903
Bundesgeset~hlatt
Teil II
1956 Ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 1956 Nr. 27
Tag Inhalt: Seite
9. 10.56 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Besetzung der Kauffahrtei-
sdJ.iffe mit Kapitänen und SdJ.iffsoffizieren (Fünfte Änderungsverordnung zur SdJ.iffs-
besetzungsordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 903
26.9.56 BekanntmadJ.ung über den GeltungsbereidJ. des Genfer Protokolls wegen Verbots des
Gaskriegs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 905
3.9.56 BekanntmadJ.ung über das Inkrafttreten der Vereinbarung vom 28. Mai 1954 zwisdJ.en der
Bundesrepublik DeutsdJ.land und Belgien über eine gegenseitig zu gewährende Amtshilfe
bei der An- und Abmusterung von Se.eleuten . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . 906
25.9.56 BekanntmadJ.ung zur EuropäisdJ.en Konvention über die GleidJ.wertigkeit der Reifezeugnisse
(Inkrafttreten für die Niederlande) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 906
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Sdliffsoffizieren
(Fünfte Änderungsverordnung zur Sdliffsbesetzungsordnung).
Vom 9. Oktober 1956.
Auf Grund des § 4 der Seemannsordnung vom "Neben. dem Kapitän sind Schiffe von nicht
2. Juni 1902 (Reichsgesetzbl. S. 175), des § 31 der mehr als 2000 cbm Bruttoraumgeha.lt mft einem,
Gewerbeordnng vom 26. Juli 1900 (Reichsgesetzbl. Schiffe von mehr als 2000 cbm Bruttoraumge-
S. 871) und des Artikels 3 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes halt mit zwei und Fahrgastschiffe jeder Art mit
vom 22. Dezember 1953 über den Beitritt der Bun- drei Seesteuerleuten zu besetzen.•
desrepublik Deutschland zum Internationalen Schiffs-
sicherheitsvertrag London 1948 (Bundesgesetzbl. II 3. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
S. 603) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des „Auf Schiffen, auf denen für den Kapitän ein
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Befähigungszeugnis A 6 vorgeschrieben ist, müs-
wird mit Zustimmung des B.undesrates verordnet: sen die Seesteuerleute ein Befähigungszeugnis
A 5 II besitzen. Für den Dienst auf Fahrgast-
Artikel I schiffen oder als 1. Offiziere oder als Allein-
Die Schiffsbesetzungsordnung vom 29. Juni 1931 steuerleute ist jedoch der Besitz eines Befähi-
(Reichsgesetzbl. II S. 517) in der Fassung der Ver- gungszeugnisses A 5 erforderlich."
ordnungen vom 26. März 1934 (Reichsgesetzbl. II
4. In § 16 Buchstabe b treten jeweils an die Stelle
S. 159), vom 24 Mai 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 194),
der Zahlen "150" die Zahlen "200", an die Stelle
vom 31. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. II S. 951), vom
der Zahlen „300" die Zahlen n600" und an die
1. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. II S. 144) und vom
Stelle der_ Bezeichnungen „C 2" die Bezeichnun-
24. März 1952 (Bundesgesetzbl. II S. 514) wird wie
gen „C2F".
folgt geändert und ergänzt:
1. § 3 wird wie folgt geändert: 5. § 17 Abs. 2 erh~lt folgende Fassung: ·
a) In Absatz 1 Buchstabe A wird hinter dem „Neben dem Leiter der Maschinenanlage sind
Satzteil „Befähigungszeugnis A 4 als Kapi- diese Fahrzeuge' mit einem Wachmaschinisten
tän auf kleiner Fahrt I, • der Satzteil „Be- zu besetzen, der ein Befähigungszeugnis C 3 be-
fähigungszeugnis A 5 II als II. Seesteuermann sitzt."
auf großer Fahi:t," ~ingefügt. 6. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten
b) In Absatz 1 Buchstabe C wird hinter eiern „20 Jahre" ein Komma und die Worte „für den
Satzteil „Befähigungszeugnis C 2 als Klein- II. Seesteuermann 191/2 Jahre" eingefügt.
11
maschinist, der Satzteil ·,.Befähigungszeug-
nis C2 F als Maschinist in kleiner Hochsee- 1. § 22 wird wie folgt geändert:
fischerei," eingefügt. aJ In Absatz 1 Buchstaben ,a und b treten je-
c) In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte weils an die Stelle der Zahlen "2• die Zah-
„bei dem Befähigungszeugnis C 2" die Worte len „3" und an die Stelle der Zahlen „48"
„bei den Befähigungszeugnissen C 2 und die Zahlen „47".
