1301
Bundesgesetzblatt
Teil II
1957 Ausgegeben zu Bonn am 18. September 1957 Nr. 28
Tag Inhalt: Seite
31. 8. 57 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Durchführung des Beschlusses betreffend die Anwen-
dung des Artikels 69 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . t 301
Bekanntmachung
der Yereinbarung zur Durchführung des Beschlusses
betreffend die Anwendung des Artikels 69 des Vertrages über die Gründung
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Vom 31. August 1957.
Die Vertreter der Regierungen der Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl haben am 16. Juli 1955 / 28. Februar 1956
die Vereinbarung zur Durchführung des Beschlusses
vom 8. Dezember 1954 betreffend die Anwendung
des Artikels 69 des Vertrages vom 18. April 1951
über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 599)
geschlossen.
Die Vereinbarung, die nachstehend veröffentlicht
wird, tritt gemäß ihrem Artikel 35 am 1. September
1957 in Kraft.
Der Bundesrat hat der Vereinbarung zugestimmt.
Bonn, den 31. August 1957.
Der Bundesminister für Arbeit
In Vertretung
Busch
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Vereinbarung
zur Durchführung des Beschlusses betreffend die Anwendung
des AJ'tlkels 69 des Vertrages über die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIED- Als Datum der Einreichung des Antrages gilt der Tag,
STAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FOR an dem die im vorhergehenden Absatz genannten Unter-
KOHLE UND STAHL, DIE IM RAT VEREINIGT SIND, lagen vollständig bei der Arbeitsbehörde eingereicht
haben im Hinblick auf die Artikel 8, 13, 17 und 32 des worden sind.
Beschlusses betreffend die Anwendung des Artikels 69
des Vertrages vom 18. April 1951 über die Gründung der Artikel 4
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl In Ermangelung der in Artikel 8 des Beschlusses vor-
BESCHLOSSEN: gesehenen Bescheinigungen kann der Antragsteller jeg-
lichen Nachweis über die Erfüllung der für die Ausstel-
TITEL I lung der Arbeitskarte vorgesehenen Bedingungen er-
bringen, insbesondere durch Vorlage
Allgemeine Bestimmungen
entweder einer schriftlichen Erklärung der Leiter von
Artikel 1 nicht mehr bestehenden Unternehmen
In dieser Vereinbarung bedeuten: oder einer schriftlidien Erklärung einer Arbeits-
behörde
#Beschluß" der Beschluß der im Rahmen des Rates ver-
oder einer anderen Behörde.
einigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom Wenn den vorgelegten Bescheinigungen von der Ar-
8. Dezember 1954 betreffend die Anwendung des Arti- beitsbehörde ausreichende Beweiskraft beigemessen wird,
kels 69 des Vertrages über die Gründung der Europä- gelten diese als die in Artikel 8 des Beschlusses erwähn-
ischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl; ten Bescheinigungen.
„Arbeitsbehörde A • eine Arbeitsbehörde, bei der der Artikel 5
Arbeiter sein Arbeitsgesuch einreicht;
„ Arbeitsbehörde B• eine Arbeitsbehörde, bei der der Die Arbeitsbehörde, bei der ein Antrag auf Ausstellung
Arbeitgeber sein Stellenangebot einreidit. der Arbeitskarte eingereicht wird, kann im Zweifelsfalle
die Echtheit der Unterlagen, die ihr vom Antragsteller
Die Bedeutung der Begriffe .Hohe Behörde", #aner- gemäß Artikel 8 des Beschlusses und Artikel 4 dieser
kannter Facharbeiter", ,,Antragsteller", HArbeitsbehörde", Vereinbarung vorgelegt werden, nadiprüfen lassen.
„Stellenangebot• und „Arbeitsgesuch" ist die gleidie wie
im Artikel 1 des Besdilusses. Sie kann diese Unterlagen bestätigen oder beglaubigen
lassen, und zwar:
die Besdieinigungen der Arbeitgeber durch die zu-
ständige Arbeitsbehörde des Ortes, an dem sich der Be-
TITEL II
trieb ihres Unternehmens befindet oder befand;
Die Arbeitskarte die Unterlagen, die als Nadiweis einer systematischen
Muster der Arbeitskarte Ausbildung in einem der in Anlage I des Beschlusses
genannten Berufe dienen, durch die Stellen, welche als
Artikel 2 Aussteller dieser Unterlagen bezeidrnet sind.
Die in Artikel 2 des Beschlusses erwähnte Arbeitskarte
ist gemäß dem Muster auszustellen, das dieser Verein- Artikel 6
barung als Anlagen I A und I B beigefügt ist.
Bei Erredinung der Mindestbeschäftigungszeit in dem
Beruf sind in Anwendung des Artikels 8 Absatz 4 des
Einreidlung des Antrages Beschlusses sämtliche nidit geleisteten Arbeitstage, durch
auf Ausstellung der Arbeitskarte welche das Arbeitsverhältnis nidlt unterbrochen wird,
bis zu höchstens 78 Arbeitstagen als Beschäftigungszeit
Artikel 3 anzusehen.
Der Antrag auf Ausstellung der Arbeitskarte ist ent- In die in dem vorhergehenden Absatz erwähnte Zeit-
weder bei der Arbeitsbehörde, in deren Bezirk der An- spanne von 78 Tagen ist gegebenenfalls die Zeit der
tragsteller arbeitet, oder, falls letzterer arbeitslos ist, Arbeitslosigkeit einzubeziehen, wenn diese einer als Be-
bei der Arbeitsbehörde einzureidien, in deren Bezirk der schäftigungszeit anzusehenden Zeitspanne unmittelbar
Antragsteller zuletzt gearbeitet hat. folgt, durch die Wiederaufnahme einer Tätigkeit in dem
Der Antragsteller kann den Antrag durch Vermittlung Beruf beendet wird und ihre Dauer 18 Arbeitstage nidit
der für seinen Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen überschreitet.
Arbeitsbehörde stellen. Artikel 7
Der Antrag ist auf einem Formblatt einzureichen, dessen Gemäß Artikel 8 des Besdllusses wird bestimmt, daß
Muster dieser Vereinbarung als Anlage II beigefügt ist; die Dauer der Gesamtzeit, über weldie sich die Mindest-
dem Antrag sind die in Artikel 8 des Beschlusses und beschäftigungszeit erstrecken kann, doppelt so lang ist
Artikel 4 dieser Vereinbarung genannten Unterlagen bei- wie die Mindestbesdläftigungszeit, jedoch nicht unter
zufügen. drei Jahren liegen darf.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1957 1303
Enthält die in Artikel 8 Absatz 3 des Beschlusses vor- Gleichzeitig mit der Arbeitskarte wird dem Arbeiter
gesehene Bezugsperiode eine Zeitspanne der m~l~t?.r~schen ein von dem Technischen Ausschuß verfaßtes Merkblatt
Dienstpflicht, so ist die ganze Zeitspanne der m1htanschen für die Inhaber der Arbeitskarte ausgehändigt.
Dienstpflicht, mit Ausnahme der militärischen Wieder-
holungsübungen, der Bezugsperiode hinzuzurechnen.
Artikel 12
Die Arbeitsbehörde, bei welcher der Antrag auf Aus-
Artikel 8 stellung, Verlängerung oder Erneuerung einer Arbeit~-
In der Anlage III zu dieser Vereinbarung sind die karte eingereicht worden ist, bewahrt diesen Antrag m
Dokumente genannt, die gemäß Artikel 8 des Beschlusses ihrem Archiv auf.
in den einzelnen Mitgliedstaaten als Nachweis einer Nachdem der Entscheid ergangen ist, erhält der Antrag-
systematischen Ausbildung in einem der in Anlage I des steller die von ihm zur Unterstützung seines Antrags
Beschlusses aufgeführten Berufe anerkannt werden. vorgelegten Unterlagen zurück.
Antrag auf Verlängerung oder Erneuerung Gültigkeitsdauer der Arbeitskarte
der Arbeitskarte
Artikel 13
Artikel 9
Die Arbeitskarte ist zwei Jahre gültig, gerechnet von
Bei Einreichung eines Antrags auf Verlängerung oder dem Tage an, an welchem der Entscheid der Arbeits-
Erneuerung der Arbeitskarte finden die Bestimmungen behörde dem Antragsteller mitgeteilt wurde. Dieses
der Artikel 7 und 8 des Beschlusses sowie die Bestimmun- Datum wird in der Arbeitskarte vermerkt.
gen der Artikel 3, 4, 5, 6 und 7 dieser Vereinbarung
Anwendung. Die Gültigkeitsdauer der Arbeitskarte kann jeweils für
einen Zeitraum von zwei Jahren verlängert werden, und
Der Inhaber der Arbeitskarte hat den Antrag auf Ver- zwar durch einen entsprechenden Vermerk auf der zur
längerung oder Erneuerung spätestens sechs Wochen vor Verlängerung vorgelegten Arbeitskarte oder durch Aus-
Ablauf der Gültigkeitsdauer der Karte einzureichen. stellung einer neuen Karte.
