697
Bundesgesetzblatt
Teil II
1955 Ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1955 Nr. 15
Tag Inhalt: Seite
13.6.55 Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur
Konvention der Internationalen Uberfischungskonferenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 697
1. 6. 55 Bekanntmachung über das Internationale Abkommen zur einheitlichen Feststellung von
Regeln über die Immunitäten der Staatsschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 698
6.6.55 Bekanntmadrnng über die Wiederanwendung des Internationalen Abkommens über das
Verbot der Verwendung von 'weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern
im Verhältnis zur Südafrikanischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 698
6.6.55 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Abkommens über Kraft-
fahrzeugverkehr im Verhältnis zur Südafrikanischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 698
16.6.55 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Ubereinkommens zur einheitlichen Fest-
stellung von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot im Verhältnis zu Italien 698
15.6.55 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den
Steuern vom Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 699
7.6.55 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Ubereinkommens. über die Sklaverei . . . . 699
6.6.55 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-britischen Abkommens über den
Rechtsverkehr im Verhältnis zu Australien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 699
15.6.55 Bekanntmachung über die Wiederanwendt1ng des Abkommens zur friedlichen Erledigung
internationaler Streitfälle im Verhältnis zur Südafrikanischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 699
8.6.55 Bekanntmachung zum Fünften Teil des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung
entstandener Fragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700
2.6.55 Bekanntmachung zu § 35 des 'Narenzeichengesetzes (nachrichtlicher Abdruck.) . . . . . . . . . . . . . 700
13.6.55 Berichtigung zur Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über deutsche
Auslandsschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700
3.6.55 Berichtigung zur Bekanntmachung über die Wiederanwendung der Internationalen Opium-
abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über den Beitritt
der Bundesrepublik Deutschland zur Konvention vom 5. April 1946
der Internationalen Uherfischungskonferenz.
Vom 13. Juni 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
sen: gesetzbl. I S. 1)."
Artikel 1
Artikel 2
In das Gesetz vom 28. April 1954 über den Bei-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
tritt der Bundesrepublik Deutschland zur Konven-
des Dritten Uberleitungsgesetzes von 4. Januar 1952
tion der Internationalen Uberfischungskonferenz
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
vom 5. April 1946 (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 469)
werden folgende Vorschriften eingefügt: Artikel 3
1. In Artikel 2 folgender Absatz 3: Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
,, (3) Der Bundesminister für Ernährung, Land- dung in Kraft.
wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, Empfeh-
lungen des Ausschusses nach Artikel 12 Abs. 10 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
des Ubereinkommens über den Anwendungs- sind gewahrt.
bereich des Ubereinkommens, über Maschen- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
weiten sowie über Arten und Mindestgrößen der
Fische mit Wirkung für die Bundesrepublik Bonn, den 13. Juni 1955.
Deutschland durch Rechtsverordnung mit Zu-
Der Bundespräsident
stimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen,
Theodor Heuss
soweit dies zur Erreichung der Ziele des Uber-
einkommens erforderlich ist." Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
2. In Artikel 3 folgender Satz 2: Blücher
,,Rechtsverordnungen, die auf Grund des Ar- Der Bundesminister für Ernährung,
tikels 2 Abs. 3 dieses Gesetzes erlassen werden, Landwirtschaft und Forsten
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber- Lübke
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über das Internationale Abkommen über die Wiederanwendung des
zur einheitlichen Feststellung von Regeln Internationalen Abkommens über das Verbot
über die Immunitäten der Staatsschiffe. der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor
zur Anfertigung von Zündhölzern im Verhältnis
Vom 1. Juni 1955.
zur Südafrikanischen Union.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Vom 6. Juni 1955.
Deutschland und der Dänischen Regierung ist Ein-
verständnis darüber erzielt worden, daß Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
das Internationale Abkommen zur einheitlichen Deutschland und der Regierung der Südafrikani-
Feststellung von Regeln über die Immunitäten schen Union ist Einverständnis darüber festgestellt
der Staatsschiffe vom 10. April 1926 (Reichs- worden, daß
gesetzbl. 1927 II S. 483) nebst Zusatzprotokoll das in Bern am 26. September 1906 unterzeichnete
vom 24. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. 1936 II S. 303) Internationale Abkommen über das Verbot der
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur
land und Dänemark mit Wirkung vom 1. November Anfertigung von Zündhölzern (Reichsgesetzbl.
1953 gegenseitig angewendet wird. 1911 s. 17)
Griechenland ist dem Abkommen nebst Zusatz- im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
protokoll mit Wirkung vom 19. November 1951 bei- land und der Südafrikanischen Union mit Wirkung
getreten. vom 1. Januar 1954 gegenseitig wieder angewendet
wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. September 1954 (Bundes- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
gesetzbl. II S. 1043). Bekanntmachung vom 26. Januar 1955 (Bundes-
gesetzbl. II S. 86).
Bonn, den 1. Juni 1955. Bonn, den 6. Juni 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs In Vertretung
Berg er Hallstein
Bekanntmachung über Bekanntmadtung über die
die Wiederanwendung des Internationalen Wiederanwendung des Obereinkommens
Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr im zur einheitlichen Feststellung von Regeln
Verhältnis zur Südafrikanischen Union. über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot
im Verhältnis zu Italien.
Vom 6. Juni 1955.
