch einfache Gasmasken, die nur aus einem Auflagestück
für Mund und Nase bestehen, das durch elastische Bänder gehalten wird und das einen auswechsel-
baren filtrierenden oder absorbierenden Stoff (Asbest, Schaumgummi, Watte oder dergleichen,
meist getränkt) enthält.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Statische (nichtmechanische) Geräte zum Wiederbeweglichmachen der Gliedmaßen, wie
Spezialfußschemel, Spezialleitern, Spezialbänke oder Spezialgleichgewichtsbalken.
b) Stoffmasken, wie sie von Chirurgen, Krankenpflegern usw. während der Operation oder bei
der Krankenpflege getragen werden (sogenannte Operationsmasken) (Tarifnr. 62.05 ).
c) Staubschutzmasken und Splitterschutzmasken, die lediglich aus einem einfachen Schutzstück
aus Metallgewebe bestehen und andere Filtervorrichtung als eine Gaze-Lage nicht enthalten
(Abschnitt XV).
d) Spezialmassageapparate, die nur vom Arzt oder unter dessen Aufsicht verwendet werden;
medizinische Apparate zum Prüfen der Sehkraft, des Hörvermögens oder zur Herzdiagnose;
Masken für Analgesie (Tarifnr. 90.17). ·
e) Sportgeräte (auch für medizinische Gymnastik), wie Expander, Federgriffhanteln sowie
Ruderapparate und feststehende Fahrräder, zum -Trainieren (Tarifnr. 97.06).
Orthopädi~che Apparate und andere orthopädisC'he Vorrichtungen (usw.) 00.19
I.
(1) Zu A: Orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, d. h. Apparate
und andere Vorrichtungen zum Verhüten oder zum Korrigieren von körperlichen Mißbildungen,
sind z. B. Apparate usw. für Hüftleiden oder Klumpfüße; Apparate usw., die nach der Oberarm-
knochen-Resektion verwendet werden; Apparate usw. für Kiefer; Schien~n, sogenannte ,•Paletten«,
zum Richten der Finger; Apparate usw. zum Aufrichten des Kopfes und der Wirbelsäule (Pottsche
Krankheit); orthopädische Schuhe (auch Metallfüße zum Ausgleich einer Beinverkürzung); Spezial-
Fußeinlagen, aus Leder, Metall, Leder mit Metallverstärkung oder anderen Stoffen, für Schuhe
sowie orthopädische Kissen mit -Befestigungsvorrichtung zum Stützen des Fußes; Gegenstände
für die Orthodontie (z.B. Richtgeräte, Bogen und Ringe) zur Korrektur von Mißbildungen des.
Gebisses; Krücken; Bruchbänder (z. B. Leisten-, Schenkel- und Nabelbruchbänder); Streck-
apparate gegen die Skoliose und die Verkrümmung des Rückgrates sowie medizinisch-chirurgische
Gürtel und Korsette (einschließlich Stützgürtel, wie medizinische Leibbinden); orthopädische
Suspensorien; orthopädische Vorrichtungen für Tierorthopädie, wie Bruchbandagen, Bruchgurte,
Apparate zum Stillegen von Füßen und Beinen, Spezialriemen und -rohre, die die Tiere am Koppen
hindern sollen, Bandagen gegen Prolaps, Horn.schützer.
(2) Medizinisch-chirurgische Gürtel und Korsette unterscheiden sich von gewöhnlichen Gürteln
und Korsetten mit Stütz- oder Halteaufghbe insbesondere dadurch, daß sie Spezialpolster-, kissen-,
korsettstangen und -federn haben oder dadurch, daß zu ihrer Herstellung typische Materialien
(Leder, Metall und dergleichen) verwend~t sind. ·
(3) Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen sind Vorrichtungen, die im allgemeinen
dazu dienen, verletzte (gebrochene oder verrenkte) Körperteile stillzulegen oder Knochenbrüche zu
richten. Sie können zum Anbringen am Kranken selbst hergerichtet sein (z. B. Metalldrahtschienen,
Gipsschienen, Stützen für den Brustkorb) oder zum Befestigen am Krankenbett oder einer anderen
Unterlage bestimmt sein (z. B. Schutzreifen oder Streckapparate). Hierher gehören auch Platten,
Splinte und dergleichen, wie sie zum Zusammenfügen gebrochener Knochen im Körper angebracht
werden.
2230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erliuterungen
(90.19) Zu B 1: Zahnprothesen sind z. B. künstliche Gebisse, künstliche Zähne, fertige Metallkronen
(aus Gold, rostfreiem Stahl usw.), die auf einen natürlichen Zahn zum Schutz aufgesetzt werden.
Hierzu gehören auch Zinngußteilchen, sogenannte Gewichtsstäbchen, die dazu dienen, die Gebisse
zu beschweren und ihre Stabilität zu verbessern; Stäbchen aus rostfreiem Stahl zum Verstärken von
Gebissen; Zubehörteile, die unverkennbar Gegenstände sind, die vom Arzt zum Anfertigen von
Metallkronen und Gebissen verwendet werden (z. B. derartige Hülsen, Ringe, Stifte, Klammern und
Ösen).
Zu B 2 gehören künstliche Hände, Arme, Beine, Füße, Nasen und dergleichen (im allgemeinen
als Paßteile bezeichnet).
Zu C gehören nur Apparate, die an der Person getl'agen werden, um Hörfehler zu korrigieren,
z.B. trichterförmige Hörrohre sowie elektrische Apparate, bestehend aus einem oder mehreren
Mikrophonen (auch mit Verstärker), einem Empfänger (meist im Ohr oder hinter der Ohrmuschel
anzubringen) und einer Trockenbatterie, alle Teile lediglich durch Kabel miteinander verbunden.
Hierher gehören nicht: II.
a) Knochen- oder Hautstücke, steril, für Knochen- oder9Hautverpflanzungen (Tarifnr. 30.01).
b) Tafeln, Stäbe usw. aus zubereitetem Dentalwachs, zum Anfertigen von Gebißabdrücken
(Tarifnr. 34.07).
c) Künstliche Augen für Puppen, Schaufensterpuppen, Pelzwerk usw. (z.B. Tarifnr. 39.07
oder 70.19).
d) Schutzpflaster gegen Druck an bestimmten Fußstellen (meist aus Kunststoff oder Schaum-
gummi und mit Heftpflaster auf Gaze befestigt) (Tarifnr. 39.07 oder 40.12).
e) Sattlerwaren, wie Streichkappen oder Schienbeinschützer für Pferde (Tarifnr. 42.01).
f) Krampfaderstrümpfe (Tarifnr. 60.06).
g) Gewöhnliche Korsetts oder Gürtel, wie Schwangerschaftsgürtel oder Gürtel, die nach der Ent-
bindung getragen werden (Tarifnr. 61.09), einfache Suspensorien (z.B. für Sportzwecke).
h) Gehstöcke, auch besonders geformt, für Kranke oder Alte (Tarifnr. 66.02).
i) Kopfhörer, Verstärker usw. für Telephonisten usw., nicht zum Korrigieren von Hörfehlern
bestimmt.
k) Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen und dergleichen, untrennbar mit einem
Bett verbunden (z. B. Streckbetten) (Tarifnr. 94.02).
90.20 R6ntgenapparate und -gerAte (usw.)
(1) Zu A gehören: 1.
1. Diagnostik-Apparate und -Geräte für Durchleuchtung und Aufnahme, bei denen die Röntgen-
strahlen dazu verwendet werden, das innere Bild eines Organes auf einen Durchleuchtungs-
schirm zu projizieren oder einen photographischen Film zu belichten ..
2. Apparate und Geräte für Schirmbildphotographie (auchReihenbildner genannt), bei denen das
auf einem Durchleuchtungsschirm entstandene Bild durch _einen photographischen Apparat
photographiert wird, der durch einen Tubus mit dem Durchleuchtungsschirm fest verbunden
1st. Diese Zusammenstellungen aus Röntgenapparat und entsprechendem photographischem
Spezialapparat (Kamera mit Tubus und Durchleuchtungsschirm), die zusammen zur Abfer-
tigung gestellt werden, gehören auch dann hierher, wenn die verschiedenen Teile zur Erleichte-
rung der Versendung getrennt verpackt sind. Dagegen sind die photographischen Spezial-
apparate (Kamera mit Tubus und Durchleuchtungsschirm), wenn sie gesondert zur Abferti-
gung gestellt werden, als photographische Apparate zu tarifieren.
3. Therapie-Apparate und -Geräte, bei denen die zerstörende Wirkung der Röntgenstrahlen auf
Gewebe zum Bekämpfen von Krankheiten nutzbar gemacht wird (z. B. Apparate für Grenz-
strahlen-, Oberflächen-, Kontakt- oder Tiefen-Röntgentherapie).
4. Röntgenapparate und -Geräte zu industriellen, gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken,
z. B. zum Feststellen von Materialfehlern oder Einschlüssen in Werkstücken, zum Unter-
suchen der Homogenität von Werkstoffen, zum Feststellen der richtigen Lage eingebauter
Teile, zum Prüfen der Leitungslage in Kabeln,, zum Prüfen von LU:ftbereifungen oder zum
Prüfen des richtigen Sitzes von Schuhen. Hierzu gehören auch Bestrahlungsapparate zu
biologischen Zwecken und sogenannte Feinstrukturapparate (für biologische Forschung usw.),
die mit Beugungskammer und Goniometereinrichtung ausgestattet sind.
(2) Andere Vorrichtungen zum Erzeugen von· Röntgenstrahlen sind z. ß. Elektronenschleudern
(auch Betatrone genannt), bei denen die Röntgenstrahlen auf andere technische Weise als durch
Hochspannung erzeugt werden. ·
(3) Hochspannungsgeneratoren, die im wesentlichen aus einem Hochspannungstransformator,
elektrischen Glasventilen oder Trockengleichrichtern, Heiztransformatoren und abnehmbaren Hoch-
spannungsverbindungskabel für den Anschluß der Röntgenröhren bestehen, gehören nur dann
hierzu, wenn sie die charakterbestimmenden :r(erkmale zur Verwendung mit Röntgenapparaten
haben.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2231
Erläuterungen ZU
(4) Schalttische, die im wesentlichen alle für den Betrieb der Röntgenapparate erforderlichen (90.20)
Schalter, Regulierorgane, ein Zeitrelais und gelegentlich auch einen Dosismesser enthalten, gehören
nur dann hierzu, wenn sie die charakterbestimmenden Merkmale zur Verwendung in Röntgenein-
richtungen haben.
(5) Durchleuchtungsschirme sind Fluoreszenzflächen, auf denen Schattenbilder erzeugt werden.
Sie können, was meistens der Fall ist, mit einer Bleiglasscheibe versehen sein. Hierzu gehören auch
sogenannte Verstärkerfolien, die es ermöglichen, die Aufnahmezeit zu verkürzen.
(6) Untersuchungs- und Behandlungstische, -sessel und dergleichen, wie Durchleuchtungswände
und Univ~rsalgeräte zum Untersuchen stehender, liegender oder sitzender Patienten gehören hierzu,
gleich, ob es sich um zusätzliche Ausrüstung zum Einbau in Röntgenapparate oder um selbständige
Geräte handelt, die lediglich mit diesen Apparaten verwendet werden. Das gilt auch, wenn sie
gesondert zur Abfertigung gestellt werden. Voraussetzung ist jedoch immer, daß sie ihrer Beschaf-
fenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich zu röntgenologischen Zwecken bestimmt sind;
andernfalls sind sie im allgemeinen der Tarifnr. 94.02 zuzuweisen.
(7) Neben den vorstehend beschriebenen Teilen und Zubehör gehören hierzu unter den Voraus-
setzungen der Vorschrift 3: Flachblenden (Buckyblenden) zum Beseitigen von Streustrahlen; Tubusse
zum Begrenzen des Aufnahme- oder Bestrahlungsfeldes; Lichtvisiere oder Lichtzentriervorrich-
tungen zum genauen Einstellen des Aufnahme- oder Bestrahlungsfeldes; Hauben für Röntgen-
röhren; Schutzschirme oder -schilde, mit Bleiverkleidung, die zwischen Bedienungspersonal und
Strahlenquelle angebracht werden; Aufnahmekammern für Feinstruktur-Röntgenapparate.
Zu B: Röntgenröhren sind Vorrichtungen, in denen die elektrische Energie in Röntgenstrahlen
umgewandelt wird. Sie gehören hierher ohne Rücksicht auf besondere Größe und Ausführung, die
vom Verwendungszweck abhängen. Sie können auch Zwischenelektroden zum Beschleunigen der
Elektronen haben, in einer Haube (häufig mit Öl gefüllt) untei;gebracht oder zum Anschluß an
Vakuumpumpen eingerichtet sein.
(1) Zu C: Apparate und Geräte, die die Strahlung radioaktiver Stoffe verwerten, bestehen häufig
nur aus dem Isotopenbehälter, in dem als ,,Quelle« oder »Ladung« ein radioaktives Isotop unter-
gebracht ist, mit verschließbarer Öffnung. Hierher gehören auch kompliziertere Apparate mit
automatisch gesteuertem Strahlungsverschluß, Aufhängevorrichtung oder Stativ. Danach gehören
hierher: Apparate und Geräte fürTherapie; Prüfapparate und -geräte, insbesondere zum zerstörungs-
freien Prüfen metallischer Werkstücke, wie Apparate und Geräte für Gammagraphie; Meßinstru-
mente, die im wesentlichen aus einer radioaktiven Ladung und einem Meßinstrument bestehen,
wie Beta- oder Gamma.lehren zur Dickenmessung, Apparate zum Kontrollieren des Inhalts von
Verpackungen (Verpackungen mit pharmazeutischen Erzeugnissen oder Nahrungsmitteln, Jagd-
patronen, Parfümverpackungen usw.) und sogenannte radioaktive Anemometer.
(2) Für die Tarifierung von Schalttischen, Untersuchungs- und Behandlungstischen, -sesseln und
dergleichen für Apparate und Geräte des Abs. C gelten die Erläuterungen zu A sinngemäß.
Hierher gehören nicht: II.
a) Radiumnadeln sowie Röhren, Nadeln, Kapseln usw., die andere radioaktive Elemente ent-
halten (Tarifnr.' 28.50).
b) Photographische Platten und Filme (Kapitel 37).
c) Schürzen und Handschuhe, aus Bleigummi; andere Schutzvorrichtungen, wie sie vom
Bedienungspersonal für Röntgenapparate usw. getragen werden (z; B. Tarifnr. 40.13).
d) Gleichrichterröhren, sogenannte Ventile zum Gleichrichten hochgespannten Wechselstroms
(Tarifnr. 85.21 ). _
c) Betatrone und andere Elektronenbeschleuniger, die nicht speziell zum Erzeugen von Röntgen-
strahlen eingerichtet sind (Tarifnr. 85.22).
f) Schutzbrillen aus Bleiglas für das Bedienungspersonal von Röntgenapparaten usw.
(Tarifnr. 90.04).
g) Photographische Spezialapparate für Schirmbildphotographie (Tarifnr. 90.07).
h) Vorrichtungen zum Entwickeln der Negative von Röntgenaufnahmen und Schirmbildphoto-
graphien sowie Apparate und Geräte zum Betrachten dieser Negative, einschließlich der
Projektionsapparate (Tarifnr. 90.09 oder 90.10).
i) Ultra.violett- oder Infrarot-Bestrahlungsgeräte (Tarifnr. 90.17).
k) Instrumente zum Messen oder zum Nachweis von Röntgenstrahlen, Betastrahlen, Gamma-
strahlen usw. (Dosismesser, Zähler usw.), auch wenn sie willkürlich geeicht sind (Tarifnr. 90.28).
Instrumente, Maschinen, Apparate, Geräte und.Modelle, zu Vorführzwecken (usw.) 90.21
Hierher gehören: I.
1. Spezialmaschinen, -apparate und -geräte zu Vorführzwecken, wie Grammesche Maschinen
(für elektrische Experimente), Atwoodsche Maschinen (zum Demonstrieren der Gesetze der
Schwerkraft), Magdeburger Halbkugeln (zum Demonstrieren der Wirkung des atmosphärischen
2232 Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957
zu Erläuterungen
(90.21) Drucks), s'Gravesandesche Ringe (für Ausdehnungsexperimente) und Newtonsche Scheiben
(zum Darstellen der Farbenzusammensetzungen des weißen Lichts) sowie Zusammenstellungen
mehrerer Apparate und Geräte (sogenannte Zusammensetzteile) zum Vorführen bestimmter
(auch mehrerer) physikalischer Versuche.
2. Modelle aus der Human- und Veterinäranatomie (auch mit beweglichen Gliedern oder mit
elektrischer Beleuchtungsvorrichtung), Modelle von stereometrischen Körpern, von Kristallen
oder von Atomen.
3. Schnittmodelle (von Schiffen, Lokomotiven, Motoren usw.) zu Unterrichtszwecken; Relief-
tafeln und -darstellungen zu Unterrichtszwecken, auch mit elektrischer Beleuchtungsvor-
richtung, die z. B. die Montage eines Funkgerätes oder den Flüssigkeitskreislauf· in einem
Motor darstellen.
4. Schaukästen, Tafeln usw., mit Mustern von Rohstoffen (Spinnstoffasern, Holz, Kolonial-
produkten usw.) o<ler mit Erzeugnissen verschiedener Fertigungsstufen, zum Unterricht in
Berufsschulen und dergleichen; mikroskopische Präparate.
5. Zimmerschießgeräte für die Artillerie, wie sie in Unterrichtssälen verwendet werden.
6. Modelle (städtebauliche Modelle, Modelle von öffentlichen Bauwerken, von Häusern usw.)
aus Gips, Pappe, Holz usw.; Modelle (von Flugzeugen, Schiffen, Maschinen usw.) in ver-
kleinertem Maßstab, wie sie insbesondere für die Fremdenverkehrswerbung verwendet werden,
jedoch rojt Ausnahme der Modelle zu rein dekorativen Zwecken.
7. Reliefkarten (von Landesteilen, Städten, Gebirgsketten usw.), Relief-Stadtpläne und Relief-
globen sowie. Himmelsgloben, die anders als durch Druck hergestellt sind.
Hierher gehören nicht: II.
a) Lediglich gedruckte Pläne, Bilder, Diagramme, Landkarten usw. sowie Globen mit bedruckter
Oberfläche, auch wenn sie zu Unterrichtszwecken bestimmt sind (Kapitel 49).
b) Bodengeräte zur Flugausbildung (Tarifnr. 88.05).
c) Mechanische oder elektrische Spielzeuglokomotiven, -dampfmaschinen, -krane, -flugzeuge
(Kapitel 97).
d) Schneiderpuppen, bewegliche Figuren (Tarifnr. 98.16).
e) Mineralogische, anatomische und andere Sammlungsstücke und Sammlungen sowie Sammlungs-
stücke von geschichtlichem Wert (Tarifnr. 99.05).
f) Antiquitäten (z. B Reliefpläne und Reliefgloben), mehr als 100 Jahre alt (Tarifnr. 99.06).
90.22 Maschinen, Apparate und ·Geräte für meehanlsehe Prüfungen (usw.)
I.
(1) Hier her gehören mechanisch, hydraulisch oder elektrisch betriebene Maschinen· usw. aller
Größen (auch tragbare Apparate und Geräte und Taschengeräte). Sie können auch als Universal-
maschinen usw. mit auswechselbaren Vorrichtungen für verschiedenartige Prüfungen (Härte-,
Zugfestigkeits-, Biegefestigkeitsprüfungen: usw.) eingerichtet sein. Sie können auch automatisch
arbeiten (z. B. Prüfen von Serienfabrikaten).
(2) Für die Tarifierung ist es ohne Bedeutung, ob die Prüfungsergebnisse durch unmittelbares
Ablesen (z. B. mit Hilfe einer einfachen optischen Vorrichtung - Lupe - oder eines eingebauten
Mikroskopes oder Profilprojektors) oder durch nachfolgende miskroskopische Untersuchung (z.B.
im Falle von Kugeleindrücken auf Metallproben) ermittelt werden. Prüfmaschinen usw. können
auch Registriervm;richtungen (z. B. zum Aufzeichnen von Diagrammen der hervorgerufenen Be-
anspruchung, Formveränderungen usw.) haben.
(3) Hierher gehören danach:
1. Maschinen, Apparate und Geräte für Metallprüfungen (an Prüfstücken, Stangen, Drähten,
Blechen, Kabeln, Federn usw.), z.B. zum Prüfen der Zugfestigkeit, der Härte (nach Brinell,
Rockwell, Vickers, durch Rückprallversuch, mit Pendel usw.), der Biegefestigkeit durch
Schlag, Druck oder Formveränderung, der Dehnungsfestigkeit (insbesondere an Blechen),
Druckfestigkeit, Scherfestigkeit sowie für Dauerfestigkeitsprüfungen, bei denen die Prüfstücke
kombinierten und wechselnden Beanspruchungen ausgesetzt werden.
2. ·Maschinen, Apparate und Geräte für Spinnstoff- und- Spinnstoffwarenprüfung, z.B. Festig-
keitsprüfer zum Prüfen der Dehnungs-, Reißdehnungs-, Elastizitäts- oder Zugfestigkeit von
Spinnstoffasern, Garnen, Seilen, Tauen, Geweben, Gurten usw.; Maschinen usw. zum Prüfen
der Dehnung oder Schrumpfung an Gewebeproben; sogenannte Reibungsprüfer oder Ab-
nutzungsprüfer für Laken, Tücher, Tischwäsche usw. oder Garne.
3. Maschinen, Apparate und Geräte für Prüfungen von Papier, Pappe, Linoleum, biegsamen
Kunststoffen oder biegsamem Kautschuk, und zwar insbesondere zum Prüfen der Zugfestig-
keit (Dehnungs-, Zerreißfestigkeitsmessungen usw.), des Widerstands gegen Durchlochung,
der Berst- und Knitterfestigkeit (Berstdruckprüfer, Knitterfestigkeitsprüfer), der Elastizität
(Elastizitätsprüfer und Rückprallmesser), Plastizität oder Druckfestigkeit.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II 2233
Erläuterungen zu
4. Maschinen, Apparate und Geräte für Prüfungen anderer Materialien (Holz, Beton, harte (90.22)
Kunststoffe usw.), die den Maschinen usw. für Metallprüfungen ähneln und zum Prüfen der
Zugfestigkeit, Biege-, Härte-, Druck-, Scherfestigkeit, für Abschabungsprüfung usw. ver-
wendet werden. Hierher gehören auch Apparate und Geräte - gewöhnlich von kleinem
Format und besonderer Konstruktion - zum Bestimmen der Zug-, Biege-, Druckfestigkeit
von Probestücken aus Formsand sowie zum Messen der Oberflächenhärte von Gußformen und
fertigen Gußkernen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Instrumente, Apparate und Geräte zum Untersuchen der mikroskopischen Struktur von
Materialien, wie metallographische od~r andere Mikroskope (Tarifnr. 90.11 oder 90.12).
b) Instrumente, Apparate und Geräte zur üblichen Größenmessung (Breite, Dicke, Länge usw.),
zum Kalibrieren, Eichen oder zu ähnlichen Fertigungskontrollen an Werkstücken, Metall-
waren, Garnen usw.; mechanische Gleichmäßigkeitsprüfer für Garne; Spannungsmesser zum
Bestimmen der Spannung, der die Fäden auf den Schärmaschinen, Schußspulmaschinen usw.
ausgesetzt sind, und Torsiometer oder Torsiographen für Garne (Tarifnr. 90.16).
c) Instrumente, Apparate und Geräte zur physikalischen oder chemischen Untersuchung von
Materialien (einschließlich der Dilatometer und Porositätsmesser) (Tarifnr. 90.25).
d) Elektrische oder elektronische Prüfapparate und -geräte im Sinne der Tarifnr. 90.28.
Diehtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliehe Instrumente· (usw.) 90.23
I.
(1) Zu A: Dichternesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche Instrumente sind schwimmende
Instrumente, mit denen im allgemeinen durch unmittelbares Ablesen von einer Skala die Dichte von
flüssigen oder festen Stoffen (z. B. Nicholsonsche Gewichtsaräometer) oder ein von dieser Dichte
abhängiger beliebiger Wert (Weingeiststärke, Konzentrationsgrad usw.) ermittelt werden kann.
Sie können auch zur Veränderung ihres Gewichts eingerichtet sein. Dichternesser können auch in
eine Vorrichtung aus Glas, die als Saugheber arbeitet, eingeschlossen sein (z. B. Dichternesser zum
Bestimmen des Säuregehalts von Flüssigkeiten in Akkumulatoren) oder ein Thermometer enthalten.
(2) Hierzu gehören danach Alkoholometer, Saccharometer, Salzgehaltmesser, Lactodensimeter
oder Lactometer, Säuremesser, Laugen-, Branntwein-, Bier-, Leim- und Mostspindeln, die häufig
auch nach dem Namen ihres Erfinders (Baume, Brix, Balling, Bates, Gay-Lussac, Richter, Tralle,
Sykes, Stoppani usw.) benannt werden.
(3) Pyrometer sind Spezial-Instrumente zum Messen sehr hoher Temperaturen. Hierzu gehören
nur nichtelektrisch arbeitende Pyrometer, wie Pyrometer mit photometrischem Würfel; optische ·
Glühfadenpyrometer, die mit Rauchgläsern oder einem graduierten Prisma aus absorbierendem Glas
arbeiten; pyrometrische Fernrohre mit zwei Nicolschen Prismen, zwischen denen ein geeichter
Quarz liegt; Pyrometer, die auf dem Schwinden fester Stoffe (z. B. Ton) beruhen.
(4) Hygroq1eter sind Instrumente zum Bestimmen der relativen Feuchtigkeit von Luft oder
Gasen. Hierzu gehören chemische Hygrometer, die auf der Absorptionsfähigkeit chemischer Stoffe
beruhen; Kondensationshygromete.r, die nach der »Taupunkt-Methode" arbeiten; Haarhygrometer
und dergleichen, die Haare oder Textilfasern als Meßelement benützen; Hygrometer mit pendelnder
ringförmiger Glasröhre, die, teilweise mit Quecksilber gefüllt, an einem Ende mit einer für den um-
gebenden Wasserdampf halbdurchlässigen Membran verschlossen ist; Hygrometer einfacher Bauart
und Genauigkeit für mehr oder weniger dekorative Zwecke, wie Wetterhäuschen, -türme usw. mit
heraustretenden oder sich zurückziehenden Figuren. Hygrometer mit Registriervorrichtung (Hygro-
graphen) sind mit Schreibhebel, Trommeln, Kreisblättern oder Schreibtischen und mechanischem
oder elektrischem Uhrwerk oder Synchronmotor usw. ausgestattete Instrumente.
(5) Psychrometer sind Abarten der Hygrometer; sie bestimmen den Feuchtigkeitsgehalt aus der
Temperaturdifferenz, die von zwei Thermometern, von denen das eine ständig feucht gehalten wird,
angezeigt wird.
(1) Zu B gehören:
1. Thermometer, bei denen z. B. bei Temperaturänderungen eintretende Volumen- oder Druck-
schwankungen von flüssigen Stoffen (z. B. Quecksilber, Alkohol, Pentan, Toluol), von festen
Stoffen (z. B. Metall) oder auch von Gasen (z. B. Stickstoff oder Wasserstoff) nutzbar gemacht
werden. Hierzu gehören Flüssigkeitsthermometer mit Glasröhre - auch als Maximum- oder
Minimumthermometer - , wie Thermometer für den H&usgebrauch (Wohnungs-, ~ußenthermo-
meter usw.), Schwimmthermometer (für Bäder usw.), Thermometer zu human- und veterinär-
medizinischen Zwecken, Thermometer zu industriellen Zwecken (für Dampfkessel, Öfen,
Autoklaven usw.), Laborthermometer (für Wärmemengenbestimmung, Kryoskopie, Ebul-
lioskopie usw.), Spezialthermometer für die Meteorologie (z. B. zum Messen der Sonnen-
strahlung oder Bodentemperatur), Thermometer für die Hydrographie (z. B. Umkehr-Thermo-
meter, insbesondere für Unterwasserforschungen); Metallthermometer, insbesondere Bimetall-
thermometer, aus zwei zusammengelöteten Metallstreifen mit verschiedenen Ausdehnungs-
koeffizienten, vorwiegend zu meteorologischen, anderen wissenschaftlichen oder industriellen
2234 Bundesgesetzblatt,·Jahrgang 1957, Teil II
ZU Erliutt'lrungfln
(90.2'1) Zwecken; Ausdehnungs- oder Druckthermometer, mit Metallelement, bei denen der sich aus-
dehnende Stoff (Flüssigkeit, Dampf oder Gas) einen Druck auf eine Bourdonsche Röhre oder
ein ähnliches Meßorgan ausübt; nichtelektrische. sogenannte Kontaktthermometer, die eine
Hilfsvorrichtung haben,- mit der ein elektrisches Lichtsignal, ein Tonsignal, Relais oder
Schalter betätigt werden kann. Hierzu gehören auch Metallthermometer und Dampfdruck-
thermometer, mit denen Maximaltemperaturen von 500 bis 600° gemessen werden können und
die deshalb häufig als »Pyrometer« bezeichnet werden.
2. Barometer, Instrumente zum Messen des atmosphärischen Druckes, und zwar Quecksilber-
barometer (z. B. Barometer nach Fortin - mit verstellbarem Gefäßboden-, Heberbarometer
mit einstellbarer Skalenscheibe, Marinebarometer mit kardanischer Aufhängung); Aneroid-
barometer (mit formveränderlichen Meßelementen, z. B. Viviedosen); sogenannte Höhen-
barometer, die neben dem Luftdruck noch die Höhe anzeigen; »Sympiesometer« (Barometer,
deren Gefäß an Stelle von Quecksilber eine Flüssigkeit, z. B. Öl, enthält, die auf ein in einer
Röhre eingeschlossenes Gas wirkt).
3. Baro-Thermometer, Thermo-Hygrome-ter, Baro-Thermo-!Iygrometer, Aktinometer (Verbin-
dungen aus zwei Spezialthermometern) und andere Kombinationen, sofern sie nicht durch
Beigabe weiterer Bestandteile den Charakter von Instrumenten usw. erhalten haben, die durch
andere Tarifnummern genauer erfaßt sind (z. B. als meteorologische Instrumente der Tarifnr.
90.14).
(2) Für Thermo:rpeter, Barometer und kombinierte Instrumente gelten die Erläuterungen zu A
über Hygrographen sinngemäß.
Zu A und B: Unter den Voraussetzungen der Vorschrift 3 gehören Teile und Zubehör zu
Tarifnr. 90.29 (z. B. Skalenscheiben, Zeiger, Gehäuse und mit Skalen versehene Leisten).
Hierher gehören nicht: II.
a) Mit chemischen Stoffen imprägniertes Papier, dessen Farbe sich entsprechend dem Feuchtig-
keitsgehalt der Luft ändert (Kapitel 48).
b) Geräte zum Bestimmen der Dichte, die nach einem anderen Prinzip als die -"Senkwaagen«
arbeiten, wie Pyknometer (Tarifnr. 70.17) und hydrostatische Waagen (Tarifnr. 90.15).
c) Analysengeräte, wie Butyrometer (zum Bestimmen des Fettgehaltes der Butter) und Ureo-
meter (zum Bestimmen des Harnstoffgehalts), die ebenfalls keine schwimmenden Instrumente
sind (Tarifnr. 70.17).
d) Höhenmesser (insbesondere für die Luftfahrt), die zwar die Höhe als Funktion des atmosphä-
rischen Druckes, den atmosphärischen Druck selbst jedoch nicht anzeigen (Tarifnr. 90.14).
e) Lehrenartige Instrumente (gelegentlich auch Pyroskope genannt) zum Messen des Schwindens
an Prüfstücken beim keramischen Brennen (Tarifnr. 90.16). ·
f) Manometer (Tarifnr. 90.24).
g) Elektrische Thermometer und Pyrometer (auch optische Glühfadenpyrometer, die auf der
Änderung eines elektrischen Widerstand~ beruhen), elektrische Hygrometer, elektrische
Psychrometer sowie Radiosonden für aerologische Forschung (Tarifnr. 90.28).
90.24 Instrumente, A1•parate und Geräte zum Messen, Kontrollieren oder Regeln ,·on Durehffuß(usw.)
I.
(1) Hierher gehören Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Kontrollieren oder Regeln
von Durchfluß, Füllhöhe, Druck, Feuchtigkeit, Durchfl.ußgeschwindigkeit oder anderen veränder-
lichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen und Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln
von Temperaturen, unter der Voraussetzung, daß es sich nicht um Instrumente, Apparate oder
Geräte handelt, die in anderen Tarifnummern genauer erfaßt sind, wie Anemometer und
Limnimeter der Tarifnr. 90.14, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychro-
meter der Tarifnr. 90.23, Instrumente, Apparate U\ld Geräte für physikalische oder chemische
Untersuchungen usw. der Tarifnr. 90.25. Sie können auch eine elektrische Schaltvorrichtung oder
eine Registriervorrichtung haben, für Fernregistrierung eingerichtet oder mit Signalvorrichtungen
oder optischen Ablesevorrichtungen versehen sein.
(2) Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln sind Instrumente usw., die im wesentlichen
aus drei Einzelgliedern bestehen: einem .Meßinstrument, das einen Fühler enthält und den Istwert
der zu regelnden Größe ermittelt; einem Regelmechanismus, der den vom Meßinstrument ermittel-
ten Istwert mit dem Sollwert vergleicht und die Stelltätigkeit des dritten Gliedes entsprechend
der Abweichung zwischen Ist- und Sollwert steuert; einem Stellglied (z. B. ein Ventil), das die
erforderliche Regelung sicherstellt, durch die der ermittelte Wert wieder auf den Sollwert gebracht
wird. Diese drei Einzelglieder gehören auch dann hierher, wenn sie als selbständige Waren gebaut
sind, sofern sie zusammen zur Abfertigung gestellt werden. Der Regelmechanismus gehört, wenn
er gesondert zur Abfertigung gestellt wird, als unvollständiges Gerät zum Regeln ebenfalls zu Abs. B.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2235
Erläuterungen ZU
(3) Ventile, Schieber und andere Armaturen, die mit Geräten dieser Tarifnummer (Manometern, (00.24)
Füllhöhenanzeigern, Durchflußmessern usw.) verbunden sind, gehören hierher, wenn die letzteren
Geräte dem Ganzen den wesentlichen Charakter geben.
(4) Unter den Voraussetzungen der Vorschrift 3 gehören Teile und Zubehör zu Tarifnr. 90.29,
z. B. Registriereinrichtungen, auch wenn sie die Angaben mehrerer Meß- oder Kontrollinstrumente
registrieren oder wenn sie mit Signal-, Vorwahl- oder Steuerorganen versehen sind.
(1) Zu A: Manometer sind Geräte zum Messen des Druckes von Flüssigkeiten oder Gasen. Sie
unterscheiden sich von den Barometern, die den atmosphärischen Druck anzeigen, dadurch, daß
sie den Druck von Gasen oder Flüssigkeiten anzeigen, die in geschlossenen Behältern, Leitungen
usw. enthalten sind. Hierzu gehören Flüssigkeitsmanometer (mit Quecksilber, Wasser oder einer
anderen Flüssigkeit, auch mit zwei nicht mischbaren Flüssigkeiten), wie einschenklige Manometer,
U-Rohrmanometer, Schrägrohrmanometer, mehrsäulige Manometer oder als Ringwaagen ausge-
führte Manometer; Metallmanometer, die ähnlich wie die Aneroidbarometer mit form veränderlichem
Meßelement (z. B. Bourdonfedern, Plattenfedern) ausgestattet sind; Kolbenmanometer, bei denen
sich der Druck unmittelbar oder über eine Membran auf einen belasteten Kolben auswirkt. Mano-
meter können auch als Maximum- und Minimummanometer oder als Differentialmanometer (zum
Messen von Druckunterschieden) gebaut sein.
Zu B gehören:
1. Thermostate, Geräte zum Regeln von Temperaturen; sie bestehen im wesentlichen aus einer
Trommel, Scheibe oder anderen Vorrichtung, mit der eine bestimmte Temperatur eingestellt
wird, einem Fühler sowie einer Auslösevorrichtung zum Steuern eines Ventils, einer Klappe
oder anderer Stellvorrichtungen. Hierzu gehören nur Thermostate mit nichtelektrischem
Temperaturfühler (z. B. mit Temperaturfühlern, deren Wirkungsweise auf der Formverände-
rung eines Bimetall-Streifens, dem Dampfdruck einer Flüssigkeit oder der Ausdehnung einer
Flüssigkeit oder eines Metallstabes beruht). Für die Tarifierung ist es unerheblich, ob die
Auslösevorrichtung im wesentlichen aus einem elektrischen Schalter oder einem mechanischen
Hebel-, Feder- usw. System besteht.
2. Druckregler, auch --Pressostate« genannt, die im Aufbau den Dampfdruckthermostaten
ähneln.
3. Feuchtigkeitsregler, auch --Humidostate« genannt, die als Meßglied ein feuchtigkeitsempfind-
liches Element haben und im allgemeinen durch einen Hebel einen elektrischen Schalter
betätigen.
4. Füllhöhenanzeiger für geschlossene Behälter und Leitungen sowie für offene Becken und Kanäle
(für Wasserkraftwerke, Bewässerungsanlagen und d~_rgleichen), und zwar Füllhöhenanzeiger
mit Schwimmer zum direkten Anzeigen oder mit Ubertragungsvorrichtung; pneumatische
und hydrostatische Füllhöhenanzeiger, mit Differentialmanometer zum Messen der Fü1lhöhe
in Druckbehältern; Füllhöhenanzeiger mit zweifarbiger Beleuchtung für Dampfkessel, deren
Arbeitsweise auf dem Unterschied der Brechungsindite von ~asser und Dampf beruht;
Füllhöhenanzeiger für Gasometer, im wesentlichen aus einer Übertragungsvorrichtung be-
stehend, durch die der Stand der Gasometerglocke auf einer Skalenscheibe angezeigt wird.
5. Füllhöhenregler zum Regeln der Füllhöhe innerhalb der Höchst- und Mindestgrenze. Sie
können z. B. auf einem Schwimmersystem beruhen, bei dem der Schwimmer über eine
magnetische oder sonstige Vorrichtung einen elektrischen Schalter betätigt, der seinerseits
eine Pumpe, ein Ventil oder Signale ein- oder ausschaltet. Hierzu gehören auch Füllhöhen-
regler nach dem sogenannten Elektrodensystem; bei ihnen bildet die geerdete Flüssigkeit
einen Teil eines Stromkreises, der geschlossen wird und ein Relais betätigt, sobald die Ober-
fläche der Flüssigkeit mit einer Elektrode in Berührung kommt.
6. Zugregler, zum selbsttätigen, von der Temperatur, dem Druck, dem Unterdruck usw. abhängi-
gen Regeln der Luftklappe bei Heizungs- oder Lüftungsanlagen, im allgemeinen bestehend
aus einem Meßorgan (Thermometer, Pyrometer, Manometer usw.), einem Regelorgan, das
entsprechend der vom Meßorgan festgestellten Abweichung gegenüber dem Sollwert reagiert
(meistens ist das Regelorgan mit dem Meßorgan kombiniert und bildet mit diesem zusammen
ein einziges Gerät), einer Übertragungsvorrichtung (Kabel, Kette, Luft, Flüssigkeit, Elektri-
zität usw.), einem Mechanismus zum Betätigen der Luftklappe (Hebel, pneumatisch, hydrau-
lisch, durch Motor oder Solenoid betätigtes Ventil usw.).
7. Durchfl~ßmesser. Sie sind Geräte, die den Durchfluß in Menge (Gewicht oder Volumen) pro
Zeiteinheit anzeigen. Sie können sowohl zum Messen freier Strömungen (in Flüssen, Kanali-
sationen usw.), als auch zum Messen von Strömqngen in geschlossenen Kreisläufen (Rohr-
leitungen usw.) bestimmt sein. Sie gehören hierher, gleich ob sie auf dem Prinzip der Flüssig-
keitszähler der Ta.rifnr. 90.26 (mit Flügelrad, Kolben usw.) oder auf dem Prinzip des Diffe-
rentialdruckes beruhen. Hierzu gehören danach Durchflußmesser mit gleichbleibendem
Öffnungsverhältnis, im wesentlichen aus einer Drosselvorrichtung zum Erzeugen des Differenz-
druckes für die Messung (Pitot- oder Venturiröhre, einfache Blenden, normalisierte Blenden
mit ringförmigen Kammern, profilierte Düsen usw.) und einem Differentialmanometer
(Schwimmermanometer, Ringwaage, Membranmanometer usw.) bestehend; Durchflußmesser
mit veränderlichem Öffnungsverhältnis ( ,.Rotamcsser«), im allgemeinen aus einem mit Ein-
2236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
ZU Erläuterungen
(90.24) teilung versehenen, konischen Rohr mit massivem „Schwimmer" bestehend; Durchflußmesser
für Flüssigkeiten unter hohem Druck, wie magnetische Rotamesser (die Stellung eines Schwim-
mers aus Stahl in einem nichtmagnetischen Rohr wird auf der Außenseite durch einen Magne-
ten angezeigt) oder Ventilrotamesser (eine in das Rohr eingebaute Irisblende ist mit einem
kleinen Rotamesser parallel geschaltet).
8. Wärmemengenzähler. Sie sind Geräte, die zum Messen der in einer Installation (z. B. Warm-
wasserheizung) verbrauchten Wärmemengen in Kalorien, thermischen Einheiten usw. dienen;
sie bestehen im wesentlichen aus einem Flüssigkeitszähler der üblichen Art, zwei Thermo-
metern und einem Zähl- und Gesamtmengenanzeigemechanismus. Hierzu gehören auch
kleine Wärmemengenzähler von der Art, wie sie in Mietshäusern verwendet werden, um die
anteiligen Kosten der Zentralheizung ermitteln zu können.
9. Spezialanemometer zum Registrieren der Geschwindigkeit von Luftströmungen in Bergwerk-
stollen, Tunnels, Schornsteinen, Öfen, Rohrleitungen und dergleichen, im wesentlichen
bestehend aus einer Art Ventilator und einer Skalenscheibe.
Hierher gehören nicht: II.
a) Behälter, in denen die Temperatur durch einen Thermostaten auf gleichbleibender Höhe
gehalten wird und die deshalb als „thermostatische« Trockenkammern, Schränke usw. oder
manchmal auch als --Thermostate« bezeichnet werden.
b) Ventile, Schieber und andere Armaturen, auch wenn sie selbständige Steuerorgane (wie
Federn, Gegengewichte, Schwimmer, temperaturempfindliche Elemente, Druckdosen) haben,
die vom Druck, von der Temperatur, der Füllhöhe, vom Feuchtigkeitsgrad usw. gesteuert
werden (Tarifnr. 84.61).
c) Limnimeter und Limnigraphen (Spezialwasserstandsanzeiger und -schreiber für hydrologische
Zwecke) und Flügelradmesser (Strömungsmesser) zum Bestimmen der Strömungsgeschwindig-
keit in Flüssen usw. (Tarifnr. 90.14). ·
d) Apparate, die irri Gegensatz zu Durchflußmessern nur die während eines beliebigen Zeitraumes
durchgeflossene Gesamtmenge einer Flüssigkeit anzeigen (Tarifnr. 90.26).
e) Thermostate mit elektrischem Fühler ('Viderstand, Thermoelement usw.) und elektrodische
Füllhöhenregler, deren Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit
der zu regelnden Größe ändert (Tarifnr. 90.28).
90.25 Instrumente, Apparate un~ G.-räte für physlkalisebe oder chemlsehe Untersuchungen (usw.)
(1) Hierher gehören:
I.
1. Polarimeter, im wesentlichen.aus einer Lichtquelle, einem optischem System mit Polarisations-
prismen und Untersuchung~prismen, Polaroid-Folien, einem Rohr für die Aufnahme der zu
untersuchenden Substanz, einem Beobachtungsfernrohr und einer Meßtrommel bestehend.
Hierher gehören auch Spezialausführungen, wie Kreispolarimeter (Polarimeter mit einem
vollen Teilkreis für die Ablesung), Halbschatten-Polarimeter, zum Untersuchen des linear
oder elliptisch polarisierten Lichtes sowie Saccharimeter, Spezialpolarimeter zum Bestimmen
des Zuckergehalts von Zuckerlösungen.
2. Refraktometer, im wesentlichen aus einem Prismensystem, Beobachtungs- und Ablese-
fernrohren und einer Vorrichtung zur Temperaturregelung bestehend. Sie können auf Sockel
m?ntiert, als Handapparate gebaut oder zum Anbringen an Fabrikationswannen hergerichtet
sem.
3. Spektralapparate, im wesentlichen aus einem Kollimator mit verstellbarem Spalt, einem
oder mehreren verstellbaren Prismen aus Glas oder einem Beugungsgitter, einem Beobachtungs-
fernrohr und einer Platte bestehend, z. B. Spektroskope (zum Beobachten der Spektren),
Spektrographen (zum Aufzeichnen des Spektrums auf einer photographischen Platte oder
auf einem Film) und Monochromatoren (zum Isolieren einer bestimmten Spektrallinie).
4. Kolorimeter zum Bestimmen der Farbe eines flüssigen oder festen Stoffes (durch Vergleich
mit einer Farbe, die durch Mischen der drei Grundfarben Rot, Grün, Blau in verschiedenem,
jedoch meßbarem Verhältnis erzeugt wird); Kolorimeter zur chemischen oder biochemischen
Analyse, um den Grad der Konzentration eines beliebigen Stoffes in einer Lösung durch
Vergleich mit der Farbe von Normallösungen zu bestimmen.
5. Nephelometer und Trübungsmesser„ Absorptiometer, Fluorometer, Weißgradmesser und
Lichtdurchlässigkeitsprüfer (besonders zum Messen des Weißgrades, der Lichtdurchlässigkeit
und des Glanzes bei Papiermasse, Papier usw.).
6. Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch, zur Analyse der brennbaren Gase und der Ver-
brennungsprodukte (verbrannte Gase) bei Koksöfen, Gaserzeugern, Hochöfen usw. Sie
gehören auch dann hierher, wenn sie zu industriellen Zwecken bestimmt und zum unmittel-
baren Anbringen in Öfen, Gasometern usw. hergerichtet sind. Hierher gehören danach
Orsat-Apparate (im wesentlichen aus einer Gasansaugvorrichtung, einem oder mehreren
Absorptionsrohren und einer Meßröhre besteh.end); Verbrennungs- oder Explosionsgeräte,
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2237
Erläuterungen zu
(90.25)
die zusätzlich mit einer Verbrennungs- oder Explosionsröhre versehen sind (Haarröhrchen
aus Platin, Röhre mit Platin- oder Palladiumdraht, mit lnduktionsfunkenerzeuger usw.);
Kombinationen der vorstehend genannten Gerätetypen; Gasuntersuchungsgeräte, deren
Arbeitsweise auf der Dichte oder Kondensation und fraktionierter Destillation beruht.
7. Grubengasmesser und andere Geräte zum Aufspüren von Gasen (CO, C02 usw.) in Bergwerken,
Tunnels, Rohrleitungen usw.
8. Geräte zum Bestimmen des Staubanteils in Gasen mit Filterpatronen, die vor und nach dem
Versuch gewogen werden. Hierher gehören auch "Tyndallmeter", Geräte zum Bestimmen
des Staubgehaltes der Luft sowie zum Ausprobieren von Staubmasken, Filtern usw.; sie
bestehen im wesentlichen aus einer mit schwarzen Gläsern abgedeckten Staubkammer, einer
Beleuchtungsvorrichtung, einem photometrischen Kopf mit Prismen-Meßvorrichtung und
einem Teilkreis zum Ablesen der Drehungswinkel.
9. Viskosimeter und ähnliche Instrumente, zum Bestimmen der Viskosität, d. h. der inneren
Reibung, die einer Flüssigkeit eigentümlich ist. Sie können das Haarröhrchenverfahren
(Messen der Zeit, die die Flüssigkeit bei gleichbleibendem Druck zum Abfließen benötigt)
(Ostwaldsche, Englersche usw. Viskosimeter), das Verfahren der Reibung eines festen Körpers
gegen eine Flüssigkeit oder ein Verfahren, bei dem die Fallzeit einer Kugel durch eine Flüssig-
keit gemessen wird, benutzen.
10. Glasspannungsprüfer, im allgemeinen bestehend aus einer Kammer, in der sich eine elektrische
Lampe, ein Lichtdiffusor, ein Polarisator und ein Polarisationsbeobachtungsfernrohr befinden.
