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Bundesgesetzblatt
Teil II
1955 Ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 1955 Nr. 1
Tag Inhalt: Seite
24. 12. 54 Bekanntmachung über die Wiederanwendung von vier Abkommen über das internationale
Privatrecht im Verhältnis zu den Niederlanden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
24. 12. 54 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Obereinkommens zur einheitlichen Fest-
stellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen und des Obereinkommens zur
einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot im
Verhältnis zu den Niederlanden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
24. 12. 54 Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-niederländischer Vorkriegsverträge . . 2
24. 12. 54 Bekannmachung über die Wiederanwendung des Genfer Protokolls über die Schiedsklauseln
im Handelsverkehr und des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schieds-
sprüche im Verhältnis zu den Niederlanden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
22. 12. 54 Dritte Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 13. April 1953 zur Re-
vision und Erneuerung des Internationalen Weizenabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
24. 12. 54 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Abkommens zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen im Verhältnis zu den Nieder-
landen .............................................................................. 3
24. 12. 54 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Kuba vom 22. März 1954 über die Wiederherstellung gewerb-
licher Schutzrechte und über den Schutz von Herkunftsbezeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
22. 12. 54 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Freundschafts- und Handelsvertrages vom
21. April 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich des Jemen . . 4
13. 12. 54 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Inhaltsverzeichnis 1954.
Dieser Nummer liegen die Zeitliche Obersicht für den Teil II des Jahrgangs 1954, getrennt für das erste und zweite
Halbjahr, und zwei Titelblätter bei.
Bekanntmachung über die Wiederanwendung
von vier Abkommen über das internationale Privatrecht
im Verhältnis zu den Niederlanden.
Vom 24. Dezember 1954.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Vermögen der Ehegatten vom 17. Juli 1905
Deutschland und der Königlich Niederländischen (Reichsgesetzbl. 1912 S. 453) nebst Protokoll
Regierung ist Einverständnis darüber erzielt worden, vom 28. November 1923 (Reichsgesetzbl. 1924
daß II S. 363) und
a) das Abkommen zur Regelung des Geltungs- d) das Abkommen über die Entmündigung und
bereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Ehe- gleichartige Fürsorgemaßregeln vom 17. Juli
schließung vom 12. Juni 1902 (Reichsgesetzbl. 1905 (Reichsgesetzbl. 1912 S. 463) nebst Proto-
1904 S. 221) nebst Protokoll vom 28. November koll vom 28. November 1923 (Reichsgesetzbl.
1923 (Reichsgesetzbl. 1924 II S. 363), 1924 II S. 363)
b) das Abkommen zur Regelung der Vormund- im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
schaft über Minderjährige vom 12. Juni 1902 land und den Niederlanden gegenseitig wieder an-
(Reichsgesetzbl. 1904 S. 240) nebst Protokoll gewendet werden.
vom 28. November 1923 (Reichsgesetzbl. 1924
II S. 363), Bonn, den 24. Dezember 1954.
c) das Abkommen betreffend den Geltungsbereich
der Gesetze in Ansehung der Wirkungen der Der Bundesminister des Auswärtigen
Ehe auf die Rechte und Pfliditen der Ehegatten In Vertretung des Staatssekretärs
in ihren persönlichen Beziehungen und auf das Blankenhorn
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmadlung über die Wiederanwendung des UbereinkomlJ!ens
zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Sdliffen
und des Ubereinkommens zur einheitlidlen Feststellung von Regeln über die Hilfsleistung
und Bergung in Seenot im Verhältnis zu den Niederlanden.
Vom 24. Dezember 1954.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik und Bergung in Seenot (Reichsgesetzbl. 1913
Deutschland und der Königlich Niederländischen s. 66)
Regierung ist Einverständnis darüber festgestellt im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
worden, daß land und den Niederlanden mit Wirkung vom 1. Ja-
a) das in Brüssel am 23. September 1910 unter- nuar 1953 gegenseitig wieder angewendet werden.
zeichnete Ubereinkommen zur einheitlichen Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Feststellung von Regeln über den Zusammen- Bekanntmachungen vom 11. November 1954 (Bundes-
stoß von Schiffen (Reichsgesetzbl. 1913 S. 49) gesetzbl. II S. 1134).
und Bonn, den 24. Dezember 1954.
b) das in Brüssel am 23. September 1910 unter- Der Bundesminister des Auswärtigen
zeichnete Ubereinkommen zur einheitlichen In Vertretung des Staatssekretärs
Feststellung von Regeln über die Hilfsleistung Blankenhorn
Bekanntmadlung
über die Wiederanwendung deutsdl-niederländisdler Vorkriegsverträge.
