9
Bundesgesetzblatt
Teil II
1957 Ausgegeben zu Bonn am 1. März 1957 Nr. 3
Tag Inhalt: Seite
4. 2. 57 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Weizen-Ubereinkommens 1956
für die Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
25. 2. 57 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom
25. Mai 1951 für die Bundesrepublik Deutsch! and . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
15. 2. 51 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-niederländischen Auslieferungs-
vertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
25. 2. 57 Bekanntmachung zu dem Kulturabkommen vom 29. Mai 1956 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Norwegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
12. 2. 57 Bekanntmachung über das Zweite Verlängerungsprotokoll zum Protokoll von 1954 über die
nach Ablauf des deutschen Kreditabkommens von 1952 verbleibenden kurzfristigen deutschen
Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
12. 2. 57 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 22. Juli 1955 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und
Nordirland über den Luftverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus . . . . . . . . . . . 30
11. 2. 57 Bekanntmachung über die Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages
und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungs-
ausschuß) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
19. 2. 57 Bekanntmachung zu der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(Norwegischer Vorbehalt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
19. 2. 57 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleich-
wertigkeit der Reifezeugnisse (Inkrafttreten für Italien) ......................... .- . . . . . . . 32
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Internationalen Weizen-Obereinkommens 1956
für die Bundesrepublik Deutschland.
Vom 4. Februar 1957.
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 2 des Gesetzes Nach seinem Artikel XXI ist das Ubereinkommen
vom 23. November 1956 zu dem Internationalen in Kraft getreten für
Weizen-Ubereinkommen 1956 (Bundesgesetzbl. II
S. 1011) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Uber- Haiti am 23. November 1956
einkommen nach seinem Artikel XX Abs. 3 hin- Honduras am 30. November 1956
sichtlich der Teile 1, 3, 4 und 5 am 16. Juli 1956
und des Teils 2 am 1. August 1956 für die Bundes- Indonesien am 1. Dezember 1956
republik Deutschland und die folgenden Staaten in Island am 23. November 1956
Kraft getreten ist:
Kuba am 23. Juli 1956
Ägypten, Argentinien, Australien, Belgien, Boli- hinsichtlich der
vien, Costa Rica, Dänemark, die Dominikanische Teile 1, 3, 4 und 5
Republik, Ecuador, Frankreich, Griechenland,
Guatemala, Indien, Irland, Israel, Italien, Japan, und
Jugoslawien, Kanada, die Republik Korea, Libe- am 1. August 1956
ria, Mexiko, Neuseeland, Nicaragua, Norwegen, hinsichtlich des
Osterreich, Peru, die Philippinen, Portugal, Sal- Teils 2
vador, Schweden, die Schweiz, di-e Südafrikan·i-
sche Union (mit dem anläßlich der Unterzeich- Saudisch-Arabien am 2. Oktober 1956
nung gemachten Vorbehalt-Bundesgesetzbl. 1956 am 21. November 1956
Spanien
II S. 1011, 1069), den Staat der Vatikanstadt, die
Vereinigten Staaten von Amerika. Ven~zuela am 1. Dezember 1956.
Bonn, den 4. Februar 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Gr.ewe
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Bekanntmadmng über das Inkrafttreten
der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Mai 1951
für die Bundesrepublik Deutsdlland.
Vom 25. Februar 1957.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1955 über
den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den "Internationalen
Gesundheitsvorschriften vom 25. Mai 1951 (Vorschriften Nr. 2 der Welt-
gesundheitsorganisation) - Bundesgesetzbl. II S. 1060 - wird hiermit
bekanntgemacht, daß die Vorschriften für die Bundesrepublik Deutsch-
land am 17. April 1956 in Kraft getreten sind.
Die Vorsduiften sind ferner in Kraft getreten für
Ägypten am 1. Oktober 1954
mit folgenden Vorbehalten:
Artikel 69 (Ubersetzung)
nPersons on an international voyage arriving from an „ Von Personen auf einer internationalen Reise, die
inf ected local area, within the incubation period of the innerhalb der Inkubationszeit der Krankheit aus einem
disease, may be required to submit to stool examination örtlichen Infektionsgebiet ankommen, kann eine Stuhl-
subject to the conditions: untersuchung verlangt werden, vorausgesetzt:
(a} that the reservation constitute no derogation from a) daß der Vorbehalt keine Abweichung von Artikel 34
the provisions of Articles 34 and 61 or any other und 61 oder einem anderen Artikel der Vorschriften
articles of the Regulations; darstellt;
(b) that the period within whid:l a person may be b) daß der Zeitraum, während dessen von einer Per-
submitted to stool examination do not exceed five son eine Stuhluntersuchung verlangt werden kann,
days, reckoned from the date of departure of the nicht mehr als fünf Tage betragen darf, von dem
person from the infected local area; Zeitpunkt, in dem diese Person das örtliche Infek-
tionsgebiet verlassen hat, an gerechnet;
(c) that the measure be used with discretion and only c) daß diese Maßnahme einsichtsvoll und nur im Falle
in the case of absolute necessity." unbedingter Notwendigkeit angewendet wird."
Arti k e 1 70
"The Government of Egypt reserves the right in spe- n Unter besonderen Umständen und nach möglichst ge-
cial circumstances, after giving the fullest possible con- nauer Prüfung der Gründe, die zu der von der Organi-
sideration to the reasons on which the Organization has sation in Artikel 70 Absatz 1 vorgenommenen Abgren-
based a delineation made under paragraph 1 of Ar- zung geführt haben, behält sich die Regierung von
ticle 70, and as a purely temporary measure, until a Ägypten das Red:lt vor, bis zu einer gegebenenfalls er-
fresh delineation has if necessary been made, to treat, forderlichen neuen Abgrenzung bezüglich der von ihr
for the purpose of measures to be taken by the Govern- zu treffenden Maßnahmen gegenüber Personen, die in
ment of Egypt in regard to arrivals in its territory, a ihrem Hoheitsgebiet ankommen, ein Gebiet oder eine
local area or group of local areas, where the conditions Gruppe von Gebieten, in denen die in der Begriffs-
of the definition of 'yellow-fever endemic zone· are ful- bestimmung » Gelbfieberzone « gegebenen Voraussetzun-
filled but which are outside the delineated zone, as if gen erfüllt sind, die jedoch außerhalb der abgegrenzten
they were part of the delineated zone. Zone liegen, vorübergehend als einen Teil der abge-
grenzten Zone zu behandeln.
In declaring to the Organization the local area, or Indem die Regierung von Ägypten der Organisation
group of local areas, to which the reservation would gegenüber erklärt) auf welches Gebiet oder auf welche
apply, the Government of Egypt shall give the motives Gruppe von Gebieten der Vorbehalt Anwendung findet,
underlying such a declaration and the reasons for ur- gibt sie die Gründe für diese Erklärung und deren Dring-
gency, in order to permit the Organization to notify all lichkeit bekannt, um es der Organisation zu ermög-
States accordingly. · lichen, sie allen Staaten zu notifizieren.
In regard to persons who embark on a ship or aircraft Gegenüber Personen, die sich auf einem Schiff oder
in a port or an airport whic:h has been removed from Luftfahrzeug in einem Hafen oder Flughafen einschiffen,
a yellow-fever endemic zone, in compliance with the der gemäß Artikel 70 Absatz 2 nicht mehr zu einer
terms of paragraph 2 of Article 70, and who are unable to endemischen Gelbfieberzone gehört, ~nd die keinen Be-
prove that they have not been in a yellow-fever endemic weis dafür erbringen können, daß sie sich während neun
zone within nine days prior to disembarkation, the Tagen vor ihrer Landung nicht in einer endemischen
Government of Egypt reserves the right to treat such Gelbfieberzone befunden haben, behält sich die Regie-
persons as if they had come from a yellow-f ever endemic rung von Ägypten das Recht vor, die gleichen Maßnah-
zone. men anzuwenden wie auf Personen, die aus einer ende-
mischen Gelbfieberzone kommen.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1957 11
The Government of Egypt shall declare to the Or- Die Regierung von Ägypten gibt der Organisation
ganization, without delay, the ports or airports to whkh unverzüglich die Häfen oder Flughäfen bekannt, auf
this reservation will apply." welche dieser Vorbehalt Anwendung findet."
Dieser Vorbehalt wurde für einen Zeitraum von fünf Jahren, vom Tage des lnkrafttretens der Vorschriften an ge-
rechnet, angenommen, wobei sich die Versammlung der Weltgesundheitsorganisation das Recht vorbehält, vor Ab-
lauf dieses Zeitraums die Gültigkeitsdauer des Vorbehalts auf einen weiteren Zeitraum auszudehnen, unbeschadet
des Rechts des Staates, der den Vorbehalt gemacht hat, diesen jederzeit zurückzuziehen, und vorbehaltlich aller
von der Versammlung an den Artikeln, auf die sich der Vorbehalt bezieht, etwa vorgenommenen sachdienlichen
Änderungen.
Artikel A 7 (Ubersetzung)
•If the conditions referred to in the second sentence „Sind die in Artikel A 7 Absatz 2 Satz 2 genannten
of paragraph 2 of this article are not fulfilled the ship Bedingungen nicht erfüllt, so muß das Schiff unmittelbar
shall go directly to the Sanitary Station at El Tor. die Gesundheitsstation EI Tor anlaufen.
Notwithstading the terms of paragraph 4 of this article, Wenn während der Reise ein Fall von Fleckfieber
if there has been a case of typhus or relapsing fever on oder Rüc:kf allfieber an Bord aufgetreten ist, so ist die
board during the voyage, the Government of Egypt is Regierung von Ägypten ungeachtet der Bestimmungen
authorized to direct the pilgrim ship to the Sanitary des Absatzes 4 dieses Artikels ermächtigt, das Pilger-
Station at EI Tor." schiff unmittelbar nach der Gesundheitsstation EI Tor zu
schicken.•
Artikel A 11
"Notwithstanding the terms of paragraph 1 of this "Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses
article, during the period of the pilgrimage, as defined Artikels muß während der Zeit der Pilgerfahrt im Sinne
in Article A 6, any aircraft coming from the Hedjaz and der Begriffsbestimmung des Artikels A 6 jedes aus dem
intending to land on Egyptian territory, shall first call Hedschas kommende Luftfahrzeug, das auf ägyptischem
either at the Sanitary Station at El Tor or at some other Gebiet landen will, zuerst die Gesundheitsstation El Tor
sanitary station appointed by the health administration oder eine andere von der ägyptischen Gesundheitsver-
of Egypt." waltung bezeichnete Gesundheitsstation anfliegen."
Äthiopien am 1. Oktober 1952
Afghanistan am 1. Oktober 1952
Argentinien am 3. Februar 1953
Belgien am 1. Oktober 1952
Bolivien am 1. Oktober 1952
Brasilien am 1. Oktober 1952
Ceylon am 22. Oktober 1952
mit folgenden Vorbehalten:
Artikel 37 und 104 (Ubersetzung)
"The arrangements at present in force for carrying „Die gegenwärtig geltenden Vereinbarungen über die
out certain sanitary measures to protect the territory Durchführung bestimmter sanitärer Maßnahmen zum
of the Government of Ceylon against cholera and small- Schutz des Hoheitsgebietes der Regierung von Ceylon
pox, as regards traffic which is neither migrant nor gegen die Cholera und die Pocken können, was den
seasonal, between that territory and the territory of the Verkehr zwischen diesem Hoheitsgebiet und dem Ho-
Government of India, may be continued. • heitsgebiet der Regierung von Indien anbetrifft, beibe-
halten werden, soweit es sich nicht um Einwanderungen
und saisonbedingten Verkehr handelt."
Artikel 68
"The Government of Ceylon reserves the right to add ,.Die Regierung von Ceylon behält sich das Recht vor,
jaggery and muscat to the foods listed in Article 68, Jagara und Muskat zu den in Artikel 68 aufgeführten
i.e. fish, shellfish, fruit or vegetables. • Nahrungsmitteln, nämlich Fischen, Schaltieren, Obst und
Gemüse, hinzuzurechnen."
Artikel 74
"The words 'six days' shall be replaced by the words nDie Worte » sechs Tagen« sind durch die Worte
'nine days'." » neun Tagen« zu ersetzen. u
Artikel 76
"In paragraph 1 of this article the words 'six days' „In Absatz 1 dieses Artikels sind die Worte » sechs
shall be replaced by the words 'nine day~··" Tage« durch die Worte » neun Tage« zu ersetzen. H
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Anhang 3 (Bescheinigung über Impfung gegen Gelbfieber)
•in the case of a person vaccinated in a yellow-fever „Ist eine Person in einer endemischen Gelbfieberzone
endemic zone or of a person who has entered such a geimpft worden oder hat sie sich innerhalb von zehn
zone within 10 days of vaccination, the period of 10 Tagen nach der Impfung in eine solche Zone begeben,
days referred to in the second paragraph of the rules so wird der Zeitraum von zehn Tagen, der im zweiten
which appear on the certificate underneath the table Absatz des auf die in der Bescheinigung enthaltene
shall be extended to twelve days." Tabelle folgenden Wortlauts vorgeschrieben ist, auf
zwölf Tage verlängert."
