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Bundesgesetzblatt
Teilll
1955 Ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 1955 Nr. 14
Tag Inhalt: Seite
31. 5, 55 Schiffssidierheitsverordnung 645
21. 5. 55 Bekanntmachung über die Wiederanwendung der Internationalen Opiumabkommen . . . . . . . 696
24. 5. 55 Bekanntmachung über die Anwendung des Internationalen Ubereinkommens über den Frei-
bord der Kauffahrteisdiiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 696
20. 5. 55 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über deutsche Auslandsschulden 696
Verordnung über Sicherheitseinrichtungen für Fahrgast- und Frachtschiffe
(Schiffssicherheitsverordnung - SSV).
Vom 31. Mai 1955.
Inhalts v e r_z eich n i s
§§
Kapitel Allgemeine Bestimmungen 1 bis 20
Kapitel II Bauart der Schiffe
Teil A Allgemeines .................................... . 21 bis 22
Teil B Unterteilung und Stabilität ..................... . 23 bis 40
Teil C Elektrische Anlagen ............................ . 41 bis 44
Teil D Feuerschutz in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen 45 bis 64
Teil E Feueranzeige und Feuerlöschung auf Fahrgast-
schiffen und Frachtschiffen ....................... . 65 bis 73
Teil F Verschiedenes 74 bis 76
Kapitel III Rettungsmit~el usw . ............................ . 77
Teil A Für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe ............. . 78 bis 97
Teil B Nur für Fahrgastsdliffe ....... ,_ ................. . 98 bis 107
Teil C Nur für Frachtschiffe 108 bis 110
Kapitel IV Schlußbestimmungen 111 bis 114
Anhang Form der Zeugnisse
Auf Grund von Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des dem Flaggenreditsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bun-
Gesetzes vom 22. Dezember 1953 über den Beitritt desgesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge führen sowie
der Bundesrepublik Deutschland zum Internationa- für Binnenschiffe in der Auslandfahrt, welche die in
len Schiffssicherheitsvertrag London 1948 (Bundes- § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Flag-
gesetzbl. II S. 603) wird zur Durchführung der Ka- genrechtsgesetz vom 3. August 1951 (Bundesgesetzbl.
pitel I bis III des Internationalen Ubereinkommens II S. 155) festgelegten Grenzen der Seefahrt über-
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von schreiten.
1948 verordnet: § 2
KAPITEL I (Zu Kapitel I Regel 2)
Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen
§ 1
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet, soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
(Zu Kapitel I Regel 1)
1. ,,Zugelassen": unter den Voraussetzungen des
Geltungsbereich § 6 von d~r See-Berufsgenossenschaft zugelas-
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, so- sen;
weit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, 2. ;,Auslandfahrt": eine Reise, bei der ein aus-
für Kauffahrteischiffe in der Auslandfahrt, die nach ländischer Hafen angelaufen wird;
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
3. ,,Fahrgast": jede Person mit Ausnahme § 5
a) des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffs- Bauausführung
besatzung oder anderer Personen, die sich
in dienstlicher Eigenschaft an Bord befinden (1) Jedes Schiff muß den Regeln der Schiffbau-
oder in der Musterrolle aufgeführt sind, technik entsprechen. Bei Bauausführungen, Einrich-
tungen und Werkstoffen, die den vom Bundes-
b) der Kinder unter einem Jahr; minister für Verkehr anerkannten Vorschriften des
4. ,,Fahrgastschiff": ein Schiff, das mehr als 12 Germanischen Lloyds entsprechen, gilt diese Vor-
Fahrgäste befördert oder für die Beförderung aussetzung als erfüllt. Die Anerkennung nach Satz 2
von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist; ist im Verkehrsblatt bekanntzumachen.
5. ,,Frachtschiff": jedes Schiff, das kein Fahrgast- (2) Entspricht ein Fahrgastschiff, welches das Recht
schiff ist; zur Führung der Bundesflagge erst nach lnkraf t-
treten dieser Verordnung erwirbt, der Vorschrift
6. ,, Tanksdliff": ein Frachtschiff, das für die Be-
des Absatzes 1 nicht, so hat die See-Berufsgenossen-
förderung von Tankladungen entzündlidler Art
schaft nach § 6 festzusetzen, welche Verbesserungen
gebaut oder hergerichtet ist;
aus Sicherheitsgründen durchzuführen sind.
1. ,,neues Schiff": ein Schiff, dessen Kiel am oder
(3) Bei vorhandenen Scbiffen müssen Umbauten,
nach dem 19. November 1952 gelegt wird;
Reparaturen, Erneuerungen und Ergänzungen den
8. ,, vorhandenes Schiff":· ein Schiff, das kein neues Bestimmungen für neue Schiffe entsprechen, soweit
Schiff ist.. dies nach Ansicht der See-Berufsgenossenscbaft
zweckmäßig und durchführbar ist.
§ 3
§ 6
(Zu Kapitel I Regel 3)
(Zu Kapitel I Regeln 5 ,und 6)
Ausnahmen Ausführung der Verordnung, Zulassung von
Ist nicht ausdrück.lieh etwas anderes oestimmt, so Geräten und Anlagen
gilt diese Verordnung nicht für: (1) Die Ausführung dieser Verordnung wird, so-
1. Truppentransporter, weit gesetzlich nidlts anderes bestimmt ist, der See-
Berufsgenossenschaft übertragen.
2. Frachtschiffe von weniger als 500 BRT,
(2) Die See-Berufsgenossenschaft kann für Geräte,
3. Schiffe ohne mechanischen Antrieb,
Verbrauchsstoffe, Anlagen, Einrichtungen und An-
4. Holzschiffe einfach er Bauart, ordnungen, die nach den Bestimmungen dieser Ver-
5. Vergnügungsfahrzeuge, die nicht im Handels- ordnung zugelassen sein müssen, Zulassungsbedin-
verkehr stehen, gungen erlassen. Die Zulassungsbedingungen be-
dürfen der Genehmigung des Bundesministers für
6. Fischereifahrzeuge. Verkehr und sind im Bundesanzeiger zu veröffent-
lichen.
§ 4 (3) Anordnungen und Einrichtungen, für die Zu-
(Zu Kapitel I Regel 4 und Artikel IV und V) lassungsbedingungen nicht aufgestellt werden kön-
nen, sind von der See-Berufsgenossenschaft zuzu-
Befreiungen, Fälle höherer Gewalt lassen, wenn eine Prüfung oder Erprobung ergibt,
( 1) Ein Schiff, das nur ausnahmsweise eine ein- daß sie den Bestimmungen dieser Verordnung ent-
zelne Auslandfahrt unternimmt, kann für diese Reise sprechen.
von jeder der Bestimmungen dieser Verordnung be- (4) Soweit in dieser Verordnung bestimmte Ge-
freit werden, wenn es den als ausreichend ange- räte, Verbrauchsstoffe, Anlagen, Einrichtungen und
sehenen Sicherheitsanforderungen entspricht. Anordnungen vorgeschrieben sind, können durch die
(2) Weicht ein Schiff auf Grund von Sdllechtwetter Zulassungsbedingungen als Ersatz dafür auch andere
oder. sonstiger höherer Gewalt vom vorgesehenen Geräte usw. zugelassen werden, wenn eine Prüfung
Reiseweg ab, so bleibt die Abweicbung bei der An- oder Erprobung ergeben hat, daß sie gleichwertig
wendung dieser Verordnung oder einer ihrer Vor- sind.
schriften außer Betracht. § 1
(3) Schiffbrüchige oder andere Personen, die sich (Zu Kapitel I Regel 7)
infolge höherer Gewalt oder einer öffentlichen Ver- Erstmalige und weitere Besichtigungen
pflichtung zu ihrer Mitnahme an Bord befinden, blei- von Fahrgastsdliffen
ben bei der Feststellung der Anzahl beförderter Per-
(1) Fahrgastschiffe sind zu besichtigen:
sonen außer Betracht.
1. vor der Indienststellung,
(4) Um Personen einer Bedrohung ihrer Sicherheit
zu entziehen, kann zur Sicherstellung ihres Ab- 2. danach regelmäßig alle 12 Monate,
transportes aus irgendeinem Gebiet eine größere 3: in den besonderen Fällen des Absatzes 4
Anzahl von Personen, als sonst nach dieser Verord- sowie nach Ermessen der See-Berufsgenos-
nung zulässig, befördert werden. sensdlaft.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955 647
(2) Die Besichtigung vor der Indienststellung mehr als 76 Millimeter müssen in regel-
des Schiffes nach Absatz 1 Nr. 1 hat eine vollstän- mäßigen Abständen mit Wasserdruck ge-
dige Prüfung des Schiffskörpers, der Maschinen- prüft werden.
anlage und der Ausrüstung zu umfassen, einschließ- 2. Für die erstmaligen und weiteren Wasser-
lich einer Besichtigung des Schiffsbodens und einer druckproben der Haupt- und Hilfskessel, der
inneren und äußeren Kesselbesichtigung. Diese Be- Verbindungsstücke, der Dampfleitungen,
sic:htigung muß derart sein, daß dadurch gewähr- der Druckgefäße und der Brennstofftanks
leistet wird, daß die allgemeine Anordnung, die für Verbrennungsmotoren gelten die für
Werkstoffart und die Abmessungen der Bauteile des Seeschiffe erlassenen Sondervorschriften.
Schiffskörpers, der Kessel nebst Zubehör, der Das gleiche gilt für den bei der Probe anzu-
Haupt- und Hilfsmaschinen, der elektrischen Ein- wendenden Druck und für den Zeitraum
richtungen, der Funkanlagen, der Rettungsgeräte, zwischen zwei aufeinanderfolgenden Druck-
proben.
der Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen und
anderer Ausrüstungsgegenstände iri jeder Hinsicht
den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. § 8
Die Besichtigung muß auch derart sein, daß dadurch
(Zu Kapitel I Regel 8)
gewährleistet wird, daß die Arbeitsausführung aller
Teile des Schiffes und seiner Ausrüstung in jeder Besichtigungen der Funkanlagen auf Frachtschiffen
Ausrüstungsgegenständen von Frachtschiffen
Beziehung zufriedenstellend ist.
Auf Frachtschiffen unterliegen der Besichti~ung
(3) Die regelmäßigen Besichtigungen nach Ab-
1. die Feuerlöscheinrichtungen (Kapitel II),
satz 1 Nr. 2 haben eine Prüfung des Schiffskörpers,
der Kessel, der Maschinenanlage und der Aus- 2. die Rettungsmittel (Kapitel III),
rüstung zu umfassen, einschließlich einer Besich- 3. die Positionslaternen und Anlagen, die an Bord
tigung des Schiffsbodens. Diese Besichtigung muß zur Abgabe von Schall- und Notsignalen dienen.
derart sein, daß dadurch gewährleistet wird, daß das
Schiff bezüglich des Schiffskörpers, der Kessel nebst Eine Besichtigung nach § 7 Abs. 2 bis 4 findet vor der
Zubehör, der Haupt- und Hilfsmaschinen, der elek- Indienststellung, dann regelmäßig alle 24 Monate so-
trischen Einrichtungen, der Funkanlagen, der Ret- wie in besonderen Fällen und nach Ermessen der
tungsgeräte, der Feuermelde- und Feuerlöschein- See-Berufsgenossenschaft statt.
riditungen und anderer Ausrüstungsgegenstände
sich in einem zufriedenstellenden und für den vor-
gesehenen Verwendungszweck geeigneten Zustand § 9
befindet und daß es den Vorschriften dieser Ver-
ordnung entspricht. (Zu Kapitel I Regel 9)
Besichtigungen der Funkanlagen auf Frachtschiffen
(4) Eine allgemeine oder eine Teilbesichtigung
nach Absatz 1 Nr. 3 hat je nach den Umständen Die Funkanlagen auf Frachtschiffen sind einer
stets dann stattzufinden, wenn sich ein Unfall erstmaligen und weiteren Besichtigungen zu unter-
ereignet hat oder wenn sich ein Mangel heraus- ziehen, wie sie für Funkanlagen auf Fahrgastschiffen
stellt, der die Sicherheit des Schiffes oder die in § 7 Abs. 1 bis 4 vorgeschrieben sind.
Wirksamkeit oder Vollständigkeit der Rettungsge-
räte oder anderer Ausrüstungsgegenstände berührt,
oder wenn Umbauten, größere Reparaturen oder Er- § 10
neuerungen vorgenommen worden sind. Die Be- (Zu Kapitel I Regel 10)
sichtigung muß derart sein, daß dadurch gewähr-
Erhaltung des bei der Besichtigung
leistet wird, daß die Umhauten, erforderlichen Re-
fesfgestellten Zustandes
paraturen oder Erneuerungen zweckentsprechend
ausgeführt worden sind, daß die für diese Um- Nach einer Besichtigung des Schiffes gemäß den
hauten, Reparaturen oder Erneuerungen verwen- §§ 7, 8 oder 9 dürfen in den baulichen Anordnungen,
deten Werkstoffe und die Arbeitsausführung in der Maschinenanlage, der Ausrüstung usw., auf die
jeder Beziehung zufriedenstellend sind und daß das sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Genehmi-
Schiff den Vorschriften dieser Verordnung ent- gung keine Änderungen vorgenommen werden.
spricht.
(5) Ein Schiff muß im Hinblick auf den Schutz des
menschlichen Lebens für den Dienst geeignet sein, § 11
in dem es verwendet werden soll. (Zu Kapitel I Regel 11)
(6) 1. Neue Haupt- und Hilfskessel, Verbindungs- Ausstellung von Zeugnissen
stücke, Tanks und Druckgefäße sowie die (1) Einern Fahrgastschiff in Auslandfahrt, das in
Dampfleitungen, deren Innendurchmesser wirksamer Weise die Vorschriften dieser Verord-
mehr als 76 Millimeter beträgt, müssen nung und der Funksicherheitsverordnung sowie alle
einer Wasserdruckprobe mit befriedigen- sonstigen Sicherheitsvorschriften erfüllt, ist nach der
dem Ergebnis unterzogen werden. Dampf- Uberprüfung und Besichtigung ein Sicherheitszeug-
leitungen mit einem Innendurchmesser von nis auszustellen.
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(2) Einem Frachtschiff, das in wirksamer Weise § 15
die Vorschriften dieser Verordnung und alle son- {Zu Kapitel I Regel 15)
stigen Sicherheitsvorschriften erfüllt, ist nach der
Aushang der Zeugnisse
Oberprüfung ein Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis
auszustellen Sämtliche auf Grund dieser Verordnung ausge-
stellten Zeugnisse oder deren beglaubigte Abschrif-
(3) Jedein Schiff, dem von der See-Berufsgenossen-
ten, abgesehen von den Ausnahmezeugnissen oder
schaft auf Grund und in Obereinstimmung mit einer
deren beglaubigten Abschriften, sind an einer gut
der Vorsduiften dieser Verordnung eine Ausnahme
sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle im Schiff
gewährt wird, ist ein Ausnahmezeugnis auszustellen.
auszuhängen.
(4) Für die Ausstellung von Sicherheitszeugnissen,
Ausrüstungs-Sicherheitszeugnissen und Ausnahme- § 16
zeugnissen ist die See-Berufsgenossenschaft _zustän- (Zu Kapitel I Regel 16)
dig.
Anerkennung der Zeugnisse ausländischer Schiffe
§ 12
Zeugnisse, die im Namen einer Regierung, die dem
(Zu Kapitel I Regel 12) -Internationalen Schiffssicherheitsvertrag London
Ausstellung von Zeugnissen 1948 beigetreten ist, auf Grund dieses Vertrages aus-
für ausländische Schiffe gestellt sind, sind anzuerkennen. Hinsichtlich ihrer
Auf Ersuchen einer ausländischen Regierung kann Gültigkeit sind sie den Zeugnissen für eigene Schiffe
gleichzustellen.
einem in einem ausländischen Schiffsregister ein-
getragenen Schiff, sofern es den Vorschriften dieser
Verordnung entspricht, ein Sicherheitszeugnis für § .17
Fahrgastschiffe, ein Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis (Zu Kapitel I Regel 17}
für Frachtschiffe oder ein Ausnahmezeugnis erteilt Abweichungen von den Zeugnissen
werden. Das Zeugnis muß die Feststellung enthalten,
daß es auf Ersuchen der Regierung des Landes aus- (1) Hat ein Schiff im Laufe einer bestimmten Reise
gefertigt ist, in dessen Sch.iffsregister das Schiff ein- weniger Personen als die im Sicherheitszeugnis an-
getragen ist. gegebene Gesamtzahl an Bord, und ist es daher in
Obereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Ver-
§ 13 ordnung berechtigt, weniger Rettungsboote und an-
(Zu Kapitel I Regel 13) dere Rettungsgeräte als im Zeugnis angegeben mit-
zuführen, so kann eine Bescheinigung darüber durch
Geltungsdauer der Zeugnisse
die See-Berufsgenossenschaft, im Ausland vom deut-
(1) Zeugnisse dürfen nicht für einen Zeitraum von schen Konsul, ausgestellt werden.
mehr als 12 Monaten ausgestellt werden, mit Aus-
(2) Aus dieser Bescheinigung muß ersichtlich
nahme der Ausrüstungs-Sich.ei:-heitszeugnisse, die
sein, daß unter den obwaltenden Umständen keine
für einen Zeitraum von nicht mehr als 24 Monaten
Verletzung der Vorschriften dieser Verordnung vor-
ausgestellt werden dürfen.
liegt. Sie muß dem Zeugnis beigefügt werden und es
(2) Befindet sich. ein Schiff zu der Zeit, in der das insoweit ersetzen, als die Rettungsgeräte in Betracht
Zeugnis seine Gültigkeit verliert, nich.t in einem kommen. Sie gilt nur für die Reise, für die sie aus-
Hafen der Bundesrepublik, so kann die Gültigkeit gestellt ist.
des Zeugnisses durch einen deutschen Konsul um
höchstens 5 Monate verlängert werden. Eine solche § 18
Verlängerung darf aber nur zu dem Zweck vor-'
(Zu Kapitel I Regel 18}
genommen werden, dem Schiff die Heimreise zu er-
möglichen, und zwar nur in Fällen, in denen es ge- Oberprüfung ausländischer Schiffe
boten und zweckmäßig erscheint. Jedes ausländische Schiff unterliegt in deutschen
(3) Die Gültigkeit des verlängerten Zeugnisses er- Häfen der Oberprüfung durch die See-Berufs
lischt bei Beendigung der Heimreise. genossensch.aft insoweit, als diese Oberprüfung zur
Feststellung dient, daß an Bord ein gültiges Zeug-
(4) Ein Zeugnis, das nicht entsprech.end den vor- nis (§ 16) vorhanden ist und erforderlichenfalls,
stehenden Bestimmungen verlängert worden ist, daß -die Seetüch.tigkeit des Schiffes im wesent-
kann durch die See-Berufsgenossenschaft um höch- lichen den Angaben dieses Zeugnisses entspricht.
stens einen Monat nach dem auf dem Zeugnis ange- Hat ein Schiff kein Zeugnis, so kann von sol-
gebenen Zeitpunkt seines Außerkrafttretens verlän- chen Schiften die Erfüllung von Bedingungen gefor-
gert werden. dert werden, die im wesentlichen denen dieser Ver-
§ 14 ordnung entsprechen. Ein gültiges Zeugnis ist
(Zu Kapitel I Regel 14) anzuerkennen, es sei denn, daß nach Ansicht der
See-Berufsgenossenschaft die Seetüchtigkeit des
Form der Zeugnisse
Sdliffes im wesentlichen nicht den Angaben dieses
Die Form der Zeugnisse muß den Mustern im An- Zeugnisses entspricht und das Schiff nicht in See
hang entsprech.en. Die Zeugnisse müssen in der Ur- gehen kann, ohne die Fahrgäste oder die Schiffs-
schrift und in beglaubigten Abschriften in lateini- besatzung zu gefährden. In einem solchen Fall muß
schen· Buchstaben und in arabischen Ziffern ausge- die See-Berufsgenossenschaft alle notwendigen Maß-
stellt sein. nahmen treffen, um ein Auslaufen des Sdiiffes so
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955 649
lange zu verhindern, bis es ohne Gefahr für Fahr- und Abs. 5 bis 7, §§ 46, 54 Abs. 3 und 4,
gäste und Besatzung in See gehen kann. Falls diese § 58 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 60 Abs. 4
Uberprüfung An]aß zum Einschreiten irgendwelcher und 6, §§ 61, 64, 65 Abs. 3 und 4, Abs. 6
Art gibt, ist der Konsul des Landes, in dessen Schiffs- bis 8, §§ 66, 69, 70 Abs. 1, Abs. 3 bis 13,
register das Schiff eingetragen ist, von der See- Abs. 15 und 16, §§ 72 bis 76.
Berufsgenossenschaft unverzüglich von allen Punk- Bei vorhandenen Fahrgastschiffen mit
ten schriftlich zu unterrichten, in denen ein Einschrei- mehr als 100 Fahrgästen soll ferner eine
ten für notwendig gehalten wurde. Dem Bundes- wesentliche Ubereinstimmung mit den
minister für Verkehr ist ein Bericht über den Tat- §§. 48, 49, 54 Abs. 2 und mit § 70 Abs. 2
bestand vorzulegen. Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 gewährleistet sein.
und 3 finden auf ausländische Schiffe sinngemäß An-
wendung. b) Vorhandene Frachtschiffe:
§ 60 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6, §§ 61, 64,
65 Abs. 3 und Abs. 6 bis 8, §§ 66, 69, 71
§ 19
Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1
(Zu Kapitel I Regel 19) und 2, Abs. 5 und 6, §§ 72, 73, 74 Abs. 1
Vergünstigungen Satz 1, § 75.
Die Vergünstigungen dieser Verordnung können (2) Im Sinne dieses Kapitels gilt folgendes:
für kein Schiff beansprucht werden, das nicht die
ordnungsmäßigen und gültigen Zeugnisse besitzt. 1. Ein „neues Fahrgastschiff" ist ein Fahrgast-
schiff, de;sen Kiel am oder nach dem 19. No-
vember 1952 gelegt wird, oder ein Fracht-
§ 20 schiff, das an oder nach diesem Tage zum
(Zu Kapitel I Regel 20) Fahrgastschiff umgebaut wird. Alle anderen
Fahrgastschiffe gelten als vorhandene Fahr-
Untersuchung von Seeunfällen
gastschiffe.
Die Seeunfalluntersuchung richtet sich nach dem
Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen vom 2. Ein „neues Frachtschiff" ist ein Frachtschiff,
28. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1183). dessen Kiel am oder nach dem 19. Novem-
ber 1952 gelegt wird.
(3) Erachtet die See-Berufsgenossenschaft die An-
KAPITEL II wendung bestimmter Vorschiften dieses Kapitels in
Anbetracht der geringen Gefahr und der besonderen
Bauart der Schiffe Bedingungen der Reise als unzweckmäßig oder un-
nötig, so kann sie einzelne Schiffe, die sich im
Teil A Verlauf ihrer Reise nicht mehr als 20 Seemeilen
von der Küste entfernen, von der Befolgung dieser
AJlgemeines Vorschriften befreien.
(4) Darf ein Fahrgastschiff auf Grund des § 98
§ 21
eine größere Anzahl von Personen befördern, als
(Zu Kapitel II Regel 1)
Rettungsbootsraum für diese vorhanden ist, so muß
Gel tungsberekb es den Sonderbestimmungen für die Unterteilung
(1) 1. Dieses Kapitel gilt für neue Schiffe, soweit in § 25 Abs. 5 und den damit zusammenhängenden
nicht in Nummer 2 etwas anderes bestimmt besonderen Vorschriften über die Flutbarkeit in
ist. § 24 Abs. 4 entsprechen, es sei denn, daß die See-
Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der
2. Die See-Berufsgenossenschaft hat die Ein- Art und der Bedingungen der Reise die Erfüllung
richtungen jedes vorhandenen Fahrgast- der übrigen Bestimmungen dieses Kapitels für aus-
und Frachtschiffes daraufhin zu prüfen, ob reichend erachtet.
zur Erzielung einer größeren Sicherheit,
soweit ausführbar und zweckmäßig, Ver- (5) Bei Fahrgastschiffen, die in einem besonderen
besserungen durchgeführt werden können. Verkehr, wie z.B. in der Pilgerfahrt oder ähnlichen
Insbesondere soll eine wesentliche Uber- Fahrten, eine große Anzahl Decksfahrgäste be-
einstimmung mit folgenden Vorschriften fördern, kann die See-Berufsgenossenschaft, wenn
dieses Kapitels innerhalb von zwei Jahren sie davon überzeugt ist,· daß es undurchführbar ist,
nach Inkrafttreten dieser Verordnung ge- die Einhaltung der Vorschriften dieses Kapitels
währleistet sein: durchzusetzen, derartige Schiffe von der Befolgung
a) Vorhandene Fahrgastschiffe: dieser Vorschriften befreien, unter der Bedingung,
§§ 21, 22, 30, § 32 Abs. 1 und 2, Abs. 6 daß
Nr. 1, 3 und 5, Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 bis 5, 1. die Vorschriften über die Bauart der Schiffe,
Abs. 11 und 12, § 33 Abs. 2, Abs. 5 bis 1, soweit die besonderen Umstände dieses
Abs. 9 Nr. 1 und 3, Abs. 10 Nr. 1 und Verkehrs es zulassen, weitestgehend ein-
Abs. 11, §§ 36, 37 Abs. 1, 8 und 11, §§ 38 gehalten werden;
bis 41, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 2. Maßnahmen getroffen werden, um allge-
Abs. 2, § 44 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2 meine Vorschriften aufzustellen, die für die
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besonderen Verhältnisse dieses Verkehrs (9) ,,Fahrgasträume" sind solche, die der Unter-
gelten sollen. Diese Vorschriften sollen im bringung und dem Gebraudl der Fahrgäste dienen,
Einvernehmen mit denjenigen vertrag- unter Ausschluß von Gepäck-, Vorrats-, Proviant-
schließenden Regierungen aufgestellt wer- und Posträumen.
den, die gegebenenfalls an der Beförde- Bei Anwendung der §§ 24 und 25 sind Räume unter-
rung solcher Fahrgäste in diesem Verkehr halb der Taudlgrenze, die der Unterbringung und
unmittelbar interessiert sein könnten. Der- dem Gebrauch der Sdliffsbesatzung dienen, als Fahr-
artige Schiffe müssen mindestens den gasträume zu rechnen.
Bestimmungen derjenigen Länder entspre-
chen, deren Häfen sie anlaufen, und eine (10) Der „Inhalt" von Räumen ist stets auf Mall-
Sondergenehmigung der See-Berufsgenos- kante zu rechnen.
senschaft haben.
Teil B
§ 22
(Zu Kapitel II Regel 2) Unterteilung und Stabilität
Begriffsbestimmungen {Teil B gilt nur für Fahrgastschiffe, mit Ausnahme
des § 38, der auch für Frachtschiffe gilt)
Soweit nidlt ausdrücklich etwas anderes be-
stimmt ist, gilt im Sinne dieses Kapitels folgendes:
§ 23
(1) 1. Die „Schottenladelinie" ist die Wasserlinie, (Zu Kapitel II Regel 3)
die bei der Festlegung der Unterteilung Flutbare Länge
des Schiff es zugrunde gelegt ist.
(1) Die flutbare Länge für irgendeinen Punkt der
2. Die „oberste Schottenladelinie" ist die Schiffslänge ist durch eine Berechnungsart zu be-
Wasserlinie, die dem größten Tiefgang stimmen, welche die Form, den Tiefgang und andere
entspricht. Unterscheidungsmerkmale des betreffenden Schiffes
(2) Die „Länge des Schiffes" ist die zwischen berücksichtigt.
den Loten an den äußersten Enden der obersten (2) Bei Schiffen mit durchlaufendem Sdlottendeck
Schottenladelinie gemessene Länge. ist die flutbare L~nge für einen gegebenen Punkt
(3) Die „Breite des Schiffes" ist die äußerste gleich demjenigen größten Teil der Schiffslänge,
Breite zwischen den Außenkanten der Spanten, dessen Mitte in diesem Punkt liegt und der unter be-
gemessen in Höhe oder unterhalb der obersten stimmten, in § 24 festgesetzten Annahmen so über-
Schottenladelinie. flutet werden kann, daß das Schiff gerade bis zur
Tauchgrenze einsinkt. ,
(4) Das „Schottendeck" ist das oberste Deck, bis
(3) 1. Bei Schiffen, die kein durchlaufendes Schot-
zu dem alle wasserdichten Querschotte hinauf-
tendeck haben, kann die flutbare Länge für
geführt sind. irgendeinen Punkt unter Zugrundelegung
(5) Die „Tauchgrenze" ist eine Linie, die min- einer angenommenen durchlaufenden Tauch-
destens 76 Millimeter unterhalb der Oberkante des grenze bestimmt werden, die an keinem
Schottendecks an der Bordwand gedacht ist. Punkt weniger als 76 Millimeter unter-
halb der Oberkante des Decks (an der Bord-
(6) Der „Tiefgang" ist der senkredlte Abstand wand) liegt, bis zu dem die betreffenden
von der Oberkante des Kiels mittschiffs bis zu der Schotte und die Außenhaut wasserdicht
betreffenden Schottenladelinie. hochgeführt sind.
2. Liegt ein Teil einer angenommenen Tauch-
(7) Die „Flutbarkeit" eines Raumes ist der Bruch-
grenze erheblich unterhalb des Decks, bis
teil in Hundertsteln dieses Raumes, der durpi Was-
zu dem die Schotte geführt sind, so kann
ser eingenommen werden kann. die See-Berufsgenossenschaft in beschränk-
Erstreckt sich ein Raum über die Tauchgrenze nach tem Umfang eine Lockerung der Bestimmun-
oben, so ist sein Inhalt nur bis zur Höhe der Tauch- gen hinsidltlich der Wasserdichtigkeit der-
grenze zu messen. jenigen Teile der Schotte zulassen, die sich
oberhalb der Tauchgrenze und unmittel-
(8) Als „Maschinenraum" rechnet der Raum von bar unter dem darüberliegenden Deck- be-
der Oberkante des Kiels bis zur Taudlgrenze zwi- finden.
schen den äußeren wasserdidlten Hauptquerschotten,
welche die für die Haupt- und Hilfsantriebsmaschinen
sowie die für etwa vorhandene Kessel und alle § 24
festen Kohlenbunker vorgesehenen Räume begren- (Zu Kapitel II Regel 4)
zen. Flutbarkeit
Bei wenig gebräuchlichen Anordnungen wird die (1) Die in § 23 gegebenen Annahmen beziehen
Begrenzung der Maschinenräume durch die See-Be- sich auf die Flutbarkeit der Räume unterhalb der
ruf sgenoss~nsdlaft bestimmt. Tauchgrenze.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955 651
1
Bei Bestimmung der flutbaren Länge ist eine einheit- handen ist, und das nach§ 21 Abs. 4 besonderen Vor-
liche mittlere Flutbarkeit für die ganze Länge jedes sdiriften entsprechen muß, ist die einheitliche mitt-
der drei folgenden Teile des Schiffes unterhalb der lere Flutbarkeit für den gesamten Teil des Schiffes
Tauchgrenze anzunehmen: vor (oder hinter) dem Maschinenraum nach folgender
1. Für den Masc:hinenraura entsprechend § 22,
Formel zu bestimmen:
2. für den Teil vor dem Maschinenraum und 95 - 35 !?_
V
3. für den Teil hinter dem Maschinenraum.
Hierbei ist
(2) 1. Für Dampfschiffe ist die einheitliche mitt- b = der Inhalt der Räume unterhalb der Tauchgrenze
lere Flutbarkeit für den gesamten Maschi- und oberhalb der Oberkante der Bodenwrangen,
nenraum nach folgender Formel zu be- des Innenbodens oder der Piektanks, ent-
stimmen: sprechend den vorliegenden Verhältnissen, vor
80 +- 12,5 (d VC) oder hinter dem Maschinenraum, die als Lade-
räume, Kohlen- oder Olbunker, Vorrats-, Ge-
Hierbei ist päck- und Posträume, Kettenkästen und Frisch-
wassertanks vorgesehen sind und verwendet
a = der Inhalt der Fahrgasträume ent- werden und •
sprechend § 22, die unterhalb der
Tauchgrenze, aber innerhalb der Gren- v = der Gesamtinhalt des Teils des Schiffes unter-
, zen des Maschinenraumes liegen, halb der Tauchgrenze vor (oder hinter) dem
Maschinenraum.
c der Inhalt der Zwischendecksräume
unterhalb der Tauchgrenze, aber in- Bei Schiften in einem Dienst, in dem die Laderäume
nerhalb der Grenzen des Maschinen- im allgemeinen nicht durch wesentliche Ladungs-
raumes, die für Ladung, Kohle oder mengen ausgefüllt sind, sind bei , der Berechnung
Vorräte bestimmt sind, von „b" die Laderäume nicht zu berück.sichtigen.
v = der Gesamtinhalt des Maschinenrau- (5) Bei wenig gebräuchlichen Anordnungen kann
mes unterhalb der Tauchgrenze. die See-Berufsgenossenschaft eine eingehende Be-
2. Für Schiffe mit Antrieb durch Verbren- rechnung der mittleren Flutbarkeit für die Teile vor
nungsmotoren ist die sich aus der obigen oder hinter den Maschinenräumen zulassen oder for-
Formel ergebende einheitliche mittlere Flut- dern. Bei einer solchen Berechnung ist die Flutbar~
barkeit um 5 zu erhöhen. keit der Fahrgasträume entsprechend§ 22 mit 95, die
Flutbarkeit der Räume, in denen sich Maschinen be-
3. Wird durch genaue Berechnung nachgewie- finden mit 80, die Flutbarkeit aller Lade-, Kohlen-
sen, daß die mittlere Flutbarkeit in einem und Vorratsräume mit 60 und die Flutbarkeit des
Falle kleiner ist als die sich nach der obigen Doppelbodens, der 01- und anderen Tanks mit Wer-
Formel ergebende, so kann der errechnete ten einzusetzen, die in jedem Einzelfall von der See-
Wert eingesetzt werden. Bei einer soldien Berufsgenossenschaft genehmigt werden müssen.
