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Bundesgesetzblatt
Teil II
1957 Ausgegeben zu Bonn am 7. August 1957 Nr. 21
Tag Inhalt: Seite
26. 7. 57 Seemannsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 713
26. 1. 57 Gesetz Ober die Küstensdilffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 738
26. 7. 57 Gesetz Ober die Statistik der Seesdiiffahrt . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 739
26. 7. 57 Gesetz Ober die Statistik des Sdilffs- und GOterverkehrs auf den Binnenwasserstraßen und
die Fortsdlrelbung des Sdilffsbestandes der Blnnenßotle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 742
18. 7. 57 Bekanntmachung über die Ausdehnung des im Verhältnis zu Australien wiederangewendeten
deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr auf die Kokos-(Keeling-)Inseln . . . . . 744
Seemannsgesetz.
Vom 26. Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 4
rates das folgende Gesetz beschlossen: Schiffsoffiziere
Schiffsoffiziere sind
ERSTER ABSCHNITT 1. die Angestellten des nautisd1en oder des tech-
Allgemeine Vorschriften nischen Schiffsdienstes, die eines staatlichen
Befähigungszeugnisses bedürfen,
§ 1
2. die Schiffsärzte,
Geltungsbereich 3. die Seefunker, die Inhaber eines Seefunkzeug-
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle nisses 1. oder 2. Klasse sind,
Kauffahrteischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz 4. die Zahlmeister.
vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) die § 5
Bundesflagge führen.
Sonstige Angestellte
§ 2
Sonstige Angestellte sind Besatzungsmitglieder,
Kapitän und Stellvertreter die, ohne Schiffsoffiziere zu sein, nach der seemänni-
(1) Kapitän ist der vom Reeder oder der gemäß schen Verkehrsanschauung als Angestellte ange-
§ 35 des Gesetzes, betreffend die Organisation der . sehen werden, insbesondere wenn sie eine über-
Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflich- wiegend leitende, beaufsichtigende oder büromäßige
ten der Bundeskonsuln vom 8.November 1867 (Bun- Tätigkeit oder eine verantwortliche Tätigkeit aus-
desgesetzbl. S. 137), geändert durch Gesetz vom üben, die besondere Kenntnisse erfordert.
14. Mal 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 447) bestellte Füh-
rer des Schiffs. § 6
(2) Der Kapitän muß Inhaber eines staatlichen Schiffsmann
Befähigungszeugnisses sein, das ihn zur Führung des Schiffsmann ist jedes andere in einem Heuerver-
Schiffs berechtigt. hältnis (§§ 23 ff.) stehende Besatzungsmitglied, das
(3) Ist ein Kapitän nicht vorhanden oder ist er ver- nid1t Angestellter im Sinne der §§ 4 und 5 ist.
hindert, so nimmt der Erste Offizier des Decksdien-
stes oder der Alleinsteuermann die Pflic:h.ten und § 7
Befugnisse des Kapitäns wahr. Sonstige Im Rahmen des Schiffsbetriebs
an Bord tä.tlge Personen
§ 3 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf
sonstige Arbeitnehmer, die, ohne in einem Heuer-
Besatzungsmitglieder verhältnis zu stehen, während der Reise im Rahmen
Besatzungsmitglieder im Sinne dieses Gesetzes des Schiffsbetriebs an Bord tätig sind, sinngemäß
sind die Schiffsoffiziere (§ 4), die sonstigen Ange- Anwendung, soweit in den einzelnen Abschnitten
stellten (§ 5) und die Schiffsleute(§ 6). nicht etwas anderes bestimmt ist.
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(2) Auf sonstige während der Reise im Rahmen 1. wenn ein neues Seefahrtbuch ausgestellt
des Schiffsbetriebs an Bord tätige Personen, die keine wird,
Arbeitnehmer sind, finden die Vorschriften dieses 2. wenn Tatsachen bekannt werden, welche
Gesetzes keine Anwendung mit Ausnahme der Vor- die Entziehung eines Reisepasses recht-
schriften des Zweiten und des Fünften Abschnitts fertigen.
und derjenigen des Sechsten Abschnitts, die sich auf
die Ordnung an Bord beziehen. (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 kann das See-
(3) Auf Lotsen finden die Vorschriften dieses Ge- mannsamt die Vorlage des Seefahrtbuchs anordnen.
setzes mit Ausnahme der Vorschriften des Fünften
Abschnitts und derjenigen des Sechsten Abschnitts, § 13
die sich auf die Ordnung an Bord beziehen, keine
Anwendung. Musterrolle und Musterung
§ 8 (1) Der Kapitän hat während der Reise eine Ur-
Jugendlldle kunde mitzuführen, die über die jeweilige Zusam-
Jugendliche sind Personen, die das vierzehnte, mensetzung der Schiffsbesatzung und über die son-
aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet stigen im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätigen
haben, und die nicht mehr zum Besuch einer Schule Personen(§ 7) Auskunft geben muß (Musterrolle).
mit Vollunterricht verpflichtet sind. Besatzungsmit- (2) Die Musterrolle wird vom Seemannsamt vor
glieder, mit Ausnahme der im Maschinendienst Be- Antritt der ersten Reise des Schiffs ausgestellt. Sie
schäftigten, die das siebzehnte Lebensjahr vollendet ist dem Seemannsamt jederzeit auf Verlangen vor-
und eine durch Rechtsvorschriften geregelte Berufs- zulegen.
ausbildung abgeschlossen haben, gelten nicht als
Jugendliche. (3) Die Musterung ist die Verhandlung vor dem
§ 9
Seemannsamt über die in die Musterrolle (§ 14) ein-
zutragenden Angaben.
Seemannsämter
Seemannsämter sind § 14
1. im Geltungsbereich des Grundgesetzes die von Inhalt der Musterrolle
den Landesregierungen als Seemannsämter
eingerichteten Verwaltungsbehörden, Die Musterrolle muß Angaben enthalten über
2. außerhalb des Geltungsbereichs des Grund- 1. Namen, Flagge, Untersc:heidungssignal, Ver-
gesetzes die vom Bundesminister des Auswär- messung und Maschinenstärke des Schiffs so-
tigen bestimmten diplomatischen und konsu- wie die für die verschiedenen Fahrtgebiete
larischen Vertretungen der Bundesrepublik. vorgeschriebene Zahl der Besatzungsmitglieder
in den einzelnen Dienstzweigen,
§ 10 2. Heimat- oder Registerhafen,
Abdingbarkeit 3. Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind zwingend, und das Befähigungszeugnis des Kapitäns,
soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt 4. Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt
ist. Von den Vorschriften des Dritten Abschnitts und der einzelnen Besatzungsmitglieder, den Besitz
des Vierten Abschnitts kann zugunsten des Besat- der erforderlichen Befähigungszeugnisse und
zungsmitglieds abgewichen werden, soweit dieses den festen oder letzten Wohnsitz des Besat-
Gesetz es nicht auschließt. zungsmitglieds,
5. das Heuerverhältnis gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2
ZWEITER ABSCHNITT bis 5,
Seefahrtbüdler und Musterung 6. Tag des Dienstantritts und des Dienstendes der
einzelnen Besatzungsmitglieder,
§ 11
7. Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt
Seefahrtbuch der sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs
(1) Wer auf einem Schiff den Dienst als Besat- an Bord tätigen Personen (§ 7).
zungsmitglied (§ 3) oder eine sonstige Tätigkeit (§ 7) Die Jugendlichen sind besonders zu kennzeichnen.
ausüben will, muß ein Seefahrtbuch besitzen.
(2) Das Seemannsamt stellt das Seefahrtbuch aus.
§ 15
(3) Ein neues Seefahrtbuch darf nur ausgestellt
Verpflichtung zur Musterung
werden, wenn das alte Seefahrtbuch ·vorgelegt oder
sein Verlust glaubhaft gemacht wird. (1) Der Kapitän ist verpflichtet, eine Musterung zu
veranlassen, wenn ein Besatzungsmitglied (§ 3) oder
§ 12 eine sonstige Person (§ 7) den Dienst an Bord an-
tritt (Anmusterung) oder beendet (Abmusterung)
Sdlließung des Seefabrtbudls
oder wenn sich die Dienststellung eines Besatzungs-
(1) Das Seefahrtbuch ist vorn Seemannsamt zu mitglieds nic:ht nur vorübergehend ändert (Urn-
schließen, musterung).
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 715
(2) Der Kapitän hat die An- und die Ummusterung § 20
vor dem Beginn oder d~r Fortsetzung der Reise und
Generalmusterung
die Abmusterung unverzüglich zu veranlassen, wenn
dadurch nicht die Reise unzumutbar verzögert wird (1) Sind seit der Ausfertigung der Musterrolle
oder nicht sonstige Hindernisse entgegenstehen. zwei Jahre vergangen, so hat das Seemannsamt auf
Unterbleibt die rechtzeitige Musterung, so hat der Antrag des Kapitäns eine der gegenwärtigen Zu-
Kapitän die Gründe in das Schiffstagebuch einzu- sammensetzung der Schiffsbesatzung entsprechende
tragen; die Musterung ist unverzüglich nachzuholen. neue Musterrolle auszufertigen (Generalmusterung).
Kann die Musterung nicht mehr nachgeholt werden, (2) Das Seemannsamt kann die Generalmusterung
so hat der Kapitän den Sachverhalt dem Seemanns- verlangen, wenn die Musterrolle unübersichtlich
amt anzuzeigen, das zuerst angegangen werden kann. oder unleserlich geworden ist.
Das Seemannsamt hat einen Vermerk hierüber in
die Musterrolle und die Seefahrtbücher der beteilig- (3) Mit der Ausfertigung der neuen Musterrolle
ten Besatzungsmitglieder einzutragen. wird die alte ungültig.
§ 21
§ 16 Einziehen ungülllger Musterrollen
Anwesenheit bei der Musterung und Ungültige Musterrollen sind vom Seemannsamt
Vorlage des Seefahrtbuchs einzuziehen.
(1) Bei der Musterung müssen der Kapitän oder § 22
ein bevollmächtigter Vertreter des Kapitäns oder
Kosten
des Reeders sowie die zu musternden Personen an-
wesend sein. In Ausnahmefällen kann das See- Die Kosten für die Ausfertigung der Musterrolle
mannsamt auf die Anwesenheit der zu musternden und für die Musterung hat der Reeder zu tragen.
Personen verzichten.
(2) Die zu musternden Personen haben ihr See- DRITTER ABSCHNITT
fahrtbuch vorzulegen. Die Tatsache der Musterung
ist im Seefahrtbuch zu vermerken.
Heuerverhältnis der Besatzungsmitglieder
(3) Außerhalb des Geltungsbereichs d~s Grund- ERSTER UNTERABSCHNITT
gesetzes kann das Seemannsamt in besonderen Begründung und Inhalt des Heuerverhältnisses
Fällen auf die Vorlage des Seefahrtbuchs verzichten. § 23
In diesen Fällen kann auf Antrag bei der nächsten
Musterung im Geltungsbereich des Grundgesetzes Dauer des Heuerverhältnlsses
der Musterungsvermerk nachgeholt werden. Das Heuerverhältnis wird auf unbestimmte Zeit
oder auf bestimmte Zeit, insbesondere auch für eine
§ 17 Reise, begründet.
Anmusterung § 24
(1) Bei der Anmusterung ist neben dem Seefahrt- Heu erschein
buch das erforderliche Befähigungszeugnis vorzu-
(1) Der Reeder oder sein Vertreter ist verpflichtet,
legen.
den wesentlichen Inhalt des Heuerverhältnisses in
(2) Ein Besatzungsmitglied, das nach den Eintra- eine von ihm zu unterzeichnende Urkunde (Heuer-
gungen im Seefahrtbuch noch angemustert ist, darf schein) aufzunehmen und diese dem Besatzungsmit-
erneut erst angemustert werden, wenn die Abmuste- glied auszuhändigen. Der Heuerschein muß Angaben
rung oder die glaubhaft gemachte Beendigung der enthalten insbesondere über
früheren Beschäftigung vom Seemannsamt im See- 1. Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Ge-
fahrtbuch bescheinigt ist. burt des Besatzungsmitglieds,
§ 18 2. Art des vom Besatzungsmitglied zu lei-
stenden Schiffsdienstes,
Verwahrung des Seefahrtbuchs
3. Ort und Tag des Dienstantritts unter An-
Das Seefahrtbuch ist während der Reise vom gabe des Schiffs,
Kapitän zu verwahren. Er hat es in begründeten
4. Fahrtgebiet oder Ziel der Reise,
Fällen dem Besatzungsmitglied auf Verlangen auszu-
händigen. 5. Höhe der Heuer,
§ 19 6. Dauer des Heuerverhältnisses,
Abmusterung 7. Zeitpunkt und Ort der Begründung des
Heuerverhäl tnisses.
Vor der Abmusterung hat der Kapitän oder ein Weitere Abreden, insbesondere Nebenabreden,
von ihm bevollmächtigter Schiffsoffizier dem Besat- können in den Heuerschein aufgenommen werden.
zungsmitglied die· Art und Dauer des geleisteten
Schiffsdienstes, den in § 7 genannten Personen die (2) Die Verpflichtung, einen Heuerschein auszu-
Dauer ihrer Tätigkeit an Bord im Seefahrtbuch zu stellen, entfällt, wenn das Heuerverhältnis durd1
bescheinigen. Die Unterschrift des Kapitäns oder des eine schriftlidie Vereinbarung begründet wird,
bevollmächtigten Schiffsoffiziers ist vom Seemanns- welche die in Absatz 1 geforderten Angaben ent-
amt zu beglaubigen. hält.
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§ 25 (2) Uber die Verpflichtung in Absatz 1 hinaus hat
Dienstantritt das Besatzungsmitglied jede Anordnung des Kapi-
täns zu befolgen, die dazu dienen soll, drohende Ge-
· (1) Dem Besatzungsmitglied ist rechtzeitig der fahr für Menschen, Schiff oder Ladung abzuwenden,
Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem es sich an Bord einzu- einen großen Schaden zu vermeiden, sdlwere Stö-
finden hat. Dabei ist ihm der Liegeplatz des Schiffs rungen des Schiffsbetriebs zu verhindern oder
oder ein Meldeort anzugeben. öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Schiffs-
(2) Kann ein Besatzungsmitglied den Dienst wegen sicherheit zu erfüllen. In dringenden Fällen gilt das
eines unabwendbaren Ereignisses nicht antreten, so gleiche gegenüber Anordnungen eines an Ort und
hat es dies unverzüglich dem Reeder oder dem Ka- Stelle befindlichen Vorgesetzten.
pitän unter Angabe der Gründe mitzuteilen. (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch
bei drohender Gefahr für andere Schiffe und Men-
§ 26 schen.
Anreisekosten (4) Bei Schiffbruch ist das Besatzungsmitglied ver-
Befindet sich das Schiff, auf dem das Besatzungs- pflichtet, nach Anordnung des Kapitäns nach besten
mitglied den Dienst anzutreten hat, an einem an- Kräften für die Rettung von Menschen und ihren
deren Ort als dem, an welchem das Heuerverhältnis Sachen sowie für die Sicherstellung der Schiffsteile,
begründet worden ist, so hat das Besatzungs- der Ausrüstung und der Ladung zu sorgen und bei
mitglied Anspruch auf Ersatz der notwendigen der Bergung Hilfe zu leisten.
Fahrt- und Gepäckbeförderungskosten sowie auf ein
angemessenes Tage- und Ubernachtungsgeld. Die § 30
gleichen Ansprüche stehen dem Besatzungsmitglied
zu, wenn vor dem Dienstantritt Reisen von dem Ort Begriff der Heuer
der Begründung des Heuerverhältnisses zu dem Ort (1) Die Heuer umfaßt alle auf Grund des Heuer-
der Anmusterung oder einem Meldeort notwendig verhältnisses gewährten Vergütungen einschließlich
werden. des Anteils an Fracht, Gewinn oder Erlös.
§ 27 (2) Grundheuer ist das dem Besatzungsmitglied
Schiff der Dienstleistung zustehende feste Entgelt. Pauschalvergütungen,
deren Höhe sich nach dem Ausmaß der Arbeit, dem
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind
Erfolg oder ähnlichen nicht gleichbleibenden Be-
Schiffsleute auf dem im Heuerschein oder in der
messungsgrundlagen richtet, sowie sonstige Zu-
schriftlichen Vereinbarung (§ 24 Abs. 2) bezeich-
lagen sind nicht als festes Entgelt im Sinne dieser
neten Schiff, Schiffsoffiziere und sonstige Angestellte
Vorschrift anzusehen.
auf jedem Schiff des Reeders zum Schiffsdienst ver-
pflichtet. § 31
(2) Die Umsetzung von Sdüffsoffizieren und son-
Bemessung und Berechnung der Heuer
stigen Angestellten auf ein anderes Schiff ist zu-
. lässig, wenn wichtige betriebliche Gründe sie erfor- Die Grundheuer bemißt sich nach Monaten. Bei
dern und wenn die Maßnahme nicht nur den Zweck Berechnung der Heuer für einzelne Tage wird der
haben soll, dem Betroffenen Schaden zuzufügen. Monat zu dreißig Tagen gerechnet.
§ 28
§ 32
Bordanwesenheitspllidlt
Entstehung des Heueranspruchs
(1) Das Besatzungsmitglied ist auch während seiner
Der Anspruch auf Heuer entsteht mit dem Dienst-
dienstfreien Zeit zur Anwesenheit an Bord verpflich- ·
antritt. Hat sich das Besatzungsmitglied vorher zur
tet, soweit ihm nicht der Kapitän oder der zuständige
Musterung zu stellen oder sonst zur Verfügung des
Vorgesetzte Erlaubnis zum Verlassen des Schiffs
Reeders zu halten, so entsteht der Anspruch auf
erteilt hat. Die Erlaubnis darf dem Besatzungsmit-
Heuer schon in diesem Zeitpunkt.
glied nicht verweigert werden, soweit ihm ein An-
spruch auf Landgang gemäß § 61 zusteht.
(2) Bei Seegefahr, insbesondere bei drohendem § 33
Schiffbruch, darf das Besatzungsmitglied das Schiff Heuer für die Anreisezeit
ohne Einwilligung des Kapitäns nicht verlass~n. so- Für die erforderliche Anreisezeit hat das Besat-
lange dieser selbst an Bord bleibt. zungsmitglied neben den Anreisekosten (§ 26) An-
spruch auf Zahlung der Grundheuer.
§ 29
Dienstleistungspßidlt
§ 34
(1) Das Besatzungsmitglied hat die Schiffsdienste
zu verrichten, zu denen es im Rahmen des Heuer- Fälligkeit der Heuer
verhältnisses verpflichtet ist. Es hat dabei den An- (1) Die Grundheuer ist mit dem Ablauf eines je-
ordnungen der zuständigen Vorgesetzten Folge zu den Kalendermonats und bei der Beendigung des
leisten. Heuerverhältnisses fällig.
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(2) Die Anteile an Fracht, Gewinn oder Erlös sind § 38
zu demselben Zeitpunkt fällig, soweit sie der Höhe
nach bis dahin feststehen oder billigerweise fest- Ergänzung der Schiffsbesatzung
gestellt werden können. und Verteilung der Heuer bei nicht ausreichender
Schiffsbesatzung
(3) Stehen Anteile an Fracht, Gewinn oder Erlös (1) Wenn sich die Schiffsbesatzung während einer
bei Ablauf des Kalendermonats noch nicht fest oder Reise vermindert und nicht zu erwarten ist, daß sich
wird die Heuer für eine Reise berechnet, so kann der dadurch entstehende vermehrte Arbeitsanfall im
das Besatzungsmitglied jeweils nach Ablauf des weiteren Verlauf der Reise verringern wird, so ist
Kalendermonats eine Abschlagszahlung in . _un- die Schiffsbesatzung zu ergänzen, soweit es die Um-
gefährer Höhe des bis dahin verdienten Anteils der stände gestatten. Solange dies nicht geschieht, ist die
Heuer verlangen. während der Reise ersparte Heuer unter diejenigen
§ 35 Besatzungsmitglieder desselben Dienstzweigs, denen
durch die Verminderung der Schiffsbesatzung ein
Auszahlung der Heuer vermehrter Arbeitsanfall erwachsen ist, im Verhält-
(l) Das Besatzungsmitglied hat nur im Hafen oder nis dieses vermehrten Arbeitsanfalls und der Heuer
auf der Reede Anspruch auf Barauszahlung der zu verteilen, soweit die Mehrarbeit nicht bereits
Heuer. Soweit außerhalb des Geltungsbereichs des durch eine Uberstundenvergütung abgegolten wird.
