1135·
Bundesgesetzblatt
- Teil II
1954 Ausgegeben zu Bonn aID. 21. Dezember 1954 Nr. 25
Tag Inhalt: Seite
19. 12. 54 Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1135
16.' 12. 54 Bekanntmachung über. die Erweiterung des Geltungsbereiches des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die 'R~chtsstellung der Flüchtlinge .....' .........•.......................... , . 1204
15. 11.-54 Bekanntmachung über das Inkrafttreten derVereinbarung vom 15. Dezember 1953 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen ·Eidgenossenschaft über die Ver-
längerung der Vereinbarung _über die Fürsorge für Hilfsbedürftige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ü06
Verordnung zur Einführung
, der Binnensdt.iffahrtstraßen-Ordnung.
Vom 19_. Dezember 1954.
Auf Grund des"§ 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
· in Verbindung mit den Artikeln 89 und 129 Abs. 1 a) Am 1. Juli 1955_
des Grundgesetzes und auf Grund des § 15 Abs. 2
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 § 7 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 und § 35 im ge-
(Bundesge~etzbL I S. 1) wird ve_rordnet: samten Geltungsbereich,
§ 15 Nr. 1 Abs._-1 .Satz 2 (hinsichtlich der
Artikel 1 -Zweifarbigkeit) auf den westdeutschen.Ka-
- Die als/Anlage,,beigefügte Binnenschiffahrtstraßen-
Ordnung gilt auf den· Bundeswasserstraßen,· die in
den Sonderbestimmungen des zweiten Teils auf-·
nälen, im Stromgebiet der Weser, auf der
Elbe, der Ilmenau und dei:n Elbe-Lübeck-
Kanal,
geführt sind, sowie in den an ihnen gele~enen § 15 -We- im Stromgebiet der Weser;
bundeseigenen Häfen, ~oweit nicht Hafenpolizei-
verordnungen abweichende Bestimmungen ent- b) am 1. Juli 1956 ·
halten. ·· § 12· und § 23 Nr. 3 im gesamten Geltungs-
.Artikel 2 bereich,
(1) Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden im Sinne § 15 auf dem Neckar, dem Main, der Lahn,
dieser Polizeiverordnung "Sind die Mittelbehörden . der Mosel, der Saar und dem Schiffahrtsweg
der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes. Rhein-Kleve,
Diese sind befugt, die Regelung örtlicher Verhält-
nisse ihren nachgeordneten Stellen zu übertragen. § 13 und § 15 Nr. 2 auf den westdeutschen
Kanälen, im Stremgebiet der Weser, auf der
(2) Zuständig zur Anbringung der Einsenkungs-: . Elbe, der Ilmenau und dem Elbe-Lübeck-
marken nach § 13, der Tiefgangsanzeiger nach § 15 Kanal,
Nr. 1 uhd der Schraubentiefgangsanzeiger nach § 15
§ 14 -We- Nr. 2 im Stromgebiet der Weser;
Nr. 2 sind die Schiffsuntersuchungskommissionen
und, wo solche nicht gebildet sind, die Schiffseich- c) § 10 Nr. 3- auf Grund besonderer Rechtsver-
, ämter. · ordnung des Bundesministers für Verkehr.
Artikel 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverord-
nung und die zu ihrer Durchführung und Ergänzung Artikel ö
erlassenen Anordnungen werden nach § 366 Nr. i-o (1) Bis zum Umbau der Signaleinrichtungen kann .
des Strafgesetzbuchs bestraft, sofern nicht nach ande- die Durchfahrt durch bewegliche Brücken abweichend· ·
ren Vorschriften· eine höhere Strafe verwirkt ist. von § 65 Nr. 2- durch folgende Zeichen geregelt.
werden: ·
Artikel 4
Diese Polizeiverordnung giit auch i:q1 Land Be~Ün,
'a) An den Hubbrücken über den Elbe-Lübeck-
Kanal in Lübeck durch eine rechteckige
sofern· sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird. grüne oder rote T~fel mit weißem Rand und
durch ein gleichseitiges grünes Dreieck mit
Artikel 5
weißem Rand, und zwar
(1) Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Januar
1955 in Kraft, hinsichtlich des Artikel~ 3 jedoch im wenn die Durchfahrt in Richtung Elbe ge-
Land Berlin erst am Tage nach der Verkündung der , stattet ist, durch ·
Pbemahmeverordnung im Gesetz-· und · Verord- die grüne Tafel
nungsblatt für Berlin. und das Dreieck mit der Spitze nach oben;
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
wenn die Durchfahrt in ·Richtung Trave ge- zwei grüne Lid;lter übereinander oder
. stattet ist, durch zwei grüne runde Scheiben mit wei-
die grüne Tafel ßem Rand übereinander,
und das Dreieck mit der Spitze nach unten; bei Nacht
wenn die Durchfahrt verboten ist, durch zwei grüne Lichter übereinander;
die rote Tafel. wenn d,ie fünfahrt verboten ist,
Diese Zeichen werden bei Nacht angestrahlt. bei Tag
Sind beide Hubbrücken gleichzeitig geschlos~ zwei rote Tafeln übereinander oder
sen, so wird zusätzlich bei Tag ein etwa 1 m eine rechteckige rote Tafel mit waage-
langer roter Signalarm nach der Fahrwas- rechtem weißem Streifen. ·
serseite, bei Nacht ein rotes Licht gezeigt.
(3) Bis zur Aufstellung der Zefchen nach§ 41 Nr. 2,
b) An den übrigen beweglichen Brücken, § 64 Nr. 2, § 84a Nr. 2, § 101 Nr. 2, § 102 Nr. 4 Abs. 2
wenn die Durchfahrt gestattet ist, Satz 2, § 17 -Ne- und § 17 -Ma- werden die bisherigen,
bei Tag durch Zeidlen weiter verwendet.
zwei grüne Lichter übereinander oder
zwei grüne runde Scheiben mit weißem Artikel 1
Rand übereinander, (1) Am 1. Januar 1955 tritt die Deutsdle Binnen-
bei Nacht durch sdliffahrtpolizeiverordnung vom 12. April 1939
zwei grüne Lichter überejnander; (Reichsgesetzbl. II S. 655) außer Kraft.
wenn die Durchfahrt verboten ist, bei Tag (2) Die auf Grund der Sdliffahrtpolizeiverordnung
durch für das de.utsdle Rheinstromgebiet vom 18. Januar
zwei rote-Tafeln übereinander oder 1939 (Reidlsgesetzbl. II S. 41) für die Nebenwasser-
eine rechteckige rote Tafel mit waage- läufe des Rheins und die auf Grund der Deutsdlen
rechtem weißem Streifen. · Binnensdliffahrtpolizeiverordnung vom 12. April
1939 erlassenen schiffahrtpolizeilidlen Anordnµngen
(2) Bis zum Umbau· der Signaleinrichtungen bleiben in Kraft, bis die zuständige Strom- und Schiff-
können an Schleusen abweichend von § 105 Nr. 1
folgende Zeichen gegeben werden:
a) An den Mainschleusen Kostheim, Edders-
fahrtpolizeibehörde sie aufhebt.
(3) Aufredlterhalten bleiben auch ·weiterhin fol-
gende Vorsdlriften über die Befähigung und Eignung
-
heim und Frankfurt-Griesheim von Schiffsführern und -mannschaften, den Bau, die
bei Tag und bei Nacht, wenn die Einfahrt Ausrüstung, die Bemannung und den Betrieb der
in die kleine Kammer oberhalb des Mittel- Fahrzeuge, Flöße und sdlwimmenden Anlagen in
hauptes gestattet ist, ihrer jeweils geltenden Fassung:
ein grünes Licht, a) Au~ dem Neckar
in die große Kammer unterhalb des Mittel- §§ 2 und 5 der Polizeiordnung für die Sdliff-
hauptes gestatt~t ist, fahrt und Flößerei auf dem Neckar vom
zwei grüne Lichter übereinander, 17. April 1894 (Württembergisdles Regie-
rungsblatt S. 89),
in die ganze Schleuse. gestattet ist,
16. April 1894 (Badisdles Gesetz- und Ver-
drei grüne Lichter übereinander.
. ordnungsblatt S. 149),
Wenn keine Sichtzeichen gegeben werden, 17. April 1894 (Hessisches Regierungsblatt
ist die Einfahrt verboten. · s. 97)
b) Im übrigen Bereich des Mains, im Bereich mit der Maßgabe, daß die Strom- und Schiff-
des Neckars, der Lahn und der Mosel, fahrtpolizeibehörde für die Führung von
wenn die Einfahrt g1:.stattet ist, Fahrzeugen von weniger als 15 Tonnen
Tragfähigkeit Erleidlterungen gewähren
bei Tag "
_kann;
für. die Schleusung zu Berg ein grünes
Licht oder eine grüne runde Scheibe mit b) auf dem kanalisierten Main
weißem Rand, § 2 Nr. 1 und §§ 30 und 31 der Sdliffahrts-
bei Nacht Polizeiordnung ·für den kanalisierten Main
für die Schleusung zu Berg ein grünes vom 3. April 1925 (ReichsgesetzbL II S. 123);
Licht. ' c) auf den westd·eutsdlen Kanälen
Wenn keine Sichtzeichen gegeben werden, § 6 Abs. 1 bis 7 und § 7 der Strom- und Schiff-
ist die Einfahrt verboten. fahrtspolizeiverordnung für die westdeut- ·
sdlen Kanäle vom 23: Juli 1938 (Reichs-
c) Im Bereich der westdeutschen Kanäle, des gesetzbl. II S. 266) mit der Maßgabe, daß
Elbe-Lübeck-Kanals, der Ilmenau und des die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde
Stromgebiets der Weser, Auflagen erteilen. kann, wenn Fahrzeuge
wenn die Einfahrt gestattet ist, Schrauben mi.t besonderer Wühlwirkung
bei Tag verwenden;
Nr. 25 - Tag der Ausgab.e: Bonn, den 21. Dezember 1954 1137
d) auf der Weser 27. Februar 1907 (J.ippische Gesetzsamm-
§~ 5, 7, 11, 13 und 27 der Polizeiverordnung
lung S. 605),
für die Schiffahrt und Flößerei auf der 12. März 1907 (Bremisches Gesetzblatt
Weser von Hann.-Münden bis zur Kaiser-
s. 31},
5. März 1907 (Oldenburgisches Gesetz-
brücke in Bremen vom
blatt S. 501);
21·. Februar 1907 (Sonderbeilage zum Amts- e} auf der Elbe
blatt der Regierungen Artikel 1 und Artikel 2 Abs. 1 der Anlage
. Kassel Nr. 13, Hildesheim zur Strom- und Schiffahrtpolizeiverordnung
Nr. 13, Hannover Nr. 12, über die an Flöße auf der Elbe zu stellenden
Minden Nr. 13 und Stade Anforderungen vom 9. Dezember 1926
Nr. 13), (Reichsgesetzbl. II S. 752).
8. April 1907 (Braunschweigische Ge- Bonn, den 19. Dezember 1954.
setz- und Verordnungs- Der Bundesminister für Verkehr
sammlung S. 59), Seebohm
Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung
Inhaltsverzeidmis ·
I. TEIL
Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnensdliffahrtstraßen
Abschnitt I §
Allgemeine Bestimmungen Hecklichter der Schleppzüge ..•....•.......... 31
§ Verdecktes Seitenlicht der Schlepper •........ _32
Begriffsbestimmungen· ....................... . 1 Fahrtlichter der Kleinfahrzeuge .............. . 33
Schiffsführer und Schleppzugführer ..•........ 2
Fahrtlichter. der Schiebe- und Ziehboote ..... . 33a
Pflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger Kennzeidien der Motorsegler und Fahrzeuge
Personen an Bord •........................ 3
mit Schiebe- oder Ziehboot bei Tag ..•.•• .". 34
Kennzeichen der zum Schleppen besonders zu-
Allgemeine Sorgfaltspflicht .... : ....•......... 4
Verhalten unter besonderen Umständen ..... . 5
g~lassenen Fahrzeuge bei Tag ............ . 35
Verhalten von und gegenüber Kleinfahrzeugen Kennzeichen und Lichter von Fahrzeugen zur
6
Beförderung bestimmter g_efährlicher Güter 36
Abschnitt II Abschnitt IV
Anforderungen an Fahrzeuge und Flöße Begegnen und Uberholen
Kennzeichnung der Fahrzeuge ............... . 7 Begegnen und Uberholen; Allgemeines 37
Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge .......... . 8 Begegnen; Verhalten und Zeichengebung der
Kennzeichnung der Flöße ................... . 9 Bergfahrer . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 .
Bau,· Ausrüstung und Tauchtiefe der Fahrzeuge Begegnen; Verhalten und Zeich~ngebung der
und Flöße · ................................ . 10 Talfahrer ............. : . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 39
Anker ...................................... . 11 Begegnen; Ausnahmen von den Regeln der
Unterscheidungszeichen der Anker .......... . 12 §§ 38 und 3!;! . . . . . • . . .. . . . . . . . . . . .. .. . . . . . . 40
Einsenkungsmarken, Freibord ............... . 13 Begegnen in Fahrwasserengen und an schwie-
Einsenkung der Fahrzeuge .................. . 14 rigen Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Tiefgangsanzefger. . ......................... . 15 Uberholen;- Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Sichtbarkeit der Kennzeichen, .Marken· und Auf- Uberholen; Verhalten und Zeichengebung . . . . 43
scb,riften . : ......,......................... . 16 Uberholen; Verminderung der Geschwindigkeit 44
Bemannung der Fahrzeuge und Flöße ....... . 17 Ausweichregeln f:iir segelnde Fahrzeuge . . . • . . 44 a
• Besetzung des Ruders ...................... . 18 Ausnahmen für Kleinfahrzeuge . .- . . . . . . . . . . . . . 45
Anwesenheit des Schiffsführers an Deck ..... . 19
Urkunden .· ............... : .................. . 20 Abschnitt V
Weitere· Regeln für die Fahrt
Abschnitt III
Wenden zU: Berg (Aufdrehen) ............... : 46
Zeichen. Lichter und Beleuchtung Wenden zu Tal ........................... : . 47
Flaggen, Tafeln und Bälle ..-................. . 21 Abfahrt, Uberqueren der Schiffahrtstraße und
Lichter ........•.............................. 22 Verbot, · in die Abstände zwischen Teilen
Schallzeichen ...................... ·......... . 23 . einE!s · Schleppzuges hineinzufahren . . . . • . . . . 48
Gebrauch bestimmter Schallzeichen .......... . 24 V9rfahrt an Einmündungen_ . . . . . • . . . . . . . . • . . . 49
Verbotene Zeichen und· Lichter ............... . 25 Verhalten und Schallzeichen bei der Einfahrt
Lampen und. Scheinwerfex: .................. . 26 in und der Ausfahrt aus Häfen, Fluß- und
Zeichen der Schleppzüge .................... . 27 'Kanalmündungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Fahrtlichter der Selbstfahrer .................. 28 Fahrt auf gleicher Höhe . . .. . . . .. . . .. . . . . . . . . 51
Fahrtlichter der Schlepper ............ ,· ..... . 29 Treibenlassen •. ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 52
Fahrtlichter einzelner Fahrzeuge ohne eigene Verbot der Annäherung an in Fahrt befindliche
Triebkraft ...... ·......................... . 29a Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Fahrtlichter der geschleppten Fahrzeuge und Vermeidung von Wellenschlag . . . . . . . . . . . . . . . 54
der Flöße ............................... . 30 Beachtung der Fahrwasserbezeichnung .. :·. . . . . 54 a
1i38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
§ Abschnitt X
Unübersichtliche Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 Unfälle und Schiffahrtshindemisse §
Zusammenstellung der Schleppzüge . . . . . . . . . . . 56 Rettung von Menschenleben an Bord . . . . . . . . . 89
Gekuppelte Fahrzeuge . : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 Hilfeleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
Verständigung zwischen den Fahrzeugen eines Notzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . 91
Schleppzuges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 Gefahr- und Warnzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 a
Sperrung der Schiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 Anzeige von Schiffsunfällen .............. .- . . . 92
Gesperrte Wasserflächen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 Wahrschauen ............................. 7. 93
Kennzeichnung festgefahrener oder gesunkener
Abschnitt VI Fahrzeuge und sonstiger Hindernisse . . . . . . . 94
Fähren und Brücxen Veränderung von Schiffahrtszeidlen; Verlust
LidJ.ter der Fähren; Kennzeichnung der Fähr- von Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
seile ............................. .- . . . . . . ... 61 Freimachen des Fahrwassers . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
Verhalten von und gegenüber Fähren . . . . . . . . 62 Anzeigepflicht bei Sd:iiffahrtshindern?Ssen . . . . 97
Großfähren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 Sd:iwimmende Anlagen ..............· . . . . . . . . 98
Durchfahrt unter festen Brücken . . . . . . . • . . . . . . 64
DurdJ.fahrt durch bewegliche Brücken .... ; . . . . 65 Abschnitt XI
Bedienung beweglicher Brücken .......... ~·.. 66 Reeden und Umschlagplätze
Laden, Löschen und Leichtem . . . . . . . . . . . . . . . 99
Abschnitt VII Kennzeichnung der Grenzen der Reeden und
Stilliegen (Ankern und Festmachen) Liegeplätze • . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . 100
Liegeplatz . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . • 67
Liegeverbote ....... -.......................... 68 Abschnitt XII
. SidJ.erung stilliegender Fahrzeuge . . . . • . . . . . . . 69 Fahrt durc:b Schleusen, Hebewerke und
Liegeordnung · . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 70 Wehröffnungen
WadJ.e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • • . •. .. • 71 Annäherung an Schleusen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
LidJ.ter stilliegender Fahrzeuge . . . • . • . . . . . . . . . 72 Verhalten im Schleusenbereich . . . . . . . . . . . . . . . 102
LidJ.ter stilliegender Flöße ...... :. . . . . . . . . . . . 73 Schleusenrang . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103
SdJ.wimmende Anlagen und J:ischereifanggeräte 74 Schleusungszeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
Befreiung von der Lichterführung . . . . . . . . . . . . 75 Durchfahren der Schleusen ......... : . . . . . . . . . 105
Kennzeichnung der Anker. . . . . . . . . . • . • • . . . . . • 76 Fahrt durch Hebewerke, Sid:ierheitstore und
Zeichen der schwimmenden Geräte . . . . . . . . . . • 77 Wehröffnungen •.... ·..•................... 106
Verlegen von Ketten, Kabeln und Seilen . . . . • · 78
Rücksichtnahme auf das Treideln . . . . . • • . . . . • 79 Abschnitt XIII
Fahrgastsc:büfahrt
Abschnitt VIII Fahrpläne .................................. . 107
Unsidltiges Wetter Landestellen ............................... . 108
Einschränkung der Schiffahrt ................• · 80 Schiffsverkehr an den Landestellen ......... . 109
Einschränkung der Floßfahrt ........•..•... , .• · 80a Ein- und Aussteigen der Fahrgäste ..••....... !10
Schallzeichen während der Fahrt ....•.; ......• 81° Zurückweisung von Fahrgästen .....•........ 111
Schallzeichen beim Stilliegen .............. , .. 82 Höchstzahl der Fahrgäste ..........._..•...... 112
Ordnung an Bord und an den Landestellen ... . 113
Schleppverbot .............. : ............... . 114
Abschnitt IX Ermächtigung an die Strom- und Schiffahrt-
Schutzvorschtiften polizeibehörde ......................•.....•. 115
Gefährdung durch Gegenstände an Bord 83
Schutz der Wasserstraßen sowie der Anlagen in Abschnitt XIV
und an Wasserstraßen .............•....... 84 Ergänzende Bestimmungen und Anweisungen;
Verhalten bei Niedrig- und HodJ.wasser ..... . - 84a Uberwadlung
-Schutz der Schiffahrtszeichen •.........•...... 85 Anordnungen vorübergehender Art ......... . 116
Unerlaubtes .Festmachen ............. ; ...... . 86 Genehmigung besonderer Veranstaltungen ... . 117
Einbringen von Gegenständen und Flüssig- Besondere Anweisungen ...... : .............• 118
keiten in die Wasserstraße .... '.. : . ....... . 87 ·Uberwachung .............................. . 119
Badeverbot ................................ . 87a Sonderregelung fii.r Fahrzeuge· des öffentlidlen
Schutz gegen Rauch ........................ . 88 Dienstes ~ ................. • ............... . 120
II. TEIL
Sonderbestimmungen für einzelne Binnensdiiffahrtstraßen
Abschnitt I §
Nedcar Fahrt auf den Seitenkanälen ................. 15- -Ne-
§ Fahrt ·auf dem Wilhelm-Kanal in Heilbronn . : 16 -Ne-
Geltungsbereidl ............................• 1 -Ne- Annälierung an Schleusen ................... 17 -Ne-
Abmessungen der Fahrzeuge ....·..•.........• 2 -Ne- . Durchfahren der Sd!.leusen -...... : ..........• 18 -Ne-
Einsenkungsmarken ....... ; ................ . 3 -Ne-
Fahrwassertiefe .....................•......... 4 -Ne- Absch·nitt II
Gekuppelte Fahrzeuge · ...................... . 5 -Ne-
Main
Zusammenstellung der Schleppzüge ...•...... 6 -Ne-
Verbot der Floßfahrt ....................... . 7 -Ne- Geltungsbereid!. ·...........•. ,~ ............. . 1 -Ma-
Fahrgesd:iwindigkeit ........................ . 8 -Ne- Abmessungen der Fahrzeuge und Flöße .. :; •. 2· -Ma-
Treibenlassen .......... : ..........•......... 9 -Ne- Einsenkungsmarken ................... ·..... ~ 3 -Ma-
Stilliegen .................................. . 10 -Ne- Fahrwassertiefe ............•...............• 4 -Ma-
Laden, Löschen und Leid!.tem ........ ·........· 11 -Ne- Fahrflagge ..... : ........................... . s·-Ma-
·Stilliegen im Stromhafengebiet Mannheim ...• 12 -Ne- Gekuppelte Fahrzeuge ...................... . 6 -Ma-
Nach.tschiffahrt ............................. . 13 -Ne- Zusammenstellung der Schleppzüge ......... . 7 -Ma-
Beschränkung der Schiffahrt bei Hod!.wasser 14 -Ne- Zusammenstellung_ der Floßzüge ............ . 8 -Ma-
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954 1139
• § §
Floßfahrt . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 -Ma- Begegnen auf dem Dortmund-Ems-Kanal und
Wahrschau der Flöße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 -Ma- auf dem Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden . 9 -WK-
Fahrt auf gleicher Höhe . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . 11 -Ma- Uberholen .................................. 10 -WK-
Segeln und Treibenlassen ................. ·. . 12 -Ma- Wenden ................ ·......... , .......... 11 -WK-
Mindestfahrgeschwindigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 -Ma- Vorfahrtrecht ............................... 12 -WK-
Beschränkung der Schiffahrt und F!oßfahrt bei Zusammenstellung der Schleppzüge .......... 13 -WK- ·
Hochwasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 -Ma- Verbot von Seitenkupplungen ............... 14 -WK-
Einstellung der Schiffahrt bei Eis . . . . . . . . . . . . 15 -Ma- Treibenlassen ............................... 15 -WK-
Durchfahrt durch die Ludwigsbrücke in Würz- Treideln .............. ·...-................... 16 -WK-
burg ..................................... 16 -Ma- Segeln ...................................... 17 -WK-
Annäherung an Schleusen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 -Ma- Fahrgesc4windigkeit ......................... 18 -WK-
Sonderbestimmungen für die drei untersten Nachtschiffahrt ............................... 19 -WK-
Schleusen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 -Ma- Fahrt auf dem Zweigkanal nach Osnabrück ... 20 -WK-
Beriutzung der Bootsschleusen . . . . . . . . . . . . . . . • 19 -Ma- Durchfahrt durch die Hase-Hubbrücke in
Benutzung der Floßgassen ...............•... 20 -Ma- Meppen .................................. 21 -WK-
Durchfahrt durch das Leda-Sperrwerk ........ 22 -WK-
A b schnitt III Liege- und Ladeplätze ....................... 23 -WK-
Schutz der Kanäle und Anlagen .............. 24 -WK-
Lahn
Geltungsbereich ............................ . 1 -La-
2 -La-
Abschnitt VII
Abmessungen der Fahrzeuge und Flöße ..... .
Fahrwassertiefe ............................ . . 3 -La- Stromgebiet der Weser
Freibord der Kleinfahrzeuge ................ . 4 -La- Geltungsbereich ......•...................... 1 -We-
Zusammenstellung der· Schleppzüge ......... . 5 -La- Kennzeichnung der Flöße .............. ,-..... . 2 -We-
Verbindung von Flößen ................... .-.. 6 -La- Abmessungen und Tauchtiefen .............. . 3 -We-
Höchstfahrgeschwindigkeit .................. . 7 -La- Urkunden ............ : ..................... . 4 -We-
Vermeidung. von Wellenschlag ...........•.. 8 -La- Größe der Flaggen und Tafeln ........•...... 5 -We-
Begegnen an unübersichtlichen schwierigen Topplicht der Fahrzeuge mit eigener Triebkraft 6 -We-
·. Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 9 -La- Kennzeichnung zu Tal fahrender und treibender
Nachtschiffahrt , .....................•....... 10 -La- Fahrzeuge upd Flöße . .. . . . . . .. .. . .. . . .... . . 7 -We-
Verbot der Schiffä.hrt und. Floßfahrt bei Hoch- Abstand der Flöße ............ ; ............ ; 8 -We-
wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • t 1 -La- Wenden auf Aller und Leine .. . . . .. . . . . . . . . . 9 -We-
Schleusungszeiten ............. : . . . . . . . . . . • . . 12 ·-La- Zusammenstellung der Schleppzüge .......... 10 -We-
Gekuppelte Fahrzeuge ....................... 11 -We-
Abschnitt IV Floßfahrt ................................... 12 -We-
Schallzeichen der Fahrgastschiffe bei Fährstellen 13 -We-
Mosel und Saar Annäherung an Drahtleitungen .............. 14 -We-
Geltungsbereich ............ .' ............ : .. . 1 -MS- Höchster schiffbarer Wasserstand .....•...... 15 -We-
Abmessungen der Flöße .................... . 2 -MS- Verbot der Floßfahrt bei Hochwasser ......... 16 -We-
Gekuppelte Fahrzeuge ... , ......•........•..• 3 -MS- Sicherung der Fahrzeuge und Flöße bei Eis-
Fahrwasserengen . ·...•...... : ..............•. 4 -MS- bildung und Eisgang .. . . . .. . .. ... . . . . . . . . . . 17 -W e-
Uherholen vor Fahrwasserengen und schwieri- Einfahrt in die Bremer Weserschleuse ........ 18 -We-
gen Stellen .............................•• 5 -MS-
Durchfahren der Krümmung bei Senhals ..... . 6 -MS-
Abschnitt VIII
Floßfahrt ...............................• • • • 7 -MS-
- vorbeifahrt an Fähren ; ..................... . 8 -MS- Ilmenau
Verhalten der Fähren ....................... . 9 -MS- Geltungsbereich ............................ . 1 -Il-
Sichtzeichen zum Ein- und Ausbooten .•.•.... 10 -MS- Abmessungen und Tauchtiefe ........... : ... . 2 -Il-
Ein- und Ausbooten· ...••.•..........•..•.... 11 -MS- Anker .........•...................... ; .... . 3 -11-
Ein- und Aussteigen über eine Fährponte ... . 12 -MS- Begegnen in Fahrwasserengen und an
Stilliegen in der Moselmündung ............. . 13 -MS- schwierigen Stellen ...................... .. 4 -Il-
Beschränkung der Schiffahrt und Floßfahrt .bei Wenden •......•............................ 5 -Il-
Hochwasser ........................•...... 14 -MS- Zusammenstellung der Schleppzüge .......... . 6 -Il-
'i:)urchfahren der· Schleuse Koblenz ........... . 15 -MS- Verbot von Seitenkupplungen ...............• 7 -Il-
Benutzung der Bootsschleuse Koblenz ....•.... 16 -MS- Benutzung der Deiche zum Treideln ......... . 8 -11-
· Floßfahrt .........•......•.......•........... 9 -Il-
Abschnitt V Durchfahrt durch Zugbrücken ................ . 10 -Il-
_Rücksichtnahme auf· das Treideln ............ . 11 -Il-
Schiifahrtsweg Rhein-Kleve Fahrgeschwindigkeit .. .,. ..•................... 12 -II-
Geltungsbereich ... : ........................ . 1 -RKI-
Abmessungen der Fiihrzeuge ................. • 2 -RKl- Abschnitt IX
Fahrwassertiefe ....................•..... ; .. 3 -RKl-
Höchstfahrgeschwindigkeit .................. . 4 -RKI- Elbe-Lübe<k-Kanal
Begegnen und Uberholen .................... . 5 -RKI- Geltungsbereich ....... : .................... . 1 -ELK-
Zusammenstellung der Schleppzüge ......... . 6 -RKI- Bergfahrt ......... -. ........................ . 2 -ELK-
Verbot der Floßfahrt ...................... .. 7 -RKI- Abmessungen, Tauchtiefen und Beladung .... . 3 -ELK-
Besc:hränkung der Sr'b-iffahrt bei Hoc:hwasser 8 -RKI- Schleppzüge .......... : ..................... . 4 -ELK-
Verbot von Seitenkupplungen ............... , 5--ELK-
Abschnitt VI Segeln ..................................... . 6 -ELK-
Fahrgeschwindigkeit .....•................... 7 -ELK-.
Westdeutsche Kanäle Nachtschiffahrt : ........ ·.................... . 8 -ELK-
Geltungsbereich ............................ . 1 -WK~ Durchfahrt durdi die Hubbrücken in Lübeck .. . 9 -ELK.,_
Verkehrsbesc:hränkungen ................... . 2 -WK- . Bugsierhilfe ................................ . 10 -ELK-
Kennzeichnung von Sportfahrzeugen , •....... 3 -WK- ·
Bergfahrt .................................. . 4 -WK- .Abschnitt X
Höhe der Brücken .......................... . 5 -WK-
Abmessungen, Tauchtiefen und Beladung .... . 6 -WK- Elbe
Fahrtlichter der Schlepper; Hecklicht der Geltungsbereich ............................ . 1 -El-
Anhänge ................................ . 7 -WK- Abmessungen der 'Flöße .................... . 2 -El-
Beg_egnen und Uberholen; Sicherheitsposteh an Anker .................................._... . 3 -El-
Deck ..................................... . 8 -WK- Beladung ......................... , ......... . 4 -EI-
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
§
Einsenkungsmarken, Freibord . . . . . . . . . . . . . . . . 5 ~El- ANLAGE 1: Bedeutung der Sdlallzeidlen
Abstand der Flöße . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . 6 -EI- ANLAGE 2: Einsenkungsmarken
Zusammenstellung der Schleppzüge; gekuppelte
Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 -El- ANLAGE 3: Zusammenstellung der Sdlleppzüge und
Fahrgesdlwindigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 -El- Kupplung von Fahrzeugen auf der Elbe
Taudltiefensenkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 -El- ANLAGE 4: Bildlidle Darstellung der Zeidlen und
Kennzeidlnung der Fähren bei Tag . . . . . . . . . . . . 10 -El- Lidlter
Brückendurdlfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 -EI-
Liegeverbote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 -EI- ANLAGE 5: Kenni:eidlen und Lichter von Fahrzeugen
Fahrverbot bei Hodlwasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13- EI- zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten
I. TEIL
Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschiffahrtstfaßen
Abschnitt J i) .Kleinfahrzeug": Fahrzeuge von weniger als
Allgemeine Bestimmungen·
is Tonnen Tragfähigkeit; jedoch nicht Fahr-
zeuge mit eigener Triebkraft, die nach ihrer·
§ 1 Bauart· zum Schleppen oder zur Beförderung
von mehr als 15 Fahrgästen bestimmt sind;
Begriffsbestimmungen
k) .fahrend• oder .in Fahrt befindlich": Fahr-
In dieser PolizeiveroniJ!ung gelten als
zeuge oder Flöße, die weder unmittelbar noch
a) .Fahrzeug": See- und Binnenschiffe, einschließ- mittelbar vor Anker liegen, am Land fest-
lich Kleinfahrzeuge und Fähren, sowie schwim- gemacht oder festgefahren sind; ·
mendes Gerät; jedoch nicht Flöße; l) .Schiffsführer": F)lhrer von Fahrzeugen.. oder
b) .sdlwimmendes Gerätu: Schwimmkö.rper, auf Flößen;
i.
denen mechanische Vorrichtungen wie Bagger-
maschinen, Krane, Hebezeuge, Rammen an- m) .Nacht": der Zeitraum, der eine halbe Stunde
p nach Sonnenuntergang beginnt und eine halbe
I' gebracht si7:1d;
1· StuD:de-vor Sonnenaufgang endet (Ortszeit);·
c} .Floß": jede Zusammenstellung von schwim-
1 • Tag": der Zeitraum, der eine halbe Stunde
I' menden, zur Beförderung bestimmten Hölzern;
~ vor Sonnenaufgang beginnt und eine halbe
d) .• schwimmende Anlage": alle schwimmenden Stunde nach Sonnenuntergang endet·(Ortszeit);
Einrichtungen, die nicht Fahrzeuge oder Flöße
sind, wie Badeanstalten, Docks, Landebrücken, n) .gewöhnliches Licht", ,,helles Licht", .starkes
Bootshäuser; Licht": Lichter, die in dunkler Nacht bei klarer
Luft auf etwa ein, zwei und drei km sichtbar
e) .Selbstfahrer": alle einzeln fahrenden Fahr- sind;.
zeuge mit eigener in Tätigkeit gesetzter Trieb-
kraft•); hierzu gehören auch Fahrzeuge, die ein · o) .,kurzer Ton": ein Ton von etwa einer Sekund-e
Schiebe- oder Ziehboot oder einen Hilfsmotor Dauer;
zur Fortbewegung verwenden; .langer Ton": ein Ton von vier bis sechs Se-
f) .Schiebeboot" oder .Ziehboot": zu einem Fahr- kunden Dauer.
zeug gehörende Motorboote, die dazu bestimmt § 2
sind, dieses vorwärts zu stoßen oder zu ziehen,
unabhängig davon, ob sie einer ständigen Be- Schiffsführer und Sc:hleppzugführer
dienung bedürfen oder nicht; 1. .Jedes Fahrzeug und jedes Floß müssen einen
g) .Schlepper": alle Fahrzeuge, die eine Schlepp- Führer haben. Di~ser muß zur Führung seines Fahr-
tätigkeit ausführen; jedoch nicht Schiebe- oder zeugs oder Floßes geeignet sein. Die Eignung gilt
Ziehboote; als vorhanden, wenn er ein Schifferpatent für die
Fahrzeugart und für die zu befahrende Strecke be-
h) · .Schleppzug": jede Zusammenstellung von sitzt.
einem oder mehreren Schleppern und einem
oder mehreren Anhängen (Fahrzeugen, Flößen 2. Der Schiffsführer hat sich vor Antritt der Reise
oder schwimmenden Anlagen) hinter .oder über die Wasserstä~de und die Fahrwasserverhält-
ne_ben dem Schlepper; ferner jede Zusammen- nisse sowie über die Durchfahrthöhe der Brücken,
. stellung von Fahrzeugen mit eigener in Tätig- Oberbauten und kreuzenden Drahtleitungen zu
keit gesetzter Triebkraft; unterrichten. Bei der Abladung h~t er neben der
') einsdlließlich der einzeln fahrenden Fahrzeuge, die
nach ihrer Bauart zum Schleppen bestimmt sind, und
·der Fahrgastschiffe
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954 1141
•
Absenkung des Fahrzeugs infolge der Fahrgeschwin- § 5
digkeit insbesondere zu berücksichtigen, daß sich Verhalten unter besonderen Umständen
die Fahrwassertiefe durch die Windv:erhältnisse ver-
ringern kann. Bei der Anwendung und Auslegung dieser Poli-.
zeiverordnung müssen die besonderen Umstände be- ·
. 3. Der Schiffsführer muß während der. Reise an rücksichtigt werden, die ein Abweichen von ihrep.
Bord sein, auf schwimmenden Geräten ferner auch Bestimmungen notwendig machen können, um eine
während des Betriebs. Er kann sich vorübergehend unmittelbar drohende Gefahr abzuwenden.
durch eine geeignete Person vertreten lassen.
