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Bundesgesetzblatt
Teil II
1955 Ausgegeben zu Bonn am 1. August 1955 Nr. 17
Tag Inhalt_: Seite
27. 7.55 Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Osterreich vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grund-
steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 749
27.7.55 Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Osterreich vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Erbschaftsteuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 755
26.7.55 Gesetz über das deutsch-schweizerische Protokoll vom 16. November 1954 über die Verlän-
gerung des deutschen Zollzugeständnisses filr Gießereierzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 759
-18. 7. 55 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verbilligung von Gasöl für die Hochsee-,
Küsten- und Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 761
19. 7. 55 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe
und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen ... _ 76l
6. 7. 55 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Ubereinkommens über
den Freibord der Kauffahrteischiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 763
14. 7. 55 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Dänemark über Sozialversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 763
16. 7. 55 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Betrieb gewisser Rund-
funkanlagen innerhalb der Bundesrepublik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 764
23. 7. 55 Bekanntmachung übe.r die Wiederanwendung des Abkommens zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 764
Gesetz über das Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich vom 4. Oktober 1954
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern
und der Grundsteuern.
Vom 27. Juli 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
Artikel 1 stellt.
Artikel 4
Dem in Bonn am 4. Oktober 1954 unterzeichneten
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
land und der Republik Osterreich zur Vermeidung dung in Kraft.
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Gewerbesteuern und der Grundsteuern und dem
gleichzeitig unterzeichneten Sdrlußprotokoll wird Bonn, den 27. Juli 1955.
zugestimmt. Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Artikel 2 Der Bundeskanzler
(1) Das Abkommen nebst Schlußprotokoll wird Adenauer
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. Der Bundesminister der Finanzen
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Schäffer
Artikel 24 und das Schlußprotokoll in Kraft treten, Der Bundesminister des Auswärtigen
ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. von Brentano
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern
und der Grundsteuern
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik . (2) Das' Abkommen ist auf jede andere ihrem Wesen
Osterreich sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Ge- nach gleiche oder ähnliche Steuer anzuwenden, die nach
biete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen seiner Unterzeichnung von einem der Vertragstaaten ein-
sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern die geführt wird.
Doppelbesteuerung zu vermeiden, übereingekommen, das (3) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten
nachstehende Abkommen abzuschließen. Zu diesem Zweck werden sich gegenseitig über die Einführung neuer Steu-
haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: ern, über wesentliche Änderungen oder die Aufhebung
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland: bestehender Steuern, die von diesem Abkommen betrof-
den Ministerialdirektor fen werden, unterrichten.
im Bundesministerium der Finanzen
W. Mersmann, Artikel 3
Der Bundespräsident der Republik Osterreich: (1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Ver-
den Sektionschef tragstaaten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (ein-
Dr. J. Stangelberger schließlich des Zubehörs), das in dem anderen Staate liegt,
und den Ministerialrat So hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese
Dr.O. Watzke Einkünfte.
des Bundesministeriums für Finanzen. (2) Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare Ver-
Die Bevollmächtigten haben nach gegenseitiger Mit- waltung und Nutzung als auch für die durch Vermietung,
teilung ihrer i-n guter und gehöriger Form befundenen Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des un-
Vollmachten folgendes vereinbart: beweglichen Vermögens (einschließlich der land- und forst-
wirtschaftlichen Nebenbetriebe) erzielten Einkünfte, ins-
Artikel 1 besondere aus festen oder veränderlichen Vergütungen
für die Ausbeutung von Grund und Boden sowie für Ein-
(1) Durch dieses Abkommen soll vermieden werden,
daß Personen, .die in einem der beiden oder in beiden künfte, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Ver-
Vertragstaaten einen Wohnsitz haben, doppelt zu Steu- mögen erzielt werden.
ern herangezogen werden, die nach der Gesetzgebung (3) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Ver-
jedes der beiden Staaten unmittelbar vom Einkommen tragstaaten Einkünfte aus Forderungen, die durch Pfand-
oder vom Vermögen oder als Gewerbesteuern oder Grund- recht an einem in dem anderen Staate liegenden Grund-
steuern für die Vertragstaaten, die Länder, die Gemeinden stück gesichert sind, so hat der andere Staat das Besteue-
oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) rungsrecht für diese· Einkünfte.
erhoben werden. (4) Zum unbeweglichen Vermögen gehört auch das un-
(2) Eine natürliche Person hat einen Wohnsitz im Sinne bewegliche Betriebsvermögen.
dieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sie eine
Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen
lassen, daß sie die Wohnung beibehalten und benutzen Artikel 4
wird. Wenn sie in keinem der Vertragstaaten einen (1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Ver-
Wohnsitz hat, gilt als Wohnsitz der Ort ihres gewöhn- tragstaaten als Unternehmer oder Mitunternehmer Ein-
lichen Aufenthaltes. künfte aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen Wir-
(3) Bei einer juristischen Person gilt als Wohnsitz im kung sich auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, so
Smne dieses Abkommens der Ort ihrer Geschäftsleitung hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese
oder, wenn sie in keinem der Vertragstaaten den Ort Einkünfte nur insoweit, als sie auf eine dort befindliche
ihrer Geschäftsleitung hat, der Ort ihres Sitzes. Betriebstätte des UnternP.hmens entfallen
(2) Dabei sollen der Betriebstätte diejenigen Einkünfte
Artikel 2 zugewiesen werden, die sie als selbständiges Unterneh-
(1) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind: men durch eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter den-
selben oder ähnlichen Bedingungen und ohne jede Ab-
1. in der Bundesrepubli,k Deutschland: hängigkeit von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte
a) die Einkommensteuer, sie ist, erzielt hätte.
b) die Körperschaltsteuer, (3) Betriebstätte im Sinne dieses Abkommens ist eine
c) die Abgabe Notopfer Berlin, ständige Geschäftseinrichtung des gewerblichen Unter-
d) die Vermögensteuer, nehmens, in der die Tätigkeit dieses Unternehmens ganz
e) die Gewerbesteuer, oder teilweise ausgeübt wird.
f) die Grundsteuer; (4) Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare Ver-
. waltung und Nutzung als auch fiir die durch Vermietung,
2. in der Republik Osterreich: Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des ge-
a) die Einkommensteuer, werblichen Unternehmens erzielten Einkünfte, sowie für
Einkünfte aus der Veräußerung emes Gewerbebetriebes
b) die Körperschaftsteuer, im ganzen, eines Anteiles am lTnternehmen, eines Teiles
c) die Vermögensteuer, des Betriebes oder eines Gegenstandes, der im Betriebe
d) die Beiträge vom Einkommen zur Förderung benutzt wird.
des Wohnbaues und für Zwecke des Fa- Artikel 5
milienlastenausgleichs,
(1) Wenn ein Unternehmen in einem der Vertragstaaten
e) die Aufsichtsratabgabe, vermöge seiner Beteiligung an der Geschäftsführung oder
f) die Gewerbesteuer, am finanziellen Aufbau eines Unternehmens in dem an-
g) die Grundsteuer. deren Staate mit diesem Unternehmen wirtschaftliche
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, .den 1. August 1955 751
oder finanzielle Bedingungen vereinbart oder ihm solche (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die natürliche Person
auferlegt, die von denjenigen ab~eichen, .?-ie mit ein~m 1. sich nur vorübergehend, zusammen nicht mehr als
unabhängigen Unternehmen vereinbart wurden, so dur- 183 Tage fm Lauf eines Kalenderjahres, in dem
fen Gewinne, die eines der beiden Unternehmen üblicher- anderen Staat aufhält und
weise erzielt hätte, aber wegen dieser Bedingungen 2. für ihre Tätigkeit von einem Arbeitgeber entlohnt
nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens wird, der seinen Wohnsitz in dem gleichen
zugerechnet und entsprechend besteuert werden. Staate wie die natürliche Person hat, und
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß im Verhältnis zweier Unter- 3. ihre Tätigkeit nicht im Rahmen einer in dem
nehmen, an deren Geschäftsführung oder Vermögen die- anderen Staate befindlichen Betriebstätte des
selbe Person unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Arbeitgebers ausübt.
