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Bundesgesetzblatt
Teil II
1954 Ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1954 Nr. 2
Tag Inhalt: Seite
12. 2. 54 Bekanntmadl.ung über die Grundsätze für die Bezeidl.nung der deutsdl.en Küstengewässer . . • 17 .
19. 2. 54 Gesetz übj!r das Meistbegünstigungsabkommen vom 31. Oktober 1952 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik El Salvador . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
19. 2. 54 Gesetz über den Handelsvertrag vom 18. April 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Uruguay . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
25. 1. 54 Bekanntmadl.ung über das Inkrafttreten des Abkommens zwisdl.en den Rheinuferstaaten und
Belgien vom 16. Mai 1952 über die zoll- und abgabenredl.tlidl.e Behandlung des Gasöls, das
als Sdl.iffsbedarf in der Rheinschiffahrt verwendet wird . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
25. 1. 54 Bekanntmadl.ung über das Inkrafttreten des deutsch-dl.ilenisdl.en Briefwedl.sels vom 6. Sep-
tember 1952 betreffend die zollfreie Einfuhr von 50 000 t Chilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli
1952 bis 30. Juni 1953 ............................................................· . . . . . 54
25. 1. 54 Bekanntmadl.ung über das Inkrafttreten des Zollvertrages vom 20. März 1953 zwisdl.en der
Bundesrepublik Deutsdl.land und dem Königreidl. Belgien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
20. 2. 54 Bekanntmadl.ung über das Inkrafttreten des Handelsabkommens vom 7. .Oktober 1951 -
zwisdl.en der Bundesrepublik Deutsdl.land und dem Königreidl. Irak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Bekanntmadlung
über die Grundsätze
für die Bezeichnung der deuts<hen Küstengewässer.
Vom 12. Februar 1954.
(1) Mit Wirkung vom 1. März 1954 treten die 1. die Grundsätze eines einheitlichen Systems
Grundsätze für die Bezeichnung der deutschen zur Bezeichnung der Fahrwasser und Un-
Küstengewässer in der Fassung der Anlage für die tiefen in den deutschen Küstengewässern
Küstengewässer der Bundesrepublik Deutschland in in der Fassung der Bekanntmachung des
Kraft. Die Grundsätze für die Bezeichnung der deut- Reichskanzlers vom 31. Juli 1887 (Reichs-
schen Küstengewässer umfassen zunächst folgende gesetzbl. S. 387) und 13. Mai 1912 (Reichs-
drei Teile: gesetzbl. S. 302) sowie der Verfügung des
Teil I: Grundsätze für die Tagesbezeichnung von Reichsverkehrsministeriums vom 4. Novem•
Fahrwassern, Untiefen und Wracken ber 1924 - WIT 1 1321 II. Ang. -,
(Schiffahrthindernissen) in den deutschen 2. die Grundsätze für die Leuchtfeuer . und
Küstengewässern, Nebelsignale der deutschen Küste in der
Teil II: Grundsätze für die Leuchtfeuer der deut- Fassung vom 1. März 1904 nebst Ergänzun-
schen Küstengewässer, gen 1922, 1927, 1931, 1933 und 1937.
Teil III: Grundsätze für die Nebelschallzeichen (3) Die Grundsätze für den nautischen Warn- ·und
der deutschen Küstengewässer. Nachrichtendienst vom 10. März 1949 - Verw. f.
(2) Mit Ablauf des 28. Februar 1954 treten außer Verk. W 12/3886/49 - bleiben weiterhin in Kraft.
Kraft Ihre Neufassung ist beabsichtigt.
Bonn, den 12. Februar 1954.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
TEIL I
Grun~ätze für die Tagesbezeichnung
von Fahrwassern, Untiefen und Wracken (Scb.iffahrthindernissen)
in den deutschen Küstengewässern
Inhaltsübersieb t
Seite
Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
1. Benennung und Beschreibung von Tagesseezeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
2. Toppzeichen und Aufschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
3. Fahrwasserbezeichnung (System der Seitenbezeichnung)
3.1 Begriffsbestimmung ........................... .- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
3.2 Bezeichnung
3.21 Ansteuerung ...................... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
3.22 Seitenbezeichnung der Fahrwasser .. : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
3.23 Mittefahrwasserbezeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
3.24 Toppzeidlen für Fahrwasserbezeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
3.25 Riffe und Untiefen geringere.r Ausdehnung im Fahrwasser . . . . . . . . 21
3.26 Mittelgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
3.27 Abzweigungen oder Einmündungen ................. : . . . . . . . . . . . 22
3.28 Besondere Punkte und Linien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
3.29 Ersatz für Bakentonnen (Winterseezeichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
4. Untiefenbezeichnung außerhalb der Fahrwasser (System der Richtungs-
bezeidlnllllg) ...........•..•......................................... : . . 23
S. Bezeidlnllllg von Wracken und anderen Schiffahrthindemissen (außer
Untiefen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
6. Bezeichnung für besondere Zwecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Anlage I.1 Formen von Seezeichen .......... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26, 27
Anlage I.2 Formen von Toppzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Anlage I.3 Darstellung zur Tagesbezeichnung von Fahrwassern . . . . . . . . . . . . 29
Anlage I.4 Darstellung zur Tagesbezeichnung von Untiefen und von Wracken 30
Anlage I.S Darstellung zur Tagesbezeichnung für besondere Zwecke . . . . . . . . 31
.Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27-. Februar 1954 19
Vorbemerkung Wasser befindlichen Teiles ist bei jeder Art
so zu wählen, daß sie mit den anderen Arten
Die nachstehenden Grundsätze stellen keine Verord-
nicht verwechselt werden kann.
nung dar, die Seezeichen für den Einzelfall vorschreibt,
sondern geben nur Richtlinien und Anweisungen, wenn 1.2 Feste Seezeichen
Seezeichen angewendet werden. (s. Anlage I.1, Blatt b)
Die "Bekanntmachungen für Soofahrer" über das Er- 1.21 _ Baken sind gerüstartige oder volle Auf-
richten oder Auslegen von Seezeichen regeln sich nach - bauten, die sich gegen den Hintergrund scharf
den "Grundsätzen für den nautischen Warn- und Nach- abheben und auffallen.
richtendienst".
Auch aus mehreren Pfählen bestehende Dalben
Frühere (mit Ablauf des 28. Februar 1954 können als feste Seezeichen dienen.
außer Kraft gesetzte) Fassungen und Ergänzungen
1.22 Pricken 1) sind junge, mit Ästen versehene
1. Grundsätze eines einheitlichen Systems zur Bezeich- · Bäume oder Baumzweige, die in den Grund
nung der Fahrwasser und Untiefen in den deutschen gesteckt werden.
Küstengewässern - Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 31. Juli 1887 (Reichsgesetzbl. S. 387)-. 1.23 Stangen sind einzelne in den Grund ge-
steckte Spieren oder eingerammte Pfähle.
2. Grundsätze des Systems zur Bezeichnung der Fahr-
Wasser und Untiefen in den deutschen Küsten- 1.24 Baken, Dallen und Stangen können auch be-
gewässern - Bekanntmachung des Reichskanzlers feuert sein.
vom 13. Mai 1912 (Reichsgesetzbl. S. 302) - .
3. Verfügung des Reichsverkehrsministeriums vom 2. Toppz ichen und Aufschriften
4. Nov. 1924 - WITI 1321 II. Ang.
2.1 Zur Unterscheidung von gleichartigen See-
zeichen oder zu ihrer besonderen Kennzeich-
1. Benennung und Beschreibung nung dienen Toppzeichen und auf die See-
von Tagesseezeichen 1) zeichen gemalte Aufschriften oder Abbildun-
(s. Anlagen I.1, Blatt a und b) gen.
2.2 Toppzeichen
1.1 Schwimmende Seezeichen
(s. Anlage 1.1, Blatt a) (s. Anlage I.2)
2.21 Körper oder Gebilde, die -sich durch ihre
1.11 Bakentonnen haben über Wasser haken- Form gut erkennen lassen, können als Topp-
artigen Aufbau; dazu rechnen auch die Leucht-, zeichen einzeln oder zusammengesetzt verwen-
Heul- und Glockentonnen. det werden; auch Fähnchen sind gestattet.