Vom 16. Juni 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Südafrikani- Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
schen Union ist Einverständnis darüber festgestellt Deutschland und der Regierung der Republik Italien
worden, daß ist Einverständnis darüber festgestellt worden, daß
das in Paris am 24. April 1926 unterzeichnete das in Brüssel am 23. September 1910 unterzeich-
Internationale Abkommen über Kraftfahrzeug- nete Ubereinkommen zur einheitlichen Feststel-
verkehr (Reichsgesetzbl. 1930 II S. 1233) lung von Regeln über die Hilfsleistung und
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Bergung in Seenot (Reichsgesetzbl. 1913 S. 66)
land und der Südafrikanischen Union mit Wirkung im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
vom 1. Juni 1955 gegenseitig wieder angewendet land und der Republik Italien mit Wirkung vom
wird. 1. November 1953 gegenseitig wieder angewendet
wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 12. Februar 1955 (Bundes- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
gesetzbl. II S. 188). Bekanntmachung vom 24. Dezember 1954 (Bundes-
gesetzbl. 1955 II S. 2).
Bonn, den 6. Juni 1955. Bonn, den 16. Juni 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In V eitretung In Vertretung
Hallstein Hallstein
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über das Internationale Abkommen über die Wiederanwendung des
zur einheitlichen Feststellung von Regeln Internationalen Abkommens über das Verbot
über die Immunitäten der Staatsschiffe. der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor
zur Anfertigung von Zündhölzern im Verhältnis
Vom 1. Juni 1955.
zur Südafrikanischen Union.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Vom 6. Juni 1955.
Deutschland und der Dänischen Regierung ist Ein-
verständnis darüber erzielt worden, daß Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
das Internationale Abkommen zur einheitlichen Deutschland und der Regierung der Südafrikani-
Feststellung von Regeln über die Immunitäten schen Union ist Einverständnis darüber festgestellt
der Staatsschiffe vom 10. April 1926 (Reichs- worden, daß
gesetzbl. 1927 II S. 483) nebst Zusatzprotokoll das in Bern am 26. September 1906 unterzeichnete
vom 24. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. 1936 II S. 303) Internationale Abkommen über das Verbot der
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur
land und Dänemark mit Wirkung vom 1. November Anfertigung von Zündhölzern (Reichsgesetzbl.
1953 gegenseitig angewendet wird. 1911 s. 17)
Griechenland ist dem Abkommen nebst Zusatz- im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
protokoll mit Wirkung vom 19. November 1951 bei- land und der Südafrikanischen Union mit Wirkung
getreten. vom 1. Januar 1954 gegenseitig wieder angewendet
wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. September 1954 (Bundes- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
gesetzbl. II S. 1043). Bekanntmachung vom 26. Januar 1955 (Bundes-
gesetzbl. II S. 86).
Bonn, den 1. Juni 1955. Bonn, den 6. Juni 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs In Vertretung
Berg er Hallstein
Bekanntmachung über Bekanntmadtung über die
die Wiederanwendung des Internationalen Wiederanwendung des Obereinkommens
Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr im zur einheitlichen Feststellung von Regeln
Verhältnis zur Südafrikanischen Union. über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot
im Verhältnis zu Italien.
Vom 6. Juni 1955.
Vom 16. Juni 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Südafrikani- Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
schen Union ist Einverständnis darüber festgestellt Deutschland und der Regierung der Republik Italien
worden, daß ist Einverständnis darüber festgestellt worden, daß
das in Paris am 24. April 1926 unterzeichnete das in Brüssel am 23. September 1910 unterzeich-
Internationale Abkommen über Kraftfahrzeug- nete Ubereinkommen zur einheitlichen Feststel-
verkehr (Reichsgesetzbl. 1930 II S. 1233) lung von Regeln über die Hilfsleistung und
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Bergung in Seenot (Reichsgesetzbl. 1913 S. 66)
land und der Südafrikanischen Union mit Wirkung im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
vom 1. Juni 1955 gegenseitig wieder angewendet land und der Republik Italien mit Wirkung vom
wird. 1. November 1953 gegenseitig wieder angewendet
wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 12. Februar 1955 (Bundes- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
gesetzbl. II S. 188). Bekanntmachung vom 24. Dezember 1954 (Bundes-
gesetzbl. 1955 II S. 2).
Bonn, den 6. Juni 1955. Bonn, den 16. Juni 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In V eitretung In Vertretung
Hallstein Hallstein
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über das Internationale Abkommen über die Wiederanwendung des
zur einheitlichen Feststellung von Regeln Internationalen Abkommens über das Verbot
über die Immunitäten der Staatsschiffe. der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor
zur Anfertigung von Zündhölzern im Verhältnis
Vom 1. Juni 1955.
zur Südafrikanischen Union.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Vom 6. Juni 1955.
Deutschland und der Dänischen Regierung ist Ein-
verständnis darüber erzielt worden, daß Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
das Internationale Abkommen zur einheitlichen Deutschland und der Regierung der Südafrikani-
Feststellung von Regeln über die Immunitäten schen Union ist Einverständnis darüber festgestellt
der Staatsschiffe vom 10. April 1926 (Reichs- worden, daß
gesetzbl. 1927 II S. 483) nebst Zusatzprotokoll das in Bern am 26. September 1906 unterzeichnete
vom 24. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. 1936 II S. 303) Internationale Abkommen über das Verbot der
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur
land und Dänemark mit Wirkung vom 1. November Anfertigung von Zündhölzern (Reichsgesetzbl.
1953 gegenseitig angewendet wird. 1911 s. 17)
Griechenland ist dem Abkommen nebst Zusatz- im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
protokoll mit Wirkung vom 19. November 1951 bei- land und der Südafrikanischen Union mit Wirkung
getreten. vom 1. Januar 1954 gegenseitig wieder angewendet
wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. September 1954 (Bundes- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
gesetzbl. II S. 1043). Bekanntmachung vom 26. Januar 1955 (Bundes-
gesetzbl. II S. 86).
Bonn, den 1. Juni 1955. Bonn, den 6. Juni 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs In Vertretung
Berg er Hallstein
Bekanntmachung über Bekanntmadtung über die
die Wiederanwendung des Internationalen Wiederanwendung des Obereinkommens
Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr im zur einheitlichen Feststellung von Regeln
Verhältnis zur Südafrikanischen Union. über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot
im Verhältnis zu Italien.
