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Bundesgesetzblatt
Teil II
1954 ·Ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 1954 Nr. 21
Tag Inhalt: Seite
13. 10. 54 Gesetz über das Seelotswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1035
24. 9.54 Bekanntmachung über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen
Schiffssicherheitsvertrag London 1948 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1042
24. 9.54 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinheit-
lichung VOR Regeln. über Konnossemente (Beitritt der Schweiz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1043
24. 9.54 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur einheitlichen
Feststellung von Regeln über die Immunitäten der Staatsschiffe (Beitritt der Schweiz) . . . . . . 1043
4. 10. 54 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (Ratifikation durch die Niederlande) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1044
30. 9.54 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Handelsvertrages über die Gewährung der Meist-
begünstigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Uruguay . . . . . . . . 1044
24. 9.54 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1045
Gesetz über das Seelotswesen.
Vom 13. Oktober 1954.
Der Bunnestag hat das folgende Gesetz be- den, finden die Vorschriften der §§ 4, 7 Satz 2, der
schlossen: §§ 9, 14, 16 bis 25, 31 bis 45, 46 Abs. 1 bis 3, der
ERSTER ABSCHNITT §§ 47 bis 53, 56 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und des § 57 keine
Anwendung und die Vorschriften der §§ 6, 10 bis 13
Allgemeine Bestimmungen und 15 nur sinngemäß Anwendung. Die allgemeinen
Rechtsvorschriften für Bedienstete des Bundes blei-
§ 1
ben unberührt.
(1) Seelotse im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nach
behördlicher Zulassung auf See oder auf Seeschiff- ZWEITER ABSCHNITT
f ahrtstraßen außerhalb der Häfen berufsmäßig Schiffe
als orts- und schiffahrtskundiger Berater geleitet. lotswesen der Reviere
Der Seelotse gehört nicht zur Schiffsbesatzung.
1. Allgemeine Revierordnung
(2) Seeschiffahrtstraße im Sinne von Absatz 1
Satz 1 ist auch der Nord-Ostsee-Kanal. § 6
(1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt im
§ 2
Rahmen dieses Gesetzes und nach Anhörung der
Reviere im Sinne dieses Gesetzes sind Fahrt- Küstenländer sowie der Bundeslotsenkammer durch
strecken, für die zur Sicherheit der Schiffahrt die 1. Lotsordnungen
Bereitstellung einheitlicher ständiger Lotsendienste
angeordnet ist. a) die Reviere und ihre Grenzen,
§ 3 b) die Verwaltung und Ordnung d~r Re-
viere,
(1) Die Aufsicht über das Seelotswesen sowie die
c) die Voraussetzungen, unter denen Schiffe
Einrichtung und Unterhaltung des Seelotswesens
beim Befahren des Reviers zur Annahme
in den Revieren sind Aufgaben des Bundes.
eines Lotsen verpfli~tet sind;
(2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt
nachgeordnete Behörden der Wasser- und Schiff- 2. Lotstarifordnungen
fahrtsverwaltung des Bundes als Aufsichtsbehörden. a) die Voraussetzungen der Gebühren-
pflicht,
§ 4 b) die Höhe der Gebühren für die Lotsein-
Die Selbstverwaltung des Seelotswesens in den richtungen des Bundes (Lotsgebühren)
Revieren obliegt den .Lotsenbrüderschaften und der und der Entgelte für die Leistungen der
Bundeslotsenkammer. Seelotsen (Lotsgelder).
(2) Die Lotsordnungen und Lotstarifordnungen
§ 5
sind Rechtsverordnungen. Die Lotstarifordnungen
Auf das Seelotswesen der Reviere, in denen noch bedürfen, soweit sie die Gebühren für die Lotsenein-
Bedienstete des Bundes als Seelotsen eingesetzt wer- richtungen des Bundes betreffen, der Zustimmung des
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Bundesministers der Finanzen. Der Bundesminister (2) Als Lotsenanwärter darf nur ausgewählt und
für Verkehr ka:nn die Ermächtigung nach Absatz 1 verwendet werden, wer
Nummer 1 Buchstaben b und c durch Rechtsverord- 1. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 und 3
nung auf die Aufsichtsbehörde übertragen. Die in noch erfüllt;
diesem Absatz genannten Rechtsverordnungen be-
2. nach dem Erwerb des erforderlichen Be-
dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
fähigungszeugnisses mindestens sechs Jahre
Bordstellungen als Kapitän oder nautischer
§ 7 Schiffsoffizier innegehabt .hat;
Bei der Festsetzung der Lotsgebühren ist auf das 3. durch ein vertrauensärztliches Zeugnis der
öffentliche Interesse an der Förderung des Verkehrs See-Berufsgenossenschaft nachweist, daß er
und die Deckung der öffentlichen Ausgaben für Lots- geistig und körperlich für den Seelotsen-
zwecke Bedacht zu nehmen. Bei der Festsetzung der beruf geeignet ist, insbesongere das volle
Lotsgelder ist darauf zu achten, daß die Seelotsen Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsver-
be; normaler Inansprudmahme ein der Vorbildung mögen hat;
und Verantwortung ihres Berufes entsprechendes 4. nach seiner Lebensführung die Gewähr da-
Einkommen haben, und daß eine ausreichende Ver- für bietet, daß er die für den Seelotsenberuf
sorgung für den Fall des Alters, der Berufsunfähig- erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
keit und des Todes ermöglicht werden kann.