11. Dilatometer, Geräte zum Bestimmen der Ausdehnung oder des Zusammenziehens von
Materialien, wie keramischen Stoffen, Glas, Stahl, Metallegierungen, Koks hei Temperatur-
änderung. Sie sind meist registrierende Geräte. Sie gehören auch dann hierher, wenn sie
nicht mechanisch auf ein Diagramm, sondern photographisch registrieren.
12. Geräte zum Bestimmen der Porosität oder der Durchlässigkeit von Papier, Spinnstoffasern,
Gewebe, Kunststoff, Leder, Sand usw. gegen ·wasser, Luft oder andere Gase. Sie werden
auch "Porosimeter« oder "Permeameter« genannt (nicht zu verwechseln mit den Permea-
metern zum Messen der magnetischen Permeabilität von Körpern).
13. Instrumente zum Messen der Oberflächen- oder Grenzflächenspannung von Flüssigkeiten
(Tensiometer, Tensiometrische Waagen usw.); Osmometer, Geräte zum Bestimmen des
osmotischen Druckes mit Hilfe einer Membran.
14. Geräte zum Untersuchen von Mineralölen und ihren Derivaten, von Teer, Bitumen und Asphalt,
wie Geräte zum Bestimmen des Flammpunktes, des Erstarrungspunktes, der Fließgrenze
oder des Tropfpunktes von Mineralschmiermitteln; Geräte zum Ermitteln des Schmelzpunktes
von Paraffin; Geräte zum Bestimmen des Wasser- und Sedimentgehaltes, des Schwefel-
gehaltes, des Kohlenstoffrückstandes oder der Konsistenz von Fetten und Teeren, Geräte
zum Feststellen des Trübungspunktes oder des Gefrierpunktes.
15. Photometer und Spektrophotometer zum Messen der Stärke einer Lichtquelle durch Vergleich
zweier Lichtquellen oder deren Spektren; sie dienen zum Feststellen des Konzentrations-,
Glanz- und Durchsichtigkeitsmaßes von festen Körpern, zum Feststellen der Schwärzung
von photographischen Platten und Filmen (Densitometer), des Färbungsgrades von durch-
sichtigen oder undurchsichtigen festen Körpern oder Lösungen. Hierher gehören auch die in
ähnlicher Weise (Vergleichsmessung) arbeitenden Photometer (Belichtungsmesser) für die
Photographie und Kinematographie. Das gilt auch, wenn derartige Photometer (Belichtungs-
messer) zum Einbau in einen photographischen oder kinematographischen Apparat besonders
hergerichtet sind.
16. Luxmeter, Geräte zum Messen der Leuchtstärke einer Lichtquelle (in Lux).
17. Kalorimeter (auch für industrielle Zwecke, z. B. zum Einbau in Gaserzeugungsanlagen herge-
richtete Kalorimeter zum Bestimmen des Heizwertes von Gasen), wie Eiskalorimeter (nach
Bunsen); Erhitzungskalorimeter (nach Berthelot), z. B. kalorimetrische Bomben.
18. Instrumente und Geräte zur Blutuntersuchung (auch für diagnostische Zwecke), wie Hämo-
meter sowie Spezialgeräte für Lebensmitteluntersuchungen (z. B. zum Bestimmen des Wasser-
.aufnahmevermögens oder der Dehnungseigenschaften von Mehl); Kryoskope und Ebullioskope.
(2) Mikrotome sind Geräte für die mikroskopische Praxis zum Zerschneiden der zu untersuchenden
Substanzproben in sehr dünne Scheiben. Hierher gehören z. B. Handmikrotome (eine Art gerader
Rasiermesser), rotierende Mikrotome und Mikrotome mit Gleitschlitten (auf horizontaler oder
gen_eigter Ebene).
(3) Für die Abgrenzung gegenüber Tarifnr. 70.17 gilt folgendes:
1. Die bloße Tatsache, daß eine Ware eine für Instrumente, Apparate und Geräte dieser Tarif-
nummer typische Bezeichnung führt, genügt nicht für die Einreihung in Tarifnr. 90.25, wenn
diese Ware (auch aus verschiedenen Teilen bestehend oder mit Teilstrichen versehen oder
. geeic~t) den Charakter einer Glasware hat. Dabei ist es gleichgültig, ob die Ware ganz aus
Glas 1st oder z. B. als Zubehör einen oder mehrere Stopfen oder Verbindungsstücke aus
Kautschuk oder anderen Stoffen oder einfache Befestigungsvorrichtungen (Untersätze, Drei-
beine usw.) aus anderen Stoffen hat.
2238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu ,Erläuterungen
(90.25) 2. Das Verbinden von Teilen aus Glas in wesentlichem Verhältnis mit Teilen aus anderen Stoffen
oder der Einbau oder die feste Montage von Glasteilen in Untergestelle, Gestelle, Kästen und
dergleichen ist im allgemeinen ein Merkmal dafür, daß die so gebauten Instrumente usw. nicht
mehr den Charakter von Glaswaren für Laboratorien haben. Das gleiche gilt für Verbindungen
von Teilen aus Glas mit eigentlichen Meßinstrfimenten (Manometer, Thermometer usw.).
Hierher gehören nicht: II.
a) Laboratoriumsgegenstände (wie Retorten, Töpfe, Tiegel, Schalen, Schiffchen und dergleichen)
aus feuerfesten Stoffen (Tarifnr. 69.03), aus anderen keramischen Stoffen (Tarifnr. 69.09).
b) Glaswaren für Laboratorien (auch sogenannte Gasuntersuchungsgeräte, die lediglich aus Glas-
waren für Laboratorien bestehen) (Tarifnr. 70.17).
c) Heizgeräte (Kocher, Bunsenbrenner usw.) und Laborwerkzeuge, aus unedlen Metallen
(Abschnitt XV).
d) Maschinen, Apparate und Geräte, auch elektrische, von der in Abschnitt XVI erfaßten Art,
auch wenn sie wegen ihrer geringen Leistung, ihrer geringen Größe und ihrer Gesamtbauart
eindeutig zum Ausstatten von Laboratorien (insbesondere zur Zubereitung oder Behandlung
von Proben) bestimmt sind, wie Laboröfen, -autoklaven, -dämpfer, .-trockenvorrichtungen,
-brechmühlen, -mischer, -zentrifugen, -destillierblasen, -pressen, -filter, -filterpressen und
-rührwerke (Abschnitt XVI).
e) Spektroheliographen und Spektrohelioskope, zur Sonnenbeobachtung (Tarifnr. 90.06).
f) Spektroprojektionsapparate zum Untersuchen von Spektrogrammen (vergrößerte Projektion
auf Bildschirm) (Tarifnr. 90.09).
g) Mikroskope (auch mikrometrische Mikroskope und Spektrokomparatoren,mit eingebautem
Mikroskop zum Untersuchen von Spektrogrammen) (Tarifnr. 90.12).
h) Präzisionswaagen (Tarifnr. 90.15).
i) Röntgenapparate und -geräte sowie Apparate und •Geräte, die die Strahlung radioaktiver
Stoffe verwerten (Tarifnr. 90.20).
k) Instrumente, Maschinen, Apparate und Geräte zu Vorführzwecken (Tarifnr. 90.21 ).
. 1) Maschinen, Apparate und Geräte für mechanische Prüfungen von Materialien (Tarifnr. 90.22).
m) Dichternesser (Aräometer, Senkwaagen), Thermometer, Hygrometer usw., auch für Labor-
zwecke (Tarifnr. 90.23).
n) Kalorimeter zum Bestimmen des Heizwertes von Gasen, wenn sie mit einem Regler verbunden
sind, durch den der Heizwert des Gases auf gewünschter Höhe gehalten wird (Tarifnr. 90.24).
o) Photometer, die den Helligkeitsgrad mit Photozellen messen, und andere elektrische Instru-
mente, Apparate und Geräte zum Messen, Kontrollieren, Prüfen, Regeln oder Analysieren
(Tarifnr. 90.28).
p) Labormöbel (Mikroskopiertische, Gasabzugsschränke usw.) (Kapitel 94).
q) Bürstenwaren (Kapitel 96).
90.26 Gas-, Flüssigkeits- und Elektrizitätszähler (usw.)
1.
(1) Gas-, Flüssigkeits- und Elektrizitätszähler gehören auch dann hierher, wenn sie mit Registrier-
einrichtungen oder einfachen mechanischen oder elektrischen Vorrichtungen zum Auslösen von
Signalgeräten, von Steuerorganen für Maschinen usw:. ausgestattet sind.
(2) Gaszähler sind Geräte, die im Gegensatz zu Durchflußmessern der Tarifnr. 90.24 lediglich die
Gesamtmenge des durch eine Leitung geströmten Gases und nicht den Durchfluß in Menge (in
Gewicht oder Volumen) pro Zeiteinheit messen. Sie können z.B. als »Naßläufer« oder ,.,Trocken-
läufer« gebaut sein. Hierher gehören auch Prüf- oder Eichzähler und andere Zähler zu Sonder-
zwecken, wie Maximumzähler, Münzzähler, Preisberechnungszähler.
(3) Flüssigkeitszähler (für Flüssigkeiten aller Art) sind Geräte, die wie Gaszähler nur die Gesamt-
menge der durch eine Leitung geflossenen Flüssigkeit messen. Sie können z. B. als Flügelradzähler
(auch Geschwindigkeitszähler genannt), Zähler mit dehnbaren Kammern, Hubkolbenzähler, Zähler
mit Taumelscheibe oder Zähler mit rotierendem Kolben gebaut sein. Hierher gehören auch Zähler
zu Sonderzwecken.
(4) Elektrizitätszähler sind Geräte, die zum Messen entweder der verbrauchten Elektrizitätsmenge
(Amperestundenzähler) oder der verbrauchten Energiemenge (Wattstundenzähler) dienen. Sie
können z. B. als Motorzähler (z. B. elektromagnetische Zähler, elektrodynamische Zähler, Induk-
tionszähler, Quecksilberzähler), elektrolytische Zähler oder Pendelzähler gebaut sein. Hierher
gehören auch Prüf- oder Eichzähler und andere Zähler zu Sonderzwecken, wie Münzzähler, Tarif-
zähler, auch mit Zusatzgeräten (Grundgebühren-, Minimum- und Maximumzähler, Mehrfachtarif-
zähler, Blindverbrauch-, Festmengen- und Höchstverbrauchzähler).
(5) Unter den Voraussetzungen der Vorschrift 3 gehören Teile und Zuhehör zu Tarifnr. H0.2H.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2239
Erläuterungen zu
II. (90.21)
Hierher gehören nicht:
a) Durchflußmesser (Tarifnr. 90.24).
b-) Meßgeräte, die nicht zum Messen der verbrauchten Elektrizitätsmenge oder der elektrischen
Energiemenge dienen, sondern andere elektrische Werte ermitteln (Tarifnr. 90.28).
Andere Zähler (usw.) 90.27
(1) Hierher gehören: 1.
1. Zähler, die bestimmte Einheiten (z. B. Umdrehungen, Stückzahl, Längen usw.) zusammen-
zählen oder einen zu entrichtenden Betrag anzeigen.
2. Geräte, die eine Umdrehungs- oder lineare Geschwindigkeit, bezogen auf einen bestimmten
Zeitraum, anzeigen (Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser).
3. Stroboskope.
(2) Diese Apparate und Geräte gehören auch dann hierher, wenn sie eine Registriereinrichtung
mit Uhrwerk haben oder mit einer einfachen mechanischen oder elektrischen Vorrichtung zum
Auslösen von Signalgeräten, von Steuerorganen für Maschinen, Bremsen usw. versehen sind.
(3) Unter den Voraussetzungen der Vorschrift 3 gehören Teile und Zubehör zu Tarifnr. 90.29.
Zu A: Stroboskope sind Geräte, die vor allem dazu dienen, in Betrieb befindliche Maschinen usw. in
scheinbar verlangsamtem Lauf oder in scheinbarem Stillstand zu beobachten oder nach dem gleichen
Prinzip die Geschwindigkeit von rotierenden oder sich sonst bewegenden Körpern zu messen; sie
können auch zu medizinischen Zwecken bestimmt sein (z. ij. zum Beobachten der Schwingungen
der Stimmbänder). Stroboskope (soweit zu Geschwindigkeitsmessungen bestimmt, häufig auch als
»stroboskopische Tachometer« bezeichnet) gehören hierzu, gleich ob sie nach dem Prinzip der
dauernden Beleuchtung arbeiten oder ob sie auf dem Prinzip der periodischen Beleuchtung beruhen
und z. B. mit Photozellen ausgestattet sind. Sie können auch fest eingebaute, photographische oder
kinematographische Apparate haben.
Zu B gehören:
1. Tourenzähler (Umdrehungszähler}, meist mit einer Antriebsachse und einem Übersetzungs-
getriebe, das mit Zeigern oder Anzeigetrommeln fest verbunden ist. Hierzu gehören auch
Tourenzähler, bei denen das zu messende Organ das Getriebe unmittelbar betätigt sowie auf
Arbeitsstunden geeichte Tourenzähler.
2. Produktionszähler, z. B. zum Messen von Längen bei Spinn- und Zwirnmaschinen, zum
Zählen der bedruckten Blätter, die von einer Rotationsmaschine ausgestoßen werden, oder
zum Zählen der v.on einem Transportband bewegten Werkstücke. Sie ähneln in ihrer Bau-
weise den Tourenzählern.
3. Besucher-Zähler, durch Drehkreuze und dergleichen mechanisch betrieben; Punktezähler
für Billards, mit Trommel oder dergleichen, im allgemeinen mit der Hand betätigt.
4. Taxameter (Fahrpreisanzeiger, meist mit Uhrwerk); Kilometerzähler (nach Entfernungs-
einheiten geeichte Tourenzähler), meist mit Geschwindigkeitsmessern zusammengebaut;
Schrittzähler mit Pendel und Zahnradgetriebe.
5. Tachometer- und andere Geschwindigkeitsmesser; sie geben im Gegensatz zu Touren- und
Produktionszählern Drehzahl, Geschwindigkeit, Produktion usw. bezogen auf eine Zeiteinheit
(z. B. Umdrehungen/Minute, Kilometer/Std.) an. Sie können nach verschiedenen mechanischen
Systemen (z.B. nach dem chronometrischen System, Fliehkraftsystem oder Vibrationssystem)
oder nach magnetischem (Wirbelstrom-) System arbeiten. Hierzu gehören sowohl die zum
Einbau bestimmten Geräte als auch Handgeräte. Sie können auch mehrfache Funktion haben
(z. B. Höchst- oder Mindestwertanzeiger, Differentialmesser - der Unterschied zweier Ge-
schwindigkeiten wird in Prozenten angegeben -, Tachometer mit Stundenzählwerk oder
Registriereinrichtung, Tachometer, die neben der Geschwindigkeit die Wegstrecke, die Fahr-
zeit und die Wartezeit registrieren).
II ..
Hierher gehören nicht:
a) Rechenwerke der Tarifnr. 84.55.
b) Geschwindigkeitsmesser für Schiffe und Luftfahrzeuge (Tarifnr. 90.14).
c) Planimeter und Kurvenmesser. sowie Haspeln, Torsiometer und ähnliche mit Tourenzählern
versehene Prüf- und Kontrollgeräte (Tarifnr. 90.16).
d) Gas-, Flüssigkeits- und Elektrizitätszähler (Tarifnr. 90:26).
e) Elektrische Zähler, elektrische Geschwindigkeitsmesser usw. (ausgenommen Wirbelstrom-
tachometer und Stroboskope) (Tarifnr. 90.28).
f) Zähler mit Uhrwerk für Billards usw., die die Dauer der Benutzung oder unmittelbar den
zu entrichtenden Betrag, bezogen auf die Benutzungsdauer, anzeigen (Tarifnr. 91.05).
g) Punktezähler für Billards, mit Kugeln oder Schiebern (Tarifnr. 97.04).
2240 Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957
zu Erläuterungen
90.28 Elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen (usw.)
I.
(1) Instrumente, Maschinen, Apparate und Geräte der durch Vorschrift 6 b genannten Art
können z. B. solche sein, bei denen:
1. das Messen usw. durch eine elektrische Erschein~_ng bewirkt wird, deren Änderung von der
zu untersuchenden Größe abhängt (z. B. können Anderung der Spannung, des Widerstandes,
der Kapazität, der Induktivität usw. zum Anzeigen nichtelektrischer Einheiten, wie Tempe-
raturgrade, benutzt werden); oder
2. die gesuchte Größe selbst eine elektrische, von ihr abhängige Erscheinung erzeugt (z. B. bei
der Bestimmung des sauren oder basischen Charakters einer Lösung mit dem pH-Messer)
oder eine photoelektrische Zelle beeinflußt.
(2) Bei diesen Waren kann die Arbeitsleistung in dem tatsächlichen Messen einer nichtelektrischen
Größe (z. B. der Temperatur in 1/ 00 Graden oder der Lichtstärke in Lux), im Kontrollieren oder
Prüfen (z. B. dem Kontrollieren oder Prüfen von Werkstücken -oder Blechen), im Regeln (z. B.
von Temperaturen) oder auch in einer qualitativen oder quantitativen Analyse bestehen.
(3) _Instrumente, Maschinen, Apparate oder Geräte, bei denen die Elektrizität nur zum Antrieb,
zum Übertragen oder zum Beleuchten dient, bei denen die Elektrizität nur das Öffnen oder Schließen
eines Stromkreises bewirkt oder bei denen die Elektrizität ähnlichen untergeordneten Zwecken
dient, sind nicht elektrische Waren im Sinne der Vorschrift 6 b. Ein normales Thermometer mit
elektrischen Kontakten gehört daher zu Tarifnr. 90.23, ein Füllhöhenanzeiger mit einfacher
mechanischer Vorrichtung zum Ausschalten des elektrischen Stromes oder zum Signalisieren zu
Tarifnr. 90.24.
(4) Unter den Voraussetzungen der Vorschrift 3 gehören Teile und Zubehör zu Tarifnr. 90.29.
Elektrische oder elektronische Instrumente usw. zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen
(1) Elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen
(einschließlich Kontrollieren) elektrischer Größen können anzeigende oder registrierende In-
strumente sein. Für ihre Tarifierung is_t es auch ohne Bedeutung, ob sie:
1. industriellen Zwecken, · LaborzweGker., Kontroll- oder Eichzwecken dienen;
2. Schalttafelinstrumente oder tragbare Instrumente sind;
3. ihrem Arbeitsprinzip nach als Magnetfeld-Drehspul-Apparate, Dreheisen-Apparate, elektro-
dynamische Apparate, thermische Apparate, Induktions-Apparate, Apparate mit Thermo-
element, elektrostatische Apparate, elektronische usw. Apparate gebaut sind.
(2) Hierher gehören auch:
1. Apparate, die nur elektrische Zwischenwerte (Vergleichswerte) liefern, die zum Berechnen
der gesuchten elektrischen Größe dienen, wie Potentiometer oder wie Meßbrücken, die ent-
weder nach dem Namen ihres Erfinders (Wheatstonesche, Thomsonsche, Andersonsche,
Maxwellsche, Sautysche, Scheringsche, Kohlrauschsche, Wiensche Brücke usw.), nach dem
Gruppensystem der Vergleichseinheiten (Zehner-Brücke, Doppelbrücke, T-Brücke usw.) oder
nach ihrer besonderen Verwendung (Scheinwiderstands-, Widerstands-, Kapazitäts-, Kopp-
lungs-, Universalbrücke usw.) bezeichnet werden.
2. Oszilloskope und Oszillographen zum Anzeigen oder Aufzeichnen elektrischer Augenblicks-
werte, gleich ob es sich um Geräte mit Meßschleifen, Geräte mit Weicheisen und Schreib-
stift oder um Kathodenstrahl-Oszilloskope oder -Oszillographen handelt. Kathodenstrahl-
geräte können - was meistens der Fall ist - auch aus mehreren getrennten Einheiten be- ·
stehen.
(3) Hierher gehören elektrische oder elektronische Meßgeräte zur Stromstärkemessung (z. B.
Galvanometer und Amperemeter), zur Spannungsmessung (z. B. Voltmeter, Potentiometer,
Elektrometer usw.), zur Widerstandsmessung (z. B. Ohmmeter, Meßbrücken und Leitwertmesser),
zur Leistungsmessung (Wattmeter), zur Kapazitätsmessung (z. B. Meßbrücken, Kapazitätsmesser,
Faradmesser und Eigenkapazitätsmesser), zur Frequenzmessung (z. B. in Hertz eingeteilte
Frequenzmesser), zur Wellenlängen- und Hochfrequenzmessung (z. B. Wellenmesser oder In-
strumente auf der Grundlage von Schlitzleitungen oder Wellenrichtern mit Schlitz), zur Phasen-
verschiebungs- und Leistungsfaktorenmessung (z.B. Phasenmesser, die durch direkte Ablesung
den Leistungsfaktor cos «p anzeigen), zum Messen der Verhältnisse zweier elektrischer Größen
(Quotientenmesser), zum Messen von magnetischen Feldgrößen und magnetischen Flüssen
(Galvanometer und Flußmesser), zum Messen der elektrischen und magnetischen Materialeigen-
schaften (Hysteresismesser, Permeameter und ähnliche Geräte), zum Bestimmen des Synchronismus
(Synchronoskope).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2241
Erläuterungen zu
(4) Hierher gehören auch elektrische oder elektronische Meßgeräte zur Spezialmessung in der (80.28)
Radioelektrizität und im Fernmeldewesen, und zwar:
1. Kontrollgeräte für Scheinwiderstand und Scheinwiderstandsmesser zum Bestimmen des
Scheinwiderstandsmoduls, mit denen auch Kapazitäts- und Induktivitätsmessungen aus-
geführt werden können.
2. Selbstinduktions-Kontrollgeräte und ähnliche Geräte, zum Ermitteln der Selbstinduktion
nach dem Prinzip der Wp.eatstoneschen Brücke.
3. Nepermeter und Apparate zum Bestimmen des Dezibel, zutn Messen der Dämpfung bei
Telefonfernleitungen nach einem Kompensationsverfahren.
4. Dämpfungsanzeiger, die im Gegensatz zu den Nepermetern die Dämpfung direkt an~eigen.
5. Nebensprechmesser, für verschiedene Messungen, bei Telefonleitungen, und Pegelmesser.
6. Geräte zum Messen des Geräuschpegels bei Hochfrequenzleitungen.
7. Verstärkungsgradmesser, mit denen die Verstärkung durch die Relaisverstärker bei Telefon-
fernleitungen gemessen wird.
8. Geräte zum Messen der Geräuschspannungen in den Telefonfernleitungen und der Störströme
in den den Starkstromleitungen benachbarten Leitungen.
9. Geräuschspannungsanzeiger zum Ermitteln der Geräuschspannung.
10. Spit.~enwertanzeiger zum Ermitteln der Spannungsspitzen von sehr kurzer J?auer, wie sie
in Ubertragungssystemen vorkommen (z. B. in Telefonfernleitungskabeln, Übertragungs-
·leitungen für Rundfunkprogramme, Kurzwellenverbindungen).
11. Echomesser, mit denen der Grad der Ausgleichsmöglichkeit der Leitungen durch direkte
Ablesung der in Neper oder Dezibel ausgedrückten Echodämpfung gemessen wird.
12. Verzerrungsmesser zum Messen des harmonischen Verzerrungskoeffizienten einer zusammen-
gesetzten Spannung.
13. Röhrenprüfgeräte zum Prüfen von Elektronenröhren (insbesondere von Radioröhren).
Elektrisehe oder elektronische Instrumente usw.
zum }Iessen, Prüfen, Regeln usw. nichtelektriseher Größen
(1) Hierher gehören Instrumente, Maschinen, Apparate und Geräte, deren vergleichbare Arten
(nichtelektrisch im Sinne der Vorschrift 6) zu den Tarifnrn. 90.14 bis 90.16, 90.22 bis 90.25 oder
90.27 gehören.
(2) Hierher gehören den Waren der Tarifnr. 90.14 entsprechend:
1. Akustische Lotgeräte, die das vom Meeresgrund zurückgeworfene Schallecho durch ein sehr
empfind!iches Mikrophon auffangen und durch ein Galvanometer aufzeichnen.
2. Ultraschall-Sonden und Ultraschall-Ermittlungsgeräte (für'herkömmliche Sondierungen, zum
Untersuchen des Profils des Meeresgrundes, zum Aufspüren von Unterseebooten, ·wracks,
Fischschwärmen usw'.).
3. Anemometer, bei denen die Schwankungen der Windgeschwindigkeit in einem Generator
Spannungsänderungen hervorrufen, die an einem besonderen Voltmeter in km/Std. an-
gezeigt werden.
4. Elektrische Aktinometer und elektrische Solarimeter, zum Messen der Intensität der Sonnen-
strahlungen.
5. Radiosonden, Geräte, die zum Befestigen an kleinen mit Fallschirmen ausgestatteten Ballons
bestimmt sind und die aus einer Zusammenstellung von Instrumenten (z. B. Thermometer,
Barometer und Hygrometer) für Forschungsarbeiten in großer· Höhe und einem Signalsende-
gerät bestehen.
6. Seismographen, die die von Erdbeben oder von der Explosion einer Ladung hervorgerufenen
seismischen Wellen in elektrische Impulse umwandeln.
(3) Hierher gehören, den Waagen der Tarifnr. 90.15 entsprechend, elektronisclie Waagen, bei
denen die Gewichtsschwankungen z.B. durch Aufzeichnung des eine magnetische Ausgleichsspule
durchfließenden Stromes ermittelt werden.
(4) Hierher gehören, den Waren der Tarifnr. 90.16 entsprechend:
1. Maschinen zum Auswuchten von Drehkörpern, die mit einer elektronischen Auswucht-
einrichtung versehen sind.
2. Elektrische Geräte zum, Ermitteln von Schwingungen, Dehnungen, Erschütterungen,
Beschleunigungen (an Maschinen, Brücken, Ta-lsperren usw.).
3. Elektrische Prüfstände, insbesondere für Flugzeuggeneratoren, mit denen Drehzahl, Spannung,
Leistung und Erregerstärke der Generatoren kontrolliert werden.
25
2242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(11.28) 4. Geräte zum Ausmessen unregelmäßiger Flächen (z.B. von Leder oder Häuten) durch photo-
elektrische Verfahren; Geräte zum Messen des Durchmessers von Garnen nach photo-
elektrischem Verfahren; elektrische Geräte zum fortlaufenden Messen und Prüfen der Dicke
von Bandeisen und Blechen in Walzwerken; Feintaster (elektromechanische, elektronische)
und dergleichen, zum Messen und Kontrollieren von Bohrungen, Dicken usw. an Werk-
stücken, Platten, Folien, Auskleidungen usw.
5. Echogeräte zum Ermitteln der Dicke oder Tiefe durch Sondieren der Masse von Gegen-
ständen oder Materialien, von denen nur eine Seite zugänglich ist.
6. Geräte zum Ermitteln von Spalten, Sprüngen und anderen Materialfehlern (an Stangen,
Rohren, Profilen, Werkstücken, Schrauben, Nadeln usw.) durch die Beobachtung eines
Kathodenstrahlbildes oder durch direkte Messung der Permea bilitätsunterschiede; Geräte
zu den gleichen Zwecken, die auf der Anwendung von Ultraschall beruhen.
7. Ultraschallgeräte zum Untersuchen (Abhorchen) von Schweißstellen. Sie können aucli. zum
Aufzeichnen oder Beobachten eines Kathodenstrahlbildes eingerichtet sein.
8. Rauhtiefenmesser und dergleichen, bei denen die Bewegung eines mit einem Saphir oder
Diamanten versehenen Tasters in elektrische Spannung umgesetzt wird (z.B. mit Hilfe
eines piezoelektrischen Kristalls, eines Kondensators oder einer Induktionsspule).
9. Elektrische Spezialinstrumente zum Kontrollieren der Spiralfeder der Unruh beim Zu-
sammenbau von Uhren; Amplitudenmesser zum Kontrollieren der Schwingungsweite der
Unruh von Uhren, mit Hilfe einer Photozelle, die ein von der Unruh unterbrochenes Licht-
strahlenbündel empfängt; Oszillometer oder Abweichungsanzeiger zum allgemeinen Kon-
trollieren von Uhrwerken, bei denen die Ganggeräusche des anf ein Mikrophon gelegten
Uhrwerks eine Spannung erzeugen; Amplitudoskope zum abschließenden Kontrollieren von
Uhren (ihre Arbeitsweise beruht auf dem gleichen Prinzip wie das der vorstehend erwähnten
Apparate; sie können auch' einen Kathodenstrahl-Oszillographen enthalten).
10. Apparate und Geräte zum Messen der Beanspruchungen, Formveränderungen usw. von
Materialien, die veränderlicher Spannung oder veränderlichem Druck ausgesetzt werden;
sie können z.B. die Schwankung des elektrischen Widerstandes eines zwischen der empfind-
lichen Membran der Lehre und dem Untersatz gespannten Drahtes (Drahtlehren oder -mano-
meter), die Schwankung der elektrischen Kapazität zwischen Spezialelektroden oder die
Schwingungen oder elektrischen Spannungen von piezoelektrischen Kristallen aus Quarz
oder anderen Stoffen nutzen. 11
11. Elektronische Chronographen oder Chronoskope, zum Messen der Dauer eines elektrischen
Kontaktes; sie enthalten ein- sehr empfindliches Voltmeter und einen Kondensator, der sich
während der Dauer des Kontaktes über einen starken Widerstand auflädt.
12. Elektrische Geräte zum Prüfen von Kraftfahrzeugmotoren, mit denen alle Zündungsorgane,
die Vergastlng und die Kompression geprüft werden.
13. Apparaturen zum Bestimmen der Oktanzahl von Benzin und der Cetanzahl von Dieselöl;
sie bestehen im wesentlichen aus einem ziemlich einheitlichen Ganzen, das einen. Ver-
brennungsmotor, eine Dynamomaschine, einen Stromerzeuger für die Zündung, He_izwider-
stände und Meßgeräte (Thermometer, Manometer, Voltmeter, Amperemeter usw.) umfaßt.
(5) Hierher gehören, d_en Maschinen, Apparaten und Geräten für m~chanische Prüfungen der
Tarifnr. 90.22 entsprechend, elektromagnetisch arbeitende Apparate und Geräte zum Prüfen der
Ermüdungserscheinungen von Materialien.
(6) Hierher gehören, den Instrumenten der Tarifnr. 90.23 entsprechend:
l. Thermometer und Pyrometer, die die Änderung des elektrischen Widerstandes eines Metalls
(vQr allem Platin) nutzen und Thermometer und Pyrometer mit Thermoelement.
2. Pyrometer, bei denen ein Konkav-Spiegel die Strahlung der zu untersuchenden Wärme-
quelle auf ein in seinen Brennpunkt gebrachtes und mit einem Galvanometer verbundenes
Thermoelement konzentriert; Pyrometer mit sogenanntem verschwindendem Glühfaden, bei
denen die Helligkeit des Glühfadens einer .Glühlampe durch einen Stellwiderstand so lange
verändert wird, bis das Bild des Glühfadens sich mit dem Bild der zu untersuchenden Licht-
quelle vermischt.
3. Hygrometer, die die von der relativen Feuchtigkeit abhängigen Schwankungen der elek-
trischen Leitfähigkeit besonderer Salze (insbesondere Lithiumchlorid) nützen, sowie Psychro-
meter, die Thermoelemente an Stelle der herkömmlichen Thermometer, mit denen die nicht-
elektrischen Psychrometer ausgestattet sind, haben.
(7) Hierher gehören, de~ Waren der Tarifnr. 90.24 entsprechend, Manometer, die auf Wider-
stands-, Kapazitäts- usw . .A.nderungen beruhen; thermoelektrische Vakuummeter und lonisations-
manometer, zum Messen sehr niedriger Drücke; Thermostate, die als Fühler einen elektrischen
Widerstand oder ein Thermoelement haben; Füllhöhenanzeiger, die Widerstands- oder Kapazitäts-
änderungen nutzen; Durchflußmesser, deren Arbeitsweise auf dem gleichen Prinzip wie das be-
stimmter elektrischer Manometer beruht; Wärmemengenzähler mit Thermoelement.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2243
Erläuterungen zu
(8) Hierher gehören, den Waren der Tarifnr. 90.25 entsprechend: (90,28)
1. Polarimeter, die außer den wesentlichen optischen Bestandteilen des herkömmlichen Polari-
meters eine Photozelle haben; pH-Messer und rH-Messer, auch als Regler, die auf der Ver-
wendung von Elektroden basieren, die einen dem pH- oder dem rH-Wert des Mediums
proportionalen Potenialunterschied liefern; Luxmeter, die eine Photozelle haben, die je nach
der mehr oder weniger großen Lichtmenge, die sie empfängt, einen ·mehr oder weniger
starken elektrischen Strom erzeugt.
2. Photometer (auch Belichtungsmesser, zum Einbau in einen photographischen Apparat usw.
besonders hergerichtet), Spektrophotometer, Photokolorimeter, Elektrophotometer, Elektro-
kolorimeter, Fluorometer, Absorbtiometer, Trübungsmesser, Lichtdurchlässigkeitsmesser und
ähnliche auf der Anwendung einer Photozelle beruhende Geräte.
3. Elektronische Rauchdetektoren für Öfen und Feuerstellen; ihre Arbeitsweise beruht auf der Tat-
sache, daß eine Lichtquelle (oder Infrarotstrahlenquelle) entsprechend der Rauchentwicklung
des Ofens eine Photozelle mehr oder weniger beeinflußt; Flammendetektoren, die eine Photo-
ze1le enthalten, die zu arbeiten aufhört, wenn die Flamme erlischt.
-!. Apparate und Geräte für elektrophoretische Analyse; sie haben meistens eine photometrische
Vorrichtung, die aus einer Photozelle und einem unmittelbar in optische Dichten eingeteilten
Mikroamperemeter besteht.
5. Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch, deren Arbeitsweise auf der Wärmeleitfähigkeit
der Gase, der Wärmeeinwirkung verbrennbarer Gase auf eine Elektrode, der selektiven Ab-
sorbtion einer infraraten Strahlung durch die zu untersuchenden Gase oder dem Unter-
schied in der magnetischen Permeabilität der Gase beruht.
6. Analysengeräte, die auf der Dielektrizitätskonstanten von Substanzen beruhen; Salinometer
zum Bestimmen der in Wasser gelösten Salzmenge, die nach der Methode der elektrischen
Leitfähigkeitsmessung arbeiten; Titriergeräte mit Meßelektroden; elektrische Dilatometer.
7. Densitometer und Mikrodensitometer, mit Photozelle, zum Untersuchen der auf einer licht-
empfindlichen Schicht aufgezeichneten Erscheinungen.
8. Elektrische Massenspektrographen und dergleichen, insbesondere zum Untersuchen der iso-
topischen Beschaffenheit usw. von Substanzen.
(9) Hierher gehören, den Waren der Tarifnr. 90.27 entsprechend:
1. Tachometer und Tachographen, mit Photozelle oder Steuerung durch einen auf der Maschine
angebrachten elektrischen Impulsgeber; elektrische Tourenzähler. '
2. Zähler mit elektrischem Mechanismus, insbesondere solche, die einen Elektromagneten ent-
halten, der das Zählwerk jedesmal dann betätigt, wenn ein elektrischer Impuls durch seine
Wicklung geht (z. B. derartige Zähler zum Ermitteln der Anzahl der Telephongespräche im
Selbstwähl verkehr).
3. Elektronische Produktionszähler; ihre Arbeitsweise beruht darauf, daß die zu zählenden
Gegenstände die auf eine Photozelle auftreffenden Strahlen :unterbrechen.
4. Elektrische Kurzzeitmesser, die weder ein Uhrwerk noch einen Synchronmotor haben, und
elektrische Impulszähler. ·
Instrumente usw. zum Nachweis oder zum l\lessen ,·on Alpha- usw. Strahlen
(1) Instrumente, Apparate und Geräte zum Nachweis oder zum Messen von Alpha-, Beta-,
Gamma-, Röntgen-, kosmischen oder ähnlichen Strahlen können z. B. zu wissenschaftlichen,
industriellen (Hütten- und Metallindustrie, Aufspüren· von Erdöl usw.), biologischen oder medi-
zinischen Zwecken (in Verbindung mit radioaktiven Indikatoren) bestimmt sein. Zu ihnen gehören:
1. Instrumente usw. mit Ionisationskammer; sie bestehen, schematisch gesehen, aus einem Be-
hälter mit zwei Elektroden, zwischen denen eine Spannungsdifferenz besteht; die beim Durch-
gang der Strahlung gebildeten Ionen werden von den Elektroden angezogen und die Spannungs-
änderungen, die dadurch entstehen, können verstärkt und gemessen werden.
2. Geigerzähler; bei ihnen ist die Spannung zwischen den Elektroden sehr hoch, so daß die
beim Durchgang einer Strahlung gebildeten Ionen stark beschleunigt werden und ihrerseits
das in dem Zählrohr eingeschlossene Gas ionisieren; die dadurch entstehenden Impulse
können gezählt werden.
3. Szintillations-Zähler; sie nützen die Tats~che, daß Alpha-, Beta- usw. Strahlen in manchen
Kristallen (z. B. Zinksulfid, mit Thallium aktiviertes Jodnatrium oder Anthrazen) die
Fluoreszenz anregen; sie bestehen im wesentlichen aus einer Photozelle und einem Elek-
tronenvervielfacher.
4. Dosismesser und dergleichen, zum Messen der Stärke und Durchdringungskraft von Röntgen-
strahlen sowie Geräte zum Messen kosmischer Strahlen.
(2) Instrumente usw. mit Ionisationskammer und die Geigerzähler bestehen normalerweise aus
mehreren Einheiten, wie einer Ionisationskammer oder einem Zählrohr, einem Verstärker, einer
Vorrichtung, die die für den Apparat erforderliche Stromspannung Fefert, und einem Zählstrom-
25*
2244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(90.28) kreis oder einem Anzeigeinstrument. Diese Einheiten sind meist in einem gemeinsamen Gehäuse
vereinigt. Derartige Apparate gehören aber auch dann hierher, wenn ihre Ionisationskammer oder
ihr Zählrohr nicht im gleichen Gehäuse untergebracht ist. Gesondert zur Abfertigung gestellte
Teil-Apparate, die zum Vervollständigen noch der Beigabe der Ionisationskammer oder des Zähl-
rohrs bedürfen, gehören als im wesentlichen vollständige Apparate hierher. Die übrigen Teil-
Apparate (Einheiten) sind, wenn sie gesondert zur Abfertigung gestellt werden, als Teile zu tarifieren
(z.B. Ionisations-Kammern und Zählrohre für Geigerzähler - Tarifnr. 85.21, Vorrichtungen, die
die Spannung liefern - Tarifnr. 85.01).
(3) Ionisationskammern, die mit einer Anzeigevorrichtung (z.B. Zeiger) versehen sind, an der
(meist mikroskopisch) die Gesamtmenge der Strahlen, die durch die Kammer gegangen sind,
abgelesen werden kann, gehören, da sie keine zusätzliche Ausrüstung benötigen, als vollständige
Meßinstrumente hierher. Sie sind häufig in Form eines Füllhalters gebaut.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Instrumente, Apparate und Geräte, die, selbst wenn sie die Einwirkung der Elektrizität in
irgendeiner Form erfordern, in erster Linie zu anderen als in dieser Tarifnummer vorgesehenen
Zwecken bestimmt sind, wie astronomische Instrumente der Tarifnr. 90.06, photographische
und kinematographische Apparate der Tarifnrn. 90.07 und 90.08, Elektronenmikroskope der
Tarifnr. 90.11, elektromedizinische Geräte der Tarifrir. 90.17.
b) Instrumente, Apparate und Geräte, die, obwohl sie mit elektrischen oder elektronischen
Hilfsmitteln messen, prüfen, kontrollieren, regeln oder analysieren, den nichtelektrischen
Arten der Instrumente usw. der Tarifnrn. 90.14 bis 90.16, 90.22 bis 90.25 oder 90.27 nicht
entsprechen, und zwar insbesondere Röntgenapparate und -geräte der Tarifnr. 90.20 und
Elektrizitätszähler der Tarifnr. 90.26.
c) Transformatoren, Kondensatoren, Eichwiderstände, Eichkapazitäten, Eichdrosselspulen,
Eichbatterien usw. sowie Kopfhörer (z.B. für Meßbrücken) (Kapitel 85).
d) Ionisationskammern, Geigerrohre, Photomultiplier, zum Ausrüsten von Instrumenten usw.
zum Nachweis oder zum Messen von Alpha-, Beta- usw. -Strahlen (Tarifnr. 85.21).
e) Getrennt zur Abfertigung gestellte Ballone oder Fallschirme, für Radiosonden (Kapitel 88).
f) Apparate und Geräte, die die Strahlung radioaktiver Stoffe verwerten, zum Messen, Kon-
trollieren usw. (z.B. Beta- oder Gammalehren zur Dickenmessung sowie Apparate zum
Kontrollieren von Verpackungsinhalt, sogenannte radioaktive Anemometer) (Tarifnr. 90.20).
g) Stroboskope und magnetische (Wirbelstrom-) Tachometer (Tarifnr. 90.27).
90.2g Tf'ile und Zubehör, ihrer Beschaffenhf'it nach aussc•bließlieh odPr hauptsä.-hlieh (usw.)
I.
(1) Hierher gehören nur Teile und Zubehör von Waren der' Tarifnr. 90.23, 90.24, 90.26,
90.27 oder 90.28, die nicht gemäß Vorschrift 1 von diesem Kapitel ausgenommen, nicht als unvoll-
ständige oder unfertige Instrumente usw. zu behandeln oder nicht durch eine bestimmte Tarif-
nummer dieses Kapitels oder der Kapitel 84, 85 oder 91 (ausgenommen Tarifnrn. 84.65 und 85.28)
erfaßt sind.
(2) Hierher gehören danach:
1. Registrier-, Münzannahme-, Anzeige- und ähnliche Zusatzeinrichtungen für Zähler, Meßgeräte
usw.
2. Addiervorrichtungen für Durchflußmesser usw., die selbst keine Zähler im Sinne der Tarifnr.
90.27 sind.
3. Spezial-Thermoeleqiente für Thermometer, Pyrometer usw.
4. Elektroden, für Meßinstrumente vorgerichtet (für pH-, Leitfähigkeitsmesser usw.).
5. Widerstandssonden für verschiedene Geräte.
6. Spezialschwimmer für Flüssigkeitsstandsanzeiger und dergleichen.
7. Taster für verschiedene Kontroll- und Prüfinstrumente und -geräte (z.B. für Ultraschall-
meßgeräte).
8. Drosselvorrichtungen (Pitot- oder Venturirohre, kalibrierte Blenden usw.) für Differential-
manometer, Durchflußmesser usw.
9. Gehäuse, Kästen, Koffer und andere Behälter (aus Metall, Kunststoff, Glas usw.) für In-
strumente, Apparate und Geräte, wie Oszillographen-, Zähler-, Thermostat-, Voltmeter-,
Amperemeter- oder Spektrophotometergehijuse. sofern sie integrierender Bestandteil der
Instrumente usw. sind.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2245
Erlil utc· rungen zu
10. Schutzrohre und Schutzhüllen für Pyrometer. (90.29)
11. Spezialschreibfedern für Registriergeräte.
12. Zifferscheiben, Zeiger usw.
13. Fluoreszierende Stoffe (mit Thallium aktiviertes J odnatrium, mit Tetraphenylbutadien
imprägnierte Kunststoffe usw.), zur Verwendung in Szintillations-Zählern montiert.
II.
Hier her geh·ören nicht:
a) Dichtungen, Unterlegscheiben und dergleichen, aus Kautschuk (Tarifnr. 40.14), aus Leder
oder Kunstleder (einschließlich der Ledermembranen für Zähler) (Tarifnr. 42.04) oder aus
Spinnstoffen (Tarifnr. 59.17).
b) Optische Elemente aus Glas, optisch nicht bearbeitet (Kapitel 70).
c) Vakuumpumpen (Tarifnr. 84.11), Hähne und Druckminderventile (Tarifnr. 84.61), Getriebe
(Tarifnr. 84.63).
d) Transformatoren und Elektromotoren (Tarifnr. 85.01), Dauermagnete und Elektromagnete
(Tarifnr. 85.02), Primärelemente (Tarifnr. 85.03), Tonfrequenzverstärker (Tarifnr. 85.14),
Kondensatoren der Tarifnr. 85.18, Relais, Fest- und Stellwiderstände (Tarifnr. 85.19), Elek-
tronenröhren und Photozellen (Tarifnr. 85.21).
e) Optische Elemente der Tarifnr. 90.01 oder 90.02.
f) Photographische Spezial-Apparate (Tarifnr. 90.07).
g) Thermometer und Hygrometer (Tarifnr. 90.23).
h) Uhrwerke, gangfertig (Tarifnr. 91.07 oder 91.08).
2246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erlluterungen
91 Kapitel 91
Uhrmacherwaren
1.
(1) Zu Kapitel 91 gehören Apparate und Geräte, deren wesentliche Aufgabe darin besteht,
die Zeit zu messen oder eine zum Zeitablauf in Beziehung gesetzte Tätigkeit auszuführen. Teile
dieser Waren gehö~en im allgemeinen ebenfalls zu diesem Kapitel.
(2) Uhrmacherwaren können aus beliebigen Stoffen (auch Edelmetallen) sein; sie können auch
verziert oder mit echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten
Steinen ausgestattet sein. Soweit sich aus der Unterteilung einzelner Tarifnummern nichts anderes
ergibt, ist die stoffliche Beschaffenheit für die Tarifierung ohne Bedeutung.
(3) Zu Kapitel 91 gehören sowohl mechanische als auch elektrische Uhren.
(4) Die Werke mechanischer Uhren kennzeichnen sich im wesentlichen durch folgende Bestand teile:
1. Werkgestell, bestehend aus Werkboden als Grundplatte und den darauf mit Schrauben und
Sicherheitsstiften befestigten Brücken.
2. Antriebsorgan, das das Uhrwerk treibt und das im allgemeinen aus Gewichten oder aus
Federn besteht; als Energiequelle können auch Schwankungen des atmosphärischen Drucks,
Temperaturschwankungen usw. dienen. ·
3. Räderwerk, die Zusammenstellung der Zahnräder und Zahntriebe (beweglich), die ineinander-
greifen und dazu dienen, die durch das Antriebsorgan erzeugte Energie auf die Hemmung
zu übertragen.
4. Zeigerwerk, das die Organe umfaßt, die die Aufgabe haben, die Bewegung des Minutenzeigers
auf den Stundenzeiger zu übertragen.
5. Hemmung, (z. B. Ankerhemmung, Stiftankerhemmung, Zylinderhemmung oder Haken-
hemmung), die dem Gangregler die erforderliche Kraft zum Unterhalten seiner Bewegung
überträgt und das Ablaufen des Räderwerks der Regulierung durch den Gangregler unterwirft.
6. Gangregler, der zum Regeln der durch das Antriebsorgan erzeugten Bewegung dient und im
allgemeinen aus einem Pendel oder aus der Unruh mit Spiralfeder besteht. .
7. Mechanismus zum Aufziehen und Stellen (Drückeraufzug, Kupplungsaufzug-a vue-Aufzug-,
Wippenaufzug usw.).
(5) Zu den elektris_chen Uhren gehören z. B.:
1. Uhren mit Trockenbatterie, mit kleiner Gangreserve (von einigen Minuten), die ein klassisches
Uhrwerk mit Unruh, mit Spiralfeder oder mit Pendel haben und in denen die Feder periodisch
duTch einen Elektromagneten aufgezogen wird.
2. Uhren, die an das Stromnetz angeschlossen werden, mit großer Gangreserve (mehrere Stunden),
ebenfalls mit dem üblichen Uhrwerk, mit Unruh, mit Spiralfeder oder mit Pendel. Die Feder
oder das Gewicht werden hier periodisch durch einen Elektromotor (Synchronmotor,
Induktionsmotor usw.) aufgezogen.
3. Uhren mit Trockenbatterie oder Anschluß an Akkumulatoren oder an das Stromnetz, mit
Pendelwerk, bei denen das Pendel durch eine elektromagnetische Vorrichtung in Schwingung
gehalten wird. ·
4. Uhren mit Synchronmotor, die an Strom mit gleichbleibender Frequenz angeschlossen werden,
deshalb keinen Gangregler haben und nur aus dem Motor und dem Räderwerk bestehen.
(6) Uhrmacherwaren, die mit anderen Gegenständen (Möbeln, Lampen, Schreibzeugen, Brief-
beschwerern, Schreibblocks, Tabakdosen, Feuerzeugen, Handtaschen, Puderdosen, Zigarettenetuis,
Drehbleistiften, Spazierstöcken usw.) verbunden sind, sind nach den Allgemeinen Tarifierungs-
Vorschriften zu tarifieren. Jedoch bleiben Uhrmacherwaren mit eingebauter Beleuchtung stets in
diesem Kapitel.