Vom 24. Dezember 1954.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik g) die Ubereinkunft zwischen Preußen und den
Deutschland und der Königlich Niederländischen Niederlanden betreffend die Herstellung einer
Regierung ist Einverständnis darüber festgestellt Eisenbahn von Venlo nach Viersen und nach
worden, daß Kempen vom 14. März 1864 (Gesetz-Sammlung
a) die Ubereinkunft zwischen dem Deutschen für die Königlichen Preußischen Staaten S. 385),
Reich und den Niederlanden betreff end die h) die Ubereinkunft zwischen Preußen und den
Herstellung einer Eisenbahn von Boxtel über Niederlanden betreffend die Herstellung einer
Gennep nach Cleve und Wesel vom 18. August Eisenbahn von Enschede über Gronau und Och-
1871 (Reichsgesetzbl. 1872 S. 39), trup zum Anschluß an die preußische Staats-
b) die Ubereinkunft zwischen dem Deutschen eisenbahn von Rheine nach Münster vom
Reich und den Niederlanden vom 13. November 12. Mai 1864 (Reichsgesetzbl. 1875 S. 126),
1874 behufs einiger Abänderungen der Uber- i) die Ubereinkunft zwischen dem Deutschen
einkunft vom 18. August 1871. betreffend die Reich und den Niederlanden betreffend die
Herstellung einer Eisenbahn von Boxtel über Herstellung einer Eisenbahn von Zütphen über
Gennep nach Cleve und Wesel (Reichsgesetzbl. Winterswyk und Borken bis in die Nähe von
1875 s. 120), Gelsenkirchen nebst einer Zweigbahn nach
c) die Ubereinkunft zwischen dem Deutschen Bocholt vom 31. Juli 1875 (Reichsgesetzbl. 1877
Reich und den Niederlanden betreffend die s. 397),
Herstellung einer direkten Eisenbahnverbin- k) der Staatsvertrag zwischen dem Deutschen
dung zwischen München-Gladbach und Ant- Reiche und den Niederlanden betreffend die
werpen vom 13. November 1874 (Reichsgesetz- Eisenbahn von Ahaus nach Enschede vom
blatt 1875 S. 112), 27. Juni 1899 (Reichsgesetzbl. 1900 S. 557) und
d) die Ubereinkunft zwischen dem Deutschen 1) der Staatsvertrag zwischen dem Deutschen
Reich und den Niederlanden betreffend die Reiche und den Niederlanden betreff end die
Herstellung einer direkten Eisenbahnverbin- Eisenbahn von Neuenhaus nach Coevorden
_dung zwischen Dortmund und Enschede vom vom 23. Juli 1908 (Reichsgesetzbl. S. 635)
13. November 1874 (Reichsgesetzbl. 1875 S. 123),
e) der Staatsvertrag zwischen Deutschland und im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
den Niederlanden betreffend die Eisenbahn land und den Niederlanden mit Wirkung vom 1. Ja-
von Sittard nach Herzogenrath vom 28. Novem- nuar 1954 gegenseitig wieder angewendet werden.
ber 1892 (Reichsgesetzbl. 1893 S. 163),
f) die Ubereinkunft zwischen Preußen und den Bonn, den 24. Dezember 1954.
Niederlanden betreffend die Herstellung einer
Eisenbahn von Cleve nach Nymwegen vom Der Bundesminister des Auswärtigen
14. März 1864 (Gesetz-Sammlung für die König- In Vertretung des Staatssekretärs
lichen Preußischen Staaten S. 395), Blankenhorn
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmadlung über die Wiederanwendung des UbereinkomlJ!ens
zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Sdliffen
und des Ubereinkommens zur einheitlidlen Feststellung von Regeln über die Hilfsleistung
und Bergung in Seenot im Verhältnis zu den Niederlanden.
