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Bundesgesetzblatt
Teil II
1956 Ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 1956 Nr. 22
Tag Inhalt: Seite
12. 7.56 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinsdüffe
und -flöße und über die Beförder_ung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen . . . 767
18. 7.56 Verordmrna über den Freibord der Binnenschiffe auf Seeschiffahrtstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . 768
18. 7.56 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 769
6. 7.56 Bekanntmachung zu Artikel IX der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 809
6. 7.56 Bekanntmachung zu Artikel X des Brüsseler Vertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 809
Sechste Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Untersuchung der Rheinscbiffe und -flöße
und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen.
Vom 12. Juli 1956.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Sofern der Motor nur zur Vornahme kleiner
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin- Ortsveränderungen in Häfen und an Lade-
nenschiffahrt vom 15 Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II oder Löschplätzen oder zur Erhöhung der
S. 317) wird verordnet: Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schleppzug
verwendet wird, gilt das Fahrzeug hinsicht-
§ 1 lich der Bemannung als Fahrzeug ohne eigene
Triebkraft. Die Beschränkung der Verwen-
Die Untersuchungsordnung für Rheinschiffe und dung ist in das Schiffszeugnis einzutragen.
-fü,ße - Anlage 1 der Verordnung über die Unter-
suchung der Rheinschiffe und -flöße und über die 6. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft einschließ-
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen- lich der Ktlhne mit Hilfsmotor, die ein vor
wasserstraßen vom 30. April 1950 (Bundesgesetzbl. dem 1. Mai 1956 ausgestelltes Schiffszeugnis
S. 371) in der Fassung der Verordnungen vom • haben, in dem die Mindestbemannung ent-
18. Januar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 9), 15. Juni 1954 sprechend einem Fahrzeug gleicher Größe
(Bundesgesctzbl. II S. 634), 9. April und 19. Juli 1955 ohne eigene .Triebkraft festgesetzt worden
(Bundesgesetzbl. II S. 597 und 761) sowie vom ist, müssen vor dem 1. Januar 1967 einer
12. April 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 484) - wird wie Schiffsuntersuchungskommission zur Prüfung
folgt geändert~ und erforderlichenfalls Neufestsetzung der
Mindestbemannung vorgeführt werden."
1. Artikel 1 Ziff. 1 Buchstabe b erhält folgende Fas-
sung:
§ 2
,, b) alle See- und Binnenschiffe, die zum Schlep-
pen bestimmt sind (Schlepper),". Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
2. In Artikel 39 werden hinter Ziffer 4 folgende
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
Bestimmungen eingefügt:
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
,,5. Beträgt das Verhältnis von Maschinenlei- Binnenschiffahrt auch im Land Berlfn.
stung in PSe zu Tragfähigkeit in t weniger
als 1 zu 4,5, so kann die Untersuchungskom-
§ 3
mission eine Mindestbemannung zulassen,
die der eines Fahrzeugs ohne eigene Trieb- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1956 in
kraft gleicher Größe entspricht. Kraft.
Bonn, den 12. Juli 1956.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Verordnung über den Freibord
der Binnenschiffe auf Seesdliffahrtstraßen.
Vom 18. Juli 1956.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Ge- § 2
setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge- . Auf den in § 1 genannten Schiff ahrtstraßen müssen
biet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bun-· Fahrzeuge, mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, den
desgesetzbl. II S. 317) wird verordnet: in § 1 Abs. 3 genannten Freibord einhalten. Sie
§ 1 dürfen nicht· tiefer als bis zur unteren Spitze der
Einsenkungsmarken abgeladen sein.
(1) An Binnenschiffen, Fähren und schwimmenden
Geräten, mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, müssen
auf der § 3
1. Ems unterhalb der Einfahrt in den Hafen Auf der
Emden, 1. Ems unterhalb der gradlinigen Verlängerung
2. Jade, des Papenburger Sielkanals bis zur Ein-
3. Weser unterhalb der Linie Kirchturm fahrt in den Hafen Emden einsd1ließ-
Blexen/Bremerhaven-Nordschleuse, li ch
4. Elbe unterhalb des Hamburger Hafens, mit Leda unterhalb der Hafeneinfahrt
in Leer,
5. Eider unterhalb der Abdämmung Nordfeld,
6. Trave unterhalb Herrenwyk, 2. Weser unterhalb der Bremer Weserschleuse
bis zur Linie Kirchturm Blexen/Bremer-
7. Kieler Förde,
haven-N ordschleuse
8. Schlei und mit Unterer Hunte und Lesum,
9. Flensburger Förde
3. Eider unterhalb der Eidersdlleuse in Rends-
Einsenkungsmarken angebracht sein. burg bis zur Abdämmung Nordfeld und
(2) Die Einsenkungsmarken sind als ein auf der 4. Trave unterhalb der Holstenbrücke in Lübeck
Spitze stehendes, gleichschenkliges, 4 cm hohes bis Herrenwyk
Dreieck mit einer Grundlinie von 20 cm nach dem
Muster der Anlage auf beiden Seiten des Fahrzeugs gelten die §§ 13 und 14 der Binnenschiffahrtstraßen-
so anzubringe1;1, daß die untere Spitze bei der tief- Ordnung vom 19. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. II
S. 1135).
sten zulässigen Einsenkung in der yVasserlinie liegt.
§ 4
Die Markenränder sind auf dem Schiffsrumpf un-
austilgbar zu bezeichnen. Die Marken müss~n je Wer als Sdliffsführer den Bestimmungen der §§ 1
zwei auf jeder Seite etwa am Ende des ersten und bis 3 zuwiderhandelt, wird nadl § 366 Nr. 10 des
des zweiten Drittels der Länge oder - dies gilt Strafgesetzbuchs bestraft.
zwingend für Fahrzeuge von mehr als 40 m Länge -
je drei auf jeder Seite, und zwar eine mitt~chiffs § 5
und die beiden anderen je im Abstand von etwa Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
einem Sechstel der .Länge vom Bug und vom Heck, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
angebracht sein. setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes·
(3) Die untere Spitze der Einsenkungsmarken muß über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
mindestens 50 cm unter dem tiefsten Punkt liegen, Binnenschiffahrt auch im Land .Berlin.
über dem das Fahrzeug nicht mehr wasserdicht ist.
Sie darf jedoch keinesfalls höher liegen als der § 6
tiefste Punkt der Oberkante des Gangbords. § 24
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1956
Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Schiffssicher- in Kraft.
heit in der Binnenschiffahrt vom 18. Juli 1956 (Bun-
desgesetzbl. II S. 769) bleibt unberührt. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 1 Abs. 1 am
1. September 1957 in Kraft.
(4) Freibordmarken, die auf Grund anderer Vor-
schriften amtlich angebracht sind, ersetzen die Ein- Bonn, den 18. Juli 1956.
senkungsmarken nach Absatz 2, sofern sie min-
destens die dort vorgeschriebene freie Bordhöhe Der Bundesminister für Verkehr
(Freibord) anzeigen. · Seebohm
Anlage
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956 769
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt
(Binnenschiffs-Untersuchungsordnung-BSdlUO).
Vom 18. Juli 1956.
lnhal tsverzeichnis
1. TEIL Abschnitt III §§
Allgemeine Bestimmungen §§ Elektrische Anlagen
Geltungsbereich ................................. . Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Schutzerdung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Akkumulatoren für den Schiffsbetrieb . . . . . . . . . . . . . 44
Untersuchungspflicht und Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . 3
Landanschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Schiffszeugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Uberführungsfahrten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Fahrten über See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Abschnitt IV
lnstandhaltungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Ausrüstung
Nachuntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Allgemeine Ausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Sonderuntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Beiboote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Untersuchung auf besonderen Antrag . . . . . . . . . . . . . . 10 Sonstige Rettungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
·untersuchung von Amts wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Anker, Ankerketten: un9 -drähte . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Anerkennung anderer Schiffszeugnisse . . . . . . . . . . . . 12 Trossen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
II. TEIL
Abschnitt V
Bau und Ausrüstung Sonderbestimmungen für Fahrzeuge zur
Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen
Abschnitt I
Anforderungen 51
Schiffbauliche Anforderungen
Schiffskörper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Abschnitt VI
Steuereinrichtung, Ruderanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
Decks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
und Fähren
Unterkunfts- und Arbeitsräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Lenzeinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Schotteinteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Lüftungseinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Motorenanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Tageslicht und künstliche Beleuchtung . . . . . . . . . . . . 19 Höchstzulässige Belastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
Heiz- und Kochanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Sicherheit der Decksflächen, Gänge und Fahrgast-
räume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . 55
Verwendung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . . 21
Gesundheitseinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Einbau- und Verwendungsverbot von Flüssiggas-
Entlüftungseinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Künstliche Beleuchtung '. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 58
Trinkwasserbehälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Trinkwasserbehälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Einsenkungsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Zusätzliche Sicherheitsanforderungen . . . . . . . . . . . . . . 60
Tiefgangsanzeiger· . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Zusätzliche Anforderungen auf Seeschiffahrtstraßen 61
Masten, Ladegeschirr, Schornsteine . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Schiffe, die nicht ausschließlich zur Personenbe-
Verholwinden auf Deckschuten und. Leichtern . . . . . . 27 förderung bestimmt sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
Schleppeinrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Benutzung von Fahrgast- und Güterschiffen zum Abschnitt VII
Schleppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume . . :w Son derbes tim m un gen
für schwimmende Geräte
Schotte und Bilgen c111f fahrzeugen mit Olfeuerung 31
Allgemeine Anforderun~rcn ............. : . . . . . . . . . . 63
Abschnitt II
Abschnitt VIII
Maschinenbauliche Anforderungen
Flöße
Antriebsanlagen, Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Entöler und Sammelbehälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 Zusamn1t•11<;elzu119 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
Dampfmaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 1\usrustunq . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
Motorenanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Zusätzliche Anforderungen an Otto-Motorenanlagen 36
III TEIL
Bunker und Behälter für Dieselkraftstoff . . . . . . . . . . 37
Behälter und Leitungen für Otto-Kraftstoff . . . . . . . . 38 Mindestbemannung
Gaserzeugungsanlagen ............................ 39 Al19Pll)('Jllf'<; . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • . • 66
Elektro-Hauptantriebsanlagen .................... ·. 40 Besd1ctftiqunq \on fraucn . . .. .. .. .. . ... . 67
Decks-Hilfsmaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 F,dnzt•uyc ohne eigene Triebkratt . . . . . . . . . . . . . . . 68
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
§§ §§
Motorgüterschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 Auskunft 85
Diesel-Motorschlepper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 Gebühren 86
Sauggas-Motorschlepper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
Dampfschlepper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 V. TEIL
Fahrgastschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 73
Straf-, Schluß- und Ubergangsbestimmungen
Sonstige Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
Abweichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 Strafbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
Ausnahmebewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 Sonderbestimmung f_ür die westdeutschen Kanäle· . . 88
Flöße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 Inkraftsetzu~g und ·Änderung von Vorschriften . . . . 89
Außerkrafttreten· von Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . 90
Fahrtauglichkeitsbescheinigungen nach bisherigem
IV. TEIL Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
Untersudtungsverfahren Vorübergehende Erleichterungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
Schiffsuntersuchungskommissionen ...... : . . . . . . . . . 78 Inkrafttreten ......................... .'. . . . . . . . . . . 94
Anmeldung zur Untersuchung ....... ·. . . . . . . . . . . . . . 79 Anlage 1: Schiffszeugnis
Umfang der Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
Eintragungen in das Schiffszeugnis . . . . . . . . . . . . . . . . 81 Anlage 2: Anhang zum Rheinschiffsattest
Geltungsdauer des Schiffszeugnisses . . . . . . . . . . . . . . 82 Anlage 3: Antrag auf Untersuchung eines Fahrzeugs
Zweitschrift des Schiffszeugnisses . . . . . . . . . . . . . ... . . 83 Anlage 4: Anforderungen an Flüssiggasanlagen
Zurückbehaltung u_nd Einziehung des Schiffs- Anlage 5: Gebührenordnung für die Untersuchung der
zeugnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 Fahrzeuge
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 4 und Abs. 3 2. Fähren
des Gesetzes· über die Aufgaben des Bundes auf Fahrzeuge, die dem Ubersetzverkehr von
dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar einem Ufer zum anderen dienen;
1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317) wird - hinsichtlich
des § 86 im Einvernehmen mit dem Bundesminister 3. schwimmende Geräte
der Finanzen - verordnet: Schwimmkörper, auf denen mechanische
Vorrichtungen wie Baggermaschinen, Kräne,
I. TEIL Hebezeuge, Rammen angebracht sind;
4. Flöße
Allgemeine Bestimmungen
alle Zusammenstellungen schwimmender,
§1 zur Beförderung bestimmter Hölzer;
Geltungsbereich 5. Schlepper
( 1) Diese Verordnung gilt auf den Bundeswasser- Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die nach
straßen mit Ausnahme des Rheins und der Donau ihrer Bauart zum Schleppen bestimmt sind;
für 6. Schiebe- und Ziehboote
1. Binnenschiffe,
zu einem Fahrzeug gehörende Motorboote,
2. Fähren,
die dazu bestimmt sind, dieses vorwär'ts zu
3. schwimmende Geräte, stoßen oder zu ziehen, unabhängig davon,
4. Flöße. ob sie einer stcindigC'n Bedienung bedürfen
(2) Sie gilt nicht für oder nicht;
1. Fahrzeuge von weniger als 15 t Wasser- 7. Fahrgastschiffe
verdrängung oder, soweit sie der Güter- Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die nach
beförderung dienen, von weniger als 15 t ihrer Bauart zur Beförderung von Personen
Tragfähigkeit, ausgenommen Schlepper, bestimmt sind;
Fahrgastschiffe, Fähren und schwimmende
8. Matrosen
Geräte,
Angehörige der Decksmannschaft, die ent-
2. Fahrzeuge, die ausschließlich im Hambur-
weder die Lehrabschlußprüfung für Binnen-
ger Hafen verwendet werden,
schiffer bestanden haben oder die nach voll-
3. Fahrzeuge der Bundeswehr. endetem 14. Lebensjahr mindestens drei
Jahre in der Decksmannschaft eines See-
§2 oder Binnenschiffs gefahren sind, davon
Begriffsbestimmungen mindestens sechs Monate auf Binnenge-
wässern; Fahrzeiten nach vollendetem
In dieser Verordnung gelten als 20. Lebensjahr werden auf die dreijährige
1. Fahrzeuge Fahrzeit doppelt angerechnet, jedoch nicht
Binnenschiffe, Fähren und schwimmende auf die sechsmonatige Fahrzeit auf Binnen-
Geräte; jedoch nicht Flöße; gewässern;
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956 771
9. Schiffsjungen (2) Nach dem Wechsel des Eigentums am Fahr-
Angehörige der Decksmannschaft, die min- zeug, nach der Beendigung eines Ausrüsterverhält-
destens 14 Jahre alt sind und nadlweislich nisses und nadl einer Namensänderung des Fahr-
in einem ordnungsmäßigen Lehrverhältnis zeugs hat der Eigentümer, nach der Begründung
stehen; eines Ausrüsterverhältnisses oder nach seinem
10. Maschiniste·n Wechsel der Ausrüster dies der Untersuchungsbe-
Angehörige des Maschinenpersonals, die hörde zu·r Eintragung in das Schiffszeugnis unver-
mindestens 18 Jahre alt sind .und die zur züglich mitzuteilen.
Bedienung der Maschinenanlage erforder-
lichen Kenntnisse besitzen; §5
11. Heizer Uberführungsf ahrten
Angehörige des Maschinenpersonals, die (1) Zur einmaligen Uberführung eines Fahrzeugs
mindestens 18 Jahre alt sind; von oder nach einem Ort innerhalb oder außerhalb
12. Flößer des Geltungsbereichs dieser Verordnung genügt für
floßfahrtkundige Männer, die mindestens die Zulassung die Erteilung einer Uberführungs-
17 Jahre alt sind; bescheinigung an Stelle des Schiffszeugnisses. Die
13. Fährgehilfen Mindestbemannung wird nach dieser Verordnung
festgesetzt.
Angehörige der Fährbesatzung, die min-
destens 17 Jahre alt sind und nach voll- (2) Die Uberführungsbescheinigung wird erteilt,
endetem 14. Lebensjahr mindestens zwei wenn die Fahrtauglichkeit gewährleistet erscheint.
Jahre entweder im Fährdienst tätig ge- Zuständig ist das Wasser- und Schiffahrtsamt,
wesen sind oder der Decksmannschaft eines dessen Bezirk zuerst berührt wird.
See- oder Binnenschiffs angehört haben; (3) Die Uberführungsbescheinigung entfällt, wenn
14. Fährjungen für die Fahrt ein Zeugnis nach der Schiff ssicher-
Angehörige der Fährbesatzung, die min- heitsverordnung vom 31. Mai 1955 (Bundesgesetz-
destens 14 Jahre alt sind. blatt II S. 645), ein Fahrtzulassungsschein der Bin-
nenschiffahrts-Berufsgenossenschaft oder ein Fahrt-
§3 erlaubnisschein der See-Berufsgenossenschaft vor-
geschrieben ist.
Untersuchungspflicht und Zulassung
§6
(1) Fahrzeuge müssen vor der Inbetriebnahme
durch die Untersuchungsbehörde auf ihre Fahrtaug- Fahrten über See
lichkeit untersucht und zum Verkehr zugelassen Bei Seefahrten im Sinne des_ § 1047 der Reichs-
werden. Die Zulassung kann auf einzelne Bundes- versicherungsordnung ist außer dem Schiffszeugnis
wasserstraßen oder Teile von ihnen beschränkt ein Fahrterlaubnisschein der See-Berufsgenossen-
werden. Soll sie sich auf Seeschiffahrtstraßen - schaft erforderlich.
ausgenommen die Ems bis Emden einschließlich,
die Weser bis zur Linie Kirchturm Blexen/Bremer- §7
haven-Nordschleuse, die Lesum, die Untere Hunte
Instandhaltungs pfllch t
und die Trave bis Herrenwyk - beziehen, so ist
dies im Schiffszeugnis besonders zu vermerken. Der·Eigentümer oder, wenn ein Ausrüsterverhält-
nis besteht, der Ausrüster hat das Fahrzeug für die
(2) Untersuchungsbehörde ist
Dauer seiner bestimmungsmäßigen Verwendung
1. für Fähren ohne eigene Triebkraft und nach Maßgabe dieser Verordnung in einem Zustand
Motorfähren bis 50 PSe Maschinenleistung zu erhalfen, der jede Gefahr für die Sdliffahrt und
das für den Heimatort der Fähre zustän- für die Personen an Bord ausschließt. Ausrüstungs-
dige Wasser- und Schiffahrtsamt, gegenstände, die im Schiffszeugnis eingetragen und
2. für Fahrzeuge im Eigentum und öffent- unbrauchbar geworden oder abhanden gekommen
lichen Dienst des Bundes oder eines zum sind, sind zu ersetzen.
Bund gehörenden Landes die zuständige
Mittelbehörde der Wasser- und Schiffahrts- §8
verwaltung des Bundes,
Nachuntersuchung
3. fü~ alle übrigen Fahrzeuge die Schiffsunter-
suchungskommission. Vor Ablauf der Geltungsdauer des Schiffszeug-
nisses muß das Fahrzeug zwecks Verlängerung des
§4
Zeugnisses erneut untersucht werden (Nachunter-
suchung).
