1233
Bundesgesetzblatt
Teil II
1957 Ausgegeben zu Bonn am 29. August 1957 Nr. 25
Tag Inhalt: Seit:>
19. 8. 57 Gesetz zur Änderung des Gesetzes vom 13. September 1955 zu der deutscb-ägyptisdten Ver-
einbarung vom 31. Juli 1954 über die Gewährung eines Zollkontingentes für ägyptisdte
Baumwollgarne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1233
22. 8. 57 Eisenbahn-Befähigungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1234
22. 8. 57 Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1258
26. 7. 57 Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Signalordnung und der Vereinfachten Eisenbahn-
Signalordnung sowie zur Einführung eines einheitlichen Spitzensignals für Eisenbahnen des
nichtöffentlichen Verkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1269
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes vom 13. September 1955
zu der deutsch-ägyptischen Vereinbarung vom 31. Juli 1954
über die Gewährung eines Zollkontingentes für ägyptische Baumwollgarne.
Vom 19. August 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 2. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3; der bis-
schlossen: herige Artikel 3 wird Artikel 4.
Artikel 1
Das Gesetz vom 13. September 1955 zu der Artikel 2
deutsch-ägyptischen Vereinbarung vom 31. Juli 1954 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern
über die Gewährung eines Zollkontingentes für das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes
ägyptische Baumwollgarne (Bundesgesetzbl. II S. 857) feststellt.
wird wie folgt geändert:
Artikel 3
1. Hinter Artikel wird folgender Artikel 2 ein-
gefügt: Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
„Artikel 2
Artikel 4
Ein im Jahre 1955 unausgenutzt gebliebener
Rest des gewährten Zollkontingentes kann bis Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-
zum 31. Dezember 1957 ausgenutzt werden." kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. August 1957.
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Sieveking
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister d,es Auswärtigen
von Brentano
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Eisenbahn-Befähigungsverordnung
(EBeiVO).
Vom 22. August 1957.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisen- 7. Rangierleiter,
bahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I 8. Strecken- und Schrankenwärter,
S. 225) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über 9. Zugbegleiter und Führer von Kleinwagen,
die Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr
zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiete 10. Lokomotiv- und Triebwagenführer, Heizer
sowie Beimänner für Lokomotiven und Trieb-
,des Eisenbahnwesens vom 28. September 1955 (Bun-
wagen ohne Feuerung, Bediener von Klein-
desgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des Bun-
lokomotiven,
desrates verordnet:
11. andere Beamte des maschinen- und elektro-
ABSCHNITT I
technischen Außendienstes.
Allgemeines § 3
§ 1 Eisenbahnpolizeibeamte sind die hauptamtlich im
(1) Diese Verordnung gilt für alle Eisenbahnen, die
Eisenbahnpolizeidienst tätigen Bediensteten, ferner
unter die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO) die in § 2 unter Nr. 1 bis 11 aufgeführten Eisenbahn-
oder unter die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung betriebsbeamten und
für Schmalspurbahnen (BOS) fallen. Sie enthält das 12. Pförtner,
Mindestmaß der Anforderungen, denen Beamte, An- 13. Bahnsteigschaffner,
gestellte, Arbeiter und Bahnagenten genügen müs- 14. Wächter,
sen, wenn sie als Eisenbahnbetriebsbeamte im Sinne
15. Ortsladebeamte.
des § 2 oder als Eisenbahnpolizeibeamte im Sinne des
§ 3 tätig sein sollen. Für ihre Anwendung ist die § 4
jeweilige Dienstausübung maßgebend; dies gilt auch
dann, wenn Dienstverrichtungen nur in Vertretung Zu Nr. 3 bis 15 der§§ 2 und 3 gehören im einzelnen
oder nur zum Teil wahrgenommen werden. Amts- folgende Beamte:
oder Dienstbezeichnungen sowie Rechts- und Dienst- Nr.3:
verhältnisse bleiben hierbei außer Betracht. a) Vorsteher großer Bahnhöfe (§ 21),
(2) Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Verordnung b) Vorsteher mittlerer Bahnhöfe (§ 22),
ist c) Vorsteher kleiner Bahnhöfe (§ 23),
bei der Deutschen Bundesbahn
d) Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf Bahn-
der Vorstand, höfen (§ 24),
bei den Eisenbahnen des öffentlichen Ver- e) Fahrdienstleiter auf Zugmeldestellen der freien
kehrs, die nicht zum Netz der Deutschen Bun- Strecke (§ 25),
des bahn gehören, f) Zugmeldebeamte (§ 26),
die von den Ländern bestimmte Behörde. g) Blockwärter (§ 27),
§ 14 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 h) Haltepunktwärter (§ 28);
(Bundesgesetzbl. I S. 955) und § 5 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes werden hierdurch nicht berührt. Nr. 4:
a) Vorsteher von Bahnmeistereien (§ 29),
§ 2 b) Vorsteher von Bahnbetriebs- und Bahnbetriebs-
wagen werken und Gruppenleiter im betriebs-
Eisenbahnbetriebsbeamte sind die Beamten, An-
maschinentechnischen Außendienst (§ 30),
gestellten, Arbeiter und Bahnagenten sowie ihre
Vertreter, die tätig sind als c) Vorsteher von Fahrleitungsmeistereien, von
Unter- und von Umformerwerken und tech-
1. Leitende oder Aufsichtsführende in der Unter-
nische Gruppenleiter in Fahrleitungsmeiste-
haltung der Bahnanlagen und im Betrieb der
reien (§ 31);
Bahn,
2. Bahnkontrolleure und Betriebskontrolleure, Nr.5:
3. Vorsteher und Aufsichtsbeamte auf Bahnhöfen, a) Rottenaufsichtsbeamte (§ 32),
Haltepunkten, Abzweig- und Anschlußstellen b) Beamte für die Unterhaltung der Signalanlagen
sowie Fahrdienstleiter (einschließlich der (§ 33),
Blockwärter), c) Beamte für die Unterhaltung der Fernmelde-
4. Vorsteher von Bahnbetriebswerken, Bahn- anlagen (Fernmeldewerkbeamte) (§ 34),
betriebswagenwerken, Bahnmeistereien, Si- d) Beamte für die Brückenunterhaltung (§ 35),
gnalmeistereien, Fernmeldemeistereien und
e) Beamte für die Oberbauschweißung (§ 36),
Fahrleitungsmeistereien,
f) Leitungsaufsichtsbeamte (§ 37);
5. andere Beamte im Bahnunterhaltungsdienst,
6. Weichensteller, Nr. 6: Weichensteller (§ 38);
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957 1235
Nr.7: Rangierleiter (§ 39); § 7
Nr. 8: (1) Der Vorbereitungsdienst nach Abschnitt III um-
faßt entweder Beschäftigung und Ausbildung, oder
a) Streckenwärter (§ 40),
er besteht nur aus Beschäftigung oder nur aus Aus-
b) Schrankenwärter (§ 41);
bildung.
Nr. 9: 1. Unter Beschäftigung ist eine geeignete Ver-
a) Zugführer (§ 42), wendung im praktischen Dienst als Arbeits-
b) Zugschaffner bei Reisezügen (§ 43), kraft zu verstehen.
c) Zugschaffner bei Güterzügen (§ 44), 2. Durch die Ausbildung wird der Bedienstete
d) Triebwagenschaffner (§ 45), in den später wahrzunehmenden Dienst ein-
e) Kleinwagenführer (§ 46); geführt. Die praktische Handhabung der
Dienstverrichtungen wird durch Unterwei-
Nr. 10: sung oder durch Unterricht ergänzt. Wäh-
a) Lokomotivführer (§ 47), rend der Ausbildung darf der Dienst nur
b) Triebwc1genführer (§ 48), unter verantwortlicher Uberwachung durch
c) Führer von Bahndienst-Triebfahrzeugen (§ 49), einen zur selbständigen Wahrnehmung des
d) Bediener von Kleinlokomotiven (§ 50), Dienstes befähigten Beamten ausgeübt wer-
e) Lokomotivheizer (§ 51), den.
f) Beimänner für Triebfahrzeuge ohne Feuerung (2) Der Vorbereitungsdienst muß nicht zusammen-
(§ 52); hängend abgeleistet sein. Frühere Beschäftigungen
und Ausbildungen, die dem Vorbereitungsdienst für
Nr. 11: die neue Dienstverrichtung in vollem Umfange ent-
a) Beamte für die Unterhaltung der Fahrleitungs- sprechen, können auf die vorgeschriebene Dauer des
anlagen und für das Schalten der Fahrleitungs- Vorbereitungsdienstes angerechnet werden.
netze (§ 53),
b) Wagenuntersuchungsbeamte (§ 54), § 8
c) Bremsbeamte (§ 55); Die Aufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen die
Nr. 12: Pförtner (§ 56); Zeit der Ausbildung angemessen - höchstens jedoch
Nr. 13: Bahnsteigschaffner (§ 57); bis zur Hälfte - kürzen, wenn die Ausbildung durch
Nr. 14: Wächter (§ 58); fachkundlichen Unterricht besonders gefördert wird.
Nr. 15: Ortsladebeamte (§ 59).
§ 9
§ 5 Inwieweit ein Beamter die Befähigung für einen
Dienst besitzt, für den er nicht besonders ausgebildet
Mit Ausnahme des Dienstes eines
ist, bestimmt sich nach Abschnitt III.
Zugmeldebeamten,
Schrankenwärters, § 10
Zugschaffners bei Reisezügen, die von einem
Soll ein Beamter Dienstverrichtungen wahrnehmen,
Zugführer begleitet sind,
für die er nach Abschnitt III die Befähigung nicht be-
Pförtners oder
sitzt, so muß er für jede der ihm zu übertragenden
Bahnsteigschaffners
Dienstverrichtungen den Vorbereitungsdienst ab-
dürfen Frauen den Dienst eines Eisenbahnbetriebs- geleistet und die Befähigung nachgewiesen haben.
oder Eisenbahnpolizeibeamten nur mit Genehmigung Die Aufsichtsbehörde kann bei einfachen Verhält-
der Aufsichtsbehörde versehen. nissen hiervon Ausnahmen zulassen. Voraussetzung
ist, daß die Beamten praktisch befähigt und mit den
§ 6 örtlichen Verhältnissen vertraut sind. Für den Dienst
(1) Als Leitende oder Aufsichtsführende in der der Lokomotivführer und der Triebwagenführer
Unterhaltung der Bahnanlagen und im Betrieb der sowie der Beamten, die die Zugfolge regeln, sind
Bahn sowie als Bahn- und Betriebskontrolleure (§ 2 Ausnahmen von Satz 1 nicht zulässig.
Nr. 1 und 2) sind Bedienstete auszuwählen, die auf
Grund ihrer Vorbildung, fachlichen Eignung und per- § 11
sönlichen Tüchtigkeit hierfür geeignet erscheinen.
Die Aufsichtsbehörde kann über die in dieser Ver-
Diesen Beamten kann mit Zustimmung der Aufsichts-
ordnung festgelegten Fälle hinaus bei einfacher Be-
behörde die selbständige Wahrnehmung des Dienstes
triebslage oder bei besonderen Verhältnissen weitere
von anderen Eisenbahnbetriebs- oder Eisenbahn-
Ausnahmen für Einzelfälle zulassen; Ausnahmen für
polizeibeamten übertragen werden. Die Anforde-
Gruppen von Fällen bedürfen der Zustimmung des
rungen an die übrigen in den §§ 2 und 3 aufgeführten
Bundesministers für Verkehr oder, falls die Zustän-
Eisenbahnbetriebs- und Eisenbahnpolizeibeamten, im
digkeit eines Landes gegeben ist, der Zustimmung
folgenden „Beamte" genannt, ergeben sich aus den
der obersten Landesverkehrsbehörde. Ergeht eine
Abschnitten II und III.
Entscheidung des Bundesministers für Verkehr nicht
(2) Die Beamten haben die für ihre Aufgaben als binnen einer Frist von einer Woche, gerechnet vom
Eisenbahnpolizeibeamte notwendigen Kenntnisse Eingang des Antrages auf Zustimmung, so gilt die
nachzuweisen. Zustimmung als erteilt.
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
ABSCHNITT II Rottenaufsichtsbeamte und Beamte für die
Gemeinsame Erfordernisse Unterhaltung von Signalanlagen,
Rangierleiter,
§ 12
Streckenwärter - soweit nicht unter
Die Beamten müssen eine deutsche Volksschule Nummer 2 fallend - ,
besucht haben oder eine entsprechende Schulbildung Zugführer, Zugschaffner bei Reise- und
besitzen. Sie müssen unbescholten sein und die be- Güterzügen sowie Triebwagenschaffner,
sonderen Eigenschaften besitzen, die ihr Dienst er- Lokomotiv- und Triebwagenführer sowie
fordert. Die besonderen Eigenschaften können durch Führer von Bahndiensttriebfahrzeugen
Eignungsuntersuchungen festgestellt werden. und Bediener von Kleinlokomotiven,
Lokomotivheizer und Beimänner für Trieb-
§ 13 fahrzeuge ohne Feuerung;
(1) Die Beamten müssen mindestens 21 Jahre alt 2. auf dem einen Auge mindestens 0,5 und auf
sein. Als dem anderen mindestens 0,3 bei folgenden
Zugmeldebeamte, Beamten:
Rangierleiter, Zugmeldebeamte,
Zugschaffner bei Reisezügen, Vorsteher von Bahnmeistereien, Fahr-
Zugschaffner bei Güterzügen, leitungsmeistereien, Unter- und Umfor-
merwerken sowie technische Gruppen-
Kleinwagenführer,
leiter in Fahrleitungsmeistereien,
Lokomotivheizer, Beamte für die Unterhaltung von Signal-
Beimänner für Triebfahrzeuge und Fernmeldeanlagen, für die Brücken-
ohne Feuerung, unterhaltung und Oberbauschweißung so-
Bremsbeamte, wie Leitungsaufsichtsbeamte,
Pförtner, Schrankenwärter,
Bahnsteigschaffner, Kleinwagenführer,
Wächter und Beamte für die Unterhaltung der Fahr-
Ortsladebeamte leitungsanlagen und für das Schalten der
Fahrleitungsnetze,
dürfen auch jüngere Beamte besdläftigt werden,
wenn sie mindestens 18 Jahre alt sind und ihre kör- Wagenuntersuchungs- und Bremsbeamte,
perliche und geistige Entwicklung keinen Anlaß zu Streckenwärter bei Vorliegen einfacher
Bedenken gibt. Verhältnisse.
Die Aufsichtsbehörde bestimmt, unter welchen Vor-
(2) Bei der ersten Zulassung zur selbständigen
aussetzungen einfache Verhältnisse vorliegen.
Wahrnehmung des Dienstes eines Eisenbahnbetriebs-
beamten darf das 45. Lebensjahr nicht überschritten (2) Es genügt, wenn die nach Absatz 1 erforder-
sein. Ausnahmen sind zugelassen bei Personen, die liche Sehschärfe mit Brille erreicht wird; für die
den Anforderungen an die körperliche Tauglichkeit Beamten des Dampflokomotivfahrdienstes und des
noch entsprechen und nach dem Ergebnis einer Eig- Rangierdienstes gilt dies jedoch nur, wenn die Auf-
nungsuntersuchung als geeignet bezeichnet sind. sichtsbehörde zustimmt.
(3) Die Beamten müssen die zur Wahrnehmung (3) Beamte, die das vorgeschriebene Maß der Seh-
ihres Dienstes erforderliche körperliche Rüstigkeit schärfe nur mit Brille erreichen, haben im Dienst
und Gewandtheit besitzen und frei sein von solchen stets eine Brille zu tragen und eine Ersatzbrille bei
Krankheiten und Krankheitsanlagen, die eine Ge- sich zu führen.
fahrenquelle für die Sicherheit des Betriebes bilden (4) Die Eisenbahnverwaltungen haben zu über-
können; ob diese Bedingungen erfüllt sind, ist durch wachen, daß die vorgeschriebene Sehschärfe auf die
ärztliches Gutachten festzustellen. Dauer vorhanden ist.
(5) Beamte, deren Sehschärfe unter das in Absatz 1
§ 14 angegebene Maß sinkt, können in ihrem Dienst be-
(1) Bei der Einstellung muß die Sehschärfe nach lassen werden, wenn ihre Sehschärfe ohne oder,
dem von Snellen als Einheit angenommenen Maße soweit nach Absatz 2 zugelassen, mit Brille auf dem
einen Auge noch mindestens 0,3 und auf dem anderen
betragen
Auge noch mindestens 0,2 beträgt. Für Lokomotiv-
1. auf jedem Auge mindestens 0,5 bei folgen- bedienstete und Triebwagenführer gilt dies jedoch
den Beamten: nur, wenn ein Augenarzt festgestellt hat, daß die
Vorsteher großer, mittlerer und kleiner Minderung der Sehschärfe auf keine Erkrankung des
Bahnhöfe, Fahrdienstleiter und Aufsichts- inneren Auges zurückzuführen ist.
beamte auf Bahnhöfen, Fahrdienstleiter
auf Zugmeldestellen der freien Strecke, § 15
Block- und Haltepunktwärter, (1) Die in § 14 Abs. 1 aufgeführten Beamten müs-
Vorsteher von Bahnbetriebs- und Bahn- sen bei der Einstellung nach einem von der Aufsichts-
betriebswagenwerken und Gruppenleiter behörde anerkannten Verfahren als farbentüchtig
im betriebsmaschinentechnischen Dienst, festgestellt sein.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957 1237
(2) Die Eisenbahnverwaltungen haben zu über- § 20
wachen, daß die vorgeschriebene Farbentüchtigkeit
(1) Vor der ersten selbständigen Verwendung als
auf die Dauer vorhanden ist.
Führer eines Triebfahrzeuges ist die Befähigung
(3) Nach der Einstellung als farbenuntüchtig er- durch Probefahrten und durch Ablegung einer Prü-
kannte Beamte können nur dann in ihrem Dienst be- fung nachzuweisen.
lassen werden, wenn sichergestellt ist, daß ihr Dienst 1. Die Probefahrten nimmt ein leitender oder
keine Anordnungen und Verrichtungen erfordert, bei aufsichtsführender Beamter des betriebs-
denen die Verwechslung farbiger Signale die Be- maschinentechnischen Dienstes oder sein
triebssicherheit gefährdet. ständiger Vertreter ab. Mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde können die Probe-
§ 16 fahrten in Einzelfällen auch durch andere
Beamte des betriebsmaschinentechnischen
(1) Die in§ 14 Abs.1 aufgeführten Beamten müssen
Dienstes abgenommen werden.
ein ausreichendes Hörvermögen besitzen. Bei der
Einstellung genügt das Hörvermögen, wenn bei ab- 2. Für den Dienst als Lokomotivführer ist die
gewendetem Gesicht auf jedem Ohr einzeln Flüster- Prüfung vor einem leitenden oder auf sichts-
sprache unter Anwendung hoher und tiefer Sprach- führenden Beamten des betriebsmaschinen-
laute mindestens auf 1 m oder Umgangssprache bei technischen Dienstes und einem Beamten des
abgewendetem Gesicht auf jedem Ohr einzeln min- § 2 Nr. 2 oder einem Beamten abzulegen, der
destens auf 5 m verstanden wird. die Befähigung nach § 21 oder § 30 besitzt.