Vom 24. Dezember 1954.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik und Bergung in Seenot (Reichsgesetzbl. 1913
Deutschland und der Königlich Niederländischen s. 66)
Regierung ist Einverständnis darüber festgestellt im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
worden, daß land und den Niederlanden mit Wirkung vom 1. Ja-
a) das in Brüssel am 23. September 1910 unter- nuar 1953 gegenseitig wieder angewendet werden.
zeichnete Ubereinkommen zur einheitlichen Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Feststellung von Regeln über den Zusammen- Bekanntmachungen vom 11. November 1954 (Bundes-
stoß von Schiffen (Reichsgesetzbl. 1913 S. 49) gesetzbl. II S. 1134).
und Bonn, den 24. Dezember 1954.
b) das in Brüssel am 23. September 1910 unter- Der Bundesminister des Auswärtigen
zeichnete Ubereinkommen zur einheitlichen In Vertretung des Staatssekretärs
Feststellung von Regeln über die Hilfsleistung Blankenhorn
Bekanntmadlung
über die Wiederanwendung deutsdl-niederländisdler Vorkriegsverträge.
Vom 24. Dezember 1954.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik g) die Ubereinkunft zwischen Preußen und den
Deutschland und der Königlich Niederländischen Niederlanden betreffend die Herstellung einer
Regierung ist Einverständnis darüber festgestellt Eisenbahn von Venlo nach Viersen und nach
worden, daß Kempen vom 14. März 1864 (Gesetz-Sammlung
a) die Ubereinkunft zwischen dem Deutschen für die Königlichen Preußischen Staaten S. 385),
Reich und den Niederlanden betreff end die h) die Ubereinkunft zwischen Preußen und den
Herstellung einer Eisenbahn von Boxtel über Niederlanden betreffend die Herstellung einer
Gennep nach Cleve und Wesel vom 18. August Eisenbahn von Enschede über Gronau und Och-
1871 (Reichsgesetzbl. 1872 S. 39), trup zum Anschluß an die preußische Staats-
b) die Ubereinkunft zwischen dem Deutschen eisenbahn von Rheine nach Münster vom
Reich und den Niederlanden vom 13. November 12. Mai 1864 (Reichsgesetzbl. 1875 S. 126),
1874 behufs einiger Abänderungen der Uber- i) die Ubereinkunft zwischen dem Deutschen
einkunft vom 18. August 1871. betreffend die Reich und den Niederlanden betreffend die
Herstellung einer Eisenbahn von Boxtel über Herstellung einer Eisenbahn von Zütphen über
Gennep nach Cleve und Wesel (Reichsgesetzbl. Winterswyk und Borken bis in die Nähe von
1875 s. 120), Gelsenkirchen nebst einer Zweigbahn nach
c) die Ubereinkunft zwischen dem Deutschen Bocholt vom 31. Juli 1875 (Reichsgesetzbl. 1877
Reich und den Niederlanden betreffend die s. 397),
Herstellung einer direkten Eisenbahnverbin- k) der Staatsvertrag zwischen dem Deutschen
dung zwischen München-Gladbach und Ant- Reiche und den Niederlanden betreffend die
werpen vom 13. November 1874 (Reichsgesetz- Eisenbahn von Ahaus nach Enschede vom
blatt 1875 S. 112), 27. Juni 1899 (Reichsgesetzbl. 1900 S. 557) und
d) die Ubereinkunft zwischen dem Deutschen 1) der Staatsvertrag zwischen dem Deutschen
Reich und den Niederlanden betreffend die Reiche und den Niederlanden betreff end die
Herstellung einer direkten Eisenbahnverbin- Eisenbahn von Neuenhaus nach Coevorden
_dung zwischen Dortmund und Enschede vom vom 23. Juli 1908 (Reichsgesetzbl. S. 635)
13. November 1874 (Reichsgesetzbl. 1875 S. 123),
e) der Staatsvertrag zwischen Deutschland und im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
den Niederlanden betreffend die Eisenbahn land und den Niederlanden mit Wirkung vom 1. Ja-
von Sittard nach Herzogenrath vom 28. Novem- nuar 1954 gegenseitig wieder angewendet werden.
ber 1892 (Reichsgesetzbl. 1893 S. 163),
f) die Ubereinkunft zwischen Preußen und den Bonn, den 24. Dezember 1954.
