899
Bundesgesetzblatt
Teil II
1956 Ausgegeben zu Bonn am 27. September 1956 Nr. 26
Tag Inhalt: Seite
25.9.56 Gesetz betreffend das deutsch-isländische Protokoll vom 19. Dezember 1950 über den Schutz
von Urheberrechten und gewerbllchen Schutzrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 899
28.8.56 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genf er Rotkreuz-Abkommen (Inkraft-
treten für Marokko) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900
7.9.56 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-amerikanischen Auslieferungs-
vertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900
24.8.56 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über die Internationale Finanz-
Corporation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 901
13.8.56 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republlk Kuba . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 901
14.8.56 Bekanntmachung über das Außerkrafttret€n der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Kuba über die vorläufige Regelung der Handelsbeziehungen 901
31 8.56 Bekanntmachung zu dem Europäiscben Kulturabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 902
19.9.56 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dritten Protokolls über zusät2.liche Zugeständ-
nisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Deutscbland und
Dänemark) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 902
19.9.56 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vierten Protokolls über zusätzliche Zugeständ-
nisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Deutschland und
Norwegen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 902
19.9.56 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des fünften Protokolls über zusätzliche Zugeständ-
nisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Deutschland und
Schweden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 902
Gesetz
betreffend das deutsch-isländische Protokoll vom 19. Dezember 1950
über den Schutz von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten.
Vom 25. September 1956.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) Das Protokoll tritt rückwirkend am 19. De-
schlossen: zember 1950 in Kraft.
Artikel 1 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
(1) Dem in Frankfurt am Main am 19. Dezember sind gewahrt.
1950 unterzeichneten Protokoll über Verhandlungen Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Island betref- Bonn, den 25. September 1956.
fend den Schutz von Urheberrechten und gewerb-
lichen Schutzrechten wird zugestimmt. Der Bundespräsident
Theodor Heuss
(2) Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern Der Bundesminister für Wirtschaft
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes Ludwig Erhard
feststellt.
Der Bundesminister des Auswärtigen
Artikel 3 von Brentano
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver- Der Bundesminister der Justiz
kündung in Kraft. Neumayer
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Protokoll über Verhandlungen
zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Island
betreffend den Schutz von Urheberredlten und gewerblichen Sdlutzredtten
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Staaten von Amerika, Großbritannien und Frank-
land und der Regierung der Republik Island ist folgendes reich besetzt sind.
vereinbart worden: 4. Dieses Protokoll tritt am Tage des Inkrafttretens
1. Jeder der Vertragschließenden Teile gewährt den des zwischen den Regierungen beider Länder abge-
Angehörigen des anderen Teiles in bezug auf Er- schlossenen Vorläufigen Handels- und Schiffahrts-
werb, Besitz und Erneuerung von gewerblichen vertrages, der am 16. Oktober 1950 paraphiert
Schutzrechten (Erfindungspatente, Gebrauchsmuster, worden ist, in Kraft.
Muster und Modelle, Warenzeichen), Verlagsrechten Geschehen zu Frankfurt a. M. in doppelter Ausfertigung
und Urheberrechten an Werken der Literatur und am 19. Dezember 1950.
Tonkunst Inländerbehandlung, ohne Unterschied,
ob solche Rechte vor oder nach dem 8. Mai 1945 Für die Regierung
geschützt, angemeldet oder benutzt worden sind. der Bundesrepublik Deutschland
2. Jeder der Vertragschließenden Teile erklärt sich gezeichnet:
bereit, auf Antrag die in Ziffer 1 genannten Rechte Dr. von Maltzan
von Angehörigen des anderen Teiles, die infolge
von Kriegsauswirkungen beeinträchtigt worden sind, Für die Regierung
wiederherzustellen. der Republik Island
3. Dieses Protokoll findet Anwendung auf die Sektoren gezeichnet:
von Groß-Berlin, welche durch die. Vereinigten Vilj. Finsen
Bekanntmachung über den Geltungsbereich Bekanntmachung über die
der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen Wiederanwendung des deutsch-amerikanisdten
(Inkrafttreten für Marokko). Auslieferungsvertrages. ·
Vom 28. August 1956. Vom 7. September 1956.
