881
Bundesgesetzblatt
Teil II
1955 Ausgegeben zu Bonn am 29. September 1955 Nr. 22
Tag Inhalt~ Seite
20. 9. 55 Verordnung über die Seelotsreviere, ihre Grenzen und die Lotsensignale (Allgemeine Lots-
ordnung und Lotsensignalordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 881
20. 8. 55 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Fernmeldevertrages Buenos
Aires 1952 für die Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 884
6. 9. 55 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffssicherheitsvertrages
London 1948 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 884
8. 9. 55 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Ubereinkommens über die Sklaverei im
Verhältnis zu Ägypten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 884
16. 9. 55 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 1. Juli 1953 über die Er-
richtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische 'Forsdmng . . . . . . . . . . . . . . . . 884
23. 9. 55 Bekanntmachung zu dem Kulturabkommen vom 23. Oktober 1954 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik . . . . . . . . . . . 885
26. 9. 55 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . 890
22. 9. 55 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 891
23. 9. 55 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der
Gewerbesteuern und der Grundsteuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 891
26. 9. 55 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Be-
strafung des Völkermordes (Beitritt Syriens) ... .. ...... .... .. .. .. .. .... .. .... ...... .... . 892
26. 9. 55 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens vom 6. Septem-
ber 1952 für die Bundesrepublik Deutschland ............................................ 892
Verordnung
über die Seelotsreviere, ihre Grenzen und die Lotsensignale
(Allgemeine Lotsordnung und Lotsensignalordnung).
Vom 20. September 1955.
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 3, (2) Das Seelotsrevier Weser I umfaßt alle Fahrt-
des § 15 und des § 58 Nr. 4 des Gesetzes über strecken auf der Weser zwischen Bremen und
das Seelotswesen vom 13. Oktober 1954 (Bundes- Bremerhaven. Das Seelotsrevier Weser II umfaßt
gesetzbl. II S. 1035) wird verordnet: alle Fahrtstrecken auf der Weser zwischen Bremer-
hi. ven und der Außenstation des Lotsendampfers
bei Feuerschiff „Weser" oder der Ansteuerungs-
§ 1 tonne „Alte Weseru.
Seelotsreviere
(3) Das Seelotsrevier Elbe I umfaßt alle Fahrt-
Im Geltungsbereich des Gesetzes über das See- strecken auf der Elbe zwischen Hamburg und der
lotswesen werden die Seelotsreviere Ems, Weser I Kanalreede Brunsbüttelkoog und auslaufend von
und II, Elbe I und II, Nord-Ostsee-Kanal I und II, Hamburg und den zwischen Hamburg und Bruns-
Kieler Förde und Trave gebildet. büttelkoog liegenden Häfen die Fahrtstrecke bis zu
der Außenstation des Lotsendampfers bei Feuer-
schiff „Elbe 1". Das Seelotsrevier Elbe II umfaßt
§ 2 alle übrigen Fahrtstrecken auf der Elbe zwischen
Grenzen der Seelotsreviere der Kanalreede Brunsbüttelkoog und der Außen-
station des Lotsendampfers bei Feuerschiff „Elbe 1 ".
(1) Das Seelotsrevier Ems umfaßt alle Fahrt-
strecken auf der Ems zwischen Papenburg und der (4) Das Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I um-
Außenstation des Lotsendampfers bei der An- faßt alle Fahrtstrecken zwischen der Kanalreede
steuerungstonne „Westerems". Brunsbüttelkoog und Nübbel. Das Seelotsrevier
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Nord-Ostsee-Kanal II umfaßt alle Fahrtstrecken 3. auf dem Seelotsrevier Weser II
zwischen Nübbel und der Kanalreede Kiel-Holtenau. im ersten Jahr Schiffe bis zu 4 000 BRT,
im zweiten Jahr Schiffe bis zu 10 000 BRT;
(5) Das Seelotsrevier Kieler Förde umfaßt alle
Fahrtstrecken auf der Kieler Förde und darüber 4. auf den Seelotsrevieren der Elbe
hinaus bis zu dem Feuerschiff „Kiel". im ersten Jahr Schiffe bis zu 3 000 BRT,
(6) Das Seelotsrevier Ttave umfaßt alle Fahrt- im folgenden halben Jahr
strecken zwischen Lübeck und der Ansteuerungs- Schiffe -bis zu 6 000 BRT,
tonne „Lübeck A" vor Travemünde. im darauffolgenden halben Jahr
Schiffe bis zu 10 000 BRT;
§ 3
5. auf den Seelotsrevieren Nord-Ostsee-Kanal I
und II
Aufsidttsbehörden im ersten Vierteljahr
(1) Aufsichtsbehörden für das Seelotswesen der Schiffe bis zu 1 000 BRT,
Reviere sind im zweiten Vierteljahr
Schiffe bis zu 2 000 BRT,
1. die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Aurich
für die Ems, im dritten Vierteljahr
Schiffe bis zu , 3 000 BRT,
2. die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bre- im vierten Vierteljahr
men für die Weser, Schiffe bis zu 5 000 BRT,
3. die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ham- im folgenden halben Jahr
burg für die Elbe, Schiffe bis zu 7 500 BRT,
4. die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Kiel im darauf folgenden halben Jahr
für den Nord-Ostsee-Kanal, die Kieler Schiffe bis zu 10 000 BRT;
Förde und die Trave.
6. auf dem Seelotsrevier Kieler Förde
(2) Für die Lotsen, die außerhalb der Reviere im ersten halben Jahr
über See lotsen (Uberseelotsen), sind Aufsichts- Schiffe bis zu 2 500 BRT,
behörden für das Gebiet der Nordsee die Wasser- im zweiten halben Jahr
und Schiffahrtsdirektion Hamburg, für das Gebiet Schiffe bis zu 5 000 BRT;
der Ostsee die Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Kiel. 7. auf dem Seelotsrevier Trave
im ersten Vierteljahr
(3) Für das übrige Seelotswesen außerhalb der Schiffe bis zu 2 000 BRT.
Reviere ist Aufsichtsbehörde die jeweils örtlich zu-
ständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion. (2) Die Aufsichtsbehörden können im Rahmen der
Ermächtigung des § 4 für Schiffe über 10 000 BRT
weitere Ubergangszeiten vorschreiben, soweit es
§ 4 die örtlichen Besonderheiten des Reviers im In-
teresse der Sicherheit der Schiffahrt erfordern.
Ermädttigung der Mittelbehörden zum Erlaß
von Lotsordnungen
Die Aufsichtsbehörden werden ermächtigt, für § 6
ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich
Führung der Börtliste
1. die Verwaltung und Ordnung der Reviere und
(1) Die Lotsenbrüderschaften haben nach näherer
2. die Voraussetzungen, unter denen Schiffe auf Bestimmung der Börtordnung Bört- und Schiffslisten
den Fahrtstrecken des Nord-Ostsee-Kanals und zu führen. In diese sind einzutragen
der Trave zur Annahme eines Lotsen verpflich-
tet sind, 1. der Beginn der Lotsung,
durch besondere Lotsordnungen zu regeln. - 2. das Ziel der Lotsung,
3. das Ende der Lotsung,
§ 5 4. der Antritt und die Beendigung der zur
Lotsung erforderlichen An- und Abmarsch-
Ubergangszeit für neubestallte Lotsen wege des Lotsen,
(1) Nach seiner ersten Bestallung darf ein See- 5. die Dauer erforderlicher Wartezeiten.
lotse auf den nachstehenden Revieren während
einer Ubergangszeit nur Schiffe bestimmter Größe (2) Die Bört- und Schiffslisten sind der Aufsichts-
lotsen, und zwar behörde auf Anforderung vorzulegen.
