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Bundesgesetzblatt
Teil II
1956 Ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1956 Nr. 19
Tag Inhalt: Seite
15.5.56 Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein 703
15. 6. 56 Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Rheinschifferpatenten 714
15. 6. 56 Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 722
16. 6. 56 Siebenundsechzigste Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740
26. 5. 56 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über den
Freibord der Kauffahrteischiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 742
11. 6. 56 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen· der Bundesrepublik
Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über gewisse Rechte auf dem
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 742
Verordnung
zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein.
Vom 15. Juni 1956.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes 3. am linken Rheinufer zwischen der Lauter-
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der mündung und Ludwigshafen (einschließlich),
Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundes- das Wasser- und Schiffahrtsamt Speyer.
gesetzbl. II S. 317) in Verbindung mit Artikel 26
Abs. 1 der revidierten. Rheinschiffahrtsakte vom (2) Zuständige Behörde für Bewerber, die keinen
17. Oktober 1868 (Badisches Gesetz- und Verord- Wohnsitz im Bereich der in Absatz 1 genannten
nungsblatt 1869 S. 183, Bayerisches Regierungsblatt Rheinufer haben, sowie für die Uberprüfung der
1869 S. 1129) und dem Beschluß der Zentralkommis- Fahrtenbücher nach § 7 Nr. 3 ist jedes der in Ab-
sion für die Rheinschiffahrt vom 4. Mai 1956 wird - satz 1 genannten Wasser- und Schiff ahrtsämter.
hinsichtlich des Artikels 5 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen - verordnet: (3) Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Nr. 2
und des § 17 ist dasjenige Wasser- und Schiffahrts-
amt, welches das Lotsenpatent nach § 12 Nr. 1 aus-
Artikel 1 gefertigt hat.
Inkraftsetzung (4) Zuständige Behörde für den Erlaß der Prü-
Die Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel fungsordnung nach § 10 Nr. 3 ist die Wasser- und
und Mannheim/Ludwigshafen wird in der Fassung Schiffahrtsdirektion Mainz.
der Anlage 1 in Kraft gesetzt.
Artikel 3
Artikel 2
Prüfungsaussdlüsse
Zuständige Behörden
Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Lotsen-
(1) Zuständige Behörde nach den §§ 2, 4 Nr. 1
prüfung (§ 9 Nr. 1) werden bei den in Artikel 2Abs. 1
Satz 1, §§ 6, 7 Nr. 1, §§ 11, 12, 18, 20 und 21 ist für
genannten Wasser- und Schiff ahrtsämtern gebildet.
Bewerber, die zur Zeit der Antragstellung nach § 4
Nr. 1 oder nach den §§ 20 und 21 ihren Wohnsitz
haben
1. am rechten Rheinufer zwischen der deutsch/ Artikel 4
schweizerischen Grenze unterhalb von Körperliche Eignung
Basel und Neuburgweier (ausschließlich),
Die nach § 4 Nr. 1 Buchstabe d erforderliche kör-
das Wasser- und Schiffahrtsamt Offenburg,
perliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs, ins-
2. am rechten Rheinufer zwischen Neuburg- besondere der Besitz eines ausreichenden Hör-,
weier (einschließlich) und Mannheim (ein- Seh- und Farbenunterscheidungsvermögens, ist
schließlich), durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nach
das Wasser- und Schiffahrtsamt Mannheim, dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Artikel 5 Artikel 1
Gebühren und Entschädigungen Geltung in Berlin
(1) An Gebühren werden erhoben Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
1. für die Abnahme der Lotsenprü- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
fung nach §§ 8, 11 ............ 25,- DM, gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
2. für die Ausfertigung des Lotsen- Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
patents nach§ 12 Nr.1,§§20,21 10,-DM,
3. für jede weitere Ausfertigung Artikel 8
des Lotsenpatents nach§ 12 Nr. 2 5,- DM. Außerkrafttreten von Vorsdtriften
(2) Für die Ausstellung des Fahrtenbuches nach Es treten außer Kraft
§ 7 Nr. 1 und der schriftlichen Erlaubnis nach § 6 das Hessische Regulativ, betreffend das Steuer-
Nr. 2 werden die baren Auslagen berechnet. mannswesen auf der Großherzoglidl Hessischen
(3) Die der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung Rheinstrecke, vom 5. August 1882 (Hessisches
des Bundes nicht angehörenden Mitglieder der Prü- Regierungsblatt S. 133),
fungsausschüsse erhalten für jeden Prüfungstag die Bayerisdle Verordnung, betreffend die Steuer-
eine Entschädigung von 20 DM. Dauert die mannsordnung für den Rhein innerhalb des
Prüfungstätigkeit weniger als vier Stunden, so Bayerischen Gebietes, vom 30. Dezember 1885
ermäßigt sich die Entschädigung auf die Hälfte. (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1886
Findet die Prüfung auf Antrag des Bewerbers an s. 1),
einem anderen als dem vorgesehenen Prüfungs- die Badische Ministerialverordnung, betreffend
termin oder nicht am Sitz des Prüfungsausschusses die Steuermannsordnung für den Rhein innerhalb
statt, so hat er die hierdurch entstehenden Mehr- des Großherzoglich Badischen Gebietes, vom
kosten zu tragen. 19. Dezember 1885 (Badisches Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt S. 401)
Artikel 6 mit allen dazu ergangenen Änderungen und Ergän-
zungen.
Strafbestimmung
Artikel 9
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden nach § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs be- Inkrafttreten
straft. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1956 in Kraft.
Bonn, den 15. Juni 1956.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1956 705
Anlage 1
Lotsenordnung für den Rhein zwism.en Basel und Mannheim/Ludwigshafen
§ 1 mindestens sechs auf Schleppern mit wenigstens
1. Unbeschadet des Rechts eines jeden Inhabers
einem Anhang sowie mindestens sechs als Tal-
eines Rheinschifferpatents, ein Schiff auf dem Rhein fahrten durchgeführt werden. Ferner sollen sechs
zu führen oder den Schiffsführer bei der Führung Fahrten bei Wasserständen unter 2,00 m am Pegel
des Schiffes zu unterstützen, darf sich zwischen Straßburg ausgeführt werden.
Basel und Mannheim/Ludwigshafen nur der Inhaber 2. Auf der Strecke zwischen Basel und den unter-
eines Lotsenpatents als Lotse (pilote patente) be- sten Schleusen des Großen Elsässischen Kanals ge-
zeichnen. nügen zwei Fahrten zu Berg und zwei Fahrten zu
2. Die Annahme eines Lotsen ist in jedem Falle Tal.
freiwillig. § 6
§ 2 1. Die Tätigkeit als Lotsengehilfe muß auf der-
1. Das Lotsenpatent wird durch die zuständigen jenigen Strecke des Rheins ausgeübt werden, für
Behörden für die folgenden Rheinstrecken erteilt: die das Lotsenpatent beantragt werden soll. Der
a) für die Strecke zwischen Basel und Straß- Lotsengehilfe hat, vorbehaltlich der Ausnahme der
burg/Kehl, Nummer 2, den Lehrlotsen bei der Ausübung des
Dienstes auf dem Fahrzeug zu begleiten.
b) für die Strecke zwischen Straßburg/Kehl und
Mannheim/Ludwigshafen. 2. Nach sechsmonatiger Ausbildung und Ausfüh-
rung von mindestens sechs Fahrten auf Schleppern
2. Das Lotsenpatent kann für beide Strecken er-
mit mindestens einem Anhang kann die zuständige
worben werden.
Behörde unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs
§ 3 die schriftliche Erlaubnis erteilen, daß der Lotsen-
gehilfe die restlichen Fahrten auf einem Anhang
Ein Lotsenpatent erhält, wer nach Erwerb des
des Schleppzuges zurücklegt, in dem der Lehrlotse
Rheinschifferpatents für Fahrzeuge sowohl mit
lotst.
eigener als auch ohne eigene Triebkraft von einem
Lotsen (Lehrlotsen) als Lotsengehilfe ausgebildet § 7
worden ist und sich mit Erfolg einer Lotsenprüfung
1. Der Lotsengehilfe hat den Nachweis der Aus-
unterzogen hat, falls nicht Tatsachen vorliegen, die
bildung durch ein von der zuständigen Behörde aus-
die Entziehung des Patents nach § 15 rechtfertigen
gestelltes Fahrtenbuch nach dem Muster des An-
würden.
hangs A zu erbringen. In dem Fahrtenbuch hat der
§ 4 ausbildende Lotse den Beginn und das Ende der
Ausbildungszeit sowie die ausgeführten Fahrten zu
1. Der Bewerber hat einen Antrag auf Eintragung
in die Liste der Lotsengehilfen unter Bezeichnung bescheinigen.
der Strecke, für die er das Patent erwerben will, an 2. Der Lotsengehilf e hat das Fahrtenbuch sowie
die zuständige Behörde zu richten. Er hat hierbei die nach § 6 Nr. 2 etwa erteilte schriftliche Erlaubnis
vorzulegen während der Ausbildung bei sich zu führen und
a) das Rheinschifferpatent für Fahrzeuge so- sie den zuständigen Beamten sowie dem je-
wohl mit eigener als auch ohne eigene weiligen Schiffsführer auf Verlangen vorzuzeigen.
Triebkraft, 3. Der Lotsengehilfe hat das Fahrtenbuch während
b) die Erklärung des Lehrlotsen, daß er bereit der Ausbildung vierteljährlich der zuständigen Be-
ist, die Ausbildung zu übernehmen, hörde zur Uberprüfung vorzulegen.
c) ein polizeiliches Führungszeugnis (Leu-
mundszeugnis) oder einen Strafregisteraus- § 8
zug,
1. Innerhalb eines Monats nach Beendigung der
d) einen Nachweis über seine körperliche Eig- Ausbildung kann der Lotsengehilfe die Abnahme
nung zur Führung eines Fahrzeugs, insbe- der Lotsenprüfung und die Erteilung des Lotsen-
sondere über ausreichendes Hör-, Seh- und patents für diejenige Strecke beantragen, auf der
Farbenunterscheidungsvermögen; das Nähe- er die Tätigkeit als Lotsengehilfe ausgeübt hat.
re bestimmt die zuständige Behörde.
2. Dem Antrag sind beizufügen
2. Der Bewerber soll bei Beginn der Ausbildung
das fünfzigste Lebensjahr nicht überschritten haben. a) das Fahrtenbuch,
b) zwei Photographien.
§ 5
§ 9
1. Die Dauer der Ausbildung als Lotsengehilfe
beträgt mindestens ein Jahr und soll zwei Jahre 1. In den beteiligten Staaten werden Prüfungs-
nicht überschreiten. In dieser Zeit sind mindestens ausschüsse gebildet. Prüfungsausschüsse bestehen
vierundzwanzig Fahrten auszuführen. Davon sollen an ~en in Anhang B aufgeführten Orten.
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
2. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem 2. Der Lotse hat sich alsbald nach dem Anbord-
Vertreter der Wasser- und Schiffahrtsbehörden als kommen über den Tiefgang des Fahrzeugs und
Vorsitzendem und zwei Lotsen, die Inhaber des seine Fahreigenschaften zu unterrichten.
Lotsenpatents für diese Rheinstrecke sind, aber
3. Der Lotse hat auf ausdrückliches Verlangen
nicht Lehrlotsen der Bewerber sein dürfen. des Schiffsführers den Befehl über die Mannschaft
und das Steuerruder zu übernehmen. Als ausdrück-
§ 10 liches Verlangen gilt auch die Mitteilung des
1. Die Prüfung erstreckt sich auf Schiffsführers, daß er für die zu befahrende Strecke
a) die Kenntnis der Strecke, für die der Be- kein Schifferpatent besitzt. Der Lotse wird in diesen
werber das Patent beantragt, Fällen zum verantwortlichen Sc:hiffsführer im Sinne
des § 2 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung.
b) die Ermittlung der Fahrwassertiefe an
schwierigen Stromstellen nach gegebenen 4. Die Nummern 1 bis 3 gelten für den Lotsen-
Pegelständen, gehilfen entsprechend, wenn er die Erlaubnis nach
§ 6 Nr. 2 erhalten hat.
c) die Kenntnis der Rheinschiffahrtpolizeiver-
ordnung sowie der sonstigen für die Strecke
geltenden schiff ahrtspolizeilichen Vorschrif- § 15
ten. 1. Die Behörde, die das Lotsenpatent ausgestellt
2. Außerdem hat der Bewerber bei einer Probe- hat, muß dieses entziehen, wenn dem Inhaber das
fahrt auf der Strecke, für die er das Patent bean- Rheinschifferpatent entzogen worden ist. Es muß
tragt, unter Aufsicht eines zum Prüfungsausschuß auch entzogen werden, wenn Tatsachen festgestellt
gehörenden Lotsen seine praktische Befähigung werden, die die Annahme rechtfertigen, daß der In-
nachzuweisen. Die Probefahrt ist möglichst bei haber zur Ausübung des Dienstes eines Lotsen un-
einem Wasserstand unter Mittelwasser auszuführen. geeignet ist, insbesondere wenn der Lotse infolge
3. Das Nähere bestimmt eine Prüfungsordnung, seines geistigen oder körperlichen Zustandes nicht
die die zuständige Behörde erläßt. mehr zur Ausübung seines Dienstes fähig ist.
2. Binnen drei Monaten nach Vollendung des
§ 11 fünfundsechzigsten Lebensjahres und weiterhin alle
drei Jahre hat der Lotse den Nachweis seiner kör-
1. Besteht der Bewerber die Prüfung nicht, so perlichen Eignung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe d) zu er-
kann er sie nach Verlängerung der Ausbildung um neuern. Bei Zweifeln an der körperlic:hen Eignung
mindestens sechs Monate einmal wiederholen. Die des Lotsen kann die zuständige Behörde die Er-
zuständige Behörde bestimmt in diesem Falle Zahl neuerung des Nachweises jederzeit verlangen.
und Art der auszuführenden Fahrten im Rahmen
des § 5.
§ 16
2. Besteht der Bewerber die Prüfung auch zum
zweiten Male nicht, so kann er ein Lotsenpatent Das Lotsenpatent kann entzogen werden,
erst erwerben, nachdem die Voraussetzungen der a) wenn der Lotse seine Tätigkeit länger als
§§ 3 bis 8 erneut erfüllt sind. sechs Monate nicht ausgeübt hat oder
b) wenn der Lotse wiederholt Lotsungen ohne
§ 12 wic:htigen Grund abgelehnt hat.
1. Besteht der Bewerber die Prüfung und sind
auch die übrigen Voraussetzungen des § 3 erfüllt, § 17
so fertigt die zuständige Behörde das Lotsenpatent
Das Lotsenpatent kann für dauernd oder auf Zeit
nach dem Muster des Anhangs C aus.
entzogen werden. Im Falle zeitweiligen Entzugs
2. Wird glaubhaft gemacht, daß das Patent ver- kann die zuständige Behörde verlangen, daß der
loren gegangen ist, oder ist das Patent unbrauchbar Lotse vor Rückgabe des Patents durc:h Fahrten in
geworden, so hat die Ausstellungsbehörde eine Begleitung eines anderen Lotsen die erforderliche
zweite Ausfertigung zu erteilen, die als solche zu Kenntnis der Rheinstrecke wieder erwirbt. Die
bezeichnen ist. Rückgabe des Patents an den Lotsen ist unzulässig,
3. § 7 Nr. 2 gilt für den Lotsen hinsichtlich des solange ihm das Rheinschifferpatent entzogen ist.