§ 13
§ 8
Der Anwärter hat sich der für das Revier vorge-
Die Lotsgebühren und Lotsgelder werden nach sduiebenen Ausbildung und nach deren Abschluß
näherer Bestimmung der Lotstarifordnung von Be- einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde zu unter-
hörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des ziehen.
Bundes oder von der Lotsenbrüderschaft eingezogen. ~ 14
Sie werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-
vollstreckungsgesetzes beigetrieben. (1) Nach Abschluß der Ausbildung und bestandener
Prüfung ist der Anwärter von der Aufsichtsbehörde
zum Seelotsen zu bestellen. Er erhält über die Be-
2. Bestallung der Seelotsen stallung als Seelotse eine von der Aufsichtsbehörde
§ 9
ausgefertigte Urkunde. Die Urkunde enthält
1. einen Hinweis auf dieses Gesetz,
Wer den Beruf eines Seelotsen in einem Revier
ausüben will, bedarf einer Bestallung. 2. den Namen, das Geburtsdatum und den Ge-
burtsort des Seelotsen,
§ 10 3. die Bezeichnung des Reviers, für das er be-
stellt ist.
(1) Anträge auf Bestallung als Seelotse sind an
die für das Revier zuständige Aufsichtsbehörde zu Die Bestallung wird mit der Aushändigung der Ur-
richten. kunde wirksam.
(2) Bei der Aushändigung der Urkunde ist der
. (2) Die Aufsichtsbehörde führt für jedes Revier Seelotse auf die gewissenhafte Ausübung seines Be-
eine Liste der Bewerber. In die Liste werden nur rufes zu verpflichten.
Deutsche aufgenommen, die das Befähigungszeugnis
§ 15
als Kapitän auf großer Fahrt besitzen. Die Aufnahme
in die Liste ist dem Bewerber zu bestätigen und der Die Lotsordnung kann vorsehen, daß der Seelotse
Lotsenbrüderschaft mitzuteilen. nach seiner ersten Bestallung für eine Ubergangszeit
(3) Für Reviere, auf denen Schiffe mit einem nur Schiffe bestimmter Art und Größe lotsen darf.
Bruttoraumgehalt von mehr als 600 cbm im allge-
meinen nicht verkehren, können die Lotsordnungen § 16
von der Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 Erleichte- Der Seelotse hat sidl auf Verlangen der Aufsichts-
rungen zulassen. behörde der Untersuchung durch einen Vertrauens-
§ 11 arzt der See-Berufsgenossenschaft zu unterziehen
und den Untersuchungsbefund der Aufsichtsbehörde
(1) Die Eintragung in die Bewerberliste gewährt vorzulegen.
keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Bestallung
und keinen Rang für eine spätere Auswahl. § 17
(2) Jeder Bewerber hat von dem auf die Eintra- (1) Die Bestallung ist zu widerrufen, wenn sie
gung folgenden Kalenderjahr ab alljährlich bis zum durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung
31. Dezember der Aufsichtsbehörde, we~che die Be- herbeigeführt wurde.
werberliste führt, schriftlich anzuzeigen, ob er sein (2) Die Bestallung ist zurückzunehmen, wenn
Bewerbungsgesuch aufrechterhält. 1. durch ein vertrauensärztliches Zeugnis der
See-Berufsgenossenschaft festgestellt wird,
§ 12 daß der Seelotse infolge eines körperlichen
(1) Die Aufsichtsbehörde wählt im Benehmen mit Gebrechens oder wegen Schwäche seiner
der Lotsenbrüderschaft die erforderliche Anzahl von geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen
Lotsenanwärtern aus der Bewerberliste aus. Beruf ordnungsmäßig auszuüben;
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2. dem Seelotsen durch den unanfechtbar ge- rnen und dafür auf Antrag Erlaubnisse nach § 49 zu
wordenen Spruch eines Seeamtes das Be- erteilen.
fähigungszeugnis entzogen wird, dessen (2) Werden mehrere Reviere zu einem Revier ver-
Besitz Voraussetzung für die Bestallung einigt, so gelten die für die einzelnen Reviere erteil-
war; ten Bestallungen für das neue Revier.
3. der Seelotse die ihm obliegenden Pflichten
wiederholt oder gröblich verletzt und da- § 23
durch ungeeignet erscheint, seinen Beruf (1) Der Seelotse kann auf die Rechte aus der Be-
weiterhin auszuüben. stallung verzichten.
§ 18
(2) Der Verzicht ist der Aufsichtsbehörde gegen-
über schriftlich zu erklären. Er wird, falls die Auf-
(1) Ist auf Grund von Handlungen oper Unterlas- sichtsbehörde nicht einem früheren Zeitpunkt zu-
sungen des Seelotsen, die Gegenstand einer seearnt- stimmt, mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der
lichen Untersuchung oder eines Strafverfahrens sind, auf die Abgabe der Erklärung folgt.
oder auf Grund des Gesundheitszustandes des See-
lotsen die Annahme gerechtfertigt, daß der Seelotse § 24
die Sicherheit des Verkehrs durch die weitere Tätig-
keit gefährdet, so ist ihm die Berufsausübung vor- Wird die Bestallung widerrufen oder nach § 17
läufig zu untersagen, bis durch den unanfechtbar ge- Abs. 2 Nr. 2 oder 3 zurück.genommen, so hat die Auf-
wordenen Spruch eines Seeamtes, das rechtskräftige sichtsbehörde die Bestallungsurkunde einzuziehen.
