591
Bundesgesetzblatt
Teil II
1956 Ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1956 Nr. 16
Tag Inhalt: Seite
28. 5. 56 Verordnung über die Eignung und Befähigung der Schiffsleute des Decksdienstes auf Kauf-
fahrteischiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 591
18. 5. 56 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über den Luftverkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika . . . . . . . . . . . . . . . . . . 598
23. 5. 56 Bekanntmachung über den Beitritt Belgiens zur Satzung der Schiedskommission für Güter,
Rechte und Interessen in Deutsc:hland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 598
Verordnung über die Eignung und Befähigung
der Schiffsleute des Decksdienstes auf Kauffahrteischiffen.
Vom 28. Mai 1956.
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 Nr. 8 des Geset- monatigen Lehrgangs an einer staatlich anerkann-
zes vom 22. Dezember 1953 über den Beitritt der ten Seemannsschule nachzuweisen. Aus dem Nach-
Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen weis muß hervorgehen, daß der Anwärter für die
Schiffssicherheitsvertrag . London 1948 (Bundes- Aufnahme des Dienstes auf einem Kauffahrteischiff
gesetzbl. II S. 603) und des § 7 Abs. 4 der Seemanns- ausreichende seemännische Kenntnisse und Fertig-
ordnung vom 2. Juni 1902 (Reichsgesetzbl. S. 175) keiten, insbesondere auf dem Gebiete des Boots-
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: dienstes, des Feuerschutzes und der Unfallverhü-
tung besitzt.
§ 1 (2) Der Reeder hat zu veranlassen, und der Kapi-
Im Sinne dieser Verordnung sind tän hat dafür zu sorgen und zu überwachen, daß
1. Schiffsleute die Besatzungsmitglieder des Decks- der Decksjunge unter Beachtung der Richtlinien für
dienstes, die zur Ausübung ihres Dienstes kein die Ausbildung zum Matrosen in der Seeschiffahrt
Befähigungszeugnis nach Maßgabe der Verord- (Anlage 1) ausgebildet wird.
nung über die Besetzung der Kauffahrteischiffe (3) Nach Ablauf von neun Monaten hat der Kapi-
mit Kapitänen und Schiffsoffizieren (Schiffs- tän dem Decksjungen ein Zeugnis zu erteilen, aus
besetzungsordnung) vom 29. Juni 1931 (Reichs- dem zu ersehen ist, ob und in welchem Umfang der
gesetzbl. II S. 517) in ihrer derzeit geltenden Decksjunge die notwendigen Kenntnisse erworben
Fassung benötigen; hat.
2. Kauffahrteischiffe die dem Erwerb durch die § 4
Seefahrt dienenden, die Bundesflagge führen-
den Seeschiffe mit Ausnahme der Fischerei- (1) Wer erstmalig auf einem Kauffahrteischiff als
fahrzeuge. Jungmann im Decksdienst anmustern will, hat eine
Seefahrtzeit als Decksjunge von mindestens neun
§ 2
Monaten auf Kauffahrteischiffen nachzuweisen und
Schiffsleute haben dem Seemannsamt unbeschadet ein Zeugnis über die erworbenen Kenntnisse vor-
der nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden zulegen. Der Fahrtzeit auf Kauffahrteischiffen wird
Nachweisverpflichtungen vor der Anmusterung ihre eine zwölfmonatige Fahrtzeit im Decksdienst auf
körperliche Eignung nachzuweisen. Der Nachweis Hochseefischereifahrzeugen gleichgestellt; ein ab-
ist nach den Vorschriften der Bekanntmachung be- geschlossener Lehrgang an einer anerkannten See-
treffend die Untersuchung von Schiffsleuten auf mannsschule ist dabei mit drei Monaten anzurech-
Tauglichkeit zum Schiffsdienste vom 1. Juli 1905 nen.
(Reichsgesetzbl. S. 561) in der Fassung der Verord-
(2) Auf die Ausbildung des Jungmannes ist § 3
nung vom 8. Mai 1929 (Reichsgesetzbl. II S. 387) zu
Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
erbringen. Die Vorschriften der Verordnung über
die Untersuchung der Seeleute auf Hör-, Seh- und (3) Nach Ablauf von zwölf Monaten hat der Ka-
Farbenunterscheidungsvermögen vom 9. April 1929 pitän dem Jungmann ein Zeugnis zu erteilen, aus
(Reichsministerialblatt S. 293) sind entsprechend an- dem zu ersehen ist, ob und in welchem Umfang der
zuwenden. Jungmann die notwendigen Kenntnisse erworben
hat.