Das I. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Kranken der Streitkräfte im Felde, Staaten von Amerika ist Einverständnis darüber
festgestellt worden, daß
das II. Genfer Abkommen vom 12. August 1949
zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, der in Berlin am 12. Juli 1930 unterzeichnete
Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur deutsch - amerikanische Auslieferungsvertrag
See, (Reichsgesetzbl. 1931 II S. 402)
mit Wirkung vom 1. Januar 1956 im Verhältnis zwi-
das III. Genf er Abkommen vom 12. August 1949
schen der Bundesrepublik Deutschland und den Ver-
über die Behandlung der Kriegsgefangenen und
einigten Staaten von Amerika gegenseitig wieder
das IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 angewendet wird.
zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten
Die Bundesregierung hat bei der Zustimmung
(Bundesgesetzbl. 1954 II S. 781)
zu der Wiederanwendung des Vertrages darauf
treten für Marokko am 26. Januar 1957 in Kraft. hingewiesen, daß sie - da Artikel 102 des Grund-
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die gesetzes die Todesstrafe abschafft - nicht in
Bekanntmachung vom 1. Juli 1956 (Bundesge- der Lage ist, eine Auslieferung zu bewilligen, wenn
setzbl. II S. 765). erw&rtet werden muß, daß eine etwa gegen den
Verfolgten erkannte Todesstrafe vollstreckt wird.
Bonn, den 28. August 1956. Bonn, den 7. September 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung des Staatssekretärs
Hallstein Berger
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Protokoll über Verhandlungen
zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Island
betreffend den Schutz von Urheberredlten und gewerblichen Sdlutzredtten
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Staaten von Amerika, Großbritannien und Frank-
land und der Regierung der Republik Island ist folgendes reich besetzt sind.
vereinbart worden: 4. Dieses Protokoll tritt am Tage des Inkrafttretens
1. Jeder der Vertragschließenden Teile gewährt den des zwischen den Regierungen beider Länder abge-
Angehörigen des anderen Teiles in bezug auf Er- schlossenen Vorläufigen Handels- und Schiffahrts-
werb, Besitz und Erneuerung von gewerblichen vertrages, der am 16. Oktober 1950 paraphiert
Schutzrechten (Erfindungspatente, Gebrauchsmuster, worden ist, in Kraft.
Muster und Modelle, Warenzeichen), Verlagsrechten Geschehen zu Frankfurt a. M. in doppelter Ausfertigung
und Urheberrechten an Werken der Literatur und am 19. Dezember 1950.
Tonkunst Inländerbehandlung, ohne Unterschied,
ob solche Rechte vor oder nach dem 8. Mai 1945 Für die Regierung
geschützt, angemeldet oder benutzt worden sind. der Bundesrepublik Deutschland
2. Jeder der Vertragschließenden Teile erklärt sich gezeichnet:
bereit, auf Antrag die in Ziffer 1 genannten Rechte Dr. von Maltzan
von Angehörigen des anderen Teiles, die infolge
von Kriegsauswirkungen beeinträchtigt worden sind, Für die Regierung
wiederherzustellen. der Republik Island
3. Dieses Protokoll findet Anwendung auf die Sektoren gezeichnet:
von Groß-Berlin, welche durch die. Vereinigten Vilj. Finsen
Bekanntmachung über den Geltungsbereich Bekanntmachung über die
der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen Wiederanwendung des deutsch-amerikanisdten
(Inkrafttreten für Marokko). Auslieferungsvertrages. ·
Vom 28. August 1956. Vom 7. September 1956.
Das I. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Kranken der Streitkräfte im Felde, Staaten von Amerika ist Einverständnis darüber
festgestellt worden, daß
das II. Genfer Abkommen vom 12. August 1949
zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, der in Berlin am 12. Juli 1930 unterzeichnete
Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur deutsch - amerikanische Auslieferungsvertrag
See, (Reichsgesetzbl. 1931 II S. 402)
mit Wirkung vom 1. Januar 1956 im Verhältnis zwi-
das III. Genf er Abkommen vom 12. August 1949
schen der Bundesrepublik Deutschland und den Ver-
über die Behandlung der Kriegsgefangenen und
einigten Staaten von Amerika gegenseitig wieder
das IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 angewendet wird.
zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten
Die Bundesregierung hat bei der Zustimmung
(Bundesgesetzbl. 1954 II S. 781)
zu der Wiederanwendung des Vertrages darauf
treten für Marokko am 26. Januar 1957 in Kraft. hingewiesen, daß sie - da Artikel 102 des Grund-
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die gesetzes die Todesstrafe abschafft - nicht in
Bekanntmachung vom 1. Juli 1956 (Bundesge- der Lage ist, eine Auslieferung zu bewilligen, wenn
setzbl. II S. 765). erw&rtet werden muß, daß eine etwa gegen den
Verfolgten erkannte Todesstrafe vollstreckt wird.