Diese Vorbehalte wurden für einen Zeitraum von fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttretens der Vorschriften an
gerechnet, angenommen, wobei sich die Versammlung der Weltgesundheitsorganisation das Recht vorbehält, vor Ab-
lauf dieses Zeitraums die Gültigkeitsdauer der Vorbehalte auf einen weiteren Zeitraum auszudehnen, unbeschadet
des Rechts des Staates, der die Vorbehalte gemacht hat, diese jederzeit zurückzuziehen, und vorbehaltlich aller
von der Versammlung an den Artikeln, auf die sich die Vorbehalte beziehen, etwa vorgenommenen sachdienlichen
Änderungen.
Chinesisdte Republik am 1. Oktober 1952
Costa Rica am 1. Oktober 1952
Dänemark ausschließlich Färoer-Inseln und
Grönland am 27. April 1953
Dominikanische Republik am 1. Oktober 1952
Ekuador am 1. Oktober 1952
Finnland am 1. Oktober 1952
Frankreidt am 1. Oktober 1952
Für die überseeisdten und fernen
Hoheitsgebiete am 11. Dezember 1952
Griedtenland am 1. Oktober 1952
mit folgendem Vorbehalt:
Artikel 69 Absatz 2 (Ubersetzung)
« Les personnes effectuant un voyage international „ Von Personen auf einer internationalen Reise, die
et arrivant, pendant la periode d'incubation de la mala- innerhalb der Inkubationszeit der Krankheit aus einem
die, d'une circonscription infectee, peuvent etre astrein- örtlichen Infektionsgebiet ankommen, kann eine Stuhl-
tes a un examen de selles, a condition: untersuchung verlangt werden, vorausgesetzt,
a) que la reserve ne constitue pas une derogation aux a) daß der Vorbehalt keine Abweichung von Artikel 34
disposition des articles 34 et 61 ou de tout autre und 61 oder einem anderen Artikel der Vorschriften
article du Reglement; darstellt;
b) que la periode pendant laquelle une personne peut b) daß der Zeitraum, während dessen von einer Per-
etre astreinte a un examen de selles n'exede pas son eine Stuhluntersuchung verlangt werden kann,
cinq jours a compter de la date a laquelle ladite nicht mehr als fünf Tage betragen darf, von dem
personne aura quitte la circonscription infectee: Zeitpunkt, in dem diese Person das örtliche Infek-
tionsgebiet verlassen hat, an gerechnet;
c) que la mesure soit appliquee avec discernement et c) daß diese Maßnahme einsichtsvoll und nur im Falle
seulement en cas de necessite absolue. » unbedingter Notwendigkeit angewendet wird."
Großbritannien und Nordirland am 1. Oktober 1952
Für folgende britisdte überseeische Gebiete:
Antigua am 21. März 1955
Brunei am 21. März 1955
mit folgendem Vorbehalt:
Artikel 17 Absatz 2 (Ubersetzung)
"The health administration of Brunei reserves the „Die Gesundheitsverwaltung von Brunei behält sich
right not to designate any port, which has been approved das Recht vor, keinen auf Grund des Artikels 17 Ab-
under paragraph 1 of article 17 for the issue of deratting satz 1 für die Ausstellung von Bescheinigungen über die
Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1957 13
exemption certificates, as having at its disposal the Befreiung von der Entrattung zugelassenen Hafen als
equipment and personnel necessary to derat ships for · Hafen bekanntzugeben, der über die erforderlichen Ein-
the issue of deratting certificates referred to in Ar- richtungen und das erforderliche Personal für die Ent-
ticle 52." rattung von Schiffen verfügt und daher befugt ist, die
in Artikel 52 erwähnten Entrattungsbescheinigungen
auszustellen."
Die Versammlung der Weltgesundheitsorganisation behält sich das Recht vor, ihre Annahme dieses Vorbehalts
jederzeit entsprechend der Entwicklung des internationalen Verkehrs iri diesem Hoheitsgebiet zu überprüfen, un-
beschadet des Rechts des Staates, der den Vorbehalt gemacht hat, diesen jederzeit zurückzuziehen, und vorbehalt-
lich aller von der Versammlung an den Artikeln, auf die sich der Vorbehalt bezieht, etwa vorgenommenen sach-
dienlichen Änderungen.
Dominica (Windward-Inseln) am 21. März 1955
mit folgendem Vorbehalt:
Art i k e 1 15, 38, 44 Absatz 2 (Ubersetzung)
"Pending the completion of a new hospital, work on ,,Bis zur Fertigstellung des neuen Krankenhauses,
which is about to begin, the health administration of dessen Bau bevorsteht, behält sich die Gesundheits-
Dominica reserves the right not to provide facilities verwaltung von Dominica das Recht vor, die in den
for the prompt isolation and care of infected persons Artikeln 15, 38 und 44 Absatz 2 vorgeschriebenen Mög-
as provided for in Articles 15, 38 and paragraph 2 of lichkeiten für die sofortige Isolierung und Pflege infizier-
Article 44." ter Personen nicht vorzusehen."
Falkland-Inseln am 21. März 1955 ·
mit folgendem Vorbehalt:
Artikel 17 (Ubersetzung)
"The health administration of the Falkland Islands ,,Die Gesundheitsverwaltung der Falkland-Inseln be-
reserves the right not to designate any port for the hält sich das Recht vor, keinen Hafen für die Ausstellung
issue of deratting exemption certificates nor to approve von Bescheinigungen über die Befreiung von der Ent-
any port as having at its disposal the equipment and rattung bekanntzugeben und keinen .Hafen als Hafen
personnel necessary to derat ships for the issue of zuzulassen, der über die erforderlichen Einrichtungen
deratting certificates rnferred to in Article 52." und das erforderliche Personal für die Entrattung von
Schiffen verfügt und daher befugt ist, die in Artikel 52
erwähnten Entrattungsbescheinigungen auszustellen."
Die Versammlung der Weltgesundheitsorganisation behält sich das Recht vor, ihre Annahme dieses Vorbehalts jeder-
zeit entsprechend der Entwicklung des internationalen Verkehrs in diesem Hoheitsgebiet zu überprüfen, unbeschadet
des Rechts des Staates, der den Vorbehalt gemacht hat, diesen jederzeit zurückzuziehen, und vorbehaltlich aller von
der Versammlung an den Artikeln, auf die sich der Vorbehalt bezieht, etwa vorgenommenen sachdienlichen Ände-
rungen.
Fidschi-Inseln (mit Nebengebiet) am 21. März 1955
mit folgendem Vorbehalt:
Artikel 100 (Ubersetzung)
"The health administration of Gambia reserves the right ,,Die Gesundheitsverwaltung von Fidschi ist berechtigt,
to require of persons on an international voyage arriving von Personen auf einer internationalen Reise, die auf
by air in its territory or landing there in transit, but dem Luftwege im Hoheitsgebiet dieser Inseln ankommen
f alling und er the terms of paragraph 1 of Article 75, oder dort zwischenlanden, jedoch unter die Bestimmun-
information on their movements during the last nine gen des Artikels 75 Absatz 1 fallen, Auskünfte über ihre
days prior to disembarkation." Ortsveränderungen während der letzten neun Tage vor
ihrer Landung zu verlangen."
Dieser Vorbehalt wurde für einen Zeitraum von fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttretens der Vorschriften an ge-
rechnet, angenommen, wobei sich die Versammlung der Weltgesundheitsorganisation das Recht vorbehält, vor
Ablauf dieses Zeitraums die Gültigkeitsdauer des Vorbehalts auf einen weiteren Zeitraum auszudehnen, unbe-
schadet des Rechts des Staates, der den Vorbehalt gemacht hat, diesen jederzeit zurückzuziehen, und vorbehaltlich
aller von der Versammlung an den Artikeln, auf die sich der Vorbehalt bezieht, ~twa vorgenommenen sachdien-
lichen Änderungen. -
Gambia am 21. März 1955
mit folgendem Vorbehalt:
Artikel 17 (Ubersetzung)
"The health administration of Gambia reserves the right „Die Gesundheitsverwaltung von Gambia behält sich
not to designate any port for the issue of deratting das Recht vor, keinen Hafen für die Ausstellung von
exemption certificates nor to approve any port as having Bescheinigungen über die Befreiung von der Entrattung
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
at its disposal the equipment and personnel necessary bekanntzugeben und keinen Hafen als Hafen zuzulassen,
to derat ships for the issue of deratting certificates der über die erforderlidlen Einrichtungen und das er-
referred to in Article 52." forderliche Personal für die Entrattung von Schiffen
verfügt und daher befugt ist, die in Artikel 52 er-
wähnten Entrattungsbesdleinigungen auszustellen."
Die Versammlung der Weltgesundheitsorganisation behält sich das Redlt vor, ihre Annahme dieses Vorbehalts jeder-
zeit entspredlend der Entwicklung des internationalen Verkehrs in diesem Hoheitsgebiet zu überprüfen, unbeschadet
des Redlts des Staates, der den Vorbehalt gemadlt hat, diesen jederzeit zurückzuziehen, und vorbehaltlich aller
von der Versammlung an den Artikeln, auf die sich der Vorbehalt bezieht, etwa vorgenommenen sachdienlichen
Änderungen.
Kolonie der Gilbert- und Ellice-Inseln am 21. März 1955
mit folgendem Vorbehalt:
Artikel 100 (Ubersetzung)
"The health administration of the Gilbert and Ellice ,,Die Gesundheitsverwaltung der Kolonie der Gilbert-
Islands Colony shall have the right to require of persons und Ellice-Inseln ist beredltigt, von Personen auf einer
on an international voyage arriving by air in its terri- internationalen Reise, die auf dem Luftwege im Hoheits-
tory or landing there in transit, but falling under the gebiet dieser Inseln ankommen oder dort zwischen-
terms of paragraph 1 of Article 75, information on their landen, jedodl unter die Bestimmungen des Artikels 75
movements during the last nine days prior to disem- Absatz 1 fallen, Auskünfte über ihre Ortsveränderungen
barkation." während der letzten neun Tage vor ihrer Landung zu
verlangen."
Dieser Vorbehalt wurde für einen Zeitraum von fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttretens der Vorschriften an ge-
rechnet, angenommen, wobei sich die Versammlung der Weltgesundheitsorganisation das Recht vorbehält, vor Ab-
lauf dieses Zeitraums die Gültigkeitsdauer des Vorbehalts auf einen weiteren Zeitraum auszudehnen, unbeschadet
des Rechts des Staates, der den Vorbehalt gemacht hat, diesen jederzeit zurückzuziehen, und vorbehaltlidl aller von
der Versammlung an den Artikeln, auf die sich der Vorbehalt bezieht, etwa vorgenommenen sachdienlichen Ände-
rungen.
Hongkong am 21. März 1955
Malediven am 21. März 1955
Pitcairn-Inseln am 21. März 1955
mit folgendem Vorbehalt:
Artikel 100 (Ubersetzung)
"The health administration of the Pitcairn Islands „Die Gesundheitsverwaltung der Pit~airn-Inseln ist
shall have the right to require of persons on an inter- berechtigt, von Personen auf einer internationalen Reise,
national voyage arriving by air in its territory or die auf dem Luftwege im Hoheitsgebiet dieser Inseln
landing there in transit, but falling under the terms ankommen oder dort zwischenlanden, jedoch unter die
of paragraph 1 of Article 75, information on their move- Bestimmungen des Artikels 75 Absatz 1 fallen, Aus-
ments during the last nine days prior to disembarkation." künfte über ihre Ortsveränderungen während der letz-
ten neun Tage vor ihrer Landung zu verlangen."
Dieser Vorbehalt wurde für einen Zeitraum von fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttretens der Vorschriften an ge-
rechnet, angenommen, wobei sich die Versammlung der Weltgesundheitsorganisation das Recht vorbehält, vor Ab-
lauf dieses Zeitraums die Gültigkeitsdauer des Vorbehalts auf einen weiteren Zeitraum auszudehnen, unbesdladet
des Rechts des Staates, der den Vorbehalt gemacht hat, diesen jederzeit zurückzuziehen, und vorbehaltlidJ. aller von
der Versammlung an den Artikeln, auf die sich der Vorbehalt bezieht, etwa vorgenommenen sachdienlichen Ände-
rungen.
St. Lucia (Windward-Inseln) am 21. März 1955
mit folgendem Vorbehalt:
Artikel 19 (Ubersetzung)
"The health administration of St. Lucia reserves the „Die Gesundheitsverwaltung '\fon St. Lucia behält sidl
right not to designate any airport as a sanitary airport." das Recht vor, keinen Flughafen als Sanitätsflughafen
zu bezeichnen."