(3) Absatz 1 gilt ferner nicht, wenn die natürliche Person
Artikel 6 1. in dem einen Staat in der Nähe der Grenze ihren
Wohnsitz und in dem anderen Staat in der Nähe
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Ver- der Grenze ihren Arbeitsort hat und
tragstaaten Einkünfte aus dem Betrieb eines Unterneh-
mens der Seeschiff ahrt, der Binnenschiffahrt oder der Luft- 2. täglich von ihrem Arbeitsor~ an ihren Wohnsitz
fahrt, das den Ort der Geschäftsleitung in einem der Ver- zurückkehrt (Grenzgänger).
tragstaaten hat, so steht das Besteuerungsrecht für die (4) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsit? in
unmittelbar mit dem Betrieb der Seeschiffahrt, der Binnen- einem der Vertragstaaten Wartegelder, Ruhegehalter,
schiffahrt oder der Luftfahrt zusammenhängenden Ein- Witwen- und Waisenpensionen und andere Bezüge oder
künfte nur dem Staate des Ortes der Geschäftsleitung zu, geldwerte Vorteile für frühere· Dienstleistungen, die von
auch wenn sich in dem anderen Staat eine Betriebstätte anderen als den in Artikel 10 bezeichneten Personen ge-
des Unternehmens befindet. währt werden, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungs-
(2) Entsprechendes gilt für Eisenbahnunternehmen ei~es recht für diese ·Einkünfte.
der beiden Staaten, die ihren Betrieb auf das Gebiet
des anderen Staates ausdehnen. In dem anderen Staate
gelegene Eisenbahnanschlußstrecken, die die tarifmäßige Artikel 10
Länge von je 15 Kilometern überschreiten, sind jedoch (1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsi~~ in einem
ausgenommen. der Vertragstaaten Einkünfte aus Löhnen, Gehaltern und
ähnlichen Vergütungen oder aus Ruhegehältern, W~_twen-
und Waisenpensionen, die der andere Staat oder Lander,
Artikel 7 Gemeinden, Gemeindeverbände und andere juristische Pe_~-
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Ver-
sonen des öffentlichen Rechts des anderen Staates fur
tragstaaten Einkünfte aus der Veräußerung einer wesent- eine gegenwärtige oder frühere Dienst- oder Arbeitslei-
lichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die den stung gewähren, so hat der andere Staat das Besteuerungs-
Ort der Geschäftsleitung in dem anderen Staat hat, so recht für diese Einkünfte.
hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese (2) Das gleiche gilt für Bezüge, die gezahlt werden
Einkünfte.
t. aus der gesetzlichen Sozialversicherung;
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz 2. auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffent-
in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem lichen Mitteln versorgungshalber an Kriegsbe-
anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betrieb- schädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleich-
stätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das gestellte Personen;
Besteuerungsrecht für diese Einkünfte (Artikel 4).
3. auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffent-
lichen Mitteln an politisch Verfolgte.
Artikel 8
(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem Artikel 11
der Vertragstaaten Einkünfte aus selbständiger Arbeit, (1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Ver-
die in dem anderen Staat ausgeübt wird oder ausgeübt tragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus b_eweg-
worden ist, so hat der andere Staat das Besteuerungs- lichem Kapitalvermögen, so hat unbeschadet des A~hk~ls 3
recht für diese Einkünfte. Zu den Einkünften aus selb- Abs. 3 der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht fur diese
ständiger Arbeit gehören insbesondex:e die Einkünfte aus Einkünfte.
freien Berufen.
(2) Soweit in dem anderen Vertragstaate die Steuer von
(2) Die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen inländischen Kapitalerträgen im Abzugsweg (an der
Staate liegt nur dann vor, wenn der freiberuflich Tätige Quelle) erhoben wird, wird das Recht zur Vornahme des
seine Tätigkeit unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig Steuerabzugs durch Absatz 1 nicht berührt. Die Steuer,
zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt. die im Abzugswege von Zinsen für Obligationen mit Aus-
Diese EinschränkUng gilt jedoch nicht für eine freiberuflich nahme solcher für Wandelanleihen und Gewinnobliga-
ausgeübte künstlerische, vortragende, sportliche oder tionen erhoben wird, ist auf Antrag zu erstatten.
artistische Tätigkeit.
(3) Soweit die von dem anderen Staat im Abz~gsweg
(3) Artikel 4 Abs. 4 gilt sinngemäß. erhobene Steuer nicht nach Absatz 2 zu erstatten 1st und
soweit dieEinkünfte nachAbsatzl auch im Wohnsitzstaate
(4) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in besteuert werden, ist die im Abzugsweg erhobene Steuer
einem der Vertragstaaten als Aufsichtsratsmitglied, als auf Antrag des Gläubigers vom Wohnsitzstaat auf seine
nicht geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrats Steuer für diese Einkünfte anzurechnen.
oder ähnlicher Organe Vergütungen von einem Unter-
nehmen, das den Ort der Geschäftsleitung in dem anderen (4) Die Absätze 1 bi& 3 gelten nicht, wenn :ine Per_son
Staat hat, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eme Betneb-
für diese Vergütungen. stätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch
diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere
Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte (Ar-
Artikel 9 tikel 4).
(1) Bezieht· eine natürliche Person mit Wohnsitz in Artikel 12
einem der Vertragstaaten Einkünfte aus nichtselbständi-
ger Arbeit, die in dem anderen Staat ausgeübt wird, so (1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der
hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Vertragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus Li-
Einkünfte, soweit •nicht Artikel 10 etwas anderes bestimmt. zenzgebühren und anderen Vergütungen für die Benutzung
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Pa- Artikel 17
tenten, Gebrauchsmustern, Herstellungsverfahren, Waren- (1) Für die diplomatischen, konsularischen und beson-
zeichen oder ähnlichen Rechten (außer Rechten, die die deren Vertreter jedes de1 Vertragstaaten gelten die fol-
Ausbeutung von Grund und Boden betreffen), so hat der genden besonderen Vorschriften:
Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
Soweit jedoch derartige Vergütungen mißbräuchlich ver- Die Vertreter werden, sofern sie Berufsbeamte sind, im
einbart worden sind, bleibt das Besteuerungsrecht des Empfangstaate zu Steuern im Sinne dieses Abkommens nur
anderen Staates unberührt. herangezogen, soweit es sich um die in den Artikeln 3, 4,
6 und 7 bezeichneten Einkünfte und das in Artikel 14
(2) Wie Lizenzgebühren werden Mietgebühren und ähn- Abs. 1 aufgeführte Vermögen handelt. oder soweit die
liche Vergütungen für die Oberlassung kinematogra- Steuer im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird. Das
phischer Filme oder für die Benutzung gewerblicher, kauf- gleiche gilt für die die!".en Vertretern zugewiesenen Be-
männischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen behan- amten und die in ihrem und ihrer Beamten Dienst stehen-
delt: den natürlichen Personen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Person (2) Absatz 1 gilt nur, soweit die genannten Personen
mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betrieb- Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres
stätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch Amtes oder Dienstes im Empfangstaate keinen Beruf, kein
diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Gewerbe und keine andere, nicht nur gelegentliche ge-
Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte (Artikel 4). winnbringende Tätigkeit ausüben.
(3) Für Wahlkonsuln (Honorarkonsuln) gelten die Ab-
Artikel 13 sätze 1 und 2 nicht. Wahlkonsuln (Honorarkonsuln), die
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Ver- nur die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen,
tragstaaten Einkünfte, für die in den vorhergehenden werden mit ihren diensthchen Bezügen, die sie als Ent-
Artikeln keine Regelung getroffen ist, so hat dieser Staat gelt für ihre Tätigkeit als Konsuln genießen, im Empfang-
das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. staate zu Steuern vom Einkommen nicht herangezogen.