Sollen die Gebilde in der Seitenansicht eine
1.12 Spitztonnen (spitze Tonnen) sind über bestimmte geometrische Form zeigen, so
Wasser kegelförmig. müssen sie diese Form nach allen Richtungen
aufweisen.
1.13 Spieren tonnen haben über Wasser die
Form einer Spiere. Die Gestalt des Schwimm- 2.22 Auf kleineren Seezeichen können auch leich-
körpers ist beliebig. tere Toppzeichen wie Zweige, Strauchbesen
und Strohwische angebracht werden.
1.14 Stumpftonnen (stumpfe Tonnen) haben
über Wasser - ganz oder annähernd - die 2.23 · Die Mehrzahl der Toppzeichenformen ist
Form· eines stehenden Zylinders. Die obere bestimmter Verwendung vorbehalten (s. An-
Fläche ist also abgeplattet. lage I.2).
1.15 F aßt o n n e n haben die Gestalt eines lie- 2.24 Toppzeichen erhalten in der Regel die Farbe
genden .Fasses oder liegenden Zylinders. des Seezeichens. Wenn dieses mehrfarbigen
Anstrich hat, erhält das Toppzeichen einen ein-
1.16 Kugeltonnen zeigen über Wasser die farbigen Anstrich in der dunkleren oder
Form einer Halbkugel. Hauptfarbe des Seezeichens (außer 3.263 und
3.275).
1.17 K 1o t z b o j e n (Treibblöcke) 2) können an die
Stelle von Spitz-, Spieren- und Stumpftonnen 2.25 E>ie jedem Seezeichen eigentümliche Form
treten, Sie haben über Wasser die angenäherte darf durch Toppzeichen nicht beeinträchtigt
Form dieser Seezeichen. werden. In der Regel sind Toppzeichen an der
Spitze besonderer Stäbe anzubringen, die über
1.18 Schwimmende Seezeichen sollen hoch genug den Körper des Seezeichens hinausragen. Nur
über Wasser ragen und außer den Faßtonnen bei Spieren (Stangen), Baken und Masten kann
möglichst senkrecht stehen.·Die Form des über das Toppzeichen an diesen selbst befestigt
werden. Länge und Stärke der Stäbe zum An-
1) LeudJ.ttürme und FeuersdJ.iffe als Tagesmarken s. Grund- bringen von Toppzeichen müssen im Verhält-
sätze Teil II.5. nis zum Tonnenkörper gewählt werden.
2) Audi Ausdrücke wie Treibklötze, Treibbaken, Steuder,
Waker sind gebräudJ.lidJ.. 1) In einigen Gebieten audJ. Fusen genannt.
20
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
2.26
Zylinder, Ball und Kegel können einzeln
oder zusammengesetzt als Kennzeichen nadl strich und gegebenenfalls Toppzeidlen nach
allen Seiten sidltbar an Auslegern aufgehängt den Bestimmungen, die für die Fahrwasser-
werden (z.B. zur Wrackbezeidlnung, s. 5.62). tonnen gelten (Anstridl s. 3.222 und 3.23, Topp-
2.3 zeichen s. 3.242). Als Aufschrift können sie den
Aufschriften und Abbildungen ausgeschriebenen Namen des Fahrwassers in
2.31 weißen großen Buchstaben erhalten.
Aufschriften und Abbildungen dürfen nur so
groß ausgeführt werden, daß die Farbe des 3.22 Seitenbezeichnung der Fahrwasser
Seezeichens selbst deutlich erkennbar bleibt. (s. Anlage I.3)
Sie sind je nach dem Untergrund in weißer 3.221
oder schwarzer Farbe aufzubringen, wenn Formen der Seezeichen
nötig auf einem besonderen Schild (Baken- 3.2211
tonnen). Wörter können abgekürzt werden. Wenn schwimmende Seezeichen verwendet
werden:
Zu den Aufschriften sind, soweit im folgenden
1 nichts anderes vermerkt {s. 3.223), stehende
1ateinisdle große Druckbuchstaben und deut-
Steuerbordseite
Backbordseite
Spitztonnen,
Spierentonnen.
scb.e Ziffern zu benutzen.
In Sonderfällen können Stu.mpftonnen zum
3. Bezeichnen der Backbordseite ausgelegt wer-
Fahrwasserbezeichnung den, z. B. wenn mehrere Fahrwasser so nahe
(System der Seitenbezeidlnung) beieinander liegen, daß ihre Verwedislung
_,.. s. Anlage I.3 _,.. möglich ist oder daß das Unterscheiden der
3.1 einzelnen Tonnenreihen voneinander erschwert
Begriffsbestimmung
3.11 wird oder wenn zum Auslegen von Spieren-
Fahrwasser im Sinne dieser Grundsätze tonn~n nidit die notwendige Wassertiefe vor-
ist jeder für Seeschiffe benutzbare Wasserweg, handen ist. , .
dessen Verlauf durch Seezeidlen kenntlich ge-
3.2212 Wenn feste Seezeidlen verwendet werden:
macht oder beim Fehlen von Seezeichen durch
Uferschutzbauten oder durdl das Ufer selbst Steuerbordseite
zu erkennen ist. Bis zu welcher Stelle des Fahr- Baken oder Dalben oder Stangen oder
wassers landeinwärts diese Grundsätze gelten, Stangen mit Besen abwärts,
bestimmt bei Zweifeln der Bundesminister für
Verkehr. Backbordseite
Baken oder Dalben (beide mit Spie-
3.12 Die Seitenbestimmung eines Fahr- ren) oder Pricken oder Stangen mit
wassers erfolgt einlaufend von See. Besen aufwärts.
Als Steuerbordseite eines Fahrwassers gilt 3.222 Anstrich
also die Seite, die einlaufenden Schiffen an
Steuerbord liegt. Verbindet ein Fahrwasser Außer den Pricken und Stangen erhalten die
zwei Meeresteile oder zwei durch Gründe von- Seezeidien der
einander getrennte Wasserfl~dlen~ so ~ilt ~s Steuerbordseite sdlwarzen,
Steuerbordseite des Fahrwassers die Seite, _die die der
von den Schiffen an Steuerbord gelassen wird, Backbordseite roten
wenn sie aus westlicher Richtung, d. h. von N
(einsdtließlich) über W bis S üedoch S aus- Anstrich.
aussdtließlich), kommen. Ist ein soldles ~~r- 3.223 Aufschriften (s. 2.3)
wasser derart gekrümmt, daß Zweifel daruber
bestehen, welche Seite als Ste~erbord~ und Fahrwasserseezeidien erhalten weiße Auf-
welche als Backbordseite zu bezeichnen_ ist, so schriften, und zwar
ist die am weitesten nördlidl liegende Einfahrt Steuerbordseezeichen große Buchstaben,
für das gesamte zusammenhängende Fahr- Backbordseezeidlen Zahlen.
wasser maßgebend.
·
Bei fortlaufender Bezeichnungrru ·tB2u)chstaben
b . den
b Zahlen muß einlaufend (s. 3.1 ei
3.2 Bezeichnung zw. werden Fahr-
äußersten Seezeic:he1:. bego~=en für di.e Auf-
3.21 Ansteuerung wasser von großer Lange . erden
(s. Anlage I.3) schriften in mehrere Absdrnitte g~teilt w d ,
derart daß auf der Steuerbordseite nach e~
Die Eingänge zu Fah~assem von See aus ' n Z wieder mit dem Buchstaben .
. d ofem sie nicht durch Feuerschiffe, Baken, Budistabe ·rd Auf der Backbordseite geht die
:. .iu:,1~~ oder dergleidlen erkennbar sind, durch begonnen w1 ·
Zahlenbezeichnung weiter bis zur Z
ahl 99 st
, er
Ansteuerungstonnen und zw ar durdl Baken- . dann ist mit 1 neu zu beginnen.
tonnen ausreichen . d er Gro··ße zu bezeidlnen.
