1047
Bundesgesetzblatt
Teil II
1954 Ausgegeben zu Bonn am 24. November 1954 Nr. 22
Tag Inhalt: Seite
3. 11. 54 Polizeive;-ordnung zur Änderung der Strom- und Schiffahrtpolizeiverordnung über Sicher-
heitsmaßnahmen im Bereich des Luftwaffenübungsgebietes „Sandbank" (Großer Knechtsand) 1047
19. 11. 54 Verordnung zur Änderung der Eichordnung für Binnenschiffe auf deutschen Wasserstraßen . . 1048
21. 10. 54 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Zuckerabkommens . . . . . . . . . . . . 1049
25. 10. 54 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Handelsvertrages und des Notenwechsels vom
1. August 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ecuador . . . . . . . . 1050
10. 11. 54 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Bundeswasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . 1050
30. 10. 54 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-finnischen Auslieferungsvertrags 1050
10. 11. 54 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (nachrichtlicher Abdruck) . . . . . . . . . . . . . . 1050
Polizeiverordnung zur Änderung
der Strom- und Scbiffahrtpolizeiverordnung über Sicherheitsmaßnahmen
im Bereich des Luftwaffenübungsgebietes "Sandbank" (Großer Knechtsand).
Vom 3. November 1954.
Auf Grund des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs schlägigen Tageszeitungen veröffentlicht; es
in Verbindung mit den Artikeln 89 und 129 Abs. 1 hängt ferner in den Dienstgebäuden der
des· Grundgesetzes wird verordnet: Wasser- und Sdliffahrtsämter Cuxhaven und
Bremerhaven aus."
§ 1
4. § 6 erhält folgende Fassung:
Die Strom- und Schiffahrtpolizeiverordnung über ,,§ 6
Sicherheitsmaßnahmen im Bereich des Luftwaffen-
übungsgebiets „Sandbank" (Großer · Knechtsand) (1) Zur Warnung der Schiffahrt werden Si-
vom 25. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 524) wird wie gnale gemäß § 26 Abs. 1 der Seeschiffahrt-
straßen-Ordnung auf folgenden Stellen gezeigt:
folgt geändert:
1. auf dem Beobachtungsturm
1. § 3 erhält folgende Fassung: Sahlenburg,
,,§ 3 2. auf dem Beobachtungsturm
Der Aufenthalt im Ubungsgebiet ist zu den Dorumer Tief,
besonders bekanntgegebenen Ubungszeiten 3. auf dem Leuchtturm Robbenplate,
verboten." 4. auf der Sturmwarnungsstelle auf
Neuwerk.
2. § 4 erhält folgende Fassung:
{2) Die Signale werden drei Stunden vor
,,§ 4
Beginn der Ubung bis zur Beendigung der
Jedes Fahrzeug hat den Aufenthalt und seine Ubung gezeigt.
Fahrt so einzurichten, daß es das Ubungsgebiet
bei Beginn der Ubung verlassen hat." {3) Außerdem wird das britische Ubungs-
platzkommando während der Tagesübungen
3. § 5 erhält folgende Fassung: im Verlauf des Wattweges von der Weser zur
Elbe an den Zufahrten zum Ubungsgebiet
,,§ 5
Sicherheitsfahrzeuge stationieren, die gleich-
Die Zeiten der Bombenabwurfübungen wer- falls diese Signale zeigen."
den jeweils an bestimmten Stellen in Orten
der näheren und weiteren Umgebung des
§ 2
Ubungsgebiets durch Aushang bekanntgegeben.
Ein Verzeichnis dieser Stellen wird in den Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer
,,Nachrichten für Seefahrer" sowie in den ein- Verkündung in Kraft.
Bonn, den 3. November 1954.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Verordnung
zur Änderung der Eidlordnung für Binnensdliffe auf deutsdlen Wasserstraßen.
Vom 19. November 1954.
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes, betreffend Antragsteller hat die Eichskalen und die Inschrift
das Ubereinkommen über die Eichung der Binnen- anzumalen oder die Kosten hierfür zu tragen.