(2) Studenten, Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre, (4) Soweit nach diesem Artikel Einkünfte und Vermö-
die sich in einem der Vertragstaaten nur zu Studien- oder gen im Empfangstaate nicht besteuert werden, bleibt die
Ausbildungszwecken aufhalten, werden von diesem Staate Besteuerung dem Entsendestaate vorbehalten.
wegen der Bezüge, die sie von Personen des anderen
Staates in Form von Unterhalts-, Studien- oder Ausbil-
dungsgeldern empfangen, nicht besteuert. Artikel 18
Artikel 17 Absätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die
Artikel 14 im Dienste der Zoll- und Eisenbahnverwaltungen oder
(1) Das Besteuerungsrecht für Vermögen einer Person, im Grenzpolizeidienst eines der beiden Staaten stehenden
soweit es aus Personen, die bei einer in dem anderen Staate befindlichen
Dienststelle ihrer Verwaltung beschäftigt werden und des-
a) unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zu- halb dort wohnen, sowie für ihre mit ihnen in häuslicher
behörs), Gemeinschaft lebenden Angehörigen und Hausbedienste-
b) durch Pfandrecht an einem Grundstück gesicher- ten, soweit die bezeichneten Personen Angehörige des
ten Forderungen, Entsendestaates sind.
c) gewerblichen Unternehmen einschließlich der Un-
ternehmen der Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt und Artikel 19
Luftfahrt sowie der Eisenbahnunternehmen,
d) Vermögen, das der Ausübung eines freien Be- (1) Weist eine Person nach, daß Maßnahmen der Finanz-
rufes dient, behörden der Vertragstaaten für sie die Wirkung einer
Doppelbesteuerung gehabt haben, die den Grundsätzen
in einem der Vertragstaaten besteht, hat der Staat, der dieses Abkommens widerspricht, so kann sie sich, unbe-
das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem Ver- schadet eines innerstaatlichen Rechtsmittels, an die oberste
mögen hat. Finanzbehörde des Vertragstaates wenden, in dem sie
(2) Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen einer ihren Wohnsitz hat
Person hat der Vertragstaat, in dem die Person ihren (2) Werden die Einwendungen für begründet erachtet,
Wohnsitz hat. so soll die nach Absatz 1 zuständige oberste Finanzbehörde
versuchen, sich mit der obersten Finanzbehörde des an-
Artikel 15 deren Staates zu verständigen, um eine Doppelbesteuerung
zu vermeiden.
(1) Der Wohnsitzstaat hat kein Besteuerungsrecht, wenn
es in den vorhergehenden Artikeln dem anderen Vertrag-
staate zugewiesen worden ist. Arti ke 1 20
(2) Wenn der Wohnsitzstaat nach den vorhergehenden Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten wer-
den sich die Mitteilungen machen, die nach den Steuer-
Artikeln das Besteuerungsrecht hat, so darf der andere
gesetzen der beiden Vertragstaaten verlangt werden
Vertragstaat kein Besteuerungsrecht ausüben. Artikel 11
Abs. 2 und Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 bleiben unberührt. können und die erforderlich sind, um dieses Abkommen
durchzuführen, insbesondere um Steuerverkürzungen zu
(3) Absatz 1 schließt nicht aus, daß der Wohnsitzstaat verhindern. Der Inhalt dieser Mitteilungen ist geheim
die Steuern von den ihm zur Besteuerung überlassenen zu halten und nur solchen Personen zugänglich zu
Einkünften und Vermögensteilen nach dem Satz erheben machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der
kann, der dem Gesamteinkommen oder dem Gesamtver- Veranlagung und Erhebung der Steuern im Sinne dieses
mögen der steuerpflichtigen Person entspricht. Abkommens mitwirken.
Art i k e 1 21
Artikel 16
(1) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten
Wenn eine Person in jedem der Vertragstaaten einen
können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem
Wohnsitz hat, so ist, soweit sich das Besteuerungsrecht Abkommen ergeben, unmittelbar miteinander verkehren.
nach dem Wohnsitz richtet, der Wohnsitz maßgebend, zu
dem die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Be- (2) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten' und Zweifeln,
ziehungen bestehen {Mittelpunkt der Lebensinteressen). die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkom-
vVenn dies nicht festzustellen ist, werden die obersten mens auftreten, sowie zur Beseitigung von Härten auf
Finanzbehörden der Vertragstaaten sich nach Artikel 21 Grund einer Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem
verständigen. Abkommen nicht geregelt sind. und vor Erlaß von Durch-
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1955 753
führungsbestimmungen in den Vertragstaaten werden Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und
sich die obersten Finanzbehörden gegenseitig ins Einver- bleibt so lange in Geltung, als es nicht von einem der
nehmen setzen. · Vertragstaaten gekündigt wird. Wird mindestens drei
Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt, so
Artikel 22 - verliert das Abkommen mit dem 1. Januar des nächst-
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern folgenden, andernfalls mit dem 1. Januar des zweitfolgen-
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der den Jahres seine Wirksamkeit.
Regierung der Republik Osterreich innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
teilige Erklärung abgibt. ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Staaten dieses Abkommen unterfertigt und mit
A rti ke 1 23 Siegeln versehen.
(lL Dieses Abkommen ist erstmalig auf die Steuern an-
zuwenden, die für die Zeit vom 1. Januar 1955 an er- GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Bonn am
hoben werden. 4. Oktober 1954.
(2) Für die Steuern, die für die Zeit bis zum 31. Dezem-
ber 1954 erhoben werden, sind der Vertrag zwischen dem
Deutschen Reidl und der Republik Osterreich vom 23. Mai Für die Bundesrepublik Detttschland
1922 zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteue-
gezeichnet:
rung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung auf dem Gebiete der direkten Steuern sowie das Zu- W. Mersmann
satzabkommen zu diesem Vertrag vom 11. September 1937
weiterhin anzuwenden.
Für die Republik Osterreich
Artikel 24
gezeichnet:
Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikations-
urkunden sollen sobald wie möglich in Wien ausge- Dr. J. Stangelberger
tauscht werden. Das Abkommen tritt mit dem Tage des Dr. 0. Watzke
Schlußprotokoll
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Bundes- auch Einkünfte aus der Veräußerung eines land- und
republik Deutschland und der Republik Osterreich ab- forstwirtschaftlichen Betriebes und Spekulations-
geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppel- gewinne, die bei der Veräußerung von unbeweglichem
besteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkom- Vermögen anfallen, zu verstehen sind. Wiederkeh-
men und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und rende Bezüge, die auf der Veräußerung von unbeweg-
der Grundsteuern haben die unterzeichneten Bevollmäch- lichem Vermögen beruhen, aber nur wegen der dabei
tigten folgende übereinstimmende Erklärung abgegeben, eingehaltenen Rentenform steuerpflichtig sind, fallen
die einen integrierenden Teil des Abkommens selbst nicht unter diese Vorschrift.
bildet:
7. Absatz 3 gilt für Forderungen, die unmittelbar oder
Zu Artikel 1 mittelbar durch Pfandrecht an einem Grundstück ge-
1. Der Begriff „Person" im Sinne dieses Abkommens um- sichert sind. Zu solchen Forderungen gehören Obli-
faßt sowohl natürlidi.e als auch juristische Personen. gationen auch dann nicht, wenn sie durch unbeweg-
Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die liches Vermögen gesichert sind. Als Pfandrechte gel-
als solche der Besteuerung wie eine juristische Per- ten Hypotheken und andere Grundpfandrechte.
son unterliegen, gelten im Sinne dieses Abkommens
als juristische Personen. Zu Artikel 4
2. Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne dieses Ab- 8. Betriebstätten sind Zweigniederlassungen, Geschäfts-
kommens hat jemand dort, wo er sich unter Umstän- stellen, Fabriken, Werkstätten, Lagerhäuser, Berg-
den aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem werke, Steinbrüche oder andere Stätten der Ausbeu-
Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend tung von Grund und Boden, dauernde Verkaufsaus-
verweilt. stellungen; ferner Bauausführungen, Montagen und
Zu Artikel 2 dergleichen, deren Dauer zwölf Monate überschritten
hat oder voraussichtlich überschreiten wird, und andere
3. Die obersten Finanzbehörden im Sinne dieses Ab- ständige Geschäftseinrichtungen.
kommens sind in der Bundesrepublik Deutschland der
Bundesminister der Finanzen, in der Republik Oster- 9. Unbeschadet der Vorschriften in Nummer 10 gelten
reich das Bundesministerium für Finanzen. nicht als Betriebstätten:
4. Die obersten Finanzbehörden der beiden Vertrag- a) die gelegentliche oder zeitlich beschränkte Bemit-
staa ten werden sich ins Einvernehmen setzen, wenn zung bloßer Stapelgelegenheiten;
Zweifel entstehen sollten, auf welche künftigen Steu- b) das bloße Unterhalten eines Warenlagers, auch in
ern das Abkommen ·anzuwenden ist. Es besteht Uber- einem Lagerhaus, zu Auslieferungs-, nicht aber zu
einstimmung zwischen den Vertragstaaten, daß sich Ausstellungszwecken;
das Abkommen nicht auf einmalige Steuern vom Ver- c) das bloße Unterhalten einer ständigen Geschäfts-
mögen oder Vermögenszuwachs erstrecken soll. einrichtung ausschließlich für den Einkauf von Gü-
tern und Waren.