Für den Dienst als Triebwagenführer oder
(2) Die Eisenbahnverwaltungen haben zu über- Bediener von Kleinlokomotiven ist die
wachen, daß das vorgeschriebene Hörvermögen auf Prüfung von einem leitenden oder aufsichts-
die Dauer vorhanden ist. führenden Beamten des betriebsmaschinen-
(3) Beamte, deren Hörvermögen unter das in Ab- technischen Dienstes abzunehmen.
satz 1 angegebene Maß sinkt, können in ihrem Dienst (2) Soll ein Triebfahrzeugführer auf verschiedenen
belassen werden, wenn sie bei abgewendetem Ge- Fahrzeuggattungen verwendet werden, so bestimmt
sicht auf beiden Ohren zugleich Umgangssprache auf die Aufsichtsbehörde, in welchen Fällen die Befähi-
mindestens 5 m verstehen. Unter welchen Voraus- gung hierfür durch eine weitere Prüfung nachzuwei-
setzungen Beamte, die diese Bedingungen nicht er- sen ist.
füllen, in ihrem bisherigen Dienst belassen werden
können, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
ABSCHNITT III
§ 17 Besondere Erfordernisse
Die Beamten müssen, soweit der eigene Dienst- § 21
bereich und der ihrer Untergebenen berührt werden,
Vorsteher großer Bahnhöfe
die Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung,
(1) Der Vorbereitungsdienst für Vorsteher großer
die Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung für
Bahnhöfe (§ 4 Nr. 3 Buchstabe a) umfaßt
Schmalspurbahnen,
1. Vorbereitungsdienst nach§ 24 und Nachweis
die Eisenbahn-Signalordnung,
der Befähigung zum Fahrdienstleiter und
die Eisenbahn-Verkehrsordnung und Aufsichtsbeamten auf Bahnhöfen und
die Militär-Eisenbahn-Ordnung 2. zwei Jahre selbständige Beschäftigung im
kennen und die Fähigkeiten und Kenntnisse nach Bahnhofsdienst auf einem mittleren oder
Abschnitt III besitzen. großen Bahnhof, davon mindestens sechs
Monate als Fahrdienstleiter.
§ 18
(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen
Abgesehen von den Vorschriften der §§ 19 und 20 nachgewiesen werden:
bleibt es den Eisenbahnverwaltungen überlassen, wie
1. Gewandtheit im Abt assen schriftlicher Be-
sie sich die Uberzeugung vom Vorhandensein der ge-
richte an vorgesetzte Dienststellen und
forderten Fähigkeiten und Kenntnisse verschaffen.
Behörden.
2. Allgemeine Kenntnis des Oberbaus. Allge-
§ 19 meine Kenntnis der Signalanlagen und der
Die Eisenbahnverwaltungen können von der Nach- anderen mechanischen und elektrischen Ein-
prüfung solcher Fähigkeiten und Kenntnisse absehen, richtungen zur Sicherung des Betriebes;
die durch Zeugnisse von Schulen mit anerkannter Fertigkeit im Bedienen dieser Anlagen und
Lehrtätigkeit nachgewiesen werden. Soweit es sich Einrichtungen.
um Bau- oder Ingenieurschulen handelt, wird vom J. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-
Bundesminister für Verkehr auf Vorschlag des Vor- gnale, über den Fahrdienst auf Betriebsstel-
standes der Deutschen Bundesbahn festgelegt, für len, den Zugfahrdienst, den Stellwerks- und
welche Beamten des § 4 die Zeugnisse dieser Lehr- den Blockdienst, den Fernmeldebetriebs-
anstalten anerkannt werden. Die hiernach getroffene dienst, den Bremsdienst, den Rangierdienst,
Regelung gilt auch für nichtbundeseigene Eisenbah- das Ermitteln der Zugleistungen und über
nen. Kleinwagenfahrten.
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
4. Allgemeine Kenntnis der Eisenbahnfahr- 3. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-
zeuge und der Kupplungs-, der Brems-, der gnale, über den Fahrdienst auf Betriebsstell-
Heizungs- und der Beleuchtungseinrichtun- len, den Zugfahrdienst, den Stellwerks- und
gen sowie der Schmier- und der Türver- den Block.dienst, den Fernmeldedienst, den
schlußeinrichtungen an den Wagen; Bedie- Bremsdienst, den Rangierdienst, das Ermit-
nen dieser Einrichtungen. Kenntnis der teln der Zugleistungen und über Klein-
Bestimmungen über das Benutzen der wagenfahrten.
Wagen. 4. Allgemeine Kenntnis der Eisenbahnf ahr-
5. Kenntnis der Bestimmungen über das Bilden zeuge und der Kupplungs-, der Brems-, der
der Züge. Heizungs- und der Beleuchtungseinrichtun-
gen sowie der Schmier- und der Türver-
6. Kenntnis der Bestimmungen über den Bahn-
schlußeinrichtungen an den Wagen; Bedie-
bewadmngsdienst.
nen dieser Einrichtungen. Kenntnis der
7. Kenntnis der Bestimmungen über die Un- Bestimmungen über das Benutzen dieser
fallverhütung. Wagen.
8. Kenntnis der Beleuchtungseinrichtungen, 5. Kenntnis der Bestimmungen über das Bilden
Schiebebühnen, Drehscheiben, Brücken- der Züge.
waagen, Last- und Wasserkrane. Kenntnis 6. Kenntnis der Bestimmungen über den Bahn-
der Einrichtungen und Bestimmungen für bewadmngsdienst.
den elektrischen Zugbetrieb.
7. Kenntnis der Bestimmungen über die Un-
9. Kenntnis der Bahnhofs- und der Strecken- fallverhütung.
verhältnisse und der örtlichen Bestimmun- 8. Kenntnis der Beleuchtungseinrichtungen,
gen für den Betriebsdienst. Schiebebühnen, Drehscheiben, Brücken-
10. Fähigkeit, das unterstellte Personal zu waagen, Last- und Wasserkrane. Kenntnis
unterweisen und zu beaufsichtigen. der Einridltungen und Bestimmungen für
den elektrischen Zugbetrieb.
11. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-
halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen, 9. Kenntnis der Bahnhofs- und der Strecken-
außergewöhnlichen Ereignissen und Un- verhältnisse und der örtlichen Bestimmun-
fällen. gen für den Betriebsdienst.
10. Fähigkeit, das unterstellte Personal zu
12. Kenntnis der Dienstaufgaben der Fahr-
unterweisen und zu beaufsichtigen.
dienstleiter, der Aufsichtsbeamten auf Bahn-
höfen, der Zugbegleiter, Rangierleiter, Wei- 11. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-
chensteller, Blockwärter, Streckenwärter, halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,
Schrankenwärter, Kleinwagenführer, Loko- außergewöhnlichen Ereignissen und Un-
motivbeamten und Wagenuntersuchungs- fällen.
beamten. Allgemeine Kenntnis der Dienst- 12. Kenntnis der Dienstaufgaben der Fahr-
aufgaben der Dienststellenvorsteher anderer dienstleiter, der Aufsichtsbeamten auf Bahn-
Dienstzweige. höfen, der Zugbegleiter, Rangierleiter, Wei-
chensteller, Blockwärter, Streckenwärter,
13. Kenntnis der Verhältnisse der Eisenbahn zu
Schrankenwärter, Kleinwagenführer, Loko-
anderen Verwaltungen und Behörden.
motivbeamten und Wagenuntersuchungs-
beamten. Allgemeine Kenntnis der Dienst-
§ 22 aufgaben der Dienststellen vorsteh er anderer
Vorsteher mittlerer Bahnhöfe Dienstzweige.
(1) Der Vorbereitungsdienst für Vorsteher mitt- (3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch
lerer Bahnhöfe (§ 4 Nr. 3 Buchstabe b) umfaßt Vorsteher großer Bahnhöfe (§ 21).
1. Vorbereitungsdienst nach§ 24 und Nachweis
§ 23
der Befähigung zum Fahrdienstleiter und
Aufsidltsbeamten auf Bahnhöfen und Vorsteher kleiner Bahnhöfe
2. drei Monate selbständige Beschäftigung als (1) Der Vorbereitungsdienst für Vorsteher kleiner
Fahrdienstleiter auf Bahnhöfen. Bahnhöfe (§ 4 Nr. 3 Buchstabe c) umfaßt
(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen Vorbereitungsdienst nach § 24 und Nachweis
nadlgewiesen werden: der Befähigung zum Fahrdienstleiter und Auf-
sichtsbeamten auf Bahnhöfen.
1. Fähigkeit, einen dienstlichen Vorgang in
Für Vorsteher auf Bahnhöfen mit betrieblich
angemessener Form schriftlich darzustellen.
einfachen Verhältnissen genügt eine drei-
2. Allgemeine Kenntnis des Oberbaus. All- monatige Besdläftigung im Bahnhofsdienst
gemeine Kenntnis der Signalanlagen und und eine dreimonatige Ausbildung im Fahr-
der anderen mechanischen und elektrischen dienstleiter- und im Aufsichtsdienst auf Bahn-
Einridltungen zur Sicherung des Betriebes; höfen. Die Aufsichtsbeh'örde bestimmt, unter
Fertigkeit im Bedienen dieser Anlagen und welchen Voraussetzungen betrieblich einfache
Einrichtungen. Verhältnisse ang,enommen werden können.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957 1239
(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen § 24
nachgewiesen werden:
Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf Bahnhöfen
1. Fähigkeit, einen dienstlichen Vorgang in an-
gemessener Form schriftlidl. darzustellen. (1) Der Vorbereitungsdienst für Fahrdienstlei-
ter und Aufsichtsbeamte auf Bahnhöfen (§ 4 Nr. 3
2. Allgemeine Kenntnis des Oberbaus. All-
Buchstabe d} umfaßt
gemeine Kenntnis der Signalanlagen und
der anderen mechanischen und elektrischen 1. a) sieben Monate Beschäftigung oder Aus-
Einrichtungen zur Sicherung des Betriebes; bildung im Betriebsdienst, davon
Fertigkeit im Bedienen dieser Anlagen und vier Monate Ausbildung im Fahrdienst-
Einrichtungen. leiter- und im Aufsichtsdienst auf
3. Kenntnis der Bestimmungen über die Si- Bahnhöfen, und
gnale, über den Fahrdienst auf Betriebsstel- b} eine Woche Ausbildung im wagentech-
len, den Zugfahrdienst, den Stellwerks- und nischen Untersuchen von Güter- und
den Blockdienst, den Fernmeldedienst, den von Reisezügen
Bremsdienst, den Rangierdienst, das Ermit- oder
teln der Zugleistungen und über Klein- 2. a} Vorbereitungsdienst nach§ 38 und Nach-
wagenfahrten. weis der Befähigung zum Weichen-
4. Allgemeine Kenntnis der Eisenbahnfahr- steller,
zeuge und der Kupplungs-, der Brems-, der b} drei Monate Ausbildung im Fahrdienst-
Heizungs- und der ·Beleuchtungseinrich- leiter- und im Aufsichtsdienst auf
tungen sowie der Schmier- und der Türver- Bahnhöfen und
schlußeinrichtungen an den Wagen; Bedie- c) eine Woche Ausbildung im wagentech-
nen dieser Einrichtungen. Kenntnis der nischen Untersuchen von Güter- und
Bestimmungen über das Benutzen dieser von Reisezügen.
Wagen.
5. Kenntnis der Bestimmungen über das Bilden Hiervon sind nadlstehende Ausnahmen zulässig:
der Züge. 1. Für betrieblich einfache Verhältnisse ge-
6. Kenntnis der Bestimmungen über den Bahn- nügt eine dreimonatige Beschäftigung im
bewachungsdienst. Betriebs- und Verkehrsdienst und eine drei-
monatige Ausbildung im Fahrdienstleiter-
7. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall- und im Aufsichtsdienst auf Bahnhöfen. Die
verhütung. Aufsichtsbehörde bestimmt, unter welchen
8. Kenntnis der Beleuchtungseinrichtungen, Voraussetzungen betrieblich einfac:he Ver-
Schiebebühnen, Drehscheiben, Brücken- hältnisse angenommen werden können.
waagen, Last- und Wasserkrane. Kenntnis 2. Für die Verwendung als Aufsichtsbeamter
der Einridüungen und Bestimmungen für allein genügt eine dreiwöchige Ausbildung
den elektrischen Zugbetrieb. im Aufsichtsdienst auf Bahnhöfen und eine
9. Kenntnis der Bahnhofs- und der Strecken- einwöchige Ausbildung im wagentech-
verhältnisse und der örtlichen Bestimmungen nischen Untersuchen von Güter- und von
für den Betriebsdienst. Reisezügen.
10. Fähigkeit, das unterstellte Personal zu (2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen
unterweisen und zu beaufsichtigen. nachgewiesen werden:
11. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver- 1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche
halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen, Anzeige über einen dienstlichen Vorgang
außergewöhnlichen Ereignissen und Unfäl- zu machen.
len.
2. Allgemeine Kenntnis des Oberbaus. All-
12. Kenntnis der Dienstaufgaben der Fahr- gemeine Kenntnis der Signalanlagen und
dienstleiter, der Aufsichtsbeamten auf Bahn- der anderen mechanischen und elektrisdlen
höfen, der Zugbegleiter, Rangierleiter, Wei- Einrichtungen zur Sicherung des Betriebes;
chensteller, Blockwärter, Streckenwärter, Fertigkeit im Bedienen dieser Anlagen und
Schrankenwärter, Kleinwagenführer, Loko- Einrichtungen.
motivbeamten und Wagenuntersuchungs-
3. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-
beamten. Allgemeine Kenntnis der Dienst-
gnale, über den Fahrdienst auf Betriebsstel-
aufgaben der Dienststellenvorsteher anderer
len, den Zugfahrdienst, den Stellwerks- und
Dienstzweige.
den Blockdienst, den Fernmeldebetriebs-
(3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch dienst, den Bremsdienst, den Rangierdienst,
das Ermitteln der Zugleistungen und über
Vorsteher großer Bahnhöfe(§ 21),
Kleinwagenfahrten.
Vorsteher mittlerer Bahnhöfe (§ 22) und
4. Allgemeine Kenntnis der Eisenbahnfahr-
Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf zeuge und der Kupplungs-, der Brems-, der
Bahnhöfen (§ 24). Heizungs- und der Beleudltungseinrichtun-
1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
gen sowie der Schmier- und der Türver- (2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen
schlußeinrichtungen an den Wagen; Bedie- nachgewiesen werden:
nen dieser Einrichtungen. Kenntnis der Be- 1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An-
stimmungen über das Benutzen der Wagen. zeige über einen dienstlichen Vorgang zu
5. Kenntnis der Bestimmungen über das Bilden machen.
der Züge. 2. Allgemeine Kenntnis des Oberbaus. All-
6. Kenntnis der Bestimmungen über den Bahn- gemeine Kenntnis der Signalanlagen und
bewachungsdienst. der anderen mechanischen und elektrischen
1. Kenntnis der Bestimmungen über die Un- Einrichtungen zur Sicherung des Betriebes;
fallverhütung. Fertigkeit im Bedienen dieser Anlagen und
8. Kenntnis der Beleuchtungseinrichtungen, Einrichtungen.
Schiebebühnen, Drehscheiben, Brücken- 3. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-
waagen, Last- und Wasserkrane. Kenntnis gnale, über den Fahrdienst auf den Betriebs-
der Einrichtungen und Bestimmungen für stellen, den Zugfahrdienst, den Stellwerks-
den elektrischen Zugbetrieb. und derr Block.dienst und den Fernmelde-
9. Kenntnis der Bahnhofs-. und der Strecken- betriebsdienst und über Kleinwagenfahrten.
verhältnisse und der örtlichen Bestimmun- 4. Kenntnis der Bestimmungen über den Bahn-
gen für den Betriebsdienst. bewachungsdienst.
10. Fähigkeit, das unterstellte Personal zu 5. Kenntnis der Einrichtungen und Bestim-
unterweisen und zu beaufsichtigen. mungen für. den elektrischen Zugbetrieb.
11. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver- 6. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall-
halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen, verhütung.
außergewöhnlichen Ereignissen und Unfäl- 1. Kenntnis der Streckenverhältnisse und der
len. örtlichen Bestimmungen für den Betriebs-
12. Kenntnis der Dienstaufgaben der Fahr- dienst.
dienstleiter auf Zugmeldestellen der freien 8. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-
Strecke, der Zugbegleiter, Rangierleiter, halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,
Weichensteller, Blockwärter, Streckenwär- außergewöhnlichen Ereignissen und Un-
ter, Schrankenwärter, Kleinwagenführer, fällen.
Lokomotivbeamten und Wagenuntersu- 9. Kenntnis der Dienstaufgaben der Zugbe-
chungsbeamten. gleiter, Weichensteller, Blockwärter, Strek-
(3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch kenwärter, Schrankenwärter, Kleinwagen-
Vorsteher großer Bahnhöfe(§ 21), führer und Lokomotivbeamten.
Vorsteher mittlerer Bahnhöfe (§ 22), (3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch
Vorsteher kleiner Bahnhöfe(§ 23), Vorsteher großer Bahnhöfe (§ 21),
Rangierleiter
Vorsteher mittlerer Bahnhöfe (§ 22),
für den Dienst eines Aufsichtsbeamten auf
Rangierbahnhöfen, wenn der Beamte hier- Vorsteher kleiner Bahnhöfe (§ 23) und
für praktisch befähigt und mit den ört- Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf
lichen Verhältnissen vertraut ist (§ 39), Bahnhöfen (§ 24).
und
Zugführer § 26
für den Dienst des Aufsichtsbeamten wäh- Zugmeldebeamte
rend des Aufenthaltes von Zügen auf Bahn-
höfen (§ 42). (1) Der Vorbereitungsdienst für Zugmeldebeamte
(§ 4 Nr. 3 Buchstabe f) umfaßt
§ 25 vier Wochen Ausbildung im Zugmeldedienst.
Fahrdienstleiter auf Zugmeldestellen (2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen
der freien Strecke nachgewiesen werden:
(1) Der Vorbereitungsdienst für Fahrdienstleiter 1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An-
auf Zugmeldestellen der freien Strecke (§ 4 Nr. 3 zeige über einen dienstlichen Vorgang zu
Buchstabe e) umfaßt machen.