Bonn, den 28. August 1956. Bonn, den 7. September 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung des Staatssekretärs
Hallstein Berger
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1956 901
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation.
Vom 24. August 1956.
Gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Juli
1956 betreffend das Abkommen über die Internatio-
nale Finanz-Corporation und betreff end Gouver-
neure und Direktoren in der Internationalen Bank
für Wiederaufbau und Entwicklung, in der Inter-
nationalen Finanz-Corporation und im Internatio-
nalen Währungsfonds (Bundesgesetzbl. II S. 747)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen
nach seinem Artikel IX für die Bundesrepublik
Deutschland und die folgenden Staaten am 20. Juli
1956 in Kraft getreten ist: ·
Ägypten Frankreich Kolumbien
Äthiopien Großbritannien Mexiko
Australien und Nordirland Nicaragua
Bolivien Guatemala Norwegen
Ceylon Haiti Pakistan
Costa Rica Honduras Panama
Dänemark Indien Peru
Dominikanische Island Salvador
Republik Japan Schweden
Ecuador Jordanien Vereinigte Staaten
Finnland Kanada von Amerika.
Bonn, den 24. August 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung über das Inkrafttreten Bekanntmachung
des Handels- und Sdliffahrtsvertrages über das Außerkrafttreten der Vereinbarung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland und
und der Republik Kuba. der Republik Kuba über die vorläufige Regelung
der Handelsbeziehungen.
Vom 13. August 1956.
Vom 14. August 1956.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. De-
zember 1955 über den Handels- und Schiffahrtsver- Die durch Notenwechsel vom 1. September 1951
trag vom 11. Mai 1953 zwischen der Bundesrepublik getroffene Vereinbarung zwischen der Bundes-
Deutschland und der Republik Kuba (Bundesge- republik Deutschland und der Republik Kuba über
setzbl. II S. 1055) wird hiermit bekanntgemacht, daß die vorläufige Regelung der Handelsbeziehungen
der Vertrag auf Grund des am 30. April 1956 in (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 958) ist infolge Kündi-
Havanna erfolgten Austausches der Ratifikations- gung seitens der Bundesrepublik Deutschland am
urkunden nach seinem Artikel IX Abs. 2 am 15. Mai 31. Januar 1953 außer .Kraft getreten.
1956 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 14. August 1956.
Bonn, den 13. August 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
Hallstein Hallstein
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1956 901
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation.
Vom 24. August 1956.
Gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Juli
1956 betreffend das Abkommen über die Internatio-
nale Finanz-Corporation und betreff end Gouver-
neure und Direktoren in der Internationalen Bank
für Wiederaufbau und Entwicklung, in der Inter-
nationalen Finanz-Corporation und im Internatio-
nalen Währungsfonds (Bundesgesetzbl. II S. 747)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen
nach seinem Artikel IX für die Bundesrepublik
Deutschland und die folgenden Staaten am 20. Juli
1956 in Kraft getreten ist: ·
Ägypten Frankreich Kolumbien
Äthiopien Großbritannien Mexiko
Australien und Nordirland Nicaragua
Bolivien Guatemala Norwegen
Ceylon Haiti Pakistan
Costa Rica Honduras Panama
Dänemark Indien Peru
Dominikanische Island Salvador
Republik Japan Schweden
Ecuador Jordanien Vereinigte Staaten
Finnland Kanada von Amerika.
Bonn, den 24. August 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung über das Inkrafttreten Bekanntmachung
des Handels- und Sdliffahrtsvertrages über das Außerkrafttreten der Vereinbarung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland und
und der Republik Kuba. der Republik Kuba über die vorläufige Regelung
der Handelsbeziehungen.
Vom 13. August 1956.
Vom 14. August 1956.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. De-
zember 1955 über den Handels- und Schiffahrtsver- Die durch Notenwechsel vom 1. September 1951
trag vom 11. Mai 1953 zwischen der Bundesrepublik getroffene Vereinbarung zwischen der Bundes-
Deutschland und der Republik Kuba (Bundesge- republik Deutschland und der Republik Kuba über
setzbl. II S. 1055) wird hiermit bekanntgemacht, daß die vorläufige Regelung der Handelsbeziehungen
der Vertrag auf Grund des am 30. April 1956 in (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 958) ist infolge Kündi-
Havanna erfolgten Austausches der Ratifikations- gung seitens der Bundesrepublik Deutschland am
urkunden nach seinem Artikel IX Abs. 2 am 15. Mai 31. Januar 1953 außer .Kraft getreten.