Urteil eines Gerichtes oder ein vertrauensärztliches Bei der Zurücknahme nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder § 22
Zeugnis der See-Berufsgenossenschaft geklärt ist, ob Abs. 1, beim Erlöschen nach § 21 oder beim Verzicht
die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 erfüllt sind. auf die Bestallung ist die Bestallungsurkunde der
Aufsichtsbehörde vorzulegen und von dieser mit
(2) Wird in dem vertrauensärztlichen Zeugnis der einem Vermerk über den Grund des Erlöschens zu
See-Berufsgenossenschaft festgestellt, daß der See- versehen.
lotse nur vorübergehend außerstande ist, seinen
Beruf ordnungsmäßig auszuüben, so ist die vorläu-
3. Rechtsstellung und Pflichten der Seelotsen
fige Untersagung· aufzuheben, sobald durch ver-
trauensärztliches Zeugnis bescheinigt wird, daß der § 25
Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
(1) Der für ein Revier bestellte Seelotse übt seine
§ 19 Tätigkeit als freien, nicht gewerblichen Beruf aus.
Der Widerruf und die Zurücknahme der Bestallung (2) Der Seelotse führt die Lotsung in eigener Ver-
sowie die vorläufige Untersagung der Berufsaus- antwortung durch. Im übrigen unterliegt er der Auf-
übung werden von der Aufsichtsbehörde verfügt. sicht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Vor der Verfügung ist der Seelotse, im Falle der
Zurücknahme der Bestallung auch die Bundeslotsen- § 26
karnrner zu hören. Die Verfügung ist mit Gründen Der Seelotse hat sich durch sein Verhalten inner-
zu versehen und dem Seelotsen zuzustellen. halb und außerhalb seines Dienstes der Achtung und
des Vertrauens würdig zu erweisen, die sein Beruf
§ 20 erfordert.
Im Falle der Zurücknahme der Bestallung nach § 17
Abs. 2 kann die Aufsichtsbehörde, jedoch frühestens § 27
nach Ablauf eines Jahres, eine erneute Bestallung (1) Der Seelotse berät den Kapitän bei der Füh-
vornehmen, wenn die Annahme begründet ist, daß rung des Schiff es.
der Seelotse künftig den Anforderungen seines Be-
(2) Für die Führung des Schiffes bleibt der Kapitän
rufes genügen wird.
auch dann verantwortlich, wenn er selbständige An-
§ 21 ordnungen des Seelotsen hinsichtlich der Führung
des Schiffes zuläßt.
(1) Die Bestallung erlischt mit dem Ende des
Monats, in dem der Seelotse das fünfundsechzigste § 28
Lebensjahr vollendet.
(1) Der Seelotse hat seine Lotstätigkeit so lange
(2) Weist der Seelotse seine ausreichende körper- _auszuüben, bis er abgelöst oder vorn Kapitän ent-
liche und geistige Leistungsfähigkeit durch ein ver- lassen wird oder das Schiff den Bestimmungsort oder
trauensärztliches Zeugnis der See-Berufsgenossen- die Grenze des Reviers erreicht.
schaft nach, so kann die' Aufsichtsbehörde auf Antrag
des Seelotsen die Dauer der Bestallung um jeweils (2) Auf Schiffen, die nach der Lotsordnung zur
ein Jahr verlängern, jedoch längstens bis zum Ende Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind, darf der
des Monats, in dem der Seelotse das siebzigste Kapitän den Lotsen nicht entlassen, bevor das Schiff
Lebensjahr vollendet. die Reviergrenze erreicht hat.
(3) Kann der Seelotse beim Verlassen des Reviers
§ 22
nicht ausgeholt werden, so ist er zu weiterer Lots-
(1) Wird ein Revier aufgehoben, so sind die für tätigkeit nicht verpflichtet, jedoch auf Anforderung
dieses Revier geltenden Bestallungen zurückzuneh- des Kapitäns berechtigt.
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§ 29 Rücklage einzubehalten sowie den Rest der
(1) Der Seelotse hat seine für die Lotstätigkeit Lotsgelder nach Maßgabe einer Vertei-
notwendigen Kenntnisse laufend zu ergänzen. lungsordnung an die Seelotsen zu verteilen.
(2) Der Seelotse hat sich bei der Lotstätigkeit der (2) Die Börtordnung bedarf der Genehmigung der
technischen Hilfsmittel zu bedienen, deren Anwen- Aufsichtsbehörde.
dung durch die seemännische Praxis, durch Weisun- (3) Die Verteilungsordnung hat die Anteile des
gen der Aufsichtsbehörde oder durch die besonderen Seelotsen für den Fall einer Erkrankung oder einer
Umstände des Falles geboten ist. Er hat die Einrich- vorläufigen Untersagung der Berufsausübung zu
tungen des Lotswesens pfleglich zu behandeln. regeln. Sie kann dabei von der sonst vorgesehenen.
Verteilung abweichen.