1. auf dem Seelotsrevier Ems
im ersten und zweiten Jahr
Schiffe bis ZU 4 000 BRT; § 7
2. auf dem Seelotsrevier Weser I Anforderungssignale für Seelotsen
im ersten Jahr Schiffe bis zu 2 000 BRT, (1) Als Signale zur Anforderung eines Seelotsen
im zweiten Jahr Schiffe bis zu 4 500 BRT; dienen vorbehaltlich des § 8
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1955 883
1. bei Tage § 9
a) die am Vormast gehißte, mit einem Signal für das Absetzen eines Lotsen
weißen Streifen von 1/5 der Flaggen-
Als Signale zum Absetzen eines Lotsen dienen
breite umgebene Bundesflagge (Lotsen-
flagge) oder 1. am Tage die halbgehißte Flagge „G" des Inter-
b) die Flagge „G" des Internationalen nationalen Signalbuches 1931 und bei unsidl-
Signalbudles 1931 und bei unsichtigem tigem Wetter ein Schallsignal von drei langen
Wetter das als Schallsignal gegebene Tönen (- - -),
Morsesignal „G" (G = - - ·) oder 2. bei Nacht ein Signal von drei langen Tönen
c) das Signal „PT" des Internationalen (- - -) oder das diesem entsprechende
Signalbuches 1931; Morsezeichen.
2. bei Nacht § 10
a) Blaufeuer, die alle fünfzehn Minuten Außerkraittreten von Vorsduiften
abgebrannt werden, oder (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
b) ein unmittelbar über der Reeling in treten die Verordnung über die Lotsensignalord~
Zwischenräumen von kurzer Dauer ge- nung vom 27. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. II S. 909)
zeigtes helles weißes Licht, das jedes- und die Verordnung zur Änderung der Lotsensignal-
mal ungefähr eine Minute lang sichtbar ordnung vom 5. November 1935 (Reichsgesetzbl. II
ist, oder S. 749) außer Kraft.
c) das Signal „PT" des Internationalen (2) Bis zum Erlaß der Lotsordnungen nach § 4
Signalbuches 1931 durch Blinksignal. bleiben die örtlichen Vorschriften über das Seelots-
(2) Zur Anforderung eines Seelotsen innerhalb wesen der einzelnen Reviere in Kraft, soweit sie
der einzelnen Reviere gelten neben dem allgemei- nicht dieser Verordnung widersprechen.
nen Anforderungssignal für Seelotsen (Absatz 1) die
besonderen Lotsensignale der Seeschiffahrtstraßen- § 11
Ordnung vom 6. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. II S. 553)
und der Betriebsordnung für den Nord-Ostsee-Kanal Ordnungswidrigkeiten
vom 14. Januar 1939 (Amtsblatt der Regierung zu Zuwiderhandlungen gegen die §§ 7 bis 9 sind
Schleswig S. 79). Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 56 Abs. 1
Nr. 5 des Gesetzes über das Seelotswesen.
§ 8
Besondere Lotsensignale für die Jade § 12
Zur Anforderung eines Lotsen für die Jade (nach Geltung im Land Berlin
Wilhelmshaven) bei der Station des Lotsendampfers
bei Feuerschiff „Weser" oder bei der Ansteuerungs- Diese Verordnung gilt gemäß § 14 des Dritten
tonne „Alte Weser" dienen Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 61 des Ge-
1. am Tage das allgemeine Anforderungssignal setzes über das Seelotswesen auch im Land Berlin.
für Seelotsen (§ 7) und die ,darunter gesetzte
Flagge „J" (Jot) des Internationalen Signal-
buches von 1931, § 13
2. bei Nacht das mit Morselampe oder Schein- Inkrafttreten
werfer, bei unsichtigem Wetter als Schallsignal Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1955 in
gegebene Morsesignal „J" (Jot = · - - -). Kraft.
Bonn, den 20. September 1955.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmadmng über das Inkrafttreten
des Internationalen Fernmeldevertrages Buenos Aires 1952
für die Bundesrepublik Deutschland.
Vom 20. August 1955.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Ja-
nuar 1955 über den Internationalen Fernmeldever-
trag Buenos Aires 1952 (Bundesgesetzbl. II S. 9) wird
hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag für die
Bundesrepublik Deutschland auf Grund der am
26. Juli 1955 erfolgten Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde nach seinem Artikel 15 Abs. 3 am
26. Juli 1955 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 20. August 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Berger
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffssicherheitsvertrages London 1948.
Vom 6. September 1955. .
Das Internationale Ubereinkommen zum Schutz französische überseeische Gebiete
des menschlichen Lebens auf See von 1948 (Bundes- mit Wirkung vom 31. Mai 1955.
gesetzbl. 1953 II S. 603) ist in Kraft getreten für
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Rumänien am 30. Dezember 1954, Bekanntmachung vom 24. September 1954 (Bundes-
Monako am 12. April 1955, gesetzbl. II S. 1042).
Dominikanische Republik am 29. Juni 1955.
Die französische Regierung hat das Ubereinkom- Bonn, den 6. September 1955.
men auf folgende Gebiete ausgedehnt: Der Bundesminister des Auswärtigen
Tunesien mit Wirkung vom 22. April 1955, In Vertretung
Marokko mit Wirkung vom 22. April 1955, Hallstein
Bekanntmadlung Bekanntmachung über den Geltungsbereich
über die Wiederanwendung des des Abkommens vom 1. Juli 1953 über die
Obereinkommens über die Sklaverei Erridltung einer Europäisdlen Organisation
im Verhältnis zu Ägypten. für kernphysikalische Forschung.
Vom 8. September 1955. Vom 16. September 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Das Abkommen vom 1. Juli 1953 über die Errich-
Deutschland und der Ägyptischen Regierung ist Ein- tung einer Europäischen Organisation für kernphy-
verständnis darüber festgestellt worden, daß sikalische Forschung (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 1013)
ist nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden bei
das in Genf am 25. September 1926 unterzeichnete dem Generaldirektor der Organisation der Verein-
Ubereinkommen über die Sklaverei (Reichsge- ten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kul-
setzbl. 1929 II S. 63) tur in Paris für die folgenden Staaten in Kraft
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- getreten:
land und Ägypten mit Wirkung vom 1. Januar 1955 Norwegen am 4. Oktober 1954,
gegenseitig wieder angewendet wird. Jugoslawien am 9. Februar 1955,
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an Italien am 24. Februar 1955.
die Bekanntmachung vom 7. Juni 1955 (Bundesge- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
setzbl. II S. 699). Bekanntmachung vom 24. November 1954 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1132).
Bonn, den 8. September 1955.
Bonn, den 16. September 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
Hallstein Hallstein
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmadmng über das Inkrafttreten
des Internationalen Fernmeldevertrages Buenos Aires 1952
für die Bundesrepublik Deutschland.
Vom 20. August 1955.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Ja-
nuar 1955 über den Internationalen Fernmeldever-
trag Buenos Aires 1952 (Bundesgesetzbl. II S. 9) wird
hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag für die
Bundesrepublik Deutschland auf Grund der am
26. Juli 1955 erfolgten Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde nach seinem Artikel 15 Abs. 3 am
26. Juli 1955 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 20. August 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Berger
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffssicherheitsvertrages London 1948.
Vom 6. September 1955. .
Das Internationale Ubereinkommen zum Schutz französische überseeische Gebiete
des menschlichen Lebens auf See von 1948 (Bundes- mit Wirkung vom 31. Mai 1955.
gesetzbl. 1953 II S. 603) ist in Kraft getreten für
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Rumänien am 30. Dezember 1954, Bekanntmachung vom 24. September 1954 (Bundes-
Monako am 12. April 1955, gesetzbl. II S. 1042).
Dominikanische Republik am 29. Juni 1955.
Die französische Regierung hat das Ubereinkom- Bonn, den 6. September 1955.
men auf folgende Gebiete ausgedehnt: Der Bundesminister des Auswärtigen
Tunesien mit Wirkung vom 22. April 1955, In Vertretung
Marokko mit Wirkung vom 22. April 1955, Hallstein
Bekanntmadlung Bekanntmachung über den Geltungsbereich
über die Wiederanwendung des des Abkommens vom 1. Juli 1953 über die
Obereinkommens über die Sklaverei Erridltung einer Europäisdlen Organisation
im Verhältnis zu Ägypten. für kernphysikalische Forschung.