Der Abstand von den nächsten Fahrwasser- Nachträglich eingeschobene Zwischentonnen
tonnen ist so zu wählen, daß diese von ger es sich um Steuerbordtonnen
erhalten, weßnn d Buchstaben der vorher-
Ansteuerungstonne aus gut gesehen wer en handelt, au er em A1 A2
können. Die Ansteuerungstonnen erhalten An- gehenden Tonne eine Zahl, z. B. , ' ....
~r. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1954 21
•
oder B 1, B 2 usw. Auf der Backbordseite er- an der Backbordseite
halten die Tonnen entsprechend kleine Buch- roter Zylinder oder rotes • T" oder
staben, z. B. 1 a, 1 b ...... 2 a, 2 b usw. rotes Stundenglas (jedoch nur an be-
Erhalten Fahrwasserseezeichen, um Ver- sonders hervorzuhebenden Punkten),
wechslungen zu vermeiden, als Aufschrift vor in der Mitte des Fahrwassers
der fortlaufenden Bezeichnung noch den oder schwarzes Doppelkreuz.
die Anfangsbuchstaben des betreffenden Fahr-
Statt des Steuerbord-Toppzeichens kann auch
wassers, so ist hinter die Anfangsbuchstaben
ein Besen 1) abwärts, statt des Backbord-Topp-
ein Schrägstrich zu setzen, z. B. 0/F ( = Oster-
zeichens ein Besen aufwärts verwendet werden.
ems F), H/2 ( = Hubertgat 2).
3.25 Riffe und Unti_eien
Bezeichnet das Seezeichen eines Haupt-
fahrwassers zugleich ein Nebenfahrwasser geringerer Ausdehnung im Fahrwasser
oder die Enden eines Mittelgrundes, so erhält (s. Anlage 1.3)
es unter der Aufschrift, die ihm für das Haupt- Im Fahrwasser liegende Riffe oder Untiefen .
fahrwasser zukommt - durch einen waage- geringerer Ausdehnung, an denen man beider-
rechten Strich getrennt - den Namen des Ne- seits - im allgemeinen in Fahrtrichtung rechts
benfahrwassers oder des Mittelgrundes, - vorbeifahren kann, sind zu bezeichnen durch
Baken oder Bakentonnen, zur Hälfte oben
D/4 H
z. B. EMSHORN rot und unten schwarz angestrichen. Als
oder MOWENSTEERT
Aufschrift erhalten sie den Namen des
Riffs oder der Untiefe.
3.23 . Mittefahrwasserbezeichnung Wenn nötig, erhalten sie ein schwarzes Ball-
(s. Anlage 1.3) toppzeichen.
Zur Bezeichnung der Mitte des Fahrwassers 3.26 Mittelgründe 2)
sind schwarz-rot senkrecht gestreifte Baken- (s. Anlage 1.3)
tonnen (Mittefahrwassertonnen} zu verwen-
den (Toppzeichen s. 3.242). Spaltung und Vereinigung des Fahrwassers
bei Mittelgründen - vom einlaufenden Schiff
aus gesehen - sind durch Baken oder Baken-
3.24 Toppzeichen für Fahrwasserbezeichnung tonnen an den Enden der Mittelgründe, in
(s. Anlage 1.2) jedem Fall mit Balltoppzeichen und einem zu-
3.241 Die Formen der l'oppzeichen für Fahr- sätzlichen Toppzeichen, zu bezeichnen, und
wasserseezeichen zeigen folgende Hauptmerk- · zwar gilt für Anstrich urid Toppzeichen:
male: Durch die Farbe des Hauptanstrichs und
durch Toppzeichen wird die Lage des See-
für Seezeichen an Steuerbord oben spitz, zeichens zum Hauptarm (Hauptfahrwas-
für Seezeichen an Backbord oben flach ser), durch die Farbe des Bandes die Lage
(stumpf}, zum Nebenarm (Nebenfahrwasser) ge-
kennzeichnet. Also:
für Seezeichen inmitten des rund oder
Fahrwassers Kreuzform. 3.261 Ein Seezeichen, das an der Backbordseite
des Hauptfahrwassers die Steuerbordseite des
3.242 Im einzelnen ist, wenn Toppzeichen bei Nebenfahrwassers bezeichnen soll:
Fahrwasserseezeichen verwendet werden, vor- Anstrich
.geschrieben:
rot mit waagerechtem schwarzem
Ansteuerungsseezeichen 1 ) (s. 3.21} Band,
an der Steuerbordseite schwarze Spindel, Toppzeichen bei Spaltung
an der Backbordseite rotes Stundenglas, roter Zylinder über rotem Ball, .
in der Mitte des Fahr- schwarzes Doppel- Toppzeichen bei Vereinigung
wassers kreuz; rotes • T" über rotem Ball.
Seitenbezeichnung der Fahrwasser (s. 3.22} 1) Bei Besentoppzeidl.en bezieht sich die Angabe ihrer Stel-
lung auf das breite Besenende:
an der Steuerbordseite Besen abwärts = Kegel - Spitze oben-,
schwarzer Kegel- Spitze oben-oder Besen aufwärts = Kegel - Spitze unten - oder
Zylinder,
schwarzer Doppelkegel oder 2 Besen einwärts = 2 Kegel - Spitzen voneinander -,
2 Besen auswärts = 2 Kegel- Spitzen zueinander -.
schwarze Spindel (jedoch nur an be- 2) Mittelgründe nadl. diesen Vorschriften sind Inseln und
sonders hervorzuhebenden Punkten), Untiefen größerer Ausdehnung, die ein Fahrwasser in zwei
für die Schiffahrt nutzbare Arme teilen, die sich weiterhin
wieder zu einem Fahrwasser vereinigen.
1) Die Beibehaltung eigenartiger Toppzeidl.en althergebradl- Untiefen, Inseln und Riffe, die mit einer Tonne oder Bake
ter Form (z.B. Bremer Sdl.lüssel) für Ansteuerungstonnen genügend bezeidl.net werden, sind nicht als Mittelgründe
ist zulässig. zu betradl.ten.
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
3.262 Ein Seezeichen, das an der Steuerbordseite 3.273 Ein Seezeichen, das an der Steuerbordseite
des Hauptfahrwassers die Backbordseite des des Hauptfahrwassers die Backbordseite einer
Nebenfahrwassers bezeichnen soll: Abzweigung oder Einmündung bezeidmen soll:
Anstrich Anstrich
schwarz mit waagerechtem rotem schwarz mit waagerechtem rotem Band,
Band, Toppzeichen 1 )
\ schwarzer Kegel - Spitze oben -.
Toppzeichen bei Spaltung
schwarzer Kegel - Spitze oben - 3.274 Ein Seezeichen, das an der Backbordseite des
über schwarzem Ball, Hauptfahrwassers die Steuerbordseite einer
Toppzeichen bei Vereinigung Abzweigung oder Einmündung bezeichnen soll:
schwarzer Doppelkegel über Anstrich.
schwarzem Ball. rot mit waagerechtem schwarzem Band,
Toppzeichen 1 )
3.263 Beide Fahrwasser von gleicher Bedeutung: roter Zylinder.
Anstrich
3.275 Beide Fahrwasser von gleicher Bedeutung:
schwarz-rot senkrecht gestreift;
Ein Seezeichen, das an der Steuerbordseite
, Toppzeichen bei Spaltung
eines Hauptfahrwassers an einer Abzweigung
s~warz-rot senkrecht gestreifter Ball oder Einmündung die Backbordseite eines
über sdlwarz-rot senkrecht gestreif- anderen Hauptfahrwassers bezeichnen soll:
tem Ball,
Anstrich
Toppzeichen bei Vereinigung schwarz-rot senkrecht gestreift,
schwarzes stehendes Kreuz übe Toppzeichen 1 )
schwarz-rot senkrecht gestreifte
schwarz-rot senkrecht gestreifter Ball.
Ball.