§ 30
§ 33
Der Seelotse hat der Aufsichtsbehörde und der
(1) Nach näherer Bestimmung der Lotsordnung
Lotsenbrüderschaft jede Beobachtung, w:elche die
Sicherheit der Schiffahrt betrifft, unverzüglich mit- kann der Lotsenbrüderschaft mit deren Zustimmung
ferner die Vorhaltung oder der Betrieb von Lots-
zuteilen; insbesondere hat er -Uber jeden Unfall
einrichtungen (feste und -schwimmende Lotsenstatio-
eines von ihm gelotsten Schiffes zu berichten und
nen, Versetz- und Zubringerfahrzeuge) übertragen
auf Verlangen weitere Auskünfte zu geben. Ver-
werden.
änderungen oder Störungen an den Seezeichen hat
er unverzüglich der zuständigen Bezirksbehörde der ·(2) Ist der Lotsenbrüderschaft die Vorhaltung von
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes an- Lotseinrichtungen übertragen, so kann die Lots-
zuzeigen. ordnung Bestimmungen über die Bildung einer Rück-
lage treffen, die zur Deckung der damit verbundenen
4. Lotsenbrüdersdlaften außerordentlichen Aufwendungen und zur Erneue-
rung der Lotseinrichtungen dient. Beschaffen die See-
§ 31 lotsen in diesem Falle Lotseinrichtungen aus eigenen
Mitteln, so können sie sich zum Erwerb der Ein-
(1) Die für ein Revier bestellten Seelotsen bilden richtungen in einer besonderen juristischen Person
eine Lotsenbrüderschaft. Die Lotsenbrüderschaft ist zusammenschließen.
eine Körperschaft des ·öffentlichen Rechts.
(2) Die Lotsenbrüderschaft hat die ihr durch Ge- § 34
setz übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat im
Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Belange des (1) Der Sitz und die Verfassung der Lotsenbrüder-
Reviers zu wahren und zu fördern. , schaft werden im Rahmen der folgenden Vorschriften
durch die Satzung bestimmt.
§ 32 (2) Die Satzung wird von den Mitgliedern durch
mündliche oder schriftliche Erklärung beschlossen.
(1) Der Lotsenbrüderschaft obliegt es insbe- Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
sondere, der Mitglieder erforderlid). Die Satzung bedarf der
1. die Erfüllung der Berufspflichten zu über- Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie ist im Ver-
wachen; kehrsblatt zu veröffentlichen.
2. die Ausbildung und Fortbildung der See- (3) Kommt eine genehmigungsfähige Satzung
lotsen zu fördern; nicht zustande, so kann die Aufsichtsbehörde nach
3. durch eine Börtordnung die Dienstfolge zu Ablauf einer von ihr gesetzten Frist eine vorläufige
regeln; Satzung in Kraft setzen.
4. Bestimmungen über den inneren Dienst-
betrieb zu treffen; § 35
5. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mit- (1) Organe der Lotsenbrüderschaft sind der Alter-
gliedern zu vermitteln; mann und die Mitgliederversammlung.
6. Maßnahmen zu treffen, die eine aus- (2) Die Satzung kann vorsehen, daß neben dem
reichende Versorgung der Seelotsen und Ältermann für bestimmte Aufgabengebiete beson-
ihrer Hinterbliebenen für den Fall des dere Beauftragte zu bestellen sind.
Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes
gewährleisten, und die Durchführung dieser § 36
Maßnahmen zu überwachen;
7. die Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer (1) Der Ältermann vertritt die Lotsenbrüderschaft
Aufgaben auf dem Gebiet des Seelotswesens gerichtlich und außergerichtlich. Der Umfang seiner
zu beraten und durch die notwendige Be- Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wir-
richterstattung zu unterstützen;, kung gegen Dritte beschränkt werden.
8. die Lotsgelder für Rechnung der Seelotsen (2) Der Ältermann und sein Stellvertreter werden
einzunehmen; durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von
9. von den eingenommenen Lotsgeldern die drei Jahren gewählt.
nach § 39 notwendigen Beträge, die Leistun- (3) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die
gen für die Versorgung der Seelotsen und Aufsichtsbehörde. Die Bestätigung kann nur aus
im Falle des § 33 Abs. 2 die Beiträge für die wichtigem Grund versagt werden.
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(4) Ist ein Ältermann noch nicht gewählt, so ist in 3. an der Gesetzgebung, soweit. das Seelots-
dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des wesen berührt wird, gutachtlich mitzu-
Mangels von der Aufsichtsbehörde ein, Ältermann arbeiten; ·
zu bestellen. 4. · Gutachten zu erstatten, die eine Verwal-
(5) Die Aufsichtsbehörde und die Mitgliederver- tungsbehörde oder ein Gericht in Ange-
sammlung können im gegenseitigen Einvernehmen legenheiten des Lotswesens anfordert;
den Ältermann aus wichtigem Grund vorzeitig ab- 5. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen
berufen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, Lotsenbrüderschaften oder Mitgliedern ver-
so entscheidet der Bundesminister für Verkehr nach schiedener Brüderschaften zu vermitteln.
Anhörung der Bundeslotsenkammer.
§ 43
§ 37
Die Verfassung der Bundeslotsenkammer wird im
Die Angelegenheiten der Lotsenbrüderschaft wer- Rahmen der folgenden Vorschriften durch die
den, soweit sie nicht vom Ältermann oder einem Satzung bestimmt. Die Vorschriften des § 34 Abs. 2
anderen satzungsmäßig berufenen Vertreter zu be- und 3 sind entsprechend anzuwenden.
sorgen sind, durch Beschluß der Mitglieder geordnet.
