Bundesgesetzblatt
Teil II
1955 Ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 1955 Nr. 2
Tag Inhalt: Seite
11. 1. 55 Bekanntmachung über die Wiederanwendunq des Internationalen Vertrages zum Schutze der
unterseeischen Telegrafenkabel ....................................................... . 5
11. 1. 55 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 22. Juli 1954 zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen ..................... . 6
8. 1. 55 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die den Seeleuten der
Handelsmarine für die Behandlung von Geschlechtskrankheiten zu gewährenden Erleichte-
rungen ................................................................ • • •. • • • •. • • • • • • 1
8. 1. 55 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-belgischen Vertrages betreffend
die Bestrafung der auf den beiderseitigen Gebieten begangenen Forst-, Feld-, Fischerei- und
Jagdfrevel ........................................................................... . 7
8. 1. 55 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Genfer Protokolls über die Schiedsklauseln
im Handelsverkehr und des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schieds-
sprüche im Verhältnis zu Belgien ....................................................... . 7
11. 1. 55 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Ubereinkommens über die .Eichung der
Binnenschiffe ............................................... ·.......................... . 1
11. l. 55 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des internationalen Abkommens zur Bekämpfung
der Falschmünzerei ................................................................... . 8
11. 1. 55 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Obereinkommens und Statuts über die
internationale Rechtsordnung der Seehäfen ............................................ . 8
13. 1. 55 · Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Meistbegünstigungsabkommens vom 31. Okto-
ber 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EJ Salvador . . . . . . . . . . 8
Bekanntmachung
über die Wiederanwendung des Internationalen Vertrages
zum Schutze der unterseeischen Telegrafenkabel.
Vom 11. Januar 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Argentinien, Belgien, Dänemark, der Domini-
Deutschland und den Regierungen der nachfolgend kanischen Republik, EI Salvador, Griechenland,
genannten Staaten ist Einverständnis darüber fest- Italien, Jugoslawien, Kostarika, Marokko, Nor-
gestellt worden, daß der wegen, Osterreich, Uruguay und den Vereinig-
Intei-nationale Vertrag zum Schutze der unter- ten Staaten von Amerika mit Wirkung vom
seeischen Telegrafenkabel vom 14. März 1884 1. Mai 1952,
(Reichsgesetzbl. 1888 S. 151) nebst Erklärung vom Australien mit Wirkung vom 1. Juli 1954.
1. Dezember 1886/23. März 1887 (Reichsgesetzbl.
1888 S. 167) und Schlußprotokoll vom 7. Juli 1887 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
{Reichsgesetzbl. 1926 II S. 134) Nummer 1 und 2 der Bekanntmachung vom 13. März
gegenseitig wieder angewendet wird, und zwar im 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 116) und Nummer 6 der
Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Bekanntmachung vom 12. November 1953 (Bundes-
land und gesetzbl. II S. 593).
Bonn, den 11. Januar 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmadmng über das Inkrafttreten
des Abkommens zwisdten der Bundesrepublik Deutsdtland
und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 22. Juli 1954
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen.
Vom q. Januar 1955.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. De- nahmen in Artikel VI und XV des Abkommens auf
zember 1954 über das Abkommen zwischen der Bestimmungen des Interna! Revenue Code von 1939
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestim-
Staaten von Amerika vom 22. Juli 1954 zur v~- mungen des Interna! Revenue Code von 1954 auf-
meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete zufassen sind.
der Steuern vom Einkommen (Bundesgesetzbl. II
Der Briefwechsel wird nachstehend veröffentlicht.
S. 1117) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Ab-
kommen auf Grund des am 20. Dezember 1954 in
Bonn erfolgten Austausches der Ratifikationsurkun- Bonn, den 11. Januar 1955.
den nach seinem Artikel XXI am 1. Januar 1954 in
Kraft getreten ist. Der Bundesminister des Auswärtigen
Durch Briefwechsel vom 16. November/23. De- In Vertretung
zember 1954 ist festgestellt worden, daß die Bezug- Hallstein
(Obersetzung)
United States High Commissioner for Germany Hoher Kommissar der Vereinigten Staaten für Deutschland
Bad Godesberg, November 16, 1954 Bad Godesberg, den 16. November 1954
His Excellency Seiner Exzellenz
The-Chancellor of the Federal Republic of Germany dem Herrn Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland
Bonn Bonn
Excellency, Exzellenz,
I have the honor to refer to the Convention Between Ich beehre mich, auf das am 22. Juli 1954 in Washington
the A voidance of Double Taxation with Respect to Taxes unterzeichnete Abkommen zwischen den Vereinigten
on Income, signed at Washington on July 22, 1954. Staaten und der Bundesrepublik Deutschland zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen Bezug zu nehmen.
