857
Bundesgesetzblatt
Teil II
1955 Ausgegeben zu Bonn am 15. September 1955 Nr. 21
Tag fnhalt: Seite
13. 9. 55 Gesetz zu der deutsch-ägyptischen Vereinbarung vom 31. Juli 1954 ttber die Gewährung
eines Zollkontingentes für ägyptische Baumwollgarne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 857
9. 9. 55 Verordnung über die Funkausrüstung und den Sicherheitsfunkwachdienst der Schiffe (Funk-
sicherheitsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 860
8. 8. 55 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Europäischen Ubereinkunft über Formerforder-
nisse bei Patentanmeldungen für die Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 878
20. 8. 55 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Ubereinkommens und Statuts über die
internationale Rechtsordnung der Seehäfen im Verhältnis zu Dänemark . . . . . . . . . . . . . . . . . . 878
20. 8. 55 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des internationalen Ubereinkommens für die
Schaffung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 878
30. 8. 55 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 22. November 1952 über den
Handel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ceylon betreffende allgemeine
Fragen sowie des Ergänzungsprotokolls vom 29. Januar 1954 zu diesem Protokoll.......... 879
2. 9. 55 Bekanntmachung über die Kündigung des Zollvertrages vom 20. März 1953 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 879
3. 9. 55 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über deutsche Auslands-
schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 879
6. 9. 55 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . 880
6. 9. 55 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . 880
31. 8. 55 Bekanntmachung zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse 880
Gesetz zu der deutsch-ägyptischen Vereinbarung vom 31. Jull 1954
über die Gewährung eines Zollkontingentes für ägyptische Baumwollgarne.
Vom 13. September 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 2
sen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes
Artikel 1 feststellt.
Der in Bonn am 31. Juli 1954 durch Briefwechsel Artikel 3
getroffenen deutsch-ägyptischen Vereinbarung über (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
die Gewährung eines Zollkontingentes für ägyp- kündung in Kraft.
tische Baumwollgarne wird zugestimmt. Der Brief- (2) Der Tag, an dem die Vereinbarung in Kraft
wechsel wird nachstehend veröffentlicht. tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. September 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
(Translation)
Der Vorsitzende The Chairman
der Deutschen Delegation of the German Delegation
Bonn, den 31. Juli 1954 Bonn, July 31st, 1954
An den To the
Vorsitzenden der Ägyptischen Delegation Chairman of the Egyptian Delegation,
Exzellenz Kamal Eldine Ab d e l Na b i Excellency Kamal Eldine Ab d e 1 Na b i
Bonn Bonn
Herr Vorsitzender! Mr. Chairman,
In den Handelsvertragsbesprechungen, die vom 12. Juli During the trade agreement discussions held between
1954 bis 31. Juli 1954 geführt worden sind, haben Sie den July 12th, 1954, and July 31st, 1954, you expressed the
Wunsch geäußert, für die Position Baumwollgarne (Posi- desire that for the item concerning cotton yarn ( item
tion des deutschen Zolltarifs 5504 A 1 Baumwollgarne, 5504 A 1 of the German Customs Tariff Law cotton yarn,
nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf, einfach (un- not put up for retail sale, single (not multiple, cabled, or
gezwirnt), auch überdreht, unter Nr. 173 metrisch) ein corded), including double-spun, less than 173 metric
Sonderkontingent zum Kontingentsvertragszollsatz von count] you should be granted a special quota at the
8 °/o zu erhalten. Sie haben diesen Wunsch insbesonder.e quota agreement tariff rate of 8 per cent. You based this
auf die in Ihrem Lande im Stichjahr 1950 vorhandenen desire especially on the particular circumstances pre-
besonderen Umstände gestützt. vailing in your country in the reference year 1950.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- The Government of the Federal Republic of Germany
kennt an, daß besondere Umstände vorlagen, die in Aus- recognize that there were indeed particular circumstan-
wirkung der Meistbegünstigung die nachträgliche Be- ces which, due to the effect of the mosf favoured nation
teiligung an dem Vertragskontingent zu einem ermäßig- treatment, justify the subsequent participation in the
ten Zollsatz rechtfertigen. Sie ist, um diesen besonderen agreement quota at a reduced tariff rate. In order to
Umständen Rechnung zu tragen, bereit, für eine Menge in take account of these particular circumstances, they are
Höhe von 200 Jahres-Tonnen (jato) den ermäßigten Ver- ready to grant the reduced agreement tariff rate of 8
tragszollsatz von 8 °/o zu gewähren. Die Einfuhr im per cent for a quantity amounting to 200 tons yearly.
Rahmen des Zollkontingents erfolgt über 3 im gegen- The import under the tariff quota will take place through
seitigen Einvernehmen zu bestimmende Zollstellen gegen 3 customs offices to be determined by mutual agreement,
Vorlage eines Ursprungszeugnisses, dessen Muster in against presentation of the certificate of origin whose
Anlage 3 zum deutsch-ägyptischen Handelsabkommen form is destinated in Annex 3 of the Egyptian-German
vom 21. April 1951 enthalten ist. Trade Agreement of April 21st, 1951.
Diese Regelung tritt am 1. Januar 1955 in Kraft. So- This regulation will come into force on January 1st,
fern die Zustimmung durch die gesetzgebenden Körper- 1955. In case its approval by the legislative bodies of the
schaften der Bundesrepublik Deutschland erforderlich Federal Republic of Germany should be necessary, it
sein sollte, erfolgt das· Inkrafttreten 4 Wochen nach will come into force 4 weeks after its ratification.
Ratifikation.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck Please accept, Mr. Chairman, the assurance of my
meiner ausgezeichnetsten Hodlachtungl highest esteem.
Dr. Kurt Daniel Dr. Kurt Dan i e 1
(Translation)
The Chairman
of the Egyptian Delegation
Bonn, July 31st, 1954
To the Chairman of the German Delegation,
Ministerialdirigent Dr. Kurt Dan i e 1 jU VI ~ }I lf!J j\
Bonn Jib .:.;Jf' .Jf) ~\
Mr. Chairman, •) vf)\~\
I have the honour to acknowledge receipt of your
letter of to-day·s date whidl reads as follows: ;.;_ >:1~ "" l)~ ft:S ~ '-5..\J. 1 ~\ j.).!.i'i
: ~ J\.:l\ \ \ 0 t
uDuring the trade agreement discussions held bet-
ween July 12 th, 1954, and July 31st, 1954, you expres- .:.;_r:- ~\ ;J~\ J~~ ~-~\ .:.;t:~~1 J~ ((
sed the desire that for the item concerning cotton yarn
(item 5504 A 1 of the German Customs Tariff Law cot- >:'~ '<", jl >:11.. , " i:_,.e ;,µJ\ J'>b- 0J'. j ~-
ton yarn, not put up for retail sale, single (not multiple,
cabled, or corded), including doublespun, less than ~) 0iüll Jj- .1~ ~b- ":'-J r.,~ \ , \ o t ;_:_
•) Sdireiben des Vorsitzenden der Ägyptisd1en Delegation: mit dem
das vorstehend abgedruckte Sdlreiben des Vorsitzend~n der Deutsd1en
Delegation bestäfigt wird.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1955 859
173 metric count) you should be granted a special
quota at the quota agreement tariff rate of 8 per cent.
~~\ ½ll \'1 ~~ \ tjJ_J.:JI .:.,jls i:.;-- (,) 1o o • t
You based this desire especially on the particular
circumstances prevailing in your country in the re- (<.SJ_jA ..rf') ~~ J- liül\ ~ ..w\ ..rf' J~\ .k?:
ference year 1950. "-a>- ._r2A C:~ cl)~_, (\ V"' ;_,..,; i:.;-- J;I jyJ
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~ ;~L.., .,:_.;~ ~~ jJJ; ~ 1/-)1 o~~ (.JJ.
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The Government of the Federal Republic of Ger-
many recognize that there were indeed particular
j 0\S ~\ ~~~lt VI l;,:lll ;.,__;~~ ~J-'=»- ._;;.,.;J,
circumstances which, due to the effect of the most
favoured nation treatment, justify the subsequent Ä ~iJ ~.,ll ~~ j ~~1c J'.." ._;J..,1 ~ > ._r2A
participation in the agreement quota at a reduced tariff
rate. In order to take account of these particular cir- _..,.a.. .:.11_.,..:I .J...r. ~- ~lc; ß"~I :ÖJ ..\ll .1..,:. ~
cumstances, they are ready to grant the reduced agree-
ment tariff rate of 8 per cent for a quantity amounting
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to 200 tons yearly. The import under the tariff quota
will take place through 3 customs offices to be deter- <.S~ ~ o „11 ~l3--: \ jJ.)äll o-¾l ;lc 1..,--J
mined by mutual agreement, against presentation of
the certificate of origin whose form is destinated in ~w~ ~:l\ J> J.a.. e:i ud..\.:-1 ½llV\ ~fJ-1
Annex 3 of the Egyptian-German Trade Agreement of
April 21st, 1951. b:.., U, " •• & ~~> ~J-A> j ~ I tjJ_..,.:ll
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This regulation will come into force on January 1st,
1955. In case its approvµl by the legislative bodies of
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the Federal Republic of Germany should be necessary,
it will come into force 4 weeks after its ratification. u
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)) . ~1,11 0~ iJA
Please accept, Mr. Chairman, the assurance of my
highest est.~em.
K. Abd el Nabi
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Verordnung über die Funkausrüstung
und den Sidlerheilsfunkwachdienst der Sdliffe {Funksicherheitsverordnung).
Vom 9. September 1955.
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und (8) Funker im Sinne dieser Verordnung ist eine
Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1953 über Person, die ein von der Deutschen Bundespost aus-
den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum gestelltes und zur Ausübung des Funkdienstes auf
Internationalen Schiffssicherheitsvertrag London 1948 dem Schiff berechtigendes Seefunkzeugnis besitzt.
(Bundesgesetzbl. II S. 603) wird verordnet: Als Berufsfunker gilt jede Person, die ein gültiges
Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse besitzt und nur als
§ 1 Funker angemustert ist.
Geltungsbereich (9) Die Grenzen der großen, mittleren und klei-
nen Fahrt bestimmen sich nach § 6 der Verordnung
Diese Verordnung gilt für Seeschiffe, die nach über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapi-
dem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bun- tänen und Schiffsoffizieren vom 29. Juni 1931
desgesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge führen, sowie (Reichsgesetzbl. II S. 517). Fahrten nach Island und
für Binnenschiffe, welche die in § 1 der Dritten den Azoren rechnen zur großen Fahrt.
Durchführungsverordnung zum Flaggenrech tsgesetz
vom 3. August 1951 (Bundesgesetzbl. II S. 155) fest- (10) Im übrigen gelten die in Kapitel IV Regel 2
gelegten Grenzen der Seefahrt überschreiten. des Internationalen Ubereinkommens zum Schutz
des menschlichen Lebens auf See (Anhang A des
Gesetzes vom 22. Dezember 1953 über den Beitritt
§ 2 der Bundesrepublik Deutschland· zum Internatio-
Begriffsbestimmungen nalen Schiffssicherheitsvertrag London 1948 - Bun-
desgesetzbl. II S. 603, 615) aufgeführten Begriffs-
(1) Ein Fahrgastschiff im Sinne dieser Verord- bestimmungen.
nung ist ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste be-
fördert oder ein Sicherheitszeugnis für ein Fahr- § 3
gastschiff besitzt. Personen, die sich infolge höherer Ausrüstung mit Funkanlagen
Gewalt oder infolge der Verpflichtung des Kapi-
(1) Mit einer Telegraphiefunkanlage sind auszu-
täns, Schiffbrüchige oder andere Personen aufzuneh-
rüsten
men, an Bord befinden, werden nicht mitgezählt.
