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Bundesgesetzblatt
Teil II
1956 Ausgegeben zu Bonn am 3. März 1956 Nr. 6
Tag Inhalt: - Seite
29.2.56 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Konvention der Vereinten Nationen vom
6. April 1950 über die Todeserklärung Verschollener für die Bundesrepublik Deutschland 329
25.2.56 Bekanntmachung zu dem Europäischen Kulturabkommen (Inkrafttreten für Norwegen) . . 330
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten der Konvention der Vereinten Nationen vom 6. April 1950
über die Todeserklärung Verschollener für die Bundesrepublik Deutschland.
Vom 29. Februar 1956.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juli China am 24. Januar 1952
1955 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutsch- Guatemala am 24. Januar 1952
land zu der Konvention der Vereinten Nationen Israel am 6. Juni 1952
vom 6. April 1950 über die Todeserklärung Ver-
Israel hat bei der Hinterlegung seiner Beitritts-
schollener (Bundesgesetzbl. II S. 701) wird hiermit urkunde folgenden Vorbehalt gemacht:
bekanntgemacht, daß die Konvention nach ihrem (Ubersetzung)
Artikel 14 Abs. 2 und die Schlußakte für die Bundes-
"Having regard to the „Unter Berücksichtigung
republik Deutschland am 29. Februar 1956 in Kraft provisions of the domes- des innerstaatlichen Rechts
getreten sind; die deutsche Beitrittsurkunde ist am tic law of Israel accord- Israels, dem zufolge Ehe-
30. Januar 1956 bei dem Generalsekretär der Ver- ing to which matters of sachen unter die aus-
einten Nationen hinterlegt worden. Der Ständige marriage are within the schließliche Zuständigkeit
Beobachter der Bundesrepublik Deutschland bei den exclusive jurisdiction of der eingesetzten Religiö-
Vereinten Nationen hat anläßlich der Hinterlegung the established Religious sen Gerichte fallen, rich-
der Beitrittsurkunde folgende Erklärung abgegeben: Courts, the effect to be tet sich die Wirkung von
given to declarations of Todeserklärungen, die ge-
,,Der Ständige Beobachter der Bundesrepublik Deutsch- dea th, whether issued mäß der Konvention über
land bei den Vereinten Nationen beehrt sich, dem Ge- pursuant to the Conven- die Todeserklärung Ver-
neralsekretär der Vereinten Nationen anläßlich der tion on the Declaration of schollener ausgesprochen
Hinterlegung der Urkunde über den Beitritt der Bun- Death of Missing Persons sind oder den in Arti-
desrepublik Deutschland zu der am 6. April 1950 in or satisfying the condi- kel 1, 2 und 3 dieser Kon-
Lake Success zur Zeichnung aufgelegten Konvention tions and requirements vention auf gestellten Vor-
über die Todeserklärung Verschollener im Namen der contained in articles 1, 2 aussetzungen entsprechen
Bundesrepublik folgende Erklärung_ abzugeben: and 3 of the said Con- und auf Grund des Arti-
Die Konvention über die Todeserklärung Verschol- vention, and valid by kels 6 der Konvention
lener findet auch auf das Land Berlin Anwendung. virtue of article 6 thereof, wirksam sind, in bezug
as regards the dissolution auf die Eheauflösung da-
Ferner beehrt sich der Ständige Beobachter, im Auftrag of marriages, will depend nach, inwieweit sie das
seiner Regierung dem Generalsekretär mitzuteilen, daß upon the extent to which zuständige, die Gerichts-
gemäß Artikel 2 Abs. 3 der Konvention das Amts- the appropriate Religious barkeit ausübende Reli-
gericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg als das Gericht Court exercising jurisdic- giöse Gericht im Einzel-
bestimmt worden ist, das ausschließlich zur Entgegen- fall nach seinem eigenen
tion in a given case will
nahme von Anträgen und zum Erlaß von Todeserklä- religiösen Recht anerken-
rungen zuständig sein soll, die sonst in die Zuständig- be able to recognize the
same in accordance with nen kann."
keit der in Artikel 2 Abs. 2 bestimmten Gerichte ge-
fallen wären. Diese Ubertragung _der Zuständigkeit auf its own religious law."
das Amtsgericht Schöneberg gilt auch für das Land
Berlin. Belgien am 21.August 1953
Belgien hat bei der Hinterlegung der Beitritts-
Weiterhin beehrt der Ständige Beobachter sich, dem urkunde erklärt, daß es keine Verpflichtungen in
Generalsekretär im Auftrag seiner Regierung anzu- bezug auf Belgisch-Kongo und die Treuhandgebiete
zeigen, daß die Bundesregierung gemäß Artikel 1 von Ruanda-Urundi übernimmt.
Abs. 2 die Anwendung der Konvention auf Personen
ausgedehnt hat, die nach 1945 unter ähnlichen wie Pakistan am 5. Januar 1956.
den in Artikel 1 Abs. 1 aufgeführten Umständen ver-
schollen sind. Diese Ausdehnung der Anwendung der Bonn, den 29. Februar 1956.
Konvention gilt gleichfalls für das Land Berlin.•
Der Bundesminister des Auswärtigen
Die Konvention ist bereits für folgende Staaten In Vertretung des Staatssekretärs
in Kraft getreten: Löns
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
);Jekanntmadlung
zu dem Europäischen Kulturabkommen
(Inkrafttreten für Norwegen).
Vom 25. Februar 1956.
Norwegen hat die Ratifikationsurkunde zu dem
in Paris am 19. Dezember 1954 unterzeichneten Euro-
päischen Kulturabkommen am 24. Januar 1956 bei
dem Generalsekretär des Europarates hinterlegt;
das Abkommen ist damit gemäß seinem Artikel 9
Abs. 3 für Norwegen am 24. Januar 1956 in Kraft
getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 19. Dezember 1955 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1128).
Bonn, den 25. Februar 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei, Bonn.
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