Zu Artikel 3
10. Ständige Vertretungen werden als Betriebstätten be-
5. Artikel 3 gilt auch für Rechte, die den Vorschriften des handelt, wenn
bürgerlichen Rechts der Vertragstaaten über Grund-
stücke unterliegen. a) ein Vertreter oder Angestellter eine allgemeine
Vollmacht zu Vertragsverhandlungen und Vertrags-
6. Es besteht Obereinstimmung zwischen den Vertrag- abschlüssen für ein Unternehmen besitzt und diese
staaten, daß unter Einkünften, die bei der Veräuße- Vollmacht gewöhnlich in dem anderen Staat auch
rung von unbeweglichem Vermögen erzielt werden, ausübt, oder
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
b} ein Vertreter oder Angestellter über ein Waren- genieure, der Architekten, der Handelschemiker, der
lager verfügt, von dem er regelmäßig Bestellungen Dentisten, der Landmesser, der Wirtschaftsprüfer, der
für das Unternehmen ausführt, oder Steuerberater, der Buchsachverständigen und ähnlicher
c) ein Kommissionär, Makler oder ein anderer unab- Berufe.
hängiger Vertreter über den Rahmen seiner ordent- 21. Absatz 4 gilt nur für Vergütungen, die für eine beauf-
lichen Geschäftstätigkeit hinaus in einem der Ver- sichtigende Tätigkeit gewährt werden. Vergütungen
tragstaaten Gesdläftsbeziehungen für ein Unter- für eine andere Tätigkeit sind nach Artikel 9 oder
nehmen des anderen Staates unterhält. Artikel 10 zu behandeln.
11. Die Tatsache, daß eine Gesellschaft mit Wohnsitz in
einem der Vertragstaaten eine Tochtergesellschaft be- Zu Artikel 9
sitzt, die in dem anderen Staat ihren Wohnsitz hat 22. Als Einkünfte aus nidltselbständiger Arbeit gelten:
oder dort Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für Gehälter, Besoldungen, Löhne, Tantiemen, Gratifika-
sich allein die Tochtergesellschaft nicht zur Betrieb- tionen oder sonstige Bezüge, geldwerte Vorteile und
stätte ihrer Muttergesellschaft. Entschädigungen der im privaten Dienst beschäftigten
12. Bei der Festsetzung der aus der Tätigkeit einer Betrieb- natürlichen Personen, die von anderen als den in Ar-
stätte erzielten Einkünfte nach Artikel 4 Abs. 2 ist tikel 10 bezeichneten Personen gewährt werden.
grundsätzlich von der Bilanz der Betriebstätte auszu- 23. Ist der Arbeitgeber eine Personengesellschaft, so gilt
gehen. Dabei sollen alle der Betriebstätte zurechen- als Wohnsitz im Sinne des Artikels 9 Abs. 2 Ziff. 2 der
baren Ausgaben· einschließlich der Geschäftsführungs- Ort der Geschäftsleitung.
und allgemeinen Verwaltungskosten des Unterneh-
mens berücksichtigt, jedoch künstliche Gewinnverlage- 24. _Als Nähe der Grenze gilt die Lage in einer Zone von
rungen ausgesch]ossen werden. je 30 Kilometern beiderseits der Grenze.
13. In besonders gelagerten Fällen kann bei der Zuwei- 25. Artikel 9 Abs. 1 gilt nicht für Studenten, die gegen
sung der Einkünfte nach Artikel 4 Abs. 2 eine Auf- Entgelt bei einem Unternehmen in dem anderen Staate
teilung des Gesamtgewinnes des Unternehmens vor- nicht mehr als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres
genommen werden; bei Versicherungsunternehmen beschäftigt werden, um die notwendige praktische
ist in solchen Fällen als Maßstab das Verhältnis der Ausbildung zu erhalten.
Rohprämieneinnahmen der Betriebstätte zu den ge-
samten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens zu Zu Artikel 10
Grunde zu legen. Die Finanzbehörden der Vertrag-
staa ten sollen sich zu einem möglichst frühen Zeit- 26. Bezüge im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 Ziff. 3 sind:
punkt gegenseitig verständigen, wenn dies für die a) in der Bundesrepublik Deutschland Geldrenten,
Zuweisung der Einkünfte im einzelnen Fall erforder- Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilver-
lich ist. fahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur
14. Das Besteuerungsrecht für die von der Lohnsumme er- Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
hobene Gewerbesteuer steht dem Staate zu, der zur für Schaden an Leben, Körper, Gesundheit und durch
Erhebung der Gewerbesteuer vom Ertrag berechtigt Freiheitsentzug gewährt werden;
ist. · b) in der Republik Osterreich die den Opfern des
Kampfes für ein freies demokratisches Osterreich
Zu de n Art i k e 1 n 4, 6 u n d 11 auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften ge-
leisteten Renten und Entschädigungen für entstan-
15. Wie ein Unternehmer wird ein stiller Gesellschafter dene Haft und Gerichtskosten sowie Entschädigun-
behandelt, wenn mit seiner Einlage eine Beteili- gen, die wegen politischer Maßregelung im öffent-
gung am Vermögen des Unternehmens verbunden ist. lichen Dienst gewährt werden.
Ist dies nicht der Fall, so werden die Einkünfte aus
der Beteiligung als stiller Gesellschafter als Einkünfte Zu Artikel 11
aus beweglichem Kapitalvermögen (Artikel 11} be-
handelt. 27. Für den Nachweis der von dem anderen Staat im Ab-
zugsweg erhobenen Steuer genügt die Vorlage einer
16. Einkünfte aus Aktien, Kuxen, Anteilscheinen und son- Abrechnung der Stelle, die die Kapitalerträge aus-
stigen Wertpapieren sowie aus Anteilen an Genossen- gezahlt hat.
schaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung
werden nicht als Einkünfte aus einem gewerblichen Zu Artikel 17
Unternehmen, sondern als Einkünfte aus beweglichem
Kapitalvermögen (Artikel 11) behandelt. 28. Artikel 17 berührt nicht den Anspruch auf etwaige
weitergehende Befreiungen, die nach allgemeinen Re-
geln des Völkerrechts oder besonderen Vereinbarun-
Zu Artikel 6 gen den diplomatischen oder konsularischen Beamten
17. Artikel 6 gilt auch, wenn der Betrieb mit gecharterten zustehen. Soweit auf Grund solcher weitergehenden
Fahrzeugen durchgeführt wird. Er gilt ebenfalls für Befreiungen Einkünfte und Vermögen im Empfang-
Agenturen, soweit die Tätigkeit der Agentur unmittel- staate nicht besteuert werden, bleibt die Besteuerung
bar mit dem Betrieb oder dem Zubringerdienst zu- dem Entsendestaate vorbehalten.
sammenhängt. ·
18. Artikel 6 gilt auch für Beteiligungen von Luftfahrt- Zu Artikel 23
unternehmen an einem Pool oder an einer Betriebs- 29. Unter Artikel 23 _Abs. 2 fallen auch einmalige Steuern
gemeinschaft. vom Vermögen oder Vermögenszuwachs.