§ 3
(1) Wer erstmalig auf einem Kauffahrteischiff als § 5
Schiffsjunge im Decksdienst (Decksjunge) anmustern (1) Wer erstmalig auf einem Kauffahrteischiff als
will, hat den erfolgreichen Abschluß eines drei- Leichtmatrose im Decksdienst anmustern will, hat
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten § 9
als Jungmann ~uf Kauffahrteischiffen oder von min- (1) Nach dem Bestehen der Matrosenprüfung wird
destens vierundzwanzig Monaten auf Hochsee- dem Matrosen auf Antrag ein Befähigungsnachweis
fischereifahrzeugen nachzuweisen und ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt.
über die erworbenen Kenntnisse vorzulegen.
(2) Leistet der Leichtmatrose nach der in § 8
(2) Auf die Ausbildung des Leichtmatrosen ist Abs. 1 Nr. 1 vorgeschriebenen Fahrtzeit Schiffsdienst
§ 3 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. in Auslandsfahrt und ist er deshalb verhindert, die
(3) Nach Ablauf von zwölf Monaten hat der Matrosenprüfung abzulegen, so erteilt das See-
Kapitän dem Leichtmatrosen ein Zeugnis zu ertei- mannsamt auf Antrag des Kapitäns einmalig einen
len, aus dem zu ersehen ist, ob und in welchem vorläufigen Befähigungsnachweis nach dem Muster
Umfang der Leichtmatrose die notwendigen Kennt- der Anlage 4. Die Geltungsdauer des vorläufigen
nisse erworben hat. Befähigungsnachweises ist auf höchstens zwei Jahre
zu befristen.
§ 6 (3) Den nach Absatz 1 und 2 vorgesehenen Be-
Von den Zeugnissen nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 fähigungsnachweisen werden diejenigen ausländi-
und § 5 Abs. 3 ist eine Durchschrift einer vom Bun- schen Befähigungsnachweise gleichgestellt, die vom
desminister für Verkehr bekanntzumachenden zen- Bundesminister für Verkehr durch Bekanntmachung
tralen Stelle einzureichen. im Verkehrsblatt als gleichwertig anerkannt wor-
den sind.
§ 10
§ 7
Von den Vorschriften der §§ 3 bis 7 (Ausbildungs-
Wer erstmalig auf einem Kauffahrteischiff als gang) können die Küstenländer nach gemeinsam
Matrose anmustern will, hat die erfolgreiche Ab- aufzustellenden Richtlinien in Einzelfällen Ausnah-
legung einer Matrosenprüfung nachzuweisen. men genehmigen. Durch solche Ausnahmen darf die
Schiffssicherheit nicht gefährdet werden.
§ 8
§ 11
(1) Zur Matrosenprüfung wird zugelassen, wer
Schiffsleuten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
1. eine mindestens zwölfmonatige Fahrtzeit dieser Verordnung bereits als Matrosen angemustert
als Leichtmatrose auf Kauffahrteischiffen sind oder gewesen sind, ist auf Antrag ohne Ab-
oder Hochseefischereifahrzeugen, legung einer Matrosenprüfung ein Befähigungs-
2. durch Zeugnisse eine ausreichende Ausbil- nachweis nach dem Muster der Anlage 5 zu ertei-
dung len. Den gleichen Befähigungsnachweis erhalten
Leichtmatrosen, die bis zum 31. März 1958 die nach
nachweist. § 8 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche Fahrtzeit nachweisen
(2) Bei der Matrosenprüfung ist festzustellen, ob
der Leichtmatrose die nach dem Berufsbild des § 12
Matrosen in der Seeschiffahrt (Anlage 2) erforder- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
lichen Kentnisse erworben hat. Die Prüfung im Ret- lei tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
tungsboots- und Feuerschutzdienst entfällt, wenn gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des
der Leichtmatrose Zeugnisse der See-Berufs- Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik
genossenschaft über die Befähigung als Rettungs- Deutschland zum Internationalen Schiffssicherheits-
boots- und Feuerschutzmann vorlegt. vertrag London 1948 auch im Land Berlin.
(3) Die obersten Verkehrsbehörden der Küsten-
länder setzen zur Abnahme der Prüfungen Aus- § 13
schüsse ein. Die Ausschüsse bestehen aus drei Mit- Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 3
gliedern, von denen zwei Inhaber eines nautischen Abs. 1 am 1. Juni 1956 in Kraft. § 3 Abs. 1 tritt am
Befähigungszeugnisses sein sollen. 1. April 1958 in Kraft.