Vom 6. Juni 1955.
Vom 16. Juni 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Südafrikani- Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
schen Union ist Einverständnis darüber festgestellt Deutschland und der Regierung der Republik Italien
worden, daß ist Einverständnis darüber festgestellt worden, daß
das in Paris am 24. April 1926 unterzeichnete das in Brüssel am 23. September 1910 unterzeich-
Internationale Abkommen über Kraftfahrzeug- nete Ubereinkommen zur einheitlichen Feststel-
verkehr (Reichsgesetzbl. 1930 II S. 1233) lung von Regeln über die Hilfsleistung und
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Bergung in Seenot (Reichsgesetzbl. 1913 S. 66)
land und der Südafrikanischen Union mit Wirkung im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
vom 1. Juni 1955 gegenseitig wieder angewendet land und der Republik Italien mit Wirkung vom
wird. 1. November 1953 gegenseitig wieder angewendet
wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 12. Februar 1955 (Bundes- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
gesetzbl. II S. 188). Bekanntmachung vom 24. Dezember 1954 (Bundes-
gesetzbl. 1955 II S. 2).
Bonn, den 6. Juni 1955. Bonn, den 16. Juni 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In V eitretung In Vertretung
Hallstein Hallstein
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über das Internationale Abkommen über die Wiederanwendung des
zur einheitlichen Feststellung von Regeln Internationalen Abkommens über das Verbot
über die Immunitäten der Staatsschiffe. der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor
zur Anfertigung von Zündhölzern im Verhältnis
Vom 1. Juni 1955.
zur Südafrikanischen Union.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Vom 6. Juni 1955.
Deutschland und der Dänischen Regierung ist Ein-
verständnis darüber erzielt worden, daß Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
das Internationale Abkommen zur einheitlichen Deutschland und der Regierung der Südafrikani-
Feststellung von Regeln über die Immunitäten schen Union ist Einverständnis darüber festgestellt
der Staatsschiffe vom 10. April 1926 (Reichs- worden, daß
gesetzbl. 1927 II S. 483) nebst Zusatzprotokoll das in Bern am 26. September 1906 unterzeichnete
vom 24. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. 1936 II S. 303) Internationale Abkommen über das Verbot der
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur
land und Dänemark mit Wirkung vom 1. November Anfertigung von Zündhölzern (Reichsgesetzbl.
1953 gegenseitig angewendet wird. 1911 s. 17)
Griechenland ist dem Abkommen nebst Zusatz- im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
protokoll mit Wirkung vom 19. November 1951 bei- land und der Südafrikanischen Union mit Wirkung
getreten. vom 1. Januar 1954 gegenseitig wieder angewendet
wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. September 1954 (Bundes- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
gesetzbl. II S. 1043). Bekanntmachung vom 26. Januar 1955 (Bundes-
gesetzbl. II S. 86).
Bonn, den 1. Juni 1955. Bonn, den 6. Juni 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs In Vertretung
Berg er Hallstein
Bekanntmachung über Bekanntmadtung über die
die Wiederanwendung des Internationalen Wiederanwendung des Obereinkommens
Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr im zur einheitlichen Feststellung von Regeln
Verhältnis zur Südafrikanischen Union. über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot
im Verhältnis zu Italien.
Vom 6. Juni 1955.
Vom 16. Juni 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Südafrikani- Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
schen Union ist Einverständnis darüber festgestellt Deutschland und der Regierung der Republik Italien
worden, daß ist Einverständnis darüber festgestellt worden, daß
das in Paris am 24. April 1926 unterzeichnete das in Brüssel am 23. September 1910 unterzeich-
Internationale Abkommen über Kraftfahrzeug- nete Ubereinkommen zur einheitlichen Feststel-
verkehr (Reichsgesetzbl. 1930 II S. 1233) lung von Regeln über die Hilfsleistung und
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Bergung in Seenot (Reichsgesetzbl. 1913 S. 66)
land und der Südafrikanischen Union mit Wirkung im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
vom 1. Juni 1955 gegenseitig wieder angewendet land und der Republik Italien mit Wirkung vom
wird. 1. November 1953 gegenseitig wieder angewendet
wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 12. Februar 1955 (Bundes- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
gesetzbl. II S. 188). Bekanntmachung vom 24. Dezember 1954 (Bundes-
gesetzbl. 1955 II S. 2).
Bonn, den 6. Juni 1955. Bonn, den 16. Juni 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In V eitretung In Vertretung
Hallstein Hallstein
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1955 699
Bekanntmachung Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens über die Wiederanwendung
zwischen der Bunde~republik Deutschland und des Obereinkommens über die Sklaverei.
dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
Vom 7. Juni 1955.
und Nordirland zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung und zur Verhinderung der Steuer-
verkürzung bei den Steuern vom Einkommen. Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und den Regierungen der nachfolgend
Vom 15. Juni 1955. genannten Staaten ist Einverständnis darüber fest-
gestellt worden, daß
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Mai das in Genf am 25. September 1926 unterzeichnete
1955. über das Abkommen vom 18. August 1954 übereinkommen über die Sklaverei (Reichsge-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem setzbl. 1929 II S. 63)
Vereinigten Königreich von Großbritannien und im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung land und
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei
Frankreich mit Wirkung vom 1. Januar 1955,
den Steuern vom Einkommen (Bundesgesetzbl. II
S. 611) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Ab- Haiti mit Wirkung vom 1. Januar 1955.
kommen auf Grund des am 13. Juni 1955 erfolgten Kanada mit Wirkung vom 1. Januar 1955
Austausches der Ratitikationsurkunden nach seinem gegenseitig wieder angewendet wird.
