701
Bundesgesetzblatt
Teil II
1957 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1957 Nr. 20
Tag Inhalt: Seite
26. 7. 57 Gesetz über die Militärseelsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701
20. 7. 57 Zweite Polizeiverordnung zur Änderung der Strom- und Schiffahrtpolizeiver<;>rdnung über
Sicherheitsmaßnahmen im Bereich des Luftwaffenübungsgebietes „Sandbank" (Großer
Knechtsand) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 706
8. 7. 51 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Ubereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr und den Eisenbahn-Personen- und -Gepäck.verkehr (Inkrafttreten
für Finnland und die Türkei) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 707
10. 7. 57 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über die Verlängerung des deutschen
Zollzugeständnisses für Loden zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Osterreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 707
11. 7. 57 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung
der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial (Inkrafttreten für Ungarn) . . . . . . . . . . . . 708
15. 7. 57 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepuhlik
Deutschland und Kanada vom 4. Juni 1956 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 708
15. 7. 57 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Bundeswasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . . • 708
18. 7. 57 Berichtigung zur Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . · 708
20. 7. 57 Bekanntmachung über das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Bekämpfung des
ungesetzlichen Verkehrs mit Betäubungsmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 709
22. 7. 57 Berichtigung zum Haushaltsgesetz 1957 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 712
Gesetz über die Militärseelsorge.
Vom 26. Juli 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) Der Tag, an dem der Vertrag gemäß seinem
schlossen: Artikel 28 in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt
Artikel 1 bekanntgegeben.
(1) Dem in Bonn am 22. Februar 1957 unterzeich- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
neten Vertrag der Bundesrepublik Deutschland mit sind gewahrt.
der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Rege-
lung der evangelischen Militärseelsorge wird zuge- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
stimmt.
Bonn, den 26. Juli 1957.
(2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Der Bundespräsident
Artikel 2 Theodor Heuss
Auf die katholischen Militärgeistlichen sind die
Der Bundeskanzler
beamtenrechtlichen Bestimmungen des im Artikel
Adenauer
genannten Vertrages sinngemäß anzuwenden.
Der Bundesminister für Verteidigung
Artikel 3 Strauß
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland. Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Artikel 4
Für den Bundesminister der Finanzen
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver- Der Bundesminister für Atomfragen
kündung in Kraft. Balke
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Vertrag
der Bundesrepublik Deutschland
mit der Evangelischen Kirche in Deutschland
zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge
Die Bundesrepublik Deutschland Artikel 5
und Den Soldaten ist im Rahmen der dienstlichen Möglich-
die Evangelische Kirche in Deutschland, keiten Gelegenheit zu geben, sich am kirchlichen Leben
zu beteiligen.
in dem Bestreben, die freie religiöse Betätigung und
die Ausübung der Seelsorge in der Bundeswehr zu
gewährleisten, ABSCHNITT II
in dem Bewußtsein der gemeinsamen Verantwortung
für diese Aufgabe und
Personale Seelsorgebereiche
und Militärkirchengemeinden
in dem Wunsche, eine förmliche Ubereinkunft über die
Regelung der evangelischen Militärseelsorge zu treffen, Artikel 6
sind über folgende Artikel übereingekommen: (1) Die Militärseelsorge wird in personalen Seelsorge-
bereichen ausgeübt. Die personalen Seelsorgebereiche
werden von den beteiligten GliedkirdJ.en gebildet.
ABSCHNITT I
(2) Den Gliedkirchen bleibt es überlassen, füt die Mili-
Grundsätze tärseelsorge Militärkirchengemeinden als landeskirch-
liche Personalgemeinden zu errichten.
Artikel 1
Für die Bundeswehr wird eine ständige evangelische (3) Die Bildung, Errichtung und Änderung der einzel-
Militärseelsorge eingerichtet. nen personalen Seelsorgebereiche und der Militärkirchen-
gemeinden wird zwischen dem Militärbischof und den
beteiligten Gliedkirchen nadJ. vorheriger Verständigung
mit dem Bundesminister für Verteidigung vereinbart.
Artikel 2
(1) Die Militärseelsorge als Teil der kirchlichen Arbeit
wird im Auftrag und unter der Aufsicht der Kirche aus- Artikel 7
geübt.
(1) Zu den personalen Seelsorgebereichen oder den
(2) Der Staat sorgt für den organisatorischen Aufbau Militärkirrnengemeinden gehören
der Militärseelsorge und trägt ihre Kosten.
1. die Berufssoldaten,
Artikel 3 2. die Soldaten auf Zeit,
3. die Wehrpflichtigen während des Grundwehr-
(1) Die Militärseelsorge wird von Geistlichen ausgeübt,
dienstes,
die mit dieser Aufgabe hauptamtlich beauftragt sind
(Militärgeistliche). Für je eintausendfünfhundert evange- 4. im Verteidigungsfall auch die auf unbestimmte
lische Soldaten (Artikel 7 Absatz 1 Nr. 1 bis 3) wird ein Zeit einberufenen Soldaten,
Militärgeistlicher berufen.
5. die in der Bundeswehr tätigen Beamten und An-
(2) In besonderen Fällen können auch im Dienst der gestellten, die der Truppe im Verteidigungsf all
Gliedkirchen stehende Geistliche nebenamtlich mit Auf- zu folgen haben,
gaben der Militärseelsorge betraut werden {Militärgeist- 6. die Ehefrauen und die unter elterlicher Gewalt
liche im Nebenamt). stehenden Kinder der in Nummern 1, 2 und 5
genannten Personen, sofern sie deren Hausstand
Artikel 4 am Standort angehören.
