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Bundesgesetzblatt
Teil II
1956 Ausgegeben zu Bonn am 26. April 1956 Nr. 11
Tag Inhalt: Seite
24. 4. 56 Hafenordnung (Polizeiverordnung) für die Häfen in Schleswig-Holstein . . . . . . . . . . . . . . . . . • 451
12. 4 56 Verordnung über die Oberwachung der Schiffssicherheit auf Bundeswasserstraßen . . . . . . . . 483
12. 4. 56 Verordnung zur Ubertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt . . . . . . . 483
12. 4. 56 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe
und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen . . . 484
24. 3. 56 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . 486
Hafenordnung
(Polizeiverordnung) für die Häfen in Schleswig-Holstein.
Vom 24. April 1956.
Inhaltsverzeichnis
ERSTER TEIL §§
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen Schutz der Pegelanlagen ........................ 26
Durchfahren von Srn.leusen und Brückenöffnungen 27
Erster Abschnitt Fahrregeln für kleine Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Allgemeines §§ Befahren von Badegebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Sechster Abschnitt
Gültigkeit anderer Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Sicherheitsvorschriften
Anordnungen vorübergehender Art . . . . . . . . . . . . . 3
Verhalten im Hafengebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Sicherung von Dampf- und Abflußleitungen 30
Verantwortung der Fahrzeugführer . . . . . . . . . . . . . . 5 Gebrauch von Feuer auf den Fahrzeugen . . . . . . . . . 31
Betreten der Fahrzeuge durch Personen in dienst- Besondere Sicherheitsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . 32
lichem Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Sondervorschriften für Fahrzeuge mit feuergefähr-
Kennzeichnung der Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 licher Ladung . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Laden und Löschen von Tankschiffen . . . . . . . . . . . . 34
Zweiter Abschnitt Verhalten bei Gefahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Einlaufen, An- und Abmeldepflicht Bekämpfung von Ratten und anderem Ungeziefer . 36
Erlaubnis zum Einlaufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Betreten der Fahrzeuge ......................... 37
Vorsichtsmaßnahmen auf Fahrzeugen . . . . . . . . . . . . 9 Benutzung der Hafengewässer . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Entnahme von Eis, Sand und Kies; Bergen von
An- und Abmeldung der Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . 10
Gegenständen; Vornahme besonderer Arbe~ten . . . 39
Dritter Abschnitt Veranstaltungen im Hafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Benutzung der Liegeplätze Versenken und Ablegen von Gegenständen . . . . . . 41
Verkehrsstörende Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Anweisung der Liegeplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Benutzung der Rettungsgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Festmachen und Verholen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Loswerfen bei Gefahr im Verzuge . . . . . . . . . . . . . . . 13 ZWEITER TEIL
Landgänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Maschinenprobe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 B e s o n d e r e V o r s c hr if t e n fü r d i e
Ausbringen von Leinen, Drähten und Ketten 16 einzelnen Häfen
Vierter Abschnitt Erster Abschnitt
Laden und Löschen Brunsbüttelkoog (Kanalhafen) . . . . . . . . . . . . . . 44 bis 46
Benutzung von Kaianlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Zweiter Abschnitt
Beseitigung störender Gegenstände . . . . . . . . . . . . . . 18 Rendsburg (Kreishafen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 bis 49
Benutzung von Anlegebrücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Verhalten von Landfahrzeugen im Hafen 20 Dritter Abschnitt
Fünfter Abschnitt Rendsburg (Obereiderhafen) . . . . . . . . . . . . . . . 50 bis 52
Schiffsverkehr im Hafen Vierter Abschnitt
Bemannung und Bewachung der Fahrzeuge 21 Kiel-Holtenau 53 bis 55
Schallsignal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Lichterführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Fünfter Abschnitt
Ankern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Häfen, Lösch- und Ladeplätze am Nord-Ost-
Schleppverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 see-Kanal ............................... . 56 bis 58
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Sechster Abschnitt §§ Zweiunddreißigster Abschnitt §§
Flensburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 bis 61 Glückstadt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145 bis 147
Siebenter Abschnitt Dreiunddreißigster Absdlnitt
Glücksburg (Ostsee) ...................... . 62 bis 64 Kellinghusen 148 bis 150
Achter Abschnitt Vierunddreißigster Abschnitt
Langballigau 65 bis 67 Itzehoe 151 bis 155
Neunter Abschnitt Fünfunddreißigster Absdlnitt
Schleimünde 68 bis 70 Wilster 156bis 158
Zehnter Abschnitt Sechsunddreißigster Abschnitt
Kappeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 bis 73 Neufeld (Süderdithmarschen) . . . . . . . . . . . . . . . 159 bis 161
Elfter Abschnitt Siebenunddreißigster Abschnitt
Schleswig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 bis 76 Friedrichskoog . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162 bis 167
Zwölfter Abschnitt Achtunddreißigster Abschnitt
Eckernförde 77 bis 79 Meldorf 168bis 172
Dreizehnter Abschnitt Neununddreißigster Abschnitt
Strande 80 bis 81 Büsum 173 bis 177
Vierzehnter Abschnitt Vierzigster Abschnitt
Kiel ..................................... . 82 bis 89 Pahlhude 178 bis 179
Fünfzehnter Abschnitt Einundvierzigster Abschnitt
Möltenort 90 bis 91
Friedrichstadt 180 bis 183
Sechzehnter Abschnitt
Zweiundvierzigster Abschnitt
Laboe ........................... • .. • • • • • • 92 bis 94
Tönning . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184 bis 185
Siebzehnter Abschnitt
Dreiundvierzigster Abschnitt
Heiligenhafen ........................... . 95 bis 96
Schülpersiel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186 bis 187
Adltzehnter Abschnitt
Vierundvierzigster Abschnitt
Orth auf Fehmarn ....................... . 99 bis 102 Tetenbüllspieker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188 bis 189
Neunzehnter Abschnitt
Fünfundvierzigster Abschnitt
Burgstaaken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 bis 105 Husum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 bis 194
Zwanzigster Abschnitt Sechsundvierzigster Abschnitt
Neustadt (Holstein) .. • • • • • • • • • • • · • • · · · • • · · 106 bis 108 Süderhafen auf Nordstrand . . . . . . . . . . . . . . . . 195 bis 196
Einundzwanzigster Absdlni tt
Siebenundvierzigster Abschnitt
Niendorf (Ostsee) ........................ . 109 bis 111 Pellworm 197 bis 199
Zweiundzwanzigster Abschnitt
Achtundvierzigster Abschnitt
Lübeck 112 bis 119 Dagebüll 200 bis 202
Dreiundzwanzigster Abschnitt Neunundvierzigster Abschnitt
Mölln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 bis 121 Wyk auf Föhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203 bis 205
Vierundzwanzigster Abschnitt
Fünfzigster Abschnitt
Lauenburg ......................... • • • • • • • 122 bis 124 Amrum 206 bis 208
Fünfundzwanzigster Abschnitt Einundfünfzigster Abschnitt
Geesthacht 125 bis 127 Hörnum auf Sylt ......................... . 209 bis 210
Sechsundzwanzigster Absdlnitt Zweiundfünfzigster Abschnitt
Schulau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128 bis 132 List auf Sylt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211 bis 212
Siebenundzwanzigster Abschnitt Dreiundfünfzigster Abschnitt
Haseldorf ........... • • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · 133 bis 134 Helgoland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213 bis 217
Achtundzwanzigster Abschnitt
Pinneberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135 bis 137 DRITTER TEIL
Neunundzwanzigster Abschnitt Schi ußvorschriften
Uetersen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138 bis 140 Strafbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218
Dreißigster Abschnitt Zuständigkeiten des Bundes und des Landes . . . . . 219
Inkrafttreten der Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220
Elmshorn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 bis 142
Einunddreißigster Abschnitt ANLAGE
Kollmar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 bis 144 Schiffsmeldung
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Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956 453
Der Bundesminister für Verkehr und der Minister gehender Art zu erlassen, die aus besonderem An-
für Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig- laß zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit
Holstein erlassen je für ihren örtlichen und sach- und Ordaung der Schiffahrt erforderlich werden.
lichen Zuständigkeitsbereich folgende Hafenord-
nung (Polizeiverordnung) für die Häfen im Lande
§ 4
Schleswig-Holstein, und zwar
der Bundesminister für Verkehr auf Grund des Verhalten im Hafengebiet
§ 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs in Verbindung Jeder hat sich im Hafengebiet so zu verhalten,
mit den Artikeln 89 und 129 Abs. 1 des Grundge- daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr
setzes für die Bundesrepublik Deutschland, als nach den Umständen unvermeidbar behindert
der Minister für Wirtschaft und Verkehr im Ein- oder belästigt wird. Die Anweisungen der Hafen-
vernehmen mit dem Innenminister des Landes behörde und der Vollzugsorgane sind zu befolgen.
Schleswig-Holstein auf Grund des § 14 Abs. 1
sowie der §§ 25, 37 und 38 des Preußischen Poli-
zeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 (Preußi- § 5
sche Gesetzsammlung S. 77) in Verbindung mit Verantwortung der Fahrzeugführer
den §§ 348 und 351 des Preußischen Wassergeset-
Die Führer der Fahrzeuge oder ihre Vertreter sind
zes vom 7. April 1913 (Preußische Gesetzsamm-
dafür verantwortlich, daß diese Hafenordnung auf
lung S. 53):
deri Fahrzeugen befolgt wird. Sie haben die Schiffs-
mannschaft anzuhalten, diese Hafenordnung zu be-
ERSTER TEIL folgen.
Gemeinsame Vorschriften § 6
für alle Häfen
Betreten der Fahrzeuge
ERSTER ABSCHNITT durch Personen in dienstlichem Auftrag
(1) Den Bediensteten der Hafenbehörden und den
Allgemeines Vollzugsorganen ist das Betreten der Fahrzeuge,
§ 1 die Besichtigung der nicht unter Zollverschluß
stehenden Räume und, soweit es ihre dienstliche
Geltungsbereich Tätigkeit auf dem Fahrzeug erfordert, die Mitfahrt
(1) Diese Verordnung gilt für den Hafenbetrieb zu gestatten. Ihnen ist über die Bauart, Ausrüstung
der im Zweiten Teil bezeichneten Häfen mit ihren und Ladung der Fahrzeuge sowie über besondere
Wasserflächen und öffentlichen Hafenanlagen. Vorkommnisse an Bord Auskunft zu erteilen und
auf Verlangen Einblick in die Schiffspapiere zu ge-
(2) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind auch
währen.
die im Zweiten Teil bezeichneten Lösch- und Lade-
plätze. (2) Die Fahrzeugführer haben auf Anfordern einen
§ 2
sicheren Landgang zum Betreten ihrer Fahrzeuge
ausbringen zu lassen oder ein Boot zum Ubersetzen
Gültigkeit anderer Vorschriften zur Verfügung zu stellen.
Soweit in dieser Haferiordnung nichts Abweichen-
des bestimmt ist, gelten
§ 7
1. für die an der Küste und an den Seeschiffahrt-
straßen gelegenen Hafengewässern der Erste Kennzeichnung der Fahrzeuge
Teil sowie die nach seinem § 1 Abs. 2 für Hä- (1) Fahrzeuge, die in Schleswig-Holstein beheima-
fen geltenden Bestimmungen des Zweiten tet sind und die nicht bereits nach anderen Rechts-
Teils der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom vorsdlriften gekennzeidlnet sein müssen, haben
6. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. II S. _553) und die folgende Kennzeichen zu tragen:
Seestraßenordnung vom 22. Dezember 1953
1. den Schiffsnamen an jeder Seite des Bugs
(Bundesgesetzbl. II S. 603, 760),
und am Heck,
2. für die an den Binnenschiffahrtstraßen gelege-:
2. den Namen des Heimathafens am Heck
nen Hafengewässer die Binnenschiffahrtstraßen-
unter dem Schiffsname)},
Ordnung vom 19. Dezember 1954 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1135), 3. den Namen und Wohnort des Eigentümers
binnenbords an gut sichtbarer Stelle.
3. für die am Nord-Ostsee-Kanal gelegenen
Häfen, Lösch- und Ladeplätze die Betriebsord- Die Kennzeichnung nach Nummern 1 und 2 muß in
nung für den Nord-Ostsee-Kanal vom 1. April gut sichtbarer, mindestens 10 cm hoher, lateinischer
1939 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig Druckschrift angebracht sein.
s. 79). (2) Bei Sportfahrzeugen darf die Schrifthöhe nach
§ 3 - Absatz 1 Satz 2 bis auf 5 cm verringert werden. Ist
ein Sportfahrzeug bei einem Wassersportverein
Anordnungen vorübergehender Art
eingetragen, so brauchen nur sein Name und das
Die Hafenbehörden sind ermächtigt, in Durchfüh- Kennzeichen des Vereins außenbords an jeder Seite
rung dieser Hafenordnung Anordnungen vorüber- des Bugs oder am Heck angebracht zu sein.
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ZWEITER ABSCHNITT 2. die im Geltungsbereich des Grundgesetzes
beheimateten
Einlaufen, An- und Abmeldepflicht
a) Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes,
§ 8 b) Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge,
Erlaubnis zum Einlaufen c} Fahrzeuge der Küstenfischerei und der
kleinen Hoc:hseefischerei und
(1) Einer ausdrücklichen Erlaubnis der Hafen-
d) Sportfahrzeuge;
behörde zum Einlaufen in einen Hafen oder zur Be-
nutzung einer Anlegestelle bedürfen Fahrzeuge, 3. Fahrzeuge, die eine Befreiungsgenehmigung
1. die zu sinken drohen;
der Hafenbehörde besitzen; sie wird jedoch
höchstens für die, Dauer von sechs Monaten
2. die brennen, bei denen Brandverdacht be- ausgestellt.
steht oder bei denen nach einem Brand nicht
mit Sicherheit feststeht, daß der Brand völ- (3) Fahrzeuge, die im Hafen Anlagen oder Bauten
lig gelöscht ist; beschädigt oder wesentliche Verschmutzungen ver-
ursacht haben, dürfen den Hafen nur mit ausdrück-
3. die mehr als 35 kg Sprengstoff oder eine
licher Erlaubnis der Hafenbehörde verlassen. Die
feuergefährliche Ladung an Bord haben
Hafenbehörde kann die Erlaubnis von der Leistung
oder die nach dem Löschen einer feuer-
einer Sicherheit abhängig mac:hen.
gefährlichen Tankladung noch nicht entgast
worden sind, es sei denn, daß für solche
Fahrzeuge ein besonderer Liegeplatz be-
stimmt ist; DRITTER ABSCHNITT
4. die wegen ihrer Bauart oder Abmessungen Benutzung der Liegeplätze
den Hafenbetrieb gefährden.
(2) Erleidet ein Fahrzeug erst nach dem Eintreffen § 11
im Hafen Schaden oder tritt einer der vorgenannten Anweisung der Liegeplätze
Umstände erst im Hafen ein, so hat der Fahrzeug-
führer die Hafenbehörde unverzüglich davon in (1) Liegeplätze werden, wenn nicht im Zweiten
Kenntnis zu setzen. Kommt der. Fahrzeugführer Teil etwas anderes bestimmt ist, von der Hafen-
einer Aufforderung, das Fahrzeug zu verholen, nicht behörde zugewiesen. Es besteht kein Anspruch auf
unverzüglich nach, so kann die Hafenbehörde das Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes für ein
Fahrzeug verholen lassen. Das gilt auch für den Fahrzeug. Zugewiesene Liegeplätze dürfen nicht
Fall, daß eines der in Absatz 1 genannten Fahr- ohne Anweisung gewechselt werden.
zeuge ohne Erlaubnis in den Hafen eingelaufen ist. (2) Auf Verlangen der Hafenbehörde hat der
Fahrzeugführer sein Fahrzeug an einen anderen
§ 9 Liegeplatz zu verholen.
Vorsichtsmaßnahmen auf Fahrzeugen (3) Sind für die Fischerei und den Personen-
verkehr besondere Kaianlagen bestimmt, können
(1) Im Hafen dürfen keine Gegenstände über die
sie von den entsprechenden Fahrzeugen ohne be-
Bordwand ragen. Buganker sind klar zum Fallen zu
sondere Zuweisung benutzt werden.
halten; sie müssen sich in einer Lage befinden, die
eine Beschädigung anderer Fahrzeuge ausschließt.
Die Hafenbehörde kann in Sonderfällen Ausnahmen § 12
zulassen.
Festmachen und Verholen
(2) Auf festgemachten Fahrzeugen sind alle Vor-
sichtsmaßnahmen zu treffen, damit Schäden verhin- (1) Fahrzeuge dürfen nur an den hierfür bestimm-
dert werden, die durc:h das Vorbeifahren anderer ten Pollern, Ringen, Klampen oder Dalben fest-
Fahrzeuge entstehen können. gemac:ht werden. Bei mehrpfähligen Dalben dürfen
die Leinen nur um die ganze Pf ahlgruppe gelegt
oder an einer hierfür vorgesehenen Vorrichtung
§ 10 befestigt werden. Beim Festmachen oder Verholen
An- und Abmeldung der Fahrzeuge ist das Stechen und Hauen in hölzerne Bauteile ver-
boten.
(1) Die Fahrzeugfi)hrer haben ihre Fahrzeuge un-
mittelbar nac:h der Ankunft bei der Hafenbehörde (2) Die Fahrzeuge müssen fest und sic:her und so
mittels Vordruck nach dem Muster der Anlage an- vertäut werden, daß die Befestigung von jedermann
zumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens gelöst werden kann und das Loswerfen anderer
in gleicher Form abzumelden. Die Vordrucke sind Fahrzeuge nicht behindert wird.
auf Verlangen der Hafenbehörde doppelt auszufer- (3) In Häfen mit wechselndem Wasserstand oder
tigen. Strömung sind die Fahrzeuge so festzulegen, daß sie
(2) Soweit nicht im Zweiten Teil etwas anderes weder sich losreißen noch Schäden oder Verkehrs-
bestimmt ist, sind von den Meldungen befreit behinderungen hervorrufen können.
1. Fahrgastschiffe, die nach einem der Hafen- (4) Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter den
behörde mitgeteilten, öffentlich bekannt- Fahrzeugen und nur an der Landseite festgemacht
gegebenen Fahrplan verkehren; werden.
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§ 13 VIERTER ABSCHNITT
Loswerf en bei Gefahr im Verzuge Laden und Löschen
Wird bei Gefahr im Verzuge ein Fahrzeug ohne
Zustimmung des Fahrzeugführers losgeworfen oder § 17
verholt, so ist der Fahrzeugführer oder die Hafen- Benutzung von Kaianlagen
behörde sofort zu unterrichten.
(1) Die Kaianlagen sind dem Lade- und Löschver-
§ 14
kehr vorbehalten. Zu anderen Zwecken dürfen sie
nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde benutzt werden.
Landgänge
(2) Während des Lösch- und Ladeverkehrs ist den
(1) Landgänge, wie Brücken, Stege, Treppen, Lei-
am Kaibetrieb unbeteiligten Personen das Betreten
tern müssen verkehrssicher sein.
und Befahren der benutzten Kaianlagen und Lager-
(2) Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so räume verboten.
ist das Uberlegen von Stegen sowie das Hinüber-
(3) Beim Abstellen von Landfahrzeugen und
bringen von Gütern und der Verkehr von Personen
schweren Gütern ist, soweit nicht im Zweiten Teil
über die dem Ufer näherliegenden Fahrzeuge zu
etwas anderes bestimmt ist, von der Kaikante ein
gestatten.
Abstand von mindestens 2 m zu halten.
(3) Landgänge sind bei Dunkelheit ausreichend
zu beleuchten. Die Beleuchtung ist so abzublenden, (4) Nach der Benutzung hat der Benutzer die Kai-
daß der Verkehr nicht durch Verwechslungen oder anlagen wieder zu säubern und aufzuräumen.