- § 6
4. Der Schiffsführer ist für die Befolgung dieser
Polizeiverordnung verantwortlich. Die Verantwort- VerQalten von und-gegenüber Kleinfahrzeugen
lichkeit anderer Personen, die sich aus dieser Polizei- Kleinfahrzeuge müssen allen übdgen Fahrzeugen
verordnung und sonstigen Vorschriften ergibt, bleibt und Flößen den für deren Kurs und zum Monövrie-
unberührt. ren notwendigen Raum lassen und können nicht ver-
langen, daß diese ihnen ausweichen. § 4 bleibt un-
5. Für die Befolgung der für Schleppzüge gelten- berührt. · ·
den__ Bestimmungen dieser Polizeiverordnung ist. der
Führer des Schleppers (Schleppzugführer) verant-
wortlich. · Abschnitt II
Die Führer -der Anhänge haben seine Anweisun- Anforderungen an Fahrzeuge und Flöße
gen zu befolgen. Sie haben jedoch auch ohne Anwei- § 7
sung des Schleppzugführers alle Maßnahmen zu
treffen, die für die sichere Führung ihrer Anhänge Kennzeichnung der Fahrzeuge
durch die Umstände geboten sind. · 1. An allen Fahrzeugen - mit Ausnahme der
Kleinfahrzeuge - müssen außer der sonst vor-
6. Hat ein Schleppzug ·an der Spitze mehrere geschriebenen· Kennzeichnung ihr Name und der
Schlepper, so ist Schleppzugführer der Führer des Heimat- oder Registerort auf beiden Seiten in latei-
ersten Schleppers;-dies gilt nicht für den Führer eines nischen Buchstaben angebracht sein.
vorül)ergehenden Vorspanns.
Außerdem müssen bei Fahrzeugen, die der Güter-
7. Hat ein Schleppzug an der Spitze zwei Schlep- beförderung dienen, die Tragfähigkeit angegeben
per nebeneinander, so müssen ihre Führer sich recht- und bei Selbstfahrern und Schleppern der Name von
zeitig darüber einigen, wer von ihnen Schleppzug- hinten sichtbar angebracht sein. Bei der Fahrt durch
führer sein soll. : · Schleusen müssen Länge und Breite der Fahrzeuge
Das .gleidle gilt für einen Schleppzug, der aus von beiden Seiten siditbar angegeben sein.
-längsseits gekuppelten Fahrzeugen mit eigener in Falls mehrere Fahrzeuge desselben Eigentümers
Tätigkeit gesetzter Triebkraft besteht. den gleichen Namen tragen, muß dem Namen eine
Unterscheidungszahl hinzugefügt werden.
§ 3 2. Die Aufschriften müssen mindestens 15 cm hoch
Pflichten -der Schiffsmannschaft und mit heller Farbe auf dunklem oder mit dunkler
und sonstiger Personen an Bord Farbe auf hellem Grund angebrach~ sejn. ,, .
1. Die Schiffsmannschaft hat den Anweisungen des 3. Die ·Nummern 1 und 2 gelten nicht für See-
Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rah- schiffe.
men seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur
4. Beiboote sowie Schieb~- und Ziehboote müssen
Einhaltung der Bestimmungen dieser Polizeiverord-
so gekennzeichnet sein, daß ihr Eigentümer feststell- -
nung ihrerseits be!zutragen. •
bar ist.
2. Alle übrigen an Bord befindlichen Personen § 8 -
haben -die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge
Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schiff-
fahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden. 1. Kleinfahrzeuge - mit Ausnahme der Beiboote
und der Schiebe- und Ziehboote - müssen innen-
oder außenbords den Namen und de~ Wohnort des
§ 4 Eigen!ümers tragen.
Allgemeine Sorgfaltspflicht 2. Die Strom~ und Schiffahrtpolizeibehörde _kann
Ober die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung eine andere Kennzeichnung anordnen oder zulassen.
hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaß~
regeln zu treffen, welche die allgemeine Sorgfalts~ § 9
pflicht und die berufliche Ubung gebieten, um gegen-
Kennzeichnung der Flöße
seitige Beschädigungen .der Fahrzeuge, Behinderun-
gen der Sdliffahrt sowie Beschädigungen der Ufer Flöße müssen mindestens 1,50 m über Wasser
und von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße und auf zwei in Längsrichtung stehenden, übereinander
an ihren Ufern zu vermeiden; dies gilt· auch für Per- gesetzten weißen Tafeln auf jeder Seite -folgende
sonen, unter deren Obhu.t schwimmende Anlagen Kennzeichen tragen:
· oder sonstige Einrichtungen in der Wasserstraße a)· Auf der oberen Tafel in roter Farbe den Namen
oder am Ufer gestellt sind. und Wohnort des Eigentümers,
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
b) auf der unteren. Tafel in schwarzer Farbe den tümers des Fahrzeugs enthalten. Wird der Anker
Namen und Wohnort des Floßführers. auf einerri anderen Fahrzeug desselben Eigentümers
Die Tafeln können auch aus straff gespanntem, verwendet, kann es bei der erstmaligen Kennzeich-
.dauerhaftem Stoff bestehen. nung verbleiben.
Die Aufschriften sind in mindestens 15 cm hohen 2. Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen
lateinischen Buchstaben anzubringen. und Kleinfahrzeugen.
§ 13
§ 10
Einsenkungsmarken, Freibord
Bau, Ausrüstung und Tauchtiefe
der Fahrzeuge und Flöße 1. An allen Fahrzeugen - mit Ausnahme der
1. Fahrzeuge und Flöße.müssen so gebaut und_ aus- Kleinfahrzeuge - müssen Einsenkungsmarken an-
gerüstet sein, daß jede Gefahr für die an Bord be- gebracht sein.
findlichen Personen und für die Schiffahrt vermieden 2. Die Einsenkungsµiarken sind nao dem Muster
wird und daß die Verpflichtungen aus dieser Polizei- der Anlage 2 auf beiden Seiten des Fahrzeugs so
verordnung erfüllt werden können: anzubringen, daß ihre Unterkante bei der -tiefsten
Beiboote müssen unbeladen und jederzeit ge- zulässigen Einsenkung in der .Wasserlinie liegt. Die
brauchsbereit sein. Markenränder sind auf dem Schiffsrumpf unaustilg-
bar zu bezeichnen. Die Marken müssen je zwei auf
2. Soweit Fahrzeuge und Flöße mit einem amt- jeder Seite etwa am Ende des ersten und des zweiten
lichen Zeugnis versehen sind und Bau und Aus- Drittels der Länge oder - dies gilt zwingend für
rüstung dessen Angaben entsprechen, gilt die ~e- Fahrzeuge von mehr als 40 m Länge - je drei auf
stimmung der Nummer 1 als erfüllt. jeder Seite, und zwar eine mitschiffs und die
· 3. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die ihrer Bau: beiden anderen je im Abstand von etwa einem
art nach zum Befördern von Fahrgästen oder von Sechstel der Länge vom Bug und vom Heck, ange-
Gütern bestimmt sind, dürfen außer im Fall der Ber- bracht sein.
gung oder bei Hilfeleistung in Notfällen nur inso- Die Unterkante der Einsenkungsmarken muß bei
weit zum Schleppen verwendet werden, als dies im offenen Fahrzeugen mindestens 20 cm, bei gedeckten
Schiffszeugnis zugelassen ist. Fahrzeugen mindestens 15 cm unter dem tiefsten
4. Länge, Breite, Höhe und Tauchtiefe der Fahr- Punkt liegen, über dem das Fahrzeug nicht mehr
zeuge und Flöße dürfen die Abmessungen nicht.über- wasserdicht ist. Sie darf jedoch keinesfalls höher .
schreiten, die durch die Verhältnisse der Wasser- liegen als der tiefste Punkt der Oberkante des Gang-
straße und durch die Größe der Schleusen und bords.
Brückenöffnungen bedingt sind. 3. Freibordmarken, die auf Grund anderer· Vor-
5. Die Länge und Breite dei: Fahrzeuge werden schriften am~lidl angebracht sind, ersetzen die Ein-
über alles gemessen. Die größten Abmessungen der senkungsmarken nach Nummer 2, sofern sie min:
Flöße müssen über Wasser deutlich erkennbar sein. destens die dort vorgeschriebene freie Bordhöhe
(Freibord) anzeigen.
6. Die Tauchtiefe wird durch die tiefste Stelle des
Fil,hrzeugs_ bestimmt. Dabei sind die Unterkanten der § 14
Schi.ffsschrauben, ihrer Schutzvorrichtungen und ähn- Einsenkung der Fahrzeuge
licher fester Schiffsteile, die tiefer als der Schiffs-
Soweit für einzelne Schiffahrtstr'aßen oder Ladun-
rumpf liegen, zu berücksichtigen.
gen nichts anderes vorgeschrieben oder zugelassen
Der Schiffsführer muß die Tauchtiefe seines Fahr- ist, müssen Fahrzeuge - mit Ausnahme der ~ein-
zeugs oder Floßes entsprechend der Fahrwassertiefe fahrzeuge - die in § 13 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 genannte
regeln. Dabei müssen die amtlichen Nachrichten über freie Bordhöhe (Freibord) einhalten; sie dürfen nicht
die Wasserstände berücksichtigt werden. Soweit für tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken
einzelne Schiffahrtstraßen Tauchtiefen amtlich be- abgeladen sein.
kanntgegeben werden, dürfen diese nicht über-
§ 15
schritten werden.
Tiefgangsanzeiger
§ 11
Anker 1. An allen Fahrzeugen, die der Güterbeförderung
dienen und deren Tauchtiefe 60 cm überschreiten
Während d_er Fahrt müssen Fahrzeuge - mit Aus- kann, müssen ·an jeder Seite metrische _Tiefgangs-
nahme der Kleinfahrzeuge - mit Ankern, Flöße mit anzeiger angebracht sein. Diese besteb,en unter Her-
Ankern oder &:hricken, so versehen sein, daß jeder- vorhebung der vollen Dezimeter aus Teilstrichen
zeit s~nell und sicher die Fahrt aus ihnen genommen von 2 cm Höhe, die abwechselnd in zwei verschie-
werden kann. denen Farben anzubringen sind. Die Höhe des ober-
§ 12 ·sten Dezimeters über dem Nullpunkt ist in Zahlen
Unterscheidungszeichen der Anker anzugeben. Der Nullpunkt jedes Tiefgangsanzeigers
muß im tiefsten Punkt des Fahrzeugquerschnitts an
1. Schiffsanker müssen unaustilgbare Kennzeichen
der Anbringungsstelle Uegen.
tragen. Diese müssen mindestens entweder die
Nummer des Schiffsattestes und die Unterschei- Die Tiefgangsanzeiger müssen je zwei auf jeder
dungsbuchstaben der· Schiffsuntersuchungskommis- Seite etwa am Ende des ersten und des zweiten -
sion oder den Namen und den Wohnort des Eigen- Drittels der L~ri.ge oder - dies gilt zwingend für
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954 1143
i,
Fahrzeuge von mehr als 40 m Länge - je drei auf § 19
jeder Seite, und zwar einer mittschiffs und die beiden Anwesenheit des Schiffsführers an Deck
anderen je im Abstand von etwa einem Sechstel der
Länge vom Bug und vom Heck, angebracht sein. Die Bei der Schleusenein- und -ausfahrt sowie bei der
Tiefgangsanzeiger mittschiffs müssen bis zur .zu- Fahrt durch Fahrwasserengen und schwierige Stellen
lässigen tiefsten Einsenkung, die vorderen und ach- muß der Schiffsführer an Deck sein.
te'ren 20 cm höher reichen.
§ 20
2. An allen Fahrzeugen· mit Schraubenantrieb -
mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge -, bei denen die Urkunden
Schiffsschraube, deren Schutzvorrichtung oder Teile 1. Folgende Urkunden müssen sich, soweit sie auf
davon tiefer als der Schiffsrumpf liegen, muß auf Grund besonderer Vorschriften ausgestellt sind, an
beiden Seiten ein Tiefgangsanzeiger in der Schrau- Bord befinden:
benebene (Schtaubentiefgangsanzeiger) gemäß a) Das Schiffs- oder Floßzeugnis,
Nummer 1 angebracht sein. Die Schraubentiefgangs-
b) der Eichschein,
anzeiger ersetzen die in Nummer 1 Abs. 2 vor-
geschriebenen achteren Tiefgangsanzeiger. c) die Urkunden für Schiffsdampfkessel und
sonstige Druckbehälter,
Fahrzeuge, an denen die auf dem Rhein _vor-
geschriebenen Tiefgangsanzeiger angebracht sind, d) das Sonderzeugnis für Fahrzeuge, die zur
brauchen 'keine Schraubentiefgangsanzeiger zu füh- Beförderung gef~rlicher Güter· eingerichtet
ren. sind,
e) der Ausweis für Kleinfahrzeuge,
3. Amtliche Eichskalen ersetzen die Tiefgangs- f) das Schifferpatent des Schiffsführers,
anzeiger nach Nummer 1, jedoch nicht die Schrauben-
tiefgangsanzeiger nach Nummer 2. Wenn der Null- g) die Schifferdienstbücher,
punkt der Eichskalen in der Höhe der Leerebene des h) die Mannschaftsrolle und die Bordliste.
Fahrzeugs liegt, muß über der Linie_ der zulässigen
2. Ferner muß sidl auf jedem Fahrzeug - mit
tiefsten Einsenkung neben den Eichskalen die Auf-
Ausnahme der Kleinfahrzeuge - und auf jedem
schrift "Leertiefgang .... m" angebracht sein.
4 Floß ein Abdruck dieser Polizeiverordnung in ihrer
jeweils geltenden Fassung befinden.
§ 16
3. Führer von Kleinfahrzeugen müssen einen zur
Sichtbarkeit der Kennzeichen, Marken und Aufschriften
Feststellung ihrer Person ausreichenden Ausweis
Die in den §§ 7, 8, 9, 13 und 15 genannten An- bei sidl führen.
gaben an Fahrzeugen und Flößan müssen dauernd
deutlich sichtbar sein. Es darf nichts hinzugefügt · 4. Alle Urkunden und sonstigen Schiffspapiere
werden, was ihre Klarheit beeinträchtigen könnte. müssen den Beamten der Strom- und Schiffahrt-
polizeibehörde und der Wasserschutzpolizei auf
Verlangen vorgelegt werden.
§ 17
Bemannung der Fahrzeuge und Flöße
Abschnitt III
1. Alle Fahrzeuge und Flöße müssen so bemannt
sein, daß jede Gefahr für die an Bord befindlichen Zeidlen, Lidlter und Beleudltung
·Personen und für die Schiffahrt vermieden wird. § 21
2. Soweit die Bemannung in einem amtlichen Flaggen, Tafeln und Bälle
Zeugnis festgesetzt ist und diesem entspricht, gilt 1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen
die Bestimmung der Nummer 1 als erfüllt. die Flag_gen und Tafeln, die in dieser Polizeiverord-:
nung vorgesehen sind, rechteckig sowie mindestens
§ 18 80 cm hoch und 80 cm breit sein; Bälle müssen
einen Durchmesser -von mindestens 60 cm haben.
Besetzung des Ruders
Die Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt
1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muß sein.
das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im
Alter von D?,indestens 16 Jahren besetzt sein. 2. Die Flaggen können durch Tafeln ersetzt
werden.
2. Die Altersvorschrift gilt nicht für Kleinfahr-
§ 22
zeuge ohne eigene Triebkraft. Bei Kleinfahrzeugen
mit Hilfsmotor kann -die Strom- und Schiffahrt- Lichter
polizeibehörde Ausnahmen von der Altersvorschrift Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die
. zulassen. vorgeschriebenen Lichter von allen Seiten sichtbar
sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht
3. Zur sichereJl Steuerung muß der Rudergänger werfen.
nach allen Seiten genügend freie Sicht haben und
die Schallzeichen wahrnehmen können. Ist dies· nicht Ist ein ·Blinklicht vorgeschrieben, so kann dieses
möglich, so muß zu' seiner Unterrichtung ein Aus- durch ein Licht ersetzt werden, das in regelmäßigen,
guck oder Posten aufgestellt werden. kurzen-Zeitabständen gezeigt wird.
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
§ 23 Umständen zu gebrauchen, für die sie vorgeschrie-
Sd!.allzeichen ben oder zugelassen sind,
1. Soweit in dieser Polizeiverordnung Schallzei-
chen vorgesehen sind und nicht die Verwendung der § 26
Glocke vorgeschrieben ist, müssen sie wie folgt ge- Lampen und Scheinwerfer
geben werden:
1. Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht in einer
a) Auf Selbstfahrern und Schleppern mittels Weise gebraucht werden, daß sie mit den in dieser
einer kräftig tönenden Pfeife oder· mittels Polizeiverordnung vorgeschriebenen oder zug~las-
eines gleichwertigen Schallgeräts, die so an- senen Lichtl;In und Zeichen verwechselt werden oder
zubringen sind, daß der Schall nicht gehemmt deren Sichtbarkeit beeinträchtigen können.
werden kann;
Dieses Verbot gilt nicht für die brennende Laterne
b) auf anderen Fahrzeugen und Flößen mittels
mit Mattglasscheibe, · die bei Nacht am Vorschiff
einer Hupe oder eines Horns von genügen-
eines geschleppten Fahrzeugs benutzt wird. Die La-
der Lautstärke. Dies gilt auch für Kleinfä.hr-
terne darf jedoch nicht über das Fahrzeug hinaus
. zeuge mit eigener Triebkraft, die nicht über
leuchten und muß riach vorn und nach den Seiten
ein mit Maschinenkraft angetriebenes Schall-
vollständig abgeblendet sein.
gerät verfügen.
2. Es ist .verboten, Lampen oder Scheinwerfer so
2. Die Pause zwischen d_en einzelnen Tönen eines
zu gebrauchen, daß sie blenden und dadurch die
Zeichens muß etwa einE; Sekunde betragen.
Schiffahrt.oder den Verkehr am Ufer gefährden oder
3. Mit den Schallzeidlen müssen Schlepper und behindern.
Selbstfahrer gleichzeitig Sichtzeichen in Gestalt
einer Dampfwolke oder eines gelben Lichtscheins
§ 21
geben.
Zeichen der Schleppzüge
4. Die in dieser Polizeiverordnung vorgesehenen
Schallzeichen sind in Anlage 1 zusammengefaßt, die Hat ein Schleppzug nach dieser Polizeiverordnung
Bestandteil dieser Verordnung ist. Zeid:ten zu geben, so hat sie der Schlepper zu geben,
auf dem sifb der SchleppzugfüJuer _befindet.
. 5. Auf bestimmten Strecken im Bereich dicht be-.
sied-elter Ufer kann die Strom- und Schiffahrtpolizei-
behörde de1;1. Gebrauch der Pfeife oder des gleich- § 28
wertigen Schallgeräts einschränken, soweit Gefah- Fahrtlichter der Selbstfahrer
ren für den Schiffsverkehr daraus nicht entstehen
können. Selbstfahrer müssen bei Nacht folgende Lichter
führen:
a) Als Topplicht ein weißes starkes Licht, das nur
§ 24 über einen Bogen des Horizonts von 225 °
Gebraudl bestimmter Sdl.allzeichen sichtbar sein darf, qnd zwar 112 ° 30 ,· von
1. Abgesehen von den in dieser Polizeiverordnung v:om nach jeder Seite bis 22 ° 30' hinter der
vorgeschri_ebenen Schallzeichen muß jedes Fahrzeug Querlinie auf jeder Seite; '
- mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - erforder- b) als Seitenlichter an Steuerbord ein grünes
lichenfalls folgende Zeichen geben: · helle,s Licht und an Backbord ein rotes helles
a) .einen langen Ton•, um andere Fahrzeuge Licht, von denen jedes nur über einen Bogen
aufmerksam zu machen (Achtungszeichen), des Horizonts von 112 ° 30 · ·sichtbar ist, und
zwar von vorn bis 22 ° 30 · hinter der Quer-
b) .einen·kurzen Tonu, um anzuzeigen, daß es linie. Die Seitenlichter müssen in gleicher
seinen Kurs nach Steuerbord richtet, Höhe und in einer Linie senkrecht zur Schiffs-
c) .zwei kurze Töneu, um anzuzeigen, daß es achse gesetzt werden. Bei Fahrten auf Flüssen
seinen Kurs nach Backbord richtet, müssen die Seitenlichter mindestens 1 m tiefer
· d)· .drei kurze Töneu, um anzuzeigen, daß seine als das Topplicht gesetzt werden. Bei Fahrten
Maschine rückwärts geht, auf Kanälen müssen die Seitenlichter nach
Möglichkeit 1 m tiefer als das Topplicht, sie
e) .vier · kurze Töneu mit vorhergehendem dürfen jedoch nicht höh~r als dieses gesetzt
Achtungszeichen, um anzuzeigen, daß es werden. Die Seitenlichter müssen bei Fahrten
manövrierunfähig ist. auf Flüssen und Kanälen mindestens 1 m
2. Kleinfahrzeuge können im Fall der Gefahr die hinter dem Topplicht gesetzt und binnenbords
Zeichen nach Nummer 1 geben. · derart abgeblendet werden, daß das grüne
Licht nicht von Backbord her, das rote Licht
nicht, von Steuerbord her gesehen werden
§ 25 l:ann:- .
Verbotene Zeichen und Lichter c) als· Red.dicht ein weißes gewöhnliches Licht,
Es ist verboten, andere als die in dieser Polizei- das nur über einen Bogen des Horizonts von
verordnung vorgesehenen Zeichen ~nd Lichter zu 135 ° sid:ttbar ist, und zwar 67 ° 30 · von hinten
gebrauchen oder diese unter anderen als denjenigen nad:t jeder Seite.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954 1145
§
•29 2. Geschleppte Flöße müssen bei Nacht jn der ·
FahrtlidJ.ter der Schlepper Längsachse· vorn und hinten je ein weißes gewöhn-
. liebes Licht, das vordere so.hoch wie möglich, führen.
1. Außer in den Fällen der Nummer 2 Absatz 2 Das gleidle gilt für treibende Flöße, die nach § 80 a
und der Nummer 4 muß jeder Schlepper bei Nacht Nr. 2 noch in Fahrt sind.
folgende Lichter führen:
a) Außer dem Topplicht und den Seitenlichtern § 31
nach § 28 ein zweites weißes starkes Licht; Heddiditer der Sdlleppz~ge
dieses muß im gleichen Umkreis wie das 1. In einem Schleppzug muß der letzte Anhang
Topplicht sichtbar sein und etwa 1 m unter außer dem Topplicht nach § 30 Nr. 1 das Hecklicht
diesem, jedoch möglichst 1 m höher als die nach § 28 Buchstabe c führen.
Seitenlichter gesetzt·werden; · . 2. ·Befinden sich am Schluß des Schleppzugs längs-
b) statt des Hecklichts nach § 28 ein gelbes ge- seits gekuppelte Fahrzeuge, so muß j~des von-ihnen
wöhnliches Licht; dieses muß im gleichen das Hecklicht führen. .
Umkreis wie das Hecklicht sichtbar sein und 3. Sind alle Anhänge längsseits des Schleppers
an geeigneter Stelle gesetzt werden. gekuppelt, so müssen der Schlepper und jeder An-
2. Hat ein Schleppzug an der Spitze .mehrere hang ein Hecklicht führen. Fahren jedoch. die An-
Schlepper - einen vorübergehenden Vorspann nicht hänge längs des Schleppers hintereinander, so hat
mit gerechnet -, so müssen die ersten beiden außer dem Schlepper nur der hintere Anhang das
Schlepper eili drittes weißes starkes Licht führen; Hecklicht zu führen.
dieses muß im gleichen Umkreis wie das Topplicht 4. Die übrigen- Anhänge· können ebenfalls das
sichtbar sein ·und etwa 2 m unter diesem, jedoch Hecklicht nach § 28 Buchstabe c führen. In diesem
·. möglichst 1 m höher als die Seitenlidlter gesetzt _Fall muß es durch eine Mattglasscheibe abgeblendet
werden. werden. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde
kann die Führung des Hecklichts für bestimmte
Schlepper, die den ersten beiden folgen, sind als Schiffahrtstraßen anordnen.
geschleppte Fahrzeuge zu kennzeichnen und müssen
die Lichter nach -§ 30 führen. § 32
3. Ein vorübergehender Vorspann muß stets das Verdecktes Seitenlidit der Sdilepper
dritte weiße starke Licht nach Nummer 2 Absatz 1 Wird ein längsseits gekuppelter Anhang derart
führen. geschleppt, daß. ein S.eitenlicht des Schleppers ganz
oder teilweise verdeckt wird, so muß statt dessen
4; Schlepper, die nur längsseits gekuppelt schlep-
·.der_ Anhang ein dies~m entsprechendes Licht mög-
pen, müssen die Lichter nach § 28 führen. lid:tst in gleicher Höhe wie das nicht verdeckte
Seitenlicht des Sdtleppers führen.
§ 29a
Fahrtlidrter einzelner Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft
§ 33
Fahrtliditer der Kleinfahrzeuge
· ·1. Einzeln fahrende Fahrzeuge ohne eigene Trieb-
kraft, unter Segel fahrende und· getreidelte Fahr- 1. Für Kleinfahrzeuge mit eigener Triebkraft gilt
zeuge müssen bei Nacht Seitenlidlter und ein Hede- abweichend von § 28 folgendes:
licht nach § 28 Buchstaben b und c führen. a) Das weiße Topplicht braucht nur ein helles
Licht zu sein. Es kann in' gleicher Höhe wie
2. Auf übers Ruder treibenden Fahrzeugen ohne die Seitenlichter gesetzt werden, spfern es,
eigene ;friebkraft muß bei Nacht am Heck ein weißes mindestens 1 m vor diesen· steht. Wird dieser
helles Licht waagerecht hin- und hergeschwenkt Absand nicht eingehalten,- so muß es :min-
werden. · destens 1 m · höher {:lls die Seitenlichter ge-
3. Die Verpflichtung nach Nummer 1 gilt nicht für setzt werden. ·
kleine Bewegungen bei der Zusammenstellung oder b) Das HecklidJ.t braucht nicht geführt zu wer-
Auflösung eines Schleppzuges; jedoch ist in .diesem den.Wird es nicht_ geführt, so muß das Topp-
Fall ein weißes helles Licht waagerecht hin- und her- licht von allen .Seiten sichtbar sein.
. zuschwenken, und zwar nach der Seite hin, auf der c) Die Seitenlidlter dürfen unmittelbar neben-
die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. einander gesetzt oder in einer einzigen La-
terne am oder nahe .am Bug in der Schiffs-
§ 30 achse vereinigt werden. In diesem Fall muß
das Topplicht mindestens 1 m höher als die
Fahrtlichter der geschleppten Fahrzeuge und der Flöße
Seitenlichter gesetzt werden.
1. Geschleppte Fahrzeuge müssen bei Nacht ein 2. Sportboote, die einen Hilfsmotor verwenden,
weißes helles Licht .so hoch wie möglich führen. Es können statt· des Topplichts und der Seitenlichter
muß nach hinten und kann nach den Seiten durdl nach Nummer 1 am Bug, nach hinten abgeblendet,
eine Mattglasscheibe abgeblendet werden. ein Dreifarbenlicht {grün-weiß-rot) oder -ein Zwei-
Hat ein Schleppzug mehrere Anhänge, so sind die farbenlicht (grün-rot) mit einem weißeh. Lid:tt dar-
Lichter so zu setzen, daß sie sich möglichst in gleicher über führen. Sie müssen außerdem ein Heckliqit
Höhe über ~em Wasserspiegel befinden. riach § 28 Bu_chstabe c führen.
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
3. Kleinfahrzeuge ohne eigene Triebkraft müssen 2. Tmkscb.iffe, die verflüssigtes oder unter Drude
bei Nadlt ohne Rücksicht darauf, wie sie sidl fort- gelöstes Ammoniakgas befördern, müssen eine rote
bewegen, ein weißes gewöhnlidles Li.cb.t führen; quadratische Tafel von mindestens 50 cm Seiten-
andere Lidlter dürfen sie nidlt führen. Für Segel- länge führen, die auf beiden Seiten ein weißes, min-
boote gilt § 29 a Nr. 1. destens 35 cm hohes .E" trägt. Diese Tafel ist längs-
Ruder- und Paddelboote können an Stelle des schiffs so aufzustellen, daß sie von beiden Seiten
weißen gewöhnlidlen Lidlts ein nadl hinten ab- deutlich sidltbar ist.
geblendetes weißes gewöhnlidles Lidlt am Bug und Diese Sdliffe müssen außerdem führen:
das Heddidlt nach § 28 Budlstabe c führen.
a) Bei Tag
4. Fisdlerboote sind während der Ausübung des einen mindestens 100 cm hohen roten Zylinder
Fisdlfangs von der Lidlterführung befreit. Sie müs- mit einem Durdlmesser von 65 cm, der in einer
sen jedodl bei der Annäherung anderer Fahrzeuge Höhe von mindestens 3 m über dem Deck oder
oder Flöße redltzeitig ein weißes helles Liqit zeigen. dem Gangbord senkredlt gesetzt wird und von
allen Seiten gut sichtbar ist;
§ 33a
b) bei Nadlt oder bei unsichtigem Wetter
Fahrtlichter de_r S~ebe- und Ziehboote
zwei hellviolette Lichter übereinander. Die
1. Sdliebeboote, die über das gesdlobene Fahr- Lichter müssen in einem Umkreis von min-
zeug seitlidl hinausragen, müssen bei Na·dlt an der destens 200 m sidltbar sein. Das eine Licht
Außenseite ein weißes gewöhnlidles. Lidlt führen. muß mindestens _2 m über dem I)eck oder dem
2. Ziehboote müssen bei Nadlt die ·umter nadl Gangbord, das andere etwa 1 m über dem
§ 33 Nr. 1 führen. er~ten gesetzt werden.
§ 34 3. Die Zeichen und Lichter müssen während der
Fahrt und beim Stilliegen geführt werden.
Kennzeichen der Motorsegler und Fahrzeuge
mit Schiebe- oder Ziehboot bei Tag
1. Ein Fahrzeug unter Segel, das gleidlzeitig mit Abschnitt IV
eigener Triebkraft fährt, muß einen - sdlwarzen Begegnen und ·Uberholen
Kegel, dessen Spitze nadl oben geridltet ist, so .
hodl wie möglidl an der Stelle führen, an der er am § 37
besten gesehen werden kann. Der Kegel muß. min- Begegnen und Uberholen; Allgemeines
destens ·so cm hodl sein, der Durdlmesser seiner
1. Das Begegnen oder Uberholen ist nur gestattet,
Grundflädle mindestens 30 cm betragen.
wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller
2. Das Zeidlen nadl Nummer 1 müssen audl Fahr- örtlidlen Umstände und des übrigen Verkehrs un-
zeuge führen, die durdl ein Sdliebe- oder Ziehboot zweifelhaft hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt
fortbewegt werden. gewährt.
3. Diese Bestimmungen gelten nicht für Kleinfahr- 2. Beim Begegnen oder Uberholen dürfen Fahr-
zeuge. . zeuge und Flöße, deren Kurse jede Gefahr eines
§ 35 Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs nicht in
einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusam-
Kennzeichen der zum Sd!.leppen besonders zugelassenen
Fahrzeuge bei Tag · menstoßes herbeifüh:i:en könnte.
Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die ihrer. Bau- _ 3. B~im Begegnen oder Uberholen dürfen Fahr-
art nach zum Befördern von Fahrgästen oder von zeuge und Flöße ihren Kurs nicht ändern, nachdem
Gütern bestimmt sind und einen Anhang oder dieser nach den §§ 38 bis 40 oder 43 festgelegt ist.
mehrere hinter sich schleppen, müssen bei Tag am 4. Selbstfahrer müssen auf die Sicherheit der
Bug, von vom gut sichtbar, einen etwa 100 cm Fahrzeuge und Flöße, an denen sie vorbeifahren,
hohen gelben Zylinder mit einem Durdlmesser von Rücksicht nehmen .
.etwa 65 cm führen, der oben und unten. mit je
einem schwarzen und je einem · weißen Streifen
§ 38
(dieser nach außen) versehen ist.
Begegnen;· Verhalten und Zeichengebung der Bergfahrer
§ 36 1. Unbesdladet des § 40 Nr. 1 weisen beim Be-
Kennzeichen und Lichter von Fahrzeugen gegnen die Bergfahrer den Talfahrem den Weg.
zur ·Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Sie müssen dabei unter Berücksichtigung der ört-
1. Fahrzeuge, die zur Beförderung brennbarer lichen Umstände und des übrigen Verkehrs den
Flüssigkeiten im Sinne der internationalen Vor- Talfahrern einen geeigneten Weg. freilassen.
schriften über die Beförderung brennbarer Flüssig- Auf Flüssen müssen· die Bergfahrer den Tal-
keiten auf Binnenwasserstraßen besonders gebaut fahrern nach Möglichkeit die tiefe Seite des Fahr-
und eingerichtet sind, müssen die in qiesen Vor-. wassers (Grube) übeTlassen und ihre Fahrt zu
scb.riften vorgeschriebenen Kennzeichen _und· Lichter diesem Zweck erforderlichenfalls verlangsamen oder
führen"). einstell~n.
1 siehe Anlage 5
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954 • 1147
•
2. Bei;:gfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbei- 2. · In den Fällen der Nummer 1 müssen die Tal-
fahren lassen, geben kein Zeichen. fahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben: ·
3. Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbei- .a) .einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt
fahren lassen, müssen rechtzeitig an Backbord stattfinden soll,
a). bei Tag b) .zwei kurze Töne" und auß~rdem die Sicht-
nach Steuerbord eine hellblaue Flagge zei- zeichen nach § 38 Nr. 3, wenn die Vorbei-
gen, und zwar am Ende einer Stange, die so fahrt an Steuerbord stattfinden soll.
lang ist, daß die Flagge von vom und mög- 3. In _den Fällen der Nummer 1 müssen die Berg-
lichst auch von hinten deutlich· sichtbar ist; fahrer abweichend von § 38 den von den Talfahrem
b) bei Nacht verlangten Weg nehmen und dies wie folgt be-
stätigen:
an Steuerbord ein weißes gewöhnliches
Blinklicht zeigen. Dieses Licht muß von vom a) Soll die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden,
und möglichst auch von hinten sichtbar sein. müssen sie das Schallzeichen .ein kurzer
Ton" geben und außerdem die Sichtzeichen
Diese Zeichen müssen bis zur Beendigung der Vor- nach § 38 Nr. 3 entfernen.
beifahrt gezeigt werden. Sie dürfen nicht länger
befüehalten werden, es sei denn, daß die Bergfahrer b) Soll die Vorbeifahrt .an Steuerbord statt-
ihre Absicht _,.anzeigen wollen, auch weiterhin Tal- finden, müssen sie das Schallzeichen .zwei
fahrer an Steuerbord vorbeifahren zu lassen. · kurze Töne" und außerdem die Sichtzeichen
nach § 38 Nr. 3 geben.
4. Ist zu befürchten, daß die Absicht der Berg-
fahrer von den Talfahrern nicht verstanden worden 4. Ist zu befürchten, daß die Absichten der Tal-
ist, so. müssen die Bergfahrer zusätzlich folgende fahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden ·
Zeichen geben: . sind, müssen die· Talfahrer die Schallzeichen nach
Nummer 2 wiederholen.
• einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an
Backbord stattfinden soll, Die Schallzeichen müssen auch gegeben werden,
wenn die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht.
.zwei kurze.Töne", wenn die Vorbeifahrt an
Steuerbord stattfinden soll.
§ 41
Die Schallzeichen müssen auch gegeben werden,
Begegnen in Fahrwasserengen und an sdJ.wierigen Stellen
wenn die Gefahr eines Zus~mmenstoßes b~steht.
1. um· ein Begegnen auf Strecken zu verineiden,
auf denen das Fahrwasser unzweifelhaft hinreichen-
§. 39
den Raum für die Vorbeifahrt nicht gewährt (Fahr-
Begegnen; Verhalten und Zeidlengebung der Talfahrer wasserengen) oder die· nach Nummer 2 als schwie-
1. Unbeschadet des § 40 Nr. 1 müssen beim Be- rige Stellen bezeichnet sind, gilt folgendes:
gegnen die Talfahrer den Weg--l).ehmen, den ihnen a) Bevor Schleppzüge, einzelne Fahrzeuge oder
die Bc.:gfahrer nach -§ 38 weisen. Flöße in eine derartige Strecke hin~infahren,
2.. Die Talfahrer, die Bergfahrern begegnen, · müssen sie .einen langen Ton" geben.
welche die Sichtzeichen nach § 38 Nr. 3 geben, b) Bergfahrer müssen, wenn vorauszusehen ist,
müssen diese Zeichen erwidern. daß sie in einer Fahrwasserenge ·oder an
einer schwierigen ·stelle mit einem Talfahrer
§ 40 zusammentreffen, unterhalb dieser Strecke
halten, bis der Talfahrer sie durchfahren hat.
