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Bundesgesetzblatt
Teil II
1957 Ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1957 Nr. 14
Tag Inhalt: Seite
11. 6. 51 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe
und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen . . . • 493
12.6.57 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt 494
18.6.57 Bekanntmachung der Verfahrensordnung des Dritten Senats des Obersten Rückerstattungs-
gerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 489
8.6.51 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Weizen-Ubereinkommens 1956 495
9.6.57 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Ra~es
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 496
Bekanntmachung der Verfahrensordnung
des Dritten Senats des Obersten Riltkerstattungsgeridlts.
Vom 18. Juni 1957.
Die vom Dritten Senat des Obersten Rückerstat-
tungsgerichts in Nürnberg beschlossene Verfah-
rensordnung wird nachstehend bekanntgemacht.
Bonn, den 18. Juni 1957.
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
Oberstes Rückerstattungsgertcht Artikel II
Siegel
Dritter Senat Das Siegel ist kreisförmig und zeigt in der Mitte die
Darstellung der Waage der Gerechtigkeit und am Rande
Der Dritte Senat des Obersten Rüdcerstattungsgerichts die Worte „Oberstes Rüdcerstattungsgericht 3. Senat",
erläßt hiermit nachstehende Verfahrensordnung. Seine und das Wort „Nürnberg" unter der Waage.
Ermächtigung ergibt sich aus Artikel 4 des Gesetzes Nr. 21
vom 24. Mai 1951 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kom- Artikel III
mission für Deutschland Nr. 56 S. 929) und dem zur Ände- Begrlf fsbestimmungen
rung des Gesetzes Nr. 21 erlassenen Gesetz Nr. 32 vom (1) Das Gesetz Nr. 59 der Militärregierung wird als
22. Mai 1952 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission ,,Gesetz 59", das HICOG-Gesetz Nr. 21 als „Gesetz 21 ",
für Deutschland Nr. 85 S. 1706 und Nr. 87 S. 1760) sowie das Beschwerdegericht mit „Oberlandesgericht• und die
aus Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Satzung des Gerichts Wiedergutmachungskammer mit „Kammer" bezeichnet.
(Anhang zum Dritten Teil des Vertrages zur Regelung
aus Krieg und Besatzung enstandener Fragen - Bundes- (2) Anträge auf Nachprüfung werden als „Anträge"
gesetzbl. 1955 II S. 424). bezeichnet.
(3) Die den Rückerstattungsantrag einreichende Partei
wird als „Berechtigter", ·die Gegenpartei als „Pflichtiger"
Verfahrensordnung bezeichnet.
des (4) Sonstige Parteien werden als „Nebenintervenien-
Obersten Riltkerstattungsgeridlts ten" oder „Beteiligte" bezeichnet.
Dritter Senat Ar•tikel IV
Artikel I Sitzungsperiode und Termine
(1) Das Gericht amtiert vom 16. September bis 14. Juli.
Bezekhnung
Verhandlungen finden jeweils zu den vom Gerichtspräsi-
Der Gerichtshof wird bezeichnet als „Oberstes Rüdc- denten von Fall zu Fall bezeichneten Terminen und an
erstattungsgericht 3. Senat". den von ihm bestimmten Orten statt.
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
(2) Der Geschäftsstellenleiter setzt nach Anweisung des Antragsteller sich für berechtigt hält. Anträge auf Nach-
Gerichtspräsidenten die Termine zur mündlichen Ver- prüfung einer Entsdleidung des Oberlandesgerichts haben
handlung an. die Gesetzesbestimmung oder -bestimmungen zu bezeich-
nen, deren Verletzung geltend gemacht wird. Anträge
(3) Die Sitzungen des Gerichts beginnen in der Regel
auf Nachprüfung einer Entscheidung der Kammer müssen
um 10 Uhr vormittags. Sie sind öffentlich.