Bonn, den 28. Mai 1956.
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Bergemann
Anlage 1
Ridltllnien für die Ausbildung zum Matrosen in der Seesdtiffahrt
Kenntnisse und Fertigkeiten 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr
1. Schiffskunde Zweck und Benennung des Schiffes; Orien- Schiffstypen; Nationalität und Reedereizuge- Größenvorstellung; Kenntnis der Lage und
tierung an Bord; besondere Benennungen hörigkeit des Zwecks sämtlicher Einrichtungen.
und Ausdrücke. z
~
....
C')
2. Brücken- und Wachdienst Kompaß nach Strichen und nach Graden; Steuern nach Kompaß; Land- und Seezeichen; Ausweichregeln; Seezeichen; Flaggen- und
Ausguck; Temperaturmessen; Loggen; Flag- Lichterführung; Bedienung von Lüftern, Tele- Schallsignale; Loten mit dem Hand- und
gen setzen, dippen und auftuchen. fonen und dergleichen. Patentlot; Kenntnis und Bedienung des Ru- ~
lll
ders und des Ankergeschirrs, des Landgangs, tO
der Leinen usw. 0..
(1)
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3. Ladungsdienst Laderäume aufklaren und rem1gen; Bilgen Entlüftung der Laderäume; Offnen und Selbständiges Arbeiten mit den Winden, >
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und Saugkörbe; Garnierungsarbeiten; Raum- Schließen der Luken; Helfen bei Auf- und Ladebäumen und Scheerstöcken; Lukenschal- C/l
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wache. Niedergeben der Bäume; Aus- und Einsetzen ken; Schwergutgeschirr auf- und abtakeln; lll
O"
der Scheerstöcke. Tallynehmen. (l)
Auf Tankern: c::I
Auf Tankern: Auf Tankern: 0
Behandlung, Laden und Löschen flüssiger ::,
Behandlung flüssiger Ladungen; Tankräume Behandlung flüssiger Ladungen; Entgasung
Ladungen, insbesondere Behandlung der ver- ?
entleeren und reinigen; Reinigen von Rohr- und Reinigung von Tankräumen.
0..
leitungen, Pumpen und Ventilen. schiedenen Olladungen. (l)
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4. Bootsdienst Pullen; Wriggen; Kennenlernen des Boots- An- und Ablegen mit Booten; Mast- und Boote aus- und einsetzen; Ausrüstung der ~
inventars. Segelsetzen. Boote, Segeln; Motorbootfahren; Handhabung ~
der Notsignale; Rettungsbootsdienst im Sinne
der Vorschriften der See-Berufsgenossen-
~-....
CD
schaft. c;,
C')
5. Handarbeit Kenntnis und Behandlung von Werkzeug und Blockwerk und Taljen; Spleiße; Takeln und Sämtliche Draht- und Tauwerkspleiße, auch
Werkstoff; Aufschießen; Belegen; Heißen; Benähen; Behandlung von Persenningen und in Festmache- und Schleppleinen; Draht-
Fieren; Knoten und Steke sowie einfache Sonnensegeln. bändsel; Bekleiden; Nähen; Grundfertigkei-
Spleiße. ten in der Metall- und Holzbearbeitung.
6. Erhaltung und Sauberkeit Reinigen von Logis und sonstigen Wohn- Mennigen und Anstreichen; Labsalben; Holz Außenbordsarbeiten: Absetzen; Anrühren und
des Schiffes räumen; Badtschaft; Farbewaschen; Rost- scheuern, ölen und lacken; Behandlung von Mischen von Farben, Beiz- und Scheuer-
klopfen; Deckwaschen; Aufklaren. Farben und Quästen. mitteln; wirtschaftliche Behandlung des
Materials.
c.n
<0
~
Cll
Kenntnisse und Fertigkeiten 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr ....
CC
7. Sicherheitsdienst Unfallsicherung bei der Arbeit, wie Rost- Vertrautmachen mit den besonderen Kennt- Die wichtigen Unfallverhütungsvorschriften;
schutzbrille, Haltetaue, Palsteke, Verhalten nissen und Arbeiten des Sicherheitsdienstes, Beherrschung der Rollenmanöver aller Art;
an den Luken; Kenntnis der Signale beim z.B. Handhabung der Feuerlöschgeräte, Be- Feuerschutzdienst im Sinne der Vorschriften
Rollenmanöver und der eigenen Station. dienung der Sicherheitsanlagen usw. der See-Berufsgenossenschaft.