Zu Vorschrift 5: Etuis, Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren dieses Kapitels, die zu-
sammen mit diesen Waren zur Abfertigung gestellt werden, werden wie diese Waren tarifiert, wenn
sie für die Aufnahme dieser Waren besonders hergerichtet oder eingerichtet sind und handelsüblich
mit diesen Waren verkauft werden. Dies gilt auch, wenn Waren und Behältnisse zur Erleichterung
der Versendung getrennt verpackt sind. Gesondert zur Abfertigung gestellt, werden die Behältnisse
nach Beschaffenheit tarifiert (z.B. Tarifnr. 42.02).
II.
Zu Kapitel 91 gehören nicht:
a) Musik-Automatenwerke (singende mechanische Vögel und dergleichen) und Spieldosen ohne
Zeitanzeige (Tarifnr. 92.08).
b) Waren, die Spielzeug oder Christbaumschmuck sind, wie Uhren ohne Uhrwerk (Tarifnr. 97.03
oder 97.05).
c) Bewegliche Figuren und bewegliche Ausstellungsstücke, für Schaufenster (Tarifnr. 98.16).
d) Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten (Kapitel 99).
e) Sonnenuhren und Sanduhren.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2247
Erläuterungen zu
Taschenuhren, Armbanduhren und Ahnllche Uhren (usw.) · 91.01
I.
(1) Hierher gehören Uhren (auch elektrische Uhren), wie sie üblicherweise an der Person, in
der Handtasche usw. getragen werd~n, auch Uhren zum Anhängen oder Anstecken und Ringuhren.
(2) Taschenuhren usw. können auch Werksysteme haben, die nicht nur Stunden, Minuten und
Sekunden anzeigen, oder sonstige Spezialausführungen sein. Danach gehören hierher auch soge-
nannte Chronographen - Uhren mit Stoppvorrichtung -, Taschen- und Armbandwecker, Repe-
tieruhren mit Schlagwerk, Datums- oder Kalenderuhren, Uhren mit Anzeige der Gangreserve,
Uhren mit mehreren derartigen Sondereinrichtungen, wasserdichte Uhren, stoßsichere und anti-
magnetische Uhren, Acht-Tage-Uhren, Uhren mit Selbstaufzug, Uhren mit Leuc·htzifferblatt und
Leuchtzeigern, Uhren mit Sekundenzeiger aus der Mitte oder mit Sekundenzeiger über besonderem
Zifferblatt, Uhren ohne Zeiger oder Fensteruhren, Etuiuhren oder Sportuhren, Blindenuhren;
Uhren, die die Merkmale von Phantasiegegenständen haben.
(3) Hierher gehören auch Armband- und Taschenchronometer (auch Armband- oder Taschen-
bordchronometer), Uhren von hoher Präzision mit einem nach bestimmten Normen ausgestelltem
Gangzertifikat.
(4) Die hierher gehörenden Stoppuhren sind meistens als Taschenuhren gebaut. Sie sind im Gegen-
satz zu den sogenannten Chronographen nicht zur Tageszeitanzeige eingerichtet. Sie können
Spezialzifferblätter haben, die es ermöglichen, die Geschwindigkeit eines Läufers, eines Fahrzeuges
usw., die Pulstätigkeit eines Kranken, die Produktion einer Maschine usw. unmittelbar abzulesen.
Sie können auch eine Schreibvorrichtung haben, die die Zeiten auf dem Zifferblatt markiert.
(5) An den Uhren befestigte Uhrarmbänder werden wie die Uhren tarifiert. Das gilt auch, wenn
diese Armbänder aus Edelmetallen sind oder mit echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen,
synthetischen oder rekonstituierten Steinen besetzt sind. Dagegen sind Uhrarmbänder, die zwar
mit den Uhren zur Abfertigung gestellt werden, jedoch nicht an den Uhren befestigt sind, für sich
zu tarifieren.
Hierher gehören nicht: II.
a) Schrittmesser (Tarifnr. 90.27).
b) Armaturbrettuhren, auch mit Kleinuhr-Werk (Tarifnr. 91.03).
c) Spielzeuguhren (z.B. Kinderarmbanduhren o1me Werk) (Tarifnr. 97.03).
Uhren mit Kleinuhr-Werk (usw.)
91.02
I.
(1) Hierher gehören nur Uhren mit Kleinuhr-Werk, die ein Tageszeit-Zifferblatt haben und
deren Hauptaufgabe darin besteht, die Tageszeit anzuzeigen, z.B. kleinere Uhren und Kleinwecker
(für Haushalt, Büro, Reise, auch mit Etui). Sie können auch Spezialausführungen sein (z.B. mit
Datumanzeige, Sekundenzeiger aus der Mitte, Acht-Tage-Werk, Schlagwerk, Selbstaufzug oder mit
Musikwerk an Stelle eines Läutwerks).
(2) Für die Feststellung der Werksdicke im Sinne der Vorschrift 1 gilt folgendes:
1. Die Dicke umfaßt Werkboden (auch Grundplatine genannt) und dickste Brücke.
2. Bei Weckern oder Weckeruhren, bei denen im allgemeinen das Weckwerk zwischen Grund-
platine und einer Zwischenplatine untergebracht ist, ist das Weckwerk in die Messung ein-
zubeziehen. Die Messung geht also auch hier-schon von der Grundplatine (Werkboden) aus
und nicht erst von der Zwischenplatine.
· Hierher gehören nicht: II.
a) Taschenuhren, Armbanduhren und ähnliche Uhren, mit Kleinuhrwerk (Tarifnr. 91.01).
b) Armaturbrettuhren für Fahrzeuge usw., mit Kleinuhrwerk (Tarifnr. 91.03).
Armaturbrettuhren und dergleichen, fftr Krafdahrzeuge (usw.) 91.03
I.
(1) Hierher gehören Uhren (mit Gehäuse), die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind,
auf dem Armaturenbrett, dem Lenkrad, dem Rückspiegel usw. von Fahrzeugen (Kraftwagen,
Motorrädern, Flugzeugen, Schiffen usw.) befestigt zu werden, ohne Rücksicht auf Art und Dicke
des Uhrwerkes. Armaturbrettuhren sind meistens elektrische Uhren, Uhren mit Selbstaufzug oder
mechanische Acht-Tage-Uhren. Ihre Werke sind widerstandsfähiger, ihre Werkböden, Brücken und
Räderwerke im allgemeinen dicker als die gewöhnlicher Uhren.
(2) Hierher gehören auch sogenannte Chronographen für Fahrzeuge, die außer den gewöhnlichen
Zeigern meistens einen Chronographenzeiger, einen Minutenzähler und eine Vorrichtung zum
Registrieren der Fahrzeit haben.
2248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erlluterungen
(11.03) II.
Hierher gehören nicht gangfertige Werke, auch mit Zifferblatt oder Zeiger, zum Einbau in
Armaturenbretter und dergleichen bestimmt (Tarifnr. 91.07 oder 91.08).
91.04 Andere· Uhren
I.
(1) Hierher gehören Uhren, die ein Tageszeit-Zifferblatt haben und deren Hauptaufgabe
darin besteht, die Tageszeit anzuzeigen, soweit sie nicht durch eine andere Tarifnummer dieses
Kapitels erfaßt sind. Sie können durch Gewichte oder Federn oder elektrisch (auch elektronisch)
angetrieben werden. Als Gangregler können sie z.B. ein Pendel oder eine Unruh mit Spiralfeder
haben. Sie können auch mit einem Schlagwerk (volle, halbe, viertel Stunden) für Glocke, Gong
oder Glockenspiel mit mehreren Gongs ausgestattet sein.
(2) Hierher gehören danach Großwecker, Tischuhren, Wanduhren, Küchenuhren, Standuhren
Regulatoren, Außenuhren, Schiffschronometer und Uhren für elektrische oder andere Uhren-
anlagen, mit einem anderen als einem Kleinuhr-Werk (wegen des Begriffs »Kleinuhr-Werk«
s. Vorschrift 1).
(3) Unter den vorstehenden Voraussetzungen gehören hierher auch Spezialausführungen, wie
Kuckucksuhren, Jahresuhren, Neuchatel-Pendulen, Spieluhren (Uhren mit beweglichen Figuren),
Münzuhren, Uhren und Regulatoren für astronomische Zwecke und Observatorien, Uhren mit
Selbstaufzug (insbesondere durch Temperatur- oder Luftdruckschwankungen), Uhren mit Weck-
vorrichtung und Uhren mit Sekundenzeiger aus der Mitte.
(4) Uhren für elektrische oder andere Uhrenanlagen (in Städten, Fabriken, Elektro-Zentralen,
Telefon- und Telegraphenzentralen, Bahnhöfen, Flugplätzen, Häfen, Banken, Hotels, Schulen,
Krankenhäusern usw.) sind die mit Präzision regulierten Hauptuhren und die durch die Hauptuhr
ferngesteuerten Nebenuhren. Hauptuhren können auch zusätzliche Vorrichtungen zum Steuern
von Registrieruhren, Schaltuhren, akustischen oder optischen Signalen, Scheinwerfern, Leucht-
feuern usw. haben. Nebenuhren können auch für pneumatischen Antrieb eingerichtet sein .
•n.
Hierher gehören nicht Nebenuhren, die nur Minuten und Sekunden oder nur Sekunden (also
nicht die Tageszeit) anzeigen, wie sie z. B. beim Regulieren von Taschenuhren usw. verwendet
. werden (Tarifnr. 91.05).
91.05 Kontrollapparate und Zeitmesser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor (usw.)
I.
(1) Hierher gehören Apparate, die die Eintragung der Tageszeit, zu der eine Handlung oder
ein Vorgang stattgefunden hat, ermöglichen, sowie sämtliche anderweit nicht genannten Kontroll-
apparate und Vorrichtungen, zupi Messen oder Anzeigen von mehr oder weniger kurzen Zeiträumen.
Voraussetzung ist jedoch, daß diese Apparate und Vorrichtungen durch ein Uhrwerk (auch Neben-
uhrwerk oder Synchronuhrwerk) oder durch einen Synchronmotor mit oder ohne Untersetzungs-
getriebe betrieben werden. Diese Apparate und Vorrichtungen haben im allgemeinen ein Zifferblatt
mit Stunden-, Minuten- oder Sekundeneinteilung. Hierher gehören aber auch derartige Apparate
und Vorrichtungen, die kein Zifferblatt haben, wie Registrieruhren, Stechuhren, Reisetauben-
kontrolluhren usw.
(2) Hierher gehören danach:
1. Registrieruhren (Arbeitszeitkontrolluhren) zur Anwesenheitskontrolle von Personal in Fa-
briken, Werkstätten usw.; sie enthalten als wesentliche Teile eine Uhr, einen Zeitmarkierer,
der durch das Uhrwerk betrieben wird, einen Hammer und ein Schreibband. Sie können als
selbständige Uhr, als Nebenuhr einer Uhrenanlage oder auch als Hauptuhr einer Uhrenanlage
gebaut sein und Kontaktvorrichtungen zum Auslösen eines Läutwerks oder einer Sirene haben.
2. Zeit- und Datumstempeluhren (z.B. zum Stempeln von Post, Buchungsbelegen, Kassen-
zetteln usw.), auch mit Zähler; sie sind den Registrieruhren ähnlich, führen aber noch weitere
Eintragungen aus (z.B. Monat, Jahr, Nummer der R~ihenfolge). Sie können auch eine Vor-
richtung zum Zusammenzählen der Arbeitsstunden (z. B. der Arbeitsstunden des Tages oder
der Woche) haben.
3. Stechuhren; sie sind im allgemeinen tragbare Apparate mit Uhrwerk, das ein Zifferblatt aus
Papier oder einen Zeitmarkierer treibt.
4. Reisetaubenkontrolluhren zum Eintragen des Eintreffens der Tauben bei Wettbewerben;
sie enthalten als wesentliche Teile im allgemeinen eine Uhr, eine Trommel für Ringe und eine
Vorrichtung zum Eintragen von Tag, Stunde, Minute und Sekunde aer Ankunft. Die Ein-
tragung kann z. B. durch Bedrucken eines Bandes oder durch Lochen einer Scheibe oder eines •
Papierstreifens erfolgen.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2249
Erläuteruugen ZU
5. Periodenkontrolluhren, für Parallelbetrieb von Kraftwerken, für Uhren-Anlagen, Kontakt- (11.05)
uhren, Zeitauslöser usw.; sie haben ein Zifferblatt, das die astronomische Zeit, die Synchron-
zeit und die Unterschiede dieser beiden Zeiten angibt; sie enthalten im wesentlichen einen
Mechanismus zum Anzeigen der Zeitunterschiede, ein Nebenuhrwerk, das von einer Haupt-
uhr gesteuert wird und die astronomische Zeit angibt, ein Synchronuhrwerk und verschiedene
Kontakt-, Signal- und Reguliervorrichtungen.
6. Chronometer zu wissenschaftlichen Zwecken, gelegentlich auch »Chronographen« oder
»Chronoskope« genannt; sie dienen zum Messen der Dauer sehr kurzer Erscheinungen, die
durch das Öffnen und Schließen elektrischer Kontakte abgegrenzt werden, z. B. Chronometer
zum Kontrollieren und Eichen von elektrischen Zählern oder zum Messen der Reaktions-
geschwindigkeit eines Menschen bei psychologischen Prüfungen. Sie enthalten im allgemeinen
als wichtigste Organe einen Synchronmotor, eine elektromagnetische Kupplung und ein Zähl-
werk mit einem in Sekunden und hundertstel Sekunden eingeteilten Zifferblatt.
7. Tisch-Stoppuhren und Stadionstoppuhren (ohne Tageszeitzifferblatt), zu Sportzwecken; sie
zeigen in Minuten und Sekunden die Einlaufzeit oder den Zeitablauf bei Wettkämpfen an.
8. Sekundenzähler, zum Kontrollie~en der Dauer eines Vorgangs; sie enthalten ein Sekunden-
zifferblatt, ein Zifferblatt zum Zählen der Minuten und eine Vorrichtung zum Anhalten
und Ingangsetzen.
9. Zeitzähler für Telefongespräche, die in gleicher Weise wie Sekundenzähler arbeiten, auch mit
Läutwerk.
10. Zeitregistrierapparate zu Sportzwecken mit Synchronuhrwerk (im allgemeinen von einem
Schwingungsquarz gesteuert). Mit ihnen kann, gleichzeitig mit dem Registrieren der Zeit
auf ein hundertstel Sekunde, die Reihenfolge beim Start oder Einlauf entweder photographisch
oder durch Bedrucken oder Lochen eines sich mit gleichbleibender Geschwindigkeit bewegenden
Papierstreifens festgehalten werden.
11. Minutenzähler, bei denen nach einer bestimmten Minutenzahl ein Läutwerk ertönt, wie sie
z.B. in der Industrie, in Laboratorien.µnd bei der Heilbehandlung verwendet werden.
12. Nebenuhren (von einer Hauptuhr gesteuert), die nur Minuten und Sekunden oder nur Sekunden
anzeigen, wie sie z. B. beim Regulieren von Taschenuhren, Armbanduhren und dergleichen
verwendet werden.
13. Zeitmarkengeber, häufig auch graphische Chronometer genannt, sofern sie durch ein Uhrwerk
betätigt werden.
14. Zähler für Billards usw., mit Uhrwerk usw., die die Dauer der Benutzung oder unmittelbar
den zu entrichtenden Betrag, bezogen auf die Benutzungsdauer, anzeigen. ·
Hierher gehören nicht: II.
a) Instrumente, Apparate und Geräte des Kapitels 90 mit Uhrwerk, jedoch ohne Zeitzifferblatt,
wie Seismographen (Tarifnr. 90.14 oder 90.28), Kurvenmesser (Tarifnr. 90.16), Barographen
und Thermographen (Tarifnr. 90.23), Manometer (Tarifnr. 90.24 oder 90.28), Gas-, Flüssig-
keits- und Elektrizitätszähler (Tarifnr. 90.26), Tourenzähler, Produktionszähler, Tachometer,
Taxameter und Schrittmesser (Tarifnr. 90.27 oder 90.28); elektrische oder Elektronen-Chrono-
skope oder -Chronographen (ohne Uhrwerk, ohne Synchronmotor) (Tarifnr. 90.28).
b) Armband- und Taschen-Chronometer, -Chronographen und -Stoppuhren (Tarifnr. 91.01).
c) Stadionstoppuhren mit Tageszeitanzeige (Tarifnr. 91.04).
d) Zeitauslöser mit Uhrwerk oder Synchronmotor (Tarifnr. 91.06).
e) Metronome (Tarifnr. 92.10).
Zeltauslö~er mit Uhrwerk oder Synchronmotor (usw.) 91.06
(1) Hier her gehöre_n Apparate mit Uhrwerk (auch Nebenuhrwerk oder Synchronuhrwerk) oder
Synchronmotor, die meistens dazu bestimmt sind, zu festgesetzten Stunden, nach einem im voraus
aufgestellten Programm, den elektrischen Strom automatisch ein- oder auszuschalten.
(2) Zeitschalter (Kurzzeit- und Langzeitschalter) sind im allgemeinen Apparate zum Regeln der
Stromzufuhr für Beleuchtungsanlagen (Straßenbeleuchtung, Beleuchtung von Schaufenstern,
Treppenhäusern, Leuchtschildern usw.), Heizanlagen (Warmwasserbereiter, Badeöfen usw.), Kühl-
anlagen, Pumpstationen usw. Andere Schaltuhren sind z.B. Schaltuhren für Tarifumschaltung,
Schaltuhren oder Uhren für Hoch- und Niedrigtarifzähler usw., d. h. Apparate zum Steuern der
Relais für Verbrauchszähler, für selbsttätige Schalter, für Registrierapparate usw. Diese Schalt-
uhren werden auch häufig nach Art und Stärke des zur Verwendung kommenden Stromes bezeichnet.
(3) Zeitauslöser enthalten in der Hauptsache eiri mechanisches oder elektrisches Uhrwerk oder
einen Synchronmotor; sie haben im allgemeinen ein meistens nach Stunden, manchmal außerdem
nach Tagen und Monaten eingeteiltes Zifferblatt mit oder ohne Zeiger, eine Vorrichtung zum
Einstellen der gewünschten Zeiten (Hebel, Haken und Stifte) sowie Systeme von Steuerrelais,
Unterbrechern und Umschaltern. Sie können auch zum Steuern durch Thermostate, Druckregler,
Füllhöhenregler usw. eingerichtet sein.
2250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
91.07 Kleinuhr-Werke, gangfertlg
I.
(1) Hierher gehören Kleinuhr-Werke ohne Gehäuse, vollständig, zusammengesetzt, in gang-
bereitem Zustand, mit oder ohne Zifferblatt oder Zeiger. Wegen des Begriffs Kleinuhr-Werk siehe
Vorschrift 1.
(2) Kleinuhr-Werke, in erster Linie für Uhren und Wecker der Tarifnr. 91.01 und 91.02 bestimmt,
gehören auch dann hierher, wenn sie in andere Uhrmacherwaren, in Meß- und Präzisionsinstrumente,
Schrittmesser, Zünder, Sprengvorrichtungen usw. eingebaut werden sollen. Sie können auch für
elektrischen Antrieb oder elektrischen Aufzug eingerichtet sein.
II.
Hierher gehören nicht Federmotoren (im allgemeinen Tarifnr. 84.08).
Andere Uhrwerke, gangfertlg
91.08
1.
(1) Hierher gehören alle anderen als die in Tarifnr. 91.07 erfaßten Uhrwerke ohne Gehäuse,
vollständig, zusammengesetzt, in gangbereitem Zustand, mit oder ohne Zifferblatt oder Zeiger.
(2) Uhrwerke für Synchronuhren und für Nebenuhren gehören nur dann hierher, wenn sie außer
dem Synchronmotor oder dem Elektromagueten ein Uhrräderwerk enthalten, d. h. ein Rädetwerk,
das bewegliche Teile wie Minutenrad, Kleinbodenrad, Sekundenrad, Wechselrad, Stundenrad usw.
hat; gesondert zur Abfertigung gestellt, gehören Synchronmotore, auch wenn sie mit einem Unter-
setzungsgetriebe versehen sind, das der Gebrauchsachse eine bestimmte Geschwindigkeit verleiht,
und Elektromagnete nicht hierher.
(3) Andere Uhrwerke, in erster Linie für Waren der Tarifnrn. 91.03 bis 91.06 bestimmt, gehören
auch dann hierher, wenn sie in Meß- und Präzisionsinstrumente, Zähler, Sprengvorrichtungen usw.
eingebaut werden sollen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Mechanische Werke ohne Hemmung zum Antrieb von Spieldosen oder Schallplattenwieder-
gabegeräten (Tarifnr. 84.08).
b) Kleinuhr-Werke, gangfertig (Tarifnr. 91.07).
91.09 GehAuse ftlr Uhren der Tarlfnr. 91.01 (us1V.)
I.
(1) Hier her gehören auch Uhrengehäuse ohne Glas.
(2) Teile von Uhrengehäusen, die auch als Rohlinge hierher gehören, sind z. B. Gehäuse-Mittel-
stücke (Gehäuserahmen); Kronenhälse, auch mit Tragbügel; Aufzugskronen; Staubdeckel, innere
Deckel zum Schutz des Uhrwerks; Glasreifen; Böden und Sprungdeckel; Gehäusekalotten, in
einem Stück gefertigte Gehäusemittelstücke und Böden; Schutzkalotten (auch Staubgehäuse
genannt), in die bei wertvollen Uhren das Uhrwerk zunächst eingepaßt wird.
Hierher gehören nicht: II.
a) Schutzbehälter und Uhrgläser.
b) Federn für Uhrengehäuse (Abschnitt XV).
c) Gehäuse für Uhrmacherwaren der Tarifnrn. 91.02 bis 91.06 (im allgemeinen Tarifnr. 91.10).
91.10 GehAuse ftlr andere Uhrmacherwaren und Teile davon
I.
(1) Hierher gehören grundsätzlich Gehäuse für Wand- und Standuhren, Ti~chuhren, Stiluhren
und dergle.ichen, Wecker, Regulatoren, Außenuhren, Schiffschronometer und dergleichen, für Fahr-
zeuguhren, Registrieruhren, Zeit- und Df}tumsstempeluhren, Stechuhren, Zeitmesser (z. B. Minuten-,
Sekundenzähler) und für andere Uhrmache_rwaren dieses Kapitels, mit Ausnahme der Gehäuse
für Uhren der Tarifnr. 91.01. Sie können mit oder ohne Glas, fertig oder unfertig sein. Dagegen
gehören nicht hierher Gehäuse, die nicht von der in der Uhrmacherei verwendeten Art, sondern ,,
mehr von der Art der Gehäuse für wissenschaftliche Apparate, Elektrizitätszähler und dergleichen
sind.
(2) Teile von Gehäusen (z.B. Glasr.eifen, Rahmen, Gestelle, Sockel, Füße) gehören auch als
Rohlinge hierher.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2251
Erläuterungen zu
(91.10)
Hierher gehören nicht: II.
a) Schutzglocken für Uhren, im aJlgemeinen aus Glas, wenn sie gesondert zur Abfertigung
gestellt werden (im allgemeinen Tarifnr. 70.21).
b) Federn für Uhrengehäuse (Abschnitt XV).
c) Gehäuse für Taschenuhren usw. (Tarifnr. 91.09).
Andere Uhrenteile 91.11
I.
(1) Hierher gehören in den Tarifnrn. 91.07, 91.08, 91.09 und 91.10 nicht erfaßte Teile von
Uhrmacherwaren (einschließlich nicht gangfertige Werke).
(2) Hierher gehören auch Teile, die sowohl in Uhrmacherwaren als auch zu anderen Zwecken
verwendet werden können, wie Uhrfedern, Räder, Uhrensteine und Zeiger. Dagegen gehören Teile,
die nicht typisch für Uhrmacherwaren sind (z.B. Druckvorrichtungen für Registrieruhren oder
Zählvorrichtungen), nicht hierher.
(3) Rohlinge von Uhrenteilen sind wie die fertigen Teile zu tarifieren.
Zu A und B: Uhrwerke, nicht gangfertig, sind Uhrwerke, die durch Hinzufügen einzelner Teile,
z.B. der Antriebs- und Kraftübertragungsteile oder der Reglerteile gangbereit gemacht werden
können. Für den Begriff »Kleinuhr-Werk« gelten Vorschrift 1 und Erläuterungen I (2) zu 91.02.
Zu C gehören Zugfedern oder Antriebsfedern, Spiralfedern (flach, Breguet-Feder, zylindrisch),
Rückerfe<lern, Federn für Stellhebel und Wippe, Weckerfedern.
Zu D: Uhrensteine sind meist aus Rubin, Saphir oder Granat (natürlich oder synthetisch) her-
gestellt. Hierzu gehören z.B. Lochsteine, Decksteine, Ankerhebesteine und Ellipsen. Uhrensteine
lassen sich häufig nur sehr schwer von Lagersteinen (z.B. für Meßinstrumente des Kapitels 90)
1
unterscheiden. Als Anhalt können die Abmessungen der Uhrensteine dienen: Ihr Durchmesser
ist im allgemeinen nicht größer als 2 mm und ihre Dicke überschreitet selten 0,5 mm.
Zu D-2 gehören ungefaßte Uhrensteine, die zumindest noch poliert werden müssen, bevor sie
zum Einbau in eine Uhr geeignet sind. Sogenannte Rondelle sind zylindrisch vorgebohrtes Vor-
material für Uhrenlochsteine, das zwar die Zweckbestimmung schon erkennen läßt, jedoch vor
~in hau in eine Uhr noch bearbeitet werden muß (z.B. Herstellung der endgültigen Bohrung mit
Ölsenkung, Abschrägung der Kanten, Polieren).
(1) Zu E: Schablonen sind die Gesamtheit der nicht oder nur teilweise zusammengesetzten
Teile eines Uhrwerks; Zifferblatt und Zeiger können fehlen.
(2) Roh.werke (Ebauches) sind die Zusammenstellung nicht zusammengesetzter Teile eines Uhr-
werks ohne Reglerteile, Zugfeder, lose Steine, Zifferblatt und Zeiger.
(3) Echappements (Hemmungsteilwerke) umfassen den Werkboden, die Brücken, die Hemmung,
die Unruh mit Spiralfedern und die Reguliervorrichtung eines Uhrwerks, mit oder ohne Räderwerk;
sie sind entweder bereits gangfertig mit regulierter Hemmung oder nicht zusammengesetzt.
(4) Hierzu gehören auch Werkböden, Brücken (für ]'ederhaus, Minutenrad, Kleinbodenrad,
Sekundenrad, Unruh-Unruhkloben, Hemmung, Zeigerstellrad usw.); Teile des Federhauses (Trom-
mel, Deckel, Federwelle und Sperrad); Sperrkegel, Minutenrad mit Trieb, Kleinbodenrad mit
Trieb, Sekundenrad mit Trieb; 1;rieb der Hemmung; Anker, Ankerwelle, Hebelscheibe, Zylinder;
Unruh, Unruhwelle, Spiralklötzchen, Spiralrolle, Rückerzeiger, Spiralschlüssel, oberes Deck-
plättchen, unteres Deckplättchen; Kronenrad, Aufzugswelle und Transmissionsrad, Zeigerstell-
trieb, Zeigerstellrad, Kronensperrad, Kronradkern, Wippe, Stellhebel; Trommeln für Gewichte;
Pendel, einschließlich der Kompensationspendel (mit Quecksilber, mit Invar-Stange usw.); Gabeln,
Spindeln, Spindelräder, rückführende Hemmungen, ruhende Hemmungen (Graham-Hemmungen),
Schlüssel zum Aufziehen; StellknöP.fe für Wecker, Stiluhren und dergleichen; Teile des Läutwerks
für Wecker (Auslösung, Lochscheibe mit Gegenstift, Auslöserad mit Hülse, Weckersteigrad des
Läutwerks, ZeigerweU.e, Anker, Hammer des Läutwerks usw.); Teile des Schlagwerks (Trommel
oder Federhaus, Federhauszwischenrad, Hebnagelra.d, Zählrad oder Schlußrad, Bolzenrad, Anlauf-
rad, Vorlaufrad, Windfang, Sperrungen, Hebel, Rechen, Schnecke, Hammer, Tonstäbe, Aufhänger,
Sperrhebel, Schwungrad, Stundeneinfallhebel, Stäbchen, Glocke, Gong, Glockenspiel usw.); Ziffer-
blätter, Ziffern für Zifferblätter; Zeiger (auch Spezialzeiger, wie Chronographenzeiger, Zählzeiger,
Zwischenzeitnehmerzeiger, Zeiger für das Läutwerk von Weckern).
Hier her gehören nicht: II.
a) Motoren, Elektromagnete, Trockenbatterien, Drahtanschlußklemmen, Steckdosen, Stecker,
Kontaktvorrichtungen, Kabel; Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der
Vorschrift 2 zu Abschnitt XV, wie Schrauben (für Brücken, Kronenrad, Zifferblatt, Sperrad,
Sperrkegel, Deckplättchen, Wippenhebel, Zeigerstellhebel usw.), Spiralstifte, Ketten für
Wanduhren oder Turmuhren.
b)'Lediglich gesägte Edelsteine, Schmucksteine oder synthetische Steine (Kapitel 71).
c) Gangfertige Uhrwerke (Tarifnr. 91.07 oder 91.08).
d) Uhrgehäuse und Teile davon (Tarifnr. 91.09 oder 91.10).
2252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
ZU Erläuterungen
92 Kapitel 92
Musikinstrumente; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte ;
Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte
I.
Musikinstrumente usw. können aus beliebigen Stoffen, auch Edelmetallen, Edelmetallplattie-
rungen, Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen (z. B. Saphire für Schallplatten-
wiedergabegeräte) hergestellt sein.
Zu Vorschrift 4: Etuis, Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren dieses Kapitels, die zu-
sammen mit diesen Waren zur Abfertigung gestellt werden, werden wie diese Waren tarifiert, wenn
sie für die Aufnahme dieser Waren besonders hergerichtet oder eingerichtet sind und handelsüblich
mit diesen Waren verkauft werden. Dies gilt auch, wenn Waren und Behältnisse zur Erleichterung
der Versendung getrennt verpackt sind. Gesondert zur Abfertigung gestellt, werden die Behältnisse
nach Beschaffenheit tarifiert (z. B. Tarifnr. 42.02).
II.
Zu Kapitel 92 gehören nicht:
a) Musikinstrumente usw., die nach Materialbeschaffenheit, nach ihrer verhältnismäßig rohen
Verarbeitung, auf Grund dessen, daß sie nicht zum Musizieren geeignet sind, oder auf Grund
anderer charakteristischer Merkmale einwandfrei Spielzeugcharakter haben (z. B. Spielzeug-
Harmonikas, -Geigen, -Akkordeons, -Trompeten, -Trommeln, -Spieldosen und -Schallplatten-
wiedergabegeräte) (Kapitel 97).
b) Musikinstrumente von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert (Tarifnr. 99.05).
92.01 Klaviere (einschließlich selbsttätige Klaviere mit oder ohne Klaviatur) (usw.)
I.
Zu A: Instrumente mit elektroakustischer Tonverstärkung - es kommen hier in der Regel
Klaviere in Betracht - sind Instrumente, bei denen die Klänge wie bei den herkömmlichen In-
strumenten erzeugt werden. Durch eingebaute elektrotechnische Vorrichtungen (im allgemeinen
Körperschallmikrophone oder Induktionsspulen) werden die Klänge (Schallwellen) in elektrische
Schwingungen umgewandelt und nach Verstärken durch Lautsprecher wieder hörbar gemacht. Im
Gegensatz zu den Instrumenten der Tarifnr. 92.07 können diese Instrumente auch ohne ihre elek-
trotechnische Einrichtung gespielt werden. Nicht eingebaute Mikrophone, Verstärker und Laut-
sprecher, für Instrumente mit elektroakustischer Tonverstärkung, die zusammen mit den Instru-
menten, für die sie bestimmt sind, zur Abfertigung gestellt werden, sind wie die Instrumente zu
tarifieren, wenn ihre Unterbringung mit den Instrumenten im gleichen Gehäuse vorgesehen ist.
Das gilt auch, wenn diese elektrische Ausrüstung zur Erleichterung der Versendung gesondert
verpackt ist.
Zu B-1 gehören neben den eigentlichen Klavieren auch Flügel. Selbsttätjge Klaviere sind
Klaviere, die bei im allgemeinen mechanischem, pneumatischem oder elektrischem Antrieb mit ge-
lochten Papier- oder Pappstreifen oder dergleichen gespielt werden; für ihre Tarifierung ist es ohne
Bedeutung, ob sie daneben auch mit der Hand gespielt werden können, d. h. eine Klaviatur haben.
Zu B-2 gehören Cembalos, Spinette, Harfen (z.B. Doppelpedalharfen und chromatische
Harfen).
II.
Hierher gehören nicht elektromagnetische, elektrostatische, elektronische und ähnliche
Zusatz-Musikinstrumente, zum Anbringen an Klavieren, auch wenn sie mit den Klavieren, für die
sie bestimmt sind, zur Abfertigung gestellt werden (Tarifnr. 92.07).
92.02 . Andere Saiteninstrumente
(1) Zu A: Die Erläuterungen zu 91.01 -A gelten sinngemäß.
(2) Hierher gehören z.B. Gitarren mit elektroakustischer Tonverstärkung.
Zu B gehören die nicht durch Tarifnr. 91.01 erfaßten Saiteninstrumente der herkömmlichen
Art, insbesondere: ·
1. Streichinstrumente, wie Geigen, Violen, Bratschen, Violoncellos, Baßgeigen, Kontrabässe und
sogenannte Drehleiern (kleine Saiteninstrumente, die mit einigen Tasten und einem Rad, das
mit Kolophonium bestrichen und durch eine Kurbel bewegt wird, gespielt werden).
2. Zupfinstrumente, wie Mandolinen, Gitarren, Lauten, Banjos, Ukuleles, Zithern, Balaleikas.
3. Andere Saiteninstrumente, wie Zimbeln, Äolsharfen; sogenannte Stumme Geigen (Geigen 1t
ohne Klangteile für Fingerübungen).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezemb_er 1957 2253
Erläuterungen ZU
Orgeln; Harmonien und ähnliche Instrumente (usw.) 92.03
I.
(1) Hierher gehören nur Orgeln im eigentlichen Sinn, d. h. Kirchenorgeln und Orgeln, die
nach ihrer Art diesen entsprechen. Sie si:nd Blasinstrumente mit Klaviatur, deren Klang durch
Druckluft in Lippen- und Zungenpfeifen erzeugt wird. Orgelsockel und Orgelverkleidungen gehören
ebenfalls hierher, wenn sie zusammen mit den Orgeln, für die sie bestimmt sind, zur Abfertigung
gestellt werden.
(2) Den Harmonien -,,ähnliche« Instrumente mit Klaviatur und durchschlagenden Metallzungen
sind z.B. sogenannte Akkordeons mit Pedal-Balg. Im Gegensatz zu den üblichen Akkordeons
(Tarifnr. 92.04) stehen diese Instrumente mit einem Sockel auf dem Boden. Ihr Balg ist nicht
sichtbar.
Hierher gehören nicht: II.
a) Celesten (Tarifnr. 92.06).
b) Elektromagnetische, elektrostatische, elektronische und ähnliche Musikinstrumente, mit
orgelähnlichem Klang (Tarifnr. 92.07). .
c) Orchestrien, Drehorgeln und ähnliche Instrumente, mit Pfeifen, ohne Klaviatur (Tarifnr. 92.08).
Akkordeons, Konzertinas und ähnliche Musikinstrumente; Mundharmonikas 92.04
I.
(1) Akkordeons, Konzertinas und ähnliche Musikinstrumente sind tragbare Blasinstrumente, bei
denen die Töne durch durchschlagende Metallzungen erzeugt werden. Sie können auch Klaviaturen
mit Tasten (Pianotasten) haben. Akkordeons mit elektroakustischer Tonverstärkung gehören
ebenfalls hierher. Für die Abgrenzung derartiger Instrumente von Waren der Tarifnr. 92.07 und
die Tarifierung der mit ihnen zur Abfertigung gestellten elektrotechnischen Ausrüstung gelten die
Erläuterungen zu 92.01-A sinngemäß.
(2) Neben den Konzertinas gehören u. a. Bandoneons als Abart der Akkordeons hierher.
(3) Mundharmonikas können auch mit zusätzlicher Ausrüstung (z. B. Schalltrichtern, Mikro-
phonen) versehen sein. Für die Tarifierung nicht eingebauter Mikrophone, die zusammen mit den
Instrumenten zur Abfertigung gestellt werden, gelten die Erläuterungen zu 92.01 -A sinngemäß.
Hierher gehören nicht: II.
a) Akkordeons mit Pedal-Balg (Tarifnr. 92.03).
b) Elektromagnetische, elektrostatische, elektronische und ähnliche Musikinstrumente, mit
akkordeonähnlichem Klang (Tarifnr. 92.07).
Andere Blasinstrumente 92.05
I.
Zu A gehören - soweit sie aus Metall sind - Trompeten, Clairons, Kornette, Flügelhörner,
Althörner, Tenorhörner, Ventilposaunen, Waldhörner, Doppelwaldhörner, Tuben, Sousaphone,
Zug-Posaunen, Saxophone, Jazztrompeten, Jazzposaunen, Sarrusophone, Zugpfeifen.
Zu B gehören - soweit sie nicht aus Metall sind - Klarinetten, Tarogattos,_Oboen, Englisch-
hörner, Fagotte, Musettes, Schalmeien, Dudelsäcke, Flöten, Querpfeifen, Okarinen.
Hier her gehören nicht: II.
a) Hörner, wie sie zum Signalgeben von Streckenwärtern oder öftentlichen Ausrufern benutzt
werden (Tarifnr. 92.08).
b) Pfeifen (z. B. Trillerpfeifen), wie sie beim Rangieren oder bei Schiffsmanövern benutzt werden
(Tarifnr. 92.08).
c) Stimmpfeifen (Tarifnr. 92.10).
Schlaginst!umente (usw.) 92.06
I.
(1) Hier her gehören große und kleine Konzert- und Marschtrommeln, Fell-Tom-Toms, Holz-
Tom-Toms, Pauken (z. B. Schrauben-, Maschinen-, Pedalpauken), Tamburine, Musikbecken, Gongs,
Triangel, Schellenbäume, Schellenrappeln und Sehellenbänder; Kastagnetten; Xylophone, Metallo-
p~one, Vibraphone, Marimbaphone, ~ristallophone; Celesten, Glockenspiele (auch Rohrglocken-
spiele), Rumbakugeln, Claves (Stäbchen aus Hartholz); Kuhglocken ohne anmontierte Schlegel für
Schlagzeuge; Glockenspiele für öffentliche Gebäude, die Melodien spielen.
(2) Für die Tarifierung ist es ohne Bedeutung,· wenn mehrere Schlaginstrumente miteinander
verbunden sind (z.B. Verbindung aus Pauke, Musikbecken, Gong und Resonanzblock, für Jazz-
Orchester).
2254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(lt.06) II.
Hier her gehören nicht:
a) Glocken, Klingeln, Schellen, Tisch- oder Hausgongs und Türglockenspiele (Tarifnrn. 83.11
oder 85.17).
b) Glockenspiele urid andere Klangkörper, für Uhrmacherwaren (Tarifnr: 91.11).
c) Elektromagnetische, elektrostatische, elektronische und ähnliche Musikinstrumente, mit
glockenspielähnlichem Klang (Tarifnr. 92.07).
92.07 Elektromagnetische, elektrostatlsehe, elektronische und iihnllehe llusikinstrumente (usw.)
I.
(1) Hierher gehören Musikinstrumente, in denen der Klang elektrisch od~r elektronisch
erzeugt wird. Im Gegensatz zu Instrumenten mit elektroakustischer Tonverstärkung (s. Erläute-
rungen zu 92.01-A) sind diese Instrumente ohne ihre elektrische oder elektronische Einrichtung
nicht spielbar.
(2) Nicht eingebaute zusätzliche elektrische oder elektronisch~ Ausrüstungen (insbesondere
Verstärker und Lautsprecher), die zusammen mit den Instrumenten, für die sie bestimmt sind, zur
Abfertigung gestellt werden, sind wie die Instrumente zu tarifieren, wenn ihre Unterbringung mit
den Instrumenten im gleichen Gehäuse vorgesehen ist. Das gilt auch, wenn diese elektrische Aus-
rüstung zur Erleichterung der Versendung getrennt verpackt ist.
(3) Elektromagnetische usw. Musikinstrumente, die als Zusatz-Instrumente für klassische
Instrumente (insbesondere zum Anschluß an Klaviere) gebaut sind, gehören ebenfalls hierher.
Das gilt auch, wenn sie mit dem Hauptinstrument der klassischen Art, für das sie bestimmt sind,
zur Abfertigung gestellt werden.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Uhren mit Stundenzifferblatt, für elektrische Glockenspiele, die das Spielen der Glockenspiele
zu den festgesetzten Zeiten auslösen (Kapitel 91).
b) Elektrisch angetriebene selbsttätige Klaviere (Tarifnr. 92.01).
c) Musikinstrumente mit elektroakustischer Tonverstärkung.
92.08 Musikinstrumente, in anderen Tarllnummern des Kapitels 92 nicht erfaßt (usw.)
1.
(1) Orchestrien sind mechanisch spielende, durch Lochscheiben, Walzen usw. gesteuerte Musik-
instrumente, die im allgemeinen den Klang eines ganzen Orchesters (meistens Blasorchester) nach-
ahmen. Sie können z.B. mit Handkurbel oder Elektromotor angetrieben werden.
(2) Drehorgeln sind mechanisch spielende Instrumente mit Pfeifen (meist aus Holz oder Metall),
die im allgemeinen durch eine Handkurbel betrieben werden.
(3) Spieldosen sind mechanisch spielende, meist durch Walzen gesteuerte und von einem Uhrwerk
ohne Hemmung angetriebene Instrumente. Sie bestehen im allgemeinen aus einem Behälter (einem
kleinen Kasten, einer Dose usw.) und dem Musikwerk. Spieldosen, bei denen das Musikwerk statt
in die üblichen Behälter in Behälter eingebaut ist, die daneben noch anderen Zwecken dienen können
(z.B. in Bierkrüge, Christbaumständer, Zigarrenkästen), gehören ebenfalls hierher.
(4) Neben den singenden mechanischen Vögeln, die im allgemeinen ein Uhrwerk enthalten, und
den singenden Sägen gehören als Musikinstrumente insbesondere noch Phantasieinstrumente für
Jazzorchester (z._ B. Knarren und Mundsirenen) hierher.
(5) Lockpfeifen sind z.B. sogenannte lautlose Hundepfeifen; Wildlocken, wie Blattern, Hasen-
quäken und Hirschrufe; Pfeifen zum Nachahmen von Vogelstimmen.
(6) Mundblasinstrumente für Ruf- und Signalzwecke sind z.B. Hörner für Streckenwärter usw.,
die nur einen Signalton abgeben; Pfeifen (z. B. Trillerpfeifen) für Rangierer, Schiedsrichter.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Tür-, Tisch-, Fahrrad- usw. -klingeln (Tarifnr. 83.11 oder 85.17).
b) Ballhupen, Schiffssirenen, Alarmsirenen (Handsirenen oder ortsfeste Sirenen) (z. B. Abschnitt
XVI oder XVII).
c) Elektroakustische Signalgeräte für Kraftfahrzeuge (Tarifnr. 85.09).
d) Uhrmacherwaren mit eingebautem Musikwerk (Kapitel 91).
e) Musikwerke für Spieldosen (Tarifnr. 92.10).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2255
ErHluterungen zu
Musiksaiten 92.09
I.
(1) Hierher gehören Saiten für Saiteninstrumente (Klaviere, Cembalos, Harfen, Geigen,
Violoncellos, Mandolinen usw.), gleich, ob sie z. B. einfache Stränge aus Darm, Seide, Monofilen
aus synthetischer Spinnmasse oder Metalldraht sind oder aus einem Kern aus Darm, Seide, Nylon
oder Draht, der mit Metalldraht umsponnen ist, bestehen (umsponnene Saiten).
(2) Musiksaiten sind an ihrer sorgfältigen ·Fertigung kenntlich. Sie haben einen sorgfältig kali-
brierten oder gleichbleibenden Durchmesser. Musiksaiten aus Darm sind vollständig gleichmäßig
(glatt), häufig weiß und durchscheinend oder, wie z. B. Harfensaiten, gefärbt (meist blau oder rot).
Musiksaiten aus Stahldraht sind poliert. Musiksaiten kennzeichnen sich auch durch die Art ihrer
Aufmachung (Verpackung in Beuteln, Täschchen und ähnlichen kleinen Umschließungen, auf denen
sich häufig Gebrauchsanweisungen befinden). Außerdem haben Musiksaiten (insbesondere solche
aus Metall) häufig Ösen oder Kugeln zum Befestigen an den Instrumenten.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Metalldrähte, Monofile aus synthetischer Spinnmasse, Darmschnüre, Seidenschnüre, auch
auf Länge zugeschnitten, ohne erkennbare Merkmale von Musiksaiten.
b) Darmschnüre zu technischen Zwecken (z. B. für Drehbänke) (Tarifnr. 42.06).
c) Schnüre zum Spannen von Trommelfellen usw. und sogenannte-Schnarrsaiten für Trommeln
(soweit sie als Teile oder Zubehör von Musikinstrumenten erkennbar sind - Tarifnr. 92.10).
d) Bogenbespannungen (meist aus Roßhaar) für Geigenbögen usw. (Tarifnr. 92.10).
Teile und Zubehör für Musikinstrumente (usw.) 92.10
1.
Zu A gehören: Klavierklaviaturen, d. h. auf einem Rahmen angebrachte vollständige Tasten-
sätze für Klaviere oder Flügel; Klaviermechaniken, z. B. Hammersätze mit den sie betätigenden
Hebeln, einschließlich Tondämpfer; Gehäuse für Klaviere oder Flügel; Rahmen aus Eisen oder·
Holz für die Saiten; Pedalmechaniken und Pedale; Stimmnägel, Saitennägel; Tasten und Tasten-
plättchen; Hämmer, Dämpfer, Hammerstiele und Hammerköpfe.
(1) Zu B gehören:
1. Instrumentkörper für Mandolinen, Gitarren, Banjos und dergleichen; Mechaniken für Gitarren
und Mandolinen; Teile von Geigen und dergleichen, wie Böden, Decken und Hälse (auch
Rohlinge davon), Griffbretter, Bunde, Stege und Saitenhalter, Knöpfchen für Saitenhalter,
Zargen (Teile, die die Decke mit dem Boden verbinden), Wirbel, Sättel; Stachel zum Auf-
stellen für Violoncellos; Bögen und Teile davon (Bogenstangen, Frösche, Bogenschrauben,
Bogenbespannungen - meist aus Roßhaar-); Plektren, Dämpfer und Kinnhalter.
2. Als Teile von Orgeln oder von Harmonien und ähnlichen Instrumenten mit Klaviatur und
durchschlagenden Metallzungen: Gehäuse oder Verkleidungen; Lippen- und Zungenpfeifeni
durchschlagende Metallzungen; vollständige Spieltische; Klaviaturen, Manuale, Pedale,
Registertasten, Tretschemel; Windladen und Stimmstöcke; Blasebälge und Windleitungen;
Tasten und· Tastenplättchen.
(2) Mechanische Spieleinrichtungen sind Apparate zum mechanischen Spielen von Musikin-
strumenten (Klavier.en, Harmonien usw.). Sie können zum Einbau in die Instrumente oder zum
Anbau an die Instrumente bestimmt sein. Sie sollen die menschliche Kunstfertigkeit ersetzen,
spiele~ die Instrumente selbsttätig und werden meist durch gelochte Papfen, Papiere, Walzen •
oder Scheiben gesteuert. Die Art ihres Antriebs (z.B. durch Handkurbel, Peda, Motor oder.Gebläse)
is·t für die Tarifierung ohne Bedeutung .
• Zu C gehören:
1. Teile und Zubehör für Akkordeons, Konzertinas und ähnliche Instrumente oder für Mund-
harmonikas, wie Gehäuse, Bälge, Stimmstöcke, Stimmplatten mit und ohne Zungen, Stimm-
zungen, Tastenklappen, Tasten, Tastenplättchen und Knöpfe, für Akkordeons usw.; Mund-
harmonikakörper, Stimmplatten mit und ohne Zungen, Stimmzungen, Verkleidungsteile
(z. B. Schalldeckel, Seitenteile), für Mundharmonikas; Spezialzubehör für .Mundharmonikas,
wie Mundstücke, Schieber, Luftsteuermechaniken, Schalltrichter.