genau einen oder mehrere der Gründe bezeichnen, aus-
denen eine Nachprüfung zugelassen werden kann {Ge-
Artikel V setz 21, Artikel 1 (5)), und angeben
1
Geschäftsstelle a} welche Tatbestandsfeststellungen nicht auf genü-
gendem Beweismaterial beruhen, .oder
(1) Die Geschäftsstelle befindet sich am Sitz des Ge-
richts. Sie ist während der Geschäftsstunden an allen b) in welcher Weise die Kammer angeblich ihr Er-
Tagen außer_ Samstag, Sonntag und den gesetzlichen messen mißbraucht hat, oder
Feiertagen ~ür den Publikumsverkehr geöffnet., c) weldle Gründe eine Befangenheit der Kammer
erkennen lassen.
(2) Der Geschäftsstellenleiter hat die Gerichtsakten
und amtlichen Sduiftstücke des Gerichts in Verwahrung (4) Der Antrag soll kurz und ohne ausführliche Dar-
und ist für deren sichere Aufbewahrung verantwortlich. legungen die Tatsachen angeben, auf die jede Rüge ge-
Diese Akten enthalten in Umschlägen oder Mappen stützt wird, unter Hinweis auf die Stellen in den Akten,
zweckentspredlend beziffert und beschriftet das gesamte aus denen sich diese Tatsachen ergeben, sowie die Quel-
Verfahrensmaterial, Vorbringen, alle Schriftsätze, Be- len, aus denen die geltend gemachten Rechtsgrundsätze
sdllüsse, Verfügungen und Entscheidungen des Gerichts, hergeleitet werden.
ferner ein Verfahrensregister in einer vom Gericht vor- (5) - Der Antrag gilt als Sduiftsatz des Antragstellers.
geschriebenen Form und Protokolle. Die Protokolle ent-
halten eine Niederschrift aller Gerichtsverhandlungen
sowie die Aufzeidlnung sonstiger Vorgänge, die das A r t i k e l VIII
Gericht jeweils anordnet. Zurüdmahme eines Antrags
(3) Die Akten der Geschäftsstelle sind öffentlich und Fin Antrag kann nur mit Genehmigung des Gerichts
können zu jeder geeigneten Zeit eingesehen werden. zurüdcgenom~n werden.
(4) Der Gesdläftsstellenleiter verwahrt das Gerichts-
siegel und versieht alle geridltlichen Anordungen, Ent- Artikel IX
scheidungen und Besdllüsse mit dem Gerichtssiegel nach
den Anweisungen des Präsidenten. Obersendung von Akten zur Nachprüfung
Nach Eingang eines Antrags hat die Geschäftsstelle von
der Gesdläftsstelle des Oberlandesgerichts oder der Kam-
Artikel VI
mer, deren Entscheidung nachgeprüft werden soll, die
Eingänge Akten anzufordern.
Sämtlidle Anträge und Schriftstücke, welche nach die- Artikel X
ser Verfahrensordnung oder gemäß Gesetz 59 oder Ge-
Zustellung
setz 21 und den hierzu ergangenen Änderungen oder
Ausführungsverordnungen eingereicht werden, sowie alle (1) Zustellungen im Rahmen dieser Verfahrensordnung
Anfragen und der damit verbundene Schriftwechsel sind haben gewöhnlich durch eingeschriebenen Brief „gegen
bei der Geschäftsstelle einzureidlen. Rückschein" zu erfolgen. Der Rückschein gilt dabei als
Nachweis für die erfolgte Zustellung. Die Geschäftsstelle
kann sich jedoch für die Zustellung von Schriftstücken
Artikel VII innerhalb Deutsdllands auch der deutschen Postzustel-
Inhalt des Nacbprtlfungsantrags lungsurkunde bedienen.