3.2 Besondere Punkte und Linien
3.264 Als Aufschrift erhalten die Seezeichen 3:261
bis ·3.263) außer der fortlaufenden Bezeichnung 3.2 1 An besonders hervorzuhebenden Punkten,
des Hauptfahrwassers den Namen des Mittel- z. B. an Stellen, wo sich die Richtung des Fahr-
grundes (s. 3.223). · wassers wes-entlieh ändert, können Baken oder
Bakentonnen oder auch zwei gleiche See-
3.27 Abzweigungen oder Einmündungen 1) zeichen der Art, die für die entsprechende Fahr-
Abzweigungen od"er Einmündungen von wasserseite vorgeschrieben sind, dicht neben-
Fahrwassern sind, wenn sie besonders kennt- einander verwendet werden.
lich gemacht werden müssen, durch Baken oder Neben Seezeichen, deren genaue Lage von
Bakentonnen zu bezeichnen. Für Anstrich und besonderer Bedeutung ist, kann eine gut ver-
Toppzeichen 2 } gilt 3.26 letzter Absatz, für Auf- ankerte Ortstonne (Spitz- oder Spierentonne
schrift 3.223 letzter Absatz. oder Treibblock) ausgelegt werden. Anstrich
und Aufschrift müssen die gleichen wie beim
3.271 Ein Seezeichen, das an der Steuerbordseite
Hauptseezeichen sein.
des Hauptfahrwassers die Steuerbordseite
einer Abzweigung oder Einmündung bezeich-
3.282 Zur Bezeichnung von besonderen Linien
nen soll
können Richtbaken benutzt werden. Ein Richt-
Anstrich schwarz, hakenpaar besteht aus einer Oberbake und
einer Unterbake, die in Deckpeilung die Richt-
Toppzeichen 2) schwarzer Kegel linie bezeichnen. Wenn Toppzeichen verwen-
- Spitze oben-. det werden, sind Formen zu wählen, deren
Spitzen einander zugekehrt sind.
3.272 Ein Seezeichen, das an der Backbordseite des
Hauptfahrwassers die Backbordseite einer Ab- 3.29 Ersatz für Bakentonnen
zweigung oder Einmündung bezeichnen soll (Winterseezeichen)
Anstrich rot, Bakentonnen (auch Leucht- und Schall-
tonnen) der Fahrwasserbezeichnung können
T oppzeichen 2) roter Zylinder. in SondeVällen (Gefahr des Vertreibens oder
der Zerstörung durch Eis) durch Wintersee-
1) Abzweigungen und Einmündungen können bei Zweiflb:i zeichen ersetzt werden (Tonnenformen der
daran erkannt werden, daß an der Abzweigung eines gewöhnlichen Seitenbezeichnung gemäß 3.22,
Fahrwassers seine Bezeichnung gemäß 3.223 beginnt, an sonst durch Spierentonnen mit Anstrich, Auf-
der Einmündung eines Fahrwassers seine Bezeichnung schrift und ·Toppzeichen der Bakentonnen).
endet. ·
:i Wenn Toppzeichen für nötig gehalten werden.
-----
1) Wenn Toppzeichen für nötig gehalten werden.
.
Nr..2 - Tag der Ausgabe: Bonn,
.
den 27. Februar 1954 23
4. Untiefenbezeichnung 4.4 Als -Aufschrift (s. 2.31) auf den Seezeichen
außerhalb der Fahrwasser ist der Name der Untiefe voll oder abgekürzt
(System der Richtungsbezeidmung) anzubringen, auf den an ihrem Rande ausgeleg-
- s. Anlage I.4 - ten Seezeichen sind außerdem entsprechend
der Himmelsrichtung, in der sie zur Untiefe
4.1 Außerhalb der Fahrwasser 1 ) liegende Un- liegen, die Buchstaben N, S, 0, W hinzuzu-
tiefen sind gegebenenfalls zu bezeichnen durch - fügen.
Baken, Bakentonnen, Spierentonnen oder Auf den Seezeichen können außer den vor-
4.5
Stangen, in jedem Fall mit Toppzeichen. geschriebenen Toppzeichen noch solche mit be-
Sie erhalten ihren Platz auf der Untiefe selbst liebiger Verwendungsmöglichkeit (s. Anlage
oder an ihrem Rande, I.2) oder andere Unterscheidungsmerkmale
angebracht werden. Diese Möglichkeit ist an-
zuwenden, wenn z. B. mehrere nahe beiein-
4.2 Befinden sich die Seezeichen am Rande der
Untiefe, so erhalten sie folgende Kennzeich- ander liegende Untiefen oder mehrere See-
zeichen auf derselben Seite einer Untiefe unter-
nung:
schieden werden sollen:
4.21 im N-Quadranten (NW bis NO)
5. Bezeichnung von Wracken
Anstrich und anderen Schiffahrthindemissen
schwarz mit waagerechtem weißem (außer Untiefen)
Band, - s. Anlage I.4 -
Toppzeichen 5.1 Wracke (Schiffahrthindemisse) werden, wenn
2 schwarze Kegel-Spitzen oben-. 2) erforderlich, bezeidmet durch
Tonnen mit Toppzeichen (Wracktonnen),
4.22 im S-Quadranten (SO bis SW) Schiffe mit besonderen Kennzeichen oder
Anstrich Toppzeichen (Wrackschiffe),
rot mit waagerechtem weißem Band, Kennzeichen unmittelbar auf dem Wrack.
Toppzeichen 5.2 Wracktonnen
2
2 rote Kegel - Spitzen unten - . )
erhalten grünen Anstrich und in weißen
Buchstaben die Aufschrift .WRACK" oder
4.23 im 0-Quadranten (NO bis SO) .w·.
Anstrich
zur Hälfte oben rot, unten weiß, 5.3 Wracksdliffe
sind im oberen: Teil grün zu streichen und
Toppzeichen beiderseits mit der Aufschrift • WRACK" in
2 rote Kegel - Spitzen voneinan- großen weißen Buchstaben zu versehen.
der - . 2)
5.4 Schiffe, die nur vorübergehend als Wrack-
4.24 im W-Quadranten (SW bis NW) schiffe ausgelegt werden, können statt des
grünen Anstrichs im oberen Schiffsteil nur ein
Anstrich
großes grünes Schild mit der weißen Aufschrift
zur Hälfte oben schwarz, unten weiß, • WRACK" auf jeder Schiffsseite führen.
Toppzeichen
2 schwarze Kegel - Spitzen zuein- 5.5 Wracktoppzeichen und Signalkörper der be-
ander -. 2) sonderen Kennzeichen sind grün anzustreichen.
5.6 Inner.halb der Fahrwasser sind zur Wrack-
4.3 Für Seezeichen auf der Untiefe selbst gilt: bezeichnung zu wählen
Anstrich
oberes Drittel rot, mittleres Drittel 5.61 Wracktonnen mit Toppzeichen
weiß, unteres Drittel schwarz,
5.611 Wrack (Schiffahrthindernis) ist einlaufend an
Toppzeichen Steuerbord zu lassen:
schwarzer Ball. Grüne Baken- oder Spitztonne mit grünem
. Kegeltoppzeichen - Spitze oben - an der
1) Die .Richtungsbezeichnung• gilt außer für die offene See dem Fahrwasser zugekehrten Wrackseite.
auct:i für andere Wasserflächen (Haffe, Förden, Mündungs-
geb1ete) außerhalb des als durchlaufendes Fahrwasser 5.612 Wrack ist einlaufend an Backbord zu lassen:
durch .Seitenbezeichnung" gekennzeichneten Teils dieser
Flächen. · Grµne Baken- oder Spieren- oder Stumpf-
2
tonne mit grünem Zylindertoppzeichen
) Die beiden Kegel - in der Seitenansicht gleichseitige Drei-
ecke - sind so weit voneinander zu rücken, daß der an der dem Fahrwasser zugekehrten
Zwischenraum der Höhe eines Kegels entspricht. Wrackseite.
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
5.613 Am Wrack kann an beiden Seiten vorbei- 6.201 Bezeichnung von Unterwasser kabeln,
gefahren werden: Leitungsrohren usw.