Auf Tankern: Auf Tankern: Auf Tankern:
Die besonderen Sicherheitsbestimmungen Die besonderen Sicherheitsbestimmungen Die besonderen Sicherheitsbestimmungen auf
auf Tankern. auf Tankern; Sicherheitsbestimmungen der Tankern; Sicherheitsbestimmungen der wich-
wichtigsten Olhäfen. tigsten Olhäfen.
8. Signaldienst Grundkenntnisse im Morsen. Ständige Weiterbildung im Morsen; Grund- Ständige Weiterbildung im Morsen; Ge- t,::I
kenntnisse im Gebrauch der Signalflaggen brauch der Signalflaggen nach dem Inter- i::
::,
nach dem Internationalen Signalbuch. nationalen Signalbuch. s:l-
ro
C/l
tQ
9. Kenntnis der wichtigsten Einführung in die Unfallverhütungsvorschrif- Einführung in den Tarifvertrag. Die wichtigsten Bestimmungen der See- ro
C/l
Vorschriften und Gesetze ten und in die Seemannsordnung. mannsordnung, des Sozialversicherungs- ro
.....
N
wesens sowie aus dem Polizei-, Paß-, Zoll- C"
und Devisenrecht. ;-
F
~
llJ
Anlage 2 ::r
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Berufsbild des Matrosen in der Seesdliffahrt llJ
::,
-
tQ
I. Arbeitsgebiet: Seemännische Arbeiten: Kenntnis und Behandlung von Werkzeug <O
c.n
Sämtliche Arbeiten, die der Matrose für die Indienststellung und Fahrt, und Werkstoff, sämtliche Arbeiten mit Tauwerk, Drähten und Ketten, S1'
für die Beladung und Entlöschung, für die Sicherheit und Seetüchtigkeit Segelnähen, Reinigen, Scheuern, Olen, Konservieren und Malen von ...,
~
und für die Instandhaltung und Sauberkeit des Schiffes im Hafen und
während der Reise verrichten muß.
Holz und Eisen, Behandlung von Farben und Konservierungsmitteln.
Sicherheitsdienst: Aus- und Einsetzen von Booten, Pullen,
Wriggen, Segeln, Kenntnis der Sicherheitseinrichtungen und Rettungs-
-
II. Kenntnisse und Fertigkeiten,
geräte, Arbeiten mit Feuerlösch-, Sauerstoff- und Frischluftgeräten,
die während der Ausbildung erworben werden sollen:
Kenntnis der Sicherheitsrollen, Schwimmen, Ausrüstung der Boote,
Schiffskunde: Zweck., Benennung, Bau, Typen, Größenvorstellung, Erste Hilfe bei Unglücksfällen, Rettungsboots- und Feuerschutzdienst
Antriebsmaschinen, Ruder- und Deck-Hilfsmaschinen, Kenntnis der Ein- im Sinne der Vorschriften der See-Berufsgenossenschaft.
richtungen.
Signa 1dienst: Nationalflaggen, Internationale Signalflaggen, Licht-
Brücken- und Wachdienst: Kompaß und Steuern, Loggen und
morsen, Flaggen an- und abstecken, vorheißen, niederholen und auf-
Loten, Lichterführung, Fahrtregeln, Flaggen der Seefahrtnationen,
Signale, Bedienung der Anker und Leinen, Seezeichen, Wetterkunde. tuchen, Notsignale.
Ladungsdienst: Raumwache, Behandlung der Ladung, Anschreiben Rechtskunde: Seemannsordnung, Tarifrecht, Sozialversicherung,
von Ladung, Ladegeschirr, Schwergut, Arbeiten an den Luken und im Unfallverhütungsvorschriften, Vorschriften über die Heuerstellen sowie
Raum. des Zoll-, Paß-, Devisen- und Polizeirechts.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1956 595
Anlage 3
Bundesrepublik Deutschland
Befähigungsnadlweis
zum Matrosen in der Seescbiffahrt
(Matrosenbrief)
Der ......--............................................................................................................................................................................ ,
geboren am ............................................ in ................................................................................................... ,
hat nach Maßgabe der Verordnung über die Eignung und Befähigung
der Schiffsleute des Decksdienstes auf Kauffahrteischiffen vom
28. Mai 1956 die Matrosenprüfung bestanden und besitzt die Befähigung
zum
Matrosen in der Seeschiffahrt 1
sie umfaßt die Befähigung zum Rettungsbootsmann und Feuerschutzmann.