Entscheid der Arbeitsbehörde Entzug oder Verlust der Arbeitskarte
Artikel 10 Artikel 14
Die Arbeitsbehörde ist gehalten, dem Antragsteller Die Einziehung der Arbeitskarte im Falle der Anwen-
ihren Entscheid über die Ausstellung, Verlängerung oder dung des Artikels 16 des Beschlusses erfolgt durch die
Erneuerung der Arbeitskarte spätestens sechs Wochen Arbeitsbehörde, die für den Wohn- oder Aufenthaltsort
nach Einreichung des Antrages schriftlich mitzuteilen. des Inhabers der Arbeitskarte zuständig ist, oder durch
Hat die Arbeitsbehörde am Tage des Ablaufs der die Arbeitsbehörde, die einen der in Artikel 16 des Be-
Gültigkeitsdauer noch keinen Entscheid über die Ver- schlusses angegebenen Verstöße festgestellt hat.
längerung oder Erneuerung der Arbeitskarte getroffen, Die Arbeitsbehörde benachrichtigt die übrigen Arbeits-
so. stellt sie dem Inhaber der Arbeitskarte eine Beschei- behörden unter Angabe des Grundes von dem Entzug
nigung aus, durch welche die Gültigkeitsdauer der Karte der Arbeitskarte; die Mitteilung ist von diesen Behörden
verlängert wird, bis ein endgültiger Entscheid getroffen ist. in ihren Archiven aufzubewahren.
Ist gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung Legt der Inhaber der Arbeitskarte gegen den Entzug
oder Erneuerung der Arbeitskarte ein Rechtsmittel ein- der Arbeitskarte ein Rechtsmittel ein und hat dies nach
gelegt worden, so wird die in Absatz 2 erwähnte Be- den Vorschriften des Beschäftigungslandes keine auf-
scheinigung dem Inhaber der Arbeitskarte so lange ge- schiebende Wirkung, so stellt die Arbeitsbehörde dem
währt, bis eine endgültige Verwaltungsentscheidung über Betreffenden eine vorläufige Arbeitserlaubnis aus, die
dieses Rechtsmittel ergangen ist. Ist auf Grund der Vor- es ihm ermöglicht, seinen Beruf weiterhin, und zwar bis
schriften des Beschäftigungslandes die Einlegung eines eine endgültige Verwaltungsentscheidung ergangen ist,
Rechtsmittels bei eineni ordentlichen Gericht gegen diese auszuüben. Ist nach den Vorsduiften des Beschäftigungs-
letztgenannte Entscheidung zulässig, so wird die Gültig- landes die Einlegung eines Rechtsmittels gegen diese
keitsdauer dieser Bescheinigung bis zum Ablauf der Frist letztgenannte Entscheidung bei einer gerichtlichen Instanz
für die Einlegung des Rechtsmittels verlängert. zulässig, so wird die Gültigkeitsdauer dieser Arbeits-
Die Arbeitsbehörde kann die in Absatz 2 erwähnte, erlaubnis bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung des
Bescheinigung auch dann ausstellen, wenn der Antrag- Rechtsmittels verlängert:
steller den Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 2 dieser
Die Arbeitsbehörde ist jedoch in keinem Fall verpflich-
Vereinbarung nicht nachgekommen ist.
tet, die Gültigkeit· der in Absatz 3 erwähnten Arbeits-
erlaubnis über die ursprüngliche Gültigkeitsdauer der
Artikel 11 Arbeitskarte hinaus zu verlängern.
Wird der Antrag auf Ausstellung, Verlängerung oder
Erneuerung der Arbeitskarte genehmigt, so benachrichtigt Artikel 15
die Arbeitsbehörde den Antragsteller darüber unter An-
Der Inhaber der Arbeitskarte hat deren Verlust unver-
gabe, wo und von welchem Tage an er die Arbeitskarte
züglich der für den Arbeitsort zuständigen Arbeitsbe-
selbst abholen oder verlängern lassen kann. Dieser Tag
hörde oder, falls der Betreffende arbeitslos ist, der Ar-
soll innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mit-
beitsbehörde, die für den Wohn- oder Aufenthaltsort des
teilung des Entscheids liegen.
Inhabers zuständig ist, mitzuteilen. Nachdem die Arbeits-
Die Arbeitskarte wird dem Antragsteller gegen Quittung behörde soweit wie möglich die Richtigkeit der Angaben
ausgehändigt; im Falle der Verlängerung kann die Ar- geprüft hat, setzt sie sich mit der Arbeitsbehörde ins
beitskarte dem Inhaber durch eingeschriebenen Brief Benehmen, welche die Arbeitskarte ausgestellt hat.
oder auf jede andere Weise gegen Quittung übersandt Letztere übersendet für die noch verbleibende Gültig-
werden. keitsdauer der verlorenen Arbeitskarte ein Duplikat
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
dieser Karte an die Arbeitsbehörde, bei welcher der Ver- Die Arbeitsbehörde B legt die Abschrift der „Arbeits-
lust gemeldet wurde; diese übergibt das Duplikat gegen gesuch-Karte" dem betreffenden Arbeitgeber vor und
Quittung dem betreffenden Arbeiter. teilt der Arbeitsbehörde A die Entscheidung dieses Ar-
beitgebers unter Benutzung des Vordrucks „Ent~cheidung
Rechtsmittel des Arbeitgebers" mit.
Artikel 16 Die Arbeitsbehörde A übermittelt der Arbeitsbehörde
In Anlage IV dieser Vereinbarung sind die von jedem B die endgültige Entscheidung des Arbeitsuchenden unter
Mitgliedstaat bezeichneten Stellen, bei denen gemäß Benutzung des Vordrucks .Entscheidung des Arbeit-
Artikel 17 des Beschlusses unter Angabe der Gründe suchenden".
Rechtsmittel eingelegt werden können, sowie die von
jedem der Mitgliedstaaten festgelegten Rechtsmittelfristen Artikel 22
und Verfahren aufgeführt . · Liegt die Arbeitsbehörde A kein Stellenangebot _vor,
das dem Arbeitsgesuch entspricht, so übersendet sie eine
Vorlage der Arbeitskarte bei der Arbeitsbehörde Abschrift der .. Arbeitsgesuch-Karte" an die für jedes der
Artikel 17 Gebiete zuständige Arbeitsbehörde, in denen der Arbeit-
suchende eine Beschäftigung aufnehmen will.
Bei Vorlage der Arbeitskarte durch den Arbeitgeber
gemäß Artikel 14 des Be~chlusses macht die Arbeits- Die Arbeitsbehörde B, die einen Arbeitgeber gefunden
behörde einen Vennerk über die Vorlage und händigt hat, der den Arbeitsuchenden einstellen will, übersendet
dem Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung hierüber der Arbeitsbehörde A eine Abschrift der „Stellenangebot-
aus. Karte".
Der Inhaber der Arbeitskarte hat seine Arbeitskarte Die Arbeitsbehörde A übermittelt dem Arbeitsuchen-
zu diesem Zweck vorübergehend dem Arbeitgeber zur den das Stellenangebot und teilt dessen Entscheidung der
Verfügung zu stellen. Arbeitsbehörde B unter Benutzung des Vordrucks „Ent-
scheidung des Arbeitsuchen,den" mit.
TITEL III
Zusammenführung von Stellenangeboten Artikel 23
und Arbeitsgesuchen
Erfolgt auf das Arbeitsgesuch innerhalb von zwei Mo-
Arbeitsgesuch-Karte naten nach seiner Weiterleitung durch die Arbeitsbe-
Artikel 18 hörde A keine Vermittlung, so benachrichtigt diese den
Arbeitsuchenden und richtet an ihn die Frage, ob er sein
Die Arbeitsbehörde A füllt für jeden Arbeitsuchenden Arl)eitsgesuch aufrechterhalten will.
eine „Arbeitsgesuch-Karteu aus; ein Muster dieser Karte
ist dieser Vereinbarung als Anlage V beigefügt. Zieht der Arbeitsuchende seinen Antrag zurück, so gibt
die Arbeitsbehörde A den Arbeitsbehörden, denen eine
Der Arbeitsuchende hat der Arbeitsbehörde sämtliche Abschrift der „Arbeitsgesuch-Karte" dieses Arbeitsuchen-
zweckdienlichen Auskünfte persönlich zu erteilen. den übersandt worden ist, umgehend davon Kenntnis.
Stellenangebot-Karte Die Arbeitsbehörde A unterrichtet gleichfalls die im
vorhergehenden Absatz genannten Arbeitsbehörden, so-
Artikel 19 bald der Betreffende eingestellt worden ist oder aus
Die Arbeitsbehörde B füllt für jedes Stellenangebot irgendeinem anderen Grunde sein Arbeitsgesuch zurück-
eines Arbeitgebers eine „Stellenangebot-Karte" aus; ein gezogen hat.
Muster dieser Karte ist dieser Vereinbarung als An-
lage VI beigefügt. Werden von einem Arbeitgeber gleich- Bearbeitung des Stellenangebots
zeitig mehrere Stellen des gleichen Berufs angeboten, so
ist nur eine „Stellenangebot-Karte" unter Angabe der Artikel 24
Zahl der angebotenen Stellen auszufüllen. Nach Eingang eines Stellenangebots trifft die Arbeits-
behörde B gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 des
Mitteilung der Entscheidungen des Arbeitgebers Beschlusses unter den ihr vorliegenden Arbeitsgesuchen
und des Arbeitsuchenden eine Auswahl und schlägt die Bewerber dem Arbeitgeber
Artike 1 20 vor.
Die Arbeitsbehörde B benutzt für die Mitteilung der Befinden sich unter den ausgewählten Bewerbern Ar-
Entscheidung des Arbeitgebers den Vordruck „Entschei- beitsuchende, für die eine „Arbeitsgesuch-Karte" einer
dung des Arbeitgebers"; ein Muster dieses Vordrucks ist Arbeitsbehörde A vorliegt, so übersendet die Arbeitsbe-
dieser Vereinbarung als Anlage VII beigefügt. hörde B der Arbeitsbehörde A eine Abschrift der „Stel-
lenangebot-Karte" unter Angabe der Namen der ausge-
Die Arbeitsbehörde A benutzt für die Mitteilung der
wählten Bewerber.