Blendungen gestört werden kann. (5) Die Hafenbehörde kann die Benutzung und
Belastung der Kaianlagen und die Benutzung der
§ 15 öffentlichen Verladeeinrichtungen regeln. Sie kann
Maschinenprobe von den Vorschriften der Absätze 2 und 3 Ausnah-
men zulassen.
(1) Auf festgemachten Fahrzeugen darf die Schiffs-
schraube nur in Gang gesetzt werden ·
1. zur Erprobung der Antriebsmaschine oder § 18
zur Feststellung der Zugkraft (Maschinen- Beseitigung störender Gegenstände
oder Pf ahlprobe), wenn die Hafenbehörde
hierzu eine ausdrückliche Erlaubnis erteilt Gegenstände, welche die Schiffahrt gefährden oder
hat; eine Verflachung hervorrufen können, sind von
dem Eigentümer oder dem sonst Verantwortlichen
2. zu der üblichen, kurzen Erprobung vor dem
zu beseitigen. Falls ihm dies nicht möglich ist, hat
Ablegen, wenn
er für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer zu
a) das Fahrzeug keine Grundberührung hat; sorgen und die Hafenbehörde unverzüglich zu be-
b) die Schiffssduaube langsam läuft und nachrichtigen.
c) durch den Gebrauch der Schiffsschraube
weder Vertiefungen noch Verflachungen
§ 19
der Hafensohle verursacht noch andere
Fahrzeuge gefährdet werden können. Benutzung von Anlegebrücken
(2) Während der Erprobung muß ein Mitglied der ( 1) Auf Anlegebrücken sind das Lagern von
Besatzung als Aufsicht am Heck stehen. Andere Gegenständen sowie der Verkehr von Landfahr-
Fahrzeuge haben angemessenen Abstand von der zeugen untersagt. Die Zugänge sind freizuhalten.
Schiffsschraube zu halten. (2) Uber die Treppen hölzerner Brücken dürfen
Gegenstände aller . Art nur getragen oder auf
§ 16
Streichleitern gerollt oder geschleift werden.
Ausbringen von leinen, Drähten und Ketten
(3) § 17 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Schiffahrt darf durch ausgebrachte Leinen,
Drähte und Ketten nur kurzfristig und nur dann be- (4) Die Hafenbehörde kann von den Vorschriften
hindert werden, wenn Schiffsmanöver oder Bau- der Absätze 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
arbeiten es erfordern.
(2) Müssen Leinen, Drähte und Ketten längere § 20
Zeit ausgebracht bleiben, so sind sie bei Annähe-
rung eines Fahrzeuges einzuholen oder auf den Verhalten von Landfahrzeugen im Hafen
Grund zu fieren. (1) Im Hafengebiet haben die Führer der Land-
(3) Das Ausbringen von Leinen, Drähten und Ket- fahrzeuge die Anordnungen der Hafenbehörde über
ten ist der übrigen Schiffahrt durch Schwenken die Zuweisung von Parkplätzen sowie die Reihen-
einer roten Flagge kenntlich zu machen. folge der An- und Abfahrt vor Kaimauern, Boll-
werken und Brücken zu befolgen. •
(4) Ausgebrachte Leinen, Drähte und Ketten sind
bei Tage durch Wahrschauer oder durch Markierun- (2) Das Abstellen von Landfahrzeugen aller Art
gen, bei Nacht zusätzlich durch Beleuchtung für die ist im Hafengebiet nur mit Erlaubnis der Hafen-
übrige Schiffahrt ausreichend kenntlich zu machen. behörde gestattet.
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FUNFTER ABSCHNITT (2) Im übrigen haben Fahrzeuge, die nach Artikel 7
Abs. d der Seestraßenordnung keine Lichter zu füh-
Schiffsverkehr im Hafen ren brauchen, ein über den ganzen Horizont schei-
nendes weißes Licht an der Stelle zu führen, an der
§ 21
es am besten gesehen werden kann. Offene Schuten
Bemannung und Bewachung der Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb sind von der Führung der
nach der Seestraßenordnung vorgeschriebenen Sei-
(1) Fahrzeuge müssen beim Wechseln des Liege-
tenlichter befreit, wenn sie ein Licht nach Satz 1
platzes so ausreichend bemannt sein, daß sie manö-
führen. In den an Binnenschiffahrtstraßen gelegenen
vrierfähig sind.
Häfen dürfen Ruder- und Paddelboote die in der
(2) Verläßt der Fahrzeugführer sein Fahrzeug, so Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vorgesehenen Lich-
hat er für die Zeit seiner Abwesenheit einen ver- ter führen.
antwortlichen schiffahrtkundigen Vertreter einzu-
teilen. Der Vertreter muß sich an Bord aufhalten
und die Schiffs- und Hafenpapiere in Besitz haben. § 24
Auf Fahrzeugen unter Dampf darf der Heizer nicht Ankern
als Vertreter eingeteilt werden.
Soweit nicht für Häfen des Nord-Ostsee-Kanals
(3) Die Hafenbehörde kann erlauben, daß für etwas anderes bestimmt ist, dürfen Fahrzeuge nur
mehrere nebeneinanderliegende Fahrzeuge nur eine mit Erlaubnis der zuständigen Hafenbehörde ankern.
schiffahrtkundige Person eingeteilt wird. Dieser Erlaubnis bedarf es nidlt beim Ankern auf
(4) Für nicht bewohnbare oder außer Dienst ge- Reeden und auf den von der Hafenbehörde zum
stellte Fahrzeuge bis 1800 cbm Bruttoraumgehalt Ankern bestimmten Plätzen, ferner zum Zwecke
und Schwimmkörper, die ständig oder nachts ohne des Drehens oder Schwoiens oder bei unmittelbar
Besatzung sind, ist der Hafenbehörde eine orts- drohender Gefahr.
ansässige, für das Fahrzeug verantwortliche Person
zu benennen, deren Name und Anschrift auf dem
Fahrzeug oder Schwimmkörper gut sichtbar anzu- § 25
bringen sind. Die Hafenbehörde kann diese Erleich- Schleppverkehr
terungen im Einzelfall auch für bewohnbare Fahr-
zeuge zulassen, wenn die Verkehrsverhältnisse es (1) Fahrzeuge dürfen außer in Notfällen Schlepp-
gestatten. arbeiten nur ausführen, wenn sie mit einer sicher
arbeitenden Sdlleppvorrichtung ausgerüstet sind.
(5) Auf Fischerei- und Sportfahrzeugen bis höch- Die Schleppvorrichtung muß so eingerichtet sein,
stens 57 cbm Bruttoraumgehalt finden die Vorschrif- daß die Schlepptrosse, auch wenn Kraft darauf steht,
ten des Absatzes 2, auf Verkehrs-, Versetz- und geslippt werden kann. Bei Schleppern, die Seeschiffe
Arbeitsboote die Vorschriften der Absätze 2 und 4 schleppen, muß die Schlepptrosse auch vom Ruder-
keine Anwendung. stand aus geslippt werden können.
§ 22 (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 gilt nicht
für Binnenschiffe mit eigener Triebkraft, die ihrer
Schallsignal Bauart nach zum Befördern von Fahrgästen oder
Soweit nicht im Zweiten Teil etwas anderes be- Gütern bestimmt sind, soweit sie nach dem Schiffs-
stimmt ist, haben Fahrzeuge, deren Länge 7 m oder zeugnis zum Sdlleppen zugelassen sind.
mehr beträgt, (3) Fahrzeuge mit Fahrgästen an Bord dürfen nur
1. bei unübersichtlicher Lage, in Notfällen geschleppt werden oder selbst ein an-
2. vor dem Einlaufen in Krümmungen, deres Fahrzeug schleppen. Dies gilt nicht für die nur
für Sportzwecke zusammengestellten Kleinschlepp-
3. vor dem Einlaufen in Hafenbecken sowie beim
züge.
Auslaufen aus ihnen
das Signal „Achtung" zu geben. (4) Die Schleppleinen müssen so aufgekürzt
werden, daß die Manövrierfähigkeit des Schlepp-
zuges gewährleistet bleibt.
§ 23
(5) Es dürfen gleichzeitig nicht mehr Fahrzeuge
Lichterführung in Schlepp genommen werden, als die Raum- und
(1) Fahrzeuge, die am Ufer, an Dalben, an Tonnen Verkehrsverhältnisse des Hafens es 9estatten.
oder an einer Landungsbrücke festgemacht haben,
(6) Auf einem geschleppten Fahrzeug muß wäh-
müssen möglichst in Deckshöhe an der Fahrwasser-
rend der Fahrt das Ruder ständig mit einem Schiff-
seite bei einer Fahrzeuglänge von 7 m bis 45,75 m
fahrtkundigen besetzt sein. Bei nebeneinander ge-
ein weißes Licht mittschiffs, bei einer Fahrzeuglänge
schleppten Schuten genügt eine schiffahrtkundige
über 45,75 m vorn und hinten je ein weißes Licht
Person. Für die Befolgung dieser Vorschrift ist auch
führen. Sind zw.ei oder mehrere Fahrzeuge neben-
der Führer des Schleppers verantwortlich.
einander festgemacht, so braucht nur das dem Fahr-
wasser zunächst liegende Fahrzeug diese Lichter zu (7) Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, Kräne,
führen. Die Hafenbehörde kann für Teile des Ha- Flöße und andere Fahrzeuge, die in den Hafen-
fens Ausnahmen zulassen. gewässern nicht mit Sicherheit manövriert oder mit
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956 45'1
Leinen verholt werden können, müssen sich aus- § 29
reichender Schlepperhilfe bedienen. Befahren von Badegebieten
Auf den durch besondere Zeichen abgegrenzten,
§ 26 zum Baden freigegebenen Wasserflächen vor Bade-
Schutz der Pegelanlagen anstalten und Freibädern dürfen Fahrzeuge nur mit
ausdrücklicher Erlaubnis der Hafenbehörde fahren.
Beim Ablegen, Anlegen oder bei sonstigen Ma-
növern ist darauf zu achten, daß die durch eine Hin-
weistafel als „Pegel" bezeichneten Anlagen nicht be-
schädigt werden. Es ist verboten, an diesen Anlagen SECHSTER ABSCHNITT
festzumachen oder ihren Betrieb durch Sog oder
Schwall oder in anderer Weise zu stören oder zu Sicherheitsvorschriften
behindern. § 30
§ 27 Sicherung von Dampf- und Abflußlettungen
Durchfahren Ausgüsse, Abdampfleitungen und ähnliche Ein-
von Schleusen und Brückenöffnungen richtungen an Bord sind so zu sichern, daß Personen,
Fahrzeuge, Güter, Kaimauern und andere Uferanla-
(1) Schleusen und Brückenöffnungen dürfen nur
gen vor Beschmutzung oder Schaden bewahrt blei-
von Fahrzeugen durchfahren werden, die einschließ-
ben. Ebenso sind geeignete Vorsichtsmaßnahmen
lich ihrer Ladung die im Einzelfall zugelassenen
zu treffen, wenn von einem Fahrzeug Dampf oder
Maße nicht überschreiten. Beim Durchfahren hat der heißes Wasser abgelassen werden soll.
Fahrzeugführer größte Vorsicht walten zu lassen; er
hat insbesondere das Berühren von Schleusenrriau-
ern und -toren sowie Brückenanlagen zu vermeiden. § 31
Die Geschwindigkeit des Fahrzeuges muß so weit Gebrauch von Feuer auf den Fahrzeugen
vermindert werden, wie die Erhaltung der Steuer-
fähigkeit es zuläßt. Vor dem Einlaufen in Schleusen (1) Auf allen Fahrzeugen darf Feuer nur in ge-
und Brückenöffnungen müssen Fender bereitgehal- sicherten Feuerstellen und solchen Räumen gebrannt
ten werden. Zum Absetzen der Fahrzeuge von werden, die vom Laderaum durch Schotten getrennt
Schleusenmauern und -toren sowie Brückenanlagen sind; das Feuer ist ständig unter Aufsicht zu halten.
dürfen nur hölzerne Bäume ohne Beschlag verwen- Flammenlicht darf auf den Fahrzeugen nur in ge-
det werden. schlossenen Leuchten oder fest angebrachten Leuch-
ten mit Brennstoffbehältern aus Metall benutzt
(2) Fahrzeuge, die durch Schleusen und Brücken- werden; in den Maschinen- und Kesselräumen der
öffnungen geschleppt werden, müssen steuerfähig Dampfschiffe ist der Gebrauch offener Olleuchten
und während der Durchfahrt mit wenigstens zwei erlaubt.
Personen besetzt sein, von denen eine das Ruder
die andere die Fender zu bedienen hat. ' (2) In gedeckten Laderäumen und in der Nähe
offener Ladeluken der Schiffe ist das Rauchen und
(3) Nicht steuerfähige Fahrzeuge dürfen nur mit das Mitbringen glimmender Zigarren, Zigaretten
Leinen durch Schleusen und Brückenöffnungen ge- und Pfeifen verboten.
holt werden.
(3) Pech, Teer, Harz oder 01 darf an Bord nur auf
(4) Vor Schleusen oder Brückenöffnungen war- freiem Deck bei geschlossenen Luken und in Behäl-
tende Fahrzeuge dürfen das Fahrwasser nicht sper- tern aus nicht brennbaren Stoffen erhitzt werden.
ren. Schleusen und Brückenöffnungen dürfen von Das Feuer muß auf einer Unterlage aus Sand, Stein
mehreren Fahrzeugen nicht gleichzeitig durchfahren oder Erde brennen und ständig beaufsichtigt werden.
werden. Ein mit dem Strom fahrendes Fahrzeug hat
vorbehaltlich besonderer Anordnungen die Vorfahrt. (4) Nicht voll abgelöschte Asche und Schlacke
darf an B"ord außerhalb der Kesselräume nur in me-
(5) Die Hafenbehörde kann von den Vorschriften tallenen Gefäßen mit Deckeln aufbewahrt werden.
der Absätze 2 und 3 Ausnahmen zulassen.
(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 gelten . § 32
nicht, soweit für Häfen des Nord-Ostsee-Kanals
etwas anderes bestimmt ist. Besondere Sidterhet tsvorsdtriften
(1) In den Kaischuppen, auf ihren Rampen und
Zugängen ist das Rauchen und das Mitbringen glim-
§ 28
mender Zigarren, Zigaretten und Pfeifen verboten.
Fahrregeln für kleine Fahrzeuge Ferner ist an den bezeichneten Stellen und an allen
Sofern nicht die Hafenbehörde etwas Abweichen- Plätzen, wo feuergefährliche, leicht entzündliche
des anordnet, sollen sich kleine Fahrzeuge, auch oder explosionsgefährdete Güter gelagert, gelöscht
wenn sie Segel gesetzt haben, am Rande des Fahr- oder geladen werden, das Anmachen und Unterhal-
wassers halten und so manövrieren, daß sie den ten jedes offenen Feuers untersagt, soweit nicht
Kurs eines ein- oder auslaufenden Fahrzeuges nicht Ausnahmen nachstehend zugelassen sind oder im
kreuzen. Sie dürfen das Fahrwasser nur auf dem Einzelfall von der Hafenbehörde gestattet werden.
kürzesten Wege und nur dann 'queren, wenn das (2) Auf Anlegebrücken und solchen Kaianlagen,
Fahrwasser frei ist. die für den Personenverkehr bestimmt sind, dürfen
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten nicht gela- (5) Die Fahrzeuge sind an Land so festzumachen,
gert werden. daß elektrische Speisekabel und die zum Laden und
(3) In der Nähe gefährlicher Güter oder von Be- Löschen verwendeten Schlauchleitungen nicht über-
hältern, in denen gefährliche Stoffe oder Gegen- mäßig durch Zug beansprucht werden können. Durch
stände befördert worden sind, darf nur mit Erlaub- die Anbringung von Tauvorläufern oder Gummi-
nis der Hafenbehörde gelötet, geschweißt und mit springs oder durch andere geeignete Maßnahmen
Schneidbrennern gearbeitet werden. ist sicherzustellen, daß die Festmacheleinen durch
den Schwall oder Sog vorbeifahrender Schiffe nicht
(4) Werden Kesselwagen mit brennbaren Flüssig- übermäßig beansprucht werden.
keiten beladen oder werden solche Wagen entleert,
so sind ihre Dome bei der Annäherung von Loko- (6) Beim Laden oder Löschen brennbarer Flüssig-
motiven zu schließen. keiten müssen offene Feuer an Bord gelöscht
werden. Dies gilt nicht für die Befeuerung der Kes-
(5) Für die Klassifizierung der gefährlichen Güter selanlagen der Antriebsmaschinen.
ist die Verordnung über die Beförderung gefähr-
licher Güter mit Seeschiffen vom 12. Dezember 1955 (7) Es dürfen nur betriebssichere Schläuche und
(Bundesgesetzbl. II S. 945) maßgeblich. Verbindungen verwendet werden.
(8) Während des Umschlags ist durch eine stän-
§ 33 dige Schlauchwache sicherzustelJen, daß im Falle der
Gefahr die Pumpen sofort stillgesetzt und die Ab-
Sondervorschriften für Fahrzeuge sperrvorrichtungen an Bord und an Land sofort ge-
mit feuergefährlicher Ladung schlossen werden können. Durch geeignete Vorkeh-
( 1) Fahrzeuge, die mit entzündbaren festen oder rungen ist sicherzustellen, daß keine brennbaren
flüssigen Stoffen beladen sind, sollen so festgemacht Flüssigkeiten auf die Wasserfläche des Hafens ge-
werden, daß der Bug in Richtung zur Ausfahrt liegt. langen können.
An Kanalliegeplätzen sind die Fahrzeuge in der (9) Können beim Laden oder Löschen einer feuer-
Richtung, in der am besten abgefahren werden kann, gefährlichen Tankladung, bei der Entgasung oder
festzumachen. Bei Dunkelheit oder stark unsichtigem ähnlichen Arbeiten explosive Gasluftgemische auf-
Wetter dürfen die Fahrzeuge nur mit Erlaubnis der treten, so ist auf der Verladebrücke oder an einer
Hafenbehörde oder bei Gefahr im Verzuge und anderen gut sichtbaren Stelle eine rote Tafel zu
unter Beachtung der erforderlichen Vorsichtsmaß- setzen. Bei Nacht ist die Tafel zu beleuchten.
nahmen verholt werden.
(2) Zum Schleppen von Fahrzeugen, die mit ent-
zündbaren festen oder flüssigen Stoffen beladen § 35
sind, dürfen Dampfschlepper nur benutzt werden, Verhalten bei Gei ahr
wenn sie mit einem behördlich anerkannten Funken-
fänger ausgerüstet sind. ( 1) Bei Ausbruch von Feuer haben sich die Besat-
zungen der im Gefahrenbereich liegenden Fahrzeuge
(3) Auf Fahrzeugen, die mit entzündbaren festen unverzüglich an Bord zu begeben.
oder flüssigen Stoffen beladen sind, sind Flüssig-
gasanlagen abzuschalten und so zu sichern, daß sie (2) Unbeschadet der Vorschriften über die Ver-
nicht unbefugt in Betrieb genommen werden können. pflichtung zur Hilfeleistung sind alle Anordnungen
der Hafenbehörde, der Feuerwehr oder der Polizei
(4) Die Vorschrift des § 32 Abs. 5 ist entsprechend über das Verholen der Fahrzeuge und die Brand-
anzuwenden. bekämpfung zu befolgen.
§ 34 (3) In Notfällen kann Hilfe durch anhaltendes Be-
Laden und Löschen von Tankschiffen tätigen eines Schallsignalgerätes herbeigerufen
werden.