2. Teile und Zubehör für Blasinstrumente, wie gedrechselte Teile aus Holz für Holzblasinstrumente
(Klarinetten, Flöten usw.); Körper für Metallblasinstrumente; Schieber, Bügel, Knie, Mund-
stücke, Blätter (für Klarinetten usw.), Ventile, Ventilknöpfe, Klappen, Klappenringe, Mund-
stückschützer, Schalltrichter, Schalldämpfer·; Klappenpolster (für Flöten, Klarinetten usw.).
2256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(92.10) 3. Teile und Zubehör für Instrumente der Tarifnr. 92.07, wie Gehäuse (für elektromagnetische
usw. Musikinstrumente, mit klavier-, orgel- oder glockenspielähnlichem Klang), Pedale und .•
Pedalmechaniken, Klaviaturen, Tonräder (insbesondere für elektromagnetische usw. Musik-
instrumente mit orgelähnlichem Klang).
4. Teile und Zubehör für Schlaginstrumente, wie Stöcke, Schlegel, Hämmer; Jazzbesen; Fuß-
maschinen für Schlagzeuge; Beckenhalter; Trommel- und Paukenkörper; Leisten für Trommeln
oder Pauken; Stäbe, Tische und Gestelle, für Xylophone und ähnliche Instrumente; Felle
für Trommeln, Pauken oder ähnliche Instrumente, in runde oder annähernd runde Form
geschnitten und eindeutig erkennbar; Trommeldämpfer, Trommelschlüssel; Darmschnüre
und Schnarrsaiten, für Trommeln, sofern sie eindeutig als Trommelteile erkennbar sind.
5. Notenhalter, zum Befestigen am Musikinstrument bestimmt; Gestelle (Dreifüße usw.) für
Trommeln, Pauken, Saxophone usw.
6. Gelochte Pappen.und Papiere, auch mit Gewebe verstärkt, für selbsttätige Musikinstrumente.
Sie gehören auch dann hierher, wenn sie mit den Instrumenten, für die sie bestimmt sind, zur
Abfertigung gestellt werden.
7. Musikwerke für Spieldosen; Teile davon, wie Walzen oder Scheiben zum Einbau in Musikwerke.
8. Metronome und Stimmgabeln, ohne Rücksicht auf ihren Verwendungszweck, auch in Spezial-
ausführungen, und Stimmpfeifen. Metronome (z. B. zu technischen Zwecken) können auch
mit elektrischen Kontakten versehen sein. Neben den kleinen eigentlichen Stimmgabeln
gehören hierzu auch große Orchesterstimmgabeln, die aus einem auf einem Resonanzkörper
angebrachten Stahlblatt bestehen, das mit einem Hammer angeschlagen wird. Hierzu gehören
auch Stimmgabeln zur Abgabe verschiedener Tonschwingungen, wie sie zu medizinischen
Zwecken verwendet werden, und Stimmgabeln zu technischen Zwecken, die eine besondere
Vorrichtung zum Aufrechterhalten der Schwingungen haben. Stimmpfeifen sind gestimmte
kleine Pfeifen, die statt der Stimmgabel zum Stimmen verwendet werden und mit denen ein
oder mehrere Töne erzeugt werden können.
Hierher gehören nicht: II.
a) Scharniere, Griffe, Beschläge, Leuchter usw. (insbesondere für Klaviere) (im allgemeinen
Abschnitt XV).
b) Werkzeuge zum Stimmen (Tarifnr. 82.04).
c) Federmotoren für Spieldosen, ohne Verbindung mit Teilen von Spieldosen (Tarifnr. 84.0~).
d) Tonfrequenzverstärker und Lautsprecher (Tarifnr. 85.14).
e) Elektrisches Zubehör für Musikinstrumente (z. B. Motoren, Photozellen, Magnete, Spulen,
Regelkondensatoren, Elektronenröhren) (im allgemeinen Kapitel 85).
f) Uhrwerke, ohne Verbindung mit Teilen von Musikinstrumenten (z. B. von singenden Vögeln)
(Tarifnr. 91.07 oder 91.08).
g) Plättchen für Tastenbelag aus Elfenbein, Bein oder Kunststoff, die nur rechteckig zugeschnitten
sind und noch poliert, an den Kanten abgerundet oder anderweit geformt werden müssen
(Tarifnr. 95.03, 95.04 oder Kapitel 39).
Schallplattenwiedergabegeräte, Diktiergeräte (usw.)
92.11 I.
(1) Hierher gehören:
1. Geräte, die ausschließlich zur Tonaufnahme dienen, wie Plattenschneider (Geräte zur
mechanischen Tonaufzeichnung) und magnetische Tonaufnahmegeräte.
2. Geräte, die ausschließlich zur Tonwiedergabe dienen, wie Schallplattenwiedergabegeräte (auch
elektrische); Plattenspieler (auch als Plattenwechsler oder sogenannte Zehnerspieler), Band-
spieler und Drahtspieler, mit oder ohne Tonabnehmer (Geräte ohne akustische Vorrichtung
und ohne elektrische Verstärkervorrichtung, die mit anderen Geräten - z.B. Radioapparaten
- verbunden werden müssen).
3. Magnettongeräte, einschließlich Diktiergeräte, meistens für Tonaufnahme und Tonwiedergabe
eingerichtet. . •
(2) Diktiergeräte unterscheiden sich von anderen Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten vor
allem dadurch, daß sie dafür eingerichtet sind, gesprochene Mitteilungen aufzunehmen, wieder-
zugeben oder aufzunehmen und wiederzugeben, und daß ihr Frequenzbereich im wesentlichen auf
das gesprochene Wort abgestellt ist.
(3) Nicht eingebaute zusätzliche Ausrüstungen für Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte
(z. B. Mikrophone, Verstärker, Lautsprecher, Kopfhörer, Fußschalter, Stroboskope und Zähler),
die zusammen mit den Geräten, für die sie bestimmt sind, zur Abfertigung gestellt werden, sind wie
die Geräte zu tarifieren, wenn ihre Unterbringung mit den Geräten im gleichen Gehäuse vorgesehen
ist. Das gilt auch, wenn diese Ausrüstungen zur Erleichterung der Versendung getrennt verpackt
~n~ - •
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2257
Erläuterungen zu
(11.11)
Hier her gehören nicht: II.
a) Mit einem Rundfunk- oder Fernsehempfänger kombinierte Tonaufnahme- und Tonwiedergabe-
geräte (Tarifnr. 85.15).
·b) Tonfilmvorführgeräte; kinematographische Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, die
nach photoelektrischem Verfahren (auch kombiniert mit magnetischen Verfahren) arbeiten
(Tarifnr. 90.08).
c) Kinematographische Laborgeräte zur Übertragung von Magnettonaufnahmen auf photo-
elektrische Tonträger oder zum Synchronisieren von Filmen und im Magnettonverfahren
aufgenommenen Tonbändern (Tarifnr. 90.10). ·
Tonträger für Geräte der Tarlfnr. 92.11 oder für ähnliche Tonaufnahmeverfahren (usw.) 92.12
I.
(1) Zu den für Tonaufnahme vorgerichteten Tonträgern gehören:
1. Wachsplatten (Scheiben von etwa 3 cm Stärke, aus einem Gemisch von Wachsen, Stearin-
säure, stearinsauren Salzen usw.) und Walzen, in die die erste Tonaufzeichnung geschnitten
werden soll.
2. Platten aus Metall, Glas, Pappe usw., mit einem Lack- oder Wachsfilm üt>erzogen, auf die der
Ton durch Schneiden aufgetragen werden soll.
3. Zum Einschneiden von Tonrillen bestimmte Bänder oder Filme (sie bestehen im allgemeinen
aus mit einem Spezialwachs überzogenen Kunststoff - z.B. Polyvinylchlorid oder -azetat).
4. Träger zum Bespielen im magnetischen Verfahren, z. B. Platten aus Kunststoff oder Papier;
Streifen, Bänder oder Filme, aus Kunststoff oder Metall; Metalldrähte, die magnetisch sind oder
durch Überziehen mit einem Lack, der ein magnetisches Pulver enthält, oder durch elektro-
lytisches Auftragen einer magnetischen Eisenschicht (im Falle der magnetischen Drähte)
magnetisch gemacht sind.
(2) Waren, die üplicherweise als Träger für Tonaufnahme verwendet werden, gehören auch dann
hierher, wenn sie gelegentlich zum Aufzeichnen anderer Erscheinungen als Töne, z.B. der von
Meßi11strumenten gelieferten Werte (insbesondere bei Pyrometern mit Registriervorrichtung) oder
von Fernseh-Impulsen bestimmt sind.
(3) Zu den Tonträgern mit Tonaufzeichnung gehören:
1. Die vorstehend unter (1) genannten Platten oder Wachsplatten, bespielt, die bei der in-
dustriellen Herstellung der handelsüblichen Schallplatten als Ausgangserzeugnis dienen
(bespielte Aufnahmeplatten).
~- Tonträger, die Zwischenerzeugnisse der Herstellung von handelsüblichen Schallplatten aus
den vorstehend genannten bespielten Platten oder Wachspla~ten sind, in der Regel als galvano-
plastische Formen bezeichnete sogenannte Vatermatrizen, Muttermatrizen und Preßmatrizen.
3. Schallplatten, meist aus Kunststoff mit Beimengung von Füll- und Farbstoffen, auch mit
einer Zwischenlage aus Pappe.
4. Durch Schneiden bespielte Bänder oder Filme, die als Matrizen dienen.
5. Abzüge, mit Hilfe der in vorstehender Ziffer 4 erwähnten Matrizen hergestellt.
6. Magnetische Platten, Bänder, Streifen, Filme und Drähte, im Magnettonverfahren bespielt.
(4) Tonträger gehören auch dan~ hierher, wenn sie mit den Geräten, für die sie bestimmt sind,
zur Abfertigung gestellt werden.
Zu A und B: Zu Abs. A gehören die vorstehend unter (3) 1 und 2 beschriebenen Waren.
Schallplatten und alle übrigen vorstehend beschriebenen Waren gehören zu Abs. B.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Zur Verwendung als Tonträger bestimmte Waren,. noch nicht für Tonaufnahme vorgerichtet
. (insbesondere Kapitel 391 Kapitel 48, Abschnitt XV).
b) Filme mit Tonaufzeichnung, die ganz oder teilweise durch photoelektrische Verfahren erzeugt
ist (Kapitel 37). ·
Andere Telle und anderes Zubehlr fflr Gerlte der Tarlfnr. 92.11 &13,
I.
Zu A gehören Nadeln (im allgemeinen aus Stahl oder Bambusrohr) der verschiedenen Pormen
und gefaßte Saphire (meist synthetische), für Tonaufnahme (Schneiden) oder für Tonwiedergabe.
Zu B gehören:
1. T_?nabnehmer (Pi~kups) zum Abspielen von Sch~llplatten oder mechanisch b~spielten !on•
bandern; magnetische Tonabnehm&r (Magnetkopfe); Membrandosen für ruchtelektr1sche
Schallplattenwiedergabegeräte; Laufvorrichtungen (Auf- und Abspulvorrichtungen) für
26
2258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(92.13) tönende Filme, Streifen, Bänder oder Drähte (ausgenommen für kinematographische Apparate);
Tonarme, Trichter, Kurbeln, Plattenteller, für Schallplattenwiedergabegeräte; ungefaßte
Saphire - zumeist synthetische - sowie Diamanten, gefaßt oder ungefaßt, für Tonaufnahme
(Schneiden) und für Tonwiedergabe.
2. Plattenschneider-Schneidköpfe (Teile von Tonaufnahmegeräten); Apparate zum Wieder-
glätten von Diktierwalzen; Spezialmöbel zum Einbau von Tonaufnahme- und Tonwiedergabe-
geräten.
3. Besonderes Zubehör für magnetische Tonaufnahme-und Tonwiedergabegeräte, wic> selbständige
Geräte zum Tonlöschen; Magnetköpfe zum Tonlöschen; Löschstäbe; magnetische Nadeln;
Markierungsskalen für Diktataufnahme.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Federmotoren, mit oder ohne Vorrichtung zur Untersetzung, Regelung der Geschwindig-
keit usw., zum Antrieb des Plattentellers in Schallplattenwiedergabegeräten, ohne Verbindung
mit Teilen für Schal1plattenwiedergabegeräte (Tarifnr. 84.08).
b) Elektromotoren für Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, auch mit Vorrichtung zur
· Regelung der G'eschwindigkeit, ohne Verbindung mit Teilen für Tonaufnahme- oder Tonwieder-
gabegeräte (Tarifnr. 85.01 ).
c) Tonabnehmer für photoelektrisch arbeitende Wiedergabegeräte (Tarifnr. 90.08).
d) Tonträger; Matrizen und galvanoplastische Formen :Zum Herstellen von Schallplatten
(Tarifnr. 92.12).
11
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2259
Erläuterungen ZU
Abschnitt XIX
Waffen und Munition; Teile davon
Kapitel 93 93
Waffen und Munition; Teile davon
I.
Zu Kapitel 93 gehören Waffen usw. aus Stoffen aller Art. Sie können auch Edelmetalle,
Edelmetallplattierungen, echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine, synthetische oder rekonstituierte
Steine enthalten.
Zu Votschrift 4: Etuis, Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren dieses Kapitels, die zu-
sammen mit diesen Waren zur Abfertigung gestellt werden, werden wie diese Waren tarifiert, wenn
sie für die Aufnahme dieser Waren besonders hergerichtet oder eingerichtet sind und handelsüblich
mit diesen Waren verkauft werden. Dies gilt auch, wenn Waren und Behältnisse zur Erleichterung
der Versendung getrennt verpackt sind. Gesondert zur Abfertigung gestellt, werden die Behältnisse
nach Beschaffenheit tarifiert (z. B. Tarifnr. 42.02).
II.
Zu Kapitel 93 gehören nicht:
a) Panzerungen zum persönlichen Schutz, wie Brustpanzer, Panzerhemden, kugelfeste Westen.
b) Stahlhelme und andere militärische Kopfbedeckungen (Kapitel 65).
c) Beförderungsmittel zu militärischen Zwecken und Kampffahrzeuge,. auch mit Waffen aus-
gerüstet (Kapitel 86 bis 89).
Blanke Waffen (z.B. Säbel, Degen, Bajonette) (usw.) 93.01
I.
(1) Hierher gehören neben Säbeln, Degen (auch Stockdegen) und Bajonetten z.B. Hirsch-
fänger, Wurf~pieße, Lanzen, Piken, Hellebarden, Kris; Messer und Dolche für Kommandounter-
nehmen oder Grabenkampf; Dirks (s.chottische Dolche oder Matrosendolche), Stilette. Blanke
Waffen kennzeichnen sich meist dadurch, daß ihre Klingen aus besonders gutem S~hl bestehen
und daß sie mehr oder weniger ausgearbeitete Parierstangen oder Stichblätter haben.
(2) Blanke Waffen gehören auch dann hierher, wenn sie zur Verwendung bei Feierlichkeiten oder
im Theater oder zu Dekorationszwecken bestimmt sind.
(3) Hierher gehören auch blanke Waffen mit beweglicher Klinge, die, normalerweise im Griff
untergebracht, mit der Hand, durch eine Federvorrichtung usw. zum Feststehen gebracht werden
kann.
(4) Teile von blanken Waffen sind z.B. Säbelklingen {einschließlich• der lediglich geschmiedeten
Rohlinge), Parierstangen, Stichblätter und Griffe.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Koppel und dergleichen, zum Tragen von Säbeln, Bajonetten usw., aus Leder (Ta~ifnr. 42.03),
aus Spinnstoffen (Tarifnr. 61.11); Troddeln für blanke Waffen {im allgemeinen Tarifnr. 62.05).
b) Jagdmesser, Fahrtenmesser und andere Messer, die Messerschmiedewaren sind (Tarifnr. 82.09),
Klingen davon (Tarifnr. 82.10), Scheiden für derartige Messer (im allgemeiJ?-en Tarifnr. 42.02).
Revolver und Pistolen 93.02
1.
(1) Revolver und Pistolen im Sinne dieser Tarifnummer. sind Waffen, mit denen durch Zündung
einer explosiven Ladung Geschosse (andere als -Leuchtraketen und dergleichen) abgefeuert werden
können und die so gebaut sind, daß sie üblicherweise in der Hand gehalten und aus der Hand
abgefeuert werden müssen. Sie können auch mehrläufig sein und als "automatische« Waffen (mit
Magazin, aber ohne Dauerfeuereinrichtung) gebaut sein.
(2) Hierher gehören auch Pistolen und Revolver in Miniaturausführung und derartige Waffen,
die die Form anderer Gegenstände (z. B. eines Bleistiftes, eines Taschenmessers oder eines Ziga-
rettenetuis) haben, vorausgesetzt, daß es sich tatsächlich um Feuerwaffen handelt.
26*
2260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(11.02) II.
Hierher gehören nicht:
a) Maschinenpistolen (Tarifnr. 93.03).
b) Vi!'htötungsapparate mit Bolzen; Leuchtpistolen, Schreckschußpistolen; Pistolen und
Revolver für Starter oder für das Theater; Signalpistolen (Ta.rifnr. 93.04).
93.03 Kriegswaffen (andere als Kriegswaffen der Tarlfnrn. 93.01 und 93.02)
I.
(1) Hierher gehören:
1. Artilleristische Waffen (Geschütze) für ortsfesten Einbau, auf Rädern, auf Raupenketten usw.,
wie Gebirgs-, Feld-, lnfanteriegeschütze, Langrohrkanonen, Haubitzen, Mörser, Flugzeug-
abwehrkanonen, Panzerabwehrkanonen, Eisenbahngeschütze (schwere Geschütze auf Eisen-
bahnlafette), Geschütze auf Selbstfahrlafette.
2. Kleinkalibrige Schnell- und Dauerfeuerwaffen, wie Maschinengewehre, Schnellfeuergewehre
und Maschinenpistolen.
3. Kriegswaffen vom Typ der Gewehre und Karabiner, auch automatisch.
4. Andere Kriegswaffen und Spezialkriegsgeräte, wie Raketengeschütze und -werfer, Geräte für
den Abwurf von Wasserbomben, Torpedoausstoßrohre, Flammenwerfer.
(2) Diese Waffen gehören auch dann hierher, wenn sie zum Ausrüsten von Schiffen, Panzerzügen,
Luftfahrzeugen, Panzerkampfwagen und dergleichen bestimmt sind, sofern sie gesondert zur Ab-
fertigung gestellt werden.
II.
Hierher gehören nicht Spezialflammenw·erfer zur Unkrautvertilgung (Tarifnr. 84.21).
93.04 Feuerwaffen (andere als Feuerwaffen der Tarifnm. 93.02 und 93.03) (usw.)
I.
Zu A gehören Sportgewehre und Jagdgewehre aller Kaliber, mit glattem oder gezogenem
Lauf. Jagdgewehre kennzeichnen sich häufig dadurch, daß sie mehrlä.ufig sind und dann meistens
einen oder zwei glatte und einen gezogenen Lauf haben; ihre Metallteile sind oft ziseliert, ihre
Kolben häufig geschnitzt. Für die Tarifierung von Sport- und Jagdgewehren ist es ohne Bedeutung,
ob sie »nicht automatisch« (Repetiergewehre), »halbautomatisch« oder »automatisch« (mit be-
sonderer Schnellfeuervorrichtung ausgerüstet) sind. Sie können auch als Stockflinten gebaut sein.
Zu B: Schreckschußpistolen und -revolver und Revolver und Pistolen für Starter oder für
Theater kennzeichnen sich im allgemeinen da.durch, daß sie einen massiven - nicht gebohrten -
oder zugestopften Lauf und eine Öffnung für den Abzug der Pulvergase haben. Sie können auch als
lautlose Modelle gebaut sein. Starterpistolen können auch eine elektrische Vorrichtung zum Aus-
lösen von Zeitnehmergeräten haben.
Zu C gehören:
1. Entenkanonen, hauptsächlich zum Schießen auf Wasservögel bestimmt (im allgemeinen mit
einer auf einem Kahn zu befestigenden Lafette).
2. Leinenschießgerä.te (oder Leinenwurfgeräte), wie sie hauptsächlich auf Schiffen oder in
Rettungsstationen verwendet werden und die da.zu dienen, zu Rettungszwecken eine Leine
abzuschießen.
3. Harpunenkanonen und -~ewehre, zum Harpunieren von Meerestieren (Fischen,. Säugetieren,
Schildkröten usw.) mit emer. an einer Leine befestigten Harpunß. .
4. Alarmkanonen, Böller, Signalgeschütze, zum Abfeuern von Alarmschüssen, Salutschüssen
oder Wa.rnschüssen.
5. Wetterkanonen, kanonenähnliche Vorrichtungen aus Blech mit einem Rohr von der Form
eines abgestumpften Kegels.
6. Viehtötungsapparate (in ihrem Aussehen den Schreckschußpistolen und dergleichen ähnlich),
bei denen die Explosionswirkung einer Ladung einen Bolzen treibt, der im Lauf gleitet und
für jeden Schuß wieder in die Ausgangsstellung gebracht werden kann.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Werkzeuge - häufig auch als Pistolen bezeichnet - zum Eintreiben von Nieten, Dübeln,
Bolzen usw. durch die Explosionswirkung einer Ladung (Kartusche) (Tarifnr. 82.04).
b) Pistolen für Kugelmunition (meist großkalibrig), die gelegentlich in Schlachthöfen zum Töten
von Großvieh verwendet werden (Tarifnr. 93.02). •
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2261
Erläuterungen zu
Andere Waffen (usw.)
I.
Zu B: Viehtötungsapparate und -geräte dieser Tarifnummer sind z. B. solche, bei denen im
Gegensatz zu den Viehtötungsapparaten der Tarifnr. 93.04 der Bolzen statt durch Explosions-
wirkung einer Ladung durch Federkraft getrieben wird.
Zu C gehören Gummiknüppel, Totschläger (Stahlruten), bleigefüllte Stöcke, Polizeiknüttel,
Schlagringe, Schleudern für Schädlingsbekämpfung; Gewehre und Pistolen, deren Wirkungsweise
auf der Entspannung einer starken Feder beruht.
II.
Hier her gehören nicht Viehtötungsapparate, bei denen die Explosionswirkung von Pulver
genutzt wird (Tarifnr. 93.04).
\\Taffentelle (andere als Waffenteile der Tarlfnr. 93.01) (usw.) 93.06
1.·
Hierher gehören sämtliche Teile, die ihrer Beschaffenheit nach erkennbar für Waren der
Tarifnrn. 93.02 bis 93.05 bestimmt sind, auch wenn diese Teile noch die Form von Rohlingen haben.
Zu A gehören Rohre (auch Mantelrohre), Rohrrücklaufbremsen und Verschlußstücke (auch
Teile davon), für Geschütze; Panzertürme, Lafetten, Dreibeine und andere Speziallafetten oder
-stützen, für Geschütze, Maschinengewehre, Maschinenpistolen usw., auch mit Schwenk- oder
Lademechanismus; Lafetten teile, wie Erdsporne, Spreizholme, Richtaufsätze und Richtbäume;
Läufe (auch Rohlinge), Verschlüsse, Schlösser, Abzugsbügel, Sperrstücke, Hebel, Schlagbolzen,
Spannstücke, Abzüge, Abzugstangen, Auszieher, Auswerfer, Kolbenplatten, Sicherungsriegel,
Visiereinrichtungen (Kimme und Korn) und Magazine, für Gewehre, Karabiner, Maschinengewehre
oder Maschinenpistolen; Einsteckläufe (Kleinkaliberläufe zum Einsetzen in Großkaliberläufe) für
Gewehre, Karabiner oder Maschinenpistolen; Tragriemenhalter, Mittelringe und andere Ring-
beschläge für Gewehre.
Zu B gehören Kolben und Kolbenplatten, für Revolver und Pistolen; Trommeln für Revolver;
Magazine für Pistolen; Pistolenrahmen; Schalldämpfer für Pistolen; Läufe, Verschlüsse und andere
Teile von Revolvern, Pistolen, Jagd- oder Sportgewehren; Teile der übrigen in den Tarifnrn. 93.04
und 93.05 erfaßten Waren.
Hierher gehören nicht: II.
a) Rückstoßdämpfer, abnehmbar, aus Kautschuk, insbesondere für ·sport- und Jagdgewehre
(Tarifnr. 40.14).
b) Tragriemen für Gewehre, Karabiner oder Stutzen, aus Leder (Tarifnr. 42.05), aus Spinnstoffen
(Tarifnr. 62.05).
c) Kolbenschützer, Kornschützer, Lauf- und Schloßhüllen.
d) Schrauben, Niete, Federn (im allgemeinen Abschnitt XV).
e) Kinematographische Übungsschießgeräte für Luftfahrzeuge (z.B. sogenannte kinemato-
graphische Maschinengewehre) (Tarifnr. 90.08).
f) Zielfernrohre, Richtfernrohre und Diopter, für Waffen (Tarifnr. 90.13).
g) Wischstöcke, Wischer und andere Gegenstände zum Reinigen von Waffen (z.B. Tarifnr. 82.04
oder 96.02).
Geschosse und Munition, einschließllch Minen; Teile davon (usw.) 93.07
Zu A gehören: I.
1. Granaten (z.B. Spreng-, Schrapnell-, Voll-, Leucht-, Lichtspur- Brand- oder Nebelgranaten)
und andere Geschosse für Geschütze; Kartuschen (mit oder ohne Ladung) für Geschütze;
Kampfraketen (auch für Fernsteuerung eingerichtet), Torpedos, fliegende Bomben; Gewehr-
und Karabinerpatronen (z. B. Platzpatronen, Patronen mit gewöhnlichem Geschoß, mit
Lichtspurgeschoß, mit Brandgescho.ß, mit panzerbrechendem Geschoß); Gewehrgranaten,
Handgranaten, Land- und Seeminen, Wasserbomben, Fliegerbomben.
2. Teile der vorstehend genannten Waren (auch in Form von Rohlingen), wie Granaten-, Minen-,
Bomben- und Torpedokörper; Hülsen für Kartuschen oder Patronen, auch mit Zündschrauben
oder Zündhütchen; Geschosse für Gewehr- oder Ka.rabinermunition; Kartuschhülsen- oder
Patronenhülsenteile (Deckel, Böden, Einlagen - meist aus Metall oder Pappe -, Pfropfen
für Platzpatronen); Zünder für Granaten, Torpedos und andere Munition (z. B. Kopf- oder
Bodenzünder, Zeit- oder Aufschlagzünder, elektrische Annäherungszünder); Teile von
Munitionszün<lern, Schutzkappen für Munitionszünder; Spezialteile für den Mechanismus von
Munition, wie Spezialpropeller o<ler Spezialkreisel für Torpedos; Torpedoköpfe und Fluter für
Torpedos; Schlagbolzen, Vorstecker und Sicherungshebel, für Granaten oder Handgranaten;
Steuerflügel für Bomben.
2262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erliuterungen
(11.07) Zu B gehört auch Munition für Maschinenpistolen mit einem Kaliber von mehr als 7,65 mm.
Zu C gehören vorstehend nicht erfaßte Geschosse und Munition (einschließlich Teile davon), :
für Waffen und Geräte dieses Kapitels, soweit sich aus Vorschrift 1 nichts anderes ergibt, z.B.
Kugel- und Sehrotpatronen für Jagdgewehre; Patronen für Sportgewehre; Revolver- und Pistolen-
munition, mit einem Kaliber von 7,65 mm oder weniger; Bleikugeln (hohl, kugelförmig, diabolo-
förmig usw.) und Bolzen, für Luftgewehre, Luftpistolen usw.; Harpunen (auch mit Sprengkopf) für
Harpunengewehre oder Harpunenkanonen; Jagdpatronenhülsen; Kugeln, Schrote und Rehposten,
für Jagdmunition; Patronenpfropfen (meist aus Filz, Papier oder Kork) für Jagdmunition.
Hier her gehören nicht: II.
a) Schießpulver und Sprengstoffe, auch zum Einbau in Munition aufgemacht (Tarifnr. 36.01
oder 36.02); Zündschnüre und Sprengzündschnüre (Tarifnr. 36.03); Zündhütchen, Spreng-
kapseln, Sprengzünder, einschließlich der Zündhütchen und Zündschrauben für Patronen
und Kartuschen (Tarifnr. 36.04).
b) Signalraketen und Raketen zum Wetterschießen (Tarifnr. 36.05).
c) Feuerlöschgranaten und -bomben und Ladungen für Feuerlöscher (Tarifnr. 38.17).
d) Triebwerke der Tarifnr. 84.08 für Kampfraketen, Torpedos und dergleichen.
e) Uhrwerke für Munition oder Munitionsteile (insbesondere für Munitionszünder) (Tarifnr. 91.07
oder 91.08).
II
t
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2263
Erläuterungen zu
Abschnitt XX
Verschiedene Waren
Kapitel 94 94
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren
1.
(1) Möbel des Kapitels 94 sind:
1. Bewegliche Gegenstände, die auf den Boden gestellt werden (auch wenn sie - z.B. Schiffs-
möbel - am Boden befestigt werden sollen) und die vorwiegend als Gebrauchsgegenstände
zur Ausstattung von Wohnungen, Hotels, Theatern, Kinos, Büros, Kirchen, Schulen, Kaffees,
Restaurants, Laboratorien, Krankenhäusern, Zahnbehandlungsräumen usw. sowie von
Wasserfahrzeugen, Flugzeugen, Eisenbahnwagen, Krankenwagen, Camping-Anhängern und
ähnlichen Beförderungsmitteln dienen; Waren ·gleicher Art (Bänke, Stühle usw.) für Gärten,
Anlagen, öffentliche Wege.
2. Küchen-Hängeschränke und dergleichen, Sitzmöbel und Bettgestelle zum Aufhängen oder
Zusammenklappen, Bücherschränke und ähnliche Möbel aus zusammengehörenden Einzel-
stücken, zum Aufhängen oder Aufsetzen.
(2) Möbelteile des Kapitels 94 sind Waren, die, auch wenn sie nur roh bearbeitet sind, durch ihre
Form oder andere charakteristische Merkmale als ausschließlich oder hauptsächlich für Möbel des
Kapitels 94 bestimmt erkennbar sind.
(3) Möbel, die zerlegt eingehen, werden wie die unzerlegten Möbel tarifiert, wenn die verschie-
denen Teile zusammen zur Abfertigung gestellt werden, auch wenn es sich um Platten, andere Teile
oder Zutaten aus Glas, Marmor oder anderen Stoffen handelt (z. B. Holztisch mit Abdeckplatte aus
Glas, Kleiderschrank aus Holz mit Spiegel, Eßzimmerbuffet aus Holz mit Marmorplatte).
(4) Zu Tarifnr. 94.01 bis 94.03 gehören Möbel und Möbelteile aus Stoffen aller Art, z.B. Holz,
Korbweiden, Bambus, Rohr, Kunststoff, unedlen Metallen, Glas, Leder (ausgenommen Stein oder
Keramik), auch gepolstert oder überzogen, unbearbeitet oder bearbeitet, auch geschnitzt, mit
Einlegearbeit, Malerei, mit Glas oder Spiegeln versehen, auf Rollen usw.
(5) Gebogenes Holz im Sinne des Kapitels 94 ist Holz, das durch Dämpfen in Wasserdampf
biegsam gemacht und in Formen gebracht ist.
II.
(1) Zu Kapitel 94 gehören nicht:
a) Möbel, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen anders als in Form unwesentlicher Ver-
zierungen oder Zutaten (z.B. Monogramme, Ringbeschläge, Kanten) enthalten (Kapitel 71).
b) Sammlungsstücke und Antiquitäten (Kapitel 99).
(2) Möbel des Kapitels 94 sind nicht - abgesehen von einzelnen Ausnahmen - Gegenstände,
die als Möbel dienen, aber auf andere Möbel gestellt oder an der Wand aufgehängt werden. Zu
Kapitel 94 gehören also nicht Ausstattungsgegenstände, die an der Wand befestigt sind, wie
Kleiderhaken, Bücherbretter, Schlüsselbretter, Bürstenbretter, Handtuchhalter, Zeitungsbretter
sowie Ausstattungsgegenstände, die nicht den Charakter richtiger Möbel besitzen, wie Heizungs-
verkleidungen. So gehören zu Tarifnr. 44.27 lnnenausstattungsgegenstände aus Holz, zu Tarifnr.83.04
Bürogegenstände aus unedlem Metall (Kästen zum Einordnen von Schriftstücken usw.).
(3) Möbelteile des Kapitels 94 sind nicht:
a) Leisten und Friese der Tarifnr. 44.19.
b) Federn, Schlösser, Beschläge und andere Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im
Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XV.
c) Platten aus Glas (auch Spiegel), Marmor oder anderem Gestein, auch zugeschnitten, gesondert
zur Abfertigung gestellt, es sei denn, daß sie durch Einarbeiten in andere Teile einwandfrei
den Charakter von Möbelteilen besitzen (Schranktür mit Spiegelglas).
Sitzmöbel, aueb wenn sie in Liegen umgewandelt werden können (usw.) 9~.01
I.
(1) Hierher gehören Sessel, Stühle (auch wenn sie in Trittleitern umgewandelt werden
können), Kinderstühle, Bordstühle, Gartenstühle, Klappstühle, Drehstühle, Klavier-, Zeichen- und
Schreibmaschinensitze (auch mit verstellbarer Lehne), Schemel, Hocker, Sitzpuffs, Bänke, Sofas,
Couches, Ottomanen, Chaiselonguen (auch für Kranke, mit Heizvorrichtung) usw. (auch für
Fahrzeuge).
2264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(94.01) (2) Hierher gehören Böden, Rückenlehnen, Armlehnen; auch mit Stroh- oder Rohrgeflecht,
gepolstert oder gefedert; Federkerne zur Polsterung von Sitzmöbeln; Kissen und Matratzen, mit
dem Sitzmöbel, zu dem sie gehören, zur Abfertigung gestellt oder mit Sitzmöbelteilen verbunden.
II.
(1) Hier her gehören nicht:
a) Stufenschemel (eine Art Trittleiter, aus Holz Tarifnr. 44.28, aus Eisen Tarifnr. 73:40).
b) Sitzstöcke (Tarifnr. 66.02).
c) Drehstühle mit Vorrichtung zum Regulieren der Geschwindigkeit und zum plötzlichen
Anhalten, für psychotechnische Untersuchungen (Tarifnr. 90.18).
d) Medizinisch-chirurgische Sitzmöbel (Tarifnr. 94.02).
e) Fußbänke und -schemel, auch mit Schaukelgestell, zum Auflegen der Füße, Wäschetruhen
und dergleichen, die zusätzlich als Sitzmöbel dienen (Tarifnr. 94.03).
f) Puppenmöbel (Tarifnr. 97 .03).
(2) Gesondert zur Abfertigung gestellte Kissen und Matratzen, gefedert, gepolstert oder mit
Stoffen aller Art gefüllt oder aus Schwamm- oder Schaumgummi (auch überzogen), gehören zu
Tarifnr. 94.04, auch wenn sie offensichtlich zur Ausrüstung von Sitzmöbeln (Sofas, Couches usw.)
hergerichtet sind.
94.02 Mediziniseh-ehirurgische llöbel, z.B. Operationstische (usw.)
I.
Hierher gehören:
1. O:perationstische mit Vorrichtungen zum Kippen, Drehen, Heben usw., auch für Tiere, auch
mit Anschnallvorrichtung, Spezialtische für die Orthopädie, die schwierige Eingriffe an den
unteren und oberen Gliedern, den Hüften, Schultern, der Wirbelsäule usw. ermöglichen.
2. Tische, Untersuchungsbänke und dergleichen für klinische Untersuchungen, Behandlungen,
Massagen usw., Operationsbettgestelle, Untersuchungs- 1md Operationsstühle für geburts-
hilfliche, gynäkologische, urologische, cystoskopische und ·Hals-, Nasen-, Ohren- und Augen-
Untersuchungen und -Operationen.
3. Spezialsitze für Ärzte.
4. Bettgestelle mit Vorrichtungen, um Knochenbrüche, Verrenkungen und Gelenkerkrankungen
der Glieder, der Brust usw. zu behandeln, Verletzte oder Kranke ohne Erschütterung zu heben
und hygienisch zu betreuen, ohne sie umzubetten, Entbindungsbettgestelle (bei denen z.B.
der untere Teil mit einem unter dem oberen Teil verschiebbaren Becken versehen ist), Bett-
gestelle mit verstellbaren Sprungrahmen, besonders zur Behandlung von Lungentuberkulose
oder anderen Krankheiten hergerichtet.
5. Tragen, Bahren, Fahrtragen zum Transport der Kranken innerhalb der Krankenhäuser.
6. Kleine· Tische, Tisch-Schränkchen und ähnliche Waren besonderer Art, auch fahrbar, für
Instrumente, Verbandstoff und andere medizinisch-chirurgische Ausrüstung, sowie für
Narkosemittel; Rolltischehen zu Desinfektionszwecken mit Schalen, Desinfektionsschalen-
ständer, Behälter für steriles Verbandzeug mit automatischem Verschluß, auch auf fahrbarem
Sockel, Kästen, auch fahrbar, für verbrauchten Verbandstoff; Flaschenständer, Irrigator-
ständer und dergleichen, auch mit Schwenkrädern, Schränke oder Spezialvitrinen für Instru-
mente, Verbandzeug usw.; alle diese speziell zu medizinisch-chirurgischen Zwecken bestimmt.
7. Dentalstühle (auch Narkosesessel) mit mechanischer - z.B. teleskopischer - Vorrichtung
zum Heben, Kippen und Schwenken auf einer Mittelsäule, auch mit Speifontäne oder anderen
Vorrichtungen; Sitzmöbel mit mechanischer Vorrichtung zum Heben, Schwenken usw., wie
den Dentalstühlen ähnliche Friseursessel.
8. Teile, wie Spezialvorrichtungen für Operationstische (z. B. Schulterhalter, Beinklammern,
Beinstützen, Kopfkalotten, Arm- und Bruststützen zur Ruhestellung des Patienten; Kopf-
stützen, Rückenlehnen, Trittbretter, Fußrasten, Armstützen, Armlehnen für Dentalstühle.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Hygienische oder medizinische Bedarfsartikel aus Glas (Tarifnr. 70.17).
b) Krankenwagen (Kapitel 87).
c) Speifontänen, auf Schwenkarm zum Anbringen am Dentalstuhl (Tarifnr. 90.17).
d) Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen, Verrenkungen und Gelenkerkrankungen,
die nur angebracht werden, aber nicht fest mit den Bettgestellen verbunden sind (Tarifnr. 90.19).
e) Spezialtische für Röntgenuntersuchungen oder Bestrahlungen (Tarifnr. 90.20).
f) Drehstühle, Sitze mit verstellbarer Lehne (Tarifnr. 94.01).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2265
Erläuterungen zu
Andere Möbel; Teile davon M.03
I.
Hierher gehören:
1. Schreibtische, Ankleidetische, Frisiertische, Ziertischehen, Waschtische, Nachttische, Näh:-
tische, Ladentische, Mikroskopie-Tische, Laboratoriumstische, auch mit Vitrinen,Gasanschluß
und anderen Armaturen, Zeichentische ohne Ausrüstung und andere Tische.
2. Bücherschränke, Schreibschränke, Vitrinen, Kommoden, Eisschränke (mit Wärmeisolierung),
Kleiderschränke, Wäscheschränke, Buffets, Ankleideschränke, Silberschränke, Speise-
schränke, Notenschränke, Kleiderspinde, Aktenschränke, Karteischränke, Abzugschränke
für Laboratorien, Werkzeugschränke, Schränke mit Fächern oder Schubladen für Kaufhäuser,
Warenlager, Werkstätten.
3. Bettgestelle, auch Schrankbetten, Feldbetten, Klappbetten, Wiegen.
4. Eistruhen und andere Möbel mit Wärmeisolierung, Truhen für Wäsche, Brot, Brennholz
usw., Kleiderständer, Mantelständer, Schirmständer, Telefonständer, Ofenschirme, Wand-
schirme, Aschenbehälter auf Sockel, Pulte, Katheder, Ständer für Schultafeln und für Land-
karten, Spezialmöbel (mit Kästen oder Schubladen) für Druckereien, Karteikästen, Flach-
wagen zum Befördern v0n Akten, Dokumenten oder Karteien, Servierwagen (für Vorspeisen,
Liköre usw.), auch mit Heizplatte.
5. Altäre, Beichtstühle, Kanzeln, Kommunionbänke, Chorpulte.
II.
Hier her gehören nicht:
a) »Einbau-Möbel" und dergleichen zum Einbau in Mauern, ohne Rückenwand oder Seitenteile
(aus Holz Tarifnr. 44.23).
h) Hobelbänke, Leitern, Trittbretter, Gestelle, Kisten, die keine Möbel sind (z. B. Tarifnr.
44.28 oder 73.40).
c) Papierkörbe (aus Korbgeflecht Tarifnr. 46.03, aus unedlen Metallen z. B. Tarifnr. 73.40
oder 74.19).
d) Auf dem Boden stehende Spiegel, wie schwenkbare Ankleidespiegel, Spiegel für Schuh-
geschäfte (Tarifnr. 70.09).
e) Schränke, Tische, eigens zum Einbau oder •als Unterbau für Nähmaschinen hergerichtet,
auch bei versenkter Maschine zusätzlich als Möbel verwendbar; Deckel, Schubladen, Ansatz-
stücke und andere Teile (Tarifnr. 84:.41).
f) Zeichenbretter oder -tische mit Pantographen (Tarifnr. 90.16).
g) Sprungrahmen, auch mit den Bettgestellen zur Abfertigung gestellt (Tarifnr. 94.04).
Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren mit Federung (usw.j 94.04
I.
(1) Zu A gehören Sprungrahmen, d. h. der elastische Teil des Bettgestells, der im allgemeinen
aus einem Holz- .oder Metallrahmen mit Federung oder mit einem Stahldrahtgeflecht besteht oder
aus einem Holzrahmen mit Federung, gepolstert und mit Gewebe überzogen.
(2) Gesondert zur Abfertigung gestellt, gehören Sprungrahmen hierher, auch wenn sie her-
gerichtet sind, um in dauerhafter Weise in ein Bettgestell (z. B. Klappbett) eingefügt zu werden,
oder wenn sie mit den Bettgestellen, für die sie bestimmt sind, zur Abfertigung gestellt werden,
soweit sie nicht ein unentbehrlicher Bestandteil des Bettgestells (z. B. bei Klappbetten und Falt-
betten) sind.
(1) Zu B gehören Bettausstattungen und ähnliche Waren, gefedert, gepolstert, mit Stoffen
aller Art (z.B. Baumwolle, Wolle, Roßhaar, Daunen) gefüllt oder aus Schwamm- oder Schaum-
gummi, auch mit Gewebe, Kunststoff usw. überzogen, z.B. Matratzen, auch mit Federkern;
Deckbetten, Bettdecken (auch Paradedecken, Kinderwagendecken), Steppdecken, Daunendecken,
Matratzenschoner,, Keilkissen, Kopfkissen, andere Kissen, Schlummerrollen.
(2) Das Vorhandensein von elektrischen Heizdrähten oder anderen elektrischen Heizvorrich•
tungen in diesen Waren ist auf ihre Tarifierung ohne Einfluß.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Überzüge für Puffs aus Leder (Tarifnr. 42.05).
b) Decken (Tarifnr. 60.05 oder 62.01).
c) Kopfkissenbezüge, Steppdecken- und Kissenbezüge (Tarifnr. 62.02).
d) l\'letallgewebe aus Eisen- oder Stahldraht ohne Rahmen (Tarifnr. 73.27).
e) Federkerne für Sitze (Tarifnr. 94.01).
2266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
ZU Erläuterungen
95 Kapitel 95
Bearbeitete Schnitz- und Formstoffe; Waren aus Schnitz- und Formstoffen
' I.
Zu Kapitel 95 gehören mit Schnitz- und Formstoffen plattierte oder eingelegte Waren,
wenn die Plattierung oder Einlegearbeit der Ware ihren Charakter verleiht (z. B. Dosen, Etuis,
Schachteln aus Holz, mit Perlmutter, Schildpatt, Elfenbein, Bein usw. plattiert oder eingelegt);
Griffe oder andere Teile von Werkzeugen, Messerschmiedewaren, Eßbestecken usw., Fassungen
und Handgriffe für Bürstenwaren, Rahmen aus Schnitz- und Formstoffen, gesondert zur Ab-
fertigung gestellt.
Z u K a pi t e 1 95 g e hören n i c h t : II.
a) Fächer; Fächergestelle, Fächergriffe, Teile davon (Tarifnr. 67.05).
b) Gerahmte Glasspiegel (Tarifnr. 70.09).
c) Waren mit echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten
Steinen, Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen anders als in Form unwesent-
licher Verzierungen oder Zutaten (z. B. Monogramme, Ösen, Ringbeschläge, Verschlüsse)
enthalten (Kapitel 71).
d) Phantasieschmuck aus mindestens zwei verschiedenen Stoffen (z. B. zwei Schnitz- und Form-
stoffen des Kapitels 95, auch wenn sie zu einer Tarifnummer gehören, oder einem dieser
Stoffe und unedlem Metall, Holz, Kunststoff, Hartkautschuk usw.), jedoch ohne Berück-
sichtigung einfacher Hilfsmittel (z. B. Aufreihfäden) zum Zusammenhalten (Tarifnr. 71.16).
e) Jagdhörner, Klavier- oder Akkordeontastenbelag, Wirbel, Stege (Kapitel 92).
f) Kolbenplatten (Tarifnr. 93.06).
g) Knöpfe, Knopf-Rohlinge, Federhalter, Tabakpfeifen, Zigarren- und Zigarettenspitzen,
Mundstücke,_ Rohre, Kämme, Miederstäbe, Schaufensterpuppen (Kapitel 98).
95.01 Schildpatt, bearbeitet. \\'·aren aus Schildpatt
Hierher gehören: 1.
1. Platten, Blätter, Stäbchen oder Stücke, in zweckbestimmter Form, auch rechteckig, zu-
geschnitten, poliert oder durch Schleifen, .Fräsen, Drehen, Bohren usw. bearbeitet.
2. Geformte Waren.
3. Scheiben, poliert• oder unpoliert.
4. Schmuckgegenstände, z.B. Ringe, Armbänder, Halsketten, Anhänger, Broschen, Ohrringe.
5. Zigarren- und Zigarettenetuis, Brillenetuis~ Schmink-, Tabak- und Puderdosen, Spangen,
Schließen, Rosenkränze, Schachteln, Dosen, Bonbonnieren, Schutzbehälter für Taschenuhren,
Brieföffner, Buchzeichen, Schuhlöffel.
6. Ziergegenstände für Innenräume, z.B. Nippsachen, Figuren.
II.
Hierher gehört nicht Schildpatt, über Reinigen, einfaches Absägen unbrauchbarer Teile,
Aufbiegen und Egalisieren abgelöster Blätter hinaus nicht bearbeitet (Tarifnr. 05.11).
95.02 Perlmutter, bearbeitet; \\Taren aus Perlmutter
I.
Hierher gehören:
1. Platten, Plättchen, Stäbchen oder Stücke, in zweckbestimmter Form, auch rechteckig, zu-
geschnitten, poliert oder durch Schleifen, Fräsen, Drehen, Bohren usw. bearbeitet.
2. Jerusalemperlen (unregelmäßige Perlen aus Perlmutter), auch in Ketten, nur durchbohrt,
aber nicht poliert, kalibriert oder sonst bearbeitet.
3. Scheiben, poliert oder unpoliert.
4. Schmuckgegenstände, z. B. Ringe, Armbänder-, Halsketten, Anhänger, Ohrringe.
5. Zigarren- und Zigarettenetuis, Tabak- und Puderdosen, Spangen, Schließen, Lippenstift-
behälter, Schachteln, Dosen, Bonbonnieren, Brieföffner, Aschenbecher, Buchhüllen.
6. Rosenkränze und andere Gegenstände zu religiösen Zwecken.
7. Ziergegenstände für Innenräume, z. B. Nippsachen, Figuren.
8. Plastiken (ausgenommen Kunstwerke).
9. Kameen und Intaglien.
10. Tischgeräte, z. B. Löffelehen, Messerbänke.
II.
Hier her gehören nicht:
a) Perlmutter, über Reinigen, einfaches Aufteilen in Platten hinaus nicht bearbeitet (Tarifnr.
05.12).
b) Waren aus anderen Muscheln ('b.ls Perlmutter).