1. Fahrgastschiffe ohne Rücksicht auf ihre
(2) Ein Fischereifahrzeug im Sinne dieser Verord- Größe;
nung ist ein Schiff, das in der Seefischerei oder im 2. Schiffe von 1600 Bruttoregistertonnen und
Seefischereidienst verwendet wird. mehr, die nicht Fahrgastschiffe sind, ohne
(3) Ein Frachtschiff im Sinne dieser Verordnung Rücksicht auf ihr Fahrtgebiet;
ist jedes Schiff, das weder Fahrgastschiff noch 3. Frachtschiffe von 500 Bruttoregistertonnen
Fischereifahrzeug ist. und mehr, jedoch unter 1600 Bruttoregister-
tonnen, wenn sie die Grenzen der mitt-
(4) Ein vorhandenes Schiff im Sinne dieser Ver- leren Fahrt überschreiten.
ordnung ist ein Schiff, dessen Kiel bereits vor
Inkrafttreten des Internationalen Schiffssicherheits- (2) Mit einer Sprechfunkanlage sind Schiffe ohne
vertrages London 1948 (19. November 1952) gelegt Telegraphiefunkanlage von 500 Bruttoregisterton-
ist. nen und mehr auszurüsten, die nicht nach Ab-
satz 1 ausrüstungspflichtig sind. Dies gilt nicht für
(5) Eine Ortungsfunkanlage im Sinne dieser Ver- die Uberführung von Binnenschiffen zwischen Elbe
ordnung ist eine der Navigation dienende Funk- und Weser. Fischereifahrzeuge von 500 Brutto-
anlage zur Bestimmung ein.er Richtung oder eines registertonnen und mehr, jedoch unter 1600 Brutto-
Standortes oder zur Feststellung von Hindernissen. registertonnen, sind zusätzlich mit einem ,Empfänger
(6) Eine Peilfunkanlage im Sinne dieser Verord- auszurüsten, der den Empfang der Anruf- und Not-
nung ist eine Ortungsfunkanlage, die dazu bestimmt frequenz im Grenzwellenbereich gestattet (Sicher-
ist, die Richtung auf Funkstellen festzustellen, die heitsempfänger).
mit beliebiger räum.lieh feststehender Strahlungs- (3) Mit einer Peilfunkanlage sind Schiffe von
charakteristik senden. 1600 Bruttoregistertonnen und mehr in der Aus-
(7) Eine vorhandene Funkanlage im Sinne dieser landfahrt auszurüsten.
Verordnung ist eine Anlage, die bereits vor Inkraft- (4) Mit einer Telegraphiefunkanlage für Ret-
treten des Internationalen Schiffssicherheitsvertra- tungsboote sind die nach Kapitel III Regel ·8 Abs. a
ges London 1948 (19. November 1952) an Bord eines und b des Internationalen Ubereinkommens zum
Schiffes eingebaut worden ist. Eine neue Funk- Schutz des menschlichen Lebens auf See vorgeschrie-
anlage ist eine Anlage, die nach diesem Zeitpunkt benen Motorrettungsboote der Klasse A auf Fahr-
(Satz 1) eingebaut wird oder an die Stelle der vor- gastschiffen mit mehr als 13 Rettungsbooten auszu-
handenen tritt. rüsten.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1955 861
(5) Mit tragbaren Telegraphiefunkanlagen sind (5) Auf Frachtschiffen von 500 Bruttoregisterton-
auszurüsten nen und mehr, jedoch unter 1600 Bruttoregisterton-
1. Frachtschiffe in der großen und in der mitt- nen, die mit einer Telegraphiefunkanlage ausge-
leren Fahrt. rüstet sind, muß auf See auf der Notfrequenz
2. Fahrgastschiffe, die weniger als 20 Ret- 500 kHz eine Hörwache sichergestellt werden. Die
tungsboote mitführen, in der Inlandf ahrt Mindestdauer beträgt täglich
von 500 Bruttoregistertonnen und mehr in der großen Fahrt 4 Stunden,
sowie in der Auslandfahrt.
in den übrigen Fahrtgebieten 2 Stunden.
(6) Auf Schiffen, die mit einer Telegraphie-,
Sprech- oder Ortungsfunka.nlage ausgerüstet sind, (6) Auf den nach § 3 Abs. 2 mit einer Sprech-
dürfen Amateurfunkstellen überhaupt nicht und funkanlage ausgerüsteten Frachtschiffen muß auf
Rundfunkempfänger nur mit Zustimmung des Kapi- See auf der Notfrequenz 2182 kHz eine Hörwache
täns errichtet und betrieben werden. Die Errichtung von mindestens 2 Stunden täglich sichergestellt
von Außenantennen für den Rundfunkempfang, die werden.
nicht zur festen Ausrüstung des Schiffes gehören, ist
(7) Auf Fischereifahrzeugen unter 1600 Brutto-
untersagt.
registertonnen brauchen keine festen Hörwachzeiten
§ 4
wahrgenommen zu werden.
Sicherheitsfunkwachen
(1) Schiffe, die nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 mit
einer Telegraphie- oder Sprechfunkanlage auszu- § 5
rüsten sind, müssen auf See mindestens einen, im Abwicklung der Hörwachen
Falle des nachfolgenden Absatzes 4 Nr. 1 Buch-
stabe a mindestens zwei Funker an Bord haben. (1) Hörwachen von mehr als 4 Stunden täglid1
Der Kapitän darf nicht die Stellung eines Funkers müssen von einem Berufsfunker ausgeübt werden.
einnehmen.
(2) Hörwachen sind im Funkraum durchzuführen.
(2) Jedes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit· einer Die zeitliche Aufteilung der Hörwachen im Tele-
Telegraphiefunkanlage ausgerüstete Schiff hat auf graphiefunkdienst richtet sich nach den vom Bun-
See ununterbrochen auf der Notfrequenz 500 kHz desminister für das Post- und Fernmeldewesen fest-
eine Sicherheitsfunkwache sicherzustellen. gesetzten Funkdienststunden.
(3) Ist auf Schiffen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (3) Wenn Funkverkehr abzuwickeln ist oder
kein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden, so andere Funkaufgaben zu erledigen sind, ist die Hör-
muß vorbehaltlich der Regelung nach § 5 Abs. 3 die wache unter Benutzung eines zweiten Empfängers
Sicherheitsfunkwache durch Funker (Hörwache) mit Kopfhörer oder Lautsprecher oder auf andere
ununterbrochen wahrgenommen werden. Weise sicherzustellen. Nur wenn dies nicht möglich
(4) Bei Ausrüstung mit einem selbsttätigen Funk- ist, darf der Funker die Hörwache unterbrechen. Ist
alarmgerät muß auf See außerhalb der Hörwache auf einem mit Telegraphiefunkanlage ausgerüsteten
das selbsttätige Funkalarmgerät in Betrieb sein. Die Schiff ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden,
Mindestdauer der Hörwache beträgt täglich so ist es bei Unterbrechung der Hörwache einzu-
1. auf Fahrgastschiffen, schalten. Die Bestimmungen der Vollzugsordnung
für den Funkdienst über die Hörbereitschaft auf der
a) wenn sie für mehr als 250
Fahrgäste zugelassen sind Notfrequenz sind zu beachten.
und während ihrer Reise (4) Auf Fischereifahrzeugen ist das Abhören der
16 Stunden oder mehr zwi- Anruf- und Notfrequenz mit dem Sicherheits-
schen zwei aufeinander- empfänger während der Zeiten auf der Brücke
folgenden Häfen unter- sicherzustellen, in denen der Funkraum nicht be-
wegs sind 16 Stunden, setzt ist.
b) in allen anderen Fällen 8 Stunden;
(5) Nach Beendigung der Hörwachen sind die
2. auf Schiffen von 1600 Brutto- Sender und Empfänger auf die Notfrequenz zu
registertonnen und mehr, die schalten.
nicht Fahrgastschiffe sind,
a) wenn nicht die Voraus- (6) Soweit behördliche Anweisungen dem nicht
setzungen nach Buchstabe entgegenstehen, ist die Antennenanlage vor dem
b oder c erfüllt sind 8 Stunden, Auslaufen betriebsfertig zu setzen. Sie darf erst
kurz vor dem Anlegen des Schiffes eingeholt wer-
b) wenn das Schiff weniger
den.
als 3000 Bruttoregister-
tonnen hat und in mitt- § 6
lerer Fahrt eingesetzt ist 4 Stunden,
Technisdle Anforderungen
c) wenn das Schiff weniger
als 3000 Bruttoregister- Die auf Schiffen eingebauten Funkanlagen müs-
tonnen hat und in kleiner sen den technischen Anforderungen der Anlage 1
Fahrt eingesetzt ist 2 Stunden. entsprechen.
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
§ 1 (4) Telegraphiefunk- und Sprechfunk-Sicherheits-
Typenmäßige Zulassung, Prüfung auf Bordeignung, zeugnisse sind an einer gut sichtbaren und leicht
Abnahme- und Nadlprüfungen zugänglichen Stelle im Schiff auszuhängen.
(1) Jedes für eine Telegraphie-, Sprech- oder § 9
Ortungsfunkanlage verwendete Gerät muß den Be-
stimmungen der Vollzugsordnung für den Funk- Bücher und Dienstbehelie
dienst und des Internationalen Obereinkommens (1) Auf jedem mit einer Telegraphie- oder Sprech-
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ent- funkanlage ausgerüsteten Schiff ist ein Funktage-
sprechen und typenmäßig vom Bundesminister für buch nach den Bestimmungen der Anlage 5 zu
das Post- und Fernmeldewesen, jedes Ortungsfunk- führen.
gerät außerdem hinsichtlich seiner navigatorischen (2) Auf jedem mit einem Peilfunkgerät ausge-
Eignung typenmäßig vom Bundesminister für Ver- rüsteten Schiff ist ein Peilfunkbuch nach dem Muster
kehr zugelassen sein. der Anlage 6 zu führen.
(2) Jedes für- eine Funkanlage verwendete Gerät (3) Das Funktagebuch ist im Funkraum, das Peil-
muß den besonderen Beanspruchungen an Bord funkbuch in unmittelbarer Nähe des Peilfunkgerätes
eines Schiffes genügen. Der Bundesminister für Ver- aufzubewahren; beide Bücher müssen den mit der
kehr erläßt Richtlinien über die zu stellenden An- Prüfung der Funkanlagen Beauftragten jederzeit zu-
forderungen. Die Eignung ist von der Hersteller- gänglich sein.
firma vor dem Einbau des Geräts zu bestätigen; sie
kann durch einen Beauftragten des Bundesministers (4) An Bord eines jeden mit einer Telegraphie-
für Verkehr überprüft werden. funkanlage ausgerüsteten Schiffes muß die neueste
deutsche Ausgabe von Band II des Internationalen
(3) Die Funkanlagen unterliegen vor ihrer Inbe- Signalbuches (Funkverkehrsbuch) vorhanden sein.
triebnahme einer Abnahmeprüfung, die sich bei
(5) Die Ausrüstung der Seefunkstellen mit Dienst-
Ortungsfunkanlagen auch auf ihre Eignung für navi-
gatorische Zwecke erstreckt. Auf ausrüstungspflich- behelfen richtet sich nadl den Bestimmungen der
tigen Schiffen müssen die Funkanlagen ferner einer Vollzugsordnung für den Funkdienst.
regelmäßig alle 12 Monate sich wiederholenden
§ 10
Nachprüfung unterzogen werden. Bei Vorliegen
eines besonderen Anlasses sind sie einer ergänzen- Ausnahmen
den Nachprüfung zu unterziehen. Die Prüfungen der (1) Von der Beadltung der Vorschriften der §§ 3,
Funkanlagen werden durch die vom Bundesminister 4, 6 (Anlage 1 Teil B Nr. 11) und des § 9 Abs. 1
für das Post- und Fernmeldewesen, die der Ortungs- und 5 dieser Verordnung können Ausnahmen ge-
funkanlagen auf ihre Eignung für navigatorische währt werden. Voraussetzung hierfür ist, daß bei der
Zwecke durch die vom Bundesminister für Verkehr Reise des Schiffes die größte Entfernung von Land
beauftragten Dienststellen vorgenommen.
die Länge der Reise, das Nichtvorhandensein naviga-
torischer Gefahren allgemeiner Natur sowie andere
§ 8 Bedingungen, die einen Einfluß auf die Sicherheit
Funksicherheits- .und Ausnahmezeugnisse ausüben, eine Ausnahme vertretbar erscheinen
lassen.