Entscheidung des Arbeitsuchenden den Vordruck. ,,Ent-
scheidung des Arbeitsuchenden"; ein Muster dieses Vor- Die Arbeitsbehörde A legt dem Arbeitsuchenden das
drucks ist dieser Vereinbarung als Anlage VIII beige- Stellenangebot vor und teilt dessen Entscheidung der
fügt. Arbeitsbehörde B unter Benutzung des Vordrucks „Ent-
scheidung des Arbeitsuchendenu mit.
Bearbeitung des Arbeitsgesuchs
Artikel 21
Art i k e 1 25
Liegt der Arbeitsbehörde A ein Stellenangebot vor,
das dem Beruf des Arbeitsuchenden entspricht, so sendet Liegt der Arbeitsbehörde B kein Arbeitsgesuch vor,
die Arbeitsbehörde A eine Abschrift der „Arbeitsgesuch- das dem Stellenangebot entspricht, s,o übersendet sie eine
Karte" an die Arbeitsbehörde B, sofern das Land oder Abschrift der "Stellenangebot-Karte" an die für jedes der
der Bezirk, aus welchem das Stellenangebot kommt, dem Gebiete zuständige Arbeitsbehörde, aus denen der Arbeit-
Arbeitsuchenden zusagt. geber Arbeiter einzustellen gewillt ist.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1957 1305
Findet eine dieser Arbeitsbehörden einen Arbeitsuchen- die gemäß Artikel 14 des Beschlusses vorgelegten
den, der geeignet und bereit ist, die angebotene Beschäf- Arbeitskarten, und zwar unter Angabe der Staats-
tigung anzunehmen, so übersendet sie der Arbeitsbehörde angehörigkeit, des Geschlechts, des Geburtsjahres,
B eine Abschrift der „Arbeitsgesuch-Karte" dieses Arbeit- des Herkunftslandes und des Berufes des Inhabers
suchenden. der Arbeitskarte;
Die Arbeitsbehörde B übermittelt dem Arbeitgeber das - die registrierten Stellenangebote, und zwar unter
Arbeitsgesuch und teilt dessen Entscheidung der Arbeits- Angabe des Berufes und des Landes, aus dem dei:
behörde A unter Benutzung des Vordrucks nEntscheidung Arbeitgeber einen Arbeiter zwecks Einstellung kom-
des Arbeitgebers" mit. men lassen möchte;
Die Arbeitsbehörde A teilt der Arbeitsbehörde B die die registrierten Arbeitsgesuche, und zwar unter An-
endgültige Entscheidung des Arbeitsuchenden unter Be- gabe der Staatsangehörigkeit, des Alters, d~s Ge-
nutzung des Vmdrucks „Entscheidung des Arbeitsuchen- schlechts, des Familienstandes, der Zahl der Kinder
den" mit. unter 18 Jahren des Antragstellers sowie des Be-
rufes, den er auszuüben, und des Landes, in dem
Artikel 26 er eine Beschäftigung aufzunehmen wünscht;
Die Arbeitsbehörde A gibt die von der Arbeitsbehörde - die Vermittlungen, und zwar unter Angabe der
B übersandten Stellenangebote den interessierten Arbei- Staatsangehörigkeit, des Herkunftslandes und des
tern bekannt, und zwar mit allen ihr zur Verfügung ste- Berufes des Antragstellers; diese Angaben sind
henden Mitteln, z.B. durch Anschlag in den dem Publi- von der Arbeitsbehörde zu machen, welche die Stel-
kum zugänglichen Amtsräumen. lenangebote registriert hat.
Der Technische Ausschuß ist beauftragt, das Muster des
Ar ti k e 1 27 im ersten Absatz erwähnten Zählblattes auszuarbeiten.
Die Arbeitsbehörde A teilt dem Arbeiter mit, ob er Der Technische Ausschuß teilt der Hohen Behörde seine
dem Arbeitgeber durch die Arbeitsbehörde B vorgestellt Ansichten über die Statistiken, deren Aufstellung er für
werden soll oder ob es ihm freigestellt ist, sich mit oder seine eigenen Zwecke wünscht, und über deren Veröf-
ohne Inanspruchnahme der Arbeitsbehörde dem Arbeit- fentlidrnng mit.
geber vorzustellen.
. TITEL IV
Art i k e 1 28
Erfolgt auf das Stellenangebot innerhalb von zwei Mo- Kosten der Rückführung
nc1ten nach seiner Weiterleitung durch die Arbeitsbehörde Artikel 31
ß keine Vermittlung, so benachrichtigt diese den betref-
fenden Arbeitgeber und richtet an ihn die Frage, ob er Die aus der Rückführung von Inhabern einer Arbeits-
sein Stellenangebot aufrechterhalten will. karte gemäß Artikel 13 des Beschlusses entstehenden
Kosten werden von den zuständigen konsularisd1en Ver-
Zieht der Arbeitgeber seinen Antrag zurück, so gibt tretungen ihres Heimatlandes getragen.
die Arbefü,behörde B den Arbeitsbehörden, denen eine
Abschrift der „Stellenangebot-Karte" dieses Arbeitgebers Wenn ein Inhaber der Arbeitskarte, der keine Arbeit
übersandt worden ist, umgehend davon Kenntnis. gefunden oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung
keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten hat, zurückge-
Die Arbeitsbehörde B unterrichtet gleichfalls die im führt werden muß, haben die örtlichen Behörden die kon-
vorhergehenden Absatz genannten Arbeitsbehörden, so- sularischen Vertretungen des Heimatlandes vorher hier-
bald das Stellenangebot aus irgendeinem Grunde hin- von zu benachrichtigen.
fällig geworden ist.
Die von den örtlichen Behörden gegebenenfalls ganz
oder teilweise verauslagten Kosten werden von den kon-
Austausch von Auskünften zwischen den sularischen Vertretungen zurückerstattet, wenn eine vor-
Arbeitsbehörden herige Vereinbarung zwischen den konsularischen Ver-
Artikel 29 tretungen und den örtlichen Behörden dies vorsieht oder
wenn es sich um eine zwangsweise Rückführung handelt.
Die Auskünfte, welche die Arbeitsbehörden sich gegen-
seitig gemäß den Bestimmungen der Artikel 20 und 23 Die vorstehenden Bestimmungen stehen einer etwaigen
des Beschlusses zu erteilen haben, sind an Hand der For- Erstattung dieser Kosten durch den rück.geführten Arbei-
mulare zu übermitteln, deren Muster vom Technischen ter gemäß den in jedem Land geltenden Bestimmungen
Ausschuß aufzustellen sind. nicht im Wege.
TITEL V
Der Hohen Behörde zu erteilende Auskünfte
Technischer Ausschuß
Artikel 30
Die Arbeitsbehörden haben der Hohen Behörde späte- Artikel 32
stens am 15. des auf jedes abgelaufene Kalenderviertel- Die Arbeitsbehörden werden die Durchführung der dem
jahr folgenden Monats in Form eines Zählblattes fol- Technisd1en Ausschuß durch Artikel 28 des Beschlusses
gende Angaben zu machen: übertragenen Aufgaben erleichtern, besonders dadurd1,
- die eingegangenen Anträge auf Ausstellung, Ver- daß sie ihm jede Auskunft erteilen, die er für erforder-
längerung und Erneuerung der Arbeitskarte, und lich erachtet.
zwar unter Angabe der Staatsangehörigkeit, des Ge- Der Technische Ausschuß ist in Durchführung seiner
burtsjahres, des Geschlechts, des Familienstandes, Aufg~ben befugt, sich insbesondere bei den Arbeitsbe-
der Zahl der Kinder unter 18 Jahren, des von dem hörden darüber zu unterrimten, in welcher Weise sie
Antragsteller ausgeübten Berufes sowie des Ent- diese Vereinbarung durchführen. Der Ausschuß hat ins-
scheids der Arbeitsbehörde; besondere die Befugnis, die Dokumente, die er für die
die Zahl der entzogenen Arbeitskarten, und zwar un- Durchführung seiner Aufgabe für nützlich hält, im Ein-
ter Angabe der Staatsangehörigkeit, des Geburts- vernehmen mit den Arbeitsbehörden der Mitgliedstaaten
jahres, des Geschlechts und des Berufes; an Ort und Stelle einzusehen oder einsehen zu lassen.
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Der Technische Ausschuß kann den Arbeitsministerien Artikel 34
der Mitgliedstaaten jede Anregung übermitteln, die er Jeder Mitgliedstaat kann an die Hohe Behörde mit dem
für geeignet hält, die Anwendung des Systems der Zu- Ersuchen herantreten, zum Zwecke einer etwaigen Revi-
sammenführung von Stellenangeboten und Arbeitsgesu- sion dieser Vereinbarung eine Tagung der Mitgliedstaa-
chen zu fördern. ten einzuberufen.
TITEL· VI Artikel 35
Schi ußbestimmungen Diese Vereinbarung, die in dem Verhandlungsprotokoll
des Besonderen Ministerrates der Europäischen Gemein-
Artikel 33 schaft für Kohle und Stahl niedergelegt ist, wird im
Den beteiligten Arbeitsbehörden werden von der Ho- Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht, sobald dem
hen Behörde kostenlos ausgehändigt: Generalsekretär des Besonderen Ministerrates dieser Ge-
meinschaft von sämtlichen Mitgliedstaaten die amtliche
- die Dokumente und Vordrucke, deren Muster dieser
Mitteilung von der Anwendbarkeit dieser Vereinbarung
Vereinbarung als Anlage I A, I B, II, V, VI, VII und
entsprechend den Bestimmungen ihres innerstaatlichen
VIII beigefügt sind;
Recht~ zugegangen ist.
