1411
Bundesgesetzblatt
Teil II
1954 Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1954 Nr. 28
Tag Inhalt: Seite
11
24. 12 54 Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1411
24. 12.54 Verordnung zur Einführung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein (Schiffahrt-
J polizeiverordnung zur Ergänzung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . 1466
16. 12. 54 Bekanntmachung über die Wiederanwendung und den Geltungsbereich des Internationalen
Obereinkommens vom 5. Juli 1930 über den Freibord der Kauffahrteischiffe . . . . . . . . . . . . . . . 1473
15. 12.54 Bekanntmachung über die Entschädigung von schweizerischen Staatsangehörigen für un-
schuldig erlittene Untersuchungshaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1473
Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung.
Vom 24. Dezember 1954.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ein- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des
führung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom Gesetzes zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizei-
19. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1207) wird verordnung auch im Land Berlin.
verordnet:
Artikel 1 Artikel 5
Die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung wird in der (1} Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Januar 1955
anliegenden, von der Zentralkommission für die in Kraft. Abweichend hiervon treten in Kraft
Rheinschiffahrt beschlossenen Fassung auf der Bun- a} § 15 Nr. 2 Satz 4 und § 35 Nr. 1 und 2 am
deswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt. 1. Juli 1955,
b} § 11 und § 20 Nr. 1 Buchstabe c für andere
Artikel 2
Druckbehälter als Schiffsdampfkessel sowie
Zuständige Behörden im Sinne der Rheinschiff- § 10 Nr. 3 und § 12 am 1. Juli 1956.
fahrtpolizeiverordnung sind die Mittelbehörden der
(2) Am 1. Januar 1955 tritt die Schiffahrtpolizei-
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes als
verordnung für das deutsche Rheinstromgebiet vom
Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden. Diese sind
18. Januar 1939 (Reichsgesetzbl. II S. 41} in der Fas-
befugt, die Regelung örtlicher Verhältnisse ihren
sung der Verordnungen vom 17. Februar 1951 (Bun-
nachgeordneten Stellen zu übertragen.
desgesetzbl. II S. 30), vom 20. Februar 1953 (Bundes-
anzeiger Nr. 38 vom 25. Februar 1953) und vom
Artikel 3
15. Juni 1954 (Bundesanzeiger Nr. 113 vom 16. Juni
Zuwiderhandlungen gegen die Rheinschiffahrt- 1954) außer Kraft.
polizeiverordnung werden nach § 2 des Gesetzes zur
(3) Die auf Grund der Schiffahrtpolizeiverordnung
Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung be-
für das deutsche Rheinstromgebiet vom 18. Januar
straft.
1939 für den Rhein erlassenen schiff ahrtpolizeilichen
Artikel 4
Anordnungen bleiben in Kraft, bis ihre . Geltung
Diese Polizeiverordnung gilt nach § 14 des Dritten durch Zeitablauf endet oder bis die zuständige Be-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- hörde sie aufhebt.
i Bonn, den 24. Dezember 1954.
Der Bundesminister für Verkehr·
Seebohm
1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Rheinschiff ahrtpolizei verordnung
Inhaltsverzeichnis
1. Teil §
Begegnen; Verhalten und Zeidlengebung der Talfahrer 39
Auf den ganzen Rhein anwendbare Bestimmungen
Begegnen; Ausnahmen von den Regeln der §§ 38 und 39 40
Abschn!tt I Begegnen in engem Fahrwasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Uberholen; Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Allgemeine Bestimmungen
§ Uberholen; Verhalten und Zeichengebung . . . . . . . . • • 43
Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Uberholen; Verminderung der Geschwindigkeit . . . . . 44
Schiffsführer und Schleppzugführer . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Ausnahmen für Kleinfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Pflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger Personen
an Bord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Abschnitt V
Allgemeine Sorgfaltspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Verhalten unter besonderen Umständen . . . . . . . . . . . . 5 Weitere Regeln für die Fahrt
Verhalten von und gegenüber Kleinfahrzeugen 6 Wenden zu Berg (Aufdrehen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Wenden zu Tal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Abschnitt II Wenden auf Strecken mit Ebbe- und Flutstrom . . . . . . 48
Abfahrt, Uberqueren des Stromes und Verbot, in die
Anforderungen an Fahrzeuge und Flöße
Abstände zwischen Teilen eines Schleppzuges hin-
Kennzeichnung der Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 7 einzufahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . • 8 Verhalten und Schallzeichen bei der Einfahrt in und
Kennzeichnung der Flöße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 der Ausfahrt aus Häfen, Fluß- und Kanalmündungen 50
Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge und Flöße . • . . . • 10 Fahrt auf gleicher Höhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter • • . • 11 Verbot des Schleifenlassens von Ankern und des
Treibenlassens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Unterscheidungszeichen der Anker . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Verbot der Annäherung an in Fahrt befindliche Fahr-
Einsenkungsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 zeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Einsenkung der Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Vermeidung von Wellenschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
Tiefgangsanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Unübersichtliche Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Sichtbarkeit der Kennzeichen, Marken und Aufschriften 16
Zusammenstellung der Schleppzüge . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Bemannung der Fahrzeuge und Flöße . . . . . . . . . . . . . • 17
Gekuppelte Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Besetzung des Ruders . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Verständigung zwischen den Fahrzeugen eines
Höchstzahl der Fahrgäste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Schleppzuges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
Urkunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Sperrung der Sdliff ahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Gesperrte Wasserflächen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Abschnitt III
Zeichen, Lichter und Beleudltung A b s c h n i t t VI
Flaggen und Tafeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Fähren und Brücken
Lid1ter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 22
Schallzeidlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 23 Lichter der Fähren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
Gebrauch bestimmter Schallzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . • 24 Verhalten der Fähren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
Verbotene Zeichen und Lichter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Großfähren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
Lampen und Scheinwerfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Durchfahrt unter festen Brücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
Zeichen der Schleppzüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Durchfahrt durch Schiffbrücken . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . 65
Fahrtlichter der Selbstfahrer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Vorbeifahrt an Schiffbrücken gleichgestellten Fähren 66
Fahrtlichter der Schlepper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Fahrtlichter der geschleppten Fahrzeuge und der
A b s c h n i t t VII
Segelschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Hecklichter der Sdlleppzüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Stilliegen (Ankern und Festmachen)
Verdecktes Seitenlicht der Schlepper . . . . . . . . . . . . . . . 32
Liegeplatz 67
Fahrtlichter der Kleinfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Liegeverbote .................................... . 68
Kennzeichen der Motorsegler und Fahrzeuge mit
Schiebe- oder Ziehboot bei Tag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Sicherung stilliegender Fahrzeuge ................. . 69
Kennzeichen der Schleppzüge bei Tag . . . . . . . . . . . . . . 35 Stilliegen nebeneinander .........................• 70
Kennzeichen und Lichter von Fahrzeugen zur Be- Wache ..........................................• 71
förderung bestimmter gefährlicher Güter . . . . . . . . 36 Lichter stilliegender Fahrzeuge ................... . 72
Lichter stilliegender Flöße .......................• 73
A b s c h n i t t IV Sdlwimmende Anlagen ........................... . 74
Befreiung von der Lichterführung ................. . 75
Begegnen und Uberholen Kennzeichnung der Anker ....................... . 76
Begegnen und Uberholen; Allgemeines . . . . . . . . . . . . 37 Zeichen der schwimmenden Geräte ............... . 77
Begegnen; Verhalten und Zeichengebung der Berg- Verlegen von Ketten, Kabeln und Seilen ......... . 78
fahrer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 Rücksichtnahme auf das Treideln ................. . 79
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954 1413
A b s c h n i tt VIII §
Besondere Regeln in der Nähe der deutsch-französisch-
Unsichtiges Wetter schweizerischen Grenze ......................... 110
§ Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz 111
Einschränkung der Schiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 80 Verbot von Ziehbooten unterhalb der Spyck'schen
Schallzeichen während der Fahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 Fähre ......................................... 112
Schallzeichen beim Stilliegen· . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 Wahrschauzeichen bei der Kreuzung des Lek mit dem
Amsterdam-Rhein-Kanal bei Wyk-by-Duurstede 113
A b s c h n i tt IX
Abschnitt II
Schutzvorschriften
Floßfahrt
Gefährdung durch Gegenstände an Bord . . . . . . . . . . . . 83
Ankerverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 84 Schleppzwang .................................... 114
Schutz der Schiff ahrtszeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 Verbot der Floßfahrt .............................. 115
Unerlaubtes Festmachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 Floßfahrt oberhalb Mannheim-Rheinau ............• 116
Einbringen von Gegenständen und Flüssigkeiten in Abmessungen der Flöße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
den Strom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 Wahrschauen der Flöße .......................... 118
Schutz gegen Rauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 Floßliegeplatz unterhalb der Mainmündung 119
Abschnitt X Abschnitt III
Unfälle und Schiffahrtshindernisse Beschränkung der Schiffahrt bei Nacht, bei Niedrigwasser
Rettung von Menschenleben an Bord . . . . . . . . . . . . . . 89 und Hochwasser
Hilfeleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 90 Nachtschiffahrt zwischen Bingen und St. Goar ...... 120
Notzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 Nachtschiffahrt unterhalb der Spyck'schen Fähre . . . . 121
Anzeige von Schiffsunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser oberhalb
Wahrschauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93 der Spyck'schen Fähre .......................... 122
Kennzeichnung festgefahrener oder gesunkener Fahr- Zusätzliches Fahrverbot bei Marke I ............... 123
zeuge und sonstiger Hindernisse . . . . . . . . . . . . . . . . 94 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser unterhalb
Veränderung von Schiffahrtszeichen; Verlust von der Spyck'schen Fähre .......................... 124
Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
Freimachen des Fahrwassers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
Ab s c h n i t t IV
Beseitigung von Wracks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
Schwimmende Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 Großer Elsässischer Kanal
Fahrregeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125
A b s c h n i t t XI
Annäherung an die Schleusen ..................... 126
Reeden Reihenfolge der Schleusungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
Durchfahren der Schleusen ........................ 128
Vorschriften für Reeden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
Kennzeichnung der Grenzen der Reeden und Liege-
plätze ......................................... 100 Abschnitt V
Wahrschauen für die Strecke Bingen-St. Goar
Abschnitt XII
Wahrschauen an der Binger-Loch-Strecke . . . . . . . . . . 129
Ergänzende Bestimmungen und Anweisungen;
Fahrt durch die Binger-Loch-Stred:e ................ 130
Uberwacbung
Wahrschauen an der Strecke Lorch-St. Goar ........ 131
Anwendbarkeit auf Häfen, Lade- und Löschplätze .... 101 Hauptzeichen der Wahrschauen .................... 132
Anordnungen vorübergehender Art . . . . . . . . . . . . . . . . 102 Zusatzzeichen der Wahrschauen .................. 133
Genehmigung besonderer Veranstaltungen ......... 103 Anlegen von Fahrgastschiffen in St. Goar . . . . . . . . . . 134
Besondere Anweisungen .......................... 104
Uberwachung ..................................... 105
III. Teil
Ubergangs- und Schlußbestimmungen
II.Teil
Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135
Bestimmungen für einzelne Strecken des Rheins
und für die Floßf ahrt Anlage 1: Bedeutung der Schallzeichen
Anlage 2: Kennzeichen und Lichter von Fahrzeugen zur
Abschnitt I Beförderung brennbarer Flüssigkeiten
Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen Anlage 3: Kennzeichen und Lichter von Fahrzeugen zur
Beförderung feuergefährlicher, nicht zu den
Länge der Schleppzüge ............................ 106 Sprengstoffen gehörender Gegenstände
Fahrt von Schleppzügen auf gleicher Höhe .......... 107 Anlage 4: Großfähren
Uberholverbote . . . . . . . . . . . . . . . . .................. 108 Anlage 5: Den Schiffbrücken gleichgestellte Fähren
Fahr- und Liegebeschränkungen ................... 109 Anlage 6: Bildliche Darstellung der Zeichen und Lichter
1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
I. TEIL n) ,, gewöhn 1ich es Licht", ,, h e 11 es Licht",
Auf den ganzen Rhein anwendbare „starkes Licht": Lichter, die in dunkler
Bestimmungen Nacht bei klarer Luft auf etwa ein, zwei und
drei km sichtbar sind;
Abschnitt I o) ,, kurzer Ton": ein Ton von etwa einer Se-
Allgemeine Bestimmungen kunde Dauer;
„ langer Ton": ein Ton von vier bis sechs
§ 1
Sekunden Dauer.
Begriffsbestimmungen
In dieser Polizeiverordnung gelten als: § 2
a) Fahrzeug " : See- und Binnenschiffe, ein-
11 Schiffsführer und Schleppzugführer
schließlich Gleitboote, Kleinfahrzeuge und Fäh-
1. Jedes Fahrzeug und jedes Floß müssen einen
ren, sowie schwimmendes Gerät; jedoch nicht
Flöße; Führer haben. Dieser muß zur Führung seines Fahr-
zeugs oder Floßes geeignet sein. Die Eignung gilt
b) s eh wimmendes Gerät": Schwimmkör-
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als vorhanden, wenn er ein Schifferpatent für die
per, auf denen mechanische Vorrichtungen wie Fahrzeugart und für die zu befahrende Strecke be-
Baggermaschinen, Krane, Hebezeuge, Rammen sitzt.
angebracht sind;
c) F 1o ß" : jede Zusammenstellung von schwim- 2. Der Schiffsführer muß während der Reise an
11
menden Hölzern; Bord sein, auf schwimmenden Geräten ferner auch
während des Betriebs. Er kann sich vorübergehend
d) ,,schwimmende Anlage": alle schwim-
durch eine geeignete Person vertreten lassen.
menden Einrichtungen, die nicht Fahrzeuge
oder Flöße sind, wie Badeanstalten, Docks, Lan- 3. Der Schiffsführer ist für die Befolgung dieser
debrücken, Bootshäuser; Polizeiverordnung verantwortlich. Die Verantwort-
e) ,, Se 1b s t fahre r" : alle einzeln fahrenden lichkeit anderer Personen, die sich aus dieser Polizei-
Fahrzeuge mit eigener in Tätigkeit gesetzter verordnung und sonstigen Vorschriften ergibt, bleibt
Triebkraft*); hierzu gehören auch Fahrzeuge, unberührt.
die ein Schiebe- oder Ziehboot oder einen Hilfs- 4. Für die Befolgung der für Schleppzüge gelten-
motor zur Fortbewegung verwenden; den Bestimmungen dieser Polizeiverordnung ist der
f) ,, Schiebeboot " oder „ Zieh b o o t " : zu Führer des Schleppers (Schleppzugführer) verant-
einem Fahrzeug gehörende Motorboote, die wortlich.
dazu bestimmt sind, dieses vorwärts zu stoßen Die Führer der Anhänge haben seine Anweisun-
oder zu ziehen, unabhängig davon, ob sie einer gen zu befolgen. Sie haben jedoch auch ohne An-
ständigen Bedienung bedürfen oder nicht; weisung des Schleppzugführers alle Maßnahmen zu
g) ,, Sc h 1 e p per" : alle Fahrzeuge, die eine treffen, die für die sichere Führung ihrer Anhänge
Schlepptätigkeit ausführen; jedoch nicht Schie- durch die Umstände geboten sind.
be- oder Ziehboote;
5. Hat ein Schleppzug an der Spitze mehrere
h) ,, Sc h 1e p p zu g": jede Zusammenstellung von
Schlepper, so ist Schleppzugführer der Führer des
einem oder mehreren Schleppern und einem
ersten Schleppers; dies gilt nicht für den Führer
oder mehreren Anhängen (Fahrzeugen, Flößen
eines vorübergehenden Vorspanns.
oder schwimmenden Anlagen) hinter oder ne-
ben dem Schlepper; ferner jede Zusammen- 6. Hat ein Schleppzug an der Spitze zwei Schlep-
stellung von Fahrzeugen mit eigener in Tätig- per nebeneinander, so müssen ihre Führer sich recht-
keit gesetzter Triebkraft; zeitig darüber einigen, wer von ihnen Schleppzug-
i) ,, Klein f ah rz e u g": Fahrzeuge von weniger führer sein soll.
als 15 Tonnen Tragfähigkeit; jedoch nicht Fahr- Das gleiche gilt für einen Schleppzug, der aus
zeuge mit eigener Triebkraft, die nach ihrer längsseits gekuppelten Fahrzeugen mit eigener in
Bauart zum Schleppen oder zur Beförderung Tätigkeit gesetzter Triebkraft besteht.
von mehr als 10 Fahrgästen bestimmt sind;
k) ,,fahrend" oder „in Fahrt befindlich": § 3
Fahrzeuge oder Flöße, die weder unmittelbar
noch mittelbar vor Anker liegen, am Land fest- Pflichten der Schiffsmannschaft
und sonstiger Personen an Bord
gemacht oder festgefahren sind;
1) Schiffsführer" : Führer von Fahrzeugen
11
1. Die Schiffsmannschaft hat den Anweisungen
oder Flößen; des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im
Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur
m) ,, Nacht " : der Zeitraum, der eine halbe
Einhaltung der Bestimmungen dieser Polizeiverord-
Stunde nach Sonnenuntergang beginnt und eine
nung ihrerseits beizutragen.
halbe Stunde vor Sonnenaufgang endet;
„Tag": der Zeitraum, der eine halbe Stunde 2. Alle übrigen an Bord befindlichen Personen
vor Sonnenaufgang heginnt und eine halbe haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom
Stunde nach Sonnenuntergang endet; Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schiff-
fahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.
•) einschließlich der einzeln fc1hrenden f'c1hrzeuge, die nach ihrer Bau-
art zum Schleppen bestimmt sind, und der f'ahrgastschiffe
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954 1415
§ 4 chen muß mindestens 10 cm hodi und an beiden
Allgemeine Sorgfaltspflicht Vorderseiten in heller Farbe auf dunklem oder in
dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
Uber die Bestimmungen dieser Polizeiverord-
nung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichts- 2. Die zuständige Behörde kann unter bestimm-
maßregeln zu treffen, welche die allgemeine Sorg- ten Voraussetzungen Kleinfahrzeuge von der Kenn-
faltspflicht und die berufliche Ubung gebieten, um zeichnung nach Nummer 1 befreien.
gegenseitige Beschädigungen der Fahrzeuge, Behin-
derungen der Schiffahrt sowie Beschädigungen der
Ufer und von Anlagen jeder Art im Strom und an § 9
seinen Ufern zu vermeiden; dies gilt auch für Per- Kennzeichnung der Flöße
sonen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen Flöße mit einem Flämeninhalt von mehr als
oder sonstige Einrichtungen im Strom oder am Ufer 500 qm müssen als Kennzeichen den Namen und den
gestellt sind. Wohnort des Eigentümers und des Floßführers tra-
§ 5
gen. Die Angaben sind auf beiden Seiten zweier
übereinander gesetzter weißer Tafeln anzubringen,
Verhalten unter besonderen Umständen die in Längsrichtung des Floßes aufzustellen sind;
Bei der Anwendung und Auslegung dieser Poli- die untere Tafel muß mindestens 3 m über der Ober-
zeiverordnung müssen die besonderen Umstände flädie des Floßes stehen. Die Angaben sind in min-
berücksichtigt werden, die ein Abweichen von ihren destens 30 cm hohen lateinischen Buchstaben anzu-
Bestimmungen notwendig machen können, um eine bringen, und zwar diejenigen über den Eigentümer
unmittelbar drohende Gefahr abzuwenden. auf der oberen Tafel in roter, die über den Floß-
führer auf der unteren Tafel in schwarzer Farbe.
§ 6
Verhalten von und gegenüber Kleinfahrzeugen § 10
Kleinfahrzeuge müssen allen übrigen Fahrzeugen Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge und Flöße
und Flößen den für deren Kurs und zum Manöv- 1. Fahrzeuge und Flöße müssen so gebaut und
rieren notwendigen Raum lassen und können nicht ausgerüstet sein, daß jede Gefahr für die an Bord
verlangen, daß diese ihnen ausweichen. § 4 bleibt befindlichen Personen und für die Schiffahrt ver-
unberührt. mieden wird und daß die Verpflichtungen aus dieser
Polizeiverordnung erfüllt werden können.
Abschnitt II 2. Soweit Fahrzeuge und Flöße mit einem amt-
Anforderungen an Fahrzeuge und Flöße lichen Zeugnis versehen sind und Bau und Aus-
rüstung dessen Angaben entsprechen, gilt diP Be-
§ 7 stimmung der Nummer 1 als erfüllt.
Kennzeichnung der Fahrzeuge 3. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die ihrer
1. An allen Fahrzeugen - mit Ausnahme der Bauart nach zum Befördern von Fahrgästen oder von
Kleinfahrzeuge - müssen als Kennzeichen ihr Name Gütern bestimmt sind, dürfen außer im Fall der
und der Heimat- oder Registerort auf beiden Seiten Bergung oder bei Hilfeleistung in Notfällen nur in-
in lateinischen Buchstaben angebracht sein. soweit zum Schleppen verwendet werden, als dies
im Schiffsattest zugelassen ist.
Außerdem müssen bei Fahrzeugen, die der Güter-
beförderung dienen, die Tragfähigkeit angegeben 4. Länge, Breite, Höhe und Tiefgang der Fahr-
und bei Selbstfahrern und Schleppern der Name zeuge und Flöße dürfen die Abnwssungen nicht
von hinten sichtbar angebracht sein. überschreiten, die durch die Verhältnisse des Stro-
mes und durch die Größe der Schleusen und Brük-
Falls mehrere Fahrzeuge desselben Eigentümers kenöffnungen bedingt sind.
den gleid1en Namen tragen, mtiß dem Namen eine
Unterscheidungszahl hinzugefügt werden.
2. Die Aufschriften müssen mindestens 15 cm hoch § i1
und mit heller Farbe auf dunklem oder mit dunkler Schiifsdampikessel und sonstige Druckbehälter
Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,
3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für See- ihre Ausrüstung und ihr Betrieb sowie die darauf
schiffe. bezüglichen Urkunden müssen den Vorschriften
4. Beiboote sowie Schiebe- und Ziehboote müssen entsprechen, die am Heimat- oder Registerort des
so gekennzeichnet sein, daß ihr Eigentümer fest- Fahrzeugs gelten.
stellbar ist.
§ 12
§ B
Unterscheidungszeichen der Anker
Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge 1. Schiffsanker müssen unaustilgbare Kenn-
1. Kleinfahrzeuge - mit Ausnahme der Beiboote zeidlen tragen. Diese müssen mindestens enhveder
und der Schiebe- und Zieh boote - müssen mit einem die Nummer des Schiffsattestes und die Unter-
amtlichen Kennzeichen versehen sein. Dieses Zei- scheidungsbuchstaben der Schiffsuntersuchungs-
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
kommission oder den Namen und den Wohnort des § 16
Eigentümers des Fahrzeugs enthalten. Wird der Sichtbarkeit der Kennzeichen, Marken und Aufschriften
Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben
Eigentümers verwendet, kann es bei der erstmaligen Die in den §§ 7, 8, 9, 13 und 15 genannten Anga-
Kennzeichnung verbleiben. ben an Fahrzeugen und Flößen müssen dauernd
deutlich sichtbar sein. Es darf nichts hinzugefügt
2. Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschif- werden, was ihre Klarheit beeinträchtigen könnte.
fen, Kleinfahrzeugen und Fahrzeugen nach § 13
Nr. 4.
§ 17
§ 13 Bemannung der Fahrzeuge und Flöße
Einsenkungsmarken 1. Alle Fahrzeuge und Flöße müssen so bemannt
1. An allen Fahrzeugen - mit Ausnahme der sein, daß jede Gefahr für die an Bord befindlichen
Kleinfahrzeuge - müssen Einsenkungsmarken an- Personen und für die Schiffahrt vermieden wird.
gebracht sein.
2. Soweit die Bemannung in einem amtlichen
2. Soweit die Einsenkungsmarken nicht amtlich Zeugnis festgesetzt ist und diesem entspricht, gilt
angebracht sind, gilt folgendes: die Bestimmung der Nummer 1 als erfüllt.
Sie sind auf beiden Seiten des Fahrzeugs so anzu-
bringen, daß ihre Unterkante bei der tiefsten zu-
§ 18
lässigen Einsenkung in der Wasserlinie liegt. Sie
müssen 30 cm lang und 4 cm hoch sein. Die Mar- Besetzung des Ruders
kenränder sind auf dem Schiffsrumpf unaustilgbar 1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muß
zu bezeidmen. Die Marken müssen je zwei auf jeder das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im
Seite etwa am Ende des ersten und des zweiten Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.
