317
Bundesgesetzblatt
Teil II
1956 Ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 1956 Nr. 4
Tag Inhalt: Seite
15. 2, 56 Gesetz Ober die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Blnnensdliffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . 317
3, 2. 56 Bekanntmachung über die Kündigung des Internationalen Ubereinkommens zum Schutze
des menschlichen Lebens auf See (Schiffssicherheitsvertrag, London 1929) . . . . . . . . . . . . . . . . • 319
26. 1. 56 Be~anntmachung über die Anwendung der Internationalen Meterkonvention im Verhältnis
zu Australien . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320
11. 2. 56 Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb von
Handelsschiffen (nachrichtlicher Abdruck) • . . . . • • • . • • • . • • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiet der Binnenschiffahrt.
Vom 1ö. Februar 1956.
• Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) Die dem Bund nach Absatz 1 obliegenden Auf-
gaben nimmt der Bundesmintster für Verkehr wahr.
schlossen:
§ 1 Er kann seine Befugnisse durch Rechtsverordnung
auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen über-
(1) Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Bin- tragen. Die Befugnisse können einer Wasser- und
nenschiffahrt Schiffahrtsdirektion für den Bezirk mehrerer Wasser-
1. die Förderung der Binnenflotte und des und Schiffahrtsdirektionen erteilt werden.
Binnenschiffsverkehrs im allgemeinen deut-
schen Interesse,
2. die Abwehr von Gefahren für die Sicher- § 3
heit und Leichtigkeit des Verkehrs (Schiff- (1) Der Bundes,ninister für Verkehr wird ermäch-
fahrtspolizei) auf den Bundeswasserstraßen; tigt, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsverord-
die schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufga- nungen zu erlassen über
ben nach Maßgabe einer mit den Ländern 1. das Verhalten im Verkehr,
zu schließenden Vereinbarung,
2. die Anforderungen an den Bau, die Aus-
3. die• Schiffseichung (Schiffsvermessung) auf
rüstung, die Bemannung und den Betrieb
den Bundeswasserstraßen,
sowie über die Kennzeichnung der Was-
4. die Ausstellung von Befähigungszeugnissen serfahrzeuge (Binnenschiffe, schwimmenden
und von Bescheinigungen über Bau, Aus- Geräte, Kleinfahrzeuge, Fähren). Flöße und
rüstung, Bemannung und Betrieb der Was- schwimmenden Anlagen,
serfahrzeuge und Flöße auf den Bundes-
3. die Anforderungen an die Befähigung und
wasserstraßen.
Eignung von Schiffsführern und -mann-
(2) Die dem Bund nach dem Gesetz über den ge- schaften, Floßführern, Fährleuten und
werblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober Lotsen,
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1453) zustehenden Auf-
4. die Gebühren für behördliche oder amtlich
gaben bleiben unberührt. angeordnete Maßnahmen zur Durchführung
der nach den Nummern 1 bis 3 erlassenen
§ 2 Verordnungen; er bedarf hierzu des Ein-
(1) Dem Bun·d obliegt im Benehmen mit den be- vernehm.ens mit dem Bundesminister der
teiligten Ländern die Festsetzung det Liegegelder Finanzen.
nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die privat- Die Verordnungen nach den Nummern 2 und 3 kön-
rechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt (Binnen- nen das-Verfahren _festlegen, in dem der Nachweis
schiffahrtsgesetz) in der Fassung vom 20. Mai 1898 für die Erfüllung der Anforderungen zu erbringen·
(Reichsgesetzbl. S. 369, 868); soweit die Liegegelder ist.
im Zusammenhang mit Beförderungsleistungen ent-
stehen, die ganz oder streckenweise auf Bundes- (2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 erstreckt sich
wasserstraßen erbracht werden. Das gleiche gilt für nicht auf den Erlaß von Vorschriften, die über-
die Festsetzung der Lade- und Löschzeiten nach § 29 wachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 24 der
Abs. 4 und § 48 Abs. 4 des Binnenschiffahrtsgesetzes. Gewerbeordnung zum Gegenstand haben.
