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Bundesgesetzblatt
Teil II
1955 Ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1955 Nr. 11
Tag Inhalts Seite
4. 5. 55 Gesetz über das Zweite Abkommen vom 31. Oktober 1953 zwlsdlen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . 609
4. 5. 55 Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten
Königreich von Großbritannien und Nordirland vom 18. August 1954 zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk1lrzung bei den Steuern vom
Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 t
21. 4. 55 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Abkommens zur Verein-
fachung der Zollförmlichkeiten im Verhältnis zu Australien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 622
15. 4. 55 Bekanntmachung über die Wiederanwendung der Genfer Abkommen zur Vereinheitlichung
des Wechsel- und Scheckrechts im Verhältnis zu Australien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 623
26. 4. 55 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Sanitätsabkommens für
die Luftfahrt im Verhältnis zu Australien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 623
5. 4. 55 Bekanntmachung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ver-
einigten Staaten von Amerika vom 22. Juli 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 624
19. 4. 55 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Abkommens zur Regelung der Vormund-
schaft über Minderjährige im Verhältnis zu Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 626
21. 4. 55 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des \Jbereinkommens über die Sklaverei . . . . 626
2. 5. 55 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des internationalen Ubereinkommens für die
Schaffung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 626
21. 4. 55 Bekanntmachung über die .Wiederanwendung des Obereinkommens und Statuts über die
internationale Rec:htsordnung der Seehäfen . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 627
25. 4. 55 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des, internationalen Abkommens zur Be-
kämpfung der Falschmünzerei im Verhältnis zu Kuba .... '............................... 627
5. 5. 55 Bekanntmac:hung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 23. Oktober 1954 über die Be-
endigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 628
5. 5. 55 Bekanntmachung zu Artikel 1 Abs. 2 des Zehnten-Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg
und Besatzung entstandener Fragen.................................................... 628
Gesetz
über das Zweite Abkommen vom 31. Oktober 1953
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Arbeitslosenversidterung.
Vom 4. Mal 1955.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Artikel 4
schlossen: Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Artikel 1 dung in ·Kraft.
Dem in Nürnberg am 31. Oktober 1953 unterzeich-
neten Zweiten Abkommen zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Osterreich Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
über Arbeitslosenversicherung wird zugestimmt. sind gewaprt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Artikel 2
Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzes- Bonn, den 4. Mai 1955.
kraft veröffentlicht. Der Tag, an dem das Abkommen Der Bundespräsident
gemäß seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Bundes- Theodor Heuss
gesetzblatt bekanntzugeben.
Dei Bundeskanzler
Artikel 3 und Bundesminister des Auswärtigen
Adenauer
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest- Der Bundesminister für Arbeit
stellt. Anton Storch
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Zweites Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Arbeitslosenversichertmg
Der Präsident vorgeschriebenen Meldungen eine Arbeitslosenunter-
der Bundesrepublik Deutschland stützung (Arbeitslosengeld) nicht gewährt wurde, so-
und weit hierdurch die Bezugsdauer verkürzt worden ist."
der Bundespräsident 2. Im Artikel 5 entfällt der zweite Satz.
der Republik Osterreich
3. Dem Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
sind übereingekommen, das Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich „Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der
über Arbeitslosenversicherung vom 19. Mai 1951 (Erstes Arbeitslose in seinen Heimatstaat zurückkehren will.M
Abkommen über Arbeitslosenversicherung) zu ergänzen
und zu ändern und zu diesem Zweck ein Zweites Abkom- 4. Artikel _7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
men zu schließen. Sie haben zu ihren Bevollmächtigten ,,(2) Artikel 3 Absatz 3 findet Anwendung."
ernannt:
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 3
Herrn Dr.Rudolf Petz,
Ministerialdirektor im Bundesministerium für Arbeit, Bonn, Krankenversicherung der Arbeitslosen
Herrn Hans-Richard Hirschfeld, Artikel 11 des Ersten Deutsch-Osterreichischen Abkom-
Generalkonsul, Auswärtiges Amt, Bonn; mens über Sozialversicherung vom 21. April 1951 in der
der Bundespräsident der Republik Osterreich: Fassung des Zweiten Deutsch-Osterreichischen Abkom-
mens über Sozialversicherung vom 11. Juli 1953 findet auch
Herrn Dr. Josef Hamm e rl, auf Empfänger von Arbeitslosenfürsorgeunterstützung
Sektionschef (Notstandshilfe) Anwendung.
im Bundesministerium für soziale Verwaltung, Wien,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form
befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen Artikel 4
vereinbart haben:
Vertragsdauer
Die Vertragsdauer dieses Abkommens richtet sich nach
Artikel 1 der Vertragsdauer des Ersten Abkommens über Arbeits-
losenversicherung.
Einbeziehung des Landes Berlin
(1) Das Abkommen über Arbeitslosenversicherung vom
19. Mai 1951 (Erstes Abkommen über Arbeitslosenver- Artikel 5
sicherung) sowie die Vereinbarungen zu seiner Ergänzung,
Abänderung und Durchführung gelten auch für das Land Ratifizierung und Inkrafttreten
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung. Die
Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn
Osterreich innerhalb von drei Monaten nach dem Tage ausgetauscht werden.
des Austausches der Ratifikationsurkunden zu diesem
Abkommen eine gegenteilige Erklärung abgibt. (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des nach
dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden
(2) Bei Anwendung der Abkommen und der zu ihrer beginnenden Monats in Kraft.
Ergänzung, Abänderung und Durchführung geschlossenen
Vereinbarungen gelten Bezugnahmen auf die Bundes-
republik Deutschland auch als Bezugnahmen auf das Land Gefertigt in doppelter Urschrift
Berlin. in Nürnberg am 31. Oktober 1953.
Artikel 2 Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten dieses
Abkommen mit ihren Unterschriften und ihren Siegeln
Abänderung des Ersten Abkommens versehen.
1. Dem Artikel 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Für die Für die
,, (3) Auf die Bezugsdauer sind die Zeiten anzurech- Republik Osterreich
Bundesrepublik Deutschland
nen, für die im anderen Vertragsstaat bereits Leistun- gezeichnet:
gezeichnet:
gen auf Grund der letzten Anwartschaft gewährt wur-
den. Dies gilt auch für die Zeiten, für die wegen Petz Dr. Hammerl
Arbeitsunwilligkeit oder schuldhafter Versäumnis der Hans-R. Hirschfeld
Nr. 11 - Tag der Ausgabe; Bonn, den 6. Mai 1955 611
Gesetz über das Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutsdtland und dem
Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vom 18. August 1954
~ur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen.
Vom 4. Mai 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen.
Artikel 1
Dem in London am 18. August 1954 unterzeich-
neten Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Vereinigten Königreich von
Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen
wird zugestimmt.
Artikel 2
(1) Das Abkommen wird nachstehend mit Ge-
setzeskraft veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
Artikel XXI Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesge-
setzblatt bekanntzugeben.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
stellt. -
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Mai 1955.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
und Bundesminister des Auswärtigen
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung
der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen
Convention between the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
and the Federal Republic of ~ y for the Avoidance oi Double·Taxatlon
and the Prevention of Fiscal Evasion with respect to Taxes on Income
Die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte The United Kingdom of Great Britain and Northern Ire-
Königreich von Großbritannien und Nordirland haben, land and the Federal Republic of Germany,
von dem Wunsche geleitet, bei den Steuern vom Ein- · Desiring to conclude a Convention for the avoidance
kommen die Doppelbesteuerung zu vermeiden und die of double taxation and the prevention of fiscal evasion
Steuerverkürzung zu verhindern, with respect to taxes on income,
das nachstehende Abkommen geschlossen: Have agreed as follows:-
Artikel I Article I
(1) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind: (1) The laxes which are the subject of the present Con-
vention are :-
(a) in der Bundesrepublik: (a) in the Federal Republic:
die Einkommensteuer, the Einkommensteuer (income tax),
die Körperschaftsteuer, the Körperschaftsteuer (corporation tax),
das Notopfer Berlin the Notopfer Berlin (Berlin emergency aid tax},
(im folgenden „Steuern der Bundesrepublik• (hereinafter referred to as "Federal Republic
genannt); tax•);
(b) in dem Vereinigten Königreich von Großbritan- (b) in the United Kingdom of Great Britain and
nien und Nordirland: Northern Ireland:
income tax (Einkommensteuer) einschließlich income tax (including surtax),
surtax (\Jbersteuer),
profits tax (Gewinnsteuer) und profits tax, and
the excess profits levy (die \Jbergewinnsteuer) the excess profits levy,
(im folgenden „Steuern des Vereinigten König- (hereinafter referred to as "United Kingdom
reiches• genannt). tax"l.
(2) Dieses Abkommen findet auch auf andere Steuern (2) The present Convention shall also apply to any
Anwendung, die im wesentlichen ähnlich geartet sind und other taxes of a substantially similar character imposed
in der Bundesrepublik oder dem Vereinigten Königreich in the Federal Republic or the United Kingdom subse-
nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkom- quently to the date of signature of the present Convention.
mens eingeführt werden.
Artikel II Article II
(1) Soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes (1) In the present Convention, unless the context other-
ergibt, bedeuten für die Zwecke dieses Abkommens: wise requires:
(a) der Begriff „Vereinigtes Königreich" Großbritan- (a) The term "United Kingdom • means Great Britain
nien und Nordirland außer den Kanalinseln und and Northem Ireland, excluding the Channel Is-
der Insel Man; lands and the Isle of Man;
(b) der Begriff „Bundesrepublik" das Gebiet· des (b) The term "the Federal Republic• means the
Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bun- territory in which the Basic Law for the Federal
desrepublik Deutschland; · Republic of Germany is in force;
(c) die Begriffe „eines der Gebiete" und „das andere (c) The terms "one of the territories• and "the other
Gebiet" das Vereinigte Königreich oder die Bun- territory• mean the United Kingdom or the Fed-
desrepublik, wie es der Zusammenhang erfordert; eral Republic, as the context requires;
(d) der Begriff „Steuerbehörden" im Falle des Ver- (d) The term "taxation authorities• means, in the
einigten Königreichs die Commissioners of In- case of the United Kingdom, the Commissioners
land Revenue oder ihre bevollmächtigten Ver- of Inland Revenue or their authorised represen-
treter; im Falle der Bundesrepublik den Bundes- tatives, in the case of the Federal Republic, the
minister der Finanzen; im Fall eines Gebietes, Federal Minister of Finance, and, in the case
auf das dieses Abkommen nach Artikel XIX aus- of any territory to which the present Convention
gedehnt wird, die Behörde, die in diesem Gebiet is extended under Article XIX, the competent
für die Verwaltung der Steuern im Sinne dieses authority for the administration in such territory
Abkommens zuständig ist: of the taxes to which the present Convention
applies;
(e) der Begriff „Steuer" Steuern des Vereinigten (e) The term "tax• means United Kingdom tax or
Königreichs oder Steuern der Bundesrepublik, Federal Republic lax, as the context requires;
wie es der Zusammenhang erfordert;
(f) der Be-griff .Person" Personen jeder Art, natür- (f) The term •person" includes any body of persons,
liche und juristische Personen; corporate or not corporate;
(g) der Begriff „Gesellschaft" eine juristische Person (g) The term "company" means any body corporate
oder einen Rechtsträger, der steuerlich wie eine and any entity which is treated as a body cor-
juristische Person behandelt wird; porate for tax purposes;
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1955 613
(h) der Begriff „eine im Vereinigten Königreich an- (h) The terms "resident of the United Kingdom• and
sässige Person" eine Person, die im Sinne der "resident of the Federal Republic" mean respec-
Steuergesetze des Vereinigten Königreichs im tively any person who is resident in the United
Vereinigten Königreich ansässig ist und im Sinne Kingdom for the purposes of United Kingdom tax
der Steuergesetze der Bundesrepublik nicht ihren and not resident in the Federal Republic for the
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der purposes of Federal Republic tax, and any person
Bundesrepublik hat, und der Begriff „eine in der who is resident in the Federal Republic for the
Bundesrepublik ansässige Person" eine Person, purposes of Federal Republic tax and not resident
die im Sinne der Steuergesetze der Bundesrepu- in the United Kingdom for the purposes of United
blik ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent- Kingdom tax; a company shall be regarded as
halt in der Bundesrepublik hat und im Sinne der resident in the United Kingdom if it is managed
Steuergesetze des Vereinigten Königreichs nicht and controlled in the United Kingdom, and as
im Vereinigten Königreich ansässig ist; eine Ge- resident in the Federal Republic if it is managed
sellschaft wird als eine im Vereinigten König- and controlled in the Federal Republic;
reich ansässige Person angesehen, wenn sie ihre
Geschäftsleitung in dem Vereinigten Königreich
hat; sie wird als eine in der Bundesrepublik an-
sässige Person angesehen, wenn sie ihre Ge-
schäftsleitung in der Bundesrepublik hat;
(i) die Begriffe „in einem der Gebiete ansässige (i) The terms "resident of one of the territories" and
Person" und „in dem anderen Gebiet ansässige "resident of the other territory" mean a person
Person" eine Person, die im Vereinigten König- who is a resident of the United Kingdom or a
reich ansässig ist, oder eine Person, die in der person who is a resident of the Federal Republic,
Bundesrepublik ansässig ist, wie es der Zusam- as the context requires;
menhang erfordert;
(j) der Begriff „ britisches Unternehmen" ein gewerb- (j) The terms "Uriited Kingdom enterprise" and
liches Unternehmen, das von einer im Vereinigten "Federal Republic enterprise" mean respectively
Königreich ansässigen Person betrieben wird, an industrial or commercial enterprise or under-
und der Begriff „deutsches Unternehmen" ein taking carried on by a resident of the United
gewerbliches Unternehmen, das von einer in der Kingdom and an industrial or commercial enter-
Bundesrepublik ansässigen Person betrieben prise or undertaking carried on by a resident
wird, und die Begriffe „Unternehmen eines der of the Federal Republic, and the terms "enterprise
Gebiete" und „Unternehmen des anderen Ge- of one of the territories" and "enterprise of the
bietes" ein britisches Unternehmen oder ein deut- other territory" mean a United Kingdom enter-
sches Unternehmen, wie es der Zusammenhang prise or a Federal Republic enterprise, as the
erfordert; context requires;
(k) der Begriff „gewerbliche Gewinne" auch die Mie- (k) The term "industrial or commercial profits" in-
ten oder Lizenzgebühren für kinematographische cludes rents or royalties in respect of cinemato-
Filme; graph films;
(l) (aa) der Begriff „Betriebstätte" eine Zweignieder- (l) (aa) The term "permanent establishment" means
lassung, die Geschäftsleitung, ein Werk, a branch, management, factory, office or
einen Geschäftsraum oder eine andere feste other fixed place of business, such as a
Geschäftseinrichtung, z. B. ein Bergwerk, mine, quarry or other place of natural re-
einen Steinbruch oder andere Stätten der sources subject to exploitation, a permanent
Ausbeutung des Grund und Bodens, eine sales exhibition, or a construction project,
dauernde Verkaufsausstellung; eine Bauaus- assembly project or the like, the duration
führung, Montage u. dgl., deren Dauer zwölf of which has exceeded or is likely to ex-
Monate überschritten hat oder voraussicht- ceed 12 months.