Dieser Vorbehalt wurde für einen Zeitraum von fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttretens der Vorschriften an ge-
rechnet, angenommE!n, wobei sich die Versammlung der Weltgesundheitsorganisation das Recht vorbehält, vor Ab-
lauf dieses Zeitraums die Gültigkeitsdauer des Vorbehalts auf einen weiteren Zeitraum auszudehnen, unbeschadet
des Rechts des Staates, der den Vorbehalt gemacht hat, diesen jederzeit zurückzuziehen, und vorbehaltlich aller von
der Versammlung an den Artikeln, auf die sich der Vorbehalt bezieht, etwa vorgenommenen sachdienlichen Ände-
rungen.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1957 15
St. Vincent (Windward-Inseln) am 21. März 1955
mit folgendem Vorbehalt:
Artikel 19 (Ubersetzung)
"The health administration of St. Vincent reserves the „Die Gesundheitsverwaltung von St. Vincent behält
right not to designate any ·airport as a sanitary airport. 11
sich das Recht vor, keinen Flughafen als Sanitätsflug-
hafen zu bezeichnen."
Dieser Vorbehalt wurde für einen Zeitraum von fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttretens der Vorschriften an ge-
rechnet, angenommen, wobei sich die Versammlung der Weltgesundheitsorganisation das Recht vorbehält, vor Ab-
lauf dieses Zeitraums die Gültigkeitsdauer des Vorbehalts auf einen weiteren Zeitraum auszudehnen, unbeschadet
des Rechts des Staates, der den Vorbehalt gemacht hat, diesen jederzeit zurück.zuziehen, und vorbehaltlich aller von
der Versammlung an den Artikeln, auf die sich der Vorbehalt bezieht, etwa vorgenommenen sachdienlichen Ände-
rungen.
Schutzgebiet Britische Salomon-Inseln am 21. März 1955
mit folgendem Vorbehalt:
Artikel 100 (Ubersetzung)
"The health administration of the British Salomon ,,Die Gesundheitsverwaltung des Schutzgebietes Bri-
lslands Protectorate shall have the right to require of tische Salomon-lnseln ist berechtigt, von Personen auf
persons on an international voyage arriving by air in einer internationalen Reise, die auf dem Luftwege im
its territory or landing there in transit, but falling under Hoheitsgebiet dieser Inseln ankommen oder dort zwi-
the terms of paragraph 1 of Article 75, information on schenlanden, jedoch unter die Bestimmungen des Ar-
their movements during the last nine days prior to tikels 75 Absatz 1 fallen, Auskünfte über ihre Orts-
disembarkation. 11
veränderungen während der letzten neun Tage vor ihrer
Landung zu verlangen."
Dieser Vorbehalt wurde für einen Zeitraum von fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttretens der Vorschriften an ge-
rechnet, angenommen, wobei sich die Versammlung der Weltgesundheitsorganisation das Recht vorbehält, vor Ab-
lauf dieses Zeitraums die Gültigkeitsdauer des Vorbehalts auf einen weiteren Zeitraum auszudehnen, unbeschadet
des Rechts des Staates, der den Vorbehalt gemacht hat, diesen jederzeit zurückzuziehen, und vorbehaltlich aller von
der Versammlung an den Artikeln, auf die sich der Vorbehalt bezieht, etwa vorgenommenen sachdienlichen Ände-
rungen.
Sarawak am 21. März 1955
mit folgendem Vorbehalt:
Artikel 17 Absatz 2 (Ubersetzung)
11
The health administration of Sarawak reserves the „Die Gesundheitsverwaltung von Sarawak behält sich
right not to designate any port, which has been ap- das Recht vor, keinen auf Grund des Artikels 17 Ab-
proved under paragraph 1 of Article 17 for the issue of satz 1 'für die Ausstellung von Bescheinigungen über
deratting exemption certificates, as having at. its disposal die Befreiung von der Entrattung zugelassenen Hafen als
the equipment and personnel necessary to derat ships Hafen bekanntzugeben, der über die erforderlichen Ein-
for the issue of deratting certificates referred to in - richtungen und das erforderliche Personal für die Ent-
Article 52. 11
rattung von Schiffen verfügt und daher befugt ist, die
in Artikel 52 erwähnten Entrattungsbescheinigungen
auszustellen."
Die Versammlung der Weltgesundheitsorganisation behält sich das Recht vor, ihre Annahme dieses Vorbehalts
jederzeit entsprechend der Entwicklung des internationalen Verkehrs in diesem Hoheitsgebiet zu überprüfen. unbe-
schadet des Rechts des Staates; der den Vorbehalt gemacht hat, diesen jederzeit zurückzuziehen, und vorbehaltlich
aller von der Versammlung an den Artikeln, auf die sich der Vorbehalt bezieht, etwa vorgenommenen sachdien-
lichen Änderungen.
Schutzgebiet Somaliland am 21. März 1955
mit folgendem Vorbehalt:
Artikel 17 (Ubersetzung)
"The health administration of Somaliland Protectorate Die Gesundheitsverwaltung des Schutzgebietes Somali-
reserves the right not to designate any port for the land behält sich das Recht vor, keinen Hafen für die Aus-
issue of Deratting Exemption Certificates nor to ap- stellung von Bescheinigungen über die Befreiung von
prove any port as having at its disposal the equipment der Entrattung bekanntzugeben und keinen Hafen als
and personnel necessary to derat ships for the issue of Hafen zuzulassen, der über die erforderlichen Einrich-
Deratting Certificates referred to in Article 52. 11
tungen und das erforderliche Personal für die Entrattung
von Schiffen verfügt und daher befugt ist, die in Ar-
tikel 52 erwähnten Entrattungsbescheinigungen auszu-
stellen."
Die Versammlung der Weltgesundheitsorganisation behält sich das Recht vor, ihre Annahme dieses Vorbehalts
jederzeit entsprechend der Entwicklung des internationalen Verkehrs in diesem Hoheitsgebiet zu überprüfen, unbe-
schadet des Rechts des Staates, der den Vorbehalt gemacht hat, diesen jederzeit zurückzuziehen, und vorbehaltlich
aller von der Versammlung an den Artikeln, auf die sich der Vorbehalt bezieht, etwa vorgenommenen sachdien-
lichen Änderungen. ·
/
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Tanganjika am 21. März 1955
mit folgendem Vorbehalt:
Artikel 17 (Ubersetzung)
•Toe health administration of Tanganjika reserves „Die Gesundheitsverwaltung von Tanganjika behält
the right not to approve any port for the issue of sich das Recht vor, keinen Hafen für die Ausstellung
deratting exemption certificates nor to approve any von Bescheinigungen über die Befreiung von der Ent-
port as having at its disposal the equipment and per- rattung und keinen Hafen als Hafen zuzulassen, der
sonnel necessary to derat ships for the issue of deratting über die erforderlichen Einrichtungen und das erfor-
certificates referred to in Article 52." derliche Personal für die Entrattung von Schiften ver-
fügt und daher befugt ist, die in Artikel 52 erwähnten
Entrattungsbescheinigungen auszustellen."
Der Vorbehalt zu Artikel 17 Absatz 1 wird von der Versammlung der Weltgesundheitsorganisation nur so lange an-
genommen, als kein Hafen über Personal verfügt, das befähigt ist, Schiffe zum Zwecke der Ausstellung der in Ar-
tikel 52 erwähnten Bescheinigungen über die Befreiung von der Entrattung zu besichtigen.
Die Versammlung behält sich das Redlt vor, ihre Annahme des Vorbehalts zu Artikel 17 Absatz 2 jederzeit ent-
sprechend der Entwicklung des internationalen Verkehrs in diesem Hoheitsgebiet zu überprüfen, unbeschadet des
Rechts des Staates, der den Vorbehalt gemacht hat, diesen jederzeit zurück.zuziehen, und vorbehaltlich aller von
der Versammlung an den Artikeln, auf die sich der Vorbehalt bezieht, etwa vorgenommenen sachdienlichen Än-
derungen.
Tonga-Inseln (oder Freundschafts-Inseln) am 21. März 1955
mit folgendem Vorbehalt:
Artikel 100 (Ubersetzung)
"The health administration of the Tonga Islands shall ,,Die Gesundheitsverwaltung der Tonga-Inseln ist be-
have the right to require of persons on an international rechtigt, von Personen auf einer internationalen Reise,
voyage arriving by air in its territory or landing there die auf dem Luftwege im Hoheitsgebiet dieser Inseln
in transit, but falling under the terms of paragraph 1 ankommen oder dort zwischenlanden, jedoch unter die
of Article 15, information on their movements during Bestimmungen des Artikels 75 Absatz 1 fallen, Aus-
the last nine days prior to disembarkation." künfte über ihre Ortsveränderungen während der letzten
neun Tage vor ihrer Landung zu verlangen."
Dieser Vorbehalt wurde für einen Zeitraum von fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttretens der Vorsdlriften an ge-
rechnet, angenommen, wobei sidl die Versammlung der Weltgesundheitsorganisation das Recht vorbehält, vor Ab-
lauf dieses Zeitraums die Gültigkeitsdauer des Vorbehalts auf einen weiteren Zeitraum auszudehnen, unbeschadet
des Rechts des Staates, der den Vorbehalt gemacht hat, diesen jederzeit zurück.zuziehen, und vorbehaltlich aller von
der Versammlung an den Artikeln, auf die sich der Vorbehalt bezieht, etwa vorgenommenen sachdienlichen Ände-
rungen.
Für die übrigen britischen überseeischen
Gebiete, ausgenommen Malta und Singapur,
sind die Vorschriften in Kraft getreten am 11. Dezember 1952
Guatemala am 1. Oktober 1952
Haiti am 1. Oktober 1952
Honduras am 1. Oktober 1952
Indien am 2. März 1953
mit folgenden Vorbehalten:
Artikel 42 (Ubersetzung)
"The Government of India reserves the right to dis- ,.Die Regierung von Indien behält sich das Recht vor,
insect immediately on arrival an aircraft which, on its ein Luftfahrzeug, das auf seiner Reise durch infiziertes
voyage over infected territory, has landed at a sanitary Gebiet auf einem Sanitätsflughafen gelandet ist, der
airport which is not itself an infected local area if a selbst nicht örtliches Infektionsgebiet ist, unmittelbar
partially protected person from the surrounding yellow- nach seiner Ankunft zu entwesen, wenn eine aus der
fever endemic zone has boarded the aircraft and if the umgebenden endemisdlen Gelbfieberzone kommende teil-
aircraft reaches India within a period during which such weise immune Person an Bord dieses Luftfahrzeuges ge-
a person is likely to spread yellow-fever infection." gangen ist und dieses im Hoheitsgebiet von Indien im
Laufe des Zeitraums angekommen ist, während dessen
diese Person Gelbfieber verbreiten kann.•
Artik e 1 43
"The terms of Arhcle 74 may be applied to the pas- „Artikel 74 kann auf Reisende und Besatzung eines
sengers and crew on board an aircraft landing in the Luftfahrzeuges angewendet werden, das im Hoheits-
territory of India, wh_o have come in transit through any gebiet von Indien landet, nachdem es in einem in einer
airport situated in a yellow-fewer endemic zone, not endemisdlen Gelbfieberzone gelegenen Flughafen zwi-
equipped with a direct transit area." schengelandet ist, der nicht über ein unmittelbares Durch-
gangsgebiet verfügt."
Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1957 17
Artikel 70")
"The Government of India reserves the right in special ,, Unter besonderen Umständen und nach möglichst ge-
circumstances, af ter giving th~ fullest possible con- nauer Prüfung der Gründe, die zu der von der Organi-
sideration to the reasons on which the Organization has sation in Artikel 70 Absatz 1 vorgenommenen Abgren-
based a delineation made under paragraph 1 of Article zung geführt habt::n, behält sich die Regierung von In-
70, and as a purely temporary measure, until a fresh dien das Recht vor, bis zu einer gegebenenfalls erforder-
delineation has if necessary been made, to treat, for the lichen neuen Abgrenzung bezüglich der von ihr zu tref-
purpose of measures to be taken by the Government of fenden Maßnahmen gegenüber Personen, die in ihrem
lndia in regard to arrivals in its territory, a local area Hoheitsgebiet ankommen, ein Gebiet oder eine Gruppe
or group of local areas, where the conditions of the von Gebieten, in denen die in der Begriffsbestimmung
definition of 'yellow-fever endemic zone' are fulfilled, » Gelbfieberzone « gegebenen Voraussetzungen erfüllt
but which are outside the delineated zone, as if they sind, die jedoch außerhalb der abgegrenzten Zone liegen,
were part of the delineated zone. vorübergehend als einen Teil der abgegrenzten Zone zu
behandeln.
In declaring to the Organization the local area, or Indem die Regierung von Indien der Organisation ge-
group of local areas, to which the reservation would ap- genüber erklärt, auf welches Gebiet oder auf welche
ply, the Government of lndia shall give motives under- Gruppe von Gebieten der Vorbehalt Anwendung findet,
lying such a declaration and the reasons for urgency, in gibt sie die Gründe für diese Erklärung und deren Dring-
order to permit the Organization to notify all States ac- lichkeit bekannt, um es der Organisation zu ermöglichen,
cordingly. sie allen Staaten zu notifizieren.
