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Bundesgesetzblatt
Teil II·
1957 Ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1957 Nr. 18
Tag Inhalt: Seite
4.1. 51 Gesetz über das Abkommen vom 14. September 1955 zwismen der Bundesrepublik Deutsm-
land und der Republik Osterreich über Erlelmterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Smiffsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . 581
4. 7. 51 Gesetz über das Abkommen vom 14. September 1955 zwisdten der Bundesrepublik Deutsdt-
land und der Republik Osterreich über den erleichterten Straßendurmgangsverkehr zwismen
Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet und zwismen Garmism-Partenkirchen und
Pfronten/Füssen über österreichlsmes Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 585
4.1. 51 Gesetz über das Abkommen vom 14. September 1955 zwismen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Osterreim über den erleimterten Eisenbahndurcbgangsverkehr auf
den Strelken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze) . . . 589
4. 1. 51 Gesetz über das Abkommen vom 14. September 1955 zwismen der Bundesrepublik Deutsm-
land und der Republik Osterreim über die Beförderung von Exekutivorganen im Straßen-
und Eisenbahn-Durchgangsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 592
4. 1. 51 Gesetz über das Abkommen vom 14. September 1955 zwismen der Bundesrepublik Deutsm-
land und der Republik Osterreim über die Durcbbeförderung von Häftlingen auf den Eisen-
bahnstrelken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze}-Vils (Grenze) . . 594
4.1. 51 Gesetz über das Abkommen vom 14. September 1955 zwisdlen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Osterreich zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von
Organen des einen In grenznahen Gebieten des anderen Staates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 596
4. 1. 51 Gesetz über das Abkommen vom 28. Oktober 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutsdl-
land und der Republik Osterreich über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen 598
Gesetz über das Abkommen vom 14. September 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Erleichterungen der Grenzabfertigung im
Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr.
Vom 4. Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
Artikel 1 stellt.
Artikel 3
Dem in Bonn am 14. September 1955 unterzeich-
neten Abkommen zwischen der Bundesrepublik (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Deutschland und der Republik Osterreich über Er- kündung in Kraft.
leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, (2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seinem
Straßen- und Schiffsverkehr wird zugestimmt. Das Artikel 29 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. blatt bekanntzugeben.
Das vorstehende ·Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Erleichterungen der Grenzabfertigung im
Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
Der Präsident Artikel 3
der Bundesrepublik Deutschland (1) Für die Grenzabfertigung durch den Nachbarstaat
und im Gebietsstaate finden die Vorschriften des Nachbar-
der Bundespräsident staates nach Maßgabe dieses Abkommens Anwendung.
der Republik Osterreich Im übrigen gilt das Recht des Gebietsstaates.
sind, in der Absicht, die Grenzabfertigung im Eisenbahn-, (2) Die Vorschriften über die Grenzabfertigung des
Straßen- und Schiffsverkehr zwischen ihren beiden Ausgangsstaates finden so lange Anwendung, bis die
Staaten zu erleichtern, übereingekommen, ein Abkommen Grenzdienststellen des Eingangsstaates ihre Amtshand-
zu schließen. lungen nach endgültigem Abschluß der Abfertigung durch
den Ausgangsstaat begonnen haben; von diesem Zeit-
Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten punkt an sind die entsprechenden Vorschriften des Ein-
ernannt: gangsstaates anzuwenden.
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Ministerialdirektor Dr. Hans Berge r,
Leiter der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amts, Artikel 4
und (1) Die Grenzabfertigung im Gebietsstaat ist zuerst
von den Bediensteten des Ausgangsstaates, sodann von
Herrn Dr. Erich Neuhaus, den Bediensteten des Eingangsstaates vorzunehmen.
Ministerialrat im Bundesfinanzministerium, Grundsätzlich sind die Abfertigungshandlungen in nach-
der Bundespräsident der Republik Osterreich stehender Reihenfolge durchzuführen:
Herrn Adrian R o t t e r , a) die polizeiliche Abfertigung des Ausgangsstaates;
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, b) die Zoll- und sonstige Abfertigung des Aus-
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form gangsstaates;
befundenen Vollmachten die nachfolgenden Bestimmungen c) die polizeiliche Abfertigung des Eingangsstaates;
vereinbart haben: d) die Zoll- und sonstige Abfertigung des Ein-
gangsstaates.
I. (2) Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen, soweit
dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt, alle
Allgemeine Bestimmungen Vorschriften ihres Staates über die Grenzabfertigung im
Artikel 1 Gebietsstaat in gleicher Weise, in gleichem Umfang und
mit gleichen Folgen wie im eigenen Staate durchführen.
(1) Die vertragschließenden Teile werden alle erforder-
lichen Maßnahmen treffen, um die Grenzabfertigung im (3) Der örtliche Bereich, in dem die Bediensteten des
Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zwischen den Nachbarstaates ihre Tätigkeit im. Gebietsstaat ausüben
beiden Ländern zu erleichtern. dürfen, wird durch Vereinbarung der beiderseits zustän-
digen Verwaltungen oder der von ihnen damit beauf-
(2) Sie gestatten zu diesem Zwecke, daß Grenzdienst- tragten Dienststellen bestimmt.
stellen des einen vertragschließenden Teiles oder Be-
dienstete solcher Stellen die Grenzabfertigung auf dem (4) Die Bediensteten des Ausgangsstaates dürfen hin-
Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles vor- sichtlich der von ihnen bereits abgefertigten Personen
nehmen. und Waren oder hinsichtlich von Werten, die den
Devisenbestimmungen unterliegen, Amtshandlungen der
(3) Die zuständigen obersten Bundesbehörden der ver- Grenzabfertigung nicht mehr aufnehmen, sobald die Be-
tragschließenden Teile bestimmen durch Vereinbarung, ih diensteten des Eingangsstaates die entsprechenden Amts-
wekhen Fällen und in welchem Umfange die Grenz- handlungen begonnen haben.
abfertigung des einen vertragschließenden Teiles auf
dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles vor- (5) Die von den Bediensteten des Nachbarstaates im
genommen wird. Sie können die Grenzabfertigung wäh- Gebietsstaate bei der Grenzabfertigung amtlich •ein-
rend der Fahrt im Zuge und auf Schiffen auf bestimmten genommenen oder dorthin amtlith mitgeführten Geld-
Strecken sowie die Errichtung vorgeschobener Grenz- beträge und die von ihnen beschlagnahmten oder ein-
dienststellen des einen vertragschließenden Teiles auf gezogenen Waren einschließlich sonstiger Werte, die den
dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles ver- Devisenbestimmungen unterliegen, dürfen in den Nach-
einbaren. barstaat verbracht werden. Wenn bei der Grenzabfer-
tigung solche Waren oder Werte, die aus dem Nachbar-
Artikel 2 staat eingeführt wurden, im Gebietsstaate verwertet
Im Sinne . dieses Abkommens bezeichnen die Begriffe werden, sind die bestehenden Einfuhrverbote, Einfuhr-
beschränkungen und Devisenvorschriften zu beachten
e) "Grenzabfertigung" die Durchführung der Maß- und die entfallenden Eingangsabgaben zu entrichten. Die
nahmen, die für den Grenzübergang von Personen Verwertungserlöse dürfen ebenfalls in den Nachbarstaat
und die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren oder verbracht werden.
von Werten, die den Devisenbestimmungen unter-
liegen, in den Vorschriften der vertragschließenden
Teile vorgesehen sind; Artikel 5
b) .,Gebietsstaat" den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet (1) Zu den im Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Befugnissen
beziehungsweise Zollgebiet der andere vertrag- gehört auch das Recht der Festnahme und zwangsweisen
schließende Teil vorgeschobene Grenzdienststellen Zurückweisung. Die Bediensteten des Nachbarstaates sind
errichtet oder sonst die Grenzabfertigung von jedoch nicht befugt, Angehörige des Gebietsstaates auf
seinen Bediensteten vornehmen läßt; dessen Gebiet festzunehmen, in Haft zu halten oder
c) .,Nachbarstaat" den anderen vertragschließenden zwangsweise zurückzuweisen. Sie dürfen aber diese Per-
Staat. sonen der eigenen vorgeschobenen Grenzdienststelle
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1957 583
oder, wenn eine solche nicht besteht, der Grenzdienst- Artikel 11
stelle des Gebietsstaates zur schriftlichen Aufnahme des Die Bediensteten des Nachbarstaates· dürfen im Ge-
Sachverhaltes zwangsweise vorführen. bietsstaat im Rahmen des Artikels 10 Absatz 1 Satz 2 ihre
(2) Bei Maßnahmen n~ch Absatz 1 ist unverzüglich ein Dienstkleidung und bei Ausübung ihres Dienstes auch
Bediensteter des Gebietsstaates hinzuzuziehen. ihre Dienstwaffe tragen. Von der Waffe dürfen sie im Ge-
bietsstaate nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen ..
(3) Das Asylrecht des Gebietsstaates bleibt unberührt.
Artikel 12
Artikel 6 (1) Die Grenzdienststellen und die Bediensteten des
(1) Auf den für den Personen- und Warenverkehr über einen vertragschließenden Teiles sind verpflichtet, den
die Grenze bestimmten Wegen, die von der Staatsgrenze Grenzdienststellen und den Bediensteten des anderen
zu den in den Gebietsstaat vorgeschobenen Grenzdienst- vertragschließenden Teiles bei der Ausübung ihrer Dienst-
stellen des Nachbarstaates führen, gelten die Vorschrif- obliegenheiten den erforderlichen Beistand zu gewähren
ten über die Grenzabfertigung beider Staaten mit der und ihren hierauf gerichteten Ersuchen in gleicher Weise
Maßgabe, daß die Bestimmungen des Ausgangsstaates Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen eigener
vor denen des Eingangsstaates anzuwenden sind. Dienststellen oder Bediensteter.
(2) Die Einhaltung der Vorschriften beider Staaten ist (2) Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaa-
durch die zuständigen Grenzdienststellen des Gebiets- tes zum Schutze öffentlichrechtlicher Beamter gelten audi
staates zu überwachen. Im Falle einer Verletzung dieser für strafbare Handlungen gegen die Bediensteten des
Vorschriften sind, unbeschadet der Bestimmungen des Nachbarstaates in Ausübung des Dienstes im Gebiets-
Artikels 5, festgenommene Personen und sichergestellte staat oder in Beziehung auf diesen Dienst.
Waren sowie Werte, die den Devisenbestimmungen unter-
liegen, zunächst den Grenzdienststellen des Ausgangs-
staates zur Durchführung der Grenzabfertigung zu über- Artikel 13
geben. (1) Die im Gebietsstaate tätigen Bediensteten des Nach-
barstaates unterstehen mit den in den folgenden Ab-
Artikel 7 sätzen vorgesehenen Einschränkungen und uribesdiadet
der Bestimmungen des internationalen Privatredites den
Personen, denen der Grenzübergang von den Bedien- Rechtsvorschriften des Gebietsstaates.
steten des Eingangsstaates nicht gestattet wird, darf die
Rückkehr in den Ausgangsstaat nicht verwehrt werden; (2) Sie sind von allen öffentlichrechtlichen persönlichen
erforderlichenfalls sind sie von den Bediensteten des Dienst- und Sadileistungen befreit. Dies gilt auch für
Ausgangsstaates zwangsweise zurückzubefördern. ihre Haushaltsangehörigen, soweit sie die gleiche Staats-
angehörigkeit wie der Bedienstete besitzen. Für die
steuerliche Behandlung dieser Personen gelten die Be-
Artikel 8 stimmungen des Artikels XVI des Vertrages zwischen
der Republik Osterreich und dem Deutsdien Reich zur
Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung,
zum Schutze von Amtshandlungen gelten auch für straf- insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
bare Handlungen, die im Gebietsstaate gegenüber Be- dem Gebiete der direkten Steuern vom 23. Mai 1922 oder
diensteten des Nachbarstaates begangen werden. die in Zukunft an die Stelle der erwähnten Bestimmun-
gen tretenden Vereinbarungen.
Artikel 9 (3) Für das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis der im
Die zuständigen Grenzdienststellen der vertragschlie- Absatz 1 genannten Bediensteten gelten ausschließlich die
ßenden Teile werden sich bei der Durchführung der Auf- Gesetze und Bestimmungen des Nachbarstaates. Ins-
gaben, die mit der Grenzabfertigung gemäß den vor- besondere unterliegen diese Bediensteten in dienststraf-
stehenden Bestimmungen zusammenhängen, gegenseitig rechtlidier Hinsicht nur den Bestimmungen des Nachbar-
staates.
Amtshilfe leisten; sie werden insbesondere auf Ersuchen
Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige vernehmen, (4) Voh strafbaren Handlungen, die von den im Ab-
amtliche Besirntigungen vornehmen und die Befunde be- satz 1 genannten Bediensteten im Gebietsstaate begangen
scheinigen sowie die das Strafverfahren betreffenden werden, ist die vorgesetzte Dienststelle des Bediensteten
Schriftstücke zustellen. durch die entsprechende Dienststelle des Gebietsstaates
unverzüglich zu benachrichtigen.
II. Artikel 14
Rechtsstellung der mit der Grenzabfertigung im (1) Alle zum dienstlichen Gebrauche bestimmten Ge-
Gebietsstaate betrauten Bediensteten des Nachbarstaates genstände, welche die im Gebietsstaate tätigen Bedienste-
ten des Nachbarstaates ein- oder ausführen, bleiben frei
Artikel 10 von Zöllen und sonstigen Abgaben. Die gleiche Erleich-
(1) Die mit der Grenzabfertigung und die mit der terung wird auch für das gebrauchte und ungebraudite
Dienstaufsicht betrauten Bediensteten des Nachbarstaates Ubersiedlungsgut der erwähnten Bediensteten gewährt,
sind in Ausübung ihres Dienstes vom Paß- und Sichtver- die im Gebietsstaat ihren dienstlichen Wohnsitz haben.
merkszwang befreit. Sie dürfen sich auf Grund eines mit Gegenstände dieser Bediensteten und ihrer Haushalts-
Lichtbild versehenen Dienstausweises in Verbindung mit angehörigen, die zum Ausbessern, Reinigen und der-
einer besonderen Dienstbescheinigung der vorgesetzten gleichen in den Nachbarstaat ausgeführt und von dort
Dienststelle in den Ort, in dem sie ihre dienstliche Tätig- wieder zurückgebracht werqen, bleiben unter den ent-
keit im Gebietsstaate durchzufüh.ren haben, begeben. sprechenden Kontrollmaßnahmen frei von Zöllen und
Sofern sie dort wohnen, dürfen sie sich auch in dem Ge- sonstigen Abgabeni die Leistung einer Sidierheit ent-
bietsstaat ohne besondere Bewilligung aufhalten. fällt.