Aufgabe des Militärgeistlichen ist der Dienst am Wort (2) Aus den personalen Seelsorgebereichen oder den
und Sakrament und die Seelsorge. In diesem Dienst ist Militärkirchengemeinden scheiden aus
der Militärgeistliche im. Rahmen der kirchlichen Ordnung
selbständig. Als kirchlicher Amtsträger bleibt er in Be- 1. Personen, die ihren KirdJ.enaustritt rechtswirk-
kenntnis und Lehre an seine Gliedkirche gebunden. sam erklärt haben,
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1957 703
2. Personen, bei denen das die Zugehörigkeit zu 4. die Abhaltung von wiederkehrenden dienstlichen
den personalen Seelsorgebereichen oder zu den Versammlungen der Militärgeistlichen,
Militärkirchengemeinden bedingende Rechtsver-
5. die Visitation der personalen Seelsorgebereiche
hältnis zum Bund endet,
und der Militärkirchengemeinden,
3. die in den Ruhestand versetzten Personen sowie
ihre Ehefrauen und unter elterlicher Gewalt 6 den Erlaß einer Feldagende,
stehenden Kinder, 7. das religiöse Schrifttum in der Militärseelsorge,
4. die Ehefrauen und unter elterlicher Gewalt 8. das kirchliche Urkunden- und Berichtswesen und
stehenden Kinder verstorbener Angehöriger der die Führung von Kird1enbüchern,
personalen Seelsorgebereiche oder der Militär-
kirchengemeinden. 9. die Einweihung von gottesdienstlichen Räumen
der Militärseelsorge,
(3) Der Militärbischof und der Bundesminister für Ver-
teidigung können eine andere Abgrenzung des in Ab- 10. das kirchliche Sammlungswesen in der Militär-
satz 1 Nr. 5 und 6 genannten Personenkreises verein- seelsorge,
baren. 11. den Erlaß von Richtlinien für die seelsorgerische
Zusammenarbeit mit kirchlichen Stellen des
Artikel 8
zivilen Bereichs und mit der Militärseelsorge
(1) Die Angehörigen der personalen Seelsorgebereiche fremder Staaten,
sind Glieder der Ortskirchengemeinden, bei denen die
12. die Seelsorge für evangelische Kriegsgefangene.
personalen Seelsorgebereiche gebildet werden. Die An-
gehörigen der Militärkirchengemeinden gehören Orts- (2) Im Rahmen der Militärseelsorge kann sidl der
kirchengemeinden nicht an. Militärbischof in Anspradlen sowie mit Verfügungen und
(2) Der für den personalen Seelsorgebereich bestellte anderen schriftlichen Verlautbarungen an die personalen
Militärgeistliche ist für kirchliche Amtshandlungen in Seelsorgebereiche und die Militärkirchengemeinden so-
seinem Seelsorgebereich zuständig. Mit den Militär- wie die Militärgeistlichen wenden.
kirchengemeinden sind Parochialrechte verbunden.
Artikel 13
Artikel 9 Vorschriften und Richtlinien des Militärbischofs müssen
Die Militärseelsorge nimmt sich auch der Soldaten an, sich im Rahmen des allgemeinen kirchlichen Rechts hal-
die nicht Angehörige der personalen Seelsorgebereiche ten. Soweit sie auch staatliche Verhältnisse betreffen,
oder der Militärkirchengemeinden sind. bedürfen sie der Zustimmung des Bundesministers für
Verteidigung.
ABSCHNITT III
ABSCHNITT IV
Militärbischof
Artikel 10 Kirchenamt
Die kirchliche Leitung der Militärseelsorge obliegt dem Artikel 14
Militärbischof.
Zur Wahrnehmung der zentralen Verwaltungsaufgaben
Artikel 11 der evangelischen Militärseelsorge wird am Sitz des Bun-
desministeriums für Verteidigung ein „Evangelisches
(1) Der Militärbischof wird vom Rat der Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr" eingerichtet, das dem
Kirche in Deutschland ernannt. Vor der Ernennung tritt Bundesminister für Verteidigung unmittelbar nachgeord-
der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der net ist.
Bundesregierung in Verbindung, um sich zu versichern,
daß vom staatlichen Standpunkt aus gegen den für das Artikel 15
Amt des Militärbischofs vorgesehenen Geistlichen keine
schwerwiegenden Einwendungen erhoben werden. (1) Zum Leiter des Evangelischen Kirdlenamtes für die
Bundeswehr wird auf Vorschlag des Militärbischofs ein
(2) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland Militärgeneraldekan berufen.
kann den Militärbischof aus wichtigen kirchlichen Grün-
den abberufen. Er unterrichtet die Bundesregierung ange- (2) Der Militärgeneraldekan untersteht dem Militär-
messene Zeit zuvor von einer dahingehenden Absicht bischof. Soweit er mit der Militärseelsorge zusammen-
und teilt ihr zugleich die Person des in Aussicht genom- hängende staatliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt,
menen neuen Amtsträgers mit. untersteht er dem Bundesminister für Verteidigung.
(3) Der Militärbischof kann den Militärgeneraldekan
Artikel 12 im Einzelfall mit der Wahrnehmung der ihm nadl Ar-
(1) Der Militärbischof ist zuständig für alle kirchlichen tikel 12 Absatz 1 zustehenden Befugnisse beauftragen.
Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Militärseel-
sorge, insbesondere für
1. die Einführung der Militärgeistlichen in ihr
ABSCHNITT V
kirchliches Amt in der Militärseelsorge,
2. die oberste kirchliche Dienstaufsicht über die Militärgeistliche
Militärgeistlichen mit Ausnahme der Lehrzucht
und der Disziplinargewalt, die bei den Glied- Artikel 16
kirchen verbleiben, Die Militärgeistlichen stehen in einem geistlidlen Auf-
3. den Erlaß von Richtlinien für die Ausbildung der trage, in dessen Erfüllung sie von staatlichen Weisungen
Militärgeistlichen und die Uberwachung ihrer unabhängig sind. Im übrigen wird ihre Rechtsstellung
Durchführung, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geordnet.
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Artikel 17 Dienstaufsicht des Militärgeneraldekans und der übrigen
( 1) Die Militärgeistlichen müssen vom Militärbischof mit der Dienstaufsicht betrauten
Militärgeistlichen.
1. ein mindestens dreijähriges theologisches Stu-
dium an einer deutschen staatlichen Hochschule (2) Für die Militärgeistlichen als Bundesbeamte sind
zurückgelegt haben, 1. oberste Dienstbehörde der Bundesminister für
2. zur Ausübung des Pfarramts in einer Gliedkirche Verteidigung,
berechtigt sein, 2. unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Militär-
3. mindestens drei Jahre in der landeskirchlichen generaldekan.
Seelsorge tätig gewesen sein.
(2) Sie sollen bei ihrer Einstellung in den Militär- Artikel 23
seelsorgedienst das fünfunddreißigste Lebensjahr noch (1) Der Militärgeistliche ist auch zu entlassen
nicht überschritten haben. 1. bei Verlust der durch die Ordination erworbenen
(3) Bei Einverständnis zwischen dem Bundesminister Rechte oder bei dienststrafrechtlicher Entfernung
für Verteidigung und dem Militärbischof kann von den aus dem kirchlichen Amt,
Erfordernissen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 abgesehen 2. auf Antrag des Militärbischofs, wenn seine Ver-
werden. wendung im Dienst der Kirche im wichtigen
Artikel 18 Interesse der Kirche liegt.