In regard to persons who embark on a ship or aircraft Gegenüber Personen, die sich auf einem Schiff oder
it\ a port or an airport which has been removed from a Luftfahrzeug in einem Hafen oder Flughafen einschiffen,
yellow-fever endemic zone, in compliance with the term der gemäß Artikel 70 Absatz 2 nicht mehr zu einer
of paragraph 2 of Article 70 and who are unable to endemischen Gelbfieberzone gehört, und die keinen Be-
prove that they have not been in a yellow-fever endemic weis dafür erbringen können, daß sie sich während neun
zone within nine days prior to disembarkation, the Tagen vor ihrer Einschiffung nicht in einer endemischen
Government of lndia reserves the right to treat such Gelbfieberzone befunden haben, behält sich die Regie-
persons as if they had come from a yellow-fever endemic rung von Indien das Recht vor, die gleichen Maßnahmen
zone. anzuwenden wie auf Personen, die aus einer endemischen
Gelbfieberzone kommen.
The Government of India shall declare to the Organiza- Die Regierung von Indien gibt der Organisation un-
tion, without delay, the ports or airports to which this verzüglich die Häfen oder Flughäfen bekannt, auf welche
reservation will apply. • dieser Vorbehalt Anwendung findeV
Artikel 74")
"The words 'six days' shall be replaced by the words „Die Worte » sechs Tagen« sind durch die Worte » neun
'nine days·." Tagen« zu ersetzen."
Artikel 100")
"The Government of lndia shall have the right to „Die Regierung von Indien ist berechtigt, von allen
require of persons on an international voyage, arriving Personen auf einer internationalen Reise, die auf dem
by air in its territory or landing there in transit but Luftwege in ihrem Hoheitsgebiet ankommen oder dort
falling under the terms of paragraph 1 of Article 75, in- zwischenlanden, jedoch unter die Bestimmungen des Arti-
formation on their movements during the last nine days kels 75 Absatz 1 fallen, Auskünfte über ihre Ortsver-
prior to disembarkation.• änderungen während der letzten neun Tage vor ihrer
Landung zu verlangen."
Anhang 3°)
(Bescheinigung über Impfung gegen Gelbfieber)
0
In the case of a person vaccinated in a yellow-fever „Ist eine Person in einer endemischen Gelbfieberzone
endemic zone or of a person who has entered such a geimpft worden oder hat sie sich innerhalb von zehn
zone within 10 days of vaccination, the period of 10 days Tagen nach der Impfung in eine solche Zone begeben,
referred to in the 2nd paragraph of the rules which so wird der Zeitraum von zehn Tagen, der im zweiten
appear on the certificate underneath the table shall be Absatz des aüf die in der Bescheinigung enthaltene Ta-
extended to twelve days. u belle folgenden Wortlauts vorgeschrieben ist, auf zwölf
Tage verlängert.•
Indonesien am 1. Oktober 1952
Irak am 1. Oktober 1952
Iran am 1. Oktober 1952
Irland am 1. Oktober 1952
Island am 1. Oktober 1952
0
) Dieser Vorbehalt wurde für einen Zeitraum von fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttretens der Vorschriften an
gerechnet, angenommen, wobei sich die Versammlung der Weltgesundheitsorganisation das Recht vorbehält, vor
Ablauf dieses Zeitraums die Gültigkeitsdauer des Vorbehalts auf einen weiteren Zeitraum auszudehnen, unbe-
schadet des Rechts des Staates, der den Vorbehalt gemacht hat, diesen jederzeit zurückzuziehen, und vorbehaltlich
aller von der Versammlung an den Artikeln, auf die sich der Vorbehalt bezieht, etwa vorgenommenen sachdien-
lichen Änderungen.
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Israel am 1. Oktober 1952
Italien am 1. Oktober 1952
Japan am 1. Oktober 1952
Jemen am 20. Februar 1954
Jordanien am 1. Oktober 1952
Jugoslawien am 1. Oktober 1952
Kambodscha am 1. Oktober 1952
Kanada am 1. Oktober 1952
Republik Korea am 1. Oktober 1952
Kuba am 1. Oktober 1952
Laos am 1. Oktober 1952
Libanon am 1. Oktober 1952
Liberia am 1. Oktober 1952
Libyen am 1. Januar 1953
Luxemburg am 1. Oktober 1952
Mexiko am 1. Oktober 1952
Monaco am 1. Oktober 1952
Nepal am 2. Dezember 1953
Neuseeland am 1. Oktober 1952
Für die überseeischen und fernen
Hoheitsgebiete sind die Vorschriften in
Kraft getreten am 11. Dezember 1952
Nikaragua am 1. Oktober 1952
Niederlande am 1. Oktober 1952
Für Surinam sind die Vorschriften in
Kraft getreten am 9. August 1954,
und zwar mit folgendem Vorbehalt:
A r t i k e l 17, 56 (Ubersetzung)
"The health administration of Surinam shall have the .,Die Gesundheitsverwaltung von Surinam ist berech-
right not to designate any port, which has been approved tigt, keinen auf Grund des Artikels 17 Absatz 1 für die
under paragraph 1 of Article 17 for the issue of de- Ausstellung von Bescheinigungen über die Befreiung
ratting exemption certificates, as having at its disposal von der Entrattung zugelassenen Hafen als Hafen be-
the equipment and personnel necessary to derat ships kanntzugeben, der über die erforderlichen Einrichtungen
for the issue of deratting certificates referred to in und das erforderliche Personal für die Entrattung von
Article 52, and not to derat a ship falling under the Schiffen verfügt und daher befugt ist, die in Artikel 52
provisions of sub-paragraph (a) or sub-paragraph (b) of erwähnten Entrattungsbescheinigungen auszustellen, und
· paragraph 2, or paragraph 3 of Article 56." keine Schiffe gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a)
oder b} oder Absatz 3 zu entratten."
Die Versammlung der Weltgesundheitsorganisation behält sich das Recht vor, ihre Annahme dieses Vorbehalts
jederzeit entsprechend der Entwicklung des internationalen Verkehrs in diesem Hoheitsgebiet zu überprüfen, unbe-
schadet des Rechts des Staates, der den Vorbehalt gemacht hat, diesen jederzeit zurückzuziehen, und vorbehaltlich
aller von der Versammlung an den Artikeln, auf die sich der Vorbehalt bezieht, etwa vorgenommenen sachdien-
lichen Änderungen.
Für die übrigen überseeischen und fernen
Hoheitsgebiete sind die Vorschriften in
Kraft getreten am 11. Dezember 1952
Norwegen am 1. Oktober 1952
Osterreich am 1. Oktober 1952
Pakistan am 1. Oktober 1952
mit folgenden Vorbehalten:
Artikel 42 (Ubersetzung)
"The Government of Pakistan reserves the right to ,.Die Regierung von Pakistan behält sich das Recht vor,
disinsect immediately on arrival an aircraft which, on ein Luftfahrzeug, das auf seiner Reise durch infiziertes
its voyage over infected territory, has landed at a sani- Gebiet auf einem Sanitätsflughafen gelandet ist, der
tary airport which is not itself an infected local area." selbst nicht örtliches Infektionsgebiet ist, unmittelbar
nach seiner Ankunft zu entwesen."
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1957 19
Art i k e 1 43
•
"The terms of Article 74 may be applied to the passen- „Artikel 74 kann auf Reisende und Besatzung eines
gers and crew on board an aircraft landing in the terri- Luftfahrzeuges angewendet werden, das im Hoheitsgebiet
tory or territories of the Government of Pakistan who oder in den Hoheitsgebieten der Regierung von Pakistan
have come in transit through any airport situated in a landet, nachdem es in einem in einer endemisdlen Gelb-
yellow-fever endemic zone, not equipped with a direct fieberzone gelegenen Flughafen zwischengelandet ist, der
transit area." nicht über ein unmittelbares Durchgangsgebiet verfügt."
A r t i k e l 70 •)
"The Government of Pakistan reserves the right in ,, Unter besonderen Umständen und nach möglichst ge-
special circumstances, after giving the fullest possible nauer Prüfung der Gründe, die zu der von der Organi-
consideration to the reasons on which the Organization sation in Artikel 70 Absatz 1 vorgenommenen Abgren-
has based a delineation made under paragraph 1 of zung geführt haben, behält sich- die Regierung von Paki-
Article 70, and as a purely temporary measure, until a stan das Recht vor, bis zu einer gegebenenfalls erforder-
fresh delineation has if necessary been made, to treat, lichen neuen Abgrenzung bezüglich der von ihr zu tref-
for the purpose of measures to be taken by the Govern- fenden Maßnahmen gegenüber Personen, die in ihrem
ment of Pakistan in regard to arrivals in its territory, a Hoheitsgebiet ankommen, ein Gebiet oder eine Gruppe
local area or group of local areas, where the conditions von Gebieten, in denen die in der Begriffsbestimmung
of the definition of 'yellow-fever endemic zone· are » Gelbfieberzone « gegebenen Voraussetzungen erfüllt
fulfilled, but which are outside the delineated zone, as sind, die jedoch außerhalb der abgegrenzten Zone liegen,
if they were part of the delineated zone. vorübergehend als einen Teil der abgegrenzten Zone zu
behandeln.
In declaring to the Organization the local area, or Indem die Regierung von Pakistan der Organisation
group of local areas, to whidl the reservation would gegenüber erklärt, auf welches Gebiet oder auf welche
apply, the Government of Pakistan shall give motives Gruppe von Gebieten der Vorbehalt Anwendung findet,
underlying such a declaration and the reasons for urgen- gibt sie die Gründe für diese Erklärung und deren Dring-
cy, in order to permit the Organization to notify all lichkeit bekannt, um es der Organisation zu ermöglichen,
States accordingly. sie allen Staaten zu notifizieren.
In regard to persons who embark on a ship or aircraft Gegenüber Personen, die sich auf einem Schiff oder
in a port or an airport which has been removed from a Luftfahrzeug in einem Hafen oder Flughafen einschiffen,
yellow-fever endemic zone, in compliance with the der gemäß Artikel 70 Absatz 2 nicht mehr zu einer ende-
terms of paragraph 2 of Article 70 and who are unable mischen Gelbfieberzone gehört, und die keinen Beweis
to prove that they have not been in a yellow-fever dafür erbringen können, daß sie sich während neun
endemic zone within nine days prior to disembarkation, Tagen vor ihrer Landung nicht in einer endemischen
the Government of Pakistan reserves the right to treat Gelbfieberzone befunden haben, behält sich die Regie-
such persons as if they had come f rom a yellow-fever rung von Pakistan das Recht vor, die gleichen Maßnah-
endemic zone. men anzuwenden wie auf Personen, die aus einer ende-
mischen Gelbfieberzone kommen.
The Government of Pakistan shall declare to the Die Regierung von Pakistan gibt der Organisation un-
Organization, without delay, the ports or airports to verzüglich die Häfen oder Flughäfen bekannt, auf welche
which this reservation will apply." dieser Vorbehalt Anwendung findet."
Artikel 74 *)
"The words 'six days· shall be replaced by the words „Die Worte » sechs Tagen« sind durch die Worte » neun
'nine days·." Tagen« zu ersetzen."
Artikel 100 •)
"The Government of Pakistan shall have the right to „Die Regierung von Pakistan ist berechtigt, von allen
require of persons on an international voyage, arriving Personen auf einer internationalen Reise, die auf dem
by air in its territory br landing there in transit but Luftwege in ihrem Hoheitsgebiet ankommen oder dort
falling under the terms of paragraph 1 of Article 75, in- zwischenlanden, jedoch unter die Bestimmungen des Arti-
formation on their movements during the last nine days kels 75 Absatz 1 fallen, Auskünfte über. ihre Ortsver-
prior to disembarkation." änderungen während der letzten neun Tage vor ihrer
Landung zu verlangen."
Anhang 3")
(Bescheinigung über Impfung gegen Gelbfieber)
"In the case of a person vaccinated in a yellow-fever „Ist eine Person in einer endemischen Gelbfieberzone
endemic zone or of a person who has entered such a geimpft worden oder hat sie sich innerhalb von zehn
zone within 10 days of vaccination, the period of 10 days Tagen nach der Impfung in eine solche Zone begeben,
") Dieser Vorbehalt wurde für einen Zeitraum von fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttretens der Vorschriften an
gerechnet, angenommen, wobei sich die Versammlung der Weltgesundheitsorganisation das Recht vorbehält, vor
Ablauf dieses Zeitraums die Gültigkeitsdauer de-s Vorbehalts auf einen weiteren Zeitraum auszudehnen, unbe-
schadet des Rechts des Staates, der den Vorbehalt gemacht hat, diesen jederzeit zurückzuziehen, und vorbehaltlich
aller von der Versammlung an den Artikeln, auf die sich der Vorbehalt bezieht, etwa vorgenommenen sachdien-
lichen Änderungen.
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
referred to in the second para1traph of the rules which so wird der Zeitraum von zehn Tagen, der im zweiten
appear on the certificate underneath the table shall be Absatz des auf die in der Bescheinigung enthaltene Ta-
extended to 12 days." belle folgenden Wortlauts vorgeschrieben ist, auf zwölf
Tage verlängert."
