1225
Bundesgesetzblatt
Teil II
1957 Ausgegeben zu Bonn am 21. August 1957 Nr. 24
Tag Inhalt: Seite
6. 8. 57 Bekanntmachung über die Verfahrensordnung der Vertrauensstelle für Goldhypotheken 1225
11. 7. 57 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens (Inkraft-
treten für Italien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1229
1. 8. 57 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland mit
der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge 1229
25. 7. 57 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des 'Obereinkommens Nr. 10 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 16. November 1921 über das Alter für die Zulassung von Kindern
zur Arbeit in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1229
29. 6. 57 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 11 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 12. November 1921 über das Vereins- und Koalitionsrecht der
landwirtschaftlichen Arbeiter ................................... :. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1230
25. 7. 57 ' Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 15 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 11. November 1921 über das Mindestalter für die Zulassung von
Jugendlieben zur Beschäftigung als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer . . . . . . . . . . . . . . . . 1230
25. 7. 57 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 16 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 11. November 1921 über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung
der in der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlieben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1231
17. 7. 57 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des 'Obereinkommens Nr. 19 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 5. Juni 1925 über die Gleichbehandlung einheimischer und aus-
ländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen . . . . . . . . . . . . . . 1231
25. 7. 57 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des 'Obereinkommens Nr. 98 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungs-
rechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1231
25.,7, 57 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Obereinkommens Nr. 100 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und
weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1232
Bekanntmachung
über die Verfahrensordnung der Vertrauensstelle für Goldhypotheken.
Vom 6. August 1957.
Die Vertrauensstelle für Goldhypotheken in Zürich schäftsordnung der Vertrauensstelle für Goldhypo-
hat für Verfahren gemäß Artikel 12 der Verein- theken vorn 4. April 1924 (§§ 1, 3 der Verfahrens-
barung vorn 23. Februar 1953 über die Regelung der ordnung) ist anschließend abgedruckt.
Schweizerfranken-Grundschulden (Bundesgesetz bl. Bonn, den 6. August 1957.
1954 II S. 538, 740) die nachstehend veröffentlichte
Verfahrensordnung erlassen, die nach ihrem § 11 Der Bundesminister für Wirtschaft
am 20. April 1956 in Kraft getreten ist. Die Ge- Ludwig Erhard
Verfahrensordnung
der Vertrauensstelle für Goldhypotheken in Zürich für Verfahren gemäß Artikel 12 der Verein-
barung vom 23. Februar 1953 über die Regelung der Schweizerfranken-Grundschulden.
Auf Grund von Artikel 28 Absatz 3 des Zusatzabkom- blick auf die ihr in Artikel 12 der Vereinbarung vom
mens vom 25. März 1923 zum Abkommen vom 6. Dezem- 23. Februar 1953 über die Regelung der Schweizerfran-
ber 1920 zwischen dem Deutschen Reiche und der Schwei- ken-Grundschulen (Bundesgesetzbl. 1954, II S. 538 und
zerischen Eidgenossenschaft, betreffend schweizerische 740 ff., Eidgen. Gesetzessammlung 1954, S. 140 ff.) übertra-
Goldhypotheken in Deutschland und gewisse Arten von genen Aufgaben die folgende Verfahrensordnung:
Frankenforderungen an deutsche Schuldner (Reichsge-
setzbl. 1923, II S. 286 ff., Bereinigte Eidgen. Gesetzessamm- § 1
lung, Band 11, S. 825 ff.), ·und im Sinne von Artikel 32
Ziffer 7 des Abkommens vom 27. Februar J953 über Allgemeines
deutc;che Auslnndsschulden (Bundesgesctzbl. 1953, II Auf die in der Vereinbarung vom 23. Februar 1.953
S. 331 ff., Eidgen. Gesetzessammlung 1954, S. 1 ff.) erläßt über die Regelung der Schweizerfranken-Grundschulden
die Vertrauensstelle für Goldhypotheken in Zürich im Hin- (im folgenden "Vereinbarung" genannt) vorgesehenen
1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Verfahre~ finden die Vorschriften der Geschäftsordnung Ein gemäß Artikel 12 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung
der Vertrauensstelle für Goldhypotheken vom 4. April gestellter Antrag kann von den Parteien nur gemeinsam
1924 entsprechende Anwendung, soweit nicht- in den zurückgenommen werden.
nachstehend~n Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
§ 8
Vergleidl
§ 2
Aus einem vor der Vertrauensstelle im Falle des Ar-
Verfahren gemäß Artikel 12
Abs. 2 der Vereinbarung tikels 12 Abs. 1 der Vereinbarung geschlossenen Ver-
gleich findet die Zwangsvollstreckung in gleicher Weise
Bei Verfahren auf gemeinsamen Antrag beider Par-
statt wie aus einer Entscheidung.
teien gemäß Artikel 12 Abs. 2 der Vereinbarung wird die
Vertrauensstelle entweder den Wert des Grundstücks
oder die Höhe der Ablösungssumme im Sinne von Ar- § 9
tikel 9 der Vereinbarung durch Entscheidung festsetzen Kosten
oder ein Gutachten erstatten, je nachdem, ob die Par- Die Kosten des Verfahrens sind je zur Hälfte von der
teien eine Entscheidung oder ein Gutachten beantragen. Eigentümer- und der Gläubigerpartei zu tragen; diese
Kosten umfassen nur Auslagen für Reisen der Mitglie-
§ 3 der und des Sekretariates zu Beweisaufnahmen außer-
Verfahren gemäß Artikel 12 halb des Sitzes der Vertrauensstelle und für die von der
Abs. 3 der Vereinbarung Vertrauensstelle eingeholten Gutachten.
Auf ein Verfahren nach Artikel 12 Abs. 3 der Ver- Unterliegt die antragstellende Partei ganz oder zum
einbarung finden von der Geschäftsordnung nur die Vor- größten Teil, so wird die Vertrauen<sstelle ihr die Kosten
schriften der §§ 9 und 10 entsprechende Anwendung. ganz oder zu e.inem entsprechenden Teil auferlegen,
wenn die Antragstellung sich als mißbräuchlich erwiesen
§ 4 hat.
Antragsfristen Wird bei einseitigem Antrag nach. Artikel 12 Abs. 1
Ein Antrag, für die Entrichtung der Tilgungsrate oder der Vereinbarung der Antrag zurückgenommen, bevor
eines Teils davon eine angemessene Stundung zu be- eine Endentscheidung ergangen ist, so hat die den An-
willigen (Artikel 8 der Vereinbarung), ist spätestens an trag zurück.nehmende Partei die Kosten im Sinne von
dem Tage zu stellen, bis zu dem die Tilgungsrate gemäß Absatz 1 zu tragen.