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
(3) Der Bundesminister für Verkehr kann durch § 9
Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1
(1) Es werden aufgehoben
auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen über-
tragen. § 2 Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung. 1. das Gesetz über die Untersuchung der
Rheinschiffe und -flöße und über die Beför-
derung brennbarer Flüssigkeiten auf Bin-
§ 4
nenwasserstraßen vom 13. November 1952
Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwal- (Bundesgesetzbl. II S. 957),
tung des Bundes haben im Rahmen des § 1 Abs. 1 2. das Gesetz zur Einführung der Rheinschiff-
Nr. 2· nach pflichtgemäßem Ermessen die notwen- fahrtpolizeiverordnung vom 19. Dezember
digen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicher- 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1207).
heit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Bundes-
wasserstraßen zu treffen; Rechtsverordnungen kön- (2} Die Verordnung über die Untersudtung der
nen sie nur im Fall des § 3 Abs. 3 erlassen. Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung
brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen
§ 5 vom 30. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 371) mit den
zu ihrer Änderung und Ergänzung erlassenen Ver-
Auf den im Berekh des Hamburger Hafens liegen- ordnungen, ·
den Teilen der Bundeswasserstraße Elbe ist der die Verordnung über die Beförderung brenn-
Bund im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 nicht für Maß- barer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen vom
nahmen zuständig, die das Verhalten im Verkehr
27. OJ.{,tober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 734),
betreffen. Seine Maßnahmen erstrecken sich im übri-
gen nicht auf Wasserfahrzeuge, die ausschließlich die Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-
zur Verwendung im Hamburger Hafen bestimmt fahrtstraßen-Ordnung vom 19. Dezember 1954
· sind, auf die Führung und Bemannung soldter Fahr- (Bundesgesetzbl. II S. 1135) mit den zu ihrer
zeuge sowre auf Hafenlotsen. Durchführung und Ergänzung erlassenen Verord-
nungen,
die Verordnung zur Einführung der Rheinschiff-
•
§ 6
fahrtpolizeiverordnung vom 24. Dezember 1954
(1) Der Bundesminister für Verkehr kann die (Bundesgesetzbl. II S. 1411) und die Verordnung
Binnensdtiffahrts-Berufsgenossenschaft d urdt Rechts- zur Einführung der Vorschriften für die Reeden
verordnung beauftragen, die Einhaltung der Vor- auf dem Rhein (Schiffahrtpolizeiverordnung zur
schriften über die Anforderungen zu überwachen, die Ergänzung der 'Rheinsdtiffahrtpolizeiverordnung)
im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 an die technische vom 24. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. II
Beschaffenheit der Wasserfahrzeuge (Binnenschiffe, S. 1466} mit den zu ihrer Änderung und Ergän-
schwimmenden -Geräte, Kleinfahrzeuge, Fähren} zung erlassenen Verordnungen
und ihrer Einridttungen zu stellen sind; dies gilt
nidtt für die in ~ 3 Abs. 2 genannten Vorsdtriften. gelten als auf Grund des § 3 Abs. 1 und 3 erlassen.
(2) Wird die Binnenschiffahrts-Berufsgenossen- (3) Die Verordnung über die Erteilung von Rhein-
sdtaft nadt Absatz 1 beauftragt, untersteht sie inso- schifferpatenten, erlassen in
weit der Fadtaufsicht des Bundesministers für Ver- Preußen am 30. Juli 1925 (Ministerialblatt der
kehr. Die Aufsichtsbefugnisse sind zwischen den Handels- und Gewerbeverwaltung S .. 197),
Bundesministern für Verkehr und für Arbeit fm ge- Bayern am 8. Juli 1925 (Gesetz- und Verordnungs-
genseitigen Einvernehmen abzugrenzen. Die Selbst- blatt für den Freistaat Bayern S. 189),
kosten der Uberwachun~ trägt der Bund. Baden am 3. Juli 1925 (Badisches Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 175) 1
§ 7 Hessen am 15. September 1925 (Hessisches Regie-
Zuwiderhandlungen gegen die ·von den Rhein• rungsblatt S. 150, 256),
uferstaaten gleichlautend erlassenen sdtiffahrts- in der Fassung des Gesetzes der Verwaltung des
polizeilichen Vorsdtriften und die zu ihr~r Durch- Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 18. März 1949
führung und Ergänzung erlassenen Anordnungen (WiGBI. S. 21), des Gesetzes des Landes Rheinland"
werden nadt dem Strafrahmen des Artikels· 32 der Pfalz vom 13. April 1949 (Gesetz- und Verordnungs-
revidierten Rheinschiffahrtsakte in der. Fassung der blatt Teil I S. 109) sowie des Gesetzes vom 12. Fe-
Bekanntmachung vom 27. September 1952 (Bu~des- bruar 1951 (Bundesgesetzbl. II S. 5) mit den zu ihrer
gesetzbl. I S. 645) bestraft. Auf diese Zuwiderhand- Durchführung, Änderung und Ergänzung erlassenen
hingen sind die Vorschriften für Ubertretungen ent- Verordnunge~ tritt am 1. Juli 1956 außer Kraft.
sprechend anzuwenden.
§ 8 § 10
(1) § 31 und§ 34 Abs. 3 der Gewerbeordnung sind
Der nach § 34 des Gesetzes über den gewerblichen
Binnenschiffsverkehr gebildete Ausschuß dient auch auf den Betrieb des Lotsengewerbes auf Bundes-
der Verständigung • des Bundes mit den Ländern wasserstraßen nicht anzuwenden.
bei der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere (2) Die §§ 5 bis 9 des Preußischen Gesetzes vom
der Abstimmung der Interessen vor verkehrspoli- 17. März 1870, betreffend die Ausführung der re-
tischen Maßnahmen. die der Bundesminister für vidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868
Verkehr auf Grund dieses Gesetzes trifft. (Preußische Gesetzsammlung S. 187),
•
Nr. 4-Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1956 319
die §§ 10 bis 20 des Preußischen Regulativs vom Regierungsblatt S. 433), tritt auf der Bundeswasser-
23. März 1870, betreffend die Ausführung der re- straße Donau mit dem Tage außer Kraft, an dem
vidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober sie durch Redltsverordnungen ersetzt wird, die der
1868 (Amtsblatt der Regierung Wiesbaden S. 169), Bundesminister für Verkehr auf Grund des § 3 Abs. 1
das Hessische Regulativ, betreffend das Steuer- Nr. 2 und 3 erläßt.
mannswesen auf der Großherzoglich Hessischen
Rheinstrecke vom 5. August 1882 (Hessisdles Re- § 11
gierungsblatt S. 133), (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
die Bayerisdle Verordnung, betreffend die Steuer- Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom
• mannsordnung für den Rhein innerhalb des 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Bayerischen Gebietes vom 30. Dezember 1885 Berlin. Die den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1886 zugewiesenen Aufgaben nimmt im Land Berlin der
s. 1), zuständige Fachsenator wahr.
die Badische Ministerialverordnung, betreffend (2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Geset-
die Steuermannsordnung für den Rhein innerhalb zes gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
des Großherzoglidl Badisdlen Gebietes vom Dberlei tungsgesetzes.
· 19. Dezember 1885 (Badisches Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt S. 401),
§ 12
mit allen dazu ergangenen Änderungen und Ergän-
zungen treten mit dem Tage außer Kraft, an dem Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
sie durch Rechtsverordnungen ersetzt werden, die dung in Kraft.
der Bundesminister für Verkehr auf Grund des § 3
Abs. 1 Nr. 3 erläßt.