Berechnung ist die Flutbarkeit der Fahrgast-
räume entsprechend § 22 mit 95, die Flut- (6) Liegt in einer Zwischendecksabteilung zwischen
barkeit aller Lade-, Kohlen- und Vorrats- zwei wasserdichten Querschotten irgendein Raum
räume mit 60 und die Flutbarkeit des Dop- für Fahrgäste oder Besatzungsangehörige, so rechnet
pelbodens, der 01- und anderen Tanks mit die ganze Zwischendecksabteilung als Fahrgastraum
Werten einzusetzen, die in jedem Einzel- unter Abzug solcher Räume, die für andere Zwecke
fall von der See-Berufsgenossenschaft ge- gedacht und durch feste, stählerne Schotte vom Fahr-
nehmigt werden müssen. gastraum abgeschlossen sind. Ist dagegen der frag-
liche Fahrgast- oder Besatzungsraum durch feste,
(3) Außer in den durch nachstehenden Absatz 4 stählerne Schotte vollkommen umschlossen, so
vorgesehenen Fällen ist die einheitliche mittlere braucht nur dieser umschlossene Raum als Fahrgast-
Flutbarkeit für den Teil des Schiffes vor (oder hinter) raum gerechnet zu werden.
dem Maschinenraum nach folgender Formel zu be-
stimmen:
§ 25
63 + 35 ~ (Zu Kapitel II Regel 5)
V
Zulässige Länge der Abteilungen
Hierbei ist
(1) Die Schiffe müssen unter Berücksichtigung der
a = der Inhalt der Fahrgasträume entsprechend § 22 Art der vorgesehenen Verwendung so wirksam wie
unterhalb der Tauchgrenze vor (oder hinter) möglich unterteilt sein. Der Grad der Unterteilung
dem Maschinenraum und wird mit der Länge des Schiffes und dem Verwen-
v der Gesamtinhalt des Teils des Schiffes unter- dungszweck in der Weise verändert, daß der höchste
halb der Tauchgrenze vor (oder hinter) dem Grad der Unterteilung· den Schiffen mit größter
Maschinenraum. Länge, die vornehmlich der Beförderung von Fahr-
gästen dienen, entspricht.
(4) Bei einem Schiff, das auf Grund der Bestim-
mungen des § 98 eine größere Anzahl von Personen (2) Abteilungsfaktor. -Die größte zulässige Länge
befördern darf als Rettungsbootsraum für diese vor- einer Abteilung, deren Mitte in irgendeinem Punkt
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
der Schiffslänge liegt, wird aus der flutbaren Länge (4) Bestimmungen für die Unterteilung von Schif-
durch Multiplikation mit einem entsprechenden Fak- fen, mit Ausnahme solcher, die unter den nach·
tor, dem sogenannten Abteilungsfaktor, abgeleitet stehenden Absatz 5 fallen:
Dieser Faktor hängt von der Länge des Schiffes ab 1. Die Unterteilung hinter der Vorpiek muß
und ändert sich für eine gegebene Länge mit der Art sich in Schiffen von 131 Meter Länge und
der vorgesehenen Verwendung. Er nimmt gleich- mehr nach dem durch die Formel I gegebe-
mäßig und fortlaufend ab nen Faktor A richten, falls das Kennzeichen
1. in dem Maße, wie die Länge des Schiffes des Verwendungszwecks 23 oder weniger
·beträgt; bei einem Kennzeichen des Ver-
wächst und
wendungszwecks von 123 und mehr muß sie
2. von einem Faktor A, gültig für Schiffe, die sich nach dem durch die Formel II gegebenen
vornehmlich der Beförderung von Fracht Faktor B richten. Für Schiffe, die ein Kenn-
dienen, bis zu einem Faktor B, gültig für zeichen des Verwendungszwecks zwischen
Schiffe, die vornehmlich der Beförderung 23 und 123 haben, muß der Faktor F durch
von Fahrgästen dienen. geradlinige Mittelung zwischen den Fak-
Die Änderung der Faktoren A und B wird durch fol- toren A und B unter Benutzung folgender
gende Formeln I und II gegeben, in welchen L die Formel bestimmt werden:
Länge des Sct.iffes in Meter entsprechend § 22 ist: . F = A _ (A-B) (Cs - 23)_ ..... (V).
58 2 100
A = • + 0,18 (L = 131 und mehr) ...... • • • (I)
L-60 Ist der Faktor F kleiner als 0,40 und wird
die See-Berufsgenossenschaft davon über-
B = 3o, 3 + 0,18 (L = 79 und mehr) ......... (II) zeugt, daß es undurchführbar ist, diesen
L-42
Faktor für den Maschinenraum anzuwenden .
.(3) Kennzeichen des Verwendungszwecks. - Für so kann sich die Unterteilung dieses Rau-
ein Schiff von gegebener Länge wird der ent- mes nach einem größeren Faktor richten,
sprechende Abteilungsfaktor durch das Kennzeichen der jedoch nicht größer als 0,40 sein darf.
des Verwendungszwecks bestimmt, das durch die
2. Die Unterteilung hinter der Vorpiek von
nachstehenden Formeln III und IV gegeben wird.
Schiffen unter 131 Meter, aber nicht unter
Hierbei ist 79 Meter Länge mit einem Kennzeichen des
Cs= das Kennzeichen des V~rwendungszwecks, Verwendungszwecks von der Größe S, wo-
bei
L = die Länge des Schiffes entsprechend § _22, S = 3574 - 25L (L in Meter)
M = der Inhalt. des Maschinenraumes entsprechend 13
§ 22, wobei der Inhalt jedes festen Olbunkers ist, muß durch den Faktor 1,00 geregelt wer-
oberhalb des Doppelbodens vor oder hinter den; bei einem Kennzeichen des Verwen-
dem Maschinenraum diesem hinzugezählt wird, dungszwecks von 123 und mehr durch den
P = der Inhalt sämtlicher Fahrgasträume unterhalb durch die Formel II gegebenen Faktor B; bei
der Tauchgrenze entsprechend § 22, einem Kennzeichen des Verwendungs-
zwecks zwischen S und 123 durch den Fak-
V = der Gesamtinhalt des Schiffes unterhalb der tor F, der durch geradlinige Mittelung zwi-
Tauchgrenze, schen 1,00 und dem Faktor B unter Benut-
Pt = das Produkt KN: zung der folgenden Formel erhalten wird:
N = die Anzahl der Fahrgäste, die das Schiff F= l - (1-B) (Cs-Sl ........ (VI),
befördern darf, 123-S
K = 0,056 L, wobei die Länge in Meter und die 3. Die Unterteilung hinter ·der Vorpiek von
Inhalte in Kubikmeter zu rechnen sind. Schiffen unter 131 Meter, aber nicht unter
Ist der Wert des Produktes KN größer als die Summe 79 Meter Länge mit einem Kennzeichen des
von P und dem Gesamtinhalt der wirklichen Fahr- Verwendungszwecks kleiner als S, sowie
gasträume oberhalb der Tauchgrenze, so ist anstelle von allen Schiffen unter 79 Meter muß unter
von Pt diese Summe oder '-fs des Produktes KN zu Anwendung des Faktors 1,00 erfolgen. Falls
nehmen, und zwar der jeweils größere der beiden es jedoch in beiden Fällen undurchführbar
Werte. ist, für irgendeinen Teil des Schiffes diesen
Faktor anzuwenden, kann die See-Berufs-
Ist Pt größer als P, so ist genossenschaft solche Erleichterungen zu-
M + 2P1
Cs = 72 - - - ............. (III) gestehen, die ihr unter Beachtung aller Um-
V+ Pt-P stände als gerechtfertigt erscheinen.
und in allen anderen Fällen 4. Die Vorschriften des Absatzes 4 Nr. 3
Cs = 72 M + 2P ........ (IV). gelten gleichfalls für Schiffe jeglicher Länge.
V die mehr als 12 Fahrgäste befördern dürfen,
Für Schiffe, die kein durchlaufendes Schottendeck aber nicht mehr als die kleinere der beiden
haben, sind die Inhalte bis zu den wirklichen Tauch- folgenden Zahlen:
grenzen zu rechnen, die der Bestimmung der flut- Lll
- (L in Meter) oder 50.
baren Längen zugrunde gelegt sind. 650
Nr. 14 - Tag der Ausgabe.: Bo.nn, den 3. Juni 1955 653
(5) Sonderbestimmungen für die Unterteilung von c) Die Unterteilung hinter der Vorpiek muß
Schiffen, die nach§ 98 eine größere Anzahl von Fahr- sich in Schiffen von 131 Meter Länge und
gästen befördern dürfen als Rettungsbootsraum für mehr nach dem durdl die Formel I im
diese vorhanden ist und die gemäß § 21 Abs. 4 beson- vorstehenden Absatz 2 gegebenen Fak-
dere Bedingungen erfüllen müssen. tor A richten, falls das Kennzeichen des
Verwendungszwecks 23 oder weniger
1. a) Bei Schiffen, die nach Feststellung der beträgt; bei einem Kennzeidlen des Ver-·
See-Berufsgenossenschaft vornehmlich wendungszwecks von ·123 lind mehr muß
der Beförderung von Fahrgästen dienen, sie sich nach dem durch die vorstehende
muß sich die Unterteilung hinter der Formel unter Nummer 2 Buchstabe b ge-
Vorpiek nach dem Faktor 0,50 oder nach gebenen Faktor BB richten. Für Schiffe,
einem auf Grund der Bestimmungen der die ein Kennzeichen des Verwendungs-
vorstehenden Absätze 3 und 4 berech- zwecks zwischen 23 und 123 haben, muß
neten Faktor richten, wenn sein Wert der Faktor F durch geradlinige Mittelung
kleiner als 0,50 ist. zwischen den Faktoren A und BB unter
Benutzung folgend.er Formel bestimmt
b) Ist bei derartigen Schiffen von unter werden:
91,50Meter Länge nachgewiesenermaßen
· die Anwendung dieses Faktors auf eine F = A - (A-BB) (Cs-23)
Abteilung undurchführbar, so kann die 100
See-Berufsgenossenschaft gestatten, daß Ist jedoch der auf diese Weise be-
die Bestimmung der Länge dieser Abtei- stimmte Faktor F kleiner als 0,50, so
lung durch einen größeren Faktor .unter ist der kleinere der beiden -folgenden
der Bedingung erfolgt, daß der ange- Werte als Faktor zu benutzen, ent-
wandte Faktor der kleinste ist, der bei weder 0,50 oder ein auf Grund der
den vorliegenden Umständen vertretbar Bestimmungen des vorstehenden Ab-
ist und praktisch angewendet werden satzes 4 Nr. 1 errechneter Faktor.·
kann.
d) Die Unterteilung hinter der Vorpiek
2. Ist es auf einem Schiff, gleichviel, ob seine von Schiffen unter 131 Meter, aber nicht
Länge weniger als 91,50 Meter beträgt oder unter 55 Meter Länge mit einem Kenn-
nicht, im Hinblitj{ auf die Notwendigkeit zeichen des Verwendungszwecks von
erhebliche Ladungsmengen zu befördern, der Größe St, wobei
nach Feststellung der See-Berufsgenossen- 3712- 2s· L . M e t er)
(L m
St=
schaft nicht möglich, die Bestimmung der 19
Unterteilung hinter der Vorpiek anf Grund
eines Faktors zu fordern, der den Wert von ist, muß durch den Faktor 1,00 geregelt
0,50 nicht überschreitet, so ist der anzuwen- werden; bei einem Kennzeichen des
dende Grad der Unterteilung entsprechend Verwendungszwedcs von 123 und mehr
den nachstehenden Vorschriften unter Buch- durch den mit der Formel unter Num-
staben a·bis e zu bestimmen. Erscheint auch mer 2 Budlstabe b gegebenen Faktor
dies nicht vertretbar, so kann die See- BB; bei einem Kennzeichen des Vei'-
Berufsgenossenschaft jede andere geeignet wend ungszwecks zwischen St und 123
erscheinende Anordnung der wasserdichten durch den Faktor F, der durch gerad-
Schotte zulassen, soweit damit eine Beein- linige Mittelung zwischen dem Faktor
trächtigung der allgemeinen Wirksamkeit 1,00 und dem Faktor BB unter Benut-
der Unterteilung nicht verbunden ist. zung folgender Formel erhalten wird:
a) Die Bestimmungen des vorstehenden F = t_ (1 - BB) (Cs - S1)
Absatzes 3 bezüglich des Kennzeichens 123-St
des Verwendungszwecks sind anzuwen- Ist jedoch in einem der beiden letzteren
den, außer bei der Berechnung des Wer- Fälle der auf diese Weise erhaltene
tes von Pt für Fahrgäste mit Schlaf- Faktor kleine'r als 0,50, so kann die
plätzen, wobei K entweder den im vor- Unterteilung durch einen Faktor be-
stehenden Absatz 3 festgelegten Wert stimmt werden, der den Wert von 0,50
oder 3,55 Kubikmeter haben muß, und nicht überschreitet.
zwar den größeren der beiden Werte.
Für Fahrgäste ohne Schlafplätze muß K e) Die Unterteilung hinter der Vorpiek
einen Wert von 3,55 Kubikmeter haben. von Sdiiffen unter 131 Meter, aber nicht
unter 55 Meter Länge mit einem Kenn-
b) Der Faktor B in vorstehendem Absatz 2 zeichen des Verwendungszwecks kleiner
ist durch den Faktor BB zu ersetzen, der als St, sowie von allen Schiffen unter
durch die folgende Formel bestimmt 55 Meter Länge muß unter Benutzung
wird: des Faktors 1,00 erfolgen. Ist es un-
L in Meter durchführbar, diesem Faktor bei beson-
deren Abteilungen zu entsprechen,
BB = ~ ·+ 0,20 1L = 55 und mehr).
L-33 so kann die See-Berufsgenossenschaft
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
solche Erleichterungen bezüglich dieser (3) In Schiften von 131 Meter Länge und mehr
Abteilungen zugestehen, die ihr unter ist eines der Hauptquerschotte hinter der Vorpiek
Beachtung aller Umstände als gerecht- in einem Abstand vom vorderen Lot anzubringen,
fertigt erscheinen. Hierbei müssen je- der nicht größer ist als die zulässige Länge.
doch die achterste Abteilung und eine
möglichst große, von der See-Berufs- (4) Ein Hauptquerschott darf mit einer Nische
genossenschaft .zu bestimmende Anzahl versehen sein, wenn alle Teile der Nische auf
vorderer Abteilungen (zwischen der beiden Seiten des Schiffes innerhalb senkrechter
Vorpiek und dem hinteren Maschinen- Ebenen liegen, die von der Außenhaut ein Fünftel
raumschott) innerhalb der Grenzen der der Breite des Schiffes entsprechend § 22 entfernt
flutbaren Länge bleiben. sind, gemessen im rechten Winkel zur Mittschiffs-
ebene in Höhe der obersten Schottenladelinie.
Jeder Teil einer Nische, der außerhalb dieser
Grenze liegt, ist gemäß folgendem Absatz wie eine
§ 26 Stufe zu behandeln.
(Zu Kapitel II Regel 6)
(5) Ein Hauptquerschott darf eine Stufe haben,
Besondere Vorschriften für die Unterteilung
falls es eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
(1) Werden iri einem oder mehreren Teilen des
1. Die Gesamtlänge der beiden Abteilungen,
Schiffes die -wasserdichten Schotte bis zu einem
die durch dieses Schott getrennt sind, darf
höheren Deck hinaufgeführt als im übrigen Teil des
90 vom Hundert der flutbaren Länge oder
Schiffes und ist es erwünscht, diese Höherführung
die doppelte zulässige Länge nicht über-
der Schotte bei der Berechnung der flutbaren Länge
schreiten; bei Schiffen mit einem größeren
auszunutzen, so können besondere Tauchgrenzen
Abteilungsfaktor als 0,9 darf jedoch die
für jeden dieser Schiffsteile angewendet werden,
Gesamtlänge der beiden Abteilungen die
vorausgesetzt, daß
zulässige Länge nicht überschreiten.
1.. die Außenwände über die ganze Länge des
2. Es ist eine zusätzliche Unterteilung im
Schiffes bis zu dem Deck reichen, das der
höchsten Tauchgrenze entspricht, und alle Bereich der Stufe vorzusehen, damit die-
selbe Sicherheit, die bei einem ebenen
Offnungen in der Außenhaut unterhalb
Schott vorhanden wäre, erreicht wird.
dieses Decks über die ganze Schiffslänge
im Sinne des § 33 als unterhalb der Tauch- 3. Die Abteilung, oberhalb der sich die Stufe
grenze befindlich behandelt werden und erstreckt, darf die zulässige Länge, die
einer 76 Millimeter unterhalb der Stufe an-
2. keine der beiden der „Stufe" i~chotten-
genommenen Tauchgrenze entspricht, nicht
deck benachbarten Abteilunger. die bei
·überschreiten.
ihrer jeweiligen Tauchgrenze zulässige
Länge überschreitet und außerdem die Ge- (6) Hat ein Hauptquerschott eine Nische oder
samtlänge beider Abteilungen nicht die eine Stufe, so muß, für die Bestimmung der Unter-
doppelte zulässige Länge überschreitet, die teilung ein gleichwertiges ideelles Schott angenom-
auf Grund der unteren Tauchgrenze er- men werden.
rechnet ist.
(7) Ist der Abstand zwischen zwei benachbarten
(2) 1. Eine Abteilung kann die in § 25 bestimmte Hauptquerschotten oder zwischen ihren gleichwerti-
zulässige Länge überschreiten, wenn ihre gen ideellen Schotten oder zwischen zwei Ebenen,
Länge und die Länge der vor oder hinter welche durch die am nächsten zueinander liegenden
ihr liegenden. benachbarten Abteilung zu- gestuften Teile der Schotte gelegt sind, kleiner als
sammengenommen weder die flutbare 3,05 Meter + 3 vom Hundert der Schiffslänge oder
Länge noch die doppelte zulässige Länge, 10,67 Meter, je nachdem welches Maß das kleinere
je nachdem welcher Wert der kleinere ist, ist, so ist nur eines dieser Schotte als Teil der Unter-
überschreitet. teilung des Schiffes entsprechend den Vorschriften
2. Liegt eine der beiden benachbarten Ab- des § 25 anzusehen (vgl. folgende Skizze}.
teilungen inner- und die andere außerhalb
(8} Enthält eine wasserdichte Hauptabteilung ört-
des Maschinenraums und weicht die mitt-
liche Unterteilungen und wird der See-Berufsgenos-
lere Flutbarkeit des Teils des Schiffes, in
senschaft nachgewiesen, daß nach einer angenomme-
dem die letztere Abteilung liegt, von der-
nen seitlichen Beschädigung, die sich über die klei-
jenigen des Maschinenraumes ab, so ist die
nere der beiden Längen von entweder 3,05 Meter
Gesamtlänge der beiden Abteilungen der
mittleren Flutbarkeit der beiden Teile des
+ 3 vom Hundert der Schiffslänge oder 10,67 Meter
erstreckt, die gesamte Hauptab~ilung nicht über-
Schiff.es, in denen die Abteilungen liegen, flutet wird, so kann von der See-Berufsgenossen-
anzugleichen. schaft eine entsprechende Vergrößerung der zuläs-
3. Haben die 'beiden benachbarten Abteilun- sigen Länge, die normalerweise für diese Abteilung
gen verschiedene Abteilungsfaktoren, so erforderlich ist, zugelassen werden. Das tragende
ist die Gesamtlänge der beiden Abteilun- Volumen an der unbeschädigten Seite darf in diesem
gen im entsprechenden Verhältnis festzu- Fall nicht größer als das an der beschädigten Seite
legen. angenommen werden.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955 655
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1
Zulässiger Mindestabstand für die Anrechnung von Schottwänden gemäß § 26 Abs. 7.
§ 27 Räume Flutbarkeil
(Zu Kapitel II Regel 7) belegt durch Ladung, Kohlen und
Stabilität besdtädigter Sdtiffe Vorräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
(1) Die Stabilität des unbeschädigten Schiffes muß belegt durch Unterkunftsräume . . . 95
unter allen Betriebsverhältnissen so groß sein, daß belegt durch Masdiinenanlagen . . . 85
sie beim Endstadium der vollen Uberflutung irgend-
vorgesehen für flüssige Ladungen . 0 oder 95,
einer Hauptabteilung, die innerhalb der Grenzen der
je nachdem welche Zahl dem stren-
flutbaren Länge bleiben muß, ausreicht.
geren Maßstab entspridit.
Sind zwei benachbarte Hauptabteilungen durch ein
gestuftes Schott nach den Vorschriften des § 26 (4) Die Mindestausdehnung einer Havarie ist wie
Abs. 5 Nr. 1 getrennt, so muß die Stabilität des un- folgt anzunehmen:
beschädigten Schiffes unter allen Betriebsverhält- 1. Längsausdehnung: Der kleinere der beiden
nissen so groß sein, daß sie bei der Uberflutung folgenden Werte: 3,05 Meter+ 3 vom Hun-
dieser beiden benachbarten Abteilungen ausreicht. dert der Sdiiffslänge oder 10,67 Meter.
Beträgt der geforderte Abteilungsfaktor 0,50 oder 2. Querausdehnung {gemessen von der Bord-
weniger, so muß die Stabilität des unbeschädigten wand im rechten Winkel zur Mittsdiiffs-
Schiffes unter allen Betriebsverhältnissen so groß ebene in Höhe der obersten Schottenlade-
sein, daß sie bei der Uberflutung von irgendwelchen linie): Eine Entfernung von einem Fünftel
zwei benachbarten Hauptabteilungen ausreicht. der Schiffsbreite entsprechend § 22.
(2) 1. Die Forderungen des vorstehenden Ab- 3. Senkrechte Ausdehnung: Von Oberkante
satzes 1 müssen durch Berechnungen gemäß Doppelboden bis zur Tauchgrenze.
den nachfolgenden Absätzen 3, 4 und 6 be- 4. Würde eine Besdiädigung geringeren Um-
stimmt werden, wobei die Abmessungen fanges, als vorstehend unter Nummern 1,
und baulichen Eigenschaften des Schiffes so- 2 und 3 angegeben, eine ernstere Lage hin-
wie die Lage und Ausgestaltung der be- siditlich der Krängung oder des Verlustes
schädigten Abteilungen zu berücksichtigen an metazentrischer Höhe verursachen, so ist
sind. Bei diesen Berechnungen sind in bezug eine soldie Besdiädigung als Grundlage für
auf die Stabilität die ungünstigen Bedin- die Berechnungen zu nehmen.
gungen zugrunde zu legen, die im Betrieb
auftreten können. (5) Eine unsymmetrische Uberflutung ist durch von
2. Ist der Einbau von Decks, von Doppelwän- der See-Berufsgenossenschaft zu genehmigende Maß-
den oder von Längsschotten, die von aus- nahmen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Sind
reichender Dichtigkeit sind, um das Ein- für diesen Zweck besondere Gegenflutungseinrich-
dringen von Wasser weitgehend zu ver- tungen vorgesehen, so müssen sie, ebenso wie der
hindern, vorgesehen, so entscheidet die See- Höchstkrängungswert vor der Wiederaufrichtung,
Berufsgenossenschaft, in welchem Ausmaß von der See-Berufsgenossenschaft genehmigt sein.
der Einfluß dieser baulichen Maßnahmen Dem Kapitän sind genaue Unterlagen über die Ver-
bei den Berechnungen berücksichtigt werden wendung solcher Einrichtungen auszuhändigen und
kann. zu erläutern.
(3) Bei der Berechnung der Stabilität des beschä- (6) Der Endzustand des Schiffes nach der Beschä-
digten Schiffes sind folgende Flutbarkeitswerte für digung und nach Durchführung der Wiederaufrich-
Inhalt und· Fläche anzuwenden: tungsmaßnahmen muß folgender sein:
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
1. Bei einer symmetrischen Flutung muß die in einem Abstand von mindestens 5 vom
metazentrische Resthöhe positiv sein, _wenn Hundert der Schiffslänge und von nicht
die See-Berufsgenossenschaft nicht in be- mehr als 3,05 Meter + 5 vom Hundert der
sonderen Fällen einer negativen metazen- Schiffslänge vom vorderen Lot angeordnet
trischen Höhe (bei aufgerichtetem Schiff) sein.
unter der Voraussetzung zustimmt, daß die 2. Hat das Schiff einen langen vorderen Auf-
hierbei entstehende Krängung nicht mehr bau, so ist das Vorpiekschott wetterdicht
als 7 Grad beträgt. . bis zum Deck über das Schottendeck hoch-
2. Bei einer unsymmetrischen Flutung darf die zuführen. Diese Hochführung braucht nicht
Gesamtkrängung nicht mehr als 7 Grad be- genau über dem unteren Schott zu liegen,
tragen. In besonderen Fällen kann die See- sofern sie mindestens 5 vom Hundert der
Berufsgenossenschaft eine zusätzliche Krän- Schiffslänge vom vorderen Lot entfernt
gung auf Grund des unsymmetrischen Mo- liegt und der Teil des Schottendecks, der
mentes gestatten, wobei jedoch die Gesamt- die Stufe bildet, auch wetterdicht ist.
krängung in der Endlage in keinem Fall
(2) Außerdem sind einzubauen und wasserdicht
mehr als 15 Grad betragen darf.
bis zum Schottendeck hochzuführen ein Hinterpiek-
3. In keinem Fall darf die Tauchgrenze im End- schott und Schotte, die den Maschinenraum entspre-
zustand der Uberflutung unter Wasser lie- c:hend § 22 von den Lade- und Fahrgasträumen vorn
gen. Besteht die Möglichkeit, daß die Ta.uch- und hinten treonen. Das Hinterpiekschott kann je-
grenze während eines Zwischenstadiums doch unterhalb des Schottendecks enden, wenn der
der Uberflutung unter Wasser kommt, so Sicherheitsgrad der Unterteilung des Schiffes hier-
kann die See-Berufsgenossenschaft die durch nicht verringert wird.
Durchführung aller Untersuchungen und
Maßnahmen fordern, die sie im Interesse (3) Stevenrohre müssen in wasserdichten Räumen
der Sicherheit des Schiffes für erforderlich beschränkter Größe liegen. Die Wellenstopfbuchse
hält. muß in einem wasserdichten Wellentunnel oder
einem anderen von dem Stevenrohrraum getrennten
(7) Dem Kapitän sind die Unterlagen auszuhändi- wasserdichten Raum von solcher Größe liegen, daß
gen und zu erläutern, die erforderlich sind, um unter die Tauchgrenze bei einem Leck durch die Wellen-
Betriebsverhältnissen eine ausreichende Stabilität stopfbuchse nicht unter Wasser kommt.
des unbeschädigten Schiffes zu erhalten, damit das
Schiff kritischen Beschädigungen standhalten kann. § 29
Bei Schiffen mit Gegenflutungseinrichtungen ist der (Zu Kapitel II Regel 9)
Kapitän über die Stabilitätsbedingungen zu unter- Doppelböden
richten, die als Grundlage für die Krängungsberech-
(1) Zwischen Vor- und Hinterpiekschott muß, so-
nungen gedient haben. Er ist auch darauf hin~uwei-
weit durchführbar und mit der Bauart und dem ord-
sen, daß bei einer Beschädigung des Schiffes unter
nungsmäßigen Betrieb des Schiffes vereinbar, ein
ungünstigeren Stabilitätsverhältnissen eine über-
Doppelboden eingebaut sein.
große Krängung eintreten würde.
1. Schiffe von 61 Meter und unter 76 Meter
(8) 1. Die See-Berufsgenossenschaft darf keine Länge müssen mit einem Doppelboden ver-
Lockerung der Stabilitätsforderungen für sehen sein, der sich mindestens vom
den Havariefall zulassen, wenn nicht nach- Maschinenraum bis an das Vorpieksdlott
gewiesen wird, daß unter allen Betriebs- erstreckt oder so nahe wie möglich an die-
verhältnissen die zur Erfüllung dieser For- ses herangeführt ist.
derungen notwendige metazentrische Höhe
2. Schiffe von 76 Meter und unter 100 Meter
des unbeschädigten Schiffes für den in Aus-
Länge müssen wenigstens außerhalb des
sicht genommenen Dienst übermäßig groß ist.
Maschinenraumes mit einem Doppelboden
2. Lockerungen der Stabilitätsforderungen für versehen sein, der sic:h bis an das Vor- und
den Havariefall dürfen nur in Ausnahme- das Hinterpiekschott erstreckt oder so nahe
fällen und unter dem Vorbehalt zugelassen wie möglich an sie herangeführt ist.
werden, daß sich die See-Berufsgenossen- 3. Schiffe von 100 Meter Länge und mehr müs-
schaft davon überzeugt hat, daß die Abmes- sen mit einem durc:hgehenden Doppelboden
sungen, Einrichtungen und sonstigen beson- versehen sein, der sich bis an das Vor- und
deren Eigenschaften des Schiffes hinsichtlich das Hinterpiekschott erstreckt oder so nahe
der Stabilität im Havariefall die günstigsten wie möglich an sie herangeführt ist.
sind, die unter den besonderen Umständen
in praktischer Hinsicht vertretbar sind und (2) Ist ein Doppelboden vorgeschrieben, so muß er
erreicht werden können. den Schiffsboden bis zur Kimm schützen. Ein solcher
Schutz gilt dann als ausreichend, wenn die Schnitt-
§ 28 linie der Unterkante der Randplatte mit der Außen-
(Zu Kapitel II Regel 8) haut nirgends tiefer liegt, als eine waagerechte
Ebene, deren Schnittpunkte im Hauptspant durch
Piek- und Maschinenraumsdtotte, Wellentunnel usw. einen Strahl bestimmt werden, der unter einem Win-
(1) 1. Ein Schiff muß ein Vorpiek- oder Kollisions- kel von 25 Grad im Abstand der halben Schiffsbreite
schott haben, das wasserdicht bis zum Schot- von der Mittellinie des Schiffes aus an die Grund-
tendeck hochzuführen ist. Dieses Schott muß linie angetragen ist (vgl. folgende Skizze).
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955 651
§ 30
(3) Kleine Brunnen im Doppelboden in Verbin- (Zu Kapitel II Regel 10)
dung mit den Lenzeinrichtungen der Laderäume usw. Festlegen, Anmarken und Eintragen
dürfen sich weder tiefer nach unten erstrecken als der Sdlottenladeltnien
nötig, noch sollen sie weniger als 457 Millimeter von (1) Um den vorgeschriebenen Grad der Untertei-
der Außenhaut oder von der inneren Kante der lung zu gewährleisten, muß eine Ladelinie, die dem
Randplatte aus entfernt liegen. Ein Brunnen, der sich genehmigten Schotten tief gang entspricht, festgelegt
bis an die Außenhaut erstreckt, ist jedoch am hinte- und an der Bordwand angemarkt sein ..Sind auf
ren Ende des Wellentunnels von Schraubenschiffen einem Schiff Räume vorhanden, die besonders ein-
erlaubt. Andere Brunnen (z. B. für Schmieröl unter gerichtet sind, um wahlweise Fahrgäste oder Ladung
den Hauptmaschinen) können durch die See-Berufs- zu befördern, können auf Wunsch des Reeders eine
genossenschaft zugelassen werden, wenn ihr nach- oder mehrere zusätzliche Ladelinien festgelegt und
gewiesen ist, daß die Einrichtung den gleichen Schutz angemarkt werden entsprechend den Schottentief-
bietet, wie er durch einen den Vorschriften dieses gängen, die die See-Berufsgenossenschaft für die je-
Paragraphen entsprechenden Doppelboden gegeben weiligen Fahrtbedingungen genehmigen kann.
ist. (2) Die festgelegten und angemarkten Schotten-
(4) Ein Doppelboden braucht nicht im Bereich von ladelinien müssen im Sicherheitszeugnis aufgeführt
wasserdichten Abteilungen beschränkter Größe, die werden. Sie erhalten die Bezeichnung C 1, wenn alle
aussdiließlich für die Aufnahme von Flüssigkeiten im Schiff für die Unterbringung von Fahrgästen vor-
benutzt werden, eingebaut zu sein, wenn nach An- gesehenen Räume diesem Zweck dienen und C 2.
sicht der See-Berufsgenossenschaft die Sicherheit des C 3 usw., wenn ein Teil dieser Räume als Laderaum
Schiffes im Fall der Havarie des Schiffsbodens oder benutzt wird.
der Bordwand hierdurch nicht beeinträchtigt wird. (3) Der diesen Ladelinien entsprechende Freibord
ist an derselben Stelle und von derselben Deckslinie
(5) Bei Schiffen, für die die Vorschriften des § 21
aus zu messen wie die Freiborde, die der Freibord-
Abs. 4 gelten und die im• regelmäßigen Dienst inner- Verordnung vom 25. Dezember 1932 (Reichsgesetzbl.
halb der Grenzen einer besdiränkten Auslandfahrt II S. 278) entsprechen.
entsprechend § 78 verkehren, kann die See-Berufs-
genossensdiaft zulassen, daß von dem Einbau eines (4) Der Freibord, der jeder genehmigten Schotten-
Doppelbodens in jedem Schiffsteil abQ:esehen wird,. ladelinie entspricht, sowie die Fahrtbedingungen,
der durch einen Faktor von nicht mehr als 0,50 unter- für die dieser Freibord erteilt ist, sind deutlich im
teilt wird. Der See-Berufsgenossenschaft muß jedoch Sicherheitszeugnis anzugeben.
nadigewiesen sein, daß der Einbau eines Doppelbo- (5) · In keinem Fall darf irgendeine Schottenlade-
dens in dem in Frage kommenden Teil nicht niit der linien-Marke höher liegen als die oberste Ladelinie
Bauart und dem ordnungsmäßigen Betrieb des Sdlif- in Seewasser, wie sie durch die Festigkeit des Schif-
fes vereinbar sein würde. fes bzw. durch die Freibord-Verordnung gegeben ist.
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
(6) Ein Schiff darf ungeachtet der Lage der Schot- § 32
tenladelinien-Marke in keinem Fall derart beladen (Zu Kapitel II Regel 12)
sein, daß die Freibordmarke überschritten wird, die Offnungen in wasserdichten Schotten
der Jahreszeit und der Fahrt entspricht, wie sie auf
Grund der Freibord-Verordnung festgelegt ist. (1) Die Anzahl der Offnungen in wasserdichten
Schotten muß so gering gehalten sein, wie es die
(7) Ein Schiff darf in keinem Fall derart beladen Bauart und der ordnungsmäßige Betrieb des Schiffes
sein, daß die Schottenladelinien-Marke, die den be- zulassen. Es sind nur zugelassene Verschlußmöglich-
sonderen Reise- und Fahrtbedingungen entspricht, keiten für diese Offnungen vorzusehen.
in Seewasser (;• = 1,025) überschritten wird.
(2) 1. Werden Rohre, Speigatte, elektrische Kabel
usw. durch wasserdichte Schotte geführt, so
ist Vorsorge zu treffen, daß die Wasserdich-
§ 31
tigkeit der Schotte erhalten bleibt.
(Zu Kapitel II Regel 11)
2. Ventile und Hähne, die nicht zu einem Rohr-
Bauart und erstmalige Prüfung der leitungssystem gehören, sind in wasserdich-
wasserdichten Schotte usw. ten Schotten nicht gestattet.
(1) Wasserdichte Längs- und Querschotte müssen (3) 1. Türen, Mannlöcher oder Zugangsöffnungen
so gebaut sein, daß sie unter Einredmung einer aus- sind nicht zulässig
reichenden Sicherheit den Anforderungen der höch:. a) im Kollisionsschott unterhalb der Tauch-
sten Klasse des Germanischen Lloyds entsprechen. grenze,
(2) 1. Stufen und Nischen in Schotten müssen b) in wasserdichten Querschotten, die einen
wasserdicht und so stark gebaut sein wie Laderaum von einem benachbarten Lade-
die Schotte selbst an den betreffenden Stel- raum oder von einem festen Bunker oder
len. Hilfsbunker trennen. Ausnahmen behan-
delt der nachstehende Absatz 7.