lich überschreiten wird.
Als Betriebstätten werden auch behandelt: The term shall also be deemed to include-
ein Angestellter eines Unternehmens eines an employee who is permanently retained
der Gebiete, der in dem anderen Gebiet by an enterprise of one of the territories to
dauernd beschäftigt ist, um für das Unter- work in the other territory, whether or not
nehmen in dem anderen Gebiet Einkünfte that enterprise has a fixed place of business
zu erzielen, selbst wenn dort keine feste in the other territory, if he is engaged in
Geschäftseinrichtung des Unternehmens be- activities carried on with a view to obtain-
steht: ing profits for the enterprise in that other
territory, and
im Vereinigten Königreich ein agent, in der in the United Kingdom an agent, in the
Bundesrepublik ein Handelsvertreter oder Federal Republic a Handelsvertreter or
sonstiger selbständiger Vertreter, wenn diese other selbständiger Vertreter, who has and
Personen eine allgemeine Vollmacht besit- habitually exercises a general authority to
zen und gewöhnlich ausüben, für ein Unter- negotiate and conclude contracts on behalf
nehmen des anderen Gebiets Verträge aus- of an enterprise of the other territory, or
zuhandeln und abzuschließen, oder wenn sie maintains a stock of merchandise belonging
ein Warenlager unterhalten, das einem to that enterprise from which he regularly
Unternehmen des anderen Gebiets gehört fills orders on its behalf.
und von dem aus sie regelmäßig Aufträge
für das Unternehmen ausführen.
Im einzelnen gilt folgendes: In this connexion-
(bb) Ein britisches Unternehmen wird nicht so (b b) A United Kingdom enterprise shall not be
behandelt, als hätte es eine Betriebstätte in deemed to have a permanent establishment
der Bundesrepublik, wenn es in der Bundes- in the Federal . Republic merely because it
republik lediglich durch einen Handelsmak- carries on business dealings in the Federal
ler, Handelsvertreter (wenn er nicht ein Republic through a Handelsmakler, Handels-
Handelsvertreter im Sinne von Doppelbuch- vertreter (unless he is a Handelsvertreter
stabe (aa) ist), oder einen Kommissionär, of the type described in sub-paragraph (aa)
die als solche im gewöhnlichen Rahmen ihrer above), or a Kommissionär, where such
Geschäfte tätig sind, Geschäfte tätigt; ein persons are acting in the ordinary course
deutsches Unternehmen wird nicht so be- of their business as such;
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handelt, als hätte es eine Betriebstätte im A Federal Republic enterprise shall not
Vereinigten Königreich, wenn es im Ver- be deemed to have a permanent establish-
einigten- Königreich lediglich durch einen ment in the United Kingdom merely because
bona fide broker oder durch einen general it carries on business dealings in the United
commission agent, die als solche im ge- Kingdom through a bona fide broker or
wöhnlichen Rahmen ihrer Geschäfte tätig general commission agent, where such
sind, Geschäfte tätigt. persons are acting in the ordinary course
of their business as such;
(cc) Die Tatsache, daß ein Unternehmen ei es (cc) The fact that an enterprise of one of the
derGebiete in dem anderenGebiet einefe te territories maintains in the other territory
Geschäftseinrichtung ausschließlich zum n- a fixed place of business exclusively for
kauf von Gütern und Waren unterhält, fü rt the purchase of goods or merchandise shall
für sich allein nicht dazu, daß diese fe te not of itself constitute that fixed place of
Geschäftseinrichtung als eine Betriebst„ te business a permanent establishment of the
des Unternehmens behandelt wird. enterprise;
(dd) Die Tatsache, daß ein Unternehmen (dd) The fact that an enterprise of one of the
einen Gebiets in dem anderen Gebiet in territories maintains in the other territory
Lagerhaus oder einen Lagerraum ausschli B- a warehouse or storage room exclusively
lich zu Auslieferungs- und nicht zu Auss el- for the purpose of delivery, and not for the
lungszwecken unterhält, führt für sich all in purpose of display. of goods or merchandise
nicht dazu, daß dieses Lagerhaus oder die er shall not of itself constitute that warehouse
Lagerraum als eine Betriebstätte des Un er- or storage room a permanent establishment
nehmens behandelt wird. of tbe enterprise;
(ee) Die Tatsache, daß eine Gesellschaft, die in (ee) The fact that a company which is a resident
einem der Gebiete ansässig ist, eine Toch er- of one of the territories has a subsidiary
gesellschaft hat, die in dem anderen Ge iet company which is a resident of the other
ansässig ist oder in diesem anderen Ge iet territory or which carries on a trade or busi-
(entweder über eine Betriebstätte oder in ness in that other territory (whether through
anderer Weise} Handel treibt oder Gesch · fte a permanent establishment or otherwise)
tätigt, führt für sich allein nicht dazu, aß shall not of itself constitute that subsidiary
' diese Tochtergesellschaft als eine Betr b- company a permanent establishment of its
stätte ihrer Muttergesellschaft behan elt parent company.
wird.
(2) Ist in diesem Abkommen bestimmt, daß die Einkü (2) Where the present Convention provides (with or
aus einer Quelle in einem der Gebiete in diesem Ge iet without other conditions) that income from a source in
(uneingeschränkt oder unter gewissen Voraussetzun en} one of the territories shall be exempt from tax in that
steuerfrei sein sollen, wenn sie in dem anderen Ge iet territory if it is subject to tax in the other territory, and,
steuerpflichtig sind, und sind nach dem in diesem and under the law in force in that other territory, the said
Gebiete geltenden Recht die genannten Einkünfte nur income is subject to tax by reference to the amount there-
dem Betrag steuerpflichtig, der in das andere Gebiet ü of which is remitted to or received in that other territory
wiesen oder dort in Empfang genommen wird und and not by reference to the full amount thereof, then the
mit dem Gesamtbetrag, dann bezieht sich die nach die em exemption to be allowed under this Convention in the
Abkommen in dem erstgenannten Gebiet zu gewähre de first-mentioned territory shall apply only to so much of
Steuerbefreiung nur auf den Betrag der Einkünfte, de in the income as is remitted to or received in the other
das andere Gebiet überwiesen oder dort in Empfang ge- territory.
nommen wird.
(3) Bei der Anwendung der Vorschriften dieses Ab (3) In the application of the prov1s10ns of the present
mens durch eine der Vertragsparteien soll jeder Be riff, Convention by one of the Contracting Parties any term
der nicht in diesem Abkommen bestimmt worden ist, die not otherwise defined in the present Convention shall,
Auslegung erfahren, die sich aus den Gesetzen ergibt, die unless the context otherwise requires, have the meaning
in dem Gebiete dieser Vertragspartei in Kraft sind und which it has under the laws in force in the territory of
sich auf Steuern im Sinne dieses Abkommens bezie that Party relating to the laxes which are the subject of
falls nicht der Zusammenhang eine andere Ausle the present Convention.
erfordert.
Artikel III Article III
(1) Gewerbliche Gewinne aus einem Unternehmen (1) The industnal or commercial profits of an enterprise
einen Gebiets sind in dem anderen Gebiet nicht st of one of the territories shall not be subject to tax in the
pflichtig, es sei denn, daß das Unternehmen in dem a de- other territory unless the enterprise carries on a trade or
ren Gebiet durch eine dort belegene Betriebstätte ge erb- business in the other territory through a permanent estab-
lich tätig ist Wenn das Unternehmen durch eine Bet ieb- lishment situated therein. If it carries on a trade or busi-
stätte in dem anderen Gebiet gewerblich tätig ist, ön- ness in that other territory through a permanent establish-
nen die Gewinne m dem anderen Gebiet besteuert ment situated therein, tax may be imposed Oll those profits
den, jedoch nur in Höhe des auf die Betriebstätte e in the other territory but only on so much of them as is
lenden Anteils. attributable to that permanent establishment.
(2) Auch der Anteil an den gewerblichen Gewinnen (2) The share of the industrial or commercial profits
eines Unternehmens, der auf einen in dem einen Gebiet of an undertaking accruing to a partner therein who is
ansässigen Mitunternehmer entfällt, ist in dem anderen a resident of one of the territories shall likewise not be
Gebiet nicht steuerpflichtig, es sei denn, daß das Unter- subject to tax in the other territory unless the undertaking
nehmen in dem anderen Gebiet durch eine dort belegene carries on a trade or business in that other territory
Betriebstätte gewerblich tätig ist. Wenn das Unternehmen through a permanent establishment situated therein. If
durch eine Betriebstätte in dem anderen Gebiet gewerblich it carries on a trade or business in that other territory
tätig ist, können die anteiligen Gewinne dieses Mitunter- through a permanent establishment situated therein tax
nehmers in dem anderen Gebiet besteuert werden, jedoch may be imposed in the other territory on the share of the
nur in Höhe seines Anteils an dem auf die Betriebstätte profits accruing to that partner, but only Oll so much
entfallenden Gewinn. as represents his share of the profits attributable to the
permanent establishment.