C2F". b) In Absatz 1 treten an die Stelle der Buch-
2. § 10 Buchstabe a Satz 2 erhält folgende Fas- staben e und f die folgenden Buchstaben e,
sung: f und g:
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
,.e) II. Seesteuermann auf großer Fahrt: 50 Monaten. Von der Gesamtdienstzeit
eine Vorausbildung von mindestens müs~en mindestens 24 Monate als
3 Monaten auf einer anerkannten See- Werkstättenarbeitszeit und mindestens
mannsschule und eine Seefahrtzeit als 24 Monate als Seefahrtzeit im Ma-
Decksmann von 47 Monaten auf Schif- schinendienst auf Dampfsdtiffen er-
fen von mehr als 50 cbm Bruttoraum- worben sein.
gehalt, von der 12 Monate als Voll- Auf Motorschiffen:
matrose auf Schiffen von mehr als eine Werkstättenarbeitszeit in einer
600 cbm Bruttoraumgehalt, 10 Monate Motorenfabrik oder Motorenrepara-
au( solchen Schiffen außerhalb der turwerkstatt sowie eine Seefahrtzeit
Fischerei erworben sein müssen, die als als Seemotorführer im Maschinen-
Ausbildungsschiffe für die große Fahrt dienst auf Motorsdtiffen von zusam-
anerkannt sind. Hierbei wird die See- men 50 Monaten. Von der Gesamt-
fahrtzeit auf Segelschiffen bis zu 24 Mo- dienstzeit müssen mindestens 24 Mo-
naten mit dem 1¼fachen Betrage ange- nate als Werkstättenarbeitszeit und
rechnet. Seefahrtzeit in der Kriegs- mindestens 24 Monate als Seefahrtzeit
marine ist bis zu 38 Monaten anrech- nach Zulassung als Seemotorführer im
nungsfähig. Maschinendienst auf Motorschiffen er-
f) Seesteuermann auf großer Fahrt: worben sein. Die Seefahrtzeit als
eine auf die Zulassung als II. Seesteuer- Kleinmaschinist auf Seedampfschiffen
mann auf großer Fahrt folgende See- wird bis zu 12 Monaten angerechnet.
fahrtzeit von 24 Monaten als Seesteuer- Auf die geforderte Werkstättentätigkeit
mann auf Schiffen und Fahrten, auf wird die Tätigkeit als Maschinenschlos-
denen für diese Stellen der Besitz eines ser, Dreher, Bauschlosser, Werkzeug-
Befähigungszeugnisses A 5 II oder A 2 macher und Kraftfahrzeugschlosser bis
vorgeschrieben ist. Die Seefahrtzeit als zu 24 Monaten angerechnet."
Seesteuermann muß jedoch auf Schiffen
b) Die bisherigen Buchstaben c, d, e und f wer-
von mehr als 600 cbm Bruttoraumgehalt
erworben sein. Seefahrtzeit in der Küsten- den Buchstaben d, e, f und g.
fahrt ist anrechnungsfähig. c) In Buchstabe f Nr. 2 a treten an die Stelle
des Wortes „dreißig" das Wort „vierund-
g) Kapitän auf großer Fahrt:
zwanzig" und ~n die Stelle des Wortes
eine auf die Zulassung als Seesteuer- ,,zwölf" das Wort „sechs".
mann auf großer Fahrt folgende See-
fahrtzeit von 24 Monaten als Seesteuer- 9. § 25 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
mann oder als Kapitän auf Schiffen· und a) In Buchstabe a wird hinter dem Satzteil
Fahrten, auf denen für diese Stellen der ,,Seesteuermann auf großer Fahrt 60 Wo-
Besitz eines Befähigungszeugnisses A 5, chen," der Satzteil eingefügt „ unter Einsdtluß
A 4, A 2 oder B 5 vorgeschrieben ist. von 40 Wochen Lehrgangsdauer zur Vorbe-
Die Seefahrtzeit als Seesteuermann muß reitung auf die Prüfung als II. Seesteuermann
jedoch auf Schiffen von mehr als 600 cbm auf großer Fahrt,".