- das Merkblatt, das gemäß Artikel 11 Absatz 3 die-
ser Vereinbarung den Inhabern der Arbeitskarte Der Generalsekretär des Rates setzt die übrigen Mit-
auszuhändigen ist; gliedstaaten vom Eingang der Mitteilungen in Kenntnis.
- das in Artikel 30 dieser Vereinbarung vorgesehene Diese Vereinbarung tritt zwanzig Tage nach ihrer Ver-
Zählblatt. öffentlichung im Amtsblatt der Gemeinschaft in Kraft.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1957 1307
Anlage I
Name/ Nom / Cognome / Naarn
ARBEITS KARTE
der Europäisdlen Gemeinschaft
Vorname/ Prenom /Norne/ Voornaam
für Kohle und Stahl
KOHLEINDUSTRIE
(Kohlen-, Eisenerz- und Manganerzbergbau)
Geburtsland, -ort und -datum
CARTE DE TRAV All Pays, lieu et date de naissance
Paese, luogo e data di nascita
de la Communaute Europeenne Land, plaats en datum van geboorte
du Charbon et de I' Acier
INDUSTRIE DU CHARBON
(Mines de dlarbon, de fer et de manganese)
Staatsangehörigkeit/ Nationalite
Nazionalita / Nationaliteit
CARTA DI LAVORO
della Comunita Europea
del Carbone e dell' Acciaio
Beruf / Metier / Mestiere / Beroep
INDUSTRIA DEL CARBONE
(Miniere di carbone, di ferro e di manganese)
ARBEIDSKAART Nr. des Berufes EGKS / N° du metier CECA
der Europese Gemeensdlap N° del mestiere CECA / Beroepennr. EGKS
voor Kolen en Staal
KOLENMIJNINDUSTRIE
(Kolen-, ijzererts- en mangaanertsmijnen)
Untersdlrift des Inhabers / Signature du titulaire
Firma del titolare / Handtekening van de houder
Karte / Carte
Carta / Kaart A N° 0000
(Seile 1) (Seite 2)
Siegel Lichtbild
Cadlet Photo
Timbro Fotografia
Stempel Foto
Ausgestellt am
Delivree Je
Rilasciata il
..................................... ____ ...................... ,.......
Uitgereikt op
und gültig bis
et valable jusqu'a
e valida fino al
en geldig tot
Ar.beitsbehörde / Service de l'Emploi
Ufflcio di Collocamento / Arbeidsbureau
Ort und Datum / Lieu et date
Luogo e data / Plaats en datum
Untersdlrift / Signature Siegel
Firma / Handtekening Cadlet
Timbro
Stempel
(Seile 3)
Farbe: hellgrün
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Verlängert bis HINWEISE
Prolongee jusqu'au 1. Während der Gültigkeitsdauer der Arbeitskarte kann
Prorogata fino al der Inhaber einen der anerkannten Facharbeiterberufe
Verlengd tot im Kohlenbergbau ausüben, die in der dem Beschluß
vom 8. Dezember 1954 als Anlage beigefügten Liste
Arbeitsbehörde / Service de l'Emploi der Berufe aufgeführt sind, ohne daß er den recht-
Ufficio di Collocamento / Arbeidsbureau lichen Bestimmungen der einzelnen Länder über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte unterliegt.
Diese Berufsliste kann bei den Arbeitsämtern ein-
gesehen werden.
2. Der Inhaber der Arbeitskarte unterliegt den gesetz-
Ort und Datum / Lieu et date lichen Bestimmungen der einzelnen Länder über den
Luogo e data / Plaats en datum Aufenthalt von Ausländern.
3. Da der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitskarte
dem Arbeitsamt binnen 48 Stunden nach dem Arbeits-
antritt vorzulegen, hat der Arbeitnehmer die Arbeits-
karte vorübergehend dem Arbeitgeber zur Verfügung
zu stellen.
Unterschrift / Signature Siegel
Firma / Handtekening Cachet 4. Die Verlängerung der Arbeitskarte 1st mindestens
Timbro sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beim
Stempel Arbeitsamt zu beantragen. ·
5. Mißbrauch der Arbeitskarte wird bestraft.
Verlängert bis INSTRUCTIONS
Prolongee jusqu'au 1. Pendant la duree de validite de la Carte de Tra-
Prorogata fino al vail, Je titulaire peut exercer un des metiers de qua-
Verlengd tot lification confirmee dans I'industrie du charbon
figurant A la liste des metiers annexee A Ja Decision
du 8 decembre 1954, sans etre soumis aux disposl-
Arbeitsbehörde / Service de l'Emploi tions de la legislation nationale concemant l'emploi
Uflicio di Collocamento / Atbeidsbureau de la main-d'oouvre etrangere.
Cette liste peut etre consultee aux Services de
l'Emploi.
2. Le titulaire de la Carte de Travail est soumls A la
legislation nationale concernant le sejour des etran-
gers.
Ort und Datum / Lieu et date
Luogo e data / Plaats en datum 3. L'employeur etant tenu de presenter la Carte de
Travail au Service de l'Emploi dans les 48 heures
apres l'entree en service du travailleur, celui-ci doit
mettre temporairement la Carte a la disposition de
l'employeur.
Unterschrift / Signature Siegel 4. La prolongation de la Carte de Travail doit etre
Firma / Handtekening Cachet demandee au Service de l'Emploi au moins six se-
Timbro• maines avant Ja date d'expiration de Ja validite de la
Stempel Carte.
5. L'usage abusif de la Carte de Travail est puni.
(Seite 4} (Seile 5}
AVVERTENZE
1. Durante il periodo di validita della Carta di Lavoro,
il titolare puo esercitare uno dei mestieri di quali-
ficazione confermata nell'mdustria del carbone, indi-
cati nell'elenco dei mestieri allegato alla Decisione
del!' 8 dicembre 1954, senza essere soggetto alle dis•
posizioni della legislazione nazionale concernente
l'impiego della mano d'opera straniera.
Questo elenco trovasi presso gli Ufficl di Collo-
camento dove se ne potra prendere visione.
2. II titolare e soggetto alla legislazione nazionale con-
cernente il soggiorno di stranieri.
3. II datore di lavoro e tenuto a presentare la Carta
di Lavoro all'Ufficio di Collocamento entro quarantotto
ore dall'assunzione: il lavoratore dovra pertanto
metterla temporaneamente a disposizione del datore
di lavoro stesso.
4. La proroga della Carta di Lavoro deve essere richiesta
all'Ufficio di Collocamento almeno sei settimane prima
della data di scadenza della carta.
5. L'uso abusivo della Carta e punito.
WENKEN
1. Gedurende de geldigheidsduur van de arbeidskaart
kan de houder een van de geschoolde beroepen in
de kolenmijnindustrie uitoefenen, welke op de bij het
Besluit van 8 December 1954 gevoegde lijst van
beroepen voorkomen, zonder dat hij onderworpen is
aan de bepalingen van de nationale wetgeving
betreffende de tewerkstelling van buitenlandse ar-
beidskrachten.
Deze lijst van beroepen ligt ter inzage bij de arbeids-
bureau·s.
2. De houder is onderworpen aan de nationale wetgeving
betreffende het verblijf van vreemdelingen.
3. Aangezien de werkgever verplicht ls de arbeidskaart
binnen 48 uur na de indiensttreding aan het arbeids•
bureau over te }eggen, dient de· werknemer deze
tijdelijk ter beschikking van de werkgever te stellen.
4. Verlenging van de arbeidskaart dient ten minste zes
weken voor de datum, waarop de geldigheid van de
kaart verloopt, bij het arbeidsbureau te worden aan-
gevraagd.
5. Misbruik van de arbeidskaart wordt gestraft.
(Seite 6)
Farbe: hellgrün
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1957 1309
Name/ Norn / Cognome / Naarn
ARBEITSKARTE
der Europäischen Gemeinsdlaft
Vorname/ Prenom / Nome / Voornaam
für Kohle und Stahl
ST AHLINDUSTRIE
Geburtsland, -ort und -dat~m
Pays, lieu et date de naissance
CARTE DE TRAVAIL Paese, luogo e data di nascita
de la Communaute Europeenne Land, plaats en datum van gcboorte
du Charbon et de I' Ader
INDUSTRIE DE L' ACIER
Staatsangehörigkeit/ Nalionalite
Nazionalita / Natlonaliteit
CARTA DI LAVORO
della Comunita Europea
del Carbone e dell' Acciaio Beruf/ Metier / Mestiere / Beroep
INDUSTRIA DELL' ACCIAIO
ARBEIDSKAART Nr. des Berufes EGKS / N" du melier CECA
N° del mesliere CECA / Beroepennr. EGKS
der Europese Gemeensd.tap
voor Kolen en Staal
STAALINDUSTRIE
{Jntersduift des Inhabers / Signature du titulaire
Firma del titolare / Handtekening van de houder
Karte / Carte
Carta / Kaart B N° 0000
(Seite 1) (Seite 2)
Siegel Litbtbild
Cachet Photo
Timbro Fotografia
Stempel Foto
'
Ausgestellt am
Delivree le
Rilasciata il
Uitgereikt op
und gültig bis
et valable jusqu · a
e valida fino al
en geldig tot
Arbeitsbehörde / Service de l'Emplol
Ufficio di Collocamento / Arbeidsbureau
Ort' und Datum / Lieu et date
Luogo e ciata / Plaats en datum
Unterschrift/ Signature Siegel
Firma/ Handtekening Cachet
Timbro
Stempel
(Seite 3)
Farbe: hellblau
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Verlängert bis HINWEISE
Prolongee jusqu'au l. Während der Gültigkeitsdauer der Arbeitskarte kann
Prorogata fino al der Inhaber· einen der anerkannten Facharbeiterberufe
Verlengd tot in der Stahlindustrie ausüben, die in der dem Besdl 1uß
vom 8. Dezember 1954 als Anlage beigefügten Liste
Arbeitsbehörde / Service de l'Emploi der Berufe auf-geführt sind, ohne daß er den redlt•
Ufficio di Collocamento / Arbeidsbureau lidlen BestimmungeA der einzelnen Länder über die
Besdläftigung ausländisdler Arbeitskräfte unterliegt.