Panama am 1. Oktober 1952
Paraguay am 1. Oktober 1952
Peru am 1. Oktober 1952
Philippinen am 1. Oktober 1952
mit folgendem Vorbehalt:
Art i k e 1 69. Ab s atz 2 (Ubersetzung)
"Persons on an international voyage arriving from "Von Personen auf einer internationalen Reise, die
an infected local area, within the incubation period of innerhalb der Inkubationszeit der Krankheit aus einem
the disease, may be required to submit to stool examin- örtlichen Infektionsgebiet ankommen, kann eine Stuhl-
ation subject to the conditions: untersuchung verlangt werden, vorausgesetzt,
(a) that the reservation constitute no derogation from a) daß der Vorbehalt keine Abweichung von Arti-
the provisions of Articles 34 and 61 or any other kel 34 und 61 oder irgendeinem anderen Artikel
articles of the Regulations; der Vorschriften darstellt;
(b) that the period within which a person may be b) daß der Zeitraum, während dessen von einer Per-
submitted to stool examination do not exceed son eine Stuhluntersuchung verlangt werden kann,
five days, reckoned from the date of the departure nicht mehr als fünf Tage betragen darf, von dem
of the person from the infected local area; Zeitpunkt, in dem diese Person das örtliche Infek-
tionsgebiet verlassen hat, an gerechnet;
(c) that the measure be used with discretion and c) daß diese Maßnahme einsichtsvoll und nur im Falle
only in the case of absolute necessity." unbedingter Notwendigkeit angewendet wird."
Portugal am 1. Oktober 1952
Für die überseeischen und fernen Hoheits-
gebiete sind die Vorschriften in Kraft
getreten am 11. Dezember 1952
EI Salvador am 1. Oktober 1952
Saudisch-Arabien am 1. Oktober 1952
mit folgenden Vorbehalten:
Artikel 61 (Ubersetzung)
"Surveillance, as provided in sub-paragraph (a) of para- "An die Stelle der in Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a)
graph 3 of this article, may be replaced by isolation so vorgesehenen Beobachtung kann, solange Anlage A in
lang as Annex A remains in force and subject to the Kraft bleibt, Isolierung unter folgenden Bedingungen
following conditions: treten:
(a) That the reservation apply only to persons ar- a) Der Vorbehalt findet nur auf Personen Anwendung,
riving during the period of the Pilgrimage as die während der Zeit der Pilgerfahrt im Sinne der
defined in Article A 6, i. e. f~om two months before Begriffsbestimmung des Artikels A 6, d. h. während
to two months after the day of the Haj; eines zwei Monate vor dem Tage des Hadsch be-
ginnenden und zwei Monate danach endigenden
Zeitraums, ankommen;
(b) That persons refusing vaccination should not be b) Personen, die sich weigern, sich impfen zu lassen,
compulsorily vaccinated but may be placed in sollen hierzu nicht gezwungen werden, können je-
isolation until the expiry of the relevant period doch bis zum Ablauf der entsprechenden Inkuba-
of incubation, or until arrangements can be made tionszeit oder so lange isoliert werden, bis unter-
in the meantime for their repatriation." dessen Vorkehrungen für ihre Rückführung getroffen
werden konnten."
Artikel 63
"Surveillance, as provided in sub-paragraph (a) of ,,An die Stelle der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a)
paragraph 1 of this article, may be replaced by isolation vorgeschriebenen Beobachtung kann, solange Anlage A
so long as Annex A remains in force and subject to the in Kraft bleibt, Isolierung unter folgender Bedingung
following condition: treten:
That the reservation apply only to persons arriving Der Vorbehalt findet nur auf Personen Anwendung,
during the period of the Pilgrimage as defined in Ar- die während der Zeit der Pilgerfahrt im Sinne der Be-
ticle A 6, i. e. from two months before to two months griffsbestimmung des Artikels A 6, d. h. während eines
after the day of the Haj. • zwei Monate vor dem Tage des Hadsch beginnenden
und zwei Monate danach endigenden Zeitraums an-
kommen."
Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1957 21
Artik e 1 64
"Surveillance, as provided in sub-paragraph 2 of this ,.An die Stelle der in Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a)
article, may be replaced by isolation so long as Annex A vorgeschriebenen Beobachtung kann, solange Anlage A
remains in force and subject to the following conditions: in Kraft bleibt, Isolierung unter folgenden Bedingungen
treten:
(a) That the reservation apply only to persons ar- a) Der Vorbehalt findet nur auf Personen Anwendung,
riving during the period of the Pilgrimage as die während der Zeit der Pilgerfahrt im Sinne der
defined in Article A 6, i. e. from two months before Begriffsbestimmung des Artikels A 6, d. h. während
to two months after the day of the Haj; eines zwei Monate vor dem Tage des Hadsch be-
ginnenden und zwei Monate- danach endigenden
Zeitraums, ankommen;
(b) That 'isolation' be substituted for 'surveillance· b) die »Isolierung« kann nur während dieses Zeit-
but only during the aforesaid period." raums an die Stelle der »Beobachtung« treten."
Artikel 69
"Persons on an international voyage arnvmg from an „ Von Personen auf einer internationalen Reise, die
infected local area, within the incubation period of the innerhalb der Inkubationszeit der Krankheit aus einem
disease, may be required to submit to stool examination örtlichen Infektionsgebiet ankommen, kann eine Stuhl-
subject to the conditions: untersuchung verlangt werden, vorausgesetzt,
(a) that the reservation constitute no derogation from a) daß der Vorbehalt keine Abweichung von Arti-
the provisions of Articles 34 and 61 or any other kel 34 und 61 oder einem anderen Artikel der Vor-
articles of the Regulations; schriften darstellt;
(b) that the period within which a person may be b) daß der Zeitraum, während dessen von einer Per-
submitted to stool examination do not exceed son eine Stuhluntersuchung verlangt werden kann,
5 days, reckoned from the date af the departure nicht mehr als fünf Tage betragen darf, von dem
of the person from the infected local area; Zeitpunkt, in dem diese Person das örtliche Infek-
tionsgebiet verlassen hat, an gerechnet;
(c) that the measure be used with discretion and only c) daß diese Maßnahme einsichtsvoll und nur im Falle
in the case of absolute necessity; unbedingter Notwendigkeit angewendet wird;
(d) that the reservation apply only to Article 69, para- d) daß der Vorbehalt nur auf Artikel 69 Absatz 2
graph 2 - stool examination - and that rectal - Stuhluntersuchung - Anwendung findet und ein
swabbing be not carried out under any circum- Analabstrich keinesfalls vorgenommen werrlen
stances." darf."
Artikel A 1
"The second paragraph of this article is not binding "Saudisch-Arabien ist durch Absatz 2 dieses Artikels
on Saudi Arabia." nicht gebunden."
Artikel A 6
"This article is not binding on Saudi Arabia." ,.Saudisch-Arabien ist durch diesen Artikel nicht ge-
bunden."
Schweden am 13. Oktober 1952
Schweiz am 28. Oktober 1952
Spanien am 1. Oktober 1952
Sudan am 1. Oktober 1954
Südafrikanische Union am 1. Oktober 1952
mit folgenden Vorbehalten:
Artikel 40, 42, 76 und 77 (Ubersetzung)
"An aircraft landing iri the teritories of the Union of „Ein Luftfahrzeug, daa von einem in einer endemischen
South Africa which has come from any airport, situated Gelbfieberzone gelegenen Flughafen kommt und in den
in a yellow-fewer endemic zone, may be disinsected." Hoheitsgebieten der Südafrikanischen Union landet, kann
entwest werden."
Artikel 43
"The terms of Article 74 may be applied to the .Artikel 74 kann auf Reisende und Besatzung eines
passengers and crew on board an aircraf t Ianding in Luftfahrzeuges angewendet werden, daß im Hoheits-
the territory or territories of the Union of South Africa, gebiet oder in den Hoheitsgebieten der Südafrikanischen
who have come in transit through any airport situated in Union landet, und in einem in einer endemischen Gelb-
a yellow-fever epdemic zone, not equipped with a fieberzone gelegenen Flughafen zwischengelandet ist,
direct transit aera. der nicht über ein unmittelbares Durchgangsgebiet ver-
fügt.
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Further, the Governement of the Union of South Die Regierung der Südafrikanischen Union behält sich
Africa reserves the right to apply the terms of Article 74 ferner das Recht vor, Artikel 74 auf Reisende und Be-
to passengers and crew on board an aircraft landing satzung eines Luftfahrzeuges anzuwenden, das in ihren
in its territories even if they have come in transit Hoheitsgebieten landet, auch wenn sie in einem in einer
through an airport situated in a yellow-fever endemic endemischen Gelbfieberzone in Afrika gelegenen Flug-
zone in Africa equipped with a direct transit area, until hafen zwischengelandet sind, der über ein unmittelbares
such time as it is established, in conformity with a Durchgangsgebiet verfügt, und zwar so lange, bis nach
procedure to be elaborated by the Organization, that einem von der Organisation festzusetzenden Verfahren
such transit fulfils the terms of Article 20 read in con- festgestellt wird, daß dieses unmittelbare Durchgangs-
junction with the definition of direct transit area." gebiet den Bestimmungen des Artikels 20 unter Berück-
sichtigung der Begriffsbestimmung des unmittelbaren
Durchgangsgebiets entspricht."
Syrien am 1. Oktober 1952
Thailand am 1. Oktober 1952
Türkei am 1. Oktober 1952
Uruguay am 1. Oktober 1952
Vatikanstadt am 1. Oktober 1952
Venezuela am 1. Oktober 1952
Vereinigte Staaten von Amerika am 1. Oktober 1952
Vietnam am 1. Oktober 1952.
Bonn, den 25. Februar 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Welck
Bekanntmachung über die Wiederanwendung
des deutsch-niederländischen Auslieferungsvertrages.
Vom 15. Februar 1957.
Zwischen der R~gierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Königlich Niederländischen
Regierung ist Einverständnis darüber festgestellt
worden, daß
der in Berlin am 31. Dezember 1896 unterzeich-
nete Auslieferungsvertrag zwischen dem Deut-
schen Reich ·und den Niederlanden (Reichsge-
setzbl. 1897 S. 731)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und den Niederlanden mit Wirkung vorn
1. Dezember 1956 mit den durch Notenwechsel vorn
1. Dezember 1956 vereinbarten Maßgaben gegen-
seitig wieder angewendet wird.
Der Notenwechsel vorn 1. Dezember 1956 wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Februar 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Grewe
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1957 23
Notenwechsel
Botschaft
der
Bundesrepublik Deutschland
541-01/2192 Den Haag, den 1. Dezember 1956
Herr Außenminister,
nachdem in Verhandlungen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreiches der Niederlande festgestellt
worden ist, daß beide Regierungen übereinstimmend wünschen, den Aus-
lieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden vom
31. Dezember 1896 im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande wieder anzuwenden, beehre ich mich, Eurer
Exzellenz mitzuteilen, daß dieser Vertrag mit Ausnahme von Artikel 17 und
unter Beachtung nachstehender Bestimmungen vom 1. Dezember 1956 an von
der Bundesrepublik Deutschland wieder angewendet wird:
1. Ist die Auslieferungstat nach dem Gesetz des ersuchenden Staates, nicht
aber nach dem des ersuchten Staates mit der Todesstrafe bedroht, so
findet eine Auslieferung nicht statt, wenn nicht hinreichend gesichert ist,
daß der ersuchende Staat eine von seinen Gerichten etwa erkannte
Todesstrafe nicht vollstrecken wird.
2. Im Sinne dieses Vertrages gelten als Deutsche bzw. Niederländer nicht
nur diejenigen Personen, welche die deutsche bzw. niederländische Staats-
angehörigkeit besitzen, sondern auch die ihnen gesetzlich gleichgestellten
Personen.
3. Bei der Entscheidung über ein Auslieferungsersuchen wird im gegebenen
Fall das politische Asylrecht beachtet.
4. Rechtshilfe nach Artikel 12 des Auslieferungsvertrages wird auch geleistet:
a) in Strafsachen gegen Angehörige des ersuchten Staates ohne Rücksicht
auf den Aufenthaltsort dieser Personen,
b) in Strafsachen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zoll-, Steuer- und
Devisengesetze,
c) in Strafsachen wegen Obertretungen,
d) in Gnadensachen.
5. Die Verpflichtung zur Rechtshilfe nach Artikel 12 des Auslieferungsver-
trages wird ausgedehnt:
a) auf die Vernehmung des Beschuldigten,
b) auf Rechtshilfehandlungen in den bei Justizbehörden anhängigen Ver-
fahren wegen Zuwiderhandlungen, die nach deutschem Recht Ordnungs-
widrigkeiten sind,
c) auf Rechtshilfehandlungen in Angelegenheit'en, betreffend die Ent-
schädigung für unschuldig erlittene Haft.
6. Die Behörden der Vertragsparteien übergeben einander außerhalb eines
Auslieferungsverfahrens auf Ersuchen Gegenstände, die als Beweismittel
in einem Strafverfahren dienen können.
Rechte des ersuchten Staates und Rechte Dritter an diesen Gegenständen
bleiben unberührt. Werden solche Rechte geltend gemacht, so werden die
Gegenstände nach Beendigung des Verfahrens unverzüglich und kostenfrei
der ersuchten Behörde zurückgegeben, sofern diese nicht ausdrücklich
darauf verzichtet.
