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Bundesgesetzblatt
Teil II
1957 Ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1957 Nr. 12
Tag Inhalt: Seite
3, 6. 57 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum
Abkommen über die Vorr~hte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten
Nationen vom 21. November 1947 und tiber die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen
an andere zwischenstaatliche Organisationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469
5. 6. 57 Gesetz zu dem Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 15. Juli 1931 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen
der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von
Vorrechten und Befreiungen an andere zwisdtenstaatliche Organisationen.
Vom 3. Juni 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Artikel 2
schlossen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das
Artikel 1 Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
Das Gesetz vom 22. Juni 1954 über den Beitritt stellt.
der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen Artikel 3
über die Vorrechte und Befreiungen der Sonder- Dieses Gesetz gilt im Saarland erst vom Ende der
organisationen der Vereinten Nationen vom 21. No- Ubergangszeit nach Artikel 3 des Vertrages zwischen
vember 1947 und über die Gewährung von Vor- der Bundesrepublik Deutschland und der Fran-
rechten und Befreiungen an andere zwischenstaat- zösischen Republik zur Regelung der Saarfrage
liche Organisationen (Bundesgesetzbl. II S. 639) wird (Saar-Vertrag) vom 27. Oktober 1956 (Bundesge-
wie folgt geändert: setzbl. II S. 1587) an.
In Artikel 1 werden die Worte „jedoch mit Aus- Artikel 4
schluß von Artikel III § 7 Buchstabe b des Ab- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
kommensu gestrichen. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. Juni 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
470 . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II
Gesetz
zu dem Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen
dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 15. Jull 1931
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern
und der Erbschaftsteuern.
Vom 5. Juni 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bonn am 6. Juli 1956 unterzeichneten Zu-
satzprotokoll zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zum Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 15. Juli
1931 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der direkten Steuern und der Erb-
schaftsteuern wird zugestimmt. Das Zusatzprotokoll
wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes
feststellt.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Artikel 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Zusatzprotokoll nach
seinem Artikel 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
blatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. Juni 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1957 471
Zusatzprotokoll
zum Abkommen zwischen dem Deutschen Reich
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 15. Juli 1931
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern
Zur Ergänzung des Abkommens zwischen dem Deut- (3) Als Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gelten
schen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ferner
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete a) von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz aus-
der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern vom gegebene Aktien, und dies selbst dann, wenn
15. Juli 1931 nebst Schlußprotokoll und Notenwechsel die Titel am 21. Juni 1948 in der Bundesrepublik
vom gleichen Tage, Zusatzprotokoll vom 11. Januar 1934 Deutschland lagen;
und Verhandlungsprotokollen vom 15. Juli 1931, 7. Sep- b) Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tember 1940 und 2. November/8. Dezember 1943 (Doppel- tung und Genossenschaften, die ihren Sitz am
besteuerungsabkommen) 21. Juni 1948 in der Schweiz hatten;
und unter Berücksichtigung der Abkommen zwischen c) Forderungen und Guthaben (einschließlich Obli-
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen gationen, Schuldscheine, Wechselforderungen und
Eidgenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte Versicherungsansprüche), sofern der Schuldner
in der Schweiz und zum deutschen Lastenausgleich vom seinen Wohnsitz im Sinne des Doppelbesteue-
26. August 1952 sowie des dazu ergangenen Gesetzes der rungsabkommens am 21. Juni 1948 in der Schweiz
Bundesrepublik Deutschland vom 7. März 1953 hatte und die Forderungen nicht auf unbeweg-
lichem Vermögen in der Bundesrepublik Deutsch-
haben die Bundesrepublik Deutschland und die Schwei- land grundpfändlich sichergestellt waren.
zerische Eidgenossenschaft das folgende Zusatzprotokoll
abgeschlossen: (4) Gehörten Vermögenswerte im Sinne von Absatz 2
lit. e und f oder Absatz 3 am 21. Juni 1948 zum Betriebs-
vermögen einer in der Bundesrepublik Deutschland be-
Artikel 1 findlichen Betriebsstätte, so gelten diese Vermögenswerte
(1) Außerordentliche Steuern vom Einkommen und vom nicht als in der Schweiz belegen.
Vermögen, insbesondere einmalige außerordentliche Ver- (5) Natürliche Personen, die am 21. Juni 1948 neben
mögensabgaben, die nach dem Inkrafttreten dieses Zu- der schweizerischen auch die deutsche Staatsangehörig-
satzprotokolls erstmals in einem der beiden Vertrags- keit besessen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
staaten eingeführt oder erhoben werden, fallen unter Aufenthalt im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes in der
Artikel 1 des Doppelbesteuerungsabkommens. Bundesrepublik Deutschland gehabt haben, unterliegen
(2) Für die Vermögensabgabe nach dem deutschen Ge- mit dem in der Schweiz belegenen, in Absatz 2 lit. a bis c
setz über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 genannten Vermögen nicht der Vermögensabgabe.