Artikel 3 Abs. 2 der Vereinbarung zu leisten ist.
Die Vertrauensstelle kann im Falle des Artikels 12
Abs. 1 der Vereinbarung von der antragstellenden Par-
§ 5 tei, in den Fällen von Artikel 12 Abs. 2 und 3 der Ver-
Anträge und Beweismittel einbarung von beiden Parteien Vorsch.üsse einfordern.
Die Anträge sind schriftlich zu stellen und haben das Die Höhe dieser Vorschüsse soll dem Anteil an den vor-
Begehren genau zu umschreiben. Die Beweismittel sind aussiditlichen Kosten entsprechen, den die betreffende
zu bezeichnen und nach Möglichkeit beizufügen. Partei zu tragen haben wird. Die Einleitung oder Fort-
führung des Verfahrens kann von der Bezahlung dieser
Vorschüsse abhängig gemacht werden.
§ 6
Redltllches Gehör Die Vertrauensstelle kann eine Partei von der Zah-
Die der Vertrauensstelle eingereichten Schriftsätze sind lung der Vorschüsse oder der Kosten befreien, wenn die
von dieser der Gegenpartei zu übermitteln. Beide Par- Zahlung für diese Partei eine unbillige Härte darstellen
teien erhalten von der Vertrauensstelle Abschriften der würde. Eine Befreiung von der Zahlung von Vorsch.üssen
erfolgt nicht, wenn damit zu rechnen ist, daß Absatz 2
von ihr eingeholten Gutachten, der Beweisurkunden, der
·Protokolle über die Beweisaufnahmen und gegebenen- Anwendung finden wird. Eine Befreiung von der Zah-
falls über die mündlichen Verhandlungen. Den Parteien lung der Kosten ist ausgeschlossen, wenn Absatz 2 ange-
ist eine angemesse·ne Frist zur Stellungnahme zu den wendet wird. Eine Befreiung im Sinne von Satz 1 dieses
Schriftsätzen der Gegenpartei und zu den Beweisaufnah- Absatzes erfolgt nur, wenn für die Eigentümerpartei die
men zu bestimmen. Bundesrepublik Deutschland oder für die Gläubigerpar-
, tei die Schweizerische Eidgenossenschaft die Erklärung
Einholung von Gutadlten abgibt, daß sie für die Fälle, in denen die Vertrauens-
Die Einholung eines Gutachtens und die Auswahl der stelle eine Befreiung gewähren wird, diese Kosten über-
Sachverständigen stehen im Ermessen der Vertrauens- nimmt.
stelle. Die Parteien haben die ihnen erwachsenen Kosten
selbst zu tragen.
Verfahrensgrundsätze
§ 10
Das Vorbringen der Parteien und das Ergebnis etwa- Kostenentsdleldung
iger Beweisaufnahmen unterliegen der freien Würdigung
In den Entscheidungen oder den vor der Vertrauens-
der Vertrauensstelle.
stelle von den Parteien abgeschlossenen Vergleichen ist
Die Vertrauensstelle entscheidet ohne mündliche Ver- auch der Betrag der Kosten und seine Verteilung fest-
handlung nach Lage der Akten. Mit Einverständnis bei- zustellen.
der Parteien kann jedoch die Vertrauensstelle eine § 11
mündliche Verhandlung anberaumen. Genehmigung der
Verfahrensordnung
§ 7 Diese Verfahrensordnung unterliegt der Genehmigung
Rüdcnahme der Anträge
des Schweizerischen Bundesrates und der Regierung der
Burtdesrepublik Deutschland. Sie tritt mit der Genehmi-
Eifl einseitiger Antrag gemäß Artikel 12 Abs. 1 der gung in Kraft.
Vereinbarung kann nach Einlassung der Gegenpartei nur
mit ihrer Zustimmung zurückgenommen werden. Zürich, den 26. Oktober 1955.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1957 1227
Gesdtäftsordnung
fflr die Vertrauensstelle für Goldhypotheken.
In Anwendung von Artikel 28 Abs 3 des Zusatzab- § 3a
kommens vom 25. März 1923 zum Abkommen vom 6. De- Parteien und Zustellungen
zember 1920 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- Eigentümerpartei sind zunächst diejenigen, die im
schaft und dem Deutschen Reiche, betreffend schweizeri- · Laufe des Jahres, für das die Festsetzung zu erfolgen
sehe Goldhypotheken in Deutschland und gewisse Arten hat, im Grundbuch, wenn auch nur zeitweise, als Eigen-
von Frankenforderungen an deutsche Schuldner, hat die tümer eingetragen waren. Hat das Eigentum nach Ablauf
von beiden Vertragsstaaten eingesetzte Vertrauensstelle dieses Jahres gewechselt, so gehört auch der als letzter
folgende Geschäfts- und Verfahrensvorschriften aufge- Eigentümer eingetragene Rechtsnachfolger zur Eigen-
stellt. tümerpartei. Der Veräußerer bleibt bis zur Eintragung
I. Organisation, Aufgaben und Verfahren des Erwerbers Eigentümerpartei auch dann, wenn er dem
Erwerber vor der Eintragung den Besitz und die Nutzung
§ 1 des Grundstücks eingeräumt hat. Soweit es nach den
Organisation deutschen Gesetzen zum Ubergang des Eigentums der
Die Vertrauensstelle für Goldhypotheken besteht aus Eintragung im Grundbuch nicht bedarf, ist Eigentümer-
zwei Mitgliedern, von denen je eines von der schwei- partei, wer als Rechtsnachfolger des bisherigen Eigen-
zerischen und der deutschen Regierung bezeichnet ist. tümers nachgewiesen ist.
Der Sitz der Vertrauensstelle und ihres Sekretariats Gläubigerpartei ist, wer zur Zeit der Einreichung des
ist in Zürich•). Anträge sind an das Sekretariat zu Festsetzungsantrags im Grundbuch als Gläubiger der
richten. Frankengrundschuld eingetragen oder als solcher durch
§ 2 den Besitz des Grundschuldbriefes und einer schriftlichen
Aufgaben
Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers ausge-
Die Vertrauensstelle für Goldhypotheken hat folgende wiesen ist. Soweit das Gläubigerrecht nach den deut-
Aufgaben: schen Gesetzen auch ohne Abtretung übergeht, ist Gläu-
bigerpartei, wer als Rechtsnachfolger des bisherigen
a) Festsetzung des Reinertrags der mit Frankengrund- Gläubigers ausgewiesen ist.
schulden belasteten Grundstücke sowie der auf
Grundlage des ermittelten Reinertrags zu leisten- Bevollmächtigte der Parteien können zur Vertretung
den Zinsen (Artikel 19, 20, 21 des Zusatzabkom- nur zugelassen werden, wenn sie eine privatrechtliche,
mens); von der Partei unterzeichnete Vollmacht einreichen, oder
b) schiedsgerichtliche Entscheidung darüber, ob eine wenn die Partei sie durch schriftliche Mitteilung an die
besondere Vereinbarung im Sinne von Artikel 5 Vertrauensstelle zur Vertretung ermächtigt.
des Zusatzabkommens vorliegt, die die Anwendung Die im Laufe des Verfahrens erforderlichen Zustellun-
des Haupt- und Zusatzabkommens ausschließt. gen haben an die letztbekannte Adresse der Partei bzw.