Bruttoraumgehalt erworben sein. See- b) In Buchstabe b wird hinter den Worten „zur
fahrtzeit in der Küstenfahrt und die un- Vorbereitung auf die Prüfung zum" der Satz-
ter f nachzuweisende praktische Ausbil- teil eingefügt „Maschinisten in kleiner Hoch-
dung sind anrechnungsfähig." seefischerei auf Dampf- oder Motorschiffen
c) Als Absatz 5 wird folgender Absatz ange- 8 Wochen,".
fügt: Artikel II
,,Der Bundesminister für Verkehr wird er- Für Lehrgänge der Seefahrtschulen zum See-
mächtigt, die gesamte Dauer der praktischen steuermann auf großer Fahrt, die bei Inkrafttreten
Ausbildung nach Abscrtz 1 Buchstaben a, b dieser Verordnung bereits begonnen haben, gelten
und e auf 40 bis 48 Monate festzusetzen, die bisherigen Vorschriften.
wenn er im Einzelfall auf Grund von Zeug-
nissen feststellt, daß das vorgeschriebene Artikel III
Ausbildungszi~l in kürzerer Zeit erreicht
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 13
wird."
Abs. 1 des Drjtten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
8. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert: nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
a) Nach Buchstabe b . wird folgender Buch- Berlin.
stabe c eingefügt: Artikel IV
,,c) Maschinist in kleiner Hochseefischerei: Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Auf Dampfschiffen: kündung in Kraft.
eine Werkstättenarbeitszeit in einer Bonn, den 9. Oktober 1956.
Dampfmaschinenfabrik oder Dampf-
maschinenreparaturwerkstatt sowie Der Bundesminister für Verkehr
eine Seefahrtzeit im Maschinendienst In Vertretung
auf Dampfsdtiffen von zusammen Bergemann
Nr. 27-Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1956 905
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gaskriegs.
Vom 26. September 1956.
Das in Genf am 17. Juni 1925 unterzeichnete Proto- tions du Protocole qu'a nur gegenüber den Staa-
koll über das Verbot der Verwendung von ersticken- l'egard des Etats qui l'ont ten gebunden ist, die es
signe et ratifie ou qui y ont unterzeichnet und ratifi-
den, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bak-
adhere, et que ledit Proto- ziert haben oder die ihm
teriologischen Mitteln im Kriege (Reichsgesetzbl. cole cessera d' etre obliga- beigetreten sind, und daß
192911 S. 173) ist für folgende Staaten in Kraft ge- toire pour le Gouverne- dieses Protokoll für die
treten: ment de l'lrak a l'egard Regierung von Irak gegen-
de tout f:tat ennemi-dont über jedem feindlichen
Irland am 18. August 1930 les forces armees ou dont Staat nicht mehr verbind-
mit folgendem Vorbehalt: les forces armees alliees lich ist, dessen Streitkräfte
(Ubersetzung) ne respecteraient pas les oder dessen verbündete
« Le Gouvernement de ,.Die Regierung des Frei- dispositions du Protocole. » Streitkräfte das Protokoll
l'f:tat libre d'Irlande n'en- staates Irland beabsichtigt, nicht beachten."
ten<;l assumer, par cette durch diesen Beitritt Ver-
adhesion, aucune obliga- pflichtungen nur gegen-
tion qu'envers les .Etats über den Staaten zu über- Mexiko am 15. März 1932
qui ont signe et ratifie le- nehmen, die dieses Proto-
dit protocole ou q:ui y koll unterzeichnet und ra- Schweiz am 12. Juli 1932
auront adhere definitive- tifiziert haben oder die ihm Norwegen am 27. Juli 1932
ment, et endgültig beitreten.
Bulgarien am 7. März 1934
Dans le cas ou les forces Sollten die Streitkräfte
eines feindlichen Staates
mit folgendem Vorbehalt:
armees d'un Etat ennemi (Ubersetzung)
ou d'un allie de tel f:tat oder eines seiner Verbün- « Ledit Protocole n'oblige ,, Dieses Protokoll ver-
ne respecteraient pas ledit deten dieses Protokoll nicht le Gouvernement bulgare pflichtet die bulgarische
protocole, le Gouverne- beachten, so ist die Regie- que vis-a-vis des f:tats qui Regierung nur gegenüber
ment de l'J::tat libre d'Ir- rung des Freistaates Irland l'ont signe et ratifie ou den Staaten, die es unter-
lande cesserait d'etre lie durch das Protokoll gegen- qui y auront adhere. zeichnet und ratifiziert ha-
par ledit protocole, a über diesem Staat nicht ben oder die ihm beitreten
l'egard de cet Etat.» mehr gebunden." werden.