Since the date of signature of the Convention there Seit dem Tage der Unterzeichnung des Abkommens
has been enacted into law in the United States the Inter• wurde in den Vereinigten Staaten der Internal Revenue
nal Revepue Code of 1954, revising and replacing the Code von 1954 zum Gesetz erhoben, durch welchen der
Interna! Revenue Code of 1939 in force at the time the im Zeitpunkt der Unterzeichnung des genannten Ab-
above mentioned Convention was signed. In view of the kommens geltende Internal Revenue Code von 1939 re•
enactment of the Interna! Revenue Code of 1954, my vidiert und ersetzt wurde. Im Hinblick auf die Inkraft-
Government has instructed me to record its understanding setzung des Interna} Revenue Code von 1954 bin ich von
that, for the purpos~ of applying the Convention, re- meiner Regierung angewiesen worden, ihre Auffassung
ferences in Article VI and XV of the Convention to pro- dahingehend niederzulegen, daß im Sinne des Abkommens
visions of the lnternal Revenue Code of 1939 are con- die Bezugnahmen in Artikel VI und XV des Abkommens
sidered as being references to the corresponding pro- auf Bestimmungen des Interna} Revenue Code von 1939
visions of the Interna! Revenue Code of 1954. als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen
des Interna} Revenue Code von 1954 aufzufassen sind.
Specifically, Section 131 of the lnternal Revenue Code Insbesondere entspricht § 131 des Interna! Revenue
of 1939 corresponds to Sections 901-905, both inclusive, Code von 1939 den §§ 901 bis 905 des Interna! Revenue
of the lnternal Revenue Code of 1954; Section 131 (f) (1) Code von 1954; § 131 (f) (1) dem § 902 (a) und (c); und
to Section 902 (a) and (c); and Section 131 (a) (3) to Section § 131 (a) (3) dem § 901 (b) (3).
901 (b) (3).
Accept, Excellency, the renewed assurance of my most Genehmigen Sie, Exzellenz, erneut den Ausdruck meiner
distinguished consideration. ausgezeichneten Hochachtung.
sign.: James B. Co n an t gez.: James B. Conant
Der Bundeskanzler Bonn, den 23. Dezember 1954
und Bundesminister des Auswärtigen
Seiner Exzellenz
dem Hohen Kommissar der Vereinigten Staaten von Nordamerika
Herrn Botschafter Dr. J. B. Conant
Bad Godesberg-Mehlem
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Eingang des Schreibens vom 16. November 1954 zu bestätigen
und Ihnen mitzuteilen, daß die Bundesregierung mit den von Ihnen unterbreiteten Vorschlägen ein-
verstanden ist.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
gez.: Adenauer
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1955 7
Bekanntmachung Bekanntmachung über
über den Geltungsbereidl der· Vereinbarung die Wiederanwendung des deutsch-belgischen
über die den Seeleuten der Handelsmarine Vertrages betreffend die Bestrafung der auf
für die Behandlung von Geschlechtskrankheiten den beiderseitigen Gebieten begangenen
zu gewährenden Erleichterungen. Forst-, Feld-, Fischerei- und Jagdfrevel.
Vom 8. Januar 1955. Vom 8. Januar 1955.
Der Vereinbarung vom 1. Dezember 1924 über Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
die den Seeleuten der Handelsmarine für die Be- Deutschland und der Königlich Belgischen Regierung
handlung von Geschlechtskrankheiten zu gewähren- ist Einverständnis darüber festgestellt worden, daß
den Erleichterungen (Reichsgesetzbl. 1937 II S. 109) der Vertrag betreffend die Bestrafung der auf den
ist Indien mit Wirkung vom 6. November 1954 bei- beiderseitigen Gebieten begangenen Forst-, Feld-,
getreten. Fischerei- und Jagdfrevel vom 29. April 1885
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die (Reichsgesetzbl. S. 251)
Bekanntmachung vom 29. März 1954 (Bundes- im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
gesetzbl. II S. 468). land und Belgien mit Wirkung vom 15. März 1954
gegenseitig wieder angewendet wird.