(1) Auf Grund der Ergebnisse der Abnahmeprü-
fungen wird Schiffen, deren Funkanlagen den Vor- (2) Ausnahmen von den §§ 3 und 4 gewährt der
schriften dieser Verordnung entsprechen, ein Tele- Bundesminister für Verkehr, von § 9 Abs. 1 und 5
graphiefunk- oder ein Sprechfunk-Sicherheitszeugnis der Bundesminis\er für das Post- und Fernmelde-
ausgestellt. Schiffe, denen eine Ausnahme nach § 10 wesen _und von § 6 (Anlage 1 Teil B Nr. 11) der
gewährt ist, erhalten ein Ausnahmezeugnis. Die Bundesminister für Verkehr im Benehmen mit dem
Zeugnisse stellt die See-Berufsgenossenschaft aus. Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen.
(2) Die Form der Zeugnisse muß den Mustern der § 11
Anlagen 2 bis 4 entsprechen. Eintragungen müssen
in der Urschrift und in beglaubigten Abschriften in Nichtausrüstungspflichtige Seeschiffe
lateinischen Buchstaben und arabisdlen Ziffern aus- Für Funkanlagen auf nichtausrüstungspflichtigen
geführt werden. Seesdliffen gelten § 3 Abs. 6 und §§ 6, 7, 9 und 10.
(3) Die Zeugnisse dürfen nidlt für einen Zeitraum
§ 12
von mehr als 12 Monate ausgestellt werden. Die
See- Berufsgenossenschaft darf die Geltungsdauer VerantworUidJ.keit
um höchstens einen Monat verlängern. Befindet sich
(1) Der Kapitän ist verantwortlich für
ein Schiff zu der Zeit, in der das Zeugnis seine
Gültigkeit verliert, nicht in einem Hafen der Bundes- 1. die in diese·r Verordnung bestimmte Funk-
republik, so können die Zeugnisse von einem deut- ausrüstung und Besetzung mit Funkern;
schen Konsul um hödlstens 5 Monate verlängert 2. die Sicherstellung der Sicherheitsfunkwa-
werden, wenn dies zweckmäßig erscheint und damit chen und die Abwicklung der Hörwachen
dem Sdliff die Heimreise ermöglidlt wird. Die Gül- (§§ 4 und 5);
tigkeit des verlängerten Zeugnisses erlischt bei Be- 3. die Funkbeschickung (§ 6, Anlage 1 Teil E
endigung der Heimreise. Nr. 5};
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1955 863
4. die Einhaltung der Frist für die regelmäßige über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland
Nachprüfung der Funkanlagen (§ 7 Abs. 3 zum Internationalen Schiffssicherheitsvertrag Lon-
Satz 2); don 1948 (Bundesgesetzbl. II S. 603) bestraft.
5. die Führung des Funktagebuches und des
Peilfunkbuches (§ 9 Abs. 1 und 2). § 14
(2) Der Reeder trägt neben dem Kapitän die Ver- Anwendung im Land Berlin
antwortung nach Absatz 1 Nr. 1 und 4. Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14
(3) Der Funker trägt unbeschadet der Befehls- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
gewalt und der Aufsichtspflicht des Kapitäns die (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6
Verantwortung für eine pflegliche und betriebs- des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik
gerechte Handhabung der Nachrichtenfunkanlagen Deutschland zum Internationalen Schiffssicherheit~-
und die Durchführung aller für einen sicheren Funk- vertrag London 1948 auch im Land Berlin.
betrieb notwendigen Mafüiahmen.
§ 15
(4) Der Seesteuermann trägt unbeschadet der Be-
fehlsgewalt und der Aufsichtspflicht des Kapitäns Inkrafttreten der Verordnung
die Verantwortung für eine pflegliche und betriebs- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
gerechte Handhabung der Ortungsfunkanlagen und kündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verord-
die Durchführung aller eine sichere Funkortung ge- nung über die Funkausrüstung und den Funkwadi-
währleistenden Maßnahmen. dienst der Schiffe vom 25. Dezember 1932 (Reichs-
gesetzbl. II S. 269) in der Fassung der Änderungs-
§ 13 anordnung vom 7. September 1935 (Reichsgesetzbl. II
S. 659) sowie die Verordnung über die Errichtung
Zuwiderhandlungen
und den Betrieb von Rundfunk-Empfangsanlagen
Wer den Vorschriften dieser Verordnung vor- auf deutschen Kauffahrteischiffen vom 1. April 1935
sätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird nach (Amtsblatt des Reichspostministeriums S. 179) außer
Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1953 Kraft.
Bonn, den 9. September 1955.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Balke
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Anlage 1
Tecbnisdte Anforderungen an Funkanlagen auf Sdtiffen
Inhaltsverzeidlnls
A. Allgemeine Bestimmungen
B. Telegraphiefunkanlagen ·
C. Sprechfunkanlagen
D. Selbsttätige Funkalarmanlagen
E. Peilfunkanlagen
F. Funkanlagen der Rettungsboote
a) Eingebaute Funkanlagen in Motorrettungs-
boote der Klasse A
b) ·Tragbare Funkanlagen
G. Sonstige Funkanlagen
H. Funkanlagen auf nichtausrüstungspflichtigen
Schiffen
A. Allgemeine Bestimmungen sie leicht und genau von seinem Arbeitsplatz
und vom Prüfplatz des selbsttätigen Funk-
1. Funkgeräte, Zubehörteile und Schaltung der alarmgeräts aus beobachten kann;
Funkanlage müssen den einschlägigen tech-
b) eine zuverlässige elektrische Notbeleuchtung,
nischen Vorschriften und Normen und möglichst
die fest eingebaut und so angebracht ist, daß
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
sie die Bedienungs- und Uberwachungsgeräte
2. Ersatzteile, Werkzeug und Prüfeinrichtungen der Haupt- und Notanlage und die Uhr aus-
müssen derart vorhanden sein, daß die Funk- reichend beleuchtet;
anlage auf See in betriebsfähigem Zustand er- c) ein Handfeuerlöscher nichtleitenden Inhalts.
halten werden kann.
6. Ist ein besonderer Raum für die Notanlage vor-
3. Telegraphie- und Sprechfunkstellen - ihre Not- handen, so gelten die Nummern 4 und 5 auc:h
(Ersatz-) anlage•) in allen Teilen - müssen so für ihn.
hoch wie möglich im Schiff untergebracht wer- 7. Die Ursachen von sc:hädlichen Störungen der
den, um den größtmöglichen Sicherheitsgrad zu Funkdienste durch elektrische oder sonstige Ge-
gewährleisten. Sie müssen ferner so unterge- räte an Bord müssen so weit wie möglich ver-
bracht sein, daß Geräusche aller Art den Funk- mieden oder beseitigt werden.
empfang nicht schädlich stören. •
Für Telegraphiefunkstellen ist ein besonderer, 8. Die Funkanlage und die dazu gehörenden Um-
absc:hließbarer Raum erforderlich. former, Stromaggregate und Akkumulatoren
sind sorgfältig zu pflegen. und zu warten.
4. Zwischen dem Raum, in dem die Funkstelle ein-
9. In den Häfen muß die Hauptstromquelle zur
gebaut ist (Funkraum), und der Brücke und ge-
Verfügung stehen
gebenenfalls einem anderen Platz, von dem aus
das Schiff geführt wird, muß ein geeignetes a) für die Aufladung der Akkumulatorenbatte-
beiderseitig benutzbares Verständigungsmittel rien,
(Anruf und Sprechen) vorhanden sein, das bei b) zu den Zeiten, in denen sie für die Prüfung
Telegraphiefunkstellen unabhängig von der der Funkanlage benötigt wird.
Hauptverständigungsanlage des Schiffes ist.
5. In dem Funkraum muß vorhanden sein B. Telegraphiefunkanlagen
a) eine zuverlässige Uhr mit einem Zifferblatt 1. Die Funkanlage muß, soweit sie nicht nach
von mindestens 12,5 cm Durchmesser und Nummer 2 davon ausgenommen ist, folgenden
einem konzentrischen Sekundenzeiger, die Anforderungen entsprechen:
sicher und so angebracht ist, daß der Funker
a) Sie muß aus einer Hauptanlage und einer
•) Not- (Ersatz-) Anlage wird nachstehend mit „Notanlage" Notanlage bestehen, die elektrisch getrennt
bezeichnet. und elektrisch unabhängig voneinander sind.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1955 865
b) Die Hauptanlage muß aus einem Hauptsen- - unter normalen Bedingungen und Verhält-
der, einem Hauptempfänger und einer Haupt- nissen - mindestens auf die geforderte Entfer-
stromquelle und die Notanlage aus einem nung übermitteln können 1).
Notsender, einem Notempfänger und einer (Gut verständliche Zeichen werden normaler-
Notstromquelle bestehen. weise empfangen, wenn der Effektivwert der
c) Hauptantenne und Notantenne müssen me- Feldstärke am Empfangsort mindestens 50 Mikro-
chanisch getrennt aufgebracht sein; sie müs- volt pro Meter beträgt.)
sen elektrisch voneinander unabhängig sein.
Normalreidlweite
Von der Aufbringung der Notantenne kann in Seemei]en
abgesehen werden, wenn sie nach Ansicht (Mindestwerte)
der Prüf- und Abnahmebehörden undurch-
führb.ar oder unzweckmäßig ist; in diesem Hauptsender Notsender
Fall muß eine vollständig zusammengesetzte alle Fahrgastschiffe und
Hilfsantenne zum sofortigen Einsatz mitge- alle Schiffe von 1600 BRT
führt werden. und mehr, die nicht Fahr-
Die Antennenanlage muß entsprechend der gastschiffe sind 150 100
Beanspruchung auf See bruch- und isolations- Frachtschiffe unter
fest hergerichtet sein. 1600 BRT 100 75
2. a) Bei vorhandenen Anlagen auf J:'ahrgastschif- 4. Der Haupt- und der Notempfänger müssen auf
fen kann von einem getrennten Notsender · der Notfrequenz 500 kHz die Sendearten A 2
und einer getrennten Notstromquelle für die und B empfangen können. Der Hauptempfänger
Zeitdauer bis zu drei Jahren nach Inkraft- muß außerdem den Empfang der Frequenzen
treten des Schiffssicherheitsvertrages London und Sendearten ermöglichen, die für die Uber-
1948 (19. November 1955) abgesehen werden, mittlung von Zeitzeichen, Wettermeldungen und
·wenn der Hauptsender und die Hauptstrom- anderen Mitteilungen, die sich auf die Sicher--
quelle allen Anforderungen genügen, die an heit der Schiffahrt beziehen, benutzt werden. Er
den Notsender und die Notstromquelle ge- muß ferner den Empfang der für die Abwick-
stellt werden. lung des Seefunkdienstes erforderlichen Fre-
b) Für vorhandene Anlagen auf Schiffen, die quenzen und Sendearten zulassen. Der Haupt-
nicht Fahrgastschiffe sind, sowie für neue An- empfänger und der Notempfänger müssen sc,
lagen auf Schiffen, die nicht Fahrgastschiffe empfindlich sein, daß bei einer Empfängerein-
sind, von 500 Bruttoregistertonnen und mehr gangsspannung von 100 Mikrovolt Lautsprecher-
aber unter 1600 Bruttoregistertonnen, sind empfang möglich ist.