2. Wo Spanten oder Balken durch ein wasser-
2. Mit Ausnahme der nachstehend in Num-
dichtes Deck oder Schott hindurchgehen, ist
mer 3 vorgesehenen Fälle darf das Kolli-
dieses Deck oder Schott ohne Verwendung
sionsschott unterhalb der Tauchgrenze höch-
von Holz oder Zement wasserdicht zu
stens durch ein Rohr zum Fluten und Lenzen
bauen. der Vorpiek durchbrochen werden, unter der
(3) Die Prüfung der Hauptabteilungen durch Auf- Bedingung, daß es mit einem Absperrventil
füllen mit Wasser ist nicht unbedingt vorgeschrie- ausgerüstet ist, das von einer Stelle ober-
ben. Eine vollständige Prüfung der Schotte ist durch halb des Schottendecks aus bedient werden
einen von der See-Berufsgenossenschaft bestimmten kann. Der Ventilkasten muß innerhalb der
Besichtiger vorzunehmen. Außerdem ist in jedem Vorpiek am Kollisionsschott angebracht
Fall eine Abspritzprobe durchzuführen. sein.
3. Ist die Vorpiek unterteilt, um zwei verschie-
(4) Die Vorpiek, die Doppelböden einschließlich dene Arten von Flüssigkeiten aufzunehmen,
der Tunnelkiele (Duct-Kiele) und die Innenhaut sind so kann die See-Berufsgenossenschaft ge-
mit Wasser unter einem Druck einer mindestens bis statten, daß das Kollisionsschott unterhalb
zur Höhe der Tauchgrenze reichend~n Wassersäule der Tauchgrenze durch zwei Rohre durch-
zu prüfen. brochen wird, von denen jedes entsprechend
(5) Tanks, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten der vorstehenden Bestimmung eingebaut
bestimmt und zur Unterteilung des Schiffes mit sein muß. Es muß jedoch der See-Berufs-
herang~zogen sind, müssen auf ihre Dichtigkeit mit genossenschaft nachgewiesen werden, daß
Wasser unter einem Druck einer bis zur Höhe der praktisch keine andere Möglichkeit als der
obersten Schottenladelinie reichenden Wassersäule Einbau eines solchen zweiten Rohres besteht
oder mit einer Wassersäule entsprechend zwei und daß unter Berücksichtigung der in der
Drittel der Höhe von der Oberkante des Kiels bis Vorpiek vorgesehenen zusätzlichen Unter-
zur Tauchgrenze im Bereidl der Tanks geprüft teilung die Sicherheit des Schiffes gewähr-
werden, und zwar ist der jeweils größere Wert zu- leistet bleibt.
grunde zu legen; in keinem Fall darf die Druckhöhe (4) 1. Zwischen festen Bunkern und Hilfsbunkern
kleiner sein als 0,92 Meter über der Tankdecke. angebrachte wasserdichte Türen müssen
immer zugänglidi sein, mit Ausnahme der
(6) Die in Absatz 4 und 5 aufgeführten Prüfungen in Absatz 9 Nr. 2 behandelten Zwischen-
sollen sicherstellen, daß die_ baulichen Unterteilungs- decks-Bunkertüren.
einrichtungen wasserdicht sind. Sie sind nicht als
eine Prüfung dafür anzusehen, daß irgendeine Ab- 2. Ausreichende Vorkehrungen wie Schirme
teilung geeignet ist, Brennstoff aufzunehmen oder oder andere geeignete Vorrichtungen sind
anderen besonderen Zwecken zu dienen, für die unter zu treffen, damit das Schließen der wasser-
Berücksichtigung der Höhe, die die Flüssigkeit in dichten Bunkertüren durch Kohle nidit be-
dem in Frage kommenden Tank oder in den ange- hindert wird.
schlossenen Rohrleitungen erreichen kann, eine Prü- (5) Im Bereich des Maschinenraumes darf außer
fung mit größeren Anforderungen vorgeschrieben den Bunker:- und Wellentunneltüren in jedem Haupt-
werden kann. querschott nicht mehr als eine Tür zu Verbindungs-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955 659
zwecken angebracht sein. Diese Türen, die Schiebe- 2. Wasserdichte Hängetüren von genügend
türen sein müssen, sind so anzubringen, daß ihre starker Bauart können in Zwischendecks-
Sülle so hoch wie möglich liegen. Die oberhalb des sdiotten zugelassen werden, die zwei Lade-
Sdlottendecks befindlidle Handsdlließvorridltung räume voneinander trennen, und zwar mit
für diese Türen muß sich außerhalb des Maschinen- der größten Süllhöhe, die gerade noch mit
raumes befinden, wenn das erforderlidle Gestänge ihrer Verwendungsmöglichkeit vereinbar
sich in befriedigender Weise anbringen läßt. ist. Die zur Bordwand zeigenden senkrech-
ten Türkanten müssen sich in einer Entfer-
(6) 1. Als wasserdichte Türen sind nur Hänge- nung von mindestens -ein Fünftel der Schiffs-
türen, Schiebetüren und gleichwertige Tü- breite entsprechend § 22 von der Außenhaut
ren anderer Bauart zugelassen. Plattentüren, befinden, gemessen im rechten Winkel zur
die nur durch Riegel gesichert sind, und Mittschiffsebene in Höhe der obersten
Falltüren oder Türen, die durch ein Fall- Schottenladelinie.
gewicht geschlQssen werden, sind nicht zu-
gelassen. Diese Türen müssen vor Antritt der Reise
geschlossen werden. Sie dürfen während der
2. Eine Hängetür muß mit Vorreibern ausge- Fahrt nicht und im Hafen nur in dringenden
stattet sein, die von beiden Seiten des Schot- Fällen geöffnet werden. Das Offnen solcher
tes bedient werden können. Türen im Hafen sowie das Schließen sind
3. Eine Schiebetür darf waagerecht oder senk- in das Schiffstagebuch einzutragen. Sind
recht bewegt werden. Wird nur eine Hand- solche Türen vorgesehen, so hat die See-
schließvorrichtung gefordert, so muß diese Berufsgenossenschaft der Anzahl und An-
durch volle Kurbeldrehungen sowohl an der ordnung dieser Türen besondere Beachtung
Tür selbst als auch von einer zugänglichen zu schenken und vom Reeder einen Nach-
Stelle oberhalb des Schottendecks aus be- weis über die unbedingte Notwendigkeit
dient werden können. derartiger Türen zu fordern.
4. Wird eine Tür durch Kraftantrieb von einer
Zentralstelle' aus bedient, so muß der An- (8) Alle anderen wasserdichten Türen müssen
trieb auch von der Tür aus bedient werden Schiebetüren sein.
können. Es ist Vorsorge zu treffen, daß eine (9) 1. Sind wasserdichte Türen, die zeitweise auf
solche Tür sich von selbst wieder schließt, See geöffnet werden, außer Tunneltüren, in
wenn sie, nachdem sie von der Zentralstelle den wasserdichten Hauptquersdlotten so an-
geschlossen war, durch die örtliche Steue- gebracht, daß ihre Sülle unter der obersten
rung· geöffnet wird und daß eine Tür durch Schottenladelinie liegen, so gelten folgende
örtliche Vorrichtungen geschlossen gehalten Bestimmungen:
werden kann, die ein Offnen von der Zen-
tralstelle aus verhindern. Ortliche Bedie- a) Ist die Anzahl dieser Türen größer als
nungshebel für den Kraftantrieb sind auf fünf, so müssen alle wasserdichten
jeder Seite des Schottes vorzusehen und so Schiebetüren mit Kraftantrieb versehen
anzubringen, daß die durdl eine Tür ge- sein und von einer Stelle auf der Brücke
hende Person beide Hebel in der geöffneten aus gleichzeitig geschlossen werden
Stellung halten kann. Krafttüren müssen mit können.
einer Handschließvorrichtung versehen sein, b) Ist die Anzahl dieser Türen nicht größer
die an der Tür selbst und von einer zugäng- als fünf, so
lichen Stelle oberhalb des Schottendecks aus aa) brauchen alle wasserdichten Schiebe-
bedient werden kann. An dieser Stelle muß türen bei einem Kennzeichen des
die Handsdlließvorrichtung durch volle Kur- Verwenq.ungszwecks von nicht mehr
beidrehungen betätigt werden können. Es als 30 nur eine Handschließvorrich ·
müssen Vorkehrungen für die Abgabe eines tung zu erhalten,
akustischen Warnsignals vor und beim bb) müssen alle wasserdichten Schiebe-
Schließen der Tür getroffen sein.· Aus Siche- türen bei einem Kennzeichen des
heitsgründen muß ausreichend Zeit zwischen Verwendungszwecks von mehr als
der Signalgebung und der Schließbewegung 30 Kraftantrieb erhalten,
der Tür vorhanden sein.
cc) kann auf jedem Schiff, ohne Rücksicht
5. An allen Bedienungsstellen, außer an den auf das Kennzeichen des Verwen-
Türen selbst, sind für alle Türarten Anzeige- dungszwecks, wenn außer der Tun-
vorrichtungen anzubringen, die anzeigen, neltür nur eine wasserdidlte Tür
ob die Türen geöffnet oder geschlossen sind. vorhanden ist und diese sich im Ma-
(7) 1. Wasserdichte Hängetüren in Fahrgast-, Be- schinenraum befindet, die See-Be-
satzungs- und Arbeitsräumen sind nur über rufsgenossenschaft gestatten, daß
einem Deck erlaubt, dessen Unterkante an diese beiden Türen nur Handschließ-
seinem tiefsten Punkt an der Bordwand vorrichtungen erhalten.
wenigstens 2,13 Meter über der obersten 2. Sind zwischen den Bunkern des Zwischen-
Schottenlandelinie liegt. Sie sind in der- decks unter dem Sdiottendeck wasserdichte
artigen Räumen unterhalb eines solchen Türen vorhanden, die zum Trimmen der
Decks nicht erlaubt. Kohle auf See gelegentlidl offen sein
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
müssen, so haben diese Türen Kraftantrieb (2) Die Anordnung und die Wirksamkeit der
zu erhalten. Das Offnen und das Schließen Schließvorrichtungen aller Offnungen in der Außen-
dieser Türen ist in das Schiffstagebuch ein- haut müssen sich nach dem Verwendungszweck und
zutragen. ihrer Anbringungsstelle richten und den Forderungen
3. Kraftantrieb ist gleichfalls für die Türen er- der See-Berufsgenossenschaft entsprechen.
forderlich, die am Durchtritt von Kanälen ·(3) 1. Liegen in einem Zwischendeck die Unter-
für die Kühlanlagen von Laderäumen .an- kanten irgendwelcher Seitenfenster tiefer
gebracht sind, wenn die Kanäle durch mehr als eine Linie, die an der Bordwand parallel
als ein wasserdichtes Hauptquerschott ge- zum Schottendeck gezogen ist und deren
hen und wenn die Türsülle weniger als tiefster Punkt 2 1/2 vom Hundert der Schiffs-
2,13 Meter über der obersten Schottenlade- breite über der obersten Schottenladelinie
linie liegen. liegt, so müssen alle Seitenfenster in dem
(10) Die Verwendung losnehmbarer Platten an Zwischendeck als feste Fenster ausgeführt
Schotten ist nur im Maschinenraum gestattet. Diese sein.
Platten müssen stets vor dem Auslaufen des Schiffes 2. Alle Seitenfenster, deren Unterkanten un-
festgemacht sein und dürfen während der Fahrt nur terhalb der Tauchgrenze liegen, mit Aus-
im Fall dringender Notwendigkeit entfernt werden. nahme derjenigen, die nach Nummer 1 als
Bei dem Wiedereinsetzen ist auf die Wiederher- feste Fenster auszuführen sind, müssen so
stellung der Wasserdichtigkeit der Verbindung die gebaut und gesichert sein, daß sie niemand
nötige Sorgfalt zu verwenden. Das Festmachen -vor ohne Zustimmung des Kapitäns öffnen kann
de:rp. Auslaufen ist in das Schiffstagebuch einzutra-
gen. Ein Entfernen der Platten während der Fahrt 3. a) Liegen in einem Zwischendeck die Unter-
ist in das Schiffstagebuch einzutragen und zu be- kanten irgendwelcher der in Nummer 2
gründen. bezeichneten Seitenfenster tiefer als
eine Linie, die an der Bordwand paralleJ
(11) Alle wasserdichten Türen müssen während zum Schottendeck gezogen ist und deren
der Fahrt geschlossen sein, außer wenn der Schiffs- tiefster Punkt sich 1,37 Meter + 2 1/2 vom
betrieb ein Offnen unbedingt erfordert. Jede offene Hundert der Schiffsbreite über der Was-
Tür muß unverzüglich geschlossen werden können. serlinie befindet, auf der das Schiff
(12) 1. Werden Durchführungen oder Tunnel, die beim Auslaufen aus irgendeinem Hafen
Zugang von Mannschaftsräumen zum Kes- liegt, so sind alle Seitenfenster in dem
selraum gestatten, oder für Rohrleitungen Zwischendeck wasserdicht zu schließen
oder zu irgendeinem anderen Zweck durch und abzuschließen bevor das Schiff den
wasserdichte Hauptquerschotte geführt, so Hafen verläßt. Sie dürfen vor der An-
müssen sie wasserdicht und entsprechend kunft des Schiffes im nächsten Hafen
den Forderungen des § 35 ausgeführt nicht geöffnet werden. Bei Anwendung
sein. An wenigstens einem Ende dieser dieser Vorschrift kann gegebenenfalls
Tunnel oder Durchführungen muß sich, der Umstand, daß · das Schiff sich in
falls sie auf See als Durchgänge benutzt Frischwasser befindet, berücksichtigt
werden, ein wasserdichter Zugangsschacht werden.
befinden, der so weit hinaufgeführt ist, daß
b) In das Schiffstagebuch ist einzutragen,
eine Einsteigmöglichkeit oberhalb der
wann solche Seitenfenster im Hafen ge-
Tauchgrenze besteht. Der Zugang zum an-
öffnet und wann sie vor dem Auslaufen
deren Ende der Durchführung oder dec;
geschlossen und abgeschlossen worden
Tunnels kann durch eine wasserdichte Tür
sind.
von der Art gehen, wie sie für diese Stelle
des Schiffes vorgeschrieben ist. Solche c) Für Jedes Schiff, auf dem ein oder meh-
Durchführungen und Tunnel dürfen nicht rere Seitenfenster so angebracht sind,
durch das erste Querschott hinter dem Kol- daß die Bestimmungen von Nummer 3
lisionsschott gehen. Buchstabe a auf sie Anwendung finden,
2. Sollen Tunnel oder Durchführungen für wenn das Schiff auf seiner obersten
künstlichen Zug oder andere Zwecke durch Schottenladelinie liegt, kann die See-Be-
wasserdichte Hauptquerschotte geführt rufsgenossenschaft den mittleren Grenz-
werden, so muß die Ausführung von der tiefgang bestimmen, bei dem die Unter-
See-Berufsgenossenschaft besonders ge- kanten dieser Seitenfenster über einer
nehmigt sein. Linie liegen, die an der Bordwand pa-
rallel zum Schottendeck in einem Min-
§ 33 destabstand von 1,37 Meter + 2 ½ vom
(Zu Kapitel II Regel 13) Hundert der Schiffsbreite über der dem
mittleren Grenztiefgang entsprechenden
Offnungen in der Außenhaut unterhalb Wasserlinie gezogen ist. Solche Fenster
der Taudlgrenze brauchen dann vor dem Auslaufen nicht
(1) Die Anzahl der Offnungen in der Außenhaut geschlossen und abgeschlossen zu wer-
muß auf das Mindestmaß beschränkt bleiben, das die den. Sie dürfen unter der Verantwor-
Bauart und der ordnungsmäßige Betrieb des Schiffes tung des Kapitäns während der Fahrt bis
zulassen. zum nächsten Hafen geöffnet ~erden.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955 661
In tropischen Gewässern, wie sie in der einer Schließvorrichtung von einer Stelle
Freibord-Verordnung vom 25. Dezember oberhalb des Schottendecks aus versehen
1932 (Reichsgesetzbl. II S. 278) festgelegt sind, oder mit zwei selbsttätigen Rück-
sind, darf dieser Grenztief gang um schlagventilen oder Rückschlagklappen
0,305 Meter vergrößert werden. ohne eine solche Schließvorrichtung ver·
(4) Für alle Seitenfenster sind wirksame, innere sehen sein, wenn das obere dieser Ab-
Hängeblenden so anzubringen, daß sie leicht und sperrorgane über der obersten Schotten-
sicher gesdllossen und wasserdicht gesichert werden ladelinie liegt, unter Betriebsverhält-
können. Achterlicher als ein Achtel der Schiffslänge nissen immer zugänglich ist und zu
vom vorderen Lot und oberhalb einer Linie, die pa- einem Typ gehört, der normalerweise
rallel zum Schottendeck an der Bordwand gezogen geschlossen ist.
ist und deren tiefster Punkt 3,66 Meter + 2½ vom b) Besitzt ein Ventil oder eine Klappe eine
Hundert der Schiffsbreite über der obersten Schotten- Schließvorrichtung von einer Stelle
ladelinie liegt, dürfen die Blenden in Fahrgasträu- oberhalb des Schottendecks aus, so muß
men, außer in Räumen für Zwischendecksfahrgäste, diese Stelle immer leicht zugänglich
losnehmbar sein, falls die Blenden nicht auf Grund sein. Ferner muß eine Vorrichtung vor-
der Freibord-Verordnung an den Seitenfenstern fest handen sein, die anzeigt, ob das Ventil
angebracht sein müssen. Solche losnehmbaren Blen- oder die Klappe geöffnet oder geschlos-
den müssen in der Nähe der Seitenfenster, für die sen sind.
sie vorgesehen sind, untergebracht werden. 3. Mit Maschinen in Verbindung stehende
(5) Seitenfenster, die während der Reise nicht zu- Haupt- und Hilfsein- und -austritte müssen
gänglich sind, sind mit ihren Blenden zu schließen mit leicht zugänglichen Hähnen oder Ven-
und zu sichern, bevor das Schiff den Hafen verläßt. tilen versehen sein, die zwischen den Rohr-
Das Schließen und Sichern ist in das Schiffstagebuch leitungen und der Außenhaut oder zwi-
einzutragen. schen den Rohrleitungen und an der Außen-
haut fest angebradlten Kästen eingebaut
(6) 1. In Räumen, die ausschließlich der Beförde- sind.
rung von Kohle oder Ladung dienen, dürfen
(10) 1. Eingangs-, Lade- und Kohlenpforten unter-
Seitenfenster nicht angebracht werden.
halb der Tauchgrenze sind genügend stark
2. Seitenfenster können jedoch in Räumen zu bauen. Sie müssen vor dem Auslaufen
angebracht werden, die wahlweise der Be- wirksam geschlossen und wasserdicht ge-
förderung von Ladung oder Fahrgästen sichert werden. Während der Fahrt dürfen
dienen. Sie müssen aber derart gebaut sein, sie nicht geöffnet werden.
daß niemand ohne Genehmigung des Kapi-
2. Auf keinen Fall dürfen diese Pforten so
täns diese Seitenfenster oder ihre Blenden
angebracht sein, daß ihr tiefster Punkt
öffnen kann.
unterhalb der obersten Schottenladelinie
3. Wird in diesen Räumen Ladung befördert, liegt.
so müssen die Seitenfenster mit ihren Blen-
den vor Ubernahme der Ladung wasserdicht (11) 1. Die inneren Offnungen von Asch- und Ab-
geschlossen und abgesdllossen werden. Das fallschütten usw. sind mit wirksamen Dek-
Schließen und Abschließen ist in das Schiffs- keln zu versehen.
tagebuch einzutragen. 2. liegen diese inneren Offnungen unterhalb
der Tauchgrenze, so müssen die Deckel
(7) Seitenfenster mit selbsttätiger Lüftung dürfen
wasserdicht sein. Außerdem muß in den
ohne ausdrückliche Genehmigung der See-Berufs-
Schütten an leicht zugänglicher Stelle ober-
genossenschaft nicht in der Außenhaut unterhalb der
halb der obersten Schottenladelinie eine
Tauchgrenze angebracht werden.
selbstschließende Rückschlagklappe ange-
(8) Die Anzahl der Speigatte, Abflußrohre und bracht sein. Wenn die Schütten nicht im
anderer ähnlicher Offnungen in der Außenhaut muß Gebrauch sind, müssen Deckel und Klap-
auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden, entweder pen geschlossen und gesichert sein.
indem eine möglichst große Anzahl von Abfluß-
rohren in eine Ausgußöffnung geführt wird oder auf § 34
eine andere zufriedenstellende Weise. (Zu Kapitel II Regel 14)
(9) 1. Alle Ein- und Austrittöffnungen in der Bauart und erstmalige Prüfungen wasserdichter
Außenhaut müssen mit wirksamen und zu- Türen, Seitenfenster usw.
gänglichen Vorrichtungen versehen sein, (1) 1. Bauart, Werkstoff und Ausführung aller in
die einen zufälligen Eintritt von Wasser in diesen Bestimmungen erwähnten wasser-
das Schiff verhindern. dichten Türen, Seitenfenster, Eingangs-,
2. a) Mit Ausnahme der Bestimmungen von Lade- und Kohlenpforten, Absperrorgane,
Absatz 9 Nr. 3 muß jeder durch die Rohrleitungen und Asch- und Abf allsdlütten
Außenhaut geführte Austritt, der von müssen den Anforderungen der See-Berufs-
unterhalb der Tauchgrenze befindlichen genossenschaft entsprechen.
Räumen ausgeht, wahlweise entweder 2. Die Rahmen von senkrechten wasserdichten
mit einem selbsttätigen Rückschlagventil Türen dürfen am unteren Ende keine Rillen
oder einer Rückschlagklappe, die mit aufweisen, in denen sich Schmutz festsetzen
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
und die Türen am richtigen Schließen ver- deck müssen Sülle von zugelassener Höhe und Festig-
hindern könnte. keit haben und mit wirksamen Mitteln versehen sein,
3. Wasserdichte Türen für direkten Zugang um sie schnell wetterdicht schließen zu können.
zu Räumen mit Bunkerkohle müssen, ebenso (3) Wasserpforten und Speigatte sind anzubrin-
wie die Rahmen, in Stahlguß oder in Flu~- gen, um das Wetterdeck unter allen Wetterverhält-
stahl ausgeführt sein. nissen schnell von Wasser frei zu bekommen.
4. Absperrorgane für Haupt- und Hilfsein- und
-austritte, die mit Maschinen in Verbindung § 37
stehen, müssen bei einem größeren Innen- (Zu Kapitel II Regel 17)
durchmesser als 76 Millimeter je nach Lage Pumpenanlagen
entweder aus Stahl oder Bronze oder aus
(1) Alle Schiffe müssen mit einer leistungsfähigen
einem anderen zugelassenen zähen Werk-
Pumpenanlage ausgerüstet sein, die nach einer Ha-
stoff hergestellt sein.
varie unter allen einen Betrieb noch zulassenden
S. Gewöhnlicher Grauguß darf nicht für die Verhältnissen - einerlei ob das Schiff auf ebenem
übrigen Absperrorgane, gleichviel welcher Kiel liegt oder Schlagseite hat - aus jeder wasser-
Größe, verwendet werden, wenn diese an dichten Abteilung pumpen oder sie entwässern kann.
der Außenhaut unterhalb des Sc:hottendecks Zu diesem Zweck sind allgemein Saugstellen an
angebracht sind oder wenn sie die Unter- beiden Seiten des Raumes erforderlich, außer in
teilung des Schiffes beeinflussen. engen Abteilungen an den Schiffsenden, wo eine
(2) Jede wasserdichte Tür ist mit Wasser unter Saugstelle ausreichen kann. Für Abteilungen von
einem Druck einer bis zur Höhe der Tauchgrenze ungewöhnlicher Form können zusätzliche Saugstellen
reichenden Wassersäule zu prüfen. Die Druckprobe gefordert werden. Es sind Vorkehrungen zu treffen,
muß vor der Indienststellung des Schiffes erfolgen, daß das Wasser in den Abteilungen zu den Saug-
entweder vor oder nach dem Einbau der Tür. stellen laufen kann. Wirksame Vorrichtungen müs-
sen vorhanden sein, um Kühlräume zu entwässern.
(2) 1. Mit Ausnahme der in den folgenden Ab-
§ 35
sätzen aufgeführten Bestimmungen müssen
(Zu Kapitel II Regel 15)
Schiffe mindestens drei Kraftpumpen be-
Bauart und erstmalige Prüfungen wasserdichter sitzen, die mit der Hauptlenzleitung in Ver-
Dedcs, Schächte usw. bindung stehen. Eine dieser Pumpen kann
(1) Wasserdichte Decks, Schächte, Tunnel, Tunnel- an die Hauptantriebsanlage des Schiffes an-
kiele (Duct-Kiele) und Lüfter müssen die gleiche gesdllossen sein. Beträgt das Kennzeichen
Festigkeit besitzen wie die wasserdichten Schotte in des Verwendungszwecks 30 oder mehr, so
der entsprechenden Höhe. Die Mittel, die angewendet muß zusätzlich eine unabhängig betriebene
werden, um sie wasserdicht zu machen, sowie um Kraftpumpe vorgesehen sein. Auf Schiffen
Offnungen in ihnen zu verschließen, müssen den unter 91,50 Meter Länge, deren Kennzeichen
Anforderungen der See-Berufsgenossenschaft ent- des Verwendungszwecks weniger als 30 be-
sprechen. Wasserdichte Lüftungsrohre und Schächte trägt, dürfen an Stelle einer der unabhängig
müssen mindestens bis zum Schottendeck hochge- betriebenen Kraftpumpen zwei wirksame
führt sein. Handpumpen mit Kurbelantrieb - je eine
vorn und achtern eingebaut - verwendet
(2) Nach ihrer Fertigstellung sind die wasser- werden.
dichten Decks einer Abspritz- oder einer Uberflu- 2. Die Forderungen sind in der nachstehenden
tungsprobe und die wasserdichten Sdläc:hte, Tunnel Tabelle zusammengestellt:
und Lüfter einer Abspritzprobe zu unterziehen.
I Unter 91,50 1 91,50 Met<>;
SLhilfslänge
1'.1eler I und mPh1
§ 36 I
(Zu Kapitel II Regel 16) Kennze idien des t- =, "O ...
1 C:..c: (!)
- o
"O ...
C:..c:
1 CM ;::1 Cl, CM
!
;::1 QJ
Verwendungszwecks ge
Seiten- und andere Offnungen usw. 1
:i ge :i
oberhalb der Tauchgrenze Handpumpen (können durdi
eine unabhängig betriebene
(1) Seitenfenster, Eingangs-, Lade- und Kohlen- Pumpe ersetzt werden) ..... 2 - - -
An die Hauptmasc:hine ange-
pforten sowie andere Verschlußmittel für Offnungen sdilossene Pumpe (kann durdi
in der Außenhaut oberhalb der Tauchgrenze müssen eine unabhängig betriebene
..... t
Pumpe ersetzt werden) t t 1
zweckentsprechend gebaut und ausreichend stark Unabh~ingig betriebene Pumpen 1 3 2 3
bemessen sein. Die Ausführung der Verschlüsse muß 1
dem Verwendungszweck des betreffenden Raumes 3. Sanitäre, Ballast- oder allgemeine Betriebs-
entsprechen; ihre Lage zur obersten Schottenlade- pumpen dürfen als unabhängig betriebene
linie ist zu beachten. Kraftbilgepumpen anerkannt werden, wenn
(2) Das Schottendeck muß so wetterdicht sein, daß sie entsprechend an die Bilgelenzanlage an-
unter normalen Seeverhältnissen nicht Wasser nach geschlossen sind.
unten durchdringen kann, sofern sich nicht über dem (3) Falls durchführbar, müssen die unabhängig be-
Schottendeck ein ebenso wetterdichtes anderes Deck triebenen Kraftbilgepumpen in getrennten wasser-
befindet. Alle Offnungen im freiliegenden Wetter- dichten Abteilungen untergebracht werden, die so
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955 663
eingerichtet oder gelegen sind, daß sie voraussicht- (7) Hauptumlaufpumpen müssen mit Rückschlag-
lich nicht bei derselben Havarie überflutet werden. ventilen versehene direkte Sauganschlüsse nach der
Sind die Maschinen und Kessel in zwei oder mehre- tiefsten Stelle der Maschinenraumbilge haben. Diese
ren wasserdichten Abteilungen untergebracht, so Sauganschlüsse müssen mindestens zwei Drittel des
müssen die zum Lenzdienst verfügbaren Pumpen so- Durchmessers des Hauptseewassereintritts haben.
weit wie möglich über diese Abteilungen verteilt Wenn als Brennstoff Kohle verwendet wird oder
sein. werden kann und kein wasserdichtes Schott zwischen
dem Masdtinen- und dem Kesselraum vorhanden ist,
(4) Auf Schiffen von 91,50 Meter Länge oder mehr muß ein direkter Austritt nach außenbords bei wenig-
oder mit einem Kennzeichen des Verwendungs- stens einer Umlaufpumpe vorhanden sein. Wahl-
zwecks von 30 oder mehr sind Vorkehrungen zu weise kann ein Umgehungsrohr an dem Umlaufaus-
treffen, daß wenigstens eine der Kraftpumpen in tritt angebracht werden. Die Spindeln der See-
allen gewöhnlichen Fällen, in denen auf See Wasser ventile und der direkten Saugventile müssen so
in das Schiff eindringen kann, zur Verfügung steht. hoch über die Maschinenraumplattform geführt sein,
Diese Forderung wird als erfüllt angesehen, wenn daß sie jederzeit leicht bedient werden können.
1. eine der geforderten Pumpen eine Not-
pumpe von einer zuverlässig unter Wasser (8) 1. Rohrleitungen von Pumpen, die zum Lenzen
arbeitenden Art ist, deren Kraftquelle ober- von Lade- und Maschinenräumen erforder-
halb des Schottendecks liegt, oder lich sind, müssen von Rohrleitungen, die
zum Auffüllen oder Entleeren von Räumen
2. die Pumpen und ihre Kraftquellen derart bestimmt sind, in denen Wasser oder 01 be-
über die ganze Länge des Schiffes verteilt fördert wird, vollständig getrennt sein.
sind, daß bei jeder Art von Uberflutung, der 2. Bleirohre dürfen weder in oder unter Koh-
das Schiff auf Grund der Forderungen stand- lenbunkern oder Brennstoffvorratstanks
halten muß, mindestens eine Pumpe in einer nodt in Kessel- und Maschinenräumen ein-
unbeschädigten Abteilung zur Verfügung schließlich Motorenräumen, in denen 01-
steht. tanks oder Brennstoffpumpenanlagen unter-
(5) Mit Ausnahme der nur für die Abteilungen der gebracht sind, verwendet werden.
Vor- und Hinterpiek vorgesehenen Pumpen muß
(9) Der Durchmesser des Hauptlenzrohres ist nach
jede Bilgepumpe mit Hand- oder Kraftantrieh so
folgender Formel zu berechnen:
angeordnet sein, daß sie Wasser aus jedem Lade-
oder Maschinenraum des Schiffes pumpen kann. d = 1,68 J/L(B--t- H) + 25
(6) 1. Jede unabhängig betriebene Kraftbilge-
und der Durchmesser der Zweiglenzrohre in den Ma-
pumpe muß so bemessen sein, daß sie das
schinen- und Laderäumen nach der Formel:
Wasser durch das Hauptlenzrohr (Absatz 9)
mit einer Geschwindigkeit von mindestens
2 Meter je Sekunde saugen kann. Hiernach
d = 2, 15 V l (B + H) + 25
errechnet sich eine Mindestfördermenge Hierbei ist
Q = 0,00565 d 2 in Kubikmeter je Stunde d = der Innendurchmesser der Lenzrohre in Milli-
(d in Millimeter). meter,
In den Maschinenräumen aufgestellte unab-
hängig betriebene Kraftbilgepumpen müs- L = die Länge des Schiffes in Meter,
sen direkte Sauganschlüsse in diesen Räu- B = die Breite des Schiffes in Meter,
men haben, jedoch brauchen nicht mehr als
H = die Seitenhöhe des Schiffes bis zum Schotten-
zwei Saugansdilüsse je Raum vorgesehen
deck in Meter,
zu .sein. Die See-Berufsgenossenschaft kann
fordern, daß die in anderen Räumen aufge- 1 = die Länge der Abteilung in Meter.
stellten unabhängig betriebenen Kraftbilge-
(10) Bilgelenz- und Ballastleitungen müssen so an-
pumpen über getrennte direkte Saugan-
geordnet sein, daß es ausgeschlossen ist, daß Was-
schlüsse verfügen. Die direkten Saugan-
ser von außenbords oder aus Wasserballasttanks in
schlüsse müssen zweckentsprechend ange-
ordnet sein. Die in Maschinenräumen be- Lade- und Maschinenräume oder von einer Abtei-
lung in die andere gelangt. Zugelassene Vorkehrun-
findlichen Sauganschlüsse müss~n einen
gen müssen getroffen sein, die verhindern, daß ein
Durchmesser haben, der nicht kleiner als.
Tieftank, der an die Bilgelenz- und Ballastleitungen
der des Hauptlenzrohres ist.
angeschlossen ist, versehentlich mit Seewasser ge-
2. Auf Schiffen mit Kohlefeuerung muß außer füllt wird, wenn Ladung darin gefahren wird, oder
den vorgeschriebenen Sauganschlüssen im daß er durch die Bilgelenzleitung entleert wird, wenn
Heizraum ein biegsamer Lenzschlauch mit er Wasserballast enthält.
mindestens dem gleichen Durchmesser der
festen Lenzleitung und solcher Länge vor- (11) Keine Abteilung darf durch ein Bilgelenzrohr
handen sein, daß der Raum bei Trimmlage voll Wasser laufen können, falls dieses in einer
und Schlagseite gelenzt werden kann. Der anderen Abteilung bricht oder durch einen Zusam-
Lenzschlauch muß an die Saugseite einer menstoß, eine Grundberührung oder anderweitig be-
unabhängig betriebenen Kraftpumpe ange- schädigt wird. Wenn das Bilgelenzrohr in irgend-
schlossen werden können. einem Teil des Schiffes näher als ein Fünftel der
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Schiffsbreite (im rechten Winkel zur Mittschiffsebene tile, deren Bedienung für die Inbetriebsetzung von
in Höhe der obersten Schottenladelinie gemessen) Gegenflutungseinrichtungen im Havariefall erforder-
an die Außenhaut oder in einem Tunnelkiel (Duct- lich ist, müssen während der Fahrt regelmäßig, und
Kiel) verlegt ist, so muß in diesem Rohr, und zwar in zwar mindestens einmal wöchentlich kontrolliert
der Abteilung, in der sich der Sauganschluß befindet, werden.
ein Rückschlagventil eingebaut sein.
