893
Bundesgesetzblatt
Teil II
1955 Ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 1955 Nr. 23
Tag Inhalt: Seite
31. 8. 55 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 17 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 10. Juni 1925 über die Entschädigung bei Betriebsunfällen für die
Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 893
29. 9.55 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens zur einheitlichen Fest-
stellung von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot (Beitritt der Türkei) . . . . 894
29. 9.55 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens zur einheitlichen Fest-
stellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen {Beitritt der Türkei) • . . . . . . . . . . 894
7. 9.55 Bekanntmacbung zum Geltungsbereich des Haager Abkommens über den Zivilprozeß . . . . . . 894
30. 9.55 Bekanntmacbung über Enteignungen für Zwedce der Deutscben Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . . 894
10. 10.55 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schweizeriscben Protokolls vom 16. No-
vember 1954 über die Verlängerung des deutschen Zollzugeständnisses für Gießerei-
erzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 895
14. 9. 55 Bekanntmadmng über die Wiederanwendung des Internationalen Ubereinkommens über
den Freibord der Kauffahrteischiffe im Verhältnis zu Neuseeland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 895
4. 10. 55 Bekanntmachung über die Wiederanwendung der Internationalen Opiumabkommen . . . . . . 895
10. 10. 55 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Dezember 1954 über die
Beziehungen zwiscben dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 896
28. 9. 55 Verordnung über die Ermäcbtigung des Bundesministers für Verkehr zum Erlaß von Rechts-
verordnungen auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens (Nachrichtlicher Abdrudc) . . . . . . . . . . . 896
29. 9. 55 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeicbengesetzes (Nachrichtlicher Abdruck) . . . . . . . . . . . . 896
30. 9. 55 Berichtigung der Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Ver-
trages zum Schutze der unterseeischen Telegrafenkabel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 896
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Ubereinkommens Nr. 17 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 10. Juni 1925
über die Entschädigung bei Betriebsunfällen für die Bundesrepublik Deutschland.
Vom 31. August 1955.
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Februar Kolumbien am 20. Juni 1933
1955 betreffend das Ubereinkommen Nr. 17 der Nicaragua am 12. April 1934
Internationalen Arbeitsorganisation vom 10. Juni
Mexiko am 12. Mai 1934
1925 über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
(Bundesgesetzbl. II S. 93) wird hiermit bekanntge- Osterreich am 21. August 1936
macht, daß das Ubereinkommen gemäß seinem Ar- Polen am 3. November 1937
tikel 13 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland Neuseeland am 29. März 1938
auf Grund der am 14. Juni 1955 erfolgten Eintragung Frankreich am 17. Mai 1948
der Ratifikation am 14. Juni 1955 in Kraft getreten
das Vereinigte Königreich
ist. Das Ubereinkommen ist außerdem in Kraft ge-
von Großbritannien und
treten für
Nordirland am 28. Juni 1949
Schweden am 1. April 1927
Finnland am 20. Januar 1950
Jugoslawien am 1. Api;il 1927
Argentinien am 14.März 1950
Niederlande am 13. September 1927
Tschechoslowakei am 12. Juni 1950
Belgien am 3. Oktober 1927
Griechenland am 13. Juni 1952
Luxemburg am 16. April 1928
Haiti am 19. April 1955
Ungarn am 19. April 1928
Kuba am 6. August 1928 Bonn, den 31. August 1955.
Spanien am 22.Februar 1929 Der Bundesminister des Auswärtigen
Portugal am 27. März 1929 In Vertretung
Bulgarien am 5. September 1929 Hallstein
Chile am 8. Oktober 1931 Der Bundesminister für Arbeit
Uruguay am 6. Juni 1933 Anton Storch
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmachung über den Geltungsbereidt des Bekanntmachung über den Geltungsbereidl des
Obereinkommens zur einheitlichen Feststellung Obereinkommens zur einheitlidlen Feststellung
von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung von Regeln über den Zusammenstoß von
in Seenot (Beitritt der Türkei). Schiffen (Beitritt der Türkei).
Vom 29. September 1955. Vom 29. September 1955.