7. Für nichtpolitische Strafverfahren übermitteln sich die Justizbehörden der
Vertragsparteien gegenseitig auf Ersuchen Auszüge aus dem Strafregister
und andere Auskünfte über Vorstrafen von Personen. Diese Auskünfte
werden im gleichen Umfange erteilt wie für die Strafverfahren des
ersuchten Staates. Die niederländischen Strafgerichte und Staatsanwalt-
schaften wenden sich mit ihren Ersuchen um Erteilung eines Auszuges
aus dem Strafregister,
wenn die betreffende Person innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik
Deutschland geboren ist,
an den Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht, in dessen Bezirk
der Geburtsort liegt;
wenn sie in Berlin geboren ist,
an den Generalstaatsanwalt beim Landgericht in Berlin (West),
wenn sie außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik und des Landes
Berlin geboren ist oder ihr Geburtsort zweifelhaft oder nicht zu ermitteln
ist,
an den Oberbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof - Bundes-
strafregister - in Berlin-Charlottenburg, Soorstraße 84.
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Die deutschen Strafgerichte und Staatsanwaltschaften wenden sich mit
ihren Ersuchen um Erteilung eines Auszugs aus dem Strafregister, wenn
die betroffene Person innerhalb des europäischen Gebietes des König-
reiches der Niederlande geboren ist,
an den .Officier van Justitie", in dessen Amtsbereich der Geburts-
ort liegt,
andernfalls
an das Justizministerium in Den Haag.
8. a) Der Auslieferungsvertrag bildet keine Grundlage für Rechtshilfe in
rein militärischen Strafsachen,
b) Ein Ersuchen um Rechtshilfe nach Artikel 12 des Vertrages kann nur
abgelehnt werden, wenn der Beschuldigte sich im Gebiet des ersuchten
Staates befindet und die zuständige Justizbehörde dieses Staates
erklärt, daß sie den Beschuldigten wegen der dem Rechtshilfeersuchen
zugrunde liegenden Tat selbst strafrechtlich verfolgen wird oder daß
sie die Strafverfolgung bereits eingeleitet oder durchgeführt hat.
c) Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn sie geeignet wäre, wesentliche
Interessen des ersuchten Staates zu gefährden.
9. Die Ersuchen um Rechtshilfe sowie die Erledigungsstücke können stets
von den Justizbehörden des einen Staates unmittelbar den Justizbehör-
.den des anderen Staates übermittelt werden.
Die Vertragsparteien werden Verzeichnisse der zur Stellung und zur
Entgegennahme solcher Ersuchen zuständigen Behörden untereinander
austauschen.
10. Artikel 13 des Vertrages findet auch auf Sachverständige Anwendung.
Die ersuchende Behörde wird in dem Ersuchen um Ladung eines Zeugen
oder Sachverständigen die voraussichtliche Höhe der zu gewährenden
Entschädigung mitteilen.
11. Die Beifügung von Obersetzungen in die Sprache des anderen Staates
kann im Auslieferungsverkehr und bei der sonstigen Rechtshilfe nicht
verlangt werden.
12. Der Austausch von Strafnachrichten nach Artikel 16 des Vertrages
erstreckt sich auch für Obertretungen, die in das Strafregister eingetragen
werden. Der Austausch geschieht in der Weise, daß in Abständen von
drei Monaten Abschriften der für das Strafregister bestimmten Nach-
richten vom Bundesministerium der Justiz an das niederländische Justiz-
ministerium und umgekehrt übermittelt werden.
13. Ersucht ein Zivilgericht oder eine Verwaltungsbehörde um Rechtshilfe
durch Erteilung eines Auszuges aus dem Strafregister, so ist das Ersuchen
zu begründen. Wird ein solches Ersuchen von niederländischer Seite
gestellt, so ist es an das Bundesministerium der Justiz, wird es von deut-
scher Seite gestellt, an das niederländische Justizministerium zu richten.
14. Diese Vereinbarung gilt auf deutscher Seite auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
der Regierung des Königreiches der Niederlande innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung
abgibt. Sie gilt auf niederländischer Seite nur für die Niederlande. Durch
späteren Notenwechsel kann die Vereinbarung mit oder ohne Änderung
auf eines oder mehrere der überseeischen Gebiete des Königreiches
erstreckt werden.
15. Diese Vereinbarung findet auf Taten Anwendung, die nach dem 26. Juli
1951 begangen worden sind.
Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz den Vorschlag zu unterbreiten, daß, falls
die Vereinbarung die Billigung der Regierung des Königreiches der Niederlande
findet, die vorliegende Note und Ihre Antwortnote als verbindlich für diese
Vereinbarung gelten mögen.
Ich benutze die Gelegenheit, Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausge-
zeichneten Hochachtung zu erneuern.
Mühlenfeld
Botschafter
An
Seine Exzellenz
den Minister der
Auswärtigen Angelegenheiten
Herr Mr. J. M. A. H. Luns
DEN HAAG
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1957 25
(Ubersetzung)
Ministerie van Buitenlandse Zaken Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
's-Gravenhage Den Haag
Directie Algemene Zaken/JZ Abteilung Allgemeine
Angelegenheiten / JZ
No. 159.196. Nr. 159.196
·s-Gravenhage, 1 december 1956. Den Haag, den 1. Dezember 1956
Mijnheer de Ambassadeur, Herr Botschafter,
Hierbij moge ik Uwer Excellentie de ontvangst be- Ich darf Euerer Exzellenz hiermit den Empfang Ihres
vestigen van Haar brief van heden, No. 541-01/2192, heutigen Schreibens Nr. 541-01/2192 bestätigen, das fol-
waarbij Zij mededeelt: genden Inhalt hat:
uNu bij onderhandelingen tussen de- regering van „Nachdem in Verhandlungen zwischen der Regierung
de Bondsrepubliek Duitsland en de regering van het der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
Koninkrijk der Nederlanden is vastgesteld, dat beide des Königreiches der Niederlande festgestellt worden
regeringen over en weer de wens koesteren het op ist, daß beide Regierungen übereinstimmend wünschen,
31 december 1896 tussen het Duitse Rijk en Neder- den Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen
land gesloten Uitleveringsverdrag weder toe te pas- Reich und den Niederlanden vom 31. Dezember 1896
sen tussen de Bondsrepubliek Duitsland en het im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
Koninkrijk der Nederlanden, heb ik de eer Uwer land und dem Königreich der Niederlande wiederanzu-
Excellentie mede te delen dat dit verdrag, met uit- wenden, beehre ich mich, Euerer Exzellenz mitzuteHen,
zondering van artikel 17 en met inachtneming van daß dieser Vertrag mit Ausnahme von Artikel 17 und
de navolgende bepalingen, met ingang van 1 de- unter Beachtung nachstehender Bestimmungen vom
cember 1956 weder door de Bondsrepubliek Duits- 1. Dezember 1956 an von der Bundesrepublik Deutsch-
land wordt toegepast: land wiederangewendet wird:
1. ls op het strafbare feit, terzake waarvan uit- 1. Ist die Auslieferungstat nach dem Gesetz des er-
levering wordt gevraagd, volgens de wetgeving suc:henden Staates, nicht aber nach dem des er-
van de verzoekende staat, doch niet volgens die suchten Staates mit der Todesstrafe bedroht, so
van de aangezochte staat, de doodstraf gesteld, findet eine Auslieferung nicht statt, wenn nic:ht hin-
dan blijft uitlevering achterwege, indien niet vol- reichend gesichert ist, daß der ersuchende Staat
doende is gewaarborgd, dat de verzoekende staat eine von seinen Gerichten etwa erkannte Todes-
een door een van zijn gerechten eventueel opge- strafe nicht vollstrecken wird.
legde doodstraf niet ten uitvoer zal leggen.
2. In de zin van dit verdrag worden als Duitsers, 2. Im Sinne dieses Vertrages gelten als Deutsche bzw.
onderscheidenlijk Nederlanders, niet alleen be- Niederländer nicht nur diejenigen Personen, wel-
schouwd degenen die de Duitse, onderscheidenlijk che die deutsche bzw. niederländische Staatsange-
de Nederlandse, nationaliteit bezitten, maar ook hörigkeit besitzen, sondern auch die ihnen gesetz-
de wettelijk met hen gelijkgestelde personen. lich gleichgestellten Personen.
3. Bij de beslissing op een verzoek om uitlevering 3. Bei der Entsc:heidung über ein Auslieferungsersu-
wordt in de daarvoor in aanmerking komende ge- chen wird im gegebenen Fall das politische Asyl-
vallen rekening gehouden met het recht van po- recht beachtet.
litiek asyl.
4. Rec:htshulp ingevolge artikel 12 van het Uit- 4. Rechtshilfe nach Artikel 12 des Auslieferungsver-
leveringsverdrag wordt ook verleend: trages wird auch geleistet:
a. in strafzaken tegen eigen onderdanen van de a) in Strafsachen gegen Angehörige des ersuchten
aangezochte staat, ongeacht de verblijfplaats Staates ohne Rücksicht auf den Aufenthaltsort
van deze personen; dieser Personen,
b. in strafzaken wegens vergrijpen tegen de b) in Strafsachen wegen Zuwiderhandlungen gegen
douane-, belasting- en deviezenwetten; die Zoll-, Steuer- und Devisengesetze,
c. in strafzaken wegens overtredingen; c) in Strafsachen wegen Ubertretungen,
d. ten behoeve van de behandeling van gratie- d) in Gnadensachen.
verzoeken.
5. De verplichting tot rechtshulp ingevolge artikel 12 5. Die Verpflichtung zur Rechtshilfe nach Artikel 12
van het Uitleveringsverdrag strekt zieh mede uit: des Auslieferungsvertrages wird ausgedehnt:
a. tot het horen van verdachten; a) auf die Vernehmung des Beschuldigten,
b. tot daden van rechtshulp in gedingen welke b) auf Rechtshilfehandlungen in den bei Justizbe-
bij een rechterlijk orgaan aanhangig zijn hörden anhängigen Verfahren wegen Zuwider-
wegens een vergrijp dat naar Duits recht als handlungen, die nach deutschem Recht Ord-
een uordnungswidrigkeit" wordt aangemerkt; nungswidrigkeiten sind,
c. tot daden van rec:htshulp voor de behandeling c) auf Rec:htshilfehandlungen in Angelegenheiten
van een verzoek om vergoeding voor ten on- betreffend die Entschädigung für unsc:huldig er-
rechte ondergane vrijheidsbeneming. littene Haft.
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
6. Buiten het geval van uitlevering doen de autori- 6. Die Behörden der Vertragsparteien übergeben ein-
teiten van beide staten elkander op verzoek voor- ander außerhalb eines Auslieferungsverfahrens auf
werpen toekomen, welke als bewijsmiddel in een Ersuchen Gegenstände, die als Beweismittel in
strafgeding kunnen dienen. einem Strafverfahren dienen können.
Rechten van de aangezochte staat en rechten Rechte des ersuchten Staates und Rechte Dritter
van derden op deze voorwerpen blijven onverlet. an diesen Gegenständen bleiben unberührt. Wer-
Indien op zodanige rechten een beroep wordt ge- den solche Rechte geltend gemacht, so werden die
daan, dan worden de voorwerpen na beeindiging Gegenstände nach Beendigung des Verfahrens un-
van het geding onverwijld en vrij van kosten aan verzüglich und kostenfrei der ersuchten Behörde
de aangezochte autoriteit teruggegeven, voorzover zurückgegeben, sofern diese nicht ausdrücklich dar-
deze er niet uitdrukkelijk afstand van doet. auf verzichtet.
7. De rechterlijke organen van de beide staten ver- 7. Für nichtpolitische Strafverfahren übermitteln sich
strekken elkander over en weer voor strafgedin- die Justizbehörden der Vertragsparteien gegen-
gen van niet-politieke aard op verzoek uittreksels seitig auf Ersuchen Auszüge aus dem Strafregister
uit het strafregister en andere inlichtingen orritrent und andere Auskünfte über Vorstrafen von Per-
criminele antecedenten. sonen.
Deze inlichtingen worden in dezelfde omvang Diese Auskünfte werden im gleichen Umfange
verstrekt als voor strafgedingen van de aange- erteilt wie für die Strafverfahren des ersuchten
zochte staat. Staates.