Bonn, den 8. Januar 1955.
Bonn, den 8. Januar 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
Hallstein Hallstein
Bekanntmachung über die Wiederanwendung Bekanntmachung über ·
des Genf er Protokolls über die Schiedsklauseln die Wiederanwendung des Obereinkommens
im Handelsverkehr und des Genfer Abkommens über die Eichung der Binnenschiffe.
zur Vollstreckung ausländismer Schiedssprüche
im Verhältnis zu Belgien. Vom 11. Januar 1955.
Vom 8. Januar 1955. Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und den Regierungen des Königreichs
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Belgien, der Französischen Republik, des König-
Deutschland und der Königlich Belgischen Regierung reichs Griechenland, der Republik Italien und der
ist Einverständnis darüber festgestellt worden, daß Republik Osterreich ist Einverständnis darüber er-
zielt worden,
a) das in Genf am 24. September 1923 unterzeich-
nete Protokoll über die Schiedsklauseln im das auf der Europäischen Eichkonferenz in Paris
Handelsverkehr (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 47), am 27. November 1925 unterzeichnete Uberein-
kommen über die Eichung der Binnenschiffe nebst
b) das in Genf am 26. September 1927 unterzeich- Zeichnungsprotokoll (Reichsgesetzbl. 1927 II S. 355)
nete Abkommen zur Vollstreckung auslän-
discher Schiedssprüche (Reichsgesetzbl. 1930 II im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
s. 1067) land und
Frankreich mit Wirkung vom 1. Juni 1952,
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
Belgien und Osterreich mit Wirkung vom 1. Okto-
land und Belgien einschließlich Belgisch-Kongo und
ber 1953,
Ruanda-Urundi mit Wirkung vom 1. April 1954
gegenseitig wieder angewendet werden. Belgien Griechenland mit Wirkung vom 29. Januar 1954
erhält den bei der Unterzeichnung des Protokolls und Italien mit Wirkung vom 1. März 1954
und den bei der Unterzeichnung des Abkommens gegenseitig wieder anzuwenden.
gemachten Vorbehalt aufrecht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Nummer 7 der Bekanntmachung vom 29. Februar
Bekanntmachung vom 24. Dezember 1954 (Bundes- 1952 (Bundesgesetzbl. II S. 435) und Nummer 15
gesetzbl. 1955 II S.3). der Bekanntmachung vom 13. März 1953 (Bundes-
gesetzbl. II S. 116).
Bonn, den 8. Januar 1955.
Bonn, den 11. Januar 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
Hallstein Hallstein
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1955 7
Bekanntmachung Bekanntmachung über
über den Geltungsbereidl der· Vereinbarung die Wiederanwendung des deutsch-belgischen
über die den Seeleuten der Handelsmarine Vertrages betreffend die Bestrafung der auf
für die Behandlung von Geschlechtskrankheiten den beiderseitigen Gebieten begangenen
zu gewährenden Erleichterungen. Forst-, Feld-, Fischerei- und Jagdfrevel.
Vom 8. Januar 1955. Vom 8. Januar 1955.
Der Vereinbarung vom 1. Dezember 1924 über Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
die den Seeleuten der Handelsmarine für die Be- Deutschland und der Königlich Belgischen Regierung
handlung von Geschlechtskrankheiten zu gewähren- ist Einverständnis darüber festgestellt worden, daß
den Erleichterungen (Reichsgesetzbl. 1937 II S. 109) der Vertrag betreffend die Bestrafung der auf den
ist Indien mit Wirkung vom 6. November 1954 bei- beiderseitigen Gebieten begangenen Forst-, Feld-,
getreten. Fischerei- und Jagdfrevel vom 29. April 1885
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die (Reichsgesetzbl. S. 251)
Bekanntmachung vom 29. März 1954 (Bundes- im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
gesetzbl. II S. 468). land und Belgien mit Wirkung vom 15. März 1954
gegenseitig wieder angewendet wird.
Bonn, den 8. Januar 1955.
Bonn, den 8. Januar 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
Hallstein Hallstein
Bekanntmachung über die Wiederanwendung Bekanntmachung über ·
des Genf er Protokolls über die Schiedsklauseln die Wiederanwendung des Obereinkommens
im Handelsverkehr und des Genfer Abkommens über die Eichung der Binnenschiffe.
zur Vollstreckung ausländismer Schiedssprüche
im Verhältnis zu Belgien. Vom 11. Januar 1955.