· Die Vertrauensstelle tritt nur in Tätigkeit auf Anrufen ihres gesetzlichen oder durch Vollmacht ausgewiesenen
der Beteiligten und zwar in den Fällen des Absatzes 1 a Vertreters zu erfolgen, wie sie aus dem Grundbuch oder
einer Partei, in den Fällen des Absatzes 1 b beider Par- aus den sonst vorliegenden Angaben hervorgeht. Ge-
teien; sie kann auf gemeinschaftlichen Antrag der Par- langt die Zustellung von der Post als unbestellbar an
teien auch über andere Streitigkeiten entscheiden, die die Vertrauensstelle zurück, so gilt die Zustellung vor-
sich aus der Durchführung des Haupt- und Zusatzabkom- ausgesetzt, daß die Unbestellbarkeit nicht durch Ab-
mens ergeben. leben des Adressaten verursacht ist, mit dem dritten
§ 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt, so daß die
Verfahren
Rechtsfolgen der Zustellung auch eintreten, wenn die
Partei die zugestellte Mitteilung überhaupt nicht erhal-
Gläubiger und Grundstückseigentümer sind verpflichtet,
ten hat. Mit der gleichen Maßgabe gilt die Zustellung als
der Vertrauensstelle jede gewünschte Auskunft zu er-
erfolgt, wenn die Partei. ihre Annahme verweigert.
teilen, sowie auf Verlangen sämtliche auf das Grund-
stück bezügliche Geschäftsbücher und Akten vorzulegen. Ist der Eigentümer oder sein Vertreter weder in der
Im Falle des Zuwiderhandelns kann die Vertrauensstelle Schweiz noch in Deutschland wohnhaft, so hat er in je-
auf Grund des einseitigen Vorbringens der nichtsäumi- dem Falle einen in einem dieser beiden Länder wohn-
gen Partei entscheiden (Artikel 28 Abs. 2 des Zusatz- haften Bevollmächtigten zur Vertretung vor der Ver-
abkommens). trauensstelle zu bestellen. Geschieht dies seinerseits
Zeugen und Sachverständige sind, sofern sie nicht von nicht, so werden die Zustellungen durch Aufgabe zur
der Vertrauensstelle schriftlich oder mündlich vernom- Post an die letztbekannte Adresse des Eigentümers be-
men werden, auf deren Ersuchen durch die zuständigen wirkt, so daß die Zustellung mit dem dritten Tage nach
Gerichtsbehörden zu vernehmen. In gleicher Weise kann Aufgabe zur Post als bewirkt gilt und die Rechtsfolgen
auch die Vorlegung von Akten verlangt werden. Die der Zustellung auch eintreten, wenn die Partei die zu-
Gerichte beider Vertragsstaaten haben der Vertrauens- gestellte Mitteilung überhaupt nicht erhalten hat.
stelle Rechtshilfe zu gewähren gemäß den in Prozeß-
sachen geltenden staatsvertraglichen Vereinbarungen so- § 4
wie gemäß Artikel 28 Abs. 2 des Zusatzabkommens. Entscheide
Die Vertrauensstelle kann Erkundigungen bei den Be- Die Vertrauensstelle faßt ihren Beschluß einstimmig.
hörden der beiden Vertragsstaaten über die in Betracht In den Fällen, in denen sich die beiden Mitglieder nicht
kommenden Verhältnisse einziehen. einigen, haben sie einen Obmann zuzuziehen, der den
Die Sachverständigengutachten unterliegen der freien Stichentscheid gibt. Der Präsident des Zürcher Oberge-
Würdigung durch die Vertrauensstelle. richts und der Präsident des Kammergerichts in Berlin
bezeichnen je einen Obmann und Stellvertreter. Der zu-
•) Zur Zeit befindet sich das Sekretariat in Züric:h, Hottingerstr. 32 zuziehende Obmann wird jeweilen durch das Los bestimmt.
1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Die Entscheide sind kurz zu begründen und von den Gläubiger oder Grundstückseigentümer, die eine Fest-
Mitgliedern zu unterzeichnen. Die Begründung hat alle setzung des Reinertrags der in Frage kommenden Grund-
Feststellungen zu enthalten, die zur Verfolgung des An- stücke durch die Vertrauensstelle verlangen, haben einen
spruchs aus der Entscheidung im Urkundenprozeß erfor- entsprechenden Antrag unter genauer Bezeichnung des
derlich sind. belasteten Grundstückes (Ort, Straße, Nummer des
Die Entscheide sind den Beteiligten durch eingeschrie- Grundbuchblatts, Eigentümer) und des Schuldverhältnis-
benen Brief gegen Rückschein oder gegen Empfangsschein ses bei der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Stelle innerhalb
zuzustellen. der ersten 6 Monate des Kalenderjahres zu stellen.
Die Entscheide sind endgültig und für die Gerichts-
und sonstigen Behörden beider Vertragsstaaten bindend.
§ 8
Die Vertrauensstelle kann jedoch ihre Entscheidung einer
Nachprüfung und gegebenenfalls einer Abänderung un- Die Festsetzung des Reinertrags erfolgt jeweils für das
terziehen, wenn von einer Partei Tatsachen oder Beweis- vorausgehende Kalenderjahr.
mittel vorgebracht werden, die dieser bisher nachweis- Bei den sogenannten Großgrundschulden und den
bar unbekannt waren, und die nach Ansicht der Ver- Grundschulden auf landwirtschaftlich genutzten Grund-
trauensstelle bei rechtzeitigem Vorbringen auf die Ent- stücken in den Gemeinden Büsingen und Altenburg fin-
scheidung von Einfluß gewesen wären. Der ·Antrag ist det stets eine Festsetzung für das einzelne Grundstück
innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Tat- statt (vgl. Artikel 21 Abs. 2).
sache oder des Beweismittels, längstens aber innerhalb
eines Jahres nach Zustellung der Entscheidung zu stellen. Bei den übrigen Grundschulden kann die Festsetzung
für einzelne Arten gleichartiger Objekte allgemein er-
folgen, wobei es der Vertrauensstelle überlassen bleibt,
§ 5
die allgemeine Festsetzung auf gewisse Bezirke mit glei-
Die Vertrauensstelle hat in ihren Entscheiden einer chen Verhältnissen zu beschränken Der Gläubiger oder
allfälligen Wertveränderung der Zahlungsmittel zwischen der Grundstückseigentümer kann jedoch innerhalb der in
der Fälligkeit der Zinsleistungen und dem Zahlungstage Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Zusatzabkommens festge-
Rechnung zu tragen. setzten Frist bei der Vertrauensstelle (§ 1 Abs. 2) eine
§ 6 · besond~re Festsetzung beantragen.