De Nederlandse redlters, belast met de behan- Die niederländischen Strafgerichte und Staats-
deling van strafzaken, en leden van het Neder- anwaltschaften wenden sich mit ihren Ersuchen um
landse openbaar ministerie wenden zieh met een Erteilung eines Auszuges aus dem Strafregister,
verzoek om een uittreksel uit het strafregister
tot de Oberstaatsanwalt bij het Landgericht, bin- wenn die betreffende Person innerhalb des
nen wiens ambtsgebied de geboorteplaats is ge- Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ge-
legen, indien de betrokkene op het grondgebied boren ist,
van de Bondsrepubliek Duitsland is geboren; an den Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht, in
dessen Bezirk der Geburtsort liegt;
tot de Generalstaatsanwalt bij het Landgericht wenn sie in Berlin geboren ist,
te Berlijn (West), indien de betrokkene te Ber- an den Generalstaatsanwalt beim Landgericht in
lijn is geboren;
Berlin (West),
tot de Oberbundesanwalt bij het Bundesgerichts- wenn sie außerhalb des Gebietes der Bundes-
hof - Bundesstrafregister - te Berlin-Charlotten- republik und des Landes Berlin geboren ist oder
burg, Soorstrasse 84, indien de betrokkene ihr Geburtsort zweifelhaft oder nicht zu ermitteln
buiten het grondgebied van de Bondsrepubliek ist,
en van het land Berlijn is geboren of zijn ge- an den Oberbundesanwalt bei dem Bundes-
boorteplaats onzeker of onbekend is. gerichtshof - Bundesstrafregister - in Berlin-
Charlottenburg, Soorstraße 84.
De Duitse rechters, belast met de behandeling Die deutschen Strafgerichte und Staatsanwaltschaf-
van strafzaken, en leden van het Duitse openbaar ten wenden sich mit ihren Ersuchen um Erteilung
ministerie (Staatsanwaltschaft) wenden zieh met eines Auszugs aus dem Strafregister,
een verzoek om een uittreksel uit het strafregister
tot de officier van justitie, binnen wiens ambts- wenn die betreffende Person innerhalb des euro-
gebied de geboorteplaats is gelegen, indien de päischen Gebietes des Königreiches der Nieder-
betrokkene op het Europese grondgebied van lande geboren ist,
het Koninkrijk der Nederlanden is geboren; an den „Officier van Justitie", in dessen Amts-
bereich der Geburtsort liegt,
en in andere gevallen tot het Ministerie van andernfalls an das Justizministerium in Den Haag.
Justitie te ·s-Gravenhage.
8. a. Het Uitleveringsverdrag vormt geen grondslag 8. a) Der Auslieferungsvertrag bildet keine Grund-
voor rechtshulp in strafzaken betreffende zuiver lage für Rechtshilfe in rein militärischen Straf-
militaire delicten. sachen.
b. Rechtshulp ingevolge artikel 12 van het Uit- b) Ein Ersuchen um Rechtshilfe nach Artikel 12 des
leveringsverdrag kan slechts worden geweigerd, Vertrages kann nur abgelehnt werden, wenn
indien de verdachte zieh op het grondgebied der Beschuldigte sich im Gebiet des ersuchten
van de aangezochte staat bevindt eri het be- Staates befindet und die zuständige Justiz-
voegde rechterlijke orgaan van deze staat ver- behörde dieses Staates erklärt, daß sie den Be-
klaart, dat het de verdachte terzake van het schuldigten wegen der dem Rechtshilfeersuchen
strafbare feit, in verband waarmede redltshulp zugrunde liegenden Tat selbst strafrechtlich
wordt gevraagd, zelf zal vervolgen, dan wel verfolgen wird oder daß sie die Strafverfolgung
dat het de strafvervolging reeds heeft aange- bereits eingeleitet oder durchgeführt hat.
vangen of voltooid.
c. Rechtshulp wordt niet verleend indien daardoor c) Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn sie ge-
essentiele belangen van de aangezochte staat in eignet wäre, wesentliche Interessen des ersuch-
gevaar gebracht zouden kunnen worden. ten Staates zu gefährden.
9. Verzoeken om rechtshulp en de daarbij behorende 9. Die Ersuchen um Rechtshilfe sowie die Erledigungs-
bescheiden kunnen steeds door de rechterlijke stücke können stets von den Justizbehörden des
organen van de ene staat rechtstreeks aan die einen Staates unmittelbar den Justizbehörden des
van de andere staat worden toegezonden. anderen Staates übermittelt werden.
Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1957 27
De partijen bij deze overeenkomst zullen Die Vertragsparteien werden Verzeichnisse der
elkander over en weer een opgave verstrekken zur Stellung und zur Entgegennahme solcher Er-
van de autoriteiten die tot het doen en tot het suchen zuständigen Behörden untereinander aus-
ontvangen van verzoeken om rechtshulp bevoegd tauschen.
zijn.
10. Artikel 13 van het verdrag is ook van toepassing 10. Artikel 13 des Vertrages findet auch auf Sach-
op deskundigen. verständige Anwendung.
De verzoekende autoriteit zal in het verzoek Die ersuchende Behörde wird in dem Ersuchen um
om uitnodiging van een getuige of deskundige Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen die
het te verwachten bedrag van de toe te kennen voraussichtliche Höhe der zu gewährenden Ent-
schadeloosstelling mededelen. schädigung mitteilen.
11. Toevoeging van vertalingen in de taal van de 11. Die Beifügung ~on Obersetzungen in die Sprache
andere staat kan in het uitleveringsverkeer en in des anderen Staates kann im Auslieferungsverkehr
het overige rechtshulpverkeer niet worden gevor- und bei der sonstigen Rechtshilfe nicht verlangt
derd. werden.
12. De uitwisseling van gegevens omtrent veroorde- 12. Der Austausch von Strafnachrichten nach Artikel 16
lingen overeenkomstig artikel 16 van het verdrag des Vertrages erstreckt sich auch auf Ubertretungen,
omvat mede overtredingen welke in het straf- die in das Strafregister eingetragen werden. Der
register worden aangetekend. Austausch geschieht in der Weise, daß in Aq-
De uitwisseling geschiedt in dier voege, dat ständen von drei Monaten Abschriften der für das
telkens na drie maanden afschriften van straf- Strafregister bestimmten Nachrichten vom Bundes-
bladen door het Bondsministerie van Justitie aan ministerium der Justiz an das niederländische
het Nederlandse Ministerie van Justitie, en omge- Justizministerium und unrnekehrt übermittelt wer-
keerd, worden toegezonden. den.
13. Verzoekt de civiele recb.ter of en administratief 13. Ersucht ein Zivilgericht oder eine Verwaltungs-
orgaan rechtshulp door verstrekking van een uit- behörde um Rechtshilfe durch Erteilung eines Aus-
treksel uit het strafregister, dan moet het verzoek zuges aus dem Strafregister, so ist das Ersuchen
worden gemotiveerd. zu begründen. Wird ein solches Ersuchen von
Indien zodanig verzoek van Nederlandse, niederländischer Seite gestellt, so ist es an das
onderscheidenlijk Duitse, zijde wordt gedaan, dan Bundesministerium der Justiz, wird es von deut-
moet het tot het Bondsministerie van Justitie, scher Seite gestellt, an das niederländische Justiz-
onderscheidenlijk tot het Nederlandse Ministerie ministerium zu richten.
van Justitie, worden gericht.
14. De overeenkomst is aan Duitse zijde ook verbin- 14. Diese Vereinbarung gilt auf deutscher Seite auch
dend voor het land Berlijn, voorzover de rege- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
ring van de Bondsrepubliek niet binnen een ter- Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regie-
mijn van drie maanden na het inwerkingtreden rung des Königreiches der Niederlande innerhalb
van de overeenkomst tegenover de regering van von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-
het Koninkrijk der Nederlanden het tegendeel barung eine gegenteilige Erklärung abgibt. Sie gilt
verklaart. auf niederländischer Seite nur für die Niederlande.
Zij is wat het Koninkrijk der Nederlanden be- Durch späteren Notenwechsel kann die Verein-
treft slechts verbindend voor Nederland. Bij barung mit oder ohne Änderung auf eines oder
nadere notawisseling kan de overeenkomst, al mehrere der überseeischen Gebiete des König-
dan niet gewijzigd, worden uitgebreid tot een of reiches erstreckt werden.
meer van de overzeese delen van het Koninkrijk
der Nederlanden.
15. De overeenkomst is van toepassing op feiten 15. Diese Vereinbarung findet auf Taten Anwendung,
welke na 26 juli 1951 zijn begaan. die nach dem 26. Juli 1951 begangen worden sind.
Ik heb de eer Uwer Excellentie voor te stellen, dat, Ich habe die Ehre, Euerer Exzellenz den Vorschlag
ingeval de overeenkomst de goedkeuring van de re- zu unterbreiten, daß, falls die Vereinbarung die Billi-
gering van het Koninkrijk der Nederlanden heeft, met gung der Regierung des Königreiches der Niederlande
de onderhavige nota en Uw antwoord-nota de overeen- findet, die vorliegende Note und Ihre Antwortnote als
komst als tot stand gebracht zal worden beschouwd. H verbindlich für diese Vereinbarung gelten mögen."
lk heb de eer Uwer Excellentie mede te delen, dat Ich beehre mich, Euerer Exzellenz mitzuteilen, daß die
de Nederlandse Regering ermede instemt · dat de hier- Niederländische Regierung damit einverstanden ist, daß
boven aangehaalde overeenkomst wederzijds als ver- die obengenannte Vereinbarung als zwischen dem König-
bindend wordt beschouwd tussen het Koninkrijk der reich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutsch-
Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland. land verbindlich betrachtet wird.
De bij deze notawisseling tussen onze Regeringen Die durch diesen Notenwechsel zwischen unseren Re-
tot stand gekomen overeenkomst zal in werking treden gierungen getroffene Vereinbarung tritt am 1. Dezember
op 1 december 1956. 1956 in Kraft.
Ik maak van deze gelegenheid gebruik, Mijnheer de Ich benutze die Gelegenheit, Herr Botschafter, Ihnen
Ambassadeur, U de hernieuwde verzekering te geven die Versicherung meiner besonderen Hochachtung zu
van mijn bijzondere hoogachting. erneuern.
J. M. A. Luns J. M. A. Luns
Zijner Excellentie
Dr. Hans Mühlenfeld,
Buitengewoon en Gevolmachtigd
Ambassadeur van de
Bondsrepubliek Duitsland.
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Kulturabkommen vom 29. Mai 1956
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen.
Vom 25. Februar 1957.
In Oslo ist am 29. Mai 1956 ein Kulturabkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutsc:hland und dem
Königreich Norwegen unterzeic:hnet worden.
Das Abkommen, das nac:hstehend veröffentlicht
wird, tritt nac:h seinem Artikel 7 am 9. März 1957 in
Kraft. Die Ratifikationsurkunden sind am 9. Februar
1957 ausgetauscht worden.
Bonn, den 25. Februar 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Frhr. v. Welck
Kulturabkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen
Kulturavtale
mellom Kongeriket Norge og Forbundsrepublikken Tyskland
Die Bundesrepublik Deutschland Kongeriket Norge
und og
das Königreich Norwegen Forbundsrepublikken Tyskland,
von dem Wunsche beseelt, ein Abkommen zu schließen, som önsker ä slutte en avtale for ä fremme den gjen-
das durch Zusammenarbeit und Austausch auf kulturel- sidige forstäelse mellom de to folk ved samarbeid og
lem Gebiet das gegenseitige Verständnis zwischen den utveksling pä det kulturelle omräde,
beiden Völkern fördern soll,
haben zu diesem Zweck Bevollmächtigte ernannt, die har i dette öyemed oppnevnt befullmektigede, som
nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form be- etter utveksling av behörige fullmakter er blitt enige
fundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen sind: om folgende:
Artikel 1 Artikkel 1.
Die Vertragsparteien werden soweit wie möglich die De kontraherende parter vil i störst mulig utstrekning
Beziehungen der beiden Länder auf dem Gebiet der fremme forbindelsene mellom de to land när det gjelder
Wissenschaft, der Literatur, der Kunst und des Schul- vitenskap, litteratur, kunst, skolevesen og universitetsliv,
und Hochschulwesens, sowie das gegenseitige Verständ- og likeledes den gjensidige forstäelse for det annet lands
nis für die Institutionen und das soziale Leben des an- institusjoner og samfunnsliv. -
deren Landes fördern.
Artikel 2 Artikke 1 2.
Im Hinblick auf die zu erreichenden Ziele, wie sie in Med sikte pä ä nä de mal som er nevnt i artikkel 1,
Artikel 1 angeführt sind, werden die Vertragsparteien, vil de kontraherende parter, om mulig ved ä yde stipen-
wenn möglich durch Erteilung von Stipendien, den Aus- dier, fremme utvekslingen av representanter for institu-
tausch von Vertretern von Institutionen und Organi- sjoner og organisasjoner av vitenskapelig, undervisnings-
sationen wissenschaftlicher, unterrichtlicher und kulturel- messig og kulturell art. De vil likeledes söke ä yde
ler Art fördern. Sie werden bemüht sein, sich gegen- hverandre gjensidig stötte när det gjelder ä formidle
seitig dabei zu unterstützen, ihren Völkern die Kenntnis kjennskapet hos de to folk til det annet lands kultur-
der Kulturgüter des anderen Landes zu vermitteln. goder.
Artikel 3 Artikkel 3.
Die Vertragsparteien setzen sich im Rahmen der für De kontraherende parter vil innenfor rammen av gjel-
sie geltenden Rechtsvorschriften dafür ein, daß die in dende forskrifter gä inn for ä hindre at skoleböker som
ihrem Land veröffentlichten Schulbücher keine Unrichtig- utkommer i det ene land inneholder uriktige opplysnin-
keiten über Geschichte und Lebensformen des anderen ger om det annet lands historie og levemäte.