(3) Wenn ein Unternehmen eines der Gebiete in dem (3) Where an enterprise of one of the territories carries
anderen Gebiet durch eine dort belegene Betriebstätte on a trade or business in the other territory through a
gewerblich tätig ist, sind dieser Betriebstätte die gewerb- permanent establishment situated therein, there shall be
Nr. 11 - Tag- der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1955 615
liehen Gewinne in Höhe des Betrages zuzuweisen, den attributed to that permanent establishment the industrial
sie in diesem anderen Gebiet erzielen könnte, wenn sie or commercial profits which it might be expected to derive
sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder in that other territory if it were an independent enterprise
ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Be- engaged in the same or similar activities under the same
dingungen befaßte und mit dem Unternehmen, dessen Be- or similar conditions and dealing at arm's length with
triebstätte sie ist. Geschäfte wie ein unabhängiges Unter- the enterprise of which it is a permanent establishment.
nehmen tätigte.
(4) Gewinne eines Unternehmens eines der Gebiete (4) No portion of any profits arising to an enterprise
dürfen nicht einer in dem anderen Gebiete belegenen of one of the territories shall be attributed to a permanent
Betriebstätte lediglich auf Grund der Tatsache zugerech- establishment situated in the other territory by reason
net werden, daß das Unternehmen in diesem anderen of the mere purchase of goods or merdiandise within
Gebiete Güter oder Waren erwirbt. that other territory by the enterprise.
Arti ke 1 IV Article IV
Wenn Where
(a) die Person, die ein Unternehmen eines der Gebiete (a) the person carrying on an enterprise of one of the
betreibt, an der Geschäftsführung, der Leitung oder territories participates directly or indirectly in the
an dem Kapital eines Unternehmens des anderen management, control or capital of an enterprise of
Gebietes unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, the other territory, or
oder
(b) die gleiche Person an der Geschäftsführung, der Lei- (b) the same person participates directly or indirectly
tung oder an dem Kapital eines Unternehmens eines in the management, control or capital of an enter-
der Gebiete und eines Unternehmens des anderen prise of one of the territories and an enterprise of
Gebietes unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, the other territory,
und in diesen Fällen im Verhältnis beider Unternehmen and, in either case, conditions are made or imposed
zueinander 'für ihre kaufmännischen oder finanziellen Be- between the two enterprises, in their commercial or fi-
ziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt wer- nancial relations, which differ from those which would
den, die sich von den Bedingungen unterscheiden, die be made between independent enterprises, then any profits
zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, which would but for those conditions have accrued to one
so können Gewinne, die ohne diese Bedingungen einem of the enterprises but by reason of those conditions have
der Unternehmen zugeflossen wären, aber infolge dieser not so accrued may be included in the profits of that
Bedingungen nicht zugeflossen sind, in die Gewinne die- enterprise and taxed accordingly.
ses Unternehmens eingerechnet und entsprechend be-
steuert werden.
Artikel V Article V
Gewinne, die aus einem Unternehmen eines der Gebiete Profits which an enterprise of one of the territories
durch den Betrieb von eigenen oder gecharterten Schiffen derives from operating ships or aircraft, whether owned
oder Luftfahrzeugen erzielt werden, sind in dem anderen or chartered by the enterprise, shall be exempt from tax
Gebiet steuerbefreit. in the other terntory.
Artike I VI Article VI
(1) Dividenden, die von einer in einem der Gebiete an- (1) Dividends paid by a company resident in one of the
sässigen Gesellschaft an eine in dem anderen Gebiet an- territories to a resident of the other territory may also
sässige Person gezahlt werden, können auch in dem erst- be taxed in the former territory. Tax shall not, however,
genannten Gebiet besteuert werden. Bei der Besteuerung be charged in the Federal Republic at a rate in excess
von Dividenden, die eine in der Bundesrepublik ansässige of 15 per cent. on dividends paid by a company resident
GeselJschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige in the Federal Republic to a resident of the United King-
und dort damit steuerpflichtige Person zahlt, darf jedoch dom who is subject to United Kingdom tax thereon. Divi-
in der Bundesrepublik der Steuersatz 15 v. H. nicht über- dends paid by a company resident in the United Kingdom
steigen. Dividenden, die von einer im Vereinigten König- to a resident of the Federal Republic who is subject to
reich ansässigen Gesellschaft an eine in der Bundes- Federal Republic tax thereon shall be exempted from
republik ansässige und dort damit steuerpflichtige Person United Kingdom surtax.
gezahlt werden, sind im Vereinigten Königreidi von der
surtax befreit.
(2) Bezieht eine in einem der Gebiete ansässige Gesell- (2) Where a company which is a resident of one of the
schaft Gewinne oder Einkünfte aus Quellen innerhalb des territories derives profits or income from sources within
anderen Gebietes, so darf in dem anderen Gebiet weder the other territory, there shall not be imposed in that
eine Steuer von den Dividenden, die die Gesellsdiaft an other territory any form of taxation on dividends paid
in diesem anderen Gebiete nicht ansässige Personen zahlt, by the company to persons not resident in that other
noch irgendeine Abgabe in der Art einer Gewinnsteuer territory, or any tax in the nature of an undistributed
auf nicht ausgeschüttete Gewinne der Gesellschaft erhoben profits tax on undistributed profits of the company,
werden. Dies gilt audi dann, wenn diese Dividendep. oder whether or not those profits represent, in whole or in
nidit ausgesdiütteten Gewinne ganz oder zum Teil Ge- part, profits or income so derived.
winne oder Einkünfte darstellen, die aus dem anderen
Gebiet bezogen worden sind.
(3) Unter den Begriff „Dividenden" im Sinne dieses Ar- (3) In this Article the term "dividends" includes income
tikels fallen audi andere Einkünfte aus Gesellschafts- und arising from participation in the capital and profits of
Gewinnanteilen an einer Gesellschaft, die in der Bundes- a company resident in the Federal Republic and the
republik ansässig ist, sowie Einkünfte eines stillen Ge- income derived by a sleeping partner from his participa-
selJsdiafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesell- tion as such.
sdiafter.
(4) Ändert sich in einem der Gebiete ein Steuersatz für (4) If any of the rates of tax on the profits of companies
die Besteuerung der Gewinne der Gesellschaften, so kön- are altered in either territory, the taxation authorities
nen sich die Steuerbehörden der Vertragsparteien kon- of the two Contracting Parties may consult each other in
sultieren, ob aus diesem Grunde dieser Artikel und Arti- order to determine whether it is necessary for this reason
kel XV zu ändern sind. Wenn der Satz der Körperschaft- to amend this Article and Article XV. lf as a result of a
steuer für ausgesdiüttete Gewinne durch eine Gesetzes- change in the Federal Republic law the rate of Körper-
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
änderung in der Bundesrepublik nicht mehr um ein Drittel schaitsteuer on distributed profits is no longer lower by
niedriger ist als der Steuersatz für nicht ausgeschüttete one-third than the rate of tax on undistributed profits then
Gewinne, haben sich die Steuerbehörden zu konsultieren, the tax authorities of the two Contracting Parties shall
ob aus diesem Grunde dieser Artikel und Artikel XV zu consult each other in order to determin~ whether it is
ändern sind. Im Falle der Sätze 1 und 2 kann jede der necessary for this reason to amend this Article and Ar-
Vertragsparteien gegenüber der anderen Vertragspartei ticle XV. In the circumstances envisaged in the first and
auf diplomatischem Wege die Regelungen in Absatz 1 second sentences of this paragraph either of the Contract-
und Artikel XV schriftlich frühestens am 30. Juni 1955 ing Parties may,.not earlier than the 30th June, 1955, give
kündigen; in diesem Falle verlieren Absatz 1 dieses Arti- to the other Contracting Party through diplomatic channels
kels und Artikel XV ihre Gültigkeit für die Besteuerung written notice of termination of the provisions of para-
der Dividenden entsprechend den Vorschriften des Arti- graph (1) of this Article and of Article XV and in such
kels XXII Buchstaben (a) und (b). event paragraph (1) of this Article and Article XV in so
far as it relates to dividends shall cease to be effective in
accordance with the provisions of Article XXII (a) and (b).
Artikel VII Arti cle VII
(1) Zinsen oder Lizenzgebühren, die aus Quellen inner- (1) Any interest or royalty, derived from sources within
halb eines der Gebiete von einer in dem anderen Gebiet one of the territories by a resident of the other territory
ansässiqen Person bezogen werden, die in diesem ande- who is subject to tax in that other territory in respect
ren Gebiet hierfür steuerpflichtig ist, sind in dem erstge- thereof, shall be exempt from tax in the first-mentioned
nannten Gebiet steuerbefreit, wenn sie nicht im Rahmen territory, unless such interest or royalty arises in connec-
einer gewerblichen Tätigkeit bezogen werden, die die tion with a trade or business carried on by that resident
Person durch eine in dem erstgenannten Gebiet belegene through a permanent establishment situated in that first-
Betriebstätte ausübt. Ubt die Person eine gewerbliche mentioned territory. Where such a resident carries on a
Tätigkeit durch eine Betriebstätte in dem erstgenannten trade or business through a permanent establishment
Gebiet aus, so ist zu vermuten, daß die Zinsen oder situated in that first-mentioned territory, the interest or
Li~enzgebühren im Rahmen dieser gewerblichen Tätigkeit royalty shall, unless he shows the contrary, be presumed
der Betriebstätte anfallen, soweit die Person nicht das to have arisen in connection with that trade or business.
Gegenteil nachweist. ·
(2) In diesem Artikel (2) In this Article-
(a) schließt der Begriff „Zinsen" Zinsen auf Schuld- (a) the term "interest" includes interest on bonds,
verschreibungen, Wertpapiere, Wechsel, Obli- securities, notes, debentures or on any other
gationen oder für irgendeine anders geartete form of indebtedness except in so far as the
Schuldverpflichtung in sich, soweit die Sch\lld- indebtedness is secured in the United Kingdom
verpflichtungen im Vereiniqten Königreich nicht by way of mortgage, or in the Federal Republic
durch mortgages, in der Bundesrepublik nicht by way of mortgage or other Grundpfandrechte
durch Hypotheken oder andere Grundpfand- on immovable property;
rechte gesichert sind;
(b) bedeutet der Begriff „Lizenzgebühr• jede Lizenz- (b) the term "royalty" means any royalty or other
gebühr oder jeden anderen Betrag, der als amount paid as consideration for the use of, or
Gegenleistung für die Benutzung oder für das for the privilege of using, any copyright, patent,
Recht auf Benutzung eines Urheberrechts, design, secret process or formula, trade mark or
Patents, Gebrauchsmusters, Herstellungsgeheim- other like property, but does not include any
nisses oder geheimen Herstellungsrezepts, einer royalty or other amount paid in respect of the
Schutzmarke oder eines ähnlichen Rechts gezahlt operation of a mine or quarry or of any other
wird; er schließt aber nicht eine Lizenzgebühr extraction of natural resources or a rent or
oder einen anderen Betrag ein, der mit Rücksicht royalty paid in respect of cinematograph films.
auf den Betrieb eines Bergwerks oder Stein-
bruchs oder einer anderen Stätte der Ausbeutung
des Grund und Bodens oder als Miete oder
Lizenzgebühr für kinematographische Filme ge-
zahlt wird.
(3) Obersehreiten die für die Schuldverpflichtungen (3) Where any interest or royalty exceeds a fair and
oder Rechte gezahlten Zinsen oder Lizenzgebühren den reasonable consideration in respect of the indebtedness
Betrag einer angemessenen Gegenleistung, so gilt die in or rights for which it is paid, the exemption provided by
diesem Artikel bestimmte Befreiung nur für den Betrag the present Article shall apply only to so much of the
der Zinsen oder Lizenzgebühren, der einer angemessenen interest or royalty as represents such fair and reasonable
Gegenleistung entspricht. · consideration.
(4) Kapitalbeträge, die aus Quellen innerhalb eines der (4) Any capital sum derived from sources within one
Gebiete durch die Veräußerung von Patentrechten seitens of the territories from the sale of patent rights by a
einer in dem anderen Gebiet ansässigen Person bezogen resident of the other territory, who does not carry on a
werden, die in dem erstgenannten Gebiet keine gewerb- trade or business in the first-mentioned territory through
liche Tätigkeit durch eine dort belegene Betriebstätte a permanent establishment situated therein, shall be
ausübt, sind in dem erstgenannten Gebiet steuerbefreit. exempt from tax in that first-mentioned territory.