Die Türkei ist dem am 23. September 1910 in Die Türkei ist dem am 23. September 1910 in
Brüssel unterzeichneten Ubereinkommen zur ein- Brüssel unterzeichneten Ubereinkommen zur ein-
heitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfs- heitlichen Feststellung von Regeln über den Zusam-
leistung und Bergung in Seenot (Reichsgesetzbl. 1913 menstoß von Schiffen (Reichsgesetzbl. 1913 S. 49)
S. 66) mit Wirkung vom 16. September 1955 bei- mit Wirkung vom 16. September 1955 beigetreten.
getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an Bekanntmachung vom 24. Dezember 1954 (Bundes-
die Bekanntmachung vom 16. Juni 1955 (Bundes- gesetz bl. 1955 II S. 2).
gesetzbl. II S. 698).
Bonn, den 29. September 1955. Bonn, den 29. September 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen per Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs In Vertretung des Staatssekretärs
Berger Berger
Bekanntmachung zum Geltungsbereich Bekanntmachung über Enteignungen
des Haager Abkommens über den Zivilprozeß. für Zwecke der Deutschen Bundesbahn.
Vom 7. September 1955. Vom 30. September 1955.
Das am 17. Juli 1905 in Den Haag unterzeichnete Die Bundesregierung hat am 13. September 1955
Abkommen über den Zivilprozeß (Reichsgesetzbl. folgenden Beschluß gefaßt, den ich hiermit bekannt-
1909 S. 409) ist mache:
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
Deutschland und den Niederländischen Antillen 13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
am 6. April 1955, sowie für die Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn ·
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik „Bau der 110 kV-Bahnstromfernleitungen
Deutschland und dem Gebiet von Surinam {Nie- a) Mehlbruch bei Opladen-Düsseldorf-Duis-
derländisch-Guayana) am 10. Juni 1955
burg und
in Kraft getreten.
b) Düsseldorf-Hagen-Dortmund"
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die die Enteignung für zulässig erklärt.
Bekanntmachung vom 25. November 1953 (Bundes-
gesetzbl. II S. 602).
,,,
Bonn, den 30. September 1955.
Bonn, den 7. September 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der B.undesminister für Verkehr
In Vertretung In Vertretung
Hallstein Bergemann
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmachung über den Geltungsbereidt des Bekanntmachung über den Geltungsbereidl des
Obereinkommens zur einheitlichen Feststellung Obereinkommens zur einheitlidlen Feststellung
von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung von Regeln über den Zusammenstoß von
in Seenot (Beitritt der Türkei). Schiffen (Beitritt der Türkei).
Vom 29. September 1955. Vom 29. September 1955.
Die Türkei ist dem am 23. September 1910 in Die Türkei ist dem am 23. September 1910 in
Brüssel unterzeichneten Ubereinkommen zur ein- Brüssel unterzeichneten Ubereinkommen zur ein-
heitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfs- heitlichen Feststellung von Regeln über den Zusam-
leistung und Bergung in Seenot (Reichsgesetzbl. 1913 menstoß von Schiffen (Reichsgesetzbl. 1913 S. 49)
S. 66) mit Wirkung vom 16. September 1955 bei- mit Wirkung vom 16. September 1955 beigetreten.
getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an Bekanntmachung vom 24. Dezember 1954 (Bundes-
die Bekanntmachung vom 16. Juni 1955 (Bundes- gesetz bl. 1955 II S. 2).
gesetzbl. II S. 698).
Bonn, den 29. September 1955. Bonn, den 29. September 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen per Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs In Vertretung des Staatssekretärs
Berger Berger
Bekanntmachung zum Geltungsbereich Bekanntmachung über Enteignungen
des Haager Abkommens über den Zivilprozeß. für Zwecke der Deutschen Bundesbahn.
Vom 7. September 1955. Vom 30. September 1955.
Das am 17. Juli 1905 in Den Haag unterzeichnete Die Bundesregierung hat am 13. September 1955
Abkommen über den Zivilprozeß (Reichsgesetzbl. folgenden Beschluß gefaßt, den ich hiermit bekannt-
1909 S. 409) ist mache:
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
Deutschland und den Niederländischen Antillen 13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
am 6. April 1955, sowie für die Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn ·
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik „Bau der 110 kV-Bahnstromfernleitungen
Deutschland und dem Gebiet von Surinam {Nie- a) Mehlbruch bei Opladen-Düsseldorf-Duis-
derländisch-Guayana) am 10. Juni 1955
burg und
in Kraft getreten.
b) Düsseldorf-Hagen-Dortmund"
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die die Enteignung für zulässig erklärt.