(1) Der Antrag soll die Namen und Anschriften der (2) Soweit eine Partei selbst zustellt, können die örtlich
Parteien, die Eingangsnummer des Zentralanmeldeamtes, bestehenden Gepflogenheiten befolgt werden. Jedem sol-
die Bezeidlnung des Oberlandesgerichts und der Kammer chen bei Gericht eingereichten Schriftstück ist jedoch
und die Entscheidung, deren Nachprüfung begehrt wird, eine Erklärung beizufügen. daß Zustellung an die andere
anführen sowie das Aktenzeichen des Falles, das Datum Partei erfolgt ist, wobei der Zustellungstag anzugeben
der Entscheidung und das Datum der Zustellung der ist. ,Die zustellende Partei hat auf Verlangen des Gerichts
Entscheidung. den Nachweis der so erfolgten Zustellung vorzulegen.
(2) Der Antrag muß die Art und den Zweck des Ver-
fahrens sowie die Streitpunkte, die sich auf Grund des Artikel XI
Anspruchs ergeben, und das Wesentliche der angegriffe-
Vorbrln1en 1m allgemeinen
nen Entscheidung nach seiner tatsächlichen und recht-
lichen Seite bezeichnen. (1) Die Einreichung von Nachprüfungsanträgen, Schrift-
sätzen, Erwiderungen, Anträgen und allem sonstigen Vor-
(3) Der Antrag muß eine Wiedergabe der Verstöße in
bringen an das Gericht hat in sechsfacher Ausfertigung
tatsächlicher oder rechtlkher Art enthalten, auf die der
entweder in englischer oder in deutscher Sprache zu er-
Nachprüfungsantrag gestützt wird mit dem Ziel, die tat-
folgen. Jedoch müssen Ubersetzungen in vierfacher Aus-
sächlichen Feststellungen oder die Rechtsauffassung der
fertigung eingereidit werden. Bei Einreichung in Englisch
angefochtenen Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.
ist eine deutsche Ubersetzung und bei einer Einreichung
Er muß einen Hinweis auf die Stellen in den Akten ent-
in Deutsch ist eine englische Ubersetzung beizufügen.
halten, an denen die einen Reditsirrtum darstellenden
Entscheidungen des Gerichts erscheinen und, bei Tat- (2) Sämtliches schriftsätzlidie und sonstige Vorbringen
sachenirrtümern, einen Hinweis auf die Stelle in den soll doppelzeilig mit der Maschine und unter Freilassung
Akten mit dem Beweismaterial, auf welches zur Begrün- von Rändern auf einseitig verwendeten Bogen geschrie-
dung der Rüge Bezug genommen wird. Er muß eine ben sein, die in der Breite nicht mehr als 21 1 /1 cm und in
Erklärung über die Abhilfe enthalten, zu welcher der der Länge zwischen 28 und 33 cm messen.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1957 491
(3) Sämtliches Vorbringen hat sich in gedrängter Dar- schriftsatzes muß der .Gegenpartei innerhalb der für die
stellung streng auf den jeweiligen Sachgegenstand zu Einreichung bei diesem Gericht vorgesduiebenen Frist
beschränken. Früher erfolgte Ausführungen dürfen nicht zugestellt werden.
durch Verweisung auf sie einbezogen werden. Sie sind {3) Weitere oder ergänzende Schriftsätze werden ohne
im einzelnen darzulegen, f aijs die Partei wünscht, daß _Genehmigung dieses Gerichts nicht angenommen.
ihnen Beachtung geschenkt werden soll.
Artikel XVI
Artikel XII Anträge auf besondere Abhilfe
Vertretung (1) Alle Anträge, mit Ausnahme solcher, welche in der
mündlichen Verhandlung gestellt werden, müssen in
(1) In allen Verfahren vor diesem Gericht können sich sctiriftlicher Form bei der Geschäftsstelle eingereicht wer-
die Parteien durch Bevollmächtigte vertreten lassen, den. Sie müssen eine genaue Bezeichnung der nachge- •
welche zur Anwaltschaft bei deutschen Gerichten zuge- suchten Abhilfe enthalten. Für den Fall, daß die antrag-
lassen sind, oder durch solche, denen gestattet worden stellende Partei wünscht, ihren Antrag durch mündliches
ist, eine Partei in dem betreffenden Fall vor dem Land- Vorbringen zu begründen, ist dies in dem schriftlichen
gericht oder dem Oberlandesgericht zu vertreten. Dieses Antrag anzugeben.