A r t i k e l VIII Art i c l e VIII
Eine in einem der Gebiete ansässige Person, die in dem A resident of one of the territories who does not carry
anderen Gebiet keine gewerblLche Tätigkeit durch eine on a trade or business in the other territory through a
dort belegene Betriebstätte ausübt, ist in dem anderen permanent estab1ishment situated therein shall be exempt
Gebiet von jeder Steuer auf den Gewinn aus dem Ver- in that other territory from any tax on gains from the
kauf, der Ubertragung oder dem Austausch von Kapital- sale, transfer or exchange of capital assets.
vermögen befreit.
Artike 1 IX Article IX
(1) Entgelte einschließlich Ruhegehälter, die auf Grund (1) Remuneration, including pensions, paid, in respect
eiver gegenwärtigen oder früheren Dienst- oder Arbeits- of present or past services or work, out of public funds
leistung aus öffentlichen Kassen einer Vertragspartei of one of the Contracting Parties shall be exempt from
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1955 617
gezahlt werden, sind in dem Gebiet der anderen Vertrags- tax in the territory of the other Col},tracting Party, unless
partei steuerbefreit, es sei denn, daß die betreffende the individual concerned is a national of that other Party
natürliche Person Staatsangehöriger dieser anderen Ver- without being also a national of the first-mentioned Party.
tragspartei ist, ohne zugleich Staatsangehöriger der erst-
genannten Vertragspartei zu sein.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für (2) The provisions of paragraph (1) shall not apply to
Zahlungen, die mit Rücksicht auf Dienste erfolgen, die in payments in respect of services rendered in connection
Verbindung mit auf Gewinnerzielung gerichteten gewerb- with any trade or business carried on by either of the
lichen Tätigkeiten einer Vertragspartei geleistet worden Contracting Parties for purposes of profit.
sind.
Artikel X Article X
(1) Ruhegehälter (mit Ausnahme von Ruhegehältern (1) Any pension (other than a pension of the kind
der in Artikel IX Absatz 1 bezeichneten Art) und Renten, referred to in paragraph (1) of Article IX) and any annuity,
die aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik von einer derived from sources within the Federal Republic by an
natürlichen Person bezogen werden, die in dem Vereinig- individual who is a resident of the United Kingdom and
ten Königreich ansässig und dort mit dem Ruhegehalt subject to United Kingdom tax in respect thereof, shall
oder der Rente steuerpflichtig ist, sind in der Bundes- be exempt from Federal Republic tax.
republik steuerbefreit.
(2) Ruhegehälter (mit Ausnahme von Ruhegehältern (2) Any pension (other than a pension of the kind
der in Artikel IX Absatz 1 bezeichneten Art) und Renten, referred to in paragraph (1) of Article IX) and any annuity,
die aus Quellen innerhalb des Vereinigten Königreichs derived from sources within the United Kingdom by an
von einer natürlichen Person bezogen werden, die in der individual who is a resident of the Federal Republic and
Bundesrepublik ansässig und dort mit dem Ruhegehalt subject to Federal Republic tax in respect thereof, shall
oder der Rente steuerpflichtig ist, sind in dem Vereinigten be exempt from United Kingdom tax.
Königreich steuerbefreit.
(3) Der Begriff „Renteu bedeutet einen bestimmten Be- (3) The term "annuity" means a stated sum payable
trag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebens- periodically at stated times, during life or during a
länglich oder während eines bestimmten oder bestimm- specified or ascertainable period of time, under an obliga-
baren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zahl- tion to make the payments in return for adequate and full
bar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für bereits consideration in money or money's worth.
in Geld oder· Geldeswert bewirkte angemessene Leistun-
gen vorsieht.
Artikel XI Arti cle XI
(1) Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit, die in einem (1) Profits from a profession exercised in one of the
der Gebiete von einer in qem anderen Gebiet ansässigen territories by an individual who is a resident of the other
natürlichen Person ausgeübt wird, können in dem erst- territory may be subjected to taxation in the first-men-
genannten Gebiet nur besteuert werden, wenn tioned territory if, but only if
{a) die natürliche Person in diesem Gebiet einen (a) the individual has a fixed base in that territory
festen Mittelpunkt für die freiberufliche Tätig- from which to -carry on his professional activity,
keit hat oder or
(b) die freiberufliche Tätigkeit in diesem Gebiet in (b) in the case of an individual exercising in that
· Form von öffentlichen Unterhaltungsdarbietun- territory the profession of a public entertainer
gen ausgeübt wird, wie z.B. als Schauspieler, such as a theatre, motion picture, radio or variety
Filmschauspieler oder Rundfunkkünstler, Musi- artiste, musician or aU-ilete, he is present in that
ker, Artist oder Berufssportler, und die natür- territory for the purpose of exercising that pro-
liche Person sich in diesem Gebiet zum Zwecke fession for more than sixty consecutive days
der Ausübung dieser Tätigkeit mehr als 60 auf- ignoring short absences.
einanderfolgende Tage aufhält, wobei kurze
Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben.
Abweichend von der vorstehenden Vorsdlrift können die Notwithstanding the preceding prov1s10ns of this para-
Gewinne aus einer derartigen Tätigkeit in dem erstge- graph, the profits from such a profession may be- taxed
nannten Gebiet besteuert werden, wenn sie nicht in dem in the first-mentioned territory if they are not subject
anderen Gebiet zur Besteuerung herangezogen werden. to tax in the other territory.
(2) Entgelte für nichtselbständige Arbeit, die in einem (2) Remuneration from an employment exercised in one
der Gebiete von einer in dem anderen Gebiet ansässigen of the territories by an individual who is a resident of the
natürlichen Person ausgeübt wird, können in dem erst- other territory may be subjected to taxation in that first-
genannten Gebiet besteuert werden. mentioned territory.
(3) Abweichend von den Vorschriften in den Absätzen 1 (3) Notwithstanding the provisions of paragraphs (1)
und 2 ist eine in dem Vereinigten Königreich ansässige and (2) of t_his Article, an individual who is a resident of
natürliche Person in der Bundesrepublik von der Steuer the United Kingdom shall be exempt from Federal Repub-
auf Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit oder Entgelte lic tax on profits or remuneration arising from the exer-
für nichtselbständige Arbeit, die in der Bundesrepublik cise of a profession or employment within the Fedenil
in irgendeinem Steuerjahr geleistet worden ist, befreit, Republic in any taxable year, if
falls
(a) sie sich in der Bundesrepublik in diesem Jahr (a) he is present within the Federal Republic for
nicht länger als zusammen 183 Tage aufhält, not longer than a total of 183 days during that
year, and
(b) die Dienste für oder zu Gunsten einer im Ver- (b) he exercises the profession or employment for
einigten Königreich ansässigen Person geleistet or on behalf of a resident of the United King-
und von ihr vergütet werden_ und dom and is paid for it by that resident, and
(c) der Gewinn oder das Entgelt im Vereinigten (c) the profits or remuneration are subject to United
Königreich besteuert wird. Kingdom tax.
(4) Abweichend von den Vorschriften in den Absätzen 1 (4) Notwithstanding the provisions of paragraphs (1)
und 2 ist eine in der Bundesrepublik ansässige natürliche and (2) of this Article, an individual who is a resident of
Person in dem Vereinigten Königreich von der Steuer auf the Federal Republic shall be exempt from United King-
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit oder Entgelte für dom tax on profits or remuneration ansmg from the
nichtselbständige Arbeit, die in dem Vereinigten König- exercise of a profession or employment within the United
reich in irgendeinem Veranlagungsjahr geleistet worden Kingdom in any year of assessment, if
ist, befreit, falls
(a) sie sich in dem Vereinigten Königreich in diesem {a) he is present within the United Kingdom for
Jahr nicht länger als zusammen 183 Tage aufhält, not longer than a total of 183 days during that
year, and
(b) die Dienste für oder zu Gunsten einer in der {b) he exercises the profession or employment for
. Bundesrepublik ansässigen Person geleistet und or on behalf of a resident of the Federal Republic
von ihr vergütet werden und and is paid for it by that resident, and
(c) der Gewinn oder das Entgelt in der Bundesrepu- (c) the profits or remuneration are subject to Fed-
blik besteuert wird. eral Republic tax.
Artikel XII Article XII
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Income from immovable property may be subjected to
Gebiet besteuert werden, in dem sich die Liegenschaft be- tax in the territory in which the property is situated. In-
findet. Als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen gelten come derived in the United Kingdom from mortgages, or
auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen, das im Ver- in the Federal Republic from mortgages and other Grund-
einigten Königreich durch mortgages oder in der Bundes- pfandrechte on immovable property, and royalties or other
republik durch Hypotheken und andere Grundpfandrechte amounts paid in respect of the operation of a mine, quarry
gesichert ist, und Lizenzgebühren oder andere Beträge, die or any other extraction of natural resources shall be re-
mit Rücksicht auf den Betri,eb eines Bergwerks, Stein- garded as income derived from immovable property.
bruchs oder einer anderen Stätte der Ausbeutung des
Grund und Bodens gezahlt werden.
A r t i k e 1 XIII Article XIII
Hochschullehrer oder Lehrer aus einem der Gebiete, die A professor or teacher from one of the territories, who
während eines vorübergehenden Aufenthaltes von höch- receives remuneration for teaching, during a period of
stens zwei Jahren für eine Lehrtätigkeit an einer Uni- tempora_ry residence not exceeding two years, at a uni-
versität, Hochschule, Schule oder einer anderen Lehr- versity, college, school or other educational institution in
anstalt in dem anderen Gebiet eine Vergütung erhalten, the other territory, shall be exempt from tax in that other
sind hinsichtlich dieser Vergütung in dem anderen Ge- territory in respect of that remuneration.
biete nicht steuerpflichtig.
Artikel XIV Article XIV
Studenten oder Lehrlinge (in der Bundesrepublik ein- A student or business apprentice {including, in the
schließlich der Volontäre und Praktikanten) aus einem Federal Republic, a Volontär or a Praktikant) from one of
der Gebiete, die in dem anderen Gebiet eine ganztägige the territories, who is receiving full-time education or
Erziehung oder Ausbildung erhalten, sind in dem anderen training in the other territory, shall be exempt from tax
Gebiet in Bezug auf die Zahlungen nicht steuerpflichtig, . in that other territory on payments made to him by per-
die an sie von Personen in dem erstgenannten Gebiet für sons in the first-mentioned territory for the purposes of
ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder Ausbildung ge- bis maintenance, education or training.
leistet werden.
Artikel XV Article XV
{1) In der Bundesrepublik ansässigen natürlichen Per- {1) Individuals who are residents of the Federal Re-
sonen stehen die gleichen Freibeträge, Vergünstigungen public shall be entitled to the same personal allowances,
und Ermäßigungen in Bezug auf die Einkommens-teuer des reliefs and reductions for the purposes of United King-
Vereinigten Königreichs zu, die britischen Staatsange- do,111 income tax as British subjects not resident in the
hörigen, die nicht im Vereinigten Königreich ansässig United Kingdom.
sind, gewährt werden.
{2) Natürlichen Personen, die im Vereinigten König- (2) lndividuals who are residents of the United King-
reich ansässig sind, stehen die gleichen Freibeträge, Ver- dom shall be entitled to the same personal allowances,
günstigungen und Ermäßigungen in Bezug auf die Ein- reliefs and reductions for the purposes of Federal Re-
kommensteuer der Bundesrepublik zu, die deutschen public income tax as German nationals not resident in
Staatsangehörigen, die nicht in der Bundesrepublik an- the Federal Republic.
sässig sind, gewährt werden.
Artikel XVI Article XVI
{1) Die Gesetze der Vertragsparteien sind weiterhin maß- {1) The laws of the Contracting Parties shall continue
gebend für die Besteuerung des in beiden Gebieten an- to govern the taxation of income arising in either of the
fallenden Einkommens, es sei denn, daß dieses Abkom- territories, except where express provision to the con-
men ausdrücklich entgegenstehende Vorschriften enthält. trary is made in this Convention. Where income is subject
Unterliegt das Einkommen in beiden Gebieten der Be- to tax in both territories {for example, where a person is
steuerung (z.B. bei einer Person, die in einem der Gebiete a resident of one of the territories and, in cases within
ansässig ist und in dea Fällen der Artikel III, VI, XI oder the scope of Articles III, VI, XI or XII, has income from
XII Einkünfte aus Quellen in dem anderen Gebiet hat, sources in the other territory or where; a person is a
oder bei einer Person, die in beiden Gebieten ansässig ist), resident of both territories) relief from double taxation
wird Befreiung von der Doppelbesteuerung nach den shall be given in accordance with the following para-
folgenden Absätzen gewährt. graphs.