(3) Die Weserschiffahrt~akte vom 10. September Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
1823 (Preußische Gesetzsammlung 1824 S. 25) und sind gewahrt.
die Additionalakte zur Weserschiffahrtsakte vom Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
3. September 1857 (Preußische Gesetzsammlung 1858
S. 453) werden aufgehoben; jedoch bleiben die zu Bonn, den 15. Februar 1956.
ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen, so-
weit sie noch gültig sind, in Kraft, bis der Bundes- Der Bundespräsident
minister für Verkehr sie durch Rechtsverordnung Theodor Heuss
aufhebt.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
(4) Die Bayerische Ministerialbekanntmachung Blücher
vom 31. März 1858, Vorschriften über die Erlangung
der bayerischen Legitimation zur Flußschiffahrt oder Der Bundesminister für Verkehr
Flößerei auf der Donau betreff end (Bayerisches Seebohm
Bekanntmachung über die Kündigung
des Internationalen Ubereinkommens zum Schutze des menschlichen Lebens auf See
(Schiffssi<herheitsvertrag, London 1929). ,,
Vom 3. Februar 1956.
Das in London am 31. Mai 1929 unterzeichnete
Internationale Dbereinkommen zum Schutze des
menschlichen Lebens auf See (Schiffssicherheitsver-
trag, London 1929)-Reichsgesetzbl. 1931 II S. 235-
ist von der Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken am 3. Oktober 1955 gekündigt
worden. Das Ubereinkommen wird somit gemäß
seinem Artikel 66 für die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken am 3. Oktober 1956 außer Kraft
1reten. '
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 28. September 1955 (Bun-
desgesetzbl. II S. 905).
Bonn, den 3. Februar 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Bekanntmachung
über die Anwendung der Internationalen Meterkonvention
im Verhältnis zu Australien.
Vom 26. Januar 1956.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
Deutschland und der Australischen Regierung ist land und Australien mit Wirkung vom 1. Juli 1954
Einverständnis darüber festgestellt worden, d~ß ge~enseitig angewendet werden.
die in Paris am 20. Mai 1875 unterzeichnete Inter- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
nationale Meterkonvention nebst Reglement und Bekanntmachung vom 22. März 1955 (Bundesg~-
Ubergangsbestimmungen (Reichsgesetzbl. 1876 setzbl. II S. 596).
s. 191)
und
Bonn, den 26. Januar 1.956.
die in Sevres am 6. Oktober 1921 unterzeichnete
Internationale Uberelnkunft wegen Abänderung
der Internationalen Meterkonvention vom 20. Mai Der Bundesminister des Auswärtigen
1875 und des dieser Konvention beigefügten In Vertretung
Reglements (Reichsgesetzbl. 1927 II S. 409) Hallstein
Nachrichtlicher Abdruck aus Teil 1
(amtliche Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 82)
Dritte Durchführungsverordnung
zum Gesetz über Darlehen zum Bau und. Erwerb von Handelsschiffen.
Vom 11. Februar 1956.
Auf Gmnd des § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Tilgungsraten zu leistenden Zahlungen maßge-
Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen bend ist, keine Zahlungen auf die Tilgungsraten zu
vom 27. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 684) leisten sind.
-verordnet die Bundesregierung: § 4
§ 1 Die Anträge nach den §§ 2 und 3 sind mit der
vorläufigen Berechnung und den anderen zur Glaub-
Ist- das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen haftmachung dienenden Unterlagen spätestens einen
oder der einkommensteuerpflichtige Gewinn des· Monat vor dem für die Zahlungen auf die Annuität
vorangegangenen Geschäftsjahres in dem für die maßgeblichen Zeitpunkt bei der örtlich zuständigen
Zahlungen auf die Annuität maßgeblichen Zeitpunkt Wasser- und Schiffahrtsdirektion einzureichen.
noch nicht festgestellt, so hat der Darlehnsnehmer
in Höhe der aufgelaufenen Zins- und Tilgungsraten § 5
Vorauszahlungen zu leisten.