schiffe, vom 21. Mai 1927 (Reichsgesetzbl. II S. 355) in Wird eine Eichplatte angebracht, so hat er die
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grund- Kosten zu ersetzen;
gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird b) für die Nacheichung, die zur Neueichung des
mit Zustimmung des Bun~esrates verordnet: Schiffes führt, oder für die Nacheichung eines
Schiffes, dessen Eichschein für ungültig erklärt
Artikel 1 wurde, oder für eine Nacheichung auf Beschwerde
§ 17 der Eichordnung für Binnenschiffe auf deut- des Schiffseigentümers, Schiffseigners oder Schif-
schen Wasserstraßen vom 23. März 1928 (Reichs- fers, wenn sich die Richtigkeit der Eichung her-
ministerialblatt S. 169) erhält folgende Fassung: ausstellt, die für eine Eichung zu erhebende Ge-
bühr;
,,§ 17
(1) Die Gebühren für folgende Leistungen ein- c) für eine Nacheichung, die die Aufstellung eines
schließlich der ersten Ausfertigung des Eichscheins neuen Nachweises der Wasserverdrängung nötig
betragen macht, die Hälfte der Sätze unter Buchstabe a,
mindestens aber 20 Deutsche Mark;
a) für die erste und jede wiederholte vollständige
Eichung eines Schiffes d) für eine Nacheichung, die eine Änderung des
Nachweises der Wasserverdrängung nicht zur
bis einschließlich 100 t Tragfähigkeit 30,- DM, Folge hat, ein Drittel der Sätze unter Buchstabe a,
von mehr als 100 t bis einschließlich mindestens aber 15 Deutsche Mark;
200 t Tragfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . 40,- DM, e) für eine zweite und jede weitere Ausfertigung
von mehr als 200 t bis einschließlich des Eichscheins 10 Deutsche Mark.
300 t Tragfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . 50,- DM, (2) Wird die Eichung oder Nacheichung auf Antrag
von mehr als 300 t bis einschließlich nicht am Sitz des Schiffseichamts vorgenommen, so
400 t Tragfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . 60,- DM, hat der Antragsteller einen für die Eichung geeigne-
ten Platz zur Verfügung zu stellen und außer den
von mehr als 400 t bis einschließlich
tarifmäßigen Gebühren einen Zuschlag von 20 Deut-
500 t Tragfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . 70,- DM,
sche Mark und die dem Schiffseichamt erwachsenen
von mehr als 500 t bis einschließlich baren Auslagen zu zahlen.
750 t Trägfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . 80,- DM,
(3) Die Aushändigung des Eichscheins kann ver-
von mehr als 750 t bis einschließlich weigert werden, bis die entstandenen Gebühren und
1000 t Tragfähigkeit . . . . . . . . . . . . . 90,- DM, Kosten entrichtet sind oder Sicherheit für die Zah-
von mehr als 1000 t bis einschließlich lung geleistet ist."
1500 t Tragfähigkeit . . . . . . . . . . . . . 105,- DM.
Artikel 2
von mehr als 1500 t Tragfähigkeit .. 120,- DM.
Diese Verordnung gilt im Land Berlin, sobald sie
Für Dampfschiffe und Motorschiffe ist eine zu-
im Land Berlin in Kraft gesetzt worden ist.
sätzliche Gebür von 30 Deutsche Mark zu ent-
richten.
Artikel 3
Ohne weiteres Entgelt werden die Eichnägel von
der Eichbehörde geliefert, die Eichskalen genagelt Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1954 in
und gekörnt und die Eichzeichen angebracht. Der Kraft.
Bonn, den 19. November 1954.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1954 1049
Bekanntmadlung
über das Inkrafttreten des Internationalen Zuckerabkommens.
Vom 21. Oktober 1954.