Die Entscheidungen der Vertrauensstelle sind gebüh- •
renfrei.
III. SchledsgerlchUlche Entsdleldung
Kosten
Die Bezahlung der Mitglieder bleibt einem jedem der' § 9
vertragschließenden Staaten für das von ihm ernannte
Die Parteien haben sich über die Anrufung des
Mitglied überlassen. Die sonstigen Kosten der Organisa-
Schiedsgerichts durch eine schriftliche Vereinbarung zu
tion der Vertrauensstelle werden von beiden Staaten je
verständigen.
zur Hälfte getragen. Barauslagen und Kosten, die durch
das Verfahren der Vertrauensstelle in den einzelnen § 10
Fällen entstehen (hierzu gehören die Kosten für Zuzie- Die Vertrauensstelle eröffnet das Verfahren, sobald
hung eines Obmanns und von Sachverständigen, für not- ihr die schriftliche Vereinbarung zur Kenntnis gebracht
wendig werdende Reisen, Portoauslagen und sonstige wird.
bei der Behandlung eines anhängigen Falles entstehende
Kosten) sind ebenfalls von jedem Staat hälftig zu zahlen. Das Verfahren wird durch die Vertrauensstelle nach
Die Verfahrenskosten und der auf jeden Staat ent- freiem Ermessen bestimmt. Die Parteien sind berechtigt,
fallende Anteil sind von der Vertrauensstelle in dem hinsichtlich des Verfahrens Anträge zu stellen, an welche
Endentscheid festzustellen. die Vertrauensstelle jedoch nicht gebunden ist.
Jedem Staat bleibt es vorbehalten, sämtliche Kosten,
also sowohl die Organisations- wie die Verfahrens-
kosten, auf die Interessenten zu verteilen. Zu dem Be- IV. Genehmigung und Revision der Gesdläftsordnung
hufe hat jedes Mitglied der Vertrauensstelle der zustän-
§ 11
digen Stelle seiner Regierung eine Abschrift der Ent-
._cheidung samt Begründung zuzustellen. Diese Geschäftsordnung untersteht der Genehmigung
der Schweizerischen und der Deutschen Regierung. Sie
II. Festsetzung des Reinertrags
tritt erst nach erfolgter Genehmigung in Kraft.
Sie kann jederzeit durch die Vertrauensstelle abge-
§ 7
ändert werden. Änderungen unterliegen ebenfalls der
In Betradtt kommende Grund-
1Uhke, Anmeldung derselben Genehmigung der Regierungen der vertragschließenden
Der Reinertrag wird für diejenigen Grundstücke fest- Staaten.
gesetzt, die mit einer Gläubigergrundschuld im Sinne des
Zusatzabkommens belastet sind. Zürich, den 4. April 1924.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1957 1229
Bekanntmachung über den Geltungsbereich Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
des Europäischen Kulturabkommens Vertrages der Bundesrepublik Deutschland mit
(Inkrafttreten für Italien). der Evangelischen Kirche in Deutschland zur
Regelung der evangelischen Militärseelsorge.
Vom 11. Juli 1957.
' Vom 1. August 1957.
Das in Paris am 19. Dezember 1954 unterzeichnete
Europäische Kulturabkommen (Bundesgesetzbl. 1955 Gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes über die
II. S. 1128) ist gemäß seinem Artikel 9 Abs. 3 für Militärseelsorge vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II
Italien am 16. Mai 1957 S. 701) wird hiermit bekanntgemacht, daß der Ver-
in Kraft getreten. trag vom 22. Februar 1957 der Bundesrepublik
Deutschland mit der Evangelisdlen Kirche in
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an Deutsdlland zur Regelung der evangelischen Mili-
die Bekanntmachung vom 31. August 1956 (Bundes- tärseelsorge nach seinem Artikel 28 Abs. 2 am
gesetzbl. II S. 902). 30. Juli 1957 in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am
Bonn, den 11. Juli 1957. 30. Juli 1957 ausgetauscht worden.
Der Bundesminister des Auswärtigen Bonn, den 1. August 1957.
In Vertretung
Hallstein Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 10
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. November 1921
über das Alter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit in der Landwirtschaft.
Vom 25. Juli 1957.
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober (Ubersetzung)
1956 betreffend das Ubereipkommen Nr. 10 der "As there is no compul- „Da in Somalilang keine
Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. Novem- sory elementary education Volksschulpflicht besteht,
ber 1921 über das Alter für die Zulassung von Kin- in Somaliland the Admin- ist die Verwaltung er-
dern zur Arbeit in der Landwirtsdlaft (Bundesge- istration has been empow- mächtigt worden, im Ver-
setzbl. II S. 927) wird hiermit bekanntgemacht, daß ered to prescribe by De- ordnung~wege die Arbeits-
cree the hours of work of stunden für Kinder unter
das Ubereinkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 3
c:hildren under the age of 14 Jahren so festzusetzen,
für die Bundesrepublik Deutschland am 20. März 14 years so that they daß sie die Schule be-
1957 in Kraft getreten ist. Die Ratifikation des Uber- may be enabled to attend suchen können.
einkommens durch die Bundesrepublik Deutschland school.
ist am gleichen Tage von dem Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamts in Genf eingetragen As regards light agricul- Bezüglich leiditer Arbeit
tural work the age limit in der Landwirtsdiaft wird
worden. of 14 years laid down in die in diesem Uberein-
Das Ubereinkommen ist außerdem in Kraft getre- · this Convention is re- kommen vorgesdiriebene
ten für duced to 12 years by rea- Altersgrenze von 14 Jah-
son of the particularly ren auf Grund der beson-
die Tschechoslowakei am 27. November 1923 precocious development of ders frühzeitigen Entwick-
Sc:hweden am 27. November 1923 the indigenous inhabit- lung der einheimischen
ants." Bevölkerung auf 12 Jahre
Japan am 19. Dezember 1923 herabgesetzt."