(2) Soweit die im Absatz 1 bezeichneten Bediensteten (2) Frei von Zöllen und sonstigen Abgaben bleiben
im Gebietsstaate wohnen, sind auch die mit ihnen in auch die Gegenstände des persönlichen Bedarfes ein-
ständiger häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen schließlich der Lebensmittel, welche die nicht im Gebiets-
(Haushaltsangehörige) vom Paß- und Sichtvermerks- staate wohnenden Bediensteten auf dem Wege zum oder
zwang befreit. Sie bedürfen zum Grenzübertritt im Ver- vom Dienst mit sich führen und während ihres dienst-
kehr mit dem eigenen Staat und zum Aufenthalt im Ge- lichen Aufenthaltes im Gebietsstaate benötigen.
bietsstaate nur eines mit Lichtbild versehenen Ausweises, (3) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhr-
der von der vorgesetzten Dienststelle des Bediensteten beschränkungen finden auf die in den Absätzen 1 und 2
auszustellen ist. angeführten Gegenstände keine Anwendung.
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Artikel 15 (2) Diese Sendungen unterliegen der Zoll- und De-
(1) Dienstfahrzeuge und eigene Fahrzeuge, mit denen visenkontrolle nur bei Verdacht einer strafbaren Hand-
Bedienstete des Nachbarstaates zur Ausübung ihres Dien- lung; sie sollen zur Vermeidung von Mißbräuchen mit
stes in den Gebietsstaat fahren und in den Nachbarstaat dem Dienstsiegel der absendenden Dienststelle versehen
zurückkehren, bleiben unter entsprechenden Kontroll- sein.
maßnahmen im Ein- und Ausgang frei von Zöllen und
sonstigen -Abgaben. Die r~eistung einer Sicherheit ent- Ar ti k e 1 22
fällt. Die gleiche Erleichterung gilt auch für die Fahr- Die vertragschließenden Teile werden unbeschadet der
zeuge der mit der Dienstaufsicht betrauten Dienststellen Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 5 die erforderlichen
und Bediensteten des Nachbarstaates. Maßnahmen treffen, um den dienstlichen Zahlungsver-
(2) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhr- kehr zwischen den vorgeschobenen Grenzdienststellen
beschränkungen finden auf die im Absatz 1 angeführten und dem Nachbarstaat einschließlich der Zahlung von
Fahrzeuge keine Anwendung. Dienstbezügen und Löhnen der Bediensteten sowie von
Pensionsbezügen und Sozialrenten ehemaliger Bedienste-
ter und ihrer Hinterbliebenen zu ermöglichen.
Artikel 16
(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die auf Grund A rti k e 1 23
dieses Abkommens regelmäßig im Gebietsstaate beschäf-
tigt werden, sind den entsprechenden Dienststellen des (1) Gewerbetreibende des Nachbarstaates sowie ihr
Gebietsstaates schriftlich unter Angabe der Geburtsdaten Personal dürfen bei den vorgeschobenen Grenzdienst-
und des Dienstgrades zu benennen. Diese Benennung hat stellen alle die Grenzabfertigung betreffenden Tätig-
nach Möglichkeit vor, spätestens aber gleichzeitig mit keiten ausüben, die sie bei entsprechenden Dienststellen
der Entsendung des Bediensteten zu geschehen. Die Haus- im Nachbarstaate vorzunehmen berechtigt sind.
haltsangehörigen (Artikel 10 Absatz 2) sind vor ihrer Uber- (2) Für den Grenzübertritt dieser Personen und ihren
siedlung in den Gebietsstaat auf die gleiche Weise, auch Aufenthalt im Gebietsstaate gelten dessen allgemeine
unter Angabe des letzten Wohnsitzes, bekanntzugeben. Bestimmungen. Nach diesen Bestimmungen mögliche Er-
(2) Jeder vertragschließende Teil wird seine Bedienste- leichterungen sind zu gewähren.
ten auf Verlangen des anderen vertragschließenden Tei-
les von der Verwendung in dessen Gebiet ausschließen
oder abberufen.
IV.
Bereitstellung von Diensträumen und Unterkünften
III. Artikel 24
Rechtsstellung der in den Gebietsstaat vorgeschobenen (1) Die Diensträume und Unterkünfte für die vorge-
Grenzdienststellen des Nachbarstaates schobenen Grenzdienststellen und deren Bedienstete so-
Artikel 17 wie für die mit der Grenzabfertigung während der
Fahrt beauftragten Bediensteten und die dafür zu ent-
(1) Die vertragschließenden Teile we-rden ihren vor- richtende Vergütung werden durch Vereinbarung der
geschobenen Grenzdienststellen alle Befugnisse zur beiderseits zuständigen Verwaltungen bestimmt.
Grenzabfertigung erteilen, die sich aus den Verkehrs-
bedürfnissen ergeben. (2) Soweit die Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaa-
tes nach dessen gesetzlichen Bestimmungen für Eisen-
(2) Die Abfertigungsbefugnisse und die Dienstzeiten bahnzollämter Diensträume und Unterkünfte der . Be-
der beiderseitigen Grenzdienststellen sind möglichst über- diensteten bereitzustellen und sonstige Leistungen zu
einstimmend festzusetzen. bewirken hat, ist die Eisenbahnverwaltung des Gebiets-
staates verpflichtet, einem entsprechenden Ersuchen der
Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaates gegen Ver-
Artikel 18 gütung nachzukommen.
Die Diensträume der vorgeschobenen Grenzdienst- (3) Die für die Grenzabfertigung im fahrenden Zug er-
stellen können durch Amtsschilder und Hoheitszeichen forderlichen Dienstabteile werden von den zuständigen
des Nachbarstaates kenntlich gemacht werden. Eisenbahnverwaltungen unentgeltlich bereitgestellt.
Artikel 19
Die vorgeschobenen Grenzdienststellen haben inner-
V.
halb der ihnen zum Alleingebrauche zugewiesenen Räum- Schlußbestimmungen
lichkeiten das Recht, die Ordnung aufrecht zu erhalten Artikel 25
und Personen, die gegen die Ordnung verstoßen, zu ent-
fernen. Dabei werden die zuständigen Dienststellen und (1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
Bediensteten des Gebietsstaates auf Ersuchen Beistand oder Anwendung dieses Abkommens sollen durch die
leisten. beiderseits zuständigen Verwaltungen beigelegt werden.
Die Regelung auf diplomatischem Wege wird dadurch
nicht. ausgeschlossen.
Artikel 20
(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese
Die zum dienstlichen Gebrauche der vorgeschobenen Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen
Grenzdienststellen bestimmten Gegenstände bleiben im eines vertragschließenden Teiles einem Schiedsgericht zu
Ein- und Wiederausgange frei von Zöllen und sonstigen
Abgaben. Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Aus- unterbreiten.
fuhrbeschränkungen finden auf diese Gegenstände keine (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der
Anwendung. Weise gebildet, daß jeder Teil ~inen Vertreter bestellt
und diese sich auf den Angehörigen eines dritten Staa-
Artikel 21 tes als Obmann einigen. Werden die Vertreter und der
Obmann nicht innerhalb von drei Monaten bestellt, nach-
(1) Dienstbriefe und Dienstpakete sowie dienstliche dem der eine Teil seine Absicht, das Schiedsgericht an-
Geld- und Wertsendungen, die für vorgeschobene Grenz- zuraten, bekanntgegeben hat, kann in Ermangelung einer
dienststellen bestimmt sind oder von diesen in den Nach- anderen Vereinbarung jeder Teil den Präsidenten des
barstaat gesandt werden, dürfen durch Bedienstete des Internationalen · Gerichtshofes in Den Haag bitten, · die
Nachbarstaates ohne Vermittlung der Postverwaltung erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Für den Fall,
und frei von Postgebühren befördert werden. daß der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der bei-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1957 585
den Teile besitzt oder aus anderem Grunde verhindert waltungsmaßnahmen unmittelbar miteinander abstimmen.
ist, soll ein Stellvertreter im Amt die erforderlichen Er- Der diplomatische Weg soll durch diese Regelung nicht
nennungen vornehmen. ausgeschlossen sein.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung auf Artikel 27
Grund dieses Abkommens sowie unter Anwendung des Dieses Abkommen wird auf die Dauer eines Jahres
Völkergewohnheitsrechtes und der allgemein anerkann- vom Tage seines Inkrafttretens an geschlossen. Wenn es
ten Rechtsgrundsätze. nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer ge-
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr-
kündigt wird, bleibt es jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.
heit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Teil trägt
die Kosten seines Schiedsrichters. Die übrigen Kosten Art i k e 1 28
werden von beiden Teilen 'je zur Hälfte getragen. Im Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(6) Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung von gegenüber der österreichischen Bundesregierung inner-
Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden der halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
beiden . Teile auf das vom Schiedsgericht an die be- mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
treffende Regierung zu richtende Ersuch~n in derselben
Weise Rechtshilfe leisten wie auf das Ersuchen inlän- Artikel 29
discher Zivilgerichte. (1) Dieses Abkommen soll sobald als möglich ratifi-
Art i k e 1 26 ziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn
ausgetauscht werden.
Die zuständigen obersten Bundesbehörden der ver-
tragschließenden Teile können im Rahmen dieses Ab- (2) Das Abkommen tritt vierzehn Tage nach Austausch
kommens die zu seiner Durchführung erforderlichen Ver- der Ratifikationsurkunden in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
GESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Bonn am 14. September 1955.
Für die Für die
Bundesrepublik Deutschland Republik Osterreich
gezeichnet: gezeichnet:
Berg er Rotter
Neuhaus
Gesetz über das Abkommen vom 14. September 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer
über deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen
und Pfronten/Füssen über österreichisches Gebiet.
Vom 4. Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
Artikel 1
stellt.
Dem in Bonn am 14. September 1955 unterzeich-
neten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Artikel 3
Deutschland und der Republik Osterreich über den (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
erleichterten Straßendurchgangsverkehr zwischen kündung in Kraft.
Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet und
zwischen Garmisch-Partenkirchen und Pfronten/Füs- (2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seinem
sen über österreichisches Gebiet wird zugestimmt. Artikel 22 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. blatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer
über deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen
und Pfronten/Füssen über österreichisches ·Gebiet
Der Präsident Artikel 3
der Bundesrepublik Deutschland
(1) Die Durchfahrt muß auf deutschem Gebiet inner-
und halb von zwei Stunden, auf österreichischem Gebiet
der Bundespräsident innerhalb von drei Stunden abgeschlossen sein. Fahr-
der Republik Osterreich zeuge, die diese Durchfahrtszeiten nicht einhalten kön-
sind, in der Absicht, auf bestimmten Straßen ihrer Staaten nen, sind vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen. Last-
kraftwagen, Zugmaschinen und mit Waren - ausgenom-
einen erleichterten Durchgangsverkehr zu gestatten, über- men Reisegepäck - beladene andere Kraftfahrzeuge
eingekommen, ein Abkommen zu schließen. dürfen auf den Durchgangsstraßen ohne zwingenden
Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten Grund nicht halten; ihre Durchfahrtszeit kann von den
ernannt: Eingangszollämtern im Einzelfall eingeschränkt werden.
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, (2) Die Aufnahme und da,s Absetzen von Reisenden
Herrn Ministerialdirektor Dr. Hans Berge r, sowie das Auf- und Abladen von Waren während der
Leiter der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amts, Durchfahrt sind verboten.
und (3) Für den Lastkraftwagenverkehr und für die Be-
Herrn Ministerialdirigenten Dr. Wilhelm Te r - Ne d den, förderung von Waren - ausgenommen Reisegepäck -
Leiter der Abteilung Allgemeine Verkehrspolitik und in anderen Kraftfahrzeugen 1st, unbeschadet <;ler Bestim-
Verkehrswirtschaft im Bundesverkehrsministerium, mung des Artikels 1 Absatz 2, auf deutschem Gebiete nur
die Autobahn Salzburg-München von der Staatsgrenze
der Bundespräsident der Republik Osterreich bis zur Abzweigung der Bundesstraße 20 nach Bad
Herrn Adrian Rotte r , Reichenhall, diese bis zur Einmündung in die Bundes-
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, straße 31 und diese bis zur Staatsgrenze bei Melleck zu-
gelassen.
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form
(4) Kann der Fahrzeugführer aus Gründen, die während
befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmun-
gen vereinbart haben: der Durchfahrt eintreten, die vorgeschriebene Durch.:
fahrtszeit nicht einhalten, hat er die Verzögerung und
ihren Grund unverzüglich der nächsten Zoll- oder Polizei-
Artikel dienststelle (Gendarmerie) zu melden. Diese bestätigt die
Meldung.
(1) Die vertragschließenden Teile lassen einen nach den
Bestimmungen dieses Abkommens erleichterten Durch- Artikel 4
gangsverkehr mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern auf (1) Die Erleichterungen dieses Abkommens gelten für
folgenden Straßen zu: Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grund-
a) durch deutsches Gebiet: gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie für
·1) deutsche Bundesstraße 31 von der Staats-
österreichische Staatsbürger. Den Durchgangsstaaten
grenze bei Schwarzbach bis zur Staatsgrenze bleibt vorbehalten, den erleichterten Durchgangsverkehr
bei Melleck mit der Maßgabe, daß mit Kraft- auch anderen Personen zu gewähren.
fahrzeugen auch die Autobahn Salzburg- (2) Die Regierungen der vertragschließenden Teile
München von der Staatsgrenze bis zur Ab- werden nach näherer Vereinbarung die in diesem Ab-
zweigung der Bundesstraße 20 nach Bad kommen ·vorgesehenen Erleichterungen auch Exekutiv-
Reichenhall und diese bis zur Einmündung in organen in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben er-
die Bundesstraße 31 benützt werden dürfen, forderlichen Ausmaß gewähren. Sie können ihnen das
2) deutsche Bundesstraße 305 von der Staats- Mitführen von Dienstwaffen und Munition gestatten.
grenze b.ei Sehellenberg bis zur Einmündung
in die Bundesstraße 31 bei Unterjettenberg Artikel 5
und diese bis zur Staatsgrenze bei Melleck:
(1) Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Personen be-
b) durch österreichisches Gebiet:
dürfen im Durchgangsverkehr keiner Durchreisebewilli-
1) österreichische Bundesstraße Nr. 190 von der gung und keines Reisepasses. Personen im Alter von
Staatsgrenze bei Griesen bis zur Bundesstraße mehr als 16 Jahren müssen jedoch im Besitz eines amt-
Nr. 189a, lichen Ausweises mit Lichtbild sein, den sie auf Verlangen
2) österreichische Bundesstraße Nr. 189 a, den mit der Uberwachung beauftragten Organen vorzu-
3) österreichische Bundesstraße Nr. 189 von Ler- weisen haben.
moos über Reutte zur Staatsgrenze zwischen (2) Im Durchgangsverkehr genügen ein Führerschein
Ulrichsbrücke und Füssen, und ein Zulassungsschein, die von einem der beiden
4) österreichische Bundesstraße Nr. 196 von vertragschließenden Teile anerkannt sind.
Ulrichsbrücke über Vils zur Staatsgrenze
zwischen Schönbichl und Pfronten.
Artikel 6
(2) Ein Abweichen von diesen Straßen ist nicht ge- Der Ausgangsstaat ist verpflichtet, alle Personen, die
stattet. Wird eine Durchgangsstraße unbefahrbar, werden im Durchgangsverkehr in das Gebiet des Durchgangs-
die zuständigen Behörden nach Möglichkeit einen Um- staates eingereist sind, ohne Rücksicht auf die Dauer
leitungsweg zur Verfügung stellen. ihres Aufenthaltes im Durchgangsstaate zu übernehmen.