(1) Die Militärgeistlichen werden auf Vorschlag des (2) Ein nach Absatz 1 entlassener Militärgeistlicher hat
Militärbischofs, der sich zuvor des Einverständnisses der vorbehaltlich der Regelung in den Absätzen 3 und 4 kei-
zuständigen Gliedkirche versichert, zunächst für die Dauer nen Anspruch auf Versorgung aus dem Beamtenverhält-
von drei Monaten probeweise in den Militärseelsorge- nis. § 154 des Bundesbeamtengesetzes bleibt mit der
dienst eingestellt. Die Erprobungszeit kann mit Zustim- Maß.gabe unberührt, daß Absatz 5 auch bei Wieder-
mung der zuständigen Gliedkirche verlängert werden. verwendung des Militärgeistlichen im Dienst der Kirche
gilt. Ferner finden für einen durch Dienstunfall ver-
(2) Die Militärgeistlichen stehen während der Erpro-
letzten Militärgeistlichen im Falle seiner Entlassung nach
bungszeit im Angestelltenverhältnis und erhalten eine
Absatz 1 Nr. 1 die §§ 143 und 147 des Bundesbeamten-
Vergütung mindestens entsprechend ihren kirchlichen
gesetzes und im Falle seiner Entlassung nach Absatz 1
Dienstbezügen.
Nr. 2 der Artikel 25 Absatz 1 Satz 3 dieses Vertrages
Artikel 19 Anwendung.
(1) Nach der Erprobungszeit werden die Militärgeist- (3) Einern Militärgeistlichen mit einer Dienstzeit im
lichen in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen; soweit Sinne des § 106 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes
sie dauernd für leitende Aufgaben in der Militärseelsorge von mindestens zehn Jahren kann im Falle seiner Ent-
verwendet werden sollen, werden sie in das Beamten- lassung nach Absatz 1 Nr. 1 an Stelle des Ubergangs-
verhältnis auf Lebenszeit berufen. geldes ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhe-
(2) Auf Militärgeistliche, die in das Beamtenverhältnis gehalts bewilligt werden.
auf Lebenszeit berufen werden, finden die für Bundes- (4) Wird ein Militärgeistlicher, der im Zeitpunkt der
beamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften Anwen- Ubernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als
dung, soweit nicht in diesem Vertrage etwas anderes Militärgeistlicher Beamter zur Wiederverwendung im
bestimmt ist. Sinne des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
(3) Die übrigen Militärgeistlichen werden für sechs bis der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
acht Jahre in das Beamtenverhältnis berufen. Mit Ab- sonen war und entsprechend seiner früheren Rechtsstel-
lauf der festgesetzten Amtszeit endet das Beamten- lung untergebracht jst, nach Absatz 1 entlassen, so leben
verhältnis. Die Amtszeit kann um höchstens vier Jahre die Rechte nach dem genannten Gesetz wieder auf.
verlängert werden; in diesem Falle gilt das Beamten-
verhältnis als nicht_ unterbrochen. Auf diese Militär- Artikel 24
geistlichen finden die für Bundesbeamte auf Lebenszeit
geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit Die Zeit, die ein Militärgeistlicher vor der Berufung
nicht in diesem Vertrage etwas anderes bestimmt ist. in das Beamtenverhältnis im Dienst der Kirche als Geist-
licher verbracht hat, ist ruhegehaltfähig.
Artikel 20
(1) Vorschläge zur Ernennung und Beförderung sowie
Artikel 25
Versetzungen der Militärgeistlichen bedürfen des Ein- (1) Ein Militärgeistlicher mit der Rechtsstellung eines
verständnisses des Militärbischofs. Beamten auf Zeit, dessen Beamtenverhältnis durch Ab-
lauf der festgesetzten Amtszeit endet, hat keinen An-
(2) Vor sonstigen wichtigen Entscheidungen in per-
spruch auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis. § 154
sonellen Angelegenheiten der Militärgeistlichen ist vom
des Bundesbeamtengesetzes bleibt mit der Maßgabe un-
Bundesminister für Verteidigung die Stellungnahme des
berührt, daß Absatz 5 auch bei Wiederverwendung des
Militärbischofs einzuholen.
Militärgeistlichen im Dienst der Kirche gilt. Ferner be-
hält der durch Dienstunfall verletzte Militärgeistliche die
Artikel 21 sich aus dem Beamten-Unfallfürsorgerecht ergebenden
~nsprüche, die sich bei seiner Wiederverwendung im
Für die Ämter vom Militätdekan an aufwärts besteht Dienst der Kirche gegen- den kirchlichen Dienstherrn nach
keine regelmäßige Dienstlaufbahn. dessen Recht richten.
(2) Wird im Falle des Absatzes 1 der Geistliche wieder
Artikel 22
im Dienst der Kirche verwendet, so tragen bei Eintritt
(1) In kirchlichen Angelegenheiten unterstehen die des Versorgungsfalles der Bund und der kirchliche
Militärgeistlichen der Leitung und der Dienstaufsicht des Dienstherr die Versorgungsbezüge anteilig nach den
Militärbischofs (Artikel 12 Absatz 1 Nr. 2) sowie der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, die der Geistliche bei
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1957 705
ihnen abgeleistet hat. Bei der Berechnung der Dienst- (2) Die Hilfskräfte bei den dienstaufsichtführenden
zeiten werden nur volle Jahre zugrunde gelegt. Militärgeistlichen werden in das Beamtenverhältnis über-
(3) Ist der Geistlic:he bei oder nac:h seiner lJbernahme nommen.
in den Dienst der Kirc:he befördert worden, so bemißt
sic:h der Anteil des Bundes an den Versorgungsbezügen ABSCHNITT VII
so, wie wenn der Geistliche in dem Amt verblieben
wäre, in dem er sic:h vor der lJbernahme befand. Schlußvorsduiften
(4) Der kirc:hlic:he Dienstherr hat die vollen Versor- Artikel 27
gungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den Bund
ein Anspruc:h auf anteilige Erstattung zu. Die Bezüge Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft
für den Sterbemonat und das Sterbegeld fallen, sofern zwisc:hen ihnen entstehende Meinungsversc:hiedenheit
sie sich nach den Dienstbezügen des Geistlic:hen bemes- über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages
sen, dem kirchlichen Dienstherrn in voller Höhe zur Last. auf freundsc:haftlic:he Weise beseitigen. In gleic:her Weise
werden sie sich über etwa notwendig werdende Sonder-
ABSCHNITT VI regelungen verständigen.
Hilfskräfte
Artikel 26 Artikel 28
(1) Den Militärgeistlic:hen werden vom Staat die zur (1) Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikations-
Unterstützung bei gottesdienstlic:hen Handlungen und urkunden sollen in Bonn ausgetausc:ht werden.
Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Militär-
seelsorge erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung ge- (2) Er tritt am Tage des Austausches der Ratifikations-
stellt. urkunden in Kraft.
ZU URKUND DESSEN ist dieser Vertrag unterzeichnet worden.
GESCHEHEN zu Bonn am 22. Februar 1957 in zwei Urschriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland: Für die Evangelische Kirche in Deutschland:
Der Bundeskanzler Der Vorsitzende des Rates
Adenauer D. Dibeli us
Der Bundesminister für Verteidigung Der Leiter der Kirchenkanzlei
Strauß D. Brunotte
Schlußprotokoll
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwisc:hen Zu Artikel 7:
der Bundesrepublik Deutschland und der Evangelischen Die Angehörigen der personalen Seelsorgebereiche und
Kirche in Deutsc:hland geschlossenen Vertrages zur der Militärkirchengemeinden sind verpflichtet, kirchliche
Regelung der evangelischen Militärseelsorge haben die Abgaben zu entrichten; den zuständigen Stellen bleibt
Unterzeichneten folgende übereinstimmende Erklärungen eine nähere Regelung vorbehalten.
abgegeben, die einen Bestandteil dieses Vertrages bilden:
Zu Artikel 10:
Zu Artikel 3 Absatz 2: Der Militärbischof erhält vom Staat eine angemessene
Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Militärgeistlichen Dienstaufwandsentschädigung. Die ihm im Zusammen-
im Nebenamt werden durch Vereinbarung zwischen dem hang mit der kirchlichen Leitung der Militärseelsorge
Militärbisc:hof und dem Bundesminister für Verteidigung entst~henden Sachausgaben werden erstattet. Er erhält
geregelt. Reisekosten nach der Reisekostenstufe I a.
Zu Artikel 11:
Zu Artikel 6 Absatz 3: Die Bundesregierung wird auf Wunsch die Gründe mit-
teilen, aus denen sie ihre Bedenken gegen den für die
Die Vereinbarungen über die Bildung, Errichtung und Ernennung zum Militärbischof vorgesch]agenen Geist-
Änderung der personalen Seelsorgebereiche und der Mi- lichen herleitet. Desgleichen wird der Rat der Evange-
litärkirc:hengemeinden werden im Verordnungsblatt des lischen Kirche in Deutschland die Gründe mitteilen, die
Militärbischofs veröffentlicht. ihn zur Abberufung des Militärbischofs bestimmen.
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Es besteht außerdem Einverständnis darüber, daß der Zu Artikel 15:
Name .des in Aussicht genommenen Militärbischofs ver- Der Militärgeneraldekan ist berechtigt, im Auftrag des
traulich behandelt wird, bis seine Ernennung durch den Militärbischofs dem Bundesminister für Verteidigung un-
Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland veröffent- mittelbar Vortrag zu halten.
licht ist.
Zu Artikel 16 bis 25:
Zu Artikel 12 Absatz 1 Nr. 1: Die kirchliche Amtstracht der Militärgeistlichen wird
Behält sich eine Gliedkirche vor, einem Militärgeistlichen durch den Militärbischof bestimmt.
das kirchliche Amt durch einen anderen Geistlichen zu Vor Einführung einer Dienstkleidung für die Militärgeist-
übertragen, so beteiligt sich der Militärbischof an der lichen ist die Zustimmung des Militärbischofs einzuholen.
- Einführung, indem er den Militärgeistlichen begrüßt und
ihm die kirchliche Anstellungsurkunde übergibt. Zu Artikel 26:
Jedem Militärgeistlichen mit Ausnahme der Militärgeist-
Zu Artikel 12 Absatz 1 Nr. 8: lichen im "Evangelischen Kirchenamt für die Bundes-
Die abgeschlossenen Kirchenbücher werden beim Evan- wehr" wird eine Hilfskraft zugeteilt.
gelischen Kirchenamt für die Bundeswehr verwaltet. Die Hilfskräfte der Militärgeistlichen müssen evangeli-
schen Bekenntnisses sein. Sie müssen die Befähigung für
den Hilfsdienst in der Militärseelsorge erforderlichenfalls
Zu Artikel 13: durch eine Prüfung nachweisen, die unter Beteiligung
Vorschriften und Richtlinien des Militärbischofs werden des Militärgeneraldekans oder eines von ihm beauftrag-
im Verordnungsblatt des Militärbischofs veröffentlicht. ten Militärgeistlichen abgehalten wird.
GESCHEHEN zu Bonn am 22. Februar- 1957
Für die Bundesrepublik Deutschland: Für die Evangelische Kirche in Deutschland:
Der Bundeskanzler Der Vorsitzende des Rates
Adenauer D. Di belius
Der Bundesminister für Verteidigung Der Leiter der Kirchenkanzlei
Strauß D. Brunotte
Zweite Polizeiverordnung zur Änderung
der Strom- und Scbiffahrtpolizeiverordnung über Sicherheitsmaßnahmen
im Bereich des Luftwaffenübungsgebietes „Sandbank .. (Großer Knecbtsand).
Vom 20. Juli 1957.
Auf Grund des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs Das Ubungsgebiet umfaßt eine Kreisfläche um
in Verbindung mit den Artikeln 89 und 129 Abs. 1 diesen Mittelpunkt mit einem Halbmesser von
des Grundgesetzes wird verordnet: 1,5 Seemeilen."
2. In § 2 tritt an die Stelle des Wortes nBaken" in
Satz 1 und 2 jeweils das Wort „Seezeichen".
§ 1
3. § 6 Abs. 3 wird aufgehoben.
Die Strom- und Schiffahrtpolizeiverordnung über
Sicherheitsmaßnahmen im Bereich des Luftwaffen- 4. Dem § 10 wird folgender Satz 2 angefügt:
übungsgebietes „Sandbank'' (Großer Knechtsand) ,.Sie tritt mit allen Anderungen am 10. Septem-
vom 25. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 524) in der ber 1957 außer Kraft."
Fassung der Anderungsverordnung vom 3. Novem-
ber 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1047) wird wie folgt § 2
geändert:
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
1. § 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 1 Bonn, den 20. Juli 1957.
Der geographische Mittelpunkt des Ubungsge-
bietes „Sandbank" (Luftwaffenübungsgebiet B) Der Bundesminister für Verkehr
befindet sich auf 53° 48' 54" N und 8° 25' 10" 0. Seebohm
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1957 707
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
der Internationalen Obereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
und den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr
(Inkrafttreten für Finnland und die Türkei).
Vom 8. Juli 1957.