Drittels der Länge oder - dies gilt zwingend für
Fahrzeuge von mehr als 40 m Länge - je drei auf 2. Die Altersvorschrift gilt nicht für Kleinf ahr-
jeder Seite, und zwar eine mittschiffs und die beiden zeuge ohne eigene Triebkraft.
anderen je im Abstand von etwa einem Sechstel 3. Zur sicheren Schiffsführung muß der Ruder-
der Länge vom Bug und vom Heck, angebracht sein. gänger nach allen Seiten genügend freie Sicht haben
Die Unterkante der Einsenkungsmarken muß und die Schallzeichen wahrnehmen können. Ist dies
mindestens 30 cm unter dem tiefsten Punkt liegen, nicht möglich, so muß zu seiner Unterrichtung ein
über dem das Fahrzeug nicht mehr wasserdicht ist; Ausguck oder Posten auf gestellt werden.
sie darf keinesfalls höher liegen als der tiefste Punkt
der Oberkante des Gangbords.
§ 19
3. Bei Seeschiffen mit Freibordmarke ersetzt die
Höchstzahl der Fahrgäste
,,Frischwassermarke im Sommer" die Einsenkungs-
marken. 1. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahr-
gtisten bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste
4. Fahrzeuge, die nur ausnahmsweise und dann an Bord haben, als von der zuständigen Behörde
leer auf dem Rhein fahren, können die Einsenkungs- zugelassen sind.
marken beibehalten, die amtlich für die Wasser-
straßen angebracht sind, die sie gewöhnlich be- 2. Die höchstzulässige Fahrgastzahl ist an Bord
fahren. an auffallender Stelle deutlich lesbar anzubringen.
§ 14
§ 20
Einsenkung der Fahrzeuge
Urkunden
Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unter-
kante der Einsenkungsmarken abgeladen sein. 1. Folgende Urkunden müssen sich, soweit sie
auf Grund besonderer Vorschriften ausgestellt sind,
an Bord befinden:
§ 15 a) Das Schiffsattest oder Floßzeugnis,
Tief gangsanzeiger b) das Schifferpatent des Schiffsführers,
1. An Fahrzeugen, deren Tiefgang 1,50 m errei- c) die Urkunden für Schiffsdampfkessel und
chen kann, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sonstige Drudcbehälter,
sein.
d) das Sonderzeugnis für Fahrzeuge, die zur
2. Soweit die Tiefgangsanzeiger nicht amtlich an- Beförderung gefährlicher Güter eingerich-
gebracht sind, müssen sie sich auf beiden Seiten des tet sind,
Achterschiffs befinden. Sie sind abwechselnd in
e) der Ausweis für Kleinfahrzeuge.
zwei verschiedenen Farben nach Dezimetern einzu-
teilen. Ihr Nullpunkt muß in der waagerechten 2. Ferner muß sich auf jedem Fahrzeug - mit
Ebene des tiefsten Punktes des Fahrzeugs liegen. Ausnahme der Kleinfahrzeuge - und auf jedem
Die Höhe des obersten Dezimeters über dem Null- Floß ein Abdruck dieser Polizeiverordnung in ihrer
punkt ist in Zahlen anzugeben. jeweils geltenden Fassung befinden.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954 1417
Abschnitt III d) ,,drei kurze Töne", um anzuzeigen, daß
Zeichen, lichter und Beleuchtung seine Maschine rückwärts geht,
e) n vier kurze Töne", um anzuzeigen, daß es
§ 21 manövrierunfähig ist.
Flaggen und Tafeln
2. Kleinfahrzeuge können im Fall der Gefahr die
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die Zeichen nach Nummer 1 geben.
Flaggen und Tafeln, die in dieser Polizeiverordnung
vorgesehen sind, rechteckig sowie mindestens 1 m
hoch und 1 m breit sein. Ihre Farben dürfen weder § 25
verblaßt noch verschmutzt sein. Verbotene Zeichen und Lichter
2. Die Flaggen können durch Tafeln ersetzt wer- Es ist verboten, andere als die in dieser Polizei-
den. verordnung vorgesehenen Zeichen und Lichter zu
gebrauchen oder diese unter anderen als denjenigen
§ 22 Umständen zu gebrauchen, für die sie vorgeschrie-
Lichter ben oder zugelassen sind.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die
vorgeschriebenen Lichter von allen Seiten sichtbar § 26
sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes
Licht werfen Lampen und Scheinwerfer
1. Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht in einer
Ist ein Blinklicht vorgeschrieben, so kann dieses
durch ein Licht ersetzt werden, das in regelmäßigen, Weise gebraucht werden, daß sie mit den in dieser
kurzen Zeitabständen gezeigt wird. Polizeiverordnung vorgeschriebenen oder zugelas-
senen Lichtern und Zeichen verwechselt werden
oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen können.
§ 23
Dieses Verbot gilt nicht für die brennende Laterne
Schallzeichen mit Mattglasscheibe, die bei Nacht am Vorschiff
l. Soweit in dieser Polizeiverordnung Schall- eines geschleppten Fahrzeugs geführt wird. Die
zeichen vorgesehen sind und nicht die Verwendung Laterne darf jedoch nicht über das Fahrzeug hinaus
der Glocke vorgeschrieben ist. müssen sie wie folgt leuchten und muß nach vorn und nach den Seiten
gegeben werden: vollständig abgeblendet sein.
a) Auf Selbstfahrern und Schleppern mittels 2. Es ist verboten, Lampen oder Scheinwerfer so
einer kräftig tönenden Pfeife oder mittels zu gebrauchen, daß sie blenden und dadurch die
eines gleichwertigen Schallgeräts, die so Schiffahrt oder den Verkehr am Ufer gefährden oder
anzubringen sind, daß der Schall nicht ge- behindern.
hemmt werden kann;
b) auf anderen Fahrzeugen mittels einer Hupe § 27
oder eines Horns von genügender Laut- Zeichen der Schleppzüge
stärke. Dies gilt auch für Kleinfahrzeuge 1. Hat ein Schleppzug nach dieser Polizeiverord-
mit eigener Triebkraft, die nicht über ein nung Zeichen zu geben, so hat sie der Schlepper zu
mit Maschinenkraft angetriebenes Schall- geben, auf dem sich der Schleppzugführer befindet.
gerät verfügen.
2. Hat ein Schleppzug an der Spitze einen vor-
2. Die Pause zwischen den einzelnen Tönen eines
übergehenden Vorspann, so muß auch dieser die
Zeichens muß etwa eine Sekunde betragen. Zeichen geben.
3. Mit den Schallzeichen können gleichzeitig
gelbe von allen Seiten sichtbare Lichtzeichen gege- § 28
ben werden. Fahrtlichter der Selbstfahrer
4. Die in dieser Polizeiverordnung vorgesehenen Selbstfahrer müssen bei Nacht folgende Lichter
Schallzeichen sind in Anlage 1 zusammengefaßt, die führen:
Bestandteil dieser Verordnung ist. a) Als Topplicht ein weißes starkes Licht, das nur
über einen Bogen des Horizonts von 225°
§ 24 sichtbar sein darf, und zwar 112°30' von vorn
Gebrauch bestimmter Schallzeichen nach jeder Seite bis 22°30' hinter der Querlinie
auf jeder Seite. Das Licht muß auf der vorde-
1. Abgesehen von den in dieser Polizeiverord- ren Hälfte des Fahrzeugs mindestens 6 m über
nung sonst vorgeschriebenen Schallzeichen muß dem Gangbord oder dem Deck gesetzt werden.
jedes Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahr- Die Höhe darf bis auf 4 m verringert werden,
zeuge - erforderlichenfalls folgende Zeichen geben: wenn die Länge des Fahrzeugs 40 m nicht
a} ,,einen langen Ton", um andere Fahrzeuge überschreitet;
aufmerksam zu machen, b) als Seitenlichter an Steuerbord ein grünes
b) ,,einen kurzen Ton", um anzuzeigen, daß es helles Licht und an Backbord ein rotes helles
seinen Kurs nach Steuerbord richtet, Licht, von denen jedes nur über einen Bogen
c) ,,zwei kurze Töne", um anzuzeigen, daß es des Horizonts von 112°30' sichtbar ist, und
seinen Kurs nach Backbord richtet, zwar von vorn bis 22°30' hinter der Querlinie.
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Die Seitenlichter müssen in gleicher Höhe und § 31
in einer Linie senkrecht zur Schiffsachse gesetzt Hecklichter der SdlleppzUge
werden. Sie müssen mindestens 1 m tiefer als
das Topplicht und mindestens 1 m hinter die- 1. In einem Schleppzug muß der letzte Anhang
sem gesetzt und binnenbords derart abgeblen- außer dem Topplicht nach § 30 Nr. 1 das Hecklicht
det werden, daß das grüne Licht nicht von nach § 28 Buchstabe c führen.
Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord 2. Befinden sich am Schluß des Schleppzugs längs-
gesehen werden kann; seits gekuppelte Fahrzeuge, so muß jedes von ihnen
c) als Hecklicht ein weißes gewöhnliches Licht, das Hecklicht führen.
das nur über einen Bogen des Horizonts von
3. Sind alle Anhänge längsseits des Schleppers
135° sichtbar ist, und zwar 67°30' von hinten
gekuppelt, so müssen der Schlepper und jeder An-
nach jeder Seite.
hang ein Hecklicht führen. Fahren jedoch die An-
hänge längs des Schleppers hintereinander, so hat
§ 29
außer dem Schlepper nur der hintere Anhang das
Hecklicht zu führen.
Fahrtlichter der Schlepper
1. Außer in den Fällen der Nummer 2 Absatz 2 und
§ 32
der Nummer 4 muß jeder Schlepper bei Nacht fol-
gende Lichter führen: Verdecktes Seitenlicht der Schlepper
a) Außer dem Topplicht und den Seitenlich- Wird ein längsseits gekuppelter Anhang derart
tern nach § 28 ein zweites weißes starkes geschleppt, daß ein Seitenlicht des Schleppers ganz
Licht; dieses muß im gleichen Umkreis wie oder teilweise verdeckt wird, so muß statt dessen
das Topplicht sichtbar sein und etwa 1 m der Anhang ein diesem entsprechendes Licht mög-
unter diesem, jedoch mindestens 1 m höher lichst in gleicher Höhe wie das nicht verdeckte
als die Seitenlichter gesetzt werden; Seitenlicht des Schleppers führen.
b) statt des Hecklichts nach § 28 ein gelbes
gewöhnliches Licht; dieses muß im gleichen § 33
Umkreis wie das Hecklicht sichtbar sein Fahrtlichter der Kleinfahrzeuge
und an geeigneter Stelle mindestens 3 m
1. Für Kleinfahrzeuge mit eigener Triebkraft gilt
über Deck gesetzt werden.
abweichend von § 28 folgendes:
2. Hat ein Schleppzug an der Spitze mehrere a) Das weiße Topplicht braucht nur ein helles
Schlepper - einen vorübergehenden Vorspann Licht zu sein. Es kann in gleicher Höhe wie
nicht mitgerechnet - , so müssen die ersten beiden die Seitenlichter gesetzt werden, sofern es
Schlepper ein drittes weißes starkes Licht führen; mindestens 1 m vor diesen steht. Wird die-
dieses muß im gleichen Umkreis wie das Topplicht ser Abstand nicht eingehalten, so muß es
sichtbar sein und etwa 2 m unter diesem, jedoch mindestens 1 m höher als die Seitenlichter
mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt gesetzt werden.
werden.
b) Das Hecklicht braucht nicht geführt zu wer-
Schlepper, die den ersten beiden folgen, sind als den. Wird es nicht geführt, so muß das
geschleppte Fahrzeuge zu kennzeichnen und müs- Topplicht von allen Seiten sichtbar sein.
sen die Lichter nach § 30 führen.
c) Die Seitenlichter dürfen unmittelbar neben-
3. Ein vorübergehender Vorspann muß stets das einander gesetzt oder in einer einzigen
dritte weiße starke Licht nach Nummer 2 Absatz 1 Laterne am oder nahe am Bug in der
führen. Schiffsachse vereinigt werden. In diesem
Fall muß das Topplicht mindestens 1 m
4. Schlepper, die nur längsseits gekuppelt schlep- höher als die Seitenlichter gesetzt werden.
pen, müssen die Lichter nach § 28 führen.
2. Kleinfahrzeuge ohne eigene Triebkraft müs-
sen bei Nacht ohne Rücksicht darauf, wie sie sich
§ 30 fortbewegen, ein weißes gewöhnliches Licht führen;
andere Lichter dürfen sie nicht führen.
Fahrtlichter der geschleppten Fahrzeuge
und der Segelschiffe
1. Geschleppte Fahrzeuge müssen bei Nacht als § 34
Topplicht ein weißes helles Licht führen. Dieses muß
Kennzeichen der Motorsegler
mindestens 6 m über dem Gangbord oder dem Deck und Fahrzeuge mit Schiebe- oder Ziehboot bei Tag
gesetzt werden. Hat ein Schleppzug mehrere An-
hänge, so sind die Lichter so zu setzen, daß sie sich 1. Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit
möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel eigener Triebkraft fährt, muß einen schwarzen Kegel,
befinden. dessen Spitze nach oben gerichtet ist, mindestens
3 m über dem Gangbord an der Stelle führen, an
2. Fahrzeuge, die unter Segel fahren, müssen bei der er am besten gesehen werden kann. Der Kegel
Nacht im Topp ein weißes helles Licht und am Bug muß mindestens 50 cm hoch sein, der Durchmesser
ein weißes gewöhnliches Licht führen. seiner Grundfläc-be mindestens 30 cm betragen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954 1419
2. Das Zeichen nach Nummer 1 müssen auch Fahr- Diese Schiffe müssen außerdem führen
zeuge führen, die durch ein Schiebe- oder Ziehboot a) bei Tag
fortbewegt werden. einen mindestens 100 cm hohen roten Zylin-
3. Diese Bestimmungen gelten nicht für Kleinfahr- der mit einem Durchmesser von 65 cm, der in
zeuge. einer Höhe von mindestens 3 m über dem Deck
§ 35
oder dem Gangbord senkrecht gesetzt wird
und von allen Seiten gut sichtbar ist;
Kennzeichen der Schleppzüge bei Tag
b) bei Nacht oder bef unsichtigem Wetter
1. Der Schlepper an der Spitze eines Schlepp- zwei hellviolette Lichter übereinander. Die
zuges muß bei Tag auf dem Vorschiff einen etwa Lichter müssen in einem Umkreis von minde-
100 cm hohen gelben Zylinder mit einem Durch- stens 200 m sichtbar sein. Das eine Licht muß
messer von etwa 65 cm führen, der oben und unten mindestens 2 m über dem Deck oder dem Gang-
mit je einem schwarzen und je einem weißen Strei- bord, das andere etwa 1 m über dem ersten
fen (dieser nach außen) versehen ist. Der Zylinder gesetzt werden.
muß mit seiner Unterkante mindestens 4 m über
4. Die Zeichen und Lichter müssen während der
dem Gangbord oder dem Ded{ gesetzt werden.
Fahrt und beim Stilliegen geführt werden.
2. Der letzte Anhang eines Schleppzuges muß bei
Tag einen gelben Ball von etwa 80 cm Durchmesser
führen. Der Ball muß mindestens 4 m über dem Abschnitt IV
Gangbord oder dem Deck an der Stelle gesetzt wer- Begegnen und Uberholen
den, an der er am besten gesehen werden kann.
§ 37
3. Befinden sich am Ende des Schleppzuges längs-
seits gekuppelte Fahrzeuge, so muß jedes von ihnen Begegnen und Uberholen; Allgemeines
den gelben Ball nach Nummer 2 führen. 1. Das Begegnen oder Uberholen ist nur gestattet,
4. Der in Nummer 1 vorgeschriebene Zylinder wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller
und der in Nummer 2 vorgeschriebene Ball sind örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs un-
nicht zu führen, wenn alle Anhänge längsseits des zweifelhaft hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt
Schleppers gekuppelt sind. gewährt.
5. Unterhalb der Spyck'schen Fähre kann statt 2. Beim Begegnen oder überholen dürfen Fahr-
der Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 eine zeuge, deren Kurse jede Gefahr eines ·Zusammen-
rote Flagge mit einem weißen Quadrat in der Mitte stoßes ausschließen, ihren Kurs nicht in einer Weise
verwendet werden. Diese Flagge muß von allen ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes her-
Fahrzeugen des Schleppzuges geführt werden; sie beiführen könnte.
muß mindestens 6 m über dem Gangbord oder dem 3. Beim Begegnen oder überholen dürfen Fahr-
Deck gesetzt werden. In diesem Fall können die zeuge ihren Kurs nicht ändern, nachdem dieser nach
Fahrzeuge des Schleppzuges diese Flagge zur Ver- den §§ 38 bis 40 oder 43 festgelegt ist.
ständigung nach § 58 Nr. 3 benutzen. 4. Selbstfahrer müssen auf die Sicherheit der Fahr-
zeuge und Flöße, an denen sie vorbeifahren, Rück-
§ 36 sicht nehmen.
Kennzeichen und Lichter von Fahrzeugen § 38
zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Begegnen; Verhalten und Zeichengebung der Bergfahrer
1. Fahrzeuge, die zur Beförderung brennbarer
Flüssigkeiten im Sinne der internationalen Vor- 1. Unbeschadet des § 40 Nr. 1 weisen beim Be-
schriften über die Beförderung brennbarer Flüssig- gegnen die Bergfahrer den Talfahrern den Weg. Sie
keiten auf Binnenwasserstraßen besonders gebaut müssen dabei unter Berücksichtigung der örtlichen
und eingerichtet sind, müssen die in diesen Vor- Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern
schriften vorgeschriebenen Kennzeichen und Lichter einen geeigneten Weg freilassen.
führen•). 2. Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbei-
fahren lassen, geben kein Zeichen.
2. Fahrzeuge, die Gegenstände im Sinne der Be-
stimmungen über die Beförderung feuergefährlicher, 3. Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vor-
nicht zu den Sprengstoffen gehörender Gegenstände beifahren lassen, müssen rechtzeitig
geladen haben, müssen die in diesen Bestimmun- a) bei Tag
gen vorgeschriebenen Kennzeichen und Lichter nach Steuerbord eine hellblaue Flagge zei-
führen .. ). gen, und zwar am Ende einer Stange, die
3. Tankschiffe, die verflüssigtes oder unter Druck so lang ist, daß die Flagge von vorn und
gelöstes Ammoniakgas befördern, müssen eine rote möglichst auch von hinten deutlich sicht-
quadratische Tafel von mindestens 50 cm Seiten- bar ist;
länge führen, die auf beiden Seiten ein weißes, b) bei Nacht
mindestens 35 cm hohes „E" trägt. Diese Tafel ist an Steuerbord ein weißes gewöhnliches
längsschiffs so aufzustellen, daß sie von beiden Blinklicht zeigen. Dieses Licht muß von vorn
Seiten deutlich sichtbar ist. und möglichst auch von hinten sichtbar sein.
•) siehe Anlage 2
.. ) siehe Anlage 3
1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Diese Zeichen müssen bis zur Beendigung der b) Soll die Vorbeifahrt an Steuerbord statt-
Vorbeifahrt gezeigt werden. Sie dürfen nicht länger finden, müssen sie das Schallzeichen „zwei
beibehalten werden, es sei denn, daß die Bergfahrer kurze Töne" und außerdem die Sichtzeichen
ihre Absicht anzeigen wollen, auch weiterhin Tal- nach § 38 Nr. 3 geben.
fahrer an Steuerbord vorbeifahren zu lassen. 4. Ist zu befürchten, daß die Absichten der Tal-
4. Ist zu befürchten, daß die Absicht der Berg- fahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden
fa.hrer von den Talfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen nach
ist, so müssen die Bergfahrer zusätzlich folgende Nummer 2 wiederholen.
Zeichen geben: Die Schallzeichen müssen auch gegeben werden,
„einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an wenn die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht.
Backbord stattfinden soll,
„zwei kurze Töne", wenn die Vorbeifahrt an § 41
Steuerbord stattfinden soll. Begegnen in engem Fahrwasser·
Die Schallzeichen müssen auch gegeben werden, 1. Um ein Begegnen auf Strecken zu vermeiden,
wenn die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. auf denen das Fahrwasser unzweifelhaft hinreichen-
den Raum für die Vorbeifahrt nicht gewährt (Strom-
engen), gilt folgendes:
§ 39 a) Bevor Schleppzüge oder einzelne Fahrzeuge
Begegnen; Verhalten und Zeichengebung der Talfahrer in eine Stromenge hineinfahren, müssen sie
1. Unbeschadet des § 40 Nr. 1 müssen beim Be- ,,einen langen Ton" geben.
gegnen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen b) Bergfahrer müssen, wenn vorauszusehen
die Bergfahrer nach § 38 weisen. ist, daß sie in einer Stromenge mit einem
Talfahrer zusammentreffen, unterhalb der
2. Die Talfahrer, die Bergfahrern begegnen, welche
Stromenge halten, bis der Talfahrer diese
die Sichtzeichen nach § 38 Nr. 3 geben, müssen diese
durchfahren hat.
Zeichen erwidern.
c) Ist ein Bergschleppzug bereits in eine
Stromenge hineingefahren, so müssen Tal-
§ 40
fahrer oberhalb der Stromenge verbleiben,
Begegnen; Ausnahmen von den Regeln der §§ 38 und 39 bis der Bergschleppzug sie durchfahren hat.
1. Abweichend von den §§ 38 und 39 gilt beim Die gleiche Verpflichtung haben einzeln zu
Begegnen für zu Tal fahrende Fahrgastschiffe, die Tal fahrende Fahrzeuge gegenüber einzeln
einen regelmäßigen Dienst versehen und deren zu Berg fahrenden Fahrzeugen.
höchstzulässige Fahrgastzahl mindestens 300 Per- d) Ist ein einzeln zu Berg fahrendes Fahrzeug
sonen beträgt, folgendes: bereits in eine Stromenge hineingefahren,
Wollen sie an einer Landebrücke anlegen, die an so muß es diese beim Herannahen eines
dem von den Bergfahrern gehaltenen Ufer liegt, so Talschleppzuges soweit wie möglich frei-
können sie, nachdem sie sich vergewissert haben, machen.
daß dies ohne Gefahr geschehen kann, von diesen 2. Die zuständige Behörde kann die Einhaltung
Bergfahrern verlangen, daß sie ihren nach § 38 an- der Bestimmungen der Nummer 1 dadurch erleich-
gezeigten Weg ändern. tern, daß den Bergfahrern folgende Zeichen gegeben
Das gleiche gilt für Talschleppzüge, die aus zwin- werden:
genden Sicherheitsgründen oder zum Zweck des Auf- Eine weiße Tafel oder Flagge, wenn sich ein Tal-
drehens ein bestimmtes Ufer halten wollen. Jedoch schleppzug nähert oder
können sie eine Kursänderung nur von einzeln zu eine rote Tafel oder Flagge, wenn sich ein einzeln
Berg fahrenden Fahrzeugen verlangen, nachdem sie zu Tal fahrendes Fahrzeug nähert.
sich vergewissert haben, daß dies ohne Gefahr ge- 3. Die zuständige Behörde kann außerdem an-
schehen kann. ordnen, daß die Durchfahrt jeweils nur in einer Rich-
2. In den Fällen der Nummer 1 müssen die Tal- tung gestattet ist. In diesem Fall ist die Durchfahrt
fahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben: gestattet, wenn eine grüne Tafel mit einem senk-
a) ,,einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt rechten weißen Streifen gezeigt wird. Die Durchfahrt
an Backbord stattfinden soll, ist verboten, wenn eine rote Tafel mit einem waage-
b) ,,zwei kurze Töne" und außerdem die Sicht- rechten weißen Streifen gezeigt wird.
zeichen nach § 38 Nr. 3, wenn die Vorbei- Je nach den örtlichen Umständen kann dem Zei-
fahrt an Steuerbord stattfinden soll. chen, das die Durchfahrt verbietet, ein Wahrschau-
3. In den Fällen der Nummer 1 müssen die Berg- zeichen vorangehen, das aus einer quadratischen,
fahrer abweichend von § 38 den von den Talfahrern weißen Tafel mit rotem Rand und einem schwarzen
verlangten Weg nehmen und dies wie folgt bestä- Ausrufungszeichen besteht.
tigen:
§ 42
a) Soll die Vorbeifahrt an Backbord statt-
finden, müssen sie das Schallzeichen „ein Uberholen; Allgemeines
kurzer Ton" geben und außerdem die Sicht- 1. Das Dberholen ist nur gestattet, nachdem der
zeichen nach § 38 Nr. 3 entfernen. Dberholende sich vergewissert hat, daß dieses
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954 1421
Manöver ohne Gefahr durchgeführt werden kann. 2. Ein Schleppzug oder ein Selbstfahrer, der von
Der überholende ist in der Wahl der Seite, auf der einem Selbstfahrer überholt wird, braucht seine Ge-
er überholen will, frei. Der Vorausfahrende soll das schwindigkeit nur dann zu vermindern, wenn dies
überholen soweit wie möglich erleichtern. erforderlich ist, um das überholmanöver gefahrlos
und so schnell ausführen zu können, daß der übrige
2. Ist das überholen aus zwingenden Sicherheits-
Verkehr nicht behindert wird.
gründen nicht möglich, so muß der Vorausfahrende
,,fünf kurze Töne" geben.