1. a) einen Monat Beschäftigung im Bahn- 2. Allgemeine Kenntnis der Signalanlagen,
unterhaltungs- oder Rangierarbeiter- Fertigkeit im Bedienen dieser Anlagen.
dienst, 3. Kenntnis der Bestimmungen über den Fahr-
b) drei Monate Ausbildung im Weichen- dienst und die Signale.
stellerdienst und · 4. Kenntnis der Bestimmungen über den Stell-
c) einen Monat Ausbildung in der Fahr- werks- und den Blockdienst, den Fernmelde-
dienstleitung auf Bahnhöfen betriebsdienst und über Kleinwagenfahrten.
oder 5. Kenntnis der Bahnhofs- und der Strecken-
2. drei Monate Ausbildung im Fahrdienst- verhältnisse und der örtlichen Bestimmun-
leiterdienst auf Bahnhöfen. gen für den Betriebsdienst.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957 1241
6. Kenntnis der Bestimmungen über die Un- 9. Kenntnis der Dienstaufgab~n der Zugbeglei-
fallverhütung. ter, Weichensteller, Streckenwärter, Schran-
1. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver- kenwärter, Kleinwagenführer und Lokomo-
halten bei Unregelmäßigkeiten und Störun- tivbeamten.
gen. (3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch
8. Kenntnis der Dienstaufgaben der Weichen- Vorsteher großer Bahnhöfe (§ 21),
steller, Blockwärter, Schrankenwärter, Zug- Vorsteher mittlerer Bahnhöfe(§ 22),
begleiter und Kleinwagenführer. Vorsteher kleiner Bahnhöfe(§ 23),
(3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf
Vorsteher großer Bahnhöfe (§ 21), Bahnhöfen (§ 24) und
Vorsteher mittlerer Bahnhöfe (§ 22), Fahrdienstleiter auf Zugmeldestellen der
freien Strecke (§ 25).
Vorsteher kleiner Bahnhöfe (§ 23),
Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf § 28
Bahnhöfen (§ 24), Haltepunktwärter
Fahrdienstleiter auf Zugmeldestellen der
freien Strecke (§ 25) und (1) Der Vorbereitungsdienst für Haltepunktwärter
(§ 4 Nr. 3 Buchstabe h) umfaßt
Blockwärter (§ 27).
1. drei Monate Beschäftigung im Eisenbahn-
dienst und
§ 27 2. eine Woche Ausbildung im Haltepunktwär-
Blockwärter terdienst.
(1) Der Vorbereitungsdienst für Blockwärter (§ 4 (2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen
Nr. 3 Buchstabe g) umfaßt nachgewiesen werden:
1. a) einen Monat Beschäftigung im Bahnunter- 1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An-
haltungs- oder Rangierarbeiterdienst, zeige über einen dienstlichen Vorgang zu
machen.
b) drei Monate Ausbildung im Weichenstel-
lerdienst und 2. Allgemeine Kenntnis des Oberbaus. Fertig-
c) zwei Wochen Ausbildung im Blockwärter-
keit im Bedienen der Schranken und der
dienst anderen mechanischen und elektrischen Ein-
oder richtungen zur Sicherung des Betriebes. All-
gemeine Kenntnis dieser Einrichtungen und
2. sechs Wochen Ausbildung im Blockwärter- des Verfahrens bei Störungen.
dienst.
3. Kenntnis der Bestimmungen über den Bahn-
(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen bewachungsdienst, den Fahrdienst und die
nachgewiesen werden: Signale.
1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An- .f. Kenntnis der Einrichtungen und Bestimmun-
zeige über einen dienstlichen Vorgang zu gen für den elektrischen Zugbetrieb.
machen. 5. Kenntnis der Bestimmungen über den Fern-
2. Allgemeine Kenntnis des Oberbaus. Allge- sprechdienst und über Kleinwagenfahrten.
meine Kenntnis der Signalanlagen und der 6. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall-
anderen mechanischen und elektrischen Ein- verhütung.
richtungen zur Sicherung des Betriebes; Fer-
7. Kenntnis der Streckenverhältnisse und der
tigkeit im Bedienen dieser Anlagen und Ein-
örtlichen Bestimmungen für den Betriebs-
richtungen. dienst.
3. Kenntnis der Bestimmungen über den Bahn-
8. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-
bewachungsdienst, den Fahrdienst und die
halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,
Signale.
außergewöhnlichen Ereignissen und Un-
4. Kenntnis der Einrichtungen und Bestimmun- fällen.
gen für den elektrischen Zugbetrieb.
9. Kenntnis der Dienstaufgaben der Zugbeglei-
5. Kenntnis der Bestimmungen über den Stell-
ter, Streckenwärter, Schrankenwärter und
werks- und den Blockdienst und den Fern-
Kleinwagenführer.
meldebetriebsdienst sowie der Bestimmun-
gen über Kleinwagenfahrten. (3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch
6. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall- Vorsteher großer Bahnhöfe(§ 21),
verhütung. Vorsteher mittlerer Bahnhöfe (§ 22),
1. Kenntnis der Streckenverhältnisse und der Vorsteher kleiner Bahnhöfe(§ 23),
örtlichen Bestimmungen für den Betriebs- Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf
dierist. Bahnhöfen (§ 24),
8. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver- Fahrdienstleiter auf Zugmeldestellen der
halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen, freien Strecke {§ 25),
außergewöhnlichen Ereignissen und Unfäl- Blockwärter(§ 27) und
len. Zugführer(§ 42).
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
§ 29 14. Kenntnis der Bauformen, des Zwecks und
Vorsteher von Bahnmeistereien der Wirkungsweise der Fernmeldeanlagen;
(1) Zu den Bahnmeistereien im Sinne dieser Vor- Fertigkeit im Einbauen, Unterhalten und
schrift gehören auch die Signal-, Fernmelde- und Entstören dieser Anlagen. Fertigkeit in den
Brückenmeistereien sowie die Gleisbauzüge. gebräuchlichen elektrischen Messungen im
Fernmeldewesen.
(2) Der Vorbereitungsdienst für Vorsteher von
Bahnmeistereien (§ 4 Nr. 4 Buchstabe a) umfaßt 15. Fähigkeit, die Betriebssicherheit der zu
unterhaltenden Anlagen zuverlässig zu be-
zwölf Monate Ausbildung im Dienst des Vor- urteilen.
stehers einer Bahnmeisterei. Die Auftei-
16. Fähigkeit, das unterstellte Personal zu unter-
lung des Vorbereitungsdienstes auf Aus- ·
weisen und zu beaufsiditigen.
bildung im Bau- und im Oberbaudienst, im
signal- und im fernmeldetechnischen Dienst 17. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-
bleibt den Eisenbahnverwaltungen über- halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,
lassen. außergewöhnlichen Ereignissen und Un-
fällen.
Auf den Vorbereitungsdienst kann eine Beschäfti-
18. Kenntnis der Dienstaufgaben der Rottenauf-
gung im tedmischen Bürodienst bis zu drei Monaten
sichtsbeamten, der Beamten für die Unter-
angerechnet werden.
haltung der Signal- und der Fernmeldeanla-
(3) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen gen, der Fahrdienstleiter, Weichensteller,
nachgewiesen werden: Streckenwärter, Schrankenwärter und Zug-
1. Gewandtheit im Abfassen schriftlicher Be- begleiter. Allgemeine Kenntnis der Dienst-
richte an vorgesetzte Dienststellen und Be- aufgaben der Dienststellenvorsteher anderer
hörden. Dienstzweige.
2. Fachwissen des Absolventen einer staatlich § 30
anerkannten Bau- oder Ingenieurschule ein-
schlägiger Faduichtung oder dem Dienstbe- Vorsteher von Bahnbetriebs- und von Bahnbetriebs-
reich entsprediende tedinische Allgemein- wagenwerken sowie Gruppenleiter im betriebs-
kenntnisse. mascbinentechniscben Außendienst
3. Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen (1) Der Vorbereitungsdienst für Vorsteher von
über den Bau und die Erhaltung der Bahn- Bahnbetriebs- und von Bahnbetriebswagenwerken
anlagen sowie Kenntnis der Vorsdiriften des sowie Gruppenleiter im betriebsmaschinentechnischen
Verbandes Deutscher Elektrotediniker. Außendienst (§ 4 Nr. 4 Buchstabe b) umfaßt
4. Kenntnis der Bestimmungen über ~lie Signale, 1. zwei Monate Beschäftigung als Lokomotiv-
den Fahrdienst und den Fernmeldebetriebs- heizer oder Beimann,
dienst und der Bestimmungen über das Füh- 2. vier Monate Beschäftigung als Triebfahr-
ren von Arbeitszügen und von Kleinwagen- zeugführer und
fahrten. 3. sechs Monate Ausbildung in den Dienstge-
5. Kenntnis der Bestimmungen über den Stell- schäften der technischen Gruppenleiter
werks- und den Blockdienst. und des Vorstehers eines Bahnbetriebs-
6. Kenntnis der Bestimmungen über den Bahn- werks.
bewachungsdienst. (2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen
7. Kenntnis der Einrichtungen und Bestimmun- nachgewiesen werden:
gen für den elektrischen Zugbetrieb. 1. Gewandtheit im Abfassen schriftlicher Be-
8. Allgemeine Kenntnis der Eisenbahnf ahr- richte an vorgesetzte Dienststellen und Be-
zeuge, der Belastungs- und der Bremsvor- hörden.
schriften und der für den eigenen Bezirk 2. Fachwissen des Absolventen einer staatlich
zugelassenen Streckengeschwindigkeiten. anerkannten Ingenieurschule maschinen-
9. Kenntnis der Vorschriften über das Beladen oder elektrotechnischer Fachrichtung oder
von Wagen. dem Dienstbereich entsprechende technische
10. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall- Allgemeinkenntnisse.
verhütung. 3. Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen
11. Kenntnis des Eisenbahnunterbaus (Bahnkör- über den Bau und die Unterhaltung der Fahr-
per einschließlidi der Kunstbauten) und des zeuge sowie Kenntnis der Vorschriften des
Eisenbahnoberbaus sowie des Ingenieur- Verbandes Deutscher Elektrotechniker.
hochbaus; Fertigkeit im Erhalten und Er- 4. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-
neuern dieser Anlagen. gnale, den Fahrdienst, das Bilden von Zügen,
12. Kenntnis der Bau- und der Oberbaustoffe, den Rangierdienst und den Fernsprechdienst.
der Signal- und der Fernmeldestoffe, der 5. Kenntnis der Einrichtungen und Bestimmun-
Werk- und der Betriebsstoffe. gen für den elektrischen Zugbetrieb.
13. Kenntnis der Bauformen, des Zwecks und 6. Kenntnis der Eigenschaften der Werk- und
der Wirkungsweise der Signalanlagen; Fer- der Betriebsstoffe und der Geräte; Kenntnis
tigkeit im Einbauen und Unterhalten dieser der Bestimmungen über das Aufbewahren,
Anlagen. Fertigkeit in den gebräuchlichen Behandeln und Verwalten dieser Stoffe und
elektrischen Messungen im Signalwesen. Geräte.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1951 1243
7. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall- (2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen
verhütung. nachgewiesen werden:
8. Kenntnis der Bauarten der Eisenbahnfahr- 1. Gewandtheit im Abfassen schriftlicher Be-
zeuge, ihrer Bremsen und ihrer anderen richte an vorgesetzte Dienststellen und Be-
technischen Einrichtungen und betriebswich- hörden.
tigen Bauteile; Kenntnis der Bestimmungen 2. Fachwissen des Absolventen einer staatlich
über das Unterhalten der Eisenbahnfahr- anerkannten Ingenieurschule elektrotedmi-
zeuge und ihrer Einzelteile. scher Fachrichtung oder dem Dienstbereich
9. Kenntnis der Vorschriften über das Beladen entsprechende technische Allgemeinkennt-
von Wagen. nisse.
10. Kenntnis der Vereinbarungen mit fremden 3. Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen
Eisenbahnverwaltungen über Bauart und über den Bau, die Erhaltung und Unterhal-
Unterhaltung der Eisenbahnfahrzeuge. tung der Bahnanlagen und der Fahrzeuge
11. Kenntnis der mechanischen, maschinellen sowie Kenntnis der Vorschriften des Ver-
und elektrischen Anlagen und der Bestim- bandes Deutscher Elektrotechniker.
mungen über überwachungsbedürftige An- 4. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-
lagen. gnale, den Bahnbetrieb, das Führen von
12. Fertigkeit, die im Dienstbereich vorkommen- Kleinwagen und den Fernsprechdienst.
den Triebfahrzeuge selbständig zu führen. 5. Kenntnis der Vorschriften für den Dienst auf
13. Kenntnis der Bestimmungen zur Bekämp- elektrisch betriebenen Strecken.
fung ansteckender Krankheiten im Eisen-
6. Kenntnis der Eigenschaften der im Dienst-
bahnverkehr und der Bestimmungen zur
bereich verwendeten Stoffe; Kenntnis der
Entwesung und Entseuchung der Fahrzeuge.
Bestimmungen über das Behandeln und
Kenntnis der Eigenschaften der hierbei ver-
Lagern dieser Stoffe.
wendeten Stoffe.
7. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall-
14. Fähigkeit, das unterstellte Personal zu unter-
verhütung.
weisen und zu beaufsichtigen.
15. Kenntnis der Feuerverhütung und der Be- 8. Allgemeine Kenntnis der Betriebsanlagen in
stimmungen über das Verhalten bei Unregel- Bahnhöfen, Bahnbetriebswerken, Stellwer-
mäßigkeiten, Störungen, außergewöhnlichen ken und Blockstellen.
Ereignissen und Unfällen. 9. Kenntnis der Triebfahrzeuge, besonders der
16. Kenntnis der Dienstaufgaben der Lokomotiv- Einrichtungen für die Stromabnahme.
und der Wagenuntersuchungsbeamten, der 10. Kenntnis des Aufbaus, der Wirkungsweise,
Zugbegleiter, der Fahrdienstleiter, der Auf- der Betriebsführung und der Unterhaltung
sichtsbeamten auf Bahnhöfen, der Rangier- der ortsfesten Anlagen des elektrischen Zug-
leiter, Streckenwärter und Schrankenwärter. betriebes. Allgemeine Kenntnis der übrigen
Allgemeine Kenntnis der Dienstaufgaben Anlagen des elektrischen Zugbetriebes.
der Dienststellenvorsteher anderer Dienst- 11. Kenntnis der Schalt- und der Speisemöglich-
zweige. keiten der Anlagen des Dienstbereichs.
§ 31 Fähigkeit, Schaltaufträge zu erteilen und
durchzuführen sowie Anweisungen und
Vorsteher von Fahrleitungsmelsterelen, von Unter-
Schaltpläne hierfür zu entwerfen.
und von Umformerwerken und technische Gruppen-
leiter in Fahrleitungsmeistereien 12. Kenntnis der Bestimmungen über den Bau,
die Pflege und das Unterhalten der Anlagen
(1) Der Vorbereitungsdienst für Vorsteher von
für den elektrischen Zugbetrieb.
Fahrleitungsmeistereien, von Unter- und von Umfor-
merwerken und für technische Gruppenleiter in Fahr- 13. Fähigkeit, Mängel und Störungen an den
leitungsmeistereien (§ 4 Nr. 4 Buchstabe c) umfaßt Einrichtungen des Dienstbereichs zu erken-
nen und sie zu beseitigen. Kenntnis der
1. neun Monate Beschäftigung im Starkstrom-
Schutz-, der Meß- und der Prüfeinrichtungen.
dienst, besonders im Bau, im Betrieb und
im Unterhalten von Stromerzeugungs- und 14. Fertigkeit in den Messungen an den elek-
Stromverteilungsanlagen sowie von Licht- trischen Anlagen und Maschinen.
und Kraftanlagen und 15. Kenntnis der Vorschriften über das Beladen
2. drei Monate Ausbildung im Bau und im von Wagen.
Unterhalten der Anlagen des elektrischen 16. Fähigkeit, das unterstellte Personal zu unter-
Zugbetriebes und in der Betriebsführung weisen und zu beaufsichtigen.
der Unterwerke sowie im Führen von 17. Kenntnis der Feuerverhütung und der Be-
Kleinwagen. stimmungen über das Verhalten bei Unregel-
Auf den Vorbereitungsdienst nach Satz 1 Nr. 1 kann mäßigkeiten, Störungen, außergewöhnlichen
eine Beschäftigung im technischen Bürodienst bis zu Ereignissen und Unfällen.
drei Monaten angerechnet werden. Für Beamte mit 18. Kenntnis der Dienstaufgaben der Beamten
Befähigung zum Vorsteher eines Bahnbetriebswerks für die Unterhaltung der Fahrleitungen, der
(§ 30) setzt die Eisenbahnverwaltung Art und Dauer Beamten für die Unterhaltung der Signal-
des Vorbereitungsdienstes fest. und der Fernmeldeanlagen, der Leitungsauf-
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
sichtsbeamten,Rottenaufsichtsbeamten,Fahr- § 33
dienstleiter, Rangierleiter, Zugbegleiter,
Streckenwärter und Schrankenwärter. All- Beamte für die Unterhaltung der Signalanlagen
gemeine Kenntnis der Dienstaufgaben der (1) Der Vorbereitungsdienst der Beamten für die
Dienststellenvorsteher anderer Dienst- Unterhaltung der Signalanlagen (§ 4 Nr. 5 Buch-
zweige. stabe b) umfaßt
§ 32 1. ein Jahr Beschäftigung als Handwerker im
Rottenaufsichtsbeamte Signalunterhaltungsdienst und
(1) Der Vorbereitungsdienst für Rottenaufsichts- 2. einen Monat Ausbildung im Unterhalten
beamte (§ 4 Nr. 5 Buchstabe a} umfaßt von Signalanlagen im Betrieb und im Füh-
1. ein Jahr Beschäftigung beim Unterhalten ren von Kleinwagen.
oder Erneuern des Eisenbahnoberbaus Auf den Vorbereitungsdienst nach Satz 1 Nr. 1 kann
einer in Betrieb befindlichen Eisenbahn eine gleichartige Beschäftigung bei einer Signalbau-
und anstalt bis zu sechs Monaten angerechnet werden.
2. einen Monat Ausbildung im Rottenaufsichts-
dienst und im Führen von Arbeitszügen (2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen
und Kleinwagen. nachgewiesen werden:
1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche
(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen
Anzeige über einen dienstlichen Vorgang
nachgewiesen werden:
zu machen.
1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An-
zeige über einen dienstlichen Vorgang zu 2. Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen
machen. über den Bau und die Erhaltung der Bahn-
anlagen sowie Kenntnis der Vorschriften
2. Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen
des Verbandes Deutscher Elektrotechniker.
über den Bau und die Erhaltung der Bahn-
anlagen. 3. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-
3. Kenntnis der Bestimmungen über die Signale gnale und den Bahnbetrieb sowie über den
und den Bahnbetrieb sowie den Fernsprech- Stellwerks- und den Block.dienst und den
dienst. Fernsprechdienst.
4. Kenntnis der Signal- und der Fernmelde- 4. Allgemeine Kenntnis der Fernmeldeanlagen.
anlagen; Fertigkeit im Bedienen dieser An- 5. Kenntnis der Bestimmungen über den Bahn-
lagen. bewachungsdienst.
5. Kenntnis der Bestimmungen über den Bahn- 6. Kenntnis der Einrichtungen und Bestim-
bewachungsdienst. mungen für den elektrischen Zugbetrieb.
6. Kenntnis der Einrichtungen und Bestimmun-
7. Kenntnis der Bestimmungen über die Un-
gen für den elektrischen Zugbetrieb.
fallverhütung.
7. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall-
8. Kenntnis der Bestimmungen über Klein-
verhütung.
wagenfahrten.
8. Allgemeine Kenntnis der Eisenbahnfahr-
9. Kenntnis der Signal- und der Betriebsstoffe.
zeuge. Kenntnis der Vorschriften über das
Allgemeine Kenntnis der Fernmelde- und
Beladen von Wagen.
der Oberbaustoffe.