Zu Artikel 7
GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Bonn am
19. Eine wesentliche· Beteiligung ist gegeben, wenn der 4. Oktober 1954.
Veräußerer allein oder mit seinen Angehörigen an
der Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Viertel un- Für die Bundesrepublik Deutschland
mittelbar oder mittelbar innerhalb der letzten fünf gezeichnet:
Jahre beteiligt war. W. Mersmann
Zu Artikel 8 Für die Republik Osterreich
20. Zu den freien Berufen gehören insbesondere die wis- gezeichnet:
senschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unter-
richtende oder erziehende Tätigkeit, die Berufstätig- Dr. J. Stangelberger
keit der Ärzte, Rechtsanwälte und Notare, der In- Dr. 0. Wa tzke
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1955 755
Gesetz über das· Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutsdlland und der Republik Osterreich vom 4. Oktober 1954
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbsdtaftsteuern.
Vom 27. Juli 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bonn am 4. Oktober 1954 unterzeichneten
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Osterreich zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erb-
schaftsteuern sowie dem gleichzeitig unterzeichne-
ten Schlußprotokoll wird zugestimmt.
Artikel 2
(1) Das Abkommen nebst Schlußprotokoll wird
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
Artikel 12 Abs. 1 und, das Schlußprotokoll in Kraft
treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
stellt.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juli 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usterreidl
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik oder die auf ihm lasten, werden nur in diesem Staate
Osterreich sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Ge- besteuert.
biete der Erbschaftsteuern die Doppelbesteuerung zu ver-
meiden, übereingekommen, das nachstehende Abkommen (3) Zum unbeweglichen Vermögen gehört auch das un-
abzuschließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevoll- bewegliche Betriebsvermögen.
mächtigten ernannt:
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland: Artikel 4
den Ministerialdirektor Für Nachlaßvermögen, das in einem der Vertragstaaten
im Bundesministerium der Finanzen dem Betrieb eines gewerblichen Unternehmens dient, gilt
W. Mersmann, folgendes:
1. Hat das Unternehmen eine Betriebstätte nur in einem
Der Bundespräsident der Republik Osterreich: der Vertragstaaten, so wird dieses Vermögen nur in
den Sektionschef diesem Staate besteuert.
Dr. J. Stange 1berge r
·2. Hat das Unternehmen Betriebstätten in beiden Ver-
und den Ministerialrat tragstaaten, so wird das Vermögen in jedem der bei-
Dr. 0. W atz k e den Staaten insoweit besteuert, als es der in diesem
des Bundesministeriums für Finanzen. Staate liegenden Betriebstätte dient.
Die Bevollmächtigten haben nach gegenseitiger Mittei•
lung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll- Artikel 5
machten folgendes vereinbart:
Für Nachlaßvermögen, das nicht nach Artikel 3 oder
Artikel 4 zu behandeln ist, gilt folgendes:
Artikel 1 1. Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes nur in
(1) Durch dieses Abkommen soll vermieden werden, einem der Vertragstaaten seinen Wohnsitz, so wird
daß Nachlaßvermögen von Erblassern, die zur Zeit ihres dieses Nachlaßvermögen nur in diesem Staate be-
Todes in einem der beiden oder in beiden Vertragstaaten steuert.
ihren Wohnsitz hatten, in beiden Staaten zur Erbschaft- 2. Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes in beiden
steuer herangezogen wird. Vertragstaaten einen Wohnsitz, so wird das Nach-
(2) Eine natürliche Person hat einen Wohnsitz im Sinne laßvermögen nur. in dem Staate besteuert, zu dem
dieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sie eine die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Be-
Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen ziehungen des Erblassers bestanden (Mittelpunkt der
lassen, daß sie die Wohnung beibehalten und benutzen Lebensinteressen). Wenn dies nicht festzustellen ist,
wird. Wenn sie in keinem der Vertragstaaten einen Wohn- werden die obersten Finanzbehörden der Vertrag-
sitz hat, gilt als Wohnsitz der Ort ihres gewöhnlichen staaten sich nach Artikel 10 verständigen.
Aufenthaltes.
Artikel 6
Artikel 2 (1) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang
(1) Erbschaftsteuern im Sinne dieses Abkommens sind: mit dem in Artikel 3 oder Artikel 4 bezeichneten Nachlaß-
vermögen stehen oder auf ihm sichergestellt sind, werden
1. in der Bundesrepublik Deutschland: auf dieses Vermögen angerechnet. Sonstige Schulden
die Erbschaftsteuer, soweit ihr Erwerbe von Todes werden auf das nach Artikel 5 zu behandelnde Vermögen
wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen angerechnet.
unterliegen;
(2) WennNachlaßvermögen der in Artikel 3 oder Artikel
2. in der Republik Osterreich: 4 bezeichneten Art in beiden Vertragstaaten zu versteuern
die Erbschaftsteuer, soweit ihr Erwerbe von To- ist, so sind Schulden, die in wirtschaftlkhem Zusammen-
des wegen oder Zweckzuwendungen von Todes hang mit dem in dem einen Staate zu versteuernden Ver-
wegen unterliegen. mögen dieser Art stehen oder auf ihm sichergestellt sind,
zunächst auf dieses Vermögen anzurechnen. Ein nicht
(2) Das Abkommen ist auf jede andere ihrem Wesen gedeckter Rest wird auf das übrige in diesem Staate zu
nach gleiche oder ähnliche Steuer (auch Nachlaßsteuer) versteuernde Nachlaßvermögen angerechnet. Wenn in
anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung von einem diesem Staate kein anderes Nachlaßvermögen zu ver-
der Vertragstaa ten ein9eführt wird. steuern ist, oder wenn sich bei der Anrechnung wieder
(3) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten eine Ubersdrnldung ergibt, dann sind die restlichen Schul-
werden sich gegenseitig über die Einführung neuer den auf das Nachlaßvermögen in dem anderen Staat anzu-
Steuern, über wesentliche Anderungen oder die Auf- rechnen.
hebung bestehender Steuern, die von diesem Abkommen
betroffen werden, unterrichten. (3) Absatz 2 Sätze 2 und 3 .gelten sinngemäß, wenn
sich nach Absatz 1 Satz 2 in einem der Vertragstaaten
eine Uberschuldung ergibt.
Artikel 3
(1) Unbewegliches Nachlaßvermögen (einschließlich des Artikel 7
Zubehörs), das in einem der Vertragstaaten liegt, wird
nur in diesem Staate besteuert. Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jeder Staat
die Steuer von dem ihm zur Besteuerung überlassenen
(2) Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen, das Teil des Nachlaßvermögens oder Erwerbs nach dem Satz
in einem der Vertragstaaten liegt, sowie Rechte, die durch erheben kann, der dem Wert des gesamten Nachlasses
Pfandrecht an einem solchen Vermögen gesichert sind oder des gesamten Erwerbs entspricht.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1955 757
Artikel 8 Artikel 11
(1) Weist eine Pe1son nach, daß Maßnahmen der Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
Finanzbehörden der Vertragstaaten für sie die Wirkung nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
einer Doppelbesteuerung gehabt haben, die den Grund- Regierung der Republik Osterreich innerhalb von drei
sätzen dieses Abkommens widerspricht, so kann sie sich, Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
unbeschadet eines innerstaatlichen Rechtsmittels, an die teilige Erklärung abgibt.
oberste Finanzbehöroe des Vertragstaates wenden, in
dem sie ihren Wohnsitz hat.
Artikel 12
(2) Werden die Einwendungen für begründet erachtet,
so soll die nach Absatz 1 zuständige oberste Finanz- (1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifika-
behörde versuchen, sich mit der obersten Finanzbehörde tionsurkunden sollen sobald wie möglich in Wien aus-
des anderen Staates zu verständigen, um eine Doppel- getauscht werden. Das Abkommen tritt mit dem Tage
besteuerung zu vermeiden. des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft u'nd
ist auf alle Fälle, in denen der Erblasser nach diesem
Zeitpunkt verstorben ist, anzuwenden. Auf Fälle, in denen
Artikel 9 der Erblasser bis zu diesem Zeitpunkt verstorben ist, ist
der Vertrag zwisdlen dem Deutschen Reich und der Re-
Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten wer- publik Osterreich vom 28. Mai 1922 zur Vermeidung der
den sich die Mitteilungen machen, die nach den Steuer- Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Abgaben von
gesetzen der beiden Vertragstaaten verlangt werden Todes wegen weiterhin anzuwenden.
können und die erforderlich sind, um dieses Abkommen
durchzuführen, insbesondere um StcLlerverkürzungen zu (2) Dieses Abkommen soll so lange in Geltung bleiben,
verhindern. Der Inhalt dieser Mitteilungen ist geheim zu als es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt wird.
halten und nur solchen Personen zugänglich zu machen, Wird mindestens drei Monate vor Ablauf eines Kalender-
die na-ch den gesetzlichen Vorschriften bei der Veran- jahres gekündigt so verliert das Abkommen mit dem
lagung und Erhebung der Steuern im Sinne dieses Ab- 1. Januar des nächstfolgenden, andernfalls mit dem
kommens mitwirken. 1. Januar des zweitfolgenden Jahres seine Wirksamkeit.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
Artikel 10 beider Staaten dieses Abkommen unterfertigt und mit
Siegeln versehen.