Notsender und Notstromquelle nicht erfor-
derlich, falls der Hauptsender und die Haupt- 5. Die Hauptstromquelle muß so bemessen sein,
stromquelle allen Anforderungen genügen, daß sie ausreicht, um die Hauptanlage mit der
die an den Notsender und die Notstromquelle in Absatz 3 geforderten Normalreichweite betrei-
gestellt werden. ben und außerdem alle Akkumulatorenbatterien
c) Wird von der Ausnahmeregelung nach Num- 1) Wenn keine Messungen der Feldstärke vorliegen, kön-
mer 2 Buchstabe a oder b für die Stromquelle nen die folgenden Angaben als Richtlinien für die unge-
Gebrauch gemacht, muß diese auf See - mit fähre Bestimmung der Normalreichweite dienen:
einer Betriebsrese·rve von sechs Stunden für
den Notfall - ständig zur Verfügung stehen. Normalreichweite Gesamtantennen-
in Seemeilen Meterampere •) leistung (Watt) ••)
d) Der Funkempfänger des selbsttätigen Funk-
200, 128 200
alarmgeräts kann als Notempfänger benutzt
175 102 125
werden, sofern er aus der Notstromquelle 76 71
150
gespeist wird. 125 58 41
100 45 25
3. Die Hauptsendeanlage muß auf der Notfrequenz 75 34 14.
500 kHz mit der Sendeart A 2 und auf den übrigen
•) Diese Zahlen stellen das Produkt - der größten Höhe der Anten~e
für den Seefunkdienst zugelassenen Frequenzen über der obersten Ladelinie in Metern und des Antennenstromes in
im Bereich von 405 bis 535 kHz mit den dafür vor- Ampere (Effektivwert) dar. Die 'Werte entsprechen einem Durch-
schnittswert des Verhältnisses:
gesehenen Sendearten senden können. Die Not-
effektive Antennenhöhe =
sendeanlage muß auf der Notfrequenz 500 kHz größte Antennenhöhe
0147
mit der Sendeart A 2 oder B senden können. Dieses Verhältnis wechselt mit den für die Antenne vorliegenden
Die Hauptsendeanlage und die Notsendeanlage örtlichen Bedingungen und kann zwischen 0,3 und, 0,7 schwanken.
müssen eine Normalreichweite haben, die min- ••) Die Werte entsprechen einem Durchschnittswert des Verhältnisses:
destens so groß ist, wie in der nachstehenden ausgestrahlte Antenn~nleistung = O,Oa
Gesamtantennenleistung
Obersicht angegeben, d. h. sie müssen bei Tage
Dieses Verhältnis wechselt beträchtlich entsprechend den Werten
gut verständliche Zeichen von Schiff zu Schiff der effektiven Antennenhöhe und des Antennenwiderstandes,
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
der Funkanlage la.den zu können. Die Spannung und mindestens einmal während jeder Reise
muß möglichst innerhalb ± 10 °/o der Nenn- an der Notantenne, soweit sie errichtet ist,
spannung gehalten werden. geprüft werden
6. Die Notanlage muß über eine Stromquelle (Not- 11. Telegraphiefunkanlagen auf Schiffen von weni:
stromquelle) verfügen, die von der Antriebs- _ger als 1600 Bruttoregistertonnen, die nicht
maschine des Schiffes und seinem elektrischen Fahrgastschiffe sind, müssen ebenfalls den An-
Netz unabhängig ist. Die Notstromquelle soll forderungen unter Teil A und B entsprechen.
vorzugsweise aus Akkumulatorenbatterien be-
stehen. Sie muß unter allen Verhältnissen
schnell in Betrieb gesetzt werden können und C. Sprechfunkanlagen
die Notsende- und -empfangsanlage mindestens
sechs Stunden lang ununterbrochen unter nor- 1. Die Anlage muß auf der Notfrequenz und auf
malen Betriebsbedingungen neben allen in Ab- mindestens noch einer Frequenz in den Be-
satz 7 aufgeführten zusätzlichen Belastungen reichen zwischen 1605 und 2850 kHz (Grenz-
betreiben können. Die Notstromquelle und ihre wellen), in denen der Sprechfunkdienst zuge-
Schalttafel müssen für den Funker leicht zu- lassen ist, senden und empfangen können.
gängljch und, wo immer es möglich ist, in un- 2. Die Sendeanlage muß eine Normalreichweite
mittelbarer Nähe des Funkraums untergebracht von mindestens 150 Seemeilen haben, d. h. sie
sein. muß bei Tage unter normalen Bedingungen und
1. Die Notstromquelle darf nur benutzt werden für Verhältnissen bei dieser Reichweite gut~ Ver-
ständigung von Schiff zu Schiff ermöglichen.
a) die Notanlage und das selbsttätige Alarm-
(Gute Verständigung wird normalerweise er-
zeichen-Tastgerät;
zielt, wenn der Effektivwert der am Empfangs-
b) das selbsttätige Funkalarmgerät und den ort durch den unmodulierten Träger erzeugten
Sicherheitsempfänger der Fischereifahrzeuge; Feldstärke mindestens 25 Mikrovolt pro Meter
c) das Peilfunkgerät; beträgt.•>)
d) die Notbeleuchtung im Funkraum. 3. Die Empfänger müssen so empfindlich sein,
Auf Schiffen, die nicht Fahrgastschiffe sind, kann daß bei einer Empfängereingangsspannung von
die Notstromquelle mit Zustimmung der Prüf- 50 Mikrovolt Lautsprecherempf ang möglich ist.
und Abnahmebehörden für eine kleine Anzahl Dies gilt auch für den auf Fischereifahrzeugen
von Notstromkreisen geringer Leistung benutzt von 500 Bruttoregistertonnen und mehr, jedoch
werden, die auf den oberen Teil des Schiffes unter 1600 Bruttoregistertonnen, vorgeschriebe-
beschränkt sind, zum Beispiel die Notbeleuch- nen Sicherheitsempfänger.
tung auf dem Bootsdeck., sofern sie leicht unter-
4. Die Stromquelle muß so bemessen sein, daß die
brochen werden können.
Anlage mit der in Nummer 2 geforderten Nor-
8. Die Hauptanlage und die Notanlage müssen malreichweite betrieben werden kann.
ohne Zeitverlust entweder mit der Haupt- oder Falls Batterien verwendet werden, muß ihre
mit der etwa vorhandenen Notantenne verbun- Kapazität so groß sein, daß Sender und Emp-
den werden können. Es müssen Vorrichtungen fänger mindestens sechs Stunden lang ununter-
vorhanden sein, die den Obergang von Senden brochen unter normalen Betriebsbedingungen
auf Empfang und umgekehrt ohne Handschal- betrieben werden können.
tung ermöglichen. ·
Bei neuen Anlagen muß eine Notstromquelle im
9. Haupt- und Notsender müssen für die Aussen- oberen Teil des Schiffes vorhanden sein. Wenn
dung des Alarmzeichens auch mit einem selbst- die Hauptstromquelle im oberen Teil des S<;hif-
tätigen Alarmzeichen-Tastyerät getastet werden fes untergebracht ist, und die Speiseleitungen
können. Wenn das Alarmzeichen-Tastgerät elek- unmittelbar in den Funkraum eingeführt sind,
trisch betrieben wird, muß es auch aus der Not- kann die Notstromquelle entfallen.
stromquelle gespeist werden können.
5. Die Anlage muß für Gegensprechbetrieb (Du-
10. Auf See plex) eingerichtet sein.
a) muß die Hauptstromquelle jederzeit zur Ver- 6. Auf See muß
fügung stehen und den Bedingungen in Num-
mer 5 genügen; a) die Stromquelle jederzeit zur Verfügung ste-
hen und den Bedingunge~ in Nummer 4
b) müssen die Akkumulatorenbatterien, gleich- genügen;
gültig, ob sie zur Haupt- oder Notanlage ge-
hören, täglich durch den: Funker geprüft und b) der Funker die etwa vorhandene Notstrom-
so aufgeladen werden, daß sie bei Belastung quelle und alle sonstigen Stromquellen der
volle Spannung aufweisen; Funkanlage täglich prüfen und jede Akku-
mulatorenbatterie erforderlichenfalls voll auf-
c) müssen Notstromquellen, die nicht aus Akku- laden.
mulatorenbatterien bestehen, täglich geprüft
werden; •) Wenn keine Feldstärkemessungen vorliegen, kann an-
d) muß der Notsender, falls er nicht für den genommen werden, daß diese Reichweite durch eine
Antennenleistung von 15 Watt (unmodulierter Träger)
Verkehr benutzt wird, durch den Funker täg- bei einem angenommenen Antennenwirkungsgrad von
lich an einer geeigneten künstlichen Antenne 27 0/o erzielt wird.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1955 867
D. Selbsttätige Funkalarmanlagen 4. Zwischen Peilfunkgerät und Brücke muß eine
gute Verständigungsmöglichkeit vorhanden sein.
1. Die Anlage muß ohne Handbetätigung auf das
Alarmzeichen oder das Notzeichen ansprechen, 5. Die Anlage muß vor ihrer ersten Inbetrieb-
das auf der Notfrequenz 500 kHz mit Sendeart nahme nach den technischen Vorschriften des
A 2 oder B ausgesendet wird, und ein ununter- Bundesministers für Verkehr beschickt werden.
brochen hörbares Warnzeichen im Funkraum, im Die Funkbeschickung muß jedesmal nachgeprüft
Schlafraum des Funkers und auf der Brücke aus- werden, wenn irgendwelche Veränderungen an
lösen. den Antennen oder den Aufbauten an Deck vor-
Für das Abstellen des Warnzeichens darf nur genommen worden sind, die die Genauigkeit der
ein einziger im Funkraum angebrachter Schalter Peilungen beeinträchtigen könnten. Grundsätz-
vorhanden sein. lich muß die Funkbeschickung in jährlichen oder
diesen möglichst nahekommenden Zeitabschnit-
2. Die Anlage muß ein ununterbrochen hörbares
ten überprüft werden. Uber die Funkbeschik-
Warnzeichen im Funkraum, im Schlafraum des
kungen und über alle Nachprüfungen ihrer
Funkers und auf der Brücke auslösen, wenn
Genauigkeit sind Aufzeichnungen im Peilfunk-
Störungen in der Anlage selbst auftreten, die
buch zu führen.
das ordnungsmäßige Arbeiten des Geräts wäh-
rend des betriebsmäßigen Einsatzes verhindern.