Im Fahrwasser unmittelbar vor oder hinter an beiden Ufern:
dem Wrack grüne Baken- oder Kugeltonne weiße Tafel, rot umrandet, mit rotem
mit grünem Ball als Toppzeichen. Diagonalstreifen und zum Zeichen, daß auf
dieser Linie nicht geankert werden darf,
5.62 Wrackschiffe oder Kennzeichen auf mit dem Bild eines auf dem Kopf stehen-
den Wracken den Ankers (s. DIN 40020).
Bei großen Fahrwasserbreiten kann das
5.621 Wrack (Schiffahrthindernis) ist einlaufend an
Kabel durch Richtbaken bezeichnet werden
Steuerbord zu lassen:
(Unterbake mit Tafel und aufgesetztem
Auf dem in unmittelbarer Nähe des Dreieck - ·Spitze oben -, Oberbake nur
Wracks ausgelegten Wrackschiff zum Dreieck - Spitze unten -) ;
Fahrwasser hin ein grüner Kegel - Spitze
oben - und senkredlt darunter 2 grüne auf der Wasserfläche:
Bälle. Kugeltonnen mit schwarzem Anstrich und
weißer Aufschrift nKABEL" oder nK".
5.622 Wrack ist einlaufend an Backbord zu lassen:
Auf dem in unmittelbarer Nähe des 6.202 Bezeichnung der Grenzen von O u a ran t ä n e-
Wracks ausgelegten Wracksdliff zum Ankerplätzen:
Fahrwasser hin ein grüner Zylinder, senk- Faßtonnen oder Tonnen beliebiger Form
recht darunter ein grüner Ball. mit gelbem-Anstrich, wenn nötig mit einem
gelben Fähnchen als Toppzeichen.
5.623 Am Wrack kann an beiden Seiten vorbei-
6.203 Bezeichnung der Grenzen von Sperr geb i e-
gefahren werden: t e n, d. h. von Wasserflächen, die wegen be-
Auf dem in unmittelbarer Nähe des sonderer Ubungen für die Schiffahrt gesperrt
Wracks ausgelegten Wracksdliff nadl bei- werden:
den Fahrwasserseiten in mindestens 3 m Faßtonnen oder Tonnen beliebiger Form
waagerechtem Abstand in gleicher Höhe
je 2 grüne Bälle senkrecht untereinander. Anstrich: auf weißem Grund von oben ge-
sehen ein blaues rechtwinkliges Kreuz,
Zur Bezeichnung genügt es auch, ·wenn die schwarze Aufschrift nSPERRGEBIET" oder
5.624
entsprechenden Kennzeichen unmittelbar auf nSPERR-G•.
dem Wrack angebracht werden. 6.204 Bezeichnung von Baggers c h ü t t stellen:
Faßtonnen oder Tonnen beliebiger Foxm
5.625 Der senkrechte Abstand zwisdlen den Sig-
mit zur Hälfte oben gelbem, unten schwar-
nalkörpern muß stets 1,50 m betragen.
zem Anstrich und gegebenenfalls einem
schwarzen Fähnchen als Toppzeichen.
5.626 Die Zeichen unter 5.62 sind vor allem zu
wählen, wenn die Schiffahrt durch Fahrtver- 6.205 Bezeichnung von Ankerplätzen für Schiffe,
minderung oder andere Vorsichtsmaßnahmen die Sprengstoff, Munition oder leicht ent-
Rücksicht nehmen muß. zündliche Flüssigkeiten an Bord haben·:
5.7 Außerhalb der Fahrwasser sind zur Wrack- Faßtonnen mit gelbem Anstrich und
bezeichnung (System der Richtungsbezeich- schwarzem nP" als Aufschrift.
nung) gegebenenfalls zu wählen: 6.206 Bezeichnung von Reedegrenzen:
Grüne Baken- oder Spierentonnen, stets Die Reede grenzt an die Steuerbordseite des
mit Toppzeichen in der Form, wie sie zur Fahrwassers:
Untiefenbezeichnung (s. 4.2 bis 4.3) vor-
geschrieben sind, jedoch mit grünem An- schwarzeFaßtonnen, wenn nötig, mitTopp-
strich. zeidlen: schwarzer Kegel - Spitze oben.
Die Reede grenzt an die Backbordseite des
Fahrwassers:
6. Bezeichnung für besondere Zwecke rote Faßtonnen, wenn nötig, mit Topp-
(s. Anlage l.5)
zeichen: roter Zylinder.
6.1 Werden für besondere Zwecke innerhalb und
außerhalb der Fahrwasser Baken errichtet oder 6.201 Kennzeichnung der Annäherung an F ä h r -
. Tonnen ausgelegt, so sind sie in Form, Farbe stellen:
und Unterscheidungszeidlen so zu gestalten, Am Ufer rechteckige Tafeln mit einem
.daß sie mit den Seezeichen zur Fahrwasser-, diagonal geteilten rot-weißen Anstrich.
· Untiefen- oder Wrack.bezeichnung nicht ver-
wechselt werden können. 6.208 Bezeichnung von Fischereigründen oder
Schongebieten: ·
6.2 Für folgende besondere Zwecke ist vorzu- Faßtonnen oder Tonnen beliebiger Form
sehen: mit blauem Anstrich oder Stangen und,
Nr.2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1954 25
wenn nötig, mit Toppzeichen in Form eines -Kreuz liegende gleiche schwarze und
Fisches mit gelbem Anstrich. weiße Felder darstellt.
6.209 Bezeichnung der Endpunkte der gemessenen 6.211 Wendemarken und Zielbezeichnung
Meile: für Wettfahrten:
Bakentonnen oder Faßtonnen mit schwarz- rot-weiß waagerecht gestreifte Tonnen be-
weiß waagerecht gestreiftem Anstrich und liebiger Form, stets mit Fähnchen als Topp-
einem oder mehreren liegenden schwarzen zeichen.
Kreuzen als Toppzeichen.
6.212 Festmachetonnen
6.210 Dev ia tions tonnen:
erhalten einen Anstrich, der von oben ge-
Faßtonnen oder Stumpftonnen mit An- sehen je 2 über Kreuz liegende gleiche
strich, der von oben gesehen je 2 über rote und weiße Felder zeigt.
_ Anlagen Seite 26 bis 31 -
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Anlage I. 1
Formen von Seezeichen Blatt a
(s. Teil I. 1)
1. Schwimmende Seezeichen
Bakentonnen
(s. 1.11)
---- -- -- -
Leudlttonne Heultonne Glockentonne
Spitztonnen
(s. 1.12)
'
mit Bojenleudlte
Spierentonnen
(s. 1.13)
Stumpftonnen
(s. 1.14)
0 0
Faßtonnen
(s. 1.15) r l f\ (f fT\
Klotzbojen
(s.1.17) 11 _il
Nr. 2 - Tag der Aus.gab.e: Bonn, den 27. Februar 1954 27.