( 1) Feuergefährliche Tankladungen dürfen nur an
(4) Ernste Unfälle, Todesfälle an Bord, Beschä-
den dafür bestimmten Umschlagstellen und nur mit
Erlaubnis der Hafenbehörde geladen oder gelöscht digungen, Havarien oder das Sinken von Fahr-
werden. Bei Gewitter ist der Umschlag verboten. zeugen sind der Hafenbehörde oder der Polizei
durch den Fahrzeugführer oder seinen Vertreter so-
(2) Bevor die zum Umschlag dienenden Schläuche fort zu melden.
an das Fahrzeug angeschlossen werden, muß das
Fahrzeug mit den an Land befindlichen Rohrleitun-
§ 36
gen elektrischleitend verbunden sein. Diese leitende
Verbindung darf erst nach Lösung der Schlauchan- Bekämpfung
schlüsse entfernt werden. Antennen der Fahrzeuge von Ratten und anderem Ungeziefer
sind zu erden. (1) Fahrzeuge dürfen zur Vertilgung von Ratten
(3) Flüssige Treibstoffe zur Eigenversorgung von oder Ungeziefer erst nach Anmeldung bei der Ha-
Fahrzeugen dürfen nur von Landanlagen oder Bun- fenbehörde und nur durch behördlich zugelassene
kerbooten abgegeben werden. Schädlingsbekämpfer ausgeräuchert oder ausgegast
(4) Von den am Umschlag beteiligten Fahrzeugen werden.
ist ein Sicherheitsabstand zu halten, und zwar, so- (2) Die Hafenbehörde kann für festgemachte Fahr-
weit möglich, von mindestens 5 m, bei fließenden zeuge Maßnahmen anordnen, die das Zu- und Ab-
Gewässern in Längsrichtung von mindestens 10 m. wandern von Ratten verhindern oder erschweren.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956 459
(3) Die Vorschriften des Landes Schleswig-Hol- § 41
stein über die Rattenbekämpfung bleiben unberührt.
Versenken und Ablegen von Gegenständen
Entrattungs- und Befreiungsscheine nach Artikel 28
des Internationalen Sanitätsabkommens vom 21. Juni Feste Gegenstände, wie Teile der Schiffsaus-
1926 (Gesetz vom 18. März 1930 - Reichsgesetzbl.11 rüstung, Ballast, Draht, Eisenteile, Ste"ine, Bauschutt,
S. 589) werden nur bei den für die Häfen Flens- Schlacke, Asche, Tierkörper, Unrat und Abfälle aller
burg, Kiel, Rendsburg und Lübeck zuständigen Ge- Art dürfen nicht in die Hafengewässer versenkt
sundheitsbehörden ausgestellt. oder ausgeschüttet werden. Solche Gegenstände
dürfen an anderen als den von der Hafenbehörde
bestimmten Stellen nicht abgelegt werden. Ol, öl-
§ 37 haltiges Wasser oder Olrückstände dürfen in die
Hafengewässer weder gelenzt noch abgeleitet
Betreten der Fahrzeuge werden.
(1) Fahrgäste und Besucher dürfen ein Fahrzeug
§ 42
nur mit Einverständnis des Fahrzeugführers betre-
ten. Verkehrsstörende Einrichtungen
(2) Fahrgäste und Besucher dürfen ein Fahrzeug Leuchtzeichen, große Tafeln und Schilder dürfen
nur über den für den Personenverkehr freigegebe- nicht angebracht werden. Die Hafenbehörde kann
nen Zugang betreten und verlassen. Der Zugang Ausnahmen zulassen, wenn Störungen der Schiff-
darf nur freigegeben werden, wenn das Fahrzeug fahrt ausgeschlossen sind. Anderweitige Vorschrif-
fest liegt. ten, die eine Erlaubnispflicht vorsehen, bleiben un-
berührt.
§ 38 § 43
Benutzung der Hafengewässer Benutzung der Rettungsgeräte
(1) In den Hafengewässern darf außerhalb der Die für die Offentlichkheit bestimmten Rettungs-
zum Baden freigegebenen Wasserflächen nicht ge- geräte dürfen weder unbefugt entfernt noch miß-
badet werden. bräuchlich benutzt werden.
(2) Badende haben sich von den Schiffahrts-
zeichen fernzuhalten.
ZWEITER TEIL
(3) Zugefrorene Wasserflächen dürfen unbefugt
nicht betreten werden. Besondere Vorschriften für die
(4) Die allgemeinen Fischereivorschriften bleiben einzelnen Häfen
unberührt. Netze und Fischkästen dürfen nicht aus-
gelegt werden; die Hafenbehörde kann Ausnahmen ERSTER ABSCHNITT
zulassen.
Brunsbüttelkoog (Kanalhafen)
§ 39 § 44
Entnahme von Eis, Sand und Kies; Hafengebiet
Bergen von Gegenständen; Vornahme
besonderer Arbeiten (1) Das Hafengebiet umfaßt den Binnenhafen mit
dem Yachthafen und den Lösch- und Ladeplätzen
( 1) Eis, Sand und Kies dürfen unbeschadet der Brunsbüttelkoog Nord und Süd sowie den alten
Rechte anderer nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde Vorhafen mit den auf der Südseite gelegenen Ha-
entnommen werden. tenanlagen.
(2) Das Bergen von Kohlen, Altstoffen und ähn- (2) Der Binnenhafen erstreckt sich im Westen von
lichen Gegenständen sowie Taucherarbeiten und der Verbindungslinie der Binnenhäupter der Schleu-
andere umfangreiche Arbeiten, die nicht zum üb- sen mit dem Ufer und im Osten bis zu der Verbin-
lichen Hafenbetrieb gehören, sind nur mit schrift- dungslinie der Lampen 19 und 20 (km 5,27). Der
licher Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet. Wer- alte Vorhafen erstreckt sich im Westen von der
den die Arbeiten im behördlichen Auftrag ausge- Verbindungslinie der Einfahrtsteuer auf den Molen-
führt, so genügt die Anzeige bei der Hafenbehörde. köpfen I und II und im Osten bis zu der Verbin-
dungslinie der Außenhäupter der alten Schleuse mit
dem Ufer.
§ 40 (3) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes
Veranstaltungen im Hafen sind durdi Tafeln mit der Aufsdirift "Hafengrenze''
gekennzeichnet.
Wettfahrten, Korsofahrten, Feuerwerke und an-
dere verkehrsstörende Veranstaltungen im Hafen § 45
bedürfen unbeschadet der Vorschriften des § 61 der
Seeschiffahrtstraßen-Ordnung und des § 117 der Hafenbehörde
Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung der Erlaubnis der Hafenbehörde ist das Kanalamt in Kiel-Holtenau
Hafenbehörde. mit seiner Außenstelle in Brunsbüttelkoog.
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
§ 46 § 52
Einschrän~ungen EinsdJ.ränkungen
(1) Die Vorschriften der §§ 24 und 27 finden keine Die Benutzung des Hafens als Winterliegeplatz
Anwendung; an ihrer Stelle gelten die entsprechen- ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet.
den Vorsduiften der Betriebsordnung für den Nord-
ostsee-Kanal.
VIERTER ABSCHNITT
(2) Die Benutzung des Hafens als Winterliege-
platz ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde ge- Kiel-Holtenau
stattet.
§ 53
ZWEITER ABSCHNITT Hafengebiet
Rendsburg (Kreishafen) (1) Das Hafengebiet umfaßt
1. die Wa!?serfläche des Binnenhafens und die
§ 47 nördliche Dalbenreihe,
Hafengebiet 2. den Nordhafen in Ausdehnung der Kai-
(1) Das Hafengebiet umfaßt die Kaimauer ein- mauer einschließlich der Uferstraße mit den
Gleisanlagen, deren westliche Grenze die
schließlich der Ladestraße sowie die davorliegende
Schleusenstraße bildet, und die vor der Kai-
Wasserfläche in einer Breite von 40 m.
mauer liegende Wasserfläche in einer
(2) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes Breite von 40 m, sowie
sind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze" 3. den Lösch- und Ladeplatz im alten Vor-
gekennzeichnet. hafen mit der Ladestraße und der davor-
§ 48 liegenden Wasserfläche in einer Breite von
Hafenbehörde 30m.
(2) Die landseitigen Grenzen des Hat engebietes
Hafenbehörde ist die Kreisordnungsbehörde.
sind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze"
gekennzeichnet.
§ 49
§ 54
Einschränkungen
Hafenbehörde
(1) Die Vorschriften der §§ 24 und 27 finden keine
Anwendung; an ihrer Stelle gelten die entsprechen- (1) Hafenbehörde für den Binnenhafen und den
den Vorschriften der Betriebsordnung für den Nord- Lösch- und Ladeplatz im alten Vorhafen ist das Ka-
ostsee-Kanal. nalamt Kiel-Holtenau.
(2) Die Benutzung des Hafens als Winterliege- (2) Hafenbehörde für den Nordhafen ist die ört-
platz ist nicht gestattet. liche Ordnungsbehörde.
§ 55
DRITTER ABSCHNITT
Einschränkungen
Rendsburg (Obereiderhafen) (1) Die Vorschrift des § 24 findet keine Anwen-
dung; an ihrer Stelle gilt die entsprechende Vor-
§ 50
schrift der· Betriebsordnung für den Nord-Ostsee-
Hafengebiet Kanal.
(1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken mit (2) Die Kaimauer am alten Vorhafen darf höch-
den Hat enanlagen. stens mit drei nebeneinander liegenden Schiffen be-
(2) Es wird begrenzt legt werden.
im Norden: durch die Uferlinie;
im Osten: durch die Verbindungslinie des FUNFTER ABSCHNITT
nördlichen Endes des Hafenboll-
werks mit der Nord-Ost-Ecke des Häfen, Lösch- und Ladeplätze
Grundstücks der Stadtwerke; am Nord-Ostsee-Kanal
im Süden: durch die Uferlinie bis zur Süd-
§ 56
ecke der Ufereinfassung der Ha-
fenanlage; Hafengebiete
im Westen: durch den östlichen Fuß des Eisen- (1) Der Gemeindehafen Burg sowie die Lösch- und
bahndammes. Ladeplätze
1. Hochdonn Nord,
§ 51 2. Hohenhörn Nord und Süd,
Hafenbehörde 3. Fischerhütte Nord und Süd,
Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. 4. Oldenbüttel Süd,
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956 461
5. Breiholz, zum südlichen Ende des Harnis-
6. Sehestedt Süd, kais, von hier bis zum Ballastkai
7. Flemhude, durch die Uferlinie, dann recht-
winklig abbiegend bis zur Ost-
8. Achterwehr,
kante der Ladestraße und dieser
9. Landwehr folgend bis zur südlichen Hafen-
umfassen die dazugehörigen Hafenanlagen mit den grenze;
davorliegenden Wasserflächen in einer Breite von im Süden: durch das Kopfende des Hafens;
10m.
im Westen: von der Südgrenze bis zur a-lten
(2) Die landseitigen Grenzen der Hafengebiete Werft durch die Ostkante der
sind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenzeu Straße „Schiffbrücke", anschlie-
gekennzeichnet. ßend durch die Uferlinie bis zur
§ 57 nördlichen Hafengrenze.
Hafenbehörden (3) Zum Hafengebiet gehören außerdem die Zu-
(1) Hafenbehörde im Gemeindehafen Burg ist die gänge zu den Brücken, die öffentlichen Lösch-, Lade-
örtliche Ordnungsbehörde. und Lagerflächen sowie die Freiflächen einschließ-
lich der Schuppen, Speicher, Kran- und Eisenbahn-
(2) Hafenbehörde für die in § 56 Abs. 1 Nr. 1 bis anlagen am Harniskai, an den Kohlenkais I, II und
9 aufgeführten Lösch- und Ladeplätze ist das Kanal- III, am Ballastkai, am Hafendammkai, am Innen-
amt Kiel-Holtenau mit seinen Außenstellen in kai und an der Schiffbrücke.
Hochdonn für die Lösch- und Ladeplätze Hoch-
dann Nord und Hohenhörn Nord und Süd,
§ 60
Oldenbüttel für die Lösch- und Ladeplätze
Fischerhütte Nord und Süd und Oldenbüttel Hafenbehörde
Süd, Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.
Rendsburg für den Lösch- und Ladeplatz Brei-
holz,
§ 61
Sehestedt für die Lösch- und Ladeplätze Sehe-
stedt Süd, Flemhude, Achterwehr und Land- Einschränkungen
wehr.
Das Ankern und das Treiben vor schleppendem
§ 58 Anker zwischen den in Höhe des Kraftwerkes
Einschränkungen auf beiden Uferseiten stehenden Ankerverbotstafeln
und in dem Gebiet von 100 m nördlich bis 250 m
(1) Die Vorschriften der §§ 24 und 27 finden keine südlich ihrer Verbindungslinie ist verboten.
Anwendung; an ihrer Stelle gelten die entsprechen-
den Vorschriften der Betriebsordnung für den Nord-
ostsee-Kanal.
(2) Die Benutzung des Gemeindehafens Burg als SIEBENTER ABSCHNITT
Winterliegeplatz ist nur mit Erlaubnis der Hafen- Glücksburg (Ostsee)
behörde gestattet.
§ 62
SECHSTER ABSCHNITT Hafengebiet
Flensburg Das Hafengebiet umfaßt die Hafenanlagen und
den Teil der Flensburger Förde, der begrenzt wird
§ 59 durch eine Linie, die von der Außenkante des see-
seitigen Kopfendes der vorgelagerten Buhne bis zur
Hafengebiet
Außenkante des Kopfes der in Verlängerung der
(1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken mit Fördestraße gelegenen Anlegebrücke verläuft.
den Hafenanlagen.
(2) Es wird begrenzt § 63
im Norden: durch eine Linie, die den mit
Hafenbehörde
der Aufschrift „Hafengrenze" ge-
kennzeichneten Markstein auf dem Hafenbehörde ist die örtlidie Ordnungsbehörde.
Westufer (an der Grenze zwischen
dem städtischen Gründstück Ost-
§ 64·
seebad und dem Klusrieser Forst)
mit der Südecke der Blücherbrücke - Einsduänkungen
vor Mürwik am Ostufer verbindet; Der Hafen darf als Liegeplatz nur von Segelyach-
im Osten: von der Nordgrenze des Hafen- ten und dort beheimateten Fischereifahrzeugen be-
gebietes bis zum Harniskai durch nutzt werden. Auswärtigen kleinen Fischereifahr-
die Uferlinie, anschließend durch zeugen ist längeres Verbleiben nur mit Erlaubnis
die Ostkante der Ladestraße bis der Hafenbehörde gestattet.
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
ACHTER ABSCHNITT § 69
Langballigau Hai enbehörde
Hafenbehörde ist das Wasser- und Schiffahrtsamt
§ 65 Kiel mit Außenstelle in Schleimünde.
Hafengebiet
§ 70
(1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken und
die Molen. Einsdlränkungen
(2) Es wird begrenzt (1) Die Brücke der Wasser- und Schiffahrtsverwal-
im Norden: durch die Verbindungslinie der tung darf nur von den Fahrzeugen dieser Verwal-
beiden Molenköpfe; tung, die Innenseite der Zollbrücke nur von den
Fahrzeugen der Zollverwaltung benutzt werden.
im Osten: durch die Ostkante der Ostmole
und anschließend durch die Ufer- (2) Der Drehkreis um den Drehdalben ist freizu-
linie bis zur Straßenbrücke; halten.
im Süden: durch die Uferlinie, die Mündung
der Langballiger Aue und die Süd- ZEHNTER ABSCHNITT
grenze des Netztrockenplatzes bis
zur Wurzel der Westmole; Kappeln
im Westen: durch die Westkante der West-
mole. § 71
Hafengebiet
§ 66 (1) Das Hafengebiet umfaßt die Wasserfläche der
Schlei vor dem Stadtgebiet und die Hafenanlagen.
Hafenbehörde
(2) Es wird begrenzt
Hafenbehörde ist die Kreisordnungsbehörde mit
ihrer Außenstelle in Langballigau. im Norden: durch die Stadtgrenze;
im Osten: durch eine Linie, die westlich des
Ufers in einem Abstand von 35 m
§ 67 verläuft;
Einsdlränkungen im Süden: durch die Gemeindegrenze zwi-
Der Anleger an der Westmole darf nur von den schen Kappeln und Grödersby;
Booten des Fischmeisters und der Zollverwaltung im Westen: von der südlichen Stadtgrenze bis
benutzt werden. zur Konkordiabrücke durch die
Uferlinie, von dort bis zum nörd-
lichen Ende des ausgebauten Kais
durch die westliche Gleiskante
NEUNTER ABSCHNITT
der Hafenbahn, sodann durch den
Schleimünde Hafenweg bis zur Südkante des
Tonnenhofgeländes, anschließend
§ 68 bis zur nördlichen Stadtgrenze
wieder durch die Uferlinie.
Hafengebiet
(1) Das Hafengebiet umfaßt die Einfahrt der Schlei § 72
und die Hafenanlagen. Hai enbehörde
(2) Es wird begrenzt Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.
im Norden: durch die Nordkante der Nord-
mole und anschließend durch die § 73
in nördlicher Richtung verlaufende
Steinböschung bis zur Uferlinie, Einschränkungen
anschließend durch die Uferlinie Die Anlegestelle südlich der Konkordiabrücke ist
und die Ostkante des Zollanlegers, für Sportfahrzeuge freizumachen.
von dessen Kopfende entlang der
Nordseite der Dalben bis zur
Tonne A; ELFTER ABSCHNITT
im Osten: durch die Verbindungslinie der
beiden Molenköpfe; Schleswig
im Süden: durch die Südkante der Hafen- § 74
mole und anschließend durch die
Nordkante der Landzunge und de- Hafengebiet
ren Verlängerung bis zur Tonne 1; (1) Das Hafengebiet umfaßt die Gewässer der in-
im Westen: durch die Verbindungslinie der neren Schlei vor dem Stadtgebiet und die Hafen-
Fahrwassertonnen A und 1. anlagen.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956 463
(2) Es wird begrenzt im Süden: durch eine Linie, die vom süd·
im Norden: von der Nordwestecke der Schlei westlichen Ende des Hafenboll-
am Burggraben bis zur Bootsanf- werks beim Hafenfeuer in west-
schleppe westlich der Schiffbrücke licher Richtung entlang der Nord-
durch die Uferlinie, am anschlie- kante der Schuppen bis zum Jung-
ßenden Hafenplatz durch den süd- fernstieg verläuft; vom nordwest-
lichen Kantstein der Plessenstraße lichen Endpunkt des Jungfern-
und der anschließenden Straße stiegs durch eine Linie, die ent-
nördlich der Schiffbrücke bis zur lang der Nordkante der Privat-
Hafenstraße, von hier wieder
grundstücke und des Zollamtes bis
durch die Uferlinie bis zur Ge-
zur Frau-Klara-Straße verläuft und
meindegrenze, kenntlich an der
Tafel mit der Aufschrift „Hafen- anschließend durch eine durch Ta-
grenze"; feln mit der Aufschrift „Hafengren-
ze" gekennzeichnete Linie ent-
im Osten: durch eine Linie, die das auf dem
Nordufer der Schlei gelegene lang den Silos, der Räucherei, dem
Fährhaus mit dem auf dem Süd- Lagerhaus, dem Kohlenlagerplatz
ufer der Schlei gelegenen Schul- und den anliegenden Schuppen;
haus von Fahrdorf verbindet; die im Westen: durch das Kopfende des Hafens.
Grenzpunkte auf beiden Ufern
sind durch Tafeln mit der Auf-
§ 78
schrift „Hafengrenze" gekenn-
zeichnet; Hafenbehörde
im Süden: durch die Uferlinie bis zur Ottern- Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.
kuhle;
im Westen: von der Otternkuhle bis zur Nord- § 79
westecke der Schlei am Burggra-
Verkehr durch die Klappbrücke
ben durch die Uferlinie.