Hierunter fallen der Ausfall der Stromversor-
F. Funkanlagen der Rettungsboote
gung des Geräts und der Röhrenheizung durch
Fadenbruch sowie das unterbliebene Anschalten I. In Motorrettungsboote der Klasse A eingebaute
der Antenne während des betriebsmäßigen Ein- Funkanlagen
satzes des Geräts. 1. Die Anlage muß auf der Notfrequenz 500 kHz
3. Die Anlage muß auch bei unwesentlichen at- vorzugsweise mit der Sendeart A 2 oder B
mosphärischen Störungen noch auf das Alarm- senden und empfangen können.
zeichen oder das Notzeichen ansprechen, das von Neue Anlagen müssen auch auf Frequenzen
einem Notsender gesendet wird, und zwar aus und mit der Sendeart senden können, wie sie
jeder Entfernung bis zu der für den Notsender die Vollzugsordnung für den Funkdienst für
festgesetzten Normalreichweite. Rettungsboote, Rettungsflöße und andere Ret-
4. Das selbsttätige Funkalarmgerät muß im Funk- tungsgeräte vorschreibt.
raum untergebracht sein und einen solchen Ab- Die Geräte müssen in einem spritzwasserdich-
stand von anderen Funkgeräten haben, daß ten, gut zugänglichen Raum. untergebracht
keine gegenseitigen störenden Beeinflussungen sein, der so geräumig ist, daß er das Gerät
auftreten. nebst Bedienungsmann aufnehmen kann. Eine
Notbeleuchtung muß vorgesehen sein.
5. Zur regelmäßigen Prüfung des einwandfreien
Arbeitens muß die Anlage mit einem auf die 2. Die Anlage muß notfalls durch eine ungeübte
Notfrequenz vorabgestimmten Generator mit Person bedient werden können. Der Sender
Tastvorrichtung ausgerüstet sein, mit dem das muß mit einer Handtaste und mit einem selbst-
Alarmzeichen bzw. das Notzeichen mit einer tätigen Tastgerät zur Aussendung des Alarm-
Spannung von 100 Mikrovolt erzeugt wird. und Notzeichens ausgerüstet sein.
6. Vor Antritt der Reise und auf See vor jedem 3. Die Sendeanlage muß auf der Notfrequenz
Einschalten, mindestens aber einmal alle 24 Stun- 500 kHz eine Normalreichweite von 25 See-
den, muß die Anlage durch den Funker auf ein- meilen bei Benutzung der festen Antenne
wandfreies Arbeiten geprüft werden. Dem Ka- haben.•)
pitän oder dem Wachoffizier auf der Brücke ist 4. Die Anlage muß aus einer Akkumulatoren-
das Ergebnis der Prüfung zu melden. batterie gespeist werden, die eine ausrei-
chende' Kapazität besitzt, um den Funksender
vier Stunden lang ununterbrochen bei nor-
E. Peilfunkanlagen malen Betriebsbedingungen zu betreiben.
1. Die Anlage muß für die Frequenzbereiche ein- Speist die Batterie auch den Scheinwerfer, so
gerichtet sein, die durch die Vollzugsordnung für muß sie beide Einrichtungen gleichz"eitig hin-
den Funkdienst für Notfälle, funkpeilungen und reichend versorgen können.
Seefunkfeuer zugewiesen sind. 5. Die Aufladung der Batterie, sofern sie ihrer
2. Die Anlage muß bei geringstem Empfänger- Bauart nach aufzuladen ist, muß vorgenom-
rauschen die Aufnahme von Zeichen und die men werden können
Ausführung von Peilungen ermöglichen, aus a) vor dem Aussetzen des Bootes aus der
denen die rechtweisende Peilung und die Rich- elektrischen Anlage des Schiffes, und zwar
tung bestimmt werden können. möglichst über eine in der Nähe des Boots-
3. Die Anlage muß so empfindlich sein, daß eine platzes befindlichen Ladesteckdose, und
-----
genaue Peilung von Zeichen, selbst bei einer ·1 liegen keine Feldstärkemessungen vor, so kann an-
Feldstärke von nur 50 Mikrovolt pro Meter, genommen werden, daß diese Reichweite erzielt wird,
wenn das Produkt aus der Höhe der Antenne über
möglich ist, wenn keine Störungen vorhanden der Wasserlinie und des Antennenstromes lO Meter-
sind. ampere beträgt.
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
b) nach dem Aussetzen des Bootes mit Hilfe Jahre nach dem Inkrafttreten des Schiffs-
geeigneter Einrichtungen. sicherheitsvertrages London 1948, abgesehen
Zum Aufladen der Batterie auf See und für werden.
andere Zwecke muß die Antriebsmaschine des 4. Die der Anode der Senderendstufe zugeführte
Bootes mit einem Gleichstromgenerator aus- Leistung muß mindestens 10 Watt betragen.
gerüstet sein. Der Sender soll vorzugsweise durch einen
6. Die Batterie der Funkanlage darf nicht zur Handgenerator gespeist werden. Wird er aus
Speisung irgendeiner Motoranlaßvorrichtung Batterien betrieben, müssen diese den hier-
oder einer Zündeinrichtung benutzt werden. für aufgestellten Bedingungen des Bundes-
. ministers für das Post- und Fernmeldewesen
7. Es muß sichergestellt sein, daß der Funk- genügen.
betrieb des Bootes weder unmittelbar noch
mittelbar durch die laufende Antriebsmaschine 5. Eine Antenne muß vorhanden sein, die ent-
des Bootes einschließlich sämtlidler Hilfsein- weder freitragend ist oder in größtmöglicher
richtungen, auch bei Ladung der Batterie, Höhe am Mast des Rettungsbootes angebradlt
beeinträchtigt wird. werden kann.
6. Auf See muß ein Funker in wöchentlichen
8. Eine besondere für die Funkanlage hergerich-
Abständen die Batterie voll aufladen, wenn
tete Antenne und die Hilfsmittel, die nötig
diese zu einem Typ gehört, der aufgeladen
sind, um sie in möglichst großer Höhe an-
werden muß.
bringen zu können, müssen vorhanden sein.
Der Sender muß wöchentlich an einer geeig-
Außerdem muß, falls an Bord des Bootes
neten künstlichen Antenne geprüft werden.
möglich, eine durch Drachen oder Ballon ge-
tragene Antenne vorhanden sein. 7. Die vorstehend genannte Gesamtausrüstung
muß entweder im Kartenhaus oder an einer
9. Auf See muß ein Funker in wöchentlichen anderen geeigneten Stelle des Schiffes auf-
Abständen die Batterie voll aufladen, wenn bewahrt werden und im Gefahrenfall sofort
diese zu einem Typ gehört, der aufgeladen einsatzbereit für ein beliebiges Rettungsboot
werden muß. sein.
Der Sender muß wöchentlich an einer geeig-
neten künstlichen Antenne geprüft werden.
G. Sonstige Funkanlagen
Funkanlagen auf Schiffen, die unter den Absdmit-
II. Tragbare Funkanlagen ten B bis F nicht behandelt sind, unterliegen eben-
1. Die Anlage muß leicht tragbar und wasser- falls den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 der Funk-
dicht sein. Sie muß so gebaut sein, daß sie sicherheitsverordnung.
in die See fallen gelassen werden kann, ohne
dabei beschädigt zu werden; sie muß im See-
H. Funkanlagen
wasser schwimmen können.
\ auf nichtausrüstungspflichtigen Schiffen
2. Die Anlage muß auf der Notfrequenz 500 kHz
Für die Funkanlagen der nichtausrüstungspflich-
vorzugsweise mit der Sendeart A 2 oder B
tigen Schiffe gelten von den Bestimmungen dieser
senden und empfangen können. Neue An-
Anlage
lagen müssen auf Frequenzen und mit der
Sendeart senden können, wie sie die Voll- 1. für die Telegraphie- und Spredlfunkanlagen
zugsordnung für den Funkdienst für Rettungs- · Teil A Nummer 1; Nummer 3 Satz 1 und 2;
boote, Rettungsflöße und andere Rettungs- Nummer 5 Buch$tabe a; Nummer 7; Nummer 8
geräte vorschreibt. und Nummer 9 Buchstabe b;
3. Di.e Anlage muß notlalls durch e_ine ungeübte Teil B Nummer 3 Satz 1 und 2 sowie Num-
Person bedient werden können. Der Sender mer 4 Satz 1 und 2;
muß mit einer Handtaste und mit einem selbst- Teil C Nummern 1 und 5;
tätigen Tastgerät zur Aussendung des Alarm- 2. für selbsttätige Funkalarmanlagen Teil D;
unp Notzeichens ausgerüstet sein. Von der
3. für Peilfunkanlagen Teil E;
Forderung der Ausrüstung mit einem selbst-
tätigen Tastgerät kann bei vorhandener Aus- 4. für Funkanlagen auf Rettungsbooten Teil F;
rüstung bis zum 19. November 1955, d. h. drei 5. für sonstige Funkanlagen Teil G.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Sep~ember 1955 869
Anlage 2
Telegraphiefunk-Sicherhei tszeugnis
Bundesrepublik Deutsdtland
Ausgefertigt nach den Vorsduiften des
Internationalen Obereinkommens
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1948
Name des Schiffes Unterscheidungs- Brutto-
Heimathafen registertonnen
signal
r
Die See-Berufsgenossenschaft bescheinigt,
daß das vorgenannte Schiff den Vorschriften des Ubereinkommens über Telegraphiefunk entspricht:
Erforderlich Tatsächliche
nach Regel Regelung
Hörstunden durch Funker
Anzahl der Funker
Ist ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?
Ist eine Hauptanlage vorhanden?
Ist eine Notanlage vorhanden?
Sind der Haupt- und der Notsender elektrisch
getrennt oder verbunden?
Ist ein Peilfunkgerät vorhanden?
Dieses Zeugnis ist ausgestellt ·im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
Es gilt bis .....
Ausgestellt zu ........................ . ......... am ...................... . .. ............................. 19
Der Unterzeichnete erklärt hiermit, daß er von der genannten Regierung zur Ausstellung dieses
Zeugnisses ordentlich ermäditigt ist.
S e e -'B e r u f s g e n o s s e n s c h a f t
L. s.
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Anlage 3
Sprechfunk-Sicherheitszeugnis
Bundesrepublik Deutschland
Ausgefertigt nach den Vorschriften des
Internationalen Obereinkommens
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1948
Unterscheidungs- Brutto-
Name des Schiffes Heimathafen registertonnen
signal
Die See-Berufsgenossenschaft bescheinigt,
daß das vorgenannte Schiff den Vorschriften des Ubereink~mmens über Sprechfunk entspricht:
Erforderlich Tatsächliche
nach Regel Regelung
Hörstunden durch Funker
Anzahl der Funker
Dieses Zeugnis ist ausgestellt im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
Es gilt bis .............................................. .
Ausgestellt zu .......................................................................................................................... am ................. ,............................................................. 19............... .
Der Unterzeichnete erklärt hiermit, daß er von der genannten Regierung zur Ausstellung dieses
Zeugnisses ordentlich ermächtigt ist.
See-Berufsgenossenschaft
L. s.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1955 871
Anlage 4
Ausnahmezeugnis
Bundesrepublik Deutschland
Ausgefertigt nadi den Vorschriften des
Internationalen Ubereinkommens
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1948
Unterscheidungs- Brutto-
Name des Schiffes Heimathafen registertonnen
signal ·
Die See-Berufsgenossenschaft bescheinigt,
daß das vorgenannnte Schiff auf Grund der Ermächtigung der Regel .................................... in Kapitel ............................
des Ubereinkommens befreit ist von den Vorschriften der•) .................................... .
des Ubereinkommens auf den Reisen von .................................................................................................................................................................... _
nach .................................................................................................................................................................................................. .' ...........................................................................
.....................................................................................................................................................................................................................................- ···························.. ··························-
Besondere Bedingungen: ......................................... ·······························:············· .. ········· ................................................... ,...................................................................