§ 45
3. Auf Strecken, deren Grenzen am Ufer durch
Ausnahmen für Kleinfahrzeuge
rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand und einer
Spitze in Richtung der Strecke gekennzeichnet sind, Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht
ist jegliches überholen verboten. für die Fälle, in denen Kleinfahrzeuge und andere
Fahrzeuge oder Flöße sich begegnen oder überholen.
4. Auf Strecken, deren Grenzen am Ufer durch
dreieckige weiße Tafeln mit rotem Rand und der Kleinfahrzeuge sind von der Pflicht zur Zeichen-
Spitze in Richtung der Strecke gekennzeichnet sind, gebung nach diesem Abschnitt befreit.
ist das gegenseitige überholen von Schleppzügen
verboten. Abschnitt V
§ 43 Weitere Regeln für die Fahrt
Uberholen; Verhalten und Zeichengebung § 46
1. Der überholende muß rechtzeitig Wenden zu Berg (Aufdrehen)
a) bei Tag 1. Das Wenden zu Berg ist unbeschadet der Be-
eine hellblaue Flagge auf dem Vorschiff stimmungen der Nummern 2 und 3 nur gestattet,
mindestens 4 m über Deck setzen, wenn der übrige Verkehr dies zuläßt.
b) bei Nacht 2. Ist die Strecke unübersichtlich oder werden
ein weißes gewöhnliches Licht am Bug andere Fahrzeuge durch das beabsichtigte Manöver
zeigen, das nicht höher als 1 m über Deck gezwungen, ihre Geschwindigkeit zu vermindern
gesetzt werden darf und von vorn sichtbar oder ihren Kurs zu ändern, so müssen Fahrzeuge,
sein muß. die zu Berg wenden wollen, ihre Absicht rechtzeitig
wie folgt ankündigen:
Diese Zeichen müssen gegeben werden, bis das
Durch „einen langen Ton, einen kurzen Ton", wenn
Uberholmanöver beendet ist; sie dürfen nicht länger
sie über Steuerbord wenden wollen,
beibehalten werden.
durch „einen langen Ton, zwei kurze Töne", wenn
2. Der überholende muß erforderlichenfalls das sie über Backbord wenden wollen.
Sichtzeichen rechtzeitig wie folgt ergänzen:
Kleinfahrzeuge brauchen diese Zeichen nicht zu
Durch „zwei lange Töne, zwei kurze Töne", wenn geben.
er an Backbord überholen will, oder
3. Sobald das Zeichen nach Nummer 2 gegeben
durch „zwei lange Töne, einen kurzen Ton", wenn
wird, müssen die anderen Fahrzeuge, sofern dies
er an Steuerbord überholen will.
nötig und möglich ist, ihre Geschwindigkeit soweit
3. Der Vorausfahrende muß dem überholenden vermindern und ihren Kurs in der Weise ändern, daß
an der gewünschten Seite genügend Raum lassen, das Wenden ohne Gefahr geschehen kann.
indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite
ausweicht; ist das überholen nicht an der gewünsch- § 47
ten, jedoch an der anderen Seite möglich, muß er Wenden zu Tal
folgende Zeichen geben:
1. Das Wenden zu Tal ist nur erlaubt, wenn dieses
,,einen kurzen Ton", wenn das überholen an Back-
Manöver ausgeführt werden kann, ohne daß andere
bord möglich ist,
Fahrzeuge gezwungen sind, unvermittelt ihre Ge-
,,zwei kurze Töne", wenn das überholen an Steuer- schwindigkeit zu vermindern oder ihren Kurs zu
bord möglich ist. ändern. Das beabsichtigte Manöver ist erforder-
4. Der überholende muß, wenn er unter den nun lichenfalls durch Schallzeichen nach § 46 Nr. 2 anzu-
gegebenen Verhältnissen noch überholen kann und kündigen.·
will, folgende Zeichen geben: 2. Abweichend von Nummer 1 finden auf Reeden
„zwei lange Töne, zwei kurze Töne", wenn er an und bei der Abfahrt von den üblichen Lade- und
Backbord überholen will, Löschplätzen beim Wenden zu Tal die Bestimmun-
„zwei lange Töne, einen kurzen Ton", wenn er an gen des § 46 über das Wenden zu Berg entsprechen-
Steuerbord überholen will. de Anwendung.
§ 48
§ 44 Wenden auf Strecken mit Ebbe- und Flutstrom
Uberholen; Verminderung der Geschwindigkeit Auf Strecken, auf denen die Stromrichtung mit
1. Fahrzeuge, die von einem Schleppzug überholt den Gezeiten wechselt, gilt § 46 für das Wenden
werden, müssen während des überholens ihre Ge- gegen den Strom, § 47 für das Wenden mit dem
schwindigkeit vermindern. Strom.
1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
§ 49 2. Ist das Fahren auf gleicher Höhe nicht gestat-
Abfahrt, Uberqueren des Stromes und Verbot, tet, darf sich ein Selbstfahrer oder Schlepper, außer
in die Abstände zwisdten Teilen eines Schleppzuges beim Uberholen, einem vorausfahrenden Fahrzeug
hineinzufahren oder Floß nur bis auf 120 m nähern.
1. § 47 gilt entsprechend für Schleppzüge und ein-
zelne Fahrzeuge - ausgenommen Fähren - , die
ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu § 52
wenden, oder die den Strom überqueren. Verbot des Schleifenlassens von Ankern
und des Treibenlassens
Jedoch müssen sie erforderlichenfalls statt der
Schallzeichen nach § 46 Nr. 2 folgende Zeichen 1. Das Treibenlassen ist ohne besondere Erlaub-
geben: nis der zuständigen Behörde verboten.
„einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach 2. Es ist verboten, Anker schleifen zu lassen.
Steuerbord richten, 3. Die Verbote der Nummern 1 und 2 gelten nicht
„zwei kurze Töne", wenn sie ihren Kurs nach für kleine Bewegungen auf Reeden, Lade- und
Backbord richten. Löschplätzen. Sie finden ferner keine Anwendung
2. Kleinfahrzeuge brauchen diese Zeichen nicht auf Kleinfahrzeuge.
zu geben.
§ 53
3. Es ist verboten, in die Abstände zwischen den
Teilen eines Schleppzuges hineinzufahren. Verbot der Annäherung an in Fahrt befindliche Fahrzeuge
1. Das Anlegen oder Anhängen an ein in Fahrt
befindliches Fahrzeug oder Floß sowie das Mitfah-
§ 50
ren im Sogwasser sind ohne ausdrückliche Erlaubnis
Verhalten und Schallzeichen bei der Einfahrt in des Schiffsführers verboten. § 105 bleibt unberührt.
und der Ausfahrt aus Häfen, Fluß- und Kanalmündungen
2. Es ist verboten, an ein in Fahrt befindliches
1. Vor der Einfahrt in einen Hafen, eine Fluß-
Fahrzeug oder Floß heranzuschwimmen.
oder eine Kanalmündung müssen Schleppzüge 4nd
einzelne Fahrzeuge folgende Zeichen geben:
„drei lange Töne, einen kurzen Ton", wenn sie § 54
ihren Kurs dabei nach Steuerbord richten wollen,
Vermeidung von Wellenschlag
„drei lange Töne, zwei kurze Töne", wenn sie
ihren Kurs dabei nach Backbord richten wollen. 1. Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit recht-
zeitig so weit vermindern, wie es erforderlich ist,
Ist die Einfahrt nicht durch eine Signaleinrichtung um schädlichen Wellenschlag oder schädliche Sog-
geregelt, brauchen diese Zeichen nur gegeben zu wirkung zu vermeiden, jedoch nicht unter das Maß,
werden, wenn die Umstände es erfordern. das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist,
2. Vor der Ausfahrt aus einem Hafen, einer Fluß- und zwar
oder einer Kanalmündung, die durch eine Signal- a) vor Hafenmündungen,
einrichtung geregelt ist, müssen Schleppzüge und b) in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer
einzelne Fahrzeuge folgende Zeichen geben: oder an Landebrücken festgemacht sind,
„drei lange Töne, einen kurzen Ton", wenn sie laden oder löschen,
anschließend ihren Kurs nach Steuerbord richten c) in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den
,wollen, üblichen Liegeplätzen stilliegen,
„drei lange Töne, zwei kurze Töne", wenn sie d) beim Vorbeifahren an nicht freifahrenden
anschließend ihren Kurs nach Backbord richten Fähren,
wollen.
e) auf Strecken, deren Grenzen am Ufer durch
3. Ist die Ausfahrt nicht durch eine Signaleinrich- dreieckige Tafeln gekennzeichnet sind, de-
tung geregelt, so ist sie nur gestattet, wenn das ren obere Hälfte rot und deren untere weiß
Manöver ausgeführt werden kann, ohne daß andere ist und deren Spitze in Richtung der Strecke
Fahrzeuge gezwungen sind, unvermittelt ihre Ge- zeigt. Auf diesen Strecken brauchen je-
schwindigkeit zu vermindern oder ihren Kurs zu doch nur Talfahrer ihre Geschwindigkeit
ändern. Sofern keine abweichenden örtlichen Vor- zu vermindern.
schriften bestehen, ist das beabsichtigte Manöver
erforderlichenfalls durch Schallzeichen nach Num- Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflich-
mer 2 anzukündigen. tung nach den Buchstaben b und c nicht.
4. Kleinfahrzeuge brauchen diese Zeichen nicht 2. Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen oder Flö-
zu geben. ßen, die mindestens 4 m über Deck
bei Tag eine rot-weiße Flagge,
§ 51 bei Nacht ein rotes gewöhnliches Licht etwa 1 m
Fahrt auf gleidter Höhe über einem weißen gewöhnlichen Licht
1. Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren, führen, müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit,
wo es der verfügbare Raum ohne Störung oder Ge- wie in Numer 1 vorgeschrieben, vermindern; sie
fähr.dung der Schiffahrt gestattet. § 107 bleibt un- haben außerdem möglichst weiten Abstand zu hal-
berührt. ten.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954 1423
Zum Zeigen dieser Zeichen sind nur berechtigt b) drei Fahrzeuge längsseits gekuppelt fahren,
a) Fahrzeuge, die im Strom Arbeiten, Peilun- wenn ihre Gesamtbreite 16 m nicht über-
gen oder Messungen ausführen, schreitet.
b) schwer beschädigte Fahrzeuge oder Flöße, § 58
Fahrzeuge, die an Rettungsarbeiten betei-
Verständigung zwischen den Fahrzeugen
ligt sind, sowie festgefahrene, gesunkene eines Schleppzuges
oder manövrierunfähige Fahrzeuge,
1. Der Schlepper muß durch Glockenschläge an-
c) Fahrzeuge, die im Besitz einer schriftlichen kündigen, daß er sich in Fahrt setzt, anhält oder das
Erlaubnis der zuständigen Behörde sind. Abwerfen von Anhängen verlangt.
3. In den Fällen, in denen bei Tag eine rot-weiße Glockenschläge dürfen auch zur anderweitigen
Flagge vorgeschrieben ist, um die Seite zu bezeich- Verständigung innerhalb des Schleppzuges gegeben
nen, an der das Fahrwasser frei ist (§§ 77, 94), muß werden.
die Flagge nach Nummer 2 über dieser gesetzt wer-
den. 2. Reicht die Glocke zur Verständigung nicht aus,
so dürfen in dringenden Fällen Schallzeichen mit der
Nachts ersetzen die Lichter nach den §§ 77, 94 die- Pfeife oder einem gleichwertigen Schallgerät ge-
jenigen nach Nummer 2. geben werden, vorausgesetzt, daß sie bei nicht zum
Schleppzug gehörenden Fahrzeugen zu keiner Ver-
wechslung führen.
§ 55
3. Die Anhänge verständigen sich mit dem
Unübersichtliche Stellen Schlepper
An unübersichtlichen Stellen, an denen ein Wahr- bei Tag mittels einer Flagge, die an einem minde-
schaudienst nicht eingerichtet ist, müssen Talfahrer stens 6 m hohen Mast oder Flaggenstock geführt
ihre Geschwindigkeit so lange vermindern, bis der wird,
Rudergänger erkennen kann, daß die Strecke auf
bei Nacht mittels des Topplichts.
eine ausreichende Entfernung frei ist.
Diese Zeichen bedeuten
a) im Topp geführt, daß der Schlepper mit voller
§ 56 Kraft fahren kann;
Zusammenstellung der Schleppzüge b) auf Halbmast gesetzt, daß der Schlepper nur
mit halber Kraft fahren soll;
1. Schleppzüge müssen so zusammengestellt wer-
den, daß jede Gefahr für die an Bord befindlichen c) niedergeholt, daß der Schlepper sofort seine
Personen und für die Schiffahrt vermieden wird; die Maschine stoppen soll. Dieses Zeichen darf
Maschinenstärke und die Ausrüstung des Schlep- nur in dringenden Fällen gegeben werden.
pers oder der Schlepper sowie die geschleppte Last Das niedergeholte Licht muß sichtbar bleibPn.
sind dabei zu berücksichtigen. 4. Zeichen, die von einem Anhang gegeben wer-
den, müssen sofort von den zwischen diesem Fahr-
Nach diesen Gesichtspunkten sind insbesondere
zeug und dem Schlepper befindlichen Fahrwu~J('n
die Zahl der Anhänge und die Abstände zwischen
diesen zu regeln. weitergegeben werden.
5. Bei der Abfahrt des Schleppzuges darf ein An-
2. Der Abstand zwischen dem Schlepper und dem
hang die Flagge oder das Licht erst setzPn, nachclt>m
ersten Anhang darf 120 m nicht überschreiten. In
der dahinter liegende Anhang dies getc1n 11c1t.
einem Bergschleppzug mit nur einem Anhang kann
dieser Abstand bis auf 200 m vergrößert werden,
wenn die Tragfähigkeit des Anhangs 600 Tonnen § 59
ü bersthrei tet.
Sperrung der Schiffahrt
3. Der Abstand zwischen zwei Anhängen darf Wenn die zuständige Behörde
100 m nicht überschreiten.
bei Tag durch eine rote Tafel mit waagerechtem
4. Der Abstand zwischen zwei Schleppern eines weißem Streifen,
Schleppzuges darf 120 m nicht überschreiten. bei Nacht durch zwei überejnander gesetzte rote
starke Lichter
bekannt gibt, daß die Schiffahrt vorübergehend ge-
§ 57 sperrt ist, müssen alle Fahrzeuge und Flöße vor dem
Gekuppelte Fahrzeuge Sperrzeichen anhalten.
1. Mehr als zwei Fahrzeuge dürfen nicht längs-
seits gekuppelt fahren, es sei denn, daß ein beschä- § 60
digtes Fahrzeug nicht auf andere Weise fortzuschaf-
fen ist. Gesperrte Wasserflächen
Das Befahren von Wasserflächen, die durch Ba-
2. Jedoch dürfen
ken mit einem roten Ball mit waagerechtem weißem
a) zwei kleine Fahrzeuge hintereinander längs- Ring bezeichnet sind, ist allen Fahrzeugen und
seits eines großen Fahrzeugs gekuppelt Flößen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne
werden, eigene Triebkraft - verboten.
1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Abschnitt VI Verankerung des Seils gegenüberliegt, nur
Fähren und Brücken so lange liegen, wie dies zum Ein- und Aus-
laden unbedingt erforderlich ist. Während
§ 61 dieser Zeit können näherkommende Fahr-
Lichter der Fähren zeuge von der foähre das Freimachen des
Fahrwassers verlangen, wenn sie recht-
1. Fähren müssen bei Nacht als Topplicht ein
zeitig folgende Zeichen geben:
grünes helles Licht und etwa 1 m darunter ein wei-
ßes helles Licht führen. Das grüne Licht muß min- Bergfahrer „ einen langen Ton",
destens 6 m über dem \,Vasser gesetzt werden. Die Talfahrer „zwei lange Töne".
Höhe darf bis auf 4 m verringert werden, wenn die e) Die Fähre darf sich nicht länger im Fahr-
Länge der Fähre 12 m nicht überschreitet. wasser aufhalten, als der Betrieb es er-
2. Freifahrende Fähren mit eigener Triebkraft fordert.
müssen außer den Lichtern nach Nummer 1 die
Seitenlichter und das Hecklicht nach § 28 Buchsta- § 63
ben b und c führen. Großfähren
3. Bei Gierfähren am Längsseil muß der oberste 1. Diese Bestimmung gilt nur für die in Anlage 4
Buchtnachen oder Döpper bei Nacht mit einem genannten Großfähren.
weißen gewöhnlichen Licht mindestens 3 m über
dem Wasser versehen sein. 2. Fahren mehr als zwei Schleppzüge zu Berg, so
kann eine Großfähre abweichend von § 62 Nr. 1 die
4. Werden an einer Stelle eine nicht freifahrende Uberfahrt nach der Vorbeifahrt zweier Schleppzüge
und eine freifahrende Fähre gleichzeitig betrieben, verlangen.
so muß die freifahrende Fähre das grüne Topplicht
löschen, wenn sie am Ufer liegt. 3. In diesem Fall muß die Großfähre dem Schlepp-
zug, dessen Kurs sie kreuzen will, ihre Absicht wie
folgt anzeigen:
§ 62 Bei Tag durch fünf Glockenschläge und eine weiße
Verhalten der Fähren Flagge im Topp,
1. Fähren dürfen den Strom nur überqueren, wenn bei Nacht durch fünf Glockenschläge und ein
das Fahrwasser frei ist. Sie müssen sich dabei von grünes helles Licht etwa 1 m über dem grünen
Fahrzeugen und Flößen so weit entfernt halten, daß Licht nach § 61 Nr. 1.
diese nicht ihren Kurs ändern oder ihre Geschwin- 4. Der Schleppzug muß alsdann seine Geschwin-
digkeit vermindern müssen, um einen Zusammen- digkeit soweit vermindern, daß die Uberfahrt der
stoß zu vermeiden. Fähre gewährleistet ist.
2. Für nicht freifahrende Fähren gilt außerdem
folgendes:
§ 64
a) Die Fähre muß das Fahrwasser frei machen Durchfahrt unter festen Brücken
oder sich außerhalb des Fahrwassers halten,
wenn ein Schleppzug oder ein einzelnes 1. In einer Brückenöffnung ist das Begegnen oder
Fahrzeug bei Abfahrt von einer der Fähr- das Uberholen nur gestattet, wenn das Fahrwasser
anlage benachbarten Stelle seine Absicht, unzweifelhaft hinreichenden Raum für die gleich-
den Weg der Fähre zu kreuzen, durch „einen zeitige Durchfahrt gewährt.
langen Ton" zu erkennen gibt. 2. Die Durchfahrt durch eine Brückenöffnung, die
b) Ist die Fähre gezwungen, im Fahrwasser zu bei Tag durch eine rote Tafel in Form eines lie-
halten, so muß sie auf der Seite, an der das genden Rechtecks mit waagerechtem weißem Strei-
Fahrwasser nicht frei ist, folgende Zeichen fen oder durch ein rotes starkes Licht,
geben: bei Nacht durch ein rotes starkes Licht
Bei Tag gekennzeichnet ist, ist verboten.
oberhalb der Spyck'schen Fähre eine rote Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Flagge, unterhalb der Spyck'schen Fähre dieser Bestimmung zulassen.
einen schwarzen Ball, 3. Bei Nacht kann die Kennzeichnung von Brücken-
bei Nacht öffnungen auf Strecken unterbleiben, die nachts
außer den Lichtern nach § 61 Nr. 1 ein rotes gewöhnlich nicht befahren werden.
helles Licht. 4. Sind Offnungen fester Brücken
c) Solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, bei Tag durch eine quadratische, auf der Spitze
muß sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr stehende gelbe Tafel oder durch ein gelbes star-
die zuständige Behörde angewiesen hat. Ist kes Licht,
ihr ein Liegeplatz nicht angewiesen, so muß bei Nacht durch ein gelbes starkes Licht
sie so liegen, daß das Fahrwasser frei bleibt. gekennzeichnet, so wird der Schiffahrt empfohlen,
d) Fähren mit Längsseil, die so verankert sind, vorzugsv1eise diese Offnungen zu benutzen und
daß sie das Fahrwasser sperren können, möglichst unmittelbar unter der Tafel oder dem
dürfen auf der Fahrwasserseite, die der Licht durchzufahren.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954 1425
§ 65 g) auf Stromstrecken, die von der zuständigen
Durchfahrt durch Schiffbrücken
Behörde bekanntgegeben und durch Tafeln
am Ufer bezeichnet sind. Die Tafeln sind
1. Die Durchfahrt durch Schiffbrücken wird durch rechteckig, weiß und mit einem roten Rand,
Zeichen nach § 41 Nr. 2 oder 3 geregelt. einer roten Diagonale, einem schwarzen
2. In der Talfahrt dürfen sich Selbstfahrer - mit „P" und einer Spitze in Richtung der Strecke
Ausnahme der Kleinfahrzeuge - in dem letzten versehen.
Kilometer, alle übrigen Fahrzeuge in den letzten 2. Fahrzeugen ist das Stilliegen auf Floßliege-
beiden Kilometern oberhalb der Schiffbrücke nicht plätzen verboten. Das Verbot gilt nicht für die
überholen. Schlepper der Flöße.
3. Fahrzeuge dürfen eine Schiffbrücke nicht mit
höherer Geschwindigkeit durchfahren, als zu ihrer § 69
sicheren Steuerung notwendig ist.
Sicherung stilliegender Fahrzeuge
4. Bei der Durchfahrt haben alle Fahrzeuge und
Stilliegende Fahrzeuge und Flöße müssen so ge-
Flöße soweit wie möglich die Mitte der Durchlässe
sichert werden, daß sie Wasserstandsschwankungen
zu halten.
zu folgen vermögen und durch Wellenschlag und
5. Bergfahrer dürfen auf einer Strecke von 100 m Sogwirkung anderer Fahrzeuge, die mit einer nach
unterhalb der Schiffbrücke nicht anhalten. § 54 Nr. 1 verminderten Geschwindigkeit vorbei-
6. Beim Ankern, Schleifen von Ketten, Fieren von fahren, nicht gefährdet werden.
Tauen, Festmachen an Land oder bei anderen Manö-
vern müssen Beschädigungen der Brückenveranke-
§ 70
rung vermieden werden.
Stilliegen nebeneinander
1. Wo die Fahrwasserverhältnisse es gestatten,
§"66 dürfen bis zu drei Fahrzeuge nebeneinander liegen.
Vorbeifahrt an Schiffbrücken gleichgestellten Fähren Dies gilt nicht für Liegeplätze, auf denen das Neben-
Bei der Vorbeifahrt an den in Anlage 5 genannten einanderliegen einer größeren Zahl von Fahrzeugen
Fähren gilt § 65 Nr. 2, 3, 5 und 6. ausdrücklich gestattet ist.
2. Wo die Schiffahrt sich infolge der Fahrwasser-
Darüber hinaus ist Bergfahrern das gegenseitige
Uberholen zwischen den Anlegestellen der Fähren verhältnisse dem Ufer auf weniger als 40 m nähern
verboten. muß, darf nur eine Reihe von Fahrzeugen längs des
Ufers stilliegen.