Schiffszeugnis
§9
(1) Fahrzeuge werden durch Erteilung des Schiffs-
zeugnisses zum Verkehr zugelassen. Das Schiffs- Sonderuntersuchung
zeugnis wird nach dem Muster der Anlage 1, im Nach jeder wesentlichen Veränderung oder In-
Fall des § 12 Abs. 1 als Anhang zum Schiffsattest standsetzung, welche die Festigkeit des Schiffs-
für den Rhein nach dem Muster der Anlage 2 aus- körpers, die im Schiffszeugnis angegebenen bau-
gestellt. lichen Merkmale oder die Stabilität beeinflußt, muß
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
das Fahrzeug erneut untersucht werden (Sonder- II. TEIL
untersuchung). Bine Sonderuntersuc:hung ist auch
erforderlich, wenn der Fahrbereich nachträglich auf Bau und Ausrüstung
Schiffahrtstraßen erweitert werden soll, auf denen
zusätzliche Sicherheitsanforderungen gestellt werden. Abschnitt I
Schiffbauliche Anforderungen
§ 10
Untersuchung auf besonderen Antrag § 13
Auch wenn eine Pflic:ht zur Nac:huntersuchung Schiffskörper
oder zur Sonderuntersuchung nic:ht besteht, kann (1) Der Schiffskörper muß schwimmfähig, die
der Eigentümer oder, wenn ein Ausrüsterverhältnis
Außenhaut und die Decks müssen wasserdicht sein.
besteht, der Ausrüster eine Untersuchung bean-
tragen (Untersuchung auf besonderen Antrag). (2) Die Einrichtungen zum Wassereintritt oder
-austritt müssen so beschaffen sein, daß sie das
§ 11 Eindringen von Wasser in die Schiffsräume aus-
schließen. Die über der zulässigen tiefsten Einsen-
Untersuchung von Amts wegen kung endenden Rohre, die mit dem Außenwasser
Besteht Grund zur Annahme, daß ein Fahrzeug in Verbindung stehen können, müssen bis zur vor-
nicht mehr fahrtauglich ist, so kann jede Wasser- geschriebenen freien Bordhöhe wasserdicht sein.
und Schiffahrtsdirektion von Amts wegen eine Un- (3) Der Schiffskörper muß durch wasserdichte
tersuchung anordnen. Schotte wie folgt unterteilt sein:
§ 12 1. In angemessenem Abstand vom Vorsteven
Anerkennung anderer Schiffszeugnisse muß ein vom Boden bis zum Deck reichen-
des wasserdichtes Querschott (Kollisions-
(1) Fahrzeuge, die das Schiffsattest für den Rhein schott) eingebaut sein.
auf Grund der Untersuchungsordnung für Rhein-
2. Auf allen Fahrzeugen von mehr als 20 m
schiffe und -flöße - Anlage 1 der Verordnung über
Länge muß· in angemessenem Abstand vom
die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und
Hintersteven ein vom Boden bis zum Deck
über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf
reichendes wasserdichtes Querschott (Heck-
Binnenwasserstraßen vom 30. April 1950 (Bundes-
schott) eingebaut sein.
gesetzbl. S. 371) - besitzen, erhalten ein Schiffs-
zeugnis dieser Verordnung, wenn sie den Anforde- 3. Bei Fahrzeugen mit eigener Triebkraft,
rungen der §§ 24, 25, 47 und 48 genügen; § 3 Abs. 1 ausgenommen Fahrgastschiffe mit einer
Satz 3 und § 61 finden Anwendung. In diesem Fall höchstzulässigen Fahrgastzahl von 300 Per-
richtet sich die Gültigkeitsdauer des Sc.biffszeug- sonen und weniger, muß der Maschinen-
nisses nach der des Schiffsattestes für den Rhein. und Kesselraum durch wasserdichte Schotte
Die Mindestbemannung wird nach dieser Verord- (Maschinenraumschotte) von den angren-
nung festgesetzt. zenden Räumen abgeteilt sein. Das achtere
Maschinenraumschott ist entbehrlich, wenn
(2) Im Wechselverkehr zwischen dem Rhein das Heckschott die Schwimmfähigkeit in
einerseits und dem Neckar, dem Main, der Lahn, genügendem Maße sichert.
der Mosel, der Saar, dem Schiffahrtsweg Rhein-
Kleve, der Ruhrwasserstraße, dem Rhein-Herne- 4. Unterkunfts-, Wohn- und Arbeitsräume
Kanal, dem Wesel-Datteln-Kanal und der Dort- müssen hinter dem Kollisionsschott ange-
mund-Ems-Kanalstrecke zwischen Henrichenburg ordnet sein. Sie müssen von den übrigen
Schiffsräumen durch wasserdichte Schotte
und Datteln andererseits kann das Schiffsattest für
getrennt sein.
den Rhein das Schiffszeugnis dieser Verordnung er-
setzen. In diesem Fall ist die im Schiffsattest für Die Schotte, ausgenommen die Laderaumschotte,
den Rhein festgesetzte Mindestbemannung an Bord dürfen keine Durchlaßöffnungen haben. Bei Lade-
mitzuführen. Jedoch müssen Fahrzeuge ohne eigene raumschotten darf der Querschnitt der Durchlaß-
2
Triebkraft, die für die Fahrt auf dem Rhein unter- öffnungen insgesamt 100 cm je Schott nicht über-
halb der Duisburg-Hochfelder Brücke zugelassen schreiten; die Durchlaßöffnungen müssen von Deck
sind, außer auf dem Schiffahrtsweg Rhein-Kleve aus absperrbar sein.
stets die für die Fahrt oberhalb der Duisburg-Hoch-
(4) Die Festigkeit des Schiffskörpers in seinen
felder Brücke vorgeschriebene Mindestbemannung
Längs- und Querverbandsteilen muß den Verhält-
an Bord haben. § 7 gilt entsprechend.
nissen der Schiffahrtstraßen, für die das Fahrzeug
(3) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen kön- zugelassen wird, angepaßt sein.
nen bei Fahrzeugen, die in ein deutsches Schiffs-
(5) Die Stabilität muß ausreichend sein.
register eingetragen sind, Befreiung von dem Er-
fordernis des Schiffszeugnisses gewähren, sofern
die Fahrtauglichkeit auf Grund der am Heimatort § 14
geltenden Vorschriften amtlich bescheinigt ist. Auf
Steuereinrtdltung, Ruderanlage
der Elbe können von diesem Erfordernis auch Fahr-
zeuge befreit werden, die nicht in ein deutsches (1) Alle Fahrzeuge müssen mit einer Steuerein-
Schiffsregister eingetragen sind. richtung oder einer Ruderanlage versehen sein.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956 773
(2) Der Steuerstand muß so gebaut sein, daß das § 20
Fahrwasser nach allen Seiten übersehen werden
H~iz- und Kochanlagen
kann.
( 1) Heizkessel, Ofen, Herde und andere Koch-
§ 15 und Heizgeräte müssen so beschaffen und aufge-
stellt sein, daß sie keine Gefahr bilden.
Decks
(2) Geräte mit Olfeuerung dürfen nur zur Ver-
(1) Die Decks müssen im Bereich der Winden und brennung von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
Poller rutschsicher sefn. über 55 ° C eingerichtet sein. Die Grräte müssen so
(2) Der Gangbord muß mindestens 40 cm breit beschaffen sein, daß sich Brennstoff in den Schiffs-
sein. Die Außenkante des Gangbords muß durch räumen nicht ausbreiten kann und bei Uberhitzung
Schutzleisten orler Winkel von ausreichender Höhe keine Gefahr eintritt.
und Stärke gesichert, der Wasserublauf muß gewähr- (3) Heizkessel, Ofen und Herde dürfen auf Fahr-
leistet sein. Bei offenen Fahrzeugen dürfen an Stelle zeugen, deren Antriebsanlage durch Otto-Kraftstoff
des Gangbords Laufplanken von mindestens 40 cm betrieben wird, in Motor- und Kraftstoffräumen
Breite verwendet werden. Sie müssen seitlich neben nicht aufgestellt sein. Abzugsrohre dürfen nicht
dem Stringer über die ganze Länge des Laderaums durch diese Räume hindurch und nicht in sie hinein
führen und unterhalb der Oberkante des Stringers führen.
liegen.
(3) Vor- und Achterdeck müssen so bemessen § 21
sein, daß ein gefahrloses Arbeiten an Winden und Verwendung von Flüssiggasanlagen
Pollern gewährleistet ist; sie sollen durch Ver-
schanzungen oder Geländer gesichert sein. (1) Flüssiggasanlagen für Heiz-, Koch-, Kühl-
oder Beleuchtungszwecke müssen den Anforderun-
gen der Anlage 4 entsprechen.
§ 16 (2) Flüssiggasanlagen sind vor der Inbetriebnah-
Unterkunfts- und Arbeitsräume me und bei jeder Erneuerung des Vermerks nach
Absatz 3 durch einen von der Untersuchungsbe-
(1) Unterkunfts-, Wohn- und Arbeitsräume sowie
hörde anerkannten Sdchverständigen zu unter-
,vaschräume und Aborte müssen so beschaffen sein,
suchen, der das Ergebnis zu bescheinigen hat.
daß die Sicherheit der Personen an Bord nicht ge-
fährdet wird. (3) Entspricht die Flüssiggasanlage nach der Be-
scheinigung des Sachverständigen den Anforderun-
(2) Für die Schiffsmannschaft muß mindestens ein
gen nach Absatz 1, so hat die Untersuchungsbehör-
Abort vorhanden sein.
de dies im Schiffszeugnis zu vermerken; mit der
Eintragung des Vermerks ist die Anlage zuge-
§ 17 lassen. Der Vermerk gilt für vier Jahre; seine Er-
neuerung ist vor Fristablauf zu beantragen. Die
Lenzeinridltungen Untersuchungsbehörde kann den Vermerk auf An-
Jeder durch Quer- oder Längsschotte abgeteilte trag ohne Untersuchu;ng um ein Jahr verlängern.
Raum des Schiffskörpers muß lenzbar sein. (4) Ist in besonderen Fällen nadi Fahrbereich und
Verwendungszweck des Fahrzeugs die Anwendung
der Bestimmungen nach Absatz 1 nicht in vollem
§ 18
Umfang erforderlich, so kann die Untersuchungs-
Lüftungseinrichtungen behörde Erleiditerungen gewähren, die gleichfalls
(1) Die in § l6 Abs. 1 genannten Räume müssen in das Schiffszeugnis einzutragen sind.
ausreichende Lüftungseinrichtungen haben. (5) Die Betriebsanleitung des Herstellers der
(2) In Maschinen- und Kesselräumen sowie in Flüssiggasanlage ist in der Nähe der Verbrauchs-
stelle auszuhängen.
Räumen, in denen Kraftstoff in beweglichen Behäl-
tern untergebracht ist, muß die Lüftungseinrichtung
so beschaffen sein, daß sich brennbare und gesund- § 22
heitsgefährdende Gase nicht ansammeln können Einbau- und Verwendungsverbot
und Rauch erforderlichenfalls rasch abziehen kann. von Flüssiggasanlagen
(1) Flüssiggasanlagen dürfen nicht auf Fahrzeu-
gen vorhanden sein,
§ 19
1. die zur Beförderung von besonders feuer-
Tageslidlt und künstlidle Beleuchtung und explosionsgefährlichen Stoffen be-
(1) Unterkunfts- und Wohnräume müssen auch stimmt sind,
bei geschlossenem Eingang ausreichend Tageslicht 2. die zur Beförderung von Sprengstoffen be-
erhalten. stimmt sind.
(2) Die in § 16 Abs. 1 genannten Räume sowie Mit Flüssiggas betriebene Beleuchtungsanlagen
Arbeitsstellen müssen angemessene künstliche Be- sind ferner auf Fahrzeugen mit eigener Triebkraft
leuchtung haben. verboten.
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
(2) Soweit die gelegentliche Beförderung der in § 25
Absatz 1 genannten Güter zulässig ist, dürfen Flüs- Tiefgangsanzeiger
siggasanlagen während der Dauer der Beförderung
nicht benutzt werden. (1) An Fahrzeugen, die der Güterbeförderung
dienen und die zur Fahrt auf Binnenschiffahrt-
straßen zugelassen werden sollen, müssen, wenn
§ 23 ihre Tauchtiefe 60 cm überschreiten kann, an jeder
Trinkwasserbehälter Seite metrische Tiefgangsanzeiger angebracht sein;
außerdem müssen Fahrzeuge mit Schraubenantrieb,
(1) Alle Fahrzeuge, auf denen Unterkünfte oder bei denen die Schiffsschraube, deren Schutzvorrich-
Wohnungen vorhanden sind, müssen mit Trink- tung oder Teile davon .tiefer als der Schiffsrumpf
wasserbehältern versehen sein. Die Behälter müssen liegen, auf beiden Seiten einen Tiefgangsanzeiger
leicht gefüllt und gereinigt werden können. In der in der Schraubenebene (Sduaubentiefgangsanzei-
Nähe jeder Unterkunft oder Wohnung muß sich ger) haben. Für die Anbringung gilt § 15 der Bin-
eine Trinkwasserzapfstelle befinden. nenschiffahrts t-r aßen-Ordnung.
(2) Eingebaute Behälter müssen mit einer ver- (2) Die Untersuchungsbehörde bezeichnet die
schließbaren· Reinigungsöffnung, einem Luftrohr, Tiefgangsanzeiger durch unaustilgbare Marken. So-
einem Zapfhahn oder einer Pumpeinrichtung ver- weit die Tiefgangsanzeiger durch Eichskalen ersetzt
sehen sein. werden, sind diesen die Zahlen für den Tiefgang
hinzuzufügen.
(3) Die Trinkwaserbehälter müssen für jede Per-
son, für die Unterkunft an Bord vorgesehen ist, § 26
mindestens 100 Liter fassen. Für Fahrzeuge, die nu·r Masten, Ladegeschirr, Schornsteine
auf kurzen, im Schiffszeugnis festzulegenden Strek-
ken verkehren sollen, kann die Untersuchungsbe- (1) Masten müssen mit dem für ihren Verwen-
hörde ein geringeres Fassungsvermögen zulassen. dungszweck notwendigen Zubehör versehen sein.
(2) Zum Umlegen schwerer Masten, Ladege-
schirre und Schornsteine müssen geeignete Einrich-'
§ 24
tungen vorhanden sein.
Einsenkungsmarken (3) Die aus einer Belastungsprüfung mit Nutz-
(1) Die Untersuchungsbehörde stellt die zulässige last + 25 0/o ermittelte höchstzulässige Belastung
tiefste Einsenkung fest und bezeichnet sie durch des Ladegeschirrs muß am Ladebaum angegeben
Einsenkungsmarken. Für die Anbringung gelten auf sein.
Binnenschiffahrtstraßen § 13 der Binnenschiffahrt-
§ 27
straßen-Ordnung vorn 19. Dezember 1954 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1135). auf Seeschiffahrtstraßen die Verholwinden auf Deckschuten und leichtern
§§ 1 und 3 der Verordnung über den Freibord Auf Deckschuten und leichtern von mehr als
der Binnenschiffe auf Seeschiffahrtstraßen vom 150 t Tragfähigkeit muß auf dem Vordedc, auf
18. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 768). Die Unter- Fahrzeugen von mehr als 200 t Tragfähigkeit auch
suchungsbehörde kann die in § 1 Abs. 3 der Verord- auf dem Achterdeck. eine Verholwinde aufgestellt
nung über den Freibord der Binnenschiffe auf See- sein. An Stelle einer Verholwinde kann auch eine
schiffahrtstraßen vorgesch( =bene freie Bordhöhe je Ankerwinde mit Spillkopf verwendet werden.
nach der Bauart und dem Verwendungszweck des
Fahrzeugs höher oder niedriger festsetzen; die Ab-
§ 28
weichung ist in das Schiffszeugnis einzutragen.
Schleppeinrichtung
(2) Auf den beiden vordersten Einsenkungsmar-
ken sind unaust~lgbar in 2 bis 2,5 cm hohen lateini- Die Einrichtung zum Schleppen darf die Sicher-
schen Buchstaben und arabischen Ziffern innerhalb heit des Fahrzeugs und der Personen an Bord nicht
gefährden. Bei Schleppern im Hafen- und Bugsier-
eines Ringes die Erkennungsbuchstaben der Unter-
dienst muß ein sicheres und schnelles Lösen des
suchungsbehörde und neben dem Ring die Nummer
Schleppdrahtes möglich sein.
des Schiffszeugnisses anzubringen.
(3) Liegen die obersten Eichmarken in gleicher § 29
Höhe wie die Einsenkungsmarken, so gelten die Benutzung von Fahrgast- und Gütersdtiffen
obersten Eichmarken als Einsenkungsmarken. Die zum Schleppen
Untersuchungsbehörde hat dies im Schiffszeugnis
(1) Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die ihrer
zu vermerken und bringt neben den vordersten
Bauart nach zum Befördern von Fahrgästen oder
Eichmarken nach dem Bug zu eine Marke an, welche Gütern bestimmt sind, dürfen außer im Fall der
die Angaben nach Absatz 2 enthält. Bergung oder bei Hilfeleistung in Notfällen nur
(4) Bezeichnungen, die infolge einer späteren Un- dann zum Schleppen verwendet werden, wenn die
tersuchung ungültig geworden sind, müssen unter Untersuchungsbehörde dies zuläßt.
Aufsicht der Untersuchungsbehörde unleserlich ge- (2) Die Steuerfähigkeit und die Stabilität des
macht werden. Einsenkungsmarken dürfen nur von Fahrzeugs dürfen durdl das Schleppen nicht wesent-
der Untersuchungsbehörde ersetzt werden. lich beeinträchtigt werden.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956 775
(3) Wird das Fahrzeug zum Schleppen zugelassen, Anspringen sowie ein Um- und Abschalten der An-
so vermerkt die Untersuchungsbehörde die Voraus- triebsmaschine bewirken. Die Antriebsmaschinen
setzungen, unter denen die Schlepptätigkeit ge- müssen Regeleinrichtungen haben, die ein Durch-
stattet ist, im Schiffszeugnis. Bei Fahrgastschiffen gehen der Maschinen verhindern. Sie müssen mit
bestimmt sie insbesondere, daß die Befugnis zum Schutzvorrichtungen versehen sein.
Schleppen nur so lange gilt, als keine Fahrgäste an
(2) Bei Fahrzeugen, die der Güterbeförderung
Bord sind.
dienen und bei denen das Verhältnis von Maschi-
§ 30 nenleistung in PSe zu Tragfähigkeit in t weniger
Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume als 1 : 4,5 beträgt, kann die Untersuchungsbehörde
bestimmen, daß der Motor nur zur Vornahme klei-
(1) Räume, in denen sich Antriebsmaschinen, ner Ortsveränderungen in Häfen und an Lade- und
Hilfsmaschinen, Dampfkessel oder Gaserzeugungs- Löschplätzen oder zur Erhöhung der Steuerfähig-
anlagen befinden, müssen so groß sein, daß die Be- keit des Fahrzeugs im Schleppzug verwendet
dienung und die laufende Instandhaltung dieser werden darf; die Beschränkung ist in das Schiffs-
Anlagen sowie der Vorrichtungen für die Brenn- zeugnis einzutragen. Bei allen übrigen Fahrzeugen
und Kraftstoffzufuhr gefahrlos möglich sind.
muß die Maschinenleistung im Rückwärtsgang so
(2) Unterkunfts- und Wohnräume sowie Kohlen- bemessen sein, daß das Fahrzeug im stromlosen
bunker dürfen mit Räumen für flüssige Brenn- und Wasser manövrierfähig ist.
Kraftstoffe oder Schmieröle, Räume für flüssige
(3) Wird die Antriebsanlage nicht vom Steuer-
Brenn- und Kraftstoffe dürfen mit Räumen für
stand aus bedient, so muß der Steuerstand mit dem
Schmieröle keine gemeinsamen Wandungen haben.
Maschinenraum durch eine Befehlsübermittlungs-
(3) Die festen Bauteile der in Absatz 1 und 2 anlage mit gegenseitiger Verständigungsmöglichkeit
genannten Räume müssen aus nicht brennbaren verbunden sein.
Stoffen hergestellt oder mit einer feuerfesten Isolie-
rung versehen sein. Flurböden, Maschinenpodeste, (4) Wellenleitungen müssen durch wasserdichte
Zugänge und begehbare Schutzverkleidungen Schotte wasserdicht hindurchgeführt werden.
müssen rutschsicher sein. (5). Rohrleitungen dürfen die Bedienung der Ma-
(4) Der Schiffskörper muß geeignete Fundamente schinen nicht behindern.
zur Aufstellung der Maschinen und Kessel haben. (6) Antriebsmaschinen müssen mit einer Vor-
(5) Die Bilgen der Maschinen- und Kesselräume richtung versehen sein, die ein Drehen der Ma-
dürfen mit den Bilgen der anderen Räume keine schine bei abgeschaltetem Antriebsmittel gestattet.
unmittelbare Verbindung haben. Sie müssen jede Erforderlichenfalls müssen sie eine Feststellvorrich-
für sich lenzbar sein. Bilgen unter Otto-Motoren tung haben.
und Behältern für Otto-Kraftstoff müssen zugäng-
lich, durch eiserne öldichte Schotte bis in Höhe des § 33
Flurbodens von den übrigen Bilgen getrennt und Entöler und Sammelbehälter
mit einer Entlüftung versehen sein.
Auf allen. Fahrzeugen, deren Bilgen ölhaltiges
§ 31 Wasser enthalten können, müssen geeignete Ent-
öler vorhanden sein. An die Stelle der Entöler
Schotte und Bilgen auf Fahrzeugen mit Ulfeuerung können Sammelbehälter für ölhaltige Abwässer
(1) Die Bilgen der Kesselräume müssen übersicht- treten.
lich und leicht zugänglich sein.
