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Bundesgesetzblatt
Teil II
1955 Ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1955 Nr. 28
Tag Inhalt: Seite
8. 12. 55 Gesetz über das Protokoll vom t. Februar 1955 betreffend die Verlängerung der Geltungs-
dauer der Erklärung vom 24. Oktober 1953 über die Regelung der Handelsbeziehungen
zwischen Vertragspartnern des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) und
Japan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1046
12. 12. 55 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 945
6. 12. 55 Bekanntmachung über die Änderung der Geschäftsordnung des Deutsc:hen Bundestages 1048
Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiiien.
Vom 12. Dezember 1955.
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 4 § 3
des Gesetzes vom 22. Dezember 1953 über den Bei- Kennzeidmung der Versandstücke
tritt der Bundesrepublik Deutschland zum Inter-
nationalen Schiffssicherheitsvertrag London 1948 (1) Die in der Anlage 1 vorgeschriebenen Kenn-
(Bundesgesetzbl. II S. 603) wird mit Zustimmung des zeichen sind nach dem Muster des Anhangs 4 dieser
Bundesrates verordnet: Anlage auf dem Versandstück anzubringen. Sie kön-
nen als Zettel aufgeklebt oder aufgenagelt werden
§ 1
oder mit Schablonen, Stempeln oder ähnlichen
Allgemeines Hilfsmitteln unmittelbar aufgebracht werden. Ge-
(1) Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf stattet die äußere Beschaffenheit des Versandstück.es
Seeschiffen sind alle Vorkehrungen zu treffen, um eine solche Anbringung nicht, so sind die Kennzei-
Schäden für Menschenleben, Schiff oder Ladung nach chen auf dauerhaften Täfelchen mit dem Versand-
Mögfichkeit auszuschließen. stück zu verbinden.
(2) Gefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung (2) Auf die nach der Anlage 1 zugelassenen Kenn-
sind die in der Anlage 1 genannten und in Klassen zeichen ist die Vorschrift des Absatzes 1 entspre-
eingeteilten Stoffe und Gegenstände. Sie dürfen auf chend anzuwenden.
Seeschiffen nur unter den in der Anlage 1 angege-
benen Bedingungen verladen werden. § 4
(3) Explosive Stoffe, Munition, Zündwaren sowie Bescheinigungen
Feuerwerkskörper und ähnliche Gegenstände, ver- (1) Gefährlichen Gütern inländischer Herkunft, die
dichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase, mit einem Seeschiff befördert werden sollen, ist eine
Stoffe, die in Bei:ührung mit Wasser entzündliche Bescheinigung beizugeben, in der zu erklären ist,
Gase entwickeln, und selbstentzündliche Stoffe dür-
1. zu welcher Klasse und Ziffer nach Anlage 1
fen, soweit sie in der Anlage 1 nicht genannt sind,
das Gut gehört und welche Eigenschaften
vorbehaltlich der Vorschrift des § 5 Abs. 1 nicht ver-
es hat;
laden werden.
2. daß die Verpackung den Vorschriften der
§ 2
Anlage 1 entspricht;
Zusammenpacken und Zusammenladen
3. falls die Güter mit anderen in einem Ver-
von gefährlichen Gütern
sandstück zusammengepackt sind, daß die
(1) Gefährliche Güter dürfen miteinander oder mit nach der Anlage 2 gestatteten Gewichts-
anderen Gütern in einem Versandstück nur zusam- grenzen innegehalten sind und die Güter
mengepackt werden, soweit dies nach den Vor- sich in der dort vorgeschriebenen Sonder-
schriften der Anlage 2 ausdrücklich gestattet ist. verpackung befinden;
(2) Gefährliche Güter dürfen miteinander und mit 4. falls die Versandstücke explosive Stoffe
anderen Gütern in demselben Raum zusammengela- (Klasse Ia), Munition (Klasse Ib) oder
den werden, wenn nicht in den Verladungsvorschrif- Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähn-
ten der Anlage 1 etwas anderes bestimmt ist. liche Gegenstände (Klasse I c) enthalten,
946 Bundesgesetzblatt, Jahrga·ng 1955, Teil II
daß der Inhalt den gestellten Zulassungs- schon eingenommener Teilladung getroffen werden
bedingungen genügt. können. Die Anmeldung muß schriftlich erfolgen; sie
Die Bescheinigung hat ferner die in der Anlage 1 muß Art, Umfang und Eigenschaft der Sendung so-
geforderten besonderen Erklärungen zu enthalten. wie Klasse, Ziffer und besondere Bezeidmung nach
Anlage 1 enthalten.
(2) Der Ablader darf die Erklärungen nur auf
Grund entsprechender Bescheinigungen seines Auf- (2) Gefährliche Güter dürfen auf einem Seeschiff
traggebers abgeben. Seine Erklärungen sind in dem erst verladen werden, wenn der Verladeschein
Verladeschein {Schiffszettel) aufzunehmen. (Schiffszettel) mit den Erklärungen nach § 4 oder die
Genehmigung nadJ. § 5 Abs. 1 bis 4 dem Schiffs-
führer ausgehändigt worden ist.
§ 5 {3} Wird der Verladeschein (Schiffszettel} nach
Ausländisdte Durdtfuhrgüter Absatz 2 dem Verfrachter rechtzeitig übergeben, so
bedarf es keiner besonderen Anmeldung nach Ab-
(1) Wer aus dem Ausland kommende gefährliche
satz 1.
Güter der Klassen I a, I b, I c und II im Geltungs-
bereich des Grundgesetzes auf Seeschiffen weiter
§ 7
verladen will, bedarf einer schriftlichen Genehmi-
gung der zuständigen Verwaltungsbehörde. Die Ge- Verzeichnis der geladenen gefährlichen Güter
nehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch Die auf einem Seeschiff verladenen gefährlichen
eine Erklärung des Herstellers oder ein Gutachten Güter sind namentlich und nach ihrer Zugehörigkeit
eines amtlich anerkannten deutschen Sachverstän- zu den einzelnen Klassen in ein besonderes Ver-
digen glaubhaft gemacht ist, daß die Güter nicht zeichnis aufzunehmen. Der Schiffsführer hat das
gefährlicher sind, als die in den genannten Klassen Verzeichnis zu verwahren und den zuständigen
der Anlage 1 aufgeführten und daß die Verpackung Kontrollorganen auf Verlangen vorzulegen.
mindestens die gleiche Sicherheit gewährt, die für
Güter der gleichen Art in den Anlagen 1 und 2
vorgeschrieben ist. Bei Gütern der Klassen I a, I b § 8
und I c, die nach Anlage 1 Anhang 1 geprüft worden Verbot des Rauchens und des Gebraud1s
sind, bedarf es keiner besonderen Glaubhaft- von Feuer und offenem Licht
machung.
(1) Das Rauchen und die Verwendung von Feuer
(2) Mit der Genehmigung sind die anzuwenden- oder offenem Licht ist verboten
den Verladungsvorschriften der Anlage 1 festzu-
1. in Räumen, in denen explosive Stoffe
setzen. Wird die Verladung von Versandstücken
(Klasse I a}, Munition (Klasse I b}, Zünd-
genehmigt, die nicht nach der Anlage 1 beschriftet
waren, Feuerwerkskörper und ähnliche Ge-
oder bezeichnet sind, so ist dem Antragsteller auf-
genstände (Klasse I c), entzündbare ver-
zuerlegen, den Verfrachter bei der Ubergabe der
dichtete, verflüssigte oder unter Druck ge-
Versandstücke auf die festgesetzten Verladungsvor-
löste Gase (Klasse I d), Stoffe, die in Be-
schriften besonders hinzuweisen.
rührung mit Wasser entzündbare Gase ent-
(3) Sollen Güter derselben Art und Herkunft wie- wickeln (Klasse I e), selbstentzündliche
derholt verladen werden, so kann die Genehmigung Stoffe (Klasse II}, entzündbare Stoffe {Klas-
auf bestimmte Zeit oder auf Widerruf erteilt sen III a und III b), brandfördernd wirkende
werden. Sauerstoffträger (Klasse III c) untergebrad1t
(4) Die Genehmigung tritt an die Stelle der Er- sind;
klärungen nach § 4. Eine Ausfertigung der Geneh- 2. in Räumen, in denen Kohlen oder leicht
migung ist mit dem Verladeschein (Schiffszettel) brennbare Ladungen jeder Art lagern;
fest zu verbinden. 3. in Räumen, in die Gase aus den unter
(5) Bei gefährlichen Gütern, die aus dem Ausland Nummern 1 und 2 genannten Ladungen
kommen, im Absatz 1 nicht genannt sind und im eindringen können;
Geltungsbereich des Grundgesetzes auf Seeschiffen 4. in der Nähe der Luken und Transportwege
weiter verladen werden sollen, muß die Verpackung an Bord, solange Güter der in Nummern 1
mindestens die gleiche Sicherheit gewähren, die in und 2 genannten Art, mit Ausnahme von
der Anlage 1 für Güter gleicher Art vorgeschrieben Kohlen, geladen oder gelöscht werden.
ist.· Der Verwaltungsbehörde ist rechtzeitig vor (2) Vor den in Absatz 1 genannten Räumen und
Beginn des Umladens eine Meldung über die Güter Ortlichkeiten sind Anschläge, die auf das Verbot
sowie über Ort und Zeitpunkt ihrer Umladung zu hinweisen, augenfällig anzubringen.
erstatten.
§ 6 § 9
Anmeldung und Ubernahme der Ladung Maßnahmen für den Feuerschutz
(1) Die Verladung gefährlicher Güter ist dem Ver- beim Laden und Löschen
frachter so rechtzeitig anzukündigen, daß die not- (1) Beim Laden und Löschen von explosiven
wendigen Anordnungen für die vorschriftsmäßige Stoffen (Klasse I a), Munition (Klasse I b), Zünd-
Verladung unter besonderer Berücksichtigung etwa waren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gegen-
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 947
• ständen (Klasse lc), SP.lbstentzündlichen Stoffen § 11
(Klasse II), entzündbaren Stoffen (Klassen III a und Behandlung von Versandstücken
III b ), brandfördernd wirkenden Sauerstoffträgern
(1) Gefährliche Güter sind mit besonderer Sorg-
(Klasse III c) sind geeignete Vorkehrungen zur Ver-
hütung des Funkenfluges zu treffen. Im Umkreis falt zu behandeln. Vor allem sind die Verpackungen
von dreißig Metern von den Luken und Transport- vor Beschädigung, explosionsgefährliche Güter auch
wegen an Bord sind alle Schornsteine mit wirk- schon vor Erschütterung durch Stoß, Herabfallen,
samen Funkenfängern zu versehen. Die Feuerlösch- Umkanten oder Rollen zu bewahren.
leitungen des Schiffes müssen unter Druck stehen (2) Versandstücke, die eine die sichere Beförde-
und betriebsbereit sein. In der Nähe der Luken ist rung gefährdende Beschädigung erlitten haben oder
jederzeit ein Strahlrohr besetzt zu halten. die vorgeschriebene Dichtigkeit nicht mehr besitzen,
(2) Zur künstlichen Beleuchtung der Laderäume
dürfen nicht verladen werden. In Zweifelsfällen ist
während des Ladens und Löschens dürfen nur elek- die Untersuchung durch einen Sachverständigen zu
trische Leuchten verwendet werden. Sie müssen so veranlassen.
angebracht sein, daß sie explosionsgefährliche, (3) Wird die Beschädigung eines Versandstückes
selbstentzündliche oder brennbare Güter nicht ge- bemerkt, so hat der Schiffsführer unverzüglich für
fährden und auch während des Verladens nicht die Beseitigung der Gefahr zu sorgen.
beschädigt werden können.
§ 12
(3) Wenn bei Dunkelheit geladen oder gelöscht
wird, müssen die Transportwege und die Verlade- Abweichungen
stellen (Kai- oder Wasserseite) durch hoch ange- Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in ein-
brachte elektrische Leuchten beleuchtet werden. zelnen Fällen Ausnahmen von den Vorschriften des
§ 2 und der Anlagen 1 und 2 zulassen. Hierüber ist
§ 10 dem Bundesminister für Verkehr unverzüglich Mit-
Beleuchtung der Fradlträume während der Fahrt teilung zu machen.
§ 13
(1) Zur künstlichen Beleuchtung der Räume, in
denen sich explosive Stoffe (Klasse I a), Munition Ergänzende Bestimmungen
(Klasse Ib), Zündwaren sowie Feuerwerkskörper Unberührt bleiben
und ähnliche Gegenstände oder leicht brennbare
1. die allgemeinen Vorschriften über den Besitz
Ladungen jeder Art befinden, darf auch während
von Sprengstoffen nach § 1 Abs. 1 und 2 des
der Fahrt nur elektrisches Licht verwendet werden.
Gesetzes gegen den verbrecherischen und ge-
Tragbare Leuchten sind nur zugelassen, wenn als
meingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen
Stromquelle Akkumulatoren oder Trockenbatterien
vom 9. Juni 1884 (Reichsgesetzbl. S. 61) in der
verwendet werden. Bei festverlegten Anlagen müs-
Fassung der Verordnung vom 8. August 1941
sen die Leuchten mit Uberglocken und starken
(Reichsgesetzbl. I S. 531) sowie die hierzu er-
Drahtschutzkörben versehen und die Schalter außer-
gangenen Durchführungsvorschriften;
halb der Laderäume angebracht sein.
2. die besonderen Verbote über die Mitnahme
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 und 2 gefährlicher Güter auf Auswandererschiffen
gelten auch für Räume, in denen entzündbare ver- nach § 35 der Bekanntmachung vom 14. März
dichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase 1898 (Reichsgesetzbl. S. 57).
(Klasse Id), Stoffe, die in Berührung mit Wasser
entzündliche Gase entwickeln (Klasse I e), entzünd- § 14
bare Stoffe (Klassen III a und III b}, brandfördernd
Anwendungsbereich
wirkende Sauerstoffträger (Klasse III c) oder Koh-
len verstaut sind oder in die Gase aus den genann- (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf
ten Ladungen eindringen können. Die Verwendung alle Seeschiffe anzuwenden, die die Bundesflagge
fest verlegter elektrischer Beleuchtungsanlagen ist führen. Werden Seeschiffe, die die Bundesflagge
jedoch nur statthaft, wenn sie nach den üblichen führen, außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-
technischen Konstruktio.nsvorschriften explosions- gesetzes beladen, darf von den Vorschriften der
geschützt ausgeführt sind, wenn die Ausschaltung §§ 1 bis 4 und des § 6 abgewichen werden, soweit
der Anlage während der Fahrt von einem Kontroll- das maßgebende Recht des Ladehafens Abweichun-
platz aus überwacht werden kann und die See- gen vorschreibt oder zuläßt. Bei Seeschiffen im
Berufsgenossenschaft die Betriebssicherheit aner- öffentlichen Dienst des Bundes, eines zum Bund
kannt hat. Bei anderen fest angebrachten Anlagen gehörenden Landes, einer öffentlich-rechtlichen Kör-
sind die Leuchten vor Ubernahme der Ladungen perschaft oder Anstalt darf auch innerhalb des Gel-
von der allgemeinen elektrischen Leitung abzu- tungsbereichs des Grundgesetzes von den Bestim-
trennen. mungen abgewichen werden, soweit die besonderen
Aufgaben des öffentlichen Dienstes Abweichungen
(3) Die nach Absatz 1 und 2 zugelassenen trag-
erfordern.
baren elektrischen Leuchten sind in gutem Zustand
und stets betriebsbereit zu halten. Ihre Gebrauchs- (2) Für Schiffe fremder Flagge gelten,
fähigkeit ist von der See-Berufsgenossenschaft vor 1. wenn sie im Geltungsbereich des Grund-
Erteilung oder Verlängerung der Fahrterlaubnis zu gesetzes gefährliche Güter laden, die §§ 1
prüfen. bis 9, 11, 12 und 13;
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2. wenn sie einen Hafen im Geltungsbereich 2. die lübeckische Verordnung über die Beförde- _,
des Grundgesetzes ausschließlich zum Lö- rung gefährlicher Gegenstände mit Kauffahrtei-
schen oder zum Aufenthalt anlaufen, die schiffen (Seefrachtordnung) vom 13. September
§§ 7, 8, 9, 11 und 12. 1930 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Freien
und Hansestadt Lübeck S. 82);
§ 15 3. die oldenburgische Verordnung über die Be-
förderung gefährlicher Gegenstände mit Kauf-
Geltung im Land Berlin fahrteischiffen (Seefrachtordnung} vom 18. Sep-
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 tember 1930 (Gesetzblatt für den Freistaat
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar Oldenburg, Landesteil Oldenburg S. 610);
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit 4. die preußische Polizeiverordnung betreffend
Artikel 6 des Gesetzes über den Beitritt der Bundes- die Beförderung gefährlicher Gegenstände mit
republik Deutschland zum Internationalen Schiffs- Kauffahrteischiffen (Seefrachtordnung) vom
sicherheitsvertrag London 1948 auch im Land Berlin. 18. September 1930 (Ministerialblatt der Han-
dels- und Gewerbeverwaltung S. 239);
§ 16 5. die bremische Verordnung über die Beförde-
rung gefährlicher Gegenstände mit Kauffahrtei-
Schlußvorsdlriften schiffen (Seefrachtordnung) vom 24. September
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1956 in Kraft. 1930 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bre-
Gleidlzeitig treten außer Kraft men S. 226};
1. die hamburgische Verordnung über die Beför- 6. die Bekanntmachung der Rahmenverordnung
derung gefährlicher Gegenstände mit Kauf- des Reichsverkehrsministers über die Beför-
fahrteischiffen (Seefrachtordnung) vom 3. Sep- derung gefährlicher Gegenstände mit Kauf-
tember 1930 in der Fassung der Verordnung fahrteischiffen (Seefrachtordnung} vom 1. De-
vom 26. September 1930 (Hamburgisches Gesetz- zember 1930 (Deutscher Reichs- und Preußi-
und Verordnungsblatt S. 337 und S. 393}; scher Staatsanzeiger Nr. 69 vom 23. März 1931).
Bonn, den 12. Dezember 1955.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 949
Inhaltsverzeichnis zu den Anlagen 1 und 2
ANLAGE 1
Vorschriften
über die nur bedingungsweise zur Beförderung mit Seesdtiffen
zugelassenen gefährlichen Güter
Seite Seite
Allgemeine Vorbemerkungen 951 II. Besondere Verpackungsvorschriften
Gefäßarten ......................... . 985
Klasse I a Explosive Stoffe
Vorschriften für Bau und Ausrüstung
A Vorbemerkungen ....................... . 951 der Metallgefäße .................. . 986
B Güterverzeichnis und Verpackungs- Amtliche Gefäßprüfung ............. . 986
vorschriften Gefäßzeichen ....................... . 987
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften 953 Füllung der Gefäße ................. . 988
II. Güterverzeichnis und besondere Ver- Aufschriften und Kennzeichen auf Ver-
packungsvorschriften ................ . 953 sandstücken ........................ . 988
C Verladungsvorschriften D Ver ladungsvorschrif ten
I. Verladescheine ..................... . 989
I. Verladescheine ..................... . 962
II. Verladung im allgemeinen ......... . 989
II. Verladung im allgemeinen ......... . 962
III. Sondervorschriften für die Verladung III. Weitere zusätzliche Vorschriften für
einzelner Sprengstoffe .............. . einzelne Gasarten .................. . 990
963
IV. Ausnahmsweise Zulassung auf Fahr- IV. Beförderung von Chlor in Spezial-
schiffen ........................... . 990
gastschiffen ........................ . 963
V. Kleine Mengen von Sprengstoffen 963 Klasse I e Stoffe, die in Berührung mit Wasser
entzündlkhe Gase entwickeln
Klasse I b Munition A Vorbemerkungen ....................... . 990
A Vorbemerkungen 964 B Güterverzeichnis und Verpackungs-
B Güterverzeichnis und Verpackungs- vorschriften
vorschriften I. Allgemeine Verpackungsvorschriften 990
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften 964 II. Güterverzeichnis und besondere Ver-
p~ckungsvorschriften ................ . 991
II. Güterverzeichnis und besondere Ver-
packungsvorschriften ................ . 964 C Verladungsvorschriften
C Verladungsvorschriften I. Verladescheine ..................... . 992
II. Verladung im allgemeinen ......... . 992
I. Verladescheine ..................... . 971
III. Weitere Vorschriften für die Stoffe der
II. Verladung im allgemeinen ......... . 971 Ziffem 2 a, 2 b und 3 .............. . 992
III. Ausnahmsweise Zulassung auf Fahr-
gastschiffen ........................ . 972 Klasse II Selbstentzündliche Stoffe
A Güterverzeichnis und Verpackungs-
Klasse I c Zündwaren, Feuerwerkskörper und vorschriften
ähnliche Gegenstände I. Allgemeine Verpackungsvorschriften 993
A Vorbemerkungen ....................... . 973 II. Güterverzeichnis und besondere Ver-
B Güterverzeichnis und Verpackungs- packungsvorschriften ................ . 993
vorschriften B Verladungsvorschriften
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften 973 I. Verladescheine ..................... . 996
II. Güterverzeichnis und besondere Ver- II. Verladung ......................... . 996
packungsvorschriften ................ . 973 Klasse III a Entzündbare flüssige Stoffe
C Verladungsvorschriften A Vorbemerkungen ....................... . 997
I. Verladescheine ..................... . 983 B Güterverzeichnis ........................ . 997
II. Verladung im allgemeinen ......... . 983 C Verpackungsvorschriften
III. Zusatz für Unterdeckverladung ...... . 983 I. Allgemeine Verpackungsvorschriften .. 998
Klasse I d Verdichtete, verflüssigte oder unter II. Besondere Verpackungsvorschriften 998
Druck gelöste Gase D Verladungsvorschriften
A Vorbemerkungen ....................... . 984 I. Verladescheine ..................... . 999
B Güterverzeichnis II. Verladung im allgemeinen ......... . 999
I. Verdichtete Gase III. Ausnahmen für Tankschiffe ......... . 1000
984
II. Verflüssigte Gase ................... . IV. Beschränkungen für Fahrgastschiffe 1000
984
III. Unter Druck gelöste Gase ........... . 985 Klasse III b Entzündbare feste Stoffe
IV. Entleerte Gefäße ................... . 985 A Güterverzeichnis und Verpackungs-
V. Proben von Versuchsgasen .......... . 985 vorschriften
C Verpackungsvorschriften
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften 1000
II. Güterverzeichnis und besondere Ver-
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften .. 985 packungsvorschriften ................ . 1000
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Seite Seite
B Verladungsvorschriften C Verladungsvorschriften
I. Verladescheine ...................... 1002 I. Verladescheine ...................... 1022
II. Verladung im allgemeinen .......... 1002 II. Verladung im allgemeinen .......... 1023
III. Zusatz für Unterdeckverladung ....... 1003 III. Beschränkungen für Säuren der Ziffer 1
IV. Verschärfung für Fahrgastschiffe ...... 1003 und Gemische aus Schwefelsäure und
Salpetersäure sowie für Wasserstoff-
Klasse III c Brandfördernd wirkende Sauerstoff- superoxydlösungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1023
träger IV. Ausnahmen für gewisse Fahrzeuge ... 1023
A Vorbemerkungen ....................... 1003
Klasse VI Güter, insbesondere Massengüter und
B Güterverzeichnis und Verpackungs- Schüttladungen, die zur Selbsterhit-
vorschriften zung neigen
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften 1003 A Güterverzeichnis und besondere Ver-
II. Güterverzeichnis und besondere Ver- packungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1023
packungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . 1004 B Verladungsvorschriften
C Verladungsvorschriften I. Verladescheine 1024
I. Verladescheine ...................... 1007 II. Verladung im allgemeinen .......... 1024
II. Verladung im allgemeinen .......... 1007 III. Vorschriften für Stein- und Preßkohlen 1024
III. Weitere Vorschriften für die Verladung IV. Sondervorschrift für ungelöschten Kalk 1024
einzelner Stoffe ..................... 1007
IV. Beförderung von Säuren in Tank- Anhang 1
schiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1008 A Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen
Klasse IVa Giftige Stoffe für Sprengstoffe und für entzündbare feste
Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1025
A Vorbemerkungen ........................ 1008
B Vorschriften für die Prüfverfahren . . . . . . . . 1025
B Güterverzeichnis und Verpackungs-
vorschriften C Prüfung der chemischen Beständigkeit bei
Wärme ............................... 1026
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften 1009
D Entzündungstemperatur .................. 1026
II. Güterverzeichnis und besondere Ver-
packungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . 1009 E Prüfung der chemischen Beständigkeit bei
Wärme ·.... . ..................... 1026
C Verladungsvorschriften
F Prüfung der Empfindlichkeit bei Rotglut-
I. Verladescheine ...................... 1014 temperatur und Flammenzündung . . . . . . . . 1026
II. Verladung im allgemeinen 1014
G Prüfung der Empfindlichkeit auf Stoß . . . . . 1027
Klasse IV b Radioaktive Stoffe H Prüfung der Empfindlichkeit auf Reibung . . 1027
A Vorbemerkungen 1015
B Güterverzeichnis und Verpackungs- Anhang 2 Richtlinien über die Beschaffenheit der
Gefäße aus Aluminiumlegierungen für
vorschriften
gewisse Gase der Klasse I d
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften 1016
A Materialqualität ................. 1028
II. Güterverzeichnis und besondere Ver-
packungsvorschriften ................. 1016 B Ergänzende amtliche Prüfung der kupfer-
haltigen Aluminiumlegierungen .......... 1028
C Ver ladungsvorschriften
C Schutz der Innenoberfläche . . . . . . . . . . . . . . . 1028
I. Verladescheine ...................... 1017
II. Verladung im allgemeinen 1017 Anhang 3 Prüfung der entzündbaren flüssigen
Stoffe der Klasse III a
Klasse V Ätzende Stoffe
A Bestimmung des Flammpunktes .......... 1028
A Vorbemerkungen ........................ 1018
B Bestimmung des Gehaltes an Peroxyd in
B Güterverzeichnis und Verpackungs- einer Flüssigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1028
vorschriften
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften 1018 Anhang 4 Kennzeichen für Versandstücke, die
II. Güterverzeichnis und besondere Ver- gefährliche Güter der Klassen I a, I b,
packungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . 1018 I d, I e, II bis V enthalten . . . . . . . . . . . 1029
ANLAGE 2
Bestimmungen über das Zusammenpacken
von Stoffen der Anlage 1 mit anderen Gegenständen in einem Versandstück
Seite
A. Allgemeines 1030
B. Verzeichnis ................................. 1030
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 951
ANLAGE 1
Vorschriften
über die nur bedingungsweise zur Beförderung mit Seeschiffen
zugelassenen gefährlichen Güter
Allgemeine Vorbemerkungen
1. Die nach dieser Anlage nur unter gewissen Bedingun-
gen zur Beförderung mit Seeschiffen zugelassenen Stoffe
und Gegenstände sind in folgende Klassen eingeteilt:
Ia Explosive Stoffe
Ib Munition
Ic Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche
... Gegenstände
Id Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste
Gase
Ie Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche
Gase entwickeln
II Selbstentzündliche Stoffe
III a Entzündbare flüssige Stoffe
III b Entzündbare feste Stoffe
III c Brandfördernd wirkende Sauerstoffträger
IV a Giftige Stoffe
IV b Radioaktive Stoffe
V Ätzende Stoffe
VI Güter, insbesondere Massengüter und Schi,itt-
ladungen, die zur Selbsterhitzung neigen
2. Prozentangaben bezeichnen, sofern nicht ausdrücklich
anders bestimmt
a) bei Mischungen von festen oder flüssigen Stoffen,
bei Lösungen oder bei festen, von einer Flüssigkeit
getränkten Stoffen die Gewichtsprozente, bezogen
auf 100 Gewichtsteile der Mischung, der Lösung oder
des getränkten Stoffes;
b) bei Stoffen in gasförmigem Zustande die Volumen-
prozente, bezogen auf 100 Volumenteile der Gas-
mischung.
3. Gewichtsbeschränkungen für Versandstücke beziehen
sich, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, auf das
Bruttogewicht.
4. Die organischen Peroxyde, abgesehen von Benzoyl-
sup~roxyd mit einem Wassergehalt von mindestens
10 °/o, aber weniger als 25 0/o (Klasse I a Ziffer 10 c)
sind von der Beförderung ausgeschlossen. Die zustän-
dige Verwaltungsbehörde kann in Ausnahmefällen
nach vorheriger Prüfung die Beförderung einzelner
Peroxyde zulassen.
Klasse I a
Explosive Stoffe
4. Dinitrophenol, Dinitrokresol, letzteres auch in
A. Vorbemerkungen Form seines Ammonsalzes und seiner Salze mit
Für die Beförderung von Stoffen und Stoffgemischen, organischen Basen;
die gegen mechanische Beanspruchung (Schlag, Reibung) 5. Nitroguanidin;
nicht empfindlicher als Dinitrobenzol sind und durch 6. Ammonnitrat (siehe jedoch Klasse III c Ziffer 8).
thermische Beanspruchung nicht zur Explosion gebracht
werden, gelten folgende Vorschriften: II. Folgende explosive Stoffe mit Zusätzen sind den
allgemeinen Verpackungsvorschriften und den Ver-
I. Folgende explosive Stoffe ohne Zusatz dürfen ohne ladevorschriften der Klasse I a nicht unterworfen,
Einhaltung besonderer Beförderungsbedingungen be- wenn der Ablader auf dem Verladeschein unter aus-
fördert werden: drücklicher Bezugnahme auf die in Betracht kom-
1. Dinitrobenzol, Dinitrochlorbenzol, Dinitrotoluol; mende Ziffer dieser Vorbemerkung bescheinigt hat,
daß Beschaffenheit und Verpackung des angeliefer-
2. Dinitro- und Trinitronaphthalin; ten Stoffes den dort gegebenen Vorschriften ent-
3. Tetranitrodiphenylamin; sprechen:
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
1. Wässerige Lösungen plosiven Lösemitteln (siehe jedoch Klasse III b
a) von Dinitrophenolnatrium oder Dinitrophenol- Ziffer 7);
kalium, 15. Nitrozellulosewalzmasse, gebrochen, mit min-
b) von Pikrinsäure sowie ihren Alkalisalzen; destens 18 0/o Phlegmatisierungsmitteln (siehe je-
2. Salben mit Pikrinsäure und/oder Alkalipikraten; doch Klasse III b Ziffer 7);
3. Pikrinsäure mit wenigstens 20 °/o 16. Nitrozellulose in Form von Zellhorn (Zelluloid)
Wasser auf 80 °/o reine Pikrin- in Platten, Blättern, Bändern, Stangen oder Röh-
säure, wenn sie in starken, was- ren (siehe jedoch Klasse III b Ziffern 3, 4 und 5);
serdichten. Holzfässern ohne Ver- 17. Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt bis zu
wendung von Blei oder von Ein- 12,6 0/o, die mit soviel Wasser, Alkohol (Methyl-,
sätzen, die von Pikrinsäure ange- Äthyl-, Propyl-, Butyl-, Amylalkohol oder ihrer
griffen werden, so verpackt ist, Gemische) oder soviel eines Gemisches aus
daß der Wassergehalt während gleichen Teilen Alkoholen und Kampfer durch-
der ganzen Beförderungsdauer feuchtet und luft-, wasser- und alkoholdicht so
nicht unter den verlangten Min- fest in starke, sicher zu verschließende, völlig
destsatz sinken kann; auszufüllende Versandgefäße eingebracht ist,
4. Pikraminsäure mit mindestens daß während der gesamten Beförderungsdauer
20 0/o Wasser auf 80 °/o reine der Gehalt an Flüssigkeit an keiner Stelle im
Pikraminsäure, wenn sie in star- Gefäß unter 35 0/o (bei 65 °/o trockener Nitro-
ken, wasserdichten Holzfässern zellulose) sinken kann;
ohne Verwendung von Einsätzen, 18. Nitrozellulose in Gestalt von Fäden oder Ge-
die von Pikraminsäure angegrif- weben aus Nitrozellulosefäden mit so viel Was-
fen werden, so verpackt ist, daß ser, daß sie durch die Flüssigkeit vollständig
der Wassergehalt während der überdeckt werden;
ganzen Beförderungsdauer nicht 19. Nitrozellulosefilmabfälle, gewaschen und durch
unter den verlangten Mindestsatz Kochen unter Druck behandelt, mit einem Kamp-
sinken kann; fergehalt von wenigstens 2 0/o, wenn sie mit min-
5. die unter 3 und 4 bezeichneten destens 35 0/o Alkohol durch( euchtet und wenn
Stoffe in Mengen von nicht, mehr sie entsprechend den Vorschriften für die Nitro-
als 5 kg in Gefäßen aus Glas, zellulose unter Nummer 17 verpackt sind.
Porzellan, Steingut oder dergl. Alle Stoffe
in so feiner 20. Nitrozellulosefilmabfälle, gewaschen und durch
von höchstens 500 g Inhalt luft- Beschaffen- Kochen unter Druck behandelt, mit wenigstens
dicht so verpackt, daß der Was- heit, daß das 2 0/o Kampfer und so viel Alkohol (z. B. Methyl-,
sergehalt während der ganzen Wasser Äthyl-, Propyl-, Butyl-, Amylalkohol), Benzol,
Beförderungsdauer nicht unter gleichmäßig Toluol oder Xylol versetzt, daß sie durch die
den verlangten Mindestsatz sin- verteilt ist Flüssigkeit vollständig überdeckt werden. (Für
ken kann, und in starke, dichte, und festge- Sendungen dieser Art gelten jedoch die Vor-
sicher verschlossene hölzerne Be- halten wird. schriften der Klasse III a für Benzol, Toluol und
hälter fest eingebettet; Xylol):
6. Trinitrobenzol mit wenigstens 21. Lösungen von höchstens 3 Gewichtsteilen Nitro-
300/o Wasser; glyzerin oder eines anderen Salpetersäureesters
7. Trinitrobenzoesäure mit wenig- in 97 Gewichtsteilen nicht explosiver Lösemittel.
stens 30 0/o Wasser auf 70 0/o Tri- 22. Homogene Mischungen von höchstens 3 Gewichts-
nitrobenzoesäure, wenn sie luft- teilen Nitroglyzerin oder eines anderen Salpeter-
und wasserdicht in starke, sicher säureesters mit 97 Gewichtsteilen feinpulverisier-
zu verschließende, völlig aus- ter inerter Stoffe.
zufüllende Verpackungsbehälter III. Andere explosive Stoffe, die im Güterverzeichnis
eingebracht ist; nicht aufgeführt sind, sind den Vorschriften der
8. Tetranitrocarbazol mit wenig- Klasse I a dann nicht unterstellt, wenn vom Ab-
stens 10 0/o Wasser; lader auf Grund des Gutachtens einer amtlichen
9 Tetranitroacridon mit wenigstens Prüfstelle (z.B. Bundesanstalt für mechanische und che-
10 °/o Wasser; mische Materialprüfung) im Verladeschein beschei-
10. Ammonperchlorat mit wenigstens nigt ist, daß der Stoff oder das Stoffgemisch gegen
10 0/o Wasser (siehe jedoch Klasse mechanische Beanspruchung (Schlag, Reibung) nicht
III c Ziffer 6); empfindlicher ist als Dinitrobenzol und durch ther-
mische Beanspruchung nicht zur Explosion gebracht
11. Bariumazid mit wenigstens 10 °;o wird.
Wasser (siehe jedoch Klasse IVa
Ziffer 12); IV. In den zur Beförderung zugelassenen explosiven
12. Benzoylsuperoxyd mit wenig- Stoffen darf das Nitroglyzerin ganz oder teilweise
stens 25 °/o Wasser oder wenig- ersetzt sein durch:
stens 30 0/o indifferenten Weich- a) Nitroglykol oder
machern; b) Dinitrodiäthylenglykol oder
13. Cyanidhaltiges Quecksilberoxycyanid mit höch- c) nitrierten Zucker (nitrierte Saccharose) oder
stens 35 0/o Quecksilberoxycyanid; d) eine Mischung der vorgenannten Stoffe.
14. Nitrozellulose in Form von Pasten oder Lösungen V. Die von den Stoffen der Klasse I a entleerten Behäl-
mit höchstens 600/o Nitrozellulose und nicht ex- ter werden bedingungslos befördert.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 953
B. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften
I. Allgemeine Verpackunf svorschriften
1. Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht
sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann.
Die Sicherung von Behälterverschlüssen durch Bänder
oder Drähte aus Metall ist nur in den ausdrücklich er-
wühnten Fällen zulässig.
2. Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse
darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine
schädlichen odE!r gefährlichen Verbindungen mit ihm
eingehen.
3. Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen
Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs
nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während
der Beförderung zuverlässig standhalten. Feste Stoffe
sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äuße-
ren Behältern zuverlässig festzulegen.
4. Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigen-
schaften des Inhalts angepaßt sein; sie müssen ins-
besondere saugfähig sein, wenn dieser flüssig ist oder
Flüssigkeit ausschwitzen kann.
II. Güterverzeichnis und besondere Verpackungsvorschriften
1. Nitrozellulose, (Schießbaumwolle, Kollodiumwolle), (1) Nitrozellulose muß luft- und flüssigkeitsdicht ver-
gut stabilisiert, wenn sie den Bedingungen nach An- packt sein
hang 1 Abschnitt A Absatz 1 genügt, und zwar in starken, sicher zu verschließenden hölzernen Gefäßen
a) in Flockenform und ungepreßt mit höchstens 75 °/o oder widerstandsfähigen wasserdichten Pappfässern; diese
Trockenstoff und mindestens 250/o Wasser oder Gefäße und Fässer müssen mit einer dem Inhalt ent-
Alkohol (Methyl-, Äthyl-, Propyl-, Butyl-, Amyl- sprechenden flüssigkeitsdichten Auskleidung versehen
alkohol oder ihrer Gemische) oder Mischungen von sein; oder
Wasser und Alkohol oder einer Mischung von in innen verzinkten oder verbleiten Eisenfäsern; oder
Alkohol und Kampfer;
in Gefäßen aus Weiß-, Zink- oder Aluminiumblech, die
b) gepreßt mit höchstens 85 0/o Trockenstoff und minde- einzeln oder zu mehreren in starke hölzerne Kisten
stens 15 0/o Wasser oder mindestens 12 0/o Paraffin mittels weicher, alle Zwischenräume ausfüllender Stoffe
oder anderen ähnlich wirkenden Stoffen; so fest einzubetten sind, daß sie sich nicht bewegen
c) mit einem Stickstoffgehalt bis zu 12 0/o, gut stabili- können.
siert und mit mindestens 35 0/o Xylol und höchstens Mit Xylol angefeudltete Nitrozellulose darf nur in Me-
65 0/o trockener Nitrozellulose. tallgefäßen verpackt sein.
Wegen Nitrozellulose mit mindestens 350/o Wasser
oder Alkoholen oder einem Gemisch aus gleichen Tei- (2) Die Gefäße müssen mit Verschlüssen oder Sicher-
len Alkoholen und Kampfer durchfeuchtet siehe Zif- heitsvorrichtungen versehen sein, die einem inneren
fer 17 in den Vorbemerkungen zu der Klasse I a. Druck von höchstens 3 kg/cm 2 nachgeben, ohne jedoch
die Festigkeit der Gefäße oder der Verschlüsse zu beein-
trächtigen.
(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg
oder, wenn es sich rollen läßt, nicht schwerer als 300 kg
sein. Wenn ein Pappfaß verwendet wird, darf es jedoch
nicht schwerer als 75 kg sein.
(4) Die Versandstücke müssen die deutliche, haltbare
Aufschrift „Nasse Nitrozellulose. Explosiv" tragen. Außer-
dem sind Kennzeichen nach Muster 1 anzubringen.
2. Gelatinierte Nitrozellulosepulver, nicht porös und nicht (1) Die Stoffe müssen verpackt sein
staubförmig, und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulose- entweder in Büchsen aus Pappe, Weiß-, Zink- oder Alu-
pulver, nicht staubförp-tig, wenn sie den Bedingungen miniumblech oder aus schwer entzündbaren plastischen
nach Anhang 1 Abschnitt A Absatz 2 genügen. Stoffen (Kunststoffen), die völlig dicht und mit einem
dichten Verschluß, der einem schwachen inneren Druck
nachgibt, sicher verschlossen sind, oder in paraffinierten
Beuteln. Diese Behälter sind einzeln oder zu mehreren
in starke, dichte, sicher zu verschließende hölzerne Kisten
einzusetzen. Bei der Verwendung von paraffinierten
Beuteln müssen die Fugen der Kisten so gedichtet sein,
daß kein Ausstreuen des Inhalts möglich ist;
oder (ohne Vorverpackung in Büchsen oder Beutel)
in widerstandsfähigen, wasserdichten Pappfässern; oder
in starken, dichten, sicher zu verschließenden hölzernen
Behältern mit einer Auskleidung aus Zink- oder Alumi-
niumblech; oder
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
in völlig dichten Metallgefäßen (mit Ausnahme von
sold1en aus Schwarzblech).
(2) Ist das Pulver röhren-, stab-, faden-, band- oder
scheibenförmig, so kann es, ohne Verpackung in Büchsen
oder Beuteln, auch in hölzerne Kisten verpackt werden,
die mit Stoff oder festem Papier dicht ausgelegt sein
müssen.
(3) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen oder
Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die einem inneren
Druck von höchstens 3 kg/cm 2 nachgeben, ohne jedoch
die Festigkeit der Gefäße oder der Verschlüsse zu beein-
trächtigen.
(4) An den hölzernen Behältern müssen eiserne Nägel,
Schrauben oder andere Teile aus Eisen gut verzinkt sein.
(5) Das Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.
(6) Die Versandstücke müssen die deutliche, haltbare
Aufschrift „Rauchschwaches Pulver. Explosiv" tragen.
Außerdem sind Kennzeichen nach Muster 1 anzubringen.
3. Poröse, gelatinierte Nitrozellulosepulver, wenn sie den (1) Die Stoffe müssen verpackt sein
Bedingungen nach Anhang 1 Abschnitt A Absatz 2 ge-
nügen. entweder in Büchsen aus Pappe, Weiß- oder Aluminium-
blech, deren Verschluß einem schwachen inneren Druck
nachgeben muß. Eine Büchse darf nicht mehr als 1 kg
Pulver enthalten und muß in kräftiges Papier einge-
wkkelt sein. Diese Packungen sind einzeln oder zu meh-
reren in starke, dichte, sicher zu verschließende hölzerne
Behälter einzusetzen, ·
oder in dichten Säcken, die einzeln oder zu mehreren in
hölzerne Behälter mit einer Auskleidung aus Zink- oder
Aluminiumblech oder in Gefäße aus Zink- oder Alumi-
niumblech einzusetzen sind. Die Gefäße aus Zink- oder
Aluminiumblech müssen innen vollständig mit Holz oder
Pappe ausgelegt sein. ·
(2) Die Metallgefäße müssen einem schwachen inneren
Druck nachgeben.
(3) Das Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.
(4) Die Versandstücke müssen die deutliche, haltbare
Aufschrift „Poröse Nitrozellulosepulver. Explosiv" tra-
gen. Außerdem sind Kennzeichen nach Muster 1 anzu-
bringen.
4. Nitrozellulosefilmabfälle, gewaschen und durch Ko- (1) Die Nitrozellulosefilmabfälle müssen in dichten
chen unter Druck behandelt, mit einem Kampfergehalt Textil- oder Papiersäcken verpackt sein. Diese sind ein-
von mindestens 2 0/o, wenn sie den Bedingungen nach zeln oder zu mehreren in widerstandsfähige wasserdichte
Anhang 1 Abschnitt A Absatz 3 genügen. Pappfässer oder in Gefäße aus Zink- oder Aluminiumblech
einzusetzen, deren Mantel mit Pappe und deren Boden
und Deckel mit Holz ausgelegt sein müssen.
(2) Der Verschluß der Metallgefäße muß einem schwa-
chen inneren Druck nachgeben.
(3) Das Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.
Es darf nicht mehr als 30 kg Nitrozellulosefilmabfälle
enthalten.
(4) Die Versandstücke müssen die deutliche, haltbare
Aufschrift »Gewaschene und entkampferte Nitrozellu-
losefilmabfälle. Explosiv« tragen. Außerdem sind Kenn-
zeichen nach Muster 1 anzubringen.
5. Organische Nitrokörper, wenn sie den Bedingungen (1) Organische Nitrokörper und Gemenge aus solchen -
nach Anhang 1 Abschnitt A Absatz 4 genügen. mit Ausnahme von Merkurit - sind in starke, dichte,
a) In Wasser löslich: sicher zu verschließende Holzbehälter oder in widerstands-
Pikrinsäure, fähige wasserdichte Pappfässer zu verpacken. Für flüssiges
Trinitrotoluol sind jedoch nur hölzerne oder eiserne Ge-
Trinitrobenzoesäure, fäße zulässig. Die eisernen Gefäße müssen luftdicht ver-
Trinitrokresol; schlossen sein, jedoch einem schwachen inneren Druck
nachgeben.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezemper 1955 955
b) in Wasser unlöslich, keine explosiven Salze bildend: (2) Die Verpackung der wasserlöslichen Nitrokörper
Dinitrophenylglykoläthernitrat, auch im Gemenge muß wasserdicht sein; Blei oder bleihaltige Stoffe dürfen
mit Trinitrophenylglykoläthernitrat. Der Anteil dabei nicht verwendet werden.
des Gemenges an Trinitrophenylglykoläthernitrat (3) Ein Versandstück mit organischen Nitrokörpern der
darf nicht mehr als 65 °/o betragen. Ziffern 5a bis 5d - mit Ausnahme von Merkurit 5b -
Trinitrotoluol, auch als sogenanntes flüssiges darf nicht schwerer als 120 kg sein; bei Verwendung
Trinitrotoluol (ein neutrales Gemisch aus ver- eines Pappfasses oder einer Kiste darf das Gewicht 75 kg
schiedenen Nitrierungsstufen des Toluols), auch nicht übersteigen.
Trinitrotoluol mit Trinitronaphthalin (Merkurit),
ferner Gemenge aus Trinitrotoluol und Ammon- (4) a) Merkurit - Ziffer 5 b - muß in Papierhülsen patro-
salpeter (gestrecktes Füllpulver), auch mit A lumi- niert sein. Die Patronen müssen in luftdicht ver-
nium ( Ammonal), schlossenen Blechbüchsen verpackt sein, die in halt-
Trinitrobenzol,
bare hölzerne Behälter fest einzusetzen sind.
Trinitrochlorbenzol (Pikrylchlorid), b) Patronen, die in Paraffin oder Zeresin getaucht
Trinitroanilin, sind oder deren Hülsen aus paraffiniertem oder
Trinitroanisol, zeresiniertem Papier bestehen, können auch durch
eine feste Umhüllung von Papier zu Paketen ver-
Trinitroxylol,
einigt sein. Auch nicht-paraffinierte oder -zeresi-
Tetranitroacridon, nierte Patronen bis zum Gesamtgewicht von
Tetranitrocarbazol, 2¼ kg dürfen zu Paketen vereinigt werden, wenn
Tetranitrodiphenylsulion, diese durch einen Oberzug von Zeresin oder Harz
Tetranitronaphthalin, völlig von der Luft abgeschlossen sind.
Hexanitrodiphenylamin (Hexa, Hexyl), c) Die Pakete sind in starke, dichte, sicher zu ver-
Hexanitrodiphenylsulfid. schließende hölzerne Behälter fest einzusetzen.
c) Alle unter a und b genannten Stoffe, auch im Ge- d) Der Verschluß der hölzernen Behälter darf durch
menge miteinander oder mit anderen aromatischen herumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte
Nitrokörpern, die gegen mechanische Beanspru- aus Metall gesichert sein.
chung (Schlag, Reibung) nicht empfindlicher sind als
Dinitrobenzol und durch thermische Beanspruchung e) Ein Versandstück mit Merkurit darf nicht schwerer
nicht zur Explosion gebracht werden (wie Mono- als 75 kg sein. Es darf nicht mehr als 50 kg Spre:-ig-
nitrotoluol), auch mit anderen, die Gefahr nicht er- stoff enthalten.
höhenden Zusätzen. (5) Organische Nitrokörper als Präparate für wissen-
d) Sprengstoffgemische, die aus den unter a, b und c schaftliche oder pharmazeutische Zwecke - Ziffer 5 e -
bezeichneten organischen Nitrokörpern, auch ohne müssen zu höchstens 500 g luftdicht in Gefäßen aus Glas,
andere Zusätze, bestehen und nach dem vorwiegen- Porzellan, Steinzeug oder dergl. verpackt sein, die fest
den Bestandteil bezeichnet werden, wie Trinitroto- in starke, dichte, sicher zu verschließende hölzerne Be-
luolgemisch für ein Gemenge aus viel Trinitrotoluol hälter einzubetten sind (z.B. mit Wellpappe).
und wenig Dinitrotoluol. Die Gefäße müssen durch einen Kork- oder Kautschuk-
e) Organische Nitrokörper als Präparate für wissen- stöpsel verschlossen sein, der durch eine zusätzliche Maß-
schaftliche oder pharmazeutische Zwecke, höchstens nahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Ver-
500 g in einem Gefäß, Gesamtmenge an Nitrokör- binden usw.) so gesichert ist, daß die Lockerung während
pern in einem Versandstück höchstens 5 kg. der Beförderung verhindert wird. ·
Mit Ausnahme von flüssigem Trinitrotoluol (5 b) sind Die Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die
die flüssigen explosiven organischen Nitrokörper von ihre Widerstandskraft verringern könnten. Insbesondere
der Beförderung ausgeschlossen. müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die
Dicke der Wände darf in keinem Falle geringer sein als
2mm.
Das Versandstück darf nicht schwerer als 15 kg sein. Es
darf nicht mehr als 5 kg organische Nitrokörper ent-
halten.
(6) Die Versandstücke müssen auf dem Deckel in deut-
licher, haltbarer Aufschrift die im Güterverzeichnis an-
gegebene Bezeichnung des Explosivstoffes und die An-
gabe "Explosiv" tragen. Außerdem sind Kennzeichen
nach Muster 1 anzubringen.
6. Organische Nitrokörper, in Ziffer 5 nicht genannt, so- (1) Diese organischen Nitrokörper müssen verpackt
weit sie den im Anhang 1 Absdmitt A Absatz 4 fest- sein:
gesetzten Bedingungen entsprechen, a) Die in Wasser löslichen in Gefäßen aus nicht rostendem
a) in Wasser lösliche, wie Trinitroresorzin, Stahl oder aus einem anderen geeigneten Stoff, der
b) in Wasser unlösliche, wie Tetranitromethylanilin mit den Nitrokörpern keine Verbindung eingeht. Die
(Tetra, Tetryl), Trinitrophenylglykoläthernitrat. Nitrokörper sind mit soviel Wasser gleichmäßig zu
Eine Sendung darf im ganzen nicht schwerer als durchfeuchten, daß während der ganzen Beförderungs-
300 kg sein. dauer der Wassergehalt nicht unter 250/o sinkt. Der
Verschluß der Behälter muß so beschaffen sein, daß
Die flüssigen explosiven organischen Nitrokörper sind· er einem im Innern des Behälters entstehenden Druck
von der Beförderung ausgeschlossen. nachgeben kann. Die Behälter, ausgenommen solche
aus nicht rostendem Stahl, sind in haltbare, sicher und
dicht zu verschließende hölzerne Packgefäße so ein-
zusetzen, daß sie sich darin nicht bewegen können
und gegen Stöße durch geeignete Füllstoffe gesichert
sind.
Die Verpackung der in Wasser löslichen Nitrokörper
muß wasserdicht sein; Blei oder bleihaltige Stoffe
dürfen dabei nicht verwendet werden.
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b) Die in Wasser unlöslichen sind zunächst in dichte, gut
zu verschließende Beutel aus Stoff einzufüllen, die
höchstens 15 kg dieser organischen Nitrokörper ent-
halten dürfen. Die Stoffbeutel sind in starke, dichte,
sicher zu verschließende Holzbehälter fest einzusetzen.
(2) Das Versandstück. darf nicht schwerer als 75 kg sein.
Es darf von den in Wasser löslichen Nitrokörpern nicht
mehr als 25 kg, von den in Wasser unlöslichen Nitro-
körpern nicht mehr als 50 kg enthalten.
(3) Die Versandstücke müssen in deutlicher, haltbare1
Aufschrift die im Güterverzeichnis angegebene Bezeich-
nung des Explosivstoffes und die Angabe „Explosiv"
tragen. Außerdem sind Kennzeichen nach Muster 1 mit
dem Vermerk in roter Farbe „Nur 300 kg" anzubringen.
7. a) Phlegmatisiertes Pentaerythrittetranitrat und phleg- (1) Die Stoffe der Ziffern 7 a und b sind zu höchstens
matisiertes Trimethylentrinitroamin (Hexogen), 30 kg in dichte Stoffbeutel oder starke Papiersäcke zu
beide fein kristallin und beide phlegmatisiert durch verpacken; diese Beutel und Säcke sind in starke, dichte,
Beimischung einer derartigen Menge von Wachs, sicher zu verschließende hölzerne Kisten oder Gefäße
Paraffin oder anderer ähnlich wirkender Stoffe, daß einzusetzen. Der Deckel der Kiste ist mit Schrauben zu
sie gegen Stoß nicht empfindlicher sind als Tetra- befestigen.
nitromethylanilin (Tetryl), und wenn sie den Bedin-
gungen nach Anhang 1 Abschnitt A Absatz 4 ge- (2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.
nügen. Es muß mit Handhaben versehen sein, wenn es schwerer
Eine Sendung darf im ganzen nicht schwerer sein als 35 kg ist.
als 300 kg. (3) Die Versandstücke müssen in deutlicher, haltbarer
b) Mischungen von Pentaerythrittetranitrat und Tri- Aufschrift die im Güterverzeichnis angegebene Bezeich-
nitrotoluol (Pentolit) und Mischungen von Trime- nung des Stoffes mit dem Zusatz „Explosiv" tragen.
thylentrinitroamin und Trinitrotoluol (Hexolit), Außerdem sind Kennzeichen nach Muster 1 mit dem
beide fein kristallin, deren Trinitrotoluolgehalt so Vermerk in roter Farbe „Nur 300 kg" anzubringen.
hoch ist, daß sie gegen Stoß nicht empfindlicher sind
als Tetranitromethylanilin (Tetryl).
Eine Sendung darf im ganzen nicht schwerer sein
als 300 kg.
8. Nitriertes Chlorhydrirt (Dinitrochlorhydrin) und tech- (1) Nitrierte Chlorhydrine sind in starke, dicht zu ver-
nisches nitriertes Chlorhydrin, dessen Nitroglyzerin- schließende Metallgefäße zu verpacken, die nur bis zu
9/io ihres Fassungsraumes gefüllt sein und nicht mehr als
gehalt 5 °/o nicht übersteigt.
25 kg nitriertes Chlorhydrin enthalten dürfen. Jedes
Eine Sendung darf im ganzen nicht schwerer als
Gefäß ist in einen starken, dichten, sicher zu verschlie-
300 kg sein;
ßenden hölzernen Behälter so einzubetten, daß zwischen
dem Gefäß und dem hölzernen Behälter überall ein
Zwischenraum von mindestens 10 cm verbleibt, der mit
Füllstoffen gut auszufüllen ist, so daß sich das Gefäß
nicht bewegen kann.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.
Es muß mit Handhaben versehen sein, wenn es schwerer
ist als 35 kg.
(3) Der Holzbehälter muß auf dem Deckel die deut-
liche, haltbare Aufschrift „Nitriertes Chlorhydrin. Ex-
plosiv." tragen. Außerdem sind Kennzeichen nach
Muster 1 mit dem Vermerk in roter Farbe „Nur 300 kg"
anzubringen.
a) Aethylnitrat. (1) Aethylnilrat muß zu höchstens 5 kg in starkwan-
digen Flaschen aus Glas verpackt sein, die nur bis zu
9 /10 ihres Fassungsraumes gefüllt sein dürfen. Die Fla-
schen sind durch eine sie völlig umschließende Um-
hüllung aus Blech gegen Bruch zu sichern. Zwischen dem
Glas und der Blechumhüllung muß sich eine etwa 1 cm
starke Zwischenlage aus elastischem Stoff befinden. Die
Flaschen sind einzeln in hölzerne Kisten von mindestens
18 mm Wandstärke unverschieblich einzusetzen. Die ver-
bleibenden Hohlräume sind mit Kieselgur auszufüllen.
(2) Ampullen aus Glas mit einem Inhalt von je 1 g
Aethylnitrat sind zu höchstens 200 Stück in eine Sm.achtel
aus Pappe so zu verpacken, daß entweder die Zwischen-
räume mit Kieselgur gefüllt oder die Ampullen durch
Zwisdi.enlagen aus elastischem Stoff (z. B. Zellstoff) fest-
gelegt oder einzeln in Lochscheiben oder Gittereinsätze
aus Pappe eingelegt werden. Hödi.stens 50 soldi.er
Schachteln sind in eine mit Zinkbledi. ausgeschlagene
hölzerne Versandkiste einzusetzen.
(3) Die Versandbehälter müssen die deutlidi.e, haltbare
Aufsdi.rift „Aethylnitrat. Explosiv." tragen. Außerdem
sind Kennzeichen nadi. Muster 1 anzubringen.
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9. Ammonnilratsprengsloffe, gelatinöse und nkhtgelati- (1) Die Stoffe müssen - mit Ausnahme der Fulmenite
nöse, sofern sie in allgemeinen Eigenschaften und 1, 2 und 3 - in Papierhülsen patroniert sein. Die Pa-
Zusammensetzung den Bedingungen im Anhang 1 tronen sind in luftdicht zu verschließende Blechbüd~sen
Abschnitt A Absatz 5 genügen. zu verpacken, die einzeln oder zu mehreren in hölzerne
Behälter einzusetzen sind.
1. Gelatinöse Ammonnitratsprengstoffe
(2) Patronen, die in Paraffin oder Zeresin getaucht sind
A Gesteins- und Kohlensprengstoffe oder deren Hülsen aus paraffiniertem oder zeresiniertem
Ammon-Gelit Papier bestehen, können auch durch eine feste Umhüllung
Gelatine-Donarit von Papier zu Paketen vereinigt sein. Auch nicht paraf-
Gelatine-Romperit, finierte oder zeresinierte Patronen bis zum Gesamt-
sämtlich auch mit angehängten Buchstaben oder gewicht von 2½ kg dürfen zu Paketen vereinigt werden.
Zahlen oder beiden. Die derart entstandenen Pakete müssen in ein Paraffin-,
Zeresin- oder Harzbad eingetaucht werden, damit sie
B Wettersprengstoffe luftdicht abgeschlossen sind. Die Pakete sind einzeln
Wettersalit oder zu mehreren in starke, sicher zu verschließende
Wetter-Sigrit hölzerne Behälter einzusetzen.
Wetter-Nobelit und (3) Die Fulmenite 1, 2 und 3, die nicht zu Paketen ver-
Wetter-Wasagit, einigt zu sein brauchen, sind in starke, dichte, sicher zu
sämtlich auch mit angehängten Buchstaben oder verschließende hölzerne Behälter zu verpacken, die mit
Zahlen oder beiden. zähem Papier gut auszulegen sind. ·
(4) Der Verschluß der hölzernen Behälter darf durch
2. Ni c h t g e l a ti n ö s e Ammonni tra tspreng-
herumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte aus
stoqe
Metall gesichert sein.
A Gesteinssprengstoffe
(5) Das Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg
Ammonit, Astralit, Donarit, Luxit, Monachit, sein. Es darf nicht mehr als 50 kg Sprengstoff enthalten.
Romperit, Bei den Fulmeniten 1, 2 und 3 darf das Versandstück
sämtlich auch mit angehängten Buchstaben oder auch bei Verwendung hölzerner Behälter nicht mehr als
Zahlen oder beiden. 25 kg Sprengstoff enthalten.
B Wettersprengstoffe (6) Die Behälter müssen in deutlicher, haltbarer Auf-
Wetter-Carbonit schrift den Sprengstoffnamen und die Angabe „Explosiv"
Wetter-Detoni t tragen. Außerdem sind Kennzeichen nach Muster 1 anzu-
Wetter-Westfalit, bringen.
sämtlich auch mit angehängten Buchstaben oder
Zahlen oder beiden.
3. Kammer sprengst o ff e
Fulmenit 1, 2 und 3.
10. a) Ammonperchlorat, trocken oder mit weniger als (1) Ammonperchlorat muß in starken, dichten, sicher zu
10 °/o Wasser. (Wegen Ammonperchlorat mit wenig- verschließenden Metallfässern oder in starken, sicher zu
stem~ 10 0/o Wasserzusatz s. Klasse III c Ziffer 6.) verschließenden Holzfässern aus dichtgefügten Dauben
verpackt sein. Holzfässer sind mit widerstandsfähigem
Papier dicht auszukleiden.
(2) Der Inhalt eines Versandstück.es darf nicht mehr als
50 kg betragen.
(3) Die Versandstücke müssen die deutliche, haltbare
Aufschrift „Ammonperchlorat. Explosiv" tragen. Außer-
dem sind Kennzeichen nach Muster 1 anzubringen.
b) Bariumazid, trocken oder mit weniger als 10 °/o (1) Bariumazid der Ziffer 10b muß in Pappbüchsen ver-
Wasser oder Alkoholen. packt sein, welche die in Bariumazid enthaltene Flüssig-
Wegen Bariumazid mit mindestens 10 °/o Wasser keit nicht durchlassen dürfen. Eine Büchse darf höchstens
oder Alkoholen und wässeriger Bariumazidlösungen 500 g enthalten. Der Deckelverschluß muß durch einen
s. Klasse IV a Ziffer 12. herumgelegten gummierten Klebestreifen befestigt sein.
Der freie Raum zwischen dem Bariumazid und dem
Deckel muß, um den Inhalt in den Büchsen festzulegen,
mit einem elastischen Stoff ausgefüllt sein. Die Büchsen
sind einzeln oder zu mehreren in einen starken, dichten
hölzernen Versandbehälter fest einzubetten, der nicht
mehr als 10 kg Bariumazid enthalten darf.
(2) Die Versandstücke müssen die deutliche, haltbare
Aufschrift „Bariumazid. Explosiv" tragen. Außerdem sind
Kennzeirn.en nach Muster 1 anzubringen.
c) Benzoylperoxyd (Benzoylsuperoxyd) mit einem (1) Benzoylperoxyd (Benzoylsuperoxyd) muß in Einzel-
Wassergehalt von mindestens 10, aber weniger als packungen, die nicht mehr als 2 kg enthalten dürfen,
250/o. wasserdidJ.t so verpackt sein, daß der Wassergehalt des
Mit einem Gehalt von weniger als 10 °/o Wasser Inhalts während der Dauer der Beförderung nicht unter
ist dieser Stoff zur Beförderung nicht zugelassen; 100/o sinken kann. Die Packungen sind einzeln oder zu
mit 25 °/o und mehr Wasser oder 30 0/o und mehr mehreren in starke, dichte, sicher zu verschließende
indifferenten Weichmachern ist er den Vorschriften hölzerne Versandbehälter fest einzusetzen.
dieser Anlage 1 nicht unterstellt. (2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.
(3) Die Versandstücke müssen deutlich und dauerhaft
die Angabe des Inhalts mit dem Vermerk „Explosiv"
tragen. Außerdem sind KennzeidJ.en nach Muster 1 am.u-
bringen.
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
11. Schwarzpulver und schwarzpulverähnliche Spreng- (1) Diese Stoffe sind zu verpacken:
stoffe. a) Schwarzpulver, Sprengpulver und Sprengsalpeter, sämt-
Schwarzpulver, Sprengpulver, Sprengsalpeter, (Ge- lich in gekörntem Zustande
menge von Kalisalpeter oder Natronsalpeter oder bei- in Mengen von höchstens 2½ kg in dichte Beutel aus
den, Schwefel und Holz-, Stein- oder Braunkohle), ge- Stoff oder Papier, die das Verstauben und Ausstreuen
körnt oder gepreßt, sämtlich auch mit angehängten verhindern.
Buchstaben oder Zahlen oder beiden, sofern sie den
Sprengpulver, zu Körpern (Kunkeln) gepreßt
Bedingungen nach Anhang 1 Abschnitt A Absatz 6
entsprechen. in Mengen zu höchstens 300 g in zähes Papier ein-
gewickelt. Die Beutel oder Wickel in Mengen zu höch-
stens 2½ kg sind in dicht zu verschließende Blech-
büchsen oder in sicher zu verschließende Kästen aus
starker Pappe und damit in haltbare hölzerne Be-
hälter so fest einzusetzen, nötigenfalls durch Aus-
füllen leerer Räume mit Holzwolle oder anderen
geeigneten Packstoffen, daß jedes Schlottern ausge-
schlossen ist.
Die Blechbüchsen müssen einem schwachen inneren
Druck nachgeben. Bei den Pappkästen darf der Deckel
eine doppelte Klappe mit sogenanntem Zungenver-
schluß sein, der durch ein übergeklebtes kräftiges
Band, z. B. Isolierband, gedichtet und festgehalten
sein muß.
b) Zu Körpern (Kunkeln) gepreßter Sprengsalpeter ist in
starkes, zähes Papier fest einzuwickeln; jeder Wickel
darf höchstens 300 g wiegen. Die Wickel sind in halt-
bare, dichte, mit starkem, zähem Papier gut ausge-
legte und sicher zu verschließende hölzerne Behälter
fest zu verpacken.
(2) Alle hölzernen Behälter dürfen keine Nägel,
Schrauben oder sonstige Befestigungsmittel aus Eisen
haben. Gut verzinkte eiserne Nägel oder Schrauben sind
zulässig.
(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg
sein. Es darf nicht mehr als 50 kg Sprengstoff enthalten.
(4) Die Versandstücke müssen auf dem Deckel in deut-
licher, haltbarer Aufschrift den Sprengstoffnamen und
die Angabe „Explosiv" tragen; außerdem sind Kenn-
zeichen nach Muster 1 anzubringen.
a) Schwarzpulver für Schießzwecke, sofern sie den (1) Die Stoffe sind in Mengen von höchstens 1 kg in
Bedingungen im Anhang 1 Abschnitt A Absatz 9 dichte Beutel aus Stoff oder Papier zu füllen, die das
entsprechen. Verstauben und Ausstreuen verhindern. Die Beutel sind
Eine Sendung darf im ganzen nicht schwerer als in dichte Blechbüchsen oder in sicher zu verschließende
300 kg sein. dichte Kästchen aus starker Pappe zu verpacken.
Diese sind in haltbare hölzerne Behälter, nötigenfalls
durch Ausfüllen leerer Räume mit Holzwolle oder ande-
ren geeigneten, trockenen Packstoffen, so fest einzu-
setzen, daß jedes Schlottern ausgeschlossen ist. Bei den
Blechbüchsen muß der Verschluß einem schwachen inne-
ren Druck nachgeben. Bei den Pappkästchen darf der
Deckel eine doppelte Klappe mit sogenanntem Zungen-
verschluß sein, der durch ein übergeklebtes kräftiges
Band, z. B. Isolierband, gedichtet und festgehalten sein
muß.
(2) Die hölzernen Behälter dürfen keine Nägel, Schrau-
ben oder sonstige Befestigungsmittel aus Eisen haben.
Gut verzinkte eiserne Nägel oder Schrauben sind zu-
lässig.
(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg
sein; es darf nicht mehr als 50 kg Schwarzpulver ent-
halten.
(4) Die Versandstücke müssen auf dem Deckel in deut-
licher, haltbarer Aufschrift den Namen des Schießmittels
und die Angabe „Explosiv" tragen. Außerdem sind
Kennzeichen nach Muster 1 mit dem Vermerk in roter
Farbe „Nur 300 kg" anzubringen.
12. Kalksalpetersprengstoffe, (1) Diese Sprengstoffe müssen in Papierhülsen patro-
Calcinit, auch mit angehängten Buchstaben oder Zah- niert sein. Die Patronen müssen in Paraffin oder Zeresin
len oder beiden. (Gemenge von höchstens 76 9 /o Kalk- getaucht sein oder ihre Hülsen müssen aus paraffiniertem
salpeter technisch, der bis zur Hälfte durch Ammon- oder zeresiniertem Papier oder aus Pergament- oder
salpeter ersetzt sein kann, Holzkohle oder Pflanzen- gleichgeeignetem Papier bestehen. Die Patronen sind in
mehlen oder beiden, auch von flüssigen Kohlenwasser- Mengen von höchstens 21/z kg in Paketen zu vereinigen.
stoffen mit einem Flammpunkt von mindestens 30 ° C, Die Pakete sind in starke, dichte, sicher zu verschließende
auch von höchstens 20 °/o Nitroglyzerin, auch von hölzerne Behälter fest zu verpacken. Etwaige Zwischen-
höchstens 20 °/o aromatischen Nitrokörpern, nicht ge- räume müssen mit geeigneten Packstoffen so ausgefüllt
fährlicher als Trinitrotoluol, auch von höchstens 8 0/o werden, daß sich die Pakete innerhalb des Behälters
Aluminium oder Aluminiumsilizid oder beiden.) nicht bewegen können.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 959
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 35 kg
sein.
(3) Die Versandstücke müssen auf dem Deckel in deut-
licher, haltbarer Aufschrift den Sprengstoffnamen und die
Angabe „Explosiv" tragen; außerdem sind Kennzeichen
nach Muster 1 anzubringen.