Artikel XXI Abs. 2 am 13. Juni 1955 in Kraft ge-
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
treten ist.
die Bekanntmachung vom 21. April 1955 (Bundes-
gesetzbl. II S. 626).
Bonn, den 15. Juni 1955.
Bonn, den 7. Juni 1955.
Der Bundesmini'ster des Auswärtigen
In Vertretung Der Bundesminister des Auswärtigen
Hallstein In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung über die Wiederanwendung Bekanntmachung über die Wiederanwendung
des deutsch-britischen Abkommens über den des Abkommens zur friedlichen Erledigung
Rechtsverkehr im Verhältnis zu Australien~ internationaler Streitfälle im Verhältnis
zur Südafrikanischen Union.
Vom 6. Juni 1955.
Vom 15. Juni 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Australischen Regierung ist Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Einverständnis darüber festgestellt worden, daß Deutschland und der Regierung der Südafrikanischen
das in London am 20. März 1928 unterzeichnete Union ist Einverständnis darüber festgestellt wor-
deutsch-britische Abkommen über den Rechts- den, daß ·
verkehr (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 623 und 1932 II _das in Den Haag am 29. Juli 1899 unterzeichnete
s. 307) Abkommen zur friedlichen Erledigung internatio-
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- naler Streitfälle (Reichsg~setzbl. 1901 S. 393)
land und Australien mit Wirkung vom 1. Juli 1954 im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
gegenseitig wieder angewendet wird. land und der Südafrikanjschen Union mit Wirkung
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die vom 1. Juni 1955 gegenseitig wieder angewendet
Bekanntmachun·g vom 14. Dezember 1953 (Bundes- wird.
gesetzbl. 1954 II S. 15).
Bonn, den 15. Juni 1955.
Bonn, den 6. Juni 1955.
Der Bunde smin-is ter des Auswärtigen Der Bund·esminister des· Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
Hallstein Hallstein
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1955 699
Bekanntmachung Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens über die Wiederanwendung
zwischen der Bunde~republik Deutschland und des Obereinkommens über die Sklaverei.
dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
Vom 7. Juni 1955.
und Nordirland zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung und zur Verhinderung der Steuer-
verkürzung bei den Steuern vom Einkommen. Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und den Regierungen der nachfolgend
Vom 15. Juni 1955. genannten Staaten ist Einverständnis darüber fest-
gestellt worden, daß
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Mai das in Genf am 25. September 1926 unterzeichnete
1955. über das Abkommen vom 18. August 1954 übereinkommen über die Sklaverei (Reichsge-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem setzbl. 1929 II S. 63)
Vereinigten Königreich von Großbritannien und im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung land und
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei
Frankreich mit Wirkung vom 1. Januar 1955,
den Steuern vom Einkommen (Bundesgesetzbl. II
S. 611) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Ab- Haiti mit Wirkung vom 1. Januar 1955.
kommen auf Grund des am 13. Juni 1955 erfolgten Kanada mit Wirkung vom 1. Januar 1955
Austausches der Ratitikationsurkunden nach seinem gegenseitig wieder angewendet wird.
Artikel XXI Abs. 2 am 13. Juni 1955 in Kraft ge-
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
treten ist.
die Bekanntmachung vom 21. April 1955 (Bundes-
gesetzbl. II S. 626).
Bonn, den 15. Juni 1955.
Bonn, den 7. Juni 1955.
Der Bundesmini'ster des Auswärtigen
In Vertretung Der Bundesminister des Auswärtigen
Hallstein In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung über die Wiederanwendung Bekanntmachung über die Wiederanwendung
des deutsch-britischen Abkommens über den des Abkommens zur friedlichen Erledigung
Rechtsverkehr im Verhältnis zu Australien~ internationaler Streitfälle im Verhältnis
zur Südafrikanischen Union.
Vom 6. Juni 1955.
Vom 15. Juni 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Australischen Regierung ist Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Einverständnis darüber festgestellt worden, daß Deutschland und der Regierung der Südafrikanischen
das in London am 20. März 1928 unterzeichnete Union ist Einverständnis darüber festgestellt wor-
deutsch-britische Abkommen über den Rechts- den, daß ·
verkehr (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 623 und 1932 II _das in Den Haag am 29. Juli 1899 unterzeichnete
s. 307) Abkommen zur friedlichen Erledigung internatio-
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- naler Streitfälle (Reichsg~setzbl. 1901 S. 393)
land und Australien mit Wirkung vom 1. Juli 1954 im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
gegenseitig wieder angewendet wird. land und der Südafrikanjschen Union mit Wirkung
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die vom 1. Juni 1955 gegenseitig wieder angewendet
Bekanntmachun·g vom 14. Dezember 1953 (Bundes- wird.
gesetzbl. 1954 II S. 15).
Bonn, den 15. Juni 1955.
Bonn, den 6. Juni 1955.
Der Bunde smin-is ter des Auswärtigen Der Bund·esminister des· Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
Hallstein Hallstein
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1955 699
Bekanntmachung Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens über die Wiederanwendung
zwischen der Bunde~republik Deutschland und des Obereinkommens über die Sklaverei.
dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
Vom 7. Juni 1955.
und Nordirland zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung und zur Verhinderung der Steuer-
verkürzung bei den Steuern vom Einkommen. Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und den Regierungen der nachfolgend
Vom 15. Juni 1955. genannten Staaten ist Einverständnis darüber fest-
gestellt worden, daß
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Mai das in Genf am 25. September 1926 unterzeichnete
1955. über das Abkommen vom 18. August 1954 übereinkommen über die Sklaverei (Reichsge-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem setzbl. 1929 II S. 63)
Vereinigten Königreich von Großbritannien und im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung land und
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei
Frankreich mit Wirkung vom 1. Januar 1955,
den Steuern vom Einkommen (Bundesgesetzbl. II
S. 611) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Ab- Haiti mit Wirkung vom 1. Januar 1955.
kommen auf Grund des am 13. Juni 1955 erfolgten Kanada mit Wirkung vom 1. Januar 1955
Austausches der Ratitikationsurkunden nach seinem gegenseitig wieder angewendet wird.