Landes enthalten.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1957 29
Artikel 4 Artikkel 4.
Zum Zwecke der Durchführung des vorliegenden Ab- For ä gjennomföre denne avtale vil det bli nedsatt
kommens wird eine aus sechs Mitgliedern bestehende en fast blandet kommisjon pä seks medlemmer. Denne
Ständige G(!mischte Kommission eingesetzt werden. Diese kommisjon vil omfatte to avdelinger, hvorav den ene
Kommission wird aus zwei Abteilungen bestehen, und vil bestä av norske medlemmer og ha sitt sete i Oslo,
zwar eine aus deutschen Mitgliedern mit ihrem Sitz in og den annen vil bestä av tyske medlemmer og ha sitt
Bonn und eine aus norwegischen Mitgliedern mit ihrem sete i Bonn. Hver avdeling vil bestä av tre medlemmer.
Sitz in Oslo. Jede Abteilung besteht aus drei Mitgliedern. Disse oppnevnes for Forbundsrepublikken Tysklands
Sie werden für die Bundesrepublik Deutschland vom Bun- vedkommende av utenriksministeren i samräd med for-
desminister des Auswärtigen im Benehmen mit den be- bundsregjeringens övrige medlemmer og de respektive
teiligten Bundesministern und den Kultusministern der "Länder"s kulturministre, for Norges vedkommende av
Länder, für Norwegen vom Ministerium des Äußern im Utenriksdepartementet i samräd med Kirke- og under-
Benehmen mit dem Kultusministerium ernannt. visningsdepartementet.
Die Ständige Gemischte Kommission wird, so oft sich Den faste blandede kommisjon skal tre sammen sä
die Notwendigkeit hierfür ergibt, mindestens aber ein- ofte som det anses nödvendig og minst en gang i äret,
mal im Jahr, und zwar abwechselnd in der Bundes- skiftevis i Norge og Forbup.dsrepublikken Tyskland. For-
republik Deutschland und in Norwegen zusammentreten. mannsvervet skal innehas av et kommisjonsmedlem, som
Der Vorsitz wird von einem Mitglied der Kommission, representerer det land hvor mötet holdes. Den annen
das das Land vertritt, wo die Sitzung stattfindet, geführt. kontraherende parts sendemann eller dennes represen-
Der Botschafter der anderen Vertragspartei oder dessen tant kan innbys ti1 ä delta i kommisjonens forhandlinger.
Vertreter kann eingeladen werden, den Sitzungen der
Kommission beizuwohnen.
Die Ständige Gemischte Kommission wird berechtigt Den faste blandede kommisjon har adgang til A
sein, aus jedem Land Sachverständige als Berater der supplere seg med eksperter i egenskap av rädgivere fra
Kommission heranzuziehen. hvert av landene.
Artikel 5 Artikkel 5.
In diesem Abkommen bedeutet „Land" auf deutscher I denne avtale betegner "land" pä norsk side Kon-
Seite die Bundesrepublik Deutschland, auf norwegischer geriket Norge, pä tysk side Forbundsrepublikken Tysk-
Seite das Königreich Norwegen. land.
Artikel 6 Artikkel 6.
Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern Avtalen gjelder ogsä for "Land Berlin", forutsatt at
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ikke Forbundsrepublikken Tysklands regjering overfor
gegenüber der königlich norwegischen Regierung inner- den kongelige norske regjering innen tre mäneder etter
halb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens avtalens ikrafttredelse har avgitt erklrering om det
eine gegenteilige Erklärung abgibt. motsatte.
Artikel 7 Artikkel 7.
Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifizierung. Denne avtale skal ratifiseres. Ratifikasjonsdokumentene
Die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn ausgetauscht skal utveksles i Bonn.
werden.
Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch Avtalen trer i kraft en mäned etter at utvekslingen
der Ratifikationsurkunden in Kraft-und kann jeweils nach av ratifikasjonsdokumentene har funnet sted og kan ved
Ablauf von 5 Jahren von einer der Vertragsparteien mit utlöpet av en periode av fem är til enhver tid oppsies
einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. av den ene eller den annen av de kontraherende parter
med seks mäneders varsel.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be- TIL BEKREFTELSE HERA V har undertegnede befull-
vollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben und mektigede underskrevet nrervrerende avtale og forsynt
mit ihren Siegeln versehen. den med sine segl.
GESCHEHEN zu Oslo am 29. Mai 1956 in zwei Ur- UTFERDIGET i Oslo 29. mai 1956 i to eksemplarer pä
schriften, jede in deutscher und norwegischer Sprache, norsk og tysk, idet begge tekster har samme gyldighet.
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland For Kongeriket Norge
gezeichnet: undert:
von Brentano '· Halvard Lange
Für das Königreich Norwegen For Forbundsrepublikken Tyskland
gezeichnet: undert:
Halvard Lange von Brentano
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Bekanntmadlung über das Zweite Verlängerungsprotokoll zum Protokoll von 1954
über die nadl Ablauf des deutschen Kreditabkommens von 1952
verbleibenden kurzfristigen deutsdlen Schulden.
Vom 12. Februar 1957.
Unter Bezugnahme auf Artikel 21 des Abkom-
mens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslands-
schulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) wird hiermit
bekanntgemacht:
Das am 2. Dezember 1954 für die Dauer von zwölf
Monaten in Kraft getretene und durch das Erste
Verlängerungsprotokoll um zwölf Monate verlän-
gerte Protokoll von 1954 über die nach Ablauf des
deutschen Kreditabkommens von 1952 verbleiben-
den kurzfristigen Schulden ist durch das Zweite
Verlängerungsprotokoll um weitere zwölf Monate
verlängert worden.
Das Zweite Verlängerungsprotokoll zum Proto-
koll von 1954 ist nebst einer deutschen Obersetzung
als Anlage zu der Mitteilung Nr. 6002/57 der Bank
deutscher Länder vom 7. Januar 1957 im Bundes-
anzeiger Nr. 7 vom 11. Januar 1957 veröffentlicht
worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 27. Januar 1956 (Bundes-
gesetzbl. II S. 31).
Bonn, den 12. Februar 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Frhr. v. Welck
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens vom 22. Juli 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien UJ:ld Nordirland
über den Luftverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus.
Vom 12. Februar 1957.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. De-
zember 1956 über das Abkommen vom 22. Juli 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Vereinigten Königreich vo_n Großbritannien und
Nordirland über den Luftverkehr zwischen ihren
Gebieten und darüber hinaus (Bundesgesetzbl. II
S. 1071) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Ab-
kommen nach seinem Artikel 16 am 7. März 1957 in
Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 7. Fe-
bruar 1957 ausgetauscht worden.
Bonn, den 12. Februar 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Frhr. v. Welck
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Bekanntmadlung über das Zweite Verlängerungsprotokoll zum Protokoll von 1954
über die nadl Ablauf des deutschen Kreditabkommens von 1952
verbleibenden kurzfristigen deutsdlen Schulden.
Vom 12. Februar 1957.
Unter Bezugnahme auf Artikel 21 des Abkom-
mens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslands-
schulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) wird hiermit
bekanntgemacht:
Das am 2. Dezember 1954 für die Dauer von zwölf
Monaten in Kraft getretene und durch das Erste
Verlängerungsprotokoll um zwölf Monate verlän-
gerte Protokoll von 1954 über die nach Ablauf des
deutschen Kreditabkommens von 1952 verbleiben-
den kurzfristigen Schulden ist durch das Zweite
Verlängerungsprotokoll um weitere zwölf Monate
verlängert worden.
Das Zweite Verlängerungsprotokoll zum Proto-
koll von 1954 ist nebst einer deutschen Obersetzung
als Anlage zu der Mitteilung Nr. 6002/57 der Bank
deutscher Länder vom 7. Januar 1957 im Bundes-
anzeiger Nr. 7 vom 11. Januar 1957 veröffentlicht
worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 27. Januar 1956 (Bundes-
gesetzbl. II S. 31).
Bonn, den 12. Februar 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Frhr. v. Welck
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens vom 22. Juli 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien UJ:ld Nordirland
über den Luftverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus.
Vom 12. Februar 1957.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. De-
zember 1956 über das Abkommen vom 22. Juli 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Vereinigten Königreich vo_n Großbritannien und
Nordirland über den Luftverkehr zwischen ihren
Gebieten und darüber hinaus (Bundesgesetzbl. II
S. 1071) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Ab-
kommen nach seinem Artikel 16 am 7. März 1957 in
Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 7. Fe-
bruar 1957 ausgetauscht worden.
Bonn, den 12. Februar 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Frhr. v. Welck
Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1957 31
Bekanntmachung über die Änderung
der Gemeinsamen Gesdläftsordnung des Bundestages und des Bundesrates
für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß).
Vom ft. Februar 1957.
Der Deutsche Bundestag hat am 11. Januar 1957
die folgende Änderung der Gemeinsamen Gesdläfts-
ordnung des Bundestages und des Bundesrates für
den Aussdluß nach Artikel 77 des Grundgesetzes
(Vermittlungsaussdluß) beschlossen, der der Bun-
desrat am 25. Januar 1957 zugestimmt hat:
In § 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung des
Bundestages und des Bundesrates für den Aus-
schuß nac:h Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes
/ (Vermittlungsausschuß) vom 19. April 1951 (Bun-
desgesetzbl. II S. 103) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. II
S. 608) und vom 5. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl.
II S. 602) ist die Zahl „ 10" durch die Zahl „ 11" zu
ersetzen.
Bonn, den 11. Februar 1957.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Bekanntmachung zu der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Norwegischer Vorbehalt).
Vom 19. Februar 1957.
Norwegen hat den anläßlich der Ratifikation der
in Rom am 4. November 1950 unterzeichneten Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 685, 953)
erklärten Vorbehalt (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 14)
am 7. Dezember 1956 zurückgenommen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Januar 1956 (Bundesge-
setzbl. II S. 32).
Bonn, den 19. Februar 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Grewe
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
(Inkrafttreten für Italien).
Vom 19. Februar 1957.
Die in Paris am 11. Dezember 1953 unterzeichnete
Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit
der Reifezeugnisse (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 599)
ist für Italien am 31. Oktober 1956 in Kraft getre-
ten, nachdem die italienische Ratifikationsurkunde
am gleichen Tage bei dem Generalsekretär des
Europarates hinterlegt worden ist. Italien hat sich
gemäß Artikel 1 Ziffer 3 der Konvention das Recht
vorbehalten, die Bestimmungen des Artikels 1
Ziffer 1 auf seine eigenen Staatsangehörigen nicht
anzuwenden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 4. Dezember 1956 {Bun-
desgesetzbl. II S. 1585).
Bonn, den 19. Februar 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Grewe
Heraus q e b er , Der Bundesminister der Justiz - Verlag : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerel, Bonn.
Das Bundesqesetzblatt ersdieint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Lautende, Bezug nur durdJ die Post Bezugspreis: vierteljährlidJ für Teil 1 = DM 4,- für Teil II = DM 3,- fzuzüglidJ Zustellgebühr).
Ein„ e Ist ü c k e je angelangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglidJ Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsenduno des erforderlid!en Betraqes auf Postsd!eckkonto .Bundesgesetzblatt• Köln 399
Preis dieser Ausqabe DM u,40 zuzüglidJ Versandgebühren
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Bekanntmachung zu der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Norwegischer Vorbehalt).
Vom 19. Februar 1957.
Norwegen hat den anläßlich der Ratifikation der
in Rom am 4. November 1950 unterzeichneten Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 685, 953)
erklärten Vorbehalt (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 14)
am 7. Dezember 1956 zurückgenommen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Januar 1956 (Bundesge-
setzbl. II S. 32).
Bonn, den 19. Februar 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Grewe
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
(Inkrafttreten für Italien).
Vom 19. Februar 1957.
Die in Paris am 11. Dezember 1953 unterzeichnete
Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit
der Reifezeugnisse (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 599)
ist für Italien am 31. Oktober 1956 in Kraft getre-
ten, nachdem die italienische Ratifikationsurkunde
am gleichen Tage bei dem Generalsekretär des
Europarates hinterlegt worden ist. Italien hat sich
gemäß Artikel 1 Ziffer 3 der Konvention das Recht
vorbehalten, die Bestimmungen des Artikels 1
Ziffer 1 auf seine eigenen Staatsangehörigen nicht
anzuwenden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 4. Dezember 1956 {Bun-
desgesetzbl. II S. 1585).
Bonn, den 19. Februar 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Grewe
Heraus q e b er , Der Bundesminister der Justiz - Verlag : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerel, Bonn.
Das Bundesqesetzblatt ersdieint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Lautende, Bezug nur durdJ die Post Bezugspreis: vierteljährlidJ für Teil 1 = DM 4,- für Teil II = DM 3,- fzuzüglidJ Zustellgebühr).
Ein„ e Ist ü c k e je angelangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglidJ Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsenduno des erforderlid!en Betraqes auf Postsd!eckkonto .Bundesgesetzblatt• Köln 399
Preis dieser Ausqabe DM u,40 zuzüglidJ Versandgebühren