13. Chloratsprengstoife, (1) Chloratit 1 muß in Papierhülsen patroniert sein.
Chloratit 1. (Gemenge von 83 bis 92 °/o Kalium- oder Die Patronen müssen in Paraffin oder Zeresin getaucht
Natriumchlorat oder beiden, 5 bis 12 °/o flüssigen Koh- oder in paraffiniertes oder zeresiniertes Papier einge-
lenwasserstoffen mit einem Flammpunkt von min- schlagen und durch eine feste Umhüllung von Papier zu
destens 30 ° C, auch bis zu 4 °/o Pflanzenmehl.) Paketen bis 2½ kg Gewicht vereinigt sein. Anstelle des
Paraffin- (Zeresin-) überzuges oder anstelle des paraffi-
nierten (zeresinierten) Umschlages darf eine Umhüllung
aus gut geleimtem Papier verwendet werden. Die Pakete
müssen in starken, dichten, sicher zu verschließenden
hölzernen Behältern fest verpackt sein, wobei etwa leer-
bleibende Räume mit geeigneten trockenen Packstoffen
so auszufüllen sind, daß sich die Pakete nicht bewegen
können.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 35 kg
sein.
(3) Die Versandstücke müssen auf dem Deckel in deut-
licher, haltbarer Aufschrift den Namen des Sprengstoffes
und die Angabe „Explosiv" tragen; außerdem sind
Kennzeichen nach Muster 1 anzubringen. '
14. Probesendungen von Sprengstoffen, die an staatliche (1) Proben von Sprengstoifen müssen in Papierhülsen
oder amtlich anerkannte Prüfungsstellen oder an patroniert oder als Preß- oder Gußkörper zu einem
Sprengstoffhersteller zur Untersuchung versandt wer- Paket bis zu 21/2 kg vereinigt werden. Proben von Wet-
den. tersprengstoffen dürfen, in solchen Paketen verpackt, bis
a) Proben von Sprengstoffen. Sie dürfen weder gegen zu einer Gesamtmenge von 15 kg zu einer Sendung ver-
Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen Flammen- einigt werden. Die Pakete sind in eine haltbare hölzerne
zündung empfindlicher sein als Sprenggelatine mit Kiste fest einzusetzen und diese ist in eine dichte, sicher
93 0/o Nitroglyzerin oder Gurdynamit mit höchstens zu verschließende Versandkiste von mindestens 18 mm
75 0/o Nitroglyzerin. Wandstärke so einzubetten, daß zwischen der hölzernen
Kiste und der Oberkiste überall ein Zwischenraum von
b) Proben beliebiger explosiver Stoffe in Mengen
mindestens 5 cm verbleibt, der mit Sägemehl oder Kie-
bis zu 100 g.
selgur gut auszustopfen ist.
(2) Bei den Proben beliebiger explosiver Stoffe
muß die Innenpackung von der Bundesanstalt für mecha-
nische und chemische Materialprüfung als zulässig aner-
kannt sein. Die hölzerne Innenkiste ist in eine dichte,
sicher zu verschließende Versandkiste von mindestens
18 mm Wandstärke so einzubetten, daß zwischen der
Innenkiste und der Oberkiste ein Zwischenraum von
12 cm verbleibt, der mit Sägemehl oder Kieselgur gut
auszustopfen ist.
(3) Das Versandstück darf nicht mehr als 2 kg Spreng-
stoff enthalten.
(4) Jedes Versandstück muß auf dem Deckel mit roten
Buchstaben die deutliche, haltbare Aufschrift „Proben
von Versuchssprengstoffen. Explosiv" tragen. Außerdem
sind Kennzeichen nach Muster 1 anzubringen.
15. Poröse, gelatinierte Nitrozellulosepulver, wenn sie (1) Die Stoffe der Ziffern 15, 16 und 17 müssen in
nicht wie die porösen Nitrozellulosepulver der wasserdichten Pappfässern oder in starken, dichten,
Ziffer 3 verpackt sind, jedoch den Bedingungen nach sicher zu verschließenden hölzernen Behältern oder in
Anhang 1 Abschnitt A Absatz 2 genügen. Behältern aus Metall - Schwarzblech ausgenommen -
verpackt sein. Metallene Gefäße müssen einem schwa-
16. Gelatinierte Nitrozellulosepulver, nicht porös, und chen inneren Druck nachgeben. Hölzerne Behälter müs-
nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver, beide auch sen so gedichtet sein, daß der Inhalt nicht ausstreuen
mit anderen treibkräftigen Zusätzen, wenn die Pulver kann. Eiserne Nägel oder Schrauben oder sonstige Be-
ihrem Gefährlichkeitsgrad nach nicht zu Ziffer 2 ge- festigungsmittel aus Eisen müssen gut verzinkt sein.
hören und wenn sie den Bedingungen nach Anhangt (2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg,
Abschnitt A Absatz 2 genügen. bei Verwendung eines Pappfasses oder einer Kiste jedoch
.nicht schwerer als 75 kg sein.
17. Nichtgelatinierte Nitrozellulosepulver, sogenannte
Mischpulver, wenn sie den Bedingungen nach Anhang 1 (3) Die Versandbehälter müssen auf dem Deckel die
Abschnitt A Absatz 2 genügen. deutliche, haltbare, Aufschrift „Schießpulver. Explosiv"
tragen. Außerdem sind Kennzeichen nach Muster 1 anzu-
bringen.
18. Organische Nitrokörper, in größeren Mengen als (1) Diese organischen Nitrokörper müssen verpackt
300 kg (s. Ziffer 6) sein:
a) im Wasser löslich, wie Trinitroresorzin, a) Die im Wasser löslichen
b) im Wasser unlöslich, wie Tetranitromethylanilin in Gefäßen aus nicht rostendem Stahl oder aus einem
(Tetra, Tetryl), Trinitrophenylglykoläthernitrat, anderen geeigneten Stoff, der mit den Nitrokörpern
soweit sie den nach Anhang 1 Abschnitt A Absatz 4 keine Verbindung eingeht. Die Nitrokörper sind mit
festgesetzten Bedingungen entsprechen. soviel Wasser gleichmäßig zu durchfeu?1ten, daß
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Abgesehen von flüssigem Trinitrotoluol sind die flüs- während der ganzen Beförderungsdauer der Wasser-
sigen organischen Nitrokörper von der Beförderung gehalt nicht unter 25 °/o sinkt. Der Verschluß der Be-
ausgeschlossen. hälter muß so beschaffen sein, daß er einem im
Innern des Behälters entstehenden schwachen Druck
nachgeben kann. Die Behälter, ausgenommen solche
aus nicht rostendem Stahl, sind in haltbare, sicher
und dicht zu verschließende hölzerne Packgefäße so
einzusetzen, daß sie sich darin nicht bewegen können
und gegen Stöße durch geeignete Füllstoffe gesichert
sind.
Die Verpackung der im Wasser löslichen Nitrokörper
muß wasserdicht sein; Blei oder bleihaltige Stoffe dür-
fen dabei nicht verwendet werden.
b) Die in Wasser unlöslichen
sind zunächst in dichte, gut zu verschließende Beutel
aus Stoff einzufüllen, die höchstens 15 kg dieser
organischen Nitrokörper enthalten dürfen. Die Stoff-
beutel sind in starke, dichte, sicher zu verschließende
hölzerne Behälter fest einzusetzen.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg
sein. Es darf von den in Wasser löslichen Nitrokörpern
nicht mehr als 25 kg, von den in Wasser unlöslichen
nicht mehr als SO kg enthalten.
(3) Die Versandstücke müssen in deutlicher, haltbarer
Aufschrift den Namen des Explosivstoffes und die An-
gabe „Explosiv" tragen. Außerdem sind Kennzeichen
nach Muster 1 anzubringen.
19. a) Pentaerythrittetranitrat (Penthrit, Nitropenta) und (1) Die Stoffe der Ziffer 19 sind zu höchstens 10 kg
Trimethylentrinitroamin (Hexogen), beide fein kri- in Stoffbeutel zu verpacken, die in eine Schachtel aus
stallin, das erste mit mindestens 20 0/o, das zweite starker, wasserdichter Pappe oder in eine Büchse aus
mit mindestens 15 °/o Wasser gleichmäßig durch- Weiß-, Zink- oder Aluminiumblech einzusetzen sind. Sie
feuchtet; dürfen auch zu höchstens 10 kg in Gefäßen aus genügend
b) Mischungen von Pentaerythrittetranitrat und Trini- starker Pappe verpackt sein, die mit Paraffin getränkt
trotoluol (Pentolit) und Mischungen von Trimethy- oder auf andere Weise wasserdicht gemacht sind. Die
lentrinitroamin und Trinitrotoluol (Hexolit), die Büchsen aus Weiß-, Zink- oder Aluminiumblech und die
gegen Stoß empfindlicher sind als Tetranitro- Schachteln oder Gefäße anderer Art sind in eine mit
methylanilin (Tetryl), fein kristallin, und beide mit Wellpappe ausgelegte starke, dichte, sicher zu ver-
mindestens 15 °/o Wasser gleichmäßig durchfeuchtet. schließende hölzerne Kiste zu verpacken; Metallbüchsen
sind durch Wellpappumschlag voneinander zu trennen.
c) Mischungen von Pentaerythrittetranitrat oder Tri- Eine Kiste darf nicht mehr als 4 Büchsen oder Schach-
methylentrinitroamin, beide fein kristallin, mit teln oder Gefäße anderer Art enthalten. Der Deckel der
Wachs, Paraffin oder dem Wachs oder dem Parat/in Kiste ist mit Schrauben zu befestigen.
ähnlichen Stoffen, beide Mischungen gegen Stoß
empfindlicher als Tetranitromethylanilin (Tetryl), Das Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein
mit mindestens 150/o Wasser durchfeuchtet. und muß mit Handhaben versehen sein, wenn es schwe-
rer als 35 kg ist.
Die Stoffe unter a, b und c müssen den Bedingungen
nach Anhang 1 Abschnitt A Absatz 4 genügen. (2) Pentaerythrittetranitrat, mit Wasser durchfeuchtet
(Ziffer 19 a), darf in Mengen von höchstens 5 kg auch
in Gefäßen aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dgl. ent-
halten sein, die mit einem Kork- oder Kautschukstöpsel
verschlossen sind; jedes Gefäß muß in einen luftdicht
geschweißten oder gelöteten Metallbehälter derart ein-
gesetzt sein, daß es durch Ausfüllen aller Lücken mit
elastischen Stoffen vollkommen festliegt. Höchstens
4 Metallbehälter sind in eine mit Wellpappe ausgelegte
starke, dichte, sicher zu verschließende hölzerne Kiste
zu verpacken und voneinander durch mehrere Lagen von
Wellpappe zu trennen.
Das Versandstück. darf nicht schwerer als 35 kg sein.
(3) Pentaerythrittetranitrat und Trimethylentrinitro-
amin, mit Wasser durchfeuchtet (Ziffer 19 a), dürfen in
Mengen von höchst~ns 500 g Trockengewicht auch in Ge-
fäßen aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dgl. verpackt
sein. Die Gefäße müssen durch einen Kork- oder Kaut-
schukstöpsel verschlossen sein, der durch eine zusätz-
liche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder
Kappe, Verbinden usw.) so gesichert ist, daß die Locke-
rung während der Beförderung ausgeschlossen ist. Diese
Behälter sind in eine starke, dichte, sicher zu ver-
schließende hölzerne Kiste einzusetzen. Sie sind vonein-
ander durch einen Wellpappumschlag und von den Sei-
tenwänden der Kiste durch einen Zwischenraum von
mindestens 3 cm zu trennen, der mit elastischen Füll-
stoffen fest auszustopfen ist.
(4) Das Versandstück. darf nicht schwerer als 10 kg
sein.
(5) Die Versandstücke müssen in deutlicher, haltbarer
Aufschrift den Namen des Explosivstoffes mit dem Zu-
satz „Explosiv" tragen. Außerdem sind Kennzeichen nach
Muster 1 anzubringen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 961
20. Nitriertes Chlorhydrin (Dinitrochlorhydrin) und tech- (1) Nitrierte Chlorhydrine sind in starke, dicht zu ver-
nisches nitriertes Chlorhydrin, dessen Nitroglyzerin- schließende Metallgefäße zu verpacken, die nur bis zu
gehalt 5 0/o nicht übersteigt, in größeren Mengen als 9
/10 ihres Fassungsraumes gefüllt sein und nicht mehr
nach Ziffer 8. als 25 kg nitriertes Chlorhydrin enthalten dürfen. Jedes
Gefäß ist in einen starken, dichten, sicher zu ver-
schließenden hölzernen Behälter so einzubetten, daß
zwischen dem Gefäß und dem hölzernen Behälter überall
ein Zwischenraum von mindestens 10 cm verbleibt, der
mit Füllstoffen gut auszufüllen ist, so daß sich das Ge-
fäß nicht bewegen kann.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg
sein; es muß mit Handhaben versehen sein, wenn es
schwerer als 35 kg ist.
(3) Der Holzbehälter muß auf dem Deckel die deut-
liche, haltbare Aufschrift „Nitriertes Chlorhydrin. Explo-
siv" tragen. Außerdem sind Kennzeichen nach Muster 1
anzubringen.
21. a) Dynamite mit inertem Absorptionsmittel und (1) Die Stoffe der Ziffer 21 müssen in Papierhülsen
Sprengstoffe, die den Dynamiten mit inertem Ab- patroniert sein, wozu paraffiniertes oder zeresininrtes
sorptionsmittel ähnlich sind. Papier oder Pergament- oder gleichgeeignetes Papier,
Sie dürfen weder gegen Stoß noch gegen Reibung jedoch kein geöltes oder gefettetes Papier, zu verwenden
noch gegen Flammenzündung empfindlicher sein als ist. Die Patronen müssen durch festes Umschlagpapier
Sprenggelatine mit 93 0/o Nitroglyzerin oder Gur- zu Paketen vereinigt oder ohne Umschlagpapier in Papp-
dynamit mit höchstens 75 0/o Nitroglyzerin. (S. An- kästen eingebettet sein. Die Pakete oder Pappkästen
hang 1 Abschnitt A Absatz 7.) sind mit einer wasserdichten Umhüllung, z. B. vc 1
b) Sprenggelatine, bestehend aus nitrierter Baumwolle Wachstuch, Gummi oder geeigneten paraffinierten oder
zeresinierten Stoffen (nicht aber von Pergamentpapier),
und höchstens 93 0/o Nitroglyzerin; Gelatinedyna-
mite mit höchstens 85 °/o Nitroglyzerin.
in starke, dichte, sidier zu verschließende hölzerne Be-
hälter einzusetzen, deren Verschluß durch herumgelegl.;
Diese Stoffe müssen den im Anhang 1 Abschnitt A und gespannte Bänder oder Drähte aus Metall -
Absatz 7 gestellten Bedingungen genügen. unter Ausschluß solcher aus Eisen - gesichert sein darf.
Die Verpackung der Patronen in Paketen oder Papp-
kästen kann wegfallen, wenn die Versandkisten mit
zähem, wasserdichtem Packpapier ununterbrochen und
dicht ausgelegt und wenn die Patronen beim Einlegen
in die Kisten derart in Weichholzmehl, das sich unter
Druck elastisch zusammenballt, eingebettet sind, daß
überall zwischen den Patronen und zwisdien diesen und
der Packpapierausfütterung eine gute Ausfüllung mit
Weichholzmehl vorhanden ist.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 35 kg
sein.
(3) Die Behälter müssen auf dem Deckel in deutlicher,
haltbarer Aufschrift den Namen des Sprengstoffes und
die Angabe „Explosiv" tragen. Außerdem sind Kenn-
zeichen nach Muster 1 anzubringen.
22. Chloratsprengstoffe und Perchloratsprengstoffe, so- (1) Die Stoffe der Ziffer 22 müssen in Papierhülsen
fern sie in der Zusammensetzung und in allgemeinen patroniert oder paketiert sein. Nicht paraffinierte oder
Eigenschaften den im Anhang 1 Abschnitt A Absatz 8 zeresinierte Patronen und Pakete müssen in paraffinier-
gestellten Anforderungen entsprechen. tes oder zeresiniertes Papier eingeschlagen werden. Sie
sind durch eine feste Papierhülle zu Paketen zu vereini-
gen, die höchstens 2,5 kg schwer sein dürfen. Die Pakete
sind in hölzerne Behälter so fest einzusetzen, daß sie
sich nicht bewegen können. In dem Behälter etwa leer
bleibende Räume sind mit geeigneten Verpackungsstof-
fen auszufüllen. Der Verschluß der hölzernen Behälter
darf durdi herumgelegte und gespannte Bänder oder
Drähte aus Metall gesichert sein.
(2) Das Versandstück darf nidit schwerer als 35 kg
sein.
(3) Die Versandbehälter müssen auf dem Deckel in
deutlicher, haltbarer Aufschrift den Namen des Spreng-
stoffes und die Angabe „Explosiv" tragen. Außerdem
sind Kennzeichen nach Muster 1 anzubringen.
23. Schwarzpulver für Sprengzwecke - Sprengpulver - ( 1) Die Stoffe der Ziffer 23 müssen verpackt sein:
(Gemenge von Kalium- oder Natriumnitrat, Schwefel a) In Mengen bis zu 2½ kg in Beuteln, und zwar loses
und Holzkohle), gekörnt oder gepreßt oder in Mehl- Kornpulver in dichten, haltbaren Stoffbeuteln, Mehl-
form, sofern sie gegen Stoß, Reibung oder Flammen- pulver in Beuteln aus Leder oder dichtem Kautschuk-
zündung nicht empfindlicher sind als feinstes Jagd- stoff.
pulver von folgender Zusammensetzung: 75 0/o Ka-
Zur Ausfuhr über See bestimmtes Kornpulver in
liumnitrat, 10 0/o Schwefel und 15 0/o Faulbaumkohle
(s. Anhang 1 Absdlnitt A Absatz 9). dichten Fässern bis höchstens 10 kg Inhalt braucht
nicht zuvor in Beutel geschüttet zu sein. Die Beutel
sind einzeln in Büchsen aus Pappe, Weiß- oder Alu-
miniumblech einzulegen, die einzeln oder zu mehre-
ren in haltbare, dichte, sicher zu verschließende höl-
zerne Behälter einzusetzen sind; dabei sind Zwischen-
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
räume mit geeigneten Verpackungsstoffen auszufül-
len. Die hölzernen Behälter dürfen keine Nägel,
Schrauben oder sonstige Befestigungsmittel aus Eisen
haben; bei hölzernen Fässern, die mit Inhalt nicht
schwerer sind als 20 kg, sowie bei hölzernen Kisten,
sind jedoch gut verzinkte eiserne Nägel oder Schrau-
ben mit versenkten Köpfen zulässig.
b) Auch in metallenen Packgefäßen -- mit Ausnahme von
eisernen - mit dichtem Verschluß, die zulässig sind.
Bei Verwendung solcher Gefäße braucht das Pulver
nicht zuvor in Säcke geschüttet zu sein. Die metal-
lenen Packgefäße müssen so beschaffen sein, daß sie
einem schwachen inneren Druck nachgeben.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg
sein.
(3) Die Versandgefäße müssen auf dem Deckel in deut-
licher, haltbarer Aufschrift den Namen des Sprengstoffes
und die Angabe „Explosiv" tragen. Außerdem sind
Kennzeichen nach Muster 1 anzubringen.
24. Schwarzpulver für Schießzwecke (Gemenge von Ka- (1) Die Stoffe der Ziffer 24 müssen in haltbare, dichte
lium- oder Natriumnitrat mit Schwefel und Holzkohle Säcke geschüttet sein, die in starke, dichte, sicher zu
oder mit anderen Stoffen), gekörnt oder gepreßt oder in verschließende Fässer oder Kisten einzusetzen sind,
Mehlform, sofern sie den Bedingungen im Anhang 1 deren Fugen so gedichtet sein müssen, daß kein Aus-
Abschnitt A Absatz 9 entsprechen, in Mengen über streuen stattfinden kann.
300 kg. Zur Ausfuhr über See bestimmtes Kornpulver in dichten
Fässern bis höchstens 10 kg Inhalt braucht nicht zuvor
in Säcke geschüttet zu sein.
Einzelne Stücke prismatischen Pulvers sind in starke,
dichte, sicher zu verschließende hölzerne Behälter zu ver-
packen, die innen mit elastischen Stoffen (Filz oder dgl.)
gut ausgelegt sind.
Die Packgefäße dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben
oder sonstige Befestigungsmittel aus Eisen haben. Gut
verzinkte eiserne Nägel oder Schrauben sind zulässig.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg
sein.
(3) Die Versandbehälter müssen auf dem Deckel die
deutliche, haltbare Aufschrift „Schießpulver. Explosiv"
tragen. Außerdem sind Kennzeichen nach Muster 1 an-
zubringen.
C. Verladung s vors c h r i f t e n
I. Verladesdleine 4. Alle Erklärungen dürfen von dem Ablader nur abge-
1. Die Stoffe der Klasse I a sind mit einem besonderen geben werden auf Grund der im § 4 Abs. 1 der Ver-
Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern, der mit einem ordnung vorgeschriebenen Bescheinigungen des Auf-
mindestens 1 cm breiten diagonal verlaufenden roten traggebers, die von einem vereidigten oder von der
Strich versehen ist und in dem andere Gegenstände Eisenbahnverwaltung anerkannten sachverständigen
nicht aufgeführt sind. Chemiker bestätigt sein müssen. Bei Stoffen der Zif-
fer 10 sowie bei Schwarzpulver und schwarzpulver-
2. In den Verladescheinen sind anzugeben: Zeichen, ähnlichen Spreng- und Schießmitteln genügt die Be-
Nummer, Anzahl der Stücke, Art der Verpackung stätigung durch einen anderen Sachverständigen. Die
(Kiste, Holzfaß, eisernes Faß usw.), Inhalt, Rohgewicht Bestätigungen - mit Ausnahme derjenigen für Stoffe
,der Sendung und des einzelnen Stückes. der Ziffer 10 - müssen auf die Vorschriften über das
Bei der Inhaltsangabe sind die als Aufschrift für die Prüfverfahren im Anhang l dieser Anlage t Bezug
Behälter und Versandstücke vorgeschriebenen Kenn- nehmen.
zeichnungen vollständig wiederzugeben, z.B. ,,Nasse 5. Die Bescheinigungen des Auftraggebers müssen für
Nitrozellulose. Explosiv". den Einzelfall ausgestellt sein.
3. Ferner sind im Verladeschein folgende besonderen
Erklärungen abzugeben:
Bei Nitrozellulose mit mindestens 35 0/o Xylol (Zif- II. Verladung lm allgemeinen
fer 1 c) muß der Tag der abschließenden Verpackung
des Stoffes in die Versandbehälter angegeben werden 1. Die Stoffe der Klasse I a dürfen, abgesehen von den
und ferner, daß der Stoff vor dem endgültigen Ver- unter IV und V behandelten Ausnahmen, nicht mit
schließen der Behälter gleichmäßig mit nicht weniger Fahrgastschiffen befördert werden.
als 35 °/o Xylol durchfeuchtet ist und daß sein Stick-
stoffgehalt nicht mehr als 12,0 °/o beträgt. 2. Sie müssen unter Deck in geschlossenen Räumen ver-
laden werden, die durch wasserdichte Schotten von
Bei Benzoylperoxyd (Benzoylsuperoxyd - Ziffer 10 c) den Maschinen, Verbrennungsmotoren, Kesselräumen,
ist der Prozentsatz des Wasserzusatzes anzugeben. Kohlenbunkern oder Treibstoffvorräten getrennt sind.
Bei Proben beliebiger explosiver Stoffe (Ziffer 14) hat Die für die Verladung explosiver Stoffe bestimmten
der Ablader auf dem Verladeschein auch zu beschei- Räume dürfen keinesfalls durch die Nachbarschaft
nigen, daß die Innenpackung von der Bundesanstalt wärmeerzeugender Betriebe auf längere Zeit über
für mechanische und chemische Materialprüfung als 45 ° C erwärmt werden oder unter Dampf stehende
zulässig anerkannt worden ist. Tag der Zulassung und Leitungen enthalten. Sie müssen leicht zugänglich sein,
Aktenzeichen sind anzugeben. so daß die Stoffe der Klasse l a bei Feuergefahr ohne
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 963
Aufenthalt entfernt werden können. In die Laderäume Stoffe der unter 3 erwähnten Arten (einschließlich
eingebaute Pulverkammern {Sprengstoffka~mern) 1!1üs- Bunkerkohlen und Treibstoffen für Motoren) unter-
sen hinsichtlich Bau und Einrichtung den emschlag1gen gebracht sind (vgl. indessen Vorbehalt unter 5).
Richtlinien der See-Berufsgenossenschaft für den Bau 5. Mit den in der Verladungsvorschrift zu der
und die Einrichtung von Pulverkammern auf Seeschif- Klasse I d als entzündlich bezeichneten Gasen, den
fen entsprechen. entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flamm-
Als einer Verladung unter Deck entsprechend gilt die punkt unter 21 ° C {Ziffern 1, 2 und 5 der Klasse III a),
Verstauung in solchen Aufbauten an Deck, die mit den entzündbaren festen Stoffen III b und den brand-
dem Schiffskörper fest verbunden, mit einem darüber fördernd wirkenden Sauerstoffträgern III c, dürfen die
liegenden Deck (Back, Hütte oder Bootsdeck) und mit Stoffe der Klasse I a nur dann auf demselben Schiffe
der nötigen Lüftung versehen, in geeigneter Weise befördert werden, wenn die erstgenannten Stoffe in
gegen äußere Wärmeeinflüsse {Sonnenbestrahlung horizontal weit von den Stoffen der Klasse I a ent-
auch auf die Bordwand, Maschinen- oder Kesselwärme fernten Abteilungen (bei Dampf- und Motorschiffen
und dgl.) sowie gegen das Hineingelangen von Zün- mindestens durch die Maschinen- und Kesselräume
dung erregenden Stoffen {glimmenden Gegenständen, getrennt) oder an Deck so untergebrad1t werden, daß
wie Zündhölzern, Zigarrenresten) geschützt, der Feuer- eine unmittelbare Gefährdung der mit Stoffen der
löscheinrichtung gut zugänglich sind, nicht an Wohn- Klasse I a belegten Räume bei Entzündung der Gase,
oder Provianträumen liegen und auch sonst den Vor- der Flüssigkeiten oder der entzündbaren festen Stoffe
schriften der Verordnung entsprechen. sowie eine Beeinflussung durch die brandfördernd
3. Die Stoffe der Klasse I a dürfen nicht in derselben wirkenden Sauerstoffträger ausgeschlossen ist:
Schottenabteilung verladen werden mit {Ausnahme s. unter Abschnitt V).
Knallkapseln für Haltesignale der Eisenbahn der 6. Behälter mit den Stoffen der Klasse I a sind so fest
Klasse I b Ziffer 3, zu verstauen, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen,
sprengkräftigen Zündmitteln der Klasse I b Ziffer 5, Umkanten und Herabfallen aus oberen Lagen gesid1ert
Lotkapseln I b Ziffer 6, Momentzündschnüren I b sind.
Ziffer 7,
den Gegenständen der Ziffern 11, 13 und 14 der III. Sondervorsdlriften für die Verladung
Klasse I b - einzelner Sprengstoffe
{Ausnahmen für Segelschiffe, Motorschiffe und
kleinere Dampfer s. Absatz 3), 1. In Wasser lösliche Nitrokörper (Ziffern 5 a. 6 a und
Ziffer 18) dürfen nicht mit Blei oder mit Bleiverbin-
Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Ge- dungen (Stoffen der Ziffern 4 und 14 der Klasse IV a)
genständen I c, in demselben Raume verladen werden, also auch nicht
mit Ausnahme der Schwarzpulverzündschnüre in Räumen, die mit Blei ausgeschlagen sind.
der Ziffer 3 a der Klasse I c,
den in den Verladungsvorschriften zu der 2. Bei Verladung von Schwarzpulver (Ziffern 11, 11 a, 23
Klasse I d als entzündlich bezeichneten Gasen, und 24) ist Vorsorge zu treffen, daß weder die Be-
flüssiger Luft und flüssigem Sauerstoff, hälter noch der etwa ausgestreute Inhalt mit Eisen
in Berührung kommen können. Beim Bewegen der
Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Behälter darf kein eisernes Gerät {Stroppen, Stauer-
Gase entwickeln I e, haken) verwendet werden; eiserne Decks sind mit
selbstentzündlichen Stoffen II, Segeltuch zu belegen; die Räume und Transportwege
entzündbaren flüssigen Stoffen jeder Art III a, dürfen nicht mit S<:buhen begangen werden, die mit
entzündbaren festen Stoffen III b, Eisen beschlagen oder benagelt sind.
brandfördernd wirkenden Sauerstoffträgern III c, Ausgestreuter Inhalt muß durch ausgiebiges Befeuch-
ten unschädlich gemacht und sorgfältig entfernt wer-
radioaktiven Stoffen IVb, den.
Säuren der Klasse V Ziffer 1, sowie Wasserstoff-
superoxydlösungen V Ziffer 10,
Gütern der Klasse VI. IV. Ausnahmsweise Zulassung auf Fahrgastschiffen
Mit anderen Gegenständen dürfen die Stoffe der Sendungen von Nitrozellulose, Ziffer 1 und von Nitro-
Klasse I a zwar zusammen in demselben Raum ver- zellulosepulvern, Ziffern 2 und 3, diese bis insgesamt
laden werden, sie müssen aber durch eine geeignete 500 kg, dürfen unter Beachtung der Vorschriften unter
Garnierung völlig getrennt und unmittelbar zugänglich Abschnitt II 2 bis 6 auch in Fahrgastschiffen befördert
gehalten werden. werden, wenn sie in einer besonderen Pulverkammer
Auf Segelschifien, Motorschillen und kleineren Damp- - vgl. Abschnitt II Nummer 2 - untergebracht sind, die
fern ohne feste abschließbare Schottenabteilungen dür- unmittelbar zugänglich und mit Vorrichtungen zu aus-
fen die Stoffe der Klasse I a zusammen mit den im giebiger Bewässerung versehen sein muß.
ersten Absatz dieser Nummer 3 aufgeführten Gegen-
ständen der Klasse Ib Ziffern 5, 6, 11, 13 und 14
befördert werden, wenn eine Trennung stattfindet,
derart, daß der eine Teil in einem unmittelbar unter V. Kleine Mengen von Sprengstoffen
einer Oberdecksluke fest und dicht hergestellten Die unter Ziffer 14 bezeichneten Probesendungen von
Raume {Pulverkammer - vgl. Abschnitt II Num- Sprengstoffen bis zum Gesamtgewicht von 9 kg und
mer 2), der andere Teil horizontal von diesem Raume gleiche Mengen anderer explosiver Stoffe des Gülerver-
in einem Abstand von wenigstens 15 m von dessen zeichnisses dürfen auf allen Schiffen für sich verschlos-
nächstliegender Wand untergebracht wird. sen an einem vor Erwärmung und Feuergefahr geschütz-
4. In ihren Räumen müssen die Stoffe der Klasse I a so ten Ort (jedoch nicht neben oder unter Wohn- und
gestaut werden, daß sie _dort in horizontaler Richtung Mannschaftsräumen, unter Bootsdecks- und auch nicht
möglichst weit, mindestens aber 3 m von den Tren- neben oder untet Räumen, in denen Schiffsproviant oder
nungswänden von Räumen entfernt bleiben, in denen Schiffsausrüstung untergebracht ist) befördert werden.
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Klasse lb
Munition
A. Vorbemerkungen
Die von Gegenständen der Klasse I b entleerten Behälter unterliegen bei der Beförderung keinen Beschränkungen.
B. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften
J. Allgemeine Verpackungsvorschriften
1. Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht
sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann.
Die Sicherung von Kistenverschlüssen durch Bänder
oder Drähte aus Metall 1st nur in den ausdrücklich er-
wähnten Fällen zulässig.
2. Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen
Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs
nicht lockern und der üblichen Beanspruchung wäh-
rend der Beförderung zuverlässig standhalten. Die
Gegenstände sind in der Verpackung, Innenpackungen
in den äußeren Behältern, zuverlässig festzulegen.
3. Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaf-
ten des Inhalts angepaßt sein.
II. Güterverzeichnis und besondere Verpadrnngsvorsduiften
1. Zündschnüre ohne Zünder. (1) Zündschnüre der Ziffern 1 a und 1 b sind in haltbare,
a) Schnellzündschnüre dichte, sicher und dicht zu verschließende hölzerne Be-
hälter oder in widerstandsfähige wasserdichte Pappfässer
(Zündschnüre aus dickem Schlauch mit Schwarz- fest zu verpacken. Das Versandstück darf nicht schwerer
pulverseele von großem Querschnitt oder mit einer als 120 kg, bei Verwendung eines Pappfasses jedoch nicht
Seele aus nitrierten Baumwollfäden.) Wegen der schwerer als 75 kg sein.
Zündschnüre mit langsamer Verbrennung s. Klasse
I c Ziffer 3; (2) Zündschnüre der Ziffer 1 c sind in Längen bis zu
b) detonierende Zündschnüre in Form von dünnwan- 500 m auf kräftige Rollen aus Holz oder Pappe zu wik-
digen Metallröhren von geringem Querschnitt mit keln. Diese Rollen sind fest in starke, dichte, sicher und
einer Seele aus einem Sprengstoff von nicht grö- dicht zu verschließende hölzerne Kisten derart einzu-
ßerer Gefährlichkeit als Tetranitromethylanilin; setzen, daß die Zündschnurwickel weder einander noch
s. auch Anhang 1 Abschnitt A Absatz 10. die Kistenwände berühren können. Eine Kiste darf nicht
mehr als 1000 m Zündschnur enthalten.
c) detonierende Zündschnüre in Form von gesponne-
nen Schnüren von geringem Querschnitt mit einer (3) Der Verschluß der Kisten darf durch herumgelegte
Seele aus einem Sprengstoff von nicht größerer Ge- und gespannte Bänder oder Drähte aus Metall gesichert
fährlichkeit als Pentaerythrittetranitrat (Nitropen- sein.
taerythrit); s. auch Anhang 1 Abschnitt A Ab- Die Behälter müssen neben dem Kennzeichen nach Mu-
satz 11. ster 1 auf dem Deckel die deutliche, haltbare Aufsduift
,,Zündschnüre I b" tragen.
2. Nichtsprengkräf tige Zündmittel (1) Die Gegenstände der Ziffer 2 müssen verpackt sein:
(Zündungen, die nicht durch Sprengkapseln oder son- a) Zündhütchen mit unbedeckter Zündsatzoberfläche bis
stige Einrichtungen brisant wirken); höchstens 500 Stück, mit bedeckter Zündsatzoberfläche
a) Zündhütchen für Munition für Schußwaffen, auch bis höchstens 5000 Stück, in Blechkästen, starken Papp-
ähnliche Zündmittel mit kleiner Ladung. schachteln oder hölzernen Kisten. Die Innenpadrnn-
gen sind einzeln oder zu mehreren in eine hölzerne
b) leere Patronenhülsen mit Zündvorrichtungen für Versandkiste oder einen Bled1behälter fest einzuset-
Schußwaffen aller Kaliber, auch leere Randfeuer- zen.
patronenhülsen mit Zündvorrichtungen für Klein-
kaliber; b) leere Patronenhülsen aller Kaliber mit Zündvorrichtun-
gen in starken, dichten, simer zu versd1ließenden Be-
c) Schlagröhren und Zündschrauben und ähnliche Zün-
hältern aus Holz oder Pappe oder in Säcken. Leere
dungen mit kleiner Ladung (Schwarzpulver oder an- Randfeuerpatronenhülsen für Flobert und dergleichen
dere Zündmittel), die durch Reibung, Schlag oder Kleinkaliber dürfen bis höchstens 25 000 Stück aud1
Elektrizität zur Wirkung gebracht werden; in einen Sack verpa(kt sein, der in einer mit Well-
d) Geschoßzünder ohne brisant wirkende Einrichtungen pappe ausgelegten Versandkiste fest eingelegt sein
(wie Sprengkapseln), Zündmittel zu Geschoßzün- muß.
dern; c) Gegenstände der Ziffern. 2c, 2d und 2e in Papp-,
e) nichtsprengkräftige Zündmittel für Handgranaten Holz-, Bled1schachteln oder in Behältern aus Kunst-
(auch in Stiele für Handgranaten eingesetzt), Pul- stoff, die in hölzerne Behälter fest einzusetzen sind.
verkapseln für Ubungsmunition (wie für \Jbungs- d) Sprengniete zu höchstens 1000 Stück in Pappsd1achteln,
stielhandgranaten); die einzeln oder zu mehreren in eine hölzerne sicher
f) Sprengniete aus Leichtmetall. und dicht zu verschließende Versandkiste fest ein-
1000 Sprengniete dürfen höchstens 40 g Spreng- zusetzen sind.
satz enthalten.
(2) Ein Versandstück mit Gegenständen der Ziffern 2c,
2 d, 2 c und 2 f darf nicht schwerer als 100 kg, ein solches
mit Gegenständen der Ziffer 2 a nimt sd1werer als 50 kg
sein.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 965
(3) Der Verschluß der Kisten darf durch herumgelegte
und gespannte Bänder oder Drähte aus Metall gesichert
sein.
(4) Die Versandbehälter müssen auf dem Deckel die
deutliche, haltbare Aufschrift „Nichtsprengkräftige Zünd-
mittel. I b" tragen.
3. Knallkapseln fiir Haltesignale der Eisenbahnen. (1) Die Knallkapseln sind in Kisten von mindestens
18 mm Wandstärke aus gespundeten, dichten, durch Holz-
schrauben zusammengehaltenen Brettern zu verpacken.
Die Knallkapseln müssen in die Kisten derart eingebettet
sein, daß sie weder einander noch die Kistenwände be-
rühren können.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 50 kg
sein.
(3) Die Versandbehälter müssen auf dem Deckel neben
dem Kennzeichen nach Muster 1 die deutliche, haltbare
Aufschrift "Knallkapseln für Haltesignale. I b. Explosiv"
tragen.
4. Patronen für Handfeuerwaffen (mit Ausnahme der- (1) Diese Patronen für Handfeuerwaffen müssen in Be-
jenigen, deren Geschosse entweder eine Sprengladung hältern aus Blech, Holz oder steifer Pappe verpackt sein,
oder einen Brandsatz enthalten): die in starke, dichte, sicher zu verschließende hölzerne
a) Fertige Patronen mit ausschließlich aus Metall be-
Kisten so fest einzusetzen sind, daß sie sich nicht be-
stehenden Hülsen. Die Geschosse müssen mit den
wegen können. Zwischenräume sind mit geeigneten Füll-
stoffen fest auszufüllen.
Hülsen so fest verbunden sein, daß sie sich nicht ab-
lösen können und ein Ausstreuen der Pulverladung (2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg
verhindert ist. sein.
b) Fertige Patronen, deren Hülsen nur zum Teil aus (3) Der Verschluß der Kisten darf durch herumgelegte
Metall bestehen. Die ganze Menge des Pulvers muß und gespannte Bänder oder Drähte aus Metall gesichert
sich in dem metallenen Patronenunterteil befinden sein.
und durch einen Pfropfen oder Spiegel abgeschlos-
sen sein. Die Pappe muß so beschaffen sein, daß sie (4) Die Versandbehälter müssen auf dem Deckel die
bei der Beförderung nicht bricht. deutliche, haltbare Aufschrift „Patronen für Handfeuer-
waffen. I b" tragen.
c) Fertige Zentralfeuerpappe-Patronen. Die Pappe muß
so beschaffen sein, daß sie bei der Beförderung nicht
bricht.
d) Fertige Patronen zur Erzeugung von Gas, Dampf
oder Nebel mit starker Reizwirkung (wie Reiz- oder
Tränengasmunition und dgl.), deren Hülsen ge-
mäß b oder c hergestellt sind;
e) Flobertmunition: Kugelzündhütchen, Schrotzünd-
hütchen, Zündhütchen ohne Kugel und Schrot.
Mit Ausnahme von Jagdpatronen mit kleinkörnigem
Schrot und Flintenlaufgeschossen gilt als Munition für
Handfeuerwaffen nur solche, deren Kaliber 13,2 mm
nicht übersteigt.
5. Sprengkräftige Zündmittel. (1) Sprengkapseln mit oder ohne Zeitzündung sind zu
verpacken:
a) Sprengkapseln mit oder ohne Verzögerungsein-
richtung; Verbindungsstücke mit Verzögerung für entweder zu höchstens 100 Stück, zündsicher eingebettet
detonierende Zündschnüre; in ein Gefäß aus Blech oder aus wasserdichter Pappe oder
aus Kunststoff. Blechgefäße müssen mit einem elastischen
Stoff so dicht ausgelegt sein, daß eine unmittelbare Be-
rührung der Sprengkapseln mit dem Blech nicht mög-
lich ist.
Die gefüllten Behälter, die dicht und sicher geschlossen
sein müssen, sind je mit einem haltbaren Klebstreifen
so zu umgeben, daß der Deckel fest auf den Inhalt ge-
preßt und ein Schlottern der Sprengkapseln verhindert
wird. Höchstens 5 Gefäße sind zu einem Paket zu verei:1i-
gen oder in eine Pappschachtel fest einzusetzen.
Die Pakete oder Schachteln sind in eine mit Schrauben zu
verschließende hölzerne Kiste von mindestens 18 mm
Wandstärke oder in einen starken Blechbehälter so zu
verpacken, daß keine Hohlräume entstehen. Bei Blech-
behältern ist der Deckel auf den Behältern sicher und dicht
zu befestigen.
Die hölzerne Kiste oder der Blechbehälter ist in eine
starke, dichte und mit Schrauben sicher zu verschließende
hölzerne Versandkiste von mindestens 18 mm Wand-
stärke so einzubetten, daß zwischen der hölzernen Kiste
oder dem Blechbehälter und der Versandkiste überall
ein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit
trockenen Füllstoffen fest auszustopfen ist; oder
(2) zu höchstens 26 Stück einzeln in ausgebohrte Holz-
leisten mit Schiebedeck.ein. Die Löcher in den Holzleisten
müssen durch eine mindestens 2 mm starke Wand vonein-
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
ander getrennt sein. Die mit Pappe oder dünnem Blech
zu umhüllenden Holzleisten sind in haltbare hölzerne
Kisten von mindestens 18 mm Wandstärke fest einzu-
setzen. Etwaige Zwischenräume sind mit geeigneten Füll-
stoffen fest auszustopfen. Der Deckel ist mit Schrauben
zu befestigen.
(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer als 50 kg sein.
Kisten, deren Gewicht 25 kg übersteigt, müssen mit Hand-
haben oder Leisten versehen sein.
(4) Bei jedem Versandstück mit Gegenständen der
Ziffer 5 muß der Verschluß gesichert sein, und zwar ent-
weder durch Plomben oder Siegel (Abdruck- oder Marke),
die auf zwei Schraubenköpfen an den Enden der Haupt-
achse des Deckels anzubringen sind, oder durch einen die
Schutzmarke enthaltenden Streifen, der über den Deckel
und zwei gegenüberliegende Wände der Kiste zu kleben
ist. ·
(5) Jede Versandkiste muß auf dem Deckel die deut-
liche, haltbare Aufschrift "Sprengkräftige Zündmittel. I b.
Nicht stürzen! Munition" tragen. Außerdem sind Kenn-
zeichen nach Muster 1 anzubringen.
b) Sprengkapseln mit elektrischen Zündern mit oder (1) Sprengkapseln mit elektrischen Zündern sind zu
ohne Verzögerungseinrichtung - wie Echolot- höstens 100 Stück in Paketen zu vereinigen. Darin müssen
patronen , die Zündungen abwechselnd an das eine und das andere
Ende des Pakets gelegt sein. Aus höchstens 10 Paketen
ist ein Sammelpaket zu bilden. Höchstens fünf Sammel-
pakete müssen in eine mit Schrauben zu schließende dichte
hölzerne Kiste von mindestens 18 mm Wandstärke oder
in einen starken Blechbehälter so eingebettet sein, daß
zwischen den Sammelpaketen und der Kiste oder dem
Blechbehälter keine Hohlräume entstehen. Bei Blech-
behältern ist der Deckel auf den Behältern sicher und dicht
zu befestigen.
Die hölzerne Kiste oder der Blechbehälter ist in eine
starke, dichte und mit Schrauben sicher zu verschließende
hölzerne Versandkiste so einzubetten, daß zwischen der
hölzernen Kiste oder dem Blechbehälter und der Ver-
sandkiste überall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm
verbleibt, der mit trockenen Füllstoffen fest auszu-
stopfen ist. _
(2) Verschluß und Aufschrift auf den Versandbehältern
wie Sprengkapseln unter Ziffer 5 a Absätze 4 und 5.
Kisten, deren Gewicht 25 kg übersteigt, müssen mit
Handhaben oder Leisten versehen sein.
c) Sprengkapseln in fester Verbindung mit Schwarz- (1) Sprengkapseln in fester Verbindung mit Schwarz-
pulverzündschnur; pulverzündschnur. Die Zündschnüre sind zu Ringen auf-
zurollen. Höchstens zehn Ringe sind zu einer Rolle zu
vereinigen, die in starkes Papier verpackt werden muß.
Höchstens zehn Rollen müssen in ein mit Schrauben ver-
schlossenes hölzernes Kistchen von mindestens 12 mm
Wandstärke unter Ausfüllung der Zwischenräume mit
geeigneten Füllstoffen fest eingebettet sein. Diese Kist-
chen müssen zu höchstens zehn Stück in eine mit Schrau-
ben zu verschließende hölzerne Versandkiste von min-
destens 18 mm Wandstärke so eingebettet sein, daß
zwischen den Kistchen und der Versandkiste überall ein
Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit
trockenen Füllstoffen fest auszustopfen ist.
(2) Verschluß und Aufschrift auf den Versandbehältern
wie bei Sprengkapseln unter Ziffer 5 a Absätze 4 und 5.
Kisten, deren Gewicht 25 kg übersteigt, müssen mit Hand-
haben oder Leisten versehen sein.
d} Zündladungen (Detonatoren), (1) Zündladungen (Detonatoren) sind zu verpacken:
das sind Sprengkapseln in Verbindung mit einer entweder zu höchstens 100 Zündladungen in hölzerne
Ubertragungsladung aus gepreßtem Sprengstoff, Kisten von mindestens 18 mm Wandstärke derart, daß
nicht gefährlicher als Tetranitromethylanilin, (s. sie voneinander und von den Kistenwänden mindestens
auch Anhang 1 Abschnitt A Absatz 2); 1 cm abstehen. Die Kistenwände müssen gezinkt, Boden
und Deckel mit Schrauben befestigt sein. Hat die Kiste eine
Auskleidung aus Zink- oder Aluminiumblech, so genügt
eine Wandstärke von 16 mm. Diese Packkiste muß in
eine mit Schrauben sicher zu verschließende Versandkiste
von mindestens 18 mm Wandstärke so eingebettet sein,
daß zwischen der Packkiste und der Versandkiste überall
ein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der
mit trockenen Füllstoffen fest auszustopfen ist; oder
(2) zu höchstens fünf Zündladungen in Blechbüchsen.
Sie müssen darin in Holzgitter oder ausgebohrte Holz-
leisten eingesetzt sein. Die Büchsen sind mit übergreifen-
dem Deckel zu verschließen, der ringsum mit Klebstreifen
zu befestigen ist. Höchstens 20 Blechbüchsen sind in eine
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 967
hölzerne Versandkiste von mindestens 18 mm Wandstärke
so fest einzusetzen, daß sie sich nicht verschieben können.
Zwisd1enräume sind mit trockenen Füllstoffen fest aus-
zustopfen. Der Deckel der Kiste ist mit Schrauben sicher
zu befestigen.
(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.
Kisten, deren Gewicht 25 kg übersteigt, müssen mit Hand-
haben oder Leisten versehen sein.
(4) Verschluß und Aufschriften der Versandbehälter wie
bei Sprengkapseln unter Ziffer 5 a Absätze 4 und 5.
e) Sprengkapseln in Geschoßzündern mit oder ohne (1) Sprengkapseln in Geschoßziindern sind zu höchstens
Ubertragungslad ung; 25 Stück in ho'1zerne Kisten von mmdestens 18 mm Wand-
stärke zu verpacken. Die Gegenstände sind darin mit Holz-
einlagen so festzulegen, daß sie voneinander und von
den Kistenwänden mindestens 2 cm abstehen und sich
nicht verschieben können.
Die Kistenwände müssen gezinkt, Boden und Deckel mit
Schrauben befestigt sein. Höchstens fünf Kisten müssen
in eine mit Schrauben zu verschließende Versandkiste
von mindestens 18 mm Wandstärke so eingebettet sein,
daß zwischen den Kisten und der Versandkiste überall
ein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der
mit trockenen Füllstoffen fest auszustopfen ist.
(2) Verschluß und Aufschriften der Versandbehälter
wie bei Sprengkapseln unter Ziffer 5 a Absätze 4 und 5.
Kisten, deren Gewicht 25 kg übersteigt, müssen mit Hand-
haben oder Leisten versehen sein.
f) Ziinder Jiir Granaten mit Sprengkapsel; (1) Zünder für Granaten sind zu höchstens 50 Stücx in
Kisten aus Holz oder Metall zu verpacken. Metallene Be-
hälter sind mit einem elastischen Stoff auszulegen. In den
Kisten sind die Zünder in eine Holzunterlag·e so einzu-
setzen, daß sie sich nicht bewegen können, und daß sie
voneinander und von den Kistenwänden mindestens 2 cm
abstehen. Der Deckelverschluß der Kiste muß eine oder
mehrere Lagen von Zellstoff so fest auf die Zünder
pressen, daß diese sich nicht bewegen können. Höchstens
drei solcher Kisten sind ohne Leerräume in eine hölzerne
Versandkiste von mindestens 18 mm Wandstärke einzu-
setzen, deren Deckel mit Schrauben zu befestigen ist.
Versandkisten, die schwerer als 25 kg sind, müssen mit
Handhaben oder Leisten versehen sein.
(2) Verschluß und Aufsdiriften der Versandstücke wie
bei Sprengkapseln der Ziffer 5 a Absätze 4 und 5.
g) Sprengzündhütchen. 1000 Stück dürfen höchstens (1) Sprengzündhütchen sind zu höchstens 250 Stück in
150 g Zündsatz enthalten; Behälter aus Bledi, die mit einem elastischen Stoff aus-
zulegen sind, so einzusetzen, daß sich die einzelnen Hüt-
chen auch bei starker Ersdiütterung nicht bewegen
können. Der Deckel der Blechbehälter ist ringsum mit
Klebstreifen zu befestigen. Mehrere Behälter mit einem
Gesamtinhalt von hödistens 1000 Sprengzündhütchen sind
durch eine Papierumhüllung zu einem Paket zu vereinigen.
Hödistens 50 derartige Pakete sind in eine mit Schrauben
zu verschließende hölzerne Kiste von mindestens 18 mm
Wandstärke so zu verpacken, daß keine Hohlräume ent-
stehen. Zwischenräume müssen mit trockenen Füllstoffen
fest ausgefüllt sein. Die hölzerne Kiste muß in eine mit
Sdirauben zu verschließende Versandkiste von mindestens
18 mm Wandstärke so eingesetzt werden, daß zwisdien
der hölzernen Kiste und der Versandkiste überall ein
Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit
trockenen Füllstoffen fest auszustopfen ist.
(2) Das Versandstück darf nidit schwerer als 75 kg sein.
Kisten, deren Gewicht 25 kg übersteigt, müssen mit Hand-
haben oder Leisten versehen sein.
(3) Verschluß und Aufschriften der Versandbehälter wie
bei Sprengkapseln unter Ziffer 5 a Absätze 4 und 5.
h) Verbindungsstücke mit Verzögerungen für Nitro- (1) Die Gegenstände der Ziffer Sh müssen zu hödistens
pentazündschnur. 50 Stück einzeln in Lochscheiben aus Pappe oder sonst
unversdiiebbar eingesetzt und so in einem Gefäß am:
Bledi, aus wasserdichter Pappe oder aus Kunststoff ein-
gebettet sein. Bledigefäße müssen mit einem elastischen
Stoff ausgelegt sein. Die Deckel auf den Gefäßen müssen
ringsum mit Klebstreifen befestigt sein. Höchstens 500
derart verpackte Zündungen sind zu einem Paket zu ver-
einigen oder in eine Pappsdiaditel einzusetzen. Die Pa-
kete oder Schachteln müssen in einer mit Schrauben ver-
schlossenen hölzernen Kiste von mindestens 18 mm Wand~
stärke oder in einem Bled1behälter verpackt sein. Diese
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
müssen in eine mit Schrauben zu verschließende Versand-
kiste von mindestens 18 mm Wandstärke so eingebettet
werden, daß zwischen der hölzernen Kiste oder zwischen
dem Blechbehälter und der Versandkiste überall ein
Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit
trockenem Füllstoff fest auszustopfen ist.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.
Kisten, deren Gewicht 25 kg übersteigt, müssen mit
Handhaben oder Leisten versehen sein.
(3) Verschluß und Aufschriften der Versandstücke wie
bei Sprengkapseln der Ziffer 5 a Absätze 4 und 5.
6. Lotkapseln, auch Freilote oder Lotbomben genannt, (1) Die Gegenstände müssen einzeln in Papier einge-
das sind Sprengkapseln ohne oder mit Zündhütchen, wickelt und damit in Hüllen aus Wellpappe eingesetzt
eingeschlossen in Blechgehäusen. sein. Sie sind zu höchstens 25 Stück in starke Papp- oder
Blechschachteln zu verpacken. Die Blechschachteln sind
mit elastischen Stoffen auszulegen. Die Deckel sind rings-
um mit Klebstreifen zu befestigen. Höchstens 20 dieser
Schachteln sind in einer hölzernen Versandkiste gut
festzulegen, die sicher zu verschließen ist.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 50 kg sein.
Kisten, die schwerer sind als 25 kg, müssen mit Hand-
haben oder Leisten versehen sein.
(3) Die Versandkiste muß auf dem Deckel die deutliche,
haltbare Aufschrift „Lotkapseln. I b." tragen und außer-
dem mit Kennzeichen nach Muster 1 versehen sein.
7. Momentzündschnüre (gesponnene Schnüre von ge- (1) Momentzündschnüre müssen in Längen bis zu 125 m
ringem Querschnitt mit einer Seele aus einem Spreng- auf Rollen aus Holz oder Pappe gewickelt sein. Die Rollen
stoff von größerer Gefährlichkeit als Pentaerythrit- müssen in einer mit Schrauben verschlossenen hölzernen
tetranitrat). Kiste von mindestens 18 mm Wandstärke derart verpackt
Wegen anderer Zündschnüre s. Ziffer und Klasse I c sein, daß sie weder einander noch die Kistenwände be-
Ziffer 3. rühren können. Eine Kiste darf nicht mehr als 1000 m
Zündschnüre enthalten.
(2) Die Versandstücke sind mit Kennzeichen nach
Muster 1 zu versehen. Außerdem müssen sie die Auf-
schrift „Momentzündschnüre. I b." tragen.
8. Munitionssorten, an anderer Stelle nicht genannt (wie (1) Die Gegenstände müssen fest in haltbare, mit
Kartuschen, Hülsenkartuschen, Patronen, gefüllte Ge- Schrauben sicher zu verschließende hölzerne Kisten ver-
schosse, Abwurfmunition), sämtliche ohne Zünder und packt werden.
ohne brisant wirkende Einrichtung (wie Sprengkap-
seln), sofern darin nur Sprengstoffe der Klasse I a (2) Die Versandstücke müssen auf dem Deckel die deut-
liche, haltbare Aufschrift „Munition. I b. Ziffer 8" tragen;
enthalten sind. daneben sind Kennzeichen nach Muster 1 anzubringen.
9. Handgranaten und Gewehrgranaten, beide ohne Zün- (1) Die Gegenstände sind in haltbare, dichte, mit Schrau-
der und ohne brisant wirkende Einrichtung (wie ben sicher zu verschließende hölzerne Kisten von min-
Sprengkapseln), sofern darin nur Sprengstoffe der destens 16 mm Wandstärke zu verpacken.
Klasse I a enthalten sind. (2) Bei jedem Versandstück muß der Verschluß ge-
sichert sein, und zwar entweder durch Plomben oder
Siegel (Abdruck oder Marke), die auf zwei Schrauben-
köpfen an den Enden der Hauptachse des Deckels anzu-
bringen sind, oder durch einen die Schutzmarke enthalten-
den Streifen, der über den Deckel und zwei gegenüberlie-
gende Wände der Kiste zu kleben ist.
(3) Das Versandstück darf nicht schwerer als 50 kg sein.
Kisten, die schwerer sind als 25 kg, müssen mit Hand-
haben oder Leisten versehen sein.
(4) Die Versandstücke müssen auf dem Deckel die deut-
liche, haltbare Aufschrift „Geladene Nahkampfmittel. I b.
Munition" tragen. Außerdem sind Kennzeichen nach
Muster 1 anzubringen.
10. Sprengladunge·n, sämtlich ohne Zünder und ohne bri- (1) Die Gegenstände unter a und b sind in starke,
sant wirkende Einrichtung (wie Sprengkapseln): dichte, sicher zu verschließende hölzerne Kisten so zu ver-
a) Brisante Sprengladungen für Geschosse, Torpedo- packen, daß sie sich nicht verschieben können. Die Körper
gefechtsköpfe, See- und Flußminenladungen, Füll- aus gepreßter Pikrinsäure müssen mit einer wasserdichten
ladungs- und Zündladungskörper, geballte Ladungen, Umhüllung versehen sein; Blei oder bleihaltige Stoffe
Sprengbüchsen, Brunnenpatronen, Sprengkörper, (Legierungen, Gemische oder Verbindungen) dürfen zur
Bohrpatronen. Die Ladung dieser Gegenstände darf Verpackung nicht verwendet werden. Torpedogefechts-
nur aus Sprengstoffen bestehen, die nach der köpfe und See- und Flußminenladungen können in ihrer
Klasse I a zur Beförderung zugelassen sind. Stahlhülse auch ohne Kiste versandt werden. Kisten, die
b) Nichtsprengkräftige Ubungsmunition; schwerer sind als 25 kg, müssen mit Handhaben oder
Leisten versehen sein.
c} Tetrylhülsen (Metallhülsen mit höchstens 0,7 g (2) Tetrylhülsen sind zu höchstens 100 Stüdc in Blech-
Tetranifromethylanilin); schachteln einzusetzen. Höchstens 100 Blechschachteln sind
in eine starke, dichte, sicher zu verschließende hölzerne
Kiste so einzusetzen, daß sie sich nicht verschieben
können.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 969
d) Pentaerythrittetranitrat-(Nitropenta-) körper; (3) Pentaerythrittetranitrat-(Nitropenta-) körper sind zu
höchstens 3 kg in starke Pappkästen derart zu verpacken,
daß sie einander nicht berühren können. Höchstens drei
Kästen sind in eine haltbare, dichte hölzerne Kiste fest
und so einzubetten, daß zwischen den Pappkästen und
der Versandkiste überall ein Zwischenraum von min-
destens 3 cm verbleibt, der mit trockenen Füllstoffen so
fest auszustopfen ist, daß er sich bei der Beförderung
nicht ändern kann.
e) Ladungen aus gepreßtem Schwarzpulver oder ähn- (4) Die Ladungen sind einzeln in Olpapier einzuschla-
lichen für Schießzwecke geeigneten Pulvern auch gen und in starke, dichte hölzerne Kisten einzusetzen, die
in MetalJhülsen; mit hölzernen Gittereinsätzen versehen und innen mit
{Schwarzpulver dürfen weder gegen Stoß noch Blech - unter Ausschluß von Schwarzblech - ausgeklei-
gegen Reibung noch gegen Flammenzündung det sein müssen. Die einzelnen Körper sind durch Well-
empfindlicher sein als feinstes Jagdpulver von pappe oder Filztücher so festzulegen, daß sie gegen
folgender Zusammensetzung: Rütteln gesichert sind.
Ladungen aus gepreßtem Schwarzpulver in MetaJJhülsen
75 °/o Kalisalpeter, sind einzeln in Wellpappe einzurollen und in starke, dichte
100/o Schwefel und hölzerne Kisten fest einzusetzen. Die hölzernen Behälter
15°/o Faulbaumkohle).
dürfen keine Nägel, Schrauben oder sonstigen Befesti-
gungsmittel aus Eisen haben. Verzinkte eiserne Nägel
oder Schrauben sind zulässig.
Das Versandstück darf nicht schwerer als 90 kg sein. Es
darf nicht mehr als 65 kg Schwarzpulver oder ähnliche
für Schießzwecke geeignete Pulver enthalten.
(5) Der Deckel jeder Kiste mit Gegenständen der
Ziffer 10 ist mit Schrauben zu befestigen. Es sind auch
Deckel zulässig, die durch Gelenkbänder mit der Kiste
verbunden sind.
(6) Die Kisten müssen auf dem Deckel die deutliche,
haltbare Aufschrift tragen
bei Gegenständen unter a, c d und e „Brisante Spreng-
ladungen. Ib. Munition u,
bei Gegenständen unter b „Nichtsprengkräftige Ubungs-
mvnition. Ib". Außerdem sind Kennzeichen nach Muster 1
anzubringen.
11. Leuchtmittel oder Signalmittel; Brandbomben.
Der in den unter a bis c und e bis h aufgeführten
Gegenständen enthaltene pyrotechnische Satz muß so
beschaffen und angeordnet sein, daß die Gegenstände
beim Abbrennen nicht explodieren.
a) Pyrotechnische Munition {wie Leuchtpistolenmuni- (1) a) Pyrotechnische Munition ist fest .in dichte hölzerne
tion, Leuchtgeräte, Lichtspurhülsen, Rauchzeichen, mit Olpapier ausgelegte Kisten von mindesten;
Zielfeuer mit Rauch- oder Stauberscheinung). 1~ mm Wandstärke einzusetzen, deren Wände ge-
Der einzelne Gegenstand darf nicht mehr als 1 kg zmkt und deren Boden und Deckel mit Schrauben
Satz und 6 g Treib- oder Ausstoßladung enthal- befestigt sein müssen. Es sind auch Deckel zu-
ten; lässig, die durch Gelenkbänder mit der Kiste ver-
bunden sind. Reibköpfe müssen geschützt und
Anzündstellen müssen so verwahrt sein, daß ein
Ausstreuen des Satzes ausgeschlossen ist.
b) Leuchtbomben mit Fallschirm. b) ~euchtbomben sind einzeln in haltbare, dichte,
Eine Bombe darf nicht mehr als 28 kg Leuchtsatz sicher zu verschließende hölzerne Kisten von
und 200 g Ausstoßladung enthalten; mindestens 18 mm Wandstärke fest einzusetzen.
c) Signalbomben mit je höchstens 1 kg Satz und höch- c) Signalbomben sind einzeln in Schachteln aus
stens 125 g Ausstoßladung; starker paraffinierter Pappe einzusetzen. Diese
Schachteln sind einzeln oder zu mehreren in dichte
hölzerne Kisten von mindestens 18 mm Wandstärke
einzulegen, deren Wände gezinkt und deren Boden
und Deckel mit Schrauben befestigt sein müssen.
Es sind auch Deckel zulässig, die durch Gelenk-
bänder mit der Kiste verbunden sind. Der Reib-
kopf muß geschützt und die Anzündstelle muß so
verwahrt sein, daß ein Ausstreuen des S,:tzes aus-
geschlossen ist.
d) 1. Signalbomben mit Blitz mit je höchstens 750 g d) 1. Signalbomben mit Blitz sind einzeln in Schach-
Blitzsatz und höchstens 125 g Ausstoßladung; teln aus starker, paraffinierter Pappe zu ver-
packen, die einzeln in dichte, sicher und dicht
zu verschließende hölzerne Kisten von 18 mm
Wandstärke einzusetzen sind.
2. Blitzkästchen mit elektrischer Zündung mit je 2. Blitzkästchen sind bis zu höchstens 10 Stück in
höchstens 50 g Blitzsatz; eine dichte, sicher und dicht zu verschließende
hölzerne Kiste von mindestens 18 mm Wand-
stärke zu verpacken.
Höchstens 20 Kisten mit Signalbomben mit Blitz
oder Blitzkästchen dürfen in einem Holzlatten-
verschlag zu einem Versandstück vereinigt
werden.
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
3. R-Patronen; 3. R-Patronen und
4. Sprengpunktkörper für Schiedsrichter; 4. Sprengpunktkörper für Schiedsrichter sind zu
höchstens 10 Stück in Schachteln aus starker,
paraffinierter Pappe zu verpacken, die einzeln
oder zu mehreren in dichte, sicher und dicht zu
verschließende hölzerne Kisten von 18 mm
Wandstärke einzusetzen sind.
Die Wände aller Kisten mit Gegenständen der
Ziffer 11 d müssen gezinkt, Boden und Deckel
müssen mit Schrauben befestigt sein. Es sind
auch Deckel zulässig, die durch Gelenkbänder
mit der Kiste verbunden sind.
e) Zementbomben mit Leuchtsatz. Jede Bombe darf eine e) Zementbomben mit Leuchtsatz sind in starke,
Leuchtpatrone mit höchstens 250 g Leuchtsatz und dichte, sicher zu verschließende hölzerne Behälter
einem elektrischen Zünder enthalten: zu verpacken. Der Leuchtsatz muß gegen Aus-
streuen gesichert sein.
f) Gepreßte Leuchtsätze, d. h. 1n Papp- oder Metall- f) Von den gepreßten Leuchtsätzen sind kleinere
hülsen eingepreßte Leuchtsätze, auch mit unbedeck- Gegenstände bis zu höchstens 60 g je Stück (sog.
ter Schwarzpulveranfeuerung; Sterne) in Papps~hachtelll einzulegen. Der Inhalt
einer Schachtel darf 1,5 kg nicht übersteigen.
Größere Gegenstände sind einzeln in Olpapier ein-
zuwickeln. Die Pappschachteln oder Gegenstände
sind einzeln oder zu mehreren in eine hölzerne
Kiste von mindestens 18 mm Wandstärke fest ein-
zusetzen, die mit Olpapier dicht auszulegen ist.
g) Brandbomben; g) Brandbomben sind einzeln in hölzerne Behälter
mit Blechauskleidung oder in Behälter aus Blech
zu verpacken, die einzeln oder zu mehreren in eine
starke, dichte. sicher zu verschließende hölzerne
Versandkiste einzusetzen sind.
h) Brandtaschen mit eingepreßtem Brandsatz. h) Brandtaschen sind entweder zu höchstens 100 Stück
in Behälter aus Pappe zu verpacken, die einzeln
oder zu mehreren in hölzerne Behälter einzusetzen
sind, oder schichtweise mit Zwischenlagen aus
Weichpappe in hölzerne Behälter fest einzulegen.
(2) Jedes Versandstück der Ziffer 11 ist mit einem Plom-
benversdlluß oder mit einem auf zwei Sduaubenköpfen
des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke)
oder mit einem über Deckel und Wände geklebten, die
Schutzmarke enthaltenden Streifen zu versehen.
(3) Ein Versandstück mit Gegenständen der Ziffern 11 a,
11 b, 11 c und 11 f darf nidlt schwerer als 100 kg, ein Ver-
sandstück mit Gegenständen der Ziffern 11 g oder 11 h
nicht sdlwerer als 120 kg sein. Versandstücke, die schwerer
als 25 kg sind, müssen mit Handhaben oder Leisten ver-
sehen sein.
(4) Die Versandstücke müssen auf dem Deckel die deut-
liche, haltbare Aufschrift „Leuchtmittel. I b." oder „Signal-
mittel. I b." oder „Brandbomben. I b." oder "Brandtaschen
lb." oder "Zementbomben mit Leudltsatz. lb" tragen.
Außerdem sind Kennzeidlen nach Muster 1 anzubringen.
12. a) Nebelmunition, die pyrotechnische Sätze enthält; (1) Die Gegenstände sind in haltbare, dichte, sicher zu
verschließende hölzerne Behälter fest zu verpacken.
b) Rauchentwickler, die Kaliumchlorat oder Natrium-
chlorat enthalten. oder einen explosionsfähigen (2) Die Versandbehälter müssen auf dem Deckel die
Zündsatz haben. deutlidle, haltbare Aufsdlrift „Nebelmunition. !b" oder
Wegen rauchentwickelnder Stoffe für land- und .,Rauchentwickler. I b." tragen.
forstwirtschaftliche Zwecke s Klasse I c Ziffer 27
Rauchentwickler, die aus einem Gemenge von
amorphem rotem Phosphor und Paraffin bestehen,
gelten nicht als Gegenstände der Klasse I b und
werden bedinqunqslos befördert.
13. a) Brunnentorpedos mit einer Ladung aus Dynamit (1) Die in der Ziffer 13 genannten Gegen;tände sind in
oder dynamitähnlichen Sprengstoffen ohne Zünder starke, dichte, sicher zu verschließende hölzerne Behäl-
und ohne brisant wirkende Einrichtung (wie Spreng- ter zu verpacken, die mit Handhaben oder Leisten ver-
kapseln); sehen sein müssen.
b) Geräte mit Hohlladung zu wirtschaftlichen Zwecken, (2) Die Versandstücke müssen auf dem Deckel die deut-
die höchstens 1 kg in einer Hülse festliegenden liche, haltbare Aufschrift „Brunnentorpedos. I b. Munition"
Sprengstoff enthält, ohne Sprengkapsel. oder „Geräte mit Hohlladung. I b. Munition" tragen.
Außerdem sind Kennzeichen nach Muster 1 anzubringen.
Zu 13 a und b: Die Ladung dieser Gegenstände darf
nur aus Sprengstoffen bestehen, die nach der Klasse I a
zur Beförderung zugelassen sind.