Grundgesetzes zwingende Gründe die Barauszahlung
(2) Die Heuerverteilung ist in entsprechender An- ·
nicht zulassen, hat der Reeder das jeweilige Gut-
wendung des Absatzes 1 auch dann vorzunehmen,
haben auf Wunsch des Besatzungsmitglieds an einen
wenn ein Schiff ausnahmsweise die Fahrt mit einer
von diesem zu bestimmenden Empfänger im Gel-
Schiffsbesatzung antritt, die unter Berücksichtigung
tungsbereich des Grundgesetzes zu zahlen.
des Arbeitsschutzes nicht als ausreichend anzusehen
(2) In einer Gast- oder Schankwirtschaft dürf~n ist und zu übermäßiger Arbeitsbelastung führt.
Auszahlungen nicht vorgenommen werden.
§ 36 ZWEITER UNTERABSCHNITT
Zlehscheln Verpflegung; Unterbringung; Krankenfürsorge
Der Reeder ist auf Verlangen des Besatzungsmit-
glieds verpflichtet, am fünfzehnten und am letzte_n § 39
Tage eines jeden Monats Abschlagszahlungen bis
zu insgesamt fünfundsiebzig vom Hundert der Verpflegung und Speiserolle
Nettobezüge des Besatzungsmitglieds an die ~on (1) Das Besatzungsmitglied hat von dem Zeitpunkt
diesem bezeichneten Familienangehörigen oder eme ab, in dem der Anspruch auf Heuerzahlung entsteht
andere von ihm bezeichnete Person zu leisten. Er (§ 32), bis zur Beendigung des Heuerverhältnisses
hat dem Besatzungsmitglied hierüber auf Verlangen Anspruch auf angemessene Verpflegung.
einen Verpflichtungsschein (Ziehschein) zu erteilen.
(2) Das Mindestmaß der dem Besatzungsmitglied
§ 37
zu gewährenden Speisen und Getränke regelt die
Speiserolle.
Abrechnung
(3) Die gewährten Speisen und Getränke dienen
(1) Uber die Heuer ist zum Ablauf des Kalen~~r- dem eigenen Bedarf des Besatzungsmitglieds; sie
monats und bei der Beendigung des Heuerverhalt- dürfen insbesondere nicht zur Veräußerung von Bord
nisses schriftlich Rechnung zu legen (Abrechnung). gebracht werden.
An Stelle dieser Abrechnung kann aus .betriebs-
bedingten Gründen, insbesondere auch bei Reisen § 40
unter einem Monat, für die einzelne Reise Kürzung der Verpflegung bei ungewöhnlich langer
abgerechnet werden. Soweit die Heuer ~nteile an Dauer der Reise und bei Unfällen
Fracht, Gewinn oder Erlös umfaßt, kann eme andere
Abrechnungsfrist vereinbart werden. (1) Der Kapitän ist berechtigt, abweichend von der
Speiserolle Speisen und Getränke zu kürzen oder
(2) In der Abrechnung sind vollständige Angaben eine Änderung in ihrer Wahl vorzunehmen, wenn
über die Zusammensetzung der Heuer, die vorge- bei ungewöhnlich langer Dauer der Reise, infolge
nommenen Abzüge und die Abschlagszahlungen ein- von Unfällen oder aus sonstigen unabwendbaren
schließlich der auf Ziehschein geleisteten Beträge zu Gründen der Vorrat an Verpflegung nicht aus-
machen. Bei Auszahlung in fremder Währung ist der reichend erscheint.
zugrunde gelegte Wechselkurs schriftlich anzugeben.
(2) Der Kapitän hat im Schiffstagebuch Zeitpunkt,
(3) Die Abrechnung ist dem Besatzungsmitglied Gründe und Umfang der Abweichung von der Speise-
bei der Auszahlung (§ 35) zu übergeben. Beanstandet rolle zu vermerken.
das Besatzungsmitglied die Abrechnung, so ist der
Grund der Beanstandung auf der Abrechnung zu ver- (3) Das Besatzungsmitglied hat Anspruch auf eine
merken. den Abweichungen entsprechende Vergütung.
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§ 41 § 45
Unterbringung Besonderheiten bei der Krankenfürsorge
außerhalb des Geltungsbereidls des Grundgesetzes
(1) Das Besatzungsmitglied hat von dem Zeitpunkt
ab, in dem der Anspruch auf Heuerzahlung entsteht (1) Hat das Besatzungsmitglied das Schiff außer-
(§ 32), bis zur Beendigung des Heuerverhältnisses halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes wegen
Anspruch auf angemessene Unterbringung ein- Krankheit oder Verletzung verlassen müssen, so ist
schließlich sicherer Aufbewahrung seiner Kleidungs- der Reeder berechtigt, dem Besatzungsmitglied
stücke und seiner anderen Gebrauchsgegenstände Heilbehandlung und Verpflegung in einer zumut-
auf dem Schiff. baren Krankenanstalt zu gewähren.
(2) Hat das Besatzungsmitglied an dem Ort, an
(2) Das Besatzungsmitglied ist verpflichtet, die
dem es das Schiff verläßt oder in eine Kranken-
Wohnräume und die Einrichtungsgegenstände pfleg-
anstalt aufgenommen werden soll, einen eigenen
lich zu behandeln.
Haushalt oder Familienangehörige, mit denen es in
(3). Kann dem Besatzungsmitglied aus beson- häuslicher Gemeinschaft lebt, so kann die Ober-
deren, von ihm nicht zu vertretenden Gründen zeit- nahme in die Krankenanstalt ohne seine Zustim-
weilig eine Unterkunft auf dem Schiff nicht gewährt mung nut unter den Voraussetzungen des § 184
werden, so hat es Anspruch auf eine anderweitige Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung erfolgen. In
angemessene Unterkunft oder eine angemessene den F:ällen des § 184 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 der Reichs-
Vergütung. versicherungsordnung hat der Reeder, soweit mög-
lich, Krankenanstaltspflege zu gewähren.
§ 42 (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der
Reeder dem Besatzungsmitglied zur Befriedigung
Verpßldltung des Reeders zur Krankenfilrsorge
notwendiger persönlicher Bedürfnisse ein ange-
(1) Das Besatzungsmitglied hat während seines messenes Tagegeld zu zahlen, sofern nicht die Heuer
Aufenthalts an Bord oder außerhalb des Geltungs- nach § 48 Abs. 1 fortzuzahlen ist.
bereichs des Grundgesetzes im Falle einer Erkran-
kung oder Verletzung Anspruch auf ausreichende § 46
und zweckmäßige Krankenfürsorge auf Kosten des
Ruhen des Ansprudls auf Krankenfürsorge
Reeders. auf Kosten des Reeders
(2) Der Anspruc:h nach Absatz 1 besteht nicht, Weigert sich das Besatzungsmitglied ohne beredl-
wenn das Heuerverhältnis außerhalb des Geltungs- tigten Grund, die angebotene Heilbehandlung oder
bereichs des Grundgesetzes begründet worden ist Krankenanstaltspflege anzunehmen, so ruht der An-
und das Besatzungsmitglied die Reise wegen einer spruch auf Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders
beim Beginn des Heuerverhältnisses bereits vor- für die Dauer der unberechtigten Weigerung.
handenen Erkrankung oder Verletzung nicht antritt.
§ 47
Ende der Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders
§ 43
(1) Die Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders
Umfang der Krankenfürsorge endet, sobald das Besatzungsmitglied an einem Ort
Die Krankenfürsorge umfaßt die Heilbehandlung, im Geltungsbereich des Grundgesetzes das Schiff
die Verpflegung und Unterbringung des Kranken verläßt; sie ist jedoch, wenn mit der Unterbrechung
oder Verletzten. Zur Heilbehandlung gehört auch Gefahr verbunden ist, fortzusetzen, bis der zu-
die Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln. ständige Träger der Kranken- oder Unfallversiche-
rung mit seinen Leistungen beginnt.
(2) Ist das Besatzungsmitglied außerhalb des Gel-
§ 44
tungsbereichs des Grundgesetzes zurück.gelassen, so
Besonderheiten bei der Krankenfürsorge in einem endet die Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders,
Hafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes wenn das Besatzungsmitglied an einen Ort im Gel-
tungsbereich des Grundgesetzes zurück.befördert
(1) Liegt das Sc:hiff in einem Hafen im Geltungs-
oder zurück.gekehrt ist, spätestens jedoch mit dem
bereic:h des Grundgesetzes, so hat das Besatzungs-
Ablauf der sechsundzwanzigsten Woche nach Ver-
mitglied, solange es an Bord bleibt, die Wahl zwi-
lassen des Schiffs. Bei Verletzung infolge eines Ar-
schen der Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders
beitsunfalls endet die Krankenfürsorge, sobald der
und der Krankenhilfe des Trägers der Krankenver-
zuständige Träger der Unfallversicherung mit seinen
versicherung. Leistungen beginnt.
(2) Der Reeder kann das Besatzungsmitglied an § 48
den Träger der Krankenversicherung verweisen,
wenn ein Schiffsarzt oder ein Vertragsarzt des Ree- Weiterzahlung der Heuer im Krankheitsfall
ders nic:ht zur Verfügung steht oder wenn die Krank- (1) Das erkrankte oder verletzte Besatzungsmit-
heit oder das Verhalten des Kranken das Verbleiben glied hat Anspruch auf Weiterzahlung der Heuer
an Bord nic:ht gestattet oder unzumutbar mac:ht oder mindestens bis zu dem Tage, an welchem es das Schiff
wenn der Erfolg der Behandlung gefährdet ist. verläßt. Darüber hinaus behält ein erkrankter oder
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verletzter Schiffsoffizier oder sonstiger Angestellter § 52
den Anspruch auf Heuerzahlung bis zu einer Ge- Sorge für Samen und Heuerguthaben des erkrankten
samtdauer von sechs Wochen, vom Tage des Beginns oder verletzten Besatzungsmitglieds
der Arbeitsunfähigkeit ab gerechnet. Für einen er-
krankten oder verletzten Schiffsmann gelten im (1) Muß das Besatzungsmitglied wegen Erkran-
übrigen unbeschadet des Satzes 1 die Vorschriften kung oder Verletzung an Land zurückgelassen wer-
über die wirtschaftliche Sicherung der Arbeiter im den, so hat der Kapitän, soweit das Besatzungsmit-
Krankheitsfalle. glied nichts anderes bestimmt hat, seine Sachen und
sein Heuerguthaben dem Seemannsamt am Ort der
(2) Der Reeder hat einem erkrankten oder ver- Zurücklassung zur Aufbewahrung zu übergeben. Mit
letzten Besatzungsmitglied, das außerhalb des Gel- Zustimmung des Seemannsamts kann die Ubergabe
tungsbereichs des Grundgesetzes das Schiff ver- an eine andere geeignete Stelle, insbesondere an die
lassen (§ 45) und keinen Anspruch auf Weiterzah- Verwaltung der Krankenanstalt, in welche das Be-
lung der Heuer nach Absatz 1 mehr hat, für die Dauer satzungsmitglied aufgenommen worden ist, erfol-
der Arbeitsunfähigkeit oder des Aufenthalts in einer gen. Befindet sich am Ort der Zurücklassung kein
Krankenanstalt außerhalb des Geltungsbereichs des Seemannsamt, so hat der Kapitän dem Seemanns-
Grundgesetzes und solange es Anspruch auf kosten- amt, in dessen Bezirk die Zurücklassung erfolgt, An-
freie Krankenfürsorge hat, die Beträge zu zahlen, zeige über den Verbleib der Sachen und des Heuer-
die dem Besatzungsmitglied nach der Reichsversiche- guthabens zu machen.
rungsordnung zustehen würden, wenn es innerhalb
des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erkrankt (2) Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß eine Auf-
wäre. stellung über die Sachen und das Heuerguthaben des
Besatzungsmitglieds in zwei Stücken angefertigt und
§ 49 dabei die Aufbewahrungsstelle angegeben wird.
Rüdcbeförderung Im Krankheitsfall Diese Aufstellung ist von ihm und einem Besatzungs-
mitglied zu unterschreiben. Je ein Stück der Auf-
(1) Ein Besatzungsmitglied, das wegen Krankheit
stellung erhalten die Aufbewahrungsstelle und das
oder Verletzung außerhalb des Geltungsbereichs
zurückgelassene Besatzungsmitglied.
des Grundgesetzes zurückgelassen ist, kann mit
seiner Einwilligung und der des behandelnden
Arztes nach Maßgabe des § 72 in den Geltungs-
bereich des Grundgesetzes zurückbefördert werden. DRITTER UNTERABSCHNITT
Ist das Besatzungsmitglied außerstande, die Ein-
willigung zu erteilen oder verweigert es die Ein-
Urlaub und Landgang
willigung ohne ausreichenden Grund, so kann sie § 53
nach Anhörung eines Arztes durch das Seemanns-
Urlaubsansprudl
amt ersetzt werden.
(1) Das Besatzungsmitglied hat für jedes Besdtäf-
(2) Ein Besatzungsmitglied, das nach Abschluß der
tigungsjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Kranken- oder Heilbehandlung außerhalb des Gel-
tungsbereichs des Grundgesetzes nicht an Bord des (2) Das geltende Urlaubsredtt der Länder findet
Schiffs zurückkehren kann, hat Anspruch auf Rück- auf den Urlaubsanspruch des Besatzungsmitglieds
beförderung nach den Vorschriften der§§ 72 und 74. nur insoweit Anwendung, als es Vorschriften über
Soweit dem Besatzungsmitglied nicht ein Heuer- die Mindestdauer des Urlaubs enthält.
anspruch auf Grund anderer Vorschriften zusteht,
hat es während der Dauer der Rückbeförderung An-
spruch auf ein angemessenes Tagegeld zur Befriedi- § 54
gung notwendiger persönlicher Bedürfnisse. Urlaubsdauer
(1) Die Urlaubsdauer muß angemessen sein. Bei
§ 50 ihrer Festsetzung ist insbesondere die Dauer der
Beschäftigung bei demselben Reeder zu berücksich-
Krankheit oder Verletzung durch eigene tigen.
strafbare Handlung
Hat sich das Besatzungsmitglied die Krankheit (2) Jugendlidten ist ein Mindesturlaub von vier-
oder Verletzung durch eine von ihm vorsätzlich be- undzwanzig Werktagen in jedem Besdtäftigungsjahr
gangene mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte zu gewähren. Maßgebend ist das Alter bei Beginn
strafbare Handlung zugezogen, so entfällt der An- des Beschäftigungsjahrs, für weldtes der Urlaub ge-
spruch auf Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders. währt wird.
§ 55
§ 51 Urlaubsgewährung
Regelung bei Streit über die Krankenfürsorge (1) Der Urlaub wird vom Reeder oder vom Kapi-
des Reeders tän gewährt; dabei sind die Wünsche des Besat-
Bei Streit zwischen dem Besatzungsmitglied und zungsmitglieds tunlidtst zu berücksichtigen. Der
dem Reeder über die Krankenfürsorge trifft das Urlaub ist im Geltungsbereidt des Grundgesetzes
Seemannsamt, das zuerst angerufen wird, eine vor- zu gewähren, soweit nicht auf Verlangen des Be-
läufige Regelung. satzungsmitglieds etwas anderes vereinbart wird.
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
(2) Der Urlaub ist, nach Möglichkeit zusammen- § 58
hängend, bis zum Schluß des Beschäftigungsjahrs zu Erkrankung während des Urlaubs
gewähren. Wenn betriebliche Gründe, insbesondere
längere Reisen des Schiffs es erfordern, kann der Wird ein Besatzungsmitglied während des Urlaubs
Urlaub für zwei Beschäftigungsjahre zusammen ge- arbeitsunfähig krank, so werden diese Krankheits-
geben werden. tage auf den Urlaub nicht angerechnet, soweit die
Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen
(3) Dem Besatzungsmitglied muß nach zweijähri- wird. Ist anzunehmen, daß die Erkrankung über den
ger, Jugendlichen, die das sechzehnte Lebensjahr Ablauf des Urlaubs hinaus fortdauern wird, so ist
noch nicht vollendet haben, nach einjähriger Ab- das Besatzungsmitglied verpflichtet, dies dem Ree-
wesenheit vom letzten Hafen im Geltungsbereich der unverzüglich mitzuteilen. Das Besatzungsmit-
des Grundgesetzes auf Verlangen der bis dahin er- glied hat sich nach Ablauf des ihm bewilligten Ur-
worbene Urlaub gewährt werden. Diese Fristen laubs oder, falls die Erkrankung länger dauert, nach
können bis zu drei Monaten überschritten werden, Wiederherstellung der · Arbeitsfähigkeit zunächst
wenn das Schiff innerhalb dieser Zeit einen euro- dem Reeder oder dem Kapitän zur Arbeitsleistung
päisdien Hafen anläuft. zur Verfügung zu stellen. Der Reeder oder der
Kapitän bestimmt den Zeitpunkt, von dem ab der
(4) Während des Urlaubs darf das Besatzungs-
restliche Urlaub gewährt wird; dabei sind die
mitglied keiner dem Urlaubszweck widersprechen-
Wünsche des Besatzungsmitglieds tunlichst zu be-
den Erwerbsarbeit nachgehen.
rücksichtigen.
§ 59
§ 56
Urlaub bei Beendigung des Heuerverhältnlsses
Heimaturlaub während des Besdläftlgungsjahrs
(1) Wird Heimaturlaub von einem Hafen außer- ( 1) Endet das Heuerverhältnis des Besatzungs-
halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes aus mitglieds vor Ablauf des Beschäftigungsjahrs, so
gewährt, so beginnt er mit dem Ablauf des Tages, hat das Besatzungsmitglied innerhalb der ersten
an dem das Besatzungsmitglied sechs Monate der Beschäftigung bei demselben Ree-
1. in einem Hafen im Geltungsbereich des der für jeden vollen Beschäftigungsmonat, danach
Grundgesetzes eintrifft oder für jeden angefangenen Beschäftigungsmonat An-
2. die Bundesgrenze auf dem Land- oder Luft- spruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
wege überschreitet. (2) Hat das Besatzungsmitglied bereits längeren
(2) Die Reisekosten (§ 26) trägt der Reeder im als den ihm nach Absatz 1 zustehenden Urlaub er-
Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bis zu diesem Hafen, im halten, so kann das Urlaubsentgelt nicht zurück-
Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bis zu dem Heimatort des gefordert werden.
Besatzungsmitglieds. § 60
(3) Wenn sich das Besatzungsmitglied nach Be- Urlaubsabgeltung
enäigung des Heimaturlaubs in einem Hafen außer- Der Urlaub darf nur abgegolten werden, soweit
halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes mel- er wegen Beendigung des Heuerverhältnisses nicht
den muß, gelten die Vorschriften der Absätze 1 mehr gewährt werden kann und eine Verlängerung
und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß das Be- des Heuerverhältnisses infolge Eingehens eines
satzungsmitglied an dem auf den letzten Urlaubs- neuen Heuer- oder sonstigen Arbeitsverhältnisses
tag folgenden Tag nach näherer Weisung des Ree- nid1t möglid1 ist.
ders einen der in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten
Orte erreichen muß und daß der Reeder die Reise- § 61
kosten von den in Absatz 2 genannten Orten bis zu Landgang
dem Meldeort trägt.
(1) Das Besatzungsmitglied hat außerhalb der
Hafenarbeitszeit Anspruch auf Landgang, soweit
§ 51 die Sicherheit des Schiffs und seine Abfahrtzeit es
Urlaubsentgelt zulassen.
(1) Als Urlaubsentgelt ist dem Besatzungsmitglied (2) Der Kapitän ist verpflichtet, dem Besatzungs-
die Heuer fortzuzahlen. Für Sachbezüge ist ein an- mitglied in seiner dienstfreien Zeit auch innerhalb
gemessener Abgeltungsbetrag zu gewäh_ren. der Hafenarbeitszeit Landgang zu gewähren, soweit
es der Schiffsbetrieb zuläßt.