(1) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten
können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Bonn am
diesem Abkommen ergeben, unmittelbar miteinander 4. Oktober 1954.
verkehren.
Für die Bundesrepublik Deutschland
(2) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln, gezeichnet:
die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkom- W.Mersmann
mens auftreten, sowie zur Beseitigung von Härten auf
Grund einer Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem
Für die Republik Osterreich
Abkommen nicht geregelt sind, und vor Erlaß von Durch-
gezeichnet:
führungsbestimmungen in den Vertragstaaten werden
sich die obersten Finanzbehörden gegenseitig ins Ein- Dr. J. Stangelberger
vernehmen setzen. Dr. 0. W atz k e
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Schlußprotokoll
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Bundes- und sonstigen Wertpapieren sowie von Anteilen
republik Deutschland und der Republik Osterreich ab- an Genossenschaften und Gesellschaften mit be-
geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppel- schränkter Haftung;
besteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern haben b) Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller
die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende überein- Gesellschafter, wenn mit der Einlage eine Be-
stimmende Erklärung abgegeben, die einen integrierenden teiligung am Vermögen des Unternehmens verbun-
Teil des Abkommens selbst bildet: den ist.
Zu Artikel l Zu Artikel 5
1. Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne dieses Ab- 8. Nach Artikel 5 sind auch zu behandeln:
kommens hat jemand dort, wo er sich unter Umstän- a) Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller
den aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort Gesellschafter, wenn mit der Einlage keine Be-
oder in diesem Land nicht nur vorübergehend ver- teiligung am Vermögen des Unternehmens ver-
weilt. bunden ist;
b) Nachlaßvermögen der in Artikel 3 bezeichneten
Zu Artikel 2 Art, das in keinem der Vertragstaaten liegt;
2. Die obersten Finanzbehörden im Sinne dieses Abkom- c) Nachlaßvermögen der in Artikel 4 bezeichneten Art,
mens sind in der Bundesrepublik Deutschland der das keiner Betriebstätte in einem der Vertragstaa-
Bundesminister der Finanzen, in der Republik Oster- ten dient
reich das Bundesministerium für Finanzen.
3. Die obersten Finanzbehörden der beiden Vertrag- Zu den Artikeln 3 bis 7
staaten werden sich ins Einvernehmen setzen, wenn
Zweifel entstehen sollten, auf welche künftigen 9. Das Abkommen berührt nicht den Anspruch auf et-
Steuern das Abkommen anzuwenden ist. Es besteht waige weitergehende Befreiungen, die nach allgemei-
Ubereinstimmung zwischen den Vertragstaaten, daß nen Regeln des Völkerrechts oder besonderen Ver-
sich das Abkommen nicht auf Schenkungen und Zweck- einbarungen den diplomatischen oder konsularischen
zuwendungen unter Lebenden erstrecken soll. Beamten zustehen. Soweit auf Grund solcher weiter-
gehenden Befreiungen Nachlaßvermögen im Empfang-
staate nicht besteuert wird, bleibt die Besteuerung
Zu Artikel 3 dem Entsendestaate vorbehalten.
4. Artikel 3 gilt auch für Rechte, die den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts der Vertragstaaten über Zu Artikel 8
Grundstücke unterliegen.
10. Artikel 8 gilt auch für juristische Personen sowie für
5. Ob ein Vermögensgegenstand als unbeweglich anzu- Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die
sehen ist, richtet sich nach dem Steuerrecht des Ver- als solche der Besteuerung wie eine juristische Person
tragstaates, in dem der Gegenstand liegt. Was als unterliegen. Bei ihnen tritt an Stelle des Wohnsitzes
Zubehör gilt, richtet sich nach dem Steuerrecht des der Ort ihrer Geschäftsleitung oder, wenn sie in kei-
Vertragstaates, in dem sich das unbewegliche Nach- nem der Vertragstaa ten den Ort ihrer Geschäftsleitung
laßvermögen befindet. haben, der Ort ihres Sitzes in einem der Vertrag-
staaten
Zu Artikel 4 GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Bonn am
6. Der Begriff „Betriebstätte" riilitet sich nach den Vor- 4. Oktober 1954.
schriften des am 4. Oktober 1954 zwischen den Ver-
tragstaaten abgeschlossenen Abkommens zur Ver- Für die Bundesrepublik Deutschland
meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der gezeichnet:
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie W. Mersmann
der Gewerbesteuern und der Grundsteuern.
1. Wie Vermögen im Sinne des Artikels 4 werden be- Für die Republik Osterreich
handelt: gezeichnet:
a) Beteiligungen an gesellschaftlichen Unternehmen Dr. J. Stangelberger
mit Ausnahme von Aktien, Kuxen, Anteilscheinen Dr. 0. W atz k e
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1955 759
Gesetz
über das deutsch-schweizerische Protokoll vom 16. November 1954
über die Verlängerung des deutschen Zollzugeständnisses
für Gießereierzeugnisse.
Vom 26. Juli 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Dem in Bonn am 16. November 1954 unterzeich-
neten Protokoll über die Verlängerung des deut-
schen Zollzugeständnisses für Gießereierzeugnisse
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft wird zugestimmt.
Artikel 2
(1) Das Protokoll wird nachstehend mit Gesetzes-
kraft veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll in Kraft tritt,
ist im Bundesgeset:z;blatt bekanntzugeben.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes
feststellt.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juli 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
D e r B und e s mini s t er de r Finanz e n
• Schäffer
•
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Protokoll
über die Verlängerung des deutschen Zollzugeständnisses
für Gießereierzeugnisse
Es besteht Einverständnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
darüber, den im Zweiten Zusatzabkommen zum Zollver-
trag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 20. Dezember 1951
bei den Nummern ex 8610, ex 8706 und ex 8711 des deut-
schen Zolltarifs angeführten Termin „bis 31. März 1955u
durch den Termin „bis 31. August 1955" zu ersetzen.
Dieses Zugeständnis erhält damit folgenden Wortlaut:
Nummer des Zollsatz
deutc;;chen Bezeichnung der Waren 8 /o des
Zolltarifs Wertes
ex 8610 Bestandteile von Schienenfahrzeugen, anderweit weder genannt nöch inbegriffen,
aus Eisen oder Stahl in einem Stüdc gegossen, roh:
ex A - Teile von Fahrgestellen (Drehgestellen und Untergestellen aller Art), bis
31. August 1955 ....................................................... . 5
ex C - Teile von Bremsvorrichtungen aller Art, bis 31. August 1955 ............. . 5
ex D - Radmittelstüdce und andere Teile von Rädern als Radreifen und Radfelgen,
bis 31. August 1955 .................................................... . 5
E - andere:
ex 2 - andere, ausgenommen Puffer und Teile davon, bis 31. August 1955 ... 5
ex 8706 Teile und Zubehör für Kraftwagen oder Motorschlepper, auch roh, anderweit weder
genannt noch inbegriffen, aus Eisen oder Stahl:
A - Bestandteile und Zubehör für Karosserien, Aufbauten oder Führerhäuser:
ex 1 - in einem Stüdc gegossen, roh, bis 31. August 1955 ................. .