(Lastenausgleichsgesetz) gelten die nachstehenden Artikel
dieses Zusatzprotokolls. Artikel 3
(1) Natürliche Personen, die an.i 21. Juni 1948 die deut-
Artikel 2 sche oder die schweizerische Staatsangehörigkeit besessen
und ihren Wohnsitz im Sinne des Doppelbesteuerungs-
(1) Natürliche Personen, die am 21. Juni 1948 die abkommens in der Schweiz gehabt haben, werden zur
schweizerische, nicht aber gleichzeitig die deutsche Staats- beschränkten Abgabepflicht bei der Vermögensabgabe
angehörigkeit besessen und ihren Wohnsitz oder ge- nicht herangezogen:
wöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Lastenausgleichs- a) mit Forderungen, die durch in der Bundesrepublik
gesetzes in der Bundesrepublik Deutschland gehabt Deutschland belegene Grundstücke grundpfänd-
haben, unterliegen mit dem in der Schweiz belegenen lich sichergestellt waren;
Vermögen nicht der Vermögensabgabe.
b) mit Urheberrechten, die in der Bundesrepublik
(2) Als Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gilt das am Deutschland in ein dafür bestimmtes Buch oder
21. Juni 1948 in der Schweiz belegene Vermögen, soweit Register eingetragen waren und die nicht zum
es bestand aus Vermögen einer dort belegenen Betriebsstätte
a) unbeweglichem Vermögen (einschließlich Zube- gehörten;
hör); c) mit sonstigen beweglichen Vermögenswerten, für
b) Berechtigungen an einem in der Schweiz gelege- welche das Doppelbesteuerungsabkommen das
nen Grundstück, auf welche die Vorschriften des Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaate des
schweizerisc:hen Privatrechts über Grundstµc:ke Eigentümers zuweist.
Anwendung finden, sowie Nutzungsrechte an (2) Entsprechendes gilt für die nach deutschem Recht
unbeweglichem Vermögen in der Schweiz; selbständig abgabepflichtigen Körperschaften, Personen-
c) dem einer schweizerischen Betriebsstätte dienen- vereinigungen und Vermögensmassen, die nach schweize-
den Vermögen im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 rischem Recht errichtet worden sind und am 21. Juni 1948
und 4 des Doppelbesteuerungsabkommens; ihren Wohnsitz im Sinne des Doppelbesteuerungsabkom-
mens in der Schweiz gehabt haben.
d) dem Vermögen, das der Ausübung eines freien
Berufes dient;
e) in der Schweiz eingetragenen immateriellen Artikel 4
Güterrechten; In Fällen, in denen die Auslegung oder Anwendung
f) Aktien, Anteilscheinen und sonstigen Wertpapie- dieses Zusatzprotokolls zu Schwierigkeiten führt oder zu
ren, Banknoten und sonstigen beweglichen Ver- Zweifeln Anlaß gibt, werden sich die obersten Verwal-
mögenswerten. tungsbehörden der beiden Vertragsstaaten verständigen.
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Artikel 5 (3) An die Stelle des 21. Juni 1948 tritt, soweit nicht
Dieses Zusatzprotokoll berührt nicht das Abkommen eine DM-Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1948 vorliegt,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der der 1. April 1949
Schweizerischen Eidgenossenschaft zum deutschen Lasten- a) bei Abgabepflichtigen, die am 21. Juni 1948 ihren
ausgleich vom 26. August 1952. Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne
des Lastenausgleichsgesetzes im Land Berlin
Artikel 6 hatten, für die Zwecke des Artikels 2 Abs. 2 bis
4 sowie für die Frage der Belegenheit in Arti-
(1) Dieses Zusatzprotokoll gilt auch für das Land Ber- kel 2 Abs. 5,
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat b) bei beschränkt Abgabepflichtigen mit Vermögen
innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Zusatz- im Land Berlin für die Anwendung des Artikels 3.
protokolls eine gegenteilige Erklärung abgibt. Soweit
in diesem Zusatzprotokoll Bezug genommen wird auf die
Bundesrepublik Deutschland, gilt das Land Berlin als ein- Artikel 7
geschlossen. Dieses Zusatzprotokoll soll ratifiziert und die Ratifika-
(2) Das Land Berlin umfaßt für die Zwecke dieses Zu- Uonsurkunden sollen baldmöglichst in Bern ausgetauscht
satzprotokolls die Gebiete, über welche der Senat von werdeni es tritt einen Monat nach dem Tag des Aus-
Berlin hoheitliche Befugnisse ausübt. tausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig Be-
vollmächtigten dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Bonn am 6. Juli 1956 in doppelter Ur-
schrift.
Für die Bundesrepublik Deutschland
gezeichnet:
Hallstein
Mersmann
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
gezeichnet:
Huber
Rebsamen
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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