A b s c h n i t t VII § 71
Stilliegen (Ankern und Festmachen) Wache
1. Auf Flößen und an Bord von Fahrzeugen, die
§ 67
gezwungen sind, im Fahrwasser oder in dessen
Liegeplatz Nähe stillzuliegen, muß ständig eine hinreichende
Soweit diese Polizeiverordnung oder die auf ihr \'\lache vorhanden sein.
beruhenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, 2. Fahrzeuge, die am Ufer festgemacht oder die
müssen Fahrzeuge und Flöße ihren Liegeplatz so für längere Zeit stillgelegt sind, brauchen eine
nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die Wache nur, wenn es die örtlichen Verhältnisse er-
örtlichen Verhältnisse gestatten; sie dürfen keines- fordern.
falls die Schiffahrt behindern.
§ 72
§ 68 Lichter stilliegender Fahrzeuge
Liegeverbote 1. Stilliegende Fahrzeuge - mit Ausnahme der
1. Das Stilliegen ist Fahrzeugen und Flößen ver- Kleinfahrzeuge - müssen bei Nacht auf der Fahr-
boten wasserseite ein weißes gewöhnliches Licht minde-
stens 3 m über dem Gangbord oder dem Deck setzen.
a) im Bereich von Stromengen (§ 41),
b) an den Mündungen der Nebenflüsse, 2. Liegen Fahrzeuge für längere Zeit still und sind
sie an einer besonders dafür angewiesenen Stelle
c) vor der Einmündung von Abzweigungen zusammengezogen, so kann die zuständige Behörde
und Kanälen sowie an Hafeneinfahrten, in Sonderfällen einen Teil von ihnen von der Lichter-
d) in der Nähe von Schiffswerften, sofern de- führung nach Nummer 1 befreien.
ren Betrieb gestört werden würde, sowie in
3. Fischereifahrzeuge, die ihre Fanggeräte nach
der Nähe von Schiffbrücken,
der Fahrwasserseite ausgelegt haben, müssen ohne
e) in der Fahrlinie von Fähren, Rück.sieht auf ihre Tragfähigkeit das Licht nach Num-
f) im Kurs, den Fahrgastschiffe beim An- mer 1 und außerdem am Ende des Auslegers ein
legen an Lcrnclebrücken und beim Abfahren weißes gewöhnliches Licht etwa 1 m über dem
b2nutzen, \Nasserspiegel führen.
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
§ 73 unterhalb der Spyck'schen Fähre
Lichter stilliegender Flöße nach der Seite, an der das Fahrwasser
frei ist, zwei schwarze Bälle etwa 1 m
Stilliegende Flöße müssen bei Nacht an jeder der
übereinander,
beiden dem Fahrwasser zugekehrten Ecken zwei
weiße gewöhnliche Lichter führen. Die Lichter sind nach der Seite, an der das Fahrwasser
2 bis 4 m voneinander entfernt in gleicher Höhe nicht frei ist, einen schwarzen Ball in
mindestens 4 m über dem Wasser zu setzen. gleicher Höhe wie der obere der beiden
anderen Bälle;
b) bei Nacht
§ 74 nach der Seite, an der das Fahrwasser
Schwimmende Anlagen frei ist, an Stelle des Lichts nach § 72
Personen, unter deren Obhut schwimmende An- Nr. 1 ein weißes helles Licht und etwa
lagen gestellt sind, müssen unbeschadet etwaiger 1 m darüber ein rotes helles Licht,
durch die zuständige Behörde erteilter besonderer nach der Seite, an der das Fahrwasser
Auflagen folgendes beachten: nicht frei ist, ein rotes helles Licht in
a} Die Anlagen müssen derart liegen, daß das gleicher Höhe wie das andere rote Licht.
Fahrwasser frei bleibt. 2. Die Flaggen, Bälle und Lichter sind so hoch zu
b} Die Anlagen müssen so sicher befestigt sein, setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Die
daß sie nicht abtreiben können. Ihre Anker Bälle müssen einen Durchmesser von mindestens
dürfen nicht so ausgeworfen werden, daß sie 50 cm und höchstens 80 cm haben.
die Schiffahrt stören oder gefährden können.
c} Bei Nacht müssen die Anlagen mindestens ein § 78
gelbes gewöhnliches Licht führen, das auf der
Verlegen von Ketten, Kabeln und Seilen
Fahrwasserseite mindestens 4 m über dem
\Vasser zu setzen ist. Schwimmende Geräte und Fahrzeuge nach § 77
Nr. 1 müssen beim Herannahmen von Fahrzeugen -
rnit Ausnahme von Kleinfahrzeugen - ihre Ketten,
§ 75 Kabel und Seile, die die Schiffahrt gefährden oder
stören können, lockern (fieren) oder verlegen.
Befreiung von der Lichterführung
1. Fahrzeuge, Flöße oder schwimmende Anlagen,
die sich völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen § 79
befinden oder hinter einem aus dem Wasser heraus- Rücksichtnahme auf das Treideln
ragenden Längswerk liegen, brauchen die Lichter Wenn Fahrzeuge oder Flöße an einem Ufer still-
nach den §§ 72, 73 und 74 nicht zu führen. liegen, an dem getreidelt wird, müssen sie den ge-
2. Das gleiche gilt für am Ufer liegende Fahr- treidelten Fahrzeugen die Vorbeifahrt erleichtern.
zeuge, Flöße und schwimmende Anlagen, solange
sie vom Ufer aus hinreichend beleuchtet sind.
Abschnitt VIII
Unsichtiges Wetter
§ 76
§ 80
Kennzeichnung der Anker
Einschränkung der Schiffahrt
1. \1/crden Anker so ausgeworfen, daß sie die
Schiffahrt gefährden oder stören können, so müssen 1. Bei unsichtigem Wetter (z.B. Nebel, Sch1we-
sie durch hellblaue Döpper gekennzeichnet werden. treiben) müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindig-
keit der verminderten Sicht entsprechend herab-
2. Bei Nacht müssen Fahrzeuge, die in dieser setzen. Unterhalb der Spyck'schcn Fi:ihre müssen sie
\·V eise vor Anker liegen, ein gelbes gewöhnliches sich in Fahrtri.chtung rechts halten.
Licht etwa 1 m unter dem weißen Licht nach § 72
Es ist ein Ausguck aufzustellen, bei Schleppzügen
Nr. 1 führen.
jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug. Dieser muß
sich in Sicht des Schiffs- oder Schleppzugführers be-
§ 77
finden.
Zeichen der schwimmenden Geräte
Erforderlichenfalls müssen die Lichter wie bei
1. Schwimmende Geräte und Fahrzeuge, die im Nacht geführt werden.
Strom Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausfüh-
ren und die so liegen, daß sie die Schiffahrt stören 2. Talfahrer müssen anhalten oder aufdrehen, so-
kC.:.nnen, müssen folgende Zeichen führen: bald sie infolge der verminderten Sicht und mit
Rücksicht auf den übrigen Verkehr oder die örtlichen
a) Bei Tag Cmstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fort-
oberhalb der Spyck'schen Fähre setzen können.
nach der Seite, an der das Fahrwasser Oberhalb Mannheim-Rheinau dürfen sich Selbst-
frei ist, eine rot-,,.,'eiße Flagge, fahrer und Schleppzüge mit nur einer Anhanglänge
nach der Seite, an der das Fahrwasser alsdann mit geringer Geschwindigkeit bei laufender
nicht frei ist, eine rote Flagge; Maschine rückwärts treiben lassen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954 1427
3. Bergfahrer müssen anhalten, wenn sie beim weiße Tafeln mit rotem Rand und einem rot durch-
Weiterfahren Gefahr laufen würden, vor einem auf- strichenen, umgekehrten schwarzen Anker bezeich-
tu.uchenden Hindernis nicht rechtzeitig anhalten zu net sind, ist das Ankern verboten.
können. Bergschleppzüge müssen außerdem an der
nächsten geeigneten Stelle anhalten, wenn zwischen § 85
den geschleppten Fahrzeugen und dem Schlepper
Schutz der Schiffahrtszeichen
eine Verständigung durch Sichtzeichen nach § 58
Nr. 3 nicht mehr möglich ist. Es ist verboten, Schiffahrtszeichen (z. B. Bojen,
Schwimmer, Baken) zum Festmachen oder Verholen
4. Beim Anhalten ist das Fahrwasser soweit wie
von Fahrzeugen oder Flößen zu benutzen, sie zu be-
möglich frei zu machen.
schädigen oder unbrauchbar zu machen.
§ 81
§ 86
Schallzeichen während der Fahrt
Unerlaubtes Festmachen
1. Bei unsichtigem Wetter müssen alle in Fahrt be-
findlichen Schleppzüge und einzelnen Fahrzeuge Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen und
als Nebelzeichen „einen langen Ton" geben, der in ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen
Abständen von längstens einer Minute zu wieder- noch zum Verholen von Fahrzeugen oder Flößen be-
holen ist. nutzt werden, sofern sie nicht ausdrücklich dazu
bestimmt sind.
2. Das Zeichen muß durch den letzten Anhang des
Schleppzuges und, wenn längsseits gekuppelte Fahr- § 87
Zf'.Uge den Schluß des Schleppzuges bilden, durch
Einbringen von Gegenständen
das an Backbord befindliche Fahrzeug unmittelbar und Flüssigkeiten in den Strom
darauf wiederholt werden.
1. Es ist verboten, feste Gegenstände oder Flüssig-
keiten, die geeignet sind, die Schiffahrt zu behindern
§ 82 oder zu gefährden, in den Strom zu werfen, zu gießen
Schallzekhen beim Stilliegen oder sonst einzubringen.
Fahrzeuge und Flöße, die im Fahrwasser oder in 2. Es ist ferner verboten, Rückstände von 01 und
dessen Nähe außerhalb von Häfen oder von beson- flüssigen Brennst_offen in den Strom zu gießen oder
ders dafür angewiesenen Stellen stilliegen, können sonst einzubringen.
bei unsichtigem Wetter in Abständen von höchstens
einer Minute mit genügender Lautstärke folgende § 88
Schallzeichen geben:
Schutz gegen Rauch
a) Wenn sie auf der talwärts gesehen linken Seite
des Fahrwassers liegen, drei Gruppen von 1. Soweit die betrieblichen Umstände es zulassen,
Glockenschlägen oder drei Schläge von Metall müssen die Kesselfeuer so bedient werden, daß
auf Metall; während der Durchfahrt unter festen Brücken, in
Schleusen und im Bereich dicht besiedelter Ufer eine
b) wenn sie auf der talwärts gesehen rechten
übermäßige Rauchentwicklung vermieden wird.
Seite des Fahrwassers liegen, zwei Gruppen
von Glockenschlägen oder zwei Schläge von 2. Dampffahrzeuge dürfen ihren Liegeplatz in der
Metall auf Metall. Nähe einer festen Brücke nur so wählen, daß der
Abstand der Schornsteine von der Brücke mindestens
Sie müssen diese Zeichen geben, sobald und so-
lange sie das Zeichen eines herankommenden 30 m beträgt.
Fahrzeugs vernehmen.
Abschnitt X
Abschnitt IX Unfälle und Schiffahrtshindernisse
Schutzvorschriften § 89
§ 83 Rettung von Menschenleben an Bord
Gefährdung durch Gegenstände an Bord Der Schiffsführer muß bei Unfällen, die Menschen-
1. Gegenstände, die Fahrzeuge, Flöße, schwim- leben an Bord gefährden, zu ihrer Rettung alle Mittel
mende Anlagen oder Anlagen im Strom oder an sei- aufbieteri, die ihm zur Verfügung stehen; weiter-
nen Ufern gefährden können, dürfen über die Längs- gehende gesetzliche Verpflichtungen bleiben un-
seiten der Fahrzeuge und Flöße nicht hinausragen. berührt.
2. Aufgeholte Anker dürfen nicht unter den Bo- § 90
den oder den Kiel des Fahrzeugs oder die Unter-
Hilfeleistung
kante des Floßes reichen.
1. Wenn ein Fahrzeug infolge eines Unfalls eine
§ 84 Sperrung des Fahrwassers herbeizuführen droht, ist
der Führer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs
Ankerverbot verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit
Auf einer Strecke von etwa 100 m oberhalb bis dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeugs
etwa 100 m unterhalb von SteJlen, die am Ufer durch oder Schleppzugs vereinbar ist.
1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
2. Die gleiche Verpflichtung trifft den Führer eines unterrichten. Sie müssen bei Tag eine rote Flagge,
in der Nähe befindlichen Fahrzeugs, wenn durch den bei Nacht ein rotes gewöhnliches Licht hin- und her-
Unfall Menschenleben gefährdet sind; weitergehende schwenken.
gesetzliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
4. Die Wahrschau ist solange beizubehalten, bis
das Fahrzeug oder Floß wieder flott ist oder bis die
§ 91 zuständige Behörde sie für entbehrlich erklärt hat.
Notzeichen
Will ein Fahrzeug, das in Not ist, Hilfe anfordern, § 94
so gibt es gleichzeitig oder einzeln folgende Zeichen: Kennzeichnung festgefahrener
Bei Tag oder gesunkener Fahrzeuge und sonstiger Hindernisse
a) kreisförmiges Schwenken einer Flagge, 1. Jedes festgefahrene oder gesunkene Fahrzeug
b) Läuten mit der Glocke oder wiederholte Töne; sowie jedes festgefahrene Floß müssen wie folgt
gekennzeichnet werden:
bei Nacht
a) Bei Tag
a) kreisförmiges Schwenken eines Lichts,
oberhalb der Spyck'schen Fähre
b) Läuten mit der Glocke oder wiederholte Töne,
nach der Seite, an der das Fahrwasser
c} Flammenzeichen auf dem Fahrzeug, z.B. durch frei ist, durch eine rot-weiße Flagge,
Abbrennen von Teertonnen oder von 01, je- nach der Seite, an der das Fahrwasser
doch nur, wenn die Art der Ladung es zuläßt. nicht frei ist, durch eine rote Flagge;
unterhalb der Spyck'schen Fähre
§ 92 nach der Seite, an der das Fahrwasser
Anzeige von Schiffsunfällen frei ist, durch zwei schwarze Bälle etwa
1. Ist ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken 1 m übereinander,
oder hat es Grundberührung mit einem unbekannten nach der Seite, an der das Fahrwasser
Gegenstand gehabt oder ist ein Floß festgefahren nicht frei ist, durch einen schwarzen Ball
oder aufgelöst, so muß sein Führer sobald wie in gleicher Höhe wie der obere der bei-
möglich für die Benachrichtigung der nächsten zu- den anderen Bälle;
ständigen Behörde sorgen. Im Fall des Festfahrens b) bei Nacht
muß er bis auf weitere Anordnungen mit seiner
nach der Seite, an der das Fahrwasser
Mannschaft an Bord, im Fall des Sinkens in der Nähe
frei ist, durch ein weißes helles Licht
der Unfallstelle bleiben.
und etwa 1 m darüber ein rotes helles
2. Ereignet sich der Unfall beim Durchfahren einer Licht,
Schleuse, so ist der Schleusenmeister sofort zu be- nach der Seite, an der das Fahrwasser
nachrichtigen. nicht frei ist, durch ein rotes helles Licht
in gleicher Höhe wie das andere rote
§ 93 Licht.
Wahrschauen 2. Die Flaggen, Bälle und Lichter sind so hoch zu
1. Ist im Fahrwasser oder in dessen Nähe ein setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Die
Fahrzeug festgefahren oder gesunken oder ist ein Bälle müssen einen Durchmesser von mindesten3
Floß festgefahren, so muß sein Führer sobald wie 50 cm und höchstens 80 cm haben.
möglich hinreichend weit oberhalb, erforderlichen- 3. Liegt das Fahrzeug so, daß die Zeichen nicht
falls auch unterhalb der Unfallstelle einen Wahr- auf ihm angebracht werden können, so müssen sie
schauer an geeigneter Stelle aufstellen lassen, damit auf Nachen, Bojen oder in anderer geeigneter Weise
die herankommenden Fahrzeuge und Flöße recht- in ausreichender Zahl gesetzt werden.
zeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.
4. Auf die gleiche Weise kann die zuständige
2. Der Schiffsführer ist außerdem verpflichtet, alle Behörde auch sonstige Hindernisse kennzeichnen.
in seiner Macht liegenden Maßnahmen zu treffen, Jedoch werden die Pfeiler von Brücken ohne Uber-
damit auf der Strecke zwischen der Unfallstelle und bau bei Nacht erforderlichenfalls durch weiße Blink-
dem Standort des Wahrschauers die Hafenbehörden, lichter gekennzeichnet.
die aus Nebenflüssen, Abzweigungen, Kanälen und
Hafeneinfahrten kommenden Fahrzeuge sowie die
außerhalb der Häfen liegenden Fahrzeuge und Flöße § 95
sobald wie möglich von dem Unfall Kenntnis er- Veränderung von Schiffahrtszeichen;
halten. Mangels anderer wirksamer Mittel müssen Verlust von Gegenständen
zu diesem Zweck weitere Wahrschauer an geeigneten 1. Hat ein Fahrzeug oder Floß ein Schifffahrts-
Punkten aufgestellt werden. Der Schiffsführer muß zeichen von seinem Platz verschoben oder einen
sich in diesem Fall mit der zuständigen Behörde in Gegenstand verloren und kann die Schiffahrt da-
Verbindung setzen. durch behindert oder gefährdet werden, so muß der
3. Die Wahrschauer müssen die herankommenden Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zu-
Fahrzeuge durch Zuruf über den Ort des Unfalls ständigen Behörde anzeigen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954 1429
2. Der Schiffsführer hat die Stelle des Verlustes Abs c h n i tt XII
nach Möglichkeit zu kennzeichnen und sie bei sei- Ergänzende Bestimmungen und Anweisungen;
ner Anzeige anzugeben. Uberwachung
§ 101
§ 96 Anwendbarkeit auf Häfen, Lade- und Löschplätze
Freimachen des Fahrwassers Diese Polizeiverordnung gilt auch auf den Wasser-
1. Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes flächen, die Teile von Häfen, Lade- und Löschplätzen
Fahrzeug, ein festgefahrenes Floß oder ein von sind, unbeschadet der für diese erlassenen, durch
einem Fahrzeug oder Floß verlorener Gegenstand die örtlichen Verhältnisse und den Umschlagsbetrieb
das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu bedingten besonderen schiffahrtpolizeilichen Vor-
sperren droht, hat der Schiffsführer die erforder- schriften.
lichen Maßnahmen zu treffen, um das Fahrwasser
§ 102
binnen kürzester Frist frei zu machen.
Anordnungen vorübergehender Art
2. Dasselbe gilt, wenn ein Fahrzeug zu sinken
droht oder manövrierunfähig wird. 1. Schiffsführer sowie Personen, unter deren Ob-
hut schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen die
von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen
§ 97
Anordnungen vorübergehender Art beachten, die
aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Ord-
Beseitigung von Wracks nung der Schiffahrt erlassen werden.
1. Für die Pflicht zur Beseitigung festgefahrener 2. Die Anordnungen können insbesondere ver-
oder gesunkener Fahrzeuge oder festgefahrener anlaßt sein durch Arbeiten im Strom, militärische
Flöße oder verlorener Gegenstände aus dem Fluß- Ubungen, öffentliche Veranstaltungen im Sinne des
bett gelten die allgemeinen nationalen Vorschriften. § 103 oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Sie
können auf bestimmten Stromstrecken, auf denen
2. Die zuständige Behörde kann die Beseitigung
unverzüglich vornehmen, wenn sie nach ihrem Er- besondere Vorsicht geboten ist und die durch Ton-
messen keinen Aufschub duldet. nen, Baken oder andere Zeichen oder durdl Auf-
stellen von Wahrschauen bezeichnet sind, das Fahren
bei Nacht oder mit zu tief gehenden Fahrzeugen
untersagen.
§ 98
3. Nummer 1 ist auch auf Anordnungen anzu-
Sdtwimmende Anlagen
wenden, die notwendig sind, um bis zu einer Ände-
Die §§ 92 bis 97 gelten auch für schwimmende An- rung dieser Polizeiverordnung oder zu Versuchs-
lagen. Die in diesen Bestimmungen den Schiffsfüh- zwecken schiffahrtpolizeiliche Maßnahmen zu treffen.
rern auferlegten Pflichten treffen die Personen, Die Anordnungen gelten höchstens zwei Jahre. Sie
unter deren Obhut die Anlagen gestellt sind. werden in allen Uferstaaten gleichzeitig in Kraft ge-
setzt und unter der gleichen Voraussetzung auf-
gehoben.
A b s c h n i tt XI
Reeden § 103
Genehmigung besonderer Veranstaltungen
§ 99
Sportliche Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten
Vorschriften für Reeden und sonstige Veranstaltungen, die zu Ansammlungen
Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut von Fahrzeugen auf dem Strom führen können, be-
schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die „ Vor- dürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
schriften für die Reeden auf dem Rhein" zu beachten.
Diese werden in allen Uferstaaten gleichzeitig in
§ 104
Kraft gesetzt und unter der gleichen Voraussetzung
geändert oder aufgehoben. Besondere Anweisungen
Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut
schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die An-
§ 100 weisungen zu befolgen, die ihnen von den zustän-
Kennzeichnung der Grenzen der Reeden und Liegeplätze digen Beamten für die Sicherheit und Ordnung der
Schiffahrt erteilt werden.
1. Die Grenzen der Reeden werden am Ufer durch
rechteckige weiße Tafeln mit einem schwarzen „R"
und einer Spitze in Richtung der Reede gekenn- § 105
zeichnet.
Uberwachung
2. Die Grenzen der Liegeplätze auf den Reeden 1. Schiffsführer sowie Personen, unter deren Ob-
werden am Ufer durch rechteckige blaue Tafeln mit hut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben den
einem weißen „P" und einer Spitze in Richtung des zuständigen Beamten die Möglichkeit zu geben, die
Liegeplatzes gekennzeichnet. Befolgung dieser Polizeiverordnung und der Anord-
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
nungen der zuständigen Behörden zu überwachen. Zu Berg fahrende Selbstfahrer dürfen auf dieser
Insbesondere müssen sie das sofortige Anbordkom- Strecke überholen, wenn dabei nicht mehr als
men jedem Beamten erleichtern, der sich in einem zwei Bergfahrer nebeneinander fahren.
Fahrzeug befindet, auf dem Zwischen km 531,40 (unteres Ende des Trenn-
a) bei Tag werks} und km 530,20 (Mäuseturm) ist jegliches
eine rechteckige, durch Schräglinien in vier Dberholen von Bergfahrern verboten.
dreieckige Felder geteilte Flagge in den Lan- 2. Wesel
desfarben nach Anlage 6, Zwisdlen der Mündung des Wesel-Datteln-
b) bei Nacht Kanals (km 813,20) und der Eisenbahnbrücke bei
ein rotes Blinklicht Wesel (km 815,28) ist das Dberholen verboten.
gezeigt wird. Ausgenommen hiervon sind zu Berg fahrende
Selbstfahrer, wenn bei dem Manöver nidlt mehr
2. Kleinfahrzeuge haben auf Verlangen anzu- als zwei Bergfahrer nebeneinander fahren.
halten und an das Fahrzeug des Beamten heranzu-
fahren.