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14. Die in den Ziffern 8 bis 10 genannten Munitionsgegen- Diese Gegenstände sind nach folgenden Vorschriften zu
stände mit Zündern oder brisant wirkender Einrich- verpacken:
tung (wie Sprengkapseln), sämtliche zuverlässig ge-
(1) Patronen mit Sprengladung in Geschossen
sichert. Die Ladung der Gegenstände darf nur aus
Sprengstoffen bestehen, die nach der Klasse I a zur a) mit einem Kaliber von weniger als 13,2 mm sind zu je
Beförderung zugelassen sind. 25 Stück ohne Spielraum in gut zu verschließende Papp-
kästen einzulegen; diese sind ohne Zwischenräume in
eine hölzerne Kiste von mindestens 18 mm Wandstärke,
die auch mit einer Auskleidung aus Zink-, Weiß- oder
Aluminiumblech versehen sein kann, einzusetzen.
Das Versandstück darf nicht schwerer als 50 kg sein;
Versandstücke, die schwerer als 25 kg sind, müssen mit
Handhaben oder Leisten versehen sein.
b) mit einem Kaliber von 13,2 bis 57 mm sind entweder
einzeln in eine starke, genau passende und sicher zu
verschließende Papphülse oder einzeln in eine starke,
genau passende, an beiden Enden offene Papphülse e_in-
zubrinqen, die aber mit Einbuchtungen versehen 1st,
welche das Geschoß festhalten.
Derart verpackte Patronen sind bei einem Kaliber von
13,2 bis 21 mm zu höchstens 300 Stück, bei einem Kali-
ber von mehr als 21 bis 37 mm zu höchstens 60 Stück
und bei einem Kaliber von mehr als 37 bis 57 mm zu
höchstens 25 Stück in eine hölzerne Kiste von minde-
stens 18 mm Wandstärke, die auch mit einer Ausklei-
dung aus Zink-, Weiß- oder Aluminiumblech versehen
sein kann. schichtweise einzulegen.
Wenn die Patronen in Papphülsen verpackt sind, die an
beiden Seiten offen sind, muß die Versandkiste an den
beiden quer zu den Papphülsen liegenden Wänden mit
einer mindestens 7 mm dicken Filzeinlage versehen
sein.
(2) Die anderen in den Ziffern 8 bis 10 genannten
Gegenstände müssen nach den für sie geltenden Vor-
schriften der Zittern 8, 9 und 10 verpackt sein.
Die dort festgelegten Gewichtsgrenzen sind einzuhalten.
(3) Versandstücke, die schwerer als 25 kg sind, müssen
mit Handhaben oder Leisten versehen sein. ·
(4) Auf den Versandstücken sind die Inhaltsangabe mit
dem Zusatz "mit Zündern oder brisant wirkender Einrich-
tung" sowie Kennzeichen nach Muster 1 anzubringen.
C. Ver 1a d u n g s v o r s eh r i f t e n
I. Verladescheine dieser dem Ablader gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung
zu übergeben hat. Die Bescheinigungen müssen durch
1. Die Munitionsgegenstände sind mit einem besonderen Sachverständige bestätigt sein, und zwar bei Gegen-
Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern, der mit einem ständen der Ziffern 8, 9, 10, 13 und 14 des Cüterver-
wenigstens 1 cm breiten diagonal verlaufenden roten zeichnisses von einem vereidigten oder von der Eisen-
Strich versehen ist und in dem andere Gegenstände bahnverwaltung anerkannten sachverständigen Chemi-
nicht aufgeführt sind. ker, für die übrigen Gegenstände von einem anderen
vereidigten Sachverständigen. In den Bestätigungen
2. In den Verladescheinen sind anzugeben Zeichen, Num- muß ausdrücklich auf die nach den Vorschriften für
mer, Anzahl der Stücke, Art der Verpackung (Kiste, Be- die Prüfverfahren im Anhang 1 vorgenommenen
hälter usw.), Inhalt und Rohgewicht der Sendung. Prüfungen Bezug genommen werden.
Bei der Inhaltsangabe sind die in der Spalte „ Verpak-
kung" als Aufschrift für die Behälter vorgeschriebenen 5. Alle Bescheinigungen müssen für den Einzelfall aus-
Bezeichnungen vollständig wiederzuget>en (z. B. Ge- gestellt sein.
ladene Nahkampfmittel. I b. Munition).
Die sprengkräftigen Zündmittel der Ziffer 5 und Lotkap- n. Verladung im allgemeinen
seln (Ziffer 6) sowie die Momen"tzündschnüre {Ziffer 7)
sind von anderen Gegenständen der Klasse I b geson- 1. Gegenstände der Klasse I b dürfen, abgesehen von den
dert aufzuführen mit dem Vermerk "Nicht mit Gegen- unter Abschnitt III behandelten Ausnahmen, nicht in
ständen der Ziffern 3, 8, 9, 10, 11, 13 und 14 der Klasse Fahrgastschiffen befördert werden.
I b sowie mit explosiven Stoffen der Klasse I a zusam- 2. Sie müssen unter Deck in gesdllossenen Räumen ver-
menzustauen. Siehe unter Abschnitt II Nummer 3." laden werden, die durch wasserdichte Schottc:i von den
3. Ferner sind folgende besondere Erklärungen abzu- Maschinen, Verbrennungsmotoren, Kesselräumen, Koh-
geben: lenbunkern oder Treibstoffvorräten getrennt sind.
Die Räume dürfen keinesfalls durch die Nachbarschaft
bei den detonierenden Zündschnüren (Ziffern 1 b und wärmeerzeugender Betriebe auf längere Zeit über 45 ° C
1 c), den Zündladungen (Detonatoren) der Ziffer 5 d, den erwärmt werden oder unter Dampf stehende Leitungen
Gegenständen der Ziffern 8, 9, 10, 13 und 14, daß die enthalten und müssen leicht zugänglich sein, so daß
verwendeten Schieß- und Sprengmittel den in der Gegenstände der Klasse I b bei Feuergefahr ohne
Klasse I a vorgeschriebenen Bedingungen genügen. Aufenthalt entfernt werden können.
4. Alle Erklärungen dürfen nur abgegeben werden auf In die Laderäume eingebaute Pulverkammern (Spreng-
Grund von Bescheinigungen des Auftraggebers, die stoffkammern, Munitionskammern) müssen hinsichtlich
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bau und Einrichtung den einschlägigen Richtlinien der verkammer - vgl. Abschnitt II Nummer 2), der
See-Berufsgenossenschaft für den Bau und die Einrich- andere Teil horizontal von diesem Raum in einem Ab-
tung von Pulverkammern auf Seeschiffen genügen. Als stand von wenigstens 15 m von dessen nächstliegender
Verladung unter Deck gilt die Verstauung in solchen Wand untergebracht wird.
Aufbauten an Deck, die mit dem Schiffskörper fest
verbunden, mit einem darüber liegenden Deck (Back, 4. In ihren Räumen müssen die Gegenstände der Klasse I b
Hütte oder Bootsdeck) und mit der nötigen Lüftung so gestaut werden, daß sie in horizontaler Richtung
versehen, in geeigneter Weise gegen äußere Wärme- möglichst weit, mindestens aber 3 m von den Tren-
einflüsse (Sonnenbestrahlung, auch auf die Bordwand, nungswänden von Räumen entfernt bleiben, in denen
Maschinen- und Kesselwärme u. dgl.) sowie gegen Stoffe der unter 3. erwähnten Art (einschließlich Bunker-
das Hineingelangen von Zündung erregenden Stoffen kohlen und Treibstoffvorräten) untergebracht sind.
(glimmenden Gegenständen, wie Zündhölzer, Zigarren-
reste) geschützt, der Feuerlöscheinrichtung gut zu- 5. Mit den in den Verladungsvorschriften zu der Klasse I d
gänglich sind, nicht an Wohn- oder Provianträumen als entzündlich bezeichneten Gasen, den entzündbaren
flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt unter 21 ° C
liegen und auch sonst den Vorschriften der Verord- (Ziffern 1, 2 und 5 der Klasse III a) und den entzünd-
nung entsprechen.
baren festen Stoffen III b · dürfen Gegenstände der
3. Gegenstände der Klasse I b dürfen nicht in derselben Klasse I b überhaupt nur dann auf demselben Schiff
Schottenabteilung verstaut werden mit verladen werden, wenn die erstgenannten Stoffe in
Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen horizontal weit von ihnen entfernten Abteilungen (bei
Gegenständen I c, mit Ausnahme der Zündschnüre Motor- und Dampfschiffen mindestens durch die
der Ziffer 3 a, Maschinen- und Kesselräume getrennt) oder an Deck
so untergebracht werden, daß eine unmittelbare Gefähr-
den in den Verladungsvorschriften zu der Klasse I d dung der mit Gegenständen der Klasse I b belegten
als entzündlich bezeichneten Gasen, flüssiger Luft Räume bei Entzündung der Gase, der Flüssigkeiten
und flüssigem Sauerstoff, oder der entzündbaren Stoffe ausgeschlossen ist.
Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche
Gase entwickeln I e, 6. Die Behälter mit Gegenständ~n der Klasse I b sind so
selbstentzündlichen Stoffen II, fest zu stauen, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen,_
Umkanten und Herabfallen aus oberen Lagen gesichert
entzündbaren flüssigen Stoffen III a, sind.
entzündbaren festen Stoffen III b,
brandfördernd wirkenden Sauerstoffträgern [II c,
III. Ausnahmsweise Zulassung auf Fahrgastschiffen
radioaktiven Stoffen IVb,
Säuren V Ziffer 1 und Lösungen von Wasserstoff- Sendungen von
superoxyd V Ziffer 10, Zündschnüren der Ziffer 1,
Gütern der Klasse VI. nichtsprengkräftigen Zündmitteln (Ziffer 2) und
Patronen für Handfeuerwaffen (Ziffer 4)
Knallkapseln für Haltesignale (I b 3), sprengkräftige
Zündmitfel (I b 5), Lotkapseln (I b 6) und Momentzünd- dürfen unter Beachtung der Vorschriften des Abschnitts
schnüre (I b 7) dürfen außerdem nicht in derselben Schot- II Ziffern 2 bis 6 auch in Fahrgastschiffen befördert
tenabteilung verstaut werden miteinander und mit werdeµ, sofern sie bei Oberschreitung eines Gesamt-
gewichts von 200 kg in einer besonderen Pulverkammer
explosiven Stoffen I a und - vgl. Abschnitt II Nummer 2 - untergebracht werden,
den Gegenständer der Ziffern 8, 9, 10, 11, 13 und 14. die unmittelbar zugänglich und mit Vorrichtungen zu
Es dürfen ferner nicht in derselben Schottenabteilung ausgiebiger Bewässerung versehen sein muß.
verstaut werden Diese Beschränkung erstreckt sich nicht auf Sicherheits-
Gegenstände der Ziffer 13 mit Gegenständen der patronen, das sind folgende Patronen für Handfeuer-
Ziffern 8, 9, 10, 11 und 14, waffen (Ziffer 4):
Gegenstände der Ziffer 14 auch nicht zusammen mit · Zentralfeuerpatronen mit ausschließlich aus Metall be-
Gegenständen der Ziffer 11. stehenden Hülsen
Schnellzündschnüre (lb 1 a), nicht sprengkräftige Zünd- bis zu Kaliber 13 mm,
mittel·· (I b 2) und Patronen für Handfeuerwaffen (I b 4) Randfeuerp!ttronen mit ausschließlich aus Metall be-
dürfen mit den unter Verwendung von Ammonnitrat stehenden Hülsen
hergestellten Erzeugnissen des Güterverzeichnisses der mit einem Durchmesser bis zu 9 mm,
Klasse III c Ziffer 8 in derselben Schottenabteilung
verladen werden. Zentralfeuerpatronen, deren Hülsen nur zum Teil aus
Mit c..nderen Gütern dürfen Gegenstände der Klasse I b Metall bestehen,
zwar zusammen in demselben Raum gestaut werden, bis zu Kaliber 13 mm,
sie müssen aber durch eine geeignete Garnierung völlig Zentralfeuerpappe-Patronen mit metallenem Boden bis
getrennt und unmittelbar zugänglich gehalten werden. zu Kaliber 10 mm (Durchmesser der Patrone höch-
Auf Segelschiffen, Motorschiffen und kleineren Damp-
stens 20,8 mm), bei denen die Hülse anstatt eines
fern ohne fest abschließbare Schottenabteilungen dür-
metallenen Einsatzes eine bis zur Höhe der Pulver-
fen sprengkräftige Zündmittel (Ziffer 5), Lotkapseln
ladung reichende innere Verstärkung besitzt und
(Ziffer 6) und Momentzündschnüre (Ziffer 7) mitein-
ander und zusammen mit Gegenständen der Ziffern 3, so stark ist, daß ein Brechen bei der Beförderung
ausgeschlossen ist.
8, 9, 10, 11, 13 und 14 und mit explosiven Stoffen (1 a)
befördert werden, wenn eine Trennung stattfindet, der- Solche Patronen können auf Fahrgastschiffen unter den
art, daß der eine Teil in einem unmittelbar unter einer gleichen Bedingungen wie auf Frachtschiffen (Abschnitt II)
Oberdecksluke fest und dicht hergestellten Raume (Pul- befördert werden.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 973
Klasse I c
Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Gegenstände
A. Vorbemerkungen
I. Die zugelassenen Gegenstände müssen folgende stoff- c) Der Knallsatz in den Feuerwerkskörpern der Zif-
lichen Bedingungen erfüllen: fern 21 bis 24 und der Rauchsatz in den Gegen-
a) Der Explosivsatz muß so beschaffen, angeordnet und ständen für Schädlingsbekämpfung der Ziffer 27 dür-
verteilt sein, daß weder durch Reibung, noch durch fen kein Chlorat enthalten.
Erschütterung, noch durch Stoß, noch durch Flammen- d) Der Explosivsatz muß der Beständigkeitsbedingung
zündung eines Teiles der verpackten Gegenstände im Anhang 1 Abschnitt A Absatz 13 entsprechen.
eine Explosion des ganzen Inhalts des Versand-
stück.es herbeigeführt werden kann. II. Die von Gegenständen der Klasse I c entleerten Behäl-
b) Weißer oder gelber Phosphor darf nur bei den ter unterliegen bei der Beförderung keinen Beschrän-
Gegenständen der Ziffern 2a und 20 verwendet sein. kungen.
B. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften
1. Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht
sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann.
2. Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Tei-
len so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs nicht
lockern und der üblichen Beanspruchung während der
Beförderung zuverlässig standhalten. Die Gegenstände
sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äuße-
ren Behältern, zuverlässig festzulegen.
3. Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaf-
ten des Inhalts angepaßt sein.
II. Güterverzeichnis und besondere Verpackungsvorsduiften
Zündkörper (Ziffern 1 bis 8): (1) Zur Verpackung sind zu verwenden starke, dichte,
sicher zu verschließende Holzkisten mit Blecheinsätzen
1. Gewöhnliche Zündhölzer und andere Reibzünder.
oder mit Kartoneinsätzen aus guter, hartgeleimter, wenig-
a) Gewöhnliche Sicherheitszündhölzer (mit Kalium- stens 1,3 mm dick.er Pappe, die gegen die Aufnahme von
chlorat und Schwefel) und andere Sicherheitsreib- Wasser durch geeignete Imprägnierung geschützt ist, oder
und -streichzünder, d. h. solche, deren Köpfe sich mit einer Einlage aus schwer entflammbar gemachtem und
nur an besonders zubereiteten Streichflächen ent- wasserdichtem Papier. Blech- und Kartoneinsätze und
zünden. Papiereinlagen können fehlen im unmittelbaren Verkehr
mit den nordeuropäischen Häfen und außerdem, wenn
die Bretter der Kisten gefedert und genutet sind. Ferner
sind zur Verpackung zugelassen haltbare, gut verlötete
Behälter aus Weißblech bis 27½ kg Rohgewicht und gut
verschlossene Kistchen aus guter, hartgeleimter, wenig-
stens 2 mm dicker Pappe bis 20 kg Rohgewicht, beide Be-
hälter ohne Oberkisten. Die Pappe der Kistchen muß durch
geeignete Imprägnierung gegen die Aufnahme von Was-
ser geschützt sein. Die Pappkisten (-kästen) müssen im
übrigen nach den Bestimmungen der Deutschen Bundes-
bahn über die Verpackung der Stückgüter und über Ein-
heitsverpackungen als „Einheitspappkasten. Gut für 25 kg
Höchstgewicht" gekennzeichnet sein. Die Kantenlänge
der Kästen darf 60 cm nicht überschreiten.
(2) Vor dem Einlegen in die Versandbehälter sind die
Gegenstände in starke Umhüllungen (Papierumschläge
oder Schachteln) fest derart zu verpacken, daß die Zünd-
köpfe der Hölzer nicht aus ihrer Umhüllung hervortreten
und mit den Reibflächen benachbarter Schachteln in Be-
rührung kommen können; sind in einer Umhüllung meh-
rere Staffein Zündhölzer vorhanden, so müssen diese so
angeordnet sein, daß die Köpfe der verschiedenen Staffeln
nicht unmittelbar gegeneinander stehen.
Die Pakete müssen in den Behältern derart verpackt sein,
daß sie sic:h nicht bewegen können.
(3) Der Verschluß der Versandstücke, deren Gewicht
15 kg übersteigt, muß durch ein oder mehrere mechanisch
angezogene Metallbänder gesichert sein.
Die äußeren Behälter müssen deutlich und dauerhaft als
Aufschrift die Inhaltsangabe tragen, z. B. ,.Sicherheits-
zündhölzer. 1 c" oder „Sicherheitsstreichzünder. I c".
b) Zündhölzer mit Kaliumchlorat und Phosphorsesqui- (1) Für die Einzelpackung der Hölzer sind Holzschach-
sulfid, Reib- und Streichzünder, deren Köpfe sich teln zu verwenden. Ubersteigt der Inhalt einer Schachtel
auch an anderen als besonders zubereiteten Streich- 120 Stück, so müssen die Zündköpfe mit einer starken
flächen entzünden - Uberallzünder - , (z. B. Paraf- Papierumlage bedeckt sein. Bei einem Inhalt von mehr
finzündhölzer, gewöhnliche Schwefelhölzer). als 450 Stück ist die Schachtel außerdem durch eine höl-
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
zerne Einlage in zwei gleich große Abteile zu trennen.
Mehr als 800 Hölzer dürfen nicht in einer Schachtel ent-
halten sein.
(2) Bis zu 20 Schachteln sind durch einen gut zu schlie-
ßenden Umschlag von starkem Papier zu Paketen zu ver-
einigen und diese vor dem Einlegen in die Kisten einzeln
oder zu mehreren in haltbares Blech einzulöten. Diese
Einzelpackung in Blech kann fortfallen, wenn die Außen-
kiste mit einem starken, gut verlöteten Blecheinsatz ver-
sehen wird.
(3) Paraffinzündhölzer sind in Kisten aus gehobelten und
gefügten Brettern zu verpacken. Bei Kisten über 0,4 cbm
Innenmaß muß die Bretterstärke überall mindestens 18 mm
betragen. Bei kleineren Kisten kann auf 12 mm für Böden
und Deckel und 16 mm für die Seitenbretter zurückgegan-
gen werden. Die Kisten müssen mit Kopfleisten oder star-
ken Eisenbändern versehen sein.
(4) Schwefelhölzer müssen wie Sicherheitszündhölzer,
jedoch stets in Holzkisten mit Blecheinsatz verpackt sein.
(5) Die Pakete mit Uberallzündern müssen in den Kisten
derart verpackt sein, daß sie sich nicht bewegen können.
Auf Behältern mit Uberallzündern muß der Inhalt deutlich
und dauerhaft angegeben sein mit dem Zusatz „ Uberall-
zünder. I c. Vorsicht!"
(6) Der Inhalt einer Kiste darf 150 kg nicht übersteigen.
2. a) Zündbänder für Sicherheitslampen und Paraffin- (1) Zündbänder für Sicherheitslampen und Paraffinzünd-
zündbänder für Sicherheitslampen. bänder für Sidlerheitslampen müssen in Blechbüchsen
1000 Zündpillen dürfen höchstens 7,5 g Zündsatz oder Pappschachteln fest verpackt sein. Höchstens 30
enthalten. Blechbüchsen oder 114 Pappschachteln sind durch Papier-
Wegen Zündbänder als pyrotechnische Spielwaren umschlag zu einem festen Paket zu vereinigen, das höch-
s. Ziffet 15 stens 90 g Zündsatz enthalten darf. Diese Pakete sind
einzeln oder zu mehreren in eine sicher zu verschließende
b) Dieselzünder (Papierröllchen, bestehend aus mehre- Versandkiste aus dicht gefügten Brettern von mindes,tens
ren Lagen Papier, die mit einer Lösung von Kali- 18 mm Stärke einzusetzen, die mit widerstandsfähigem
salpeter, Phosphorsesquisulfid und Kaliumchlorat Papier oder dünnem Zink- oder Aluminiumblech voll-
getränkt sind). ständig ausgelegt sein muß. Bei Versandstücken, die
nicht schwerer als 35 kq sind, genügt eine Brettdicke
von 11 mm, wenn die Kiste mit einem eisernen Band
umspannt ist
(2) Die Pakete mit Stoffen der Ziffer 2 a müssen in den
Versandkisten derart verpackt sein, daß sie sich nicht
bewegen können. Zwischenräume müssen mit geeigneten
trockenen Füllstoffen fest ausgestopft sein.
(3) Die Dieselzünder (Ziffer 2 b) müssen verpackt sein
zu 100 Zündern eng nebeneinanderstehend in Dosen aus
Blech oder starker Pappe. Das zündsatzfreie Ende muß
sich an der Deckelseite der Dosen befinden oder
zu 200 Zündern in zwei Lagen in eine Blechdose.
Die Dosen aus Blech sind in Holzkisten einzusetzen.
(4) Das Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg
sein; Kisten mit umspanntem eisernem Band und einer
Brettstärke von mindestens 11 mm, aber weniger als
18 mm, dürfen nicht schwerer als 35 kg sein.
(5) Die Versandbehälter müssen die deutliche, haltbare
Aufschrift „Zündbänder. I c" oder „Paraffinzündbänder. •
I c" oder „Dieselzünder. I c" tragen.
3. a) Schwarzpulverzündschnüre und Zeitzünderschnüre (1) Die Gegenstände müssen in starke, dichte, sicher zu
- sogenannte Zündschnüre mit langsamer Ver- verschließende hölzerne Kisten oder in wasserdichte,
brennung - (Zündschnur aus dünnem, dichtem widerstandsfähige Pappfässer derart verpackt sein, daß
Schlauch, mit einer Seele aus Schwarzpulver oder sie sich nicht bewegen können. Die hölzernen Kisten müs-
aus einem Brennsatz, von geringem Querschnitt). sen mit widerstandsfähigem Papier oder mit dünnem Zink-
Wegen anderer Zündschnüre s. Klasse I b Ziffer 1. oder Aluminiumblech vollständig ausgelegt sein. Bei Ver-
wendung von Pappfässern darf ein Versandstück nicht
schwerer als 75 kg sein.
(2) An Stelle der hölzernen Kisten sind auch Kästen
aus Hartpappe mit Außenwulstbiegung und Stülpdeckel
zulässig. Die Pappe muß aus m,ehreren Lagen zusammen-
geklebt und wasserdicht imprägniert sein; sie muß ferner
mindestens eine Dicke von 2,6 mm und ein Gewicht von
1700 g je Quadratmeter haben. Die Pappkästen müssen
durch Drahtheftung derart verschlossen werden, daß der
übergestülpte Deckel an den vier Ecken mit je 4 Metall-
klammern von mindestens 0,5 mm Stärke, deren Schenkel
mindestens 12 mm lang und 1,5 mm breit sein müssen, mit
den Seitenklappen des Bodenteils verbunden wird. Bei
Verwendung von Kästen aus Hartpappe darf das Ver-
sandstück nicht schwerer als 20 kg sein.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 975
(3) Die Versandbehälter müssen die deutliche, haltbare
Aufschrift „Schwarzpulverzündschnüre. I c" tragen.
b) Stoppinen (mit Schwarzpulver überzogene Fäden ( 1) Die Gegenstände der Ziffer 3 b sind in Mengen von
aus Baumwolle oder Zellwolle). höchstens 2,5 kg zu bündeln und mit Olpapier zu um-
wickeln. Die Bündel sind einzeln oder zu mehreren in
hölzerne Kisten von mindestens 18 mm Wandstärke, die
mit Olpapier oder paraffiniertem Papier dicht auszulegen
sind, so fest zu verpacken, daß sie sich nicht bewegen
können.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 35 kg sein:
es darf nicht mehr als 25 kg Stoppinen enthalten.
(3) Auf den Versandstücken muß deutlich und dauer-
haft „Stoppinen. I e angegeben sein.
4. Zündgarn (nitrierte Baumwollfäden), wenn es den Be- (1) Zündgarn ist in Längen von höchstens 30 m auf Papp-
ständigkeitsbedingungen im Anhang 1 Abschnitt A streifen aufzuwickeln; jeder Wickel ist in Packpapier ein-
Absatz 1 entspricht. zuhüllen. Höchstens 10 so eingehüllter Wickel sind mit
Packpapier zu einem Paket zu vereinigen, das in ein höl-
zernes Kistchen von mindestens 10 mm Wandstärke fest
einzubetten ist. Diese Kistchen müssen einzeln oder zu
mehreren in eine starke, dichte, sicher zu verschließende
hölzerne Versandkiste so eingesetzt werden, daß sie sich
nicht bewegen können. Zwischenräume sind mit geeigne-
ten trockenen Füllstoffen fest auszustopfen.
(2) Ein Versandstück darf höchstens 6000 m Zündgani
enthalten.
(3) Die äußeren Versandbehälter müssen die deutliche
dauerhafte Aufschrift „Zündgarn. I c" tragen.
5. a) Wärmezünder mit einem Brandsatz aus Metallen (1) Wärmezünder, die höchstens 5 g Satz enthalten, müs-
und Metalloxyden oder sauerstoffabgebenden sen zu höchstens 100 Stück in starke Pappschachteln fest
Salzen und mit ZündpiJJen; verpackt sein. Die Schachteln sind einzeln oder zu mehre-
ren in eine starke, dichte, sicher zu verschließende höl-
zerne Kiste so einzubetten, daß sie weder einander noch
die Kistenwände berühren. Alle Zwischenräume sind mit
Kieselgur fest auszustopfen. Eine Kiste darf nicht meh1
als 4000 Thermitkapseln enthalten.
Thermitlrnpseln, die mehr als 5 g, höchstens aber 12 g Satz
enthalten und mit einer Zündschnur von mindestens 20 cm
Länge versehen sind, sind bis zu 20 Kapseln, von denen
die Hälfte mit dem Brandsatz nach oben und die andere
Hälfte mit dem Brandsatz nach unten gerichtet sein muß.
mittels Packpapier zu einem Paket zu vereinigen. Höch-
stens 50 solcher Pakete sind aufrechtstehend mit einem
Zwischenraum von 5 cm voneinander und von den
Kistenwänden in eine starke, dichte, sicher zu ver-
schließende hölzerne Kiste einzusetzen. Die Zwischen-
räume sind mit Kieselgur fest auszustopfen.
b) Verzögerungen (Metallhülsen mit einer kleinen (2) Verzögerungen müssen zu höchstens 150 Stück in
Menge Zünd- und Brennsatz). Blechschachteln mit übergreifendem Deckel fest und so
verpackt sein, daß sich reihenweise einmal die Anfeue-
rungsseite oben und das andere Mal unten befindet. Die
Schachteln sind einzeln oder zu mehreren in eine mit Blech
vollständig ausgekleidete starke, dichte, sicher zu ver-
schließende hölzerne Kiste so fest einzusetzen, daß sie sich
nicht verschieben können.
(3) Ein Versandstück mit Gegenständen der Ziffer 5
darf nicht schwerer als 100 kg sein.
(4) Auf den Versandbehältern muß der Inhalt nach der
Bezeichnung im Güterverzeichnis unter Hinzufügung von
"I c" deutlich und dauerhaft angegeben sein, z.B. ,, Wärme-
zünder. I c"
6. Zündschnuranzünder, und zwar (1) Zündlichter, Zündfackeln und Anzündstäb.chen zu
a) Zündlichter, Zündfackeln und Anzündstäbchen, höchstens 100 Stück in Schachteln aus Pappe oder Weiß-
sämtlich auch mit Zündkopf (Stäbchen mit einem blech oder zu höchstens 25 Stück mit Papier umwickelt.
Die Schachteln oder Pakete sind in eine hölzerne Kiste,
Brandsatz aus Sauerstoffträgern und organischen die mit haltbarem Papier dicht auszulegen ist, so zu ver-
Stoffen):
packen, daß sie sich nid1t bewegen können. Den Schachteln
beigepackte Reibflächen sind in Papier einzuschlagen.
b) Zündschnuranzünder (Einzelzünder) und Zündschnur- (2) Zündschnuranzünder (Einzelzünder) und Zündschnur-
Sammelzünder (Wabenzünder), beide mit Zündkopf; Sammelzünder (Wabenzünder) zu höchstens 400 Stück in
Papier- oder Pappröhrchen, auch zu mehreren ver- Schachteln aus Pappe oder Weißblech. Die Schadlleln sind
einigt, mit einer kleinen Menge Brandsatz aus einzeln oder zu mehreren in eine hölzerne Kiste, die mit
Sauerstoffträgern und organischen Stoffen; haltbarem Papier dicht auszulegen ist, so fest einzusetzen,
daß sie sich nicht bewegen können.
c) Zündschnur-Sammelzünder (Zündrakete) ohne (3) Zündschnur-Sammelzünder (Zündrakete) zu höch-
Zündkopf (Hülsen aus Pappe mit einer kleinen stens 50 Stück in Schachteln aus Pappe. Die Schachteln
Menge eines gepreßten Brandsatzes aus Schwarz- sind einzeln oder zu mehreren in eine hölzerne Kiste, die
pulver oder einem schwarzpulverähnlichen Satz). mit haltbarem Papier dicht auszulegen ist, so fest einzu-
setzen, daß sie sich nicht bewegen können.
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
d) Sicherheitszündschnuranzünder (Zündhütchen mit (4) Sicherheitszündschnuranzünder sind fest in höl-
durchgehendem Reibzünder- oder Abreißdraht in zerne Kisten, die mit haltbarem Papier dicht auszulegen
einer Papierhülse oder von ähnlicher Bauart). sind, zu verpacken.
(5) Jedes Versandstück mit Gegenständen der Ziffer 6
darf nicht schwerer als 35 kg sein.
(6) Auf den Versandbehältern muß der Inhalt unter
Hinzufügung von „1 c" deutlich und dauerhaft angegeben
sein, z.B. ,,Zündlichter. I c".
7. a) Elektrische Zünder ohne Sprengkapseln. (1) Die Zünder sind in starke, dichte, sicher zu ver-
schließende hölzerne Kisten oder Fässer oder in wider-
standsfähige wasserdichte Pappfässer zu verpacken.
(2) Wenn wasserdichte Pappfässer verwendet werden,
darf ein Versandstück nicht schwerer als 75 kg sein.
(3) Auf den Versandstücken muß deutlich und dauer-
haft „Elektrische Zünder ohne Sprengkapseln. I c" an-
gegeben sein.
b) Elektrische 7 (1) Elektrische Zündpillen sind zu höchstens 1000 Stück
mit. Sägemehl in starke Pappschachteln einzubetten, die
durch Einlagen aus Pappe in mindestens drei gleich große
Abteilungen zu unterteilen sind. Die Deckel der Schach-
teln müssen ringsum mit Klebstreifen befestigt sein.
Höchstens 100 dieser Pappschachteln sind in einen Behäl-
ter aus gelochtem Eisenblech einzusetzen. Dieser Behälter
muß in eine dichte, mit Schrauben sicher zu verschließende
hölzerne Versandkiste von mindestens 18 mm Wand-
stärke so eingebettet werden, daß zwischen dem Blech-
behälter und der Versandkiste überall ein Zwischenraum
von mindestens 3 cm verbleibt, der mit geeigneten trocke-
nen Füllstoffen fest auszustopfen ist.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 50 kg sein.
Kisten, die sdlwerer als 25 kg sind, müssen mit Hand-
haben oder Leisten versehen sein.
(3) Auf den Versandstücken muß deutlich und dauerhaft
.,Elektrische Zündpillen. I c" angegeben sein.
c) Zündpillenkämme. (1) Zündpillenkämme sind zu höchstens 50 Stück mit
Jeder Kamm darf höchstens 20 elektrische Zünd- Holzmehl in Kistdlen aus 6 mm starkem Sperrholz einzu-
pillen mit je höchstens 30 mg sprengkräftigem Zünd- betten. Die Seitenwände dieser Kistchen müssen gezinkt,
satz haben. der Boden muß aufgeleimt sein. Der Deckel muß ringsum
mit Klebestreifen befestigt werden. Höchstens 100 Sperr-
holzkistchen sind in eine dichte, sicher zu verschließende
hölzerne Kiste von mindestens 18 mm Wandstärke ein-
zusetzen, die durch 20 mm starke Holzbretter in minde-
stens vier gleidl große Abteilungen zu unterteilen ist
Innerhalb jeder Lage müssen die Kistchen durch 20 mm
starke, gitterartig angeordnete Holzleisten voneinander
getrennt sein.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 50 kg
sein. Kisten, die schwerer als ·25 kg sind, müssen mit
Handhaben oder Leisten versehen sein.
(3) Auf den Versandstücken muß deutlich und dauer-
haft „Zündpillenkämme. I c8 angegeben sein.
8. Elektrische Zündlamellen (wie für photographische (1) Die Gegenstände sind in Sdlachteln aus starker
Blitzlichtpulver). Der Zündsatz einer Lamelle darf Pappe einzulegen. Mehrere Schachteln sind zu einem
30 mg nicht übersteigen und nicht mehr als 100/o Knall- Paket zu vereinigen, das höchstens 1000 Zündlamellen
quecksilber enthalten. enthalten darf. Die Pakete müssen einzeln oder zu
Blitzlichtvorrichtungen, die nach Art elektrischer mehreren in eine starke, dichte, sicher zu verschließende
Glühlampen hergestellt sind und einen Zündsatz hölzerne Versandkiste so fest eingesetzt sein, daß sie
nach Art dec Zündlamellen enthalten, gelten nicht sich nicht bewegen können.
als Gegenstände der Klasse I c und werden bedin- (2) Die Kisten müssen die deutliche und dauerhafte
gungslos befördert. Aufschrift „Elektrische Zündlamellen. I c" tragen.
Pyrotechnische Scherzgegenstände und Spielwaren; Knall-
körper (Ziffern 9 bis 20):
9. a) Tischfeuerwerk (wie Tempelfeuer, Seherzkorken, (1) Die Gegenstände sind in starke Umhüllungen (Pa-
Kraterschlangen, Schneekegel usw.) mit höchstens pierhüllen oder Schachteln) zu verpacken und in sicher
5 g verdichtetem nicht explosivem Satz. zu verschließende hölzerne Versandkisten fest einzu-
b) Pyrotechnische Scherzgegenstände (wie Bosco-Zylin- legen, die mit zähem Papier oder dünnem Zink- oder
der, Konfettibomben, Kotillonfrüchte, Blitzwatte). Aluminiumblech vollständig ausgelegt sein müssen. Die
Gegenstände mit Kollodiumwolle dürfen davon Bretter müssen dicht gefügt und mindestens 18 mm stark
höchstens 1 g Satz enthalten. sein. Bei Versandstücken mit einem Rohgewicht von
höchstens 35 kg genügt eine Kiste aus dicht gefügten
Brettern von mindestens 11 mm Stärke, wenn die Kiste
mit einem eisernen Band umspannt ist.
(2) Ein Versandstück darf nidlt schwerer als 100 kg
sein, jedoch bei Verwendung von Kisten mit einer
Brettstärke von mindestens 11 mm, aber weniger als
18 mm, mit einem eisernen Band umspannt, nicht sdlwe-
rer als 35 kg.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 977
(3) Auf den Versandstücken muß deutlich und dauer-
haft „Pyrotechnische Scherzgegenstände. I c" angegeben
sein.
10. Knallbonbons, Blumenkarten, Blättchen von Kollo- (1) Die Gegenstände sind in starke Umhüllungen (Pa-
diumpapier. pierhüllen oder Schachteln) zu verpacken und in starke,
1000 Knallbonbons dürfen höchstens 2,5 g Silberful- dichte, sicher zu verschließende hölzerne Versandkisten
minat enthalten. fest einzulegen.
(2) Auf den Versandkisten muß der Inhalt unter Hinzu-
fügen von „1 c" deutlich und dauerhaft angegeben sein,
z.B . .,Knallbonbons. I c".
11. a) Knallerbsen, Knallgranaten und ähnliche Silberful- (1) Gegenstände der Ziffer 11 a sind mit Sägespänen
minat enthaltende pyrotechnische Spielwaren. in Pappschachteln oder in hölzerne Kistchen fest einzu-
1000 Stück dürfen höchstens 2,5 g Silberfulminat betten; jedes Kistchen darf höchstens 500 Stück ent-
enthalten. halten. Pappschachteln sind einzeln oder zu mehreren in
Papier einzuwickeln.
b) Knallbohnen (Autobomben). Gegenstände der Ziffer 11 b sind zu höchstens 10 Stück
1000 Stück dürfen höchstens 15 g Silberfulminat ent- mittels Sägespäne in Pappschachteln fest einzubetten, die
halten. einzeln in Papier einzuwickeln sind.
c) Knallstreichhölzer, nur in Form von Briefen (2) a) Knallstreichhölzer sind bis zu 50 Briefen in
einer Pappschachtel,
d) Knalleinlagen. b) Knalleinlagen bis zu 10 Stück in Papiertüten
1000 Stück dürfen höchstens 2,5 g Silberfulminat ent- (maximal 50 Tüten in einer Pappschachtel) zu
halten. verpacken.
(3) Diese Innenpackungen sind einzeln oder zu meh-
reren fest in sicher zu verschließende hölzerne Versand-
kisten zu verpacken, die mit zähem Papier oder dünnem
Zink- oder Aluminiumblech vollständig ausgelegt sein
müssen. Die Bretter müssen mindestens 18 mm stark und
dicht gefügt sein.
Versandstücke, mit Knallbohnen (Autobomben) - Zif-
fer 11 b -, müssen mit eisernen Bändern umspannt sein;
sie dürfen nicht mehr als 500 Pappschachteln enthalten.
Bei Versandstücken mit Gegenständen der Ziffer 11 a im
Höchstgewicht von 35 kg genügt eine Kiste aus dicht
gefügten Brettern von mindestens 11 mm Stärke, wenn
sie mit einem eisernen Band umspannt ist.
(4) Ein Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg
sein. Es darf bei Gegenständen der Ziffer 11 a nicht
schwerer als 35 kg sein, wenn die Kiste eine Brettstärke
von mindestens 11 mm, aber weniger als 18 mm hat und
mit einem eisernen Band umspannt ist.
(5) Auf den Versandstücken muß der Inhalt unter
Hinzufügen von „I c" deutlich und dauerhaft angegeben
sein, z.B. .,Knallerbsen. I c"
12. Knallsteine, die auf der Oberfläche einen Knallsatz (1) Knallsteine sind zu höchstens 25 Stück mit Sägespä-
von höchstens 3 g je Stück tragen. nen in starke Pappschachteln einzubetten.
Fulminate sind als Knallsatz ausgeschlossen. (2) Diese Innenpackungen sind einzeln oder zu mehreren
in eine dicht zu verschließende hölzerne Versandkiste ein-
zusetzen, die mit zähem Papier oder dünnem Zink- oder
Aluminiumblech vollständig ausgelegt sein muß. Die Bret-
ter müssen mindestens 18 mm stark und dicht gefügt sein.
Bei Versandstücken mit einem Rohgewicht von höchstens
35 kg genügen Kisten aus dicht gefügten Brettern von
mindestens 11 mm Stärke, wenn die Kisten von einem
eisernen Band umspannt sind.
(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer als 100 ~g
sein. Wenn Kisten mit einer Brettstärke von min-
destens 11 mm, aber weniger als 18 mm verwendet
werden, die mit einem eisernen Band umspannt sind,
darf das Rohgewicht 35 kg nicht übersteigen.
(4) Auf den Versandstücken muß deutlich und dauer-
haft „Knallsteine. I c" angegeben sein.
13. Pyrotechnische Zündstäbchen (wie bengalische Zünd- (1) Pyrotechnische Zündstäbchen sind in Schachteln ein-
hölzer, Goldregenhölzer, Blumenregenhölzer, Sturm- zulegen. Höchstens 12 Schachteln sind mit einer Papier-
zündhölzer u. dgl.}, jedoch nicht mit Uberallzünder hülle zu einem Paket zu vereinigen. Pyrotechnische
und, sofern sie länger sind als 5 cm, nur ohne Zünd- Zündstäbchen nach Art der Ziehzünder sind zu höch-
köpfe irgendwelcher Art. stens 250 Stück in Pappschachteln zu verpacken.
(2) Diese Innenpackungen sind einzeln oder zu meh-
reren in eine dicht zu verschließende hölzerne Versand-
kiste einzusetzen, die innen mit dünnem Zink- oder
Aluminiumblech vollständig ausgelegt sein muß. Die
Bretter müssen mindestens 18 mm dick und dicht ge-
fügt sein. Die Kisten müssen entweder mit eisernen
2
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bändern umspannt sein, oder es sind Kisten mit soge-
nannter Kreuznagelung •) zu verwenden.
Bei Versandstücken mit einem Rohgewicht von höch-
stens 35 kg genügen Kisten aus dicht gefügten Brettern
von mindestens 11 mm Stärke, wenn die Kisten mit
einem eisernen Band umspannt sind.
(3) Auf den Versandstücken muß deutlich und dauer-
haft „Pyrotechnische Zündstäbchen. I c" angegeben sein.
14. Wunderkerzen ohne Zündkopf. (1) Die Gegenstände sind in ihrer Innenverpackung in
starke, dichte, sicher zu verschließende hölzerne Ver-
sandkisten fest unterzubringen. Vor dem Einlegen in
diese Kisten sind sie in Schachteln oder Papierbeutel
zu verpacken. Die Schachteln oder Beutel sind mit einer
Hülle aus starkem Papier zu einem Paket zu vereinigen,
das höchststens 144 Stück Schachteln oder Beutel ent-
halten darf.
(2) Auf den Versandstücken muß deutlich und dauer-
haft „ Wunderkerzen. I c" angegeben sein.
15. Zündblättchen (Amorces), Zündbänder (Amorcesbän- (1) Die Gegenstände sind in Pappschachteln zu ver-
der) und Zündrlnge (Amorcesrlnge). packen, von denen jede höchstens 100 Amorces zu 5 mg
1000 Amorces dürfen höchstens 7,5 g fulminatfreien Knallsatz oder höchstens 50 Amorces zu 1,5 mg Knall-
Knallsatz enthalten. Wegen Zündbänder für Sicher- satz enthalten darf. Höchstens 12 Schachteln sind zu
heitslampen s. Ziffer 2 a. einer Rolle und höchstens 12 Rollen mit einer Papier-
hülle zu einem Paket zu vereinigen.
Zündbänder mit höchstens 100 Zündpillen zu 5 mg
Knallsatz dürfen auch in Papphülsen mit mindestens
1,3 mm Wandstärke verpackt werden. Jede Hülse darf
höchstens 10 Bänder enthalten; bis zu 10 derartiger
Hülsen sind mit einer Papierhülle zu einem Paket zu
vereinigen.
Die Bänder mit 50 Amorces zu je höchstens 5 mg Knall-
satz können auch wie folgt verpackt werden: je 5 Bän-
der in Pappschachteln, die zu 6 Stück mit einem Papier,
das so widerstandsfähig sein muß wie Kraft-Papier von
mindestens 40 g/m 2 , zu einem Päckchen vereinigt sind;
12 auf solche Weise gebildete Päckchen sind durch Um-
hüllung mit einem ähnlichen Papier zu einem Paket zu
vereinigen.
(2) Die Pakete sind einzeln oder zu mehreren in
sicher zu verschließende hölzerne Versandkisten einzu-
setzen, die mit zähem Papier oder dünnem Zink- oder
Aluminiumblech vollständig ausgelegt und mit Schrau-
ben verschlossen werden müssen. Die Bretter müssen
mindestens 18 mm stark und dicht gefügt sein. Bei Ver-
sandstücken mit einem Rohgewicht von höchstens 35 kg
genügen Kisten aus dicht gefügten Brettern von ~.inde-
stens 11 mm Stärke, wenn die Kisten mit einem eiser-
nen Band umspannt sind.
(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg
sein. Wenn Kisten mit einer Brettstärke von min-
destens 11 mm, aber weniger als 18 mm verwendet
werden, die mit einem eisernen Band umspannt sind,
darf das Rohgewicht 35 kg nicht übersteigen.
(4) Auf den Versandstücken muß der Inhalt deutlich
und dauerhaft angegeben sein unter Hinzufügen von
,,I c", z.B. ,.Zündblättchen. I c".
16. Knallkorke mit einem Phosphor-Chlorat-Knallsatz oder (1) Für die Innenverpackung der Knallkorke sind Papp-
einem in Papphütchen eingepreßten Fulminat- oder schachteln zu verwenden. Eine Schachtel darf nicht mehr
einem ähnlichen Knallsatz. als 50 Korke enthalten. Die Korke sind auf dem Boden
der Schachteln festzukleben oder in gleichwertiger Weise
Ein Knallkork darf höchstens 0,06 g und muß min- in ihrer Lage festzuhalten. Die Zwischenräume sind bis
destens 0,04 g Chlorat-Knallsatz oder höchstens 0,01 g zum Schachtelrand mit trockenem Holzmehl oder Kork-
Fulminate oder Verbindungen von Fulminaten ent- mehl dicht auszufüllen. Das Mehl muß mit einer passen-
halten. den Schicht von Zellstoff oder einem ähnlichen weichen
Stoff abgedeckt sein. Deckel und Unterteil der gefüllten
Schachtel müssen durch einen Klebstreifen fest mitein-
ander verbunden sein. Fertige Schachteln müssen zu
Päckchen und Paketen vereinigt sein. Ein Päckchen darf
nicht mehr als 100 Knallkorke, ein Paket nicht mehr als
5 Päckchen enthalten.
•) Unter Kreuznagelung versteht man eine solche Nagelung, bei der
die Längsrichtungen der in einer Ecke zusammenstoßenden Bretter
und die Richtung der Nägel in diesen Brettern um 900 einander
kreuzen, damit die Nägel immer in Lanqholz und niemals in Hirnholz
getrieben werden.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 979
(2) Die Pakete sind einzeln oder zu mehreren in emen
mit Schrauben zu verschließenden hölzernen Versand-
behälter einzusetzen, der mit zähem Papier oder dünnem
Zink- oder Aluminiumblech vollständig ausgelegt sein
muß. Die Bretter der Versandkiste müssen mindestens
18 mm stark und dicht gefügt sein. Bei Versandstücken
mit einem Rohgewicht von höchstens 35 kg genügen
Kisten aus dicht gefügten Brettern von mindestens 11 mµi
Stärke, wenn die Kisten mit einem eisernen Band um
spannt sind.
(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg
sein. Wenn Kisten mit einer Brettstärke von min-
destens 11 mm, aber weniger als 18 mm verwendet
werden, die mit einem eisernen Band umspannt sind,
darf das Rohgewicht 35 kg nicht übersteigen.
(4) Auf den Versandstücken muß deutlich und dauer-
haft „Knallkorke. I c" angegeben sein.
17. Knallscheiben mit Phosphor-Chlorat-Knallsatz. (1) Knallscheiben sind zu verpacken
1000 Stück dürfen höchstens 45 g Knallsatz enthalten. a) zu höchstens 5 Stück in eine Pappschachtel mit über-
greifendem Deckel. Höchstens 200 solcher Schachteln
sind, zu je 10 Stück in Rollen unterteilt, in einen
Sammelbehälter aus Pappe fest einzulegen. Bis zu 50
dieser Sammelbehälter sind in eine hölzerne Ver-
sandkiste fest einzusetzen;
b) zu höchstens 24 Stück in Pappschachteln, auf deren
Boden eine durchlochte Pappeinlage zur Aufnahme
der Scheiben geklebt ist. Die Knallscheiben sind
durch eine federnde Auflage (wie Wellpappe) in
ihrer Lage festzuhalten und abzudecken. Die Schach-
teln sind durch Uberkleben eines Papierstreifens fest
zu verschließen und zu Paketen zu vereinigen, die
in eine hölzerne Versandkiste fest einzusetzen sind.
Eine Kiste darf nicht mehr als 625 Pappschachteln
enthalten.
(2) Beschaffenheit der Versandbehälter und Höchstge-
wicht eines Versandstückes wie bei Knallkorke, Ziffer 16
Absätze 2 und 3.
(3) Auf den Versandstücken muß deutlich und dauer-
haft „Knallscheiben. I c" angegeben sein.
18. Pappezündhülchen (Liliputmunition) mit einem Phos- (1) Die Gegenstände sind zu verpacken, entweder zu
phor-Chlorat-Knallsatz oder einem Fulminat- oder höchstens 10 Stück unter Ausfüllung aller Hohlräume mit
einem ähnlichen Knallsatz. Holzmehl in eine Pappschachtel oder zu höchstens 50
1 000 Stück dürfen höchstens 25 g Knallsatz ent- Stück in Pappschachteln in Holzmehl eingebettet, derart,
halten. daß sie in durchlochten Pappeinlagen festsitzen. Höch-
stens 100 Schachteln sind, in Rollen zu je 10 Stüdc unter-
teilt, mit einer Hülle aus starkem Papier zu einem Paket
zu vereinigen.
(2) Höchstens 25 solcher Pakete sind in eine Versand-
kiste fest einzulegen.
(3) Beschaffenheit der Versandkiste und Höchstgewicht
eines Versandstückes wie bei Knallkorke Ziffer 16 Ab-
sätze 2 und 3.
(4) Auf den Versandstücken muß deutlich und dauer-
haft „Pappezündhütchen (Liliputmunition). I c• angegeben
sein.
19. Pappezündhütchen (Tretknaller) mit bedecktem Phos- (1) Die Gegenstände sind zu höchstens 15 Stück in
phor-Chlorat-Knallsatz. Pappschachteln fest einzulegen. Alle Zwischenräume sind
1000 Stück dürfen höchstens 30 g Knallsatz enthalten. mit Holzmehl auszufüllen. Höchstens 144 Schachteln sind,
in Rollen von je 12 Schachteln unterteilt, in einer Papp-
schachtel zu einem Paket zu vereinigen.
(2) Diese Pakete sind einzeln oder zu mehreren in eine
Versandkiste fest einzusetzen.
(3) Beschaffenheit der Versandkiste und Höchstgewicht
eines Versandstüdces wie bei Knallkorke Ziffer 16 Ab-
sätze 2 und 3.
(4) Auf den Versandstücken muß deutlich und dauer-
haft „Pappezündhütchen (Tretknaller). I c• angegeben
sein.
20. a) Knallplatten. (1) Knallplatten sind zu höchstens 144 Stück in einem
dichten Pappkasten in Holzmehl oder feines Sägemehl
einzubetten.
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
b) Martinikas (sogenanntes spanisches Feuerwerk), Martinikas sind zu höchstens 75 Stück in dichten Papp-
beide enthaltend eine Mischung aus weißem (gel- schachteln in Holzmehl oder feines Sägemehl einzubetten.
bem) und rotem Phosphor mit Kaliumchlorat und Höchstens 72 Pappschachteln sind mit einer Papphülle zu
mindestens 50 °/o trägen Stoffen, die sich an der Zer- einem Paket zu verei~igen.
setzung der Phosphor-Chlorat-Mischung nicht betei- (2) Höchstens 50 Pappkästen mit Knallplatten oder höch-
ligen. Eine Knallplatte darf nicht schwerer sein als stens 50 Pakete zu je 72 Pappschachteln mit Martinikas
2,5 g und eine Martinika nicht schwerer als 0,1 g. sind zu einem Versandstück zu vereinigen.
(3) Beschaffenheit der Versandkisten und Höchst-
gewicht eines Versandstückes wie bei Knallkorke, Zif-
fer 16 Absätze 2 und 3.
(4) Auf den Versandstücken muß deutlich und dauer-
haft „Knallplatten. I cu, oder „Martinikas. I c" angegeben
sein
Feuerwerkskörper (Ziiiern 21 bis 26):
21. Hagelraketen ohne Sprengkapseln; Bomben und Feuer- (1) Die Gegenstände sind in Pappschachteln oder
töpfe. starkes Papier zu verpacken. Wenn die Anzündstelle der
Die Ladung, einschließlich Treibladung, darf nicht Gegenstände nicht . mit einer Schutzkappe versehen ist,
schwerer sein als 14 kg, die Bombe oder der Feuertopf müssen die Körper vorher einzeln mit Papier umwickelt
insgesamt nicht schwerer als 18 kg. Der Knallsatz darf werden. Ist die Anzündstelle der Gegenstände mit einer
kein Chlorat enthalten. Schutzkappe versehen, bedürfen sie keiner Innenpackung,
wenn sie in den Kisten in Holzwolle eingebettet werden.
(2) Als Versandbehälter sind dicht zu verschließende
hölzerne Kisten aus mindestens 18 mm starken, dicht
gefügten Brettern zu verwenden. Die Kisten müssen
innen mit zähem Papier oder dünnem Zink- oder Alu-
miniumblech vollständig ausgelegt sein. Bei Versand-
stücken mit einem Rohgewicht von höchstens 35 kg ge-
nügen Kisten aus dicht gefügten Brettern von mindestens
11 mm Stärke, wenn die Kisten mit einem eisernen
Band umspannt sind
(3) Das Rohgewicht eines Versandstückes darf 100 kg
nicht übersteigen. Dabei darf in einem Versandstück die
Gesamtheit der Ladungen nidlt größer als 56 kg sein
Wenn Kisten mit einer Brettstärke von mindestens 11 mm,
aber weniger als 18 mm, verwendet werden, die mit
einem eisernen Band umspannt sind, darf das Rohgewicht
35 kg nicht übersteigen.
(4) Auf den Versandstücken muß deutlich und dauer-
haft „Feuerwerkskörper. I cu angegeben sein.
22. Bränder, Raketen, römische Lichter, Fontänen, Feuer- (1) Die Gegenstände sind in Pappschachteln oder in
räder und ähnliche Feuerwerkskörper mit Ladungen, starkes Papier zu verpacken. Größere Feuerwerkskörper
die im einzelnen Körper nicht schwerer sein dürfen als bedürfen keiner Innenpackung, wenn ihre Anzündstelle
1200 g. mit einer Schutzkappe versehen ist.
Die Knallsätze dürfen kein Chlorat enthalten. (2) Als Versandbehälter sind dicht zu verschließende
hölzerne Kisten aus mindestens 18 mm starken, dicht ge-
fügten Brettern zu verwenden. Die Kisten müssen innen
mit zähem Papier oder dünnem Zink- oder Aluminium-
blech vollständig ausgelegt sein. Bei Versandstücken mit
einem Rohgewicht von höchstens 35 kg genügen Kisten
aus dicht gefügten Brettern von mindestens 11 mm, wenn
die Kisten mit einem eisernen Band umspannt sind.
(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg
sein. Wenn Kisten mit einer Brettstärke von min-
destens 11 mm, aber weniger als 18 mm, verwendet
werden, die mit einem eisernen Band umspannt sind,
darf das Rohgewicht 35 kg nicht übersteigen.
(4) Auf den Versandstücken ist der Inhalt deutlich und
dauerhaft anzugeben unter Hinzufügung von „I c", z.B .
.,Raketen. I c"
23. Kanonenschläge oder Papierböller mit höchstens je (1) Die Gegenstände sind in starken Schachteln aus
600 g gekörntem Schwarzpulver oder 220 g Spreng- Holz oder Pappe in Holzmehl oder einen ähnlichen ge-
stoff, der nicht gefährlicher als Aluminiumpulver mit eigneten Stoff einzubetten. Die Anzündstellen müssen
Kaliumperchlorat sei,n darf, und Gewehrschläge-Petar- mit einer Schutzkappe versehen sein.
den - mit höchstens 20 g gekörntem Schwarzpulver je (2) Beschaffenheit der Versandbehälter wie unter
Stück, sämtliche mit Zündschnüren, deren Enden ver- Ziffer 22 Absatz 2 vorgeschrieben. Das Versandstück
deckt sind, sowie ähnliche zur Erzeugung eines starken darf nicht schwerer als 50 kg und nicht schwerer als
Knalles dienende Gegenstände. 35 kg sein, wenn die Kiste nur eine Brettstärke von
Die Knallsätze dürfen kein Chlorat enthalten 11 mm hat und mit einem eisernen Band umspannt ist.
Wegen der Knallkapseln als Haltesignale der Eisen- (3) Auf den Versandstücken ist der Inhalt deutlich und
bahnen s. Klasse I b Ziffer 3. dauerhaft anzugeben unter Hinzufügen von „1 c", z. B.
• Kanonenschläge. I c ".
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 981
24. Kleinfeuerwerk (wie Knallkörper, Frösche, Schwärmer, (1) Die Gegenstände sind in Pappschachteln oder
Goldregen, Silberregen, sämtliche mit einem Höchst- starkes Papier zu verpacken
gehalt von 10 g Satz je Stück. Der Satz darf nicht ge- (2) Beschaffenheit der Versandbehälter und Höchst-
fährlicher sein als Schwarz-(Korn)-Pulver. Blitzkracher gewicht wie unter Ziffer 22 Absatz 2 und 3.
mit höchstens 3 g Knallsatz je Stück. Der Knallsatz
darf nicht gefährlicher sein als Gemische aus Alu- (3) Auf den Versandbehältern ist deutlich und dauer-
minium bzw. Magnesiumpulver mit Kaliumnitrat; haft „Kleinfeuerwerk. I c" anzugeben.
Luftheu/er mit höchstens 3 g Pfeifsatz je Körper;
Vulkane, Handkometen usw., jeder Körper mit einem
Höchstgehalt an Satz von SO g.
Der Satz darf nicht gefährlicher sein als Schwarz-
(Korn)-Pulver.
Knallsätze dürfen kein Chlorat enthalten.
25. Bengalische Beleuchtungsgegenstände ohne Zündkopf (1) Die Gegenstände sind in Pappschachteln oder
(wie Fackeln, Feuer, Flammen). starkes Papier zu verpacken. Größere Gegenstände be-
dürfen keiner Innenpackung, wenn ihre Anzünd~telle mit
einer Schutzkappe versehen ist.
(2) Beschaffenheit der Versandbehälter und Höchst-
gewicht wie unter Ziffer 22 Absätze 2 und 3.
(3) Auf den Versandbehältern ist deutlich und dauer-
haft der Inhalt anzugeben unter Hinzufügen von „1 c".
26. Gebrauchsfertige Blitzlichtpulver in Einzelpackungen (1) Die Blitzlichtpulver sind in Papierbeutel zu verpak-
mit nicht mehr als 5 g Leuchtsatz, der kein Chlorat ent- ken; bis zu 20 solcher Papierbeutel sind in Pappschachteln
halten darf. fest einzulegen. An Stelle der Papierbeutel können auch
sicher und dicht verschlossene Glasröhrchen verwendet
werden. Diese sind zu höchstens 3 Stück in Pappschachteln
einzulegen. Zwischenräume sind mit weichen Stoffen fest
auszufüllen.
(2) Beschaffenheit der Versandbehälter und Höchst-
gewicht wie unter Ziffer 22 Absätze 2 und 3.
(3) Als äußere Packbehälter dürfen bei Sendungen bis
zu 5 kg Rohgewicht an Stelle von hölzernen Kisten aus
dicht gefügten Brettern auch gewöhnliche feste Holz-
kisten verwendet werden. ·
Gegenstände für Schädlingsbekämpfung (Ziffer 27 ):
27. Rauchentwickelnde Stoffe für land- und forstwirtschaft- (1) Die Gegenstände sind in haltbare, sicher zu ver-
liche Zwecke sowie Räucherpatronen für Schädlings- schließende hölzerne Kisten zu verpacken, die mit Pack-
bekämpfung. papier, Olpapier oder Wellpappe dicht ausgelegt sind.
Der Rauchsatz darf kein Chlorat enthalten. Die Auslegung kann fehlen, wenn die Gegenstände mit
Wegen Rauchentwickler, die Kaliumchlorat oder Na- Hüllen aus Papier oder Pappe versehen sind.
triumchlorat enthalten oder einen explosionsfähigen (2) Das Versandstück darf nidlt schwerer als 100 kg
Zündsatz haben, s. Klasse I b Ziffer 12 b. sein.
(3) Räucherpatronen für Schädlingsbekämpfung dürfen,
in Papier oder Pappe eingehüllt, auch in Wellpappkästen
oder in starken Pappkästen verpackt sein, wenn diese
nach den Bestimmungen der Deutschen Bundesbahn über
die Verpackung der Stückgüter und über Einheitsver-
packungen als „Einheitspappkasten. Gut für 25 kg
Höchstgewicht" gekennzeichnet sind. Die Kantenlänge
der Kästen darf 60 cm und das Gewicht der gefüllten
Kästen darf 20 kg nicht überschreiten. Die Wellpappe
oder Pappe muß wasserdicht imprägniert sein.
(4) Auf den äußeren Behältern muß der Inhalt nach
der Bezeichnung im Güterverzeichnis unter Hinzufügen
von 1 c" deutlidl und dauerhaft angegeben sein, z. B.
11
.. Rauchentwickler. I c".
Reizstoffentwickler, Brandkörper für Luftsdtutz-Ubungs-
zwecke (Ziffern 28 und 29):
28. a) Reizstoffentwickler für die Prüfung von Gasmasken (1) Die Reizstoffentwickler der Ziffer 28 a müssen zu
und ähnliche Zwecke mit einer Zündvorrichtung aus höchstens 12 Stück in Wellpappkästen verpackt und mit
Schwarzpulverzündschnur und einem Schwarzpul- Zellstoff fest gelagert werden. Höchstens 20 Wellpapp-
versatz von höchstens 1 g. kästen sind mit Kieselgur in eine starke, dichte, sidler
zu versdlließende hölzerne Kiste einzubetten.
b) Riechtöpie mit einem Heizsatz aus Metallen und (2) Riechtöpie müssen zu höchstens 8 Stück in Papp-
Metalloxyden oder stauerstoffabgebenden Salzen schachteln verpackt sein, die, mit Wellpappe umwickelt,
und höchstens 1 g mit Kieselgur vermischtem einzeln oder zu mehreren in eine starke, dichte, sidler
Reizstoff. zu verschließende hölzerne Kiste einzusetzen sind.
Ein Versandstück darf nicht mehr als 250 Riechtöpfe
enthalten und nicht schwerer als 50 kg sein.
c) Reizstoffentwickler mit chlorathaltigem Satz. (3) Reizstoffentwickler der Ziffer 28 c müssen zu höch-
stens 5 Stück in paraffinierten Pappschadlteln verpackt
sein. Höchstens SO Pappschachteln sind in eine starke,
dichte, sicher zu verschließende hölzerne Kiste einzu-
setzen.
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Ein Versandstück darf nicht mehr als 25 kg Schwelsatz
enthalten und nicht schwerer als 50 kg sein.
(4) Auf den Versandbehältern muß der Inhalt nach
der Bezeichnung im Güterverzeichnis unter Hinzu-
fügen von „1 c" deutlich und dauerhaft angegeben sein,
z.B. ,,Reizstoffentwickler. 1c•.
29. Brandkörper lür Luf tschutzübungszwecke mit einem (1) Diese Gegenstände müssen, einzeln in Wellpappe
Brandsatz aus Metallen und Metalloxyd. Der Brand- eingehüllt, in starken, dichten, sicher zu verschließenden
satz darf kein Chloral enthalten. hölzernen Kisten verpackt sein, die mit zähem Papier
vollständig ausgelegt sind.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg
sein.
(3) Auf den Versandbehältern ist deutlich und dauer-
haft „Brandkörper. I C- anzugeben.
Ztlnd- und Brennsitze (Ziffer 30):
30. Zünd- und Brennsätze dürfen kein Chlorat enthalten. (1) Die Zündsätze müssen zu höchstens 500 g in mit
Gummi- oder Korkstopfen verschlossenen Röhren oder
a) Zündsätze. Behältern aus Zellon, Aluminium oder Zink verpackt
sein. Die Röhren oder Behälter sind mit Kieselgur oder
einer Mischung aus Kieselgur und Holzmehl in eine
starke, dichte, sicher zu verschließende hölzerne Ver-
sandkiste so einzubetten, daß sie sich nicht verschieben
können und weder einander noch die Kistenwände be-
rühren.
Kaliumperchlorathaltige Sätze müssen zu höchstens 100 g
in Röhren aus Aluminium verpackt sein, deren Stopfen
ringsum mit Klebstreifen befestigt sein müssen. Die
Röhren sind einzeln in ausoebohrte Holzklötze einzu-
setzen, deren seitliche Wandstärke mindestens 30 mm
betragen muß. Die Holzklötze sind in eine starke,
dichte, sicher zu verschließende hölzerne Versandkiste
von mindestens 18 mm Wandstärke so einzusetzen, daß
sie sich nicht verschieben können und die einzelnen
Holzklötze durch Aluminiumplatten von 1 mm Stärke
voneinander getrennt sind.
Gepreßte Körner aus kaliumperchlorathaltigen Sätzen
müssen zu höchstens 200 g, in Sägespäne eingebettet,
in Pappschachteln verpackt sein. Der Inhalt jeder
Schachtel ist durch Filzeinlagen in 4 Schichten zu unter-
teilen und oben und unten durch Filz abzudecken. Der
Deckel der Schachtel ist rinqsum mit Klebstreifen zu be-
festigen. Höchstens 5 Schadlteln sind durdl Einwickeln
in Papier zu einem Paket zu vereinigen. Höchstens zwei
Pakete sind in eii.e starke, dichte sicher zu ver-
schließende hölzerne Versandkiste von mindestens
18 mm Wandstärke in Kieselgur so einzubetten, daß
die Pakete voneinander und von den Wandungen der
Holzkiste durch eine mindestens 30 mm starke Schicht
von Kieselgur getrennt sind
Jedes Versandstück darf höchstens 3 kg, bei kaliumper-
chlorathaltigen Sätzen höchstens 1 kg Zündsatz ent-
halten.
b) Nlchtsprengkrllftlge Brennsätze. (2) Die nichtsprengkräftigen Brennsätze müssen in dicht
verschlossenen Behältern aus verzinntem Eisenblech
fest verpackt sein. Die Behälter sind einzeln oder zu
mehreren mit Kieselgur und Holzmehl in eine starke,
dichte, sicher zu verschließende hölzerne Versandkiste
so einzubetten, daß sie sich nicht verschieben können
und weder einander noch die Kistenwände berühren.
Jedes Versandstück darf höchstens 30 kg Brennsatz
enthalten.
c) Zündmassen für Zündhölzer und andere Reibzünder, (3) Die Zündmassen müssen zu höchstens 2,5 kg in dicht
mit mindestens 30 0/o Wasser gleichmäßig durch- zu verschließenden Behältern aus Blech verpackt sein.
feuchtet. Die Behälter sind einzeln oder zu mehreren in eine
starke, dichte, sicher zu verschließende hölzerne Ver-
sandkiste von mindestens 18 mm Wandstärke fest ein-
zusetzen.
Jede Versandkiste darf höchstens 25 kg Zündmasse ent-
halten.
(4) Auf den Versandbehältern ist deutlich und dauer-
haft der Inhalt anzugeben, z. B. ,,Zündsätze. I c" oder
,,Nichtsprengkräftige Brennsätze. I c" oder „Zündmasse.
I c".
