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Bundesgesetzblatt
Teil II
1954 Ausgegeben zu Bonn am 28. September 1954 Nr. 20
Tag Inhalt: Seite
25. 9. 54 Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Ordnung für den Zollverschluß der
Rheinschif f e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1033
Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung
der Ordnung für den Zollverschluß der Rheinschiffe.
Vom 25. September 1954.
Auf Grund der §§ 16 und 109 Abs. 1 Nr. 1 und 3 b) Artikel 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
des Zollgesetzes vorn 20. März 1939 (Reichsgesetz- „3. Keiner der zum Verschluß dienenden
blatt I S. 529) in der Fassung des Gesetzes zur Än- Metallteile - Stangen, Osen, Krampen, Schar-
derung des Zollgesetzes und der Verbrauchsteuer- niere usw. - darf mit einem undurchsichtigen
gesetze vorn 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317) Anstrich versehen werden. Zur Verhütung
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund- der Korrosion ist, es gestattet, diese Metall-
gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird teile mit einem durchsichtigen Firnis zu über-
verordnet: ziehen. Werden U- oder winkelförmige Pro-
§ 1 file benutzt (Artikel 9 Nr. 2 bis 4), so dürfen
Die Ordnung für den Zollverschluß der Rhein- sie jedoch mit einem Anstrich versehen wer-
schiffe in der Fassung der Anlage zur Verordnung den, mit Ausnahme der Teile, die ihre Be-
über die Einführung einer Ordnung für den Zollver- festigungsmittel berühren."
schluß der Rheinschiffe vorn 16. August 1950 (Bun- c) Hinter Artikel 4 wird eingefügt:
desgesetzbl. ·s. 415) und der Verordnung zur Ergän- „Artikel 4a
zung der Ordnung für den Zollverschluß der Rhein-
Verschlußteile aus Leichtmetall
schiffe vom 22. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. II S. 119)
wird entsprechend einem Beschlusse der Zentral- 1. Scherstöcke, Merklinge und Lukendeckel
kornmission für die Rheinschiffahrt wie folgt ge- dürfen aus erstmalig gegossenen Leichtmetall-
ändert und ergänzt: legierungen hergestellt sein, vorausgesetzt,
daß Legierung und Konstruktion von einer
1. In der Anlage 1 (Verzeichnis der zuständigen Schiffsklassifikationsgesellschaft für den
Zollbehörden) erhält der Deutschland betreffende Schiffbau zugelassen sind. Scherstöcke und
Teil folgende Fassung: Merklinge aus Leichtmetall dürfen hohl sein,
,,in Deutschland: wenn sie vollständig geschlossen sind und die
Hauptzollamt: Einzelteile, aus denen sie sich zusammen-
Aschaffenburg Heilbronn• setzen, miteinander fest vernietet oder ver-
schweißt sind.
Bremen-Ost• Hildesheim
2. Die in Nummer 1 genannten Leicht-
Bremen-West Koblenz
metallegierungen dürfen auch zur Herstel-
Bremerhaven• Köln-Rheinau lung der folgenden in Artikel 9 aufgeführten
Dortmund* Krefeld• Teile verwendet werden: Verschlußschlaufen
Duisburg Mainz• (Nummer 1 Buchstabe a), Verschlußstangen
Düsseldorf• Mannheim (Nummer 1 Buchstabe d), U-förmige Profile
Minden• (Nummer 2) und winkelförmige Profile (Num-
Emden•
mern 3 und 4)."
Emmerich* Wiesbaden
d) Artikel 6 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
Hamburg-Oberelbe
„3. Die Scherstockkappe muß aus Eisen
Die mit einem • bezeichneten Zollstellen
oder Leichtmetall von genügender Stärke be-
sind nicht befugt, die Verschlußfähigkeit von
stehen. Sind der Scherstock und die Kappe
Tankschiffen zu prüfen und Verschlußaner-
nicht aus Eisen- oder Leichtmetallprofilen in
kenntnisse für solche Schiffe auszustellen."
doppelter T-Form hergestellt, so muß die
2. Die Anlage 2 (Technische Bestimmungen) wird Kappe an dem Scherstock festgenietet oder
wie folgt geändert und ergänzt: durch Bolzen befestigt sein, deren Muttern im
a) In Artikel 4 Nr. 2 wird im letzten Satz das Innern des Laderaumes liegen, wobei der Teil
Wort „Winkeleisen" durch „Winkelprofile des Bolzens, der über die Schraubenmuttern
aus Eisen oder Leichtmetall" ersetzt. hinausragt, vernietet sein muß."