(1) Die lichte Durchfahrtshöhe der geschlossenen
Brücke bei Mittelwasser beträgt 2,30 m, die lichte
§ 75
Durchfahrtsbreite 8,50 m.
Hafenbehörde
(2) Für Fahrzeuge, die eine größere Höhe oder
Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. Durchfahrtsbreite benötigen, ist das Offnen der
Brücke bei der Hafenbehörde zu beantragen.
§ 76
Einschränkungen
DREIZEHNTER ABSCHNITT
Die hölzerne Anlegebrücke am Westende des
Bollwerks ist für kleine Fahrzeuge freizuhalten. Strande
§ 80
ZWOLFTER ABSCHNITT Hafengebiet
Eckernförde (1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken, die
Molen und die Hafenanlagen.
§ 77
(2) Es wird begrenzt
HafenCJebiet
im Norden: durch die südliche Kante der
(1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken und Strandstraße;
die Hafenanlagen.
im Osten: durch die geradlinige Verlänge•
(2) Es wird begrenzt rung der Ostmole bis zum Schnitt·
im Norden: durch den südöstlichen Kantstein punkt mit der nördlichen Hafen-
der Straße Vogelsang von einem grenze:
Punkt 70 m östlich der Klapp-
im Süden: durch die Verbindungslinie der
brücke bis zu einem Punkt 160 m
beiden Molenköpfe;
westlich der Klappbrücke;
im Osten: durch eine Linie, die von der im Westen: durch die östliche Grenze des
Mündung des Grenzbaches zwi- Werftgeländes.
schen der Stadt Eckernförde und
der Gemeinde Barkelsby (Luisen- § 81
berg) am nördlichen Ufer nach
Hafenbehörde
dem südwestlidien Ende des
Hafenbollwerks beim Hafenfeuer Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde
verläuft; mit ihrer Außenstelle in Strande.
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
VIERZEHNTER ABSCHNITT § 83
Kiel Hafenbehörde
Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 82
Hafengebiet § 84
(1) Das Hafengebiet umfaßt die innere Kieler Ankern
Förde und die untere Schwentine mit deren Hafen- Fahrzeuge, die auf Zuweisung eines Liegeplatzes
anlagen, den Nordteil der Südmole des Scheerhafens warten, dürfen im Hafen ankern; sie dürfen die
sowie den Hafen Voßbrook. Schiffahrt aber nicht behindern. Fahrzeuge, die auf
(2) Die innere Kieler Förde und die untere Freiwerden eines Liegeplatzes in der unteren
Schwentine mit den Hafenanlagen werden begrenzt Schwentine warten, dürfen nur außerhalb der
im Norden: durch die Peilungslinie der Leucht- Schwentine südwestlich der Leuchttonne „ Kiel 11"
bake auf der Nordmole des Ad- ankern.
miral-Scheer-Hafens rw. 288 ° und § 85
der Peilungslinie der Stadtgrenze Anlegen und Festmachen
auf dem Ostufer (Kiel-Dietrichs-
dorf-Mönkeberg), kenntlich an der (1) Verkehrsboote, Arbeitsboote und andere
Ortstafel rw. 158 ° (54 °20'50" N kleine Fahrzeuge bedürfen keiner besonderen Zu-
10°10'30" O); weisung eines Liegeplatzes (§ 11 Abs. 1), wenn die
Liegezeit 24 Stunden nicht übersteigt und kein an-
im Osten: durch die landseitigen Grenzen deres Fahrzeug beim Laden und Löschen behindert
des Yachthafengeländes „Schwen- wird. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 bleibt unbe-
tinemünde" und des Löschplatzes
rührt.
Neumühlen, im übrigen durch die
Uferlinie; (2) Die Brückenköpfe der Bahnhofsbrücke, der
Seegartenbrücken mit Ausnahme des Fischerlegers,
im Süden: durch den nördlichen Kantstein
der Reventlowbrücke, der Bellevuebrücke, der Gaar-
der Gaardener Straße;
dener Anlegebrücke, der Wellingdorfer Anlege-
im Westen: durch den östlichen Kantstein der brücke und der Dietrichsdorfer Anlegebrücke sind
Kaistraße und der Straßen Eisen- für die öffentliche Fahrgastschiffahrt freizumachen.
bahndamm und Wall bis ein-
schließlich Seegartenplatz und § 86
weiter durch die Uferlinie.
Lagern
(3) Der Nordteil der Südmole des Scheerhafens
wird begrenzt durch den südlichen Kantstein der Angelandete Güter sind innerhalb 24 Stunden
Ladestraße und die Westgrenze des im Absatz 2 von den Kaiflächen zu entfernen. Die Hafenbehörde
bezeichneten Hafengebiets. kann Ausnahmen zulassen.
(4) Der Hafen Voßbrook wird begrenzt § 87
im Norden: durch die Uferlinie; Lösch-, Liege- und Ausrüstungsplätze
im Osten: durch die westliche Kante der für Fischereifahrzeuge
Mole Stickenhörn und anschlie-
(1) Fischereifahrzeuge dürfen als Lösch-, Liege-
ßend durch eine gerade Linie von
und Ausrüstungsplatz nur die Kaianlagen des Kieler
dem Kopf der Mole Stickenhörn
Seefischmarktes, als Liegeplatz auch den Hafen Voß-
zur Nordostecke der Flugplatz-
brook benutzen.
anlagen Holtenau;
im Süden: durch die Uferlinie; (2) Die Fahrzeuge der Küstenfischerei dürfen als
Liege- und Ausrüstungsplatz auch die Querarme und
im Westen: durch die Uferlinie. Podeste der Seegartenbrücke I benutzen.
(5) Keine öffentlichen Hafenanlagen sind:
§ 88
1. auf dem Westufer: die Brückenanlagen des
Ersten Kieler Ruderclubs, des Parkhotels, Fahrregeln und Einschränkungen
des Blücherhafens, die Seebadeanstalt Dü- ( 1) In einem Abstand von weniger als 200 m von
sternbrook, die etwa 200 m nordwestlich Brücken, Bollwerken, Bootshäfen und Liegeplätzen
der Seebadeanstalt Düsternbrook gelegene von Fahrzeugen darf die Geschwindigkeit höchstens
Privatbrücke, die Hafenanlagen des Tirpitz- 5 Seemeilen (9,3 km) in der Stunde betragen.
und des Scheerhafens mit Ausnahme des
Nordteils der Südmole (Absatz 3) und die (2) Sofern die Breite des Fahrwassers es erlaubt,
Wiker Brücke; darf an Brücken nur in einem Abstand von minde-
stens 30 m vorbeigefahren werden.
2. in der Schwentine die Anlegebrücke in
Neumühlen; (3) Die Fährlinie Kiel-Gaarden ist unter Berück-
3. im Hafen Voßbrook die Mole Stickenhörn sichtigung des Fährverkehrs vorsichtig zu passieren.
mit Ausnahme des Fischerlegers und der (4) Die Brücke des Seegrenzschlachthofes darf nur
Segelsportanlagen. zum Anlanden von Vieh benutzt werden.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956 465
§ 89 SECHZEHNTER ABSCHNITT
Sdmtz der Wadenfischerei Laboe
(1) Die westliche Uferstrecke zwischen den See-
gartenbrücken und 350 m südlich der Südmole des § 92
Tirpitzhafens (Wadenzüge 5 bis 30) und die öst- Hafengebiet
liche Uferstrecke von der Nordgrenze der Howaldts-
werke bis zur Hafengrenze (Wadenzüge 18 bis 29) (1) Das Hafengebiet umfaßt die Hafenbecken in-
sind für die Wadenfischerei geschützt. Ein Fahrzeug nerhalb der Molen, die Molen und die Hafenanlagen
mit Maschinenantrieb darf diese Uferstrecken nur mit den Lösch- und Ladeplätzen.
mit einem Abstand von mehr als 300 m passieren; (2) Es wird begrenzt
die in diesem Gebiet liegenden Brücken sind mög- im Norden: von der Wurzel der Nordmole bis
lichst rechtwinklig zum Ufer anzusteuern. zur Strandpromenade durch die
(2) In den in Absatz 1 genannten Gebieten sind Südkante des Rosengartens, an-
die Netze der Wadenfischerei bei Tage mit einer schließend bis zur östlichen Ha-
roten Flagge in der Größe von mindestens 0,40 m im fengrenze durch eine Linie, die in
Quadrat und 1 m über Wasser, nachts mit einem einer Entfernung von 20 m paral-
weißen Licht zu bezeichnen; diese Zeichen dürfen lel zur nördlichen Kaikante auf
von sämtlichen Fahrzeugen nur in einem Abstand dem Lande verläuft;
von mindestens 50 m nach der Fahrwassermitte hin im Osten: von der nördlichen Hafengrenze
passiert werden. bis zum Bootsbaubetrieb durch
eine 20 m von der östlichen Kai-
kante verlaufende gerade Linie,
FUNFZEHNTER ABSCHNITT anschließend bis zum Wasser
durch die Nordgrenze des Boots-
Möltenort baubetriebes und von hier bis zur
Wurzel der südlichen Steinmole
§ 90 durch die Uferlinie;
Hafengebiet im Süden: durch die Südkante der südlichen
Steinmole;
(1) Das Hafengebiet umfaßt das nördliche (kom-
munale) und das südliche (bundeseigene) Hafenbek- im Westen: durch die Verbindungslinie vom
ken mit den Hat enanlagen. Kopf der südlichen Steinmole bis
zum Kopf der Nordmole und die
(2) Es wird begrenzt Westkante der Nordmole bis zur
im Norden: durch die Nordkante der nörd- Nordgrenze des Hafengebietes.
lichen Anlegebrücke und deren
geradlinige Verlängerung bis zur § 93
Strandstraße;
Hafenbehörde
im Osten: von der nördlichen Hat engrenze
bis zur Bergstraße durch den west- Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.
lichen Kantstein des Strandweges,
ausgenommen das eingezäunte § 94
Gartengelände westlich des Einschränkungen
Strandweges und anschließend
durch die Uferlinie; (1) Die Liegeplätze an der Innenseite der Nord-
im Süden: durch die Südkante der Südmole; mole dürfen nur von den Fahrzeugen des Lotsen-
dienstes und der Zollverwaltung sowie den in Be-
im Westen: durch die Westkante der West- reitschaft liegenden Bergungsfahrzeugen und Eis-
mole und die Verbindungslinie brechern benutzt werden.
des Molenkopfes der Westmole
mit dem Kopf der Nordbrücke so- (2) Der Drehkreis um den Drehdalben ist freizu-
wie anschließend die Westkante halten.
der Nordbrücke.
Die Grenze zwischen den Hafenbecken verläuft von SIEBZEHNTER ABSCHNITT
dem südlichen Kopf der Nordbrücke in einem Ab-
stand von 10 m parallel zur Südkante der Südbrücke Heiligenhafen
geradlinig bis zur östlichen Hafengrenze.
§ 95
§ 91 Hafengebiet
Hafenbehörde (1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken, die
(1) Hafenbehörde für den kommunalen Hafen bezeichnete Fahrrinne zum Hafen sowie die Hafen-
Möltenort ist die örtliche Ordnungsbehörde. anlagen.
(2) Hafenbehörde für den bundeseigenen Hafen (2) Es wird begrenzt
Möltenort ist das Wasser- und Schiffahrtsamt Kiel im Norden: durch eine Linie, die vom nörd-
mit Außenstelle in Heikendorf, Ortsteil Möltenort. lichen Ende der Warderbrücke bis
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
zur Südspitze des östlichen Hafens bis zur Grenze der Privatgrund-
des Graswarders verläuft, an- stücke am Hafenplatz verläuft,
schließend durch die Uferlinie bis weiter durch die westliche Grenze
zur nordöstlichen Spitze des Gras- der anliegenden Privatgrund-
warders; stücke bis zur südöstlichen Ecke
im Osten: durch eine Linie, die die nordöst- des Getreidespeichers und an-
liche Spitze des Graswarders mit schließend durch die Ostkante der
der nordöstlichen Grenze der Ostmole und deren geradlinige
städtischen Feldmark verbindet; Verlängerung bis zur Tonne A;
im Süden: von der östlichen Hafengrenze bis im Süden: durch die Verbindungslinie der
zur städtischen Werft durch die äußeren Seezeichen der Fahrrinne;
Uferlinie des Festlandes, anschlie- im Westen: durch eine Linie von der Tonne 1
ßend durch die nördliche Grenze bis zum Kopf der Westmole, an-
des Bahngebietes und der nörd- schließend durch die Westkante
lichen Grenze der Privatgrund- der Westmole und des westlichen
stücke am Hafenplatz bis zum Fußes des Hafendammes bis zur
westlichen Fußpunkt des Hafen- nördlichen Hafengrenze.
damms;
im Westen: durch die westliche und nördliche § 100
Kante des Hafendamms und die Hafenbehörde
westliche Kante derWarderbrücke
bis zum Graswarder. Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde
mit Außenstelle in Orth auf Fehmarn.
§ 96
§ 101
Hafenbehörde
Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. Schleppzüge
Schlepper dürfen nicht mit mehr als zwei Anhän-
§ 97 gen bis zu je 250 cbm _Bruttoraumgehalt fahren.
Schleppzüge
§ 102
Schlepper dürfen nicht mit mehr als zwei Anhän-
gen bis zu je 250 cbm Bruttoraumgehalt fahren. • Einsdlränkungen
Das Wendebecken im Hafen ist zum Drehen grö-
ßerer Fahrzeuge freizuhalten.
§ 98
Einschränkungen
Die Anlegebrücke vor der Strommeisterei darf nur NEUNZEHNTER ABSCHNITT
von den Fahrzeugen der Wasser- und Schiffahrts-
verwaltung, die Liegeplätze im Nordostteil des in- Burgstaaken
neren Hafenbeckens dürfen nur von den Fahrzeugen
§ 103
der Wasserschutzpolizei und des Fischmeisters be-
nutzt werden. Hafengebiet
(1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken, die
ACHTZEHNTER ABSCHNITT
Hafenanlagen sowie die bezeichnete Fahrrinne zum
Hafen.
Orth auf Fehmarn (2) Es wird begrenzt
im Norden: durch eine Linie, die von der Nord-
§ 99 ostecke des Zollgrundstückes ent-
Hafengebiet lang der Nordwestkante der nörd-
lichen Hafenstraße bis zur süd-
(1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken, die
westlichen Ecke der Privatgrund-
Hafenanlagen sowie die bezeichnete Fahrrinne zum
stücke an dieser Straße verläuft
Hafen. ·
und anschließend durch die Süd-
(2) Es wird begrenzt westgrenze des südlich dieser
im Norden: durch das Kopfende des Hafens Straße gelegenen Privatgrund-
und die geradlinige Verlängerung stückes bis zur Nordwestecke des
des Kopf end es bis zur westlichen nördlichen Silos;
Begrenzung; im Osten: durch eine Linie, die von der Nord-
im Osten: durch eine Linie, die vom Kopf- westecke des nördlichen Silos bis
ende des Hafens bis zur südwest- zur Nordostecke des Bootshafens
lichen Ecke des nördlichen Spei- entlang der westlichen Grenze
chers entlang der Uferböschung der dortigen Privatgrundstücke
und von dort in östlicher Richtung verläuft, durch das Kopfende des
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956 467
Bootshafens mit der Steinmole anschließend durch die östliche
und vom westlichen Kopf der Gebäudegrenze bis zur ~ordost-
Steinmole durch die bezeichnete ecke des nördlichen Getreidespei-
östliche Seite der Zufahrtrinne bis chers und von dieser Ecke durch
zur Tonne A; eine Linie, die in gleichbleibender
im Süden: durch die Verbindungslinie der Entfernung zur Kaikante bis zur
Tonnen A und 1 der Fahrrinne; Straße „Vor dem Brücktor" ver-
läuft.
im Westen: durch eine Linie entlang der west-
lichen Seite der Zufahrtrinne bis
§ 107
zum Kopf der Westmole und an-
schl_ießend durch die Westkante Hafenbehörde
dieser Mole, von der Molenwur- Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.
zel ab durch die südwestliche
Grenze der städtischen Bootswerft § 108
und die geradlinige Verlängerung Schleppzüge
der Westgrenze der Bootswerft bis
zur Südostecke des Deiches am Schlepper dürfen nicht mit mehr als zwei Anhän-
Hafen, anschließend durch den gen bis zu je 500 cbm Bruttoraumgehalt fahren.
östlichen Deichfuß bis zu dem Pri-
vatgrundstück vor dem Zollamt, EINUNDZWANZIGSTER ABSCHNITT
an der Süd- und Ostgrenze dieses
Privat- und Zollgrundstückes ent- Niendorf (Ostsee)
lang bis zur Nordgrenze.
§ 109
Hafengebiet
§ 104
(1) Das Hafengebiet umfaßt die Schutzmole, die
Hafenbehörde
Hafeneinfahrt, das Hafenbecken, die Hafenanlagen
Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde sowie die drei Ausf ahrtscharten zur Bäderstraße.
mit Außenstelle in Burgstaaken.
(2) Die Hafeneinfahrt wird gegen See durch die
Verbindungslinie der Endpunkte der Ufereinfassun-
§ 105
gen begrenzt. Die landseitigen Grenzen des Hafen-
Schleppzüge gebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafen-
Schlepper dürfen nicht mit. mehr als ·zwei Anhän- grenze" gekennzeichnet
gen bis zu je 250 cbm Bruttoraumgehalt fahren.
§ 110
Hafenbehörde
ZWANZIGSTER ABSCHNITT Hafenbehörde ist die Kreisordnungsbehörde mit
ihrer Außenstelle in Niendorf (Ostsee).
Neustadt (Holstein)
§ 111
§ 106
Einschränkungen
Hafengebiet
(1) Schiffsschrauben dürfen nur bei einem Ab-
(1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken mit stand von mindestens 4 m von der Ufereinfassung
den Hafenanlagen. gebraucht werden.
(2) Es wird begrenzt (2) Segelfahrzeuge haben in der Hafeneinfahrt die
im Norden: durch die Südkante der Straßen- Segel soweit zu kürzen, daß sie mit ganz langsamer
brücke der Brückstraße; Fahrt, aber noch steuerfähig, einlaufen.
im Osten: durch eine Linie, die von · der (3) Fahrzeuge dürfen an der Schutzmole in der
Brückstraße bis zum südlichen Hafeneinfahrt nicht anlegen.
Ende des Kais und entlang der
Schiffbrücke in einer Entfernung (4) Größere Ausbesserungen an einem Fahrzeug
von 5 m parallel zur Kaikante ver- dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde an
läuft, anschließend durch die Ufer- der von ihr bezeichneten Stelle ausgeführt werden.
linie bis zum Lotsenhaus auf der
Jonathanwiese; ZWEIUNDZWANZIGSTER ABSCHNITT
im Süden: durch eine Linie von dem Lotsen-
haus auf der Jonathanwiese bis Lübeck
zur äußeren Grenze der städti-
schen Feldmark;
im Westen: von der Gemeindegrenze auf dem
Westufer bis zum südlichen Ende
des Hafenkais vor der Fabrik
. § 112
Hafengebiet
(1) Das Hafengebiet umfaßt Teile der Trave und
die mit ihr in Verbindung stehenden Hafenbecken
,,Glücksklee" durch die Uferlinie, mit den Hafenanlagen.
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
(2) Es wird begrenzt (5) Zum Lübecker Hafengebiet gehören ferner
i:ry Norden: durch eine Linie, die das Fahrwas- 1. die öffentliche Umschlagstelle bei dem
ser an der Südspitze der Teerhof- Kraftwerk Schlutup am südlichen Ufer des
insel rechtwinklig schneidet; Breitlings mit der davor liegenden Wasser-
im Osten: durch die landseitigen Grenzen fläche in 20 m Breite, der alte Fischerei-
der Lösch- und Ladeplätze an der hafen Schlutup mit der davor liegenden
Untertrave und Stadttrave sowie Wasserfläsche in 50 m Breite und der
durch die landseitigen Grenzen der neue Fischereihafen in der Schlutuper Wik.