Vom 8. September 1955. Vom 16. September 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Das Abkommen vom 1. Juli 1953 über die Errich-
Deutschland und der Ägyptischen Regierung ist Ein- tung einer Europäischen Organisation für kernphy-
verständnis darüber festgestellt worden, daß sikalische Forschung (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 1013)
ist nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden bei
das in Genf am 25. September 1926 unterzeichnete dem Generaldirektor der Organisation der Verein-
Ubereinkommen über die Sklaverei (Reichsge- ten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kul-
setzbl. 1929 II S. 63) tur in Paris für die folgenden Staaten in Kraft
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- getreten:
land und Ägypten mit Wirkung vom 1. Januar 1955 Norwegen am 4. Oktober 1954,
gegenseitig wieder angewendet wird. Jugoslawien am 9. Februar 1955,
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an Italien am 24. Februar 1955.
die Bekanntmachung vom 7. Juni 1955 (Bundesge- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
setzbl. II S. 699). Bekanntmachung vom 24. November 1954 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1132).
Bonn, den 8. September 1955.
Bonn, den 16. September 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
Hallstein Hallstein
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmadmng über das Inkrafttreten
des Internationalen Fernmeldevertrages Buenos Aires 1952
für die Bundesrepublik Deutschland.
Vom 20. August 1955.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Ja-
nuar 1955 über den Internationalen Fernmeldever-
trag Buenos Aires 1952 (Bundesgesetzbl. II S. 9) wird
hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag für die
Bundesrepublik Deutschland auf Grund der am
26. Juli 1955 erfolgten Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde nach seinem Artikel 15 Abs. 3 am
26. Juli 1955 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 20. August 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Berger
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffssicherheitsvertrages London 1948.
Vom 6. September 1955. .
Das Internationale Ubereinkommen zum Schutz französische überseeische Gebiete
des menschlichen Lebens auf See von 1948 (Bundes- mit Wirkung vom 31. Mai 1955.
gesetzbl. 1953 II S. 603) ist in Kraft getreten für
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Rumänien am 30. Dezember 1954, Bekanntmachung vom 24. September 1954 (Bundes-
Monako am 12. April 1955, gesetzbl. II S. 1042).
Dominikanische Republik am 29. Juni 1955.
Die französische Regierung hat das Ubereinkom- Bonn, den 6. September 1955.
men auf folgende Gebiete ausgedehnt: Der Bundesminister des Auswärtigen
Tunesien mit Wirkung vom 22. April 1955, In Vertretung
Marokko mit Wirkung vom 22. April 1955, Hallstein
Bekanntmadlung Bekanntmachung über den Geltungsbereich
über die Wiederanwendung des des Abkommens vom 1. Juli 1953 über die
Obereinkommens über die Sklaverei Erridltung einer Europäisdlen Organisation
im Verhältnis zu Ägypten. für kernphysikalische Forschung.
Vom 8. September 1955. Vom 16. September 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Das Abkommen vom 1. Juli 1953 über die Errich-
Deutschland und der Ägyptischen Regierung ist Ein- tung einer Europäischen Organisation für kernphy-
verständnis darüber festgestellt worden, daß sikalische Forschung (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 1013)
ist nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden bei
das in Genf am 25. September 1926 unterzeichnete dem Generaldirektor der Organisation der Verein-
Ubereinkommen über die Sklaverei (Reichsge- ten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kul-
setzbl. 1929 II S. 63) tur in Paris für die folgenden Staaten in Kraft
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- getreten:
land und Ägypten mit Wirkung vom 1. Januar 1955 Norwegen am 4. Oktober 1954,
gegenseitig wieder angewendet wird. Jugoslawien am 9. Februar 1955,
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an Italien am 24. Februar 1955.
die Bekanntmachung vom 7. Juni 1955 (Bundesge- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
setzbl. II S. 699). Bekanntmachung vom 24. November 1954 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1132).
Bonn, den 8. September 1955.
Bonn, den 16. September 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
Hallstein Hallstein
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmadmng über das Inkrafttreten
des Internationalen Fernmeldevertrages Buenos Aires 1952
für die Bundesrepublik Deutschland.
Vom 20. August 1955.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Ja-
nuar 1955 über den Internationalen Fernmeldever-
trag Buenos Aires 1952 (Bundesgesetzbl. II S. 9) wird
hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag für die
Bundesrepublik Deutschland auf Grund der am
26. Juli 1955 erfolgten Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde nach seinem Artikel 15 Abs. 3 am
26. Juli 1955 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 20. August 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Berger
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffssicherheitsvertrages London 1948.
Vom 6. September 1955. .
Das Internationale Ubereinkommen zum Schutz französische überseeische Gebiete
des menschlichen Lebens auf See von 1948 (Bundes- mit Wirkung vom 31. Mai 1955.
gesetzbl. 1953 II S. 603) ist in Kraft getreten für
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Rumänien am 30. Dezember 1954, Bekanntmachung vom 24. September 1954 (Bundes-
Monako am 12. April 1955, gesetzbl. II S. 1042).
Dominikanische Republik am 29. Juni 1955.
Die französische Regierung hat das Ubereinkom- Bonn, den 6. September 1955.
men auf folgende Gebiete ausgedehnt: Der Bundesminister des Auswärtigen
Tunesien mit Wirkung vom 22. April 1955, In Vertretung
Marokko mit Wirkung vom 22. April 1955, Hallstein
Bekanntmadlung Bekanntmachung über den Geltungsbereich
über die Wiederanwendung des des Abkommens vom 1. Juli 1953 über die
Obereinkommens über die Sklaverei Erridltung einer Europäisdlen Organisation
im Verhältnis zu Ägypten. für kernphysikalische Forschung.
Vom 8. September 1955. Vom 16. September 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Das Abkommen vom 1. Juli 1953 über die Errich-
Deutschland und der Ägyptischen Regierung ist Ein- tung einer Europäischen Organisation für kernphy-
verständnis darüber festgestellt worden, daß sikalische Forschung (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 1013)
ist nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden bei
das in Genf am 25. September 1926 unterzeichnete dem Generaldirektor der Organisation der Verein-
Ubereinkommen über die Sklaverei (Reichsge- ten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kul-
setzbl. 1929 II S. 63) tur in Paris für die folgenden Staaten in Kraft
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- getreten:
land und Ägypten mit Wirkung vom 1. Januar 1955 Norwegen am 4. Oktober 1954,
gegenseitig wieder angewendet wird. Jugoslawien am 9. Februar 1955,
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an Italien am 24. Februar 1955.
die Bekanntmachung vom 7. Juni 1955 (Bundesge- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
setzbl. II S. 699). Bekanntmachung vom 24. November 1954 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1132).
Bonn, den 8. September 1955.
Bonn, den 16. September 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
Hallstein Hallstein
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1955 885
Bekanntmachung
zu dem Kulturabkommen vom 23. Oktober 1954
zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Französischen Republik.
Vom 23. September 1955.
In Paris ist am 23. Oktober 1954 ein Kultur-
abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Fran-
zösischen Republik nebst Briefwechsel unterzeichnet
worden.
Das Abkommen nebst Briefwechsel, das nach-
stehend veröffentlicht wird, ist auf Grund des in·
Bonn am 28. Juli 1955 erfolgten Austausches der
Ratifikationsurkunden gemäß seinem Artikel 18 am
gleichen Tage in Kraft getreten.
Bonn, den 23. September 1955.