{2) Im Rahmen der Rechtsvorschriften des Vereinigten (2) Subject to the provisions of the law of the United
Königreichs über die Anrechnung der in einem außerhalb Kingdom regarding the allowance as a credit against
des Vereinigten Königreichs liegenden Gebiete zu zahlen- United Kingdom tax of tax payable in a territory outside
den Steuer auf die Steuer des Vereinigten Königreichs the United Kingdom, Federal Republic tax payable under
· Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1955 619
ist die nach den Gesetzen der Bundesrepublik und nach the laws of the Federal Republic and in accordance with
diesem Abkommen unmittelbar oder im Abzugswege auf this Convention, whether directly or by deduction, in
Einkommen aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik zu respect of income from sources within the Federal Re-
zahlende Steuer auf die in Bezug auf dieses Einkommen in public shall be allowed as a credit against the United
dem Vereinigten Königreich zu zahlende Steuer anzu- Kingdom tax payable in respect of that income. Where
rechnen. Falls ein derartiges Einkommen aus einer ge- such income is an ordinary dividend paid by a company
wöhnlichen Dividende besteht, die von einer im Gebiet resident in the Federal Republic the credit shall take into
der Bundesrepublik ansässigen Gesellschaft gezahlt wird, account (in addition to any Federal Republic tax payable
ist bei der Anrechnung (neben etwaigen auf die Dividende in respect of the, dividend) the Federal Republic tax pay-
zu zahlenden Steuern der Bundesrepublik) die Steuer der able by the company in respect of its profits, and, where
Bundesrepublik anzurechnen, die von der Gesellschaft in it is a dividend paid on participating preference shares
Bezug auf ihren Gewinn zu zahlen ist, und falls es sich um and representing both a dividend at the fixed rate to
eine Dividende handelt, die auf Vorzugsaktien mit zusätz- which the shares are entitled and an additional participa-
licher Dividendenberechtigung gezahlt wird und die so- tion in profits, the Federal Republic tax so payable by the
wohl den in den Aktien verbrieften festen Vorzugsbetrag company shall likewise be taken into account in so far
als auch eine zusätzliche Gewinnbeteiligung umfaßt, ist as the dividend exceeds that fixed rate.
die von der Gesellschaft zu zahlende Steuer der Bundes-
republik in gleicher Weise anzurechnen, soweit die Divi-
dende den festen Vorzugsbetrag überschreitet.
(3) Einkünfte aus Quellen im Vereinigten Königreich, (3) Income from sources in the United Kingdom which
die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs und nach is, under the laws of the United Kingdom and in accord-
dem vorliegenden Abkommen im Vereinigten Königreich ance with the present Convention, subject to t.ax in the
der direkten Besteuerung oder der Besteuerung im Ab- United Kingdom either directly or by deduction, shall be
zugswege unterliegen, sind von den Steuern der Bundes- exempt from Federal Republic tax, provided that the tax
republik befreit mit der Maßgabe, daß der Steuersatz der rate of Federal Republic tax to be imposed on a resident
einer in der Bundesrepublik ansässigen Person aufzuer- of the Federal Republic may be calculated as though
legenden Steuer so berechnet werden kann, als ob die nach income exempted under · the Convention were included
dem Abkommen steuerbefreiten Einkünfte einen Teil der in the total income of that resident.
Gesamteinkünfte dieser Person bilden.
(4) Im Sinne dieses Artiikels gelten Gewinne aus frei- (4) For the purposes of this Article, profits or remuner-
beruflicher Tätigkeit oder Entgelte für nichtselbständige ation arising from the exercise of a profession or employ-
Arbeit in einem der Gebiete als Einkommen aus Quellen ment in one of the territories shall be deemed to be in-
innerhalb dieses Gebietes; die Dienste einer natürlichen come from sources within that territory, and the services
Person, die ausschließlich oder überwiegend auf Schiffen of an individual whose services are wholly or mainly
oder Luftfahrzeugen geleistet werden, die eine in einem performed in ships or aircraft operated by a resident of
der Gebiete ansässige Person betreibt, gelten als in diesem one of the territories shall be deemed to be performed
Gebiet geleistet. in that territory.
Artikel XVII Article XVII
(1) Die Steuerbehörden der Vertriagsparteien haben die (1) The taxation authorities of the Contracting Parties
ihnen auf Grund ihrer Steuergesetze auf dem normalen shall exchange such information (being information which
Verwaltungswege zur Verfügung stehenden Auskünfte is at their disposal under their respective taxation laws
auszutauschen, die zur Durchführung der Vorschriften in the normal course of administration) as is necessary
dieses Abkommens oder zur Verhinderung der Steuer- for carrying out the provisions of the present Convention
hinterziehung oder zur Durchführung der gesetzlichen Vor- or for the prevention of fraud or for the administrat,ion
schriften gegen Steuerverkürzung in Bezug auf Steuern im of statutory provisions against legal avoidance in re-
Sinne dieses Abkommens erforderlich sind. Alle derartig lation to the taxes which are the subject of the preserit
ausgetauschten Auskünfte sind als geheim zu behandeln Convention. Any information so exchanged shall be treated
und dürfen lediglich solchen Personen zugänglich gemacht as secret and shall not be disclosed to any persons other
werden, die mit der Veranlagung und Einziehung der than those concerned with the assessment and collection
Steuern im Sinne dieses Abkommens befaßt sind. Aus- of the taxes which are the subject of the present Con-
künfte, die ein Handels-, Geschäfts-, gewerbliches oder be- vention. No information as aforesaid shall be exchanged
rufliches Geheimnis oder ein Herstellungsverfahren ent- which would disclose any trade, business, industrial or
hüllen würden, dürfen nicht ausgetauscht werden. professional secret or trade process.
(2) Die Steuerbehörden der Vertragsparteien sollen sich (2) The taxation authorities of the Contracting Parties
zu einem möglid1st frühen Zeitpunkt konsultieren, wenn shall consult each other at the earliest time possible in
dies für die Auslegung des Abkommens oder für die cases where this is necessary for the interpretation of
Durdiführung der Vorschriften dieses Abkommens, ins- the present Convention or the implementation of its pro-
besondere der Artikel III und IV erforderlich ist. visions, in particular those contained in Articles III and IV.
Artikel XVIII A r t i c 1e XVIII
(1) Die Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien (1) The nationals of one of the Contracting Parties shall
dürfen im Gebiet der anderen Vertragspartei keiner Be- not be subjected in the territory of the other Contracting
steuerung oder damit zusammenhängenden Anforderun- Party to any taxation or any requirement connected
gen unterworfen werden, die anders, höher oder belasten- therewith which is other, higher, or more burdensome than
der sind als die Besteuerung und die damit zusammen- the taxation and connected requirements to which the
hängenden Anforderungen, denen die Staatsangehörigen nationals of the latter Party are or may be subjected.
der letzteren Vertragspartei unterworfen sind oder un-
terworfen werden können.
(2) Gewinn oder Kapital, das auf die Betriebstätte (2) Such profits or capital of an enterprise of one of
eines Unternehmens eines der beiden Gebiete in dem the territories as are attributable to a permanent estab-
anderen Gebiet entfällt, darf in dem anderen Gebiet keiner lishrnent in the other territory shall not be subjected in
Besteuerung unterworfen werden, die anders, höher oder the other territory to any taxation which is other, higher,
belastender ist als die Besteuerung, der gleiche Gewinne or rnore burdensome than the taxation to which the like
oder gleidies Kapital von Unternehmen des anderen Ge- profits or capital of enterprises of that other territory
bietes, die ähnlich geführt werden, unterworfen sind oder similarly carried on are or rnay be subjected.
unterworfen werden können.
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
(3) Gewinn oder Kapital eines Unternehmens eines der (3) Income, profits or capital of an enterprise of one
.Gebiete, dessen Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar of the territories, the capital of which is wholly or partly
oder mittelbar einer in dem anderen Gebiet ansässigen owned or controlled, directly or indirectly, by a resident
Person oder Personen gehört oder von diesen beherrscht or residents of the other territory, shall not be subjected
wird, darf in dem erstgenannten Gebiet keiner Besteue- in the first-mentioned territory to any taxation which is
rung unterworfen werden, die anders, höher oder be- other, higher, or more burdensome than the taxation to
lastender ist als die Besteuerung, der gleiche Gewinne which the like income, profits or capital of other enter-
oder gleiches Kapital anderer Unternehmen des erstge• prises of the first-mentioned territories are or may be
nannten Gebietes unterworfen sind oder unterworfen wer- subjected.
den können. ·
(4) Die Vorschriften der vorstehenden· Absätze sind (4) Nothing in the preceding paragraphs of this Article
nicht dahin auszulegen, daß eine der Vertragsparteien shall be construed as obliging one of the Contracting
verpflichtet ist, Staatsangehörigen der anderen Vertrags- Parties to grant to nationals of the other Contracting
partei, die nicht im Gebiet der ersteren Vertragspartei Party who are not resident in the territory of the former
ansässig sind, die gleichen steuerlichen Freibeträge, Ver- Party the same personal allowances, reliefs and reductions
günstigungen und Ermäßigungen zu gewähren, die ihren for tax purposes as are granted to its own nationals.
eigenen Staatsangehörigen gewährt werden.
(5) In diesem Artikel bedeutet der Begriff „Staatsange- (5) In this Article, the term "nationals" means
hörige"
(a) in Bezug auf die Bundesrepublik deutsche Staats- (a) in relation to the Federal Republic, all German
angehörige und die ihnen nach Artikel 116 des nationals and all persons of equal status under
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch- Article 116 of the Basic Law, and all legal
land gleichgestellten Personen sowie alle juristi- persons, partnerships, associations and other
schen Personen, Personengesellschaften, Per- entities deriving their status as such from the
sonenvereinigungen und andere Rechtsträger, law in force in the Federal Republic;
deren Rechtsstellung als solche auf dem in der
Bundesrepublik geltenden Recht beruht:
(b) in Bezug auf das Vereinigte Königreich alle briti- (b) in relation to the United Kingdom, all British
schen Staatsangehörigen und unter britischem subjects and British-protected persons
Schutz stehenden Personen,
(aa} die im Vereinigten Königreich oder in einem (aa) residing in the United Kingdom or any terri-
Gebiet, auf das dieses Abkommen auf Grund tory to which the present. Convention is
der in Artikel XIX vorgesehenen Ausdeh- extended under Article XIX or
nung Anwendung findet, ansässig sind, oder
(bb) deren Rechtsstellung als solche auf Be- (bb) deriving their status as such from connexion
ziehungen mit dem Vereinigten Königreich with the United Kingdom or any territory
oder einem Gebiet beruht, auf das dieses to which. the present Convention is ex-
Abkommen auf Grund der in Artikel XIX tended under Article XIX,
vorgesehenen Ausdehnung Anwendung
findet,
sowie alle juristischen Personen, Personengesell- and all legal persons, partnerships, associations
schaften, Personenvereinigungen und andere and other entities deriving their status as such
Rechtsträger, deren Rechtsstellung als solche auf from the law in force in the United Kingdom
Recht beruht, _das im Vereinigten Königreich gilt or in any territory to which the Convention is
oder in einem Gebiet, auf welches das Abkom- extended under Article XIX.
men nach Artikel XIX ausgedehnt wird.
(6) Der Ausdruck .Besteuerung" bedeutet im Sinne (6) In this Article the term "taxation" means taxes of
dieses Artikels Steuern jeder Art, die auf Grund einer every kind and description levied on behalf of any author-
Rechtshoheit erhoben werden. ity whatsoever.