§ 34
(2) Sind Maschine und Kessel in einem Rautn
untergebracht, so muß die Bilge zwischen Kessel Dampfmaschinen
und Maschine bis in Flurbodenhöhe durch eine öl- (1) In allen Teilen der Maschine, die unter Druck
dichte Boclenwrange geteilt sein. Bei Hilfskesseln stehen und Dampf führen, müssen Sicherheitsventile
genügt statt der Teilung der Bilge durch die Boden- eingebaut sein.
wrange die Aufstellung einer öldichten Wanne mit
mindestens 20 cm hohen Süllen unter dem Hilfs- (2) Alle dampfführenden Teile müssen ausrei-
kessel. chend entwässert werden können.
(3) Schotte von Hilfskesselräumen müssen bis in
Flurbodenhöhe öldicht sein. § 35
Motorenanlagen
Abschnitt II (1) Abgasleitungen der Motoren müssen so ver-
Maschinenbauliche Anforderungen legt und isoliert sein, daß Feuersgefahren und Ge-
sundheitsschädigungen ausgeschlossen sind. Abgas-
§ 32 leitungen, deren Austritt bei zulässiger tiefster
Einsenkung in der Nähe der Wasserlinie liegt,
Antriebsanlagen, Allgemeines
müssen so verlegt sein, daß in der Regel kein
(1) Die Antriebsanlage muß so beschaffen sein, Wasser in den Motor eindringen kann. Das gleiche
daß ihr Betrieb gewährleistet ist. Es müssen Ein- gilt für Funkenlöscheinrichtungen in der Abgaslei-
richtungen vorhanden sein, die ein zuverlässiges tung, die mit Wasser betrieben werden.
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
(2) Die Ansauge- und Auspuffgeräusche der Mo- (3) Otto-Kraftstoffbehälter müssen so beschaffen
toren sind durch geeignete Vorrichtungen so weit sein, daß das Entweichen von Kraftstoff und Gasen
zu dämpfent daß Schallsignale im Steuerstand wahr- in Räume des Fahrzeugs ausgeschlossen ist. Unter
genommen werden können. Deck eingebaute Kraftstoffbehälter müssen ein bis
zum Deck reichendes Füllrohr haben, das so be-
(3) Kurbelgehäuse müssen explosionssicher ge-
schaffen sein muß, daß Kraftstoff beim Füllen nicht
baut sein.
in das Schiffsinnere laufen kann. Das Füllrohr muß
§ 36 mit einer Flammendurchschlagsicherung versehen
Zusätzliche Anforderungen an Otto-Motorenanlagen sein. Die Behälter dürfen keine sonstigen Füllöff-
nungen haben.
(1) Ist der Otto-Motor für den Schiffsantrieb nicht
in einem besonderen Raum untergebracht, so muß (4) Behälter, die den Kraftstoff unter Druck ab-
er mit einem feuersicheren Blechkasten mit Ent- geben, sind mit dem doppelten Betriebsdruck., jedoch
lüftungseinrichtung zur Ableitung der Gase um- mindestens mif 2.5 m Wassersäule zu prüfen. Be-
hälter, die den Kraftstoff nicht unter Druck abgeben,
kleidet sein.
müssen ein ins Freie führendes Entlüftungsrohr
(2) Abgasleitungen und Schalldämpfer müssen so haben. Das Rohr muß am oberen Ende um 180°
beschaffen sein, daß sie sich an ihrer Außenseite nach unten gebogen und mit einer Flammendurch-
nicht über 160° C erhitzen. Werden Abgasleitungen schlagsicherung abgeschlossen sein.
aus zwingenden Gründen durch die in § 16 Abs. 1
(5) Rohre .zum Peilen des Behälterinhalts müssen
genannten Räume geführt, so müssen sie in gas-
gegen Beschädigungen geschützt, von den Behältern
dichten Kanälen (Rohren) untergebracht sein. Diese
mittels Selbstschlußvorrichtungen absperrbar und
Kanäle müssen unmittelbar ins Freie führende Ent-
an ihrem oberen Ende wieder an die Behälter an-
lüftungseinrichtungen haben.
geschlossen sein. Bei Tagesverbrauchsbehältern, die
im Freien aufgestellt sind, kann von Selbstschluß-
§ 37 vorrichtungen abgesehen werden. Ausgleichsrohre
Bunker und Behälter für Dieselkraftstoff zwisd1en getrennt liegenden Behältern müssen an
ihrer Einmündung in die Behälter abgesperrt werden
(1) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein,
können.
die es verhindern, daß sich beim Füllen von
Dieselkraftstoff-Bunkern und eingebauten Behältern (6) An allen Stellen, an denen das überlaufen
Kraftstoff in den Schiffsräumen ausbreiten ka.1n. von Kraftstoff zu befürchten ist, muß ein Auffang-
Besondere Einrichtungen an den Flill- und Entlee- gefäß mit Flammendurchschlagsicherung angebracht_
rungseinrichtungen, Luft-, Peil- und Überlaufrohren sein oder in anderer Weise für eine schnelle Ab-
sowie Olstandsanzeigern müssen das Austreten von führung des Leck-Kraftstoffs gesorgt werden.
Gasen in die Schiffsräume verhindPrn. (7) Leitungen für Otto-Kraftstoff müssen leimt
(2) Dieselkraftstoff-Bunker und eingehau le Be- zugänglich, gegen Beschädigungen gesichert und mit
hälter müssen mit Einrichtungen zum Enl\-väsc;;ern leicht bedienbaren, unmittelbar an den Behältern
und Entleeren sowie mit verschraubbaren Mann- angebrachten Absperrvorrichtungen versehen sein.
löchern versehen sein. Dieselkraftstoff-Behälter Die vom Tagesverbrauchsbehälter zum Motor füh-
müssen so befestigt sein, daß sie ihre Lage auch rende Kraftstoffleitung muß mit einer Vorrichtung
bei Neigungen des Fahrzeugs nicht verändern ver~ehen sein, die das Absperren der Kraftstoff-
können. leitung von einer Stelle außerhalb des Motoren-
raums aus ermöglicht.
(3) Tagesverbrauchsbehälter müssen mit Einrich-
tungen versehen sein, die überlaufenden Brennstoff (8) Es dürfen nur Flammendurchschlagsicherungen
gefahrlos abführen. verwendet werden, deren Muster von der Physika-
lisch-Technischen Bundesanstalt als ausreichend an-
§ 38 erkannt sind.
Behälter und Leitungen für Otto-Kraftstoff § 39
(1) Behälter für Otto-Kraftstoff müssen so weit Gaserzeugungsanlagen
vom Motor entfernt liegen, wie es Größe und Ein- Gaserzeugungsanlagen und die zum Betrieb der
richtung des Fahrzeugs zulassen. Kraftstoffbehälter mit Gas betriebenen Maschinenanlagen erforder-
mit mehr als 5 l Fassungsvermögen müssen außer- lichen besonderen Einrichtungen müssen den vom
halb des Motorenraums in einem hiervon öl- und Bundesminister für Verkehr veröffentlichten oder
gasdicht abgeschotteten Raum oder an Deck unter- als gleichwertig anerkannter: Vorschriften entspre-
gebracht sein. Der Lagerraum muß mit Vorrichtun- chen.
gen zur Entlüftung ins Freie versehen sein, die mit
§ 40
Flammendurchschlagsicherungen ausgestattet sind.
An Deck aufgestellte Behälter müssen gegen über- Elektro-Hauptantriebsanlagen
mäßige Wärmeeinwirkung (Sonnenbestrahlung) ge- (1) Elektro-Hauptantriebsanlagen müssen den
schützt sein. vom Bundesminister für Verkehr veröffentlichten
(2) Die Wandungen der Otto-Kraftstoffbehälter oder als gleichwertig anerkannten Bauvorschriften,
dürfen nicht durch Bauteile des Schiffskörpers ge- die Maschinen, Apparate, Kabel, Leitungen und das
bildet werden. Die Lagerung von Kraftstoffbehältern Zubehör den für den Schiffbau geltenden Normen
in den Bilgen der Motorenräume ist verboten. entsprechen.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956 777
(2) Akkumulatorenanlagen, die den Strom für die (2) Die Zellengefäße müssen bei Flüssigkeits-
Hauptantriebsanlage liefern, müssen in einem be- akkumulatoren so ausgebildet sein, daß der Elek-
sonderen Raum aufgestellt sein, der gasdicht ver- trolyt bei Bewegungen und Neigungen des Fahr-
schlossen werden kann und mit einer Be- und Ent- zeugs nicht ausläuft. Es müssen Vorkehrungen ge-
lüftungseinrichtung versehen ist, die unmittelbar ins troffen sein, die schädliche Auswirkungen von aus-
Freie führt. laufendem Elektrolyt verhindern.
§ 41 (3) Die Akkumulatoren müssen so befestigt sein,
Dec:ks-Hilfsmaschinen daß sie sich bei Bewegungen und Neigungen des
(1) Decks-Hilfsmaschinen, wie Spille, Winden, Fahrzeugs nicht verschieben können. Sie müssen
Hebezeuge, müssen betriebssicher sein. gegen herabfallende Gegenstände geschützt sein.
(2) Ankerspille müssen den größten vorgeschrie- (4) Akkumulatorenbatterien mit einer Energieauf-
benen Anker einholen können. Ankerspille mit ma- nahme von mehr als 2,0 KW - errechnet aus
schinellem Antrieb müssen mit einem auskuppel- Maximalladestrom der Ladeeinrichtung und Nenn-
baren Handantrieb versehen sein. Der Handantrieb spannung der Batterie - müssen in einem beson-
muß durch Verblockung ausgeschaltet sein, wenn deren Raum untergebracht sein. Bei Aufstellung
der maschinelle Antrieb eingeschaltet wird. an Deck genügt die Unterbringung in einem Schrank.
Batterien mit einer Energieaufnahme bis zu 2,0 KW
(Kleinbatterien) können auch unter Deck in einem
Abschnitt III Schrank oder Kasten aufgestellt sein. Im Maschinen-
Elektrische Anlagen raum dürfen sie an gut gelüfteten Stellen auch offen
stehen; in diesem Fall müssen sie gegen herab-
§ 42 fallende Gegenstände und Tropfwasser geschützt
Allgemeines sein.
(1) Elektrische Anlagen einschließlich Kabel, Lei-
(5} Räume, Schränke und Kästen, in denen Ak-
tungen und Zubehör müssen den für den Schiffbau kumulatorenbatterien aufgestellt sind, müssen Be-
geltenden Normen entsprechen. Der Nachweis der lüftungseinrichtungen haben, welche die Batterien
normgerechten Ausführung ist durch Vorlage eines mit Frischluft bestreichen.
Schaltbildes und eines Installationsplanes zu erbrin- (6) Auf Fahrzeugen, deren Antriebsanlage durch
gen, aus dem die Typen der verwendeten Apparate, Otto-Kraftstoff betrieben wird, müssen Akkumula-
ihre Stromstärken, die Kabelquerschnitte und die torenbatterien in einem besonderen gasdichten
Kabeltypen ersichtlich sind. Raum aufgestellt sein, der ins Freie entlüftet
(2) Auf Fahrzeugen, deren Antriebsanlage mit werden kann.
Otto-Kraftstoff betrieben wird, gelten Motoren- und (7) Die Unterbringung von Akkumulatorenbatte-
Brennstoffbehälterräume als explosionsgefährdet. rien in Unterkunfts-, Wohn- und Laderäumen, bei
Fahrgastschiffen auch in Fahrgast- und Wirtschafts-
§ 43 räumen, ist nicht zulässig.
Schutzerdung
§ 45
(1) Die betriebsmäßig nicht stromführenden Me-
tallteile, wie Grundrahmen und Gehäuse von Ma- landanschluß
schinen, Geräten, Armaturen und Leuct:i.ten, müssen (1) Wenn die elektrische Anlage eines Fahrzeugs
geerdet sein, sofern sie nicht mit dem Schiffskörper von einer Landanlage gespeist werden soll, müssen
metallisch verbunden sind. an Deck feste Klemmen oder Steckdosen mit mecha-
(2) Metallarmierungen und Bleimäntel von Ka- nischer Halterung vorhanden sein.
beln und Leitungen müssen bei einadrigen Wechsel- (2) Als Speisekabel sind biegsame, isolierte Kabel
stromkabeln in der Weise geerdet und unterein- ohne Metallbewehrung zu verwenden. Es muß Vor-
ander verbunden sein, daß Wirbelstrombildungen sorge getroffen sein, daß die Anschlüsse des Kabels
keine zusätzliche Erwärmung hervorrufen können. nicht auf Zug beansprucht werden.
(3) Bei Spannungen über 42 Volt müssen die Ge- (3) Der Schiffskörper ist bei einer Anschlußspan-
häuse beweglicher Stromverbraucher, soweit sie nung von über 42 Volt wirksam zu erden. Im An-
nicht aus Isolierstoff bestehen oder sdrntzisoliert schlußkasten muß eine besonders gekennzeichnete
sind, durch eine zusätzliche, betriebsmäßig keinen Erdungsklemme vorhanden sein.
Strom führende Ader im Anschlußkabel geerdet
sein.
Abschnitt IV
(4) Auf die Schutzerdung kann bei Anlagen mit
Spannungen bis 42 Volt, ausgenommen Stromerzeu- Ausrüstung
ger, verzichtet werden. § 46
§ 44 Allgemeine Ausrüstung
Akkumulatoren für den Schiffsbetrieb (1) Die Ausrüstung muß umfassen
(1) Akkumulatoren für den Schiffsbetrieb dürfen 1. die Geräte und Vorrid1tungen, die auf den
nur in einer hierfür geeigneten Bauart verwendet zu befahrenden Schiffahrtstraßen zur Ab-
werden. Die Behälter der Zellen müssen aus einem gabe der in den Verkehrsvorschriften vor-
stoßfesten, nicht brennbaren Werkstoff hergestellt geschriebenen Sicht- und Schallzeichen er-
sein. forderlich sind;
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
2. ein Megaphon; zur Fahrt auf Kanälen bestimmt sind, kann die Un-
3. einen Landesteg; tersuchungsbehörde von der Mitführung des Bei-
boots befreien.
4. Raumleitern in genügender Anzahl, wenn
§ 48
die Laderaumtiefe 1,20 m übersteigt und
keine festen Leitern oder Steigeisen in die Sonstige Rettungsmittel
Laderäume führen; (1) Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft von weni-
5. leistungsfähige Lenzeinrichtungen; zum Len- ger als 150 t Tragfähigkeit sowie Deckschuten und
zen der durch wasserdichte Schotte abge- leichter müss~n einen Rettungsring, alle anderen
teilten Räume, die nicht maschinell lenzbar Fahrzeuge mindestens zwei Rettungsringe griff-
sind, müssen Handlenzpumpen an Bord bereit an Bord mitführen.
sein, deren Zahl die Untersuchungsbehörde
(2) Für jede an Bord befindliche Person müssen
festsetzt; geeignete Rettungsmittel, wie Schwimmwesten,
6. Fender oder Reibhölzer in ausreichender schwimmfähig gemachtes Decksinventar, Rettungs-
Anzahl; · flöße, sdi~immfähige Sitzkissen, vorhanden sein.
7. Schorbäume oder Bundstaken, die der Größe (3) Bei Fahrgastschiffen und Fähren richten sich
des Fahrzeugs angemessen sind; Art und Zahl der Rettungsmittel nach der höchst-
8. Feuerlöschgeräte, deren Zahl und Art die zulässigen Zahl der Fahrgäste und nach dem Fahr-
Untersuchungsbehörde bestimmt. bereich.
(2) Auf Fahrzeugen mit einer Bordhöhe von mehr § 49
als 1,50 m über · der Leerwasserlinie muß eine
Außenbordtreppe oder -leiter vorhanden sein. Anker, Ankerketten und -drähte
( 1) Alle Fahrzeuge müssen je nach ihrer Art und
(3) Schwiinmende Geräte sowie Fahrzeuge von
Größe und. entsprechend den Verhältnissen der
mehr als 200 t Wasserverdrängung oder, soweit sie
Schiffahrtstraßen, für die sie zugelassen werden,
der Güterbeförderung dienen, von mehr als 200 t
Anker in genügender Zahl und Größe mitführen.
Tragfähigkeit, müssen mindestens ein Lecksegel von
Schlepper, die nur zur Fahrt auf Kanälen - nicht
ausreichender Größe an Bord mitführen. Dies gilt
auch auf kanalisierten Flußstrecken - zugelassen
nicht für Fahrgastschiffe und Fähren. Die Untersu-
werden, bedürfen keiner Anker.
chungsbehörde kann
(2) Für jeden Anker muß eine Kette oder ein
1. Fahrzeuge, die nur auf kurzen im Schiffs-
Draht vorhanden sein. Die Festigkeit der Ketten-
zeugnis festzulegenden Strecken verkehren
glieder oder des Drahtes muß dem Ankergewicht
sollen, von der Mitführung eines Leck-
entsprechen. Die Länge der Bugankerketten oder
segels befreien,
-drähte muß den Verhältnissen der Schiffahrtstraßen,.
2. überzählige Lukenpersennige als Ersatz für für die das Fahrzeug zugelassen wird, angepaßt
Lecksegel zulassen. sein. Heckankerketten oder -drähte sollen minde-
stens zwei Drittel der Länge der Bugankerketten
oder -drähte haben.
§ 47
Beiboote § 50
(1) Mindestens ein Beiboot müssen mitführen Trossen
1. alle Schlepper, Fahrgastschiffe und Fähren Dem Verwendungszweck des Fahrzeugs entspre-
von mehr als 50 t Wasserverdrängung d1end müssen Schlepp- und Verholtrossen sowie
sowie alle schwimmenden Geräte, Stopp- und Festmachedrähte in ausrei:'lender Menge
2. sonstige Fahrzeuge mit mehr als 100 t sowie von genügender Festigkeit und Länge an
Tragfähigkeit, auf Seeschiffahrtstraßen be- Bord sein.
reits mit mehr als 35 t Tragfähigkeit.
(2) Das Beiboot muß sinksicher, von ausreichen- Abschnitt V
der Stabilität und mit einem Fahrgeschirr versehen
sein. Es muß jederzeit verwendungsbereit sein und Sonde rbes timm ungen
mindestens die regelmäßig an Bord befindlichen für Fahrzeuge zur Beförderung
Personen aufnehmen können. Das Beiboot muß voll- von Flüssigkeiten und Gasen
geschlagen einen Restauftrieb von mindestens 5 kg
§ 51
je Person, mindestens jedoch 15 kg haben. Bei Fahr-
gastschiffen und Fähren muß das Beiboot _einen Anforderungen
Rauminhalt von mindestens 1,20 m:1 haben. (1) Die §§ 13, 14 Abs. 1, §§ 15, 17, 18 Abs. 2, § 30
(3) Fahrzet1ge mit Ziehboot sind von der Mitfüh- Abs. 2 bis 5, §§ 31, 32, 34, 35 Abs. 1 und 3, §§ 37, 38
rung des Beiboots befreit, Fahrzeuge mit Schiebe- Abs. 1 bis 5, §§ 39 bis 45 gelten nicht für Fahrzeuge,
boot nur dann, wenn die Befestigung am Haupt- die in bezug auf Bau und Ausrüstung den inter-
fahrzeug schnell gelöst werden kann. Fahrzeuge, nationalen Vorschriften über die Beförderung brenn-
die nur auf kurzen im Schiffszeugnis festzulegenden barer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen unter-
Strecken verkehren sollen, sowie Schlepper, die nur liegen; ferner gelten die §§ 20 bis 22, 36 und 38
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956 779
Abs. 6 bis 8 für diese Fahrzeuge dann nicht, wenn (3) Verbindungsgänge und -treppen zwischen den
sie zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten im Teilen und Räumen des Fahrzeugs, die für Fahr-
Sinne der genannten Vorschriften mit einem Flamm- gäste bestimmt sind, müssen eine lichte Breite von
punkt von höchstens 55 ~ C bestimmt sind. mindestens 80 cm haben. Führt zu einem Teil oder
(2) Bei Tanksdüffen; die den internationalen Vor- zu einem Raum nur ein Verbindungsgang oder eine
schriften nicht unterliegen, bestimmt die Unter- Treppe, so muß ihre Breite mindestens 1 m be-
suchungsbehörde nach Verwendungszweck und tragen. Ist in Räumen, die weniger als 50 Fahrgäste
Fahrbereich, inwieweit die §§ 13 bis 45 anzuwen- fassen, ein Notausgang oder eine Notöffnung vor-
den und zusätzliche Anforderungen zu stellen sind. handen, so ist eine lichte Breite von 80 cm ausrei-
chend. Die Treppen müssen an beiden Seiten mit
Handleisten versehen sein. Türen von Aufenthalts-
Abschnitt VI räumen für Fahrgäste müssen nach außen zu öffnen
oder als Schiebetüren gebaut sein.