B - andere Teile und Zubehör:
ex 2 - andere:
a - in einem Stüdc gegossene, auch bearbeitete Radteile in Stern- oder
Scheibenform für Kraftwagen, auch in Verbindung mit aus dem
Bundesgebiet gelieferten Felgen und Brems trommeln ........... . 5
b - andere, in einem Stück gegossen, roh, bis 31. August 1955 ....... . 5
ex 87 11 Teile und Zubehör von Motorrädern oder Fahrrädern, anderweit weder genannt noch
inbegriffen, aus Eisen oder Stahl in einem Stück gegossen, roh, bis 31. August 1955 5
Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung.
GESCHEHEN z_u Bonn, am 16. November 1954.
Für die Für die
Bundesrepublik Deutschland Schweizerische Eidgenossenschaft
gezeichnet: gezeichnet:
Lahr Schaffner
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: BOnn, den 1. August 1955 761
Verordnung zur Änderung der Verordnung
über Verbilligung von Gasöl für die Hochsee-, Küsten- und Binnenschiffahrt.
Vom 18. Juli 1955.
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Auf- 2. § 2 Satz 1 erhält nachstehende Fassung:
hebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem „Die Betriebsbeihilfe beträgt 27,30 Deutsche Mark
Gebiete der Mineralölwirtschaft vorn 31. Mai 1951 für 100 Liter oder 32,10 Deutsche Mark für
(Bundesgesetzbl. I S. 371) wird verordnet:
100 Kilogramm Eigengewicht Gasöl."
§ 1
Die Verordnung über Verbilligung von Gasöl für § 2
die Hochsee-, Küsten- und Binnenschiffahrt (Gasöl-
VerbVO-Schiff) vorn 14. Januar 1954 (Bundesgesetz- Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
blatt II S. 1) wird wie folgt geändert: § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
1. § 1 Abs. 2 erhält nachstehende Fassung:
Berlin.
,, (2) Als Gasöl im Sinne dieser Verordnung
gelten nur die in Anmerkung 5 Buchstabe d Ab- § 3.
satz 1 zu Tarifnummer 2710 des Zolltarifs in der
Fassung des Gesetzes vorn 23. April 1953 (Bun- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vorn 1. Mai
desgesetzbl. I S. 149) bezeichneten Kohlenwasser- 1955, § 1 Nr. 1 jedoch erst am Tage nach der Ver-
stoffgernische." kündung dieser Verordnung in Kraft.
Bonn, den 18. Juli 1955.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße
und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen.
Vom 19. Juli 1955.
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die bei Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft
Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über bis 100 t Tragfähigkeit 30,- DM
die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Bin- über 100 t bis
nenwasserstraßen vorn 13. November 1952 (Bundes- 200 t Tragfähigkeit 35,-DM
gesetzbl. II S. 957) wird verordnet:
über 200 t bis
300 t Tragfähigkeit 40,-DM
§ 1
über 300 t bis
Die Gebührenordnung für die Untersuchung der 400 t Tragfähigkeit 45,- DM
Rheinschiffe und -flöße - Anlage 3 der Verordnung über 400 t bis
über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße 500 t Tragfähigkeit 50,- DM
und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten über 500 t bis
auf Binnenwasserstraßen vorn 30. April 1950 (Bun- 750 t Tragfähigkeit 55,- DM
desgesetzbl. S. 371, 411) - wird wie folgt geändert:
über 750 t bis
1. Ziffer 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung: 1000 t Tragfähigkeit 60,- DM
„a) für die erste Untersuchung eines Fahrzeugs über 1000 t bis
nach Artikel 6, 1500 t Tragfähigkeit 70,- DM
für die Sonderuntersuchung nach Artikel 10, über 1500 t Tragfähigkeit 80,- DM
für die Untersuchung auf Antrag des Schiffs- bei Güterschiffen mit eigener Triebkraft
eigners nach Artikel 12 Ziff. 1, die Gebühr für Fahrzeuge
für die Untersuchung von Amts wegen nach ohne eigene Triebkraft mit
Artikel 14 Ziff. 1 einem Zuschlag von 30,- DM
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: BOnn, den 1. August 1955 761
Verordnung zur Änderung der Verordnung
über Verbilligung von Gasöl für die Hochsee-, Küsten- und Binnenschiffahrt.
Vom 18. Juli 1955.
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Auf- 2. § 2 Satz 1 erhält nachstehende Fassung:
hebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem „Die Betriebsbeihilfe beträgt 27,30 Deutsche Mark
Gebiete der Mineralölwirtschaft vorn 31. Mai 1951 für 100 Liter oder 32,10 Deutsche Mark für
(Bundesgesetzbl. I S. 371) wird verordnet:
100 Kilogramm Eigengewicht Gasöl."
§ 1
Die Verordnung über Verbilligung von Gasöl für § 2
die Hochsee-, Küsten- und Binnenschiffahrt (Gasöl-
VerbVO-Schiff) vorn 14. Januar 1954 (Bundesgesetz- Diese Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe des
blatt II S. 1) wird wie folgt geändert: § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
1. § 1 Abs. 2 erhält nachstehende Fassung:
Berlin.
,, (2) Als Gasöl im Sinne dieser Verordnung
gelten nur die in Anmerkung 5 Buchstabe d Ab- § 3.
satz 1 zu Tarifnummer 2710 des Zolltarifs in der
Fassung des Gesetzes vorn 23. April 1953 (Bun- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vorn 1. Mai
desgesetzbl. I S. 149) bezeichneten Kohlenwasser- 1955, § 1 Nr. 1 jedoch erst am Tage nach der Ver-
stoffgernische." kündung dieser Verordnung in Kraft.
Bonn, den 18. Juli 1955.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße
und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen.
Vom 19. Juli 1955.
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die bei Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft
Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über bis 100 t Tragfähigkeit 30,- DM
die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Bin- über 100 t bis
nenwasserstraßen vorn 13. November 1952 (Bundes- 200 t Tragfähigkeit 35,-DM
gesetzbl. II S. 957) wird verordnet:
über 200 t bis
300 t Tragfähigkeit 40,-DM
§ 1
über 300 t bis
Die Gebührenordnung für die Untersuchung der 400 t Tragfähigkeit 45,- DM
Rheinschiffe und -flöße - Anlage 3 der Verordnung über 400 t bis
über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße 500 t Tragfähigkeit 50,- DM
und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten über 500 t bis
auf Binnenwasserstraßen vorn 30. April 1950 (Bun- 750 t Tragfähigkeit 55,- DM
desgesetzbl. S. 371, 411) - wird wie folgt geändert:
über 750 t bis
1. Ziffer 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung: 1000 t Tragfähigkeit 60,- DM
„a) für die erste Untersuchung eines Fahrzeugs über 1000 t bis
nach Artikel 6, 1500 t Tragfähigkeit 70,- DM
für die Sonderuntersuchung nach Artikel 10, über 1500 t Tragfähigkeit 80,- DM
für die Untersuchung auf Antrag des Schiffs- bei Güterschiffen mit eigener Triebkraft
eigners nach Artikel 12 Ziff. 1, die Gebühr für Fahrzeuge
für die Untersuchung von Amts wegen nach ohne eigene Triebkraft mit
Artikel 14 Ziff. 1 einem Zuschlag von 30,- DM
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
bei Dampfschleppern steller einen für die Untersuchung geeigneten
bis 45 m 2 Kesselheizfläche 50,- DM Platz zur Verfügung zu stellen und außer den
über 45 m 2 bis vorstehend aufgeführten Gebühren einen Zu-
90 m 2 Kesselheizfläche 55,- DM schlag von 30,- DM und die der Schiffsunter-
suchungskommission erwachsenen Auslagen zu
über 90 m 2 bis zahlen;".