1956 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 14. August 1956.
Bonn, den 13. August 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
Hallstein Hallstein
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1956 901
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation.
Vom 24. August 1956.
Gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Juli
1956 betreffend das Abkommen über die Internatio-
nale Finanz-Corporation und betreff end Gouver-
neure und Direktoren in der Internationalen Bank
für Wiederaufbau und Entwicklung, in der Inter-
nationalen Finanz-Corporation und im Internatio-
nalen Währungsfonds (Bundesgesetzbl. II S. 747)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen
nach seinem Artikel IX für die Bundesrepublik
Deutschland und die folgenden Staaten am 20. Juli
1956 in Kraft getreten ist: ·
Ägypten Frankreich Kolumbien
Äthiopien Großbritannien Mexiko
Australien und Nordirland Nicaragua
Bolivien Guatemala Norwegen
Ceylon Haiti Pakistan
Costa Rica Honduras Panama
Dänemark Indien Peru
Dominikanische Island Salvador
Republik Japan Schweden
Ecuador Jordanien Vereinigte Staaten
Finnland Kanada von Amerika.
Bonn, den 24. August 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung über das Inkrafttreten Bekanntmachung
des Handels- und Sdliffahrtsvertrages über das Außerkrafttreten der Vereinbarung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland und
und der Republik Kuba. der Republik Kuba über die vorläufige Regelung
der Handelsbeziehungen.
Vom 13. August 1956.
Vom 14. August 1956.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. De-
zember 1955 über den Handels- und Schiffahrtsver- Die durch Notenwechsel vom 1. September 1951
trag vom 11. Mai 1953 zwischen der Bundesrepublik getroffene Vereinbarung zwischen der Bundes-
Deutschland und der Republik Kuba (Bundesge- republik Deutschland und der Republik Kuba über
setzbl. II S. 1055) wird hiermit bekanntgemacht, daß die vorläufige Regelung der Handelsbeziehungen
der Vertrag auf Grund des am 30. April 1956 in (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 958) ist infolge Kündi-
Havanna erfolgten Austausches der Ratifikations- gung seitens der Bundesrepublik Deutschland am
urkunden nach seinem Artikel IX Abs. 2 am 15. Mai 31. Januar 1953 außer .Kraft getreten.
1956 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 14. August 1956.
Bonn, den 13. August 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
Hallstein Hallstein
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
zu dem Europäischen Kulturabkommen. über das Inkrafttreten des Vierten Protokolls
über zusätzliche Zugeständnisse
Vom 31. August 1956. zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(Bundesrepublik Deutschland und Norwegen).
Das in Paris am 19. Dezember 1954 unterzeichnete
Europäische Kulturabkommen (Bundesgesetzbl. 1955 Vom 19. September 1956.
II S. 1128) ist durch Hinterlegung der Ratifikations-
urkunden bei dem Generalsekretär des Europarates Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Juli
gemäß Artikel 9 Abs. 3 für 1956 zu dem Vierten Protokoll vom 15. Juli 1955
die Niederlande am 8. Februar 1956 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen
Island am 1. März 1956 Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik
Luxemburg am 30. Juli 1956 Deutschland und Norwegen) - Bundesgesetzbl. II
S. 865 - wird hiermit bekanntgemacht, daß das Pro-
in Kraft getreten.
tokoll am 20. August 1956 und die dem Protokoll
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an als Anlagen beigefügten Listen am 19. September
die Bekanntmachung vom 25. Februar 1956 (Bundes- 1956 in Kraft getreten sind.
gesetzbl. II S. 330).
Bonn, den 31. August 1956. Bonn, den 19. September 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung des Staatssekretärs
Hallstein Berg er
Bekanntmachung Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Dritten Protokolls über das Inkrafttreten des Fünften Protokolls
über zusätzliche Zugeständnisse iiber zusätzliche Zugeständnisse
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(Bundesrepublik Deutschland und Dänemark). (Bundesrepublik Deutschland und Schweden).
Vom 19. September 1956. Vom 19. September 1956.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Juli Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Juli
1956 zu dem Dritten Protokoll vom 15. Juli 1955 1956 zu dem Fünften Protokoll vom 15. Juli 1955
über zusätzliche Zugeständnisse· zum Allgemeinen über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik
Deutschland und Dänemark) - Bundesgesetzbl. II Deutschland und Schweden) - Bundesgesetzbl. II
S. 855 - wird hiermit bekanntgemacht, daß das Pro- S. 873 - wird hiermit bekanntgemacht, daß das Pro-
tokoll am 20. August 1956 und die dem Protokoll tokoll am 20. August 1956 und die dem Protokoll
als Anlagen beigefügten Listen am 19. September als Anlagen beigefügten Listen am 19. September
1956 in Kraft getreten sind. 1956 in Kraft getreten sind.