9. Kenntnis der Bestimmungen über das Füh- 10. Kenntnis über Bauformen, Zweck und Wir-
ren von Arbeitszügen und über Kleinwagen- kungsweise der Signalanlagen.
fahrten.
11. Fähigkeit im Lesen von Lageplänen, Ver-
10. Kenntnis der Oberbaustoffe und der für die schlußtafeln, Schaltplänen und Werkzeich-
Oberbauarbeiten erforderlichen Geräte und nungen für Signalanlagen; Fertigkeit, hier-
Maschinen. Kenntnis der beim Unterhalten nach zu arbeiten.
und Erneuern des Oberbaus vorkommenden
Arbeiten; Fertigkeit im fachgemäßen Aus- 12. Fertigkeit im Einbauen und im Unterhalten
der Signalanlagen.
führen dieser Arbeiten.
13. Fertigkeit in den gebräuchlichen elek-
11. Fertigkeit im Einbauen von Gleisen und
trischen Messungen im Signalwesen.
Weichen nach gegebener Absteckung.
12. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver- 14. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-
halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen, halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,
außergewöhnlichen Ereignissen und Un- außergewöhnlichen Ereignissen und Un-
fällen. fällen.
13. Kenntnis der Dienstaufgaben der Beamten 15. Kenntnis der Dienstaufgaben der Beamten
für die Unterhaltung der Signal- und der für die Unterhaltung der Fernmeldeanlagen,
Fernmeldeanlagen, der Leitungsaufsichts- der Leitungsaufsichtsbeamten, Rottenauf-
beamten, Fahrdienstleiter, Weichensteller, sichtsbeamten, Fahrdienstleiter, Weichen-
Lokomotivbeamten, Zugbegleiter, Strecken- steller, Streckenwärter und Schranken-
wärter und Schrankenwärter. wärter.
(3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch (3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch
Vorsteher von Bahnmeistereien(§ 29). Vorsteher von Bahnmeistereien (§ 29).
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957 1245
§ 34 § 35
Beamte für die Unterhaltung der Fernmeldeanlagen Beamte für die Brückenunterhaltung
(Fernmeldewerkbeamte) (1) Der Vorbereitungsdienst der Beamten für die
(1) Der Vorbereitungsdienst der Beamten für die Brückenunterhaltung (§ 4 Nr. 5 Buchstabe d) umfaßt
Unterhaltung der Fernmeldeanlagen (§ 4 Nr. 5 1. ein Jahr Beschäftigung als Bau- oder Brük-
Buchstabe c) umfaßt kenschlosser beim Herstellen oder Unter-
1. ein Jahr Beschäftigung als Handwerker im halten von stählernen Eisenbahnbrücken
Fernmeldeunterhaltungsdienst und und
2. zwei Wochen Ausbildung im Unterhalten 2. drei Tage Ausbildung im Führen von Klein-
und Entstören von Fernmeldeanlagen, die wagen.
mit Signalanlagen in Verbindung stehen. Auf den Vorbereitungsdienst nach Satz 1 Nr. 1 kann
Auf den Vorbereitungsdienst nach Satz 1 Nr. 1 kann eine gleichartige Beschäftigung bei einer Brücken-
eine gleichartige Beschäftigung in der Schwachstrom- bauanstalt bis zu sechs Monaten angerechnet werden.
industrie bis zu sechs Monaten angerechnet werden.
(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen
(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen nachgewiesen werden:
nachgewiesen werden: 1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche
1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche Anzeige über einen dienstlichen Vorgang
Anzeige über einen dienstlichen Vorgang zu machen.
zu machen. 2. Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen
2. Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über den Bau und die Erhaltung der Bahn-
über den Bau und die Unterhaltung der anlagen.
Bahnanlagen sowie Kenntnis der Vorschrif- 3. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-
ten des Verbandes Deutscher Elektrotech- gnale und den Bahnbetrieb sowie den Fern-
niker. sprechdienst.
3. Kenntnis der Bestimmungen über die Si- 4. Allgemeine Kenntnis der Bestimmungen
gnale und den Bahnbetrieb sowie den Fern- über den Bahnbewachungsdienst.
meldebetriebsdienst. 5. Kenntnis der Einrichtungen und Bestim-
4. Allgemeine Kenntnis der Signalanlagen. mungen für den elektrischen Zugbetrieb.
5. Kenntnis der Bestimmungen über den Bahn- 6. Allgemeine Kenntnis des Eisenbahnober-
bewachungsdienst. haus und der Oberbaustoffe.
6. Kenntnis der Einrichtungen und Bestim- 7. Kenntnis der Bestimmungen über die Un-
mungen für den elektrischen Zugbetrieb. fallverhütung.
7. Kenntnis der Bestimmungen über die Un- 8. Kenntnis der beim Erhalten und Erneuern
fallverhütung. von Brücken benutzten Baustoffe, Geräte
8. Kenntnis der Fernmelde- und der Betriebs- und Maschinen. Kenntnis der beim Unter-
stoffe. Allgemeine Kenntnis der Signal- und halten und Erneuern von stählernen Eisen-
der Oberbaustoffe. bahnbrücken und stählernen Ingenieurhoch-
bauten vorkommenden Arbeiten, besonders
9. Fähigkeit im Lesen von Zeichnungen und
der Gasschmelz- und der Lichtbogenschwei-
Schaltplänen für Fernmeldeanlagen; Fertig- ßung; Fertigkeit im fachgemäßen Ausführen
keit, hiernach zu arbeiten. dieser Arbeiten.
10. Fähigkeit, einfache Schalt- und Montage- 9. Allgemeine Kenntnis der Eisenbahnfahr-
handskizzen anzufertigen. zeuge. Kenntnis der Vorschriften über das
11. Kenntnis der Bauformen, des Zweckes und Beladen von Wagen.
der Wirkungsweise der Fernmeldeanlagen. 10. Kenntnis der Bestimmungen über Klein-
12. Fertigkeit im Einbauen, Unterhalten und wagenfahrten.
Entstören der Fernmeldeanlagen. 11. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-
13. Fertigkeit in den gebräuchlichen elek- halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,
trischen Messungen im Fernmeldewesen. außergewöhnlichen Ereignissen und Un-
14. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver- fällen.
halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen, 12. Kenntnis der Dienstaufgaben der Fahr-
außergewöhnlichen Ereignissen und Un- dienstleiter, Rottenaufsichtsbeamten, Lei-
fällen. tungsa ufsich tsbeam ten, Lokomoti v beam ten,
Zugbegleiter, Weichensteller, Streckenwär-
15. Kenntnis der Dienstaufgaben der Beamten
ter und Schrankenwärter.
für die Unterhaltung der Signalanlagen, der
Leitungsaufsichtsbeamteri, Rottenaufsichts-
beamten, Fahrdienstleiter, Weichensteller, § 36
Streckenwärter und Schrankenwärter. Beamte für die Oberbauschweißung
(3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch (1) Der Vorbereitungsdienst der Beamten für die
Vorsteher von Bahnmeistereien (§ 29). Oberbauschweißung (§ 4 Nr. 5 Buchstabe e) umfaßt
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
1. ein Jahr Beschäftigung als Oberbauschwei- 2. Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen
ßer, davon über den Bau und die Unterhaltung der
sechs Monate im Auftragschweißen und Bahnanlagen sowie Kenntnis der Vor-
sechs Monate im Thermitstoßschweißen sdlriften des Verbandes Deutscher Elektro-
und techniker.
2. drei Tage Ausbildung im Führen von Klein- 3. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-
wagen. gnale und den Bahnbetrieb sowie den Fern-
meldebetriebsdienst.
(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen
nachgewiesen werden: 4. Allgemeine Kenntnis der Signalanlagen.
1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche 5. Kenntnis der Fernmeld.eeinrichtungen, so-
Anzeige über einen dienstlichen Vorgang weit der Leitungsaufseher beim Einbauen
zu machen. und beim Unterhalten mitwirkt.
2. Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen 6. Kenntnis der Bestimmungen über den Bahn-
über den Bau und die Erhaltung der Bahn- bewadmngsdienst.
anlagen. 1. Kenntnis der Einrichtungen und Bestim-
3. Kenntnis der Bestimmungen über die Si- mungen für den elektrischen Zugbetrieb.
gnale und den Bahnbetrieb sowie den Fern- 8. Kenntnis der Bestimmungen über die Un-
sprechdienst. fallverhütung.
4. Allgemeine Kenntnis der Bestimmungen 9. Kenntnis der Bestimmungen über Klein-
über den Bahnbewachungsdienst. wagenfahrten.
5. Kenntnis der Einrichtungen und Bestim- 10. Kenntnis der Fernmelde- und der Betriebs-
mungen für den elektrischen Zugbetrieb. stoffe. Allgemeine Kenntnis der Signal- und
6. Allgemeine Kenntnis des Eisenbahnober- der Oberbaustoffe.
baus und der Oberbaustoffe. 11. Kenntnis der Bestimmungen über das Bauen,
7. Kenntnis der Bestimmungen über die Un- Bedienen, Erhalten und Entstören der Fern-
fallverhütung. meldeanlagen.
8. Kenntnis der beim Oberbauschweißen be- 12. Fertigkeit im Lesen von Strom- und von
nutzten Stoffe, Geräte und Maschinen. Schaltzeichnungen.
Kenntnis der beim Oberbauschweißen vor- 13. Kenntnis der beim Unterhalten und Er-
kommenden Arbeiten, Fertigkeit im fach- neuern der Fernmeldeanlagen vorkommen-
gemäßen Ausführen dieser Arbeiten. den Arbeiten, soweit der Dienstbereich be-
9. Allgemeine Kenntnis der Eisenbahnfahr- rührt wird; Fertigkeit im fachgemäßen Aus-
zeuge. Kenntnis der Vorschriften über das führen dieser Arbeiten.
Beladen von Wagen. 14. Fertigkeit in den gebräuchlichen elek-
10. Kenntnis der Bestimmungen über Klein- trischen Messungen im Fernmeldewesen.
wagenfahrten. 15. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-
11. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver- halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,
halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen, außergewöhnlichen Ereignissen und Un-
außergewöhnlichen Ereignissen und Un- fällen.
fällen. 16. Kenntnis der Dienstaufgaben der Beamten
12. Kenntnis der Dienstaufgaben der Fahr- für die Unterhaltung der Signal- und der
dienstleiter, Rottenaufsic:htsbeamten, Lei- Fernmeldeanlagen, der Rottenaufsichts-
tungsaufsichtsbeamten, Lokomotivbeamten, beamten, Fahrdienstleiter, Weichensteller,
Zugbegleiter, Weichensteller, Streckenwär- Streckenwärter und Schrankenwärter.
ter und Schrankenwärter. (3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch
Vorsteher von Bahnmeistereien (§ 29) und
§ 31 Beamte für die Unterhaltung der Fernmelde-
Leitungsaufsichtsbeamte anlagen (§ 34).
(1) Der Vorbereitungsdienst für Leitungsaufsichts- § 38
beamte (§ 4 Nr. 5 Buchstabe f) umfaßt Weidlensteller
1. ein Jahr Beschäftigung beim Bauen oder (1) Der Vorbereitungsdienst für Weichensteller
beim Unterhalten von Fernmeldeanlagen (§ 4 Nr. 6) umfaßt
oder Blockleitungen und 1. einen Monat Beschäftigung im Bahnunter-
2. zwei Wochen Ausbildung im Unterhalten haltungs- oder Rangierarbeiterdienst und
und Entstören von Fernmeldeleitungen, 2. drei Monate Ausbildung im Weichensteller-
die mit Signalanlagen in Verbindung dienst.
stehen, sowie im Führen von Kleinwagen.
Für das Stellen von ortsbedienten Weichen und
(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen Gleissperren oder für die Verwendung in Stellwer-
nachgewiesen werden: ken, in denen nur Weichen zu stellen sind, genügt
1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche eine einmonatige Beschäftigung im Bahnunterhal-
Anzeige über einen dienstlichen Vorgang tungs- oder Rangierarbeiterdienst und eine ein-
zu madlen. monatige Ausbildung im Weichenstellerdienst.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957 1247
(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen § 39
nachgewiesen werden:
Rangierleiter
1. Fähigkeit, eine verständlidle schriftliche
Anzeige über einen dienstlichen Vorgang (1) Der Vorbereitungsdienst für Rangierleiter (§ 4
zu machen. Nr. 7) umfaßt
2. Allgemeine Kenntnis des Oberbaus. 1. fünf Monate Beschäftigung als Rangier-
3. Allgemeine Kenntnis der Signalanlagen und arbeiter,
der sonstigen mechanischen und elektri- 2. zwei Wochen Ausbildung im wagentech-
schen Einrichtungen zur Sicherung des Be- nischen Untersuchen von Güter- und
triebes; Fertigkeit im Bedienen dieser Ein- Reisezügen und
richtungen. Allgemeine Kenntnis des Ver- 3. zwei Wochen Ausbildung im Rangierleiter-
fahrens bei Störungen. dienst.
4. Kenntnis der Bestimmungen über den Bahn-
Für die Verwendung als Rangieraufsicht oder als
bewachungsdienst, den Fahrdienst und die
Rangierleiter lediglich beim Bewegen von Wagen
Signale.
vor Güterschuppen, Ladebühnen, Stofflagern, in
5. Allgemeine Kenntnis der Beleuchtungsein- Werkhöfen, Speicheranlagen und bei ähnlichen ein-
richtungen, Drehscheiben und Wasserkrane. fachen Verhältnissen kann die Beschäftigung als
Fertigkeit im Bedienen dieser Einrichtungen Rangierarbeiter entfallen und die Dauer der Ausbil-
und Anlagen. dung entsprechend den örtlichen Verhältnissen be-
6. Kenntnis der Bestimmungen über den messen werden.
Stellwerks- und den Blockdienst, den Fern-
sprechdienst, den Rangierdienst und über (2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen
Kleinwagenfahrten. nachgewiesen werden:
7. Allgemeine Kenntnis der Einrichtungen und 1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche
Bestimmungen für den elektrischen Zug- Anzeige über einen dienstlichen Vorgang
betrieb. zu madien.
8. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall- 2. Allgemeine Kenntnis des Oberbaus.
verhütung.
3. Allgemeine Kenntnis der Eisenbahnfahr-
9. Kenntnis der Bahnhofsverhältnisse und der
zeuge. Kenntnis der Kupplungs-, der Brems-,
örtlichen Bestimmungen für den Betriebs-
der Schmier- und der Türverschlußvorrich-
dienst.
tungen; Fertigkeit im Bedienen dieser Ein-
10. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver- ridltungen.
halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,
außergewöhnlichen Ereignissen und Un- 4. Kenntnis der Bestimmungen über die Un-
fällen. fallverhütung.
11. Kenntnis der Dienstaufgaben der Rangier- 5. Kenntnis der Bestimmungen über den Ran-
leiter, Streckenwärter, Schrankenwärter und gierdienst, das Bilden der Züge, den Brems-
Kleinwagenführer. dienst, den Fernsprechdienst und das Stel-
(3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch len von ortsbedienten Weichen und Gleis-
sperren.
Vorsteher großer Bahnhöfe (§ 21),
Vorsteher mittlerer Bahnhöfe (§ 22), 6. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-
gnale und den Fahrdienst. Fertigkeit im
Vorsteher kleiner Bahnhöfe (§ 23),
Geben von Signalen. Kenntnis des Fahr-
Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf plans.
Bahnhöfen (§ 24),
Fahrdienstleiter auf Zugmeldestellen der 7. Allgemeine Kenntnis der Beleuchtungs-
freien Strecke (§ 25) und einrichtungen, Schiebebühnen, Drehschei-
ben, Brückenwagen, Last- und Wasser-
Blockwärter, soweit nach § 27 Abs. 1 Nr.
krane.
ausgebildet (§ 27).
Die Befähigung für diesen Dienst besitzen weiter 8. Kenntnis der Bahnhofsverhältnisse und der
örtlichen Bestimmungen über den Betriebs-
Rangierleiter (§ 39) und
dienst.
Zugbegleiter (§§ 42 bis 45)
für das Stellen von ortsbedienten W eichen und 9. Allgemeine Kenntnis der Einrichtungen und
Gleissperren sowie Bestimmungen für den elektrischen Zug-
betrieb.
Lokomotivführer (§ 47),
Triebwagenführer (§ 48), 10. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-
halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,
Führer von Bahndienst-Triebfahrzeugen
(§ 49),
außergewöhnlichen Ereignissen und Un-
fällen.
Bediener von Kleinlokomotiven (§ 50),
11. Kenntnis der Dienstaufgaben der Zug-
Lokomotivheizer (§, 51) und
begleiter, Weidlensteller, Schrankenwärter,
Beimänner (§ 52)
Lokomotivbeamten, Bediener von Klein-
für das Stellen von ortsbedienten Weichen und Gleis- lokomotiven, Wagenuntersuchungsbeamten
sperren bei unbegleiteten Lokomotivfahrten. und Bremsbeamten.
1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
(3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch 6. Kenntnis der Bestimmungen über die Un-
Vorsteher großer Bahnhöfe (§ 21), fallverhütung. ·
Vorsteher mittlerer Bahnhöfe(§ 22), 7. Kenntnis der Bestimmungen 'über das Ver-
halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,
Vorsteher kleiner Bahnhöfe (§ 23), außergewöhnlichen Ereignissen und Un-
Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf fällen.
Bahnhöfen (§ 24), 8. Kenntnis der Dienstaufgaben der Sduan-
Weichensteller für unbegleitete Lokomotiv- kenwärter und der Kleinwagenführer.
fahrten (§ 38), · (3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch
Vorsteher von Bahnmeistereien bei Arbeits-
Vorsteher von Bahnmeistereien(§ 29),
zügen (§ 29), Rottenaufsichtsbeamte (§ 32) und
Rottenaufsichtsbeamte bei Arbeitszügen Weichensteller (§ 38).
(§ 32),
Zugführer (§ 42), § 41
Schaffner bei Reisezügen (§ 43), Schrankenwärter
Schaffner bei Güterzügen(§ 44) und (1) Der Vorbereitungsdienst für Schrankenwärter
Triebwagenschaffner(§ 45). (§ 4 Nr. 8 Buchstabe b) umfaßt eine Woche Ausbil-
Die Befähigung für den Dienst dieser Gruppe be- dung im Schrankenwärterdienst.
sitzen weiter Wenn nicht mehr als 2 Anrufschranken zu bedienen
Lokomotivführer (§ 46), sind, genügt eine Unterweisung des Bedieners über
seine Aufgaben.
Triebwagenführer(§ 47),
(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen
Führer von Bahndienst-Triebfahrzeugen
nachgewiesen werden:
(§ 48),
1. Kenntnis des Zweckes und der Wirkungs-
Bediener von Kleinlokomotiven(§ 49), weise der Schranken und Läutewerke; Fer-
Lokomotivheizer (§ 50) und tigkeit im Bedienen dieser Einrichtungen.