Vom 8. Januar 1955. Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und den Regierungen des Königreichs
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Belgien, der Französischen Republik, des König-
Deutschland und der Königlich Belgischen Regierung reichs Griechenland, der Republik Italien und der
ist Einverständnis darüber festgestellt worden, daß Republik Osterreich ist Einverständnis darüber er-
zielt worden,
a) das in Genf am 24. September 1923 unterzeich-
nete Protokoll über die Schiedsklauseln im das auf der Europäischen Eichkonferenz in Paris
Handelsverkehr (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 47), am 27. November 1925 unterzeichnete Uberein-
kommen über die Eichung der Binnenschiffe nebst
b) das in Genf am 26. September 1927 unterzeich- Zeichnungsprotokoll (Reichsgesetzbl. 1927 II S. 355)
nete Abkommen zur Vollstreckung auslän-
discher Schiedssprüche (Reichsgesetzbl. 1930 II im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
s. 1067) land und
Frankreich mit Wirkung vom 1. Juni 1952,
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
Belgien und Osterreich mit Wirkung vom 1. Okto-
land und Belgien einschließlich Belgisch-Kongo und
ber 1953,
Ruanda-Urundi mit Wirkung vom 1. April 1954
gegenseitig wieder angewendet werden. Belgien Griechenland mit Wirkung vom 29. Januar 1954
erhält den bei der Unterzeichnung des Protokolls und Italien mit Wirkung vom 1. März 1954
und den bei der Unterzeichnung des Abkommens gegenseitig wieder anzuwenden.
gemachten Vorbehalt aufrecht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Nummer 7 der Bekanntmachung vom 29. Februar
Bekanntmachung vom 24. Dezember 1954 (Bundes- 1952 (Bundesgesetzbl. II S. 435) und Nummer 15
gesetzbl. 1955 II S.3). der Bekanntmachung vom 13. März 1953 (Bundes-
gesetzbl. II S. 116).
Bonn, den 8. Januar 1955.
Bonn, den 11. Januar 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
Hallstein Hallstein
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1955 7
Bekanntmachung Bekanntmachung über
über den Geltungsbereidl der· Vereinbarung die Wiederanwendung des deutsch-belgischen
über die den Seeleuten der Handelsmarine Vertrages betreffend die Bestrafung der auf
für die Behandlung von Geschlechtskrankheiten den beiderseitigen Gebieten begangenen
zu gewährenden Erleichterungen. Forst-, Feld-, Fischerei- und Jagdfrevel.
Vom 8. Januar 1955. Vom 8. Januar 1955.
Der Vereinbarung vom 1. Dezember 1924 über Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
die den Seeleuten der Handelsmarine für die Be- Deutschland und der Königlich Belgischen Regierung
handlung von Geschlechtskrankheiten zu gewähren- ist Einverständnis darüber festgestellt worden, daß
den Erleichterungen (Reichsgesetzbl. 1937 II S. 109) der Vertrag betreffend die Bestrafung der auf den
ist Indien mit Wirkung vom 6. November 1954 bei- beiderseitigen Gebieten begangenen Forst-, Feld-,
getreten. Fischerei- und Jagdfrevel vom 29. April 1885
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die (Reichsgesetzbl. S. 251)
Bekanntmachung vom 29. März 1954 (Bundes- im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
gesetzbl. II S. 468). land und Belgien mit Wirkung vom 15. März 1954
gegenseitig wieder angewendet wird.
Bonn, den 8. Januar 1955.
Bonn, den 8. Januar 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
Hallstein Hallstein
Bekanntmachung über die Wiederanwendung Bekanntmachung über ·
des Genf er Protokolls über die Schiedsklauseln die Wiederanwendung des Obereinkommens
im Handelsverkehr und des Genfer Abkommens über die Eichung der Binnenschiffe.
zur Vollstreckung ausländismer Schiedssprüche
im Verhältnis zu Belgien. Vom 11. Januar 1955.