150 m 2 Kesselheizfläche 60,- DM
über 150 m 2 bis 2. Ziffer 5 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
300 m 2 Kesselheizfläche 70,- DM ,,g) für die Bezeichnung der Einsen-
über 300 m 2 Kesselheizfläche 80,- DM kungsmarken nach Artikel 30 5,- DM
bei Motorschleppern für die Festsetzung der Tiefgangs-
anzeiger nach Artikel 31 5,- DM".
bis 150 PS Maschinenleistung 50,- DM
über 150 PS bis 3. Ziffer 6 erhält folgende Fassung:
300 PS Maschinenleistung 55,- DM ,,6. Es werden ferner erhoben:
über 300 PS bis für die Anbringung des Tief-
500 PS Maschinenleistung 60,- DM gangsanzeigers 10,- DM
über 500 PS bis für die Anbringung oder Er-
1000 PS Maschinenleistung 70,- DM neuerung der Einsenkungsmar-
über 1000 PS ken
Maschinenleistung 80,- DM bei zwei Marken 10,-DM
bei vier Marken 15,- DM
bei Fahrgastschiffen
bei sechs Marken 20,- DM
bis 50 Personen 50,- DM
für die Ausstellung des Schiffs-
über 50 bis 200 Personen 55,- DM
attestes (Artikel 7) 5,- DM
über 200 bis 400 Personen 60,- DM
für die Ausfertigung einer
über 400 bis 600 Personen 65,- DM Zweitschrift des Schiffsattestes
über 600 bis 800 Personen 70,- DM nach Artikel 17 Ziff. 1 und 2 5,- DM
über 800 bis 1000 Personen 75,-DM für die Ausfertigung von Ab-
über 1000 Personen 80,-DM schriften von Schiffsattesten
oder von Auszügen hieraus 5,- DM
bei Schwimmkränen, Ramm- für die Änderung des Schiffs-
schiffen, Kranschiffen, Bag- attestes nach Artikel 9 Ziff. 2 2,- DM
gern, Elevatoren
für die Ausfertigung eines Son-
je nach Größe 60,- DM bis 80,- DM derzeugnisses nach Artikel 16
der internationalen Vorschrif-
bei anderen schwimmenden ten über die Beförderung brenn-
Geräten 50,-DM barer Flüssigkeiten auf Binnen-
bei Fischereifahrzeugen wasserstraßen oder die Ferti-
gung eines Vermerks nach Ar-
bis 100 t Tragfähigkeit 15,- DM
tikel 18 dieser Vorschriften 5,- DM".
über 100 t Tragfähigkeit 25,- DM.
Wird die Untersuchung oder Nachuntersuchung § 2
auf Antrag nicht am Sitz der Schiffsuntersuchungs- Diese Verordnung tritt am 1. September 1955 in
kommission vorgenommen,· so hat der Antrag- Kraft.
Bonn, den 19. Juli 1955.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1955 763
Bekanntmachung
tiber die Wiederanwendung des Internationalen Obereinkommens
über den Freibord der Kauffahrteischiffe.
Vom 6. Juli 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kuba
ist Einverständnis darüber festgestellt worden, daß
das in London am 5. Juli 1930 unterzeichnete In-
ternationale Ubereinkommen über den Freibord
der Kauffahrteischiffe (Reichsgesetzbl. 1933 II
S. 707) nebst Ergänzung vom 23. August 1938
(Reichsgesetzbl. II S. 907)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Kuba mit Wirkung vom
1. Februar 1955 gegenseitig wieder angewendet
wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Mai 1955 (Bundesgesetz-
blatt II S. 696).
Bonn, den 6. Juli 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark
über Sozialversicherung.
Vom 14. Juli 1955.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 21.
August 1954 über das Abkommen zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und dem Königreich Däne-
mark über Sozialversicherung vom 14. August 1953
(Bundesgesetzbl. 1954 II S. 753) wird hiermit be-
kanntgemacht, daß auf Grund des am 28. September
1954 in Bonn erfolgten Austausches der Ratifika-
tionsurkunden das Abkommen nach seinem Arti-
kel 48 und das Schlußprotokoll sowie die Zusatz-
vereinbarung nach ihrem Artikel 13 am 1. Novem-
ber 1954 in Kraft getreten sind.
Bonn, den 14. Juli 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1955 763
Bekanntmachung
tiber die Wiederanwendung des Internationalen Obereinkommens
über den Freibord der Kauffahrteischiffe.
Vom 6. Juli 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kuba
ist Einverständnis darüber festgestellt worden, daß
das in London am 5. Juli 1930 unterzeichnete In-
ternationale Ubereinkommen über den Freibord
der Kauffahrteischiffe (Reichsgesetzbl. 1933 II
S. 707) nebst Ergänzung vom 23. August 1938
(Reichsgesetzbl. II S. 907)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Kuba mit Wirkung vom
1. Februar 1955 gegenseitig wieder angewendet
wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Mai 1955 (Bundesgesetz-
blatt II S. 696).
Bonn, den 6. Juli 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark
über Sozialversicherung.
Vom 14. Juli 1955.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 21.
August 1954 über das Abkommen zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und dem Königreich Däne-
mark über Sozialversicherung vom 14. August 1953
(Bundesgesetzbl. 1954 II S. 753) wird hiermit be-
kanntgemacht, daß auf Grund des am 28. September
1954 in Bonn erfolgten Austausches der Ratifika-
tionsurkunden das Abkommen nach seinem Arti-
kel 48 und das Schlußprotokoll sowie die Zusatz-
vereinbarung nach ihrem Artikel 13 am 1. Novem-
ber 1954 in Kraft getreten sind.
Bonn, den 14. Juli 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens
zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika
über den Betrieb gewisser Rundfunkanlagen innerhalb der Bundesrepublik.
Vom 16. Juli 1955.
Gemäß Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom
20. August 1953 betreffend das Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinig-
ten Staaten von Amerika über den Betrieb gewisser
Rundfunkanlagen innerhalb der Bundesrepublik
(Bundesgesetzbl. II S. 515) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nebst Anhang gemäß
seinem Artikel VII Abs. 1 am 5. Mai 1955 in Kraft
getreten ist.
Auf die Bekanntmachung vom 5. Mai 1955 über
das Inkrafttreten des Protokolls vom 23. Oktober
1954 über die Beendigung des Besatzungsregimes in
der Bundesrepublik Deutschland (Bundesgesetzbl. II
S. 628) wird Bezug genommen.
Bonn, den 16. Juli 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung
über die Wiederanwendung des Abkommens zur Vereinheitlidmng von Regeln
über die Beförderung im internationalen Luftverkehr.
Vom 23. Juli 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Australischen Regierung ist
Einverständnis darüber festgestellt worden, daß
das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeich-
nete Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Beförderung im internationalen Luft-
verkehr nebst Zusatzprotokoll (Reichsgesetzbl.
1933 II S. 1039)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Australien mit Wirkung vom
1. Juli 1954 gegenseitig wieder angewendet wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 8. Januar 1955 (Bundes-
gesetzbl. II S. 87).
Bonn, den 23. Juli 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn1Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II .
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, hir Teil II = DM 3,- (zuzüglidt Zustellgebühr).
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Vc1sandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Buntlesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt• Köln 3 99.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglid1 Versandgebühren.
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens
zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika
über den Betrieb gewisser Rundfunkanlagen innerhalb der Bundesrepublik.
Vom 16. Juli 1955.
Gemäß Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom
20. August 1953 betreffend das Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinig-
ten Staaten von Amerika über den Betrieb gewisser
Rundfunkanlagen innerhalb der Bundesrepublik
(Bundesgesetzbl. II S. 515) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nebst Anhang gemäß
seinem Artikel VII Abs. 1 am 5. Mai 1955 in Kraft
getreten ist.
Auf die Bekanntmachung vom 5. Mai 1955 über
das Inkrafttreten des Protokolls vom 23. Oktober
1954 über die Beendigung des Besatzungsregimes in
der Bundesrepublik Deutschland (Bundesgesetzbl. II
S. 628) wird Bezug genommen.
Bonn, den 16. Juli 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung
über die Wiederanwendung des Abkommens zur Vereinheitlidmng von Regeln
über die Beförderung im internationalen Luftverkehr.
Vom 23. Juli 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Australischen Regierung ist
Einverständnis darüber festgestellt worden, daß
das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeich-
nete Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Beförderung im internationalen Luft-
verkehr nebst Zusatzprotokoll (Reichsgesetzbl.
1933 II S. 1039)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Australien mit Wirkung vom
1. Juli 1954 gegenseitig wieder angewendet wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 8. Januar 1955 (Bundes-
gesetzbl. II S. 87).
Bonn, den 23. Juli 1955.
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