Osterreich am 12. Juni 1924
am 21. Juni 1924 Bulgarien am 6.März 1925
Polen
am 8. September 1924 Irland am 26. Mai 1925 ·
Italien
Ungarn am 2. Februar 1927
Das Obereinkommen
findet seit dem 28. De- Luxemburg am 16. April 1928
zember 1953 auch auf Belgien am 13. Juni 1928
Somaliland mit nach-
stehenden Einschrän- Rumänien am 10. November 1930
kungen Anwendung: Spanien am 29. August 1932
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1957 1229
Bekanntmachung über den Geltungsbereich Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
des Europäischen Kulturabkommens Vertrages der Bundesrepublik Deutschland mit
(Inkrafttreten für Italien). der Evangelischen Kirche in Deutschland zur
Regelung der evangelischen Militärseelsorge.
Vom 11. Juli 1957.
' Vom 1. August 1957.
Das in Paris am 19. Dezember 1954 unterzeichnete
Europäische Kulturabkommen (Bundesgesetzbl. 1955 Gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes über die
II. S. 1128) ist gemäß seinem Artikel 9 Abs. 3 für Militärseelsorge vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II
Italien am 16. Mai 1957 S. 701) wird hiermit bekanntgemacht, daß der Ver-
in Kraft getreten. trag vom 22. Februar 1957 der Bundesrepublik
Deutschland mit der Evangelisdlen Kirche in
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an Deutsdlland zur Regelung der evangelischen Mili-
die Bekanntmachung vom 31. August 1956 (Bundes- tärseelsorge nach seinem Artikel 28 Abs. 2 am
gesetzbl. II S. 902). 30. Juli 1957 in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am
Bonn, den 11. Juli 1957. 30. Juli 1957 ausgetauscht worden.
Der Bundesminister des Auswärtigen Bonn, den 1. August 1957.
In Vertretung
Hallstein Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 10
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. November 1921
über das Alter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit in der Landwirtschaft.
Vom 25. Juli 1957.
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober (Ubersetzung)
1956 betreffend das Ubereipkommen Nr. 10 der "As there is no compul- „Da in Somalilang keine
Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. Novem- sory elementary education Volksschulpflicht besteht,
ber 1921 über das Alter für die Zulassung von Kin- in Somaliland the Admin- ist die Verwaltung er-
dern zur Arbeit in der Landwirtsdlaft (Bundesge- istration has been empow- mächtigt worden, im Ver-
setzbl. II S. 927) wird hiermit bekanntgemacht, daß ered to prescribe by De- ordnung~wege die Arbeits-
cree the hours of work of stunden für Kinder unter
das Ubereinkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 3
c:hildren under the age of 14 Jahren so festzusetzen,
für die Bundesrepublik Deutschland am 20. März 14 years so that they daß sie die Schule be-
1957 in Kraft getreten ist. Die Ratifikation des Uber- may be enabled to attend suchen können.
einkommens durch die Bundesrepublik Deutschland school.
ist am gleichen Tage von dem Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamts in Genf eingetragen As regards light agricul- Bezüglich leiditer Arbeit
tural work the age limit in der Landwirtsdiaft wird
worden. of 14 years laid down in die in diesem Uberein-
Das Ubereinkommen ist außerdem in Kraft getre- · this Convention is re- kommen vorgesdiriebene
ten für duced to 12 years by rea- Altersgrenze von 14 Jah-
son of the particularly ren auf Grund der beson-
die Tschechoslowakei am 27. November 1923 precocious development of ders frühzeitigen Entwick-
Sc:hweden am 27. November 1923 the indigenous inhabit- lung der einheimischen
ants." Bevölkerung auf 12 Jahre
Japan am 19. Dezember 1923 herabgesetzt."
Osterreich am 12. Juni 1924
am 21. Juni 1924 Bulgarien am 6.März 1925
Polen
am 8. September 1924 Irland am 26. Mai 1925 ·
Italien
Ungarn am 2. Februar 1927
Das Obereinkommen
findet seit dem 28. De- Luxemburg am 16. April 1928
zember 1953 auch auf Belgien am 13. Juni 1928
Somaliland mit nach-
stehenden Einschrän- Rumänien am 10. November 1930
kungen Anwendung: Spanien am 29. August 1932
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1957 1229
Bekanntmachung über den Geltungsbereich Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
des Europäischen Kulturabkommens Vertrages der Bundesrepublik Deutschland mit
(Inkrafttreten für Italien). der Evangelischen Kirche in Deutschland zur
Regelung der evangelischen Militärseelsorge.
Vom 11. Juli 1957.
' Vom 1. August 1957.
Das in Paris am 19. Dezember 1954 unterzeichnete
Europäische Kulturabkommen (Bundesgesetzbl. 1955 Gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes über die
II. S. 1128) ist gemäß seinem Artikel 9 Abs. 3 für Militärseelsorge vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II
Italien am 16. Mai 1957 S. 701) wird hiermit bekanntgemacht, daß der Ver-
in Kraft getreten. trag vom 22. Februar 1957 der Bundesrepublik
Deutschland mit der Evangelisdlen Kirche in
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an Deutsdlland zur Regelung der evangelischen Mili-
die Bekanntmachung vom 31. August 1956 (Bundes- tärseelsorge nach seinem Artikel 28 Abs. 2 am
gesetzbl. II S. 902). 30. Juli 1957 in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am
Bonn, den 11. Juli 1957. 30. Juli 1957 ausgetauscht worden.
Der Bundesminister des Auswärtigen Bonn, den 1. August 1957.
In Vertretung
Hallstein Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 10
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. November 1921
über das Alter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit in der Landwirtschaft.
Vom 25. Juli 1957.