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 983
C. Verladungsvorschriften
I. Verladesdleine Herde oder Ofen im Betrieb befinden. Von den
Wänden solcher Räume sind sie möglichst weit,
1. Die Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Ge- mindestens aber 3 m entfernt zu halten;
genstände mit Ausnahme der Sicherheitszündhölzer
und der gewöhnlichen Schwefelhölzer sind mit be- b) in derselben Schottenabteilung mit
sonderem Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern, explosiven Stoffen I a
der mit einem mindestens 1 cm breiten diagonal ver- (Schwarzpulverzündschnüre der Ziffer 3 a dürfen
laufenden roten Streifen versehen ist und in dem mit explosiven Stoffen zusammen verstaut wer-
andere Gegenstände nicht aufzuführen sind. den),
Uber Sendungen von Sicherheitszündhölzern und ge- Gegenständen der Klasse I b
wöhnlichen Schwefelhölzern sind Verladescheine der (Schwarzpulverzündschnüre der Ziffer 3 a dürfen
sonst gebräuchlichen Art auszustellen, auf denen je- mit ihnen zusammen verstaut werden),
doch andere Gegenstände nicht aufgeführt werden den in den Verladungsvorschriften zu der Klasse I d
dürfen. als entzündlich bezeichneten Gasen, flüssiger Luft
und flüssigem Sauerstoff,
2. In den Verladescheinen sind anzugeben: Anzahl, Gat- Kalziumkarbid und Kalziumhydrid (-Kalziumhy-
tung, Zeichen, Nummer, Inhalt, dazu bei Gegenständ- drür-[Hydrolith]), Kalkstickstoff mit einem Kalzium-
den der Ziffern 1 b, 2, 3, 5, 6, 7, 9, 11, 12, 15 bis 27, 28b, karbidgehalt von mehr als 0,10/o sowie Natrium-
28 c, 29 und 30, daß die vorgeschriebenen Gewichts- amid I e Ziffern 2 a, 2 b und 3,
grenzen eingehalten sind. Die Bezeichnung des Gutes
im Versandschein (Inhaltsangabe!) muß mit der Be- radioaktiven Stoffen IV b.
nennung des Gutes im Güterverzeichnis gleichlauten
und sich mit der Aufschrift auf dem Versandstück 2. Von selbstentzündlichen Stoffen II,
decken. entzündbaren flüsslger:i Stoffen III a,
Wegen der dem Verfrachter gegenüber abzugebenden entzündbaren festen Stoffen III b,
allgemeinen Erklärungen siehe § 4 der Verordnung. brandfördernd wirkenden Sauerstoffträgern III c,
Säuren V Ziffer 1, Lösungen von Wasserstoffsuper-
3. Auf dem Verladeschein muß auch bescheinigt sein oxyd V Ziffer 10 und
bei Zündgarn (Ziffer 4), Gütern der Klasse VI
daß es den Beständigkeitsbedingungen für Nitro-
zellulose im Anhang 1 genügt; müssen sie, wenn in derselben Schottenabteilung ver-
bei elektrischen Zündern (Ziffer 7 a), staut, im wirksamen räumlichen Abschluß gehalten
daß sie keine Sprengkapseln enthalten; werden.
bei Zündsdmur-Sammelzündern (Zündraketen} Zif-
fer 6 c und bei Wunderkerzen (Ziffer 14),
daß sie keinen Zündkopf haben; III. Zusatz für Unterdeckverladung
bei bengalischen Beleuchtungsgegenständen (Ziffer 1. Auf Pappkistchen(-kästen) ohne Uberkisten mit Sicher-
25), heitsreib- und -streichzündern (Ziffer 1 a}, Schwarz-
daß sie keinen Zündkopf haben; pulverzündschnüren (Ziffer 3 a) und Räucherpatronerf
bei pyrotechnischen Zündstäben (Ziffer 13) ist an- für Schädlingsbekämpfung (Ziffer 27) dürfen nur solche
zugeben, ob die Zündköpfe mit einem Lack- Frachtstücke, auch in mehreren Schichten übereinander,
überzug versehen sind. gelegt werden, die sich nach Umfang und Gewicht nicht
wesentlich von den Pappkisten (-kästen) mit den ge-
Alle Erklärungen dürfen nur abgegeben werden auf nannten Gegenständen unterscheiden.
Grund von Bescheinigungen des Auftraggebers, die
dieser dem Ablader gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung Pappfässer mit Schwarzpulverzündschnüren (Ziffer 3 a)
zu übergeben hat. sowie solche mit elektrischen Zündern ohne Spreng-
kapsel (Ziffer 7 a) müssen so verladen werden, daß
Alle Bescheinigungen müssen für den Einzelfall aus- jede Beschädigung durch andere Gegenstände ausge-
gestellt sein. schlossen ist.
2. Wenn Uberallzünder (Ziffer 1 b) und pyrotechnische
II. Verladung im allgemeinen Zündstäbchen (Ziffer 13) unter Deck verladen werden,
1. Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Gegen- müssen sie in unmittelbarer Nähe von unbehindert zu-
stände dürfen nicht verstaut werden gänglichen Luken verstaut werden. Pyrotechnische
Zündstäbchen mit Zündkopf dürfen unter Deck nur
a) in oder unmittelbar über Räumen, in denen sich verladen werden, wenn der Zündkopf mit einem Lack-
Dampfmaschinen, Verbrennungsmotoren, Kessel, überzug versehen ist.
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Klasse Id
Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
A. Vorbemerkungen
1. Unter "Drucku ist im folgenden stets Oberdruck (atü)
zu verstehen.
2. Die verdichteten Gase (ausgenommen verdichtete gif-
tige Gase), deren Uberdruck 1 kg/cm 2 bei 15° C nicht
übersteigt, und die verflüssigten oder unter Druck ge-
lösten Gase, deren Uberdruck 1,25 kg/cm 2 bei 40° C
nicht übersteigt, gelten nicht als Stoffe der Klasse I d. ")
3. Gase, die unter den nachstehenden Bedingungen zur
Beförderung aufgegeben werden, qelten nicht als Stoffe
der Klasse I d:
a) Sauerstoff (Ziffer 3), bis zu 0,3 kg/cm2 verdichtet, in
Säcken aus Gummi. imprägnierten Geweben oder
ähnlichen Stoffen;
b) verflüssigtes Kohlendioxyd (Ziffer 4)
1. in nahtlosen Gefäßen aus Kohlenstoffstahl oder
Aluminiumlegierungen mit einem Fassungsraum
von höchstens 220 cm3, die höchstens 0,75 g Koh-
lensäure auf 1 cm3 Fassungsraum enthalten dür-
fen,
2. bis zu 25 g Kohlendioxyd mit einem Luftgehalt
von nicht mehr als 0,5 0/o in metallenen Kapseln
(Sodors, Sparklebs), die höchstens 0,75 g auf 1 cm~
Fassungsraum enthalten dürfen;
c) verflüssigte Gase in Behältern von höchstens 20 l
Rauminhalt, die in Kältemaschinen angebracht sind;
d) Kohlensäure in Getränken und Ammoniakwasser
mit nicht mehr als 35 0/o Ammoniak;
e) Stickstoff als Füllung freier Räume in Transformato-
ren, wenn die Füllung nicht mehr als 0,5 kg/cm 2
Oberdruck hat.
•) S. jedoch Vorbemerkungen zur Güterklasse III a Abschnitt A
Absatz 1.
B. G ü terverzei chni s Methanhaltige Kohlenwasserstoffe (Meth. Kohl. Was-
ser), die
1
I. Verdichtete Gase: a) bei 15° C einen Oberdruck von nicht mehr als
1. a) Kohlenoxyd, Wasserstoli mit höchstens 2 °/o Sauer- 150 kg/cm 2 ,
stoff, Wassergas, Synthesegase (z.B. nach Fischer-
Tropsch), Methan (Grubengas und Erdgas). l.eucht- b) bei 15° C einen Uberdruck von mehr als 150 kg/cm 2 ,
gas (Stadtgas, Steinkohlengas}; aber von nicht mehr als 200 kg/cm 2 haben.
b) Gemische von Gasen der Ziffer 1 a;
5. Chlorwasserstoff, Fluorwasserstoff, Schwefelhexafluo-
2. Verdichtetes Olgas (Fettgas}; rid, Schwefelwasserstoff, Ammoniak, Chlor, Schwefel-
3. Sauerstoif mit höchstens 3 0/o Wasserstoff, Gemische dioxyd (schweflige Säure), Stickstofftetroxyd, T-Gas
von Sauerstoff und Kohlendioxyd mit höchstens 20 °/o (Gemisch von Äthylenoxyd und Kohlendioxyd - Koh-
Kohlendioxyd, Stickstoff, Preßluft, Nitrox (Gemisch von lensäure-, das bei 50° C einen Druck von nicht mehr
20 0/o Stickstoff und 80 0/o Sauerstoff), Borfluorid (Bor- als 14 kg/cm 2 hat).
trifluorid), Edelgase: Helium, Neon, Argon, Krypton,
Xenon und Gemische von Edelgasen untereinander 6. a) Propan, Zyklopropan, Propylen, Butan, lsobutan,
oder Gemische von Edelgasen mit Stickstoff. Butadien Butylen und lsobutylen,
Für Sauerstoff s. auch Abschnitt A Vorbemer- b) verflüssigte Gemische von Kohlenwasserstoffen, ge-
kungen Nummer 3 unter a. wonnen aus Erdgas oder bei der Verarbeitung von
II. Verflüssigte Gase (s. auch Abschnitt A Vorbemerkun- Mineralölprodukten, Kohle usw., sowie die Ge-
gen Nummer 3 unter c): mische der Gase der Ziffer 6 a, die als
4. Kohlendioxyd (Kohlensäure), einschließlich Kohlen- Gasgemisch A bei 50° C einen Druck von nicht mehr
dioxyd enthaltende Röhren (wie gefüllte Cardoxröh- als 6,5 kg/cm 2 haben, Gasgemisch A 1 bei 50° C
ren), Stickoxydul (Lachgas), Jtthan, Jtthylen, ver- einen Druck von nicht mehr als 13,0 kg/cm2 haben,
flüssigtes Olgas, das bei 50° C einen Druck von nicht Gasgemisch B bei 50° C einen Druck von nicht mehr
mehr als 26 kg/cm2 hat (Z-Gas). als 16,5 kg/cm2 haben,
Für verflüssigtes Kohlendioxyd s. auch Vor- Gasgemisch C bei 50° C einen Druck von nicht mehr
bemerkungen Abschnitt A Nummer 3 unter b. als 20,0 kg/cm 2 haben.
Bemerkung:
Unter diesen Röhren (z. B. Cardox-Röhren) versteht man didnvan- 7. Dimethyläther (Methyläther), Vinylmethyläther, Me-
dige, mit einem Sicherungsplättchen versehene Stahlbehälter, die thylchlorid (Monochlormethan), Methylbromid (Mono-
Kohlendioxyd und eine allgemein als Erwärmungselement be-
zeichnete Patrone enthalten, deren Entzündung nur auf elektri- brommethan), Jtthylchlorid (Monochloräthan), letzteres
schem Wege erfolgen kann; das Erwärmungselement muß so auch parfümiert (Lance-Parfüm), Chlorkohlenoxyd
beschaffen sein, daß es nicht explosionsartig verbrennen kann, (Phosgen), Trichlormonofluormethan (Frigen 11) •), Di-
wenn der Behälter nicht mit Kohlendioxyd unter Druck gefüllt
ist. Werden gefüllte Röhren zur Beförderung aufgegeben, müssen
sie einem der Muster entsprechen, die von der zuständigen Behörde •; Im Ausland werden die Frigene als Freone (mit gleichen Kennziffern)
zugelassen sind. bezeichnet.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 985
chlordifluormethan (Ftigen 12), Dichlormonofluorme- bb) folgende verflüssigte Gase:
than (Frigen 21), Monochlordilluormethan (Frigen 22), Schwefeldioxyd und T-Gas (Ziffer 5), alle Gase
Dichlortetrafluoräthan (Frigen 114) Vinylchlorid, Vinyl- der Ziffer 7, mit Ausnahme von Chlorkohlen-
bromid, Methylamin (Monomethylamin), Dimethyl- oxyd, Methylamin, Dimethylamin, Trimethyl-
amin, Trimethylamin, Athylamin (Monoäthylamin), ..amin und Äthylamin;
Athylenoxyd.
b) Gefäße aus Aluminiumlegierungen (s. Anhang 2J
Bemerkungen: für
1. Ein Gemisch von Methylbromid und Athylenbromid mit hödi· aa) verdichtete Gase (Ziffern 1 bis 3), ausgenom-
stens 50 •!, Methylbromid gilt nidit als verflüssigtes Gas und
·men Borfluorid (Ziffer 3);
ist daher den Vorsdiriften der Klasse I d nidit unterstellt.
2. Trichlortrifluoräthan (Frigen 113) ist kein verflüssigtes Gas und bb) folgende verflüssigte Gase:
daher den Vorsdiriften der Klasse I d nidit unterstellt.
Gase der Ziffer 4, Schwefeldioxyd und T-Gas
8. Flüssige Luft, flüssiger Sauerstoff, flüssiger Stickstoff. (Ziffer 5), Gase der Ziffer 6, sofern sie alkali-
frei sind, Dimethyläther (Methyläther), Fri-
III. Unter Drude gelöste Gase: gene *) und Äthylenoxyd (Ziffer 7); Schwefel-
dioxyd und Frigene müssen trocken sein;
9. Ammoniak, über 35 bis höchstens 50 8/, in Wasser ge-
löst. cc) gelöstes Azetylen (Ziffer 10).
Kohlensäure in Getränken und Ammoniakwasser mit 2. Die Gefäße für gelöstes Azetylen (Ziffer 10) müssen
nicht mehr als 35 8/o Ammoniak werden bedingungslos ständig ganz ausgefüllt sein mit einer feinporigen,
befördert. gleichmäßig verteilten Masse, welche
10. Azetylen, gelöst (Azetylendissous, Dissousgas) in a) die Gefäße nicht angreift und weder mit dem
einem von poröser Masse aufgesaugten Lösungsmittel, Azetylen, noch mit dem Lösungsmittel schädliche
z. B. Azeton. oder gefährliche Verbindungen eingeht,
b) auch nach längerem Gebrauch, bei Erschütterungen
IV. Entleerte Gefäße: und bei Temperaturen bis 50 ° C nicht zusammen-
sinkt,
11. Gefäße, entleert von Gasen der Ziffern 1 bis 7 und 10.
c) geeignet ist, die Verbreitung einer Zersetzung in
Bemerkungen: der Masse zu verhindern, die in der gasförmigen
1. Gefäße, in denen nadi Entnahme der Gase der Ziffern 1 bis 7 Phase beginnt.
und 10 geringe Rückstände in gasförmigem Zustand verblieben
sind, werden als entleert angesehen. Diese Rückstände dürfen
nidit in Mengen vorhanden sein, die einen wahrnehmbaren 3. Das Lösungsmittel darf das Gefäß nicht angreifen.
manometrisdien Drude bewirken können.
2. Die von den Gasen der Ziffern 8 und 9 entleerten Gefäße sind 4. Die Gefäße für die Gase der Ziffern 1 bis 1, 9 und 10
den Vorsdiriften der Anlage 1 nidit unterstellt. müssen so verschlossen und so dicht sein, daß Gase
nicht entweichen können.
V. Proben von Versuchsgasen:
In Verbindung mit Fischbehältern sind Gefäße mit
12. Proben von verdichteten, verflüssigten oder unter verdichtetem Sauerstoff (Ziffer 3) auc:h dann zugelas-
Druck gelösten Versuchsgasen, unter den Ziffern 1 sen, wenn sie nicht dicht verschlossen, sondern mit
bis 10 nicht genannt, soweit die Behälter hinsichtlich Vorrichtungen zur allmählichen Abgabe des Sauer-
der Werkstoffe, der Herstellung und Bauart sowie stoffs versehen sind.
ihrer Füllung nach den Bestimmungen der Anlage C
zur Eisenbahnverkehrsordnung zur Beförderung mit
5. Für kleine Mengen folgender verflüssigter Gase sind
der Bundesbahn zugelassen sind.
starke Glasröhren zulässig, die jedoch nur gefüllt
werden dürfen
a) mit höchstens 3 g Kohlendioxyd, Stickoxydul, Athan
oder Athylen (Ziffer 4) und nur bis zur Hälfte des
C. Verpackungsvorschriften Fassungsraumes,
I. Allgemeine Verpadcungsvorschriften b) mit höchstens 20 g Ammoniak, Chlor, Stickstoff-
tetroxyd (Ziffer 5), Zyklopropan (Ziffer 6), Methyl-
1. Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf bromid oder Athylchlorid (Ziffer 7) und nur bis zu
vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine schäd- zwei Dritteln des Fassungsraumes,
lichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm ein-
gehen. c) mit höchstens 100 g Schwefeldioxyd (Ziffer 5) oder
Chlorkohlenoxyd (Ziffer 7) und -nur bis zu drei Vier-
2. Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen teln des Fassungsraumes.
Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs
nicht lockern und der üblichen Beanspruchung wäh- Die Glasröhren müssen zugeschmolzen und einzeln
rend der Beförderung zuverlässig standhalten. Die mit Kieselgur in verlötete Blechkapseln eingebettet
Gefäße sind in der äußeren Verpackung zuverlässig sein, die einzeln oder zu mehreren in eine starke,
festzulegen. · dichte, sicher zu verschließende hölzerne Kiste ein-
zusetzen sind.
II. Besondere Verpadcungsvorsdtriften 6. Für Schwefeldioxyd (Ziffer 5) sind auch nahtlose
Flaschen aus Aluminiumlegierungen zulässig, die
Gefäßarten höchstens 100 g Schwefeldioxyd enthalten und nur
1. Die Gefäße für die unter Ziffern 1 bis 7, 9 und 10 bis zu drei Vierteln des Fassungsraumes gefüllt sein
genannten Gase müssen hinsichtlich der Werkstoffe, dürfen. Die Flaschen sind dicht zu verschließen, z. B.
der Herstellung, Bauart, Ausrüstung und Füllung den durch Einpressen eines konischen Stöpsels aus Alu-
Vorschriften der in den deutschen Ländern geltenden miniumlegierungen in den Flaschenhals. Sie müssen
Polizeiverordnungen über. die ortsbeweglichen ge- voneinander getrennt in hölzerne Kisten eingesetzt
schlossenen Behälter für verdichtete, verflüssigte und sein.
unter Druck gelöste Gase (Druckgasverordnung) und 1. T-Gas (Ziffer 5) sowie die Gase der Ziffern 6 und 7,
den vom Deutschen Druckgasausschuß aufgestellten mit Ausnahme von Chlorkohlenoxyd (Ziffer 7), dür-
Technischen Grundsätzen entsprechen. fen in Mengen von höchstens 150 g und unter Be-
Es sind jedoch auch zugelassen: obachtung der Vorschriften über den Füllungsgrad
a) Gefäße aus Kupfer für (Nummer 13 Absatz c} auch in starke Glas- oder Metall-
röhren eingefüllt werden. Die Röhren sind in halt-
aa) verdichtete Gase (Ziffern 1 bis 3) - ausge- bare Kästchen aus Holz oder Pappe fest und sicher
nommen Borfluorid (Ziffer 3) - deren Fül-
lungsdruck, bezogen auf 15 ° C, 20 kg/cm 2 •) Im Ausland werden die Frigene als Freone (mit gleidien Kcnnziffc>rn)
nicht übersteigt; bezeichnet.
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
einzubetten, von denen jedes höchstens 600 g Flüs- e) An den Abdichtungen und Abschlußvorrichtungen
sigkeit enthalten darf. Diese Kästchen sind in starke, der Gefäße für Sauerstoff, Preßluft, Nitrox (Ziffer 3),
dichte, sicher zu verschließende hölzerne Kisten ein- Stickoxydul (Ziffer 4) und Stickstolltetroxyd (Zif-
zusetzen, die mit verlötetem Blech ausgekleidet sein fer 5) dürfen keine fett- oder ölhaltigen Dichtungs-
müssen, wenn mehr als 5 kg Flüssigkeit eingefüllt oder Schmiermittel verwendet werden.
werden. '
f) An Gefäßen für gelöstes Azetylen (Ziffer 10) sind
Die Glas- und Metallröhren müssen frei von Fehlern auch Absperrventile für Bügelanschluß zulässig.
sein, die ihre Widerstandskraft verringern könnten. Die mit dem Inhalt in Berührung kommenden Me-
Insbesondere müssen bei Glasröhren die inneren tallteile der Absdtlußvorrichtungen dürfen nicht
Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände mehr als 65 °/o Kupfer enthalten.
darf in keinem Falle geringer als 2 mm sein.
Der Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme Amtliche Gefäßprüfung
(wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln,
(s. auch Anhang 2)
Verbinden usw.) gesichert werden, die jede Locke-
rung während der Beförderung zu verhindern geeig- 11. a) Die Metallgefäße müssen vor Gebrauch durch einen
net ist. behördlich zugelassenen Sachverständigen nach
Das Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein. den Bestimmungen der Druckgasverordnung oder
sonstiger in der Anlage C zur Eisenbahnverkehrs-
8. Flüssige Luft, flüssiger Sauerstoff und flüssiger Stick- ordnung oder - bei Sendungen aus dem Aus-
stoff (Ziffer 8) müssen verpackt sein lande - in der Anlage I zum Internationalen
a) in Glasgefäßen mit luftleerer Doppelwandung, mit Obereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
isolierenden Saugstoffen umhüllt, die bei Gefäßen (IUG) genannter Vorschriften einer Prüfung, ins-
für flüssige Luft und flüssigen Sauerstoff nicht besondere einer Wasserdruckprobe unterzogen
brennbar sein dürfen. Die Glasgefäße sind, durch werden. Gefäße für gelöstes Azetylen (Ziffer 10)
Drahtkörbe geschützt, in Metallkästen oder höl- sind überdies auf die Beschaffenheit der porösen
zerne Kisten einzusetzen; oder Masse und die zulässige Füllung mit dem Lösungs-
mittel (s. Abschnitt II Nummer 2 und Num-
b) in Gefäßen aus anderem Stoff, wenn sie gegen mer 13 Absatz f) zu untersuchen. Der Prüfdruck
Wärmedurchgang so geschützt sind, daß sie nicht darf in keinem Fall niedriger sein als 10 kg/cm 2 •
beschlagen oder bereifen. Eine weitere Verpackung
dieser Gefäße ist nicht erforderlich. b) Der bei der Wasserdruckprobe anzuwendende
Die Gefäße müssen mit gasdurchlässigen Pfropfen innere Druck muß betragen
verschlossen sein, die das Herausspritzen von Flüs-
sigkeit verhindern und gegen das Herausfallen zu aa) bei Gefäßen für verflüssigte Gase der Zif-
sichern sind. fern 4 bis 7:
9. Leere Gefäße müssen dicht verschlossen sein. bei Versendung in Gebiete:
nördl. d. 30° Nord-
Vorschriften für Bau und Ausrüstung breite ausschließlich
südlich
der Metallgef äße der Häfen an der
afrikanischen u. der der neben-
stehend
(Sie gelten nicht für verflüssigte Gase der Ziffer 8 und nicht asiatischen Küste d.
genannten
Mittelmeeres u. des
ftlr die in Abschnitt II Nummern 6 und 7 erwähnten Fla- Smwarzen Meeres Grenzen
schen aus Aluminiumlegierungen und Metallröhren.) u. einschließlich der (Höchst-
Kanarischen Inseln tempera-
10. a) Zylindrische Gefäße, die nicht in Kisten verpackt (Höchsttemperatur tur 50° C)
oder nicht zum Aufrechtstellen eingerichtet sind, 40°CJ.
ausgenommen Gefäße der im Abschnitt II Nummer 8
Ziffer kg/cm2
unter a und b genannten sowie Gefäße für in Was-
ser gelöstes Ammoniak (Zifier 9), müssen mit •einer
das Rollen verhindernden Vorrichtung versehen Methanhaltige Kohlen-
sein. Diese Vorrichtungen dürfen nicht mit den wasserstoffe . . . . . . . . . . 4 300 300
Schutzkappen (Absatz c) verbunden sein. Ko~lendioxyd (Kohlen-
Für die Gase der Ziffern 5, 6, 7 und 9 sind jedoch saure) . . . . . . . . . . . . . . . 4 250 250
Gefäße mit Rollstreifen von mindestens 100 Liter bis Stickoxydul (Lachgas) . . . 4 250 250
höchstens 1000 Liter Fassungsraum zulässig. Äthan
Die großen Gefäße mit Rollreifen bedürfen keiner (Behältergruppe I) . . . . 4 120 140
das Rollen verhindernden Vorrichtung. (Behältergruppe II) . . . 300
b) Die Offnungen zum Füllen und Entleeren der Ge- Äthylen
fäße dürfen nicht mit Schiebern und Drehhähnen, (Behältergruppe I) . . . . 4 225 225
sondern nur mit Teller- oder Bolzenventilen ver-
schlossen sein. Die Großgefäße dürfen außer dem (Behältergruppe II) . . . 300
etwaigen Mannloch, das mit einem sicher schließen- Verflüssigtes Olgas
den Deckel versehen sein muß, und der zur Ent- (Z-Gas) . . . . . . . . . . . . . . 4 40 75
fernung der Niederschlagsrückstände notwendigen Chlorwasserstoff . • . . • . . 5 120 123
Offnung höchstens je eine Offnung zum Füllen Fluorwasserstoff . . . . . . . . 5 10
bzw. Entleeren besitzen.
Schwef elhexafluorid • . . . 5 70
c) Die Verschlußventile müssen mit durchlochten
eisernen Schutzkappen überdeckt sein. Bei Ge- Schwefelwasserstoff • . • • 5 54 54
fäßen aus Kupfer oder Aluminiumlegierungen sind Ammoniak ...........•• 5 30 35
auch Schutzkappen aus dem für das Gefäß selbst Chlor . . . . . . . . . . . . • . . • • • 5 22 30
verwendeten Baustoff zulässig. Ventile, die im Schwefeldioxyd
Innern des Gefäßhalses angebracht und durch (schweflige Säure) . . . . 5 12 20
einen aufgeschraubten Metallstöpsel geschützt sind,
sowie Gefäße, die in Schutzkisten verpackt beför- Stickstofftetroxyd . . . . . . . 5 20 30
dert werden, bedürfen keiner Kappe. T-Gas . . . . . . . . • . . • . . . • . 5 30 30
d) An Gefäßen fürBorfluorid (Ziffer 3), für verllüssigtes Propan . . . . . . . . . . . . . . . • 6 30 30
oder in Wasser gelöstes Ammoniak (Ziffern 5 und 9) Zyklopropan . . . . . . . . • . • 6 25
sowie für Methylamine und Jf.thylamin (Ziffer 7) Propylen ......•..•....• 6 35 35
sind Ventile aus Kupfer oder einem anderen Me-
tall, das durch diese Gase angegriffen wird, nicht Butan . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 10 12
gestattet. Isobutan . . . . . . . . . . . . . • • 6 12 12
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 987
bei Versendung in Gebiete: c) Es sind zu wiederholen: die Flüssigkeitsdruck-
nördl. d. 30° Nord- probe, das Ausleuchten und Abwiegen der Gefäße,
breite aussdlließlid:t die Prüfung der Ausstattung und Bezeichnung der
der Häfen an der südlid:t
afrikanisdlen u. der der neben- Gefäße und gegebenenfalls das Nachmessen der
asiatischen Küste d. stehend Wanddicke und die Feststellung der Gleichmäßig-
Mittelmeeres u. des genannten
Schwarzen Meeres Grenzen keit des Werkstoffes durch Härtebestimmung, die
u. einsdlließlid:t der (Höd:tst- mindestens an drei verschiedenen Stellen des Ge-
Kanarisd:ten Inseln tempera-
tur 50° C). fäßes (oben, in der Mitte und unten) vorgenommen
(Höd:tsttemperatur
40° C); werden muß:
Ziffer kg/cm2 aa} alle zwei Jahre an Gefäßen für Leuchtgas (Zif-
fer 1 a), Borfluorid (Ziffer 3), Chlorwasserstoff,
Butadien . . . . . . . . . . . . . . . 6 10 12 Fluorwasserstoff, Schwefelwasserstoff, Chlor,
Butylen 1 ) • • • • • • • • • • • • • • 6 10 10 Schwefeldioxyd, Stickstofftetroxyd (Ziffer 5)
Isobutylen . . . . . . . . . . . . . 6 10 10 und Chlorkohlenoxyd (Ziffer 7);
Gasgemisch A . . . . . . . . . . 6 10 10 bb) alle fünf Jahre an Gefäßen für die übrigen
Gasgemisch A 1 . . . . . . . . 6 20 verdichteten und verflüssigten Gase sowie an
Gasgemisch B . . . . . . . . . . 6 25 25 Gefäßen für unter Druck gelöstes Ammoniak.
(Ziffer 9);
Gasgemisch C . . . . . . . . . . 6 30 30
Dimetyläther (Methyl- cc} alle zwei Jahre an Gefäßen aus Aluminium-
äther) . . . . . . . . . . . . . . . 7 16 20 legierungen.
Vinylmethyläther 7 10 10 d) Die Gefäße für gelöstes Azetylen (Ziffer 10) müs-
Methylchlorid {Mono- sen alle fünf Jahre auf ihren äußeren Zustand
chlormethan) . . . . . . . . . 7 16 20 (Korrosion, Verbeulungen) sowie auf den Zustand
Methylbromid (Mono- der porösen Masse (Lockerung, Zusammensinken)
brommethan) . . . . . . . . . 7 10 11 geprüft werden.
Äthylchlorid (Mono-
chloräthan) . . . . . . . . . . . 7 10 12 Gefäßzeichen
Chlorkohlenoxyd 12. a) Auf den Metallgefäßen mit Gasen der Ziff~rn 1
(Phosgen) . . . . . . . . . . . . 7 20 30 bis 7, 9 und 10 müssen deutlich und dauerhaft ver-
Trichlormonofluormethan merkt sein
(Frigen 11) 2) • • • • • • • • • 7 10 aa) die ungekürzte Benennung des Gases, der
Dichlordifluormethan Name des Eigentümers 1 ) und die Nummer des
{Frigen 12) . .. . . . . .. . • 7 18 18 Gefäßes;
Dichlormonofluormethan bb) Name oder Fabrikzeichen des Herstellers, Her-
{Frigen 21) . . . . . . . . . . . 7 10 stellungsnummer, Glühstempel;
Monochlordifluormethan cc) das Eigengewicht des Gefäßes einschließlich
{Frigen 22) . . . . . . . . . . . 7 27 der Ausrüstungsteile, wie Rollschutz, Halsring,
Ventile, Metallstöpsel, Schutzkappe und dgl.;
Dichlortetrafluoräthan
(Frigen 114) .. .. . .. . . . 7 10 dd) die Höhe des Prüfdruckes, der Tag der letzten
Vinylchlorid . . . . . . . . . . . . 7 Prüfung und der Stempel des Sachverstän-
11 11
digen, der die Prüfung vorgenommen hat;
Vinylbromid . . . . . . . . . . . 7 10
ee) für verdichtete Gase (Ziffern 1 bis 3): der für
Methylamin {Mono- den betreffenden Behälter zulässige höchste
methylamin) . . . . . . . . . 7 14 30 Füllungsdruck und der Rauminhalt in Litern;
Dimethylamin . . . . . . . . . . 7 12 14 ff) für verflüssigte Gase (Ziffern 4 bis 7) und für
Trimethylamin . . . . . . . . . 7 10 14 in Wasser gelöstes Ammoniak (Ziffer 9): das
Äthylamin (Monoäthyl- zulässige Höchstgewicht der Füllung;
amin) . . . . . . . . . . . . . . . . 7 10 30 gg) für gelöstes Azetylen (Ziffer 10): die Höhe des
Äthylenoxyd ........ ,. . . 7 10 10 zulässigen Füllungsdruckes, der Rauminhalt in
Litern, das Gewicht des leeren Gefäßes ein-
bb) bei Gefäßen für unter Druck gelöste Gase: schließlich der Ausrüstungsteile, jedoch ohne
Ziffer kg/cm 2 Schutzkappe, zuzüglich des Gewichts der po-
für in Wasser unter Druck rösen Masse und des Lösungsmittels, die
gelöstes Ammoniak . . . . . 9 Firma, welche. die poröse Masse eingefüllt hat,
mit über 35 bis höchstens besonderes Kennzeichen für die Art der porö-
40 6/o Ammoniak . . . . . . . . 10 sen Masse, Stempel des Sachverständigen, Tag
der Abnahme des mit poröser Masse und
mit über 40 b~s höchstens Lösungsmittel gefüllten Behälters.
50 6/o Ammoniak . . . . . . . . 12
für gelöstes Azetylen . . . . . . . 10 60 b) Die Angaben müssen auf einem verstärkten Wan-
Bis zum 1. September 1958 werden auch solche dungsteil oder auf einem aufgezogenen Halsring
Gefäße noch zur Beförderung zugelassen, die eingeschlagen sein. Der Name des Stoffes darf auf
in Wasser unter Druck gelöstes Ammoniak dem Gefäß außerdem auch noch in weißer, gut
mit höchstens 40 °/o Ammoniak enthalten und haftender Farbe aufgemalt werden.
einem Prüfdruck von nur 8 kg/cm 2 unterzogen
worden sind. c) An Gefäßen, die in Kisten verpackt sind, müssen
Die Gefäße müssen den Prüfdruck aushalten, die Prüfungszeichen leicht gefunden werden kön-
ohne die Form dauernd zu ändern oder Risse nen.
zu zeigen. 1) Für die Sicherheit ist die Eigentumskennzeichnung unwesentlich. Ent-
------ scheidend ist hier nur, daß die Art des Gases mit den PTforderlirhen
1) Nadl der Druckgasverordnung dürfen sogenannte „ tedlnische Buty-
lene" mit Zu!'lätzen anderer Kohlenwasserstoffe in Behältern für Daten über den zulässigen Druck und das zulässige Füllqewicht auf
dem Behälter wiedergegeben sind; ferner die Prüfdatr>n und Prüf-
Butylen nur befördert werden, wenn durd:t einwandfreie, sd:triftlid:t stempel, durd:t die ordnungsmäßige Prüfungen des Bt>hälters nach-
belegte Versudle des Füllwerkes oder durdl Versudle der Physi- gewiesen werden. Wenn nur die Eigentumsbezeidlnung auf einem
kalisdl-Technisd:ten Bundesanstalt der Nadlweis erbrad:tt ist, daß der ausländischen Behälter fehlt, wird er dennoch zur Beförderung zu(Je•
Dampfdruck des Gasgemisd:tes 6,5 atü bei 50° C nicht überschreitet. lassen, sofern er im übrigen in Ordnung ist und als ausländisd:ter Be-
!) Im Ausland werden die Frigene als Freone (mit gleichen Kennziffern) hälter vor der Füllung nad:t den einsd:tlägigen deutschen Vorsd:triften
bezeichnet. behandelt worden ist.
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Füllung der Gefäße bei Versendung in Gebiete
13. a) Für Gefäße mit verdichteten Gasen (Ziffern 1 bis 3) nördl. d. 30° Nord-
darf der Füllungsdruck, bezogen auf 15° C, 200 kg/cm 2 breite ausschließlich
nic:ht übersteigen. der Häfen an der südlich
afrikanischen u. der der neben•
b) Der Absender verdichteter Gase, ausgenommen asiatischen Küste d. stehend
Mittelmeeres u. des genannten
verdichtetes Olgas (Ziffer 2) in Seebojen oder ähn- Grenzen
Schwarzen Meeres
lic:hen Gefäßen, hat auf Verlangen den in den Ge- u. einschließlich der (Höchst-
fäßen vorhandenen Druck durch ein Manometer Kanarischen Inseln tempera•
(Höchsttemperatur tur50°C).
nac:hzuweisen.
40° C).
c) Für verflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 7 darf die
Füllung der Gefäße folgende Werte nicht über- Ziffer Für je 1 Liter Fassungsraum
steigen: kg Flüssigkeit
bei Versendung in Gebiete: Dichlordifluormethan
nördl. d. 30° Nord• (Frigen 12) ........... 7 1,12 1,10
breite ausschließlich
der Häfen an der südlich Dichlormonofl uormethan
afrikanischen u. der der neben· (Frigen 21) ........... 7
stehend 1,05
asiatischen Küste d.
Mittelmeeres u. des genannten Monochlordifl uormethan
Schwarzen Meeres Grenzen (Frigen 22) . . . . . . . . . . . 7
(Höchst• 0,98
u. einschließlich der
Kanarischen Inseln tempera- Dichlortetrafluoräthan
tur500C).
(Höchsttemperatur (Frigen 114) .......... 7 1,31
40° C);
Vinylchlorid . . . . . . . . . . . 7 0,80 0,78
Für je 1 Liter Fassungsraum
Ziffer kg Flüssigkeit Vinylbromid . . . . . . . . . . . 7 1,25
Methylamin (Mono-
Ko~lendioxyd (Kohlen- methylamin) . . . . . . . . . . 7 0,60 0,54
saure) . . . . . . . . . . . . . . . 4 0,75
Dimethylamin . . . . . . . . . . 7 0,59 0,55
Stickoxydul (Lachgas) 4 0,75
Trimethylamin . . . . . . . . . 7 0,57 0,55
Äthan (Behältergr. I;
Prüfdr. 120 kg/cm2) 4 0,30 0,30 Äthylamin (Monoäthyl-
amin) . . . . . . . . 7 0,59 0,54
(Behältergr. II;
Prüfdr. 300 kg/cm2) 0,34 Äthylenoxyd 7 0,77 0,76
Äthylen (Behältergr. I; d) Die Kohlendioxydfüllung der Röhren zum Auf-
Prüfdr. 225 kg/cm!) . . . 4 0,29 0,29 lockern der Kohle (Ziffer 4) muß den bei ihrer be-
(Behältergr. II; hördlichen Zulassung festgesetzten Vorschriften
Prüfdr. 300 kg/cm2) ••• 0,38 entsprechen.
Verflüssigtes Olgas e) Für in Wasser unter Druck gelöstes Ammoniak
(Z-Gas) . . . . . . . . . . . . . . 4 0,40 0,40 (Ziffer 9) darf die Füllung der Gefäße folgende
Chlorwasserstoff . . . . . . . 5 0,57 0,57 Werte nic:ht übersteigen:
Fluorwasserstoff ........ 5 0,84 0,84 aa) bei über 35 bis höchstens 40 0/o Ammoniak
Schwefelhexafluorid . . . . 5 0,75 0,80 kg Flüssigkeit für je 1 Liter Fassungsraum,
Sc:hwefelwasserstoff . . . . 5 0,67 0,66 bb) bei über 40 bis höchstens 50 °/o Ammoniak
Ammoniak ............. 5 0,53 0,53 0,77 kg Flüssigkeit für je 1 Liter Fassungsraum;
Chlor . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 1,25 1,25 in den Gebieten mit gemäßigter Temperatur, in
Sc:hwefeldioxyd heißen Gebieten zu aa 0,79 kg, zu bb 0,76 -kg.
(sc:hweflige Säure) . . . . 5 Als heiße Gegenden gelten die Gebiete südlich des
1,25 1,25 30. Grades nördl. Breite einschließlich de·r nördlich
Stickstofftetroxyd . . . . . . . 5 1,35 1,35 davon gelegenen Häfen an der afrikanischen und
T-Gas . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 0,75 0,75 der asiatischen Küste des Mittelmeeres und des
Propan . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 0,43 0,43 Schwarzen Meeres, jedoc:h ausschl. der Kanarischen
Zyklopropan . . . . . . . . . . . 6 0,51 Inseln (Höchsttemperatur SO O C).
Propylen . . . . . . . . . . . . . . . 6 0,43 0,45 f) Für gelöstes Azetylen (Ziffer 10) darf der Fül-
Butan . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 0,52 0,49 lungsdruck nach dem Druck.ausgleich bei 15 ° C
lsobutan . . . . . . . . . . . . . . . 6 15 kg/cm2 nicht übersteigen. Die Menge des Lö-
0,49 0,49 sungsmittels muß so bemessen sein, daß nach Auf-
Butadien ............... 6 0,55 0,54 nahme des Azetylens und Steigerung der Tempe-
Butylen . . . . . . . . . . . . . . . . 6 0,53 0,52 ratur im Innern des Gefäßes auf 50 ° C der Druck
Isobutylen . . . . . . . . . . . . . 6 0,53 0,52 40 kg/cm 2 nic:ht übersteigen kann.
Gasgemisch A . . . . . . . . . . 6 0,46 0,46
Gasgemisch A 1 . . . . . . . . 6 0,44 Aufschriften
Gasgemisch B . . . . . . . . . . 6 und Kennzeichen auf Versandstücken
0,43 0,42
Gasgemisch C . . . . . . . . . . 6 (s. Anhang 4)
0.42 0,41
Dimethyläther (Methyl- 14. a) Auf Versandstücken mit Gasen der Ziffern 1 bis 10
äther) . . . . . . . . . . . . . . . . 7 0,58 0,61 muß der Inhalt, ergänzt durch die Bezeichnung
Vinylmethyläther . . . . . . . 7 0,65 0,57 „Klasse I d", deutlich und unauslöschbar angegeben
Methylchlorid (Mono- sein.
chlormethan) . . . . . . . . . 7 0,80 0,80 b) Versandstücke, die Glasröhren mit verflüssigten
Methylbromid (Mono- Gasen enthalten, müssen mit einem Kennzeic:hen
brommethan) . . . . . . . . . 7 1,45 nac:h Muster 8 versehen sein.
1,42
Äthylc:hlorid (Mono- c) Jedes Versandstück mit flüssiger Luft, flüssigem
chloräthan) . . . . . . . . . . . 7 0,80 0,80 Sauerstoff und flüssigem Stickstoff (Ziffer 8) muß
Chlorkohlenoxyd an zwei gegenüberliegenden Seiten ein Kenn-
(Phosgen) ........... 7 1,25 zeic:hen nach Muster 7 und, wenn die Stoffe in
1,25 Glasgefäße verpackt sind, außerdem ein solches
Tric:hlormonofluormethan nach Muster 8 tragen.
(Frigen 11) *) • . . . . . . . . 7 1,35
d) Auf Rollfässern von mehr als 500 Liter Inhalt muß,
•) t;-z~~~~~~ werden die Frigene als Freone (mit gleichen Kennziffern) wenn sie gefüllt sind, das Gesamtgewicht deutlich
und dauerhaft vermerkt sein.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 989
D. Verladungsvorschriften a b C
I. Verladescheine Namen der S t o ff e entzünd- entzünd- giftig oder
licti und lidJ erstickend
1. Die Gase sind mit besonderem Verladeschein (Schiffs- giftig wirkend
zettel) anzuliefern, der mit einem mindestens 1 cm Schwefelwasserstoff (Ziffer 5) .. X
breiten, diagonal verlaufenden roten Strich versehen
ist und in dem andere Gegenstände nicht aufgeführt Schweflige Säure (Ziffer 5) ... . X
sind. Stickoxydul (Ziffer 4) ........ . X
2. In den Verladescheinen ist Anzahl, Gattung, Zeichen Stick.stofftetroxyd (Ziffer 5) ... . X
und Nummer der Versandstücke anzugeben. Bei der Synthesegase (Ziffer 1 a) ..... . X
Inhaltsangabe, die der Aufschrift des Behälters oder T-Gas (Ziffer 5) ... , .......... . X
des Versandstückes (vgl. Abschnitt II Nummer 3 a und Trimethylamin (Ziffer 7) ..... . X
Abschnitt C. unter II Nummer 13) entsprechen muß, sind Vinylbromid {Ziffer 7) ...... . X
die Eigenschaften der Gase nach Maßgabe des nachste-
, henden Verzeichnisses auffällig hervorzuheben. Vinylchlorid (Ziffer 7) ........ . X
Vinylmethyläther (Ziffer 7) ... . X
a b C Wassergas (Ziffer 1 a) ........ . X
Na m e n der St o ff e entzünd- entzünd· giftig oder
lieh und lieh erstickend Wasserstoff (Ziffer 1 a) ....... . X
giftig wirkend Z-Gas (Ziffer 4) .............. . X
Äthan (Ziffer 4) , ............ . X
Zyklopropan (Ziffer 6 a) ...... . X
A.thylamin (Ziffer 7) ......... . X Flüssige Luft und flüssiger Sauerstoff sind als „feuer-
Äthylchlorid (Ziffer 7) ....... . X
gefährlich" zu bezeichnen,
Äthylen (Ziffer 4) ........... . X
3. Auf dem Verladeschein muß auch bescheinigt sein
Äthylenoxyd (Ziffer 7) ....... . X
a) bei Proben von verdichteten, verflüssigten oder
Ammoniak (Ziffern 5 und 9) •) .. ") X
unter Druck gelösten Versuchsgasen (Ziffer 12), daß
Azetylen (Ziffer 10) .....•... X die Behälter und die Füllung den Zulassungsbedin-
Borfluorid (Bortrifluorid Ziffer 3) X gungen zum Bahnversand entsprechen,
Butadien (Ziffer 6a) .. , ...... . X b) bei Sendungen von leeren Gefä~en (Ziffer 11), die
Butan (Ziffer 6a) ............. . X Gase der Ziffern 1 bis 7, 10 und 12 enthalten haben,
Butylen {Ziffer 6a) ........... . X
daß die leeren Gefäße dicht verschlossen sind.
Chlor (Ziffer 5) .............. . X
Alle Erklärungen dürfen nur abgegeben werden auf
Grund von Bescheinigungen des Auftraggebers, die
Chlorkohlenoxyd (Ziffer 7) ... . X dieser dem Ablader gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung
Chlorwasserstoff (Ziffer 5) ... . X zu übergeben hat; sie müssen für den Einzelfall ausge-
Dimethyläther (Ziffer 7) X s tel1 t sein.
Dimethylamin (Ziffer 7) , , .... . X
Erdgas (Ziffer la) . , , , ....... . X
Fluorwasserstoff {Ziffer 5) .... . X II. Verladung im allgemeinen
Gasgemische A, Al, B, C 1. Die gefüllten Behalter mit Gasen der Ziffern 1 bis 7, 9
{Ziffer 6b) ................. . X und 10 unterliegen bei außergewöhnlicher Erwärmung
Gemische von Gasen d. Ziffer la der Gefahr, gesprengt zu werden. Sie dürfen deshalb
{Ziffer 1b) . . . . . . . . . . . . . . . .. x niemals verstaut werden
Grubengas {Ziffer la) ........ . X a) bei Verladung unter Deck: in oder im Wirkungs-
Isobutan (Ziffer 6a) .......... . X bereich von Räumen, in denen sich Wärmequellen
(Maschinen, Kessel, Ofen und sonstige Heizkörper)
Isobutylen (Ziffer 6a) ........ . X
befinden, oder in denen der selbständigen Erhitzung
Kohlenoxyd {Ziffer la) ....... . X unterworfene Stoffe (Klassen II und VI einschl.
Lachgas {Ziffer 4) ............ . X Bunkerkohlen) sowie die unter Umständen die Ent-
Lance-Parfüm (Ziffer 7) ...... . X zündung oder Erhitzung brennbarer Gegenstände
hervorrufenden Stoffe (Säuren V 1, flüssige Luft
Leuchtgas (Ziffer la) ......... . X
und flüssiger Sauerstoff I d 8) sowie Stoffe der Klasse
Methan (Ziffer la) ........... . X III c v:erstaut sind. Kohlensäure und Stickstoff dürfen
Methanhaltige Kohlenwasser- aber in und im Wirkungsbereich von Räumen, in
stoffe (Ziffer 4) ........... . X denen Stoffe der Klassen 111 c und VI verstaut sind,
Methyläther (Ziffer 7) ........ . X
verladen werden;
Methylamin (Ziffer 7) ....... . X b) bei Verladung an Deck: in der Nähe von Schorn-
Methylbromid (Ziffer 7) ") .... . ") X
steinen, Maschinen- und Kesselschächten sowie Aus-
puffleitungen; ferner dürfen sie nicht den Sonnen-
Methylchlorid (Ziffer 7) ...... . X
strahlen ausgesetzt sein.
Monoäthylamin (Ziffer 7) ..... . X
Monobrommethan (Ziffer 7) ") .. ") X 2. Die Behälter sind fest zu lagern und auch beim Löschen
Monochloräthan (Ziffer 7) .... . X
und Laden vor Erschütterung und Erwärmung zu be-
wahren.
Monochlormethan (Ziffer 7) ... . X
Monofuethylamin (Ziffer 7) ... . X 3. Bei der Verladung ist ferner zu beachten:
Olgas - verdichtet - (Ziffer 2) .. X a) Alle entzündlichen Gase können mit Luft Gemische
Olgas - verflüssigt - (Ziffer 4) .. X bilden, die bei Zündung durch Flammen oder
Phosgen (Ziffer 7) ........... . X Funken explodieren können.
Propan (Ziffer 6 a) .......... .. X b) Auch ungiftige Gase können durch Verdrängen des
Propylen (Ziffer 6 a) ......... . X Sauerstoffs der Luft erstick.end wirken, insbesondere
Schwefeldioxyd (Ziffer 5) ..... . wenn sie schwerer als Luft sind und sich am Boden
X
ansammeln können (z. B. Kohlensäure, Frigene).
") Obwohl Ammoniak und Methylbromld (Monobrommethan) In c) Die als Frigene 11, 12, 21, 22 und 114 bezeichneten
Mischung mit Luft innerhalb gewisser Grenzen entzündbar und
damit explosiv sein können, werden sie im allgemeinen Gebrauch Gase Trichlormonofluormethan, Dichlordifluormethan,
nicht als „entzündbare" Gase deklariert. Dichlormonofluormethan, Monochlordifluormethan
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
und Dichlortetrafluoräthan, die weder entzündlich 5. Die Behälter mit flüssiger Luft, flüssigem Sauers toll
noch giftig sind, können bei einem Brande durch oder flüssigem Stickstoff (Ziffer 8) müssen aufrecht
pyrogene Zersetzung Phosgen und phosgenähnliche stehen und gegen Beschädigungen durch andere Fracht-
Verbindungen bilden, die äußerst giftig wirken. stücke geschützt sein; sie dürfen nicht belastet werden.
Die Behälter mit flüssiger Luft oder flüssigem Sauer-
III. Weitere zusätzlidle Vorsdlriften für einzelne Gasarten stoff dürfen nicht in der Nähe von leicht entzündbaren
1. Die entzündlichen Gase, die zum Teil auch mit Luft kleinstückigen oder entzündbaren flüssigen Stoffen ver-
explosive Gemische bilden {Spalte a und b der Tabelle staut werden.
unter Abschnitt I Nummer 2 sowie flüssige Luft und 6. Unter Druck stehende Behälter mit anderen als ent-
flüssiger Sauerstoff dürfen nicht in derselben Schotten- zündlichen Gasen der Ziffern 1 bis 7 und 9 müssen auch
abteilung vers.taut werden mit von Stoffen der Klasse II, Schwefelsäure, Salpetersäure
explosiven Stoffen I a, und Gemischen daraus (V 1) und von Wasserstoffsuper-
Gegenständen der Klasse I b, oxyd (V 10), wirksam räumlich getrennt gehalten
Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen werden.
Gegenständen I c, 1. Chlorkohlenoxyd (Phosgen) darf auf Fahrgastschiffen
selbstentzündlichen Stoffen II, nicht befördert werden.
brandfördernd wirkenden Sauerstoffträgern III c,
radioaktiven Stoffen IVb, IV. Beförderung von Chlor in Spezialschiffen
Säuren, Gemischen von Schwefelsäure und Sal- Die Beförderung von verflüssigtem Chlor (Ziffer 5) ohne
petersäure V Ziffer 1, sowie Lösungen von Was- Mengenbeschränkung in Großbehältern, die in nur diesem
serstoffsuperoxyd V Ziffer 10. Zweck dienenden Schiffen fest eingebaut sind, ist unter ·
2. Die entzündlichen Gase dürfen mit explosiven Stoffen Beachtung der Vorschriften über den bei den beweglichen
I a und Gegenständen der Klasse I b nur dann auf Behältern anzuwendenden Probedruck und Füllungsgrad
demselben Schiffe verladen werden, wenn sie in ho- zulässig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
rizontal weit von ihnen entfernten Abteilungen {auf 1. Die Großbehälter müssen hinsichtlich der Werkstoffe,
Motor- und Dampfschiffen mindestens durch Maschinen- der Herstellung, Bauart und Ausrüstung den Vor-
und Kesselraum getrennt) oder so an Deck unterge- schriften der in den deutschen Ländern geltenden
bracht sind, daß bei Entzündung der Gase eine unmittel- Polizeiverordnungen über die ortsbeweglichen ge-
bare Gefährdun9 der mit explosiven Stoffen oder Gegen- schlossenen Behälter für verdichtete, verflüssigte und
ständen der Klasse I b belegten Räume ausgeschlossen unter Druck gelöste Gase (Druckgasverordnung) und
ist. den vom Deutschen Druckgasaussdmß aufgestellten
3. Beim Verladen der giiligen Gase (Spalte a und c der Technischen Grundsätzen sinngemäß entsprechen; des-
Tabelle unter Abschnitt I Nummer 2 ist darauf zu ach- gleichen unterliegen die Behälter den Prüfungsvor-
ten, daß sie beim Entweichen möglichst nicht in bewohnte schriften gemäß diesen Grundsätzen.
oder dem Verkehr dienende Räume dringen oder die
für die Handhabung des Schiffes und der Rettungs- 2. Die Einrichtungen für das Laden und Löschen des ver-
geräte dienenden Einrichtungen behindern können. flüssigten Chlors müssen derart beschaffen sein, daß
hierbei jedes Entweichen von Chlor vermieden wird.
-4. Chlor (Ziffer 5) darf sich auch keinesfalls mit den nach-
stehenden anderen Gasen vermischen können: 3. Der Raum, in dem die Großbehälter eingebaut sind, muß
Wasserstoff (Ziffer 1), so beschaffen sein, daß etwa aus dem Behälter ent-
Leuchtgas, Wassergas, Mischgas, Olgas (Ziffern weichendes flüssiges oder gasförmiges Chlor nicht in
1 und 2), bewohnte, oder dem Verkehr dienende Schiffsräume
dringen kann; er muß ferner mit Einrichtungen ver-
Grubengas-Methan (Ziffer 1). sehen sein, die eine unschädliche Beseitigung von etwa
Azetylen (Ziffer 10) austretendem flüssigem oder gasförmigem Chlor ge-
Derartige Mischungen sind sehr explosiv. währleisten.
Klasse I e
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
A. Vorbemerkungen
Entleerte Gefäße, die Stoffe der Klasse I e enthalten
haben - mit Ausnahme der unter 2 a genannten - wer-
den bedingungslos befördert, wenn sie luftdicht verschlos-
sen sind.
Die von Stoffen der Ziffer 2 a entleerten Gefäße dürfen
jedoch nur dann befördert werden, wenn sie völlig frei
von Stoffresten sind. (S. Abschnitt C unter I Nummer 3.)
B. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften
p) Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht (4) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen der. Eigen-
sem, daß weder Feuchtigkeit eindringen noch vom In- schaften des Inhalts angepaßt sein.
halt etwas nach außen gelangen kann.
(5) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei
(2) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft verringern
darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine schäd- könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen
lichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen. gemildert sein. Die Dicke der Wände darf in keinem Falle
(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen geringer sein als 1,5 mm; sie darf nicht geringer sein als
Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs nicht 2 mm, wenn das Fassungsvermögen des Gefäßes größer
lockern und der üblichen Beanspruchung während der Be- ist als 30 Liter. Der Verschluß muß durch eine zusätzliche
förderung zuverlässig standhalten. Feste Stoffe sind in Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Ver-
der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behäl- siegeln, Verbinden usw.) gesichert werden, die jede Locke-
tern zuverlässig festzulegen. rung während der Beförderung zu verhindern geeignet ist.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 991
II. Güterverzeichnis und besondere Verpackungsvorschriften
1. Alkalimetalle und Erdalkalimetalle, wie Natrium, Ka- (1) Die Stoffe der Ziffer 1 sind
lium, Barium, Kalzium sowie Legierungen der Alkali- in starke, dichte, sicher zu verschließende Eisenfässer oder
metalle, Legierungen der Erdalkalimetalle und Legie- Gefäße aus Schwarzblech, aus verbleitem Eisenblech oder
rungen der Alkalimetalle mit den Erdalkalimetallen. aus Weißblech zu verpacken. Mengen bis zu 5 kg dür-
(Wegen entleerter Gefäße s. Abschnitt A.) fen auch in starken, sicher und dicht zu verschließenden
Glasgefäßen befördert werden. Die Gefäße müssen in
allen Fällen trocken sein. Wenn der Stoff nicht in eine
verlötete Metallbüchse mit verlötetem Deckel verpackt
ist, muß den Stoffen in den Gefäßen soviel Mineralöl
mit einem Flammpunkt von mehr als 50° C beigegeben
sein, daß der Stoff durch die Flüssigkeit vollständig
überdeckt wird, oder es müsen die Stoffe, sofern sie als
Metallstücke vorliegen, entweder in Mineralöl der be-
schriebenen Art getaucht oder mit diesem übersprüht
sein, so daß die Stücke vollständig mit einer hauch-
dünnen Schicht dieses Mineralöles überzogen sind.
Für Barium und Kalzium sowie deren Legierungen, die
überwiegend B<\rium und Kalzium enthalten, dürfen auch
trockene, geschweißte Blechbehälter verwendet werden,
die mit eingefalztem Bördeldeckel mit Gummi-Kitt-Dich-
tung zu verschließen und mit einem Schutzgas zu füllen
sind.
(2) Die Gefäße, mit Ausnahme der Eisenfässer, müssen
in Außenbehältern festgelegt sein, und zwar:
a} Metallgefäße
in hölzernen Versandkisten oder in eisernen Schutz-
. körben;
b} Glasgefäße
in hölzernen Versandkisten mit dicht verlöteter Aus-
kleidung aus gewöhnlichem oder verbleitem Eisenblech
oder aus Weißblech. Statt der ausgekleideten hölzernen
Kisten dürfen für Glasgefäße mit Mengen bis zu 250 g
auch Gefäße aus gewöhnlichem oder verbleitem Eisen-
blech oder aus Weißblech verwendet werden, die sicher
und dicht zu verschließen sind. Glasgefäße müssen mit
nicht brennbaren Füllstoffen in die Versandbehälter
eingebettet sein.
(3) Die äußeren Behälter müssen Kennzeichen nach
Muster 6 tragen; Versandstücke, die Glasgefäße enthalten,
außerdem Kennzeichen nach Muster 7 und 8.
2. a) Kalziumkarbid und Kalzlumhydrld (Kalzlumhydrür (1) Die Stoffe zu Ziffer 2 a müssen
- Hydrolith - ) sowie Kalkstickstoll (Kalzlumzyan- luftdicht in Gefäßen aus zähem Eisen- oder Stahlblech
amid) mit mehr als 0,5 8/1 Kalziumkarbid. (auch verzinnt oder verbleit) verpackt sein, so daß ein
(Wegen entleerter Gefäße s. Abschnitt A.) Zutritt von Feuchtigkeit während der Beförderung aus-
geschlossen ist. Der Inhalt eines Behälters darf 100 kg
nicht übersteigen. Gefäße für unter 50 kg Inhalt müssen
aus mindestens 0,4 mm dickem, zähem Eisen- oder
Stahlblech, Gefäße für 50 bis 100 kg Inhalt aus min-
destens 0,6 mm dickem, zähem Eisen- oder Stahlblech
hergestellt sein.. Bei Verpackung von Mengen bis zu
25 kg in Dosen von geringerer Wandstärke als 0,4 mm
müssen die Dosen mittels geeigneter Füllstoffe in starke
Kisten fest eingesetzt sein. Die Innenbehälter sind mit
dauerhafter Inhalts- und Mengenangabe zu versehen.
Der Inhalt einer Kiste darf 100 kg nicht überschreiten.
(2) Jedes Versandstück muß Kennzeichen nach Muster 6
tragen.
b) Kalkstickstoff (Kalzlumzyanamid) mit mehr als 0,1 (3) Zu Ziffer 2 b:
bis höchstens 0,5 1/, Kalziumkarbid. in luft- und wasserdicht zu verschließenden eisernen
Trommeln von mindestens 0,3 mm Blechstärke, die Kenn-
zeichen nach Muster 6 tragen müssen.
c) Kalkstickstoff mit einem vom Absender bescheinig- (4) Zu Ziffer 2c:
ten Gehalt von hßchstens 0,1 0/o Kalziumkarbid. außer in den zu 2 b bezeichneten Trommeln auch in star-
ken, gegen Feuchtigkeit gedichteten Säcken.
3. Natriumamld. (1) Natriumamid in Mengen bis zu 200 g muß in dicht
verschlossenen, vom Inhalt nicht angreifbaren Gefäßen
verpackt sein. Diese müssen in starken, dichten hölzernen
Behältern mit dichtem Verschluß sicher eingesetzt sein.
Mengen bis zu 100 g dürfen auch in Glasgefäßen verpackt
sein.
(2) Natriumamid in größeren Mengen als 200 g muß in
Mengen bis zu 10 kg in luftdicht verschlossenen Metall-
gefäßen (Büchsen oder Fässern) verpackt sein, die einzeln
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
oder zu mehreren in hölzerne Kisten einzubetten sind.
Die Zwischenräume zwischen den einzelnen Gefäßen sowie
zwischen den Gefäßen und den Kistenwänden sind mit
Füllstoffen auszustopfen.
(3) Das Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.
(4) Die Versandstücke müssen mit Kennzeichen nam
Muster 6 versehen sein.
Versandstücke, die zerbrechliche Gefäße enthalten, müssen
außerdem mit Kennzeich.en nach Muster 7 und 8 versehen
sein. Die Kennzeichen nach Muster 7 müssen, wenn eine
Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden
Seiten und bei anderen Verpackungen in entsprechender
Weise angebracht werden.
C. Verladungsvorschriften
1. Verladescheine III. Weitere Vorschriften für die Stoffe
der Ziffern 2 a, 2 b und 3
1. Diese Stoffe sind mit einem besonderen Verladeschein
(Schiffszettel) anzuliefern, der mit einem mindestens 1. Diese Stofie dürfen auch nicht in derselben Schotten-
1 cm breiten, diagonal verlaufenden roten Strich ver• abteilung verladen werden mit
sehen ist und in dem andere Gegenstände nicht aufge- Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Ge-
führt sind. genständen I c,
selbstentzündlichen Stoffen II,
2. In den Verladescheinen sind Anzahl, Gattung, Zeichen
und Nummer der Versandstücke anzugeben. entzündbaren flüssigen Stoffen III a,
Bei der Inhaltsangabe, die der Bezeichnung im Güter- brandfördernd wirkenden Sauerstoffträgern lll c,
verzeidmis entsprechen muß, ist in augenfälliger Schrift Gütern der Klasse VI.
darauf hinzuweisen, daß bei Zutritt von Wasser die
Stoffe der Ziffern 1 bis 3 „explosionsgefährlim• sind. 2. Die Stoffe dürfen unter Deck nur in Räumen verladen
werden, die nicht unter bewohnten Räumen liegen,
3. Ober leere Behälter, die Stoffe der Ziffern 2 a und 2 b Heizanlagen und Einrichtungen für Flammenbeleuchtung
enthalten haben, ist unter Angabe des früheren Inhalts nicht enthalten und auch nicht mit Räumen, die solche
ein besonderer Verladeschein auszustellen, in welchem Anlagen und Einrichtungen besitzen, in Verbindung
bei Stoffen der Ziffer 2 a bescheinigt ist, daß die Behälter stehen. Die Stoffe dürfen in den Räumen nicht an Stellen
gründlich von Resten dieser 'Stoffe befreit sind. verstaut werden, wo die Behälter dem Zutritt von
Wasser ausgesetzt sind, also nicht unmittelbar an der
4. In den Verladescheinen über Kalkstickstoif der Ziffer 2 c Bordwand oder zu unterst im Schiff. Die Behälter dürfen
ist zwecks Befreiung von den besonderen Verladevor- nicht mit anderen Gegenständen derart belastet werden,
schriften nach Absdlnitt III zu bescheinigen, daß der daß die Gefahr des Undichtwerdens der Gefäße eintritt.
Karbidgehalt 0, 1 °/o nimt übersteigt, und, falls der
Stoff in Säcken zur Verladung kommt, auf die Bedin- 3. Bei der Verladung ist darüber zu wachen, daß nur un-
gung durchaus trockener Verladung hinzuweisen. beschädigte Gefäße übergenommen werden und nicht
solche, die bei Stoffen der Ziffern 2 a und 2 b einen aus-
geprägten Azetylengeruch erkennen lassen. Während
der Seebeförderung ist auf Laderäume mit diesen Stof-
II. Verladung im allgemeinen fen besonders zu achten.
1. Die Stoffe sind, wenn unter Deck verladen, in trockenen 4. Für Fahrgastschiffe gelten außerdem folgende Bestim-
und dauernd trocken zu haltenden, besonders gut ge- mungen:
lüfteten Räumen und möglichst abgeschlossen von den Fahrgastschiffe dürfen, wenn sie mehr als 100 Rei-
entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a und sende an Bord haben, bis zu 50 t. sonst bis zu 200 t
den entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b unter- Kalziumkarbid befördern. Von den übrigen Stoffen der
zubringen. Ziffern 2 a und 2 b dürfen bis zu 200 t in Fahrgastschiffen
2. Verboten ist die Verladung der Stoffe in derselben verladen werden.
Schottenabteilung mit Die Güter der Ziffern 2 a und 2 b dürfen mit Fahr-
explosiven Stoffen I a, gastschiffen auf oder unter Deck befördert werden.
Wenn sie unter Deck verladen werden, so muß das in
Gegenständen der Klasse I b, Räumen geschehen, die in und über dem Zwischendeck,
radioaktiven Stoffen IVb. und zwar unmittelbar zugänglich, liegen, so daß die
Güter im Notfall schnell beseitigt werden können. Durch
3. Die Versandstücke sind besonders sorgfältig zu behan- eine Beiladung anderer Gegenstände darf diese Mög-
deln und fest zu lagern. lichkeit nicht beeinträchtigt werden. Eine Beiladung
brennbarer Stoffe oder solcher, die durch Reibung mit
4. Feuchte Säcke mit Kalkstickstofi (Ziffer 2 c) sind von der organischen Stoffen Brände verursachen können, darf
Verladung auszuschließen. nicht stattfinden.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 993
Klasse II
Selbstentzündliche Stoffe
A. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften
( 1) Die Packungen müssen so verschlossen und so be-
schaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen
kann.
(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse
darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine
schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm ein-
gehen.
(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen
Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs
nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während
der Beförderung zuverlässig standhalten. Feste Stoffe
sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußern
Behältern zuverlässig festzulegen.
(4) Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.
vorgeschrieben oder zugelassen sind, müssen sie in
Schutzbehälter eingebettet sein. ·
Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von
Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft verringern könn-
ten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen ge-
mildert sein. Die Dicke der Wände darf in keinem Falle
geringer sein als 1,5 mm. Sie darf jedoch nicht geringer
sein als 2 mm, wenn der Fassungsraum des Gefäßes grö-
ßer als 30 Liter ist.
Der Versdlluß muß durdl eine zusätzliche Maßnahme
(wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln,
Verbinden usw.) gesidlert werden, die geeignet ist, jede
Lockerung während der Beförderung zu verhindern.
(5) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigen-
schaften des Inhaltes angepaßt sein; sie müssen insbe-
sondere trocken und saugfähig sein, wenn dieser flüssig
ist oder Flüssigkeit ausschwitzen kann.
II. Güterverzeichnis und besondere Verpackungsvorschriften
1. Gewöhnlicher (weißer oder gelber) Phosphor. Roter (1) Die Stoffe der Ziffer 1 müssen verpackt sein
(amorpher) Phosphor und Tetraphosphortrisulfid (Phos- a) in starken, didlten, gut verlöteten Gefäßen aus Weiß-
phorsesquisulfid) 1 ), soweit sie nidlt völlig frei von bledl, die in starke, dichte, sicher zu versdlließende
gelbem Phosphor sind. hölzerne Kisten fest einzusetzen sind, oder
b) in starken, dichten, sicher zu verschließenden Fässern
aus Eisenbledl, ausgenommen soldle mit auf-
gepreßtem Deckel; die Fässer müssen dicht verschlos-
sen sein und dürfen samt Inhalt nicht mehr als 500 kg
wiegen. Sind sie schwerer als 100 kg, so müssen sie
mit Roll- und Kopfreifen versehen sein; oder
c) in Mengen bis zu 250 g auch in starken, luftdicht ver-
schlossenen Glasgefäßen, die mit geeigneten Verpak-
kungsstoffen in dichte verlötete Blechgefäße und mit
diesen in eine hölzerne Kiste fest einzubetten sind.
(2) Die Gefäße mit gewöhnlichem Phosphor müssen mit
Wasser gefüllt sein.
(3) Auf den Versandbehältern muß der Inhalt deutlich
und haltbar angegeben sein.
(4) Jedes Versandstück muß mit einem Kennzeichen
nach Muster 2 versehen sein; Versandstücke, die zer-
bredlliche Gefäße enthalten, außerdem mit Kennzeichen
nach Muster 7 und 8. Die Kennzeichen nach Muster 7
müssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei
gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Verpackun-
gen in entsprechender Weise angebracht sein; bei Fäs-
sern mit aufgeschraubtem Deckel und ohne Einrichtung
zum zwangsweisen Aufrechtstellen, oben an den Enden
eines Faßdurchmessers.
1) Roter (amorpher) Phosphor und Tetraphosphortrisulfid (Phosphorses-
quisulfid) gelten nicht als selbstentzündliche Stoffe, wenn vorn Ab-
lader im Verladeschein bescheinigt wird, daß die Ware völlig frei
von gelbem Phosphor ist; sie unterliegen dann aber den Vorschriften
der Klasse III b Ziffer 9. Mischungen von rotem (amorphem) Phosphor
mit Harzen oder Fetten gelten nicht als selbstenzündlich und werden
bedingungslos befördert.
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
2. Verbindungen von Phosphor mit Erdalkalimetallen, (1) Die Stoffe der Ziffer 2 müssen in starken, dichten,
wie Kalziumphosphid, Strontiumphosfid. 1 ) gut verlöteten Gefäßen aus Weißblech verpackt sein, die
in starke, dichte, sicher zu verschließende hölzerne Kisten
fest einzusetzen sind.
(2) Mengen bis zu 2 kg dürfen auch in Gefäßen aus
Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. verpackt sein, die eben-
falls in starke, dichte, sicher zu verschließende hölzerne
Kisten fest einzubetten sind.
(3) Auf den Versandbehältern muß der Inhalt deutlich
und haltbar angegeben sein.
(4) Kennzeichnung der Versandbehälter wie zu Ziffer 1
Absatz 4.
3. Zinkäthyl, Zinkmethyl, Magnesiumäthyl, auch in äthe- (1) Die Stoffe der Ziffer 3 müssen in starken, dichten,
rischer Lösung, und andere ähnliche Flüssigkeiten, die luftdicht verschlossenen Gefäßen aus Metall oder Glas,
sich an der Luft von selbst entzünden. Porzellan, Steinzeug u. dgl. verpackt sein. Die Gefäße
dürfen nur bis zu 90 °; o ihres Fassungsraumes gefüllt
werden.