Lösch- und Ladeplätze an der Ka- Die landseitigen Grenzen sind durch Tafeln
naltrave; mit der Aufschrift „Hafengrenze" gekenn-
im Süden: durch die Hüxter Torbrücke über zeichnet;
die Kanaltrave, durch die Holsten- 2. das Hafengebiet Travemünde. Es umfaßt
brücke über die Stadttrave und den Fischereihafen mit seinen Anlagen in
durch die Eisenbahnbrücke über der Siechenbucht, den Ostpreußenkai sowie
den Stadtgraben; die Brücken und Dalben an der Trave. Die
im Westen: durch die landseitigen Grenzen der landseitige Grenze des Ostpreußenkais ist
Lösch- und Ladeplätze am Petro- der südliche Kantstein der Straße „Vorder-
leum-, Industrie-, Umschlag-, Burg- reihe".
tor-, Wall-, Klug- und Holsten- § 113
hafen.
Hafenbehörde
(3) Soweit keine Lösch- und Ladeplätze an die Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.
nachfolgenden Hafenteile grenzen, wird das Hafen-
gebiet durch die Uferlinie begrenzt. Die landseiti-
§ 114
gen Grenzen der Lösch- und Ladeplätze werden -
soweit nicht besonders beschrieben - durch Tafeln Einteilung der Hafengewässer gemäß § 2
mit der Aufschrift „Hafengrenze" gekennzeichnet. (1) Der Petroleumhafen, der Industriehafen, der
(4) Die einzelnen Hafenteile sind Umschlaghafen, der Burgtorhafen, der Wallhafen,
der Hansahafen, der Holstenhafen, das Hafengebiet
1. der Petroleumhafen westlich der Durch-
Schlutup und das Hafengebiet Travemünde sind
dämmung nach der Teerhofinsel;
Hafengewässer an einer Seeschiffahrtstraße (§ 2
2. der Industriehafen, der südlich der· Teer- Nr. 1).
hofinsel abzweigt, mit den öffentlichen
Lösch- und Ladeplätzen; (2) Die Obertrave, der Stadtgraben, der Klughafen
und der St. Jürgenhafen sind Hafengewässer an
3. der Umschlaghafen von der Abzweigung des
einer Binnenschiffahrtstraße (§ 2 Nr. 2).
Industriehafens bis zur Einsiedelfähre mit
den öffentlichen Lösch- und Ladeplätzen;
§ 115
4. der Burgtorhafen, der sich von der Ein-
siedelf ähre bis zur Linie Hubbrücke - Beschränkungen für den Bereich der Gleisanlagen
Spitze der Wallhalbinsel - Schwergutkran (1) Güter und andere Gegenstände dürfen auf den
der Lübecker Maschinenbau A.G. erstreckt, Hafengleisen und innerhalb eines Abstandes von
mit den öffentlichen Lösch- und Ladeplät- 1,5 m von ihnen nicht abgestellt werden; vom öst-
zen, deren landseitige Begrenzung die Süd.- lichen Schienenstrang der Wallhalbinsel beträgt der
rampe der Schuppen bildet; zu haltende Abstand 2 m. Auf der Wallhalbinsel
5. der Wallhafen einschließlich der Wallhalb- gilt Satz 1 nicht für entladene schwere Güter, die
insel bis zur Eisenbahnbrücke über den anderweitig nicht abgestellt werden können.
Stadtgraben;
(2) Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke dürfen im Be-
6. der Hansahafen von der Linie Hubbrücke reich der Gleisanlagen nur für die Dauer des Be-
- Spitze der Wallhalbinsel bis zur Hafen- und Entladens aufgestellt werden.
drehbrücke, dessen an der Ostseite gelege-
ne Lösch- und Ladeplätze landseitig durch
§ 116
die Gleisanlagen begrenzt werden;
7. der Holstenhafen von der Hafendrehbrücke Schlepperhilfe und Schleppzüge
bis zur Holstenbrücke; (1) Fahrzeuge mit 2000 bis 2500 Bruttoregisterton-
8. die Obertrave von der Holstenbrücke auf- nen müssen sich mindestens eines genügend starken
wärts bis zur Wipperbrücke einschließlich; Schleppers, Fahrzeuge von mehr als 2500 Brutto-
9. der Stadtgraben von der Eisenbahnbrücke registertonnen oder mehr als 6 m Tiefgang zweier
· am Ende des Wallhafens bis zur Mündung genügend starker Schlepper bedienen.
der Alten Trave am Lachswehr; (2) Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb von mehr
10. der Klughafen von der Hubbrücke bis zur als 50 m Länge, ferner Kräne, Flöße und ähnliche
Hüxter Torbrücke; schwer zu manövrierende Schwimmkörper müssen
11. der St. Jürgenhafen vorf der Abzweigung sich mindestens eines Schleppers bedienen.
der Stadttrave bis zur Geniner Eisenbahn- (3) Schlepper dürfen mit nicht mehr als zwei An-
brücke. hängen bis zu je 1000 cbm Bruttoraumgehalt fahren.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956 469
(4) Die Verwendung von Stoßboote~ als Antrieb wenn sie breiter als 9,3 m sind, zweier Schlepper
für Binnenschiffe ist nur im Klughafen gestattet. bedienen.
(7) Binnenschiffe über 50 m Länge müssen sich
§ 117 zum Durchfahren der Brücke eines Schleppers be-
dienen. Sie dürfen nur einzeln geschleppt werden.
Bedienung durch Festmacher Zwei Binnenschiffe bis zu 50 m Länge dürfen hinter-
Fahrzeuge mit mehr als 600 Bruttoregistertonnen einander geschleppt werden.
müssen sich zum Festmachen und Loswerfen eines
von der Hafenbehörde zugelassenen Festmachers § 119
bedienen.
Sonstige Verkehrsbeschränkungen
§ 118 (1) Die Benutzung der Brücke des Lotsendienstes,
Verkehr durch die Hafendrehbrücke der Wasserschutzpolizei sowie der Zollverwaltung
ist nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde ge-
(1) Die geöffnete Brücke darf bei Mittelwasser stattet.
nur von einem Fahrzeug mit einem Tiefgang bis zu
5,5 m und einer Breite bis zu 11 m durchfahren (2) Fahrzeuge unter Segel, ausgenommen Sport-
werden. Bei Wasserständen unter Mittelwasser ist fahrzeuge unter 57 cbm Bruttoraumgehalt, dürfen
der größte zulässige Tiefgang entsprechend kleiner. nicht kreuzen.
(2) Die lichte Durchfahrthöhe der geschlossenen
Brücke beträgt bei Mittelwasser 2,5 m. Tiefliegende
Fahrzeuge und Flöße dürfen auch die geschlossene DREIUNDZWANZIGSTER ABSCHNITT
Brücke durchfahren, wenn die Durchfahrthöhe dies
mit Sicherheit zuläßt. Für Fahrzeuge, deren Höhe Mölln
über dem Wasserspiegel nicht mehr als 1,5 m be-
§ 120
trägt, kann bei Mittelwasser oder darunter das Off-
nen der Brücke nicht verlangt werden. Hafengebiet
(3) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die an Werk- (1) Das Hafengebiet umfaßt den Kai bis zur süd-
tagen in der Zeit von 6 bis 18 Uhr das Offnen der lichen Grenze der Hafenstraße und die davor-
Brücke wünschen, müssen das Signal „zwei lange liegende Wasserfläche in einer Breite von 60 m.
Töne" geben. Außerhalb dieser Zeit ist das Offnen (2) Die landseitigen Grenzen d~s Hafengebietes
der Brücke beim Brückenmeister bis spätestens sind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze"
18 Uhr für die folgende Nacht oder den folgenden gekennzeichnet.
Sonn- oder Feiertag zu beantragen.
(4) Schiffsführer, die ihre Fahrzeuge ohne Maschi- § 121
nenkraft durch die geöffnete Brücke verholen wol- Hafenbehörde
len, dürfen das Signal nach Absatz 3 nicht geben.
Sie müssen den Brückenmeister vorher benachrich- Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.
tigen.
(5) Die Brücke darf bei Tag und Nacht nur nach
Maßgabe der Signale benutzt werden, die an der VIERUNDZWANZIGSTER ABSCHNITT
Giebelwand des Maschinenhauses neben der Brücke
gezeigt werden. Es bedeuten Lauenburg
§ 122
Tagsignal Nachtsignal Bedeutung
Hafengebiet
1. Signalarm 2 grüne Lichter Durchfahrt fluß-
45° nach oben nebeneinander; an- aufwärts frei (1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken und
geleuchteter Signal- (Brücke geöff- die Hafenanlagen.
arm 45° nach oben net)
(2) Es wird begrenzt
2. Signalarm 2 grüne Lichter Durchfahrt fluß- im Norden: durch die landseitigen Grenzen der
45° nach unten nebeneinander; an- abwärts frei
geleuchteter Signal- (Brücke geöff- öffentlichen Hafenanlagen;
arm 45° nach unten net) im Osten: durch eine Linie, die von dem Drit-
3. Signalarm 2 rote Lichter neben- Keine Durch- ten Dalben auf der Südseite des
waagerecht einander fahrt (Brücke Innenhafens rechtwinklig zur
geschlossen) Nordseite des Innenhafens ver-
4. 2 schwarze 3 rote Lichter neben- Keine Durch- läuft;
Signalbälle einander fahrt (Brücke im Süden: durch die Oberkante der Ufer-
übereinander geschlossen, böschung ausschließlich des Werft-
sie kann vor-
übergehend geländes;
nicht geöffnet im Westen: durch die Verbindungslinie zwi-
werden) schen dem Nordende des Ufer-
(6) Fahrzeuge von mehr als 8 m Breite müssen sich deckwerks und der Hafenseite
zum Durchfahren der Brücke eines Schleppers und, der Fährrampe.
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
(3) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes (2) Es wird begrenzt
sind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze" im Norden: durch den südlichen Deichfuß;
gekennzeichnet.
im Osten: durch die Ostmole und die west-
§ 123 liche Kante der Schulauer Straße;
Hafenbehörde im Süden: durch die Verbindungslinie der
Hafenbehörde ist das Wasser- und Schiffahrtsamt beiden Molenköpfe;
Lauenburg. im Westen: durch die Westmole und den öst-
lichen Fuß des Schirmdeiches.
§ 124
Einschränkungen
§ 129
(1) Die Geschwindigkeit darf 4 km in der Stunde
nicht überschreiten. Hafenbehörde
(2) Im Hafen dürfen Fahrzeuge nicht längsseits Hafenbehörde ist im Auftrage des Ministers für
gekoppelt fahren; ausgenommen sind Fahrzeuge, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Hol--
die nicht auf andere Weise fortbewegt werden kön- stein d_as Wasser- und Schiffahrtsamt Glückstadt mit
nen. seiner Außenstelle in Schulau.
FUNFUNDZW ANZIGSTER ABSCHNITT
§ 130
Geesthacht Liegeplätze
§ 125 (1) Am Bollwerk und an den Ladebrücken dürfen
Fahrzeuge nur zum Löschen, Laden oder Bunkern
Hafengebiet
festmachen. Sie haben das Bollwerk oder die Lade-
(1) Das Hafengebiet umfaßt den Stichhafen und brücke sofort nach Beendigung der Arbeiten zu ver-
die Hafenanlagen. Die flußseitige Grenze wird lassen. Fahrzeuge, die den Hafen zu Ausbesserungs-
durch eine über die Hafeneinfahrt verlaufende Linie arbeiten oder als Liegeplatz benutzen wollen, müs-
in Verlängerung der Deckwerksoberkante des rech- sen an den Dalben festmachen.
ten Elbufers gebildet. Der am Nordufer des Hafens
(2) Sportfahrzeuge haben ihre Liegeplätze an der
abzweigende Altarm gehört nicht zum Hafengebiet.
Westseite des Hafens einzunehmen, und zwar mög-
Die Grenze verläuft hier geradlinig im Verlauf der
lichst an den Schlengeln im hinteren Teil des
Grundstückgrenze· von der Spitze der elbseitigen
Hafens.
Landzunge bis zum Endpunkt des Hafenauszieh-
gleises. § 131
(2) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes Gebrauch der Schiffsschrauben
sind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze"
gekennzeichnet. An den Strecken zwischen den roten Pfählen und
in einer Entfernung bis zu 20 m südlich von dem
§ 126 roten Pfahl, der am weitesten südlich steht, dürfen
Hafenbehörde Fahrzeuge ihre Schrauben weder beim An- und Ab-
legen noch während des Stilliegens gebrauchen. Vor
Hafenbehörde ist im Auftrage des Ministers für
dem äußeren Bollwerk liegende Fahrzeuge dürfen
Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Hol-·
ihre Schrauben nur eine Stunde vor bis eine Stunde ·
stein das Wasser- und Schiffahrtsamt Lauenburg mit
nach Tidehochwasser gebrauchen.
seiner Außenstelle in Geesthacht.
§ 127 § 132
Einschränkungen Einschränkungen
(1) Fahrgastschiffe bedürfen zur Ubernahme und (1) Zwischen den roten Pfählen dürfen Fahrzeuge
zum Landen von Fahrgästen einer ausdrücklichen nicht nebeneinander liegen. Die dort liegenden
Erlaubnis der Hafenbehörde. Die Erlaubnis ist min- Fahrzeuge dürfen über die Verbindungslinie zwi-
destens 24 Stunden vor dem Einlaufen nachzu- schen den roten Pfählen nicht hinausragen.
suchen. (2) Das Befahren der Molen mit Fahrrädern, Hand-
(2) Die Fahrgeschwindigkeit im Hafen darf 4 km wagen, Karren und anderen Landfahrzeugen ist
in der Stunde nicht überschreiten. verboten.
SECHSUNDZWANZIGSTER ABSCHNITT SIEBENUNDZWANZIGSTER ABSCHNITT
Schulau Haseldorf
§ 128 § 133
Hafengebiet Hafengebiet
(1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken, die (1) Das Hafengebiet umfaßt den Stichhafen mit
Molen und die Hafenanlagen. den Hafenanlagen.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956 471
(2) Es wird begrenzt § 139
im Norden: durch den südlichen Deichfuß; Hafenbehörde
im Osten: durch eine Linie, die in einem Ab-
Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.
stand von 20 m östlich des
Schleusenauslaufes verläuft;
im Süden: durch das nördliche Ufer des § 140
Stichhafens;
im Westen: durch das Kopfende des Hafens Einschränkungen
Fahrzeuge dürfen am Bollwerk an der Pinnau
§ 134 nicht nebeneinander liegen.
Hafenbehörde
Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. DREISSIGSTER ABSCHNITT
Elmshorn
ACHTUNDZWANZIGSTER ABSCHNITT
§ 141
Pinneberg
Hafengebiet
§ 135
(1) Das Hafengebiet umfaßt die Hafenanlagen
Hafengebiet und die Wasserfläche der Krückau von der Wasser-
(1) Das Hafengebiet umfaßt das Bollwerk an der mühle bis 650 m unterhalb der Brücke Damm-
Pinnau mit den Hafenanlagen und die davor lie- Vormstegen sowie die unterhalb der Brücke bei-
gende Wasserfläche in einer Breite von 20 m. derseits der Krückau verlaufende Uferstraße, die
begrenzt wird durch die Gebäude und Lagerplätze
(2) Es wird begrenzt der Anlieger.
im Norden: durch eine Linie, die in 6 m Ab-
stand parallel zum Bollwerk ver- (2) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes
läuft; sind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze"
gekennzeichnet.
im Osten: durch den Abschluß des Boll-
werks;
§ 142
im Süden: durch eine Linie, die in einem Ab-
stand von 20 m parallel zum Boll- Hafenbehörde
werk verläuft; Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.
im Westen: durch den Abschluß des Boll-
werks.
(3) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes EINUNDDREISSIGSTER ABSCHNITT
sind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze"
gekennzeichnet. Kollmar
§ 136
§ 143
Hafenbehörde
Hafengebiet
Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde
(1) Das Hafengebiet umfaßt den Stichhafen mit
den Hafenanlagen.
§ 137
Einschränkungen (2) Es wird begrenzt
Fahrzeuge dürfen am Bollwerk nicht nebeneinan- im Norden: durch den südlichen Deichfuß;
der liegen. im Osten: durch den Schleusenauslauf;
im Süden: durch das Nordufer der Pagen-
NEUNUNDZWANZIGSTER ABSCHNITT
sander Nebenelbe;
im Westen: durch den in 10 m Abstand vor
Uetersen dem Kopfende des Hafens liegen-
den Grenzgraben.
§ 138
Hafengebiet (3) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes
sind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze"
(1) Das Hafengebiet umfaßt den Stichhafen und gekennzeichnet.
die Hafenanlagen sowie die Lösch- und Ladeplätze
westlich der Klappbrücke. ·
§ 144
(2) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes
Hafenbehörde
sind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze"
gekennzeichnet. Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
ZWEIUNDDREISSIGSTER ABSCHNITT (4) Die Dock.schleuse darf bei Tag und Nacht nur
Glückstadt nach Maßgabe der Signale benutzt werden, die an
einer Signaltafel auf der nördlichen oberen Platt-
§ 145 form der Schleuse gezeigt werden. Es bedeuten
Hafengebiet 1. zwei rote Lichter nebeneinander:
(1) Das Hafengebiet umfaßt den Binnen- und den Keine Durchfahrt
Außenhafen mit den Hafenanlagen. 2. zwei grüne Lichter nebeneinander:
(2) Es wird begrenzt Durchfahrt frei.
am Binnenhafen: durch den östlichen Fuß des
Hafendeiches und der Hafen-
DREIUNDDREISSIGSTER ABSCHNITT
mauer, wobei die Grenze an
der Nordwestecke des Bin- Kellinghusen
nenhafens vom Ende der
Hafenmauer quer über die § 148
Hafenstraße zum Umformer- Hafengebiet
haus und von hier aus an
der Oberkante der Straßen- (1) Das Hafengebiet umfaßt die Wasserfläche der
böschung entlang zum Haupt- Stör vor der Kaimauer und die Hafenanlagen.
deich verläuft; (2) Es wird begrenzt
am Außenhafen: durch Norder- und Süder- im Norden: durch den nördlichen Kantstein
mole, Hafendämme und der Hafenstraße;
Schirmdeiche, durch das die im Osten: durch das östliche Ende der Kai-
beiden Schirmdeiche verbin- mauer;
dende Stück des Haupt-
im Süden: durch eine Linie, die in 6 m Ab-
deiches und gegen die Elbe
stand parallel zur Kaimauer ver-
hin durch eine Linie, welche
läuft;
die Molenköpf e verbindet.
Die genannten Molen, Däm- im Westen: durch das westliche Ende der Kai-
me und Deiche gehören zum mauer.
Hafengebiet. (3) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes
(3) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze"
sind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze" gekennzeichnet.
gekennzeichnet. § 149
§ 146 Hafenbehörde
Hafenbehörde Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.
Hafenbehörde ist im Auftrage des Ministers für
Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Hol- § 150
stein das Wasser- und Schiffahrtsamt Glückstadt. EinsdJ.ränkungen
Fahrzeuge dürfen an der Kaimauer des Lösch-
§ 147 und Ladeplatzes nicht nebeneinander liegen.
Verkehr durch die Schleusen
(1) Fahrzeuge, die durch die Dock.schleuse oder VIERUNDDREISSIGSTER ABSCHNITT
die Rhinschleuse fahren wollen, müssen mindestens
Itzehoe
25 m vor den Schleusen solange warten, bis der
Schleusenwärter das Zeichen zum Durchfahren ge-
§ 151
geben hat.