(3) Die Durchführung der nach Absatz 1 und 2 vor-
(12) Alle Verteilerkästen, Hähne und Ventile, die geschriebenen Ubungen, Inbetriebnahmen und Be-
zur Bilgelenzanlage gehören, müssen so verlegt sein, sichtigungen sind in das Schiffstagebuch einzutragen.
daß sie unter normalen Umständen jederzeit zugäng- Jede Beanstandung und ihre Beseitigung ist aus-
lich sind. Sie müssen so angeordnet sein, daß eine drücklich zu vermerken.
der Bilgepumpen bei Uberflutung jede Abteilung
lenzen kann. Falls nur eine gemeinsame Rohrlei-
§ 40
tungsanlage für alle Pumpen vorhanden ist, müssen
alle für die Bedienung der Lenzrohre benötigten (Zu Kapitel II Regel 20)
Hähne oder Ventile von einer Stelle oberhalb des Verschlußzu.stand während der Fahrt
Schottendecks aus bedient werden können. Ist außer Auf neuen und vorhandenen Schiffen sind Hänge-
der Hauptlenzanlage eine Notlenzanlage vorge- türen, losnehmbare Verschlußplatten, Seitenfenster,
sehen, so muß diese unabhängig von der Haupt- Eingangs-, Lade- und Kohlenpforten sowie andere
anlage sein und so angeordnet werden, daß eine Offnungen, die auf Grund dieser Bestimmungen wäh-
Pumpe jede überflutete Abteilung lenzen kann. rend der Fahrt geschlossen bleiben müssen, vor dem
Auslaufen zu schließen.
§ 38
(Zu Kapitel II Regel 18)
Stabilitätsprüfungen für Fahrgastsdliffe
Teil C
und Frachtschiffe
Elektrische Anlagen
(1) Nach ihrer Fertigstellung sind Fahrgastschiffe
und Frachtschiffe zu krängen und die Grundwerte (gilt nur für Fahrgastschiffe)
ihrer Stabilität zu bestimmen. Dem Kapitän sind die
§ 41
Stabilitätsunterlagen, insbesondere die Hebelarm-
(Zu Kapitel II Regel 21)
kurven der statischen Stabilität für die wichtigsten
in Betracht kommenden Beladungsfälle und Tief- Allgemeines
gänge auszuhändigen und zu erläutern. Der See- (1) Die elektrischen Einrichtungen auf Schiffen
Berufsgenossenschaft sind diese Unterlagen vorher müssen so beschaffen sein, daß
zur Prüfung rechtzeitig zuzuleiten.
1. alle für die A.ufrechterhaltung der Sicher-
(2) Die See-Berufsgenossenschaft kann ein be- heit wesentlichen Einrichtungen in Notfäl-
stimmtes Schiff vom Krängungsversuch unter der len betriebsfähig bleiben,
Voraussetzung befreien, daß die Grundwerte der 2. die Sicherheit von Fahrgästen, Besatzung
Stabilität von dem Krängungsversuch eines Schwe- und Schiff gegen Gefahren aus den elektri-
sterschiffes zur Verfügung stehen und daß ihr nach- schen Einrichtungen gewährleistet ist.
gewiesen wird, daß zuverlässige Stabilitätsunter-
lagen für das zu befreiende Schiff durch diese Grund- (2) Auf jedem Schiff, auf dem die elektrische
werte zu erhalten sind. Energie das einzige Mittel für den Betrieb der für
die Antriebsmaschinen und die Srcherheit des Schif-
§ 39 fes unumgänglich notwendigen Hilfsmaschinen bil-
(Zu Kapitel II Regel 19) det, müssen mindestens zwei Hauptstromerzeugungs-
Regelmäßige Inbetriebnahme und Besichtigung aggregate vorhanden sein. Diese Aggregate müssen
der wasserdichten Türen usw. eine solche Leistung haben, daß der Betrieb der
genannten Anlagen auch dann noch gesichert bleibt,
(1) Auf neuen und vorhandenen Schiffen sind wenn eines der Aggregate außer Betrieb ist.
wöchentliche Uburigen im Verschließen der wasser-
dichten Türen, Seitenfenster und Absperrorgane so- § 42
wie mit den Verschlußvorrichtungen von Speigatten
(Zu Kapitel II Regel 22)
und Asch- und Abfallschütten abzuhalten. Auf Schif-
fen, deren Reise länger a:ls eine Woche dauert, muß Notstromquelle
eine vollständige Ubung vor dem Auslaufen und wei- (1) 1. Oberhalb des Schottendecks muß eine unab-
tere Ubungen während der Reise wenigstens einmal hängig arbeitende Notstromquelle vorhan-
in der Woche abgehalten werden. Alle wasserdich- den sein, die außerhalb der Maschinen-
ten Krafttüren und Hängetüren in den Hauptquer- schächte liegt. Ihre Leistung muß ausreichen,
schotten, die auf See benutzt werden, sind jedoch täg- um die nachfolgenden Stromverbraucher
lich zu betätigen. gleichzeitig zu speisen:
(2) Die wasserdichten Türen und alle zugehörigen a) die Positionslaternen, die Notbeleuch-
Einrichtungen und Anzeigevorrichtungen sowie alle leuchtung auf dem Bootsdeck und die
Ventile, die geschlossen sein müssen, um eine Ab- Außenbordbeleuchtung bei den Booten,
teilung wasserdicht zu machen, und ferner alle Ven- die Notbeleuchtung in allen Gängen, auf
1,:-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955 665
den Treppen, in den Ausgängen, in den bb) die wasserdichten Türen zµ schlie-
Maschinen- und Betriebsräumen sowie ßen (sofern diese elektrisch betätigt
in allen Sicherheitsstationen gemäß § 46, werden), ohne daß jedoch das gleich-
zeitige Schließen sämtlicher Türen
b) die Notlenzpumpe,
erforderlich ist.
c) eine außerhalb des Maschinenraumes
liegende Feuerlöscheinrichtung, b) Durch geeignete Schalteinrichtungen ist
sicherzustellen, daß die vorgenannten
d) die Funkanlage, Stromverbraucher bei Ausfall der Haupt-
e) die der Schiffssicherheit dienenden stromversorgung selbsttätig auf die pro-
Melde- und Anzeigenanlagen, visorische Notstromquelle umgeschaltet
werden. Die See-Berufsgenossenschaft
f) die Navigationsgeräte,
kann auf den Einbau einer Akkumula-
g) den Notantrieb der Ruderanlage, wenn torenbatterie als provisorische Notstrom-
dieser elektrisch betätigt wird, quelle verzichten, sofern
h) die Kühlwasserpumpe für den Antriebs- aa) das Schließen der wasserdichten
motor des Notaggregates, wenn diese Türen nicht von der allgemeinen
elektrisch angetrieben wird, elektrischen Stromversorgung ab-
i) die Schottenschließanlage. hängig ist und
bb) das Notstromaggregat mit zugelas-
2. Die Stromversorgung muß für die Dauer von senen selbsttätigen Anlaß- und Um-
36 Stunden sichergestellt sein. Bei Schiffen, schalteinrichtungen ausgerüstet ist,
die im Fährdienst und in der kleinen Küsten- die sicherstellen; daß die Notbeleudt-
fahrt eingesetzt sind, kann die See-Berufs- tung bei einem Ausfall der allge-
genossensdlaft eine Verminderung dieser meinen Stromversorgu.r;ig innerhalb
Zeit zulassen, wenn ihr nachgewiesen ist, von 10 Sekunden selbsttätig wieder
daß hierdurch der gleiche Sicherheitsgrad eingeschaltet wird. In dieser Zeit
erzielt wird. Als Notstromquelle kann vor- muß eine ausreichende Beleuchtungs-
gesehen werden stärke erreicht sein.
a) entweder eine geeignete Akkumula- 3. Es sind Einrichtungen vorzusehen, die eine
torenbatterie, die imstande ist, die Ener- Prüfung der Notstromquelle und ihrer
gie für die genannten Stromverbraucher selbsttätigen Schalteinrichtungen ohne eine
während der vorgeschriebenen Zeit ohne Störung des sonstigen Betriebes ermög-
Zwischenladung und ohne einen unzu- lichen. Die Erprobungen sind wöchentlich
lässigen Spannungsrückgang abzugeben, durchzuführen, das Ergebnis ist in das
oder Schiffsta!Jebuch einzutragen.
b) ein oder mehrere Dieselgeneratoren. Der (4) Elektrisch betriebene Rudermaschinen müssen
Flammpunkt des verwendeten Treib- durch zwei getrennte Speiseleitungen, von denen die
stoffes darf nicht unter 45° C liegen. eine über die Notschaltafel führt, von der Haupt-
Brennstoffversorgung und Kühlsystem schaltafel aus versorgt werden. Jede Speiseleitung
des Antriebmotors müssen von denen muß ausreichend bemessen sein, um alle Motoren,
der übrigen Maschinenanlagen unabhän- die gleichzeitig in Betrieb sein können, zu versorgen.
gig sein. Die Dieselmotoren und ihre An- Sie müssen in ihrer ganzen Länge so weit wie mög-
laßvorrichtungen müssen von der See- lich voneinander entfernt verlegt sein. Die vor-
Berufsgenossenschaft zugelassen sein. stehend erwähnten Stromkreise und Motoren dürfen
nur gegen Kurzschluß gesichert sein.
(2) Sämtliche für die Notstromversorgung vorge-
sehenen Maschinenaggregate und Einrichtungen
müssen so ausgeführt und angeordnet sein, daß sie § 43
0
auch bei einer Schlagseite von 22½ und einer (Zu Kapitel II Regel 23)
Trimmlage von 10° noch einwandfrei arbeiten. Schutzmaßnahmen für die Sicherheit von Fahrgästen
(3) 1. Ist die Notstromquelle eine Akkumulatoren- und Besatzung
batterie, so ist durch geeignete Schalteinrich- (1) 1. Alle freiliegenden Metallteile von elektri-
tungen sicherzustellen, daß sich die Notbe- schen Maschinen oder Einrichtungen, die
leuchtung bei Ausfall der Hauptstromver- nicht „ unter Spannung" stehen sollen, die
sorgung selbsttätig einschaltet. aber bei Auftreten einer Störung „ unter
2. a} Ist die Notstromquelle ein Generator, so Spannung" kommen können, müssen ge-
muß als provisorische Notstromquelle erdet sein. Jedes Gerät muß so gebaut und
eine Akkumulatorenbatterie vorgesehen installiert sein, daß bei normalem Gebrauch
sein, die eine ausreichende Kapazität be- keine Gefahr der Verletzung besteht.
sitzt, um 2. Die Metallgehäuse aller tragbaren Leuchten,
aa} die Notbeleuchtung ununterbrochen Werkzeuge und ähnlicher Geräte, die zur
für die Dauer einer halben Stunde zu elektrischen Ausrüstung des Schiffes ge-
speisen und hören und die mit einer Spannung von
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
100 Volt und mehr arbeiten, müssen durch in Leitern nur in Abzweigdosen oder Ver-
einen besonderen Leiter im Speisekabel teilerkästen liegen. Alle diese Kästen oder
geerdet sein. Kabelarmaturen müssen so beschaffen sein,
daß sidl aus ihnen kein Feuer verbreiten
(2) Schalttafeln müssen auf der Vorder- und Rück-
kann.
seite ohne Gefährdung des Bedienungspersonals gut
zugänglich sein. Durch Türen oder andere geeignete 2. Die Leuchten müssen so angebracht sein,
Einrichtungen ist der Zutritt zur Rückseite für Un- daß die von ihnen abgegebene Wärme keine
befugte zu verhindern. Hinter den Schalttafeln - schädigende Wirkung auf irgendwelche
und sofern die Vorderseite offene spannungsführende Kabel ausübt und keine unzulässige Erwär-
Teile trägt, auch vor derselben - müssen paraffi- mung benachbarter Teile eintritt.
nierte Holzgrätinge oder Matten aus einem Isolier- (5) Kabel und Leitungen müssen so verlegt und
stoff (z.B. Gummi) sowie geeignete Handhaben zum gehaltert sein, daß an ihnen keine Reibungsschäden
Festhalten vorhanden sein. Diese Handhaben können oder Beschädigungen durch andere äußere Einflüsse
aus einem mit Paraffin getränkten Hartholz oder entstehen.
anderem Isolierstoff bestehen. Die Handhaben und
(6) Mit Ausnahme der Stromkreise für Ruder-
ihre Befestigungen sind, sofern sie aus Metall b.e-
maschinen (§ 42 Abs. 4) muß jeder getrennte Strom-
stehen, durch Benähen mit Leder oder einem anderen
kreis gegen Uberlastung geschützt sein. Die höchst-
geeigneten Werkstoff zu isolieren. Freiliegende lei-
zulässige Stromstärke jedes Stromkreises sowie die
tende Teile, die mit stromführenden Bauelementen
in Verbindung stehen, dürfen auf der Vorderseite Bemessung oder Einstellung der entsprechenden
der Schalttafeln oder Kontrolltafeln nicht angebracht Schutzvorrichtungen gegen Uberlastung müssen
sein, wenn ihre Spannung gegen Erde bei Gleich- dauerhaft bezeicnnet sein.
strom 250 Volt, bei Wechselstrom 150 Volt über- (7) 1. Akkumulatorenbatterien dürfen nur in einer
steigt, oder wenn bei irgendeinem Betriebszustand für den Scniffsbetrieb geeigneten Bauart mit
oder einer Störung ihre Spannung gegen Erde diese bruchfesten Zellenbehältern verwendet wer-
Werte übersteigen kann. den. Bei Neigungen bis zu 40° darf aus ihnen
kein Elektrolyt ausfließen. Die Batterien
§ 44 sind in geeigneten Kästen oder in besonde-
(Zu Kapitel II Regel 24) ren Batterieräumen unterzubringen. Akku-
mulatorenbatterien mit einer Energieauf-
Schutzmaßnahmen gegen Feuergefahr nahme von mehr als 1,5 kW beim Laden -
(1) Der Schiffskörper darf nicht als Rückleiter von errechnet aus Nennladestrom und Nenn-
Stromverteilungsnetzen für Kraft-, Heizungs- und spannung - sind bei Anordnung unter Deck
Beleuchtungszwecke Verwendung finden. in besonderen gasdicnten Räumen unterzu-
(2) Die Stromverteilungsnetze müssen so ausge- bringen. Batterieräume und Batteriekästen
führt sein, daß ein Feuer in irgendeinem Hauptfeuer- müssen so wirksam belüftet werden, daß
eine Explosionsgefahr ausgescnlossen ist.
abschnitt keine Störung für den unbedingt notwen-
Die Aufstellung der Akkumulatorenbatte-
digen Betrieb in irgendeinem anderen Hauptfeuer-
rien und die Belüftungsanlagen müssen den
abscnnitt zur Folge hat. Diese Forderung wird als
Sondervorschriften der See-Berufsgenossen-
erfüllt angesehen, wenn die durcn irgendeinen Ab-
schaft entsprecnen und zugelassen sein.
scnnitt gehenden Haupt- und Notstromleitungen
waagerecnt und senkrecnt mit größtmöglicnem Ab- 2. Geräte und elektrische Betriebsmittel, in
stand voneinander verlegt sind. denen Funken oder Lichtbögen entstehen
können (z.B. Lichtschalter), dürfen in einem
(3) 1. Sämtliche Metallmäntel sowie Metallarmie- Akkumulatorenraum nur angebracnt oder
rungen von Kabeln müssen elektrisch durch- verwendet werden, wenn sie explosions-
laufend verbunden und geerdet sein. geschützt sind.
2. Außer Kabeln und Leitungen mit einem
Mantel aus Metall oder schwer entflamm-
barem Kunststoff sind nur Leitungen zu- Teil D
lässig, deren Isolierung schwer entflammbar
Feuerschutz in Unterkunfts- und
ist. Leitungen ohne Mantel oder Armierung
sind hinter Verkleidungen in Leitungs- Wirtschaftsräumen
kanälen zu verlegen. Diese sind, sofern sie § 45
aus Holz oder einem anderen brennbaren
(Zu Kapitel II Regel 25)
Werkstoff bestehen, mit einem von derSee-
Berufsgenossenscnaft zugelassenen Feuer- Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen
scnutzanstricn zu versehen. (1) Für Fahrgastschiffe gelten alle Vorschriften
3. Zur Erhöhung der Feuersicnerheit kann die dieses Teils (§§ 45 bis 64). Für Frachtschiffe gelten
See-Berufsgenossenschaft fordern, daß in nur die Vorschriften der §§ 47, 54 Abs. 4, des § 58
bestimmten Abteilungen oder Abschnitten Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, des § 59 Abs. 3, des § 60
des Schiffes die Kabel mit einem Metall- Abs. 3 bis 6 und der §§ 61 und 64.
mantel versehen oder armiert sind. (2) Für ein Schiff, das nicht mehr als 36 Fahrgäste
(4) 1. Außer in Stromkreisen mit Kleinspannung befördert, gelten nur die Bestimmungen der §§ 48
für Fer:ftmeldeanlagen dürfen Verbindungen und 49. Außerdem muß es jedoch mit einer selbst-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955 66'1
tätigen Feuermeldeanlage ausgerüstet sein, die den (1) ,,Nicht-brennbarer Werkstoff" bedeutet Werk-
Bestimmungen des § 63 sowie des § 70 Abs. 2 ent- stoff, der nicht zur Entflammung gebracht werden
spricht. kann und der auch bei einer Erhitzung auf 750° C
keine Dämpfe in solcher Menge entwickelt, daß sie
(3) Der Schiffskörper, einschließlic:h der Decks und durch eine kleine Zündflamme zur Entflammung ge-
Deckshäuser, ist in Stahl auszuführen, außer in Fäl- brac:ht werden können. Alle übrigen Werkstoffe
len, in denen die See-Berufsgenossenschaft die Ver- werden als „brennbare Werkstoffe" angesehen.
wendung von anderem geeigneten Werkstoff ge-
nehmigt oder vorschreibt. Der Schiffskörper muß (2) Eine „Normal-Brandprobe" ist eine Werkstoff-
durch Schotte vom Typ „A" (wie nachstehend er- prüfung, bei der in einer von der See-Berufsgenos-
läutert) in senkrechte Hauptfeuerabsc:hnitte unter- senschaft anerkannten Versuchsanlage etwa folgende
teilt sein. Eine weitere Unterteilung dieser Absc:hnitte Temperaturen in Abhängigkeit von der Zeit ent-
hat durc:h gleic:hartige Schotte zu erfolgen, die die stehen:
senkrec:hten Zugänge umschließen und schützen und Nach Ablauf der ersten 5 Minuten 538° C,
die Unterkunftsräume von den Maschinen-, Lade-
nach Ablauf der ersten 10 Minuten 704° C,
und Wirtschaftsräumen sowie anderen Räumen tren-
nen. Außerdem muß in Ergänzung des Feuerronden- nach Ablauf der ersten 30 Minuten 843° C,
dienstes, der Meldeanlagen und der Feuerlöschein- nach Ablauf der ersten 60 Minuten 927° C.
richtungen, wie sie in Teil E dieses Kapitels vor-
geschrieben sind, eine der nachstehend aufgeführten (3) ,, Trennflächen vom Typ A" sind Sc:hotte, Decks
Schutzmethoden oder eine durch die See-Berufsge- und Wände aus nic:ht-brennbaren Werkstoffen, die
nossenschaft zugelassene Verbindung dieser Metho- folgende Bedingungen erfüllen:
den in den Unterkunfts- und Wirtsc:haftsräumen zur 1. Sie müssen aus Stahl oder einem anderen
Anwendung gelangen, um die Ausbreitung eines im gleic:hwertigen Werkstoff hergestellt sein,
Entstehen befindlichen Brandes auf andere Räume zu 2. sie müssen in geeigneter Weise versteift
verhüten: sein,
Methode 1. - Einbau einer inneren Sc:hottenunter- 3. sie müssen so gebaut sein, daß sie den
teilung unter Verwendung von Trennflächen vom Durchgang von Rauch und Feuer bis zur
Typ „B" (wie nac:hstehend erläutert), im allge- Beendigung der einstündigen Normal-
meinen ohne Einbau von selbsttätigen Beriese- Brandprobe verhindern,
lungsanlagen in den Unterkunfts- und Wirtschafts- 4. sie müssen einen Isolierwert haben, der bei
räumen; oder Berücksichtigung der Art der benachbarten
Räume den Anforderungen der See-Berufs-
Methode II. - Einbau einer selbsttätigen Beriese-
genossenschaft entspricht. Grundsätzlich
lungs- oder Feuermeldeanlage für die Entdeckung
müssen solche Schotte und Decks, die eine
und das Lösc:hen eines Brandes in allen Räumen,
Brandschutz-Unterteilung zwischen Räumen
in denen mit dem Entstehen eines Brandes gerech-
bilden sollen, die auf einer Seite an diese
net werden könnte, im allgemeinen ohne eine Be-
Trennwände angrenzende Holzstützen,
schränkung bezüglich des Typs der inneren Sc:hot-
Holzbekleidung und andere brennbare
tenunterteilung in den auf diese Weise gesc:hützten
Räumen; oder Werkstoffe enthalten, ausreichend isoliert
sein. Ein Schott oder Deck ist ausreichend
Methode 111. - Einbau eines Unterteilungssystems isoliert, wenn eine seiner Seiten für 60 Mi-
in jedem senkrechten Hauptfeuerabschnitt durch nuten der Normal-Brandprobe ausgesetzt
Trennflächen vom Typ „A" und Typ „B". Die Ver- wird und während dieser Zeit die mittlere
teilung dieser Trennflächen erfolgt entsprechend Temperatur auf der dem Feuer abgekehrten
der Wichtigkeit, Größe und Art der verschiedenen Seite zu keinem Zeitpunkt um mehr als
Abteilungen. In allen Räumen, in denen mit dem 139° C über die Anfangstemperatur hinaus
Entstehen eines Brandes gerechnet werden könnte, ansteigt und an keinem Punkt eine Tem-
ist eine selbsttätige Feuermeldeanlage einzubauen. peraturerhöhung von mehr als 180° C über
Material und Einrichtungsgegenstände brennbarer die Anfangstemperatur eintritt. An den
und leic:ht entzündlicher Art dürfen nur in be- Stellen, an denen nach Ansicht der See-
schränktem Maße Verwendung finden. Der Ein- Berufsgenossenschaft eine geringere Brand-
bau einer Berieselungsanlage ist jedoch im all- übertragungsgefahr vorhanden ist, kann
gemeinen nicht erforderlich. die Isolierung schwäc:her gehalten oder
fortgelassen werden.
Die Vorschriften sind im einzelnen in den§§ 47 bis 64
aufgeführt, deren Uberschriften angeben, für welche (4) ,,Trennflächen vom Typ B" sind Schotte und
Methode oder Methoden die betreffende Vorsc:hrift Wände, die so gebaut sind, daß sie eine Brandüber-
gilt. tragung bis zum Ablauf der ersten halben Stunde
der Normal-Brandprobe verhindern. Außerdem
§ 46 müssen sie einen Isolierwert haben, der unter Be-
(Zu Kapitel II Regel 26) rücksichtigung der Brandempfindlichkeit der benac:h-
Begriffsbestimmungen
barten Räume den Anforderungen der See-Berufs-
genossenschaft entspricht. Im allgemeinen müssen
Die nachstehend erläuterten Ausdrücke haben im derartige Schotte und Wände aus einem Werkstoff
Sinne dieser Verordnung folgende Bedeutung: hergestellt sein, der, wenn eine der beiden Seiten-
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
flächen für die Dauer der ersten 30 Minuten einer (13) nHandfeuermelder". -Von Hand zu betäti-
Normal-Brandprobe dem Feuer ausgesetzt wird. gende Feuermeldeanlagen bestehen aus einer plan-
einen Temperaturanstieg auf der dem Feuer abge- mäßig über die Schiffsräume verteilten und ausrei-
kehrten Seite um mehr als 139° C über die Anfangs- chenden Anzahl von augenfällig angebrachten, ent-
temperatur hinaus während des Versuchs verhindert. sprechend gekennzeichneten und unter Ruhestrom
Bestehen diese„ Trennflächen vom Typ B" aus nicht- stehenden Vorrichtungen, die es jedermann auf ein-
brennbarem Werkstoff, so genügt es, wenn die vor- fache Art (Druckknopf- oder Handgriffbetätigung
stehende Begrenzung der Temperaturerhöhung wäh- oder ähnliches) ermöglichen, den Ort des Ausbruchs
rend der ersten 15 Minuten der Normal-Brandprobe eines Brandes unverzüglich einer ständig besetzten
erfüllt wird. Dieser Versuch muß jedoch bis zum Sicherheitsstation sichtbar und hörbar mitzuteilen.
Ablauf der halben Stunde fortgesetzt werden, um das Die Anlagen müssen von der See-Berufsgenossen-
Verhalten des Werkstoffes während dieser Zeit zu schaft zugelassen sein.
prüfen. Er darf dabei weder seine Standfestigkeit (14) ,,Selbsttätige Feuermeldeanlagen" bestehen
verlieren, noch sein Gefüge wesentlich ändern. An aus einer planmäßig über die Schiffsräume verteilten
Stellen, an denen nach Ansicht der See-Berufsgenos- und ausreichenden Anzahl von Vorrichtungen, die
senschaft eine geringere Brandgefahr vorhanden ist, das Vorhandensein oder Anzeichen eines Brandes
kann die Isolierung schwächer gehalten oder fort- selbsttätig anzeigen und gleichzeitig den Ort des
gelassen werden. Ausbruchs eines Brandes unverzüglich einer ständig
(5) "Senkrechte Hauptfeuerabschnitte" sind die besetzten Sicherheitsstation sichtbar und hörbar mit-
Abschnitte, in die der Schiffskörper, die Aufbauten teilen. Die Anlagen müssen von der See-Berufsgenos-
und die Deckshäuser durch Hauptfeuerschotte vom senschaft zugelassen sein.
Typ nA" unterteilt sind. Ihre mittlere Länge oberhalb (15) Als „schwer entflammbar" gelten Baustoffe,
des Schottendecks darf 40 Meter nicht überschreiten. Gewebe, Anstrichmittel und dergleichen, die die Aus-
breitung eines Brandes verhindern oder in ausrei-
(6) ,,Sicherheitsstationen" sind die Räume, in denen
chendem Maße einschränken können. Als „schwer
die Funkanlage, die hauptsächlichsten Einrichtungen
entflammbar" werden Werkstoffe anerkannt, die
für die Navigation (wie Kompaßanlagen, Peilgerät,
den Prüfbedingungen der See-Berufsgenossenschaft
Radaranlage, Ruderanlagen usw.), die Feuermelde-
entsprechen und von ihr zugelassen sind.
anlagen und der Notgenerator untergebracht sind.
Besondere Feuerwachräume gehören ebenfalls zu
den Sicherheitsstationen. § 47
(Zu Kapitel II Regel 27)
(7) ,,Unterkunftsräume" sind Gesellschaftsräume,
Bauart (Methoden 1, II und III)
Gänge, Waschräume, Kabinen, Büroräume, Räume
für die Besatzung, Friseurräume, getrennte Anrich- Der Schiffskörper, die Aufbauten, tragende Schotte,
ten, Spinde und ähnliche Räume. Decks und Deckshäuser müssen aus Stahl hergestellt
sein, mit Ausnahme der Fälle, in denen die See-Be-
(8) ,,Gesellschaftsräume" sind die Teile der Unter- rufsgenossenschaft die Verwendung eines anderen
kunftsräume, die als Hallen, Speisesäle, Vorhallen geeigneten Werkstoffes zuläßt oder vorschreibt.
und ähnliche ständig abgegrenzte Räume Verwen-
dung finden.
§ 48
(9) ,, Wirtschaftsräume" sind Küdlen, Hauptanrich- (Zu Kapitel II Regel 28)
ten, Vorratsräume {mit Ausnahme der getrennten Senkrechte Hauptfeuerabschnitte
Anrichten und Spinde), Post- und Kassenräume und (Methoden I, II und III)
ähnliche Räume sowie die Schächte zu diesen Räu-
men. (1) Der Schiffskörper, die Aufbauten und die
Deckshäuser müssen durch Schotte und Decks vom
(10) ,,Laderäume" sind alle Räume, die für Fracht Typ „A" in senkrechte Hauptfeuerabschnitte unter-
benutzt werden (einschließlich der Tanks für flüssige teilt sein; ihre mittlere Länge oberhalb des Schotten-
Ladungen) sowie die Schächte zu diesen Räumen. decks darf vorbehaltlich der Vorschriften des Ab-
satzes 4 nicht mehr als 40 Meter betragen. Sind
(11) ,,Maschinenräume" sind alle Räume, in denen
Stufen oder Nischen erforderlich, so müssen sie aus
sich Antriebs-, Hilfs- oder Kühlmaschinenanlagen,
Trennflächen vom Typ „A" gebaut sein.
Kessel, Pumpen, Werkstätten, Generatoren, Maschi-
nen für Lüftungs- und Klimaanlagen sowie Olüber- (2) Soweit durchführbar, müssen die oberhalb des
nahmestellen befinden, und ähnliche Räume sowie Schottendecks befindlichen Teile derartiger Schotte
die Schächte zu diesen Räumen. in einer Linie mit den unmittelbar unter dem Schat-
tendeck vorhandenen wasserdichten Schotten fort-
(12) .,Stahl oder anderer gleichwertiger Werk- geführt sein.
stoff". - Wird die Bezeichnung „Stahl oder anderer
gleichwertiger Werkstoff" gebraucht, so bedeutet der (3) Diese Schotte müssen von Deck zu Deck und
Ausdruck ,,gleichwertiger Werkstoff" jeden Werk- bis zur Außenhaut oder entsprechenden Begrenzun-
stoff, der für sich allein oder auf Grund der vorhan- gen reichen.
denen Isolierung eine Widerstandsfähigkeit besitzt, (4) Für Spezialschiffe, wie z.B. Kraftwagen- oder
die der des Stahls am Ende der geforderten Brand- Eisenbahnfähren, auf denen der Einbau von Schotten
probe gleichwertig ist (z. B. in geeigneter Weise iso- dieser Art unvereinbar mit dem Verwendungszweck
liertes Leichtmetall). dieser Schiffe sein würde, sind an deren Stelle gleich-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955 669
wertige und von der See-Berufsgenossenschaft be- einander verbunden sein, daß die Wider-
sonders genehmigte Vorkehrungen zur Kontrolle und standsfähigkeit der Gesamtkonstruktion ge-
Begrenzung eines Brandes vorzusehen. währleistet ist. Die See-Berufsgenossen-
schaft kann eine Erprobung im ganzen for-
§ 49 dern. Auf Schiffen, die mehr als 100 Fahr-
(Zu Kapitel II Regel 29)
gäste befördern, müssen die Schotte vom
Typ „B• aus nicht-brennbarem Werkstoff
Offnungen in den Schotten der senkrechten bestehen, der jedoch entsprechend § 59 eine
Hauptfeuerabschnitte (Methoden 1, II und III) Verkleidung aus brennbarem Werkstoff
(1) Sind Schotte der senkrechten Hauptfeuerab• haben kann.
schnitte für den Durchlaß von elektrischen Kabeln, 2. Alle Gangschotte müssen von Deck zu Deck
Rohrleitungen, Kanälen usw. oder für Träger, Balken reichen. Lüftungsöffnungen sind in den
oder sonstige schiffbauliche Einrichtungen durch- Gangschotten zugelassen, vorzugsweise je-
brochen, so sind Maßnahmen zu treffen, damit die doch im unteren Teil. Alle übrigen umschlie-
Feuersicherheit dieser Schotte nicht beeinträchtigt ßenden Schotte müssen sich senkrecht von
wird. Deck zu Deck in der Querrichtung bis zur
(2) Werden Kanäle mit besonderer Genehmigung Außenhaut oder anderen Begrenzungen er-
der See-Berufsgenossenschaft durch Schotte der senk- strecken. Sind nicht-brennbare Decken oder
rechten Hauptfeuerabschnitte geführt, so sind Ab- Verkleidungen eingebaut, so können die
sperrschieber mit einer örtlichen Bedienungsvorrich- Schotte an den Decken oder Verkleidungen
tung, die von beiden Seiten des Schottes betätigt enden.
werden kann, einzubauen. Die Bedienungsstellen (2) Methode III
müssen leicht zugänglich und rot gekennzeichnet
sein. Anzeigevorrichtungen sind anzubringen, die 1. In den Unterkunftsräumen müssen die um-
anzeigen, ob die Schieber geöffnet oder gesc:hlossen schließenden Schotte, soweit sie nicht zum
Typ „A" gehören, vom Typ „B" und so mit-
sind.
einander verbunden sein, daß sie ein un-
(3) Für alle Offnungen müssen fest angebrachte unterbrochenes Netz von Feuerschotten
Verschlußvorrichtungen vorhanden sein, die die bilden, innerhalb dessen die Grundfläche
gleiche Feuerfestigkeit haben müssen, wie das Schott, irgendeiner Abteilung allgemein 120 Qua-
in das sie eingebaut sind. dratmeter nicht überschreiten darf, bei
einem Höchstwert von 150 Quadratmeter.
(4) Alle Türen und Türrahmen der senkrechten
Hauptfeuerschotte sowie die Vorrichtungen, die die 2. Alle Gesellsc:haftsräume ohne innere Unter-
Türen geschlossen halten sollen, sind ebenso feuer- teilung müssen durch Schotte vom Typ „B•
fest zu bauen, wie die Schotte selbst. Ferner müssen umschlossen sein. Auf die Isolierung der
sie den Durchgang von Rauch und Feuer verhindern. Trennflächen vom Typ "A" und „B" kann
Wasserdichte Türen brauchen nicht isoliert zu sein mit Ausnahme der Trennflächen, die die Be-
grenzung der senkrechten Hauptfeuer-
(5) Jede dieser Türen muß von jeder Seite des
abschnitte, der Sicherheitsstationen, der
Schottes aus durch eine einzige Person geöffnet
Treppenhaus5'ilächte und der Gänge bilden,
werden können. Türen der Hauptfeuerschotte, die
überall dort verzichtet werden, wo die
keine wasserdichten Türen sind, müssen sich selbst-
Trennfläche die Außenhaut des Schiffes
tätig schließen können und eine einfache, bei geöff-
bildet oder wenn in der benachbarten Abtei-
netem Zustand leicht zu bedienende Auslösevorrich-
lung keine Brandgefahr besteht.
tung haben. Art, Ausführung und Schließvorrichtung
dieser Türen müssen von der See-Berufsgenossen- 3. Alle Gangschotte müssen zum Typ „B" ge-
schaft genehmigt sein. Bei Schiffen mit mehr als 50 hören und von Deck zu Deck reichen. Sind
Fahrgästen muß die Schließvorrichtung von der keine Decken eingebaut, oder sind diese aus
Brücke oder einer anderen Sicherheitsstation aus be- nicht-brennbarem Werkstoff hergestellt, so
tätigt werden können; an diesen Stellen sind An- können Lüftungsöffnungen, die mit Gittern
zeigevorrichtungen anzubringen, die anzeigen, ob die aus nicht-brennbarem Werkstoff versehen
Türen geöffnet oder geschlossen sind. Für Türen, die sind, zugelassen werden. Alle übrigen um-
im Betrieb ständig geschlossen sind, ist eine Fern- schließenden Schotte müssen ebenfalls ohne
schließvorrichtung nicht erforderlich, jedoch müssen Unterbrechung von Deck zu Deck reichen.
auch diese Türen an die Anzeigevorrichtungen ange-
4. Die Trennflächen vom Typ „B" müssen zu
schlossen sein.
einem Typ mit nicht-brennbarem Kern oder
§ 50
zu einem zusammengesetzten Typ gehören,
(Zu Kapitel II Regel 30)
in dessen Inneren sich Schichten aus Asbest-
SdJ.otte innerhalb platten oder aus ähnlichem nicht-brennba-
der senkredlten · Hauptfeuerabschnitte rem Werkstoff befinden. Die in den Begriffs-
(nic:ht vorgesc:hrieben filr Methode II) bestimmungen bezüglich der Schotte vom
(1} Methode I Typ nB" in § 46 erwähnte Grenze der Tem-
1. In den Unterkunftsräumen müssen alle um- peraturerhöhung muß nach Beendigung der
schließenden Schotte, soweit sie nic:ht zum halbstündigen Normal-Brandprobe einge-
Typ „A" gehören, vom Typ „B" und so mit- halten sein.