Geri<ht behält sich jedoch ausdrück.lieh vor, auch das
(2) Die antragstellende Partei hat eine Abschrift ilires
Auf treten anderer Prozeßvertreter in einem besonderen
Antrags den Gegenparteien zuzustellen.
Falle zu gestatten.
(2) Falls keine gegenteilige Mitteilung bei der Ge- Artikel XVII
schäftsstelle eingeht, wird angenommen, daß jeder An-
walt, welcher eine oder die andere Partei vor dem Termlnsmtttellung
Oberlandesgericht oder der Kammer vertreten hat, die Die Geschäftsstelle hat alle Parteien von Zeit und Ort
gleiche Partei ebenfalls im Verfahren vor diesem Gericht der mündlichen Verhandlung über Nachprüfungsanträge
vertritt. oder sonstige Anträge zu unterrichten. Diese Benachrich-
(3) Rechtsanwälte, welche Parteien in einem Verfahren tigung hat ihnen mindestens fünf (5) Tage vor der münd-
vor diesem Gericht vertreten, müssen auf Verlangen ihre lichen Verhandlung zuzugehen.
schriftliche Vollmacht vorweisen können.
Artikel XVIII
(4) In jedem Schriftsatz, den ein Anwalt einreicht, soll
die Partei bezeichnet werden, für die er auftritt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wenn eine Partei die für die Einreichung von Schrift-
Artikel XIII sätzen vorgeschriebenen Fristen versäumt hat, kann sie
einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Ablehnung der Nadlprt'Uung in der in § 22 FGG vorgeschriebenen Form stellen.
(1) In Fällen, in denen dieses Gericht die Zulassung
des Antrags auf Nachprüfung ablehnt, wird ein dies- Artikel XIX
bezüglicher Beschluß erlassen.
Erscheinen vor diesem Gerldlt
(2) Dem Antragsteller wird eine Abschrift dieses Be-
schlusses zugestellt; eine weitere Abschrift kommt zu den Mit Ausnahme der Vorschrift in dem· nachfolgenden
Akten, welche a-n die Vorinstanz zurück.gesandt werden. Artikel XXI sind die Parteien nicht verpflichtet, persön-
lich vor diesem Gericht zu erscheinen.
Artikel XIV Artikel XX
Zulassung des Antrags auf Nadlprilfung Mündlldle Verhandlung
In Fällen, in welchen dieses Gericht einen Antrag auf (1) Der Vorsitzende bestimmt di~ für den mündlichen
Nachprüfung zuläßt, wird eiri·e Mitteilung, ob eine münd- Vortrag zur Verfügung stehende Zeit. Im Normalfalle
liche Verhandlung erfolgen soll, ergehen. Die Geschäfts- wird jeder Partei eine halbe Stunde eingeräumt.
stelle wird die Parteien von dem Beschluß unterrichten
(2) Bei Abwesenheit des Antragstellers oder des An-
und die Zustellung einer Abschrift des Nachprüfungs-
tragsgegners kann das Gericht die Ausführungen der
antrags an den Antragsgegner veranlassen.
Gegenseite anhören.
(3) Alle vor dem Gericht gemachten Ausführungen
Artikel XV werden, soweit notwendig, übersetzt.
(4) Auf die mündliche Verhandlung kann verzichtet
Sdlrlftsätze werden. Das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß be-
(1) Der Antragsgegner kann. innerhalb von dreißig (30) nachri<htigten Partei bedeutet einen solchen Verzicht.