Beimänner (§ 51) 2. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-
für das Aussetzen schadhafter Wagen aus Zügen, gnale, den Bahnbetrieb und den Fernsprech-
wenn die Beamten mit den örtlichen Verhältnissen dienst. Fertigkeit im Gebrauch des Fahr-
vertraut sind. plans. Kenntnis der Bestimmungen über
Kleinwagenfahrten.
§ 40 3. Kenntnis der Bestimmungen über den Bahn-
Streckenwärter bewachungsdienst. Kenntnis der örtlichen
Verhältnisse.
(1) Der Vorbereitungsdienst für Streckenwärter
4. Allgemeine Kenntnis der Einrichtungen und
(§ 4 Nr. 8 Buchstabe a) umfaßt
Bestimmungen für den elektrischen Zug-
1. fünf Monate Beschäftigung beim Unterhal- betrieb.
ten oder Erneuern des Oberbaus und
5. Kenntnis der Bestimmungen über die Un-
2. drei Wochen Ausbildung im Schranken- fallverhütung.
und im Streckenwärterdienst.
6. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-
(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,
nachgewiesen werden: außergewöhnlichen Ereignissen und Un-
1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche fällen.
Anzeige über einen dienstlichen Vorgang 7. Kenntnis der Dienstaufgaben der Klein-
zu machen. wagenführer.
2. Kenntnis des Oberbaus und der Oberbau- (3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch
stoffe. Allgemeine Kenntnis der anderen Vorsteher großer Bahnhöfe (§ 21),
baulichen Anlagen und der Signal- und der Vorsteher mittlerer Bahnhöfe (§ 22),
Fernmeldeanlagen. Fertigkeit in den Ar-
Vorsteher kleiner Bahnhöfe (§ 23),
beiten für die Unterhaltung des Oberbaus
und im Gebrauch der Geräte. Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf
Bahnhöfen (§ 24),
3. Kenntnis des Zweckes und der Wirkungs-
Fahrdienstleiter auf Zugmeldestellen der
weise der Schranken und Halbschranken
sowie der Blink- und der Warnlichtanlagen. freien Strecke (§ 25),
Blockwärter (§ 27),
4. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-
Haltepunktwärter (§ 28),
gnale und den Bahnbetrieb, den Bahn-
bewachungs- und den Fernsprechdienst und Vorsteher von Bahnmeistereien (§ 29),
der Bestimmungen über Kleinwagenfahrten. Rottenaufsichtsbeamte (§ 32),
Fertigkeit im Gebrauch des Fahrplans. Beamte für die Unterhaltung der Signal-
5. Allgemeine Kenntnis der Einrichtungen und anlagen (§ 33),
Bestimmungen für den elektrischen Zug- Weichensteller (§ 38) und
betrieb. Streckenwärter (§ 40).
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957 1249
§ 42 ?. Kenntnis der Einrichtungen und Bestimmun-
Zugführer gen für den elektrischen Zugbetrieb.
8. Kenntnis des Fahrplans und Fertigkeit in
(1) Der Vorbereitungsdienst für Zugführer (§ 4
seinem Gebrauch.
Nr. 9 Buchstabe a) umfaßt
9. Kenntnis der Bestimmungen über die Ermitt-
1. sechs Monate Beschäftigung im Zugschaff- lung der Zugleistungen.
nerdienst, davon drei Monate bei Reise-
zügen und drei Monate bei Güterzügen, 10. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-
und halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,
außergewöhnlichen Ereignissen und Un-
2. zwei Monate Ausbildung im Zugführer- fällen.
dienst bei Reise- und bei Güterzügen, da-
von mindestens einen Monat bei Reise- 11. Kenntnis der Dienstaufgaben der Fahr-
zügen. dienstleiter, der Aufsichtsbeamten auf Bahn-
höfen, der Zugbegleiter, Lokomotivbeamten,
Hiervon sind nachstehende Ausnahmen zulässig: Rangierleiter, Wagenuntersuchungsbeam-
1. Für die Verwendung als Zugführer nur bei ten, Weichensteller, Streckenwärter und
Reisezügen genügt eine dreimonatige Be- Schrankenwärter.
schäftigung im Zugschaffnerdienst bei Reise- (3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch
zügen und eine einmonatige Ausbildung im
Zugführerdienst bei Reisezügen. Vorsteher großer Bahnhöfe (§ 21),
2. Für die Verwendung als Zugführer nur bei Vorsteher mittlerer Bahnhöfe (§ 22),
Güterzügen genügt eine dreimonatige Be- Vorsteher kleiner Bahnhöfe (§ 23),
schäftigung im Zugschaffnerdienst bei Güter- Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf
zügen und eine einmonatige Ausbildung im Bahnhöfen (§ 24),
Zugführerdienst bei Güterzügen.
Vorsteher von Bahnmeistereien für Arbeits-
3. Für die Verwendung als Zugführer nur bei züge nach Erwerb der Streckenkenntnis
Reisezügen im Vorortverkehr oder in ähn- (§ 29),
lichen einfachen Verhältnissen genügt eine
Vorsteher von Bahnbetriebs- und von Bahn-
dreimonatige Beschäftigung im Zugschaff-
betriebswagenwerken sowie Gruppenleiter
nerdienst bei Reisezügen und eine ein-
im betriebsmaschinentedmischen Außen-
wöchige Ausbildung im Zugführerdienst bei
dienst bei Hilfszügen (§ 30),
Reisezügen. Unter welchen Voraussetzungen
einfache Verhältnisse angenommen werden Rottenaufsichtsbeamte für Arbeitszüge nach
können, bestimmt die Aufsichtsbehörde. Erwerb der Streckenkenntnis (§ 32} und
4. Für die Verwendung als Zugführer nur bei Rangierleiter für Ubergabezüge nach Erwerb
Arbeits- oder Ubergabezügen genügt eine der Streckenkenntnis (§ 39).
zweiwöchige Ausbildung im Zugführer- Bei Zügen ohne Zugbegleiter besitzen die Befähi-
dienst. gung auch
(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen Lokomotivführer (§ 47),
nachgewiesen werden:
Triebwagenführer (§ 48),
1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche
Anzeige über einen dienstlichen Vorgang zu Führer von Bahndienst-Triebfahrzeugen
machen. (§ 49) und
2. Allgemeine Kenntnis der Eisenbahnfahr- Bediener von Kleinlokomotiven (§ 50).
zeuge und der Kupplungs-, der Brems-, der
Schmier- und der Türverschlußeinrichtungen § 43
sowie der Heizungs-, der Wasser-, der
Zugschaffner bei Reisezügen
Klima- und der Beleuchtungseinrichtungen
an den Wagen; Fertigkeit im Bedienen die- (1) Der Vorbereitungsdienst für Zugschaffner bei
ser Einrichtungen. Kenntnis der Bestimmun- Reisezügen (§ 4 Nr. 9 Buchstabe b) umfaßt
gen über das Benutzen der Wagen. 1. zwei Monate Beschäftigung im Eisenbahn-
3. Kenntnis der Bestimmungen über den Bahn- dienst, davon mindestens eine Woche als
bewachungsdienst, die Signale, den Fahr- Rangier ar bei ter,
dienst und den Fernsprechdienst.
2. eine Woche Ausbildung im wagentech-
4. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall- nischen Untersuchen von Reisezügen und
verhütung.
3. zwei Wochen Ausbildung im Zugschaffner-
5. Kenntnis der Bestimmungen über das Bilden dienst bei Reisezügen .
. der Züge, den Bremsdienst, den Rangier-
dienst und über das Stellen von ortsbedien- (2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen
ten W eichen und Gleissperren. nachgewiesen werden:
6. Kenntnis der Bestimmungen über den Stell- 1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An-
werks- und den Blockdienst und Fertigkeit zeige über einen dienstlichen Vorgang zu
im Bedienen der Signalanlagen. machen.
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
2. Allgemeine Kenntnis der Eisenbahnfahr- 3. Kenntnis der Bestimmungen über die
zeuge und der Kupplungs-, der Brems-, der Si~nale, den Fahrdienst und den Fernsprech-
Schmier- und der Türverschlußeinrichtungen dienst.
sowie der Heizungs-, der Wasser-, der 4.- Kenntnis der Bestimmungen über di~ Unfall-
Klima- und der Beleuchtungseinrichtungen verhütung.
an den Wagen; Fertigkeit im Bedienen die-
ser Einrichtungen. Kenntnis der Bestimmun- 5. Kenntnis der Bestimmungen über das Bilden
gen über das Benutzen der Wagen. der Züge, den Bremsdienst, den Rangier-
dienst und über das Stellen von ortsbedien-
3. Kenntnis der Bestimmungen über die ten Weichen und Gleissperren.
Signale, den Fahrdienst und den Fernsprech-
dienst. 6. Allgemeine Kenntnis der Einrichtungen und
Bestimmungen für den elektrischen Zug-
4. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall-
betrieb.
verhütung.
7. Kenntnis des Fahrplans und Fertigkeit in
5. Kenntnis der Bestimmungen über das Bilden
seinem Gebrauch.
der Züge, den Bremsdienst, den Rangier-
dienst und über das Stellen von ortsbedien- 8. Kenntnis der Bestimmungen über ct'as Ver-
ten W eichen und Gleissperren. halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,
6. Allgemeine Kenntnis der Einrichtungen und außergewöhnlichen Ereignissen und Un-
Bestimmungen für den elektrischen Zug- fällen.
betrieb. 9. Kenntnis der Dienstaufgaben der Lokomo-
7. Kenntnis des Fahrplans und Fertigkeit in tivbeamten, Rangierleiter, Wagenunter-
seinem Gebrauch. suchungsbeamten, Weichensteller, Strecken-
8. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver- wärter und Schrankenwärter.
halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen, (3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch
außergewöhnlichen Ereignissen und Un-
Vorsteher großer Bahnhöfe (§ 21),
fällen.
9. Kenntnis der Dienstaufgaben der Lokomo- Vorsteher mittlerer Bahnhöfe (§ 22),
tivbeamten, Rangierleiter, Wagenunter- Vorsteher kleiner Bahnhöfe (§ 23),
suchungsbeamten, Weichensteller, Strecken- Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf
wärter und Schrankenwärter. Bahnhöfen (§ 24),
(3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch Rangierleiter für Ubergabezüge nach Erwerb
Vorsteher großer Bahnhöfe (§ 21), der Streckenkenntnis (§ 39) und
Vorsteher mittlerer Bahnhöfe (§ 22), Zugführer, wenn nach§ 42 Abs. 1 Satz 1 oder
Vorsteher kleiner Bahnhöfe (§ 23), Satz 2 Nr. 2 ausgebildet.
Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf
Bahnhöfen (§ 24), § 45
Zugführer, wenn nach § 42 Abs. 1 Satz 1 oder Triebwagensdlaifner
Satz 2 Nr. 1 oder 3 ausgebildet, und,
Triebwagenschaffner (§ 45). (1) Der Vorbereitungsdienst für Triebwagen-
schaffner (§ ~ Nr. 9 Buchstabe d) umfaßt
§ 44 1. zwei Monate Beschäftigung im Eisenbahn-
Zugschaffner bei Güterzügen dienst, davon mindestens eine Woche als
Rangierarbeiter,
(1) Der Vorbereitungsdienst für Zugschaffner bei
2. eine Woche Ausbildung im wagentech-
Güterzügen (§ 4 Nr. 9 Buchstabe c) umfaßt
nischen Untersuchen von Reisezügen und
1. zwei Monate Beschäftigung im Eisenbahn-
dienst, davon mindestens eine Woche als 3. a) zwei Wochen Ausbildung im Trieb-
Rangierarbeiter, wagenschaffnerdienst oder
2. eine Woche Ausbildung im wagentech- b) zwei Wochen Ausbildung im Zugschaff-
nischen Untersuchen von Güterzügen und nerdienst bei Reisezügen.
3. zwei Wochen Ausbildung im Zugschaffner- (2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen
dienst bei Güterzügen. nachgewiesen werden:
(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen 1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An-
nachgewiesen werden: zeige über einen dienstlichen Vorgang zu
1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An- machen.
zeige über einen dienstlichen Vorgang zu 2. Allgemeine Kenntnis der Eisenbahnfahr-
machen. zeuge und der Kupplungs-, der Brems-, der
2. Allgemeine Kenntnis der Eisenbahnfahr- Schmier- und der Türverschlußeinrichtungen
zeuge und der Kupplungs-, der Brems-, der sowie der Heizungs-, der Wasser-, der
Schmier- und der Türverschlußeinrichtungen; Klima- und der Beleuchtungseinrichtungen
Fertigkeit im Bedienen dieser Einrichtungen. an den Wagen; Fertigkeit im Bedienen die-
Kenntnis der Bestimmungen über das Be- ser Einrichtungen. Kenntnis der Bestimmun-
nutzen der Wagen. gen über das Benutzen der Wagen.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957 1251
3. Kenntnis der Bestimmungen über die 6. Allgemeine Kenntnis der Einrichtungen und
Signale, den Fahrdienst und den Fernsprech- Bestimmungen für den elektrischen Zug-
dienst. betrieb.
4. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall- 1. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-
verhütung. halten bei Unregelmäßigkeiten, außer-
5. Kenntnis der Bestimmungen über das Bilden gewöhnlichen Ereignissen und Unfällen
der Züge, den Bremsdienst, den Rangier- während einer Kleinwagenfahrt.
dienst und über das Stellen von ortsbedien- 8. Kenntnis der Dienstaufgaben der Bahnwär-
ten W eichen und Gleissperren. ter, Schrankenwärter und Rottenaufsichts-
6. Allgemeine Kenntnis der Einrichtungen und beamten.
Bestimmungen für den elektrischen Zug- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Fahrer
betrieb. eines Kleinwagens nur dann, wenn er gleichzeitig
1. Kenntnis des Fahrplans und Fertigkeit in · als Kleinwagenführer tätig sein muß.
seinem Gebrauch.
(4) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch
8. Fähigkeit, einen fahrenden Triebwagenzug
durch Abschalten des Antriebs und durch Vorsteher großer Bahnhöfe (§ 21),
Bedienen der Bremseinrichtungen zum Hal- Vorsteher mittlerer Bahnhöfe (§ 22),
ten zu bringen. Vorsteher kleiner Bahnhöfe(§ 23),
9. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver- Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf
halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen, Bahnhöfen (§ 24),
außergewöhnlichen Ereignissen und Un-
Fahrdienstleiter auf Zugmeldestellen der
fällen.
freien Strecke (§ 25),
10. Kenntnis der Dienstaufgaben der Lokomo-
Blockwärter (§ 27),
tivbeamten, Rangierleiter, Wagenunter-
suchungsbeamten, Weichensteller, Strecken- Vorsteher von Bahnmeisi:ereien (§ 29),
wärter und Schrankenwärter. Vorsteher von Fahrleitungsmeistereien, von
(3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch Unter- und von Umformerwerken und tech-
nische Gruppenleiter in Fahrleitungs-
Vorsteher großer Bahnhöfe (§ 21), meistereien (§ 31),
Vorsteher mittlerer Bahnhöfe (§ 22), Rottenaufsichtsbeamte (§ 32),
Vorsteher kleiner Bahnhöfe (§ 23),
Beamte für die Unterhaltung der Signal-
Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf anlagen (§ 34),
• Bahnhöfen (§ 24),
Beamte für die Brückenunterha!tung (§ 35),
Zugführer, wenn nach § 42 Abs. 1 Satz 1 oder
Satz 2 Nr. 1 oder 3 ausgebildet, und Beamte für die Oberbauschweißung (§ 36)
und
Zugschaffner bei Reisezügen (§ 43).
Leitungsaufsichtsbeamte (§ 37).
§ 46 § 47
Kleinwagenführer Lokomotivführer
(1) Der Vorbereitungsdienst für Kleinwagenführer (1) Der Dienst des Lokomotivführers unterscheidet
(§ 4 Nr. 9 Buchstabe e) umfaßt sich nach folgenden Triebfahrzeug-Gruppen:
1. zwei Monate Beschäftigung im Eisenbahn- Dampflokomotiven,
betriebs- oder Bahnunterhaltungsdienst elektrische Triebfahrzeuge und
und
Triebfahrzeuge mit Brennkraftmaschinen.
2. drei Tage Ausbildung in den Aufgaben
eines Kleinwagenführers. Hierbei sind (2) Der Vorbereitungsdienst für Lokomotivführer
mindestens zwei Kleinwagenfahrten auf (§ 4 Nr. 10 Buchstabe a) umfaßt
freier Strecke auszuführen. 1. für Handwerker
(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen sechs Monate Beschäftigung als Hand wer-
nachgewiesen werden: k er beim Unterhalten und Instandsetzen
von Triebfahrzeugen, davon minde-
1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An-
stens drei Monate bei Triebfahrzeugen
zeige über einen dienstlichen Vorgang zu
der Gruppe, für die die Verwendung
machen.
als Lokomotivführer vorgesehen ist,
2. Kenntnis der Bestimmungen über Klein-
für Nichthandwerker
wagenfahrten, den Bahnbewachungsdienst,
die Signale und den Fernsprechdienst. zwölf Monate Beschäftigung als Werk-
helfer beim Unterhalten und Instand-
3. Allgemeine Kenntnis des Oberbaus.
setzen von Triebt ahrzeugen, davon
4. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall- mindestens sechs Monate an Triebfahr-
verhütung. zeugen der Gruppe, für die die Ver-
5. Kenntnis der Bahnhofs- und der Strecken- wendung als Lokomotivführer vorge-
verhältnisse. sehen ist,
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
2. drei Tage Ausbildung zum Lokomotivheizer 14. Kenntnis der Feuerverhütung und der Be-
oder Beimann, stimmungen über das Verhalten bei Un-
3. für Lokomotivführer auf Dampflokomotiven regelmäßigkeiten, Störungen, außergewöhn-
neun Monate Beschäftigung als Lokomo- lichen Ereignissen und Unfällen.
tivheizer, 15. Kenntnis der Dienstaufgaben der Fahr-
für Lokomotivführer auf elektrischen Trieb- dienstleiter, der Aufsichtsbeamten auf Bahn-
fahrzeugen und auf Triebfahrzeugen mit höfen, der Wagenuntersuchungsbeamten,
Brennkraftmaschinen Zugbegleiter, Rangierleiter, Weichensteller,
Streckenwärter und Schrankenwärter.
sechs Monate Beschäftigung als Lokomo-
tivheizer oder (4) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch
vier Monate Beschäftigung als Beimann Vorsteher von Bahnbetriebs- und von Bahn-
und betriebswagenwerken sowie Gruppenleiter
4. vier Wochen Ausbildung zum Lokomotiv- im betriebsmaschinentechnischen Außen-
führer auf Triebfahrzeugen der Gruppe, dienst für die Triebfahrzeuggruppen, für die
für die die Verwendung als Lokomotiv- der Beamte ausgebildet und geprüft ist
(§ 30).
führer vorgesehen ist.