Artikel 2 Artikel 7
Der erleichterte Straßendurchgangsverkehr unterliegt (1) Die zuständigen deutschen und österreichischen
dem Recht des Durchgangsstaates, soweit dieses Abkom- Grenzdienststellen regeln im gegenseitigen Einverneh-
men keine abweichenden Bestimmungen enthält. men das Kontrollverfahren für Personen, Kraftfahrzeuge,
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1957 587
Fahrräder, Waren und Devisen; für fahrplanmäßig ver- c) unbeschadet der Bestimmungen des Artike!s 4
kehrende Omnibusse können Erleichterungen festgesetzt Absatz 2 die Beförderung von Waffen und Munition
werden. mit Ausnahme von Jagdwaffen und Jagdmunition.
(2) Zur Vereinfachung der Grenzabfertigung werden
die Abfertigungspapiere d3s Ausgangsstaates nach Mög- Artikel 13
lichkeit auch im Durchgangsstaate verwendet. (1) Beförderungsverbote dP.s Durchgangsstaates zum
Schutze von Menschen, Tieren oder Pflanzen gelten auch
Artikel 8 für den Durchgangsverkehr.
Die Devisenabfertigung wird in möglichst einfacher (2) Einhufer, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Ge-
Weise durchgeführt. Den Reisenden wird gestattet, unter flügel werden im Durchgangsverkehr ohne grenztierärzt-
Beachtung der Uberwachungsvorschriften im Durchgangs- liche Untersuchung befördert, wenn Tierpässe oder Ur-
verkehr auch solche Zahlungsmittel mit sich zu führen„ sprungs- und Gesundheitszeugnisse vorgelegt werden, in
deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr nach den Bestimmungen denen veterinärpolizeilich bestätigt ist, daß die Tiere aus
des Durchgangsstaates sonst verboten ist. seuchenfreien Gebieten stammen und seuch.enfrei sind.
Das gleiche gilt für Fleisch, Fette und Häute (Felle) von
Artikel 9 geschlachteten Tieren, wenn in den Ursprungszeugnissen
bestätigt ist, daß diese Erzeugnisse von gesunden Tieren
(1) Kraftfahrzeugsteuer wird für die in der Bundes- herrühren.
republik Deutsch.land oder in der Republik Osterreich be-
hördlich zugelassenen Kraftfahrzeuge vom Durchgangs- (3) Für lebende Pflanzen und Pflanzenteile ist bei der
staate nicht erhoben. Die Beförderungen im Durchgangs- Beförderung im Durchgangsverkehr kein besonderes Ur-
verkehr mit diesen Kraftfahrzeugen unterliegen auch sprungs- oder Gesundheitszeugnis erforderlich.
nicht der Beförderungsteuer des Durchgangsstaates. Sie
unterliegen der Beförderungsteuer des Ausgangsstaates. Artikel 14
(2) Absatz 1 gilt auch für die in einem dritten Staate (1) Für den Durchgangsverkehr bedarf es keiner zusätz-
zugelassenen Kraftfahrzeuge der in Artikel 4 genannten lichen Haftpflichtversicherung, wenn eine solche den Ge-
Personen. setzen des Ausgangsstaates entsprechende Versicherung
Artikel 10 für die durch das Kraftfahrzeug verursachten Schäden
besteht. Sehen die Gesetze des Ausgangsstaates aus-
(1) Die nach diesem Abkommen begünstigten Personen nahmsweise eine Haftpflichtversicherung nicht vor, ist
dürfen im Durchgangsverkehr ihre Kraftfahrzeuge und sie auch im Durchgangsverkehr nicht erforderlich.
die mit ihnen beförderten Waren sowie ihre Fahrräder
frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und von wirt- (2) Die vertragschließenden Teile verpflichten sich,
schaftlichen Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten durch- sicherzustellen, daß. Ersatzbeträge für Schäden, die durch
führen. Auf Fahrrädern und Fahrrädern mit Hilfsmotoren ein im Ausgangsstaate zugelassenes Kraftfahrzeug im
dürfen solche Waren nicht mitgeführt werden, für die Durchgangsverkehr verursacht werden, bis zur Höhe der
bei Abfertigung zum freien Verkehr Zölle oder sonstige im Durchgangsstaate für die Haftpflichtversicherung vor-
Abgaben zu entrichten wären. geschriebenen Mindestversicherungssummen dort in der
Landeswährung ausgezahlt werden können, sofern der
(2) Die Hinterlegung einer Sicherheit für die Eingangs- Anspruchsberechtigte im Durchgangsstaate Deviseninlän-
abgaben von Kraftfahrzeugen und mitgeführten Waren der ist.
soll nur beim Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen
die Zoll- oder Abgabenvorschriften des Durchgangsstaates (3) Soweit hierüber internationale Vereinbarungen ge-
gefordert werden. troffen werden und die vertragschließenden Teile solchen
Vereinbarungen beitreten, gelten die Bestimmµngen
(3) Für die Zollabfertigung von Waren außerhalb der dieser internationalen Vereinbarungen.
Amtsstunden und für die von den Zollbehörden für er-
forderlich gehaltenen amtlichen Begleitungen. sind die
im Durchgangsstaate vorgeschriebenen Gebühren zu ent- Artikel 15
richten. (1) Klagen über Ansprüche aus Schadensfällen, die sich
(4) Die Grenzzollämter des Durchgangsstaates sind be- im Durchgangsverkehr ereignen, können ausschließlich
rechtigt, die Mitfahrt eines Zollbeamten auf Kraftfahr- vor den Gerichten des Durchgangsstaates erhoben wer-
zeugen, die Waren befördern, zu verlangen. Diesem ist den. Ist nach dem Recht des Durchgangsstaates ein
ein Platz neben dem Wagenführer einzuräumen. Die Gerichtsstand in diesem Staate nicht gegeben, ist das
Grenzzollämter können auch verlangen, daß solche Kraft- Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich der
fahrzeuge in Kolonnen zusammengefaßt werden, die vom Schadens! all ereignet hat. Das Recht der Parteien, die
Zollpersonal des Durchgangsstaates begleitet werden. Zuständigkeit der Gerichte des Ausgangsstaates oder
Die Durchfahrt solcher Kraftfahrzeuge während der Dun- eines anderen Staates zu vereinbaren, bleibt unberührt.
kelheit kann verboten werden. Hat weder der Ersatzberechtigte noch der Ersatzpflic:htige
im Durchgangsstaate seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhn-
(5) Die Grenzzollämter können die durchfahrenden lichen Aufenthalt, gilt die in den Sätzen 1 und 2 ge-
Kraftfahrzeuge in besonderer Weise kennzeichnen. Die troffene Regelung nich"t.
Entfernung dieser Kennzeichen während der Durchfahrt
ist verboten. (2) Den Angehörigen eines der vertragschließenden
Teile, die vor den nach Absatz 1 zuständigen Gerichten
Artikel 11 des anderen vertragschließenden Teiles als Kläger oder
Die von den Zollämtern des Ausgangsstaates ange- Intervenienten Ansprüche aus Schadensfällen im Durch-
legten Verschlüsse werden von den Zollämtern des gangsverkehr geltend machen, darf wegen ihrer Eigen-
Durchgangsstaates anerkannt, sofern eine im Durchgangs- schaft als Ausländer oder mangels eines inländischen
staate gültige Bestätigung vorgelegt wird, wonach die Wohnsitzes oder Aufenthaltes eine Sicherheitsleistung
Fahrzeuge zollsicher verschlossen werden können (Ver- oder Hinterlegung für die Prozeßkosten oder eine Vor-
schlußanerkenntnis). Den Zollämtern des Durchgangs- auszahlung zur Deckung der Gerichtskosten nicht auf-
staates bleibt es jedoch unbenommen, diese Zollver- erlegt werden.
schlüsse abzunehmen, soweit zur Verhütung von Miß- (3) Rechtskräftige Entscheidungen der nach Absatz 1
bräuchen eine Untersuchung erforderlich erscheint, oder zuständigen Gerichte des einen vertragschließenden
auch eigene Verschlüsse anzulegen. Teiles, die über Ansprüche aus Schadensfällen im Durch-
gangsverkehr ergehen, werden im Gebiete des anderen
Artikel 12 vertragschließenden Teiles anerkannt und vollstreckt;
Vom Durchgangsverkehr sind ausgeschlossen das gleiche gilt für gerichtliche Vergleiche und Kosten-
entscheidungen. Das Verfahren bei der Anerkennung und
a) die Beförderung von Häftlingen, Vollstreckung richtet sich nach den Artikeln 20 bis 24
b) die Beförderung von Explosivstoffen und und 26 bis 31 des deutsch-österreichischen Vertrages über
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Rechtsschutz und Rechtshilfe vom 21. Juni 1923, die Inhalt Die· Regelung auf diplomatischem Wege wird dadurch
dieses Abkommens werden. Die Bezugnahmen auf Ar- nicht ausgeschlossen.
tikel 25 in den Artikeln 24 und 26 sind gegenstandslos.
(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese
(4) Ist an dem Schadensfall ein Fahrzeug beteiligt, Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen
dessen Halter der Ausgangsstaat oder ein Sonderver- eines vertragschließenden Teiles einem Schiedsgerichte
mögen des Ausgangsstaates ist, und ist nach Absatz 1 zu unterbreiten.
ein Gericht des Durchgangsstaates zuständig, unterwirft
sich der Ausgangsstaat hinsichtlich der Ansprüche aus (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der
diesem Schadensfall der Gerichtsbarkeit des Durchgangs- Weise gebildet, daß jeder Teil einen Vertreter bestellt
staates. und diese sich auf den Angehörigen eines dritten Staates
als Obmann einigen. Werden die Vertreter und der Ob-
mann nicht innerhalb von drei Monaten bestellt, nach-
Artikel 16 dem der eine Teil seine Absicht, das Schiedsgericht anzu-
rufen, bekanntgegeben hat, kann in Ermangelung einer
(1) Der Durchgangsverkehr der deutschen und der anderen Vereinbarung jeder Teil den Präsidenten des
österreichischen Post unterliegt keinen Beschränkungen Internationalen Gerichtshofes in Den Haag bitten, die
und keinen Gebühren des Durchgangsstaates. Die Ge- erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Für den Fall,
bührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die vom Auslande daß der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der
nach dem Auslande durch den Durchgangsstaat beför- beiden Teile besitzt, oder aus anderem Grunde verhindert
derten Postsendungen. ist, soll ein Stellvertreter im Amt die erforderlichen Er-
(2) Die Briefkästen an den Postfahrzeugen sind wäh- nennungen vornehmen.
rend der Durchfahrt geschlossen zu halten. (4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung auf
(3) Die in den Postfahrzeugen mitgeführten Postsachen Grund dieses Abkommens sowie unter Anwendung des
dürfen nicht durchsucht werden. Völkergewohnheitsrechts und der allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätze.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr-
Artikel 17
heit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Teil trägt
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit können die Kosten seines Schiedsrichters. Die übrigen Kosten
Personen vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen wer- werden von beiden Teilen je zur Hälfte getragen. Im
den. Das gleiche gilt für Personen, die gegen die Be- übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
stimmungen dieses Abkommens oder gegen Paß-, Zoll-
oder Devisenvorschriften verstoßen haben. (6) Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung von Zeu-
gen und Sachverständigen werden die Behörden der
(2) Die Durchfahrt von Kraftfahrzeugen, die eine Ge- beiden Teile auf das vom Schiedsgericht an die betref-
fährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der f ende Regierung zu richtende Ersuchen in derselben
Straßen befürchten lassen, kann untersagt werden. Weise Rechtshilfe leisten wie auf das Ersuchen inlän-
discher Zivilgerichte.
(3) Bei öffentlichem Notstand oder Gefahr für die
öffentliche Sicherheit kann der Durchgangsverkehr zeit-
weise gesperrt werden. Artikel 21
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
Artikel 18 nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der österreichischen Bundesregierung inner-
Die Grenzdienststellen der vertragschließenden Teile halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
werden sich gegenseitig bei der Durchführung dieses Ab- mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
kommens und bei der Uberwadmng des Durchgangs-
verkehrs µnterstützen und_ festgestellte Verstöße sowie
Fälle des Ausschlusses vom Durchgangsverkehr einander Artikel 22
mitteilen. (1) Dieses Abkommen soll sobald als möglich ratifi-
ziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn
Artikel 19 ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt vierzehn Tage nach Austausch
Ergeben sich bei der Durchführung einzelner Bestim-
mungen des Abkommens erhebliche Schwierigkeiten oder der Ratifikationsurkunden in Kraft.
ändern sich die bei Abschluß des Abkommens bestehen-
den Verhältnisse wesentlich, werden die beiden vertrag- Artikel 23
schließenden Teile auf Verlangen eines Teiles in Ver-
handlungen eintreten mit dem Ziele, eine angemessene (1} Das Abkommen wird auf .unbestimmte Zeit ge-
Regelung zu treffen. schlossen. Es ist für die Dauer von zehn Jahren nach
seinem Inkrafttreten unkündbar, nachher mit einer Frist
von zwei Jahren kündbar.
Art ik e 1 20
(2) Im Falle der Kündigung werden die vertragschlie-
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ßenden Teile in Verhandlungen über die Möglichkeit
oder Anwendung dieses Abkommens sollen durch die einer anderweitigen befriedigenden Regelung des er-
beiderseits zuständigen Verwaltungen beigelegt werden. leichterten Durchgangsverkehrs eintreten.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
GESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Bonn am 14. September 1955.
Für die Für die
Bundesrepublik Deutschland Republik Osterreich
gezeichnet: gezeichnet:
Berger Rotter
Ter-Nedden
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: ·Bonn, den· 9. Juli 1957 589
Gesetz über das Abkommen vom 14. September 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken
Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und
Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze).
Vom 4. Juli 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seinem
schlossen: Artikel 20 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
Artikel 1 blatt bekanntzugeben.
Dem in Bonn am 14. September 1955 unterzeich- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
neten Abkommen zwischen der Bundesrepublik sind gewahrt.
Deutschland und der Republik Osterreich über den Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den
Strecken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Bonn, den 4. Juli 1957.
Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze) wird zugestimmt.
Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Artikel 2 Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Blücher
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
stellt. Der Bundesminister für Verkehr
Artikel 3 Seebohm
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver- Der Bundesminister des Auswärtigen
kündung in Kraft. von Brentano
Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken
Mittenwald (Grenze) - Griesen (Grenze)
und Ehrwald (Grenze) - Vils (Grenze)
Der Präsident b) zwischen Bahnhöfen der deutschen Eisenbahnen
der Bundesrepublik Deutschland über die österreichische Strecke Ehrwald (Grenze)-
und Vils (Grenze) (österreichische Eigentumsstrecke und
deutsche Durchgangsstrecke).
der Bundespräsident
der Republik Osterreich Artikel 2
sind, in der Absicht, auf bestimmten Eisenbahnstrecken (1) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für
ihrer Staaten einen erleic:hterten Durchgangsverkehr zu Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit,
gestatten, übereingekommen, ein Abkommen zu schließen. für Handgepäck, Reisegepäck, Expreßgut, Güter (ein-
Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmäc:htigten schließlich Leichen und lebender Tiere) und für Post-
ernannt: sachen.