Sonde rb es tim m un gen
für Fahrgastschiffe und Fähren (4) Die Offnungen im Schanzkleid oder in der
Reeling, die zum Betreten oder Verlassen des Fahr-
§ 52 zeugs sowie zum Be- oder Entladen dienen, müssen
Schotteinteilung gesperrt werden können. Ist die Absperrung von
der Bordkante weniger als 50 cm entfernt, so muß
Der Schiffskörper muß durch wasserdichte Quer- sie die Anforderungen· erfüllen, die an das Schanz-
schotte so unterteilt sein, daß das Oberdeck nach kleid oder die Reeling zu stellen sind.
dem Fluten einer Abteilung bei voller Belastung
nicht eintaucht. Fehlt ein wasserdichtes Oberdeck,
so müssen je nach der Breite des Fahrzeugs und § 56
und je nach der Aufkimmung des Bodens ein oder Gesundheitseinrichtungen
mehrere bis zum Fußboden reichende Schlagschotte
(1) Auf Fahrgastschiffen und Fähren, die Per-
in den einzelnen Abteilungen eingebaut sein.
sonen zur Beförderung länger als eine halbe Stunde
an Bord haben, ist bis zu einer höchstzulässigen
§ 53
Fahrgastzahl von 300 Personen für je 150 Personen
Motorenanlagen ein Abort mit Spül- oder Pumpeinrichtung erforder-
Auf Fahrgastschiffen und Fähren sind Motoren- lich. Auf größeren Fahrzeugen müssen für beide
anlagen, die Kraftstoffe mit einem Flammpunkt bis Geschlechter getrennte Aborte mit Spül- oder Pump-
zu 21 - C zum Betrieb oder zum Anlassen verwen- einrichtung vorhanden sein, und zwar für je 300
den, nicht zugelassen. Personen mindestens ein Abort.
(2) In jedem Abort oder seinem Vorraum soll
§ 54 eine Waschgelegenheit mit fließendem Wasser vor-
Höchstzulässige Belastung handen sein.
Die Untersuchungsbehörde setzt die höchstzuläs- § 57
sige Anzahl der Fahrgäste und, wenn gleichzeitig Entlüftungseinrichtungen
Güter und Vieh befördert werden sollen, deren
höchstzulässiges Gesamtgewicht nach Maßgabe der Räume, die für Fahrgäste bestimmt sind, müssen
Stabilität und der Decksfläche des· Fahrzeugs fest. bei geschlossenen Eingängen unmittelbar ins Freie
entlüftet werden können.
§ 55
Sicherheit der Decksflächen, § 58
Gänge und Fahrgasträume Künstliche Beleuchtung
(1) Die nicht zum Aufenthalt der Fahrgäste be- (1) Bei elektrischen Beleuchtungsanlagen muß
stimmten Teile des Fahrzeugs müssen gegen das Be- eine Notbeleuchtung vorhanden sein.
treten durch Unbefugte gesichert sein. An den Zu-
gängen zum Steuerstand und zu den Maschinen- (2) Die Ubergänge zum Betreten und Verlassen
und Kesselräumen muß an auffä 1"ger Stelle ein des Fahrzeugs müssen ausreichend beleuchtet wer-
Schild mit der Aufschrift „Zutritt verboten" ange- den können.
bracht sein. Flachliegende Oberlichter und Entlüf- § 59
tungsöffnungen müssen so gesichert sein, daß Per-
sonen nicht zu Schaden kommen. Trinkwasserbehälter
(2) Die zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten (1) Auf Fahrgastschiffen mit Wirtschaftsbetrieb
und nicht geschlossenen Teile der Decks sowie der müssen außer den in § 23 Abs. 3 genannten Behäl-
Aufbauten müssen mit einem festen Schanzkleid tern weitere Trinkwasserbehälter vorhanden sein.
oder mit einer. festen Reeling von mindestens 90 cm (2) Die Wasserzapfstellen in den Wirtschafts-
Höhe über Deck umgeben sein. Der lichte Abstand räumen und in Räumen, die für Fahrgäste bestimmt
der Reelingsdurchzüge darf 25 cm nicht überschrei- sind, müssen so eingerichtet sein, daß aus ihnen
ten. Bis zum zweiten Durchzug von unten muß die nur Trinkwasser entnommen werden kann; ausge-
Reeling so gesichert sein, daß sie Kindern ausrei- nommen hiervon sind Zapfstellen an Waschbecken
chenden Schutz bietet. mit der Aufschrift „Kein Trinkwasser".
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
§ 60 Die Voraussetzungen, unter denen danach Fahrgäste
befördert werden dürfen, werden im Schiffszeugnis
Zusätzliche Sicherheitsanforderungen
vermerkt.
Die Untersuchungsbehörde kann bestimmen, daß
ein Fahrgastschiff oder eine Fähre weiteren Anfor- (3) Die gelegentliche Beförderung einzelner Per-
derungen genügen muß, die im Hinblick auf die sonen aus Gefälligkeit, auch wenn hierfür ein die
Sicherheit der zu befördernden Personen an das Unkosten der Verpflegung deckendes Entgelt ge-
Fahrzeug zu stellen sind. fordert wird, gilt nicht als Beförderung von Fahr-
gästen und unterliegt nicht den vorstehenden Be-
sehr änk ungen.
§ 61
Zusätzliche Anforderungen auf Seeschiffahrtstraßen
Abschnitt VII
Auf Seeschiffahrtstraßen -- ausgenommen die
Ems bis Emden einschließlich, die Wef' r bis zur So nde·rb es timm ungen
Linie Kirchturm Blexen/Bremerhaven-Nordschleuse, für schwimmende Geräte
die Lesum, die Untere Hunte und die Trave bis
Herrenwyk - gilt zusätzlich folgendes: § 63
1. Der Schiffskörper muß den vom Bundesminister Allgemeine Anforderungen
für Verkehr veröffentlichten oder als gleich- (1) Bei schwimmenden Geräten kann die Unter-
wertig anerkannten Vorschriften für die Watt- sudrnngsbehörde im Einzelfall von den Bestimmun-
fahrt entsprechen. gen der Abschnitte I bis IV unter Berücksichtigung
2. Die unter dem Hauptdeck eingebauten Seiten- der Bauart, des Verwendungszwecks und des Fahr-
fenster müssen durch Blenden wasserdicht ge- bereichs Erleichterungen gewähren oder zusätzliche
schlossen werden können. Die Verschraubungen Anforderungen stellen und Auflagen erteilen.
der Fenster müssen so beschaffen sein, daß sie
nur mit Schlüsseln geöffnet werden können. (2) Die höchstzulässige Belastung muß auf Grund
der statischen Berechnung eines anerkannten Sach-
3. Am Steuerstand muß ein Kompaß eingebaut
verständigen festgestellt und am Gerät leicht er-
sein.
kennbar angegeben sein. Grundlage der Feststel-
4. Der Schiffskörper muß - ausgenommen bei lung ist folgende Probebelastung:
offenen Fähren - rundum mit einer \,Vall-
schiene versehen sein. bis zu 20 t Nutzlast Nutzlast + 25 °/o,
über 20 t bis zu 50 t Nutzlast Nutzlast + 5 t,
§ 62 über 50 t Nutzlast Nutzlast + 10 °/o.
Schiffe, die nicht ausschließlich (3) Der Krängungswinkel soll bei höchstzuläs-
zur Personenbeförderung bestimmt sind siger Belastung 5c nicht überschreiten.
(1) Fahrzeuge ohae eigene Triebkraft, ausgenom-
men Fähren, sind zur gewerbsmäßigen Betörderung
von Fahrgästen nicht zugelassen. Abschnitt VIII
(2) Fahrzeuge mit eigener Tri_ebkraft, die ihrer Flöße
Bauart nach nicht zur Beförderung von Fahrgästen
bestimmt sind, müssen, wenn sie Fahrgäste beför- § 64
dern sollen, folgende VoraussPtzungen erfüllen:
Zusammensetzung
1. Das Fahrzeug muß sich zur Beförderung
von Fahrgästen eiynl'n und den allgemei- (1) Die Teile des Floßes müssen ordnungsmäßig
nen Anforderungen an die Sicherheit, Be~ miteinander verbunden sein. Die Flöße müssen so
quemlichkeit und räumliche Unterbringung zusammengebaut sein, daß sie allen Beanspruchun-
der Fahrgäste entsprechen. gen, denen sie während der Fahrt ausgesetzt sind,
widerstehen können
2. Die höchstzulässige Zahl von Fahrgästen
wird nach den gleichen Grundsätzen wie (2) Uber den äußeren Rand des Floßes dürfen
für Fahrgastschiffe ermittelt; die Zahl ist keine Teile hinausragen.
an Bord an auffallender Stelle deutlich les-
bar anzuschlagen. (3) Für das Verbinden der einzelnen· Floßteile
darf Draht nicht verwendet werden.
3. Es muß eine genügende Zahl von Rettungs-
ringen und -gürteln griffbereit vorhanden (4) Ein Floß muß mit Vorrichtungen zum Steuern
sein. versehen sein.
4. Die Stärke der Decksmannschaft muß min- § 65
destens der Bemannung von Fahrgast-
schiffen entsprechen, welche die gleiche Ausrüstung
Anzahl von Fahrgästen mitführen dürfen. Flöße müssen mit Ankern oder Sehricken so ver-
5. Die Fahrzeuge dürfen, wenn sie Fahrgäste sehen sein, daß die Fahrt jederzeit schnell und
befördern, keine Schlepptätigkeit ausüben. sicher aus ihnen genommen werden kann.
Nt. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956 781
III. TEIL 5. Frauen müssen während der Arbeit eng
anliegende Kleidung tragen.
Mindestbemannung
(2) Die für Frauen erlassenen Arbeitsschutzvor-
§ 66 schriften bleiben unberührt.
Allgemeines
§ 68
(1) Die Mindestbemannung der Fahrzeuge wird
von der Untersuchungsbehörde nach Ma~gabe der Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft
§§ 67 bis 76 festgesetzt. (1) Die Mindestbemannung der Fahrzeuge ohne
(2) Der Schiffsführer rechnet nicht zur Mindest- eigene Triebkraft, ausgenommen Fähren, beträgt bei
bemannung. einer Tragfähigkeit
von 15 bis 250 t Schiffsjunge,
(3) Gehören zur Mindestbemannung eines Fahr-
zeugs mehrere Matrosen, so kann einer von ihnen über 250 bis 500 t 1 Matrose 0der
2 Schiffsjungen,
durch zwei Schiffsjungen ersetzt werden, es sei
davon einer mit minde-
denn, daß eine Frau der Mindestbemannung an-
stens zwei Jahren Fahr-
gehört.
zeit,
(4) Der nach § 2 Nr. 9 erforderliche Nachweis, daß über 500 bis 75~ t 1 Matrose und
der Schiffsjunge in einem ordnungsmäßigen Lehr- 1 Schiffsjunge,
verhältnis steht, ist vom Schiffsführer an Bord mit-
über 750 bis 1000 t 1 Matrose und
zuführen und den zuständigen· Angehörigen der
1 Schiffsjunge
Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde und den Be- mit mindestens
amten der Wasserschutzpolizei auf Verlangen vor- zwei Jahren Fahrzeit,
zulegen. Schiffsjungen können durch Angehörige
der Decksmannschaft ersetzt werden, die mindestens über 1000 bis 1500 t 2 Matrosen,
17 Jahre alt sind; § 67 Abs. 1 Nr. 3 bleibt unbe- über 1500 t 2 Matrosen und
rührt. 1 Schiffsjunge.
(5) Für Heizer, die noch nicht 20 Jahre alt sind, (2) Auf der Elbe, ihren Nebenflüssen, dem Nord-
ist .ein ärztliches Zeugnis über ihre körperliche ostsee-Kanal, dem Elbe-Lübeck-Kanal, der Trave,
Eignung an Bord mitzuführen, das nicht älter als der Eider und der Kieler Förde bis Laboe genügt
sechs Monate sein darf und den in Absatz 4 ge- bei Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit über 250
nannten Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzu- bis 300 t ein Schiffsjunge.
legen ist.
(3) Auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze
des Hamburger Hafens (Elbe - km 607,50) mit ihren
§ 67 Nebenflüssen, auf der -Eider und der Kieler Förde
Beschäftigung von Frauen bis Laboe brauchen Schuten und Leichter, ausge-
nommen Tankleichter, bis 300 t Tragfähigkeit nur
{l) Aus Gründen der Schiffssicherheit dürfen
mit dem Schiffsführer besetLt zu sein; bei einer
Frauen nur unter folgenden Voraussetzungen der
Tragfähigkeit über 300 bis 500 t tritt an die Stelle
Mindestbemannung angehören:
des Matrosen ein Schiffsjunge.
1. Die Fahrzeuge müssen ·zur Beschäftigung
von Frauen geeignet sein. Die Eignung ist (4) Unterhalb der Bremer Weserschleuse bis zur
nicht gegeben, wenn die Fahrzeuge schwer Einfahrt in den Industriehafen in Bremen gelten für
zu steuern sind, ihre Ausrüstung schwer offene Schuten und Kohlenprähme mit einer Trag-
zu handhaben ist oder geeignete Unter- fähigkeit bis 150 t folgende Erleichterungen, die
kunftsräume fehlen. nicht in das Schiffszeugnis einzutragen. sind:
Die Eignung wird durch die Untersuchungs- 1. Es genügt die Besetzung mit dem Schiffs-
behörde festgestellt und im Schiffszeugnis führer;
vermerkt. Die Gültigkeit des Vermerks ist 2. für je zwei längsseits gekuppelte Anhänge
zu befristen. hinter dem Schlepper genügt die Besetzung
mit einem gemeinsamen Schiffsführer;
2. Auf jedem Fahrzeug, dessen Eignung nach
Nummer 1 festgestellt ist, darf nur eine 3. längsseits des Schleppers gekuppelte An-
Frau in der Mindestbemannung beschäftigt hänge bedürfen keiner Besatzung.
werden. Die Untersuchungsbehörde be- Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen kann
stimmt im Einzelfall, welches Mitglied der auf Antrag gestatten, daß offene Schuten und
Bemannung durch eine Frau ersetzt werden Kohlenprähme mit einer Tragfähigkeit über 150 bis
kann. 500 t, die zwischen den stadtbremischen Häfen und
3. Die Frauen müssen mindestens 16 Jahre Umschlagsanlagen verkehren, nur mit dem Schiffs-
alt se1n. führer besetzt sind.
4. Frauen, die ein Kind unter 10 Jahren an (5) Die Bemannung eines Ziehboots oder Schiebe-
Bord haben, dürfen der Mindestbemannung boots rechnet nicht zur Mindestbemannung des
nicht angehören. Hauptfahrzeugs.
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
§ 69 (2) Auf der Weser ist auf Diesel-Motorschleppern
mit einer Maschinenleistung über 150 bis 250 PSe
Motorgüterschiffe
zusätzlich ein Schiffsjunge erforderlich.
(1) Die Mindestbemannung der Motorfahrzeuge,
(3) Auf dem Neckar, dem Main, der Lahn, der
die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind
(Motorgüterschiffe), beträgt bei einer Tragfähigkeit Mosel, der Saar und dem Schiffahrtsweg Rhein-
Kleve entfällt auf Diesel-Motorschleppern mit einer
von 15 bis 250 t 1 Schiffsjunge, Maschinenleistung über 250 bis 400 PSe der Schiffs-
über 250 bis 275 t Schiffsjunge von junge.
mindestens 16 Jahren,
(4) Diesel-Motorschlepper mit einer Maschinen-
über 275 bis 300 t Matrose oder leistung bis 600 PSe, deren Motor nicht vom Steuer-
2 Schiffsjungen, stand aus bedient wird, müssen zusätzlich einen
über 300 bis 500 t 1 Matrose oder Maschinisten mitführen. Wird der Motor vom
2 Schiffsjungen, Steuerstand aus bedient, so muß außer dem Schiff.5-
davon einer mit minde- führer wenigstens ein. Angehöriger der Mindest-
stens zwei Jahren Fahr- bemannung den Motor anlassen urid abstellen
zeit, können.
über 500 bis 750 t 1 Matrose und § 71
1 Schiffsjunge,
Sauggas-Motorschlepper
über 750 bis 1000 t 1 Matrose und
1 Schiffsjunge Die Mindestbemannung der Sauggas-Motorschlep-
mit mindestens per beträgt bei einer Maschinenleistung
zwei Jahren Fahrzeit, bis 400 PSe 1 Matrose und
über 1000 t 2 Matrosen und 1 Maschinist,
1 Schiffsjunge. über 400 bis 600 PSe 1 Matrose,
1 Schiffsjunge und
(2) Motorgüterschiffe mit einer Tragfähigkeit über 1 Maschinist,
1000 t, bei denen der Vermerk nach § 32 Abs. 2
über 600 PSe 2 Matrosen und
Satz 1 in das Schiffszeugnis eingetragen ist, gelten
1 Maschinist.
hinsichtlich der Bemannung als Fahrzeuge ohne
eigene Triebkraft.
§ 72
(3) Außer dem Schiffsführer muß wenigstens ein
Angehöriger der Mindestbemannung den Motor Dampfschlepper
anlassen und abstellen können. (1) Die Mindestbemannung der Dampfschrauben-
(4) Auf der Elbe und ihren Nebenflüssen kann die
lind Dampfradschlepper beträgt bei einer Maschi-
Untersuchung~iehörde auf Antrag zulassen, daß auf nenleistung
Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit bis 100 t der bis 100 PSi Schiffsjunge und
Schiffsjunge entfällt, wenn Maschinist,
über 100 bis 400 PSi 1 Matrose,
1. der Schiffsführer geistig und körperlich ge-
1 Maschinist und
eignet ist, die Mehrverantwortung zu tra-
1 Heizer,
gen, und
über 400 PSi 1 Matrose,
2. das Fahrzeug
1 Maschinist und
a) nur bei Tag fährt, 2 Heizer.
b) keine explosions- oder feuergefähr-
{2) Auf den westdeutschen Kanälen entfällt auf
lichen Güter befördert und Dampfschleppern mit einer Maschinenleistung über
c) nur im Nahverkehr eingesetzt ist. Als 400 PSi ein Heizer. ·
Nahverkehr gilt auf der Unterelbe der
(3) Bei Dampfschraubenschleppern kann die Un-
Verkehr vom Hamburger Hafen ab-
wärts bis zur Linie Freiburg-Störmün- tersuchungsbehörde die vorgeschriebene Zahl der
dung. Heizer je nach Lage, Anzahl, Bauart und Bedie-
nungsweise der Kessel erhöhen oder herabsetzea.
Sie kann gestatten, daß die Arbeiten des Heizers
§ 70 und des Maschinisten von einer Person ausgeführt
Diesel-Motorschlepper werden.
§ 73
(1) Die Mindestbemannung der Diesel-Motor-
schlepper beträgt bei einer Maschinenleistung Fahrgastschiffe
bis 150 PSe 1 Schiffsjunge, (1) Die Mindestbemannung der Fahrgastschiffe,
über 150 bis 250 PSe 1 Matrose, ausgenommen Fähren, beträgt bei einer höchstzu-
über 250 bis 400 PSe 1 Matrose und lässigen Fahrgastzahl
1 Schiffsjunge, bis 50 Personen Schiffsjunge,
über 400 bis 600 PSe 2 Matrosen, von 51 bis 300 Pecsonen Matrose,
über 600 PSe 2 Matrosen und von 301 bis 400 Personen 1 Matrose und
1 Maschinist. 1 Schiffsjunge,
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956 783
von 401 bis 700 Personen 2 Matrosen, § 76
von 701 bis 1100 Personen 2 Matrosen und Ausnahmebewilligung
1 Schiffsjunge,
(1) Die Untersuchungsbehörde kann die Mindest-
von 1101 bis 1600 Personen 3 Matrosen,
bemannung eines Fahrzeugs auf Antrag durch
über 1600 Personen 4 Matrosen. schriftliche Ausnahmebewilligung für eine Fahrt um
(2) Bei einer höchstzulässigen Fahrgastzahl von eine Person herabsetzen, wenn es dem Schiffs-
mehr als 500 Personen muß auf der Elbe unterhalb führer trotz nachgewiesener Bemühungen nicht
der oberen Grenze des Hamburger ~afens und auf möglich ist, die Bemannung zu vervollständigen.
der Weser unterhalb der Bremer Weserschleuse Diese Erleichterung ist nur zulässig, wenn der
außer dem Schiffsführer ein Matrose .das für die je- Schiffsführer geistig und körperlich geeignet ist, die
weilige Strecke notwendige Schifferpatent besitzen. Mehrverantwortung zu tragen und das Fahrzeug
manövrierfähig bleibt. Wird die Ausnahmebewil-
(3) Motorfahrgastschiffe, deren Motor nicht vom
ligung dadurch veranlaßt, daß ein Schiffsjunge die
Steuerstand aus bedient wird oder deren höchst-
Schifferberufsschule besucht, so kann sie für die
zulässige Fahrgastzahl 300 Personen überschreitet,
Dauer des Schulbesuchs erteilt werden.
müssen einen Maschinisten mitführen. Wird der
Motor vom Steuerstand aus bedient, so gilt § 70 (2) Ist Untersuchungsbehörde die Schiffsunter-
Abs. 4 Satz 2. suchungskommission, so erteilt der Vorsitzende die
Ausnahmebewilligung.