Der Bundesminister des Au~wärtigen
In Vertretung
Hallstein
Kulturabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
IN DER UBERZEUGUNG, daß eine fruchtbare Zu- CONSIDERANT qu'une fructueuse cooperation et un
sammenarbeit und ein gesteigerter Austausch zwischen accroissement des echanges entre les peuples allemand
dem deutschen und dem französischen Volk auf kul- et franc;ais dans le domaine culturel ne peuvent que ser-
turellem Gebiet die Sache des Friedens und des verein- vir la cause de la paix et de l'Europe unie,
ten Europa nur fördern können,
ENTSCHLOSSEN, im Hinblick auf dieses Ziel in beiden RESOLUS a developper, a cette fin, dans chacun des
Ländern das Verständnis für das Geistesleben und die deux pays, la connaissance et la plus large comprehen-
Kultur des Nachbarlandes zu entwickeln, haben sion de l'activite ·intellectuelle et de la culture du pays
voisin;
d1e Regierung Le Gouvernement
der Bundesrepublik Deutschlands de la Republique Federale d'Allemagne,
einerseits, d'une part,
und die Regierung .et le Gouvernement
der Französischen Republik de la Republique Franc;aise,
andererseits, d'autre part,
BESCHLOSSEN, ein Abkommen zu schließen, das wie ONT DECIDE de conclure un accord dans les termes
folgt lautet: enonces ci-dessous:
Artikel 1 Article 1
Die Hohen Vertragschließenden Teile bemühen sich, Les Hautes Parties contractantes s'attadieront a creer
in den Universitäten und anderen Hochschulen ihres Ge- dans les Universites et autres etablissements d'enseigne-
bietes regelmäßige Lehrgänge für den Unterricht in der ment superieur de leur territoire, des cours reguliers con-
Sprache und Kultur des anderen Landes einzurichten. sacres a l'etude de la langue et de la civilisation de
l'autre pays.
Artikel 2 Article 2
Die Hohen Vertragsdiließenden Teile fördern in ihrem Les Hautes Parties contractantes favoriseront l'eta-
Gebiet, im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften des blissement, sur leur territoire, d'institutions culturelles,
betreffenden Landes, die Gründung kultureller Einrich- telles que Instituts de Hautes Etudes, Centres ou Cercles
tungen wie deutsch-französischer Hochschulinstitute und d'Etudes, destinees aux etudes franco-allemandes dans
Studienzentren oder Studienzirkel. le cadre des lois et reglements en vigueur dans le pays
interesse.
Jeder Teil wird im Gebiete seines Landes die kul- Chacune d'elles pretera assistance aux institutions cul-
turelJen Einrichtungen, die der andere Teil erriditet, turelles que l' autre Partie etablira sur son territoire.
unterstützen.
Die a1lgemeine Bezeichnung „kulturelle Einrichtungen" La designation generale d'institution culturelle s'appli-
gilt auch für die Schulen, welche die in diesem Abkom- que egalement aux ecoles poursuivant les objectifs de-
men umrissenen Ziele verfolgen. finis dans cet accord.
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Artikel 3 Article 3
Die Hohen Vertragschließenden Teile organisieren den Les Hautes Parties contractantes organiseront l'echange
Austausch von Professoren, Gelehrten, Lektoren, Assi- de professeurs, de savants, de lecteurs, d'assistants ainsi
stenten sowie verantwortlichen Leitern kultureller Grup- que de responsables de groupements culturels extra-univer-
pen, die außerhalb der Hochschulen stehen. Die Bestim- sitaires. Les modalites d'application de cette disposition,
mungen zur Durchführung dieser Regelung, insbesondere en ce qui concerne notamment le nombre et la specialite
bezüglich der Zahl und der Eignung der auszutauschen- des personnalites a ec:hanger ainsi que la duree de leur
den Persönlichkeiten sowie der Dauer ihres Aufenthaltes sejour et le montant de l'indemnite qui leur sera allouee,
und der Höhe ihrer Vergütung, bilden den Gegenstand feront l'objet de propositions de la part de la Commission
von Vorschlägen des im Artikel 16 vorgesehenen ge- mixte prevue a l' article 16.
mischten Ausschusses.
Die Hohen Vertragschließenden Teile fördern ferner Les Hautes Parties contractantes favoriseront de meme
den Austausch von Professorengruppen, den Austausch l'echange de groupes de professeurs, l'echange d'etu-
von Studenten, Schülern, Technikern oder Lehrlingen. diants, d'eleves, de techniciens ou d'apprentis.
Artikel 4 Article 4
Die Hohen Vertragschließenden Teile fördern die Ein- Les Hautes Parties contractantes encourageront la
richtung von Ferienkursen für Lehrpersonal, Studenten creation de cours de vacances a l'intention du personnel
und Schülern des anderen Teiles. enseignant, des etudiants et des eleves de l'autre Partie.
Artikel 5 Article 5
Die Hohen Vertragschließenden Teile fördern die Zu- Les Hautes Parties contractantes favoriseront la coope-
sammenarbeit der in jedem der beiden Länder aner- ration des organisations de jeunesse reconnues dans
kannten Jugendverbände sowie die Jugendtreffen chacun des deux pays, ainsi que les rencontres de jeunesse
erzieherischen, sozialen oder beruflichen Charakters. Zu ayant un caractere educatif, social ou professionnel. Elles
diesem Zweck tauschen sie Informationen über die Ver- echangeront des informations concernant les organisations
bände und die Stellen aus, deren Ziel der Ausbau des et les services qui ont pour but le developpement des
Jugendaustausches ist. mouvements d'echange parmi la jeunesse.
Artikel 6 Article 6
Die Hohen Vertragschließenden Teile stellen eine be- Les Hautes Parties contractantes mettront un certain
stimmte Anzahl von Beihilfen und Stipendien für Staats- nombre de subventions et de bourses a la disposition des
angehörige des anderen Teiles zur Verfügung. nationaux de l'autre Partie.
Artikel 7 Article 7
Die Hohen Vertragschließenden Teile tragen, soweit Les Hautes Parties contractantes veilleront, dans toute
irgend möglich, Sorge dafür, daß in allen Universitäten la mesure du possible, a ce que soit organise dans toutes
und höheren Lehranstalten ihres Gebietes Unterricht in les universites et etablissements du second degre de leur
der Sprache und Literatur des anderen Teiles veranstal- territoire, un enseignement de la langue et de la littera-
tet und daß den Schülern diese Sprache als erste oder ture de l'autre Partie et a ce que cet enseignement soit
zweite obligatorische lebende Sprache zur Wahl gestellt propose au choix des eleves, a titre de premiere ou de
wird. deuxieme langue vivante obligatoire.
Sie tragen ferner dafür Sorge, daß den Schülern der Elles veilleront a ce que les memes possibilites soient
Fachschulen sowie der höheren Handels- und Gewerbe- offertes aux eleves des etablissements techniques et des
schulen die gleichen Möglichkeiten geboten werden. etablissements d'enseignement industriel et commercial
du second degre.
Artikel 8 Article 8
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, Les Hautes Parties contractantes s'engagent a recher-
darauf hinzuarbeiten, daß die in ihrem Gebiet absol- cher les moyens d'accorder aux etudes effectuees, aux
vierten Studien, Prüfungswettbewerbe und Examina so- concours et examens passes et aux diplömes obtenus sur
wie die hierfür erlangten Zeugnisse im Gebiete des le territoire de l'une d'elles, une equivalence partielle ou
anderen Teiles entweder für Schul- oder Hochschulzwecke totale sur le territoire de l'autre, soit dans les etablisse-
oder in bestimmten Fällen zur Ausübung bestimmter ments universitaires et scolaires, soit, en des cas deter-
Berufe ganz oder teilweise als gleichwertig anerkannt mines, pour l'exercice de certaines professions. Ces equi-
werden. Diese Anerkennungen der Gleichwertigkeit valences seront proposees par la Commission mixte per-
werden von dem nachstehend in Artikel 16 vorgesehenen manente prevue a l'article 16 ci-dessous.
ständigen gemisc:hten Aussc:huß vorgesc:hlagen.