(Siegel)
(Ausstellende Behörde und Unterschrift)
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Anlage 4
Bundesrepublik Deutsdtland
Vorläufiger Befählgungsnadlweis
zum Matrosen in der Seesdliffahrt
Der ............................................................................................................................................................................................ ,
geboren am ............................................... : in ............................................................................................................ ,
hat a~ ........................................................................................................ vor dem hiesigen Konsulat
als Seemannsamt die nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die
Eignung und Befähigung der Schiffsleute des Decksdienstes auf Kauf-
fahrteischiffen vom 28. Mai 1956 für die Zulassung zur Matrosen-
prüfung erforderliche Fahrtzeit nachgewiesen. Da er in Auslandsfahrt im
Schiffsdienst beschäftigt und deshalb verhindert ist, die Matrosenprüfung
abzulegen, wird ihm gemäß § 9 Abs. 2 der genannten Verordnung dieser
vorläufige Nachweis zum
Matrosen in der Seeschiffahrt
erteilt. Der Nachweis verliert am ...................................................................................... seine
Gültigkeit.
(Siegel) Das Seemannsamt
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1956
591
Anlage5
Bundesrepublik Deutschland
Befähigungsnachweis
zum Matrosen in der Seeschiffahrt
(Matrosenbrief)
Dem ......................................... .
........... , ..........................................................
geboren am ...................... . .. ..... in ............... . •·•······ .. ,, ............ ·············· .. ,, ... .
wird auf seinen Antrag gemäß § 11 der Verordnung über die Eignung
und Befähigung der Schiffsleute des Decksdienstes auf Kauffahrtei-
schiffen vom 28. Mai 1956 bescheinigt, daß er die Befähigung zum
Matrosen in der Seeschiffahrt
besitzt.
(Siegel)
.................................................................................
(Ausstellende Behörde und Untersduift)
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Abkommens über den Luftverkehr
zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland und den Vereinigten Staaten von Amerika.
Vom 18. Mai 1956.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom
4. April 1956 zu dem Abkommen vom 7. Juli 1955
über den Luftverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von
Amerika (Bundesgesetzbl. II S. 403) wird hiermit
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 17 am 16. April 1956 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 18. Mai 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung über den Beitritt Belgiens
zur Satzung der Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen In Deutschland.
Vom 23. Mai 1956.
Belgien ist der Satzung der Schiedskommission
für Güter, Rechte und Interessen in Deutschland
(Anhang zum Vertrag vom 26. Ma: 1952 zur Re-
gelung aus Krieg und Besatzung entstandener
Fragen in der Fassung des Protokolls vom 23. Ok-
tober 1954 über die Beendigung des Besatzungs-
regimes in der Bundesrepublik Deutschland - Bun-
desgesetzbl. 1955 II S. 301, 459) beigetreten. Die Bei-
trittserklärung wurde am 5. Mai 1956 bei der Bun-
desregierung hinterlegt.
Gemäß ihrem Artikel 17 ist die Satzung damit
für Belgien am 5. Mai 1956 bindend geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1955 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1136).
Bonn, den 23. Mai 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesqesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Tell II
Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II -= DM 3,- (zuzüglich Zustellqebühr).
B l n z e Ist ü c k e je anqefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüqlich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband geqen
Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto .Bundesqesetzblatt" Köln 3 99.
Preis dieser Ausqabe DM 0.40 zuzüqlidl Versandqebühren
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Abkommens über den Luftverkehr
zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland und den Vereinigten Staaten von Amerika.
Vom 18. Mai 1956.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom
4. April 1956 zu dem Abkommen vom 7. Juli 1955
über den Luftverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von
Amerika (Bundesgesetzbl. II S. 403) wird hiermit
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 17 am 16. April 1956 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 18. Mai 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung über den Beitritt Belgiens
zur Satzung der Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen In Deutschland.
Vom 23. Mai 1956.
Belgien ist der Satzung der Schiedskommission
für Güter, Rechte und Interessen in Deutschland
(Anhang zum Vertrag vom 26. Ma: 1952 zur Re-
gelung aus Krieg und Besatzung entstandener
Fragen in der Fassung des Protokolls vom 23. Ok-
tober 1954 über die Beendigung des Besatzungs-
regimes in der Bundesrepublik Deutschland - Bun-
desgesetzbl. 1955 II S. 301, 459) beigetreten. Die Bei-
trittserklärung wurde am 5. Mai 1956 bei der Bun-
desregierung hinterlegt.
Gemäß ihrem Artikel 17 ist die Satzung damit
für Belgien am 5. Mai 1956 bindend geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1955 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1136).
Bonn, den 23. Mai 1956.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
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