(4) Bei Dampffahrgastschiffen setzt die Unter-
suchungsbehörde das Maschinenpersonal nach § 72
§ 77
fest.
§ 74 Flöße
Sonstige Fahrzeuge (1) Auf der Weser (einschließlich ihrer Quell-
Für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 68 bis 73 und Nebenflüsse) und auf den westdeutschen Kanä-
fallen (z. B. Fähren, schwimmende Geräte), setzt die len besteht die Mindestbemannung der Flöße aus
Untersuchungsbehörde Art und Umfang der Min- dem Floßführer und einem Flößer. Flöße, die mehr
destbemannung jeweils entsprechend der Größe, als 120 Festmeter Rauminhalt haben oder länger als
Bauart und Ausrüstung des Fahrzeugs fest. 57,5 m oder breiter als 8 m sind, sind mit einem
weiteren Flößer zu bemannen. Auf der Weser (ein-
schließlich ihrer Quell- und Nebenflüsse) oberhalb
§ 75
der Bremer Weserschleuse ist der weitere Flößer
Abweichungen bei einem Wasserstand über + 250 cm am Pegel
(1) Bei Motorgüterschiffen und Fahrzeugen ohne Hann.-Münden auf allen Flößen erforderlich.
eigene Triebkraft, die nicht mit mechanischen Hilfs-
mitteln zur Handhabung der schweren Anker und (2) Auf dem Main besteht die Mindestbemannung
der Schleppstränge sowie z4m Anholen und Ab- geschleppter Flöße über 200 qm Oberfläche aus dem
setzen ausgerüstet sind und deren Tragfähigkeit Floßführer und einem Flößer. Geschleppte Flöße
750 t übersteigt, ist die Mindestbemannung, wenn bis 200 qm Oberfläche brauchen nur mit dem Floß-
sie nur aus Matrosen besteht, um einen Schiffs- führer bemannt zu sein.
jungen zu verstärken; gehört bereits ein Schiffs-
junge zur Mindestbemannung, so ist er durch einen IV. TEIL
Matrosen zu ersetzen.
Untersuchungsverfahren
(2) Bei allen Fahrzeugen kann die Untersuchungs-
behörde die Mindestbemannung verstärken, wenn § 78
nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Zweckbestim- Schiffsuntersuchungskommissio.nen
mung des Fahrzeugs anzunehmen ist, daß die Min-
destbemannung nach den §§ 68 bis 73 nicht unter (1) Bei den Wasser- und Schiffahi::tsämtern Kiel,
allen Umständen zu seinem sicheren Betrieb aus- Hamburg, Lübeck, Lauenburg, Bremen,· Emden,
reicht. Minden-Weser, Münster, Duisburg-Rhein, Köln,
Koblenz-Rhein, Mainz, Frankfurt (Main), Würzburg,
(3) Bei Schleppern (§§ 70 bis 72), die nach dem
Mannheim, Speyer und Heilbronn wird je eine
Schiffszeugnis nur zur Fahrt in Häfen, auf Reeden
Schiffsun tersuchungskommisssion gebildet.
oder auf kurzen Strecken bestimmt sind, kann die
Untersuchungsbehörde eine andere Mindestbeman- (2) Die Schiffsuntersuchungskommission besteht
nung festsetzen, wenn die Umstände dies erfordern aus einem Beamten der Wasser- und Schiffahrtsver-
oder zulassen. waltung des Bundes als Vorsitzendem, einem wei-
(4) Bei Fahrzeugen, die nur auf der Elbe und teren Angehörigen der Wasser- und Schiffahrtsver-
ihren Nebenflüssen unterhalb der oberen Grenze waltung des Bundes oder einem Angehörigen einer
des Hamburger Hafens verkehren sollen, kann die · Hafenverwaltung und aus vereidigten Sachverstän-
Untersuchungsbehörde auf Antrag zulassen, daß digen. Als Sachverständige sind zu berufen
Schiffsjungen durch Angehörige der Decksmann- 1. Schiffbaukundige und Personen, die mit
schaft ersetzt werden, die in keinem Lehrverhältnis dem Bau von Schiffsmaschinen vertraut
stehen, wenn sie hinsichtlich Mindestalter und Fahr- sind,
zeit den an die Schiffsjungen gestellten Anforde- 2. ein oder mehrere Binnenschiffer mit Schif-
rungen entsprechen. ferpatent.
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
(3) Die Mitglieder der Sdiiffsuntersuchungskom- (4) Das Fahrzeug ist ausgerüstet, gereinigt und
mission werden von der Wasser- und Schiffahrts- unbeladen zur Untersuchung vorzuführen. Der
direktion ernannt. Ein Mitglied ist im Benehmen mit Eigentümer oder, wenn ein Ausrüsterverhältnis be-
der zuständigen Gewerkschaft zu berufen. Für jeden steht, der Ausrüster oder deren Vertreter hat bei
Sachverständigen ist ein vereidigter Vertreter zu der Untersuchung Hilfe zu leisten. Auf Verlangen
bestellen. Vertreter des Vorsitzenden und des An- hat er einen Nachen mit zwei Mann bereitzu-
gehörigen der Wasser- und Schiffahrts- oder Hafen- stellen. Falls die Untersuchungsbehörde es für not-
verwaltung können auch vereidigte Sachverständige wendig hält, sind Probefahrten auszuführen.
sein.
(5) Die Untersuchungsbehörde kann, wenn Zwei-
(4) Die Schiffsuntersuchungskommission ist be- fel an der Sta}?ilität eines Fahrzeugs bestehen, die
schlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden je ein Stabilitä,t durch einen Krängungsversuch nachprüfen
Sachverständiger der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 ge- und die Beibringung der hierfür erforderlichen
nannten Gruppen anwesend ist. Die Schiffsunter- Unterlagen verlang_en.
suchungskommission beschließt mit Stimmenmehr- (6) · Schiebe- und Ziehboote sind als Zubehör
heit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme gleichzeitig mit dem Hauptfahrzeug zur Untersu-
des Vorsitzenden. chung vorzuführen. Bei der Untersuchung ist auch
§ 79 die Verbindung des Ziehboots oder des Schiebe-
Anmeldung zur Untersuchung boots mit dem Hauptfahrzeug zu prüfen.
(1) Das Fahrzeug ist vom Eigentümer oder, wenn
ein Ausrüsterverhältnis besteht, vom Ausrüster bei § 81
der Untersuchungsbehörde mittels Vordrucks nach
dem Muster der Anlage 3 zur Unte, ,uchung anzu- Eintragungen in das Schiffszeugnis
melden. Soweit Untersuchungsbehörde die Schiffs- (1) In das Schiffszeugnis müssen seine Geltungs-
untersuchungskommission ist, kann der Eigentümer dauer, das Ergebnis jeder Untersuchung oder ein
beziehungsweise der Ausrüster sidi für die erste Hinweis auf die Bescheinigung einer Schiffsklassi-
und für jede nachfolgende Untersuchung an jede fikationsgesel~schaft, die Ausrüstung, die Mindest-
der in § 78 Abs. 1 genannten Schiffsuntersuchungs- bemannung, Erweiterungen und Beschränkungen
kommissionen wenden. des Fahrbereichs sowie etwaige Auflagen und Er-
(2) Bei Fahrgastschiffen und Fähren, ausgenom- leichterungen eingetragen werden.
men Fährnachen, sind der Anmeldung die prüffähi- (2) Die Schiffszeugnisse sind in laufender Num-
gen Unterlagen für die Berechnung der Stabilität mernfolge zu erteilen. Die Untersuchungsbehörde
des Schiffskörpers und die Auswertung des Krän- hat eine Abschrift aufzubewahren.
gungsversuchs beizufügen. (3) Der Untersuchungsbehörde, die das Schiffs-
zeugnis erteilt hat, sind spätere Eintragungen durch
§ 80 eine andere Untersuchungsbehörde mitzuteilen.
Umfang der Untersuchung
(1) Die Untersuchung erstreckt sich auf das ge- § 82
samte Fahrzeug mit Ausnahme der überwachungs-
bedürftigen Anlagen im Sinne des § 24 der Ge- Geltungsdauer des Schiffszeugnisses
werbeordnung. Sie kann insoweit entfallen, als der (1) Die Geltungsdauer des Schiffszeugnisses be-
Eigentümer oder, wenn ein Ausrüsterverhältnis be- trägt bei
steht, der Ausrüster durch die Bescheinigung einer Fahrgastschiffen 5 Jahre,
Schiffsklassifikationsgesellschaft nachweist, daß Bau
Fähren 5 Jahre,
und Ausrüstung des Fahrzeugs den vom Bundes_.
minister für Verkehr anerkannten Bauvorschriften Tankschiffen 4 Jahre,
entsprechen. Die Mindestbemannung ist in jedem sonstigen Fahrzeugen mit eigener
Fall von der Untersuchungsbehörde festzusetzen. Triebkraft 10 Jahre,
(2) Bei der Nachuntersuchung· soll auch der Zu- sonstigen Fahrzeugen ohne eigene
Triebkraft 12 Jahre.
stand des Fahrzeugbodens geprüft werden (Boden-
untersuchung). Hiervon kann abgesehen werden Tankschiffe, die zur Beförderung brennbarer Flüs-
1. unter der Auflage, daß der Eigentümer die sigkeiten mit einem Flammpunkt von über 100° C
Bodenuntersuchung innerhalb e~ner von oder von nicht gefährlichen Gütern bestimmt sind,
der Untersuchungsbehörde festgesetzten werden den sonstigen Fahrzeugen mit eigener oder
Frist durch einen von ihr anerkannten ohne eigene Triebkraft gleichgestellt.
Sachverständigen vornehmen läßt, oder (2) Ergibt die Nachuntersuchung oder die Unter-
2. wenn die Bodenuntersuchung erst kurze suchung auf besonderen Antrag, daß das Fahrzeug
Zeit zurückliegt, so daß ihre Wiederholung fahrtauglich ist, so wird die Geltungsdauer des
im Hinblick auf die bauliche Beschaffenheit Schiffszeugnisses um die in Absatz 1 genannte Frist
des Fahrzeugs entbehrlidi erscheint. verlängert.
(3) Bei der ~onderuntersudiung und bei der (3) Die Untersuchungsbehörde kann die Frist nach
Untersuchung von Amts wegen bestimmt die Unter- Absatz 1 bis auf die Hälfte abkürzen, wenn dies
suchungsbehörde den Umfang der Untersuchung. nach dem Untersuchungsergebnis geboten erscheint.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956 785
§ 83 c) mit seinem Fahrzeug der Bestimmung
des § 62 zuwider Fahrgäste befördert
Zweitschrift des Schiffszeugnisses oder der Bestimmung des § 29 Abs. 1
(1) Ist das Schiffszeugnis verlorengegangen oder und 3 zuwider ein anderes Fahrzeug
unbrauchbar geworden,· so hat die Untersuchungs- schleppt,
behörde, die es erteilt hat, auf Antrag eine Zweit- d) eine Flüssiggasanlage für Heiz-, Koch-,'
sduift auszustellen, die als solche zu bezeichnen ist. Kühl- oder Beleuchtungszwecke ent-
(2) Mit Aushändigung der Zweitschrift wird die weder selbst betreibt oder ihren Be-
Urschrift ungültig. trieb an Bord zuläßt, ohne daß der Ver-
§ 84 merk nach § 21 Abs. 3 im Schiffszeugnis
eingetragen ist, oder der Bestimmung
Zurückbehaltung und Einziehung
des § 22 zuwider eine solche Flüssig-
des Sdtiffszeugnisses
gasanlage an Bord nimmt (§ 22 Abs. 1)
(1) Nach jeder Untersuchung, die nach der Ertei- oder benutzt (§ 22 Abs. 2) oder ihre An-
lung des Schiffszeugnisses vorgenommen . wird, bordnahme oder Benutzung zuläßt,
kann die Untersuchungsbehörde das Schiffszeugnis
e) Behälter für Otto-Kraftstoff den Bestim-
unter schriftlicher Mitteilung der festgestellten
mungen des § 38 Abs. 1 und 2 zuwider
Mängel ·zurückbehalten, bis diese beseitigt sind.
unterbringt oder aufstellt oder
Auf Antrag kann sie eine befristete Weiterverwen-
dung des Fahrzeugs unter Auflagen gestatten, wenn f) der Pflicht zur Mitführung oder Vorlage
die Sicherheit des Schiffsverkehrs nicht gefährdet der Urkunden nach § 66 Abs. 4 und 5
erscheint. nicht nachkommt;
(2) Ungültige Schiffszeugnisse hat der Eigentümer 2. als Eigentümer oder Ausrüster
oder, wenn ein Ausrüsterverhältnis besteht, der a) die Verwendung eines in Nummer 1
Ausrüster an die Untersuchungsbehörde zurück:zu- Bu~stabe a genannten Fahrzeugs oder
geben. Floßes _zuläßt,
§ _85 b) der Bestimmung des§ 29 zuwider andere
Auskunft Fahrzeuge schleppen oder de-r Bestim-
mung des § 62 zuwider Fahrgäste be-
Personen, die ein berechtigtes Interesse nach-
fördern läßt,
weisen, ist eine beglaubigte Abschrift des Schiffs-
zeugnisses oder Auskunft über seinen Inhalt zu c) der Verpflichtung zur Sonderunter-
erteilen. suchung (§ 9 Satz 1) nicht nachkommt,
§ 86 d} den Verpflichtungen aus § 7 und § 12
Gebühren Abs. 2 Satz 4 nicht nachkommt,
e) das Schiffszeugnis nicht berichtigen läßt
Die Kosten der Untersuchung des Fahrzeugs und
(§ 4 Abs. 2) oder
der in dieser Verordnung vorge~ehenen Neben-
leistungen trägt der Eigentümer oder, wenn ein f) die Inbetriebnahme einer Flüssiggas-
Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster nach anlage nach Nummer 1 Buchstabe d zu-
der Gebührenordnung der Anlage 5. Die Kosten läßt, ohne daß der Vermerk nach § 21
einer Untersuchung von Amts wegen trägt der Abs. 3 im Schiffszeugnis eingetragen ist,
Eigentümer bzw. Ausrüster nur dann, wenn sich oder zuläßt, daß eine solche Flüssiggas-
die Annahme nach § 11 bestätigt. anlage der Bestimmung des § 22 zuwider
an Bord genommen (§ 22 Abs. 1) oder
benutzt wird (§ 22 Abs. 2).
V. TEIL (2) Die Strafdrohungen des Absatzes 1 Nr. 2 gel-
Straf-, Schluß- und ten .auch für den gesetzlichen Vertreter des Eigen-
tümers oder Ausrüsters und für die Mitglieder des
Ubergangsbestimmungen zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs von:
§ 87 juristischen Personen, die Eigentümer oder Aus-
rüster des Fahrzeugs sind.
Strafbestimmungen
(1) Nach § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs wird
bestraft, wer § 88
1. als Schiffsführer
a) ein auf der befahrenen Strecke nicht Sonderbestimmung für die westdeutschen Kanäle
zum Yerkehr zugelassenes oder unvor- Bei Fahrzeugen mit eigener Triebkraft gilt die
schriftsmäßig bemanntes Fahrzeug oder Erteilung des Schiffszeugnisses als Genehmigung im
ein den Bestimmungen der §§ 64 und 65 Sinne des § 2 des preußischen Gesetzes, betreffend
nicht entsprechendes oder unvorschrifts- das Schleppmonopol auf dem Rhein-Weser-Kanal
mäßig bemanntes Floß führt, und dem Lippekanal vom 30. April 1913 (Preußi-
b) ein Fahrzeug den im Schiffszeugnis ein- sche Gesetzsammlung S. 217) zum Befahren der
getragenen Beschränkungen zuwider Schiffahrtstraßen, die dem staatlichen Schlepp-
verwendet, monopol unterliegen.
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
§ 89 1938 (Sonderbeilage zum Amtsblatt der
Inkraftsetzung und Änderung von Vorschriften Regierung Hildesheim Nr. 33 vom 20. Au-
gust 1938),
(1) § 10 Nr. 3 der Binnenschiffahrtstraßen-Ord-
nung vom 19. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. II 5. die Polizeiverordnung des Oberpräsiden-
S. 1135) tritt am 1. September 1958 in Kraft, jedoch ten der Provinz Schleswig-Holstein, betr.
wird der dort vorgesehene Zulassungsvermerk auch besondere Vorschriften für den Elbe-
vor diesem Zeitpunkt erteilt. Lübeck-Kanal nach Inkrafttreten der Deut-
schen Binnenschiffahrtpolizeiverordnung
(2) Die Verordnung über die Beförderung brenn- vom '29. März 1940 (Amtsblatt der Regie-
barer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen vom rung Schleswig S. 65),
27. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 734) wird wie
6. die Polizeiverordnung der Wasser~ und
folgt geändert:
Schiffab.rtsd~rektion Bremen über die Be-
1. § t erhält folgende Fassung: mannung vo.n Fahrgastschiffen auf der
"§ l Unterweser voin 5. September 1950 (Ver-
Die Vorschriften über die Beförderung brenn- kehrsblatt S. 282),
barer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen 7. die Schiffahrtspolizeiverordnung der Was-
(Anl?ge 2 der Verordnung über die Untersuchung ser- und Schiffahrtsverwaltung in Aurich,
der Rheinschiffe und -flöße und über die Beför- betreffend Bemannung der Fahrzeuge auf
derung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen- der Ems von Papenburg bis zur Seegrenze
wasserstraßen vom 30. April 1950 - Bundesge- und auf der Leda vom 26. März 1952
setzbl. S. 371, 389) werden auf den Bundes- (Amtsblatt der Regierung in Aurich Nr. 9
wasserstraßen mit Ausnahme des Rheins und der vom 5. April 1952 S. 25),
Donau eingeführt."