Lotsenpatents entsprechend.
§ 18
§ 13
1. Die beteiligten Staaten bestimmen, welche Be-
Der Lotse darf eine ihm angetragene Lotsung nur hörden im Sinne dieser Verordnung zuständig sind,
aus wichtigen Gründen ablehnen. und haben diese öffentlich bekannt zu _machen. Jede
zuständige Behörde ist befugt, für die in § 2 ge-
§ 14 nannten Strecken Lotsenpatente zu erteilen.
1. Der Lotse ist Berater des Schiffsführers; er hat 2. Lehnt die zuständige Behörde die Eintragung
diesen bei der Führung des Fahrzeugs zu unter- in die Liste der Lotsengehilfen (§ 4), die Zulassung
stützen, ihn auf alle Besonderheiten der zu durch- zur Lotsenprüfung (§ 8) oder die Erteilung eines
fahrenden Strecke aufmerksam zu machen und ihm Lotsenpatents (§ 11) ab, so hat sie dies allen in
die etwa zu treffenden Maßnahmen zu empfehlen. Nummer 1 genannten Behörden mitzuteilen.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1956 707
§ 19 4. Umfaßt das nach den bisherigen Vorschriften
erteilte Patent die in § 2 Buchstaben a und b ge-
1. Die vom Bewerber zu zahlenden Gebühren
nannten Strecken nur zum Teil, so kann die zu-
a) für die Abnahme der Lotsenprüfung (§ 8), ständige Behörde verlangen, daß der Lotse vor dem
b) für die Erteilung des Lotsenpatents (§ 12 Umtausch des Patents auf der restlichen Strecke
Nr. 1), sechs Fahrten als Begleiter eines anderen Lotsen
c) für die zweite Ausfertigung des Lotsen- ausführt. § 5 Nr. 2 ist anzuwenden.
patents (§ 12 Nr. 2)
werden nach Maßgabe einer besonderen, von den § 21
beteiligten Staaten zu erlassenden Gebührenord-
1. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten
nung erhoben.
dieser Verordnung können die zuständigen Be-
2. Es soll hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des hörden im Sinne des § 18 solchen Inhabern von
Bewerbers kein Unterschied gemacht werden. Rheinschifferpatenten, welche die Tätigkeit eines
Lotsen ausüben, auf Antrag das Lotsenpatent er-
§ 20
teilen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, daß
1. Lotsenpatente, die nach den bisherigen Vor- sie die Lotsentätigkeit auf derjenigen Strecke, für
schriften für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft oder die sie das Lotsenpatent beantragen, seit zwei
ohne eigene Triebkraft erteilt worden sind, bleiben Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung bis zur
bis zum 30. Juni 1958 gültig. Sie können nach Maß- Antragstellung ununterbrochen und einwandfrei
gabe der Nummern 2 bis 4 bis zu diesem Zeitpunkt ausgeübt haben.
in Patente dieser Verordnung umgetauscht werden.
2. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß
2. Berechtigt das nach den bisherigen Vorschriften die in §. 20 Nr. 2 bis 4 vorgesehenen zusätzlichen
erteilte Patent nur zur Lotsung von Fahrzeugen Fahrten ausgeführt werden.
ohne eigene Triebkraft, so kann die zuständige Be-
hörde verlangen, daß der Lotse vor dem Umtausch
des Patents auf Fahrzeugen mit eigener Triebkraft § 22
und auf Schleppern mit wenigstens einem Anhang Diese Verordnung tritt an die Stelle aller zur
je drei Fahrten als Begleiter eines anderen Lotsen Ausführung der revidierten Rheinschiffahrtsakte
ausführt. vom 17. Oktober 1868 erlassenen, das Lotsen- und
3. Berechtigt das nach den bisherigen Vorschriften Steuermannswesen auf dem Rhein von Basel bis
erteilte Patent nur zur Lotsung von Fahrzeugen mit Mannheim/Ludwigshafen betreffenden Gesetze und
eigener Triebkraft, so kann die zuständige Behörde Verordnungen.
verlangen, daß der Lotse vor dem Umtausch des
§ 23
Patents auf Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft drei
Fahrten als Begleiter eines anderen Lotsen ausführt. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1956 in Kraft.
-..;J
Anhang A 0
(zu § 7) =
(Originalgröße DIN A 5) (Seiten 2 und 3)
Fahrtenbuch
Wortlaut der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung
für den Oberrhein nebst Anlage 1 (ohne Anhänge A bis CJ
Nr ............................................... ..
sowie folgender Hinweis für die Führung des Fahrtenbuches:
Bei jedem Wechsel des ausbildenden Lotsen ist mit einer
für den Lotsengehilfen neuen Seite des Fahrtenbuches zu beginnen.
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(Vor- und Zuname) CO
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wohnhaft in .............................................................................................................................................................................. . '--<
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Rheinschifferpatent Nr. .. .............. ....... .... .............. ...................................................................................... . CO
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ausgestellt am ................................... vom .................................................................................................................. .
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Dieses Fahrtenbuch wurde ausgestellt
..,
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vom (zuständiqe Behörde)
-
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(Ort}
den (Datum)
··········
Dienst-
stempel
( Unterschrift)
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den- 18. Juni 1956 709
(Seite 4) (Seite 5)
Lehrlotse: .....
(Vor- und Zuname) (Wohnort)
Beginn der Ausbildungszeit: .: Ende der Ausbildungszeit:
Name und Art Unterschrift
des Schiffes Vor- Fahrstrecke Wasserstand des Lehrlotsen
(bei Schleppern u. Zuname des am Pegel Datum mit Datum,
von ................... bis .... .
auch Zahl der Schiffsführers Straßburg
(Ort) (Ort) Kontrollvermerke
Anhänge)
Anhang B
(zu § 9Nr.11
Prüfungsausschüsse
Prüfungsausschüsse bestehen in:
Basel
Offenburg
Straßburg
Speyer
Mannheim
J'~nhang C
(zu§ 12 Nr. 1) -~
Q
(Originalgröße: DIN A 6) (Seite 1) (Seite 2)
Bundesrepublik Deutschland für die Rheinstrecke
Republique Federale d'Allemagne pour le secteur du Rhin
Bondsrepubliek Duitsland voor het riviervak
Lotsen patent
Patente de pilote
t:o
Loodsenpatent ~
::,
0..
von/de/van ....................................... ·-········.. ····· ...................... . bis/a/tot (D
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(0
(D
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~
Nr ................................................. vom/par/door N
(zustii.ndige Behörde / autorite competente / bevoegde autoriteit)
er
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PJ
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Ausgestellt auf Grund der Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und ::,
(0
Mannheim/Ludwigshafen
(in Kraft getreten am 1. Juli 1956) -
CO
c.n
O')
(Ort und Datum) (Untersctirift) ...,
Delivree conformement au Reglement de pilotage sur le Rhin entre Belle et Mann- (siqnature)
~
(licu et date)
heim/Ludwigshafen
(entre en vigueur le ler juillet 1956)
(plaats en datum) (handteekening)
-
Afgegeven op grond van het Loodsenreglement voor de Rijn tussen Bazel en
Mannheim1Ludwigshafen
(in werking getreden op 1 Juli 1956)
······....
Dienststempel ·:
Cachet :
stempel
.. •·
(Seite 3) (Seite 4)
Name und Vorname Ausgedehnt auf die Rheinstrecke
Nom et Prenom Extension au secteur du Rhin
Naarn en voornam Uitgebreid tot het riviervak
Geburtstag und -ort
Date et lieu de naissance ................................................................................................................................................ .
Geboortsplaats en-datum
von/de/van bis/a/tot
z:,
Wohnort c..o
Domicile
Woonplaats
....,
lll
Rheinschifferpatent ausgestellt von/ par / door <.O
Patente de batelier du Rhin delivree (zustiindiqe Behörde/ autorite competente / bevoeqde autoriteit) 0..
Rijnschipperspatent afgegeven ..,
(t)
•
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am/le/op O"
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(Ort und Datum)
(lieu et date}
(Unterschrift)
(siqnature) ....
(plaats en datum) (handteekening) ?:l
c......
C
2.
Photographie
....c..o
des Inhabers U1
C')
du titulaire
van de rechthebbende
(vor der Behörde vollzogene Unterschrift)
(signature donnee en presence de l' autorite)
...··················•.....
(handteekening geplaatst in tegenwoordigheid .: Dienststempel ·..
van de autoriteit) : Cachet :
\.. stempel ·
··•...........•··
--..J
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956. Teil II
Das Gesundheitsamt ......... . Anlage 2
Der Amtsarzt ................ .
Amtsärztliches Zeugnn.s
Der - Die - durch .... ausgewiesene
- von Person bekannte
(Vor- und Zuname)
geboren am ......... . in ............................................ .
wurde heute von mir auf Eignung zum Schiffsführer untersucht.
Die Untersuchung hatte folgendes Ergebnis:
1. Sehvermögen 1 )
(0 bei völligem Fehlen der Sehkraft, sonst
Angabe in einem Dezimalbruch):
ohne Brille redits ........................ links .. ~................... .
mit der gewohnheitsmäßig getragenen
Brille rechts ....................... links ..... .
Es überschreitet
die Kurzsichtigkeit redits-links 10,0 Meterlinsen
(Dioptrien)
die Ubersichtigkeit rechts-links 6,0 Meterlinsen
(Dioptrien)
die einfache Stabsichtigkeit redits-links 4,0 Meterlinsen
(Astigmatismus) (Dioptrien).
Urteil: Sehvermögen ausreidiend - nidit ausreidiend.
2. Hörvermögen 2 )
Flüsterspradie rechts. ..... m
links ....................... m
Umgangssprache redits ........................ m
links ........................ m
Trommelfellbefund rechts ..... ..... links ......
Urteil: Hörvermögen ausreichend - nicht ausreichend.
Nichtzutreffendes streithen
1) Als ausreichend ist das Sehvermögen anzusehen, wenn die Sehschärfe auf dem besseren Auge mit oder ohne Brille minde-
stens 0,8 beträgt. Beträgt die Sehkraft auf dem anderen Auge 0, 1 oder weniger oder fehlt dieses ganz, muß der- die - Untersuchte
trotzdem ein plastisches Sehvermögen (Fähigkeit zum Schätzen der Entfernungen) besitzen; das Blickfeld des besseren Auqes
muß regelrecht sein. Lieqt die Minderung der Sehkraft (bis auf 0,1 oder weniger) oder der Verlust des Auges noch kein
volles Jahr zurück und ist das plastische Sehvermögen des - der - Untersuchten unzureichend, so ist die Untersuchung nach
Ablauf des Jahres zu wiederholen.
Bei Brillenträgern darf auf dem besseren Auge die Kurzsichtigkeit 10,0, die Ubersichtigkeit 6,0, die einfache Stahsichtiqkeit
(Astigmatismus) 4,0 Meterlinsen (Dioptrien) nicht überschreiten. In Zweifelsfällen ist eine Zusatzuntersuchung durch einen vom
Amtsarzt zu benennenden Facharzt herbeizuführen.
Ein ausreichendes Sehvermögen darf nicht bescheinigt werden, wenn der - die - Untersuchte an einer voraussichtlich fort-
schreitenden Krankheit der für die Sehkraft wesentlichen Teile des Auges leidet, die mit Wahrscheinlichkeit in kurzer Zeit eine
erhebliche Verminderung der Sehkraft erwarten läßt.
IJ Das Hörvermögen ist als ausreid1end anzusehen, wenn die Flüstersprache von Untersuchten
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auf 3 m,
nach Vollendung des 25. Lebensjahres auf 2 m
beiderseits deutlidJ. verstanden wird.
Bel Verdacht fortschreitender Schwerhörigkeit und in Zweifelsfällen soll zunädlst das Gutachten eines vom Amtsarzt zu
benennenden Facharztes eingeholt werden.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1956 713
3. Farbenunterscbeidungsvermögen 1 )
Die Farben rot, grün, gelb und blau werden - im Verfahren von - lshihara - Stilling -
bei Anwendung des Anomaloskops - mit Sicherheit - nicht mit Sicherheit - unterschieden.
4. Sonstige Eigenschaften
Liegen bei dem - der - Untersuchten Anzeichen für das Vorhandensein sonstiger Krank-
heiten oder liegen körperliche Mängel vor, die ihn - sie - als Schiffsführer ungeeignet
erscheinen lassen?
Anzeichen welcher Krankheiten oder welcher körperlichen Mängel?
5. Bemerkungen
6. Gesamturteil
Der Zustand des - der - Untersuchten läßt ihn - sie - als Schiffsführer geeignet - nicht
geeignet - erscheinen.
(Ort und Datum) (Untersdlrift)
Amtsarzt
Nidltzutreffendes streichen
1) Das Farbenuntersdleidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn die Tafeln Nr. t. 10-16 und 22-25 von Ishihara
(7., 9., 10. oder 11. Auflage) oder die Stilling sdlen Tafeln (20. Auflage) mit Ausnahme der Tafel 7 mit genügender Sicher-
heit gelesen werden können. In Zweifelsfällen ist der -die - Bewerber{in) durdl einen vom Amtsarzt zu benennenden Fdcharzt
unter Verwendung des Anomaloskops zu untersudlen.
714 Bundesge-setzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Verordnung
zur Einführung der Verordnung
über die Erteilung von Rheinschifferpatenten.
Vom 15. Juni 1956.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Ge- 2. das Elbschifferzeugnis,
setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem 3. das Kapitänspatent und das Schiffsführer-
Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 patent für die Donau,
(Bundesgesetzbl. II S. 317) in Verbindung mit Ar- 4. die auf Grund der Schiffsbesetzungsord-
tikel 3 der Vereinbarung über die Ordnung, be- nung vom 29. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. II
treffend die Rheinschifferpatente vom 14. Dezember S. 517) erteilten Befähigungszeugnisse der
1922 (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 147, 148) und dem Be- Gruppe A oder B.
schluß der Zentralkommission für die Rheinschiff-
fahrt vom 4. Mai 1956 wird - hinsichtlich des Ar- (2) Inhaber eines Zeugnisses nach Absatz 1 sind
tikels 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister von der Pflicht zur Vorlage der in § 8 Nr. 1 Buch-
der Finanzen - verordnet: stabe b genannten Urkunden befreit.