Ledit Protocole cessera Dieses Protokoll ist für
Niederlande (einschließlich Niederländisch- Indien, de plein droit d'etre obli- die bulgarische Regierung
Surinam und Curac;ao) am 31. Oktober 1930 gatoire pour le Gouverne- ohne weiteres gegenüber
mit folgendem Vorbehalt: ment bulgare a l'egard de jedem feindlichen Staat
(Ubersetzung) tout f:tat ennemi dont les nicht mehr verbindlich,
« Sous reserve que ce ,,Unter dem Vorbehalt, forces armees ou dont les dessen Streitkräfte oder
protocole, pour ce qui con- daß dieses Protokoll, wel- allies ne respecteraient pas dessen Verbündete die in
cerne l'emploi a la guerre ches die Verwendung von les interdictions qui font dem Protokoll vorgesehe-
de gaz asphyxiants, toxi- erstickenden, giftigen oder l'objet de ce Protocole. » nen Verbote nicht beach-
ques ou similaires, ainsi gleichartigen Gasen sowie ten."
que de tous les liquides, allen ähnlichen Flüssigkei-
matieres ou procedes ana- ten, Stoffen oder Verfah-
logues, cessera de plein rensarten im Kriege be- Chile am 2. Juli 1935
droit d'etre obligatoire pour trifft, für die Königlich
le Gouvernement dont les Niederländische Regierung mit folgendem Vorbehalt:
(Ubersetzung)
forces armees ou dont les ohne weiteres gegenüber
« 1~ Ledit protocole ,, 1. Dieses Protokoll ver-
allies ne respecteraient pas jedem feindlichen Staat
n' oblige le Gouvernement pflichtet die chilenische Re-
les interdictions qui font nicht mehr verbindlich ist,
l'objet de ce protocole. » chilien que vis-a-:,Vis des gierung nur gegenüber den
dessen Streitkräfte oder
'.Etats qui l'ont signe et Staaten, die es unterzeich-
dessen Verbündete die in
. ratifie ou qui y auront net und ratifiziert haben
dem Protokoll vorgesehe-
adhere d'une maniere de- oder · die ihm endgültig
nen Verbote nicht beach-
: finitive; beitreten;
ten."
20 Ledit protocole ces- 2. Dieses Protokoll ist
Griechenland am 30. Mai 1931 : sera de plein droit d' etre für die chilenische Regie-
Thailand am 6. Juni 1931 ' obligatoire pour le Gou- rung ohne weiteres gegen-
vernement chilien a l'egard über jedem feindlichen
Irak am 8. September 1931 · de tout :etat ennemi dont Staat nicht mehr verbind-
mit folgendem Vorbehalt: les ·forces armees ou dont lich, dessen Streitkräfte
(Ubersetzung) les allies ne respecteraient oder dessen Verbündete
« Sous reserve que le ,,Unter dem Vorbehalt, pas les interdictions qui die in dem Protokoll vor-
Gouvernement de l'Irak ne daß die Regierung von font l'objet de ce proto- gesehenen Verbote nicht
sera lie par les disposi- Irak durch dieses Protokoll cole. » beachten."
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Äthiopien am 18. September 1935 pas les interdictions for- sen verbündete Streit-
mulees dans ce protocole.» kräfte die in dem Proto-
Luxemburg am 1. September 1936
koll vorgesehenen Verbote
Tsdlechoslowakei am 16. August 1938 nidit beaditen."
mit folgendem Vorbehalt:
(Ubersetzung)
Ungarn am 27. August 1952
« La Republique tdi~co- .Die Tschedioslowakische
slovaque cessera ipso facto Regierung ist durdi dieses Ceylon am 18. Se,ptember 1953.
d' etre liee par ce protocole Protokoll ohne weiteres
envers chaque :E:tat dont la gegenüber jedem Staat Diese Bekanntmadlung ergeht im Anschluß an
force armee, ou celle de nicht mehr gebunden, des- die ·Bekanntmadlung vom 16. September 1930
ses allies, ne respecterait sen Streitkräfte oder des- (Reidlsgesetzbl. II S. 1216).
Bonn, den 26. September 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Berger
Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Ver- Bekaniltmadmng zur Europäisdlen Konvention
einbarung vom 28. Mai 1954 zwischen der Bun- über die Gleidlwertigkeit der Reifezeugnisse
desrepublik Deutsdlland und Belgien über eine (Inkrafttreten für die Niederlande).
gegenseitig zu gewährende Amtshilfe• bei der
An- und Abmusterung von Seeleuten. Vom 25. September 1956.