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
§ 51 schaft entspricht. Die Verschlußvorrichtun-
(Zu Kapitel II Regel 31) gen für die Offnungen in Niedergangs-
schächten müssen mindestens ebenso feuer-
Trennung der Unterkunftsräume
fest sein, wie die Sehachtwände, in denen
von den MasdJ.inen-, Lade- und Wirtschaftsräumen
diese Offnungen angebracht sind. Die Türen
(Methoden 1, II und III)
müssen sich, mit Ausnahme der wasserdich-
Die Begrenzungsschotte und Decks, die die Unter- ten Türen, selbsttätig schließen können, wie
kunftsräume von den Maschinen-, Lade- und Wirt- es für die Schotte der senkrechten Haupt-
schaftsräumen trennen, müssen als Trennflächen vom feuerabschnitte vorgeschrieben ist.
Typ "A" gebaut sein; der Isolierwert dieser Schotte
und Decks muß bei Berücksichtigung der Art der an- (2) Methode II
grenzenden Räume den Forderungen der See-Berufs- 1. Die Hauptniedergänge müssen eine tra-
genossenschaft entsprechen. gende Stahlkonstruktion haben und sich
innerhalb eines durch Trennflächen vom
Typ nA" gebildeten Schachtes befinden;
§ 52 diese Schächte müssen mit wirksamen Ver-
(Zu Kapitel II Regel 32) schlußvorrichtungen für alle Offnungen ver-
Decksbelag (Methoden I, II und III) sehen sein, und zwar vom untersten Wohn-
deck an bis mindestens zu einer Höhe, die
Der unterste Decksbelag in den Unterkunftsräu-
einen unmittelbaren Zugang zum offenen
men, Sicherheitsstationen, Niedergängen und Gän-
Deck ermöglicht.
gen muß aus schwer entflammbarem, von der See-
Berufsgenossenschaft zugelassenem Werkstoff be- Folgende Ausnahmen sind zugelassen:
stehen. a) Wie Methode I und III Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe a.
§ 53 b) Wie Methode I und III Absatz Nr. 1
(Zu Kapitel II Regel 33) Buchstabe b.
Schutz der Niedergänge (Treppen) 2. Wie Methode I und III Absatz 1 Nr. 2.
(1) Methoden I und III 3. Wie Methode I und III Absatz 1 Nr. 3.
1. Alle Niedergänge müssen eine tragende
4. Nebenaufgänge müssen eine tragende Stahl-
Stahlkonstruktion haben und sich innerhalb
konstruktion haben. Sie brauchen sich aber
eines durch Trennflächen vom Typ "A" ge-
nicht innerhalb von Schächten zu befinden,
bildeten Schachtes befinden; diese Schächte
falls die Sicherheit der durch diese Nieder-
müssen mit wirksamen Verschlußvorrich-
gänge durchbrochenen Decks durch den Ein-
tungen für alle Offnungen versehen sein,
bau von Berieselungsanlagen für die Ne-
und zwar vom untersten Wohndeck an bis
benaufgänge gewährleistet ist.
mindestens zu einer Höhe, die einen un-
mittelbaren Zugang zum offenen Deck er-
möglicht. § 54
Folgende Ausnahmen sind zugelassen: (Zu Kapitel II Regel 34)
a) Eine nur zwei Decks verbindende Treppe Schutz von Aufzügen (für Fahrgäste und Lasten),
braucht nicht eingeschachtet zu sein, falls von senkrechten Licht- und Lüftungsschächten usw.
die Sicherheit des durchbrochenen Decks (Methoden I, II und III)
durch geeignete Schotte oder Türen in
einem der beiden Decks gewährleistet (1) Die Schächte der Fahrgast- und Lastenaufzüge,
ist. die zu den Fahrgasträumen führenden senkrechten
Licht- und Lüftungsschächte usw. müssen aus Schot-
b) In einem Gesellschaftsraum brauchen ten vom Typ „A" bestehen. Die Türen müssen aus
Treppen nicht eingeschachtet zu sein, Stahl oder einem anderen nicht-brennbaren Werk-
wenn sie sich völlig im Innern dieses stoff hergestellt sein. In geschlossenem Zustand
Raumes befinden. müssen diese mindestens ebenso feuerfest sein wie
2. Niedergangsschächte müssen eine direkte die Schächte, in denen sie eingebaut sind.
Verbindung mit den Gängen und einen aus-
reichenden Querschnitt besitzen, um eine (2) Die Aufzugsschächte müssen so eingebaut sein,
Verstopfung durch die Personen, die die daß der Durchgang von Rauch und Feuer aus einem
Treppe in einem Notfall voraussichtlich be- Zwischendeck in das andere verhindert wird. Ferner
nutzen müssen, zu vermeiden. Innerhalb der müssen diese Schächte Verschlußvorrichtungen
Schächte sollen sich möglichst wenig Unter- haben, die es ermöglichen, die Zugwirkung und den
kunfts- oder andere geschlossene Einzel- Rauch wirksam unter Kontrolle zu halten. Die Iso-
räume befinden, in denen ein Brand entste- lierung von Aufzugsschächten, die sich innerhalb von
hen kann. Niedergangsschächten befinden, ist nicht unbedingt
vorgeschrieben.
3. Die Sehachtwände der Niedergänge müssen
einen Isolierwert haben, der bei Berück- (3) Hat ein Licht- oder Lüftungsschacht mit mehr
sichtigung der Art der angrenzenden Räume als einem Zwischendeck Verbindung und besteht
den Forderungen der See-Berufsgenossen- nach Ansicht der See-Berufsgenossenschaft die Ge-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955 671
fahr, daß Rauch und Feuer aus einem Zwischendeck § 58
in ein anderes übergehen können, so müssen Rauch- (Zu Kapitel II Regel 38)
klappen an geeigneten Stellen so eingebaut sein, daß Lüftungs-Systeme (Methoden I, II und III)
jeder dieser Räume bei einem Brand isoliert werden
kann. (1) Die Hauptein- und Austrittsöffnungen aller
Lüftungssysteme müssen zugängliche Verschlußvor-
(4) Alle sonstigen Schächte (z.B. für elektrische richtungen haben, die bei Ausbruch eines Brandes
Kabel) müssen so gebaut sein, daß das Ubergreifen geschlossen werden können. Die Lüfter müssen so
eines Brandes von einem Zwischendeck oder von angebracht sein, daß die zu den verschiedenen Räu-
einer Abteilung auf andere Räume nicht möglich ist. men führenden Kanäle innerhalb des gleichen senk-
rechten Hauptfeuerabschnitts bleiben.
§ 55 (2) Alle Lüfter mit Kraftantrieb, mit Ausnahme
(Zu Kapitel II Regel 35) der Maschinenraumlüfter, müssen mit solchen Schalt-
geräten versehen sein, daß sie wahlweise von zwei
Schutz der Sicherheitsstationen
möglichst weit auseinanderliegenden Schaltstellen
(Methoden I, II und III)
aus abgestellt werden können. Eine der Schaltstellen
Die Sicherheitsstationen müssen von den übrigen der Maschinenraumlüfter mit Kraftantrieb muß von
Teilen des Schiffes durch Schotte und Decks vom einer außerhalb der Maschinenräume liegenden
Typ „A" getrennt sein. Stelle aus bedient werden können. Die Abzüge der
Küchenherde müssen dort, wo sie durch Unterkunfts-
räume geführt sind, mit einer zugelassenen Isolie-
§ 56 rung versehen sein.
(Zu Kapitel II Regel 36)
Schutz der Vorratsräume usw. § 59
(Methoden I, II und III) (Zu Kapitel II Regel 39)
Die Trennflächen von Gepäck-, Post- und Vorrats- Einzelheiten der Bauausführung
räumen, von Farben- und Lampenspinden, von
(1) Methode l
Küchen und ähnlichen Räumen müssen zum Typ „A"
gehören. Räume für sehr leicht entzündliche Vorräte Außer in Lade-, Post- und Gepäckräumen müssen
müssen so liegen, daß eine Gefährdung der Fahr- alle Verkleidungen, Fußböden, Halterungen, Futter-
gäste oder der Besatzung im Brandfalle auf ein mög- stücke (Blindhölzer) und Deckenwegerungen aus
lichst geringes Maß beschränkt wird. nicht-brennbarem Werkstoff bestehen.
1. Auf Schiffen, die nicht mehr als 100 Fahr-
gäste befördern, ist nicht-brennbarer Werk-
§ 57 stoff für Verkleidungen, Fußböden und
(Zu Kapitel II Regel 37) Decken nicht erforderlich, sofern diese den
Fenster und Seitenfenster Vorschriften entsprechen, die für die Schotte
der Räume, in denen sie sich befinden, er-
(1) Methoden I und III
lassen sind.
Alle Fenster und Seitenfenster im Bereich der
2. Auf Schiffen mit mehr als 100 Fahrgästen
Unterkunftsräume müssen mit einem Rahmen aus
darf die Gesamtmenge brennbarer Verblen-
Metall oder einem gleichwertigen Werkstoff ver- dungen, Leisten und Kehlleisten, Verzierun-
sehen sein. Das Glas muß durch einen Einsatzrahmen
gen und Furniere in Unterkunfts- oder Ge-
aus Metall oder durch eine gleichwertige Vorrich-
sellschaftsräumen ein Volumen nicht über-
tung gehalten werden. Alle nach den Gängen oder
schreiten, das dem eines Furniers von 2,54
zu den Treppenhäusern führenden Fenster oder
Millimeter Dicke entspricht, welches die
Seitenfenster müssen den Sicherheitsvorschriften des Gesamtfläche der Decken und Wände be-
Schottentyps entsprechen, in dem sie eingebaut sind. deckt. Brennbare Verblendungen, Leisten
Oberlichter von Treppenhäusern, Gängen, Motor- und Kehlleisten, Verzierungen oder Fur-
räumen und Räumen, in denen sich Olmotoren, 01- niere dürfen in Gängen, Vorplätzen und
tanks und Olkessel befinden, müssen von außen Treppenhäusern nicht verwendet werden.
schließbar sein und Scheiben aus feuerfestem Glas,
z. B. Drahtglas, erhalten. (2) Methode III
(2) Methode II Die Verwendung von brennbarem Werkstoff
jeder Art, wie z. B. nicht imprägniertes Holz für Ver-
Alle zu den Gängen oder zu den Treppenhäusern schalung~n, Halterungen (Blindhölzer), Deckenwege-
führenden Fenster oder Seitenfenster müssen den rqngen, Beschlägen, Furnieren, Vorhängen, Teppi-
Sicherheitsvorschriften des Schottentyps entsprechen, chen, muß auf ein so geringes Maß beschränkt
in dem sie eingebaut sind. Oberlichter von Treppen- -w~erden, wie es mit dem Zweck des betreffenden
häusern, Gängen, Motorräumen und Räumen, in Raumes vereinbar ist. In den Gesellschaftsräumen
denen sich Olmotoren, Oltanks und Olkessel be- solcher Schiffe müssen die Träger und Halterungen
finden, müssen von außen schließbar sein und Schei- der Verkleidungen aus Stahl oder einem gleich-
ben aus feuerfestem Glas, z. B. Drahtglas, erhalten. wertigen Werkstoff hergestellt sein.
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
(3) Methoden I, II und III Nur für Methode III erforderlich
Das Isoliermaterial, insbesondere das für Kühl- (7) In den Unterkunftsräumen müssen alle Ober-
räume, muß nicht-brennbar sein. flächen mindestens sdlwer entflammbar sein.
§ 60 § 61
(Zu Kapitel II Regel 40) (Zu Kapitel II Regel 41)
Verschiedenes (Methoden I. II und III) Filmvorföhrungsanlagen
(1) 1. Hinter Decken, Verkleidungen oder Verscha- (Methoden I, II und mt
lungen befindliche Hohlräume müssen durch Die Einrichtung und Handhabung der Filmvorfüh-
gut dichtende Abschirmungen zur Verhü- rungsanlagen muß den besonderen Vorsdlriften der
tung von Luftzug wirksam unterteilt sein, See-Berufsgenossensc:haft entsprechen. Es dürfen
und zwar in Abständen von nicht mehr als nur Sicherheitsfilme verwendet werden.
13,73 Meter in der Längsrichtung.
2. In senkrechter Richtung müssen solche Hohl-
räume, einsdlließlich derjenigen hinter den § 62
Verkleidungen der Treppen, der Schächte (Zu Kapitel II Regel 42)
usw., in Höhe jedes Decks geschlossen sein. Selbsttätige Berieselungs- und Feuermeldeanlagen
(2) Decken und Schotte müssen so ausgeführt sein, (Methode II)
daß durdl den Feuerrondendienst jede Rauchentwick- Auf Schiffen, auf denen nach Methode II verfahren
lung in nicht ständig beobachteten und nicht zugäng- wird, muß eine von der See-Berufsgenossenschaft
lichen Räumen festgestellt werden kann, ohne die zugelassene und den Vorschriften des § 68 entspre-
Wirksamkeit des Feuerschutzes zu beeinträchtigen. chende selbsttätige Berieselungs- und Feuermelde-
anlage eingebaut sein. Diese Anlage muß so ein-
(3) Die verdeckten Flächen aller Schotte, Verklei- gerichtet sein, daß sie alle für die Benutzung oder
dungen, Täfelungen, Treppen, Holzböden usw. in die Bedienung von Fahrgästen oder Besatzung be-
den Unterkunftsräumen müssen mindestens schwer stimmten geschlossenen Räume schützt, mit Aus-
entflammbar sein. nahme der Räume, in denen mit keiner wesentlichen
(4) Farben, Lacke, Polituren und ähnliche Stoffe Brandgefahr zu rechnen ist.
auf Nitrozellulosebasis dürfen nicht verwendet
werden. In den Unterkunftsräumen dürfen nur § 63
schwer entflammbare Anstriche verwendet werden.
(Zu Kapitel II Regel 43)
Satz 2 gilt nicht für bewegliches Inventar.
Selbsttätige Feuermeldeanlagen
(5) Blei darf bei Außenbord-Speigatten, Abfluß- (Methode III)
rohren und anderen Austritten, die sich in unmittel-
Auf Schiffen, auf denen nach Methode III verfah-
barer Nähe der Wasserlinie befinden, nicht verwen-
ren wird, muß eine von der See-Berufsgenossenschaft
det werden, ebensowenig überall dort, wo das
zugelassene selbsttätige Feuermeldeanlage ein-
Schmelzen des Bleis im Brandfall die Gefahr eines
gebaut sein. Die Anlage muß so eingerichtet sein, daß
Wassereinbruchs zur Folge haben könnte.
sie jeden Brand in allen für die Benutzung oder die
(6) 1. Elektrisdle Heizkörper müssen so gebaut Bedienung von Fahrgästen oder Besatzung bestimm-
sein, daß bei einer Raumtemperatur von ten geschlossenen Räumen (mit Ausnahme der
20° C die Temperatur der Verkleidung 85° C Räume, in denen mit keiner wesentlichen Brand-
und die der aus ihr austretenden Luft 95° C gefahr zu rechnen ist} feststellt und das Vorhanden-
nicht überschreitet. Sie sind außerdem mit sein oder Anzeichen eines Brandes sowie den Brand-
einem Wärmeschutz auszurüsten, der· die ort selbsttätig an einer oder mehreren Stellen an-
Heizkörper bei einer Ubertemperatur in- zeigt, an denen es von der Besatzung am schnellsten
folge Wärmestau abschaltet. Heizkörper mit festgestellt werden kann.
offenen Heizdrähten dürfen nicht verwendet
werden. Das Gehäuse oder die Verkleidung
§ 64
ist so auszubilden, daß keine Kleidungs-
stücke und Gegenstände auf ihnen abgelegt (Zu Kapitel II Regel 44)
werden können. Pläne (Methoden 1, II und III)
2. Elektrisdle Heizkörper müssen fest. ange- Zur Unterrichtung der Schiffsführung sind Gesamt-
brac:ht sein. Bei einem Einbau in die Wand übersichtspläne ständig auszuhängen. Diese Pläne
oder in Verkleidungen ist durch eine ein- müssen für jedes Deck die verschiedenen durch
gebaute Wanne dafür zu sorgen, daß keine Schotte vom Typ „A gebildeten Feuerabschnitte
H
Warmluft hinter die Verschalungen gelan- und (falls vorhanden) die durch Schotte vom Typ „B"
gen kann. Uber und unmittelbar neben den unterteilten Abschnitte angeben. Sie müssen ferner
Heizkörpern dürfen keine Einrichtungen an- alle Einzelheiten enthalten über die Feueralarm- und
gebracht werden, die das Aufhängen von Feuermeldeanlagen, die Berieselungsanlage (falls
brennbaren oder den Luftaustritt behindern- vorhanden), die Feuerlöscneinrichtungen, die Zu- und
den Gegenständen ermöglichen. Ausgänge der einzelnen Abteilungen, Decks usw.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955 673
sowie über die Lüftungseinrichtungen einschließlich (7) Die Feuerlöschschläuche müssen aus einem
der Lage der Sperrklappen und der Bezeichnungs- von der See-Berufsgenossenschaft zugelassenen
nummern der Lüfter jedes Abschnitts. Reservepläne Werkstoff bestehen. Die einzelne Schlauchlänge
sind mitzuführen. darf 20 Meter nicht überschreiten. Die Gesamt-
schlauchlänge muß ausreichen, um Wasser an jede
erforderliche Stelle geben zu können. Ferner müs-
Teil E sen die Schläuche mit dem erforderlichen Zubehör
versehen sein. Der Innendurchmesser des Strahl-
Feueranzeige und Feuerlöschung auf rohres darf nicht weniger als 12 Millimeter betra-
Fahrgastschiffen und Frachtschiffen gen. Als Schlauch- und Strahlrohrkupplungen sind
(gilt für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe, mit Aus- nur genormte 52 oder 75 Millimeter Storzanschlüsse
nahme des § 70, der nur für Fahrgastschiffe, und des zu verwenden.
§ 71, der nur für Frachtschiffe gilt) (8) Die in diesen Bestimmungen als „Feuerlösch-
Anmerkung: Die §§ 65 bis einschließlich 69 legen schläuche" bezeichneten Schläuche und die erforder-
die Bedingungen fest, die die in den §§ 70 und 71 lichen Zubehörteile und Werkzeuge müssen ständig
erwähnten Geräte und Einrichtungen zu erfüllen in voll gebrauchsfertigem Zustand sein und zusam-
haben. men an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der An-
§ 65 schluß- oder Verbindungsstutzen aufbewahrt wer-
den.
(Zu Kapitel II Regel 45)
Pumpen, Feuerlöschrohrleitungen, Ansdilußstutzen § 66
und Feuerlöscbscbläucbe (Zu Kapitel II Regel 46)
(1) Feuerlöschpumpen müssen Einzelantrieb Feuerlösdigeräte
haben. Sanitäre, Ballast-, Bilge- oder allgemeine (1) Sämtliche Feuerlöschgeräte mj.issen nach Art
Betriebspumpen dürfen als Feuerlöschpumpen vor- und Ausführung von der See-Berufsgenossenschaft
gesehen sein. Auf jedem Schiff muß die Leistung zugelassen sein. Der Inhalt der vorgeschriebenen
der für Feuerlöschzwecke bestimmten Pumpen min- Handfeuerlöscher darf nicht mehr als 13,5 Liter und
destens zwei Drittel der für das betreffende Schiff nicht weniger als 9 Liter betragen.
geforderten Bilgepumpenleistung betragen. Jede
Pumpe muß mindestens, die zwei kräftigen Wasser- (2) Reservefüllungen müssen in der von der See-
strahle erzeugen können, die in diesen Bestimmun- Berufsgenossenschaft festzusetzenden Anzahl vor-
gen erwähnt werdeh. Der Strahlrohrmündungsdruck handen sein.
muß mindestens 3 kg/cm 2 betragen. (3) Feuerlöschgeräte, deren Löschmittel unter
(2) Sämtliche Feuerlöschpumpen, ausgenommen Druck stehen, dürfen in den für Fahrgäste oder Be-
Kreiselpumpen, sind mit Sicherheitsventilen zu ver- satzung bestimmten Räumen nicht untergebracht
sehen, die so angebracht und eingestellt sein müs- sein.
sen, daß ein übermäßiger Druck an irgendeiner (4) Bei den auf Grund der Bestimmungen des § 72
Stelle des Hauptfeuerlöschnetzes verhindert wird. durchzuführenden Prüfungen sind die Handfeuer-
(3) Der Durchmesser der Feuerlöschrohrleitungen löscher den von der See-Berufsgenossenschaft ge-
muß eine gleichzeitige und genügende Wasserver- forderten Proben zu unterziehen.
sorgung für mindestens zwei Feuerlöschschläuche (5) Einer der für die Verwendung in einem be-
gewährleisten. Er muß so bemessen sein, daß er der stimmten Raum vorgesehenen Handfeuerlöscher
geforderten Leistung der für Feuerlöschzwecke be- muß in der Nähe des Zuganges zu diesem Raum
stimmten Pumpen entspricbt. untergebracht sein.
(4) Anzahl und Verteilung der Anschlußstutzen (6) Die Bedienungsventile festangebrachter Feuer-
innerhalb eines Hauptfeuerabschnittes müssen der- löscheinrichtungen müssen sich an leicht zugäng-
art sein, daß aus mindestens zwei Schlauchleitun- lichen Stellen befinden und so angebracht sein, daß
gen, von denen eine aus einer einzigen Schlauch- sie auch bei Feuerausbruch noch möglichst lange zu
länge besteht, gleichzeitig an jede Stelle des Schif- erreichen sind.
fes Wasser gegeben werden kann.
(5) Die Rohrleitungen und Anschlußstutzen müs- § 67
sen so angebracht sein, daß die Feuerlöschschläuche (Zu Kapitel II Regel 47)
leicht angeschlossen werden können und nicht ge- Feuererstickendes Gas oder Dampf
knickt werden. Auf Schiffen, die Decksladung beför- für Lade- und Kesselräume
dern können, müssen die Anschlußstutzen jederzeit
(1) Ist die Verwendung von Gas oder Dampf als
leicht zugänglich sein. Die Rohrleitungen müssen,
Feuerlö~chmittel in Lade- oder Kesselräumen vor-
soweit irgend möglich, so verlegt sein, daß die Ge-
gesehen, so muß die Anlage von der See-Berufs-
fahr einer Beschädigung durch solche Ladungen ver-
genossenschaft zugelassen sein. Die erforderlichen
mieden wird.
Rohrleitungen zur Weiterleitung des Gases oder
(6) Hähne oder Ventile müssen an den Rohrlei- Dampfes müssen mit Bedienungsventilen oder -häh-
tungen so angebracht sein, daß jeder Feuerlösch- nen versehen sein, die in allen Fällen von Deck aus
schlauch abgenommen werden kann, während die leicht zugänglich sind. Die Rohrleitungen und Ven-
Feuerlöschpumpen in Betrieb sind. tile sind so zu bezeichnen, daß deutlich zu ersehen
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
ist, zu welchen Abteilungen sie führen. Es sind ge- (6) Es muß eine Vorrichtung vorgesehen sein, mit
eignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, der vor Abgabe von Kohlendioxyd in irgendeinen
daß versehentlich Gas oder Dampf in irgendeine Betriebsraum ein hörbares Warnzeichen gegeben
Abteilung geleitet wird. Führt eine Rohrleitung in werden kann.
einen Raum, der den Fahrgästen zugänglich sein
kann, so muß diese Leitung mit einem zusätzlichen, § 68
in geeigneter Weise geschützten Absperrventil oder (Zu Kapitel II Regel 48)
-hahn versehen sein. Selbsttätige Berieselungsanlagen
(2) Die Rohrleitungen sind so anzuordnen, daß (1) Von der See-Berufsgenossenschaft zugelassene
eine wirksame Verteilung der feuererstickenden selbsttätige Berieselungsanlagen können als ausrei-
Gase oder des Dampfes gewährleistet ist. In Lade- chende Feuerlöscheinrichtung angesehen werden. Ist
räumen von mehr als 800 Kubikmeter Inhalt müssen eine solche Anlage eingebaut, so muß muß sie stän-
mindestens zwei Rohre vorhanden sein, von denen dig unter dem erforderlichen Druck stehen und über
das eine im vorderen und das andere im achteren eine laufende Wasserzufuhr verfügen.
Teil des Laderaumes verlegt sein muß. Falls Dampf
verwendet wird, müssen die Rohre ausreichend tief (2) Die Anlage muß in Abschnitte unterteilt sein,
in den Raum verlegt sein. deren Anzahl durch die See-Berufsgenossenschaft zu
bestimmen ist. Durch Einbau von selbsttätigen
(3) 1. Ist die Verwendung von Kohlendioxyd als Feuermeldeanlagen muß das Vorhandensein oder
Feuerlöschmittel in Laderäumen vorgese- Anzeichen eines Brandes sowie der Brandort an
hen, so muß die Menge des verfügbaren einer oder mehreren geeigneten Stellen angezeigt
freien Gases mindestens 30 vom Hundert werden.
des Bruttorauminhalts des größten für sich
abdichtbaren Schiffsladeraumes betragen. (3) Die für die Wasserabgabe durch die Sprüh-
Hölzerne Lukendeckel mit verschalkten düsen vorgesehene Pumpe oder Pumpen müssen so
Persenningen gelten als Lukenabdichtung. angeschlossen sein, daß sie bei einem in der An-
lage entstehenden Druckabfall selbsttätig anlaufen.
2. Ist die Verwendung von Kohlendioxyd als
Feuerlöschmittel für Kesselräume vorge- . (4) Jede Pumpe muß so leistungsfähig sein, daß
sehen, so muß die Menge des verfügbaren sie bei gleichzeitigem Betrieb einer von der See-
freien Gases mindestens 30 vom Hundert Berufsgenossenschaft zu bestimmenden Anzahl von
des Bruttorauminhalts des größten Kessel- Berieselungsdüsen diese laufend in ausreichender
raumes, gemessen bis zur Oberkante der Menge und mit dem erforderlichem Druck mit Was-
Kesselverkleidung, betragen. Sind die Ma- ser versorgen kann.
schinen- und Kesselräume nicht vollständig (5) Für die Speisung der Seewasserpumpen, Luft-
voneinander getrennt und kann Heizöl aus kompressoren und selbsttätigen Meldeanlagen müs-
dem Kesselraum in die Maschinenraum- sen mindestens zwei Energiequellen vorhanden
bilgen fließen, so müssen Maschinen- und sein. Bei elektrischem Antrieb muß der Strom über
Kesselräume als eine Abteilung betrachtet die Notschalttafel durch eine nur diesem Zweck vor-
werden. behaltene Speiseleitung geführt werden. In dem
3. Ist die Verwendung von Kohlendioxyd als Stromkreis darf kein Schalter außer dem an der
Feuerlöschmittel sowohl für Laderäume als Notschalttafel befindlichen vorhanden sein. Der
auch für Kesselräume vorgesehen, so Schalter muß deutlich bezeichnet und normalerweise
braucht die Gasmenge nicht größer zu sein, geschlossen sein.
als sie für den Schutz der größten dieser
Abteilungen gefordert wird, gleichviel ob (6) Die Berieselungsdüsen müssen bei einer Tem-
es sich um einen Lade- oder einen Kessel- peratursteigerung auf 68° ·c, in Trockenräumen und
raum handelt. dergl. auf 93° C, in Tätigkeit treten.
4. Im Sinne dieses Absatzes 3 muß das Gas- (7) Der See-Berufsgenossenschaft -~s_t jährlich_ der
volumen auf der Grundlage von 0,56 Ku- einsatzbereite Zustand der selbsttatigen Beriese-
bikmeter je Kilogramm errechnet werden. lungsanlage durch das Gutachten eines v?n ihr a?-
erkannten Sachverständigen nachzuweisen. Die
(4) Ist die Verwendung von Dampf als Feuer- Uberprüfung der Anlage durch den Sachverständi-
löschmittel in Laderäumen vorgesehen, so müssen gen ist in das Schiffstagebuch einzutragen.
der oder die für die Lieferung dieses Dampfes zur
Verfügung stehenden Kessel stündlich mindestens
1 Kilogramm Dampf für je 0,75 Kubikmeter des § 69
Bruttorauminhalts des größten Laderaumes des (Zu Kapitel II Regel 49)
Sdliffes erzeugen können. Atemsdlutzgeräte, Raudlhelme
(5) Es müssen zugelassene Vorrichtungen einge- und Sidlerhei tslampen
baut sein, um die Lüfter von einer außerhalb des (1) Jedes Atemschutzgerät muß von einem von
Raumes liegenden Stelle aus abzustellen und um der See-Berufsgenossenschaft zugelassenen Typ
alle Türen, Lüftungskanäle, rings um die Schorn- sein.
steine liegende Räume und andere Offnungen von
Räumen, in denen feuererstickendes Gas oder (2) Um zu vermeiden, daß der Träger eines mit
Dampf als Feuerlöschmittel verwendet werden einem Luftschlauch versehenen Rauchhelmes oder
kann, zu schließen. einer Rauchmaske Rauch einatmet, muß der Schlauch
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955 675
so lang sein, daß jede Stelle der Lade- oder Maschi- werden können. Die Menge des verfüg-
nenräume vom offenen Deck aus, in ausreichendem baren freien Gases muß mindestens 30 vom
Abstand von der Luke oder der Zugangstür, er- Hundert von dem Bruttorauminhalt des
reicht werden kann. größten für sich abdichtbaren Schiffslade-
raumes betragen. Die See-Berufsgenossen-
(3) Die elektrischen Sicherheitsleuchten müssen schaft kann die Verwendung von Dampf
eine Brenndauer von mindestens drei Stunden an Stelle der feuererstickenden Gase zu-
haben, explosionsgeschützt und von einem von der lassen, wenn die Einrichtungen die in § 67
See-Berufsgenossenschaft zugelassenen Typ sein. Abs. 4 geforderten Bedingungen erfüllen.
2. Für Schiffe in Fahrten von beschränkter
§ 70 Dauer und für Schiffe unter 1000 BRT kann
(Zu Kapitel II Regel 50) die See-Berufsgenossenschaft andere Feuer-
Bestimmungen für Fahrgastsdliffe löscheinrichtungen für Laderäume zulassen.
Wachdienst und Feuermeldung
Maschinen- und Bunkerräume
( 1} Auf allen Fahrgastschiffen ist ein wirksamer
Feuerrondendienst zu unterhalten, so daß jeder (7) Ein Fahrgastschiff muß mit Anlagen versehen
Ausbruch eines Brandes rechtzeitig entdeckt werden sein, durch die rasch und gleichzeitig mindestens
kann. Von Hand zu betätigende Feuermelder müs- zwei kräftige Wasserstrahle in jeden Teil der Koh-
sen in allen Unterkunftsräumen für Fahrgäste und lenbunker und der Kessel- und Maschinenräume ge-
Besatzung verteilt sein, um es insbesondere dem geben werden können.
Feuerrondendienst zu ermöglichen, die Alarmmel- (8) Auf einem Fahrgastschiff mit ölgefeuerten
dung unverzüglich an die Schiffsleitung auf der Kesseln oder mit Antrieb durch Verbrennungsmoto-
Brücke oder an eine Feuer-Sicherheitsstation zu ren müssen in den Maschinenräumen mindestens
übermitteln. zwei Schlauchanschlußstutzen, je einer an Backbord
(2) Es muß eine von der See-Berufsgenossenschaft und an Steuerbord, und für jeden Stutzen die ent-
zugelassene selbsttätige Feuermeldeanlage vorge- sprechenden Feuerlöschschläuche mit den erforder-
sehen sein, die das Vorhandensein oder Anzeichen lichen Kupplungen und Muffen sowie geeignete
eines Brandes sowie den Brandort in allen nach An- Strahlrohre für das Spritzen von Wasser auf 01
sicht der See-Berufsgenossenschaft dem Feuerron- vorhanden sein.
dendienst nicht zugänglichen Schiffsteilen selbsttätig
anzeigt. Die Anzeige soll an einer oder mehreren (9) Ein Fahrgastschiff mit ölgefeuerten Haupt-
oder Hilfskesseln muß den Vorschriften der vorste-
geeigneten Stellen erfolgen, an denen es von der
Besatzung am schnellsten festgestellt werden kann. henden Absätze 7 und 8 entsprechen und außerdem
Die See-Berufsgenossenschaft kann eine Ausnahme folgende Bedingungen erfüllen:
zulassen, wenn das Schiff Fahrten von so beschränk- 1. An jedem Kesselwachstand muß sich ein
ter Dauer durchführt, daß die Anwendung dieser Behälter mit Sand, mit Soda-getränkten
Vorschrift unbillig wäre. Sägespänen oder mit anderen zugelassenen
Trockenstoffen in einer von der See-Be-
Fahrgast- und Besat;"imgsräume rufsgenossenschaft geforderten Menge be-
(3) Ein Fahrgastschiff muß mit Anlagen versehen finden.
sein, durch die rasch und gleichzeitig mindestens 2. An jedem Kesselwachstand sowie in jedem
zwei kräftige Wasserstrahle an jede Stelle jedes Raum, in dem Teile der Olfeuerungsanlage
Decks oder Raumes, die von Fahrgästen oder Be- untergebracht sind, müssen mindestens
satzungsangehörigen benutzt werden, gegeben wer- zwei zugelassene Handfeuerlöscher für
den können, wenn alle wasserdichten Türen und Schaum oder für ein anderes zur Löschung
alle Türen in den Hauptfeuerschotten geschlossen von Olbränden zugelassenes Löschmittel
sind. Die Türen in Zwischenschotten dürfen Offnun- vorhanden sein.
gen von zweckmäßigen Abmessungen erhalten,
3. Ferner müssen zugelassene Anlagen vor-
welche mit Verschlußdeckeln zu versehen sind.
handen sein, durch die Schaum schnell ab-
(4) Ein Fahrgastschiff muß Handfeuerlöscher mit- gegeben und über den oder die Kesselräume
führen, wie sie nach Typ und Anzahl von der See- sowie jeden Raum, in dem Teile der Olfeue-
Berufsgenossenschaft vorgeschrieben werden. rungsanlage oder Setztanks liegen, verteilt
werden kann. Die zur Verteilung zur Ver-
Laderäume fügung stehende Schaummenge muß aus-
reichen, um die größte Fläche, über die das
(5) Ein Fahrgastschiff muß mit Anlagen versehen -
sein, durch die rasch und gleichzeitig mindestens zwei Heizöl sich im Fall einer unerwartet auf-
kräftige Wasserstrahle in jeden Laderaum gegeben tretenden Undichtigkeit ausbreiten kann,
werden können. mit einer 15 Zentimeter dicken Schicht zu
bedecken. An Stelle von Schaum können
(6) 1. Ein Fahrgastschiff muß mit Anlagen ver- feuererstickende Gase oder eine eingebaute
sehen sein, durch die feuererstickende Gas'e Hochdruck-Wasserberiesel ungsanlage zum
mittels fester Rohrleitungen schnell in jede Feuerlöschen benutzt werden. Sind Masch.i-
für Ladung benutzbare Abteilung geleitet nen- und Kesselräume nich.t durch. ein Schott
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
vollständig voneinander getrennt und kann muß, wenn ein Brand in irgendeiner Abteilung alle
Heizöl vom Kesselraum in die Maschinen- Pumpen außer Betrieb setzen kann, noch eine andere
raumbilgen fließen, so sind diese kombi- . von der See-Berufsgenossenschaft als ausreichend
nierten Maschinen- und Kesselräume als anerkannte Feuerlöscheinrichtung vorhanden sein.
eine Abteilung anzusehen. Die Bedienung
der Anlagen muß von leicht zugänglichen F eue!löschrohr lei tun gen
Stellen aus erfolgen können, die auch bei und Schläuchanschlußstutzen
Ausbruch eines Brandes nicht sogleich uner- (14) Auf einem Fahrgastschiff müssen sich Feuer-
reichbar sind, und von denen eine außerhalb löschrohrleitungen und Schlauchanschlußstutzen be-
des Raumes liegen muß. finden, die den Vorschriften des § 65 entsprechen.