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierungen der vertragschließenden Teile
werden nach näherer Vereinbarung die in diesem Abkom-
Herrn Ministerialdirektor Dr. Hans Berge r, men vorgesehenen Erleichterungen auch Exekutivorganen
Leiter der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amts, in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben lirforderlichen
und Ausmaße gewähren. Sie können ihnen das Mitführen
Herrn Ministerialdirigenten Dr. Wllhelm Te r - Ne d den, von Dienstwaffen und Munition gestatten.
Leiter der Abteilung Allgemeine Verkehrspolitik und
Verkehrswirtschaft im Bundesverkehrsministeri um, Artikel 3
(1) Der erleichterte Eisenbahndurchgangsverkehr unter-
der Bundespräsident der Republik Osterreich liegt dem Recht des Durchgangsstaates, soweit dieses
Herrn Adrian Rotte r, Abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält.
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, (2) Die Reisenden bedürfen im Durchgangsverkehr kei-
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form ner Durchreisebewilligung und keines Reisepasses. Rei-
befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmun- sende im Alter von mehr als 16 Jahren müssen im Be-
gen vereinbart haben: sitz eines amtlichen Ausweises mit Lichtbild sein. Sie
sind verpflichtet, ihn den mit der Uberwachung beauf-
tragten Grenzkontrollpersonal auf Verlangen vorzu-
Artikel weisen.
Ein erleichterter Eisenbahndurchgangsverkehr wird zu- (3) Eine Devisenabfertigung findet nicht statt.
gelassen (4) Die im Durchgangsverkehr beförderten Waren sind,
a) zwischen Bahnhöfen der österreichischen Eisenbah- soweit nicht in diesem Abkommen etwas anderes be-
nen über die deutsche Strecke Mittenwald (Grenze)- stimmt ist, von Zöllen und sonstigen Abgaben sowie von
Griesen (Grenze) (deutsche Eigentumsstrecke und wirtschaftlichen Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten be-
österreichische Durchgangsstrecke), freit.
590 Bunde.sgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Artikel 4 Artikel 7
(1) Dem Durchgangsstaate bleibt das Recht vorbehal- (1) Die Sperrzüge (Sperrwagen) können vom Grenz-
ten, den Durchgangsverkehr vorübergehend zu sperren, kontrollpersonal jedes der beiden Staaten begleitet wer-
wenn es die Sicherheit im Durchgangsgebiet erfordert. den. Das Grenzkontrollpersonal des Durchgangsstaates
(2) Beförderungsverbote des Durchgangsstaates zum darf den Begleitdienst im Ausgangsstaate beginnen und
Schutze von Menschen, Tieren oder Pflanzen gelten auch beenden. Das Grenzkontrollpersonal wird unentgeltlich
für den Durchgangsverkehr. befördert.
(3) Die Durchfuhr von Einhufern, Rindern, Schafen, (2) Die Zollorgane beider Staaten sind, soweit es zur
Ziegen und Schweinen ist unter der Voraussetzung zu- Verhütung von Mißbräuchen erforderlich erscheint, be-
lässig, daß die Tiere mit den erforderlichen Dokumenten fugt, nach den Bestimmungen ihres Staates das in den
über die seuchenfreie Herkunft (Ursprungs- und Gesund- Personenwagen befindliche Handgepäck sowie die Rei-
heitszeugnissen, Tierpässen) versehen sind. Für andere senden zu überprüfen. Sie können in solchen Fällen
Tiere sowie tierische Teile, Rohstoffe und Erzeugnisse Waren, die erfahru_ngsgemäß geschmuggelt werden,
sind Veterinärzertifikate nicht erforderlich. Eine tier- unter zollamtliche Uberwachung nehmen.
ärztliche Grenzuntersuchung findet im Durchgangsverkehr (3) Das aufgegebene Reisegepäck und das Expreßgut,
nicht statt. Güter in geschlossenen Güterwagen oder in Behältern
(4) Für lebende Pflanzen und Pflanzenteile ist bei der sowie Postsendungen - auch in Postwagen - sind von
Beförderung im Durchgangsverkehr kein besonderes Ur- den Zollorganen des Ausgangsstaates für die Durchfuhr
sprungs- oder Gesundheitszeugnis erforderlich. unter Raumverschluß zu legen. Bei offenen Güterwagen
erfolgt die Sicherung der Nämlichkeit der Waren nach
dem Ermessen der Zollorgane. Die Zollorgane des Durch-
Artikel 5 gangsstaates werden die angelegten Zollverschlüsse an-
erkennen. Es bleibt ihnen jedoch unbenommen, auch
(1) Der Durchgangsverkehr der Bahnposten unterliegt eigene Verschlüsse anzulegen.
keinen Beschränkungen un_d keinen Gebühren des Durch-
gangsstaates. Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf (4) Die Uberwachung der zur Durchfahrt bestimmten,
die vom Auslande nach dem Auslande durch den Durch- mit Waren beladenen Wagen regeln die beteiligten Ver-
gangsstaat beförderten Postsendungen. waltungen durch besondere Vereinbarung.
(2) Die Briefkästen an Postwagen und Gepäckwagen (5) Werden im Durchgangsverkehr unter Verantwor-
sind während der Durchfahrt geschlossen zu halten. tung der Eisenbahnen beförderte Waren nicht oder nicht
ordnungsgemäß wieder gestellt, haftet die durchfahrende
(3) Die in Post- oder Gepäckwagen mitgeführten Post- Eisenbahnverwaltung der Zollverwaltung des Durch-
sachen dürfen nicht durchsucht werden. gangsstaates für die auf diese Waren entfallenden Ab-
gaben. Ihre Haftung entfällt, wenn sie den Untergang
der Waren im Durchgangsverkehr nachweist.
Artikel 6
(1) Die Reisenden werden im Durchgangsverkehr in
ganzen Zügen oder in Zugteilen, die im Durchgangsstaat Artikel 8
unter Bahnverschluß zu halten sind, befördert (Sperr- (1) Das im Durchgangsverkehr tätige Personal des
züge oder Sperrwagen). Ausgangsstaates und das Personal des Durchgangsstaates
(2) Beim Durchgangsverkehr ist das Ein- und Aus- sind im Durchgangsverkehr verpflichtet, einander bei der
steigen von Reisenden, das Hereinnehmen, Hinausreichen Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen
und Hinauswerfen von Gegenständen, das Ein- und Aus- Beistand zu gewähren und ihren hierauf gerichteten Er-
laden von Waren und die Abnahme von Zoll- und Bahn- suchen in gleicher Weise Folge zu leisten wie entspre-
verschlüssen im Durchgangsstaate verboten. Wird eine chenden Ersuchen des eigenen Personals.
Ausnahme von diesem Verbote notwendig oder das Ver- (2) Das Grenzkontrollpersonal beider Staaten wird sich
bot übertreten, hat das den Zug begleitende Grenzkon- bei der Uberwachung des Durchgangsverkehrs gegen-
trollpersonal, hilfsweise der Zugführer, soweit möglich seitig unterstützen und festgestellte Verstöße einander
unter Zuziehung_ von Be.amten des Durchgangsstaates, mitteilen.
eine Niederschrift aufzunehmen, von der je eine Aus-
fertigung den zuständigen Behörden des Ausgangs- und Artikel 9
des Durchgangsstaates unverzüglich zuzuleiten ist.
(1) Die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Ex-
(3) Während des Aufenthaltes auf den Bahnhöfen des preßgut und Gütern im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 über
Durchgangsstaates ist auf Verlangen der Zollbehörde des die Durchgangsstrecke wird nach den Tarifen und Be-
Ausgangsstaates der vor den Sperrzügen (Sperrwagen) förderungsbestimmungen der durchfahrenden Verwaltung
befindliche Teil des Bahnsteiges für den Verkehr des ausgeführt. Sie ist keine internationale Beförderung im
Publikums und den Verkauf von Waren und Drucksachen Sinne des Internationalen Ubereinkommens über den
zu sperren. Eisenbahnfrachtverkehr und des Internationalen Uber-
einkommens über den Eisenhahn-Personen- und Gepäck-
(4) Ein Reisender, der wegen eines Unfalles oder aus verkehr. Die durchfahrende Verwaltung fertigt durch-
sonstigen Gründen nic:h.t im Sperrzug (Sperrwagen) wei- gehend ab und behält die von ihr erzielten Verkehrs-
terbefördert werden kann, ist, sobald es die Umstände einnahmen.
gestatten, dem Ausgangsstaate zuzuführen; dieser ist ver-
pflichtet, den Reisenden zu übernehmen. (2) Die Abgeltung der Leistungen der Eigentumsver-
waltung bleibt der Vereinbarung der Eisenbahnverwal-
(5) Haben Sperrzüge (Sperrwagen) einen u.nvorher- tungen vorbehalten.
gesehenen Aufenthalt von längerer Dauer, hat das den
Zug begleitende Grenzkontrollpersonal, hilfsweise der (3) Die Beförderungen im Durchgangsverkehr unter-
Zugführer, dafür zu sorgen, daß das nächste Zollamt des liegen nicht der Beförderungsteuer des Durchgangsstaa-
Durchgangsstaates unverzüglich benachrichtigt wird. · tes; sie unterliegen der Beförderungsteuer des Ausgangs-
staates.
(6) Waren dürfen, abgesehen von den im folgenden
zugelassenen Ausnahmen, nur in Güter-, Gepäck- oder Artikel 10
Postwagen befördert werden. In Personenwagen darf sich (1) Die Eigentumsverwaltungen werden die Durch-
nur Handgepäck befinden. Auf Lokomotiven und Tendern gangsstrecken in vorschriftsmäßigem Zustand erhalten.
sowie im Führerstand und Motorenraum von Triebwagen
dürfen außer den Betriebsmitteln nur Gegenstände mit- (2) Größere Bauvorhaben an den Strecken, die eine
geführt werden, die vom Eisenbahnpersonal zum dienst- Unterbrechung oder Einschränkung des Durchgangsver-
lichen oder eigenen Gebrauche auf der Fahrt benötigt kehrs erwarten lassen, sind rechtzeitig der anderen Ver-
werden. waltung mitzuteilen.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1957 591
(3) Die Beseitigung von Betriebsstörungen und die schreitung entstehen, die durchfahrende Verwaltung nach
Hilfeleistung bei Unfällen wird durch Vereinbarung der dem Recht ihres Staates; sie steht dabei für die Eigen-
Eisenbahnverwaltungen geregelt. tumsverwaltung ein. Eine Haftung der Eigentumsver-
· (4) Die Behörden des Durchgangsstaates sind im Falle waltung ist ausgeschlossen.
einer Betriebsstörung berechtigt, nach ihrem Ermessen die (3) Erleidet ein im Durchgangsverkehr tätiger Bedien-
geeigneten polizeilichen oder zollamtlichen Maßnahmen steter der durchfahrenden Verwaltung beim Durchgangs-
zu ergreifen. verkehr einen Schaden an seiner Person oder an Sachen,
Artikel 11 die er an sich trägt oder mit sich führt, so haftet die
Eigentumsverwaltung nur, soweit sich ihre Haftung aus
(1) Für den Durchgangsverkehr gelten im allgemeinen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung eines ihrer
die Betriebsvorschriften des Durchgangsstaates. Bediensteten ergibt. Entsprechendes gilt für Bedienstete
(2) Das Personal der durchfahrenden Verwaltung ist anderer Verwaltungen des Ausgangsstaates, die im Zu-
mit den in Betracht kommenden Betriebsvorschriften des sammenhang mit dem Durchgangsverkehr dienstlich im
Durchgangsstaates vertraut zu machen. Durchgangsstaat tätig sind.
(3) In betrieblicher Hinsicht ist das Personal der durch- (4) Bei Schäden an Fahrbetriebs- und Lademitteln sind
fahrenden Verwaltung an die Weisungen des Personals die dafür bestehenden Ubereinkommen anzuwenden.
der Eigentumsverwaltung gebunden. (5) Im Eisenbahn-Postverkehr haften für Sachschäden,
(4) Die näheren Bestimmungen werden der Verein- dis.- im Durchgangsverkehr eintreten, die beteiligten Ver-
barung der Eisenbahnverwaltungen überlassen. waltungen des Ausgangsstaates untereinander nach Maß-
gabe der zwischen ihnen bestehenden Vereinbarungen.
Artikel 12 (6) Soweit nicht in den vorstehenden Absätzen oder
Das Personal der durchfahrenden Verwaltung übt die in einem anderen Abkommen eine besondere Regelung
eisenbahndienstliche Kontrolle der Reisenden in den getroffen ist, ist die Haftung für Schäden, die im Zu-
Sperrzügen (Sperrwagen) aus. Es ist den Reisenden ge- sammenhang mit dem Betrieb der Eisenbahn im Durch-
genüber auch zur Ausübung der Bahnpolizei befugt. gangsverkehr entstehen, nach dem Recht des Durchgangs-
staates zu beurteilen. Soweit danach nur die Eigentums-
verwaltung oder nur die durchfahrende Verwaltung haf-
Artikel 13 tet, trifft die Haftung außer ihr auch die andere Ver-
Die strafrechtlichen Bestimmungen des Durchgangs- waltung als Gesamtschuldner.
staates zum Schutz von Amtshandlungen und zum Schutz (7) Haften beide Verwaltungen, so kann der Geschä-
von Beamten gelten auch für strafbare Handlungen, die digte die Klage nadi Wahl gegen eine von ihnen er-
im Durchgangsstaate gegenüber dem im Durchgangsver- heben. Das Wahlrecht erlischt mit der Erhebung der
kehr tätigen Personal des Ausgangsstaates begangen Klage.
wPrden, wenn das Personal sich in Ausübung des Dien-
stes befindet oder die Tat in Beziehung auf diesen Dienst (8) Die Klage kann nur vor den Gerichten des Staates
begangen wird. der in Anspruch genommenen Verwaltung erhoben wer-
den.
Artikel 14 (9) Die Regelung des Rückgriffes und der Ersatzpflicht
(1) Das im Durchgangsverkehr tätige Personal des der Verwaltungen untereinander bleibt deren Verein-
Ausgangsstaates darf Dienstkleidung tragen. Das Grenz- barung überlassen.
kontrollpersonal und das Personal der Bahnpolizei dür- (10) Für internationale Beförderungen im Sinne der in
fen Dienstwaffen mit sich führen. Von der Dienstwaffe Artikel 9 Absatz 1 genannten Ubereinkommen gelten die
darf nur im Falle der Notwehr Gebrauch gemacht werden. Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 7 bis 9 nur insoweit,
(2) Das im Durchgang_sverkehr tätige Personal des Aus- als nicht in diesen Ubereinkommen eine andere Regelung
gangsstaates bedarf außer eines mit Lichtbild versehenen getroffen ist.