Tagen nach Zustellung. der gemäß vorstehendem Arti- (5) Das Gericht kann von sich aus jederzeit auf münd-
kel XIV ergangenen Bena<hri<htigung einen Schriftsatz lichen Vortrag der Parteien verzichten.
einreichen, oder innerhalb von sechzig (60) Tagen, wenn er
seinen Wohnsitz im Ausland hat. Er hat dem Antrag- Artikel XXI
steller eine Abschrift dieses Schriftsatzes innerhalb der
für die Einreichung bei diesem Gericht vorgeschriebenen Beweisaufnahme
Frist zuzustellen. Der Nachweis der so erfolgten Zustel- In Fällen, in denen dieses Gericht sich entschließt, eine
lung ist bei der Geschäftsstelle einzureichen. Beweisaufnahme durchzuführen oder nach seinen Anwei-
(2) Will der Antragsteller einen Entgegnungsschriftsatz· sungen durchführen zu lassen, hat der Geschäftsstellen-
einreichen, so darf dies nicht spiter als zwanzig (20) Tage leiter die betreffenden Personen vorzuladen und die Bei-
nach· Zustellung des vom Antragsgegner eingereichten bringung der Beweismittel zu verfügen, die vom Gericht
Schriftsatzes erfolgen. Eine Abschrift des Entgegnungs- angefordert werden.
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Artikel XXII (3) Das Gericht kann wegen der Zahlung der Prozeß-
kosten jeden ihm angemessen erscheinenden Beschluß
Entscheidungen
erlassen und den Betrag entweder selbst festsetzen oder
(1) Die Geschäftsstelle hat den Parteien Abschriften seine Festsetzung durch die zuständigen deutschen Be-
der Beschlüsse und Entscheidungen zuzustellen. hörden anordnen.
(2) Die Geschäftsstelle hat die Entscheidung des Ge-
richts in jedem FalJe der Geschäftsstelle der zuständigen Artikel XXVI
Vorinstanz zu übermitteln. Nach der Hinterlegung eines Entsdleidungen des Geridlts
endgültigen Beschlusses hat die Geschäftsstelle die Akten
(1) Die Entscheidungen dieses Gerichts werden nach
des betreffenden Falles an das Gericht zurück.zusenden,
Unterzeichnung durch die zustimmenden Richter im Ori-
von dem sie übersandt waren.
ginal bei der Geschäftsstelle zur Aufbewahrung hinter-
legt. Auf Verlangen eines mit der Entscheidung nicht
Artikel XXIII übereinstimmenden Mitglieds des Senats wird der Ent-
Amici Curlae scheidung eine Erklärung des Inhalts hinzugefügt, daß er
dem darin niedergelegten Ergebnis nicht zustimmt. Für
Dieses Gericht kann Personen oder Organisationen ge- den Fall, daß das Mitglied des Senats dem Ergebnis zu-
statten, in irgendeinem besonderen Falle als amici curiae stimmt, aber nicht der Begründung, kann es die Hinzu-
aufzutreten. fügung einer Erklärung verlangen, wonach es nur mit
Artikel XXIV dem Ergebnis übereinstimmt. Die Hinterlegung einer zu-
sätzlichen abweichenden oder zustimmenden Entscheidung
Gerichtsgebühren ist ausgeschlossen.
(1) Einreichungsgebühren werden in keinem Verfahren (2) Alle Entscheidungen werden in englischer oder
erhoben. deutscher Sprache ausgefertigt, und die Verteilung der
(2) Falls das Gericht kraft der ihm nach Artikel 1 (9) Ausfertigungen erfolgt nach den vom Gericht von Zeit
des Gesetzes 21 und nach dieser Verfahrensordnung zu- zu Zeit gegebenen Anweisungen.