Begegnen; Ausnahmen von den Regeln der §§ 38 und 39
c) Ist ein Bergschleppzug bereits in eine der-
1. Abweichend von den §§ 38 und 39 gilt beim
artige Strecke hineingefahren, so müssen
Begegnen für zu Tal fahrende Fahrgastschiffe, die Talfahrer oberhalb davon verbleiben, bis der
einen regelmäßigen Dienst versehen und deren Bergschleppzug sie durchfahren hat. Die
höchstzulässige Fahrgastzahl Itl.indestens 300 Per- gleiche Verpflichtung haben einzeln zu. Tal
sonen beträgt, folgendes: fahrende Fahrzeuge und Flöße gegenüber
Wollen sie an einer Landebrücke anlegen, die an einzeln zu füirg fahrenden Fahrzeugen.·
dem von den Bergfahrern gehaltenen Ufer liegt, so
d) Ist ein einzeln zu Berg fahrendes Fahrzeug
können sie, nachdem sie sich vergewissert haben, bereits in eine derartige Strecke hinein-
daß dies ohne Gefahr geschehen kann, von diesen gefahren, so muß es diese beim Herannahen
Bergfahrern verlangen,· daß sie ihren nach § 38 an- eines Talschleppzuges ·soweit wie möglich
gezeigten Weg ändern. freimachen.
Das gleiche gilt für Talschleppzüge, die aus zwin- 2. Fahrwasserengen und schwierige Stellen wer-
gende~· Sicherheitsgründen oder zum Zweck des den, soweit es die ~trom- und Schiffahrtpolizei-
Aufdrehens ein bestimmtes Ufer halten wollen. behörde für erforderlich hält, in Fahrtrichtung rechts
Jedo~ können sie eine Kursänderung nur von oder an der Fahrwasserseite wie folgt bezeichnet:
einzeln zu Berg fahrenden Fahrzeugen verlangen,
nachdem sie sich vergewissert haben, daß dies ohne a) An der Einf_ahrt
Gefahr geschehen kann. bei Tag durch eine weiße Tafel etwa 1 m
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
über einer roten Tafel oder durch einen b) bei Nacht
weißen Ball etwa 1 m über einem roten ein weißes gewöhnliches Licht am Bug zei-
Ball, gen, das nidlt höher als 1 m über Deck ge-
bei Nacht durch ein weißes Licht etwa 1 m •. setzt werden darf und von vom sichtbar sein
über einem roten Lich\; muß.
b) an der Ausfahrt Diese Zeichen müssen gegeben werden, bis das Ubei-
holmanöver beendet ist; sie dürfen nicht länger bei-
bei Tag durch eine weiße Tafel etwa 1 m behalten werden. ·
über einer grünen Tafel oder durch einen
weißen Ball etwa 1 m über eine~ grünen 2. Der Uberholende muß erforderlichenfalls ,das
Ball, Sichtzeichen rechtzeitig wie folgt ergänzen:
bei Nacht durch ein weißes Licht etwa 1 m Durch· .zwei lange Töne, zwei kurze Töne",
über eine~ grünen Lidlt. wE:nn er an Backbord überholen will, oder
durdl .zwei lange Töne, einen kurzen Ton•,·
3. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann wenn er an Steuerbord überholen will.
die -Einhaltung der Bestimmungen der Nummer 1
dadurch erleichtern, daß den Bergfahrern folgende 3. Der Vorausfahrende muß dem Uberholenden
·an la.er gewünschten Seite genügend Raum lassen,
Zeichen gegeben _werden:
ind~m er erforderlichenfalls nach der anderen Seite
Eine weiße Tafel oder Flagge, wenn sich ein ausweicht; ist das Uberholen nicht an der gewünsch-
Talschleppzug nähert, oder · ten,. jedoch an der anderen Seite möglich, muß er
folgende Zeichen geben: ·
eine rote Tafe1 oder Flagge, wenn sich ein ein- . .
zeln zu Tal fahrendes Fahrzeug nähert. "einen kurzen Ton", wenn das Uberholen an
Backbord möglich ist,
4. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann
.zwei kurze .Töne", wenn das Uberholen ·an
. außerdem anordnen, daß die Durchfahrt jeweils nur
Steuerbord möglich ist.
in einer Richtung gestattet ist. In diesem Fcµl ist
die Durchfahrt gestattet, wenn eine grüne Tafel mit 4 .. Der Uberholende muß, we~ er unter den nun
einem senkrechten weißen Streifen gezeigt wird. gegebenen Verhältnissen noch überholen kann und
Die Durchfahrt ist verboten, wenn eine rote Talel will, folgende Zeichen geben:
mit einem waagerechten weißen Streifen gezeigt „zwei" lange Töne, zwei kurze Töne", wenn er
wird. an Backbord überholen will,
Je nach den örtlichen Umständen kann dem .zwei lange Töne, einen kurzen Ton", wenn er
ZeidJ.en, das die Durchfahrt verbietet, ein Wahr- an Steuerbord überholen will.
sdlauzeichen vorangehen, das aus einer . quadrati-
sdlen, weißen Tafel mit rotem Rand und einem. § 44
schwar:ze~ Ausrufungszeidlen besteht. Ubel'holen; V eJ':!lllDderung der Geschwindigkeit
1. Fahrzeuge, die von einem Sdlleppzug überhqlt
§ 42 werden, müssen während des Uberholens ihre Ge-
Uberholen; Allgemeines schwindigkeit ver'mindern.
1. Das Uberholen ist nur gestattet, nadldem der 2. ·Ein Schleppzug oder ein Selbstiahrer, der von
Uberholende sidl vergewissert hat, daß dieses Ma- · einem Selbstfahrer überholt wird, braucht seine Ge-
növer ohne· Gefahr· durchgeführt werden kann. Der · schwindigkeit nur dann zu vermindern, wenn dies
Dberholende ist in der Wahl der Seite, auf der er erforderlich ist, um .das- Uberholmanöver gefahrlos
überholen will, frei. Der Vorausfahrende soll -das und so sdmell ausführen zu können, daß der übrige
Uberh<?len soweit wie möglich erleidJ.tern. Verkehr nicht behindert wird.
2. Ist das Uberholen aus zwingenden Sicherheits- § 44a
gründen nidlt möglich, so muß der Vorausfahrende
Ausweidlre~ln für segelnde Falirzeuge
.fünf kurze Töne" geben.
1. Befinden sich zwei s·egelnde Fahrzeuge auf Kur-
3. In Fah·rwasserengen, an den nach§ 41 Nr. 2 be- sen, die einander derart kreuzen, daß die Gefahr des
zeidlneten schwierigen . Stellen und auf Strecken, Zusammenstoßes best_eht, so gilt folgendes: ·
deren Grenzen am Ufer durch rechteckige weiße a) Ein Fahrzeug mit raumem Wind muß einem
Tafeln.mit rotem Rand und einer Spitze in Richtung
beim Wind segelnden Fahrzeug aus dem
der Strecke gekennzeichnet sind, ist jegliches Uber-
Weg gehen.
holen verboten.
b) Ein Fahrzeug, das mit Backbordhalsen beim
§ 43 Wind segelt, muß eiriem Fahrzeug, das mit
Steuerbordhalsen beim Wind segelt, ·aus
Uberholen; Verhalten und Zeichengebung
dem Weg- gehen.
1. Der -Uberholende muß rechtzeitig
c) Haben beide Fahrzeuge i:aumen· Wind von
a) bei Tag verschiedenen Seiten, so muß dasjenige, das
eine hellblaue Flagge 'auf dem Vorschiff den Wind von Backbord hat, dem anderen
setzen, aus dem Weg gehen.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954 1149·
•
d} Haben beide Fahrzeuge raumen Wind von 2. Abweichend von Nummer 1 finden auf Re·eden
derselben Seite, so muß das luvwärts be- und ·bei der Abfahrt von den üblichen Lade- und
findliche Fahrzeug dem leewärts befindlichen Leschplätzen beim Wenden zu Tal die Bestimmun-
aus dem Weg gehen. gen des § 46 über das Wenden zu Berg ·entspre-
e) Ein Fahrzeug, das vor dem Wind segelt, muß chende Anwendung.
dem anderen Fahrzeug aus dem Weg· gehen. § 48
2. Segelnde Fahrzeuge überholen andere segelnde Abfahrt, Uberqueren der Schiffahrtstraße und Verbot,
Fahrzeug~ auf der Luvseite. in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppzuges
hineinzufahren
1. § 47 gilt entsprechend für Schleppzüge, einzelne
§ 45
Fahrzeuge - ausgenommen Fähren - und Flöße,
Ausnahmen für Kleinfahrzeuge ·die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne
Die Bestimmungen die§es Abschnitts gelten nicht zu wenden, oder die Schiffahrtstraße überqueren.
1
für die -Fälle, in denen Kleinfahrzeuge und andere Jedoch müssen sie erforderlichenfalls statt der
Fahrzeuge oder Flöße sich begegnen oder überholen. Schallzeichen nach § 46 Nr. 2 folgende Zeichen
Kleinfahrzeuge sind von der Pflicht zur Zeichen- geben:
gebung nach diesem Abschnitt. ~efreit. .einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach
Steuerbord· richten,
„zwei kurze Töne", wenn sie ihren Kurs nach
Abschnitt V Backbord richten.
Weitere Regeln für die Fahrt 2. Kleinfahrzeuge brauchen diese Zeichen picht
§ 46 zu geben.
Wenden zu Berg (Aufdrehen) 3. Es ist verboten, in die Abstände zwischen den
1. Das Wenden zu Berg ist unbeschadet der Be- Teile~ eine~ Schleppzuges hineinzufahren.
stimmungen der Nummern 2 und 3 nur gestattet,
wenn der übrige Verkehr dies zuläßt. § 49
. Vorfahrt an Einmündungen
2. Ist die Strecke unübersichtlich oder werden
andere Fahrzeuge oder Flöße durch das beabsich- An der Einmündung einer Schiffahrtstraße in eine
tigte Manöver gezwungen, ihre Geschwindigkeit zu andere haben Fahrzeuge ·auf der durchgehenden
vermindern oder ihren Kurs zu ändern, so müssen Schiffahrtstraße die Vorfahrt.
Fahrzeuge, die zu Berg wenden wollen, ihre Absicht
§ 50
rechtzeitig wie fe>lgt ankündigen: _
Verhalten und Schallzeichen bei der Einfahrt in und
Durch .einen langen Ton, einen kurzen Ton", der Ausfahrt aus Häfen, Fluß- und Kanalmündungen
wenn sie über Steuerbord wenden wollen, 1. Vor der Einfahrt in einen Hafen, eine Fluß-.
durch „einen langen Ton,· zwei kurze Töne•, oder eine Kanalmündung müssen Schleppzüge und
wenn sie über Backbord wenden wollen. einzelne Fahrzeuge folgende Zeichen geben:
Kleinfahrzeuge brauchen diese Zeichen -nicht zu ~drei lange Töne, einen kurzen Ton", wenn sie
geben. ihren Kurs dabei nach Steuerbord richten
wollen,
3. So,bald das Zeichen nach Nummer 2 ·gegeben „drei lange Töne, zwei kurze Töne", wenn sie
wird, müssen die anderen Fahrzeuge, · sofern dies ihren Kurs dabei nach Backbord richten -wollen.
nötig und möglich ist, ihre.Geschwindigkeit soweit
vermindern und ihren Kurs in der· Weise ändern,· Ist die Einfahrt nicht durch eine Signaleinrichtung
daß das Wenden ohne Gefahr geschehen kann. geregelt, brauchen diese Zeichen nur gegeben zu
werden, wenn die Umstände es erfordern.
§ 47 2. Vor der Ausfahrt aus einem Hafen, einer Fluß-
Wenden zu Tal oder einer Kanalmündung, die durch eine Signal-
einrichtung geregelt. ist, müssen Schleppzüge und
1. Das Wenden zu Tal ist nur erlaubt, wenn dieses einzelne Fahrzeuge folgende Zeichen geben:
Manöver ausgeführt werden kann, ohne daß andere
Fahrzeuge oder Flöße gezwung~n sind, unvermittelt .drei lange Töne, einen kurzen Ton", wenn sie
ihre Geschwindigkeit zu vermindem··oqer ihren Kurs anschließend ihren Kurs nach Steuerbord rich-
zu andern. Das beabsichtigte Manöver ist erforder- ten wollen;
lichenfalls äurch Schallzeichen nach § 46 Nr. 2 anzu- .drei lange Töne, zwei kurze Töne", wenn sie
kündigen. Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft - mit anschließend ihren Kurs nach Backbord richten
Ausnahme der Kleinfahrzeuge - müssen außerdem wollen.
vom Steuerstand aus · 3. Ist die Ausfahrt nicht durch eine Signaleinrich-
bei Tag eine hellblaue Flagge; tung geregelt, · so ist sie nur gestattet, wenn das
Manöver ausgeführt werden kann, ohne daß andere
be_i Nacht ein weißes. gewöhnliches Licht
Fahrzeuge gezwungen sind, unvermittelt ihre Ge-
hin- und herschwenken. schwindigkeit zu_ vermindern oder ihren Kurs zu
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
ändern. Sofern keine abweichenden örtlichen Vor- führen, müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit,
schriften bestehen, ist das beabsichtigte Manöver wie in Nummer 1 vorgeschrieben, vermindern; sie
erforderlichenfalls durch Schallzeichen nach Nm:h- haben außerdem· möglichst weiten Abstand zu
mer 2 anzukündigen. halten.
4. Kleinfahrzeuge brauchen diese Zeichen nicht zu Zum Zeigen dieser Zeichen sind nur berechtigt
geben. a) Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten,
§ 51 Peilungen oder Messungen ausführen, sowie
Fahrt auf gleicher Höhe Baustellen,
1. Fahrzeuge dürfen auf Kanälen nicht, auf den b) schwer beschädigte Fahrzeuge oder Flöße,
übrigen Schiffahrtstraßen nur dann auf gleicher Höhe Fahrzeuge, die an Rettungsarbeiten beteiligt
fahren, wenn es der verfügbare Raum ohne Störung sind, sowie festgefahrene, gesunkene oder ma-
oder Gefährdung der Schiffahrt gestattet. növri~runfähige Fahrzeuge,
2. Ist das Fahren auf gleicher Höhe nicht gestattet, c) Fahrzeuge, die im Besitz· einer schriftlichen
darf sich ein Selbstfahrer oder Schlepper, außer beim Erlaubnis der Strom- und Schiffahrtpolizei-
Uberholen, einem vorausfahrenden Fahrzeug oder behörde sind. _,/
Floß nur auf angemessene_ Entfernung nähern. 3. In den Fällen, in denen bei Tag eine rot-weiße
Flagge vorgeschrieben ist, um die Seite zu bezeich-
§ 52 nen, an der das Fahrwasser frei ist (§§ 17, 94), muß
Treibenlassen die Flagge nach Nummer 2 über dieser gesetzt
1. Es 1st verboten, ein Fahrzeug quer zur Strö- werden.
mung treiben zu. lassen. · Nachts ersetzen die Lichter nach den §§ 17, 94 die-
2. Treibende Flöße müssen in der Strömung jenigen nach Nummer 2.
bleiben.
§ 53 , § 54a
Verbot-der Annäherung Beachtung der Fahrwasserbezeichnung
an in Fahrt befindliche F.µirzeuge 1. Wo zur Begrenzung des Fahrwassers und zur
1. Das Anlegen oder Anhängen an ein in Fahrt · Leitung der Schiffahrt Zeichen ge~etzt sind, müssen
befindliches Fahrzeug oder Floß sowie das Mitfal;l.ren sie von den Schiffsführern beachtet werden.
im Sogwasser sind ohne ausdrückliche Erlaubnis des 2. Nummer 1 gilt nicht für Kleinfahrzeuge.
Schiffsführers verboten. § 119 bleibt unberührt.
2. Es ist verboten, an ein in "Fahrt befindliches § 55
Fahrzeug oder Floß heranzuschwimmen. Unübersichtliche Stellen
§ 54 An unübersichtlichen Stellen, an denen ..ein Wahr-
schaudienst nicht eingerichtet ist, müssen Talfahrer
Vermeidung von Wellenschlag ihre Gesdiwindigkeit so lange vermindern, bis der
-1. Fahrzeuge müssen ihre Gesdlwjndigkeit recht- Rudergänger erkennen kann, daß die Strecke auf
zeitig so weit vermindern, wie es erforderlich ist, eine ausreichende Entfernung frei ist.
um schädlichen Wellenschlag oder schädliche Sog-
wirkung zu vermeiden, jedoch nicht unter das Maß, § 56
das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist, und Zusammenstellung der Schleppzüge
zwar
1. Schleppzüge müssen so zusammengestellt wer-
a) vor Hafenmündungen, den, daß jede Gefahr für q.ie an Bord befindlichen
b) in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer Personen und für die Schiffahrt vemi.ieden wird; die
oder an Landebrücken festgemacht sind, Mas_chinenstärke und_ die Ausrüstung des Schleppers
laden oder löschen; ·. oder der Schlepper, die geschleppte Last sowie die
c) in der Nähe von Fa,hrzeugen, die auf_ den Strom- und Windverhältnisse sind dabei zu berück-
üblichen Liegeplätzen stilliegen, sichtigen. ·
d) beim Vorbeifahren an Fähren, . Nach diesen Gesichtspunkten sind insbesondere
e) auf. Strecken, deren Grenzen am Ufer durch die Zahl der Anhänge und die Abstände zwischen
dreieckige Tafeln gekennzeichnet sind, deren diesen zu regeln.
obere Hälfte rot und deren untere. weiß ist
und deren Spitze in Richtung d€r Strecke . 2. Das Anhängen von Fahrzeugen, ausgenommen
zeigt. Kleinfahrzeugen, ist ohne Zustimmung des Schlepp-
zugführers verboten. ·
Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflich-
tung nach den ~uchstaben b und C nicht. § 57-
2. Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, Flößen oder G~kuppelte Fahrzeuge
Baustellen, die 1. Mehr als zwei Fahrzeuge dürfen nicht längs-
bei Tag eine rot-weiße Flagge, seits gekuppelt fahren, es sei' denn, daß ein be-
bei Nadlt ein rotes gewöhnliches Licht etwa 1- m schädigtes Fahrzeug nicht auf andere Weise fort-
über einem weißen gewöhnlichen Licht zuschaffen ist
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954 1151
•
2. Jedoch dürfen zwei klein:e Fahrzeuge hinter- § 59
einander längsseits eines großen Fahrzeugs ge- Sperrung der Sdliffahrt
kuppelt werden. 1. Wenn die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde
3. Flöße dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren. bei Tag durch eine rote Tafel mit waagerech-
tem weißem Streifen oder durch Zuruf und
Schwenken einer roten Flagge,
§ 58 bei Nacht durdl ~wei übereinander gesetzte
Verständigung zwisdlen den Fahrzeugen rote starke Lidlter oder durch Zuruf und
eines Sdlleppzuges Schwenken eines roten Lichts
1. Der Schlepper muß durch Glockenschläge ankün- bekanntgibt, daß die · Schiffahrt vorübergehend
digen, daß _er sich in Fahrt setzt, anhält oder das gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge und Flöße vor
Abwerfen von Anhängen verlangt. dem Sperrzeichen anhalten. Steht vor dem Sperr-
Glockenschläge dürfen auch zur anderweitigen zeidlen eine rechteckige rotumrandete, weiße Tafel
Verständigung innerhalb des Schleppzuges gegeben mit schwarzem nH" (Haltezeichen), so müssen sie
werden. bereits vor dieser anhalten.
2. Reicht die Glocke zur Verständigung nicht aus, 2. An einer Sperrstelle ankommende Fahrzeuge
so dürfen in dringenden Fällen Schallzeichen mit müssen nachfolgende Fahrzeuge von der Sperre in
der Pfeife oder einem _gleichwertigen Schallgerät Kenntnis setzen.
gegeben werden, vorausgesetzt, daß sie b~i nicht
zum Schleppz.ug gehörenden Fahrzeugen zu keiner
§ 60
Verwedlslung führeii Gesperrte Wasserflädlen
Das Befahren von Wasserflädlen, die durch·
3.. Die'Anhänge y_erständigen sich mit dem Schlep- Baken mit einem roten Ball mit waagerechtem
per bei Tag mittels einer Flagge, die an einem Mast weißem Ring bezeichnet sind, ist allen Fahrzeugen
oder Flaggenstock geführt wird... und Flößen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge
Diese Zeichen bedeuten ohne eigene Triebkraft- verboten.
a) im Topp geführt,
daß der Schleppe_r mit voller Kraft fahren
kann; · Abschnitt VI
b) auf Halbmast gesetzt, Fähren und Brücken
daß d_er Schlepper nur mit halber Kraft fahren § 61
soll;
Lidlter der Fähren; Kennzeidlnung der Fährseile
c) niedergeholt,
1. Fähren müssen bei Nacht als Topplicht ein
daß der Schlepper sofort seine Masdline stop- grünes helles Licht und etwa 1 m darunter ein weißes
pen soll. Dieses Zeichen darf nur in dringenden h,elles Licht führen.
Fällen gegeben werden.
2. Freifahrende Fähren mit eigener Triebkraft
Bei Nacht verständigen sim müssen außer den Lidltem nach Nummer 1 die Sei-
a) Anh~ge mit Mast ten~ichter und das Hecklicht nach-§ 28 Buchstaben b
mittels des Topplichts wie nadl Absatz 2 Buch- und c führen.
staben a bis c. Das nach Budlstabe c 'b.ieder-
geholte Licht muß sichtbar bleiben; 3. Bei Gierfähren am Längsseil_ muß der Anfangs-
punkt des Fährgierseils ßurdl eine gelbe Faßtonne
b) Anhänge ohne Mast oder ~oje gekenn~ei_chnet werden.
durch Auf- und Abbewegen eines weißen
Bei Nadlt muß der oberste Buchtnachen oder
Lichts, um anzuzeigen, daß der Schlepper mit
Döpper· mit einem weißen gewöhnlichen Licht min-
voller Kraft fahren kann,
destens 3 m über dem Wasser versehen sein.
durch Hin- und Herschwenken eines weißen
Lichts, um anzuzeigen, daß der Schlepper so- 4. Werden an ei.µer Stelle eine nicht freifahrende
fort seine Maschine stoppen soll. und eine" freifahrende ·Fähre gleidlzeitig betrieben,
Anhänge ohne Mast können sich mit dem so muß die freifahrende Fähre das grüne Topplicht
Schlepper auch durdl andere Sichtzeichen oder löschen, wenn sie am Ufer liegt.
durch Zuruf verständigen.
'- § 62
4. Zeichen, die von einem Anhang gegeben wer-
Verhalten von und gegenüber Fähre1;1
den, müssen sofort von den zwischen diesem Fahr-
zeug und dem Schlepper befindlichen Fahrzeugen l. Fähren dürfen. die Schiffahrtstraße nur über-
weitergegeben werden. queren, wenn das Fahrwasser frei ist. Sie müssen
sich dabei von Fahrzeugen und Flößen so weit ent-
5. Bei der Abfahrt des Schleppzuges darf ein An- fernt halten, daß die_se nicht ihren Kurs ändern oder
hang die Flagge oder das Licht erst setzen, nachdem ihre Geschwindigkeit vermindern müssen, um einen
der dahinter liegende Anhang dies getan hat. Zusammenstoß zu vermeiden.
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muß sie am · · 3. Eine Brückenöffnung, die durch das Sperr-
Ufer derart stilliegen, daß die Schiffahrt nicht be- zeichen nach § 59 Nr. 1 gekennzeichnet ist, darf nicht
hindert wird: durchfahren werden.
2. Alle Fahrzeuge und Flöße müssen, sobald sie
§ 65
sich einer Stelle genäheit haben, die durch eine
diagonal geteilte rot-weiße Tafel gekennzeichnet ist, Durchfahrt durch bewegliche Brücken
ihre Annäherung durch .einen langen Ton" zu er- 1. Fahrzeuge und Flöße müssen, wenn sie das
kennen geben. Sie müssen dieses Zeichen erforder- Offnen der Brücke verlangen, erforderlichenfalls
lichenfalls wiederholen, sofern nicht die Fähre .zwei lange Töne• geben. Bis zur Freigabe der Durch-
offenbar unbenutzt liegt. Die Fähre muß daraufhin fahrt müssen sie sich mindestens 50 m von der Brücke
-mit der Uberfahrt warten, bis der Schleppzug, das entfernt halten, sofern nicht ein Haltezeichen nach
Fahrzeug oder das Floß vorbeigefahren ist, Ist sie § 59 Nr. 1 Satz 2 den Abstand anderweitig festlegt.
in Fahrt, so muß sie das Fahrwasser so schnell wie 2. Die Durchfahrt wird erforderlichenfalls bei Tag
möglich frei machen. und bei N~cht durch Sichtzeichen geregelt. Diese be-
3. Außer in Notfällen dürfen Fahrzeuge und Flöße deuten:
sich zwischen den Abfahrtstellen der Gier-, Ketten-, a) Zwei rote Lichter nebeneinander:
Niedrig- oder Tiefseilfähren nicht sacken lassen. keine Durchfahrt (Brüdce geschlossen);
4. Diese Bestimmungen gelten nicht für das Ver- b) ein rotes Licht:
halten der Fähren gegenüber Kleinfahrzeugen. keine Durchfahrt (Brücke in Bewegung):
§ 63 c) zwei grüne Lichter nebeneinander:
Großfähren Durchfahrt frei (Brücke geöffnet);
1. Als· Großfälg'en gelten besonders verkehrs- d) drei rote Lichter nebeneinander:
reiche Fähren, die von der Strom-. und Schiffahrt- keine Durchfahrt (Brücke geschlossen, sie
polizeibehörde als solche öffentlich bekanntgegeben kann vorübergehend
sind. nicht geöffnet . werden);
2.- Fahren mehr als zwei Schleppzüge zu Berg, so e) zwei rote Lichter übereinander:
kann eine Großfähre abweichend von § 62 Nr. 1 die keine Durchfahrt (Brücke geschlossen, sie
Uberfahrt nach der Vorbeüahrt zweier Schleppzüge • kann für längere Zeit
verlangen. • nicht geöffnet werden).
3. In diesem Fall muß die Großfähre dem Schlepp- Die Lichter sind nur in Durchfahrtrichtung sichtbar.
zug, dessen Kurs sie kreuzen will, ihre Absicht wie
folgt anzeigen:
3. Tiefliegende Fahrzeuge und Flöße dürfen - aq-
gesehen von den Fällen der Nummer 2 Buchstaben b
Bei Tag durch fünf Gl0ckenschläge und eine und e - auch die geschlossene Brücke durchfahren,
weiße Flagge im Topp, wenn die Durchfahrthöhe dies mit Sicherheit zuläßt.
bei Nacht durch fünf Glockenschläge und ein
grünes helles Licht etwa 1 m über dem grünen § 66
Licht nach § 61 Nr. 1. · Bedienung beweglicher Brücken
4. Der Schleppzug muß alsdann seine Geschwin- Die Betriebseinrichtungen beweglicher Brücken
digkeit· soweit vermindern, daß die Oberfahrt der dürfen nur von der Brückenaufsicht bedient werden,
Fähre gewährleistet ist. sofern nicht etwas anderes ausdrücklich zugelassen
fst. '
§ 64
Durchfahrt unter'festen Brücken
Abschnitt VII
1. In einer Brückenöffnung ist das Begegnen oder
Stilliegen (Ankern und Festmachen)
. das Uberholen nur· gestattet, wenn das Fahrwasser
unzweifelhaft hinreichenden Raum für die gleich- § 67
zeitige Durchfahrt gewährt. Liegeplatz
2. Sind einzelne Offnungen oder Teile fester Soweit diese Polizeiverordnung oder die auf ihr ·
Brücken beruhenden Vorschriften nichts anderes bestimmen,
a) bei Tag müssen Fahrzeuge und Flöße ihren Liegeplatz· so
durch zwei rot-weiße, auf der Spitze stehende nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die
quadratische Tafeln, örtlichen Verhältnisse gestatten; sie dürfen keines-
b) bei .Nacht falls die Schiffahrt behindern.
entweder durch beleuchtete Tafeln nach § 68
Buchstabe a oder in · Fahrtrichtung links
durcl) eiri rotes Licht, in Fahrtrichtung rechts Liegeverbote
durch ei,n grünes Licht · 1. Das Stilliegen ist Fahrzeugen und Flößen ver~
gekennzeichnet, so ist die Durchfahr:t nur zwischen boten
diesen Zeichen gestattet. Dies gilt nicht für Klein- a) in Fahrwasserengen und an den nach § 41
fahrzeuge. Nr. 2 bezeidlneten schwierigen Stellen,
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954 1153
b) an Wendeplätzen, 2. Fahrzeuge, die am Ufer festgemacht oder die
c) an den Mündungen der Nebenflüsse, für längere Zeit stillgelegt sind; brauchen eine Wache
nur, wenn die örtlichen Umstände,· Hochwasser oder
d) vor der Einmündung von Abzweigungen und
Kanälen sowie an Hafeneinfahrten, die Eisverhältnisse es erfordern.
e) in der Nähe von Schiffswerften, sofern deren § 72
Betrieb gestört wer4en würde,
Lichter stilliegender Fahrzeuge
f) in der Fahrlinie von Fähren,
g) im Kurs, den Fahrgastschiffe beim Anlegen Stilliegende Fahrzeuge - mit Ausnahme der
aJi Landebrücken und beim Abfahren be- Kleinfahrzeuge - müssen, bei Nacht auf der Fahr-
nutzen, wasserseite ein weißes gewö!mliches Licht setzen.
h) auf Strecken, die von der Strom- und Schiff-
fahrtpolizeibehörde bekanntgegeben und § 13
durch Tafeln am Ufer bezeichnet sind. Die Lichter stilliegender Flöße
Tafeln sind rechteckig, weiß und mit einem Stilliegende Flöße müssen bei Nach.t an jedJr der
roten Rand, einer roten Diagonale, einem beiden dem Fahrwasser zugekehrten Ecken ein
schwarzen .Pu und einer Spitze in Richtung weißes gewöhnliches Licht führen.
der Strecke versehen.
2. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann § 14
im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Sm.wimmende Anlagen und Fischereifanggeräte
1. Personen, unter deren Obhut schwimmende
§ 69 Anlagen gestellt sind, .müssen unbeschadet etwaiger
Sicherung stilliegender Fahrzeuge durch die Strom- und Schif~ahrtpolizeibehörde er-
Stilliegende Fahrzeuge und Flöße müssen so ge- teilter besonderer Auflagen folgendes beach.ten:
sichert werden, daß sie Wasserstandsschwankungen a) Die Anlagen müssen derart liegen, daß das
zu folgen vermögen und· durch ·wellenschlag und Fahrwasser frei bleibt.
Sogwirkung anqerer fahrzeuge, die mit einer nach b) Die Anlagen müssen so sicher befestigt sein,
§ 54 Nr. 1 verminderten Geschwindigkeit vorbeifah- daß sie nicht abtreiben können. Ihre Anker
ren, nicht gefährdet werden. dürfen nicht so ausgeworfen werden, daß sie
die Schiffahrt stören oder gefährden können.
§ 70 c) Bei Nacht müssen die Anlagen mindestens
Liegeordnung ein weißes gewöhnliches Licht führe~. das
1. Sofern weiße runde Scheiben mit schwarzen auf der Fahrwasserseite zu setzen isl
Zahlen (Landmarken) am Ufer aufgestellt sind, dür- 2. Fischereifanggeräte und Einrichtungen, die zu
fen Fahrzeuge und Flöße nur die in Metern angege- ihrer Befestigung oder Verankerung dienen, müs-
bene Breite, vom Ufer aus gemessen, belegen. sen durch Pfähle oder sonstige geeignete Vorrich-
Schleppern und Selbstfahrern_ muß auf Verlangen tungen, die mindestens 1 maus dem Wasser heraus-
die Fahrwasserseite eingeräumt werden. Fahrzeuge ragen, . kenntlich gemacht werden. Sie müssen bei
mit geringerem Tiefgang sollen an der Uferseite Nacht das Licht nach Numiner 1 Buchstabe c sowie
liegen. Raddampfer müssen so gelegt werd~n, daß in mindestens 1 m Entfernung davon nach de.r Seite,
sich die Radkästen hintereinander befinden. . • an der das Fahrwasser nicht frei ist, ein rotes Licht
2. Auf Kanälen gilt außerdem folgendes.: führen. •
a) Das Stilliegen ist nur an den von der Strom- § 15
und Schiffahrtpolizeibehörde allgemein zu-
~efreiung von der Lichterführung
gelassenen oder besonders zugewiesenen
Liegeplätzen gestattet. Anfang und Ende der 1. Fahrzeuge, Flöße oder schwimmende Aniagen,
allgemein zugelassenen Liegeplätze sind die sich völlig zwischen ·nicht überfluteten Buhnen
durch dreieckige weiße Tafeln gekennzeich- befinden 9der hinter einem aus dem Wasser heraus-
net . ragenden Längswerk liegen, brauchen die Lichter
b) Der Liegeplatz ist nach Möglichkeit in Fahrt- nach den§§ 72, 73 und 74 nicht zu führen.
richtung rechts zu wählen. Die Fahrzeuge ·2. Das gleiche gilt für am Ufer ·liegende Fahr-
sind bis zum Ende des Liegeplatzes vorzu- zeuge, Flöße und schwimmende Anlagen, solange
ziehen und dicht aufgeschiossen zu halten. sie vom Ufer aus hinreichend beleuchtet sind.
c) Fahrzeuge, die im Eis festliegen, müssen frei-
geeist werden. · 3. Die Ström- und Sdliffahrtpolizeibehörde kann
weitere Ausnahmen zulassen. ·
§ 71
Wache § 16
1. Auf Fiößen und an Bord von Fahrzeugen, die Kennzeichnung der Anker
gezwungen sind, im Fahrwasser oder in dessen Nähe 1. Werden Anker so ausgeworfen, daß sie die
stillzuliege_n. muß ständig eine hinreichende Wache Schiffahrt gefährden oder stören können, so müssen
vorhanden sein. sie durch hellblaue Döpper gekennzeichnet werden.
'
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, TeH II
2. Bei Nacht müssen Fahrzeuge, die in dieser 2. Talfahrer müssen anhalten oder aufdrehen, so-
Weise vor Anker. liegen, ein gelbes gewöhnliches bald sie infolge der verminderten Sicht und -mit
Licht etwa 1 m unter dem weißen Licht nach § 12 Rücksicht auf ·den übrigen Verkehr oder die ört-
führen. lichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr
§ 77 fortsetzen können. ·
Zeichen der schwimmenden Geräte 3. Bergfahrer müssen anhalten, wenn sie beim
1. Schwimmende Geräte und Fahrzeuge, die in Weiterfahren Gefahr laufen würden, voi: einem auf-
der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder Me_s- tauchenden Hindernis nicht rechtzeitig anhalten zu
sungen ausführen und die so liegen, daß 'sie die können: Bergschleppzüge müssen außerdem an der
Sdliffahrt stören können, müssen folgende Zeidlen nächsten geeigneten Stelle anhalten, wenn zwisdlen
führen: den geschleppten Fahrzeugen und dem Schlepper
a) Bei Tag eine Verständigung durch Sichtzeichen nach § 58
Nr. 3 nicht mehr möglich ist.
· nadl' der Seite, an der das Fahrwasser frei
ist, eine rot-weiße Flagge, 4. Beim Anhalten ist das Fahrwasser soweit wie
nach der Seite, an der das Fahrwasser nidlt' möglich frei zu machen.
frei ist, eine rote Flagge;
§ 80a
b) bei Nacht
Einsduänkung der Floßfahrt
nadl der Seite, an der das· Fahrwasser frei
ist, an Stelle des Lidlts nadl § 7.2 ein 1.' Bei unsichtigem Wetter, Sturm, Treibeis und
weißes helles Licht und etwa 1 m darüber Eisgang ist die Floßfahrt verboten. Wenn diese
ein rotes helles Licht, Umstände drohen oder während der Fahrt über-
nadl der Seite, an der das Fahrwasser nicht raschend eintreten, müssen Flöße sobald wie mög-
frei ist, ..ein rotes helles Lidlt in gleicher lich beilegen.