Die in Bern am 25. Oktober 1952 unterzeichneten
Internationalen Ubereinkommen,
1. Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtver-
kehr (CIM),
2. Ubereinkommen über den Eisenbahn-Personen-
und -Gepäckverkehr (CIV) und
3. das Zusatzprotokoll zu den genannten Uber-
einkommen
(Bundesgesetzbl. 1956 II S. 33),
sind
für Finnland am 1. Juli 1956
und für die Türkei am 1. Februar 1957
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmadiung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 20. April 1956 {Bundes-
gesetzbl. II S. 549).
Bonn, den 8. Juli 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls
über die Verlängerung des deutschen Zollzugeständnisses für Loden
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich.
Vom 10. Juli 1957.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Ja-
nuar 1957 über das deutsch-österreichische Protokoll
vom 1. Dezember 1955 über die Verlängerung des
deutsdien Zollzugeständnisses für Loden (Bundes-
gesetzbl. II S. 5) wird hiermit bekanntgemacht, daß
das Protokoll am 27. März 1957 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 10. Juli 1957. '
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
, ··•.' ---------------
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1957 707
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
der Internationalen Obereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
und den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr
(Inkrafttreten für Finnland und die Türkei).
Vom 8. Juli 1957.
Die in Bern am 25. Oktober 1952 unterzeichneten
Internationalen Ubereinkommen,
1. Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtver-
kehr (CIM),
2. Ubereinkommen über den Eisenbahn-Personen-
und -Gepäckverkehr (CIV) und
3. das Zusatzprotokoll zu den genannten Uber-
einkommen
(Bundesgesetzbl. 1956 II S. 33),
sind
für Finnland am 1. Juli 1956
und für die Türkei am 1. Februar 1957
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmadiung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 20. April 1956 {Bundes-
gesetzbl. II S. 549).
Bonn, den 8. Juli 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls
über die Verlängerung des deutschen Zollzugeständnisses für Loden
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich.
Vom 10. Juli 1957.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Ja-
nuar 1957 über das deutsch-österreichische Protokoll
vom 1. Dezember 1955 über die Verlängerung des
deutsdien Zollzugeständnisses für Loden (Bundes-
gesetzbl. II S. 5) wird hiermit bekanntgemacht, daß
das Protokoll am 27. März 1957 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 10. Juli 1957. '
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
, ··•.' ---------------
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
, Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Internationalen Abkommens zur Erleichterung Abkommens zwischen der Bundesrepublik
der Einfuhr von Warenmustern und Werbe- Deutschland und Kanada vom 4. Juni 1956 zur
material (Inkrafttreten für Ungarn). Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerverkürzung bei den
Vom 11. Juli 1957.
Steuern vom Einkommen.
Das in Genf am 7. November 1952 unterzeichnete Vom 15. Juli 1957.
Internationale Abkommen zur Erleichterung der
Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial Gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom
(Bundesgesetzbl. 1955 II S. 633) ist nach seinem 15. April 1957 über das Abkommen vom 4. Juni 1956
Artikel XI am 3. Juli 1957 für Ungarn in Kraft zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und Ka-
getreten. nada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Steuern vom Einkommen (Bundesgesetzbl. II S. 187)
die Bekanntmachung vom 19. Juni 1957 (Bundes-
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen
gesetzbl. II S. 532).
nadl seinem Artikel XXII Abs. 2 am 5. August 1957
in Kraft tritt.
Bonn, den 11. Juli 1957.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 5. Juli
Der Bundesminister des Auswärtigen 1957 ausgetauscht worden.
In Vertretung
Hallstein Bonn, den 15. Juli 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmadmng über Enteignungen für Berichtigung zur Bekanntmachung über den
Zwecke der Bundeswasserstraßen. Geltungsbereich des Internationalen Abkom-
mens zur Erleichterung der Einfuhr von Waren-
Vom 15. Juli 1957. mustern und Werbematerial.
Die Bundesregierung hat am 24. Juni 1957 folgen- In Spalte 1 Zeile 3 der Bekanntmachung vom
den Beschluß gefaßt, den ich hiermit bekanntmache: 5. April 1957 über den Geltungsbereich des Inter-
„Auf Grund des Artikels 2 des Kapitels XVIII nationalen Abkommens zur Erleichterung der Ein-
der Verordnung über Maßnahmen auf dem Ge- fuhr von Warenmustern und Werbematerial (Bun-
biete der Finanzen, der Wirtschaft und der Rechts- desgesetzbl. II S. 198) sind die Worte „New York"
pflege vom 18. März 1933 (Reidlsgesetzbl. I S. 109) durch das Wort „Genf" zu ersetzen.
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des
Grundgesetzes wird Bonn, den 18. Juli 1957.
für den Bau eines Sperrwerks
in der Este bei Cranz Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
die Enteignung für zulässig erklärt."
Dr. v. Keller
Bonn, den 15. Juli 1957.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
, Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Internationalen Abkommens zur Erleichterung Abkommens zwischen der Bundesrepublik
der Einfuhr von Warenmustern und Werbe- Deutschland und Kanada vom 4. Juni 1956 zur
material (Inkrafttreten für Ungarn). Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerverkürzung bei den
Vom 11. Juli 1957.
Steuern vom Einkommen.
Das in Genf am 7. November 1952 unterzeichnete Vom 15. Juli 1957.
Internationale Abkommen zur Erleichterung der
Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial Gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom
(Bundesgesetzbl. 1955 II S. 633) ist nach seinem 15. April 1957 über das Abkommen vom 4. Juni 1956
Artikel XI am 3. Juli 1957 für Ungarn in Kraft zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und Ka-
getreten. nada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Steuern vom Einkommen (Bundesgesetzbl. II S. 187)
die Bekanntmachung vom 19. Juni 1957 (Bundes-
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen
gesetzbl. II S. 532).
nadl seinem Artikel XXII Abs. 2 am 5. August 1957
in Kraft tritt.
Bonn, den 11. Juli 1957.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 5. Juli
Der Bundesminister des Auswärtigen 1957 ausgetauscht worden.
In Vertretung
Hallstein Bonn, den 15. Juli 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmadmng über Enteignungen für Berichtigung zur Bekanntmachung über den
Zwecke der Bundeswasserstraßen. Geltungsbereich des Internationalen Abkom-
mens zur Erleichterung der Einfuhr von Waren-
Vom 15. Juli 1957. mustern und Werbematerial.
Die Bundesregierung hat am 24. Juni 1957 folgen- In Spalte 1 Zeile 3 der Bekanntmachung vom
den Beschluß gefaßt, den ich hiermit bekanntmache: 5. April 1957 über den Geltungsbereich des Inter-
„Auf Grund des Artikels 2 des Kapitels XVIII nationalen Abkommens zur Erleichterung der Ein-
der Verordnung über Maßnahmen auf dem Ge- fuhr von Warenmustern und Werbematerial (Bun-
biete der Finanzen, der Wirtschaft und der Rechts- desgesetzbl. II S. 198) sind die Worte „New York"
pflege vom 18. März 1933 (Reidlsgesetzbl. I S. 109) durch das Wort „Genf" zu ersetzen.