Artikel XXI Abs. 2 am 13. Juni 1955 in Kraft ge-
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
treten ist.
die Bekanntmachung vom 21. April 1955 (Bundes-
gesetzbl. II S. 626).
Bonn, den 15. Juni 1955.
Bonn, den 7. Juni 1955.
Der Bundesmini'ster des Auswärtigen
In Vertretung Der Bundesminister des Auswärtigen
Hallstein In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung über die Wiederanwendung Bekanntmachung über die Wiederanwendung
des deutsch-britischen Abkommens über den des Abkommens zur friedlichen Erledigung
Rechtsverkehr im Verhältnis zu Australien~ internationaler Streitfälle im Verhältnis
zur Südafrikanischen Union.
Vom 6. Juni 1955.
Vom 15. Juni 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Australischen Regierung ist Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Einverständnis darüber festgestellt worden, daß Deutschland und der Regierung der Südafrikanischen
das in London am 20. März 1928 unterzeichnete Union ist Einverständnis darüber festgestellt wor-
deutsch-britische Abkommen über den Rechts- den, daß ·
verkehr (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 623 und 1932 II _das in Den Haag am 29. Juli 1899 unterzeichnete
s. 307) Abkommen zur friedlichen Erledigung internatio-
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- naler Streitfälle (Reichsg~setzbl. 1901 S. 393)
land und Australien mit Wirkung vom 1. Juli 1954 im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
gegenseitig wieder angewendet wird. land und der Südafrikanjschen Union mit Wirkung
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die vom 1. Juni 1955 gegenseitig wieder angewendet
Bekanntmachun·g vom 14. Dezember 1953 (Bundes- wird.
gesetzbl. 1954 II S. 15).
Bonn, den 15. Juni 1955.
Bonn, den 6. Juni 1955.
Der Bunde smin-is ter des Auswärtigen Der Bund·esminister des· Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
Hallstein Hallstein
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1955 699
Bekanntmachung Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens über die Wiederanwendung
zwischen der Bunde~republik Deutschland und des Obereinkommens über die Sklaverei.
dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
Vom 7. Juni 1955.
und Nordirland zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung und zur Verhinderung der Steuer-
verkürzung bei den Steuern vom Einkommen. Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und den Regierungen der nachfolgend
Vom 15. Juni 1955. genannten Staaten ist Einverständnis darüber fest-
gestellt worden, daß
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Mai das in Genf am 25. September 1926 unterzeichnete
1955. über das Abkommen vom 18. August 1954 übereinkommen über die Sklaverei (Reichsge-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem setzbl. 1929 II S. 63)
Vereinigten Königreich von Großbritannien und im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung land und
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei
Frankreich mit Wirkung vom 1. Januar 1955,
den Steuern vom Einkommen (Bundesgesetzbl. II
S. 611) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Ab- Haiti mit Wirkung vom 1. Januar 1955.
kommen auf Grund des am 13. Juni 1955 erfolgten Kanada mit Wirkung vom 1. Januar 1955
Austausches der Ratitikationsurkunden nach seinem gegenseitig wieder angewendet wird.
Artikel XXI Abs. 2 am 13. Juni 1955 in Kraft ge-
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
treten ist.
die Bekanntmachung vom 21. April 1955 (Bundes-
gesetzbl. II S. 626).
Bonn, den 15. Juni 1955.
Bonn, den 7. Juni 1955.
Der Bundesmini'ster des Auswärtigen
In Vertretung Der Bundesminister des Auswärtigen
Hallstein In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung über die Wiederanwendung Bekanntmachung über die Wiederanwendung
des deutsch-britischen Abkommens über den des Abkommens zur friedlichen Erledigung
Rechtsverkehr im Verhältnis zu Australien~ internationaler Streitfälle im Verhältnis
zur Südafrikanischen Union.
Vom 6. Juni 1955.
Vom 15. Juni 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Australischen Regierung ist Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Einverständnis darüber festgestellt worden, daß Deutschland und der Regierung der Südafrikanischen
das in London am 20. März 1928 unterzeichnete Union ist Einverständnis darüber festgestellt wor-
deutsch-britische Abkommen über den Rechts- den, daß ·
verkehr (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 623 und 1932 II _das in Den Haag am 29. Juli 1899 unterzeichnete
s. 307) Abkommen zur friedlichen Erledigung internatio-
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- naler Streitfälle (Reichsg~setzbl. 1901 S. 393)
land und Australien mit Wirkung vom 1. Juli 1954 im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
gegenseitig wieder angewendet wird. land und der Südafrikanjschen Union mit Wirkung
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die vom 1. Juni 1955 gegenseitig wieder angewendet
Bekanntmachun·g vom 14. Dezember 1953 (Bundes- wird.
gesetzbl. 1954 II S. 15).
Bonn, den 15. Juni 1955.
Bonn, den 6. Juni 1955.
Der Bunde smin-is ter des Auswärtigen Der Bund·esminister des· Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
Hallstein Hallstein
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmachung zum Fünften Teil des ,Vertrags
zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen.
Vom 8. Juni 1955.