Höhe wie das andere rote Licht. 2. Bei Nacht müssen Flöße geschleppt werden.•
· 2. Die· Flaggen und Lichter sind so hoch iu setzen, Können treibende· Flöße infolge unvorhergesehener
daß si~ von alleJJ. Seiten sichtbar sind. · Umstände vor Eintritt der Nacht einen geeigneten
Liegeplatz nicht erreichen, so· dürfen sie ihre Fahrt
3. Schwimmende Geräte, welche die Schiffahrt bis zum nächsten geeigneten Liegeplatz fortsetzen.
stören oder von ihr nicht rechtzeitig wahrgenom-
men werden können, müssen in genügender Ent-
fernung von ihrer Liegestelle rote Faßtonnen mit § 81
weißem Ring auslegen. Sc:hallzei~en während der Fahrt
1. Bei unsichtigem Wetter müssen alle in Fahrt
§ 18 befindlichen Schleppzüge, einzelnen Fahrzeuge nnd
Verlegen von Ketten, Kabeln und Seilen Flöße als Nebelzeichen neinen langen Ton" geben,
Schwimmende Geräte und Fahrzeuge nach § · 11 der in Abständen von längstens einer Minute zu
Nr. 1 __ müssen beim Herannahen von. Fahrzeugen wiederholen ist. ·
- mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen - und 2. Das Zeichen muß durch den letzten Anhang
Flößen ihre Ketten, Kabel und Seile, die die Schiff- · des Schleppzuges und, wenn längsseits· .gekuppelte
fahrt gefährden oder stören können, lockern {fier~n) Fahrzeuge den Schluß des Schleppzuges bilden,
oder verlegen. durdl das an Back:t>ord befindl_iche Fahrzeug un-
§ 79 mittelbar darauf wiederholt werden.
....
Rü<ksichtnahme auf das Treideln
Wenn Fahrzeuge oder Flöße an ein-em Ufer still- § 82
liegen, an dem getreidelt wird, müssen sie den ge- Sc:hallzei.dlen beim Stilliegen
. treidelten Fahrzeugen die Vorbeifahrt erlekb.tem. Fahrzeuge und Flöße, die im Fabrwass_er oder in
dessen Nähe außerhalb von Häfen oder von beson-
ders dafür angewiesenen Stellen stilliegen, können
Ab.schnitt VIII bei unsichtigem Wetter in Abständen vo~ höchstens
Unsichtiges Wetter einer Minute mit genügender Lautstärke folgende
Schallzeichen geben: • ·
§ 80
a) Wenn sie auf der talwärts gesehen lin1cen Seite
. Einsduänkung der Schiffahrt des Fahrwassers liegen, drei Gruppen von
1. Bei. unsichtigem Wetter (z.B.Nebel, Schneetrei-. Glockenschlägen .oder drei Sdlläge von Metall
ben) müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit auf Metall; ,
der verminderten Sicht entsprechend herabsetzen. b)_ wenn sie auf der ta:lwärts gesehen rechten
Es ist ein Ausguck aufzustellen, bei Schleppzügen Seite des Fahrwassers liegen, zwei Gruppen
jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug. Dieser muß von Glockenschlägen oder zwei Schläge von-
sich in Sicht des Schiffs- oder Schleppzugführers be- Metall auf Metall.
finden. · Sie müssen diese Zeidlen geben, sobald und so-
· Erforderlichenfalls müssen die Lichter wie bei lange sie das Zeidlen eines herankommenden Fahr-
Nacht gef~hrt werden. zeugs vernehmen.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2i. Dezember 1954 1155
•
Abschnitt IX 2. Schlepper und Selbstfahrer müssen vor und
Sdlutzvorsduiften während der Fahrt genügenden Abstand von den
Ufern halten. Zum Probelauf der Schiffsschraube muß
§ 83 das Heck so weit vom Ufer abgelegt werden, daß
Gefährdung dui;ch Gegenstände an Bofd Kanalsohle und-bösdlungen nicht beschädigt werden.
1. Gegenstände, die Fahrzeuge, Flöße, schwim- Das Aufwühlen der Kanalsohle und der Böschungen
mende Anlagen oder Anlagen in der Wasserstraße mit der Schiffsschraube ist verboten.
oder an ihren Ufern gefährden können, dürfen über 3: An Brücken und· anderen Bauwerken in und an
die Längsseiten der Fahrzeuge und Flöße nicht hin-
der Wasserstraße dürfen Riemen, eisenbeschlagene
ausragen. Stangen und Staken und ähnliche Geräte nicht ver-
2. Die Ladung darf in der Breite nicht über Bord wendet werden. Das Berühren der Schiffswande mit
hinausragen. Ausgenommen sind Holz, Torf, ·Faschi- dem Bauwerk muß durch Verwendung von Fendern
nen, Rohr, Stroh, Heu und andere leicht schwim- gemildert werden, Das Festmachen an solchen Bau-
mende Güter, die bis zu 1 m auf jeder Seite über werken und ihrem Zubehör.ist verboten.
Bord ragen dürfen. Sind für einzelne Schiffahrt-
straßen -höchstzulässige Fahrzeugbreiten. vorge- 4. Pfähle, Eisenstangen oder Pflöcke dürfen auf den
schrieben, so darf die gesamte Breite der Ladung Uferböschungen, auf dem Leinpfad und an Wasser-
diese nicht überschreiten. · bauwerken nicht eingeschlagen werden.
Das beladene Fahrzeug darf keine Schlagseite 5. Das Betreten der wasserbaulichen Anlagen ein-
haben. Die Ladung muß so bemessen und verstaut schließlich der Böschungen und Leinpfade ist Per-
sein, daß die Brücken nicht berührt werden und sonen, die nicht einer Sdliffs- oder Floßbesatzung
· Ladungsteile nicht über Bord fallen -können. Behin- angehören, nur mit Erlaubnis der Strom- und Schiff-
dert die Höhe der Ladung die Sidlt vom .Steuer- fahrtpolizeibehörde gestattet. .
. stand, so gilt § 18 Nr. 3. ·
Nicht schwimmfähige Gegenstände, die, eine G~- § 84a
fahr für die Schiffahrt bilden können, dürfen auf Verhalten bei Niedrig- und Hodlwasser
Flößen nicht als Oberlast mitgeführ.t werd·en. 1. Bei Niedrigwasser und bei Hochwasser sind die
besonderen im Interesse der Sicherheit der Schiff-
. 3. -Aufgeholte Anker dürfen nidlt über die größte
fahrt erlassenen Vorsdlriften zu beachten. Insbeson-
Bteite des Fahrzeugs hinausragen und audl nidlt
dere darf kein Fahrzeug ohne zwingende Notwendig-
unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeugs oder
keit das eigentliche Fc$.rwasser verlassen.
.
die Unterkante des Floßes reichen.
Auf Kanälen müssen Buganker und gleichartige
2. Yon Deichstrecken und solchen Strecken, die
durch dreieckige rotumrandete, weiße Tafeln mit
Vorrichtungen vor der Fahrt binnenbords genommen
Winkeln von 30° und 60° und einer Spitze in Rich-
werden. In den Ankerklüsen dürfen nur _solche Bug-
tung der Strecke bezeichnet sind, müssen bei Wasser-
anker bleiben, die mit beweglichen Pflugen an der
ständen, bei denen die Vorländer überströmt werden,
Bordwand anliegen und nicht über den Steven hin-
Fahrzeuge mit eigener Triebkraft sich möglichst weit
ausragen. Heckanker, Ankertaue und Ankerketten
entfernt halten. Auch dürfen sie nicht mit größerer
müssen nach Möglichkeit bis über den Wasser-
Geschwindigkeit fahren, als zu ihrer sicheren Steue-
spiegel, Klippanker bis zur Ankerklüse eingeholt
rung unbedingt notwendig ist.
und mit besonderer Kette oder Trosse gesichert
werden, sofern keine anderweitige Sidlerung vor-
§ 85
handen ist.
Sdlutz der Sdlüfahrtszeidlen
§ 84 . Es ist verboten, Sdliffahrtszeichen (z. B. Bojen,
Sdlutz der Wasserstraßen sowie der Anlagen Schwimmer, Baken) zum Festmachen oder Verholen
in und an Wasserstraßen von Fahrzeugen oder Flößen zu benutzen, sie zu be-
1. Es ist verboten, zu ankern sowie Anker, Ketten schädigen oder unbrauchbar zu machen.
oder sonstige Gegenstände schleifen zu lassen·
§ 86
a) auf einer Strecke von 100 m oberhalb bis
10~m unterhalb der· Stellen, die' am Ufer Unerlaubtes Festmadlen
durch rechteckige weiße Tafeln mit rotem ·Bäume, Geländer, Pfähle, Leitungsmasten, Grenz-
Rand und einem rot durdlstridlenen um- und Kilometersteine und ähnliche ·Gegenstände .
gekehrten schwarzen Anker gekennzeichnet dürfen weder ZU1J?. Festmachen noch zum Verholen .
. .' sind, von Fahrzeugen oder Flößen benutzt werden, sofern
sie nicht ausdrücklich dazu bestimmt sirid.
b) auf Strecken, deren A,nfang und Ende durdl
dreieckige weiße Tafeln :ip.it rotem Rand und § 87
einem rots durchstrichenen umgekehrten
schwarzen Anker gekennzeichnet sind, deren Einbringen von Gegenständen und Flüssigkeiten
in die Wasserstraße· ·
Spitze in Richtung der Strecke zeigt.
1.' Es ist verboten, feste Gegenstände oder Flüssig-
Auf diesen Strecken dürfen Stangen und Staken keiten, die geeignet sind, die Schiffahrt zu behindern
nur im Notfall und auch dann nur mit besonderer oder zu gefährden, in die Wasserstraße zu werfen,
Vor~icht gebraucht· werden. · zu gießen oder sonst einzubringen.
1156 Bundesg_esetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
2. Es ist ferner verboten, Rückstände von 01 und bei Nadlt
flüssigen Brennstoffen in die Wasserstraße zu gießen .a) kreisförmiges Schwenken eines Lichts,
oder sonst einzubringen; weitergehende gesetzliche
Verbote bleiben unberührt. b) Läuten mit der Glocke oder wiederholte
Töne,
§ 87a c) Flammenzeichen auf dem Fahrzeug, z. B.
durch Abbrennen .von Teertonnen oder von
.Badeverbot
01, jedoch nur, wenn die Art der Ladung es
1. In Flüssen und Kanälen ist das Baden außer- zuläßt.
halb der Badeanstalten verboten
§ 91 a
a) 1.00 m ober- und unterhalb von Brücken,
Gefahr- und Warnzeichen
Wehren und Hafeneinfahrten,
Manövrierunfähige Fahrzeuge müssen bei An- .
b) an Schleusen und in Sdlleusenvorhäfen,
näherung eines anderen Fahrzeugs oder eines
c) an den von der Strom- und Sdliffahrtpolizei- Floßes • vier kurze Töne" mit vorhergehendem Ach-
behörde b~zeidmeten Stellen. tungszeichen geben oder
2. Vorschriften, die das Baden in Flüssen und Ka- bei Tag eine rote Flagge,
nälen an anderen als den in Nummer 1 genannten bei Nacht ·ein rotes Licht
Stellen einschränken oder verbieten, bleiben unbe-
rührt. schwenken, um auf ihren Zustand aufmerksam zu
§ 88 machen:
Sdlutz gegen Rauch § 92
1. Soweit die betrieblichen UID5itände es zulassen, Anzeige von Sdlüfsuniällen
müssen die Kesselfeuer so bedient werden, daß 1. Ist ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken
während ·der Durchfahrt unter festen Brücken, in oder hat es Grundberührung mit einem unbekann-
Schleusen und fm Bereich . dicht besiedelter Ufer ten Gegenstand gehabt- oder ist ein Floß festgefah-
eine übermäßige Rauchentwicklung vermieden wird. ren oder aufgelöst, so muß sein Führer. sobald wie
möglich für die Benachrichtigung der nächsten
2. Dampffahrzeuge dürfen ihren Liegeplatz in der.
Strom- und Schüfahrtpolizeibehörde sorgen. Das
Nähe einer festen Brücke nur so wählen, daß der
gleiche gilt, wenn eine_ Brücke angefahren oder ein;
Abstand der Schornsteine von der Brücke min-
sonstiges Bauwerk beschädigt worden ist. Im Falle
destens 30 m beträgt.
des Festfahrens muß der Sdliffsführer bis auf 'wei-
tere Anordnungen mit seiner Mannschaft an Bord,
Abschnitt X im Falle des Sinkens in' der Nähe der Unfallstelle
Unfälle und Schiffahrtshindemisse bleiben.
§ 89 2. Ereignet sich der Unfall beim Durdlfahren
Rettung von Mensdlenleben an Bord
einer Schleuse, so ist die Schleusenaufsicht. sofort
zu benadlrich_tigen.
Der Schiffsführer muß bei Unfällen, die Menschen-
leben an Bord gefährden, zu .ihrer Rettung alle § 93
Mittel aufbieten, die ihm zur Verfügung stehen; Wahrsdlauen
weitergehende gesetzlidle Verpflidlturigen bleiben
1. Ist im Fahrwas~er oder in dessen Nähe ein
unberührt.
·Fahrzeug festgefahren oder gesunken oder ist ein
§ 90
Floß festgefahren, so muß sein Führer sobald wie
Hilfeleistung möglidl hinreidlend weit oberhalb, erforderlichen-
1. Wenn ein Fahrzeug infolge eines Unfalls eine falls audl unterhalb der Unfallstelle einen Wahr-
Sperrung des Fahrwassers herbeizuführen droht, ist sdlauer an geeigneter Stelle aufstellen lassen, damit
der Führer jedes in der Nähe befui.dlichen Fahr- die herankommenden Fahrzeuge und Flöße redlt-
zeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, so- zeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.
weit dies mit der Sicherheit ..seines eigenen Fahr- • & :;
2. Der Schiffsführer ist außerdem verpflidltet, alle
zeugs oder Schleppzugs vereinbar ist. .
. ' in seiner _Macht liegenden Maßnahmen ;.u treffen,
_2. Die gleidle Verpflichtung trifft den Führer damit auf der Strecke zwischen der Unfallstelle und
eines in der Nähe befindlichen Fahrzeugs, wenn dem Standort des Wahrschauers die Hafenbehörden,
durch den Unfall Menschenleben gefährdet sind; die aus Nebenflüssen, Abzweigungen, Kanälen und
weitergehende gesetzliche Verpflichtungen bleiben Hafeneinfahrten kommenden sowie die außerhalb
unberührt der Häfe.n liegenden Fahrzeuge und Flöße sobald
§ 91 _w.ie möglich von dem Unfall Kenntnis erhalten.
Notzeidlen Mangels anderer wirksamer Mittel müssen zu die-
Will ein Fahrzeug, das in Not ist, Hilfe anfordern, sem Zweck weitere Wahrschauer an geeigneten
so gibt es gleichzeitig oder einzeln folgende Zei~en: Punkten aufgestellt werden. Der Schiffsführer muß
sidl in diesem Fall mit der Strom- und Schiffahrt-
Bei Tag · polizeibehörde in Verbindung setzen. '
a) kreisförmiges Schwenken einer Flagge,
b) Läuten mit der Glocke oder wiederholte 3. Die Wahrsdlauer müssen .die herankommen-
Töne; den Fahrzeuge und Flöße durch Zuruf über den Ort
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954 1157
•
des Unfalls unterrichten. Sie müssen bei Tag eine lorener Gegenstände sind die Eigentümer verpflich-
rote Flagge, bei Nacht ein rotes Licht hin- und her- tet. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann
schwenken. die Beseitigung auf Kosten des Eigentümers vor-
nehmen, wenn dieser einer Aufforderung zur Be-
4. Die Wahrschau ist solange beizubehalten, bis
seitigung innerhalb angemessener Frist nicht nach-
das Fahrzeug oder Floß,wieder flott ist oder bis die
kommt. Von der Aufforderung kann abgesehen
Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde sie für entbehr-
werden, wenn die sofortige Beseitigung aus Gründen
lich erklärt hat.
der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
§ 94 erforderlich ist.
Kennzeichnung festgefahrener oder gesunkener § 91
Fahrzeuge und sonstiger Hindernisse Anzeigepflicht bei Schifiahrtshindemissen
1. Jedes festgefahrene _oder gesunkene Fahrzeug Bemerkt der Schiffsführer im Fahrwasser einen
sowie jedes festgefahrene· Floß müssen wie folgt . Gegenstand oder nimmt er einen Unfall wahr, durch
gekennzeichnet werden: den die Schiffahrt behindert oder gefährdet werden
a) Bei Tag kann, so soll er dies der nächsten Strom- und Schiff-
nach der Seite, an der das Fahrwasser frei fahrtpolizeibehörde anzeigen, falls diese hierüber
ist, durch eine rot-weiße Flagge, offenbar noch nicht unterrichtet ist.
nach der Seite, an der das Fahrwasser nicht § 98
frei ist, durch eine rote Flagge; •
Schwimmende Anlagen
b) bei Nacht
Die §§ 92 bis 97 gelten auch für schwimmende An~
nach der Seite, an der das Fahrwasser frei lagen. Die in diesen Bestimmungen den Schiffsfüh-
ist, durch ein weißes helles Licht und etwa rern auferlegten Pflichten treffen die Personen, unter
1 m darüber ein rotes helles Licht, deren. Obhut die Anlagen gestellt sind.
nach der Seite, an der das Fahrwasser nicht
frei ist, durch ein rotes helles Licht in
gleicher Höhe wie· das andere rote Licht. Abschnitt XI
2. Die Flaggen und Lichter sind so hoch zu setzen, Reeden und Unisdtlagplätze
daß sie von allen Seiten sichtbar sind.
§ 99
3. Liegt das Fahrzeug so, daß d_ie Zeichen nicht
auf ihm angebracht werden können, so müssen sie Laden, Löschen und Leichtern
auf Nachen, Bojen oder in anderer geeigneter Weise 1. Fahrzeuge und Flöße dürfen ohne Erlaubnis
in ausreichender Zahl gesetzt werden. der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde nicht an
4. Auf die gleiche Weise kann. die Strom- und Stellen laden; löschen oder leichtem, an denen die
· Schiffahrtpolizeibehörde auch sonstige Hindernisse Schiffap.rt behindert oder gefährdet werden kann.
kennzeichnen. • 2. Auf Kanälen sind das Laden, Löschen und Leich-
§ 95 tem außerhalb der Häfen, Lade- und Löschplätze nur
mit Erlaubnis der Strom- und Schiffahrtpolizei-
Veränderung von Sdliffahrtszeichen;
Verlust von Gegenständen behörde gestattet.
1. Hat ein Fahrzeug oder Floß ein Schiffahrts- . § 100
zeicheil von seinem Platz verschoben oder beschädigt Kennzeichnung .der Grenzen der Reeden
oder einen Gegenstand verloren und kann die Schiff- •und Liegeplätze
fahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, so 1. Die Grenzen der Reeden werden am Ufer durch
muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten rechteckige weiße Tafeln mit einem schwarzen nR •
Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde anzeigen. und einer Spitze in Richtung der Reede gekenn-
2. Der Schiffsführer hat die Stelle des Verlustes zeichnet.
nach Möglichkeit zu kennzeichnen und sie bei seiner
Anzeige anzugeben. 2. Die Grenzen der Liegeplätze auf den Reeden
können am Ufer durch rechteckige blaue Tafeln -mit .
§ 96 ·einem weißen nPQ und einer Spitze in Richtung des
Freimachen des Fahrwassers , Liegeplatzes gekennzeichnet werden.
1. Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahr-
zeug, ein festgefahrenes Floß oder ein von einem Abschnit~ XII
Fahrzeug oder Floß verlorener Gegenstand das Fahr- Fahrt durdJ. Schleusen,
wasser ganz oder teilweise sperrt od!:!r zu sperren Hebewerke und Wehröffnungen
-droht, hat der Schiffsführer die erforderlichen Maß-
nahmen zu treffen, um das Fahrwasser binnen kür- § 101
zester Frist frei zu machen. Annäherung an Schleusen
2. Dasselbe gilt, wenn ein Fahrzeug zu sinken 1. Schlepper und Selbstfahrer - mit Ausnahme
droht oder manövrierunfähig wird. ·der Kleinfahrzeuge - müssen, wenn sie sich einer
3. Zur Beseitigung festgefahrener oder gesunkener Schleuse nähern, ihre Absicht, die Schleuse zu be-
Fahrzeuge und Flöße sowie in der Wasserstraße ver- nutzen, dort, wo es die Umstände erfordern, durch
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
.einen langen Tonu zu erkennen geben. Sind meh- Nacht durch besondere Richtungsweiser gegeben,
rere Schleusenkammem vorhanden, so können sie, die aus zwei weißen Lichtern nebeneinander be-
wenn sie die größere Kammer zur Schleusung be- stehen.
nötigen, .zwei lange Töneu geben. Die Zeichen der Richtungsweiser bedeuten
2. Solange nicht_ von der Schleuse das Zeichen zur linkes Licht ununterbrochen, rechtes Licht b1inkend:
Einfahrt gegeben ist, dürfen Fahrzeuge und Flöße rechte Schleusenkammer benutzen;
nicht über ein vor der Schleuse befindliches Halte-
rechtes Licht ununterbrochen, linkes Licht blinkend:
zeichen hinausfahren. Das Haltezeichen besteht aus
linke Schleusenkammer benutzen;
einer rechteckigen rotumrandeten, weißen Tafel mit
schwarzem .Hu. beide Lichter ununterbrochen:
bis zur Einweisung warte_n;
§ 102
beide Lichter blinkend:
Verhalten "im Sdlleusenbereicb beide Schleusenkammern benutzbar.
1. Im Schleusenbereich darf nur mit mäßiger Ge-
schwindigkeit gefahren werden. Bei der Einfahrt in Fahrzeuge und Flöße, die wegen ihrer Abmessun-
die Schleusenkammem darf_die Fahrgeschwindigkeit gen ·nur eine bestimmte Schleusenkammer benutzen
nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung der können, müssen vor dem Richtungsweiser warten,
Fahrzeuge notwendig ist. · bis ihnen diese Kammer zugewiesen wird.
Zum Schleusenbereich ·gehören außer der Schleu- 5. Vor der Schleusung dürfen Fahrzeuge an ande-
senanlage die Wasserflächen oberhalb und unterhalb ren auf die Schleusung wartenden Fahrzeugen nur
der Schleuse bis zum Ende der Anlagen,_ die zum dann vorbeifahren, wenn sie vorgeschleust werden
Festmachen von Fahrzeugen dienen '(Poller, Dalben); sollen.
Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann den Die haltenden Fahrzeuge und Flöße dürfen das
Schleusenbereich aurch Tafeln näher bestimmen. Fahrwasser nicht sperren. Schleppzüge dürfen nicht
nebeneinander liegen. Die Anlegestellen von Fäh-
2. Fahrzeuge und Flöße dürfen in den Schleusen-
ren oder Fahrgastschiffen · sind freizuhalten. Erfor-
kammem und im Bereich der Molen ·und Schleusen-
derlichenfalls müssen Schleppzüge geteilt werden,
vorhäfen- nur dann liegen bleiben oder übernachten,
um den Fähren oder Fahrgastschiffen das Anlegen
wenn es von· der Strom- und S.chiffahrtpolizei-
zu ermöglichen. ~
behörde allgemein zugelassen oder im Einzelfall
von der Schleusenaufsicht gestattet ist. Wollen sie 6. Vor der Einfahrt in die Schleuse· müssen die
im übrigen Schleusenbereich liegen bleiben oder Schlepptrossen kurz geholt, überhängende Aus-
übernachten, so müssen sie die Schleusenaufsicht rüstungsteile (wie Bordkräne, Bootsriemen, Bug-
. hiervon unterrichten, sofern nicht der Liegeplatz anker, Ketten, Tauwerk)- binnenbords genommen
von der Schleuse aus eingesehen werden kann. und die Gierbretter (Schwerter), Klipp- und
Heckanker hochgenommen werden. Erforderlichen- .
3. In den Schleusenkammem und im Bereich der falls müssen auch die Masten_ und Schornsteine ge-
Molen und Schleusenvorhäfen ist es verboten, · legt werden. Segel sind zu _bergen.
~) eisenbeschlagene Fahrbäume .(Schorbäume)
oder Staken zum Absetzen (Abschoren) der 7-. Die Führer beschädigter Fahrzeuge müssen die
Fahrzeuge und Flöße · vom Ufer und zum Schleusenaufsicht vor der Einfahrt auf die Beschä-
Fortbewegen in die befestigten Böschungen, digungen aufmerksam machen.
Schleusentore oder in das Mauerwerk ein-
· zusetzen, § 103
b) zu ankern oder- Anker, Ketten, Taue oder Sdlleusenrang
Trossen sdtleifeh zu lassen, t. Es wird, soweit nachstehend nichts anderes
c) ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht zu bestimmt ist, in der Reihenfolge des· Eintre(fens vor
laden, zu löschen oder Fahrgäste ein- und der Schleuse geschleust. Auf eine Bergschleusung
aussteigen zu lassen, folg_t in der Regel eine Talschleusung. ·
d) eigenmächtig die Betriebseinrichtungen der
Schleusen und Wehre zu bedienen, 2. Fahrzeuge und Flöße, die auf das Zeichen zur
Einfahrt nicht schleusungsbereit sind, werden so
e) die S~leusen- und Wehranlagen unbefugt lange zurückgestellt, bis sie ihre Vorbereitungen
zu_ betreten, beendet haben. ,.
· f) in den Schleusenkammerp zu lärmen.
3. Fahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwal-
4. Zur Schleusung anstehende Fahrzeuge und tung, Fahrzeuge, die zur Ausübung von Hoheitsauf-
Flöße müssen ·so weit aufschließen, daß sie unver- gaben unterwegs sind, und schwer beschädigte
züglich nach dem Zeichen zur Einfahrt in die Fahrzeuge haben vor allen übrigen Fahrzeugen den
Schleuse einfahren -können. Vorrang auf Schleusung außer der Reihe; das
Sind mehrere Schleusenkamrilern vorhanden, so gleiche gilt für Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge
müssen die Fahrzeuge und Flöße an der ihnen zu- auf der Fahrt zur Unfallstelle sowie für Fahrzeuge,
gewiesenen Schleusenkammer vorlegen. Die Wei- welche die Kennzeichen nach § 36 Nr. 2 führen und
sung hierzu wird erforderlichenfalls b_ei Tag und bei beladen sind.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954 1159
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4. Auf Verlangen werden mit Vorrang in nach- c) zwei grüne tichter nebeneinander:
stehender. Reihenfolge vor anderen als den in Einfahrt frei;
Nummer 3 genannten Fahrzeugen geschleust: d) zwei rote _Lichter übereinander:
a) Fahrgastschiffe, die nach einem festen, keine Einfahrt (Schleuse außer Betrieb).
öffentlich bekanntgegebenen Fahrplan fah-
ren, 2. Alle Fahrzeuge und Flöße müssen so weit in
die Schleusenkammer einfahren und sich so hinlegen,
b) sonstige Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an daß die nachfolgenden Fahrzeuge bei der Einfahrt
Bord haben,. wenn sie mindestens eine und in d~r Ausnutzung der Schleusenkammer nicht
Stunde vor der Schleusung angemeldet sind, behindert werden. Insbesondere muß das letzte vom
c) Fahrzeuge mit Erlaubnis der Strom- und Oberwasser her einfahrende Fahrzeug so weit vor-
Schiffahrtpolizeibehörde. fahren, daß es beim Leeren der· Schleuse nicht auf
Fahrzeuge ohne Schleusenvorrang brauchen an de~ Drempel aufsetzen kann.
jeder Schleuse nur einmal eine Vorschleusung von 3. Während der Einfahrt, des Liegens in der
Fahrzeugen nach Buchstabe c zu dulden. Schleuse und der Ausfahrt muß eine Berührung der
5. Die Schleusenaufsicht kann den Schleusenrang Schiffswand mit Bauwerkteilen, insbesondere den
, ändern, um den Schleusenraum besser auszunutzen. Schleusentoren, vermieden werden._ Dazu müssen
die Fahrzeuge auf beiden Seiten Reibseile, Fender
6. Kleinfahrzeuge werden, soweit sie nicht Boots- . oder ähnliche Vorrichtungen so über Bord hängen,
schleusen oder -schleppen benutzen können, nur in . daß eine Beschädigung der Bauwerke und von an-
größeren Gruppen oder zusammen mit anderen deren Fahrzeugen ausgeschlossen ist.
Fahrzeugen oder Flößen geschleust Ausnahmsweise
können Kleinfahrzeuge auch einzeln nach bestimm- ·4. Während des Liegens in der Schleuse müssen
ten Wartezeiten geschleust werden. · , Fahrzeuge und Flöße vom und hin:ten durch aus-
reichend feste und genügend lange Taue oderTrossen
§ 104
an den Festmachevorrichtungen (Pollern und Halte-
kreuzen) sicher festgelegt sein. Die Taue und Trossen
Schleusungszeiten müssen vorsichtig gefiert und angeholt werden. Die
1. Es wird im allgemeinen nur während der fest- Antriebsmaschinen müssen auf Verlangen abgestellt
.gesetzten Schleusenbetriebszeiten geschleust. Diese werden.
werden öffentlich bekanntgemacht Schleusungen 5. Während der Durchfahrt durch die Schleuse muß
außerhalb der Beti:iebszeiten werden nur ausgeführt, die Deckmannschaft vollzählig an Deck sein, soweit
wenn die Betriebsverhältnisse es gestatten. sie nicht für das Ausbringen der Haltetaue und
2. Schleusungen außerhalb der Schleusenbetriebs- Trossen an Land gehen muß.
zeiten müssen rechtzeitig, spätestens eine halbe 6. Mit der Ausfahrt aus der Schleuse darf erst be-
Stunde vor Ende der Schleusenbetriebszeit (auch gonnen werden, nachdem die Ausfahrt freigegeben
durch Fernsprecher) angemeldet werden. Dabei sind ist. Soweit Sichtzeichen gegeben werden, bedeuten
anzugeben: · ein rotes Licht: · Ausfahrt gesperrt,
a) Der Name und der Wohnort des Anmelden- ein grünes Licht: Ausfahrt frei.
den und des Schiffsführers, Schleppzüge dürfen nur mit kurzen Trossen zwi-
b) der Name oder die Bezeichnung des Fahr- schen den Fahrzeugen ausfahren.
zeugs sowie die Zahl und die Art der An-
hänge, 7. Zu Berg ausfahrende Fahrzeuge und Flöße
dürfen nidit an den für die Talschiffahrt, zu Tal aus-
c) die Schleusen, die durchfahren werden sollen, fahrende nicht an den für die Bergschiffahrt bestimm-
d) der Zeitpunkt des Eintreffens an den Schleu- ten Warteplätzen anlegen.
sen.
8. Die Führer von Fahrzeugen, deren Fahrt bei
Die Anmeldung wird hinfällig, wenn der angege- der nächsten Schleuse angemeldet ist, die aber nicht
bene Zeitpunkt des Eintreffens. um mehr als eine die Fahrt zur nächsten Schleuse ohne Aufenthalt
halbe Stunde überschritten wird. fortsetzen, sondern_ unterwegs laden oder entladen
Wird eine angemeldete Fahrt nicht angetreten oder wollen, und die Führer von Schleppern, die bis zur
wird sie abgebrochen, so sind unverzüglich alle noch nächsten Schleuse weitere Anhänge aufnehmen oder
nicht durchfahrenen Schleusen zu benachrichtigen, Anhänge abwerfen wollen, müssen dies der Schleu-
deren Durchfahren angemeldet war. senaufsicht bei der Abfertigung anzeigen.
§ 105
§ 106
Durchfahren der Schleusen Fahrt durch Hebewerke,
Sidlerheitstore und Wehröffnungen
, 1. Die Schleuseneinfahrt wird bei Tag und bei 1. Die- Bestimmungen dieses Abschnitts sind für
Nacht erforderlichenfalls durch Sichtzeichen geregelt. die Fahrt durch Hebewerke, Sicherheitstore und
Diese bedeuten: Wehröffnungen entsprechend anzuwenden.
a) Zwei rote Lichter nebeneinander: 2. Die Wasserflächen oberhalb und unterhalb der
keine Einfahrt (Schleuse geschlossen); Wehre und Kraftwerke dürfen nur befahren werden,
b) ein rotes Licht: soweit die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde dies
keine Einfahrt (Schleuse wird geöffnet); allgemein oder im Einzelfall zugelassen hat.
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1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
3. Selbstfahrer und Schleppzüge dürfen durdl eine 2. Falls Brückenwärter anwesend sind, regeln
Wehröffnung nicht mit größerer Gesdlwindigkeit diese den Schiffs- und Fahrgastverkehr an den Lande 0
fahren, als zu ihrer sidleren Steuerung unbedingt stellen. Die Schiffsführer haben ihre Anweisungen
erforderlich ist. Im Bereich eines Wehres muß die zu befolgen. Fahrzeuge, die nicht zur Personenbeför-
Maschine so bereitgehalten werden, daß das Fahr- derung zugelassen sind, und Sportfahrzeuge dürfen
zeug jederzeit manövrierfähig ist. nur mit Erlaubnis der Brückenwärter anlegen.
4. Schlepper dürfen nur mit so viel Anhängen 3. Fahrzeuge dürfen an den Landestellen nur so-
durch eine Wehröffnung fahren, wie sie ohne Ge- lange liegen bleiben, wie ·dies. zum Ein- und Aus-
fährdung der Bauwerke und der A.I).hänge sicher zu steigen der Fahrgäste sowie zum Laden und Löschen
führen vermögen. von Gütern und Vieh notwendig ist. Längeres Liegen
5. Treibende Fahrzeuge müssen oberhalb eines ist nur gestattet, wenn der Verkehr von Fahrgast-
Wehres in Höhe der mit der Aufschrift "Uinhaltenlu schiffen nicht behindert wird. ·
versehenen Tafel umhalten und sich rückwärts durch
. die W eb,röffnung sacken lassen. § 110
Das Um.halten der Fahrzeuge kann unterbleiben, _ Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
wenn die Tafel fehlt oder wenn besondere Vorkeh- 1. Die Fahrgäste dürfen zum· Ein- und Aussteigen
rungen zur Erhöhung der Steuerfähigkeit getroffen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Lande-
worden sind. brücken und Landestege, Zugänge und Treppen be-
6. Bei der Fahrt durdl Wehröffnungen dürfen audl nutzen. Kein Fahrgast darf ein- -oder aussteigen,
um.gehaltene Fahrzeuge weder Anker nodl Ketten bevor d!=!r Schiffsführer oder sein Beauftragter die
schleifen lassen. Erlaubnis hierzu ausdrücklich- erteilt hat.
· 1. Die Durdlfahrtöffnungen von Wehren werdep, 2. Der Schiffsführer oder sein Beauftragter darf
erforderlidlenfalls wie die von festen Brücken (§ 64 das Ein- und Aussteigen erst zulassen, nachdem das
Nr. 2) gekennzeidinet. In diesem Fall braudlen die Fahrgastschiff ordnungsmäßig festgemad:l.t ist und
Sichtzeichen nach § 105 Nr. 1 nicht gezeigt zu werden. nachdem er sich davon überzeugt hat, daß
~- An geschlossene Sicherheitstore darf nur bis a,) der Zu- und Abgang der Fahrgäste an der
auf 100 m herangefahren werden. Landestelle ohne Gefahr möglich ist,
b) Jiie Landestelle sidl in einem ordnungsmäßi-
gen Zustand befindet,
Abschnitt XIII c) die Landestelle bei Dunkelheit ausreichend
Fahrgastsdüffahrt beleuchtet ist.
§ 107 3. Einsteigende Fahrgäste dürfen den Landesteg
Fahrpläne eTst betreten, nachdem die aussteigenden ihn ver-
lassen haben, es sei denn, daß ein getrennter Zu- und
1. Der Unternehmer regelmäßiger gewerblidler
Abgang für die Fahrgäste _vox:handen ist.
Fahrten zur Beförderung von Fahrgästen mit Schiffen
muß den Fahrplan mit Abfahrts- und Ankunftszeiten 4. Es ist ·verboten, Fahrgäste über andere längs-
und Landestellen spätestens zwei Wodlen vor Be- seits liegende Schiffe ein- und aussteigen zu lassen.
ginn der Fahrten der Strom- und Schiffahrtpolizei- 5. Werden außer Fahrgästen auch Güter befördert,
behörp.e, von deren Bezirk aus die Fahrgastschiffahrt so darf das Laden· oder Löschen der Güter über die
betrieben wird, zur G~nehmigung v~rlegen. Das für. Fahrgäste bestimmten Landeeinrichtungen nicht
gleidle gilt für Fahrplanänderungen. gleichzeitig mit dem Ein- und Aussteigen der Fahr-
2. Der Unternehmer muß auf Verlangen der Strom- gäste zugelassen werden.
und Schiffahrtpolizeibehörde den genehmigten Fahr- 6. Auch wegen eines einzigen Fahrgastes muß an
plan so ändern, daß Verkehrsstörungen an den einer fahrplanmäßigen Landestelle ordnungsmäßig
Landestellen vermieden werden, festgemacht werden.