Artikel 1 Artikel 5
Inkraftsetzung Rheinschiff erprüfung
Die Verordnung über die Erteilung von Rhein- (1) Bewerber um das Rheinschifferpatent (§ 1
schifferpatenten wird in der Fassung der Anlage 1 Nr. 2) haben die zum Schiffsführer erforderliche
auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt. nautische Befähigung (§ 4 Buchstabe c) durch eine
Prüfung (Rheinschifferprüfung) nachzuweisen. Dies
Artikel 2 gilt nicht für Bewerber, die ein Zeugnis nach Ar-
tikel 4 besitzen.
Zuständige Behörden
(2) Die Rheinschifferprüfung erstreckt sich, sofern
(1) Für die Erteilung, Erweiterung und Erstrek-
der Bewerber die Lehrabschlußprüfung für Schiffs-
kung des Rheinschifferpatents (§ 3 Nr. 2, § 10) sind
jungen der Binnenschiffahrt abgelegt hat, auf fol-
die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Duisburg,
gende Sachgebiete:
Mainz, Würzburg, Stuttgart und Freiburg zuständig.
Die Anträge sind bei den nachgeordneten Wasser- 1. Kenntnis des Rheins oder des Strom-
und Schiffahrtsämtern zu stellen. abschnitts, für den das Patent beantragt
wird; Auswertung von Pegelständen;
(2) Für die Erteilung des kleinen Patents (§ 1
2. Kenntnis der einschlägigen schiffahrts-
Nr. 4) sowie der Erlaubnis nach § 11 ist jedes
polizeilichen Vorschriften und Unfallver-
Wasser- und Schiffahrtsamt im örtlichen Geltungs-
hü tungsvorschrif ten;
bereich des Patents zuständig.
3. Verhalten unter besonderen Umständen;
Artikel 3 4. bei Erwerb des Rheinschifferpatents zur
Führung von Fahrzeugen mit eigener Trieb-
Körperliche Eignung zum Schiffsführer kraft Kenntnis der Wirkungsweise und der
Die nach § 4 Buchstabe b erforderliche körperliche Bedienung der Antriebsmaschine.
Eignung zum Schiffsführer, insbesondere der Besitz Der Nachweis der Lehrabschlußprüfung ist dem
eines ausreichenden Hör-, Seh- und Farbenunter- Antrag nach § 8 Nr. 1 beizufügen.
scheidungsvermögens, ist durch Vorlage eines amts-
(3) Hat der Bewerber die Lehrabschlußprüfung
ärztlichen Zeugnisses nach dem Muster der An-
für Schiffsjungen der Binnenschiffahrt nicht ab-
lage 2 nachzuweisen.
gelegt, so hat er in einer weiteren Prüfung seine
Ausbildung in folgenden Tätigkeiten nachzuweisen:
Artikel 4
Steuern eines Fahrzeugs,
Zeugnisse über die nautische Befähigung Laden und Löschen,
und die Eignung zum Vorgesetzten
Verankern und Festmachen eines Fahrzeugs,
(1) Als Zeugnisse über die nautische Befähigung Gebrauch von Werkzeugen und Rettungsgeräten,
und die Eignung zum Vorgesetzten (§ 5 Nr. 2) wer-
erste Hilfeleistung bei Unfällen,
den anerkannt
Instandsetzungen.
1. die auf Grund der Verordnung über Be-
fähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt (4) Die Prüfung nach Absatz 3 kann mit der
vom 15. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 722) Prüfung nach Absatz 2 verbunden werden. Sie kann
erteilten Schifferpatente oder die zum Um- entfallen, wenn der Bewerber besondere Umstände
tausch in Schifferpatente zugelassenen alten nachweist, welche die Annahme rechtfertigen, daß
Befähigungsnachweise, er die in Absatz 3 genannten Tätigkeiten beherrscht.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1956 715
Artikel 6 eine Entschädigung von 20 DM. Dauert die Prü-
fungstätigkeit weniger als vier Stunden, so ermäßigt
Abnahme der Rheinsc:hifferprüfung
sich die Entschädigung auf die Hälfte. Findet die
( 1) Zur Abnahme der Rheinschifferprüfung wer- Prüfung auf Antrag des Bewerbers an einem
den bei den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen anderen als dem vorgesehenen Prüfungstermin
Duisburg, Mainz, Würzburg, Stuttgart und Freiburg oder nicht am Sitz des Prüfungsausschusses statt,
Prüfungsausschüsse gebildet. Sie bestehen aus so hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten
einem Beamten der Wasser- und Schiffahrtsverwal- zu tragen.
tung des Bundes als Vorsitzendem und mindestens
zwei in der Schiffahrt erfahrenen Beisitzern. Der
·Artikel 8
Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Strafbestimmung
Vorsitzenden. Wer auf dem Rhein ein Fahrzeug führt, ohne das
(2) Rheinschifferprüfungen finden nach Bedarf, je- hierfür erforderliche Patent zu besitzen, wird nach
doch mindestens zweimal jährlich statt. Der Zeit- § 7 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes
punkt der Prüfungen ist zu veröffentlichen. auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt bestraft.
(3) Besteht ein Bewerber die Rheinschifferprü-
fung nicht, so kann er sie wiederholen. Der Prü- Artikel 9
fungsausschuß kann die erneute Teilnahme an der Vorübergehende Erleichterungen
Prüfung von der Erfüllung von Auflagen abhängig
machen. Die Rheinschifferprüfung entfällt bei Bewerbern,
die das Rheinschifferpatent bis zum 30. Juni 1957
beantragen und bis zu diesem Zeitpunkt die Vor-
Artikel 7
aussetzungen seiner Erteilung erfüllen.
Gebühren und Entsc:hädigungen
(1) An Gebühren sind zu entrichten Artikel 10
1. für die Rheinschifferprüfung . . . 25,-DM, Geltung in Berlin
2. für die Ausfertigung oder Er-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
satzausfertigung des Rheinschif-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
ferpatents oder des kleinen Pa-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des
tents ......................... 10,-DM,
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
3. für die Beurkundung der Erwei- Gebiet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
terung oder Erstreckung des
Rheinschifferpatents . . . . . . . . . . 8,- DM.
Artikel 11
(2) Die der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
des Bundes nicht angehörenden Mitglieder der Prü- Inkrafttreten
fungsausschüsse erhalten für jeden Prüfungstag Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1956 in Kraft.
Bonn, den 15. Juni 1956.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Anlage 1
Verordnung
über die Erteilung von Rheinschifferpatenten
(RheinSchPatentVO)
§ 1 Triebkraft mindestens dreiundzwanzig Jahre
Patentpflicht alt sein;
1. Wer auf dem Rhein zwischen Basel und der b) körperlich zum Schiffsführer geeignet sein,
Spyck'schen Fähre ein Fahrzeug führt, muß ein insbesondere über ausreichendes Hör-, Seh-
Rheinschifferpatent besitzen. und Farbenunterscheidungsvermögen ver-
2. Das Rheinschifferpatent wird für den Rhein fügen; die Eignung ist vom Bewerber nachzu-
von Basel bis zur Spyc:k'schen Fähre oder für be- weisen; das Nähere bestimmt die zuständige
Behörde;
stimmte Stromabschnitte erteilt, und zwar
a) zur Führung von Fahrzeugen ohne eigene c) die für einen Schiffsführer erforderliche nau-
Triebkraft, tische Befähigung besitzen; diese kann durch
b) zur Führung von Fahrzeugen mit eigener eine Prüfung festgestellt werden;
Triebkraft. d) zum Vorgesetzten einer Schiffsmannschaft ge-
Es kann gleichzeitig zur Führung beider Fahrzeug- eignet sein. Die Eignung kann insbesondere
arten erteilt werden. verneint werden, wenn der Bewerber wegen
3. Zur Führung eines schwimmenden Geräts ist wiederholter Zollvergehen oder wegen wie-
das Rheinschifferpatent nur erforderlich, wenn es derholter Vergehen oder eines Verbrechens
sich in Fahrt befindet. gegen das Eigentum verurteilt worden ist und
die Straftaten im Zusammenhang mit der
4. Zur Führung von Fahrzeugen ohne eigene
Tätigkeit in der Schiffahrt begangen hat, oder
Triebkraft von weniger als 150 t Tragfähigkeit, die
wenn er wegen wiederholter Vergehen oder
lediglich örtliche Transporte auf bestimmten kurzen
eines Verbrechens gegen die Sittlichkeit ver-
Strecken des Rheins ausführen, genügt ein Patent,
urteilt worden ist.
das unter den erleichterten Bedingungen des § 6
erteilt wird (kleines Patent).
§ 5
5. Zur Führung von Fahrzeugen von weniger als
15 t Tragfähigkeit oder, soweit es sich um Fahr- Fahrzeiterfordernis
zeuge handelt, die nicht zur Güterbeförderung be- für den Erwerb des Rheinsdlifferpatents
stimmt sind, von weniger als 15 t Wasserverdrän- 1. Der Bewerber muß einer Decksmannschaft an-
gung ist ein Rheinschifferpatent nicht erforderlich, gehört haben, und zwar
es sei denn, daß es sich um Fahrzeuge handelt, die a) sechs Jahre für den Erwerb eines Rhein-
nach ihrer Bauart zum Schleppen bestimmt sind. schifferpatents für Fahrzeuge ohne eigene
Triebkraft,
§ 2
b) sieben Jahre für den Erwerb eines Rhein-
Kähne mit Hilfsmotor schifferpatents für Fahrzeuge mit eigener
Das Rheinschifferpatent zur Führung von Fahr- Triebkraft.
zeugen ohne eigene Triebkraft berechtigt auch zur
Von der Fahrzeit muß der Bewerber
Führung von Kähnen mit Hilfsmotor, sofern der
Motor nur zur Vornahme kleiner Ortsverände- beim Erwerb eines Patents nach Buchstabe a min-
rungen in Häfen oder an Lade- und Löschplätzen destens sechs Monate auf Fahrzeugen ohne
oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit im Schlepp- eigene Triebkraft oder auf Kähnen mit Hilfs-
zug verwendet wird. motor im Sinne von § 2,
§ 3 beim Erwerb eines Patents nach Buchstabe b min-
destens zwölf Monate auf Fahrzeugen mit eigener
Voraussetzungen
Triebkraft
für den Erwerb des Rheinschifferpatents
abgeleistet haben.
1. Jeder Bewerber, der die Voraussetzungen der
Die Zeit der Zugehörigkeit zur Dec:ksmannschaft
§§ 4 und 5 erfüllt, hat einen Anspruch auf Erteilung
des Rheinschifferpatents. nach Vollendung des einundzwanzigsten Lebens-
jahres wird anderthalbfach auf die Fahrzeit an-
2. Das Rheinschifferpatent wird von der zustän- gerechnet.
digen Behörde auf Antrag erteilt. Die Ablehnung
2. Die Voraussetzungen der Nummer 1 gelten als
des Antrags ist zu begründen.
erfüllt, wenn der Bewerber ein von den zustän-
digen Behörden eines der in der Zentralkommission
§ 4
für die Rheinschiffahrt vertretenen Staaten erteiltes
Allgemeine Anforderungen Zeugnis über die nautische Befähigung und die Eig-
an den Erwerb des Rheinschifferpatents nung zum Vorgesetzten besitzt.
Der Bewerber um das Rheinschiff erpatent muß 3. In jedem Fall muß der Bewerber eine Fahrzeit
a) zur Führung eines Fahrzeugs ohne eigene als Matrose auf dem Rhein von zwölf Monaten
Triebkraft mindestens einundzwanzig Jahre, nachweisE~n, daYon minclrc>stens drei Monate inner-
zur Führung eines Fahrzeugs mit eigener halb der letzten drei Jahre.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1956 717
Insgesamt muß er die Strecke, die das Rhein- e) im Fa1l des § 5 Nr. 2 das Zeugnis über die
schifferpatent umfassen soll, als Matrose minde- nautische Befähigung und die Eignung zum
stens achtmal zu Berg und achtmal zu Tal befahren Vorgesetzten.
haben, davon mindestens je dreimal innerhalb der 2. Der Antrag auf Erteilung des kleinen Patents
letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags. kann nur bei der örtlich zuständigen Behörde ge-
Als Matrose gilt, wer mindestens siebzehn Jahre stellt werden. Ihm sind eine Photographie und die
alt ist und mindestens zwei Jahre zur See oder in Nachweise über die Erfüllung der in § 6 Buch-
der Binnenschiffahrt als Angehöriger der Decks- stabe a, b und d genannten Voraussetzungen bei-
mannschaft gefahren ist. zufügen.
Der Besuch einer Schifferschule wird, wenn er ins- § 9
gesamt wenigstens ein Jahr beträgt, zur Hälfte auf Ausfertigung
die Dauer der Fahrzeit im Sinne des vorhergehen-
1. Das Rheinschifferpatent wird nach dem Muster
den Absatzes angerechnet.
des Anhangs ausgestellt. Das kleine Patent erhält
4. Als Fahrzeit wird lediglich die Zeit gerechnet, folgenden Stempel: ,,Kleines Patent. Nur gültig für
während der das Schiff sich auf Reisen befindet, Fahrzeuge von weniger als 150 t. ". Die Patente
einschließlich der zum Laden und Löschen erforder- müssen vor der Aushändigung an den Inhaber von
lichen Zeit. von diesem unterschrieben werden.
5. Für die Erlangung des Rheinschifferpatents zur 2. Ist das Rheinschifferpatent oder das kleine
Führung von Fahrzeugen der auf dem Rhein-Rhöne- Patent verlorengegangen oder unbrauchbar gewor-
Kanal verkehrenden Art genügt auf der Strecke den, so erteilt die Ausstellungsbehörde auf Antrag
Basel-Straßburg an Stelle des in Nummer 3 ge- eine zweite Ausfertigung, die als solche zu bezeich-
nannten Nachweises einer Fahrzeit auf dem Rhein nen ist.
von zwölf Monaten die Tatsache, daß der Bewerber § 10
diese Strecke während der der Bewerbung um das
Erweiterung des Rheinschifferpatents
Patent vorangegangenen zwei Jahre vierundzwan-
zigmal zu Tal befahren hat. 1. Das Rheinschifferpatent, das nur für einen be-
stimmten Stromabschnitt erteilt worden ist, wird auf
§ 6 Antrag auf andere Stromabschnitte erweitert, wenn
Voraussetzungen für den Erwerb der Bewerber nachweist, daß er die Voraussetzungen
des kleinen Patents des § 5 Nr. 3 Abs. 2 auch für diese Stromabschnitte
Der Bewerber um das kleine Patent muß erfüllt.
a) mindestens einundzwanzig Jahre alt sein, 2. Berechtigt das Rheinschifferpatent nur zur
b) über ausreichendes Hör-, Seh- und Farben- Führung von Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft
unterscheid ungsvermögen verfügen, oder nur zur Führung von Fahrzeugen mit eigener
c) die für einen Schiffsführer erforderliche nau- Triebkraft, so wird es auf Antrag auf die andere
tische Befähigung besitzen, Fahrzeuqart erstreckt, ..venn der Bewerber nach-
weist, d-aß er die Voraussetzungen des § 5 Nr. 1
d) die Schiffahrt während eines Zeitraums von
oder Nr. 2 auch für diese Fahrzeugart erfüllt.
mindestens zwei Jahren praktisch ausgeübt
und hierbei zeitweise das Ruder geführt § 11
haben.