stehenden Befugnis zur Vorladung von Zeugen schreitet, (3) Die Entscheidungen dieses Gerichts sind für die
hat die die Beweislast tragende Partei auf Anordnung
Verteilung zunächst zu vervielfältigen; gedrudcte Aus-
des Gerichts unverzüglich bei der Geschäftsstelle einen gaben werden später, wie in Gesetz 21 vorgeschrie-
Betrag zur Deckung der Zeugengebühren einschließlich ben, veröffentlicht. Die gedrudcten Entscheidungen dieses
Tagegelder und Reisespesen zu hinterlegen, dessen Höhe Gerichts gelten als amtliche Ausgabe mit der Maßgabe,
von der Geschäftsstelle bestimmt wird. Die Höhe dieser daß das vervielfältigte Exemplar einer Entscheidung und
Gebühren richtet sich nach den für das ordentliche etwaige vom Gericht hierzu angeordnete Korrekturen so
deutsche Zivilprozeßverfahren gültigen Vorschriften über lange als amtlicher Wortlaut der Entscheidung gelten, bis
Zeugengebühren.
die betreffende Entscheidung im Druck erschienen ist.
(3) Der Geschäftsstellenleiter ist mit der Einziehung
aller Gebühren und Kosten beauftragt, welche im Zusam-
menhang mit einem Verfahren vor diesem Gericht zu be- Artikel XXVII
zahlen sind.
Zusätzliche Bestimm~ngen
(4) Der Geschäftsstellenleiter ist verantwortlich für die
Diese Verfahrensordnung kann von Zeit zu Zeit durch
sichere Verwahrung aller Gelder und anderer Ver-
Mehrheitsbeschluß der Richter dieses Gerichts abgeändert
mögensgegenstände einschließlich der Gelder aus Gebüh-
werden.
ren, Kosten und Geldstrafen, die bei diesem Gericht ein-
gezahlt oder hinterlegt wurden,. sowie für deren Ver- Artikel XXVIII
fügung gemäß den geltenden Vorschriften oder den An-
weisungen des Gerichts. Amtlicher Text
Die deutsche Fassung dieser Verfahrensordnung gilt
Artikel XXV als der amtliche Text.
Kosten und Anwaltsgebühren
(1) Es steht im Ermessen des Gerichts, Kosten zu-
zubilligen. Artikel XXIX
(2) Auf Antrag jeder Partei oder auf Antrag eines An- Aufhebung
waltes einer Partei im Verfahren vor diesem Gericht Alle früheren Verfahrensregeln dieses Gerichts samt
oder aus eigener Veranlassung kann das Gericht nach den dazu erlassenen Abänderungen sind aufgehoben.
seinem freien Ermessen durch Beschluß den Streitwert
für das betreffende Verfahren vor diesem Gericht zum
Zwedce der Berechnung der Anwaltsgebühren für diese Artikel XXX
Instanz festsetzen. Der Beschluß bestimmt die angemes-
sene Anzahl der Einzelgebühren, welche zugebilligt wer~ Inkrafttreten
den. Diese Verfahrensordnung tritt am 7. März 1957 in Kraft.
Hans Gram Be c h man n, Präsident
Marc J. R o bin s o n , Richter
Fred J. Harris, Richter
Karl D o p ff e l, Richter
Frank Flammger, Richter
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1957 493
Achte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße
und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen.
Vom 11. Juni 1957.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesge-
setzbl. II S. 317) wird verordnet:
§ 1
In die Untersuchungsordnung für Rheinsdliffe
und -flöße - Anlage 1 der Verordnung über die
Untersudlung der Rheinschiffe und -flöße und über
die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf
Binnenwasserstraßen vom 30. April 1950 (Bundes-
gesetzbl. S. 371) in der Fassung vom 30. November
1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1087) - wird nach
Artikel 1 folgende Vorschrift' eingefügt:
„Artikel 1 a
Vorübergehende Anordnungen
Die zuständige Behörde kann Anordnungen vor-
übergehender Art erlassen, die notwendig sind, um
zu Versudlszwecken Maßnahmen zu treffen; diese
dürfen die Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt
nicht beeinträdltigen. Die Anordnungen sind zu
veröffentlichen und gelten hödlstens zwei Jahre.