3. Die Fahrten sind nach dem genehmigten Fahr- § 111
plan durdlzuführen. ·
Zurüdtweisung von Fahrgästen
4. Der Fahrplan muß an den Landestellen und an
Bo_rd deutlich lesbar angeschlagen sein. Der Sdliffsführer oder sein Beauftragter hat Per-
sonen, von denen eine Gefährdung des Schiffahrt~
§ 108 betriebes oder eine erhebliche Belästigung der Fahr-
Landestellen gäste zu bßfürchten is!, von der Beförderung aus-
zuschließen.
Fahrgastsdliffe dürfen nur an Landestellen an-
legen, die von der Strom- und Schiffahrtpolizei- § 112
behörde zugelassen sind. HödJ.stzahl der Fahrgäste
§. 109 1. Die für das Fahrzeug festgesetzte Höchstzahl
SdJ.iiisverkehr an den Landestellen der Fahrgäste muß an gut sichtbarer Stelle deutlich
1. Fahrzeuge, die nicht zur Personenbeförderung
lesbar angeschrieben sein.
zugelassen sind; und Sportfahrzeuge haben die 2. Wird der für Fahrgäste bestimmte Raum teil-
Landestellen unverzüglich freizumachen, wenn Fahr- weise für Güter oder Vieh benutzt, so vermindert
gastschiffe anlegen wollen. · sidl die festgesetzte Hödlstzahl der Fahrgäste für
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. DezeiilMr 1254 1161
•
jedes halbe Quadratmeter der in Anspruch genomme- 2. Die Anordnungen können insbesondere ver-
nen Fläche um einen .Fahrgast. anlaßt sein durch Arbeiten in der Wasserstraße,
3. Der Schiffsführer oder sein Beauftragter hat
militärische Ubungen, öffentliche Veranstaltungen
im Sinne des § 117 oder durch die Fahrwasserver-
1
dafür zu sorgen, daß die Höchstzahl der Fahrgäste hältnisse. Sie können auf bestimmten Schiffahrt-
nicht überschritten wird.
straßen, auf denen besondere Vorsicht geboten ist
und die durch Tonnen, Baken oder andere Zeichen.
§ 113 oder durch Aufstellen von Wahrschauen bezeichnet
Ordnung an Bord und an den Landestellen sind, das -Fahren bei Nacht oder mit zu tief gehen-
1. Die Fahrgäste und die Benutzer der Landestellen
den Fahrzeugen untersagen.
müssen sich ·so verhalten, daß sie den Verkehr nicht
gefährden und andere Personen nicht behindern oder 3. Nummer 1 ist auch auf Anordnungen anzuwen-
belästigen. Sie müssen die Anordnungen des Schiffs- den, die notwendig sind, um bis zu einer Änderung
führers, seines Beauftragten und der Brückenwärter dieser Polizeiverordnung oder zu Versuchszwecken
befolgen. sdliffahrtpolizeiliche Maßnahmen zu treffen. Die
Anordnungen gelten höchstens zwei Jahre.
2. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß die
Fahrgäste im Interesse der Sicherheit auf dem Fahr-
zeug richtig vef1:eilt sind und der Zugang zu den Aus- § 117
steigestellen nicht behindert wird.
Genehmigung besonderer Veranstaltungen
3. Das Betreten des Schiffsführerstandes und des. Sportliche Veranstaltungen,_ Wasserfestlichkeiten
Maschinenraumes ist den Fahrgästen verboten. und sonstige Veranstaltungen, die zu· Ansainm.lun-
"Sperren und Hinweise sind anzubringen. gen von Fahrzeugen führen können, bedürfen der
4. Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste be- Erlaubnis der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde. ··
. stimmten Räume- ausreichend beleuchtet sein. Die
Beleuchtung darf die Erkennbarkeit der Schiffslichter
nicht beeinträchtigen und keine störende Blend- § 118
wirkung haben.
Besondere Anweisungen
5. Güter :und Vieh müssen so verladen werden, Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut
daß die Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die An-
werden. weisungen zu befolgen, die ihnen von den hierzu
6. Brückenwärter haben Personen, von denen befugten Angehörigen der Strom- und Schiffahrt-
eine Gefährdung. des Verkehrs oder eine erhebliche polizeibehörde und den Beamten der Wasserschutz-
polizei für die Sicherheit und Ordnung der Schiff-
B~lästigung anderer Personen zu· befürchten ist, von
fahrt erteilt werden.
den Landestellen zu verweisen.
§ 119.
§ 114
Schleppverbot Uberwadl_ung
,Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, 1. Schiffsführer sowie Personen, unter deren Ob-
dürfen nicht längsseits ·gekuppelt fahren; sie dürfen hut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben den
. weder schleppen noch geschleppt werden, es sei zuständigen Angehörigen der Strom- und Schiffahrt-
denn, daß dies zum Abschleppen eines beschädigten polizeibehörde und den Beamten der Wasserschutz-
Fahrzeugs erforderlich ist. polizei die Möglichkeit zu geben, die Befolgung
dieser Polizeiverordnung und der Anordnungen der
§ 115 Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde zu überwachen.
Insbesondere müssen sie das Anlegen von Dienst-
Ermächtigung an die Strom- und Sdlillahrtpolizeibe'hörde fahrzeugen der Strom und Schiffahrtpolizeibehörde
Die Strom- und Sdiiffahrtpolizeibehörde kann zur und der Wasserschutzpolizei gestatten. Sie müssen
Regelung der Fahrgastschiffahrt Ausnahmen von den in Satz 1 genannten Personen das An- und Von-
den Bestimmungen dieses Abschnitts zulassen und bordgehen ermöglichen und die Mitfahrt zur Durch-
ergänzende Vorschriften erlassen. · führung von Kontrol~en gestatten.
Abschnitt XIV- 2. Kleinfahrzeuge haben auf Verlangen anzu-
halten und an das Uberwachungsfahrzeug heran-
Ergänzende Bestimmungen und Anweisungen; zufahren.
Uberwachung ·
§ 116 § 120
Anordnungen vorübergehender Art Sonderregelung für Fahrzeuge des öffentlidlen Dienstes
1. Die Strom- und Schüfahrtpolizeibehörde ist er- Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes sind von den
mächtigt, Anordnungen vorübergehender Art zu Bestimmungen dieser Polizeiverordnung befreit, so-
erlassen, die aus besonderen Anli;.ssen zur Sidier- weit die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben es
heit und Ordnung der Schiffahrt erforderlich werden. erfordert
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
II. TEIL
Sonderbestimmungen für einzelne Binnenschiffahrtstraßen
Abschnitt I a) für Selbstfahrer - mit Ausnahme der in
Neckar Buchstabe c genannten Fahrzeuge -
§ 1 -Ne- auf den Seitenkanälen ....... 12 km/Std.
Geltungsbereich auf den gestauten Flußstrecken
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auf in der Bergfahrt .......... 14 km/Std.
dem Neckar von der MünduntJ bis Plod:J.ingen, soweit "in der Talfahrt .... .- ..... : . 16 km/Std.
er für die ·Großschiffahrt freigegeben ist b) für Schleppzüge
auf den Seitenkanälen .... : . . 9 km/Std.
§ 2 -Ne- auf den gestauten Flußstrecken 14 km/Std.
Abmessungen der Fahrzeuge (§ 10) c) für Fahrgastschiffe und Kleinfahrzeuge
1. Die Läng_e der Fahrzeuge darf 80 m, ihre Breite auf den Seitenkanälen . . . . . . . 14 km/Std.
10,25 m nicht überschreiten. Die Strom- und Sc:hiff-
auf den gestauten Flußstrecken 18 km/Std.
fahrtpolizeibehörde kann Fahrzeuge bis zu 100 m
Länge und 11,40 m Breite zulassen. 2. Die Mindestfahrgeschwindigkeit· beträgt auf
den Seitenkanälen unter Berücksichtigung von Strö-
· 2. Nummer 1 gilt nicht für die Strecke unterhalb mung und Wind allgemein 5 km/Std. Dies. gilt nicht
der Schleuse· Feudenheim (km 6,20). für Kleinfahrzeuge. ·
§ 3 -Ne- § 9 -Ne-
Einsenkungsmarken (§ 13) Treibenlassen (§ 52)
Abweichend von'§ 13 Nr. 2 Abs. 2 müssen an allen Es ist verboten, Fahrzeuge treiben zu lassen. Dies .
Fahrzeugen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - gilt nicht für das Verholen im Bereich einer Um-
die auf dem Rhein_ vorgeschriebenen Einsenkungs- schlagstelle und .
für Kleinfahrzeuge. .
marken (Anlage 2 Nr. 3) angebracht sein. Ihr~ Unter-
kante muß mindestens 30 cm unter dem tiefsten § 10 -Ne-
Punkt liegen, über d~m das Fahrzeug nicht mehr Stilliegen (§ 67)
wasserdicht ist 1. Mehr als zwei Fahrzeuge dürfen nicht neben-
einander stilliegen, außer an Liegeplätzen, an denen
§ 4 -Ne- dies be·sonders gestattet ist.
Fahrwassertiefe (§ 2 Nr. 2) 2: Auf den Seitenkanälen ist das Stilliegen ·nur
Oberhalb der ~chleuse Feudenheim beträgt die mit- besonderer Erlaubnis der Strom- und Schiffahrt-
Fahrwassertiefe auch bei Wasserverlust durch polizeibehörq.e gestattet.
Sc:hleusungen 2,50 m. § 11 -Ne-
. Laden, Lösdlen und Leidltern (§ 99}
§ 5 -Ne- Das Laden, Löschen und Leichtem sind außerhalb
Gekuppelte Fahrzeuge (§ 57) der zugelassenen Häfen, Lade- und Löschplätze nur"
Es dürfen nid:J.t mehr als zwei Fahrzeuge längs- mit Erlaubnis der Strom- und Schiffahrtpolizeibe0
seits gekuppelt fahren. Ihre Gesaintbreite darf hörde gestattet
11,4-q m nicht ·überschreiten.
§ 12 -Ne-
Stilliegen im Stromhafengebiet.Mannheim
§ -6 -Ne- 1. Im Stromhafengebiet Mannheim dürfen Fahr-
Zusammenstellung der Schleppzüge (§ 56} zeuge von der Mündung des Neckars bis 200 m unter-
Ein Schlepper darf nur so viel-Anhänge schleppen, halb der Schleuse Feudenheim nur auf den Liegeplät- .
daß der Schleppzug nicht mehr als eine Schleusung zen nach Nummer 2 stilliegen: Liegeplätze, die Fahr-
benötigt. Die Gesamtlänge des Schleppzuges darf zeugen besonderer Art und Bestimmung vorbehal-
350 m nicht überschreiten. ten sind, dürfen nur von diesen benutzt werden.
2. Als Liegeplätze werden bestimmt die Wasser-
§ 7 -Ne-
flächen
a) am linkeR Ufer
Verbot der Floßiahr.t
von km 1,00 bis 3,175 (Kurpfalzbrücke),
Die Floßfahrt ist verboten.
b) am r~chten Ufor
von km 0,25 bis 3,00 (175 m unterhalb der
§ 8 -Ne- Kurpfalzbrücke),
Fahrgesd!.windigkeit c) am rechten Ufer
1. Die Höchstfahrgeschwindigkeit beträgt unter im Vorhafen der Schleuse Feudenheim
Berücksichtigung von Strömung und Wind -von km 5,25 bis 5,80.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954 1163
3. Als Liegeplätze
•
für Tankschiffe und andere . § 16 -Ne-
Fahrzeuge mit feuergefährlicher Ladung werden be- Fahrt ·auf dem Wilhelm-Kanal in Heilbronn
stimmt die Wasserflächen · 1. Der Wilhelm-Kanal ist für die durchgehende
a) am linken Ufer Schiffahrt gesperrt: Bis zur endgültigen Außerbe-
von km 0,00 bis 1,00, triebsetzung dürfen ihn nur Fahrzeuge benutzen, die
b) am rechten Ufer in seinem Bereich laden oder löschen. Die Länge
im Vorhafen der S'chleuse Feudenheim dieser Fahrzeuge darf 45 m, ihre Breite 6,90 m nicht
von km 5,00 bis 5,25. überschreiten.
2. Es :wird nur bei Tag geschleust. .Zeichen für die
Fahrzeugen .mit Sprengstoffen werden Liegeplätze Einfahrt werden nicht gegeben. Die Einfahrt in die
von Fall zu Fall ;zugewiesen.· · schieuse, die Schleusung selbst und die Ausfahrt sind
4. Die Liegeplätze dürfen nur vom Ufer aus, ein nur mit Erlaubnis und nach Weisung der Schleusen-
· Fahrzeug längsseits des and~ren, belegt werden. aufsieht gestattet.
Umschlaganlagen am Ufer müssen für den Verkehr § 17 -Ne-
der dort ladenden oder ~öschenden Fahrzeuge frei- Annäherung an Schleusen (§ 101)
gehalten werden. · ·
An Stelle der Regelung nach § 101 Nr. 1 gilt fol-
Die Endpunkte der Liegeplätze sind nach§ 100 Nr.·2 gendes:
gekennzeichnet; die von der Oberkante . der Ufer- Fahrzeuge mit eigener Triebkraft - mit Ausnahme .
mauem und- -böschungen ab .gemessene Breite- der · der Kleinfahrzeuge --. -müssen, wenn sie sich einer
Liegeplätze ist auf Tafeln am Ufer ange~eben. _ ·Sdueuse nähern, ihre Absicht, die -Schleuse zu be-
nutzen, dort, wo es durch eine rechteckige- weiße
§ 13 -Ne- Tafel mit rotem Rand und schwarzem .s• .vorge-
Nachtsdliffahrt (§ l Budlstabe m) .schrieben ist, in der Bergfahrt' durch "einen langen
Ton", in der Talfahrt durch "zwei lange Tone• zu
Fahrzeuge - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge -
erkennen geben.
dürfen bei Nacht nur mit Erlaubnis der Strom- und
.
Schiffahrtpolizeibehörd~ fahren. -
Dies gilt nicht für die Strecke unterhalb der
§ 18 -Ne-
Durdrlahren der Schleusen
Schleuse Feudenheim. 1. Abweichend _von§ 106,Nr. 2 dürfen-Kleinfahr-
zeuge die Wasserflächen oberhalb der Wehre und
§ 14 -Ne- Kraftwerke befahren, wenn sie eine Bootsschleppe
Beschränkung der Sddffahrt bei Hochwasser (§' 84'a) benutzen wollen. Ist die Benutzung der Bootsschleppe
1. Erreicht oder.überschreitet der Wasserstand die_ ·verboten, so· wird dies durch eine Tafel am Molen-
-an den Schleusen angebrachten Hochwassermarken, kopf des Schleusenkanals angezeigt. ·
so ist die Schiffahrt oberhalb der Ku:pfalzbrücke 2. Im Oberwasser der Schleusen dürfen Fahrzeuge
(km 3,175) einzustellen. Alle Fahrzeuge müssen als- mit eigener Triebkraft unterhalb der Tafel nach § 17
dann sofort einen Schutzhafen oder eine Schleuse -Ne- nicht wenden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die
aufsuchen. Die Schleusenoberkanäle sind freizuhal~ dort Anhange abgeworfen haben oder aufnehmen
ten. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann · wollen.
die Fahrzeuge auf die einzelnen Sicherheitsplätze 3. Fahrzeuge dürfen sich in der Schleuse nur so
verteilen.
nebeneinander legen, daß ihre gesamte Breite 11,40m
Die Schiffahrt darf erst wieder aufgenommen wer- nicht überschreitet.
den, wenn die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde
dies zugelassen hat.
Abschnitt II
2. Unterhalb der Schleuse Feudenheim ist' die
Main
_Schiffahrt auch einzustellen, wenn der Wasserstand
am Rheinpegel Mannheim 1,60 m erreicht oder über- § 1 -Ma-
schreitet: · Geltungsbereich
§ 15 -Ne- 1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auf
dem kanalisierten und auf dem nichtkanalisierten
Fahrt auf den Seitenkanälen
Main.
1. Auf den Seitenkanälen dürfen Schleppzüge ein-
ander nicht überholen. Auf dem Seitenkaµ.al Kochen- 2. Als kanalisierter Main gilt die Strecke von der
darf ist auch das gegenseitige Uberholen von Selbst- .Mündung aufwärts, soweit sie für die Großschiffahrt
fahrern verboten. freigegeben ist, als nichtkanalisierter Main die an-
schließende Strecke bis zur Mündung der Regnitz
2. Auf den Seitenkanälen dürfen Ariker, Ketten, und die Regnitz bis Bamberg. ·
Taue oder Trossen nicht ausgewqrfen oder geschleift
§ 2 -Ma-
werden. Eisenbeschlagene Fahrbäume (Schorbäume)
oder Staken dürfen auf den Seitenkanälen weder Abmessungen der Fahrzeuge und Flöße (§ 10)
zum Absetzen (Abschoren) der Fahrzeuge .vom Ufer 1. Die Breite der Fahrzeug.e darf auf dem kanali-
noch zum Fortbewegen der Fahrzeuge verwendet sierten Main unterhalb des Frankfurter Osthafens
werden. 14 m, oberhalb des Frankfurter Osthafens 11,20 m
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
und auf dem nichtkanalisierten Main 10 m nicht über- 3. Ein Floßzug darf aus nicht mehr als vier Flößen
schreiten.· Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde bestehen. · ·
kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. 4. Der Abstand der einzelnen Flöße eines Floß-
2. Die Länge der Flöße darf 130 ni, ihre Breite auf zuges darf nicht. mehr als 500 m und nicht weniger
dem kanalisierten Main 11 m, auf dem nichtkanali- als 300 m betragen.
sierten Main 9 m nicht überschreiten.
§ 9 :Ma-
§ 3 -Ma- Floßfahrt
Einsenkungsmarken (§ 13) 1. Es darf nur in der Zeit vom 1. März bis zum
Abweichend von § 13 Nr. 2 A"Qs. 2 müssen an allen 30. November (Floßzeit) geflößt Wßrden. Außerhalb
Fahrzeugen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge'- der_ Floßzeit ist die Floßfahrt nur mit Erlaubnis der
die auf dem Rhein vorgeschriebenen Einsenk.ungs- Strom- und Schiff~polizeibehörde gestattet.
marken (Anlage 2 Nr. 3) angebracht sein. ihre Unter- Außerhalb der Floßzeit oder bei Eisgefahr wäh-
kante muß mindest4;!ns 30 cm unter dem -tief.sten . rend der Floßzeit muß das Floßholz aus dem Wasser
Punkt liegen, über dem das Fahrzeug nicht mehr entfernt oder so festgelegt werden, daß es nicht ab-
wasserdicht ist. treiben kann. '
§ 4 -Ma- . 2. Einzelne Flöße dürfen nur in Abständen von
Fahrwassertiefe (§ 2 Nr. 2)_ mindestens 1 km, Floßzüge und Floßschleppzüge
dürfen nur in Abständen von mindestens 2 km
. Auf dem kanalisierten M~n beträgt die Fahr- · fahren.
- wassertiefe - oberhalb der Schleuse Kostheim (km
3,30) auch bei Wasserverlust durch Schleusungen 3. Auf dem kanalisierten Main müssen Flöße ge-
2,50m. schleppt werden. Dies gilt nicht für das Verholen
§ .S -Ma- innerhalb einer Stauhaltung.
Fabrflagge 4. Abweichend von § 51 Nr. 3 dürfen unterhalb der
In Fahrt befindliche Fahrzeuge - mit Ausnahme Schleuse Kostheim bis zu drei .Flöße längsseits ge-
der Kleinfahrzeuge - müssen oberhalb .Würzburg kuppelt fahren. ·
bei Tag eine rote Flagge mit einem weißen quadra-
§ 10 -Ma-
tischen, auf der Spitze stehenden Mittelfeld minde-
stens 6 m über dem Deck oder dem Gangbord setzen. Wahrsdlau der Flöße
Die Höhe darf bis auf 4.m verringert werden, wenn 1. Auf dem nichtkanalisierten Main müssen Floß-
die Länge des Fahrzeugs 40 m nicht überschreitet. . züge und Floßschleppzüge, wenn sie in Fahrt sind,
einen W ahrschaunachen vorausschicken, der minde-
· § 6 -Ma- stens 2 km und höchstens 3 km vorausfährt.
Gekuppelte Fahrzeuge (§ 57) Der Wahrschaunachen eines Floßzuges muß eine
Die Gesamtbreite zweier längsseits gekuppelter Flagge aus je acht roten und schwarzen, der Wahr-
Fahrzeuge darf auf dem kanalisierten Main unter- schaunachen eines Floßsch~eppzuges eine Flagge aus
halb des Frankfurter Osthafens 14 m, oberhalb des je acht roten und w.eißen schachbrettartig angeord-
Frankfurter Osthafens 11,20 m ·und auf dem nicht- neten Feldern führen.
kanalisierten Main 10 m nicht überschreiten. 2. Einzelne Flöße müssen eine Flagge aus je adlt
roten und schwarzen schadlbrettartig angeordneten
§ 1 -Ma- feldem mindestens 6m über ihrerO~erfläche führen.
Zusammenstellung der Schleppzüge (§ 56)
1. Auf .dem kanalisierten Main dürfen Schlepper § 11 -Ma-
nur so viel Anhänge schleppeJ?-, daß der gesamte Fahrt auf gleicher Höhe (§ 51}
Schleppzug nicht mehr als eine Schleusung benötigt. Abweichend von § 51 Nr. 1 dür,fen Fahrzeuge -
Oberhalb des Frankfurter Osthafens dürfen sie in mit Ausnahme der.Kleinfahrzeuge - nicht auf glei-
der Bergfahrt nur so viel Anhänge schleppen, daß cher Höhe fahren.
noch ein Selbstfahrer bis zu 61 m Länge mitgeschleust
werden kann. § 12 -Ma-
Segeln und Treibenlassen (§ 52)
2. Auf dem nichtkanalisierten Main darf die Länge
· eines Schleppzuges 300 m nicht überschreiten. In der Auf dem kanalisierten Main sind das Segeln und
Talfahrt dürfen nicht mehr als zwei Anhänge ge- das Treibenlassen allen Fahrzeugen ::,._ mit Aus-
schleppt werden. nahme •der Kleinfahrzeuge - verboten. Dies gilt
nicht für das Verholen innerhalb einer Stauhalt~g.
§ 8 -Ma-
Zusammenstellung der Flo~züge § 13 -Ma-
1. Als Floßzug gelten mehrere unter einheitlicher Mindestiahrgesdlwindigkeit
Leitung gleichzeitig zu Tal treibende Flöße. Auf dem kanalisierten• Main beträgt die durch-
2. Für jeden Floßzug ist aus der Zahl der Floß- schnittliche Mindestfahrgeschwindigkeit unter Be-
führer ein Floßzugführer zu bestellen. Der Floßzug- rücksichtigung von Strömung und Wind in der Berg-
führer ist für die einheitliche Leitung des Floßzuges fahrt bis zu einem Wasserstand von 1,50 m am Pegel
und die Befolgung der für Floßzüge geltenden Be- Steinbach oder von 1,25 m am Pegel Schweinfurt
stimmungen verantwortlidl. 5 km/Std., bei höheren Wasserständen 4 km/Std.
Nr. 25 ---= Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954 1165
•
§ 14 -Ma- § 15 -Ma-
Beschränkung der Sdliffahrt und Floßfahrt Einstellung der Schiffahrt bei Eis
bei Hochwasser (§ 84 a)
Steht bei Eisbildung die Einstellung der Sdliffahrt
1. Bei Hochwasser sind die Schiffahrt und die bevor, so müssen Fahrzeuge auf dem kanalisierten
Floßfahrt folgenden Beschränkungen unterworfen: Main rechtzeiti!;J den nächsten Schutzhafen aufsuchen.
a) Bei einem Wasserstand, der die Marke I er-
reicht oder überschreitet, ist das Treiben· § 16 -Ma-
lassen von Flößen auch auf dem nichtkanali-
Durchfahrt durdl die Ludwigsbrücke in Würzburg (§ 64)
sierten Main verboten.
1. Bei der Fahrt durdl die Ludwigsbrücke in Würz-
b) Bei einem Wasserstand, der die Marke II er- . burg (km 253,06) müssen zti Berg fahrende Selbst-
·reicht oder überschreitet, ist jede Floßfahrt fahrer und Schlepper mit nur einem Anhang die
verboten. mittlere Brückenöffnung, Talfahrer und zu Berg
c) Bei einem Wasserstand, der die Marke II er- fahrende Schlepper mit mehr als einem Anhang die
reicht oder überschreitet, ist auf dem kanali- (talwärts gesehen linke) seitlidle Brückenöffnung
sierten Main für Talschleppzüge nur ein An- benutzen.
hang zugelassen. 2. Talfahrern wird etwa 100 m oberhalb der Brücke
Die Fahrzeuge müssen möglichst weit vom bei Tag und bei Nadlt durdl zwei weiße ununter-
Ufer entfernt bleiben. I~re Geschwindigkeit brochene Lidlter angezeigt, wenn sidl ein . Berg-
darf in der Talfahrt nicht größer sein, als zur schleppzug in der seitlidlen Brückenöffnung befindet
sicheren Steuerung des Fahrzeugs notwendig oder wenn der Sdlleusenvorhafen belegt ist. Zwei
ist. Werden sie in der Bergfahrt gezwungen, weiße Blinklidlter nebeneinander bedeuten, daß die
näher an das Ufer heranzufahren, so müssen seitliche Brückenöffnung und der Sdlleusenvorhafen
sie die Fahrg.eschwindigkeit so · weit ver- frei sind.
mindern, wie es zur Vermeidung von Besdlä-
§ 11 -Ma-
digungen der Ufer und der Bauwerke am
Ufer notwendig ist. Annäherung an Sdlleusen (§ 101)
An Stelle der Regelun_g nadl § 101 Nr. 1 gilt fol-
d) Bei einem Wasserstand, der die Marke III gendes:
erreicht oder übe.rschreitet, ist jede Schiff-
Fahrzeuge mit eigener Triebkraft-mit Ausnahme
fahrt mit. Ausnahme des Ubersetzverkehrs
der Klein_fahrzeuge - müssen, wenn sie sidl einer
ver)>oten.
Sdlleuse nähern, ihre Absidlt, die Schleuse zu be-
2. Die in Nummer 1 genannten Marken sind fol- nutzen, dort, wo es durdl eine redlteckige weiße·
gende: Tafel mit rotem Rand und sdlwarzem "s• vorge-
schrieben ist, in der Bergfahrt durdl .einen langen
Richtpegel I II III
Ton•, in der Talfahrt durdl .zwei lange Töne• zu
Limbadl 3,40 4,10 erkennen geben.
Sdlweinfui-t 2,10 3,10
Würzburg 3,00 3,00 3,10 § 18 ;Ma-
· Steinbach 2,10 3,00 3,10 s_onderbestimmungen für die drei untersten Schleusen
Faulbadl 3,00 3,10 (§ 102 Nr.5)
Kleinheubach 3,00 3,10 L In den Vorhäfen der Schleusen Kostheim, Ed-
Obernau 3,00 3,10 dersheim und Frankfurt-Griesheim dürfen Schlepp-
züge bei einem Wasserstand von 2,20 m und mehr
Frankfurt 3,10.
am Pegel Steinbach abweichend von § 102 Nr: 5
Für jede Stromstrecke zwisdlen zwei Ridltpegeln nebeneinander liegen, wenn die übrige Sdliffahrt
gilt in der Talfahrt der obere, in der Bergfahrt der · dadurdl nicht behindert wird. •
untere Ridltpegel. 2. Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 11,20m
Für dje Fahrt unterhalb Lohr gilt für Marke I der haben in der Bergfahrt "ihre Absidlt, die Schieuse
Ridltpegel Steinbach, für die F~t unterhalb Asdlaf· Kostheim zu benutzen, rechtzeitig bei der Schleusen~
fenburg für Marke II der Ridltpegel Obernau, für die aufsieht anzumelden.
Fahrt unterhalb Frankfurt für Marke III der Richt-
pegel Franldurt. § 19 -Ma-
Benutzung der Bootsschleusen
3. Fahrzeuge und Flöße, denen die Fahrt nadl
Nummer \ verboten ist, sollen einen Schutzhafen L Die Bootssdlleusen dürfen nur bei einem Was-
aufsuchen. serstand von weniger als 2,10 m am Pegel Stein-
badl und nur bei Tag benutzt werden; bei Nadlt ist
Wird am Ufer durdl besondere Zeichen bekannt- die Benutzung nur den ortsansässigen Berufsfischern
gemacht, .daß der Wasserstand an den )leiden benach- gestattet.
barten Ridltpegeln die Marken I, II oder III erreicht
oder überschritten hat, so müssen Fahrzeuge und .2. Die Schützen und To~e der Bootsschleusen -
Flöße sidl bereits von diesen Zeichen ab nadl Num- mit Ausnahme der Bootsschleuse Frankfurt-Gries-
mer 1 verhalten. heim - müssen von den Benutzern unter Beadltung
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
der aushängenden Bedienungsvorschriften selbst be- Abschnitt III
dient werden. Die Einfahrt in die Sootsschleusen und Lahn
die Ausfahrt sind erst gestattet, wenn die Schleusen-
tore vollständig geöffnet sind. § 1 -La-
Geltungsbereich
3. In der Bootsschleuse Frankfurt-Griesheim wird , Die Bestimmungen dieses Abschnitt$ gelten auf
an Sonn- und Feiertagen bis zum Beginn der Nacht, der Lahn von der Mündung bis zum Unterwasser
im übrigen nur während der Schleusenbetriebszeiten des Badenburger Wehrs oberhalb Gießen.
geschleust.
Di.e Bootsschleusen Kostheim und Eddersheim sind § 2 -La-
nur in der Zeit vom 1. A,pril bis zum 30. September Abmessungen der Fahrzeuge und Flöße (§ 10)
benutzbar.
1. Die Länge der Fahrzeuge darf 34 m, ihre Breite
4. Es ist verboten, die Bootsschleus~nanlagen 5,26 m nidlt überschreiten.
außer zur Schleusung, die Schleusen- und Stau- 2. Flöße dürfen hödlstens 32 m. lang und höch-
anlagen Frankfurt-Griesheim außer zum Herbeiholen · stens 5,26 m breit sein ..
der Schleusenaufsicht zu betreten.
Es ist ferner verboten, beim Umtragen von Klein- § 3 -La-
fahrzeugen den Betrieb der Bootsschleusen zu be- Fahrwassertiefe (§ 2 Nr. 2)
hindern. Auf der Lahn beträgt die · Fahrwassertiefe von
5. An den Bootsschleusen Mainkur, Kesselstadt km 135,93 (Neue Schleuse Niederlahnstein) bis
und Groß-Krotzenburg bedeuten schwarze Bälle auf km 70,00 (unterhalb Steeden) auch bei Wasserver-
dem Wehrsteg über der Bootsschleuse folgendes: lust durch Schleusungen 1,80 m.
a) Ein schwarzer .Ball links vom Mast (stromab
§ 4 .-La-
· -gesehen)
Freibord der Kleinfahrzeuge (§ 14)
Sog zur Floßgasse (Floßgasse geöffnet),
Der Freibord muß bei Kleinfahrzeugen zur Kies-
b) ein schwarzer Ball rechts vom Mast (stromab beförderung von mehr als 8 Tonnen Tragfähigkeit,
gesehen) sofern sie offen sind, mindestens 20 cm, ~ofern sie
Sog zur Wehrwalze (Wehrwalze neben der gedeckt sind, mindestens 15 cm betragen.
Bootsschleuse angehoben),
c) zwei schwarze ~älle am Mast § 5 -La-
Benutzung der Bootsschleuse verboten Zusammenstellung der Schleppzüge (§ 56)
(Floßgasse geöffnet, Wehrwalze neben der 1. Schlepper dürfen nur einen Anhang hinter sidl
Bootsschleuse angehoben). schleppen. Bei Wasserständen von weniger als
2,00 m am Unterpegel der Schleuse· Kalkofen dürfen
§ 20 -Ma- · sie zwei Anhänge liinter sich schleppen, wenn das
Benutzung der Floßgassen Durchschleusen des Schleppzuges nicht mehr als
zwei Schleusungen erforde~t
1. An Staustufen mit Floßgassen müssen Flöße,
deren Tauchtiefe dies zuläßt, d_ie Floßgassen be- 2. Fahrzeuge dürfen nicht längsseits gekuppelt
nutzen. Die Sdlleusenaufsicht kann die Benutzung fahren, es sei . denn, daß dies zum Abschleppen
der Schleuse vorschreiben, wenn die Betriebsver- eines beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist.
hältnisse es erfordern oder zulassen.
2. Die Flöße dürfen in die Floßgasse erst ein- -§ 6 -La-
fahren, wenn die Sdlleusenaufsicht hierzu ·das Verbindung von Flößen
Zeidien mit einer grünen Flagge gibt. Wartende Es dürfen höchstens zwei verbundene Flöße hin-
Flöße· müssen sich auf dieses Zeichen h_in in Fahrt tereinander fahren.
setzen.
§ 7 -La-
3. Können Flöße nicht sofort in die_ Floßgas~e ein- Höchstfahrgesdlwindigkeit
gelassen werden, so sind sie in der Reihenfolge des Bei Wasserständen von weniger als 2,00 in ·am
Eintreffens vor dem Haltezeichen (§ 101 Nr. 2) hin- Unterpegel der Schleuse Kalkofen beträgt die
tereinander festzulegen. Sie rücken nach und fahren Höchstfahrgeschwin_digkeit unter Berücksichtigung
auf das ihnen gegebene Zeichen in die Floßgasse von Strömung und Wind 10 km/Std.
ein.
Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann Aus-
. 4. Personen, die nicht zur Bemannung gehören, nahmen zulassen;
dürfen sich während der Durchfahrt auf den Flößen
§ 8 -La-
nidlt aufhalten.
Vermeidung von Wellenschlag (§ 54)
5. Es ist verboten, beim Festhalten oder Fest- Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen ihre Ge-
legen der Flöße an den· Halteplätzen Anker zu schwindigkeit auch bei der Vorbeifahrt an Boots-
schleifen oder auf dem Ufer zu setzen.. vermietungsstellen, Anlegern und Badeanstalten
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, o.en 21. Dezembe'r 1954 1167
•
vermindern, wenn diese die Zeichen nach § 54 Nr. 2 § 4 .-MS-
führen_. Die Zeichen dürfen nur mit Erlaubnis der Fahrwasserengen·(§ 41)
Strom- und -Schi~fahrtpolizeibehörde gezeigt werden. Als Fahrwasserengen gelten auch Stromschnellen
(Furten) und Durchfahrten im Bereich der Köpfe
§ 9 -La-
von Hochseilfähren und die Strecken zwischen dem
Begegnen an unübersichtlichen schwierigen Stellen obersten Buchtnachen. oder Döpper von Gierfähren
(§§ 41, 55)
am Längsseil und den Fähren selbst
1. Talfahrer müssen vor einer unübersichtlichen
schwierigen Stelle rechtzeitig neinen langen Ton•
geben. Sie müssen das Schallzeichen bei der Durch- § 5 -MS-
fahrt erforderlichenfalls wiederholen. Uberholen vor Fahrwasserengen und schwierigen Stellen
(§ 42)
2. Bergfahrer dürfen die schwierige Stelle nicht
durchfahren, wenn Talfahrer Schallzeichen nach 1. Nähert sich unterhalb einer Fahrwasserenge
Nummer 1 geben. oder schwierigen Stelle ein zu Berg fahrender
Selbstfahrer einem vorausfahrenden Bergschleppzug
§ 10 -La- oder einem _zu Berg s~gelnden oder getreidelten
Nachtschiffahrt (§ 1 Buchstabe m) Fahrzeug bis auf 120 m, so muß der · Schleppzug
oder das segelnde oder getreidelte Fahrzeug den
Bei Nacht dürfen nur Fahrzeuge fahren, die das
Selbstfahrer _zuerst in die Fahrwasserenge oder
Fahrwasser und die Uferböschungen durch Schein-
werfer ausreichend beleuchten können. · schwierige Stelle einfahren lassen.
2. Nummer 1 gilt sinngemäß zugunsten eines
§ 11 -La- Bergschleppzuges, wenn· dieser sich einem segeln-
Verbot der Schiffahrt und Flo.ßfahrt bei Hochwasser den oder getreidelten Fahrzeug oder einem anderen
(§ 84a) Bergschleppzug unterhalb der Fahrwasserenge oder
1. Die Schiffahrt und die Floßfahrt sind verboten, schwierigen Stelle nähert Jedoch braucht der lang-
wenn der Wasserstand am Unterpegel der Schleuse samer fahrende Bergschleppzug nur das Uberholen
Kalkofen 3,60 m erreicht oder überschritten hat. Die eines Bergschleppzuges zu dulden.
Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann Ausnah-
. men zulassen. ·
§ 6 -MS-
2. Ist die Fahrt nach Nummer 1 verboten, so ist Durchfahren der Krümmung bei Senhals (§ ·41)
der nächste geeignete Schleusenkanal aufzusuchen.
Erreicht ein Bergfahrer vor der Krümmung bei
§ 12 -La- Senhals km 67,00, so muß er neinen langen Ton•
geben. Er darf die Fahrt über km 67,30 erst fort-
SchleusungszeUen (§ 104)
setzen, .wenn am Signalmast in Senhals bei Tag die
Spätschleusungen werden bis zu eineinhalb Stun- rote Scheibe, bei Nacht das rote Licht eingeholt ist.
den nach Schluß der Schleusenbetriebszeit durch-
geführt.
§ _7 -MS-
Abschnitt IV Flo.Bfahrt ·
Mosel und Saar 1. Der Floßführer hat die Abfahrtszeit des Floßes
§ 1 -MS-
der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde anzuzeigen.
Diese kann besondere Auflagen für die Fahrt er-
. Geltungsbereich teilen. ·
Die -Bestimmungen dieses Abschnitt.s gelten auf
der Mosei und auf der Saar. 2. Flöße müssen in T·eile von nicht mehr als 6,50 m
Breite zerlegt werden vor dem Durchfahren
§ 2 -MS-
der Römerbrüdce in Trier,-·
Abmessungen der Flöße (§ 10)
der Eisenbahnbrücke bei Pfalzel,
1. Flöße dürfen nicht länger als 65 m und nicht
breiter als 13 m sein. Sie müssen so gebaut sein, daß der Staustufe Koblenz bei geöffnetem Schiffs-
sie in Teile von nicht mehr als 6,50 m Breite zerlegt durchlaß am Wehr und
werden können. der Balduinbrücke in Koblenz ·unterhalb des
2. Flöße, welche die Schleuse Koblenz und die Wehrs.
Balduinbrücke in Koblenz durchfahren· wollen,
dürfen nicht breiter als 11 m sein. 3. Auf der Saar ist die Floßfahrt nur mit Erlaubnis
der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde gestattet.
3. Die Strom- urid Schiffahrtpolizeibehörde kann
Ausnahmen von Nummer 1 zulassen.
§ 8 ~MS-
§ 3 -MS- Vorbeifahrt an. Fähren (§ 62)
Gekuppelte Fahrzeuge (§ 57) 1. Talfahrer müssen bei unübersichtlichen Fähren·
Die Gesamtbreite zweier längsseits gekuppelter von 800 bis 400 m vor der Fährstelle mehrmals
Fahrzeuge darf 10 m nicht überschreiten. "einen lang~n Ton" geben.
1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
2. Unübersichtliche Fähren im Sinne der Num- 2. Das Fahrzeug mit eigener Triebkraft muß seine
mer 1 sind die Fähren Antriebsmaschine beim Nähern des Nachens· recht-
Igel-Reinig, zeitig stoppen und darf sie nach dem Ablegen des
St. Barbara-Trier, Nachens erst wieder in Gang bringen, wenn dem
Nachen keine gefährlichen Schw~nkungen mehr
St. Marien-Trier,
drohen.
Thörnich,
Köwerich, 3. Der Nachenführer hat seinen Nachen in der .
Minheim, Fahrtrichtung des Fahrzeugs mit eigener Triebkraft
zu halten und darf an dieses erst heranfahren, wenn ·
Rachtig, die Antriebsmaschine gestoppt ist.
Erden,
Wolf, § 12 -MS-
Senheil;n-Senhals, Ein- und Aussteigen über eine Fährponte
Lay, 1. Das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen und
Güls. das Ein- und Ausladen von Gütern über eine. Fähr-
ponte darf nur unter Aufsicht eines geprüften Fähr-
§ 9 -MS- führets ges.chehen.
Verhalt_en der Fähren (§ 62)
2. Die Fährponte muß mit der einen Klappe am
Ergänzend zu § 62 gilt folgendes: Ufer liegen und· an diesem gut ·befestigt sein. Der
a) Eine nicht freifalirende Fähre darf die Schiff- Laufsteg vom Fahrzeug zur Ponte darf nicht auf die
fahrtstraße nicht 'mehr überqueren, wenn der Klappe der Ponte gelegt werden.
Fährführer damit rechnen muß, daß er den
Kurs eines Talfahrers in einem geringeren · § 13 -MS-
Abstand als_400 m oder den Kurs eines Berg- Stilliegen in der Moselmündung
fahrers in einem geringeren Abstand als 150 ni Unterhalb der Fähre Deutsches Eck-Neuendorfer
kreuzen wird. Eck in Koblenz dürfen am rechten Ufer nur Fahr-
b) Die gleichen Abstände· gelten für freifahrende, zeuge stilliegen, die gewöhnlich zum Schleppen
von Hand geruderte Nachenfähren.· verwendet werden.
c) Für freifahrende Fähren mit eigener Trieb- Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft dürfen nur am
kraft verringern sich die Abstände nach Buch- linken Ufer unterhalb der staatlichen Schiffswerft
stabe a um die Hälfte. stilliegen. Es dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge
nebeneinander _liegen.
§ 10 -MS- § 14 -MS-
. Sidltzeichen zum Ein- und Ausbooten
Besdu'änkung der Sdliffahrt und Floßiahrt
1. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die wegen- bei Hodlwasser (§ 84a)
Fehlens geeigneter Landebrücken Fahrgäste oder 1. Auf.der Mosel gelten bei Hochwasser folgende
Güter durch einen Nachen oder über eine Fährponte Beschränkungen· für die Schiffahrt:
an Land bringen wollen, haben ihre Absicht
a) Bei einem Wasserstand von 2,80 bis 4,00 m
bei Tag durch eine blau-weiße Flagge oder am Pegel Trier oder von 3,40 bis 4,75 m am
Tafel auf dem Vorschiff, · Pegel Kochern dürfen sich Selbstfahrer - mit
. bei Nacht durch Schwenken· eines weißen Ausnahme der Kleinfahrzeuge und
hellen. Lichts Schleppzüge den nicht mit Steinwerk be-
anzuzeigen. festigten Ufern nur bis auf 30 m nä!1ern.
2. Die gleichen Zeichen · sind von Nachen oder b) Bei einem Wasserstand von 4,00·bis 5,25 m
Fähi:ponten zu geben, die Fährgäste oder Güter an am Pegel Trier oder von 4,75 bis 5,90 m am
Bord bringen wollen. Pegel Kochern müssen Selbstfahrer und
Schleppzüge die Flußmitte halten, in der
Bergfahrt jedoch nur auf Strecken, deren
§ 11 -MS- Ufer nicht mit Steinwerk befestigt sind.
Ein- und Ausbooten In der Talfahrt darf die Fahrgeschwindig-
1. Zum Ein- und Ausbooten von Fahrgästen und keit nicht größer sein als zur sicheren Steue-
Gütern sind nur Nachenführer befugt, die von der rring des Fahrzeugs notwendig ist.
Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde zugelassen sind c) Bei einem Wasserstand von 5,25 m und mehr
und deren Nachen als geeignet befunden worden am Pegel Trier oder von 5,90 m und mehr am
sind. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann . Pegel Kochem ist die Schiffahx:t mit Aus-
bei größeren Nachen bestimmen, daß sie mit einer nahme des. Ubersetzverkehrs verboten.
zweiten schiffahrtkundigen Person zu besetzen sind. · 2. Auf der Mosel gelten" bei Hochwasser folgende
Auf der Mosel müssen beim Ein- und Ausbooten Beschränkungen für die Floßfahrt:
alle· Nachen bei einem Wasserstand von 2,50 m und a) Bei.einem Wasserstand von.3,50 m und mehr
mehr am Pegel Trier und von ·2,90 m und mehr am am Pegel Trier oder von 4,15 m und mehr
.Pegel Kochern mit einer zweiten schiffahrtkundigen .am Pegel Kochern dürfen Flöße nur im
Person besetzt sein. Schleppzug fahren.
/
Nr. 25 - Tug der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954 1169
•
b) Bei einem Wasserstand von 4,00 m und mehr § 2 -RKl-
am Pegel Trier oder von 4,75 m und mehr Abmessungen der Fahrzeuge (§ 10)
am Pegel Kochern ist die Floßfahrt verboten; Die Länge der Fahrzeuge darf 67 m, ihre Breite
die Flöße müssen an der nächsten geeigneten 8,20 m nicht überschreiten.
Stelle beilegen.
3. Zum Schutz des Bahnkörpers der Moseltalbahn § 3 -RKl-
müssen Selbstfahrer • und Schleppzüge bei einem . Fahrwassertie~e (§ 2 Nr. 2)
Wasserstand von 4,90 m und mehr am Pegel Trier Auf dem Spoykanal beträgt die Fahrwassertiefe
zwischen dem Bahnhof Zeltingen (km 122,90} und der auch bei Wasserverlust durch Schleusungen 2,50 m.
Schloßbrauerei Bemkastel (km 130,60) das linke Ufer
halten. · § 4 -RKl-
4. Auf der Saar ist die Schiffahrt bei einem Was- Höchstfahrgeschwindigkeit
serstand von + 2,00 m und mehr am Pegel Saarburg Die Höchstfahrgeschwindigkeit beträgt 5 km/Std.
mit Ausnahme des Ubersetzverkehrs verboten.
§ 5 -RKl-
Begegnen und Uberholen
§ 15 -MS- Das Uberholen .ist verboten. Das Begegnen ist nur
Durdlfahren der Schleuse Koblenz an den Ausweichstellen gestattet
. .
1. Fahrzeuge und Flöße, welche die Schleuse
Koblenz benutzen wollen, müssen sich im Schleusen-. § 6 -RKl-
oberkanal in Fahrtrichtung rechts, im Schleusen- Zusammenstellung der Sdlleppzüge (§ 56)
unterkanal in Fahrtrichtung links halten und auf der 1. Schlepper dürfen n~cht mehr als drei Anhänge
entsprechenden Sei~ festmachen. sdileppen. Die Gesamttragfähigkeit der Anhänge
Fahrzeuge und Flöße, welche die Schleuse Koblenz darf 2000 Tonnen nicht überschreiten.
nicht benutzen wollen, dürfen in den Schleusenober- Fahrzeuge, die nach § 10 Nr. 3 zum: Schleppen zu-
kanal überhaupt nicht, in den Sdileusenunterka,nal gelassen sind, dürfen nur einen Anhang schleppen.
nur bis zum Floßhafen unterhalb der Balduinbrücke 2. Anhänge dürfen nicht längsseits des Schleppers
einfahren. und nicht untereinander längsseits gekuppelt fahren.
2. In der Schleusenkammer dürfen Fahrzeuge und § 7 -RKl-
Flöße nur zwischen der eingelassenen weißen Leiste Verbot der Floßfahrt
am Oberhaupt und der nach oberstrom gelegenen
Die Floßfahrt ist verboten. ·
Ecke der Untertornische liegen.
§ 8. -RKl-
· § 16 -M~- Besdlränkung der Sdliffahrt bei Hodlwasser (§ 84a)
Benutzung der Bootssdlleuse Koblenz Auf dem Griethausener Altrhein ist jede Schiffahrt
mit Ausnahme des Ubersetzverkehrs verboten, so- .
,1. In der Bootsschleuse an der Staustufe Koblenz
bald der Wasserstand am Pegel Emmerich 8,28 m
wird nur während der allgemeinen Schleusen-
erreicht oder überschritten hat.
betriebszeit geschleust
2. Im Oberwasser ist auf der Fahrt zur Boots- Abschnitt VI
schleuse das Ufer am Trennwerk zu halten. Westdeutsche Kanäle
3. Es ist verboten, die Bootsschleuse selbst zu be- § 1 -WK-
dienen o<Jer das Schleusengelände außer zum Herbei- Geltungsbereich
holen der Schleusenaufs~cht zu betreten. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auf
Es ist ferner verboten, beim Umtragen von Klein- den westdeutschen Kanälen.
fahrzeugen den Betrieb der Boots~chleuse zu be- Als westdeutsche Kanäle im Sinne dieses Ab-
hindern. schnitts gelten
4. Ist die Bootsschleuse gesperrt,. so wird ein a) der Rhein-Herne-Kanal · (mit Verbindungs-
schwarzer Ball gezeigt. kanal zur Ruhrwasserstraße),
b) die Ruhrwasserstraße vom Rhein· bis zur alten
Schleuse Mülheim, die vom Rhein bis zum Ver-
bindungskanal als zweite Müridung des Rhein-
Abschnitf y
Herne-Kanals gilt,
Sdiiifahrtsweg Rhein-Kleve
c) der Wesel-Datteln-Kanal,
§ 1 -RKl- d) der Datteln-Hamm-Kanal,
Geltungsbereidl e) der Mittellandkanal (mit den Zweigkanälen nach
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auf Osnabrück, Hannover-Linden, Misburg, Hildes-
dem gesamten Schiffahrtsweg Rhein-Kleve (Griet- heim und Salzgitter sowie dem Nord- und Süd-
hausener Altrhein von dei: Mündung bis Griet- abstieg zur Weser, dem Leineabstieg und der
hausen und Spoykanal). vertieften lhme), ·
1170 Bundesgesetzbl.att, Jahrgang 1954, Teil II
f) der Dortmund-Ems-Kanal von Dorti:µund bis 3. Die Strom- · und Schiffahrtpolizeibehörde kann
zur gradlinigen Verlängerung des Papen- Ausnahmen für einzelne Kanäle und Kanalstrecken
burger Sielkanals (einschließlich der Fluß- zulassen.
strecken der Ems unterhalb Gleesen), § 4 -WK-
g) der Küstenkanal, B_ergfahrt
h) die Ems vom Schönefliether Wehr bis Gleesen, Als Bergfahrt gilt:
i) die Leda von der Hafeneinfahrt in Leer (ein-
schließlich ·der Mündungsstrecke der Sagter auf die Fahrt in Richtung
Ems) bis .zur Einmündung des Elisabethfehn-
Kanals,
-
dem Rhein-Herne-Kanal Henrichenburg
k) der Elisabethfehn-Kanal, dem Wesel-Datteln-Kanal Datteln
1) der Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden.. dem Datteln-Hamm-Kanal Schmehausen
dem Mittellandkanal Magdeburg
-§ 2 -WK- · den Zweigkanälen des
Verkehrsbesduänkungen Mittellandkanals Endhäfen
1. Das preußische-Gesetz, betreffend das Schlepp- dem Dortmund-Ems-Kanal Dortmund
m9nopol auf dem Rhein-Weser-Kanal und dem dem Küstenk,anal Dortmund-Ems-Kanal
Lippekanal vom. 30. April 1913 (Gesetzsammlung dem Elisabethfehn-Kanal Küstenkanal
S. 217) ·und seine Durchführungsverordnungen vom · dem Ems-Seitenkanal
23. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 265) und vom Oldersum-Emden Oldersum
4. Oktober 1939 (Reidisgesetzbl. II S. 985) gelten auf
dem Rhein-Herne-Kanal, dem Wesel-Datteln-Kanal, § 5 -WK-
,' dem Datteln-Hamm-Kanal, dem Dortmund-Ems- - Höhe der Brücxen (§ 2 Nr. 2) ,
Kanal von Dortmund bis zur Sdtleuse Herbrum und
Auf den Kanälen beträgt der Abstand z~ischen
auf d~m Mittellandkanal.
der Unterkante· der festen Brücken und dem Wasser-
Auf diesen Kanälen (§ 1 -WK- Buchstaben a, c, spiegel bei ruhigem Wasser allgemein 4,00 m, jedoch
d, e und f) dürfen
auf dem Rhein-Herne-Kanal 4,50 m,
a) Fahrzeuge, die nicht mit eigener Triebkraft
fahren, nur mit der vom Bund vorgehaltenen auf der Ruhrwasserstraße
(bei Normalstau) 6,50m,
Schleppk:raft fortbewegt werden, ·
auf dem Wesel-Datteln-Kanal 4,50m,
b) Selbstfahrer niqit ohne Auftrag des Bundes-
schleppbetriebes· ~c:hleppen, auf dem Küstenkanal 4,50m.
c) Schiebe- und Ziehboote nicht ohne Erlaubnis Der Abstand kann sich durch Windstau, Schleu-
des Bundesschleppbetriebes verwendet wer- sungswellen und Hochwasser verringern.
den,
§ 6 -WK-
d) Fahrzeuge-mit Ausnahme der Kle!n,fahrzeuge
- keinen Seitenschraubenantrieb verwenden, A.binessungen, Taudttiefen und Beladung (§§ 10, 83)
2. Auf einzelnen Kanalstrecken kann die Strom- 1. Abmessungen und Tauchtiefen: •
und Schiffahrtpolizeibehörde den Verkehr von Fahr- Fahrzeuge und Flöße dürfen folgende Abmessun-
zeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von gen und Tauchtiefen nicht überschreiten:
Fahrgästen benutzt werden oder von denen aus
Kleinhandel betrieben wird, aus Gründen der Sicher- Länge Breite
heit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs beschrän- ohne Tauch-
über
ken oder verbieten. Schiffahrtstraße Scheuer- tiefe
alles
leisten
§ 3 -WK-. m m \ m
Kennzeidtnung von Sportfahrzeugen (§ 8)
a) Fahrzeuge:
1. Auf den Kanälen müssen Sportfahrzeuge mit Rhein-Herne-Kanal 80,00 9,50 2,50
einem amtlichen Kennzeichen versehen sein. Dieses
Ruhrwasserstraße
muß mindestens 10 cm hoch und an beiden Vorder-
unterhalb km 11,83 100,00 12,00 2,60
seiten in heller Farbe auf dunklem oder in dunkler
, Farbe auf h.ellem G1"1:_nd angebracht sein. oberhalb km li.83 39,00 5,40 1,80
Wesel-Datteln-Kanal 85,00 9,50 2,50
2. Sportfahrzeuge eines einei:n anerkannten Was-
sersportverband angeschlossenen Sportvereins sind Datteln-Hamm-Kanal _67,00 8,20 2,10
von der Verpflichtung zur Führung des amtlichen Mittellandkanal 80,00 9;00 2,00
Kennzeichens befreit, wenn am Fahrzeug sein Name Dortmund-Ems·-Kanal
und der Name des Sportvereins angebracht sind und· von Dortmund bis
die Fahrzeuge die Flagge des Verbandes führen. Ein Herbrum mit Aus-
Mitglied der Besatzung muß einen mit Lidttbild ver- nahme der Strecke
sehenen Ausweis über seine Zugehörigkeit zum Ver- zwischen Henrichen-
ein be{ sich führen, aus dem sich die Mitgliedschaft burg und dem Wesel-
des Vereins zum Verband ergibt. Datteln-Kanal 67,00 8,20 · 2,00
_Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954 1111
• 4. Beladung:
Länge Breite Die Gangborde beladener Fahrzeuge müssen be-
über · ohne Tauch.- gehbar sein. Dies gilt nidlt bei Beladung mit leidlt
Sdliffahrtstraße alles Sdleuer- tiefe schwimmenden Gütern, die über Bord ragen (§ 83
leisten Nr. 2). Die Pumpen müssen in jedem Fall zugänglidl
m m m sein.
Dortmund-Ems-Kanal Auf den Kanälen-ausgenommen: demEms-Seiten-
_kanal Oldersum-Emden - darf bei Beladung über
zwisdlen Henridlen-
Bord hinaus die Gesamtbreite der Ladung 7 m nicht
burg und dem W:esel-
übersdlreiten. Die Strom- und Scb.iffahrtpolizei-
Datteln-Kanal 85;00 9,50 2,50
behörde kann Ausnahmen zulassen.
Küstenkanal 80,00 9,00 2,00
Ems oberhalb Gleesen 26,00 5,20 je Iiadl § 1 -WK-
Wasser- Fahrtlichter der SdJ.lepper:- Hedtlicht der Anhänge
(§§ 29, 31)
stand
Leda 20,00 4,50 1,20 1. Auf den Kanälen dürfen die Abstände zwisdlen
dem Topplidlt des Schleppers, dem zweiten und dem
Elisabethfehn-Kanal 20,00 4,56 1,20 dritten weißen starken Licht (§ 29 Nr. 1 Buchstabe a)
Ems-Seitenkanal bis auf 50 cm verkleinert werden.
Oldersum-Emden 67,00 8,20 2,00
2. Auf den Kanälen müssen alle Anhänge eines
b) Flöße: Schleppzuges das Hecklicht nach § 28 Budlstabe c
Ems oberhalb Gleesen 20,00 4,50 0,60 führen. Dieses ist - ausgenommen beim letzten An-
Leda 20,00 4,50 1;20 hang - durch eine Mattglasscheibe abzublenden
-( § 31 Nr. 4).
Elisabethfehn-Kanal 20,00 4,50 0,60
- § 8 -WK-
Ems-Seitenkanal
Oldersum-Emden 20,00 4,50 1,20 Begegnen und Uberholen; Sicherheitsposten an De<k
(§ 37) ,
übrige Kanäle 60,00 8,00 1,25.
Auf den Kanälen muß beim Begegnen und Uber-
Die Breite der Fahrzeuge darf - über alles ge- holen außer dem Rudergänger mindestens ein Mit-
messen - auf der Ruhrwasserstraße 12,00 m, im gÜed der Schiffsbesatzung an Deck sein.
übrigen 9,50 m nicht übersdlreiten. Auf der Leda
ist die angegebene Taudltiefe auf Mittelhochwasser § 9 -WK-
(Flutnull) bezogen. · Begegnen auf dem Dortmund-Ems-Kanal und auf dem
Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden (§§ 38, 40, 41)
Die zulässige Tauchtiefe verringert sidl in den
Mündungsstrecken · 1. Auf dem Dortmund-Ems-Kanal unterhalb Mep-
pen können außer Talschleppzügen (§ 40 Nr. 1 Abs. 3)
des Rhein-Herne-Kanals und der Ruhrwasser-
auch einze~e Talfahrer, die aus zwingenden Sidler-
straße, wenn .der Rheinpegel in Duisburg~Ruhrort
heitsgründen oder zum Aufdrehen ein bestimmtes
unter 2,75 m,
Ufer halten wollen, von den Bergfahrern eine Kurs-
des Wesel-Datteln-Kanals, wenn der Rheinpegel änderung verlangen, nachdem sie sich vergewissert ·
in·Wesel unter 2,50 m haben, daß dies ohne Gefahr geschehen kann. Tal-
sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des schleppzüge und einzelne Talfahrer haben dieses _
Wasserstandes. Redlt ge!:l"enüber allen Bergfahrern.
2. Ausnahmen: 2. Auf dem Ems-Seitenkanal Oldersum.,.Emden
Die Strom- und Sdliffahrtpolizeibehörde kann Fahr- haben in Fahrwasserengen und an schwierigen-Stel-
zeuge, welche die Abmessungen und Tauchtiefen len die Fahrzeuge in Richtung Oldersum die Vor-
nadl Nummer 1 übersdlreiten, befristet oder für eine fahrt. Dies gilt nicht für das Uberholen von Sport-
·Reise zur Fahrt auf den Kanälen zulassen, sofern fahrzeugen.
die Taudltiefe erforderlidlenfalls den größeren Ab- § 10 -WK-
messungen entsprechend besdlränkt wird. Bei be- Uberholen (§§ 37, 43, 44)
fristeter allgemeiner Zulassung gibt die Strom- und
Sdliffahrtpolizeibehörde die zulässigen Abmessun- 1. Bei Nacht ist auf den Kanälen jegliches Uber-
gen· und Taudltiefen jeweils bekannt. Mit der Zu- holen verboten.. Dies gilt nicht für das Uberholen
lassung können Auflagen verbunden werden. von Sportfahrzeugen.
Auf dem Mittellandkanal sind Fahrzeuge bis zu 2. Bei Tag ist - mit Ausnahme auf der Ruhr-
einer Breite von 9,50 m ohne besondere Erlaubnis wasserstra~e unterhalb des Verbindungskanals und
zugelassen, wenn ihre Tauchtiefe 1,80 m nicht über- auf der Leda - das Uberholen nur Fahrzeugen ge-
sdlreitet. · stattet, die mindestens 8 km/Std. fahren können und
folgende Tauchtiefen nicht überschreiten:
3. Höhe der Fahrzeuge:
Umlegbare Teile, wie Sdlorn.steine und Masten, 1,70 m bei einer Breite bis 6,00 m und einer
dürfen nidlt höher als 8 m über den Wasserspiegel Länge bis 34,00 m,
hinaufragen. Dies gilt nidlt für die Fahrt auf dem Ems- 1,60 m bei einer Breite bis· 6,25 m und einer
Seitenkanal Oldersum-Emden. Die Strom- und Schiff- · Länge bis 53,00 m,
fahrtpolizeibehörde kann Ausnahmen zulassen. 1,40 m bei einer Breite bis 8,20 ni. •
1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil Il
Fahrzeugen mit größeren Abmessungen kann die 3._ Auf den Kanälen dürfen die Schlepptrossen des
Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde das Uberholen ersten Anhangs nicht länger als 100 m sein; die
widerruflich gestatten. übrigen Schlepptrossen sollen jeweils· nicht länger
3. Auf dem Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden als das Fahrzeug sein. Kein Fahrzeug darf mit Bug-
und auf dem Elisabethfehn-Kanal ist jegliches Ober- spriet und Kranbalken am Vorschiff fahren.
holen verboten.
Auf dem Dortmund-Ems-Kanal ist Talfahrern das § 14 -WK-
Uberholen zwischen Meppen und Herbrum ver- Verbot von Seitenkupplungen (§ 57)
boten. Ausgenommen sind die Schleusenoberkanäle. Fahrzeuge dürfen· nicht längsseits gekuppelt fah-
4. Auf den Kanälen braucht beim Uberholen die ren, es sei denn, daß dies zum Abschleppen eines
hellblaue Flagge (§ 43 Nr. 1_ Buchstabe a) nicht ge- beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist.
setzt zu werden. Wird sie nicht· gesetzt, so mi,issen
die Schallzeichen nach § 43 Nr. 2 gegeben werden. · § 15 -WK-
5. Das überholende Fahrzeug darf bei der Vorbei- Treibenlassen (§ 52)
fahrt höchstens 6 km/Std. fahren. Genügt diese Fahr- 1. Fahrzeuge dürfen _sich - ausgenommen beim
geschwindigkeit nicht, um das Fahrzeug sicher zu An- oder Ablegen - nicht treiben lassen.
steuern (z.B. bei Seitenwind), so darf das Ober-
holen nicht versucht werden. · 2. Fahrzeug.e ohne eigene Triebkraft dürfen nicht-
ohne Schleppkraft in die Einmündung der Ruhr-
6. Fahrzeuge, welche die zugelassene Höchstfahr- wasserstraße und des Rhein-Herne-Kanals in den
geschwindigkeit (§ 18 -WK- Nr. 2) um mehr als Rhein, in die Einmündung des Mittellandkanals in
1 km/Std. unterschreiten, müssen sich überholen den Dortmund-Eins-Kanal sowie in die Mündung
lassen. Sie dürfen bei der Vorbeifahrt nicht schnel- des Zweigkanals des MitteÜandkanals nach Osna-
ler als 4 km/Std. fahren. Schlecht steuernden Fahi- brück und den Nord- und Südabstieg zur Weser in
zeugeri kann die - Strom- · und Schi_ffahrtpolizei- Minden einfahren oder aus ihnen ohne Schleppkraft
behörde auferlegen, an dem nächsten Li.egeplatz ausfahren.
beizulegen, um sich überholen zu lassen.
3. Die Verbote der Nummer 1 gelten nicht für
§ 11 -WK- Kleinfahrzeuge.
Wenden (§§ 46, 47) § 16 -WK-
Auf den Kanälen dürfen außerhalb der Wende- Treideln
plätze nur Fahrzeuge bis zu 25 m Länge (in der
Auf der Leda, auf dem Elisabethfehn-Kanal und
Wasserlinie) wenden. Auf dem Küstenkanal und auf
auf dem Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden ist d.11s
der Leda beträgt die zulässige Länge 20 m, auf dem
Treideln gestattet..
· Elisabethfehn-Kanal 6 m.
· Auf den übrigen Kanälen ist das Treideln ver-
. boten. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann
§. 12 -WK-.
Ausnahmen'zulassen. Der Erlaubnis bedarf es nicht
Vorfahrtrecht (§ '49) auf Strecken zwischen den Häfen und den für ihren
1. An Schleusenausfahrten· und Einmündungen Betrieb erforderlichen Wendestellen.
zweiter Fahrten hat das an · der Steuerbordseite
fahrende Fahrzeug die Vorfahrt. § t1" -WK-
2. An der Staustufe Henrichenburg gilt als dur~- Segeln (§ 44 a)
geh.ende Schiffahrtstraße die Strecke Herne-Münster: 1. Auf dem Dortmund-Ems-Kanal darf nur unter-
3: An der Einmündung des; Verbindungskanals in halb der Rhederbrücke (km 218,57) gesegelt wer?en.
die Ruhrwasserstraße gilt als durchgehende Schiff- .2. Auf der Leda, auf dem Elisabethfehn-Kanal und
fahrtstraße die Strecke Schleuse II (Oberhausen)- auf dem Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden dürfen
Ruhrsdileuse (Duisburg). Die Strom- und Schiffahrt- geschleppte oder· getreidelte Fahrzeuge nur Hilfs-
polizeibehörde kam;i. durdl. Wahrschauer eine andere segel setzen..
Regelung· treffe~.
3. Auf den übrigen Kanälen ist das Segeln ver-
§ 13 -WK- boten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.
. Zusammenstellung der Schleppzüge (§ 56)
1. Auf ·den Kanälen dürfen Schleppzüge nur so • § 18 -WK-
viel Anhänge haben, daß sie die vorgeschriebene . Fahrges-chwindigkeit
Mindestfahrgeschwindigkeit (§ 18 -WK- Nr. 1) · er- 1. Auf den -Kanälen beträgt die Mindestfahr- '
reichen. geschwindigkeit. unter Berücksichtigung von Strö-
. 2. Auf dem Dortmund-Ems-Kanal nördlich Berges- mung und Wind 6 km/Std., soweit nicht die Strom-
hövede . dürfen Schleppzüge nur so viel Anhänge und Schiffahrtpolizeibehörde Ausnahmen zuläßt.
haben, daß der Schleppzug (einschließlich Schlepper) Absatz 1 gilt nicht für die Ems oberhalb Gleesen,
in einer Schleuse von 165 m nutzbarer Länge und für die Leda, für den Elisabethfehn-Kanal und für d~n
JO m lichter Weite Platz findet. ' Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden. Auf dem Dort-
Auf der Leda..darf nur ein Fahrzeug im Anhang mund-Ems-Kanal unterhalb Meppen - mit Aus-
geschleppt werden. nahme der Schleusenkanäle _:._ darf die Mindestfahr-
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn; den 21. Dezember 1954 1173
•
geschwindigkeit in der Bergfahrt bei einem Wasser- § 21 -WK-
stand von + 1,68 m und mehr am Pegel der Hase- Durchfahrt durch die Hase-Hubbrücke in Meppen (§ 65)
Hubbrücke in Meppen weniger als 6 km/Std. · be-.
Für die Hase-Hubbrücke in Meppen gilt die Rege-
tragen.
lung nach§ 65 nur bei Wasserständen von mehr als
2. Auf den Kanälen beträgt die' Höchstfahr- · 1,68 m am Pegel.
geschwindigkeit ohne Berücksichtigung von Strö- § 22 -WK-
mung und Wind:
Durchfahrt durch das Leda-Sperrwerk (§§ 41, 64)
für beladene für leere - 1. Schlepper und Selbstfahrer - mit Ausnahme
Fahrzeuge Fahrzeuge der Kleinfahrzeuge - müssen, wenn sie sich dem
km/Std. km/Std. Leda-Spe~rwerk nähern, ihre Absicht, dieses zu
durchfahren, bei der Vorbeifahrt an den etwa 500 m
Rhein-Herne-Kanal 10 12 unterhalb und etwa 700 m oberhalb aufgestellten
Wesel-Datteln-Kanal 9 11 rechteckigen weißen Tafeln mit rotem Rand und
Datteln-Hamm-Kanal 8 10 schwan;em aSu durch „einen langen Tonu zu er-
Mittellandkanal 8 10 kennen geben. ·
Dortmund-Ems-Kanal 7 9 Auf die Durchfahrt wartende Fahrzeuge müssen
Küstenkanal 1 9 an der Fahrwasserseite der etwa 600 m oberhalb
Ems oberhalb Gleesen 5 6 und etwa 400 m unterhalb des Sperrwerks liegen-
Leda 5 6 den Dalben festmachen. Anderen Fahrzeugen ist das
Elisabethfehn-Kanal 5 6 Festmachen an den Dalben· verboten. ·
Ems-Seitenkanal 2. Das Begegnen und das Uberholen innerhalb
Oldersum-Emden 5 6. einer Durchfahrtöffnung sind verboten. Beim .Be-
Auf dem Datteln-Hamm-Kanal, dem Mittelland- gegnen hat allgemein das mit dem Strom fahrende,
kanal, dem Dortmund-Ems-Kanal und dem Küsten- . beiStauhochwasser das talwärts fahrende, bei Stau-
kanal dürfen beladene Selbstfahrer bis zu einer · niedrigwasser das bergwärts fahrende Fahrzeug die
Länge von 53 m und einer Breite von 6,25 m Vorfahrt.
9 · km/Std. fahren, wenn ihre Tauchtiefe 1",60 m nicht • 3. Die Durchfahrt durch das Sperrwerk wird bei
überschreitet. Tag und bei Nacht durch SichtZftichen geregelt
Auf dem Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden muß Diese bedeuten
die Kreuzung des Petkumer Tiefs zur Zeit der Ent- a) zwei rote Lichter nebeneinander:
wässerung des ·Binnenlandes wegen der starken , · keine Durchfahrt,
Strömung im Petkumer Tief besonders vorsichtig .. b) zwei grüne Lichter nebeneinander:
befahren werden. Durchfahrt frei.
Auf den Flußstrecken des Dortmund-Ems-Kanals Werden keine Sichtzeichen gegeben, so ist die
unterhalb Meppen und auf der Ruhrwasserstraße Durchfahrt gestattet
ist die Höchstfahrgeschwindigkeit nicht begrenzt 4. Die Durchfahrtöffnungen sind nach § 64 Nr. 2
§ 19 -WK- _ gekennzeichnet.
Nachtschiffahrt (§ 1 Buchstabe m) § 23 -WK-
1. Auf den Kanälen ist die Fahrt bei Nacht nur mit Liege- und Ladeplätze (§§ 70, 99)
schriftlicher Erlaubnis der Strom- und Schiffahrt- Auf dem Elisabethfehn-Kanal werden die Anlege-
polizeibehörde gestattet Ohne . Erlaubnis ist die und Ladeberechtigungen, die den Anliegern vor
Fahrt bei klarer Luft bis eine Stunde nach Sonnen- Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung für - ihren
untergang und von einer Stunde vor Sonnenauf- eigenen Bedarf eingeräumt sind, durch § 70 Nr. 2
gang an (Ortszeit) gestattet, wenn das Wetter so und § 99 Nr. 2 nicht berührt:
sichtig ist, daß die Schiffahrt ohne Gefahr betrieben
werden kann. Im Anschluß an eine Schleusung darf § 24 -WK-
die Fahrt bis zum nächsten Liegeplatz über eine Schutz der Kanäle und Anlagen (§ 84)
Stunde nach · Sonnenuntergang hinaus fortgesetzt
1. In deri Kanälen sind die Sandentnahme, das
. werden.
Viehtränken, das Pferdeschwemmen, das Waschen
, 2. Auf dem Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden - und das Spillen verboten.
darf auch bei Mond- und Sternenhelle gefahren
· 2. Das Verbot gilt nicht für Kanäle, die Teile von
.werden; verdunkelt sich der Himmel, so müssen die
Flußstrecken sind.' '
Fahrzeuge sofort an der nächsten geeigneten Stelle,
beilegen.
Abschnitt VII
§ 20 -WK-
Stromgebiet de,_r Weser
Fabrt auf dem Zweigkanal nach Osnabrück
In die' Einmündung des Zweigkanals nach Osna- § 1 -We-
brück darf nur .eingefahren werden, nachdem der Gellungsbereich
Schleppbetriebsleiter bei km 0,00 oder die Schleusen- Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auf
aufsieht in Hollage oder Haste die Strecke freige- der Weser bis zur Bremer W eserschleuse einsdlließ-
geben hat. ' lich, sowie auf Werra, Fulda, Aller und Leine.