§ 109
II. TEIL
Fahr- und Liegebeschränkungen
Bestimmungen für einzelne Strecken 1. Straßburg
des Rheins und für die Floßfahrt
Beträgt der Wasserstand am Pegel Straßburg
Abschnitt I weniger als 2 m, so ist das Stilliegen oberhalb
Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen der Nordeinfahrt des Straßburger Hafens auf dem
linken Ufer zwisdlen km 294,30 und 295,50 nur in
§ 106 einer Reihe gestattet. Auf dieser Strecke müssen
Länge der Schleppzüge Selbstfahrer für Sdlleppkähne, die dort stilliegen
1. Oberhalb Sondernheim darf in einem Berg- wollen, den notwendigen Platz freimachen.
schleppzug mit mehreren Anhängen der Abstand 2. Worms
zwischen dem Schlepper und dem ersten Anhang bis Bei Worms müssen alle vorbeifahrenden Fahr-
auf 200 m vergrößert werden. zeuge und Flöße vom unteren Ende der Floß-
2. Zwischen den unteren Schleusen des Großen hafenzunge (km 443,00) bis 200 m oberhalb der
Elsässischen Kanals und Sondernheim dürfen Tal- Mündung des Handelshafens (km 444,30) minde-
schleppzüge mit höchstens zwei Anhanglängen stens 60 m Abstand vom linken Ufer halten.
fahren. Stilliegende Fahrzeuge, die nicht am linken
3. Zwischen St. Goar und Bingen dürfen Berg- Ufer festgemacht haben, müssen auf der genann-
schleppzüge aus höchstens fünf Fahrzeugen hinter- ten Strecke gleichfalls mindestens 60 m vom lin-
einander bestehen. Die Gesamttragfähigkeit der An- ken Ufer entfernt bleiben.
hänge darf 5600 Tonnen, die Gesamtlänge eines 3. Düsseldorf
Bergschleppzuges 650 m nicht überschreiten. Auf der Zwischen den Einfahrten der Düsseldorfer Häfen
Binger-Loch-Strecke zwischen Assmannshausen und (km 742,90) und der Straßenbrücke von Ober-
Bingen darf zusätzlich Vorspann genommen werden. kassel (km 744,84) ist das Stilliegen von Schlepp-
Talschleppzüge dürfen mit höchstens zwei Anhang- zügen verboten.
längen fahren. Hierbei darf der Abstand zwischen
dem Schlepper und dem ersten Anhang 80 m nicht § 110
überschreiten. Besondere Regeln in der Nähe
4. Oberhalb Karlsruhe darf die Gesamtlänge eines der deutsch-französisch-schweizerischen Grenze
Schleppzuges 1000 m nicht überschreiten. 1. Das Signal bei km 170,00 (rechtes Ufer) regelt
die Schiffahrt auf der Strecke zwischen der deutsch-
§ 107 schweizerischen Landesgrenze (Rheinhafen Basel-
Kleinhüningen, km 170,00) und dem Rheinkai St.
Fahrt von Scltleppzügen auf gleicher Höhe
Johann (Dreirosenbrücke, km 167,90).
Schleppzüge dürfen nicht auf gleicher Höhe fahren
Zeigt die Signalstation rotes Licht stromabwärts,
a) zwischen Basel und Mannheim, so müssen Bergfahrer unterhalb der Großfähre von
b) zwischen Bingen und St. Goar, Hüningen anhalten.
c) zwischen der Mündung des Wesel-Datteln- Zeigt die Signalstation rotes Licht stromaufwärts,
Kanals (km 813,20) und der Eisenbahnbrücke so müssen Talfahrer oberhalb der Wiesemündung
bei Wesel (km 815,28). zu Berg wenden; Fahrzeuge, die aus dem Hüninger
Kanal kommen, müssen am linken Rheinufer an-
§ 108 halten.
Uberholverbote 2. Fahrzeuge, die bergwärts über das Hafengebiet
1. Binger-Loch-Strecke von Basel hinausfahren wollen, haben unmittelbar
Zwischen km 532,30 (Leisten) und km 531,40 vor Antritt der Fahrt bei der Signalstation des
(unteres Ende des Trennwerks) ist das gegen- Rheinhafens Basel-Kleinhüningen (km 170,00, rechtes
seitige Dberholen von Bergschleppzügen verboten. Ufer) eine Fahrterlaubnis einzuholen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954 1431
§ 111 2. Bei unsichtigem Wetter, Sturm, Treibeis und
Befahren der Altrheine zwisdten Mannheim und Mainz Eisgang ist die Floßfahrt verboten.
1. Es dürfen befahren werden Wenn diese Umstände drohen oder während der
a) der Lampertheimer Altrhein zwischen der Fahrt überraschend eintreten, müssen Flöße sobald
Mündung und dem Abschlußdamm vor wie möglich beilegen.
Lampertheim, 3. Bei Hochwasser ist die Floßfahrt zwischen
b) der Hauptarm des Stock.stadt-Erfelder-Alt- Mannheim-Ludwigshafen und der Spyck'schen Fähre
rheins zwischen der Mündung und der verboten, wenn der Wasserstand am nächsten tal-
Stockstädter Ladestelle und zwar nur inner- wärts gelegenen Richtpegel bei steigendem Wasser
halb des bezeichneten Fahrwassers, über der Marke I, bei fallendem Wasser über der
c) der Ginsheimer Altrhein zwischen der Mün- Marke II steht.
dung und der Ladestelle Mainz-Ginsheim. Treten diese Umstände während der Fahrt ein, so
2. Die Fahrgeschwindigkeit darf auf den genann- müssen Flöße an der nächsten geeigneten Stelle bei-
Altrheinen 12 km/Stunde nicht überschreiten. legen.
3. Für das Befahren der übrigen Stecken der ge- Die Marken sind folgende:
nannten Altrheine und das Befahren der anderen Richtpegel I II
Altrheine zwischen Mannheim und Mainz, insbe- Mannheim-Ludwigshafen 5,80 6,10
sondere durch Kleinfahrzeuge, gelten die von der Mainz ........................• 5,00 5,20
zuständigen Behörde erlassenen besonderen Vor-
Rüdesheim ....................• 3,90 4,10
schriften.
Koblenz ...................... . 4,10 4,40
§ 112 Andernach · .................... . 5,00 5,30
Verbot von Ziehbooten unterhalb der Spyck'schen Fähre Köln ......................... . 4,70 5,00
Unterhalb der Spyck'schen Fähre ist die Benut- Düsseldorf .................... . 6,40 6,70
zung von Ziehbooten verboten. Duisburg-Ruhrort .............. . 8,60 9,10
Wesel ........................ . 8,10 8,70
§ 113 Emmerich 6,40 7,00
Wahrschauzeichen bei der Kreuzung des Lek
mit dem Amsterdam-Rhein-Kanal bei Wyk-by-Duurstede
§ 116
In der Nähe der Kreuzung des Lek mit dem
Floßfahrt oberhalb Mannheim-Rheinau
Amsterdam-Rhein-Kanal bei Wyk-by-Duurstede
werden bei km 928,00 (Nordufer) zur Warnung der Oberhalb Mannheim-Rheinau (km 414,40) ist die
Talschiffahrt, bei km 929,50 (Südufer) zur Warnung Floßfahrt nur mit vorheriger Erlaubnis der zustän-
der Bergschiffahrt folgende Zeichen gegeben: digen Behörde gestattet.
a) Ein gelbes Blinklicht, um anzuzeigen, daß sich
Fahrzeuge auf der Fahrt von der Schleuse § 117
Wyk-by-Duurstede nach der Kreuzung befin- Abmessungen der Flöße
den,
Die Breite der Flöße darf
b) zwei übereinander gesetzte gelbe Blinklichter,
um anzuzeigen, daß sich Fahrzeuge auf der zwischen Mannheim und Gorinchem
Fahrt von der Schleuse Ravenswaay nach der sowie zwischen Vreeswyk und Krimpen. 47 m
Kreuzung befinden. zwischen Pannerden und Vreeswyk ...• 28 m
nicht überschreiten.
Die Länge der Flöße, die Ruder nicht eingerechnet,
Abschnitt II
darf
Floßfahrt zwischen Pannerden und Vreeswyk . . . . 150 m
§ 114 auf den übrigen Stromstrecken . . . . . . . . . 220 m
Sdtleppzwang nicht überschreiten.
Jedes Floß muß von einem Schlepper mit aus-
reichender Maschinenstärke geschleppt werden. § 118
Wahrsdtauen der Flöße
§ 115 1. Flöße, deren Mindestbemannung acht Mann
Verbot der Floßfahrt
übersteigt, müssen einen Wahrschaunachen voraus-
schicken, der mindes.tens dreiviertel und höchstens
1. Bei Nacht ist die Floßfahrt verboten. Können eineinhalb Stunden vorausfährt.
Flöße jedoch infolge unvorhergesehener Umstände
nicht rechtzeitig einen geeigneten Liegeplatz er- Der Nachen darf seine Fahrt nicht unterbrechen,
reichen, so dürfen sie ihre Fahrt bis zum nächsten solange das Floß in Fahrt ist. Er hat die Bergfahrt
gc>eigneten Liegeplatz fortsetzen. In diesem Fall in geeigneter Weise auf sich aufmerksam zu machen.
müssen sie die Lichter setzen, die für das Stilliegen Der Nachen darf sich an einem mindestens 20 m
in § 73 vorgeschrieben sind. langen Strang schleppen lassen.
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
2. Der Wahrschaunachen muß eine Flagge aus je in der Mitte, in der Bergfahrt im mittleren
acht roten und weißen schachbrettartig angeordne- Drittel des Stromes halten; als Breite des
ten Feldern führen. Stromes gilt der Abstand zwischen den
3. Kann das Floß infolge unvorhergesehener Um- Uferlinien.
stände nicht weiterfahren, so muß es sofort einen b) Erfordern es die örtlichen Verhältnisse, ab-
zweiten Wahrschaunachen entsenden; dieser muß weichend von Buchstabe a näher an ein Ufer
Schleppzüge und einzelne Fahrzeuge, die dem ersten heranzufahren, so müssen alle Fahrzeuge
Nachen bereits begegnet sind, durch Zuruf hiervon dennoch möglichst weit vom Ufer entfernt
unterrichten. bleiben. Außerdem müssen sie die Fahr-
geschwindigkeit so weit vermindern, wie es
4. Flöße, die keinen Wahrschaunachen nach Num- zur Vermeidung von Beschädigungen der
mer 1 vorauszuschicken brauchen, müssen selbst Ufer oder der Bauwerke am Ufer notwendig
die Flagge nach Nummer 2 mindestens 3 m über
ist.
ihrer Oberfläche führen.
c) Erreicht oder überschreitet der Wasserstand
§ 119
die Marke II, so ist die Schiffahrt mit Aus-
nahme des Ubersetzverkehrs verboten.
Floßliegeplatz unterhalb der Mainmündung
2. Die in Nummer 1 genannten Marken sind fol-
1. Zwischen der Mainmündung und der Mündung gende:
des Kostheimer Floßhafens ist das Lagern und Bauen Richtpegel I II
von Flößen am rechten Rheinufer nur innerhalb des
Rheinfelden ................... . 3,50 4,50
Floßliegeplatzes gestattet, der durch Tafeln am
Ufer bezeichnet ist. Breisach ...................... . 3,60 4,50
Straßburg .................... . 3,80 5,00
2. Die zuständige Behörde bestimmt, in welcher
Breite die Wasserfläche jeweils als Floßliegeplatz Maxau ....................... . 6,70 7,20
in Anspruch genommen werden darf. Speyer ....................... . 6,70 7,20
Mannheim für die Bergfahrt .... . 7,10 7,60
für die Talfahrt ..... . 6,40 7,60
Abschnitt III
Worms ....................... . 4,90 6,50
Beschränkung der Schiffahrt bei Nacht,
bei Niedrigwasser und Hochwasser Mainz ........................ . 4,75 6,30
Bingen ....................... . 3,50 5,00
§ 120
Kaub ......................... . 4,60 6,40
Nachtschiffahrt zwischen Bingen und St. Goar 6,50
Salzig ........................ . 4,60
1. Zwischen Bingen und St. Goar ist die Talsdliff- Koblenz ...................... . 4,70 6,50
fahrt bei Nacht verboten. Die zuständige Behörde
Andernach .................... . 5,50 7,60
kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
Köln ......................... . 5,20 7,30
2. Zwischen St. Goar und Bingen ist die Schlepp-
Düsseldorf .................... . 7,10 8,80
schiff ahrt zu Berg bei Nacht verboten, sobald der
Wasserstand am Kauber Pegel weniger als 1,50 m Duisburg-Ruhrort ............. . 9,30 11,30
beträgt. Dies gilt auf der Strecke zwischen Trechtings- Wesel ........................ . 8,70 10,60
hausen und Bingen nicht für Selbstfahrer mit Vor- Em1nerich .................... . 7,00 8,70
spann. Es gelten
§ 121 zwischen der Mittleren Brücke in Basel und den
Nachtschiffahrt Schleusen Kembs der Richtpegel Rheinfelden,
unterhalb der Spyck'schen Fähre zwischen den untersten Schleusen des Großen
Wird unterhalb der Spyck'schen Fähre bei Nacht Elsässischen Kanals und der Südeinfahrt des
am Ufer ein rotes Licht an einer weißen Tafel gezeigt, Straßburger Hafens der Richtpegel Breisach,
so bedeutet dies, daß für die auf der Tafel ange- zwischen der Südeinfahrt des Straßburger Ha-
gebenen Strecken der Waal, des Niederrheins oder fens und Lauterburg der Richtpegel Straßburg,
des Lek die Nachtschiffahrt verboten ist.
zwischen Lauterburg und Maxau der Richtpegel
§ 122
Maxau,
zwischen Maxau und Emmerich auf jeder Strom-
Beschränkung der Schiffahrt
bei Hochwasser oberhalb der Spyck'sdlen Fähre strecke zwischen zwei der oben angegebenen
Richtpegel für die Talfahrt der obere, für die
1. Zwischen der Mittleren Brücke in Basel und der
Bergfahrt der untere Richtpegel,
Spyck'schen Fähre ist die Schiffahrt bei Hochwasser,
um die Uferbauwerke und die Ufergrundstücke mit zwischen Emmerich und der Spyck' sehen Fähre
den darauf stehenden Bauwerken gegen schädlichen der Richtpegel Emmerich.
Wellenschlag zu schützen, nachstehenden Beschrän-
kungen unterworfen: § 123
a) Erreicht oder überschreitet der Wasserstand Zusätzliches Fahrverbot bei Marke I
die Marke I, so müssen sich Schleppzüge Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die
und Selbstfahrer - mit Ausnahme der in § 122 angegebene Marke I der benachbarten maß-
Kleinfahrzeuge - in der Talfahrt möglichst gebenden Richtpegel, so ist die Schiffahrt im rechten
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954 1433
Fahrwasser des Rheins unterhalb Osterspay (im § 29 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 zu setzen. Sie sind
,,engen Türchen") und im Neuwieder Stromarm ver- verpflichtet, die Anweisungen zu befolgen, die ihnen
boten. das Schleusenpersonal für das Heranfahren an die
§ 124
Schleusen und für.das Durchfahren erteilt.
Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser 3. Fahrzeuge, die ihre Fahrt nicht fortsetzen, haben
unterhalb der Spyck'schen Fähre die Plätze einzunehmen, die ihnen das Schleusen-
Bei Hochwasser müssen Fahrzeuge unterhalb der personal anweist.
Spyck'schen Fähre bei der Vorbeifahrt an Stellen, 4. In einem Bereich von 300 m oberhalb und unter-
die durch die zuständigen Behörden oder mit ihrer halb der Schleusen ist das Uberholen ohne besondere
Zustimmung gekennzeichnet sind, ihre Geschwindig- Anweisung des Schleusenpersonals verboten.
keit rechtzeitig so weit vermindern, wie es not-
wendig ist, um schädlichen Wellenschlag zu ver- § 127
meiden, jedoch nicht unter das Maß, das zu ihrer
Reihenfolge der Schleusungen
sicheren Steuerung notwendig ist. Die Stellen sind
wie folgt gekennzeichnet: 1. Die Schleusung erfolgt grundsätzlich in der
Bei Tag durch eine rot-weiße Flagge, Reihenfolge des Eintreffens in den Vorhäfen. Jedoch
kann das Schleusenpersonal von diesem Grundsatz
bei Nacht durch ein weißes gewöhnliches Licht und abweichen, um die Schleusen besser auszunutzen.
ein darüber gesetztes rotes gewöhnliches Licht.
Ein Vorrecht auf Schleusung haben
a) Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes,
A b s c h n i t t IV
b) Fahrgastschiffe, die einen regelmäßigen Dienst
Großer Elsässischer Kanal versehen und deren höchstzulässige Fahrgast-
zahl mindestens 100 Personen beträgt,
§ 125
c) Fahrzeuge, die eine Bescheinigung der zustän-
Fahrregeln
digen Behörde besitzen, die sie aus besonde-
1. Talfahrer dürfen auf dem Rhein oberhalb des ren Gründen zur Schleusung mit Vorrang be-
Kembser Wehrs die Linie nicht überschreiten, die rechtigt. Solche Gründe sind zum Beispiel, daß
auf jedem Ufer bei Tag durch eine rote Tafel mit . daß sie gefährliche, leicht verderbliche oder
waagerechtem weißem Streifen, bei Nacht durch für den öffentlichen Dienst bestimmte Güter
zwei rote gewöhnliche Lichter übereinander ge- befördern, Personen mit ansteckenden Krank-
kennzeichnet ist. heiten an Bord haben oder für Rettungsarbei-
2. Kein Fahrzeug darf in die Werkkanäle der ten bestimmt sind.
Kraftwerke hineinfahren. Anfang und Ende dieser 2. Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine be-
Kanäle sind durch Tafeln oder Lichter nach Num- sondere Schleusung zu verlangen.
mer 1 gekennzeichnet.
3. Im Kanal müssen Fahrzeuge sich innerhalb des § 128
bezeichneten Fahrwassers halten. Durchfahren der Schleusen
4. Das Wenden ist nur auf den Wendeplätzen 1. Für die Schleuseneinfahrt gilt bei Tag und bei
oberhalb der oberen Schleusenvorhäfen, in den Nacht folgendes:
unteren Schleusenvorhäfen und im Unterkanal der a) Die Einfahrt ist verboten, wenn zwei rote
letzten Schleusen gestattet. Lichter in gleicher Höhe gezeigt werden.
5. Außerhalb der Schleusenvorhäfen und des Sie ist auch während des Offnens der
Unterkanals der letzten Schleusen sind das Still- Schleuse verboten, das durch ein rotes Licht
liegen und das Anlegen verboten. oder ein rotes Licht in gleicher Höhe mit
einem grünen Licht angezeigt wird.
§ 126 b) Die Einfahrt ist gestattet, wenn zwei grüne
Lichter in gleicher Höhe gezeigt werden.
Annäherung an die Schleusen
c) Zwei rote Lichter übereinander bedeuten,
1. Bei der Annäherung an die Vorhäfen müssen daß die Schleuse außer Betrieb ist. In der
Schleppzüge und einzelne Fahrzeuge ihre Fahrt ver- Höhe des unteren der beiden Lichter kann
langsamen und ihre Ankunft wie folgt anzeigen: ein drittes rotes Licht gezeigt werden.
Durch „einen langen Ton", wenn sie bergwärts
fahren, 2. Das Zeichen zur Ausfahrt aus den Sd1leusen
wird bei Tag und bei Nacht durch ein blaues Blink-
durch „zwei lange Töne", wenn sie talwärts licht gegeben. Die Fahrzeuge müssen ausfahren, so-
fahren. bald das Zeichen gegeben ist.
Sie müssen in den Vorhäfen vor den Haltezeichen
3. In den Schleusen haben sich die Fahrzeuge
anhalten.
innerhalb der an den Schleusenwänden angegebe-
2. Wollen die Schleppzüge und einzelne Fahr- nen Grenzen zu halten. Zum Festmachen dürfen nur
zeuge in die Schleuse einfahren, so haben sie bei die Haltekreuze und Poller benutzt werden. Wäh-
Tag eine weiße Flagge, bei Nacht ein rotes gewöhn- rend der Füllung oder der Entleerung der Kammer
liches Licht zu zeigen. Das rote Licht ist etwa 1 m müssen die Fahrzeuge befestigt und die Befesti-
unterhalb der Fahrtlichter nach § 28 Buchstabe a und gungsmittel derart bedient werden, daß Stöße gegen
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
die Schleusenwände und die Schleusentore vermie- wird von Posten 1 (gegenüber der Kraus-
den werden; dabei sind Fender und ähnliche Schutz- aue) und - sofern er besetzt ist - auch
vorrichtungen zu verwenden. Der Gebrauch eisen- von Posten 3 (unterhalb des Binger Lochs)
beschlagener Bootshaken ist verboten. Während wiederholt.
des Aufenthalts der Fahrzeuge in den Schleusen Zur Freigabe der Fahrt durch das Neue
müssen die Maschinen abgestellt sein. Fahrwasser werden gezeigt
Es ist verboten, \i\Tasser auf die Plattform der eine weiße Scheibe einem Schleppzug - mit
Schleusen zu gießen oder laufen zu lassen. Ausnahme von Floßschleppzügen - ,
4. Das Schleusenpersonal kann bestimmen, daß eine gelbe Scheibe einem einzelnen Fahr-
die Fahrzeuge nicht mit eigener Kraft einfahren zeug,
oder ausfahren dürfen, sondern die Winden benut- eine gelbe und eine weiße Scheibe einem
zen müssen. Diese stehen den Schiffsführern zur Floßschleppzug.
Verfügung und sind nach den Weisungen des Zur Freigabe der Fahrt durch das Binger-
Schleusenpersonals zu bediene.n. Loch-Fahrwasser treten an Stelle der Schei-
5. Nach der Ausfahrt aus den Schleusen haben ben Flaggen gleicher Farbe.
Fahrzeuge, die ihre Fahrt nicht sogleich fortsetzen, b) Die Bergschiffahrt darf nicht über km 531,40
die Plätze einzunehmen, die ihnen vom Schleusen- hinausfahren, solange Posten 2 (auf dem
personal angewiesen werden. Mäuseturm)
für das Neue Fahrwasser eine ·weiße Scheibe
mit rotem Rand,
Abschnitt V für das Binger-Loch-Fahrwasser eine weiße
Wahrschauen für die Strecke Bingen-St. Goar Flagge mit rotem Rand zeigt.
§ 129 Diese Haltezeichen gibt auch - sofern er
besetzt ist - Posten 3 (unterhalb des Binger
Wahrschauen an der Binger-Loch-Strecke
Lochs).
An der Binger-Loch-Strecke sind folgende Wahr-
Die unterhalb km 531,40 wartenden Berg-
schauposten eingerichtet:
fahrer müssen sich derart legen, daß das
Posten 1: km 528,60, rechtes Ufer, Fahrwasser für die Talschiffahrt frei bleibt.
gegenüber der Krausaue
c) Ist das Neue Fahrwasser gesperrt, so wird
unterhalb Rüdesheim, am Mäuseturm eine rote Scheibe mit waage-
Posten 2: km 530, 18, rechtem weißem Streifen gezeigt.
auf dem Mäuseturm Ist das Binger-Loch-Fahrwasser gesperrt, so
oberhalb des Binger Lochs, wird eine rote Flagge mit waagerechtem
weißem Streifen gezeigt.
Posten 3: km 531,10, rechtes Ufer,
Diese Sperrzeichen gibt auch Posten 1
unterhalb des Binger Lochs.
(gegenüber der Krausaue) und - sofern er
Dieser Posten ist nur bei unsichtigem Wet- besetzt ist - Posten 3 (unterhalb dE's Binger
ter besetzt. Er zeigt dann außer den Zei- Lochs).
chen nach § 130 Nr. 1 einen blauen Ball.
2. In der Zeit von einer Stunde nach Sonnenunte!"-
gang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang muß die
§ 130 Bergschiffahrt das Binger-Lod1-Fahrwasser benutzen.
Fahrt durch die Binger-Loch-Strecke Fahrzeuge, die auf Grund einer besonderen Erlaub-
nis nach § 120 Nr. 1 zu Tal fahren, müss('n das Neue
1. Für die Fahrt durch die Binger-Loch-Strecke Fahrwasser benutzen.
gilt in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang
bis eine Stunde nach Sonnenuntergang folgendes: 3. Diese Bestimmungen gelten nicht für Klein-
a) Die Talschiffahrt soll in der Regel das Neue fahrzeuge.
Fahrwasser benutzen. Sie hat zehn Minu-
ten vor der Abfahrt von Bingen oder vor § 131
der Vorbeifahrt an Rüdesheim ihre Absicht Wahrschauen an der Strecke Lorch-St. Goar
dem Posten 2 (auf dem Mäuseturm) durch
1. An der Strecke Lorch-St. Goar sind folgende
Hissen einer weißen Flagge am Vorschiff
Wahrschauposten eingerichtet:
anzuzeigen.