Niederlanden betreffend die Herstellung einer
Eisenbahn von Cleve nach Nymwegen vom Der Bundesminister des Auswärtigen
14. März 1864 (Gesetz-Sammlung für die König- In Vertretung des Staatssekretärs
lichen Preußischen Staaten S. 395), Blankenhorn
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1955 s
Bekanntmachung über die Wiederanwendung Drille Bekanntmadmng
des Genfer Protokolls über die Sdliedsklauseln über das Inkrafttreten des Abkommens vom
im Handelsverkehr und des Genfer Abkommens 13. April 1953 zur Revision und Erneuerung
zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche des Internationalen Weizenabkommens.
im Verhältnis zu den Niederlanden.
Vom 22. Dezember 1954.
Vom 24. Dezember 1954.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Das Abkommen vom 13. April 1953 zur Revision
Deutschland und der Königlich Niederländischen und Erneuerung des Internationalen Weizenabkom-
Regierung ist Einverständnis darüber festgestellt
mens ist nach seinem Artikel XX Abs. 4 hinsichtlich
worden, daß
aller Teile
a) das in Genf am 24. September 1923 unterzeich-
nete Protokol1 über die Schiedsklauseln im für Honduras am 21. April 1954
Handelsverkehr (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 47) und
und für Frankreich am 8. Juni 1954
b) das in Genf am 26. September 1927 unterzeich- in Kraft getreten.
nete Abkommen zur Vollstreckung ausländi-
scher Schiedssprüche (Reichsgesetzbl. 1930 II Für Jugoslawien ist das Abkommen nach seinem
s. 1067) Artikel XXI hinsichtlich aller Teile am 21. April 1954
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- in Kraft getreten.
land und den Niederlanden mit Wirkung vom 1. Ja- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
nuar 1953 gegenseitig wieder angewendet werden.
Zweite Bekanntmachung vom 17. Mai 1954 (Bundes-
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an gesetzbl. II S. 572).
die Bekanntmachung vom 18. November 1954 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1132).
Bonn, den· 22. Dezember 1954.
Bonn, den 24. Dezember 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs In Vertretung des Staatssekretärs
Blankenhorn Blankenhorn
Bekanntmachung über die Wiederanwendung
des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Sidlerungsbeschlagnahme
von Luftfahrzeugen im Verhältnis zu den Niederlanden.
Vom 24. Dezember 1954.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Königlich Niederländischen
Regierung ist Einverständnis darüber festgestellt
worden, daß
das in Rom am 29. Mai 1933 unterzeichnete Ab-
kommen zur Vereinheitlichung von Regeln über
die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
(Reichsgesetzbl. 1935 II S. 301)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und den Niederlanden gegenseitig wieder an-
gewendet wird.
Bonn, den 24. Dezember 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Blankenhorn
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1955 s
Bekanntmachung über die Wiederanwendung Drille Bekanntmadmng
des Genfer Protokolls über die Sdliedsklauseln über das Inkrafttreten des Abkommens vom
im Handelsverkehr und des Genfer Abkommens 13. April 1953 zur Revision und Erneuerung
zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche des Internationalen Weizenabkommens.
im Verhältnis zu den Niederlanden.
Vom 22. Dezember 1954.
Vom 24. Dezember 1954.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Das Abkommen vom 13. April 1953 zur Revision
Deutschland und der Königlich Niederländischen und Erneuerung des Internationalen Weizenabkom-
Regierung ist Einverständnis darüber festgestellt
mens ist nach seinem Artikel XX Abs. 4 hinsichtlich
worden, daß
aller Teile
a) das in Genf am 24. September 1923 unterzeich-
nete Protokol1 über die Schiedsklauseln im für Honduras am 21. April 1954
Handelsverkehr (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 47) und
und für Frankreich am 8. Juni 1954
b) das in Genf am 26. September 1927 unterzeich- in Kraft getreten.
nete Abkommen zur Vollstreckung ausländi-
scher Schiedssprüche (Reichsgesetzbl. 1930 II Für Jugoslawien ist das Abkommen nach seinem
s. 1067) Artikel XXI hinsichtlich aller Teile am 21. April 1954
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- in Kraft getreten.
land und den Niederlanden mit Wirkung vom 1. Ja- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
nuar 1953 gegenseitig wieder angewendet werden.