Vom 8. Januar 1955. Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und den Regierungen des Königreichs
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Belgien, der Französischen Republik, des König-
Deutschland und der Königlich Belgischen Regierung reichs Griechenland, der Republik Italien und der
ist Einverständnis darüber festgestellt worden, daß Republik Osterreich ist Einverständnis darüber er-
zielt worden,
a) das in Genf am 24. September 1923 unterzeich-
nete Protokoll über die Schiedsklauseln im das auf der Europäischen Eichkonferenz in Paris
Handelsverkehr (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 47), am 27. November 1925 unterzeichnete Uberein-
kommen über die Eichung der Binnenschiffe nebst
b) das in Genf am 26. September 1927 unterzeich- Zeichnungsprotokoll (Reichsgesetzbl. 1927 II S. 355)
nete Abkommen zur Vollstreckung auslän-
discher Schiedssprüche (Reichsgesetzbl. 1930 II im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
s. 1067) land und
Frankreich mit Wirkung vom 1. Juni 1952,
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
Belgien und Osterreich mit Wirkung vom 1. Okto-
land und Belgien einschließlich Belgisch-Kongo und
ber 1953,
Ruanda-Urundi mit Wirkung vom 1. April 1954
gegenseitig wieder angewendet werden. Belgien Griechenland mit Wirkung vom 29. Januar 1954
erhält den bei der Unterzeichnung des Protokolls und Italien mit Wirkung vom 1. März 1954
und den bei der Unterzeichnung des Abkommens gegenseitig wieder anzuwenden.
gemachten Vorbehalt aufrecht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Nummer 7 der Bekanntmachung vom 29. Februar
Bekanntmachung vom 24. Dezember 1954 (Bundes- 1952 (Bundesgesetzbl. II S. 435) und Nummer 15
gesetzbl. 1955 II S.3). der Bekanntmachung vom 13. März 1953 (Bundes-
gesetzbl. II S. 116).
Bonn, den 8. Januar 1955.
Bonn, den 11. Januar 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
Hallstein Hallstein
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1955 7
Bekanntmachung Bekanntmachung über
über den Geltungsbereidl der· Vereinbarung die Wiederanwendung des deutsch-belgischen
über die den Seeleuten der Handelsmarine Vertrages betreffend die Bestrafung der auf
für die Behandlung von Geschlechtskrankheiten den beiderseitigen Gebieten begangenen
zu gewährenden Erleichterungen. Forst-, Feld-, Fischerei- und Jagdfrevel.
Vom 8. Januar 1955. Vom 8. Januar 1955.
Der Vereinbarung vom 1. Dezember 1924 über Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
die den Seeleuten der Handelsmarine für die Be- Deutschland und der Königlich Belgischen Regierung
handlung von Geschlechtskrankheiten zu gewähren- ist Einverständnis darüber festgestellt worden, daß
den Erleichterungen (Reichsgesetzbl. 1937 II S. 109) der Vertrag betreffend die Bestrafung der auf den
ist Indien mit Wirkung vom 6. November 1954 bei- beiderseitigen Gebieten begangenen Forst-, Feld-,
getreten. Fischerei- und Jagdfrevel vom 29. April 1885
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die (Reichsgesetzbl. S. 251)
Bekanntmachung vom 29. März 1954 (Bundes- im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
gesetzbl. II S. 468). land und Belgien mit Wirkung vom 15. März 1954
gegenseitig wieder angewendet wird.
Bonn, den 8. Januar 1955.
Bonn, den 8. Januar 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
Hallstein Hallstein
Bekanntmachung über die Wiederanwendung Bekanntmachung über ·
des Genf er Protokolls über die Schiedsklauseln die Wiederanwendung des Obereinkommens
im Handelsverkehr und des Genfer Abkommens über die Eichung der Binnenschiffe.
zur Vollstreckung ausländismer Schiedssprüche
im Verhältnis zu Belgien. Vom 11. Januar 1955.
Vom 8. Januar 1955. Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und den Regierungen des Königreichs
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Belgien, der Französischen Republik, des König-
Deutschland und der Königlich Belgischen Regierung reichs Griechenland, der Republik Italien und der
ist Einverständnis darüber festgestellt worden, daß Republik Osterreich ist Einverständnis darüber er-
zielt worden,
a) das in Genf am 24. September 1923 unterzeich-
nete Protokoll über die Schiedsklauseln im das auf der Europäischen Eichkonferenz in Paris
Handelsverkehr (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 47), am 27. November 1925 unterzeichnete Uberein-
kommen über die Eichung der Binnenschiffe nebst
b) das in Genf am 26. September 1927 unterzeich- Zeichnungsprotokoll (Reichsgesetzbl. 1927 II S. 355)
nete Abkommen zur Vollstreckung auslän-
discher Schiedssprüche (Reichsgesetzbl. 1930 II im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
s. 1067) land und
Frankreich mit Wirkung vom 1. Juni 1952,
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
Belgien und Osterreich mit Wirkung vom 1. Okto-
land und Belgien einschließlich Belgisch-Kongo und
ber 1953,
Ruanda-Urundi mit Wirkung vom 1. April 1954
gegenseitig wieder angewendet werden. Belgien Griechenland mit Wirkung vom 29. Januar 1954
erhält den bei der Unterzeichnung des Protokolls und Italien mit Wirkung vom 1. März 1954
und den bei der Unterzeichnung des Abkommens gegenseitig wieder anzuwenden.