Vor der Befreiung von Vorauszahlungen nach den
§ 2 §§ 2 und 3 ist der beim Bundesminister für Verkehr
gebildete Kreditaussdmß für die Seeschiffahrt zu
Der Darlehnsnehmer kann von dem Bundesmini- dem Ergebnis der Antragsprüfung zu hören, soweit
ster für Verkehr verlangen, von der Vorauszahlung der Bundesminister der Finanzen nicht für bestimmte
auf die Zinsen befreit zu werden, soweit er einen Arten von Fällen hierauf verzichtet.
zur Kürzung der Zinsen berechtigenden Verlust (§ 1
des Gesetzes) glaubhaft macht. § 6
§ 3 Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Der Darlehnsnehmer kann von dem Bundesmini-
ster für Verkehr verlangen, von der Vorauszahlung Bonn, den 11. Februar 1956.
auf die Tilgungsraten befreit zu werden, soweit er Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
glaubhaft macht, daß auf Grund einer vorläufigen Blücher
Berechnung desjenigen _Gewinns, der nach den Be-
stimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes und Der Bundesminister füt: Verkehr
des Darlehnsvertrages für die Errechnung der auf Seebohm
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdrudcerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint In zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil 1 = DM 4,- für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr}.
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüqlich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stüdce per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen. Betraqes auf Postschedckonto .Bundesgesetzblatt• Köln 399.
Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren.
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Bekanntmachung
über die Anwendung der Internationalen Meterkonvention
im Verhältnis zu Australien.
Vom 26. Januar 1956.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
Deutschland und der Australischen Regierung ist land und Australien mit Wirkung vom 1. Juli 1954
Einverständnis darüber festgestellt worden, d~ß ge~enseitig angewendet werden.
die in Paris am 20. Mai 1875 unterzeichnete Inter- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
nationale Meterkonvention nebst Reglement und Bekanntmachung vom 22. März 1955 (Bundesg~-
Ubergangsbestimmungen (Reichsgesetzbl. 1876 setzbl. II S. 596).
s. 191)
und
Bonn, den 26. Januar 1.956.
die in Sevres am 6. Oktober 1921 unterzeichnete
Internationale Uberelnkunft wegen Abänderung
der Internationalen Meterkonvention vom 20. Mai Der Bundesminister des Auswärtigen
1875 und des dieser Konvention beigefügten In Vertretung
Reglements (Reichsgesetzbl. 1927 II S. 409) Hallstein
Nachrichtlicher Abdruck aus Teil 1
(amtliche Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 82)
Dritte Durchführungsverordnung
zum Gesetz über Darlehen zum Bau und. Erwerb von Handelsschiffen.
Vom 11. Februar 1956.
Auf Gmnd des § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Tilgungsraten zu leistenden Zahlungen maßge-
Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen bend ist, keine Zahlungen auf die Tilgungsraten zu
vom 27. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 684) leisten sind.
-verordnet die Bundesregierung: § 4
§ 1 Die Anträge nach den §§ 2 und 3 sind mit der
vorläufigen Berechnung und den anderen zur Glaub-
Ist- das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen haftmachung dienenden Unterlagen spätestens einen
oder der einkommensteuerpflichtige Gewinn des· Monat vor dem für die Zahlungen auf die Annuität
vorangegangenen Geschäftsjahres in dem für die maßgeblichen Zeitpunkt bei der örtlich zuständigen
Zahlungen auf die Annuität maßgeblichen Zeitpunkt Wasser- und Schiffahrtsdirektion einzureichen.
noch nicht festgestellt, so hat der Darlehnsnehmer
in Höhe der aufgelaufenen Zins- und Tilgungsraten § 5
Vorauszahlungen zu leisten.
Vor der Befreiung von Vorauszahlungen nach den
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gebildete Kreditaussdmß für die Seeschiffahrt zu
Der Darlehnsnehmer kann von dem Bundesmini- dem Ergebnis der Antragsprüfung zu hören, soweit
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auf die Zinsen befreit zu werden, soweit er einen Arten von Fällen hierauf verzichtet.
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des Gesetzes) glaubhaft macht. § 6
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auf die Tilgungsraten befreit zu werden, soweit er Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
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stimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes und Der Bundesminister füt: Verkehr
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