§ 44
§ 38
(1) Organe der Bundeslotsenkammer sind der Vor-
Ein Mitglied ist. nicht stimmberechtigt, wenn der sitzende und die Mitgliederversammlung.
Beschluß die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit
ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines (2} Die Lotsenbrüderschaften werden in der Mit-
Rechtsstreites zwischen ihm und der Lotsenbrüder- gliederversammlung durch ihre Ältermänner vertre-
schaft betrifft. ten. Jede Brüderschaft hat mindestens eine Stimme;
Brüderschaften mit mehr als einhundert Mitgliedern
§ 39 haben zwei Stimmen.
Die Verwaltungsausgaben der Lotsenbrüderschaft (3) Die Satzung kann vorsehen, daß neben dem
und die etwaigen Kosten der für die Berufsausübung Vorsitzenden für bestimmte Angelegenheiten beson-
ihrer Mitglieder erforderlichen Lotseinrichtungen dere Beauftragte zu bestellen sind.
werden von den Mitgliedern anteilsmäßig getragen.
. § 45
§ 40
(1) Der Vorsitzende der Bundeslotsenkammer und
Werden bestehende Reviere vereinigt oder auf-
sein Stellvertreter werden aus der Reihe der See-
gehoben, so entscheidet,, der Bundesminister für Ve:i;-
lotsen von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
kehr nach Anhörung der Bundeslotsenkammer durch
von drei Jahren gewählt. Sie können von der Mit-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
gliederversammlung vorzeitig nur aus wichtigem
rates über die Vereinigung oder Auflösung der Lot-
Grund abberufen werden.
senbrüderschaften. Die Rechtsverordnung regelt auch
die Einzelheiten der Vereinigung. Im Falle der Auf- (2) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den
lösung sind die Vorschriften der §§ 48 bis 53 des Bundesminister für Verkehr. Nur aus wichtigem
Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die· Abwicklung ent- Grund kann die Bestätigung versagt oder vorzeitig
sprechend anzuwenden. widerrufen werden.
(3) Die Vorschriften des § 36 Abs. 1 und 4 sind
5. Bundeslotsenkammer auf die Bundeslotsenkammer sinngemäß mit der
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der• Auf-
§ 41 sichtsbehörde der Bundesminister für Verkehr tritt.
(1) Die Lotsenbrüderschaften bilden die Bundes-
lotsenkammer. Die Bundeslotsenkammer ist eine § 46
Körperschaft des öffentlichen Rechts; ihren Sitz be-.
stimmt die Mitgliederversammlung. (1) Die Angelegenheiten der Bundeslotsenkam-
mer werden, soweit sie nicht vom Vorsitzenden oder
(2) Der Bundesminister für Verkehr führt die Auf- einem anderen satzungsmäßig berufenen Vertreter
sicht über die Bundeslotsenkammer. zu besorgen sind, durch Beschluß der Mitglieder
geordnet.
§ 42
(2} Der Vorsitzende ist in der Mitgliederversamm-
(1) Die Bundeslotsenkammer hat die ihr durch lung stimmberechtigt. ßei Stimmengleichheit gibt
Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen. seine Stimme den Ausschlag.
{2) Der Bundeslotsenkammer obliegt es insbe- (3} Die Vorschriften des § 38 sind auf die Mitglie-
sondere, · der der Bundeslotsenkammer sinngemäß anzuwen-
1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Lot- den.
senbrüderschaften angehen, deren Auffas- (4) Bei Beratungen, die gemeinsame Angelegen-
sung zu ermitteln; heiten aller Reviere oder des gesamten Lots-
2. die Gesamtheit der Lotsenbrüderschaften wesens zum Gegenstand haben, müssen auch die im
gegenüber Behörden und Organisationen zu Dienst des Bundes stehenden Seelotsen stimmberech-
vertreten; tigt vertreten sein. Die Zahl der Vertreter wird vom
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Bundesminister für Verkehr bestimmt. Dabei ist die § 53
Zahl der im Dienst des Bundes stehenden Seelotsen Der Bundesminister für Verkehr kann durch
und der Reviere, für die sie eingesetzt sind, zu be- Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rücksichtigen. Die Vertreter werden von den im rates die Höhe der Entgelte für die Leistungen der
Dienst des Bundes stehenden Seelotsen mit einfacher Seelotsen im Sinne dieses Abschnitts von seiner
Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren Genehmigung abhängig machen oder selbst fest-
gewählt. setzen.