(2) Gefäße aus Metall sind einzeln oder zu mehreren
unter Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in
starke, starre, geschlossene Schutzbehälter (Kübel oder
Kisten) fest einzubetten. Werden zur Verpackung leicht
entflammbare Stoffe verwendet, so müssen sie mit ge-
eigneten Flammenschutzmitteln so getränkt sein, daß sie
bei Berührung mit einer Flamme nicht sofort Feuer
fangen.
(3) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. müs-
sen einzeln oder zu mehreren in Blechgefäße eingebet-
tet sein, die luftdicht zu verlöten und in starke, dichte,
sicher zu verschließende hölzerne Kisten fest einzu-
setzen sind.
(4) Alle Versandbehälter müssen deutlich und dauer-
haft die Inhaltsangabe tragen.
(5) Kennzeichnung der Versandbehälter wie zu Ziffer 1
Absatz 4.
4. a) Gebrauchte Putztücher und Putzwolle; Die Stoffe der Ziffer 4 a müssen fest gepreßt sein und
b) fettige oder ölige Gewebe, Dochte, Seile und sind in dichte Metallbehälter luftdicht einzusetzen; die
Schnüre 1 );
der Ziffern 4 b und 4 c müssen ebenfalls fest gepreßt sein
und sind in Kisten mit dichten Blecheinsätzen luftdicht
c) fettige oder ölige Wolle, Haare, Kunstwolle, Reiß- zu verpacken.
wolle, Baumwolle, Reißbaumwolle, Kunstfasern
(halbsynthetisch) 3 ), Seide, Flachs, Hanf und Jute,
auch als Abfälle vom Verspinnen oder Verwehen 2).
d) Gefettete oder gefimißte oder geölte Erzeugnisse Die Stoffe der Ziffer 4 d - mit Ausnahme von Netzen -
aus den Stoffen der Ziffer 4 c, wenn sie trocken müssen in starken, metallenen Gefäßen oder in Kisten mit
sind, z.B. Schutzdecken, Persenninge, Olzeug, Seiler- dichten Blecheinsätzen luftdicht verpackt sein. Geölte
waren, Treibriemen aus Baumwolle oder Hanf, Netze sind in gut gelüfteten Räumen lose aufzuhängen.
Weber-, Harnisch- und Geschirrlitzen, Garne und
Zwirne, Netzwaren (Olfisdmetze u. dgl.), sofern die
Tränkungsmittel wegen nicht vollkommener Trock-
nung noch der Selbstoxydation unterliegen und des-
halb Wärme entwickeln können 2).
Wenn die Stoffe der Ziffern 4 b, 4 c und 4 d wasser-
feucht sind, ·so sind sie von der Beförderung ausge-
schlossen.
5. a) Staub und Pulver von Aluminium oder Zink sowie Die Stoffe der Ziffer 5 a müssen in starken, dichten me-
Gemische von Aluminiumstaub oder -pulver und tallenen Behältern oder in Kisten mit dichten Blechein-
sätzen luftdicht verpackt sein.
1) Verbindungen von Phosphor mit Schwermetallen, wie Eisen, Kupfer,
Zinn usw. gelten nicht als selbstentzündlich. Wegen Zinkphosphid
s. jedoch Klasse IV a Ziffer 19 a.
1) Die Beförderung von Gütern der Ziffern 4 b, 4 c und 4 d unterliegt
keiner Beschränkung, wenn der Ablader Im Verladeschein bescheinigt
11.) bei Gütern der Ziffern 4 b und 4 d, daß die Tränkungsmittel voll•
kommen getrocknet und daher Selbstoxydation und Wärmeent-
wicklung ausgeschlossen sind.
Gewöhnliches Tauwerk gilt ohne weiteres als nicht gefettet;
b) bei Gütern der Ziffer 4 c, daß sie lediglich mit Schmälzmitteln be-
handelt sind, die auf Grund der Polizeiverordnung zur Verhütung
der Selbstentzündung von geschmälzten Faserstoffen (Schmälz-
mittelverordnung) vom 6. September 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1217)
zugelassen sind, oder
daß sie überhaupt nicht gefettet oder gefirnißt oder geölt sind, oder
wenn sie gefettet oder geölt sind, daß sie frei von Feuchtigkeit
sind, oder
wenn sie gefirnißt sind, daß sie trocken und abgelagert sind
B) Vollsynthetische Fasern unterliegen nicht den Vorschriften der
Klasse II
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 995
Zinkstaub oder -pulver 1 ), auch fettig oder ölig;
Hochofenfilterstaub; Alumninumkugelmühlenstaub
(gemahlene, metallisches Aluminium enthaltende
Aluminiumkrätze);
b) Staub, Pulver und feine Späne von Magnesium so- Die Stoffe der Ziffer 5 b müssen verpackt sein in dichten,
wie von Magnesiumlegierungen mit einem Gehalt gut schließenden eisernen Fässern oder in hölzernen
an Magnesium von mehr als 80 0/o, alle ohne eine Kisten mit dichtem Blecheinsatz oder in dicht schließenden
die· Selbstentzündung förderndE:n Fremdstoffe; Büchsen aus Weißblech oder dünnem Aluminiumblech und
damit in hölzernen Kisten.
c) folgende Salze der hydroschwelligen Säure (H2 S2 Die Stoffe der Ziffer 5 c müssen verpackt sein
04) 2 ): Kaliumhydrosulfit (Kaliumhyposulfit), Kai-.
in luftdicht verschlossenen Blechtrommeln mit eingewalz-
ziumhydrosullit (Kalziumhyposulfit) Natriumhydro- ten Versteifungsringen (Sicken), die samt Inhalt nicht
sulfit (Natriumhyposulfit), Zinkhydrosulfit (Zink- schwerer sein dürfen als 60 kg, oder in luftdicht verschlos-
hyposulfit); senen Eisenfässern.
Es sind auch feste luftdicht verschlossene Sperrholztrom-
meln mit Weißblecheinsätzen zugelassen, die samt Inhalt
nicht schwerer sein dürfen als 70 kg.
d) pulverförmige Lunkerverhütungsmittel(Entgasungs-, Die Stoffe der Ziffer 5 d müssen in starken, - dichten,
Desoxydationsmittel), die als Hauptbestandteil Alu- gut und sicher zu verschließenden Metallbehältern ver-
miniumkugelmühlenstaub und Pulver von Kohle packt sein.
oder Koks oder einen dieser Stoffe enthalten.
6. a) Frisch geglühter Ruß 8 ); Die Stoffe der Ziffer 6 sind in dichte, gut schließende Be-
b) Olivenkernkohle 8 }; hälter zu verpacken. Hölzerne Behälter müssen mit dich-
c) Irisch geschwellter Kork, pulveriörmig oder körnig, ten Stoffen ausgekleidet sein
auch mit Beimengung von Pech oder ähnlichen nicht
zur Selbstoxydation neigenden Stoffen 3 );
7. Frisch gelöschte Holzkohle, pulverförmig oder körnig Die Stoffe der Ziffer 7 müssen in starken, gut sd1ließen-
oder in Stücken 3) den Behältern verpackt sein. Hölzerne Behälter müssen
Unter frisch gelöschter Holzkohle versteht man bei mit dichten Stoffen ausgekleidet sein.
Holzkohle in Stücken solche, seit deren Löschung noch
nicht 4 Tage verstrichen sind; bei Holzkohle in Pulvern
oder in Körnern in geringeren Ausmaßen als 8 mm
solche, seit deren Löschung nicht 8 Tage verstrichen
sind, vorausgesetzt, daß deren Auskühlung an der Luft
in dünnen Schichten oder mittels eines Verfahrens
vorgenommen wurde, das einen gleichen Abkühlungs-
grad gewährleistet.
8. Gemenge von körnigen oder porösen brennbaren Die Stoffe der Ziffern 8, 9 und 10 müssen in starken, gut
Stoffen mit Bestandteilen, die der Selbstoxydation smließenden Behält~rn verpackt sein. Hölzerne Behälter
noch unterliegen. wie Leinöl, Leinölfirnis und Firnisse müssen mit dichten Stoffen ausgekleidet sein.
aus andern analogen Oien, Harz, Harzöl, Petroleum-
rückständen usw (wie sogenannte Korkfüllmasse, Lu-
pulin) sowie ölhaltige Rückstände der Sojabohnen-
ölbleichung 4 ).
9. Papiere, Pappe und Erzeugnisse aus diesen Stoffen
(wie Hülsen und Pappringe), Holzfiberplatten, Ge-
spinste, Gewebe, Garne, Seilerwaren, Abfälle vom
Verspinnen oder Verweben, alle imprägniert mit
selbstoxydierenden Olen, Fetten, Firnissen oder ande-
ren Imprägniermitteln 4 ).
Wenn die hier genannten Stoffe mehr als die hygro-
skopische Feuchtigkeit aufweisen, sind sie von der
Beförderung ausgeschlossen
1) Wenn der Ablader im Verladesdiem bescheinigt, daß Staub oder
Pulver von Aluminium oder Zink durch Ablagerung oder andere
Maßnahmen gegen Selbsterbit?.Ung und durch die Verpackung gegen
Zutritt von Wasser sicher geschützt ist, werden die Stoffe be·
dingungslos befördert
Staub oder Pulver von Aluminium oder Zink in handelsüblichen
Kleinpackungen in Mengen bis zu 1 kg, sorgfältig verpackt, oder als
Beipack zu Lacken zur Herstellunq von Bronzefarben. wird be-
dingungslos befördert
2) Neuere Bezeichnung für hydroschweflige Säure •• dithionige Säure",
für deren Salze (für .Hydrosulfite• oder früher auch .Hyposulfite"):
.Dithionite", also: .Natriumdithionit" . • Kaliumdithionit" . • Kalzium-
d ithionit" .• Zinkdithionit"
3) Die in den Ziffern 6 a und 6 b bezeichneten Stolle gelten als Irisch
geqlüht, die der Ziffer 7 als frisch gelösc.ht und die der Ziffer 6 c
als frisch geschwellt, wenn nicht vom Ablader im Verladeschein
durch den Vermerk .Nidit selbstentzündlich" bescheinigt ist, daß sie
sic.h in einem die Selbstentzündung ausschließenden Zustand befinden.
Lieqt dif'se Bescheinigung vor, so werdPn die Stoffe bedingungslos
befördert. - Schalen u. Platten, die aus geschwe/ltem Kork mit oder
ohne Pech oder ähnlic.hen Stoffen durch Pressen herqestellt sind,
werden bedingungslos befördert
4) Die Stofte der Ziffern 8 und 9 werden bedingungslos befördert, wenn
der Ablader im Verladeschein durch die Erklärung „Nicht selbst-
entzündlic.h" bescheinigt, daß sie sich in einem die Selbstentzündung
aussc.hließenden Zustand befinden.
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
10. Ungereinigte, gebrauchte Hefebeutel 1).
11. Hochbeschwerte Seide (Cordonnet-, Soupleseide, Bou- Hochbeschwerte Seide muß in starken Kisten verpacxt
rette- und Chappe-Seide) in Strängen 2). sein.
Sind die Kisten höher als 12 cm, so müssen zwischen den
einzelnen Lagen der Seide durch Holzroste ausreichende
Hohlräume geschaffen sein, die mit Luftlöchern in den
Kistenwänden in Verbindung stehen, so daß die Luft durch-
ziehen kann. Außen an den Kistenwänden sind Leisten
anzubringen, die das Zustellen der Luftlöcher verhindern.
12. a) Ungereinigte Eisenblechfässer, entleert von gewöhn- · Die leeren ungereinigten Gefäße müssen dicht verschlos-
lichem Phosphor (Ziffer 1) 3). sen sein.
b) Ungereinigte Gefäße, entleert von selbstentzünd- Die von den übrigen Stoffen der Klasse II entleerten Be-
lichen Flüssigkeiten der Ziffer 3 3). hälter werden bedingungslos befördert.
1) Gebrauchte Helebeutel gelten als ungereinigt, wenn nidlt vom Ab-
lader im Verladeschein ausdrüdclic:h besc:heiniqt ist, daß sie gereinigt
sind
1) Die Beförderung von Seide in Strängen unterliegt keinen Besduiin-
kungen, wenn der Ablader im Verladesc:hein durch die Erklärung
.Nic:ht selbstentzündlich" bescheinigt, daß die Seide nicht derart be-
schwert ist, daß Selbstentzündung eintreten kann.
ll) Die von den genannten Stoffen entleerten Behälter gelten als unge-
reinigt, werin der Ablader im Verlad~schein nicht ausdrüdclidl be•
. scheiniqt, daß sie gereinigt sind.
B. Verladungsvorschriften
I. Verladescbeine 2. Im übrigen sind sie von Ziindwaren, Feuerwerkskör-
pern und ähnlichen Gegenständen I c, entzündbaren
1. Die aufgeführten Stoffe sind mit besonderem Verlade- flüssigen Stoffen III a, entzündbaren f~sten Stoffen III b,
schein (Sc:hiffszettel) anzuliefern, der mit einem min- sowie von Behältern mit anderen als entzündbaren
destens 1 cm breiten, diagonal verlaufenden roten Gasen und von Säuren sowie von Wasserstoffsuper-
Stric:h versehen ist und in dem andere Gegenstände oxydlösungen V Ziffer 10, wirksam räumlich abge-
nic:ht aufgeführt sind. schlossen und überall leimt zugänglich zu verstauen,
2. In den Verladescheinen sind anzugeben Zeichen und und zwar so, daß alle diese Stoffe und auch die durch
Nummer der Versandstücxe, Art der Verpacxung, Inhalt Verdunsten entzündbarer flüssiger Stoffe entstandenen
der Sendung (die Bezeichnung des Gutes muß gleich Gase oder ihre explosionsfähigen Gemische mit Luft
lauten, wie eine der im Güterverzeichnis angegebenen}. sich nicht an Brand- oder Erhitzungsherden entzünden
Wo der Stoffname nicht angegeben ist, muß die handels- können, die etwa durch Stoffe der Klasse II entstanden
übliche Benennung eingesetzt und beigefügt werden sind. Obergefäße mit Glasballons, die Zinkäthyl oder
„ Gut der Klasse II,.- Ziffer .... ". Die Bezeichnung des Zinkmethyl, auch in ätherischer Lösung enthalten,
Gutes ist rot zu unterstreichen. Der Inhaltsangabe ist dürfen weder auf der Schulter oder dem Rücxen ge-
der Vermerk „Selbstentzündlic:h" in auffälliger Schrift tragen, noc:h auf Karren gefahren werden.
hinzuzufügen.
3. Bei der Verladung von Stoffen der Ziffer 5, insbeson-
3. Der Ablader darf die geforderten Erklärungen nach § 4 dere von Salzen der hydroschwefligen (dithionigen)
der Verordnung nur abgeben auf Grund einer entspre- Säure Ziffer 5 c) ist sorgfältig darauf zu achten, daß nur
chenden Bescheinigung seines Auftraggebers. Bei leeren unbeschädigte Gefäße übergenommen werden. Die
ungereinigten Gefäßen, in denen Stoffe der Ziffern 1 und Pacxstücxe sind beim Verladen vorsichtig zu behandeln,
3 enthalten waren, ist vom Ablader im Verladeschein damit Beschädigungen und Ausstreuen des Inhalts ver-
zu besc:heinigen, daß die Gefäße dic:ht versc:hlossen mieden werden. Bei der Unterbringung ist besonders
sind. zu berücxsichtigen, daß Staube, Pulver und feine Späne
der in Ziffern 5 a und 5 b genannten Metalle bei Zu-
tritt von Feuchtigkeit sich entzünden und daß ausge-
II. Verladung streute Salze der hydroschwefligen (dithionigen) Säure
bei Zutritt von Feuc:htigkeit sich erhitzen und brennbare
1. Die Stoffe dürfen nicht in derselben Schattenabteilung Stoffe, wie Holz, Kohlen, Faserstoffe und Gewebe ent-
verladen werden mit zünden und so Brände hervorrufen können. Ausge-
explosiven Stoffen I a, streute Salze sind sofort aufzunehmen und von Bord zu
Gegenständen der Klasse I b, schaffen. Sie dürfen nicht in Gefäße aus brennbaren
Stoffen (Papiersäcxe, Pappkästen usw.) gefüllt werden.
den in der Verladungsvorschrift zu der Klasse I d
als entzündlich bezeichneten Gasen und flüssiger 4. Während der Seebeförderung ist auf Laderäume, in de-
Luft und llüssigem Sauerstoff, nen Stoffe der Ziffer 5 untergebrac:ht sind, besonders
Kalziumkarbid und Kalziumhydrid, Kalkstickstoff zu achten.
mit einem Kalziumkarbidgehalt von mehr als 5. Gewöhlicher Phosphor Ziffer 1 ist von chlorathhaltigen
0,10/o, I e Ziffern 2 a und 2 b, Natriumamid I e Zif- Unkrautvertilgungsmitteln der Klasse IVa Ziffer 16
fer 3, brandiördernd wirkenden Sauerstoiftiägern sowie von Thiosulfaten so getrennt zu verstauen, daß
III c, radioaktiven Stoflen IV b, eine Mischung auch bei Beschädigung der Behälter
Gütern der Klasse VI. ausgesc:hlossen bleibt.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 991
Klasse III a
Entzündbare flüssige Stoffe
A. Vorbemerkungen
1. Zu den entzündbaren flüssigen Stoffen gehören auch
Lösungen brennbarer Gase in Flüssigkeiten, wenn ihr
Flammpunkt nicht höher als 100° C liegt und ihr Dampf-
überdruck bei 40° C 1,25 kg/cm 2 nicht überschreitet. Bei
höherem Dampfüberdruck fallen sie als unter Druck
gelöste Gase unter die Klasse I d.
2. Die entzündbaren flüssigen Stoffe, die leicht Peroxyde
bilden (wie Äther oder gewisse heterozyklische sauer-
stoffhaltige Körper), sind zur Beförderung nur zugelas-
sen, wenn ihr Gehalt an Peroxyd 0,3 8/o, auf Wasser-
stoffsuperoxyd H202 berechnet, nicht übersteigt (s. All-
gemeine Vorbemerkungen Nummer 4).
Der Gehalt an Peroxyd und der Flammpunkt der ent-
zündbaren Flüssigkeiten sind nach den V9rschriften
des Anhanges 3 zu bestimmen.
3. Gewaschene ~nd durch Kochen unter Druck behandelte
Nitrozellulosefilmabfälle mit einem Kampfergehalt von
mindestens 2 °/o, die mit soviel Benzol, Toluol oder
Xylol versetzt sind, daß sie durch diese Flüssigkeiten
vollständig überdeckt werden, unterliegen den Vor-
schriften der Klasse IJI a für die betreffende Flüssig-
keit
4. Den in den Flüssigkeiten gelösten festen Stoffen sind
Sikkative, Standöle (eingedickte Leinöle) oder ähnliche
Stoffe (ausgenommen Nitrozellulose) mit einem
Flammpunkt über 100° C gleichzuachten.
5. a) Flüssigkeiten der Ziffer 1, in Mengen bis zu 200 g in
Gefäßen aus Blech, Glas, Porzellan, Steinzeug u.
dgl. verpackt und zu höchstens 10 dieser Packungen
in einen Sammelbehälter aus Holz eingesetzt und
gegen Zerbrechen gesichert;
b) Flüssigkeiten der Ziffern 2 bis 5, in Mengen bis zu
1 kg in Gefäßen aus Blech, Glas, Porzellan, Stein-
zeug u. dgl. verpackt und zu höchstens 10 dieser
Einzelpackungen in eine hölzerne Versandkiste ein-
gesetzt und gegen Zerbrechen gesichert, werden be-
dingungslos befördert, wenn der Ablader im Ver-
ladeschein bescheinigt, daß es sich um handelsüb-
liche Kleinpackungen nach Nummer 5 der Vorbemer-
kungen zur Klasse III a handelt.
Von den entzündbaren flüssigen Stoffen und ihren
flüssigen oder bei Temperaturen von nicht mehr als
15° C noch salbenförmigen künstlichen Mischungen
werden die im folgenden Güterverzeichnis aufgeführ-
ten Stoffe nur unter den in dieser Güterklasse gege-
benen Bedingungen befördert.
B. Güterverzeichnis
1. Mit Wasser nicht in beliebigem Verhältnis mischbare von beiden zusammen mehr als 30 0/o enthalten, wie
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21° C, auch gewisse Tiefdruck- und Lederfarben sowie gewisse
wenn sie von festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder Lacke, Lackfarben und Kautschuk-(Gummi-)lösungen.
suspendierten Stoffen oder von beiden zusammen höch- S. auch Abschnitt A Nummer 5 b.
stens 30 0/o enthalten, wie Roherdöl und andere Rohöle
sowie leicht flüchtige Destillationsprodukte aus Erdöl
und anderen Rohölen, Steinkohlen-, Braunkohlen-, 3. Mit Wasser nicht in beliebigem Verhältnis mischbare
Schiefer-, Holz- und Torfteer, wie Petroläther, Pentane, Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 ° C bis
Benzin, Benzol und Toluol; Erdgas-Gasolin; Jtthylazetat 55° C (die Grenzwerte inbegriffen), auch wenn sie von
(Essigsäureäthylester, Essigester), Jtthyläther (Schwefel- festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder suspendier-
äther), Methylformiat (Ameisensäuremethylester) und
ten Stoffen - nicht entmischbar - oder von beiden
zusammen höchstens 30 °/o enthalten wie Terpentinöl;
andere Jtther · und Ester; Kollodium, Semikollodium
mittelschwere Destillate aus Erdöl und anderen Roh-
und andere Nitrozelluloselösungen mit weniger als
ölen, Steinkohlen-, Braunkohlen-, Schiefer-, Holz- und
600/o Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt von
Torfteer, wie Mineralterpentin (white spirit, Terpen-
nicht mehr als 12,60/o; Schwefelkohlenstoff; gewisse tinölersatz), Schwerbenzin, Petroleum, Xylol, Kumol,
chlorierte Kohlenwasserstoffe (z. B. 1,2-Dichloräthan). Solventnaphtha; Butylalkohol (Butanol); Butylazetat
S. auch Abschnitt A Nummer 5 a. ( Essigsäurebu ty Jeste r); Amylazetat (Essigsäureamy 1-
es te r}; Essigsäureanhydrid; Nitromethan (Mononitro-
2. Mit Wasser nicht in beliebigem Verhältnis mischbare methan) sowie gewisse Mononitroparaffine; gewisse
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ° C, wenn chlorierte Kohlenwasserstoffe (z. B. Monochlorbenzo]j.
sie von festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder sus-
pendierten Stoffen (ausgenommen Nitrozellulose} oder S. auch Abschnitt A Nummer 5 b.
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
4. Mit Wasser nicht in beliebigem Verhältnis mischbare II. Besondere ~erpackungsvorschriften
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55° C bis
100° C (den Grenzwert 100° C inbegriffen), auch wenn 1. Die entzündbaren Flüssigkeiten der Ziffern 1 und 2
sowie Xylol, Amylazetat und Essigsäureanhydrid
sie von festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder sus- (Ziffer 3) müssen in Gefäßen aus Metall, Glas, Por-
pendierten Stoffen - nicht entmischbar - ode_r von zellan, Steinzeug u. dgl., Lösungen von Kautschuk in
beiden zusammen höchstens 30 °/ o enthalten, wie ge-
Xylol (sog. Gummilösungen) der Ziffer 2 auch in
wisse Teere und Destillate daraus; Heizöle, Dieseltreib-
öle, gewisse Gasöle; Tetralin (Tetrahydronaphthalin};
starken Eichenholzfässern mit Eisenreifen und die
Nitrobenzol; gewisse chlorierte Kohlenwasserstoffe
übrigen entzündbaren Flüssigkeiten der Ziffern 3
(z.B. Benzylchlorid); technisches Kresol. (ausgenommen Nitromethan}, 4 und 5 in Gefäßen aus
Metall, Holz, Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. ver-
S. auch Abschnitt A Nummer 5 b. packt sein.
5. Mit Wasser in beliebigem Verhältnis mischbare Flüssig- 2. Nitromethan (Ziffer 3) muß verpackt sein
keiten mit einem Flammpunkt unter 21 ° C, auch wenn
sie von festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder sus- a) in Metallfässern mit doppeltem Spundzapfen und
pendierten Stoffen - nicht entmischbar - oder von Rollreifen, oder
beiden zusammen höchstens 300/o - bei Nitrozellulose b) in Eisenblechgefäßen, die hödlstens 10 kg, oder in
zusammen höchstens 40 0/o - enthalten, wie Methyl- Glasgefäßen, die höchste.ns 1 kg dieses Stoffes ent-
alkohol (Methanol, Holzgeist), auch denaturiert; A.thyl- halten dürfen.
alkohol ( Äthanol, gewöhnlicher Spiritus}, auch denatu- Pyridin (Ziffer 5) darf nicht in innen verzinkten Ge-
riert; Azetaldehyd; Azeton und Azetonmischungen; Py- fäßen befördert werden.
ridin.
S. auch Abschnitt A Nummer 5 b. 3. Die Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.
dürfen höchstens enthalten
6. Ungereinigte Gefäße, entleert Schwefelkohlenstoff (Ziffer 1) . . . . . . . . . . . . . . . 1 Ltr.,
a) von endzündbaren Flüssigkeiten der Ziffern 1 und 2 Äthyläther, Petroläther, Pentane (Ziffer 1) . . . . 2 Ltr.,
sowie von Azetaldehyd, Azeton oder Azeton-
mischungen (Ziffer 5); andere Stoffe der Ziffer 1 und Stoffe der
Ziffer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Ltr.,
b) von entzündbaren Flüssigkeiten der Ziffern 3 bis 5
(ausgenommen Azetaldehyd, Azeton und Azeton- Stoffe der Ziffern 3 und 5 . . . . . . . . . . . . . . . . ... 25 Ltr.,
misdnmgen). Stoffe der Ziffer 4 50Ltr.
4. Weißblechgefäße mit mehr als 5 kg Flüssigkeit der
Ziffer 1 müssen gefalzte und gelötete Nähte oder auf
C. Verpackun~svorschriften andere Weise hergestellte Nähte gleicher Festigkeit
und Dichtigkeit haben.
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften
5. a) Schwefelkohlenstoff (Ziffer 1) oder mehr als 10°/o
1. Die Gefäße müssen so verschlossen und so dicht sein, Sdlwefelkohlenstoff enthaltende Flüssigkeiten
daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen, insbeson- sowie Athyläther (Schwefeläther) - Ziffer 1 -
dere nichts verdampfen kann.•) Sie dürfen nicht voll- dürfen, wenn die Versandstücke mehr als 12 kg Roh-
ständig gefüllt sein, sondern müssen einen freien Raum gewicht haben, nur in geschweißten Behältern aus
aufweisen, der so zu bemessen ist, daß er auch durch starkem Eisenblech befördert werden. Das Spund-
die Ausdehnung der Flüssigkeit bei einer Temperatur- lorn dieser Gefäße muß in einer der beiden Stirn-
erhöhung bis auf 50° C nicht . vollständig ausgefüllt wände angebracht sein. Es muß dicht verschraubt,
wird. die Verschraubung gegen unbeabsichtigte Lösung
2. Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf gesichert sein.
vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine schäd- Behälter für andere Flüssigkeiten der Ziffer 1 dür-
lichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm ein- fen bei mehr als 20 kg Inhalt nur aus starkem Eisen-
gehen. blech bestehen.
3. Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen
b) Blechgefäße ohne Schutzbehälter und mit mehr als
Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs 50 kg Flüssigkeit der Ziffern 2 bis 5 müssen ge-
nicht lockern und der üblichen Beanspruchung wähi;end schweißt sein, und ihre Wandstärke muß mindestens
der Beförderung zuverlässig standhalten. Innenpackun- 1,5 mm betrarren. Sind die Gefäße schwerer als
gen sind in deh äußeren Behältern zuverlässig festzu- 100 kg, so müssen sie mit Roll- und Kopfreifen
legen. versehen sein.
Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei Zugelassen sind jedoch Sickenfässer bis 200 Liter
von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft verringern Inhalt als Einwegpackung, sofern sie der Beanspru-
könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen chung einer normalen Seereise genügen.
gemildert sein. Die Dicke der Wände darf in keinem 6. Alle Gefäße dürfen nur soweit gefüllt werden, daß bei
Falle geringer sein als 1,5 mm; sie darf nicht geringer den bei der Beförderung auftretenden Temperaturen
sein als 2 mm, wenn der Fassungsraum des Gefäßes ein Flüssigkeitsdruck nicht entstehen kann.
größer ist als 30 Liter.
Als heiße Gegenden gelten die Gebiete südlich des
Der Verschluß muß durch eine zusätzlidle Maßnahme 30. Grades nördl. Breite einschließlidl der nördlich
(wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versie- davon gelegenen Häfen an der afrikanischen und der
geln, Verbinden usw.) gesichert werd~n, die jede Locke- asiatischen Küste des Mittelmeeres und des Schwarzen
rung während der Beförderung verhmdert. Meeres, jedoch ausschl. der Kanarisdlen Inseln
(Höchsttemperatur 50° C).
4. Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaf-
ten des Inhalts angepaßt und insbesondere saugfähig 7. In vollwandige Schutzbehälter (Weiden- oder Metall-
sein. Die Einbettung der Gefäße in die Sdlutzbehälter, körbe, Kübel oder Kisten) sind einzeln oder zu meh-
wozu einwandfreie Füllstoffe zu verwenden sind, hat reren unter Verwendung geeigneter Verpackungs-
sorgfältig zu erfolgen und muß regelmäßig (vor jeder stoffe fest einzubetten
Neufüllung des Gefäßes) überprüft werden.
a) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. Das
Versandstück TT';t (;pffiRen und Flüc;siqkeiten der
•) Die Spundlochschraubverschlüsse von Fässern m_üssen fest, aber n!cht Ziffer 1 darf nidlt schwerer als 30 kg, das mit Ge-
zu fest angezogen sein. Durch allzu festes Anziehen kann der Dich-
tungsring beschädigt und dadurch did,ite~ Schließe~ verhindert wer- fäßen und Flüssigkeiten der Ziffern 2, 3, 4 und 5
den. Dichtungsringe dürfen grundsatzhch nur emmal verwendet dagegen nicht schwerer als 75 kg sein.
werden.
Die Schraubverschlüsse sind vom Absender vor dem Verladen auf b) Weißblechgefäße mit mehr als 5 kg Flüssigkeit der
Dichtheit zu prüfen. Ziffer 1;
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 999
c) Eisenblechgefäße mit Äthyläther, Schwefelkohlen- die Schraubverschlüsse vor dem Verladen auf Dicht-
stoff oder mehr als 100/o Schwefelkohlenstoff ent- heit geprüft worden sind.
haltende Flüssigkeiten (Ziffer 1) in Mengen unter
12 kg. Geschweißte Eisenblechgefäße bedürfen 3. Bei Anlieferung von Fahrzeugen mit motorischem An-
keiner Schutzbehälter; höchstes Rohgewicht eines trieb muß im Verladeschein bescheinigt sein, daß ihre
Versandstücks 75 kg. Betriebsstoffbehälter völlig entleert und ihre Strom-
d) Eisenblechgefäße mit Nitromethan (Ziffer 3). quellen abgeklemmt sind. (S. auch Abschnitt II Num-
mer 8.)
8. Schutzbehälter, die Gefäße mit Flüssigkeiten der Zif-
fer 1 enthalten, müssen immer geschlossen sein, wäh-
II. Verladung im allgemeinen
rend Schutzbehälter, die Gefäße mit Flüssigkeiten der
Ziffern 2 bis 5 enthalten, eine Schutzabdeckung haben 1. Die Flüssigkeiten der Ziffern 1, 2 und 5 dürfen mit
müssen, die, wenn sie aus leicht.entzündlichen Stoffen explosiven Stoffen I a und Gegenständen der Klasse I b
besteht, mit geeigneten Flammenschutzmitteln so ge- nur dann auf demselben Schiff befördert werden, wenn
tränkt sein muß, daß sie bei Berührung mit einer sie in horizontal weit von diesen entfernten Abteilun-
Flamme nicht Feuer fängt. Ein solches Versandstück gen (auf Motor- und Dampfschiffen mindestens durch
darf nicht schwerer als 75 kg sein die Maschinen- und Kesselräume getrennt) oder so an
Deck untergebracht sind, daß bei Entzündung der Flüs-
9. Die Schutzbehälter müssen, wenn es nicht Kisten sigkeiten eine unmittelbare Gefährdung der mit explo-
sind, mit Handhaben versehen sein. siven Stoffen oder mit Gegenständen der Klasse I b
belegten Räume ausgeschlossen ist.
10: Jedes Versandstück mit Flüssigkeiten der Ziffern 1
und 2 sowie mit Azetaldehyd, Azeton und Azeton- 2. Keine brennbare Flüssigkeit darf in derselben Schot-
mischungen (Ziffer 5) muß mit einem Kennzeichen nach tenabteilung verladen werden mit
Muster 2 versehen sein.
explosiven Stoffen I a,
11. Versandstücke mit Methylalkohol (Ziffer 5) müssen Gegenständen der Klasse I b,
mit einem Kennzeichen nach Muster 3 versehen sein.
Kalziumkarbid, Kalziumhydrid (Kalziumhydrür -
12. Sind die in den Nummern 1 und 2 genannten Stoffe Hydrolith -), Kalkstickstoff mit mehr als 0, 1 °/o
in zerbrechlichen Gefäßen enthalten, die in Kisten Kalziumkarbid sowie Natriumamid I e Ziffern 2 a,
oder anderen Schutzbehältern derart eingesetzt sind, 2b und 3,
daß sie von außen nicht sichtbar sind, so müssen brandfördernd wirkenden Sauerstoffträgern III c,
diese Versandstücke außerdem mit Kennzeichen nach
Muster 7 und 8 versehen sein. Die Kennzeichen nach ch.lorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln IV a
Muster 7 müssen, wenn eine Kiste verwendet wird, Ziffer 16,
oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei radioaktiven Stoffen IVb.
anderen Verpackungen in entsprechender Weise an-
gebracht werden. 3. Im übrigen sind die brennbaren Flüssigkeiten
13. Die in den Nummern 10, 11 und 12 vorgeschriebenen a) von Feuerungsanlagen und Flammenbeleuchtung,
Kennzeichen sind auch auf Versandstücken anzubrin- b) von Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen
gen, in denen die Stoffe der Ziffern 1 und 2 sowie Gegenständen I c,
Methylalkohol, Azetaldehyd, Azeton und Azeton-
mischungen (Ziffer 5) mit anderen Stoffen, Gegen- selbstentzündlichen Stoffen II,
ständen oder Gütern zusammengepackt sind. entzündbaren festen Stoffen III b,
Alle Schutzbehälter für Gefäße mit Flüssigkeiten Säuren und Mischungen von Säuren V 1,
der Ziffer 1 müssen mit einem Kennzeichen nach
Muster 8 versehen sein. Wasserstoffsuperoxyd V 10,
Gütern der Klasse VI
14. Ungereinigte Gefäße, entleert von Methylalkohol
(Ziffer 5), müssen mit einem Kennzeichen nach sowie von Thiosulfaten
Muster 3 versehen sein. räumlich derart getrennt zu halten, daß weder die
Flüssigkeiten selbst noch die durch ihre Verdunstung
15. Ungereinigte Gefäße der Ziffer 6 a, entleert von ent- entstandenen Gase oder ihre explosionsfähigen Ge-
zündbaren Flüssigkeiten der Ziffern 1 und 2 oder von mische mit Luft sich an den Feuerungs- und Beleuch-
Azetaldehyd, Azeton oder Azetonmisch.ungen (Ziffer 5), tungsanlagen oder an Brand- oder Erhitzungsherden
müssen gut verschlossen sein.
entzünden können, die etwa durch Gegenstände unter
16. Von den ungereinigten Gefäßen der Ziffern 6 a und b b erzeugt sind.
dürfen nur gut verschlossene Metallgefäße verladen
werden. 4. Die Stauungsräume müssen gut gelüftet sein und nach
Möglichkeit wirksam durch.lüftet werden.
5. Fässer mit entzündbaren flüssigen Stoffen sind durch
D. Verladungsvorschriften Verkeilen oder auf andere Weise so festzulegen, daß
ein Bewegen der Fässer während der Beförderung
I. Verladescheine sicher verhindert wird. Offene Schutzbehälter sind gut
vor dem Umfallen zu sichern, sie dürfen nicht belastet
1. Die entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse III a sind werden. Körbe und Kübel mit den unter Ziffer 1 be-
mit besonderem Verladeschein (Schiffszettel) anzulie- zeichneten Stoffen oder mit Azeton oder Mischungen
fern, in dem andere Gegenstände nicht aufgeführt davon (Ziffer 5) dürfen nicht auf der Schulter oder
sind. Diese Stoffe sind mit der handelsüblichen Be- dem Rücken getragen werden; Fahren ist nur auf so-
zeichnung unter Hinzufügung von „Klasse III au und der genannten Sackkarren zulässig. Während der Beförde-
Angabe der Ziffer des Güterverzeichnisses aufzufüh- rung schadhaft gewordene Behälter sind sofort von
ren, z.B. ,,Benzol Klasse III a Ziffer 1 u. den übrigen Stoffen zu trennen oder von der weiteren
Die Flüssigkeiten der Ziffern 1, 2 und 5 sind als Beförderung auszuschließen, wenn der die Sicherheit
"feuergefährlich u, die der Ziffern 3 und 4 als „brenn- der Beförderung gefährdende Schaden nicht alsbald zu
bar" zu bezeichnen. beseitigen ist. Schadhafte Metallgefäße dürfen an Bord
nicht gelötet werden.
Entsprechendes gilt für entleerte Gefäße, die Stoffe der
Ziffern 1, 2 und 5 sowie 3 und 4 enthalten haben. Gefäße mit Schwefelkohlenstoff oder mit mehr als
10 0/o Schwefelkohlenstoff enthaltenden Flüssigkeiten
2. Bei Sendungen von entzündbaren flüssigen Stoffen in (Ziffer 1) sind stets so zu stauen, daß sich die Stirn-
Fässern muß im Verladeschein bescheinigt sein, daß wand mit dem Spundloch oben befindet.
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
6. Didlt versdllossene leere Behälter aus Eisen oder völlig entleert und ihre Stromquellen abgeklemmt
anderem Metall, in denen entzündbare flüssige Stoffe sind. (S. auch Absdlnitt I l'fummer 3.)
der Ziffern 1, 2, 3 und 5 enthalten waren, sind, wenn
sie unter Deck befördert werden, nach den Bestimmun- III. Ausnahmen ftlr Tankschiffe
gen für die entzündbaren flüssigen Stoffe selbst zu
behandeln. Die Bestimmungen finden keine Anwendung bei Beför-
derung entzündbarer flüssiger Stoffe in Sammelbehältern
7. Fahrzeuge mit motorisdlem Antrieb, ausgenommen von Tanksdliffen.
soldle mit Dieselmotorenantrieb, dürfen mit gefüllten
Betriebsstoffbehältern nidlt verladen werden. Die Be-
triebsstoffbehälter dürfen auf dem Schiffe nidlt gefüllt IV. Besdtränkungen für Fahrgastschlff e
oder entleert werden. Behälter von Kraftfahrzeugen, 1. Für Fahrgastsdliffe, die mehr als 25 Fahrgäste beför-
die auf Bundesbahnfähren befördert werden, dürfen dern, gelten folgende Beschränkungen:
Kraftstoff enthalten. Ist ein Absdllußhahn in die Die Höchstmenge von entzündbaren flüssigen Stoffen
Leitung vor dem Vergaser eingesdlaltet, ist er zu der Ziffern 1 und 2 sowie von Azeton und Mischun-
sdlließen. Mit den Fahrzeugen fest verbundene Vor- gen, die Azeton enthalten, darf insgesamt
ratsbehälter dürfen ebenfalls Kraftstoff enthalten,
wenn sie verschlossen sind. Diese Bestimmungen bei Sdliffen bis 5 000 BRT 5 000 kg,
gelten, gleichviel ob die Kraftfahrzeuge mit gefüllten bei größeren Sdliffen 25 000 kg
oder teilweise gefüllten Betriebsstoffbehältern auf nidlt übersteigen.
Eisenbahnwagen verladen sind oder auf eigenen
Rädern auf der Fähre stehen. Kraftfahrzeuge auf Von Schwefelkohlenstoif (Ziffer 1) dürfen jedoch n~dlt
eigenen Rädern müssen so verstaut sein, daß sie mehr als 30 kg befördert werden.
Aufenthaltsräume für Personen oder die Handhabung Sämtlidle entzündbaren flüssigen Stoffe der Ziffern 1
von Rettungsgeräten nicht gefährden und mit der und 2 - mit Ausnahme von kleinen Mengen in Sam-
Feuerlösdleinridltung leidlt erreicht werden können. melsendungen gemäß Absdlnitt A Nummer 5 und ge-
Krafträder mit gefüllten Kraftstoffbehältern müssen mäß Anlage 2 _:_ müssen auf Deck verladen werden.
aufredlt verladen und gegen Umkippen gesidlert 2. Mit einem Fahrgastschiff, das mehr als 12, aber weni-
werden. ger als 25 Fahrgäste an Bord hat, dürfen von Schwe-
8. Beim Verladen von Fahrzeugen mit motorischem An- f elkohlenstoif (Ziffer 1) nidlt mehr als 500 kg beför-
trieb ist darauf zu adlten, daß ihre Brennstoffbehälter dert werden, und zwar nur als Decksladung.
Klasse lllb
Entzündbare feste Stoffe
A. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften
1. Allgemeine Verpackungsvorsm.rtften
1. Die Packungen müssen so verschlossen und so besdlaf-
fen sein, daß vom Inhalt nidlts nach außen gelangen
kann.
2. Der Werkstoff der Packungen und ihrer Versdllüsse
darf vom Inhalt nidlt angegriffen werden und keine
schädlidlen oder gefährlidlen Verbindungen mit ihm
eingehen.
3. Die Packungen samt Versdllüssen müssen in allen Tei-
len so fest und stark sein, daß sie sidl unterwegs nicht
lockern und der üblidlen Beansprudlung während der
Beförderung zuverlässig standhalten. Die festen Stoffe
sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußern
Behältern zuverlässig festzulegen.
4. Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaf-
ten des Inhaltes angepaßt sein; sie müssen insbeson-
dere saugfähig sein, wenn dieser flüssig ist oder
Flüssigkeit aussdlwitzen kann.
5. Bei kleinen Versandstück.en kann die in den Ver-
packungsvorsdlriften geforderte Inhaltsangabe fehlen
II. Güterverzeichnis und besondere Verpackungsvorsdtriften
1. Schwefel, pulverförmig (1) Schwefel, pulverförmig (auch in Form von Sdlwefel-
(audl Schwefelblumen). 1) blumen) ist in starke, dichte, sicher zu verschließep.de Be-
hälter aus Holz oder anderem Werkstoff zu verpacken.
(2) Die Behälter müssen deutlidl und dauerhaft die In-
haltsangabe tragen.
2. Zelloidin, ein durch unvollständiges Verdunsten des (1) Zelloidin muß so verpackt sein, daß es nidlt aus-
im Kollodium enthaltenen Alkohols oder Äthyläthers trocknen kann.
hergestelltes, im wesentlichen aus Kollodiumwolle be-
(2) Die äußeren Behälter müssen deutlich und dauerhaft
stehendes Erzeugnis. die Inhaltsangabe und den Vermerk „Leicht entzündbar"
tragen.
1) Schwefel in Stücken oder in Stangen gehört nicht zu den Stoffen der
Klasse III b und wird bedingungslos befördert.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 1001
3. Nitrozellulose in Form von Zelluloid (Zellhorn in Plat- (1) Zelluloidplatten, ~blätter, -stangen oder -röhren
ten, Blättern, Stangen oder Röhren. müssen in starken, dichten, sicher zu verschließenden höl-
zernen Behältern oder in zähem Packpapier verpackt sein.
Papierpackungen sind zu schützen durch
a) Lattenverschläge; oder
b) Bretterrahmen, die mittels Bandeisen zusammengepreßt
sind und über die Papierpackung vorstehen müssen;
oder ~ ·
c) Hüllen aus dichtem Gewebe.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
120 kg für Zelluloid-(Zellhorn-)röhren in Kisten, Lat-
tenverschlägen oder Bretterrahmen,
75 kg für Zelluloid-(Zellhorn-)röhren in Geweben
verpackt,
120 kg für Zelluloid-(Zellhorn-)stangen.
(3) Die äußeren Behälter müssen deutlich und dauerhaft
die Inhaltsangabe und Kennzeichen nach Muster 2 tragen.
4. Nitrozellulose in Form von Filmzelluloid (Filmzell- (1) Filmzelluloid (Filmzellhorn}, in Rollen und ent-
horn), d. i. Filmrohstoff ohne Emulsion, in Rollen, und wickelte Filme aus Zelluloid (Zellhorn) sind in starke,
entwickelte Nitrozellulose-Filme. 1) dichte, sicher zu verschließende hölzerne Behälter oder
in Pappschadlteln gleidler Art zu verpacken.
(2) Die äußeren Behälter müssen mit einem Kenn-
zeichen nach Muster 2 versehen sein.
5. Zelluloid-(Zellhorn-)abfälle und Zelluloid-(Zellhorn-) (1) Die Stoffe der Ziffer 5 sind in starke, dichte, sicher
filmabf älle. 2) zu verschließende hölzerne Behälter zu verpacken. Bei
Abfälle, die Schnitzel oder pulveriörmige Bestandteile Kisten müssen die Bretter geleimt oder gefedert und ge-
enthalten, sind von der Beförderung ausgeschlossen. nutet sein. In den Holzbehältern müssen die Stoffe noch
wieder verpackt sein in nicht verlöteten Blechbehältern
Nitrozelluloseiilmabfälle, gewaschen und durch Kochen oder Blecheinsätzen, in Oltuch oder anderem dichten,
unter Druck behandelt, sind Stoffe der Klasse I a Zif- festen Gewebe, in zäher Pappe oder in zähem, festem
fer 4. Packpapier. Das Rohgewicht eines Versandstück.es darf
100 kg nicht übersteigen.
(2) Die äußeren Behälter müssen deutlich und dauer-
haft die Inhaltsangabe und den Vermerk „Leicht entzünd-
bar" tragen und mit einem Kennzeichen nach Muster 2
versehen sein.
6. Dichloramin (Paratoluo/sulfondichloramid) (1) Dichloramin ist in Gefäße aus Glas, Porzellan, Stein-
zeug oder dgl. zu verpacken, die einzeln oder zu mehreren
in starke, dichte, sicher zu verschließende hölzerne Kisten
fest einzubetten sind.
(2) Das Versandstück darf bei Verwendung von Glas-
gefäßen nicht schwerer als 90 kg, bei Gefäßen aus Por-
zellan, Steinzeug oder dgl. nicht schwerer als 50 kg sein.
Es darf nicht mehr als 25 kg Dichloramin enthalten.
(3) Die äußeren Behälter müssen deutlich und dauer-
haft die Inhaltsangabe und den Vermerk „Leimt entzünd-
bar" und außerdem Kennzeichen nach Muster 2 tragen.
7. Plastifizierte Nitrozellulose, wenn sie den Bedingun- (1) Die Stoffe der Ziffer 7 müssen flüssigkeitsdicht ver-
gen in Anhang 1 Abschnitt A Absatz 1 genügt, mit packt sein
mindestens 18 6/o Butylphthalat oder einem anderen a) in hölzernen Behältern, die mit festem Papier oder mit
geeigneten plastifizierenden Stoff, auch in Form von Zink- oder Aluminiumblech ausgekleidet sind, oder
Blättchen (Schnitzeln, Chips) mit einem Mindestgehalt
von 40 °/o, jedoch nicht mehr als 82 8 /, Nitrozellulose. 3 ) b) in starken, dichten Pappfässern, oder
c) in Blechgefäßen, die selber oder deren Verschlüsse mit
einer Sicherheitsvorrichtung versehen sind, die einem
schwachen inneren Druck nachgibt, ohne jedodl die
Festigkeit des Gefäßes oder des Verschlusses zu beein-
1) Unbelichtete Filme aus Zelluloid (Zellhorn), ferner Sicherheitsfilme, trächtigen.
die den Vorschriften der Verordnung über den Sicherheitsfilm vom
30. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2136) entspredlen, unterliegen
nicht den Vorschriften der Klasse III b (2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg,
2) Zu den Zelluloid-(Zellhorn-)filmabfällen gehören alte (abgespielte) wenn es sich rollen läßt, nicht schwerer als 300 kg sein,
Nitrozellulose-Filme, und zwar audl dann, wenn sie gewasdlen bei Verwendung eines Pappfasses darf das Gewicht je-
(entsilbert), aber nidlt entkampfert sind. Abfälle von Sicherheits- dodl 75 kg nicht übersteigen.
filmen, die den Vorsduiften der Verordnung über den Sicherheits-
film vom 30. Oktober 1939 {Reicflsgesetzbl. I S. 2136) entsprechen,
werden bedingungslos befördert. (3) Jedes Versandstück muß mit einem Kennzeichen
3 a) Der Prozentgehalt an Butylphthalat oder anderen plastifizierenden
nach Muster 2 versehen sein.
Stoffen ist auf reine Nitrozellulose bezogen.
b) Blättcnen (Scflnitzel, Chips) mit einem Nitrozellulosegehalt von
weniger als 40 8/o werden bedingungslos befördert.
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
8. Kunstseidenschlauch mit leicht entziindbarem Naht- (1) Die Gegenstände müssen in widerstandsfähigen,
faden. dicht schließenden Pappkästen fest verpadc.t sein. Das
Der leicht entzündbare Nahtfaden muß den Bedin- Versandstück darf höchstens 2500 m Kunstseidenschlauch
gungen im Anhang 1 Abschnitt A Absatz 1 genügen und_ nicht mehr als 1 kg leicht entzündbaren Nahtfaden
enthalten.
(2) Die äußeren Behälter müssen mit einem Kennzeichen
nach Muster 2 versehen sein.
9. Roter (amorpher) Phosphor und TetraphosphortrisuJftd (1) Roter Phosphor muß verpackt sein
(Phosphorsesquisulfid). völlig frei von gelbem Phos- a) in Gefäßen oder Kannen aus Eisenblech oder Weiß-
phor. (S. auch Klasse II Ziffer 1.) blech, die einzeln oder zu mehreren in eine starke
Holzkiste einzusetzen sind; das Versandstüdc. darf nicht
schwerer als 100 kg sein; oder
b) in Gefäßen aus Glas von wenigstens 2 mm Wandstärke
oder Steingut von wenigstens 3 mm Wanddidc.e, von
denen jedes nicht mehr als 12,5 kg roten Phosphor ent-
halten darf. Diese Gefäße müssen einzeln oder zu meh-
reren in eine starke Holzkiste fest eingebettet sein; das
Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg sein; oder
c) in Metalltrommeln oder in starken Eisenfässern, die,
wenn sie schwerer als 200 kg sind, außen mit Verstär-
kungs- oder Rollreifen versehen sein müssen.
(2) Tetraphosphortrisultid (Phosphorsesquisulfid) muß
in dichten Metallgefäßen verpadc.t sein, die in hölzerne
Kisten aus dichtgefügten Brettern einzubetten sind. Das
Versandstüdc. darf nicht schwerer als 75 kg sein.
(3) Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffer 9 muß mit
einem Kennzeichen nach Muster 2 versehen sein.
10. Kautschuk (Gummi} gemahlen, Kautschuk-(Gummi-1 Die Stoffe der Ziffer 10 müssen in starken, dichten, luft-
staub. dicht verschlossenen Behältern aus Holz oder Metall ver-
padc.t sein.
11. Künstlich aufbereiteter (z. B. durch Vermahlen oder (1) Die Stoffe der Ziffer 11 müssen in Gefäßen aus
auf andere Art hergestellter) Staub von Steinkohle, Metall oder Holz oder in Sädc.en aus mehreren Lagen
Braunkohle, Braunkohlenkoks und Torf sowie inerti- Papier oder aus Jute und ähnlichen Stoffen verpadc.t sein.
sierter, (d. h. nicht selbstentzündlicher) Braunkohlen-
schwelkoks. 1 ) (2) Für künstlich aufbereiteten Staub von Steinkohle,
Braunkohle oder Torf sind hölzerne Gefäße und Säcke je-
Nicht vollständig inertisierter Braunkohlenschwelkoks doch nur zulässig, wenn der Staub nach Hitzetrocknung
ist zur Beförderunq nicht zugelassen vollständig abgekühlt ist.
12. Gebrauchte Gasreinigungsmasse auf Eisenoxydbasis. 2 ) Gebrauchte Gasreinigungsmasse auf Eisenoxydbasis muß
in luftdicht verschlossenen Blechgefäßen verpadc.t sein.
13. Naphthalin, roh oder raffiniert. 3) Naphthalin muß in gut verschlossenen hölzernen Fässern
oder Kisten oder in widerstandsfähigen, gut verschlosse-
l) Der bei der Gewinnung von Kohle, Koks oder Torf anfallende na- nen Gewebesäcken oder Papiersäcken aus vier Lagen
türliche Staub wird bedingungslos befördert.
Papier verpackt sein.
!) Wenn die gebrauchte Gasreini;1ungsmasse gut gelagert und ge-
lüftet worden ist und dies v0m Absender im Verladeschein durch
den Vermerk .Gut gelagert und gelüftet" bestätigt wird,so wird
sie bedingungslos befördert
1) Naphthalin in Kugeln oder Schuppen wird bedingungslos befördert,
wenn es in Srnachteln oder Kästchen aus Papier oder Holz verpackt
ist, vorausgesetzt, daß das Gewicht jedes Paketes 1 kg nicht über-
steigt und daß höchstens 10 dieser Pakete in einer hölzernen Kiste
vereinigt sind
B. Verladungsvorschriften
I. Verladescheine Diese Erklärungen darf der Ablader nur auf Grund
entsprechender Bescheinigungen seines Auftraggebers
1. Die entzündbaren festen Stoffe der bedingungsweise abgeben.
zugelassenen Arten sind mit einem besonderen Ver-
ladeschein (Schiffszettel) anzuliefern, in dem andere IL Verladung im allgemeinen
Gegenstände nicht aufgeführt sind. Die Stoffe sind mit 1. Die entzündbaren festen Stoffe dürfen nicht in der-
Namen, Nummern und Buchstaben nach Maßgabe des selben Schottenabteilung verladen werden mit
Güterverzeichnisses aufzuführen und als "Leicht ent-
zündbar" zu bezeichnen. explosiyen Stoffen I a,
Gegenständen der Klasse I b,
2. Auf dem Verladeschein muß auch bescheinigt sein brandfördernd wirkenden Sauerstoffträgern III c,
bei Zelluloid- (Zellhorn-) abfällen und bei Zelluloid- radioaktiven Stoffen IV b.
(Zellhorn-) filmabfällen (Ziffer 5), daß sie nicht Sie dürfen mit explosiven Stoffen und Gegenständen
entkampfert sind und, daß sie keine Schnitzel der Klasse I b nur dann auf demselben Schiff befördert
oder pulverförmigen Bestandteile enthalten; werden, wenn sie in horizontal weit von ihnen ent-
bei plastifizierter Nitrozellulose (Ziffer 7) der Gehalt fernten Abteilungen (auf Motor- und Dampfschiffen
an Nitrozellulose; mindestens durch die Maschinen- und Kesselräume ge-
bei künstlich aufbereitetem Staub von Steinkohle, trennt) oder so an Dedc. untergebracht werden, daß bei
Braunkohle oder Torf (Ziffer 11) in hölzernen Entzündung der entzündbaren Stoffe eine unmittelbare
Gefäßen oder Säcken verpackt, daß die Stoffe Gefährdung der mit explosiven Stoffen oder mit Ge-
nach Hitzetrocknung vollständig abgekühlt genständen der Klasse I b belegten Räume ausge-
sind. schlossen ist.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, 4en 19. Dezember 1955 1003
2. Die Stoffe sind von Zündwaren, Feuerwerkskörpern 5. Die Stoffe sind von Flammenbeleuchtung, Feuerungs-
und ähnlichen Gegenständen (1 c), selbstentzündlichen anlagen, überhaupt von Stellen, die heiß werden kön-
Stoffen (II), entzündbaren flüssigen Stoffen (III a), nen (z. B. Trennungswänden von Kessel- und Maschi-
nenräumen, Dampfleitungen), in einem solchen Ab-
Säuren und Mischungen von Säuren (V Ziffer 1), Lö-
stande zu halten, daß sie von jenen Anlagen und Stel-
sungen von Wasserstoffsuperoxyd (V Ziffer 10) und von len nicht erhitzt oder in Brand gesetzt werden können.
Gütern der Klasse VI räumlich derart getrennt zu
halten, daß sie sich nicht an Brand- oder Erhitzungs- 6. Die Stoffe müssen leicht zugänglich verstaut werden,
so daß sie bei Feuersgefahr unverzüglich entfernt wer-
herden entzünden können, die etwa durch jene Gegen-
den können.
stände erzeugt sind.
3. Schwefel Ziffer 1, roter (amorpher) Phosphor und III. Zusatz für Unterdeckverladung
Tetraphosphortrisulfid (Phosphorsesquisulfid) Ziffer 9 Pappfässer mit plastifizierter Nitrozellulose (Ziffer '1)
sind von chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln der Pappkästen mit Kunstseidenschlauch mit leicht entzünd-
Klasse IVa Ziffer 16, roter (amorpher) Phosphor barem Nahtfaden (Ziffer 8) sowie Papiersäcke mit Stoffen
außerdem auch von Thiosulfaten so getrennt zu ver- der Ziffer 11 müssen so verladen werden, daß jede Be-
stauen, daß eine Mischung auch bei Beschädigung der schädigung durch andere Gegenstände ausgeschlossen ist.
Behälter ausgeschlossen bleibt.
IV. Verschärfung für Fahrgastschiffe
4. Die Stoffe sollen möglichst nicht unter und nicht in Auf einem Fahrgastschiff, das mehr als 25 Fahrgäste
unmittelbarer Nähe von bewohnten Räumen verstaut an Bord hat, dürfen an Zelluloid-(Zellhorn-)abfällen und
werden, es sei denn, daß sie in besonders gesicherten Nitrozellulosefilmabfällen (Ziffer 5) nicht mehr als
Räumen untergebracht werden. 1000 kg, und zwar nur als Decksladung, befördert werden.
Klasse III c
Brandfördernd wirkende Sauerstoffträger
A. Vorbemerkungen
Die brandfördernd wirkenden Sauerstoffträger in Mi-
sdmng mit brennbaren Bestandteilen sind von der Beför-
derung ausgeschlossen, wenn sie entweder durch Flam-
menzündung zur Explosion gebracht werden können oder
sowohl gegen Stoß als auch gegen Reibung empfindlicher
sind als Dinitrobenzol, sofern sie nicht in den Klassen I a,
I b oder II ausdrücklich zugelassen sind.
B. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften
1. Die Gefäße müssen so verschlossen und so beschaffen
sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann.
2. Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse
darf vom Inhalt nicht angegriffen werden, keine Zer-
setzungen hervorrufen und keine schädlichen oder ge-
fährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
3. Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen
Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs
nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während
der Beförderung zuverlässig standhalten.
4. Bei flüssigen Stoffen muß ein freier Raum von solcher
Größe vorhanden sein, daß ein unter Einwirkung von
Wärme sieb bildender Innendruck unter Berücksichti-
gung der vorhandenen Luft die Dichtigkeit des Ge-
fäßes nicht gefährden kann.
5. Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. vor-
geschrieben oder zugelassen sind, müssen sie in
Schutzbehälter eingebettet werden. Die Füllstoffe für
Einbettungen müssen aus nicht brennbaren Stoffen
(wie Asbest, Glaswolle, saugfähiger Erde, Kieselgur
usw.) bestehen und dürfen mit dem Inhalt des Ge-
fäßes keine gefährlichen Verbindungen eingehen. Ist
der Inhalt flüssig, so müssen sie außerdem saugfähig
sein und ihre Menge muß dem Volumen der Flüssig-
keit entsprechen; jedenfalls muß die Dicke der Lage
überall mindestens 4 cm betragen.
Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von
Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft verringern
könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannun-
gen gemildert sein. Die Dicke der Wände darf in
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
keinem Falle geringer als 1,5 mm sein; sie darf nicht
geringer als 2 mm sein, wenn der Fassungsraum des
Gefäßes größer ist als 30 Liter.
Der Verschluß muß durch Anbringung einer Haube
oder Kappe, Versiegeln, Verbinden usw. so gesichert
werden, -0aß jede Lockerung während der Beförderung
verhindert wird.
6. Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen und Ver-
sandstücke, die zum Tragen bestimmt sind, dürfen
nicht schwerer als 75 kg sein und müssen mit Hand-
haben versehen sein. Versandstücke, die gerollt
werden können, dürfen nicht schwerer als 400 kg sein
und müssen, wenn ihr Gewicht 275 kg übersteigt, mit
Rollreifen versehen sein.
II. Güterverzeichnis und besondere Verpackungsvorschriften
1. $alpetersäure mit mehr als 700/o reiner Säure (HN03) 1). (1) Die Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen verpackt
Salpetfrsäure mit höchstens 70 0/o reiner Säure sein
(HN03) ist ein Stoff der Klasse V Ziffer 1 e. a) in Glasflaschen oder in Glasballons mit einem Inhalt
2. Mischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure, die von höchstens 25 kg, die mit einem Stöpsel aus Glas,
mehr als 300/o reiner Salpetersäure (HNOa) enthalten}) Porzellan, Steinzeug u. dgl. verschlossen sind. Glas-
Wegen anderer Mischungen von Schwefelsäure mit flaschen sind in starke hölzerne Kisten, Glasballons
Salpetersäure s. Klasse V Ziffer 1 f. in Vollmantelkörbe aus Eisenblech nach Abschnitt I
Nummer 5 einzubetten;
b) in Metallgefäßen, die von der darin zu befördernden
Säure und den in ihr etwa enthaltenen Unreinigkeiten
nicht angegriffen werden
(2) Die Gefäße dürfen höchstens zu 93 0/o des Fassungs-
raumes gefüllt werden.
(3) Wegen des Höchstgewichts und der Ausrüstung der
Versandgefäße s. Abschnitt I Nummer 6.
(4) Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 und 2
muß mit einem Kennzeichen nach Muster 4 versehen
sein. Sind diese Stoffe in zerbrechlichen Gefäßen ver-
packt, die in Kisten oder anderen Schutzbehältern derart
eingesetzt sind, daß sie von außen nicht sichtbar sind,
so müssen die Versandstücke außerdem mit Kennzeichen
nach Muster 7 und 8 versehen sein. Die Kennzeichen
nach Muster 7 müssen, wenn eine Kiste verwendet wird,
oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei ande-
ren Verpackungen in entsprechender Weise angebracht
werden.
3. Tetranitromethan, frei von brennbaren Verunreini- (1) Tetranitromethan ist in Flaschen aus Glas, Porzellan,
gungen.1) Steinzeug u. dgl. oder aus plastischer Masse (Kunststoff)
Von brennbaren Verunreinigungen nicht freies Tetra- zu füllen, die mit unverbrennbaren Stöpseln zu ver-
nitromethan ist zur Beförderung nicht zugelassen. schließen und mit saugfähiger Erde in Kisten aus dicht-
gefügten Brettern einzubetten sind.
(2) Die Gefäße dürfen höchstens zu 93 0/o des Fassungs-
raumes gefüllt werden.
(3) Wegen des Höchstgewichts und der Ausrüstung der
Versandgefäße s. Abschnitt I Nummer 6.
(4) Kennzeichen der Versandstücke wie zu Ziffern 1
und 2 Absatz 4.
4. Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit mehr als 50, (1) Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit mehr als
aber höchstens 72,50/o reiner Säure (HCl0,).1) 50 0/o Säure ist in Glasflaschen zu füllen, die mit Glas-
Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit höchstens stöpseln zu verschließen und mit saugfähiger Erde in
50 0/o reiner Säure (HClO,) ist ein Stoff der Klasse V
Kisten aus dichtgefügten Brettern einzubetten sind.
Ziffer 1 i. Wässerige Lösungen von Perchlorsäure mit (2) Die Gefäße dürfen höchstens zu 93 0/o des Fassungs-
mehr als 72,5 0/o reiner Säure sowie Mischungen von raumes gefüllt werden.
Perchlorsäure mit anderen Flüssigkeiten als Wasser
sind zur Beförderung nicht zugelassen. (3) Wegen des Höchstgewichts und der Ausrüstung der
Versandgefäße s. Abschnitt I Nummer 6.
(4) Kennzeichnung der Versandstücke wie zu Ziffern 1
und 2 Absatz 4.
1) Diese Säuren bzw. Stoffe in Mengen von hödlstens 200 g für jeden
Stoff werden bedingungslos befördert, wenn sie in didlt ver-
schlossenen Gefäßen verpackt sind, die durch den Inhalt nicht an-
gegriffen werden können, und wenn diese Gefäße zu höchstens
10 Stück in einer starken, didlten, sicher versdllossenen hölzernen
Kiste mit einer für die Aufsaugung des Inhalts ausreichenden
Menge inerter saugfähiger Stoffe fest eingebettet sind.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 1005
5. a) Chlorate: 1) Die Stoffe der Ziffern 5 a und 5 b müssen verpackt sein
Ammoniumchlorat ist zur Beförderung nicht zuge- (1) in starken, dichten, sicher zu verschließenden Be-
lassen. hältern aus Metall oder Holz. Metallene Behälter müssen
b) Perchlorate 1) (mit Ausnahme von Ammoniumper- eine Wanddicke von mindestens 0,6 mm, Blechtrommeln
chlorat, s. Klasse I a Ziffer 10). eingewalzte Versteifungsringe (Sicken) haben. Holzbe-
hälter müssen aus Hartholz bestehen. Bei Kisten sind
nur geleimte Bretter zu verwenden.
Bei Holzbehältern muß da·s Ausstreuen des Inhalts und
seine Berührung mit den Behälterwandungen durch
die vollständige Auslegung der Behälter mit Pergament-
papier und durch das Einfüllen der Salze in mehldichte
Säcke sicher verhindert sein.
Die Auslegung der Behälter mit Pergamentpapier ist
nicht erforderlich, wenn die Salze eine innere Verpackung
in sicher und dicht verschlossenen Büchsen oder Kanistern
aus Metall oder in Gefäßen aus Glas, Steinzeug oder
widerstandsfähigen, nicht brennbaren Kunststoffen haben.
In diesem Falle brauchen bei Kisten die Bretter nicht ge-
leimt zu sein.
(2) Die chlorsauren Salze der Ziffer 5 a dürfen in Mc-n-
gen bis zu ,höchstens 5 kg in sicher verschlossenen Glas-
gefäßen oder in Beuteln aus mindestens zweif ache:..j
zähem Papier verpackt sein. Diese Packungen sind einzeln
oder zu mehreren in eine starke, dichte, sicher zu ver-
schließende hölzerne Versandkiste einzusetzen. Bei Ver-
packung der Salze in Papierbeutel muß die Kiste einen
dichten Blecheinsatz haben. Glasgefäße müssen nach den
Vorschriften im Abschnitt I Nummer 5 eingebettet wer-
den. Ein Versandstück dieser Art darf nicht schwerer als
75 kg sein.
c) Natriumchlorit und Kaliumchlorit; 1) (3) Die Stoffe der Ziffern 5 c und 5 d müssen in dicht
d) Gemenge von unter a, b und c aufgeführten Chlora- schließenden Behältern aus Metall, nicht brennbaren
ten, Perchloraten und Chloriten untereinander. 1) Kunststoffen, Glas oder Steinzeug verpackt sein. Metallbe-
hälter mit Wandstärke von 0,5 mm und mehr müssen mit
Mischungen von Natriumchlorat, Kaliumchlorat oder eingewalzten Versteifungsringen (Sicken) versehen sein.
Kalziumchlorat mit einem hygroskopischen Chlorid Dicht schließende Metallbehälter mit Wandstärken unter
(wie Kalzium- oder Magnesiumchlorid), die nicht 0,5 mm und nicht brennbare, dichte, unzerbrechliche Kunst-
mehr als 50 0/o Chlorat enthalten, sind Stoffe der stoffbehälter müssen in Holzüberkisten verpackt werden.
Klasse IV a Ziffer 16. Zerbrechliche Verpackungsstoffe, wie Glas und Steinzeug,
müssen so in Schutzverpackungen aus Metall oder Holz
eingesetzt werden, daß beim Zubruchgehen der inneren
Verpackung der Inhalt nicht mit brennbaren Stoffen in
Berührung kommen kann.
Ein Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.
(4) Versandstücke mit zerbredllichen Gefäßen müssen
Kennzeichen nach Muster 8 tragen.
6. Ammonperchlorat mit wenigstens 100/o Wasser.!} {1) Die Stoffe der Ziffern 6 und 7 dürfen in Mengen bis
Ammonperchlorat mit weniger als 100/o Wasser ist ein zu 5 kg in sicher und dicht verschlossenen Glasgefäßen
Stoff der Klasse I a Ziffer 10 a. oder Gefäßen aus Weißblech verpackt sein, die einzeln
oder zu mehreren in starke, dichte, sicher zu verschlie-
7. Bromsaure Salze, Bromsalz ßende hölzerne Versandgefäße einzusetzen sind.
(ein Gemisch aus bromsaurem Natrium und Brom- (2) Größere Mengen sind in starke Kisten mit dichtem
natrium) . 1) Einsatz aus verbleitem Eisenblech . oder starkem Weiß-
blech zu verpacken.