(2) Für jeden Urlaubstag sowie für jeden in den
Urlaub fallenden Sonn- und Feiertag ist ein Dreißig- (3) Der Kapitän hat, wenn für die Landgänger
ste! der Monatsgrundheuer zu zahlen. Heuerteile, keine oder keine angemessene Beförderungsmög-
deren Höhe sich nach dem Ausmaß der Arbeit, dem lidlkeit besteht, soweit es zumutbar ist, für eine
Erfolg oder ähnlichen nicht gleichbleibenden Bemes- Verbindung zum Land zu sorgen.
sungsgrundlagen richtet, sind bei der Berechnung
des Urlaubsentgelts angemessen zu berücksichtigen. (4) Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß der
außerhalb der Hafenarbeitszeit notwendige Wad1-
(3) Das Urlaubsentgelt ist vor dem Urlaubsan- dienst gleidlmäßig auf die Besatzungsmitglieder
tritt zu entrichten. verteilt wird.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 721
VIERTER UNTERABSCHNITT 4. eine mit Zuchthaus oder Gefängnis be-
drohte strafbare Handlung begeht, die sein
Beendigung des Heuerverhältnisses weiteres Verbleiben an Bord unzumutbar
§ 62
macht,
Ordentliche Kündigung 5. durch eine von ihm begangene mit Zucht-
haus oder Gefängnis bedrohte strafbare
(1) Ist das Heuerverhältnis auf unI?estimmte Zeit Handlung arbeitsunfähig wird.
begründet, so kann es von beiden Teilen nach Maß-
gabe des § 63 schriftlich gekündigt werden. (2) Der Kapitän ist verpflichtet, die außerordent-
liche Kündigung und deren Grund unverzüglich in
(2) Die ordentliche Kündigung gegenüber Schiffs-
das Schiffstagebuch einzutragen und eine von ih~
offizieren und sonstigen Angestellten kann nur vom unterzeidmete Abschrift der Eintragung dem Be-
Reeder ausgesprochen werden. satzungsmitglied auszuhändigen.
(3) Wird die fristlose Kündigung auf See ausge-
§ 63 sprochen oder bleibt das Besatzungsmitglied nach
Kündigungsfristen einer fristlosen Kündigung an Bord, so hat es den
bei der Heimschaffung hilfsbedürftiger Seeleute üb-
(1) Bei Schiffsleuten beträgt die Frist für die lichen Verpflegungssatz zu entrichten.
ordentliche Kündigung achtundvierzig Stunden.
(2) Bei Schiffsoffizieren und sonstigen Angestell-
§ 65
ten beträgt die Kündigungsfrist während der ersten
drei Monate ununterbrochener Dienstleistung in Außerordentliche Kündigung gegenüber dem
dieser Eigenschaft bei demselben Reeder eine Besatzungsmitglied aus anderen Gründen
Woche. Dauert die erste Reise länger als drei (1) Ist die Fortsetzung des Heuerverhältnisses mit
Monate, so kann die Kündigung während der ersten dem Schiffsmann aus anderen wichtigen, nicht in
sechs Monate noch in den auf die Beendigung der § 64 genannten Gründen unzumutbar, so kann ihm
Reise folgenden drei Tagen mit Wochenfrist aus- ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt
gesprochen werden. Nach Ablauf der in den Sätzen 1 werden, wenn sich der Reeder zur Zahlung einer
und 2 bezeichneten Zeiten beträgt die Kündigungs- Abfindung in Höhe von mindestens einer Monats-
frist sechs Wochen für den Schluß eines Kalender- grundheuer verpflichtet.
vierteljahrs. Die Vorschriften des Gesetzes über die
Fristen für die Kündigung von Angestellten vom (2) Auf Schiffsoffiziere und sonstige Angestellte
9. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 399) bleiben unbe- findet Absatz 1 während der Zeit Anwendung, in
rührt. der nach § 63 Abs. 2 die Kündigung mit Wochenfrist
zulässig ist.
(3) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist,
setzt sich das Heuerverhältnis über den Ablauf der § 66
Kündigungsfrist bis zur Ankunft des Schiffs in einem Außerordentliche Kündigung bei Verlust
Hafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes fort, des Sdliffs
höchstens jedoch auf die Dauer von sechs Monaten.
Als Hafen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die (1) Geht dem Reeder das Schiff, auf dem das Be-
Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals. satzungsmitglied zur Dienstleistung verpflichtet ist,
durch ein unvorhergesehenes Ereignis verloren oder
kann die Reise wegen Krieges, sonstiger kriege-
§ 64 rischer Ereignisse, Embargo oder Blockade nicht an-
getreten oder fortgesetzt werden, so kann der Ree-
Außerordentliche Kündigung gegenüber dem der innerhalb angemessener Zeit das Heuerverhält-
Besatzungsmitglied nis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
(1) Das Heuerverhältnis eines Besatzungsmit-
glieds kann diesem gegenüber ohne Einhaltung (2) Das Besatzungsmitglied hat in den Fällen des
einer Frist gekündigt werden, wenn es Absatzes l von dem Zugang der Kündigung ab bis
zum Ablauf von zwei Monaten Anspruch auf Zah-
1. für den übernommenen Schiffsdienst aus lung einer Tagesgrundheuer für jeden Tag der tat-
Gründen, die schon vor der Begründung sächlichen Arbeitslosigkeit. Ist die Rückbeförderung
des Heuerverhältnisses bestanden, untaug- in einen Hafen im Geltungsbereich des Grundgeset-
lich ist, es sei denn, daß dem Reeder diese zes erst zu einem späteren Zeitpunkt beendet, so ist
Gründe zu diesem Zeitpunkt bekannt wa- die Grundheuer bis zu diesem weiterzuzahlen. Ist
ren oder den Umständen nach bekannt sein die Rückbeförderung aus Gründen, die nicht vom
mußten, Reeder zu vertreten sind, erst später möglich, so ist
2. eine ansteckende Krankheit verschweigt, die Grundheuer bis zum Ablauf von drei Monaten
durch die es andere gefährdet, oder nicht weiterzuzahlen.
angibt, daß es Dauerausscheider von Erre- (3) Erscheinen die nach Absatz 2 zu zahlenden
gern des Typhus oder Paratyphus ist, Heuerbeträge unter Berücksichtigung der sonst dem
3. seine Pflichten aus dem Heuerverhältnis Besatzungsmitglied zustehenden Kündigungsfristen
beharrlich oder in besonders grober Weise unangemessen niedrig, so kann eine höhere Ab-
verletzt, findung verlangt werden.
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
(4) Ist es dem Reeder trotz ernsthafter Bemühun- dessen Eignung im Zweifel das Seemannsamt ent-
gen nicht möglich, den Aufenthaltsort des Betroffe- scheidet, ohne besondere Kosten für den Reeder und
nen zu ermitteln, und kann er ihm deswegen die ohne Aufenthalt für das Schiff an seine Stelle treten
Kündigung nicht zugehen lassen, so ist der Reeder kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
berechtigt, durch Niederlegung einer Erklärung bei wenn das Besatzungsmitglied beabsichtigt, sich als-
dem Arbeitsgericht des Registerhafens zu kündigen. bald für eine Fachprüfung in seinem Beruf vorzu-
Von der Niederlegung einer derartigen Erklärung bereiten, oder wenn es nachweist, daß es eine höhere
hat das Gericht die Familienangehörigen des Be- Stellung im Schiffsdienst erhalten kann.
troffenen unverzüglich zu benachrichtigen. Erhält
der Reeder nachträglich Kenntnis von dem Aufent-
haltsort des Betroffenen, so hat er ihm unverzüglich § 69
von der Kündigung Kenntnis zu geben.
Vorläußge Entscheidung des Seemannsamts
(5) Im Rahmen dieser Vorschrift ist die Anwen- über die Berechtigung einer außerordentlichen
dung des § 65 ausgeschlossen. Kündigung
Wird das Heuerverhältnis in den Fällen der §§ 64,
§ 61 65, 67 Nr. 1, 2 und 4 bis 7 oder des § 68 außerhalb
Außerordentliche Kündigung durch das des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gekündigt,
Besatzungsmitglied so kann das Seemannsamt, das zuerst angerufen
werden kann, eine vorläufige Entscheidung über
Das Besatzungsmitglied kann das Heuerverhältnis
die Berechtigung der Kündigung treffen.
ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
1. wenn sich der Reeder oder der Kapitän ihm
gegenüber einer schweren Pflichtverletzung § 10
schuldig macht,
Heueranspruch bei außerordenUldler
2. wenn der Kapitän es in erheblicher Weise in Kündigung durdl das Besatzungsmitglied
der Ehre verletzt, es mißhandelt oder seine
Mißhandlung durch andere Personen duldet, In den Fällen des § 67 hat das Besatzungsmitglied
vom Zeitpunkt der Kündigung ab Anspruch auf Zah-
3. wenn, das Sdliff die Flagge wedlselt,
lung der Heuer für einen Monat. Schadenersatzan-
4. wenn der Vorschrift des § 55 Abs. 3 zuwider sprüche auf Grund anderer Vorschriften bleiben
Urlaub nicht gewährt wird, unberührt.
5. wenn das Schiff einen verseuchten Hafen an-
laufen soll oder einen Hafen bei Ausbruch § 71
einer Seuche nicht unverzüglich verläßt und Zurücklassung
sich daraus schwere gesundheitliche Gefahren
für das Besatzungsmitglied ergeben können, (1) Unbeschadet der Vorschrift des § 45 darf der
6. wenn das Schiff ein Gebiet befahren soll, in Kapitän ohne Einwilligung des Seemannsamts ein
dem es besonderen Gefahren durch bewaffnete Besatzungsmitglied nicht an einem Ort außerhalb
Auseinandersetzungen ausgesetzt ist, oder des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zurück.-
wenn das Schiff ein solches Gebiet nicht un- lassen.
verzüglich verläßt, (2) Ist im Falle der Zurücklassung eine Hilfs-
7. wenn das Schiff nicht seetüchtig ist, die Auf- bedürftigkeit des Besatzungsmitglieds zu befürch-
enthaltsräume für die Besatzung gesundheits- ten, so kann das Seemannsamt die Einwilligung von
schädlich sind, die für die Schiffsbesatzung mit- der Leistung eines Betrags abhängig machen, der
genommenen Speisen oder Getränke unge- den Unterhalt des Besatzungsmitglieds in den auf
nügend oder verdo.rben sind oder das Schiff die Zurücklassung folgenden drei Monaten gewähr-
unzureichend bemannt ist; zur fristlosen Kün- leistet.
digung ist das Besatzungsmitglied in diesen
Fällen jedoch nur beredltigt, wenn die Mängel (3) Ist das Besatzungsmitglied mit der Zurück-
in angemessener Frist auf Beschwerde hin nicht lassung einverstanden und befindet sich am Ort der
abgestellt werden. Zurücklassung kein Seemannsamt, läßt sich auch die
Das Kündigungsrecht nach Nummern 5 und 6 ent- Einwilligung eines anderen Seemannsamts ohne Ver-
fällt, wenn dem Besatzungsmitglied die Gründe, die zögerung der Reise nicht einholen, so kann der Ka-
zur Kündigung berechtigten, vor Antritt der Reise pitän das Besatzungsmitglied auch ohne Einwilligung
bekannt waren oder den Umständen nach bekannt des Seemannsamts zurücklassen. In diesem Falle
sein mußten. haftet der Reeder für die Kosten einer im laufe der
§ 68 auf die Zurücklassung folgenden drei Monate eintre-
tenden Hilfsbedürftigkeit des Besatzungsmitglieds.
Außerordentliche Kündigung durch das
Besatzungsmitglied aus weiteren Gründen (4) Bei einem Jugendlichen ist neben seiner Ein-
Aus anderen wichtigen Gründen kann das Besat- willigung auch diejenige seines gesetzlichen Ver-
zungsmW1 lied das Heuerverhältnis ohne Einhaltung treters erforderlich. Ist dieser nicht erreichbar, bedarf
einer Frist nur kündigen, wenn ein Ersatzmann, über es der Einwilligung eines Seemannsamts.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 723
§ 72 § 76
Rückbeförderungsanspruch Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines verstor-
(1) In den Fällen der§§ 49, 65 bis 67 oder wenn ein benen oder vermißten Besatzungsmitglieds
nicht auf unbestimmte Zeit begründetes Heuerver- (1) Der Kapitän hat die Sachen eines verstorbenen
hältnis außerhalb des Geltungsbereichs des Grund- oder vermißten Besatzungsmitglieds dem Seemanns-
gesetzes endet, hat das Besatzungsmitglied Anspruch amt, das zuerst erreicht wird, oder mit dessen Zu-
auf freie Rückbeförderung zu dem Ort im Geltungs- stimmung einem anderen Seemannsamt zu über-
bereich des Grundgesetzes, an dem das Heuerverhält- geben. Die Vorschrift des § 52 Abs. 2 findet sinn-
nis begründet worden ist; eine anderweitige Verein- gemäß Anwendung.
barung über einen im Geltungsbereich des Grund-
(2) Der Reeder hat das Heuerguthaben eines ver-
gesetzes liegenden Rückbeförderungsort ist zulässig.
storbenen oder vermißten Besatzungsmitglieds dem
(2) Der Anspruch auf freie Rückbeförderung um- für . den Heimat- oder Registerhafen im Geltungs-
faßt angemessene Unterbringung und Verpflegung bereich des Grundgesetzes zuständigen Seemannsamt
sowie Beförderung der Sachen. zu überweisen.
(3) Der Reeder ist verpflichtet, für eine Rückbeför- (3) Das Seemannsamt hat die Sachen und das
derungsmöglichkeit zu sorgen. Soweit der Reeder Heuerguthaben eines verstorbenen oder für tot er-
diese Verpflichtung trotz aller ihm billigerweise zu- klärten Besatzungsmitglieds den Erben auf deren
zumutenden Bemühungen nicht erfüllen kann, hat er Kosten zu übermitteln.
dem Besatzungsmitglied den Betrag zu zahlen, der
für die Rückbeförderung aufzuwenden ist. § 77
(4) Bei Streitigkeiten über die Rückbeförderung Beendigung des Heuerverbä.ltnlsses bei vermutetem
trifft das Seemannsamt eine vorläufige Regelung. Verlust von Schiff und Besatzung
(1) Ist der Verbleib eines Schiffs und seiner Be-
satzung nicht feststellbar und ist den Umständen nach
§ 73
anzunehmen, daß das Schiff verlorengegang_en ist, so
Heuerzablung während der Rückbeförderung gelten die Heuerverhältnisse der Besatzungsmitglie-
In den Fällen der§§ 65 und 67 hat das Besatzungs- der als beendet, wenn seit der letzten amtlich fest-
mitglied während der Dauer der Rückbeförderung gestellten Nachricht über das Schiff ein Monat ver-
Anspruch auf Weiterzahlung der Heuer. Die nach strichen ist. ·
§ 65 zu zahlende Abfindung ist darauf nicht anzu- (2) Wird später der Aufenthalt überlebender Be-
rechnen. satzungsmitglieder festgestellt, so sind auf diese
Besatzungsmitglieder die Bestimmungen über Rüdc-
§ 74 beförderung und Weiterzahlung der Heuer anzu-
Fortfall des Rückbeförderungsanspruchs wenden (§§ 72 ff.).
Die Ansprüche auf Rückbeförderung (§ 72) und
Weiterzahlung der Heuer (§ 73) entfallen insoweit, FUNFTER UNTERABSCHNITT
als dem Besatzungsmitglied mit Einwilligung des Anwendung der Vorschriften des Dritten
Seemannsamts eine seiner bisherigen Stellung ent- Abschnitts auf den Kapitän und die in § 7 Abs. 1
sprechende Beschäftigung und Vergütung auf einem genannten Personen
Schiff nachgewiesen wird, das die Bundesflagge führt
und für einen Hafen im Geltungsbereich des Grund- § 78
gesetzes oder einen diesem Bereich nahe gelegenen Anwendung der Vorschriften des Drillen Abschnitts
Hafen bestimmt ist. auf den Kapitän
(1) Die Vorschriften der§§ 23, 25, 26, 30 bis 37, 39,
§ 75
40 Abs. 3, §§ 41 bis 47, 48 Abs. 2, §§ 49 bis 60, 63
Tod des Besatzungsmitglieds Abs. 3, §§ 66, 75 bis 77 finden sinngemäß auch auf den
(1) Ist ein Besatzungsmitglied an Bord oder außer- Kapitän Anwendung.
halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ver- (2) Ein erkrankter oder verletzter Kapitän erhält
storben, so hat der Kapitän für die Bestattung zu während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, höch-
sorgen. Wenn die Leiche nicht bis zu einem Hafen stens jedoch bis zu sechsundzwanzig \.Vochen, die
im Geltungsbereich des Grundgesetzes mitgenommen volle Heuer.
werden kann, das Schiff aber zumutbarerweise inner-
halb von vierundzwanzig Stunden nach dem Todes- (3) Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Heuer-
fall einen Hafen erreichen kann und gegen die Mit- verhältnis des Kapitäns kann in den ersten beiden
nahme der Leiche keine gesundheitlichen Bedenken Dienstjahren bei demselben Reeder mit einer Kün-
bestehen, so ist die Bestattung an Land vorzunehmen. digungsfrist von sechs Wochen, vom Beginn des
Ist eine Bestattung auf See erforderlich, so ist sie dritten Dienstjahrs ab mit einer Kündigungsfrist von
in einer würdigen Form vorzunehmen. drei Monaten, jeweils für den Schluß eines Kalender-
vierteljahrs, schriftlich gekündigt werden. Die Vor-
(2) Muß die Bestattung außerhalb des Geltungs- schriften des Gesetzes über die Fristen für die Kün-
bereichs des Grundgesetzes vorgenommen werden, digung von Angestellten vom 9. Juli 1926 (Reidls-
so trägt der Reeder die Kosten. gesetzbl. I S. 399) bleiben unberührt.
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
(4) Das Heuerverhältnis des Kapitäns kann von § 81
beiden Seiten bei Vorliegen eines widltigen Grun- Ärztliche Untersuchung
des ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
Die außerordentlidle Kündigung aus einem nicht (1) Als Kapitän oder Besatzungsmitglied darf nur
vom Reeder zu vertretenden widltigen Grund ist nur beschäftigt werden, wer nach Maßgabe der gemäß
zulässig, wenn der Reeder ohne besondere Kosten § 143 Abs. 1 Nr. 12 und 13 erlassenen Rechtsverord-
und ohne Aufenthalt für das Schiff einen geeigneten nungen von einem von der Arbeitsschutzbehörde
Ersatzmann erhalten kann. Im Streitfall kann das ermächtigten Arzt auf. Seediensttauglichkeit unter-
Seemannsamt, das zuerst angerufen werden kann, sucht sowie von ihm als seediensttauglich erklärt
eine vorläufige Entscheidung über die Berechtigung worden ist und wenn hierüber ein Zeugnis dieses
der Kündigung treffen. Arztes vorliegt. Wird in dem Zeugnis nur eine be-
schränkte Seediensttauglichkeit festgestellt, so darf
(5) In den Fällen der §§ 49 und 66, oder wenn ein eine Beschäftigung nur nadl Maßgabe des Zeugnis-
nicht auf unbestimmte Zeit begründetes Heuerver- ses erfolgen.
hältnis außerhalb des Geltungsbereidls des Grund- (2) Die Beschäftigung eines Jugendlichen darf
gesetzes endet oder der Kapitän sein Heuerverhält- nach Ablauf eines Jahres, gerechnet von der letzten
nis aus einem vom Reeder zu vertretenden widltigen Untersuchung ab, und nach dem Zeitpunkt, für den
Grund kündigt, hat der Kapitän die Ansprüche aus eine vorzeitige Nachuntersuchung angeordnet ist,
den §§ 72 und 73. nur fortgesetzt werden, wenn er zuvor von einem
von der Arbeitsschutzbehörde ermächtigten Arzt
(6). Im Falle des § 555 des Handelsgesetzbuchs hat
nachuntersucht sowie als weiterhin tauglidl erklärt
der Kapitän Anspruch auf Heuer, auf Ersatz der Auf-
worden ist· und wenn hierüber ein ärztlidles Zeug-
wendungen für Verpflegung und Unterkunft sowie
nis vorliegt. Läuft die Frist für die Nachunter-
auf freie Rückbeförderung nach Maßgabe der §§ 72
suchung während einer Reise des Schiffs ab, so ver-
und 73.
längert sich die Frist bis zum Ablauf des sedlsten
§ 79 Tages nach Rück.kehr in den Geltungsbereich des
Grundgesetzes.
Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts
auf die in § 1 Abs. t genannten Personen (3) Ergibt die ärztliche Untersuchung, daß ein
Jugendlicher hinter dem seinem Alter entspredlen-
Die Vorschriften des Drillen Abschnitts mit Aus- den Entwicklungsstand zurückgeblieben ist oder
nahme der § 29 Abs. 2, §§ 42 bis 47, 49, 50, 52, 71, werden sonst gesundheitliche Schwächen oder Schä-
72, 75 und 76 finden auf die in § 7 Abs. 1 genannten den festgestellt oder lassen sich bei der Unter-
Personen keine Anwendung. suchung die Auswirkungen der Berufsarbeit auf die
Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch
nicht übersehen, so kann der Arzt eine vorzeitige
VIERTER ABSCHNITT Nachuntersuchung anordnen.
Arbeitsschutz
§ 82
ERSTER UNTERABSCHNITT
Entscheidung durch die Ai:beitsschutzbehörde
Schutz gegen Betriebsgefahren; (1) Wird in dem ärztlichen Zeugnis festgestellt,
gesundheitliche Betreuung daß der Betroffene seedienstuntauglich oder nur be-
§ 80 sduänkt seediensttauglich ist, so entscheidet die
Arbeitsschutzbehörde auf Antrag des Betroffenen,
Allgemeiner Sdmtz gegen Betriebsgefahren ob und wieweit er an Bord von Schiffen oder in
(1) Der Reeder ist verpflichtet, den gesamten einzelnen Dienstzweigen beschäftigt werden darf.
Schiffsbetrieb und alle Geräte so einzurichten und zu Die Arbeitsschutzbehörde kann Wiederholungen
unterhalten und die Beschäftigung sowie den Ablauf der Untersudmng anordnen.
der Arbeit so zu regeln, daß die Besatzungsmitglieder (2) Die Arbeitsschutzbehörde kann jederzeit die
gegen See- und Feuersgefahren sowie gegen son- ärztliche Untersuchung eines Jugendlichen anord-
stige Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit nen.
so weit geschützt sind, wie die Art des Schiffsbetriebs
es gestattet. Die Pflicht zur Unterhaltung der Geräte § 83
sowie zur Regelung der Beschäftigung und des Ab- Einspruchsverfahren
laufs der Arbeit trifft auch den Kapitän. (1) Gegen die Entscheidung der Arbeitsschutz-
(2) Unabhängig von den auf Grund des § 143 Abs. 1 behörde nach § 82 kann der Betroffene bei der Ar-
Nr. 10 erlassenen Vorschriften kann die Arbeits- beitsschutzbehörde Einspruch einlegen. Uber den
sdmtzbehörde im Einzelfall anordnen, welche Vor- Einspruch entscheidet der Einspruchsausschuß. Der
kehrungen und Maßnahmen zur Durchführung des Einspruchsausschuß kann .Wiederholungen der ärzt-
lichen Untersuchung anordnen.
Absatzes 1 zu treffen sind. Soweit die angeordneten
Vorkehrungen und Maßnahmen nicht die Beseitigung (2) Der Einspruchsausschuß wird von der Arbeits-
einer dringenden, das Leben und die Gesundheit be- schutzbehörde gebildet und besteht aus einem Be-
drohenden Gefahr bezwecken, muß für die Aus- diensteten des Staates, der die Befähigung zum
führung eine angemessene Frist gelassen werden. Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 725
haben muß, als Vorsitzenden und zwei Beisitzern, Sonnabend darf die Hafenarbeitszeit fünf Stunden,
von denen einer ein Arzt und der andere aus der bei Wachdienst acht Stunden nicht überschreiten.
Berufsgruppe des Betroffenen sein muß. Die Hafenarbeitszeit muß, abgesehen vom Wach-
dienst, von Montag bis Freitag zwischen 6 und
18 Uhr, am Sonnabend zwischen 6 und 13 Uhr liegen.
ZWEITER UNTERABSCHNITT (2) An Werktagen außerhalb der in Absatz l
Satz 3 bestimmten Zeiten sowie an Sonn- und Feier-
Arbeitszeit tagen dürfen die in Absatz l genannten Besatzungs-
§ 84 mitglieder nur mit notwendigem Wachdienst sowie
Seearbeitszelt, Haf enarbeltszeit, Feiertage mit unumgänglichen und unaufschiebbaren Arbeiten
beschäftigt werden; hierzu gehört auch das Laden
(1) Die Vorschriften über die Seearbeitszeit gelten und Löschen der Post. An Sonn- und Feiertagen darf
von dem Zeitpunkt ab, in dem das Schiff zum Antritt die Beschäftigung mit unumgänglichen und unauf-
oder zur Fortsetzung der Reise seinen Liegeplatz im schiebbaren Arbeiten fünf Stunden nicht über-
Hafen oder auf der Reede zu verlassen beginnt. schreiten.
(2) Die Vorschriften über die Hafenarbeitszeit § 87
gelten von dem Zeitpunkt ab, in dem das Schiff im
Hafen ordnungsgemäß festgemacht oder auf der Arbeitszeit des Verpflegungs-, Bedienungs-
Reede geankert hat. und Krankenpflegepersonals
(3) Treffen an einem Tage See- und Hafenarbeits- ( 1) Die See- und Hafenarbeitszeit des Verpfle-
zeit zusammen, so ist bei der Berechnung der täg- gungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonals
lichen Höchstarbeitszeit die an diesem Tage ins- darf acht Stunden täglich nicht überschreiten.
gesamt geleistete Arbeit zu berücksichtigen. (2) Wenn in qie Arbeitszeit regelmäßig und in
(4) Feiertage im Sinne der folgenden Arbeitszeit- erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, darf
vorschriften sind innerhalb des Geltungsbereichs die Arbeitszeit bis zu einer Stunde täglich verlängert
des Grundgesetzes die gesetzlic;hen Feiertage des werden.
Liegeorts, außerhalb des Geltungsbereichs des (3) Die . Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereit-
Grundgesetzes und auf See die Feiertage des schaft muß auf See zwischen 6 und 20 Uhr, im Hafen
Registerhafens. und auf der Reede zwischen 6 und 18 Uhr liegen.
§ 85
Diese Zeiträume dürfen in besonderen Fällen für die
auf Fahrgastschiffen ausschließlich zur Verpflegung
Seearbeitszeit der Besatzungsmitglieder mit und Bedienung der Fahrgäste bestimmten Besat-
Ausnahme des Verpflegungs-, Bedienungs- zungsmitglieder auf Anordnung des Kapitäns und
und Krankenpflegep.ersonals für das Krankenpflegepersonal auf Anordnung des
(1) Die Seearbeitszeit der zum Wachdienst be- Schiffsarztes oder des Kapitäns überschritten wer-
stimmten Besatzungsmitglieder darf acht Stunden den. Jedoch muß eine ununterbrochene Freizeit von
täglich nicht überschreiten. Sie wird nach dem Drei- mindestens acht Stunden gewährt werden.
wachenplan eingeteilt. (4) An Sonn- und Feiertagen darf das Verpfle-
(2) An Werktagen zwischen 18 und 6 Uhr sowie gungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonal
an Sonn- und Feiertagen dürfen die in Absatz l ge- nur mit Arbeiten beschäftigt werden, die zur Ver-
nannten Besatzungsmitglieder während ·der Wache pflegung, Bedienung und Krankenpflege der an Bord
neben dem Wachdienst nur mit gelegentlichen In- befindlichen Personen unbedingt erforderlich sind.
standsetzungsarbeiten sowie mit Arbeiten beschäf-
tigt werden, die zur Sicherung des Sd1iffs und dessen § 88
Fahrt, zur Sicherung der Ladung, zum Segeltrocknen
oder zum Bootsdienst unbedingt erforderlich sind. Arbeitszeit in Notfällen und bei
Rollen- und Segelmanövern
(3) Die Seearbeitszeit der nicht zum Wachdienst
bestimmten Besatzungsmitglieder mit Ausnahme (1) Der Kapitän kann eine Verlängerung der in
des Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflege- den §§ 85 bis 87 bestimmten täglichen Arbeitszeit
personals darf acht Stunden werktäglich nicht über- anordnen
schreiten und muß zwischen 6 und 18 Uhr liegen. 1. für Arbeiten zur Erhaltung des Sdliffs in
An Sonn- und Feiertagen dürfen diese Besatzungs- Fällen drohender Gefahr sowie zur Rettung
mitglieder nur beschäftigt werden, wenn die Vor- von Schiff und Menschen,
aussetzungen der§§ 88 oder 89 vorliegen.
2. für Rollenmanöver auf See (Boots-, Schot-
ten- oder Feuerlösdimanöver),
§ 86
3. für Hilfeleistungen zur Rettung anderer
Hafenarbeitszeit der Besatzungsmitglieder mit Sdiiffe oder von Menschen,
Ausnahme des Verpflegungs-, Bedienungs-
und Krankenpflegepersonals 4. für Segelmanöver.
(1) Die Hafenarbeitszeit der Besatzungsmitglie- (2) In den Fällen des Absatzes 1 finden die Vor-
der mit Ausnahme des Verpflegungs-, Bedienungs- schriften der §§ 85 bis 87 über die Lage der Arbeits-
und Krankenpflegepersonals darf von Montag bis zeit, die Freizeiten und die Bcschäftigungsbesdirän-
Freitag acht Stunden täglich nicht überschreiten. Am kungen keine Anwendung.
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
§ 89 tung die im Tarifvertrag oder in Absatz 1 Satz 2
Arbeitszeitverlängerung in dringenden Pällen bestimmten Sätze mit cter :tv1aßgabe, daß sich der
Mindestzuschlag bei Arbeiten nach Nummer 1
(1) Abgesehen von den Fällen des § 88 kann der jeweils um ein Viertel eines Zweihundertstels der
Kapitän in sonstigen dringenden Fällen eine Ver- Grundheuer erhöht.
längerung der in den §§ 85 bis 87 bestimmten täg-
lichen Arbeitszeit anordnen. Dasselbe gilt bei Wach-
§ 91
dienst im Hafen. Mit Mehrarbeit nach Satz 1 darf
das Besatzungsmitglied bis zu neunzig Stunden im Sonn- und Feiertagsausgleidl
Monat beschäftigt werden; ist das Schiff in einem (1) Dem Besatzungsmitglied ist für jeden Sonn-
Fahrtgebiet eingesetzt, in dem es in kurzer Aufein- und Feiertag, an dem sich das Schiff weniger als
anderfolge mehrere Häfen anläuft, so darf das Be- zwölf Stunden im Hafen befunden hat, ein Ausgleich
satzungsmitglied darüber hinaus bis zu weiteren durch einen arbeitsfreien Werktag zu geben. Dem
dreißig Stunden im Monat mit Mehrarbeit beschäf- Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflege-
tigt werden, soweit es sich uni Arbeiten handelt, die personal sind im Monat mindestens zwei freie Tage
im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ein- und zu gewähren.
Auslaufen des Schiffs stehen.
(2) Der freie Tag ist in einem Hafen zu gewähren,
(2) Die Beschäftigung eines Besatzungsmitglieds in dem Landgang zulässig und möglich ist. Auf Ver-
mit Mehrarbeit über die Grenzen des Absatzes 1 langen des Besatzungsmitglieds kann der freie Tag
Satz 3 hinaus ist nur zulässig, soweit es sich um Ar- auch auf See gewährt werden.
beiten handelt, die zur Abwendung von Gefahren
für die Ladung, zur Verhinderung schwerer Störun- (3) Der Ausgleich ist so bald wie möglich zu ge-
gen des Schiffsbetriebs oder zur Erfüllung öffentlich- währen. Ist das innerhalb derselben Woche nicht
rechtlicher Vorschriften über die Schiffsicherheit möglich, so soll der freie Tag in einer der folgenden
erforderlich sind. Wochen gegeben werden. Bis zum Urlaubsantritt
nicht gewährte arbeitsfreie Tage sind mit dem Ur-
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 finden die laub zu verbinden oder, wenn einer Verlängerung
Vorschriften der §§ 85 bis 87 über die Lage der des Urlaubs zwingende betriebliche Gründe ent-
Arbeitszeit und die Beschäftigungsbeschränkungen gegenstehen, abzugelten.
keine Anwendung.
(4) Auf den arbeitsfreien Tag finden die Vor-
· § 90
sduiften der § § 55 Abs. 1 Satz 1 und 57 Abs. 1 und 2
Vergütung für Mehr-, Nadlt- und Sonntagsarbeit entsprechende Anwendung.
(1) Wird ein Besatzungsmitglied über die in den
§§ 85 bis 87 und 96 bestimmten Grenzen der täg-
lichen Arbeitszeit hinaus mit Mehrarbeit beschäftigt, DRITTER UNTERABSCHNITT
so ist ihm, abgesehen von den Fällen des § 88, für
jede Stunde eine Vergütung in Höhe von mindestens Schutz für Frauen
einem Zweihundertstel der Grundheuer sowie ein § 92
angemessener Zuschlag zu zahlen. Ist die Höhe des Beschäftigung weiblicher Besatzungsmitglieder
Zuschlags nicht durch Tarifvertrag festgelegt, so
beträgt er für die ersten sechzig Mehrarbeitsstunden (1) Der Kapitän und die sonstigen Vorgesetzten
des Monats sowie für Mehrarbeit bei Wachdienst weiblicher Besatzungsmitglieder haben dafür zu
im Hafen je ein Viertel, für die folgenden dreißig je sorgen, daß diese nicht mit Arbeiten beschäftigt
die Hälfte eines Zweihundertstel der Grundheuer werden, die ihre körperlichen Kräfte übersteigen.
und für jede weitere Mehrarbeitsstunde ein Zwei- (2) Unabhängig von den Beschäftigungsverboten
hundertstel der Grundheuer. in den auf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 8 erlassenen
(2) Mehrarbeit, die in den Fällen des § 88 Abs. 1 Vorschriften kann die Arbeitsschutzbehörde im
Nr. 3 geleistet wird, ist, falls es sich um gewerbs- Einzelfall die Beschäftigung einer Frau auf einem
mäßige Bergung handelt, angemessen zu vergüten. bestimmten Schiff oder mit bestimmten Arbeiten
verbieten oder beschränken, wenn die Beschäftigung
(3) Dem Besatzungsmitglied ist, abgesehen vom auf diesem Schiff oder mit diesen Arbeiten mit be-
Wachdienst, sonderen Gefahren für Leben oder Gesundheit ver-
1. bei Sonn- und Feiertagsarbeit, auf See mit bunden ist.
Ausnahme der Arbeiten nach § 87 Abs. 4,
§ 93
2. bei Arbeiten, die im Falle des § 85 Abs. 2
an Werktagen zwischen 18 und 6 Uhr oder Ruhepausen und Freizeit der weiblichen
im Hafen außerhalb der in § 86 Abs. 1 Besatzungsmitglieder
Satz 3 und § 87 Abs. 3 Satz 1 bestimmten (1) Weiblichen Besatzungsmitgliedern müssen bei
Zeiträume geleistet werden, einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr
für jede Arbeitsstunde ein Zuschlag von mindestens als viereinhalb Stunden im voraus feststehende
einem Viertel eines Zweihundertstels der Grund- Ruhepausen von mindestens einmal einer halben
heuer zu zahlen; sind Arbeiten zugleic:h solche nach Stunde oder zweimal einer Viertelstunde gewährt
Nummern 1 und 2, so ist der Zuschlag nur einmal werden. Länger als viereinhalb Stunden hinterein-
zu zahlen. Sind diese Arbeiten zugleid1 Mehrarbeit ander dürfen sie nicht ohne eine Ruhepause von
im Sinne des Absatzes 1, so gelten für die Vergü- mindestens einer Viertelstunde beschäftigt werden.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 727
(2) Abweichend von § 87 Abs. 3 Satz 3 muß weib- lehren oder für entsprechende Belehrungen zu
lichen Besatzungsmitgliedern eine ununterbrochene sorgen. Die Belehrungen sind in angemessenen Zeit-
Freizeit von mindestens zehn Stunden gewährt abständen zu wiederholen.
werden.
(3) Abweichend von § 89 Abs. 1 Satz 3 dürfen § 96
weibliche Besatzungsmitglieder mit Mehrarbeit nur Arbeitszeit der Jugendlichen
bis zu sechzig Stunden im Monat beschäftigt werden.
Für Jugendliebe gelten die Vorschriften der § § 85
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten bis 87 über die See- und Hafenarbeitszeit mit fol-
nicht, wenn auf Anordnung des Kapitäns Arbeiten genden Abweichungen:
nach § 88 oder § 89 Abs. 2 geleistet werden müssen.
1. Die tägliche Seearbeitszeit der Jugendlieben
unter sechzehn Jahren, mit Ausnahme der im
VIERTER UNTERABSCHNITT Verpflegungs-, Bedienungs- und Kranken-
pflegedienst Beschäftigten, darf sieben Stun-
Erhöhter Schutz für Jugendliebe den, im Wachdienst acht Stunden nicht über-
schreiten. Die Hafenarbeitszeit dieser Jugend-
§ 94 lichen darf von Montag bis Freitag sieben
Beschäftigungsverbote für Jugendliche Stunden, am Sonnabend, auch im Wachdienst,
fünf Stunden nicht überschreiten.
(1) Personen, die das vierzehnte Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, dürfen nicht beschäftigt wer- 2. Die See- und Hafenarbeitszeit der im Verpfle-
den. gungs-, Bedienungs- und Krankenpflegedienst
beschäftigten Jugendlichen unter sechzehn
(2) Jugendliche, die das fünfzehnte Lebensjahr Jahren darf sieben Stunden täglich nicht über-
noch nicht vollendet haben, dürfen nur mit Erlaubnis schreiten. § 81 Abs. 2 findet auf Jugendliebe
der Arbeitsschutzbehörde beschäftigt werden. Die unter sechzehn Jahren keine Anwendung; für
Erlaubnis kann erteilt werden, wenn die Beschäfti- Jugendliche über sechzehn Jahre gilt er mit
gung für den Jugendlieben Vorteile bringt und in der Einschränkung, daß ihre Arbeitszeit bis zu
seinem Interesse liegt. Die Erlaubnis ist zu wider- einer Stunde täglich und drei Stunden wö-
rufen, wenn eine dieser Voraussetzungen wegfällt. chentlich verlängert werden kann.
(3) Als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer dür- 3. Auf Schiffen, die von den Bundesministern für
fen Jugendliebe nicht beschäftigt werden. Im übrigen Arbeit und für Verkehr als Schulschiffe aner-
dürfen Jugendliche im Maschinendienst nur beschäf- kannt sind, dürfen Jugendliche über die tägliche
tigt werden, wenn sie die Abschlußprüfung in einem Seearbeitszeit hinaus im Wochendurchschnitt
für den Maschinendienst erforderlichen anerkannten bis zu zwei Stunden täglich im Rahmen der
Lehrberuf bestanden haben. Ausbildung nach den Richtlinien für die Aus-
(4) Unabhängig von den Beschäftigungsverboten bildung zum Matrosen in der Seeschiffahrt (An-
in den vorstehenden Absätzen und in den auf Grund lage 1 der Verordnung über die Eignung und
des § 143 Abs. 1 Nr. 9 erlassenen Vorschriften kann Befähigung der Schiffsleute des Decksdienstes
die Arbeitsschutzbehörde im Einzelfall die Beschäfti- auf Kauffahrteischiffen von 28. Mai 1956 -
gung eines Jugendlieben auf einem bestimmten Bundesgesetzbl. II S. 591) beschäftigt werden,
Schiff oder mit bestimmten Arbeiten verbieten oder soweit die dort genannten Kenntnisse und
beschränken, wenn die Beschäftigung auf diesem Fertigkeiten nid1t im regelmäßigen Schiffs-
Schiff oder mit diesen Arbeiten mit besonderen Ge- dienst erworben werden können und wenn die
fahren für Leben oder Gesundheit verbunden ist. Ausbildung unter Aufsicht eines vom Kapitän
beauftragten Schiffsoffiziers oder Fachlehrers
erfolgt. Dies gilt nicht für Schiffe, auf denen
§ 95 nach § 138 die Einteilung der Arbeitszeit in
Besondere Pßichten des Kapitäns und der sonsttgen zwei Wachen vorgenommen wird.