§ 47
VIERTER ABSCHNITT
Die Mitgliederversammlung stellt den Betrag fest,
der zur Deckung des persönlichen und sachlichen Zuwiderhandlungen
Bedarfs erforderlich ist. Die Lotsenbrüderschaften
haben im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl die hierfür § 54
erforderlichen Beiträge zu leisten. (1) Wer als Schiffsführer der auf Grund einer Lots-
ordnung bestehenden Verpflichtung zur Annahme
eines Lotsen nicht nachkommt, wird mit Gefängnis
6. Aufsichtsmaßnahmen bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 48 (2) Ebenso wird bestraft, wer auf einem Schiff,
dessen Führer zur Annahme eines Seelotsen ver-
(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Lotsenbrüder- pflichtet ist, die beratende Tätigkeit des Seelotsen
schaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter Frist- behindert.
setzung anhalten. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist
kann sie auf Kosten der Lotsenbrüderschaft die Auf- § 55
gaben selbst durchführen oder die Durchführung
Dritten übertragen. Wer unbefugt auf Revieren die Tätigkeit eines
Seelotsen· ausübt, wird mit Gefängnis bis zu drei
(2) Der Beschluß über die zu treffenden Maßnah- Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. Wird die Tat
men ist zu begründen und der Lotsenbrüderschaft fahrlässig begangen, so ist auf Geldstrafe zu er-
zuzustellen. kennen.
§ 56
DRITTER ABS~HNITT
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
Lotswesen außerhalb der Reviere 1. das Gewerbe eines Seelotsen im Sinne des
Dritten Abschnitts der Vorschrift des § 49
§ 49 zuwider ohne Erlaubnis betreibt;
Der Erlaubnis bedarf, wer über See oder auf einer 2. als Seelotse vorsätzlich oder fahrlässig den
Seeschiffahrtstraße, die nicht zu den Lotsrevieren ihm nach der Börtordnung obliegenden
gehört, die Tätigkeit eines Seelotsen gewerbsmäßig Dienst nicht wahrnimmt oder entgegen der
ausüben will. Vorschrift des § 28 vorzeitig beendet;
3. als Seelotse die nach § 30 vorgeschriebenen
§ 50 Mitteilungen oder Anzeigen unterläßt;
(1) Die· Erlaubnis wird von der Aufsichtsbehörde 4. als Seelotse andere als die nach § 53 geneh-
erteilt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen migten oder festgesetzten Entgel_te fordert;
des § 12 Abs. 2 erfüllt und die erforderliche Kenntnis 5. der nach § 58 Nr. 4 erlassenen Lotsensignal-
der Fahrtstrecken oder Seegebiete, auf denen er sein ordnung zuwiderhandelt.
Gewerbe ausüben will, in einer vor der Aufsichts-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
behörde abzulegenden Prüfung nachweist.
buße geahndet werden.
, (2) Für einzelne Fahrtgebiete kann der Bundes- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des
minister für Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Auf-
Zustimmung des Bundesrates an den Grad des sichtsbehörde. Die Befugnisse der obersten Verwal-
Befähigungszeugnisses geringere Anforderungen tungsbehörde nach § 66 Abs. 2 des Gesetzes über
stellen. Ordnungswidrigkeiten werden vom Bundesminister
für Verkehr wahrgenommen.
§ 51
Die Vorschriften der §§ 16 bis 18, 20, 23 Abs. 1 FUNFTER ABSCHNITT
und des § 24 sind auf die Erlaubnis, die Vorschriften
der §§ 26, 27 und 29 auf die Pflichten des Seelotsen Obergangs- und Scblußbestimmu..tgen
anzuwenden. Die Vorschriften des § 14 Abs. 1, der
§§ 19, 28 Abs. 1 und des § 30 sind sinngemäß anzu- § 57
wenden. (1) Nach den bisherigen Vorschriften erteilte Ge-
nehmigungen zur Ausübung des Lotsenberufes gel-
§ 52 ten für Fahrtstrecken, die nach diesem Gesetz zu
Vereinbarungen von Seelotsen, durch die das Lots- Revieren bestimmt werden, als Bestallungen, im
wesen bestimmter Fahrtgebiete geordnet wird, be- übrigen als Erlaubnisse im Sinne des Dritten Ab-
dürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. sdmitts fort.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1954 1041
(2) Hat der Seelotse das siebzigste Lebensjahr 1. § 485 Satz 1 erhält ·folgende Fassung:
bereits vollendet, so erlischt die Bestallung mit Ab- ,,Der Reeder ist für den Schaden verantwortlich,
lauf des dritten Monats, der auf das Inkrafttreten den eine Person der Schiffsbesatzung oder ein an
dieses Gesetzes folgt. Bord tätiger Seelotse einem Dritten in Ausführung
von Dienstverrichtungen schuldhaft zufügt."
§ 58
2. In § 486 Nr. 3 werden nach dem Wort „Schiffs-
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, besatzung" die Worte „oder eines an Bord tätigen
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-: Seelotsen" eingefügt.
desrates Vorschriften zu erlassen über
1. die Lotsenausweise; § 60
2. die Anforderungen an die nach diesem Gesetz Bis zum Erlaß von Lots- und Lotstarifordnungen
vorgesdiriebenen vertrauensärztlichen Unter- nach§ 6 bleiben die Vorschriften über das Lotswesen
suchungen; der einzelnen Reviere in Kraft, soweit sie nicht die-
sem Gesetz widersprechen.
3. den Umfang der vorgeschriebenen Ausbildung
und Prüfungen sowie das Verfa~ren bei Ab-
nahme der Prüfungen; § 61
4. die Signale, mit denen die Schiffsführung einen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Seelotsen anfordern kann. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz
§ 59 enthaltene~ Ermächtigungen erlassen werden, gelten
(1) In § 6 der Gewerbeordnung werden nach den im Lc1nd-Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
Worten „öffentlicher Fähren" ein Beistrich und die gesetzes.