Zweite Bekanntmachung vom 17. Mai 1954 (Bundes-
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an gesetzbl. II S. 572).
die Bekanntmachung vom 18. November 1954 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1132).
Bonn, den· 22. Dezember 1954.
Bonn, den 24. Dezember 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs In Vertretung des Staatssekretärs
Blankenhorn Blankenhorn
Bekanntmachung über die Wiederanwendung
des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Sidlerungsbeschlagnahme
von Luftfahrzeugen im Verhältnis zu den Niederlanden.
Vom 24. Dezember 1954.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Königlich Niederländischen
Regierung ist Einverständnis darüber festgestellt
worden, daß
das in Rom am 29. Mai 1933 unterzeichnete Ab-
kommen zur Vereinheitlichung von Regeln über
die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
(Reichsgesetzbl. 1935 II S. 301)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und den Niederlanden gegenseitig wieder an-
gewendet wird.
Bonn, den 24. Dezember 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Blankenhorn
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1955 s
Bekanntmachung über die Wiederanwendung Drille Bekanntmadmng
des Genfer Protokolls über die Sdliedsklauseln über das Inkrafttreten des Abkommens vom
im Handelsverkehr und des Genfer Abkommens 13. April 1953 zur Revision und Erneuerung
zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche des Internationalen Weizenabkommens.
im Verhältnis zu den Niederlanden.
Vom 22. Dezember 1954.
Vom 24. Dezember 1954.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Das Abkommen vom 13. April 1953 zur Revision
Deutschland und der Königlich Niederländischen und Erneuerung des Internationalen Weizenabkom-
Regierung ist Einverständnis darüber festgestellt
mens ist nach seinem Artikel XX Abs. 4 hinsichtlich
worden, daß
aller Teile
a) das in Genf am 24. September 1923 unterzeich-
nete Protokol1 über die Schiedsklauseln im für Honduras am 21. April 1954
Handelsverkehr (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 47) und
und für Frankreich am 8. Juni 1954
b) das in Genf am 26. September 1927 unterzeich- in Kraft getreten.
nete Abkommen zur Vollstreckung ausländi-
scher Schiedssprüche (Reichsgesetzbl. 1930 II Für Jugoslawien ist das Abkommen nach seinem
s. 1067) Artikel XXI hinsichtlich aller Teile am 21. April 1954
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- in Kraft getreten.
land und den Niederlanden mit Wirkung vom 1. Ja- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
nuar 1953 gegenseitig wieder angewendet werden.
Zweite Bekanntmachung vom 17. Mai 1954 (Bundes-
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an gesetzbl. II S. 572).
die Bekanntmachung vom 18. November 1954 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1132).
Bonn, den· 22. Dezember 1954.
Bonn, den 24. Dezember 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs In Vertretung des Staatssekretärs
Blankenhorn Blankenhorn
Bekanntmachung über die Wiederanwendung
des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Sidlerungsbeschlagnahme
von Luftfahrzeugen im Verhältnis zu den Niederlanden.
Vom 24. Dezember 1954.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Königlich Niederländischen
Regierung ist Einverständnis darüber festgestellt
worden, daß
das in Rom am 29. Mai 1933 unterzeichnete Ab-
kommen zur Vereinheitlichung von Regeln über
die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
(Reichsgesetzbl. 1935 II S. 301)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und den Niederlanden gegenseitig wieder an-
gewendet wird.
Bonn, den 24. Dezember 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Blankenhorn
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmachung über das Bekanntmachung
Inkrafttreten des Abkommens zwischen der über das Inkrafttreten des Freundschafts-
Bundesrepublik Deutschland und der Republik und Handelsvertrages vom 21. April 1953
Kuba vom 22. März 1954 über die Wiederher- zwischen der Bundesrepublik Deutschland
stellung gewerblicher Schutzrechte und über und dem Königreich des Jemen.
den Sdmtz von Herkunftsbezeichnungen.
Vom 22. Dezember 1954.
Vom 24. Dezember 1954.