Fahrten im Zusammenhang mit öffentlichen Arbeiten
§ 7
1. Die zuständige Behörde kann dem Inhaber eines
Fahrtennachweis
kleinen Patents, der mindestens dreiundzwanzig
Die erforderlichen Fahrzeiten und Strecken- Jahre alt ist, die schriftliche Erlaubnis erteilen, ein
fahrten sind durch das Schifferdienstbuch nachzu- Fahrzeug mit eigener Triebkraft von weniger als
weisen, soweit die zuständige Behörde des Heimat- 150 t Tragfähigkeit zu führen, soweit dieses bei
staates dessen Besitz vorschreibt. Andernfalls muß öffentlichen Arbeiten im oder am Strom zur Fahrt
der Bewerber Bescheinigungen des jeweiligen Ar- auf bestimmten kurzen Strecken des Rheins ver-
beitgebers vorlegen oder Bescheinigungen von zwei wendet wird und eine Schlepptätigkeit nicht ausübt.
Inhabern des Rheinschifferpatents, denen zuver-
2. Die Erlaubnis ist auf längstens zwei Jahre zu
lässig bekannt ist, daß der Bewerber die ange-
befristen.
gebenen Fahrten zurückgelegt hat. Die Bescheini-
§ 12
gungen müssen genaue Angaben über die Fahr-
zeiten und Streckenfahrten sowie über die Fahr- Schluß- unß Ubergangsbestimmungen
zeugart enthalten. 1. Rheinschifferpatente, einschließlich der kleinen
§ 8 Patente, die nach den bisherigen Vorschriften er-
Antrag teilt und nicht entzogen worden sind, gelten weiter.
2. Soweit nach den bisherigen Vorschriften zur
1. Dem Antrag auf Erteilung des Rheinschiffer-
Führung von Kähnen mit Hilfsmotor das Rhein-
patents sind beizufügen
schifferpatent zur Führung von Fahrzeugen ohne
a) eine Photographie,
eigene Triebkraft genügt, ist zur Führung dieser
b) ein polizeiliches Führungszeugnis (Leu- Fahrzeuge, ausgenommen im Fall des § 2, das
mundszeugnis) oder ein Strafregisteraus- Rheinschifferpatent nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b erst
zug, ab 1. Januar 1958 erforderlich.
c) der Eignungsnachweis nach § 4 Buchstabe b, Die Fahrzeit auf diesen Fahrzeugen rechnet als
d) der Fahrtennachweis nach § 7, Fahrzeit auf Fahrzeugen mit eigener Triebkraft.
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Anhang
150
• •
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Nr.
Rheinscbifferpatent
Patente de batelier du Rhin
Rijnschipperspatent
(Vor- und Zuname)
ist auf Grund der Verordnung über die Erteilung von Rheinschifferpatenten in der von der
Zentralkommission für die Rheinschiffahrt beschlossenen Fassung
est autorise, conformement au Reglement relatif a la delivrance des patentes de batelier arrete
par la Commission Centrale pour la Navigation du Rhin,
is, overeenkomstig het door de Centrale Commissie voor de Rijnvaart vastgestelde Reglement
betreffende het verlenen van patenten voor Rijnschippers
berechtigt zur Führung von Fahrzeugen- mit eigener - und- ohne eigene-•) Triebkraft auf dem Rhein
a conduire des batiments - munis - et - non munis -•) de moyens mecaniques de propulsion
sur le Rhin
gerechtigd tot het besturen van vaartuigen - met - en - zonder -•) eigen beweegkracht op de Rijn
von bis
de .... a
van tot
den
le
········· den
:· Dienststempel·..
: Seeau :
·. Zeqel .. /
·•.
0
N
Beschreibung
Signalement
Geburtsort und -tag
Lieu et date de naissance
Geboorteplaats en datum
Farbe der Augen Größe
Couleur des yeux Taille
Kleur van de ogen Lengte
Farbe der Haare Besondere Kennzeid1en
Couleur des cheveux ....... . Signes particuliers .......... .
Kleur van het haar Bijzondere Kentekenen
Unter~ch1 ilt des Inhabers
Siqnatu1e de tituldire / ffandtekenin!J v. d. houder
Es wird bescheinigt, daß das Patent in Gegenwart
des Unterzeichneten von dem Inhaber untefschrie-
ben worden ist.
Photoqraphie
Le soussigne certifie que cette patente a ete signee
en sa presence par le titulaire.
Ondergetekende verklaart, dat het patent in zijn
tegenwoordigheid ondertekend is door de houder.
Dienststempel
Seeau
Zeqel
•) Nichtzutreffendes streichen
y
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1956 719
150
• •
~
Erweiterungen
Extensions
Uitbreidingen
Die Gültigkeit dieses Patents ist erweitert worden
La validite de la presente patente a ete etendue
De geldigheid van dit patent is uitgebreid
1. auf die Führung von Fahrzeugen mit eigener/ ohne eigene*) Triebkraft
a la conduite de batiments munis / non munis *) de moyens mecaniques de propulsion
tot het besturen van vaartuigen met / zonder •i mechanische beweegkracht
den
le
den
.: DienststempPi ·..
: Seeau
Zegel
2a auf die Rheinstrecke
au secteur du Rhin
tot het riviergedeelte
den
le
den
.: DicnstslemppJ ··.
· Seeau :
Zeqel ·
·..
0
N
2b auf die Rheinstrecke
au secteur du Rhin ....... ...... .. ........................................... .
tot het riviergedeelte
den
le ...
den
:' Dienststemiwl ·..
· Seeau :
Zegel
·•.
2c auf die Rheinstrecke
au secteur du Rhin ....................................................... .
tot het riviergedeelte
den
le .........................................................................................................._
...................... ......... den
_.· DienststempPl ··.
: Seeau :
Zeqel .••/
·•.
·······
Bemerkungen:
Observations:
Opmerkingen:
•) Nichtzutreffendes streichen
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Das Gesundheitsamt ......... . Anlage 2
Der Amtsarzt ................ .
Amtsärztliches Zeugnis
Der - Die - durch ...................... . ausgewiesene
- von Person bekannte
(Vor- und Zuname)
geboren am ......... in .......
wurde heute von mir auf Eignung zum Schiffsführer untersucht.
Die Untersuchung hatte folgendes Ergebnis:
1. Sehvermögen 1)
(0 bei völligem Fehlen der Sehkraft, sonst
Angabe in einem Dezimalbruch):
ohne Brille rechts... .. ............. links
mit der gewohnheitsmäßig getragenen
Brille rechts. . ....... links.
Es überschreitet
die Kurzsichtigkeit rechts-links 10,0 Meterlinsen
(Dioptrien)
die Ubersichtigkeit rechts-links 6,0 Meterlinsen
(Dioptrien)
die einfache Stabsichtigkeit rechts-links 4,0 Meterlinsen
(Astigmatismus) (Dioptrien).
Urteil: Sehvermögen ausreichend - nicht ausreichend.
2. Hörvermögen!)
Flüstersprache rechts ....... m
links ..................... m
Umgangssprache rechts ...... ..... m
links ....... m
Trommelfellbefund rechts ..... links ..
urteil: Hörvermögen ausreichend nicht ausreichend.
Nichtzutreffendes streichen
1) Als ausreichend ist das Sehvermöqen anzusehen, wenn die Sehschärfe auf dem besseren Au(Je mit oder ohne Brille mindestens
0,8 beträgt. Beträgt die Sehkraft auf dem anderen Auge 0, 1 oder weniger oder fehlt dieses qanz, muß der - die - Untersuchte
trotzdem ein plastisches Sehvermöqen (Fähigkeit zum Sdlätzen der Entfernunqen) besitzen; das Blickfeld des besse1 en Auqes
mnll reqelrecht sein. Liegt die Minderunq der Sehkraft (bis auf 0,1 oder weniqer) oder der Verlust des Auqes nodl kein
volles Jahr zurück und ist das plastische Sehvermögen des - der - Untersuchten unzureidiend, so ist die l.,'ntersuchunq nad1
Ablauf des Jahres zu wiederholen.
Bei Brillenträgern darf auf dem besseren Auqe die Kurzsichtiqkeit 10,Q, die Ubersichtiqkeit 6,0, die einfadle Stabsid1tiqkeit
(Astiqmatismus) 4,0 Meterlinsen (Dioptrien) nicht überschreiten. In Zweifelsfällen ist eine Zusatzuntersudrnnq durch einen vom
Amtsclrzt zu benennenden Facharzt herbeizuführen.
Ein ausreichendes Sehvermöqen darf nicht bescheiniqt werden, wenn der - die - Untersuchte an einer voraussichtliLh fort-
schreitenden Krankheit der für die Sehkraft wesentlichen Teile des Am1es leidet, die mit WahrsLheinlid1keit in kurzer Zeit eine
erheblidle Verminderunq der Sehkraft erwarten läßt.
2) Das Hörvermöqen ist als ausreichend anzusehen, wenn die Flüsterspradle von UntersuLhten
bis zur Vollendunq des 25. Lebensjahres auf 3 m,
nadl Vollendunq des 25. Lebensjahres auf 2 m
beiderseits deutlich verstanden wird.
Bei Verdacht fortschreitender Sdlwerhörigkeit und in Zweifelsfällen soll zunäd1st das Gutathten eines vom Amtsarzt zu
benennenden Fadlarztes eingeholt werden.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1956 721
3. Farbenunterscheidungsvermögen 1 )
Die Farben rot, grün, gelb und blau werden - im Verfahren von - lshihara - Stilling -
bei Anwendung des Anomaloskops - mit Sicherheit - nicht mit Sicherheit - unterschieden.
4. Sonstige Eigenschaften
Liegen bei dem - der - Unlersuchten Anzeichen für das Vorhandensein sonstiger Krank-
heiten oder liegen körperliche Mängel vor, die ihn - sie - als Schiffsführer ungeeignet
erscheinen lassen?
..... ········· ............................................ , ...... , ...................................... .
Anzeichen welcher Krankheiten oder welcher körperlichen Mängel?
··········································· .. ···················· ...................................... ................... .................................................... ........ ........•
, , , ,
5. Bemerkungen
6. Gesamturteil
Der Zustand des - der - Untersuchten läßt ihn - sie - als Schiffsführer geeignet -
nicht geeignet - erscheinen .
............................................. , .................................................. .
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
Amtsarzt
Nichtzutreffendes streichen
l) Das Farbenunterscheidunfjsvermöqen ist als ausreichend anzusehen, wenn die Tafeln Nr. 1, 10-16 und 22-25 von Ishihara
(7., 9., 10. oder 11. Aufla~1e) ode1 die Stillinqschen Tafeln (20. Aullaqe) mit Ausnahme der Tafel 7 mit qenüqender Sicher-
heit qelesen werden können. In Zweifelsfiillen ist der - die - Bewerber(in) durch einen vom Amtsarzt zu benennenden Facharzt
unter Verwendung des Anomaloskops zu untersuchen.
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Verordnung
über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt
(BSdlPatentVO).
Vom 15. Juni 1956.
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I Abschnitt III
Allgemeine Bestimmungen §§ Schifferausweis §§
Befähigung als Schiffsführer ...................... . Geltungsbereich 26
Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Mindestalter, Fahrzeit, Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Ausfertigung 28
Arten der Befähigungszeugnisse .................. . 3
Voraussetzungen für den Erwerb ................. . 4 Ab schnitt IV
Körperliche Eignung ............................. . 5 Fährführerschein
Eignung zum Vorgesetzten und nautische Befähigung 6
Geltungsbereich 29
Entziehung des Befähigungszeugnisses ............ . 7 Mindestalter, Fahrzeit, Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Fahrtennachweis ................................ . 8 Ausfertigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Zuständige Behörden ............................ . 9 Erweiterung und Erstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Antrag 10
Abschnitt V
Prüfungen ...................................... . 11
Flößerpatent
Ersatzausfertigung ............................... . 12
Patentpflicht 33
Vorlagepflicht ................................... . 13
Gebühren und Entschädigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 A b s c h n i t t VI
Straf-, Ubergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt II Strafbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Schifferpatent Sonderbestimmungen für einzelne Schiffahrtstraßen 35
Vorübergehende Erleichterungen ................. . 36
Geltungsbereich 15
Geltung in Berlin ................................ . 37
Mindestalter .................................... . 16
Außerkrafttreten und Änderung von Vorschriften . . 38
Fahrzeit ......................................... . 17
Befähigungsnachweise nacl} bisherigem Recht . . . . . . 39
Berechnung der Fahrzeit . . . . . . . . . . .............. . 18
Umtausch alter Befähigungsnachweise . . . . . . . . . . . . . 40
Streckenfahrten ................................. . 19 lnkr afttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Schifferprüfung 20 Anlage 1: Binnenschiffahrtstraßen
Ausfertigung .................................... . 21 Anlage 2: Seeschiffdhrtstraßen
Erweiterung auf andere Schiffahrtstraßen ......... . 22 An 1 a g e 3: Schifferpatent
Erstreckung auf die andere Klasse ................ . 23 Anlage 4: Schifferausweis
Erleichterungen für Inhaber anderer Befähigungs- Anlage 5: Fährführerschein
zeugnisse ..................................... . 24 Anlage 6: Amtsärztliches Zeugnis
i\usnahmen ..................................... . 25 An 1 a g e 7: Gebührenordnung
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 3 eine Fähre führt, muß ein für die Fahrzeugart und
des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf die zu befahrende Strecke gültiges Befähigungs-
dem Gebiet der Binnensdliffahrt vom 15. Februar zeugnis besitzen.
1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317) wird - hinsichtlich (2) Ein Befähigungszeugnis ist audl zur Führung
des § 14 im Einvernehmen mit dem Bundesminister schwimmender Geräte erforderlich, wenn diese sich
der Finanzen - verordnet: in Fahrt befinden.