Anlage I. 1
Blatt b
2. Feste Seezeichen
Baken
(s. 1.21)
---- -- - - -
--- - -
mit Toppzeichen
Dalben
(s. 1.21)
mit Stange
Pricke
(s. 1.22)
Stangen
(s. 1.23)
mit Besen abwärts mit Besen aufwärts
entspricht D_ entspricht V
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Anlagel.2
--
Formen von Toppzeichen
(s. Teil I. 2.2)
Toppzeichen, die bestimmten Zwecken vorbehalten sind und zwar:
a) zur Bezeichnung von Fahrwassern (System der Seitenbezeichnung s. 3.24)
QT
Zylinder T Stundenglas
t
stehendes
Kreuz
y
Ball stehendes
Doppelkreuz
-f Kegel Doppel-
Spitze oben kegel
Spindel
Backbordseite Mitte Steuerbordseite
b) zur Bezeichnung von Untiefen außerhalb bezeichneter Fahrwasser (System der Richtungs-
bezeichnung s. 4.2 u. 4.3)
2 Kegel 2 Kegel 2 Kegel 2 ~egel Ball
Spitzen oben Spitzen unten Spitzen voneinander Spitzen züeinander (auf Untiefe)
(N-Quadrant) (S-Quadrant) (O-Quadrant) (W-Quadrant)
c) zur Bezeichnung von Wracken und anderen Schiffahrthindemissen
innerhalb bezeid.meter Fahrwasser (s. 5.6)
Zylinder
(Backbordseite)
9 Ball
im Fahrwasser
(Vorbeifahrt an beiden Seiten möglich)
T
Kegel, Spitze oben
(Steuerbordseite)
außerhalb bezeichneter Fahrwasser (s. 5.1): wie b)
Toppzeichen, die beliebig verwendet werden können
Ballon Keldl Kegel
Spitze unten
-T Kübel liegendes Kreuz Flügel Fähnchen
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1954 29
• Fahrwasserbezeichnung Anlage I. 3
(System der Seitenbezeichnung, s. Teil I. 3)
Backbordseite Mitte Steuerbordseite
tI) (*) (t)
Ansteuerung
(s. 3.21 u. 3.242)
A -A -- A
Backbordseite Steuerbordseite
(1) (T) ( I) , (•) (• XtJ (A)
Fahrwasserseiten
(s. 3.22 u. 3.24)
lA_.!1 -AAl
Fahrwassermitte
(s. 3.23)
A
(e)
Riffe oder Untiefen
geringer Ausdehnung
(s.3.25)
Backbordseite des Hauptfahr-
A --
Beide Fahrwasser Steuerbordseite des Hauptfahr-
wassers (Steuerbordseite des wassers (Backbordseite des
Nebenfahrwassers) gleich Nebenfahrwassers)
Mittelgründe 1 •• ~
•
•
(s. 3.26)
Vereinigung
A A A --
T + •
• • •
Spaltung
A A A ---
Bern.: Toppzeichen in Klammem bedeutet: wenn Toppzeichen nötig.
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Anlage 1.4
Untiefenbezeichnung außerhalb der Fahrwasser
(System der Richtungsbezeichnung, s. Teil I. 4)
NW A N-Quadrant NO
W-Quadrant
Al--
•
--
Untiefe
O-Quadrant
A!AlAl .
.
sw A1 S-Quadxant SO
Wrackbezeichnung innnerhalb der Fahrwasser
(System der Seitenbezeichnung, s. Teil I. 5.6)
Wrack: an Backbordseite an Steuerbordseite
des Fahrwassers im Fahrwasser des Fahrwassers
1 AR:i. (Vorbeifahrt an
W beiden Seiten möglich)
l - A~ -
_A_
Kennzeichen
auf Wrackschiff
oder Wrack
(s.5.62)
jJ :I:
Wrackbezeichnung außerhalb der Fahrwasser
fi
(System der Richtungsbezeichnung, s. Teil I. 5.7)
NW
4t Wrack
O-Quadrant
W-Quadrant
1 1 _A_l - - -
sw so '
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1954 31
Anlage I. 5
Bezeichnung für besondere Zwecke
~ · (s. Teil I. 6) ·
Kabel
{s. 6.201) am Ufe, m. tI Unterbake
' . ,,
Ob:::asse· .@
in Verbindung
( )
mit Richtbaken
Quarantäne*)
(s. 6.202)
Sperrgebiet*) ·-
(s. 6.203)
Baggerschüttstelle *)
{s. 6.204)
Ankerplatz für Schiffe
ffIJ
._
mit Sprengstoff --
•
(s. 6.205)
) )
Reede an Backbord an Steuerbord
(s. 6.206) _ _ _ des angrenzenden _ _ _ des angrenzenden
- -- Fahrwassers - - Fahrwassers
~
Fähre
{s. 6.201) am Ufer
Fischereigründe*)
(s. 6.208)
•
Meile
(s. 6.209) ~ - ---
Deviationstonnen
(s. 6.210) nt •i ~
Wettfahrten*)
{s. 6.211) A I
Festmachetonnen *)
{s. 6.212)
·i Das Bild ist nur ein Beispiel, die Tonnenform ist beliebig unter Beachtung von Teil I. 6.1)
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
TEIL II
Grundsätze für die
Leuchtfeuer der deutschen Küstengewässer
Inhaltsübersicht
Seite
Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
1. Benennung ·der Leuchtfeuer nach besonderen Zwecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
2. Kennzeichnung der Leuchtfeuer
2.1 Lichterscheinungen der Leuchtfeuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
2.2 Arten der Kennung der Leuchtfeuer ..................... ; . . . . . . . . . . . . 34
2.3 Zeitmaße der Taktkennungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
2.4 Anwendung der Kennungen für die Befeuerung
2.41 Befeuerung einzelner Punkte innerhalb und außerhalb der Fahr-
wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. . . . . . 35
2.42 Befeuerung von Fahrwassern (Seitenbezeichnung) .... =. . . • • • • . • • . 35
2.43 Befeuerung von Untiefen außerhalb der Fahrwasser (System der
R_ichtungsbezeichnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
2.44 Befeuerung von Wracken und anderen Schiffahrthindernissen
(außer Untiefen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
2.45 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
3. Feuerhöhe und Sichtweite der Leuchtfeuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
4. Lichtstärke und Tragweite der Leuchtfeuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
5. Leuchtfeuerträger ........................................ _............... 38
Anlage II.1 Arten der Kennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Anlage II.2 Zeitmaße der Taktkennungen 41
Anlage II.3 Befeuerung einzelner Punkte
Befeuerung von Fahrwassern (Seitenbezeichnung) . . . . . . . . . . . . . . 43
Anlage II.4 Untiefenbefeuerung (Richtungsbezeichnung)
Wrack.befeuerung ...................... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Anlage !I.5 Beziehung zwischen Sichtweite und Höhe, zwischen Tragweite
und Lichtstärke eines Leuchtfeuers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Anlage II.6 Beziehung ·zwischen Lichtstärke und Tragweite bei verschiedenen
Sichtigkeitsgraden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27-. Februar 1954 33
•
Vorbemerkung 1.33 Doppeltorrich tf euer, bestehend aus
Die nachstehenden Grundsätze stellen keine Verord- zwei rechtwinklig und symmetrisch zur
Richtlinie angeordneten Torfeuern gleicher
nung dar, die Seezeichen für den Einzelfall vorschreibt,
sondern geben nur Richtlinien und Anweisungen, nach Feuerhöhe und Torweite,
denen zu verfahren ist, wenn Seezeichen angewendet 1.34 Torkettenrich tf euer, bestehend aus
werden. mehr als zwei in gleichen Abständen hinter-
Die Begriffsbestimmungen in den Grundsätzen Teil I einander rechtwinklig und symmetrisch zur
(Tagesbezeichnung von Fahrwassern, Untiefen und Richtlinie angeordneten Torfeuern gleicher
Wracken [Schiffahrthindernissen]) gelten auch hier. Lichtstärke, Feuerhöhe und Torweite.
Die .Bekanntmachungen für Seefahrer" über das Er- 1.4 Uferfeuer sind Feuer, die den Verlauf einer
richten von Leuchtfeuern regeln sich nach den • Grund- Uferlinie kenntlich machen.
sätzen für den nautischen Warn- und Nachrichten-
dienst". 1.5 Quermarkenfeuer sind Feuer, die durch
Ubergang von einer Kennung in eine andere
Frühere (mit Ablauf des 28.2.1954 außer Kraft gesetzte) in bestimmten, die Fahrtrichtung annähernd
Fassungen und Ergänzungen. querenden Peilungen Anweisungen erteilen,
.Grundsätze für die Leuchtfeuer und Nebelsignale der namentlich auch die Grenzen des nutzbaren
deutschen Küsten" als Bekanntmachung der von den Bereichs von Ricb.t- und Leitfeuern bezeichnen
Regierungen der deutschen Bundes-Seestaaten und dem (s. 2.429 und 2.451).
Reichs-Marine-Amt als Aufsichtsbehörde des Reiches
über die Seeschiffahrtzeichen getroffenen Vereinbarung 1.6 Untiefenfeuer sind Feuer zur Bezeichnung
vom 1. März 1904. von Untiefen (s. 2.425 und 2.43).