Für Absolventen anerkannter Ingenieurschulen und § 48
Diplomingenieure des Maschinenbaues oder der Triebwagenführer
Elektrotechnik sowie für Studierende dieser Fach- (1) Der Dienst des Triebwagenführers unterschei-
richtungen findet Satz 1 Nr. 1 und 3 keine Anwen- det sich n~ch folgenden Triebfahrzeug-Gruppen:
dung. Soll ein Lokomotivführer auf Triebfahrzeugen
Triebfahrzeuge mit Stromspeicher,
einer Gruppe verwendet werden, für die er nicht
ausgebildet ist, so bestimmt die Aufsichtsbehörde Triebfahrzeuge mit Stromzuführung und
Art und Dauer des ergänzenden Vorbereitungs- Triebfahrzeuge mit Brennkraftmaschinen.
dienstes. Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Triebfahr-
(3) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen zeuge und unter welchen Bedingungen sie von Trieb-
nachgewiesen werden: wagenführern geführt werden dürfen.
1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An- (2) Der Vorbereitungsdienst für Triebwagenführer
zeige über einen dienstlichen Vorgang zu (§ 4 Nr. 10 Buchstabe b) umfaßt
machen. 1. zwei Monate Beschäftigung beim Behan-
2. Kenntnis des Aufbaus des Triebfahrzeuges; deln, Instandsetzen oder Unterhalten von
Kenntnis der technischen Einrichtungen und Triebfahrzeugen, davon mindestens einen
Hilfsmaschinen des Triebfahrzeuges und Monat bei Triebfahrzeugen der Gruppe,
ihrer Wirkungsweise. für die die Verwendung als Triebwagen-
3. Kenntnis der Betriebsstoffe und ihrer Eigen- führer vorgesehen ist,
schaften; Fähigkeit, die Betriebsstoffe sach- 2. drei Tage Ausbildung zum Lokomotivheizer
gemäß zu verwenden. Allgemeine Kenntnis oder Beimann,
der Eigenschaften der anderen Stoffe, die bei 3. fünf Monate Beschäftigung als Lokomotiv-
Schienentriebfahrzeugen verwendet werden. heizer oder
4. Kenntnis der Bremsen, Fertigkeit im Bedie- drei Monate Beschäftigung als Beimann und
nen der Bremsen. 4. zwei Wochen Ausbildung zum Triebwagen-
5. Allgemeine Kenntnis der Heizeinrichtungen führer auf Triebfahrzeugen der Gruppe,
an Schienenfahrzeugen. für die die Verwendung als Triebwagen-
führer vorgesehen ist.
6. Fertigkeit im sachgemäßen Kuppeln (Zug-,
Brems-, Heiz- und Steuerkupplungen} des Für Absolventen anerkannter Ingenieurschulen und
Triebfahrzeuges mit dem Zuge. Diplomingenieure des Maschinenbaues oder der
Elektrotechnik sowie für Studierende dieser Fach-
1. Fertigkeit im Behandeln, Untersuchen und
richtungen findet Satz l Nr. 1 und 3 keine Anwen-
Bedienen des Triebfahrzeuges.
dung. Soll ein Triebwagenführer auf Triebfahrzeugen
8. Fähigkeit, Unregelmäßigkeiten am still- einer Gruppe verwendet werden, für die er nicht aus-
stehenden und am fahrenden Triebfahrzeug gebildet ist, so bestimmt die Aufsichtsbehörde Art -
zu erkennen. und Dauer des ergänzenden Vorbereitungsdienstes.
9. Kenntnis der Bestimmungen über die (3) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen
Signale und den Bahnbetrieb sowie über nachgewiesen werden:
den Fernsprechdienst.
1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An-
10. Fertigkeit im Gebrauch der Fahrpläne und zeige über einen dienstlichen Vorgang zu
der damit zusammenhängenden fahrdienst- machen.
lichen Anweisungen.
2. Kenntnis der Einrichtungen des Triebfahr-
11. Kenntnis der Einrichtungen und Bestimmun- zeuges; Fertigkeit im Bedienen des Trieb-
gen für den elektrischen Zugbetrieb. fahrzeuges.
12. Kenntnis der zu befahrenden Strecken. 3. Kenntnis der Betriebsstoffe und ihrer Eigen-
13. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall- schaften. Fähigkeit, die Betriebsstoffe sach-
verhütung. gemäß zu verwenden.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957 1253
4. Kenntnis der Bremsen; Fertigkeit im Bedie- 4. Kenntnis der Betriebsstoffe und ihrer Eigen-
nen der Bremsen. schaften. Fähigkeit, die Betriebsstoffe sach-
5. Fertigkeit im sachgemäßen Kuppeln (Zug-, gemäß zu verwenden. Allgemeine Kenntnis
Brems-, Heiz- und Steuerkupplungen) des der Eigenschaften der anderen Stoffe, die
Triebfahrzeuges mit dem Zuge. beim Triebfahrzeug verwendet sind.
6. Fähigkeit, Unregelmäßigkeiten am still- 5. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall-
stehenden und am fahrenden Triebfahrzeug verhütung.
zu erkennen. 6. Fertigkeit im sachgemäßen Kuppeln (Zug-,
7. Kenntnis der Bestimmungen über die Brems-, Heiz- und Steuerkupplungen).
Signale und den Bahnbetrieb sowie über 7. Kenntnis der Bremsen; Fertigkeit im Bedie-
den Fernsprechdienst. nen der Bremsen.
8. Fertigkeit im Gebrauch der Fahrpläne und 8. Kenntnis der Bestimmungen über die
der damit zusammenhängenden fahrdienst- Signale und den Bahnbetrieb sowie über
lichen Anweisungen. den Fernsprechdienst.
9. Kenntnis der Einrichtungen und Bestimmun- 9. Fertigkeit im Gebrauch der Fahrpläne und
gen für den elektrischen Zugbetrieb. der damit zusammenhängenden f ahrdienst-
10. Kenntnis der zu befahrenden Strecken. lichen Anweisungen.
11. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall- 10. Kenntnis der zu befahrenden Strecken.
verhütung. 11. Fähigkeit, Unregelmäßigkeiten am still-
12. Kenntnis der Feuerverhütung und der Be- stehenden und am fahrenden Triebwagen
stimmungen über das Verhalten bei Un- zu erkennen.
regelmäßigkeiten, Störungen, außergewöhn- 12. Kenntnis der Feuerverhütung und der Be-
lichen Ereignissen und Unfällen. stimmungen über das Verhalten bei Un-
13. Kenntnis der Dienstaufgaben der Fahr- regelmäßigkeiten, Störungen, außergewöhn-
dienstleiter, der Aufsichtsbeamten auf Bahn- lichen Ereignissen und Unfällen.
höfen, der Wagenuntersuchungsbeamten, 13. Kenntnis der Dienstaufgaben der Fahr-
Zugbegleiter, Rangierleiter, Weidiensteller, dienstleiter, der Aufsichtsbeamten auf Bahn-
Streckenwärter und Schrankenwärter. höfen, der Wagenuntersuchungsbeamten,
(4) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch Zugbegleiter, Rangierleiter, Weichensteller,
Vorsteher von Bahnbetriebs- und von Bahn- Streckenwärter und Schrankenwärter.
betriebswagenwerken sowie Gruppenleiter (4) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch
im betriebsmaschinentechnischen Außen- Vorsteher von Bahnbetriebs- und von Bahn-
dienst (§ 30) und Lokomotivführer (§ 47), so- betriebswagenwerken sowie Gruppenleiter
weit die Beamten für die Triebfahrzeug- im betriebsmaschinentechnischen Außen-
gruppen ausgebildet und geprüft sind. dienst, soweit sie für die entsprechende An-
triebsart ausgebildet und geprüft sind {§ 30);
§ 49
für Bahndienst-Triebfahrzeuge mit elektrischem An-
Führer von Bahndienst-Triebfahrzeugen trieb
(1) Bahndienst-Triebfahrzeuge im Sinne dieser Lokomotivführer auf elektrischen Triebfahr-
Vorschrift sind zeugen (§ 47),
Bahndienst-Regeltriebfahrzeuge {z. B. Regel-Turm- Triebwagenführer auf Triebfahrzeugen mit
triebwagen, Kranwagen und Tunneluntersuchungs- Stromzuführung(§ 48) und
wagen mit Kraftantrieb) und Nebenfahrzeuge mit Triebwagenführer auf Triebwagen mit
Kraftantrieb und einem Achsdruck von mindestens Stromspeicher (§ 48);
3,5 t auf einer Achse.
für Bahndien~t-Triebfahrzeuge mit Brennkraft-
(2) Der Vorbereitungsdienst für Führer von Bahn- maschinen
dienst-Triebfahrzeugen (§ 4 Nr. 10 Buchstabe c) um- Lokomotivführer auf Triebfahrzeugen mit
faßt Brennkraftmaschinen {§ 47) und
1. drei Monate Beschäftigung im Eisenbahn-
Triebwagenführer auf Triebwagen mit
dienst und
Brennkraftmaschinen (§ 48).
2. vier Wodien Ausbildung im Führen von
Bahndienst-Triebfahrzeugen. § 50
(3) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen Bediener von Kleinlokomotiven
nachgewiesen werden: (1) Der Vorbereitungsdienst für Bediener von
1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An- Kleinlokomotiven (§ 4 Nr. 10 Buchstabe d) umfaßt
zeige über einen dienstlichen Vorgang zu 1. Vorbereitungsdienst nach§ 39 und Nachweis
machen. der Befähigung zum Rangierleiter und
2. Kenntnis der Einrichtungen des Bahndienst- 2. zwei Wochen Ausbildung für das Bedienen
Regeltriebfahrzeuges; Fertigkeit im Bedie- von Kleinlokomotiven im Bahnhofs- und
nen des Fahrzeuges. im Streckendienst sowie für den Dienst
3. Kenntnis der Einrichtungen und Bestimmun- eines Zugführers bei Zügen, die mit Klein-
gen für den elektrischen Zugbetrieb. lokomotiven gefahren werden.
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Für Absolventen anerkannter Ingenieurschulen und § 51
Diplomingenieure des Maschinenbaues und der)
Lokomotivheizer
Elektrotechnik sowie für Studierende dieser Fach-
richtungen findet Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung. (1) Der Vorbereitungsdienst für Lokomotivheizer
Wenn der Bediener von Kleinlokomotiven der Grup- (§ 4 Nr. 10 Buchstabe e) umfaßt
pen I und II nidlt im Streckendienst verwendet wer- 1. einen Monat Beschäftigung im Unterhalten,
den soll, genügt ein kürzerer, den örtlichen Verhält- Behandeln oder Pflegen von Triebfahr-
nissen angepaßter Vorbereitungsdienst. zeugen und
(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen 2. drei Tage Ausbildung zum Lokomotiv-
nachgewiesen werden: heizer.
1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche Für Absolventen anerkannter Ingenieurschulen und
Anzeige über einen dienstlichen Vorgang Diplomingenieure des Maschinenbaues oder der
zu machen. Elektrotechnik sowfe für Studierende dieser Fach-
ridltungen findet Satz 1 keine Anwendung.
2. Kenntnis der Einrichtungen der Kleinloko-
motive; Fertigkeit im Bedienen der Klein- (2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen
lokomotive. nachgewiesen werden:
3. Kenntnis der Einrichtungen und Bestimmun- 1. Kenntnis der Einrichtungen für das Feuern,
gen für den elektrischen Zugbetrieb. Speisen, Schmieren und Bremsen der Loko-
motive; Fertigkeit im Bedienen dieser Ein-
4. Kenntnis der Betriebsstoffe und ihrer Eigen- richtungen.
schaften. Fähigkeit, die Betriebsstoffe sach-
gemäß zu vrrwenden. 2. Kenntnis der Betriebsstoffe und ihrer Eigen-
sdlaften; Fähigkeit, die Betriebsstoffe sac:h-
S. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall- gemäß zu verwenden.
verhütung. 3. Kenntnis der Bestimmungen über die Un-
6. Fertigkeit im sachgemäßen Kuppeln (Zug- fallverhütung.
und Bremskupplungen) der Kleinlokomotive 4. Fertigkeit im sachgemäßen Kuppeln (Zug-,
mit dem Zuge. · Brems-, Heiz- und Steuerkupplungen) der
7. Kenntnis der Bremsen; Fertigkeit irri Be- Lokomotive mit dem Zuge.
dienen der Bremsen. S. Fähigkeit, eine allein fahrende Dampfloko-
8. Kenntnis der Bestimmungen über die Si- motive sowie einen fahrenden mit einer
gnale und den Bahnbetrieb sowie über den Dampflokomotive bespannten Zug zum
Fernsprechdienst. Halten zu bringen.
6. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-
9. Fertigkeit im Gebrauch der Fahrpläne und gnale und den Bahnbetrieb sowie über den
der damit zusammenhängenden fah.rdienst- Fernspredldienst.
lichen Anweisungen.
7. Kenntnis der Einrichtungen und Bestimmun-
10. Kenntnis der zu befahrenden Strecken. gen für den elektrisdlen Zugbetrieb.
11. Fähigkeit, Unregelmäßigkeiten am still- 8. Kenntnis der Feuerverhütung und -bekämp-
stehenden und am fahrenden Triebfahrzeug fung. Kenntnis der Bestimmungen über das
zu erkennen. Verhalten bei Unregelmäßigkeiten, Störun-
gen, außergewöhnlichen Ereignissen und
12. Kenntnis der Feuerverhütung und der Be-
Unfällen.
stimmungen bei Unregelmäßigkeiten, Stö-
rungen, außergewöhnlichen Ereignissen und 9. Kenntnis der Dienstaufgaben der Loko-
Unfällen. motivführer, der Fahrdienstleiter, der Auf-
sichtsbeamten auf Bahnhöfen, der Wagen-
13. Kenntnis der Dienstaufgaben der Fahr- untersuc:hungsbeamten, Zugbegleiter, Ran-
dienstleiter, der Aufsichtsbeamten auf Bahn- gierleiter, Weichensteller, Streckenwärter
höfen, der Wagenuntersuchungsbeamten, und Schrankenwärter.
Zugbegleiter; Rangierleiter, Weichensteller,
Streckenwärter und Schrankenwärter. (3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch
Vorsteher von Bahnbetriebs- und von Bahn-
(3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch
betriebswagenwerken sowie Gruppenleiter
Vorsteher von Bahnbetriebs- und von Bahn- im betriebsmaschinentechnischen Außen-
betriebswagenwerken sowie Gruppenleiter dienst, soweit sie für den Dampflokomotiv-
im betriebsmaschinentedmischen Außen- führerdienst ausgebildet und geprüft sind
dienst, soweit sie die Befähigung zum Loko- (§ 30), und Lokomotivführer auf Dampfloko-
motivführer oder Triebwagenführer auf motiven (§ 47).
Triebfahrzeugen mit Brennkraftmaschinen
besitzen (§ 30), § 52
Lokomotivführer auf Triebfahrzeugen mit Beimänner für Triebfahrzeuge ohne Feuerung
Brennkraftmaschinen (§ 47) und (1) Der Vorbereitungsdienst der Beimänner für
Triebwagenführer auf Triebwagen mit Brenn- Triebfahrzeuge ohne Feuerung (§ 4 Nr. 10 Buch-
kraftmaschinen (§ 48). stabe f) umfaßt
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957 1255
1. einen Monat Beschäftigung im Unterhalten, § 53
Behandeln oder Pflegen von Triebfahr-
zeugen und ' Beamte für die Unterhaltung
der Fahrleitungsanlagen und für das Smalten
2. drei Tage Ausbildung zum Beimann. der Fahrleitungsnetze
Für Absolventen anerkannter Ingenieurschulen und
(1) Der Vorbereitungsdienst der Beamten für die
Diplomingenieure des Maschinenbaues oder der
Unterhaltung der Fahrleitungsanlagen und für das
Elektrotechnik sowie für Studierende dieser Fach-
Schalten der Fahrleitungsnetze (§ 4 Nr. 11 Buch-
richtungen findet Satz 1 keine Anwendung.
stabe a} umfaßt
(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen 1. ein Jahr Beschäftigung als Elektrohandwer-
nachgewiesen werden: ker beim Unterhalten der Anlagen für den
1. Kenntnis der Einrichtungen des Triebfahr- elektrischen Zugbetrieb oder der elektri-
zeuges, Fertigkeit im Vorbereiten dieser schen Licht- und Kraftanlagen und
Einrichtungen. 2. einen Monat Ausbildung im Bedienen der
2. Kenntnis der Betriebsstoffe und ihrer Eigen- Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb.
schaften. Fähigkeit, die Betriebsstoffe sach-
gemäß zu verwenden. (2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen
nachgewiesen werden:
3. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall-
verhütung. 1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche
Anzeige über einen dienstlichen Vorgang
4. Fertigkeit im sachgemäßen Kuppeln (Zug-, zu machen.
Brems-, Heiz- und Steuerkupplungen) des
Triebfahrzeuges mit dem Zuge. 2. Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen
über den Bau und die Unterhaltung der
5. Fähigkeit, ein allein fahrendes Triebfahr- Bahnanlagen.
zeug sowie einen fahrenden Zug· zum Hal-
ten zu bringen. 3. Kenntnis der Vorschriften des Verbandes
6. Kenntnis der Bestimmungen über die Si- Deutscher Elektrotechniker.
gnale und den Bahnbetrieb sowie über den 4. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-
Fernsprechdienst. gnale und den Bahnbetrieb sowie über den
7. Kenntnis der Einrkhtungen und Bestimmun- Bahnbewachungs- und den Fernsprech-
gen für den elektrischen Zugbetrieb. dienst.
8. Kenntnis der Feuerverhütung und -bekämp- 5. Allgemeine Kenntnis der Betriebsanlagen
fung. Kenntnis der Bestimmungen über das in Bahnhöfen, Blockstellen und Bahnbe-
Verhalten bei Unregelmäßigkeiten, Störun- triebswerken.
gen, außergewöhnlichen Ereignissen und
6. Kenntnis der Bestimmungen über die Un-
Unfällen.
fallverhütung.
9. Kenntnis der Dienstaufgaben der Lokomotiv-
führer, der Fahrdienstleiter, der Aufsichts- 7. Kenntnis der Einrichtungen für die Strom-
beamten auf Bahnhöfen, der Wagenunter- abnahme an elektrischen Triebfahrzeugen.
suchungsbeamten, Zugbegleiter, Rangier- 8. Allgemeine Kenntnis der Eigenschaften und
leiter, Weichensteller, Streckenwärter und der Bestimmungen über das Behandeln der
Schrankenwärter. im eigenen Dienstbereich verwendeten
(3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch Stoffe.
Vorsteher von Bahnbetriebs- und von Bahn- 9. Kenntnis des Aufbaus u•nd der Wirkungs-
betriebswagenwerken sowie Gruppenleiter weise der Anlagen für den elektrischen Zug-
im betriebsmaschinentechnischen Außen- betrieb. Fähigkeit, diese Anlagen zu schal-
dienst (§ 30), ten, zu speisen und zu unterhalten. Kennt-
Lokomotivführer (§ 47), nis der Bestimmungen für den elektrismen
Triebwagenführer (§ 48), Zugbetrieb.
Führer von Bahndienst - Triebfahrzeugen 10. Fähigkeit, Schaltpläne zu lesen und Schalt-
(§ 49), aufträge zu erteilen und einfache elektrische
Bediener von Kleinlokomotiven {§ 50). Messungen zur Fehlersuche vorzunehmen.