(3) Keines Befähigungszeugnisses bedürfen die
Abschnitt I Führer von Fahrzeugen von weniger als 15 t Was-
serverdrängung oder, wenn die Fahrzeuge der
Allgemeine Bestimmungen Güterbeförderung dienen, von weniger als 15 t
§1 Tragfähigkeit, soweit es sich nicht um Schlepper,
Fahrgastschiffe, Fahrzeuge, von denen aus Handel
Befähigung als Schiffsführer getrieben wird, oder um Fähren handelt. Die Führer
(1) Wer auf den in Anlage 1 aufgeführten Bun- von Sportfahrzeugen von weniger als 15 t Wasser-
deswasserstraßen ein See- oder Binnenschiff oder verdrängung bedürfen eines Befähigungszeugnisses
eine Fähre oder wer auf den in Anlage 2 aufge- auch dann nicht, wenn sie mit ihrem Fahrzeug an-
führten Bundeswasserstraßen ein Binnenschiff oder dere Sportfahrzeuge schleppen. Auf Schiffahrt-
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1956 723
straßen mit geringem Verkehr kann das Wasser- Vertrauensarztes der Binnenschiffahrts-Berufsgenos-
und Schiffahrtsamt die Führer von Fährnachen von senschaft oder der See-Berufsgenossenschaft nach
der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses dem Muster der Anlage 6 zu erbringen.
befreien. (2) Bewerbern, die nach dem Ergebnis der ärzt-
§2 lichen Untersuchung körperlich nur bedingt zum
Schiffsführer tauglich sind, kann die Wasser- und
Begriffsbestimmungen Schiffahrtsdirektion das Befähigungszeugnis unter
In dieser Verordnung gelten als Auflagen erteilen. Die Auflagen sind in das Be-
1. Schlepper fähigungszeugnis einzutragen.
Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die ent-
weder nach ihrer Bauart zum Schleppen be- § 6
stimmt sind oder die eine Schlepptätigkeit Eignung zum Vorgesetzten und
ausüben, ausgenommen Schiebe- und Zieh- nautische Befähigung
boote,
Der Bewerber muß zum Vorgesetzten einer
2. Fahrgastschiffe
Schiffsmannschaft geeignet sein und die zur Füh-
Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die nach
rung eines Fahrzeugs erforderliche nautische Befähi-
ihrer Bauart zur Beförderung von Personen
gung besitzen. Die Eignung zum Vorgesetzten kann
bestimmt sind, insbesondere verneint werden, wenn der Bewerber
3. Fähren wegen wiederholter Zollvergehen oder wegen
Fahrzeuge, die dem Dbersetzverkehr von wiederholter Vergehen oder eines Verbrechens
einem Ufer zum anderen dienen. gegen das Eigentum oder die Sittlichkeit verurteilt
worden ist.
§3
§ 7
Arten der Befähigungszeugnisse
Entziehung des Befähigungszeugnisses
(1) Befähigungszeugnisse im Sinne dieser Ver-
(1) Das Befähigungszeugnis kann von der zu-
ordnung sind
ständigen Behörde entzogen werden, wenn
1. das Schifferpatent,
1. die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1
2. der Schifferausweis, und 2 oder des § 6 Satz 1 nicht mehr vor-
3. der Fährführerschein. liegen,
(2) Im Rahmen ihres örtlichen und sachlichen 2. der Inhaber wiederholt wegen Zuwider-
Geltungsbereichs berechtigen handlungen gegen strom- und schiff ahrts-
1. das Schifferpatent polizeiliche Vorschriften bestraft worden
zur Führung aller Fahrzeuge, deren ist und die Besorgnis besteht, daß er sein
Führer ein Befähigungszeugnis be- verkehrsgefährdendes Verhalten fortsetzt,
sitzen müssen, 3. der Inhaber das Befähigungszeugnis durch
2. der Schifferausweis wissentlich falsche Angaben erschlichen
hat.
zur Führung der in § 26 genannten
Fahrzeuge, (2) Das Befähigungszeugnis kann auf Dauer oder
3. der Fährführerschein auf Zeit entzogen werden. Es ist an die Behörde,
zur Führung von Fähren. die es entzogen hat, zurückzugeben.
Der örtliche Geltungsbereich des Schifferpatents (3) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann
und des Fährführerscheins kann erweitert, ihr die Erneuerung des ärztlichen Zeugnisses nach § 5
sachlicher Geltungsbereich kann auf andere Fahr- Abs. 1 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden,
zeugarten oder Fahrzeuge erstreckt werden. die Bedenken gegen die körperliche. Eignung des
Inhabers des Befähigungszeugnisses als Schiffs-
führer begründen. Inhaber, die nach Vollendung
§ 4
des 65. Lebensjahres weiter als Schiffsführer tätig
Voraussetzungen für den Erwerb sein wollen, haben vor diesem Zeitpunkt und
Wer ein Befähigungszeugnis erwerben will, muß weiterhin alle zwei Jahre das ärztliche Zeugnis zu
die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 sowie je nach erneuern.
der Art des Befähigungszeugnisses die Voraus- § 8
setzungen des Abschnitts II, III oder IV erfüllen.
Fahrtennachweis
§ 5 ( 1) Wer nach dem Gesetz über Schifferdienst-
bücher vom 12. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. II
Körperliche Eignung
S. 3) zum Besitz eines Schifferdienstbuchs oder wer
(1) Der Bewerber muß körperlich zum Schiffs- nach der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902
führer geeignet sein. Er muß insbesondere über (Reichsgesetzbl. S. 175) zum Besitz eines Seefahrt-
ausreichendes Hör-, Seh- und Farbenunterschei- buchs verpflichtet ist, hat die abgeleisteten Fahr-
dungsvermögen verfügen. Der Nachweis ist durch zeiten (§ 17 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1,
ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis eines § 30 Abs. 1) durch Eintragungen in das Schiffer-
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
dienstbuch oder Seefahrtbuch nachzuweisen. So- (3) Dem Antrag auf Erweiterung oder Erstreckung
weit keine Verpflichtung zum Besitz des Schiffer- des Befähigungszeugnisses sind die Fahrtennach-
dienstbuchs oder Seefahrtbuchs besteht, genügen weise beizufügen.
amtlich beglaubigte Bescheinigungen der jeweili-
§ 11
gen Arbeitgeber oder Schiffsführer. Die Bßscheini-
gungen müssen genaue Angaben über die Fahr- Prüfungen
zeiten sowie über die Fahrzeugart enthalten. {1) Zur Abnahme der Prüfungen für die Erteilung
(2) Die einjährige Fahrzeit nach § 17 Abs. 2 so- des Schifferpatents (§ 20) werden bei den in den
wie die Streckenfahrten (§§ 19, 22, 24) sind durch Anlagen 1 und 2 aufgeführten Wasser- und Schiff-
Eintragungen in das Schifferdienstbuch oder, soweit fahrtsdirektionen Prüfungsausschüsse gebildet. Sie
eine Verpflichtung zu seinem Besitz nicht besteht, bestehen aus einem Beamten der Wasser- und
durch Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 nach- Schiffahrtsverwaltung des Bundes als Vorsitzendem
zuweisen. und mindestens zwei in der Schiffahrt erfahrenen
§ 9 Beisitzern. Der Prüfungsausschuß beschließt mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entschei-
Zuständige Behörden
det die Stimme des Vorsitzenden.
Zuständig sind
(2) Prüfungen für die Erteilung des Schiff eraus-
1. für die Erteilung des Schifferpatents - aus-
weises (§ 27 Abs. 1) und des Fährführerscheins (§ 30
genommen in den Fällen der Nummer 2 -
Abs. 1), für die Erstreckung des Schifferpatents
die für die jeweilige Schiffahrtstraße in (§ 23) sowie für die Erweiterung und Erstreckung
den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Wasser- des Fährführerscheins (§ 32) werden von einem Be-
und Schiffahrtsdirektionen, amten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
2. für die Erweiterung des Schifferpatents sowie Bundes oder einem hiermit beauftragten Mitglied
seine Erstreckung auf die andere Klasse und eines Prüfungsausschusses abgenommen.
für die Erteilung des Schifferpatents in den
(3) Prüfungen finden nach Bedarf, jedoch minde-
Fällen des § 24
stens zweir..al jährlich statt. Der Zeitpunkt der Prü-
jede der in den Anlagen 1 und 2 auf-
fungen ist zu veröffentlichen.
geführten Wasser- und Schiffahrtsdirek-
tionen, (4) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, so
3. für die Erteilung des Schifferausweises sowie kann er sie wiederholen. Der Prüfungsausschuß
für die Erteilung und Erweiterung des Fä11r- (Absatz 1) oder der Prüfer (Absatz 2) kann die er-
führerscheins und seine Erstreckung auf andere neute Teilnahme an der Prüfung von der Erfüllung
Fähren von Auflagen abhängig machen.
jedes Wasser- und Schiffahrtsamt im ört-
lichen Geltungsbereich des Befähigungs- § 12
zeugnisses, Ersatzausfertigung
4. für die Entziehung des Befähigungszeugnisses
die Wasser- und Schiff ahrtsdirektion, die Wird glaubhaft gemacht, daß das Befähigungs-
das Befähigungszeugnis erteilt hat oder in zeugnis verlorengegangen ist, oder ist es unbrauch-
deren Bereich es erteilt worden ist. bar geworden, so stellt die Behörde, die das Be-
fähigungszeugnis erteilt hat, auf Antrag eine Ersatz-
§ 10 ausfertigung aus, die als solche bezeichnet wird.
Antrag Das verlorengegangene Befähigungszeugnis ist für
ungültig zu erklären, das unbrauchbar gewordene
(1) Anträge auf Erteilung und Erweiterung des einzuziehen.
Schifferpatents sowie auf seine Erstreckung auf die
andere Klasse sind an ein Wasser- und Schiffahrts- § 13
amt im Bereich der nach § 9 Nr. 1 und 2 zustän- Vorlagepflicht
digen Wasser- und Schiffahrtsdirektion zu richten,
Der Schiffsführer hat das Befähigungszeugnis
Anträge auf Erteilung des Schifferausweises sowie
während der Fahrt bei sich zu führen und den zu-
auf Erteilung und Erweiterung des Fährführer-
ständigen Angehörigen der Strom- und Schiffahrts-
scheins und auf seine Erstreckung auf andere Fähren
polizeibehörde und den Beamten der Wasser-
an das nach § 9 Nr. 3 zuständige Wasser- und Schiff-
schutzpolizei auf Verlangen vorzulegen. Das gleiche
fahrtsamt.
gilt für das ärztliche Zeugnis nach § 7 Abs. 3 Satz 2.
(2) Dem Antrag auf Erteilung des Befähigungs-
zeugnisses sind beizufügen
§ 14
1. ein Lichtbild,
2. das ärztliche Zeugnis nach § 5 Abs. 1, Gebühren und Entschädigungen
3. die Fahrtennachweise nach § 8, (1) Die im Zusammenhang mit der Erteilung, der
4. ein polizeiliches Führungszeugnis; von Be- Erweiterung oder der Erstreckung eines Befähi-
werbern mit Wohnsitz im Ausland ein gungszeugnisses entstehenden Kosten trägt der Be-
Leumundszeugnis der zuständigen Behörde werber nach der Gebührenordnung der Anlage 7.
ihres Wohnsitzes, (2) Die der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
5. soweit vorhanden, der Nachweis über die des Bundes nicht angehörenden Mitglieder der Prü-
Lehr a bschl ußp rüfung. fungsausschüsse (§ 11 Abs. 1 und 2) erhalten für
--·-·-·---·-----------------------------~
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1956 725
jeden Prüfungstag eine Entschädigung von 20 DM. 1. Fahrgastschiffen mit einer höchstzulässigen
Dauert die Prüfungstätigkeit weniger als vier Stun- Fahrgastzahl von mindestens 100 Personen
den, so ermäßigt sich die Entschädigung auf die oder
Hälfte. Findet die Prüfung auf Antrag des Be- 2. Schleppern mit einer Maschinenleistung
werbers an einem anderen als dem vorgesehenen von mindestens 100 effektiven Pferde-
Prüfungstermin oder nicht am Sitz des Prüfungs- stärken oder
ausschusses statt, so hat er die hierdurch entstehen- 3. sonstigen Schiffen mit eigener Triebkraft
den Mehrkosten zu tragen. von mindestens 100 t Tragfähigkeit, aus-
genommen Kähne mit Hilfsmotor im Sinne
von § 15 Abs. 3.
Abschnitt II
Von der einjährigen Fahrzeit müssen mindestens
Schifferpatent drei Monate innerhalb der letzten drei Jahre vor
Eingang des Antrags auf Erteilung des Schiffer-
§ 15 patents abgeleistet sein.
Geltungsbereich (2) Während der letzten drei Jahre vor Eingang
(1) Das Schifferpatent wird für bestimmte Schiff- des Antrags auf Erteilung des Schifferpatents muß
fahrtstraßen oder für Teile von Schiffahrtstraßen der Bewerber mindestens ein Jahr als Decksmann
erteilt. auf Binnengewässern gefahren sein.
(2) Das Schifferpatent wird in zwei Klassen er- (3) Fahrzeiten auf Schiffen, zu deren Führung ein
teilt, und zwar berechtigt Befähigungszeugnis nicht erforderlich ist (§ 1
Klasse I Abs. 3), sind nicht anrechnungsfähig.
zur Führung von Fahrzeugen ohne eigene
Triebkraft, § 18
Klasse II Berechnung der Fahrzeit
zur Führung von Fahrzeugen mit eigener (1) Angerechnet werden die Zeiten, während
Triebkraft.
deren sich das Schiff auf Reisen befindet, ein-
(3) Das Schifferpatent der Klasse I berechtigt schließlich der üblicherweise zum Laden und
auch zur Führung von Kähnen mit Hilfsmotor, so- Löschen benötigten Zeit sowie die Dauer des tarif-
fern der Motor nur zur Vornahme kleiner Ortsver- lichen Urlaubs und des Besuchs der Schifferberufs-
änderungen in Häfen und an Lade- und Lösch- schule. Instandsetzungs-, Dberwinterungs- und
plätzen oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Wartezeiten rechnen jeweils nur bis zur Dauer von
Fahrzeugs im Schleppzug verwendet wird. sechzig aufeinander folgenden Tagen als Fahrzeit.
(4) Das Schifferpatent der Klasse II berechtigt (2) Die Zeit der Zugehörigkeit zur Decksmann-
zur Führung von Fahrzeugen mit eigener Trieb- schaft eines See- oder Binnenschiffs nach Voll-
kraft auch dann, wenn diese bei Verholmanövern endung des einundzwanzigsten Lebensjahres wird
oder in Notfällen geschleppt werden. Es berechtigt anderthalbfach auf die Fahrzeit angerechnet. Dies
ferner zur Führung von Fahrzeugen ohne eigene gilt nicht für die in § 17 Abs. 1 und 2 vorgeschrie-
Triebkraft von weniger als 150 t Wasserverdrän- benen einjährigen Fahrzeiten.
gung oder, wenn die Fahrzeuge der Güterbeförde-
rung dienen, von weniger als 150 t Tragfähigkeit. § 19
Streckenfahrten
§ 16 Der Bewerber muß die Strecke, die das Patent
Mindestalter umfassen soll, als Matrose mindestens zwölfmal zu
Berg und zwölfmal zu Tal befahren haben (Strecken-
Der Bewerber um das Schifferpatent der Klasse I
fahrten), davon mindestens dreimal zu Berg und
muß mindestens 21 Jahre, der Bewerber um das
dreimal zu Tal innerhalb der letzten drei Jahre vor
Schifferpatent der Klasse II mindestens 23 Jahre
alt sein. Eingang des Antrags auf Erteilung des Schiffer-
patents.