gemachten Vorbehalt aufrecht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Nummer 7 der Bekanntmachung vom 29. Februar
Bekanntmachung vom 24. Dezember 1954 (Bundes- 1952 (Bundesgesetzbl. II S. 435) und Nummer 15
gesetzbl. 1955 II S.3). der Bekanntmachung vom 13. März 1953 (Bundes-
gesetzbl. II S. 116).
Bonn, den 8. Januar 1955.
Bonn, den 11. Januar 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
Hallstein Hallstein
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmachung über die Wiederanwendung Bekanntmachung über die Wiederanwendung
des internationalen Abkommens des Ubereinkommens und Statuts über die
zur Bekämpfung der Falschmünzerei. internationale Rechtsordnung der Seehäfen.
Vom 11. Januar 1955. Vom 11. Januar 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und den Regierungen der nachfolgend Deutschland und den Regierungen der nachfolgend
genannten Staaten ist Einverständnis darüber fest- genannten Staaten ist Einverständnis darüber fest-
gestellt worden, daß gestellt worden, daß
das auf der Verkehrskonferenz in Genf am 9. De-
das in Genf am 20. April 1929 unterzeichnete zember 1923 beschlossene Ubereinkommen und
internationale Abkommen zur Bekämpfung der Statut über die internationale Rechtsordnung der
Falschmünzerei nebst Protokoll (Reidlsgesetzbl. Seehäfen nebst Anlage und einem Zeichnungs-
1933 II S. 913) protokoll (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 22)
gegenseitig wieder angewendet wird, und zwar im im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- land und
land und Australien mit Wirkung vom 1. Juli 1954,
Belgien, Brasilien, Dänemark, Kolumbien und Belgien, Frankreich, Indien und Norwegen mit
Norwegen mit Wirkung vom 1. Januar 1954, Wirkung vom 1. September 1954
Griedlenland mit Wirkung vom 29. Januar 1954, gegenseitig wieder angewendet wird.
Italien mit Wirkung vom 1. März 1954, Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Nummer 10 der Bekanntmachung vom 13. März 1953
Jugoslawien mit Wirkung vom 15. Juni 1954. (Bundesgesetzbl. II S. 116).
Bonn, den 11. Januar 1955. Bonn, den 11. Januar 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
Hallstein Hallstein
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Meistbegünstigungsabkommens vom 31. Oktober 1952
zwisdlen der Bundesrepublik Deutsdlland und der Republik EI Salvador.
Vom 13. Januar 1955.
Gemäß Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Fe-
bruar 1954 über das Meistbegünstigungsabkommen
vom 31. Oktober 1952 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik EI Salvador (Bundes-
gesetzbl. II S. 49) wird hiermit bekanntgemacht, daß
das Abkommen auf Grund des in Bonn am 20. De-
zember 1954 erfolgten Austausches der Ratifikations-
urkunden nach seinem Artikel V am 3. Januar 1955
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 13. Januar 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
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Hallstein
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdrudcerei. Bonn.
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8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmachung über die Wiederanwendung Bekanntmachung über die Wiederanwendung
des internationalen Abkommens des Ubereinkommens und Statuts über die
zur Bekämpfung der Falschmünzerei. internationale Rechtsordnung der Seehäfen.