Bei Nachweis der Fähigkeit, ein allein fahrendes 11. Kenntnis der Vorschriften über das Beladen
Triebfahrzeug sowie einen fahrenden Zug zum Hal- von Wagen.
ten zu bringen, besitzen die Befähigung - beschränkt 12. Fähigkeit, Mängel und Störungen an elek-
auf die Fälle, in denen der Beimann ständig oder trischen Anlagen zu erkennen und zu be-
vorübergehend ein Zugbegleiter sein darf - auch seitigen.
Zugführer (§ 42),
13. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-
Zugschaffner bei Reisezügen (§ 43), halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,
Zugschaffner bei Güterzügen(§ 44) und außergewöhnlichen Ereignissen und Unfäl-
Triebwagenschaffner(§ 45). len.
1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
14. Kenntnis der Dienstaufgaben der Rotten- 11. Kenntnis der Bestimmungen über die Signale,
auf sichtsbeamten, der Beamten für die den Fahrdienst, das Bilden von Zügen, den
Unterhaltung der Signal- und der Fern- Rangierdienst und den Fernsprechdienst.
.meldeanlagen, der Leitungs auf sichtsbeam- 12. Fähigkeit, die im Betrieb an Wagen vor-
ten, Fahrdienstleiter, Weichensteller, Strek- kommenden Beschädigungen festzustellen
kenwärter und Schrankenwärter. und kleine Mängel zu beseitigen. Kenntnis
(3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch der Maßnahmen bei Schäden, die er nicht
selbst beseitigen kann.
Vorsteher von Fahrleitungsmeistereien, von
Unter- und von Umformerwerken sowie 13. Kenntnis der Maßnahmen bei Frost und
technische Gruppenleiter von Fahrleitungs- Schnee.
meistereien (§ 31). 14. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-
halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,
§ 54 außergewöhnlichen Ereignissen und Un-
fällen.
Wagenuntersuchungsbeamte
15. Kenntnis der Dienstaufgaben der Lokomotiv-
(1) Der Vorbereitungsdienst für Wagenuntersu- führer, der Aufsichtsbeamten auf Bahnhöfen,
chungsbeamte (§ 4 Nr. 11 Buchstabe b) umfaßt Rangierleiter, Weichensteller und Zugbe-
1. ein Jahr und sechs Monate Beschäftigung als gleiter,
Handwerker beim Erhalten oder Unter- (3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch
halten von Personen- oder Güterwagen
Vorsteher von Bahnbetriebs- und und von
und
Bahnbetriebswagenwerken sowie Gruppen-
2. zwei Monate Ausbildung im wagentechni- leiter im betriebsmaschinentechnischen
schen Untersuchen von Güter- und von Außendienst (§ 30);
Reisezügen.
für das Untersuchen von Wagen in Zügen vor der
(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen Abfahrt
nachgewiesen werden: Rangierleiter (§ 39) und
1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An- Zugbegleiter (§§ 42 bis 45).
zeige über einen dienstlichen Vorgang zu
machen. § 55
2. Kenntnis der Eigentumsmerkmale der Wagen Bremsbeamte
der eigenen und der fremden Eisenbahnver-
waltungen. (1) Der Vorbereitungsdienst für Bremsbeamte (§ 4
Nr. 11 Buchstabe c) umfaßt
3. Kenntnis der Wagengattungen, ihrer Ein-
richtungen (lose Wagenbestand teile, Beleuch- 1. drei Monate Beschäftigung im Eisenbahn-
tung, Heizung usw.) und der Bestimmungen dienst und
über das Unterhalten der Wagen und ihrer 2. drei Tage Ausbildung im Bremsdienst bei
Einrichtungen. der Zugbildung.
-4. Kenntnis der Unterhaltungsarbeiten an Wa-
gen, besonders an den für die Sicherheit des (2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen
Betriebes wichtigen Teilen, wie Achsen, nachgewiesen werden:
Untergestelle. Bremsen, Kupplungen, Tür- 1. Kenntnis des Aufbaus, der Wirkungsweise
verschlüsse usw. und der Unterscheidungsmerkmale der
5. Kenntnis _der Vereinbarungen mit fremden Bremsen. Fertigkeit, die Bremsumstellvor-
Eisenbahnverwaltungen über Bauart, Unter- richtungen, Notbremseinrichtungen und
haltung und gegenseitige Benutzung der Lösevorrichtungen zu bedienen.
Wagen. Kenntnis der Wagenübergangsbe- 2. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall-
stimmungen. verhütung.
6. Kenntnis der Einrichtungen und Bestimmun- 3. Kenntnis der Bestimmungen über das Kup-
gen für den elektrischen Zugbetrieb. peln (Zug- und Bremskupplungen) des Trieb-
7. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall- t ahrzeuges mit dem Zuge.
verhütung. 4. Fertigkeit, Bremskupplungen auszuwechseln
8. Kenntnis der Vorschriften über das Beladen und Bremsleitungsverbindungen an Schemel-
der Wagen. wagenpaaren herzustellen.
9. Kenntnis der technischen Einrichtungen der 5. Fähigkeit, die volle und die vereinfachte
Wagen; Fertigkeit im Bedienen und Unter- Bremsprobe vorzunehmen.
halten dieser Einrichtungen.
6. Kenntnis der Maßnahmen bei Mängeln an
10. Kenntnis der Bestimmungen zur Bekämpfung der Bremse sowie bei Frost und Schnee.
ansteckender Krankheiten im Eisenbahnver-
kehr und der Bestimmungen der Entwesung 7. Kenntnis der Dienstaufgaben der Lokomotiv-
und Entseuchung der Fahrzeuge. Kenntnis führer, der Aufsichtsbeamten, Wagenunter-
der Eigenschaften der hierbei verwendeten suchungsbeamten, Rangierleiter, Weichen-
Stoffe. steller und Zugbegleiter.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957 1257
(3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch § 58
Vorsteher großer Bahnhöfe (§ 21), Wächter
Vorsteher mittlerer Bahnhöfe (§ 22), (1) Die Festsetzung des Vorbereitungsdienstes für
Vorsteher kleiner Bahnhöfe (§ 23), Wächter (§ 4 Nr. 14) bleibt den Eisenbahnverwaltun-
Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf gen überlassen.
Bahnhöfen (§ 24),
(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen
Vorsteher von Bahnmeistereien für Arbeits- nachgewiesen werden:
züge(§ 29),
1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An-
Vorsteher von Bahnbetriebs- und von Bahn- zeige über einen dienstlichen Vorgang zu
betriebswagenwerken sowie Gruppenleiter machen.
im betriebsmaschinentechnischen Außen-
2. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-
dienst (§ 30),
halten bei außergewöhnlichen Ereignissen
Rottenaufsichtsbeamte für Arbeitszüge (§ 32), und Unfällen.
Rangierleiter (§ 39),
Zugführer (§ 42), § 59
Schaffner bei Reisezügen (§ 43), Ortsladebeamte
Schaffner ,bei Güterzügen (§ 44), (1) Die Festsetzung des Vorbereitungsdienstes für
Triebwagenschaffner (§ 45), Ortsladebeamte (§ 4 Nr. 15) bleibt den Eisenbahnver-
Lokomotivführer(§ 47), waltungen überlassen.
Triebwagenführer (§ 48), (2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen
Führer von Bahndienst-Triebfahrzeugen nachgewiesen werden:
(§ 49), 1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An-
Bediener von Kleinlokomotiven, soweit im zeige über einen dienstlichen Vorgang zu
Bedienen der Druckluftbremse ausgebildet machen.
(§ 50), 2. Allgemeine Kenntnis der Eisenbahnfahr-
Lokomotivheizer (§ 51) und zeuge.
Wagenuntersuchungsbeamte(§ 54). 3. Kenntnis der Vorschriften über das Beladen
von Wagen.
§ 56 4. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-
Pförtner halten bei außergewöhnlichen Ereignissen
und Unfällen.
(1) Die Festsetzung des Vorbereitungsdienstes für
Pförtner (§ 4 Nr. 12) bleibt den Eisenbahnverwaltun- § 60
gen überlassen.
Hauptamtlich tätige Eisenbahnpolizeibeamte
(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen
nachgewiesen werden: Die Anforderungen hinsichtlich Vorbildung, Aus-
1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An- bildung und Befähigung richten sich bei den haupt-
zeige über einen dienstlichen Vorgang zu amtlich tätigen Eisenbahnpolizeibeamten nach allge-
machen. meinem Beamtenrecht.
2. Kenntnis der :ßestimmungen über das Ver-
halten bei außergewöhnlichen Ereignissen ABSCHNITT IV
und Unfällen.
Aufhebung von Vouchriften und Inkrafttreten
§ 51
§ 61
Bahnsteigschaffner
Die Verordnung zur Einführung neuer Bestimmun-
(1) Die Festsetzung des Vorbereitungsdienstes für gen über die Befähigung der Eisenbahn-Betriebs- und
Bahnsteigschaffner (§ 4 Nr. 13) bleibt den Eisenbahn- -Polizeibeamten (Befähigungsvorschriften, abgekürzt
verwaltungen überlassen. BV) vom 30. Oktober 1930 (Reichsgesetzbl.11 S. 1253)
(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen und die Verordnung zur Änderung der Bestimmun-
nachgewiesen werden: gen über die Befähigung der Eisenbahn-Betriebs-
1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An- und -Polizeibeamten vom 19. August 1935 (Reichs-
zeige über einen dienstlichen Vorgang zu gesetzbl. II S. 520) werden aufgehoben.
machen.
2. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver- § 62
halten bei außergewöhnlichen Ereignissen Diese Verordnung tritt am 1. September 1957 in
und Unfällen. Kraft.
Bonn, den 22. August 1957.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Verordnung
zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.
Vom 22. August 1957.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225)
in Verbindung mit'§ 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr zum Er-
laß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens vom 28. September 1955 (Bundesge-
setzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO) vom 17. Juli 1928 (Reichsgesetzbl. II S. 541) mit ihren Än-
derungen (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 619; 1929 II S. 380; 193211 S. 181; 1933 II S. 281; 1934 II S. 67 und 1051;
1935 II S. 353; 1937 II S. 652; 1938 II S. 85; 1940 II S. 43; 1943 II S. 17 und 361 und Bundesgesetzbl. 1951 I
S. 225) wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 33 wird geändert in „Zug- und Stoßeinrichtungen°.
b) Die Angabe zu § 41 wird geändert in „Signalstützen und Begrenzung der Zugschlußsignalmittel".
c) Die Angabe zu § 43 wird geändert in „Abnahme und Untersuc:hung der Fahrzeuge".
d) Die Angabe zu § 44 wird geändert in „Abnahme und Untersuchung der Lokomotivdampfkessel".
e) Die Angabe zu § 74 wird geändert in „Bahnpolizeibeamte".
f) Die Angabe zu § 83 entfällt.
g) Im Inhaltsverzeichnis der Anlagen wird die Angabe zu Anlage K geändert in „Zug- und Stoß-
einrichtungen".
h) Nac:h Buc:hstabe L wird folgende Angabe angefügt:
,,M. Begrenzung der Zugschlußsignalmittel".
2. Dem§ 6 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Ausweichanschlußstellen sind solche Anschlußstellen, bei denen das Streckengleis für einen anderen
Zug freigegeben wird."
3. In § 17 Abs. 1 wird die Zahl „100" geändert in „200".
4. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Unterabs. 1 rechte Seite wird die Zahl „40„ geändert in „50".
b) Dem Absatz 2 Unterabs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Die Fernschreibverbindung kann durch Einschaltung eines Tonbandes in die Fernsprechverbin-
dung nach (1) ersetzt werden."
c) Absatz 2 Unterabs. 2 erhält folgende Fassung:
,,Entsprechend dem anzuwendenden Zugmeldeverfahren - § 65 (9) - bestimmen die Aufsichtsbe-
hörden (§ 4), auf wekhen Zugmeldestellen die Fernschreibverbindung oder die Fernsprechverbin-
dung mit Tonband
a) ganz oder teilweise ersetzt werden darf oder
b) ergänzt werden muß ...
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Einfahrten in Bahnhöfe
für die eine höhere Einfahrgeschwindigkeit als
1 50 km/h zugelassen wird,
sind durch Hauptsignale (Einfahrsignale) zu sichern.
Die Aufsichtsbehörden (§ 4) können Ausnahmen zulassen."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Bahnhöfe sind mit Ausfahrsignalen 1
zu versehen ...
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957 1259
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Block.stellen, Abzweigstellen und Gleisverschlingungen sind mit Hauptsignalen zu versehen.
Werden die benachbarten Zugfolgeabschnitte mit
einer Geschwindigkeit von weniger als 50 km/h be-
fahren, so können die Aufsichtsbehörden (§ 4) Aus-
nahmen zulassen."
d) Absatz 7 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
„Auf der freien Strecke liegende Weichen und damit zusammenhängende
Gleiskreuzungen Gleiskreuzungen, die mit einer höheren Geschwin-
1 digkeit als 50 km/h befahren werden,
sind durch Hauptsignale zu deck.en.
Die Aufsichtsbehörden (§ 4) können Ausnahmen zu-
1 lassen."
e) Absatz 8 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Hierbei sind die ferngestellten Weichen, die von Reisezügen gegen die Spitze befahren werden,
gegen Umstellen unter dem Zug festzulegen oder einzeln zu sichern."
f) Absatz 10 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Mit den Einfahrsignalen und den Hauptsignalen auf der freien Streck.e sind Vorsignale zu
verbinden. verbinden, wenn der Streckenabschnitt im Brems-
wegabstand vom Hauptsignal mit einer höheren
Geschwindigkeit als 50 km/h befahren wird und we-
gen der örtlichen Verhältnisse die Stellung des
Hauptsignals im Bremswegabstand nicht eindeutig
erkannt werden kann."
6. § 28 Abs. 8 Unterabs. 2 erhält folgende Fassung:
,,Bremsteile, die unmittelbar auf die Schiene wirken, wie die Bremsmagnete von Schienenbremsen,
dürfen in der Ruhelage das Maß von 55 mm über Schienenoberkante unterschreiten und bei der Be-
tätigung der Bremse bis auf die Schiene herabreichen, wenn sie innerhalb der Endachsen des Fahr-
zeugs angebracht sind und auch in Gleisbögen innerhalb des durch die Radreifen bestrichenen Raumes
bleiben."
7. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In der Uberschrift und in Absatz 1 werden die Worte
,,Zug- und Stoßvorrichtungen" jeweils geändert in „Zug- und Stoßeinrichtungen•.
b) Absatz 2 entfällt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden durch folgende Absätze 3 bis 5 ersetzt:
,, (3) An den Fahrzeugen mit Schraubenkupplungen müssen die Maße nach Anlage K eingehalten
werden.
(4) Pufferscheiben müssen so bemessen sein, daß die Puffer beim Durchfahren von Krümmun-
gen von 180 m Halbmesser nicht hintereinandergreifen können.
(5) Von außen gegen die Stirnseite des Fahrzeugs gesehen muß die Stoßfläc:he mindestens des.
linken Puffers gewölbt sein. Sind beide Pufferteller gewölbt, so darf der Wölbungshalbmesser der
Pufferteller nicht kleiner als 1500 mm sein."
8. Dem § 34 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,, (4) Ausnahmen zu (1) und (2) können die Aufsichtsbehörden (§ 4) zulassen.•
9. § 35 Abs. 5 Buc:hstabe d erhält folgende Fassung:
,,d) vom Bremserhaus der Güterwagen"
10. In § 36 Abs. 8 Buchstabe e wird der Hinweis in der Klammer wie folgt geändert:
,,vgl.§ 43 (1) bis (6) und§ 44 (1) bis (3)".
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
11. 1 41 erhält folgende Fassung:
.§ 41
Signalstützen und Begrenzung der Zugschlußsig~almittel
(1) An den Güterwagen müssen die Stirnseiten sowie die Langseiten mit Stützen zur Aufnahme der
Zugschlußsignalmittel versehen sein, soweit die Wagen dafür geeignet sind. Wenn bei den seit-
lichen Signalstützen die Bestimmung des § 28 (3) nicht eingehalten werden kann, sind diese
Stützen an den Ecken der Stirnseiten zu befestigen, und zwar so, daß die Signale auch von vorn
sichtbar sind.
(2) An den übrigen Wagen einschließlich der Trieb-, Steuer- und Beiwagen sind die Stirnseiten mit
zwei Signalstützen auszurüsten, sofern nicht Zugschlußsignale fest eingebaut sind.
(3) An den Güterwagen, bei denen die Oberkante der Signalstützen höher als 1600 mm, und an
den übrigen Wagen einschließlich der Trieb-, Steuer- und Beiwagen, bei denen die Oberkante der
Signalstützen höher als 1800 mm über Schienenoberkante liegt, müssen Aufsteigtritte und Griffe für
das Anbringen der Signalmittel vorhanden sein.
(4) Die Signalmittel dürfen die in Anlage M dargestellte Begrenzung nicht überschreiten."
12. 1 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
• d) bei Güter- und Gepäckwagen die Lastgrenzen•.
b) In Absatz 1 Buchstabe k wird der Hinweis in der Klammer wie folgt geändert:
"vgl. § 43 (1) bis (6) ".
13. 1 43 erhält folgende Fassung:
.§ 43
Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge
(1) Neue Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie geprüft und für betriebs-
1icher befunden worden sind.
(2) Die Fahrzeuge sind zur Aufrechterhaltung ihrer Betriebssicherheit planmäßig wiederkehrend zu
untersuchen (Revision).
(3) Die Fristen für die Untersuchungen sind von den Aufsichtsbehörden (§ 4) so festzusetzen, daß
die Betriebssicherheit der Fahrzeuge innerhalb dieser Fristen gewahrt bleibt.
(4) Für Fahrzeuge, deren Laufleistung überwacht wird, können die Aufsichtsbehörden (§ 4} die
Frist für die Untersuchung durch Begrenzung der zurückgelegten Laufkilometer ersetzen.
(5) Die Untersuchung der Fahrzeuge nach (3) und (4) ist jedoch mindestens alle 4 Jahre durchzu-
führen, soweit nicht internationale Vereinbarungen eine kürzere Zeitdauer vorschreiben oder nicht
nachstehend Ausnahmen zugelassen sind.
(6) Die äußerste Frist von 4 Jahren darf höchstens zweimal um 1 Jahr verlängert werden, wenn
festgestellt ist, daß der Zustand der Fahrzeuge dies zuläßt und internationale Vereinbarungen nicht
entgegenstehen.
(7) Die Fristen für die Untersuchungen der Fahrzeuge rechnen vom Tage, an dem sie nach
beendeter Untersuchung (oder Neuabnahme) betriebssicher aus der Werkstätte ausgelaufen sind, bis
zum Tage, an dem sie für die nächste Untersuchung außer Betrieb gestellt werden. Dies gilt sinn-
gemäß für Fahrzeuge mit Begrenzung der Laufleistung.
(8) Die Untersuchung muß sich auf alle Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit
beeinflussen kann. Den Umfang der Untersuchungen legen die Aufsichtsbehörden (§ 4) fest.
(9) Uber die Untersuchung der Fahrzeuge sind Aufzeichnungen zu machen.