Bonn, den 19. September 1956. Bonn, den 19. September 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs In Vertretung des Staatssekretärs
Berger Berger
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdrudterel, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I .., DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich ZustellgebQhrJ.
Ei n z e Ist ü c k e je angefa~gene 24 Seiten DM ~.40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stüdte per Streifband gegen
Voremsendunq des erforderlichen Betrac:Jes auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt• Köln 3 99.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren.
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
zu dem Europäischen Kulturabkommen. über das Inkrafttreten des Vierten Protokolls
über zusätzliche Zugeständnisse
Vom 31. August 1956. zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(Bundesrepublik Deutschland und Norwegen).
Das in Paris am 19. Dezember 1954 unterzeichnete
Europäische Kulturabkommen (Bundesgesetzbl. 1955 Vom 19. September 1956.
II S. 1128) ist durch Hinterlegung der Ratifikations-
urkunden bei dem Generalsekretär des Europarates Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Juli
gemäß Artikel 9 Abs. 3 für 1956 zu dem Vierten Protokoll vom 15. Juli 1955
die Niederlande am 8. Februar 1956 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen
Island am 1. März 1956 Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik
Luxemburg am 30. Juli 1956 Deutschland und Norwegen) - Bundesgesetzbl. II
S. 865 - wird hiermit bekanntgemacht, daß das Pro-
in Kraft getreten.
tokoll am 20. August 1956 und die dem Protokoll
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an als Anlagen beigefügten Listen am 19. September
die Bekanntmachung vom 25. Februar 1956 (Bundes- 1956 in Kraft getreten sind.
gesetzbl. II S. 330).
Bonn, den 31. August 1956. Bonn, den 19. September 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung des Staatssekretärs
Hallstein Berg er
Bekanntmachung Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Dritten Protokolls über das Inkrafttreten des Fünften Protokolls
über zusätzliche Zugeständnisse iiber zusätzliche Zugeständnisse
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(Bundesrepublik Deutschland und Dänemark). (Bundesrepublik Deutschland und Schweden).
Vom 19. September 1956. Vom 19. September 1956.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Juli Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Juli
1956 zu dem Dritten Protokoll vom 15. Juli 1955 1956 zu dem Fünften Protokoll vom 15. Juli 1955
über zusätzliche Zugeständnisse· zum Allgemeinen über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik
Deutschland und Dänemark) - Bundesgesetzbl. II Deutschland und Schweden) - Bundesgesetzbl. II
S. 855 - wird hiermit bekanntgemacht, daß das Pro- S. 873 - wird hiermit bekanntgemacht, daß das Pro-
tokoll am 20. August 1956 und die dem Protokoll tokoll am 20. August 1956 und die dem Protokoll
als Anlagen beigefügten Listen am 19. September als Anlagen beigefügten Listen am 19. September
1956 in Kraft getreten sind. 1956 in Kraft getreten sind.
Bonn, den 19. September 1956. Bonn, den 19. September 1956.
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Berger Berger
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Voremsendunq des erforderlichen Betrac:Jes auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt• Köln 3 99.
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Bekanntmachung Bekanntmachung
zu dem Europäischen Kulturabkommen. über das Inkrafttreten des Vierten Protokolls
über zusätzliche Zugeständnisse
Vom 31. August 1956. zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(Bundesrepublik Deutschland und Norwegen).
Das in Paris am 19. Dezember 1954 unterzeichnete
Europäische Kulturabkommen (Bundesgesetzbl. 1955 Vom 19. September 1956.
II S. 1128) ist durch Hinterlegung der Ratifikations-
urkunden bei dem Generalsekretär des Europarates Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Juli
gemäß Artikel 9 Abs. 3 für 1956 zu dem Vierten Protokoll vom 15. Juli 1955
die Niederlande am 8. Februar 1956 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen
Island am 1. März 1956 Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik
Luxemburg am 30. Juli 1956 Deutschland und Norwegen) - Bundesgesetzbl. II
S. 865 - wird hiermit bekanntgemacht, daß das Pro-
in Kraft getreten.
tokoll am 20. August 1956 und die dem Protokoll
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an als Anlagen beigefügten Listen am 19. September
die Bekanntmachung vom 25. Februar 1956 (Bundes- 1956 in Kraft getreten sind.
gesetzbl. II S. 330).