Diese Berufsliste kann bei den Arbeitsämtern ein•
gesehen werden.
2. Der Inhaber der Arbeitskarte unterliegt den gesetz•
Ort und Datum / Lieu et date
lidlen Bestimmungen der einzelnen Länder über den
Luogo e data / Plaats en datum Aufenthnlt von Ausländern.
3. Da der Arbeitgeber verpflidltet ist, die Arbeitskarte
dem Arbeitsamt binnen 48 Stunden nadl dem Arbeits-
antritt vorzulegen, hat der Arbeitnehmer die Arbeits-
karte vorübergehend dem Arbeitgeber zur Verfügung
zu stellen
Untersduift / Signature Sieqel
Firma / Handtekening Cad1et 4. Die VPr!änqerung der Arbeitskarte ist mindestens
Timbro sechs Wodlen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beim
Stempel Arbeitsamt zu beantragen.
5. Mißbrauch der Arbeitskarte wird bestraft.
Verlängert bis INSTRUCTIONS
Prolongee jusqu'au l. Pendant la duree de validite de la Carte de Tra-
Prorogata fino al vail, le titulaire peut exercer un des metiers de qua-
Verlengd tot lification confirmee dans l'industrie de I' acier
figurant a la liste des rnetiers annexee a la Decision
du 8 decernbre 1954, sans etre soumis aux disposi-
Arbeitsbehörde / Service de l'Emploi tions de Ja legislation nationale concernant l'emploi
Ufficio di Collocamento / Arbeidsbureau de la main-d'reuvre etrangere.
Cette liste peut etre consultee aux Services de
l'Emploi.
2. Le titulaire de la Carte de Travail est soumls 6 la
leqislation nationale concernant le sejour des etran•
gers
Ort und Datum / Lieu et date
Luogo e data / Plaats en datum 3. L'employeur etant tenu de presenter la Carte de
Travail au Service de l'Ernploi dans les 48 heures
apres J'entree en service du travailleur, celui-ci doit
mettre temporairement la Carte a Ja disposition de
l'employeur.
Untersduift / Signature Sieqel 4. La prolonqation de la Carte de Travail doit etre
Firma/ Handtekening Cadlet demandee au Service de l'Emploi au rnoins six se-
maines avant la date d'expiration de la validite de la
Timbro Carte
Stempel
5. L'usage abusif de Ja Carte de Travail est puni.
(Seile 4) (Seite 5)
AVVERTENZE
l. Durante il periodo di validita della Carta di Lavoro,
il titolare puo esercitare uno dei mestieri di quali-
ficazione confermata nell'industria dell'acciaio, indi-
cati nell' elenco dei mestieri allegato alla Decisione
dell' 8 dicembre 1954, senza essere soggetto alle dis-
posizioni dellc1 legislazione • nazionale concernente
l'impicqo della mano d'opera straniera.
Questo elenco trovasi presso gh Uffici di Collo-
camento dove se ne potra prendere visione.
2. II titolare e soggetto alla legislazione nazionale con-
cernente il sogqiorno di stranieri.
3. II datore di lavoro e tenuto a presentare la Carta
di Lc1voro all'Ufficio di Collocamento entro quarantotto
ore dall' assunzione: il lavoratore dovra pertanto
metterla temporaneamente a disposizione del datore
di lavoro stesso
4. La proroqa della Carta di Lavoro deve essere ridliesta
all'Ufficio di Collocc1mento almeno sei settimane prima
della data di scadenza della carta.
5. L'uso abusivo della Carta e punito.
WENKEN
l. Gedurende de geldigheidsduur van de arbeidskaart
kan de houder een van de gesdloolde beroepen in
de staalindustrie uitoefenen, welke op de bij het
Besluit van 8 December 1954 gevoegde lijst van
beroepen voorkomen, zonder dat hij onderworpen is
aan de bepalingen van de nationale wetgeving
betreffende de tewerkstelling van buitenlandse ar-
beidskrachten.
Deze lijst van beroepen ligt ter inzage bij de arbeids•
bureau's.
2. De houder is onderworpen aan de nationale wetgeving
betreffende het verblijf van vreemdelingen.
3. Aangezien de werkgever verplicht is de arbeidsk.aart
binnen 48 uur na de indiensttreding aan het arbeids-
bureau over te legqen, dient de werknemer deze
tijdelijk ter beschikking van de werkgever te stellen.
4. Verlcnginq van de arbeidskaart dient ten minste zes
weken voor de datum, waarop de geldigheid van de
kaart verloopt, bij het arbeidsbureau te worden aan-
gevraagd.
5. Misbruik van de arbeidskaart wordt gestraft.
(Seite 6)
Farbe: hellblau
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1957 1311
Anlage II
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FUR KOHLE UND STAHL
~
Kohlenbergbau / Stahlindustrie (2 ) ~
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG / VERLÄNGERUNG / ERNEUERUNG DER ARBEITSKARTE
DER GEMEINSCHAFT (1 ) ( 2 )
1. Name: ................................................................................................................................ Vorname: ...................................................................................................................... ..
2. Geburtsland, -ort, -tag, -monat und -jahr: ....................................................................................................................................................................................................... .
3. Staatsangehörigkeit: ........................................................................................................................................................ Geschlecht: ..................................................... ..
4. Anschrift: Straße: ............................................................................................................................................................ Nr.: ....................................................................
Ort: .............................................................................................................................................................................. .. Land: ..................................................................
5. Familienstand: ........................................................................ Zusammensetzung des Haushalts: ................................ ·············· ............................................................... ..
Davon Kinder unter 18 Jahren: ............................................................................................................................................................................................................................. ..
6. Nr. der Arbeitskarte des Antragstellers: ............................................................................................................................................................................................................
7. Beruf:
8. Ort und Datum: ........................................................................................................ Unterschrift des Antragstellers: ...............................................................................
Von der Arbeitsbehörde, welche den Antrag entgegennimmt, auszufüllen
9. Arbeitsbehörde: ............................................................................................................ 10. Nr. des Antrags:
11. Berufsbezeichnung und Nr. der EGKS-Liste: ................................................................................................................................................................................................ ..
12. Datum des Eingangs der erforderlichen Unterlagen:
13. Antrag weitergeleitet an Arbeitsbehörde: ............................................................................................................................ am: .............................................................. ..
Auszufüllen von der Arbeitsbehörde, welche den Entsmeld fällt
14. Entscheid der Arbeitsbehörde (2) ........................................................................................................................................................ vom
a. Eine Arbeitskarte wurde für den Kohlenbergbau / die Stahlindustrie ausgestellt / erneuert unter der Nr .......... ..
b. Die Arbeitskarte ist gültig vom ............................................................................................................ bis ............................................................................................. .
c. Die Gültigkeit der Arbeitskarte Nr ......................................... wurde verlängert vom .................................................... bis ....................................................
d. Der Antrag wurde aus folgenden Gründen abgelehnt: .......................................................................................................................................................................... .
Unterschrift des Beamten: Stempel der Arbeitsbehörde:
15. Entscheid und Arbeitskarte (2) weitergeleitet an Arbeitsbehörde: .................................................................................. am: ....................................................... .
16. Der Unterzeichnete ....................................................................................................... erklärt, von der Arbeitsbehörde
- die von ihm für die Ausstellung / Verlängerung / Erneuerung (2) der Arbeitskarte eingereichten Unterlagen
- die Arbeitskarte Nr ......................................... erhalten zu haben. (2)
Datum: Unterschrift:
(1) Dem Antrag müssen die im Beschluß für die AnwPnclung des Artikels 69 des Vertrages über die Gründung des EGKS vorgeschriebenen
Bescheinigungen beigefüqt sem. Auskünfte über die einschlägigen Bestimmungen erteilen die Arbeitsbehörden.
(2) Unzutreffendes ist zu streichen.
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
17. Name und Anschrift des bzw. der Unternehmen(s) des Kohlen- Beschäftigungszeit
Anzahl Lohn
bergbaus oder der Stahlindustrie, oei denen der Antragsteller Beruf der Tage Gehalt
beschäftigt ist (1) von ........ bis ........
.... .. ..... .' ..........................................................................' ........................................................................·············' ....... '.... ... ... .. ... ..... ............................................ -~... .. .. ... ..... .. ........ ' .. ' .......... ..
18. Diplome oder Befähigungsnachweise:
19. Bemerkungen der Arbeitsbehörde:
(1) Aus den Angaben muß hervorgehen, daß fler Antragsteller mindestens zwei Jahre im Kohlenbergba~ bzw. in der Stahlindustrie beschäftigt
gewesen ist, sofern er nicht im Besitz von Diplomen oder Befähigungsnachweisen ist.