Vorgesetzten gegenüber Jugendlldlen
§ 91
(1) Der Kapitän und die sonstigen Vorgesetzten
Mehrarbeit der Jugendlieben
von Jugendlichen haben dafür zu sorgen, daß diese
nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre (1) Jugendliebe unter sechzehn Jahren dürfen mit
körperlichen Kräfte übersteigen. Mehrarbeit nur in den Fällen der§§ 88 und 89 Abs. 2
beschäftigt werden.
(2) Der Kapitän hat die erforderlichen Vorkeh-
rungen und Anordnungen zum Schutz von Leben, (2) Jugendliche über sechzehn Jahre dürfen, ab-
Gesundheit und Sittlichkeit der Jugendlichen zu weichend von § 89 Abs. 1 Satz 3 über die in § 96
treffen. Er hat die Jugendlichen vor Beginn der bestimmten Grenzen der Arbeitszeit hinaus bis zu
Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheits- neun Stunden täglich und vierundfünfzig Stunden
gefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt wöchentlich beschäftigt werden. Eine längere Be-
sind, insbesondere über die Gefahren bei Arbeiten schäftigung ist nur unter den Voraussetzungen der
an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen, §§ 88 und 89 Abs. 2 zulässig.
sowie über die Maßnahmen und Einrkhtungen zur (3) Jugendlid1e dürfen mit Mehrarbeit nur be-
Abwehr dieser Gefahren und das bei der Verrich- sd1äftigt werden, wenn keine erwachsenen Besat-
tung der Arbeiten erforderliche Verhalten zu be- zungsmitglieder herangezogen werden können.
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
(4) Werden Jugendliche nach den §§ 88 und 89 2. die zum Ausgleich für Sonn- und Feiertags-
Abs. 2 mit Mehrarbeit beschäftigt, so finden die Vor- arbeit gewährte Freizeit (§ 91),
schriften der §§ 98 und 99 über Ruhepausen und 3. die Freizeit nach § 100 sowie der Jugend-
Nachtruhe keine Anwendung.
lichen gewährte Urlaub (§ 54 Abs. 2).
(5) Für Jugendliche beträgt, abweichend von § 90
Abs. 1, der Zuschlag für jede Mehrarbeitsstunde (2) Zur Führung der Arbeitszeitnachweise ist der
mindestens ein Viertel eines Zweihundertstels der Kapitän verpflichtet; er kann damit einen Schiffs-
Grundheuer. offizier oder einen anderen Vorgesetzten beauf-
tragen.
§ 98
Ruhepausen der Jugendlieben (3) Dem Besatzungsmitglied ist auf Verlangen Ein-
sicht in die Arbeitszeitnachweise zu gewähren.
Jugendlichen müssen bei einer zusammenhängen-
den Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden
im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens § 102
einmal einer halben Stunde oder zweimal einer Uberwadlung
Viertelstunde gewährt werden. Länger als vierein-
halb Stunden hintereinander dürfen sie nicht ohne Die Aufsicht über die Durchführung der Vorschrif-
eine Ruhepause von mindestens einer Viertelstunde ten dieses Abschnitts wird durch besonderes Gesetz
beschäftigt werden. geregelt.
§ 99
Nadltruhe der Jugendlidlen SECHSTER UNTERABSCHNITT
Jugendliche dürfen nicht in der Nachtzeit von Ausnahmevorschriften
20 bis 6 Uhr beschäftigt werden. Dies gilt nicht für
die zum Wachdienst bestimmten Jugendlichen. So- § 103
lange diese Jugendlichen das sechzehnte_ Lebensjahr Arbeitssdlutz für die in § 7 Abs. 1
nicht vollendet haben, ist ihnen eine tägliche un- genannten Personen
unterbrochene Nachtruhe von mindestens acht Stun-
den in der Zeit zwischen 20 und 8 Uhr zu gewähren; Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unter-
zum Wachdienst im Hafen dürfen sie in der Nacht- abschnitts finden auf die in § 7 Abs. 1 genannten
zeit nicht herangezogen werden. Personen keine Anwendung. Für diese gelten nach
Maßgabe der nach § 143 Abs. 1 Nr. 14 erlassenen
Rechtsverordnung die Vorschriften der Arbeitszeit-
§ 100
ordnung und des Jugendschutzgesetzes.
Ununterbrochene Freizeit der Jugendlidlen
(1) § 91 findet auf Jugendliche keine Anwendung. § 104
(2) Jugendlichen ist in jeder Woche, möglichst am Sondervorsdlriften für Schiffsoffiziere
Sonntag, eine ununterbrochene Freizeit von min- und sonstige Angestellte
destens vierundzwanzig Stunden im Anschluß an
eine Nachtruhe nach § 99 zu gewähren. Eine Frei- (1) Auf Erste Offiziere des Decksdienstes und
zeit nach Satz 1 ist auch für jeden Wochenfeiertag Erste Offiziere des Maschinendienstes finden die Vor-
zu geben. schriften der §§ 85 bis 87, 89 bis 91, 93 Abs. 2 und
§ 101 Abs. 1 Nr. 1 keine Anwendung.
(3) Kann einem zum Wachdienst bestimmten
Jugendlichen während einer ganzen Woche auf See (2) Für die übrigen Schiffsoffiziere (§ 4) und die
die Freizeit nach Absatz 2 aus betrieblichen Gründen sonstigen Angestellten (§ 5) können durch Tarif-
nicht gegeben werden, so muß sie in einer der näch- vertrag abweichende Regelungen von den Vorschrif-
sten Wochen nachgewährt werden. Ist das aus ten der §§ 85 bis 87, 89 bis 91, 93 Abs. 2 und § 101
betrieblichen Gründen bis zum Beginn des Urlaubs Abs. l Nr. l vereinbart werden.
nicht möglich, so verlängert sidi der Urlaub um die
Zahl der nicht gewährten Freizeiten. (3) Bestimmungen in Tarifverträgen nach Absatz 2
bedürfen der Genehmigung. Die für die Erteilung
der Genehmigung zuständige Behörde ist der Bundes-
FUNFTER UNTERABSCHNITT minister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister für Verkehr, sofern der Geltungsbereich
Durchführung der Arbeitsschutzvorsduiften des Tarifvertrags mehrere Länder berührt, andern-
§ 101
falls die oberste Arbeitsbehörde im Einvernehmen
mit der obersten Verkehrsbehörde des Landes oder
Arbeitszeitnachweise die von ihr bestimmte Stelle. Mit der Genehmigung
( 1) Auf jedem Schiff sind Arbeitszeitnachweise zu gelten diese Tarifbestimmungen für alle unter den
führen, aus denen gesondert für jedes Besatzungs- räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des Tarif-
mitglied zu ersehen sind vertrags fallenden Heuerverhältnisse ohne Rücksicht
auf die Tarifgebundenheit der Beteiligten.
1. alle Arbeitszeitverlängerungen unter An-
gabe der Dauer und des Grundes (§§ 88 (4) Die Vorschrift des § 10 findet insoweit keine
und 89), Anwendung.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 729
FUNFTER ABSCHNITT (2) Leiter von Dienstzweigen sind Vorgesetzte
aller in ihrem Dienstzweig beschäftigten Besatzungs-
Ordnung an Bord mitglieder.
§ 105 (3) Der Kapitän kann innerhalb der einzelnen
Dienstzweige auch andere Besatzungsmitglieder als
Verhalten an Bord Vorgesetzte bestimmen. Die Bestimmung ist durch
Die Schiffsbesatzung hat vertrauensvoll und unter Aushang bekanntzumachen.
gegenseitiger Achtung und Rüdcsichtnahme zusam- (4) Der wachhabende Schiffsoffizier des Maschi-
menzuarbeiten, um den Schiffsbetrieb zu fördern und nendienstes, der Funkoffizier und die sonstigen An-
Ordnung und Sicherheit an Bord zu erhalten. gestellten, die Leiter von Dienstzweigen sind, haben
die Anordnungen des wachhabenden nautischen
§ 106 Schiffsoffiziers, die im Rahmen des Wachdienstes
liegen, in ihrem Dienstbereich durchzuführen.
Stellung des Kapitäns
(1) Der Kapitän ist der Vorgesetzte aller Besat-
zungsmitglieder (§ 3) und der sonstigen an Bord § 108
tätigen Personen (§ 7). Ihm steht die oberste Anord- Pßichten des Vorgesetzten
nungsbefugnis zu.
(1) Der Kapitän und die anderen Vorgesetzten
(2) Der Kapitän bat für die Erhaltung der Ordnung haben die ihnen unterstellten Personen gerecht und
und Sicherheit an Bord zu sorgen und ist im Rahmen verständnisvoll zu behandeln und Verstößen gegen
der nachfolgenden Vorschriften und der sonst gel- die Gesetze und die guten Sitten entgegenzutreten.
tenden Gesetze berechtigt, die dazu notwendigen Sie dürfen die Jugendlieben nicht körperlich züchti-
Maßnahmen zu treffen. gen oder mißhandeln und haben sie vor körperlichen
(3) Droht Menschen oder dem Schiff eine unmittel- Züchtigungen und Mißhandlungen durch andere Be-
bare Gefahr, so kann der Kapitän die zur Abwendung satzungsmitglieder zu schützen sowie darauf zu
der Gefahr gegebenen Anordnungen notfalls mit den achten, daß den Jugendlieben auch während der Frei-
erforderlichen Zwangsmitteln durchsetzen; die vor- zeit gesundheitliche und sittliche Gefahren nach Mög-
übergehende Festnahme ist zulässig. Die Grund- lichkeit ferngehalten werden. ·
rechte des Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des (2) Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß die beruf-
Artikels 13 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes werden liche Fortbildung der Jugendlieben im Rahmen des
insoweit eingeschränkt. Kommt die Anwendung Schiffsbetriebs gefördert wird.
mehrerer Mittel in Frage, so ist tunlichst das Mittel
zu wählen, das den Betroffenen am wenigsten beein-
trächtigt. § 109
(4) Die Anwendung körperlicher Gewalt oder die Pflichten der Besatzungsmitglieder
vorübergehende Festnahme sind nur zulässig, wenn (1) Die Besatzungsmitglieder sind verpflichtet, die
andere Mittel von vornherein unzulänglich erschei- Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen; in den
nen oder sich als unzulänglich erwiesen haben. Sie Fällen des § 106 Abs. 2 und 3 sind sie zur Beistands-
dürfen nur insoweit und solange angewendet werden, leistung verpflichtet.
als die Erfüllung der Aufgaben des Kapitäns im Rah-
(2) Ein Besatzungsmitglied ist nicht verpflichtet,
men der Absätze 2 und 3 dies erfordert.
Anordnungen auszuführen, wenn dadurch eine Straf-
(5) Der Kapitän kann die Ausübung der sich aus tat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen würde.
den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Befugnisse auf den
Ersten Offizier des Dedcs- und den Ersten Offizier
des Maschinendienstes innerhalb ihrer Dienstzweige § 110
übertragen, wenn er nicht in der Lage ist, sie selbst Vermißtenanzeige
auszuüben. Jede Ausübung der Befugnisse ist spä-
testens innerhalb von vierundzwanzig Stunden dem Wird ein Besatzungsmitglied bei der Abfahrt des
Schiffs vermißt, so hat der Kapitän dem Seemanns-
Kapitän mitzuteilen. Die Ubertragung soll den Be-
amt, in dessen Bezirk diese Wahrnehmung zuerst
satzungsmitgliedern bekanntgegeben werden.
gemacht wird, unverzüglich Anzeige zu erstatten und
(6) Der Kapitän hat Maßnahmen nach den Ab- das Seefahrtbuch des Vermißten zu übermitteln.
sätzen 3 und 4 und die Ubertragung der Befugnisse
nach Absatz 5 unter Darstellung des Sachverhalts
§ 111
in das Schiffstagebuch einzutragen.
Anbordbringen von Personen und Gegenständen
§ 107 (1) Die Besatzungsmitglieder dürfen Personen, die
nicht zur Schiffsbesatzung gehören oder nicht im
Stellung der Schiffsoffiziere
Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätig sind (§ 7),
und der anderen Vorgesetzten
nicht ohne Erlaubnis an Bord bringen. Die Erlaubnis
( 1) Die Schiffsoffiziere (§ 4) sind die Vorgesetzten darf im Hafen nicht verweigert werden, wenn es
aller Schiffsleute (§ 6) und der sonstigen Angestell- sidi um Familienangehörige des Besatzungsmit-
ten (§ 5), soweit diese nicht Leiter von Dienstzweigen glieds handelt und der Sd1iffsbctrieb nicht gestört
sind. wird.
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
(2) Die Besatzungsmitglieder sind berechtigt, per- SECHSTER ABSCHNITT
sönliche Bedarfsgegenstände und Verbrauchsgüter
in angemessenem Umfang an Bord zu bringen, sofern Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
dadurch nicht gesetzliche Vorschriften verletzt, die
ERSTER UNTERABSCHNITT
Ordnung an ·Bord beeinträchtigt oder Menschen,
Schiff oder Ladung gefährdet werden. Die Mitnahme Straftaten
von anderen Gegenständen, insbesondere von Waf-
fen und Munition, ist nur mit Einwilligung des Kapi- § 114
täns zulässig. Wird die Einwilligung versagt, so Entweichen an einem Ort
kann sie auf Antrag des Besatzungsmitglieds durch außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
das Seemannsamt ersetzt werden.
(1) Ein Besatzungsmitglied, das vorsätzlich an
(3) Werden Gegenstände entgegen den Vorschrif- einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs des
ten des Absatzes 2 an Bord gebracht, so kann der Grundgesetzes von einem Schiff entweicht und da-
Kapitän sie in Verwahrung nehmen oder in anderer durch das Auslaufen des Schiffs erheblich verzögert
Weise sicherstellen. Gefährdet ihr Verbleib die Ge- oder erhebliche Kosten verursacht, die zur Abwen-
sundheit der an Bord befindlichen Personen, das dung der Verzögerung erforderlich sind, wird mit
Schiff oder die Ladung oder könnte er das Eingreifen Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
einer Behörde veranlassen, so kann der Kapitän die (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Ver-
Beseitigung der Gegenstände verlangen. Kommt das zögerung oder die zu ihrer Abwendung erforder-
Besatzungsmitglied dem Verlangen nicht nach, so lichen Kosten fahrlässig verursacht, wird mit Gefäng-
kann der Kapitän die Gegenstände vernichten; in nis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
diesem Falle sind die Tatsache und der Grund der (3) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des
Vernichtung in das Schiffstagebuch einzutragen. Reeders oder des Kapitäns ein.
§ 115
§ 112
Nldltbefolgen dlenstlldler Anordnungen
Beschwerden (1) Ein Besatzungsmitglied, das vorsätzlich einer
(1) Beschwert sich ein Besatzungsmitglied bei dem Anordnung eines Vorgesetzten nicht nachkommt und
Kapitän über das Verhalten von Vorgesetzten oder dadurch Menschen, Schiff oder Ladung gefährdet, .. ..
, , ..
anderen Besatzungsmitgliedern, so hat der Kapitän wird mit Gefängnis bestraft.
einen gütlichen Ausgleich zu versuchen und, wenn (2) Wer im Falle des Absatzes 1 die Gefahr fahr-
dies nicht gelingt, über die Beschwerde zu entschei- lässig herbeiführt, wird mit Gefängnis bis zu drei
den. Hilft der Kapitän einer gegen ihn selbst gerich- Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
teten Beschwerde nicht ab, so hat er sie an den (3) Die Tat ist nur strafbar, wenn die Anordnung
Reeder weiterzuleiten. dazu dienen soll,
(2) Der Kapitän hat die Beschwerde und seine drohende Gefahr für Menschen, für ein Schiff
Entscheidung auf Verlangen eines Beteiligten unter oder dessen Ladung abzuwenden,
Darstellung des Sachverhalts in das Schiffstagebuch einen unverhältnismäßig großen Schaden zu
einzutragen. Der Beschwerdeführer kann eine Ab- vermeiden,
schrift der Eintragungen verlangen. schwere Störungen-des Schiffsbetriebs zu ver-
hindern,
öffentlich-rechtliche Vorschriften über die
Schiffssicherheit zu erfüllen oder
§ 113
Sicherheit oder Ordnung an Bord aufrecht-
Besdlwerden bei Seeuntüchllgkeit des Sdllffs zuerhalten,
oder mangelhaften Verpßegungsvorräten und wenn sie rechtmäßig ergangen ist.
Ein Besatzungsmitglied kann sich bei dem See- (4) Wird die Tat von mehreren Besatzungsmit-
mannsamt mündlich zur Niederschrift oder schrift- gliedern auf Verabredung gemeinschaftlich began-
lich darüber beschweren, daß das Schiff nicht see- gen, so ist die Strafe im Falle des Absatzes 1 Gefäng-
tüchtig ist, seine Sicherheitseinrichtungen nicht in nis nicht unter sechs Monaten, im Falle des Ab-
ordnungsmäßigem Zustand oder die Verpflegungs- satzes 2 Gefängnis nicht unter drei Monaten.
vorräte ungenügend oder verdorben sind. Bevor das
Besatzungsmitglied das Seemannsamt anruft, hat es § 116
den Kapitän davon in Kenntnis zu setzen. Wenn der
Kapitän der Beschwerde nicht abhilft, hat das See- Widerstand
mannsamt unverzüglich, erforderlichenfalls unter (1) Ein Besatzungsmitglied, das vorsätzlich einem
Hinzuziehung von Sachverständigen, auf Kosten des Vorgesetzten bei der Durchführung von Maßnahmen
Reeders eine Untersuchung des Schiffs oder der Vor- zur Aufrechterhaltung von Sidlerheit oder Ordnung
räte zu veranlassen und das Ergebnis in das Schiffs- an Bord durch Gewalt oder durch Bedrohung mit
tagebuch einzutragen. Erweist sich die Besdiwerde Gewalt Widerstand leistet oder ihn während der
als begründet, so hat das Seemannsamt für geeignete Ausübung seines Dienstes tätlich angreift, wird mit
Abhilfe zu sorgen. Gefängnis bis zu zwei Jahren be~traft. Die Tat ist
-·- -------------
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 731
nur strafbar, wenn der Vorgesetzte rechtmäßig ge- 2. einer Rechtsvorsc:hrift auf Grund des § 143
handelt hat. Sind mildernde Umstände vorhanden, Abs. 1 Nr. 7 bis 10 oder 14,
so kann auf Geldstrafe erkannt werden. 3. den auf Grund der §§ 92 Abs. 2 oder 94
(2) Absatz 1 gilt auch für den, der die Handlung Abs. 4 ergangenen Anordnungen der Ar-
gegen Besatzungsmitglieder begeht, die zur Unter- beitsschutzbehörde,
stützung des Vorgesetzten zugezogen sind. 4. den auf Grund des § 80 Abs. 2 ergangenen
(3) Wird die Tat von mehreren Besatzungsmit- Anordnungen der Arbeitsschutzbehörde, so-
gliedern auf Verabredung gemeinschaftlich began- weit sie die Unterhaltung der Geräte, die
gen, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs ~egelung der Beschäftigung oder des Ab-
Monaten. laufs der Arbeit betreffen,
§ 117 zuwiderhandelt und dadurch die Arbeitskraft oder
Mißbrauch der Anordnungsbefugnis die Gesundheit eines Besatzungsmitglieds erheblich
gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr
Ein Vorgesetzter, der vorsätzlich seine Befugnis, bestraft.