Hafengebiet
(2) Für Fahrzeuge, die nachts durch die Dock-
schleuse fahren wollen, ist die Erlaubnis zur Durch- (1) Das Hafengebiet umfaßt den Stadtarm der
fahrt mindestens 2½ Stunden vor dem Mitteltide- Stör bis zum Delftordurchstich und den Industrie-
hochwasser (MThw), und zwar in der Zeit vom hafen im Stadtteil Sude mit der vor der Kaimauer
1. April bis 30. September bis spätestens 20 Uhr, in liegenden Wasserfläche in einer Breite von 20 m
der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis spätestens jeweils mit ihren Hafenanlagen.
19 Uhr bei der Hafenbehörde zu beantragen. (2) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes
(3) Die Dockschleuse darf nur von Fahrzeugen sind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze"
mit einer Breite bis zu 12,75 m durchfahren werden. gekennzeichnet.
Der größte zulässige Tiefgang beträgt bei Wasser- § 152
ständen gleich MThw und darüber 4,5 m. Bei Was-
serständen unter MThw ist der größte zulässige Hafenbehörde
Tiefgang entsprechend kleiner. Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956 473
§ 153 im Westen: durch eine Linie, die in rw. 180°
Ankern vom Endpunkt der Ladestraße bis
zum gegenüberliegenden Ufer ver-
Fahrzeuge dürfen innerhalb des Stadtarms der läuft.
Stör nur ankern, wenn ihnen ein Platz an einer der
Anlegestellen nicht zur Verfügung steht. Sie dürfen § 160
vor Anker die Schiffahrt nicht behindern.
Hafenbehörde
§ 154 Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde mit
Einschränkungen ihrer Außenstelle in Neufeld (Süderdithmarschen).
(1) In den Hafengewässern darf nicht gesegelt
§ 161
werden.
(2) Die Geschwindigkeit darf vier Seemeilen (7,4 Einsdlränkungen
km) in der Stunde nicht überschreiten. (1) Schwere Gegenstände und Massengüter dür-
(3) Fahrzeuge dürfen nicht längsseits geschleppt
fen nur in einem Abstand von mindestens 6 m von
werden. der Kaikante gelagert werden.
§ 155 (2) Vor der Entwässerungssdileuse dürfen Fahr-
zeuge nidit festmachen.
Straßendrehbrücke
Das Offnen der Straßendrehbrücke ist bei der SIEBENUNDDREISSIGSTER ABSCHNITT
Hafenbehörde zu beantragen.
Friedrkhskoog
FUNFUNDDREISSIGSTER ABSCHNITT § 162
Wilster Hafengebiet
(1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken, den
§ 156 Sdileusenhafen und die Hafenanlagen zwischen der
Hafengebiet Durdigangsstraße vom Nord- zum Südteil des Diek-
sanderkooges.
(1) Das Hafengebiet umfaßt die Lösch- und Lade-
plätze am Rosengarten zwischen Schweins- und (2) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes
Mühlenbrücke und den davor liegenden Teil der sind durch Tafeln mit der Aufsdirift „Hafengrenze"
Wasserfläche der Wilsterau und die Hafenanlagen. gekennzeichnet.
(2) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes § 163
sind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze" Hafenbehörde
gekennzeichnet.
Hafenbehörde ist im Auftrage des Ministers für
§ 157 Wirtschaft und Verkehr des Landes Sdileswig-Hol-
Hai enbehörde stein das Wasser- und Schiffahrtsamt Tönning mit
seiner Außenstelle in Friedrichskoog.
Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 164
§ 158
Einsdlränkungen Verkehr durdl den Hafenpriel
Fahrzeuge dürfen nicht nebeneinander liegen. Die Hafenbehörde kann anordnen, daß in den
Hafen erst bei Uberschreitung eines von ihr fest-
gesetzten Wasserstandes eingelaufen werden darf.
SECHSUNDDREISSIGSTER ABSCHNITT
Neufeld (Süderdithmarschen) § 165
Schleppzüge
§ 159 Schlepper dürfen nicht mit" mehr als zwei Anhän-
Hafengebiet gen bis zu je 350 cbm Bruttoraumgehalt fahren.
(1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken von
der Neufelder Entwässerungsschleuse bis zum § 166
Hafenschirmdeich und die Hafenanlagen. Einschränkungen und Sicherheitsvorkehrungen
(2) Es wird begrenzt (1) An dem Bollwerk vor dem Lagerplatz der
im Norden: durch den südlichen Deichfuß des Domänenverwaltung darf nicht angelegt und nur
Landesschirmdeiches; mit langsamer Fahrt vorbeigefahren werden.
im Osten: durch die westliche Einfassung (2) Schwere Gegenstände und Massengüter dür-
des Auslaufes vom neuen Siel; fa nur in einem Abstand von mindestens 5 m von
im Süden: durch die Uferlinie; der Kaikante gelagert werden.
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
(3) Schiffsführer, die zum Lotrechthalten ihrer § 172
Fahrzeuge Taljen von den Masten über die Lösch-
Verkehr durch die Schleuse
und Ladestraße zu den an Land befindlichen Halte-
vorrichtungen ausbringen, müssen diese in Höhe ( 1) Die Schleuse darf nur von Fahrzeugen mit
der Straßenmitte am Tage mit einer roten Flagge einer Breite bis zu 7,5 m durchfahren werden. Bei
versehen und nachts beleuchten. Wasserständen von 0,6 m unter MThw und darüber
bleibt die Schleuse geschlossen. Der größte zulässige
Tiefgang beträgt bei Wasserständen gleich MThw
§ 167 3 m. Bei Wasserständen unter MThw ist der größte
Verkehr durch die Schleuse zulässige Tiefgang entsprechend kleiner.
(1) Die Schleuse darf nur von Fahrzeugen mit (2) Fahrzeuge, welche die Schleuse durchfahren
einer Breite bis zu 7 m durchfahren werden. Der wollen, müssen mindestens 25 m vor der Schleuse
größte zulässige Tiefgang beträgt bei Wasserstän- stoppen, und zwar so, daß sie den Verkehr nicht
den gleich Mitteltidehochwasser (MThw) und dar- behindern. Die Schleuse darf erst durch( ahren wer-
über 2,5 m. Bei Wasserständen unter MThw ist der den, wenn der Hafenmeister das Zeichen dazu gibt.
größte zulässige Tiefgang entsprechend kleiner.
(2) Die Schleuse wird solange offengehalten, wie
der Wasserstand es erlaubt. Bei einem Wasserstand NEUNUNDDREISSIGSTER ABSCHNITT
von mehr als 0,5 m über MThw wird sie geschlossen Büsum
gehalten.
(3) Die Schleuse darf bei Tag und Nacht nur nach § 173
Maßgabe der Signale benutzt werden, die auf einem Hafengebiet
auf der nordwestlichen Schleusenmauer stehenden
Signalmast gezeigt werden. Es bedeuten (1) Das Hafengebiet umfaßt die Hafenbecken mit
den Hafenanlagen.
Tagsignal Nachtsignal Bedeutung (2) Es wird begrenzt
im Norden: durch den südlichen Fuß des Lan-
1. Signalarm je ein festes grünes Durchfahrt frei
, 45° nach oben Licht in Richtung zur desschutzdeiches bis zur Gleis-
See und zum Hafen stöppe;
2. Signalarm je ein festes rotes Keine im Osten: durch die Verbindungslinie von
waagerecht Licht in Richtung zur Durchfahrt der Gleisstöppe zum vor dem See-
See und zum Hafen mannsheim gelegenen Schnitt-
punkt der Haupthafenstraße mit
dem Ostdeich;
ACHTUNDDREISSIGSTER ABSCHNITT im Süden: durch den nördlichen Deichfuß vom
Schnittpunkt der Haupthafen-
Meldorf
straße mit dem Ostdeich bis zur
§ 168
Schleuse;
im Westen: durch die Verbindungslinie der bei-
Hafengebiet den Molenköpfe.
(1) Das Hafengebiet umfaßt den Vorhafen, die (3) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes
Binnenmiele zwischen der See- und Stauschleuse, sind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze"
den Binpenhafen und die Hafenanlagen. gekennzeichnet.
(2) Die Grenzen des Hafengebietes sind durch
Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze" gekenn- § 174
zeichnet. Hafenbehörde
§ 169 Hafenbehörde ist im Auftrage des Ministers für
Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Hol-
Hafenbehörde stein das Wasser- und Schiffahrtsamt Tönning mit
Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. seiner Außenstelle in Büsum.
§ 170 § 175
Einschränkungen Schleppzüge
An der durch eine Spund wand eingefaßten Land- Schlepper dürfen nicht mit mehr als zwei Anhän-
zunge südwestlich der Seeschleuse darf weder ge- gen bis zu je 500 _cbm Bruttoraumgehalt fahren.
ankert noch angelegt werden.
§ 176
§ 171
Verkehr durch die Schleuse
Schleppzüge
(1) Die Schleuse darf nur von Fahrzeugen mit
Schlepper dürfen nicht mit mehr als zwei Anhia- einer Breite bis zu 12,5 m durchfahren werden. Der
gen bis zu je 350 cbm Bruttoraumgehalt fahren. größte zulässige Tiefgang beträgt bei Wasserstän-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956 475
den gleich Mitteltideniedrigwasser (MTnw) 3 m; bei richtungen ausbringen, müssen diese in Höhe der
Wasserständen unter MTnw ist der größte zulässige Straßenmitte am Tage mit einer roten Flagge ver-
Tiefgang entsprechend kleiner. sehen und nachts beleuchten.
(2) Die Schleuse wird bei einem Wasserstand von
mehr als 0,5 m über Mitteltidehochwasser geschlos-
sen gehalten. VIERZIGSTER ABSCHNITT
(3) Wenn die Schleuse wegen hohen Wasser- Pahlhude
standes geschlossen ist, können Fahrzeuge mit einer
Länge bis zu 24 m zum Durchschleusen zugelassen § 178
werden. Hafengebiet
(4) Die Schleuse darf bei Tag und Nacht nur nach (1) Das Hafengebiet umfaßt die Lösch- und Lade-
Maßgabe der Signale benutzt werden, die auf einem plätze an der Eider mit der davorliegenden Wasser-
auf der östlichen Schleusenmauer stehenden Signal- fläche in einer Breite von 10 m und die Hafen-
mast gezeigt werden. Es bedeuten anlagen.
Tagsignal Nachtsignal Bedeutung
(2) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes
sind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze"
1. Ostlicher Signal- Ein festes grünes Einfahrt in den gekennzeichnet.
arm 45° nach Licht in Richtung Hafen frei, Aus-
oben, westlicher zur Norderpiep, fahrt gesperrt § 179
Signalarm ein festes rotes
waagerecht Licht in Richtung Hafenbehörde
zum Hafen Hafenbehörde ist die Kreisordnungsbehörde mit
'2.. Ostlicher Signal- Ein festes rotes Keine Einfahrt ihrer Außenstelle in Pahlhude.
arm waagerecht, Licht in Richtung in den Hafen,
westlicher Signal- zur Norderpiep, Ausfahrt frei
arm 45° nach ein festes grünes
oben Licht in Richtung EINUNDVIERZIGSTER ABSCHNITT
zum Hafen
1. Beide Signalarme Je zwei feste rote Keine Durch- Friedrichstadt
waagerecht Lichter nebenein- fahrt (Schleuse
ander in Richtung geschlossen) § 180
zur Norderpiep
und zum Hafen Hafengebiet
4. Zusätzlich zu den Zusätzlich zu den Schleuse wird (1) Das Hafengebiet umfaßt den Vorhafen von
Tagsignalen 1 Nachtsignalen 1 innerhalb der der Mündung der Treene in die Eider bis zur Schiff-
oder 2 ein oder 2 je ein rotes nächsten fahrtschleuse, die als Hafenbecken ausgebaute
schwarzer Ball Blinklicht in 15 Minuten
am Signalmast Richtung zur geschlossen Treene von der Schiffahrtschleuse bis zur Straßen-
Norderpiep und brücke über den Westersielzug und das alte Hafen-
zum Hafen becken zwischen der ehemaligen Steinschleuse und
der Hafenabdämmung sowie die Hafenanlagen.
(5) Fahrzeuge, welche die wegen Hochwassers
geschlossene Schleuse {Absatz 3) benutzen oder die (2) Es wird begrenzt
Schleuse in anderer als durch das Signal nach Ab- im Norden: durch die Uferlinie vor der Eider-
satz 4 Nr. 1 oder 2 freigegebenen Richtung durch- mühle sowie die Südkante der
fahren wollen, müssen das Signal „zwei lange Töne" Straßenbrücke über den Wester-
geben. sielzug und der anschließenden
Bundesstraße 5;
(6) Bei gesperrter Durchfahrt dürfen sich Fahr-
zeuge der Schleuse nur bis zu dem der Schleuse am im Ost~n: durch die alte Schiffahrtschleuse,
nächsten stehenden Dalben nähern. Bei längerer die Uferlinie und den westlichen
Sperrung der Schleuse müssen sie festgemacht wer- Fuß der Ostmole;
den. An dem der Schleuse zunächst stehenden Dal- im Süden: durch die Eider;
ben darf nur ein einzelnes Fahrzeug festmachen, an im Westen: durch den östlichen Fuß der West-
den übrigen Dalben dürfen nicht mehr als zwei Fahr- mole und die Westkante der
zeuge nebeneinander liegen. Hafenzufahrtstraße.
(7) An den Molen beiderseits der Schleuse dürfen (3) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes
Fahrzeuge nicht festmachen. Die Hafenbehörde kann sind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze"
Ausnahmen zulassen. gekennzeichnet.
§ 181
§ 177
Hafenbehörde
Sicherheitsvorkehrungen
Hafenbehörde ist im Auftrage des Ministers für
Schiffsführer, die zum Lotrechthalten ihrer Fahr- Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Hol-
zeuge Taljen von den Masten über die Lösch- und stein das Marschenbauamt Heide mit seiner Außen-
Ladeplätze zu den an Land befindlichen Haltevor- stelle in Friedrichstadt.
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
§ 182 (2) Es wird begrenzt
Schleppzüge im Norden: durch eine Linie, die rw. 270° vom
nördlichen Ende des Bollwerks
(1) Schlepper dürfen nicht mit mehr als zwei An- zum gegenüberliegenden Ufer ver-
hängen bis zu je 350 cbm Bruttora~mgehalt fahren. läuft;
(2) Schlepper dürfen durch die Schleuse und die im Osten: durch die Südkante der Ladestraße;
Brückenöffnung jeweils nur ein Fahrzeug schleppen. im Süden: durch das Entwässerungssiel;
im Westen: durch die Uferlinie.
§ 183
Verkehr durch die Schleuse § 187
(1) Die Schleuse darf nur von Fahrzeugen mit Hafenbehörde
einer Länge bis zu 40 m und einer Breite bis zu 9 m Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde
benutzt werden. Der größte zulässige Tiefgang be- mit ihrer Außenstelle in Schülpersiel.
trägt bei Wasserständen gleich Mitteltidehochwasser
(MThw) 2,7 m. Bei Wasserständen unter MThw ist
der größte zulässige Tiefgang entsprechend kleiner. , VIERUNDVIERZIGSTER ABSCHNITT
(2) Die Schleuse darf bei Tag und Nacht nur nach Tetenbüllspieker
Maßgabe der Lichttagess{gnale benutzt werden, die
auf dem Außen- oder dem Binnenhaupt der Schleuse § 188
gezeigt werden. Es bedeuten Hafengebiet
1. zwei grüne Lichter nebeneinander: (1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken mit
Einfahrt frei; den Hafenanlagen.
2. zwei rote Lichter nebeneinander: {2) Es wird begrenzt
Keine Einfahrt; im Norden: durch die Verbindunglinie der End-
3. ein rotes Licht: punkte der beiderseitigen Stein-
böschungen;
Keine Einfahrt (Schleuse wird geöffnet).
im Osten: durch die Uferlinie;
im Süden: durch das Entwässerungssiel;
ZWEIUNDVIERZIGSTER ABSCHNITT im Westen: durch den östlichen Deichfuß.
Tönning
§ 189
§ 184 Hafenbehörde
Hafengebiet Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde
mit ihrer Außenstelle in Tetenbüllspieker.
(1) Das Hafengebiet umfaßt die Hafenbecken mit
den Hafenanlagen von der Entwässerungsschleuse
bis zur Hafeneinfahrt und die im Bereiche des Stadt- FUNFUNDVIERZIGSTER ABSCHNITT
gebietes an der Eider gelegenen Anlegestellen
(Fliegerhorstbrücke und Fähranlagestellen) mit einer Husum
Wasserfläche bis 20 m vor und beiderseits der An-
§ 190
legestellen.
Hafengebiet
(2) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes
sind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze" (1) Das Hafengebiet umfaßt
gekennzeichnet. 1. den Binnenhafen,
2. den Außenhafen und
§ 185
3. die Wasserfläche der Husumer Aue bis
Hafenbehörde 1100 m westlich der Schleuse
Hafenbehörde ist im Auftrage des Ministers für mit den Hafenanlagen.
Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Hol- (2) Der Binnenhafen wird begrenzt
stein das Wasser- und Schiffahrtsamt Tönning.
im Norden: durch den südlichen Kantstein des
Fußdeich.es der Hafenstraße;
im Osten: durch die Westseite der Zingel-
DREIUNDVIERZIGSTER ABSCHNITT
schleuse;
Schülpersiel im Süden: durch die Uferlinie;
im Westen: durch die Ostseite der Eisenbahn-
§ 186 brücke.
Hafengebiet (3) Der Außenhafen wird begrenzt
(1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken mit im Norden: durch den südlichen Deichfuß des
den Hafenanlagen. Porrenkooges;
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956 477
im Osten: durch die Ostseite der Eisenbahn-
Tagsignal Nadltsignal Bedeutung
klappbrücke;
im Süden: durch den nördlichen Deichfuß des 3. Beide Signal- Je zwei feste rote Keine Durch-
Rödemishalligkooges ausschließ- arme waagerecht Lichter nebenein- fahrt (Sdlleuse
lich des Tonnenhofgeländes; ander in Richtung geschlossen)
zur Husumer Aue
im Westen: durch die Ostseite der Schleuse. und zum Hafen
(4) Die Wasserfläche der Husumer Aue wird be- 4. Zusätzlich zu den Zusätzlidl zu den Sdlleuse wird
grenzt Tagsignalen 1 Nachtsignalen 1 innerhalb der
oder 2 ein oder 2 je ein rotes nächsten
im Norden: durch den südlichen Deichfuß des schwarzer Ball Blinklidlt zur 15 Minuten
Dockkooges; Husumer Aue und gesdllossen
im Osten: durch die Westseite der Schleuse; zum Hafen
im Süden: durch den nördlichen Deichfuß des (4) Fahrzeuge, welche die Schleuse in anderer als
Finkhaushalligkooges; der durch das Signal nach Absatz 3 Nr. 1 oder 2
im Westen: durch eine Linie, die 1100 m west- freigegebenen Richtung durchfahren wollen, müssen
lich der Schleuse die Husumer das Signal „zwei lange Töne" geben.
Aue rw. 180° schneidet.
(5) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes § 194
sind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze"
gekennzeichnet. Verkehr durch die Eisenbahnklappbrücke
(1) Fahrzeuge, die das Offnen der Brücke wün-
§ 191 schen, müssen das Signal „zwei lange Töne" geben.
Hafenbehörde
(2) Die Brücke darf bei Tag und Nacht nur nach
Hafenbehörde ist im Auftrage des Ministers für Maßgabe der Lichttagessignale durchfahren werden,
Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Hol- die auf der Südseite der Brücke gezeigt werden. Es
stein das Wasser- und Schiffahrtsamt Tönning mit bedeuten
seiner Außenstelle in Husum. 1. ein grünes Licht:
Durchfahrt frei;
§ 192 2. zwei rote Lichter übereinander:
Schleppzüge Keine Durchfahrt (Brücke geschlossen);
Schlepper dürfen nicht mit mehr als zwei Anhän- 3. ein rptes Licht:
gen bis zu je 1500 cbm Bruttoraumgehalt fahren. Keine Durchfahrt (Brücke geschlossen, sie
kann vorübergehend nicht geöffnet werden).