Sie werden in allen Rheinuferstaaten und Belgien
gleidlzeitig in Kraft gesetzt und unter der gleidl.en
Voraussetzung aufgehoben. u
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Ge-
setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1957 in Kraft. .
Bonn, den 11. Juni 1957 .
.D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r V e r k e h r
Seebohm
/
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Befähigungszeugnisse
in der Binnensdtiffabrt.
Vom 12. Juni 1957.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Ge- innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des
setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Antrags auf Erweiterung des Schifferpatents.
Gebiet der Binnensdliffahrt vom 15. Februar 1956 Unter den gleichen Voraussetzungen wird das
(Bundesgesetzbl. II S. 317) wird - hinsichtlich des Schifferpatent, das für eine der in Anlage 2
Artikels 1 Nr. 6 im Einvernehmen mit dem Bundes- genannten Seeschiffahrtstraßen erteilt ist, auf
minister der Finanzen - verordnet: and,ere Seeschiffahrtstraßen oder Teile von See-
schiffahrtstraßen der Anlage 2 erweitert. Ist das
in Satz 1 genannte Schifferpatent nach § 35 Abs. 2
Artikel 1 Satz 2 erworben, so wird es auf Binnenschiff-
fahrtstraßen oder Teile von Binnenschiffahrt-·
Die Verordnung über Befähigungszeugnisse in der straßen der Anlage 1 unter den Voraussetzungen
Binnenschiffahrt vom 15. Juni 1956 (Bundesge- des Absatzes 2 erweitert.
setzbl. II S. 722) wird wie folgt geändert:
(2) Das Schifferpatent, das für eine der in
1. § 9 Nr. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: Anlage 1 genannten Binnenschiffahrtstraßen er-
teilt ist, wird auf Seeschiffahrtstraßen oder Teile
„Zuständig sind von Seeschiffahrtstraßen der Anlage 2 erweitert,
wenn der Bewerber die Voraussetzungen des
1. für die Erteilung des Schifferpatents - ausge- Absatzes 1 Satz 1 erfüllt und außerdem seine
nommen in den Fällen der Nummer 2 - und nautische Befählgung durch eine Schifferprüfung
für die Erweiterung des Schifferpatents in den nach § 20 Abs. 1 nachweist, die diejenigen Sach-
Fällen des § 22 Abs. 2 gebiete umfaßt, die nicht bereits Gegenstand
die für die jeweilige Schiffahrtstraße in den einer früheren Prüfung waren. Unter den gleichen
Anlagen 1 und 2 aufgeführten Wasser- und • Voraussetzungen wird das Schifferpatent, das für
Schiffahrtsdirektionen, · eine der in Anlage 2 genannten Seeschiffahrt-
straßen erteilt ist, auf Binnenschiffahrtstraßen
2. für die Erweiterung des Schifferpatents in den oder Teile von Binnenschiffahrtstraßen der An-
Fällen des § 22 Abs. 1, für seine Erstreckung lage 1 erweitert.
auf die andere Klasse und für die Erteilung des
Schifferpatents in den Fällen des § 24 in Ver- (3) Die Erweiterung wird in das Schifferpatent
bindung mit § 22 Abs. 1 oder in Verbindung eingetrag,en."
mit § 35 Abs. 2 Satz 2
jede der in den Anlagen 1 und 2 aufge- 4. In § 24 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
führten Wasser- und Schiffahrtsdirektio-
nen." ,,Dabei gelten das Rheinschifferpatent, das Elb-
schifferzeugnis und das Kapitäns- oder Schiffs-
führerpatent für die Donau als Schifferpatente
2. § 11 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: für Binnenschiffahrtstraßen der Anlage 1, Befähi-
gungszeugnisse nach der Schiffsbesetzungsord-
,,Zur Abnahme der Prüfungen für die Ertei-
nung als Schifferpatente für Seeschiffahrtstraßen
lung des Schifferpatents (§ 20) sowie für die
der Anlage 2."