Anordnungen der in § 115 Abs. 3 bezeichneten Art
zu treffen, zu rechtswidrigen Anordnungen oder Zu- (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr
mutungen gröblich mißbraucht, wird mit Gefängnis fahrlässig herbeiführt, wird mit Gefängnis bis zu
oder mit Geldstrafe bestraft. drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 118 § 122
Unterlassen der Mitnahme oder Ergänzung Verletzung von Ausrüstungspflichten
ausreichender Verpflegung und Heilmittel durch den Reeder
(1) Ein Kapitän, der es vorsätzlich unterläßt, aus- (1) Ein Reeder, der vorsätzlich den Kapitän außer
reichende Verpflegung oder die vorgeschriebenen Stand setzt, ausreichende Verpflegung oder die vor-
Arzneimittel oder anderen Hilfsmittel der Kranken- geschriebenen Arzneimittel oder anderen Hilfsmittel
fürsorge mitzunehmen oder zu ergänzen, und dadurch der Krankenfürsorge mitzunehmen oder zu ergänzen,
vorsätzlich bewirkt, daß der Besatzung die ihr nach und dadurch vorsätzlich bewirkt, daß der Besatzung
der Speiserolle zustehende Verpflegung oder die die ihr nach der Speiserolle zustehende Verpflegung
Krankenfürsorge nicht gewährt werden kann, wird oder die Krankenfürsorge nicht gewährt werden
mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe kann, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit
oder mit einer dieser Strafen bestraft. Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Begeht der Kapitän die Tat fahrlässig, so ist
(2) Begeht der Reeder die Tat fahrlässig, so ist
die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten und Geld-
die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geld-
strafe oder eine dieser Strafen.
strafe.
§ 119 § 123
Vorenthalten von Verpflegung Strafbare Verletzung von Arbeltssc:hutzvorschriften
und Abgabe verdorbener Nahrungsmittel durch den Reeder
Ein Kapitän, der vorsätzlich einem Besatzungsmit- (1) Ein Reeder, der vorsätzlich Anordnungen der
glied die ihm zustehende Verpflegung vorenthält Arbeitsschutzbehörde, die auf Grund des § 80 Abs. 2
oder verdorbene Verpflegung verabreicht, wird mit ergangen sind und die Einrichtung des Schiffsbetriebs
Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder oder die Geräte betreffen, zuwiderhandelt und da-
mit einer dieser Strafen bestraft. durch die Arbeitskraft oder die Gesundheit eines
Besatzungsmitglieds erheblich gefährdet, wird mit
§ 120 Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstr~f e oder
mit einer dieser Strafen bestraft.
Zurilddassung eines Besatzungsmitglieds an einem
Ort außerhalb des Geltungsbereichs des Grund- (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr
gesetzes ohne Einwilligung des Seemannsamts fahrlässig herbeiführt, wird mit Gefängnis bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
Ein Kapitän, der vorsätzlich ein Besatzungsmitglied
ohne Einwilligung des Seemannsamts an einem Ort
außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ZWEITER UNTERABSCHNITT
zurück.läßt, obwohl die Voraussetzungen der §§ 45
Abs. 1 oder 71 Abs. 3 und 4 nicht vorliegen, wird mit Ordnungswidrigkeiten
Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. § 124
§ 121 Ordnungswidrigkeiten des Besatzungsmitglieds
Strafbare Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt ein Besatzungsmit-
(1) Ein Kapitän, der vorsätzlich glied, das
1. den Vorschriften der §§ 81, 85 bis 87, 89 1. vorsätzlich oder fahrlässig im Wachdienst
Abs. 1 Satz 3, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, §§ 93, Pflichten verletzt, die der Aufrechterhaltung
94 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 95 Abs. 1, von Sicherheit oder Ordnung an Bord
§§ 96 bis 100, 138 Abs. 1, 2 und 4 oder§ 139, dienen,
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
2. vorsätzlich einer Anordnung eines Vorge- 2. einer Rechtsvorschrift auf Grund des § 143
setzten nicht nachkommt, wenn die Anord- Abs. 1 Nr. 7 bis 10, 11, 13 oder 14, sofern die
nung den in § 115 Abs. 3 bezeichneten Rechtsvorschrift ausdrücklich auf diese Buß-
Zwecken dienen soll und rechtmäßig er- geldvorschrift verweist,
gangen ist,
3. den auf Grund des § 92 Abs. 2 oder des § 94
3. vorsätzlich oder fahrlässig dieBordanwesen- Abs. 4 ergangenen Anordnungen der Arbeits-
heitspßicht nach § 28 gröblich verletzt, schutzbehörde, sofern die Anordnung aus-
4. vorsätzlich entgegen § 111 Abs. 1 oder 2 drücklich auf die Bußgeldvorschrift verweist,
Personen, die nicht zur Schiffsbesatzung ge- 4. den auf Grund des § 80 Abs. 2 ergangenen An-
hören oder nicht im Rahmen des Schiffs- ordnungen der Arbeitsschutzbehörde, soweit
betriebs an Bord tätig sind(§ 7), eigenmäch- sie die Unterhaltung der Geräte, die Regelung
tig an Bord zuläßt oder Gegenstände an Bord der Beschäftigung oder des Ablaufs der Arbeit
bringt, betreffen und sofern die Anordnung ausdrück-
5. vorsätzlich einer Anordnung zuwiderhan- lich auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
delt, die das Seemannsamt nach den Vor- zuwiderhandelt.
schriften der §§ 51, 69 oder 72 Abs. 4 als
vorläufige Regelung getroffen hat. § 127
(2) Der Kapitän hat Verletzungen der Dienstpflicht . Ordnungswidrigkeiten des Reeders
nach Absatz 1 unverzüglich unter Darstellung des Ordnungswidrig handelt ein Reeder, der einer
Sachverhalts in das Schiffstagebuch einzutragen, dem Rechtsvorschrift auf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 5
Besatzungsmitglied von der Eintragung Kenntnis und über die angemessene Unterbringung zuwiderhan-
auf Verlangen eine Abschrift zu geben. delt, sofern die Rechtsvorschrift ausdrücklich auf
diese Bußgeldvorschrift verweist.
§ 125
§ 128
Ordnungswidrigkeiten des Kapitäns
Ahndung von Ordnungswldrtgkelten
Ordnungswidrig handelt ein Kapitän, der (1) Die Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 124
1. den Vorschriften der §§ 13, 15, 16 Abs. 1 und bis 127 können, wenn sie vorsätzlich begangen sind,
§ 19 über die Musterrolle und die Verpflichtun- mit einer· Geldbuße bis zu eintausend Deutsche
gen bei der Musterung, Mark geahndet werden. Sind in den Fällen des § 124
2. der Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 1 über die Abs. 1 Nr. 1 oder 3 oder des § 126 die Ordnungs-
Ergänzung der Schiffsbesafzung, widrigkeiten fahrlässig begangen, so können sie mit
einer Geldbuße bis zu fünfhundert Deutsche Mark
3. den Vorschriften der §§ 52 und 76 Abs. 1 über geahndet werden.
die Sorge für die Sachen und das Heuergut-
haben eines erkrankten, verletzten oder ver- (2) In den Fällen der §§ 124, 125 und 127 ist das
mißten Besatzungsmitglieds oder für den Nach- Unterwerfungsverfahren nach § 67 des Gesetzes über
laß eines verstorbenen Besatzungsmitglieds, Ordnungswidrigkeiten zulässig.
4. der Vorschrift des § 54 Abs. 2 über den Min-
desturlaub der Jugendlichen, § 129
5. der Vorschrift des § 61 über den Landgang, Hemmung der Verjährung bei
6. den Vorschriften der §§ 40 Abs. 2, 64 Abs. 2, Ordnungswidrigkeiten
111 Abs. 3 Satz 3, 112 Abs. 2 oder 124 Abs. 2 Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungs-
über die Eintragungen in das Schiffstagebuch widrigkeiten nach den §§ 124 bis 126 beginnt mit
7. einer Anordnung, die das Seemannsamt nach dem Tage, an dem das Schiff, dessen Besatzung der
den Vorschriften der §§ 51, 69, 72 Abs. 4 oder Betroffene zur Zeit der Begehung angehörte, zuerst
78 Abs. 4 als vorläufige Regelung getroffen hat, einen Hafen erreicht, in dem ein Seemannsamt
seinen Sitz hat.
zuwiderhandelt.
§ 126
Ordnungswidrigkeiten des Kapitäns DRITTER UNTERABSCHNITT
hinsidltlkb des Arbeitssdlutzes
Gemeinsame Vorsduiften für Straftaten und
Ordnungswidrig handelt ein Kapitän, der, abge- Ordnungswidrigkeiten
sehen von den Fällen des § 121, vorsätzlich oder
§ 130
fahrlässig
1. den Vorschriften der§§ 81, 85 bis 87, 89 Abs. 1 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in
Satz 3, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, §§ 93, 94 Abs. 1, § 7 genannten Personen
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 95 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Die Strafdrohungen der §§ 115 und 116 und die
und 3, §§ 96 bis 101, 138 Abs. 1, 2 und 4 oder Bußgelddrohung des § 124 gelten auch für die in § 7
§ 139, genannten Personen.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 733
§ 131 § 134
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von Ortlic:he Zuständigkeit des Amtsgerichts
Vertretern Hat das Seemannsamt, das den Bußgeldbescheid
(1) Die Strafdrohungen der §§ 118 bis 121 und die erlassen hat, seinen Sitz nicht im Geltungsbereich
Bußgelddrohungen der §§ 125 und .126 gelten auch des Grundgesetzes, so ist das Amtsgericht örtlich
für den Stellvertreter des Kapitäns (§ 2 Abs. 3), der zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen im
an Stelle des Kapitäns handelt oder zu handeln ver- Geltungsbereich des Grundgesetzes oder beim
pflichtet ist. Fehlen eines solchen Heimathafens der Register-
hafen des Schiffs sich befindet.
(2) Die Strafdrohungen der §§ 122 und 123 und
die Bußgelddrohung des § 127 gelten auch für den
gesetzlichen Vertreter des Reeders, für die ver- § 135
tretungsberechtigten Gesellschafter von Personen- Einlegung der Rechtsbesdiwerde
gesellschaften und die Mitglieder des zur gesetz-
lichen Vertretung berufenen Organs von juristischen Für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gelten
Personen, welche ein Reedereigeschäft betreiben, die Vorschriften des§ 133 entsprechend.
und für den Korrespondentreeder.
SIEBENTER ABSCHNITT
VIERTER UNTERABSCHNITT Sdlluß- und Ubergangsvorsdlriften
Sondervorschriften für das Verfahren bei § 136
Ordnungswidrigkeiten
Sondervorschrift für Partenreedereien
§ 132
Mehrere Partenreedereien, deren Geschäfte von
Zuständigkeit des Seemannsamts demselben Korrespondentreeder geleitet werden,
gelten im Sinne der Vorschriften des Dritten Ab-
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des schnitts als ein Reeder.
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das See-
mannsamt; es nimmt auch die Befugnisse der ober- § 137
•'.'1'·'·•
sten Verwaltungsbehörde im SinnP. des § 66 Abs. 2 Sondervorsc:hrlften für ausländische
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wahr. Besatzungsmitglieder
(2) Ortlich zuständig ist das Seemannsamt des (1) Soweit in den §§ 49, 72 Abs. 1, §§ 74 und 75
Heimathafens im Geltungsbereich des Grundgeset- Abs. 1 ein Hafen oder Ort im Geltungsbereich des
zes. Hat das Schiff keinen Heimathafen im Geltungs- Grundgesetzes vorgesehen ist, kann bei Besatzungs-
bereich des Grundgesetzes, so ist örtlich zuständig mitgliedern, die nicht Deutsche im Sinne des Grund-
das Seemannsamt des Registerhafens. Ortlich zu- gesetzes sind, ein Hafen oder Ort im Heimatstaat
ständig ist auch das Seemannsamt, in dessen Bezirk oder letzten Aufenthaltsstaat des Besatzungsmit-
die Ordnungswidrigkeit begangen ist, sowie das glieds vereinbart werden.
Seemannsamt, in dessen Bezirk der Hafen liegt, der (2) Im Sinne des § 74 steht für ein Besatzungsmit-
nach Begehen der Ordnungswidrigkeit zuerst er- glied, das nicht Deutscher im Sinne des Grund-
reicht wird.§ 51 Abs. 5 und 6 des Gesetzes über Ord- gesetzes ist, ein Schiff unter der Flagge seines
nungswidrigkeiten gilt sinngemäß. Heimatstaats einem Schiff, das die Bundesflagge
führt, gleich.
§ 133 § 138
Zwei-Wachen-Schiffe
An_trag auf gerichtliche Entscheidung
(1) Auf Schiffen bis zu einem Raumgehalt von
(1) Die Frist für den Antrag auf gerichtliche Ent- eintausend Bruttoregistertonnen in der Fahrt nach
scheidung gegen den Bußgeldbescheid und die Frist der Nord-und Ostsee, der Westküste von Norwegen
für den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten bis einschließlich Drontheimfjord, nach Großbritan-
als gewahrt, wenn der Betroffene den Antrag inner- nien und Irland sowie nach den Kanal- und atlan-
halb der Frist bei dem Kapitän mündlich zur Nieder- tischen Häfen von Frankreich, Spanien und Portugal
schrift oder schriftlich stellt. bis ausschließlich Gibraltar sowie für Fischereifahr-
(2) Der Kapitän hat den Zeitpunkt der Antrag- zeuge und Walfangboote gleicher Größe auch über
stellung unverzüglich in das Schiffstagebuch einzu- _diese Fahrtgebiete hinaus darf, sofern die Reise
tragen und dem Betroffenen auf Verlangen darüber länger als zehn Stunden dauert, die Seearbeitszeit
eine Bescheinigung auszustellen. Die Niederschrift des Decks- und Maschinenpersonals, abweichend
oder der schriftliche Antrag ist unverzüglich dem von § 85 Abs. 1 und § 97 Abs. 2 Satz 2 bis zu zwölf
Seemannsamt, das den Bußgeldbescheid erlassen Stunden täglich verlängert und nach dem Zwei-
hat, zu übersenden. Wachen-System eingeteilt werden. § 85 Abs. 2 und
3 sowie die Vorschriften des Vierten Unterab-
(3) Ist der Kapitän selbst der Antragsteller, so sdmitts des Vierten Abschnitts über den erhöhten
obliegen seinem Stellvertreter (§ 2 Abs. 3) die Auf- Sdlutz für Jugendliebe im übrigen bleiben unbe-
gaben nad1 den Absätzen 1 und 2. rührt.
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
(2) Dasselbe gilt auf Schiffen, deren Raumgehalt 2. von den Vorschriften der §§ 85, 87, 90, 91,
eintausend Bruttoregistertonnen, nicht aber eintau- 93 und 96 bis 100 hinsichtlich der Arbeits-
senddreihundertfünfzig Bruttoregistertonnen über- zeit während des Fangs und seiner Ver-
steigt, wenn die Schiffe vor dem 1. Januar 1952 auf arbeitung an Bord sowie der Vergütung und
Kiel gelegt oder unter der Bundesflagge in Dienst des Ausgleichs für Sonntags-, Feiertags-
gestellt sind und keine Möglichkeit besteht, die zur und sonstige Mehrarbeit, sowie von der
Einhaltung der Arbeitszeit nach § 85 Abs. 1 notwen- Vorschrift des § 86, soweit es sic:h nic:ht um
digen Besatzungsmitglieder an Bord unterzubringen. Anlandungen an Seefisdunärkten handelt
(3) Von den Vorsduiften der Absätze 1 und 2 (2) Bestimmungen in Tarifverträgen nach Absatz 1
kann zugunsten des Besatzungsmitglieds abge- Nr. 2 bedürfen der Genehmigung. Die für die Ertei-
wichen werden. lung der Genehmigung zustän4ige Behörde ist der
(4) Abweichend von § 89 Abs. 1 Satz 3 dürfen die Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit den
Besatzungsmitglieder auf Schiffen im Sinne der Ab- Bundesministern für Verkehr und für Ernährung,
sätze 1 bis 3 über die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Land wirtsdlaft und Forsten, sofem der Geltungs-
Grenzen hinaus mit Mehrarbeit nur bis zu sechzig bereich des Tarifvertrags mehrere Linder berührt,
Stunden im Monat beschäftigt werden. andernfalls die oberste Arbeitsbehörde des zustän-
digen Landes im Einvernehmen mit den obersten
(5) Auf Schiffen, auf denen nach den Vorschriften Landesbehörden für Verkehr und für Ernährung,
der Absätze 1 bis 3 die Seearbeitszeit verlängert Landwirtsdlaft und Forsten oder die von ihnen be-
wird, hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf stimmten Stellen. Mit der Genehmigung gelten
einen angemessenen Zuschlag zur Grundheuer. Ver- Tarifbestimmungen nadl Absatz 1 Nr. 2 für alle
längerungen der Arbeitszeit über die Grenzen des unter den räumlidlen und fac:hlic:hen Geltungsbe-
Absatzes l Satz 1 oder des Absatzes 3 hinaus sind reidl des Tarifvertrags fallenden Heuerverhältnisse
nach § 90 zu vergüten. ohne Rüde.sieht auf die Tarifgebundenheit der Be-
teiligten.
§ 139
(3) Die Vorsdlrift des § 10 findet insoweit keine
Ausnahmen für Bergungsfahrzeuge sowie Anwendung.
See- und Bergungsschlepper
(1) Auf die Seearbeitszeit auf Bergungsfahrzeu- § 141
gen (einschließlich Hebefahrzeugen, Sprengfahrzeu- Ausnahmen für Fährsdllffe, Fördesdllffe
gen und ähnlichen Schiffen), See- und Bergungs- und Sdliffe des Seebäderverkehrs
schleppern in der Nord- und Ostseefahrt bis zu 61 ° Für die Besatzungsmitglieder von Fährschiffen,
nördlicher Breite, im englischen Kanal, im Bristol- Fördesc:hiffen und Sc:hiffen des Seebäderverkehrs
Kanal, im St. Georgs-Kanal und in der Irischen See gilt § 140 sinngemäß.
mit Einschluß der Clydehäfen findet § 138 Abs. 1
Anwendung. Im übrigen gilt§ 138 Abs. 2 ohne Rüde.-
§ 142
sieht auf den Zeitpunkt, in dem diese Fahrzeuge in
Dienst gestellt oder auf Kiel gelegt sind, soweit nicht Ennäditlgung zum Erlaß von Rec:htsverordnungen
das Einsatzgebiet die Fahrt zwischen europäischen tlber Sdllffsbesetzung, Ausbildung und
Häfen, nichteuropäischen Häfen des Mittelmeers und Befihlgungszeugnlsse
des Schwarzen Meers, Häfen der Westafrikaküste
nördlich von 12° nördlicher Breite sowie Häfen auf (1) Die Bundesminister für Arbeit und für Ver-
den Kapverdischen und Kanarischen Inseln und auf kehr können, vorbehaltlic:h der Vorsdlriften in den
Madeira überschreitet. Absätzen 2 und 3, durch Rechtsverordnungen mit
Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen erlas-
(2) Auf die Seearbeitszeit des Dedc.s- und Ma- sen über
schinenpersonals der Bergungsfahrzeuge, See- und
1. die Besetzung von Kauffahrteisdliffen mit
Bergungsschlepper finden die §§ 85 und 87 Abs. 1 Kapitänen, Sdliffsoffizieren, sonstigen An-
keine Anwendung, wenn das Fahrzeug an der Ber-
gestellten und Schiffsleuten,
gungsstätte eingesetzt ist. Die Arbeitszeit kann in
diesem Falle vom Kapitän, insbesondere unter 2. deren beruflidle und fachlidle Ausbildung
Berüdc.sichtigung des Tidenwechsels und der Wetter- an Bord und an Land, die Heuerfortzahlung
lage, festgesetzt werden. Die Vorschriften des Vier- während der Zeit des Berufssdlulbesuchs,
ten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts über ihre Eignung in körperlicher, geistiger,
den erhöhten Schutz für Jugendliebe bleiben unbe- moralischer, beruflicher und fachlicher Hin-
rührt. sic:ht,
3. die erforderlichen Befähigungszeugnisse.