§ 193 (3) Auf das Offnen der Brücke wartende Fahr-
Verkehr durch die Schleuse zeuge dürfen nur an den Dalben der Südseite des
Außenhafens oder an der Kaimauer der Nordseite
(1) Die Schleuse darf nur von Fahrzeugen mit des Binnenhafens festmachen. Liegen mehrere Fahr-
einer Breite bis zu 10,5 m durchfahren werden. Der zeuge zum Durchfahren bereit, so bestimmt sich die
größte zulässige Tiefgang beträgt bei Wasserstän- Reihenfolge der Durchfahrt nach der Reihenfolge
den gleich Mitteltidehochwasser (MThw) und dar- der Ankunft.
über 4,5 m. Bei Wasserständen unter MThw ist der
größte zulässige Tiefgang entsprechend kleiner.
(2) Bei einem Wasserstand von mehr als 0,5 m SECHSUNDVIERZIGSTER ABSCHNITT
über MThw wird die Schleuse geschlossen gehalten.
Süderhafen auf Nordstrand
(3) Die Schleuse darf bei Tag und Nacht nur nach
Maßgabe der Signale benutzt werden, die auf einem
auf der nördlichen Schleusenmauer stehenden Si- § 195 .
gnalmast gezeigt werden. Es bedeuten Hafengebiet
Tagsignal Nachtsignal Bedeutung
(1) Das Hafengebiet unifaßt das Hafenbecken vor
der Entwässerungsschleuse und die Hafenanlagen.
1. Südlicher Signal- Ein festes grünes Einfahrt in den
arm 45° nach Licht in Richtung Hafen frei, Aus-
(2) Es wird begrenzt
oben, nördlicher zur Husumer Aue, fahrt gesperrt im Norden: durch den südlichen Deichfuß;
Signalarm zeigt ein festes rotes
waagerecht Licht in Richtung im Osten: durch eine Linie, die den Deichfuß
zum Hafen über die Ostecke des Südkais mit
der gegenüberliegenden Ufer-
2. Südlicher Signal- Ein festes rotes Keine Einfahrt
arm waagerecht, Licht in Richtung in den Hafen, böschung in rw. 25° verbindet;
nördlicher Signal- zur Husumer Aue, Ausfahrt frei im Süden: durch den nördlichen Deichfuß;
arm zeigt 45° ein festes grünes
nach oben Licht in Richtung im Westen: durch den östlichen Kantstein der
zum Hafen befestigten Straße.
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
§ 196 NEUNUNDVIERZIGSTER ABSCHNITT
Hafenbehörde Wyk auf Föhr
Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde
§ 203
Hafengebiet
SIEBENUNDVIERZIGSTER ABSCHNITT
(1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken und
Pellworm die Hafenmole sowie die außerhalb dieses Gebietes
liegende Mittel- und Ebbebrücke mit einer Wasser-
§ 197 fläche bis 50 m vor und beiderseits der Brücken.
Hafengebiet (2) Es wird begrenzt
(1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken vor im Norden: durch den südlichen Deichfuß bis
der Entwässerungsschleuse und die Hafenanlagen. zur Ostgrenze der Schiffswerft
Die Entwässerungsschleuse gehört nicht zum Hafen- und anschließend durch die Süd-
gebiet. grenze dieser Werft bis zur west-
(2) Es wird begrenzt , liehen Hafengrenze;
im Norden: durch den südlichen Deichfuß; im Osten: durch eine Linie, die den Molen-
im Osten: durch die Verbindungslinie der kopf mit der nördlich gegenüber-
Ostspitze des Rummelloches mit liegenden Deichecke verbindet;
der gegenüberliegenden Ecke des im Süden: durch den nördlichen Deichfuß;
Seedeiches; im Westen: durch die Uferlinie.
im Süden: durch den nördlichen Deichfuß;
im Westen: durch den östlichen Kantstein der § 204
befestigten Straße. Hafenbehörde
Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 198
Hafenbehörde § 205
Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. Einschränkungen
Die Mittelbrücke darf nur von Fahrzeugen mit
§ 199 einer Länge bis zu 40 m benutzt werden. Die Hafen-
Einschränkungen behörde kann Ausnahmen zulassen.
(1) Im Hafenbecken ist der Wendeplatz freizu-
halten.
(2) Die Vorflut durch das Deichsiel darf nicht FUNFZIGSTER ABSCHNITT
beeinträchtigt werden. Amrum
§ 206
ACHTUNDVIERZIGSTER ABSCHNITT
Hafengebiet
Dagebüll
(1) Das Hafengebiet umfaßt die Anlegemole
§ 200 Steenodde, den Seezeichenhafen Wittdün und die
Landebrücke in Wittdün mit einer Wasserfläche bis
Hafengebiet 50 m vor und beiderseits des Molen- und des
Das Hafengebiet umfaßt die Molenanlage land- Brückenkopfes.
wärts bis zur Deichstöppe und die Wasserfläche bis (2) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes
100 m vor und beiderseits der Mole. sind durch Tafeln mit äer Aufschrift „Hafengrenze"
gekennzeichnet.
§ 201
Hafenb~hörde § 207
Hafenbehörde ist im Auftrage des Ministers für Hafenbehörde
Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Hol- Hafenbehörde für die Anlegemole Steenodde und
stein das Wasser- und Schiffahrtsamt Tönning mit die Landebrücke in Wittdün ist die örtliche Ord-
seiner Außenstelle in Dagebüll. nungsbehörde, für den Seezeichenhafen Wittdün
das Wasser- und Schiffahrtsamt Tönning mit Außen-
§ 202 stelle in Wittdün.
Einschränkungen
§ 208
Auf der Mole dürfen Güter nur kurzfristig ge-
lagert werden; der Verkehr darf dadurch nicht be- Einschränkungen
hindert werden. An der Deichböschung dürfen (1) Der Seezeichenhafen Wittdün darf nur mit
Güter nicht gelagert werden. Erlaubnis der Hafenbehörde angelaufen werden.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956 479
(2} Mit Kraftfahrzeugen, Fuhrwerken sowie Fahr- im Westen: durch eine Linie, die auf einer
rädern darf auf der Mole des Seezeichenhafens und Länge von 80 m in 4 m Abstand
der Landebrücke in Wittdün nicht gefahren werden. parallel zum Bootsschuppen der
Deutschen Gesellschaft zur Ret-
(3) Kinder bis zu 14 Jahren dürfen sich auf der
tung Schiffbrüchiger bis an die
Mole des Seezeichenhafens sowie auf der Lande-
östliche Straßenkante verläuft.
brücke nur in Begleitung Erwachsener aufhalten.
(4} Auf der Anlegemole in Steenodde dürfen
Güter nur kurzfristig gelagert werden; der Ver- § 212
kehr darf dadurch nicht behindert werden. Die Hafenbehörde
Landebrücke in Wittdün ist nachts von Waren und
Gütern freizuhalten. Hafenbehörde ist das Wasser- und Schiffahrtsamt
Tönning mit seiner Außenstelle in List.
(5} Ein am Brückenkopf der Landebrücke in Witt-
dün liegendes Fahrzeug muß einem fahrplanmäßig
verkehrenden Fahrgastschiff rechtzeitig und unauf-
gefordert Platz zum Anlegen machen. DREIUNDFUNFZIGSTER ABSCHNITT
Helgoland
EINUNDFUNFZIGSTER ABSCHNITT
§ 213
Hörnum auf Sylt Hafengebiet
§ 209 (1) Das Hafengebiet umfaßt den Südhafen mit
dem Vorhafen, den Binnenhafen, den Nordost- und
Hafengebiet
den Dünenhafen, die Landebrücke der Gemeinde
(1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken, die Helgoland sowie die Nord- und Südreede, jeweils
Hafenanlagen und die Molen. mit ihren Hafenanlagen.
(2} Es wird begrenzt (2) Es wird begrenzt
im Norden: durch eine Linie, die in 60 m Ab-
im Norden: durch die Verbindungslinie der
stand parallel zur Abschlußspund-
schwarzen Spitztonne N/C und der
wand verläuft;
roten Spierentonne N/3 der Nord-
im Osten: durch eine Linie, die entlang der einfahrt;
östlichen Kante der Hafenschutz-
mole über die Molenköpfe bis im Osten: durch die Verbindungslinie von
zur nördlichen und südlichen der roten Spierentonne N/3 zur
Hafengrenze verläuft; Nordspitze des Dünendammes
West, an diesem entlang unter
im Süden: durch den nördlichen Kantstein
Einbeziehung der Reste des Dü-
der befestigten Straße;
nenhafens bis zur Südecke der
im Westen: durch den östlichen Kantstein der Düne über die schwarze Spitz-
befestigten Straße. tonne C bis zur schwarzen Leucht-
tonne B;
§ 210
im Süden: durch die Verbindungslinie der
Hafenbehörde schwarzen Leuchttonne B mit der
Hafenbehörde ist das Wasser- und Schiffahrtsamt Südspitze der Westmole;
Tönning mit Außenstelle in Hörnum. im Westen: durch die Verbindungslinie ent-
lang der Außenkante der West-
mole bis zu deren Nordspitze und
ZWEIUNDFUNFZI GSTER ABSCHNITT
weiter in nordöstlicher Richtung
List auf Sylt bis zur Nordwestecke des Binnen-
hat ens, von dort im Abstand von
§ 211 10 m landwärts entlang des Stran-
Hafengebiet des zur Wurzel der Gemeinde-
landungsbrücke bis zur Nordwest-
(1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken, die ecke des Nordosthafens, diesen
Hafenanlagen und die Molen. einschließend, weiter in nordöst-
(2} Es wird begrenzt licher Richtung bis an das Nord-
im Norden: durch eine Linie, die in der Mitte ostbollwerk, diesem in nordwest-
zwischen der Hafenmole und der licher Richtung bis zu seiner Nord-
Ablaufbahn verläuft; spitze folgend, und von dort zur
im Osten: durch die Verbindungslinie der schwarzen Spitztonne N/C der
beiden befeuerten Molenköpfe; Nordeinfahrt.
im Süden: durch eine Linie, die in 10 m Ab- (3) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes
stand parallel zur Hafenspund- sind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze"
wand verläuft; gekennzeichnet.
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
§ 214 § 220
Hafenbehörde Inkrafttreten der Verordnung
Hafenbehörde für die Landebrücke der Gemeinde (1) Diese Hafenordnung tritt am 1. Mai 1956 in
Helgoland ist die örtliche Ordnungsbehörde, für das Kraft.
übrige Gebiet das Wasser- und Schiffahrtsamt Tön-
ning mit seiner Außenstelle in Helgoland. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:
1. Folgende Polizeiverordnungen des Regie-
rungspräsidenten m Schleswig:
§ 215 a) Polizeiverordnung für den Hafen zu
Einschränkungen Laboe vom 17. Juli 1925 und Änderung
vom 6. Juni 1928 (Amtsblatt der Regie-
(1) Der Verkehr im Hafen ist bis auf weiteres
rung zu Schleswig 1925 S. 256 und 1928
durch besondere Anordnung geregelt. s. 243),
(2) Aus Sicherheitsgründen ist vor dem Ankern b) Polizeiverordnung für den staatlichen
oder vor sonstiger Inanspruchnahme von Hafen- Hafen zu Husum vom 8. August 1927
und Kaianlagen die besondere Weisung der Hafen- (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig
behörde einzuholen. s. 277),
(3) Im Hafengebiet darf nur mit größter Vorsicht c) Polizei-Verordnung für den Hafen zu
und mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. Pahlhude an der Eider vom 25. April
1928 (Amtsblatt der Regierung zu
(4) Auf den Uferflächen und Molen dürfen Güter Schleswig S. 156),
nur kurzfristig gelagert werden.
d) Polizei-Verordnung für den staatlichen
(5) Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 über die Be- Hafen zu Rendsburg vom 10. Juli 1929
freiung von der Meldepflicht findet keine Anwen- (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig
dung. S.293),
e) Polizei-Verordnung für den Hafen der
§ 216 Stadt Flensburg vom 22. März 1930
Vorbehaltene Liegeplätze (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig
s. 110),
Die Nordseite des Westdammes darf nur von den
f) Polizei-Verordnung für den Hafen zu
Fahrzeugen des Bundes und der Länder sowie der
Eckernförde vom 22. März 1930 (Amts-
Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger
blatt der Regierung zu Schleswig S. 112),
benutzt werden.
g) Polizei-Verordnung für den Hafen Burg-
staaken der Stadt Burg a. Fehm. vom
§ 217
22. März 1930 (Amtsblatt der Regierung
Ankern zu Schleswig S 155),
Das Ankern in dem durch vier schwarze Kabel- h) Polizei-Verordnung für den Hafen der
tonnen mit der weißen Aufschrift „KABEL" oder „K" Stadt Heiligenhafen i. H. vom 10. April
und durch den grünen Sektor des Kabelfeldfeuers 1930 (Amtsblatt der Regierung zu
mit den Grenzen rw. 250 ° und 280 ° bezeichneten Schleswig S. 156),
Kabelfeld ist verboten. i) Polizei-Verordnung für die Benutzung
der Schutzmole bei Steenodde auf Am-
rum vom 27. September 1930 (Amtsblatt
der Regierung zu Schleswig S. 430),
DRITTER TEIL j) Polizei-Verordnung für die Benutzung
der Landebrücke bei Wittdün auf Am-
Schl ußvorschriften rum vom 27. September 1930 (Amtsblatt
der Regierung zu Schleswig S. 431),
§ 218 k) Polizeiverordnung für den Hafen Helgo-
land vom 3. November 1930 und Ände-
Strafbestimmungen rung vom 8. Februar 1932 sowie Ergän-
Zuwiderhandlungen gegen diese Hafenordnung zung vom 8. Januar 1937 (Amtsblatt der
und die zu ihrer Durchführung und Ergänzung er- Regierung zu Schleswig 1930 S. 494,
lassenen Anordnungen werden nach § 366 Nr. 10 1932 S. 108, 1937 S. 30) und
des Strafgesetzbuchs bestraft. Verordnung über die Polizeibefugnisse
im Helgoländer Hafen vom 10. Juni 1937
(Amtsblatt der Regierung zu Schleswig
§ 219
s. 222),
Zuständigkeiten des Bundes und des Landes 1) Polizeiverordnung für den Hafen Kap-
Zuständigkeiten des Bundes und des Landes peln vom 21. April 1931 (Amtsblatt der
Schleswig-Holstein, die den Hafenverkehr und -be- Regierung zu Schleswig S. 177),
trieb nicht betreffen, bleiben von dieser Hafenord- m) Polizeiverordnung für die preußischen
nung unberührt. Häfen Glückstadt und Schulau vom
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956 481
23. Januar 1932 {Amtsblatt der Regie- betr. die Durchführung dieser Polizei-
rung zu Schleswig S. 105), verordnung vom 17. Mai 1943 (Amts-
n) Polizeiverordnung für den Hafen von blatt der Regierung zu Schleswig S. 67
Friedrichstadt vom 13. Mai 1932 (Amts- und S. 69),
blatt der Regierung zu Schleswig S. 264), d) Polizeiverordnung zum Schutz der Hä-
o) Polizeiverordnung für den Schutzhafen fen vom 29. September 1944 (Amtsblatt
Schleimünde vom 2. Januar 1933 und der Regierung zu Schleswig S. 95);
Änderung vom 28. Oktober 1937 (Amts- 3. Kanalpolizeiverordnung für die öffent-
blatt der Regierung zu Schleswig 1933 lichen Häfen und die öffentlichen Lösch-
s. 15, 1937 s. 393), und Ladeplätze am Kaiser Wilhelm-Kanal
p) Polizeiverordnung über den Hafen- und bei Brunsbüttelkoog (Binnenhafen), Burg,
Schiffahrtverkehr auf der Kieler Förde Hochdonn Süd- und Nordseite, Hohen-
vom 1. Juli 1933 (Amtsblatt der Regie- hörn, Schafstedt, Fischerhütte, Oldenbüttel,
rung zu Schleswig S. 218), An der Luhnau, Schülp, Westerrön-
q) Polizeiverordnung für die kommunalen feld, Rendsburg (Kreishafen), Sehestedt,
Häfen bzw. Lösch- und Ladeplätze in Süd- und Nordseite Königsförde, Landwehr,
Uetersen an der Pinnau, Elmshorn an Levensau, Kiel (Nordhafen), Holtenau (Bin-
der Krückau, Itzehoe an der Stör und nen- und Außenhafen) sowie im Achter-
Wilster an der Wilsterau vom 1. Juli wehrer Schiffahrtskanal bei Flemhude und
1933 (Amtsblatt der Regierung zu Achterwehr vom 6. April 1926 (Amtsblatt
Schleswig S. 262), der Regierung zu Schleswig S. 100) und
r) Polizeiverordnung für den Segelhafen Änderung (Ergänzung) vom 21. März 1932
in Glücksburg (Ostsee) vom 10. Mai 1937 (Offentlicher Anzeiger Stück 17 zum Amts-
(Amtsblatt der Regierung zu Schleswig blatt der Regierung zu Schleswig vom
s. 169), 23. April 1932 S. 177);
s) Polizeiverordnung für den Hafen Am- 4. Hafen- und Brückenordnung für die Stadt
rum vom 4. Juni 1937 (Amtsblatt der Eckernförde vom 8. September 1931 (Amts-
Regierung zu Schleswig S. 253), blatt der Regierung zu Schleswig 1932 S. 29);
t) Polizeiverordnung für den Hafen Fried- 5. Polizeiverordnung betr. Benutzung der An-
richskoog vom 14. Juli 1937 (Amtsblatt legestelle (Legatbrücke) der Gemeinde
der Regierung zu Schleswig S. 266), Keitum in Munkmarsch a. Sylt vom 19. Mai
u) Bekanntmachung für die Schiffahrt- 1936 (Amtsblatt der Regierung zu Schles-
wig S. 174);
schleuse vor dem Husumer Hafen vom
6. Februar 1939 (Amtsblatt der Regie- 6. Polizeiverordnung über die Benutzung der
rung zu Schleswig S. 42); Anlegebrücke (Hapagbrücke) und der vor
dieser liegenden Reede von Hörnum vom
2. folgende Polizeiverordnungen des Ober-
17. August 1936 (Amtsblatt der Regierung
präsidenten in Kiel:
zu Schleswig S. 271);
a) Hafenordnung für den Fischereischutz-
hafen in Strande des Zweckverbandes 7. Hafenpolizeiverordnung für den Lauen-
Hafenbetriebsgemeinschaft Strande. Ver- burger Hafen vom 21. Juli 1943 (Amts-
ordnung vom 20. Mai 1939 (Amtsblatt blatt der Regierung zu Schleswig S. 97);
der Regierung zu Schleswig S. 168), 8. Hafenordnung für den Hafen Hörnum auf
b) Polizeiverordnung für den Hafen Lübeck Sylt vom 7. März 1947 (Amtsblatt für Schles-
(Hafen- und Umschlagordnung) vom wig-Holstein S. 214);
14. August 1940 (Amtsblatt der Regie- 9. Hafenordnung für den Hafen List auf Sylt
rung zu Schleswig S. 175), vom 7. März 1947 (Amtsblatt für Schleswig-
c) Polizeiverordnung zum Schutz der Kü- Holstein S. 215).
stengewässer und des Meeresstrandes (3) Diese Hafenordnung tritt am 1. Mai 1986
vom 17. Mai 1943 und Bekanntmachung außer Kraft.
Bonn, den 24. April 1956. Kiel, den 24. April 1956.