Bekanntmachung vom 25. November 1953 (Bundes-
gesetzbl. II S. 602).
,,,
Bonn, den 30. September 1955.
Bonn, den 7. September 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der B.undesminister für Verkehr
In Vertretung In Vertretung
Hallstein Bergemann
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmachung über den Geltungsbereidt des Bekanntmachung über den Geltungsbereidl des
Obereinkommens zur einheitlichen Feststellung Obereinkommens zur einheitlidlen Feststellung
von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung von Regeln über den Zusammenstoß von
in Seenot (Beitritt der Türkei). Schiffen (Beitritt der Türkei).
Vom 29. September 1955. Vom 29. September 1955.
Die Türkei ist dem am 23. September 1910 in Die Türkei ist dem am 23. September 1910 in
Brüssel unterzeichneten Ubereinkommen zur ein- Brüssel unterzeichneten Ubereinkommen zur ein-
heitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfs- heitlichen Feststellung von Regeln über den Zusam-
leistung und Bergung in Seenot (Reichsgesetzbl. 1913 menstoß von Schiffen (Reichsgesetzbl. 1913 S. 49)
S. 66) mit Wirkung vom 16. September 1955 bei- mit Wirkung vom 16. September 1955 beigetreten.
getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an Bekanntmachung vom 24. Dezember 1954 (Bundes-
die Bekanntmachung vom 16. Juni 1955 (Bundes- gesetz bl. 1955 II S. 2).
gesetzbl. II S. 698).
Bonn, den 29. September 1955. Bonn, den 29. September 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen per Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs In Vertretung des Staatssekretärs
Berger Berger
Bekanntmachung zum Geltungsbereich Bekanntmachung über Enteignungen
des Haager Abkommens über den Zivilprozeß. für Zwecke der Deutschen Bundesbahn.
Vom 7. September 1955. Vom 30. September 1955.
Das am 17. Juli 1905 in Den Haag unterzeichnete Die Bundesregierung hat am 13. September 1955
Abkommen über den Zivilprozeß (Reichsgesetzbl. folgenden Beschluß gefaßt, den ich hiermit bekannt-
1909 S. 409) ist mache:
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
Deutschland und den Niederländischen Antillen 13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
am 6. April 1955, sowie für die Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn ·
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik „Bau der 110 kV-Bahnstromfernleitungen
Deutschland und dem Gebiet von Surinam {Nie- a) Mehlbruch bei Opladen-Düsseldorf-Duis-
derländisch-Guayana) am 10. Juni 1955
burg und
in Kraft getreten.
b) Düsseldorf-Hagen-Dortmund"
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die die Enteignung für zulässig erklärt.
Bekanntmachung vom 25. November 1953 (Bundes-
gesetzbl. II S. 602).
,,,
Bonn, den 30. September 1955.
Bonn, den 7. September 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der B.undesminister für Verkehr
In Vertretung In Vertretung
Hallstein Bergemann
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmachung über den Geltungsbereidt des Bekanntmachung über den Geltungsbereidl des
Obereinkommens zur einheitlichen Feststellung Obereinkommens zur einheitlidlen Feststellung
von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung von Regeln über den Zusammenstoß von
in Seenot (Beitritt der Türkei). Schiffen (Beitritt der Türkei).
Vom 29. September 1955. Vom 29. September 1955.
Die Türkei ist dem am 23. September 1910 in Die Türkei ist dem am 23. September 1910 in
Brüssel unterzeichneten Ubereinkommen zur ein- Brüssel unterzeichneten Ubereinkommen zur ein-
heitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfs- heitlichen Feststellung von Regeln über den Zusam-
leistung und Bergung in Seenot (Reichsgesetzbl. 1913 menstoß von Schiffen (Reichsgesetzbl. 1913 S. 49)
S. 66) mit Wirkung vom 16. September 1955 bei- mit Wirkung vom 16. September 1955 beigetreten.
getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an Bekanntmachung vom 24. Dezember 1954 (Bundes-
die Bekanntmachung vom 16. Juni 1955 (Bundes- gesetz bl. 1955 II S. 2).
gesetzbl. II S. 698).