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des
Grundgesetzes wird Bonn, den 18. Juli 1957.
für den Bau eines Sperrwerks
in der Este bei Cranz Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
die Enteignung für zulässig erklärt."
Dr. v. Keller
Bonn, den 15. Juli 1957.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
, Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Internationalen Abkommens zur Erleichterung Abkommens zwischen der Bundesrepublik
der Einfuhr von Warenmustern und Werbe- Deutschland und Kanada vom 4. Juni 1956 zur
material (Inkrafttreten für Ungarn). Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerverkürzung bei den
Vom 11. Juli 1957.
Steuern vom Einkommen.
Das in Genf am 7. November 1952 unterzeichnete Vom 15. Juli 1957.
Internationale Abkommen zur Erleichterung der
Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial Gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom
(Bundesgesetzbl. 1955 II S. 633) ist nach seinem 15. April 1957 über das Abkommen vom 4. Juni 1956
Artikel XI am 3. Juli 1957 für Ungarn in Kraft zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und Ka-
getreten. nada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Steuern vom Einkommen (Bundesgesetzbl. II S. 187)
die Bekanntmachung vom 19. Juni 1957 (Bundes-
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen
gesetzbl. II S. 532).
nadl seinem Artikel XXII Abs. 2 am 5. August 1957
in Kraft tritt.
Bonn, den 11. Juli 1957.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 5. Juli
Der Bundesminister des Auswärtigen 1957 ausgetauscht worden.
In Vertretung
Hallstein Bonn, den 15. Juli 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmadmng über Enteignungen für Berichtigung zur Bekanntmachung über den
Zwecke der Bundeswasserstraßen. Geltungsbereich des Internationalen Abkom-
mens zur Erleichterung der Einfuhr von Waren-
Vom 15. Juli 1957. mustern und Werbematerial.
Die Bundesregierung hat am 24. Juni 1957 folgen- In Spalte 1 Zeile 3 der Bekanntmachung vom
den Beschluß gefaßt, den ich hiermit bekanntmache: 5. April 1957 über den Geltungsbereich des Inter-
„Auf Grund des Artikels 2 des Kapitels XVIII nationalen Abkommens zur Erleichterung der Ein-
der Verordnung über Maßnahmen auf dem Ge- fuhr von Warenmustern und Werbematerial (Bun-
biete der Finanzen, der Wirtschaft und der Rechts- desgesetzbl. II S. 198) sind die Worte „New York"
pflege vom 18. März 1933 (Reidlsgesetzbl. I S. 109) durch das Wort „Genf" zu ersetzen.
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des
Grundgesetzes wird Bonn, den 18. Juli 1957.
für den Bau eines Sperrwerks
in der Este bei Cranz Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
die Enteignung für zulässig erklärt."
Dr. v. Keller
Bonn, den 15. Juli 1957.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
, Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Internationalen Abkommens zur Erleichterung Abkommens zwischen der Bundesrepublik
der Einfuhr von Warenmustern und Werbe- Deutschland und Kanada vom 4. Juni 1956 zur
material (Inkrafttreten für Ungarn). Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerverkürzung bei den
Vom 11. Juli 1957.
Steuern vom Einkommen.
Das in Genf am 7. November 1952 unterzeichnete Vom 15. Juli 1957.
Internationale Abkommen zur Erleichterung der
Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial Gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom
(Bundesgesetzbl. 1955 II S. 633) ist nach seinem 15. April 1957 über das Abkommen vom 4. Juni 1956
Artikel XI am 3. Juli 1957 für Ungarn in Kraft zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und Ka-
getreten. nada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Steuern vom Einkommen (Bundesgesetzbl. II S. 187)
die Bekanntmachung vom 19. Juni 1957 (Bundes-
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen
gesetzbl. II S. 532).
nadl seinem Artikel XXII Abs. 2 am 5. August 1957
in Kraft tritt.
Bonn, den 11. Juli 1957.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 5. Juli
Der Bundesminister des Auswärtigen 1957 ausgetauscht worden.
In Vertretung
Hallstein Bonn, den 15. Juli 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmadmng über Enteignungen für Berichtigung zur Bekanntmachung über den
Zwecke der Bundeswasserstraßen. Geltungsbereich des Internationalen Abkom-
mens zur Erleichterung der Einfuhr von Waren-
Vom 15. Juli 1957. mustern und Werbematerial.
Die Bundesregierung hat am 24. Juni 1957 folgen- In Spalte 1 Zeile 3 der Bekanntmachung vom
den Beschluß gefaßt, den ich hiermit bekanntmache: 5. April 1957 über den Geltungsbereich des Inter-
„Auf Grund des Artikels 2 des Kapitels XVIII nationalen Abkommens zur Erleichterung der Ein-
der Verordnung über Maßnahmen auf dem Ge- fuhr von Warenmustern und Werbematerial (Bun-
biete der Finanzen, der Wirtschaft und der Rechts- desgesetzbl. II S. 198) sind die Worte „New York"
pflege vom 18. März 1933 (Reidlsgesetzbl. I S. 109) durch das Wort „Genf" zu ersetzen.
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des
Grundgesetzes wird Bonn, den 18. Juli 1957.
für den Bau eines Sperrwerks
in der Este bei Cranz Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
die Enteignung für zulässig erklärt."
Dr. v. Keller
Bonn, den 15. Juli 1957.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1957 709
Bekanntmachung über das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Bekämpfung des ungesetzlichen Verkehrs mit Betäubungsmitteln.
Vom 20. Juli 1957.
Durch Notenwechsel vom 17. Januar/24. August
1955/7. März 1956 in Washington ist ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten
· Staaten von Amerika über die Bekämpfung des
ungesetzlichen Verkehrs mit Betäubungsmitteln ge-
geschlossen worden. Das Abkommen, das am
24. August 1955 in Kraft getreten ist, wird gemäß
§ 46 Abs. 2 des Deutschen Auslieferungsgesetzes in
der Fassung des Gesetzes vom 12. September 1933
(Reichsgesetzbl. 1933 I S. 618) nachstehend nebst
einer deutschen Ubersetzung veröffe~tlicht.
Bonn, den 20. Juli 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Grewe
Diplomatie Mission Diplomatische Vertretung
of the Federal Repubiic der Bundesrepublik Deutschland
of Germany, Washington
Washington
(Ubersetzung)
Washington, the 17th of January 1955. Washington, den 17. Januar 1955.