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober (Ubersetzung)
1956 betreffend das Ubereipkommen Nr. 10 der "As there is no compul- „Da in Somalilang keine
Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. Novem- sory elementary education Volksschulpflicht besteht,
ber 1921 über das Alter für die Zulassung von Kin- in Somaliland the Admin- ist die Verwaltung er-
dern zur Arbeit in der Landwirtsdlaft (Bundesge- istration has been empow- mächtigt worden, im Ver-
setzbl. II S. 927) wird hiermit bekanntgemacht, daß ered to prescribe by De- ordnung~wege die Arbeits-
cree the hours of work of stunden für Kinder unter
das Ubereinkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 3
c:hildren under the age of 14 Jahren so festzusetzen,
für die Bundesrepublik Deutschland am 20. März 14 years so that they daß sie die Schule be-
1957 in Kraft getreten ist. Die Ratifikation des Uber- may be enabled to attend suchen können.
einkommens durch die Bundesrepublik Deutschland school.
ist am gleichen Tage von dem Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamts in Genf eingetragen As regards light agricul- Bezüglich leiditer Arbeit
tural work the age limit in der Landwirtsdiaft wird
worden. of 14 years laid down in die in diesem Uberein-
Das Ubereinkommen ist außerdem in Kraft getre- · this Convention is re- kommen vorgesdiriebene
ten für duced to 12 years by rea- Altersgrenze von 14 Jah-
son of the particularly ren auf Grund der beson-
die Tschechoslowakei am 27. November 1923 precocious development of ders frühzeitigen Entwick-
Sc:hweden am 27. November 1923 the indigenous inhabit- lung der einheimischen
ants." Bevölkerung auf 12 Jahre
Japan am 19. Dezember 1923 herabgesetzt."
Osterreich am 12. Juni 1924
am 21. Juni 1924 Bulgarien am 6.März 1925
Polen
am 8. September 1924 Irland am 26. Mai 1925 ·
Italien
Ungarn am 2. Februar 1927
Das Obereinkommen
findet seit dem 28. De- Luxemburg am 16. April 1928
zember 1953 auch auf Belgien am 13. Juni 1928
Somaliland mit nach-
stehenden Einschrän- Rumänien am 10. November 1930
kungen Anwendung: Spanien am 29. August 1932
1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, TeU II
die Dominikanische die Ukrainische
Republik am 4. Februar 1933 Sozialistische
Uruguay am 6. Juni 1933 Sowjetrepublik am 14. September 1956
Nicaragua am 12. April 1934 die Weißrussische
am 22. August 1935 Sozialistische
Kuba
Sowjetrepublik am 6. November 1956.
Chile am 18. Oktober 1935
die Niederlande am 28. November 1956
Argentinien am 26. Mai 1936
Norwegen am 28. Januar 1957.
Neuseeland am 8. Juli 1947
Frankreich am 7. Juni 1951
Bonn, den 25. Juli 1957.
(Das Obereinkommen
findet seitdem27.April
1955 auch auf Fran- Der Bundesminister des Auswärtigen
. zösisch-Guayana, Gu- In Vertretung des Staatssekretärs
adeloupe, Martinique
van Scherpenberg
und Reunion Anwen-
dung.)
Der Bundesminister für Arbeit
Israel am 23. Dezember 1953 In Vertretung
die Sowjetunion am 10. August 1956 Busch
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Bekanntmachung über den Geltungsbereich des
Obereinkommens Nr. 11 der Internationalen Ubereinkommens Nr. 15 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 12. November 1921 Arbeitsorganisation vom 11. November 1921
über das Vereins- und Koalitionsrecht der land- über das Mindestalter für die Zulassung von
wirtschaftlichen Arbeiter. Jugendlieben zur Beschäftigung als Kohlen-
zieher (Trimmer) oder Heizer.
Vom 29. Juni 1957.
Vom 25. Juli 1957.
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 12. No- Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
vember 1921 angenommene Ubereinkommen Nr. 11 nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 11. No-
über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirt- vember 1921 angenommene Ubereinkommen Nr. 15
schaftlichen Arbeiter (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 171) über das Mindestalter für die Zulassung von
ist nach seinem Artikel 3 Abs. 3 in Kraft getreten für Jugendlieben zur Beschäftigung als Kohlenzieher
ffrimmer) oder Heizer (Reichsgesetzbl. 1929 II
die Sowjetunion am 10. August 1956 S. 383) ist 'nach seinem Artikel 8 Abs. 3 in Kraft
Island am 21. August 1956 getreten für
die Ukrainische die Ukrainische
Sozialistische Sozialistische
Sowjetrepublik am 14. September 1956 Sowjetrepublik am 14. September 1956
die Weißrussisc:he die Weißrussische
Sozialistische Sozialistische
Sowjetrepublik am 6. November 1956. Sowjetrepublik am 6. November 1956.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. März 1957 (Bundesge- Bekanntmachung vom 17. März 1957 (Bundesge-
setzbl. II S. 204). setzbl. iI S. 206).
Bonn, den 29. Juni 1957. Bonn, den 25. Juli 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung des Staatssekretärs
tiallstein van Scherpenberg
Der Bundesminister für Arbeit Der Bundesminister für Arbeit
In Vertretung In Vertretung
Busch Busch
1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, TeU II
die Dominikanische die Ukrainische
Republik am 4. Februar 1933 Sozialistische
Uruguay am 6. Juni 1933 Sowjetrepublik am 14. September 1956
Nicaragua am 12. April 1934 die Weißrussische
am 22. August 1935 Sozialistische
Kuba
Sowjetrepublik am 6. November 1956.
Chile am 18. Oktober 1935
die Niederlande am 28. November 1956
Argentinien am 26. Mai 1936
Norwegen am 28. Januar 1957.
Neuseeland am 8. Juli 1947
Frankreich am 7. Juni 1951
Bonn, den 25. Juli 1957.
(Das Obereinkommen
findet seitdem27.April
1955 auch auf Fran- Der Bundesminister des Auswärtigen
. zösisch-Guayana, Gu- In Vertretung des Staatssekretärs
adeloupe, Martinique
van Scherpenberg
und Reunion Anwen-
dung.)
Der Bundesminister für Arbeit
Israel am 23. Dezember 1953 In Vertretung
die Sowjetunion am 10. August 1956 Busch
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Bekanntmachung über den Geltungsbereich des
Obereinkommens Nr. 11 der Internationalen Ubereinkommens Nr. 15 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 12. November 1921 Arbeitsorganisation vom 11. November 1921
über das Vereins- und Koalitionsrecht der land- über das Mindestalter für die Zulassung von
wirtschaftlichen Arbeiter. Jugendlieben zur Beschäftigung als Kohlen-
zieher (Trimmer) oder Heizer.
Vom 29. Juni 1957.
Vom 25. Juli 1957.
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 12. No- Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
vember 1921 angenommene Ubereinkommen Nr. 11 nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 11. No-
über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirt- vember 1921 angenommene Ubereinkommen Nr. 15
schaftlichen Arbeiter (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 171) über das Mindestalter für die Zulassung von
ist nach seinem Artikel 3 Abs. 3 in Kraft getreten für Jugendlieben zur Beschäftigung als Kohlenzieher
ffrimmer) oder Heizer (Reichsgesetzbl. 1929 II
die Sowjetunion am 10. August 1956 S. 383) ist 'nach seinem Artikel 8 Abs. 3 in Kraft
Island am 21. August 1956 getreten für
die Ukrainische die Ukrainische
Sozialistische Sozialistische
Sowjetrepublik am 14. September 1956 Sowjetrepublik am 14. September 1956
die Weißrussisc:he die Weißrussische
Sozialistische Sozialistische
Sowjetrepublik am 6. November 1956. Sowjetrepublik am 6. November 1956.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. März 1957 (Bundesge- Bekanntmachung vom 17. März 1957 (Bundesge-
setzbl. II S. 204). setzbl. iI S. 206).