Bonn, den 29. September 1955. Bonn, den 29. September 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen per Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs In Vertretung des Staatssekretärs
Berger Berger
Bekanntmachung zum Geltungsbereich Bekanntmachung über Enteignungen
des Haager Abkommens über den Zivilprozeß. für Zwecke der Deutschen Bundesbahn.
Vom 7. September 1955. Vom 30. September 1955.
Das am 17. Juli 1905 in Den Haag unterzeichnete Die Bundesregierung hat am 13. September 1955
Abkommen über den Zivilprozeß (Reichsgesetzbl. folgenden Beschluß gefaßt, den ich hiermit bekannt-
1909 S. 409) ist mache:
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
Deutschland und den Niederländischen Antillen 13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
am 6. April 1955, sowie für die Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn ·
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik „Bau der 110 kV-Bahnstromfernleitungen
Deutschland und dem Gebiet von Surinam {Nie- a) Mehlbruch bei Opladen-Düsseldorf-Duis-
derländisch-Guayana) am 10. Juni 1955
burg und
in Kraft getreten.
b) Düsseldorf-Hagen-Dortmund"
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die die Enteignung für zulässig erklärt.
Bekanntmachung vom 25. November 1953 (Bundes-
gesetzbl. II S. 602).
,,,
Bonn, den 30. September 1955.
Bonn, den 7. September 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der B.undesminister für Verkehr
In Vertretung In Vertretung
Hallstein Bergemann
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1955 895
Bekanntmadtung über das Inkrafttreten
des deutsdt-scbweizeriscben Protokolls vom 16. November 1954
über die Verlängerung des deutsdten Zollzugeständnisses für Gießereierzeugnisse.
Vom 10. Oktober 1955.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli
1955 über das deutsdi-schweizerische Protokoll vom
16. November 1954 über die Verlängerung des deut-
schen Zollzugeständnisses für Gießereierzeugnisse
(Bundesgesetzbl. II S. 759) wird hiermit bekanntge-
macht, daß das Protokoll auf Grund des am 19. Sep-
tember 1955 in Bern erfolgten Austausches der Rati-
fikationsurkunden am gleidien Tage in Kraft getre-
ten ist.
Bonn, den 10. Oktober 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmadmng über die Wiederanwendung Bekanntmadmng über die Wiederanwendung
des Internationalen Ubereinkommens der Internationalen Opiumabkommen.
über den Freibord der Kauffahrteischiffe
im Verhältnis zu Neuseeland. Vom 4. Oktober 1955.
Vom 14. September 1955. Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Irakischen Regierung ist Ein-
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik verständnis darüber festgestellt worden, daß
Deutschland und der Regierung von Neuseeland ist 1. das Internationale Opiumabkommen vom 23. Ja-
Einverständnis darüber festgestellt worden, daß nuar 1912 (Reidisgesetzbl. 1921 S. 6),
das in London am 5. Juli 1930 unterzeidinete 2. das Internationale Opiumabkommen vom 19. Fe-
Internationale Ubereinkommen über den Frei- bruar 1925 nebst Protokoll (Reichsgesetzbl.
bord der Kauffahrteisdiiffe (Reichsgesetzbl. 1933 1929 II S. 407) und
II S. 707) nebst Ergänzung vom 23. August 1938 3. das Internationale Abkommen zur Beschrän-
(Reichsgesetzbl. II S. 907) kung der Herstellung und zur Regelung der
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch.- Verteilung der Betäubungsmittel vom 13. Juli
land und Neuseeland mit den Cook-Inseln (ein- 1931 (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 319)
sdiließlidi Niue), den Tokelau-Inseln und dem Treu- im Verhältnis zwisch.en der Bundesrepublik Deutsch-
handgebiet West-Samoa mit Wirkung vom 1. Fe- land und Irak mit Wirkung vom 1. Januar 1954
bruar 1955 gegenseitig wieder angewendet wird. gegenseitig wieder angewendet werden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmach.ung ergeht im Anschluß an
Bekanntmachung vom 6. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. die Bekanntmachung vom 21. Mai 1955 (Bundesge-
II S. 763). setzbl. II S. 696).