Dienstausweises keines Legitimationspapieres. Artikel 16
(3) In dienststrafrechtlicher Hinsicht untersteht dieses Ergeben sich bei der Durchführung einzelner Bestim-
Personal ausschließlich der Verwaltung, der es angehört. mungen des Abkommens erhebliche Schwierigkeiten oder
ändern sich die bei Abschluß des Abkommens bestehen-
(4) Die Dienststellen des Ausgangsstaates werden im den Verhältnisse wesentlich, werden die beiden ver-
Durchgangsverkehr tätige Bedienstete in diesem Dienst tragschließenden Teile auf Verlanqen eines Teiles in
nicht mehr beschäftigen, wenn die Behörden des Durch- Verhandlungen eintreten mit dem Ziele, eine angeL,es-
gangsstaates dies im dienstlichen Interesse verlangen. sene Regelung zu treffen.
(5) Erleidet ein im Durchgangsverkehr tätiger Be-
diensteter des Ausgangsstaates bei oder gelegentlich der Artikel 17
Ausübung seines Dienstes im Durchgangsstaat· einen Un- (1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
fall oder erkrankt er, werden die Verwaltungen dieses oder Anwendung dieses Abkommens sollen durch die
Staates für ärztliche Hilfe, Heilmittel und Krankenpflege beiderseits zuständigen Verwaltungen beigelegt werden.
in gleichem Maße wie für die eigenen Bediensteten sor- Die Regelung auf diplomatischem Wege wird dadurch
gen, wenn seine Oberführung in den Ausgangsstaat aus nicht ausgeschlossen.
Gesundheitsgründen nicht angebracht ist. Die dabei auf- (2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese
gewendeten Kosten werden ihnen von der Verwaltung, Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen
der der erkrankte Bedienstete angehört, ersetzt; Ersatz- eines vertragschließenden Teiles einem Schiedsgericht
ansprüche und Rückgriffsrechte dieser Verwaltung geqen zu unterbreiten.
Dritte bleiben unberührt.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der
. Artikel 15 Weise gebildet, daß jeder Teil einen Vertreter bestellt
und diese sich auf den Angehörigen eines dritten Staates
(1) Wird beim Durchgangsverkehr ein Reisender ge- als Obmann einigen. Werden die Vertreter und der Ob-
tötet oder verletzt oder eine Sache, die ein Reisender mann nicht innerhalb von drei Monaten bestellt, nach-
an sich trägt oder mit sich führt, besdiädigt, so haftet die dem der eine Teil seine Absicht, das Schiedsgericht an-
durchfahrende Verwaltung nach dem Redit des Durdi- zurufen, bekanntgegeben hat, kann in Ermangelung einer
gangsstaates; sie steht dabei für die Eigentumsverwal- anderen Vereinbarung jeder Teil den Präsidenten des
tung ein. Außer der durchfahrenden Verwaltung haftet Internationalen Gerichtshofes in Den Haag bitten, die
auch die Eigentumsverwaltung als Gesamtschuldner. erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Für den Fall,
(2) Werden Reisegepäck, Expreßgut oder Güter im daß der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der bei-
Sinne des Artikels 2 Absatz 1 im DurchgangsverkE:hr be- den Teile besitzt oder aus anderem Grunde verhindert
fördert, so haftet für Schäden, die durch gänzlichen oder ist soll ein Stellvertreter im Amt die erforderlichen Er-
teilweisen Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüber- ne~nungen vornehmen.
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung auf Artikel 19
Grund dieses Abkommens sowie unter Anwendung des Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so-
Völkergewohnheitsrechts und der allgemein anerkannten fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rechtsgrundsätze. gegenüber der österreichischen Bundesregierung inner-
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
heit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Teil mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
trägt die Kosten seines Schiedsrichters. Die übrigen
Kosten werden von beiden Teilen je zur Hälfte getragen. Artikel 20
Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren (1) Dieses Abkommen soll sobald als möglich rati-
serbst. fiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn
ausgetauscht werden.
(6) Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung von Zeu-
(2) Das Abkommen tritt vierzehn Tage nach Austausch
gen und Sachverständigen werden die Behörden der bei-
den Teile auf das vom Schiedsgericht an die betreffende der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Regierung zu richtende Ersuchen in derselben Weise Artikel 21
Rechtshilfe leisten wie auf das Ersuchen inländischer
Zivilgerichte. (1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit ge-
sdllossen. Es ist für die Dauer von zehn Jahren nach
seinem Inkrafttreten unkündbar, nachher mit einer Frist
Artikel 18 von zwei Jahren kündbar.
Die am Durchgangsverkehr beteiligten beiderseitigen (2) Im Falle der Kündigung werden die vertragsdllie-
Verwaltungen werden die Maßnahmen zur Durchführung ßenden Teile in Verhandlungen über die Möglichkeit
dieses Abkommens erforderlichenfalls miteinander ab- einer anderweitigen befriedigenden Regelung des er-
stimmen. leichterten Durchgangsverkehrs eintreten.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
GESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Bonn am 14. September 1955.
Für die Für die
Bundesrepublik Deutschland Republik Osterreich
gezeichnet: gezeichnet:·
Berger Retter
Ter-Nedden
Gesetz über das Abkommen vom 14. September 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über die Beförderung von Exekutivorganen im
Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr.
Vom 4. Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz besdllossen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
Artikel 1 stellt.
Artikel 3
Dem in Bonn am 14. September 1955 unterzeich-
neten Abkommen zwischen der Bundesrepublik (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Deutschland und der Republik Osterreim über die kündung in Kraft.
Beförderung von Exekutivorganen im Straßen- und (2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seinem
Eisenbahn-Durdlgangsverkehr wird zugestimmt. Das Artikel 7 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
Abkommen wird nadlstehend ver.öffentlicht. bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1957 593
Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über die Beförderung von Exekutivorganen im
Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr
Der Präsident (3) Vor Antritt einer geschlossenen Durchfahrt von
der Bundesrepublik Deutschland mehr als 12 Exekutivorganen ist von österreichischer
und Seite das Grenzpolizeikommissariat Freilassing, von
deutscher Seite die Bezirkshauptmannschaft Reutte zu
der Bunde sp r äsi den t verständigen.
der Republik Osterreich
(4) Osterreichische Exekutivorgane dürfen zur Durch-
sind in Ergänzung der Bestimmungen des Artikels 4 fahrt nur die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1
Absatz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik des Abkommens über den erleichterten Straßendurch-
Deutschland und der Republik Osterreich vom 14. Septem- gangsverkehr bezeichneten Straßen benützen.
ber 1955 über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr
zwischen Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet und
zwischen Garmisc:h-Partenkirchen und Pfronten/Füssen Artikel 3
über österreichisches Gebiet und des Artikels 2 Absatz 2
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutsch- (1) Die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 und 2
land und der Republik Osterreich vom 14. September 1955 gelten sinngemäß für die Durchfahrt von Exekutiv-
über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf organen mit der Eisenbahn.
den Stredcen Mittenwald (Grenze) - Griesen (Grenze) (2) Vor Antritt einer geschlossenen Durchfahrt von
und Ehrwald (Grenze) - Vils (Grenze) übereingekommen, mehr als 35 Exekutivorganen mit der Eisenbahn ist von
ein Abkommen zu schließen. österreichischer Seite das Grenzpolizeikommissariat Gar-
Zu diesem Zwedce haben zu ihrem Bevollmächtigten misch-Partenkirchen, von deutscher Seite die Bezirks-
erklärt: hauptmannschaft· Reutte zu verständigen.
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Ministerialdirektor Dr. Hans Berge r, Artikel 4
Leiter der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amts,
Die Durchfahrt von Exekutivo_rganen in Uniform kann
und von den Grenzsicherheitsdienststellen des Durchgangs-
Herrn Ministerialdirigenten Walter Barg atz k y, staates vorübergehend eingeschränkt oder gesperrt wer-
Leiter der Abteilung Offentliche Sicherheit den, wenn dies wegen besonderer Umstände im Durch-
im Bundesinnenministerium, gangsgebiet notwendig erscheint.
der Bundespräsident der Republik Osterreich
Herrn Adrian Rotter, Artikel 5
. außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 finden auch auf
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form Exekutivorgane Anwendung, die ihren Dienst in Zivil
befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmun- verriditen, wenn sie durch einen schriftlichen Dienstauf-
gen vereinbart haben: trag nachweisen, daß sie die Durchgangsstrecke im Dienst
durchfahren.
Artikel 1
Die Abkommen über den erleichterten Straßen- und Artikel 6
Eisenbahndurchgangsverkehr finden auf die Durchfahrt Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
österreichischer Exekutivorgane (Bundespolizei, Bundes- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gendarmerie und · Zollverwaltung) und deutscher Exe- gegenüber der österreichischen Bundesregierung inner-
kutivorgane (Polizei und Zolldienst) in Uniform nach halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung. mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2 Artikel 7
(1) Exekutivorgane, die die 'Durchgangsstraßen im
Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Durch-
Dienst durchfahren, sowie ihre Fahrzeuge samt Ladung fahrt auf der Straße treten gleichzeitig mit dem Abkom-
unterliegen nicht den sonst vorgesehenen Kontrollmaß- men über den erleichterten Straßendurdtgangsverkehr,
nahmen. die Bestimmunyen über die Durchfahrt mit der Eisen-
(2) Sie dürfen die zu ihrer Ausrüstung gehörende Be- bahn gleichzeitig mit dem Abkommen über den erleich-
waffnung und Munition mit sich führen.· Sie haben sich terten Eisenbahndurdtgangsverkehr in Kraft und außer
bei der Durchfahrt jeder Amtshandlung zu enthalten. Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
GESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Bonn am 14. September 1955.
Für die Für die
Bundesrepublik Deutschland Republik Osterreich
gezeichnet: gezeichnet:
Berger Rotter
Bargatzky
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Gesetz über das Abkommen vom 14. September 1955 .
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über die Durchbeförderung von Häftlingen auf den Eisenbahnstrecken
Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und
Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze).
Vom 4. Juli 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seinem
schlossen: Artikel 15 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
Artikel 1 blatt bekanntzugeben.
Dem in Bonn am 14. September 1955 unterzeich-
neten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Deutschland und der Republik Osterreich über die sind gewahrt.
Durchbeförderung von Häftlingen auf den Eisen- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
bahnstrecken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze)
und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze) wird zuge- Bonn, den 4. Juli 1957.
stimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffent-
licht. Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest- Blücher
stellt. Der Bundesminister der Justiz
Artikel 3 von Merkatz
(1) Dies·es Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver- Der Bundesminister des Auswärtigen
kündung in Kraft. von Brentano
Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über die Durcbbeförderung von Häftlingen auf den Eisenbahnstrecken
Mittenwald (Grenze) - Griesen (Grenze) und
Ehrwald (Grenze) - Vils (Grenze)
Der Präsident Griesen (Grenze) durch deutsches Gebiet und Ehrwald
der Bundesrepublik Deutschland (Grenze) - Vils (Grenze) durch österreichisches Gebiet
und wird nach Maßgabe dieses Abkommens gestattet.
der Bundespräsident Artikel 2
der Republik Osterreich
(1) Für die Durchbeförderung und Bewachung der Häft-
sind, in der Absicht, auf bestimmten Eisenbahnstrecken linge gilt das Recht des Durchgangsstaates, soweit dieses
ihrer Staaten im Rahmen des Durchgangsverkehrs die Abkommen nichts anderes bestimmt.
Durchbeförderung von Häftlingen zu gestatten, überein-
gekommen, ein Abkommen zu schließen. (2) Für den Durchgangsverkehr auf den im Artikel 1
genannten Strecken gewährte allgemeine Erleichterungen
Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten gelten auch für die Durchbeförderung von Häftlingen.
ernannt:
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
Herrn Ministerialdirektor Dr. Hans Berge r, Die Durchbeförderung bedarf der Genehmigung der zu-
Leiter der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amts, ständigen Behörde des Durchgangsstaates. Das Ersuchen
und um die Genehmigung ist unter Mitteilung der Perso-
Herrn Ministerialdirektor Walter R o e m er, nalien, insbesondere auch der Staatsangehörigkeit des
Leiter der Abteilung Offentliches Recht Häftlings sowie des Grundes der Freiheitsentziehung mit
im Bundesjustizministerium, einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes an die Grenz-
dienststelle des Durchgangsstaates zu richten.
der Bundespräsident der Republik Osterreich
Herrn Adrian R o t t er , Artikel 4
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, (1) Die Genehmigung zur Durchbeförderung wird nicht
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form erteilt für Angehörige des Durchgangsstaates und für
befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmun- Personen, die aus politischen Gründen festgenommen
gen vereinbart haben: worden sind.
(2} Durchbeförderte Häftlinge dürfen wegen politischer
Artikel 1 Straftaten, die sie vor der Durchbeförderung begangen
Die Durchbeförderung von Personen, die in behörd- haben, nur verfolgt, bestraft oder sonst in ihrer persön-
lichen Gewahrsam genommen worden sind (Häftlinge), lichen Freiheit beschränkt werden, wenn sie innerhalb
und der begleitenden Exe1c-utivorgane (Begleitpersonal) einer Woche nach ihrer Freilassung das Gebiet des durch-
auf den Eisenbahnstrecken Mittenwald (Grenze) - befördernden Staates nicht verlassen.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1957 595
Häftlinge, die transportunfähig sind oder nach den Artikel 13
eisenbahnrechtlichen Bestimmungen nicht befördert wer-
den dürfen, sind von der Durchbeförderung aus- (1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
geschlossen. oder Anwendung dieses Abkommens sollen durch die
beiderseits zuständigen Verwaltungen beigelegt werden.
Artikel 6 Die Regelung auf diplomatischem Wege wird dadurch
(1) Die Transporte sind mit ausreichendem und ge- nicht ausgeschlossen.
nügend ausgerüstetem Begleitpersonal durchzuführen. (2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese
(2) Während der Durchbeförderung dürfen die Häft- Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen
linge keine Gegenstände bei sich führen, die dem Be- eines vertragschließenden Teiles einem Schiedsgericht zu
gleitpersonal gefährlich werden oder ihre Flucht ermög- unterbreiten.
lichen können. ' (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der
(3) Das Begleitpersonal ist verpflichtet, gefährlichen, Weise gebildet, daß jeder Teil einen Vertreter bestellt
widersätzlichen oder fluchtverdächtigen Häftlingen wäh- und diese· sich auf den Angehörigen eines dritten Staates
rend der Durchbeförderung Schließketten anzulegen. als Obmann einigen. Werden die Vertreter und der
Obmann nicht innerhalb von drei Monaten bestellt, nach-
Artikel 7 dem der eine Teil seine Absicht, das Schiedsgericht anzu-
rufen, bekanntgegeben hat, kann in Ermangelung einer
(1) Entweicht ein Häftling, ist das Begleitpersonal zur anderen Vereinbarung jeder Teil den Präsidenten des
Nacheile verpflichtet. Internationalen Gerichtshofes in Den Haag bitten, die
(2) Von dem Entweichen eines Häftlings auf deutschem erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Für den Fall,
Gebiet hat das österreichische Begleitpersonal das baye- daß der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der
rische Grenzpolizeikommissariat in Garmisch-Parten-. beiden Teile besitzt oder aus anderem Grunde verhin-
kirchen über die nächste Polizeidienststelle, von dem Ent- dert ist, soll ein Stellvertreter im Amt die erforderlichen
weichen eines Häftlings auf österreichischem Gebiet hat Ernennungen vornehmen.
das deutsche Begleitpersonal die Bezirkshauptmannschaft (4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung auf
in Reutte über die nächste Sicherheitsdienststelle Grund dieses Abkommens sowie unter Anwendung des
sogleich zu benachrichtigen. Völkergewohnheitsrechts und der allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätze.