Worte „das Seelotswesen" eingefügt. § 62
(2) Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt ge- Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-
ändert: kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. Oktober 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Bekanntmachung
über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland
zum Internationalen Schiffssicherheitsvertrag London 1948.
Vom 24. September 1954.
Gemäß Artikel 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. De- Neuseeland mit Wirkung vom 19. November 1952,
zember 1953 über den Beitritt der Bundesrepublik Niederlande mit Wirkung vom 19. November 1952,
Deutschland zum Internationalen Schiffssicherheits-
Nikaragua mit Wirkung vom 19. Mai 1954,
vertrag London 1948 (Bundesgesetzbl. II S. 603) wird
hiermit bekanntgemacht, daß die Bundesrepublik Norwegen mit Wirkung vom 19. November 1952,
Deutschland dem Abkommen beigetreten ist. Die Er- Pakistan mit Wirkung vom 19. November 1952,
klärung über den Beitritt ist am 19. August 1954 bei Panama mit Wirkung vom 8. April 1954,
der Regierung des Vereinigten Königreichs von
Philippinen. mit Wirkung vom 19. November 1952,
Großbritannien und Nordirland hinterlegt worden.
Von dem Vorbehalt in Artikel 2 des Beitrittsgesetzes Polen mit Wirkung vom 11. September 1954,
vom 22. Dezember 1953 wurde kein Gebrauch Portugal mit Wirkung vom 19. November 1952,
gemacht. Das Abkommen tritt nach seinem Arti- Schweden mit Wirkung vom 19. November 1952,
kel XI Buchstabe c für die Bundesrepublik Deutsch-
Schweiz mit Wirkung vom 19. August 1954,
land am 19. November 1954 in Kraft.
Spanien· mit Wirkung vom 26. März 1953,
Dem Abkommen gehören folgende Staaten an:
Südafrikanische
Ägypten mit Wirkung vom 11. September 1954,
Union mit Wirkung vom 19. November 1952,
Belgien mit Wirkung vom 19. November 1952,
Union der
Chile mit Wirkung vom 5. September 1953, Sozialistischen Sowjet-
Dänemark mit Wirkung vom 19. November 1952, Republiken mit Wirkung vom 10. August 1954,
Finnland mit Wirkung vom 13. November 1953, Vereinigte Staaten
Frankreich mit Wirkung vom 19. November 1952, von Amerika mit Wirkung vom 19. November 1952,
Griechenland mit Wirkung vom 21. April 1954, Vietnam mit Wirkung vom 12. Dezember 1953.
Großbritannien und
Nordirland mit Wirkung vom 19. November 1952, Auf folgende Gebiete ist der Vertrag gemäß
Haiti mit Wirkung vom 26. August 1954, seinem Artikel XIII Abs. 1 ausgedehnt:
Indien mit Wirkung vom 19. November 1952, Alaska mit Wirkung vom 19. November 1952,
Irland mit Wirkung vom 19. November 1953, Hawai mit Wirkung vom 19. November 1952,
Island mit Wirkung vom 19. November 1952, Hongkong mit Wirkung vom 7. April 1953,
Israel mit Wirkung vom 19. November 1952, Malayischer
Staatenbund mit Wirkung vom 21. Oktober 1953,
Italien mit Wirkung vom 19. November 1952,
Puerto Rico mit Wirkung vom 19. November 1952,
Japan mit Wirkung vom 19. November 1952,
Singapore mit Wirkung vom 5. August 1953,
Jugoslawien mit Wirkung vom 19. November 1952,
Spanisches Protektorat
Kambodscha mit Wirkung vom 2. Juni 1954, von Marokko mit Wirkung vom 26. März 1953,
Kanada mit Wirkung vom 19. November 195.2, Spanische
Kuba mit Wirkung vom 26. November 1954, Kolonien mit Wirkung vom 26. März 1953,
Liberien mit Wirkung vom 13. April 1953, Somaliland mit Wirkung vom 6. Juli 1953.
Bonn, den 24. September 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1954 1043
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
über Konnossemente (Beitritt der Schweiz).
Vom 24. September 1954.
Die Schweiz ist dem in Brüssel am 25. August 1924
unterzeichneten Internationa]en Abkommen zur Ver-
einheitlichung von Rege]n über Konnossemente
nebst Zeichnungsprotokoll (Reichsgesetzbl. 1939 II
S. 1049) am 28. Mai 1954 beigetreten.
Das Abkommen tritt damit nach seinem Artikel 14
für die Schweiz am 28. November 1954 in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Februar 1954 (Bundes-
gesetzbl. II S. 466).
Bonn, den 24. September 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Internationalen Abkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln
über die lmmunitäten der Staatsschiffe (Beitritt der Schweiz).
Vom 24. September 1954.
Die Schweiz ist dem in Brüssel am 10. April 1926
unterzeichneten Internationa]en Abkommen zur ein-
heitlichen Feststel1ung von Regeln über die Immuni-
täten der Staatsschiffe (Reichsgesetzbl. 1927 II S. 483)
nebst Zusatzprotokoll vom 24. Mai 1934 (Reichs-
gesetzbl. 1936 II S. 303) am 28. Mai 1954 beigetreten.
Das Abkommen nebst Zusatzprotokoll tritt damit
nach Artikel 12 des Abkommens für die Schweiz am
28. November 1954 in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Februar 1954 (Bundes-
gesetzb]. II S. 467).