Die angegebenen Beschäftigungszeiten müssen die für den unter Ziffer 7 genannten Beruf erforderlichen Mindestbeschäftigungszeiten um-
fassen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1957 1313
Anlage lll
Folgende Dokumente werden in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 des
Beschlusses als Nachweis einer systematischen Ausbildung in einem der in
Anlage I des ,Beschlusses aufgeführten Berufe anerkannt:
DEUTSCHLAND FRANKREICH
A. - Kohleindustrie (Kohlen-, Eisenerz- A. - Kohleindustrie (Kohlen-, Eisenerz-
und Manga.nerzbergbau) und Manganerzbergbau)
1. Diplom einer Bergakademie, Technischen Hochschule 1. Diplome für Diplom-Ingenieure, die von
oder Technischen Universität als Diplom-Ingenieur. - einer staatlichen Schule,
2. Zeugnis einer Höheren Technischen Lehranstalt (Inge- - einer vom Staat anerkannten Schule,
nieurschule) über die bestandene Abschlußprüfung als - einer vom Ausschuß für Ingenieurtitel (Commis-
Ingenieur. sion des titres d'ingenieurs) anerkannten Privat-
3. Zeugnis einer Bergschule über die bestandene Ab- schule für einen der Berufe der Kohleindustrie aus-
schlußprüfung der Ausbildung als Steiger. gestellt worden sind.
4. Bescheinigung des Bergamtes (Bergbehörde) über die 2. Diplome für Betriebsführer, Obersteiger, Fahrsteiger,
Anerkennung als Fahrhauer. Steiger und Aufsichtspersonen, die von den staatlichen
oder vom Staate anerkannten technischen und prak-
5. Bescheinigung des Bergamtes (Bergbehörde) über die tischen Bergschulen ausgestellt worden sind.
Verpflichtung als Schießhauer, Schießmeister oder Lehr-
schießmeister. 3. Fachdiplome (Brevets professionnels) und Befähigungs-
nachweise (Certificats d' aptitude professionnelle) für
6. Hauerbrief bzw. Hauerschein: Bescheinigungen über einen der in Anlage I des Beschlusses aufgeführten
die Ableistung der vorgeschriebenen Ausbildung als Berufe.
Hauer, die bestandene Abschlußprüfung und die Quali-
fikation zum Hauer, die vom Bergwerksbesitzer aus-
SAAR
gestellt und von diesem sowie vom Leiter des Berg-
amtes (Bergbehörde) unterschrieben worden sind. 1. Diplom einer Technischen Hochschule oder Bergaka-
demie. für Diplom-Ingenieure oder Diplom-Berginge-
7. Knappenbrief: Bescheinigung über die Ableistung der
nieure.
vorgeschriebenen Lehrzeit als Berglehrling und pie be-
standene Abschlußprüfung, die vom Bergwerksbesitzer 2. Diplom einer Bergschule oder einer höheren techni-
ausgestellt und von diesem sowie vom Leiter des schen Lehranstalt.
Bergamtes {Bergbehörde) unterschrieben worden ist.
3. Bescheinigung über die Ausbildung als Schießmeister,
8. Gesellenbrief, der von der Handwerksinnung im Auf- . Spezialhauer, Förderaufseher, Lokomotivführer oder
trag der Handwerkskammer für die Berufe des Gru- \Vettermann, die von den Saarbergwerken ausgestellt
benschlossers, Grubenelektrikers und Grubenmaurers worden ist.
ausgestellt worden ist.
9. Facharbeiterbrief, der von der Industrie- und Handels- 4. Hauerbrief oder Hauerschein: Zeugnis über die erfolg-
kammer für die Berufe des Grubenschlossers, Gruben- reiche Teilnahme an einem Hauerlehrgang, das von
den Saarbergwerken ausgestellt worden ist.
elektrikers und Grubenmaurers ausgestellt worden ist.
5. Knappenbrief: Zeugnis über eine mindestens dreijäh-
B. - Stahlindustrie rige Ausbildung mit Abschlußprüfung als Knappe, das
1. Facharbeiterbrief, der von der Industrie- und Handels- von den Saarbergwerken ausgestellt worden ist.
kammer, oder Gesellenbrief, der von der Handwerks-
innung im Auftrag der Handwerkskammer für einen 6. Facharbeiterbrief oder Gesellenbrief, die von der In-
der in Anlage I des Beschlusses aufgeführten Berufe dustrie- und Handelskammer oder der Handwerks-
ausgestellt worden ist. kammer ausgestellt worden sind.
B. - Stahlindustrie
BELGIEN
A. - Kohleindustrie (Kohlen-, Eisenerz- 1. Zeugnisse, welche von den Fachschulen für die Fort-
und Man9.anerzbergbau) bildung des technischen Aufsichtspersonals der eisen-
schaffenden und der Metallindustrie ausgestellt worden
1. Diplome und Zeugnisse höherer Lehranstalten im sind.
Range einer Hochschule.
2. Fachdiplome (Brevets professionnels) und Befähigungs-
2. Diplome und Zeugnisse staatlicher oder staatlich an-
nachweise (Certificats d'aptitude professionnelle) für
erkannter technischer Lehranstalten.
einen der in Anlage I zum Beschluß aufgeführten Be-
3. Diplome und Zeugnisse von Berufsschulen, die von rufe.
Zechen gegründet worden sind und von ihnen unmit-
telbar verwaltet werden. SAAR
B. - Stahlindustrie 1. Facharbeiterbrief oder Gesellenbrief, der von der In-
1. Diplome und Zeugnisse staatlicher oder staatlich an- dustrie- und Handelskammer oder der Handwerks-
erkannter technischer Lehranstalten. k~mmer ausgestellt worden ist.
2. Diplome und Zeugnisse von Berufsschulen, die von 2. Zeugnis der Industrie- und Handelskammer über eine
Stahlwerken gegründet worden sind und von ihnen mindestens zweijährige Berufsausbildung mit Ab-
unmittelbar verwaltet werden. schlußprüfung.
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
ITALIEN LUXEMBURG
A. - Kohleindustrie (Kohlen-, Eisenerz- A. - Kohleindustrie (Kohlen-, Eisenerz-
und Manganerzbergbau) und Manganerzbergbau)
1. Diplom über abgeschlossene Hochschulstudien (Diploma 1. Direktor, Abteilungsleiter und Ingenieur: Bergbau-
di laurea), das von einer Universität, Fakultät für In- ingenieur-Diplom einer Technischen Hochschule oder
genieure, Abteilung Bergbau, ausgestellt worden ist. einer technischen Universität.
2. Diplom eines technischen Industrieinstituts, Abteilung 2. Mittleres und unteres Personal: Abschlußzeugnis
für Bergbau oder Abteilung für Geometer (lstituto einer Bergschule oder für Aufseher und Vorarbeiter
tecnico industriale, sezione mineraria oder sezione Zeugnis einer Bergbauvorschule.
per geometri). 3. Geometer: Diplom einer Fachschule.
3. Diplom einer Berufsschule für Industrie und Hand- Das gesamte leitende und das Aufsichtspersonal muß
werk (Istituto professionale per l'industria e l'artigia- vom Ingenieur-Direktor der Arbeits- und Grubenin-
nato) und Diplom einer technischen Berufsschule spektion (lngenieur-Directeur du Travail et des Mines),
(Scuola tecnica professionale). Leiter der Bergbaubehörde, zugelassen sein. Außer
4. Technikerzeugnis (Patente di tecnico), das von einer dem Diplom sind ausreichende praktische Erfahrungen,
der unter 3. aufgeführten Schulen nach Ablegen einer die Kenntnis der Gesetze und Vorschriften für den
Prüfung ausgestellt worden ist. Bergbau sowie die Beherrschung der Amtssprachen
für die Zulassung erforderlich.
5. Zeugnis (Attestato), das von einer der unter 3. aufge-
4. Gesellenbrief fCertificat de fin d'apprentissage), der
führten Schulen nach Ablegen einer Abschlußprüfung
von der Handwerkskammer (Chambre des Metiers)
im Anschluß an den Besuch von
unter Kontrolle des Staates, und
a) Fachkursen oder
Abschlußzeugnis (Certificat de fin d'etudes), das von
b) Fortbildungskursen
einer staatlichen Berufsschule unter Kontrolle des Staa-
ausgestellt worden ist; diese Kurse werden für Arbei-
tes, Ministerium der Nationalen Erziehung (Ministere
ter veranstaltet, die bereits eine mindestens zweijäh-
de l':E:ducation Nationale), für Mechaniker, Elektriker,
rige Berufsausbildung genossen haben.
Rohrschlosser, Lokomotivführer, Schmiede usw. aus-
6. Zeugnis (Attestato), das nach praktischer und theo- gestellt worden ist.
retischer Prüfung im Anschluß an
a) Spezialisierungskurse, B. - Stahlindustrie
b) Fachkurse oder 1. Gesellenbrief (Certificat de fin d'apprentissage). wie
c) Fortbildungskurse oben unter A. 4. angegeben.
ausgestellt worden ist. 2. Abschlußzeugnis (Certificat de fin d'etudes) einer
7. Zeugnis (Attestato), das nach Ablegen der Abschluß- staatlichen Berufsschule, wie oben unter A. 4. ange-
prüfung einer theoretischen und praktischen Lehre von geben.
einem Prüfungsausschuß ausgestellt worden ist, in dem 3. Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung (Certifi-
ein Beauftragter der Arbeitsinspektion (lspettorati del cat de fin de formation), das von einer vom Staate
lavoro) den Vorsitz führt. anerkannten Werkschule ausgestellt worden ist.