•
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2267
Erläuterungen zu
Elfenbein, bearbeitet; \Varen aus Elfenbein 95.03
I.
Hierher gehören: ,
1. Platten, Plättchen, Blätter, Stäbchen, Rohre oder Stücke, in zweckbestimmter Form, auch
rechteckig, zugeschnitten, poliert oder durch Schleifen, Fräsen, Drehen, Bohren usw. be-
arbeitet; kleine Platten zum Herstellen von Klaviertastenbelag; Platten oder Stäbchen für
Einlegearbeiten.
2. Scheiben, poliert oder unpoliert.
3. Schmuckgegenstände, z.B. Ringe, Armbänder, Halsketten, Anhänger, Broschen, Ohrringe.
4. Zigarren- und Zigarettenetuis, Brillenetuis, Tabak- und Puderdosen, Spangen, Schließen,
Lippenstiftbehälter, Schachteln, Dosen, Bonbonnieren, Schutzbehälter für Taschenuhren,
Brieföffner, Buchzeichen, Buchhüllen, Häkel- und Stricknadeln, Schuhlöffel.
5. Rosenkränze und andere Gegenstände zu religiösen Zwecken.
6. Ziergegenstände für Innenräume, z. B. Nippsachen, Figuren, geschnitzte Stoßzähne.
7. Tischgeräte, z.B. Messerbänkchen, Löffelehen, Serviettenringe.
8. Waren aus wiedergewonnenem Elfenbein, aus Elfenbeinpulver oder kleinen Abfällen geformt.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Elfenbein, über Reinigen, einfaches Absägen unbrauchbarer Teile, Zerteilen in Quer- oder
Längsrichtung, dem manchmal grobes Abhobeln folgt, hinaus nicht bearbeitet (Tarifnr. 05.10). ·
b) Billardkugeln (Tarifnr. 97.04).
c) Kunstwerke (Tarifnr. 99.03).
Bein, bearbeitet; \Varen aus Bein 95.04
I.
Hierher gehören:
1. Platten, Plättchen, Stäbchen oder Stücke, in zweckbestimmter Form, auch rechteckig, zuge-
schnitten, poliert oder durch Schleifen, Fräsen, Drehen, Bohren usw. bearbeitet.
2. Scheiben, poliert oder unpoliert.
3. Schmuckgegenstände, #,. B. Ringe, Armbänder, Halsketten, Anhänger, Broschen, Ohrringe.
4. Zigarren- und Zigarettenetuis, Brillenetuis, Tabak- und Puderdosen, Spangen, Schließen,
Lippenstiftbehälter, Schachteln, Dosen, Bonbonnieren, Schutzbehälter für Taschenuhren,
Brieföffner, Buchzeichen, Buchhüllen, Häkel- und Stricknadeln, Schuhlöffel.
5. Rosenkränze und andere Gegenstände zu religiösen Zwecken.
6. Tischgeräte, z.B. Messerbänkchen, Serviettenringe.
7. Ziergegenstände für Innenräume, z.B. Nippsachen, Figuren, geschnitzte Waren.
8. Waren aus wiedergewonnenem Bein, aus Knochenmehl geformt.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Bein, über Reinigen, einfaches Absägen unbrauchbarer Teile, Entfetten, Zerteilen in der
Quer- oder Längsrichtung, dem manchmal grobes Abhobeln folgt, Bleichen hinaus nicht
bearbeitet (Tarifnr. 05.08).
b) Kunstwerke (Tarifnr. 99.03).
•
Hom, Geweihe, Korallen, auch wiedergewonnen (usw.) 95.05
I.
Zu A gehören:
1. Korallen in Plättchen, Stäbchen, Stücken, auch verzweigt, in zweckbestimmter Form, auch
rechteckig, zugeschnitten, poliert oder durch Schleifen, Fräsen, Drehen, Bohren usw. be-
arbeitet.
2. Schmuckgegenstände, z.B. Ringe, Armbänder, Halsketten, Anhänger, Broschen, Ohrringe.
3. Ziergegenstände für Innenräume.
4. Kameen.
5. Waren aus wiedergewonnenen Korallen, aus Korallenpulver geformt.
Zu B gehören Zahnstocher, Röhrchen aus Federspulen zum Einlegen in Zigarren, Handhaben
für Pinsel.
Zu C gehören gesägte Stangen, Streifen, Stege aus Walfischbarten in zweckbestimmter Form,
auch rechteckig, zu Einlegearbeiten oder zum Herstellen von Miederstäben; Waren, aus Fischbein
geformt.
2268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(96.06) Zu D gehören Horn, Geweihe, Hufe, Nägel, Krallen, Schnäbel, Schalen von Schalentieren oder
Mollusken (ausgenommen Perlmutter):
1. Platten, Plättchen, Blätter oder Stücken, in zweckbestimmter Form, auch rechteckig,
zugeschnitten, poliert oder durch Schleifen, Fräsen, Drehen, Bohren usw. bearbeitet.
2. Scheiben, poliert oder unpoliert.
3. _Schmuckgegenstände, z.B. Ringe, Armbänder, Halsketten, Anhänger, Broschen, Ohrringe.
4. Zigarren- und Zigarettenetuis, Brillenetuis, Tabak- und Puderdosen, Spangen, Schließen,
Schachteln, Dosen, Schutzbehälter für Taschenuhren, Brieföffner, Buchhüllen, Schuhlöffel.
5. Tischgeräte, z.B. Löffel, Gabeln, Tassen, Becher, Eierbecher, Messerbiinkchen, Serviettenringe.
6. Rosenkränze und andere Gegenstände zu religiösen Zwecken.
7. Ziergegenstände für Innenräume (Nippsachen, Figuren, geschnitzte Waren).
8. Hörner und Geweihe, zur Dekoration hergerichtet (Jagdtrophäen, Füllhörner).
9. Geformte Waren aus Horn.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Korallen, über einfaches Abschneiden oder Zerteilen, Befreien von der Kruste oder Rinde
hinaus nicht bearbeitet (Tarifnr. 05.12).
b) Federspulen, nur nach Länge abgeschnitten (Tarifnr. 05.07).
c) Federspulen, so bearbeitet, daß sie als Schwimmer für Angelleinen benutzt werden können
(Tarifnr. 97.07).
d) Walfischbarten, über Reinigen (Entfetten usw.), Schaben, Entbarten, einfaches Spalten oder
Reißen hinaus nicht bearbeitet (Tarifnr. 05.09).
e) Horn und Geweihe, über Reinigen, einfaches Abschneiden, Zerteilen und Abplatten hinaus
nicht bearbeitet (Tarifnr. 05.09).
95.06 Pflanzliche Schnltzstoffe (z.B. Steinnüsse, andere Nüsse, harte Samen) (usw.)
(1) Hierher gehören: I.
1. Plättchen und andere Stücke in zweckbestimmter Form,. auch rechteckig, zugeschnitten,
poliert oder durch Schleifen, Bohren, Fräsen, Drehen usw. bearbeitet.
2. Scheiben, poliert oder unpoliert.
3. Schmuckgegenstände, z.B. Ringe, Halsketten, Anhänger, Broschen, Ohrringe.
4. Rosenkränze.
5. Zierg~genstände für Innenräume, z.B. Nippsachen, Figuren.
6. Waren, aus Mehl pflanzlicher Schnitzstoffe geformt.
(2) Zu den pflanzlichen Schnitzstoffen gehören Steinnüsse, Dumpalmnüsse und ähnliche Nüsse
anderer Palmen (Tahitinüsse, Palmiranüsse usw.), Schalen der Kokosnüsse, .Samen der Schilfart
»Canna indica«, Samen von »Abrus precatorius«, Kerne von Datteln und Oliven, Steinfrüchte
der Piassavapalme, Karubensamen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Pflanzliche Schnitzstoffe, über einfaches Zersägen hinaus nicht bearbeitet.
b) Reispapier (Tarifnr. 14.05).
95.07 Meersehaum, Bernstein, auch wiedergewonnen, Jett (usw.)
Hierher gehören: 1.
1. Meerschaum, bearbeitet, Meerschaumwaren.
2. Bernstein, bearbeitet, d. h. gesägt, geschnitzt oder in eine zweckbestimmte Form gebracht
(z.B. Plättchen, Scheiben) oder poliert.
3. Bernsteinwaren, z.B. Schmuckgegenstände (Ringe, Armbänder, Halsketten, Anhänger,
Broschen), religiöse Abzeichen, Ziergegenstände für Innenräume (Nippsachen, Figuren),
Schachteln, Dosen, Etuis.
4. Jett, bearbeitet, d. h. in zweckbestimmter Form zugeschnitten (Platten, Stäbe, Scheiben,
Perlen, Stücke), poliert oder anders bearbeitet.
5. Jettwaren (Ringe, Armbänder, Broschen).
6. Jettähnliche Stoffe (z.B. Kilkennykohle, Cannelkohle), bearbeitet, Waren daraus.
7. Waren aus wiedergewonnenem Meerschaum, aus Meerschaumsplittern - mit einem Binde-
mittel zusammengepreßt - geformt, und aus wiedergewonnenem Bernstein (Preßberustein),
aus Bernsteinabfällen geformt.
Hierher gehören nicht: II.
.:
a) Meerschaum in Stücken, nur abgekratzt odtr poliert, um die erdigen Stoffe zu entfernen
und sie ansehnlicher zu machen (Tarifnr. '>,5.25).
b) Bernstein in unbearbeiteten Stücken (Tarifnr. 25.25).
c) Platten, Stäbchen, Stangen und ähnliche Formen aus wiedergewonnenem Meerschaum oder
Bernstein, nicht über einfaches Formen hinaus bearbeitet (Tarifnr. 25.25).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2269
Erlliuterung~n zu
Geformte oder geschnitzte Waren (usw.) 95.08
I.
Geformte Waren im Sinne der Tarifnr. 95.08 sind Gegenstände, die eine ihrem Verwendungszweck
entsprechende Form erhalten haben, nicht dagegen Stoffe, die einfach zu'Blöcken, Würfeln, Scheiben,
Stangen usw. geformt sind, selbst wenn sie Einprägungen tragen, die beim Formen entstanden sind.
Zu A gehören künstliche Blumen, Blätter, Früchte, Teile davon und Waren daraus, in einem
Stück geformt oder anders als durch Binden, Kleben usw. zusammengefügt, aus Wachs, aus
Modelliermasse, aus Mehl oder Stärke (mit Gummi zusammengefügt und lackiert).
Zu B gehören:
1. Künstliche Honigwaben, Wachsformen für die Galvanoplastik, Büsten, Köpfe, Statuen,
Figuren, Wachsperlen, T-förmige Rohre aus einer Zubereitung auf der Grundlage von Wachs,
die bei chirurgischen Operationen verwendet werden, Wachsnachahmungen von Bonbons,
von Schokoladeta.feln und andere Schaufensterartikel, Tampons aus Wachs und Watte,
die ins Ohr eingeführt werden, mit Stoff überzogene Wachsstreifen zum Dichten von Sprüngen
in Gußformen aus Holz; auch aus miteinander vermischten Wachsarten.
2. Behälter für Fluorwasserstoffsäure aus Paraffin.
3. Kolophonium für Geigenbogen (geformt); Nachahmungen von Bernsteinwaren aus Kopal.
4. Statuen, Figuren und andere Ziergegenstände aus Modelliermasse; Figuren aus Mehl oder
Stärke, mit G,ummi zusammengefügt und lackiert. Nicht gehärtete Gelatine in Blättern
(nicht rechteckig), Scheiben für Billardstöcke, durch Zusammenleimen von Gelatine ent-
standen, Gelatinekapseln für pharmazeutische Erzeugnisse oder Feuerzeugbrennstoff.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Kerzen, Wachsstöcke, Nachtlichte, Schnüre zum Entlüften von Gußformen aus Wachs,
Paraffin, Stearin (Tarifnr. 34.06).
b) Modelliermassen, auch in ZusammenstelJungen oder zur Unterhaltung für Kinder, Dentalwachs
in Tafeln, Hufeisenform, Stäben (Tarifnr. 34.07).
c) Rechteckige Blätter aus Gelatine (Tarifnr. 35.03).
d) Gelatine-Postkarten (Kapitel 49).
e) Künstliche Blumen usw., durch Binden, Kleben usw. hergestellt (Tarifnr. 67.02).
f) Torfwaren (Tarifnr. 68.16).
g) Drucktypen, hergestellt auf der Grundlage nicht gehärteter Gelatine (Tarifnr. 84.34).
h) Wachsmodelle (Moulagen) und andere Nachbildungen von Körperteilen, Tieren und Pflanzen
zu Vorführzwecken (zum Unterricht in der Anatomie, Zoologie, Botanik), nicht zu anderer
Verwendung geeignet (Tarifnr. 90.21).
i) Siegelwachs zu Bürozwecken oder für Flaschenverschlüsse, Pasten für das graphische Gewerbe
oder für Druckwalzen auf der Grundlage von Gelatine (Tarifnr. 98.09).
k) Kunstwerke aus Wachs (Tarifnr. 99.03).
2270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
Kapitel 96
Besen, Bürsten, Pinsel, Staubwedel, Pudt!rquasten und Siebwaren
96.01 Besen, nur gebunden, auch mit Stiel
Hierher gehören: 1.
1. Besen aus einem zusammengebundenen Bündel pflanzlicher Stoffe (Birkenreiser, Heidekraut,
Ginster, Sorghostroh, Palmfasern usw.) oder aus einem oder mehreren Bündeln dicker Strph-
halme, Binsen- oder Rohrstengel, mit längerem und feinerem Stroh überdeckt und durch
- zuweilen schmückend angebrachte - Spinnstoffiiden zusammengehalten.
2. Fliegenklatschen mit den gleichen Merkmalen, aus leichten und geschmeidigen Fasern.
Hierher gehören nicht: II.
a) Schrubber, die wie Besen verwendet werden, bei denen aber die Reiser oder Fasern nach
Art der Bürsten in einem Holzstück befestigt sind (Tarifnr. 96.02).
b) Waren aus Weichkautschuk- oder Filzstreifen, die zwischen zwei Holz- oder Metallblätter
geklemmt oder an einer Fassung angebracht sind (Tarifnr. 96.02).
96.02 Bürstenwaren und Pinsel (Bürsten, Schrubber, Pinsel und dergleichen) (usw.)
I.
(1) Bürsten werden durch Einfügen (z. B. Einziehen, Einstanzen, Einpichen) von Haar-, Borsten-,
Faserbündeln usw. in dafür besonders hergerichtete Bürstenkörper oder in gedrehter Arbeit
(z. B. Zylinderbürsten, Flaschenigel) hergestellt. Bürsten für Maschinen sind ,technische Bürsten,
die nicht für sich allein, sondern nur mit einem Antriebs- oder Hilfsaggregat, z. B. einer rotierenden
Welle mit Kraftantrieb, benutzt werden.
(2) Pinsel sind Werkzeuge, bei denen Haare oder Fasern (z. B. Rinderhaare, Iltishaare, Rot-
marderhaare, Dachshaare, Borsten, Fiber, Kunststoffborsten) durch Leimen, Kitten oder in ähnlicher
Weise unmittelbar (z. B. Haarpinsel in Federspulen) oder mittelbar in Kapseln, Klumpen, Zwingen
usw. an einer Handhabe befestigt sind.
(3) Zu den Bürstenwaren gehören in einem Stück geformte Bürsten aus Kautschuk oder Kunststoff.
(4) Hierher gehören Bürstenwaren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nur als un-
wesentliche Verzierungen oder Zutaten (Monogramme, Kanten usw.) enthalten.
(5) Hierher gehören:
1. Bürsten, die Maschinenteile sind, z. B. Bürsten für Kehrwagen, für Spinn- und Webmaschinen,
_Werkzeugmaschinen (Schleif-, Bims-, Poliermaschinen), Müllereimaschinen und -apparate,
, Papiermaschinen, Uhrmacher- und Juwelier-Drehstühle, Maschinen und Apparate. die in
der Gerberei, Kürschnerei und Schuhfabrikation verwendet werden; Bürsten für elektrische
Haushaltsmaschinen (z. B. Parketteinwachser, Bohner, Staubsauger) und Kehrmaschinen.
2. Bürsten zur Körperpflege, z.B. Kopf-, Bart-, Schnurrbart-, Wimpern-, Nagel-, Färbebürsten;
Rasierpinsel, Nackenpinsel für Friseure; Kleider-, Hut-, Schuh-, Kammbürsten.
3. Scheuerbürsten und andere Bürsten zum Reinigen von Böden, Parkett und Fliesen; Haushalts-
bürsten zum Waschen oder Scheuern, Geschirr-, Ausguß-, WC-, Möbel-, Heizungs-, Krümel-
bürsten, auch Geschirrbürsten (Spülmops), die aus einem Bündel Spinnstoffäden oder Pflanzen-
fasern an einem Stiel bestehen.
4. Bürsten zur Tierpflege, z.B. zum Striegeln von Pferden und Hunden.
5. Bürsten aus Spinnstoffen für Autokarosserien, auch mit Pflegemitteln getränkt; Schallplatten-
bürsten sowie Pinsel, die zum automatischen Reinigen der Schallplatte am Tonabnehmer
des Geräts befestigt werden.
6. Bürsten zum Reinigen von Schreibmaschinentypen, Drucktypen, Zündkerzen, Feilen,
Metallteilen (z.B. vor dem Schweißen), zum Ölen von Waffen, Fahrrädern usw., zum Ent-
fernen von Moos und Rinde von Bäumen und Sträuchern.
7. Bürsten und Pinsel (rund oder flach) für Stukkateure, Anstreicher, Dekorateure, Kunst-
tischler, Kunstmaler usw.; z.B. zum Abwaschen alter Anstriche, zum Weißen, zum Tape-
zieren, zum Firnissen von Möbeln, Rahmen usw., für die Öl-, Aquarell-, Tusche-, Keramik-
malerei, zum Vergolden; Büropinsel; Bürsten für Schablonenschrift, auch mit Tintenbehälter
und Vorrichtung zum Regulieren des Tintenflusses.
8. Wedel und andere Bürstenwaren, hergestellt mit - meist gedrehten - Metalldrähten,
z.B. Flaschenbürsten, Pfeifenreiniger, Lampenputzer, Rohrreiniger, Reinigungsbürsten für
Gewehr-, Revolver-, Pistolenläufe, Wischer und Wedel zum Säubern von Musikinstrumenten.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2271
Erläuterungen zu
9. Roller zum Anstreichen, die im allgemeinen aus einer mit Lammfe_ll oder einem anderen (98.02)
Stoff überzogenen Rolle bestehen, mit einem Handgriff versehen sind und zum Auftragen
von Farben usw. verwendet werden. ,
10. Wischer (z. B. Fensterwischer) zum Reinigen feuchter Flächen. Sie bestehen im allgemeinen
aus Weichkautschuk- oder Filzstreifen, die zwischen zwei Platten aus Holz oder Metall usw.
geklemmt oder an einer Fassung aus Holz oder Metall angebracht sind.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Fassungen und Griffe für Bürsten und Pinsel.
b) Polierscheiben und -polster aus Spinnstoffen (Tarifnr. 59.17).
c) Bürstenwaren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen anders als in Form unwesent-
licher Verzierungen oder Zutaten oder Edelsteine, Schmucksteine, synthetische oder
rekonstituierte Steine, gleich welche Menge, enthalten (Kapitel 71).
d) Kratzenbänder und andere Kratzengarnituren (Tarifnr. 84.38), Kehrmaschinen (Tarifnr. 84.59).
e) Kehlkopfpinsel, nur zum medizinischen Gebrauch, Rundbürsten für Zahnbohrmaschinen
(Tarifnr. 90.17).
f) Mit Leder überzogene Nagelpolierbürsten (Tarifnr. 42.05).
Pinselkö1•f e 96.03
I.
(1) Hierher gehören wigefaßte Bündel von Tierhaaren, Pflanzenfasern, Monofilen aus Kunst-
stoff usw., die ohne Teilung zur Herstellung von Pinseln oder ähnlichen Waren geeignet sind oder
di~ hierzu nur einer ergänzenden geringen Bearbeitung bedürfen, wie Leimen oder Kitten, Schleifen
oder Gleichrichten.
(2) Pinselköpfe werden zum Herstellen von Rasierpinseln, Malpinseln usw. verwendet. Im all-
gemeinen werden die Faserbündel zu ungefähr einem Viertel ihrer Länge in einen Kitt eingetaucht
und dadurch zu einem festen Bündel vereini~t; zur Verstärkung der Bindung werden zuweilen
Sägespäne auf den Kitt gestreut. Hierher gehören jeq9ch auch Pinselköpfe, deren Haare oder
Fasern nicht am unteren Ende geleimt oder mit einer Uberzugsmasse versehen sind, sondern auf
irgendeine andere Weise fest zusammengehalten werden (Bindfaden usw.). Der Umstand, daß
• gewisse Pinselköpfe nach ihrer Befestigung am Griff eine weitere Behandlung zur Fertigstellung
erfahren sollen (z. B. Abrunden des äußersten Endes, Schleifen, um die Fasern weich zu machen),
ist auf die Zuweisung zu dieser Tarifnummer ohne Einfluß.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Bündel und ähnliche handelsübliche Aufmachungen von Haaren, Pflanzen- oder sonstigen
Fasern, die keinerlei Bearbeitung zur Verwendung in der Bürstenherstellung erfahren haben,
sowie Bündel von Haaren oder Fasern, die zur Bürstenherstellung zugerichtet sind, aber noch
in kleinere Büschel unterteilt werden müssen, um in der Bürstenfassung befestigt zu werden.
b) Pinselköpfe, in Zwingen (im allgemeinen aus Metall) gefaßt (Tarifnr. 96.02).
Staubwedel 96.04
I.
Hierher gehören Waren in Form von kleinen Besen zum Abstauben von Möbeln, Schau-
fensterauslagen, Nippsachen, Autokarosserien usw., aus einem Federbusch (aus Strauß-, Geier-,
Puter-, Hahnenfedern usw.), meist mit Stiel aus Holz, Rohr, Bambus.
II.
Hierher gehören nicht Waren aus Nachbildungen von Federn, z.B. aus Pflanzenfasern
(Aloe, Abaca) oder Tierhaaren (Skunks) (Tarifnr. 96.01 oder 96.02).
Puderquasten und dergleichen aus Stoffen aller Art 96.05
I.
Hier her gehören Puderquasten zu allen Zwecken (z.B. Körperpflege, Schminken, Pudern des
Haars, von Perücken), für Reispuder, Schminkpuder, Talkumpuder usw., aus Stoffen aller Art
(z. B. Schwanen- oder Eiderdaunen, Pelz, Haare, Samt, Plüsch, Schaumgummi), auch mit Griff
oder Zutaten aus Elfenbein, Schildpatt, Bein, Kunststoff, unedlem Metall, auch mit Edelmetallen
oder Edelmetallplattierungen als unwesentliche Verzierungen oder Zutaten, z. B. Monogramme,
Kanten.
2272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(tl'-05) II.
Hierher gehören nicht Puderquasten, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen anders
als in Form unwesentlicher Verzierungen oder Zutaten enthalten oder mit Edelsteinen, Schmuck-
steinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen, gleich in welchem Umfange, verziert sind
(Kapitel 71).
96.06 Handsiebe aus Stoffen aller Art
1.
Hier her gehören Handsiebe (Rahmen, an denen Gewebe mit Maschen angebracht sind), mit
denen Stoffe unterschiedlicher Körnung nach Korngröße getrennt werden, z.B. Siebe (auch Sieb-
sätze) für Sand, Blumenerde, Zement, Formsand, Düngemittel, Holzmehl, Körnersiebe, Beutel-
tuchsiebe für Mehl, Haushaltssiebe für Mehl, Asche, Präzisionssiebe für Edelsteine.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Siebe für Maschinen und Apparate (für die Müllerei, die Landwirtschaft, zum Sieben von
Steinen, Erzen - z.B. Kapitel 84).
b) Siebe, die ortsfeste Geräte sind (z.B. Gitterstäbe oder Roste für Kies oder Erde, die auf dem
Boden stehen - z.B. Tarifnr. 73.40).
c) Abtropfsiebe (z. B. für Käse) Passiersiebe aus einem Behälter mit gelochtem Blechboden,
Filtriertrichter, Siebe (Durchschläge) für Milch, Siebe zum Filtrieren von Farben, Kalkmilch,
antikryptogamischen Lösungen (z. B. Kapitel 73).
_s
,
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bo)ln, den 30. Dezember 1957 2273
--------------------------------------..-----Erläuterungen zu
Kapitel 97
Spielzeug, Spiele, Scherzartikel und Sportgeräte 97
I.
Zu Kap i t e 1 97 gehört Spielzeug für Kinder und Erwachsene.
Zu Vorschrift 3: Als »Puppen« gelten auch Nachbildungen von Menschen, die verunstaltet
sind (z.B. Hanswürste, Hampelmänner).
Zu Kapitel 97 gehören nicht: II.
a) Bereifungen, Luftschläuche (Tarifnr. 40.11).
b) Zelte, Zeltlagerausrüstung (z. B. Tarifnr. 62.04).
c) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschni~t XV.
Spielfahrzeuge für Kinder, wie Fahrräder, Roller, Autos mit Tretwerk (usw.) 97.01
I.
Hierher gehören Spielfahrzeuge mit Rädern, auf denen Kinder aufsitzen können, und
Puppenwagen:
1. Fahrräder, Dreiräder, Lieferdreiräder (ohne Kugellager).
2. Roller mit oder ohne Tretvorrichtung (mit oder ohne Kugellager).
3. Mechanische Pferde, d. h. auf Räder gesetzte und mit Tretvorrichtung oder Kurbel fort-
bewegte Pferde (Velocimane).
4. Autos mit Tretwerk (z.B. Personenwagen, Geländewagen, Lastwagen).
5. Straßenrenner- (Holländer), Ruderrenner (im allgemeinen durch Handhebel betätigt).
6. Wagen und Tiere auf Rädern, ohne mechanische Kraftübertragung, zum Ziehen oder Schieben
und groß und widerstandsfähig genug, um ein Kind zu tragen.
7. Puppenwagen (Landauer, Kinderwagen, Karren), auch zusammenklappbar.
Hierher gehören nicht: II.
a) Klingeln für Fahrräder und Spielfahrzeuge (Tarifnr. 83.11).
b) Fahrzeuge, die dem Kind nicht zur Fortbewegung dienen, Spielzeug, auf dem das Kind auf-
sitzen kann, das sich aber nicht fortbewegt (z.B. Schaukelpferde, Wippferde) (Tarifnr. 97.03).
c) Bettzeug für Puppenwagen (Tarifnr. 97.03).
Puppen 97.02
I.
Hierher gehören Puppen -für Kinder, für Kasperletheater, Marionettentheater und zur
Dekoration (z. B. Zierpuppen, Glücksbringer, Maskottchen), bekleidet oder unbekleidet. Puppen
(auch Gliederpuppen) können aus Stoffen aller Art (Kautschuk, Kunststoff, Wachs, Porzellan,
anderen keramischen Stoffen, Spinnstoffen, Holz, Pappe, Pappmache oder einer Kombination
dieser Stoffe) bestehen und mechanische Vorrichtungen zum Laufen, zum Bewegen des Kopfes, der
Arme, der Augen, zum Hervorbringen von Lauten, die der menschlichen Stimme ähnlich sind,
usw. besitzen.
Zu C gehören Köpfe, Körper, Glieder, bewegliche Augen (vollständig oder unvollständig),
Perücken, PuJ>penstimmen, Puppenkleidung, Puppenschuhe, Puppenhüte.
Hierher gehören nicht: II.
a) Bleisoldaten (Tarifnr. 97 .03).
b) Schaufensterpuppen, bewegliche Figuren für Schaufenster (Ta.rifnr. 98.16).
Anderes Spielzeug; Modelle zum Spielen 97.03
I.
(1) Spielzeug kann auch mit Vorrichtungen zum Bewegen oder mit Motor (auch elektrisch)
versehen sein.
(2) Spielzeug, das Gebrauchsgegenständen nachgebildet ist (z. B. elektrische Bügeleisen, Näh-
maschinen, Musikinstrumente), unterscheidet sich im allgemeinen von diesen durch andere stofiliche
·" Beschaffenheit, einfachere Ausführung, verkleinerte, dem Kinde angepaßte Masse, geringe Leistung.
(3) Waren, für die andere Tarifnummern in Betracht kommen, können durch Aufmachung und
Zusammenstellung den Charakter von Spielzeug erhalten, z. B. ein Spielzeug-Chemielaboratorium
mit Reagenzgläsern, Glaskolben, Brenner, Chemikalien oder ein Spielzeug-Nähkasten oder -Näh-
etui mit Garn, Schera, Nadeln, Fingerhut.
~7
2274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(17.03) Zu A gehören Segelflugzeuge, Schleuder-Segler, Hubschrauber usw., auch mit Gummimotor,
Kraftstoffmotor oder anderem Antrieb, auch in Zusammenstellungen zum Selbstbau, Spielzeug-
waffen, auch in Zusammenstellungen, Motoren, Dampfmaschinen, mechanische Autos, elektrische
Eisenbahnen.
Zu B gehören Spielzeug-Musikinstrumente und -apparate (Klaviere, Trompeten, Trommeln,
Geigen, Flöten, Schallplattenwiedergabegeräte, Harmonikas, Akkordeons, Xylophone, Musik-
dosen).
Zu C gehören:
1. Tiere (auch für Marionettentheater, z. B. Bären, Hunde, Arche Noah).
2. Mechanische Baukästen, Steinbaukästen.
3. Spielfahrzeuge (ausgenommen Spielfahrzeuge der Tarifnr. 97.01 und des Abs. A), z.B.
Wagen, Automobile, Eisenbahnzüge, Flugzeuge, Schiffe und Zubehör (Schienen, Fahrbahnen,
Signale).
4. Spielzeug-_Ballons, -Drachen.
5. Bleisoldaten und dergleichen, Festungen, anderes Zubehör, auch in Zusammenstellungen.
6. Werkzeug und Gartengeräte zum Spielen (auch Schubkar'ren für Kinder), auch in Zusammen-
stellungen.
7. Cowboy-, Indianerausrüstungen und dergleichen für Kinder.
8. Spielkaufläden, Tafel-, Haushaltsgerät, Spielzeugbrillen.
9. Spielzeugrechenmaschinen, Spielzeugnähmaschinen.
10. Taschenuhren und Wanduhren ohne Laufwerk.
11. Spielzeugzusammenstellungen mit erzieherischem Charakter, z. B. Gerätekasten für Chemie, ·
Elektrizität, für kleine Gießer, für Druckerei, Schneiderei, Strickerei.
12. Gewandheits- und Fertigkeitsspielzeug, z. B. Reifen, Diabolos, Kreisel (auch Brummkreisel),
Springseile (mit Handgriffen), Bälle (ausgenommen Bälle der Tarifnr. 97.04 oder 97.06).
13. Geduldspiele, Geschicklichkeitsspiele, Legespiele, Ausschneidebilderbogen, Bücher mit Aus-
schneidebildern zum Zusammensetzen, auch mit Texten, Bücher mit Abbildungen, die
beweglich sind oder die sich beim Öffnen des Buches reliefartig aufstellen, wenn die Ware
Spielzeugcharakter besitzt (s. Erläuterungen zu 49.03).
14. Murmeln (z. B. marmorierte Kugeln in jeder Aufmachung, Kugeln aller Art zum Spielen für
Kinder, vorgeführt in Schachteln, Säckchen usw.). ;
15. Kinderklappern, Schachtelmännchen, Spielzeugsparbüchsen, Spielzeugtheater mit oder ohne
Figuren.
Hierh~r gehörea nicht: II.
a) Malfarben (Tarifnr. 32.10).
b) Modelliermasse (Tarifnr. 34.07).
c) Bilderalben, Bilderbücher, Alben zum Zeichnen oder Buntmalen (Tarifnr. 49.03).
d) Abziehbilder (Tarifnr. 49.08).
e) Drachen (Tarifnr. 88.02).
f) Spielkarten (Tarifnr. 97.04).
g) Kugeln und Hüte aus Papier, Masken, Kontillonartikel (Tarifnr. 97.05).
h) Schreibkreide, Pastellstifte (Tarifnr. 98.05).
i) Schiefertafeln, schieferüberzogene Tafeln (Tarifnr. 98.06).
97.04 Gesellschaftsspiele (usw.)
I.
Zu A gehören Kartenspiele aller Art und jeder Größe (z.B. Bridge, Skat, Tarock).
Zu B gehören:
1. Mechanische Spiele zur öffentlichen Benutzung in Spielsälen, Cafes, auf Jahrmärkten usw.,
die durch Einwurf eines Geldstücks oder einer Spielmarke in Gang gesetzt werden (z.B.
Glücksspielautomaten, elektrische Bi~lards, elektrische Schießvorrichtungen).
2. Billardtische, Spezialtische für Glücksspiele (z. B. Roulette, Pferderennspiel), Spieltische,
besonders zu diesem Zweck hergestellt (z. B. Schachbrett-Tische, Tische für Tischtennis).
Zu C gehören:
1. Billardstöcke, Billardkugeln, Billardpunktezähler mit Kugeln oder Schieber, Tischtennis
(ohne Fußgestell), Schläger, Bälle, fertige Netze, Tischkrocket, Tischkegel, Tischfußball,
Wurfpfeilspiele. ~-
2. Gesellschafts-Legespiele, Schach-, Dame-, Domino-, Halma-, Puff-, Mikado-, Lotto-, Mah-
J ong-, Roulette-, Trick-Track-Spiele.
3. Zubehör, z.B. Würfel, Würfelbecher, Spielmarken, Punktezähler, Trumpfanzeiger, Spezial- ,
decken für Spieltische (z. B. für Roulette)~
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2275
Erläuterungen zu
(97,M)
II.
Hierher gehören nicht:
a) Punktezähler für Billards, mit Trommel oder dergleichen (Tarifnr. 90.27).
b) Stundenzähler für Billards (Tarifnr. 91.05).
c) Legespiele (Tarifnr. 97.03).
d) Kartenspieltische (Kapitel 94).
e) Billardkreide (Tarifnr. 98.05).
Karnevals-, Kotillon-, Scherz•, Zauberartikel und ähnliche Waren (usw.) 97.05
I.
(1) Hierher gehören:
1. Karnevalsartikel, Kotillonartikel und ähnliche Waren zur Unterhaltung und für Feste, wie
Dekorationsartikel (z. B. Girlanden, Lampions, Papierlaternen), Verkleidungsartikel (z. B.
Masken, Nasen, Ohren, Bärte, Perücken, Hüte, Kleidungsstücke), Artikel zur Belustigung
und' anderes (z. B. Wurfkugeln, Konfetti, Luftschlangen, Sonnenschirme, Regenschirme,
Jahrmarktflöten, Neckartikel).
2. Scherzartikel, Attrappen und Überraschungsartikel, z.B. Niespulver, Attrappen-Bonbons,
Wasserspritz-Pistolen, Tränenpulver, Wundermuscheln oder japanische Blumen (Teespiele),
Trick-Kartenspiele, Zaubertische, Zauberbehälter und andere Gegenstände für Taschen-
spielerkunststücke.
3. Christbaumschmuck und ähnliche Weihnachtsartikel, z.B. Girlanden, Engelshaar, glitzernde
Sterne, künstlicher Schnee, Kugeln, Figuren und Tiere aus geblasenem Glas, Kerzenhalter,
künstliche Weihnachtsbäume (auch zusammenlegbar), Engelchen, Weihnachts-Holzschuhe,
und Holzscheite (gewöhnlich aus Pappe).
(2) Karnevalsartikel, Kotillonartikel und dergleichen ~ind im allgemeinen mit Rücksicht auf ihre .
kurzfristige Verwendung einfach und wenig widerstand&fähig ausgeführt. Sie dürfen nicht mit den
üblichen Gebrauchsgegenständen verwechselt werden, denen sie nachgebildet sind. Sie können aus
Stoffen aller Art bestehen, sind jedoch meist aus Papier, Pappe oder Watte.
Hierher gehören nicht: II.
a) Natürliche Weihnachtsbäume (Tannen) (Kapitel 6).
b) Christbaumständer.
c) Elektrische Lampen, auch in Phantasieformen, Leitungen mit Steckern und andere elektrische
Ausrüstung (Kapitel 85).
d) _Figuren zum Schmücken von Räumen für den Gottesdienst.
Geräte für Freiluftspiele, Leichtathletik, Gymnastik (usw.) 97.06
I.
Zu A gehören Schlittschuhe und Rollschuhe auch in Verbindung mit Schuhen.
Zu B gehören Florette, Säbel, Degen, Klingen, Stichblätter, Griffe, Arretspitzen, Schutz-
hauben, Fechtmasken, Brustleder; Federball- (Badminton-) Schläger.
Zu C gehören:
1. Turn-, Gymnastik- und Athletikgeräte, z. B. Barren, Diskusse, Expander, Federdruck-
hanteln, Hanteln, Hantelscheiben, Ho1zpferde, Hürden, Keulen, Kletterwände, Medizinbälle,
Punchingbälle, Recke, Ringe, Ringe für Box- oder Ringkämpfe, Ruderapparate, Seile,
Speere, Sprossenwände, Stoß- und Wurfgewichte, Strickleitern, Trapeze, Turngerüste, Wurf-
hämmer.
2. Sportgeräte, z. B. Bälle mit und ohne Blasen (jedoch mit Ventilen), Blasen für Sportbälle
(Fußball, Rugby usw~), Tennis-, Golf-, Baseball-, Kricket-, ·Federbälle, eingefaßte Netze
(Fußballtornetze, Korbballnetze, Tennisnetze usw.), Pelotonschläger~ Eishockeyschläger,
Pucks, Wurfscheiben zum Eisschießen, Rodelschlitten, Bobschlitten, Eispickel, Wasserski,
Wasserrutschen, Wassergleitbretter, Tauchgerät, Flossen, Atemmas~en, Decktennisringe,
Wippen, Schaukeln, Bumerangs, Boccia, Krocket, Ringspiele, Wurfscheibenspiele, Wurf-
tauben nebst Wurfgerijten, Rundläufe, Kegelspiele, Armbruste, Bogen, Pfeile, Zielscheiben,
Rutschbahnen, Tonnenspiele. •
II.
Hierher gehören nicht:
a) Saiten für Tennis- und andere Schläger (Kapitel 39, Tarifnr. 42.06 oder Abschnitt XI).
b) Sporthands~huhe (z. B. Tarifnr. 42.03).
c) Netze für Bälle, Absperrnetze (z.B. Tarifnr. 59.05 oder 62.05).
d) Überzüge für Tennisschläger (Tarifnr. 62.05).
2276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
(97.06) e) Tauchbrillen (Tarifnr. 90.04).
f) Sauerstoffmasken (Tarifnr. 90.18). ;
g) Apparate für Mecanotherapie (Tarifnr. 90.18).
h) Sport-Zeitmesser (Kapitel 91).
i) Gesellschaftsspiele (Tarifnr. 97 .04).
97.07 Angelhaken, Angelgeräte; Handnetze zum Landen von Fisehen (usw.)
Hierher gehören: I.
1. Angelhaken (auch mit mehreren Haken), auch versilbert oder vergoldet.
2. Angelruten (auch zerlegbar), Teile und Zubehör, z. B. Rollen, Rollenhalter, gefaßte Ringe,
fertig zusammengesetzte Angelleinen, Angelhaken mit künstlichem Köder (Fische, Fliegen,
Insekten, Würmer, Spinner usw.), lose künstliche Köder, Grundangeln, Schwimmer, Leucht-
posen, Brettchen zum Aufwinden von Angelleinen, Geräte zum Entfernen des Hakens aus
dem Fischmaul, Vorfächer, Bleie, Angelsignalvorrichtungen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Federn zum Herstellen künstlicher Fliegen (Tarifnr. 05.07 oder 67.01).
b) Futterale für Angelstöcke, Jagdtaschen (Tarifnr. 42.02 oder 43.03).
c) U ngefaßte Ringe.
d) Gefaßte Ringe aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (Kapitel 71).
e) Schlingen, Fallen, Reusen.
f) Ausgestopfte Tiere (Tarifnr. 99.05).
97.08 Karusselle, Luftsehaukeln, Schießstände und andere Schausteller•Untemehmen (usw.)
1.
(1) Hierher gehören Karusselle, Autorennbahnen (Autoscooter), Wasserrutschbahnen, Berg- i
und Talbahnen, Luftschaukeln, Schießstände, Wurfs.tände, Labyrinthe, Abnormitätenkabinette,
Ausspielstände, Zirkusse, Tierschauen; Wandertheater.
(2) Zirkusse, Tierschauen, Wandertheater und andere Schausteller-Unternehmen gehören hierher,
wenn sie alle we.sentlichen Teile enthalten, die zum normalen Betrieb notwendig sind. Die hierher
gehörenden Schausteller:.Unternehmen sind vollständige Zusammenstellungen, bestehend aus Waren
wie Zelte, Tiere, Musikinstrumente und Musikapparate, Stromerzeugungsanlagen, Transformatoren,
Motoren, Beleuchtungseinrichtungen, Bestuhlung, Waffen und Munition \lSW., die, gesondert zur
Abfertigung gestellt, zu anderen Tarifnummern gehören würden .
. (3) Teile und Zubehör dieser Schausteller-Unternehmen (z.B. Gondeln der Luftschaukeln, Boote
der Wasserrutschbahnen) gehören hierher, auch wenn sie gesondert zur Abfertigung gestellt werden,
wenn sie nicht bei einer anderen Tarifstelle mit genauerer Warenbezeichnung erfaßt sind und es sich
nicht um Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XV
handelt.
Hierher gehören nicht: II.
a) Jahrmarktstände zum Verkauf von Waren (z.B. Zuckerwaren), für Ausstellungen werbenden
oder bildenden Charakters und dergleichen.
b) Zugmaschinen, _andere Transportfahrzeuge, auch Anhänger, ausgenommen Teile der Schau-
stände (z.B. Anhänger als Stützen der Karusselle).
c) Spielautomaten mit Einwurf von Geld- oder Automatenmünzen (Tarifnr. 97.04).
d) Als Preise ausgesetzte Waren.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2277
Erläuterungen zu
Kapitel 98 98
Verschiedene Waren
Vorschrift 3 gilt auch dann, wenn Waren und Behältnisse zur Erleichterung des Transports
getrennt verpackt sind.
Knöpfe, Druckknöpfe, Manschettenknöpfe und dergleichen (usw.) 98.01
(1) Hierher gehören Kleiderknöpfe, Wäscheknöpfe, Schuhknöpfe usw. jeder Form (auch
Schmuckknöpfe) aus unedlen Metallen, Holz, Steinnuß, Dump~lmnuß, Bein, Natur-.Horn, Kunststoff,
Glas, keramischen Stoffen, Hartkautschuk, Preßpappe, Leder, Kunstleder, Perlmutter, Elfenbein,
Schildpatt usw., auch mit Spinnstoffen überzogen oder mit unwesentlichen Verzierungen oder Zu-
taten aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.
(2) Kugelförmige Knöpfe unterscheiden sich von Perlen dadurch, daß bei Knöpfen die Bohrung
für den Faden nicht durch die Mitte der Kugel geht. ..
Zu A oder ·B gehören Manschettenknöpfe (z. B. Druckknöpfe, Knöpfe mit Kettchen), pilz-
förmige Knöpfe und Scharnierknöpfe für Kragen, Vorhemden usw.
Zu B gehören Druckknöpfe (zum Annähen oder Annieten) aus zwei Teilen, die durch Druck
geschlossen werden, Druckknöpfe, deren Teile bereits auf Spinnstoffbändern befestigt sind, Patent-
knöpfe; Teile da von.
(1) Zu C gehören Knöpfe, Knopf-Rohlinge, Knopfformen.
(2) Knopf-Rohlinge sind bei den Formstoffen alle Waren, wie sie aus der Form herauskommen,
die aber nicht als Knöpfe verwendet werden können. Im allgemeinen werden sie nur noch geputzt,
mit Löchern versehen und poliert.
(3) Bei den gestanzten Metallwaren sind Knopf-Rohlinge die beiden zusammengehörenden Teile
(Oberplatte und Sockel), die dazu bestimmt sind, ineinandergefügt zu werden.
(4) Bei den Schnitzstoffen (Perlmutter, Steinnuß, Holz usw.) sind Knopf--Rohlinge Waren, die eine
Bearbeitung, z. B. Ausbohren, Aushauchen, Formen, Durchbohren, Polieren, hinter sich haben und
bei denen man klar erkennen kann, daß sie zur Knopffabrikation bestimmt sind. Dagegen ist ein
einfach gesägtes oder geschnittenes Plättchen - ohne weitere Bearbeitung - kein Knopf-Rohling.
(5) Knopfformen sirni di~ inneren Teile oder »Körper« der Knöpfe, die mit Spinnstoffwaren,
Papier, Leder usw. überzogen werden. Hierzu gehören nur Knopfformen, bei denen man erkennen
kann, daß sie zum Herstellen von Knöpfen bestimmt sind. Die Formen können aus Holz, Veilchen-
wurzel usw. hergestellt sein. :Meist sind sie aus Metall und bestehen aus zwei Teilen, aus der Ober-
platte, über die das Gewebe gespannt wird und dem Unterteil, der ins Innere der Oberplatte gedrückt
wird und das Gewebe festhält.
Relßvenchlftsse; Teile davon (z.B. Schieber) 98.02
(1) Hierher gehören:
1. Reißverschlüsse aller Größen und zu allen Zwecken (z.B. für Kleider, Schuhe, Taschen,
Rucksäcke, Zelte).
2. Teile von Reißverschlüssen, Zähne, Schieber, Endstücke, Bänder jeder Länge (bereits mit
Zähnen versehen), Kunststoffstreifen (mit Profil), auch nicht auf Länge geschnitten, aber
deutlich als Reißverschlußteile erkennbar.
(2) Die meisten Reißverschlüsse bestehen aus zwei Stoffbändern, an denen Zähne aus Metall,
Kunststoff oder anderen Stoffen befestigt sind, die durch den Schieber miteinander verz1,1,hnt werden.
Es gibt auch Reißverschlüsse, die aus zwei Kunststoffstreifen bestehen; jeder dieser Streifen trägt
an einer Seite ein besonderes Profil, das sich durch Betätigen des Schiebers in das entsprechende
Profil des anderen Streifens einfügt.
Federhalter, Füllhalter, Kugelschreiber, FilllstHte; Bleistifthalter (usft•.) 98.03
I.
Hier her gehören Federhalter, auch mit Feder, Kappe,. mehrteilig; Füllhalter (mit Pumpe,
Saugvorrichtung, auch mit Feder oder Schreibspitze), füllhalterähnliche Filzpinsel (mit Filzstreifen
an Stelle der Feder); Füllstifte, auch für mehrere Minen, auch mit den Ersatzminen, die üblicherweise
im Innern der Stifte enthalten sind; Zeichenkohlehalter, Durchschreibstifte (z. B. Achatstifte);
2278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erlluterungen
(18.03) Klipse, Ersatzpatronen mit Spitze für Füllhalter oder Kugelschreiber, Vorderstücke mit Kugel oder
mit Filz (für Filzfüllpinsel), Führungen (Tintenleiter), Hülsen für Füllhalter und Füllstifte, Füll-
mechaniken, Mechaniken zum Einführen und Herausnehmen der Feder oder der Mine, Tinten-
behälter, Spitzenschützer, auswechselbare Füllhalterköpfe (bestehend aus Feder, Tintenzuführung
und Ansatzstück).
Hierher gehören nicht: II.
a) Tintenpatronen für Füllhalter (Tarifnr. 32.13).
b) Kugeln für Kugelschreiber (Tarifnr. 73.40 oder 84.62).
c) Ziehfedern (Tarifnr. 90.16).
d) Schreibfedern, Kugeln für Federspitzen (Tarifnr. 98.04).
e) Minen (Tarifnr. 98.05).
98.04 Schreibfedern; Kugeln für Federspitzen
Hierher gehören Schreibfedern zu allen Zwecken (z.B. Schreiben, Zeichnen, Kurzschrift,
Lithographie, Notenschreiben), mit oder ohne Federspitzen, aus Stahl, Gold, Glas, Federspulen usw.;
Rohlinge, in den Federn ähnlichem Umriß gestanzt.
98.05 Bleistifte, Schiefergriffel, Minen, Farbstifte, Zeichenkohle (usw.)
I.
Zu A gehören Schiefergriffel und Kunstgriffel, auch mit Schutzhülle aus Papier oder mit Bronze-
überzug.