Gemäß Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Juni
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. De- 1954 übet den Freundschafts- und Handelsvertrag
zember 1954 über das Abkommen zwischen der Bun- vom 21. April 1953 zwischen der Bundesrepublik
desrepublik Deutschland und der Republik Kuba vom Deutschland und dem Königreich des Jemen (Bun-
22. März 1954 über die Wiederherstellung gewerb- desgesetzbl. II S. 573) wird hiermit bekanntgemacht,
licher Schutzrechte und über den Schutz von Her- daß der Vertrag nach seinem Artikel 10 am 9. De-
kunftsbezeichnungen (Bundesgesetzbl. II S. 11 t2) wird zember 1954 in Kraft getreten ist, nachdem die Rati-
hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen auf fikationsurkunden am gleichen Tage in Bonn ausge-
Grund des am 21. Dezember 1954 in Bonn erfolgten
tauscht worden sind.
Austausches der Ratifikationsurkunden nach seinem
Artikel 16 Abs. 1 am 20. Januar 1955 in Kraft tritt.
Bonn, den 22. Dezember 1954.
Bonn, den 24. Dezember 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs In Vertretung des Staatssekretärs
Blankenhorn Blankenhorn
Bekanntmadmng Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
über den Geltungsbereich des Abkommens zur die Bekanntmachung vom 11. November 1952 (Bun-
Vereinheitlichung von Regeln über die desgesetzbl. II S. 972).
Beförderung im internationalen Luftverkehr. Bonn, den 13. Dezember 1954.
Vom 13. Dezember 1954. Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Blankenhorn
Dem in Warschau am 12. Oktober 1929 unterzeich-
neten Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln
Druckfehlerberichtigung·
über die Beförderung im internationalen Luftver-
zur Binnensdliffahrtstraßen-Ordnung
kehr nebst Zusatzprotokoll (Reichsgesetzbl. 1933 II
(Bundesgesetzbl. 1954 II S. 1135).
S. 1039) sind die folgenden Staaten beigetreten: .
1. Auf Seite 1145 muß es in § 33 Nr. 1 Buchstabe a
Portugal mit Wirkung vom 18. Juni 1947, Zeile 5 richtig „Abstand" heißen.
Island (ohne Zusatzprotokoll) 2. Auf Seite 1171 ist in § 9 -Wk- Nr. 2 Satz 2 zu
mit Wirkung vom 19. November 1948, streichen.
3. Auf Seite 1178 muß es in § 11 -EI- Abs. 3 Buch-
Israel (ohne Zusatzprotokoll) stabe a statt „13,80 m" richtig „11,30 m" heißen.
mit Wirkung vom 6. Januar 1950, 4. Auf Seite 1180 lautet der Hinweis in Nummer 3
Argentinien mit Wirkung vom 19. Juni 1952, Zeile 2 richtig,,(§ 3 -Ne-,§ 3 -Ma-)".
das Vereinigte Königreich von 5. Auf Seite 1186 ist in Bild 13 das Hecklicht des
Großbritannien und Nordirland vorderen Fahrzeugs mit einem schwarzen Punkt
für Basutoland, Bechuanaland zu versehen.
und Swaziland (ohne Zusatz- 6. Auf Seite 1200 muß der Wahrschaunachen in der
protokoll) mit Wirkung vom 1. Dezember 1952, unteren Hälfte des Bildes 84 eine rot-weiß
karierte Flagge (an Stelle der abgebildeten roten
Japan mit Wirkung vom 18. August 1953. Flagge mit schwarzem Gitter) führen.
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Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüqlidl Versandqebühren
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmachung über das Bekanntmachung
Inkrafttreten des Abkommens zwischen der über das Inkrafttreten des Freundschafts-
Bundesrepublik Deutschland und der Republik und Handelsvertrages vom 21. April 1953
Kuba vom 22. März 1954 über die Wiederher- zwischen der Bundesrepublik Deutschland
stellung gewerblicher Schutzrechte und über und dem Königreich des Jemen.
den Sdmtz von Herkunftsbezeichnungen.
Vom 22. Dezember 1954.
Vom 24. Dezember 1954.
Gemäß Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Juni
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. De- 1954 übet den Freundschafts- und Handelsvertrag
zember 1954 über das Abkommen zwischen der Bun- vom 21. April 1953 zwischen der Bundesrepublik
desrepublik Deutschland und der Republik Kuba vom Deutschland und dem Königreich des Jemen (Bun-
22. März 1954 über die Wiederherstellung gewerb- desgesetzbl. II S. 573) wird hiermit bekanntgemacht,
licher Schutzrechte und über den Schutz von Her- daß der Vertrag nach seinem Artikel 10 am 9. De-
kunftsbezeichnungen (Bundesgesetzbl. II S. 11 t2) wird zember 1954 in Kraft getreten ist, nachdem die Rati-
hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen auf fikationsurkunden am gleichen Tage in Bonn ausge-
Grund des am 21. Dezember 1954 in Bonn erfolgten
tauscht worden sind.