(3) Ammonperchlorat mit wenigstens 100/o Wasser kann
auch in Metallfässer oder in Holzfässer wasserdicht so
verpackt werden, daß der Wassergehalt während der
ganzen Dauer der Beförderung nicht unter 100/o sinken
kan~ ·
(4) Die bromsauren Salze können auch in dichten
Fässern aus Holz verpackt sein. Beschaffenheit der
Fässer und Innenverpackung wie bei den Stoffen der
Ziffer 5.
(5) Ein Versandgefäß darf nicht schwerer als 7:j kg sein.
(6) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen müssen
Kennzeichen nach Muster 8 tragen.
1) Diese Stoffe werden bedingungsios befördert, wenn sie in Mengen
von höchstens 2 kg für jeden Stoff in dicht verschlossenen Gefäßen,
die durch den Inhalt nicht angegriffen werden können, verpackt
sind. Diese Gefäße sind bis zu höchstens 10 kg Gesamtgewicht in
starke, dichte, sicher zu verschließende Behälter aus Holz oder Metall
fest einzusetzen.
2) S. Anmerkung 1). Die Innenpackungen für Ammonperchlorat
müssen wasserdicht sein, so daß während der Dauer der Be-
förderung der Wassergehalt nicht unter 10 °/o sinken kann
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
8. Ammoniumnitrat und unter Verwendung von Am- (1) Die Stoffe der Ziffern 8, 9 und 10 müssen in dichten
moniuIIlllitrat hergestellte Erzeugnisse mit nicht mehr Fässern, Kisten, beide mit Papier ausgelegt, oder in
als 0,4 0/o brennbarer Bestandteile 1), sofern die unter widerstandsfähigen Säcken verpackt sein. Wenn der
Verwendung von Ammoniumnitrat hergestellten Er- Stoff hygroskopischer ist als Natriumnitrat, müssen die
zeugnisse unter den gleichen oder ähnlichen Bedingun- Säcke entweder undurchlässig sein oder aus mehreren
gen wie Ammonsalpeter zum explosiven Zerfall ge- Schichten bestehen, von denen eine undurchlässig ge-
bracht werden können und nicht bereits durch die macht worden ist.
Güterklasse I a Ziffer 9 (Ammonsalpetersprengstoffe) (2) Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffer 10 muß
erfaßt werden. mit einem Kennzeichen nach Muster 3 versehen sein.
Ammoniumnitrat, das mehr als 0,4 °/o brennbarer Be-
standteile enthält, ist zur Beförderung nicht zuge-
lassen, ausgenommen wenn es in einem Sprengstoff
der Klasse I a Ziffer 9 enthalten ist.
9. a) Natriumnitrat; 2)
Leere Gewebesäcke, die Natriumnitrat enthalten
haben, sind, soweit nicht von aufgesaugtem Nitrat
vollkommen befreit, zur Beförderung nicht zuge-
lassen.
b) Mischungen von Ammoniumnitrat mit Natrium-
nitrat, Kaliumnitrat oder Magnesiumnitrat.
Mischungen von Ammoniumnitrat mit Kalzium- oder
Magnesiumnitrat oder mit beiden, die nicht mehr
als 10 U/o Ammoniumnitrat enthalten, werden bedin-
gungslos befördert.
10. Anorganische Nitrite 2)
Ammoniumnitrit und Mischungen eines anorgani-
schen Nitrits mit einem Ammoniumsalz sind zur Be-
förderung nicht zugelassen.
11. a) Natriumsuperoxyd und Mischungen mit Natrium- (1) Die Stoffe der Ziffer 11 a müssen verpackt sein
superoxyd, nicht gefährlicher als dieses 2);
a) in Stahlfässern, oder
b) Bariumsuperoxyd;
b) in Gefäßen aus Schwarzblech, verbleitem Eisenblech
c) Permanganate, wie Natrium-, Kalium- und Kalzium- oder aus Weißblech, welche in hölzerne Versandkisten
permanganate. einzusetzen sind, die durch eine dichte Metallaus-
kleidung gegen das Eindringen von Wasser gesichert
Ammoniumpermanganat und Mischungen eines
sein müssen.
Permanganats mit einem Ammoniumsalz sind zur
Beförderung nicht zugelassen.
(2) Die Stoffe der Ziffern 11 b und 11 c müssen verpackt
sein
a) in starken Gefäßen aus nicht brennbaren Stoffen, die
einen luftdichten und ebenfalls nicht brennbaren Ver-
schluß besitzen. Wenn die nicht brennbaren Gefäße
zerbrechlich sind, muß jedes in Wellpappe eingehüllt
1) Unter diese Bestimmungen fallen nidit
und nach den Bestimmungen im Absatz 5 der Allge-
meinen Verpadrnngsvorschriften in eine starke höl-
a) Mischungen von Ammoniumnitrat mit Ammoniumsulfat (z. B. Am- zerne Kiste, die mit widerstandsfähigem Papier aus-
monsulfatsalpeter) oder mit Ammoniumphosphat, die nicht mehr
als 45 0/e Ammoniumnitr~ enthalten, gelegt ist, eingesetzt werden; oder
b) Mischungen von Ammoniumnitrat mit inerten•), feinpulvrigen b) in starken Fässern aus Eisenblech oder aus Hartholz
Stoffen wie kohlensaurer Kalk, Dolomit und Kieselgur (z. B.
Kalkammonsalpeter). die nicht mehr als 65 °/1 Ammoniumnitrat mit dichtgefügten Dauben, die mit widerstandsfähigem
enthalten, Papier ausgelegt sind.
c) t,,1ischungen von a und b untereinander, sofern der Gehalt an
Ammoniumnitrat höchstens 53 °/e und der an inerten*) Bestand- (3) Jedes Versandstück. mit Stoffen der Ziffer 11 a muß
teilen mindestens 3/, des jeweiligen Ammoniumnitratanteils aus- mit einem Kennzeichen nach Muster 6, ein solches mit
macht;
d) Mischungen von Ammoniumnitrat mit Kaliumchlorid (z. B. Kali-
Stoffen der Ziffer 11 b mit einem Kennzeichen nach
ammonsalpeter). die nicht mehr als 46 °/o Ammoniumnitrat ent- Muster 3 versehen sein.
halten;
•l andere Handelsdünger, soweit sie aus Mischungen von höchstens
53 0/o Ammoniumnitrat mit Ammoniumphosphat und Calciumphos-
phat, Kaliumchlorid, Kaliumsulfat oder anderen inerten•) Be-
stand teilen, die mindestens 3 1. des Ammoniumnitratanteils aus-
machen, bestehen
Der Ablader hat bei diesen Erzeugnissen im Verladeschein zu be-
scheinigen, daß das Düngemittel den Bedingungen dieser Fuß-
note entspridit und die Bestandteile gleichmäßig und innig ge-
mischt sind. Wird diese Bescheinigung nicht abgegeben, so wer-
den die Stoffe nach den Bestimmungen der Ziffer 8 behandelt.
•) d. h. nicht verbrennlichen und nicht oxydierenden Stoffen,
Ammonsalze in den unter Ziffer 9 b angegebenen Mischungen
mit brandfördernden Sauerstoffträgern sind zu den verbrenn-
liehen Bestandteilen zu rechnen
1) Diese Stoffe werden bedingungslos befördert, wenn sie in Mengen
von höchstens 2 kg für jeden Stoff in dicht verschlossenen Gefäßen,
die durch den Inhalt nicht angegriffen werden können, verpackt sind.
Diese Gefäße sind bis zu höchstens 10 kg Gesamtgewicht in starke,
dichte, sicher zu verschließende Behälter aus Holz oder Metall fest
einzusetzen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 1007
12. Chrom(Vl)-oxyd (Chiomtrioxyd, auch Chromsäure ge- Chrom(Vl)-oxyd (Chromtrioxyd) muß verpackt sein
nannt).1)
a) in gut verschlossenen Gefäßen aus Glas, Porzellan
oder Steinzeug u. dgl., die unter Verwendung von
inerten und saugfähigen Stoffen nach den Bestim-
mungen im Absatz 5 der Allgemeinen Verpackungs-
vorschriften in eine starke hölzerne Kiste einzubetten
sind, oder
b) in starken Fässern aus Metall.
13. a) Ungereinigte Verpackungen, entleert von Chlora- Diese Verpackungen müssen geschlossen und ebenso
ten, Perchloraten, Chloriten oder anorganischen Ni- undurchlässig sein wie in gefülltem Zustand. Verpackun-
triten. gen, denen außen Rückstände ihres früheren Inhaltes
anhaften, sind zur Beförderung nicht zugelassen.
b) Von anderen Stoffen der Klasse III c entleerte un-
gereinigte Gefäße. Diese ungereinigten Gefäße müssen den gleichen Vor-
schriften genügen wie die gefüllten.
1) Diese Stoffe werden bedingungslos befördert, wenn sie in Mengen
von höenstens 2 kg für jeden Stoff in dient versenlossenen Gefäßen,
die duren den Inhalt nient angegriffen werden können, verpackt sind.
Diese Gefäße sind bis zu höenstens 10 kg Gesamtgewient in starke,
diente, siener zu versenließende Behälter aus Holz oder Metall fest
einzusetzen.
Verlad ungsvorschriften
I. Verladesdleine 3. Die Stoffe der Ziffern 3 bis 12 dürfen mit entzünd-
baren flüssigen Stoffen (III a) nur dann auf demselben
1. Die brandfördernd wirkenden Sauerstoffträger der Schiff befördert werden, wenn sie in horizontal weit
bedingungsweise zugelassenen Arten sind mit einem voneinander entfernten Abteilungen (auf Motor- und
besonderen Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern, Dampfschiffen mindestens durch Maschinen- und
in dem andere Gegenstände nicht aufgeführt sind. Die Kesselräume getrennt) untergebracht werden, oder
Stoffe sind mit Namen, Ziffern und Buchstaben nach wenn die entzündbaren flüssigen Stoffe so an Deck
Maßgabe des Güterverzeichnisses auf zuführen und verladen werden können, daß eine Berührung mit
als "brandfördernd wirkend", Salpetersäure (Ziffer 1) den Sauerstoffträgern ausgeschlossen ist.
sowie Gemische von Schwefelsäure und Salpetersäure
Die Stoffe der Klasse III c dürfen zwar mit Zünd-
(Ziffer 2) als nätzend und brennbare Stoffe entzün- waren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gegenstän-
dend u zu bezeichnen.
den I c in einer Schottenabteilung verladen werden,
sie müssen aber räumlich so von einander getrennt
2. Die im § 4 der Verordnung vorgeschriebene Erklärung
gehalten werden, daß sie sich gegenseitig nicht beein-
des Abladers muß auf Grund von Bescheinigungen
flussen können. Auch von Fetten und Olen aller Art
des Auftraggebers auch enthalten,
sowie von chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln
daß Tetranitromethan (Ziffer 3) völlig frei von der Klasse IV a Ziffer 16, wie von Anilin {Klasse IV a
brennbaren Verunreinigungen ist, Ziffer 18) sind die Stoffe so getrennt zu verstauen,
bei Perchlorsäure in wässerigen Lösungen {Ziffer 4) daß eine Mischung auch bei Beschädigung der Be-
Angabe des Gehalts an reiner Säure (HC1O4) hälter ausgeschlossen bleibt.
sowie die Bestätigung, daß keine andere Flüs-
sigkeit als Wasser beigegeben ist, 4. Ausnahmen von den Nummern 1 bis 3
bei Ammoniumnitrat und unter Verwendung von Für die unter Verwendung von Ammoniumnitrat her-
Ammoniumnitrat hergestellten Erzeugnisse mit gestellten Erzeugnisse der Ziffer 8 besteht bei der
nicht mehr als 0,4 °/o brennbaren Bestandteilen Verladung nur die Beschränkung, daß sie nicht in
(Ziffer 8), daß der Gehalt an brennbarer Sub- derselben Schotlenabteilung verladen werden dürfen
stanz nicht mehr als 0,4 0/o beträgt. mit explosiven Stoffen (1 a) und Gegenständen der
Ziffern 3 und 5 bis 14 der Klasse I b sowie mit ent-
zündbaren flüssigen Stoffen (III a) und radioaktiven
II. Verladen im allgemeinen Stoffen {IV b).
1. Die brandfördernd wirkenden Sauerstoffträger dürfen
nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden III. Weitere Vorschriften für die Verladung
mit einzelner Stoffe
explosiven Stoffen I a, .
I. Für Salpetersäure mit mehr als 70 °/o reiner Säure
Gegenständen der Klasse I b Ziffern 3 und 5 bis 14,
(Ziffer 1), Mischungen von Schwefelsäure mit Salpeter-
verdichteten, verflüssigten oder unter Drude ge- säure, die mehr als 30 0/o reiner Salpetersäure enthal-
lösten Gasen I d, mit Ausnahme von Kohlensäure ten (Ziffer 2) Perchlorsäure in wässerigen Lösungen
und Stickstoff, mit mehr als 50, aber höchstens 72,5 0/o reiner Säure
Kalziumkarbid und Kalziumhydrid, Kalkstickstoff (Ziffer 4):
mit einem Kalziumkarbidgehalt von mehr als
0,10/e Ie Ziffern 2a und 2b sowie Natriumamid, 1. Wenn die Säuren in Fässern verpackt sind, müssen
I e Ziffer 3, die Gefäße so gestaut und durch geeignete Zwi-
selbstenzündlichen Stoffen II, schenlagen getrennt werden, daß sie sich nicht be-
rühren und gegenseitig beschädigen können.
entzündbaren flüssigen Stoffen III a,
Glas- oder Tongefäße mit diesen Säuren in offenen
entzündbaren festen Stoffen III b, oder mit losem Deckel versehenen Obergefäßen
radioaktiven Stoffen IV b. dürfen nicht belastet, also audi nicht aufeinander-
gestaut werden.
2. Von organisdien Stoffen {wie Zucker, Mehl, pflanz-
lichen Faserstoffen) sind sie räumlich so getrennt zu 2. Bei der Verladung von Säuren der Ziffern 1 und 2
halten, daß eine Berührung oder Vermischung aus- unter Dedc ist durch eine geeignete Unterlage (wie
geschlossen ist. Sand, Kreide, Kieselgur - unter Ausschluß von
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Asche und Kohle -) oder durch andere geeignete 2. Die Stoffe der Ziffern 5 c und 5 d sind möglichst in
Vorkehrungen die Berührung ausfließender Säure kühlen Räumen zu verstauen, jedoch mindestens
mit der Schiffswand oder mit Rohrleitungen zu ver- 15 m entfernt von Wänden, die an Maschinen- oder
hindern. Kesselräume grenzen.
3. Salpetersäure (Ziffer 1) muß von Schwefelsäure und 3. Die Stoffe der Ziffern 7, 8, 9, 10 und 11 sind von
Salzsäure (Klasse V Ziffer 1), alle Säuren der Salpetersäure (Ziffer 1 und Klasse V Ziffer 1), Ge-
Ziffern 1, 2 und 4 so.wie Chrom (VI)-oxyd (Chrom- mischen von Schwefelsäure mit Salpetersäure
trioxyd, auch Chromsäure genannt) - Ziffer 12 -
müssen von Stoffen der Klasse IV a Ziffern 1, 2, 7, (Ziffer 2 und Klasse V Ziffer 1), von Schwefelsäure
8 und 11, von Natriumazid (Klasse IVa Ziffer 16), (Klasse V Ziffer 1), von Wasserstoffsuperoxyd-
von Bromzyan (Klasse IV a Ziffer 20) und von den lösungen (Klasse V Ziffer 10) und Schwefel räum-
Stoffen der Ziffern 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 der • lich abgeschlossen zu verstauen.
Klasse III c räumlich so wirksam abgeschlossen ge-
halten werden. daß eine Mischung auch bei Be- 4. Die Stoffe der Ziffern 10 und 11 b sowie ihre ent-
schädigung der Behälter ausgeschlossen bleibt. leerten ungereinigten Behälter müssen auch von
Nahrungs- oder Genußmitteln sowie von Futter-
4. Mischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure mitteln getrennt gehalten werden. Auch beim Laden
der Ziffer 2 dürfen nicht mit Fahrgastschiffen be- oder Löschen ist auf sorgfältige Trennung zu
fördert werden, die mehr als 25 Fahrgäste an Bord achten.
haben.
Die anorganischen Nitrite (Ziffer 10) sind von Thio-
5. Im übrigen ist bei der Unterbringung der Stoffe sulfaten wirksam räumlich abgeschlossen zu ver-
der Ziffern 1 und 2 zu berücksichtigen, daß sie stauen.
organische Stoffe, wie Holz, Kohlen, Faserstoffe
und Gewebe bis zur Entzündung erhitzen können,
sowie daß Salpetersäure und ihre Gemische bei Be-
rührung mit den genannten Stoffen oder mit Metal- IV. Beförderung von Säuren in Tankschiffen
len giftige nitrose Gase entwickeln. Es ist deshalb
auf ihre wirksame räumliche Trennung von solchen Die Beförderung von konzentrierter Schwefelsäure, von
Stoffen - soweit sie nid1t zur Verpackung und konzentrierter Salpetersäure und von Mischsäuren in
Verladung unbedingt erforderlich sind - nament- Tankschiffen ist unter folgenden Beqingungen zulässig:
lich von Gütern der Klasse VI zu achten
1. Die Behälter sowie alle Teile, mit denen die Säure in
6. Beim Löschen und Laden von Stoffen der Ziffern 1 Berührung kommt, müssen aus einem Stoffe bestehen,
und 2 ist mit größter Sorgfalt zu verfahren, damit der von der Säure nicht angegriffen wird.
ein Bruch der Gefäße und das Ausfließen der
Säuren vermieden wird. Etwa trotzdem verschüttete Die Behälter müssen für Schwefelsäure und Misch-
Säure ist mit reichlichen Mengen Wasser zu ver- säure auf einen Druck von 6 Atm., für Salpetersäure
dünnen und fortzuspülen. Auf keinen Fall darf sie auf einen Druck von 4 Atm., geprüft sein und zweck-
mit Sägemehl u. dgl. bestreut oder mit Putzwolle entsprechende Lüftungseinrichtungen haben. Die Be-
oder ähnlichen Stoffen aufgenommen werden, weil hälter müssen unterwegs geschlossen gehalten werden.
sich dabei giftige nitrose Gase entwickeln.
2. Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die ein An-
n. Für die Sauerstoff träger der Ziffern 5, 6, 7, 8, 9, 10 fressen des Schiffskörpers durch die etwa beim Füllen
und 11: oder sonst überfließende Säure verhüten.
1. Die Stoffe sind von Säuren und Gemischen von Säu- Bei Salpetersäure und Mischsäure ist nach Möglichkeit
ren von Wasserstoffsuperoxydlösungen (V 10) und Vorsorge zu treffen, daß die etwa beim Füllen oder sonst
von Schwefel, die Stoffe der Ziffern 5 und 6 außer- überfließende Säure nicht mit organischen Stoffen oder
dem auch von Anilin (IV a 18) so getrennt zu ver- mit Metallen in Berührung kommt und zur Entwicklung
stauen, daß eine Mischung auch bei Beschädigung der außerordentlich giftigen nitrosen Gase Anlaß geben
der Behälter ausgeschlossen bleibt. kann.
Klasse IVa
Giftige Stoffe
A. Vorbemerkungen Gewichtsbeschränkungen der Versandstücke einzu-
halten.
Stoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen zur
2. Stoffe der Ziffern 2, 3, 4 und 6 bis 10 und 12 bis 20 in
Beförderung auf gegeben werden, sind den Vorschriften
Mengen bis zu 1 kg für jeden Stoff, wenn sie unter
der Klasse IVa nicht unterstellt:
Beobachtung der Allgemeinen Verpackungsvorschriften
1. Stoffe der Ziffern 3, 4, 6 b, 6 c, 7 bis 19, wenn sie unter in dicht verschlossenen Gefäßen aus Blech oder aus
Beobachtung der allgemeinen Verpackungsvorschriften Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. verpackt und diese
in dicht verschlossenen Gefäßen aus Blech oder aus in starken, dichten hölzernen Versandkisten mit dich-
Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. verpackt sind, die in tem Verschluß eingebettet sind; dabei sind die in den
verlöteten Blechgefäßen eingebettet und damit in star- Verpackungsvorschriften für Stoffe der Ziffer 2 unter
ken hölzernen Versandkisten mit dichtem Verschluß (2) für Gefäße der verwendeten Art vorgeschriebenen
eingesetzt sind; dabei sind für die einzelnen Stoffe Teilmengen einzuhalten.
die in den Verpackungsvorschriften für Gefäße der 3. Chlorsaure Salze und Bariumsuperoxyd sind Stoffe der
verwendeten Art vorgeschriebenen Teilmengen und Klasse III c Ziffern 5 a und 11 b.
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B. Güter ver z e i c h n i s und Verpackungs v o r s c h r if t e n
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften
1. Die Packungen müssen so verschlossen und so be-
schaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach außen ge-
langen kann. Sondervorschriften für Stoffe der Ziffer 17
siehe dort unter Verpackung.
2. Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse
darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine
schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm
eingehen.
3. Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen
Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs
nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während
der Beförderung zuverlässig standhalten. Innenpak-
kungen sind in den äußeren Behältern zuverlässig
festzulegen.
4. Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. vor-
geschrieben oder zugelassen sind, müssen sie in
Schutzbehälter eingebettet werden. Die Füllstoffe für
Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhaltes
angepaßt sein; sie müssen insbesondere saugfähig
sein, wenn dieser flüssig ist.
Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von
Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft verringern
könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannun-
gen gemildert sein. Die Dicke der Wände darf in
keinem Falle geringer sein als 1,5 mm; sie darf nicht
geringer sein als 2 mm, wenn der Fassungsraum des
Gefäßes größer ist als 30 Liter.
Der Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme
(wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln,
Verbinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung
während der Beförderung verhindert.
Den Versandstücken dürfen außen keine giftigen
Stoffe anhaften.
II. Güterverzeichnis und besondere Verpackungsvorschriften
1. Blausäure (Zyanwasserstoff) mit höchstens 3 0/o Was- (1) Blausäure (Ziffer 1) muß verpackt sein,
ser, völlig aufgesaugt durch eine poröse Masse oder a) wenn sie durch eine von der Bundesanstalt für mecha-
fliissig. nische und chemische Materialprüfung anerkannte
Die Blausäure muß durch einen von der Bundesanstalt inerte poröse Masse völlig aufgesaugt ist, in dichten
für mechanische und chemische Materialprüfung nach und dicht zu verschließenden Büchsen aus starkem
Art und Menge anerkannten Zusatz, der zugleich ein Eisenblech von höchstens 7,5 Liter Fassungsraum, der
Warnstoff sein kann, beständig gemacht sein. Sie darf von der porösen Masse völlig ausgefüllt sein muß. Die
nur von Herstellern der flüssigen Blausäure oder von poröse Masse darf auch nach längerem Gebrauch bei
solchen Firmen versandt werden, denen auf Grund Erschütterungen und selbst bei Temperaturen bis zu
gesetzlicher Vorschriften über die Schädlingsbekämp- 50° C nicht zu.sammensinken oder gefährliche Hohl-
fung mit hochgiftigen Stoffen die Berechtigung zur
räume bilden. Die Büchsen müssen einen effektiven
Schädlingsbekämpfung mit diesen Stoffen zuerkannt
Druck von 6 kg/cm 2 aushalten und, gefüllt bei 15° C,
worden ist.
noch bei 50° C dicht bleiben. Auf dem Deckel jeder
Die Gefäßfüllung muß jünger sein als ein Jahr; sie Büchse ist das Füllungsdatum einzuprägen. Die Büch-
darf dieses Alter während der voraussichtlichen Dauer sen müssen in Versandkisten von mindestens 18 mm
der Beförderung auch nicht erreichen. Wandstärke so eingesetzt werden, daß sie einander
Gefäßfüllungen, die älter sind als ein Jahr, und Blau- nicht berühren können. Ihr Fassungsvermögen darf
säure von anderer Beschaffenheit dürfen nicht beför- insgesamt nicht mehr als 90 Liter betragen und das
dert werden. Versandstück nicht schwerer als 80 kg sein;
b) wenn sie flüssig, aber nicht durch eine poröse Masse
aufgesaugt ist,
in Gefäßen aus Kohlenstoffstahl, die den einschlä-
gigen Vorschriften der Klasse I d Abschnitt C II
Nummern 1 und 3, Nummer 10 Absätze a, b und c
sowie Nummer 11 Absatz b unter aa mit folgenden
Abweichungen und Besonderheiten zu genügen haben.
Der bei der Flüssigkeitsdruck.probe anzuwendende
innere Druck muß 100 kg/cm2 betragen.
Die Druck.probe ist alle zwei Jahre zu wiederholen
und mit einer genauen Besichtigung des Gefäßinnern
sowie einer Feststellung des Gewichtes des Behälters
zu verbinden.
Auf den Gefäßen müssen deutlich und dauerhaft an-
gegeben sein
3
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
1) der Tag der letzten Füllung;
2) die ungekürzte Benennung des Gases, der Name
des Herstellers oder Eigentümers und die Nummer
des Gefäßes;
3) das Eigengewicht des Gefäßes einschließlich der
Ausrüstungsteile, wie Ventile, Metallstöpsel u. dgl.;
4) die Höhe des Prüfdrucks, der Tag der letzten Prü-
fung und der Stempel des Sachverständigen, der
die Prüfung vorgenommen hat;
5) das zulässige Höchstgewicht der Füllung.
Die Angaben müssen auf einem verstärkten Wan-
dungsteil oder auf einem aufgezogenen Halsring ein-
geschlagen sein. Der Name des Stoffes darf auf dem
Gefäß außerdem auch noch in weißer, gut haftender
Farbe aufgemalt werden.
Die Prüfungszeichen an Gefäßen, die in Kisten ver-
packt sind, müssen leicht gefunden werden k?nnen.
Die zulässige höchste Füllung der Gefäße beträgt
0,55 kg Flüssigkeit für je 1 Liter Fassungsraum;
c) in Mengen bis zu 25 g in zugeschmolzenen starken
Glasröhren. Höchstens rn solcher Röhren müssen in
eine dicht verlötete Blechbüchse mit einer ihrem
Inhalt entsprechenden Menge Infusorienerde einge-
bettet sein, die mit Formalin derart befeuchtet ist,
daß auf je 25 g Blausäure 100 g Formalin kommen.
Bis zu 5 Blechbüchsen müssen in eine starke, dichte,
sicher zu verschließende Kiste mit einem verlöteten
Zinkblecheinsatz ebenfalls mit Infusorienerde,· die in
gleidler Weise mit Formalin befeuchtet ist, ein-
gebettet sein.
(2) Auf allen Versandstücken, die Blausäure enthalten,
muß der Inhalt deutlich und dauerhaft angegeben sein.
Außerdem sind Kennzeichen nach Muster 3 anzubringen.
2. Lösungen von Kaliumzyanid (Zyankali) und Natrium- (1) Lösungen von Kaliumzyanid und Natriumzyanid
zyanid; wässerige Blausäurelösungen mit höchstens müssen in sicher zu verschließenden eisernen Gefäßen,
200/o reiner Säure (HCN). die in starke hölzerne oder metallene Schutzbehälter fest
S. auch Abschnitt A Nummern 1 und 2. Blausäure- einzubetten sind, verpackt sein.
lösungen mit mehr als 20 °/o reiner Säure (HCN) sind (2) Wässerige Blausäurelösungen müssen verpackt sein:
zur Beförderung nicht zugelassen. in zugeschmolzenen Glasampullen mit höchstens 50 g
Inhalt oder in dicht verschlossenen Glasstöpselflaschen
mit höchstens 250 g Inhalt. Ampullen und Flaschen müs-
sen einzeln oder zu mehreren mit saugfähigen Stoffen in
dicht verlöteten Weißblechdosen oder in starken Schutz-
kisten mit dicht verlöteter Weißblechauskleidung ein-
gebettet sein. Das Versandstück darf bei Verwendung
von Blechdosen nicht schwerer als 15 kg sein und nicht
mehr als 3 kg Blausäurelösung enthalten. Bei Verwen-
dung einer Kiste darf es nicht sdlwerer als 75 kg sein.
(3} Auf den Versandkisten sind Kennzeichen nach
Muster 3 anzubringen. Sind die Stoffe flüssig und in
zerbrechlichen Gefäßen enthalten, die in Kisten oder
anderen Schutzbehältern derart eingesetzt sind, daß sie
von außen nicht sidltbar sind, so müssen die Versand-
stücke außerdem mit Kennzeidlen nadl Muster 7 und 8
versehen sein. Wenn eine Kiste verwendet wird, müssen
die Kennzeichen nadl Muster 7 oben an zwei gegen-
überliegenden Seiten, bei anderen Verpackungen in ent-
sprechender Weise angebracht sein.
3. Flüssige oder gelöste Arsenikalien, wie Arsensäure, (1} Die Stoffe der Ziffer 3 müssen verpackt sein
auch gelöst, gelöstes Natriumarsenit usw.
a) in gut verschlossenen Gefäßen aus Metall oder
S. audl Abschnitt A Nummern 1 und 2. Gummi oder
b) in Gefäßen aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. Die
Schutzbehälter dieser Gefäße, ausgenommen Kisten,
müssen mit Handhaben versehen sein.
(2) Ein Versandstück mit zerbrechlichen Gefäßen darf
nicht schwerer als 75 kg sein.
(3) Kennzeichnung der Versandstücke wie zu Ziffer 2
Absatz 3.
4. Tetraäthylblei und Mischungen von Tetraäthylblei mit (1) Die Stoffe der Ziffer 4 müssen verpackt sein
organischen Verbindungen der Halogene ( Athylfluid).
a) in starken, verlöteten Eisenfässern, die mit einem
S. auch Abschnitt A Nummern 1 und 2. doppelten, verschraubten Stöpsel luftdicht verschlos-
sen und mit Rollreifen versehen sind. Die Fässer
dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt
werden; oder
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b) in kleinen, diditen Gefäßen aus starkem Sdiwarz-
bledi, die mit gesdiraubtem Spunde fest verschlossen
sind, oder in Gefäßen aus Weißbledi. Ein Weißbledi-
gefäß darf jedoch im ganzen nicht schwerer sein als
6 kg. Die Bledigefäße sind einzeln oder zu mehreren
unter Ausfüllung aller Zwischenräume mit saugfähigen
Stoffen in starke, dichte, hölzerne Versandkisten fest
einzubetten, die nidit sdiwerer als 75 kg sein dürfen.
(2) Auf den Versandkisten sind Kennzeichen nach
Muster 3 anzubringen.
5. J{thylenimin (1) Athylenimin muß in Kannen aus Stahlblech verpackt
mit einem Hödistgehalt an Chlor von 0,003 •/o und sein. Die Kannen müssen eine Wandstärke von min-
durch einen Zusatz von mindestens 1 °/o reinem Ätz- destens 1 mm haben und mit Sd:uaubverschluß mit einer
natron stabilisiert. Abdichtung aus Klingerit versehen sein. Sie müssen
Äthylenimin anderer Beschaffenheit ist von der Be- einem Innendruck von 3 atü standhalten. Die Kannen
förderung ausgesdilossen. dürfen höchstens ein Fassungsvermögen von 6 Liter
haben; sie dürfen nur soviel Äthylenimin enthalten, daß
für jedes eingefüllte Kilogramm Äthylenimin ein Raum-
inhalt von mindestens 1,5 Liter zur Verfügung steht.
(2) Jede Kanne muß mit Kieselgur in ein eisernes
Ubergefäß mit einer Wandstärke von mindestens 0,65 mm
eingebettet sein.
(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.
(4) Auf den Versandstücken sind Kennzeidien nach
Muster 3 augenfällig anzubringen.
6. a) Dimethylsuliat; (1) Dimethylsulfat (Ziffer 6 a) und flüssige oder gelöste
b} giftige organische Pflanzen- oder Holzschutzmittel Stoffe der Ziffer 6 b müssen verpackt sein
sowie Mittel zur Vertilgung von Nagetieren, wie a) in starken, luftdicht versdilossenen Eisenfässern mit
giftige Phosphor- und Thiophosphorsäureester und Rollreifen oder
phosphoresterhaltige Präparate; Naphthylharnstoff b) in luftdicht verschlossenen Gefäßen aus starkem
und Naphthylthioharnstoff sowie daraus herge- Sdiwarzblec:h oder aus Weißblech. Ein Weißblechgefäß
stellte Präparate; Nikotin und Nikotinpräparate; darf jedodi nicht schwerer als 6 kg sein, oder
c) Getreidekörner, durch giftige Phosphor- oder Thio- c) in luftdicht verschlossenen Glasflasdien oder Glas-
phosphorsäureester imprägniert. ampullen, die nicht sdiwerer als je 3 kg sein dürfen.
S. auch Abschnitt A Nummern 1 und 2.
(2) Blechgefäße und Glasflaschen dürfen mit paraf-
finierten Korkpfropfen, Glasflaschen auch mit eingesdilif-
fenen Glasstöpseln verschlossen sein, die durch eine
Sdiutzkappe aus Pergamentpapier, Viskose oder dgl.
gegen Lockerung zu sichern sind. Glasampullen müssen
zugeschmolzen sein.
(3) Die Bledigefäße müssen in Schutzbehältern mit
Handhaben eingebettet sein. Glasflaschen und Glas-
ampullen sind mit Papier zu umwickeln und in verlötete
Weißblechbüchsen oder in hölzerne Kisten mit verlöteter
Weißblediauskleidung fest einzubetten.
(4) Ein Versandstück mit zerbrechlidien Gefäßen darf
bei Verwendung einer Weißblechbüchse nicht schwerer
als 15 kg, bei Verwendung einer Kiste nicht schwerer
als 75 kg sein.
(5) Feste Stoffe der Ziffer 6 b und die Stoffe der Ziffer 6 c
müssen verpackt sein
a) in zylindrischen Gefäßen aus Eisen oder Eisenblech
mit Rollreifen. Ein Gefäß samt Inhalt darf nidit
schwerer als 200 kg sein; oder
b) in hölzernen Gefäßen, die mit einem luftdichten (z.B.
geteerten oder bituminierten) Gewebe ausgelegt sein
müssen. Ein solcher Behälter samt Inhalt darf nicht
schwerer als 75 kg sein;
c) in luftdicht verschlossenen Blechbehältern. Ein solcher
Behälter samt Inhalt darf nicht sdiwerer als 15 kg sein.
(6) Getreidekörner, die mit giftigem Phosphor- oder
Thiophosphorsäureester imprägniert und auffällig gefärbt
sind, dürfen auch in diditen Jutesäcken verpackt sein.
(7) Kennzeichnung der Versandstücke wie zu Ziffer 2
Absatz 3.
7. Nichtllüssige Arsenikalien wie arsenige Säure (Hütten- (1) Die Stoffe der Ziffern 7 und 8 müssen verpackt sein
rauch}, gelbes Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), a) in Fässern aus festem Eisenblech mit Rollreifen, oder
rotes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein),
Kupferarsenit, Schweinfurter Griin und Kupferarsenal; b) in Fässern aus Wellblech oder anderem Blech mit
Rollreifen oder einqewalzten Versteifungsringen. Das
Rohgewicht eines Fasses darf 200 kg nicht überstei-
gen; oder
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
feste arsenhaltige Pflanzenschutzmittel, insbesondere c) in hölzernen Gefäßen, die mit dichten Geweben ausge-
in der Landwirtschaft gebrauchte arsensaure Präpa- legt sein müssen, oder in Gefäßen aus Blech, Glas, Por-
rate.1) zellan, Steinzeug u. dgl. Sämtliche Gefäße - auch die
S. auch Abschnitt A Nummern 1 und 2. hölzernen - müssen einzeln oder zu mehreren in einem
starken, dichten hölzernen Versandbehälter festgelegt,
8. Salze der Blausäure (Zyanwasserstoff) - soweit nicht die zerbrechlichen Gegenstände darin eingebettet wer-
in Ziffern 2 und 9 genannt - wie Kaliumzyanid (Zyan- den.
kali), Natriumzyanid (Zyannatrium), Kalziumzyanid, (2) Ein Versandstück mit zerbrechlichen Gefäßen darf
Bariumzyanid, Zyan-Einfach- und -Doppelsalze; nicht schwerer als 75 kg sein.
Natriumzyanamid; Zyanhydrine; sowie Präparate, die
Salze der Blausäure oder Zyanhydrine oder beide ent- (3) Die Stoffe der Ziffer 7 dürfen auch in Säcken aus
halten. geteerter Leinwand oder aus widerstandsfähigem, wasser-
S. auch Abschnitt A Nummern 1 und 2. dichtem, doppeltem Papier, mit einer Zwischenlage aus
Asphalt versehen, verpackt sein. Die Säcke sind in höl-
Die Ferrozyanide und Ferrizyanide sind den Vor- zerne Gefäße einzusetzen. Höchstgewicht eines Versand-
schriften der Klasse IV a nicht unterstellt. stücks 200 kg.
(4) Feste arsenhaltige Pflanzenschutzmittel (Ziffer 7)
dürfen auch verpackt sein
a) in Fässern mit doppelter Wandung, die mit wider-
standsfähigem Papier ausgekleidet sein müssen, oder
b) · in dicht zu verschließenden Pappkästen, die in eine
starke Kiste fest einzusetzen sind, oder
c) in Mengen bis zu 12,5 kg in doppelten Beuteln aus
widerstandsfähigem Papier, die einzeln oder zu mehre-
ren in eine mit widerstandsfähigem Papier ausgeklei-
dete starke Kiste einzusetzen sind.
(5) Auf den Versandstücken sind Kennzeichen nach
Muster 3 augenfällig anzubringen. Sind die Stoffe in zer-
brechlichen Gefäßen verpackt, die in Kisten oder anderen
Schutzbehältern eingesetzt sind, so müssen die Versand-
behälter außerdem mit Kennzeichen nach Muster 8 ver-
sehen sein.
9. Kupferzyan- und Zinkzyansalze, Zink-, Kupfer-, Silber- (1) Die Stoffe der Ziffern 9 und 10 müssen verpackt sein
und Golddoppelsalze, sämtliche zyankalihaltig; a) in Gefäßen aus Eisen oder in festen hölzernen Fässern
Zyankupfer und Zyanzink. oder· in hölzernen Kisten mit Verstärkungsbändern,
S. auch Abschnitt A Nummern 1 und 2. oder ·
10. Quecksilberverbindungen, wie . Quecksilberchloriä b) in Gefäßen aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl., oder
(Sublimat) - mit Ausnahme von Zinnober -; feste c) in Mengen bis zu 10 kg in doppelten starken Papier-
quecksilberhaltige Pflanzen- oder Holzschutzmittel. 1 ) beuteln.
S. auch Abschnitt A Nummern 1 und 2. Zu b und c:
Die Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. sowie die
Papierbeutel sind in starke, dichte, sicher zu verschlie-
ßende hölzerne Versandbehälter fest einzubetten.
(2) Die flüssigen oder gelösten Stoffe der Ziffer 10 müs-
sen verpackt sein
a) in Gefäßen aus Metall, oder
b) in Gefäßen aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. Die
Schutzbehälter dieser Gefäße, ausgenommen Kisten,
müssen mit Handhaben versehen sein.
(3) Ein Versandstück mit zerbrechlichen Gefäßen darf
nicht schwerer als 75 kg sein.
(4) Kennzeichnung der Versandstücke wie zu Ziffer 2
Absatz 3.
11. Thalliumsalze; giltige Phosphorsalze und Thalliumsalze (1) Die Stoffe der Ziffer 11 müssen verpackt sein
oder giltige Phosphorsalze enthaltende Präparate. a) in Gefäßen aus Weißblech, die einzeln oder zu meh-
S. auch Abschnitt A Nummern 1 und 2. reren in hölzerne Versandbehälter einzusetzen sind,
oder
b) in starken, dichten hölzernen Kisten mit Verstär-
kungsbändern, oder
c) in dichen Fässern mit Eisenreifen oder starken Holz-
reifen.
(2) Auf den Versandstücken sind Kennzeichen nach
Muster 3 augenfällig anzubringen.
12. Bariumazid mit mindestens 108/e Wasser oder Alko- (1) Die Stoffe der Ziffer 12 müssen in sicher zu ver-
holen und wässerige Bariumazidlösungen. schließenden Glasgefäßen verpackt sein. Ein Gefäß darf
S. auch Abschnitt A Nummern 1 und 2. höchstens 10 kg Bariumazid oder höchstens 20 Liter Ba-
riumazidlösung enthalten. Die Gefäße sind einzeln in
(Wegen Bariumazid trocken oder mit weniger als Kisten oder eiserne Vollmantelkörbe mit Füllstoffen ein-
100/o Wasser oder Alkoholen s. Klasse I a Zif- zubetten, deren Volumen dem des Gefäßinhaltes minde-
fer 10b.) stens gleichkommen muß. Wenn die Füllstoffe entzünd-
1) Feste giftige Pflanzenschutzmittel oder Holzschutzmittel in ge- bar sind, so müssen sie bei Verwendung in Vollmantel-
brauchsfertigen Mischungen in Papiersädten von höchstens 5 kg körben mit geeigneten Flammenschutzmitteln so ge-
Inhalt und damit in starke Pappschachteln eingesetzt, die deutlich tränkt sein, daß sie bei Berührung mit einer Flamme
die unauslöschliche Aufschrift .Giftige Pflanzenschutzmittel• oder
• Holzschutzmittel• tragen, werden bedingungslos befördert. nicht Feuer fangen .
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 1013
(2) Auf den Versandstücken sind Kennzeichen nach
Muster 3, 7 und 8 augenfällig anzubringen. Bei Kisten
müssen die Kennzeichen nach Muster 7 oben an zwei
gegenüberliegenden Seiten angebracht sein.
13. Bariumverbindungen, wie Bariumoxyd (Baryt), Barium- (1) Die Stoffe der Ziffern 13 und 14 müssen verpackt
hydroxyd (Bariumoxydhydrat), Bariumsulfid (Schwe- sein
felbarium), Bariumsalze ausgenommen Bariumsulfat). a) in dichten Behältern aus Eisen oder Holz, oder
Wegen Bariumsuperoxyd s. Klasse III c Ziffer 11 b b) in dichten Säcken aus Jute oder Papier. Für Bleinitrat
und auch Ziffern 1 und 2 der- Vorbemerkungen. und Bleiazetat sind nur mit widerstandsfähigem Papier
Wegen Bariumzyanid s. Ziffer 8. ausgelegte Hanfsäcke zulässig; das Papier muß mit
Die Bariumchlorate und -Perchlorate sind Stoffe der Bitumen geklebt sein.
Klasse III c Ziffern 5 a und 5 b. (2) Die Stoffe der Ziffer 14 dürfen auch in Gefäße aus
Weißblech oder anderem Eisenblech verpackt werden.
14. a) Antimonverbindungen, wie Antimonoxyde und An-
timonsalze, aber mit Ausnahme von Antimonglanz (3) Auf den Versandstücken mit Stoffen der Ziffern 13
(Grauspießglanz); Bleiverbindungen, wie Bleioxyde, und 14 a sind Kennzeichen nach Muster 3 anzubringen.
Bleisalze einschl. Bleinitrat, Bleiazetat (Bleizucker,
Bleipigmente, wie Bleiweiß und Bleichromat, aber
mit Ausnahme von Bleititanat und Bleisulfid; Vana-
diumverbindungen, wie Vanadiumpentoxyd und die
· Vanadate.
b) Rückstände und Abfälle von Antimon- oder Blei-
verbindungen, wie Metallaschen.
S. auch Abschnitt A Nummern 1 und 2.
Die Chlorate und Perchlorate der unter a aufge-
führten Stoffe sind Stoffe der Klasse III c.
15. a) Oxalsäure und oxalsaures Kalium, beide in fester (1) Die Stoffe der Ziffern 15 a und 15 b müssen in star-
Form; ken, dichten, sicher verschlossenen hölzernen Behältern
b) fluorwasserstoffsaure Salze und kieselfluorwasser- oder in starken, dichten Säcken verpackt sein.
stof/saure Salze sowie Zubereitungen der iluor- (2) Auf den Versandstücken muß der Inhalt deutlich
wasserstof/sauren oder kieselfluorwasserstoffsauren und dauerhaft angegeben sein. Außerdem sind Kenn-
Salze. zeichen nach Muster 3 augenfällig anzubringen.
16. Natriumazid; anorganische chlorathaltige Unkrautver- Die Stoffe der Ziffer 16 müssen verpackt sein
tilgungsmittel aus einer Mischung von Natrium-, Ka- a) Natriumazid in Gefäßen aus Schwarzblech oder aus
lium- oder Kalziumchlorat mit einem hygroskopischen Weißblech, die so beschaffen sein müssen, daß ein
Chlorid (wie Magnesiumchlorid oder Kalziumchlorid) Verstreuen, Verstauben oder Auslaufen des Inhalts
mit nicht mehr als 50 °/o Chloral. nicht möglich ist.
S. auch Abschnitt A Nummern 1 und 2. b) die chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmittel (mit nicht
mehr als 50 0/o Chlorat) in Gefäßen aus Schwarzblech
oder in Holzfässern aus festgefügten Dauben, die mit
widerstandsfähigem Papier ausgekleidet sind.
c) Mengen bis zu 100 g auch in Glasgefäßen.
17. Ferrosilizium und Mangansilizium, auf elektrischem (1) Die Stoffe der Ziffer 17 müssen völlig trocken in
Wege gewonnen, mit mehr als 30 und weniger als trockenen, wasserdichten, starken Behältern aus Holz
70 0/o Silizium, und auf elektrischem Wege gewonnene oder Metall verpackt sein, die mit einer Einrichtung für
Ferrosiliziumlegierungen mit Aluminium, Mangan, den Gasabzug versehen sein dürfen. Feinkörniges Mate-
Kalzium oder mehreren dieser Metalle, von einem Ge- rial darf auch in Säcken verpackt sein.
samtgehalt an diesen Elementen einschl. des Siliziums (2) Auf den Versandstücken sind Kennzeichen nach
(unter Ausschluß des Eisens) von mehr als 30 und Muster 3 und 6 a~zubringen.
weniger als 70 0/o.
S. auch Abschnitt A Nummern 1 und 2.
1. Ferrosilizium- und Mangansiliziumbriketts mit
beliebigem Siliziumgehalt werden bedingungslos be-
fördert. ·
2. Ferrosilizium wird bedingungslos befördert,
wenn im Verladeschein bescheinigt ist, daß der Stoff
frei von Phosphor ist, oder daß er auf Grund einer
vor der Auflieferung stattgefundenen Behandlung
während der Beförderung unter Feuchtigkeitsein-
fluß keine gefährlichen Gase entwickeln kann.
18. Anilin ( Anilinöl). Anilin (Ziffer 18) muß in Fässern aus Metall oder Holz
S. auch Abschnitt A Nummer 1 und 2. verpackt sein.
19. a) Aluminiumphosphid, Zinkphosphid 1) und Zuberei- _ (lJ Die Stoffe der Ziffer 19 a müssen völlig trocken ver-
tungen, die wesentliche Mengen Phosphorwasser- packt sein,
stoff entwickelnde Verbindungen enthalten; a) Aluminiumphosphid in starken Beuteln, die einzeln
(Wegen Kalziumphosphid s. Klasse II Ziffer 2.) oder zu mehreren in luftdicht zu verschließende Blech-
behälter und damit in Holzkisten von mindestens
12 mm Wandstärke einzusetzen sind, oder in Mengen
1) Zinkphosphid (Phosphorzink), das wegen seiner Herstellungsart oder von höchstens je 3 kg in starken, luftdicht verschlos-
infolge von Verunreinigungen sich selbst entzünden oder durch Ein- senen Glasflaschen. Die Glasflaschen sind mittels
wirkung von Feuchtigkeit giftige Gase abgeben kann, ist zur Beför-
derung nicht zugelassen. trockener Füllstoffe in starke, didlte, sicher zu ver-
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
sd1ließende Holzkisten einzubetten, die mit einem
wasserdichten Blecheinsatz versehen sind. Die Bei-
packung von Gasschutzbeuteln in die inneren und
äußeren Behälter ist zulässig.
b) Zinkphosphid und Zubereitungen, die wesentliche Men-
gen Phosphorwasserstoff entwickelnder Verbindungen
enthalten, in luftdicht verschlossenen Gefäßen aus
Eisenblech.
b) Phosphorwasserstofl entwickelnde Zubereitungen (2) Die Stoffe der Ziffer 19 b müssen in dichten und
(Pflanzenschutzmittel), die höchstens 7 8/o Phosphor- gut verschlossenen Gefäßen so verpackt sein, daß ein
wasserstoff entwickelnde Verbindungen enthalten. Verschütten oder Verstäuben des Inhalts auch bei stär-
kerer Inanspruchnahme ausgeschlossen ist.
S. auch Abschnitt A Nummern 1 und 2.
(3) Auf den Versandbehältern sind Kennzeichen nach
Muster 3 und 6 anzubringen,
20. Bromzyan. (1) Bromzyan muß in zugeschmolzenen Glasröhren ver-
sandt werden, die höchstens 1/2 kg des Stoffes enthalten
und nur bis zur Hälfte gefüllt sein dürfen.
Jede Glasröhre muß in eine starke, verlötete Blech-
büchse eingebettet sein, deren Rauminhalt das Fünffache
des in ihr untergebrachten Bromzyans betragen muß. Die
Büchse muß mit Kieselgur ausgefüllt sein.
Die Blechbüchsen sind in starke Holzkisten mit zu ver-
lötendem Einsatz aus verbleitem Eisenblech fest einzu-
legen. Eine solche Kiste darf nicht mehr als 5 kg Brom-
zyan enthalten.
(2) Auf den Versandstücken sind Kennzeichen nach
Muster 3 anzubringen.
21. Ungereinigte Behälter und ungereinigte Säcke, ent- (1) Die Behälter müssen vollkommen dicht geschlossen
leert von giftigen Stoffen der Ziffern 1 bis 13 und 15 sein. Ungereinigte Säcke müssen in Kisten oder in dich-
bis 20. ten, geteerten Säcken gut verpackt sein.
(2) Die reeren ungereinigten· Behälter müssen gut ver-
schlossen und ebenso undurchlässig sein wie in gefüll-
tem Zustand. Wenn ihnen außen Rückstände des früheren
Inhalts anhaften, sind sie von der Beförderung ausge-
schlossen.
_(3) ,Pie B~hälter, Kisten und geteerten Sädce müssen
mit Kennzeichen nach Muster 3 versehen sein.
C. Verladungsvorschriften
1. Verladescheine Bei Sendungen von Äthyienimin (Ziffer 5) muß be-
1. Die giftigen, bedingungsweise zugelassenen Stoffe scheinigt sein, daß der Stoff nicht mehr als 0,003 0/o
sind mit einem besonderen Verladeschein (Schiffs- Chlor enthält und durch einen Zusatz von mindestens
zettel) anzuliefern, in dem andere Gegenstände nicht 1 °/o reinem Ätznatron stabilisiert ist.
aufgeführt sein dürfen. Die Bezeichnung des Gutes In den Verladescheinen für Sendungen von Ferro-
im Verladeschein muß unter Angabe von Ziffer und silizium und Mangansilizium muß auch der Gehalt an
Buchstaben gleichlauten mit der- im Güterverzeichnis Silizium, bei Ferrosiliziumlegierungen der Gesamt-
der Klasse IV a angegebenen Benennung mit dem
Vermerk „Giftig!". Wo in den Ziffern 3, 6b, 7, 8, 9, gehalt an Silizium, Aluminium, Mangan und Kalzium
10 und 14 der Stoffname nicht angegeben ist, muß die angegeben und weiter bescheinigt sein, daß die Ware
handelsübliche Benennung einqesetzt und beigefügt nach der Herstellung mindestens 8 Tage luftig ge-
werden „Gut der Klasse IV a Ziffer . . . . . Giftig!" lagert hat.
Das gleiche gilt für entleerte ungereinigte Gefäße,
die Stoffe der Ziffern 1 bis 13, 15 a, 16 und 18 bis 20 3. Im Verladeschein für Stoffe der Ziffern 1 bis 16, 19
enthalten haben. und 20 oder ihrer leeren ungereinigten Behälter ist
unter der Benennung des Stoffes folgender Vermerk
2. Bei Sendungen von Blausäure (Ziffer 1) ist im Verlade- mit roter Tinte anzubringen oder rot zu unter-
schein der Tag der Füllung anzugeben.
streichen
Ferner muß bescheinigt sein, daß die Blausäure rein
ist, nicht mehr als 3 °/o Wasser enthält und mit einem ,,Getrennt von Nahrungs-, Genuß- oder Futter-
von der Bundesanstalt für mechanische und chemische mitteln zu verladen!".
Materialprüfung anerkannten Zusatz zur Erhaltung
der Beständigkeit versehen ist, außerdem bei Sen- II. Verladung im allgemeinen
dungen von Blausäure, die durch eine poröse Masse
völlig aufgesaugt ist, daß diese Masse von der 1. Glas- und Tongefäße in offenen Schutzhüllen dürfen
Bundesanstalt für mechanische und chemische nicht belastet werden.
Materialprüfung anerkannt ist. Alle Bescheinigungen, , 2. Tetraäthylblei und Mischungen von Tetraäthylblei mit
auch die, daß die Verpackung den Vorschriften dieser
organischen Verbindungen der Halogene (Ziffer 4) so-
Verordnung entspricht, müssen von einem von der
Bundesbahn anerkannten Chemiker bestätigt sein. wie die Bleiverbindungen der Ziffer 14 dürfen nicht in
derselben Schottenabteilung verladen werden mit
Bei Sendungen, die wässerige Blausäurelösungen Pikrinsäure (Klasse I a Ziffer 5 unter a).
(Ziffer 2) enthalten, m\1.ß bescheinigt sein, daß die
Blausäurelösungen 11idlt mehr als 20 Gewichtsteile Alle Stoffe der Klasse IV a dürfen nicht in derselben
Blausäure auf 10ü Gewichtsteile der Lösung enthal- Schottenabteilung verladen werden mit radioaktiven
ten. Stoffen (lV b).
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 1015
3. Die Stoffe der Ziffern 1 bis 16, 19 und 20 sowie deren nicht völlig dichte Abschließungen vom Laderaum
entleerte, ungereinigte Behälter müssen unter wirk- oder aus Lüftungslöchern heraustreten können.
samem räumlichen Abschluß von Nahrungs- und Auf SegelschWen bis zu 300 cbm Bruttoraumgehalt
Genußmitteln sowie von Futtermitteln gehalten dürfen Stoffe der Ziffern 17 und 19 nicht verladen
werden. Auch beim Löschen und Laden ist sorgfältig werden.
darauf zu achten, daß diese Stoffe, etwa infolge Be-
schädigung ihrer Behälter, nicht mit Nahrungs- und 5. Die Stoffe der Ziffern 2, 4, 6, 8, 9, 10, 12 , 13, 14, 15, 16,
Genußmitteln sowie mit Futtermitteln in Berührung 19 und 20 müssen von Säuren sowie von den
kommen können. wasserlöslichen organischen Nitrokörpern (Klasse I a
Ziffer 5 unter a und Ziffer 18 unter a) räumlich so
Versandbehälter mit Stoffen der Ziffern 8 und 9 mit wirksam abgeschlossen gehalten werden, daß eine
einem Rohgewicht bis 65 kg sind bei der Verladung Mischung auch bei Beschädigung der Behälter ausge-
unter Deck in leicht zugänglichen, gut gelüfteten schlossen bleibt. Namentlich bei der Verladung von
Räumen unterzubringen. Diese Behälter müssen so Salzen der Zyanwasserstoffsäure (Ziffern 2, 8 und
verladen werden, daß jede Beschädigung durch 9) ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Säuren - auch
andere Gegenstände ausgeschlossen ist. Versandbe- die gasförmige Kohlensäure - mit Zyansalzen sehr
hälter mit einem Rohgewicht über 65 kg dürfen nur giftiges, entzündliches Blausäuregas entwickeln.
auf Deck verladen werden. 6. Die chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmittel der Zif-
fer 16 sind von Anilin (Ziffer 18) ferner von
Bei der Verladung ist darüber zu wachen, daß nur 0
unbeschädigte Gefäße übernommen werden. gewöhnlichem Phosphor II 1,
entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a,
4. Behälter mit Stoffen der Ziffern 17 (Ferrosilizium usw.) Schwefel III b 1, rotem (amorphem) Phosphor und
und 19 (Aluminiumphosphid usw.) des Güterverzeich- Tetraphosphortrisulfid (Phosphorsesquisulfid) III b
nisses müssen unter Deck trocken und in gut gelüf- Ziffer 9,
teten Räumen und nicht in der Nachbarschaft von Säuren und Gemischen daraus,
bewohnten Gelassen verstaut werden. Lösungen von Wasserstoffsuperoxyd V 10
Für die Stoffe der Ziffern 17 und 19 ist weiter fol- Anilin (Ziffer 18) auch von Stoffen der Klasse III c,
gendes zu beachten: so getrennt zu verstauen, daß eine Mischung auch
bei Beschädigung der Behälter ausgeschlossen bleibt.
Auf kleineren Fahrzeugen ist besonders sorgfältig
darauf zu halten, daß Wohn- und Sd1lafräume oder auf 7. Versandstücke mit Äthylenimin (Ziffer 5) und mit
See dauernd zu besetzende Stellen, wie das Ruder, Bromzyan (Ziffer 20) dürfen nur auf Deck verladen
nicht durch giftige Gase gefährdet werden, die durch werden.
Klasse IVb
Radioaktive Stoffe
A. Vorbemerkungen 3. Radioaktive Stoffe, die unter folgenden Bedingungen
zur Beförderung aufgegeben werden, sind den Vor-
1. Hinweise auf die Gefährlichkeit radioaktiver Stoffe. schriften der Anlage 1 nicht unterstellt:
Alle radioaktiven Stoffe senden dauernd Strahlen
a) Stoffe der Gruppen A und B, wenn die Menge der
aus, welche bei zu starker, zu langer oder zu häufiger
Einwirkung gesundheitliche Schädigungen hervor- in den Versandstücken enthaltenen radioaktiven
rufen können. Stoff 1 Millicurie nicht übersteigt, die Transport-
behälter so stark sind, daß auch bei schwerer Be-
Da die Strahlendichte mit dem Quadrat der Ent- schädigung vom Inhalt nichts nach außen gelangen
fernung von der Strahlenquelle abnimmt, kann man kann, und die Strahlung auf keiner Seite an der
sich gegen zu starke Strahleneinwirkung von außen Oberfläche 10 Milliroentgen in 24 Stunden über-
durch Einhalten eines möglichst großen Abstandes steigt;
von der Strahlenquelle schützen.
b) Gegenstände mit einem Uberzug von radioaktiven
Noch gefährlicher als die Strahleneinwirkung von Leuchtfarben (wie z. B. Zifferblätter von Uhren
außen ist die Aufnahme radioaktiver Substanzen in oder Apparate an Schaltbrettern von Flugzeugen)
den Körper durch die Atemwege, den Verdauungskanal unter der Bedingung, daß diese Gegenstände fest
oder durch die intakte oder verletzte Haut. Beim verpackt sind und daß die Strahlung auf keiner
Transport radioaktiver Stoffe muß daher durch ge- Seite an der Oberfläche 10 Milliroentgen in 24
eignete Verpackung und Aufbewahrung gewähr- Stunden übersteigt;
leistet sein, daß
c) Gesteine, Erze, Schlacken und Rückstände aus der
a) niemand durch Strahleneinwirkung von außen Aufbereitung in loser Schüttung, in Säcken oder
einer höheren Strahlendosis ausgesetzt ist, als der anderer Verpackung, wenn ihre Radioaktivität so
internationalen höchst zulässigen Dosis von 0,3 schwach ist, daß die Strahlung in 1 m Entfernung
Roentgen pro Woche entspricht, vom Lagerplatz 10 Milliroentgen je Stunde nicht
b) keine radioaktive Substanz durch die Transport- übersteigt.
behälter nach außen gelangen kann,
c) andere Güter durch Strahleneinwirkung nicht ge- 4. Der Ablader hat im Verladeschein die Erklärung ab-
schädigt werden. zugeben, daß die Bedingungen im Absatz 3 erfüllt
sind und die Stoffe somit den Vorschriften der Klasse
2. Von den unter den Begriff der Klasse IV b fallenden IV b nicht unterworfen sind.
Stoffen sind die im Güterverzeichnis dieser Klasse
genannten nach ihrer Beschaffenheit und Verpackung 5. Ein Versandstück mit offenen radioaktiven Stoffen
den dort gestellten Bedingungen unterworfen und darf außer den dazu gehörigen Geräten und Instru-
somit Stoffe der Anlage 1. menten kein anderes Gut enthalten.·
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
B. Güte rve rzei eh ni s und Verpack ungsvors chrif ten
I. Allgemeine Verpadrnngsvorsdlrlften
1. Die Verpackung muß aus einer Reihe von Behältern
bestehen, die derart ineinander eingesetzt sind, daß
sich der eine im anderen nicht bewegen kann und
daß die Intensität der aus einem Versandstück her-
ausdringenden Strahlung folgenden Bedingungen
entspricht:
a) bei den Stoffen der Gruppe A, die keine Neu-
tronen abgeben, darf sie an der Oberfläche 200
Milliroentgen je Stunde nicht übersteigen und in
1 m Entfernung von der Außenseite der Ver-
packung nicht höher sein als 10 Milliroentgen je
Stunde;
b) bei den Stoffen der Gruppe A, die Neutronen ab-
geben, darf sie das physikalische Äquivalent von
40 Milliroentgen je Stunde Gammastrahlen an der
Oberfläche und 2 Milliroentgen je Stunde Gamma-
strahlen in 1 m Entfernung von der Außenseite
des Versandstückes nicht übersteigen;
c) bei den Stoffen der Gruppe B dürfen keine Korpus-
kularstrahlen aus der Verpackung herausdringen,
und die sekundäre Strahlungsintensität darf auf
keiner Außenseite der Verpackung 10 Milliroent-
gen in 24 Stunden übersteigen.
2. Der Werkstoff der innersten Packung und ihrer Ver-
schlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden
und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindun-
gen mit ihm eingehen.
Die Innen- und Außenpackungen müssen in allen
Teilen so beschaffen und so stark sein, daß sie sich
unterwegs nicht lockern und der üblichen Bean-
spruchung während der Verladung und Beförderung
standhalten, so daß vom Inhalt nichts nach außen ge-
langen kann.
3. Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1, 2, 3, 5,
7 und 8 darf höchstens 2000 Millicurie radioaktiver
Stoffe enthalten.
4. Die Maße der Außenpackung für radioaktive Stoffe
dürfen in keiner Richtung 15 cm unterschreiten.
Versandstücke, deren Gewicht 5 kg übersteigt,
müssen mit Handhaben versehen sein.
5. Bei der Aufgabe zur Beförderung dürfen die Ver-
sandstücke, wie auch die leeren Verpackungen, die
radioaktive Stoffe enthalten haben, außen keine
Spuren radioaktiver Stoffe aufweisen.
6. Jedes Versandstück. mit radioaktiven Stoffen muß mit
Kennzeichen nach Muster 5 versehen sein, die an
zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen sind.
Sind die Stoffe pulverförmig oder flüssig und in Ge-
fäßen aus Glas oder ähnlichen zerbrechlichen Ma-
terialien enthalten, so müssen die Versandstücke
außerdem mit Kennzeichen nach Muster 3, 7 und 8
versehen sein. Die Kennzeichen nach Muster 7
müssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an
zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen
Verpackungen in entsprechender Weise angebracht
werden.
II. Güterverzeichnis und besondere Verpadrnngsvorschriften
Gruppe A. Radioaktive Stoffe, die Gammastrahlen oder
Neutronen abgeben.
1. Radioaktive Stoffe, pulverförmig oder in Kristallen. Die einzelnen Stoffe der Gruppe A müssen verpackt sein
in dichten Gefäßen, die einzeln in einen Metallbehälter
und damit gegebenenfalls in einen abschirmenden Blei-
behälter einzusetzen sind. Das Ganze ist in einem star-
ken, sicheren, dichten Transportbehälter unterzubringen;
2. Radioaktive Stoffe in festem, nicht zerstäubendem in Gefäßen, die gegebenenfalls einzeln in einen abschir-
Zustande. menden Bleibehälter einzusetzen sind. Das Ganze ist in
einem festen Transportbehälter unterzubringen;
3. Radioaktive Stoffe, flüssig. in dichte Gefäße eingefüllt, die mit einer für das Auf-
saugen der gesamten im Gefäß vorhandenen Flüssigkeit
ausreichenden Menge von Saugstoffen (z. B. Sägemehl
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oder Gewebe) in Metallbüchsen mit dichtem Verschluß
(z.B. verlötete Büchsen) einzubetten sind. Jede Metall-
büchse ist gegebenenfalls in einen abschirmenden Blei-
behälter einzusetzen. Das Ganze ist in einem festen,
sicheren Transportbehälter unterzubringen;
4. Radioaktive Stoffe, gasförmig. in dichte Gefäße eingefüllt, die einzeln mit einer ge-
nügenden Menge Füllstoff in ein zweites dichtes Gefäß
einzubetten sind. Eines dieser Gefäße muß ein Metall-
gefäß sein, das auch bei heftigen Stößen und Verfor-
mungen dicht bleibt Diese Gefäße sind gegebenenfalls
in einen abschirmenden Bleibehälter einzusetzen. Das
Ganze ist in einem festen, sicheren Transportbehälter
Zu den Ziffern 1 bis 4 s. auch Abschnitt A Num- unterzubringen.
mern 3 a, b und c.
Gruppe B. Radioaktive Stoffe, die Alphastrahlen oder
Betastrahlen, aber keine Gammastrahlen oder
Neutronen abgeben.
5. Radioaktive Stoffe, pulverförmig oder i,,. Kristallen. Die einzelnen Stoffe der Gruppe B müssen verpackt sein
in dichten Gefäßen, die einzeln in einen Metallbehälter
einzusetzen sind. Das Ganze ist so in einem festen, dich-
ten Transportbehälter unterzubringen, daß es sich nicht
bewegen kann;
6. Radioaktive Stoffe, in festem, nicht zerstäubendem in Gefäßen, die einzeln so in einem festen, sicheren
Zustande. Transportbehälter einzusetzen sind, daß sie sich nicht be-
wegen können;
7. Radioaktive Stoffe, flüssig. in dichte Gefäße eingefüllt, die mit einer für das Auf-
saugen der gesamten im Gefäß vorhandenen Flüssigkeit
ausreichenden Menge von Saugstoffen (z. B. Sägemehl
oder Gewebe) in dichte Metallbüchsen (z. B. verlötete
Büchsen) einzubetten sind. Das Ganze ist in einen festen,
sid1eren Transportbehälter einzusetzen;
8. Radioaktive Stoffe, gasförmig. in didi.te Gefäße eingefüllt, die einzeln mit einer ge-
nügenden Menge Füllstoff in ein zweites dichtes Gefäß
einzubetten sind. Eines dieser Gefäße muß ein Metall-
gefäß sein, das auch bei heftigen Stößen und Verfor-
mungen dicht bleibt. Das Ganze ist in einen festen,
sicheren Transportbehälter einzusetzen.
Zu den Ziffern 5 bis 8 s. auch Abschnitt A Num-
mern 3 a, b und c.
Wegen der Kennzeichnung der radioaktiven Stoffe s.
Abschnitt BI Nummer 6.
C. Verladung s vors c h r i f t e n
I. Verladesdteine Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche
Die Stoffe der Klasse IV b sind mit einem besonderen Gase entwickeln, der Klasse I e;
Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern, in dem andere selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II;
Gegenstände nicht aufgeführt sein dürfen. Die Bezeich- entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a;
nung des Gutes im Verladeschein muß lauten "Radio- entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b;
aktiver Stoff der Klasse IV b Gruppe A (oder Gruppe B) brandfördernd wirkenden Sauerstoffträgern der
Ziffer . . . Getrennt von Nahrungs-, Genuß- oder Futter- Klasse III c;
mitteln zu verstauenlu „Beschaffenheit und Verpak-
kung entsprechen den Vorschriften der Klasse IVb ätzenden Stoffen der Klasse V;
in der Anlage 1 der Verordnung über die Beförderung Gütern der Klasse VI.
gefährlicher Güter mit Seeschiffen u. Bei der Inhalts-
angabe sind die als Aufschrift für die Behälter vorge- 2. Von Platten und Filmen mit einer für Licht und andere
schriebenen Kennzeichnungen vollständig wiederzugeben, Strahlen empfindlichen Emulsion (wie photogra-
z. B. ,,Radioaktive Stoffe, pulverförmig oder in Kristallenu. phische Platten, photographische, kinematogra-
phische und radiographische Filme usw.), nicht
II. Verladung im allgemeinen entwickelt, sind die radioaktiven Stoffe in einer
Entfernung von mindestens 30 m zu halten, auch
1. Versandstücke mit radioaktiven Stoffen der Gruppen wenn beide Gegenstände in getrennten Schoti.en-
A und B dürfen nicht in derselben· Schottenabteilung abteilungen verladen sind.
verladen werden mit
explosiven Stoffen der Klasse I a; 3. Radioaktive Stoffe müssen unter Deck verladen wer-
Gegenständen der Klasse I b; den. Von Wohn-, Aufenthaltsräumen und von Stellen,
Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen die während der Fahrt ständig besetzt sein müssen,
Gegenständen der Klasse I c; ist eine Entfernung von mindestens 10 m einzuhalten.
verdichteten, verflüssigten oder unter Druck ge- Die Stoffe dürfen nicht in Gepäckräumen unter-
lösten Gasen der Klasse I d; gebracht werden.