1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
§ 2 -We- § 6 -We-
Kennzeichnung der Flöße (§ 9) Topplicht der Fahrzeuge mit eigener Triebkraft (§§ 28, 33)
Es genügen die Angaben über den Floßführer Das Topplicht der Fahrzeuge mit eigener Trieb-
nach§ 9. -kraft (§ 28 l!,u.chstabe a) muß in Ermangelung eines
§ 3 -We- Mastes am Schornstein oder an einer Stange min-
Abmessungen und Taudltieien (§ 10) destens 4 m, das ·der Kleinfahrzeuge mit eigener
1. Fahrzeuge und Flöße dürfen folgende Abmes- Triebkraft (§ 33 Nr. 1 Buchstabe a) darf nicht höher
sungen und Tauchtiefen nicht überschreiten: als 3 m über dem Wasser gesetzt werden. ·
Länge Breite Taudl- · § 7 -We-
Schiffahrtstraße tiefe
m m m Kennzeichnung zu Tal fahrender und treibender
Fahrzeuge und Flöße
Weser Auf der Weser, Aller und Leine müssen -zu Tal
Fahrzeuge unbe-. 12,00 jenadl fahrende und treibehde Fahrze~ge und Flöße bei
sdlränkt Wasser- Tag mindestens 8 m über Deck folgende Zeichen
stand
Flöße oberhalb der Aller- führen: .. ,
mündung 57,50 8,00 je nadl a) Selbstfahrer und treibende Fahrzeuge
Wasser-
stand ein~ rechteckige. blau-weiß karierte Flagge
unterhalb der Aller- (Flagge N des internationalen Signalbuchs),
mündung 100,00 12,00 jenadl · b) Schlepper mit Anhang
Wasser-
stand die Re·edereiflagge und 1 m darunter eine
Werra rechteckige blau-weiß karierte Flagge (Flagge N
oberhalb Bad Sooden- des intemaµonalen Signalbuchs),
Allendorf 20,00 3,90 je nadl
.Wasser- c) treibende Flöße
stand eine rechteckige gelbe Flagge.
unterhalb Bad Sooden-
Allendorf,
sofern Schleusen durch- § 8 -We-
fahren werden sollen 40,00 4,00 jenadl
Wasser- Abstand der Flöße (§ 51)
stand -Flöße in Fahrt müssen vori vorausfahrenden. Flö-
sofern keine Schleusen
durchfahren werden ßen einen Abstand von mindestens 500 m halten.
sollen 50,00 5,00 je nadl
Wasser- § 9 -We-
stand
Fuld~ Wenden auf Aller und Leine (§§ 46, 4'1)
oberhalb Kassel 24,00 3,80 je nadl _Auf der Aller dürfen nur der Hafen Celle und die
Wasser- oberen Vorhäfen der Schleusen Oldau,. Bannetze,
stand
unterhalb Kassel Marklendorf und .Hademstorf, auf der Leine darf
Fal!rzeuge 58,00 8,20 1,20, mit nur der Hafen Schwarmstedt zum Wenden benutzt
beson- werden.
derer Er-
laubnis § 10 -We-
bis 1,40
Flöße 57,50 8,00 1,20, mit Zusammenstellung der Sdlleppzüge ·(§ 56)
beson- · Talschleppzüge dürfen auf der Vfeser höchstens
derer Er- sechs, ·auf der Werra, Fulda, Aller und Leine hödl-
laubnis
bis 1,40 stens zwei Anhänge haben. Auf der Weser dürfen
Aller 58;00 9,50 jenadl Talschleppzüge (einschließlich des Schleppers) höch-
Wasser- _stens ·,so m lang sein.
stand
Leine 40,00 4,80- je nadl
Wasser- § 11 -We-
...stand. Gekuppelte Fahrzeuge (§ 5'1)
2. Flöße dürfen aus nicht mehr als 150 Festmetern Fahrzeuge dürfen nur auf der Weser unterhalb
Holz bestehen.. der Allermündting längsseits gekuppelt fahren, so-
§ 4 -We- fern die Gesamtbreite der gekuppelten Fahrzeuge
Urkunden (§ 20) 20 m nicht übersdlreitet Darüber hinaus dürfen sie
Der Floßführer muß ein Verzeichnis der im Floß nur längsseits gekuppelt fahren, wenn dies zum Ab- •
-vorhandenen Stämme, aus dem der Gesamtinhalt schleppen eines beschädigten Fahrzeugs erforder-
des Floßes ersichtlich ist, bei sich führen. lich ist.
§ 5 -We- § 12 -We-
0
Größe der Flaggen und Tafeln (§ 21) Floßfahrt (§ 52)
Flaggen und Tafeln brauchen nur 60 cm hoch und Flöße müssen sich nach Möglichkeit außerhalb der
liO cm breit zu sein. Fahrrinne halten:
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954 1175
§ 13 -We- Abschnitt VIII
Sdlallzeidlen der Fahrgastsdlüfe bei Fährstellen Ilmenau
(§ 62 Nr.2)
§ 1 -11-
Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann
Fahrgastschiffe, die nach einem den Fährleuten be- Geltungsbereidl
kanntgegebenen Fahrplan verkehren, von der Ver- Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auf
pflichtung befreien, an Fährstellen das Schallzeichen der Ilmenau von der Abtsmüh_le in Lüneburg bis zur
nadl.§ 62 Nr. 2 (.einen langen Tonu) zu geben; die Einmündung in die Elbe.
Befreiung gilt auch bei Verspätung des Fahrgastsdlif-
fes bis zu 15 Minuten. § 2 -Il-
Abmessungen und Taudltiefe (§ 10) .
: § ·14 -We- 1. Fah~euge, welche die Schleusen benutzen oder
die Seebrücke durchfahren wollen, dürfen höchstens
Annäherung an Drahtleitungen (§ 2 Nr. 2) 45 m lang und 6,20 breit sein.
1. Bei der Annäherung an eine die Schiffahrt-
2. Die Breite der Flöße darf im freien (n,icht kana-
straße kreuzende Drahtleitung (z. B. elektrisdle Lei-
lisierten) Fluß 5 m nicht übersdlreiten.
tung, Fährseil) müssen Masten und Schornsteine ge-
legt werden,. wenn die Gefahr einer Berührung be- 3. Die höchstzulässige Taudltiefe der Fahrzeuge
- steht. beträgt 1,10m. Diese Besdlränkung gilt nicht bei
Flutstrom unterhalb Fahrenholz.
2. Die Kreuzung ist am Ufer 400 Jil oberhalb und
200 m unterhalb in.Fahrtridltung rechts durch eine
§ 3 -II-
rechteckige rotumrandete, weiße Tafel mit je einem
von oben und von unten in das weiße Feld weisen- Anker(§ 11)
den sdlwarzen Dreieck gekennzeidlnet. Die freie 1. Während der Fahrt muß auf Fahrzeugen von-
Durdlfahrthöhe bei höchstem sdliffbarem Wasser- - 15 Tonnen Tragfähigkeit und mehr mindestens ein
stand ist auf der Tafel angegeben. Anker auf dem Vorschiff, auf Fahrzeugen von
35 Tonnen Tragfähigkeit und mehr ein zweiter
Anker auf dem Adlterschiff und auf Fahrzeugen
§ 15 ~We- von 100 Tonnen Tragfähigkeit und mehr ein dritter
Hömster sd!.üfbarer Wasserstand Anker auf dem Vorschiff verwendungsbereit ge-
Der· höchste schiffbare Wasserstand wird an Pe- halten werden.
geln, Brücken, Schleusen und Ufermauern durdl ein 2. Außenbords dürfen nur angebradlt ~erden
weißes, auf der Spitze stehendes Dreieck auf sdlwar-
zeni Grund angezeigt. a) bei Bergschleppzügen die Vorderanker des
ersten Anhangs,
§ 16 -We-
b) bei Talschleppzügen die Hinteranker und der
stärkste Vorderanker jedes Anhangs.
Verbot der Floßfahrt bei Hod!.wasser (§ 84a)
Auf der Werra, Fulda, Aller ~nd Leine müssen § 4 -11-
Flöße die Fahrt einstellen und sich am· Ufer sicher Begegnen in Fahrwasserengen und an sdlwierigen
festlegen, sobald · die Stauanlagen wegen hohen Stellen (§ 41)
Wasserstandes nicht mehr benutzt werden können. In Fahrwasserengen und an sdlwierigen Stellen
hat ein Fahrzeug oder Floß, das zu Berg getreidelt
§ 17 -We- · wird, die Vorfahrt vor allen Talfanrem und vor
Sidlerung der Fahrzeuge und Flöße bei Eisbildung Flößen.
und Eisgang
§ 5 -11-
1. Bei anhaltendem Eistreiben müssen alle Fahr-
zeuge alsbald innerharb der ihnen von der Si:rom- Wenden (§§ 46, 47)
und Sdliffahrtpolizeibehörde gesetzten Frist einen Fahrzeuge von mehr als 15 m Länge dürfen nur an
Schutzhafen aufsuchen. folgenden Stellen wenden:
Auf der Weser und auf der Aller dürfen ·auch die · a) An der Mündung des Lösegrabens,
Unterhäfen der Schleusen aufgesudlt werden. Die b) bei der Schleuse Bardowick,
Uberwinterung im Oberwasser der Sdlleusenkanäle c) oberhalb. der Brücke in Bardowick,
·ist nur mit Erlaubnis der Strom- und Schiffahrt- d) bei der Schleuse in Wittorf,
polizeibehörde gestattet.
e) bei der Mündung des Netzekanals,
2. Floßholz muß aus dem Fluß geschafft oder an
f) bei der Fahrenholzer Schleuse,
solchen Stellen festgelegt werden, wo es nidlt ab·
treiben kann. g) bei. dem Tönnehauser Hafen,
h) bei der Luhemündung,
§ 18 -We- i) bei dem Hafen Hoopte.
Einfahrt iu die Bremer Wesersd!.leuse (§ 102)
Die vom Ridltungsweiser (§ 102 Nr. 4) am obere·n § 6 -11-
Schleusenvorhafen gegebenen Zeichen werden 300 m Zusammenstellung der Sd!.leppzüge (§ 56)
oberhalb durch eine gleichartige Signaleinrichtung Ein, Schleppzug darf zu Berg höchstens einen An·
angekündigt. hang, zu Tal höchstens zwei Anhänge haben.
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
§ 1 -Il- § 3 -ELK-
Verbot :von Seitenkupplungen(§ 57) Abmessungen, Tauditiefen und Beladung (§§ 10, 83)
Fahrzeuge d,ürfen nicht längsseits gekuppelt fah- 1. Fahrzeuge dürfen höchstens 79,50 m lang und,
ren, es sei denn, daß dies zum Abschleppen eines wenn sie getreidelt werden oder segeln, 1 m breit,
beschädigten. Fahrzeugs erforderlich ist. sonst 11,60 m breit sein. ·
2. Die Tauchtiefe der Fahrzeuge darf 2,00 m, die
§ 8 -Il-
Höhe der festen Teile und der Ladung bei. mitt-
Benutzung der Deiche zum· Treideln lerem Wasserstand 4,20 m nicht überschreiten.
1. Die Benutzung der Deiche zum Treideln ist 3. Flöße dürfen höchstens 50 m lang und höch-
verboten. stens 6 m breit sein; ihre Tauchtiefe darf 1 m nicht
2. Auf-der Strecke von der Fahrenholzer Schleuse überschreiten. ·
bis zur Pumpstation in Laßrönne darf die Kuppe § 4 -ELK-
des Ilmenaudeidies am rediten Ufer zum Treideln
Schleppzüge (§""56)
benutzt werden, wenn das Vorland übersdiwemmt
oder infolge Durdlnässung des Bodens nidit begeh- 1. Schleppzwang.
bar ist. In ·diesem Fall dürfen die Einfriedigungen Fahrzeuge und Flöße unterliegen dem Schlepp·-
auf der· Deichkuppe geöffnet, sie müssen aber nach zwang und niüssen durch den -amtlich eingeriditeten
.Benutzung sofort wieder geschlossen w~rden. Schleppbetrieb geschleppt werden. Vom Sdilepp-
zwang sind befreit ·
§ 9 -Il-
a) der örtliche Verkehr zwisdien Lübeck und der
Floßfahrt (§ 80 a) Büssauer Sdileuse,
1. Bei Nacht isf die Floßfahrt - auch im Schlepp- b) Selbstfahrer,
zug - verboten.
c) segelnde, geruderte oder getreidelte Fahr-
2. Das Flößen von Eidienstämmen ist nur gestat- zeuge, die weniger als 7 m breit sind
tet, wenn diese mit der gleichen Anzahl von Nadel- Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann
holzstämmen zu einem Floß verbunden_werden. Selbstfahrern widerruflidi das Schleppen gestatten.
§ 10 -11- 2. Sch"leppbetrieb.
Durdifahrt durch Zugbrücken (§ 65) Sdileppzüge dürfen nur so viel Fahrzeuge haben,
Fahrzeuge - mit ·Ausnahme der Kleinfahrzeuge daß sie nidit mehr als zwei Sdileusungen benötigen.
- und· Flöße dürfen nur den aufklapp baren Teil Der Abstand des ersten Anhangs vom Schlepper
der Zugbrücken und zwar nur hintereinander durch- darf hödistens 25 m, der Abstand der Anhänge
fahren. untereinander hödistens 15 m betragen.
§ 11 -Il- Jedes zum Schleppen gemeldete Fahrzeug oder
Floß muß an der hierfür bestimmten Stelle fahr-
Rü.c:ksiditnahme auf das Treideln (§ 79)
bereit vorgelegt WE!rden. Sdilepptrossen und -leinen
1. Auf Strecken, an denen sich ein Leinpfad nur sind von den zu sdtleppenden Fahrzeugen und Flö-
auf einem Ufer befindet, müssen Fahrzeuge und ßen vorzllhalten.
Flöße, wenn sie die Fahrt einstellen, am· anderen
Ufer festmachen. § 5 -ELK-
2. An der Leinpfadseite ladende oder löschende Verbot von Seitenkupplungen (§ 57)
Fahrzeuge müssen bewegliche Masten legen, so 'Fahrzeuge dürfen nidit längsseits gekuppelt fah-
lange diese nicht als Kran b.enutzt werden. ren; es sei denn, daß dies zum Absdileppen eines
besdiädigten Fahrzeugs erforderlidi ist.
§ 12 -11-
Fahrgesdlwindigkeit § 6 -ELK-
Die Höctistfahrgeschw'indigkeit von Selbstfahrern Segeln
- ausgenommen Sportfahrzeuge mit Hilfsmotor bis ·
Das Segeln ist nur Fahrzeugen gestattet, die nidit
zu 5 PS - beträgt 1 km/Std.
breiter als 7 m sind. Die Spitze der Masten darf
nidit höher als 23 m über dem Mittelwasserspiegel
Abschnitt IX liegen.
Elbe-Lübeck-Kanal
§ 7 -ELK-
§ 1 -ELK- Fahrgeschwindigkeit
Geltungsbereidl
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auf 1. Die Hödistfahrgeschwindigkeit beträgt allge-
dem Elbe-Lübeck~Kanal von Lauenburg bis zur Hub- mein 7km/Std. Folgende Fahrzeuge dürfen 8km/Std.
brücke in Lübeck einschließlich.· fahren:
a) Fahrgastschiffe,
§ 2 -ELK- b) Fahrzeuge, die ihrer Bauart nadi zum •
, Bergfahrt Sdileppen·bestimmt sind, ohne Anhang,
Als Bergfahrt gilt die Fahrt in Richtung Lauen- c) Selbstfahrer bis zu 400 Tonnen Tragfähig-
burg. '-. ~eit mit einer Ladung bis zu 100 Tonnen,
•
Nr: 25 - Tag ~er Ausgabe: Bonn_, den ~1. Dezember 1954 1177
•
d) Schlepper mit leeren oder höchstens zu Anker auf dem Vorschiff, auf Fahrzeugen von35Ton-
25 vom Hundert ihrer Tragfähigkeit be- nen Tragfähigkeit und mehr ein zweiter Anker auf
ladenen Anhängen, sofern der Schleppzug dem Achterschiff, auf Fahrzeugen von 100 Tonnen
nicht mehr als eine Sdlleusung benötigt. Tragfähigkeit und mehr ein dritter Anker auf dem
2. Die Mindestfahrgeschwindigkeit beträgt- aus- Vorschiff und auf Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft
genommen bei Kleinfahrzeugen - 5 km/Std. von 300 Tonnen Tragfähigkeit und mehr ein vierter
Anker auf dem Achterschiff verwendungsbereit ge-
3. Die Strom- und· Schiffahrtpolizeibehörde kann halten werden. ·
in Ausnahmefällen höhere oder geringere Fahrge-
schwindigkeiten zulassen. 2. Außenbords dürfen nur angebracht werden
a) bei Bergschleppzügen die Vorderanker des
§ 8 -ELK- ersten Anhangs und die Heckanker des letz-
Nacbtscbiffahrt (§ 1 Buchstabe m) ten Anhangs,
Bei Nacht dürfen nur Fahrzeuge fahren, die das b) bei Talschleppzügen die Heckanker und der
Fahrwasser und die Kanalböschungen durch Schein- stärkste Vorderanker jeden Anhangs.
werfer ausreichend beleuchten können. 3. Während der Fahrt im Ebbe- und Fiutgebiet
/
· muß der erste Anhang eines Schleppzuges die Vor-
§ 9 -ELK- deranker, der letzte die Heckanker außenbords vet-
Durcbfahrt durch. die Hubbrüdten in Lübedt (§ 65) wendungsbereit halten. ·
1. Wenn beide Hubbrücken geöffnet sind, darf bei
der Durchfahrt die Höhe der festen Teile der Fahr- . § 4 -EI-
zeuge oder ihrer Ladung 5,50 m über dem Mittel- Beladung (§ 83)
wasserspiegel nicht überschreiten.
Fahrzeuge von 1i m Breite und mehr dürfen
2. Unter der geschlossenen Eisenbahnhubbrücke keinesfalls über Bord hinaus beladen werden; auf
_beträgt der Abs~and zwischen der Unterkante der sdl.maleren Fahrzeugen darf die Breite der Ladung
Brücke und dem Mittelwasserspiegel 1,80 m, unter 11 m nicht überschreiten.
der geschlossenen Straßenhubbrücke 2,50 m.
3. Fahrzeuge dürfen sich durch die geöffneten § 5 -El-
Hubbrücken nicht treiben lassen. Sie dürfen nur Einsenkungsmarken. Freibord(§§ 13, 14)
hindurchgetreidelt werden, wenn der Brückenwärter Fahrzeuge - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge-
die zum Treideln gestellten Kräfte für ausreichend müssen einen Freibord von mindestens 25 cm haben.
hält Die Absicht zu treideln ist ihm vorher mit- Die Unterkante der Einsenkungsmarken muß 25 cm
zuteilen. unter dem tiefsten Punkt liegen, über dem das Fahr-
4. Durch die Hubbrücken dürfen Fahrzeuge - mit zeug nicht mehr wasserdicht ist (Anlage 2 Nr. 2).
Ausnahme der Kleinfahrzeuge .....:.. und Flöße nur
hintereinander fahren. § 6 -EI-
Abstand der Flöße (§ 51)
§ 10 -ELK- Flöße in Fahrt müssen von vorausfahrenden
. Bugsierhilfe Flößen einen Abstand von mindestens 500 m halten.
Die Schleusenaufsicht kann erforderlichenfalls
verlangen, daß die Führer der Schlepper Bugsier- § 1 -EI-
hilfe leisten.
Zusammenstellung der Scbleppzüge;
gekuppelte Fahrzeuge (§§ 56, 57)
Abschnftt X 1. Die auf den einzelnen Strecken unterhalb
Schnackenburg (km 412,70) zulässigen Zusammen-
Elbe stellungen und Längen sowie Kupplungen und Kupp-
§ 1 -El- lungsbreiten von Schleppzügen sind aus Anlage 3
Geltungsbere~cb ersichtlich.
Die Bestimmungen dieses Abschµiltes gelten auf 2. Werden in einem Schleppzug schwimmende
der Elbe von Schnackenburg (km 472,70) bis zur· Geräte unmittelba-r hintereinander verbunden ge-
oberen Grenze des Hamburger Hafens (km 607,50). schleppt, so werden sie bei der Berechnung der
höchstzulässigen Länge des Schleppzuges ·als ein
§ 2 -EI- Fahrzeug angesehen, wenn die Gesamtlänge 80 m
nicht übersd:rreitet. Das an letzter Stelle eines sol-
Abmessungen der Flöße (§ 10)
chen Schleppzuges befindliche Gerät muß mit einem
Flöße dürfen ,höchstens 130 m lang und 12,60 m Ruder 'versehen sein.
·breit sein.
§ 3 -EI- § 8 -El-
Anker(§ 11) Fahrgescb.windigkeit
1. Während der Fahrt muß auf Fahrzeugen von Die Mindestfahrgeschwindigkeit der Schleppzüge
15 Tonnen Tragfähigkeit und mehr mindestens ein beträgt 4 km/Std.
1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
§ 9 -El- Hohnstorf von 14,20 m (höchster schiffbarer
Tauchtiefenfestsetzung (§ 10 Nr. 6) Wasserstand).
Die höchstzulässigen Tauchtiefen werd~n v·on der · Die Hochwasserdurchfahrt darf nur bei Tag be-
örtlich · zuständigen Tauchtiefenkommission nach nutzt werden. Das Begegnen und das Dberholen sind
Bedarf festgesetzt und bekanntgegeben. in der Hochwasserdurchfahrt verboten. Talschlepp-
·züge dürfen nur mit einem Anhang, treibende Fahr-
§ 10 -EI- zeuge nur einzeln und übers Ruder treibend (sak-
Kennzeichnung der Fähren bei Tag kend) durchfahren.
Fähren müssen bei Tag während der Betriebszeit
§ 12 -EI-
einen grünen Ball im Topp führen. Großfähren
führen den grünen Ball außer der weißen Flagge Liegeverbote (§ 68)
nach § 63 Nr. 3. Fahrzeuge und Flöße dürfen weder anlegen noch
ankern
§ 11 -El- a) bei der Lungenheilstätte Edmundsthal-Siemers-
Brüc:kendurchfah~ (§ 64) , walde bei Geesthacht (km 582,3.0 bis 583,00.),
Die Durchfahrt durch die Lauenburger Brücke ist b) an der unterhalb Lauenburg (km 569,50 bis
bei normalem Wasserstand und bei ·Niedrigwas~r 570,00) gelegenen Hohnstorfer Fisdlzugstelle
nur durch die nach § 64 gekennzeichnete Brücken- bei einem Wasserstand von weniger als 11,00m
öffnung gestattet. am Pegel Hohnstorf in der linken Stromhälfte,
Bei ·Wasserständen von 12,80 m und mehr am c) an den Fisdlzugstellen bei Stove (km 588,70
Pegel Hohnstorf müssen Fahrzeuge, die eine Durch- bis 589,40) und bei Drage (km 593, 10 bis 593,60)
fahrthqhe von mindestens 5,50 m benötigen, die in der linken Stromhälfte. . .
linke Brückenöffnung (Hochwasserdurchfahrt) be- Für die Fis&zugstelle bei Stove gilt diese Be-
nutzen, die bei diesen Wasserständen _als weitere stimmung nicht, solange der Wasserstand am
Durchfahrt gekennzeichnet ist. · Pegel Hohnstorf mehr als 11,50 m beträgt.
Die Hochwasserdurchfahrt müssen ferner Fahr-
zeuge benutzen, die § 13 -EI-
a) eine Durchfahrthöhe von mindestens 5 m be- Fahrverbot bei.Hochwasser(§ 84a)
nötigen, bei einem Wasserstand · am Pegel Die Fahrt ist v:erboten .
Hohnstorf von 13,80 m und .mehr; a) zwischen Schnackenburg (km 472;70) und der
b) eine Durchfahrthöhe von mindestens 4,50 m _ Eldemündung (km 503,90) bei Wasserständen
_benötigen, bei einem Wasserstand am Pegel von mehr als 7,32 m am Pegel Wittenberge,
Hohnstorf von 13,80 m und mehr; b) unterhalb der Eldemündung (kin 503,90) bei
c) eine Durchfahrthöhe von mindestens 4,20 m Wasserständen von mehr als 1'4,20 m am Pegel
benötigen, bei einem Wasserstand am Pegel Hohnstorf.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954 1179
•
Anlage 1
Bedeutung der Schallzeichen
· (§ 23 Nr. 4)
§§
(Langer Ton: -}
1 Buchstabe o)
kurzer Ton: •
Achtung 24 Nr. 1 Buchstabe a
41 Nr. 1 Buchstabe a
81 Nr.1
Annäherung an eine Fähre
oder an eine Schleuse ") .. } 62
101
Nr. 2
Nr.1
Annäherung an eine Schleuse•) ,,-
tbei Benötigung der größeren Kammer) 101 Nr. 1
oder an eine bewegliche Brücke 65 Nr.1
Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord 24,38,40,43,48
Ich richte•meinen Kurs nach Backbord 24,38,40,43,48
Meine Maschine geht rückwärts . 24
Sie können nicht .überholen 42
Wenden über Steuerbord 46,47
Wenden über Backbord 46,47
- .... leb bin manövrierunfähig 24,91a
--. Ich will überholen und gehe nach
Steuerbord 43
--.. Ich will überholen und gehe nach
Backbord 43
{ l<h will in einen Hafen elnfah<en und
dabei nach Steuerbord drehen 50 Nr.1
Ich will einen Hafen verlassen und an-
schließend nach Steuerbord drehen . 50 Nr.2
{ I<h will in einen Hafen einfaluen und
dabei nach Backbord drehen· 50 Nr.1
--- .. Ich will einen Hafen verlassen und an•
schließend nach Backbord drehen 50 Nr.2 ·
•) Sonderregelung für Ned<ar und Main:
Annäherung an eine .Sdlleuse in der Bergfahrt } § 17 -Ne-
Annäherung an eirie Sdlleuse in der Talfahrt § 17 -Ma-
1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Anlage 2
Einsenkungsmarken
1. Allgemeine Einsenkungsmarken (§ 13 Nr. 2 Abs. 2)
a) f-ür einen Mindestfreibord von 15 cm (gedeckte Fahrzeuge):
b) für einen Mindestfreibord von 20 cm (offene Fahrzeuge):
2. Auf der Elbe vorgeschriebene Einsenkungsmarken für einen Mindestfreibord von 25 cm(§ 5-El-):
3. Auf Neckar und Main vorgeschriebene Einsenkungsmarken für einen Mi~destfreibord ·von 30 cm
(§ 3 -Ne-, § -Ma-): • e
g"
c--~-3ocm--~-
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954 1181
.;
Anlage 3
Zusammenstellung der Schleppzüge und Kupplung von Fahrzeugen
auf der Elbe (§ 7 -EI-)
Talfahrt
Zusammenstellung· der Schleppz_üge und Kupplung von Fahrzeugen
· ohne eigene Triebkraft
'V Höchster schiffbarer Wasserstand
2'1m ~
e---e---~ 2~;,
iiber250PS
'V 10,80 m am Pegel Hohnstorf
,... 21/mc
'V 9,80 m am Peael Hohnstorf
24ma---= 2'1,;,
:ä
22mc 22m9"---= 22m
=
CIS
"'
Q)
'V Niedrigster schiffbarer- Wasserstand Q)
c:,
Auf der Stromstrecke von Mühlenholz bis Dömitz ist eine zweite
Anhanglänge gestattet. Auf der Stromstrecke von Dömitz bis Boizen-
burg ist eine zweite Anhanglänge nur bei Wasserständen von 2,35 m
und mehr am Pegel Wittenberge gestattet.
Unterhalb Lauenburg darf der Schlepper bei Wasserständen von
mehr als 9,90 m am Pegel Hohnstorf zu beiden Seiten bis zu einer
Höchstbreite von 35 m je ein leeres Fahrzeug schleppen.
'V Höchster schiffbarer Wasserstand
.
2'fm- 5·------~
.
24m
iiber250PS
0
c<5
CO
l.t)
'V 10,80 m am Pegel Hohnstorf
E
2'1m ~
-"i
Q)
;--.~
,iij'---~-- -
2'1m
.0
iii 'V 9~80 m am Peael Hohnstorf
:s
= 22m~
CIS
22m5--~22m
"'
Q)
Q)
c:, 'V Niedriaster schiffbarer Wasserstand
-
Bei Wasserständen von mehr als 8,90 m am Pegel Hohnstorf darf
ein Fahrzeug in zweiter Staffel, bei Wasserständen von mehr als
9,90 m am Pegel Hohnstorf darf ein Fahrzeug in dritter Staffel
geschleppt werden.
Bei allen Wasserständen darf der Schlepper zu beiden Seiten bis
zu einer Höchstbreite von 35 in je ein leeres Fahrzeug schleppen.
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Bergf~t
Länge der Schleppzüge
(gemessen vom Vorsteven des ersten Anhangs bis zum Heck
des letzten Anhangs)
V HödJ.ster sdJ.iffbarer Wasserstand
~=-~~~~':'-~-~~"------~-6
V 1,10 m am Pe!'.fel Dömitz
~~~:~~~~.;;i_~---· -6
V 0,90 m am Peqel Dömitz
.
~~~~-----~
V Niedriqster sdliffbarer Wasserstand
Kupph~ngsbreite der Schleppzüge
'VHödlster sdJ.iffbarer Wasserstand
•.
V
JOm--•--=3om
9,50 m am Peqel Hohnstorf
0
aS
a,
II).
e
2~m------e
.!<l
- ~.: zqm
22m------= 22m a,
.:,:
a,
'S.
"'=
a,
'v'Niedri!lst. sd:iiffb. Wasserstand =·
N
0
Bei SdJ.leppzügen mit mehreren Schleppern sind die gleichen
Kupplungsbreiten zulässig.
· Zeidlenerklärung
~ Sdllepper ~ Schlepper. über 250 PS ,iiiiiw beladenes Fahrzeug
An die Stelle der -beladenen Fahrzeuge können leere Fahrzeuge treten.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn_, ·den 21. Dezember 1954 118J
•
Anlage4
Bildliche Darstellung der Zeichen und Licht~r
Erklärungen
Es ~ e n :
max·= höchstens (maximum)·
-min = mindestens (minimum)
Lichter, die mir über einen in dieser Polizeiver-
ordnung näher bestimmten Bogen des Horizonts
sichtbar sind
Lichter, die von allen Seiten sichtbar sind
Blinklichter
Lidlter an beweglichen Brücken und an Schleusen;
die bei Tag und bei Nacht gezeigt werden -und nur
in Fahrtrichtung_ sichtbar sind ·
:.:;.,-
Die Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten Lichter,. die nur bei Nacht
gezeigt weiden. Soweit einzelne der dargestellten Lichter dem Blick des
Beschauers tatsächlich entzogen sind, .sind .sie mit einem Punkt versehen.
3
1184 Bundesgesetzbl.att, Jahrgang 1954, Teil II
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
§ 28 Fahrtlichter der Selbstfahrer 1
Topplicht: . weißes starkes Licht,
Seitenlichter: grünes helles Licht,
rotes helles Licht,
auf Flüssen mindestens 1 m
tiefer als das Topplicht,
(auf Kanälen möglichst 1 m tiefer,
jedodl nicht höher als das Topplicht),.
Hecklicht: weißes gewöhnliches Licht.
2
§ 29 Fahrtlichter der Sdtlepper 3
Nr. 1. Einzelner Schlepper an der
Spitze eines Schleppzuges:
Topplicht und Seitenlichter
wie Selbstfahrer,
außerdem zweites weißes starkes _Licht,
Hecklicht: gelbes gewöhnliches Licht.
--
- - - - - - - - - ---- ---
--- -----
Nr. 2. Zwei oder mehrere Schlepper an. 4
der Spitze eines Schleppzuges:
Die ersten beiden Schlepper
Fahrtlichter der Schlepper
nach Nr.1,
außerdem drittes weißes starkes Licht.
(Schlepper, die den ersten beiden
folgen: nur ein -ißes helles Licht.)
Nr. 3. Vorübergehender Vorspann:
Fahrtlichter der Schlepper nach
Nr.2 Abs.1.
(Nr. 4. Schlepper, die nur. längsseits gekuppelt schleppen,.
Fahrtltdtter der Selbstf~rer wie Bild 1 und 12.J
§ 29 a Fahrtlid!.ter einzelner Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft
5
Nr. 1.. Einzeln fahrende Fahrzeuge
ohne eigene Triebkraft, unter
Segel fahrende und getreidelte
Fahrzeuge:
Seitenlichter: grünes helles Licht,
rotes helles Licht,
Hecklicht: weißes gewöhnliches Licht.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954 1185
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
6
Nr. 2._ Obers Ruder. treibende Fahrzeuge:
1
Seitenlichter:.· grünes helles Licht,
rotes helles Licht,
am Heck: weißes helles Licht waagerecht
hin- und hergeschwenkt.
§- 30 . Fahrtlichter der gesdlleppten Fahrzeuge und der Flöße 8
Nr. 1. Geschlepp~e Fahrzeuge:
Topplicht: weißes helles Licht so hoch wie
möglich, nach hinten durch Ma:tt-
.glasscheibe (im · Bild punktiert}
abgeblendet.
Nr. 2. Geschleppte und treibende Flöße:
9
in der Längsachse vorn und
hinten: · je ein weißes . gewöhnliches
Licht, das vordere so hoch wie
möglich.
§ 31 . Hedili~ter im Schleppzug·
10
Nr. 1. Letzter Anhang
Topplicht: · weißes helles Licht,
. Hecklicht: weißes• gewöhnliches Licht.
y
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der -Z-eichen und Lichter
Nr. 2. Längsseits gekuppelte Fahr- 11
zeuge am Schluß:
jedes dieser Fahrzeuge
Topplicht: weißes helles Licht,
Hedclicht: weißes gewöhnliches Licht.
Nr. 3. Alle .Anhänge längsseits 12
des Schleppers gekuppelt:
Schlepper:
Topplicht und Seitenlichter ·
wie Selbstfahrer,
Hecklicht: weißes gewöhnliches Licht;
Anhänge:
Topplidit wie geschleppte
F.ahrzeuge,
Hecklicht: weißes gewöhnliches Li5ht.
§ 32 Verdecktes Seitenlicht der Schlepper 13
Das Seiten.licht ist· auf dem iängsseits
gekuppelten Anhang möglichst in glei-
cher Höhe wie das nicht verdeckte
S.eitenlicht des Schleppers zu setzen.
§ 33 Fabrßldlter der Kleinfahrzeuge 14
Nr. 1. Kleinfahrzeuge mit eigener
Triebkraft:
Erleichterungen:
a) Das weiße Topplicht braucht
nur ein helles Licht zu sein;
Topplicht kann in gleicher
Höh,e wie die Seitenlichter
gesetzt werden, sofern es
mindestens 1 m vor diesen
steht;
Topplicht kann weniger als
1 m vor .. den Seitenlichtern . 15
stehen, sofern es mindestens
1 m höher· als: diese gesetzt
wird;·
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954 1187
Besdireibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
b) Hecklicht kann fehlen, Topp- .16
licht muß dann von allen Sei-
ten sichtbar sein;
c) Seitenlichter dürfen unmit-
telbar nebeneinander gesetzt 11
oder in einer Laterne ver-
einigt werden; in diesem Fall
muß das Topplicht minde-
stens 1 m höher als die Sei-
tenlichter gesetzt werden.
(Nr•. 2. Für Sportboote mit Hilfsmotar sind statt
des Topplichts· und der Seitenlichter
[Bild 14, 15 · oder 17] zulässig:
am Bug, nach hinten abgeblendet:
entweder Dreifarbenlicht (grün-weiß-rot)
oder Zweifarbenlicht [grün-rot) und
darüber ein weißes Licht; .
in diesem Fall ist erforderlich: Hecklicht wie Bild 1 und 2.)
Nr. 3. · Kleinfahrzeuge ohne eigene
Triebkraft: weißes gewöhnliches Licht, 18
(Segelboote siehe jedoch Bild 6.)
Für Ruder- und Paddelboote zu-
lässige. Abweichung: 19
~ Bug: weißes gewöhnliches Licht, nach
mnten abgeblendet, - ·
. Hecklicht: weißes gewöhnliches Licht {wie .
Bild 2}.
§ 33a Nr. 1. Fahrtli<hter der Schiebeboote
weißes gewöhnliches Licht an der
Außenseite.
(Nr. i. Fahrtlidlter der Ziehbooie wie Bild 14
bis 17.)