Artikel XIX Article XIX
(1) Dieses Abkommen kann in seiner Gesamtheit oder (1) The present Convention may be extended, either in
mit Änderungen auf jedes Gebiet ausgedehnt werden, für its entirety or with modifications, to any territory for
dessen internationale Beziehungen das Vereinigte König- whose international relations the United Kingdom is
reich verantwortlich ist und das Steuern erhebt, die im responsible and which imposes taxes substantially similar
wesentlichen den Steuern im Sinne dieses Abkommens in character to those which are the subject of the present
ähnlich sind: jede derartige Ausdehnung tritt an dem Convention, and any such extension shall take effect from
Tage mit den Änderungen und Bedingungen (einschließ- such date and subject to such modifications and con-
lich der Kündigungsbedingungen) in Kraft, die zwischen ditions (including conditions as to termination) as may
den Vertragsparteien in zu diesem Zweck auszutauschen- be specified and agreed between the Contracting Parties
den Noten bestimmt und vereinbart sind. in notes to be exchanged for this purpose.
(2) Die Kündigung nach Artikel XXII seitens der Bun- (2) The termination in respect of the Federal Republic
desrepublik oder des Vereinigten Königreichs beendet die or the United Kingdom of the present Convention under
Anwendung dieses Abkommens auf jedes Gebiet, auf Article XXII shall, unless otherwise expressly agreed by
welches das Abkommen nach diesem Artikel ausgedehnt both Contracting Parties, terminate the application of
worden ist, es sei denn, daß die beiden Vertragsparteien the present Convention to any territory to whidl the
ausdrücklich etwas anderes vereinbaren. Convention has been extended under this Article.
Artikel XX Article XX
(1) Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, (1) This Convention shall apply to Land Berlin provided
sofern nicht die. Regierung der Bundesrepub_lik Deutsch- that the Govemment of the Federal Republic of Germany
land gegenüber der Regierung des Vereinigten König- has not delivered a contrary declaration to the Govem-
reichs von Großbritannien und Nordirland innerhalb von ment of the United Kingdom of Great Britain and Northern
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine lreland within three months from the date of entry into
gegenteilige Erklärung abgibt. force of the Convention.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1955 621
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens auf Berlin (2) Upon the application of this Convention to Berlin,
gelten die Bezugnahmen in diesem Abkommen auf die references in the Convention to the Federal Republic
Bundesrepublik auch als Bezugnahmen auf das Land shall be deemed also to be references to Land Berlin and
Berlin; der Begriff „Steuern der Bundesrepublik" umfaßt the term "Federal Republic tax" shall be deemed to
auch das Währungsnotopfer in Berlin. include the •Währungsnotopfer in Berlin• (Currency
emergency aid tax).
Artikel XXI Article XXI
(1) Dieses Abkommen ist sobald wie möglich, zu ratifi- (1) The present Convention shall be ratified and the
zieren und die Ratifikationsurkunden sind sobald wie instruments of ratification shall be exchanged at Bonn as
möglich in Bonn auszutauschen. soon as possible.
(2) Dieses Abkommen tritt am Tage des Austausches der (2) The present Convention shall enter into force on
Ratifikationsurkunden in Kraft. the day of the exdiange of ratifications.
(3) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens nach den Ab- (3) Upon the entry into force of the present Conven-
sätzen 1 und 2 sind die vorstehenden Vorschriften wie tion in accordance with paragraphs (1) and (2) of this
folgt anzuwenden: Article the foregoing provisons of the Convention shall
have effect-
(a) im Vereinigten Königreich: (a) in the United Kingdom:
in Bezug auf income tax (Einkommensteuer) für as respects income tax for any year of assess-
jedes am oder nach dem 6. April 1953 beginnende ment beginning on or after the 6th April, 1953;
Steuerjahr;
in Bezug auf surtax (Ubersteuer) für jedes am as respects surtax for any year of assessment be-
oder nach dem 6. April 1952 beginnende Steuer- ginning on or after the 6th April, 1952; and
jahr;
in Bezug auf profits tax und the excess profits as r.espects profits tax and the excess profits
levy (Gewinnsteuer und die Ubergewinnsteuer) levy in respect of the following profits:-
hinsichtlich der folgenden Gewinne:
(aa) Gewinne aus jedem steuerpflichtigen Wirt- (aa) profits arising in any diargeable accounting
schaftsjahr, das am oder nach dem 1. April period beginning on or after the 1st April,
1953 beginnt; 1953;
(bb) Gewinne, die auf ein steuerpflichtiges Wirt- (bb) profits attributable to so much of any charge-
schaftsjahr entfallen, das vor diesem Zeit- able accounting period falling partly before
punkt begann und nach diesem Zeitpunkt and partly after that date as falls after that
endete, und zwar der Teil, der auf den nach date;
diesem Zeitpunkt liegehden Teil des Wirt-
schaftsjahres entfällt;
(cc) sonstige Gewinne, auf die Einkommensteuer (cc) profits not so arising or attributable by re-
für jedes am oder nach dem 6. April 1953 ference to which income tax is, or but for
beginnende Steuerjahr zu erheben ist oder the present Convention would be, c:harge-
zu erheben wäre. wenn das Abkommen nidit able for any year of assessment beginning
bestände; on or after the 6th April, 1953:
(b) in der Bundesrepublik: (b) in the Federal Republic:
für den Veranlagungszeitraum 1953 und die fol- for the assessment period 1953, and for subse-
genden Veranlagungszeiträume. quent assessment periods.
Artikel XXII Article XXII
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, The present Convention shall continue in force in-
jedoch kann jede der Vertragsparteien am oder vor dem definitely but either of the Contracting Parties may, on
30. Juni jedes Kalenderjahres, jedoch nicht vor 1957, das or before the 30th June in any calendar year not earlier
Abkommen gegenüber der anderen Vertragspartei auf than the year 1957, give to the other Contracting Party,
diplomatischem Wege sdiriftlich kündigen; in diesem through diplomatic diannels, written notke of termina-
Falle verliert dieses Abkommen seine Gültigkeit: tion and, in such event, the present Convention shall
cease to be effective:
(a) im Vereinigten Königreich: (a) in the United Kingdom:
in Bezug auf income tax (Einkommensteuer) für as respects income tax for any year of assess-
jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 6. April ment beginning on or after the 6th April in the
in dem Kalenderjahr beginnt, das auf das Kün- calendar year next following that in which the
digungsjahr folgt; notice is given;
in Bezug auf surtax (Ubersteuer) für jedes as respects surtax for any year of assessment
Steuerjahr, das am oder nach dem 6. April des beginning on or after the 6th April in the calen-
Kalenderjahres beginnt, in dem die Kündigung dar year in which the notice is given; and
erfolgt ist; und
in Bezug auf profits tax und the excess profits as respects profits tax and the excess profits levy
levy (Gewinnsteuer und die Ubergewinnsteuer) in respect of the following profits: -
hinsichtlich der folgenden Gewinne:
(aa) Gewinne aus jedem steuerpflichtigen Wirt- (aa) profits arising in any chargeable accounting
. schaftsjahr, das am oder nach dem 1. April period beginning on or after the 1st April
des auf das Kündigungsjahr folgenden Ka- in the calendar year next following that in
lenderjahres beginnt; · which the notice is given;
(bb) Gewinne, die auf ein steuerpflichtiges Wirt- (bb) profits attributable to so much of any charge-
schaftsjahr entfallen, das vor diesem Zeit- able accounting period falling partly be-
punkt begann und nach diesem Zeitpunkt fore and partly after that date as falls after
endete, und zwar der Teil, der auf den nach that date;
diesem Zeitpunkt liegenden Teil des Wirt-
sc:haftsjahres entfällt,
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
(cc) sonstige Gewinne, auf die Einkommen- (cc) profits not so ansmg or attributable by
steuer für jedes am oder nach dem 6. April reference to which income tax is chargeable
beginnende Steuerjahr im nächstfolgenden for any year of assessment beginning on
Kalenderjahr zu erheben ist; or af ter the 6th April in the next f ollowing
calendar year;
(b) in der Bundesrepublik: (b) in the Federal Republic:
für jeden Veranlagungszeitraum, der auf das for any period of assessment f ollowing the year
Kündigungsjahr folgt. in which notice of termination is given.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig be- IN WITNESS WHEREOF the undersigned, duly au-
vollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unter- thorised thereto, have signed the present Convention.
zeichnet.
GESCHEHEN zu London am 18. August eintausend- DONE in duplicate at London the 18th day of August
neunhundertvierundfünfzig in je zweifach er Ausfertigung one thousand nine hundred and fifty-four in the English
in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte and German languages, both texts being equally
gleich maßgebend sind. authoritative.
Für die For the
Bundesrepublik Deutschland United Kingdom of Great Britain
gezeichnet: and Northern lreland
Schlange-Schöningen signed:
Ivone Kir kp a tri c k
Für das
Vereinigte Königreich For the
von Großbritannien und Nordirland Federal Republic of Germany
gezeichnet: signed:
Ivone Ki rkp a t rick Schlange-Schöningen
Bekanntmachung über die Wiederanwendung
des Internationalen Abkommens zur V ereinfadmng der Zollförmlkbkeiten
im Verhältnis zu Australien.
Vom 21. April 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Australischen Regierung ist
Einverständnis darüber erzielt worden, daß
das in Genf am 3. November 1923 unterzeichnete
Internationale Abkommen zur Vereinfachung der
Zollförmlichkeiten nebst Protokoll (Reichsgesetzbl.
1925 II S.672)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und Australien mit Wirkung vom 1. Juli 1954
gegenseitig wieder angewendet wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 26. Januar 1955 (Bundes-
gesetzbl. II S. 87).
Bonn, den 21. April 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1955 623
Bekanntmachung über die Wiederanwendung
der Genfer Abkommen zur Vereinheitlichung des Wedlsel- und Sdleckredlts
im Verhältnis zu Australien.
Vom 15. April 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Australischen Regierung ist
durch Notenwechsel Einverständnis darüber erzielt
worden, daß
a) das in Genf am 7. Juni 1930 unterzeichnete Ab-
kommen über das Verhältnis der Stempel-
gesetze zum Wechselrecht nebst Protokoll
(Reichsgesetzbl. 1933 II S. 377) und
b) das in Genf am 19. März 1931 unterzeichnete
Abkommen über das Verhältnis der Stempel-
gesetze zum Scheckrecht nebst Protokoll
(Reichsgesetzbl. 1933 II S. 537)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und Australien mit Wirkung vom 1. Juli 1954
gegenseitig wieder angewendet werden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. November 1953 (Bundes-
gesetzbl. II S. 592).
Bonn, den 15. April 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung über die Wiederanwendung
des Internationalen Sanitätsabkommens für die Luftfahrt
im Verhältnis zu Australien.
Vom 26. April 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Australischen Regierung ist
Einverständnis darüber festgestellt worden, daß
das Internationale Sanitätsabkommen für die Luft-
fahrt vom 12. April 1933 (Reichsgesetzbl. 1935 II
s. 815)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und Australien mit Wirkung vom 1. Juli 1954
gegenseitig wieder angewendet wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Nummer 2 der Bekanntmachung vom 12. November
1953 (Bundesgesetzbl. II S. 593).
Bonn, den 26. April 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1955 623
Bekanntmachung über die Wiederanwendung
der Genfer Abkommen zur Vereinheitlichung des Wedlsel- und Sdleckredlts
im Verhältnis zu Australien.
Vom 15. April 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Australischen Regierung ist
durch Notenwechsel Einverständnis darüber erzielt
worden, daß
a) das in Genf am 7. Juni 1930 unterzeichnete Ab-
kommen über das Verhältnis der Stempel-
gesetze zum Wechselrecht nebst Protokoll
(Reichsgesetzbl. 1933 II S. 377) und
b) das in Genf am 19. März 1931 unterzeichnete
Abkommen über das Verhältnis der Stempel-
gesetze zum Scheckrecht nebst Protokoll
(Reichsgesetzbl. 1933 II S. 537)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und Australien mit Wirkung vom 1. Juli 1954
gegenseitig wieder angewendet werden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. November 1953 (Bundes-
gesetzbl. II S. 592).
Bonn, den 15. April 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung über die Wiederanwendung
des Internationalen Sanitätsabkommens für die Luftfahrt
im Verhältnis zu Australien.
Vom 26. April 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Australischen Regierung ist
Einverständnis darüber festgestellt worden, daß
das Internationale Sanitätsabkommen für die Luft-
fahrt vom 12. April 1933 (Reichsgesetzbl. 1935 II
s. 815)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und Australien mit Wirkung vom 1. Juli 1954
gegenseitig wieder angewendet wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Nummer 2 der Bekanntmachung vom 12. November
1953 (Bundesgesetzbl. II S. 593).