Austausches der Ratifikationsurkunden nach seinem
Artikel 16 Abs. 1 am 20. Januar 1955 in Kraft tritt.
Bonn, den 22. Dezember 1954.
Bonn, den 24. Dezember 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs In Vertretung des Staatssekretärs
Blankenhorn Blankenhorn
Bekanntmadmng Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
über den Geltungsbereich des Abkommens zur die Bekanntmachung vom 11. November 1952 (Bun-
Vereinheitlichung von Regeln über die desgesetzbl. II S. 972).
Beförderung im internationalen Luftverkehr. Bonn, den 13. Dezember 1954.
Vom 13. Dezember 1954. Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Blankenhorn
Dem in Warschau am 12. Oktober 1929 unterzeich-
neten Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln
Druckfehlerberichtigung·
über die Beförderung im internationalen Luftver-
zur Binnensdliffahrtstraßen-Ordnung
kehr nebst Zusatzprotokoll (Reichsgesetzbl. 1933 II
(Bundesgesetzbl. 1954 II S. 1135).
S. 1039) sind die folgenden Staaten beigetreten: .
1. Auf Seite 1145 muß es in § 33 Nr. 1 Buchstabe a
Portugal mit Wirkung vom 18. Juni 1947, Zeile 5 richtig „Abstand" heißen.
Island (ohne Zusatzprotokoll) 2. Auf Seite 1171 ist in § 9 -Wk- Nr. 2 Satz 2 zu
mit Wirkung vom 19. November 1948, streichen.
3. Auf Seite 1178 muß es in § 11 -EI- Abs. 3 Buch-
Israel (ohne Zusatzprotokoll) stabe a statt „13,80 m" richtig „11,30 m" heißen.
mit Wirkung vom 6. Januar 1950, 4. Auf Seite 1180 lautet der Hinweis in Nummer 3
Argentinien mit Wirkung vom 19. Juni 1952, Zeile 2 richtig,,(§ 3 -Ne-,§ 3 -Ma-)".
das Vereinigte Königreich von 5. Auf Seite 1186 ist in Bild 13 das Hecklicht des
Großbritannien und Nordirland vorderen Fahrzeugs mit einem schwarzen Punkt
für Basutoland, Bechuanaland zu versehen.
und Swaziland (ohne Zusatz- 6. Auf Seite 1200 muß der Wahrschaunachen in der
protokoll) mit Wirkung vom 1. Dezember 1952, unteren Hälfte des Bildes 84 eine rot-weiß
karierte Flagge (an Stelle der abgebildeten roten
Japan mit Wirkung vom 18. August 1953. Flagge mit schwarzem Gitter) führen.
Herausgeber: Der Bundesminister ·der· Justiz - Ver l II g , Bundes11nzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei. Bonn
Das Bundesgesetzblatt ersdleint In zwei gesonderten Teilen. Tell I und Tell II
Laufend er Bezug nur durdl die Post Bezugs p r e I s: vlertelj!ihrlldl für Teil 1 - DM 4,-. fOr Teil II - DM 3,- (zuzOqlidl Zustellgebühr)
Ein z e 1 s t O c k e je angefangene 24 Seiten DM 0.40 (zuzOqlidl Versandqehührenl - Zu,;endunq einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderli·dlen Betrages 11uf Postsdleckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH -Bundesqesetzblatt• Köln 3 99.
Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüqlidl Versandqebühren
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Bekanntmachung über das Bekanntmachung
Inkrafttreten des Abkommens zwischen der über das Inkrafttreten des Freundschafts-
Bundesrepublik Deutschland und der Republik und Handelsvertrages vom 21. April 1953
Kuba vom 22. März 1954 über die Wiederher- zwischen der Bundesrepublik Deutschland
stellung gewerblicher Schutzrechte und über und dem Königreich des Jemen.
den Sdmtz von Herkunftsbezeichnungen.
Vom 22. Dezember 1954.