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
e) Die ersten drei Sätze des Artikels 7 Nr. 1 setzt. Im zweiten Satz des Buchstabens a wird
werden durch folgende Fassung ersetzt: das Wort „eisernen" vor dem Wort „Nocken"
,, 1. Die Lukendeckel müssen entweder ab- gestrichen.
hebbar oder mit Scharnieren versehen sein. k) In Artikel 9 Nr. 3 erhält der erste Satz fol-
Metallene Deckel müssen aus Eisen- oder gende Fassung:
Leichtmetallplatten -bestehen und entweder
,,3. Werden Winkelprofile benutzt, so fin-
aus einem Stück oder aus untereinander ver-
den folgende Bestimmungen Anwendung:".
nieteten Platten gefertigt werden. Leicht-
metalldeckel müssen an den Kanten durch In dem folgenden Text der Buchstaben a
Umbörteln der Ränder nach unten verstärkt bis d wird das Wort „Winkeleisen" jeweils
sein. Hölzerne Deckel müssen an ihrer Innen- durch das Wort „Winkelprofile" ersetzt.
seite durch Querleisten aus Holz, Eisen oder 1) Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe b erhält folgende
Leichtmetall verstärkt sein." Fassung:
f) In Artikel 7 Nr. 2 erhalten die Sätze 2 und 3 „b) Die Winkelprofile müssen mindestens
folgende Fassung: 8 mm dick und jeder Schenkel muß min-
,, Ist der Scherstock aus Eisen oder Leicht- destens 75 mm breit sein. Wenn der
metall oder sind die Lukendeckel unter der waagerechte Schenkel mindestens 100 mm
Kappe eines Sdlerstocks aus Holz eingefügt, breit ist und in einer Breite von min-
so muß der obere Teil die Lukendeckel auf destens 70 mm auf dem Lukendeckel auf-
mindestens 75 mm überdecken. Werden Lu- liegt, braucht die Dicke bei Eisen nur
kendeckel aus Metall benutzt, so werden die 4 mm, bei Leichtmetallen nur 6,5 mm zu
genannten Zahlen auf 30 bzw. 50 mm herab- betragen."
gesetzt." m) In Artikel 9 Nr. 4 erhält der erste Satz fol-
g) In Artikel 9 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 werden gende Fassung:
die Worte „ Sehlauf en von Flacheisen" ersetzt ,,4. Werden Winkelprofile nach dem Sy-
durch die Worte „Fladlprofilsdllaufen aus stem „Apeldoorn" benutzt, so finden folgende
Eisen oder Leichtmetall". Bestimmungen Anwendung:".
h) In Artikel 9 Nr. 1 Buchstabe d Satz 1 werden In dem folgenden Text der Buchstaben a
hinter dem Wort „Eisen" die Worte „oder bis d wird das Wort „Winkeleisen" jeweils
Leichtmetall" eingefügt. durch das Wort „Winkelprofile" ersetzt.
n) Artikel 9 Nr. 4 Buchstabe b erhält folgende
i) In Artikel 9 Nr. 2 erhält der erste Satz fol-
Fassung:
_gende Fassung:
„b) Die Stärke der Winkelprofile bestimmt
,,2. Werden U-förmige Eisen- oder Leidlt-
sich nach der vorstehenden Nummer 3
metallprofile benutzt, so finden folgende Be-
Buchstabe b."
stimmungen Anwendung:".
In dem folgenden Text der Buchstaben a
bis e wird an allen Stellen das Wort „U-Eisen" § 2
und im zweiten Satz des Buchstabens a das Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1954 in
Wort „Eisen" durch das Wort „U-Profile" er- Kraft.
Bonn, den 25. September 1954.
D er Bundes mini s t er der F in a·n z e n
Schäffer
Herausgeber . Der Bundesminister der Justiz. - V e 1 1 a g . Bundesanzeiger-Verlags-GmbH , Bonn/Köln - 0 ruck : Bundesdruckerei. Bonn
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