Erweiterung des Schifferpatents in den Fällen des
§ 22 Abs. 2 werden bei den in den Anlagen 1 \
und 2 aufgeführten Wasser- und Schiffahrtsdirek- 5. 1 35 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
tionen Prüfungsausschüsse gebildet."
,, (2) Bei der Erteilung des Schifferpatents für
die westdeutschen Kanäle, für den Elbe-Lübeck-
3. § 22 erhält folgende Fassung: Kanal sowie für die Nebenflüsse der in den
Anlagen 1 und 2 aufgeführten Schiffahrtstraßen
,, (1) Das Schifferpatent, das für i eine der in
entfallen die in § 19 vorgeschriebenen Strecken-
Anlage 1 genannten Binnenschiffahrtstraßen er-
teilt ist, wird auf andere Binnenschiffahrtstraßen fahrten. Für Inhaber eines Befähigungszeugnisses
oder Teile von Binnenschiffahrtstraßen der An- der Gruppe A oder B nach der Schiffsbesetzungs-
lage 1 erweitert, wenn der Bewerber die Strecke, ordnung entfällt außerdem beim Erwerb des
auf die das Patent erweitert werden soll, als Schifferpatents für diese Sc.biffahrtstraßen die
Matrose mindestens achtmal zu Berg und achtmal Prüfung, soweit sie nach § 24 in Verbindung mit
zu Tal befahren hat, davon mindestens dreimal § 22 Abs. 2 erforderlich ist; in dem Schifferpatent
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1957 495
ist zu vermerken, daß es nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Artikel 2
erteilt worden ist. Die Streckenfahrten und die Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
nach § 22 Abs. 2 erforderliche Prüfung entfallen
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundes-
ferner dann, wenn ein Schifferpatent auf die in
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Ge-
Satz 1 genannten Schiffahrtstraßen erweitert
setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
werden soll."
Gebiet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
6. In Anlage 7 werden unter Nummer 2 hinter dem
Artikel 3 ·
Wort „zur" die Worte „Erweiterung oder" ein-
gefügt. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1957 in Kraft.
Bonn, den 12. Juni 1957.
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Bergemann
Bekanntm~chung über den Geltungsbereich
des Internationalen Weizen-Obereinkommens 1956.
Vom 8. Juni 1957.
Das Internationale Weizen-Ubereinkommen 1956
(Bundesgesetzbl. II S. 1011) ist gemäß seinem Ar-
tikel XX Absatz 5
für den Libanon am 20. März 1957
und für die Niederlande am 27. März 1957
in Kraft getreten.
Die libanesische Annahmeurkunde ist am 20. März
1957 und die niederländische Annahmeurkunde am
27. März 1957 bei der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika hinterlegt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 27. März 1957 (Bundes- /
gesetzbl. II S. 44).
Bonn, den 8. Juni 1957.
Der Bundesminister d-es -Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Bekanntmadtung Ober den Geltungsbereidt
des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens.
Vom 9. Juni 1957.
Das in Brüssel am 15. Dezember 1950 unterzeidl-
nete Abkommen über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zoll-
wesens (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 1) ist für Indo-
nesien am 30. April 1957 in Kraft getreten.
Diese Bekanntmadlung ergeht im Ansdlluß an
die Bekanntmadlung vom 27. Februar 1957 (Bundes-
gesetzbl. II S. 39).
Bonn, den 9. Juni 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdrudterei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei qesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I =- DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebübren). - Zusendung einzelner Stüdte per Streifband qeqen
Voreinsendung de11 erforderlichen Betraqes auf Postschedtkonto .Bundesgesetzblatt• Köln 399.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren.