1579
Bundesgesetzblatt
Teil II
1956 Ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1956 Nr. 35
Tag Inhalt: Seite
15. 12. 56 Verordnung über die Sicherung der Seefahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1579
29. 11. 56 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Obereinkommens Nr. 81 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 11. Juli 1947 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel für
die Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1583
26. 11. 56 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 99 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1951 über die Verfahren zur Festsetzung von Mindest-
löhnen in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1584
27. 11. 56 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Obereinkommens Nr. 62 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1937 über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbau-
arbeiten für die Bundesrepublik Deutschland ................................. : . . . . . . . . . . 1584
30. 11. 56 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 63 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 20. Juni 1938 über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in
den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus ,und des verarbeitenden Gewerbes, einschließlich
des Baugewerbes, sowie in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1585
4. 12. 56 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleich-
wertigkeit der Reifezeugnisse (Inkrafttreten für Osterreich) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1585
6. 12. 56 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über deutsche Auslandsschulden 1586
8. 12. 56 Berichtigung der deutschen Obersetzung des IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949
zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1586
Verordnung
über die Skherung der Seefahrt.
Vom 15. Dezember 1956.
Auf Grund von Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 des Schiffe sowie den nächsterreichbaren Küstenplatz,
Gesetzes vom 22. Dezember 1953 über den Beitritt bei Funkverbindung die nächste Küstenfunkstelle,
der Bundesrepublik Deutschland zum Internatio- zu unterrichten.
nalen Schiffssicherheitsvertrag London 1948 (Bun- (2) Die Meldungen sind entweder in offener,
desgesetzbl. II S. 603) wird verordnet: möglichst englischer Sprache oder mit den Signalen
nach Band II des Internationalen Signalbuches ab-
§ 1 zugeben. Bei Gefahrmeldungen, mit Ausnahme der
Geltungsbereich Meldungen über Windgeschwindigkeiten, sind die
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten Vorschriften der Anlage 1 zu beachten. Die Meldun-
gen über Windgeschwindigkeiten sollen während
1. für Seeschiffe, die nach dem Flaggenrechts-
der Dauer des Sturmes mindestens alle drei Stun-
gesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I den, möglichst aber stündlich durch Meldungen über
S. 79) die Bundesflagge führen, ausgenommen weitere Beobachtungen ergänzt werden. Funkmel-
die Kriegsschiffe, dungen an Küstenfunkstellen sind mit der Bitte um
2. für deutsche Binnenschiffe, welche die Grenzen Weiterleitung an die zuständigen Behörden zu ver-
der Seefahrt (§ 1 der Dritten Durchführungs- binden.
verordnung zum Flaggenrechtsgesetz vom § 3
3. August 1951, (Bundesgesetzbl. II S. 155) über-
schreiten. Verhalten bei Eisgefahr
§ 2 Erhält ein Schiffsführer Kenntnis, daß sich auf
Sturm- und Gefahrmeldungen oder nahe dem Kurse seines Schiffes Eisberge oder
gefährliche Eismassen befinden, so hat er
(1) Ein Schiffsführer, der auf See eine unmittel-
bare Gefahr für die Schiffahrt (z. B. Eis, Wrack, 1. für einen gehörigen Ausguck zu sorgen,
Mine, Wirbelsturm) oder eine Windgeschwindig- 2. bei Nacht oder unsichtigem Wetter mit mäßi-
keit von 50 kn (25,7 m/sec, Windstärke 10 nach der ger Geschwindigkeit zu fahren oder den Kurs
Beaufortskala) oder mehr feststellt, hat hiervon un- so zu ändern, daß das Schiff mit Sicherheit aus
verzüglich und mit allen zur Verfügung stehenden dem Gefahrenbereich gelangt.
Nachrichtenmitteln die in der Nähe befindlichen Ist ein Radargerät vorhanden, so ist es zu besetzen.
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
§ 4 § 1
Vorsichtsmaßnahmen Rettungssignale
auf dem Nordatlantischen Ozean Beim VerJrnhr zwischen Rettungsstationen und in
Der Schiffsführer hat bei der Uberquerung des Seenot befindlichen Schiffen sind die in der An-
Nordatlantischen Ozeans, soweit die Umstände es lage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Rettungs-
zulassen, signale zu verwenden.
1. einen der üblichen Schiffswege zu benutzen,
2. Gebiete, bei denen eine Gefährdung durch Eis § 8
besteht oder anzunehmen ist, zu meiden, Morselampen
3. während der Fangzeiten, besonders während Alle Schiffe von 50 BRT oder mehr sind in der
der Monate März bis Juli, die Fischgründe von Auslandsfahrt mit einer von der See-Berufsgenos-
Neufundland nördlich von 43° nördlicher Breite senschaft zugelassenen Tagsignallampe auszurüsten.
zu meiden.
§ 5 § 9
Verhalten bei Seenotfällen Strafen
(1) Ein Schiffsführer, dem auf See gemeldet wird, Wer den Vorschriften dieser Verordnung vorsätz-
daß Menschen sich in Seenot befinden, hat ihnen lich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird gemäß Ar-
mit größter Geschwindigkeit zu Hilfe zu eilen und tikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1953
ihnen nach Möglichkeit hiervon Kenntnis zu geben. über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland
(2) Ist ein Schiffsführer zur Hilfeleistung außer- zum Internationalen Schiffssicherheitsvertrag Lon-
stande oder erweist sich die Hilfeleistung auf don 1948 (Bundesgesetzbl. II S. 603) bestraft.
Grund besonderer Umstände als unzweckmäßig
oder nicht erforderlich, so hat er dies unter Angabe § 10
der Gründe in das Schiffstagebuch einzutragen; das
gilt auch, wenn dem Schiffsführer von den in Not Berlinklausel
befindlichen Personen oder dem Führer eines Schif- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
fes, das diese Personen erreicht hat, mitgeteilt wird, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-
daß der Beistand seines Schiffes nicht mehr erfor- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Ge-
derlich ist. setzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutsch-
· (3) Der Führer eines in Not befindlichen Schiffes land zum Internationalen Schiffssicherheitsvertrag
ist berechtigt, von den Schiffen, die seinen Hilferuf London 1948 auch im Land Berlin.
beantwortet haben, diejenigen auszuwählen, die
ihm am besten geeignet erscheinen, und nach vor- § 11
heriger Verständigung mit deren Führern den ande-
Inkrafttreten
ren Schiffen mitzuteilen, daß ihr Beistand nicht mehr
erforderlich ist. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1957 in
Kraft.
§ 6
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
Besondere Vorschriften über das Verhalten 1. die Verordnung über die Sicherheit der
nach Zusammenstößen Seefahrt vom 25. Dezember 1932 (Reichs-
(1) Sind Schiffe zusammengestoßen, so haben die gesetzbl. II S. 267) in der Fassung des § 2
beteiligten Schiffsführer allen von dem Unfall Be- der Verordnung vom 31. Juli 1939 zur Er-
troffenen Beistand zu leisten, soweit sie dazu ohne gänzung von Vorschriften, die die Schiffs-
erhebliche Gefahr für ihr Schiff und die darauf be- sicherheit und die Schiffsbesetzung be-
findlichen Personen im Stande sind. treffen {Reichsgesetzbl. II S. 951),
(2) Die Schiffsführer haben mit ihren Schiffen so- 2. die Verordnung vom 15. August 1876 über
lange beieinander zu bleiben, bis sie sich darüber das Verhalten der Schiffer nach einem Zu-
Gewißheit versdiafft haben, daß weiterer Beistand sammerAtoß von Schiffen auf See (Reichs-
nicht mehr erforderlich ist; setzen sie die Fahrt fort, gesetzbl. 189),
so haben sie den anderen am Zusammenstoß be- 3. die Verordnung vom 29. Juli 1889 zur Er-
teiligten Fahrzeugen Namen, Unterscheidungssig- gänzung der Verordnungen über das Ver~
nal, Heimat-, Abgangs- und Bestimmungshafen ihres halten der Schiffer nach einem Zusammen-
Schiffes mitzuteilen. Kann ein Schiffsführer der Ver- stoße von Schiffen auf See vom 15. August
pflichtung nach Satz 1 nicht nachkommen, so hat er 1876 und zur Verhütung des Zusammen-
dies unter Angabe der Gründe in das Schiffstage- stoßens der Schiffe auf See vom 7. Januar
buch einzutragen und hiervon die Hafenverwaltung 1880 (Reichsgesetzbl. S. 171).
des nächsten Anlaufhafens sowie das für seinen
Heimathafen zuständige Seeamt zu unterrichten. Bonn, den 15. Dezember 1956.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
bei einem Zusammenstoß mit Schiffahrtseinrichtun- Der Bundesminister für Verkehr
gen aller Art sinngemäß. Seebohm
Nr. 35-Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1956 1581
Anlage 1
Formvorschriften für Gefahrmeldungen nach § 2
Funkmeldungen ist das Sicherheitszeichen TTT, bei Sprechfunk dreimal das französisch ausgesprochene Wort
,,Securiteu sowie ein Stichwort über die Gefahr (z.B. Eis, Wrack, Mine, Sturm) voranzustellen.
Gefahrmeldungen über Eis, Wracks, Minen und andere Schiffahrtshindernisse haben Angaben über die Art der
Gefahr, ihre zuletzt festgestellte Position sowie die Zeit der Beobachtung (Tag und Mittlere Greenwicher Zeit,
MGZ) zu enthalten.
Gefahrmeldungen über Wirbelstürme sollen außer der Angabe der Beobachtungszeit, des rechtweisenden Kurses
und der Geschwindigkeit des Schiffes, möglichst viele der nachstehenden meteorologischen Angaben enthalten:
a) Barometerstand (in Millibar, englisdien Zoll oder Millimeter, mit Angabe, ob die Ablesung verbessert oder
unverbessert gegeben wird);
b) Barometer-Tendenz (Änderungen des Luftdruckes während der letzten drei Stunden);
c) rechtweisende Windrichtung;
d) Windstärke nach der Beaufortskala;
e) Seegang (ruhig, mäßig, grob, hodi);
f) Dünung (leicht, mäßig, sdiwer) sowie die rechtweisende Richtung, aus der sie kommt; nach Möglidikeit eben-
falls eine Angabe über die Periode oder Länge der Dünung (kurz, mittel, lang).
Beispiele:
1. Eis
TTT Eis. Großer Berg gesichtet auf 4605 N, 4410 W, TTT Ice. Large berg sighted in 4605 N., 4410 W., at
0800 MGZ. 15. Mai. 0800 GMT, May 15.
2. Wracks
TTT Wrack. Nahezu überflutetes Wrack beobachtet in TTT Derelict. Observed derelict almost submerged in
4.006 N, 1243 W, 1630 MGZ. 21. April. 4006 N., 1243 W., at 1630 GMT. April 21.
3. Minen
TTT Mine. Treibende Mine gesichtet in 5415 N, TTT Mine. Drifting mine sighted in 5415 N., 0710 W., at
0710 W, 1720 MGZ. 5. Januar. 1720 GMT. January 5.
4. Gefahr für die Navigation
TTT Navigation, Feuerschiff Alpha nicht auf Station. TTT Navigation. Alpha lightship not on station. 1800
1800 MGZ. 3. Januar. GMT. January 3.
5. Tropischer Wirbelsturm
a) TTT Sturm. 0030 MGZ. 18. August. 2204 N, TTT Storm. 0030 GMT. August 18. 2204 N., 113 54 E.
113 54 0. Barometer verbessert 994 Millibar, Ten- Barometer corrected 994 millibars, tendency down 6 mil-
denz fallend 6 Millibar. Wind NW, Stärke 9, libars. Wind NW force 9, heavy squalls. Heavy easterly
schwere Böen. Schwere östliche Dünung. Kurs 067, swell. Course 067, 5 knots.
5 Knoten.
b) TTT Sturm. Anzeichen deuten auf Herannahen TTT Storm. Appearances indicate approach of hurricane.
eines Hurrikans. 1300 MGZ. 14. September. 2200 N, 1300 GMT. September 14. 2200 N., 7236 W. Barometer
7236 W. Barometer verbessert 29,64 Zoll, Tendenz corrected 29.64 inches, tendency down. 015 indies. Wind
fallend 0,015 Zoll. Wind NO, Stärke 8, häufige Re- NE., force 8, frequent rain squalls. Course 035, 9 knots.
genböen. Kurs 035, 9 Knoten.
c) TTT Sturm. Verhältnisse lassen schwere Zyklonen- TTT Storm. Conditions indicate intense cyclone has
bildung erkennen. 0200 MGZ. 4. Mai. 1620 N, formed. 0200 GMT. May 4. 1620 N., 9203 E. Barometer
9203 0. Barometer unverbessert 753 Millimeter. uncorrected 753 millimetres, tendency down 5 milli-
Tendenz fallend 5 Millimeter. Wind SzW Stärke 5. metres. Wind S. by W., force 5. Course 300, 8 knots.
Kurs 300, 8 Knoten.
d) TTT Sturm. Taifun in SO. 0300 MGZ. 12. Juni. TTT Storm. Typhoon to southeast 0300 GMT. June 12.
1812 N, 126 05 0. Barometer stark fallend. Wind 1812 N., 126 05 E. Barometer falling rapidly. Wind in-
aus N zunehmend. creasing from N.
1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Anlage 2
Re.ttungssignale
für den Verkehr zwischen Rettungsstationen und in Seenot befindlichen Schiffen (§ 7)
1. Antwort der Rettungsstation auf Notsignale eines Schiffes:
Signal Bedeutung
Bei Tage: Weißes Rauchsignal
} ,, Wir sehen Sie. Hilfe kommt sobald wie möglich.•
Bei Nacht: Weißes Sternsignal
2. L a n d e s i g n a l e f ü r d i e E i n w e i s u n g k l e i n e r B o o t e m i t S c h i f f b r ü c h i g e n :
Signal ,,Bedeutung
Bei Tage: Auf- und Niederbewegen einer weißen
Flagge oder der Arme.
Bei Nacht: Auf- und Niederbewegen eines weißen
Lichtes oder Flackerfeuers. Eine Landerichtung kann ,,Dies ist der beste Landeplatz."
durch ein niedriger angebrachtes, festes weißes Licht
oder Flackerfeuer, das sich in einer Linie mit dem
Beobachter befindet, angezeigt werden.
Bei Tage: Waagerechtes Hin- und Herbewegen einer
weißen Flagge oder der Arme.
} .Hier ist das Landen äußerst gefährlidt. •
Bei Nacht: Waagerechtes Hin- und Herbewegen eines
weißen Lichtes oder Flackerfeuers.
Bei Tage: Waagerechtes Hin- und Herbewegen einer
weißen Flagge. Anschließend Feststecken der Flagge
im Boden und Tragen einer weiteren weißen Flagge
in der anzuzeigenden Richtung.
„Das Landen ist hier äußerst gefährlich. Eine bessere
Bei Nacht: Waagerechtes Hin- und Herbewegen eines Landemöglichkeit besteht in der angezeigten Richtung."
weißen Lichtes oder Flackerfeuers. Anschließend Auf-
stellen des weißen Lichtes oder Flackerfeuers auf dem
Boden und Tragen eines weiteren weißen Lichtes oder
Flackerfeuers in der anzuzeigenden Richtung.
3. Signale bei Benutzung von Küstenrettungsgeräten:
Signal Bedeutung
Allgemein: ,,Bejahend."
Im besonderen:
Bei Tage: Auf- und Niederbewegen einer weißen
Flagge oder der Arme. ,,Schießleine wird gehalten."
Bei Nacht: Auf- und Niederbewegen eines weißen ,, Steertblock ist fest."
Lichtes oder Flackerfeuers. ,, Trosse ist fest."
,,Ein Mann ist in der Hosenboje."
,,Hol·weg."
Bei Tage: Waagerechtes Hin- und Herbewegen einer ) Allgemein: ,, Verneinend."
weißen Flagge oder der Arme. 1 Im besonderen:
Bei Nacht: Waagerechtes Hin- und Herbewegen eines „Fier weg."
weißen Lichtes oder Flackerfeuers.
J ,,Holen fest."
Nr. 35 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1956 1583
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Obereinkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 11. Juli 1947
über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel
für die Bundesrepublik Deutschland.
Vom 29. November 1956.
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 1955 Frankreich am 16. Dezember 1951.
betreffend das Ubereinkommen Nr. 81 der Inter- Das Ubereinkommen findet seit dem 27. April
nationalen Arbeitsorganisation vom 11. Juli 1947 1955 auch auf Französisdi-Guayana, Guade-
über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel loupe, Martinique und Reunion Anwendung.
(Bundesgesetzbl. II S. 584) wird hiermit bekannt- Irak - ausschließlich des
gemacht, daß das Ubereinkommen gemäß seinem Teils II - am 13. Januar 1952
Artikel 33 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutsch- die Türkei am 5. März 1952
land am 14. Juni 1956 in Kraft getreten ist. Die Rati-
Irland - ausschließlich
fikation durch die Bundesrepublik Deutschland ist
des Teils II - am 16. Juni 1952
von dem Generaldirektor des Internationalen Ar-
beitsamtes in Genf am 14. Juni 1955 eingetragen die Niederlande am 15. September 1952.
worden. Das Ubereinkommen ist außerdem in Kraft Das Ubereinkommen findet seit dem 15. Sep•
getreten für: tember 1952 auch auf die Niederländischen An-
tillen und auf Surinam Anwendung.
Norwegen am 7. April 1950
Guatemala am 13. Februar 1953
Indien - ausschließlich
des Teils II - am 7. April 1950 Haiti am 31. März 1953
Osterreich am 30. April 1950 Italien am 22. Oktober 1953
das Vereinigte Königreich die Dominikanische Repu-
von Großbritannien und blik am 22. September 1954
Nordirland aus- Pakistan am 10. Oktober 1954
schließlich des Teils II - am 28. Juni '1950 Japan am 20. Oktober 1954
die Schweiz - ausschließ- Kuba am 7. September 1955
lich des Teils II - am 13. Juli 1950 Argentinien am 17. Februar 1956
Schweden am 25. November 1950 Israel am 7. Juni 1956
Bulgarien am 29. Dezember 1950 Griechenland am 16. Juni 1956
Finnland am 20. Januar 1951 Jugoslawien am 18. August 1956.
Bonn, den 29. November 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Bekanntmadmng über den Geltungsbereidt
des Obereinkommens Nr. 99 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1951
über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtsdtaft.
Vom 26. November 1956.
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- Neuseeland auf die Cook-lnseln einschließlich
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 28. Juni Niue.
1951 angenommene Ubereinkommen Nr. 99 über die Das Ubereinkommen findet seit dem 23. August
Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in 1953 auf diese Gebiete Anwendung.
der Landwirtschaft (Bundesgesetzbl. 1953 II S. 294)
haben die folgenden Staaten durch eine gegenüber Das Vereinigte Königreich von Großbritannien
dem Generaldirektor des Internationalen Arbeits- und Nordirland auf die Insel Man und Jersey.
amtes abgegebene Erklärung auf gewisse Gebiete
für anwendbar erklärt, deren internationale Bezie- Das Ubereinkommen findet seit dem 10. März
hungen sie wahrnehmen: 1956 auf die Insel Man und seit dem 24. April
1956 auf Jersey Anwendung.
Frankreich auf Guadeloupe, Martinique, Franzö-
sisch-Guayana, Reunion. · Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Das Ubereinkommen findet seit dem 19. Novem- Bekanntmachung vom 27. Juni 1955 (Bundes-
ber 1955 auf diese Gebiete Anwendung. gesetzbl. II S. 820).
Bonn, den 26. November 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch•
Bekanntmadtung über das Inkrafttreten
des Obereinkommens Nr. 62 der Internationalen Arbeitsorganisation
vom 23. Juni 1937 über Unfallverhütungsvorsdtriften bei Hodtbauarbeiten
für die Bundesrepublik Deutsdtland.
Vom 27. November 1956.
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Februar Finnland am 8. April 1948
1955 betreffend das Ubereinkommen Nr. 62 der In- Bulgarien am 29. Dezember 1950
ternationalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1937 Polen am 17. April 1951
über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbau-
arbeiten (Bundesgesetzbl. II S. 178) wird hiermit be- die Niederlande am 2. Mai 1951
kanntgemacht, daß das Ubereinkommen gemäß Das Ubereinkommen findet seit dem 25. Juni
seinem Artikel 20 Abs. 3 für die Bundesrepublik 1951 auch auf Surinam Anwendung.
Deutschland am 14. Juni 1956 in Kraft getreten ist.
Die Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutsch- Frankreich am 16. Dezember 1951
land ist am 14. Juni 1955 von dem Generaldirektor Das Ubereinkommen findet seit dem 27. April
des Internationalen Arbeitsamtes in Genf eingetra- 1955 auch auf Französisch-Guayana, Guade-
gen worden. Das Ubereinkommen ist außerdem in loupe, Martinique und Reunion Anwendung.
Kraft getreten für:
die Schweiz am 4. Juli 1942 Belgien am 3. Oktober 1952
Mexiko am 4. Juli 1942 Uruguay am 18. März 1955.
Bonn, den 27. November 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Bekanntmadmng über den Geltungsbereidt
des Obereinkommens Nr. 99 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1951
über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtsdtaft.
Vom 26. November 1956.
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- Neuseeland auf die Cook-lnseln einschließlich
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 28. Juni Niue.