B. - Stahlindustrie 1~ den drei Fällen muß die theoretische Unterweisung
durch eine praktische Ausbildung ergänzt werden, da
1. Diplom einer Berufsschule für Industrie und Hand- .
die Prüfungen sowohl einen theoretischen als auch
werk (lstituto professionale per l'industria e l'arti-
einen praktischen Teil umfassen.
gianato) und Diplom einer technischen Berufsschule
(Scuola tecnica professionale).
NIEDERLANDE
2. Technikerzeugnis (Patente di tecnico), das von einer
der unter 1. aufgeführten Schulen nach einer Prüfung A. - Kohleindustrie (Kohlen-, Eisenerz-
ausgestellt worden ist. und Manganerzbergbau)
3. Zeugnis (Attestato), das von einer der unter 1. aufge- 1. Bergbauingenieur-Diplom einer technischen Hoch-
führten Schulen nach Ablegen einer Abschlußprüfung schule.
im Anschluß an den Besuch von 2. Vermessungsingenieur-Diplom (Diploma geodetisch
a) Fachkursen oder ingenieur, richting-mijnmeetkunde) einer Technischen
b) Fortbildungskursen Hochschule.
ausgestellt worden ist; diese Kurse werden für Arbei-
3. Steigerdiplom (Diploma mijnopzichter) der Vereinig-
ter veranstaltet, die bereits eine mindestens zweijäh-
ten Steinkohlenbergwerke in Limburg (De Gezamen-
rige Berufsausbildung genossen haben.
lijke Steenkolenmijnen in" Limburg).
4. Zeugnis (Attestato), das nach praktischer und theo-
retischer Prüfung im Anschluß an 4. Vermessungssteiger-Diplom (Diploma opzichter bij de
opmetingen) der Vereinigten Steinkohlenbergwerke
a) Spezialisierungskurse,
in Limburg (De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in
b) Fachkurse oder
Limburg).
c) Fortbildungskurse
ausgestellt worden ist. 5. Hilfssteiger-Diplom (Diploma hulpopzichter) der Ver-
einigten Steinkohlenbergwerke in Limburg (De Ge-
5. Zeugnis (Attestato). das nach Ablegen der Abschluß- zamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg).
prüfung einer theoretischen und praktischen Lehre
von einem Prüfungsausschuß ausgestellt worden ist, 6. Diplom einer technischen Mittelschule (Diploma M.T.S.).
in dem ein Beauftragter der Arbeitsinspektion (Ispet- 7. Vorarbeiterdiplom (Diploma werkmeester) einer tech-
torati del lavoro) den Vorsitz führt. nischen Mittelschule.
6. Zeugnis (Attestato), das am Ende von wenigstens 8. Hauerbrief (Diploma van houwer) der Vereinigten
zweijährigen Berufsausbildungskursen in den von gro- Steinkohlenbergwerke in Limburg (De Gezamenlijke
ßen Stahlwerken errichteten Schulen ausgegeben wird. Steenkolenmijnen in Limburg).
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1957 1315
9. Schlossergesellenbrief (Diploma gezel bankwerken), B. - Stahlindustrie
der vom Verband zur Berufsfortbildung (V.V.A.-Ver- 1. Diplom einer technischen Vorschule (lagere Techni-
eniging ter Veredeling van het Ambacht) ausgestellt sche Schooldiploma), das nach Ablegen einer Prüfung
worden ist. vom Direktionsausschuß der betreffenden Schule im
Namen des Unterrichtsministeriums (Ministerie van
10. Betriebszeugnis für Grubenschlosser (Bedrijfsdiploma Onderwijs, Kunsten en Wetenschappen) ausgestellt
voor ondergronds bankwerker) der Vereinigten worden ist.
Steinkohlenbergwerke in Limburg (De Gezamenlijke
2. Gesellenbrief (Bemeteldiploma), der nach erfolgreicher
Steenkolenmijnen in Limburg).
Beendigung einer Lehrzeit vom Institut der Metall-
11. Zeugnis für Starkstrommonteure (Diploma sterk- und Elektroindustrie für technischen Unterricht (Stich-
stroommonteur), das vom Verband zur Förderung ling Bedrijfsopleiding van de Metaal- en Elektro-
des elektrotechnischen Fachunterricftts in den Nieder- technische Industriecn) ausgestellt worden ist.
landen (V.E.V.-Vereniging ter bevordering van 3. Diplom der technischen Abendkurse (T.A.S.-Diploma),
Electrotechnisch Vakonderwijs in Nederland) ausge- das von der Königlichen Niederländischen Hochofen-
stellt worden ist. , und Stahlwerks A.G. ausgestellt worden ist.
Anlage IV
Wird einem Antragsteller die Ausstellung, Verlängerung oder Erneuerung
der Arbeitskarte verweigert, oder wird einem Arbeiter die Arbeitskarte ent-
zogen, so kann er gemäß Artikel 17 des Beschlusses entsprechend der ihm
gemäß Artikel 9 des Beschlusses zu erteilenden Rechtsmittelbelehrung unter
Angabe von Gründen unter den nachfolgend angegebenen Bedingungen ein
Rechtsmittel einlegen:
DEUTSCHLAND · FRANKREICH
A. -Verwaltungsverfahren A. - Verwaltungsverfahren
Der Betroffene kann schriftlich oder durch mündliche
Erklärung zu Protokoll bei der Arbeitsbehörde, welche Der außergerichtliche Rechtsbehelf (recours gracieux)
die angefochtene Entscheidung getroffen hat, Wider- ist keinen besonderen Vorschriften unterworfen; er
spruch erheben. kann durch einfachen Brief auf stempelfreiem Papier
eingelegt werden und ist an den Minister für Arbeit
Die Frist für die Erhebung dieses Widerspruchs be- und Soziale Sicherheit (Ministre du Travail et de la
trägt einen Monat, beginnend mit dem Tage nach der Securite Sociale) zu richten.
schriftlichen Bekanntgabe der mit einer Rechtsmittel-
belehrung versehenen Entscheidung. Er ist ohne zeitliche Begrenzung zulässig und ist nicht
kostenpflichtig.
B. - Gerichtliches Verfahren
Gegen eine Entscheidung der Arbeitsbehörde auf den Ein viermonatiges Schweigen der Verwaltungsbehörde
Widerspruch kann bei dem örtlich zuständigen Sozial- gilt als ablehnende Entscheidung.
gericht Klage erhoben werden.
Die Klage ist auch dann zulässig, wenn über den Wider- B. - Gerichtlidles Verfahren
spruch ohne zureichenden Grund innerhalb eines Monats Die Klage wird bei dem Verwaltungsgericht erhoben,
nach Einreichung des Widerspruchs nicht entschieden in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat.
worden ist.
BELGIEN Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes kann beim
A. -Verwaltungsverfahren Staatsrat Berufung eingelegt werden.
Der Betrnffene kann mit Einschreibebrief in einer der
drei Nationalsprachen Beschwerde bei dem Berufungs- SAAR
ausschuß für ausländische Arbeitskräfte beim Außen-
ministerium (Commission d'appel en matiere de main- A. -Verwaltungsverfahren
d'ceuvre etrangere aupres du Ministere des Affaires
Etrangeres) erheben. Der Betroffene kann schriftlich beim Minister für
Arbeit und Wohlfahrt in Saarbrücken oder mündlich
Die Beschwerde muß innerhalb von dreißig Tagen, ge- zu Protokoll der Abteilung Arbeit des Ministeriums für
rechnet vom Tage, an dem die Entsc:neidung dem Be- Arbeit und Wohlfahrt Beschwerde einlegen.
troffenen von der Arbeitsbehörde durch Einschreiben
mitgeteilt wurde, an den Präsidenten des oben be- Die Frist für die Erhebung der Beschwerde beträgt
zeichneten Ausschusses gerichtet werden. dreißig Tage, beginnend mit dem Tage der Zustellung
Der Berufungsaussdrnß entscheidet innerhalb von der Entscheidung des Arbeitsamtes.
zwei Monaten, gerechnet vom Absendedatum des Ein- Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht inner-
schreibebriefes, mit dem die Beschwerde eingelegt halb von zwei Monaten.
wurde.
B. -Gerichtlidles Verfahren
B. - Gerichtliches Verfahren
Gegen die Entscheidung des oben bezeichneten Be-
rufungsausschuß kann beim Staatsrat Berufung einge- Gegen die Beschwerdeentscheidung kann der Be-
legt werden. troffene Klage beim Oberverwaltungsgericht einlegen.
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
ITALIEN Die Frist für die Erhebung dieser Beschwerde beträgt
dreißig Tage, beginnend mit dem Tage, an dem der Be-
A. - Verwaltungsverfahren
troffene den Empfang der angefochtenen Entscheidung
Der Betroffene kann mittels Einschreibebrief auf bestätigt hat, die ihm mittels Einschreibebrief bekannt-
stempelfreiem Papier Beschwerde bei der Arbeitsbe- gegeben worden war.
hörde erheben, welche die Entscheidung getroffen hat.
Die vom Arbeitsminister möglichst kurzfristig,
Innerhalb von zehn Tagen nach Erhebung der Be-
spätestens aber zwei Monate nach Erhebung der Be-
schwerde übergibt die Arbeitsbehörde die Beschwerde-
schwerde zu treffende Entscheidung wird an das Natio-
schrift sowie alle Angaben und Schlußfolgerungen, die
nale Arbeitsamt (Office National du Travail) gerichtet,
sie für zweckmäßig hält, dem Minister für Arbeit und
das sie dem Betroffenen umgehend in Abschrift über-
Soziale Fürsorge (Ministro del Lavoro e della Previ-
mittelt.
denza Sociale).