Bonn, den 14. September 1955. Bonn, den 4. Oktober 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
-In Vertretung des Staatssekretärs In Vertretung des Staatssekretärs
Berger v. Welck
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1955 895
Bekanntmadtung über das Inkrafttreten
des deutsdt-scbweizeriscben Protokolls vom 16. November 1954
über die Verlängerung des deutsdten Zollzugeständnisses für Gießereierzeugnisse.
Vom 10. Oktober 1955.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli
1955 über das deutsdi-schweizerische Protokoll vom
16. November 1954 über die Verlängerung des deut-
schen Zollzugeständnisses für Gießereierzeugnisse
(Bundesgesetzbl. II S. 759) wird hiermit bekanntge-
macht, daß das Protokoll auf Grund des am 19. Sep-
tember 1955 in Bern erfolgten Austausches der Rati-
fikationsurkunden am gleidien Tage in Kraft getre-
ten ist.
Bonn, den 10. Oktober 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmadmng über die Wiederanwendung Bekanntmadmng über die Wiederanwendung
des Internationalen Ubereinkommens der Internationalen Opiumabkommen.
über den Freibord der Kauffahrteischiffe
im Verhältnis zu Neuseeland. Vom 4. Oktober 1955.
Vom 14. September 1955. Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Irakischen Regierung ist Ein-
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik verständnis darüber festgestellt worden, daß
Deutschland und der Regierung von Neuseeland ist 1. das Internationale Opiumabkommen vom 23. Ja-
Einverständnis darüber festgestellt worden, daß nuar 1912 (Reidisgesetzbl. 1921 S. 6),
das in London am 5. Juli 1930 unterzeidinete 2. das Internationale Opiumabkommen vom 19. Fe-
Internationale Ubereinkommen über den Frei- bruar 1925 nebst Protokoll (Reichsgesetzbl.
bord der Kauffahrteisdiiffe (Reichsgesetzbl. 1933 1929 II S. 407) und
II S. 707) nebst Ergänzung vom 23. August 1938 3. das Internationale Abkommen zur Beschrän-
(Reichsgesetzbl. II S. 907) kung der Herstellung und zur Regelung der
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch.- Verteilung der Betäubungsmittel vom 13. Juli
land und Neuseeland mit den Cook-Inseln (ein- 1931 (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 319)
sdiließlidi Niue), den Tokelau-Inseln und dem Treu- im Verhältnis zwisch.en der Bundesrepublik Deutsch-
handgebiet West-Samoa mit Wirkung vom 1. Fe- land und Irak mit Wirkung vom 1. Januar 1954
bruar 1955 gegenseitig wieder angewendet wird. gegenseitig wieder angewendet werden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmach.ung ergeht im Anschluß an
Bekanntmachung vom 6. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. die Bekanntmachung vom 21. Mai 1955 (Bundesge-
II S. 763). setzbl. II S. 696).
Bonn, den 14. September 1955. Bonn, den 4. Oktober 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
-In Vertretung des Staatssekretärs In Vertretung des Staatssekretärs
Berger v. Welck
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1955 895
Bekanntmadtung über das Inkrafttreten
des deutsdt-scbweizeriscben Protokolls vom 16. November 1954
über die Verlängerung des deutsdten Zollzugeständnisses für Gießereierzeugnisse.
Vom 10. Oktober 1955.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli
1955 über das deutsdi-schweizerische Protokoll vom
16. November 1954 über die Verlängerung des deut-
schen Zollzugeständnisses für Gießereierzeugnisse
(Bundesgesetzbl. II S. 759) wird hiermit bekanntge-
macht, daß das Protokoll auf Grund des am 19. Sep-
tember 1955 in Bern erfolgten Austausches der Rati-
fikationsurkunden am gleidien Tage in Kraft getre-
ten ist.
Bonn, den 10. Oktober 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmadmng über die Wiederanwendung Bekanntmadmng über die Wiederanwendung
des Internationalen Ubereinkommens der Internationalen Opiumabkommen.
über den Freibord der Kauffahrteischiffe
im Verhältnis zu Neuseeland. Vom 4. Oktober 1955.