4. Auf Schiffen mit einem Kesselraum ist ein Feuerlöschschläuche
zugelassener Schaumfeuerlöscher von min-
destens 136 Liter Inhalt mitzuführen. Auf (15) Ein Fahrgastschiff muß mit der von der See-
Schiffen mit mehr als einem Kesselraum Berufsgenossenschaft vorgeschriebenen Anzahl von
sind zwei derartige Feuerlöscher mitzu- Feuerlöschschläuchen ausgerüstet sein. Für jeden
führen. Für diese Feuerlöscher müssen auf Anschlußstutzen muß mindestens ein Feuerlösch-
Trommeln gewickelte Schläuche vorhanden schlauch vorhanden sein; diese Schläuche dürfen nur
sein, mit denen jeder Teil der Kesselräume für Feuerlöschzwecke oder für die Prüfung der Feuer-
und der Räume, in denen Teile der Olfeue- löscheinrichtungen bei Feuerschutzübungen und Be-
rungsanlage untergebracht sind, erreicht sichtigungen der Anlagen Verwendung finden.
werden kann.
Atemschutzgeräte und Sicherheitslampen
(10) Ein Fahrgastschiff mit Antrieb durch Ver- (16) Auf Fahrgastschiffen sind mindestens zwei
brennungsmotoren muß, zusätzlich zur Erfüllung der Ausrüstungen, bestehend aus je einem Atemschutz-
Bedingungen der vorstehenden Absätze 7 und 8, in gerät mit Kopfschutz, einem Paar Schutzhandsdmhen,
jedem Maschinenraun1 wenigstens einen zugelasse- einer elektrischen, explosionsgeschützten Sicher-
nen Schaumfeuerlöscher von mindestens 45 Liter heitsleuchte und einer Feuerwehraxt, mitzuführen.
Inhalt und ferner einen zugelassenen Handschaum- Diese Ausrüstungen sind an möglichst weit vonein-
f euerlöscher für jede angefangene 1000 WPS der ander entfernten Stellen gebrauchsfertig aufzube-
Maschinen mitführen. Die Gesamtzahl dieser Hand- wahren. Eine tragbare elektrische Bohrmaschine, die
feuerlöscher darf jedoch nicht weniger als zwei und es im Notfall ermöglicht, einen Zugang zum Ort des
braucht nicht mehr als sechs zu betragen. Brandes durch Decks, Schächte oder Schotte zu schaf-
fen, muß ständig zur Verfügung stehen.
( 11) Ist auf einem Fahrgastschiff mit Antrieb durch
Verbrennungsmotoren ein Hilfskessel eingebaut, so
§ 71
müssen die Vorschriften des Absatzes 9 erfüllt sein.
Liegt der Hilfskessel in einem Maschinenraum, so (Zu Kapitel II Regel 51)
muß in diesem Raum an Stelle des im vorhergehen- Bestimmungen für Fradltsdliffe
den Absatz vorgeschriebenen großen Feuerlöschers (1) 1. Ein Frachtschiff von 2000 BRT oder mehr
ein zugelassener Schaumfeuerlöscher von mindestens muß mit einer An~e ausgerüstet sein,
136 Liter Inhalt vorhanden sein, der mit einer ge- durch die feuererstickende Gase mittels
eigneten Schlauchausrüstung oder anderen zugelas- fester Rohrleitungen schnell in jeden Raum,
senen Einrichtungen zur Schaumverteilung versehen in dem Ladung mitgeführt werden kann,
sein muß. geleitet werden können. Die Menge des
verfügbaren freien Gases muß mindestens
Pumpen
30 vom Hundert des Bruttorauminhalts des
größten für sieb abdichtbaren Schiffslade-
(12) Ein Fahrgastschiff von 4000 BRT oder mehr raumes betragen. Die See-Berufsgenossen-
muß über mindestens drei Feuerlöschpumpen ver- schaft kann die Verwendung von Dampf an
fügen, die mit Dampf- oder irgendeinem anderen Stelle feuererstickender Gase zulassen, wenn
Kraftantrieb versehen sind. Jedes Fahrgastschiff von die Einrichtungen den Vorschriften des § 67
weniger als 4000 BRT muß über mindestens zwei Abs. 4 entsprechen. Auf Tankschiffen kann
solcher Feuerlöschpumpen verfügen. Jede Feuer- Schaum als geeigneter Ersatz für feuerer-
löschpumpe muß so leistungsfähig sein, daß sie min- stickende Gase oder Dampf gestattet werden.
destens zwei kräftige Strahle gleichzeitig nach jeder 2. Die See-Berufsgenossenschaft kann in be-
Stelle des Schiffes geben kann. sonderen Fällen Erleichterungen von der
Anwendung dieser Vorschrift bei Lade-
(13) Auf einem Fahrgastschiff von 91,50 Meter räumen von Schiffen (mit Ausnahme der
Länge oder mehr mit ölgefeuerten Kesseln oder mit Tanks von Tankschiffen) zulassen,
Antrieb durch Verbrennungsmotoren müssen die a) wenn die Laderäume gegen Luftzutritt
Seewasserleitungen, die Pumpen sowie die Kraft- wirksam abschließende Lukendeckel aus
quellen für deren Antrieb derart angeordnet sein, Stalil und gleichwertige, nicht-brennbare
daß ein in irgendeiner Abteilung entstehender Brand Verschlüsse für alle Lüftungskanäle so-
nicht alle Feuerlöschpumpen außer Betrieb setzen wie andere zu den Laderäumen führen-
kann. Auf Schiffen von weniger als 91,50 Meter Länge den Offnungen haben;
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955 /
677
b) wenn das Schiff lediglich für die Beför- Trockenstoffen in einer von der See-Berufs-
derung von Kohle oder nicht-brennbarer genossenschaft geforderten Menge befinden.
Schüttladungen gebaut und bestimmt ist. 2. An jedem Kesselwachstand sowie in jedem
(2) Ein Frachtschiff von 500 BR T oder mehr muß Raum, in dem Teile der Olfeuerungsanlage
den Bedingungen der Nummern 2 und 3 und ein untergebracht sind, müssen mindestens zwei
Frachtschiff von 1000 BRT oder mehr allen nach- zugelassene Handfeuerlöscher für Schaum
stehenden Bedingungen entsprechen: oder für ein anderes zur Löschung von 01-
bränden zugelassenes Löschmitttel vorhan-
1. a) Es müssen zwei maschinell angetriebene
den sein. Außerdem muß mindestens ein
Pumpen vorhanden sein, von denen jede
Feuerlöscher der gleichen Art mit einem
eine ausreichende Wasserversorgung der
Inhalt von 9 Liter für jeden Brenner zur
Feuerlöschschläuche und Feuerlöschein-
Verfügung stehen. Der Gesamtinhalt des
richtungen gewährleistet; dabei müssen
oder der zusätzlidien Feuerlöscher braucht
schnell und gleichzeitig mindestens zwei
jedoch 45 Liter für einen-. Kesselraum nicht
kräftige Wasserstrahle an jede Stelle zu übersteigen.
des Schiffes gegeben werden können.
Diese Einrichtungen müssen mit einer 3. Ferner müssen zugelassene Anlagen vor-
solchen Anzahl von Feuerlöschschläuchen handen sein, durch die Schaum schnell ab-
nebst den erforderlichen Kupplungen gegeben und über den Kesselraum sowie
und Muffen ausgerüstet sein, wie es von jeden Raum, in dem Teile der Olfeuerungs-
der See-Berufsgenossenschaft für aus- anlage oder Setztanks liegen, verteilt
reichend gehalten wird. werden kann. ',vie zur Verteilung zur Ver-
b) Falls auf solchen Schiffen mit ölgefeuer- fügung stehende Schaummenge muß aus-
ten Kesseln oder mit Antrieb durch Ver- reichen, um die größte Fläche, über die das
brennungsmotoren ein Brand in irgend- Heizöl sich im Fall einer unerwartet auf-
einer Abteilung sämtliche Pumpen außer tretenden Undichtigkeit ausbreiten kann,
Betrieb setzen kann, muß noch eine an- mit einer 15 Zentimeter starken Schicht zu
dere Feuerlöscheinrichtung vorhanden bedecken. An Stelle von Schaum können
sein, deren Art, Leistung und Aufstellung feuererstickende Gase oder Dampf oder eine
den Anforderungen der See-Berufsge- eingebaute Hochdruck-Wasserberiesel ungs-
nossenschaft entspricht. anlage zum Feuerlöschen benutzt werden.
Sind Maschinen- und Kesselräume nicht
2. Handfeuerlöscher müssen in den von der durch einen Schott vollständig voneinander
Besatzung und, falls vorhanden, in den von getrennt und kann Heizöl vom Kesselraum
Fahrgästen benutzten Räumen zum soforti- in die Maschinenr~umbilgen fließen, so sind
gen Gebrauch zur Verfügung stehen. Die diese kombinierten Maschinen- und Kessel-
Anzahl dieser Feuerlösdier muß auf jeden räume als eine Abteilung anzusehen. Die
Fall mindestens fünf betragen. Bedienung der Anlagen muß von leicht zu-
gänglichen Stellen aus erfolgen können, die
3. Es muß mindestens eine Ausrüstung vor- auch bei Ausbruch eines Brandes nicht so-
handen sein, bestehend aus einem Atem- gleich unerreichbar sind und von denen eine
schutzgerät mit Kopfschutz, einem Paar außerhalb des Raumes liegen muß.
Schutzhandschuhen, einer elektrischen, ex-
plosionsgeschützten Sicherheitsleuchte, einer (5) Die See-Berufsgenossensdiaft bestimmt die
Feuerwehraxt und, außer auf Tankschiffen, Feuerlöschanlagen, die in den Maschinen- und Kessel-
einer tragbaren elektrischen Bohrmaschine, räumen von Fraditschiffen, auf denen 01- und Kohle-
die es im Notfall ermöglicht, einen Zugang feuerung gleichzeitig zur Verwendung gelangt, ein-
zum Ort des Brandes durch Decks, Schächte zurichten sind.
oder Schotte zu schaffen.
(6) Auf einem Frachtschiff mit Antrieb durdi Ver-
(3) Aµf einem Frachtschiff mit ölgefeuerten Kesseln brennungsmotoren müssen in den Maschinenräumen
oder mit Antrieb durch Verbrennungsmotoren vorhanden sein
müssen in den Maschinenräumen mindestens zwei
Schlauchanschlußstutzen, je einer an Backbord und 1. die in vorstehendem Absatz 3 vorgesehene
an Steuerbord, und für jeden Stutzen die entspre- Feuerlöschausrüstung;
chenden Feuerlöschschläuche mit den erforderlichen 2. ein zugelassener Schaumfeuerlöscher von
Kupplungen und Muffen sowie geeignete Strahlrohre mindestens 45 Liter Inhalt mit einem Schlauch
für das Spritzen von Wasser auf 01 vorhanden sein. von mindestens 10 Meter Länge;
(4) Auf einem Frachtschiff, in welchem 01 für die 3. Handfeuerlöscher eines zugelassenen Typs
Beheizung der Haupt- oder Hilfskessel verwendet in der von der See-Berufsgenossenschaft
wird, sind außerdem in den Kessel- und Maschinen- unter Berücksichtigung derGröße undRaum-
räumen folgende Bedingungen zu erfüllen: aufteilung des Maschinenraumes sowie der
Maschinenleistung vorgeschriebenen Anzahl
1. An jedem Kesselwachstand muß sich ein und Verteilung. Die Anzahl dieser Feuer-
Behälter mit Sand, mit Soda-getränkten löscher darf jedoch nicht geringer als zwei
Sägespänen oder mit anderen zugelassenen sein und braucht sechs nicht zu übersteigen.
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Auf Schiffen mit ölgefeuerten Kesseln müssen die Teil F
Vorsduiften des vorstehenden Absatzes 4 Anwen-
Verschiedenes
dung finden.
(gilt für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe)
§ 72 § 74
(Zu Kapitel II Regel 52) (Zu Kapitel II Regel 54)
Sofortige Verwendungsbereitsdlaft der Anlagen Ausgänge
(1) Die Feuerlöschanlagen auf neuen und vorhan- (1) Bei allen für Fahrgäste und Besatzung vorge-
denen Fahrgastsdliffen und Frachtschiffen sind in sehenen Räumen müssen die Niedergänge und Leitern
gutem Betriebszustand zu halten und müssen zur so angeordnet sein, daß sie eine ausreichende und
sofortigen Verwendung bereit sein. rasche Rettungsmöglichkeit zum Bootsdeck bieten.
Insbesondere sind folgende Anordnungen zu befol-
(2) Der Zustand und die Betriebsbereitschaft der gen:
Feuerlöschanlagen ist halbjährlich zu prüfen; das Er-
gebnis der einzelnen Prüfungen ist in das Schiffstage- 1. Unter dem Schottendeck muß jede wasser-
buch einzutragen, jede Beanstandung und ihre Be- dichte Abteilung außer den wasserdichten
seitigung ist ausdrücklich zu vermerken. Türen genügend Ausgänge besitzen, die
eine ausreichende Rettungsmöglichkeit bie-
(3) Zu den nach Absatz 2 zu prüfenden Feuerlösch- ten und die so anzuordnen sind, daß sie
anlagen gehören insbesondere jederzeit leicht zugänglich sind.
1. die Fernschließvcltrichtung (§ 49 Abs. 5), 2. Oberhalb des Schottendecks müssen minde-
stens zwei gangbare Ausgänge für jeden
2. die Feuerlöschpumpen, das Feuerlöschnetz, durch Hauptfeuerschotte begrenzten Raum
die Anschlußstutzen und die Feuerlösch- vorhanden sein, von denen wenigstens
schläuche nebst Zubehör (§ 65), einer zu einer Treppe führen muß, die einen
3. die Handfeuerlöscher und die festange- Ausgang nach oben bildet.
brachten Feuerlöschgeräte (§ 66), 3. Breite, Anzahl und Anordnung der Nieder-
4. die Schaumfeuerlöscher und die Schaum- gänge müssen den Anforderungen der See-
feuerlöschanlagen (§ 70 bzw. 71), Berufsgenossenschaft entsprechen.
5. die Kohlendioxyd- bzw. Dampffeuerlösch- 4. Bei Schiffen, die nach Inkrafttreten dieser
anlagen (§ 67), Verordnung auf Kiel gelegt werden, müssen
die Seitenfenster eine lichte Glasdurchsicht
6. das Warnzeichen für die Abgabe von Koh- von mindestens 350 Millimeter Durchmesser
lendioxyd (§ 67 Abs. 6), haben und den Anforderungen der See-Be-
7. die Rauchklappen (§ 54 Abs. 3) sowie die rufsgenossenschaft entsprechen.
Verschlußvorrichtungen der Aufzugs- (2) Jeder Maschinenraum, Wellentunnel, Heiz-
schächte(§ 54 Abs. 2), der Räume, in denen raum sowie jeder andere Betriebsraum muß einen
feuererstickendes Gas oder Dampf verwen- Notausgang für das Personal haben, durch den der
det werden kann (§ 67 Abs. 5), und der Raum ohne Benutzung von wasserdichten Türen ver-
Ladeluken und Lüftungskanäle(§ 71 Abs. 1 lassen werden kann.
Nr. 2),
§ 75
8. die Verschlußvorrichtungen und Schaltge-
räte der Lüfter (§ 58 und § 67 Abs. 5), (Zu Kapitel II Regeln 55 und 56}
9. die Ausrüstungen zur Brandbekämpfung Masdlinenleistung für Rückwärtsgang, Ruderanlage
(§ 69 und § 70 Abs. 16 bzw. § 71 Abs. 2 (1) Jedes Schiff muß eine ausreich.ende Maschinen-
Nr. 3), leistung für Rückwärtsgang haben, um unter norma-
len Verhältnissen die Manövrierfähigkeit des Schif-
10. die selbsttätigen Berieselungsanlagen
fes zu gewährleisten.
(§ 68),
(2) Jedes Schiff muß mit einer Haupt- und einer
11. die selbsttätigen Feuermeldeanlagen (§ 63
und § 70 Abs. 2), Hilfsruderanlage ausgerüstet sein, die den Anforde-
rungen der Se;-Berufsgenossenschaft entsprech.en.
12. die Handfeuermelder (§ 70 Abs. 1).
(3) Die Hilfsanlage muß im Notfall schnell in Be-
trieb genommen werden können. Ihre Festigkeit und
§ 73
maschinelle Leistung muß ausreichen, um das Schiff
(Zu Kapitel II Regel 53) bei einer angemessenen Fahrtgeschwindigkeit steu-
Zulassung gleichwertiger Vorkehrungen ern zu können. Beträgt der Rudersch.aftdurchmesser
Wo in diesem Teil dieses Kapitels eine bestimmte in Höhe der Pinne bei Fahrgastschiffen mehr als 228
Art von Geräten, Anlagen, Löschmitteln oder Ein- Millimeter, bei Frach.tsdliffen mehr als 340 Milli-
richtungen vorgesehen ist, kann jede andere Art von meter, so muß die Anlage Masch.inenantrieb haben.
Geräten usw. zugelassen werden, wenn der See-Be- (4) Eine zweite Hauptruderanlage mit Maschinen-
rufsgenossenschaft nachgewiesen ist, daß ihre Wirk- antrieb und den entsprechenden Anschlüssen wird
samkeit nicht geringer ist. als Hilfsruderanlage anerkannt. Die gemeinsame Be-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955 679
nutzung von Teilen der Hauptruderanlage für die 1. Bei vorhandenen Fahrgastschiffen
Hilfsruderanlage muß von der See-Berufsgenossen- die §§ 77 bis 107 mit Ausnahme des § 102
schaft genehmigt sein. Abs. 7,
§ 76 2. bei vorhandenen Frachtschiffen
(Zu Kapitel II Regel 20) die §§ 77 und 78, 79 Abs. 1, die §§ 80 bis 83,
Eintragungen in das Sdliffstagebuch 85 bis 97, 108, 109 mit Ausnahme von Ab-
satz 4, § 110.
In das Schiffstagebuch sind einzutragen.
1. der Zeitpunkt des Verschließens sowie des Off-
nens, sofern dies nach den Bestimmungen dieser Teil A
Verordnung zulässig ist, folgender Offnungen
(gilt für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe)
in den wasserdichten Schotten und in der
Außenhaut unterhalb der Tauchgrenze: § 78
a) der wasserdichten Hängetüren in Zwischen- . (Zu Kapitel III Regel 2)
deckschotten (§ 32 Abs. 7 Nr. 2), Beschränkte Auslandfahrt
b) der wasserdichten Türen zwischen den Bun-
Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck
kern des Zwischendecks unter dem Schotten- „ beschränkte Auslandfahrt" eine Auslandfahrt, in
deck (§ 32 Abs. 9 Nr. 2), deren Verlauf ein Schiff nicht weiter als 200 Seemei-
c) der losnehmbaren Verschlußplatten an Schot- len von einem Hafen oder Ort entfernt ist, an dem
ten im Maschinenraum (§ 32 Abs. 10), die Fahrgäste und die Besatzung in Sicherheit ge-
d) der Zwischendecks-Seitenfenster (§ 33 Abs. 3 bracht werden können, und bei der die Entfernung
Nr. 3 Buchstaben a und b), zwischen dem letzten Anlaufhafen des Landes, in
e) der während der Reise nicht zugänglichen dem die Reise beginnt, und dem Bestimmungshafen,
Seitenfenster (§ 33 Abs. 5), in dem die Reise endet, nicht mehr als 600 Seemeilen
f) der Seitenfenster in Räumen, in denen La- beträgt.
dung befördert wird (§ 33 Abs. 6 Nr. 2 und 3), § 79
g) der Eingangs-, Lade- und Kohlenpforten un- (Zu Kapitel III Regel 3)
terhalb der Tauchgrenze (§ 33 Abs. 10 Nr. 1); Befreiungen
2. die regelmäßigen Inbetriebnahmen und Ubun- (1) Schiffe, die sich im Verlauf ihrer Reise nicht
gen im Verschließen der wasserdichten Türen mehr als 20 Seemeilen vom nächsten Land entfernen,
nebst zugehörigen Einrichtungen und Anzeige- können, wenn die geringe Gefahr und die besonde-
vorrichtungen, der Seitenfenster, Ventile und ren Bedingungen der Reise es gestatten, von Be-
Verschlußvorrichtungen von Speigatten sowie stimmungen dieses Kapitels befreit werden.
Asch- und Abfallschütten (§ 39);
(2) Die See-Berufsgenossenschaft kann Fahrgast-
3. die wöchentliche Erprobung der Notstrom- schiffe auf Auslandfahrt, die in einem besonderen
quelle und ihrer Schalteinrichtungen (§ 42 Verkehr eine große Anzahl Decksfahrgäste beför-
Abs. 3 Nr. 3); dern, von der Befolgung einzelner Vorschriften
4. die halbjährliche Prüfung der Feuerlöschanla- dieses Kapitels befreien, wenn ihr nachgewiesen
gen (§ 72); wird, daß die Einhaltung der Vorschriften undurch-
führbar ist, sofern
5. die jährliche Uberprüfung der Berieselungsan-
lage durch einen Sachverständigen (§ 68 Abs. 6). 1. die höchstmögliche Ausrüstung mit Ret-
tungsbooten und anderen Rettungsgeräten
( § 106) sowie der höchstmögliche Feuer-
KAPITEL III schutz vorgesehen wird, welche die beson-
Rettungsmittel usw. deren Umstän~e dieses Verkehrs zulassen,
§ 77 2. alle diese Boote und Rettungsgeräte sofort
(Zu Kapitel III Regel 1) verwendbar im Sinne des § 80 sind,
Geltungsbereich 3. für jede Person an Bord ein Rettungsgürtel
(1) Dieses Kapitel gilt, soweit nicht ausdrücklich vorhanden ist,
etwas anderes bestimmt ist, für neue Schiffe auf Aus- 4. die gegebenenfalls für diesen Verkehr er-
landf ahrt wie folgt: lassenen Sondervorschriften erfüllt sind.
Teil A. - Fahrgastschiffe und Frachtschiffe.
Teil B. - Fahrgastschiffe. § 80
Teil C. - Frachtschiffe. (Zu Kapitel III Regel 4)
(2) Die Einrichtungen aller vorhandenen Schiffe Sofortige Verwendbarkeit von Rettungsbooten
auf Auslandfahrt sind von der See-Berufsgenossen- und Rettungsgeräten
schaft daraufhin zu prüfen, daß soweit wie möglich (1) Alle Rettungsmittel, insbesondere die Ret-
eine Ubereinstimmung mit den allgemeinen Grund- tungsboote und -geräte, müssen ständig gebrauchs-
sätzen des § 80 und eine wesentliche Ubereinstim- fähig und vor dem Auslaufen des Schiffes sowie
mung mit den folgenden Vorschriften dieses Kapitels während der ganzen Reisedauer jederzeit sofort ver-
innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ver- wendbar sein. Die Rettungsboote und Rettungsge-
ordnung hergestellt wird: räte gelten als sofort verwendbar, wenn sie
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
1. auch bei einer Schlagseite von 15° und einer (4) Alle Rettungsboote, die für eine Beförderung
Trimmlage von 7° sicher und schnell an von mehr als 60 Personen zugelassen sind, müssen
beiden Seiten zu Wasser gelassen werden entweder Motorrettungsboote der Klasse A oder der
können, Klasse B nach § 85 oder mechanisch angetriebene
2. das schnelle und geordnete Einbooten in die Rettungsboote nach § 86 sein.
Rettungsboote gestatten, (5) Alle Rettungsboote müssen ausreichende
3. so aufgestellt sind, daß die Handhabung Festigkeit haben, um bei voller Belegung und voller
anderer Boote und Rettungsgeräte nicht be- Ausrüstung sicher zu Wasser gelassen werden zu
hindert wird. Die Aufstellung der Rettungs- können.
boote soll nach Möglichkeit die Sicht von (6) Alle Rettungsboote müssen einen mittleren
der Brücke nach achtern nicht behindern. Sprung von mindestens 4 vom Hundert ihrer Länge
(2) Um die ständige Gebrauchsfähigkeit und so- haben.
fortige Verwendbarkeit der Rettungsmittel zu ge- (7) Die Schwimmfähigkeit eines hölzernen Ret-
währleisten, ist vor jedem Auslaufen des Schiffes tungsbootes muß durch wasserdichte Luftkästen ge-
und bei jeder Musterung oder Ubung nach § 97 der währleistet sein, deren Gesamtinhalt mindestens
Zustand, die Betriebsbereitsch·aft und die Ausrüstung 10 vom Hundert des Raumgehalts des Bootes betra-
aller Rettungsmittel zu prüfen; das Ergebnis der gen muß.
Prüfung ist in das Schiffstagebuch einzutragen, jede (8) Die Schwimmfähigkeit eines Metallbootes muß
Beanstandung und ihre Beseitigung ist ausdrücklich mindestens der eines hölzernen Rettungsbootes des
zu vermerken. gleichen Raumgehalts entsprechen. Der Inhalt der
(3) Zu den nach Absatz""2 zu prüfenden Rettungs- Luftkästen muß daher entsprechend größer sein.
mitteln gehören insbesondere (9) In Rettungsbooten, die für eine Beförderung
1. die Motorrettungsboote sowie die mecha- von 100 und mehr Personen zugelassen sind, muß
nisch angetriebenen und die gewöhnlichen der Inhalt der Luftkästen mindestens 12,5 vom Hun-
Rettungsboote und deren Ausrüstung dert des Raumgehalts des Bootes betragen.
(§§ 85 bis 88),
(10) Alle Duchten und Seitenbänke müssen im
2. die tragbaren Funkanlagen (§ 89). Rettungsboot so niedrig wie möglich angebracht sein.
3. die Funk- und Scheinwerferanlagen (§ 101), Die Bodenbretter und Duchten sind so zu verlegen,
4. die Rettungsgeräte und Rettungsflöße daß die Duchten nicht höher als 84 Zentimeter über
(§ 106), den Bodenbrettern liegen.
5. die Einbootungseinrichtungen (§ 90),
§ 82
6. die Aussetzvorrichtungen (§ 102 bzw.
§ 109), (Zu Kapitel III Regel 6)
7. die Beleuchtung (§ 103), Raumgehalt der Rettungsboote
8. die Alarmsignalvorrichtungen (§ 96 Abs. 6), (1) Der Raumgehalt eines Rettungsbootes ist nach
9. die Rettungsringe und Rettungsgürtel der im nachstehenden Absatz 7 vorgeschriebenen Be-
(§§ 92 und 93), rechnungsweise oder auf Antrag des Reeders nach
der Stirling-(Simpson-)Regel zu bestimmen. Der
10. die Leinenwurfgeräte (§ 94). Raumgehalt eines Rettungsbootes mit Spiegelheck ist
11. die Schiffsnotsignale (§ 95). so zu berechnen, als ob das Rettungsboot ein spitzes
Heck hätte.
§ 81 (2) Der mit Hilfe der Stirling-Regel berechnete
(Zu Kapitel III Regel 5) Raumgehalt in Kubikmeter eines Rettungsbootes
Bauart der Rettungsboote kann als durch die folgende Formel ausgedrückt
angesehen werden:
(1) Alle Rettungsboote müssen einwandfrei gebaut
sein u·nd den Anforderungen der See-Berufsgenos- Raumgehalt= L - (4A + 2B , 4C),
12
senschaft entsprechen. Form und Abmessungen
müssen eine gute Stabilität im Seegang gewähr- wobei L die Bootslänge in Meter bezeichnet, gemes-
leisten. Sie müssen bei voller Belegung und voller sen von der Innenkante der Beplankung oder Be-
Ausrüstung genügend Freibord aufweisen. p]attung (Innenkante Sponung} am Vorsteven bis zur
entsprechenden Stelle am Achtersteven. Bei einem
(2) Alle Rettungsboote müssen offene Boote mit Rettungsboot mit Spiegelheck ist die Länge bis zur
festen Seitenwänden sein, die nur innere Schwimm- Innenfläche des Spiegels zu messen.
vorrichtungen haben. Ihre Länge darf nicht weniger A, B, C bezeichnen der Reihenfolge nach die Flächen
als 7,32 Meter betragen. Die See-Berufsgenossen- der Querschnitte auf einem Viertel der Länge von
schaft kann in Ausnahmefällen die Verwendung klei- vorn, in der Mitte und auf einem Viertel der Länge
nerer Boote genehmigen; auf keinem Schiff darf von hinten, welche den drei Punkten entsprechen, die
jedoch die Länge der Rettungsboote weniger als 4,88 man durch Teilung von L in vier gleiche Teile erhält
Meter betragen. (die Flächen an den Bootsenden können vernach-
(3) Das Gewicht eines Rettungsbootes darf bei lässigt werden).
voller Belegung und voller Ausrüstung 20 300 Kilo- Die Flächen A, B, C werden in Quadratmeter durch
gramm nicht überschreiten. die nacheinanderfolgende Anwendung der nachste-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955 681
henden Formel auf jeden der drei Querschnitte als Endpunkten der Tiefe sowie an drei Punkten, die
gegeben angenommen: man durch Teilung der Tiefe t in vier gleiche Teile
Fläche = _!_ (a + 4b + 2c + 4d + e) erhält (a und e bezeichnen die Breite an den End-
12 punkten und c die Breite in der Mitte von t).
Hierbei bezeichnet t die Bootstiefe in Meter, gemes-
sen innerhalb der Beplankung oder Beplattung vom
Kiel bis zur oberen Kante des Schandeckels oder ge- Vermessung nach dem Stirlingverfahren
gebenenfalls bis zu einer niedrigeren Höhe, wie
nachfolgend bestimmt ist. Bootslänge zwischen den Innenkanten der Beplan-
a, b, c, d, e bezeichnen die waagerechten Breiten des kung (Innenkante Sponung) oder Beplattung vom
Rettungsbootes, gemessen in Meter an den beiden Vor- bis Hintersteven bzw. Innenfläche Spiegel.
L
l.-¼ ;a,,I~
1
L/.t_
.,_ L/4 >1- "/4---..J -e-
1 1
1 1 -d--
1
1
1
1
.-c-- t
t tc -1,--
Innenkante Beplankung!
A B C
Querschnitt auf ¼L Quersdmitt auf ½L Querschnitt auf ¾.L Inhalt des Bootes
lA = m tB = m tc = m L= m
·a Xl= a Xl= a X1= hinten X1=
b X4= b X4= b X4= A X4=
C X2= C X2= C X2= B X2=
d X 4 ~-= d X4= d X4= C X4=
e Xl= e Xl= e Xl= vorn Xl=
Summe S = Summe S = Summe S = Summe S =
S X tA mt S X te m2 S X tc S XL mll
12 = 12 = 12 = m'
12
=
ms
Berechneter Inhalt ·······-··--------.. -------·-·-... -._-·_
Abzug für Motoranlage ---····-···
Abzug für· Scheinwerferanlage
Abzug für Funkanlage ·-·-··· . -----·-······• ... ···---· ···············-···--· .. · ............................... .
Rechnungsmäßiger Inhalt .. ····-···-·-······· .. --.. -..... --.... ···--·-·-········· .............................. ..
Personenzahl ....................................................... _.................................... ...............................
(3) Uberschreitet der Schandeckelsprung, gemes- rechnung der auf Viertellänge vorn und hinten ge•
sen an den zwei Punkten, die auf einem Viertel der legenen Querschnittflächen A und C einzusetzenden
Bootslänge von den Enden gelegen sind, 1 vom Hun- Tiefen werden durch Vergrößerung der letzteren
dert der Länge des Rettungsbootes, so ist die zur Be- Zahl um 1 vom Hundert der Länge des Rettungs-
rechnung der Querschnittflächen A oder C einzuset- bootes gewonnen, mit der Maßgabe, daß die in die
zende Tiefe als die um 1 vom Hundert der BootslängE> Berechnung eingesetzten Tiefen die wirklichen Tie-
vermehrte Mittschiffstiefe anzusehen. fen an diesen Punkten nicht überschreiten dürfen.
(4) Beträgt die Mittsdliffstiefe des Rettungsbootes (5) Beträgt die Tiefe des Rettungsbootes mehr als
mehr als 45 vom Hundert der Breite, so ist die Tiefe 122 Zentimeter, so ist die durch Anwendung dieses
bei der Berechnung des Mittelquerschnittes B mit Paragraphen ermittelte Personenzahl im Verhältnis
45 vom Hundert der Breite einzusetzen; die zur Be- von 122 Zentimeter zur wirklichen Tiefe zu ver1nin-
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
dem, bis durch eine Sitzprobe in dem Rettungsboot § 84
auf dem Wasser mit der vollen Anzahl der mit Ret- (Zu Kapitel III Regel 8)
tungsgürteln versehenen Personen nachgewiesen
Vorgeschriebene Anzahl der mitzuführenden
ist, daß die volle Anzahl Personen ordnungsgemäß
Motorrettungsboote und anderer mechanisch
untergebracht werden kann.
angetriebener Rettungsboote
(6) Die Personenzahl in Rettungsbooten mit außer- (1) Beträgt die Anzahl" der an Bord eines Schiffes
gewöhnlich scharfen oder außergewöhnlich völligen mitzuführenden Rettungsboote 20 oder mehr, so
Formen ist von der See-Berufsgenossenschaft unter müssen 2 von ihnen Motorrettungsboote der Klasse A
Berücksichtigung des Inhalts und der Schandeckel- nach § 85 sein.
fläche festzusetzen. Außerdem ist in jedem Falle eine
Sitzprobe vorzunehmen. (2) Beträgt die Anzahl der an Bord eines Schiffes
mitzuführenden Rettungsboote mehr als 13, jedoch
(7) Die nach Absatz 1 n.eben dem Stirlingverfahren weniger als 20, so muß eines von ihnen ein Motor-
vorgeschriebene Berechnungsweise bestimmt den rettungsboot der Klasse A sein. Ein weiteres Boot
Raumgehalt aus dem mit 0,6 multiplizierten Produkt muß ein Motorrettungsboot der Klasse A oder der
seiner Länge, Breite und Tiefe. Die Größenabmessun- Klasse B nach § 85 oder ein zugelassenes mechanisch
gen sind alsdann in folgender Weise zu ermitteln: angetriebenes Rettungsboot nach § 86 sein.