B. -Gerichtliches Verfahren
Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt
dreißig Tage, beginnend mit dem Tage, an dem die Gegen die Entscheidung des oben bezeichneten
Entscheidung dem Betroffenen bekanntgegeben wurde. Ministers kann beim Staatsrat (Conseil d'f::tat) Berufung
eingelegt werden.
Der oben bezeichnete Minister entscheidet nach An-
hören des Zentralausschusses für Arbeitsvermittlung NIEDERLANDE
und Arbeitslosenbetreuung (Commissione Centrale per
l'avviamento al lavaro e l'assistenza ai disoccupati) A. - Verwaltungsverfahren
innerhalb von sechzig Tagen nach Erhebung der Be- Der Betroffene kann beim Beratenden Ausschuß der
schwerde; seine Entscheidung wird dem Betroffenen zentralen Arbeitsbehörde (Commissie van Bijstand en Ad-
binnen zehn Tagen nach ihrem Erlaß bekanntgegeben. vies voor het Rijksarbeidsbureau) mittels eines an den
Sekretär dieses Ausschusses gerichteten Einschreibe-
B. - Gerichtliches Verfahren briefs Beschwerde erheben.
Gegen die Entscheidung des oben erwähnten Ministers Die Frist für die Erhebung der Beschwerde beträgt
kann bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Staatsrat dreißig Tage, beginnend mit dem Tage, an dem der Be•
Consiglio di Stato) Berufung eingelegt werden. troffene die angefochtene Entscheidung erhalten hat.
Der oben bezeichnete Ausschuß entscheidet in mög-
LUXEMBURG lichst kurzer Frist, jedoch spätestens zwei Monate nach
dem Tage, an dem der Sekretär ihm die Beschwerde
A. -Verwaltungsverfahren
vorgelegt hat. Die zentrale Arbeitsbehörde (Rijks-
Der Betroffene kann mittels Einschreibebrief Be- arbeidsbureau) gibt dem Betroffenen die Entscheidung
schwerde beim Minister für Arbeit in Luxemburg er- des Ausschusses innerhalb von zwei Wochen durch Ein-
heben. schreibebrief bekannt.
Nr. 28 - T&g der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1957 1317
Anlage V
EGKS
l. Beruf: (1) 9. Name: ..
D2
2. Nr. des Berufes EGKS: ............. . 10. Vornamen:
3. Land / Bezirk: 11. Staatsangehörigkeit:
12. Geschlecht: ......... ..
4. Nr. der Arbeitskarte: ......................................................................... .. 13. Geburtsland und -ort:
5. Muttersprache: .................................................................... .. 14. Geburtstag, -monat und -jahr: ...................................................... ..
Fremdsprachenkenntnisse: 15. Anschrift: Straße ................................................... Nr ................... ..
6. Zur Zeit oder zuletzt ausgeübter Beruf der Liste EGKS: Ort / Land: .......................................................................................... ..
16. Aufenthaltsort der Familie: ........................................................... .
7. Beschreibung des Berufs (einschließlich Maschinentypen):
17. Hat der Antragsteller die Absicht, sein~ Fdmilie mit-
zunehmen? ............................................................................................. ..
18. Familienstand: ....................................................................................... .
19. Zusammensetzung des Haushalts: ......................... .
20. Davon Kinder unter 18 Jahren: ................................................... .
21. Datum, an dem der Diensteintritt erfolgen kann:
8. Sonstige Angaben über .die berufliche• Eignung (u. a. Di-
plome): ...................................................................................................... ..
22. Arbeitsbehörde: ................................................. .
23. Nr. des Arbeitsgesuchs: ............................ ..
24. Antwort auf das Stellenangebot Nr.: ...... ..
25. Zugegangen von der Arbeitsbehörde: ....................................... .
Siegel, Datum, Unterschrift:
(1) In der Liste der Gemeinschaft aufgeführter Beruf, den der Antragsteller auszuüben wünscht.
Farbe, gelb
26. Name und Anschrift der Arbeitgeber, welche den Antragsteller während 27. Bemerkungen der Arbeitsbehörde:
der letzten drei, wenn möglich fünf Jahre, die der Antragstellung voran-
gegangen sind, beschäftigt haben:
Ausqeübter
Name und Anschrift Beruf vom bis
28. Dieser Antrag wurde weitergeleitet an
........................................................................................................................................................................ 1 - - - - - - - - - - - - - ~ - - - - - - - - -
Arbeitsbehörde Datum Ergebnis
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Farbe: gelb
1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Anlage VI
EGKS
1. Beruf (1): 15. Bezeic.hnung des Unternehmens: D4
2. Nr. des Berufes EGKS: ............................. .
3. Anwerbungsland / -bezirk: ..................................... . 16. Anschrift: Straße .. . .. ......... Nr. ..
Ort / Land: ........... .
4. Gebotener Lohn: je Stunde: je Tag: 17. Arbeitsort: ...................................................................... ..
je Woche: je Monat: 18. Art und Bedeutung des Unternehmens: .............. ..
Akkord / Gedingelohn: ............................... .
5. Arbeitszeit je Tag und Woche: ......................................... .
6. Wöchentliche Mehrarbeit: .................... Nadl.tarbeit: .............. ..
19. Beschreibung der angebotenen Besdl.äftigung (einschließ-
7. Sonntags- / Feiertagsarbeit: ........................................... . lidl. Masdl.inentypen):
8. Entlohnungssätze für Mehrarbeit: ............................. .
Nadl.tarbeit: ............................................................................ .
Sonntagsarbeit: .................................................................... .
9. Schidl.tarbeit: .................................................................. ..
10. Anzahl bezahlter Urlaubstage: .................................. ..
11. Wohnbedingungen: .............................................................. .
für Pamilie:
für Ledige: 20. Anzahl der Stellenangebote: ...
21. Arbeitsbehörde:
12. Sondervergünstigungen: 22. Nr. äes Stellenangebots: ................................................. ..
23. Antwort auf das/ die Arbeitsangebot(e) Nr.:
13. Dauer der Besdl.äftigung: ...
14. Zeitpunkt des Dienstantritts: ........ 24. Zugegangen von der Arbeitsbehörde:
(1) In der Liste der Gemeinsdl.aft aufgeführter Beruf, für den Arbeit angeboten wird
Farbe: hellblau
25. Sonstige Bemerkungen oder Einstellungsbedingungen (z. B. Gültigkeitsfrist für das Stellenangebot):
26. Reisekosten:
27. Der Arbeitgeber wünscht (1) die Bewerber einzustellen / wüns chi, daß die Bewerber sidl. in seinem Büro bis zum ........ vorstellen.
Name / Vornamen der Bewerber 1 Antrag Nr. Beruf Bemerkungen
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2~. Bemerkungen der Arbeitsbehörde 29. Dieses Stellenangebot wurde weitergeleitet an die
Arbeitsbehörde Datum ... ,- Ergebnis
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Siegel der Arbeitsbehörde Datum und Untersdl.rift
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(1) Nidl.tzutreffendes ist zu streichen.
Farbe: hellblau
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1957 1319
Anlage VII
4. Arbeitsbehörde: ....... EGKS
1. Beruf: ....................................... . D5
5. Antwort auf das / die Arbeitsgesuch(e) Nr.:
2. Nr. des Berufes EGKS: ... .
3. Nr. des Stellenangebots:
6. Zugegangen von der Arbeitsbehörde: ...................................... ..
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7. Name des Arbeitgebers: ........................................................................ ..
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8. Anschrift: Straße: .............................................................................. Nr .... . Ort I Land: ........ .. 0
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Arbeitsort: ............................................................................... .. l'l1
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(l) wünscht / lehnt es ab, die nachstehend genannten Bewerber einzustellen. Cll l:'n
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9. Der Arbeitgeber :r: Cl
(l) wünscht, daß die nachstehend genannten Bewerber sich in seinem Büro bis zum .............................. vorstellen. l'l1 l'rl
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Name / Vorname der Bewerber Stellenangebot 1 Bemerkungen
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(l) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Farbe: zyklamen-rot
10. Reisekosten
11. Bemerkm•gen der Arbeitsbehörde:
Datum der Weiterleitung des Vordrucks: Unterschrift des Beamten: Stempel der Arbeitsbehörde:
Farbe: zyklamen-rot
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Anlage Vlß
1. Beruf: 4. Arbeitsbehörde: ...................................................................................... . EGKS
2. Nr. des Berufes EGKS: ...... :............................................................. . 5. Antwort auf das Stellenangebot Nr. D3
3. Nr. des / der Arbeitsgesuchs(e): ................................................. . 6. Zugegangen von der Arbeitsbehörde:
7. Name des Arbeitgebers: .................................................................. .
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(1) nehmen / lehnen das Stellenangebot an / ab 0
8. Die nachstehend genannten Arbeitsuchenden "Cl
(1) sind bereit, sich bei dem Arbeitgeber vorzustellen bis zum ................................... . ITl
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Name, Vorname und Anschrift der Bewerber
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(1) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Farbe: orange
Name / Vorname und Anschrift der Bewerber Arbeitsgesuch Bemerkungen
Nr.
1
9. Bemerkungen der Arbeitsbehörde:
Datum der Weiterleitung des Vordrucks: Unterschrift des Beamten: Stempel der Arbeitsbehörde:
Farbe: orange
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
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