Gemäß § 1 des Anhangs zum Fünften Teil des Sachen zu entschädigen, d.ie nach ihrer Identi-
Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung fizierung in Deutschland, aber vor Rückgabe
entstandener Fragen - Oberleitungsvertrag - (in an den Restitutionsberechtigten entweder in
der gemtiß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Deutschland verwendet oder verbraucht worden,
Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendi- oder vor ihrem Eingang bei der den Anspruch
gung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik erhebenden Regierung oder bei einer zustän-
Deutschland geänderten Fassung - Bundesgesetzbl. digen Dienststelle einer der Drei Mächte
1955 II S. 301, 405) in Verbindung mit Artikel 1 zwecks Ablieferung an den Restitutionsberech-
Abs. 1 des Fünften Teils des Vertrags ist als Bundes- tigten zerstört oder gestohlen worden oder
oberbehörde das Bundesamt für äußere Restitutionen abhanden gekommen sind.
errichtet worden. Es hat gemäß Artikel 1, 2, 4 und 5 Das Bundesamt gehört zum Geschäftsbereich des
und dem Anhang des Fünften Teils des Uberleitungs- Bundesministers der Finanzen. Es hat seinen Sitz
vertrags die Aufgabe, in Bad Homburg v. d. H., Louisenstraße 63. Für das
a) nach Schmucksachen, Silberwaren und antiken Verfahren für die Anmeldung und Bearbeitung von
Möbeln sowie nach Kulturgütern zu forschen, Ansprüchen auf Grund der Artikel 1, 2, 4 und 5 des
sie zu erfassen und · zu restituieren, sofern Fünften Teils des Uberleitungsvertrags und für die
diese Wertgegenstände während der Beset- Befriedigung von auf solchen Ansprüchen beruhen-
zung eines Gebiets von den Truppen oder Be- den Entscheidungen gelten die Bestimmungen des
hörden Deutschlands oder seiner Verbündeten Anhangs zum Fünften Teil dieses Vertrags.
oder von deren einzelnen Mitgliedern zwangs-
weise entfernt worden waren und die weiteren Bonn, den 8. Juni 1955.
in Artikel 1 des Fünften Teils des Oberleitungs-
vertrags näher umschriebenen Voraussetzun- Der Bundesminister des Auswärtigen
gen vorliegen, von Brentano
b) entsprechend den Bestimmungen des Artikels 4
des Fünften Teils des Oberleitungsvertrags Der Bundesminister der Finanzen
Restitutionsberechtigte für zu restituierende Schäffer
Nachrichtlicher Abdruck aus Teil I Berichtigung
lamtlidle Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 271) zur Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Abkommens über deutsche Auslandsschulden
vom 20. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 696}.
Bekanntmadlung In Zeile 3 muß es statt „ 10. Februar 1953" richtig
zu § 35 des W arenzeidlengesetzes. ,, 10. Februar 1955" lauten.
Vom 2. Juni 1955. Bonn, den 13. Juni 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichenge- Hendus
setzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesge-
setzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung der
Regierung der Republik Paraguay bekanntgemacht: Berichtigung
. zur Bekanntmachung über die Wiederanwendung
Deutsche Warenbezeichnungen werden in der der Internationalen Opiumabkommen.
Republik Paraguay in demselben Umfang wie inlän-
dische zum gesetzlichen Schutz zugelassen. In Nummer II Abs. 2 der Bekanntmachung vom
20. Januar 1955 über die Wiederanwendung der
Internationalen Opiumabkommen (Bundesgesetzbl. II
Bonn, den 2. Juni 1955. S. 88) ist das Wort „Dänemark" zu streichen.
Bonn, den 3. Juni 1955.
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister des Auswärtigen
Neumayer Im Auftrag
Mühlenhöver
Dieser Nummer liegt eine zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1955 bei.
Heraus q e b er, Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g: Bundesanzei9er-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei. Bonn
Das Bundesqesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen. Teil I und Teil II
Lautende, Bezug nu1 durch die Post Bezugspreis: vierteljährlich für Teil 1 = DM 4,-, lü1 Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
Ein z e 1 stücke je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüqlich Versandgebühren) - Zusendunq einzelner Stücke per Streifband qegeo
Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiqer-V.erlaqs-GmbH -Bundesqesetzblatt• Köln 399
Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüglich Vers,rndqebühren
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmachung zum Fünften Teil des ,Vertrags
zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen.
Vom 8. Juni 1955.
Gemäß § 1 des Anhangs zum Fünften Teil des Sachen zu entschädigen, d.ie nach ihrer Identi-
Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung fizierung in Deutschland, aber vor Rückgabe
entstandener Fragen - Oberleitungsvertrag - (in an den Restitutionsberechtigten entweder in
der gemtiß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Deutschland verwendet oder verbraucht worden,
Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendi- oder vor ihrem Eingang bei der den Anspruch
gung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik erhebenden Regierung oder bei einer zustän-
Deutschland geänderten Fassung - Bundesgesetzbl. digen Dienststelle einer der Drei Mächte
1955 II S. 301, 405) in Verbindung mit Artikel 1 zwecks Ablieferung an den Restitutionsberech-
Abs. 1 des Fünften Teils des Vertrags ist als Bundes- tigten zerstört oder gestohlen worden oder
oberbehörde das Bundesamt für äußere Restitutionen abhanden gekommen sind.
errichtet worden. Es hat gemäß Artikel 1, 2, 4 und 5 Das Bundesamt gehört zum Geschäftsbereich des
und dem Anhang des Fünften Teils des Uberleitungs- Bundesministers der Finanzen. Es hat seinen Sitz
vertrags die Aufgabe, in Bad Homburg v. d. H., Louisenstraße 63. Für das
a) nach Schmucksachen, Silberwaren und antiken Verfahren für die Anmeldung und Bearbeitung von
Möbeln sowie nach Kulturgütern zu forschen, Ansprüchen auf Grund der Artikel 1, 2, 4 und 5 des
sie zu erfassen und · zu restituieren, sofern Fünften Teils des Uberleitungsvertrags und für die
diese Wertgegenstände während der Beset- Befriedigung von auf solchen Ansprüchen beruhen-
zung eines Gebiets von den Truppen oder Be- den Entscheidungen gelten die Bestimmungen des
hörden Deutschlands oder seiner Verbündeten Anhangs zum Fünften Teil dieses Vertrags.