§ 17 § 20
Fahrzeit Schifferprüfung
(1) Der Bewerber muß der Decksmannschaft eines ( 1) Die nautische Befähigung ist durch eine Prü-
See- oder Binnenschiffs angehört haben, und zwar fung nachzuweisen, die folgende Sachgebiete um-
für den Erwerb des Schifferpatents faßt:
der Klasse I 1. Kenntnis der Schiffahrtstraße oder der
mindestens sechs Jahre, davon mindestens Teilstrecke der Schiffahrtstraße, für die das
ein Jahr als Matrose auf einem Fahrzeug Patent beantragt wird; Auswertung von
ohne eigene Triebkraft von mindestens 100 t Pegelständen;
Tragfähigkeit, 2. Kenntnis der einschlägigen schiff ahrts-
der Klasse II polizeilichen Vorschriften und Unfallver-
mindestens sieben Jahre, davon mindestens hütungsvorschriften;
ein Jahr als Matrose auf 3. Verhalten unter besonderen Umständen;
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
4. bei Erwerb des Schifferpatents der Klasse II besetzungsordnung vom 29. Juni 1931 (Reichsge-
Kenntnis der Wirkungsweise und der Be- setzbl. II S. 517) erteilten Befähigungszeugnisses der
dienung der Antriebsmaschine. Gruppe A oder B können das Schifferpatent der ent-
(2) Hat der Bewerber die Lehrabschlußprüfung sprechenden Klasse dieser Verordnung unter den
für Schiffsjungen der Binnenschiffahrt nicht abge- Voraussetzungen des § 22 erwerben. Für den An-
legt, so hat er in einer weiteren Prüfung seine Aus- trag auf Erteilung des Schifferpatents gilt § 10
bildung in folgenden Tätigkeiten nachzuweisen: Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 entsprechend.
Steuern eines Fahrzeugs,
§ 25
Laden und Löschen,
Verankern und Festmachen eines Fahrzeugs, Ausnahmen
Gebrauch von Werkzeugen und Rettungs- Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann in
geräten, Härtefällen unter Anlegung eines strengen Maß-
erste Hilfeleistung bei Unfällen, stabes Ausnahmen von dem Erfordernis der Fahr-
Instandsetzungen. zeiten (§ 17, § 23 Abs. 1 Satz 1) und Streckenfahrten
(§§ 19, 22, 24) zulassen, wenn Umstände vorliegen,
(3) Die Prüfung nach Absatz 2 kann mit der die den Bewerber auch ohne Erfüllung dieser Er-
Prüfung nach Absatz 1 verbunden werden. Sie kann fordernisse geeignet erscheinen lassen. Sie kann
entfallen, wenn der Bewerber besondere Umstände unter den gleichen Voraussetzungen das Mindest-
nachweist, welche die Annahme rechtfertigen, daß alter (§ 16) um höchstens zwei Jahre herabsetzen.
er die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten be-
herrscht.
§ 21
Abschnitt III
Ausfertigung
Das Schifferpatent wird nach dem Muster der An-
Schifferausweis
lage 3 ausgefertigt. Es kann beide Klassen um- § 26
fassen.
Geltungsbereich
§ 22
(1) Der Schifferausweis wird zur Führung kleiner
Erweiterung auf andere Schiffahrtstraßen Fahrzeuge auf kurzen Strecken erteilt. Die Strecken
( 1) Das Schifferpatent wird auf andere Schiff- sind in den Schifferausweis einzutragen.
fahrtstraßen oder Teile von Schiffahrtstraßen er- (2) Der Schifferausweis wird in zwei Klassen er-
weitert, wenn der Bewerber die Strecke, auf die das teilt, und zwar berechtigt
Patent erweitert werden soll, als Matrose minde-
stens achtmal zu Berg und achtmal zu Tal befahren Klasse I
hat, davon mindestens dreimal innerhalb der letz- zur Führung von Fahrzeugen ohne eigene
ten drei Jahre vor Eingang des Antrags auf Er- Triebkraft von weniger als 150 t Wasserver-
weiterung des Schifferpatents. drängung oder, wenn diese der Güterbeför-
(2) Die Erweiterung wird in das Schifferpatent derung dienen, von weniger als 150 t Trag-
eingetragen. fähigkeit,
§ 23 Klasse II
Erstreckung auf die andere Klasse zur Führung von
1. Fahrgastschiffen von weniger als 15 t Was-
( 1) Das Schifferpatent der Klasse I wird auf die
serverdrängung,
Klasse II, das Schifferpatent der Klasse II auf die
Klasse I erstreckt, wenn der Bewerber für das Pa- 2. Motorgüterschiffen von weniger als 50 t
tent der beantragten Klasse die Voraussetzungen Tragfähigkeit und weniger als 50 effek-
des § 17 Abs. 1 erfüllt. Bei Erstreckung des Schiffer- tiven Pferdestärken Motorenleistung, auch
patents auf die Klasse II muß der Bewerber außer- wenn von ihnen aus Handel getrieben wird,
dem das in § 16 vorgeschriebene Mindestalter 3. Schleppern von weniger als 100 effektiven
haben und in einer Zusatzprüfung die Kenntnis der Pferdestärken Maschinenleistung,
Wirkungsweise und der Bedienung der Antriebs- 4. schwimmenden Geräten mit eigener Trieb-
maschine nachweisen. Bei geprüften Schiffsmaschi- kraft und weniger als 150 t Wasserver-
nisten und -motorenwarten entfällt die Zusatz- drängung.
prüfung. Der Schifferausweis der Klasse II berechtigt auch
(2) Die Erstreckung auf die andere Klasse wird zur Führung von Fahrzeugen der Klasse I.
in das Schifferpatent eingetragen. (3) Der Schifferausweis berechtigt nicht zur Füh-
rung von Fähren.
§ 24
§ 27
Erleidlterungen
für Inhaber anderer Befähigungszeugnisse Mindestalter, Fahrzeit, Prüfung
Inhaber des Rheinsdüfferpatents, des Elbschiffer- (1) Der Bewerber muß
zeugnisses, des Kapitäns- oder Schiffsführerpatents 1. das einundzwanzigste Lebensjahr voll-
für die Donau oder eines auf Grund der Schiffs- endet haben,
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1956 727
2. die Schiffahrt mindestens drei Jahre lang (2) Das Wasser- und Schiffahrtsamt kann in
praktisch ausgeübt und hierbei zeitweise Härtefällen unter An!"'gung eines strengen Maß-
rlas Ruder geführt haben, stabes Ausnahmen von dl~m Erfordernis des Min-
3. in einer Prüfung die Kenntnisse und Fer- destalters und der Fahrzeit zulassen.
tigkeiten nachweisen, die zur Führung
kleiner Fahrzeuge auf der beantragten § 31
Strecke erforderlich sind, einschließlich der Ausfertigung
Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen Vor-
schriften. Die Prüfung erstreckt sich bei Er- Der Fährführerschein wird nach dem Muster der
werb des Schifferausweises der Klasse II Anlage 5 ausgefertigt.
auch auf die Kenntnis der \Nirkungsweise
und der Bedienung der Antriebsmaschine. § 32
(2) Das Wasser- und Schiffahrtsamt kann im Ein- Erweiterung und Erstreckung
zelfall das Mindestalter auf achtzehn Jahre und die (1) Der Fährführerschein kann auf andere Fähr-
Fahrzeit um ein Jahr herabsetzen, wenn der Be- anstalten erweitert oder auf andere Fähren er-
werber unter Berücksichtigung der örtlichen Um- streckt werden. Das Wasser- und Schiffahrtsamt
stände zur Führung eines kleinen Fahrzeugs ge- kann die Erweiterung oder Erstreckung vom Be-
eignet erscheint. In diesem Fall kann der Schiff er- stehen einer Zusatzprüfung abhängig machen.
ausweis auf die Führung bestimmter Fahrzeuge be-
schränkt werden. (2) Die Erweiterung oder Erstreckung wird in den
Fährführerschein eingetragen.
§ 28
Ausfertigung
Der Schifferausweis wird nach dem Muster der Abschnitt V
Anlage 4 ausgefertigt. Flößerpatent
§ 33
Abs c h n i tt IV Patentpflicht
Für die Führung von Flößen auf den in den An-
Fährführerschein
lagen 1 und 2 aufgeführten Schiffahrtstraßen kön-
§ 29 nen die zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirek-
tionen den Besitz eines Flößerpatents durch Rechts-
Geltungsbereich
verordnung vorschreiben.
( 1) Der Fcihrführerschem wird zur Führung von
Fähren erteilt, jedoch nicht auf der Ems unterhalb
des Hafens Emden, der Jade, der Weser unterhalb
A b s c h n i t t VI
der Eisenbahnbrücke in Bremen, der Elbe unterhalb
des Hamburger Hafens, der Trave unterhalb des Straf-, Ubergangs- und Schlußbestimmungen
Hafens Lübeck, der Kif'ler Förde, der Schlei und der
Flensburger Förde. § 34
(2) Der Fährführerschein gilt für alle oder ein- Strafbestimmungen
zelne Fähren einer Fähranstalt. Diese sind nach Art, Wer ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder
Größe und Maschinenleistung in den Fährführer- eine Fähre führt, ohne das hierfür erforderliche
schein einzutragen. Befähigungszeugnis zu besitzen, oder wer den
Bestimmungen des § 13 zuwider das Befähigungs-
§ 30 zeugnis oder das ärztliche Zeugnis nicht bei sich
führt oder sich weigert, es auf Verlangen vorzu-
Mindestalter, Fahrzeit, Prüfung legen, wird nach § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs
(1) Der Bewerber muß bestraft.
1. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet
§ 35
haben,
2. mindestens zwei Jahre lang als Ange- Sonderbestimmungen für einzelne
höriger der Decksmannschaft die Schiffahrt Schiffahrtstraßen
oder den Fährdienst ausgeübt haben, (1) Das Befähigungszeugnis wird ersetzt
3. in einer Prüfung die Kenntnis der einschlä- 1. auf den Seeschiffahrtstraßen der Anlage 2
gigen schiffahrtspolizeilichen Vorschriften durch ein auf Grund der Schiffsbesetzungs-
und Unfallverhütungsvorschriften sowie die ordnung erteiltes Befähigungszeugnis der
sonstigen Kenntnisse und Fertigkeiten nach- Gruppe A oder B; jedoch genügt zur Füh-
weisen, die zur Führung der einzelnen Fäh- rung von Fahrgastschiffen auf der Elbe
ren erforderlich sind. Die Prüfung erstreckt unterhalb des Hamburger Hafens und auf
sich bei Fähren mit eigener Triebkraft auch der Weser unterhalb der Bremer Weser-
auf die Kenntnis der Wirkungsweise und schleuse nicht das Befähigungszeugnis der
der Bedienung der Antriebsmaschine. Klasse A 2, A 5, B 2 oder B 4;
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
2. auf der Ilmenau, dem Elbe-Lübeck-Kanal 2. § 5 der Polizeiverordnung für die Schiff-
und der Trave durch das Elbscltifferzeug- t ahrt und Flößerei auf der Weser von
nis; Hann.-Münden bis zur Kaiserbrücke in
Bremen vom
3. auf der Eider durch das auf der Elbe unter-
halb der oberen Grenze des Hamburger 27. Februar 1907 (Sonderbeilage zum
Hafens geltende Schifferpatent; Amtsblatt der Regierung
4. auf dem Neckar, der Mosel, der Saar und Kassel Nr. 13, Hildesheim
dem Schiffahrtsweg Rhein-Kleve Nr. 13, Hannover Nr. 12,
durch das Rheinschifferpatent. Minden Nr. 13 und Stade
Nr. 13),
(2) Bei der Erteilung des Schifferpatents für die
westdeutschen Kanäle, für den Elbe-Lübeck-Kanal 8. April 1907 (Braunschweigische
sowie für die Nebenflüsse der in den Anlagen 1 Gesetz- und Verordnungs-
und 2 aufgeführten Schiffahrtstraßen entfallen die sammlung S. 59),
in § 19 vorgeschriebenen Streckenfahrten. Das 27. Februar 1907 (Lippische Gesetz-
gleiche gilt, wenn ein Schifferpatent auf diese sammlung S. 605),
Schiffahrtstraßen erweitert werden soll (§ 22).
12. März 1907 (Bremisches Gesetzblatt
(3) Die Befugnis des Landes Hamburg, Befähi- S.31),
gungszeugnisse zur Führung von Fahrzeugen, die 5. März 1907 (Oldenburgisches Gesetz-
ausschließlich im Hamburger Hafen verwendet blatt S. 501 ),
werden, auch für die im Bereich des Hamburger
Hafens gelegenen Teile der Bundeswasserstraße 3. §§ 3 und 4 der Strom- und Schiffahrtpolizei-
Elbe zu erteilen, bleibt unberührt. verordnung für die Binnenschiffahrt und
Flößerei auf der Unterweser vom 7. De-
zember 1927 (Reichsgesetzbl. II S. 1109),
§ 36
4. § 2 Satz 2 der Polizeiverordnung des Ober-
Vorübergehende Erleichterungen präsidenten der Provinz Sachsen (Elbstrom-
Soweit auf den in den Anlagen 1 und 2 aufge- bauverwaltung), betreffend den gewerbs-
führten Schiff ahrtstraßen ein Befähigungsnachweis mäßigen Betrieb der Personenschiffahrt mit
bisher nicht vorgeschrieben war, gelten folgende Fahrzeugen mit eigener Triebkraft auf der
Erleichterungen: Ilmenau von Lüneburg (Abtsrnühle) bis zur
Elbe vom 28. März 1928 (Amtsblatt der
1. Die Verpflichtung zum Besitz eines Befähi- Regierung Lüneburg S. 70),
gungszeugnisses dieser Verordnung entsteht
erst am 1. Juli 1958. 5. § 6 Abs. 1 der Strom- und Schiffahrts-
polizeiverordnung für die westdeutschen
2. Bewerber um ein Befähigungszeugnis sind von Kanäle vom 23. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. II
der Prüfung befreit, wenn sie das Befähigungs- s. 266),
zeugnis bis zum 31. Dezember 1956 beantragen
und bis zu diesem Zeitpunkt die Vorausset- 6. die Schiffahrtpolizeiliche Anordnung über
zungen seiner Erteilung erfüllen. Erteilung eines Befähigungsnachweises als
Schiffsführer auf den westdeutschen Ka-
nälen vom 26. August 1943 (Amtsblatt der
§ 37 Regierung Osnabrück S. 41),
Geltung in Berlin 7. die Polizeiverordnung der Seewasser-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten straßendirektion Hamburg über den Ver-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- kehr von Binnenschiffen mit eigener Trieb-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Ge- kraft auf der Seewasserstraße Unterelbe
setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge- vom 22. Oktober 1947 (Hamburgisches Ge-
biet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin. setz- und Verordnungsblatt S. 70),
8. die Verordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Bremen über die Zulassung
§ 38
von Führern von Kleinfahrzeugen auf der
Außerkrafttreten und Änderung von Vorschriften Unterweser vom 10. November 1950 (Ver-
kehrsblatt S. 350),
(1) Es treten außer Kraft
1. § 5 der Polizeiordnung für die Schiffahrt 9. die Verordnung des Präsidenten des Nieder-
und Flößerei auf dem Neckar vom sächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg
über die Zulassung von Führern von Klein-
17. April 1894 (Württembergisches fahrzeugen auf der Unteren Hunte vom
Regierungsblatt S. 89), 10. November 1950 (Verkehrsblatt S. 351,
16. April 1894 (Badisches Gesetz- und Oldenburgische Anzeigen Nr. 50 vom
Verordnungsblatt S. 149), 22. Dezember 1950)
17. April 1894 (Hessisches Regierungs- mit allen dazu ergangenen Änderungen, Ergänzun-
blatt S. 97), gen und Durchführungsvorschriften.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1956 729
(2) Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind Ziffer I der Dritten Verordnung über Elbschiffer-
nicht mehr anzuwenden zeugnisse vom 15. September 1934 (Reichsgesetzbl. II
S. 811), die Fünfte und die Sechste Verordnung über
1. § 5 Nr. 1 und 2 der Polizeiverordnung des
Elbschifferzeugnisse vom 16. März 1939 (Reichsge-
Regierungspräsidenten in Schleswig über
setzbl. II S. 605) und vom 28. Mai 1941 (Reichsge-
den Gewerbebetrieb der Personenbeförde-
rung mit Dampf- und Motorfahrzeugen auf setzbl. II S. 183) werden aufgehoben.