Ergänzt: 1922, 1927, 1931, 1933 und 1937-.
1.1 Wrackfeuer sind Feuer zur Bezeichnung von
Wracken und Schiffahrthindernissen jeder Art
- außer Untiefen - (s. 2.44).
1. Benennung der Leuchtfeuer
nach besonderen Zwecken Außerdem unterspieidet man
1.1 Leitfeuer sind Einzelfeuer, die durch Sek- 1.8 Zeitweilige Feuer (s. 2.413), die nur vorüber-
toren verschiedener Kennung (Leit,und Warn- gehend angezündet sind, bis zur Bekanntgabe
sektoren) ein Fahrwasser, eine Hafeneinfahrt ihrer Löschung aber dauernd brennen (z. B. zur
oder einen freien Seeraum zwischen Untiefen Bezeichnung von Baustellen oder Ersatz für
bezeichnen (s. 2.426). bestehende, aber vorübergehend gelöschte
(Feuer);
1.2 Torfeuer sind zwei Feuer gleicher Feuer-
höhe, gleicher Lichtstärke und gleicher Ken- 1.9 Zeitweise brennende Feuer, die nur ge-
nung, die zu beiden Seiten der Fahrwasser- legentlich angezündet werden, (z. B. wenn ein
achse einander genau gegenüber (rechtwinklig Schiff erwartet wird, oder Fischerfeuer, die nur
zur Fahrwasserachse) und von der Fahrwasser- brennen, wenn gefischt wird). Mit ihrem Bren-
achse gleich.weit entfernt angeordnet sind nen ist also nicht dauernd zu rechnen.
(s. 2.428).
1.3 Richtfeuer sind Feuer, die zu zweien durch 2. Kennzeichnung der Leuchtfeuer
Deckpeilung oder zu mehreren durch Sym- 2.1 Lichterscheinungen der Leuchtfeuer
metriewirkung des Feuerbildes im allgemei-
nen einen Kurs im Fahrwasser, durch eine Die vorübergehenden Lichterscheinungen,
Hafeneinfahrt oder im freien Seeraum zwi- die durch Verdunkelungen oder Änderungen
schen Untiefen bezeichnen (s. 2.427 und Teil I. der Stärke des weißen oder farbigen Lichtes
3.282). entstehen, heißen Scheine, Blinke, Blitze; und
zwar heißt in der Regel
Man unterscheidet folgende Richtfeuerarten:
2.11 Schein die Lichterscheinung zwischen
1.31 R ich tf euer, bestehend aus einem Ober- zwei Verdunkelungen oder Abschwächun-
feuer und einem Unterfeuer, gen oder zwischen zwei Lichterscheinungen
anderer Farbe. Diese dürfen höchstens die
1.32 Einfache To rrich tf euer, bestehend Dauer der Lichterscheinung haben;
aus einem Einzelfeuer (Ober- oder Unter-
feuer) und einem rechtwinklig und symme- 2.12 B 1in k das Aufleuchten von mindestens
trisch zur Richtlinie angeordneten Torfeuer 2 s Dauer aus einer im Verhältnis zur Licht-
größerer, gleicher oder geringerer Feuer- erscheinung langen Dunkelheit oder aus
höhe, schwachem Licht heraus;
34 · Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
2.13 Blitz das Aufleuchten von höchstens 1 s 2.226 Wechselteuer 1)
Dauer 1) aus einer im Verhältnis zur Licht-
erscheinung langen Dunkelheit oder aus 2.227 Mischfeuer 1 )
schwachem Licht heraus. 2.23. Soll ausgedrückt werden, daß ein Feuer Sek-
2.2 Arten der Kennung der Leuchtfeuer
toren verschiedener Kennungen besitzt, so
(s. Anlage II.1) sind die Kennungsarten durdJ. das Wort „und"
(abgekürzt &) aneinanderzureihen, z. ff.:
Der ein Leuchtfeuer kennzeichnende Verlauf
Festfeuer, weiß und rot und grün:
seiner Lichterscheinungen wird Kennung ge-
nannt F.w.&r.&gn.
Unterbrochenes Feuer, weiß und rot:
Zu unterscheiden sind folgende Arten der Ubr.w.&r.
Kennung:
Blitzfeuer mit Einzelblitzen und Gruppen
2.21 Festfeuer (F.) von 3 Blitzen: Blz. &Blz.Grp. (3) 2)
weißes oder farbiges Licht von gleichblei- Festfeuer und Blitzfeuer mit Einzelblitzen
bender Stärke und Farbe. und Gruppen von 2 Blitzen: F. & Blz. &
Blz.Grp. (2) 2).
2.22 Taktfeuer
2.3 Zeitmaße der Taktkennungen
2.221 Unterbrochene Feuer (s. Anlage II.2)
weiße oder farbige Scheine zwischen Ver- 2.31 Für die Zeitmaße sind folgende Begriffe fest-
dunk~lungen (Unterbrechungen), und zwar gelegt:
Unterbrochenes Feuer mit Einzel- Folge der Unterbrechungen oder Blinke
unterbrechungen (Ubr.) oder Blitze
UnterbrochenesFeuermitGruppen von die Zeit vom Eintritt einer solchen Er-
1
2, 3, 4 Unterbrechungen [Ubr.Grp.] ) scheinung bis zum Eintritt der nächsten,
(s. 2.33). bei Gruppenkennungen bis zum Eintritt
der nädJ.sten gleichen Erscheinung der-
2.222 GI e i eh t ak ti euer (Glt.) selben Gruppe.
weiße oder farbige Scheine abwechselnd
mit Verdunkelungen gleicher Zeitdauer 2.32 Wiederkehr einer Taktkennung
(s. 2.34). die Zeit vom Eintritt einer bestimmten
• Taktkennung bis zum Wiedereintritt der
2.223 Blinkfeuer nächsten gleichen Taktkennung.
weiße oder farbige Blinke, und zwar Bei Einzel-Unterbrechungen, -Blinken oder
Blinkfeuer mit Einzelblinken (Blk.) -Blitzen und bei Gleichtaktfeuern decken sich
Blinkfeuer mit Gruppen von 2, 3, 4 die Begriffe „Folge" und „Wiederkehr". ·
Blinken [Blk.Grp.] 2) (s. 2.35). Die Wiederkehr soll bei Neuanlagen das
Maß von 60 s njcht überschreiten.
2.224 Blitzfeuer
weiße oder farbige Blitze, und zwar 2.33 · Bei Unterbrochenen Feuern soll die
Dauer der Unterbrechungen in der Regel 0,5
Blitzfeuer mit Einzelblitzen (Blz.)
bis 1,5 s sein, und zwar bei Einzelunterbre-
Blitzfeuer mit Gruppen von 2, 3, 4 chungen nicht länger als ¼ der Folge, bei
Blitzen [Blz.Grp.] 2 ) (s. 2.35). Gruppen von Unterbrechungen mindestens
0,5 s kürzer als die Hälfte der Folge. Die Dauer
2.225 Funkelt euer .der Folge soll betragen
sehr schnell aufeinander folgende weiße
bei Einzelunterbrechungen
oder farbige Lichterscheinungen, und zwar
zwischen 3 s und 6 s
Funkelfeuer mit dauerndem Funkeln
(Fkl.) bei Gruppen von 2 Unterbrechungen
Unterbrochenes Funkelfeuer [Fkl. unt.] zwischen 2 s und 4 s
(s. 2.36). bei Gruppen von 3 und 4 Unterbrechungen
zwischen 2 s und 3 s.
1) Eine Ausnahme bilden die durch Otter-Blenden erzeug- 1) W e c h s elf euer: weiße oder farbige Sdleine, wedlselnd
ten Blitze (s. 2.35). Otterblenden sind bewegliche Blenden mit Sdleinen einer anderen Farbe (Wehs.) oder (Wehs.
zur Verdunkelung des Feuers. Grp.), .