Ist ein Talfahrer ausnahmsweise gezwun- Posten 1: km 542,95, rechtes Ufer,
gen, das Binger-Loch-Fahrwasser zu be- an der Wirbelley,
nutzen, so hat er eine rote und eine weiße Posten 2: km 550,52, linkes Ufer,
Flagge zu setzen.
auf dem Ochsenturm
Talfahrer dürfen erst dann von Bingen ab- bei Oberwesel,
fahren oder die Fahrt über Rüdesheim hin-
aus fortsetzen, wenn Posten 2 (auf dem Posten 3: km 552,98, rechtes Ufer,
Mäuseturm) hierzu das Zeichen gibt; dieses gegenüber dem Kammcreck,
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954 1435
Posten 4: km 553,61, linkes Ufer, Als Ersatz für das weiße Licht wird eine weiße
am Betteck, Tafel gezeigt. Als Ersatz für das weiße Blinklicht
wird diese Tafel auf- und abbewegt.
Posten 5: km 554,35, linkes Ufer,
gegenüber der Loreley, 5. Kommt ein Floßschleppzug gleichzeitig mit
einem anderen Schleppzug oder mit einem einzel-
Posten 6: km 555,41, linkes Ufer, nen Fahrzeug zu Tal, so wird nur der Floßschleppzug
an der Bank angekündigt.
oberhalb St. Goar.
Kommt ein anderer Schleppzug gleichzeitig mit
2. Diese Wahrschauen zeigen der Bergschiffahrt einem einzelnen Fahrzeug zu Tal, so wird nur der
clie Annäherung von Talfahrern - mit Ausnahme Schleppzug angekündigt.
von Kleinfahrzeugen durch Flaggen, Bälle oder
Lichter an. 6. Posten 1 (an der Wirbelley) gibt die Zeid1en
nach Nummer 1, sobald die Talschiffahrt oberhalb
§ 132
Lorch in Sicht kommt.
Hauptzeichen der Wahrschauen
Posten 2 (auf dem Ochsenturm) gibt die Zeichen
1. Bei den ·wahrschauposten 1 und 3 bis 6 bedeuten
nach Nummer 4, sobald die Talschiffahrt bei km
a) eine weiße Flagge, daß ein Schleppzug - 549,00 zwischen Rabenley und Kirchley ist.
mit Ausnahme eines Floßschleppzuges -
zu Tal kommt, Posten 3 (gegenüber dem Kammereck) gibt die
Zeichen nach Nummer 1, sobald die Talschiffahrt am
b) eine rote Flagge, daß ein einzelnes Fahr- Ochsenturm ist.
zeug zu Tal kommt,
c) eine rote und eine weiße Flagge, daß ein Die Posten 4, 5 und 6 nehmen die Zeichen auf, so-
Floßschleppzug zu Tal kommt. bald sie von den Posten 3, 4 und 5 gesetzt sind.
2. Ist das Fahrwasser für den Verkehr in beiden 7. Folgt oberhalb des Kammerecks einem ange-
Richtungen gesperrt, so wird eine rote Flagge mit kündigten Talfahrer ein weiterer so dicht, daß dieser
waagerechtem weißem Streifen gezeigt. am Ochsenturm vorbeifährt, ehe der erste den
Posten 3 (gegenüber dem Kammereck) erreicht hat,
Ist das Fahrwasser nur für den Verkehr in einer und findet Nummer 5 keine Anwendung, so streicht
Richtung gesperrt, so wird nach der gesperrten Rich- dieser Posten fünf Sekunden lang das Zeichen.
tung hin sichtbar eine rote Tafel mit waagerechtem
weißem Streifen und nach der freien Richtung hin Dieses Anzeigen eines weiteren Talfahrers wird
sichtbar eine grüne Tafel mit senkrechtem weißem von den Posten unterhalb aufgenommen.
Streifen gezeigt. 8. Die Flaggen oder Bälle werden eingezogen und
3. Benutzt die Talschiffahrt das linke Fahrwasser die Lichter gelöscht, wenn der angekündigte Tal-
am Kammereck, so ersetzen Posten 3 (gegenüber fahrer den Wahrschauposten ungefähr erreicht hat.
dem Kammereck) und Posten 4 (am Betteck) die
Flaggen durch gleichfarbige Bälle.
§ 133
Benutzt die Talschiffahrt gleichzeitig beide Fahr-
wasser, so zeigen diese Posten gleichzeitig Flaggen Zusatzzeichen der Wahrschauen
und Bälle. 1. Erreicht der angekündigte Talfahrer km 551,60,
4. Statt der Flaggen nach Nummer 1 zeigt Posten 2 unterhalb des Jungferngrundes, so zeigt Posten 3
(auf dem Ochsenturm) Lichter gleicher Farbe und (gegenüber dem Kammereck) eine kleine weiße Zu-
Bedeutung, die nur talwärts sichtbar sind. Außerdem satzflagge. ,
zeigt er durch ein weißes Licht, das nur bergwärts Dieses Zeichen wird von den Posten unterhalb
sichtbar ist, der Talschiffahrt an, daß sie angekündigt aufgenommen.
ist.
2. Erreicht der angekündigte Talfahrer km 552,60,
Di~ses Licht wird als Blinklicht gezeigt, wenn bei unterhalb des Geisenrückens, so ersetzen die Po-
einem Wasserstand am Kauber Pegel von 1,20 m sten 3 bis 6 die weiße Zusatzflagge nach Nummer 1
oder weniger ein Bergschleppzug über den Jungfern- durdi eine kleine rote Zusatzflagge.
grund (km 551 ,00) hinausfährt.
3. Erreicht der angekündigte Talfahrer bei km
Ist der Verkehr in beiden Richtungen gesperrt, so 554,30 die Lützelsteine, so ersetzt Posten 6 (an der
zeigt Posten 2 - bergwärts und talwärts sichtbar - Bank) die rote Zusatzflagge nach Nummer 2 durrn
- zwei rote Lichter übereinander. Ist das Fahr- eine kleine blaue Zusatzflagge. Er zeigt außerdem
wasser nur für den Verkehr in einer Richtung ge- ein rotes Blinklicht, wenn auf der Strecke zwischen
sperrt, so zeigt er nach der gesperrten Richtung hin km 554,30 und 555,40 nur einzelne Fahrzeuge zu
sichtbar zwei rote Lichter übereinander und nach der Tal fahren.
freien Richtung hin sichtbar ein grünes Licht.
4. Zeigt Posten 6 (an der Bank) eine kleine schräg-
Können ausnahmsweise keine Lichtzeichen gege- geteilte blau-weiße Zusatzflagge, so bedeutet das,
ben werden, so zeigt Posten 2 die Flaggen nach den daß zwischen Bankeck und Loreley zwei Schlepp-
Nummern 1 und 2. züge zu Berg fahren.
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
5. Zeigt Posten 5 (gegenüber der Loreley) eine III. TEIL
kleine schräggeteilte blau-weiße Zusatzflagge, so Ubergangs- und Schlußbestimmungen
bedeutet das, daß unterhalb des Jungferngrundes
zwei Schleppzüge zu Berg fahren. § 135
Inkrafttreten
§ 134
1. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Januar
Anlegen von Fahrgastschiffen in St. Goar 1955 in Kraft.
1. Fahrgastschiffe, die in der Talfahrt in St. Goar 2. Abweichend hiervon treten in Kraft
anlegen wollen, haben dem Posten 6 (an der Bank)
a) § 15 Nr. 2 Satz 4 und § 35 Nr. 1 und 2 am
diese Absicht durch eine blau-weiße Flagge am
1. Juli 1955,
Vorschiff anzuzeigen.
b) §§ 11 und 20 Nr. 1 Buchstabe c für andere
2. Posten 6 winkt in diesem Fall mit einer blau-
Druckbehälter als Schiffsdampfkessel so-
weißen Flagge.
wie § 10 Nr. 3 und § 12 am 1. Juli 1956.
Anlage t
Bedeutung der Sdlallzeichen
(§ 23 Nr 4)
§§
(Langer Ton: - } Buchstabe o)
kurzer Ton: .
Achtung 24 Nr. 1 Buchstabe a,
41 Nr. 1 Buchstabe a,
62 Nr. 2 Buchstabe a,
81 Nr. 1
Annäherung an eine Schleuse oder an eine 62 Nr. 2 Buchstabe d,
Gierfähre mit Längsseil in der Bergfahrt 126
Annäherung an eine Schleuse oder an eine 62 Nr. 2 Buchstabe d,
Gierfähre mit Längsseil in der Talfahrt 126
Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord 24, 38, 40, 43, 49
Ich richte meinen Kurs nach Backbord 24, 38, 40, 43, 49
Meine Maschine geht rückwärts 24
Ich bin manövrierunfähig 24
Sie können nicht überholen 42
Wenden über Steuerbord 46, 47
Wenden über Backbord 46, 47
Ich will überholen und gehe nach Steuerbord 43
-- .. Ich will überholen und gehe nach Backbord 43
Ich will in einen Hafen einfahren und dabei
nach Steuerbord drehen 50 Nr. 1
---.
{ Ich will einen Hafen verlassen und anschlie-
ßend nach Steuerbord drehen 50 Nr. 2
Ich will in einen Hafen einfahren und dabei
nach Backbord drehen 50 Nr. 1
- - - · · { Ich will einen Hafen verlassen und anschlie-
ßend nach Backbord drehen 50 Nr. 2
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954 1437
Anlage 2•)
Kennzeichen und Lichter von Fahrzeugen zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten
(§ 36 Nr. 1)
Artikel 23 der internationalen Vorschriften über
die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Bin-
nenwasserstraßen lautet:
,. 1. Jedes Schiff muß mit einem hellblauen Strei-
fen versehen sein, der mindestens 20 cm
breit ist und in Höhe des Decks um den
Schiffskörper herumläuft.
2. Jedes Schiff muß ausgerüstet sein
a) mit einer blauen rechteckigen Tafel, die
mindestens 50 cm hoch und breit ist und
auf beiden Seiten ein weißes, mindestens
35 cm hohes „F" trägt. Die Tafel ist längs-
schiffs so aufzustellen, daß sie von beiden
Schiffsseiten deutlich gesehen werden
kann;
b) mit einem hellvioletten Licht, das bei
Nacht in einem Umkreis von 200 m sicht-
bar ist. Dieses Licht muß in einer Höhe
von wenigstens 2 m über dem Deck gesetzt
sein."
Anlage 3•)
Kennzeichen und Lichter von Fahrzeugen zur Beförderung feuergefährlicher,
nicht zu de_n Sprengstoffen gehörender Gegenstände
(§ 36 Nr. 2)
§ 12 Abs. 1 der Bestimmungen über die Beför-
derung feuergefährlicher, nicht zu den Sprengstof-
fen gehörender Gegenstände auf dem Rhein lautet:
,,Fahrzeuge, welche feuergefährliche Stoffe ge-
laden haben, sollen bei Tag eine blaue Flagge mit
einem großen weißen „F" (lateinische Druck-
schrift), bei Nacht eine blaue Laterne führen; die-
selben müssen mindestens 4 m über Bord am
Maste oder an einer Stange befestigt sein."
•) Die Anlarwn 2 und 3 sind in der f'a,51rnq ahqedruckt, in der sie bei Inkrafttreten dieser Verordnung galten. Sie sind bei Änderungen
der Vorschriften, denen sie entnommen sind, zu berichtigen.
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Anlage 4
Großfähren
(§ 63 Nr. 1)
Hüningen-Weil
Altrip-Mannheim-Rheinau
Oppenheim
Bingen-Rüdesheim
St. Goar-St. Goarshausen
Koblenz-Ehrenbreitstein
Linz-Kripp
Königswinter-Mehlem
Godesberg-Niederdollendorf
Mondorf-Rheindorf
Orsoy-Walsum
Emmerich-Kleve
Anlage 5
Den Schiffbrücken gleichgestellte Fähren
(§ 66)
Chalampe-Neuenburg
Rheinau-Kappel
Seltz-Plittersdorf
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954 1439
Anlage 6
Bildliche Darstellung der Zeichen und Lidlter
Erklärungen
Es bedeuten:
max = höchstens (maximum)
min = mindestens (minimum)
[I Lichter, die nur über einen in dieser Polizeiver-
ordnung näher bestimmten Bogen des Horizonts
sichtbar sind
a Lichter, die von allen Seiten sichtbar sind
D Blinklidl.ter
Die Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lidl.ter bei Nacht.
Soweit einzelne der dargestellten Lichter dem Blick des Besdl.auers tat-
sächlich entzogen sind, sind sie mit einem Punkt versehen.
3
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Beschreibung der Zeichen und Lichter DarsteUung der Zeichen und Lichter
§ 28 Fahrtlichter der Selbstfahrer
Topplicht: weißes starkes Licht
(4 m Mindesthöhe für Fahrzeuge
bis 40 m Länge),
Seitenlichter: grünes helles Licht,
rotes helles Licht,
Heck.licht: weißes gewöhnliches Licht.
2
§ 29 Fahrtlichter der Schlepper 3
Nr. 1. Einzelner Schlepper an der Spitze
eines Sd1leppzuges:
Topplicht und Seitenlichter
wie Selbstfahrer,
außerdem zweites weißes starkes Licht,
Hecklicht: gelbes gewöhnliches Licht.
Nr. 2. Zwei oder mehrere Schlepper an 4
der Spitze eines Schleppzuges:
Die ersten beiden Schlepper
Fahrtlichter der Schlepper nach
Nr. 1, außerdem drittes weißes starkes Licht.
{Schlepper, die den ersten beiden folgen:
nur ein weißes helles Licht.)
Nr. 3. Vorübergehender Vorspann:
Fahrtlichter der Schlepper nach
Nr. 2 Albs. 1.
(Nr. 4. Schlepper, die nur längsseits gekuppelt
schleppen, Fahrtlichter der Selbstfahrer
wie Bild 1 und 9.)
§ 30 Fahrtlichter der geschleppten Fahrzeuge und der Segelschiffe 5
Nr. 1. Geschleppte Fahrzeuge:
Topplicht: weißes helles Licht.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954 1441
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
Nr. 2. Fahrzeuge unter Segel: 6
im Topp: weißes helles Licht,
am Bug: weißes gewöhnliches Licht.
§ 31 Hecklkhter im Schleppzug 7
Nr. 1. Letzter Anhang:
Topplicht: weißes helles Licht,
Hecklicht: weißes gewöhnliches Licht.
Nr. 2. längsseits gekuppelte Fahrzeuge 8
am Schluß:
jedes dieser Fahrzeuge
Topplicht: weißes helles Licht,
Hecklicht: weißes gewöhnliches Licht.
Nr. 3. Alle Anhänge längseits des 9
Schleppers gekuppelt:
Schlepper:
Topplicht und . Seitenlichter
wie Selbstfahrer, .
Hecklicht: weißes gewöhnliches Licht;
Anhänge:
Topplidlt wie geschleppte Fahrzeuge,
Hecklicht: weißes gewöhnliches Licht.
§ 32 Verdecktes Seltenlidlt der Sdllepper 10
Das Seitenlicht ist auf dem längs-
seits gekuppelten Anhang mög-
lichst in gleicher Höhe wie das
nicht verdeckte Seitenlicht des
Schleppers zu setzen.
1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
§ 33 Fahrtlidtter der Kleinfahrzeuge 11
Nr. 1. Kleinfahrzeuge mit eigener
Triebkraft:
Erleichterungen:
a) Das weiße Topplicht braucht
nur ein helles Licht zu sein;
Topplicht kann in gleicher
Höhe wie die Seitenlichter
gesetzt werden, sofern es
mindestens 1 m vor diesen
steht;
Topplicht kann weniger als 12
1 m vor den Seitenlichtern
stehen, sofern es mindestens
1 m höher als diese gesetzt
wird;
I j
min /m
=~~J1L -.. l ------
I- _.f: ---~ ---= -
b) Hecklicht kann fehlen, Topp- 13
licht muß dann von allen
Seiten sichtbar sein;
c) Seitenlichter dürfen unmittel- 14
bar nebeneinander gesetzt
oder in einer Laterne ver-
einigt werden; in diesem Fall
muß das Topplicht mindestens
1 m höher als die Seiten-
lichter gesetzt werden.
Nr. 2. Kleinfahrzeuge ohne eigene 15
Triebkraft: weißes gewöhnliches Licht.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954 1443
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
§ 34 Motorsegler und Fahrzeuge mit Schiebe- oder Ziehboot 16
bei Tag: schwarzer Kegel.
§ 35 Kennzeidlen der Schleppzüge bei Tag 17
Nr. 1. Schlepper an der Spitze:
gelber Zylinder mit schwarz-
weißem Streifen oben und unten.
Nr. 2. Letzter Anhang: gelber Ball. 18
-- - I
1
1
1
min4m
-- - -'-
Nr. 3. Längsseits gekuppelte Anhänge 19
am Schluß:
jedes dieser Fahrzeuge: gelber Ball.
Nr. 5. Unterhalb der Spyck'schen Fähre 20
können die Kennzeichen der
Schleppzüge bei Tag ersetzt
werden
auf Schleppern und Anhängen
durch rote Flagge mit weißem Quadrat
in der Mitte.
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
§ 36 Kennzeichen und Lichter von Fahrzeugen zur Beförderung be- 21
stimmter gefährlicher Güter
(Diese Zeidlen und Lidlter werden zusätzlich zu den sonst vorgesdlriebenen
geführt.)
Nr. l. Brennbare Flüssigkeiten:
bei Tag: hellblauer Streifen und blaue
rechteckige Tafel mit weißem
,,F" auf beiden Seiten,
bei Nacht: hellviolettes Licht. 22
Nr. 2. Feuergefährliche Gegenstände: 23
bei Tag: blaue Flagge mit weißem „F",
bei Nacht: blaues Licht. 24
Nr. 3. Verflüssigtes oder unter Druck 25
gelöstes Ammoniakgas:
bei Tag: rote quadratische Tafel mit
weißem „E" auf beiden Seiten
und roter Zylinder,
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954 1445
Besc:hreibung der Zeic:hen und Lic:hter Darstellung der Zeichen und Lic:hter
bei Tag: zwei hellviolette Lic:hter 26
übereinander.
§ 38 Nr. 3. Begegnen 27
Ausweic:hen nac:h Backbord:
bei Tag: hellbla~e Flagge nac:h Steuer-
bord,
bei Nac:ht: weißes gewöhnliches Blink-
licht an Steuerbord.
§ 41 Begegnen in engem Fahrwasser 28
Nr. 2. Zeichen, die der Bergschiff ahrt
die Annäherung von Talfahrern
ankündigen, und zwar von
•
Talsc:hleppzügen: weiße Tafel
oder
weiße Flagge,
einzelnen Talfahrern: rote Tafel 29
oder
rote Flagge.
Nr. 3. Zeichen, welche die Durchfahrt 30
jeweils nur in einer Richtung ge-
statten.
Durchfahrt gestattet: grüne Tafel mit senkrechtem
weißem Streifen,
D
1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
Durchfahrt verboten: rote Tafel mit waagerechtem 31
weißem Streifen;
=
Wahrschauzeichen vor 32
dem Verbotszeichen: quadratische weiße Tafel mit
rotem Rand und schwarzem
m
Ausrufungszeichen.
§ 42 Uberholverbot 33
Nr. 3. Strecken, auf denen jegliches
Uberholen verboten ist:
am Ufer: rechteckige weiße Tafeln mit
rotem Rand und einer Spitze
in Richtung der Strecke.
Nr. 4. Strecken, auf denen das gegen- 34
seitige tJberholen von Schlepp-
zügen verboten ist:
am Ufer: dreieckige weiße Tafeln mit
rotem Rand und der Spitze in
Richtung der Strecke.
§ 43 Nr. l. Uberholzeimen 35
bei T~g
auf dem Vorschiff: · hellblaue Flagge,
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954 1447
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
bei Nacht 36
am Bug: weißes gewöhnliches Licht.
§ 54 Vermeidung von Wellensdllag 37
Nr. 1. Buchstabe e. Strecken mit Geschwin-
digkeitsverminderung für Talfahrer
am Ufer: dreieckige rot-weiße Tafeln mit
der Spitze in Richtung der Strecke.
Nr. 2. Schut21bedürf tige Fahrzeuge 38
zeigen
bei Tag:
bei Nacht:
rot-weiße Flagge,
rotes gewöhnliches Licht über einem
--r
1
weißen gewöhnlichen Licht. 1
1,
mm
4m
Nr. 3. Sm-wimmende Geräte zeigen 39
oberhalb der Spyck'schen Fähre
bei Tag:
außer den Flaggen nach § 77
Nr. 1 Buchstabe a zweite rot-weiße Flagge,
bei Nacht: Lichter nach§ 77 Nr. 1 Buchstabe b.
Festgefahrene oder gesunkene 40
Fahrzeuge zeigen oberhalb der
Spyck'schen Fähre
bei Tag:
außer den Flaggen nach § 94
Nr. 1 Buchstabe a zweite rot-weiße Flagge,
bei Nacht: Lichter nach § 94 Nr. 1 Buchstabe b.
4
1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
§ 58 Nr. 3. Verständigung zwischen den Fahrzeugen eines Schlepp- 41
zuges
Anhänge benutzen
bei Ta.g:
beliebige Flagge am Mast (z. B.
Reedereiflagge),
bei Nacht:
Topplicht.
Buchstabe a. Schlepper kann mit
voller Kraft fahren: Flagge oder Licht im Topp,
Buchstabe b. Schlepper soll mit 42
halber Kraft fahren:
Flagge oder Licht auf Halbmast,
Buchstabe c. Schlepper soll so- 43
fort stoppen: Fl1agge oder Licht niedergeholt.
§ 59 Sperrung der Sdliff ahrt 44
bei Ta.g: rote Tafel mit waage-
rechtem weißem Streifen,
=
bei Nacht: zwei rote starke Lichter
übereinander.
§ 60 Gesperrte Wasserflädlen 45
roter Ball mit waage-
rechtem weißem Ring.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954 1449
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
§ 61 Lichter der Fähren 46
Nr. 1. Sämtliche Fähren:
Topplicht: grünes helles Licht (4m Mindest-
höhe für Fähren bis 12 m Länge),
darunter weißes helles Licht.
Nr. 2. Freifahrende Fähren mit eigener 47
Triebkraft:
außerdem Seitenlichter und Hede.licht.
Nr. 3. Gierfähren am Längsseil: 48
oberster Buchtnachen oder
Döpper: weißes gewöhnliches Licht.
§ 62 Nr. 2. Buchstabe b. Zeichen nicht freifahrender Fähren 49
beim Halten im Fahrwasser an
der gesperrten Seite:
bei Tag:
oberhalb der Spydc'schen Fähre: rote Flagge,
unterhalb der Spydc'schen Fähre: schwarzer Ball,
bei Nacht: rotes helles Licht, 50
außerdem Lichter der Fähren.
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
§ 63 Nr. 3 Vorfahrtredlt filr Großfähren 51
Großfähre will Kurs eines
Schleppzuges kreuzen:
bei Tag: weiße Flagge,
bei Nacht: zweites grünes helles Licht.
§ 64 Durdlfahrt unter festen Brtl<ken 52
Nr. 2. Gesperrte Offnung
bei Tag: rote Tafel mit waagerechtem
weißem Streifen
(oder rotes starkes Lidlt),
bei Nacht: rotes starkes Licht.
Nr. 4. Empfohlene Offnung
bei Tag quadratische, auf der Spitze
53r--------------
stehende gelbe Tafel
(oder gelbes starkes Lidlt),
bei Nacht: gelbes starkes Licht.
(§ 65 Durddabrt durch Schiflbrihken
siehe Bilder Nr. 28 bis 32.) 54
§ 68 Nr. 1. Budlstabe g. Stromstreckeil mit Liegeverbot
am Ufer: rechteckige weiße Tafeln mit
rotem Rand, roter Diagonale,
schwarzem „Pu und einer
Spitze in Richtung der Strecke .
.§ 12 Lidlter stilliegender Fahrzeuge- 55
Nr. 1. Alle Fahrzeuge
auf der Fahrwasserseite: weißes gewöhnliches
Licht.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954 1451
Besenreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lidlter
Nr. 3. Fisdlereif ahrzeuge 56
am Ausleger auf der Fahrwasser- .
seite: weißes gewöhnliches Licht,
außerdem Lidlt nadl Nr. 1.
§ 73 Lichter stilliegender Flöße 57
an jeder der beiden dem Fahr-
wasser zugekehrten Edcen:
zwei weiße gewöhnlidle Lidlter.
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§ 74 Buchstabe c. Lichter schwimmender Anlagen 58
auf der Fahrwasserseite: mindestens ein gelbes
gewöhnlidles Licht.
§ 76 Kennzeichnung der Anker 59
bei T,ag
über dem Anker: hellblauer Döpper,
bei Nacht 60
auf dem Fahrzeug:
gelbes gewöhnliches Licht unter
einem weißen gewöhnlichen Licht.