Bonn, den 29. Juni 1957. Bonn, den 25. Juli 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung des Staatssekretärs
tiallstein van Scherpenberg
Der Bundesminister für Arbeit Der Bundesminister für Arbeit
In Vertretung In Vertretung
Busch Busch
Nr. 24 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1957 1231
Bekanntmachung über den Geltungsbereidt des Bekanntmachung über den Geltungsbereich des
Obereinkommens Nr. 16 der Internationalen Obereinkommens Nr. 19 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 11. November 1921 Arbeitsorganisation vom 5. Juni 1925 über die
über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung Gleichbehandlung einheimischer und auslän-
der in der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder discher Arbeitnehmer bei Entschädigung aus
und Jugendlichen. Anlaß von Betriebsunfällen.
Vom 25. Juli 1957. Vom 17. Juli 1957.
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 11. No- nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 5. Juni
vember 1921 angenommene Ubereinkommen Nr. 16 1925 angenommene Ubereinkommen Nr. 19 über die
über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer
in der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von
Jugendlichen (Reichsgesetzbl. 1929 II S. 383) ist nach Betriebsunfällen (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 509) ist
seinem Artikel 6 Abs. 3 in Kraft getreten für nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für die Dominikanische
die Ukrainische Republik am 5. Dezember 1956 in Kraft getreten.
Sozialistische Auf Grund einer von Belgien abgegebenen Erklä-
Sowjetrepublik am 14. September 1956 rung findet das Ubereinkommen seit dem 7. Januar
die Weißrussische 1957 auch auf Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi
Sozialistische Anwendung.
Sowjetrepublik am 6. November 1956. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an Bekanntmachung vom 24. März 1957 (Bundesge-
die Bekanntmachung vom 17. März 1957 (Bundes- setzbl. II S. 208).
gesetzbl. II S. 207).
Bonn, den 17. Juli 1957.
Bonn, den 25. Juli 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister des Auswärtigen In Vertretung
In Vertretung des Staatssekretärs Hallstein
Grewe
Der Bundesminister für Arbeit
Der Bundesminister für Arbeit In Vertretung
In Vertretung Busch
Busch
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Obereinkommens Nr. 98
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949
über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen.
Vom 25. Juli 1957.
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember Frankreich am 26. Oktober 1952
1955 zum Ubereinkommen Nr. 98 der Internationalen
(Das Obereinkommen fin-
Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über die An- det seit dem 27. April
wendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes 1955 auch auf Franzö-
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (Bun- sisch-Guayana, Guade-
desgesetzblatt II S. 1122) wird hiermit bekannt ge- loupe, Martinique und
Reunion Anwendung.)
macht, daß das Ubereinkommen nach seinem Arti-
kel 8 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland Osterreich am 10. November 1952
am 8. Juni 1957 in Kraft getreten ist. Die Ratifika- Finnland am 22. Dezember 1952
tion des Ubereinkommens durch die Bundesrepublik
Deutschland ist am 8. Juni 1956 von dem General- die Türkei am 23. Januar 1953
direktor des Internationalen Arbeitsamts in Genf Guatemala am 13. Februar 1953
eingetragen worden. Kuba am 29. April 1953
Das Ubereinkommen ist außerdem in Kraft getre- Pakistan am 26.Mai 1953
ten oder wird in Kraft treten für Island am 15. Juli 1953
Großbritannien und Brasilien am 18. November 1953
Nordirland am 18. Juli 1951 die Dominikanische
Schweden am 18. Juli 1951 Republik am 22. September 1954
Nr. 24 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1957 1231
Bekanntmachung über den Geltungsbereidt des Bekanntmachung über den Geltungsbereich des
Obereinkommens Nr. 16 der Internationalen Obereinkommens Nr. 19 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 11. November 1921 Arbeitsorganisation vom 5. Juni 1925 über die
über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung Gleichbehandlung einheimischer und auslän-
der in der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder discher Arbeitnehmer bei Entschädigung aus
und Jugendlichen. Anlaß von Betriebsunfällen.
Vom 25. Juli 1957. Vom 17. Juli 1957.
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 11. No- nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 5. Juni
vember 1921 angenommene Ubereinkommen Nr. 16 1925 angenommene Ubereinkommen Nr. 19 über die
über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer
in der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von
Jugendlichen (Reichsgesetzbl. 1929 II S. 383) ist nach Betriebsunfällen (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 509) ist
seinem Artikel 6 Abs. 3 in Kraft getreten für nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für die Dominikanische
die Ukrainische Republik am 5. Dezember 1956 in Kraft getreten.
Sozialistische Auf Grund einer von Belgien abgegebenen Erklä-
Sowjetrepublik am 14. September 1956 rung findet das Ubereinkommen seit dem 7. Januar
die Weißrussische 1957 auch auf Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi
Sozialistische Anwendung.
Sowjetrepublik am 6. November 1956. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an Bekanntmachung vom 24. März 1957 (Bundesge-
die Bekanntmachung vom 17. März 1957 (Bundes- setzbl. II S. 208).
gesetzbl. II S. 207).
Bonn, den 17. Juli 1957.
Bonn, den 25. Juli 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister des Auswärtigen In Vertretung
In Vertretung des Staatssekretärs Hallstein
Grewe
Der Bundesminister für Arbeit
Der Bundesminister für Arbeit In Vertretung
In Vertretung Busch
Busch
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Obereinkommens Nr. 98
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949
über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen.
Vom 25. Juli 1957.