Artikel 9 Article 9
Die Hohen Vertragschließenden Teile bemühen sich, Les Hautes Parties contractantes s'efforceront de mieux
zur besseren Kenntnis ihrer Kultur beizutragen, indem faire connaitre leur culture par l'organisation dans l'au-
sie im anderen Lande Vorträge, Konzerte, Ausstellungen, tre pays de conferences, de concerts, d'expositions, de
Theateraufführungen und künstlerisc:he Darbietungen representations theätrales et de manifestations artistiques
aller Art veranstalten sowie Bücher, Zeitschriften und de toute sorte; par la diffusion de livres, de periodiques
andere kulturellen Veröffentlichungen, musikalische Par- et autres publications culturelles, de partitions musicales,
tituren, Schallplatten und Filme verbreiten. Ferner ge- de musique enregistree et de films. Elles preteront, d'autre
währen sie volle Unterstützung allen kulturellen Ver- · part, tout leur concours aux manifestations culturelles
anstaltungen, die von dem im Artikel 16 vorgesehenen approuvees par la Commission prevue a l'article·16 ainsi
Ausschuß genehmigt sind, und fördern die Verbreitung qu·a la diffusion du materiel culturel en provenance de
der aus dem anderen Lande stammenden Kulturgüter. l'autre pays.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1955 887
Artikel 10 Article 10
Die Hohen Vertragschließenden Teile tragen ferner Les Hautes Parties contractantes s'attacheront egale-
im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften dafür Sorge, ment, dans le cadre des lois et reglements en vigueur, a
daß für Bücher, Zeitschriften und andere Veröffentlichun- accorder le maximum de facilites a l'entree sur leur terri-
gen, Kunstwerke, Nachbildungen von Kunstwerken, toire, des livres, des periodiques et autres publications,
musikalische Partituren, Filme und Schallplatten, die in des reuvres d'art, des reproductions d'reuvres d'art, des
einem der beiden Länder herausgegeben oder her- partitions musicales, des films et des disques edites ou
gestellt werden, weitestgehende Einfuhrerleichterungen produits dans l'un des deux pays et a condition qu'ils pre-
gewährt werden, soweit diese Gegenstände kulturellen sentent un caractere culturel.
Charakters sind.
Die Hohen Vertragschließenden Teile tragen ferner Les Hautes Parties contractantes veilleront a obtenir
dafür Sorge, daß die zuständigen Behörden den gegen- des administrations interessees l'octroi reciproque d'emis-
seitigen Austausch von Rundfunk- und Fernsehsendun- sions radiophoniques et televisees consacrees a la diff u-
gen, die der Verbreitung von Kulturgut gewidmet sind, sion culturelle et accorderont toutes facilites necessaires
zulassen; sie werden alle zu diesem Zweck notwendigen it cette fin.
Erleichterungen gewähren.
Artikel 11 Article 11
Die Hohen Vertragschließenden Teile erleichtern, so- Les Hautes Parties contractantes faciliteront, dans toute
weit irgend möglich, die Lösung der finanziellen Pro- la mesure du possible, la solution des problemes financiers
bleme, die sich aus der kulturellen Tätigkeit der anderen souleves par l'action culturelle de l'autre Partie sur son
Partei auf ihrem Gebiet ergeben. propre territoire.
Artikel 12 Article 12
Die Hohen Vertragschließenden Teile sind bestrebt, für Les Hautes Parties contractantes s'efforceront d'etablir,
die in einem der vorstehenden Artikel in Betracht kom- pour les personnes visees par un des paragraphes prece-
menden Personen eine Vorzugsregelung zu treffen, um dents, un regime de faveur en vue de l'obtention rapide
zu ermöglichen, daß sie den Sichtvermerk für die Ein- et aux moidres frais du visa d'entree dans le pays voisin,
reise in das Nachbarland, solange ein solcher erforder- tant que celui-ci sera exige.
lich ist, rasch und zu geringsten Gebühren erhalten.
Artikel 13 Article 13
Die Hohen Vertragschließenden Teile tragen mit den Les Hautes Parties contractantes veilleront, par les
ihnen zu Gebote stehenden Mitteln und im Rahmen moyens en leur pouvoir et dans le cadre de leur legisla-
ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften dafür Sorge, tion interieure, a ce que, dans tous les ordres d'enseigne-
daß in allen Zweigen des Unterrichtswesens die Fragen, ment, les questions interessant l'autre Partie soient pre-
die den anderen Teil betreffen, mit größter Sachlichkeit sentees avec la plus grande objectivite et a ce que les
dargestellt werden, und daß aus den Lehrbüchern, ins- manuels scolaires, notamment les manuels d'histoire,
besondere den Geschichtsbüchern, jede Bewertung ent- soient expurges de toute appreciation de caractere pas-
fernt wird, die durch ihren emotionalen Charakter dem sionnel pouvant nuire ä la bonne entente entre les deux
guten Einvernehmen zwischen den beiden Völkern peuples.
schaden könnte.
Die Hohen Vertragschließenden Teile unterstützen alle Les Hautes Parties contractantes soutiendront tous les
hierauf gerichteten Bemühun·gen. efforts diriges en ce sens.
Artikel 14 Article 14
Die Hohen Vertragschließenden Teile konsultieren Les Hautes Parties contractantes se consulteront en vue
einander zur Wahrung ihrer gemeinsamen kulturellen de la preservation de leurs interets culturels communs
fnteressen im Auslande. a l' etranger.
Article 15
Artikel 15
Les Hautes Parties contractantes s'attacheront a recher-
Die Hohen Vertragschließenden Teile sind bestrebt, cher en commun les meilleurs moyens de f aciliter la pro-
gemeinsam die geeigneten Wege zu finden, um den tection, la perception et le transfert des droits d'auteurs
Schutz, die Einziehung und die Uberweisung der aus dem et des cachets d'artistes ainsi que les droits relatifs a la
Urheberrecht fließenden Beträge, der Künstlerhonorare radiodiffusion et a la television.
sowie aller mit Rundfunk- und Fernsehsendungen ver-
bundenen Rechte zu erleichtern.
Artikel 16 Article 16
Zur Lösung der Fragen, die sich aus der Durchführung En vue de resoudre les questions que posera la mise en
dieses Abkommens ergeben, und zur Herbeiführung application du present accord et afin d'etablir entre les
ständiger unmittelbarer gemeinsamer Beratungen zwi- Hautes Parties contractantes des consultations directes
schen den Hohen Vertragschließenden Teilen auf dem et suivies dans le domaine des relations culturelles, il
Gebiet der kulturellen Beziehungen, wird ein ständiger sera constitue une Commission mixte permanente.
gemischter Ausschuß gebildet.
Jeder Hohe Vertragschließende Teil ernennt zu diesem Chacune des Hautes Parties contractantes designera
Zweck sechs Vertreter. Die Zusammensetzung und Ar- six representants a cet effet. La composition et le fonction-
beitsweise dieses Organs richten sich nach folgenden nement de cet organisme seront regis par les principes
Grundsätzen: suivants:
1. Die Mitglieder dieses Ausschusses werden für die 1) Les membres de la Commission seront nommes, pour
Bundesrepublik Deutschland vom Minister des Aus- la Republique Federale d'Allemagne, par le Ministre
wärtigen im Benehmen mit dem zuständigen Bun- des Affaires Etrangeres, en accord avec le Ministre
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
desminister und den Kultusministern der Länder Federal competent et les Ministres des Cultes des
und für Frankreich von dem Minister der Auswär- Länder; pour la France, par le Ministre des Affaires
tigen Angelegenheiten und dem Erziehungsminister Etrangeres et le Ministre de l'Education Nationale.
ernannt. Jede Liste wird dem anderen Teil auf Chaque liste sera transmise, pour approbation, a
diplomatischem Wege zur Billigung übermittelt. l'autre Partie, par la voie diplomatique.
2. Der gemischte Ausschuß tag_t so oft es erforderlich 2) La Commission mixte se reunira en seance pleniere
ist, wenigstens aber einmal jährlich in Plenarsitzung chaque fois que la necessite s'en fera sentir et au
abwechselnd in Deutschland und Frankreidi. Den moins une fois par an, alternativement en France et
Vorsitz führt ein Mitglied des Ausschusses des Lan- en Allemagne. La presidence sera assuree par un
des, in dem die Tagung stattfindet. Der Sekretär membre de la Commission appartenant au pays ou
wird vom anderen Teile ernannt und hat beratende se tient la reunion. Le secretaire, avec voix consul-
Stimme. tative, sera designe par l'autre Partie.
3. Der Aussdiuß kann erforderlichenfalls Sadiverstän- 3) En cas de besoin, la Commission pourra s'adjoindre
dige als tedinisdie Berater hinzuziehen. des experts a titre de conseillers techniques.