Bonn, den 24. September 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
•
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1954 1043
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
über Konnossemente (Beitritt der Schweiz).
Vom 24. September 1954.
Die Schweiz ist dem in Brüssel am 25. August 1924
unterzeichneten Internationa]en Abkommen zur Ver-
einheitlichung von Rege]n über Konnossemente
nebst Zeichnungsprotokoll (Reichsgesetzbl. 1939 II
S. 1049) am 28. Mai 1954 beigetreten.
Das Abkommen tritt damit nach seinem Artikel 14
für die Schweiz am 28. November 1954 in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Februar 1954 (Bundes-
gesetzbl. II S. 466).
Bonn, den 24. September 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Internationalen Abkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln
über die lmmunitäten der Staatsschiffe (Beitritt der Schweiz).
Vom 24. September 1954.
Die Schweiz ist dem in Brüssel am 10. April 1926
unterzeichneten Internationa]en Abkommen zur ein-
heitlichen Feststel1ung von Regeln über die Immuni-
täten der Staatsschiffe (Reichsgesetzbl. 1927 II S. 483)
nebst Zusatzprotokoll vom 24. Mai 1934 (Reichs-
gesetzbl. 1936 II S. 303) am 28. Mai 1954 beigetreten.
Das Abkommen nebst Zusatzprotokoll tritt damit
nach Artikel 12 des Abkommens für die Schweiz am
28. November 1954 in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Februar 1954 (Bundes-
gesetzb]. II S. 467).
Bonn, den 24. September 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
•
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
der Konvention zum Schutze der Menschenredlte und Grundfreiheiten
(Ratifikation durch die Niederlande).
Vom 4. Oktober 1954.
Die Niederlande haben am 31. August 1954 die
Ratifikationsurkunde zu der am 4. November 1950 in
Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Bundesgesetz-
blatt 1952 II. S. 685, 953) beim Generalsekretär des
Europarates hinterlegt.
Die Konvention ist somit gemäß ihrem Artikel 66
Abs. 3 für die Niederlande am 31. August 1954 in
Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Juli 1954 (Bundesgesetz-
blatt II S. 719).
Bonn, den 4. Oktober 19.54.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Handelsvertrages über die Gewährung der Meistbegünstigung
zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Uruguay.
Vom 30. September 1954.
Gemäß Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Fe-
bruar 1954 über den Handelsvertrag vom 18. April
1953 zwische~ der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Uruguay (Bundesgesetzbl. II S. 51) wird
hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag nach sei-
nem Artikel IX am 10. Oktober 1954 in Kraft tritt,
nachdem die Ratifikationsurkunden am 25. Septem-
ber 1954 in Bonn ausgetauscht worden sind.
Bonn, den 30. September 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
v. Mal tzan
•
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
der Konvention zum Schutze der Menschenredlte und Grundfreiheiten
(Ratifikation durch die Niederlande).
Vom 4. Oktober 1954.
Die Niederlande haben am 31. August 1954 die
Ratifikationsurkunde zu der am 4. November 1950 in
Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Bundesgesetz-
blatt 1952 II. S. 685, 953) beim Generalsekretär des
Europarates hinterlegt.
Die Konvention ist somit gemäß ihrem Artikel 66
Abs. 3 für die Niederlande am 31. August 1954 in
Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Juli 1954 (Bundesgesetz-
blatt II S. 719).
Bonn, den 4. Oktober 19.54.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Handelsvertrages über die Gewährung der Meistbegünstigung
zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Uruguay.
Vom 30. September 1954.
Gemäß Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Fe-
bruar 1954 über den Handelsvertrag vom 18. April
1953 zwische~ der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Uruguay (Bundesgesetzbl. II S. 51) wird
hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag nach sei-
nem Artikel IX am 10. Oktober 1954 in Kraft tritt,
nachdem die Ratifikationsurkunden am 25. Septem-
ber 1954 in Bonn ausgetauscht worden sind.
Bonn, den 30. September 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
v. Mal tzan
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Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1954 1045
Nachrichtlicher Abdruck aus Teil 1
(amtliche Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 280)
Bekanntmachung
zu § 35 des Warenzeichengesetzes.
Vom 24. September 1954.
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzei-
chengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bun-
desgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Mitteilung
der Königlich Schwedischen Regierung bekannt-
gemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in Schweden anmelden, brauchen nicht den Nachweis
zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat,
in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Mar-
kenschutz nachgesucht und erhalten haben. Dies gilt
nicht für Verbandszeichen gemäß § 17 des Waren-
zeichengesetzes.
Bonn, den 24. September 1954.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
\
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Referentenentwürfe zur
Urheberrechtsreform
Veröffentlicht durch das Bundesjustizministenum.
Broschiert. DIN A 5, 394 Seiten,
Preis: DM 6,- zuzüglich DM 0,30 Porto und Versandkosten.
Bestellungen an den
VE,RLAG DES BUNDESANZEIGERS KÖLN 1, POSTFACH
Heraus q e b er: De, Bundesminister der Justiz - Ver I a g: Bundesanleiger-Verlaqs-Gmbl-l . Bonn/Köln - [) r u c- k Bundesdruckerei ßonn
Das BundeS\JCsetzblatt erscheint in zwei qesonderlen Teilen. Teil 1 und Teil II
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