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember Frankreich am 26. Oktober 1952
1955 zum Ubereinkommen Nr. 98 der Internationalen
(Das Obereinkommen fin-
Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über die An- det seit dem 27. April
wendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes 1955 auch auf Franzö-
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (Bun- sisch-Guayana, Guade-
desgesetzblatt II S. 1122) wird hiermit bekannt ge- loupe, Martinique und
Reunion Anwendung.)
macht, daß das Ubereinkommen nach seinem Arti-
kel 8 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland Osterreich am 10. November 1952
am 8. Juni 1957 in Kraft getreten ist. Die Ratifika- Finnland am 22. Dezember 1952
tion des Ubereinkommens durch die Bundesrepublik
Deutschland ist am 8. Juni 1956 von dem General- die Türkei am 23. Januar 1953
direktor des Internationalen Arbeitsamts in Genf Guatemala am 13. Februar 1953
eingetragen worden. Kuba am 29. April 1953
Das Ubereinkommen ist außerdem in Kraft getre- Pakistan am 26.Mai 1953
ten oder wird in Kraft treten für Island am 15. Juli 1953
Großbritannien und Brasilien am 18. November 1953
Nordirland am 18. Juli 1951 die Dominikanische
Schweden am 18. Juli 1951 Republik am 22. September 1954
Nr. 24 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1957 1231
Bekanntmachung über den Geltungsbereidt des Bekanntmachung über den Geltungsbereich des
Obereinkommens Nr. 16 der Internationalen Obereinkommens Nr. 19 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 11. November 1921 Arbeitsorganisation vom 5. Juni 1925 über die
über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung Gleichbehandlung einheimischer und auslän-
der in der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder discher Arbeitnehmer bei Entschädigung aus
und Jugendlichen. Anlaß von Betriebsunfällen.
Vom 25. Juli 1957. Vom 17. Juli 1957.
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 11. No- nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 5. Juni
vember 1921 angenommene Ubereinkommen Nr. 16 1925 angenommene Ubereinkommen Nr. 19 über die
über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer
in der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von
Jugendlichen (Reichsgesetzbl. 1929 II S. 383) ist nach Betriebsunfällen (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 509) ist
seinem Artikel 6 Abs. 3 in Kraft getreten für nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für die Dominikanische
die Ukrainische Republik am 5. Dezember 1956 in Kraft getreten.
Sozialistische Auf Grund einer von Belgien abgegebenen Erklä-
Sowjetrepublik am 14. September 1956 rung findet das Ubereinkommen seit dem 7. Januar
die Weißrussische 1957 auch auf Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi
Sozialistische Anwendung.
Sowjetrepublik am 6. November 1956. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an Bekanntmachung vom 24. März 1957 (Bundesge-
die Bekanntmachung vom 17. März 1957 (Bundes- setzbl. II S. 208).
gesetzbl. II S. 207).
Bonn, den 17. Juli 1957.
Bonn, den 25. Juli 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister des Auswärtigen In Vertretung
In Vertretung des Staatssekretärs Hallstein
Grewe
Der Bundesminister für Arbeit
Der Bundesminister für Arbeit In Vertretung
In Vertretung Busch
Busch
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Obereinkommens Nr. 98
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949
über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen.
Vom 25. Juli 1957.
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember Frankreich am 26. Oktober 1952
1955 zum Ubereinkommen Nr. 98 der Internationalen
(Das Obereinkommen fin-
Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über die An- det seit dem 27. April
wendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes 1955 auch auf Franzö-
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (Bun- sisch-Guayana, Guade-
desgesetzblatt II S. 1122) wird hiermit bekannt ge- loupe, Martinique und
Reunion Anwendung.)
macht, daß das Ubereinkommen nach seinem Arti-
kel 8 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland Osterreich am 10. November 1952
am 8. Juni 1957 in Kraft getreten ist. Die Ratifika- Finnland am 22. Dezember 1952
tion des Ubereinkommens durch die Bundesrepublik
Deutschland ist am 8. Juni 1956 von dem General- die Türkei am 23. Januar 1953
direktor des Internationalen Arbeitsamts in Genf Guatemala am 13. Februar 1953
eingetragen worden. Kuba am 29. April 1953
Das Ubereinkommen ist außerdem in Kraft getre- Pakistan am 26.Mai 1953
ten oder wird in Kraft treten für Island am 15. Juli 1953
Großbritannien und Brasilien am 18. November 1953
Nordirland am 18. Juli 1951 die Dominikanische
Schweden am 18. Juli 1951 Republik am 22. September 1954
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Japan am 20. Oktober 1954 · Honduras am 27.Juni 1957
Belgien am 10. Dezember 1954 die Sowjetunion am 10. August 1957
die Philippinen am 29. Dezember 1954 die Ukrainische Soziali-
stische Sowjetrepublik am 14. September 1957
Uruguay am 18. März 1955
Argentinien am 24. September 1957
Ägypten am 3. Juli 1955
die Weißrussische
Norwegen am 17. Februar 1956 Sozialistische Sowjet-
Irland am 4.Juni 1956 republik am 6. November 1957
Dänemark am 15. August 1956 Israel am 28. Januar 1958.
Bonn, den 25. Juli 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
van Scherpenberg
Der Bundesminister für Arbeit
In Vertretung
Busch
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Obereinkommens Nr. 100
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit.
Vom 25. Juli 1957.
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Februar Osterreich am 29. Oktober 1954
1956 zum Ubereinkommen Nr. 100 der Internatio- die Philippinen am 29. Dezember 1954
nalen Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über Kuba am 13. Januar 1955
die Gleichheit des Entgelts männlicher und weib-
licher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (Bun- Polen am 25. Oktober 1955
desgesetzbl. II S. 23) wird hiermit bekanntgemacht, Bulgarien am 7. November 1956
daß das Ubereinkommen nach seinem Artikel 6 die Sowjetunion am 30. April 1957
Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland am Italien am 8.Juni 1957
8. Juni 1957 in Kraft getreten ist. Die Ratifikation Ungarn am 8.Juni 1957
des Ubereinkommens durch die Bundesrepublik
Deutschland ist am 8. Juni 1956 von dem General- Honduras am 9. August 1957
direktor des Internationalen Arbeitsamts in Genf die Ukrainische Soziali-
eingetragen worden. stische Sowjetrepublik am 10. August 1957
Das Ubereinkommen ist ferner in Kraft getreten die Weißrussische
oder wird in Kraft treten für Sozialistische Sowjet-
republik am 21. August 1957
Jugoslawien am 23. Mai 1953
Argentinien am 24. September 1957.
Belgien am 23.Mai 1953
Mexiko am 23. August 1953 Bonn, den 25. Juli 1957.
Frankreich am 10. März 1954
{Das Ubereinkommen fin- Der Bundesminister des Auswärtigen
det seit dem 27. April
1955 auch auf Französisc:h- In Vertretung des Staatssekretärs
Guayana, Guadeloupe, Grewe
Martinique und Reunion
Anwendung.) Der Bundesminister für Arbeit
die Dominikanische In Vertretung
Republik am 22. September 1954 Busch
II er ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn.lKöln - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Laure n der Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,..:_ (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein 'i. e Ist ü c k e je angefamiene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren). - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
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