Zu B gehören:
l
1. Bleistifte, Kopierstifte, Farbstifte, mit Schutzmantel aus Holz oder gerollten Papierschichten,
auch verziert, lackiert, mit einem Radiergummi versehen.
2. Natürliche Kreide, künstliche Kreide aus Kalziumsulfat oder Kalziumsulfat und Kalzium-
karbimat, auch mit Farbstoffen, Schneiderkreide aus Speckstein, Pastellstifte, Minen für Blei-
stifte und Füllstifte, ohne Hülle oder nur mit Schutzstreifen aus Papier.
3. Stifte zu lithographischen Zwecken aus Wachs, Seife, Talg, Ruß, zu keramischen Zwecken
• aus Fett, Kakaobutter, verglasba.ren Farbstoffen.
Hierher gehören nicht: II.
a) Rohe Kreide (Tarifnr. 25.08).
b) Migränestifte, blutstillende Stifte (Tarifnr. 30.03).
98.06 Schiefertafeln und Talein zum Sehreiben und Zeichnen, auch gerahmt
(1) Hierher gehören Schülertafeln, Klassenzimmertafelb., Aushangtafeln zum Anschreiben von
Preisen und anderen Aufzeichnungen aus Schiefer, Preßschiefer oder anderen mit Schieferpulver
oder Speziallack überzogenen Stoffen (Holz, Papfe, Asbestzement, Gewebe), auch gerahmt, offen-
sichtlich zum Schreiben oder Zeichnen mit Griffe oder Kreide bestimmt.
(2) Die Tafeln können mit bleibenden Beschriftungen (Zeilen, quadratischer Einteilung, Waren-
listen usw.) und einem Rechengerät für Kinder versehen sein.
98.07 Petschafte, Nummernstempel, Zusammensetzstempel, Datumstempel (usw.)
Hierher gehören: I.
1. Petschafte, auch mit Gravierung, auch mit Griff.
2. Naß-Stempel, auch mit Prägung, auch mit Vorrichtung zum automatischen Einfärben: Datum-
stempel, verstellbare Stempel, Etikettierstempel, Numerierstempel, auch automatisch, Roll-
stempel, Taschenstempel (mit Schutzbehälter und Stempelkissen).
3. Zusammensetzstempel mit auswechselbaren Lettern, auch mit festem Stempelsatz (z. B. Post- ;
stempel, bei denen nur das Datum geändert wird).
4. Druckkästen, bestehend aus einem kleinen Kasten mit Stempelrahmen, auswechselbaren
Lettern, Pinzette und Stempelkissen.
5. Zangen mit Druck- oder Prägevorrichtung für Fahrkarten, auch mit Locher und Zählwerk. ••
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2279
Erläuterungen zu
II. (98.07)
Hierher gehören nicht:
a) Zangen zum Plombieren und Versiegeln, Zangen zum Viehmarkieren (Tarifnr. 82.03).
b) Brenn- und Schlagstempel (Tarifnr. 82.04).
c) Drucktypen (Tarifnr. 84.34); andere nicht montierte Buchstaben, Zahlen usw.
d) Trockenstempel mit Reliefprägevorrichtung (Tarifnr. 84.54).
e) Stempel, die keine Handstempel sind, weil sie einen Sockel oder eine Befestigungs-
vorrichtung besitzen (z. B. Tarifnr. 84.54).
f) Zeitstempeluhren (Tarifnr. 91.05).
g) Spielzeug-Druckkästen (Tarifnr. 97 .03).
Farbbänder für Schrt>ihmuschinen, Uec~henmust~him•11 und cleruleh•ht>n (usw.) 98.08
I.
Hierher gehören mit Farbstoff, Tinte usw. imprägnierte Farbbänder für Schreib-, Rechen-
und andere Maschinen (bei denen durch eine besondere Vorrichtung mit Hilfe eines solchen Bandes
gedruckt wird, z.B. automatische Waagen, Tabelliermaschinen, Fernschreiber), Stempelkissen für
Handstempel.
Hierher gehören nicht: II.
a) Papierbänder in der Art von Kohlepapier, die als Farbbänder verwendet werden (Tarifnr.
48.13).
b) Nicht imprägnierte Bänder (Abschnitt XI).
c) Leere Spulen.
d) Handbediente Auftragswalzen.
Siegellack zu ßürozwec•ken oder zu Fluschem·erschlüssen (usw.) 98.09
Hierher gehören: 1.
1. Siegellack (auch mit Kern aus brennbarer Masse oder Docht) und Siegelwachs in kleinen
Scheiben, Stangen, Broten und ähnlichen Formen.
2. Pasten auf der Grundlage von Gelatine in Do:;;en, Kann<>n usw. (als Masse) oder gebrauchs-
fertig auf Papier oder Gewebe.
Hierher gehören nicht: II.
a) Siegellack, als Masse eingeführt (Tarifnr. 38.19).
b) Gelatine-Druckwalzen für Druckmaschinen (Tarifnr. H4.3fi).
Feuerzeune und Anzünder (z. ß. mec~hanisch, elektrisch, katalytisC'h) (usw.) 98.10
Hierher gehören: 1.
1. Feuerzeuge und Anzünder (Gasanzünder, Zigarettenanzünder usw.), z. H. Taschenfeuerzeuge,
Tischfeuerzeuge, Wandfeuerzeuge, Feuerzeuge und Anzünder für Fahrzeuge, Feuerzeuge in
Form von Pistolen oder Figuren, Gasanzünder zum Befestigen in Gasöfen.
2. Teile, z. B. Gehäuse, Reibrädchen, Spezialbrennstoffbeh~lter, auch gefüllt.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Zünder (Tarifnr. 36.04) ..
b) Dochte (Tarifnr. 36.08, 59.14 oder 70.20).
c) Steine (Tatifnr. 36.07).
d) Behälter (Ampullen, Ersatzkartuschen) mit flüssigem Brenn_stoff (Tarifnr. 36.08).
TabakpfeHen (einschließlich PfeHenrohformen und Pfelfenköpfe) (usw.) 98.11
I.
Zu A: Pfeifenrohformen sind kleine Blöcke aus Erikawurzel (Bruyere) oder anderem Holz,
grob geformt (zugesägt, ohne weitere Bearbeitung), nur zur Pfeifenherstellung verwendbar.
Zu E gehören Pfeifendeckel, absorbierende Einsätze, Ringe, innere Teile (auch Filterpatronen).
II.
Hierher gehören nicht Pfeifenputzer und Pfeifenreiniger.
2280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Erläuterungen
98.12 Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und ähnllehe Waren
,.
I. ..
(1) Hierher gehören Frisier- oder Toilettenkämme (auch Taschenkämme), Kämme für Tiere,
Einsteckkämme (als Schmuck oder zum Zusammenhalten des Haares dienend), Haarspangen und
ähnliche Waren (zum Zusammenhalten des Haares und zugleich als Schmuck dienend) aus Kunst-
stoff, Bein, Horn, Elfenbein, Schildpatt, unedlem Metall usw., auch mit unwesentlichen Verzie-
rungen oder Zutaten aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.
(2) Für den Begriff »Phantasieschmuck« im Sinne der Tarifnr. 98.12 gilt Vorschrift 10 zu
Kapitel 71 sinngemäß.
II.
Hierher gehören nicht Haarnadeln, Lockenwickler, Wellenklammern (z.B. Tarifnr. 73.34).
98.13 Miederstäbe und dergleichen für Korsette, Kleider und Bekleidungszubehör
I.
(1) Hierher gehören nur Korsettstangen, Federn (für Bekleidung, zum Stützen oder Halten)
und ähnliche Waren, auf Länge zugeschnitten, gebrauchsfertig und zum Einarbeiten in Kleider,
Korsette, Büstenhalter und Bekleidungszubehör bestimmt, u: a. Stäbchen zum Versteifen von
Kragenecken, Gestelle für Krawatten.
(2) Bei allen diesen im allgemeinen elastischen Gegenständen aus Stahlblech, Stahldraht, Kunst-
stoff, Fisc)ibein oder anderen Stoffen sind stets Enden und Ecken abgerundet, um eine Beschädi-
gung der Gegenstände, in die sie eingearbeitet werden sollen, zu vermeiden. Sie können mit abge-
rundeten Endstücken versehen, glatt oder mit Fäden, Geweben, Papier, Leder, Kunststoff usw.
überzogen sein.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Platten, rechteckig zugeschnitten.
b) Hutgestelle und Federgestelle fü~ Klapphüte (Tarifnr. 65.07).
98.14 Parfümzerstäuber und andere Ballzerstäuber zu Tollettezwecken (usw.)
I.
(1) Hierher gehören Zerstäuber für Parfüm, Haaröl usw. zu Toilettezwecken (Tischzerstäuber,
Taschenzerstäuber, Zerstäuber für Friseursalons).
(2) Zerstäuber bestehen aus einem Behälter aus Glas, Kunststoff, Metall usw. mit daran ange-
brachter Zerstäubervorrichtung aus Zerstäuberkopf mit einem birnenförmigen Druckerzeuger
(auch mit Spinnstoffwaren verziert) oder einem Kolben.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Flüssigkeitsbehälter.
b) Die birnenförmigen Kautschukteile (Tarifnr. 40.12).
c) Zerstäubungsapparate der Tarifnr. 84.21.
d) Parfüm -Verkaufsautomaten (Tarifnr. 84.58).
98.15 Isolierftasc-hen und andere Isolier- (Vakuum-) Behälter, Teile davon (usw.)
I.
(1) Hier her gehören Isolierflaschen und ähnliche Isolierbehälter (z. B. Töpfe, Karaffen);
Hüllen, passende Becher, Deckel.
(2) Diese Waren bestehen aus einem doppelwandigen Glasbehälter (mit luftverdünntem Raum
innerhalb der Doppelwände) und einer äußeren Schutzhülle (aus Metall, Kunststoff oder anderen
Stoffen), auch mit Papier, Leder, Kunstleder usw. überzogen. Der Raum zwischen dem Behälter
und der Hülle kann mit isolierenden Stoffen (Glaswolle, Kork oder Filz) ausgefüllt sein. Der Deckel
kann bei Isolierflaschen häufig als Becher benutzt werden.
II.
Hier her gehören nicht fertige und unfertige Glaskolben, gesondert zur Abfertigung gestellt
(Tarifnr. 70.12).
..•
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2281
Erläuterungen zu
Schneiderpuppen, Schaufensterpuppen und derglelchen (usw.) 98.16
J.
(1) Hierher gehören Schneiderpuppen, d. h. annähernde. Nachbildungen des menschlichen
Körpers zu Anproben beim Herstellen von Kleidungsstücken. Im allgemeinen bestehen sie nur
aus einem Rumpf. Sie werden gewöhnlich durch Formen aus Papiermache, Gips, Kunststoff,
zuweilen auch aus Flechtstoffen, wie Stuhlrohr, Korbweiden, Schilfrohr, hergestellt. Die geformten
Figuren werden gewöhnlich mit Stoff überzogen und auf einem Fuß angebracht, der ein Einstellen
der Höhe ermöglicht.
(2) Schaufensterfiguren und dergleichen sind Nachbildungen des menschlichen Körpers oder
von Körperteilen (Kopf, Rumpf, Beine, Arme, Hände) in natürlicher Größe, die hauptsächlich
zum Ausstellen von Kleidungsstücken, Hüten, Strümpfen, Handschuhen usw. verwendet werden.
Figuren, die den ganzen menschlichen Körper darstellen, sind gewöhnlich mit beweglichen Glie-
dern versehen, so daß sie verschiedene Haltungen einnehmen können. Auch Maler und Bildhauer
bedienen sich dieser Figuren, um Gewänder darauf zu drapieren. Ebenso finden sie im Heilkunde-
unterricht Verwendung, um das Anlegen von Bandagen, Schienen und anderen Vorrichtungen
zu üben.
(3) Bewegliche Fjguren und Ausstellungsstücke für Schaufenster sind bewegliche Darstellungen
von Menschen, Tieren und Gegenständen, die zur Ausstellung und zur Reklame in Schaufenstern
verwendet werden. Sie werden aus Stoffen aller Art hergestellt und gewöhnlich elektrisch oder
mechanisch betrieben. Obwohl sie häufig schon selbst Interesse erregen, sind sie hauptsächlich
dazu bestimmt, durch neue Methoden die Aufmerksamk~it auf die ausgestellten Waren oder be-
stimmte Artikel im Schaufenster zu lenken. Ihre Form kann je nach Art der angepriesenen Ware
oder Dienstleistung wechseln. Sie sind nicht nur ein Mittel, um die Auslagen anziehend zu machen,
sie können auch durch entsprechende Bewegungen auf die Qualität, Arbeitsweise usw. der ausge-
stellten Gegenstände hinweisen.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Profilfiguren und Hinweisschilder, zuweilen zum Ausstellen von Waren verwendet, häufiger
als Richtungsanzeiger.
b) Modelle zum Unterricht (Tarifnr. 90.21).
c) Puppen, Spielzeug (Kapitel 97).
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2283
Erläuterungen zu
Abschnitt XXI
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke
und Antiquitäten
Kapitel 99
Kunstgegenstände, Sammlungsstüeke und Antiquitäten
Gemälde (z.B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen 99.01
I.
Hierher gehören Gemälde und Zeichnungen, die vollständig mit der Hand oder - wie bei
Körperbehinderten - durch Betätigung anderer menschlicher Organe geschaffen sind. Alter,
Stil, künstlerischer Wert, Echtheit (Original oder Nachbildung), Ausführung (z.B. Bilder in Öl-,
Wachs- oder Temperafarben, Aquarelle, Gouachen, Pastelle, Miniaturen, farbig ausgemalte Hand-
zeichnungen, Bleistiftzeichnungen, Federzeichnungen) und Stoffgrund (z. B. Leinwand, Holz,
Papier, Elfenbein) sind ohne Einfluß auf die Tarifierung.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Erzeugnisse, bei deren Herstellung die Handarbeit des Künstlers ganz oder teilweise durch
andere Verfahren ergänzt worden ist (z. B. photomechanisch hergestellte Bilder, auch auf
Leinen, Handmalereien auf vorgedruckten Skizzen oder mit Schablonen hergestellte Bilder,
selbst wenn sie vom Künstler signiert sind).
b) Baupläne, technische Pläne und industrielle Zeichnungen, mit der Hand hergestellt (Tarifnr.
49.06).
c) Originalentwürfe für Mode, Schmuckwaren, Tapeten, Gewebe, Tapisserien, Möbel usw.
(Tarifnr. 49.06).
d) Gewerbliche Erzeugnisse, z. B. Reiseandenken, Kästchen, keramische Waren (z. B. Teller,
Platten, Vasen), mit der Hand verziert.
Orlginalstlehe, -radlerungen und -stelndruc•ke 99.02
I.
(1) Hierher gehören die in Vorschrift 2 bezeichneten Waren ohne Rücksicht auf ihre übliche
Bezeichnung (z. B. als Holzschnitte). Bei Anwendung dieser Vorschrift gelten die zur Herstellung
von Lithographien verwendeten Steine als vom Künstler vollständig handgearbeitete Platten,
auch wenn der Künstler die Zeichnung zunächst auf Umdruckpapier gefertigt und mit diesem
auf den Stein übertragen hat.
(2) Hierher gehören auch Probeabdrucke der Künstler, die nachgebessert sind.
(3) Die Beschaffenheit der Waren als Originale ist im Zweifel durch schriftliche Gutachten von
der Zollstelle bestimmter oder anerkannter Sachverständiger glaubhaft zu machen (§ 76 Abs. 2 des
Zollgesetzes). Es ist ohne Einfluß auf die Tarifierung, ob die Originale vom Künstler numeriert
oder signiert sind. ·
II.
Hierher gehören nicht:
a) Bilddrucke, die keine Originale im Sinne der Vorschrift 2 sind (Kapitel 49).
b) Druckplatten (Tarifnr. 84.34).
Origlnalerzeugni!.oJse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art 99.03
I.
(1) Hierher gehören Plastiken aller Art (z. H. Rundplastiken, Hochreliefs und Flachreliefs ein-
schließlich der Bauplastik), die vom Bildhauer als Originale hergestellt sind. Sie können aus
hartem, Materi&l herausgearbeitet, aus weichem Material geformt (auch - z.B. durch Brennen -
erhärtet) oder - z.B. in Bronze oder Gips - gegossen sein. Sind von demselben Bildwerk mehrere
gleiche oder ähnliche Stücke - auch aus verschiedenen Stoffen oder auch in verschiedenen Ver-
fahren - hergestellt, so ist dies ohne Einfluß auf den Charakter dieser Stücke als Originale. Dabei
ist es ohne Einfluß auf die Tarifierung, ob der Bildhauer der Schöpfer der Originale .ist.
(2) Hierher gehören auch Modelle in verkleinertem Maßstab; sogenannte Originalmodelle, die
nur dem Abguß anderer Stücke dienen; Gipsmodelle, die als Vorlage zur Ausführung anderer
Stücke in Stein oder Holz dienen.
2284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
ZU Erläuterungen
(N.03) II.
Hierher gehören nicht ornamentale Steinmetzarbeiten handelsgängiger Art; handwerkliche
Erzeugnisse (z. B. Devotionalien, Ziergegenstände, Schmuckstücke); serienmäßige Nachbildungen
.
,.
und Abgüsse handelsgängiger Art aus Metall, Gips, Papierhalbstoff usw. (z. B. Waren aus Holz
- Tarifnr. 44.27, aus Stein - Tarifnr. 68.02 oder 68.16, aus Keramik - Tarifnr. 69.13, aus
unedlem Metall - Tarifnr. 83.06) .
•
99.04 Briefmarken und dergleichen (z.B. Ganzsachen, vorphllatelistische Briefe,
freigestempelte Briefumschläge) (usw.)
(1) Hjerher gehören auch: I.
1. Alben usw. mit Briefmarkensammlungen, wenn das Album der Briefmarkensammlung nach
seinem Wert entspricht.
2. Postwertzeichen usw., die im Zollinland, jedoch außerhalb des Geltungsbereiches_ des Zoll-
tarifs gültig oder zum Umlauf vorgesehen sind.
3. Österreichische Postwertzeichen usw., die in den Zollanschlüssen Jungholz und Mittelberg
gültig oder zum Umlauf vorgesehen sind.
4. - während der Übergangszeit gemäß dem Vertrag vom 27. Oktober 1956 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage,
Kapitel I Art. 1 Ziff. 2 - Postwertzeichen, die nur im Saarland gültig oder zum Umlauf
vorgesehen sind.
(2) Vorphilatelistische Briefe sind Briefe aus der Zeit vor Einführung der Briefmarken, lediglich
abgestempelt usw.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, die nicht entwertet und in den Freihäfen
oder auf Helgoland gültig oder zum Umlauf vorgesehen sind (Tarifnr. 49.07).
b) Marken privater oder karitativer Unterneh,men oder Organisationen, z. B. Rabattmarken
(Tarifnr. 49.11).
99.05 Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstficke
und Sammlungen (usw.)
I.
(1) Zu den zoologischen, botanischen, mineralogischen und anatomischen Sammlungsstücken
und Sammlungen gehören z.B.:
1. Tierkörper, die zu Sammlungszwecken - auch in Flüssigkeiten - konserviert oder aus-
gestopft sind, auch in Kästen, unter Glasrahmen usw.
2. Ausgeblasene Eier, Muschelschalen und dergleichen, nur zu Sammlungszwecken.
3. Pflanzen, Samen und andere Pflanzenteile, zu Sammlungszwecken getrocknet, in Flüssig-
keiten haltbar gemacht oder präpariert.
4. Ausgesuchte Stücke von Steinen und anderen Mineralien.
5. Osteologische Stücke (z.B. Skelette und Teile davon); anatomische und pathologische
Stücke.
(2) Zu den Sammlungsstücken von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem und
völkerkundlichem Wert gehören z. B.:
1. Mumien, Grabdenkmäler, alte Waffen, völkerkundlich intereBBierende Gebrauchs- und
Kleidungsgegenstände, Gegenstände, mit denen Erinnerungen an berühmte Menschen ver-
knüpft sind.
2. Versteinerungen von Tieren oder Pflanzen früherer Erdenzeiten (Fossilien).
(3) Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert sind Geldmünzen oder Medaillen, deren Wert
auf ihrem Alter oder ihrer Seltenheit beruht, als Einzelstücke oder in Sammlungen. Ein münz-
kundlicher Wert ist nicht gegeben, wenn eine Einzelsendung von der gleichen Münze oder Medaille
mehr als nur einige Stücke enthält, wenn die Stücke zum Materialwert gehandelt werden oder
wenn sie aus anderen Gründen offensichtlich nicht Sammelzwecken dienen. ·
II.
Hierher gehören nicht:
a) Geldmünzen und Medaillen ohne münzkundlichen Wert (z.B. Kapitel 71, Tarifnr. 72.01).
b) Münzen und Medaillen, beschädigt, nur noch zum Einschmelzen geeignet (Abschnitt XV).
c) Münzen oder Medaillen, zu Schmuckzwecken zusammengefügt (Kapitel 71 oder Tarifnr. ""•
99.06).
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2285
Erläuterungen zu
Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt 99.06
I.
(1) Hierher gehören alle nicht in den Tarifnrn. 99.01 bis 99.05 erfaßten Waren, die Anti-
quitäten und außerdem mehr als 100 Jahre alt sind. Antiquitäten sind Waren, deren Werthaupt-
sächlich auf ihrem Alter und in der Regel ihrer hierdurch bedingten Seltenheit beruht.
(2) Änderungen, Ergänzungen, Ausbesserungen und dergleichen, die solche Waren vor weniger
als 100 Jahren erfahren haben, bleiben ohne Einfluß auf die Tarifierung, wenn sie den ursprüng-
lichen Charakter der Antiquitäten nicht geändert haben und etwaige neue Teile im Verhältnis
zur ursprünglichen Ware nur nebensächlich sind.
(3) Die Beschaffenheitsmerkmale sind im Zweifel durch schriftliche Gutachten von der Zollstelle
bestimmter oder anerkannter Sachverständiger glaubhaft zu machen (§ 76 Abs. 2 des Zollgesetzes).
II.
Hierher gehören.nicht Waren, die zwar älter als 100 Jahre, jedoch keine Antiquitäten sind.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dez€'mb(!r 1957 2287
Technische Vorschriften (TV)
\"orlwnH'rkmitwn.
Soweit die Technischen Vorschriften \'1•rfa hrrn fiir die l '11tPrsu<"hll11!! \"Oll
"raren zur Ermittlung ihrer Gathm/! 111,i di>r TarifiPnrng n11d fiir tli1• \'N-
gällung von \Varen fostlnw•n, sind nur di.-~1· \'prfohrl'n niaß~.u·lwnd. Fiir di""''
\Varen sind an,lrrP Vnfal1n•11 d.1rnit ,rn:,.;~r1·:-:chlrn~;-:,•n.
zu T e e h II i ,; ,~ h e \ o r ... c• h r i f l ~ n
INHALT8VERZEI<JHNI8
01.05 Cng('!liC'ßba.rmachen Cfergällen)' von Eiern ohne Schale (Vollc•i) und Eig<:'lh 228!1
1;; Cngc·nießbarmachC'n (Vngällen) vo11 FettPn und ÖIC'n ................................ . 228~
1:..07 l:nterseheidung von nnhearheitl'tem, aurh m<'t:hanisch geklärtem o<ler entwäss<:'rt.cm Rizimrnöl
von bParbcitet<·m Hizinnsöl ..................................................... . 2289
16.0.t Ermittlung der Leben<llii.nge zubcrl'itcter Heringe .................................... . 228!)
22.05 1. \Tcrgällung des \Veines ............................................ •. • • • • • • • • • • • 2290
Anmerkung ,l
II. Untersuchung des \Veinessigs auf d<:'n Gehalt au was:;;erfrcier Essigsäure ............. . 2290
2:J.O2 Ermittlung des Stärkegehaltcs von l\liillcreicrzC'ngnissc•n aus Getreide ................... . 22!10
31.03 Bestimmung der verfügbaren Phosphorsäure in Supnphosphaten ...................... . 2291
:H.02 Untersuchung von Petro]eumslilfonatcn auf grcnzflächcnaktivc Eigcrn;chaft<'n ........... . 22!)3
3;;.01 Ungenießbarmachcn (Vergällen) von Ka:'lein ......................................... . 229:l
35.02 Ungenießbarmachcn (Vergällen) von Albumin ........................................ . 2203
35.04 Ungenicßbarmachen (Vergällen) von Eiweißstoffen der Hiils<:'nfrüchte (sogenanntem pflanz-
lichen Kasein) ................................................................. .
38.03 1. Untersuchung von Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder ~üssen) auf Akti-
vierung ..................................................................... . 2293
II. Untersuchung von Kieselgur, Tripel und dergleichen auf Aktivierung ............... . 2293
-H.01 Unterscheidung zwischen Sägespänen und Holzmehl .......................... ·: ...... . 2296
,H.02 Untersuchung von Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen) auf Aktivierung
s. TV zu 38.03 ......................................... , ....................... . 2297
,B.12 Unterscheidung zwischen Sägespänen und Holzmehl s. TV zu 44.01 .................... _. . 2297
48 Unterscheidung zwischen Papier, Pappe und Filterplatten aus Papierhalbstoff mit Asbest-
gehalt des Kapitels 48 und Waren ans Asbest (z.B. Kapitel 68) ................... . 2297
48.03 Unterscheidung zwischen Pergamentersatzpapier und anderen Nachahmungen von
J>ergamentpapier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....................... . 2297
XI I. Feststellung der Beschaffenheitsmerkmalc von bloß angefärbten, durch bloßes Dämpfen
gebräunten und gefärbten (kremiertc-n) Garnen ................................... . 2298
II. Feststellung der Feinheitsnummer von Garnen und der Lauflänge im Zwirn ......... . 2298
1. Besondere Bestimmungen für das Untersuchungsverfahren ...................... . 2298
2. Prüfgeräte ............................................................... . 2298
3. Prüfverfahren ............................................................ . 2299
3 a) Feststellung der metrischen Feinhcitsnummer ............................. . 2299
3 b) Feststellung der englischen Feinheitsnummer .............................. . 2299
3 c) Feststellung der Lauflänge im Zwirn ..................................... . 2300
XI Quantitative ~estimmung der Spinnstoffe in :Mischwaren .......•........................ 2300
Vorschrift 2
1. Probenahme ................................................................. . 2300
2. Vorbehandlung . .............................................................. . 2300
3. Prüfgeräte ................................... : .............................. . 2301
4. Chemikalien ................................................................. . 2301
5. l\lechanisches Prüfverfahren ................................................... . 2301
5 a) Das einfache \Terfahren .................................................... . 2301
5 b) Das AuszählverfahrC'n ..................................................... . 2302
2288 . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Technische \' o rschrlften Seile
(XI) 6. Chemisches Prüfverfahren (Trennung von zwei Komponenten) 2303
(Vor1>chrift 2)
6 a) Natronlaugeverfahren zur Trennung von Baumwolle und Wolle ................. . 2304
6 b) Schwefelsänreverfahren zur Trennung von Baumwolle und Wolle ................ . 2304
6 c) Ameisensäure-Zinkchloridverfahren zur Trennung von Baumwolle und Viskose- oder
Kupferfäden oder -fasern ......................................... ·......... . 2304
6 d) Natronlaugeverfahren zur Trennung von Baumwolle und Seide .................. . 2304
6 e) Kupfer-Glyzerin-:N'atronverfahren zur Trennung von Baumwolle und Seide ........ . 2304
6 f) Ameisensäure-Zinkchloridverfahren zur Trennung von Baumwolle und Seide ...... . 2305
6 g) Arueisensäure-Zinkchloridverfahren zur Trennung von Wolle und Viskose- oder
Kupferfäden oder -fasern .............................. .1. •••.•.••••.•••...•• 2305
6 h) Schwefelsäureverfahren zur Trennung von Wolle und Viskose- oder Kupferfäden
oder -fasern ............................................................... . 2305
6 i) Natronlaugeverfahren zur Trennung von Wolle und Viskose- oder Kupferfäden oder
-fasern ................................................................. ••• 2305
6 k) Schwefelsäureverfahren zur Trennung von Wolle und Seide ..................... . 2305
6 1) Kupfer-Glyzerin-Natronverfahren zur Trennung von Wolle und Seide ............ . 2305
6 m) Ameisensäure-Zinkchloridverfahren zur Trennung von Wolle und Seide .......... . 2305
6 n) Kupfer-Glyzerin-Natronverfahren zur Trennung von Seide und Viskose- oder Kupfer-
fäden oder -fasern ......................................................... . 2305
6 o) Natronlaugeverfahren zur Trennung von Seide und Viskose- oder Kupferfäden oder
-fasern ............................................. •• .. •.••••••••••••••··· 2305
6 p) Ameisensäureverfahren zur Trennung von Polyamidfäden oder -fasern und Wolle,
Baumwolle, Kasein-, Viskose- oder Kupferfäden oder -fasern .................... . 2305
6 q) Natronlaugeverfahren zur Trennung von Polyamidfäden oder -fasern und Wolle 2305
6 r) Acetonverfahren zur Trennung von Polyamidfäden oder -fasern und Acetatfäden
oder -fasern ...............................• ..•.............................. 230~
6 s) Acetonverfahren zur Trennung von Acetatfä.den oder -fasern und anderen Spinn-
stoffen ..................................•.............................. • • • 2306
6 t) Eisessigverfahren zur Trennung von Acetatfäden oder -fasern und anderen Spinn-
s~ffen ....................·................................... • • • • • • • • •, • • • 230&
6 u) Ameisensäure-Zinkchloridverfahren zur Trennung von Acetatfäden oder -fasern und
anderen Spinnstoffen .....................••................................. 2306
6 v) Trypsinverfahren zur Trennung von Kaseinfä.den oder -fasern und Wolle ....... . 2306
6w) Trypsinverfahren zur Trennung von Kaseinfäden oder -fasern und Viskose- oder
Kupferfäden oder -fasern sowie pflanzlichen Fasern ............................ . 2307
6 x) Schwefelsäureverfahren zur Trennung von Ka.seinfäden oder -fasern und Viskose-
oder Kupferfäden oder -fasern sowie pflanzlichen Fasern ........................ . 2307
7. Beispiel zu den chemischen Trennungsverfahren ................................. . 2307
8. Trennung von drei oder mehr Komponenten ..................................... . 2307
9. Übersicht über die für Fasermischungen an':fendbaren Trennverfahren .............. . 2308
53.07 Feststellung der Feinheitsnummer, der mittleren Faserlänge und der mittleren Faserfeinheit
Anmerkung bei sogenannten harten Kammgarnen ...........•.................................. 2309
1. Prüfgeräte ................................................•.................. 2309
2. Prüfverfahren ............................................................... . 2309
2 a) Feststellung der Feinheitsnummer ................... ~ ....................... . 2309
2 b) Ermittlung der mittleren Faserlänge ......................................... . 2309
2 c) Ermittlung der mittleren Faserfeinheit .........•.......•........•.....••...... 2309
5ö.09 I. Feststellung des Qu&dratmetergewichts von Geweben ...•........................... 2309
II. Feststellung der Fadenzahl von Gewebeflächen ..•..•..•..•................•..•.•.•• 2310
73 Feststellung von Ummagnetisierungsverlusten bei Elektroblechen ............•..•••....•• 2311
Vorschrift 1 n
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2289
Teehnlsehe Vorschriften zu
Ungenießbarmaehen (Vergiille!)) von Eiern ohne Schale (Vollei) und Eigelb 04.05
(1) Je 100 kg der Ware (Eigengewicht) sind nach Wahl des Zollbeteiligten mit mindestens
1 kg Terpentinöl oder
250 g Bergamott-, Lavendel-, Nelken-, Pomeranzen-, Zitronenöl oder
100 g Rosmarinöl
innig zu mischen. Feste Erzeugnisse sind nur in zerkleinerter Form zu vergällen.
(2) Die Oberfinanzdirektionen können im Einzelfall andere Vergällungsmittel zulassen, wenn
die zu (1) bezeichneten Vergällungsmittel sich nicht für den Verwendungszweck der Ware eignen.
Ungenießbarmachen (Vergällen) von Fetten und Ölen 15
(1) Je 100 kg der Ware (Eigengewicht) sind nach Wahl des Zollbeteiligten mit mindestens
5 kg Testbenzin oder Tallöl oder
1 kg gewöhnlichem, stark riechendem Brennpetroleum, Terpineol, Wintergrünöl
(Salicylsäuremethylester), Terpentinöl oder Rosmarinöl
zu vergällen. Fette und Öle sind in geeigneter Weise so mit dem Vergällungsmittel zu versetzen,
daß die gesamte Masse davon durchdrungen wird.
(2) Es kann auch wie folgt vergällt werden:
100 g Oktilingemenge werden in 1 kg technischem Tetrachlorkohlenstoff gelöst und die Lösung
von unlöslichen Verunreinigungen abfi.ltriert. Mit dem Filtrat werden 100 kg Fett oder Öl ver-·
gällt. Feste Fette und Öle sind aufzuschmelzen. Sie sind jedo,ch nicht wesentlich über ihren
Schmelzpunkt zu erhitzen. Ist ein stärkeres Erhitzen unvermeidlich, ist vor dem Zusatz des Ver-
gällungsmittels wieder auf Schmelztemperatur abzukühlen.
Unterscheidung von unbearbeitetem, auch mechanisch gekliirtem oder entwässertem Rizinusöl 15.07
von bearbeitetem Rizinusöl
1. Prüfgeräte:
Becherglas 400 ml (hohe Form), Glasstab, Trichter, Faltenfilter Nr. 588 oder 1406 Schlei-
cher & Schüll, Siedesteinchen (Tonscherben), Thermometer bis 200° C, Glyzerin bad.
2. Chemikalien:
5°foige Kochsalzlösung, die außerdem pro Liter 4 ml Salzsäure (3pez. Gew. 1,19) enthält.
3. Prüfverfahren:
(1) Klare Öle sind unmittelbar zu untersuchen. Trübe oder verunreinigte Öle werden
30 Minuten bei 70° C gehalten und bei gleicher Temperatur durch ein Faltenfilter filtriert.
Es ist Bicht erforderlich, daß das Filtrat absolut blank ist.
(2) 100 ml Rizinusöl werden mit 100 ml der vorgeschriebenen Kochsalzlösung in ein 400 ml
Becherglas gefüllt, einige Siedesteinchen zugegeben und das Gemisch entweder unmittelbar
auf dem Drahtnetz mit kleiner Flamme oder in dnem Glyzerinbad, das bei einer konstanten
Temperatur von 125 bis 130°0 gehalten wird, zum Kochen gebracht. Beim Kochen im
Glyzerinbad soll das 'Becherglas bis kurz über die Ölschicht eintauchen. Dann wird kräftig
von Hand mit einem Glasstab - besonders am Boden des Becherglases - gerührt, bis eine
möglichst einheitliche Emulsion entsteht. Jetzt läßt man unter stetem Rühren 5 Minuten
kochen, entfernt die Heizquelle und rührt noch 1 -bis 2 Minuten, bis der Inhalt des Becher-
glases zur Ruhe gekommen ist. Anschließend läßt man noch 15 Minuten bei 60 bis 70°C
ruhig stehen, so ~aß sich Rizinusöl und Kochsalzlösung scharf trennen.
4. Auswertung:
Bei bearbeitetem Rizinusöl bleibt die wässerige Phase klar und die Ölphase blank oder auch
getrübt, de. dem Öl die kolloid gelösten Schleimstoffe durch eine besondere Behandlung ganz
oder bis auf Spuren entzogen worden sind. Bei unbearbeitetem, auch mechanisch geklärtem
oder entwässertem Rizinusöl dagegen ist in der wäßrigen Phase an der Glaswandung eine
netzartige Ausscheidun~ zu sehen, die sich auch als Ausflockung oder Trübung in der Ölphase
fortsetzt. Die Ausscheidungen an .der Gla~wand in der Ölphase treten besonders deutlich
hervor, wenn man das Glas zur Seite neigt, so daß die vom Öl bedeckte Wandung in die
wäßrige Phase eintaucht.
Ermittlung der Lebendlibtge zubereiteter Heringe 18.04
(1) Umschließungen sind so zu öffnen, daß der Inhalt ohne Beschädigung entnommen werden
kann. Dieser wird vorsichtig in eine flache Schale geschüttet und zum Entfernen der Brühe mehrmals
mit kaltem Wasser abgespült. An den so gereinigten Heringen wird mit einer Schublehre gemessen:
1. sofern der Schwanz unverletzt ist,
der Abstand vom Beginn der Rückenflosse bis zum Ende des Schwanzes;
2. sofern der Schwanz ganz oder teilweise entfernt ist,
der Abstand vom Beginn der Rückenflosse bis zum Beginn des Schwanzes (Schwanzbasis).
(2) Die so ermittelten Zahlen werden bei Heringen der Ziffer 1 mit 1,71, der Ziffer 2 mit 2,29
vervielfacht. Das Produkt ist die Lebendlänge des Fisches.
28
2290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Technlsehe Vorsehritten
22.05 I. Vergiillung des Weins
Anmerkung, (1) Der bei der Vergällung von je 100 Liter Wein zuzusetzenden Menge von 1 kg wasserfreier
Essigsäure entsprech~n 10_ Li~r Weinessig bei ~in_~m Gehalt von 10 g_ wasserfreier E~sigsä~re in
100 ml. Hat der Wemess1g emen anderen Essigsauregehalt als 10 g m 100 ml, so wird die zur
Vergä.llung erforderliche Litermenge (x) in der Weise ermittelt, daß die Zahl 100 durch den Säure-
gehalt (s) des Weinessigs geteilt und auf eine Bruchstelle aufgerundet wird.
(2) Beispiel: Der zur Vergällung bestimmte Weinessig enthält 7 g Weinessig in 100 ml:
100
x = = 14,28 = 14,3 1
7
Auf je 100 Liter Wein sind 14,3 Liter echter Weinessig zuzusetzen.
(3) Nach dem Zusetzen ist der Weinessig mit dem Wein mit einem Rührholz oder auf andere
Weise zu vermisch'.en.
II. Untersuchung des Weinessigs auf den Gehalt an wasserfreler Esslgslure
1. Probeentnahme:
Die zur Probeentnahme verwendeten Geräte müssen trocken oder mit dem zu prüfenden
Weinessig mehrmals ausgespült sein. Von dem Weinessig sind etwa 100 ml als Probe zu
entnehmen.
2. Prüfgeräte:
1 Bürette (25 ml) mit 1 / 10 ml-Einteilung, 2 Pipetten (je 6 ml), 1 weithalsiger Erlenmeyer-
kolben (100 inl), 1 Tropfflasche für die lndikatorlösung (100 ml), rotes Lackmuspapier,
1 dünner Glasstab.
3. Chemikalien: n n
Normal-Natronlauge (rnormal) Standardlösung, Normal-Schwefelsäure ( -normal) Stan-
1
dardlösung, Phenolphthaleinlösung 1°/0ig.
4. Prüfverfahren:
Zur Ermittlung des Gehaltes an Essigsäure in dem zur Vergällung des Weines bestimmten
Weinessig wird die Bürette vor ihrer Verwendung zweimal mit etwa 15 bis 20 ml Normal-
Lauge ausgespült und bis zum Nullpunkt neu gefüllt. Mit einer Pipette werden 6 ml Probe
in einen weithalsigen Erlenmeyerkolben von 100 ml Inhalt gefüllt und mit 2 bis 3 Tropfen
Phenolphthaleinlösung versetzt. Aus der Bürette wird Normal-Lauge in kleinen Mengen,
zuletzt tropfenweise, unter Umschwenken bis zur bleibenden Rotfärbung zugefügt. Ist_ d~e
Probe so stark gefärbt, daß die am N eutralisationspunkt beständige Rotfärbung nicht
erkannt werden kann, so wird durch Aufbringen eines Tröpfchens der zu untersuchenden
Flüssigkeit mit einem dünnen Glasstab auf empfindliches rotes Lackmuspapier geprüft, ob
der Zusatz von Lauge ausreichend ist. Ist alle Essigsäure gebunden, tritt auf dem Papier
ein blauer Fleck auf (Tüpfelprobe). Die Anzahl der verbrauchten ml Normal-Lauge ent-
spricht dem Gehalt der Probe an Gramm wasserfreier Essigsäure in 100 ml.
5. Prüfung der Normal-Lauge:
In einen weithalsigen Erlenmeyerkolben von 100 ml Inhalt werden mit einer Pipette 6 ml
Normal-Schwefelsäure eingefüllt und mit 2 bis 3 Tropfen Phenolphthaleinlösung versetzt.
Aus der Bürette läßt man in kleinen Mengen, zuletzt tropfenweise, unter Umschwenken
die Normal-Lauge zufließen. Die Lauge ist normal, wenn zum Neutralisieren der Säure
6 ml Lauge verbraucht werden. Abweichungen bis zu 0,2 ml sind zulässig. Bei größeren
Abweichungen ist die Lauge zu verwerfen.
23.02 Ennittlong des Stärkegehaltes von Milllerelerzeugnlssen aus Getreide
1. Probenahme:
(1) Die Zollstelle entnimmt aus der gesamten Sendung, auf die sich die Zollanmeldung
bezieht, mehrere Proben des gleichen Gewichtes. Aus diesen ist durch sorJtfä.ltiges Mischen
eine Durchschnittsprobe (Mischprobe) von mindestens 1000 g zu bilden. Besteht die Sen-
dung aus mehreren Warenpartien verschiedener äußerer Beschaffenheit, so ist je eine solche
Mischprobe für jede dieser Warenpartien zu bilden. Bei der Entnahme der Einzelproben
und Bildung der Mischprobe ist ein Zolloberbeamter zu beteiligen. Dem Zollbeteiligten ist
Gelegenheit zu geben, der Entnahme urid dem Mischen der Proben beizuwohnen.
(2) Die Misohproben sind in einer dünnen Schicht ausgebreitet mehrere Stunden bei
Zimmerwärme an der Luft zu trocknen. Jeweils die Hälfte der lufttrocknen Mischproben ,
ist zur Untersuchung einzusenden; die andere Hälfte ist jeweils als Gegenprobe bei der
Zollstelle zu belassen.
2. Prüfgeräte:
Trockenschrank, analytische Waage, Wasserbad, Polarisationsapparat mit Polarisations-
rohr von 200 mm Länge, 100 ml :Meßkolben, Glastrichter, Faltenfilter 15 cm Durchmesser
Wägegläschen mit Deckel.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2291
Teebnlsche Vorsehrllten zu
3. Chemikalien: (Ilm)
Aus$eglühter Seesand, verdünnte Salzsäure (40 ml Salzsäure der Diehte 1,124 mit 960 ml
destilliertem Wasser), Phosphorwolframsäurelösung (4 g Phosphorwolframsäure in 100 ml
Wasser gelöst), destilliertes Wasser.
4. Prüfverfahren:
Jeweils 50 g der zu untersuchenden Mischprobe werden feinst vermahlen.
a) Bestimmung des Wassergehaltes:
Eine genau eingewogene Menge des Probengutes (etwa 5 g) wird unter Zuwaage von aus-
geglühtem Seesand mindestens 4 Stunden bis zur Gewichtskonstanz getrocknet.
b) Bestimmung des Stärkewertes:
(1) Genau 5 g des Probengutes werden in einem 100-ml-Meßkolben mit 30 ml verdünnter
Salzsäure versetzt und gleichmäßig durchgeschüttelt; hierauf wird die Kolbenwandung mit
weiteren 20 ml der verdünnten Salzsäure sauber gespült.
(2) Der Kolben wird im siedenden Wasserbade genau 15 Minuten unter wiederholtem
Umschütteln des Inhalts erhitzt und im kalten Wasser rasch auf Zimmertemperatur ab-
gekühlt. Zur Klärung wird der Kolbeninhalt mit 7 bis 8 ml Phosphorwolframsäurelösung
versetzt. Sodann wird der Kolben bis zur Marke aufgefüllt und der Inhalt gut durch-
geschüttelt.
(3) Der Kolbeninhalt wird durch ein Faltenfilter von 15 cm Durchmesser filtriert, wobei
die ersten 3 bis 5 ml des Filtrates zu verwerfen sind. Dauert die Filtration übermäßig lange,
so wird der Versuch unter Verwendung einer größeren Menge des Klärmittels wiederholt.
(4:) Der Drehungswert des klaren Filtrates wird in einem Polarisationsrohr von 200 mm
Länge bestimmt. Hierbei ist das Mittel aus mehreren Ablesungen zu nehmen.
5. Auswertung:
z·u 4 a): Der Wassergehalt ist der auf 100 g Probe bezogene Gewichtsverlust.
Zu 4 b): Der ermittelte Drehungswert ist mit 1,89 zu vervielfachen. Das Produkt ergibt
den Stärkegehalt der lufttrocknen Probe in Gewichtshundertteilen. ,
Sofern der ermittelte Wassergehalt der Probe nicht 12 Gewichtshundertteile betragen hat,
ist auf einen mittleren Wassergehalt von 12 Gewichtshundertteilen umzurechnen. Der
gegebenenfalls so berichtigt~ Wert ist der Stärkegehalt der untersuchten Probe in Gewichts-
. hundertteilen.
Bestimmung der verfügbaren PhosphorsAure In Sqperphosphaten 31.03
1. Prüfgeräte:
Rotierappa.rat nach P. Wagner, 250-ml-Stohmannkolben, Wasserbad, Trichter, Faltenfilter
(phosphatfrei), Becherglas 250 ml, Meßzylinder, Glasstab (mit Gummiwischer), Filtertiegel
(Porengröße 3 bis 15µ), 15-ml-Pipette (amtlich geeicht), Trockenschrank, Wägeglä.schen,
Vakuumexsikka.tor. ,
2. Chemikalien:
a) Ammoniumzitratlösung:
Auf jedes Liter der herzustellenden Lösung werden 173 g Zitronensäure (kristallisiert, un-
verwittert, bleifrei) gelöst und soviel Ammoniakflüssigkeit (s = 0,910), deren Gehalt durch
Titration oder Destillation zu ermitteln ist, langsam und unter Kühlung zugesetzt, daß auf
1 Liter der fertigen Lösung ~2,0 g Ammoniakstickstoff entfallen. Da.bei ist jeder Ammoniak-
verlust zu vermeiden. Man läßt da.her die Zitronensäure aus einem Tropftrichter, der luft-
dicht auf einen Kolben mit der Ammoniakflüssigkeit $esetzt wird, langsam in die gekühlte
Ammoniaklösung fließen. Die aus dem Kolben entweichende Luft muß die Zitronensäure-
lösung im Tropftrichter durchstreichen. Nach dem Eintragen der Zitronensäurelösung läßt
man auf 15°0 erkalten und füllt mit Wasser von 15°0 auf das herzustellende Volumen auf.
Zur Kontrolle der fertigen Lösung wird neben dem spezifischen Gewicht, das 1,082 bis 1,088
betragen m~ß, der Stickstoffgehalt bestimmt. Hierzu werden 25 ml auf 250 ml mit Wasser
verdünnt und dieser Lösung 25 ml, entsprechend 2,5 ml der ursprünglichen Lösung, ent- 11
nommen. 2,5 ml der Ammoniumzitratlösung ( =25 ml der verdünnten Lösung) müssen
0,1050 g Stickstoff enthalten.
b) Salpetersäure, s = 1,20
c) Salpetersäure, s = 1,40
d) Schwefelsäurehaltige Salpetersäure · ·
30 ml Schwefelsäure (s = 1,84) sind .zu 11 Salpetersäure (s = 1,20) zu gießen und gut durch-
zumischen.
e) Ammonium·nitratlösung 20/o
Die Lösung ist mit reinstem, kristallinen Ammoniumnitrat zu bereiten. Reagiert die Lösung
nicht sc\i.wach sauer, so ist sie mit ein paar Tropfen Salpetersäure bis zur ganz schwach
sauren Reaktion anzusäuern.
28*
2292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zn Teehnhehe Vorsehrlften
(ILOS) f) Aceton:
(1) Das Aceton muß sich mit dem gleichen Volumen WaBBer klar mischen und neutral ;
reagieren. Es darf keine über 60°C siedende Anteile enthalten und muß den folgenden
Reinheitsprüfungen genügen.
(2) Prüfung auf Wasser: Das Aceton darf wasserfreies Kupfersulfat beim Schütteln höch-
stens ganz blaßblau anfärben. Andernfalls ist es mit Kaliumkarbonat zu schütteln und
zu destillieren.
(3) Prüfung auf Ammoniak: Ein in den Stopfen der Acetonflasche eingeklemmter, in dem
Luftraum über dem Aceton hängender, angefeuchteter Streifen rotes Lackmuspapier darf
sich auch im Verlauf einiger Zeit nicht bläuen. Anderenfalls ist das Ace·ton mit etwas fein-
gepulverter Oxalsäure zu schütteln und zu destillieren.