oder von deren einzelnen Mitgliedern zwangs-
weise entfernt worden waren und die weiteren Bonn, den 8. Juni 1955.
in Artikel 1 des Fünften Teils des Oberleitungs-
vertrags näher umschriebenen Voraussetzun- Der Bundesminister des Auswärtigen
gen vorliegen, von Brentano
b) entsprechend den Bestimmungen des Artikels 4
des Fünften Teils des Oberleitungsvertrags Der Bundesminister der Finanzen
Restitutionsberechtigte für zu restituierende Schäffer
Nachrichtlicher Abdruck aus Teil I Berichtigung
lamtlidle Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 271) zur Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Abkommens über deutsche Auslandsschulden
vom 20. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 696}.
Bekanntmadlung In Zeile 3 muß es statt „ 10. Februar 1953" richtig
zu § 35 des W arenzeidlengesetzes. ,, 10. Februar 1955" lauten.
Vom 2. Juni 1955. Bonn, den 13. Juni 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichenge- Hendus
setzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesge-
setzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung der
Regierung der Republik Paraguay bekanntgemacht: Berichtigung
. zur Bekanntmachung über die Wiederanwendung
Deutsche Warenbezeichnungen werden in der der Internationalen Opiumabkommen.
Republik Paraguay in demselben Umfang wie inlän-
dische zum gesetzlichen Schutz zugelassen. In Nummer II Abs. 2 der Bekanntmachung vom
20. Januar 1955 über die Wiederanwendung der
Internationalen Opiumabkommen (Bundesgesetzbl. II
Bonn, den 2. Juni 1955. S. 88) ist das Wort „Dänemark" zu streichen.
Bonn, den 3. Juni 1955.
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister des Auswärtigen
Neumayer Im Auftrag
Mühlenhöver
Dieser Nummer liegt eine zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1955 bei.
Heraus q e b er, Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g: Bundesanzei9er-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei. Bonn
Das Bundesqesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen. Teil I und Teil II
Lautende, Bezug nu1 durch die Post Bezugspreis: vierteljährlich für Teil 1 = DM 4,-, lü1 Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
Ein z e 1 stücke je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüqlich Versandgebühren) - Zusendunq einzelner Stücke per Streifband qegeo
Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiqer-V.erlaqs-GmbH -Bundesqesetzblatt• Köln 399
Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüglich Vers,rndqebühren
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmachung zum Fünften Teil des ,Vertrags
zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen.
Vom 8. Juni 1955.
Gemäß § 1 des Anhangs zum Fünften Teil des Sachen zu entschädigen, d.ie nach ihrer Identi-
Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung fizierung in Deutschland, aber vor Rückgabe
entstandener Fragen - Oberleitungsvertrag - (in an den Restitutionsberechtigten entweder in
der gemtiß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Deutschland verwendet oder verbraucht worden,
Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendi- oder vor ihrem Eingang bei der den Anspruch
gung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik erhebenden Regierung oder bei einer zustän-
Deutschland geänderten Fassung - Bundesgesetzbl. digen Dienststelle einer der Drei Mächte
1955 II S. 301, 405) in Verbindung mit Artikel 1 zwecks Ablieferung an den Restitutionsberech-
Abs. 1 des Fünften Teils des Vertrags ist als Bundes- tigten zerstört oder gestohlen worden oder
oberbehörde das Bundesamt für äußere Restitutionen abhanden gekommen sind.
errichtet worden. Es hat gemäß Artikel 1, 2, 4 und 5 Das Bundesamt gehört zum Geschäftsbereich des
und dem Anhang des Fünften Teils des Uberleitungs- Bundesministers der Finanzen. Es hat seinen Sitz
vertrags die Aufgabe, in Bad Homburg v. d. H., Louisenstraße 63. Für das
a) nach Schmucksachen, Silberwaren und antiken Verfahren für die Anmeldung und Bearbeitung von
Möbeln sowie nach Kulturgütern zu forschen, Ansprüchen auf Grund der Artikel 1, 2, 4 und 5 des
sie zu erfassen und · zu restituieren, sofern Fünften Teils des Uberleitungsvertrags und für die
diese Wertgegenstände während der Beset- Befriedigung von auf solchen Ansprüchen beruhen-
zung eines Gebiets von den Truppen oder Be- den Entscheidungen gelten die Bestimmungen des
hörden Deutschlands oder seiner Verbündeten Anhangs zum Fünften Teil dieses Vertrags.
oder von deren einzelnen Mitgliedern zwangs-
weise entfernt worden waren und die weiteren Bonn, den 8. Juni 1955.
in Artikel 1 des Fünften Teils des Oberleitungs-
vertrags näher umschriebenen Voraussetzun- Der Bundesminister des Auswärtigen
gen vorliegen, von Brentano
b) entsprechend den Bestimmungen des Artikels 4
des Fünften Teils des Oberleitungsvertrags Der Bundesminister der Finanzen
Restitutionsberechtigte für zu restituierende Schäffer
Nachrichtlicher Abdruck aus Teil I Berichtigung
lamtlidle Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 271) zur Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Abkommens über deutsche Auslandsschulden
vom 20. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 696}.
Bekanntmadlung In Zeile 3 muß es statt „ 10. Februar 1953" richtig
zu § 35 des W arenzeidlengesetzes. ,, 10. Februar 1955" lauten.