Gemäß Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Juni Haiti,
1954 über das Internationale Zuckerabkommen (Bun- Japan,
desgesetzbl. II S. 577) wird hiermit bekanntgemacht,
daß das Abkommen für die Bundesrepublik Deutsch- Kanada,
land bezüglich der Artikel 1, 2, 18 und 27 bis ein- Kuba,
schließlich 46 am 15. Dezember 1953 und bezüglich
der Artikel 3 bis einschließlich 17 und 19 bis ein- Libanon,
schließlich 26 am 1. Januar 1954 in Kraft getreten Mexiko,
ist. Niederlande,
Zur gleichen Zeit ist bezüglich dieser Artikel die
Beteiligung an dem Abkommen wirksam geworden Philippinen,
für Polen,
Australien, Portugal,
Belgien, Südafrikanische Union,
China (Taiwan),
Tschechoslowakei,
Dominikanische Republik,
Ungarn mit dem Vorbehalt, daß angesichts der Tat-
Frankreich,
sache, daß die ungarische Wirtschaft in vollem
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Ausmaß eine Planwirtschaft ist, Artikel 3 be-
Nordirland mit Geltung für folgende nicht zum treffend Subventionen für Zuckerausfuhren und
Mutterland gehörende Gebiete, deren internatio-
Artikel 10 und 13 betreffend Produktionsbeschrän-
nale Beziehungen die Regierung des Vereinigten
Königreichs wahrnimmt: kungen und Zuckervorräte auf Ungarn nicht an-
wendbar sind sowie daß der Beitritt namens der
Aden St. Helena einschl. As-
Ungarischen Volksrepublik zu diesem Abkommen
Bahama-Inseln cension und Trista da
(das in Artikel 14 China (Taiwan) und in Artikel 34
Barbados Cunha
China erwähnt) in keiner Weise eine Anerken-
Bermuda Hongkong
nung der Herrschaft der Kuomintang-Behörden
Britisch-Guayana Inseln über und unter
über das Gebiet von Taiwan oder eine Anerken-
Britisch-Honduras dem Winde
nung der sogenannten Chinesischen National-
Britische Salomon- Jamaika eins~hl. der regierung als eine rechtmäßige und zuständige
Inseln Turks- und Caicos-In-
Regierung Chinas darstellt,
Britisch-Somaliland seln und der Cayman-
Brunei Inseln Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und
Cypern Kenya
Vereinigte Staaten von Amerika mit der Erklärung,
Falkland-lnseln Mauritius daß der Senat es bei seiner Stellungnahme und
Fidschi-Inseln Nigeria einschl. Kame- Zustimmung zu der Ratifikation des Abkommens
Gambia run, soweit unter briti- als wesentlich unterstellt hat, daß künftig nur
Gibraltar scher Treuhänderschaft
solche Änderungen des Abkommens die Regie-
Gilbert- und Ellis- Sansibar rung der Vereinigten Staaten binden werden, die
Inseln Sarawak von der Regierung der Vereinigten Staaten gemäß
Goldküste: Seychellen dem bei der Ratifikation des ursprünglichen Ab-
Kolonie Sierra Leone kommens angewendeten verfassungsmäßigen Ver-
Ashanti Tanganjika fahren ratifiziert worden sind, sowie weiter mit
Nördliche Gebiete Trinidad und Tobago der Erklärung, daß sich das Abkommen auf alle
Togo, soweit unter Uganda Hoheitsgebiete erstreckt, für deren internationale
britischer Treuhän- Zentrale und südliche Beziehungen die Vereinigten Staaten verantwort-
derschaft Line-Inseln lich sind. ·
Bonn, den 21. Oktober 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Berger
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung über Enteignungen
über dar_, Inkrafttreten de:, Handelsvertrages für Zwecke der Bundeswasserstraßen.
und des Notenwechsels vom 1. August 1953
Vom 10. November 1954.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Ecuador.
Die Bundesregierung hat am 26. Oktober 1954 fol-
Vom 25. Oktober 1954. genden Beschluß gefaßt, den ich hiermit bekannt-
mache:
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juli „Auf Grund des Artikels 2 des Kapitels XVIII
1954 über den Handelsvertrag ur..C: den Notenwechsel der Verordnung über Maßnahmen auf dem Ge-
vom 1. August 1953 zwischen der Bundesrepublik biete der Finanzen, der vVirtschaft und der Rechts-
Deutschland und der Republik Ecuador (Bundesge- pflege vom 18. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 109,
setzbl. 1954 II S. 712) wird hiermit bekanntgemacht, 122) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1
daß der Vertrag nach seinem Artikel VIII und der des Grundgesetzes wird für die Maßnahmen,
dazugehörige Notenwechsel mit dem am 15. Oktober durch welche unter den bestehenden oder noch zu
1954 in Bonn erfolgten Austausch der Ratifikations- errichtenden Brücken über den Datteln-Hamm-
urkunden in Kraft getreten sind. Kanal eine Durchf ahrtshöhe von mindestens
4,50 m über dem angespannten Wasserspiegel,
Der Vertrag wurde bereits seit 1. Oktober 1953 das ist eine Höhenlage der Brückenunterkanten
vorläufig angewendet. auf N.N. + 61,00 m, gesichert wird, die Enteig-
nung für zulässig erklärt."
Bonn, den 25. Oktober 1954.
Bonn, den 10. November 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs Der Bundesminister für Verkehr
Blankenhorn Seebohm
Bekanntmachung Nachrichtlicher Abdruck aus Teil 1
über die Wiederanwendung (amtliche Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 332)
des deutsch-finnischen Auslieferungsvertrags.
Vom 30. Oktober 1954.
Bekaontmadmng
zu § 35 des Warenzeldtengesetzes.
Der in Berlin am 14. Mai 1937 unterzeichnete Vom 10. November 1954.
Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen
Reich und der Republik Finnland nebst Zusatz- Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichen-
protokoll (Reichsgesetzbl. 1937 II S. 551) gesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundes-
wird im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik gesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Mitteilung der
Deutschland und der ·Republik Finnland mit Wir- Botschaft der Republik der Philippinen in Washing-
kung vom 1. Juli 1954 gegenseitig wieder angewen- ton bekanntgemacht:
det. Deutsche Warenbezeichnungen werden in der
Republik der Philippinen in demselben Umfang wie
Bonn, den 30. Oktober 1954. inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Bonn, den 10. November 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs Der Bundesminister der Justiz
Blankenhorn Neumayer
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck; Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen. Teil I und Teil II
L ~ u I ende_ r Bezug nur durd1 die Post Bezugspreis: vierteljährlid1 für Teil 1 - DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
EI n z e Ist u c k e je anqefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzü~Jlich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto • Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt• Köln 3 99.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren.
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung über Enteignungen
über dar_, Inkrafttreten de:, Handelsvertrages für Zwecke der Bundeswasserstraßen.
und des Notenwechsels vom 1. August 1953
Vom 10. November 1954.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Ecuador.
Die Bundesregierung hat am 26. Oktober 1954 fol-
Vom 25. Oktober 1954. genden Beschluß gefaßt, den ich hiermit bekannt-
mache:
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juli „Auf Grund des Artikels 2 des Kapitels XVIII
1954 über den Handelsvertrag ur..C: den Notenwechsel der Verordnung über Maßnahmen auf dem Ge-
vom 1. August 1953 zwischen der Bundesrepublik biete der Finanzen, der vVirtschaft und der Rechts-
Deutschland und der Republik Ecuador (Bundesge- pflege vom 18. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 109,
setzbl. 1954 II S. 712) wird hiermit bekanntgemacht, 122) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1
daß der Vertrag nach seinem Artikel VIII und der des Grundgesetzes wird für die Maßnahmen,
dazugehörige Notenwechsel mit dem am 15. Oktober durch welche unter den bestehenden oder noch zu
1954 in Bonn erfolgten Austausch der Ratifikations- errichtenden Brücken über den Datteln-Hamm-
urkunden in Kraft getreten sind. Kanal eine Durchf ahrtshöhe von mindestens
4,50 m über dem angespannten Wasserspiegel,
Der Vertrag wurde bereits seit 1. Oktober 1953 das ist eine Höhenlage der Brückenunterkanten
vorläufig angewendet. auf N.N. + 61,00 m, gesichert wird, die Enteig-
nung für zulässig erklärt."
Bonn, den 25. Oktober 1954.
Bonn, den 10. November 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs Der Bundesminister für Verkehr
Blankenhorn Seebohm
Bekanntmachung Nachrichtlicher Abdruck aus Teil 1
über die Wiederanwendung (amtliche Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 332)
des deutsch-finnischen Auslieferungsvertrags.
Vom 30. Oktober 1954.
Bekaontmadmng
zu § 35 des Warenzeldtengesetzes.
Der in Berlin am 14. Mai 1937 unterzeichnete Vom 10. November 1954.
Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen
Reich und der Republik Finnland nebst Zusatz- Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichen-
protokoll (Reichsgesetzbl. 1937 II S. 551) gesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundes-
wird im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik gesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Mitteilung der
Deutschland und der ·Republik Finnland mit Wir- Botschaft der Republik der Philippinen in Washing-
kung vom 1. Juli 1954 gegenseitig wieder angewen- ton bekanntgemacht:
det. Deutsche Warenbezeichnungen werden in der
Republik der Philippinen in demselben Umfang wie
Bonn, den 30. Oktober 1954. inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Bonn, den 10. November 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
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Blankenhorn Neumayer
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zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Ecuador.
Die Bundesregierung hat am 26. Oktober 1954 fol-
Vom 25. Oktober 1954. genden Beschluß gefaßt, den ich hiermit bekannt-
mache:
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juli „Auf Grund des Artikels 2 des Kapitels XVIII
1954 über den Handelsvertrag ur..C: den Notenwechsel der Verordnung über Maßnahmen auf dem Ge-
vom 1. August 1953 zwischen der Bundesrepublik biete der Finanzen, der vVirtschaft und der Rechts-
Deutschland und der Republik Ecuador (Bundesge- pflege vom 18. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 109,
setzbl. 1954 II S. 712) wird hiermit bekanntgemacht, 122) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1
daß der Vertrag nach seinem Artikel VIII und der des Grundgesetzes wird für die Maßnahmen,
dazugehörige Notenwechsel mit dem am 15. Oktober durch welche unter den bestehenden oder noch zu
1954 in Bonn erfolgten Austausch der Ratifikations- errichtenden Brücken über den Datteln-Hamm-
urkunden in Kraft getreten sind. Kanal eine Durchf ahrtshöhe von mindestens
4,50 m über dem angespannten Wasserspiegel,
Der Vertrag wurde bereits seit 1. Oktober 1953 das ist eine Höhenlage der Brückenunterkanten
vorläufig angewendet. auf N.N. + 61,00 m, gesichert wird, die Enteig-
nung für zulässig erklärt."