4. Stehen auf der Tagesordnung technische Fragen, 4) Si des questions d'ordre technique exigeant un exa-
die eine eingehende Prüfung erfordern, so kann der men detaille figurent a l'ordre du jour, la Commission
Ausschuß vorläufig Unterausschüsse einsetzen, in pourra creer provisoirement des sous-commissions
denen jeder Teil in gleicher Stärke vertreten ist. dans lesquelles chacune des deux Parties sera repre-
Der Vorsitz in diesen Unteraussdiüssen wird nach sentee par un nombre egal de membres. La presi-
dem in Ziffer 2 dieses Artikels aufgestellten Grund- dence de ces sous-commissions sera attribuee selon
satz abwediselnd geführt. le principe d'alternance defini au paragraphe 2 du
present article.
Artikel 17 Article 17
Dieses Abkommen gilt von dem in Artikel rn ·bezeich- Cet accord s'applique egalement a. Berlin a compter de
neten Zeitpunkt ab auch für Berlin, sofern die Regierung la date prevue a l'article 18 sous reserve que le Gouver-
der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Fran- nement de la Republique Federale d'Allemagne aura fait
zösischen Republik die Erklärung abgibt, daß alle für au Gouvernement de la Republique Franc;aise une decla-
die Anwendung dieses Abkommens in Berlin erforder- ration precisant que toutes les conditions legales neces-
lichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. saires a l'application de cet accord sont remplies a Berlin.
Artikel 18 Article 18
Dieses Abkommen soll in möglichst kurzer Frist rati- Le present accord sera ratifie dans le plus bref delai.
fiziert werden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden L'echange des instruments de ratification aura lieu a Bonn.
findet in Bonn statt. Das Abkommen tritt am Tage des L'accord entrera en vigueur le jour de l'echange des in-
Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. struments de ratification.
Das vorliegende Abkommen bleibt mindestens 5 Jahre Le present accord restera en vigueur pendant une pe-
lang in Kraft. riode d'au moins cinq ans.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevoll- EN FOI DE QUOI, les Plenipotentiaires respectifs ont
mächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit signe la presente convention et y ont appose leur sceau.
ihrem Siegel versehen.
GESCHEHEN zu Paris am dreiundzwanzigsten Oktober FAIT a Paris, le vingt-troisieme jour du mois d'Octobre
neunzehnhundertvierundfünfzig. 1954.
Adenauer Pierre M ende s - Fr a n c e Pierre M e n des - Franc e Adenauer
Jean Berthoin Jean Be r t h o i n
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1955 889
(Ubersetzung)
Ministere Liberte-Egalite-Fraternite MinisteriuJn für
des Affaires Etrangeres Republique Fram;aise Auswärtige Angelegenheiten
Paris, le 23 Octobre 1954 Paris, den 23. Oktober 1954
Herrn
Monsieur le Docteur Konrad Adenauer Dr. Konrad Adenauer
Chancelier et Ministre des Affaires Etrangeres Bundeskanzler und Bundesminister des Auswärtigen
de la Republique Federale d'Allemagne der Bundesrepublik Deutschland
Monsieur le Chancelier, Herr Bundeskanzler!
Me referant a l'article 7 de l'accord culturel franco- Unter Bezugnahme auf Artikel 7 des heute unterzeich-
allemand signe ce jour, j'ai l'honneur d'appeler votre neten deutsch-französischen Kulturabkommens habe ich
attention sur le tres grand interet que le Gouvernement die Ehre, Ihre Aufmerksamkeit auf den sehr großen
Franc;ais attache a l'enseignement de la langue et de la Wert zu lenken, den die Französische Regierung darauf
litterature fran<;aises dans les etablissements d'enseigne- legt, daß die französische Sprache und Literatur in den
ment secondaire allemands dans des conditions compa- deutschen höheren Lehranstalten unter Bedingungen ge-
rables a la situation qui est faite en France a l'enseigne- lehrt wird, die denen des Unterrichts in der deutschen
ment de la langue et de la litterature allemandes. Sprache und Literatur in Frankreich entsprechen.
Afin que cette question puisse recevoir une solution Damit diese Frage in einer Weise gelöst werden kann,
pleinement conforme a l'esprit de l'accord culturel conclu die mit dem Geist des zwischen unseren beiden Ländern
entre nos deux pays, il me parait souhaitable que la Com- geschlossenen Kulturabkommens voll übereinstimmt,
mission-Mixte prevue a l' article 16 formule a ce sujet des scheint es mir wünschenswert, daß der in Artikel 16 vor-
vreux que le Gouvernement de la Republique Federale gesehene gemischte Ausschuß entsprechende Vorschläge
recommandera a l'examen favorable d'organismes tels ausarbeitet, die die Bundesregierung Gremien wie der
que la Conference Permanente des Ministres des Cultes Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder zur
des Länder. wohlwollenden Prüfung empfiehlt.
D'autre part, toutes dispositions devraient etre prises Außerdem sollten alle Vorkehrungen getroffen werden,
en vue de faire participer les representants des Gouverne- um die in Frage kommenden Vertreter der Länderregie-
ments des Länder interesses aux travaux de la Commis- rungen an den Arbeiten des vorgesehenen gemischten
sion-Mixte prevue, soit a titre de membres titulaires, soit Ausschusses zu beteiligen, entweder als ordentliche Mit-
comme experts, soit enfin comme membres de sous-com- glieder oder als Sachverständige oder als Mitglieder
mission. eines Unterausschusses.
Je vous prie de bien vouloir agreer, Monsieur le Chan- Genehmigen Sie, Herr Bundeskanzler, den Ausdruck
·elier, les assurances de ma haute consideration ./. meiner ausgezeichneten Hochachtung.
signe: Pierre M e n de s - Fr a n c e gez. Pierre M ende s - Fr an c e
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
Paris, den 23. Oktober 1954
Seiner Exzellenz
dem Herrn Ministerpräsidenten und
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Pierre Me n des-Franc e
Paris
Herr Ministerpräsident,
unter Bezugnahme auf Artikel 7 des heute unterzeichneten deutsch-fran-
zösischen Kulturabkommens haben Sie meine Aufmerksamkeit auf den großen
Wert gelenkt, den die Französische Regierung darauf legt, daß die französische
Sprache und Literatur in den deutschen höheren Lehranstalten unter Bedingun-
gen unterrichtet wird, die denen des Unterrichts der deutschen Sprache und
Literatur in Frankreich entsprechen.
Um dieter Frage eine Lösung zu geben, die mit dem Geist des zwischen
unseren beiden Ländern geschlossenen Kulturabkommens voll übereinstimmt,
scheint es Ihnen wünschenswert, daß der im Artikel 16 vorgesehene gemischte
Ausschuß zu dieser Frage Vorschläge formuliert, die die Bundesregierung
Gremien, wie der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder, zur
wohlwollenden Prüfung empfehlen wird. Gleichzeitig sollten alle Vorkehrun-
gen getroffen werden, um die interessierten Länderregierungen an den Arbei-
ten des vorgesehenen gemischten Ausschusses zu beteiligen, entweder durch
ein ordentliches Mitglied oder durdi einen Sachverständigen oder durch ein
Mitglied eines Unterausschusses.
Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die Gesamtheit dieser Disposi-
tionen meine volle Zustimmung findet.
Genehmigen Sie, Herr Ministerpräsident, die Versicherung meiner ausge-
zeichnetsten Hochachtung.
gez. Adenauer
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen.
Vom 26. September 1955.