8. die Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der
2. § 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Wasser- und Schiff ahrtsdirektion Hanno-
„ 2. nach Artikel 17 die Wasser- und Schiff ahrts- ver über die Bemannung von Fahrgast-
ämter Mannheim, Würzburg, Duisburg-Rhein, schiffen im Stromgebiet der Weser und
Emden, Minden-Weser, Bremen und Ham- auf dem Mittellandkanal im Bereich der
burg,". Wasser~ und Schiffahrtsdirektion Hanno-
ver vom 14. April 1950 (Verkehrsblatt
§ 90 s. 272),
A ußerkrafttreten von Vorschriften 9. die Schiff ahrtspolizeiliche Anordnung der
( 1) Es treten außer Kraft Wasser- und Schiffahrtsdirektion Münster
1. die Vorschriften über die Erteilung von über die Bemannung von Fahrgastschiffen
Schiffspatenten (Schiffsattesten) und über auf dem Dortmund-Ems-Kanal, Rhei:i-
die regelmäßige Untersuchung der Schiffe Herne-Kanal, Wesel-Datteln-Kanal und
auf den westdeutschen Kanälen vom Datteln-Hamm-Kanal vom 31. August 1950
26. April 1924 (Reichs-Verkehrs-Blatt Abt. B (Verkehrsblatt S. 282),
s. 81), 10. Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung zur Ein-
2. die Erste, Zweite und Dritte Strom- und führung der Binnenschiffahrtstraßen-Ord-
Schiffahrtpolizeiverordnung über die Si- nung vom 19. Dezember 1954 (Bundes-
cherheitsanforderungen, denen See- und gesetzbl. II S. 1135), ·
Binnenschiffe auf der Elbe genügen müssen,
11. die nachfolgenden Bestimmungen, soweit
vom 4. Januar 1928 (Reichsgesetzbl. II S. 5),
sie noch nicht auf Grund anderer Rechts-
vom 5. Dezember 1929 (_Reichsgesetzbl. II
vorschriften außer Kraft getreten sind,
S. 748) und vom 18. Juni 1932 (Reichsge-
setzbl. II S. 151 ), a) der Polizeiordnung für die Schiffahrt
und Flößerei auf dem Neckar vom
3. diP Strom- und Schitf<lhrtpolizeiverord-
nung über die Beförderung brennbarer 17. April 1894 (Württembergisches Re-
Flüssigkeiten in TanktahrzPL1qt'n auf der gierungsblatt S. 89),
Elbe vom 6. Dezember 191(} lR<'ichsge- lü. April 1894 (Badisches Gesetz- und
setzbl. II S. 751), Verordnungsblatt S. 149),
4. die Verordnung betreffend die Zulassung
17. April 1894 (Hessisches Regierungs-
von Selbstfahrern auf den westdeutschen blatt S.97J,
Kanälen und auf dem Mittellandkanal, b) der Polizeiverordnung für die Schiff-
c>rlassen vom Oberpräsidenten der Pro- fahrt und .Flößerei auf der Weser von
vinz Westfalen am 1. August 1938 (Amts- Hann.-Münden bis zur Kaiserbrücke in
blatt der Regierung in Minden Nr. 33 vom Bremen vom
2. August 1938 und Sonderbeilage zum 27. Februar 1907 (Sonderbeilage zum
Amtsblatt der Regierung zu Osnabrück Amtsblatt der Regierungen Kassel
Nr. J4 v_om _27. August 1938) und vom Nr. 13, Hildesheim Nr. 13, Hannover
Oberpräsidenten der Provinz Hannover Nr. 12, Minden Nr. 13 und Stade
(Wasserstraßendirektion) am t. August Nr. 131.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956 787
8. April 1907 (Braunschweigische Ge- 2. die Polizeiverordnung des Regierungspräsi-
setz- und Verordnungssammlung denten in Schleswig über den Gewerbe-
s. 59), betrieb der Personenbeförderung mit Dampf·
27. Februar 1907 (Lippisc:he Gesetz- und Motorfahrzeugen auf dem Wasser vom
sammlung S. 605), 19. Dezember 1931 (Amtsblatt der Regie-
rung Schleswig 1932 S. 16),
1~. März 1907 (Bremisches Gesetzblatt
s. 31), 3. die Polizeiverordnung des Regierungspräsi-
5. März 1907 (Oldenburgisches Gesetz- denten in Schleswig über die gewerbs-
blatt S. 501) mäßige Benutzung von Ruderbooten, Segel•
booten und Bootsfähren zur Personenbe-
und der zu ihrer Erstreckung auf die förderung vorn 19. Dezember 1931 (Amts-
Quell- und Nebenflüsse der Weser er- blatt der Regierung Schleswig 1932 S. 22),
gangenen Polizeiverordnungen des
Oberpräsidenten der Provinz Hannover 4. die Polizeiverordnung des Regierungsprä-
vom sidenten in Aurich über die Zulassung von
Dampf-, Motor- und Segelfahrzeugen zur.
4. Juni 1913 (Amtsblatt für den Regie-
Fahrgastbeförderung vom 15. Juni 1936
rungsbezirk Hannover S. 167),
(Sonderbeilage zum Amtsblatt der Regie-
23. Juni 1925 (Amtsblatt der Regierung rung Aurich Nr. 25),
Hannover S. 138),
5. die in örtlichen Fährvorschriften enthalte-
13. August 1927 (Amtsblatt der Regie-
nen Bestimmungen über Bau, Ausrüstung,
rung Hannover S. 177),
Bemannung und Untersuchung der Fähr-
31. August 1928 (Amtsblatt der Regie- fahrzeuge
rung Kassel S. 205),
mit allen dazu ergangenen Änderungen, Ergänzun-
c) der Schiffahrts-Polizeiordnung für den
gen und Durchführungsvorschriften.
kanalisierten · Main vom 3. April 1925
(Reichsgesetzbl. II S. 123),
§ 91
d) der Anlage zur Strom- und Schiffahrt-
polizeiverordnung über die an Flöße Fahrtauglichkeitsbescheinigungen
auf der Elbe ZU stellenden Anforde- nach bisherigem Recht
rungen vom 9. Dezember 1926 (Reic:hs-
gesetzbl. II S. 752), (1) Fahrtauglichkeitsbescheinigungen (Schiffszeug-
nisse, Schiffspatente, Schiffsatteste), die auf Grund
e) der Strom- und Schiffahrt-Polizeiver- der nadi § 90 außer Kraft getretenen oder nicht
ordnung für die Binnenschiffahrt und mehr anwendbaren Vorschriften erteilt worden
Flößerei auf der Unterweser vom 7. De- sind, gelten bis zu ihrem Ablauf, jedoch bei Fahr-
zember 1927 (Reichsgesetzbl. II S. 1109),
gastschiffen, Tankschiffen und Fähren längstens bis
f) der Polizeiverordnung des Oberpräsi- zum 31. August 1958, bei allen ~onstigen Fahrzeugen
denten der Provinz Sachsen (Elbstrom- längstens bis zum 31. August 1960 weiter. Tank-
bauverwaltung), betreffend den ge- schiffe, die zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten
werbsmäßigen Betrieb der Personen- mit einem Flammpunkt von über 100° C oder von
schiff ahrt mit Fahrzeugen mit eigener nicht gefährlichen Gütern bestimmt sind, werden
Triebkraft auf der Ilmenau von Lüne-
den sonstigen Fahrzeugen gleichgestellt.
burg (Abtsmühle) bis zur Elbe, vom
28. März 1928 (Amtsblatt der Regierung (2) Unabhängig von der BesHmmung des Ab-
Lüneburg S. 70), satzes 1 müssen Fahrzeuge, deren Fahrtauglichkeits-
g) der Strom- und Schiffahrtspolizeiverord- bescheinigung weiter gilt, vom Zeitpunkt des In-
nung für die westdeutschen Kanäle krafttretens dieser Verordnung ab nadi den Bestim-
vom 23. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. II mungen des Dritten Teils bemannt sein. Die Min-
s. 266) destbemannung muß bis zum 31. August 1957 in die
Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragen sein.
mit allen dazu ergangenen Änderungen, Ergänzun-
gen und Durchführungsvorschriften.
§ 92
(2) Binnenwärts der Grenze der Seefahrt (§ 1 der
Dritten Durchführungsverordnung zum Flaggen- Vorübergehende Erleichterungen
rechtsgesetz vom 3. August 1951 - Bundesgesetzbl.
II S. 155) sind im Geltungsbereich dieser Verord- (1) Fahrzeuge, die nach bisherigem Redit ohne
nung nicht mehr anzuwenden Fahrtauglichkeitsbescheinigung zum Verkehr zuge-
lassen waren, sind bis zum 31. August 1957 von der
1. die• Verordnung, betreffend Sicherung und
Zulassung nach § 3 Abs. 1 befreit. Jedoch müssen
Beförderung von Passagieren mit Dampf-
sie vom 1. September 1956 ab nach den Bestimmun-
schiffen auf der Elbe vom 9. Mai 1913 (Amts-
gen dieser Verordnung bemannt sein.
blatt der Hansestadt Hamburg S. 271) für
Fahrzeuge, die nicht ausschließlich zur Ver- (2) Die Untersuchungsbehörde kann Fahrzeuge,
wendung im Hamburger Hafen bestimmt die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits
-sind, in Dienst gestellt oder im Bau befindlich waren,
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
von den Erfordernissen des § 13 Abs: 3 Satz 1, § 15 § 94
Abs. 2, § 30 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 1, § 42
Abs. 1, §§ 52, 53, 55 Abs. 2 und 3, §§ 56 und 63 be- Inkrafttreten
freien, wenn die Schiffssicherheit ausreichend ge- (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1956
währleistet erscheint. Die Befreiung wird in das in Kraft.
Schiffszeugnis eingetragen. Sie gilt bis zur ersten
Untersuchung nach dieser Verordnung auch ohne (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft
Eintragung als erteilt. 1. am 1. September 1958
§ 93 die §§ 18, 19, 23, 30 Abs. 5, §§ 31, 35 Abs. 2,
Geltung in Berlin §§ 31, 40 Abs. 2, §§ 43, 44 Abs. 1, 2 tmd 6,
Diese Verordnung gilt nach §. 14 des Dritten Uber- §§ 45; 46 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3, §§ 47,
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge- 48, 49, 57 58 und 59,
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der 2. am 1. September 1960
Binnenschiffahrt auch im Land Berlin. die§§ 27, 30 Abs. 3 Satz 1, §§ 33 und 61.
Bonn, den 18. Juli 1956.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956 789
Anlage l
(Originalgröße DIN B 6)
(Innendeckel)
Bemerkungen:
1. Das Fahrzeug darf auf Grund dieses Schiffszeugnisses nur so lange zur Schiffahrt verwendet werden,
als es sich in dem im Schiffszeugnis angegebenen Zustand befindet.
2. Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung darf das Fahrzeug erst wieder in Fahrt gesetzt
werden, nachdem es erneut untersucht worden ist.
3. Jede Namensänderung, jeder Eigentumswechsel, jede Begründung oder Änderung eines Ausrüsterverhält-
nisses und jede neue Eichung sind der Untersuchungsbehörde unter Vorlage des Schiffszeugnisses mitzu-
teilen.
4. Das Schiffszeugnis ist an Bord mitzuführen.
5. Eintragungen und Änderungen dürfen nur von Untersuc.hungsbehörden vorgenommen werden. Sie sind
zu bescheinigen und mit Dienststempel zu versehen.
(Seite 1)
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Schiffszeugnis
auf Grund der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
Nr..
der Untersuchungsbehörde
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
(Seite 2)
Name und Wohnort/Sitz•) des Eigentümers: ............................... .
Name und Wohnort/Sitz•) des Ausrüsters: .....
Name des Fahrzeugs: ........................................................................ .
Ort der Ausstellung und Nummer des Schiffsbriefs:
Art des Fahrzeugs: ..... • . . . . . . . . . . . . . ' • • • • • ' . . . . . . . . . . . . . . . . . ~- • • : • . , • • • • • • • • - • • • • • • • • • • • • • • • ' • • • • • • • • • • • • ' • • • • • • • • • • • • • • • • •
Erbaut von ...
am ............................................................................................................. 19............
Tragfähigkeit/Wasserverdrängung•): ................................ t ........................................................................................................................................ ..
Eichschein Nr.: ................................................................ vom .................................................................................................................................... 19 .......... ..
des Schiffseichamts: ................................................................ .
Größte Länge (Ruder nicht einbegriffen): ........ . . ................................. m
Größte 'Breite: ............................ . ..m
Höchstzulässige Fahrgastzahl•): ..................................................................................................................................................... .
Höchstzulässiges Gesamtgewicht für Güter und Vieh (§ 54) ·): ..
Maschinenleistung •): ..... PS indiziert•)
..................................... PS effektiv•)
Kesselheizfläche•) ••): ....... .
Das Fahrzeug ist - ist nicht') - mit maschinellen Hilfsmitteln zur Handhabung der schweren Anker und
Schleppstränge sowie zum Anholen und Absetzen ausgerüstet.
Zahl der Laderäume•): ............ .
Zeichen auf den vordersten EinsenkungsmarkeniEichmarken •)
0 (nach vorn)
Das vorstehend beschriebene Fahrzeug ist auf Grund - eigener Untersuchung - •) und - •i der Bescheini-
gung der .
.............................. -·)
vom. .. 19 für fahrtauglich befunden worden .
Es wird zum Verkehr auf
······••··········•··············•·· ······················
zugelassen (§ 3).
•) Nichtzutreffendes streichen
••) Fläche der Wasserseite
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956 791
(Seite 3)
Einsenkungsmarken (§ 24),
Tiefgangsanzeiger und Sdlraubentiefgangsanzeiger (§ 25)
Die zulässige tiefste Einsenkung ist an jeder Seite des Fahrzeugs durch ...... - Ein-
senkungsmarken "l - und - •1 die obersten Eichmarken •i gekennzeichnet. An jeder Seite des Fahrzeugs
sind - ist •1 - zwei/drei •1 Tiefgangsanzeige1 •1 - und - •) ein Schraubentfefgangsanzeiger 0
) angebracht.
Die ............ .
Eichskalen dienen als Tiefgangsanzeiger 0
); die Zahlen für den Tiefgang sind hinzugefügt").
Freibord auf Seeschiffahrtstraßen:
. cm unter dem tiefsten Punkt, über dem das Fahrzeug nicht mehr wasserdicht ist") .
. cm unter der Oberkante des Gangbords 0
).
•1 Nid1tzulreflendcs stre1c.hen
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
(Seite 4)
Ausrüstung
(§§ 46 bis 50)
Durchm.
Anzahl Art Länqe oder Gewicht Bemerkungen
Stärke
m mm kq
Megaphon
Landesteg
Raumleitern
Handlenzpumpen
Fender, Reibhölzer, Schorbäume, Bundstaken
Feuerlöschgeräte
Außenbordtreppe oder -leiter ")
Lecksegel, Lukenpersennige ")
Beiboot*)
Rettungsmittel
Rettungsringe
Schwimmwesten
sonstige
Anker
Buganker
Heckanker
Ankerketten, -drähte
Trossen, Drähte
Sonstige Gegenstände 0
)
Zur Abgabe der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sind vorhanden:
•) Nichtzutreffendes streichen
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956 793
(Seite 5)
Mindestbemannung
(außer dem Schiiisführer) •)
Matrosen:
Schiffsjungen:
Maschinisten:
Heizer:
Fährgehilfen:
Fährjungen:
Eintragungen nach § 68 A_bs. 2 bis 4, § 69 Abs. 4, § 70 Abs. 2 bis 4, § 75 Abs. 4
Das Schiffszeugnis ist gültig bis zum .......................... -............. . ...................................... 19 ........ .
den .......................................................... 19............
•,
f Dienst• -. _ Die Untersudrnngsbehörde
\ ...stempel _:
Unterschrift
Gebühren:
Zusammen:
•, Eintragung in Buchslaben
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
(Seite 6),
Wechsel des Eigentümers,
des Ausrüsters oder des Namens des Fahrzeuges
(§ 4 Abs. 2)
Wechsel des Eigentümers:
. . ............ , den .... ................................... 19.
:· Dienst- ·:
: stempel ; Die Untersuchungsbehörde
··.... ......
Gebühren: Untersdmft
Wechsel des Eigentümers:
den ........... -............................................... 19.......... ..
:" Dienst- ·:
~ stempel j Die Vntersuchungsbehörde
...................
Gebühren: Unters<:hrift
·········································"·"··················
Wechsel des Eigentümers:
.. ..................................... , den ........... -............................................... 19 .......... ..
f Dienst- \
: stempel : Die Untersuchungsbehörde
··.... ....:
······· Unterschrift
Gebühren: ···························································"''
Wechsel des Ausrüsters:
. ,• ····... ............................... , den ...................................... . .. ........... 19............
: Dienst- ':
\. stempel .:
Die Untersuchungsbehörde
·•. ········
Gebühren: Unterschrift
Wechsel des Ausrüsters: ..................................... ..
.......
. ···... den .... 19 ..
: Dienst- ·:
\. stempel/
Die Untersuchungsbehörde
Gebühren: Unterschrift
Wechsel des Ausrüsters: ................ ..
den 19 ....
:· Dienst- ·:
~ stempel j Die Untersuchungsbehörde
··.... .....
······· Untersc.hrilt
Gebühren: ······························································•
Wechsel des Namens:
. ··... ....................................................... , den ............... . ............... 19 ..
: Dienst- ·:
:. stempel ,: Die Untersuchungsbehörde
··... ...··
Gebühren: Unterschrift
··············································•··••·············
Wechsel des Namens:
.. .................................................... , den ............................................................ 19.......... _
. .
: Dienst- ':
Die Untersuchungsbehörde
\ .. ,~tempe·l··/
········ Unterschrift
Gebühren:
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956 795
(Seite 7)
Sdllepperlau bnis
(§ 29 Abs. 3)
Das Fahrzeug kann unter folgenden Voraussetzungen zum Schleppen verwendet werden: .......................................... ..
(bei nachträglicher Erteilung) Gebühren "):
................................................................ , den ............................................................ 19............
....···········..
: Dienst- ·: Die Untersuchungsbehörde
\ stempel /
··.......... ···
Unterschrift
0
) Nichtzutreffenp.es streichen
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
(Seiten 8 bis 11)
Besondere Bedingungen
(§ 62 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 1 Nr. 1, Vermerk gemäß Artikel 18 der internationalen Vorsdlriften
über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten)
Bauart, Einrichtung und Ausrüstung entsprechen ...
Das f ahrzeug kann
bis zum•) ..... verwendet werden.
........... , den ...... 19........... .
: Dienst· ·: Die Untersuchungsbehörde
:.. ,tempel ./
Unterschrift
Die vorstehende Frist wird verlängert bis zum
den ··························· 19.......... ..
: Dienst• Die Untersuchungsbehörde
\. slcmpel _:
L'ntcrschrill
Die vorstehende Frist wird verlängert bis zum ........................ .
den ·············· 19 ........... .
Dienst- ·: Die Untersuchungsbehörde
stempel.. /
Unterschrift
Die vorstehende Frist wird verlängert bis zum ..................................... .
... · ··.. ................................ ···-··························• den ·············· 19 ..... .
: Dienst- ·: Die Untersuchungsbehörde
\ stempel /
·.. ..·
Unterschrift
Die vorstehende Frist wird verlängert bis zum
........................................................... , den ......................................................... .. 19.......... ..
:" Dienst- ·.. Die Untersuchungsbehörde
: stempel :
···.... _ ....
········ Unterschrift
•) Nichtzutreffendes streichen
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956 · 797
(Seite 12)
Beschränkungen des Verwendungszwecks
(§ 32 Abs. 2)
Beschränkungen und Erweiterungen des Fahrbereichs
..................... , den ............................................................ 19 ............
.-·· ····...
: Dienst- : Die Untersuchungsbehörde
:. stempel :
·. :
. ,•· Unterschrift
............................................. , den ............................................................ 19............
f Dienst- ': Die Untersuchungsbehörde
\ .. stempel./
········· Unterschrift
Auflagen, Beschränkungen, Erleichterungen
(§ 63 Abs. 1, § 51 Abs. 2, § 92 Abs. 2)
............................................... , den .......................................................... . 19............
/ Dienst- \ Die Untersuchungsbehörde
\ ...stempel _:
·• .......·· Unterschrift
.... , den ......................................................... 19.......... ..
Dienst- \ Die Untersuchungsbehörde
stempe~./
Unterschritt
........ , den ......................................................... . 19 ............
Dienst• ·: . Die Untersuchungsbehörde
stempel J
Unterschrift
•, ............................................. , den ............................................................ 19 ........... .
. .
: Dienst• :. Die Untersuc.hungsbehörde
\. stempe~./
Unte.rschrift
.......................................... , den ... . ..... 19.
. .
: Dienst- ·: Die Untersuchungsbehörde
\ .. stempe_1.../
Unterschrift
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
(Seite 13)
Vermerk über Flüssiggasanlagen (§ 21)
Die auf dem Fdhrzeug vorhandene(n) Flüssiggasanläge(n) ·i für
ist (sind) ·) von dem Sachverständigen
geprüft und lt. Bescheinigung vom ... ....... .. .... ..... .. ... . ............................ ..
als ordnungsmäßig befunden worden. Die Anlage(n) wird (werden) ·) hiermit zugelassen.
Weitere Vermerke (§ 21 Abs. 4):
Die GiJ!tigkPit diPSPS Vermerk<, ist bis ;:um befristet.
, den ... 19
Dienst-
stempel Die Untcrsud1u11~J!->hehurde
Gebühren: llnlt>1,d111lt
Die Gültigkeit dieses Vermerks ist - auf Grund der Prüfung des Sachverstä.ndigen
in lt. Bescheinigung
vom •i -- bis zum verlängert.
, den ........ 19
Dic>ns!-
"'en1pd Die Untersuchungsbehörde
Gebühren: l.nter,chrift
Die Gültigkeit clie,;,<'s Vermerks ist --- auf Crund dt>r Prüfu119 des Sachverstä.ndigen
in lt. Bescheinigung
vom ') -- bis zum verlci.ngert.
, den . l<J
Dienst-
stempel Die UntersnchungsbehördP
Gebühren: l'11t,·1,d11 !II
'Die Gültigkeit dieses Vernwrks ist - - auf C1 und der Prüfung des Sachverstcindiuen
i11 lt. Bcscheinigunq
vom •1 --- bis zum verlctn9ert.