The Diplomatie Mission of the Federal Republic of Die Diplomatische Vertretung der Bundesrepublik
Germany presents its compliments to the Department of Deutschland beehrt sich, das Außenministerium auf fol-
State and has the honor to draw its attention to the gendes hinzuweisen: ·
following:
The Government of the Federal Republic is desirous Die Regierung der Bundesrepublik hat den Wunsch,
to resume the direct exchange of information between den unmittelbaren Austausch von Nachrichten zwischen
the authorities in charge of the control of illicit traffic den mit der Kontrolle des ungesetzlichen Verkehrs mit
in narcotic drugs. lt, therefore, suggests to abrogate and Betäubungsmitteln beauftragten Dienststellen wiederauf-
replace the "Agreement Regarding the Direct Exchange zunehmen. Sie schlägt daher vor, die durch Notenwechsel
of Information Between the Services in Charge of Control vom 24. Dezember 1927 und 14. Februar 1928 zwischen
of the Traffic in Narcotic Drugs\ concluded betw.een the dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von
German Reich and the United States of America by Amerika getroffene „Abmachung über den unmittelbaren
exchange of notes on December 24, 1927, and February 14, Austausch von Nachrichten zwischen den mit der Beauf-
1928, which was suspended due to war events, by a new sichtigung des ungesetzlichen Verkehrs mit Betäubungs-
arrangement of the following contents: mitteln beauftragten Dienststellen", deren Anwendung
infolge der Kriegsereignisse ausgesetzt wurde, aufzu-
heben und durch eine neutJ·Abmachung folgenden Inhalts
zu ersetzen:
(1) A direct exchange of information and evidence (1) Zwischen dem Finanzministerium der Vereinigten
w ith refererice to persons engaged in the illicit traffic Staaten und dem Bundeskriminalamt in Deutschland
in narcotic drugs shall take place between the United erfolgt ein unmittelbarer Austausch von Nachrichten
States Treasury Department and the Bundeskriminal- und Beweismaterial betreffend die am ungesetzlichen
amt in Germany. This exchange would include such Verkehr mit Betäubungsmitteln beteiligten Personen.
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
information as criminal records, photographs, finger·- Dieser Austausch würde sich auf Strafregisterauszüge,
prints, description of wanted persons and of the Lichtbilder, Fingerabdruck.blätter, Personenbesdueibun-
methods which they have been found to use as well gen sowie Auskünfte über die Methoden, deren sich
as the places from which they have operated, the die betreffenden Personen bedienen, die Orte, von
partners they have worked with, etc. denen aus sie sich betätigen, die Teilnehmer, mit
denen sie zusammenarbeiten, u. a. erstrecken.
(2) The immediate and direct forwarding of infor- (2) Zwischen dem Finanzministerium der Vereinigten
mation by letter or cable between the United States Staaten und der Bundesrepublik Deutschland werden
Treasury Department and the Federal Republic of Nachrichten über die vermutliche Beförderung von
Germany as to the suspected transport of the narcotic Betäubungsmitteln oder Reisen von Personen, die am
drugs or the travel of persons involved in smuggling Schmuggel mit Betäubungsmitteln beteiligt sind, durch
drugs, whenever such transport or travel may concern Brief oder Kabel unverzüglich und unmittelbar über-
the other country. mittelt, soweit die Beförderung oder Reise für das
andere Land von Interesse ist.
(3) A cooperation between the Bundeskriminalamt (3) Das Bundeskriminalamt und das Finanzministerium
and the United States Treasury Department according der Vereinigten Staaten arbeiten gemäß den Rechts-
to the legal provisions of their countries; this also vorschriften ihres Landes zusammen; dies gilt auch be-
refers to the nationals of the own country. züglich der Staatsangehörigen des eigenen Landes.
(4) Reciprocal r-enunciation of refunding of costs (4) Auf Erstattung der Kosten, die aus der Zusam-
which may arise out of the cooperation between the menarbeit zwischen dem Finanzministerium der Ver-
United States Treasury Department and the Bundes- einigten Staaten und dem Bundeskriminalamt erwach-
kriminalamt. sen, wird gegenseitig verzichtet.
This arrangement shall also be applicable to the Land Diese Abmachung gilt auch für das Land Berlin, sofern
Berlin unless the Government of the Federal Republic nicht die Regierung der Bundesrepublik gegenüber der
will make a contrary declaration to the Government of Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika inner-
the United States of America within three months after halb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Abmachung
the agreement came into force. eine gegenteilige Erklärung abgibt.
The Officers of the Bundeskriminalamt who on behalf Die Beamten des Bundeskriminalamts, die beauftragt
of the German Federal Government are in charge of the sind, im Namen der deutschen Bundesregierung mit dem
cooperation with the United States Treasury Department, Finanzministerium der Vereinigten Staaten zusammen-
are: zuarbeiten, sind:
1. Regierungs- und Kriminaldirektor Kopf 1. Regierungs- und Kriminaldirektor Kopf
and und
2. Oberregierungs- und Kriminalrat Scheuermann as 2. Oberregierungs- und Kriminalrat Scheuermann als
his deputy. Vertreter.
The addresses are: Die Anschriften lauten:
Postal address: Bundeskriminalamt, Postadresse: Bundeskriminalamt,
Tränkweg, Wiesbaden Wiesbaden, Tränkweg
Telegram address: Interpol, Telegrammadresse: Interpol,
Wiesbaden. Wiesbaden.
In order to facilitate the procedure the Federal Zur Erleichterung des Verfahrens schlägt die Bundes-
Government proposes that this note, together with the regierung vor, daß diese Note zusammen mit der Antwort-
reply of the United States Government, be regarded as note der Regierung der Veremigten Staaten als Vereinba-
the agreement of the two Governments concerning the rung zwischen den beiden Regierungen über die Inkraft-
effectiveness of the above-mentioned arrangement. setzung der vorerwähnten Abmachung betrachtet wird.