Bonn, den 26. April 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmachung zum Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 22. Juli 1954
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen.
Vom 5. April 1955.
Gemäß Artikel XVII Abs. 2 des Abkommens zwi- sichtlich der in der deutschen Note vom 4. Januar
schen der Bundesrepublik Deutschland und den 1955 genannten Bestimmungen ausschließlich der
Vereinigten Staaten von Amerika vom 22. Juli 1954 deutsche Wortlaut des Abkommens verbindlich ist.
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Die durch den Notenwechsel getroffene Verein-
Gebiet der Steuern vom Einkommen (Bundes-
barung, die am 17. Januar 1955 in Kraft getreten
gesetzbl. II S. 1117) ist zwischen der Regierung der
ist, wird nachstehend veröffentlicht.
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika durch Noten- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
wechsel vom 4. Januar/17. Januar 1955 in Washing- die Bekanntmachung vom 11. Januar 1955 (Bundes-
ton Einverständnis darü1:Jer erzielt worden, daß hin- gesetzbl. II S. 6).
Bonn, den 5. April 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
(Ubersetzung)
Diplomatie Mission
of the Federal Republic of Germany
Washington, the 4th of January, 1955
The Diplomatie Mission of the Federal Republic of Die Diplomatische Vertretung der Bundesrepublik
Germany presents its compliments to the Departnient of Deutschland übermittelt dem Department of State der
State of the United States of America and has the honor Vereinigten Staaten von Amerika ihre Empfehlungen
to refer to the convention between the Federal Republic und beehrt sich, auf das am 22. Juli 1954 in Washington
of Germany and the United States of America for the unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik
avoidance of double taxation with respect to taxes on Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika
income, which was signed at Washington on July 22, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
1954 .. der Steuern vom Einkommen Bezug zu nehmen.
lt has been noted that, in respect of certain words or Es wurde festgestellt, daß hinsichtlich gewisser Worte
clauses, the English text in either or both of the dupli- oder Klauseln der englische Text in der einen oder in
cate originals of the convention does not fully correspond beiden Urschriften des Abkommens nicht völlig dem
to the German text, as follows: deutschen Wortlaut entspricht:
1. In Article I, paragraph (1) (b) of the German text, after 1. In Artikel I Absatz 1 b des deutschen Wortlauts er-
"Notopfer Berlin", the following clause appears: "(im scheint nach „Notopfer Berlin" die folgende Klausel:
folgenden Steuern der Bundesrepublik genannt)". The ,, (im folgenden Steuern der Bundesrepublik Deutsch-
corresponding clause in English, namely "(hereinafter land genannt)". Die entsprechende Klausel im Engli-
referred to as Federal Republic laxes)", does not schen, nämlich ,, (hereinafter referred to as Federal
appear in the English text after "(Notopfer)" in Ar- Republic taxes) ", erscheint nicht im englischen Text
ticle 1, paragraph (1) (b). nach ,. (Notopfer)" in Artikel I Absatz 1 b.
2. In Article II, paragraph (1) (f) of the German text, im- 2. In Artikel II Absatz 1 f des deutschen Wortlauts er-
mediately preceding the final semicolon, the follow- scheint unmittelbar vor dem letzten Semikolon die fol-
ing clause appears: "wenn die Gesellschaft ihre Ge- gende Klausel: ,, wenn die Gesellschaft ihre Geschäfts-
schäftsleitung oder ihren Sitz in der Bundesrepublik leitung oder ihren Sitz in der Bundesrepublik hat". Die
hat". The corresponding clause in English, namely, entsprechende Klausel im Englischen, nämlich „if the
"if the company has its business management or company has its business management or seat in the
seat in the Federal Republie, does not appear in the Federal Republic", erscheint im englischen Wortlaut
English text, immediately preceding the final semi- nicht in Artikel II Absatz 1 f unmittelbar vor dem
colon, in Article II, paragraph (1) (f). The English text letzten Semikolon. Der vor der Unterzeichnung verein-
agreed upon prior to signature contained that clause. barte englische Wortlaut enthielt diese Klausel. Da die
Since the intent of the provision in this respect is Absicht dieser Bestimmung im deutschen Wortlaut
expressed accurately in the German text, the omis- genau zum Ausdruck. kommt, scheint die Auslassung
sion of this clause from the English text seems inad- dieser Klausel im englischen Text versehentlich erfolgt
vertent. zu sein.
3. In Article II, paragraph (1) (g) of the German text, 3. In Artikel II Absatz 1 g des deutschen Wortlauts wird
reference is made to "Bundesminister der Finanzen" Bezug genommen auf den „Bundesminister der Finan-
whereas the corresponding English text refers to zen", wogegen der entsprechende englische Wortlaut
"Federal Ministry of Finance" in Article II, para- in Artikel II Absatz 1 g Bezug nimmt auf „Federal
graph (1) (g). The correct translation of the German Ministry of Finance". Die genaue Obersetzung des
text is "Federal Minister of Finance". deutschen Ausdrucks lautet „Federal Minister of Fi-
nanrP.".
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1955 625
4. In Article XV, paragraph (1) (b) of the English text, 4. In Artikel XV Absatz 1 b des englischen Wortlauts
the word uoru is understood to be the correct word gilt das Wort nor" unmittelbar vor dem Ausdruck
immediately preceding "German companies" so that „German companies" als der richtige Ausdruck, so
the opening clause reads as follows: daß der erste Satz wie folgt lautet:
u(b) The Federal Republic, in determining its taxes ,,(b) The Federal Republic,· in determining its taxes
specified in Article I of this Convention in the specified in Articl~ I of this Convention in the
case of residents of the Federal Republic or Ger- case of residents of the Federal Republic or Ger-
man companies" et cetera. man companiesu usw.
This is in conformity with the German text. Dies entspricht dem deutschen Wortlaut.
5. In Artide XX, paragraph (2) of the German text, the 5. In Artikel XX Absatz 2 des deutschen WorU-auts
word HLandu immediately precedes "Berlin" where it steht unmittelbar vor „Berlin", wo dieses Wort zum
first appears in that paragraph. lt was omitted from ersten Mal in diesem Absatz erscheint, das Wort
the corresponding English text. lt seems obvious that „Land". In dem entsprechenden englischen Wortlaut
Article XX pertains to the application of the conven- wurde es ausgelassen. Es erscheint offensichtlich, daß
tion to Land Berlin. Accordingly, the pertinent pbrtion Artikel XX sich auf die Anwendung des Abkommens
of the English text is understood as though it read: auf das Land Berlin bezieht. Dementsprechend wird
die einschlägige Stelle im engliscben Wortlaut so ver-
standen, als ob sie laute
"(2) lt is a condition to the application of this Con- ,,(2) lt is a condition to the application of this Con-
vention to Land Berlin" et cetera. vention to Land Berlin" usw.
lt will be observed that the final paragraph of the con- Aus dem Schlußabsatz des Abkommens geht hervor,
vention provides that both the German and English texts daß der deutsche und der englische Text in gleicher
have equal authenticity. In harmony with Article XVII Weise maßgebend sind. Gemäß Artikel XVII Absatz 2 des
(2) of the convention and in order to avoid any question Abkommens und zur Vermeidung irgendweld1er Fragen
in connection with the administration of the convention, im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens
it is desirable that there be documentary evidence of the erscheint es wünschenswert, die übereinstimmende Auf-
concurrence of the two Governments that the German fassung der beiden Regierungen urkundlich zu belegen,
text is accurate in respect of the words and clauses above- daß der deutsche Wortlaut hinsichtlich der vorstehend
mentioned and that the English text is intended to corres- erwähnten Worte und Klauseln richtig ist und der engli-
pond in these respects to the German text. sche Text in diesen Fällen dem deutschen Text ent-
sprechen soll.
The Government of the Federal Republic of Germany Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird
will consider this note, together with a concurring note diese Note zusammen mit einer zustimmenden Note der
from the Government of the United States of America, Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika als an-
as adequate evidence of the conqurence of the two gemessenen Beweis für die übereinstimmende Auffas-
Governments with respect to this matter. sung der beiden Regierungen hinsichtlich dieser Ange-
legenheit betrachten.
Washington, the fourth of January, 1955. Washington, den 4. Januar 1955.
(Ubersetzung)
Department of State
Washington, January 17, 1955
The Department of State ack.nowledges the receipt of Das State Department bestätigt den Empfang der Note
the note dated January 4, 1955 from the Diplomatie Mis- der Diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik
sion of the Federal Republic of Germany relating to cer- Deutschland vom 4. Januar 1955 betreffend gewisse
tain variations between the English and German texts Unterschiede zwischen dem englischen und dem deutschen
of the convention between the United States of America Wortlaut des am 22. Juli 1954 in Washington unterzeich-
and the Federal Republic of Germany for the avoidance neten Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von
of double taxation with respect to laxes on income signed Amerika und der Bundesrepublik Deutsrnland zur Ver-
at Washington on July 22, 1954. meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen.
lt is hereby confirmed that, in respect of the words Es wird hiermit bestätigt, daß hinsichtlich der in der
and clauses cited in the note above-mentioned, the Ger- vorstehenden Note genannten Worte und Klauseln der
man text is understood to be accurate and that the deutsche Text als der richtige Text gilt und der englische
English text is intended to correspond in these respects Text an diesen Stellen dem deutsrnen Text entsprechen
to the German text. soll.
The note above-mentioned and this reply are consid- Die vorstehend genannte Note und diese Erwiderung
ered to be adequate evidence of the concurrence of gelten als angemessener Beweis für die übereinstim-
the two Governments with respect to this matter. mende Auffassung der beiden Regierungen hinsichtlich
dieser Angelegenheit.
Department of State, Department of State
Washington, January 17, 1955 Washington, den 17. Januar 1955
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmachung über die Wiederanwendung Bekanntmadlung
des Abkommens zur Regelung über die die Wiederanwendung
der Vormundschaft über Minderjährige des Obereinkommens über die Sklaverei.
im Verhältnis zu Luxemburg. Vom 21. April 1955.
Vom 19. April 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepubl,ik
Deutschland und den Regierungen der nachfolgend
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik genannten Staaten ist Einverständnis darüber fest-
Deutschland und der R_egierung des Großherzogtums gestellt worden, daß
Luxemburg ist Einverständnis darüber festgestellt das in Genf am 25. September 1926 unterzeichnete
worden, daß Ubereinkommen über die Sklaverei (Reichsgesetz-
das Abkommen zur Regelung der Vormundschaft blatt 1929 II S. 63)
über Minderjährige vom 12. Juni 1902 (Reichs- im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsdl-
gesetzbl. 1904 S. 240) nebst Protokoll vom 28. No- land und
vember 1923 (Reichsgesetzbl. 1924 II S. 363) Griechenland mit Wirkung vom 1. Januar 1955,
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Neuseeland (einschließlich der Cook-
land und Luxemburg mit Wirkung vom 1. Mai 1952 Inseln, Niue, der Tokelau-Inseln und
gegenseitig wieder angewendet wird. des Treuhandgebietes von West-Samoa)
mit Wirkung vom 1. Januar 1955
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die gegenseitig wieder angewendet wird.
Bekanntmachung vom 14. Februar 1955 (Bundesge-
setzbl. II S. 188). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Januar 1955 (Bundes-
~esetzbl. II S. 187).
Bonn, den 19. April 1955.
Bonn, den 21. April 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
Hallstein Hallstein
Bekanntmachung
über die Wiederanwendung des internationalen Obereinkommens
für die Sdlaffung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris.
Vom 2. Mai 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und Nordirland ist
Einverständnis darüber festgestellt worden, daß
das am 25. Januar 1924 in Paris abgesdllossene
internationale Dbereinkommen für die Sdlaffung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
(Reichsgesetzbl. 1928 II S. 317)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Vereinigten Königreich von Groß-
britannien und Nordirland mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1951 gegenseitig wieder angewendet wird.
Bonn, den 2. Mai 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmachung über die Wiederanwendung Bekanntmadlung
des Abkommens zur Regelung über die die Wiederanwendung
der Vormundschaft über Minderjährige des Obereinkommens über die Sklaverei.
im Verhältnis zu Luxemburg. Vom 21. April 1955.