Länge: Von dem Schnittpunkt der Außenfläche der (3) Alle Fahrgastschiffe, die nicht gemäß vor-
Beplankung oder Beplattung und dem Vor- stehenden Bestimmungen mit einem Motorrettungs-
steven bis zu der entsprechenden Stelle am boot ausgerüstet sind, müssen ein Motorrettungsboot
Achtersteven, für den Fall eines Bootes mit der Klasse A oder der Klasse B nach § 85 oder ein
Spiegelheck bis zur Außenfläche des Spiegels. zugelassenes mechanisch angetriebenes Rettungs-
boot nach § 86 mitführen.
Breite: Z~ischen den Außenflächen der Beplankung
oder Beplattung an der breitesten Stelle des (4) Alle Frachtschiffe von 1600 BRT und mehr müs-
Bootes. sen ein Motorrettungsboot der Klasse A oder der
Klasse B nach § 85 oder ein mechanisch angetriebe-
Tiefe: In der Bootsmitte innerhalb der Beplankung nes Rettungsboot nach § 86 mitführen.
(Innenkante Kielsponung) oder Beplattung
(Unterkante Spantwinkel) vom Kiel bis zur Mindestausrüstung an Motorrettungsbooten und
Höhe des Schandeckels. Die zur Berechnung mechanisch angetriebenen Rettungsbooten nach
des Raumgehalts einzusetzende Tiefe darf § 84, Funk- und Scheinwerferanlagen nach § 101
und tragbaren Funkanlagen nach § 89:
jed,och keinesfalls 45 vom Hundert der Breite
bzw. 122 Zentimeter übersteigen.
Klasse A
oder Funk- und
Der Reeder kann in Jedem Fall verlangen, daß der Ausrüstungs- Klasse B Schein• Traqbare
Klasse A oder Funk-
Raumgehalt des Rettungsbootes durch genaue Mes- pflidltige Schiffe: werfer-
mech. anlaqen anlaqen
sung festgestellt wird. anqetr.
(8) Der Raumgehalt eines Motorbootes ist sein Schiffe mit 20 Rettungs-]
booten oder mehr ... 2 2
Bruttoraumgehalt abzüglich des von der Motoren-
anlage nebst Zubehör und, falls vorhanden, von der
Telegraphiefunk- und Scheinwerferanlage nebst Zu- Schiffe mit 14 bis 19 1
Rettungsbooten . . . .
behör eingenommenen Raumes.
Fahrgastschiffe mit 131
Rettungsbooten oder
weniger ............ :-----,-------;----------,----
§ 83
(Zu Kapitel III Regel 7) Fradltschiffe von 1
1600 BRT und mehr .
Fassungsvermögen der Rettungsboote
Frachtsdliffe von 1
(1) Die Anzahl der Personen, für die ein Rettungs- 500 BRT und mehr ..
boot zugelassen werden darf, ist gleich der nach
unten abgerundeten ganzen Zahl, die man dadurch
erhält, daß man den Raumgehalt in Kubikmeter § 85
durch 0,283 teilt. (Zu Kapitel III Regel 9)
(2) Diese Zahl muß, wenn sie größer ist als die Besondere Merkmale der Motorrettungsboote
Anzahl der Personen, für die angemessene Sitzplätze (1) Klasse A
vorhanden sind, soweit vermindert werden, daß
Ein Motorrettungsboot der Klasse A muß folgenden
keine Person beim Sitzen die Handhabung der Rie-
Bedingungen entsprechen:
men in irgendeiner Weise stört.
1. Es muß mit einem Dieselmotor eines zuge-
(3) Bei der Probe zur Feststellung der für ein Ret- lassenen Typs ausgerüstet und mit einem
tungsboot zulässigen Personenzahl ist anzunehmen, Brennstoffvorrat versehen sein, der für eine
daß jede Person erwachsen und mit einem Rettungs- 24stündige Dauerfahrt ausreicht. Es muß
gürtel versehen ist. jederzeit betriebsklar sein.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955 683
2. Die Vorausgeschwindigkeit muß in ruhigem 2. Ein Rückwärtsgang muß vorhanden sein.
Wasser bei voller Belegung und Ausrüstung 3. Der Inhalt der Luftkästen eines mechanisch
mindestens 6 Knoten betragen. angetriebenen Rettungsbootes muß gegen-
3. Ein Rückwärtsgang muß vorhanden sein. über detn eines einfachen Rettungsbootes
.um 1 Kubikdezimeter je Kilogramm des Ge-
4. Der Motor mit Zubehör muß spritzwasser-
wichtes der Antriebsanlage größer sein.
dicht, die elektrischen Einrichtungen wasser-
dicht umschlossen sein, so daß die Betriebs-
fähigkeit auch unter ungünstigen Wetter- § 87
verhältnissen gewährleistet ist. (Zu Kapitel III Regel 11)
(2) Klasse B Ausrüstung der Rettungsboote
Ein Motorrettungsboot der Klasse B muß folgenden (1) Die normale Ausrüstung eines Rettungsbootes
Bedingungen entsprechen: hat zu umfassen
1. Es muß mit einem Motor eines zugelassenen
1. einen vollständigen Satz Riemen, zwei
Typs ausgerüstet und mit einem Brennstoff-
vorrat versehen sein, der für eine 12stündige Reserveriemen und einen Steuerriemen,
Dauerfahrt ausreicht. Es muß jederzeit be- zwei Klappdollen für jede Ruderbank,
triebsklar sein. einen Bootshaken. In Ausnahmefällen kön-
nen 11 /2 Satz Rudergabeln an Stelle von
2. Die Vorausgeschwindigkeit muß in ruhigem Klappdollen zugelassen werden .. Riemen-
Wasser bei voller Belegung und Ausrüstung länge und -werkstoff müssen zugelassen
mindestens 4 Knoten betragen. sein;
3. Ein Rückwärtsgang muß vorhanden sein. 2. zwei angebändselte Pflöcke für jedes
4. Der Motor muß spritzwasserdicht, seine Wasserablaßloch (nicht erforderlich bei
elektrischen Einrichtungen müssen wasser- selbsttätigen Ventilen), ein Osfaß, zwei
dicht umschlossen sein, so daß die Betriebs- Eimer aus verzinktem Eisenblech oder
fähigkeit auch unter ungünstigen Wetter- anderem zugelassenen Werkstoff;
verhältnissen gewährleistet ist.
3. ein im Rettungsboot befindliches Ruder
(3) Der Rauminhalt der Luftkästen eines Motor- mit Pinne;
rettungsbootes muß gegenüber dem eines einfachen 4. zwei Kappbeile, je eins an jedem Boots-
Rettungsbootes entsprechend größer sein, um den ende;
Unterschied auszugleichen zwischen
5. eine Sturmlaterne mit 01 für eine Brenn-
1. dem Gewicht des Motors nebst Zubehör so-
dauer von 12 Stunden; zwei Schachteln
wie, falls vorhanden, der Scheinwerfer- und Sturmstreichhölzer in einem wasserdichten
Telegraphiefunkanlage nebst Zubehör und Behälter;
2. dem Gewicht der Personen, die anstelle des
6. einen oder mehrere Masten mit verzinkten
Motors nebst Zubehör sowie, falls vorhan-
Drahtstagen und orangefarbigen Segeln;
den, der Scheinwerfer- und Telegraphiefunk-
außerdem muß ein zugelassener Radar-
anlage nebst Zubehör, im Rettungsboot
reflektor vorhanden sein;
sonst noch Raum haben würden.
7. einen geprüften Schwimmkompaß in einer
(4) Wird ein Motorrettungsboot der Klasse A über
Kompaßhaube, selbstleuchtend oder mit
die geforderte Anzahl hinaus freiwillig anstelle eines
geeigneten Beleuchtungsmitteln versehen;
Motorrettungsbootes der Klasse B oder eines
mechanisch angetriebenen Rettungsbootes mit- 8. eine außen um das Rettungsboot laufende
geführt, so haben bezüglim des Brennstoffes die Be- Sicherheitsleine;
stimmungen des Absatzes 2 Nr. 1- zu gelten. 9. einen zugelassenen Treibanker;
§ 86 10. zwei Fangleinen von mindestens 2 3/-i Zoll
(Zu Kapitel III Regel 10)
Umfang, deren Länge mindestens der drei-
fachen Höhe des Bootsdecks über der
Besondere Merkmale Wasserlinie im Ballastzustand des Schiffes
eines mechanisch angetriebenen Rettungsbootes, entsprechen muß. Eine von ihnen soll am
das kein Motorrettungsboot ist vorderen Ende des Rettungsbootes so be-
Ein mechanisch angetriebenes Rettungsboot muß festigt sein, daß sie sofort losgeworfen
folgende Bedingungen erfüllen: werden kann, die andere soll fest und
gebrauchsfertig am Vorsteven angebracht
1. Die Antriebsanlage muß von einem zugelas-
sein;
senen Typ sein; die Vorausgesdiwindigkeit
muß mindestens- 3½ Knoten in ruhigem 11. einen verzinkten Behälter mit 5 Kilo-
Wasser bei voller Belegung und Ausrüstung gramm pflanzlichen oder tie-rischen Ols.
betragen. Die Anlage muß auch von ungeüb- Der Behälter muß zur leichten Verteilung
ten Personen bedient und auch dann noch des Ols auf dem Wasser geeignet und so
betätigt werden können, wenn das Rettungs- eingerichtet sein, daß er am Treibanker
boot vollgeschlagen ist. angebracht werden kann;
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
12. einen luftdicht verschlossenen . Behälter (3) Motorrettungsboote oder Rettungsboote mit
mit mindestens 910 Gramm zugelassener mechanischem Antrieb brauchen keine Masten und
Lebensmittel für jede Person. Diese Segel mitzuführen. Sie brauchen auch nicht mehr als
Lebensmittelration muß mindestens 5000 die Hälfte der Ausrüstung an Riemen zu haben,
Kalorien je Kilogramm enthalten; dagegen müssen zwei Bootshaken und ein Radar-
13. mindestens 450 Gramm kondensierte Mildi reflektor vorhanden sein.
oder zugelassenen gleichwertigen Ersatz (4) Alle zur Beförderung von mehr als 60 Per-
für jede Person; sonen zugelassenen Rettungsboote müssen mit ge-
14. mehrere wasserdichte, nichtrostende Be- eigneten zugelassenen Mitteln ausgestattet sein, die
hälter mit Schöpfgefäß mit drei Liter stets es im Wasser befindlichen Personen ermöglichen,
genießbarem Trinkwasser für jede Person, in das Rettungsboot hineinzuklettern.
mindestens einen rostfreien Trinkbecher
mit Leine für jeden Behälter;
§ 88
15. wasserdicht verpackt: zwe,i Fallschirm- (Zu Kapitel III Regel 12)
signale eines zugelassenen Typs, die ein
Sichere Unterbringung der Rettungsbootsausrüstung
helles rotes Licht in großer Höhe erzeugen
können; sechs Handfackeln eines zugelas- Alle nicht in Behältern mitgeführten Ausrüstungs-
senen Typs, die ein helles rotes Licht ab- gegenstände der Rettungsboote müssen, mit Aus-
geben, oder eine Signalpistole mit min- ~ahme des Bootshakens, der zum Freihalten des
destens sechs roten Sternsignalen; Bootes klar zu halten ist, sich~r im Rettungsboot
befestigt sein. Die Befestigungen müssen so ange-
16. zwei schwimmfähige Rauchsignale eines
bracht sein, daß die sichere Unterbringung der Aus-
zugelassenen Typs (für Taggebrauch), die
rüstung gewährleistet ist und daß keine Behin-
orangefarbigen Rauch erzeugen können;
derung in der Benutzung der Heißhaken sowie bei
17. zugelassene Einrichtungen, die es den einer raschen Beladung oder Einbootung eintritt.
Personen ermöglichen, sich am gekenter-
ten Boot festzuhalten, in Form von
Schlingerkielen oder Kielleisten sowie· § 89
von Greifleinen, die unter dem Kiel hin- (Zu Kapitel III Regel 13)
durch von Schandeckel zu Schandeckel Tragbare Funkanlage für Rettungsboote
laufen oder andere zugelassene Vorrich-
tungen; (1) Schiffe, die weniger als 20 Rettungsboote mit-
führen, müssen mit einer tragbaren Telegraphie-
18. eine Ausrüstung für erste Hilfeleistung, funkanlage eines zugelassenen Typs ausgerüstet
deren Zusammensetzung einer besonderen sein. Die Anlage mit Zubehör muß während der
Verordnung über die Krankenfürsorge auf Reise im Kartenhaus oder an einem anderen geeig-
Kauffahrteischiffen vorbehalten bleibt, in neten Ort aufbewahrt werden; sie muß jederzeit zur
einem wasserdichten, nicht-rostenden Be- sofortigen Ubernahme in eines der Rettungsboote
hälter; ..bereit sein.
19. eine zugelassene elektrische Taschen-
lampe, die sich zum Morsen eignet, mit (2) Frachtschiffe in der kleinen Fahrt nach § 6 der
2 Reservebatterien und 2 Reserveglüh- Schiffsbesetzungsordnung vom 29. Juni 1931 (Reichs-
birnen; gesetzbl. II S. 517) sind von der Mitführung der trag-
baren Funkanlage befreit.
20. einen Tagsignalspiegel eines zugelassenen
Typs;
§ 90
21. ein starkes mit einem Dosenöffner und
einem Marlspieker versehenes und mit (Zu Kapitel III Regel 14)
einer Leine im Boot befestigtes Klapp- Einbootung in die Rettungsboote
messer; Für die Einbootung in die Rettungsboote sind fol-
22. zwei leichte, schwimmfähige Wurfleinen gende Einrichtungen zu treffen, die zugelassen sein
von je etwa 30 Meter Länge; müssen:
23. eine Lenzpumpe eines zugelassenen Typs; 1. eine Sturmleiter bei jedem Davitpaar, um
24. einen oder mehrere zur Unterbringung das Einbooten in zu Wasser gelassene Ret-
aller kleinen Ausrüstungsgegenstände ge- tungsboote zu ermöglichen;
eignete, wasserdichte unter der Ducht 2. eine ausreichende Beleuchtung für die Aus-
anzubringende Behälter; setzvorrichtung und für die Rettungsboote
25. ein Mundhorn oder anderes Signalmittel während ihres Zuwasserlassens;
zur Abgabe von akustischen Signalen. 3. Alarmvorrichtungen, die Fahrgäste und Be-
satzung auf die Musterungsplätze rufen und
(2) Bei Schiften in der beschränkten Auslandfahrt
kann von der Mitführung der unter Nummern 6, 12 4. Vorrichtungen, durch die jeder Wasseraus-
und 13 aufgeführten Gegenstände abgesehen wer- fluß vom Schiff in die Rettungsboot verhin-
den. Ein Radarreflektor ist jedoch mitzufüqren. dert werden kann.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955 685
§ 91 . 1. aus massivem Kork oder gleichwertigem
(Zu Kapitel III Regel 15) zugelassenen Werkstoff besteht und in der
Kennzeichen an den Rettungsbooten Arbeitsausführung einwandfrei ist, ·
und Rettungsgeräten 2. in Frischwasser ein Eisengewicht von 8 Kilo-
gramm 24 Stunden lang tragen kann,
(1) Die Abmessungen eines Rettungsbootes sowie
die nach § 83 ermittelte Anzahl der Personen, die es 3. umkehrbar ist,
aufnehmen darf, sind an dem Boot leicht lesbar und 4. den Kopf einer bewußtlosen Person über
dauerhaft anzubringen. Der Name des Schiffes, zu Wasser halten kann.
dem das Rettungsboot gehört, muß am Bug des Boo- Rettungsgürtel, deren Tragfähig1Feit auf Luftabtei-
tes auf beiden Seiten in Farbe angebracht sein. lungen beruht, sind verboten.
(2) An Rettungsgeräten und Rettungsflößen ist die (3) Die Rettungsgürtel müssen an Bord so verteilt
Bezeichnung der Personenzahl in gleicher Weise an- sein, daß sie ohne weiteres zugänglich sind. Ihre
zubringen. Aufbewahrungsstelle muß deutlich gekennzeichnet
(3) Kein Rettungsboot oder Rettungsgerät darf für sein.
§ 94
eine größere Personenzahl gekennzeichnet sein, als
durch die in dieser Verordnung vorgeschriebene Art (Zu Kapitel III Regel 18)
ermittelt ist. Leinenwurf gerä te
§ 92
(1) Jedes Schiff hat ein Leinenwurfgerät eines zu-
gelassenen Typs mitzuführen.
(Zu Kapitel III Regel 16)
(2) Dieses Gerät muß das Werfen einer Leine auf
Besondere Merkmale eines Rettungsringes eine Entfernung von mindestens 230 Meter mit aus-
(1) Ein Rettungsring muß folgenden Vorschriften reichender Genauigkeit ermöglichen und soll über
entsprechen: mindestens vier Geschosse und vier Leinen verfügen.
1. Er muß aus massivem Kork oder gleich-
wertigem zugelassenem Werkstoff bestehen; § 95
2. er muß in Frischwasser ein Eisengewicht (Zu Kapitel III Regel 19)
von mindestens 14,5 Kilogramm 24 Stunden Sdliffsnotsignale
lang tragen können.
Jedes Schiff muß mit Notsignalen eines zugelasse-
Rettungsringe, deren Füllung aus Binsen, Kork- nen Typs ausgerüstet sein, die bei Tag und Nacht
spänen, Korkgrus oder einem anderen losen Grus- wirksam sind. Die Mindestausrüstung umfaßt
material besteht, sowie solche, deren Schwimmfähig- 1. entweder je· zwölf Raketen und Kanonensdiläge
keit auf aufzublasenden Luftabteilungen beruht, sind oder eine Signalpistole mit je zwölf Sternsigna-
verboten. len und Knallsignalen,
(2) Die Rettungsringe müssen mit einer rings- 2. sechs Fallschirmsignale, die ein helles rotes Licht
herumlaufenden, fest angebrachten Sicherheitsleine in..großer Höhe erzeugen können.
versehen sein. Wenigstens ein Rettungsring auf jeder
Schiffsseite muß mit einer mindestens 28 Meter langen § 96
Rettungsleine versehen sein. Mindestens die Hälfte (Zu Kapitel III Regel 20)
aller Rettungsringe und auf keinen Fall weniger als
Sidlerheitsrolle und Maßnahmen in Notfällen
sechs sind mit zugelassenen selbstzündenden Lichtern
zu versehen, die nicht durch Wasser verlöschen. Diese (1) Jedem Besatzungsmitglied sind die Aufgaben
Lichter müssen an den zugehörigen Rettungsringen zuzuteilen, die bei einem Notfall auszuführen sind.
angebracht sein. . (2) In einer Sicherheitsrolle müssen alle diese Auf-
(3) Alle Rettungsringe müssen so verteilt und an- gaben auf geführt sein. Sie muß insbesondere die
gebracht sein, daß sie allen Personen an Bord ohne Station, die jedes Besatzungsmitglied einzunehmen
weiteres zugänglich sind. hat, sowie die Aufgaben bestimmen, die es zu er-
füllen hat.
(4) Die Rettungsringe müssen jederzeit schnell los-
geworfen werden können und dürfen keinerlei Vor- (3) Die Sidierheitsrolle ist vor Antritt der Reise
richtungen für eine ständige Befestigung haben. aufzustellen. Abschritte!) sind an mehreren Stellen
des Schiffes, insbesondere in den Räumen der
§ 93 Schiffsbesatzung, auszuhängen.
(Zu Kapitel III Regel 17) (4) In der Sicherheitsrolle sind folgende Aufgaben
Rettungsgürtel (Schwimmwesten) den einzelnen Besatzungsmitgliedern zuzuteilen:
1. Das Schließen der wasserdichten Türen,
(1) Für jede an Bord befindliche Person muß ein Ventile und Verschlußeinrichtungen der
zugelassener Rettungsgürtel mitgeführt werden. Sind Speigatte, Aschschütten usw.;
diese Rettungsgürtel für Kinder nicht brauchbar, so
2. das Ausrüsten der Rettungsboote einschließ-
muß zusätzlich eine ausreichende Anzahl von geeig-
lich der tragbaren Funkanlage und der Ret-
neten Rettungsgürteln für Kinder vorhanden sein.
tungsgeräte im allgemeinen;
(2) Ein Rettungsgürtel darf nur zugelassen wer- 3. das Zuwasserlassen der in den Davits hän-
den, wenn er genden Rettungsboote;
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
4. das Klarmachen zum Aussetzen der anderen Fahrgästen in den in Frage kommenden Sprachen
Boote und der Rettungsgeräte; durch entsprechende Anschläge in ihren Kabinen
5. die Musterung der Fahrgäste; und in den übrigen Fahrgasträumen an gut sicht-
barer Stelle deutlich klar zu machen.
6. das Löschen eines Brandes.
(5) In das Schiffstagebuch ist einzutragen, wann
(5) In der Sicherheitsrolle sind ferner die einzelnen
die nach Absatz 1 und 3 vorgeschriebenen Ubungen
Aufgaben aufzuführen, die das Bedienungspersonal und Musterungen sowie die Prüfung der Betriebs-
in einem Notfall gegenüber den Fahrgästen zu er- bereitschaft der Rettungsmittel nach § 80 stattgefun-
füllen hat. Diese Aufgaben umfassen: den haben. Mußte eine solche Ubung oder Muste-
1. die Benachrichtigung der Fahrgäste; rung ausfallen, so ist dies im Schiffstagebuch zu be-
2. dafür zu sorgen, daß die Fahrgäste bekleidet gründen.
sind und die Rettungsgürtel sachgemäß an-
gelegt haben; Teil B
3. die Fahrgäste zu den Musterungsplätzen zu (gilt nur für Fahrgastschiffe}
leiten;
4. die Ordnung in den Gängen und auf den § 98
Treppen aufrechtzuerhalten und allgemein (Zu Kapitel III Regel 22)
die Weiterleitung der Fahrgäste zu über- Rettungsboote und Rettungsgeräte
nehmen und
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der folgenden
5. dafür zu sorgen, daß eine genügende Anzahl Absätze muß auf Fahrgastschiffen eine Unterbrin-
wollener Decken in die Rettungsboote mit- gungsmöglichkeit in Rettungsbooten für alle an Bord
genommen wird. befindlichen Personen vorhanden sein. Darüber hin-
(6} Die Sicherheitsrolle hat besondere Alarm- aus müssen Rettungsgeräte für 25 vom Hundert der
signale zum Sammeln der gesamten Schiffsbesatzung an Bord befindlichen Personen vorhanden sein. Auf
auf ihren Boots- und Feuerlöschstationen vorzu- keinem Fahrgastschiff dürfen mehr Rettungsboote
sehen; sie muß ferner eine eingehende Beschreibung gefordert werden, als zur Unterbringung aller an
dieser Signale enthalten. Bord befindlichen Personen erforderlich sind.
(2) Auf Fahrgastschiffen in beschränkter Ausland-
§ 97 fahrt müssen Rettungsboote und Rettungsgeräte ent-
(Zu Kapitel III Regel 21) sprechend den für diese Schiffe in den §§ 99 und 100
Ubungen und Musterungen, niedergelegten Vorschriften an Bord vorhanden sein.
Eintragungen in das SdJ.iffstagebuch Wird der See-Berufsgenossenschaft nachgewiesen,
daß infolge des Umfanges des Verkehrs die Beförde-
(1} Auf Fahrgastschiffen sind einmal wöchentlich
rung einer größeren Anzahl von Fahrgästen erfor-
und auf Frachtschiffen mindestens einmal monatlich
derlich ist, als durch diese Vorschriften Rettungs-
mit der Schiffsbesatzung Boots- und Feuerlöschübun-
bootsraum vorgesehen ist, so kann sie hierzu ihre
gen durchzuführen. Dazu sind auf See die Boote
Einwilligung geben, falls das Schiff den Bestimmun-
auszuschwingen und im Hafen wegzufieren sowie gen des § 21 Abs. 4 entspricht.
Ruder- und Fahrübungen durchzuführen. Auf Fahr-
gastschiffen, deren Reise länger als eine Woche (3) Die See-Berufsgenossenschaft kann Schiffen,
dauert, sind die Ubungen vor dem Auslaufen aus die für den Verkehr auf beschränkter Auslandfahrt
dem letzten Abgangshafen durchzuführen. zugelassen sind, gestatten, Reisen bis zu 1200 See-
meilen auszuführen, wenn sie den Vorschriften des
(2} Bei den aufeinanderfolgenden Bootsübungen vorstehenden Absatzes 2 entsprechen und Rettungs-
sind verschiedene Gruppen von Rettungsbooten boote mitführen, die mindestens 75 vorn Hundert der
nacheinander zu benutzen. Die Ubungen und Besich- an Bord befindlichen Personen aufnehmen können.
tigungen sind so durchzuführen, daß die Schiffsbe-
satzung genaue Kenntnis von ihren Aufgaben und § 99
Ubung in deren Erfüllung erlangt. (Zu Kapitel III Regel 23)
(3) Auf Fahrgastschiffen, außer auf den in der be- Anzahl der Davits
schränkten Auslandfahrt eingesetzten, hat eine Mu- (1) 1. Jedes Fahrgastschiff muß eine seiner Länge
sterung der Fahrgäste mit angelegten Schwimm- entsprechende Anzahl von Davitpaaren be-
westen auf den Musterungsplätzen innerhalb von sitzen, wie in Spalte A der Tabelle in § 100
24 Stunden nach Antritt der Reise stattzufinden. vorgesehen. Eine Anzahl von Davitpaaren,
(4) Das Alarmsignal, um die Fahrgäste auf die die größer ist als die Anzahl der Rettungs-
Musterungsplätze zu rufen, soll aus einer Folge von boote, die zur Unterbringung aller an Bord
mehr als sechs kurzen Tönen mit der Dampfpfeife befindlichen Personen benötigt werden, ist
oder Sirene bestehen, denen ein langer Ton zu folgen jedoch nicht erforderlich.
hsit. Außerdem müssen auf Fahrgastschiffen, mit Aus- 2. In jedem Davitpaar muß ein Rettungsboot
nahme der Schiffe, die in der beschränkten Ausland- hängen. Reichen diese Rettungsboote zur
fahrt eingesetzt sind, von der Brücke aus durch das Unterbringung aller an Bord befindlichen
ganze Schiff elektrisch betätigte Alarmsignale ge- Personen nicht aus, so müssen, soweit durch-
geben werden können. Die Bedeutung aller für die führbar, zusätzliche Davitpaare mit Ret-
Fahrgäste bestimmten Signale, verbunden mit ge- tungsbooten vorhanden sein. Bieten die in
nauen Anweisungen für den Alarmfall, sind den den Davits hängenden Rettungsboote nicht
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955 687
genügend Raum für die Aufnahme aller an lange das Schiff in See ist, müssen sie jederzeit
Bord befindlichen Personen, so sind zusätz- sofort verwendungsbereit sein. Auf Schiffen, auf
liche Rettungsboote unter den in Davits hän- denen die Bestimmungen des § 102 Abs. 10 durch
genden Booten aufzustellen, damit Platz für Anbringung besonderer Vorrichtungen an den Seiten
alle an Bord befindlichen Personen vorhan- der Rettungsboote erfüllt sind, ist es nicht erforder-
den ist. lich, die beiden nach den vorstehenden Vorsduiften
3. Ist es nach Ansicht der See-Berufsgenossen- an Bord vorgesehenen Boote mit solchen Einrichtun-
schaft weder durchführbar noch zweckmäßig, gen zu versehen.
auf einem Schiff die nach Spalte A der Ta-· § 100
belle in § 100 erforderliche Anzahl von Da- (Zu Kapitel III Regel 24)
vitpaaren aufzustellen, so kann sie sich in Tabelle für Davits und Raumgehalt
Ausnahmefällen mit einer geringeren An- der Rettungsboote
zahl von Davitpaaren, wie sie in Spalte B Die folgende Tabelle bestimmt je nach der Sdliffs-
der Tabelle aufgeführt ist, einverstanden länge
erklären.
(A) die Mindestanzahl der erforderlichen Davit-
(2) 1. Ein Fahrgastschiff auf beschränkter Aus- paare, in denen nach § 99 je ein Rettungsboot
landfalirt muß über die Anzahl von Davit- hängen muß;
paaren entsprechend seiner Länge nach (B) die geringere Anzahl von Davitpaaren, die
Spalte A der Tabelle in § 100 verfügen. In nach § 99 ausnahmsweise zugelassen werden
jedem Davitpaar muß ein Rettungsboot hän- kann und
gen; diese Rettungsboote müssen wenig-
(C) den Mindestraumgehalt der Rettungsboote,
stens den in Spalte C der Tabelle vorge-
der für ein Schiff auf beschränkter Ausland-
schriebenen Mindestraumgehalt oder, falls
fahrt erforderlich ist.
geringer, das Fassungsvermögen haben, das
zur Unterbringung aller an Bord befind- (A) (B) {C)
ausnahms-
lichen Personen erforderlich ist. Falls Schiffe Eingetragene Mindest- weise Mindestraum-
Schiffslänqe anzahl der zulässige gehalt der
zur Beförderung einer über das Fassungs- Davitpaare geringere Rettungsboote
vermögen der Rettungsboote, wie in Anzahl der
Meter Davitpaare Kubikmeter
Spalte C festgelegt, hinausgehenden Perso-
nenzahl zugelassen sind, müssen zusätzliche 31 und unter 37 II
in Davits hängende Rettungsboote oder an- 37
43
. 43
49
2
2
2
2
2
2
18
26
erkannte Rettungsgeräte vorhanden sein, 49 53 33
damit der durch a11e Rettungsboote zusam- 53
58
. 58
63
3
3
4
3
3
4
38
44
67 50
men mit den Rettungsgeräten geschaffene 63
67 70
4
5
4
4 52
Gesamtrettungsraum für alle an Bord be- 70 75 5 4 61
75 78 6 5 68
findlichen Personen ausreicht. Zusätzlich 78 82 6 5 76
87 7 5 85
müssen Rettungsgeräte für 10 vom Hundert 82
87 91 7 5 94
der an Bord befindlichen Personen vorhan- 91 96 8 6 102
96 101 8 6 110
den sein. 101 107 9 7 122
107 113 9 7 ·135
2. Ist es nach Ansicht der See-Berufsgenossen- 113 119 10 7 146
119 125 10 7 157
schaft weder durchführbar noch zweckmäßig, 125 133 12 9 171
auf einem Schiff, das sich auf beschränkter 133 140 12 9 185
202
140 149 14 10
Auslandfahrt befindet, die nach Spalte A 149 159 14 10 221
159 168 16 12 238
der Tabelle in § 100 erforderliche Anzahl 168 177 16 12
von Davitpaaren aufzustellen, so kann sie 177 186
195
18
18
13
13
186
sich in Ausnahmefällen mit einer geringeren 195 204 20 14
204 213 20 14
Anzahl von Davitpaaren einverstanden er- 213 223 22 15
klären. Diese Zahl darf jedoch niemals 223
232
232
241
22
24
15
17
kleiner sein als die in Spalte B der Tabelle 241 250 24 17
250 261 26 18
festgesetzte Mindestzahl. Ferner muß der 261 271 26 18
271 282 28 19
Gesamtraumgehalt der Rettungsboote des 282 293 28 19
Schiffes wenigstens den in Spalte C gefor- 293 303 30 20
303 314 30 20
derten Mindestraumgehalt haben. Falls das
zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Bemerkung zu {A) und {B): - Uberschreitet die Schiffslänge 314 Meter,
so hat die See-Berufsgenossenschaft die MindcstanZi!hl der Davitpaare
Personen erforderliche Fassungsvermögen für dieses Schiff zu bestimmen
geringer ist, so kann dieses an die Stelle des Bemerkung zu {C): - Liegt die Sd1iffsldnge unter 31 MelC'r oder über
168 Meter, so hat die See-Berufsgenossenschaft den RaumgC'halt der
Mindestraumgehaltes nach Spalte C treten. Rettungsboote vorzuschreiben.
(3) Fahrgastschiffe müssen zwei in Davits hängen-
de Boote - eins auf jeder Schiffsseite - zur Verwen- § 101
dung in einem Notfall mitführen. Diese Boote müssen (Zu Kapitel III Regel 25)
von einem zugelassenen Typ sein; ihre Länge darf Funkanlagen und Scheinwerfer
normalerweise nicht mehr als 8 Meter betragen. Sie in Motorrettungsbooten
können zur Erfüllung der Bedingungen des § 98 an- (1) Jedes Motorrettungsboot der Klasse A, das
gerechnet werden, falls sie den Vorschriften dieser nach§ 84 Abs. 1 und 2 mitzuführen ist, muß mit einer
Verordnung für Rettungsboote voll entsprechen. So- Telegraphiefunkanlage ausgerüstet sein, die der
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Funksicherheitsverordnung und nachstehenden Vor- · (3) Ist ein Rettungsboot unter einem anderen
schriften entspricht. untergebracht, so muß es mit zugelassenen abnehm-
(2) Die Funkanlage muß in einem spritzwasser- baren Abstützungen oder anderen zugelassenen Vor-
dichten, gut zugänglichen Raum untergebracht sein, richtungen versehen sein, um zu gewährleisten, daß
der so geräumig ist, daß er die Anlage nebst Be- das Gewicht des oberen Rettungsbootes nicht das
dienungsmann aufnehmen und daß die Anlage ein- darunter befindliche Rettungsboot zu sehr belastet.
wandfrei bedient werden kann. Eine ausreichende (4) Auf mehr als einem Deck dürfen Rettungsboote
Beleuchtung muß vorgesehen sein. · nur dann aufgestellt sein, wenn durch zugelassene
(3) Die Batterie der Funkanlage darf nicht zur Maßnahmen gewährleistet ist, daß jegliche Behinde-
Speisung einer Motoranlaßvorrichtung oder einer rung der Rettungsboote auf dem unteren Deck durch
die Boote auf dem oberen Deck ausgeschlossen ist.
Zündeinrichtung irgendwelcher Art benutzt werden.