Artikel 8
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr-
Dem Begleitpersonal ist der Waffengebrauch nach den heit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Teil trägt
im Durchgangsstaat geltenden Bestimmungen gestattet. die Kosten seines Schiedsrichters. Die übrigen Kosten
werden von beiden Teilen je zur Hälfte getragen. Im
Artikel 9 übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Bei Unterbrechung des Eisenbahnverkehrs hat das Be- (6) Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung von
gleitpersonal unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden der
zur Sicherung der weiteren Durchbeförderung auf beiden Teile auf das vom Schiedsgericht an die betref-
anderem Wege zu treffen. fende Regierung zu richtende Ersuchen in derselben
Artikel 10 Weise Rechtshilfe leisten wie auf das Ersuchen inlän-
discher Zivilgerichte.
Begeht ein Häftling während· der Durchbeförderung
auf dem Gebiet des Durchgangsstaates eine gerichtlich Artikel 14
strafbare Handlung, sind die Behörden des Durchgangs- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
staates berechtigt, die Beförderung zu unterbrechen, um nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Strafverfolgung einzuleiten. Sie sind jedoch ver- gegenüber der österreichischen Bundesregierung inner-
pflichtet, den Häftling nach Durchführung des Strafver- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
fahrens und Vollstreckung der Strafe unverzüglich der mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Grenzdienststelle des Nachbarstaates zu übergeben.
Artikel 11 Artikel 15
Die strafrechtlichen Bestimmungen des Durchgangs- (1) Dieses Abkommen soll sobald als möglich ratifi-
staates zum Schutze von Amtshandlungen und zum ziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn
Schutze von Beamten gelten auch für strafbare Hand- ausgetauscht werden.
lungen, die im Durchgangsstaate gegenüber dem Begleit- (2) Das Abkommen tritt vierzehn Tage nach Austausch
personal begangen werden, wenn das Personal sich in der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Ausübung des Dienstes befindet oder die Tat in Be-
ziehung auf diesen Dienst begangen wird. Artikel 16
Artikel 12 (1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit ge-
Ergeben sich bei der Durchführung einzelner Bestim- schlossen. Es ist für die Dauer von zehn Jahren nach
seinem Inkrafttreten unkündbar, n·achher mit einer Frist
mungen des Abkommens erhebliche Schwierigkeiten oder
ändern sich die bei Abschluß des Abkommens bestehen- von zwei Jahren kündbar.
den Verhältnisse wesentlich, werden die beiden vertrag- · (2) Im Falle der Kündigung werden die vertrag-
schließenden Teile auf Verlangen eines Teiles in Ver- schließenden Teile in Verhandlungen über die Möglich-
handlungen eintreten mit dem Ziele, eine angemessene keit einer anderweitigen befriedigenden Regelung ein-
Regelung zu treffen. treten.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
GESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Bonn am 14. September 1955.
Für die Für die
Bundesrepublik Deutschland Republik Osterreich
gezeichnet: gezeichnet:
Berger Rotter
Roemer
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Gesetz über das Abkommen vom 14. September 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen
in grenznahen Gebieten des anderen Staates.
Vom 4. Juli 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) Der Ta'.g, an dem das Abkommen gemäß seinem
schlossen: Artikel 10 Abs. 2 in.Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
blatt bekanntzugeben.
Artikel 1
Dem in Bonn am 14. September 1955 unterzeich- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
neten Abkommen zwischen der Bundesrepublik sind gewahrt.
Deutschland und der Republik Osterreich zur Rege-
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
lung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen
des einen in grenznahen Gebieten des anderen Bonn, den 4. Juli 1957.
Staates wird zugestimmt. Das Abkommen wird nach-
stehend veröffentlicht. Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Artikel 2
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Blücher
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
stellt. Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
Artikel 3
( 1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver- Der Bundesminister des Auswärtigen
kündung in Kraft. von Brentano
Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen
in grenznahen Gebieten des anderen Staates
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik (2) Organe eines vertragschließenden Staates im Sinne
Osterreich haben zur Regelung von Fragen der Amts- dieses Abkommens sind alle Personen, die im Rahmen
haftung, die sich aus den Abkommen über der in der Präambel angeführten Abkommen von ihm
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, oder einer seiner Gebietskörperschaften mit der Besor-
Straßen- und Schiffsverkehr vom 14. September 1955, gung von Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung be-
den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den traut sind.
Strecken Mittenwald (Grenze) - Griesen (Grenze) und
Ehrwald (Grenze) - Vils (Grenze) vom 14. September Artikel 2
1955, (1) Artikel 1 Absatz 1 gilt nicht, soweit
die Beförderung von Exekutivorganen im Straßen- und
Eisenbahndurchgangsverkehr vom 14. September 1955, 1. die schädigende Handlung oder Unterlassung
die Durchbeförderung von Häftlingen auf den Eisen- den Nachbarstaat oder eines seiner Organe be-
bahnstrecken Mittenwald (Grenze) - Griesen (Grenze) trifft;
und Ehrwald (Grenze) - Vils (Grenze} vom 14. Sep- 2. die Organe des Nachbarstaates auf Grund des
tember 1955, Abkommens über Erleichterungen der Grenz-
die Regelung des Grenzübergangs der Eisenbahnen abfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffs-
vom 28. Oktober 1955, verkehr tätig sind und die schädigende Hand-
ergeben, folgendes vereinbart: lung oder Unterlassung einen abzufertigenden
Reisenden oder eine Person betrifft, welche die
Artikel Tätigkeit dieser Organe in Anspruch nimmt oder
sich in deren Diensträumen befindet, oder der
(1) Dürfen gemäß den in der Präambel angeführten Ab- Schaden durch Beschädigung von der Grenzab-
kommen Organe des einen vertragschließenden Staates fertigung unterliegenden Waren oder Werten
lNachbarstaat) Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung oder durch Fehler bei deren Abfertigung ent-
in dem anderen vertragschließenden Staat (Gebiets- steht;
staat) besorgen oder durch diesen in dienstlicher Eigen-
schaft durchreisen, haftet der Gebietsstaat für Schäden, 3. die schädigende Handlung oder Unterlassung
welche die Organe des Nachbarstaates im Zusammen- Personen oder Gegenstände betrifft, die im er-
hang mit der Besorgung solcher Angelegenheiten oder leichterten Eisenbahndurchgangsverkehr beför-
im Zusammenhang mit einer solchen Durchreise im Ge- dert werden;
bietsstaat verursachen, nach Maßgabe der Vorsduiften, 4. die schädigende Handlung oder Unterlassung
nach denen sich seine Haftung für seine Organe bestimmt. einen Häftling betrifft, der durchbefördert wird;
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1957 597
5. die schädigende Handlung oder Unterlassung Artikel 8
eine Person betrifft, die ihren Wohnsitz, Sitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Nachbarstaat (1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
hat. oder Anwendung dieses Abkommens, insbesondere auch
über die Erstattung gemäß Artikel 7, sollen durch die
(2) In den im Absatz l bezeichneten Fällen bestimmt beiderseits zuständigen Verwaltungen beigelegt werden.
sich die Haftung in gleicher Weise, wie wenn die schädi- Die Regelung auf diplomatischem Wege wird dadurch
gende Handlung oder Unterlassung im Nachbarstaat be- nicht ausgeschlossen.
gangen worden wäre.
(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese
Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen
Artikel 3 eines vertragschließenden Staates einem Schiedsgericht
Hinsichtlich der Amtshaftungsansprüche auf Grund zu unterbreiten.
dieses Abkommens sowie bei ihrer Geltendmachung (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der
stehen die Angehörigen der beiden vertragschließenden Weise gebildet, daß jeder Teil einen Vertreter bestellt
Staaten einander gleich. und diese sich auf den Angehörigen eines dritten Staates
als Obmann einigen. Werden die Vertreter und der Ob-
Artikel 4 mann nicht innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem
(1) Für Ansprüche aus Artikel 2 ist in der Republik der eine Teil seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen,
Osterreich zur Entscheidung über die Klage des Geschä- bekanntgegeben hat, kann in Ermangelung einer anderen
digten und über die Klage auf Rückersatz gegen das Vereinbarung jeder Teil den Präsidenten des Inter-
schuldtragende Organ das mit der Ausübung der Gerichts- nationalen Gerichtshofes in Den Haag bitten, die erfor-
barkeit in Amtshaftungssachen betraute Landesgericht derlichen Ernennungen vorzunehmen. Für den Fall, daß
zuständig, in dessen Sprengel die dem Organ, aus dessen der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden
Verhalten der Anspruch abgeleitet wird, unmittelbar vor- Teile besitzt oder aus anderem Grunde verhindert ist,
gesetzte Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat. soll ein Stellvertreter im Amt die erforderlichen Ernen-
nungen vornehmen.
(2) Für Ansprüche aus Artikel 2 ist in der Bundes-
republik Deutschland das Gericht zuständig, in dessen (4) Das Schie.dsgericht fällt seine Entscheidung auf
Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die berufen ist, die Grund dieses Abkommens sowie unter Anwendung des
haftende Körperschaft im Rechtsstreit zu vertreten. Völkergewohnheitsrechtes und der allgemein anerkann-
ten Rechtsgrundsätze.
Artikel 5 (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr-
heit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Teil
Die Bestimmungen des Artikels 15 des Abkommens trägt die Kosten seines Schiedsrichters. Die übrigen
über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr Kosten werden von beiden Teilen je zur Hälfte getragen.
sowie die Bestimmungen des Abkommens über die Be- Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren
förderung von Exekutivorganen im Straßen- und Eisen- selbst.
bahndurchgangsverkehr in Verbindung mit Artikel 15 des
Abkommens zwischen· der Bundesrepublik Deutschland (6) Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung von
und der Republik Osterreich über den erleichterten Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden der
Straßendurchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer beiden Teile auf das vom Schiedsgericht an die betref-
über deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Parten- fende Regierung zu richtende Ersuchen in derselben
kirchen und Pfronten/Füssen über österreichisches Ge- Weise Rechtshilfe leisten wie auf das Ersuchen inländi-
biet vom 14. September 1955, sind insoweit nicht anzu- scher Zivilgerichte.
wenden, als sich aus dem vorliegenden Abkommen etwas
anderes ergibt.
Artikel 9
Artikel 6 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so-
(1) Der Gebietsstaat hat, wenn gegen ihn ein Anspruch fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
auf Grund des Artikels 1 geltend gemacht wird, den gegenüber der österreichischen Bundesregierung inr ~r-
Nachbarstaat hiervon unverzüglich in Kenntnis zu set- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
zen und diesen im Fall einer gerichtlichen Geltend- mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
machung auch hierüber zu unterrichten.
(2) Der Nachbarstaat ist verpfliditet, dem Gebietsstaat
unverzüglich die ihm erreichbaren, für die Bearbeitung Artikel 10
des Schadensfalles sachdienlichen Informationen und Be- (1) Dieses Abkommen soll sobald als möglich ratifiziert
weismittel zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Boan aus-
seinen Vorschriften zulässig ist. getauscht werden.
(3) Der Gebietsstaat hat den~ Nachbarstaat von der (2) Das Abkommen• tritt vierzehn Tage nach Austausch
Erledigung des Anspruches in Kenntnis zu setzen; Ab- der Ratifikationsurkunden in Kraft.
schriften der Entscheidung, des Vergleichs oder der sonst
zur Erledigung führenden Verfügung sind beizufügen.
Artikel 11
Artikel 7 Durdi das Außerkrafttreten eines der in der Präambel
Der Nachbarstaat wird dem Gebietsstaat erstatten, was angeführten Abkommen wird die Wirksamkeit des vor-
dieser zur Erfüllung der aus Artikel 1 sich ergebenden liegenden Abkommens für den Bereich der übrigen in der
Verpflichtungen geleistet hat. Präambel angeführten Abkomm:n nicht berührt.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
GESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Bonn am 14. September 1955.
Für die Für die
Bundesrepublik Deutschland Republik Osterreich
gezeichnet: gezeichnet:
Berg er R-ot t er
Roemer
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Gesetz über das Abkommen vom 28. Oktober 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen.
Vom 4. Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Wien am 28. Oktober 1955 unterzeichneten
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Osterreich über die Rege-
- lung des Grenzüberganges der Eisenbahnen und
dem am gleichen Tage in Wien unterzeichneten
Schlußprotokoll wird zugestimmt. Das Abkommen
und das Schlußprotokoll werden nachstehend ver-
öffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-:-
stellt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seinem
Artikel 39 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
blatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1957 599
Abkommen zwischen ,
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Der Präsident d) ,,anschlußnehmende Verwaltung" die Eisenbahnver-
der Bundesrepublik Deutschland waltung des Nadibarstaates;
und e) ,,Anschlußverkehr" den Verkehr der anschlußneh-
der Bundespräsident menden Verwaltung auf der Anschlußgrenzstrecke
der Republik Osterreich und im Gemeinschaftsbahnhof;
sind, in der Absidit, den Grenzübergang der Eisenbahnen f) ,,Dienststellen" die Stellen der Eisenbahnverwal-
zwisdien den beiden Staaten zu regeln, übereingekom- tungen in Gemeinschaftsbahnhöfen oder Betriebs-
men, ein Abkommen zu schließen. wechselbahnhöfen;
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten g) ,,Bedienstete" die Beamten, Angestellten und Ar-
ernannt: beiter, die bei den Stellen der Eisenbahnverwal-
Der Präsident der Bundesrepublik Deutsdiland tungen ihren Dienst ausüben.
Herrn Gesandten Dr. Carl Hermann M u e 11 er- G r a a f,
Leiter der Wirtsdiaftsdelegation Artikel 3
der Bundesrepublik Deutsdiland in Wien,
Gemetnschafts- und Betriebswechselbahnhö_fe
und
(1) Gemeinschaftsbahnhöfe sind die Bahnhöfe
Herrn Ministerialdirigenten Dr. Paul Schröter
im Bundesministerium für Verkehr, a) Passau Hauptbahnhof,
b) Simbach (Inn),
der Bundespräsident der Republik Osterreich c) Salzburg Hauptbahnhof,
Herrn außerordentlidien Gesandten d) Kufstein,
und bevollmäditigten Minister Dr. Wilfried PI atze r e) Lindau Hauptbahnhof und Lindau-Reutin.
im Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten,
Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten können
und vereinbaren, daß noch weitere Gemeinschaftsbahnhöfe
Herrn Ministerialrat Dr. Erich Ja r i s c h errichtet werden.
im Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Betriebe, (2) Die Eisenbahnverwaltungen vereinbaren, welcher
Verkehr (Personen-, Gepäck-, Expreßgut-, Eilgut-, Fracht-
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form gut- und Tierverkehr) in Gemeinschaftsbahnhöfen abge-
befundenen Vollmachten die nadifolgenden Bestimmun- wickelt wird. Sie können ferner vereinbaren, daß der
gen vereinbart haben: Anschluß- und Ubergangsdienst von Lindau Hauptbahn-
hof und Lindau-Reutm zusammengefaßt wird.