Der Bundesminister für Verkehr Der Minister für Wirtschaft und Verkehr
Seebohm des Landes Schleswig-Holstein
als Ordnungsbehörde
Böhrnsen
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Anlage
Schiffsmeldung
1. Nan1e des Fahrzeugs: ................ .. ..............................................................................................................
2. Gattung des Fahrzeugs: ......... .
3. Flagge des Fahrzeugs (Nationalität):
4. Unterscheidungssignal: .......... .
5. Bruttoraumgehalt in Registertons:
6. Nettoraumgehalt in Registertons: .................................................................. .
7. Ladefähigkeit: .................................................................................. .
8. Name und Sitz der Reederei: ...................... ........................ ....................... ..
9. Vor- und Zuname des Fahrzeugführers: .......... .. ................. .
10. Name des Maklers: . .. ... . .... ...... .............. ....... .................... .
11. Gesundheitszustand an Bord: .................................................. ..
12. Gültigkeit des Rattenattestes:
a) Ankunft
13. Anzahl der Besatzungsmitglieder: ...
14. Anzahl der Fahrgäste: . .... ......... .... ........ .. ............... .. .................... .
15. Art der Ladung (Gesamtgewicht):
16. Angekommen am ........ um ......... von .............. .
17. Geschwindigkeit des Fahrzeugs (sm oder km/h): ...... ..
18. Tiefgang: Vom .................... hinten ....... .
19. Hat das Fahrzeug Havarie, Brandschaden, Grundberührung oder einen son-
stigen Unfall erlitten? ................... .
20. Befindet sich eine Flüssiggasanlage an Bord? .. .
Ich versichere, daß ich die vorstehenden Angaben der Wahrheit gemäß und
mit bestem Wissen gemacht habe.
., den .................. 19...
Unterschrift des Fahrzeuqführers
b) Abfahrt
21. Anzahl der Besatzungsmitglieder:
22. Anzahl der Fahrgäste:
23. Art der Ladung (Gesamtgewicht): ...... .
24. Das Fahrzeug ist bestimmt nach ...... ..
25. Tiefgang: Vom .............. .. hinten ........................................................... ..
26. Name des Maklers:
27. Abfahrtszeit:
Ich versichere, daß ich die vorstehenden Angaben der Wahrheit gemäß und mit
bestem Wissen gemacht habe .
.............................. . , den . .. ............ 19 .. .
Unterschrift des Fahrzeugführers
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956 483
Verordnung übe,: die Uberwachung der Schiffssicherheit
auf Bundeswasserstraßen.
Vom 12. April 1956.
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die § 3
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- (1) Die Uberwachungstätigkeit der Binnenschiff-
schiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II fahrts-Berufsgenossenschaft erstreckt sich auf die
S. 317) wird verordnet: äußere Besichtigung
§ 1
1. des Schiffskörpers und seiner Verbände,
2. der Maschinen- und Kesselanlagen {Haupt-
Die Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft wird antriebsmaschinen, Hilfsmasdlinen, Wellen-
beauftragt, neben den Behörden der Wasser- und leitungen, Schrauben),
Schiffahrtsverwaltung des Bundes die Einhaltung
3. der elektrischen Anlagen,
der Vorschriften über die Anforderungen zu über-
wachen, die zur Abwehr von Gefahren für die 4. der Deckseinrichtungen,
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den 5. der Ruderanlage,
Bundeswasserstraßen an die technisdle Beschaffen- 6. der Flüssiggasanlagen- für Haushaltzweck.e.
heit der in § 2 genannten Wasserfahrzeuge und
(2) Hinsichtlich der Uberwachung der in § 24
ihrer Einrichtungen gestellt werden. Abs. 3 der Gewerbeordnung genannten Anlagen
verbleibt es bei den Vorschriften der §§ 24 bis 24d
§ 2 der Gewerbeordnung.
Der Uberwachung durdl die Binnenschiffahrts- § 4
Berufsgenossenschaft unterliegen Binnenschiffe und
schwimmende Geräte, die von Deutschen mit Wohn- Die der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft
sitz oder von Unternehmen mit Sitz im Geltungs- nach der Reichsversicherungsordnung obliegenden
bereich des Gesetzes über die Aufgaben des Bun- Aufgaben werden durch diese Verordnung nicht
des auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt zur Schiff- berührt.
fahrt auf Bundeswasserstraßen verwendet werden. § 5
Ausgenommen sind Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. Binnenschiffe und schwimmende Geräte im leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
eines zum Bund gehörigen Landes oder einer über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
mit Sitz im Geltungsbereich des vorgenannten
Gesetzes, § 6
2. Kleinfahrzeuge im Sinne des § 1 Buchstabe i Diese Verordnung tritt am 1. April 1956 in Kraft.
der Binnensdliffahrtstraßen-Ordnung vom 19.
Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1135) und Bonn, den 12. April 1956.
der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 24. Der Bundesminister für Verkehr
Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1411) . Seebohm
...
Verordnung zur Ubertragung von Befugnissen
auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt.
Vom 12. April 1956.
Auf Grund des § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 § 2
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
15. Februar 1956 {Bundesgesetzbl. II S. 317) wird gesetzbl. I S. 1)' in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des
verordnet: ,Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
§ 1
§ 3
Der mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer
Wasser- und Schiffahrtsdirektion in Berlin beauf- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
tragte Fachsenator ist ermächtigt, für den Bereich kündung in Kraft.
der Berliner Bundeswasserstraßen Rechtsverordnun- Bonn, den 12. April 1956.
gen gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Auf-
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiff- Der Bundesminister für Verkehr
fahrt zu erlassen. Seebohm
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956 483
Verordnung übe,: die Uberwachung der Schiffssicherheit
auf Bundeswasserstraßen.
Vom 12. April 1956.
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die § 3
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- (1) Die Uberwachungstätigkeit der Binnenschiff-
schiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II fahrts-Berufsgenossenschaft erstreckt sich auf die
S. 317) wird verordnet: äußere Besichtigung
§ 1
1. des Schiffskörpers und seiner Verbände,
2. der Maschinen- und Kesselanlagen {Haupt-
Die Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft wird antriebsmaschinen, Hilfsmasdlinen, Wellen-
beauftragt, neben den Behörden der Wasser- und leitungen, Schrauben),
Schiffahrtsverwaltung des Bundes die Einhaltung
3. der elektrischen Anlagen,
der Vorschriften über die Anforderungen zu über-
wachen, die zur Abwehr von Gefahren für die 4. der Deckseinrichtungen,
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den 5. der Ruderanlage,
Bundeswasserstraßen an die technisdle Beschaffen- 6. der Flüssiggasanlagen- für Haushaltzweck.e.
heit der in § 2 genannten Wasserfahrzeuge und
(2) Hinsichtlich der Uberwachung der in § 24
ihrer Einrichtungen gestellt werden. Abs. 3 der Gewerbeordnung genannten Anlagen
verbleibt es bei den Vorschriften der §§ 24 bis 24d
§ 2 der Gewerbeordnung.
Der Uberwachung durdl die Binnenschiffahrts- § 4
Berufsgenossenschaft unterliegen Binnenschiffe und
schwimmende Geräte, die von Deutschen mit Wohn- Die der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft
sitz oder von Unternehmen mit Sitz im Geltungs- nach der Reichsversicherungsordnung obliegenden
bereich des Gesetzes über die Aufgaben des Bun- Aufgaben werden durch diese Verordnung nicht
des auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt zur Schiff- berührt.
fahrt auf Bundeswasserstraßen verwendet werden. § 5
Ausgenommen sind Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. Binnenschiffe und schwimmende Geräte im leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
eines zum Bund gehörigen Landes oder einer über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
mit Sitz im Geltungsbereich des vorgenannten
Gesetzes, § 6
2. Kleinfahrzeuge im Sinne des § 1 Buchstabe i Diese Verordnung tritt am 1. April 1956 in Kraft.
der Binnensdliffahrtstraßen-Ordnung vom 19.
Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1135) und Bonn, den 12. April 1956.
der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 24. Der Bundesminister für Verkehr
Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1411) . Seebohm
...
Verordnung zur Ubertragung von Befugnissen
auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt.
Vom 12. April 1956.
Auf Grund des § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 § 2
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
15. Februar 1956 {Bundesgesetzbl. II S. 317) wird gesetzbl. I S. 1)' in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des
verordnet: ,Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
§ 1
§ 3
Der mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer
Wasser- und Schiffahrtsdirektion in Berlin beauf- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
tragte Fachsenator ist ermächtigt, für den Bereich kündung in Kraft.
der Berliner Bundeswasserstraßen Rechtsverordnun- Bonn, den 12. April 1956.
gen gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Auf-
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiff- Der Bundesminister für Verkehr
fahrt zu erlassen. Seebohm
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Fünfte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Untersudmng der Rheinschiffe und -flöße
und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen.
Vom 12. April 1956.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die hat die Erneuerung des Vermerks jeweils vor
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- Ablauf der Frist zu beantragen.
schiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II Auf Antrag des Eigentümers kann die Un-
S. 317) wird verordnet: tersuchungskommission die Gültigkeit des
§ 1 Vermerks ohne die in Ziffer 3 vorgeschriebene
Abnahme um ein Jahr verlängern.
Die Untersuchungsordnung für Rheinschiffe und
-flöße - Anlage 1 der Verordnung über die Unter- 5. Unbeschadet der Vorschriften des 10. Ab-
suchung der Rheinschiffe und -flöße und über die schnitts der internationalen Vorschriften über
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen- die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf
wasserstraßen vom 30. April 1950 (Bundesgesetzbl. Binnenwasserstraßen ist die Verwendung von
S. 371) in der Fassung der Verordnungen vom Flüssiggas (z.B. Butan und Propan) zu Haus-
18. Januar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 9), 15. Juni haltzwecken (Kodl-, Beleuchtungs-, Heiz- und
1954 (Bundesgesetzbl. II S. 634), 9. April 1955 (Bun- Kühlzwecken) verboten
desgesetzbl. II S. 597) und vom 19. Juli 1955 (Bun- a) an Bord von Fahrzeugen, die feuergefähr-
desgesetzbl. II S. 761) - wird wie folgt ergänzt: liche Stoffe im Sinne der Bestimmungen
1. Nach Artikel 26 wird folgende Vorschrift ein-
über die Beförderung feuergefährlicher,
gefügt: nicht zu den Sprengstoffen gehörender Ge-
genstände auf dem Rhein befördern;
„ Artikel 26 a
Flüssiggasanlagen b) an Bord von Fahrzeugen, die Sprengstoff
befördern;
1. Flüssiggasanlagen für Haushaltzwecke an
Bord der Fahrzeuge müssen den Vorschriften c) an Bord von Fahrzeugen, die der gewerbs-
der Anlage G dieser Verordnung entsprechen. mäßigen Beförderung von Personen dienen
und mit Benzinmotoren betrieben werden.
Diese Vorschriften enthalten Mindestanfor- Hierunter fällt nicht die gelegentliche Be-
derungen. Weitergehende Erfordernisse auf förderung von Personen nadl Artikel 34
Grund der am Heimatort des Fahrzeugs gel- Ziff. 3.
tenden sonstigen Rechtsvorschriften bleiben
unberührt. Mit Flüssiggas betriebene Beleuchtungs-
Ergibt sich in besonderen Fällen, daß die anlagen sind ferner auf allen Fahrzeugen mit
eigener Triebkraft verboten.
Vorschriften nicht in vollem Umfang anwend-
bar sind, so kann die Untersuchungskommis- 6. Anleitungen zur Bedienung von Flüssiggas-
sion Erleichterungen gewähren, die jedoch die anlagen und Vorsdlriften zur Unfallverhütung
Sicherheit der Anlage nicht beeinträchtigen sind an auffallender Stelle an Bord auszu-
dürfen. hängen."
2. Flüssiggasanlagen dürfen nur von Fachkräften
eingebaut, umgebaut und instand gesetzt wer- 2. Hinter Anlage F wird die dieser Verordnung
den. beiliegende Anlage G hinzugefügt.
3. Die gesamte Anlage ist vor der Inbetrieb-
nahme und bei jeder Erneuerung des Ver- § 2
merks nach Ziffer 4 von einem von der Unter- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
suchungskommission anerkannten Sachver- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
ständigen abzunehmen. Das Nähere über die gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Geset-
Abnahme bestimmt die Untersuchungskom- zes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet
mission. der Binnensdliffahrt auch im Land Berlin.
4. Die Untersuchungskommission vermerkt im
Schiffsattest, daß die Anlage den Anforderun-
gen nach Ziffer 1 entspricht. Der Vermerk gilt § 3
für vier Jahre. Der Eigentümer des Fahrzeugs Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1956 in Kraft.
Bonn, den 12. April 1956.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956 485
Anlage G
Vorschriften für Flüssiggasanlagen
(Artikel 26 a)
Inhalt der Flaschen 5. Die Anlage ist so anzuordnen, daß etwa ent-
1. Die Verwendung von Flaschen mit einem Füll- weichendes Gas von dem Flaschenschrank aus
gewicht von weniger als 5 kg oder mehr als unmittelbar ins Freie treten und weder in das
20 kg ist verboten. Auf Fahrgastschiffen mit Fahrzeuginnere dringen noch mit einer Zünd-
Großküchenanlagen ist jedoch die Verwendung stelle in Berührung kommen kann.
von Flaschen mit mehr als 20 kg Füllgewicht 6. Die Flaschen sind aufrecht aufzustellen. Sie
zulässig. müssen hinreichend gegen Erwärmung geschützt
sein, die einen gefährlichen Druckanstieg in den
Anzahl der Flasc:ben Flaschen zur Folge haben könnte.
2. An Bord eines Fahrzeugs dürfen mehrere ge- Andererseits sind alle Maßnahmen gegen eine
trennte Anlagen vorhanden sein. Zur Versor- Unterbrechung der Gaszufuhr durch Unterküh-
gung jeder Anlage dürfen vorhanden sein lung zu treffen.
eine Flasche, die an die Verbrauchsleitung an-
geschlossen ist, oder 7. Der Flaschenschrank muß aus unbrennbarem
Werkstoff hergestellt und so eingerichtet sein,
zwei Flaschen, von denen jeweils nur eine an daß die Flaschen nicht umfallen können.
die Verbrauchsleitung angeschlossen sein
darf, während die andere als Ersatzbehälter 8. An der Außenseite des Flaschenschrankes ist
dient, ein Warnschild anzubringen, das auf die Explo-
oder sionsgefahr sowie auf das Verbot des Rauchens
und des Zutritts mit offenem Feuer hinweist.
zwei Flaschensätze zu je zwei oder drei Flaschen,
falls ausnahmsweise eine Flasche für die Ver- 9. Der Flaschenschrank soll in der Regel keine
sorgung aller Verbrauchsgeräte nicht aus- Innenbeleuchtung haben. In Ausnahmefällen
reicht. Die Flaschensätze dürfen mit der Ver- darf elektrische Beleuchtung in explosions-
brauchsleitung nur über eine Einrichtung geschützter Ausführung vorgesehen werden.
(Umschaltventil) verbunden sein, die die wech- 10. Unbeschadet der Vorschrift des Artikels 26
selweise Benutzung des einen oder des an- Ziff. 3 wird empfohlen, in der Nähe des Fla-
deren Satzes, nicht aber beider zugleich ge- schenschrankes einen geeigneten Feuerlöscher
stattet. (Kohlensäure-Gas- oder Kohlensäure-Trocken-
löscher) anzubringen.
Kennzeichnung der Flaschen
Ein Feuerlöscher muß vorhanden sein, wenn
3. Die Flaschen müssen den in den Rheinuferstaa- sich an Bord des Fahrzeugs eine oder mehrere
ten und Belgien geltenden Vorschriften ent- Flüssiggasanlagen mit mehr als einem Ver-
sprechen. brauchsgerät befinden.
Sie müssen folgende Kennzeichen tragen:
11. In der Gasbehälteranlage darf höchstens die in
das Datum der letzten Wasserdruckprobe, Ziffer 2 genannte Anzahl von Flaschen vorhan-
· die Fabrikmarke, den sein.
die Benennung des Gases und Als Vorrat dürfen weitere Flaschen an Bord
den amtlichen Stempel zum Zeichen der Ab- des Fahrzeugs in einem Lagerraum an Deck
nahme auf Grund der vorgeschriebenen Prü- außerhalb der Wohnräume und der Decksauf-
fungen. bauten untergebracht werden. Der Lagerraum
Auf den Flaschen soll ferner der Prüfdruck bei darf den Verkehr an Bord nicht behindern. Die
der Wasserprobe vermerkt werden. Vorratsflaschen sind gegen Explosions- und
Brandgefahr in gleicher Weise wie die Gas-
Gasbehälteranlage behälteranlage zu sichern.
4. Die Gasbehälteranlage muß an Deck in einem
freistehenden oder eingebauten Schrank außer- Rohrleitungen; Allgemeines
halb der Wohnräume so aufgestellt werden, daß 12. Alle Rohrleitungen und ihre Anschlüsse müssen
sie den Verkehr an Bord nicht behindert. In gasdicht und schwingungssicher hergestellt sein.
Decksaufbauten darf der Flaschenschrank nur Die Absperrventile müssen vollkommen dicht
dann untergebracht werden, wenn er sich nur und hinreichend widerstandsfähig gegen den in
von der Außenseite der Aufbauten her öffnen Betracht kommenden Druck sein. Sie sollen so-
läßt. weit wie möglich vor Fehlbedienung und Stößen
Die Rohrleitungen zu den Verbrauchsstellen geschützt sowie außerhalb der Reichweite von
müssen so kurz wie möglich sein. Kindern angebracht sein.
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II
Druckregler Lüftung
13. Die Verbrauchsgeräte dürfen mit den Flaschen 15. Durch geeignete Vorrichtungen, insbesondere
nur mittels einer Verbrauchsleitung verbunden durch entsprechende Lüftung, ist zu verhindern,
sein. Die Verbrauchsleitung muß mit einem oder daß sich verbranntes oder unverbranntes Gas
mehreren Druckreglern versehen sein, die den im Innern des Fahrzeugs sammeln kann.
Druck auf den Gebrauchsdruck herabsetzen. Die
Herabsetzung kann in einer oder in zwei Stufen Zusätzliche Bestimmungen
geschehen. Die Druckregler beider Stufen müs-
sen auf einen bestimmten Druck eingestellt und 16. In Ergänzung der vorstehenden Bestimmungen
plombiert sein. müssen die Anlagen bestimmten Sicherheits-
bedingungen entsprechen, und zwar hinsichtlich
14. Im Falle der Verwendung von Propan oder des Druckes,
eines propan- oder propylenreidlen Gemisches der Hochdruckleitungen,
muß der Druckregler - bei zweistufiger Rege- der Verbrauchsleitung und
lung der erste Druckregler - mit einer Einrich-
tung versehen sein, die die Verbrauchsleitung der Verbraudlsgeräte.
selbständig gegen Druckanstieg bei Versagen Diese Bedingungen werden von der Unter-
des Reglers sichert. suchungskommission festgesetzt.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen.
Vom 24. März 1956.
Das 1. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur
Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kran-
ken der Streitkräfte im Felde,
das II. Genfer Abkorumen vom 12. August 1949
zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kran-
ken und Sdliffbrüchigen der Streitkräfte zur See,
das III. Genfer Abkommen vom 12. August 1949
über die Behandlung der Kriegsgefangenen,
das IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949
zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (Bun-
desgesetzbl. 1954 II S. 781)
treten in Kraft für
Panama am 10. August 1956
Venezuela am 13. August 1956
Irak am 14. August 1956
Peru am 15. August 1956.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. September 1955 (Bundes-
gesetzbl. II S. 890).
Bonn, den 24. März 1956.
Der Bundesm·inister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Herausgeber I Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g ; Bundesanzeiger-Verlags-GmbH . Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei, Bonn.
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