dem Wasser vom 19. Dezember 1931 (Amts-
blatt der Regierung Schleswig 1932 S. 16),
§ 39
2. § 3 Abs. 4 der Polizeiverordnung des Re-
Befähigungsnachweise nadt bisherigem Recht
gierungspräsidenten in Schleswig über die
gewerbsmäßige Benutzung von Ruder- (1) Die nachstehenden nach bisherigem Recht er-
booten, Segelbooten und Bootsfähren zur teilten Befähigungsnachweise gelten auf den in den
Personenbeförderung vom 19. Dezember Anlagen 1 und 2 aufgeführten Schiffahrtstraßen im
1931 (Amtsblatt der Regierung Schles- Rahmen ihres örtlichen Geltungsbereichs als Befähi-
wig 1932 S. 22), gungszeugnisse dieser Verordnung weiter, und zwar
3. die Polizeiverordnung für das Führen vvn 1. als Schifferpatent der Klasse I oder II, so-
Binnenschiffen und Motorbooten in den fern die Befähigungsnachweise auf die Füh-
Lübecker Häfen und auf der Wakenitz vom
rung von Fahrzeugen ohne eigene Trieb-
16. August 1932 {Gesetz- und Verordnungs-
kraft oder mit eigener Triebkraft beschränkt
blatt der Hansestadt Lübeck S. 185),
sind, im übrigen als Schifferpatent beider
4. die Polizeiverordnung des Regierungs- Klassen
präsidenten in Aurich über den Verkehr
a) das Neckarschifferpatent, soweit es nicht
von Dampf- und Motorfahrzeugen auf der
auf die Führung von Fahrzeugen von
Ems, der Leda und in dem Hafen Emden
weniger als 15 t Tragfähigkeit be-
vom 25. September 1933 (Amtsblatt der Re-
schränkt ist,
gierung Aurich S. 109),
b) der Eignungsnachweis als Schiffsführer
5. die Verordnung über den Befähigungs-
auf dem Main; wenn er jedoch auf
nachweis der Besatzung der auf der Elbe
verkehrenden Passagierdampfer vom Grund eines Schifferpatents erteilt wor-
14. Oktober 1936 (Hamburgisches Gesetz-
den ist, nur in Verbindung mit diesem,
und Verordnungsblatt S. 237) für Fahr- c) der Befähigungsnachweis als Schiffsfüh-
zeuge, die nicht ausschließlich im Ham- rer auf den westdeutschen Kanälen,
burger Hafen verwendet werden,
d) das Weserschiffer-Befähigungszeugnis
6. die in örtlichen Fährvorschriften enthalte- (Weserschiffer-Patent);
nen Bestimmungen über den Befähigungs-
nachweis der Fährführer 2. als Schifferpatent beider Klassen
mit allen dazu ergangenen Änderungen, Ergänzun- a) der Berechtigungsschein zum Befahren
gen und Durchführungsvorschriften. der Unterems und der Leda,
b) das Unterelbeschiffer-Zeugnis,
(3) Die Verordnung über Elbschifferzeugnisse
vom 2. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. II S. 364) wird wie c) der Befähigungsnachweis zur Führung
folgt geändert: von Passagierdampfern auf der Unter-
elbe,
1. Ziffer II erhält folgende Fassung:
d) der Zulassungsschein zur Führung von
„Das Schifferzeugnis wird von der Wasser- und Fahrgastschiffen in Schleswig-Holstein,
Schiffahrtsdirektion Hamburg erteilt.
e) das Prüfungszeugnis der Steuerleute
Zur Abnahme der Prüfungen setzt die Wasser- (Schiffsführer) von Fahrgastschiffen auf
und Schiffahrtsdirektion Hamburg einen oder der Ilmenau,
mehrere Prüfungsausschüsse ·ein. Diese bestehen
f) der Ausweis zur Führung von Binnen-
aus einem Beamten der Wasser- und Schiffahrts- , schiften und Motorbooten in den Lübek-
verwaltung des Bundes als Vorsitzendem und
ker Häfen und auf der Wakenitz;
mindestens zwei in der Schiffahrt erfahrenen
Beisitzern. Der Prüfungsausschuß beschließt mit 3. als Schifferausweis der Klasse II
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entschei- das Neckarschifferpatent, soweit es auf die
det die Stimme des Vorsitzenden. Führung von Fahrzeugen von weniger als
Die für die Prüfung und Erteilung des Schiffer- 15 t Tragfähigkeit beschränkt ist;
zeugnisses entstehenden Kosten trägt der Be- 4. als Fährführerschein unter Beschränkung
werber. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach auf die jeweilige Fahrzeugart und Maschi-
§ 14 der Verordnung über Befähigungszeugni5se nenleistung
in der Binnenschiffahrt vom 15. Juni 1956 (Bundes- die nach bisherigem Recht erteilten Be-
gesetzbl. II S. 722)." fähigungsnachweise zur Führung von
2. Ziffer III wird aufgehoben. Fähren. Soweit darin Angaben über die
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Fähranstalt, Fahrzeugart und Maschinen- daß er als Decksmann mindestens ein Jahr
leistung nicht enthalten sind, sind sie auf einem Fahrzeug der Art gefahren ist,
dem Wasser- und Schiffahrtsamt bis für die das neue Sdl.ifferpatent gelten soll,
zum 1. Juli 1957 zur Ergänzung vorzu- 2. die in § 39 Abs. 1 Nr. 2 genannten Befähi-
legen. gungsnachweise in Schifferpatente der
(2) Unter den Voraussetzungen des § 12 kann Klasse I, II oder beider Klassen, sofern der
eine Ersatzausfertigung eines Befähigungsnachwei- Inhaber die nach § 17 für die beantragte
ses bisherigen Rechts erteilt werden, wenn der Um- Klasse erforderliche Fahrzeit abgeleistet hat,
tausch in ein Befähigungszeugnis dieser Verordnung 3. das in § 39 Abs. 1 Nr. 3 genannte Neckar-
:iach § 40 nicht möglich ist. schifferpatent in den Schifferausweis der
Klasse II,
§ 40 4. die in § 39 Abs. 1 Nr. 4 genannten Befähi-
Umtausch alter Befähigungsnachweise gungsnachweise in Fährführerscheine.
(1) Es können in Befähigungszeugnisse dieser (2) Die Befähigungsnachweise müssen umge-
Verordnung umgetauscht werden tauscht werden, wenn sie erweitert oder erstreckt
werden sollen. Der alte Befähigungsnachweis kann
1. die in § 39 Abs. 1 Nr. 1 genannten Befähi-
dem Inhaber nach Eintragung eines Umtauschver-
gungsnachweise in Schifferpatente der
merks belassen werden.
Klasse I, II oder beider Klassen, sofern
aus ihnen hervorgeht, daß sie zur Führung
von Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, § 41
mit eigener Triebkraft oder beider Arten
berechtigen; andernfalls ist der Umtausch Inkrafttreten
nur zulässig, wenn der Inhaber nachweist, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1956 in Kraft.
Bonn, den 15. Juni 1956.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1956 731
Anlage 1
Binnenschiffahrtstraßen
für die Erteilung und
Erweiterung des
Lfd.
Schiffahrtstraße Schifferpatents zuständige
Nr. Wasser- und
Schiff ahrtsdirektion
1. Neckar Stuttgart
2. Main mit Regnitz Würzburg
3. Lahn Mainz
4. Mosel mit Saar Mainz
5. Schiffahrtsweg Rhein-Kleve Duisburg
6. westdeutsche Kanäle Hannover,
(§ 1 - WK - der Binnenschiffahrtstraßen-Ord- Münster
nung vom 19. Dezember 1954 - Bundesge-
setzbl. II S. 1135)
7. Weser von Hann.-Münden bis zur BremerWeserschleuse Bremen,
einschließlich Hannover
mit Werra,
Fulda,
Aller und
Leine
8. Ilmenau Hamburg
9. Elbe-Lübeck-Kanal Hamburg
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Anlage 2
Seesdliffahrtstraßen
binnenwärts der Grenze der Seefahrt (§ 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Flaggen-
rechtsgesetz vom 3. August 1951 - Bundesgesetzbl. II S. 155).
für die Erteilung und
Lfd. Erweiterung des
Nr. Schiffahrtstraße Schifferpatents zuständige
Wasser- und
Schiff ahrtsdirektion
1. Ems unterhalb der gradlinigen Verlängerung des Aurich,
Papenburger Sielkanals mit Leda unterhalb der Münster
Hafeneinfahrt in Leer
2. Jade Aurich
3. Weser unterhalb der Bremer Weserschleuse Bremen,
mit Unterer Hunte und Hannover
Lesum
4. Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hamburg
Hafens (Elbe-km 607,50) mit den Nebenelben und
den unterhalb Hamburgs einmündenden Flüssen
5. Eider unterhalb der Eiderschleuse Kiel,
Hamburg
6. Trave unterhalb der Holstenbrücke in Lübeck Kiel,
Hamburg
1. Kieler Förde Kiel,
Hamburg
8. Schlei Kiel
9. Flensburger Förde Kiel
Anlage 3
(Originalgröße DIN A 6) (Seite 2)
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Schifferpatent
z
'.:"1
Klasse(n) • .......................... ... .
c.o
Nr... ....... ............. .
>-:l
lll
<O
erteilt auf Grund der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnen- (Unterschrift) 0..
(t)
"1
schiffahrt vom 15. Juni 1956
•C
cn
<O
von der lll
Herr/Frau/Fräulein ..... · · .... ·· (V~;~ ~~·d z~namei ........ · er
(t)
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
~b.~ ................... ................... ········ in .... .............. ........ ....... ................. . c:;
0
ist berechtigt, ::s
.?
1. Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft und 0..
(t)
2. Kähne mit Hilfsmotor, sofern dieser nur zur Vornahme ::s
Klasse I *)
{
kleiner Ortsveränderungen in Häfen und an Lade- und
Löschplätzen oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des
Fahrzeugs im Schleppzug verwendet wird,
-::X,
c.-,
C
{Ort und Datum) {Untersduift) 1· Fanrzeuye
L ••• ••
1. mit eigener Triebkraft, auch wenn die Fahrzeuge bei
e.....
c.o
VI
Klasse II*) Verholmanövern oder in Notfällen geschleppt werden, O"l
2. ohne eigene Triebkraft von weniger als 150 t Wasser-
verdrängung oder, wenn die Fahrzeuge der Güterbeför-
derung dienen, von weniger als 150 t Tragfähigkeit
......·············•........ auf den nachstehenden Schiffahrtstraßen zu führen:
Dienst- ·. Sdüffahrtstraße von ..................................... . bis ............................... .
stempel
··........... •·
•) Nichtzutreffendes streichen
"~
~
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Anlage 4
(Originalgröße DIN A 6) (Seite 2)
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Schifferausweis
z::-1
Klasse ........................................... . ......
CO
Nr........ .. ........................ .. >-l
0J
(Q
0..
erteilt auf Grund der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnen- (Untersduitt)
(t)
~
schiffcthrt v 0111 1:.,. Juni 1~56 •i:::
Ul
(Q
0J
cr'
(t)
1 .............................................
vom Herr Frdu/Fräulein .. (Vor- und Zunctme)
to
0
::s
Wasser- und Schiffahrtsamt ::s
geb. am in 0..
(t)
::s
ist berechtigt, ......
~
Fahrzeuge ohne eigene Triebkrnft von weniger als 150 t Was-
Klasse I
{ serverdrängung oder, wenn diese der Güterbeförderung dienen,
von weniger als 150 t Tragfähigkeit,
c....
i:::
=·
......
Fahrgdstschiffe von weniger als 15 t Wasserverdrängung, CO
CJl
Motorgüterschiffe von weniger als 50 t Tragfähigkeit und O')
(Ort und Datum) (Unterschrift)
Klasse II*) I weniger d!s 50 PSe Motorenleistung, auch wenn von ihnen aus
Handel getrieben wird,
Schlepper von weniger als 100 PSe Maschinenleistung,
schwimmende Geräte mit eigener Triebkraft und weniger als
.. ···············....... 1 150 t Wasserverdrängung
Dienst• ·:
auf der nachstehenden Strecke zu führen:
stempel :
·············
•) Falls nicht zutreffend, streichen; ~
Klasse II schließt Klasse I ein. ~
CJl
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teu 11
-
"'ö"'
c::
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CV)
c::
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~
~
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~
::s
0:
CO
i-..
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iii
Cl)
i-..
2
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~
i-..
2
s::s
co
~
Anlage 5
(Originalgrö/Je DIN A 6) (Seite 2)
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Fährführerschein
z
'.""1
Nr. ........................ ················· ......
(.0
...,
Q)
CO
erteilt auf Grund der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnen- 0..
(t)
(Unterschrift) '"1
schiffahrt vom 15. Juni 1956
•i:::
rJJ
CO
Q)
o"
(t)
vom Herr/Frau/Fräulein •··· ·· (~~.r~ ~~~· ·~~~~~cl ·················· t:cl
0
:::::l
.?
Wasser- und Schiff ahrtsamt 0..
geb. am ......... ......... ............ ...... . in...... ............................................. . (0
:::::l
......
ist berechtigt, die nachstehenden Fähren ?O
c......
i:::
=·......
(.0
u,
0)
(Art, Größe, Maschinenleistunq)
(Ort und Datum) (Unterschrift)
der Fähranstalt ........................................................................................................................................................................... .
........•·············•.•....
zu führen.
[ Dienst• ~
: stempel :
Raum für weitere Eintragungen
........................··/
~
~
~
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Das Gesundheitsamt Anlage 6
Der ~mtsarzt ............... .
Amtsärztliches Zeugnis
Der - Die - durch ausgewiesene
- von Person bekannte
(Vor- und Zuname)
geboren am ... ................. in ..... .
wurde heute von mir auf Eignung zum Schiffsführer untersucht.