Das I. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 tion of the wounded and der Verwundeten und
sick in armed forces in the Kranken der Streitkräfte
zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und im Felde gemachten Vor-
field, the United States ac-
Kranken der Streitkräfte im Felde, cepts treaty relations with behalte zurückweisen, stim-
das II. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 all parties to that conven- men sie vertraglichen Be-
tion, except as to the ziehungen mit allen Par-
zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kran- changes proposed by such teien dieses Abkommens
ken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See, reservations." zu, außer hinsichtlich der
in derartigen Vorbehalten
das III. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 vorgeschlagenen Änderun-
über die Behandlung der Kriegsgefangenen, gen."
das IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949
zum Schutze der Zivilpersonen in Kriegszeiten 2. Vorbehalt zum II. Genfer Abkommen vom
(Bundesgesetzbl. 1954 II S. 781) 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der
treten für die Vereinigten Staaten von Amerika am Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der
2. Februar 1956 in Kraft. Die Vereinigten Staaten Streitkräfte zur See:
(Ubersetzung)
von Amerika haben anläßlich der Hinterlegung ihrer
Ratifikationsurkunden am 2. August 1955 folgende "Rejecting the reserva- ,, Während die Vereinig-
tions which States have ten Staaten zwar die von
Vorbehalte gemacht: made with respect to the bestimmten Staaten zu dem
Geneva convention for the Genf er Abkommen zur
1. Vorbehalt zum I. Genf er Abkommen vom amelioration of the condi- Verbesserung des Loses
12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der tion of wounded, sick and der Verwundeten, Kranken
Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im shipwrecked members of und Schiffbrüchigen der
Felde: armed forces at sea, the Streitkräfte zur See ge-
(Ubersetzung) United States accepts machten Vorbehalte zurück-
treaty relations with all weisen, stimmen sie ver-
"The United States in „Die Vereinigten Staaten parties to that convention, traglichen Beziehungen mit
ratifying the Geneva con- ratifizieren das Genfer Ab- except as to the changes allen Parteien dieses Ab-
vention for the ameliora- kommen zur Verbesserung proposed by such reserva- kommens zu, außer hin-
tion of the condition of des Loses der Verwunde_. tions." sichtlich der in derartigen
the wounded arid sick in ten und Kranken der Vorbehalten vorgeschla-
armed forces in the field Streitkräfte im Felde mit genen Änderungen."
does so with the reserva- dem Vorbehalt, daß unge-
tion that irrespective of achtet einer oder mehrerer 3. Vorbehalt zum III. Genfer Abkommen vom
any provision or provi- anderslautender Bestim- 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegs-
sions in said convention to mungen desselben dadurch
the contrary, nothing con- in keiner Weise die gefangenen:
tained therein shall make auf Grund innerstaatlicher (Ubersetzung)
unlawful, or obligate the Rec.htsvorschriften gestat- "Rejecting the reserva- ,,Während die Vereinig-
United States of America tete und bereits vor dem tions which States have ten Staaten zwar die von
to make unlawful, any use 5. Januar 1905 begonnene made with respect to the bestimmten Staaten zu dem
or right of use within the Benutzung bzw. das Recht Geneva convention relative Genfer Abkommen über
United States of America zur Benutzung des Wahr- to the treatment of prison- die Behandlung der Kriegs-
and its territories and pos- zeichens, Zeichens oder ers of war, the United gefangenen gemachten Vor-
sessions of the Red Cross Abzeichens des Roten States accepts treaty rela- behalte zurückweisen, stim-
emblem, sign, insignia, or Kreuzes oder der Worte tions with all parties to men sie vertraglichen Be-
words as was lawful by „Rotes Kreuz" innerhalb that convention, except as ziehungen mit allen Par-
reason of domestic law der Vereinigten Staaten to the changes proposed by teien dieses Abkommens
and a use begun prior to von Amerika, ihrer Ge- such reservations." zu, außer hinsichtlich der
January · 5, 1905, provided biete und Besitzungen in derartigen Vorbehalten
such use by pro-1905 users rechtswidrig gemacht wird vorgeschlagenen Änderun-
does not extend to the oder die Vereinigten Staa- gen."
placing of the Red Cross ten von Amerika verpflich-
emblem, sign, or insignia tet werden, sie rechts- 4. Vorbehalt zum IV. Genfer Abkommen vom
upon aircraft, vessels, widrig zu machen, voraus- 12. August 1949 zum Schutze der Zivilpersonen in
vehicles, buildings or other gesetzt, daß eine derartige,
structures, or upon the vor dem Jahre 1905 begon- Kriegszeiten:
ground. nene Benutzung sich nicht (Ubersetzung)
auf das Anbringen von "The United States re- „Die Vereinigten Staaten
Wahrzeichen, Zeichen oder serves the right to impose behalten sich das Recht
Abzeichen des Roten Kreu- the death penalty in ac- vor, die Todesstrafe ge-
zes auf Luftfahrzeugen, cordance with the provi- mäß Artikel 68 Abs. 2
Schiffen, Fahrzeugen, Ge- sions of Article 68, para- ohne Rücksicht darauf zu
bäuden oder anderen Bau- graph 2, without regard to verhängen, ob die darin
ten oder am Boden er- whether the offenses re- erwähnten Verbrechen nach
streckt. f erred to therein are den zur Zeit des Beginns
Rejecting the reserva- Während die Vereinig- punishable by death under der Besetzung geltenden
tions which States have ten Staaten zwar die von the law of the occupie.d Rechtsvorschriften des be-
made with respect to the bestimmten Staaten zu dem territory at the time the setzten Gebietes mit der
Geneva convention for the Genfer Abkommen zur occupation begins. Todesstrafe bedroht sind
amelioration of the condi- Verbesserung des Loses oder nicht.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1955 891
Rejecting the reserva- Während die Vereinig- except as to the changes gen mit allen Parteien
tions-other than to Ar- ten Staaten zwar die von proposed by such reserva- dieses Abkommens zu,
ticle 68, paragraph 2- bestimmten Staaten zu dem tions." außer hinsichtlich der in
which States have made Genfer Abkommen zum derartigen Vorbehalten
with respect to the Geneva Schutze von Zivilpersonen vorgeschlagenen Änderun-
convention relative to the in Kriegszeiten gemachten gen."
protection of civilian Vorbehalte zurückweisen,
persons in time of war, the soweit es sich nicht um Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
United States accepts Vorbehalte zu Artikel 68
treaty relations with all Abs. 2 handelt, stimmen die Bekanntmachung vom 29. März 1955 (Bundes-
parties to that convention, sie vertraglichen Beziehun- gesetzbl. II S. 596).
Bonn, den 26. September 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In V~rtretung des Staatssekretärs
Berger
Bekanntmadmng über das Inkrafttreten
des Abkommens zwischen der ·Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreim
vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern.
Vom 22. September 1955.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juli
1955 über das Abkommen zwischen der Bundes-
republik Deutsrnland und der Republik Osterreich
vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern
(Bundesgesetzbl. II S. 755) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nebst Schlußprotokoll
nach seinem Artikel 12 auf Grund des am 7. Sep-
tember 1955 erfolgten Austausches der Ratifikations-
urkunden am 7. September 1955 in Kraft getreten
ist.
Bonn, den 22. September 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern.
Vom 23. September 1955.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juli
1955 über das Abkommen zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Osterreich
vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Ein-
kommen und vom Vermögen sowie der Gewerbe-
steuern und der Grundsteuern (Bundesgesetzbl. II
S. 749) wird hiermit bekanntg~macht, daß das Ab-
kommen nebst Schlußprotokoll nach seinem Ar-
tikel 24 auf Grund des am 7. September 1955 erfolg-
ten Austausches der Ratifikationsurkunden am
7. September 1955 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 23. September 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1955 891
Rejecting the reserva- Während die Vereinig- except as to the changes gen mit allen Parteien
tions-other than to Ar- ten Staaten zwar die von proposed by such reserva- dieses Abkommens zu,
ticle 68, paragraph 2- bestimmten Staaten zu dem tions." außer hinsichtlich der in
which States have made Genfer Abkommen zum derartigen Vorbehalten
with respect to the Geneva Schutze von Zivilpersonen vorgeschlagenen Änderun-
convention relative to the in Kriegszeiten gemachten gen."
protection of civilian Vorbehalte zurückweisen,
persons in time of war, the soweit es sich nicht um Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
United States accepts Vorbehalte zu Artikel 68
treaty relations with all Abs. 2 handelt, stimmen die Bekanntmachung vom 29. März 1955 (Bundes-
parties to that convention, sie vertraglichen Beziehun- gesetzbl. II S. 596).
Bonn, den 26. September 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In V~rtretung des Staatssekretärs
Berger
Bekanntmadmng über das Inkrafttreten
des Abkommens zwischen der ·Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreim
vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern.
Vom 22. September 1955.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juli
1955 über das Abkommen zwischen der Bundes-
republik Deutsrnland und der Republik Osterreich
vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern
(Bundesgesetzbl. II S. 755) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nebst Schlußprotokoll
nach seinem Artikel 12 auf Grund des am 7. Sep-
tember 1955 erfolgten Austausches der Ratifikations-
urkunden am 7. September 1955 in Kraft getreten
ist.