Vom 2. Juni 1955. Bonn, den 13. Juni 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichenge- Hendus
setzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesge-
setzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung der
Regierung der Republik Paraguay bekanntgemacht: Berichtigung
. zur Bekanntmachung über die Wiederanwendung
Deutsche Warenbezeichnungen werden in der der Internationalen Opiumabkommen.
Republik Paraguay in demselben Umfang wie inlän-
dische zum gesetzlichen Schutz zugelassen. In Nummer II Abs. 2 der Bekanntmachung vom
20. Januar 1955 über die Wiederanwendung der
Internationalen Opiumabkommen (Bundesgesetzbl. II
Bonn, den 2. Juni 1955. S. 88) ist das Wort „Dänemark" zu streichen.
Bonn, den 3. Juni 1955.
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister des Auswärtigen
Neumayer Im Auftrag
Mühlenhöver
Dieser Nummer liegt eine zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1955 bei.
Heraus q e b er, Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g: Bundesanzei9er-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei. Bonn
Das Bundesqesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen. Teil I und Teil II
Lautende, Bezug nu1 durch die Post Bezugspreis: vierteljährlich für Teil 1 = DM 4,-, lü1 Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
Ein z e 1 stücke je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüqlich Versandgebühren) - Zusendunq einzelner Stücke per Streifband qegeo
Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiqer-V.erlaqs-GmbH -Bundesqesetzblatt• Köln 399
Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüglich Vers,rndqebühren
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmachung zum Fünften Teil des ,Vertrags
zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen.
Vom 8. Juni 1955.
Gemäß § 1 des Anhangs zum Fünften Teil des Sachen zu entschädigen, d.ie nach ihrer Identi-
Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung fizierung in Deutschland, aber vor Rückgabe
entstandener Fragen - Oberleitungsvertrag - (in an den Restitutionsberechtigten entweder in
der gemtiß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Deutschland verwendet oder verbraucht worden,
Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendi- oder vor ihrem Eingang bei der den Anspruch
gung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik erhebenden Regierung oder bei einer zustän-
Deutschland geänderten Fassung - Bundesgesetzbl. digen Dienststelle einer der Drei Mächte
1955 II S. 301, 405) in Verbindung mit Artikel 1 zwecks Ablieferung an den Restitutionsberech-
Abs. 1 des Fünften Teils des Vertrags ist als Bundes- tigten zerstört oder gestohlen worden oder
oberbehörde das Bundesamt für äußere Restitutionen abhanden gekommen sind.
errichtet worden. Es hat gemäß Artikel 1, 2, 4 und 5 Das Bundesamt gehört zum Geschäftsbereich des
und dem Anhang des Fünften Teils des Uberleitungs- Bundesministers der Finanzen. Es hat seinen Sitz
vertrags die Aufgabe, in Bad Homburg v. d. H., Louisenstraße 63. Für das
a) nach Schmucksachen, Silberwaren und antiken Verfahren für die Anmeldung und Bearbeitung von
Möbeln sowie nach Kulturgütern zu forschen, Ansprüchen auf Grund der Artikel 1, 2, 4 und 5 des
sie zu erfassen und · zu restituieren, sofern Fünften Teils des Uberleitungsvertrags und für die
diese Wertgegenstände während der Beset- Befriedigung von auf solchen Ansprüchen beruhen-
zung eines Gebiets von den Truppen oder Be- den Entscheidungen gelten die Bestimmungen des
hörden Deutschlands oder seiner Verbündeten Anhangs zum Fünften Teil dieses Vertrags.
oder von deren einzelnen Mitgliedern zwangs-
weise entfernt worden waren und die weiteren Bonn, den 8. Juni 1955.
in Artikel 1 des Fünften Teils des Oberleitungs-
vertrags näher umschriebenen Voraussetzun- Der Bundesminister des Auswärtigen
gen vorliegen, von Brentano
b) entsprechend den Bestimmungen des Artikels 4
des Fünften Teils des Oberleitungsvertrags Der Bundesminister der Finanzen
Restitutionsberechtigte für zu restituierende Schäffer
Nachrichtlicher Abdruck aus Teil I Berichtigung
lamtlidle Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 271) zur Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Abkommens über deutsche Auslandsschulden
vom 20. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 696}.
Bekanntmadlung In Zeile 3 muß es statt „ 10. Februar 1953" richtig
zu § 35 des W arenzeidlengesetzes. ,, 10. Februar 1955" lauten.
Vom 2. Juni 1955. Bonn, den 13. Juni 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichenge- Hendus
setzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesge-
setzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung der
Regierung der Republik Paraguay bekanntgemacht: Berichtigung
. zur Bekanntmachung über die Wiederanwendung
Deutsche Warenbezeichnungen werden in der der Internationalen Opiumabkommen.
Republik Paraguay in demselben Umfang wie inlän-
dische zum gesetzlichen Schutz zugelassen. In Nummer II Abs. 2 der Bekanntmachung vom
20. Januar 1955 über die Wiederanwendung der
Internationalen Opiumabkommen (Bundesgesetzbl. II
Bonn, den 2. Juni 1955. S. 88) ist das Wort „Dänemark" zu streichen.
Bonn, den 3. Juni 1955.
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister des Auswärtigen
Neumayer Im Auftrag
Mühlenhöver
Dieser Nummer liegt eine zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1955 bei.
Heraus q e b er, Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g: Bundesanzei9er-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei. Bonn
Das Bundesqesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen. Teil I und Teil II
Lautende, Bezug nu1 durch die Post Bezugspreis: vierteljährlich für Teil 1 = DM 4,-, lü1 Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
Ein z e 1 stücke je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüqlich Versandgebühren) - Zusendunq einzelner Stücke per Streifband qegeo
Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiqer-V.erlaqs-GmbH -Bundesqesetzblatt• Köln 399
Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüglich Vers,rndqebühren