Dieses Zeugnis ist ausgestellt im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
Es gilt bis
Ausgestellt zu ................................................................................................................................ am ................................................................................ 19................
Der Unterzeichnete erklä,rt hiermit, daß er von der genannten Regierung zur Ausstellung dieses
Zeugnisses ordentlich ermächtigt ist.
See-Berufsgenossenschaft
L. s.
•) Hier sind Hinweise auf die betreffenden Kapitel und Regeln unter Bezeichnung der einzelnen Absätze anzugeben.
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Anlage 5
Funktagebudl
I. 2. Während der Reise sind in das Funktagebuch
unverzüglich in zeitlicher Folge einzutragen
Das Funktagebuch ist eine Urkunde. Die Eintra-
gungen müssen gut leserlich sein; sie dürfen nicht a) Beginn und Ende jeder Hörwache bzw. der
mit Bleistift vorgenommen werden. Sind Eintragun- Funkdienststunden,
gen zu ändern, so sind sie durchzustreichen und
b) Prüfung des selbsttätigen Funkalarmgerätes·
durch die richtigen zu ersetzen. Radieren ist ver-
und des Sicherheitsempfängers (auf Fischerei-
boten. Die täglichen Eintragungen beginnen mit der
fahrzeugen) vor jedem Einschalten; Ein- und
Angabe des Wochentages und des Datums. Sind die
Ausschaltzeiten dieser Geräte,
Eintragungen für einen Tag abgeschlossen, so erhält
die folgende Zeile Wochentag und Datum des näch- c) Abfahrts- und Ankunftzeiten des Schiffes,
sten Tages. d) Setzen und Einholen der Antennen,
Das Funktagebuch ist mit Durchschrift zu führen. e) Ab- und Anschaltzeiten der Antennen wäh-
Nach jeder Reise ist es abzuschließen und vom rend des Peilens mit dem Peilfunkgerät,
Funker oder, wenn zwei und mehr Funker an- f) Dienstvorkommnisse aller Art,
gemustert sind, vom Leiter der Seefunkstelle mit
g) alle abgegebenen und aufgefangenen Uber-
seinem Namen und unter Angabe seiner Stellung
mittlungen, die sich auf Notfälle beziehen, so
an Bord zu unterzeichnen. Die Urschriften sind nach
vollständig wie möglich,
Gegenzeichnung durch den Kapitän - bei kürzeren
Reisen monatlich und bei längeren Reisen nach h) Abhören der Notfrequenz gemäß Nummern 733
jeder Reise - der Abrechnungsgesellschaft oder und 826 der Vollzugsordnung für den Funk-
Reederei abzuliefern, die sie an die für den Heimat- dienst,
hafen des Schiffes zuständige Oberpostdirektion i) Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr,
weitergibt. Kehrt das Schiff nicht vor 5 Monaten in
den Heimathafen zurück, so sind die Funktagebücher j) Angaben über eigenen Funkverkehr,
spätestens alle 4 Monate abzuschließen und die Ur- k) Sammelanrufe, Einseitige Funkdienste, Wetter-
schriften unter Einschreiben an die vorbezeichneten· meldungen u. ä. Zeitzeichen mit Uhrenver-
Stellen zu senden. Die Durchschriften sind an Bord gleich,
sorgfältig mit aller für die Geheimhaltung nötigen
1) Mittagsstandort
Vorsicht mindestens 12 Monate lang aufzubewahren
und dann zu vernichten. Muß das Schiff im Seenot- m) eigene Empfangsschwierigkeiten,
falle verlassen werden, so ist zu versuchen, das n) Ausfall von Einrichtungen der Funkanlage
Funktagebuch in Sicherheit zu bringen. unter Angabe der Ursache,
o) Uberholung und Instandsetzung der Funkein-
richtungen,
II.
p) amtliche Prüfungen der Seefunkstelle,
1. Bei Beginn jeder Reise sind in das Funktagebuch
einzutragen q) Wartung und Ladung der Batterien,
a) Name der Reederei, r) Angaben über die Einstellung der Sender und
Empfänger auf die Notfrequenz nach Beendi-
b) Name des Kapitäns, gung des Funkdienstes.
c) Namen der Funker mit Namensabkürzung, Art
und Nummer des Funkzeugnisses, 3. In das Funktagebuch sind weiterhin unter Zeit-
d) Reiseweg des Schiffes, angabe Vermerke über die dem Funker auf See
obliegenden Prüfungen einzutragen, und zwar
e) Angaben über die Betriebsfähigkeit der See-
funkstelle (einschließlich Notanlage nebst Not- a) täglich: die Prüfung des Notsenders an einer
stromquelle, selbsttätiger Funkalarmanlage) künstlichen Antenne, falls er nicht für
sowie über das Vorhandensein der mitzufüh- den Verkehr gebraucht wurde,
renden Ersatzteile und Prüfeinrichtungen. b) täglich: die Prüfung der Notstromquelle,
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1955 873
c) täglich: die Aufladung der Akkumulatorenbat- Sämtliche Zeitangaben sind in Mittlerer Green-
terien, die zur Haupt- oder Notanlage wichzeit (MGZ) zu madlen.
gehören,
d} mindestens alle III.
24 Stunden: die Prüfung der selbsttätigen Die Funktagebücher müs.sen folgende Spalten auf-
Funkalarmanlage auf einwand- weisen:
freies Arbeiten und der Mel-
dung an den Kapitän oder den Empfangs-
Wachoffizier, ob die Anlage oder
Uhrzeit gesendet Angaben
betriebsfähig ist oder nicht, (MGZ)
Sende- an von
frequenz
e) mindestens in kHz
wöchentlichen 2 3
Abständen: die Aufladung der Batterie der
in Motorrettungsbooten einge- Bei eigenem Funkverkehr (s. Teil II Nummer 2
bauten Funkanlagen und Prü- Buchstabe j) ist stets die Uhrzeit seines Beginns
fung des Senders an einer und seiner Beendigung in Spalte 1 einzutragen. Bei
künstlichen Antenne, Sammelanrufen und Einseitigen Funkdiensten (s.
f) mindestens in Teil II Nummer 2 Buchstabe k) sind in Spalte 5
wöchentlichen alle Rufzeichen oder Schiffsnamen anzugeben, die
Abständen: die Aufladung der Batterie der gerufen wurden.
tragbaren Funkanlage für Ret- Bei den Angaben in Spalte 5 sind möglichst die
tungsboote und die Prüfung zugelassenen oder allgemein gebräuchlichen Abkür-
des Senders an einer künst- zungen zu verwenden, wie WX = Wetterbericht;
lichen Antenne. ZX = Zeitzeichen; ED= Einseitiger Funkdienst usw.
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
See-Berufsgenossenschaft Anlage 6
Peilfunkbudl
des ............................................................................................................................................................ BRT
(Schiffsarij (Schiffsname) (Unterscheidungssignal)
Reederei: ............................................................................................................................................ Kapitän·
Peilfunkgerät Type: .................................................... (Vergleicbskompaß, Magnet- oder Kreiselkompaß) ...................................................... ..
Eingebaut am: .................................................... Wird der Vergleichskompaß vom Peilenden unmittelbar abgelesen? ....................... .
;Merkmale der Peilfunkanlage
Art und Anordnung der Peilantenne (Lage und Größe): .............................................................................................................................................. ..
Länge und Lage der Hilfsantenne: ...........................................................................................;;···· .. ···· ... ·............................................................................................ .
Kabellänge zwischen Hilfsantenne und Peilfunkgerät: ....................................................................................................................................................... .
Ist eine Ausrichtemarke für den Peilrahmen vorhanden? ............................................................................................................................................... .
Zahl, Lage und Höhe des Vertikalteils von T- oder L-Sendeantennen: ........................................................................................................ .
Richtwig und Entfernungen der Sendeantennen-Niederführungen von der Peilantenne: ............................. .
Wann, wo und durch wen wurde die Funkbeschickung erstmalig vorgenommen?
Ist die Funkbeschickung kompensiert worden?
(s. 2. Seite, Erläuterungen zu Nummer 12) ................ ..
Wie wurde die Kompensation durchgeführt? .............................. ..
Und für welche Frequenzen? ................................. ..
Funkbescbickung nnd Hilfsantennenbedarf
1. Aufnahme
Datum: Tiefgang V ................................ H ................................ Mittel ........................ ..
Sender Zustand des Schiffe::; (Ladebäume, Sonnensegelstrecktau, Pfei-
und Abstand vom Sender: ......................... .. fenbändsel u. dgl.): .................................................................................................... .
2. Aufnahme
Datum: Tiefgang V .......... ..................... H ................................ Mittel .............................. ..
Sender
wid Abstand vom Sender: .................................................. .
Zustand des Sdliffes (Ladebäume, Sonnensegelstrecktau, Pfei-'
fenbändsel u. dgl.): .......................................................................................................
3. Aufnahme
Datum: Tiefgang V ............................... : H ................................ Mittel ............................... .
Sender Zustand des Schiffes (Ladebäume, Sonnensegelstrecktau, Pfei-
und Abstand vom Sender: .............................. .. fenbändsel u. dgl.): .......................................................................................:............... .
(Erläuterungen s. 2. Seite)
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1955 875
Erläuterungen zum Peilfunkbudt
Beobachtungen zur Kontrolle der Funkbeschidrnng und des Hilfsantennen-
bedarfs sollen möglichst bei jeder sich bietenden Gelegenheit - z.B. beim
Passieren eines Funkfeuers - 1auf end in Abständen von etwa 10 zu 10 Grad
vorgenommen werden; sie müssen vorgenommen werden, wenn Tiefgang
oder Zustand des Schiffes wesentlich andere sind als bei der letzten Funk-
beschickungsaufnahme. Wenn Zeit und Gelegenheit es gestatten, sind in
solchen Fällen vollständige Kurven oder Tabellen aufzustellen. Bei Beobach-
tung erheblicher Abweichungen oder Störungen ist das Peilfunkbuch dem
Deutschen Hydrographischen Institut, Hamburg, vorübergehend zur Verfügung
zu stellen. Im einzelnen ist noch zu bemerken:
Zu Nummer 2a: Zur ErfQssung der Dämmerungseffekte ist die Angabe in
Stunden vor bzw. nach Sonnenaufgang bzw. Sonnenuntergang
notwendig.
Zu Nummer 4: Wenn sich der Tiefgang während der Fahrt nicht wesentlich
ändert, genügt die Angabe des Tiefgangs bei Abfahrt vom
letzten Hafen.
Zu Nummer 8: Abstände unter zwei Seemeilen sind zu vermeiden.
Zu Nummer 9: Die HAB-Einstellung ist möglichst genau anzugeben.
Zu Nummer 12: Ist die Funkbeschickung mechanisch (Funkbeschicker), elek-
trisch oder nach beiden Verfahren kompensiert, so ist trotz-
dem die Funkbesc:hickung, wie bei nicht kompensierten Peil-
funkgeräten, ·1aufend zu kontrollieren. Ober wesentlid1e
Abweichungen von früheren Beschickungswerten ist dem
Deutschen Hydrographischen Institut, Hamburg, möglichst
unter Vorlage des Peilfunkbuches oder eines entsprechenden
Auszuges zu berichten.
Zu Nummer 13: Bei Benutzung von Peilscheiben ist auf deren richtige Aus-
richtung zu achten.
Zu Nummer 17: Hier sind u. · a. auch anzugeben: ungewöhnliche Feuchtigkeit,
Gewitterstimmung, atmosphärische Störungen u. dergl.