Vom 3. September 1956. Die in Paris am 11. Dezember 1953 unterzeidl-
nete Europäische Konvention über die Gleidlwer-
Gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli ·1955 tigkeit der Reifezeugnisse (Bundesgesetzbl. 1955 II
betreffend die Vereinbarung vom 28. Mai 1954 zwi- S.'599) ist für die Niederlande am 27. August 1956
sdlen der Bundesrepublik Deutsdlland und Belgien in Kraft getreten, nachdem die niederländische Ra-
über eine gegenseitig zu gewährende Amtshilfe bei tifikationsurkunde am gleichen Tage bei dem Ge-
der An- und Abmusterung von Seeleuten (Bundes- neralsekretär des Europarates hinterlegt worden
gesetzbl. II S. 746) wird hiermit bekanntgemacht, ist.
daß die Vereinbarung nach ihrem Artikel 7 am Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
17. August 1956 in Kraft getreten ist. die Bekanntmachung vom 17. Januar 1956 (Bundes-
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am gesetzbl. II S. 28).
17. August 1956 ausgetauscht worden.
Bonn, den 25. September 1956.
Bonn, den 3. September 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung des Staatssekretärs
Hallstein Berger
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/K6ln - Druck: Bundesdrudterel, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt ersdieint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Lau I ende r Bezug nur durdi die Post Bezugspreis: vierteljährlidi für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglidi Zustellgebühr).
Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuziiqlidi Versandqebühren) - Zusendung einzelner Stüdte per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlidien Betrages auf Postsd1edlkonto .Bundesgesetzblatt" Köln 3 99.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzilglidi Versandgebiibren.
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Äthiopien am 18. September 1935 pas les interdictions for- sen verbündete Streit-
mulees dans ce protocole.» kräfte die in dem Proto-
Luxemburg am 1. September 1936
koll vorgesehenen Verbote
Tsdlechoslowakei am 16. August 1938 nidit beaditen."
mit folgendem Vorbehalt:
(Ubersetzung)
Ungarn am 27. August 1952
« La Republique tdi~co- .Die Tschedioslowakische
slovaque cessera ipso facto Regierung ist durdi dieses Ceylon am 18. Se,ptember 1953.
d' etre liee par ce protocole Protokoll ohne weiteres
envers chaque :E:tat dont la gegenüber jedem Staat Diese Bekanntmadlung ergeht im Anschluß an
force armee, ou celle de nicht mehr gebunden, des- die ·Bekanntmadlung vom 16. September 1930
ses allies, ne respecterait sen Streitkräfte oder des- (Reidlsgesetzbl. II S. 1216).
Bonn, den 26. September 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen
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Berger
Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Ver- Bekaniltmadmng zur Europäisdlen Konvention
einbarung vom 28. Mai 1954 zwischen der Bun- über die Gleidlwertigkeit der Reifezeugnisse
desrepublik Deutsdlland und Belgien über eine (Inkrafttreten für die Niederlande).
gegenseitig zu gewährende Amtshilfe• bei der
An- und Abmusterung von Seeleuten. Vom 25. September 1956.
Vom 3. September 1956. Die in Paris am 11. Dezember 1953 unterzeidl-
nete Europäische Konvention über die Gleidlwer-
Gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli ·1955 tigkeit der Reifezeugnisse (Bundesgesetzbl. 1955 II
betreffend die Vereinbarung vom 28. Mai 1954 zwi- S.'599) ist für die Niederlande am 27. August 1956
sdlen der Bundesrepublik Deutsdlland und Belgien in Kraft getreten, nachdem die niederländische Ra-
über eine gegenseitig zu gewährende Amtshilfe bei tifikationsurkunde am gleichen Tage bei dem Ge-
der An- und Abmusterung von Seeleuten (Bundes- neralsekretär des Europarates hinterlegt worden
gesetzbl. II S. 746) wird hiermit bekanntgemacht, ist.
daß die Vereinbarung nach ihrem Artikel 7 am Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
17. August 1956 in Kraft getreten ist. die Bekanntmachung vom 17. Januar 1956 (Bundes-
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am gesetzbl. II S. 28).
17. August 1956 ausgetauscht worden.
Bonn, den 25. September 1956.
Bonn, den 3. September 1956.
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