Vom 14. September 1955. Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Irakischen Regierung ist Ein-
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik verständnis darüber festgestellt worden, daß
Deutschland und der Regierung von Neuseeland ist 1. das Internationale Opiumabkommen vom 23. Ja-
Einverständnis darüber festgestellt worden, daß nuar 1912 (Reidisgesetzbl. 1921 S. 6),
das in London am 5. Juli 1930 unterzeidinete 2. das Internationale Opiumabkommen vom 19. Fe-
Internationale Ubereinkommen über den Frei- bruar 1925 nebst Protokoll (Reichsgesetzbl.
bord der Kauffahrteisdiiffe (Reichsgesetzbl. 1933 1929 II S. 407) und
II S. 707) nebst Ergänzung vom 23. August 1938 3. das Internationale Abkommen zur Beschrän-
(Reichsgesetzbl. II S. 907) kung der Herstellung und zur Regelung der
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch.- Verteilung der Betäubungsmittel vom 13. Juli
land und Neuseeland mit den Cook-Inseln (ein- 1931 (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 319)
sdiließlidi Niue), den Tokelau-Inseln und dem Treu- im Verhältnis zwisch.en der Bundesrepublik Deutsch-
handgebiet West-Samoa mit Wirkung vom 1. Fe- land und Irak mit Wirkung vom 1. Januar 1954
bruar 1955 gegenseitig wieder angewendet wird. gegenseitig wieder angewendet werden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmach.ung ergeht im Anschluß an
Bekanntmachung vom 6. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. die Bekanntmachung vom 21. Mai 1955 (Bundesge-
II S. 763). setzbl. II S. 696).
Bonn, den 14. September 1955. Bonn, den 4. Oktober 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
-In Vertretung des Staatssekretärs In Vertretung des Staatssekretärs
Berger v. Welck
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Dezember 1954
über die Beziehungen zwisdten dem Vereinigten Königreidl von Großbritannien und Nordirland
und der Europäisdlen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Vom 10. Oktober 1955.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom Kraft getreten ist Die Ratifikationsurkunde der
25. August 1955 betreffend das Abkommen vom Bundesrepublik Deutschland ist am 23. September
21. Dezember 1954 über die Beziehungen zwischen 1955 bei der Regierung des Vereinigten Königreichs
dem Vereinigten Königreich von Großbritannien von Großbritannien und Nordirland hinterlegt wor-
und Nordirland und der Europäischen Gemeinschaft den; die Ratifikationsurkunden der übrigen Mit-
für Kohle und Stahl (Bundesgesetzbl. II S. 837) wird gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für
hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen gemäß Kohle und Stahl waren bereits vorher hinterlegt
seinem Artikel 13 Abs. 3 am 23. September 1955 in worden.
Bonn, den 10. Oktober 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Nachrichtlicher Abdruck aus Teil I Nachrichtlicher Abdruck aus Teil I
(amtliche Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 654) (amtliche Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 655)
Verordnung über die Ermädttigung Bekanntmadtung
des Bundesministers für Verkehr zum Erlaß zu § 35 des Warenzeidtengesetzes.
von Redltsverordnungen auf dem Gebiete
des Eisenbahnwesens. Vom 29. September 1955.
Vom 28. September t 955. Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des
Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Er-
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Eisen- klärung des indischen Registrars für Warenzeichen
bahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I bekanntgemacht:
S. 225) verordnet die Bundesregierung:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in Indien
in demselben Umfang wie inländische zum gesetz-
§ 1 lichen Schutz zugelassen.
Die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 des All- in Indien anmelden, brauchen nicht den Nachweis
gemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat,
(Bundesgesetzbl. I S. 225) wird, soweit nicht grund- in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Mar-
sätzliche Änderungen der Vorsduiften der Eisen- kenschutz nachgesucht und erhalten haben.
bahn-Verkehrsordnung über die Beförderungspflicht
und den Tarifzwang in Betracht kommen, auf den Bonn, den 29. September 1955.
Bundesminister für Verkehr übertragen. Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
§ 2
Beridltigung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft. In der Bekanntmachung vom 11. Januar 1955 über
die Wiederanwendung des Internationalen Vertra-
Bonn, den 28. September 1955. ges zum Schutze der unterseeischen Telegrafenkabel
(Bundesgesetzbl. II S. 5) ist das Wort nUruguay" zu
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers streichen.