Zu Nummer 20: Hierher gehören u. a. auch Angaben über das Ausbringen
oder Wegnehmen von Sonnensegelstützen und -strecktauen
usw. in der Umgebung der Peilantenne.
See-Be ruf sge noss enschaf t
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
DIS .............................................................................................................................. . Reise von ................................................. nadl ................................................... .
Kapitän ................. ..
Peilfunkbeobachtungen nur bei abgeschalteten, nicht geerdeten Sendeantennen ausführen.
Laufende Nummer: .................................................................. .
Beobachtungszeit und -ort
1. Datum: ................................ .
2. Sdliffszeit: ............ : ................ .
vor SA
2a. Stunden
nach SU
3. Schiffsort: ...................... , ........ .
Tiefgang des Schiff es V: H: V: H: V: H: V: H:
i. M.: i.M.: i.M.: i. M.:
4. Zur Zeit der Beobachtung
Sender
5. Name u. lfd. Nr. im Naut. Funkdienst:
6. Frequenz:
7. Sendeart:
8. _Abstand: ............................... .
Hilfsantennenbedarf
9. HAB-Einstellung:
10. HAB bei der letzten FB: ................. .
11. Unterschied: ............................ .
Funkbeschickung
12. Optisc:he Seitenpeilung p ................. .
13. rohe Funkseitenpeilung q ................ .
14. Funkbeschidrnng: f' = p-q .............. .
15. Entspredlender Wert von f bei der letzten
Funkbeschickung (s. Funkbeschickungs-
kurve) ................................. .
16. Untersdliedswert zwischen 14 und 15: .... .
Meteorologische Verhältnisse
17. Wetter, Seegang und Dünung:
18. Verhalten des Sdliffes im Seegang: ....... .
Zustand des Schiffes
19. Krängung des Schiffes:
20. Änderung seit der letzten FB: ........... .
Beobachter: ............................. .
Bemerkungen:
(Erläuterungen zu Nummern 1 bis 20
s. 2. Seite)
Unterschrift
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1955 877
Neuaufnahme der Funkbeschidmng
Funkfeuer: .................................................................................................................... . Rufzeichen: ...................................................... Datum: ............................................ ..
Frequenz: ...................................................................................................................... Sendeart: ................................................................................................. .
Abstand: .......................................................................................................................... . Wetter: ...
p -f +t p
q f 15 10 5 0 5 10 15 Grad
Grad
1 1
0 0
........ ········· .... ··················
10 10
.... ---- ........................ ······-· .... ·················•
20 20
............ -······· ..........................
~ ~
·-·· ............ ··••· .... ----··· ·················•
40 40
.... ········ ··••··•·· .... ········ ·················-
50 50
·····---·····-·········- --- ---- ---- --·- -------- ---- ---- ---- ---- ····1···· ........ ············ ·--l··· ········ .... ········ ........ ········ .... ········----······
:: . >> >> >•·
90 ........................
••••••••••••••••·•••••••••1••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
.... .... .... .... .... .... .... .... .... .... ....
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........... 1................................................. ········~~ ..... .
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150 ························ ................ .•••••••• J• • • • • • • • • • • • • • •. .. . . . . . . . . . . . . . . ·. ·. • •. • • ·•· • •. •. •.• • • • : 15~·••::
:·:·:•1.·.:·. :.1••
160 160
:::
200
210
. • • • • • • • • • • • • · ••••· • •••••••••· • · · ·• • • • • • • • • ••••••• 1••••· • ••• • • • • 1 J• • ·• ••.~ • · •: •: i •~ :. ::r.• i• • i~:Ii•
200
210
220 220
230 230
2~0 240
250 250
260 260
270 270,
280 280
290 290
300 300
310 310
320 320
330 330
340 340
350
..... 36ö······
350 ············--···--···· ······················-- ···· ···· ···· ···· 1···· ···· ···· .... ···· ···· ···l··· ···· ···· .... ···· ···· ···· .... ···· ····· ···· ···· ···· ····· ····· ···· ···· ···· ···· ······36ö······
Besc~icktes Peilfunkgerät Type:
Beobachter am Peilfunkgerät: .. .
Beobachter am Peildiopter: ........... ..
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekannhqachung über das Inkrafttreten
der Europäischen Ubereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen
für die Bundesrepublik Deutsdtland.
Vom 8. August 1955.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. De- Die Ratifikationsurkunden sind beim General-
zember 1954 über die am 11. Dezember 1953 unter- sekretär des Europarates hinterlegt worden von
zeichnete Europäische Ubereinkunft über Form- der Bundesrepublik
erfordernisse bei Patentanmeldungen (Bundes- Deutschland am 17. Mai 1955
gesetzbl. II S. 1099) wird hiermit bekanntgemacht,
Norwegen am 21. Mai 1954
daß die Ubereinkunft nach ihrem Artikel 8 Abs. 3
für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Juni 1955 Irland am 17. Juni 1954
in Kraft getreten ist. der Saar am 8. September 1954
Die Ubereinkunft ist ferner in Kraft getreten für dem Vereinigten König-
Norwegen, Irland, die Saar und das Vereinigte reich von Großbritannien
Königreich von Großbritannien und Nordirland am und Nordirland am 5. Mai 1955
1. Juni 1955 und für Griechenland am 1. Juli 1955. Griechenland am 15. Juni 1955.
Bonn, den 8. August 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmadtung Bekanntmadtung
über die Wiederanwendung über die Wiederanwendung des internationalen
des Obereinkommens und Statuts über die Obereinkommens für die Sdtaffung eines Inter-
internationale Rechtsordnung der Seehäfen nationalen Tierseudlenamts in Paris.
im Verhältnis zu Dänemark.
Vom 20. August 1955.
Vom 20. August 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Australischen Regierung ist
Deutschland und der Dänischen Regierung ist Ein- Einverständnis darüber festgestellt worden, daß
verständnis darüber festgestellt worden, da~
das in Paris am 25. Januar 1924 abgeschlossene
das auf der Verkehrskonferenz in Genf am 9. De-
·zember 1923 beschlossene Dbereinkommen und internationale Ubereinkommen für die Schaffung
Statut über die internationale Rechtsordnung der eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Seehäfen nebst Anlage und einem Zeichnungs- (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 317)
_protokoll (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 22). im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- land und Australien mit Wirkung vom 1. Januar
land und Dänemark mit Wirkung vom 1. September 1951 gegenseitig wieder angewendet wird.
1954 gegenseitig wieder angewendet wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. April 1955 (Bundes- die Bekanntmachung vom 2. Mai 1955 (Bundes-
gesetzbl. II S. 627). gesetzbl. II S. 626).
Bonn, den 20. August 1955. Bonn, den 20. August 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs In Vertretung des Staatssekretärs
Berger Berger
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekannhqachung über das Inkrafttreten
der Europäischen Ubereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen
für die Bundesrepublik Deutsdtland.
Vom 8. August 1955.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. De- Die Ratifikationsurkunden sind beim General-
zember 1954 über die am 11. Dezember 1953 unter- sekretär des Europarates hinterlegt worden von
zeichnete Europäische Ubereinkunft über Form- der Bundesrepublik
erfordernisse bei Patentanmeldungen (Bundes- Deutschland am 17. Mai 1955
gesetzbl. II S. 1099) wird hiermit bekanntgemacht,
Norwegen am 21. Mai 1954
daß die Ubereinkunft nach ihrem Artikel 8 Abs. 3
für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Juni 1955 Irland am 17. Juni 1954
in Kraft getreten ist. der Saar am 8. September 1954
Die Ubereinkunft ist ferner in Kraft getreten für dem Vereinigten König-
Norwegen, Irland, die Saar und das Vereinigte reich von Großbritannien
Königreich von Großbritannien und Nordirland am und Nordirland am 5. Mai 1955
1. Juni 1955 und für Griechenland am 1. Juli 1955. Griechenland am 15. Juni 1955.
Bonn, den 8. August 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmadtung Bekanntmadtung
über die Wiederanwendung über die Wiederanwendung des internationalen
des Obereinkommens und Statuts über die Obereinkommens für die Sdtaffung eines Inter-
internationale Rechtsordnung der Seehäfen nationalen Tierseudlenamts in Paris.
im Verhältnis zu Dänemark.
Vom 20. August 1955.
Vom 20. August 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Australischen Regierung ist
Deutschland und der Dänischen Regierung ist Ein- Einverständnis darüber festgestellt worden, daß
verständnis darüber festgestellt worden, da~
das in Paris am 25. Januar 1924 abgeschlossene
das auf der Verkehrskonferenz in Genf am 9. De-
·zember 1923 beschlossene Dbereinkommen und internationale Ubereinkommen für die Schaffung
Statut über die internationale Rechtsordnung der eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Seehäfen nebst Anlage und einem Zeichnungs- (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 317)
_protokoll (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 22). im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- land und Australien mit Wirkung vom 1. Januar
land und Dänemark mit Wirkung vom 1. September 1951 gegenseitig wieder angewendet wird.
1954 gegenseitig wieder angewendet wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. April 1955 (Bundes- die Bekanntmachung vom 2. Mai 1955 (Bundes-
gesetzbl. II S. 627). gesetzbl. II S. 626).
Bonn, den 20. August 1955. Bonn, den 20. August 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs In Vertretung des Staatssekretärs
Berger Berger
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekannhqachung über das Inkrafttreten
der Europäischen Ubereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen
für die Bundesrepublik Deutsdtland.
Vom 8. August 1955.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. De- Die Ratifikationsurkunden sind beim General-
zember 1954 über die am 11. Dezember 1953 unter- sekretär des Europarates hinterlegt worden von
zeichnete Europäische Ubereinkunft über Form- der Bundesrepublik
erfordernisse bei Patentanmeldungen (Bundes- Deutschland am 17. Mai 1955
gesetzbl. II S. 1099) wird hiermit bekanntgemacht,
Norwegen am 21. Mai 1954
daß die Ubereinkunft nach ihrem Artikel 8 Abs. 3
für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Juni 1955 Irland am 17. Juni 1954
in Kraft getreten ist. der Saar am 8. September 1954
Die Ubereinkunft ist ferner in Kraft getreten für dem Vereinigten König-
Norwegen, Irland, die Saar und das Vereinigte reich von Großbritannien
Königreich von Großbritannien und Nordirland am und Nordirland am 5. Mai 1955
1. Juni 1955 und für Griechenland am 1. Juli 1955. Griechenland am 15. Juni 1955.
Bonn, den 8. August 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmadtung Bekanntmadtung
über die Wiederanwendung über die Wiederanwendung des internationalen
des Obereinkommens und Statuts über die Obereinkommens für die Sdtaffung eines Inter-
internationale Rechtsordnung der Seehäfen nationalen Tierseudlenamts in Paris.
im Verhältnis zu Dänemark.
Vom 20. August 1955.
Vom 20. August 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Australischen Regierung ist
Deutschland und der Dänischen Regierung ist Ein- Einverständnis darüber festgestellt worden, daß
verständnis darüber festgestellt worden, da~
das in Paris am 25. Januar 1924 abgeschlossene
das auf der Verkehrskonferenz in Genf am 9. De-
·zember 1923 beschlossene Dbereinkommen und internationale Ubereinkommen für die Schaffung
Statut über die internationale Rechtsordnung der eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Seehäfen nebst Anlage und einem Zeichnungs- (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 317)
_protokoll (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 22). im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- land und Australien mit Wirkung vom 1. Januar
land und Dänemark mit Wirkung vom 1. September 1951 gegenseitig wieder angewendet wird.