Artikel
(3) Soweit der Anschluß- und tJbergangsdienst nicht
Allgemeines in Gemeinschaftsbahnhöfen abgewickelt wird, ist er in
.(1) Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, den Grenz- Betriebswechselbahnhöfen durchzuführen, die von den
übergang der Eisenbahnen zu ermöglichen. Sie werden Eisenbahnverwaltungen durch Vereinbarung festzulegen
alle Maßnahmen treffen, um ihn zweckmäßig und einf am sind.
zu gestalten.
Artikel 4
(2) Zu diesem Zwecke wird der Anschluß- und Uber-
gangsdienst auf den grenzüberschreitenden Eisenbahn- Eisenbahnbetrieb auf den Ansdllußgrenzstrecken
strecken in Gemeinschaftsbahnhöfen oder Betriebswechsel- und in den Gemeinschaftsbahnhöfen
bahnhöfen durchgeführt. In den Gemeinschaftsbahnhöfen
(1) Die Eisenbahnverwaltungen sind berechtigt und
soll audi die Grenzabfertigung abgewickelt werden.
verpflichtet, den öffentlichen Eisenbahnbetrieb auf dem
Gebiete des anderen Vertragsstaates von der Staats-
Artikel 2 grenze bis zum Gemeinschaftsbahnhof durchzuführen.
Begriffsbestimmungen Dazu wird der anschlußnehmenden Verwaltung die
Ansdtlußgrenzstrecke zur Benutzung überlassen und die
Im Sinne dieses Abkommens, bezeichnen die Begriffe Mitbenutzung des Gemeinschaftsbahnhofes in dem Um-
a) "Gebietsstaat" den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet fange gestattet, wie dies zur Durchführung ihres dort
die Eisenbahnverwaltung des anderen Staates vor- abzuwickelnden besonderen Dienstes sowie des gemein-
geschobene Dienststellen errichtet oder sonst den samen Anschluß- und Ubergangsdienstes notwendig ist.
Anschluß- und tJbergangsdienst von ihren Be- Die Eisenbahnverwaltungen haben den Anschluß- und
diensteten vornehmen läßt, ,,Nachbarstaat" den Ubergangsdienst durch besondere Vereinbarungen zu
anderen Staat; regeln.
b) "Anschlußgrenzstrecke8 die Strecke zwischen der (2) Für den Eisenbahnbetrieb zwischen Abfertigungs-
Staatsgrenze und dem Gemeinsdiaftsbahnhof; stellen auf Anschlußgrenzstrecken untereinander und mit
c) ,,anschlußgebende Verwaltung" die Eisenbahnver- dem Gemeinschaftsbahnhof können die Eisenbahnver-
waltung des Gebietsstaates; waltungen Abweichendes vereinbaren.
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgan·g 1957, Teil II
Artikel 5 Artikel 12
Eisenbahnbetrieb auf den Strecken Betriebsvorschriften
mit Betriebswechselbahnhöfen
(1) Auf den Anschlußgrenzstrecken gelten die Betriebs-
Auf den Strecken mit Betriebswedlselbahnhöfen ist vorsdlriften der anschlußnehmenden Verwaltung. Die
der Ansdlluß- und Ubergangsdienst durch Vereinbarung Eisenbahnverwaltungen können jedodl vereinbaren, daß
zwisdlen den Eisenbahnverwaltungen zu regeln. auf den gesamten Betriebsdienst oder auf bestimmte
Teile dieses Dienstes die Betriebsvorsdlriften der an-
Artikel 6 schlußgebenden Verwaltung angewendet werden.
Erweiterter Zugförderungs- und Zugbegleitdienst (2) In den Gemeinsdlaftsbahnhöfen gelten die Betriebs-
vorsdlriften der ansdllußgebenden Verwaltung. Die
Die Eisenbahnverwaltungen können vereinbaren, daß Eisenbahnverwaltungen können jedodl vereinbaren, daß
der Zugförderungs- und Zugbegleitdienst über den Ge-
auf bestimmte Teile des Betriebsdienstes die Betriebs-
meinsdlaftsbahnhof oder den Betriebswedlselbahnhof ~orsdlriften der anschlußnehmenden Verwaltung ange-
hinaus von der ansdllußnehmenden Verwaltung be- wendet werden.
sorgt wird.
(3) Zulassungen von Triebfahrzeugen und Prüfungen
Artikel 7 des Bedienungspersonals im Gebiete des einen Vertrags-
Benutzungsvergütung staates gelten auch für das Gebiet des anderen Ver-
Die ansdllußnehmende Verwaltung verzinst, soweit tragsstaates.
nidlt Naturalausgleidl vorgesehen wird, der anschluß- Artikel 13
gebenden Verwaltung als Vergütung für die Mitbenut- Eisenbahnpolizei
zung der Gemeinschaftsbahnhöfe und für die Benutzung
der Ansdllußgrenzstrecken den Anlagewert der für ihren (1) Die in den eisenbahnrechtlidlen Vorsdlriften be-
Sonderdienst oder den Gemeinsdlaftsdienst bestimmten gründeten Aufgaben, die der Aufredlterhaltung der
Eisenbahnanlagen je nach Umfang der Benutzung. Die Sidlerheit und Ordnung im Eisenbahnbetrieb und im
Einzelheiten werden von den Eisenbahnverwaltungen Eisenbahnverkehr dienen, sind in den fahrenden Zügen
vereinbart. auf der Anschlußgrenzstrecke durdl die Eisenbahnpolizei-
beamten der ansdllußnehmenden Verwaltung wahrzu-
Artikel 8 nehmen. Bei der Durchführung dieser Aufgaben bestim-
men sidl die Befugnisse der Eisenhahnpolizeibeamten
Neuanlagen nadl den eisenbahnrechtlidlen Vorsdlriften des Nachbar-
Neu-, Zu- und Umhauten in den Gemeinsdlaftsbahn- staates. Nach denselben Vorsdlriften ridltet sidl, wer
höfen und auf den Ansdllußgrenzstrecken für den Ge- Eisenbahnpolizeibeamter ist.
meinschaftsdienst oder für den Sonderdienst der ansdlluß-
(2) Verstöße gegen die Sidlerheit und Ordnung im
nehmenden Verwaltung werden im Einvernehmen der
Eisenbahnbetrieb und im Eisenbahnverkehr auf der An-
Eisenbahnverwaltungen von der anschlußgebenden Ver-
sdllußgrenzstrecke sind der örtlidl in Betradlt kommen-
waltung auf ihre Kosten ausgeführt, soweit nidlt die
den Dienststelle der anschlußgebenden Verwaltung zur
Eisenbahnverwaltungen im Einzelfall etwas anderes
weiteren Veranlassung anzuzeigen.
vereinbaren.
(3) Eine Festnahme durch Eisenbahnpolizeibeamte der
Artikel 9 anschlußnehmenden Verwaltung auf der Ansdllußgrenz-
Erhaltung strecke ist ausgesdllossen. Diese Eisenbahnpolizeibeamten
sind jedoch befugt, Personen, die gegen die in den Ab-
Die anschlußgebende Verwaltung hat sämtlidle An- sätzen 1 und 2 angeführten Vorsdlriften verstoßen haben
lagen und Geräte, die zum Gemeinsdlaftsbahnhof oder oder eines soldlen Verstoßes verdächtig sind, der nädlsten
zur Ansdllußgrenzstrecke gehören, mit ihren Stoffen zu örtlidl in Betradlt kommenden Eisenbahndienststelle, in
erhalten, soweit die Eisenbahnverwaltungen nichts an- Gemeinsdlaftsbahnhöfen der Dienststelle der anschluß-
deres vereinbaren. gebenden Verwaltung, zur sdlriftlidlen Aufnahme des
Artikel 10 Sadlverhaltes zwangsweise vorzuführen.
Dienstausübung (4) Die zur Durdlführung der polizeilichen Grenz-
abfertigung in fahrenden Zügen mitreisenden Organe und
(1) Die anschlußnehmende Verwaltung bedient unbe- die Eisenbahnpolizeibeamten sind verpflidltet, auf Er-
sdladet der Bestimmung des Artikels 4 Absatz 2 den sudlen sidl gegenseitig Beistand zu leisten, soweit es
Verkehr auf der Ansdllußgrenzstrecke mit ihren Zügen. ' ihre sonstigen Aufgaben und ihre Befugnisse zulassen.
(2) Die ansdllußgebende Verwaltung versieht grund-
sätzlich den Dienst der anschlußnehmenden Verwaltung
Artikel 14
im Gemeinsdlaftsbahnhof; sie hat ihn mit der gleichen
Sorgfalt wie ihre eigenen Dienste zu verridlten. Die Fahrplangestaltung
Eisenbahnverwaltungen vereinbaren, weldle Dienste die Die Eisenbahnverwaltungen sollen die Fahrpläne für
anschlußnehmende Verwaltung selbst zu versehen hat. die Ansdllußzüge derart festsetzen, daß weder die Rei-
(3) Die ansdllußnehmende Verwaltung kann im Ge- senden noch die Güter größere Aufenthalte erleiden, als
meinsdlaftsbahnhof eine Vertretung einridlten, deren es der Eisenbahnbetrieb und der Eisenbahnverkehr sowie
Befugnisse von den Eisenbahnverwaltungen vereinbart die Grenzabfertigung erfordern.
werden.
Artikel 11 Artikel 15
Grundsätze der Vergütungen Beförderungsrecht, Tarife
Soweit Leistungen nidlt im Naturalausgleich oder auf (1) Die Beförderung von Personen, Handgepäck, Reise-
Grund anderer Vereinbarungen abgegolten werden, sind gepäck, Expreßgut oder Gütern (einschließlidl Leichen
die Selbstkosten mit den zwisdlen den Eisenbahnver- und lebender Tiere) zwisdlen einem Gemeinschaftsbahn-
waltungen besonders zu vereinbarenden Zusdllägen zu hof und einem Bestimmungs- oder Abgangs~(Versand-)
vergüten. Bahnhof des Nachbarstaates ist keine internationale Be-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1957 601
förderung im Sinne des Internationalen Obereinkommens (10) Für internationale Beförderungen im Sinne der in
über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr sowie Artikel 15 Absatz 1 genannten Obereinkommen gelten
des Internationalen Obereinkommens über den Eisen- die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 7 bis 9 nur
bahnfrachtverkehr, es sei denn, daß der Absender durch insoweit, als nicht in diesen Obereinkommen eine andere
die Wahl des Frachtbriefmusters die Anwendung der Regelung getroffen ist.
internationalen Beförderungsvorschriften beansprucht.
(2) Für Beförderungen, die nach Absatz 1 nicht inter- Artikel 17·
nationale Beförderungen sind, gelten vorbehaltlich der
Befreiung vom Paß- und Sic:htvermerkszwang
Bestimmungen des Artikels 16 das Beförderungsrecht und
die Tarife der anschlußnehmenden Verwaltung. (1) Die in Vollzug dieses Abkommens im Gebiets-
staate tätigen Bediensteten der ansc:hlußnehmenden Ver-
(3) Der Tarifschnitt liegt bei Gemeinschaftsbahnhöfen
waltung und die mit der Dienstaufsicht betrauten Be-
in der Mitte des Empfangsgebäudes. Die Tarife dürfen
amten sind in Ausübung ihres Dienstes vom Paß- und
nicht ungünstiger sein, als im Staate der anschlußneh-
Sichtvermerkszwang befreit. Sie dürfen sich auf Grund
menden Verwaltung. Soweit eine Tarifgenehmigung er-
eines mit Lichtbild versehenen Ausweises in Verbin-
forderlich ist, bleibt sie dem Staate dieser Verwaltung
dung mit einer besonderen Bescheinigung der vorge-
vorbehalten.
setzten Dienststelle in den Ort, in dem sie ihre dienst-
Artikel 16 liche Tätigkeit im Gebietsstaate durchzuführen haben,
begeben. Sofern sie dort wohnen, dürfen sie sich auch
Haftung im Gebietsstaat ohne besondere Bewilligung aufhalten.
(1) Wird beim Anschlußverkehr ein Reisender getötet (2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Bediensteten
oder verletzt oder eine Sache, die ein Reisender an sich im Gebietsstaat wohnen, sind auch die mit ihnen in stän-
trägt oder mit sich führt, beschädigt, so haftet die diger häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (Haus-
anschlußnehmende Verwaltung nach dem Recht des Ge- haltsangehörige) vom Paß- und Sichtvermerkszwang be-
bietsstaates; sie steht dabei für die anschlußgebende freit. Sie bedürfen zum Grenzübertritt im Verkehr mit
Verwaltung ein. Außer der anschlußnehmenden Verwal- dem Nachbarstaat und zum Aufenthalt im Gebietsstaat
tung hattet auch die anschlußgebende Verwaltung als nur eines mit Lichtbild versehenen Ausweises, der von
Gesamtschuldner. der vorgesetzten Dienststelle des Bediensteten auszu-
(2) Werden Reisegepäck, Expreßgut oder Güter (Ar- stellen ist.
tikel 15 Absatz 1) im Anschlußverkehr befördert, so
haftet für Schäden, die durch gänzlichen oder teilweisen Artikel 18
Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung ent-
Dienstkleidung
stehen, die anschlußnehmende Verwaltung nach dem
Recht ihres Staates; sie steht dabei für die anschluß- Die Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung
gebende Verwaltung ein. Eine Haftung der anschluß- dürfen im Gebietsstaat am Ort ihrer dienstlichen Tätig-
gebenden Verwaltung ist ausgeschlossen. keit und auf dem Hin- und Rückweg ihre Dienstkleidung
tragen.
(3) Erleidet ein im Anschlußverkehr tätiger Bedien-
steter der anschlußnehmenden Verwaltung beim An-
schlußverkehr einen Schaden an seiner Person oder an Artikel 19
Sachen, die er an sich trägt oder mit sich führt, so haftet Beistand, Strafrechtsschutz der Bediensteten
die anschlußgebende Verwaltung nur, soweit sich ihre
Haftung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung (1) Die Dienststellen und die Bediensteten des einen
eines ihrer Bediensteten ergibt. Entsprechendes gilt für Vertragsstaates sind verpflichtet, den Dienststellen und
Bedienstete anderer Verwaltungen des Nachbarstaates, den Bediensteten des anderen Vertragsstaates bei der
die im Zusammenhang mit dem Anschlußverkehr dienst- Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen
lich im Gebietsstaat tätig sind. Beistand zu gewähren und ihren hierauf gerichteten Er-
suchen in gleicher Weise Folge zu leisten wie entspre-
(4) Bei Schäden an Fahrbetriebs- und Lademitteln sind chenden Ersuchen eigener Dienststellen oder Bediensteter.
die dafür bestehenden Obereinkommen anzuwenden.