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
§ 77 Nr. 1. Zeidlen der schwimmenden Geräte 61
bei Tag:
oberhalb der Spyck'schen Fähre:
nach der Seite, an der das
Fahrwasser frei ist, rot-weiße Flagge,
nach der Seite, an der das
Fahrwasser nicht frei ist, rote Flagge;
unterhalb der Spyck'schenFähre:
nach der Seite, an der das
Fahrwasser frei ist, zwei schwarze Bälle,
nach der Seite, an der das
Fahrwasser nicht frei ist, ein schwarzer Ball;
bei Nacht: 62
nach der Seite, an der das
Fahrwasser fr-ei ist,
ein weißes helles Licht und
darüber ein rotes helles Licht,
nach der Seite, an der das
Fahrwasser nicht frei ist, ein rotes helles Licht;
wenn das Fahrwasser auf beiden 63
Seiten frei ist,
bei Tag:
oberhalb der Spyck'schen Fähre:
nach beiden Seiten rot-weiße Flagge; - .-
unterhalb der Spyck'schen Fähre:
nach beiden Seiten zwei schwarze Bälle;
0 1 1
- .. -
1m
bei Nacht: 64
nach beiden Seiten ein weißes helles Licht und
darüber ein rotes helles Licht.
§ 84 Ankerverbot 65
am Ufer: weiße Tafel mit rotem Rand und
rot durchstrichenem umgekehrtem
schwarzem Anker.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954 1453
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
§ 94 Nr. l. Kennzeichnung festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge 66
bei Tag:
oberhalb der Spyck'schen Fähre:
nach der Seite, an der das
Fahrwasser frei ist, rot-weiße Flagge,
nad1 der Seite, an der das
Fahrwasser nicht frei ist, rote Flagge;
unterhalb der Spyck'schen Fähre:
nach der Seite, an der das
Fahrwasser frei ist, zwei schwarz€; Bälle,
nach der Seite, an der das
Fahrwasser nicht frei ist, ein schwarzer Ball;
bei Nacht: 67
nach der Seite, an der das
Fahrwasser frei ist,
ein weißes helles Licht und
darüber ein rotes helles Licht,
nach der Seite, an der das
Fahrwasser nicht frei ist, ein rotes helles Licht;
wenn das Fahrwasser auf beiden 68
Seiten frei ist,
bei Tag:
oberhalb der Spyck'schen Fähre:
nach beiden Seiten rot-weiße Flagge;
unterhalb der Spyck'schen Fähre:
nach beiden Seiten z~ei schwarze Bälle;
bei Nacht: 69
nach beiden Seiten
ein weißes helles Licht und
darüber ein rotes helles Licht.
§ 94 Nr. 4. Kennzeichnung von Brilckenpfellem ohne Oberbau 10
bei Nacht: weißes Blinklicht.
1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
§ 100 Reeden und Liegeplätze 71
Nr. 1. Kennzeichnung der Grenzen der
Reeden
am Ufer: rechteckige weiße Tafeln mit
schwarzem „R;' und einer
R R
Spitze in Richtung der Reede.
Nr. 2. Kennzeichnung der Grenzen der 72
Liegeplätze
am Ufer: rechteckige blaue Tafeln mit
weißem "p- und einer Spitze
in Richtung des Liegeplatzes.
§ 105 Uberwadmng 73
Nr. 1. Fahrzeug des Beamten, der an
Bord kommen will, zeigt
bei Tag: Flagge in Landesfarben:
a) Schweiz, b) Frankreich,
c) Deutschland, d) Niederlande;
bei Nacht: rotes Blinklicht. 74
§ 110 Slgnalstation an der deutsdl-sdlweizerisdlen Grenze (km 170) 75
Bergfahrer müssen anhalten,
wenn talwärts sichtbar: rotes Licht;
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954 1455
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lid1ter
Talf ahrer und aus dem Hüninger 76
Kanal kommende Fahrzeuge
müssen anhalten, wenn berg-
wärts sichtbar: rotes Licht.
§ 113 Wahrschauzeic:h.en bei Wyk-by-Duurstede 77
Fahrzeuge kommen von der
Schleuse Wyk-by-Duurstede
(rechtes Ufer): ein gelbes Blinklicht;
Fat\rzeuge kommen von der 78
Schleuse Ravenswaay (linkes
Ufer): zwei gelbe Blinklichter
übereinander;
•
• •
, /\
..
79
Fahrzeuge kommen aus beiden
Richtungen: drei gelbe Blinklichter.
§ 118 Wahrschauen der Flöße 80
Nr. 2. Floß mit Wahrschaunachen
(¼ bis 11/2 Std. vorausfahrend)
auf Nachen: rot-weiß-karierte Flagge;
Nr. 4. Floß ohne Wahrschaunachen
auf Floß: rot-weiß-karierte Flagge.
5
1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
§ 121 Verbot der Nadltsdllffahrt unterhalb der Spyck'sdlen Fähre 81
bei Nacht:
am Ufer rotes Licht an weißer Tafel
(die verbotenen Strecken sfod
auf der Tafel angegeben).
§ 124 Hodlwasser unterhalb der Spyck'sdlen Fähre 82
Geschwindigkeit vermindern, wo
am Ufer
bei Ta,g: rot-weiße Flagge,
bei Nacht: ein weißes gewöhnliches Licht und
darüber ein rotes gewöhnliches Licht.
§ 125 Großer Elsässisdler Kanal 83
Nr. t. und Nr. 2. Grenzen der Sdüff-
fahrt:
bei Tag: rote Tafelmitwaage-
rechtem weißem Streifen,
bei Nacht: zwei rote g,ewöhnliche Lichter
üibereinander.
§ 126 Nr. 2. Annäherung an die Sdlleusen des Großen Elsässisdlen 84
Kanals
Fahrzeuge, die in die Schleuse
einfahren wollen, zeigen
bei Tag: weiße Flagge,
bei Nacht: rotes gewöhnliches Licht etwa
1 m unter dem Topplicht.
§ 128 Durdlf ahren der Sdileusen des Großen Elsässisdlen Kanals 85
• •
Nr. 1. Schleuse zeigt, wenn
Einfahrt verboten
(Schleuse geschlossen):_ zwei rote Lichter
in gleicher Höhe,
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954 1457
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
Einfahrt verboten 86
(Schleuse wird geöffnet): ein rotes Licht
oder
ein rotes und ein
grünes Licht in
gleich.er Höhe, •
• •
Einfahrt gestattet: zwei grüne Lichter 87
• •
in gleicher Höhe,
••
Schleuse außer Betrieb: zwei rote Lichter 88
übereinander
oder
drei rote Lichter, davon
zwei übereinander.
•• •
Nr. 2. Schleuse zeigt, wenn Ausfahrt 89
+
gestattet: blaues Blinklicht.
§ 129 Wahrschauen an der Blnger-Lodl-Strecke 90
Wahrschauposten 3 {unterhalb
des Binger Lochs) ist besetzt: blauer Ball
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Besdueibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
§ 130 Fahrt durch die Dinger-Loch-Strecke 91
Nr. l. Buchstabe a.
Anmeldung der Talschiffahrt vor
der Abfahrt von Bingen oder vor
der Vorbeifahrt an Rüdesheim
für das Neue Fahrwasser: weiße Flagge,
für das Binger-Loch-Fahr- 92
wasser: rote Flagge und weiße Flagge;
Freigabe der Talschiffahrt durch 93
Posten 2 (auf dem Mäuseturm)
für das Neue Fahrwasser
für Schleppzüge mit Aus-
nahme von Floßschleppzügen: weiße Scheibe,
für Einzelfahrer: gelbe Scheibe, 94
für Floßschleppzüge: gelbe Scheibe und 95
weiße Scheibe;
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954 1459
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
für das Binger-Loch-Fahrwasser 96
für Schleppzüge mit Aus-
nahme von Floßschleppzügen: weiße Flagge,
für Einzelfahrer: gelbe Flagge, 97
für Floßschleppzüge: gelbe Flagge 98
und
weiße Flagge.
Buchstabe b. 99
Halt für die Bergsc:hiff ahrt bei
km 531,40:
Posten 2 (auf dem Mäuseturm)
zeigt
für das Neue Fahrwasser:
weiße Scheibe mit rotem Rand,
für das Binger-Loch-Fahrwasser: 100
weiße Flagge mit rotem Rand,
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Besdueibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
für beide Fahrwasser: 101
weiße Scheibe mit rotem Rand
und
weiße Flagge mit rotem Rand.
Buchstabe c.
Sperrung der Schiffahrt: 102
Posten 2 zeigt auf der Spitze des
Mäuseturms
für das Neue Fahrwasser:
rote Scheibe mit waage-
rechtem weißem Streifen,
für das Binger-Loch-Fahrwasser: 103
rote Flagge mit waage-
rechtem weißem Streifen,
für beide Fahrwasser: rote Scheibe mit waage- 104
rechtem weißem Streifen
und
rote Flagge mit waage ·
rechtem weißem Streifen,
§ 132 Fahrt durch die Strecke Lorch-St. Goar; Hauptzekhen der 105
Wahrschauen
Nr. 1. Die Wahrschauposten
1 (an der Wirbelley)
3 (gegenüber dem Kammeredc)
4 (am Bettedc)
5 (gegenüber der Loreley)
6 (an der Bank)
zeigen zur Ankündigung der Tal-
schiffahrt
bei Schleppzügen mit Aus-
nahme von Floßschle,ppzügen: weiße Flagge,
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954 1461
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
bei Einzelfahrern: rote Flagge,
bei Floßschleppzügen: rote Flagge 107
und
weiße Flagge.
Nr. 2. Die Wahrschauposten zeigen,
wenn die Schiffahrt in beiden
Richtungen gesperrt ist: rote Flagge mit waage-
rechtem weißem Streifen,
wenn die Schiffahrt in einer
Richtung gesperrt ist, nach der
gesperrten Richtung hin sicht-
bar: rote Tafelmitwaage-
rechtem weißem Streifen,
wenn die Schiffahrt in einer 109
Richtung gesperrt ist, nach der
freien Richtung hin sichtbar:
· grüne Tafel mit senk-
rechtem weißem Streifen.
Nr. 3. Benutzt die Talschiffahrt das 110
linke Fahrwasser am Kammer-
eck, so zeigen Posten 3 (gegen-
.üb-er dem Kammereck) und
Posten 4 (am Betteck)
bei Schleppzügen mit Aus-
nahme von Floßschleppzügen:
0
weißen Ball,
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Besc:hreibung der Zeic:hen und Lic:hter Darstellung der Zeic:hen und Lic:hter
bei Einzelfahrern: roten Ball, 111
bei Floßsc:hleppzügen: 112
roten Ball und weißen Ball.
Beide Posten zeigen, 113
wenn die Talsc:hiff ahrt beide
Fahrwasser am Kammereck be-
nutzt,
bei Schleppzügen mit Aus-
nuhme 'von Floßsc:hleppzügen: weiße Flagge und
weißen Ball,
bei Einzelfahrern: rote Flagge und 114
roten Ball,
bei Floßsc:hleppzügen: 115
rote Flagge und weiße Flagge
sowie
roten Ball und weißen Ball.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954 1463
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
Nr. 4. Posten 2 (auf dem Ochsenturm) 116
zeigt
talwärts sichtbar
bei Schleppzügen mit Aus-
nahme von Floßschleppzügen: ein weißes Licht,
-- ......
bei Einzelfahrern: ein rotes Licht, 117
bei Floßschleppzügen: ein rotes Licht und 118
ein weißes Licht,
bergwärts sichtbar, 119
um der Talschiffahrt anzuzei-
gen, daß sie angekündigt ist: ein weißes Licht,
um der Talschiffahrt bei 120
einem Wasserstand am Kau-
ber Pegel von 1,20 m oder
weniger anzuzeigen, daß ein
Bergschleppzug über den
Jungferngrund hinausfährt:
ein weißes Blinklicht.
~- .. r
·--..::··· ··--'!' ·-
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Besdlreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeidlen und Lichter
Posten 2 zeigt, 121
wenn die Sdliffahrt gesperrt
ist, nach der gesperrten (oder
den gesperrten) Richtung(en)
hin sichtbar: zwei rote Lidlter übereinander,
:• . .1::
wenn die Schiffahrt nur in 122
einer Richtung gesperrt ist,
nach der freien Richtung hin
sichtbar: ein grünes Lidlt.
§ 133 Fahrt durch die Strecke Lorch-St. Goar; Zusatzzeichen der 123
Wahrschauen
Nr. 1. Posten 3 (gegenüber dem Kam-
mereck) und die Posten unter-
halb davon zeigen,
wenn die Talsdliffohrt unter-
halb des Jungferngrundes ist:
kleine weiße Zusatzflagge.
Nr. 2. Posten 3 (gegenüber dem Kam- 124 r-----------~· ~~-
mereck) und die Posten unter-
halb davon zeigen,
wenn die Talschiffahrt unter-
halb des Geisenrückens ist:
kleine rote Zusatzflagge.
Nr. 3. Posten 6 (an der Bank) zeigt, 125
wenn die Talschiff ahrt die
Lützelsteine erreicht hat: ,,.
kleine blaue Zusatzflagge;
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954 1465
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
Posten 6 zeigt außerdem, 126
wenn zwischen km 554,30 und
555,40 nur einzelne Fahrzeuge
zu Tal fahren:
ein rotes Blinklicht.
Nr. 4. Posten 6 (an der Bank) zeigt, 127
wenn zwei Bergschleppzüge
zwischen Bankeck und Lore-
ley sind: kleine blau-weiße Zusatzflagge.
Nr. 5. Posten 5 (gegenüber der Loreley)
zeigt,
wenn zwei Bergschleppzüge
unterhalb des Jungferngrun-
des sind: kleine blau-weiße Zusatzflagge.
§ 134 Anlegen von Fahrgastschiffen in St. Goar 128
Fahrgastschiff will in der Talfahrt in
St. Goar anlegen:
Nr. l. Fahrgastschiff zeigt blau-weiße Flagge;
Nr. 2. Posten 6 (an der Bank) winkt mit 129
kleiner blau-weißer Flagge.
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Verordnung zur Einführung
der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein
( Schiffahrtpolizeiverordnung zur Ergänzung ·der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung).
Vom 24. Dezember 1954.
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ein- setzes zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiver-
führung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom ordnung bestraft.
19. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1207) wird Artikel 3
verordnet:
Diese Polizeiverordnung gilt nach § 14 des Dritten
Artikel 1 Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des
Zur Ergänzung der §§ 99 und 100 der Rheinschiff-
Gesetzes zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizei-
fahrtpolizeiverordnung vom 24. Dezember 1954 (Bun-
verordnung auch im Land Berlin.
desgesetzbl. II S. 1411) werden die Vorschriften für
die Reeden auf dem Rhein in der anliegenden, von
der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt be- Artikel 4
schlossenen Fassung in Kraft gesetzt. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Januar 1955
in Kraft.
Artikel 2 Bonn, den 24. Dezember 1954.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften für Der Bundesminister für Verkehr
die Reeden auf dem Rhein werden nach § 2 des Ge- Seebohm
Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein
(§§ 99, 100 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung)
Abschnitt I § 2
Allgemeine Liegeplätze
Basel
Als Liegeplätze für Fahrzeuge, mit Ausnahme der
§ 1
in § 4 genannten, werden folgende Wasserflächen
Allgemeine Liegeplätze bestimmt:
Als Liegeplätze für Fahrzeuge aller Art dient die
a) Am rechten Ufer
Wasserfläche am rechten Ufer von km 169,35 bis
169,80. vor Mannheim-Rheinau
Die Liegeplätze werden den Fahrzeugen durch den von km 412,35 bis 412,80,
Hafenmeister zugewiesen. von km 413,30 bis 414,25,
von km 414,56 bis 414,90,
§ 2 von km 415,25 bis 415,35,
von km 415,60 bis 416,27;
Belegen der Plätze
vor Mannheim
Bei einem Pegelstand in Rheinfelden von 4,50 m
und mehr dürfen höchstens drei Schiffe nebenein- von km 423,50 bis 423,75,
ander auf dem Strom liegen. von km 425,00 bis 427 ,20,
von km 428,65 bis 430,80;
b) am linken Ufer
Abschnitt II
vor Ludwigshafen
Mannheim - Ludwigshafen von km 424,83 bis 431,10.
§ 1
Allgemeines § 3
1. Auf den Reeden von Mannheim (rechtes Ufer, Liegeplätze für Sdllepper
km 41"2,35 bis 416,27 und km 423,50 bis 431,80) und Als Liegeplätze für Fahrzeuge, die ihrer Bauart
vor Ludwigshafen (linkes Ufer, km 419,77 bis 430,94) nach zum Schleppen bestimmt sind, werden die
dürfen Fahrzeuge nur auf den in den §§ 2 bis 5 ge- Wasserflächen am rechten Ufer vor Mannheim
nannten Liegeplätzen stilliegen. von km 423,75 bis 424,00 und
2. Flößen weist die Strom- und Schiffahrtpolizei- von km 424,80 bis 424,90
behörde Liegeplätze von Fall zu Fall zu. bestimmt.
6
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954 1467
§ 4 Abschnitt III
Liegeplätze filr Tankschiffe Mainz
und andere Fahrzeuge mit gefährlichen Ladungen
§ 1
1. Als Liegeplätze für Tankschiffe werden folgende
Allgemeines
Wasserflächen bestimmt:
1. Auf der Reede vor Mainz (km 495,93 bis 500,10)
a) Am rechten Ufer dürfen Fahrzeuge nur auf den in den §§ 2 bis 4 ge-
von km 413,00 bis 413,30 nannten Liegeplätzen stilliegen.
für beladene und leere, nicht entgaste
Tankschiffe, die dort laden oder löschen 2. Flöße dürfen auf der Reede nicht stilliegen.
wollen,
§ 2
von km 427,60 bis 428,00
Allgemeine Liegeplätze
für beladene und leere, nicht entgaste
Tankschiffe, 1. Als Liegeplätze für Fahrzeuge, mit Ausnahme
der in den §§ 3 und 4 genannten, werden bestimmt:
von km 430,80 bis 431,10
für leere, nicht entgaste Tankschiffe; Liegeplatz 1
von km 495,93 (Gemarkungsgrenze bei Wei-
b) am linken Ufer
senau)
von km 421,60 bis 422,00 bis km 497,76 (oberes Ende der Fischtor-
für beladene und leere, nicht entgaste treppe),
Tankschiffe.
Liegeplatz 2
2. Fahrzeugen mit Sprengstoffen oder sonstigen von km 499,20 (150 m unterhalb der Straßen-
gefährlichen Ladungen werden Liegeplätze von Fall behelfsbrücke Mainz-Kastel)
zu Fall zugewiesen. bis km 500,10 (Einfahrt in den Zollhafen).
2. Die Endpunkte der Liegeplätze sind nach § 100
§ 5 Nr. 2 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung gekenn-
zeichnet. Die von der Oberkante der Ufermauern
Liegeplatz vor der Badischen Anilin- und Sodafabrik oder -böschungen ab gemessene Breite der Liege-
Der Liegeplatz am linken Ufer im Bereich der plätze ist auf Tafeln am Ufer angegeben.
Badischen Anilin- und Sodafabrik darf von km 426,57
bis 431,10 nur von Fahrzeugen benutzt werden, die § 3
bei der Badischen Anilin- und Sodafabrik laden oder Liegeplatz für den Ortsverkehr
löschen. Der 60 m breite Wasserstreifen vor dem linken
Ufer von km 495,93 bis 500, 10 darf nur von Fahr-
zeugen benutzt werden, die in Mainz Fahrgäste auf-
§ 6 . nehmen oder absetzen, Güter laden oder löschen oder
Belegen der Plätze die von der Hafenverwaltung eine Erlaubnis zum
Anlegen besitzen.
1. Auf den in den §§ 2 bis 5 genannten Liegeplät-
zen dürfen mehr als drei Fahrzeuge nebeneinander § 4
liegen.
Liegeplätze ftlr Tankschiffe
2. Liegeplätze dürfen nur vom Ufer aus, ein Fahr- und andere Fahrzeuge mit gefährlichen Ladungen
zeug längsseits des anderen, belegt werden. 1. Beladene und leere, nicht entgaste Tankschiffe
dürfen nur am rechten Ufer von km 497,20 bis 497,50
3. Die Endpunkte der Liegeplätze sind nach § 100
eine 60 m breite Wasserfläche, vom Ufer ab gerech-
Nr. 2 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung gekenn-
net, benutzen. Vom Ufer ist ein Abstand von min-
zeichnet. Die von der Oberkante der Ufermauern
destens 25 m zu halten.
oder -böschungen ab gemessene Breite der Liege-
plätze ist auf Tafeln am Ufer angegeben. 2. Fahrzeugen mit Sprengstoffen oder sonstigen
gefährlichen Ladungen werden Liegeplätze von Fall
4. Wo innerhalb der Liegeplätze schwimmende zu Fall zugewiesen.
Anlagen liegen, dürfen Fahrzeuge stromseits der An-
lagen nicht stilliegen.
5. Umsdilaganlagen an den Liegeplätzen müssen Abschnitt IV
für Fahrzeuge, die dort laden oder löschen wollen,
freigehalten oder freigemacht werden. Geisenheim
§ 1
Allgemeines
§ 7
1. Auf der Reede vor Geisenheim (km 523,50 bis
Wendeplatz 524,40) dürfen Fahrzeuge nur auf dem in § 2 genann-
Die Wasserfläche von km 428,00 bis 428,65 ist als ten Liegeplatz stilliegen.
Wendeplatz freizuhalten. 2. Flöße dürfen auf der Reede nicht stilliegen.
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
§ 2 § 4
Allgemeiner Liegeplatz Liegeplatz für Tankschiffe
1. Als Liegeplatz für Fahrzeuge, mit Ausnahme Als Liegeplatz für beladene und leere, nicht ent-
der in § 3 genannten, wird am rechten Ufer von km gaste Tankschiffe ist die Wasserfläche am linken
523,50 bis 524,40 eine 80 m breite Wasserfläche, vom Ufer von km 524,20 bis 524,60 (Ilmen-Aue) bestimmt.
Ufer ab gerechnet, bestimmt. Die Endpunkte des Liegeplatzes sind nach§ 100 Nr. 2
2. Der Liegeplatz darf nur vom rechten Ufer aus, der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung gekennzeich-
ein Fahrzeug längsseits des anderen, belegt werden. net.
§ 5
§ 3 Freihalten von Durchfahrten
Liegeplatz für Tankscbiife 1. Für den Ortsverkehr (§ 3) sind freizuhalten
Tankschiffe müssen den Tankschiffliegeplatz der a) eine obere schräge Durchfahrt zwischen den
Reede Bingen (Abschnitt V § 4) benutzen. Liegeplätzen 2 und 3, begrenzt nach oben
durch die Verbindungslinie zwischen der Boje
,,Bingen 2" und den oberen rot-weißen Bäl-
len am Ufer, nach unten durch die Verbin-
Abschnitt V
dungslinie zwischen der Boje „Bingen 3" und
Bingen den unteren rot-weißen Bällen am Ufer;
b) eine untere gerade Durchfahrt zwischen den
§ 1
Liegeplätzen 3 und 4, begrenzt nach oben
Allgemeines durch die Verbindungslinie zwischen der
1. Auf der Reede vor Bingen (km 524,20 bis 529, 13) Boje „Bingen 4" und den beiden oberen rot-
dürfen Fahrzeuge nur auf den in den §§ 2 bis 4 ge- weißen Bällen am Ufer, nach unten durch die
nannten Liegeplätzen· stilliegen. Verbindungslinie zwischen der Boje „Bin-
gen 5" und den beiden unteren rot-weißen
2. Flöße dürfen auf der Reede nicht stilliegen. Bällen am Ufer.
2. Die obere Durchfahrt (Nummer 1 Buchstabe a)
§ 2 braucht nur in der Zeit vom 1. April bis zum 14. Ok-
Allgemeine Liegeplätze tober freigehalten zu werden.