Vom 19. April 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepubl,ik
Deutschland und den Regierungen der nachfolgend
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik genannten Staaten ist Einverständnis darüber fest-
Deutschland und der R_egierung des Großherzogtums gestellt worden, daß
Luxemburg ist Einverständnis darüber festgestellt das in Genf am 25. September 1926 unterzeichnete
worden, daß Ubereinkommen über die Sklaverei (Reichsgesetz-
das Abkommen zur Regelung der Vormundschaft blatt 1929 II S. 63)
über Minderjährige vom 12. Juni 1902 (Reichs- im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsdl-
gesetzbl. 1904 S. 240) nebst Protokoll vom 28. No- land und
vember 1923 (Reichsgesetzbl. 1924 II S. 363) Griechenland mit Wirkung vom 1. Januar 1955,
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Neuseeland (einschließlich der Cook-
land und Luxemburg mit Wirkung vom 1. Mai 1952 Inseln, Niue, der Tokelau-Inseln und
gegenseitig wieder angewendet wird. des Treuhandgebietes von West-Samoa)
mit Wirkung vom 1. Januar 1955
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die gegenseitig wieder angewendet wird.
Bekanntmachung vom 14. Februar 1955 (Bundesge-
setzbl. II S. 188). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Januar 1955 (Bundes-
~esetzbl. II S. 187).
Bonn, den 19. April 1955.
Bonn, den 21. April 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
Hallstein Hallstein
Bekanntmachung
über die Wiederanwendung des internationalen Obereinkommens
für die Sdlaffung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris.
Vom 2. Mai 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und Nordirland ist
Einverständnis darüber festgestellt worden, daß
das am 25. Januar 1924 in Paris abgesdllossene
internationale Dbereinkommen für die Sdlaffung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
(Reichsgesetzbl. 1928 II S. 317)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Vereinigten Königreich von Groß-
britannien und Nordirland mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1951 gegenseitig wieder angewendet wird.
Bonn, den 2. Mai 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmachung über die Wiederanwendung Bekanntmadlung
des Abkommens zur Regelung über die die Wiederanwendung
der Vormundschaft über Minderjährige des Obereinkommens über die Sklaverei.
im Verhältnis zu Luxemburg. Vom 21. April 1955.
Vom 19. April 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepubl,ik
Deutschland und den Regierungen der nachfolgend
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik genannten Staaten ist Einverständnis darüber fest-
Deutschland und der R_egierung des Großherzogtums gestellt worden, daß
Luxemburg ist Einverständnis darüber festgestellt das in Genf am 25. September 1926 unterzeichnete
worden, daß Ubereinkommen über die Sklaverei (Reichsgesetz-
das Abkommen zur Regelung der Vormundschaft blatt 1929 II S. 63)
über Minderjährige vom 12. Juni 1902 (Reichs- im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsdl-
gesetzbl. 1904 S. 240) nebst Protokoll vom 28. No- land und
vember 1923 (Reichsgesetzbl. 1924 II S. 363) Griechenland mit Wirkung vom 1. Januar 1955,
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Neuseeland (einschließlich der Cook-
land und Luxemburg mit Wirkung vom 1. Mai 1952 Inseln, Niue, der Tokelau-Inseln und
gegenseitig wieder angewendet wird. des Treuhandgebietes von West-Samoa)
mit Wirkung vom 1. Januar 1955
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die gegenseitig wieder angewendet wird.
Bekanntmachung vom 14. Februar 1955 (Bundesge-
setzbl. II S. 188). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Januar 1955 (Bundes-
~esetzbl. II S. 187).
Bonn, den 19. April 1955.
Bonn, den 21. April 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
Hallstein Hallstein
Bekanntmachung
über die Wiederanwendung des internationalen Obereinkommens
für die Sdlaffung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris.
Vom 2. Mai 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und Nordirland ist
Einverständnis darüber festgestellt worden, daß
das am 25. Januar 1924 in Paris abgesdllossene
internationale Dbereinkommen für die Sdlaffung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
(Reichsgesetzbl. 1928 II S. 317)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Vereinigten Königreich von Groß-
britannien und Nordirland mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1951 gegenseitig wieder angewendet wird.
Bonn, den 2. Mai 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1955 627
Bekanntmachung über die Wiederanwendung
'des Ubereinkommens und Statuts über die internationale Redltsordnung
der Seehäfen.
Vom 21. April 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Neuseeländischen Regierung
ist Einverständnis darüber festgestellt worden, daß
das auf der Verkehrskonferenz in Genf am
9. Dezember 1923 beschlossene Dbereinkommen
und Statut über die internationale Rechtsord-
nung der Seehäfen nebst Anlage und einem
Zeichnungsprotokoll (Reichsgesetzbl. 1928 II
s. 22)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und Neuseeland (einschließlich d·er Cook-
Inseln, Niue, der Tokelau-Inseln und des Treuhand-
gebietes von West-Samoa) mit Wirkung vom 1. Sep-
tember 1954 gegenseitig wieder angewendet wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Januar 1955 (Bundesge-
setzbl. II S. 99).
Bonn, den 21. April 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmadmng über die Wiederanwendung
des internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei
im Verhältnis zu Kuba.
Vom 25. April 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kube.
ist Einverständnis darüber festgestellt worden, daß
das in Genf am 20. April 1929 unterzeichnete inter-
nationale Abkommen zur Bekämpfung der Falsch-
münzerei nebst Protokoll (Reichsgesetzbl. 1933 II
s. 913)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Kuba mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1955 gegenseitig wieder angewendet wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Januar 1955 (Bundes-
gesetzbl. II S. 99).
Bonn, den 25. April 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1955 627
Bekanntmachung über die Wiederanwendung
'des Ubereinkommens und Statuts über die internationale Redltsordnung
der Seehäfen.
Vom 21. April 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Neuseeländischen Regierung
ist Einverständnis darüber festgestellt worden, daß
das auf der Verkehrskonferenz in Genf am
9. Dezember 1923 beschlossene Dbereinkommen
und Statut über die internationale Rechtsord-
nung der Seehäfen nebst Anlage und einem
Zeichnungsprotokoll (Reichsgesetzbl. 1928 II
s. 22)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und Neuseeland (einschließlich d·er Cook-
Inseln, Niue, der Tokelau-Inseln und des Treuhand-
gebietes von West-Samoa) mit Wirkung vom 1. Sep-
tember 1954 gegenseitig wieder angewendet wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Januar 1955 (Bundesge-
setzbl. II S. 99).
Bonn, den 21. April 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmadmng über die Wiederanwendung
des internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei
im Verhältnis zu Kuba.
Vom 25. April 1955.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kube.
ist Einverständnis darüber festgestellt worden, daß
das in Genf am 20. April 1929 unterzeichnete inter-
nationale Abkommen zur Bekämpfung der Falsch-
münzerei nebst Protokoll (Reichsgesetzbl. 1933 II
s. 913)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Kuba mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1955 gegenseitig wieder angewendet wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Januar 1955 (Bundes-
gesetzbl. II S. 99).
Bonn, den 25. April 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmadtung
über das Inkrafttreten des Protokolls vom 23. Oktober 1954
über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland.
Vom 5. Mai 1955.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. März
1955 betreffend das Protokoll vom 23. Oktober 1954
über die Beendigung des Besatzungsregimes in
der Bundesrepublik Deutschland (Bundesgesetzbl. II
S. 213) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Pro-
tokoll nebst den Listen I bis V und die in seinem
Artikel 1 genannten Briefwechsel nach seinem Arti-
kel 3 Abs. 2 am 5. Mai 1955 12 Uhr mittags in Kraft
getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind hinterlegt worden
von
der Bundesrepublik Deutschland am 20. April 1955,
den Vereinigten Staaten von Amerika
am 20. April 1955,
der Französischen Republik am 5. Mai 1955
und dem Vereinigten Königreich von
Großbritannien und Nordirland am 5. Mai 1955.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. März 1955 (Bundesgesetz-
blatt II S. 301).
Bonn, den 5. Mai 1955.
Der Bundeskanzler
und Bundesminister des Auswärtigen
Adenauer
Bekanntmachung
zu Artikel 1 Abs. 2 des Zehnten Teils des Vertrags
zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen.
Vom 5. Mai 1955.
Gemäß § 1 des Anhangs zum Zehnten Teil des nannten Vertrags das Bundesamt für die Prüfung
Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung ausländischer Rückgabe- und Wiederherstellungs-
entstandener Fragen (in der gemäß Liste IV zu dem ansprüche errichtet worden.
am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Pro- Das Bundesamt gehört zum Geschäftsbereich des
tokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes Bundesministers der Justiz. Es hat seinen Sitz in
in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fas- Bonn.
sung - Bundesgesetzbl. 1955 II S. 405 -) in Verbin- Für das Verfahren für die Anmeldung und Be-
dung mit Absatz 2 des Artikels 1 des Zehnten Teils arbeitung von Ansprüchen auf Grund des Artikels 1
dieses Vertrags ist als Bundesoberbehörde für die des Zehnten Teils des genannten Vertrags und für
Entgegennahme, Bearbeitung und Bescheidung von die Befriedigung von auf solchen Ansprüchen be-
Anträgen auf Rückgabe und Wiederherstellung nach ruhenden Entscheidungen gelten die Bestimmungen
Absatz 2 des Artikels 1 des Zehnten Teils des ge- des Anhangs zum Zehnten Teil dieses Vertrags.
Bonn, den 5. Mai 1955.
Der Bundeskanzler
und Bundesminister des Auswärtigen
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Herausgebe r : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei. Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint In zwei gesonderten Teilen, Teil J und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post Bezugs p r e l s : viertelfährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II ""DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandqebühren.
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmadtung
über das Inkrafttreten des Protokolls vom 23. Oktober 1954
über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland.
Vom 5. Mai 1955.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. März
1955 betreffend das Protokoll vom 23. Oktober 1954
über die Beendigung des Besatzungsregimes in
der Bundesrepublik Deutschland (Bundesgesetzbl. II
S. 213) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Pro-
tokoll nebst den Listen I bis V und die in seinem
Artikel 1 genannten Briefwechsel nach seinem Arti-
kel 3 Abs. 2 am 5. Mai 1955 12 Uhr mittags in Kraft
getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind hinterlegt worden
von
der Bundesrepublik Deutschland am 20. April 1955,
den Vereinigten Staaten von Amerika
am 20. April 1955,
der Französischen Republik am 5. Mai 1955
und dem Vereinigten Königreich von
Großbritannien und Nordirland am 5. Mai 1955.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. März 1955 (Bundesgesetz-
blatt II S. 301).
Bonn, den 5. Mai 1955.
Der Bundeskanzler
und Bundesminister des Auswärtigen
Adenauer
Bekanntmachung
zu Artikel 1 Abs. 2 des Zehnten Teils des Vertrags
zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen.
Vom 5. Mai 1955.
Gemäß § 1 des Anhangs zum Zehnten Teil des nannten Vertrags das Bundesamt für die Prüfung
Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung ausländischer Rückgabe- und Wiederherstellungs-
entstandener Fragen (in der gemäß Liste IV zu dem ansprüche errichtet worden.
am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Pro- Das Bundesamt gehört zum Geschäftsbereich des
tokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes Bundesministers der Justiz. Es hat seinen Sitz in
in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fas- Bonn.
sung - Bundesgesetzbl. 1955 II S. 405 -) in Verbin- Für das Verfahren für die Anmeldung und Be-
dung mit Absatz 2 des Artikels 1 des Zehnten Teils arbeitung von Ansprüchen auf Grund des Artikels 1
dieses Vertrags ist als Bundesoberbehörde für die des Zehnten Teils des genannten Vertrags und für
Entgegennahme, Bearbeitung und Bescheidung von die Befriedigung von auf solchen Ansprüchen be-
Anträgen auf Rückgabe und Wiederherstellung nach ruhenden Entscheidungen gelten die Bestimmungen
Absatz 2 des Artikels 1 des Zehnten Teils des ge- des Anhangs zum Zehnten Teil dieses Vertrags.
Bonn, den 5. Mai 1955.
Der Bundeskanzler
und Bundesminister des Auswärtigen
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Herausgebe r : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei. Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint In zwei gesonderten Teilen, Teil J und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post Bezugs p r e l s : viertelfährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II ""DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
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