§ 140
Ausnahmen für Fisdlerei- und Walfangfahrzeuge Soweit der Geltungsbereic:h der Rechtsverordnungen
nach Nummer 1 bis 3 die Seefisdlerei erfaßt, sind
(1) Für die Besatzungsmitglieder der Fischerei- sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
fahrzeuge, Walfangmutterschiffe und Walfangboote Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu erlassen.
können durch Tarifvertrag abweichende Regelungen Soweit die Rec:htsverordnungen nach Nummer 2 die
vereinbart werden Seefunker betreffen, sind sie im Einvernehmen mit
1. von den Vorschriften des Dritten Ab- dem Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
schnitts, wesen zu erlassen.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 735
(2) Der Bundesminister für das Post- und Fern- 13. die Durchführung ärztlicher Untersuchun-
meldewesen kann im Einvernehmen mit dem Bun- gen, die Ermächtigung des Arztes (§ 81),
desminister für Verkehr durch Rech.tsverordnungen, den Inhalt und die Geltungsdauer der
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, ärztlichen Zeugnisse, die Aufbewahrung
Bestimmungen erlassen überdieBesetzung derKauf- · undEinsichtnahme in die ärztlich.enZeug-
fahrteischiffe mit Seefunkern für Zwecke des öffent- nisse, die Zusammensetzung des Ein-
licilen Seefunkdienstes. Artikel 3 Abs. 2 des Ge- spruchsausschusses (§ 83) und dessen Ver-
setzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutsch- fahren sowie die Gebühren und Kosten,
land zum Internationalen Schiffssicherheitsvertrag ihre Tragung und Erstattung,
London 1948 vom 22. Dezember 1953 (Bundesgesetz- 14. die Anwendung der Arbeitszeitordnung
blatt II S. 603) bleibt unberührt. und des Jugendschutzgesetzes auf die Ar-
(3) Der Bundesminister für das Post- und Fern- beitszeit der in § 7 Abs. 1 genannten Per-
meldewesen kann durch Rechtsverordnungen, die sonen unter Berücksich.tigung der Beson-
nich.t der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, derheiten des Schiffsbetriebs,
Bestimmungen über den Erwerb · der Befähigungs- 15. ergänzende Vorschriften zum Mutter-
zeugnisse für Seefunker erlassen. schutz, insbesondere bezüglich der Lei-
stungspflicht des Reeders, im Hinblick
§ 143 auf die besonderen Verhältnisse an Bord
von Seeschiffen.
Ermäc:htlgung zum Erlaß von weiteren (2) Soweit der Geltungsbereich der Rechtsver-
Rec:htsverordnungen ordnungen nach Absatz 1 Nr. 4 bis 10 und Nr. 12 die
(1) Die Bundesminister für Arbeit und für Verkehr Seefisch.erei erfaßt, sind sie im Einvernehmen mit
können mit Zustimmung des Bundesrates durch. dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtsch.aft
Rech.tsverordnungen Bestimmungen erlassen über und Forsten zu erlassen.
1. das Verfahren vor den Seemannsämtern, § 144
2. die Einrichtung, die Voraussetzungen der Auslegen von Gesetzen und Rec:htsverordnungen
Ausstellung, die Ausstellung, die Schlie-
Ein Abdruck dieses Gesetzes, der nach den Vor-
ßung und die Kosten des Seefahrtbuchs,
schriften des § 143 Abs. 1 Nr. 4, 5, 1 bis 10 und 13
3. das Verfahren bei der Musterung sowie bis 15 erlassenen Rechtsverordnungen •sowie des
die Einrichtung und Ausfertigung der Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten müssen an
Musterrolle und die Kosten der Muste- geeigneter Stelle an Bord zur Einsich.t ausliegen.
rung,
4. die Speiserolle, die Menge, Art und La- § 145
gerung der an Bord mitzuführenden Ver- Änderung der Relc:hsversidlerungsordnung ·
pflegungsvorräte, und des Angestelltenversic:herungsgesetzes
5. die Wohn- und Aufenthaltsräume der (1) Die Reichsversicherungsordnung wird wie
Besatzungsmitglieder an Bord sowie die folgt geändert und ergänzt:
Krankenräume, Aborte, Wascheinrich-
1. In § 478 Abs. 2 werden die Worte .§ 60
tungen und Küchenräume,
Abs. 1 der Seemannsordnung oder des
6. die Art und den Umfang der an Bord mit- § 553 a des Handelsgesetzbuchs• ersetzt
zuführenden Arzneimittel und anderen durch die Worte .§ 72 des Seemanns-
Hilfsmittel der Krankenfürsorge sowie gesetzes•.
über die Zahl der Sch.iffsärzte und des
2. § 480 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Krankenpflegepersonals,
.(1) Der Anspruch des Seemanns auf
7. die unter Berücksichtigung des Arbeits- Krankenhilfe ruht, soweit durch das See-
schutzes und zur Vermeidung übermäßiger mannsgesetz für den Fall der Erkrankung
Arbeitsbelastung als ausreichend anzu- oder Verletzung Vorsorge getroffen ist; er
sehende Schiffsbesatzung, ruht insbesondere, solange sich der See-
8. die Arbeiten, welche von Frauen an Bord mann an Bord des Schiffes, auf der Reise
nicht, beschränkt oder nur unter Auflagen oder im Ausland befindet, es sei denn,
geleistet werden dürfen, daß der Seemann nach. § 44 Abs. 1 des
9. die Beschäftigungsverbote und -beschrän- Seemannsgesetzes die Krankenhilfe des
kungen für Jugendlich.e auf einzelnen Trägers der Krankenversicherung gewählt
Arten von Schiffen und bei Arbeiten, die oder der Reeder ihn nach § 44 Abs. 2 des
mit besonderen Gefahren für Leben, Ge- Seemannsgesetzes an den Träger der
sundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, Krankenversicherung verwiesen hat.•
10. die zur Durchführung des Arbeitsschutzes 3. § 487 erhält folgende Fassung:
notwendigen Sicherheitsvorschriften, n§ 487
11. die Form, Ausgestaltung und Aufbewah- (1) Setzt der Reeder die Krankenfür-
rung der Arbeitsschutznachweise nach sorge im Falle des § 47 Abs. 1 des See-
§ 101, mannsgesetzes fort, so hat ihm die See-
12. die Voraussetzungen der Seediensttaug- Krankenkasse die Kosten der fortgesetz-
lichkeit, ten Krankenfürsorge zu ersetzen.
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
(2) Die • See-Kra~kenkasse hat dem § 146
Reeder die Aufwendungen zu erstatten, Änderung von anderen Gesetzen
die ihm nach § 48 Abs. 2 des Seemanns- und Verordnungen
gesetzes entstanden sind.
(1) In § 520 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs wer-
(3) Der Reeder kann von der See-Kran- den die Worte .und die verhängten Disziplinarstra-
kenkasse aus dem Sterbegeld den Ersatz fen" gestrichen.
der Aufwendungen verlangen, die ihm (2) § 545 des Handelsgesetzbuchs erhält folgende
durch die Landbestattung des Seemanns Fassung:
(§ 75 des Seemannsgesetzes) entstanden .. § 545
sind.• Hat der Reeder dem Schiffer gekündigt, so
kann er ihm während der Kündigungsfrist die
4. § 493b Abs. 2 erhält folgende Fassung: Ausübung seiner Befugnisse untersagen. Die
., (2) Soweit für den Fall der Erkran- Ansprüche aus dem Heuerverhältnis regeln
. kung oder Verletzung solcher Seeleute sich nach dem Seemannsgesetz vom 26. Juli
durch das Seemannsgesetz Vorsorge ge- 1957 (Bundesgesetzbl.11 S. 713)."
troffen ist, sind die Vorschriften der (3) Die §§ 546 bis 551, 553 bis 554 sowie 555
§§ 480, 482 und 487 entsprechend anzu- Satz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs werden aufge-
wenden." hoben.
5. In § 1054 Nr. 2 werden die Worte .Han- (4) § 298 des Strafgesetzbuchs wird aufgehoben.
delsgesetzbuch oder nach der Seemanns- (5) In § 101 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgeridltsge-
ordnung (Reichsgesetzbl. 1902 S. 175)• er- setzes werden die Worte „nach§ 481 des Handelsge-
setzt durch das Wort „Seemannsgesetz•. setzbuchs zur Schiffsbesatzung gehörende Personen•
ersetzt durch die Worte .Kapitäne und Besatzungs-
6. § 1066 erhält folgende Fassung: mitglieder im Sinne der § § 2 und 3 des Seemanns-
.§ 1066 gesetzes".
Die Verletzung des§ 114 des Seemanns- (6) lI1 § 6 Abs. 1 der Gewerbeordnung werden die
gesetzes gilt nicht als Vergehen im Sinne Worte „die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaf-
des § 557 Abs. 1." ten auf den Seeschiffen" ersetzt durch die Worte .die
7. § 1066a erhält folgende Fassung: Rechtsverhältnisse der Kapitäne und der Besatzungs-
mitglieder auf den Seesc:hiffen •.
,.§ 1066a
(7) In § 22 Abs. 4 Satz 1 des Kündigungsschutz-
Die Vorschriften über die Pflicht des gesetzes werden die Worte .der nach§ 481 des Han-
Reeders zur Krankenfürsorge nach dem delsgesetzbuchs zur Schiffsbesatzung gehörenden
Seemannsgesetz bleiben unberührt.• Personen• ersetzt durch die Worte .der Kapitäne
8. In § 1096 Nr. 1 werden die Worte ,.§ 554 und der Besatzungsmitglieder im Sinne der §§ 2 und
des Handelsgesetzbuchs oder § 64 der See- 3 des Seemannsgesetzes ".
mannsordnung• ersetzt durch die Worte (8) § 8 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Ver-
.. § 75 Abs. 2 des Seemannsgesetzes•. pflidltung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heim-
zuschaffender Seeleute vom 2. Juni 1902 (Reichsge-
9. § 1100 Abs. 1 erhält folgende Fassung: setzbl. S. 212) wird aufgehoben.
., (1) In solc:hen Fällen beginnt die Rente (9) § 56 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswid-
mit dem Tage des Unterganges des Fahr- rigkeiten erhält folgende Fassung:
zeugs oder, wenn es verschollen war, mit ., (3) Die Redltsbeschwerde ist binnen zwei
dem Tage der Beendigung des Heuerver- Wochen nach Zustellung der Entsdleidung bei
hältnisses (§ 77 des Seemannsgesetzes). • dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten
10. § 1219 Abs. 4 erhält folgende Fassung: wird, mündlich zur Niederschrift des Urkunds-
beamten oder schriftlich einzulegen. Die Be-
., (4) Unberührt bleiben die Pflichten des schwerdeanträge und deren Begründung sind
Reeders nac:h den §§ 42 bis 48 des See- spätestens binnen zwei weiteren Wochen nach
mannsgesetzes." Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechts-
11. In § 1277 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte beschwerde bei demselben Gericht anzubrin-
,.§ 93 Abs. 2, 3 und der §§ 95 bis 97 der gen; von dem Betroffenen kann dies nur
Seemannsordnung" ersetzt durch die mittels einer von einem Verteidiger unter-
Worte .,§ 114 des Seemannsgesetzes". zeichneten S.- '"'rift oder mündlich zur Nieder-
schrift des Ur •. •ndsbeamten geschehen. Ver-
12. § 1759 wird aufgehoben. ·teidiger im Sim. dieser Vorschrift ist, wer
gemäß § 138 der St. ·fprozeßordnung im Straf-
(2) Das Angestelllenversic:herungsgesetz wird verfahren als Verteil. '(er auftreten kann."
wie folgt geändert:
(10) § 1 Abs. 1 Satz 2 des • ·;edersächsischen Ar-
In § 54 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte.,§ 93 Abs. 2 beitsschutzgesetzes für Jugend1. '-\e vom 9. Dezem-
und 3 und der §§ 95 bis 97 der Seemannsordnung" ber 1948 (Gesetz- und Verordnun~ '11. S. 179) in der
ersetzt durc:h die Worte ,.§ 114 des Seemannsgeset- Fassung des Änderungsgesetzes vo1. 16. Mai 1949
zes". (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 116) un.. -les Bundes-
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 737
gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Ar- 9. die Verordnung über die Einführung einer
beitsschutzgesetzes für Jugendliebe vom 21. Juni 1951 Disziplinargerichtsbarkeit für Kapitäne und
· (Bundesgesetzbl. I S. 399) erhält folgende Fassung: Offiziere der Handelsmarine vom 10. Januar
„Es erstreckt sich auf öffentliche und private 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 38) in der Fassung
Betriebe und Verwaltung aller Art mit der Verordnung vom 12. März 1943 (Reichs-
Ausnahme der Seeschiffahrt und der See- gesetzbl. I S. 143),
fischerei.• 10. der Erlaß über die Ausübung des Gnaden-
(11) § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Ar- rechts in der Disziplinargerichtsbarkeit für
beitsschutzgesetzes für Jugendliebe vom 9. Dezem- Kapitäne und Offiziere der Handelsmarine
ber 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 179) in der vom 5. Juli 1943 (Reidlsgesetzbl. I S. 391),
Fassung des Anderungsgesetzes vom 16. Mai 1949 11. die Disziplinarstrafordnung für Schiffe der
(Gesetz- und Verordnungsbl. S. 116) und des Bundes- Handelsmarine vom 1. August 1941 (Reichs-
gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Ar- verkehrsblatt AS. 200),
beitsschutzgesetzes für Jugendliebe vom 21. Juni 1951 12. das bremische Gesetz betreffend Verwen-
(Bundesgesetzbl. S. 399) erhält folgende Fassung: dtmg von Strafgeldern gemäß § 132 der See-
.3. in der Binnenfischerei, in der Binnen- mannsordnung vom 29. November 1949 (Ge-
schiffahrt, in der Flößerei, je ausschließ- setzblatt der Freien Hansestadt Bremen
lich der zugehörigen Land- und Boden- s. 232),
betriebe,•. 13. das bremische Gesetz betreffend die Ver-
(12) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestim- wendung von nach § 94 der Seemannsord-
mungen oder Bezeichnungen verwiesen wird, die nung verwirkten Heuern vom 16. Oktober
durch dieses Gesetz geändert werden, treten an ihre 1903 (Gesetzblatt der freien Hansestadt
Stelle die entsprechenden Bestimmungen oder Be- Bremen S. 95),
zeichnungen dieses Gesetzes. 14. die bremische Verordnung vom 22. März 1903,
§ 147 betreffend die Ausführung von Bestimmun-
gen der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902
Außerkrafttreten von Gesetzen und Verordnungen
(Gesetzblatt der Freien Hans~stadt Bremen
Mit Inkrafttreten des Seemannsgesetzes treten s. 15).
außer Kraft:
§ 148
1. die Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 . ··.· •,•,•
(Reichsgesetzbl. S. 175) mit Abänderungen Berlin-Klausel
vom 23. März 1903 (Reichsgesetzbl. S. 57), Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
vom 12. Mai 1904 (Reichsgesetzbl. S. 167), des Dritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar
vom 16. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I 1952 (Bundesgesetzbl. l S. 1) auch im Land Berlin.
S. 337), vom 30. Mai 1929 (Reichsgesetzbl. II Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
S. 383), vom 24. Dezember 1929 (Reichsgesetz- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
blatt II S. 759), vom 24. Juli 1930 (Reichs- des Dritten Oberleitungsgesetzes.
gesetzbl. II S. 987, 1207) und vom 8. Februar
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79), § 149
2. die Bekanntmachung, betreffend. die Nichtan- Inkrafttreten
wendung von Bestimmungen der Seemanns-
ordnung auf kleinere Fahrzeuge vom 16. Juni Dieses Gesetz tritt am 1. April 1958, die Vor-
1903 (Reichsgesetzbl. S. 252), schriften des § 80 Abs. 2, der §§ 81 bis 83, 92 Abs. 2
3. die Verordnung, betreffend das Strafver- und des § 94 Abs. 2 und 4 sowie die Vorschriften
fahren vor den Seemannsämtern vom 13.März· des Sechsten Abschnitts, soweit sie auf diese Be-
1903 (Reichsgesetzbl. S. 42), stimmungen verweisen, treten mit dem besonderen
Gesetz nach § 102, spätestens jedoch am 1. Oktober
4. die Dienstanweisung, betreffend das Straf-
1958 in Kraft.
verfahren vor den Kaiserlichen Konsulaten
als Seemannsämter vom 30. Mai 1903 (Zen-
tralblatt für das Deutsche Reich S. 604), Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
5. das Gesetz über die Ermä~tigung des Reichs-
arbeitsministers zum Erlaß sozialer Schutz- Bonn, den 26. Juli 1957.
vorschriften für die Besatzung von See-
schiffen und Hochseefischereifahrzeugen vom Der Bundespräsident
13. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. II S. 1396), Theodor Heuss
6. die Bekanntmadrnng, betreffend die Dreitei-
lung des Wachdienstes auf Kauffahrteischiffen Der Bundeskanzler
vom 16. Juni 1903 (Reichsgesetzbl. S. 251), Adenauer
7. die Verordnung über die Speiserolle der
Kauffahrteisdliffe vom 25. September 1939 Der Bundesminister für Arbeit
(Reichsgesetzbl. II S. 965), Anton Storch
8. die Verordnung zur Änderung und Ergän-
zung der Seemannsordnung vom 23. August Der Bundesminister für Verkehr
1941 (Reichsgesetzbl. I S. 532), Seebohm
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Gesetz über die Küstenschiffahrt.
Vom 26. Juli 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) Die Ordnungswidrigkeit und. der Versuch der
schlossen: Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße bis
§ 1 zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
Küstenschiffahrt im Sinne dieses Gesetzes be- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des
treibt, wer Fahrgäste oder Güter in einem Ort im Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser-
Geltungsbereich dieses Gesetzes an Bord nimmt und und Schiffahrtsdirektion. Die Befugnisse der ober-
sie unter Benutzung des Seeweges gegen Entgelt sten Verwaltungsbehörde nach § 66 Abs. 2 des
an einen Bestimmungsort in diesem Bereich beför- Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nimmt der
dert. Für die Begrenzung des Seeweges sind die Bundesminister für Verkehr wahr.
Vorschriften der Dritten Durchführungsverordnung
zum Flaggenrechtsgesetz vom 3. August 1951 (Bun-
§ 4
desgesetzbl. II S. 155) entsprechend anzuwenden.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 2 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(1) Küstenschiffahrt darf nur betrieben werden (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
1. mit Seeschiffen, die nach dem Flaggen-
rechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundes- § 5
gesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge führen;
2. mit Binnenschiffen, die in einem Schiffs- Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
register im Geltungsbereich dieses Gesetzes
eingetragen sind und die nach § 6 der § 6
Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom
18. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 769) für (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in
Seefahrten vorgeschriebenen Zeugnisse be- Kraft, hinsichtlich § 3 Abs. 2 jedoch im Land Berlin
sitzen. erst am Tage nach der Verkündung des Ubernahme-
(2) Steht an einem Ort, an dem die Beförderung gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das
beginnen soll, ein Schiff, mit dem nach Absatz 1 Land Berlin.
Küstenschiffahrt betrieben werden darf, nicht oder (2) Gleichzeitig treten außer Kraft
nur zu erheblich ungünstigeren Bedingungen zur
Verfügung, so kann die örtlich zuständige Wasser-
t. das Gesetz, betreffend die Küstenfracht-
fahrt vom 22. Mai 1881 (Reicbsgesetzbl.
und Schiffahrtsdirektion auf Antrag_die Beförderung
mit einem Seeschiff fremder Flagge erlauben. Uber
s. 97);
die Erlaubnis ist eine schriftliche Bescheinigung 2. die Verordnung, betreffend die Beredlti-
auszustellen. Die Bescheinigung ist an Bord mitzu- gung fremder Flaggen zur Ausübung der
führen. deutschen Küstenfradltfahrt vom 29. De-
§ 3 zember 1881 (Reichsgesetzbl. S. 275);
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Führer eines 3. die Verordnung, betreffend die Berechti-
nach § 2 Abs. 1 zur Küstenschiffahrt nicht zugelas- gung der niederländischen Flagge zur Aus-
senen Schiffs ohne die Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 übung der deutschen Küstenfrachtfahrt
Küstenschiffahrt betreibt. vom 1. Juni 1886 (Reichsgesetzb~. S. 179).
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 739
Gesetz über die Statistik der Seeschiffahrt.