(5) Rettungsboote dürfen nur in Ausnahmefällen
(4) Der Motor des Motorrettungsbootes muß mit
und nur mit Genehmigung der See-Berufsgenossen-
einem Generator zum Aufladen der Batterie der
schaft auf dem Vorschiff aufgestellt sein. Sie müssen
Funkanlage sowie für andere Zwecke ausgerüstet
an solchen Stellen aufgestellt sein, an denen sie
sein.
sicher zu Wasser gelassen werden können.
(5) Es ist durch entsprechende Maßnahmen sicher-
(6) Die Davits müssen von zugelassener Form und
zustellen, daß der wirksame Sende- und Empfang5-
in geeigneter Weise aufgestellt sein. Sie müssen
betrieb nicht durch den laufenden Motor gestört
über ein oder mehrere Decks derart verteilt sein,
wird, gleichviel, ob die Batterie aufgeladen wird
daß die unter ihnen liegenden Rettungsboote ohne
oder nicht.
Behinderung durch den Betrieb anderer Davits sicher
(6) Motorrettungsboote der Klasse A sind ferner ausgesetzt werden können. Ein Plan, der die Auf-
mit einem Scheinwerfer eines zugelassenen Typs stellung und Verteilung der Davits erkennen läßt,
auszurüsten. Die Scheinwerferanlage muß aus einer ist der See-Berufsgenossenschaft zur Genehmigung
Lampe von mindestens 80 Watt, einem wirksamen einzureichen.
Reflektor und einer Stromquelle bestehen, die auf (7) Auf Schiffen von mehr als 46 Meter Länge
eine Entfernung von 180 Meter die wirksame Be- müssen Davits folgender Art vorhanden sein:
leuchtung eines hellfarbigen Gegenstandes von etwa
1. Ausdrehbare Patent- oder Schwerkraft-
18 Meter Breite für eine Gesamtzeit von sechs Stun-
davits zur Bedienung von Rettungsbooten
den gewährleistet und imstande ist, ununterbrochen
mit einem Gewicht von nicht mehr als 4064
mindestens drei Stunden lang zu arbeiten. Der Schein-
Kilogramm beim Ausbringen ohne Fahr-
werfer muß zum Morsen eingerichtet sein.
gäste;
2. Schwerkraftdavits zur Bedienung von Ret-
§ 102
tungsbooten mit einem Gewicht von mehr
(Zu Kapitel III Regel 26) als 4064 Kilogramm beim Ausbringen ohne
Aufstellung und Handhabung der Rettungsboote Fahrgäste.
(1) Die Rettungsboote müssen entsprechend den (8) Auf Schiffen von nicht mehr als 46 Meter Länge
Forderungen der See-Berufsgenossenschaft so aufge- müssen die Davits, wenn es sich um gewöhnliche
stellt sein, daß Schwenkdavits handelt, mit zugelassenen Vorrich-
1. sie in der kürzest möglichen Zeit zu Wasser tungen versehen sein, die ein Herausspringen aus
gelassen werden können; den Lagern verhindern.
2. sie in keiner Weise die rasche Handhabung (9) Die Davits, Läufer, Blöcke sowie das übrige
der anderen in Davits hängenden oder der Geschirr müssen von zugelassener Stärke sein, so
unter diesen aufgestellten Rettungsboote daß sämtliche Boote bei voller Belegung und Aus-
oder der Rettungsgeräte oder das Versam- rüstung auch bei einer Schlagseite des Schiffes von
meln der an Bord befindlichen Personen an 15° und einer Trimmlage von 7° sicher zu Wasser
den Einbootungsplätzen oder deren Einboo- gelassen werden können.
tung behindern und (10) Auf Schiffen, deren Bootsdeck bei dem
3. auch dann alle vorgesehenen Personen ein- größten Tiefgang in Seewasser höher als 4,60 Meter
gebootet werden können, wenn durch eine über der Wasserlinie liegt, müssen zugelassene Vor-
Schlagseite bis zu 15° und eine Trimmlage kehrungen getroffen sein, um das Zuwasserlassen
bis zu 7° die Handhabung ·der Rettungs- der Rettungsboote auch bei ungünstigen Krängungs-
boote erschwert wird. verhältnissen zu ermöglichen.
(2) Soweit möglich, darf nur ein einzelnes Ret- (11) Die Rettungsboote, mit Ausnahme der in § 99
tungsboot durch ein Davitpaar bedient werden. Auf für einen Notfall vorgesehenen Boote, sind durch
Schiffen, auf denen eine solche Handhabung nicht Stahldrahtläufer und durch Winden eines zugelasse-
durchführbar ist, dürfen die Rettungsboote, wenn sie nen Typs zu bedienen. Die See-Berufsgenossenschaft
den vorstehend aufgeführten Bestimmungen entspre- kann jedoch die Verwendung von Läufern aus Ma-
chen, übereinander aufgestellt sein. Eine Aufstellung, nila-Tauwerk mit oder ohne Winden auf Schiffen ge-
die ein Anheben der Rettungsboote vor dem Zu-; statten, auf denen z. B. -unter Berücksichtigung der
wasserlassen erforderlich macht, ist jedoch nur ge- Höhe des Bootsdecks über der Wasserlinie bei dem
stattet, wenn hierfür ein mechanischer Antrieb vor- geringsten Tiefgang in Seewasser nach ihrer Ansicht
gesehen ist. Manila-Läufer ausreichen.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955 689
(12) An den Verbindungsstagen der Davits müs- (2) Für jedes Motorrettungsboot ist ein mit der Be-
sen so viele Manntaue angebracht sein, wie das dienung des Motors vertrauter Mann zu bestimmen.
Rettungsboot obere Duchten hat. Die Läufer und (3) Für jedes Rettungsboot, das nach§ 101 mit einer
Manntaue müssen lang genug sein, um bei dem ge- Funk- und einer Scheinwerferanlage ausgerüstet ist,
ringsten Tiefgang des Schiffes in Seewasser und' bei ist ein mit der Bedienung dieser Einrichtungen ver-
einer Schlagseite von 15° und einer Trimmlage von trauter Mann zu bestimmen.
7° die Wasseroberfläche zu erreichen. Die unteren
Blöcke der Läufer müssen, falls sie keine zugelassene § 105
Auslösevorrichtung haben, mit einem zugelassenen (Zu Kapitel III Regel 29)
geeigneten Ring oder langen Kettenglied zur Be- Geprüfte Rettungsbootleute
festigung an den Heißhaken versehen sein.
(1) Auf Fahrgastschiffen müssen für jedes Ret-
( 13) Die Läufer der in den Davits hängenden Ret- tungsboot, das entsprechend den Vorschriften dieser
tungsboote müssen gebrauchsfertig gefahren werden. Verordnung mitgeführt wird, mindestens so viele ge-
Es müssen zugelassene Vorkehrungen für ein schnel- prüfte Rettungsbootleute vorhanden sein, wie die
les aber nicht notwendigerweise gleichzeitiges Lösen nachstehende Tabelle im einzelnen vorschreibt:
der Läufer von den Rettungsbooten getroffen sein.
Die Rettungsboote müssen in den Taljen so aufge- Vorgeschriebene Personenzahl Mindestanzahl geprüfter
hängt sein, da'ß sie leicht und ohne Behinderung für das Rettungsboot Rettungsbootleute
durch die Davits ausgebracht werden können. Weniger als 41 Personen 2
von 41 bis 61 Personen 3
(14) Werden mehrere Rettungsboote von dem von 62 bis 85 Personen 4
gleichen Davitpaar bedient, so sind für jedes Ret- mehr als 85 Personen 5
tungsboot besondere Läufer vorzusehen, falls keine
Stahldrahtläufer verwendet werden. Das verwendete (2) Die Verteilung der geprüften Rettungsboot-
Geschirr muß das Zuwasserlassen der Rettungsboote leute auf die einzelnen Rettungsboote nach Absatz 1
in schneller Reihenfolge gewährleisten. Werden die bleibt dem Kapitän überlassen.
Läufer auf mechanischem Wege wieder eingeholt, so (3) Unter dem Begriff „geprüfter Rettungsboot-
muß außerdem geeignetes Geschirr für Handbetrieb mann" ist jedes Besatzungsmitglied zu verstehen,
vorhanden sein. das im Besitz eines Befähigungszeugnisses ist, das
§ 103 von der See-Berufsgenossenschaft ausgestellt ist.
(Zu Kapitel III Regel 27) (4) Zur Erlangung dieses Zeugnisses hat der Be-
Beleudltung der Decks, Rettungsboote usw. werber nachzuweisen, daß er alle für das Zuwasser-
lassen der Rettungsboote erforderlichen Arbeits-
(1) Eine allen Anforderungen der Sicherheit ge-
nügende elektrische Beleuchtung muß in den ver- vorgänge beherrscht und im Gebrauch der Riemen
schiedenen Teilen eines Fahrgastschiffes vorgesehen geübt ist, daß er über praktische Kenntnisse in der
sein, besonders auf den Decks, auf denen die Ret- Handhabung des Rettungsbootes selbst verfügt, und
tungsboote aufgestellt sind. Ferner müssen Vorkeh- daß er außerdem die Befehle für den Einsatz des
rungen für die Beleuchtung der Aussetzvorrichtung Rettungsbootes versteht und ausführen kann. Die
und der Rettungsboote während des Zuwasserlassen-s Prüfung wird von der See-Berufsgenossenschaft ab-
sowie unmittelbar nach dem Aussetzen getroffen genommen.
sein. Die in § 42 vorgeschriebene selbständig arbei- § 106
tende Notstromquelle muß imstande sein, nötigen- (Zu Kapitel III Regel 30)
falls diese Beleuchtungsanlage zu versorgen. Rettungsgeräte und Rettungsßöße
(2) Die Ausgänge aus den für Fahrgäste oder Be- (1) Der Ausdruck „Rettungsgerät" bedeutet ein
satzung bestimmten Haupträumen müssen ständig als solches zugelassenes schwimmendes Gerät (außer
durch Notleuchten beleuchtet sein. Die Anlage muß so Rettungsbooten, Rettungsringen, Rettungsgürteln
beschaffen sein, daß der für diese Notleuchten erfor- und Rettungsflößen), das zum Tragen einer bestimm-
derliche Strom im Falle des Versagens der Haupt- ten Anzahl von im Wasser befindlichen Personen
lichtmaschine von der in vorstehendem Absatz 1 er- bestimmt und von solcher Bauart ist, daß es seine
wähnten Notstromquelle geliefert werden kann. Ein Form und seine besonderen Eigenschaften beibehält.
Beleuchtungsplan ist der See-Berufsgenossenschaft (2) Rettungsgeräte. müssen, um zugelassen zu wer-
zur Genehmigung einzureichen. den, folgenden Bedingungen entsprechen;
1. Sie müssen von solcher Größe und Festig-
§ 104 keit sein, daß sie ohne Schaden von der
(Zu Kapitel III Regel 28) Stelle, an der sie untergebracht sind, in das
Besatzung der Rettungsboote Wasser hinabgeworfen werden können;
(1) Jedes Rettungsboot ist der Führung eines 2. ihr Gewicht darf nicht größer sein als 180
Schiffsoffiziers oder eines geprüften Rettungsboot- Kilogramm, wenn nicht geeignete, den An-
mannes gemäß § 105 zu unterstellen. Ein geprüfter forderungen der See-Berufsgenossenschaft
Rettungsbootmann ist als Stellvertreter zu bestellen. entsprechende Vorrichtungen vorhanden
Der Bootsführer und sein Stellvertreter müssen ein sind, die ein Zuwasserlassen ermöglichen,
Verzeichnis der Besatzung ihres Rettungsbootes ohne daß ein Anheben mit der Hand erfor-
haben; sie haben dafür zu sorgen, daß die ihnen derlich ist;
unterstellten Leute mit ihren verschiedenen Aufga- 3. Werkstoff und Bauart müssen zugelassen
ben vertraut sind. sein;
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
4. Brauchbarkeit und Stabilität müssen ge- (2) Jedes als Walfangmutterschiff verwendete
währleistet sein, unabhängig davon, auf Schiff muß auf jeder Schiffsseite in Davits hängende
welcher Seite das Gerät schwimmt; Rettungsboote mit einem Gesamtfassungsvermögen
5. die Luftkästen oder die gleichwertigen mitführen, das ausreicht, um die eigentliche Schiffs-
Schwimmvorrichtungen müssen möglichst besatzung in ihnen aufzunehmen. Außerdem muß
dicht an den Seiten des Rettungsgerätes an- jedes derartige Schiff Rettungsboote von einem sol-
gebracht sein; ihre Wirksamkeit darf nicht chen Gesamtfassungsvermögen m~tführen, daß die
davon abhängen, daß sie aufgeblasen wer- Aufnahme sämtlicher zusätzlich an Bord befindlicher
den müssen; Personen gewährleistet ist. Diese zusätzlichen Ret-
6. das Gerät muß mit einer Fangleine und einer tungsboote müssen, soweit durchführbar, in Davits
außen ringsherumlaufenden, fest angebrach- hängen. Anderenfalls müssen diese Boote unter den
ten Sicherheitsleine versehen sein; in Davits hängenden Rettungsbooten stehen.
7. das Gerät muß mit 2 Paddeln ausgerüstet (3) Jedes Tankschiff von 3000 BRT und mehr muß
sein, die an den Seiten befestigt sind. mindestens vier in Davits hängende, nicht-brennbare
Rettungsboote mitführen, von denen sich zwei ach-
(3) Die für ein Rettungsgerät zulässige Personen-
tern und zwei mittschiffs befinden müssen.
zahl soll die kleinere der beiden Zahlen sein, die
man erhält
§ 109
1. durch Teilung des Eisengewichtes in Kilo-
gramm, die das Gerät in Frischwasser tragen {Zu Kapitel III Regel 33)
kann, durch 14,5 und Davits und Aussetzvorridltungen
2. durch Teilung des Umfanges des Gerätes in (1) Auf Frachtschiffen müssen alle in Davits hän-
Zentimeter durch 30,5. genden Rettungsboote entsprechend den Forderun-
gen der See-Berufsgenossenschaft aufgestellt sein.
(4) Rettungsflöße können an Stelle von Rettungs-
geräten an Bord mitgeführt werden, vorausgesetzt, (2) Rettungsboote dürfen nur in Ausnahmefällen
daß jedes Rettungsfloß außer der Erfüllung der An- und nur mit Genehmigung der See-Berufsgenossen-
forderungen von Absatz 2 Nr. 1 bis 6 noch folgen- schaft im Vorschiff aufgestellt werden. Sie sind an
den Bedingungen entspricht: Stellen unterzubringen, von denen aus ein sicheres
1. Sie müssen mindestens 85 Kubikdezi- Zuwasserlassen gewährleistet ist.
meter Luftkasteninhalt oder gleichwertige (3) Die Davits müssen von zugelassener Form und
Schwimmvorrichtungen für jede Person, für in geeigneter, den Forderungen der See-Berufs-
deren Aufnahme sie zugelassen sind, haben; genossenschaft entsprechender Weise aufgestellt
2. ihre Decksfläche muß mindestens 3720 Qua- sein.
dratzentimeter für jede Person, für deren (4) Auf Schiffen von mehr als 46 Meter Länge
Aufnahme sie zugelassen sind, betragen. müssen Davits folgender Art vorhanden sein:
Das Floß muß seine Insassen völlig über 1. Ausdrehbare Patent- oder Schwerkraft-
Wasser tragen; davits zur Bedienung von Rettungsbooten
3. sie müssen mit mindestens zwei Paddeln mit einem Gewicht von nicht mehr als 4064
ausgerüstet sein. Kilogramm beim Ausbringen ohne Be-
satzung;
§ 107 2. Schwerkraftdavits zur Bedienung von Ret-
(Zu Kapitel III Regel 31) tungsbooten mit einem Gewicht von mehr
Ausrüstung mit Rettungsringen als 4064 Kilogramm beim Ausbringen ohnP
Die Mindestanzahl der Rettungsringe, mit der Besatzung.
Fahrgastschiffe ausgerüstet sein müssen, wird durch (5) Auf Frachtschiffen von nicht mehr als 46 Meter
folgende Tabelle bestimmt: Länge müssen die Davits, wenn es sich um gewöhn-
Schiffslänge Min~estanzahl liche Schwenkdavits handelt, mit zugelassenen Vor-
in Meter der Rettungsringe richtungen versehen sein, die ein Herausspringen
unter 61 8 aus den Lagern verhindern.
61 und unter 122 12 (6) Die Davits, Läufer, Blöcke sowie das übrige
122 und unter 183 18 Geschirr müssen von zugelassener Stärke sein, so
183 und unter 244 24 daß die Boote bei voller Belegung und Ausrüstung
244 und darüber 30. auch bei einer Schlagseite des Schiffes von 15° und
einer Trimmlage von 7 ° sicher zu Wasser gelassen
Teil C werden können.
(gilt nur für Frachtschiffe) (7) Auf Frachtschiffen, deren Bootsdeck bei dem
größten Tiefgang in Seewasser höher als 4,60 Meter
§ 108 über der Wasserlinie liegt, müssen zugelassene Vor-
(Zu Kapitel III Regel 32) kehrungen getroffen sein, um das Zuwasserlassen
Anzahl und Fassungsvermögen der Rettungsboote der Rettungsboote auch bei ungünstigen Krängungs-
(1) Frachtschiffe, außer Walfangmutterschiffen, verhältnissen zu ermöglichen.
müssen so viele Rettungsboote unter Davits mitfüh- (8) Die Rettungsboote sind durch Stahldrahtläufer
ren, daß deren Fassungsvermögen auf jeder Schiffs- und durch Winden eines zugelassenen Typs zu be-
seite für alle an Bord befindlichen Personen ausreicht. dienen. Die See-Berufsgenossenschaft kann die Ver-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955 691
wendung von Läufern aus Manila-Tauwerk mit oder KAPITEL IV
ohne Winden auf Schiffen, mit Ausnahme von Tank- Schlußbestimmungen
schiffen, gestatten, auf denen z. B. unter Berücksich-
§ 111
tigung der Höhe des Bootsdecks über der Wasser-
linie bei dem geringsten Tiefgang in Seewasser nach Verantwortlichkeit der Kapitäne
ihrer Ansicht Manila-Läufer ausreichen. Neben dem Reeder ist der Kapitän für die Befol-
(9) An den Verbindungsstagen der Davits müssen gung der Vorschriften dieser Verordnung verant-
so viele Manntaue angebradit sein, wie das Ret- wortlich, soweit sie sich auf den Schiffsbetrieb be-
tungsboot obere Duchten hat. Die Läufer und Mann- ziehen.
taue müssen lang genug sein, um bei dem geringsten § 112
Tiefgang des Schiffes in Seewasser und bei einer Strafen
Schlagseite von 15° und einer Trimmlage von 7° Wer den Vorschriften dieser Verordnung vorsätz-
die Wasseroberfläche zu erreichen. Die unteren lich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird gemäß Ar-
Blöcke der Läufer müssen, falls sie keine zugelassene tikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1953
Auslösevorrichtung haben, mit einem zugelassenen über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland
geeigneten Ring oder langen Kettenglied zur Befesti- zum Internationalen Schiffssicherheitsvertrag Lon-
gung an den Heißhaken versehen sein. don 1948 (Bundesgesetzbl. II S. 603) bestraft.
(1O) Die Läufer der in den Davits hängenden Ret-
tungsboote müssen gebrauchsfertig gefahren wer- § 113
den. Es müssen Vorkehrungen für ein schnelles, aber Berlin
nicht notwendigerweise gleichzeitiges Lösen der Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Läufer von den Rettungsbooten getroffen sein. Die Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Rettungsboote müssen in den Taljen so aufgehängt (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6
sein, daß sie leicht und ohne Behinderung durch die des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik
Davits ausgebracht werden können. Deutschland zum Internationalen Schiffssicherheits-
vertrag London 1948 auch im Land Berlin.
§ 110
(Zu Kapitel III Regel 34) § 114
Ausrüstung mit Rettungsringen Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
(1) Die Mindestausrüstung an Rettungsringen ist kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
durch die See-Berufsgenossenschaft festzusetzen, auf über Sicherheitseinrich.tungen und Sicherheitszeug-
keinen Fall darf die Ausrüstung jedoch weniger als nisse für Fahrgastschiffe vom 25. Dezember 1932
8 Rettungsringe betragen. Die Vorschriften des § 92 (Reichsgese1:zbl. II S. 243) in der Fassung des § 1 der
sind anzuwenden. Verordnung vom 31. Juli 1939 zur Ergänzung von
(2) Bei Tankschiffen müssen die selbstzündenden Vorschriften, die die Schiffssicherheit und die Schiffs-
Lichter durch eine elektrische Batterie gespeist wer- besetzung betreffen (Reichsgesetzbl. II S. 951) außer
den und von einem zugelassenen Typ sein. Kraft.
Bonn, den 31. Mai 1955.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Anhang
(zu § 14)
Sidlerheitszeugnis
Bundesrepublik Deutschland
Auslandf ahrt
für-...----------
beschränkte Auslandfahrt
Ausgefertigt nach den Vorschriften des
Internationalen Obereinkommens
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1948
Unter- Brutto- Gegebenenfalls Einzel-
Name des Schiffes scheidungs- Heimathafen register- heiten über nach
signal tonnen Kapitel III Regel 22 (c)
genehmigte Reisen
~
Die See-Berufsgenossenschaft bescheinigt:
1. Daß das vorgenannte Schiff entsprechenc;. den Vorschriften des oben erwähnten Obereinkommens
besichtigt worden ist.
II. Daß die Besichtigung ergeben hat, daß das Schiff den Vorschriften des erwähnten Obereinkommens
entspricht bezüglich
_(1) Bauart, Haupt- und Hilfskesseln und Maschinenanlage;
(2) Einrichtung und Einzelheiten der wasserdichten Unterteilung;
(3) folgender Schottenladelinien:
Festgelegte Sdiottenladelinien, die an Anzuwenden, wenn die Räume, in denen Fahrgäste
der Außenhaut mittsdiiffs angemarkt Freibord befördert werden, die folgenden wahlweise
sind (Kapitel II, Regel 10) zu benutzenden Räume einschließen
C. 1
c. 2
C.3
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955 693
III. Daß die Rettungsgeräte für eine Gesamtzahl von· nicht mehr als
Personen ausreichen, nämlich:
Rettungsboote (einschließlich.. .. ........ Motorrettungsboote oder mechanisch angetriebene
Rettungsboote) mit einem Fassungsvermögen von ...... ......... Personen und ..................... Mo-
torrettungsboote, die mit einer Telegraphiefunkanlage und einem Scheinwerfer ausge-
rüstet sind (in der Gesamtzahl der vorstehend aufgeführten Rettungsboote einbegriffen),
die ........................ geprüfte Rettungsbootleute erfordern;
Rettungsflöße mit einem Fassung~vermögen von ......... ....... Personen;
Rettungsgeräte mit einer Tragfähigkeit für ....... . ...... Personen;
Rettungsringe;
Rettungsgürtel.
IV. Daß die Ausrüstung der Rettungsboote den Vorschriften entspricht.
V. Daß das Schiff mit einem Leinenwurfgerät und einer tragbaren Funkanlage für Rettungsboote nach
den Vorschriften ausgerüstet ist.
VI. Daß das Schiff die Vorschriften des Ubereinkommens über die Telegraphief unkanlagen erfüllt,
nämlich:
Erforderlich Tatsächliche
nach Regel Regelung
Hörstunden durch Funker
Anzahl der Funker
Ist ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?
Ist eine Hauptanlage vorhanden?
Ist eine Notanlage vorhanden?
Sind der Haupt- und Notsender elektrisch
getrennt oder verbunden?
Ist ein Peilfunkgerät vorhanden?
Anzahl der Fahrgäste, für die dieses Zeugnis
ausgestellt ist
VII. Daß das Schiff den Vorschriften des Obereinkommens bezüglich der Feuermeld·e- und Feuer-
löscheinrichtungen entspricht und daß es mit Positionslaternen und Signalkörpern sowie mit
Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen gemäß den Vorschriften des Oberein-
kommens sowie den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See aus-
gerüstet ist.
VIII. Daß das Schiff in allen anderen Punkten den Vorschriften des Obereinkommens, soweit diese
auf das Schiff Anwendung finden, ehtspricht.
Dieses Zeugnis ist ausgestellt im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
Es gilt bis ........ .
Ausgestellt zu .. ······················ .. ················ ........................................................................ am ........................... . .. ............................ 19 ................
Der Unterzeichnete erklärt hiermit, daß er von der genannten Regierung zur Ausstellung dieses Zeug-
nisses ordentlich ermächtigt ist.
See-Berufs genossen s c h a f t
L. s.
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis
Bundesrepublik Deutschland
Ausgefertigt nach den Vorschriften des
Internationalen Obereinkommens
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1948
Name des Schiffes Unterscheidungs- Brutto-
Heimathafen
signal registertonnen
Die See-Berufsgenossenschaft bescheinigt:
I. Daß das vorgenannte Schiff entsprechend den Vorschriften des Obereinkommens besichtigt wor-
den ist.
II. Daß die Rettungsgeräte für eine Gesamtzahl von nicht mehr als
Personen ausreichen, nämlich:
Rettungsboote auf der Backbordseite mit einem Fassungsvermögen von ........................ Per-
sonen;
Rettungsboote auf der Steuerbordseite mit einem Fassungsvermögen von ........................ Per-
sonen;
.
Motorrettungsboote und / oder mechanisch angetriebene Rettungsboote (in der Gesamt-
zahl der vorstehend aufgeführten Rettungsboote einbegriffen);
Rettungsringe;
Rettungsgürtel.
III. Daß die Ausrüstung der Rettungsboote den Vorschriften des Obereinkommens entspricht.
IV. Daß das Schiff mit einem Leinenwurfgerät und einer tragbaren Funkanlage für Rettungsboote nach
den Vorschriften des Obereinkommens ausgerüstet ist.
V. Daß die Besichtigung ergeben hat, daß das Schiff den Vorschriften des Obereinkommens bezüglich
der Feuerlöscheinrichtungen entspricht und daß es mit Positionslaternen und Signalkörpern sowie
mit Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen gemäß den Vorschriften des Oberein-
kommens sowie den Internationalen Regeln. zur Verhütung von Zusammenstößen auf See aus-
gerüstet ist.
VI. Daß das Schiff in allen anderen Punkten den Vorschriften des Obereinkommens, soweit diese auf
das Schiff Anwendung finden, entspricht.
Dieses Zeugnis ist ausgestellt im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
Es gilt bis .................................. .
Ausgestellt zu ........................... . .......... am ...................................................................... 19 ..
Der Unterzeichnete erklärt hiermit, daß er von der genannten Regierung zur Ausstellung dieses Zeug-
nisses ordentlich ermächtigt ist.
See-Beruf sgeno s sense h aft
L. s.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955 695
Ausnahmezeugnis
Bundesrepublik Deutschland
Ausgefertigt nach den Vorsduiften des
Internationalen Obereinkommens
zum Schu~ des menschlichen Lebens auf See von 1948
Unterscheidungs- Brutto-
Nam·e des Schiffes Heimathafen registertonnen
signal
Die See-Berufsgenossenschaft bescheinigt,
daß das vorgenannte Schiff auf Grund der Ermächtigung der Regel ...................................... in Kapitel ............................
des Ubereinkommens befreit ist von den Vorschriften der 1) ......................................... .
des Ubereinkommens auf den Reisen von
nach
Besondere Bedingungen:
Dieses Zeugnis ist ausgestellt im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
Es gilt bis ................. .
Ausgestellt zu .......................................................................................................................... .-...... am ........................,................................................... 19.............. ..
Der Unterzeichnete erklärt hiermit, daß er von der genannten Regierung zur Ausstellung dieses Zeug-
nisses ordentlich ermächtigt ist.
See-Be ruf sgen o s s ens chaft
L. s.
1) Hier sind Hinweise auf die betreffenden Kapitel und Regeln unter Bezeichnung der einzelnen Absätze anzugeben.
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmachung über die Wiederanwendung Bekanntmadmng über die Anwendung
der Internationalen Opiumabkommen. des Internationalen Ubereinkommens
über den Freibord der Kauffahrteisdllffe.
Vom 21. Mai 1955.
Vom 24. Mai 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kosta- Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
rika ist Einverständnis darüber festgestellt worden, Deutschland und der Regierung der Domini-
daß kanischen Republik ist Einverständnis darüber
1. das Internationale Opiumabkommen vom festgestellt worden, daß
23. Januar 1912 (Reichsgesetzbl. 1921 S. 6),
das in London am 5. Juli 1930 unterzeichnete
2. das Internationale . Opiumabkommen vom Internationale Ubereinkommen über den Frei-
19. Februar 1925 nebst Protokoll (Reichsge- bord der Kauffahrteischiffe (Reichsgesetzbl. 1933 II
setzbl. 1929 II S. 407) und
S. 707) nebst Ergänzung vom 23. August 1938
3. das Internationale Abkommen zur Beschrän- (Reichsgesetzbl. II S. 907)
kung der Herstellung und zur Regelung der
Verteilung .der Betäubungsmittel nebst Zeich- im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
nungsprotokoll vom 13. Juli 1931 (Reichsge- land und der Dominikanischen Republik mit Wir-
setzbl. 1933 II S. 319) kung vom 1. März 1955 gegenseitig angewendet
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- wird.
land und der Republik Kostarika mit Wirkung vom
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
1. Juli 1955 gegenseitig wieder angewendet werden.
Bekanntmachung vom 16. Februar 1955 (Bundes-
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an gesetzbl. II S. 187).
die Bekanntmachung vom 31. März 1955 (Bundes-
gesetzbl. II S. 599). Bonn, den 24. Mai 1955.
Bonn, den 21. Mai 1955. Der Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister des Auswärtigen In Vertretung
In Vertretung Hallstein
Hallstein
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Abkommens über deutsche Auslandsschulden.
Vom 20. Mai 1955.
Das Abkommen über deutsche Auslandsschulden
vom 27. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 331) ist
gemäß seinem Artikel 35 Abs. 3 am 10. Februar 1953
für Ceylon in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 28. Februar 1955 (Bundes-
gesetzbl. II S. 192).
Bonn, den 20. Mai 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei. Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II= DM 3,-- (zuzü1Jlid1 ZustellqelJUhr).
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Po~tscheckkonto • Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt • Köln 3 99.
Preis dieser Ausgabe DM 1,20 zuzüylich Versandgebühren.
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmachung über die Wiederanwendung Bekanntmadmng über die Anwendung
der Internationalen Opiumabkommen. des Internationalen Ubereinkommens
über den Freibord der Kauffahrteisdllffe.
Vom 21. Mai 1955.
Vom 24. Mai 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kosta- Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
rika ist Einverständnis darüber festgestellt worden, Deutschland und der Regierung der Domini-
daß kanischen Republik ist Einverständnis darüber
1. das Internationale Opiumabkommen vom festgestellt worden, daß
23. Januar 1912 (Reichsgesetzbl. 1921 S. 6),
das in London am 5. Juli 1930 unterzeichnete
2. das Internationale . Opiumabkommen vom Internationale Ubereinkommen über den Frei-
19. Februar 1925 nebst Protokoll (Reichsge- bord der Kauffahrteischiffe (Reichsgesetzbl. 1933 II
setzbl. 1929 II S. 407) und
S. 707) nebst Ergänzung vom 23. August 1938
3. das Internationale Abkommen zur Beschrän- (Reichsgesetzbl. II S. 907)
kung der Herstellung und zur Regelung der
Verteilung .der Betäubungsmittel nebst Zeich- im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
nungsprotokoll vom 13. Juli 1931 (Reichsge- land und der Dominikanischen Republik mit Wir-
setzbl. 1933 II S. 319) kung vom 1. März 1955 gegenseitig angewendet
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- wird.
land und der Republik Kostarika mit Wirkung vom
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
1. Juli 1955 gegenseitig wieder angewendet werden.
Bekanntmachung vom 16. Februar 1955 (Bundes-
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an gesetzbl. II S. 187).
die Bekanntmachung vom 31. März 1955 (Bundes-
gesetzbl. II S. 599). Bonn, den 24. Mai 1955.
Bonn, den 21. Mai 1955. Der Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister des Auswärtigen In Vertretung
In Vertretung Hallstein
Hallstein
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Abkommens über deutsche Auslandsschulden.
Vom 20. Mai 1955.
Das Abkommen über deutsche Auslandsschulden
vom 27. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 331) ist
gemäß seinem Artikel 35 Abs. 3 am 10. Februar 1953
für Ceylon in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 28. Februar 1955 (Bundes-
gesetzbl. II S. 192).
Bonn, den 20. Mai 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei. Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II= DM 3,-- (zuzü1Jlid1 ZustellqelJUhr).
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Po~tscheckkonto • Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt • Köln 3 99.
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696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmachung über die Wiederanwendung Bekanntmadmng über die Anwendung
der Internationalen Opiumabkommen. des Internationalen Ubereinkommens
über den Freibord der Kauffahrteisdllffe.
Vom 21. Mai 1955.
Vom 24. Mai 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kosta- Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
rika ist Einverständnis darüber festgestellt worden, Deutschland und der Regierung der Domini-
daß kanischen Republik ist Einverständnis darüber
1. das Internationale Opiumabkommen vom festgestellt worden, daß
23. Januar 1912 (Reichsgesetzbl. 1921 S. 6),
das in London am 5. Juli 1930 unterzeichnete
2. das Internationale . Opiumabkommen vom Internationale Ubereinkommen über den Frei-
19. Februar 1925 nebst Protokoll (Reichsge- bord der Kauffahrteischiffe (Reichsgesetzbl. 1933 II
setzbl. 1929 II S. 407) und
S. 707) nebst Ergänzung vom 23. August 1938
3. das Internationale Abkommen zur Beschrän- (Reichsgesetzbl. II S. 907)
kung der Herstellung und zur Regelung der
Verteilung .der Betäubungsmittel nebst Zeich- im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
nungsprotokoll vom 13. Juli 1931 (Reichsge- land und der Dominikanischen Republik mit Wir-
setzbl. 1933 II S. 319) kung vom 1. März 1955 gegenseitig angewendet
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- wird.
land und der Republik Kostarika mit Wirkung vom
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
1. Juli 1955 gegenseitig wieder angewendet werden.
Bekanntmachung vom 16. Februar 1955 (Bundes-
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an gesetzbl. II S. 187).
die Bekanntmachung vom 31. März 1955 (Bundes-
gesetzbl. II S. 599). Bonn, den 24. Mai 1955.
Bonn, den 21. Mai 1955. Der Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister des Auswärtigen In Vertretung
In Vertretung Hallstein
Hallstein
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Abkommens über deutsche Auslandsschulden.
Vom 20. Mai 1955.
Das Abkommen über deutsche Auslandsschulden
vom 27. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 331) ist
gemäß seinem Artikel 35 Abs. 3 am 10. Februar 1953
für Ceylon in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 28. Februar 1955 (Bundes-
gesetzbl. II S. 192).
Bonn, den 20. Mai 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
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Hallstein
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei. Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II= DM 3,-- (zuzü1Jlid1 ZustellqelJUhr).
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
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