(2) Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebiets-
(5) Die Haftung für Sachschäden im Eisenbahn-Post- staates zum Schutze von Amtshandlungen und zum
verkehr ist nach den Vereinbarungen der beteiligten Schutze von Beamten gelten auch für strafbare Handlun-
Verwaltungen zu beurteilen. gen, die im Gebietsstaate gegenüber den in Vollzug
(6) Soweit nicht in den vorstehenden Absätzen oder dieses Abkommens tätigen Bediensteten der anschluß-
in einem anderen Abkommen eine besondere Regelung nehmenden Verwaltung begangen werden, wenn sich
getroffen ist, ist die Haftung für Schäden, die im Zu- diese in Ausübung des Dienstes befinden oder die Tat
sammenhang mit dem Betrieb der Eisenbahn im An- in Beziehung auf diesen Dienst begangen wird.
schlußverkehr entstehen, nach dem Recht des Gebiets-
staates zu beurteilen. Soweit danach nur die anschluß-
gebende oder nur die anschlußnehmende Verwaltung Artikel 20
haftet, trifft die Haftung außer ihr auch die andere Ver- Redltsvorscb~ften für die Bediensteten
waltung als Gesamtschuldner.
(1) Die im Gebietsstaate tätigen Bediensteten der an-
(7) Haften beide Verwaltungen, so kann der Geschä- schlußnehmenden Verwaltung unterstehen unbeschadet
digte die Klage nach Wahl gegen eine von ihnen er- der Bestimmungen des internationalen Privatrechtes den
heben. Das Wahlrecht erlischt mit der Erhebung der Rechtsvorschriften des Gebietsstaates.
Klage.
(2) Sie sind von allen öffentlich-rechtlichen. persön-
(8) Die Klage kann nur vor den Gerichten d~ Staates
lichen Dienst- und Sachleistungen befreit, sofern sie An-
der in Anspruch genommenen Verwaltung erhoben
gehörige des Nachbarstaates sind. Das gleiche gilt auch
werden.
für ihre Haushaltsangehörigen. Für die steuerliche Be-
(9) Die Regelung des Rückgriffes und der Ersatzpflicht handlung dieser Personen gelten die Bestimmungen des
der Ve:i:waltungen untereinander bleibt deren Verein- Artikels 18 des Abkommens zwischen der Bundesrepu-
barung überlassen. blik Deutschland und der Republik Osterreich zur Ver-
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der (3) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhr-:
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der beschränkungen finden auf die in den Absätzen 1 und 2
Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4. Oktober angeführten Gegenstände keine Anwendung.
1954 oder die in Zukunft an die Stelle der erwähnten
Bestimmungen tretenden Vereinbarungen.
Ar ti k e 1 24
(3) Für das Dienstverhältnis der im Absatz 1 genann-
ten Bediensteten, insbesondere auch in dienststrafrecht- Dienstfahrzeuge, Fahrzeuge der Bediensteten
licher Hinsicht, sind ausschließlich die im Nachbarstaat (1) Dienstfahrzeuge und eigene Fahrzeuge, mit denen
geltenden Vorschriften maßgebend. Bedienstete der anschlußnehmenden Verwaltung zur
(4) Von strafbaren Handlungen, die von den im Ab- Ausübung ihres Dienstes in den Gebietsstaat fahren und
satz 1 genannten Bediensteten im Gebietsstaate begangen in den Nachbarstaat zurückkehren, bleiben unter ent-
werden, ist die vorgesetzte Dienststelle des Bediensteten sprechenden Kontrollmaßnahmen im Ein- und Ausgang
durch die entsprechende Dienststelle des Gebietsstaates frei von Zöllen und sonstigen Abgaben; die Leistung
unverzüglich zu benachrichtigen. einer Sicherheit entfällt. Die gleiche Begünstigung gilt
auch für Fahrzeuge der mit der Dienstaufsicht betrauten
Dienststellen und Bediensteten der anschlußnehmenden
Artikel 21 Verwaltung.
(2) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhr-
Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung
beschränkungen finden auf die im Absatz 1 angeführten
Auf die Sozialversicherung und die Arbeitslosenver- Fahrzeuge keine Anwendung.
sicherung der Bediensteten der anschlußnehmenden Ver-
waltung sind die jeweils zwischen der Bundesrepublik
Artikel 25
Deutschland und der Republik Osterreich geltenden zwi-
schenstaatlichen Bestimmungen über Sozialversicherung Kenntlidlmachung der Diensträume
und Arbeitslosenversicherung anzuwenden. Diensträume, die der anschlußnehmenden Verwaltung
zur Verfügung gestellt sind, können durch Amtsschilder
und Hoheitszeichen kenntlich gemacht werden .
. Artikel 22
Benennung und Abberufung der Bediensteten Artikel 26
(1) Die Bediensteten der anschlußnehmenden Verwal- Hausrecht
tung, die auf Grund dieses Abkommens regelmäßig im
Gebietsstaate beschäftigt werden, sind den Dienststellen Die Dienststellen der anschlußnehmen'ien Verwaltung
der anschlußgebenden Verwaltung schriftlich unter An- haben innerhalb der ihnen zum Alleingebrauch zugewie-
gabe der Geburtsdaten und des Dienstgrades zu benen- senen Räumlidlkeiten das Recht, die Ordnung aufrecht-
nen. Diese Benennung hat nach Möglichkeit vor, späte- zuerhalten und Personen, die gegen die Ordnung ver-
stoßen, zu entfernen. Dabei werden die zuständigen
stens aber gleichzeitig mit der Entsendung des Bedien-
Dienststellen und Bediensteten des Gebietsstaates auf
steten zu geschehen. Die Haushaltsangehörigen sind vor
Ersuchen Beistand leisten.
ihrer Obersiedlung in den Gebietsstaat auf die gleiche
Weise, auch unter Angabe des letzten Wohnsitzes,
bekanntzugeben. Artikel 27
(2) Die anschlußnehmende Verwaltung wird ihre Be- Gebrauchsgegenstände der Dienststellen
diensteten auf Verlangen des Gebietsstaates von der Die zum dienstlichen Gebrauche der Dienststellen der
Verwendung in dessen Gebiet ausschließen oder ab- anschlußnehmenden Verwaltung bestimmten Gegen-
berufen. stände bleiben im Ein- und Wiederausgange frei von
Zöllen und sonstigen Abgaben. Ein- und Ausfuhrverbote
Arti k e 1 23 sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden auf diese
Gegenstände keine Anwendung.
Dienstge"genstände,
Bedarfsgegenstände der Bediensteten
Artikel 28
(1) Alle zum dienstlichen Gebrauche bestimmten Ge-
genstände, welche die im Gebietsstaate tätigen Bedien- Dienstlich eingenommenes Geld
steten der anschlußnehmenden Verwaltung ein- oder aus- Die von den Bediensteten der anschlußnehmenden Ver-
führen, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Abgaben. waltung in den grenzüberschreitenden Zügen dienstlich
Die gleiche Begünstigung wird auch für gebrauchtes und eingenommenen Geldbeträge dürfen im Gebietsstaate
ungebrauchtes Obersiedlungsgut der erwähnten Bedien- mitgeführt und in den Nachbarstaat verbracht werden.
steten, die im Gebietsstaat ihren dienstlichen Wohnsitz
haben, und ihrer Haushaltsangehörigen gewährt. Gegen-
stände dieser Bediensteten und ihrer Haushaltsangehöri- Artikel 29
gen, die zum Ausbessern, Reinigen und dergleichen in Dienstlicher Zahlungsverkehr
den Nachbarstaat ausgeführt und von dort wieder zurück-
gebracht werden, bleiben unter den entsprechenden Kon- (1) Zahlungen auf Grund dieses Abkommens oder zu-
trollmaßnahmen frei von Zöllen und sonstigen Abgaben; sätzlicher Vereinbarungen zu diesem Abkommen sind
die Leistung einer Sicherheit entfällt. nach den jeweils geltenden Bestimmungen über den
Zahlungsyerkehr zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
(2) Frei von Zöllen und sonstigen Abgaben bleiben
land und der Republik Osterreich durchzuführen.
auch die Gegenstände des persönlichen Bedarfs ein-
sd1ließlich der Lebensmittel, welche die nicht im Gebiets- (2) Die beiden Vertragsstaaten werden die erforder-
staate wohnenden Bediensteten auf dem Wege zum' oder lichen Maßnahmen treffen, um den dienstlichen Zahlungs-
vom Dienst mit sich führen und während ihres dienst- verkehr zwischen den Dienststellen der anschlußnehmen-
lichen Aufenthaltes im Gebietsstaate benötigen. den Verwaltung und dem Nachbarstaat einschließlich der
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1957 603
Zahlung von Dienstbezügen und Löhnen der Bedienste- finden Anwendung. Die Beförderungsleistungen der an-
ten sowie von Pensionsbezügen und Sozialrenten ehe- schlußnehmenden Verwaltung auf der Anschlußgrenz-
maliger Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen zu er- strecke unterliegen ausschließlich der Beförderungssteuer
möglichen. des Nachbarstaates.
Artikel 30 Ar ti k e 1 35
Dienstsendungen Abgabenfreiheit für Vereinbarungen
(1) Dienstbriefe und Dienstpakete sowie dienstliche Die auf Grund dieses Abkommens abzuschließenden
Geld- und Wertsendungen, die für Dienststellen der an- Vereinbarungen genießen in beiden Vertragsstaate1~
schlußnehmenden Verwaltung bestimmt sind oder von Abgabenfreiheit.
diesen in den Nachbarstaat gesandt werden, dürfen durch
Bedienstete der anschlußnehmenden Verwaltung ohne
Vermittlung der Postverwaltung und frei von Postge- Art i k e I 36
bühren befördert werden. Meinungsverschiedenheiten, Schiedsgericht
(2) Diese Sendungen unterliegen der Zoll- und Devi- (1) Meinungsverschiedenheiten über die. Auslegung
senkontrolle nur bei Verdacht einer strafbaren Handlung; oder Anwendung dieses Abkommens sollen durch die
sie sollen zur Vermeidung von Mißbräuchen mit dem beiderseits zuständigen Verwaltungen beigelegt werden.
Dienstsiegel der absendenden Stelle versehen sein. Die Regelung auf diplomatischem Wege wird dadurd:t
nicht ausgeschlossen.
Artikel 31 (2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese
Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen
Postaustausch eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unter-
breiten.
(1) Für den Austausch der Postsendungen in den
Grenzbahnhöfen gelten die Bestimmungen des Weltpost- (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der
vertrages, seiner Nebenabkommen und der Vollzugs- Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat einen Vertreter
ordnungen. Die Postverwaltungen der beiden Vertrags- bestellt und diese sich auf den Angehörigen eines drit-
staaten können im Rahmen. der geltenden Gesetze er- ten Staates als Obmann einigen. Werden die Vertreter
gänzende Regelungen treffen. und der Obmann nicht innerhalb von drei Monaten be-
stellt, nachdem der eine Vertragsstaat seine Absicht, das
(2) Artikel 17 bis 27 dieses Abkommens gelten ent- Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben hat, kann in
sprechend auch für die im Gebietsstaat im Bahnpostdienst Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Ver-
tätigen Postbediensteten des Nachbarstaates. tragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichts-
hofes in Den Haag bitten, die erforderlichen Ernennun-
gen vorzunehmen. Für den Fall, daß der Präsident die
Art i k e 1 32 Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten
besitzt oder aus anderem Grunde verhindert ist, soll ein
Fernmeldeanlagen auf den Anschlußgrenzstrecken Stellvertreter im Amt die erforderlichen Ernennungen
vornehmen.
Die für Zwecke des Eisenbahnbetriebes auf den An-
schlußgrenzstrecken erforderlichen Fernmeldeanlagen (4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung auf
werden von der anschlußgebenden Verwaltung zur Ver- Grund dieses Abkommens sowie unter Anwendung des
fügung gestellt. Völkergewohnheitsrechtes und der allgemein anerkann-
ten Rechtsgrundsätze.
Artikel 33 (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr-
heit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertrags-
Sicherungsanlagen auf den Anschlußgrenzstrecken staat trägt die Kosten seines Schiedsrichters. Die übrigen
Kosten werden von beiden Vertragsstaaten je zur Hälfte
Soweit die zu Zwecken des Eisenbahnbetriebes auf getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Ver-
den Anschlußgrenzstrecken erforderlichen Sicherungs- fahren selbst.
anlagen nicht von der anschlußgebenden Verwaltung zur
Verfügung gestellt werden, ist die anschlußnehmende (6) Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung von Zeu-
Verwaltung berechtigt, solche Anlagen selbst zu errich- gen und Sachverständigen werden die Behörden der bei-
ten und zu betreiben. den Vertragsstaaten auf das vom Schiedsgericht an die
betreffende Regierung zu richtende Ersuchen in dersel-
ben Weise Rechtshilfe leisten wie auf das Ersuchen
Artikel 34 inländischer Zivilgerichte.
Abgabenrechtliche Behandlung
Die anschlußnehmende Verwaltung wird in Vollzug A rti k e 1 37
dieses Abkommens hinsichtlich der Abgaben im Gebiets-
Dauer des A.bkommens, Kündigung
staate der anschlußgebenden Verwaltung gleichgestellt.
Die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Bun- (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit ge-
desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich zur schlossen. Es kann mit einer Frist von sechs Monaten
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der
Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4. Oktober (2) Im Falle der Kündigung werden die beiden Ver-
1954, insbesondere Artikel 6 dieses Abkommens, oder tragsstaaten unverzüglich in Verhandlungen über eine
die in Zukunft an ihre Stelle tretenden Vereinbarungen Neuregelung eintreten.
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
A r t i k e 1 38 A r ti k e 1 39
Geltungsbereich Ratifizierung
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern (1) Dieses Abkommen soll sobald wie möglich rati-
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der fiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn
Bundesregierung der Republik Osterreich innerhalb von ausgetauscht werden.
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine (2) Das Abkommen tritt vierzehn Tage nach Austausch
gegenteilige Erklärung abgibt. der Ratifikationsurkunden in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
GESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Wien am achtundzwanzigsten
Oktober neunzehnhundertfünfundfünfzig.
Für die Für die
Bundesrepublik Deutschland Republik Osterreich
gezeichnet: gezeichnet:
Mueller-Graaf Platzer
Dr. Schröter Dr. Jarisch
Sc:blußprotokoll
zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Bei der Unterzeichnung des Abkommens haben die
unterzeichneten Bevollmächtigten folgende Erklärung
übereinstimmend abgegeben, die einen wesentlichen Be-
standteil des Abkommens bilden soll:
Angehörige der Vertragsstaaten im Sinne des Arti-
kels 20 Absatz 2 Satz 1 sind einerseits 'Deutsche gemäß
Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundes-
republik Deutschland, andererseits österreichische Staats-
bürger.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten die-
ses Protokoll unterzeichnet und mit ihrem Siegel ver-
sehen.
GESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Wien am
achtundzwanzigsten Oktober neunzehnhundertfünfund-
fünfzig.
Für die Für die
Bundesrepublik Deutschland Republik Osterreich
gezeichnet: gezeichnet:
Mueller-Graaf Platzer
Dr. S c h r ö t e r Dr. Jarisch
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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