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
§ 34 Motorsegler und Fahrzeuge mit Schiebe- oder Ziehboot 21
bei Tag: schwarzer Kegel.
§ 35 Kennzeichen „sdlleppender Selbstfahrer" bei Tag 22
am Bug: gelber Zylinder mit schwarz-
,·weißem Streifen oben und unten.
§ 36 Kennzeichen und Lichter von Fahrzeugen zur Beförderung 23
bes~ter gelährlicher Güter
(Diese Zeichen und Lichter werden zusätzlich zu
,den sonst vorgeschriebenen geführt.)
Nr. 1. Brennbare Flüssigkeiten:
bei Tag:' hellblauer Streifen und blaue
l'echte<kige Tafel mit weißem .F"
auf beiden Seiten,
bei Nacht: hellviolettes Lid:it.
24
Nr. 2. Verflüssigtes oder unter Druck
gelöstes Ammoniakgas: 25
bei Tag: . rote quadratisdle Tafel mit wei-
ßem „E• auf beiden Seiten und
roter Zylinder,
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954 1189
•
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
bei Nacht: zwei hellviolette Lichter über- 26
einander.
§ 38 Nr. 3. Begegnen 21
Ausweichen nach Backbord:
bei Tag: hellblaue Flagge nach ~Steuer-
bord,
bei Nacht: weißes· gewöhnliches Blinklicht
an Steuerbord.
§ 41 Begegnen in Fahrwasserengen und an sdJ.wierigen Stellen 28
Nr. 2. ·Bezeichnung von Fahrwasser-
engen und schwierigen Stellen:
am Ufer in Fahrtrichtung
rechts oder an der Fahr-
wasserseite:··
an der Einfahrt
bei Tag: weiße Tafel· und rote Tafel
oder
weißer Ball und roter Ball,
_bei Nacht: weißes Licht und rotes Licht;
an der Ausfahrt 29
bei Tag: weiße.Tafel und grüne Tafel
oder .
weißer Ball und grüner Ball,
b_ei Nacht; weißes Licht und grünes Licht.·
Nr. 3, Zeichen, die der Bergschiffahrt 30
die Annäherung von Talfahrern
. . ankündigen, ~d zwar von
Talschleppzügen: weiße Tafel
•
oder
weiße Flagge,
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und- Lichter
einzelnen Talfahrern: rote Tafel 31
oder
rote Flagge.
Nr. -4. Zeichen, welche die Durchfahrt 32
jeweils nur in einer Richtung
gestatten.
Durchfahrt gestattet:
D
grüne Tafel mit senkrechtem
weißem Streifen,
Durchfahrt verboten: 33
rote Tafel mit waagerechtem
weißem Streifen;·
=
Wahrschauzeichen vor dem
Verbotszeichen: · 34
quadratische weiße. Tafel mit
rotem Rand und schwarzem Aus-
m
rufungszeichen.
§ 42 Nr. 3. Uberholverbot 35
am.Ufer: rechteddge weiße Tafeln mit
rotem Rand und einer Spitze in
Richtung der Verbotstredce.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954 1191
Beschreibung der ~idlen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
§ 43 Nr. 1. Uberholzeidien 36
bei Tag
. auf dem Vorschiff: hellblaue Flagge,
bei Nacht 37
am.Bug: weißes-gewöhnliches Licht.
§. 54 . Vermeidung·von WellensdJlag 38
Nr. 1. Buchstabe e. Schutzbedürftige
· Strecken ··
am Ufer: dreieckige rot-weiße Tafeln mit
der Spitze in Richtung der Strecke.
Nr. 2. Schutzbedürftige Fahrzeuge,
Flöße und Baustellen zeigen
bei Tag: rot-weiße Flagge,
bei Nacht: rotes gewöhnliches Licht ül>er
einem weißen gewöhnlichen
Licht.
Nr. 3. Sdlutzbedürftige schwimmende 40 . - - - - - - - -
Geräte zeigen
bei Tag:
außer den Flaggen nach § 11
.Nr. 1 Buchstabe a zweite rot-weiße Flagge,
. bei Nacht: Lichter nach § 11 Nr. 1
Buchstabe b.
4
1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Besdrreibung der Zeichen und Lichter · Darstellung der Zeichen und Lichter
Schutzbedürftige festgefahrene oder 41
gesunkene Fahrzeuge zeigen
bei Tag:
außer den Flaggen nach § 94
Nr. 1 Buchstabe a zweite rot-weiße Flagge,
bei Nacht: . Lichter nach § 94 Nr. 1
, Buchstabe b.
§ 58 Nr. 3. Verständigung zwischen den Fahrzeugen 42
eines .Schleppzuges
Anhänge mit Mast benutzen
bei Tag: beliebige Flagge am Mast (z. B.
Reedereiflagge),
bei Nacht: Topplicht.·
Schlepper kann mit yoller Kraft fahren:
Flagge oder Licht im Topp
(Anhänge ohll!l Mast bei Nadlt: Auf- und Abbewegen
eines weißen Lidlts),
Schlepper soll mit halber Kraft fahren: 43
Flagge oder Licht auf Halbmast,
Schlepper soll sofort stoppen: 44
Flagge oder Licht niedergeholt.
'.(Anhänge ohne Mast bei Nadlt: · Hin- und Hersdlwenken
eines weißen Lidlts.)
§ 59 Nr. 1. Sperrung der Schiffahrt 45
bei Tag: rote Tafel mit waagerechtem
weißem Streifen
(oder Sdlwenken einer roten
=
Flagge);·
bei Nacht: zwei rote starke Lichter über-
einander
(oder Schwenken eines roten
Lichts).
/
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954 1193
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
Haltezeichen am Ufer: rechteckige rotumrandete, weiße
Tafel mit schwarzem .H".
:_,
11\
;;
,_:1_'_-
,,
§ 60 Gespen~e ·wasserilädlen 47 f,,
roter Ball mit waagerechtem ,,'
weißem Ring.·
§ 61 Lidlter der Fähren 48
Nr. 1. .Sämtliche Fähren:
Topplicht: grünes helles Licht,
darunter
weißes helles Licht.
Nr. 2. Freifahrende Fähren mit eigener 49
-Triebkraft: ·
außerdem Seitenlichter und Hecklicht..
Nr. 3. Gierfähren am Läng~sell: 50
· ·.Anfangspunkt des Fährgier-
seils: gelbe Faßtonne
oder·
gelbe Boje,
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
oberster Buchtnachen oder · 51
Döppei:: weißes gewöhnliches Licht.
~ 62 Nr. 2. Bezeichnung von Fährstellen 52
oberhalb und unterhalb am Ufer:
diagonal geteilte rot-weiße Tafel.
§ 63 Nr. 3. Vorfahrtrecht für Großfähren 53
Großfähre· will Kurs eines Schlepp-
zuges kreuzen: '
bei Tag: weiße Flagge,
bei Nacht: zweites grünes helles Licht.
§ 64 Nr. 2. Durchfahrt unter festen Brücken 54
.Kennzeichnung der Durchfahrtöffnung
. bei Tag: zwei rot-weiße Tafeln,
bei Nacht
in Fahrtriditung links: rotes Licht,
in Fahrtrichtung rechts: grünes Licht ·
(oder zwei beleuäitete
rot-weiße Tafeln). ·
§ 65 Nr. 2. Durchfahrt durch bewegliche Brücken 55
bei Tag 'und bei Nacht: _ ·
Keine Durchfahrt
(Brüdte geschlossen): zwei rote Lichter ne'beneinander,
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954 1195
•
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
Keine Durchfahrt 56
(Brücke in Bewegung): ein rotes Licht,
· Durchfahrt frei 51
(Brücke geöffnet): zwei grüne Lichter nebeneinander,
Keine Durchfahrt 58
(Brücke geschlossen, sie kann vor-
übergehend nicht geöffnet -werden):
· drei rote Lichter nebeneinander,
Keine Durchfahrt 59
(Brücke geschlossen, sie kann für
längere Zeit nicht geöffnet werden):
zwei rote Lichter übereinander.
fHaltezeichen am Ufer wie Bild 46)
§ 68 Nr. 1. Budlstabe h. Liegeverbotstredcen 60
am Ufer: redlteddge weiße Tafeln mit
rotem Rand, roter .Diago- ·
nale, sdlwarzem .P" und
einer Spitze in Richtung der
Strecke.
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Beschreiburlg .der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
§ 72 Lichter stilliegender Fahrzeuge 61
auf der Fahrwasserseite: weißes gewöhnliches Licht.
§ 73 Lichter stilliegender Flöße
an jeder der beiden dem Fahrwasser
zugekehrten Ecken: , ein weißes gewöhnliches Licht.
· § 74 Sdlwimmende Anlagen und Fisdlereifanggeräte 63
Nr. 1. Buchstabe c. Lichter schwimmen-
der Anlagen:
auf der Fahrwasserseite: mindestens ein weißes
gewöhnliches Licht.
Nr. 2. Kennzeichnung von Fischerei- 64
fanggeräten:
bei Tag: Pfähle oder sonstige geeignete
Vorrichtungen;
bei Nacht .._-...
' __.,,1
auf der Fahrwasserseite: mindestens ein weißes
gewöhnliches Licht, l==-::tE,,m1
auf der Seite, an der das Fahr-
wasser nicht frei ist: ein rotes Licht,
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~ .. ,.. ,. .
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§ '76 Kennzeich~ung der Anker 65
bei Tag
über dem Anker: hellblauer Döpper,
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....
Nr: 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954 1197
Beschreibung
"
der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
·bei Nacht 66
auf dem Fahrzeug: gelbes gewöhnliches Licht
unter 'einem weißen ge-
wöhnlichen Licht.
§ 77 Zeichen der schwimmenden Geräte 67
Nr. 1. Bei Tag:
nach der Seite, an der das
Fahrwasser frei ist, rot-weiße Flagge,
nach der' Seite, an der das
Fahrwasser nidlt frei ist, rote Flagge;
bei Nacht:
nach der Seite, an der das
Fahrwasser frei ·ist, ein weißes helles Licht und
· darüber ein rotes helles Licht,
nach der Seite, an der das
Fahrwasser nicht 'frei ist, ein rotes helles Licht;
wenn das Fahrwasser auf beiden 68
Seiten frei ist,
bei Tag:
nach beiden Seiten rot-weiße Flagge,
bei Nacht:
nach beiden Seiten
ein weißes helles Licht und
darüber ein rotes helles Licht.
· Nr. 3. In genügender Entfernung: 69
rote Faßtonnen mit weißem Ring.
§ 84 Nr. 1. Ankerverbote 70
am Ufer: -a) weiße Tafel mit rotem Rand
und rot durchstrichenem um-
gekehrterµ. schwarzem Anker,
\
~ ·l ; ,••J:-·r-' :-- ,.. , .: , -.. ,:
1198 Bundesgesetzblatt,' Jahrgang 1954, .Teil II
Beschreibung der Zeichen und· Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
b) dreieckige rotumiandete, wei- 71
ße Tafeln mit rot durdlstri-
chenem umgekehrtem schwar-
zem Anker und der Spitze in
Richtung der Verbotstrecke.
§ 84 a Nr. 2. SdJ.utz von DeidJ.stredcen bei HodJ.wasser 72
am Ufer: dreieckige rotumrandete, weiße
Tafeln mit einer Spitze in Rich-
tung der schutzbedürftigen Deich-
strecke.
§ 94 Nr. l. KennzeidJ.nung festgefahrener ·oder gesunkener Fahrz':uge
bei Tag:
nach der Seite, an der das Fahr-
wasser frei ist, rot-weiße Flagge,
nadJ. der Seite, an der das Fahr0 .
wasser nicht frei ist, · rote Flagge,
beiNadlt:
nam· der Seite, an der das Fahr_. · .
wasser frei ist, · ein weißes helles Lidit und
darüber ein rotes helles Licht,
nadl der Seite, an der das Fahr-
wasser nicht frei ist,. ein .rotes helles Licht;
wenn dasFahrwasse:i: auf beiden Seiten 74
frei is~
bei Tag:
·. nach beiden Seiten · rot-weiße Flagge,
beiNacht: .
nach beiden Sei_ten ein weißes helles Licht und
darüber ein rotes helles Licht.
§ 100 Reeden und Liegeplätze 75
Nr. 1. Kennzeichnung der Grenzen der
Reeden
am Ufer: rechteckige weiße Ta:feln mit
· s.chwarzem .R • und einer
R R
Spitze in Richtung der Reede.
I
.-:: .. ·
Nr. 25 - Tag der Apsgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954 1199·
•
Beschreibung der Zeichen und ·Lichter Darstellung der Zeichen ·und Lichter
Nr. 2. Kennzeichnung der Grenzen der 16
Liegeplätze
am Ufer: rechteckige blaue Tafeln mit
weißem .P" und einer Spitze
in Richtung des Liegeplatzes.
(§ 101 Nr. 2. Annäherung an Schleusen 11
. Haltezeichen am Ufer wie Bild 46.)
§ 102 Nr. 4. RidJ,tungsweiser vor Sdtlelll!en mit mehreren Kammern
bei T_ag und bei Nacht:
rechte Schleusenkammer benutzen:
linkes Licht ununterbrochen,
rechtes Licht blinkend, ·
linke Schleusenkammer benutzen:
- · rechtes Licht ununterbrochen,
linkes Licht blinkend ·
(bis zur Einweisung war_ten: beide Lichter ununterbrochen,
beide Schleusenkanunern benutzbar: · beide Lichter blinkend),
§ 105 Nr. 1. Scbleuseneinfahrt 18
bei Tag und Nacht:
Keine Einfahrt ·
(Schleuse geschlossen):
·· zwei rote Lichter nebeneinander,.
Keine Einfahrt 19
(Schleuse wird geöffnet): ein rotes Licht,
Einfahrt frei: zwei grüne Lichter 80
nebeneinander,
5
1200 Bundesgesetzqlatt, Jahrgang _1954, Teil II
Besenreibung der. ZeidJ.en und LidJ.ter Darstellung der Zeichen und Lichter
Keine Einfahrt 81
(Schleuse außer Betrieb): zwei rote Lichter
übereinander.
§ 17 -Ne- Annäherung_ an Schleusen 82
Abgabe von SdJ.allzeichen bei
rechtecxiger weißer Tafel mit
rotem Rand und schwarzem Su.0
§ 5 -Ma- Fahrflagge 83
bei Tag oberhalb Würzburg:
rote Flagge mit weißem quadra-
tischem, auf der Spitze stehen-
dem Mittelfeld ( 4m.Mindesthöhe
für Fahrzeuge bis 40 m Länge).
§ 10 -Ma- Wahrsdlau der Flöße auf dem nidltkanalisierten Main 84
Nr. 1. Floßzug: .
auf WahrschaunadJ.en
(2 bis 3 km vorausfahrend)
- rot-schwarz karierte Flagge,
Floßschleppzug:
auf WahrschaunadJ.en
(2 bis 3 km vorausfahrend)
rot-weiß karierte Flagge.
Nr. 2. Einzelnes Floß: 85
auf dem Floß rot-schwarz karierte Flagge.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954 1201
Beschreibung .der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
(§ 17 -Ma- Annäherung an Sdileusen
Abgabe von Schallzeichen bei Tafel wie Bild 82.)
§ 19 -Ma- Nr. 5. Benutzung der Bootsschleusen Mainkur, Kesselstadt
und Groß-Krotzenburg
Bälle am Mast auf dem Wehrsteg, wenn ·
Sog zur Floßgasse
(Floßgasse geöffnet): ein schwarzer Ball links vom
Mast (stromab gesehen),
Sog zur Wehrwalze (Wehrwalze 87
neben der Bootsschleuse ange-
hoben): ein schwarzer Ball rechts vom
Mast (stromab gesehen},
Benutzung der Bootsschleuse ver- 88
boten
(Floßgasse geöffnet, Wehrwalze
neben der Bootsschleuse ange-
hoben): zwei schwarze Bälle am Mast
§ 20 -Ma- Nr. 2. Einfahrt in Floßgassen 89
Einfahrt gestattet: grüne Flagge.
§ 6 -MS- Durdüahren der Krümmung bei Senhals 90
Halt für die Bergschiffahrt bei km 67,30,
wenn
am Signalmast in Senhals
bei Tag: rote Scheibe,
bei Nacht:· rotes Licht.
1202 Bundesgesetzbl~tt, Jahrgang 1954, Teil II
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
§ 10 -MS- Sichtzeichen· zum Ein~ und Ausbooten 91
Nr. 1. Ausbooten:
Fahrzeuge mit eigener Triebkraft
bei Tag auf dem Vorschiff:
blau-weiße Flagge
oder
blau-weiße Tafel,
bei Nacht: weißes helles Licht geschwenkt.
(Nr. 2. Einbooten:
Die Zeidlen nadl Ni:. l gibt der Nadlen
oder die Fährponte.)
H 22 -WK- Nr. l. Annäherung an das Leda-Sperrwerk
Abgabe von Sdlallzeidlen bei Tafel wie Bild 82.) 92
§ 7 -We- Kennzeichnung zu Tal fahrender und treibender
Fahrzeuge und Flöße
a) Selbstfahrer und treibende Fahr-
zeuge: rechteckige blau-weiß
karierte Flagge,
b) Schlepper mit Anhang: 93
.;.· Reedereiflagge und rechteckige
blau-weiß karierte Flagge,
c). treibende ·Flöße: rechteckige gelbe Flagge. 94
,·
§ 14 -We- Nr. 2. Annäherung an Drahtleitungen 95
am Ufer
oberhalb und unterhalb der Kreuzung
in Fahrtrichtung rechts:
rechteckige rotumrandete, weiße
Tafel mit je einem von oben und
von unten . in das weiße Feld
weisenden schwarzen -Dreieck
und Angabe der freien Dur&-·
fahrth9he bei höchstem schiff-
barem. Wasserstand.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe:. Bonn, den 21. Dezember _1954 1203
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeidlen und LichtE!r
§ 18 -We- Einfahrt in die Bremer Weserschleuse 96
Die vom Richtungsweiser (Bild 77) am
· oberen Schleusenvorhafen gegebenen
Zeichen werden 300 m oberhalb durch
eine gleichartige Signaleinrichtung an-
gekündigt.
§ 10 -EI- Kennzeichnung- der Fähren bei Tag 91
alle Fähren
im Topp: grüner Ball,
Großfähren
im Topp: grüner Ball zusätzlich zur
weißen Flagge nach Bild 53.
Anlage s•)
Kennzeichen und Lichter von Fahrzeugen zur Beförderung
brennbarer Flüssigkeiten
(§ 36 Nr. 1)
Artikel 23 der internationalen Vorschriften über die
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasser-
- straßen lautet:
.1. Jedes Schilf m-uß init einem hellbla,uen Streifen ver-
sehen sein, der min4estens 20 cm breit ist und in
Höhe des Dedts um den Schiffskörper herumläuft.
2. Jedes Schiff muß ausgerüstet sein
a) mit einer blauen rechteckigen Tafel, die minde-
stens 50 cm hoch und breit ist und auf beiden
Seiten ein weißes, mindestens 35 cm hohes .•F"
trägt. Die Tafel ist längsschiffs so a,ufzustellen,
daß sie von beid~n Schiffsseiten deutlich gesehen
.werden kann;
b) mit einem hellvioletten Licht, das bei Nacht in
einem Umkreis von 200 m sichtbar ist. Dieses
Licht muß in einer Höhe von wenigstens 2 m
über dem Deck gesetzt sein.•
•) Die Anlage 5 ist in der Fassung abgedruckt, ·in der sie bei Inkraft•
treten dieser Polizeiverordnung galt. Sie ist bei Änderungen der
internationalen Vorsdlrilten zu beridltigen.
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Bekanntmachung
über die Erweiterung des Geltungsbereiches des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. · ·
Vom 16. Dezember 1954.
Bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen more, the provisions of Ar- ten Weltkrieg abgesdl.los-
haben folgende Vertragsstaaten ihre Ratifikations- ticle 8 shall not affect the senen oder in der Folge
treatment to be accorded to etwa abzuschließenden Frie-
bzw. Beitrittsurkunden zu dem Abkommen vom any property or interests densvertrags, eines ande-
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge whidl at the date of entry ren solchen Abkommens
(Bundesgesetzbl. 1953 II S. 559) hinterlegt: into force of this Conven- · oder einer anderen· solchen
tion for the United King- Vereinbarung über die Wie-
Vereinigtes Königreich von dom of Great Britain and derherstelhm.g des Friedens
Großbritannien und Nordfrland am 11. März 1954, Northem Ireland are under erwirbt oder erworben hat.
the control of the Govem- Ferner berühren die Bestim-
Mona1!;o am 18. Mai · 1954, ment of the United King- mungen des Artikels 8 nidlt
Frankreich am 23. Juni 1954. dom of Great Britain and die Behandlung, die Ver-
Northern-Ireland by reason mögenswerten oder In-
Das Abkommen ist somit gemäß seinem Arti- of a state of war whidl teressen zu gewähren ist,
kel 43 für das Vereinigte Königreich von -Groß- exists or existed between die im Zeitpunkt des In-
them and any other State. krafttretens dieses Abkom-
britannien und Nordirland am -9. Juni 1954, für Mo- mens für das Vereinigte
nako am 16. August 1954 und für Frankreich am Königreidl von Großbritan-
21. September 1954 i1!._ Kraft getreten. nien und Nordirland auf
Grund eines Kriegszustan-
Die von dem Vereinigten Königreich und von des, der zwisdlen ihm und
einem anderen Staat be-
Frankreich bei der Unterzeichnung _des Abkommens /
steht oder bestanden hat,
abgegebenen Erklärungen sind bereits bei der Ver- . der Kontrolle der Regie-
kündung des Gesetzes vom L September 1953 be- rung des Vereinigten Kö-
treffend das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die nigreichs von Großbritan-
nien und Nordirland unter-
Rechtsstellung der Flüchtlinge veröffentlicht worden stehen.
(Bundesgesetzbl. 1953 II S. 583, 519).
(ii) The Govemment of (ii) Die Regierung des
Das Vereinigte Königreich hat bei der Hinter- the United Kingdom of Vereinigten Königreidls
legung seiner Ratifikationsurkunde außerdem fol- Great Britain and Northem von Großbritannien und
Ireland accept paragraph 2 Nordirland stimmt dem
gende Vorbehalte gemacht und folgende Erklärung zweiten Absatz des Ar-
of Article 17 with the sub-
mit Vorbehalten über die Ausdehnung des Abkom- stitutfon of 'four years· for tikels 11 mit der Maßgabe
mens auf die Kanalinseln und auf die Insel Man 'three years' in sub-para- zu, daß in Unterabsatz a
abgegeben: graph (a) and with the omis- »drei Jahre« durch »vier
sion of sub-paragraph (c). Jahre« zu ersetzen und
.Unterabsatz c unbeadltet
(Ubersetzung) zu lassen ist.
Reservations Vorbehalte (iii) The Govemment of (iii) Die Regierung des
the United Kingdom of Vereinigten Königreidls
• (i) Tue Government of .(i) Die Regierung des Great Britain ana Northem von Großbritannien · und
the United Kingdom of Vereinigten Königreichs lreland, in respect of sudl Nordirland kann sidl be-
Great Britain and Northem von Großbritannien und of the matters referred to in züglidl derjenigen in Ar-
lreland understand Articles Nordirland legt Artikel 8 sub-paragraph (b) of para- tikel 24 Absatz 1 Unterab-
. 8 and 9 as not preventing und 9 dahingehend aus, daß graph 1 of Article 24 as fall satz b angeführten Ange-
them from taking in time of es ihr unbenommen bleibt, within the scope of the Na-. legenheiten, die in den Rah-
war or other grave and ex- in Kriegszeiten oder unter tional Health Service, can men des National Health
ceptional circumstances sonstigen sdl.werwiegenden only undertake to apply the Service fallen, zur Anwen-
measures in the interests of undaußergewöhnlidl.en Um- provisions of that para- dung der Bestimmungen je-
national security in the ständen im Interesse der graph so far as the law nes Absatzes nur insoweit
case of a refugee on the Staatssidlerheit Maßnah- allows; and it can only verpflidlten, als es ihr nadl
ground of his nationality. men auf Grund der Staats- undertake to apply the pro- den einsdllägigen Gesetzen·
The provisions of Article 8 angehörigkeit eines Flüdlt- visions of paragraph 2 of · möglidl ist; sie kann sidl
shall not prevent the Gov- lings zu treffen. Die Bestim- that Article so far as the ferner zur Anwendung der
ernment of the United King- mungen des . Artikels 8 law allows. Bestimmungen des Ab-
dom of Great Britain and haben nidl.t die Wirkung, satzes 2 jenes Artikels ·nur
Northemlreland from exer- daß die Regierung des Ver- insoweit verpflidlten, als es
cising any rights over pro- einigten Königreidls von ihr nadl den einsd)Jägigen
perty or interests whidl Großbritannien und Nord- Gesetzen möglidl i~t.
they may acquire or have irland daran gehindert
acquired as an Allied or wäre, irgendweldle Redlte (iv) The Government of (iv) Die Regierung des
· Associated Power under a bezüglidl der Vermögens- the United Kingdom of , Vereinigten Königreidls
Treaty of Peace or other werte oder als alliierte oder Great Britain and Northem von Großbritannien und
agreement or arrangement assoziierte Macht Interessen [reland cannot undertake to Nordirland kann sich zur
for the restoration of peace auszuüben, die sie ge- · give effect to the obli- Einhaltung der Verpfli~-
whidl has been or may be gebenenfalls als alliierte gations contained in para- tungen gemäß Artikel 25
completed as a result of the oder assoziierte Madl.t auf graphs 1 and 2 of Article 25 Absatz 1 und 2 nidlt, und
Second World War. Further- . Grund eines nadl.demzwei- and can only undertake to zur Anwendung der Bestim-
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember f954 1205
· apply the prov1s1ons of
• mungen des Absatzes 3 nur graph 2 of that Article will und des Absatzes 2 dieses
paragraph 3 so far as the insoweit-verpflichten, als es be applied in the Channel Artikels auf den Kanal-
law allows.• ihr nad:J. den einsd:J.lägigen Islands so far as the law inseln nur insoweit Anwen-
Gesetzen möglich ist.• allows, and that the pro- dung finden, als es ihr nad:J.
visions of that sub-para- den einschlägigen Gesetzen
graph, in respect of sud:J. möglid:J.. ist, und .daß die
Declaration . Erklär_ung matters referred to therein Bestimmungen jenes Unter-
with Reservations mit Vorbehalten as fall within the scope of absatzes bezüglid:J. derjeni-
• (i) The Government of .(i) Die Regierung des the lsle of Man Health Ser- gen Angelegenheiten, die
the United Kingdom of Vereinigten Königreid:J.s vice, and of paragraph 2 of dort angeführt sind und in
Great Britain and Northem von Großbritannien und that Article will be applied den Rahmen des Health
lreland understand Articles Nordirland legt Artikel· 8 in the lsle of Man so far as Service für die Insel Man
8 and 9 as not preventing · und 9 dahingehend aus, daß the law allows. fallen, sowie des Absatzes 2·
the taking in the lsle ofMan es ihr unbenommen bleibt, jenes Artikels auf der Insel
and in the Channel Islands; auf .der Insel Man und auf Man nur insoweit Anwen-
in time of war or other den Kanalinseln in Kriegs- dung finden, als es ihr nad:J.
grave and exceptional cir- zeiten oder unter sonstigen den einsd:J.lägigen Gesetzen
cumstances, of measures in sd:J.werwiegenden und möglid:J. ist.-
the interests of national se- außergewöhnlichen Um- (iv) The Govemment of (iv) Die Regierung des
curity in the case of a re- ständen im Interesse der the United Kingdom of Vereinigten · Königreid:J.s
fugee on the ground of his Staatssid:J.erheit Maßnah- Great Britain and Northem von Großbritannien und
nationality. The provisions men auf Gr:und der Staats- lreland cannot undertake Nordirland kann sid:J. zur •
of Article 8 shall not pre- angehörigkeit eines Flüd:J.t- that effect will be given in Durd:J.führung des Artikels
vent the Government of the lings zu treffen. Die Bestim- the Isle of Man and the 25 Absatz 1 und 2 auf der
United _Kingdom of Great mungen des Artikels 8 Channel Islands to para- Insel Man und auf den Ka-
Britain and Northem Ire- haben nid:J.t die Wirkung, graphs 1 and 2 qf Article 25 nalinseln nid:J.t, und zur An-
land from exercising any. daß die Regierung des Ver- . and can only undertake wendung der Bestimmun-
rights over property or in- einigten Königreid:J.s von that the provisions of para- gen des Absatzes 3 auf der
terests whid:J. they may ac- Großbritannien und Nord- graph 3 will be applied in Insel Man und auf den Ka-
quire or have acquired. as ·irland daran gehindert the Isle of Man and the nalinseln nur insoweit ver-
an Allied or Associated wäre, irgendweld:J.e Red:J.te Channel Islands so far as pflid:J.ten, als es ihr nad:J.
Power under a Treaty of bezüglid:J. der Vermögens- the law allows. • den einsd:J.lägigen Gesetzen
Peace or other agreement werte oder Interessen aus-. möglid:J. ist.•
· or arrangement for the res- zuül:!en, die sie etwa als al-
toration of peace whid:J. has liierte oder assoziierte
been or may be completed Mad:J.t auf Grund eines nad:J. Monako hat- bei der Hinterlegung seiner _Beitritts-
as a result of the Second dem zweiten Weltkrieg ab- urkunde folgende Erklärung abgegeben bzw. fol-
World War. Furthermore, gesd:J.lossenen oder in der
the provisions of Article 8 Folge etwa abzusd:J.ließen- gende Vorbehalte gemacht: ·
shall not affect the treat- den Friedensvertrags, eines (Ubersetzung)
ment to be accorded to anderen sold:J.en Abkom-
any property or interests mens . oder einer anderen Declaration Erklärung
whid:J. at the date of the sold:J.en ·v ereinbarung über « Aux fins de la Conven- .Für die Zwecke des vor-
entry into force of this Con- die Wiederherstellung des tion susvisee, les mots ·eve- . genannten Abkommens
vention for the Isle of Man Friedens ·erwirbt oder er- nements ·survenus avant le sind die in Artikel 1 Ab-
and the Channel lslands are worben hat. Femer berüh- 1er janvier 1951', figurant sd:J.nitt A des Abkommens
under the control of the ren die Bestimmungen deS' ä. l'article 1, section A. enthaltenen Worte » Ereig-
Govemment of the United Artikels 8 nid:J.t die Behand- de la dite Convention, nisse, die vor dem 1. Ja-
Kingdom of Great. Britain lung, die Vermögenswerten doivent etre compris dans nuar 1951 eingetreten sind,«
and Northem lreland by oder lp.teressen zu gewäh- le sens de: 'evenements in folgendem Sinne zu ver-
reason of a state of war ren ist,. die beim Inkraft- survenus avant le 1er jan- stehen »Ereignisse, die vor
whid:J. exists or existed be- treten dieses Abkommens vier 1951 en Europe'; dem 1. Januar 1951 in
tween them and any other für die Insel Man und die Europa eingetreten sind«.
State. Kanalinseln auf Grund
eines Kriegszustandes, der
zwisd:J.en ihnen und einem R ese-rves Vorb eha1te·
anderen Staat besteht oder Les stipulations figurant . Die in Artikel 7 (Absatz
bestanden hat, der Kon- aux articles · 7 (paragraphe 2), 15, 22 (Absatz 1), 23 und
trolle der Regierung des 2), 15, 22 (paragraphe 1), 23 · 24 enthaltenen Bestimmun-
Vereinigten Königreid:J.s et 24 seront, proyisoire,. gen sind vorläufig als Emp-
von Großbritannien und ment, considerees comme fehlungen und nid:J.t als
Nordirland unterstehen. des . recommandations et red:J.tlid:J.e Verpflid:J.tungen
(ii) The Govemment of (ii) Die Regierung des non comme des obligations ~usehen.•
the . United Kingdom of Vereinigten Königreid:J.s juridiques. » .
Great Britain and Northem von Großbritannien und
lreland accept paragraph 2 Nordirland stimmt dem ·
of Article 17 in its appli- zweiten Absatz des Ar- Frank.reich hat bei der Hinterlegung seiner Rati-
cation to the lsle of Man tikels 17 in Anwendung auf fikationsurkunde außerdem folgende Erklärung ab-
and the Channel lslands die Insel Man und die Ka- gegeben:
with the substitution of nalinseln mit der Maßgabe
'four years' foi: 'three years' zu, daß in Unterabsatz a (Ubersetzung)
in sub-paragraph (a) and »drei Jahre« durd:J. »vi-er
with the omission of sub- Jahre« zu ersetzen und Declaration Auslegungs-
paragraph (c). Unterabsatz c unbeachtet · interpretative erklä'rung
zu lassen ist; « En procedant au depöt .Bei Hinterlegung ihrer
(üi) The Government of (iii) Die Regierung des de son instrument de rati- Ratifi.kationsurkunde giöt
the United Kingdoni of Vereinigten Königreid:J.s fication le Gouvernement die Regierung der Französi-
Great Britain and Northem von Großbritannien und de la R~publique franc;aise schen Republik un~r Be-
Ireland can only undertake Nordirland kann sich ledig- se prevalant des dispositi- rufung auf die Bestimmun-
that the provisions of sub- lid:J. verpflichten, daß die ons de l'article 42 de. la gen von Artikel 42' des Ab-
paragraph (b) of paragraph Bestimmungen des Artikels Convention, fait la declara- kommens folgende Erklä-
1 of Article 24 and of para- 24 Absatz 1 Unterabsatz b tion suivante: rung ab:
1206" Bundesges'etzblat( Jahrgang 1954, Teil II
~
· a) .il considere que le para- a) Sie ist der Ansicht; daß ments qui fi.xent la pro- rungsbestimmungen, ,die
graphe 2 de l'article 29 Artikel 29 Absatz 2 der portion de salaries etran- den Anteil an ausländi-
ne fait pas obstacle a Anwendung der Bestim- gers que· les employeurs schen Lohnempfängern,
l'application sur le terri- mungen des _Gesetzes .sont autorises a occuper die von ·Arbeitgebern in
toire franc;:ais des dis- vom 7. Mai 1934, das die en France et aux obliga- Frankreich beschäftigt
positions de la loi du Erhebung der Nansen- tions imposees a ceux-ci werden dürfen, . fest-
7 mai 1934 autorisant la Abgabe zugunsten der lors de l' engagement- de legen, -sowie die diesen
. perceptiori du droit Nan- Einrichtungen · auf dem Ja main-d'reuvre etran- Arbeitgebern im Zusam-
sen au profit des ceuvres Gebiete der Flüchtlings- gere. » menhang mit" der Ein-
d' assistance, d' etablisse- wohlfahrt, der Flücht- stellung ausländischer
ment et de secours aux lingsansiedlung und der· · Arbeiter auferlegten
refugies. Flüchtlingsfürsorge ge~ Verpflichtungen nicht
. stattet, auf französi- beeinträchtigen.·
schem Gebiet nicht ent-
gegensteht. _Diese B_ekanntmachung ergeht im Anschluß an die· .
· b) l'article 17 ne saurait b) Artikel 17 kann die An- Bekanntmachung vom 25. Mai 1954 (Bundesgesetz-
faire obstacle a l'appli- wendung der Rechtsvor-
cation des lois et r-egle- schriften und Durchfüh- blatt II S. 619).
Bonn; den 16. Dezember 1954.
Der Bunde.sminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
B1ankenhorn
Bekanntmadnmg
· über das Inkrafttreten de_r Vereinba!ung vom 15. Dezember ·1953
zwischen der- Bundesrepublik Deutschland un<t der. Schweizerischen Eidgenossenschaft
üb'er die Verlängerung der. Vereinbarung· übel," die· Fürsorge- für Hilfsbedürftig~.
Vom 15.-November 1954.
Gemäß Artikel 2 _des Gesetzes vom 12. August
i954 zur Vereinbarung vom 15. Dezember 1953 über
.die V_erlängenüig der Vereinbarnn:g vom 14.' Juli
1952· zwis.chen der Bundesrepublik Deutschland und
der S&weizerischen Eidgenossenschaft ·über die Für-·-
sorge für Hilfsbedürftige·_ (Bundesgesetzbl. 1954 II
S. 779) wird hiermit bekanntgemacht, daß di~ Ver-
einbarung am 3. 'November 1954 in Kraft getreten
ist. Die Ratinkationsurkunden- sind am 3. November.
1954 i_n. F3ohn ausgetauscht worden.
Bonn, den 19. November 1~54.
Der. Bundesminist_er des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Blankenhorn
Herausgeber: Der Bund~sminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn_/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.
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