(4) Prüfung auf Aldehyd: 10 ml Aceton sind mit 5 ml ammoniakalischer Silbernitrat-
lösung 15 Minuten lang unter Rückflußkühlung im siedenden Wasserbad zu erhitzen. Es
darf keine bräunliche Färbung auftreten. . .
g) Sulfatmolybdänreagens:
(1) In einer reichlich 101 fassenden Flasche, mit einer bei 101 Fassungsraum angebrachten
Marke, werden zu 500 g Ammoniumsulfat 4500 ml Salpetersäure (s = 1,40) gegeben und
kräftig umgeschüttelt.
(2) In einem 3 1 Stehkolben werden 750 g gepulvertes Ammoniummolybdat mit 2 1 siedend
heißem Wasser übergossen und bis zur Lösung geschüttelt. Eine zweite gleichgroße Menge
Ammoniummolybdat wird gleicherweise behandelt. Bleibt ein größerer unlöslicher Rückstand,
so ist.das verwendete Ammoniummolybdat unbrauchbar.
(3) Nach de'1, Erkalten auf Zimmertemperatur wird die Lösung in dünnem Strahl unter
Umschwenken in die ammonsulfathaltige Salpetersäure gegossen. Nach dem Erkalten wird
zur 101-Marke aufgefüllt und gut durchgemischt. Das fertige Reagens ist in einer Flasche
aus braunem Glas an einem dunklen kühlen Ort aufzubewahren. Zur Abscheidung etwa in
den Reagenzien vorhandener Phosphorsäure ist die Lösung vor Benutzung etwa 2 Tage lang
stehen zu lassen und vor Gebrauch zu filtrieren.
3. Prüfverfahren:
a) Vorbereitung _der Probe zur Phosphorsäurefällung:
0,5 g Probe wird mit 100 ml Ammoniumzitratlösung in ~iner Reibschale zerrieben und in j
einen 250 ml Stohmannkolben gespült. Für das Zerreiben und Überspülen dürfen nicht mehr
als 100 ml Ammoniumzitratlösung verwendet werden. Anschließend wird 3 Stunden lang im
Rotierapparat nach P. Wagner mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 Umdrehungen pro
Minute geschüttelt und alsdann noch eine Stunde im Wasserbad bei 40°C digeriert. Nach
dem Erkalten wird mit· Wasser zur Marke aufgefüllt und durch ein phosphatfreies Falten-
filter filtriert. Von dieser Lösung werden 15 ml, abgemessen in einer amtlich geeichten Pipette,
zur weiteren Bestimmung der verfügbaren Phosphorsäure verwendet.
b) Ausführung der Phosphorsä urefäll ung:
(1) 15 ml des Filtrates werden in einem 250 ml Becherglas auf 50 inl mit schwefelsäure-
haltiger Salpetersäure verdünnt und über einem Drahtnetz, ohne einen Glasstab zu benutzen,
erhitzt, bis die ersten Kochblasen erscheinen. Nach dem Entfernen vom Feuer wird einige
Sekunden lang umgeschwenkt, so daß die Wände des Becherglases nicht mehr überhitzt sind.
Anschließend werden sofort aus einem Meßzylinder 50 m.l Sulfatmolybdä.nreagens in die Mitte
der Lösung gegeben und die Lösung bedeckt hingestellt. Sobald sich die Hauptmenge des
Niederschlages zu Boden gesetzt hat, spätestens aber nach 5 Minuten, wird mit einem Glas-
stab eine halbe Minute lang heftig umgerührt. Nach 2 bis 18 Stunden wird durch einen
Filtertiegel (Porengröße 3 bis 15 µ) filtriert.
(2) Nachdem 'die über dem Ni~derschlag stehende Flüssigkeit durchgelaufen ist, wird der
Niederschlag wenigstens fünfmal mit 20foiger Ammoniumnitratlösung gewaschen. Hierbei ist
dafür zu sorgen, daß die an dem Becherglas anhaftenden Teilchen des gelben Niederschlages
vermittels eines Glasstabes mit Gummiwischer in den Tiegel gebracht werden. Anschließend
wird der Tiegel sofort mit Aceton einmal voll und zweimal etwa halbvoll gefüllt, indem man
jedesmal absaugt. Der Tiegel wird außen sorgfältig abgewischt und in einen Vakuumexsikkator
gestellt, in dem ein Druck von 20 bis 40 Torr herrscht. Nach einer halben Stunde ist der Tiegel
sofort zu wägen. Das Gewicht des Niederschlages, ausgedrückt in Gramm, vervielfacht mit
dem Faktor 0,03295 ergibt die vorhandene Menge Phosphorsäure (P2 0 6 ) ( = G).
c) Bestimmung des Trockenstoffes:
Etwa 10 g Probe werden fein gepulvert, bis alles durch Sieb Nr. 30 nach DIN 1171 (900 Ma-
schen/cm2) hindurchgeht. Hiervon werden 6 g (genau gewogen) in ein~m flachen Wägegläschen ?
18 bis 24 Stunden bei 105°C im Trockenschrank getrocknet und nach dem Abkühlen im
Exsikkator gewogen. Die Auswaage in Gramm ergibt das Gewicht der trockenen Probe (T).
4. Auswertung:
Die verfügbare Phosphorsäure in Gewichtshundertteilen errechnet sich nach Formel~ x 20000.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2293
Teehnlsehe Vorsehrlften zu
Untersuch~g von Petroleum~ulfonaten auf grenzfflchenaktlve Eigenschaften 34.02
1. Prüfgeräte:
Becherglas, Erlenmeyerkolben, Reagenzgläser.
2. Chemikalien:
Spindelöl von 4° Engler bei 20° C.
3. Prüfverfahren:
In 90 g Spindelöl werden 10 g des zu prüfenden Petroleumsulfonates gelöst. Von dieser Lösung
werden 5 ml mit einer gleichen Menge Wasser in einem Reagenzglas, das nur halb befüllt
werden darf, durch etwa zwanzigmaliges rasches Schütteln bei Zimmertemperatur innig
gemischt.
4. Auswertung:
Tritt beim Stehenlassen der Mischung innerhalb von 30 Minuten eine völlige Trennung in
zwei Schichten (eine obere ölige und eine untere wäßrige Schicht) ein, so besitzt das Petroleum-
sulfonat keine grenzflächenaktiven Eigenschaften. Wird jedoch nur ein Teil des Öles wieder
abgeschieden, während der andere Teil des Öles in der unteren Schicht als echte, nicht durch-
scheinende Weißemulsion erhalten bleibt, so liegt ein Petroleumsulfonat mit grenzflächen-
aktiven Eigenschaften vor.
Ungenleßbarmachen (Vergillen) von Kaseln 35.01
Anmerkung
(1) Je 100 kg der Ware (Eigengewicht) sind nach Wahl des Zollbeteiligten mit mindestens
zuAbs.A
500 g Nitrobenzol,
100 g Kresylacetat,
2 kg Tetracarnit oder
12 kg Borax
innig zu mischen. Bei der Verwendung von Borax müssen Vergällungsmittel und Kasein pulver-
förmig sein; bei den anderen Vergällungsmitteln genügt die Zerkleinerung des Kaseins auf Grießgröße.
(2) Die Vergällungsmittel sind vor ihrer Verwendung durch amtliche Untersuchung auf Eignung
zu prüfen.
Ungenleßbarmachen (Vergällen) von Albumin 35.02
(1) Je 100 kg der Ware (Eigengewicht) sind nach Wahl des Zollbeteiligten mit mindestens Anmerkung
zuAbs.A
500 g Nitrobenzol oder
100 g Rosmarin öl
innig zu mischen. Die Albumine sind nötigenfalls vorher auf Grießgröße zu zerkleiner.n.
(2) Die Vergällungsmittel sind vor ihrer Verwendung durch amtliche Untersuchung auf Eignung
zu prüfen.
Ungenleßbarmaehen (VergAllen) von Eiweißstoffen der Hülsenfrüchte (sogenanntem 35.04
pflanzlichen Kaseln) Anmerkung
Die TV zu 35.02 gelten sinngemäß. zuAbs.A
I. Untersuchung von Holzkohle (elnseblleßllch Kohle aus Schalen oder Nflssen) 38.03
auf Aktivierung
l. Prüfgeräte:
50 ml Glaszylinder mit Stopfen.
2. Chemikalien:
Methylenblaulösung, durch Auflösen von 0,15 g Methylenblau (Tetra.methylthioninchlorid) in
1 ! ·Wasser bereitet.
3. Prüfverfahren:
In einem mit Glasstopfen verschlossenen 50 ml Glaszylinder werden 0,1 g der vorher bei
120° C getrockneten und nötigenfalls fein gemahle-nen und gesiebten Probe mit 30 ml Methylen-
blaulösung versetzt und geschüttelt.
4. Auswertung:
Holzkohlen, die die Methylenblaulösung innerhalb 5 Minuten entfärblm, gehöreq zu
Tarifnr. 38.03, andere zu Tarifnr. _44.02.
II. Untersuehung von Kieselgur, Tripel und derglelehen auf Aktivierung
1. Anwendungsbereich:
Das Verfahren ist anzuwenden für die Unterscheidung zwischer roher und nur gebrannter
Kieselgur der Tarifnr. 25.12 einerseits und in Gegenwart von Flußmitteln (Alkalichloriden
und -karbonaten) angesinterter, d. h. aktivierter Kieselgur der Tarifnr. 38.03 andererseits,
2294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Teehnhcbe Vorschriften
(118.oS) vorausgesetzt, daß die Gur keine artfremden Zusätze (organische Verbindungen, Farbstoffe,
Ton, Asbest u. a. m.) enthält. Nur mit wasserabweisenden Mitteln (z.B. Silikonen, Metall-
stearaten) behandelte (getränkte) Kieselgur, die zwar handelsüblich als Kieselgur bezeichnet
wir_d, jedoch im Gegensatz zu den anderen Kieselgurzubereitungen weder zu Tarifnr. 25.12
noch zu Tarifnr. 38.03 gehört, ist ebenfalls nach diesem Verfahren zu identifizieren. Wie
Kieselgur ·sind auch andere Kieselerden (z. B. Tripel, Molererde) nach diesem Verfahren zu
untersuchen, wobei bei Tripel sämtliche Prüfungen, bei Molererde nur die Prüfungen 1, 2, 4,
5 und 7 zum Nachweis der Aktivierung heranzuziehen sind.
2. Prüfgeräte:
Becherglas oder Erlenmeyerkolben, Mikroskop, Objektträger, Trockenschrank, Porzellan-
tiegel, Exsikkator, Meßzylinder 100 und 200 ml, Saugflaschen mit Porzellannutsche (5 cm
lichte Weite), qualitative Rundfilter Nr. 595 Schleicher & Schüll oder entsprechendes Filtrier-
papier, Porzellanmörser mit Pistill, Platindraht, Soxhlet-Extraktionsapparat.
3. Chemikalien:
Salzsäure, destilliertes Wasser, verschiedene Lösungsmittel (z. B. Chloroform, Benzol).
4. Prüfverfahren:
Vorbemerkung:
Die Prüfungen sind in der nachstehenden Reihenfolge durchzuführen. Fallen die Prüfungen 1
bis 7 wie in den Fällen I bis V (Regelfälle) des Auswertungsschemas (s. Nr. 5 Auswertung)
angegeben aus, kann die Prüfung 8 unterbleiben. Durchzuführen ist sie in den Fällen VI bis
VIII des Auswertungsschemas, Im Fall VIII ist außerdem eine quantitative Gesamtalkali-
bestimmung nach Koenig durchzuführen.
Prüfung 1: Beurteilun·g der Farbe.
Prüfung 2: Schwimmprobe.
(1) Etwa 1 Eßlöffel Probe wird in ein mit kaltem Wasser gefülltes Becherglas oder in einen
Erlenmeyerkolben gegeben und dann gründlich gerührt oder geschüttelt.
(2) Soll eine mit wasserabweisenden Stoffen getränkte Kieselgur auf Aktivierung geprüft
werden, so sind mindestens 25 g der Probe im Extraktionsapparat nach Soxhlet durch 8 bis
l0stündige Extraktion mit einem geeigneten Lösungsmittel vom Tränkungsstoff zu befreien
und anschließend wie eine nicht getränkte Gur zu untersuchen. Als erste Prüfung ist jedoch
nochmals die Pr~fung 2 durchzuführen, wobei darauf zu achten ist, daß sich die Probe nun-
mehr im Wasser vollständig verteilen läßt und sich anschließend als feiner Schlamm auf dem
Boden des Gefäßes absetzt. Ist dies nicht der Fall, muß die Probe nochmals extrahiert werden,
bis sie vollständig vom.Xränkungsmittel befreit ist. Das geeignete Lösungsmittel (z. B. Chloro-
form, Tetrachlorkohlenstoff, Benzol, Petroläther, Butanol) ist durch einen qua]itativen
Reagenzglasversuch zu ermitteln.
Prüfung 3: Mikroskopisches Bild
Eine etwa stecknadelkopfgroße Probe wird auf einen Objektträger gebracht und unter Zugabe
eines Tropfen destillierten Wassers mit einer Präpariernadel gleichmäßig verteilt. Nach dem
Verdunsten des Wassers oder dem Abdampfen im Trockenschrank wird das Präparat - ohne
ein Deckglas aufzulegen - bei etwa 500-facher Vergrößerung beobachtet. Kräftiges Ab-
blenden der Mikroskopbeleuchtung mit der Irisblende des Kondensors erleichtert das Erkennen
von Einzelheiten.
Prüfung 4: Glühverlust
Etwa 1 g der Probe, die zuvor getrocknet wurde ,wird in einem durch einstündiges G1ühen bei
1000°0 vorgeglühten Porzellantiegel eingewogen und ~/ 2 Stunde bei 1000°0 geg]üht. Nach
dem Abkühlen des Tiegels im Exsikkator wird der Tiegel gewogen. Der Glühverlust ergibt
sich aus der Gewichtsdifferenz des gefüllten Tiegels vor und nach dem Glühen.
Prüfung 5:
20 g der trockenen Probe werden in einen 200 ml Meßzylinder eingebracht, gegebenenfalls
mit 100 ml Wasser hineingespült. Sodann wird mit Wasser auf 200 ml aufgefüllt und unter·
Verschluß des Zylinders mit der Handfläche bis zur gleichmäßigen Suspension geschüttelt.
• Danach läßt man den Zylinder 20 Sekunden. erschütterungsfrei stehen und gießt die Suspen-
sion zügig vom etwa gebildeten Bodensatz in ein bereitstehendes Becherglas ab. Der Boden-
satz wird verworfen. 100 bis 110 ml dieser nochmals gut durchgerührten Suspension werden
für die möglicherweise notwendige Prüfung 8 zurückgestellt. Die restliche Menge der Suspen-
sion wird auf einer Porzellannutsche (lichte Weite 5 cm, belegt mit einem qualitativen Rund-
filter Schleicher & Schüll Nr. 595 oder entsprechendem Filtrierpapier) unter Wasserstrahl-
vakuum abgesaugt, nötigenfalls muß der Kuchen mit den Fingern auf den Nutschenboden
gedrückt werden - und ohne die Pumpe abzustellen - eine etwa bohnengroße Probe des
Kuchens zwischen Zeigefingerspitze und Daumen zerrieben.
✓
Auswertungs-SChema
nach
Deutliche 10 Minuten
lang- Flüssigkeits- nach 30:Minuten
Farbe Schwimm- feuchter trockener
Sintenmgs- anhaltende spiegel Bodensatz
Fall Glühverlust Filterkuchen Filterkuchen Befund Tarifnr.
der Probe probe erschei- Flammen- zwischen unterhalb
fühlt sich an: gibt 98und
nungen färbung 55 ml Marke
100ml
Marke
A 1 2 3 4 5 6 7 8 9 B C
z=-1
I hellbraun, negativ nein mindestens 5 ¼ schlüpfrig keinen nein ja oder nein nein rohe Kieselgur 25.12
briunl. oder (meist schmierig Gurschrei (evtl. rote w
(0
gelb-weiJ3, 8-15¾) Flamme)
fast weiJ3 ..,1
1
lll
1-
<O
II wie I negativ wie I wie I wie I ja ja oder nein nein rohe Kieselgur 25.12 0..
(1)
'"1
m rosa bis rostrot negativ nein über 0,58/o trocken, keinen oder nein nein ja nur gebrannte 25.12
•s=
Cl)
(bis -ca. 3 °lo) stumpf bis schwachen Kieselgur <O
lll
leicht Gurschrei C"
(1)
schmierig
t:d
0
IV wie m . negativ nein wieill wie III wieill nein ja ja oder nein nur gebrannte 25.12 p=
Kieselgur
0..
ro
V rein weiJ3, weiJ3 negativ ja unter 0,5¾ trocken, deutlichen ja nein ja aktivierte 38.03 =
w
mit leichtem stumpf Gurschrei (Gesamtalkali Kieselgur 9
Rotstich, über 0,6 °lo) t:l
fast weiJ3 Cb
N
Cb
wie V negativ ja zwischen wie V wie V ja ja nein aktivierte 38.03
s
C"
VI ro
0,1 und 3'/o (Gesamtalkali
über 0,6°/,)
(nicht erkenn-
bar)
Kieselgur -
-'"1
CO
01
....:i
VII wie V negativ ja zwischen wie V wie V ja nein ja aktivierte 38.03
0,6 und 3°/, (GesamtaJbli Kieselgur
über 0,5 °/,)
VIII wie V negativ ja wie VI wie V wie V ja nein nein aktivierte 38.03
(Gesamtalkali (nicht erkenn.: Kieselgur
über 0,5¾) bar)
IX alle Farben positiv mit hydrophoben nach
wie 1-VIII Mitteln Beschaffen- N
N
getränkte Gur heit
~
2296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Teehnlsehe Vorsebrlften
(38.03) Prüfung 6:
Der restliche Filterkuchen von Prüfung 5 wird mit dem Filtrierpapier aus der Nutsche heraus-
gehoben, dann 3 Stunden bei 150° C getrocknet und anschließend bei Bedarf im Mörser zer-
kleinert (nur zu Pulver zerdrücken, nicht mahlen). Eine Probe des so erhaltenen Pulvers
wird zwischen Daumen- und Zeigefingerspitze solange kräftig gerieben, bis eine leichte Erwär-
mung spürbar ist. Daumen und Zeigefinger dürfen nicht fettig oder feucht sein.
Prüfung 7: Alkali nach weis durch Flammenfärbung
Auf einer ausgeglühten Platindrahtöse, die die Flamme eines Bunsenbrenners nicht färben
darf, wird eine mit einem Tropfen Salzsäure befeuchtete Probe in die nicht leuchtende Flamme
eines Bunsenbrenners gehalten und die dabei unter Umständen aunretende Flammenfärbung
beobachtet. Bestehen nach Durchführung der Probe~ noch Zweifel über die Eindeutigkeit
des Flußinittelnachweises, so ist eine quantitative Gesamtalkalibestimmung nach Koenig
(s. lt. und W. Biltz, Ausführung quantitativer Analysen, Verlag Hirzel, Zürich), durch-
zuführen. GesamtalkaligehaJt von 0,50/o und mehr (berechnet als Na2 0 + K 2 0) sind be-
weisend für die Anwesenheit von Flußmitteln.
Prüfung 8: Prüfung des Sedimentationsverhaltens
Mit dem Rest der nochmals gut durchgerührten Suspension von Prüfung 5 wird ein 100 ml
Meßzylinder bis zur 100 ml Marke gefüllt. Nach Verschließen des Zylinders mit der Handfläche
wird gut durchgeschüttelt und der Zylinder erschütterungsfrei stehengelassen. Nach 10 Minuten
wird nachgesehen, ob sich zwischen der 98 und 100 ml Marke (nicht tiefer).ein klarer Flüssig-
keitsspiegel gebildet hat. Nach weiteren 20 Minuten wird die Schichthöhe des gebildeten
Bodensatzes abgelesen.
5. Auswertung:
(1) Die Prüfungsergebnisse sind nach dem Schema auf Seite 11 auszuwerten.
(2) Zu Prüfung 2: Mit wasserabweisenden Stoffen getränkte Kieselgur schwimmt größten-
teils auf dem Wasser oder bildet auf dem Boden des Glases Klumpen, die auch durch noch-
maliges Schütteln oder Rühren nicht homogen zu verteilen sind. Nicht getränkte Gur läßt
sich vollständig im Wasser verteilen und setzt sich anschließend als feiner Schlamm auf dem
Boden des Gefäßes ab.
(3) Zu Prüfung 3: Rohe Kieselgur zeigt eine deutliche Diatomeenstruktur (bohnenför-
mige, kreisrunde oder anders geformte Partikel, z.B. Teilchen, die Schneckenhäusern oder
Bienenwaben, auch Bruchstücken davon ähneln). Die Kanten, Ecken, Ränder und inneren -1
Hohlräume, sowie stern- oder spiralförmige Zeichnungen sind scharf profiliert. Gur, die nur
gebrannt ist, zeigt je nach Intensität des Brennprozesses keine oder nur eine kaum zu
erkennende Strukturveränderung (weniger scharfe Profilierung), während sie bei in Gegenwart
von Flußmitteln angesinterten Erzeugnissen ganz deutlich ins Auge fällt. Bei letzteren sind
insbesondere die Hohlräume, aber auch die Kanten und Ränder der Diatomeen mehr oder
weniger stark zusammengeschmolzen, die Hohlräume sind oft nur noch als dunkle Punkte zu
erkennen. Zumeist geben nur noch die Umrisse der Teilchen Aufschluß darüber, daß es sich
überhaupt um Diatomeen handelt. Das mikroskopische Bild der Molererde zeigt im Gegensatz
zu dem von Kieselgur neben Diatomeen noch zahlreiche »amorphe« Partikel (Ton, Sand und
dergleichen). ·
(4) Zu Prüfung 5: Je nach Art der Behandlung fühlt sich das Material bei nicht gebrann-
ter Gur schlüpfrig-schmierig an, oder stumpf (wie etwa Wasser oder feiner feuchter Sand) bei
nur gebrannter oder bei aktivierter Gur.
(5) Zu Prüfung 6: Bei aktivierter Gur knirscht die Probe ganz deutlich wie Stärke
(sogenannter Gurschrei), bei nur gebrannter gleichfalls, jedoch nicht so deutlich hörbar. Rohe
Kieselgur knirscht nicht.
(6) Zu Prüfung 7: Langanhaltende gelbe oder hellviolette oder gelblich fahle Flamm-
fä.rbung deutet auf Alkaligehalt hin, wie sie nur mit Flußmitteln (Alkalichlorid und ·-karbona.t)
gesinterte, d. h. aktivierte Kieselgur aufweist. Nur kurzes Aufleuchten der Flamme ist ohne
Bedeutung. Bei Anwesenheit von Kalzium wird die Flamme rot gefärbt.
(7) Zu Prüfung 8: Rohe Kieselgur besitzt eine selu geringe Sedimentationsgeschwindig-
keit, während nur gebra•nnte Gur und aktivierte Kieselgur eine höhere Sedimentations-
geschwindigkeit aufweist. Bei aktivierter Kieselgur und meist auch bei nur gebrannter Gur
liegt die Schichthöhe des gebildeten Bodensatzes unterhalb der 55 ml Marke. Oft - insbe-
sondere bei aktivierter Staubgur - steht über dem Bodensatz noch ein milchiger Flüssigkeits-
spiegel. Schräg auffallendes Licht erleichtert in diesem Fall das Ablesen der Schichthöhe des
Bodensatzes.
M.01 Unterscheidung zwischen Slgesplnen und Holzmehl
1. Prüfgeräte:
Sieb mit Drahtgewebe Nr. 16 (DIN 1171), Becherglas, Tarierwaage.
2. Prüfverfahren:
25 g der zu untersuchenden Ware werden auf ein Sieb mit einem Drahtgewebe Nr. 16 nach
DIN 1171 geschüttet und 5 Minuten lang unter häufigem Entleeren des Siebbodens gesiebt.
Der auf dem Drahtgewebe verbliebene Rückstand ist in einem zuvor tarierten Becherglase
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2291
Teehnlsehe Vorsehritten zu
zu wägen. Die Differenz zwischen dem Gewicht des Becherglases mit Rückstand (a) und dem (44.01)
Leergewicht des Becherglases (b) ist das Gewicht des Rückstandes (c), entsprechend der
Formel: a - b = c.
3. Auswertung:
Beträgt das Gewicht des Rückstandes 5 g oder mehr, so gehört die Ware als Sägespäne zu
Tarifnr. 44.01, anderenfalls als Holzmehl zu Tarifnr. 44.13 ..
Untersuchung von Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nflssen) auf Aktivierung 44.02
s. TV zu 38.03
Unterscheidung zwischen SAgespänen und Holzmehl 44.12
s. TV zu 44.01
Unterscheidung zwischen Papier, Pappe und Filterplatten aus Papierhalbstoff mit A\hestgehalt
des Kapitels 48 und Waren aus Asbest (z. B. Kapitel 68)
1. Probenahme:
Von der Ware sind 20 bis 25 g so zu entnehmen, daß eine möglichst gleichmäßige Durch-
schnittsprobe entsteht..Bei Pappen und Filterplatten sind 20 bis 25 g über die gesamte Dicke
der Ware so fein zerpflückt zu entnehmen, daß möglichst gleichmäßig der Querschnitt der
Waren erfaßt ist. Die entnommene Probe wird in einem mit Blaugel gefüllten Exsikkator
6 Stunden aufbewahrt, wobei darauf zu achten ist, daß das Blaugel innerhalb der 6 Stunden
stets seine blaue Farbe behält. Entfärbt sich das Blaugel, ist es sofort durch neues zu ersetzen
oder im Trockenschrank bei 105° C zu regenerieren. In diesem Fall ist der Versuch mit einer
neuen Probe zu wiederholen.
2. Prüfgeräte:
Porzellantiegel, Exsikkator mit Blaugelfüllung, analytische Waage, Glühofen, Trocken-
schrank.
3. Prüfverfahren:
Ein zur Veraschung geeigneter Porzellantiegel wird im Glühofen eine Stunde bei 1000°0
geglüht, im Exsikkator eine halbe Stunde abgekühlt und sofort auf der analytischen Waage
gewogen. In den Porzellantiegel werden etwa 5 g (genau gewogen) der im Exsikkator vorbe-
handelten Probe eingewogen und anschließend Tiegel mit Inhalt bei 1000°0 im Glühofen eine
Stunde geglüht. Nach halbstündigem Erkalten im Exsikkator wird der Tiegel mit Glührück-
stand sofort auf der analytischen Waage gewogen.
4. Auswertung:
Der Glühverlust, d. h. die Differenz zwischen Tiegelgewicht + Einwaage und Tiegelgewicht
+ Glührückstand, in g oder mg ausgedrückt, entspricht dem Anteil an organischer Substanz
der zu untersuchenden Ware und wird in. Gewichtshundertteilen auf das Gewicht der Ein-
waage bezogen.
Beispiel: I. II.
Tiegelgewicht 8,5120 g 8,5120 g
Einwaage (der vorbehandelten Probe): 5,0236 g 5,0236 g
Tiegelgewicht + Einwaage 13,5356 g 13,5356 g
Tiegelgewicht + Glührückstand 12,3794 g 9,1466 g
Differenz 1,1562 g 4,3890 g
Formel: Einwaage : Differenz = 100 : x
1,1562 X 100 4,3890 X 100
X = 5,0236 5,0236
Glühverlust = 23,02 Gewichtshundertteile = 87 ,57 Gewichtshundertteile
Waren mit einem Glühverlust von 35 Gewichtshu~dertteilen und mehr gehören zu Kapitel 48,
Waren mit einem Glühverlust von weniger als 35 Gewi~htshundertteilen z. B. zu Kapitel 68.
Unterscheidung zwtsehen Pergamentersatzpaple.r und anderen Nachahmungen 48.03
von Pergamentpapier
(1) Das Verfahren wird nur bei Pergamentersatzpapier und Papier, das diesem ähnelt, ange-
wendet, jedoch nicht bei Pergaminpapier.
(2) Das Papier wird über eine Flamme gehalten. Entstehen vor dem Aufflammen Blasen in der
Größe eines Stecknadelkopfes oder größer unter knisterndem Geräusch, so gehört es zu Abs. B,
anderenfalls zu Abs. C.
2298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Teelanhehe Vonehrlften
XI I. Feststellung der Besehallenheltsmerkmale von bloß angeflrbten, dlll'Cb bloßes DAmpfen
gebdunten und gefirbten (kremierten) Garnen
1. Prüfgeräte:
Porzellanschalen, Wasserbad, Glasstäbe, Thermometer.
2. Chemikalien:
Schwefelsäure (konzentrieri!, farblos), Kernseife.
& Prüfverfahren:
a) Gedämpfte Garne:
Gedämpfte Garne sind von gefärbten Garnen durch Betupfen mit konzentrierter Schwefel-
säure zu unterscheiden. Durch Teerfarbstoffe gefärbte Garne verfärben sich im Augenblick
des Betupfens rasch (z. B. braun in blau). Durch Dämpfen gebräunte Garne und natur-
farbige Garne ändern dagegen im Augenblick des Betupfens ihre Farbe nicht.
b) Angefärbte Garne:
1. Seiden-, Kunstseiden- und Zellwollgarne.
Seiden-, Kunstseiden- und Zellwollgarne werden in einer Seifenlösung (5 g Kernseife in 11
destilliertem Wasser gelöst) bei etwa 70°C ausgewaschen, mit warmem und dann mit kaltem
Wasser nachgespült und anschließend getrocknet. Verliert dabei die Farbe deutlich an
Stärke oder ändert sich sonst die Farbe, so ist das Garn angefärbt, anderenfalls gefärbt.
2. Woll- und Baumwollgarne.
1 g Wollgarn wird mit 50 g Seifenlösung (10 g Kernseife in 11 destilliertem Wasser gelöst) auf
dem Wasserbade auf 40° bis 45°C erwärmt. Bei dieser Temperatur wird die Seifenlösung mit
dem Garn eine Viertelstunde lang gehalten, wobei man das Ga~ dreimal (jeweils nach 3Minu-
ten), ohne es aus der Lösung herauszunehmen, mit der Hand ausdrückt. Dann wird das Garn
herausgenommen, gut a~sgedr~ckt, mit. warmem und k9:ltem Wasser ~esp~t und getrocknet.
Baumwollgarne werden m gleicher Weise untersucht; Jedoch darf die Seifenlösung nur 5 g
Kernseife in 11 destilliertem Wasser enthalten. Ergibt das erste Waschen keine genügende
Entfärbung, so ist bei Woll- und Baumwollgarnen die gleiche Waschbehandlung noch zweimal
zu wiederholen. Erscheinen die Garne nach der Waschbehandlung ganz oder auf schwache
. Reste entfärbt, so sind sie bloß angefärbt, anderenfalls gefärbt.
c) Gefärbte (kremierte) Garne:
Mit Teerfarbstoffen gefärbte •(kremierte) Garne verfärben sich im Augenblick des Betupfens
mit konzentrierter Schwefelsäure (z.B. Umschlagen des Cremefarbtons unechter Mako-
baumwolle in rosa, blau oder grün). Garne, die mit Eisensalzen gefärbt sind (Chamoisfärbung)
werden im Augenblick des Betupfens mit konzentrierter Schwefelsäure farblos. Durch
Dämpfen gebräunte Garne und naturfarbige Garne ändern dagegen im Augenblick des
Betupfens ihre Farbe nicht.
II. Feststellung der Felnheltsnummer von Garnen und der Laufllnge Im Zwirn
1. Besondere Bestimmungen für das Untersuchungsverfahren.
Ist die Garnsendung nach den Benennungen des Zolltarifs angemeldet und bestehen gegen die
Richtigkeit der An111:eldung nach äußerer Besichtigung einer größeren Zahl von Kopsen,
Kreuzspulen oder Strängen keine Zweifel, so gepügt die einmalige Feststellqng der Feinheits-
nummer oder Lauflänge für die ganze Sendung oder, falls diese aus Garnen verschiedener Fein-
heitsnummern oder Lauflängen besteht, für jeden die Garne einer Feinheitsnummer oder
Lauflänge umfassenden Teil der Sendung. Weicht die ermittelte Feinheitsnummer oder Lauf-
länge von der angemeldeten derart ab, daß die Zuweisung zu einer anderen Tarifstelle in
Betracht kommt, so ist die Feinheitsnummer oder Lauflänge mehrmals festzustellen. Findet
für Game von anscheinend derselben Feinheitsnummer oder Lauflänge eine mehrmalige Fest-
stellung statt und weichen die Ergebnisse voneinander ab, so ist das durchschnittliche Ergebnis
maßgebend. Der Feststellung der Feinheitsnummer oder Lauflänge bedarf es nicht, wenn
nach der Anmeldung - abgesehen von Fällen augenscheinlicher Unrichtigkeit - der höchste
Zollsatz für Garne der betreffenden Tarifnummer in Betracht kommt, oder wenn nach der
Beschaffenheit, insbesondere nach dem Durchmesser und. dem Gewicht des Garns kein Zweifel
darüber besteht, daß es dem niedrigsten Zollsatz unterliegt. Garne mit hohem Feuchtigkeits-
gehalt sind vor der Untersuchung ohne Anwendung künstlicher Wärme zu trocknen. Wird
bei Leinengarn, das stark ausgetrocknet ist und dadurch an Gewicht verloren hat, eine
höhere als die angemeldete Feinheitsnummer ermittelt und muß infolgedessen das Garn einer
anderen Tarifstelle zugewiesen werden, so ist die abgehaspelte Garnmenge nochmals zu wägen,
nachdem sie 24 Stunden in einem ungeheizten Raum mit ~ewöhnlicher Luftfeuchtigkeit
gelagert hat; das Ergebnis der zweiten Wägung ist für die Tarifierung maßgebend.
2. Prüfgeräte:
Präzisionsweife, Präzisionswaage.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2299
Teehnlsehe Vorsehritten
a Prüfverfahren: (XI)
(1) Die englische Feinheitenummer gibt an, wievielmal das Gewicht eines einfachen Garnes,
bei Baumwolle und Zellwolle von 840 Yards ( = 768 m) Länge und bei Leinen und Ramie von
300 Yards ( = 27 4,2 m) Länge in 1 Pfund englisch ( = 453,59 g) enthalten ist.
(2) Die metrische Feinheitsnummer gibt an, wieviel Meter eines einfachen Garnes 1 g wiegen.
(3) Der Titer in denier gibt an, wieviel Gramm 9000 m Garn wiegen.
(4) Die Feinheitsnummern stehen zueinander in einem bestimmten Verhältnis.
(5) Die englische Feinheitsnummer für Leinen- und Ramiegarne, vervielfacht mit 0,6, und
die englische Feinheitsnummer für Baumwoll- und Zellwollgarne, vervielfacht mit 1,693,
ergeben die entsprechende metrische Feinheitsnummer.
(6) Die metrische Feinheitsnummer, vervielfacht mit 1,66 bei Leinen- und Ramiegarnen,
und mit 0,591 bei Baumwoll- und Zellwollgarnen, ergibt die entsprechende englische Fein-
heitsnummer.
(7) Für die Umrechnung des Titers (denier) in die metrische Feinheitsnummer und umge-
kehrt gilt das folgende Verhältnis:
9000 geteilt durch den Titer in denier ergibt die metrische Feinheitsnummer;
9000 geteilt durch die metrische Feinheitsnummer ergibt die Feinheit in denier.
(8) Beispiele:
Leinen- und Ramiegarn Nr. 50 englisch Nr. 30 metrisch
Leinen- und Ramiegarn Nr. 55 englisch Nr. 33 metrisch
Leinen- und Ramiegarn Nr. 75 englisch Nr. 45 metrisch
Baumwoll- und Zell.;.
wollgarn Nr. 102 englisch etwa Nr. 173 metrisch
(9) Bei Zwirnen, die aus einfachen Garnen der gleichen Feinheitsnummer bestehen, wird die
Nummer des einfachen Garnes angegeben und neben dieser Nummer die Anzahl der einfachen
Garne, die im Zwirn enthalten sind (z. B. 40/2).
(10) Bei Zwirnen, die aus einfachen Garnen unterschiedlicher.Feinheitsnummer bestehen,
wird üblicherweise keine Feinheitsnummer des Zwirnes angegeben.
(11) Bei Seiden- und Kunstseidengarnen kennt man jeweils den Einzeltiter, d. h. die Fein-
heit eines Einzelfadens (Kapillare) und den Gesamttiter. Die Bezeichnung 180/60 für ein
Kunstseidengarn bringt zum Ausdruck, daß der Gesamttiter 180 denier beträgt, und daß das
Garn aus 60 Einzelfäden (Kapillaren) besteht. Der Einzeltiter bei diesem Garn beträgt dem-
nach 3 denier.
(12) Die Lauflänge im Zwirn gibt an, wieviel Meter eines Zwirnes, ohne Rücksicht auf die
Anzahl der darin enthaltenen einfachen Garne, 1 kg wiegen.
3a) Feststellung der metrischen Feinheitsnummer:
(1) Die metrische Feinheitsnummer ist in der Weise festzustellen, daß von fünf Kopsen,
Kreuzspulen oder Strängen je 100 m, zusammen 500 m des Garns mit der amtlich gelieferten
Präzisionsweife abgehaspelt und auf einer geeichten Präzisionswaage gewogen werden. Das
Gewicht ist bis auf Hundertteile eines Grammes festzustellen. Die Meterzahl des gewogenen
Garnes, bei eindrähti~en Garnen 500, bei mehrdrähtigen Garnen 500 vervielfacht mit der
Zahl der Drähte, geteilt durch das ermit~lte Gewicht in Gramm, ergibt die metrische Fein-
heitsnummer.
{2) Entstehen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses, so ist die Prüfung zu wiederholen.
(3) Steht eine geeichte Präzisionswaage nicht zur Verfügung, jedoch eine amtlich gelieferte
Präzisionsneigungswaage für Garne, so ist zunächst mit dieser die englische Feinheits-
nummer auf Zehntelnummern genau zu ermitteln und hiernach die metrische Feinheits-
nummer entsprechend den vorstehenden Ausführungen unter 3 Abs. 5 zu berechnen.
3b) Feststellung d'er englischen Feinheitsnummer:
{l) Die englische Feinheitsnummer ist in der Weise festzustellen, daß von fünf Kopsen,
Kreuzspulen oder Strängen je 100 m, zusammen 50Q m des Garnes mit der amtlich gelie-
ferten Präzisionsweüe abgehaspelt und auf der amtlich gelieferten Präzisionsneigungswaage
gewogen werden. Die Waage zeigt die englische Feinheitsnummer von eindrä.htigen Baum-
woll- und Zellwollgarnen unmittelbar an; bei mehrdrä.htigen Garnen erhält man die Fein-
heitsnummer, wenn die· an der Skala abgelesene Zahl mit der Zahl der Drähte des Garnes
vervielfacht wird.
(2) Um die englische Feinheitsnummer von eindrähtigen Leinen- und Ramiegarnen ablesen
zu können, muß beim Wiegen das Beschwerungsgewicht mit der Bezeichnung »Lein" ver-
wendet werden.
2300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Teehnlsehe Vorsehritten
(XI) (3) Beim Ablesen der Zahlen an den Skalen der Präzisionsneigungswaage ist auf ganze
Nummern abzurunden. Für eine etwaige Umrechnung der englischen Feinheitsnummer in
die metrische Feinheitsnummer muß die englische Feinheitsnummer bis auf Zehntelnummern •
genau abgelesen werden.
(4) Steht eine Präzisionsneigungswaage für Garne nicht zur Verfügung, jedoch eine ge-
eichte Präzisionswaage, so ist zunächst mit dieser die metrische Feinheitsnummer zu ermitteln
und hiernach .die englische Feinheitsnummer entsprechend den vorstehenden Ausführungen
unter 3 Abs. 6 zu berechnen.
3c) Feststellung der Lauflänge im Zwirn:
(1) Ist bei der Tarifi.erung sowohl die metrische Feinheitsnummer als auch die Lauflänge
im Zwirn zu berücksichtigen, so ist zunächst die metrische Feinheitsnummer festzustellen.
Zur Ermittlung der Lauflänge im Zwirn ist sodann die metrische Feinheitsnummer durch
die Zahl der Drähte zu teilen und das Ergebnis mit 1000 zu vervielfachen.
(2) Beispiel: Die metrische Feinheitsnummer eines gezwirnten Garnes beträgt 30/3.
Die Lauflänge im Zwirn errechnet sich:
30 X 1000 = l0 OOO m.
3
(3) Ist bei der Tarifi.erung nur die Lauflänge des Garns im Zwirn zu berücksichtigen, so
kann die Untersuchung im allgemeinen auf die Feststellung des Gewichts der Grenzlänge
(z. B. bei Seide 75 m, bei Wolle 10 m, bezogen auf 1 g) beschränkt bleiben.
(4) Beispiele: Wiegen 75 m eines gezwirnten Seidengarnes weniger als 1 g, so liegt die
Lauflänge über 75 000 m je kg. Wiegen 10 m eines gezwirnten Wollgarnes mehr als 1 g,
so liegt die Lauflänge unter 10 000 m je kg.
(5) In Zweifelsfällen ist die metrische Feinheitsnummer des Zwirns zu ermitteln. Die
Meterzahl des Zwirns, d. h. des gewogenen mehrdrähtigen Garns (500), geteilt durch das
ermittelte Gewicht in Gramm, ergibt die metrische Feinheitsnummer des Zwirns. Das Er-
gebnis ist mit 1000 zu vervielfachen und ergibt sodann die Lauflänge im Zwirn.
(6) Beispiel: Von 5 Garnkörpern werden je 100 m eines zweidrähtigen Zwirnes abge-
haspelt. Das ermittelte Gewicht beträgt 50 g. Die Lauflänge im Zwirn errechnet sich:
5
: x 1000 = 10 000 m je kg.
'
XI Quantitative Besthnmung der Spinnstoffe in Mischwaren
Vorschrift 2 1. Probenahme:
(1) Bei der Probenahme ist besonders darauf zu achten, daß nicht nur alle Arten der in
einer Mischware vorhandenen Fäden und Fasern erfaßt werden, sondern daß diese auch
anteilmäßig in einer guten Durchschnittsprobe vorliegen.
(2) Besteht die zu prüfende Ware aus unversponnenen Spinnfasern (z. B. aus Flocke,
Kammzug, Watte, Filz), so sind an mehreren verschiedenen Stellen Faserproben zu ent-
nehmen und zu einem kleinen, fadenartigen Bündel zusammenzudrehen.
(3) Von Garnen ist ein mindestens 5 cm langes Stück abzutrennen; mehrdrähtige (ge-
zwirnte) Garne sind in Einzeldrähte zu zerlegen.
(4) Von den aus Garnen hergestellten Waren (Geweben, Gewirken usw.) ist ein recht-
eckiges Probestück von mindestens 4 X 2 cm Größe herauszuschneiden. Das Probestück
muß aber mindestens so groß sein, daß alle äußerlich nach Farbe, Stärke usw. verschiedenen
Garne bis zur Wiederholung der Fadenfolge (Rapport) darin enthalten sind.
2. Vorbehandlung:
(1) Fremdstoffe (z. B. Seife, bestimmte Appreturen, Klebemittel, wasserlösliche Schlichten,
anorganische Salze, Verunreinigungen) sind durch 10 Minuten langes Auskochen mit destil-
liertem Wasser, nötigenfalls unter Zusatz eines Waschmittels (2 g Seife oder Soda auf 1 1
Wasser) und durch längeres Nachspülen mit kaltem Wasser zu entfernen.
(2) Stärkeappreturen sind durch Auswaschen mit enzymatischen Mitteln zu entfernen.
Die Behandlung wird solange fortgesetzt, bis zugesetzte J odlösung keine Blaufärbung mehr
ergibt ..
(3) Fette, Öle und Wa~hse werden durch gründliches Auswaschen in Benzin oder Äther
unter mechanischem Durcharbeiten und nachfolgendem mehrmaligem Spülen mit destil-
liertem Wasser gelöst.
(4) Formaldehyd- und Kunstharzausrüstungen werden durch einige Minuten langes Kochen
der Probe in 3- bis 10°/c,iger Salzsäure, Salpetersäure oder Schwefelsäure entfernt.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2301
Teehnlsehe Vorsehrlften zu
(5) Unlösliche Fremdstoffe, besonders mineralische Appreturen und Beschwerungen, können (XI)
(Vorschrift 2)
in vielen Fällen durch kräftiges Walken der Probe mit der Hand oder durch Erwärmen und
Umrühren in stark verdünnter, 1- bis 20/oiger Salzsäure entfernt werden.
3. Prüfgeräte:
Mikroskop mit Okularnetzmikrometer, Lupe, Präpariernadel, einfache Objel{:tträger und
Objektträger mit Millimetereinteilung, Deckgläschen, Trockenschrank, Exsikkator, Glas-
stöpselfl.asche, Wa-sserbad, Glastrichter, Filter, Erlenmeyerkolben 100 ml, analytische Waage.
4. Chemikalien:
Paraffinöl, Glyzerin, Gelatinelösung 100/o, Natronlauge 20/o, Salzessig, Eisessig, Schwefel-
säure (konzentriert), Zinkchlorid (wasserfrei), Ameisensäure (konzentriert), Aceton, Alkohol,
Natriumhydroxyd (fest), Kupfersulfat (kristallin), Natriumbikarbonat, Trypsin.
5. Mechanisches Prüfverfahren:
(1) Vor Durchführung der quantitativen Bestimmung ist die qualitative Zusammensetzung
der Probe festzustellen.
(2) Die mechanische Trennung der Komponenten ist in der Regel bei Mischwaren durch-
zuführen, deren Einfachgarne aus Spinnstoffen gleicher Art, also nicht aus Spinngut-
mischungen, bestehen (z. B. Zwirne aus 2 Einfachgarnen Wolle und 1 Einfachgarn Kunst-
seide; Gewebe mit Kette ganz aus Baumwolle und Schuß ganz aus Zellwolle; Gewebe aus
Wolle mit Effektfäden aus Seide).
(3) Sind die Einfachgarne im Spinngut gemischt, so ist für die mechanische Trennung
Voraussetzung, daß die verschiedenen Spinnstoffarten hinreichend zu unterscheiden sind,
z.B.:
a) durch rein äußerliche Merkmale (z. B. Garn aus Zellwolle mit Beimischung von
langen groben Tierhaaren);
b) durch das verschiedenartige mikroskopische Bild der Spinnstoffe unterschiedlicher
Struktur (z. B. Kammgarn aus Wolle und Angorakaninchenhaaren);
c) durch kontrastreiche Anfärbung der nötigenfalls vorher entfärbten Komponenten
und anschließende mikroskopische Prüfung (z. B. Mischgarn aus Baumwolle und
Tussahschappe mit Neocarmin W angefärbt: Baumwolle = blau [rotstichig], Tussah-
schappe = grün).
(4) In den Fällen zu a kann ein rein mechanisches sorgfältiges Aussortieren und das Wägen
der Anteile auf einer analytischen Waage genügen. Ist das mechanische Trennen der Kom-
ponenten und das Wägen der aussortierten Anteile unmöglich (z.B. in den Fällen zu b und c),
so kann die prozentuale Zusammensetzung der Garne durch Auszählen der verschiedenen
Spinnstoffe geschätzt werden. Hierzu ist entweder das einfache Verfahren oder das Auszähl-
verfahren unter Berechnung der gewichtsmäßigen Mengenverhältnisse anzuwenden.
5a) Das einfache Verfahren
(1) Das einfache Verfahren genügt, um festzustellen, welcher der vorherrschende Bestand-
teil ist, ohne diesen zahlenmäßig zu errechnen.
. (2) Aus der zu untersuchenden Ware wird ein Bart (Stapel) gefertigt, wobei darauf zu
achten ist, daß sämtliche Fasern gleichmäßig erfaßt werden. Kommen hierbei die Fasern
nicht in einigermaßen parallele Lage, so sind sie mit der Präpariernadel parallel zu streichen.
Der so erhaltene Bart wird gut ausgebreitet auf den Objektträger gelegt, mit einem Deck-
glas bedeckt und am Rande eine entsprechende Einbettungsflüssigkeit zugegeben. Dieses
Präparat_ wird dann unter Benutzung einer mittleren Vergrößerung unter dem Objektiv
eines Mikroskopes durchgezogen und die einzelnen Fasern getrennt nach Faserarten aus-
gezählt. Der Versuch ist dreimal mit Proben aus verschiedenen Stellen der zu untersuchenden
Ware '.zu wiederholen. Aus den dabei erzielten Ergebnissen ist die _durchschnittliche Menge
der einzelnen Fasern zu errechnen. Ergibt sich dabei, daß die Mengen der verschiedenen
Spinnstoffe unter Berücksichtigung der Faserstärke ganz offensichtlich verschieden sind, so
ist das Ergebnis der Tarifierung zugrunde zu legen.