1951 angenommene Ubereinkommen Nr. 99 über die Das Ubereinkommen findet seit dem 23. August
Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in 1953 auf diese Gebiete Anwendung.
der Landwirtschaft (Bundesgesetzbl. 1953 II S. 294)
haben die folgenden Staaten durch eine gegenüber Das Vereinigte Königreich von Großbritannien
dem Generaldirektor des Internationalen Arbeits- und Nordirland auf die Insel Man und Jersey.
amtes abgegebene Erklärung auf gewisse Gebiete
für anwendbar erklärt, deren internationale Bezie- Das Ubereinkommen findet seit dem 10. März
hungen sie wahrnehmen: 1956 auf die Insel Man und seit dem 24. April
1956 auf Jersey Anwendung.
Frankreich auf Guadeloupe, Martinique, Franzö-
sisch-Guayana, Reunion. · Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Das Ubereinkommen findet seit dem 19. Novem- Bekanntmachung vom 27. Juni 1955 (Bundes-
ber 1955 auf diese Gebiete Anwendung. gesetzbl. II S. 820).
Bonn, den 26. November 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch•
Bekanntmadtung über das Inkrafttreten
des Obereinkommens Nr. 62 der Internationalen Arbeitsorganisation
vom 23. Juni 1937 über Unfallverhütungsvorsdtriften bei Hodtbauarbeiten
für die Bundesrepublik Deutsdtland.
Vom 27. November 1956.
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Februar Finnland am 8. April 1948
1955 betreffend das Ubereinkommen Nr. 62 der In- Bulgarien am 29. Dezember 1950
ternationalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1937 Polen am 17. April 1951
über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbau-
arbeiten (Bundesgesetzbl. II S. 178) wird hiermit be- die Niederlande am 2. Mai 1951
kanntgemacht, daß das Ubereinkommen gemäß Das Ubereinkommen findet seit dem 25. Juni
seinem Artikel 20 Abs. 3 für die Bundesrepublik 1951 auch auf Surinam Anwendung.
Deutschland am 14. Juni 1956 in Kraft getreten ist.
Die Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutsch- Frankreich am 16. Dezember 1951
land ist am 14. Juni 1955 von dem Generaldirektor Das Ubereinkommen findet seit dem 27. April
des Internationalen Arbeitsamtes in Genf eingetra- 1955 auch auf Französisch-Guayana, Guade-
gen worden. Das Ubereinkommen ist außerdem in loupe, Martinique und Reunion Anwendung.
Kraft getreten für:
die Schweiz am 4. Juli 1942 Belgien am 3. Oktober 1952
Mexiko am 4. Juli 1942 Uruguay am 18. März 1955.
Bonn, den 27. November 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Nr. 35-Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1956 1585
Bekanntmachung über den Geltungsbereich .
des Obereinkommens Nr. 63 der lntemationalen Arbeitsorganisation vom 20. Juni 1938
über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus
und des verarbeitenden Gewerbes, einschließlich des Baugewerbes, sowie in der Landwirtschaft.
Vom 30. November 1956.
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 20. Juni
1938 angenommene Ubereinkommen Nr. 63 über
Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den
hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und des
verarbeitenden Gewerbes, einschließlich des Bau-
gewerbes, sowie in der Landwirtschaft (Bundesge-
setzbl. 1954 II S. 437) ist gemäß seinem Artikel 26
Abs. 3 für Birma am 4. März 1956 in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 24. September 1955 (Bun-
desgesetzbl. II S. 907).
Bonn, den 30. November 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
der Europäischen Konvention
über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
(Inkrafttreten für Osterreich).
Vom 4. Dezember 1956.
Die in Paris am 11. Dezember 1'953 unterzeich-
nete Europäische Konvention über die Gleich-
wertigkeit der Reifezeugnisse (Bundesgesetzbl. 1955
II S. 599) ist gemäß ihrem Artikel 6 für Osterreich
am 9. Oktober 1956 in Kraft getreten, nachdem die
österreichische Beitrittsurkunde am gleichen Tage
bei dem Generalsekretär des Europarates hinterlegt
worden ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 25. September 1956 (Bun-
desgesetzbl. II S. 906).
Bonn, den 4. Dezember 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Nr. 35-Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1956 1585
Bekanntmachung über den Geltungsbereich .
des Obereinkommens Nr. 63 der lntemationalen Arbeitsorganisation vom 20. Juni 1938
über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus
und des verarbeitenden Gewerbes, einschließlich des Baugewerbes, sowie in der Landwirtschaft.