, den 19
Dienst-
stempel Die Untersuchungsbehörde
Gebühren:
Die Gültigkeit. dieses Vermerks ist -- auf Grund der Prufung des Sachverständigen
in lt. Bescheinigung
vom •i - bis zum verlt:i.ngert.
, den .... 19
Dienst-
stempel Die Untersuchungsbehörde
Gebühren: l'ntcr~ch•tlt
Die Gültigkeit dieses Vermerks ist auf Crund der Prüfung des Sad1verstündigen
in lt. Bescheinigung
vom ·1 - bis zum verlängert.
, den 19
: Dienst-
Die Untersuchungsbehörde
\ ...stcmpel J
Unter~ch,tlt
Gebühren:
"J Nichtrntreflcndes streichen
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956 799
(Seiten 14 bis 18)
Verlängerungen der Gültigkeit des Schiffszeugnisses (§ 8)
Bescheinigung der ..................... Nachuntersuchung
Nr ................................ .
Die Untersuchungsbehörde ........................................................................................................................................................................................................
hat das oben bezeichnete Fahrzeug am ................................................................................................... 19................ nachuntersucht. ")
Der Untersuchungsbehörde wurde eine Bescheinigung der ........................................................................................................................
vorgelegt").
Die Untersuchung - und - ") die Bescheinigung") hat (haben) ") ergeben, daß ................................................................. .
Infolgedessen wird die Gültigkeit des Schiffszeugnisses hiermit bis zum .................................................................................. ..
verlängert.
Auflagen*) (§ 80 Abs. 2 Nr. 1):
......... , den ........................................................... 19............
:" Dienst- ··:
Die Untersuchungsbehörde
\ .. sten\pel /
Unterschrift
Gebühren:
·············•··••·•·••··········•···•··••··················
Zusammen:
•1 0iichtzutrcllendC's st1richen
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
(Seiten 19 bis 21)
BesdJ.einigung der SonderuntersudJ.ung (§ 9),
der UntersudJ.ung auf besonderen Antrag (§ 10) oder von Amts wegen (§ 11)
Nr.................................
Die Untersuchungsbehörde .,.................................................................................................................................................................................................... ..
hat das oben bezeichnete Fahrzeug wegen Veränderung/ Instandsetzung/ Erweiterung des Fahrbereichs•>
am ................................................................................................ 19............ eine·r Sonderuntersuchung/ Untersuchung auf beson-
deren Antrag/ Untersuchung von Amts wegen •1 unterzogen.
Der Untersuchungsbehörde wurde die Bescheinigung der ............................................................................................................................
vom .................................................................................................... 19............ vorgelegt•).
Danach hat das Fahrzeug folgende Veränderungen/ Instandsetzungen erfahren•):
•·················· .. ·······························""'·····························.. ······················································································.....................................................................................................
Die Untersuchung - und - •) die Bescheinigung •1 hat (haben) •) ergeben, daß ........· - - - -......................................"
Infolgedessen wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses hiermit bis zum ................................................... 19.......... ..
verlängert.
.. .............................................................. , den ............................................................ 19............
:· Dienst- ·:
Die Untersuchungsbehörde
\. stempel _j
·. '••··· ..·
Untersduift
Gebühren:
Zusammen:
•) Nichtzutreffendes streichen
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956 801
(Seiten 22 bis 25)
Raum für weitere Eintragungen:
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Anlage 2
(Originalgröße DIN B 6)
Untersuchungsbehörde
Schiffszeugnis
auf Grund der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
(§ 12 Abs. 1)
Nr.······ .................... ..
Anhang zum Rheinschiffsattest Nr.
(ausgestellt von der Untersuchungskommission in .... . am. 19 ..... )
Name und Wohnort / Sitz•) des Eicwntümers:
Name und Wohnort / Sitz •1 des Ausrüsters:
Name des Fahrzeugs:
Das vorgenannte Fahrzeug genügt auf Grund eigener Untersuchung - und -- •1 einer Bescheinigung der
-•1 vom 19 ............ •)
den Anforqerungen der §§ 24, 25, 47, 48 - und Gl - •1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung. Es wird
daher zum Verkehr auf
zugelassen.
•) Nichtzulrcllendes strei,hen
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956 803
(Seite 2)
Einsenkungsmarken (§ 24),
Tiefgangsanzeiger und Schrauhentiefgangsanzeiger (§ 25)
Die zulässige tiefste Einsenkung ist an jeder Seite des Fahrzeugs durch ................ . . .. - Einsenkungs-
marken •) - und - 0
) die obersten Eichmarken - 0
) gekennzeichnet. An jeder Seite des Fahrzeugs sind
0
-- ist - zweL'drei •) Tiefgangsanzeiger 0
) - und - 0
) ein Schraubentiefgangsanzeiger ) angebracht. Die
0
Eichskalen dienen als Tiefgangsanzeiger 0
); die Zahlen für den Tiefgang sind hinzugefügt ).
Freibord auf Seeschiffahrtstraßen:
0
......... cm unter dem tiefsten Punkt, über dem das Fahrzeug nicht mehr wasserdicht ist ) •
0
............................ cm unter der Oberkante des Gangbords ).
•1 Nichtzutreffendes streid1en
Ausrüstung
(§§ 47, 48)
Art Bcmcrkunqen
Beiboot
Rettungsmittel
Rettungsringe
Schwimmwesten
sonst~ge
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
(Seite 3)
Besdlränkungen des Verwendungszwecks
(§ 32 Abs. 2),
Besdlränkungen und Erweiterungen des Fahrbereichs
···············•·········································•·················································...........................................................
.. ........................................................ ....... , den ...... 19 .
. .
: Dienst- :
Die Untersuchungsbehörde
\ .. stempe.1.../
Unterschrift
den ................. ···················· .. 19 ..
. .
: Dienst• ·: Die Untersuchungsbehörde
\ ... stempel ./
Unterschrift
Mindestbemannung
(außer dem Schiffsführer) •)
Matrosen:
Schiffsjungen:
Maschinisten:
Heizer:
Eintragungen nach § 68 Abs. 2 bis 4, § 69 Abs. 4, § 70 Abs. 2 bis 4, § 75 Abs. 4
Dieses Schiffszeugnis gilt nur in Verbindung mit dem oben genannten Rheinsc:hiffsattest.
................................................................ , den ............................................................ 19........... .
...... •···"••· .
Die Untersuchungsbehörde
: Dienst• :
\ stempel _/
·· ......... -·· Unterschrift
Gebühren:
Zusammen:
•1 Eintragung in Buchstaben
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956 805
(Seiten 4 bis 6)
Wedlsel des Eigentümers,
des Ausrüsters oder des Namens des Fahrzeuges
(§ 4 Abs. 2)
Wechsel des Eigentümers:
............................................................... , den ........................................................ .. 19............
f Dienst- \
Die Untersuchungsbehörde
\ .. stempel /
Gebühren: Unterschrift
Wechsel des Eigentümers:
................................................................ , den ............................................................ 19.......... ..
.
: Dienst-
.·:
Die Untersuchungsbehörde
\ ...stempel ./
Gebühren: Unterschrift
Wed1sel des Eigentümers:
.•····••,
. . - ............................................................. , den ............................................................ 19 .......... ..
: Dienst- ·:
\ .. stempel./
Die Untersuchungsbehörde
······
Gebühren: Unterschrift
Wechsel des Ausrüsters:
. . ............................................................... , den ............................................................ 19............
: Dienst- ·:
\ stempel / Die Untersuchungsbehörde
··.. .
Gebühren: llnterschrift
Wechsel des Ausrüsters:
................................................................ , den .................................................. -..... .. 19.......... ..
:' Dienst- ':
Die Untersuchungsbehörde
\ ...~tempel.. /
······ Unterschrift
Gebühren:
Wechsel des Ausrüsters:
········
. ···... .. .............................................................. , den ......................................................... 19.......... ..
: Dienst- ·:
Die u.ntersuchungsbehörde
\ .. stempel···/
Gebühren:
········ Unterschrift
Wechsel des Namens:
................................................................ , den ............................................................ 19.........."
( Dienst- \
\ stempel / Die Untersuchungsbehörde
·.. .
Gebühren: Unterschrift
Wechsel des Namens: .................................................................................................................................................................................................
. . ................................................................ , den ............................................................ 19.......... ..
: Dienst- :
\ stempel / Die Untersuchungsbehörde
·· ...........···
Gebühren: ················•·"''''''"'"''''''''"''''''''"'"''''''"
Unterschrift
Raum für weitere Eintragungen:
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Anlage 3
Antrag auf Untersuchung eines Fahrzeugs
nach der Binnensdliffs-Untersudlungsordnung
Die - erste 1 ) - Nach- 1 ) - Sonder- 1 ) - Untersuchung des nachstehend beschriebenen Fahrzeugs wird
bei dem Wasser- und Schiffahrtsamt/der Schiffsuntersuchungskommission 1) .......................................................................... .
wegen
beantragt.
1
1. Name und Wohnort Silz ) des Eigentümers:
2. Name und Wohnort Sitz 1 ) des Ausrüsters 1 ):
3. Name des Fcthrzeugs:
·4. Ort der Ausstellung und Nummer des Schiffsbriefs:
5. Kurze Beschreibung des Fcthrzeugs 1 ):
6. Erbaut von ....
dffi 19
Umgebaut von
am 19.
~egen
7. llauptbaustoff' 1):
8. Tragfähigkeit vV ctsser, erdrangtrng '):
9. Maschine 1 ): Firma
Art oder Type: UpM:
Maschinenleistung 1 ): PS indiziert 1 )
PS effektiv 1 )
Kesselheizfläche 1 ) 11:
10. Schiffahrtstraße oder Tl'ile der Sc.htffahrtstraße, für die das Schiffszeugnis beantragt wird:
11. Das Fahrzeug ist -- noch nicht - zuletzt durch
1
..... ) untersudlt.
12. Das Fahrzeug besitzt eine keine 1 ) Be.-,cheinigung der. einer 1} Schiffsklassifikationsgesellschaft
vom .. .. gültig bis .
13. Das Fahrzeug liegt in
14. Anschrift, an welche die Aufforderung zur Gestellung des Fahrzeugs zu richten ist: ..... .
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beigefügt 1 ):
a) der Schiffsbrief,
b) der Eichschein,
c) die Urkunden über den - die - 1
) Dampfkessel 1).
d) die Urkunden ü.ber den - die - 1
) sonstigen Druckbehälter 1 ).
e) das bisherige Schiffszeugnis 1 ),
f) die Besch~inigung einer Schiffsklassifikationsgesellschaft 1).
1
g) Schaltbild und Installationsplan elektrisdler Anlagen ),
h) nur bei Fahrgastschiffen und Fähren: Pläne (Deckspläne, Längsschnitt, Hauptspantquersdmitt), die zur
Beurteilung der Größe und Bauart des Fahrzeugs geeignet sind; Skizzen der zu vermessenden Flächen
in dem für die Eintragung der Abmessungen geeigneten Maßstab; prüffähige Unterlagen für die Berech-
nung der Stabilität des Schiffskörpers und die Auswertung des Krängungsversuchs,
i) weitere Nachweise (z.B. Abnahmebescheinigung für Flüssiggasanlage) 1)
, den .................................................. 19 ..
L'ntersduilt des Eigentümers/Ausrüsten, 1)
t) Nidttzutreffendes streidten
:!) Schlepper, Sdtlepper im Hdfen- und Buqsierdienst, Fahrqastsdtiff, Motorqütersdtiff, Motortanhdtiff, sdtwimmendes Gerät (An-
gdbe dN Zwec:kbestimmun·;J), Schleppkahn, Tankkahn, Sdtute, Kohlenplilhm, Leichter; Dampler oder Motorfahrzeug (Zahl der
Motoren); Rad- oder Sduaubenantrieb (Zahl der Schrauben); Angabe, ob das Fahrzeug auch zu anderen Zwecken verwendet
werden soll, als es seiner Bauart en'.spr;c.ht; bei Fahrzeugen ohne eiger.1.; Triebkraft, ob mit oder ohne Dec.k, ob sie Segel,
Schiebe- oder Ziehbool haben.
:11 Holz, Stahl, andere Baustoffe
4J Fläd1e der Wasserseite
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956 807
Anlage 4
Anforderungen an Flüssiggasanlagen
Inhalt der Flaschen 8. An der Außenseite des Flasdlensdlrankes ist ein
Warnschild anzubringen, das auf die Explosionsge-
1. Die Verwendung von Flaschen mit einem Füllgewicht
fahr sowie auf das Verbot des Rauchens und des Zu-
von weniger als 5 kg oder mehr als 20 kg ist ver-
tritts mit offenem Feuer hinweist.
boten. Auf Fahrgastschiffen mit Großküdlenanlagen
ist jedoch die Verwendung von Flaschen mit mehr 9. Der Flaschenschrank soll in der Regel keine Innen-
als 20 kg Füllgewicht zulässig. beleuchtung haben. In Ausnahmefällen darf elek-
trische Beleuchtung in explosionsgeschützter Ausfüh-
Anzahl der Flaschen rung vorgesehen sein.
2. An Bord eines Fahrzeugs dürfen mehrere getrennte 10. In der Nähe des Flaschenschrankes soll ein geeigne-
Anlagen vorhanden sein. Zur Versorgung jeder An- ter Feuerlöscher (Kohlensäure-Gas- oder Kohlen-
lage dürfen vorhanden sein säure-Trockenlöscher) vorhanden sein. Ein solcher
Feuerlöscher muß vorhanden sein, wenn sich an Bord
eine Flasche, die an die Verbrauchsleitung ange-
des Fahrzeugs eine oder mehrere Flüssiggasanlagen
schlossen ist, oder
mit mehr als einem Verbrauchsgerät befinden.
zwei Flaschen, von denen jeweils nur eine an die
Verbrauchsleitung angeschlossen sein darf, wäh- 11. In der Gasbehälteranlage darf höchstens die in Num-
rend die andere als Ersatzbehälter dient, oder mer 2 genannte Anzahl von Flaschen vorhanden sein.
Als Vorrat dürfen weitere Flasdlen an Bord des Fahr-
zwei Flaschensätze zu je 2 oder 3 Flaschen, falls
zeugs in einem Lagerraum an Deck außerhalb der
ausnahmsweise eine Flasche für die Versorgung
Wohnräume und der Decksaufbauten untergebracht
aller Verbrauchsgeräte nicht ausreicht. Die Flaschen-
werden. Der Lagerraum darf den Verkehr an Bord
sätze dürfen mit der Verbrauchsleitung nur über
nicht behindern. Die Vorratsflaschen sind gegen Ex-
eine Einrichtung (Umschaltventil) verbunden sein,
plosions- und Brandgefahr in gleicher Weise wie die
die die wechselweise Benutzung des einen oder des
Gasbehälteranlage zu sichern.
anderen Satzes, nicht aber beider zugleich gestattet.
Beschaffenheit und Kennzeichnung der Flaschen Rohrleitungen; Allgemeines
3. Die Flaschen müssen den Vorschriften der Polizei- 12. Alle Rohrleitungen und ihre Anschlüsse müssen gas-
verordnung über die ortsbeweglidlen, geschlossenen dicht und schwingungssicher hergestellt sein.
Behälter für verdichtete, verflüssigte und unter Druck Die Absperrventile müssen vollkommen dicht und
gelöste Gase (Druckgasverordnung) vom 2. Dezember hinreichend widerstandsfähig gegen den in Betracht
1935 (Preußisches Ministerialblatt für Wirtschaft und kommenden Druck sein. Sie sollen soweit wie möglidl
Arbeit S. 340) in ihrer jeweils geltenden Fassung ent- vor Fehlbedienung und Stößen geschützt sowie außer-
sprechen. halb der Reidl.weite von Kindern angebradlt sein.
Gasbehälteranlage Druckregler
13. Die Verbraudlsgeräte dürfen mit den Flaschen nur
4. Die Gasbehälteranlage muß an Deck in einem frei-
mittels einer Verbraudlsleitung verbunden sein. Die
stehenden oder eingebauten Schrank außerhalb der
Verbrauchsleitung muß mit einem oder mehreren
Wohnräume so aufgestellt werden, daß sie den Ver-
Druckreglern versehen sein, die den Druck auf den
kehr an Bord nicht behindert. In Decksaufbauten darf
der Flasdl:nschrank nur dann untergebracht werden,
~eb~auchsdruck. herabsetzen. Die Herabsetzung kann
m e1I,1er oder in zwei Stufen geschehen. Die Druck-
wenn er sich nur von der Außenseite der Aufbauten
her öffnen läßt. regler beider Stufen müssen auf einen bestimmten
Druck eingestellt und plombiert sein.
Die Rohrleitungen zu den Verbrauchsstellen müssen
so kurz wie möglich sein. 14. Im Falle d·er Verwendung von Propan oder eines
propan- oder propylenreichen Gemisches muß der
5. Die Anlage ist so anzuordnen, daß etwa enlweidlen- Druckregler - bei zweistufiger Regelung der erste
des Gas von dem Flasd1enschrank aus unmittelbar D_ruck.~·egler - mit einer Einrichtung versehen sein,
ins Freie treten und weder in das Fahrzeuginnere die die Verbrauchsleitung selbsttälig gegen Druck.-
drmgen noch mit einer Zündstelle in Berührung kom- anstieg bei Versagen des Reglers sichert.
men kc1nn.
6. Die Flaschen sind aufrecht aufzustellen. Sie müssen Lüftung
hinreidlend gegen Erwärmung geschützt sein die 15. Durch geeignete Vorrichtungen, insbesondere dur(h
einen gefährlichen Druckanstieg in den Flasche~ zur entsprechende Lüftung, ist zu verhindern, daß sidi
Folge haben könnte.
verbranntes oder unverbranntes Gas im Innern des
Andererseits sind alle Maßnahmen gegen eine Unter- Fahrzeugs sammeln kann.
brechung der Gaszufuhr durch Unterkühlung zu tref-
fen. Besondere Anforderungen
7. Der Flaschenschrank muß aus unbrennbarem Werk- 16. Die Anforderungen an den Gasdruck., die Hodldruck.-
stoff hergestellt und so eingerichtet sein, daß die leitungen, die Verbrauchsleitung und die Verbrauchs-
naschen nicht umfallen können. geräte bestimmt die Untersudlungsbehörde.
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Anlage 5
Gebührenordnung
für die Untersudtung der Fahrzeuge
1. Die Gebühren setzen sich zusammen aus b) für eine Untersuchung nad1 § 9 Satz 2, § 12 Abs. 1,
a) den Gebühren für die Untersuchung, 1/s der Gebühr nach Buchstabe a;
b) den Gebühren für die Anbringung der Einsenkungs- c) für die Nachuntersuchung (§ 8),
marken und der Tiefgangsanzeiger, für eine angesetzte oder angefangene Untersuchung,
c) den Gebühren für die Ausstellung des Schiffszeug- die nicht durchgeführt werden konnte, und für
nisses und die Eintragung von Vermerken, Teiluntersuchungen je nach dem Umfang der Un-
d) den Reisekosten der Mitglieder der Untersuchungs- tersuchung
behörde. 2/s bis 4/;, der Gebühr nach Buchstabe a;
2. Die Gebühren nach Nummer 1 Buchstabe a betragen d) für eine Untersuchung, die auf Antrag des Eigen-
im einzelnen tümers bzw. Ausrüsters nicht am Sitz der Unter-
a) für die erste Untersuchung (§ 3), suchungsbehörde · vcngenommen wird, außer der
für die Sonderuntersuchung (§ 9 Satz 1), Gebühr nach BudJ.stabe a 30,- DM und die der
für die Untersuchung auf besonderen Antrag (§ 10), Untersuchungsbehörde erwachsenen Auslagen;
für die Untersuchung von Amts wegen (§ 11) e) für die Festsetzung der Mindestbemannung ohne
bei Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft gleichz.eitige Untersuchung
bis 100 t Tragfähigkeit 30,-:- DM je nach Größe des Fahrzeugs 3,- DM.bis 10,- DM.
über· 100 t bis 200 t Tragfähigkeit 35,- DM f) für die EintraQung eines Vermerks nach § 92 Abs. 2
über 200 t bis 300 t Tragfähigkeit 40,- DM je nadJ. Größe des Fahrzeugs 3,- DM bis 10,- DM;
über 300 t bis 400 t Tragfähigkeit 45,- DM
g) für die Bezeichnung der Einsenkungsmarken (§ 24)
über 400 t bis 500 t Tragfähigkeit 50,- DM
je Freibord 5,- DM.