Blücher Bonn, den 30. September 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister für Verkehr Im Auftrag
Seebohm Meyer-Lindenberg
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundec;druckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlid, lür Teil 1 = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt" Köln 3 99
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüqlich Versandgebühren
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Dezember 1954
über die Beziehungen zwisdten dem Vereinigten Königreidl von Großbritannien und Nordirland
und der Europäisdlen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Vom 10. Oktober 1955.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom Kraft getreten ist Die Ratifikationsurkunde der
25. August 1955 betreffend das Abkommen vom Bundesrepublik Deutschland ist am 23. September
21. Dezember 1954 über die Beziehungen zwischen 1955 bei der Regierung des Vereinigten Königreichs
dem Vereinigten Königreich von Großbritannien von Großbritannien und Nordirland hinterlegt wor-
und Nordirland und der Europäischen Gemeinschaft den; die Ratifikationsurkunden der übrigen Mit-
für Kohle und Stahl (Bundesgesetzbl. II S. 837) wird gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für
hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen gemäß Kohle und Stahl waren bereits vorher hinterlegt
seinem Artikel 13 Abs. 3 am 23. September 1955 in worden.
Bonn, den 10. Oktober 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Nachrichtlicher Abdruck aus Teil I Nachrichtlicher Abdruck aus Teil I
(amtliche Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 654) (amtliche Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 655)
Verordnung über die Ermädttigung Bekanntmadtung
des Bundesministers für Verkehr zum Erlaß zu § 35 des Warenzeidtengesetzes.
von Redltsverordnungen auf dem Gebiete
des Eisenbahnwesens. Vom 29. September 1955.
Vom 28. September t 955. Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des
Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Er-
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Eisen- klärung des indischen Registrars für Warenzeichen
bahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I bekanntgemacht:
S. 225) verordnet die Bundesregierung:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in Indien
in demselben Umfang wie inländische zum gesetz-
§ 1 lichen Schutz zugelassen.
Die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 des All- in Indien anmelden, brauchen nicht den Nachweis
gemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat,
(Bundesgesetzbl. I S. 225) wird, soweit nicht grund- in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Mar-
sätzliche Änderungen der Vorsduiften der Eisen- kenschutz nachgesucht und erhalten haben.
bahn-Verkehrsordnung über die Beförderungspflicht
und den Tarifzwang in Betracht kommen, auf den Bonn, den 29. September 1955.
Bundesminister für Verkehr übertragen. Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
§ 2
Beridltigung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft. In der Bekanntmachung vom 11. Januar 1955 über
die Wiederanwendung des Internationalen Vertra-
Bonn, den 28. September 1955. ges zum Schutze der unterseeischen Telegrafenkabel
(Bundesgesetzbl. II S. 5) ist das Wort nUruguay" zu
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers streichen.
Blücher Bonn, den 30. September 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister für Verkehr Im Auftrag
Seebohm Meyer-Lindenberg
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundec;druckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlid, lür Teil 1 = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt" Köln 3 99
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüqlich Versandgebühren
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Dezember 1954
über die Beziehungen zwisdten dem Vereinigten Königreidl von Großbritannien und Nordirland
und der Europäisdlen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Vom 10. Oktober 1955.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom Kraft getreten ist Die Ratifikationsurkunde der
25. August 1955 betreffend das Abkommen vom Bundesrepublik Deutschland ist am 23. September
21. Dezember 1954 über die Beziehungen zwischen 1955 bei der Regierung des Vereinigten Königreichs
dem Vereinigten Königreich von Großbritannien von Großbritannien und Nordirland hinterlegt wor-
und Nordirland und der Europäischen Gemeinschaft den; die Ratifikationsurkunden der übrigen Mit-
für Kohle und Stahl (Bundesgesetzbl. II S. 837) wird gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für
hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen gemäß Kohle und Stahl waren bereits vorher hinterlegt
seinem Artikel 13 Abs. 3 am 23. September 1955 in worden.
Bonn, den 10. Oktober 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Nachrichtlicher Abdruck aus Teil I Nachrichtlicher Abdruck aus Teil I
(amtliche Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 654) (amtliche Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 655)
Verordnung über die Ermädttigung Bekanntmadtung
des Bundesministers für Verkehr zum Erlaß zu § 35 des Warenzeidtengesetzes.
von Redltsverordnungen auf dem Gebiete
des Eisenbahnwesens. Vom 29. September 1955.