Bonn, den 31. August 1956. Bonn, den 19. September 1956.
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Hallstein Berg er
Bekanntmachung Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Dritten Protokolls über das Inkrafttreten des Fünften Protokolls
über zusätzliche Zugeständnisse iiber zusätzliche Zugeständnisse
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(Bundesrepublik Deutschland und Dänemark). (Bundesrepublik Deutschland und Schweden).
Vom 19. September 1956. Vom 19. September 1956.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Juli Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Juli
1956 zu dem Dritten Protokoll vom 15. Juli 1955 1956 zu dem Fünften Protokoll vom 15. Juli 1955
über zusätzliche Zugeständnisse· zum Allgemeinen über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik
Deutschland und Dänemark) - Bundesgesetzbl. II Deutschland und Schweden) - Bundesgesetzbl. II
S. 855 - wird hiermit bekanntgemacht, daß das Pro- S. 873 - wird hiermit bekanntgemacht, daß das Pro-
tokoll am 20. August 1956 und die dem Protokoll tokoll am 20. August 1956 und die dem Protokoll
als Anlagen beigefügten Listen am 19. September als Anlagen beigefügten Listen am 19. September
1956 in Kraft getreten sind. 1956 in Kraft getreten sind.
Bonn, den 19. September 1956. Bonn, den 19. September 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs In Vertretung des Staatssekretärs
Berger Berger
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdrudterel, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I .., DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich ZustellgebQhrJ.
Ei n z e Ist ü c k e je angefa~gene 24 Seiten DM ~.40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stüdte per Streifband gegen
Voremsendunq des erforderlichen Betrac:Jes auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt• Köln 3 99.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren.
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
zu dem Europäischen Kulturabkommen. über das Inkrafttreten des Vierten Protokolls
über zusätzliche Zugeständnisse
Vom 31. August 1956. zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(Bundesrepublik Deutschland und Norwegen).
Das in Paris am 19. Dezember 1954 unterzeichnete
Europäische Kulturabkommen (Bundesgesetzbl. 1955 Vom 19. September 1956.
II S. 1128) ist durch Hinterlegung der Ratifikations-
urkunden bei dem Generalsekretär des Europarates Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Juli
gemäß Artikel 9 Abs. 3 für 1956 zu dem Vierten Protokoll vom 15. Juli 1955
die Niederlande am 8. Februar 1956 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen
Island am 1. März 1956 Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik
Luxemburg am 30. Juli 1956 Deutschland und Norwegen) - Bundesgesetzbl. II
S. 865 - wird hiermit bekanntgemacht, daß das Pro-
in Kraft getreten.
tokoll am 20. August 1956 und die dem Protokoll
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an als Anlagen beigefügten Listen am 19. September
die Bekanntmachung vom 25. Februar 1956 (Bundes- 1956 in Kraft getreten sind.
gesetzbl. II S. 330).
Bonn, den 31. August 1956. Bonn, den 19. September 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung des Staatssekretärs
Hallstein Berg er
Bekanntmachung Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Dritten Protokolls über das Inkrafttreten des Fünften Protokolls
über zusätzliche Zugeständnisse iiber zusätzliche Zugeständnisse
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(Bundesrepublik Deutschland und Dänemark). (Bundesrepublik Deutschland und Schweden).
Vom 19. September 1956. Vom 19. September 1956.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Juli Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Juli
1956 zu dem Dritten Protokoll vom 15. Juli 1955 1956 zu dem Fünften Protokoll vom 15. Juli 1955
über zusätzliche Zugeständnisse· zum Allgemeinen über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik
Deutschland und Dänemark) - Bundesgesetzbl. II Deutschland und Schweden) - Bundesgesetzbl. II
S. 855 - wird hiermit bekanntgemacht, daß das Pro- S. 873 - wird hiermit bekanntgemacht, daß das Pro-
tokoll am 20. August 1956 und die dem Protokoll tokoll am 20. August 1956 und die dem Protokoll
als Anlagen beigefügten Listen am 19. September als Anlagen beigefügten Listen am 19. September
1956 in Kraft getreten sind. 1956 in Kraft getreten sind.
Bonn, den 19. September 1956. Bonn, den 19. September 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs In Vertretung des Staatssekretärs
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I .., DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich ZustellgebQhrJ.
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