Vom 24. Dezember 1954.
Gemäß Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Juni
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. De- 1954 übet den Freundschafts- und Handelsvertrag
zember 1954 über das Abkommen zwischen der Bun- vom 21. April 1953 zwischen der Bundesrepublik
desrepublik Deutschland und der Republik Kuba vom Deutschland und dem Königreich des Jemen (Bun-
22. März 1954 über die Wiederherstellung gewerb- desgesetzbl. II S. 573) wird hiermit bekanntgemacht,
licher Schutzrechte und über den Schutz von Her- daß der Vertrag nach seinem Artikel 10 am 9. De-
kunftsbezeichnungen (Bundesgesetzbl. II S. 11 t2) wird zember 1954 in Kraft getreten ist, nachdem die Rati-
hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen auf fikationsurkunden am gleichen Tage in Bonn ausge-
Grund des am 21. Dezember 1954 in Bonn erfolgten
tauscht worden sind.
Austausches der Ratifikationsurkunden nach seinem
Artikel 16 Abs. 1 am 20. Januar 1955 in Kraft tritt.
Bonn, den 22. Dezember 1954.
Bonn, den 24. Dezember 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs In Vertretung des Staatssekretärs
Blankenhorn Blankenhorn
Bekanntmadmng Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
über den Geltungsbereich des Abkommens zur die Bekanntmachung vom 11. November 1952 (Bun-
Vereinheitlichung von Regeln über die desgesetzbl. II S. 972).
Beförderung im internationalen Luftverkehr. Bonn, den 13. Dezember 1954.
Vom 13. Dezember 1954. Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Blankenhorn
Dem in Warschau am 12. Oktober 1929 unterzeich-
neten Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln
Druckfehlerberichtigung·
über die Beförderung im internationalen Luftver-
zur Binnensdliffahrtstraßen-Ordnung
kehr nebst Zusatzprotokoll (Reichsgesetzbl. 1933 II
(Bundesgesetzbl. 1954 II S. 1135).
S. 1039) sind die folgenden Staaten beigetreten: .
1. Auf Seite 1145 muß es in § 33 Nr. 1 Buchstabe a
Portugal mit Wirkung vom 18. Juni 1947, Zeile 5 richtig „Abstand" heißen.
Island (ohne Zusatzprotokoll) 2. Auf Seite 1171 ist in § 9 -Wk- Nr. 2 Satz 2 zu
mit Wirkung vom 19. November 1948, streichen.
3. Auf Seite 1178 muß es in § 11 -EI- Abs. 3 Buch-
Israel (ohne Zusatzprotokoll) stabe a statt „13,80 m" richtig „11,30 m" heißen.
mit Wirkung vom 6. Januar 1950, 4. Auf Seite 1180 lautet der Hinweis in Nummer 3
Argentinien mit Wirkung vom 19. Juni 1952, Zeile 2 richtig,,(§ 3 -Ne-,§ 3 -Ma-)".
das Vereinigte Königreich von 5. Auf Seite 1186 ist in Bild 13 das Hecklicht des
Großbritannien und Nordirland vorderen Fahrzeugs mit einem schwarzen Punkt
für Basutoland, Bechuanaland zu versehen.
und Swaziland (ohne Zusatz- 6. Auf Seite 1200 muß der Wahrschaunachen in der
protokoll) mit Wirkung vom 1. Dezember 1952, unteren Hälfte des Bildes 84 eine rot-weiß
karierte Flagge (an Stelle der abgebildeten roten
Japan mit Wirkung vom 18. August 1953. Flagge mit schwarzem Gitter) führen.
Herausgeber: Der Bundesminister ·der· Justiz - Ver l II g , Bundes11nzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei. Bonn
Das Bundesgesetzblatt ersdleint In zwei gesonderten Teilen. Tell I und Tell II
Laufend er Bezug nur durdl die Post Bezugs p r e I s: vlertelj!ihrlldl für Teil 1 - DM 4,-. fOr Teil II - DM 3,- (zuzOqlidl Zustellgebühr)
Ein z e 1 s t O c k e je angefangene 24 Seiten DM 0.40 (zuzOqlidl Versandqehührenl - Zu,;endunq einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderli·dlen Betrages 11uf Postsdleckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH -Bundesqesetzblatt• Köln 3 99.
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