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
4. Die Verladung radioaktiver Stoffe erfordert beson- Stoffen und Wohn- und Aufenthaltsräumen erheblich
dere Sorgfalt, weil bei einer Beschädigung der Ver- verbessert werden.
packung die Gefahr von Giftwirkung auf den Men-
schen besteht (Verseuchungs- und lnkorporations-
gefahr). Werden während der Verladung Transport- 6. Die zusammen in einer Schottenabteilung verladenen
behälter schwer beschädigt, ist vor der Weiterbehand- Transportbehälter mit radioaktiven Stoffen müssen
lung ein Sachverständiger hinzuzuziehen, da der In- beieinander stehen.
halt wie ein starkes Gift zu behandeln ist und nicht
mit den Händen berührt werden darf. 7. In einer Schottenabteilung dürfen nicht mehr als
5. Der Strahlenschutz kann durch Stapelung von Lade- 10 Transportbehälter mit radioaktiven Stoffen der
gut zwischen Transportbehältern mit radioaktiven Gruppe A zusammen gestaut werden.
Klasse V
Ätzende Stoffe
A. Vorbemerkung
Stoffe der Klasse V, die für wissenschaftliche oder
pharmazeutische Zwecke in Mengen bis zu 1 kg für jeden
Stoff versandt werden, werden bedingungslos befördert,
wenn sie in dicht verschlossenen, vom Inhalt nicht an-
greifbaren Gefäßen verpackt und diese in starken, dichten
hölzernen Behältern mit dichtem Verschluß sicher ver-
packt sind. In den Ubergefäßen sind die Packgefäße mit
einer für die Aufsaugung des Inhalts ausreichenden
Menge Kieselgur festzulegen.
B. G ü t er ver z e i c h n i s und V e r p a c k u n g s v o r s c h r i f t e n
I. Allgemeine Verpadrnngsvorschriiten
1. Die Packungen müssen so verschlossen und so be-
schaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach außen
gelangen kann.
2. Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse
darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine
schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm
eingehen._
3. Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen
Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs
nicht lockern und der üblichen Beanspruchung wäh-
rend der Beförderung zuverlässig standhalten. Innen-
packungen sind in den äußeren Behältern zuverlässig
festzulegen.
4. Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.
vorgeschrieben oder zugelassen sind, müssen sie,
wenn nichts anderes gesagt ist, in Schutzbehälter
eingebettet werden. Die Füllstoffe für Einbettungen
müssen den Eigenschaften des Inhaltes angepaßt
sein.
Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei
von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft verrin-
gern könnten. Insbesondere müssen die inneren
Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände
darf in keinem Falle geringer als 1,5 mm sein; sie
darf nicht geringer als 2 mm sein, wenn der Fas-
sungsraum des Gefäßes größer als 30 Liter ist.
Der Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme
(wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln,
Verbinden usw.) gesichert werden, die jede Locke-
rung während der Beförderung zu verhindern ge-
eignet ist.
/
II. Güterverzeidmis und besondere Verpackungsvorschriften
1. a) Schwelelsäure; rauchende Schwelelsäure (SchweJel- (1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 6 sind in starke, dichte
säure mit Anhydridgehalt, Oleum, Vitriolöl, Nord- sicher zu verschließende Gefäße nadl folgenden Einzel-
häuser SchweJelsäure ). vorschriften zu verpacken,
b) Mit Schwelelsäure gelüllte elektrische Sammler a) Schwefelsäurehaltiger Bleischlamm (Ziiler 1 b), Na-
( Akkumulatoren), schweJelsäurehaltiger Blei- triumbisuliat und die Biiluoride (Ziffer 6) in hölzerne
schlamm aus elektrischen Sammlern (Akkumulato- Gefäße, wie Fässer, so dicht, daß. ein Austropfen von
ren) oder Bleikammern. Flüssigkeit ausgeschlossen ist;
c) Säureharz.
b) Säureharz (Ziffer 1 c), das Schwefelsäure in abtropf-
d) Abfallschwefelsäure aus Nitroglyzerinfabriken, barer Form enthält, nur in dichte Gefäße aus Holz
vollständig denitriert. Nicht vollständig denitrierte oder Eisen;
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 1019
Abfallsdlwefelsäure aus Nitroglyzerinfabriken ist c) Flußsäure oder konzentrierte Fluorborsäure {Ziffer 1 h)
zur Beförderung nidlt zugelassen. nur in Gefäße aus Blei, verbleitem Eisen, Guttapercha
e) Salpetersäure mit höchstens 70 °/e reiner Säure
oder Harz ausgekleidete hölzerne Gefäße. Die Gefäße
(HNOa). Salpetersäure mit mehr als 70 °/o reiner aus Blei und Guttapercha müssen in äußere Ver-
Säure (HNOa) ist ein Stoff der Klasse III c Ziffer 1. packungen aus Holz eingesetzt werden.
Flußsäurelösungen mit 60 bis 85 °/o reiner Säure dürfen
f} Mischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure,
auch in unverbleite eiserne Gefäße verpackt werden.
d. h. in anderer Konzentration als die in Klasse III c Flußsäurelösungen mit höchstens 70 0/o reiner Säure
Ziffer 2 aufgeführten Mischungen. können auch in Behälter aus plastischem Stoff {Kunst-
g) Salzsäure, Mischungen von Schwefelsäure mit Salz- stoff) verpackt werden.
säure.
Eiserne Gefäße mit Flußsäurelösungen von 41 0/o und
h) Flußsäure (wässerige Lösungen von Fluorwasser- mehr reiner Säure und diejenigen mit konzentrierter
stoff mit höchstens 85 0/o reiner Säure {HF)); kon- Fluorborsäure müssen von jeder Säurespur auf der
zentrierte Fluorborsäure (wässerige Lösungen mit Außenseite frei und mit Schraubenstöpseln versmlos-
mehr als 44, aber höchstens 65 °/o reiner Säure sen sein.
{HBF,)). Alle diese Gefäße müssen so verschlossen sein, daß
1. Verflüssigter Fluorwasserstoff ist ein Stoff der keine Säure ausfließen kann.
Klasse I d Ziffer 5; wässerige Lösungen mit d) die Stoffe der Ziffer 3 a nur in Gefäße aus Eisen, Glas,
mehr als 85 0/o reiner Säure (HF) sind zur Be- Porzellan, Steinzeug u. dgl.
förderung nicht zugelassen.
2. Lösungen von Fluorborsäure mit mehr als 650/o
e) Natriumbisulfat und die Bifluoride (Ziffer 6) aum in
mit Blei ausgekleidete Metallfässer oder in Pappfäs-
reiner Säure (HBF4) sind zur Beförderung nicht ser oder in Fässer aus Schälholz, die innen mit Paraf-
zugelassen.
fin oder einem .ähnlichen Stoff ausgelegt oder aus-
i) Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit höchstens gekleidet sind, oder in feste, gut verschnürte Säcke
50 0/o reiner Säure (HC104) und verdünnte Fluor- aus Polyvinylmlorid, die in Fässer oder Kisten aus
borsäure {wässerige Lösungen mit höchstens 44 6 /o Holz einzusetzen sind, die weder Unebenheiten noch
reiner Säure [HBF•]). Perchlorsäure in wässerigen metallische Stellen aufweisen; diese Säcke müssen in
Lösungen mit mehr als 50, aber höchstens 72,5 °/o ihren Versandbehältern so festgelegt sein, daß sie
reiner Säure (HCI04) ist ein Stoff der Klasse III c sim während der Beförderung nicht verschieben kön-
Ziffer 4. Lösungen mit mehr als 72,5 °/o reiner nen.
Säure sowie Mischungen von Perchlorsäure mit f) Bei Thioglykolsäure (Ziffer 5) sind auch zugelassen
anderen Flüssigkeiten als Wasser sind zur Be- Korbflaschen mit 25 Liter Inhalt mit Weidendeckel
förderung nicht zugelassen. und -kappe in kräftigen Holzverschlägen sowie Holz-
Zu a bis i s. audl Absmnitt A. mantelflaschen; kleinere Abfassungen in Flaschen bis
zu 5 kg, in Kisten, die mit Olpapier ausgelegt sind,
2. Chlorschwefel. in Holzwolle eingebettet. Es sind auch Großpackun-
S. auch Abschnitt A. gen, in Abfassungen bis 25 kg in Demijohns mit
Oberdruck zugelassen. Ballons über 25 kg bis 50 kg
3. a) Natriumhydroxyd in Lösungen (Natronlauge) und sind in Weidenkörbe mit verstärktem Deckel einzu-
Kaliumhydroxyd in Lösungen (Kalilauge), auch in setzen.
Mischungen, wie ätzende Präparate ( Jttzlaugen), (2) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder
Rückstände von der Olraffination, stark ätzende
aus Rohgummi sind in Schutzbehälter fest einzubetten.
organische Basen (z. B. Hexamethylendiamin, Hexa-
Zum Einbetten ist eine dem Volumen des Inhalts min-
methylenimin; Hydrazin in wässeriger Lösung mit
destens gleichkommende Menge nicht brennbarer Saug-
höchstens 65 0/o Hydrazin (N2H4). stoffe - unter Aussmluß von Kohlenasche - zu ver-
S. auch Abschnitt A. wenden, wenn die Gefäße enthalten
Wässerige Lösungen mit mehr als 65 0/o Hydrazin a) rauchende Schwefelsäure (Ziffer 1 a) mit mindestens
[N2H•] sind zur Beförderung nicht zugelassen. 20 0/o freiem Anhydrid, oder
b) Mit Kalilauge gefüllte elektrische Sammler (Akku- b) Salpetersäure (Ziffer t·e) mit mehr als 60 0/o reiner
mulatoren).1) Säure. Das gleiche gilt bereits für Salpetersäure mit
einem spezifischen Gewicht von 1,3 (36 ° Beaume),
4. Brom. wenn sie unter Deck verladen werden soll;
S. aum Abschnitt A. c) wässerige Lösungen von Perchlorsäure (Ziffer 1 i) mit
mehr als 30 6/o Perchlorsäure, oder
5. Chloressigsäure, Ameisensäure in Konzentrationen d) Brom (Ziffer 4). Bei Brom sind die Glas- oder Ton-
von 70 0/o und mehr; Thioglykolsäure. gefäße in starke Holz- oder Metallbehälter bis zum
S. auch Abschnitt A. Halse in Asche, Sand oder Kieselgur oder in ähnliche,
nicht brennbare Stoffe einzubetten.
6. Natriumbisulfat und die Bifluoride. Die Gefäße müssen starkwandig sein; sie sind mit
S. auch Absmnitt A. gut eingeschliffenen, gedichteten und gegen Heraus-
fallen gesicherten Glas- oder Tonstöpseln zu ver-
schließen und dürfen nur bis zu 9/rn ihres Fassungs-
raumes gefüllt sein.
Die Einbettung kann bei den unter a bis c genannten
Stoffen unterbleiben, wenn die Gefäße in eisernen Voll-
mantelkörben federnd so festgelegt sind, daß sie sich in
den Körben nicht bewegen können.
(3) Die Schutzbehälter zerbrechlicher Gefäße mit
Stoffen der Ziffern 1 bis 5, ausgenommen Kisten, müssen
mit Handhaben versehen sein. Ein solmes Versand-
stück darf nicht smwerer als 100 kg seini jedoch darf
bei Sendungen von Brom (Ziffer 4) und Flußsäure
{Ziffer 1 h) ein Versandstück nicht smwerer als 75 kg
sein.
1) Mit Kalilauge gefüllte elektrische Sammler mit Zellqehäusen aus (4) Zellen elektrischer Sammler, mit Schwefelsäure ge-
Metall, wenn diese so verschlossen sind, d<1ß die Kalilauge bei
keiner Lage der Sammler ausfließen kann und Sicherungen gegen füllt (Ziffer 1 b), müssen in den Batteriekästen festgelegt
Kurzsd1luß vorhanden sind, werden bediniJungslos befördert. sein; die Sammler sind gegen Kurzschluß zu simern und
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
mit Saugstoffen in eine Versandkiste fest einzubetten.
Einzelne mit Schwefelsäure gefüllte Sammlerbatterien in
Hartgummiblockkästen dürfen auch mit Saugstoffen in
einen Kasten aus starker Wellpappe eingebettet sein;
ein solches Versandstück darf nicht schwerer als 25 kg
sein.
Die Sammler brauchen jedoch nicht verpackt zu werden,
wenn die Zellen aus widerstandsfähigem Stoff hergestellt
und oben so eingerichtet sind, daß keine gefährlichen
Säuremengen verspritzt werden können. Die Sammler
müssen durch geeignete Vorrichtungen gegen Rutschen,
Umfallen und Beschädigung gesichert werden. Die An-
schlußklemmen der Sammler sind mit einer dauerhaft
zu befestigenden isolierenden Abdeckung gegen Kurz-
schluß zu sichern.
Zellen und Batterien, die in Fahrzeuge eingebaut sind,
bedürfen ebenfalls keiner besonderen Verpackung, wenn
die Fahrzeuge im Schiffe zuverlässig befestigt sind.
(5) Zellen elektrischer Sammler mit Kalilauge (Ziffer 3 b)
müssen aus Metall hergestellt und so eingerichtet
sein, daß keine gefährlichen Laugemengen verspritzt
werden können. Die Sammler sind gegen Kurzschluß zu
sichern und in eine Kiste so zu verpacken, daß die ein-
zelnen Zellen sich nicht bewegen können.
(6) Versandstücke mit elektrischen Sammlern (Zif-
fern 1 b und 3 b) müssen die deutliche und unauslösch-
liche Aufschrift "Elektrische Sammler (Akkumulatoren)"
tragen und mit Kennzeichen nach den Mustern 4 und 7
versehen sein.
(7) Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 bis 6
ist mit einem Kennzeichen nach Muster 4 zu versehen.
Versandstücke, die zerbrechliche Gefäße enthalten, müs-
sen außerdem Kennzeichen nach Muster 7 und 8 tragen.
Bei einer Kiste müssen die Kennzeichen nach Muster 7
oben an zwei gegenüberliegenden Seiten angebracht
werden.
1. Schwelelsäureanhydrid. 1) (1) Schwefelsäureanhydrid muß verpackt sein
S. auch Abschnitt A. a) in starken, verlöteten Gefäßen aus Schwarzblech oder
Weißblech oder in starken, sicher und luftdicht ver-
schlossenen Flaschen aus Schwarzblech, Weißblech
oder Kupfer, oder
b) in zugeschmolzenen Gefäßen aus Glas oder in luft-
dicht verschlossenen Gefäßen aus Ton.
(2) Die Gefäße sind mit nicht brennbaren Saugstoffen
in starke Behälter aus Holz, Schwarzblech oder Weiß-
blech fest einzubetten.
(3) Auf den Versandbehältern sind Kennzeichen nach
Muster 4 anzubringen.
8. Durch Wasser zersetzliche Chloride, wie Azetyl- (1) Die Stoffe der Ziffer 8 müssen verpackt sein
chlorid, Benzoylchlorid, Benzotrichlorid, letzteres auch a) in völlig dich.ten und dicht verschlossenen Gefäßen
im Gemisch mit Lösungsmitteln, Antimonpentachlorid, aus Stahl, Blei oder Kupfer, oder
Chromylchlorid, Phosphoroxychlorid, Phosphorpenta- b) in starkwandigen Gefäßen aus Glas mit gut einge-
chlorid (Phosphorsuperchlorid) ll), Phosphortrichlorid, schliffenen, gedichteten und gegen Herausfallen ge-
Sulfurylchlorid, Thionylchlorid, Zinntetrachlorid, Titan- sicherten Glasstöpseln. Diese Gefäße sind in starke
tetrachlorid Siliziumtetrachlorid und Chlorsulfonsä1..1re. hölzerne Behälter oder, wenn sie mehr als 5 kg Stoff
S. auch Abschnitt A. enthalten, in metallene Gefäße fest einzubetten.
(2) Auf den Versandgefäßen sind Kennzeichen nach
Muster 4 anzubringen. Schutzbehälter für Glasgefäße
müssen außerdem mit Kennzeichen nach Muster 7 und 8
versehen sein.
1) Schwefelsäureanhydrid, auch mit einem geringen Zusatz von Phos-
phorsäure, wird bedingungslos befördert, wenn es in luftdicht ver-
schlossenen, mit einem Handgriff versehenen starken Blechbüchsen
verpackt ist, die gefüllt höchstens 15 kg schwer sein dürfen, und
wenn im Verladeschein vom Ablader angegeben wird .Schwefel-
säureanhydrid. gern. Fußnote 1 zu Ziffer 7 des Güterverzeichnisses
der Klasse V der Anlage 1 zur Verordnung über die Beförderung ge-
fährlicher Güter mit Seeschiffen verpackt".
2) Phosphorpentachlorid, in Blöcke von höchstens 10 kg Gewicht ge-
preßt und in luftdicht verschlossenen, zugeschweißten Blechbüchsen
verpackt und diese einzeln oder zu mehreren in einen Latten-
verschlag oder eine Kiste eingesetzt, wird bedingungslos beför-
dert, wenn im Verladeschein vom Ablader angegeben ist .Phosphor-
pentachlorid, gern. Fußnote 2 zu Ziffer 8 des Güterverzeichnisses der
Klasse V der Anlage 1 zur Verordnung verpackt".
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 1021
9. Flüssige halogenhaltige Reizstoffe, wie Brommethyl- (1) Flüssige halogenhaltige Reizstoffe müssen verpackt
keton. sein
S. audi Abschnitt A. a) in Mengen von höchstens 100 g in zugeschmolzenen
Glasampullen, die nur bis zu 95 0/o ihres Fassungs-
raumes gefüllt sein dürfen; sie müssen einzeln oder
zu mehreren mit nicht brennenden Saugstoffen in
dichte, dicht zu verschließende Behälter aus Blech
oder Holz sicher eingebettet werden, oder
l,) in starken Glasgefäßen von höchstens 5 Liter Fassungs-
raum mit eingeschliffenen Glasstöpseln. Die Gefäße
dürfen nur bis zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt
sein; sie müssen entweder einzeln mit nicht brenn-
baren Saugstoffen in verlötete Blechbüchsen einge-
bettet werden, die wieder einzeln oder zu mehreren
in Kisten einzusetzen sind, oder sie müssen zu mehre-
ren in eine mit Blech dicht ausgekleidete Kiste mit
nidit brennbaren Saugstoffen eingebettet werden.
Eine Kiste darf nicht mehr als 20 Liter Reizstoff
enthalten, oder
c) in metallenen Flaschen mit Schraubverschluß, die nur
bis zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein dürfen.
(2) Kennzeichnung der Versandbehälter wie Ziffer 1
Absatz 7.
10. Wässerige Lösungen von Wasserstoiisuperoxyd: (1) Wässerige Wasserstoiisuperoxydlösungen müssen
a) mit mehr als 6 0/o bis hödistens 35 0/o Wasserstoff- in Gefäßen aus Glas oder aus einem anderen hierfür
superoxyd, von der Bundesanstalt für mechanische und chemische
b) mit mehr als 35 °/o bis hödistens 45 0/o Wasserstoff- Materialprüfung zugelassenen Werkstoff, Lösungen mit
superoxyd, mehr als 6 0/o bis höchstens 35 0/o Wasserstoffsuperoxyd-
gehalt dürfen auch in Gefäßen aus Steinzeug verpackt
c) mit mehr als 45 0/o bis höchstens 60 °/o Wasserstoff- sein.
superoxyd.
Für die Verpackung von Lösungen mit mehr als 35 °/o
Wasserstoffsuperoxydlösungen höherer Konzen bis höchstens 45 0/o Wasserstoffsuperoxydgehalt sind mit
tration sind zur Beförderung nicht zugelassen. festem Geflecht vollständig umflochtene Glasballons
S. auch Abschnitt A. (Demijohns) zu verwenden. Mengen bis zu 200 g sind
in Glasflaschen mit mindestens 300 cm3 Fassungsraum
zu verpacken.
(2) Der Verschluß der Behälter muß so beschaffen sein,
daß sich im Gefäß kein Uberdruck bilden, Stoff aber
auch nicht ausfließen kann. Diese Vorschrift gilt nicht
für Glasflaschen mit 300 cm3 Fassungsraum und einer
Füllung bis zu 200 g.
(3) Die Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.
müssen in Schutzbehält~r eingebettet sein, und zwar
a) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. mit Lö-
sungen von mehr als 6 0/o bis hödistens 35 0/o Wasser-
stoffsuperoxyd in Weiden- oder Eisenkörbe mit
Deckel oder in Kisten. Weidenkörbe und Kisten müs-
sen mit Handhaben versehen sein.
b) umflochtene Glasbehälter (Demijohns) mit Lösungen
von mehr als 35 0/o bis höchstens 45 °/o Wasserstoff-
superoxyd in Weiden- oder lackierten Eisenkörben
mit Deckel. Stroh und Holzwolle dürfen zur Ver-
padrnng nicht verwendet werden. Das Versandstück
darf nicht schwerer als 75 kg sein.
Glasflaschen mit Mengen bis zu 200 g sind mit Kiesel-
gur in Blechbüchsen einzubetten, die in starke höl-
zerne Kisten einzusetzen sind;
cj Glasgefäße mit Lösungen von mehr als 45 0/o bis
höchstens 60 0/o Wasserstofü;uperoxyd sind mit Kie-
selgur in flüssigkeitsdichte geteerte Blechvollmantel-
körbe einzubetten, die in eine Pultdachkiste einzu-
setzen sind. Der Zwischenraum zwischen Glasgefäß
und Mantelkorb ist mit einer unbrennbaren Schutz-
masse auszufüllen, die so beschaffen sein muß, daß
sie Flüssigkeit aufsaugt.
(4) Statt der in den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen
Verpackungen sind allgemein auch Aluminiumgefäße zu-
lässig, deren Sicherheitsverschluß so eingerichtet sein
muß, daß er einen Druckausgleich gestattet, Flüssigkeit.
aber nicht leicht austreten läßt. Jedes Aluminiumgefäß
muß in ein starkes Schutzgestell mit zwei Handgriffen
fest eingesetzt sein, welches das Gefäß gegen Umkippen
sichert. Die Wände der Aluminiumgefäße müssen min-
destens 1,5 mm stark sein.
(5) Zur Verpackung von wässerigen Lösungen mit mehr
als 6 0/o bis höchstens 35 0/o Wasserstoffsuperoxyd dürfen
auch Fässer aus Reinaluminium gemäß DIN 1788 mit
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
einer Wandstärke vor. mindestens 3 mm und einem Fas-
sungsvermögen von 110 Liter verwendet werden. Die
Fässer müssen mit Kopf- und Rollreifen versehen sein. Das
Spundloch muß sich in einer der beiden Stirnwände be-
finden; sein Verschluß muß gegen unbeabsichtigte Lösung
gesichert und so eingerichtet sein, daß er einen Druck.-
ausgleich bewirkt, Flüssigkeit aber nicht leicht austreten
läßt.
Jedes Versandstück muß unterhalb der Stirnwand, die
das Spundloch enthält, auf dem Mantel mit Zetteln nach
Muster 7 versehen sein.
(6) Versandgefäße mit Lösungen mit mehr als 45 °/o
bis höchstens 60 °/o Wasserstoffsuperoxyd müssen augen-
fällig mit Kennzeichen nach Muster 4, 7 und 8 versehen
s.ein.
11. Hypochloritlösungen. (1) Hypochloritlösungen müssen verpackt sein
S. auch Abschnitt A. a) in Gefäßen aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.
oder
b) in Metallfässern, die innen mit einer geeigneten Aus-
kleidung versehen sind.
(2) Die Gefäße sind so zu verschließen, daß sich im
Inneren kein Uberdruck bilden, aber auch keine Flüssig-
keit austreten kann. Der Verschluß darf kein eingekerb-
ter Stopfen sein und muß gegen unbeabsichtigtes Lösen
gesichert werden.
(3) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. sind
in Schutzbehälter fest einzubetten. Dazu ist eine dem
Inhalt mindestens gleichkommende Menge nicht brenn-
barer saugfähiger Stoffe zu verwenden. Die Einbettung
kann unterbleiben, wenn die Gefäße in eisernen Voll-
mantelkörben federnd so festgelegt sind, daß sie sich in
den Körben nicht bewegen können.
(4) Die Schutzbehälter zerbrechlicher Gefäße müssen
mit einer Schutzabdeckung versehen sein. Ein Versand-
stück. darf nicht schwerer als 100 kg sein.
(5) Kennzeichnung der Versandstücke wie zu Ziffer 1
Absatz 7.
12. Ungereinigte Geiäße, entleert von ätzenden Stoffen (1) Die Gefäße müssen didlt verschlossen und mit
der Ziffern 1 bis 5, 8, 9 und 11, ausgenommen Feuer- Kennzeichen nach Muster 4 versehen sein.
löscher und elektrische Sammler.
(2) Ungereinigte Gefäße, entleert von Flußsäure (Zif-
fer 1 h) müssen auf der Außenseite von jeder Säurespur
frei sein.
C. Verladungsvorschriften
J. Verladescheine c) bei Salpetersäure (Ziffer 1 e) den Prozentgehalt an
reiner Säure und - bei Verpackung in Ge-
1. Die ätzenden Stoffe der bedingungsweise zugelasse- fäßen aus Glas, Porzellan oder St<;inzeug -
nen Arten sind mit einem besonderen Verladeschein das spezifische Gewicht bei 15 ° C;
(Schiffszettel) anzuliefern, in dem andere Gegenstände
nicht aufgeführt sind. Die Stoffe sind mit Namen und d) bei Mischungen von Schweielsäure und Salpeter-
Ziffern nach dem Güterverzeichnis aufzuführen und säure (Ziffer 1 f) den Prozentgehalt an reiner
deutlich als „ätzend" - rauchende Schwefelsäure Salpetersäure (HN0:1);
sowie Gemische von Schwefelsäure und Salpeter-
säure als „ätzend und brennbare Stoffe entzündend", e) bei Flußsäure (wässerige Lösungen von Fluor-
wasserstoff) und konzentrierter Fluorborsäure
die Stoffe der Ziffern 4, 8 und 9 als „Flüssigkeiten (Ziffer 1 h) den Prozentgehalt an reiner Säure;
und Dämpfe stark ätzend" - zu bezeichnen.
Auch auf entleerte, nicht vollständig gereinigte Ge- f) bei Perchlorsäure in wässerigen Lösungen (Zif-
fäße, die Stoffe der Ziffern 1 bis 5, 8, 9 und 11 ent- fer 1 i) den Prozentgehalt an reiner Säure, und
halten haben, ausgenommen Feuerlöscher und elek- daß der Lösung andere Flüs.sigkeiten als Was-
trische Sammler, ist in den Verladescheinen hin- ser nicht zugesetzt sind;
zuweisen. g) bei wässerigen Lösungen von Hydrazin (Ziffer 3 a)
2. Die im § 4 der Verordnung vorgeschriebene Erklä- den Prozentgehalt an Hydrazin (N2 H4);
rung des Abladers muß auf Grund von Bescheinigun-
gen der Auftraggeber auch enthalten: h) bei wässerigen Lösungen von Wasserstoffsuper-
oxyd (Ziffer 10) in Gefäßen aus Glas, Porzellan
a) bei rauchender Schweielsäure (Oleum, Vitriolöl, oder Steinzeug den Prozentgehalt an Wasser-
Nordhäuser Schweielsäure) - Ziffer 1 a - in stoffsuperoxyd. Sind zur Verpackung andere
Gefäßen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug Gefäße als Glasgefäße verwendet worden,
den Prozentgehalt an freiem Anhydrid; muß auch bescheinigt werden, daß und von
b) daß Abfallschwefelsäure aus Nitroglyzerinfabriken wem der Werkstoff besonders zugelassen wor-
(Ziffer 1 d) vollständig denitriert ist; den ist.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 1023
II. Verladung im allgemeinen Kalziumkarbid und Kalziumhydrid sowie Kalkstick-
stoff mit einem Karbidgehalt von mehr als 0,1 8/o
1. Die Stoffe der Güterklasse V dürfen nicht in derselben
Schottenabteilung mit radioaktiven Stoffen der Güter- sowie Natriumamid (Ie Ziffern 2a, 2b und 3);
klasse IV b verladen werden. Stoffen der Ziffern 1, 2, 7-, 8, 11, 17- und 18 sowie
Natriumazid (Ziffer 16) der Güterklasse IV a.
2. Säuren in Fäsfiern sind so zu stauen und durch geeig-
nete Zwischenlagen zu trennen, daß die Fässer sich Von
nicht berühren und gegenseitig beschädigen können. Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Ge-
Fahrzeuge mit eingebauten Akkumulatorenzellen gegenständen I c,
und -batterien, die nicht besonders verpackt sind -
s. Abschnitt B II Absatz 4 letzter Satz - , müssen im unter Druck stehenden Behältern mit anderen als
Schiff sicher befestigt sein. Behälter mit Flußsäure entzündbaren Gasen I d,
(Ziffer 1 h) müssen so aufgestellt werden, daß die selbstentzündlichen Stoffen II,
Verschlußstöpsel nach oben stehen. entzündbaren flüssigen Stoffen III a,
3. Gefäße aus Glas, Porzellan oder Steinzeug mit ätzen- entzündbaren festen Stoffen III b,
den Stoffen in offenen oder mit losem Deckel ver-
sehenen Ubergefäßen dürfen nicht belastet, also auch brandfördernd wirkenden Sauerstoffträgern der
nicht aufeinandergestaut werden. in den Ziffern 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 der Güter-
klasse III c bezeichneten Arten,
4. Bei Verladung· der in Ziffer 1 genannten Säuren chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln IV a Zif-
unter Deck ist durch eine geeignete Unterlage (wie fer 16 sowie den
Sand, Kreide, feiner Koksgrus, Kieselgur, jedoch
unter Ausschluß von Asche und Kohle) oder durch Gütern der Klasse VI
andere geeignete Vorkehrungen die Berührung aus- sind sie räumlich so wirksam getrennt zu halten, daß
fließender Säure mit der Schiffswand oder mit Rohr- eine Mischung auch bei Beschädigung der Behälter
leitungen und Kabelleitungen zu verhindern. Die in ausgeschlossen bleibt.
Gefäßen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug mit
offenen Ubergefäßen verpackten Säuren der Ziffer 1 2. Gemische von Schwefelsäure und Salpetersäure diir-
müssen auf Deck verladen werden, außer bei Ver- len nicht auf Fahrgastschiffen befördert werden, die
wendung eiserner Vo11mantelkörbe. mehr als 25 Fahrgäste an Bord haben.
5. Wässerige Lösungen von Wasserstoffsuperoxyd mit 3. Im übrigen ist bei der Unterbringung von Schwefel-
mehr als 45 0/o bis höchstens 60 °/o Wasserstoffsuper- säure und Salpetersäure sowie ihrer Gemische und von
oxyd dürfen nicht unter Deck befördert werden, und Wasserstoflsuperoxydlösungen zu berücksichtigen, daß
ihre Gefäße sind sor!Jfältig gegen Umfallen zu sichern; sie organische Stoffe, wie Holz, Kohlen, Faserstoffe
Lösungen mit mehr als 35 0/o bis höchstens 45 °/o Was- und Gewebe bis zur Entzündung erhitzen und so
serstoffsuperoxyd müssen bei Verladung unter Deck Brände hervorrufen können, sowie daß Salpetersäure
in kühlen und gut gelüfteten Räumen und räumlich und ihre Gemische bei Berührung mit den genannten
von leicht entzündbaren Stoffen (auch Packmitteln) Stoffen oder mit Metallen zur Entwicklung der außer-
getrennt verstaut werden. Fässer aus Aluminium ordentlich giftigen nitrosen Gase Anlaß geben. Es
(Absatz 5 der Verpackungsvorschriften für Stoffe der ist deshalb auf ihre wirksame räumliche Trennung
Ziffer 10), die Lösungen mit mehr als 6 0/o bis höch- von solchen Stoffen - soweit sie nicht zur Ver-
stens 35 0/o Wasserstoffsuperoxyd enthalten, sind stets packung und Verladung unbedingt erforderlich sind -
so zu stauen, daß sich die Stirnwand mit dem Spund- zu halten.
loch oben befindet. Beim Löschen und Laden von Salpetersäure und ihrer
Gemische ist sorgfältig zu verfahren, damit ein Bruch
der Gefäße und ein Uberfließen der Säuren vermie-
III. Beschränkungen für den wird. Etwa trotzdem verschüttete Säure ist, wenn
Säuren der Ziffer 1 und Gemisdte aus Sdtwefelsäure und möglich, mit kalter, feiner Asche aus der Kessel-
Salpetersäure sowie für Wasserstoffsuperoxydlösungen feuerung festzulegen und hiermit zu entfernen, sonst
mit reichlichen Mengen Wasser zu verdünnen und
1. Die Säuren sowie Gemische aus Schwefelsäure und fortzuspülen, keinesfalls aber mit Sägemehl o. dgl. zu
Salpetersäure sowie die Wasserstoffsuperoxydlösun- bestreuen oder mit Putzwolle o. dgl. aufzuwischen,
gen dürfen nicht in derselben Schottenabteilung ver- weil sich dabei giftige nitrose Gase entwickeln. Ge-
laden werden mit: rüche, Gase und Dämpfe, die in den mit Säuren be-
frachteten Räumen auftreten, sind durch gründlid1e
explosiven Stoffen I a; Lüftung der Räume möglichst schnell zu beseitigen.
Gegenständen der Zilfern 3 und 5 bis 14 der Güter-
klasse lb; IV. Ausnahmen ftlr gewisse Fahrzeuge
den in den Verladungsvorsc:hriften zur Güterklasse Auf hölzernen Segelschiffen in der Küsten- und
I d als entzündlich bezeichneten Gasen, flüssiger kleinen Fahrt kann von den Vorschriften Abschnitt C II
Luft und flüssigem Sauerstoff; Nummern 2 und 4 abgesehen werden.
Klasse VI
Güter, insbesondere Massengüter und Schüttladungen,
die zur Selbsterhitzung neigen
A. Güterverzeichnis und besondere Verpackungsvorschriften
1. Steinkohlen in Schüttladung oder in Säcken. Unverpackt (lose als Schüttladung oder gestapelt), oder
in Säcken verpackt, oder durch Sackleinen oder Matten
2. Preßkohlen (Briketts) von Steinkohle und Braunkohle. zusammengehalten, oder durch Umschnüren zu Bündeln
Genügend ausgekühlte Steinkohlenbriketts entzünden vereint, oder durch Pressen und Umschnüren zu Ballen
sich nur unter dem Einfluß von Schwefelsäure, Sal- verbunden.
petersäure und Gemischen daraus.
3. Baumwolle, Jute, Hanf, Flachs und andere pflanzliche
Faserstoffe.
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
4. Kopra in Säcken.
5. Maisschrot, Maiskleie, Rückstände aus der Maisstärke-
f abrikation ( Mahlerzeugnisse aus Reis (Reissduot,
Reismehl, Reisfuttermehl u. dgl.}. Hülsenmehl von Ge-
treide (Kleiestaub, Kleiedunst), auch von Erdnüssen,
und ähnliche Nebenerzeugnisse der Mühlenindustrie;
feste Preßrückstände von Olsamen (Olkuchen). Schrot
aus Olsaaten.
6. Biertreber und Malzkeime.
7. Rohstoffe für Papierfabrikation; Lumpen; geschlisse-
nes Tauwerk; auch Gräser (z.B. Espartogras).
8. Schwefelkies.
9. Ungelöschter Kalk.
B. Verlad ungs vors chri f ten
I. Verladescheine 5. Mahlerzeugnisse aus Reis (Reissduot, Reismehl, Reis-
1. Die bedingungsweise zugelassenen Stoffe der Klas-
futtermehl u. dgl.), Maiskleie und Rückstände aus der
se VI sind mit einem besonderen Verladeschein Maisstärkefabrikation sind beim Verladen und im
(Schiffszettel) anzuliefern, in dem andere Gegenstände Schiffe dauernd vor Nässe zu schützen.
nicht aufgeführt sind. Die Stoffe sind mit Namen, 6. Die Stoffe der Ziffern 3 und 7 sind auch vor der
Nummern und Buchstaben nach dem Güterverzeichnis Tränkung mit fetten Olen zu bewahren.
aufzuführen.
7. Laderäume, in denen Massengüter der Ziffern 3 bis 8
2. Die im§ 4 der Verordnung vorgeschriebene Erklärung
des Güterverzeichnisses verstaut sind, müssen·
des Abladers muß auf Grund von Bescheinigungen der
dauernd gut durchlüftet werden, und zwar in einer
Auftraggeber bei Verladung von Maiskleie und Rück- auch für die unteren Teile der Räume wirksamen
ständen aus der Maisstärkefabrikation unter voll-
Weise. Sie müssen täglich auf ihren Wärmegrad be-
gültiger Firmenzeichnung auch die Bestätigung ent-
obachtet und sie dürfen erst betreten werden, nach-
halten, daß der Wassergehalt der Güter nirgends dem ihre Luft geprüft worden ist.
12 °/o übersteigt.
III. Vorschriften für Stein- und Preßkohlen
II. Verladung im allgemeinen
1. Vor der Einnahme einer losen oder gesackten Koh-
1. Die Stoffe dürfen nicht in derselben Schottenabteilung lenladung sind Einrichtungen der Räume, welche den
verladen werden mit Durdlzug von Luft durch die Kohlen fördern können,
explosiven Stoffen I a, unwirksam zu machen, z.B. sind Ventilationslöcher
in den Masten sorgfältig zu schließen.
Gegenständen der Klasse I b,
Kalziumkarbid und Kalziumhydrid sowie Kalk- 2. In Kohlenladungen, die über die Grenzen der mitt-
stickstoff mit einem Kalziumkarbidgehalt von leren Fahrt hinaus bestimmt sind, müssen von Beginn
mehr als 0, 1 0/o I e Ziffern 2 a und 2 b, der Fahrt ab täglich Temperaturmessungen vorge-
nommen werden; die Ergebnisse sind in das Schiffs-
Natriumamid I e 3, tagebuch einzutragen. Für die Einführung des Ther-
selbstentzündlichen Stoffen ll, mometers in die untersten Kohlenschichten an mög-
und radioaktiven Stoffen IV b. lichst zahlreichen Stellen sind geeignete Vorrichtun-
gen zu treffen.
2. Bei Verwendung der an die Laderäume von Gütern
der Klasse VI angrenzenden Abteilungen ist mit 3. Für ausreichende Abführung der aus den Kohlen sich
der Möglichkeit der Erhitzung der Schotten zu rech- entwickelnden, in Mischung mit Luft explosions-
nen. Außer explosiven Stoffen I a und Gegenständen fähigen Gase ist Sorge zu tragen.
der Klasse I b (siehe Verladungsvorschriften für 4. Die Oberfläche einer Kohlenladung darf nicht durch
diese), sollen demnach nicht nur besonders feuer- Planken, Persenninge usw. oder durch undurdllässige
gefährliche Gegenstände, sondern allgemein auch Ladung dicht abgedeckt werden.
leicht brennbare Ladungen jeder Art in wirksamem
Abstand von den Schotten gehalten werden. 5. Mit Kohlen belegte Ladungsräume müssen gegen
andere Räume didlt abgeschlossen sein. Ventilatoren,
3. Die Stoffe der Klasse VI sind in wirksamem räum-
Ventilationskanäle, Peilrohre und ähnliche Luftlei-
lichem Abschluß zu verstauen von leicht brennbaren
Gegenständen jeder Art, namentlich von tungen, die mit Kohlenräumen in Verbindung stehen,
dürfen keine Ableitung von Gasen in andere Räume
Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Ge- ermöglichen.
genständen I c,
verdichteten, verflüssigten oder unter Druck ge- 6. Preßkohlen dürfen nur vollständig ausgekühlt ver-
lösten Gasen I d, laden werden.
entzündbaren flüssigen Stoffen III a,
entzündbaren festen Stoffen III b, IV. Sondervorschrift für ungelöschten Kalk
brandfördernd wirkenden Sauerstoffträgern III c. Ungelöschter Kalk (Ziffer 9) darf als Schüttladung nur
in Räumen untergebradlt werden, die durdlaus trocken
4. Die Stoffe der Ziffern 1 bis 7 sind von Schwefel-
und vor dem Eindringen von Wasser geschützt sind.
säure, Salpetersäure und Gemischen daraus sowie
Andernfalls ist er in dichte Behälter zu verpacken.
von Wasserstoffsuperoxydlösungen V 10 wirksam
räumlich so getrennt zu verstauen, daß, wenn die Von diesen Bedingungen kann in der Küsten( ahrt ab-
Säure oder die Wasserstoffsuperoxydlösungen aus- gesehen werden, wenn die Laderäume ausreidlend dicht
laufen, sie die Stoffe der Klasse VI nicht erreichen sind und der Abschluß des Kalkes von dem Leckwasser
können. durdl geeignete Garnierung möglich ist.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 1025
Anhang 1
A. Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen (6) Zu Klasse I a Ziffer 11: Der Sprengstoff darf weder
für Sprengstoffe und für entzündbare feste Stoffe gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen Flammen-
zündung empfindlicher sein als der Vergleichssprengstoff
Die hierunter genannten nach Anlage 1 zur Beförderung von folgender Zusammensetzung: 750/o Kaliumnitrat, 100/o
zugelassenen Stoffe dürfen nur angenommen werden, so- Schwefel und 1.5°/o Braunkohle. S. Absdmitte F, G und H.
fern sie hinsichtlich ihrer Beständigkeit den nachstehen-
den Bedingungen, die vergleichende Mindestbedingungen (7) Zu Klasse I a Ziffer 21: Dynamite dürfen weder
sind, genügen. gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen Flammen-
zündung empfindlicher sein als Sprenggelatine mit 93 0/o
(1) Zu Klasse Ia Ziffer 1, Klasse Ic Ziffer 4 und Klasse Nitroglyzerin oder Gurdynamit mit höchstens 75 0/o Nitro-
III b Ziffer 7: Nitrozellulose darf während eines ½stün- glyzerin. S. Abschnitte F Buchstabe b, G und H.
digen Erhitzens bei 132° C keine sichtbaren gelbbraunen
Dämpfe nitroser Gase abspalten. Die Entzündungstempe- (8) Zu Klasse I a Ziffer 22: Chloratsprengstoffe und
rahu muß über 180° C liegen. Zündgarn muß den gleichen Perchloratsprengsloffe dürfen keine Ammonsalze enthal-
Beständigkeitsbedingungen entsprechen wie Nitrozellu- ten. Sie dürfen weder gegen Stoß, noch gegen Reibung,
lose. S. Abschnitt C Buchstabe a und Abschnitt D. noch gegen Flammenzündung empfindlicher sein als ein
Chloratsprengstoff von folgender Zusammensetzung: 80 0/o
(2) Zu Klasse I a Ziffern 2, 3, 15, 16 und 17: Kaliumchlorat, 10 0/o Dinitrotoluol, 5 0/o Trinitrotoluol, 4 °/o
1. Nitrozellulosepulver ohne Nitroglyzerin: Rizinusöl und 1 °/o Holzmehl. S. Abschnitte F, G und H.
3 g des Pulvers dürfen während eines einstündigen Er- (9) Zu Klasse I a Ziffern 11 a, 23 und 24: Schwarzpulver
hitzens bei 132° C keine sichtbaren gelbbraunen dürfen weder gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen
Dämpfe nitroser Gase abspalten. Die Entzündungstem- Flammenzündung empfindlicher sein als feinstes Jagdpul-
peratur muß über 170° C liegen, ver von folgender Zusammensetzung: 75 °/o Kaliumnitrat,
2. Nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver: 10 0/o Schwefel und 15 °/o Faulbaumkohle. S. Abschnitte F,
1 g des Pulvers darf während eines einstündigen Er- G und H.
hitzens bei 110° C keine sichtbaren gelbbraunen (10) Zu Klasse I b Ziffer 1 b: Der Sprengstoff darf weder
Dämpfe nitroser Gase abspalten. Die Entzündungstem- gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen Flammen-
peratur muß über 160° C liegen. S. Abschnitt C zündung empfindlicher sein als Tetranitromethylanilin.
Buchstabe b und Abschnitt D S. Abschnitte F, G und H.
(3) Zu Klasse I a Ziffer 4: Gewaschene und nachbehan- (11) Zu Klasse I b Ziffer 1 c: Der Sprengstoff darf weder
delte Nitroze/Julosefilmabfälle dürfen während eines gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen Flammen-
½stündigen Erhitzens bei 132° C keine sichtbaren gelb- zündung empfindlicher sein als Pentaerythrittetranitrat.
braunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. S. Abschnitt C S. Abschnitte F, G und H.
Buchstabe a.
(4) Zu Klasse I a Ziffern 5, 6, 7, 18 und 19: (12) Zu Klasse I b Ziffer 5 d: Die Ubertragungsladung
darf weder gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen
1. Trinitrotoluol und Mischungen, genannt flüssiges Trini- Flammenzündung empfindlicher sein als Tetranitromethyl-
trotoluol und Pikrinsäure (Ziffer 5 a}, Trinitroanisol, anilin. S. Abschnitte F, G und H.
Hexanitrodiphenylamin-Hexyl-(Ziffer 5 b), Trinitro-
resorzin (Ziffer 6 a), Trinitrophenylglykoläthernitrat (13) Zu Klasse I c Vorbemerkung d: Der Explosivsatz
(Ziffer 6 b), phlegmatisiertes Pentaerythrittetranitrat darf durch eine vierwöchige Lagerung bei 50° C keine
und phlegmatisiertes Trimethylentrinitroamin (Ziffer Veränderung erfahren, die auf eine ungenügende Bestän-
7 a), Tetranitromethylanilin-Tetra, Tetryl-(Ziffern 6 und digkeit hinweist. S. Abschnitt H Absatz 4.
19 a, Pentaerythrittetranitrat (Penthrit) und Trimethylen-
trinitroamin-Hexogen-(Ziffern 7 b und 19 a). Mischun-
gen von Pentaerythrittetranitrat und Trinitrotoluol
(Pentolit) und Mischungen von Trimethylentrinitroamin B.
und Trinitrotoluol-Hexolit-(Ziffern 7b und 19b}, Mi-
schungen von Pentaerythrittetranitrat und Trimethylen- a) Vorschriften für die Prüfverfahren
trinitroamin mit Wachs, Paraffin oder anderen ähn-
lich wirkenden Stoffen (Ziffern 7 a und 19 c) und Tri- (1) Die nachstehend angegebenen Prüfverfahren sind
nitroresorzin (Ziffer 18) dürfen während eines 3st.ün- anzuwenden, wenn über die Zulässigkeit der Beförderung
digen Erhitzens auf 90° C keine sichtbaren gelbbraunen der Stoffe Meinungsverschiedenheiten entstehen.
Dämpfe nitroser Gase abspalten. S. Abschnitt E Buch- (2) Wenn andere Verfahren zur Prüfung der Beständig-
stabe a. keitsbedingungen des Abschnittes A gewählt werden,
2. Organische Nitrokörper der Ziffer 6 und andere orga- müssen diese zu der gleichen Beurteilung führen wie die
nische Nitrokörper der Ziffer 18 als Trinitroresorzin nachstehend angegebenen Verfahren.
und Tetranitromethylanilin (Tetra, Tetryl) dürfen wäh- (3) Bei der Ausführung der Wärmebeständigkeits-
rend eines 48stündigen Erhitzens auf 75° C keine sicht- prüfung, von der unten die Rede ist, darf die Temperatur
baren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. in der Heizvorrichtung, in der sich das Muster befindet,
S. Abschnitt E Buchstabe b. nicht mehr als 2° C von der vorgeschriebenen Temperatur
3. Organische Nitrokörper der Ziffern 6 und 18 dürfen abweichen; die Prüfzeit muß bei einer Prüfdauer von 30
weder gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen oder 60 Minuten mit einer Abweichung von höchstens
Flammenzündung empfindlicher sein 2 Minuten innegehalten werden, bei einer Prüfdauer von
als Trinitroresorzin, wenn sie in Wasser löslich sind, 48 Stunden mit einer Abweichung von höchstens 1 Stunde
als Tetranitromethylanilin, wenn sie in Wasser un- und bei einer Prüfdauer von 4 Wochen mit einer Ab-
löslich sind. weichung von höchstens 24 Stunden.
S. Abschnitte E, F, G, H. Die Heizvorrichtung muß so beschaffen sein, daß nach Hin-
(5) Zu Klasse I a Ziffer 9: Ammonnitratsprengstoffe einbringen des Musters die Temperatur die erforderliche
dürfen nach einer Lagerung von 48 Stunden bei 75° C Höhe in höchstens 5 Minuten erreicht.
keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase ab-
spalten. Sie dürfen vor und nach der Lagerung weder b) Allgemeines über die Prüfung und die
gegen Stoß noch gegen Reibung, noch gegen Flammen- Abfassung der Prüfungsbescheinigungen
zündung empfindlicher sein als der Vergleichssprengstoff
von folgender Zusammensetzung: 80 0/o Ammonnitrat, (1) Die Prüfung der explo~iven Stoffe im Sinne der
12 0/o Trinitrotoluol, 6 0/o Nitroglyzerin und 2 °/o Holzmehl. Klasse I a der Anlage 1 bezweckt, ein Urteil über ihren
S. Abschnitte E Buchstabe b, F, G, H. Gefährlichkeitsgrad, d. h. den Grad der Empfindlichkeit
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
gegen bestimmte Arten äußerer Beanspruchung zu gewin- zündung des Stoff es eintritt, ob unter langsamer oder
nen. Sie erstreckt sich deshalb auf die Ermittlung der schneller Verbrennung, ob unter Verpuffung oder Explo-
Beständigkeit, sion.
Entzündbarkeit, (4) Die bei den drei Versuchen festgestellte niedrigste
Temperatur ist die Entzündungstemperatur.
Verbrennungsgeschwindigkeit und Empfindlichkeit
gegen mechanische Beanspruchung.
(2) Die Prüfung ist von einem von der Eisenbahnver- E. Prüfung der chemischen Beständigkeit bei Wärme
waltung anerkannten Chemiker durchzuführen und unter
Angabe des Datums zu bescheinigen. (s. Abschnitt A Absätze 4 und 5)
{3) Das Prüfungsergebnis ist dem Antrag an das Bundes- a) Prüfung der in Absc:b.nitt A Absatz 4 Ziffer 1
verkehrsministerium um Zulassung des Sprengstoffes zum genannten Stoffe
Seeversand beizufügen. Hiervon ist ein Durchschlag an (1} Zwei Proben des Sprengstoffes von je 10 g werden
die Bundesanstalt für mechanische und chemische Material- in zylindrische Gläschen von 3 cm innerem Durchmesser,
prüfung zu senden, die die behördlich anerkannte Prüf- einer Höhe bis zum unteren Rand des Deckels von 5 cm
stelle für die zum Seeverkehr zuzulassenden Sprengstoffe und mit Deckeln gut verschlossen in einem Schrank, in
ist und die auf Verlangen einzusendenden Proben nach- dem sie gut sichtbar sind, einer ständigen Temperatur von
prüft. 90° C während 3 Stunden ausgesetzt.
(2) Während dieser Zeit dürfen keine nitrosen Gase
sichtbar werden Beobachtung und Beurteilung wie in
C. Prüfung der chemisdlen Beständigkeit bei Wärme Abschnitt C Buchstabe a.
(s. Abschnitt A Absätze 1, 2 und 3)
a) Prüfung der in Absdmitt A Absätze t und 3 b) Prüfung der in Absc:b.nitt A Absatz 4 Ziffer 2
genannten Stoffe und Absatz 5 genannten Stoffe
(1) In jedes der beiden Probiergläser, die (1) Zwei Proben des Sprengstoffes von je 10 g werden
in zylindrische Gläschen von 3 cm innerem Durchmesser,
eine Länge von . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 mm einer Höhe bis zum unteren Rand des Deckels von 5 cm
einen inneren Durchmesser von . . 16 mm und mit Deckeln gut verschlossen in einem Schrank, in
eine Wanddicke von . . . . . . . . . . . . . 1,5 mm
dem sie gut sichtbar sind, einer ständigen Temperatur von
75 ° C während 48 Stunden ausgesetzt.
haben, bringt man 1 g des über Chlorkalzium getrockneten (2) Während dieser Zeit dürfen keine nitrosen Gase
Sprengstoffes. Die beiden Probiergläser, die dicht, aber sichtbar werden. Beobachtung und Beurteilung wie in
lose zu bedecken sind, werden sodann in eine Heizvorrich- Abschnitt C Buchstabe a.
tung gebracht, so daß sie wenigstens zu 4/s ihrer Länge
sichtbar und einer ständigen Temperatur von 132° C wäh-
rend 30 Minuten ausgesetzt sind. Man stellt fest, ob sich
während dieser Zeit nitrose Gase entwickeln, so daß gelb- F. Prüfung der Empöndlidlkeit bei
braune Dämpfe entstehen, die besonders vor einem weißen
Hintergrund erkennbar sind. Rotgluttemperatur und Flammenzündung
(s. Abschnitt A Absätze 4 und 12)
(2) Der Stoff gilt als beständig, wenn diese Dämpfe nicht
auftreten. a) Prüfung in einer rotglühenden Eisensc:b.ale
(s. Abschnitt A Absätze 4 bis 6 und 8 bis 12)
b) Prüfung der in Absdmitt A Absatz 2
genannten Pulver (1) In eine zur Rotglut erhitzte eiserne Halbkugelschale
von 1 mm Dicke und 120 mm Durchmesser werden Proben
(1) Nitrozellulosepulver ohne Nitroglzerin, gelatiniert des zu prüfenden Sprengstoffes, steigend von etwa 0,5 g
oder nicht gelatiniert: man bringt 3 g Pulver in gleiche bis 10 g geworfen.
Probiergläser wie unter a und diese alsdann in eine Heiz-
vorrichtung mit einer ständigen Temperatur von 132° C. Die Versuchsergebnisse sind wie folgt zu unterscheiden:
1. Entzündung mit langsamer Verbrennung (Ammonni-
(2) Nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver: man tratsprengstoff),
bringt 1 g Pulver in gleiche Probiergläser wie unter a und
diese alsdann in eine Heizvorrichtung mit einer ständigen 2. Entzündung mit schneller Verbrennung {Chloratspreng-
Temperatur von 110° C. stoff),
3. Entzündung mit heftiger und explosionsartiger Ver-
(3) Die Probiergläser mit den Pulvern unter 1 und 2 brennung (Schwarzpulver),
bleiben eine Stunde in der Heizvorrichtung. Während
dieser Zeit dürfen keine nitrosen Gase sichtbar werden.
4. Detonation (Fulminat).
Beobachtung und Beurteilung wie unter a. (2) Dem Einfluß der verwendeten Sprengstoffmengen
auf den Ablauf der Erscheinungen ist Rechnung zu tragen.
(3) Der untersuchte Sprengstoff darf keine wesentlichen
D. Entzündungstemperatur Unterschiede gegenüber dem Vergleichssprengstoff zeigen.
(s. Abschnitt A Absätze 1 und 2) (4) Die Eisenschalen müssen vor jedem Versuch sorg-
fältig gereinigt und auch oft ersetzt werden.
(1) Zur Bestimmung der Entzündungstemperatur wer-
den je 0,2 g des Stoffes in einem Probierglas erhitzt, das
b) Prüfung der Entzündbarkeit
in ein Wood'sches Metallbad eintaucht. Die Probiergläser
werden in das Bad eingesetzt, nachdem dieses 100° C er- (s. Abschnitt A Absätze 4 bis 12)
reicht hat. Die Temperatur wird sodann von Minute zu (1) Der zu prüfende Sprengstoff wird in einer flachen
Minute um 5° C gesteigert. eisernen Schale zu einem kleinen Haufen aufgeschüttet,
(2) Die Probiergläser müssen und zwar - nach Maßgabe des Ergebnisses unter a -
steigend in kleinen Mengen von 0,5 g bis zu höchstens
eine Länge von . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 mm, 100 g.
einen inneren Durchmesser von .. 15 mm,
(2} Die Spitze des kleinen Haufens wird mit einer Flam-
eine Wanddicke von ........... . 0,5mm me eines Streichholzes in Berührung gebracht und man
haben und 20 mm tief eingetaucht sein. beobachtet sodann, ob der Sprengstoff sich engdndet und
langsam abbrennt, verpufft oder explodiert, und ob er,
(3) Bei dem dreimal zu wiederholenden Versuch ist wenn einmal entzündet, auch nach Wegnahme des Streich-
jedesmal festzustellen, bei welcher Temperatur eine Ent- holzes noch weiterbrennt. Wenn keine Entzündung ein-
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 1027
tritt, stellt man einen ähnlichen Versuch an, indem man a) Der Sprengstoff wird mit einem kleinen Löffel von
den Sprengstoff in Berührung mit einer entleuchteten 0,05 cm 3 Fassungsraum abgemessen und sorgfältig
Gasflamme bringt und die gleichen Feststellungen macht. zwischen die beiden Stempelteile gebracht, deren Be-
rührungsflächen nicht feucht sein dürfen. Die Raum-
(3) Die Versuchsergebnisse werden den am Vergleichs-
temperatur darf nicht über 30° C und nicht unter 15° C
sprengstoff erhaltenen gegenübergestellt. liegen. Jede Probe des Sprengstoffes darf dem Stoß
nur einmal ausgesetzt werden. Nach jedem Versuch
c) Brandversuch unter Einschluß sind der Stempel und der Führungsring sorgfältig zu
reinigen; alle etwaigen Rückstände des Sprengstoffes
(1) Die Versuche zu a und b sind zu ergänzen durch sind zu entfernen.
einen Brandversuch unter Einschluß in einem Eisenblech-
kästchen von quadratischem Querchnitt und 8 cm Kanten- b) Die Versuche müssen mit einer Fallhöhe beginnen, bei
länge bei 1 mm Wandstärke. Das Kästchen ist aus weich- der die dem Versuch ausgesetzten Mengen des Spreng-
geglühtem Eisenblech herzustellen und durcb Umbördeln stoffes vollkommen explodieren. Nach und nach ver-
mindert man die Fallhöhe, bis nur eine unvollständige
des Deckels möglichst dicht abzuschließen.
oder kleine Explosion eintritt. Bei dieser Höhe macht
(2l Bei reibungsempfindlichen Sprengstoffen ist durch man vier Fallproben, und wenn sich bei nur einem die-
Abdecken der oberen Schicht mit einem Blatt Papier zu ser Versuche eine glatte Explosion ergibt, macht man
verhüten, daß Sprengstoffteile zwischen die Fugen geraten noch vier weitere Versuche bei einer etwas geringeren
und beim Umbördeln des Randes geklemmt werden. Das Fallhöhe usw.
Kästchen wird mit dem Sprenqstoff qanz voll gefüllt, und c) Als Empfindlichkeitsgrenze wird die niedrigste Fall-
zwar so, daß es möglichst dieselbe Dichte hat wie in den höhe angesehen, bei der sich unter mindestens vier bei
fertigen Patronen. Das Kästchen ist unter Vorsicht, z. B dieser Höhe vorgenommenen Versuchen eine glatte
mit Packpapier mehrfach umhüllt, in das Feuer zu bringen, Explosion ergeben hat.
um eine sofortige Entzündung des Sprengstoffes zu ver-
meiden d) Die Fallhammerprobe wird gewöhnlich mit einem Fall-
gewidit von 2 kg vorgenommen. Wenn jedoch die
(3) Es ist anzugeben, ob der Sprengstoff verpufft, explo- Stoßempfindlichkeit bei diesem Gewicht eine größere
diert, wie lange die Verbrennung dauert und unter wel- Fallhöhe als 60 bis 70 cm erfordert, soll der Versuch
c.ben Erscheinungen sie verläuft, ferner welche Verände- mit einem Fallgewicht von 5 kg vorgenommen werden.
rungen am Kästdien eingetreten sind.
(4) Der Versuch ist zweimal auszuführen. Von den be-
nutzten Eisenblechkästchen ist ein Lichtbild beizufügen.
ff. Prüfung der Empfindlichkeit auf Reibung
(s. Abschnitt A Absätze 4 bis 12)
G. Prüfung der Empftndlldlkeit auf Stoß (1) Der Sprengstoff wird über Chlorkalzium getrodmet.
Eine Probe des Sprengstoffes wird in einem nicht glasier-
(s. Abschnitt A Absätze 4 bis 12) ten Porzellanmörser mit einem ebenfalls nicht glasierten
(1) Die Sprengstoffe sind zu pulverisieren und über Stempel gedrückt und gequetscht. Es ist darauf zu achten,
Chlorkalzium zu trocknen. Sprengstoffe, deren Bescbaffen- daß die Temperatur von Mörser und Stempel etwa 10°
heit ein Pulverisieren nicht zuläßt, sind in kleine Stücke über der Raumtemperatur (15° bis 30° C) liegt.
zu zerschneiden oder zu raspeln; bei gelatinösen Spreng- (2) Die Versuchsergebnisse werden den am Vergleichs-
stoffen verfertigt man kleine Scheiben.
sprengstoff erhaltenen gegenübergestellt und wie folgt
(2) Die Vorrichtung zur Durchführung der Versuche unterschieden:
besteht aus einem in Schienen geführten Gewicht, das auf 1. keine Erscheinung,
eine bestimmte Fallhöhe eingestellt und leicht ausgelöst
werden kann. Das Gewicht trifft nicht unmittelbar auf den 2. einzelne schwache Knallgeräusche,
Sprengstoff, sondern auf einen Stempel, der aus einem 3. häufige Knallgeräusche oder einzelne sehr starke Knall-
Oberteil und einem Unterteil besteht, aus gehärtetem geräusche.
Stahl hergestellt und in dem Führungsring leicht beweg-
lich ist. Zwischen Ober- und Unterteil des Stempels wird (3) Die Sprengstoffe, die das Ergebnis unter 1. haben,
die Sprengstoffprobe gelegt. Stempel und Führungsring werden praktisch als unempfindlich gegen Reibung ange-
befinden sich in einem Schutzzylinder aus gehärtetem sehen; wenn sie das Ergebnis unter 2. haben, werden sie
Stahl, der auf einem Stahlblock (Amboß) ruht; dieser ist als mäßig empfindlich bezeichnet; bei dem Ergebnis unter
in einem Zementsockel eingelassen. 3. gelten sie als sehr empfindlich.
(3) Die Versuche werden abwechselnd mit dem zu prü- (4) Die Beständigkeit der in Abschnitt A Absatz 13 ge-
fenden Sprengstoff und dem Vergleichssprengstoff wie nannten Erzeugnisse wird nach den üblichen Laborato-
folgt ausgeführt: · riumsverfahren geprüft. ·
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Anhang 2
Richtlinien über die Beschaffenheit
der Gefäße aus Aluminiumlegierungen für gewisse Gase der Klasse I d
A. Materialqualität bei einem Gefäßdurchmesser unter 50 mm minde-
stens 1,5 mm;
(1) Für die Werkstoffe der Gefäße aus Aluminium- bei einem Gefäßdurchmesser von 50 bis 150 mm
legierungen, welche für die in Abschnitt C II {Gefäß. mindestens 2,0 mm;
arten) Absatz 1 unter b der Verpackungsvorschriften der
Klasse I d aufgeführten Gase zugelassen sind, gelten fol- bei einem Gefäßdurchmesser von über 150 mm
gende Richtwerte: mindestens 3,0 mm.
Werkstoffe für Gefäße (4) Die Böden sind in Halbkugel-, elliptischer oder
bis bis über Korbbogenform auszuführen; sie sollen dem gleichen
30 kg/cm~ 60 kg/cm 2 60 kg/cm 2 Sicherheitskoeffizienten entsprechen wie der Gefäßkörper.
Prüfdruck Prüfdruck Prüfdruck
Brinellhärte H in kg/mm 2 • • • • 55-65 75-95 105-140 B. Ergänzende amtlidle Prüfung der kupferhaltigen
Zugfestigkeit ßz in kg/mm2 •• 22-26 26-30 38- 55 Aluminiumlegierungen
Streckgrenze ar in kg/mm 2 (1) Außer den nach den Bestimmungen der Klasse I d
(bleibende Dehnung J.. = 20/oo) 10-14 17-21 23- 41 vorgeschriebenen Prüfungen soll bei Verwendung kupfer-
Dehnung nach Bruch 5 d, haltiger Aluminiumlegierungen noch die Kontrolle der
längs ).5 in 0/o ............... 30-22 22-19 16- 12 Anfälligkeit der Gefäßinnenwand auf interkristalline
Korrosion vorgenommen werden.
Biegezahl k aus Faltbiege-
probe quer am Ring, innen (2) Bei der Behandlung der Innenseite einer Probe von
30-25 24- 13
und außen ············· .... 40-30
3 3-2,5
1000 mm2 {33,3 X 30 mm) der kupferhaltigen Werkstoffe
mit einer wässerigen Lösung, enthaltend 3 0/o Na Cl und
Kerbzähigkeit ;e in mkg/cm2 • 4
0,5 0/o H Cl, bei Raumtemperatur während 12 Stunden, darf
(2) Für die unter Absatz 1 angeführten Kennwerte der der Gewichtsverlust 50 mg/1000 mm2 nicht übersteigen.
Werkstoffe sind folgende Toleranzen zulässig: Bruch-
dehnung minus 100/o der in der obigen Zahlentafel ange- C. Sdlutz der Innenoberflädle
gebenen Werte, Biegezahl minus 200/o, Kerbzähigkeit Ein Schutz der Innenoberfläche der Gefäße durch anodi-
minus 300/o. sche Oxydation mit zusätzlicher Spezialtackierung ist
(3) Die Wanddicke der Gefäße aus Aluminiumlegierun- überall da zu empfehlen, wo nicht mit trockenen Gasen
gen soll an der dünnsten Stelle betragen gerechnet werden kann.
Anhang 3
Prüfung der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse III a
A. Bestimmung des Flammpunktes 3. Die Stichflamme muß eine Länge von 5 mm (± 0,5 mm)
haben.
(1) Der Flammpunkt ist mit einem der nachstehenden 4. Die Stichflamme muß nach jeder Erhöhung der Tempe-
Apparate zu bestimmen: ratur der Flüssigkeit um 1° C in die Offnung des Ge-
a) für Temperaturen von nicht mehr als 50° C: Apparat fäßes eingeführt werden.
Abel, Apparat Abel-Pensky, Apparat Luchaire-Finances,
Apparat Tag; (4) Ist die Einreihung einer entzündbaren Flüssigkeit
umstritten, so gilt die vom Absender vorgeschlagene Ein-
b) für Temperaturen von mehr als 50° C: Apparat Pensky- reihung, wenn die Nachprüfung des Flammpunktes der
Martens, Apparat Luchaire-Finances; betreffenden Flüssigkeit um nicht mehr als 2° C von den
c) oder mit jedem anderen Apparat, dessen Ergebnisse um in Klasse III a angegebenen Grenzwerten von 21 ° C bzw.
nicht mehr als 2° C von denjenigen abweichen, die 55° oder 100° C abweicht. Wenn die Nachprüfung einen
einer der vorstehend erwähnten Apparate am gleichen Wert ergibt, der um mehr als 2° C von diesen Grenzwerten
Ort geben würde. abweicht, so ist eine zweite Nachprüfung vorzunehmen,
(2) Das Prüfverfahren ist vorzunehmen: und es ist der niedrigste der festgestellten Werte als
a) mit dem Apparat Abel und Abel-Pensky gemäß den maßgebend zu betrachten.
britischen Normvorschriften Nr. 33/44 des „Institute of
petroleumu oder gemäß den deutschen Normvorschrif-
ten DIN 51755; B. Zur Bestimmung des Gehaltes an Peroxyd in einer
Flüssigkeit ist folgendes Verfahren anzuwenden:
b) mit dem Apparat Pensky-Martens gemäß den britischen
Normvorschriften Nr. 34/47 des „Institute of petroleum" Man gießt eine Menge p (ungefähr 5 g, auf 1 cg genau
oder gemäß den amerikanischen Normvorschriften gewogen) der zu prüfenden Flüssigkeit in einen Erlen-
D. 93.46 der A.S.T.M. oder gemäß den deutschen Norm- meyerkolben, fügt 20 cm3 Essigsäureanhydrid und unge-
vorschriften DIN 51758. fähr 1 g festes . pulverisiertes Kaliumjodid bei und rührt
c) für den Apparat Tag gemäß den Normvorschriften um. Nach 10 Minuten wird die Flüssigkeit während 3 Mi-
D. 53.46 der A.S.T.M.; nuten bis auf 60° C erwärmt, dann läßt man sie 5 Minuten
d) für den Apparat Luchaire gemäß der Anweisung zum abkühlen und gibt 25 cm3 Wasser bei. Das freigewordene
französischen Ministerialerlaß vom 26. Oktober 1925. Jod wird mit einer zehntelnormalen Natriumthiosulfat-
(3) Wird ein anderer Apparat verwendet, so sind beim lösung titriert, ohne Beigabe eines Indikators. Die voll-
Prüfverfahren folgende Vorschriften zu beachten: ständige Entfärbung zeigt das Ende der Reaktion an.