1954 gegenseitig wieder angewendet wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. April 1955 (Bundes- die Bekanntmachung vom 2. Mai 1955 (Bundes-
gesetzbl. II S. 627). gesetzbl. II S. 626).
Bonn, den 20. August 1955. Bonn, den 20. August 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs In Vertretung des Staatssekretärs
Berger Berger
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1955 879
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Protokolls vom 22. November 1952
über den Handel zwisdlen der Bundesrepublik Deutsdlland und Ceylon
·betreffende allgemeine Fragen sowie des Ergänzungsprotokolls
vom 29. Januar 1954 zu diesem Protokoll.
Vom 30. August 1955.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. März
1955 zu dem Protokoll vom 22. November 1952 über
den Handel zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und Ceylon betreffende allgemeine Fragen so-
wie zu dem Ergänzungsprotokoll vom 29. Januar
1954 zu diesem Protokoll (Bundesgesetzbl. II S. 189)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Protokoll
nach seinem Artikel 7 und das Ergänzungsprotokoll
nach seinem Artikel 2 am Tage des in Colombo er-
folgten Austausches der Ratifikationsurkunden, das
ist am 8. August 1955, in Kraft getreten sind.
Bonn, den 30. August 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmadlung
über die Kündigung des Zollvertrages vom 20. März 1953
zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreidl Belgien.
Vom 2. September 1955.
Der in Bonn am 20. März 1953 unterzeichnete
Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Belgien (Bundesgesetzbl. II
S. 534) ist von der Regierung des Königreichs Belgien
am 30. Juni 1955 gekündigt worden. Gemäß seinem
Artikel 4 Abs. 1 tritt der Vertrag nebst Schrift-
wechsel vom 18. Juni 1953 am 31. Dezember 1955
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Januar 1954 (Bundesge-
setzbl. II S. 55).
Bonn, den 2-. September 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Abkommens über deutsche Auslandsschulden.
Vom 3. September 1955.
Das Abkommen über deutsche Auslandsschulden
vom 27. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 331) ist
gemäß seinem Artikel 36 Abs. 2 am 26. Mai 1955
für die Republik Finnland in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 20. Mai 1955 (Bundes-
gesetzbl. II S. 696, 700).
Bonn, den 3. September 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1955 879
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Protokolls vom 22. November 1952
über den Handel zwisdlen der Bundesrepublik Deutsdlland und Ceylon
·betreffende allgemeine Fragen sowie des Ergänzungsprotokolls
vom 29. Januar 1954 zu diesem Protokoll.
Vom 30. August 1955.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. März
1955 zu dem Protokoll vom 22. November 1952 über
den Handel zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und Ceylon betreffende allgemeine Fragen so-
wie zu dem Ergänzungsprotokoll vom 29. Januar
1954 zu diesem Protokoll (Bundesgesetzbl. II S. 189)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Protokoll
nach seinem Artikel 7 und das Ergänzungsprotokoll
nach seinem Artikel 2 am Tage des in Colombo er-
folgten Austausches der Ratifikationsurkunden, das
ist am 8. August 1955, in Kraft getreten sind.
Bonn, den 30. August 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmadlung
über die Kündigung des Zollvertrages vom 20. März 1953
zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreidl Belgien.
Vom 2. September 1955.
Der in Bonn am 20. März 1953 unterzeichnete
Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Belgien (Bundesgesetzbl. II
S. 534) ist von der Regierung des Königreichs Belgien
am 30. Juni 1955 gekündigt worden. Gemäß seinem
Artikel 4 Abs. 1 tritt der Vertrag nebst Schrift-
wechsel vom 18. Juni 1953 am 31. Dezember 1955
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Januar 1954 (Bundesge-
setzbl. II S. 55).
Bonn, den 2-. September 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Abkommens über deutsche Auslandsschulden.
Vom 3. September 1955.
Das Abkommen über deutsche Auslandsschulden
vom 27. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 331) ist
gemäß seinem Artikel 36 Abs. 2 am 26. Mai 1955
für die Republik Finnland in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 20. Mai 1955 (Bundes-
gesetzbl. II S. 696, 700).
Bonn, den 3. September 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1955 879
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Protokolls vom 22. November 1952
über den Handel zwisdlen der Bundesrepublik Deutsdlland und Ceylon
·betreffende allgemeine Fragen sowie des Ergänzungsprotokolls
vom 29. Januar 1954 zu diesem Protokoll.
Vom 30. August 1955.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. März
1955 zu dem Protokoll vom 22. November 1952 über
den Handel zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und Ceylon betreffende allgemeine Fragen so-
wie zu dem Ergänzungsprotokoll vom 29. Januar
1954 zu diesem Protokoll (Bundesgesetzbl. II S. 189)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Protokoll
nach seinem Artikel 7 und das Ergänzungsprotokoll
nach seinem Artikel 2 am Tage des in Colombo er-
folgten Austausches der Ratifikationsurkunden, das
ist am 8. August 1955, in Kraft getreten sind.
Bonn, den 30. August 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmadlung
über die Kündigung des Zollvertrages vom 20. März 1953
zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreidl Belgien.
Vom 2. September 1955.
Der in Bonn am 20. März 1953 unterzeichnete
Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Belgien (Bundesgesetzbl. II
S. 534) ist von der Regierung des Königreichs Belgien
am 30. Juni 1955 gekündigt worden. Gemäß seinem
Artikel 4 Abs. 1 tritt der Vertrag nebst Schrift-
wechsel vom 18. Juni 1953 am 31. Dezember 1955
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Januar 1954 (Bundesge-
setzbl. II S. 55).
Bonn, den 2-. September 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Abkommens über deutsche Auslandsschulden.
Vom 3. September 1955.
Das Abkommen über deutsche Auslandsschulden
vom 27. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 331) ist
gemäß seinem Artikel 36 Abs. 2 am 26. Mai 1955
für die Republik Finnland in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 20. Mai 1955 (Bundes-
gesetzbl. II S. 696, 700).
Bonn, den 3. September 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmadumg ilber Enteignungen Bekanntmachung über Enteignungen
fflr Zwetke der Deutschen Bundesbahn. fttr Zwecke der Deutschen Bundesbahn.
Vom 6. September 1955. Vom 6. September 1955.
Die Bundesregierung hat am 15. August 1955 fol- Die Bundesregierung hat am 25. August 1955 fol-
genden Beschluß gefaßt, den ich hiermit bekaant- genden Beschluß gefaßt, den ich hiermit bekannt-
mache: mache:
Nach § 31 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom Nach § 31 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird 13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
für für
das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn die Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
,,Bau der 110 kV-Bahnstromfernleitung Grönhart-· ,.Erweiterung des Bahnhofs in Parsberg, Bayern"
Ansbach-Würzburg-Gemünden-Aschaffenburg• und „Elektrifizierung der Strecke Regensburg-
Nürnberg, Bereich Bahnhof Parsberg"
die Enteignung für zulässig erklärt.
die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 6. September 1955. Bonn, den 6. September 1955.
Der Bundesminister für Verkehr Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm Seebohm
Bekanntmachung
zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse.
Vom 31. August 1955.
Die in Paris am 11. Dezember 1953 unterzeichnete nant acces aux etablisse- vention über die Gleichwer-
Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit ments universitaires, signee tigkeit der Reifezeug-
der Reifezeugnisse (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 599)
a Paris, le 11 decembre 1953, nisse hinterlege, erkläre ich,
je declare que les dits in- daß diese Ratifikationsur-
ist für das Königreich Belgien am 14. Juni 1955 in struments de ratification kunde nur für die mutter-
Kraft getreten, nachdem die belgische Ratifikations- valent uniquement pour les ländischen Gebiete gilt und
urkunde am gleichen Tage bei dem Generalsekretär territoires metropolitains, a das Gebiet von Belgisch-
l'exclusion expresse du ter- Kongo sowie das Mandats-
des Europarates hinterlegt worden ist. ritoire du Congo Beige et gebiet von Ruanda-Urundi
Der Vertreter der Belgischen Regierung beim des territoires sous tutelle ausdrücklich ausgenommen
du ~uanda-Urundi." sind.u
Europarat hat bei der Hinterlegung der belgischen
Ratifikationsurkunde die folgende Erklärung abge- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
geben: Bekanntmachung vom 2. April 1955 (Bundesge-
(Ubersetzung) setzbl. II S. 599).
.En deposant les instru- .Indem ich die Ratifika- Bonn, den 31. August 1955.
ments de ratification de Sa tionsurkunde Seiner Maje-
Majeste le Roi des Belges stät des Königs der Belgier Der Bundesminister des Auswärtigen
sur la Convention euro- zu der am 11. ])ezember
peenne relative a l'equi- 1953 in Paris unterzeich- In Vertretung
valence des diplömes don- neten Europäischen Kon- Hallstein
Herausgeber: Der Bundesministe, der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II -== DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
B l n z e 1 stücke Je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Ve,sandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt• Köln 3 99.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren.
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmadumg ilber Enteignungen Bekanntmachung über Enteignungen
fflr Zwetke der Deutschen Bundesbahn. fttr Zwecke der Deutschen Bundesbahn.
Vom 6. September 1955. Vom 6. September 1955.
Die Bundesregierung hat am 15. August 1955 fol- Die Bundesregierung hat am 25. August 1955 fol-
genden Beschluß gefaßt, den ich hiermit bekaant- genden Beschluß gefaßt, den ich hiermit bekannt-
mache: mache:
Nach § 31 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom Nach § 31 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird 13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
für für
das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn die Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
,,Bau der 110 kV-Bahnstromfernleitung Grönhart-· ,.Erweiterung des Bahnhofs in Parsberg, Bayern"
Ansbach-Würzburg-Gemünden-Aschaffenburg• und „Elektrifizierung der Strecke Regensburg-
Nürnberg, Bereich Bahnhof Parsberg"
die Enteignung für zulässig erklärt.
die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 6. September 1955. Bonn, den 6. September 1955.
Der Bundesminister für Verkehr Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm Seebohm
Bekanntmachung
zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse.
Vom 31. August 1955.
Die in Paris am 11. Dezember 1953 unterzeichnete nant acces aux etablisse- vention über die Gleichwer-
Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit ments universitaires, signee tigkeit der Reifezeug-
der Reifezeugnisse (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 599)
a Paris, le 11 decembre 1953, nisse hinterlege, erkläre ich,
je declare que les dits in- daß diese Ratifikationsur-
ist für das Königreich Belgien am 14. Juni 1955 in struments de ratification kunde nur für die mutter-
Kraft getreten, nachdem die belgische Ratifikations- valent uniquement pour les ländischen Gebiete gilt und
urkunde am gleichen Tage bei dem Generalsekretär territoires metropolitains, a das Gebiet von Belgisch-
l'exclusion expresse du ter- Kongo sowie das Mandats-
des Europarates hinterlegt worden ist. ritoire du Congo Beige et gebiet von Ruanda-Urundi
Der Vertreter der Belgischen Regierung beim des territoires sous tutelle ausdrücklich ausgenommen
du ~uanda-Urundi." sind.u
Europarat hat bei der Hinterlegung der belgischen
Ratifikationsurkunde die folgende Erklärung abge- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
geben: Bekanntmachung vom 2. April 1955 (Bundesge-
(Ubersetzung) setzbl. II S. 599).
.En deposant les instru- .Indem ich die Ratifika- Bonn, den 31. August 1955.
ments de ratification de Sa tionsurkunde Seiner Maje-
Majeste le Roi des Belges stät des Königs der Belgier Der Bundesminister des Auswärtigen
sur la Convention euro- zu der am 11. ])ezember
peenne relative a l'equi- 1953 in Paris unterzeich- In Vertretung
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Herausgeber: Der Bundesministe, der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
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