über 500 t bis 750 t Tragfähigkeit 55,- DM
über 750 t bis 1000 t Tragfähigkeit 60,- DM h) für die Bezeichnung der Tiefgangsanzei-
über 1000 t bis 1500 t Tragfähigkeit 70,- DM ger (§ 25) 5,-DM.
über 1500 t Tragfähigkeit 80,-DM 3. Die Gebühren nach Nummer 1 Buchstabe b betragen
bei Güterschiffen mit eigener Triebkraft im einzelnen
die Gebühr für Fahrzeuge ohne eigene a) für die Anbringung der Tiefgangsanzei-
Triebkraft mit einem Zuschlag von 30,-DM ger 10,-DM
(bei Fahrzeugen bis 150 t Tragfähigkeit, b) für die Anbringung oder Erneuerung
die sich bei Inkrafttreten dieser Verord- der Einsenkungsmar½-en
nung bereits in Betrieb befanden, entfällt
bei zwei Marken 10,-DM
der Zuschlag)
bei vier Marken 15,-DM
bei Dampfschleppern bei sechs Marken 20,-DM
bis 45 m 2 Kesselheizfläche 50,-DM für jede weitere Marke 2,-DM.
über 45 m 2 bis 90 m 2 Kesselheizfläche 55,-DM
über 90 m 2 bis 150 m 2 Kesselheizfläche 60,-DM 4. Die Gebühren nach Nummer 1 Buchstabe c betragen
über 150 m2 bis 300 m 2 Kesselheizfläche 70,-DM im einzelnen
über 300 m 2 Kesselheizfläche 80,-DM a) für die Ausstellung des Schiffszeugnisses
bei Motorschleppern (§ 4 Abs. 1, § 12 Abs. 1) 5,-DM
bis 150 PS Maschinenleistung 50,-DM b) für die Ausfertigung einer Zweitschrift
über 150 PS bis 300 PS Maschinen- (§ 83) 5,-DM
leistung 55,-DM c) fü1 die Ausfertigung von Abschriften
über 300 PS bis 500 PS Maschinen- von Schiffszeugnissen oder von Auszügen
leistung 60,- D\1 hieraus (§ 85) 5,- DM
über 500 PS bis 1000 PS Masd1inen• d) für die Änderung des Schiffszeugnisses
leistung 70,- DM (§ 4 Abs. 2) 2,-DM
über 1000 PS MasdJ.inenleistung 80,- DM
e) für die Ausfertigung einer Oberführungs-
bei Fahrgastschiffen und bei Fähren bescheinigung (§ 5) 5,- DM
nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 (einschließlich der
f) für Ausnahmebewilligungen 1§§ 69 und
Festsetzungen gemäß § 54)
7ö) 5,-DM
bis 50 Personen 50,- D\1
über 50 bis 200 Personen g) für c!Je E111t1agung eines Vermerks nach
55,- DM
§ 21 Abs. 3 2,- DM
über 200 bis 400 Personen 60,- D~v1
über 400 bis 600 Personen 65,-DM hl für die Erteilung der Sd1Iepperlaubnis
über 600 bis 800 Personen 70,- D\1 (§ 29 Abs. 3) 5,- DM.
über 800 bis 1000 Personl'n 75,-DM 5. Die RP1'iekosten nach Nummer 1 Buchstabe d werden
über 1000 Personen 80.- D\I nc1ch d0m C('setz üher die Reisekostenvergütung der
b e i S c h w i m m k r ci n e n , R <l 111 rn s c h i f f e n , Beamten vom 15. Mdrz 1913 (RPichsgesetzbl. I S. 1067)
Kranschiffen, Baggern, EIPvatoren in seiner jeweils gellPnden F<1ss11ng ber1c•chnet, und
je nach Größe 60,- DM bis 80,- DM z,var erhalten die privaten Sac.hverstci.ndigen die Sätze
bei anderen schwimmenden Geräten SO,- DM der Stufe II, die Beamten die ihrer Dienststellung ent-
bei Fischereifahrzeugen sprechenden Sätze.
bis 100 t Traqlci.higkeit 15,- DM 6. Vor der Untersuchung kann ein Vorschuß in Höhe der
über 100 t Trd~Jfdhigkeit 25,-- DM voraussichtlichen Gebühren erhoben werden.
bei F ,ihren 7. Die Gebühren werden im Schiffszeugnis vermerkt.
nach § 3 Abs. 2 Nr. -1 (ern!->chließlich Schiffs1Pugnisl 8. Für die Untersuchung der Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2
je nach Große 5,- DM bis 20,- DM; Nr. 2 werden Gebühren nicht erhoben.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956 809
Bekanntmachung zu Artikel IX
der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
(Unterwerfung der Bundesrepublik Deutschland unter die Gerichtsbarkeit
des Internationalen Gerichtshofs).
Vom 6. Juli t 956.
Die Bundesrepublik Deutschland hat für alle Strei- sion du crime de genocide Verhütung und Bestrafung
tigkeiten, die zwischen ihr und einem der Vertrags- dans le cadre de l' article IX des Völkermordes im Rah-
staaten der Konvention vom 9. Dezember 1948 über de ladite Convention, la men des Artikels IX die-
Republique federale recon- ser Konvention entstehen
die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
nait ipso facto et sans ac- könnten, die Zuständigkeit
(Bundesgesetzbl. 1954 II S. 729) im Rahmen des Ar- cord special la competence des Internationalen Ge-
tikels IX dieser Konvention entstehen können, die de la Cour internationale richtshofs ipso facto und
Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs an- de Justice. Cette declara- ohne besondere Vereinba-
erkannt. Die an den Generalsekretär des Internatio- tion est faite cependant rung an. Diese Erklärung
nalen Gerichtshofs in Den Haag gerichtete Unter- saus condition de recipro- erfolgt jedoch unter der
werfungserklärung vom 7. Mai 1956 wird nachste- cite. Bedingung der Reziprozität.
hend neben einer deutschen Dbersetzung veröffent- Cette reconnaissance de Diese Anerkennung der
licht; die Erklärung ist am 23. Mai 1956 bei dem Ja competence de la Cour Zuständigkeit des Inter-
Generalsekretär des Internationalen Gerichtshofs internationale de Justice a nationalen Gerichtshofs er-
eingegangen. lieu conformement a la folgt· gemäß der Satzung
Charte des Nations Unies der Vereinten Nationen so-
ainsi qu'aux termes et dans wie gemäß den Bestim-
(Ubersetzung) mungen und unter den Be-
les cönditions du Statut et
Der Staatssekretär Der Staatssekretär du Reglement de la Cour. dingungen des Statuts und
des Auswärtigen Amts des Auswärtigen Amts La Republique federale der Geschäftsordnung des
d'Allemagne s'engage a Gerichtshofs. Die Bundes-
executer de banne foi les republik Deutschland ver-
Bonn, Je 7 mai 1956 Bonn, den 7. Mai 1956
arrets de la Cour et a as- pflichtet sich, die Entschei-
Monsieur le Secretaire Ge- Herr Generalsekretär, sumer toutes les obliga- dungen des Gerichtshofs
neral, tions incombant a un mem- bona fide auszuführen und
bre des Nations Unies en alle Verbindlichkeiten zu
Au nom de la Republique Ich beehre mich, namens vertu de I'article 94 de la übernehmen, die sich für
federalc d'Allemac;ne et derBundesrepuhlikDeutsch- Charte. ein Mitglied der Vereinten
me 1cferctnt a Ja Decision land unter Bezugnahme auf Nationen aus Artikel 94
du Conseil de Sccurite en den Beschluß des Sicher- der Satzung ergeben.
dt1te du 15 cr:tobre 1946, heitsrates vom 15. Oktober
Je prie Votre Excellence Genehmigen Sie, Herr
j' ai J'honneur de faire la 1946 folgende Erklärung
abzugeben: d'agreer les assurances de Generalsekretär, die Ver-
declaration suivante:
ma haute consideration. sicherung meiner ausge-
En ce qui conccrne tous Die Bundesrepublik er- zeichnetsten Hochachtung.
-ks litiqes pouvant naitre kennt für alle Streitigkei-
entre eile et l'une des Par- ten, die zwischen ihr und Pour Je Secretaire d'Etat In Vertretung des
ties a la Convention pour einer der Vertragspart~ien Staatssekretärs
Ja prevention et la repres- der Konvention über die signe: Berger gez.: Berger
Bonn, den 6. Juli 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmadmng
zu Artikel X des Brüsseler Vertrages
(Unterwerfung der Bundesrepublik Deutschland
unter die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs).
Vom 6. Juli 1956.
Die Bundesrepublik Deutschland hat für alle Strei- in Verbindung mit dem hierauf bezüglichen Brief-
tigkeiten, die zwischen ihr und einem oder mehre- wechsel vom 23. Oktober 1954 die Zuständigkeit des
ren Vertragsstaaten des in Brüssel am 17. März 1948 Internationalen Gerichtshofs anerkannt. Die an den
unterzeichneten Vertrages über wirtschaftliche, Generalsekretär des Internationalen Gerichtshofs in
soziale und kulturelle Zusammenarbeit und über Den Haag gerichtete Unterwerfungserklärung vom
kollektive Selbstverteidigung in der Fassung des in 18. April 1955 wird nachstehend nebst· einer deut-
Paris am 23. Oktober 1954 unterzeichneten Proto- schen Dbersetzung veröffentlicht; die •Erklärung ist
kolls (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 256) entstehen kön- am 4. Mai 1955 bei dem Generalsekretär des Inter-
nen, nach Maßgabe des Artikels X dieses Vertrages nationalen Gerichtshofs eingegangen.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956 809
Bekanntmachung zu Artikel IX
der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
(Unterwerfung der Bundesrepublik Deutschland unter die Gerichtsbarkeit
des Internationalen Gerichtshofs).
Vom 6. Juli t 956.
Die Bundesrepublik Deutschland hat für alle Strei- sion du crime de genocide Verhütung und Bestrafung
tigkeiten, die zwischen ihr und einem der Vertrags- dans le cadre de l' article IX des Völkermordes im Rah-
staaten der Konvention vom 9. Dezember 1948 über de ladite Convention, la men des Artikels IX die-
Republique federale recon- ser Konvention entstehen
die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
nait ipso facto et sans ac- könnten, die Zuständigkeit
(Bundesgesetzbl. 1954 II S. 729) im Rahmen des Ar- cord special la competence des Internationalen Ge-
tikels IX dieser Konvention entstehen können, die de la Cour internationale richtshofs ipso facto und
Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs an- de Justice. Cette declara- ohne besondere Vereinba-
erkannt. Die an den Generalsekretär des Internatio- tion est faite cependant rung an. Diese Erklärung
nalen Gerichtshofs in Den Haag gerichtete Unter- saus condition de recipro- erfolgt jedoch unter der
werfungserklärung vom 7. Mai 1956 wird nachste- cite. Bedingung der Reziprozität.
hend neben einer deutschen Dbersetzung veröffent- Cette reconnaissance de Diese Anerkennung der
licht; die Erklärung ist am 23. Mai 1956 bei dem Ja competence de la Cour Zuständigkeit des Inter-
Generalsekretär des Internationalen Gerichtshofs internationale de Justice a nationalen Gerichtshofs er-
eingegangen. lieu conformement a la folgt· gemäß der Satzung
Charte des Nations Unies der Vereinten Nationen so-
ainsi qu'aux termes et dans wie gemäß den Bestim-
(Ubersetzung) mungen und unter den Be-
les cönditions du Statut et
Der Staatssekretär Der Staatssekretär du Reglement de la Cour. dingungen des Statuts und
des Auswärtigen Amts des Auswärtigen Amts La Republique federale der Geschäftsordnung des
d'Allemagne s'engage a Gerichtshofs. Die Bundes-
executer de banne foi les republik Deutschland ver-
Bonn, Je 7 mai 1956 Bonn, den 7. Mai 1956
arrets de la Cour et a as- pflichtet sich, die Entschei-
Monsieur le Secretaire Ge- Herr Generalsekretär, sumer toutes les obliga- dungen des Gerichtshofs
neral, tions incombant a un mem- bona fide auszuführen und
bre des Nations Unies en alle Verbindlichkeiten zu
Au nom de la Republique Ich beehre mich, namens vertu de I'article 94 de la übernehmen, die sich für
federalc d'Allemac;ne et derBundesrepuhlikDeutsch- Charte. ein Mitglied der Vereinten
me 1cferctnt a Ja Decision land unter Bezugnahme auf Nationen aus Artikel 94
du Conseil de Sccurite en den Beschluß des Sicher- der Satzung ergeben.
dt1te du 15 cr:tobre 1946, heitsrates vom 15. Oktober
Je prie Votre Excellence Genehmigen Sie, Herr
j' ai J'honneur de faire la 1946 folgende Erklärung
abzugeben: d'agreer les assurances de Generalsekretär, die Ver-
declaration suivante:
ma haute consideration. sicherung meiner ausge-
En ce qui conccrne tous Die Bundesrepublik er- zeichnetsten Hochachtung.
-ks litiqes pouvant naitre kennt für alle Streitigkei-
entre eile et l'une des Par- ten, die zwischen ihr und Pour Je Secretaire d'Etat In Vertretung des
ties a la Convention pour einer der Vertragspart~ien Staatssekretärs
Ja prevention et la repres- der Konvention über die signe: Berger gez.: Berger
Bonn, den 6. Juli 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmadmng
zu Artikel X des Brüsseler Vertrages
(Unterwerfung der Bundesrepublik Deutschland
unter die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs).
Vom 6. Juli 1956.
Die Bundesrepublik Deutschland hat für alle Strei- in Verbindung mit dem hierauf bezüglichen Brief-
tigkeiten, die zwischen ihr und einem oder mehre- wechsel vom 23. Oktober 1954 die Zuständigkeit des
ren Vertragsstaaten des in Brüssel am 17. März 1948 Internationalen Gerichtshofs anerkannt. Die an den
unterzeichneten Vertrages über wirtschaftliche, Generalsekretär des Internationalen Gerichtshofs in
soziale und kulturelle Zusammenarbeit und über Den Haag gerichtete Unterwerfungserklärung vom
kollektive Selbstverteidigung in der Fassung des in 18. April 1955 wird nachstehend nebst· einer deut-
Paris am 23. Oktober 1954 unterzeichneten Proto- schen Dbersetzung veröffentlicht; die •Erklärung ist
kolls (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 256) entstehen kön- am 4. Mai 1955 bei dem Generalsekretär des Inter-
nen, nach Maßgabe des Artikels X dieses Vertrages nationalen Gerichtshofs eingegangen.
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
(Ubersetzung) convenues ou convien- übereingekommen sind
dront de recourir a une oder übereinkommen
Der Bundeskanzler Der Bundeskanzler autre procedure de re- werden, sich eines an-
und Bundesminister und Bundesminister glement pacifique; deren Verfahrens fried-
des Auswärtigen des Auswärtigen licher Regelung zu be-
dienen;
Bonn, le 18 avril 1955 Bonn, den 18. April 1955
b) aux litiges concernant b) Streitigkeiten, die sich
des questions qui, selon auf Fragen beziehen, die
Excellence, Herr Generalsekretär, le droit international, nach Internationalem
Ich beehre mich, namens relevent exclusivement Recht ausschließlich zur
Au nom de la Repu-
der Bundesrepublik Deutsch- de Ja juridiction natio- nationalen Zuständig-
blique federale d'Alle-
nale des Etats; keit der Staaten gehö-
magne et en me referant a land unter Bezugnahme auf
ren;
la decision du Conseil de die Entschließung des Si-
Securite en date du 15 oc- cherheitsrates vom 15. Ok- c) aux litiges relatifs a c) Streitigkeiten in bezug
tobre 1946, j'ai l'honneur tober 1946 folgende Er- des faits et situai:ions auf Tatsachen und Ver-
de faire la declaration sui- klärung abzugeben: anterieurs a la date a hältnisse, die zeitlich
vante: partir de laquelle la vor dem Wirksamwer-
presepte declaration den dieser Erklärung
En ce qui concerne tous Die Bundesrepublik er-
produira ses effets. liegen.
les litiges pouvant naitre kennt für alle Streitigkei-
entre elle et une ou plu- ten, die zW'ischen ihr und Le principe de la reci- Der Gru.ndsatz der Rezi-
sieurs parties au Traite einer oder mehreren Par- procite en ce qui concerne prozität im Hinblick auf
conclu a Bruxelles le 17 teien des am 17. Mai 1948 les reserves plus etendues weitergehende Vorbehalte,
mai 1948 dans la redaction in Brüssel abgeschlossenen formulees par les autres die von den anderen Par-
du Protocole signe a Paris Vertrages in der Fassung parties au Traite de Bru- teien des Brüsseler Ver-
le 23 octobre 1954, la Re- des am 23. Oktober 1954 in xe 11 es, lorsqu ·eil es on t f ait trages bei der Abgabe
publique federale d' Alle- Paris unterzeichneten Pro- leur declaration sur l'ac- ihrer Erklcirungen über die
magne accepte, de plein tokolls entstehen können, ceptation de Ja juridiction Annahme der obligatori-
droit et sans qu'aucun ac- nach Maßgabe des Arti- obligatoire de Ja Cour in- schen Geric.htsbarkeit des
cord special doive etre kels X dieses Vertrages in ternationale de Justice, de- Internationalen Gerichts-
passe a cet effet, la juri- Verbindung mit dem hier- meure sauvegarde. hofs gemacht worden sind,
diction de la Cour inter- auf bezüglichen Briefwech- bleibt unberührt.
nationale de Justice con- sel vom 23. Oktober 1954
formement a l' article X die Zuständigkeit des In- La presente d(,·c laration Diese Erklcirung wird
dudit Traite, en conjonc- ternationalen Gerichtshofs produira ses effets a par- mit dem Tage wirksam, an
tion avec l'echange de let- ipso facto und ohne beson- tir de Ja date d'entree en dem das Protokoll zur Än-
tres du 23 octobre 1954 s·y dere Vereinbarunq an. vi~Jlletn du Protocolc modi- derung und Ergänzung des
fiant et completant Je Trai- Brüsseler Vertrages in
rapportant.
tt; de 81 uxc~lles. Kraft tritt.
Celle reconnaissance de Diese Anerkennung der
la juridiction de Ja Cour Zuständiqkeit des Inter- Je prie Votre Excellence Genehmigen Sie, J Jerr
cl'c1grt'er Ics assurances de Generals~krcUir, die Versi-
internationale de Justice a nationakn Cerichtshofs er-
llld hct ute com,idefation.
lieu conforrnement a la folqt gemii.ß der Satzung d1erung meiner aus~Jezeich-
Charte des Nations Unies der Vereinten Nc1tionen so- netsten Hochachtung.
ainsi qu·aux termes et aux wie qPm~'iß den Bestim- s i ~l n e: A den r
cl LI C gez.: Adenauer
conditions du Statut et du munqen und unter den Be-
Reglement de la Cour. La dinq;111qen des St,ituts und
Republiquc fcch>ru.le d Al- der. ( .~sch~ittsorctll11ng des Bonn, den G. Juli 195G.
lema~Jne s'cnqaqe a ex&cu- CPrichtshofs. DiP Runde'>-
ter de bonne foi les sen- republ ik Deutschl,rn<l ver- Der Bunde<;minister des Auswärtigen
tences de la Ccur et A as- pflichtet sich, die Entsclwi-
In Vertretung
sumer toutes les obliqr1- dungcn des GPricht~l10fs
Hallstein
tions mises a la charqe bona fide au<.zufiihr0n unrl
d'un membre des Nc1tions alle Verhindlichkeit0n 7ll
Unies par l'article 94 de übernehmen die sich für
leur Ch:.nte. ein !v1_ilcilied der V0reinten
Nationen aus Artikel 94 Druckfehlerberichtigung.
der Sutzunq erqebcn.
In dc>r Anlage zu der Europäischen Ubereinkunft
La presente declarntion Diese Erklci.rung gilt nicht über die Internationale Patentklassifikation (Bun-
ne s'applique pas: für desgesetzbl. 1956 II S. 659) muß es im deutschen
a) aux litiges au sujet des- a) Streitigkeiten, hinsicht- Wortlaut auf Seite 685 unter C 07 Absatz 2 statt
quels les parties sont lich derer die Parteien ,,Stearin" richtig „Sterin" heißen.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a CJ: Bundesanzeiqer-Verldqs-Gmbli., Bonn'Köln - Druck: Bundesdru<:kerei, Bonn.
Das Bundesqesetzblatt ersdleint in zwei rws0nderten Teilen, Teil I und Teil II
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