Die Untersuchung hatte folgendes Ergebnis:
1. Sehvermögen 1 )
(0 bei völligem Fehlen der Sehkraft, sonst
Angabe in einem Dezimalbruch):
ohne Brille rechts ....................... links ...... ..
mit der gewohnheitsmäßig getragenen
Brille rechts ....................... links „
Es überschreitet
die Kurzsichtigkeit rechts-links 10,0 Meterlinsen
(Dioptrien)
die Ubersichtigkeit rechts-links 6,0 Meterlinsen
(Dioptrien)
die einfache Stabsichtigkeit rechts-links 4,0 Meterlinsen
(Astigmatismus) (Dioptrien).
Urteil: Sehvermögen ausreichend - nicht ausreichend.
2. Hörvermögen!)
Flüstersprache rechts ....................... m
links ........................ m
Umgangssprache rechts ........................ m
links ....................... .m
Trommelfellbefund rechts ....................... links ........................
Urteil:_ Hörvermögen ausreichend - nicht ausreichend.
Nichtzutreffendes streichen
1) Als ausreichend ist das Sehvermögen anzusehen, wenn die Sehschärfe auf dem besseren Auge mit oder ohne Brille minde-
stens 0,8 beträgt. Beträgt die Sehkraft auf dem anderen Auge 0, 1 oder weniger oder fehlt dieses ganz, muß der -die - Untersuchte
trotzdem ein plastisches Sehvermögen (Fähigkeit zum Schätzen der Entfernungen) besitzen; das Blickfeld des besseren Auges
muß regelrecht sein. Liegt die Minderung der Sehkraft (bis auf 0,1 oder weniger) oder der Verlust des Auges noch kein
volles Jahr zurück und ist das plastische Sehvermögen des - der - Untersuchten unzureichend, so ist die Untersuchunq nac:h
Ablauf des Jahres zu wiederholen.
Bei Brillenträgern darf auf dem besseren Auge die Kurzsicht iqkeit 10,0, die Ubersichtiqkeit 6,0, die einfache Stabsidlliqkeit
(Astigmatismus) 4,0 Meterlinsen (Dioptrien) nicht überschreiten. In Zweifelsfällen ist eine Zusatzuntersuchung durc:h einen vom
Amtsarzt zu benennenden Facharzt herbeizuführen.
Ein ausreichendes Sehvermögen darf nicht besc.beinigt werden, wenn der - die - Untersuc:hte an einer voraussichtlich fort-
sdueitenden Krankheit der für die Sehkraft wesentlichen Teile des Auges leidet, die mit Wahrsdleinlic:hkeit in kurzer Zeil eine
erhebliche Verminderung der Sehkraft erwarten läßt.
1) Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn die Flüstersprache von Untersuc:hten
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auf 3 m,
nach Vollendung des 25. Lebensjahres auf 2 m
beiderseits deutlich verstanden wird.
Bei Verdacht fortschreitender Schwerhörigkeit und in Zweifelsfällen soll zunächst das Gutachten eines vom Amtsarzt zu
benennenden Facharztes eingeholt werden.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1956 739
3. Farbenunterscheidungsvermögen 1 )
Die Farben rot, grün, gelb und blau werden - im Verfahren von - Ishihara - Stilling -
bei Anwendung des Anomaloskops - mit Sicherheit - nicht mit Sicherheit - unterschieden.
4. Sonstige Eigenschaften
liegen bei dem - der - Untersuchten Anzeichen für das Vorhandensein sonstiger Krank-
heiten oder liegen körperliche Mängel vor, die ihn - sie - als Schiffsführer ungeeignet
erscheinen lassen?
........................................................................................................................................................................................................................................ .. ...................
, ,
Anzeichen welcher Krankheiten oder welcher körperlichen Mängel?
5. Bemerkungen
6. Gesamturteil
Der Zustand des - der - Untersuchten läßt ihn - sie - als Schiffsführer geeignet -
nicht geeignet - erscheinen.
(Qrt und Datum) (Untersdtrift)
Amtsarzt
Nichtzutreffendes streichen
1) Das Farbenuntersdteidungsverrnögen ist als ausreidtend anzusehen, wenn die Tafeln Nr. 1, 10-16 und 22-25 von Ishihara
(7., 9., 10. oder 11. Auflage) oder die Stillingschen Tafeln (20. Auflaqe) mit Ausnahme der Tafel 7 mit genügender Sicher-
heit gelesen werden können. In Zweifelsfällen ist der - die - Bewerber(in) durch einen vom Amtsarzt zu benennenden Facharzt
unter Verwendung des Anomaloskops zu untersud1en.
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Anlage 7
Gebührenordnung
An Gebühren werden erhoben
1. für die Prüfung zur Erteilung des Schifferpatents 25,- DM
2. für die Prüfung zur Erstreckung des Schifferpatents ............. . 15,- DM
3. für die Prüfung zur Erteilung des Schifferausweises oder des Fähr-
führerscheins, ausgenommen für Fährnachen,
für die Ausfertigung oder Ersatzausfertigung des Schifferpatents 10,- DM
4. für die Beurkundung der Erweiterung oder Erstreckung des Schif-
ferpatents,
für die Prüfung zur Erweiterung oder Erstreckung, die Ausferti-
gung oder Ersatzausfertigung des Fährführerscheins, ausgenommen
für Fährnachen .............................................. . 8,- DM
5. für die Prüfung zur Erteilung sowie für die Ausfertigung des Fähr-
führerscheins für Fährnachen,
für die Beurkundung der Erweiterung und Erstreckung des Fähr-
führerscheins,
für die Ausfertigung oder Ersatzausfertigung des Schifferausweises 5,- DM
6. für den Umtausch eines Befähigungsnachweises nach bisherigem
Recht in ein Befähigungszeugnis dieser Verordnung ........... . 2,- DM
Siebenundsechzigste Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Vom 16. Juni 1956.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisen- 7. In Randnummer 38 Abs. 1 die Fußnote**).
bahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I 8. In Randnummer 39 Abs. 1 Buchstabe a die
S. 225) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Fußnotet).
die Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr 9. In Randnummer 53 die Fußnote*).
zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Ge-
10. In Randnummer 63 Abs. 1 Buchstabe b die
biete des Eisenbahnwesens vom 28. September 1955
Fußnote•••).
(Bundesgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet: 11. In Randnummer 66 Abs. 1 die Fußnoten t)
und tt).
Artikel 1 12. In Randnummer 67 Abs. 1 Buchstaben a, b,
Die Anlage C der Eisenbahn-Verkehrsordnung c und g die Fußnoten"),
vom 8. September 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 663) in 1
2-_<) und x x ).
ihrer derzeit geltenden Fassung wird wie folgt ge- 13. In Randnummer 70 Abs. 2 die Fußnote").
ändert und ergänzt: 14. In Randnummer 77 Buchstabe c die Fuß-
1. Folgende Fußnoten mit den zugehörigen Fuß- note").
notenzeichen werden gestrichen: 15. In Randnummer 81 Abs. 1 die Fußnote").
1. In Randnummer 21 Ziffer 20 Buchstaben a 16. In Randnummer 83 Abs. 2 Buchstabe a die
und b die Fußnote*). Fußnote").
2. In Randnummer 27 Abs. 1 die Fußnote*). 17. In Randnummer 87 die Fußnote").
3. In Randnummer 31 Abs. 1 die Fußnote**). 18. In Randnummer 108 Buchstabe b die Fuß-
4. In Randnummer 32 Buchstabe a die Fuß- note").
note ttt). 19. In Randnummer 110/1 Abs. 1 die Fußnoten t)
5. In Randnummer 32 vorletzter Absatz und und "*).
in Randnummer 32/1 Abs. 2 die Fußnote*). 20. In Randnummer 131 Ziffer 5 die Fußnote t).
6. In Randnummer 35 Abs. 1 Buchstaben a 21. In Randnummer 131 Ziffer 6 Buchstabe b die
und b die Fußnote .. ). Fußnote*).
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1956 741
22. In Randnummer 143 Buchstaben a und b die Butan-Gemische; vgl. Rn 131, Ziffer 6 b)]
Fußnote*). mit einem Butangehalt von mindestens
23. In Randnummer 147 die Fußnote*). 25 vom Hundert 1 kg Flüssigkeit für
24. In Randnummer 154 Buchstabe a die Fuß- 2,20 Liter Fassungsraum des Gefäßes
note t). nicht übersteigen.
25. In Randnummer 157 die Fußnote*). (2) Die hiernach höchstzulässige Füllung
ist an geeigneter Stelle des Behälter-
26. In Randnummer 188 Abs. 2 die Fußnote*).
wagengefäßes mit dem Zusatz „Treibgas
27. In Randnummer 303 Abs. 1 die Fußnote*). mit mindestens 25 vom Hundert Butan"
28. In Randnummer 311 Abs. 2 Buchstabe b die in haltbarer Farbaufschrift anzugeben. Die
Fußnote*). auf dem Behälterschild nach Rn 145
29. In Randnummer 355 Abs. 1 Buchstabe c die Abs. (1), Buchstabe e, angegebenen Ge-
Fußnote*). wichtsangaben bleiben unverändert."
30. In Randnummer 356 Abs. 2 die Fußnote t).
31. In Randnummer 357 Abs. die Fußnote*). 4. In Randnummer 355 Abs. 1 wird Buchstabe c
wie folgt gefaßt:
32. In Randnummer 363 Abs. 1 die Fußnote*).
„c) Hüllen aus dichtem Gewebe oder starkem
33. In Randnummer 403 Abs. 1 Buchstabe a die
Papiergewebe."
Fußnoten*) und **).
34. In Randnummer 409 Abs. 2 Buchstabe b die
5. In Randnummer 363 Abs. 1 wird am Schluß des
Fußnote*).
ersten Unterabsatzes angefügt:
35. In Randnummer 411 die Fußnote t).
„Für Sägemehl sind auch offene Wagen ohne
36. In Randnummer 416 Buchstabe c die Fuß- Decken zulässig, wenn die Ladung auf andere
note ... ). Weise, etwa durch übereinandergreifende Bretter
37. In Randnummer 418/1 Abs. 2 die Fußnote*). oder Abfallhölzer, lückenlos zugedeckt ist."
38. In Randnummer 506 Buchstabe b die Fuß-
noten*) und *). 6. In Randnummer 409 Abs. 2 werden am Schluß
39. In Randnummer 516 Abs. 2 Buchstabe a die des Buchstabens b der Punkt durch einen Bei-
Fußnote*) .. strich ersetzt und das Wort „oder" sowie fol-
40. In Randnummer 601 Ziffer 1 die Fußnote*). gende Buchstaben c und d angefügt:
41. In Randnummer 609 Abs. 2 Buchstabe b die ,,c) Papiersäcke aus mindestens drei Lagen -
Fußnote*). kein Sack darf schwerer sein als 20 kg - oder
42. In Randnummer 609 Abs. 5 Buchstabe a die d) doppelte Papiersäcke; die inneren Säcke
Fußnote*). müssen aus zwei Lagen bestehen und sind in
größere, aus vier Lagen bestehende Papier-
säcke einzusetzen. Ein solches Versandstück
2. In Randnummer 147 wird unter „Propan und
darf nicht schwerer sein als 60 kg.
Gasgemisch B, Propan-Butan-Gemische (Ziffer 6)"
folgende Bemerkung angefügt: In den Fällen unter c) und d) müssen jeder Sen-
„Bern. Wegen der Füllung von Behälterwagengefäßen dung leere Säcke im Verhältnis von 1 zu 20 des
mit verflüssigten Treibgasen mit einem Gehalt arsenhaltigen Stoffes beigegeben werden; diese
von mindestens 25 v. H. Butan siehe Rn 157/1." leeren Säcke sind zur Aufnahme des Stoff es be-
stimmt, der aus den etwa während der Beförde-
3. Nach Randnummer 157 wird folgende neue Rand- rung beschädigten Säcken ausrinnen könnte."
nummer 157/1 eingefügt:
„157/1 (1) Abweichend von Rn 147 darf die
Füllung von Behälterwagengefäßen für Artikel 2
verflüssigte, im wesentlichen aus Propan Diese Verordnung tritt am 1. September 1956 in
und Butan bestehende Treibgase [Propan- Kraft.
Bonn, den 16. Juni 1956.
Der Bundesminister für Ver}cehr
Seebohm
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Bekanntmachung über ·den Geltungsbereich
des Internationalen Obereinkommens über den Freibord der Kauffahrteischiffe.
Vom 26. Mai 1956.
Die französische Regierung hat das in London am
5. Juli 1930 unterzeichnete Internationale Uberein-
kommen über den Freibord der Kauffahrteischiffe
(Reichsgesetzbl. 1933 II S. 707) nebst Ergänzung vom
23. August 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 907) mit Wir-
kung vom 28. Februar 1956 auf die französischen
überseeischen Gebiete ausgedehnt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 10. Februar 1956 (Bundes-
gesetzbl. II S. 327).
Bonn, den 26. Mai 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über gewisse Rechte auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
und des Urheberrechts.
Vom 11. Juni 1956.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Fe-
bruar 1955 über das Abkommen zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien vom 21. Juli 1954 über
gewisse Rechte auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes und des Urheberrechts (Bundes-
gesetzbl. II S. 89) wird hiermit bekanntgemacht, daß
das Abkommen auf Grund des am 28. Mai 1956 in
Bonn erfolgten Austausches der Ratifikationsurkun-
den nach seinem Artikel 10 Abs. 2 am 29. Mai 1956
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 11. Juni 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Berger
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdrudcerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt ersc.heint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durc.h die Post. Bezugspreis : vierteljährlic.h für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglic.h Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband qegen
Voreinsendung des erforderlic.hen Betrages auf Postsc.hedckonto .Bundesgesetzblatt" Köln 3 99.
Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglic.h Versandgebühren.
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Bekanntmachung über ·den Geltungsbereich
des Internationalen Obereinkommens über den Freibord der Kauffahrteischiffe.
Vom 26. Mai 1956.
Die französische Regierung hat das in London am
5. Juli 1930 unterzeichnete Internationale Uberein-
kommen über den Freibord der Kauffahrteischiffe
(Reichsgesetzbl. 1933 II S. 707) nebst Ergänzung vom
23. August 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 907) mit Wir-
kung vom 28. Februar 1956 auf die französischen
überseeischen Gebiete ausgedehnt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 10. Februar 1956 (Bundes-
gesetzbl. II S. 327).
Bonn, den 26. Mai 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über gewisse Rechte auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
und des Urheberrechts.
Vom 11. Juni 1956.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Fe-
bruar 1955 über das Abkommen zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien vom 21. Juli 1954 über
gewisse Rechte auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes und des Urheberrechts (Bundes-
gesetzbl. II S. 89) wird hiermit bekanntgemacht, daß
das Abkommen auf Grund des am 28. Mai 1956 in
Bonn erfolgten Austausches der Ratifikationsurkun-
den nach seinem Artikel 10 Abs. 2 am 29. Mai 1956
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 11. Juni 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Berger
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdrudcerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt ersc.heint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
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