(3) Beispiel: Werden in einem Kammgarn 30 Wollfasern und 20 Viskosezellwollfasern
von der gleichen Stärke wie die Wolle festgestellt, so gilt der Anteil an Wolle ohne weiteres
als vorherrschend.
(4) Werden in einem Polierfilz ebensoviel Ziegenhaare wie Wollfasern ausgezählt, so ~lt
der Filz als solcher aus groben Tierhaaren, weil Ziegenhaare um. ein Mehrfaches breiter smd
als Wolle.
(5) Werden in einem Garn aus Baumwolle und Schappeseide 20 Baumwollfasern und
ebenso viele Seidenfasern ermittelt, so beträgt der Anteil an Seide immer noch mehr als
10 v. H., auch wenn die Seide nur halb so stark ist wie die Baumwolle.
2302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Technische Vorschriften
(D) 5b) Das Auszähl verfahren
(Vorschrift 2)
(1) Das eigentliche Auszählverfahren ist anzuwenden, wenn das einfache Verfahren nicht
hinreichend genau erscheint.
(2) Zur Erleichterung des Auszählens wird die zu untersuchende Warenprobe möglichst
mit einem die Fasern verschieden färbenden Reagens angefärbt. Aus nicht versponnenen
Fasern (z.B. Kammzug, Watte, Filz) wird ein gleichmäßig feiner Bausch gefertigt und zu
einem dünnen Faden zusammengedreht. Von Garnen und Geweben werden die Einfach-
garne verwendet. Sodann werden aus verschiedenen Stellen dieser Fäden mit einer scharfen
Schere oder einer Rasierklinge etwa 0,5 mm lange Stückchen abgeschnitten, auf einem
Objektträger mit Millimetereinteilung unter Zuhilfenahme einer Lupe sorgfältig ausgebreitet
und mit einem Deckgläschen bedeckt. Vom Rande des Deckgläschens wird das Einbettungs-
mittel zugefügt. Als Einbettungsmittel sind nur solche Flüssigkeiten zu verwenden, in denen
die Fasern nicht quellen; für alle natürlichen und künstlichen Zellulosefasern, für Seide
und für alle animalischen Fasern: Paraffinöl, für Acetatfasern und synthetische Fasern:
wäßriges Glyzerin. Die zu untersuchenden Fasern können auch in eine durch Erwärmen
verflüssigte 108/oige Gelatinelösung eingebettet werden. Nach gutem Durchmischen schweben
die Fasern in dieser Lösung; es tritt kein Entmischen ein. Hiervon wird ein Tropfen auf
den Objektträger gebracht, wo die Gelatinelösung erstarrt. Dann wird das Präparat Feld
für Feld ausgezählt, wobei zweckmäßig die kleinste noch brauchbare Vergrößerung ver-
wendet wird. Auf diese Weise wird das Mischungsverhältnis nach der Faserzahl erhalten.
Da die einzelnen Faserarten in der Breitenausdehnung sowie im Gewicht verschieden sein
können, sind zur Feststellung des gewichtsmäßigen Mengenverhältnisses der verschiedenen
Fasern das Volumen der Fasern sowie das spezifische Gewicht zu berücksichtigen. Die hierbei
sich ergebenden Werte sind nicht das wirkliche anteilmäßige Gewicht des Fasergemisches,
sondern lediglich Vergleichswerte, die in Prozentsätze umzurechnen sind.
(3) Zur Berechnung des Volumen wird die Länge mit 1 angesetzt. Festzustellen ist nur
der Inhalt des Querschnittes. Ist die Faser rund, so ist die Faserbreite dem Längsbild zu
entnehmen und als Durchmesser zu werten. Hat die Faser jedoch keinen runden Quer-
schnitt, so ist dessen Flächeninhalt zu berechnen. Hierzu ist ein Okularnetzmikrometer zu
verwenden. Aus der zu untersuchenden Probe wird· ein Querschnitt in Kork oder in einer
nicht quellenden Einbettung~masse gefertigt. Sodann ist festzustellen, wieviel Felder des
Netzmikrometers vom Querschnitt einer Faser gedeckt werden. Der Inhalt der nur teil-
weise gedeckten Felder ist durch Schätzung der Teilfelder zu ermitteln.
(4) Der Berechnung sind die folgenden spezifischen Gewichte zugrunde zu legen:
Seide . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,35
Polyacrylnitrilfäden und -fasern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,18-1,35
Polyamidfäden un·d -fasern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,14
Polyesterfäden und -fasern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,38
Polyvinylchloridfäden und -fasern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,36
Acetatfäden und -fasern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,32
Kaseinfäden und -fasern...................................... 1,31
Kuoxamfäden und -fasern ...................... : ... -. . . . . . . . . . 1,51
Viskosefä.den und -fasern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,51
Wolle.:..................................................... 1,31
Kamelhaar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1, 10
Mohair . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,3()
Flachs, roh . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,50
Flachs, gebleicht .... _......................................... 1,54
Ramie...................................................... 1,54
Baumwolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,54
Flockenbast . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,47
Hanf....................................................... 1,48
Jute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,45
Kapok . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,4:0
Manilahanf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,32
Sisal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,16
(5) Der Vergleichswert nach dem Gewichtsverhältnis errechnet sich sodann
a) bei Fasern mit nur rundem Querschnitt aus:
Faserzahl x r 1 x spezifisches Gewicht;
b) bei Fasern mit nicht oder nur teilweise rundem Querschnitt aus:
Faserzahl x Inhalt des Netzfeldes X spezifisches Gewicht.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2303
Teebnlsehe Vorschriften zu
(6) Beispiel zu a: In einem Mischkammgarn werden ausgezählt: (XI)
(Vorschrift 2)
20 Wollfasern mit einem Durchmesser von 30 Mikron und 35 Fasern Kaseinzellwolle mit
einem Durchmesser von 24 Mikron. Der Vergleichswert hierfür beträgt:
(20 x 225 x 1,31) + (35 X 144 x 1,31) = 5895 + 6602 = 12497, somit Anteil der Wolle
= 47 v. H., der Kaseinzellwolle = 53 v. H.
. (7) Beispiel zu b: Es liegt ein Gemisch aus einer starken Wolle und aus Acetatzellwolle
vor. 6,50 Felder decken eine Wollfaser, 1,25 Felder eine Acetatfäser. Der Abstand der
Netzlinien entspricht 0,015 mm. Es wurden ausgezählt: 30 Wollfasern und 130 Acetat-
fasern. Inhalt des Querschnittes für Wolle = 1462 Mikron 2 und für Acetatfaser 281 Mikron 2 •
Der Vergleichswert beträgt somit:
(30 x 1462 x 1,31) + (130 x 281 x 1,32) = 57 456 + 48219 = 105675; hieraus ergibt sich
als Anteil der Wolle 54 v. H. (abgerundet), der Acetatzellwolle = 46 v. H. (aufgerundet).
(8) Auch bei Anwendung des eigentlichen Auszählverfahrens läßt sich schon durch die
Ermittlung der Faserzahl und Feststellung des Querschnittinhaltes sehr oft der vorherrschende
Bestandteil leicht schätzen. Sind z. B. in einem Mischgarn die Faseranteile an Wolle und
Kaseinzellwolle zahlenmäßig gleich, die Kaseinzellwolle 24 Mikron, die Wolle nur 20 Mikron
stark, so ist die Kaseinzellwolle gewichtsmäßig vorherrschend. Eine weitere Berechnung
des gewichtsmäßigen Anteiles ist überflüssig.
(9) Ergeben sich bei der Berechnung der prozentualen Vergleichswerte der verschiedenen
Fasern zueinander Unterschiede von 5 v. H. oder mehr oder ist das mikroskopische Auszähl-
verfahren, z. B. wegen allzu großer Ungleichmäßigkeit des Fasergemisches, zu schwierig
und zu ungenau, so ist eine quantitative chemische Analyse vorzunehmen.
6. Chemisches Prüfverfahren:
(1) Bei der chemischen Trennung kommen praktisch nur Lösungsanalysen zur Anwendung,
bei denen eine oder mehrere Komponenten gelöst werden und der ungelöste Faseranteil
durch Trocknen und Wägen des Rückstandes bestimmt wird. Der gelöste Teil wird aus
der Differenz zur Einwaage der ganzen Probe gefunden oder durch ein Verfahren, bei dem
die Lösungsverhältnisse umgekehrt liegen, direkt als Rückstand bestimmt (Kontroll-'
möglichkeit).
(2) Soweit möglich, ist jedes Trennungsverfahren an zwei besonderen Teilproben aus der
vorbereiteten Gesamtprobe gleichzeitig durchzuführen und das Durchschnittsergebnis zu
bilden. Weichen die beiden Einzelergebnisse erheblich voneinander ab~ so ist an einer weiteren
dritten Teilprobe ein nochmaliger Kontrollversuch durchzuführen. Bei sehr kleinem Anteil
einer Komponente ist diese zweckmäßig herauszulösen. Da bei Lösungsanalysen meist von
der ungelösten Komponente ein kleiner Teil (etwa 1-5 v. H.) verlorengeht, ist ein Kor-
rekturzuschlag anzusetzen. Der Korrekturfaktor ist bei den einzelnen Trennungsverfahren
angegeben.
(3) Wird das Gewicht des ungelösten Anteiles absolut trocken (im Trockenschrank bei
etwa 105° C mit anschließender Abkühlung im Exsikkator) ermittelt, ~o ist bei der unter-
schiedlichen Hygroskopizität der einzelnen Spinnstoffe die normale Feuchtigkeitsaufnahme
dem absoluten Trockengewicht zuzuschlagen, d. h. das ermittelte absolute Trockengewicht
ist mit dem aus nachstehender Tabelle ersichtlichen Feuchtigkeitsfaktor zu vervielfachen.
Spinnstoff Feuchtigkeitsfaktor
Seide . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,10
Polyacrylnitrilfäden und -fasern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,01
Polyamidfäden und -fasern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,04
Polyesterfäden und -fasern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,005
Polyvinylchloridfäden und -fasern . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . 1,00-1,05
Acetatfäden und -fasern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,06
Kaseinfäden und -fasern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,14
Kuoxam'.fäden und -Jasern .............................. ~..... 1,13
Viskosefä,den und -fasern ...................•................. 1,13
Wolle ..................................................... . 1,14
Mohair ............... : ...............................· ..... . 1,155
Flachs .............................................•.•.....• 1,10
Ra:o;iie ..•.•.•.............. ~ ..............•.............•... 1,10
Baumwolle .•.••.......•..................................... 1,075
Flockenbast ................................................ . 1,085
Hanf ...................................................... . 1,10
Jute ...................................................... . 1,125
Manilahanf ................................................ . 1,10
Sisal ...................................•................... 1,10
2304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Technische Vorsehriften
(XI) (4) Sind im Rückstand oder in der gelösten Menge mehrere Spinnstoffe enthalten, so werden
(Vorschrift 2) die Feuchtigkeitszuschläge anteilig berechnet (z. B. Wolle gelöst, Rückstand Baumwolle/
Viskosezellwolle: Feuchtigkeitsfaktor zu berechnen unter Zugrundelegung von 1,075 für
Baumwolle und_ 1,13 für Viskosezellwolle).
(5) Ist wegen der engen stofflichen Verwandtschaft der Komponenten eine chemische
Trennung einwandfrei nicht möglich (z.B. Mischgarne aus Flockenbast und Baumwolle),
so ist das mechanisch mikroskopische Verfahren anzuwenden. Beide Verfahren können
nötigenfalls kombiniert werden. Zum Beispiel kann eine Komponente chemisch gelöst und
der Rest mechanisch-mikroskopisch analysiert werden.
(6) Das Filtrieren bei den einzelnen chemischen Trennungsverfahren ist mit einem Glas-
filtertiegel G 1 oder G2 oder mit einem engmaschigen Kupfersieb (mindestens 2000 Maschen
je cm 2 ) vorzunehmen.
6a) Natronlaugever(ahren zur Trennung von Baumwolle und Wolle
(1) Etwa 1 g der absolut trocknen Faserprobe wird mit 50 ml 20/oiger Natronlauge in
einem flachen Porzellantiegel übergossen und 15 Minuten gekocht .. Der Rückstand wird
abfiltriert, zuerst mit reinem, dann mit schwach salz- oder essigsaurem und zum Schluß
nochmals mit reinem Wasser gewaschen und schließlich bei 105° C bis zur Gewichtskonstanz
getrocknet und gewogen.
(2) Es löst sich: Wolle. Korrekturfaktor: 1,035.
(3) Liegen normale Baumwollsorten vor, so erhält man nach diesem Verfahren, insbesondere
auch bei Mischgarnen mit geringem Baumwollanteil, sehr gute Werte. Bei stark verun-
reinigten Exoten baumwollen kann jedoch der Abkochverlust bis auf 8 °lo ansteigen; in diesen
Fällen arbeitet man besser nach dem Schwefel~äureverfahren (s. unter 6 b).
6b) Schwefelsäureverfahren zur Trennung von Baumwolle und Wolle
(1) Etwa 1 g der absolut trocknen Faserprobe wird in einer Glasstöpselflasche zwei bis
drei Stunden in der zwanzig- bis dreißigfachen Menge kalter 800foiger Schwefelsäure (20 Teile
Wasser + 80 Teile konzentrierte Schwefelsäure) behandelt. Zur vollständigen Auflösung der.
Baumwolle wird in dar ersten Stunde öfter, später nur noch alle 15-30 Minuten kräftig
geschüttelt. Hierauf wird der gesamte Glasinhalt in einen großen Überschuß kalten Wassers
gegossen, der Rückstand durch Filtrieren gesammelt, erst mit reinem, dann mit schwach , ..
ammoniakalischem und zum Schluß nochmals gründlich mit reinem Wasser ausgewaschen
und bei 105° C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet. -
(2) Es löst sich: Baumwolle. Korrekturfaktor: 0,98.
6c) Ameisensäure-Zinkchlorid verfahren zur Trennung von Baumwolle und Vis-
kose- oder Kupferfäden oder -fasern
(1) 0,1-0,2 g der bei 105° C getrockneten Faserprobe (Gewebe in Kette und Schuß zer-
legt) werden in eine Glasstöpselflasche eingewogen. 50 ml einer Ameisensäure-Zinkchlorid-
lösung, die 20 Teile wasserfreies Zinkchlorid in 80 Teilen Ameisensäure 85 °lo enthält, und
auf ungefähr 40° C erwärmt ist, werden hinzugegeben. Nach kräftigem Durchschütteln wird
die gut verschlossene Glasflasche in ein Wasserbad oder in einen Trockenschrank gestellt
und unter zweimaligem Umschwenken des Glases das Lösungsmittel 21/s Stunden einwirken
gelassen. Der Rückstand wird filtriert, gründlich mit destilliertem Wasser gespült, zum
schnelleren Trocknen mit Aceton oder Alkohol nachgewaschen und bei 105° C bis zur Ge-
wichtskonstanz getrocknet.
(2) Es lösen sich: Viskose- und Kupferfäden und -fasern. Korrekturfaktor: 0,965.
6d) Natronlaugeverfahren zur Trennung von Baumwolle und Seide
(1) TV 6a gelten sinngemäß.
(2) Es löst sich: Seide. Korrekturfaktor: 1,035.
6e) K upf er-Glyzerih-N atron verfahren zur Trennung vo_n Baum wolle und Seide
(1) Ansatz der Lösung: 10 g kristallisiertes Kupfersulfat werden in 100 ml kaltem destil-
liertem Wasser gelöst und 5 g Glyzerin, reinst, doppelt· filtriert, hinzugegeben. Dann werden
unter stetem Umrühren 28 ml einer Natronlauge zugesetzt, die wie folgt bereitet ist: 20g
Natriumhydroxyd werden in etwa 60 ml destilliertem Wasser gelöst und anschließend bis
100 ml mit destilliertem Wasser aufgefüllt. Der zuerst entstehende Niederschlag löst sich
in der vorgeschriebenen Menge Natronlauge.
(2) Etwa 1-2 g der Mischware (Gewebe in Kette und Schuß zerlegt) werden in die obige
Lösung gegeben und kräftig durchgeschüttelt. Entbastete Seide löst sich in etwa 5 Minuten,
Rohseide in .10 bis 15 Minuten. Der Rückstand wird filtriert, ausgewaschen und bei 105° C
bis zur Gewichtskonstanz getrocknet.
(3) Es löst sich: Seide. Korrekturfaktor: keiner (Baumwolle löst sich nur m unwesent-
lichen Mengen).
•
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2305
Technische Vorschriften
f
zu
6 f) Ameisensäure-Zinkchlorid verfahren zur Trennung von Baumwolle und Seide (XI)
( Vorachrlft 2)
(1) TV 6c gelten sinngemäß.
(2) Das Verfahren bewährt sich sehr gut, wenn es sich um entbastete Seide handelt. Es
genügt eine einstündige Einwirkung bei 40° C.
(3) Es löst sich: Seide. Korrekturfaktor: keiner.
6 g) Ameisensäure-Zinkchloridverfahren zur Trennung von Wolle und Viskose-
oder Kupferfäden oder -fasern
(1) TV 6c gelten sinngemäß.
(2) Es lösen sich: Viskose-, Kupferfäden und -fasern. Korrekturfaktor: keiner.
6 h) Schwefelsäureverfahren zur Trennung von Wolle und Viskose- oder Kupfer-
fäden oder -fasern
(1) TV 6 b gelten sinngemäß.
(2) Es lösen sich: Viskose-, Kupferfäden und -f~sern. Korrekturfaktor: 0,98.
6 i) N atronlaugeve.rfahren zur Trennung von Wolle und Viskose- oder Kupfer-
fäden oder -fasern
(1) TV 6a gelten sinngemäß.
(2) Dieses Verfahren ist nur als orientierende Schnellmethode anwendbar.
(3) Es lösen sich: Wolle, daneben aber auch Viskosefäden, Kupferfäden und -fasern m
Mengen bis zu 20¾ oder mehr. Korrekturfaktor: 1,05.
6 k) Sch wefelsä ureverfahren zur Trennung von Wolle und Seide
(1) TV 6 b gelten sinngemäß.
(2) Es löst sich: Seide. Korrekturfaktor: 0,98.
6 l) Kupfer-Glyzerin Natronverfahren zur Trennung von Wolle und Seide
(1) TV 6e gelten sinngemäß.
(2) Beim Ansatz der Lösung ist ein Alkaliüberschuß zu vermeiden.
(3) Es löst sich: Seide. Korrekturfaktor: keiner.
6m) Ameisensäure-Zinkchloridverfahren zur Trennung von Wolle und Seide
(1) TV 6c gelten sinngemäß.
(2) Es löst sich: Seide. Korrekturfaktor: keiner.
6 n) Kupfer-Glyzerin-Natronverfahren zur Trennung von Seide und Viskose- oder
Kupferfäden oder -fasern
(1) TV 6 e gelten sinngemäß.
(2) Es löst sich: Seide. Korrekturfaktor: 1,01.
6 o) Natronlaugeverfahren zur Trennung von Seide und Viskose- oder Kupfer-
fäden oder -fasern
(1) TV 6a gelten sinngemäß.
(2) Das Natronlaugeverfahren kommt wegen der großen und unterschiedlichen Löslich-
keit der künstlichen Zellulosefasern nur zur groben Orientierung in Betracht (s. TV 6i).
(3) Es löst sich: Seide. Korrekturfaktor: 1,05.
6 p) Ameisensäureverfahren .zur Trennung von Polyamidfäden oder -fasern und
Wolle, Baumwolle, Kasein-, Viskose-, oder Kupferfäden oder -fasern
(1) Etwa 1 g der bei 105° C bis zur Gewichtskonstanz getrockneten Probe (Gewebe in
Kette und Schuß zerlegt) wird in einem 100 ml Kolben mit 50 ml kalter konzentrierter
Ameisensäure"übergossen. Der Kolben wird mit einem Gummi- oder Korkstopfen verschlossen
und unter gelegentlichem Umschütteln ·15 Minuten stehen gelassen. Der Rückstand wird
abfiltriert, mit etwas konzentrierter Ameisensäure nachgespült, dann 3-5 Minuten lang mit
Wasser ausgewaschen und anschließend bei 105° C bis zur Gewiehtskonstanz getrocknet
und gewogen.
(2) Es lösen sich: Polyamidfäden und -fasern. Korrekturfaktor: keiner. (Die gelösten
Anteile der übrigen Fäden oder Fasern sind unbedeutend).
6 q) N atronlaugeverfahren zur Trennung von Polyamidfäden oder -fasern und
Wolle
TV 6 a gelten sinngemäß.
29
2306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Technische Vorschriften
(XI) 6r) Acetonverfahren zur Trennung von Polyamidfäden oder -fasern und Acetat-
(Vorschrift 2) fäden oder -fasern
(1) TV 6s gelten sinngemäß.
(2) Mischwaren aus Polyamidfäden und Acetatfäden oder -fasern können nur durch Heraus-
lösen der Acetatfäden oder -fasern getrennt werden. Die Polyamidfäden bleiben unverändert.
(3) Es lösen sioh: · Acetatfäden ·und -fasern. Korrekturfaktor: keiner.
6s) Acetonverfahren zur Trennung von Acetatfäden oder -fasern und anderen
Spinnstoffen
(1) 2-3 g der Probe werden in einem Erlenmeyerkolben mit 100 ml Aceton übergossen
und unter öfterem Umschütteln eine halbe Stunde einwirken gelassen. Der Rückstand wird
abgetrennt, nochmals 10 Minuten mit frischem Aceton behandelt, filtriert, bei 105° C bis
zur Gewichtskonstanz getrocknet und gewogen.
(2) Verseifte Acetatfäden und -fasern sind nicht acetonlöslich, so daß hierdurch verseifte
von unverseiften Acetatfäden und -fasern zu unterscheiden und zu trennen sind. Solle.n
beide gelöst werden, ist nach dem Ameisensäure-Zinkchloridverfahren (s. TV 6u) zu arbeiten.
(3) Es lösen sich: Acetatfäden und -fasern. Korrekturfaktor: keiner.
(4) Von den anderen Spinnstoffen lösen sich in Aceton nur die Vinyonfäden und -fasern
(Polyvinylchlorid-Acetat) und die PC-Fäden und -fasern. Hier ist das Eisessigverfahren
(s. TV 6t) anzuwenden.
(5) Liegen Mischwaren vor, die neben Acetatfäden oder -fasern noch zwe~ oder auch mehr
andere Spinnstoffe enthalten, so sind stets zuerst die Acetatfäden oder -fasern mit Aceton
zu entfernen. Die dann noch in Betracht kommenden weiteren chemischen Trennungs-
verfahren werden stets mit dem exhahierten Rückstand ausgeführt (Ausnahme
hinsichtlich der Regel, daß jede Trennung immer mit einer neuen Einwaage auszuführell
ist; s. TV 8).
6t) Eisessigverfahren zur Trennung von Acetatfäden oder -fasern und anderen
Spinnstoffen
(1) Etwa 2 g der Probe werden bei Zimmertemperatur unter öfterem Umschütteln und
eventuellem leichtem Erwärmen mit 200 ml Eisessig behandelt. Nach einer Stunde wird
filtriert, mit Wasser gespült und bei 105° C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet.
(2) Es lösen sich: Acetatfäden und -fasern. Korrekturfaktor: 1,01.
(3) Das Eisessigverfahren ist bei teilweise verseiften Acetatfäden oder -fasern nicht an-
wendbar. Von den übrigen Spinnstoffen werden durch Eisessig nur die Polyamidfäden und
-fasern gelöst.
6u) Ameisensäure-Zinkchloridverfahren zur Trennung von Acetatfäden oder
-fasern und anderen Spinnstoffen
(1) TV 6c gelten sinngemäß.
(2) Das Verfahren ist besonders heranzuziehen, wenn die Acetatfäden oder -fasern teil~
weise verseift sind. Eine Einwirkung von einer Stunde ist ausreichend.
(3) Es lösen sich: Verseifte Acetatfäden und -fasern. Korrekturfaktor: 0,965 für Pflanzen-
fasern, sonst keiner.
(4) Von den anderen Spinnstoffen lösen sich Viskose- und Kupferfäden und -fasern, Seide,
Polyamidfäden und -fasern.
6v) Trypsin verfahren zur Trennung von Kaseinfäden oder· -fasern und Wolle
(1) Die zu untersuchende Probe wird in 5 mm lange Stückchen zerschnitten und möglichst gut
zerfasert. Etwa 3 g werden bei 105°0 gut getrocknet und mit der hundertfachen Menge
0,2°/ 0iger Schwefelsäure 15 Minuten lang gekocht, wobei mit einem Glasstab dauernd umge-
rührt wird. Anschließend wird das Ganze 15 Minuten in ein kochendes Wasserbad gestellt,
filtriert und mit einem Liter kochenden Wassers nachgespült. Anschließend wird die Probe
nochmals 10 Minuten in 500 ml destilliertem Wasser gekocht, filtriert, zuerst mit 1 Liter
kochendem Wasser, dann mit 1 Liter kaltem destilliertem Wasser gespült, das Wasser wieder
ausgedrückt und die Fasermasse etwas aufgelockert.
(2) Die so vorbehandelte Probe wird in eine auf ungefähr 40° C angewärmte Lösung folgender
Zusammensetzung gebracht:
100 ml destilliertes Wasser
0,3 g Natriumbikarbonat (pro analysi)
1,0 g lösliches Trypsin.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2307
Technische Vorschriften zu
(3) Die Lösung ist stets frisch zu bereiten. (XI)
(4) Darauf läßt man die Lösung im Wasserbade oder Trockenschrank bei 40°0 ( + 10°0) (Vorschrift 2)
2 bis 2½ Stunden einwirken, wobei alle 10 Minuten umgerührt wird. Nach dieser Zeit wird
abfiltriert, zuerst mit 1 Liter 40 bis 50° 0 warmen Wassers, dann unter der Wasserleitung und
schließlich nochmals mit destilliertem Wasser gespült, bei 105°0 bis zur Gewichtskonstanz
getrocknet und gewogen.
(5) Es lösen lilich: Kaseinfäden und -fasern. Korrekturfaktor: 1,035.
6w) Trypsinverfahren zur Trennung von Kaseinfäden oder -fasern und Viskose-
oder Kupferfäden oder -fasern sowie pflanzlichen Fasern
(1) TV 6v gelten sinngemäß.
(2) Es lösen sich: Kaseinfäden und -fasern. Korrekturfaktor: 1,015.
6x) Sch wefelsä ureverfahren zur Trennung von Kaseinfäden oder -fasern und
Viskose- oder Kupferfäden oder -fasern sowie pflanzlichen Fasern
(1) TV 6b gelten sinngemäß.
(2) Es lösen sich: Viskose- und Kupferfäden und -fasern und pflanzliche Fasern. Korrektur-
faktor: 1,025.
7. Beispiel zu den chemischen Trennungsverfahren
(1) Berechnung der Anteile von Wolle und Baumwolle in einer Mischware:
Spinnstoffe nach der qualitativen Analyse. . . . . . . . . . . . . Wolle und Baumwolle
Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Natronlaugeverfahren
(s. unter 6a)
Korrekturfaktor ................................... . 1,035 für Baumwolle
:Feuchtigkeitsfaktoren .............................. . 1,14 für Wolle
1,075 für Baumwolle
Einwaage, absolut trocken ......................... . 1,210 g
Rückstand Baumwolle, absolut trocken ............. . 0,576 g
Korrigierter Rückstand, absolut trocken ·o,576 x 1,035 .. . 0,596 g
Gelöste Menge (Wolle), absolut trocken; 1,210-0,596 .. . 0,614 g
Umrechnung auf lufttrocknen (normal feuchten) Zustand:
Baumwolle, lufttrocken 0,596 x 1,075 .......... ·.... 0,641 g
Wolle, lufttrocken 0,614 x 1,14 ................... 0,700 g
Gesamtmenge (Einwaage) lufttrocken ............... = 1,341 g
(2) Damit Anteil der Wolle
0,700 X 100
52,28/o
1,341
Anteil der Baumwolle
0,641 X 100
oder
1,341
100-52,2 47,88/o
8. Trennung von drei oder· mehr Komponenten
(1) Für solche Mischwaren kommen die gleichen Trennungsverfahren in Betracht wie für
die aus zwei verschiedenen Spinnstoffen bestehenden Mischwaren. Es ist jedoch darauf zu
achten, daß sie in geeigneter Weise und in der richtigen Reihenfolge angewendet werden.
Grundsätzlich muß bei jedem Herauslösen eines weiteren Spinnstoffes von einer neuen Teil-
probe ausgegangen werden (Ausnahme s. TV 6s).
(2) Beispiel: Berechnung der Anteile von Wolle, Baumwolle und Seide in einer Mischware:
1. Teilprobe:
Natronlaugeverfahren; in Lösung gehen Wolle und Seide. Das korrigiert~ Gewicht
des Rückstandes ergibt den Baumwollanteil (B).
2. Teilprobe:
Kupfer-Glyzerin-Natronverfahren; in Lösung gebt die Seide; Differenz zu 100 (Ein-
waage) = Seidengehalt (S); dann ist der Wollgehalt (W) = 100 - (B + S).
(3) Statt des Kupfer-Glyzerin-Natronverfahrens kann man auch das Schwefelsäurever-
fahren anwenden; in Lösung gehen Seide und Baumwolle. Das korrigierte Gewicht des Rück-
standes ergibt den Wollgehalt (W); dann ist der Seidenanteil (S) = 100 - (B + W).
II",
9. Obersicht über die für Fasermischungen anwendbaren Trennverfahren t,J
~
=
=
Baumwolle Viskose- und
WollefTierhaare Seide Kupferfasern Aceta.tfasern Kaseinfasern Polyamidfa.sem
u. dgl.
Verfahren Verfahren Verfahren Verfahren Verfahren Verfahren Verfahren
i
Baumwolle u. dgl•.........••.....• - a oder b a oder d C c, e oder f b oder g h
-·
Wollefl'ierha.are ...........•....... a. oder b - b oder c C e oder f g a oder h
Seide ............................ a oder d b oder c - d e d a 0::,
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Viskose- und Kupferfasern ......•.. C C d - e oder f b oder g h (Q
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Aceta.tfaseni ...................... c, e oder f e oder f e e oder f - e oder g e cr'
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Kaseinfa.sern ..................... b oder g g d b oder g e oder g - g oder h lll
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Polyamidfa.sem ..................• h a oder h a h e g oderh - (Q
....c.o
(Ji
..,
:,J
a = Na.tronlaugeverfahren e = Acetonverfahren ~
b = Schwefelsäureverfahren
c = Ameisensiure-Zinkchloridverfahren
f = Eisessigverfahren
g = Trypsinverfahren
-
d = Kupfer-Glyzerin-Natronverfahren h ,_ Ameisensä.ureverfahren
.-, ' y :j
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2309
Te c h n 1s c h e V o r s e h r if t e n zu
Feststellung der Feinheltsnummer, der mittleren Faserlänge und der mittleren Faserfeinheit 53.07
„ f „ t ltei sogenannten harten Kammgarnen (Anmflrkung)
1. P ru gera e:
Feilkloben, Präzisionswaage.
2. Prüfverfahren:
a) Feststellung der Feinheitsnummer:
Die metrische Feinheitsnummer ist wie unter nachstehendem Absatz b beschrieben zu ermit-
teln, bezogen auf das einfache Garn. Bei Zwirnen wird der für den Zwirn ermittelte Wert nlit
der Zahl der Drähte vervielfacht und ergibt sodann die durchschnittliche metrische Fein-
heitsnummer für die im Zwirn enthaltenen Einfachgarne.
b) Ermittlung der mittleren Faserlänge:
(1) Aus der abzufertigenden Sendung ist ein ihrer Durchschnittsbeschaffenheit entspre-
chendes etwa 2,20 m langes noppenfreies Fadenstück auszuwählen. Die beiden Enden dieses
Fadenstückes werden miteinander verknotet. Die so entstandene Schlaufe wird mit dem
Knoten nach unten über einen Nagel gehängt, mit einem Gewicht belastet, das der ange-
meldeten, aus den Versandpapieren sich ergebenden oder abzuschätzenden metrischen Fein-
heitsnummer für den Einzeldraht dieses Garnes entspricht und bei einfachen Garnen beträgt:
für eine metrische Feinheitsnummer von 40 oder höher . . . . . . . . . . . . . . . . 4 g,
für eine metrische Feinheitsnummer von 28 bis 39. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 g,
für eine metrische Feinheitsnummer von 22 bis 27. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 g,
für eine metrische Feinheitsnummer von 18 bis 21 ..................... 10 g.
(2) Für mehrdrähtige Garne ist die Belastung der Zahl der Drähte entsprechend zu erhöhen
(für zweidrähtige auf das Doppelte, für dreidrähtige auf das Dreifache usw.). Das so belastete
Garnstück wird genau auf 2 m Länge abgeschnitten und in 5 etwa 40 cm lange Teile geteilt, die
zusammen auf einer geeichten Präzisionswaage gewogen werden. Durch Teilung der Zahl 2000
durch das in Milligramm ausgedrückte Gewicht dieser 5 Fadenstücke ist sodann die metrische
Feinheitsnummer für das einfache oder mehrfache Garn bis auf Hundertstel genau zu berechnen.
(3) Von jedem der 5 Fadenstücke wird darauf an den Enden, die nicht im Zusammenhang
gestanden haben, ein etwa 5 mm langes Stück mit der Schere über der Mitte eines mit kurzem
Samt oder Tuch überzogen~n Brettchens (helle Unterlagen und Gewebe aus Wolle sind nicht
zu verwenden) abgeschnitten und nach Bedecken mit einem Uhrglas zur Ermittlung der
mittleren Faserfeinheit aufbewahrt. Darauf werden die 5 Fadenstücke, bei mehrdrähtigen
Garnen sämtliche Einzeldrähte dieser Stücke, einzeln nacheinander mit einem Ende in einen
mit Leder oder Papier ausgefütterten Feilkloben oder in eine in der gleichen Weise vorge-
richtete breitmäulige Flachzange eingespannt. Das freie Ende wird dann unter Aufdrehen
in der der Drehungsrichtung des Garnfadens entgegengesetzten Richtung in die Einzelfasern
aufgelöst und von den losen Fasern durch sorgfältiges· Ausziehen mit den Fingern befreit. Der
so entstandene Faserbart wird unmittelbar an der Vorderseite des Feilkloben- oder Zangen-
mauls mit einem Rasiermesser abgeschnitten. Sämtliche Faserbärte werden auf der Präzisions-
waage gewogen. Das Zweifache des erhaltenen Gesamtgewichts in Milligramm, vervielfacht mit •
der metrischen Feinheitsnummer und geteilt durch 5, ergibt die mittlere Faserlänge.
c) Ermittlung der mittleren Faserfeinheit:
(1) Die nach der Vorschrift für die Ermittlung der mittleren Faserlänge abgeschnittenen
5 Fadenenden von je etwa 5 mm Länge sind mit einer Prä pariernadel in der Bl.-eitenrichtung
vorsichtig auseinanderzustreichen oder auseinanderzuziehen. Durch Fortnehmen der ein-
zelnen Faserenden mit einer Pinzette oder durch Zählen der Teilstücke unter einer aufge-
legten, mit aufgeätzten Teilstrichen versehenen Zählplatte wird dann die Gesamtfaserzahl
der 5 Fadenenden ermittelt, die, mit der metrischen Feinheitsnummer des Garnes verviel-
facht und durch 5 geteilt, die mittlere Faserfeinheit ergibt.
(2) Bestehen hinsichtlich der Richtigkeit des Ergebnisses der Feststellung der mittleren
Faserlänge sowie der mittleren Faserfeinheit Zweifel, so sind beide Prüfungen zu wieder-
holen. Weichen die Ergebnisse der mehrmaligen Feststellung voneinander ab, ist das durch'-
schnittliche Ergebnis maßgebend.
I. Feststellung des Quadratmetergewlchts von Geweben 55.09
1. Prüfgeräte:
Schablone (50 x10 cm), Präzisionswaage.
2. Prüfverfahren:
(1) Das Gewicht eines Quadratmeters Gewebefläche wird entweder
1. aus den Ergebnissen der Vermessung und Wägung der ganzen Gewebestücke (voll-
ständige Ermittlung) oder
2. aus dem Ergebnis der Wägung von Ausschnitten der Gewebe (abgekürzte Ermittlung)
festgestellt.
2310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
zu Technische Vorschriften
(55.09) (2) Bei der vollständigen Ermittlung wird die Länge und Breite des ganzen Gewebestückes,
und zwar bei Waren, die mit Fransen versehen sind, mit Einschluß der Fransen, gemessen ,·
- wobei Bruchteile eines Zentimeters außer Betracht zu lassen sind - und der Flächeninhalt
· in Quadratmetern berechnet. Hierauf wird das Gewicht des ganzen Gewebestücks ohne Ein-
'
lagen oder sonstige Aufmachungsmittel in vollen Gramm ermittelt. Das Gewicht des Stückes,
geteilt durch den Flächeninhalt, ergibt das Gewicht eines Quadratmeters Gewebefläche. Das
Ergebnis ist durch Weglassen der überschießenden Bruchteile auf volle Gramm abzurunden.
(3) Es ist auch zulässig und der Einfachheit halber in der Regel vorzuziehen, das Gewicht
eines Quadratmeters Gewebefläche nicht genau zu berechnen, sondern das ermittelte Gewicht
des ganzen Gewebestückes mit demjenigen Gewicht zu vergleichen, das sich für den Flächen-
inhalt des Stückes unter Zugrundelegen der für die Zollbehandlung entscheidenden Grenz-
gewichte für 1 qm Gewebefläche berechnet.
(4) Bei der abgekürzten Ermittlung wird mit Hilfe der amtlich gelieferten Schablone aus
dem Gewebestück ein Gewebeausschnitt entnommen und gewogen.
(5) Die Schablone besteht aus zwei gleich großen Messingplatten, von denen die eine mit
Stahlstiften, die andere mit entsprechenden Bohrungen versehen ist. Jede dieser Platten
bildet ein Rechteck von der Größe 50 x 10 cm. Der zur Ausschnittentnahme ausgewählte
Teil des Gewebes wird so zwischen die beiden Platten der Schablone eingelegt, daß die Rich-
tung der langen Schablonenseite mit dem Schuß, und die Richtung der kurzen Schablonenseite
mit der Kette zusammenfällt. Die Platten werden fest zusammengedrückt; das dazwischen-
liegende Gewebestück wird mit der Schere hart an den Außenrändern der Schablone entlang
ausgeschnitten. Ausgenommen von diesem Verfahren sind dünne und lose Gewebe; bei diesen
wird das Gewebestück nur grob ausgeschnitten, worauf die über die Ränder der Schablone
hervorstehenden Gewebeteile durch Abbrennen zu beseitigen sind.
(6) Das Gewicht der Ausschnitte ist mit Hilfe einer geeichten Präzisionswaage zu ermitteln.
Das Zwanzigfache des ermittelten Gewichts ist das Gewicht eines Quadratmeters Gewebe-
fläche. ·
(7) Die Gewebe müssen hinreichend trocken sein. Feuchte Gewebe sind vor der Gewichts-
ermittlung zu trocknen.
(8) Bei dem abgekürzten Verfahren sind die Ausschnitte an den Enden der Gewebestücke
zu entnehmen, wenn die Beschau mit Sicherh~it ergibt, daß die Stücke in allen Teilen ein
gleiches Gewicht besitzen. Ist dies nicht der Fall, oder bestehen über die richtige Auswahl der 7
Ausschnitte Bedenken, so ist eine vol1ständige Ermittlung durchzuführen. Sie ist bei wert-
volleren Geweben auch dann vorzunehmen, wenn der Zollbeteiligte dies beantragt, um eine
Minderung des Wertes der Ware durch die Entnahme von Ausschnitten zu vermeiden.
(9) Krepp wird ohne Glattziehen des Gewebes gemessen und ausgeschnitten.
II. Feststellung der Fadenzahl von Gewebefläehen
1. Prüfgeräte:
Fadenzähler, Doppelschere, Schablone (2 x 2 cm).
2. Prüfverfahren:
(1) Die Zahl der Fäden, die in einer Gewebefläche von bestimmter Größe m Kette und
Schuß enthalten sind, wird entweder
1. durch Zählen der Fäden im Gewebestück oder
2. durch Zählen der freigelegten Fäden eines Gewebeausschnittes festgestellt.
(2) Gezwirnte Garne werden mit der Anzahl ihrer Einfachfäden gezählt. Broschierfäden
bleiben außer Betracht.
(3) Das Zähl~n im Gewebestück darf nur bei gleichmäßigen Geweben, die aus nur einem
Kett- und nur einem Schußfadensystem bestehen und deren Fäden an der Oberfläche leicht
zu erkennen sind, vorgenommen werden. Zum Zählen sind amtlich gelieferte Fadenzähler
zu benutzen. Der Fadenzähler ist auf das Gewebe so aufzulegen, daß die Meßkante des
Fadenzählers bei der Ermittlung der Zahl der Kettfäden genau an einem Schußfaden, bei
der Ermittlung der Zahl der Schußfäden genau an einem Kettfaden, tunlichst an derselben
Stelle, anliegt.
(4) Bei Geweben, deren Fäden zum Teil nicht sichtbar sind (z. B. bei Doppelgeweben
oder verstärkten Geweben) oder sonst schwer zählbar sind (z.B. wegen der Eigenart der
Musterung), wird die Fadenzahl an den freigelegten Fäden von Gewebeausschnitten fest~
gestellt. Die Gewebeausschnitte sind mit der amtlich gelieferten 5 mm breiten Doppelschere
herzustellen. Es ist sowohl in der Kett- als auch in der Schußrichtung des Gewebes je ein
etwa 5 cm langer Streifen auszuschneiden. Jeweils an einem Ende des Streifens sind die
querliegenden Fäden so weit zu beseitigen, daß bei dem einen Streifen die Kett-, bei dem
anderen die Schußfäden frei liegen und ihre Zahl ermittel werden kann. Die Summe der
ermittelten Kett- und Schußfäden ist die Fadenzahl einer Gewebefläche von 5 mm im Ge-
viert; sie ist zur Berechnung der Fadenzahl einer Gewebefläche von 1 cm 2 zu verdoppeln.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 2311
Technische Vorschriften zu
(5) Bei Geweben mit wechselnder Dichte werden die w~niger dicht gewebten Stellen zum (H.09)
2
Fadenzählen verwendet. Liegen bei Geweben, deren Fadenzahl in einer Fläche von 1 cm
festzustellen ist, dichte und undichte Stellen nahe beieinander, so kann auf Antrag die Zählung
der Fäden in einem Gewebestück von 4 cm 2 vorgenommen werden. In diesem Falle ist
von der Anwendung der Doppelschere abzusehen und mit Hilfe der amtlich gelieferten
Schablone (2 x 2 cm) ein Gewebestück von 4 cm 2 auszuschneiden, dessen Fäden sämtlich
ausgezogen und gezählt werden. Die Summe der ermittelten Fäden wird bei Geweben,
deren Fadenzahl in einer Fläche von 1 cm 2 festzustellen ist, halbiert; überschießende Bruch-
teile bleiben außer Betracht.
(6) Wird die Zahl der Fäden im Gewebestück mit Hilfe des Fadenzählers ermittel, so ist
das Zählen in einer mindestens 1 m betragenden Entfernung vom Gewebeende vorzunehmen.
Wird die Zahl der Fäden von Gewebeausschnitten ermittelt, so hat das Ausschneiden nach
Möglichkeit in der Nähe des Gewebeendes zu erfolgen.
(7) Bei der Feststellung der Fadenzahl bleibt außer Betracht, ob die unmittelbar neben-
einander liegenden Fäden voneinander abgebunden sind oder nicht, und ob sich die Fäden
der Vorder- oder Rückseite decken, oder ob sie auf den äußeren Flächen sämtlich sichtbar sind.
(8) Fäden, die nicht mit ihrer ganzen Stärke zu der zu prüfenden Gewebefläche gehören,
bleiben beim Zählen außer Betracht. Eingewebte Metallfäden sowie Glasfäden werden mit-
gezählt.
Feststellung von Ummagnetislerungsverlusten bei Elektrobleehen 73
1. Probennahme: Vorschrift ln
(1) Bei Elektroblechen in Tafeln sind zunächst aus Stapeln gleicher Qualität und Stärke
Tafelabschnitte von mindestns 550 x 550 mm derart zu entnehmen, daß je ein Drittel der
Probetafeln aus den obersten, mittleren und untersten Lagen des Stapels stammt. Aus
diesen Probetafeln sind mit scharfen Scheren unter Vermeidung von Knicken Streifen von
500 x 30 mm sauber und gratfrei zu schneiden, und zwar nur in Walzrichtung. Die Walz-
richtung ist auf den Proben zu kennzeichnen.
(2) Die Streifen sind zu kennzeichnen, sorgfältig zu verpacken u:hd in starren Um-
... schließungen (Metallbehälter oder Holzverschlag) an die Untersuchungsstelle einzusenden .
(3) Wenn das Zuschneiden der Streifen bei der Entnahme nicht möglich ist, sind die
Tafelabschnitte selbst gut verpackt einzusenden. Auch auf diesen Tafelabschnitten ist die
Walzrichtung zu kennzeichnen.
\, (4) Bei Tafelabschnitten von 550 x 550 mm sind mindestens 4 Stück mit einem Gesamt-
gewicht von wenigstens 3 kg einzusenden, für Streifen von 500 x 30 mm gilt ein Mindest-
gewicht von 2,5 kg.
(5) Unabhängig davon sind von dem Zollbeteiligten Angaben darüber zu verlangen, ob
warm- oder kaltgewalzte Elektrobleche vorliegen und welcher Glühbehandlung die :Bleche
vor der Messung auszusetzen sind. Die Angaben über die Glühbehandlung sind so ausführ-
lich wie möglich zu verlangen und ungekürzt der Untersuchungsstelle mitzuteilen.
(6) Die Tafelabschnitte und Streifend ürfen keinesfalls gebogen, geknickt oder geworfen werden.
(7) Bei Elektroblechen in Rollen genügt die Entnahme von den Enden der Rollen. Im
übrigen werden diese Elektrobleche wie diejenigen in Tafeln behandelt und versandt.
2. Prüfverfahren:
(1) Die Ummagnetisierungsverluste sind nach dem Epstein-Verfahren zu messen.
(2) Die sauber und gratfrei in den Abmessungen von 500 x 300 mm geschnittenen Streifen
(Schnittgenauigkeit ± 0,2 mm) werden zu vier etwa gewichtsgleichen Bündeln von ins-
gesamt 10 kg geschichtet. Bei kornorientierten Blechen werden di.e Bündel nach einem jeweils
von dem Zollbeteiligten zu erfragenden Verfahren geglüht, um die durch das Schneiden
hervorgerufene Veränderung der magnetischen Eigenschaften rückgängig zu machen. Sie
werden danach einzeln gewogen, die Gewichte notiert. Die Bündel werden in den Meßrahmen
eingeschoben. Die Messung selbst ist bei sinusförmiger Sekundärspannung, 10000 Gauß und
50 Hertz durchzuführen und das Ergebnis auf 1 kg zu beziehen.
(3) Bei kornorientierten Blechen kann auch ein kleinerer Meßrahmen für Streifenabmes-
sungen von 280 x 30 mm mit doppelt überlapptem Stoß verwendet werden. Das Gesamt-
gewicht der Probe muß mindestens 1,0 kg betragen.
(4) Unter anderen Bedingungen gemessene Ummagnetisierungsverluste sind wie folgt auf
die tariflichen Bedingungen umzurechnen :
a) Die bei 10000 Gauss und 60 Hertz gemessenen und auf englische Pfund (lb.) bezogenen
Ummagnetisierungsverluste sind mit dem Faktor 1,8 zu vervielfachen;
b) für die Umrechnung der Ummagnetisierungsverluste von W/lb. in W/kg ist mit dem
Faktor 2,205 zu vervielfachen.
Zu a) und b):
Der so errechnete Wert ist der Ummagnetisierungsverlust im Sinne des Zolltarifs.
t
(5) Unabhängig von der Ermittlung von Ummagnetisierungsverlusten ist zu prüfen, ob
legierter Stahl oder sogenannter ,.,Massenstahl" vorliegt.
j.
Her e. u s gebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver i'a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Berlin.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
/
La u f e n de r Bezug nur durch die Post. B e zu g s p r e i s : vierteljährlich für Teil I "" DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.
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