(10} Die Bremseinrichtungen sind zur Wahrung der Betriebssicherheit erforderlichenfalls auch
zwischen zwei Untersuchungen zu prüfen."
U. § 44 erhält folgende Fassung:
,,§ 44
Abnahme und Untersuchung der Lokomotivdampfkessel
(1) Neue Lokomotivdampfkessel dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie von einem
zugelassenen Kesselprüfer geprüft und für betriebssicher befunden worden sind.
(2) Die Lokomotivdampfkessel müssen mindestens alle 4 Jahre untersucht werden.
(3) Die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen darf höchstens zweimal um
Jahr verlängert werden, wenn durch einen zugelassenen Kesselprüfer festgestellt ist, daß der
Zustand des Lokomotivdampfkessels dies zuläßt.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957 1261
(4) Die Fristen für die Untersuchungen der Lokomotivdampfkessel rechnen vom Tage, an dem sie
nach beendeter Untersuchung (oder Neuabnahme) betriebssicher aus der Werkstätte ausgelaufen
sind, bis zum Tage, an dem sie für die nächste Untersuchung außer Betrieb gesetzt werden.
(5) Für die Untersuchungen der Lokomotivdampfkessel sind die Heiz- und Rauchrohre in dem
erforderlichen Umfange zu entfernen.
(6) Die Lokomotivdampfkessel müssen von einem zugelassenen Kesselprüfer durch Wasserdruck
geprüft werden:
a) bei der Neuabnahme nach (1),
b) bei den Untersuchungen nadi (2),
c) vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn sie länger als 2 Jahre außer Betrieb waren,
d) ne1.ch jeder Kesselausbesserung, die die Betriebssicherheit beeinflussen kann.
Bei diesen Prüfungen muß die Bekleidung der Kessel abgenommen sein, bei den Prüfungen nach d)
jedoch nur, soweit es für die Untersuchung der ausgebesserten Stellen erforderlich ist.
(7) Bei einem zulässigen Betriebsüberdruck p des Dampfkessels muß ein Versudisüberdruck von
1,3 p kg/cm2 angewendet werden.
(8) Bevor die nadi (1) und (2) untersuchten Kessel in Betrieb genommen werden, müssen auch die
Kesseldruckmesser und Kesselsicherheitsventile geprüft werden.
(9) Der festgesetzte höchste Dampfüberdruck muß auf dem Fabrikschild [vgl. § 36 (1) h] leicht
siditbar verzeichnet werden.
(10) Uber die Untersuchungen der Lokomotivdampfkessel muß Buch geführt werden.•
15. § 45 erhält folgende Fassung:
,,§ 45
Eisenbahnbetriebsbeamte
(1) Eisenbahnbetriebsbeamte im Sinne dieser Ordnung sind die Beamten, Angestellten, Arbeiter
und Bahnagenten sowie ihre Vertreter, die tätig sind als:
1. Leitende oder Aufsichtsführende in der Unterhaltung der Bahnanlagen und im Betrieb der
Bahn,
2. Bahnkontrolleure und Betriebskontrolleure,
3. Vorsteher und Aufsichtsbeamte auf Bahnhöfen, Haltepunkten, Abzweig- und Ansdiluß-
stellen sowie Fahrdienstleiter (einschließlich der Blockwärter),
4. Vorsteher von Bahnbetriebswerken, Bahnbetriebswagenwerken, Bahnmeistereien, Signal-
meistereien, Ferhmeldemeistereien und Fahrleitungsmeistereien,
5. andere Beamte im Bahnunterhaltungsdienst,
6. Weidiensteller,
7. Rangierleiter,
8. Strecken- und Schrankenwärter,
9. Zugbegleiter, Führer von Kleinwagen,
10. Lokomotiv- und Triebwagenführer, Heizer sowie Beimänner für Lokomotiven und Trieb-
wagen ohne Feuerung, Bediener von Kleinlokomotiven,
11. andere Beamte des maschinen- und elektrotechnischen Außendienstes.
(2) Die Betriebsbeamten sind verpflichtet, für die sichere und pünktlidie Durchführung des Eisen-
bahnbetriebes nach den Vorschriften dieser Ordnung zu sorgen. Sie haben, soweit erforderlich, eine
riditigzeigende Uhr zu tragen.
(3) Die Betriebsbeamten müssen die Eigenschaften und die Befähigung besitzen, die ihr Dienst
nach der „Eisenbahn-Befähigungsverordnung" erfordert.
(4) Die Betriebsbeamten sind in der zur gesicherten Durchführung des Betriebes erforderlichen An-
zahl einzusetzen.
(5) Den Betriebsbeamten sind schriftliche Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten zugänglich
zu machen.
(6) Uber jeden Betriebsbeamten sind Personalakten zu führen."
16. § 46 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Bahn ist planmäßig auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu untersuchen. Art, Umfang
und Häufigkeit der Untersuchung haben sich nach dem jeweiligen Zustand der Strecke, der Belastung
und der zulässigen Zuggeschwindigkeit zu richten. Die Aufsichtsbehörden (§ 4) geben hierüber nähere
Weisungen." ·
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
17. § 54 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Nebenfahrzeuge (§ 27 (1) und § 72) gelten nicht als Züge; sie können jedoch im Betriebe wie Züge
behandelt werden."
18. a) § 55 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
,, (6) Der letzte oder vorletzte Wagen eines Zuges muß eine wirkende Bremse haben. Hat der
letzte Wagen keine wirkende Bremse, so soll er nicht mit Reisenden besetzt werden."
b) § 55 Abs. 7 entfällt.
19. § 63 erhält folgende Fassung:
,,§ 63
Zugpersonal
(1) Das Zugpersonal besteht aus dem Personal der Triebfahrzeuge, dem Personal anderer füh-
render Fahrzeuge (Steuer- oder Befehlswagen) und dem Zugbegleitpersonal.
(2) Arbeitende Triebfahrzeuge oder andere führende Fahrzeuge müssen während der Fahrt mit
einem Triebfahrzeugführer besetzt sein. Außerdem müssen, soweit nachstehend nicht Ausnahmen
zugelassen sind, Dampflokomotiven mit einem Heizer, andere führende Fahrzeuge mit einem Bei-
mann besetzt sein.
(3) Der Dienst des Beimannes kann
bei Zügen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 1
zu 120 km/h
durch einen Zugbegleiter wahrgenommen werden, der in der Lage sein muß, einen fahrenden Zug
zum Halten zu bringen.
Bei Zügen mit einer Höchstgeschwindigkeit über
120 km/h muß der Beimann besonders ausgebil-
det sein; nur in Ausnahmefällen darf er wäh-
rend der Fahrt vorübergehend durch einen Zug-
begleiter ersetzt werden, der in der Lage sein
muß, einen fahrenden Zug zum Halten zu brin-
gen.
(4) Triebfahrzeuge (außer Dampflokomotiven) oder andere führende Fahrzeuge dürfen mit dem
Triebfahrzeugführer allein besetzt sein, wenn eine betriebsbereite Einrichtung vorhanden ist, die
den Zug bei Dienstunfähigkeit des Triebfahrzeugführers anhält (Sicherheitsfahrschaltung). In diesem
Falle darf die Höchstgeschwindigkeit
a) 140 km/h betragen, wenn
das von einem vorn- oder hochliegenden Führerstand aus bediente Triebfahrzeug an der
Spitze des Zuges läuft oder
der Zug vom vorderen Führerstand des an der Spitze laufenden Steuerwagens aus unmittel-
bar gesteuert wird (direkte Steuerung);
b) 100 km/h betragen, wenn
det Zug vom vorderen Führerstand des an der Spitze laufenden Befehlswagens durch Be-
fehlsübermittlung gesteuert wird (indirekte Steuerung).
Ohne Sicherheitsfahrschaltung ist die Besetzung der Triebfahrzeuge mit dem Triebfahrzeugführer
allein zulässig
c) bei Kleinlokomotiven, die einzeln fahren oder die Züge mit einer Höchstgeschwindigkeit
bis 50 km/h befördern, und
d) bei Rangierarbeiten mit Triebfahrzeugen mit selbsttätiger Feuerung oder ohne Feuerung
und bei Rangierarbeiten einfach er Art mit handgefeuerten Dampflokomotiven.
Die Aufsichtsbehörden (§ 4) können weitere Ausnahmen zulassen.
(5) Befinden sich an der Spitze des Zuges zwei arbeitende Triebfahrzeuge ohne Feuerung oder mit
selbsttätiger Feuerung, so braucht das zweite Fahrzeug nur mit dem Triebfahrzeugführer besetzt zu
sein, wenn es eine betriebsbereite Sicherheitsfahrschaltung besitzt.
(6) Bei Zügen mit mehreren arbeitenden Triebfahrzeugen ohne Feuerung, die vom ersten T,rieb-
fahrzeug aus unmittelbar gesteuert werden, braucht nur dieses entsprechend den Bestimmungen nach
(1) bis (5) besetzt zu sein.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957 1263
(7) Arbeitende Lokomotiven, die in durchgehend gebremsten Lokomotivzügen an zweiter und fol-
gender Stelle laufen, brauchen nur mit dem Triebfahrzeugführer besetzt zu sein.
(8) Die Züge sind mit mindestens einem Zugbegleiter zu besetzen, soweit nicht nachstehend Aus-
nahmen zugelassen sind.
Ohne Zugbegleiter dürfen bei zweimänniger Besetzung des führenden Fahrzeugs verkehren
a) Prüfzüge,
b) Triebfahrzeuge, die allein oder zu zweit fahren,
c) Züge mit Beförderung von Reisenden bis zu 12 Achsen,
d) Leerreisezüge bis zu 60 Achsen und Güterzüge bis zu 50 Achsen,
e) Güterzüge auf bestimmten Strecken, wenn
1. die Zugstärke 130 Achsen nicht übersteigt,
2. die zulässige Geschwindigkeit höchstens 65 km/h beträgt und
3. eine Unterwegsbehandlung aus verkehrlichen Gründen nur dort vorgenommen wird, wo
örtliches Rangierpersonal zur Verfügung steht.
f) Hilfszüge.
In den Fällen a) bis f) müssen die Züge gezogen oder von der Spitze aus gesteuert werden und alle
Fahrzeuge an die durchgehende Bremse angeschlossen sein. Zweimännige Besetzung des führenden
Fahrzeugs im Sinne dieses Absatzes ist auch gegeben, wenn das Personal der Triebfahrzeuge auf ein
schiebendes Triebfahrzeug und ein anderes führendes Fahrzeug verteilt ist.
Bei einmänniger Besetzung des führenden Fahrzeugs dürfen ohne Zugbegleiter verkehren
g) · Triebwagenzüge im Stadt- und Vorortverkehr, wenn eine betriebsbereite Sicherheitsfahr-
schaltung und Zugbeeinflussung (§ 22 (2)) vorhanden sind,
h) einzeln fahrende ein- und zweiteilige Triebfahrzeuge bis zu einer Geschwindigkeit von
90 km/h, wenn eine betriebsbereite Sicherheitsfahrschaltung vorhanden ist, und
i) einzeln fahrende Kleinlokomotiven.
In den Fällen h) und i) dürfen dem ziehenden Triebfahrzeug bis zu 3 an die durchgehende Bremse
angeschlossene Wagen angehängt werden. Sie sollen nicht mit Reisenden besetzt sein.
Weitere Ausnahmen sind nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden (§ 4) zulässig. Diese bestim-
men auch die Strecken zu e).
(9) Das Zugpersonal untersteht während der Fahrt einem Zugbegleiter, dem Zugführer. Bei Zügen
ohne Zugbegleiter gilt der Triebfahrzeugführer als Zugführer."
20. § 65 Abs. 9 erhält folgende Fassung:
,, (9) Die Verständigung über die Zugfolge gemäß (7) hat, soweit sie nicht durch die Bedienung der
Streckenblockeinrichtung ersetzt wird,
auf den Strecken, die mit mehr als 50 km/h Ge-
1 schwindigkeit befahren werden,
durch den Fernsdueiber oder Fernsprecher mit Tonband
auf den sonstigen Strecken durch den Fernschreiber
1
oder den Fernsprecher allein
zu erfolgen.
Ausnahmen können auf den ersterwähnten Strek-
ken von den Aufsichtsbehörden (§ 4) zugelassen
werden.
Inwieweit
1 auf den ersterwähnten Strecken
in Störungsfällen Fernsprecher allein benutzt werden dürfen, bestimmen die Aufsichtsbehörden (§ 4). •
21. a) In§ 66 Abs. 2 Buchstabe b wird die Zahl „135" geändert in „140".
b) In § 66 Abs. 2 Buchstabe c wird im ersten Satz die Zahl „75'' geändert in „ 100"; Satz 2 linke Seite
erhält folgende Fassung:
„Für Geschwindigkeiten über 100 km/h ist
die Genehmigung der Aufsichtsbehörden
(§ 4) erforderlich."
1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
c) § 66 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
n (3) Wenn die bauliche Gestaltung der Bogen für Uberhöhung, Uberhöhungsrampen und Uber-
gangsbogen den Bestimmungen der § 7 (3) und § 10 (2) und (3) entspridlt, beträgt bei einer zu-
lässigen Uberhöhung von 150 mm die zulässige Geschwindigkeit
V= 4,6 · V~H
(V= Geschwindigkeit in km/h, H = Bogenhalbmesser in m).
Sie ist auf volle 5 km/h abzurunden. u
22. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift wird geändert in „Bahnpolizeibeamte".
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Bahnpolizeibeamte sind die hauptamtlidl im Bahnpolizeidienst tätigen Bediensteten, ferner
die in § 45 (1) unter Nr. 1 bis 11 aufgeführten Eisenbahnbetriebsbeamten und
12. Pförtner,
13. Bahnsteigschaffner,
14. Wächter,
15. Ortsladebeamte."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Bestimmungen in§ 45 (3), (5) und (6) finden auch auf dieBahnpolizeibeamten (1) Anwen-
dung."
23. § 83 entfällt.
24. a) Die Anlagen H, K und L werden durch die beigefügten Anlagen
,,H. Räderu,
nK. Zug- und Stoßeinrichtungen" und
nL. Freie Räume und vorspringende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge"
ersetzt.
b) Die beigefügte neue Anlag.e „M. Begrenzung der Zugschlußsignalmittel" wird den bisherigen An-
lagen hinzugefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Bonn, den 22. August 1957.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957 1265
Anlage H
(zu § 31)
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Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August i957 1267
Anlage L
(zu § 34)
Freie Räume und vorspringende Teile
an den Stirnseiten der Fahrzeuge
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Stoßebene der nicht e✓-ng@drückten Pu.ffer
Maße in Millimetern
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1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Anlage M
(zu § 41)
Begrenzung der Zugsdllußsignalmittel
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1 1 1 1l
1 1 1 1
..------200-~-~
Maße in Millimetern
Maßstab 1: 5
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957 1269
Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Signalordnung
und der Vereinfachten Eisenbahn-Signalordnung sowie zur Einführung
eines einheitlichen Spitzensignals für Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs.
Vom 26. Juli 1957.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 225) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Bundes-
ministers für Verkehr zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens vom
28. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Eisenbahn-Signalordnung (ESO) in der Fassung vom 28. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. 1935 II
S. 67) und der Verordnung vom 18. März 1941 (Reichsgesetzbl. II S. 77) und die Vereinfachte Eisenbahn-
Signalordnung (vESO) vom 15. März 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 97) werden in den Abschnitten B XII -
Signale an Zügen (Zg) - und B XIV - Signale an einzelnen Fahrzeugen (Fz) - wie folgt geändert
und ergänzt:
1. Die Beschreibung des Signals Zg 1 erhält folgende Fassung:
„Signal Zg 1 - Regel-Spitzensignal
In der ESO: Zugspitze bei der Fahrt auf eingleisiger Strecke oder auf
dem richtigen Gleis einer zweigleisigen Strecke
In der vESO: Zugspitze
bei Tag bei Dunkelheit
Kein besonderes Signal a) Vorn am ersten Fahrzeug, wenn dieses ein Triebfahr-
zeug oder Steuerwagen ist, drei weiß leuchtende
Laternen in Form eines A (Dreilicht-Spitzensignal).
b) Vorn am ersten Fahrzeug, sofern dieses nicht mit
dem Dreilicht-Spitzensignal gemäß a) auszurüsten ist,
zwei weiß leuchtende Laternen in gleicher Höhe."
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II
2. Die Beschreibung des Signals Zg 2 - Falschfahrt-Spitzensignal - bei Dunkelheit wird durch nach•
stehende bildliche Darstellung ergänzt:
3. Die Beschreibung des Signals Fz 1 erhält folgende Fassung:
„ Signal Fz 1 - Rangier-Lokomoti vsignal
Kennzeichnung eines Triebfahrzeugs
vorn und hinten für Rangierf ahrten
bei Tag bei Dunkelheit
Kein besonderes Signal Vom und hinten eine weiß leuchtende Laterne. Statt
der einen vorderen Laterne kann auch d~s Regel-Spitzen-
signal Zg 1 geführt werden."
§ 2
(1) Auf Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs ist bei Dunkelheit vorn am ersten Fahrzeug, wenn
dieses ein Triebfahrzeug ist, ein Spitzensignal zu führen, das aus drei weiß leuchtenden Laternen in
Form eines A (Dreilicht-Spitzensignal) besteht.
(2) Das Signal braucht nicht geführt zu werden, wenn rangiert wird und dabei Bahnübergänge ohne
tedlnische Sicherung (Schranke oder Blinklichtanlage) oder ohne Sicherungsposten nicht befahren werden.
(3) In den übrigen Fällen ist nach den von den Ländern für Anschlußbahnen erlassenen Bestimmungen
zu verfahren.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957 1271
§ 3
(1) Die Verordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Auf Bahnstrecken, deren Bahnübergänge sämtlich technisch gesichert sind, und auf Bahnstrecken
ohne Bahnübergänge dürfen für eine Ubergangszeit von vier Jahren noch· die alten Signale geführt
werden. Für Bahnstrecken mit Bahnübergängen ohne technische Sicherung beträgt die Ubergangszeit
zwei Jahre; auf solchen Bahnstrecken sind jedoch vom Tage des Inkrafttretens an entweder nur die alten
oder nur die neuen Signale zu verwenden.
Bonn, den 26. Juli 1957.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Solorf. lieferbar:
Fundsfellennadaweis über die Bundesgesefzgebung
nada dem Stande vom 31. Dezember 1956
bestehend aus
einer nach Sachgebieten gegliederten systematischen Ubersicht
aller von 1949 bis 1956 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten
Gesetze und Verordnungen sowie sonstiger Veröffentlichungen
nebst
einem alphabetischen Register zu der systematischen Ubersicht
Der Fundstellennachweis erscheint in der 6. Auflage. Er hat sich bereits als er-
schöpfendes Nachschlagewerk bewährt. Die Einführung von Kennziffern für die
systematisch gegliederten Sachgebiete wird der weiteren Erleichterung der Auf-
findung einer Vorschrift dienen.
Preis: 2,50 DM zuzüglich -,25 DM Porto und Verpackung.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblattu Köln 3 99. Die Bestellung ist lediglich auf dem Zahlungsabschnitt zu
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Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 · (zuzüglich Versandgebühren). - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt• Köln 399.
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