1. Die Prüfung muß an einem zugfreien Ort durchgeführt Werden die erforderlichen cm3 der Thiosulfatlösung mit n
werden. bezeichnet, so läßt sich der Peroxydgehalt {in H202 berech-
17 n
2. Die zu prüfende Flüssigkeit darf sich um nicht mehr als net) der Flüssigkeit nach der Formel 100 p berechnen.
3° C je Minute erwärmen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 1029
Anhang 4
Kennzekben
für Versandstücke, die gefährliche Güter der Klassen Ja, Jb, Jd, Je, II bis V enthalten
Nr. 1 Nr.2 Nr.3
Farbe: orange Farbe: orange Farbe: orange
Bedeutung: Bedeutung: Bedeutung: Giftig
Explosionsgefährlich Feuergefährlich
Nr.4 Nr. 5 Nr.6
Farbe: orange Farbe: orange Farbe: schwarz
Bedeutung: Ätzend oder ent- Bedeutung: Radioaktiv (ge- Bedeutung:
zündend und ätzend wirkend sundheitsgefährdende Strah- Vor Nässe zu schützen
lung). Von Menschen, Tieren
und nicht entwickelten
photographischen Emulsionen
fernhalten
Nr. 7 Nr.8
Farbe: schwarz Farbe: rot
Bedeutung: oben. Bedeutung:
Der Zettel ist, mit den Pfeil- Vorsichtig behandeln,
spitzen nach oben, auf zwei oder Nicht stürzen
gegenüberliegenden Seiten
anzubringen
Die Größe der Kennzeichen soll 148 X 210 mm (Normgröße A 5) betragen; sie darf in keinem Fall geringer sein als
74 X 105 mm (Normgröße A 7).
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
ANLAGE 2
Bestimmungen
über das Zusammenpacken von Stoffen der Anlage 1
mit anderen Gegenständen in einem Versandstück
A. Allgemeines
1. Nur die im folgenden Verzeichnis aufgeführten Stoffe abzugeben, daß die gestatteten Gewichtsgrenzen inne-
und Gegenstände der Anlage 1 dürfen unter den in gehalten sind und die Stoffe sich in der vorgeschriebe-
Spalte 3 gegebenen Voraussetzungen miteinander und nen Sonderverpackung befinden.
mit bedingungslos zur Beförderung zugelassenen
(nicht gefährlichen) Gütern in einem Versandstück 4. Sammelbehälter, die Stoffe der Klassen I a, I b, I c,
I d, I e, II, III a, IV a und V enthalten, sind nach den
verpackt werden.
Vorschriften der Anlage 1 zu kennzeichnen und zu ver-
2. Die Stoffe und Gegenstände müssen bei Aufnahme in stauen.
eine derartige Sammelsendung nach den für sie gül- Behälter mit den unter III a Ziffern 1 und 2 be-
tigen Vorschriften der Anlage 1 oder den dazu in zeichneten entzündbaren flüssigen Stoffen, oder mit
Spalte 3 des hierunter folgenden Verzeichnisses ge- Azeton und Mischungen davon, müssen mit einem
gebenen Ergänzungen verpackt sein. Die Einzel- Zettel, der auf rotem Grunde die deutliche, dauerhafte,
packungen sind mit den übrigen Gütern in starke, gedruckte Aufschrift "Feuergefährlich" trägt, bezeich-
dichte, sicher zu verschließende hölzerne Behälter fest net sein, es sei denn, daß die Gesamtmenge dieser
einzusetzen. Flüssigkeiten unter 5 kq bleibt und die Einzelpackun-
3. Uber jede Sendung von Sammelpackungen, die be-
gen höchstens 1 kg enthalten.
dingungsweise zur Beförderung zugelassene Güter 5. Von den Bestimmungen der Spalte 3 des nachstehen-
enthalten, ist ein besonderer Verladeschein auszustel- den Verzeichnisses sind befreit Sammelpackungen
len, aus dem der Inhalt jedes Behälters an bedingungs- von Chemikalien für wissenschaftliche und pharma-
weise zugelassenen Gütern unter Hervorhebung ihrer zeutische Zwecke, deren Einzelbehältnisse nicht mehr
Eigenschaften nach den Vorschriften der Anlage l für als 1 kg Inhalt haben, mit Ausnahme derjenigen
die Verladescheine deutlich zu ersehen sein muß. Zu Stoffe, die nach Spalte 3 nur bis zu höchstens 1 kg
diesem Zweck sind die Angaben mit roter Tinte zu miteinander oder mit bedingungslos zur Beförderung
unterstreichen. Dazu hat der Ablader auf Grund von zugelassenen (nicht gefährlichen) Gütern in einem
Bescheinigungen seiner Auftraggeber die Erklärun~ Versandbehälter vereinigt werden dürfen.
B. Verzeidmis
Klasse und
Gegenstand Ziffer in der Bedingungen, Beschränkungen usw.
Anlage 1
Atzlaugen:
Natriumhydroxyd in Lösungen (Na- V3a In Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff zusammen mit
tronlauge) und Kaliumhydroxyd in Lö- Stoffen, die in den Ziffern 1 bis 5, 7 und 11 der Klasse V
sungen (Kalilauge), auch in Mischun- genannt sind; ferner zusammen mit Stoffen und Gegen-
gen, wie ätzende Präparate (Atzlau- ständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zu-
gen), Rückstände von der Olraffination, sammenpackung auch für diese gestattet ist.
stark ätzende organische Basen (z. B.
Hexamethylendiamin, Hexamethyleni- Der Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als
75 kg sein.
min; Hydrazin in wässeriger Lösung
mit höchstens 65 °/o Hydrazin N2H4).
Akkumulatoren:
a) mit Schwefelsäure gefüllte elektri- V 1b In Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff zusammen mit
sche Sammler. Stoffen der Ziffern 1 bis 5, 7 und 11 der Klasse V; ferner
b) mit Kalilauge gefüllte elektrische V3b zusammen mit Stoffen und Gegenständen der übrigen
Sammler; Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung auch für
diese gestattet ist.
sie werden bedingungslos befördert,
wenn die Zellgehäuse aus Metall Der Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als
bestehen und wenn diese so ver- 75 kg sein.
schlossen sind, daß die Kalilauge
bei keiner Lage der Sammler aus-
fließen kann und Sicherungen gegen
Kurzschluß vorhanden sind.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezembe·r 1955 1031
Klasse und
Gegenstand Ziffer in der Bedingungen, Beschränkungen usw.
Anlage 1
2 3
Alkalimetalle und Erdalkalimetalle, Ie 1 a) Miteinander, wenn die Vorschriften für die Innen-
wie Natrium, Kalium, Barium, Kalzium, packung eingehalten sind, in einem Versandbehälter,
sowie Legierungen der Alkalimetalle, wie er für diese Stoffe vorgeschrieben ist.
Legierungen der Erdalkalimetalle und b) Mit den übrigen Stoffen der Klasse I e oder mit Gütern
Legierungen der Alkalimetalle mit den der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammen-
Erdalkalimetallen. packung auch für diese gestattet ist, bis zu 5 kg für
jeden Stoff, wenn nach den Verpackungsvorschriften
der Klasse I e in Metallgefäßen verpackt und mit den
zusammenzupackenden Gütern in einen hölzernen
Sammelbehälter eingesetzt.
Aluminiumphosphid, Zinkphosphid IVa 19 a und b Nur völlig trocken und mit trockenen Gegenständen.
und Zubereitungen, die wesentliche
Nicht zusammen mit flüssigen Säuren und wässerigen
Mengen Phosphorwasserstoff entwik-
kelnder Verbindungen enthalten. Flüssigkeiten sowie mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-
mitteln. Nur in gut gelüfteten Räumen zu verstauen.
Ameisensäure in Konzentrationen von V5 In Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff zusammen mit
70 0/o und mehr. Stoffen, die in den Ziffern 1 bis 4, 7 und 11 der Klasse V
genannt sind; ferner zusammen mit Stoffen und Gegen-
ständen der übrigen Klassen, wenn unc:I. soweit die Zu-
samenpackung auch für diese gestattet ist.
Der Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als
75 kg sein.
Amorces:
S. unter Pyrotechnische Scherzgegen- I c 15
stände und Spielwaren.
Anhydrid:
S. unter Schwefelsäureanlrydrid. V7
Anilin ( Anilinöl) IVa 18 Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6 und 9 bis 14 der
Klasse IV a sowie mit Stoffen oder Gegenständen der
übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusamenpackung
auch für diese gestattet ist.
Nicht zusammen mit chlorathaltigeri Unkrautvertilgungs-
mitteln (IV a 16) sowie mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-
mitteln.
Anorganische chlorathaltige Unkraut- IVa 16 In Gesamtmengen bis zu 5 kg, zusammen mit Stoffen
ver tilgungsmi tte /. der Ziffern 7 und 8 der Klasse IV a, sowie mit Stoffen oder
Gegenständen der übrigen Klassen, soweit die Zusammen-
packung auch für diese gestattet ist, jedoch nicht zusammen
mit irgendwelcher Säure und sauren Salzen.
Antimonpentachlorid V8 Bis 5 kg für jeden Stoff. Behälter mit diesen Stoffen
sind in Oberblech zu verpacken, wobei der Leerraum mit
Kieselgur ausgefüllt sein muß.
Auch zusammen mit Stoffen und Gegenständen der
übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung
auch für diese gestattet ist. -
Der Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als
75 kg sein.
Antimonverbindungen, wie Antimon- IVa 14 a Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6, 9 bis 13 und 18 der
oxyde und Antimonsalze. Klasse IVa sowie mit Stoffen oder Gegenständen der
Rückstände und Abfälle von Antimon- IVa 14 b übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung
verbindungen. · auch für diese gestattet ist.
Nicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-
mitteln.
Arsenikalien; flüssige wie Arsensäure, IVa 3 In Gesamtmengen bis zu 1 kg in Glasgefäßen verpackt,
auch gelöst, gelöstes Natriumarsenit die mit trockener Kieselgur in ein dichtes Metallgefäß
usw. sicher einzubetten sind, nicht zusammen mit Nahrungs-,
Futter- oder Genußmitteln; Arsenikalien, die mit Säuren
Arsenwasserstoff bilden, nicht zusammen mit Säuren oder
sauren Salzen.
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Klasse und
Gegenstand Ziffer in der Bedingungen, Beschränkungen usw.
Anlage 1
2
Arsenikalien; nicht flüssige. IVa 7 In Gesamtmengen bis zu 5 kg zusammen mit Stoffen
der Ziffern 8 und 16 der Klasse IV a sowie mit Stoffen oder
Gegenständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die
Zusammenpackung auch für diese gestattet ist. Nicht zu-
sammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genußmitteln.
Arsenikalien, die mit Säuren Arsenwasserstoff bilden,
nicht zusammen mit Säuren.
Azety Jchlorid. VB Bis zu 5 kg für jeden Stoff. Behälter mit diesen Stoffen
sind in Oberblech zu verpacken, wobei der Leerraum mit
Kieselgur ausgefüllt sein muß.
Auch zusammen mit Stoffen und Gegenständen der
übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung
auch für diese gestattet ist.
Der Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als
75 kg sein.
Bariumazid mit mindestens 100/o Was- IVa 12 Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6, 9 bis 11, 13, 14 und
ser oder Alkoholen und wässerige Ba- 18 der Klasse IVa sowie mit Stoffen oder Gegenständen
riumazidlösungen. der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammen-
packung auch für diese gestattet ist, jedoch nicht zusammen
mit irgendwelchen Säuren oder mit irgendwelchen anderen
Salzen als den Salzen der Alkali- und Erdalkalimetalle.
Nicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-
mitteln.
Bariumverbindungen wie Bariumoxyd IVa 13 Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6, 9 bis 12, 14 und 18
(Baryt), Bariumhydroxyd (Bariumoxyd- der Klasse IV a sowie mit Stoffen oder Gegenständen der
hydrat), Bariumsulfide (Schwefelbari- übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung
um), Bariumsalze, barythaltige Rück- auch für diese gestattet ist. Nicht zusammen mit Nahrungs-,
stände der Bariumsuperoxydherstel- Futter- oder Genußmitteln
lung.
Benzotrichlorid. VB Bis 5 kg für jeden Stoff. Behälter mit diesen Stoffen
sind in Oberblech zu verpacken, wobei der Leerraum mit
Kieselgur ausgefüllt sein muß.
Auch zusammen mit Stoffen und Gegenständen der
übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung
auch für diese gestattet ist.
Der Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als
75 kg sein.
Benzoy lchlorid. VB Bis 5 kg für jeden Stoff. Behälter mit diesen Stoffen
sind in Oberblech zu verpacken, wobei der Leerraum mit
Kieselgur ausgefüllt sein muß.
Auch zusammen mit Stoffen und Gegenständen der
übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung
auch für diese gestattet ist.
Der Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als
75 kg sein.
Bleiverbindungen wie Bleioxyde, Blei- IVa 14 a und b Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6, 9 bis 13 und 18 der
salze; Rückstände und Abfälle, die we- Klasse IVa sowie mit Stoffen und Gegenständen der
sentliche Mengen von diesen Bleiver- übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung
bindungen enthalten, wie Bleiaschen, auch für diese gestattet ist.
Lötzinn- und Schriftmetallaschen. Nicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-
mitteln.
Brandkörper fiir Luf tschutz-Ubungs- lc 29 Nur zusammen mit den zur Zündung erforderlichen
zwecke. Gegenständen der Ziffer 1 der Klasse I c unter Beobachtung
der Vorschriften für die Innenverpackung in einem Ver-
sandbehälter, der mit zähem Papier auszulegen ist. Ein
Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 1033
Klasse und
Gegenstand Ziffer in der Bedingungen, Beschränkungen usw.
Anlage 1
Brennbare Flüssigkeiten (entzündbare III a Zu a): _Nicht zusammen mit selbstentzündlichen Stoffen,
flüssige Stoffe) mit Ausnahme von II, mit Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche
Schwefelkohlenstoff und mehr als 100/o
.- Schwefelkohlenstoff enthaltenden Flüs-
Gase entwickeln, I e, mit entzündlichen Gasen, I d, mit
konzentrierter Schwefelsäure und konzentrierter Salpeter-
sigkeiten, säure sowie mit Zündhölzern.
a) solche der Ziffern 1 und 5, Erdgas-Gasolin, Äthyläther, Kollodium und andere
b) solche der Ziffern 2 bis 4. Äthyläther enthaltende Lösungen, Klasse III a, Ziff. 1, nur
in Gesamtmengen bis zu 20 kg, die übrigen Flüssigkeiten
der Ziffer 1 nur in Gesamtmengen bis zu 100 kg.
Zu b): Nicht zusammen mit entzündlichen Gasen, I d,
mit selbstentzündlichen Stoffen, II, mit konzentrierter
Schwefelsäure und konzentrierter Salpetersäure sowie mit
Zündhölzern.
Die Flüssigkeiten der Klasse III a, Ziffern 1, 2 und 3,
nicht zusammen mit Chlor oder Stoffen, die Chlor leicht
abgeben (Chlorkalk, Perchloron u. dgl.).
Alle Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 5 der Klasse III a
müssen nach den für die einzelnen Versandstücke gelten-
den Vorschriften verpackt mit den anderen zusammen-
zupackenden Gütern in einen widerstandsfähigen Sammel-
behälter eingesetzt werden.
Brennsätze, nicht sprengkräftige. Ic 30b S. Zündsätze!
Brom. V4 In Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff zusammen mit
Stoffen, die in den Ziffern 1 bis 3, 5, 7 und 11 der Klasse V
genannt sind. Dabei dürfen Glas9efäße mit Brom höchstens
33/4 kg Inhalt haben.
Auch zusammen mit Stoffen und Gegenständen der
übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung
auch für diese gestattet ist.
Der Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als
75 kg sein.
Bromzyan. IVa 20 Bis 2 kg in Tuben von je 100 g.
Nicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-
mitteln.
Chlorathaltige Unkrautvertilgungsmit- IVa 16 Bis zu einer Gesamtmenge von 5 kg zusammen mit
tel aus einer Mischung von Natrium-, Stoffen der Ziffern 7 und 8 sowie Natriumazid (Ziffer 16)
Kalium- und Kalziumchlorat mit einem der Klasse IV a, auch zusammen mit Stoffen oder Gegen-
hygroskopischen Chlorid (wie Magne- ständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zu-
siumchlorid oder Kalziumchlorid) mit sammenpackung auch für diese gestattet ist.
nicht mehr als 50 6/o Chlorat. Nicht zusammen mit irgendwelchen Säuren, auch nicht
zusammen mit entzündbaren flüssigen Stoffen, namentlim
solchen der Klasse III a, mit Anilin, IV a 18, oder mit
Stoffen der Ziffer 1 der Klasse II und der Ziffern 1 und 9
der Klasse III b sowie mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-
mitteln.
Chloressigsäure. Ameisensäure in V5 In Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff zusammen mit
Konzentration von 70 8/e und mehr. Stoffen, die in den Ziffern 1 bis 4, 7 und 11 der Klasse V
genannt sind; ferner zusammen mit Stoffen und Gegen-
ständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zu-
sammenpackung auch für diese gestattet ist.
Der Sammelbehälter darf insgesamt nicht sdiwerer als
75 kg sein.
Chloride, durch Wasser zersetzliche. V8 Bis zu 5 kg für jeden Stoff. Behälter mit diesen Stoffen
Antimonpentachlorid, Azetylchlorid, sind in Uberblech zu verpacken, wobei der Leerraum mit
Benzoylchlorid, Benzotrichlorid, letzte- Kieselgur ausgefüllt sein muß.
res auch im Gemisch mit Lösungsmit- Audi zusammen mit Stoffen und Gegenständen der
teln, übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung
Chromylchlorid, für diese gestattet ist.
Phosphoroxycl1lorid, Phosphorpenta- Der Sammelbehälter darf insgesamt nimt schwerer als
ch/orid, (Phosphorsuperchlorid), Phos- 75 kg sein.
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Klasse und
Gegenstand Ziffer in der Bedingungen, Beschränkungen usw.
Anlage 1
2 3
phortrichlorid, Siliziumtetrachlorid,
Sulfurylchlorid, Thionylchlorid, Titan-
tetrachlorid, Zinntetrachlorid.
Chlorschwefel. V2 In Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff zusammen mit
Stoffen, die in den Ziffern 1, 3, 4, 5, 7 und 11 der Klasse V
genannt sind; ferner zusammen mit Stoffen oder Gegen-
ständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zu-
sammenpackung auch für diese gestattet ist.
Der Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als
75 kg sein.
Chlorsulfonsäure. vs Bis 5 kg mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen
Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung auch
für diese gestattet ist.
Der Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als
75 kg sein.
Chromy lchlorid. V8 Wie Chloride, durch Wasser zersetzliche.
Dichloramin (Paratoluolsulfondichlor- III b 6 Nicht zusammen mit fetten oder flüchtigen ätherischen
amid ). Oien, Staub oder Pulver von Aluminium oder Zink.
Dimethylsulfat. IVa6a Zusammen mit Stoffen der Ziffern 9 bis 14 und 18 der
Klasse IV a sowie mit Stoffen und Gegenständen der
übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung
auch für diese gestattet ist.
Nicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-
mitteln.
Elektrische Zünder ohne Sprengkap- Ic 7 a Nur zusammen mit elektrischen Zündpillen_ und Zünd-
seln. pillenkämmen unter Beobachtung der Vorschriften für die
Innenverpackung dieser Gegenstände.
Elektrische Zündpillen. Ic 7b Nur zusammen mit elektrischen Zündern ohne Spreng-
kapseln mit Zündpillenkämmen unter Beobachtung der
Vorschriften für die Innenverpackung dieser Gegenstände.
Essigsaures Blei (Bleizucker). IV a 14 a Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6, 9, 11 bis 14 und
18 der Klasse IV a sowie mit Stoffen oder Gegenständen
der übrigen Klassen. wenn und soweit die Zusammen-
packung auch für diese gestattet ist.
Nicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-
mitteln.
Feuerwerkskörper, und zwar Bränder, I c 22 bis 25 Nur miteinander und zusammen mit pyrotechnischen
Raketen, römische Lichter, Fontänen, Scherzgegenständen und Spielwaren; Zündblättchen und
Feuerräder (Ziffer 22), Kanonenschläge, Zündbändern (Amorces, Amorcesbändern) sowie mit
Papierböller, Gewehrschläge- Petarden- Knallkörpern (Klasse I c Ziffern 9 bis 20, jedoch mit Aus-
und ähnliche zur Erzeugung eines star- nahme von Blitzwatte (Ziffer 9 b) unter den für pyrotech-
ken Knalls dienende Gegenstände nische Scherzgegenstände gegebenen Bedingungen.
(Ziffer 23), Kleinfeuerwerk (Ziffer 24),
bengalische Beleuchtungsgegenstände
ohne Zündkopf (Ziffer 25).
Filmzellhorn (Filmzelluloid), d. i. Film- IIIb 4 Nur zusammen mit bedingungslos zur Beförderung zu-
rohstoff ohne Emulsion, in Rollen und gelassenen (nicht gefährlichen) Gütern.
entwickelte Filme aus Zellhorn (Zellu-
Filmzellhorn muß, vorschriftmäßig verpackt, mit den
loid).
anderen zusammenzupackenden Gütern in einem hölzernen
Sammelbehälter vereinigt werden.
Fluorwasserstoffsaure Salze und kie- IVa 15b Nicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-
selfluorwasserstoff saure Salze sowie mitteln.
Zubereitungen der fluorwasserstoff-
sauren und kieselfluorwasserstoff sau-
ren Salze.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 1035
Klasse und
Gegenstand Ziffer in der Bedingungen, Beschränkungen usw.
Anlage 1
Gase, verdichtete, verflüssigte oder I d 4 bis 7 Es dürfen in einem Versandstück vereinigt werden:
unter Druck gelöste, mit Ausnahme von a) miteinander
flüssiger Luft, flüssigem Sauerstoff,
fliissigem Stickstoff (1 d,8).
1. die Gase Kohlendioxyd, Stickoxydul, Äthan, Äthylen
(Ziffer 4), Ammoniak, Chlor, Schwefeldioxyd, Stid~stoff-
tetroxyd (Ziffer 5) und Chlorkohlenoxyd (Ziffer 7), je-
doch Chlor nicht zusammen mit Ammoniak oder Schwe-
feldioxyd.
Die Gase müssen nadi Abschnitt C II. Nummer 5 der
Klasse I d verpackt sein;
2. die Gase der Ziffer 7, ausgenommen Chlorkohlenoxyd,
wenn sie nach Absdinitt C II. Nummer 7 der Klasse I d
verpackt sind;
b) mit anderen Gegenständen in einer hölzernen Sammel-
kiste:
1. die Gase der Ziffern 4 und 5 (ausgeommen Chlor und
Stickstofftetroxyd), 6 und 7, in Metallgefäßen verpackt;
2. die Gase Kohlendioxyd, Stickoxydul, Äthan, Äthylen
(Ziffer 4), Ammoniak, Schwefeldioxyd, Stickstofftetroxyd,
(Ziffer 5) und Chlorkohlenoxyd (Ziffer 7) in kleinen
Mengen, wenn sie nach Abschnitt C II. Nummer 5 der
Klasse I d in Röhrnn und Blechkapseln verpackt sind;
3. verflüssigtes Olgas (Ziffer4), Chlorwasserstoff, Schwefel-
wasserstoff und T-Gas (Ziffer 5) sowie die Gase der
Ziffern 6 und 7, mit Ausnahme von Chlorkohlenoxyd
(Ziffer 7) in Gesamtmengen bis zu 5 kg, wenn sie nacb
Abschnitt C II. Nummer 7 der Klasse I d in Röhren
und Kästcben verpackt sind.
Entzündliche Gase dürfen nicht mit Gegenständen der
Klasse I c, mit den entzündliche Gase entwickelnden Stof-
fen I e und den selbstentzündlichen Stoffen II, sowie nicbt
mit konzentrierter Schwefelsäure und konzentrierter Sal-
petersäure, mit Natriumazid oder mit Zündhölzern in
einem Packstück vereinigt werden.
Getreidekörner, durch giftige Phos- 1Va6c Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6 b, 9 bis 14 und 18
phor- oder Thiophosphorsäureester der Klasse IV a sowie mit Stoffen und Gegenständen der
imprägniert. übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung
auch für diese gestattet ist.
Nicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-
mitteln.
Giftige organische Pflanzen- oder Holz- IVa 6b Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6 c, 9 bis 14 und 18
schutzmittel sowie Mittel zur Vertil- der Klasse IV a sowie mit Stoffen und Gegenständen der
gung von Nagetieren, wie giftige Phos- übrigen Klassen, wenn und so\veit die Zusammenpackung
phor- und Thiophosphorsäureester und auch für diese gestattet ist.
phosphoresterhaltige Präparate.
Nicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- und Genuß-
mitteln.
Golddoppelsalze, zyanallrnlihaltige. IVa 9 Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6, 10 bis 14 und 18
der Klasse IV a sowie mit Stoffen oder Gegenständen der
übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung
auch für diese gestattet ist.
Nicht zusammen mit irgendwelchen Säuren und sauren
Salzen sowie mit Nahrungs-, Futter- oder Genußmitteln.
Hexamethylendiamin. V3a In Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff zusammen mit
Stoffen, die in den Ziffern 1 bis 5, 7 und 11 der Klasse V
Hexamethylenimin. V3a genannt sind; ferner zusammen mit Stoffen und Gegen-
ständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zu-
sammenpackung auch für diese gestattet ist.
Hydrazin in wässeriger Lösung mit V3a
höchstens 65 0/o Hydrazin (N~H4). Der Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als
75 kg sein.
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Klasse und
Gegenstand Ziffer in der Bedingungen, Beschränkungen usw.
Anlage 1
2 3
Hypochloritlösungen. Vll In Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff zusammen mit
Stoffen, die in den Ziffern 1 bis 5 und 7 der Klasse V
genannt sind; ferner zusammen mit Stoffen oder Gegen-
ständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zu-
sammenpackung auch für diese gestattet ist.
Der Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als
75 kg sein.
Kaliumhydrosulfi t (Kaliumhyposulfi t, II Sc Dieser Stoff sowie die unter Ziffern 5 a und 5 b, Klasse II
Kaliumdithionit). aufgeführten Metallstaube oder -pulver in einer Gesamt-
menge bis zu 1 kg. Die Stoffe sind in verschlossenen
Gläsern oder Blechbüchsen verpackt - Gläser außerdem
in dichte Büchsen mit Blech oder Pappe mit Kieselgur fest
eingebettet - mit anderen zusammenzupackenden Gütern
in einem hölzernen Sammelbehälter zu vereinigen.
Nicht zusammen mit Säuren, Alkalilaugen oder wasser-
haltigen Flüssigkeiten, entzündlichen Gasen der Klasse I d
und Zündhölzern der Klasse I c.
Kaliumhydroxyd in Lösungen, auch in V3a In Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff zusammen mit
Mischungen mit Natriumhydroxyd Stoffen, die in den Ziffern 1 bis 5, 1 und 11 der Klasse V
(Ätzlaugen). · genannt sind; ferner zusammen mit Stoffen und Gegen-
ständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zu-
sammenpackung auch für diese gestattet ist.
Der Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als
75 kg sein.
Kaliumzyanid (Zyankalium). IVa 8 Bis 5 kg.
Nicht zusammen mit Säuren und sauren Salzen sowie
Nahrungs-, Futter- oder Genußmitteln.
Kalkstickstoff (Kalziumzyanamid). le 2b a) Miteinander, wenn die Vorschriften für die Zusammen-
packung eingehalten sind, in einem Versandbehälter,
Kalziumhydrid (Hydrolith). Ie 2a wie er für diese Stoffe vorgeschrieben ist.
b) Mit den übrigen Stoffen der Klasse I e oder mit Gütern
der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammen-
packung auch für diese gestattet ist, bis zu 5 kg für
jeden Stoff, wenn nach den Verpackungsvorschriften
der Klasse I e in Metallgefäßen verpackt und mit den
zusammenzupackenden Gütern in einen hölzernen Sam-
melbehälter eingesetzt.
Kalziumhydrosuliit (Kalziumhyposul- II 5 c Dieser Stoff sowie die unter Ziffern 5 a und 5 b, Klasse II
fit, Kalziumdithionit). aufgeführten Metallstaube oder -pulver in einer Gesamt-
menge bis zu 1 kg. Die Stoffe sind in verschlossenen
Gläsern oder Blechbüchsen verpackt - Gläser außerdem
in dichte Büchsen aus Blech oder Pappe mit Kieselgur fest
eingebettet - mit anderen zusammenzupackenden Gütern
in einem hölzernen Sammelbehälter zu vereinigen. Nicht
zusammen mit Säuren, Alkalilaugen oder wasserhaltigen
Flüssigkeiten, entzündlichen Gasen der Klasse I d und
Zündhölzern der Klasse I c.
Kalziumkarbid. Ie 2a a) Zusammen mit den übrigen Stoffen der Ziffer 2 a sowie
mit Kalkstickstoff der Ziffer 2 b, wenn die Vorschriften
für die Zusammenpackung eingehalten sind, in einem
Versandbehälter, wie er für diese Stoffe vorgeschrieben
ist. •
b) Mit den übrigen Stoffen der Klasse I e oder mit Gütern
der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammen-
packung auch für diese gestattet ist, bis zu 5 kg für
jeden Stoff, wenn nach den Verpackungsvorschriften
der Klasse I e in Metallgefäßen verpackt und mit den
zusammenzupackenden Gütern in einem hölzernen
Sammelbehälter eingesetzt.
Kalziumcyanid. IVa8 In Gesamtmengen bis zu 5 kg zusammen mit Stoffen der
Ziffern 7 und 16 der Klasse IVa sowie mit Stoffen oder
Gegenständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die
Zusammenpackung auch für diese gestattet ist.
Nicht zusammen mit irgendwelchen Säuren oder sauren
Salzen sowie mit Nahrungs-, Futter- oder Genußmitteln.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 1037
Klasse und
Gegenstand Ziffer in der Bedingungen, Beschränkungen usw.
Anlage 1
2 3
Kieselfluorwasserstoffsaure Salze und IVa 15b Nicht zusammen mit Nahr~ngs-, Futter- oder Genuß-
deren Zubereitungen. mitteln.
Knallkörper. I c 16 bis 20 Wie:
Pyrotechnische Scherzgegenstände und Spielwaren.
Kupierzyansalze, Kupferdoppelsalze, IVa 9 Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6, 10 bis 14 und 18
sämtliche zyanalkalihaltig. der Klasse IV a sowie mit Stoffen oder Gegenständen der
übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung
auch für diese gestattet ist.
Nicht zusammen mit irgendwelchen Säuren und sauren
Salzen sowie Nahrungs-, Futter- oder Genußmitteln.
Leuchtbomben mit Fallschirm. I b 11 b Nur zusammen mit den zur Betätigung erforderlichen
nichtsprengkräftigen Zündmitteln (I b Ziffer 2 c) unter Be-
obachtung der Vorschriften für die Innenverpackung dieser
Zündmittel.
Mittel zur Vertilgung von Nagetieren IVa 6b Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6 c, 9 bis 14 und 18
wie giftige Phosphor- und Thiophos- der Klasse IV a sowie mit Stoffen und Gegenständen der
phorsäureester und phosphoresterhal- übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung
tige Präparate. auch für diese gestattet ist.
Nicht ·zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-
mitteln.
Naphthylharnstoff, Naphthylthioharn- IVa 6b Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6 c, 9 bis 14 und 18
stofl. der Klasse IV a sowie mit Stoffen und Gegenständen der
übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung
auch für diese gestattet ist.
Nicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-
mitteln.
Natriumamid. le 3 Bis 5 kg in hölzernen Kisten nach Anlage 1 verpackt
und mit den anderen zusammenzupackenden Gütern in
einen hölzernen Sammelbehälter eingesetzt. Im übrigen
wie Alkalimetalle.
Natriumazid. IVa 16 Bis 5 kg zusammen mit Stoffen der Ziffern 7 und 8 sowie
mit den chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln der
Ziffer 16 der Klasse IV a; ferner mit Stoffen und Gegen-
ständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zu-
sammenpackung auch für diese gestattet ist.
Nicht zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der
Ziffern 1 bis 5 der Klasse III a, auch nicht zusammen mit
irgendwelchen Säuren oder mit irgendwelchen anderen
Salzen als den S~.lzen der Alkali- und Erdalkalimetalle.
Natriumhydrosulfit (Natriumhyposul- II Sc Dieser Stoff sowie die unter Ziffern 5 a und 5 b der
fit, Natriumdithionit). Klasse II aufgeführten Metallstaube oder -pulver in einer
Gesamtmenge bis zu 1 kg. Die Stoffe sind in verschlos-
senen Gläsern oder Blechbüchsen verpackt - Gläser
außerdem in dichte Büchsen aus Blech oder Pappe mit
Kieselgur fest eingebettet - mit anderen zusammenzu-
packenden Gütern in einem hölzernen Sammelbehälter
zu vereinigen. Nicht zusammen mit Säuren, Alkalilaugen
oder wasserhaltigen Flüssigkeiten, entzündlichen Gasen
der Klasse I d und Zündhölzern der Klasse I c.
Natriumhydroxyd in Lösungen, auch V3a In Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff zusammen mit
in Mischungen mit Kaliumhydroxyd Stoffen, die in den Ziffern 1 bis 5, 7 und 11 der Klasse V
( Ätzlaugen). genannt sind; ferner zusammen mit Stoffen und Gegen-
ständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die
Zusammenpackung auch für diese gestattet ist.
Der Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als
75 kg sein.
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Klasse und
Gegenstand Ziffer in der Bedingungen, Beschränkungen usw.
Anlage 1
2
Natriumzyanamid. 1Va8 Bis zu 5 kg.
Nicht zusammen mit Säuren und sauren Salzen sowie
mit Nahrungs-, Futter- oder Genußmitteln.
Natriumzyanid (Zyannatrium}. 1Va8 Bis zu 5 kg.
Nicht zusammen mit Säuren und sauren Salzen sowie
mit Nahrungs-, Futter- oder Genußmitteln.
Nikotin und Nikotinpräparate. 1Va6b Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6 c, 9 bis 14 und 18
der Klasse IV a sowie mit Stoffen und Gegenständen der
übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung
auch für diese gestattet ist.
Nicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-
mitteln.
Oleum. V la In Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff zusammen mit
Stoffen, die in den Ziffern 2, 3, 4, 5, 7 und 11 der Klasse V
genannt sind; ferner zusammen mit Stoffen oder Gegen-
ständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zu-
sammenpackung auch für diese gestattet ist. Gefäße mit
rauchender Schwefelsäure und konzentrierter Perdllor-
säure mit mehr als SO 0; o bis höchstens 70 °/o Perchlorsäure
sind einzeln mit Kieselgur in Blechgefäße fest einzu-
setzen.
Der Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als
75 kg sein.
Organisdle Nitrokörper. la 5 Nur miteinander oder zusammen mit organischen
Nitrokörpern der Ziffer 16 der Klasse I a.
Ein Versandstück darf nicht schwerer als 15 kg sein.
Oxalsäure und oxalsaures Kalium in IVa 15a Nicht zusammen mit Säuren oder sauren Salzen sowie
fester Form. mit Nahrungs-, Futter- oder Genußmitteln.
Papiere oder Pappe, mit Fett, Firnis II 9 Nicht zusammen mit entzündbaren flüssigen Stoffen
oder 01 getränkt, sowie Erzeugnisse (III a), Zündhölzern (1 c) sowie entzündlichen Gasen (1 d).
aus diesen Stoffen.
Paratoluolsuliondichloramid (Dichlor- lllb 6 Nicht zusammen mit fetten oder flüchtigen ätherischen
amin}. Oien, Staub oder Pulver von Aluminium oder Zink.
Patronen für Handfeuerwaffen oder lb 4 a) Bis zu 100 kg, wenn nur miteinander in einen Sammel-
für Masdlinengewehre. behälter verpackt.
b) Bis zu 50 kg mit der zugehörigen Handfeuerwaffe.
Die Patronen müssen in der Kiste durch eine Scheide-
wand von der Waffe getrennt verpackt sein.
Patronenhülsen, leere, mit Zündvor- Ib 2b Zusammen mit Gegenständen I b 2 a), wenn beide in
richtungen für Schußwaffen aller Kali- Schachteln verpackt sind, die in einer hölzernen Kiste
ber. vereinigt werden. Höchstgewicht eines Versandstückes
100 kg.
Pflanzensdlutzmittel, feste quedcsilber- IVa 10 Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6, 9, 11 bis 14 und
haltige. 18 der Klasse IV a sowie Stoffen oder Gegenständen der
übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung
auch für diese gestattet ist.
Nicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-
mitteln.
Pflanzensdlutzmittel, die höchstens 7 °/o IVa 19b Nur völlig trocken und mit trockenen Gegenständen.
Phosphorwasserstoff entwickelnde Ver-
bindungen enthalten. Nicht zusammen mit flüssigen Säuren und wässerigen
Flüssigkeiten sowie mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-
mitteln. Nur in gut gelüfteten Räumen zu verstauen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 1039
Klasse und
Gegenstand Ziffer in der Bedingungen, ~eschränkungen usw.
Anlage 1
2 3
Pllanzen- oder Holzschutzmittel, wie IVa6b Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6 c, 9 bis 14 und 18
giftige Phosphor- und Thiophosphor- der Klasse IV a sowie mit Stoffen und Gegenständen der
säureester, phosphoresterhaltige Prä- übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung
parate. auch für diese gestattet ist.
NidJ.t zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-
mitteln.
Feste quecksilberhaltige Pflanzen- oder IVa 10 Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6, 9, 11 bis 14 und 18
Holzschutzmittel. der Klasse IV a sowie Stoffen oder Gegenständen der
übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung
auch für diese gestattet ist.
Nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuß- oder Futter-
mitteln.
Phosphor, II 1 In Mengen bis zu 250 g in verlöteten Gefäßen aus
gewöhnlidJ.er (weißer oder gelber). Weißblech oder auch in starken, luftdicht verschlossenen
Glasbehältern verpackt. Die Glasgefäße sind mit ge-
eigneten Packstoffen in didJ.te Blechgefäße fest einzu-
setzen und so mit den anderen Stoffen in einem hölzer-
nen Sammelbehälter zu vereinigen.
NidJ.t zusammen mit Zinkäthyl, Zinkmethyl, Magnesium-
äthyl, Klasse II Ziffer 3, den entzündbaren flüssigen Stof-
fen der Klasse III a, entzündbaren festen Stoffen der Klasse
III b, entzündlidJ.en Gasen der Klasse I d, mit Zündhölzern
der Klasse I c sowie mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-
mitteln.
Giftige Phosphor- und Thiophosphor- IVa 6b Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6 c, 9 bis 14 und 18
säureester; phosphorsäureesterhaltige der Klasse IV a sowie mit Stoffen und Gegenständen der
Präparate. übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung
auch für diese gestattet ist.
Nicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß.
mitteln.
C:iftige Phosphorsalze und Präparate, IVa 11 Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6, 9, 10, 12 bis 14
die diese Salze enthalten. und 18 der Klasse IV a sowie mit Stoffen oder Gegen-
ständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zu-
sammenpackung audJ. für diese gestattet ist.
Nicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-
mitteln.
Verbindungen von Phosphor mit Erd- II 2 Bis zu einer Gesamtmenge von 5 kg, wenn in starken,
alkalimetallen, wie Kalziumphosphid, didJ.ten, gut verlöteten Gefäßen aus Weißblech verpackt;
Strontiumphosphid. bis zu 2 kg, wenn in Gefäßen aus Glas, Porzellan, Stein-
zeug u. dgl. verpackt, die mit Kieselgur in Blecngefäße
fest einzubetten und mit den anderen zusammenzupacken-
den Gütern in einem hölzernen Sammelbehälter einzu-
setzen sind.
NidJ.t zusammen mit Säuren oder Wasser in irgendeiner
Form, mit entzündbaren flüssigen Stoffen, Klasse III a,
entzündbaren festen Stoffen, Klasse III b sowie mit
entzündlicnen Gasen Klasse I d und mit Zündhölzern
Klasse I c.
Phosphoroxychlorid, Phosphorpenta- VB Bis 5 kg für jeden Stoff. Behälter mit diesen Stoffen
chlorid, Phosphortrichlorid. sind in UberbledJ. zu verpacken, wobei der Leerraum mit
Kieselgur ausgefüllt sein muß.
Auch zusammen mit Stoffen und Gegenständen der
übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung
auch für diese gestattet ist.
Der Sammelbehälter darf insgesamt nicht scnwerer als
75 kg sein.
Präparate, die Salze der Blausäure ent- IVa8 In Gesamtmengen bis zu 5 kg zusammen mit Stoffen der
halten. Ziffern 7 und 16 der Klasse IVa sowie mit Stoffen oder
Gegenständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die
Zusammenpackung auch für diese gestattet ist.
Nicht zusammen mit irgendwelchen Säuren oder sauren
Salzen sowie mit Nahrungs-, Futter- oder Genußmitteln.
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Klasse und
Gegenstand Ziffer in der Bedingungen, Beschränkungen usw.
Anlage 1
2 3
Präzipitat, weißer und roter. IVa 10 Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6, 9, 11 bis 14 und 18
der Klasse IV a sowie mit Stoffen oder Gegenständen der
übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung
auch für diese gestattet ist.
Nicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-
milteln.
Pyrotechnische Scherzgegenstände und I c 9 bis 14 a) Diese Gegenstände dürfen nur miteinander und mit
Spielwaren, jedoch mit Ausnahme von Feuerwerkskörpern der Klasse I c Ziffern 22 bis 25 unter
Blitzwatte (Ic, 9b); Beachtung der Vorschriften für die Innenverpackung
der einzelnen Gegenstände gemäß Klasse I c der An-
Zündblättchen und Zündbänder; I c 15 lage 1 in einer Sammelkiste vereinigt werden. Für die
Beschaffenheit der Sammelkiste gelten die nach der Art
der zusammengepackten Gegenstände jeweils schärfsten
Knallkörper. Ic16bis20 Bestimmungen der Verpackungsvorschriften. Bei der
Berechnung der Höchstmenge, die ein Versandbehälter
nach diesen Vorschriften enthalten darf, sind einem
Paket mit Pappezündhütchen (Liliputmunition) (I c 18),
20 Pappschachteln mit Knallbohnen ( Autobomben) (I c
11 b), oder 85 Pappschachteln mit Knallscheiben (I c 17).
oder 2 Pappkästen mit Knallplatten (I c 20 a). oder 2 Pa-
kete mit Martinikas (1 c 20 b), gleichzusetzen. Sofern nur
Gegenstände der Klasse I c, Ziffer 20, miteinander ver-
packt werden, ist für einen Pappkasten mit Knallplatten
(I c 20 a), ein Paket mit Martinikas (1 c 20 b), zu rechnen.
Die Innenpackungen sind in der Sammelkiste durch Aus-
füllen der Zwischenräume mit geeigneten Verpackungs-
stoffen fest und sicher einzubetten. Das Rohgewicht
eines Versandstück.es darf in keinem Falle 100 kg über-
steigen. Ein Packstück, das Gegenstände der Klasse I c
Ziffern 9, 11 a, 11 b, 12, 15 bis 20 und 22 bis 25 enthält,
darf nicht schwerer als 35 kg sein, wenn der Versand-
behälter nur eine Brettstärke von 11 mm hat und mit
einem eisernen Band umspannt ist.
b) Diese Gegenstände dürfen in ihrer vorgeschriebenen
Innenpackung auch mit Kurzwaren oder gewöhnlichen
Spielwaren zusammengepackt sein, wenn sie durch eine
sicher befestigte Zwischenwand oder durch Verpacken
in eine besondere Holzkiste oder in einen starken Papp-
kasten von den Kurz- oder Spielwaren getrennt sind.
Wegen Berechnung der Höchstmenge des Inhalts und
des Höchstgewichts eines Versandstückes s. oben
unter a.
Quecksilberverbindungen, wie Queck- IVa 10 Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6, 9, 11 bis 14 und 18
silberchlorid (Sublimat). der Klasse IV a sowie mit Stoffen oder Gegenständen der
übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung
auch für diese gestattet ist.
Nicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-
mitteln.
Radioaktive Stoffe. IVb Ein Transportbehälter mit radioaktiven Stoffen darf
außer den dazugehörigen Geräten und Instrumenten, kein
anderes Gut enthalten.
Rand! euerpatronenhülsen, leere, mit lb 2b Zusammen mit Gegenständen I b 2 a, wenn beide in
Zündvorrichtungen für Kleinkaliber. Schachteln verpackt sind, die in einer hölzernen Kiste
vereinigt werden. Höchstgewicht eines Versandstück.es
100 kg.
Reibzündhölzer, ausgenommen Uber- Ic 1 a Bis 5 kg; auch zusammen mit Brandkörpern für Luft-
allzünder. schutz-Ubungszwecke.
Nicht zusammen mit anderen Gegenständen der Klasse
I c; ferner nicht zusammen mit entzündlichen Gasen I d,
entzündliche Gase entwickelnden Stoffen I e, selbstentzünd-
lichen Stoffen II, entzündbaren flüssigen Stoffen III a, ent-
zündbaren festen Stoffen III b, brandfördernd wirkenden
Sauerstoffträgern III c oder mit Säuren der Klasse V 1.
In dicht schließende Zigarettendosen aus Blech, Pappe
oder Holz darf ein Zündholzbriefchen mit flachen Zünd-
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 1041
Klasse und
Gegenstand Ziffer in der Bedingungen, Beschränkungen usw.
Anlage 1
hölzern eingelegt werden. Die Zigarettendosen müssen
insgesamt mit Metallfolie umgeben sein. Das Zündholz-
briefchen darf, wenn es genügend vor nicht beabsidltigter
Zündung gesichert ist, auch auf einer Wandung des Ziga-
rettenkästchens befestigt sein; die Umhüllung der Zigaret-
tendosen mit Metallfolie ist dann nicht mehr nötig.
Reizstoffentwickler, Riechtöpfe, Reiz- I c 28 a bis c Nur miteinander; Riechtöpfe, auch zusammen mit
stoffentwickler mit chlorathaltigem Wärmezündern I c 5 a, unter Beobad1tung der Vorschriften
Satz. für die Innenverpackung.
Riickstcincle (ätzende) von der Olraffi- V3a In Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff zusammen mit
nation. Stoffen, die in den Ziffern 1 bis 5, 7 und 11 der Klasse V
genannt sind; ferner zusammen mit Stoffen und Gegen-
ständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zu-
sammenpackung auch für diese gestattet ist.
Der Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als
75 kg sein.
Salze der Blausäure (Zyanwasserstoff) IVa 8 In Gesamtmengen bis zu 5 kg zusammen mit Stoffen
- wie Kaliumzyanid (Zyankali), Natri- der Ziffern 7 und 16 der Klasse IV a sowie mit Stoffen
umzyanid, Kalziumzyanid, Zyan-Ein- oder Gegenständen der übrigen Klassen, wenn und soweit
fach- und -doppelsalze, Natriumzyan- die Zusammenpackung audl für diese gestattet ist.
amid;
Nidlt zusammen mit irgendwelchen Säuren oder sauren
Präparate, die Salze der Blausäure ent- Salzen sowie mit Nahrungs-, Futter- oder Genußmitteln.
halten.
Folgende Salze der hydroschwefJigen II 5 c Diese Stoffe sowie die unter Ziffern 5 a und 5 b, Klasse II,
Siiure (dithionigen Säure): aufgeführten Metallstaube oder -pulver in einer Gesamt-
K aliumhydrosulfi t menge bis zu 1 kg. Die Stoffe sind in versdllossenen
(Kaliumhyposulfit) Gläsern oder Blechbüdlsen verpackt - Gläser außerdem
Kalziumhydrosulfit in didlte Büchsen aus Bledl oder Pappe mit Kieselgur fest
(Kalziumhyposulfit) eingebettet - mit anderen zusammenzupackenden Gütern
in einem hölzernen Sammelbehälter zu vereinigen.
Natriumhydrosulfit
(Natriumhyposulfit) Nidlt zusammen mit Säuren, Alkalilaugen oder wasser-
Zinkhydrosulfit haltigen Flüssigkeiten, entzündlichen Gasen der Klasse I d
(Zinkhyposulfit). und Zündhölzern der Klasse I c.
Neuere Bezeichnung auch:
Kaliumdithionit
Kalzi umdi thioni t
Natriumdithionit
Zinkdithionit.
Siiuren. Vl In Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff -zusammen mit
a) Schwefelsäure, rauchende Schwefel- Stoffen, die in den Ziffern 2, 3, 4, 5, 7 und 11 der Klasse V
säure (Schwefelsäure mit Anhydrid- genannt sind; ferner zusammen mit Stoffen oder Gegen-
gehalt, Oleum, Vitriolöl, Nordhäu- ständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zu-
ser Schwefelsäure}; sammenpackung auch für diese gestattet ist. Gefäße mit
b) schwele/säurehaltiger Bleischlamm raudlender Sdlwefelsäure und Perdllorsäure mit höchslf'ns
aus elektrischen Sammlern (Akku- 50 0/o reiner Säure sind einzeln mit Kieselgur in Bled1qe-
mulatoren) oder Bleikammern; fäßen fest einzusetzen.
c) Säureharz; Der Sammelbehälter darf insgesamt nidlt schwerer als
d) Abfallschwefelsäure aus Nitroglyce- 75 kg sein.
rinfabriken, vollständig denitriert;
e) Salpetersäure mit höchstens 70 8/o
reiner Säure (HNOs};
f) Mischungen von Schwefelsäure mit
Salpetersäure, die weniger als 30 0/o
reiner Salpetersäure enthalten;
g) Salzsäure; Mischungen von Schwe-
felsäure mit Salzsäure;
h) Flußsäure (wässerige Lösungen von
Fluorwasserstoff, höchstens 85 °/o
reiner Säure (HF); konzentrierte
Fluorborsäure (wässerige Lösungen
mit mehr als 44 aber höchstens 65 °/o
reiner Säure (HBF4);
4
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Klasse und
Gegenstand Ziffer in der Bedingungen, Beschränkungen usw.
Anlage 1
2 3
i) Perchlorsäure in wässerigen Lösun-
gen mit höchstens 50 8 /e reiner Säure
(HCIO•) und verdünnte Fluorbor-
säure (wässerige Lösungen mit
höchstens 44 0/o reiner Säure (HBF•).
Bern.: Perchlorsäure in wässerigen Lö-
sungen mit mehr als 50, aber
höchstens 72,5 0/o reiner Säure
(HClO,) ist ein Stoff der Klasse
III c Ziffer 4.
Lösungen mit mehr als 72,5 °/o
reiner Säure sowie Mischungen
von Perchlorsäure mit anderen
Flüssigkeiten als Wasser sind
zur Beförderung nicht zugelas-
sen.
Schnellziindschniire. Ib 1 a Die Zündschnüre der Ziffer 1 a oder 1 b nur miteinander
(siehe auch Zündschnüre ohne Zünder) oder zusammen mit Zündschnüren der Ziffer 1 c der Klasse
lb.
Wenn Gegenstände der Ziffern 1 c mit Gegenständen
der Ziffer 1 a oder 1 b oder beiden zusammengepackt wer-
den, müssen die der Ziffer 1 c in der vorgeschriebenen
Verpackung mit den anderen Gegenständen in dem für
diese vorgeschriebenen Versandbehälter vereinigt werden.
Höchstgewicht eines Versandstück.es 120 kg.
Scl1weielsäureanhydrid. V7 In Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff zusammen mit
Stoffen, die unter den Ziffern 1 bis 5 und 11 der Klasse V
genannt sind; ferner zusammen mit Stoffen und Gegen-
ständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zu-
sammenpackung auch für diese gestattet ist.
Der Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als
15 kg sein
Silberdoppelsalze, zyanalkalihaltig. IVa9 Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6, 10 bis 14 und 18
der Klasse IVa sowie mit Stoffen oder Gegenständen der
übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung
auch für diese gestattet ist. Nicht zusammen mit irgend-
welchen Säuren und sauren Salzen sowie mit Nahrungs-,
Futter- oder Genußmitteln.
Siliziumtetrachlorid. V8 Bis 5 kg für jeden Stoff. Behälter mit diesen Stoffen
sind in Oberblech zu verpacken, wobei der Leerraum mit
Kieselgur ausgefüllt sein muß.
Auch zusammen mit Stoffen und Gegenständen der
übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung
auch für diese gestattet ist.
Der Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als
15 kg sein.
Staub und Pulver von Aluminium oder II Sa Diese Stoffe der Ziffern 5 a und 5 b sowie die in Ziffer
Zink sowie Gemische von Aluminium- 5 c genannten Salze der hydroschwefligen Säure in einer
staub oder -pulver und Zinkstaub oder Gesamtmenge bis zu 1 kg, jedoch nicht mit Säuren, Al-
-pulver, kalilaugen oder wasserhaltigen Flüssigkeiten. Die Stoffe
auch fettig oder ölig. sind in verschlossenen Gläsern oder Blechbüchsen ver-
packt - Gläser außerdem in dichte Büchsen aus Blech
oder Pappe eingebettet - mit anderen zusammenzu-
Aluminiumkuge lmühlens taub II Sa packenden Gütern in einem hölzernen Sammelbehälter zu·
(gemahlene, metallisches Aluminium vereinigen.
enthaltende Aluminiumkrätze).
Nicht zusammen mit entzündlichen Gasen der Klasse
I d und Zündhölzern der Klasse I c.
Staub, Pulver und feine Späne von II 5 b
Magnesium
sowie von Magnesiumlegierungen mit
einem Magnesiumgehalt von mehr als
80 0/o, alle ohne eine Selbstentzündung
fördernde Fremdstoffe.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 1043
Klasse und
Gegenstand Ziffer in der Bedingungen, Beschränkungen usw.
Anlage 1
Sulfurylchlorid. V8 Bis 5 kg für jeden Stoff. Behälter mit diesen Stoffiln
sind in Oberblech zu verpacken, wobei der Leerraum rffit
Kieselgur ausgefüllt sein muß.
Auch zusammen mit Stoffen und Gegenständen der
übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung
auch für diese gestattet ist.
Der Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als
75 kg sein.
Thalliumsalze und Präparate, die Thal- IVa 11 Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6, 9, 10, 12 bis 14
liumsalze enthalten. und 18 der Klasse IVa sowie mit Stoffen oder Gegen-
ständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zu-
sammenpackunq auch für diese gestattet ist.
Nicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-
mitteln.
Thioglykolsäure. vs S. Ameisensäure.
T hiony Jchlorid. V8 Bis zu 5 kg für jeden Stoff. Behälter mit diesen Stoffen
sind in Uberblech zu verpacken, wobei der Leerraum
mit Kieselgur ausgefüllt sein muß.
Auch zusammen mit Stoffen und Gegenständen der
übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung
auch für diese gestattet ist.
Der Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als
75 kg sein.
Thiophosphorsäureester. IVa6b Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6 c, 9 bis 14 und 18
der Klassen IV a sowie mit Stoffen und Gegenständen
der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammen-
packung auch für diese gestattet ist.
Nicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-
mitteln.
Titantetrachlorid. V8 S. Thionylchlorid.
Vtanadiumverbindungen, wie Vanadi- IVa 14a Zus&•tllmen mit Stoffen der Ziffern 6. 9 bis 13 und 18
umpentoxyd und die Vanadate. der Klasse IV a sowie mit Stoffen oder Gegenständen der
übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung
auch für diese gestattet ist.
Nicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-
mitteln.
Verzögerungen. (Metallhülsen mit Ic Sb Nur zusammen mit Zündschnuranzündern I c 6 b oder
einer kleinen Menge Zünd- und Brenn- Wärmezündern I c 5 a unter Beachtung der Vorschriften
satz). für die Innenverpackung der Gegenstände der Ziffer 5
der Klasse I c.
Vitriolöl. V 1a In Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff zusammen mit
Stoffen, die in den Ziffern 2, 3, 4, 5, 7 und 11 der Klasse V
genannt sind; ferner zusammen mit Stoffen oder Gegen-
ständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zu-
sammenpackung auch für diese gestattet ist. Gefäße mit
rauchender Schwefelsäure und Perchlorsäure mit höch-
stens 50 0/o reiner Säure sind einzeln mit Kieselgur in
Blechgefäße fest einzusetzen.
Der Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als
75 kg sein.
Wärmezünder, auch mit Zündpillen. Ic Sa Nur zusammen mit Zündschnuranzündern I c 6 b, Ver-
zögerungen I c 5 b oder Riechtöpfen I c 28 b unter Be-
achtung der Vorschriften für die Innenverpackung.
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Klasse und
Gegenstand Ziffer in der Bedingungen, Beschränkungen usw.
Anlage 1
Wasserstoffsuperoxyd, wässerige Lö- V 10a Bis 10 kg in Gefäßen von je höchstens 1 kg Inhalt.
sti'ngen mit mehr als 6 bis höchstens
35 °/o Wasserstoffsuperoxyd. Der Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als
75 kg sein.
Zusammen mit Stoffen und Gegenständen der übrigen
Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung auch
für diese gestattet ist.
Zellhorn (Zelluloid) in Platten, Blät- III b 3 Diese Stoffe dürfen nur unter sich und miteinander ver-
tern, Stangen oder Röhren. packt werden. Ein Versandstück, in welchem· Stangen
oder Röhren aus Zellhorn (Zelluloid) in einer Gewebe-
hülle zusammengepackt sind, darf nicht schwerer sein als
75 kg.
ZEiloidin. III b 2 Nur zusammen mit bedingu_ngslos zur Beförderunq zu-
gelassenen (nicht gefährlichen) Gütern.
Zelloidin muß, vorschriftsmäßig verpackt, mit den an-
deren zusammenzupackenden Gütern in einem hölzernen
Sammelbehälter vereinigt werden.
Zinkhydrosuliit. S. Natriumhydrosulfit!
(Zinkhyposulfit, Zinkdithionit)
Zinkstaub und -pulver. II 5 a S. Staub und Pulver von Aluminium!
Zinkzyansalze, Zinkdoppel.salze, sämt- IVa 9 Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6, 10 bis 14 und 18
liche zyanalkalihaltig. der Klasse IV a sowie mit Stoffen oder Gegenständen
der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammen-
packung auch für diese gestattet ist.
Nicht zusammen mit irgendwelchen Säuren und sauren
Salzen sowie mit Nahrungs-, Futter- oder Genußmitteln.
Zinntetrachlorid. V8 Bis zu 5 kg für jeden Stoff. Behälter mit diesen Stoffen
sind in Uberblech zu verpacken, wobei der Leerraum mit
Kieselgur ausgefüllt sein muß.
Auch zusammen mit Stoffen und Gegenständen der
übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung
auch für diese gestattet ist.
Der Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer
als 75 kg sein.
Ziindblättchen (amorces). I c 15 S. unter pyrotechnische Scherzgegenstände und Spiel-
Zündbänder (Amorcesbänder). waren!
Zündringe (Amorcesringe).
Ziindgarn (nitrierte Baumwollfäden). 1c 4 Höchstens 5 nadi I c 4 Absatz 1 gepackte Kistchen. Nicht
zusammen mit sonstigen Gegenständen der Klasse I c
sowie mit entzündlichen Gasen der Klasse I d.
Zündhölzer, gewöhnliche; Ic 1 S. unter Reibzünder!
Reibziinder, ausgenommen Uberallzün-
der.
Zündhütchen fiir .Munition fiir Schuß- lb 2a Zusammen mit Gegenständen der Klasse I b Ziffer 2 b,
waffen; auch ähnliche Zündmittel mit wenn beide in Schachteln verpackt sind, die in einer
kleiner Ladung. hölzernen Kiste vereinigt werden. Höchstgewicht eines
Versandstück.es 100 kg.
Ziindpillenkämme. I c 7c Nur zusammen mit elektrischen Zündern ohne Spreng-
kapseln oder mit elektrischen Zündpillen.
Ziindsätze. I c 30a Nur zusammen mit nichtsprengkräftigen Brennsätzen
der Ziffer 30 c.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 1045
Klasse und
Gegenstand Ziffer in der Bedingungen, Beschränkungen usw.
Anlage 1
2
Ziindschnüre ohne Zünder: Ib 1 Die Zündschnüre der Ziffern 1 a oder 1 b nur mitein-
ander od~r zusammen mit Zündsch.nüren 1 c.
a) Schnellziindschnüre, Ib 1 a
Wenn Gegenstände der Ziffer 1 c mit Gegenständen
b) detonierende Zündschnüre in Form Ib 1 b
der Ziffern 1 a oder 1 b oder beiden zusammengepackt
von dünnwandigen Metallröhren, werden, müssen die der Ziffer 1 c in der vorgeschriebenen
c) detonierende Ziindschniire in Form Iblc Verpackung mit den anderen Gegenständen in dem für
von gesponnenen Schnüren. diese vorgeschriebenen Versandbehälter vereinigt wer-
den.
Höchstgewicht eines Versandstückes 120 kg.
Zyankalium (Kaliumzyanid), IVa 8 Bis 5 kg. Nicht zusammen mit Säuren und sauren Salzen
Zyannatrium (Natriumzyanid), sowie mit Nahrungs-, Futter- oder Genußmitteln.
Kalziumzyanid,
Bariumzyanid,
Zyaneinfach- und -cloppelsalze,
Natriumzyanamid.
Zyansalze; IVa 9 Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6, 10 bis 14 und 18
(Kupferzyansalze, Zinkzyansalze), fer- der Klasse IV a sowie mit Stoffen oder Gegenständen
r,er Zink-, Kupfer-, Silber- und Gold- der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammen-
doppelsalze, sämtlich. zyanalkalihaltig, packung auch für diese gestattet ist.
Zyankupfer und Zyanzink. Nicht zusammen mit irgendwelchen Säuren und sauren
Salzen sowie mit Nahrungs-, Futter- oder Genußmitteln.
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Gesetz über das Protokoll vom 1. Februar 1955
betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung vom 24. Oktober 1953
über die Regelung der Handelsbeziehungen zwischen Vertragspartnern
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) und Japan.
Vom 8. Dezember 1955.
Der Bundestdg hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Dem in Genf am 3. Februar 1955 von der Bundes-
republik Deutschland unterzeichneten Protokoll
vom 1. Februar 1955 betreffend die Verlängerung
der Geltungsdauer der Erklärung vom 24. Oktober
1953 über die Regelung der Handelsbeziehungen
zwischen Vertragspartnern des Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommens (GATT) und Japan (Bundes-
gesetzbl. 1954 II S. 661) wird zugestimmt. Das Pro-
tokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes
feststellt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
(2} Der Tag, an dem das Protokoll für die Bundes-
republik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundes-
gesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. Dezember 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955 1047
Protokoll
betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung vom 24. Oktober 1953
über die Regelung der Handelsbeziehungen zwischen Vertragspartnern
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und Japan
Proces Verbal
Prorogeant la validite de la Declaration du 24 octobre 1953 regissant les relations
commerciales entre certaines parties contractantes a I' Accord general sur les Tart:s
douaniers et le Commerce et le Japon
Process Verbal
Extending the Validity of the Declarallon of 24 October 1953
regulating the Commercial Relations between certain Contracting Parties
to the General Agreement on Tariffs and Trade and Japan
(Ubersetzung)
Les gouvernements qui sont parties The Governments, parties to the De- Die Regierungen, die sich der Er-
a. la Declaration du 24 octobre 1953 claration of 24 October 1953 regulat- klärung vom 24. Oktober 1953 über
regissant les relations commerciales ing the commercial relations between die Regelung der Handelsbeziehungen
entre certaines parties contractantes certain contracting parties to the Ge- zwischen Vertragspartnern des Allge-
a l'Accord general sur les tarifs neral Agreement on Tariffs and Trade meinen Zoll- und Handelsabkommens
douaniers et le commerce et le J apon, and Japan, acting under paragraph 1 (c) und Japan angeschlossen haben, ver-
agissant en vertu de l'alinea (c) du of that Declaration, agree to extend einbaren auf Grund der Bestimmung
paragraphe premier de cette Declara- the validity of the Declaration until der Nummer 1 Buchstabe c dieser Er-
tion, conviennent de proroger la va- 31 December 1955 unless before that klärung, die Geltungsdauer der Er-
lidite de ladite Declaration jusqu'au date the Declaration has ceased to klärung bis zum 31. Dezember 1955 zu
31 decembre 1955, a. moins que d'ici have effect by reason of Japan's ac- verlängern, es sei denn, daß die Er-
la. cet instrument ait cesse d'etre en cession to the General Agreement in klärung vor diesem Zeitpunkt auf
vigueur du fait de l' adhesion du Ja- accordance with the provisions of Ar- Grund des Beitritts Japans zum Allge-
pon a l'Accord general conformement ticle XXXIII. meinen Abkommen gemäß den Be-
aux dispositions de l'article XXXIII. stimmungen des Artikels XXXIII
außer Kraft getreten ist.
EN FOI DE QUOI, les representants IN WITNESS WHEREOF the repre- ZU URKUND DESSEN haben die
des gouvernements mentionnes ci- sentatives of the aforesaid Govern- Vertreter der vorstehend genannten
dessus ont appose leurs signatures ci- ments have affixed their signatures Regierungen dieses Protokoll unter-
apres. hereto. zeichnet.
FAIT a. Geneve, en un seul exem- DONE at Geneva, in a single copy, GESCHEHEN zu Genf, am 1. Februar
plaire, en langues frail<;aise et an- in the English and French languages, ein ta usendneunh undert undfünfundfünf-
glaise, les deux textes faisant egale- both texts authentic, this first day of zig, in einfacher Ausfertigung in
ment foi, le premier fevrier mil neuf February, one thousand nine hundred englischer und französischer Sprache,
cent cinquante-cinq. and fifty-five. · wobei beide Texte in gleicher Weise
maßgebend sind.
(Suivent les signatures) (Follow the signatures) (Es folgen die Unterschriften)
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmadmng über die Änderung
der Gesdläftsordnung des Deutschen Bundestages.
Vom 6. Dezember 1955.
Der Bundestag hat seine gemäß Artikel 40 Abs. 1 § 94 sind. Bei Zweifeln über den Charakter der
des Grundgesetzes am 6. Dezember 1951 beschlos- Vorlage erfolgt Prüfung durch den Ausschuß für
sene Geschäftsordnung (Bekanntmachung vom 28. Ja- Geschäftsordnung gemäß § 129. Der Bundestag
nuar 1952 - Bundesgesetzbl. II S. 389) wie folgt ge- entscheidet über den Antrag des Ausschusses
ändert: ohne Aussprache. ..:..
1. Durch Beschluß vom 26. Mai 1955 wurde folgen- (2) Finanzvorlagen, die einen Gesetzentwurf
der neuer § 96 a eingefügt: enthalten, sind nach der ersten Beratung dem
Haushaltsausschuß und dem Fachausschuß zu
,,§ 96a
überweisen. Alle anderen Finanzvorlagen wer-
Zollvorlagen den ohne Beratung im Bundestag vom Präsiden-
Vorlagen der Bundesregierung auf Anderung ten dem Haushaltsausschuß und dem Fachaus-
des Zolltarifs gemäß § 4 des Zolltarifgesetzes schuß überwiesen. Bei Zweifeln darüber, welcher
vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) Fachausschuß für die Beratung der Vorlage zu-
werden, wenn sie von der Bundesregierung als ständig ist, trifft der Präsident im Benehmen mit
dringlich bezeichnet sind, vom Präsidenten des dem Altestenrat die Entscheidung. Den Antrag-
Bundestages unmittelbar dem zuständigen Aus- stellern ist Gelegenheit .zu geben, den Antrag im
schuß überwiesen. Der zuständige Ausschuß hat Ausschuß zu begründen.
sie innerhalb von zwei Wochen nach Eingang (3) Der Haushaltsausschuß prüft jede Finanz-
beim Ausschuß zu beraten. Der Bericht des Aus- vorlage auf ihre Vereinbarkeit mit dem Haus-
schusses ist auf die Tagesordnung der nächsten haltsplan und der Haushaltslage. Hat die Vor-
Sitzung des Bundestages zu setzen. Wenn der lage nach seiner Meinung haushaltsmäßige Aus-
Ausschuß seine Beratungen nicht innerhalb der wirkungen, legt der Ausschuß zugleich mit dem
Frist von zwei Wochen abschließt, ist die Vor- Bericht an den Bundestag einen Vorschlag zur
lage ohne Ausschußbericht zur Beschlußfassung Deckung der Mindereinnahmen oder Mehraus-
auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des gaben vor. Kann der Haushaltsausschuß einen
Bundestages zu setzen. 11
Deckungsvorschlag nicht machen, dann wird diP
Vorlage dem Bundestag vorgelegt, der nach Be-
2. Durch Beschluß vom 27. Oktober 1955 hat § 96
folgende Fassung erhalten: gründung durch 'einen Antragsteller lediglich
über die Möglichkeit einer Deckung berät und
,,§ 96
beschließt. Ein Deckungsvorschlag aus der Mitte
Finanzvorlagen des Hauses, der vom Bundestag angenommen
(1) Finanzvorlagen sind alle Vorlagen der wird, gilt zugleich als an den Haushaltsausschuß
Bundesregierung, des Bundesrates sowie Gesetz- verwiesen, der zu ihm Stellung nimmt und die
entwürfe und selbständige Anträge von Abgeord- Finanzvorlage sodann dem Bundestag zur ab-
neten im Sinne des § 97, die in der Hauptsache schließenden Behandlung vorlegt. Wird bei der
bestimmt oder in erheblichem Umfange geeignet Beratung der Deckungsmöglichkeit ein Deckungs-
sind, auf die öffentlichen Finanzen einzuwirken, vorschlag vom Bundestag nicht angenommen, gilt
und die nicht Haushaltsvorlagen im Sinne des die Finanzvorlage als erledigt. 11
Bonn, den 6. Dezember 1955.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Hera u 5 gebe r: Der Bundesministe1 der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Dus Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teiien, Teil I und Teil II
Lau (end er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,-::- {zuzüglich Z~stellgebühr)
Ein z e Ist ü c k e je angelilngene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Ve1sandgebühren) - Zasendung einzelner Stucke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages aul Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt" Köln 3 99
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