Vom 30. November 1956.
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 20. Juni
1938 angenommene Ubereinkommen Nr. 63 über
Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den
hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und des
verarbeitenden Gewerbes, einschließlich des Bau-
gewerbes, sowie in der Landwirtschaft (Bundesge-
setzbl. 1954 II S. 437) ist gemäß seinem Artikel 26
Abs. 3 für Birma am 4. März 1956 in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 24. September 1955 (Bun-
desgesetzbl. II S. 907).
Bonn, den 30. November 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
der Europäischen Konvention
über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
(Inkrafttreten für Osterreich).
Vom 4. Dezember 1956.
Die in Paris am 11. Dezember 1'953 unterzeich-
nete Europäische Konvention über die Gleich-
wertigkeit der Reifezeugnisse (Bundesgesetzbl. 1955
II S. 599) ist gemäß ihrem Artikel 6 für Osterreich
am 9. Oktober 1956 in Kraft getreten, nachdem die
österreichische Beitrittsurkunde am gleichen Tage
bei dem Generalsekretär des Europarates hinterlegt
worden ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 25. September 1956 (Bun-
desgesetzbl. II S. 906).
Bonn, den 4. Dezember 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
ties Abkommens über deutsche Auslandsschulden.
Vom 6. Dezember 1956.
Das Abkommen über deutsche Auslandsschulden
vom 27. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 331) ist
gemäß seinem Artikel 37 Absatz 1 durch Erklärung
der Regierung des Vereinigten Königreichs von
Großbritannien und Nordirland auf die Gebiete von
Aden, die Falkland-Inseln, Gibraltar, Malta und
Sansibar mit Wirkung vom 12. November 1956 er-
streckt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 4. Juli 1956 (Bundesge-
setzbl. II S. 864).
Bonn, den 6. Dezember 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Berichtigung der deutschen Ubersetzung
des IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949
zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten.
In der deutschen Obersetzung des IV. Genfer Ab-
kommens vom 12. August 1949 zum Schutze von
Zivilpersonen in Kriegszeiten (Bundesgesetzbl. 1954
II S. 781, 917) lautet der Artikel 154 richtig wie
folgt:
„Artikel 154
In den Beziehungen zwischen Mächten, die durch
das Haager Abkommen betreffend die Gesetze und
Gebräuche des Landkrieges gebunden sind, sei es
das vom 29. Juli 1899 oder das vom 18. Oktober
1907, und die ·Vertragsparteien des vorliegenden
Abkommens werden, ergänzt dieses letztere den
Zweiten und den Dritten Abschnitt der dem er-
wähnten Haager Abkommen anliegenden Kriegs-
ordnung."
Bonn, den 8. Dezember 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. M ü h 1e n h ö v e r
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e 1 stücke je a_ngefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt• Köln 3 CJ.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren.
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
ties Abkommens über deutsche Auslandsschulden.
Vom 6. Dezember 1956.
Das Abkommen über deutsche Auslandsschulden
vom 27. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 331) ist
gemäß seinem Artikel 37 Absatz 1 durch Erklärung
der Regierung des Vereinigten Königreichs von
Großbritannien und Nordirland auf die Gebiete von
Aden, die Falkland-Inseln, Gibraltar, Malta und
Sansibar mit Wirkung vom 12. November 1956 er-
streckt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 4. Juli 1956 (Bundesge-
setzbl. II S. 864).
Bonn, den 6. Dezember 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Berichtigung der deutschen Ubersetzung
des IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949
zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten.
In der deutschen Obersetzung des IV. Genfer Ab-
kommens vom 12. August 1949 zum Schutze von
Zivilpersonen in Kriegszeiten (Bundesgesetzbl. 1954
II S. 781, 917) lautet der Artikel 154 richtig wie
folgt:
„Artikel 154
In den Beziehungen zwischen Mächten, die durch
das Haager Abkommen betreffend die Gesetze und
Gebräuche des Landkrieges gebunden sind, sei es
das vom 29. Juli 1899 oder das vom 18. Oktober
1907, und die ·Vertragsparteien des vorliegenden
Abkommens werden, ergänzt dieses letztere den
Zweiten und den Dritten Abschnitt der dem er-
wähnten Haager Abkommen anliegenden Kriegs-
ordnung."
Bonn, den 8. Dezember 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
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