Bonn, den 25. Oktober 1954.
Bonn, den 10. November 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs Der Bundesminister für Verkehr
Blankenhorn Seebohm
Bekanntmachung Nachrichtlicher Abdruck aus Teil 1
über die Wiederanwendung (amtliche Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 332)
des deutsch-finnischen Auslieferungsvertrags.
Vom 30. Oktober 1954.
Bekaontmadmng
zu § 35 des Warenzeldtengesetzes.
Der in Berlin am 14. Mai 1937 unterzeichnete Vom 10. November 1954.
Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen
Reich und der Republik Finnland nebst Zusatz- Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichen-
protokoll (Reichsgesetzbl. 1937 II S. 551) gesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundes-
wird im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik gesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Mitteilung der
Deutschland und der ·Republik Finnland mit Wir- Botschaft der Republik der Philippinen in Washing-
kung vom 1. Juli 1954 gegenseitig wieder angewen- ton bekanntgemacht:
det. Deutsche Warenbezeichnungen werden in der
Republik der Philippinen in demselben Umfang wie
Bonn, den 30. Oktober 1954. inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Bonn, den 10. November 1954.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen. Teil I und Teil II
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Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto • Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt• Köln 3 99.
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1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung über Enteignungen
über dar_, Inkrafttreten de:, Handelsvertrages für Zwecke der Bundeswasserstraßen.
und des Notenwechsels vom 1. August 1953
Vom 10. November 1954.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Ecuador.
Die Bundesregierung hat am 26. Oktober 1954 fol-
Vom 25. Oktober 1954. genden Beschluß gefaßt, den ich hiermit bekannt-
mache:
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juli „Auf Grund des Artikels 2 des Kapitels XVIII
1954 über den Handelsvertrag ur..C: den Notenwechsel der Verordnung über Maßnahmen auf dem Ge-
vom 1. August 1953 zwischen der Bundesrepublik biete der Finanzen, der vVirtschaft und der Rechts-
Deutschland und der Republik Ecuador (Bundesge- pflege vom 18. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 109,
setzbl. 1954 II S. 712) wird hiermit bekanntgemacht, 122) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1
daß der Vertrag nach seinem Artikel VIII und der des Grundgesetzes wird für die Maßnahmen,
dazugehörige Notenwechsel mit dem am 15. Oktober durch welche unter den bestehenden oder noch zu
1954 in Bonn erfolgten Austausch der Ratifikations- errichtenden Brücken über den Datteln-Hamm-
urkunden in Kraft getreten sind. Kanal eine Durchf ahrtshöhe von mindestens
4,50 m über dem angespannten Wasserspiegel,
Der Vertrag wurde bereits seit 1. Oktober 1953 das ist eine Höhenlage der Brückenunterkanten
vorläufig angewendet. auf N.N. + 61,00 m, gesichert wird, die Enteig-
nung für zulässig erklärt."
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Bonn, den 10. November 1954.
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des deutsch-finnischen Auslieferungsvertrags.
Vom 30. Oktober 1954.
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zu § 35 des Warenzeldtengesetzes.
Der in Berlin am 14. Mai 1937 unterzeichnete Vom 10. November 1954.
Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen
Reich und der Republik Finnland nebst Zusatz- Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichen-
protokoll (Reichsgesetzbl. 1937 II S. 551) gesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundes-
wird im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik gesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Mitteilung der
Deutschland und der ·Republik Finnland mit Wir- Botschaft der Republik der Philippinen in Washing-
kung vom 1. Juli 1954 gegenseitig wieder angewen- ton bekanntgemacht:
det. Deutsche Warenbezeichnungen werden in der
Republik der Philippinen in demselben Umfang wie
Bonn, den 30. Oktober 1954. inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Bonn, den 10. November 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs Der Bundesminister der Justiz
Blankenhorn Neumayer
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck; Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen. Teil I und Teil II
L ~ u I ende_ r Bezug nur durd1 die Post Bezugspreis: vierteljährlid1 für Teil 1 - DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
EI n z e Ist u c k e je anqefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzü~Jlich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto • Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt• Köln 3 99.
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