Bonn, den 22. September 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern.
Vom 23. September 1955.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juli
1955 über das Abkommen zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Osterreich
vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Ein-
kommen und vom Vermögen sowie der Gewerbe-
steuern und der Grundsteuern (Bundesgesetzbl. II
S. 749) wird hiermit bekanntg~macht, daß das Ab-
kommen nebst Schlußprotokoll nach seinem Ar-
tikel 24 auf Grund des am 7. September 1955 erfolg-
ten Austausches der Ratifikationsurkunden am
7. September 1955 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 23. September 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmachung über den Geltungsbereidl.
der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
(Beitritt Syriens).
Vom 26. September 1955.
Syrien hat die Beitrittsurkunde zu der Konven- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
tion vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und die Bekanntmachung vom 16. August 1955 (Bundes-
Bestrafung des Völkermordes (Bundesgesetzbl. gesetzbl. II S. 856).
1954 II S. 729) am 25. Juni 1955 bei dem General-
Bonn, den 26. September 1955.
sekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die
Konvention ist damit gemäß ihrem Artikel XIII Der Bundesminister des Auswärtigen
Abs. 3 für Syrien am 23. September 1955 in Kraft In Vertretung des Staatssekretärs
getreten. Berger
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Welturheberredltsabkommens vom 6. September 1952
für die Bundesrepublik Deutsdl.land.
Vom 26. September 1955.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Fe- Hawai, Panamakanalzone, Puerto Rico, Jungfern-
bruar 1955 über das am 6. September 1952 unter- inseln) am 16. September 1955;
zeichnete Welturheberrechtsabkommen (Bundesge- es wird in Kraft treten
setzbl. II S. 101) wird hiermit bekanntgemacht, daß für den Heiligen Stuhl am 5. Oktober 1955
das Welturheberrechtsabkommen sowie die Zusatz- und für Luxemburg am 15. Oktober 1955.
protokolle 1 und 2 am 16. September 1955 und das
Zusatzprotokoll 3 am 3. Juni 1955 für die Bundes- Das Zusatzprotokoll 2 ist ferner in Kraft getreten
republik Deutschland in Kraft getreten sind. Die für
Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutsch- Andorra, Chile, Costa Rica, Haiti, Israel, Kam-
land ist am 3. Juni 1955 bei dem Generaldirektor bodscha, Laos, Monako, Pakistan, Spanien und
der Organisation der Vereinten Nationen für Er- die Vereinigten Staaten von Amerika (einschließ-
ziehung, Wissensd1aft und Kultur in Paris hinter- lich Alaska, Hawai, Panamakanalzone, Puerto
legt worden. Rico, Jungfern-Inseln) am 16. September 1955;
Das Abkommen ist ferner in Kraft getreten für es wird in Kraft treten
Andorra, Chile, Costa Rica, Haiti, Israel, Kam- für den Heiligen Stuhl am 5. Oktober 1955
bodscha, Laos, Monako, Pakistan, Spanien und die und für Luxemburg am 15. Oktober 1955.
Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich Das Zusatzprotokoll 3 ist ferner in Kraft getreten
Alaska, Hawai, Panamakanalzone, Puerto Rico, für
Jungfern-Inseln) am 16. September 1955; Andorra, Kambodscha, Laos und Pakistan am
19. August 1954,
es wird in Kraft treten
Haiti am 1. September 1954,
für den Heiligen Stuhl am 5. Oktober 1955
die Vereinigten Staaten von Amerika (einschließ-
und für Luxemburg am 15. Oktober 1955.
lich Alaska, Hawai, Panamakanalzone, Puerto
Das Zusatzprotokoll 1 ist außerdem in Kraft getre- Rico, Jungfern-Inseln) am 6. Dezember 1954,
ten für Costa Rica am 7. Dezember 1954,
Andorra, Costa Rica, Haiti, Israel, Kambodscha, Israel am 6. April 1955,
Laos, Monako, Pakistan und die Vereinigten den Heiligen Stuhl am 5. Juli 1955
Staaten von Amerika (einschließlich Alaska, und Luxemburg am 15. Juli 1955.
Bonn, den 26. September 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Berger
Herausgeber: Der Bur.desminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanze1ger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdrudcerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil l und Teil II
Lau I ende r Bez u 'J nur durd1 die Post. 8 e zu g s preis: vierteljährlid1 für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stüdce per Streifband gegen
Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postschedckonto .Bundesgesetzblatt" Köln 3 99.
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892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmachung über den Geltungsbereidl.
der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
(Beitritt Syriens).
Vom 26. September 1955.
Syrien hat die Beitrittsurkunde zu der Konven- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
tion vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und die Bekanntmachung vom 16. August 1955 (Bundes-
Bestrafung des Völkermordes (Bundesgesetzbl. gesetzbl. II S. 856).
1954 II S. 729) am 25. Juni 1955 bei dem General-
Bonn, den 26. September 1955.
sekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die
Konvention ist damit gemäß ihrem Artikel XIII Der Bundesminister des Auswärtigen
Abs. 3 für Syrien am 23. September 1955 in Kraft In Vertretung des Staatssekretärs
getreten. Berger
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Welturheberredltsabkommens vom 6. September 1952
für die Bundesrepublik Deutsdl.land.
Vom 26. September 1955.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Fe- Hawai, Panamakanalzone, Puerto Rico, Jungfern-
bruar 1955 über das am 6. September 1952 unter- inseln) am 16. September 1955;
zeichnete Welturheberrechtsabkommen (Bundesge- es wird in Kraft treten
setzbl. II S. 101) wird hiermit bekanntgemacht, daß für den Heiligen Stuhl am 5. Oktober 1955
das Welturheberrechtsabkommen sowie die Zusatz- und für Luxemburg am 15. Oktober 1955.
protokolle 1 und 2 am 16. September 1955 und das
Zusatzprotokoll 3 am 3. Juni 1955 für die Bundes- Das Zusatzprotokoll 2 ist ferner in Kraft getreten
republik Deutschland in Kraft getreten sind. Die für
Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutsch- Andorra, Chile, Costa Rica, Haiti, Israel, Kam-
land ist am 3. Juni 1955 bei dem Generaldirektor bodscha, Laos, Monako, Pakistan, Spanien und
der Organisation der Vereinten Nationen für Er- die Vereinigten Staaten von Amerika (einschließ-
ziehung, Wissensd1aft und Kultur in Paris hinter- lich Alaska, Hawai, Panamakanalzone, Puerto
legt worden. Rico, Jungfern-Inseln) am 16. September 1955;
Das Abkommen ist ferner in Kraft getreten für es wird in Kraft treten
Andorra, Chile, Costa Rica, Haiti, Israel, Kam- für den Heiligen Stuhl am 5. Oktober 1955
bodscha, Laos, Monako, Pakistan, Spanien und die und für Luxemburg am 15. Oktober 1955.
Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich Das Zusatzprotokoll 3 ist ferner in Kraft getreten
Alaska, Hawai, Panamakanalzone, Puerto Rico, für
Jungfern-Inseln) am 16. September 1955; Andorra, Kambodscha, Laos und Pakistan am
19. August 1954,
es wird in Kraft treten
Haiti am 1. September 1954,
für den Heiligen Stuhl am 5. Oktober 1955
die Vereinigten Staaten von Amerika (einschließ-
und für Luxemburg am 15. Oktober 1955.
lich Alaska, Hawai, Panamakanalzone, Puerto
Das Zusatzprotokoll 1 ist außerdem in Kraft getre- Rico, Jungfern-Inseln) am 6. Dezember 1954,
ten für Costa Rica am 7. Dezember 1954,
Andorra, Costa Rica, Haiti, Israel, Kambodscha, Israel am 6. April 1955,
Laos, Monako, Pakistan und die Vereinigten den Heiligen Stuhl am 5. Juli 1955
Staaten von Amerika (einschließlich Alaska, und Luxemburg am 15. Juli 1955.
Bonn, den 26. September 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
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Berger
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