1. Als Liegeplätze für Fahrzeuge, mit Ausnahme
der in den §§ 3 und 4 genannten, werden bestimmt: § 6
Liegeplatz 1 Besondere Fahrregeln
längs des Hafendammes im Kempten er Fahr- 1. Die für Bergschleppzüge bestimmten Anhänge
wasser von km 525,80 bis 526,70. Die Endpunkte dürfen von den Schleppern nur oberhalb der unteren
des Liegeplatzes sind nach§ 100 Nr. 2 der Rhein- Durchfahrt (§ 5 Nr. 1 Buchstabe b) aufgenommen
schiffahrtpolizei verordnung gekennzeichnet; werden.
Liegeplatz 2 2. Zwischen dem Liegeplatz 3 und dem Binger
stromseits der Verbindungslinie zwischen den Ufer dürfen Fahrzeuge nur von Schleppern aufge-
Bojen „Bingen 1" und „Bingen 2"; nommen werden, die noch keinen Anhang hinter sich
haben.
Liegeplatz 3
stromseits der Verbindungslinie zwischen den
Bojen „Bingen 3." und „Bingen 4"; Ab s c h n i t t VI
Liegeplatz 4 Salzig
stromabwärts der Boje „Bingen 5", soweit es
der Wasserstand und der Nahegrund gestatten. § 1
Dieser Liegeplatz ist nur für Talschleppzüge be- Allgemeines
stimmt. 1. Auf der Reede vor Salzig (km 563,80 bis 568,00)
2. Die von der Oberkante der Ufermauern oder dürfen Fahrzeuge nur auf den in den §§ 2 und 3 ge-
-böschungen ab gemessene Breite der Liegeplätze nannten Liegeplätzen stilliegen.
ist auf Tafeln am Ufer angegeben. 2. Flöße dürfen auf der Reede nicht stilliegen.
§ 3 § 2
Liegeplatz für den Ortsverkehr Allgemeine Liegeplätze
Die durch die fünf Bojen „Bingen 1" bis „Bingen 5" Die Endpunkte der Liegeplätze für Fahrzeuge, mit
abgegrenzte Wasserfläche am linken Ufer von km Ausnahme der in § 3 genannten, sind nach § 100 Nr. 2
527,50 bis 529,13 darf nur von Fahrzeugen benutzt der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung gekennzeich-
werden, die in Bingen Fahrgäste aufnehmen oder net. Die vom Leinpfad ab gemessene Breite der Liege-
absetzen oder Güter laden oder löschen. plätze ist auf Tafeln am Ufer angegeben.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954 1469
§ 3 § 5
Liegeplatz für Tankschiffe Liegeplatz der Reederei Braunkohle
Als Liegeplatz für beladene und leere, nicht ent-
Die Wasserfläche vor den Werkstattgebäuden der
gaste Tankschiffe ist die Wasserfläche am linken
Reederei Braunkohle von km 669,65 bis 669,90 steht
Ufer von km 563,80 bis 564,30 bestimmt.
nur dieser Reederei als Liegeplatz zur Verfügung.
§ 4
Belegen der Plätze § 6
Die Liegeplätze dürfen nur vom linken Ufer aus, Belegen der Plätze
ein Fahrzeug längsseits des anderen, belegt werden. 1. Die Liegeplätze dürfen nur vom Ufer aus, ein
Fahrzeug längsseits des anderen, belegt werden.
§ 5
2. Die Endpunkte der Liegeplätze sind nach § 100
\Vendeplatz Nr. 2 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung gekenn-
Die Wasserfläche von km 566,65 bis 567,15 ist als zeichnet. Die von der Uferlinie ab gemessene Breite
Wendeplatz freizuhalten. Auf dem Wendeplatz ist der Liegeplätze ist auf Tafeln am Ufer angegeben.
das Stilliegen verboten.
§ 7
§ 6
Wendeplatz
Freihalten des Fährbereichs
Die Wasserfläche von km 565,70 bis 565,90 ist für 1. Als Wendeplatz wird die Wasserfläche an der
den Fährverkehr freizuhalten. In dem Fährbereich ist Fähre von km 669,30 bis 669,63 bestimmt. Auf dem
das Stilliegen verboten .. Wendeplatz ist das Stilliegen verboten.
2. Das Wenden ist bei hinreichendem Raum über-
all gestattet.
A b s c h n i t t VII
§ 8
Wesseling
Freihalten von Zufahrten
§ 1
Die Zufahrt zu der Ladestelle der Chemischen
Allgemeines
Werke Wesseling (km 670,20) und die 40 m breite
1. Auf der Reede vor Wesseling (km 667,93 bis Wasserfläche vor der Verladeanlage der Köln-Bon-
672, 10) dürfen Fahrzeuge nur auf den in den §§ 2 bis ner Eisenbahnen A.G. (km 670,45 bis 671,80) sind
5 genannten Liegeplätzen stilliegen. Dies gilt nicht freizuhalten.
für Fahrzeuge, die an hierfür bestimmten Stellen
laden oder löschen. § 9
2. Flöße dürfen auf der Reede nicht stilliegen. Liegeverbot
§ 2 Am rechten Ufer von km 669,00 bis 672,00 ist das
Stilliegen verboten.
Allgemeine Liegeplätze
Als Liegeplätze für Fahrzeuge, mit Ausnahme der § 10
in den §§ 3 und 4 genannten, werden folgende Was-
serflächen am linken Ufer bestimmt: Besondere Fahrregeln
Von km 668,80 bis 669,30 Allen Fahrzeugen, mit Ausnahme der in § 4 ge-
für leere Fahrzeuge, die in Wesseling beladen wer- nannten, ist das Befahren einer Wasserfläche 50 m
den sollen, oberhalb, unterhalb und stromseits der Olverlade-
von km 670,20 bis 671,80 brücke der Union Kraftstoff aus Sicherheitsgründen
für in Wesseling beladene Fahrzeuge. verboten. Dies gilt auch für Kleinfahrzeuge.
§ 3
Liegeplatz für Schlepper
Ab s c h n i t t VIII
Als Liegeplatz für Fahrzeuge, die nach ihrer Bau-
art zum Schleppen bestimmt sind und die in Wesse- Duisburg-Ruhrort
ling Fahrzeuge aufnehmen sollen, wird die Wasser-
fläche am linken Ufer von km 669,90 bis 670,20 be- § 1
stimmt. Allgemeines
§ 4
1. Auf der Reede vor Duisburg-Ruhrort (km 770,70
Liegeplatz für Tankschiffe bis 788,00) dürfen Fahrzeuge nur auf den in den §§ 2
Als Liegeplatz für Tankschiffe, welche die 01- bis 4 genannten Liegeplätzen stilliegen. Dies gilt
verladebrücke der Union Kraftstoff benutzen, wird nicht für Fahrzeuge, die an den hierfür bestimmten
die Wasserfläche am linken Ufer von km 667,93 bis Stellen laden oder löschen.
668,65 bestimmt. 2. Flöße dürfen auf der Reede nicht stilliegen.
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
§ 2 a) Am linken Ufer
Allgemeine Liegeplätze Liegeplatz „Friemersheim"
Als Liegeplätze für Fahrzeuge, mit Ausnahme der von km 770, 70 bis 772,90
in § 4 genannten, werden folgende Wasserflächen für leere und beladene Fahrzeuge und aus dem
bestimmt: Verkehr gezogene Fahrzeuge;
a) Am linken Ufer b) am rechten Ufer
Liegeplatz „Hochemmerich" Liegeplatz „Rheinlust"
von km 775,60 bis 776,90 von km 770,70 bis 772,50
für beladene Fahrzeuge mit Fahrtziel stromauf für leere und beladene Fahrzeuge im Verkehr
und für beladene, für die Duisburg-Ruhrorter mit dem Hafen Marinesmann, den Hochfelder
Häfen bestimmte Fahrzeuge; Häfen und dem Hafen Rheinhausen;
Liegeplatz „Homberg" Liegeplatz „Baerler Brüc:ke"
von km 778,65 bis 780,00 von km 785, 10 bis 785,60
für beladene, von den Ruhrorter Häfen oder der für leere, von unterstrom kommende Fahr-
Ruhr kommende Fahrzeuge mit Fahrtzielstrom- zeuge.
auf und für ankommende, für diese Häfen oder
die Ruhr bestimmte beladene Fahrzeuge; Die Reserveliegeplätze sind aufzusuchen, wenn die
in § 2 genannten Liegeplätze voll belegt sind.
Liegeplatz „Hornberger Ort"
von km 781,40 bis 784,00 § 4
für beladene, von unterstrom kommende Fahr- Liegeplätze für Tankschiffe
zeuge und für beladene, von Häfen und Lade-
stellen unterhalb der Ruhr mit Fahrtziel strom- Als Liegeplätze für Tankschiffe werden folgende
auf auslaufende Fahrzeuge, ferner für leere, Wasserflächen bestimmt:
von unterstrom kommende Fahrzeuge - ins- a) Am linken Ufer
besondere bei Uberbelegung des Liegeplatzes Tankschiffliegeplatz „ Hochemmerich"
,,Luftball" - jedoch nur in unmittelbarer Ufer- von km 777,00 bis 777,60
nähe in einer Breite von höchstens 30 m; für beladene und leere, nicht entgaste Tank-
b) am rechten Ufer schiffe;
Liegeplatz „Hochfelder Längskribbe" b) am rechten Ufer
von km 773,30 bis 774,00 Tankschiffliegepla tz „ Rheinl us t"
für leere und beladene Fahrzeuge im Verkehr von km 772,60 bis 772,90
mit den Hochfelder Häfen und dem Hafen für leere, nicht entgaste, von oberstrom kom-
Rheinhausen; mende Tankschiffe und Tankschiffe, die auf Be-
Liegeplatz „Hochfeld" oder Entladung am Werk des Benzolverbandes
warten.
von km 774,70 bis 776,50
für leere und beladene Fahrzeuge im Verkehr § 5
mit den hier befindlichen Industriewerken;
Belegen der Plätze
Liegeplatz „Schrec:kling" 1. Die Liegeplätze dürfen nur vom Ufer aus, ein
von km 777,60 bis 779,60 Fahrzeug längsseits des anderen, belegt werden.
für leere, von oberstrom und von der Ruhr
2. Die Endpunkte der Liegeplätze sind nach § 100
kommende Fahrzeuge;
Nr. 2 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung gekenn-
Liegeplatz „Luftball" zeichnet. Die von der Uferlinie ab gemessene Breite
von km 781,34 bis 783,40, und zwar der Liegeplätze ist auf Tafeln am Ufer angegeben.
von km 781,34 bis 781,54
für Motorschiffe, die kurzfristig anlegen und § 6
nicht auf Ladung warten, Wendeplätze
von km 781,54 bis 783,40 1. Als Wendeplätze sind folgende Wasserflächen
für leere, von unterstrom kommende Fahr- bestimmt:
zeuge; Bei der Essenberger Fähre
Liegeplatz „unterhalb der Baerler Brücke" von km 777 ,60 bis 778,60,
von km 785,70 bis 788,00 mit Ausnahme des Liegeplatzes am rechten
für beladene, von oberstrom und von Duisburg- Ufer,
Ruhrort kommende Fahrzeuge mit Fahrtziel oberhalb der Ruhrmündung
stromab.
von km 779,60 bis 780,10,
§ 3 mit Ausnahme des Liegeplatzes am linken
Reserveliegeplätze Ufer,
Als Reserveliegeplätze werden folgende Wasser- oberhalb der Baerler Eisenbahnbrücke
flächen bestimmt: von km 784,00 bis 785,00.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954 1471
Auf den Wendeplätzen ist das Stilliegen ver- von km 852,80 bis 854, 10
boten. für Talschleppzüge und einzelne Talfahrer.
2. Das Wenden ist bei hinreichendem Raum über- 2. Sind die Liegeplätze nach Nummer 1 voll belegt,
all gestattet. so weist die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde den
übrigen Fahrzeugen Liegeplätze zu.
§ 7
Freihalten von Zufahrten
§ 3
1. In den Zufahrten zu den Häfen, zur Ruhr und
Liegeplätze für Tankschiffe
zu den Landebrücken dürfen Fahrzeuge nicht still-
liegen. · Als Liegeplätze für leere oder mit brennbaren
Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K0, Kl oder K2
2. Die Zugänge zu den Lade- und Löschstellen sind
beladene Tankschiffe werden folgende Wasser-
nach Bedarf freizugeben.
flächen am linken Ufer bestimmt:
§ 8 Von km 849,20 bis 849,90
für Tankschiffe des Bergverkehrs,
Besondere Fahrregeln
von km 854, 10 bis 854,30
1. Auf der Strecke von km 774,40 bis 788,00 sind für Tankschiffe des Talverkehrs.
untersagt
a) das gegenseitige Uberholen von Schlepp- § 4
zügen in der Bergfahrt, Belegen der Plätze
b) das Uberholen von Schleppzügen in der Tal- 1. Auf den Liegeplätzen am linken Ufer müssen
fahrt, alle Schleppzüge und einzelnen Fahrzeuge seitliche
c) das Uberholen von Schleppzügen oder ein- Abstände von mindestens 6 m voneinander und vom
zelnen Fahrzeugen, soiange diese selbst Ufer halten.
überholen, 2. Die Endpunkte der Liegeplätze am linken Ufer
d) das Segeln. sind nach § 100 Nr. 2 der Rheinschiffahrtpolizeiver-
2. Nummer 1 Buchstabe a und b gilt nicht für in ordnung gekennzeichnet. Die von der Uferlinie ab
Bildung begriffene Schleppzüge und Hafenbugsier- gemessene Breite der Liegeplätze ist auf Tafeln am
boote mit nur einem Anhang auf kurzem Strang. Ufer angegeben.
§ 5
A b s c li n it t IX Wendeplatz
1. Als Wendeplatz für Fahrzeuge des Talverkehrs
Emmerich
wird die Stromstrecke von km 854,30 bis 855, 10 be-
§ 1 stimmt. Auf dem Wendeplatz ist das Stilliegen ver-
.....
Allgemeines ', ~ boten.
1. Auf der Reede vor Emmerich (km-~49,20 bis 2. Das Wenden ist bei hinreichendem Raum über-
855, 10) dürfen Fahrzeuge nur auf den in den- ߧ 2 all gestattet.
und 3 genannten Liegeplätzen stilliegen. ...
2. Flößen weist die Strom- und Schiffahrtpolizei- Abschnitt X
behörde Liegeplätze von Fall zu Fall zu.
Lobith
§ 2
§ 1
Allgemeine Liegeplätze
Allgemeines
1. Als Liegeplätze für Fahrzeuge, mit Ausnahme
der in§ 3 genannten, werden folgende Wasserflächen 1. Die Reede 9·orLobitherstreckt sich vonkm857,35
bestimmt: bis 866,25 zwischen cA~r Verbindungslinie der Buh-
nenköpfe
~,
am rechten Ufe-4"'" und
. der Strommitte.
a) Am rechten Ufer '\
2. Fahrzeuge dürfen nur auf ~rien in § 2 angegebe-
von km 851,80 bis 852,50 nen Liegeplätzen beilegen oder ank·l.?rn, und zwar
für einzelne Fahrzeuge des Bergverkehrs darf jeder Liegeplatz nur von Fahrzeugen a1ei""-~ort
und des Verkehrs nach Kleve vor den durch angegebenen Art benutzt werden.
Sperrbälle gekennzeichneten Landebrücken,
sofern nidlt der Sperrball gehißt ist; 3. Flößen weist der Strommeister (bakenmeester)
Liegeplätze von Fall zu Fall zu.
b) am linken Ufer
von km 850,20 bis 852, 10 § 2
für Bergschleppzüge,
Allgemeine Liegeplätze
von km 852, 10 bis 852,30
für einzelne Fahrzeuge des Bergverkehrs 1. Als Liegeplätze werden folgende Wasserflächen
und des Verkehrs nach Kfeve, soweit sie bestimmt:
nicht vor den Landebrücken am rechten Ufer a) Von km 858,00 bis 859,60
anlegen können (Buchstabe a), für Talfahrer,
1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
b) von km 860,30 bis 861,00 c) von km 861,00 bis 861,45,
für zu Tal fahrende Schleppzüge, d) von km 861,90 bis 862,95,
c) von km 861,45 bis 861,90 mit Ausnahme der Wasserflächen, die nach
für einzeln zu Tal fahrende Fahrzeuge, § 2 Nr. 1 Buchstabe f als Liegeplatz belegt
d) von km 862,95 bis 863,36 sind,
für einzeln zu Berg fahrende Fahrzeuge, e) von km 863,36 bis 863,80.
e) von km 863,80 bis 866,25
für Bergfahrer, 2. Es ist verboten, einen W endeplatz zu befahren,
außer zum Wenden oder auf der Fahrt nach oder von
f) flußwärts der schwimmenden Privatlande- einem Liegeplatz.
brücken zwischen den Liegeplätzen nach
Buchstabe c und d für einzelne Fahrzeuge, 3. Die Breite der Wendeplätze beträgt 170 m von
welche diese Landebrücken benutzen. den Verbindungslinien der Buhnenköpfe ab gerech-
2. Die Breite der Liegeplätze nach Buchstabe a net, sofern nicht am Ufer eine andere Breite an-
bis e beträgt 170 m, von der Verbindungslinie der gegeben ist.
Buhnenköpfe ab gerechnet, sofern nicht am Ufer eine 4. Die Endpunkte der Wendeplätze sind durch
andere Breite angegeben ist. Tafeln am Ufer gekennzeichnet.
3. Die Endpunkte der Liegeplätze nach Buchstabe a
bis e sind nach§ 100 Nr. 2 der Rheinschiffahrtpolizei-
verordnung gekennzeichnet. § 5
§ 3 Landebrücken
Bestimmungen für Tankschiffe 1. An den schwimmenden Landebrücken nach § 2
und andere Fahrzeuge mit gefährlichen Ladungen Nr. 1 Buchstabe f dürfen nicht mehr Fahrzeuge lie-
1. Tankschiffe und Fahrzeuge mit Sprengstoffen gen, als an der betreffenden Landebrücke angegeben
oder sonstigen gefährlichen Ladungen müssen beim ist. Fehlt diese Angabe, so dürfen nicht mehr als
Stilliegen mindestens 10 m Abstand voneinander drei Fahrzeuge nebeneinander an der Landebrücke
und von anderen Fahrzeugen halten; andere Fahr- liegen.
zeuge dürfen nur mit mindestens 10 m Abstand von
2. An den Landebrücken düffen nicht anlegen
Tankschiffen und von Fahrzeugen mit Sprengstoffen
oder sonstigen gefährlichen Ladungen stilliegen. a) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr · als
2. Tankschiffe müssen die Luken geschlossen hal- 65 m, sofern sie nicht eine schriftliche Er-
ten. laubnis des „Ingenieur van de Rijkswater-
staat" in Nimweg'en besitzen,
§ 4
b) Tankschiffe,
Wendeplätze
c) Fahrzeuge _mit Sprengstoffen oder sonstigen
1. Als Wendeplätze werden folgende Wasser- gefährlidrien Ladungen,
flächen bestimmt: d) Fahi'"ieugn mit Seitenschrauben oder mit
a) Von km 857,35 bis 858,00, ✓ ,.,._;rc:hiebebooh. n,
b) von km 859,60 bis 860,30, .// e) Fahrzeuge mit überstehender Decklast.
/
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954 1473
Bekanntmachung über die Wiederanwendung
und den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens vom 5. Juli 1930
über den Freibord der Kauffahrteisdliffe.
Vom 16. Dezember 1954.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik derlanden, Norwegen und der Südafrikanischen
Deutschland und den Regierungen der nachfolgend Union mit Wirkung vom 1. Juni 1953,
genannten Staaten ist durch Notenwechsel Einver- Griechenland mit Wirkung vom 22. Januar 1954,
ständnis darüber erzielt worden, daß das am 5.-Juli Italien mit Wirkung vom 1. März 1954
1930 in London unterzeichnete
und Australien mit Wirkung vom 1. Juli 1954.
Internationale Ubereinkommen über den Freibord
der Kauffahrteischiffe (Reichsgesetzbl. 1933 II Gleichzeitig wird bekanntgemacht, daß
S. 707) nebst Ergänzung vom 23. August 1938 die Schweiz mit Wirkung vom 19. August 1954
(Reichsgesetzbl. II S. 907) und die Republik Korea
gegenseitig wieder angewendet wird, und zwar im mit Wirkung vom 11 September 1954
Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland dem Ubereinkommen beigetreten sind.
und
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Ägypten, Argentinien, Belgien, Brasilien, Däne- Nummer 22 der Bekanntmachung vom 13. März 1953
mark, Frankreich, Indien, Jugoslawien, den Nie- (Bundesgesetzbl. II S. 116).
Bonn, den 16. Dezember 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Blankenhoin
Bekanntmachung
über die Entschädigung von schweizerischen Staatsangehörigen
für unschuldig erlittene Untersuchungshaft.
Vom 15. Dezember 1954.
Auf Grund des § 12 des Gesetzes, betreffend die
Entschädigung für unschuldig erlittene Unter-
suchungshaft, vom 14. Juli 1904 (Reichsgesetzbl.
S. 321) wird bekanntgemacht, daß durch die schwei-
zerische Gesetzgebung die Gegenseitigkeit im S~nne
der genannten Vorschrift verbürgt ist.
Bonn, den 15. Dezember 1954.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954 1473
Bekanntmachung über die Wiederanwendung
und den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens vom 5. Juli 1930
über den Freibord der Kauffahrteisdliffe.
Vom 16. Dezember 1954.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik derlanden, Norwegen und der Südafrikanischen
Deutschland und den Regierungen der nachfolgend Union mit Wirkung vom 1. Juni 1953,
genannten Staaten ist durch Notenwechsel Einver- Griechenland mit Wirkung vom 22. Januar 1954,
ständnis darüber erzielt worden, daß das am 5.-Juli Italien mit Wirkung vom 1. März 1954
1930 in London unterzeichnete
und Australien mit Wirkung vom 1. Juli 1954.
Internationale Ubereinkommen über den Freibord
der Kauffahrteischiffe (Reichsgesetzbl. 1933 II Gleichzeitig wird bekanntgemacht, daß
S. 707) nebst Ergänzung vom 23. August 1938 die Schweiz mit Wirkung vom 19. August 1954
(Reichsgesetzbl. II S. 907) und die Republik Korea
gegenseitig wieder angewendet wird, und zwar im mit Wirkung vom 11 September 1954
Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland dem Ubereinkommen beigetreten sind.
und
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Ägypten, Argentinien, Belgien, Brasilien, Däne- Nummer 22 der Bekanntmachung vom 13. März 1953
mark, Frankreich, Indien, Jugoslawien, den Nie- (Bundesgesetzbl. II S. 116).
Bonn, den 16. Dezember 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Blankenhoin
Bekanntmachung
über die Entschädigung von schweizerischen Staatsangehörigen
für unschuldig erlittene Untersuchungshaft.
Vom 15. Dezember 1954.
Auf Grund des § 12 des Gesetzes, betreffend die
Entschädigung für unschuldig erlittene Unter-
suchungshaft, vom 14. Juli 1904 (Reichsgesetzbl.
S. 321) wird bekanntgemacht, daß durch die schwei-
zerische Gesetzgebung die Gegenseitigkeit im S~nne
der genannten Vorschrift verbürgt ist.
Bonn, den 15. Dezember 1954.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
1474 BundesgesetzI;>latt, Jahrgang 1954, Teil II
Einbanddedien für Jahrgang 1954
Teil I: 1 Decke zu 2,- DM zuzüglich 0,70 DM Porto und Verpackung.
Teil II: 2 Decken zu je 2,-DM = 4,-DM zuzüglich 0,90 DM Porto und Verpackung.
Auslieferungsbeginn: Mitte Januar 1955.
Ausführ u 11 g: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift wie im Vorjahr.
Der Einfachheit halber empfiehlt es sich, den Betrag auf Postscheck-Konto „Bundesanzeiger-
Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt• Köln 3 99 zu überweisen und auf der Rückseite des
Einzahlungsabschnittes die Bestellung aufzugeben. Gesonderte Bestellung erübrigt sich.
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN/RH. 1, POSTFACH
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint In zwei gesonderten Teilen. Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post Bezugspreis , vierteljährlich für Teil 1 - DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr,
Ein z e Ist ü c k e je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 (zuzü11lich Versandqebührenl - Zusendunq einzelner Stücke per Streifband geyen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto • Bundesanzeiger-Verlaqs-GmbH.-Bundesgesetzblatt• Köln 3 99.
Preis dieser Ausgube DM 1,20 zuzüglich Versandgebühren.