Vom 26. Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1. die Auskunftspflichtigen nach Absatz 1
rates das folgende Gesetz beschlossen: Nr. 1, sobald der Bestand an fahrfähigen
Seeschiffen oder die Merkmale eines See-
schiffs im Sinne des § 3 sich ändern,
ERSTER ABSCHNITT
2. die Auskunftspflichtigen nach Absatz 1
Allgemeines Nr. 2, sobald ein Bauauftrag erteilt worden
§ 1 ist.
Die Statistik der Seeschiffahrt wird als Bundes-
statistik durchgeführt. Sie umfaßt § 5
1. die Seeschiffsbestandsstatistik, Die Amtsgerichte, bei denen ein Seeschiffsregister
2. die Seemannsstatistik, geführt wird, haben Tatsachen, die nach §§ 11 und
3. die Seeverkehrsstatistik, 17 der Schiffsregisterordnung zum Seeschiffsregister
4. die Seeunfallstatistik. angemeldet werden, dem Bundesminister für Ver-
kehr mitzuteilen, soweit diese Tatsachen nach § 3
§ 2
erfaßt werden.
Die Erhebung und Aufbereitung der Statistik der § 6
Seeschiffahrt sind, soweit nicht dieses Gesetz etwas (1) Einzelangaben zur Seeschiffsbestandsstatistik
anderes bestimmt oder zuläßt, Aufgaben des Sta- dürfen an die fachlich zuständigen obersten Behör-
tistischen Bundesamts; die Vorschrift des § 9 Abs. 2 den des Bundes sowie des Landes, in w~lchem der
des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke Heimathafen oder Bauort liegt, weitergeleitet wer-
vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) den.
bleibt unberührt.
(2) Einzelangaben über die erfaßten Seeschiffe
dürfen in dem vom Bundesminister für Verkehr
ZWEITER ABSCHNITT herausgegebenen Handbuch für die deutsche Han-
Seeschiffsbestandsstatlstik delsschiffahrt sowie in der „Amtlichen Liste der
Schiffe mit Unterscheidungssignalen der Bundes-
§ 3 republik Deutschland" veröffentlicht werden.
Die Seeschiffsbestandsstatistik erfaßt Seeschiffe
und Seeschiffsbauwerke mit einem Raumgehalt von
mehr als 50 cbm (17,65 BRT) nach Eigentums-, Un- DRITTER ABSCHNITT
terscheidungs-, Verwendungs- und Baumerkmalen Seemannsstatistik
unter folgenden Voraussetzungen:
1. die Seeschiffe, die nach Maßgabe des Flaggen- § 7
rechtsgesetzes vom 8. Februar 1951 (Bundes- Die Seemannsstatistik erfaßt die Besatzungsmit-
gesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge führen, glieder der Seeschiffe unter der Bundesflagge sowie
2. die Seeschiffsbauwerke, deren Besteller ihren die sonstigen an Bord tätigen Personen nach ihren
Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich dieses Personenstands-, Berufs- und Tätigkeitsmerkmalen.
Gesetzes haben.
Bei Seeschiffsbauwerken sind als Unterscheidungs- § 8
merkmale die Bauwerft und die Baunummer anzu-
geben. (1) Die Erhebung der Seemannsstatistik obliegt
§ 4
den Seemannsämtern. Die Aufbereitung obliegt der
See-Berufsgenossenschaft in Hamburg.
(1) Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes
über die Statistik für Bundeszwecke sind (2) Die See-Berufsgenossenschaft ist berechtigt,
1. für die Erfassung der Seeschiffe die Eigen- Einzelangaben für ihre eigenen Aufgaben zu ver-
tümer sowie die nach § 4 Abs. 3 der Schiffs- wenden.
registerordnung in der Fassung vom 26. Mai § 9
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 360) bestimmten
Vertreter, Auskunftspfliditig nach § 10 des Gesetzes über
die Statistik für Bundeszwedce sind die in § 7 be-
2. für die Erfassung der Seeschiffsbauwerke zeidineten Personen. Die Seemannsämter füllen ge-
die Besteller. legentlich der Musterungsverhandlungen die Erhe-
(2) Dem Bundesminister für Verkehr haben ohne bungsvordrucke aus und übersenden sie an die
besondere Aufforderung zu melden See-Berufsgenossensdiaft.
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
VIERTER ABSCHNITT 4. die Güter
nach Art, Bruttogewicht, Verpackung, Ein-
Seeverkehrsstatistik
und Ausladehafen.
§ 10 (2) Bei einem Tatbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 2
(1) Die Seeverkehrsstatistik erfaßt werden erfaßt
1. das Fahrzeug
1. in den Häfen Lübeck, Hamburg, Bremen
nach Namen, Heimathafen, Unterschei-
und Haren sowie in den Häfen, Lade- und
dungssignal, Flagge, Hauptmerkmalen, Tief-
Löschplätzen seewärts der diese Häfen ver-
gang, Namen des Reeders oder Ausrüsters,
bindenden Linie Einsatzart;
a) die angekommenen und abgegangenen 2. der Fahrtweg
Handelsschiffe, wenn sie auf der voran-
nach Herkunfts- und Bestimmungshafen;
gegangenen oder nachfolgenden Fahrt
die Grenze der Seefahrt (§ 1 der Dritten 3. die Güter
Durchführungsverordnung zum Flaggen- nach Art und Bruttogewicht.
rechtsgesetz vom 3. August 1951 - (3) Bei einem Tatbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 3
Bundesgesetzbl. II S. 155) überschritten werden erfaßt
haben oder überschreiten werden, 1. das Handelsschiff
b) deren Fahrtweg, nach Namen, Heimathafen, Unterschei-
c) deren ein- oder ausgeschiffte Fahrgäste, dungssignal, Flagge, Namen des Reeders
soweit sie nicht im Trajektverkehr oder oder Ausrüsters, Einsatzart;
im innerdeutschen Personenverkehr 2. im Falle des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a
über See befördert worden sind, a) die Fahrgäste
d) deren ein- oder ausgeladene Güter; nach der Zahl der beförderten Personen
sowie deren Einschiffungs- und Aus-
2. am Nord-Ostsee-Kanal schiffungshafen,
die den Kanal befahrenden Fahrzeuge,
deren Fahrtweg sowie die von ihnen be- b) die Güter
förderten Güter; nach Gütergruppen, Bruttogewicht, Ein-
und Ausladeverkehrsbezirk;
3. vom Seeverkehr zwischen Häfen außerhalb 3. im Falle des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes das Land, in dem der Charterer seinen Sitz
a) die von Verfrachtern, welche ihren oder Wohnsitz hat, die Dauer der Ver-
Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich charterung sowie das vereinbarte Fahrt-
dieses Gesetzes haben, verwendeten gebiet.
Handelsschiffe sowie die mit ihnen be- § 12
förderten Personen und Güter, Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über
b) die Handelssdliffe, welche die Bundes- die Statistik für Bundeszwedce sind
flagge führen und an Verfrachter mit 1. in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 die Ver-
Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Gel- frachter, deren Vertreter und die Schiffsführer;
tungsbereichs dieses Gesetzes verchar- sie haben für jede Fahrt das Einlaufen eines
tert worden sind. Schiffes unverzüglich, das Auslaufen rechtzeitig
(2) Handelsschiffe im Sinne des Absatzes 1 sind vorher der Meldestelle zu melden und dabei
die dem Erwerb durch die Seefahrt dienenden Schiffe die Fahrgastliste und das Ladungsverzeichnis
mit Ausnahme der Fischerei-, Bagger-, Montage- abzugeben;
und Bergungsfahrzeuge sowie der Schiffe ohne 2. in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 die Fahr-
festes Deck mit einem Raumgehalt von weniger als zeugführer; sie haben die erforderlichen An-
10 BRT. gaben für jede Fahrt bei der Meldestelle zu
§ 11
machen;
3. in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a
(1) Bei einem Tatbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 die Verfrachter, in den Fällen des § 10 Abs. 1
werden erfaßt Nr. 3 Buchstabe b die Reeder oder Ausrüster;
1. das Handelsschiff sie haben die erforderlichen Angaben monat-
nach Namen, Heimathafen, Unterschei- lich ohne besondere Aufforderung mitzuteilen.
dungssignal, Flagge, Hauptmerkmalen,
Namen des Reeders oder Ausrüsters, Ein- § 13
satzart; (1) Einzelangaben zur Seeverkehrsstatistik dürfen
2. der Fahrtweg an die fachlich zuständigen obersten Behörden des
nach Herkunfts- und Bestimmungshafen, Bundes und der Länder weitergeleitet werden.
angelaufenen Zwischenhäfen; (2) Die Länder können die ihre Häfen betreffen-
3. die Fahrgäste den Angaben zur Statistik nach § 10 Abs. 1 Nr. 1
nach Namen, Geburtstag, Geschlecht, Staats- für ihre eigenen statistischen Zwedce aufbereiten.
angehörigkeit, Land des letzten Aufent- Sie können im Einvernehmen mit dem Bundes-
haltes, Reiseziel, Einschiffungs- und Aus- minister für Verkehr für ihre Häfen die Erhebung
schiffungshaf en; übernehmen.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 741
§ 14 SECHSTER ABSCHNITT
(1) Der Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, Sdllußvorschriften
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
§ 17
des Bundesrates bedarf, für die Erfassungen nach
§ 10 Meldestellen festzusetzen oder im Falle des Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 13 Abs. 2 Satz 2 die von den Ländern festgesetz- des Dritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
ten Meldestellen bekanntzumachen. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
(2) Die Meldestellen haben für rechtzeitige und _lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
vollständige Ausfüllung der Erhebungsvordrucke zu
Dritten Oberleitungsgesetzes.
sorgen.
§ 18
FUNFTER ABSCHNITT
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Seeunfallstatistik
§ 15 § 19
Die Seeunfallstatistik erfaßt die Seeunfälle, so- Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-
weit sie nach Maßgabe des Gesetzes über die Unter- kündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestim-
suchung von Seeunfällen vom 28. September 1935 mungen über die Statistik der Seeschiffahrt vom
(Reichsgesetzbl. I S. 1183) seeamtlich untersucht 27. Juni 1907 (Zentralblatt für das Deutsche Reich
werden. S. 371) in der Fassung der Änderungsverordnungen
vom 21. Juni 1912 (Zentralblatt für das Deutsche
§ 16 Reich S. 547), 6. März 1914 (Zentralblatt für das
Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über Deutsche Reich S. 220), 30. Dezember 1920 (Zentral-
die Statistik für Bundeszwecke sind die Seeämter. blatt für das Deutsche Reich 1921 S. 6), 29. Juni 1922
Sie genügen ihrer Auskunftspflicht, indem sie die (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 415), 19. Ok-
Sprüche, die bei der Untersuchung von Seeunfällen tober 1928 (Reichsministerialblatt S. 585) und
ergehen, dem Bundesminister für Verkehr über- 17. März 1930 (Reichsministerialblatt S. 69) außer
senden. Kraft.
. ·... ~ ·..:,.,~.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Gesetz über die Statistik
des Schiffs- und Güterverkehrs auf den Binnenwasserstraßen
und die Fortschreibung des Schiffsbestandes der Binnenßotte.
Vom 26. Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 3
rates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Die in § 2 aufgeführten Tatbestände werden
nach folgenden Merkmalen erfaßt:
ABSCHNITT I
1. Für das Schiff
Die Statistik des Schiffs- und Güterverkehrs nach
auf den Binnenwasserstraßen
Namen und Wohnort des Schiffsführers,
§ 1 Bezeichnung des Schiffes,
Uber den Schiffs- und Güterverkehr auf den Bin- Register- oder Heimatstaat des Schiffes,
nenwasserstraßen wird eine Bundesstatistik durch-
Schiffsgattung,
geführt.
Eichtonnen,
§ 2
Maschinenleistung in effektiven Pferde-
(1) Die Statistik des Schiffs- und Güterverkehrs stärken:
auf den Binnenwasserstraßen erfaßt
2. für die Fahrt
l. an den Grenzzollstellen und an den Uber-
gangsstellen zur sowjetischen Besatzungs- nach
zone den Ein- und Ausgang von Schiffen Verkehrsrichtung,
sowie die von ihnen beförderten Güter, benutzten Schiffahrtswegen,
2. in Häfen und an sonstigen Lade- und Ankunfts-, Abgangs- oder Durchgangstag;
Löschplätzen die Ankunft und Abfahrt von
3. für die Güter
Schiffen sowie die von ihnen ein-, aus- und
umgeladenen Güter, nach
Art, · ~ '.'"' ,.. ··, .. -. '
3. außerhalb der Lade- und Löschplätze die
Ankunft und Abfahrt von Schiffen, die Bruttogewicht,
Güter ein-, aus- oder um~aden, sowie die Ein-, Aus- oder Umladeort, an den Aus-
von ihnen umgeschlagenen Güter, landsgrenzen auch nach Herkunfts- oder
4. an -Schleusen die Durchfahrt von Schiffen Bestimmungsländern,
und die von ihnen beförderten Güter. Art des Antransports bei der Einladung,
Art des Abtransports bei der Ausladung.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Floßver-
kehr. (2) Der Floßverkehr (§ 2 Abs. 2) wird nach den
in Absatz 1 Nr. 2 genannten sowie folgenden Merk-
(3) Von der Erfassung nach den Absätzen 1 und 2
sind ausgenommen malen erfaßt:
1. die Schiffe und Güter, die ankommen und Namen und Wohnort des Floßführers,
abgehen Gewicht des Floßes,
a) in den Häfen Lübeck, Hamburg, Bremen Ort der Zusammensetzung oder der Auflö-
und Haren, sung des Floßes, an den Auslandsgrenzen
b) in den Häfen und sonstigen Lade- und auch nach Herkunfts- oder Bestimmungs-
Löschplätzen seewärts der Linie, welche ländern.
die im Buchstaben a genannten Orte § 4
verbindet, Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über
sofern sie auf ihrer Fahrt die Grenzen der die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September
Seefahrt im Sinne des § 1 der Dritten 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) sind die Schiffs-
Durchführungsverordnung zum Flaggen- oder Floßführer sowie die Frachtführer oder Ver-
rechtsgesetz vorn 3. August 1951 (Bundes- frachter.
gesetzbl. II S. 155) überschreiten; § 5
2. Leichterungen; (1) Statistische Meldestellen sind für die Erfassung
3. die Ankunft, Abfahrt und Durchfahrt von 1. der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tat-
Schiffen, die ausschließlich als Schleppkraft bestände
oder anderen Zwecken als denen des a) an den Auslandsgrenzen die Zollstellen,
Güterverkehrs dienen; b) an den Ubergangsstellen von Berlin
4. die Ankunft und Abfahrt von Schiffen und (West) zur sowjetischen Besatzungszone
Flößen in Häfen, wenn diese ausschließlich die zuständigen Behörden der Wasser-
als Schutz- und Sicherheitshäfen angelau- und Schiffahrtsverwaltung in Verbin-
fen werden. dung mit den Grenzkontrollstellen (W),
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 743
c) an den sonstigen Ubergangsstellen zur 3. die Fahrgastschiffe, Tankschiffe, Schlepper
sowjetischen Besatzungszone die Be- oder Stoßboote sind,
hörden der Wasser- und Schiffahrts- nach Eigentums-, Art-, Verwendungs- und Bau-
verwaltung des Bundes; merkmalen erfaßt.
2. der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Tat- § 9
bestände
(1) Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes
a) in öffentlichen Häfen und an sonstigen über die Statistik für Bundeszwecke sind die
öffentlichen Lade- und Löschplätzen Schiffseigentümer und ihre nach § 4 Abs. 3 der
die örtlich zuständigen Verwaltungs- Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai
behörden, 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 360) bestellten Vertreter.
b) in privaten Häfen und an sonstigen
privaten Lade- und Löschplätzen die (2) Die Auskunftspflichtigen haben dem Bundes-
Besitzer; minister für Verkehr oder den von ihm bestimm-
ten Stellen durch Ausfüllung amtlicher Vordrucke
3. der in § 2 Abs. 1 Ni. 3 genannten Tat- ohne besondere Aufforderung Angaben über die
bestände in § 8 genannten Merkmale der dort erfaßten Bin-
a) die Behörden der Wasser- und Schiff- nenschiffe zu machen,
fahrtsverwaltung des Bundes oder die 1. wenn die Merkmale sich ändern,
entsprechenden Behörden der Länder, 2. wenn ein neu erbautes Binnenschiff in
sofern ihre Genehmigung zum Laden, Dienst gestellt wird, wenn ein Binnen-
Löschen oder Umladen außerhalb eines schiff untergeht und als endgültig ver-
Lade- oder Löschplatzes erforderlich loren anzusehen ist oder wenn es ausbes-
ist, serungsunfähig wird,
b) die für die Umschlagstelle zuständige 3. wenn ein Binnenschiff seinen Heimatort
Gemeindebehörde, sofern eine Geneh- verändert oder wenn es diesen im Gel-
migung nach Buchstabe a nicht erfor- tungsbereich dieses Gesetzes erhält oder
derlich ist; aufgibt.
4. der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Tat- § 10
bestände
Die Amtsgerichte, bei denen ein Binnenschiffs-
die Behörden der Wasser- und Schiffahrts- register geführt wird, haben Tatsachen, die nach
verwaltung des Bundes. § 12 und § 17 Abs. 1 und 4 der Schiffsregisterord-
(2) Die Meldestellen sollen die Erhebungsvor- nung zum Binnenschiffsregister angemeldet wer-
drucke auf ihre vollständige Ausfüllung über- den, dem Bundesminister für Verkehr mitzuteilen,
prüfen. soweit diese Tatsachen nach § 8 erfaßt werden.
§ 6
Die Angaben über den Versand und Empfang ABSCHNITT III
der einzelnen Verkehrsbezirke, die tonnenkilo- Schlußbestimmungen
metrischen Leistungen und den Schiffsverkehr wer-
§ 11
den vom Statistischen Bundesamt aufbereitet.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
ABSCHNITT II
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Die Fortsc:hreibung des Schiffsbestandes § 12
der Binnenßotte
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
§ 7
Der auf Grund statistischer Erhebungen jeweils § 13
ermittelte Schiffsbestand wird laufend durch Fort- Dieses Gesetz tritt am 1. September 1957 in Kraft.
schreibung berichtigt und ergänzt. Die Fortsduei-
bung wird vom Bundesminister für Verkehr oder
von den von ihm bestimmten Stellen durchgeführt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
§ 8
Bonn, den 26. Juli 1957.
Für die Fortschreibung werden die dem Erwerb Der Bundespräsident
dienenden Binnenschiffe (einschließlich der Werk- Theodor Heuss
schiffe, Hafenschiffe und Fähren),
1. deren Tragfähigkeit mehr als 10 Tonnen be- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
trägt oder Blücher
2. die eine eigene Antriebsanlage von wenigstens
50 effektiven Pferdestärken Maschinenleistung Der Bundesminister für Verkehr
haben oder Seebohm
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Bekanntmadlung
über <:ie Ausdehnung des im Verhältnis zu Australien
wiederangewendeten deutsdl-britisdlen Abkommens über den Redltsverkebr
auf die Kokos-(Keeling-)Inseln.
Vom 18. Juli 1957.
Die Australische Regierung hat gemäß Artikel 17
und 18 des deutsch-britischen Abkommens über den
Rechtsverkehr vom 20. März 1928 (Reic:hsgesetzbl. II
S. 623) mitgeteilt, daß das Abkommen mit Wirkung
vom 28. März 1957 auf die Kokos-(Keeling-)lnseln
Anwendung findet.
Zur Entgegennahme von Zustellungsanträgen und
Rechtshilfeersuc:hen ist „ The Registrar of the
Supreme Court of the Territory Cocos (Keeling) ls-
lands" zuständig. Die Ersuchen sollen in englischer
Sprache abgefaßt sein.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 24. Juli 1956 (Bundes-
gesetzbl. II S. 890).
Bonn, deu 18. Juli 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Grewe
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-G.i1bH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdrudterei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei qesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
tau r ende r Bez u q durch die Post. Be: u q s preis: vierteljährlich für Teil I = DM .C,-, für Teil 11 = DM 3.- (zuzüqlich Zuslellqebühr).
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