Vom 11. Januar 1955. Vom 11. Januar 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und den Regierungen der nachfolgend Deutschland und den Regierungen der nachfolgend
genannten Staaten ist Einverständnis darüber fest- genannten Staaten ist Einverständnis darüber fest-
gestellt worden, daß gestellt worden, daß
das auf der Verkehrskonferenz in Genf am 9. De-
das in Genf am 20. April 1929 unterzeichnete zember 1923 beschlossene Ubereinkommen und
internationale Abkommen zur Bekämpfung der Statut über die internationale Rechtsordnung der
Falschmünzerei nebst Protokoll (Reidlsgesetzbl. Seehäfen nebst Anlage und einem Zeichnungs-
1933 II S. 913) protokoll (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 22)
gegenseitig wieder angewendet wird, und zwar im im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- land und
land und Australien mit Wirkung vom 1. Juli 1954,
Belgien, Brasilien, Dänemark, Kolumbien und Belgien, Frankreich, Indien und Norwegen mit
Norwegen mit Wirkung vom 1. Januar 1954, Wirkung vom 1. September 1954
Griedlenland mit Wirkung vom 29. Januar 1954, gegenseitig wieder angewendet wird.
Italien mit Wirkung vom 1. März 1954, Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Nummer 10 der Bekanntmachung vom 13. März 1953
Jugoslawien mit Wirkung vom 15. Juni 1954. (Bundesgesetzbl. II S. 116).
Bonn, den 11. Januar 1955. Bonn, den 11. Januar 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
Hallstein Hallstein
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Meistbegünstigungsabkommens vom 31. Oktober 1952
zwisdlen der Bundesrepublik Deutsdlland und der Republik EI Salvador.
Vom 13. Januar 1955.
Gemäß Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Fe-
bruar 1954 über das Meistbegünstigungsabkommen
vom 31. Oktober 1952 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik EI Salvador (Bundes-
gesetzbl. II S. 49) wird hiermit bekanntgemacht, daß
das Abkommen auf Grund des in Bonn am 20. De-
zember 1954 erfolgten Austausches der Ratifikations-
urkunden nach seinem Artikel V am 3. Januar 1955
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 13. Januar 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdrudcerei. Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durm die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüglim Zustellgebühr).
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglic:h Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stüdce per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlimen Betrages auf Postsc:hedckonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetz:blatt" Köln 3 99.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglic:h Versandgebühren.
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmachung über die Wiederanwendung Bekanntmachung über die Wiederanwendung
des internationalen Abkommens des Ubereinkommens und Statuts über die
zur Bekämpfung der Falschmünzerei. internationale Rechtsordnung der Seehäfen.
Vom 11. Januar 1955. Vom 11. Januar 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und den Regierungen der nachfolgend Deutschland und den Regierungen der nachfolgend
genannten Staaten ist Einverständnis darüber fest- genannten Staaten ist Einverständnis darüber fest-
gestellt worden, daß gestellt worden, daß
das auf der Verkehrskonferenz in Genf am 9. De-
das in Genf am 20. April 1929 unterzeichnete zember 1923 beschlossene Ubereinkommen und
internationale Abkommen zur Bekämpfung der Statut über die internationale Rechtsordnung der
Falschmünzerei nebst Protokoll (Reidlsgesetzbl. Seehäfen nebst Anlage und einem Zeichnungs-
1933 II S. 913) protokoll (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 22)
gegenseitig wieder angewendet wird, und zwar im im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- land und
land und Australien mit Wirkung vom 1. Juli 1954,
Belgien, Brasilien, Dänemark, Kolumbien und Belgien, Frankreich, Indien und Norwegen mit
Norwegen mit Wirkung vom 1. Januar 1954, Wirkung vom 1. September 1954
Griedlenland mit Wirkung vom 29. Januar 1954, gegenseitig wieder angewendet wird.
Italien mit Wirkung vom 1. März 1954, Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Nummer 10 der Bekanntmachung vom 13. März 1953
Jugoslawien mit Wirkung vom 15. Juni 1954. (Bundesgesetzbl. II S. 116).
Bonn, den 11. Januar 1955. Bonn, den 11. Januar 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
Hallstein Hallstein
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Meistbegünstigungsabkommens vom 31. Oktober 1952
zwisdlen der Bundesrepublik Deutsdlland und der Republik EI Salvador.
Vom 13. Januar 1955.
Gemäß Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Fe-
bruar 1954 über das Meistbegünstigungsabkommen
vom 31. Oktober 1952 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik EI Salvador (Bundes-
gesetzbl. II S. 49) wird hiermit bekanntgemacht, daß
das Abkommen auf Grund des in Bonn am 20. De-
zember 1954 erfolgten Austausches der Ratifikations-
urkunden nach seinem Artikel V am 3. Januar 1955
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 13. Januar 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdrudcerei. Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
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