(Ubersetzung)
Department of State, Außenministerium
Washington August 24, 1955 Washington 24. August 1955
611.62A9/1-1755 611.62A9/1-1755
The Department of State refers to the note of the Das Außenministerium nimmt Bezug auf die Note der
Embassy of the Federal Republic of Germany dated Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 17. Januar
J anuary 17, 1955 proposing the direct exchange of infor- 1955, mit welcher der unmittelbare Austausch von
mation relating to the illicit traffic in narcotic drugs. Nachrichten über den ungesetzlichen Verkehr mit Betäu-
bungsmitteln vorgeschlagen wurde.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1957 711
lt is the understanding · of the Government of the Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
United States of America that the last clause in numbered entnimmt dem letzten Satz in Absatz 3 der vorerwähn-
paragraph (3) of the above-mentioned note is intended ten Note, daß darin eine Zusammenarbeit des Finanz-
to provide that the United States Department of the ministeriums der Vereinigten Staaten und des Bundes-
Treasury and the Bundeskriminalamt will each co-operate kriminalamts bei Ermittlungen über Staatsangehörige
in investigating nationals of either country. beider Länder vorgesehen ist.
lt is further understood that the paragraph of the note Es wird ferner vorausgesetzt, daß der Absatz der Note,
which relates to Land Berlin shall be construed as der sich auf das Land Berlin bezieht, so auszulegen ist,
providing for the transmission and receipt of information daß damit die Ubermittlung und Entgegennahme von
respecting Land Berlin between the United States Depart- Nachridlten betreffend das Land Berlin zwischen dem
ment of the Treasury and the Bundeskriminalamt of the Finanzministerium der Vereinigten Staaten und dem
Federal Republic of Germany rather than any govern- Bundeskriminalamt der Bundesrepublik Deutschland,
ment agency in Land Berlin. nicht aber zwischen dem Finanzministerium der Ver-
einigten Staaten und einer Behörde im Land Berlin, vor-
gesehen wird.
The • Government of the United States of America Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
agrees to the new arrangement as proposed in the stimmt der neuen Abmachung, wie sie in der vorerwähn-
above-mentioned note of January 17, 1955 and as inter- ten Note vom 17. Januar 1955 vorgeschlagen und in den
preted in the foregoing paragraphs and further agrees vorstehenden Absätzen ausgelegt wurde, zu und erklärt
that such arrangement shall replace the arrangement sich ferner damit einverstanden, daß diese Abmachung
regarding the direct exchange of information between an die Stelle der Abmachung über den unmittelbaren
the services in charge of control of the traffic in narcotic Austausch von Nachrichten zwischen den mit der Beauf-
drugs, which was concluded by exdlange of notes at sidltigung des ungesetzlidlen Verkehrs mit Betäubungs-
Berlin on December 24, 1927 and February 14, 1928. mitteln beauftragten Dienststellen treten soll, die durch
Notenwechsel in Berlin am 24. Dezember 1927 und
14. Februar 1928 getroffen wurde.
The Officers of the United States Department of the Die Beamten des Finanzministeriums der Vereinigten
Treasury who, on behalf of the Government of the Staaten, die beauftragt sind, im Namen der Regierung
Unite<l States, are in charge of co-operation with the der Vereinigten Staaten mit dem Bundeskriminalamt in
Bundeskriminalamt in this matter are: dieser Angelegenheit zusammenzuarbeiten, sind:
Harry J. Anslinger, Harry J. Anslinger,
Commissioner of Narcotics, Beauftragter für Betäubungsmittelfragen,
Department of the Treasury, Finanzministerium
Washington, D. C. Washington, D. C.
and und
George W. Cunningham, George W. Cunningham,
Deputy Commissioner of Narcotics, Stel-lvertretender Beauftragter
Department of the Treasury, für Betäubungsmittelfragen,
Finanzministerium
Washington, D. C. Washington, D. C.
Since the United States Bureau of Narcotics now has Da das Amt der Vereinigten Staaten für Betäubungs-
an office in Rome, the exchange as a matter of routine mittelfragen jetzt eine Dienststelle in Rom hat, könnte
may be conducted through its district supervisor in der Austausch in der Regel durch seinen Bezirkskontrol-
Rome: Mr. Charles Siragusa, c/o American Embassy, leur in Rom, Herrn Charles Siragusa, Botschaft der Ver-
Rome, ltaly. einigten Staaten, Rom (Italien), erfolgen.
lt is. proposed that, upon tlJ,e receipt of a note from Es wird vorgeschlagen, daß mit dem Eingang einer
the Government of the Federal Republic of Germany Note der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
confirming the understandings of the Government of the welche die im zweiten und dritten Absatz dieser Note
United States as set forth in the second and third para- dargelegte Auffassung der Regierung der Vereinigten
graphs of this note, such note, together with the present Staaten bestätigt, diese Note zusammen mit der vorlie-
note and the note of January 17, 1955, shall be regar<led genden Note und der Note vom 17. Januar 1955 ais Ab-
as constituting the arrangement between our two Gov- machung zwischen unseren beiden Regierungen in die-
ernments with respect to this matter. ser Angelegenheit betrachtet wird.
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Embassy Botschaft
of the Federal Republic der Bundesrepublik Deutschland
of Germany Washington
Washington
(Ubersetzung)
Washington, D. C., March 7, 1956 Washington, D. C., 7. März 1956
The Embassy of the Federal Republic of Germany ref ers Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland nimmt
to its note of January 17, 1955 and the note from the Bezug auf ihre Note vom 17. Januar 1955 und auf die
Department of State dated August 24, 1955 concerning Note des Außenministeriums vom 24. August 1955 betref-
the exchange of information relating to the illicit traffic fend den Austausch von Nachrichten über den ungesetz-
in narcotic drugs. lichen Verkehr mit Betäubungsmitteln.
The Government of. the Federal Republic of Germany Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bestä-
confirms the understandings of the Government of the tigt die im zweiten und dritten Absatz der Note vom
United States as set forth in the second and third para- 24. August 1955 dargelegte Auffassung der Regierung
graphs of the note of August 24, 1955. der Vereinigten Staaten.
lt is understood that the present note together with Es gilt als vereinbart, daß die vorliegende Note zu-
the note of January 17, 1955 and the note of the Depart- sammen mit der Note vom 17. Januar 1955 und der Note
ment of State of August 24, 1955 shall be regarded as des Außenministeriums vom 24. August 1955 als Ab-
constituting the arrangement between our two Govern- machung zwischen unseren Regierungen in dieser An-
ments with respect to this matter. gelegenheit betrachtet wird.
lt may be added that the Senate of Berlin and the Es darf hinzugefügt werden, daß sich der Senat von
Allied Commandantur have declared their consent to the Berlin und die Alliierte Kommandantur damit einverstan-
extension of the arrangement to the Land Berlin. den erklärt haben, daß sich die Abmachung auch auf das
Land Berlin erstreckt.
Berichtigung zum Haushaltsgesetz 1957
(Bundesgesetzbl. 1957 II S. 509).
Im Gesamtplan ist auf Seite 518 bei Einzelplan 11
Kap. 1107 - Bundessozialgericht - in Spalte 5 die
7ahl 2 898 900 durch die Zahl 2 189 800 zu ersetzen.
Bonn, den 22. Juli 1957
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Just
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck • Bundesdruckerei. Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil 1 = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
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