Vom 28. September t 955. Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des
Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Er-
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Eisen- klärung des indischen Registrars für Warenzeichen
bahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I bekanntgemacht:
S. 225) verordnet die Bundesregierung:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in Indien
in demselben Umfang wie inländische zum gesetz-
§ 1 lichen Schutz zugelassen.
Die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 des All- in Indien anmelden, brauchen nicht den Nachweis
gemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat,
(Bundesgesetzbl. I S. 225) wird, soweit nicht grund- in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Mar-
sätzliche Änderungen der Vorsduiften der Eisen- kenschutz nachgesucht und erhalten haben.
bahn-Verkehrsordnung über die Beförderungspflicht
und den Tarifzwang in Betracht kommen, auf den Bonn, den 29. September 1955.
Bundesminister für Verkehr übertragen. Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
§ 2
Beridltigung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft. In der Bekanntmachung vom 11. Januar 1955 über
die Wiederanwendung des Internationalen Vertra-
Bonn, den 28. September 1955. ges zum Schutze der unterseeischen Telegrafenkabel
(Bundesgesetzbl. II S. 5) ist das Wort nUruguay" zu
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers streichen.
Blücher Bonn, den 30. September 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister für Verkehr Im Auftrag
Seebohm Meyer-Lindenberg
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundec;druckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlid, lür Teil 1 = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt" Köln 3 99
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüqlich Versandgebühren
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Dezember 1954
über die Beziehungen zwisdten dem Vereinigten Königreidl von Großbritannien und Nordirland
und der Europäisdlen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Vom 10. Oktober 1955.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom Kraft getreten ist Die Ratifikationsurkunde der
25. August 1955 betreffend das Abkommen vom Bundesrepublik Deutschland ist am 23. September
21. Dezember 1954 über die Beziehungen zwischen 1955 bei der Regierung des Vereinigten Königreichs
dem Vereinigten Königreich von Großbritannien von Großbritannien und Nordirland hinterlegt wor-
und Nordirland und der Europäischen Gemeinschaft den; die Ratifikationsurkunden der übrigen Mit-
für Kohle und Stahl (Bundesgesetzbl. II S. 837) wird gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für
hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen gemäß Kohle und Stahl waren bereits vorher hinterlegt
seinem Artikel 13 Abs. 3 am 23. September 1955 in worden.
Bonn, den 10. Oktober 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Nachrichtlicher Abdruck aus Teil I Nachrichtlicher Abdruck aus Teil I
(amtliche Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 654) (amtliche Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 655)
Verordnung über die Ermädttigung Bekanntmadtung
des Bundesministers für Verkehr zum Erlaß zu § 35 des Warenzeidtengesetzes.
von Redltsverordnungen auf dem Gebiete
des Eisenbahnwesens. Vom 29. September 1955.
Vom 28. September t 955. Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des
Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Er-
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Eisen- klärung des indischen Registrars für Warenzeichen
bahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I bekanntgemacht:
S. 225) verordnet die Bundesregierung:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in Indien
in demselben Umfang wie inländische zum gesetz-
§ 1 lichen Schutz zugelassen.
Die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 des All- in Indien anmelden, brauchen nicht den Nachweis
gemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat,
(Bundesgesetzbl. I S. 225) wird, soweit nicht grund- in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Mar-
sätzliche Änderungen der Vorsduiften der Eisen- kenschutz nachgesucht und erhalten haben.
bahn-Verkehrsordnung über die Beförderungspflicht
und den Tarifzwang in Betracht kommen, auf den Bonn, den 29. September 1955.
Bundesminister für Verkehr übertragen. Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
§ 2
Beridltigung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft. In der Bekanntmachung vom 11. Januar 1955 über
die Wiederanwendung des Internationalen Vertra-
Bonn, den 28. September 1955. ges zum Schutze der unterseeischen Telegrafenkabel
(Bundesgesetzbl. II S. 5) ist das Wort nUruguay" zu
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers streichen.
Blücher Bonn, den 30. September 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister für Verkehr Im Auftrag
Seebohm Meyer-Lindenberg
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundec;druckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlid, lür Teil 1 = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt" Köln 3 99
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüqlich Versandgebühren