2) Die Anzahl der kennzeichnenden Erscheinungen (Ubr., Blk., Mischfeuer {Mi.): alle aus den versdliedenen vorüber-
Blz.) der Gruppen wird in einer Klammer hinter der gehenden Lidltersc:heinungen und Farben gebildeten Ken-
Kennung angegeben, z.B.: nungen, soweit sie nidlt unter 2.221 bis 2.225 fallen.
Ubr.Grp. (3) = Unterbrochenes Feuer mit Gruppen von 3 Wechselfeuer und Mischfeuer werden an der deutschen
Unterbrechungen, Küste nicht mehr verwendet.
Ubr.Grp. (3+2) = Unterbrodlenes Feuer mit Gruppen von 2) Bei Feuern, die nur weißes Lidlt zeigen, unterbleibt in der
abwedJ.selnd 3 und 2 Unterbrechungen. abgekürzten Sdlreibweise der Zusatz • w. •.
N~. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1954 35
•
Die Gruppen von Unterbrechungen werden 2.411 für Leuchttürme und festgegründete
durch längere Scheine getrennt. In der Regel Feuer an Hauptansteuerungs- oder Haupt-
soll der Schein zwischen den Gruppen zusam- ortungspunkten (s. 3.2)
men mit einer Unterbrechung das 1 ¾- bis 3- weißes Blitz- oder Blinkfeuer,
fache der Folge betragen (s. Anlage II.2).
2.412 für Feuerschiffe
2.34 Bei Gleichtaktfeuern soll die Dauer der weißes Blitz- oder Blinkfeuer, aus-
Verdunkelungen in der Regel zwischen 1,5 s nahmsweise auch mehrere weiße Fest-
und 4 s liegen. feuer nebeneinander, die eine Ver-
2.35 Bei Blink- und Blitzfeuern soll in der wechslung mit anderen Fahrzeugen
Regel die Dauer der Blinke und Blitze - be- ausschließen,
zogen auf die rechnungsmäßigen Grenzen des 2.413 für sonstige Leuchttürme und für
Streufeldes 1 ) - bei Einzel blinken oder -blit- Leuchtbaken
zen nicht länger als ¼ der Folge, bei Gruppen
Unterbrochenes Feuer, Gleichtakt-
von Blinken oder Blitzen mindestens 0,5 s kür-
feuer, Blinkfeuer, Blitzfeuer, Funkel-
zer als die Hälfte der Folge sein. Für den Blitz
feuer, auch farbig; ausnahmsweise
ist zur klaren Unterscheidung vom Blink eine
auch Festfeuer (z. B. für zeitweilige
Dauer zu wählen, die 1/s der geringsten Blink-
dauer, d. h. rund 0,7 s - bei Gasfeuern 1 s - Fe~er).
nicht überschreitet. 2.42 Befeuerung von Fahrwassern
Die Gruppen werden bei Blink- und Blitz- (System der Seitenbezeichnung)
feuern durch längere Dunkelpausen getrennt. - s. Anlage Il.3 -
Die Dauer der Folge soll betragen 2.421 Wenn ein Festfeuer nur oder hauptsäch-
bei Einzelblink mindestens 8 s lich zur Bezeichnung eines Punktes am Rande
bei Blink-Gruppen (2) zwischen 5s und 15s eines Fahrwassers oder an einer Hafeneinfahrt
dienen soll, so gilt als Regel für die Farbe
bei Blink-Gruppen (3) zwischen 5 s und 12 s
grün an Steuerbordseite,
bei Blink-Gruppen (4) zwischen 5 s und 10 s
zwischen 3 s und 4 s rot an Backbordseite
bei Einzelblitzen
bei Blitz-Gruppen zwischen 2 s und 3 s des Fahrwassers oder der Einfahrt.
Die Pause zwischen den Gruppen zusammen 2.422 Wird hierfür (2.421) ein Feuer mit :rakt-
mit einem Blink oder Blitz soll das 1 ¼- bis 3- kennung benutzt, so sind zu verwenden
fache der Folge sein. ·
Unterbrochenes Feuer, Blink- oder Blitz-
Die Blitze der Warnsektoren von Leitfeuern feuer und an besonders wichtigen Punkten
können bei Verwendung von Otterblenden (z. B. Ansteuerung, Abzweigung) auch
eine Dauer von 1 s und eine Folge von etwa Funkelfeuer.
3 s haben (Die Lichterscheinungen dieser Ge-
räte werden in den Warnsektoren stets als Als Regel gilt für die Anzahl der Unterbre-
Blitze, also auch dann nicht als Scheine be- chungen,. Blinke oder Blitze
zeichnet, wenn ihre Dauer die Hälfte ihrer an Steuerbordseite
Folge noch um ein Geringes übertrifft) [s. 2.13]. ungerade Zahl (1, 3),
an Backbordseite
2.36 Funkelfeuer sind Feuer mit einer Folge gerade Zahl (2, 4).
kurzer Lichterscheinungen von höchstens 1,5 s
- bei Neuanlagen von höchstens 1 s -Dauer, An Backbor<i kann auch Rotfärbung verwendet
d. h. mit mindestens 40 - bei Neuanlagen min- werden.
destens 60 - Lichterscheinungen je Minute. Die Kennung des Funkelfeuers mit dauern-
Beim unterbrochenen Funkelfeuer sind Grup- dem Funkei gilt als "gerade Zahlu, die des
pen von mindestens 8 dieser Lichterschei- unterbrochenen Funkelfeuers als "ungerade
nungen durch Dunkelpausen getrennt, deren Zahl (s. 2.36).
0
·
Dauer höchstens halb so lang ist wie die der 2.423 Für Feuer (besonders Leuchttonnen) zur Be-
Gruppen. zeidmung einzelner Punkte innerhalb
2.4 Anwendung derKennungen für die Befeuerung des Fahrwassers, an denen man beiderseits
(s. Anlage II.3) vorbeifahren kann; ist zu wählen
2.41 Befeuerung einzelner Punkt~ weißes Gleichtaktfeuer.
innerhalb und außerhalb der .Fahrwasser
2.424 . Zur Befeuerung der Mitte eines Fahrwassers
Als Feuerkennungen werden bei Neu- und (Mittefahrwassertonnen) sind zu wäh-
Umhauten empfohlen len
----- rotes Blitzfeuer mit Einzelblitzen,
1) Bei Drehlinsenleuchten errechnet sich die Blitzdauer tm:>x
d·T rotes Blinkfeuer mit Einzelblinken,
_in s zu 2" . f , worin d = Durchmesser des Glühkörpers
in cm, T = Umdrehungszeit der Leuchte in s, f = Brenn- rotes Unterbrodienes Feuer mit Einzel-
weite der Leuchte in cm sind. unterbrechungen.
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
2.425 Zur Befeuerung von Riffen oder Untiefen 2.429 für Quermarkenfeuer in der Regel Fest-
geringerer Ausdehnung im Fahrwasser, an feuer oder Unterbrochenes Feuer mit Einzel-
denen man beiderseits, im allgemeinen in unterbrechungen, weiß und-rot, auch grün.
Fahrtrichtung rechts, vorbeifahren kann, ist zu
verwenden 2.43 Befeuerung von Untiefen
außerhalb der Fahrwasser
rotes Gleichtaktfeuer.
(System der Richtungsbezeichnung)
2.426 Für Leitfeuer gilt in der Regel - s. Anlage II.4 -
Leits~ktor 2.431 Für Seezeichen am Rande der Untiefe sind
weißes Festfeuer ist anzustreben, anzuwenden
Warnsektor
grünes Festfeuer oder ungerade Zahl 2.4311 im N-Quadranten (NW bis NO)
weißer Blitze an Steuerbordseite, · weißes Taktfeuer mit ungerader Kennung,
rotes Festfeuer oder gerade Zahl vornehmlich Blitz- oder Blinkfeuer mit
weißer Blitze an Backbordseite Ei_nzelblitzen oder -blinken oder mit Grup-
pen von 3 Blitzen oder Blinken,
des Fahrwassers oder der Einfahrt
oder des im freien Seeraum im Leit- aber auch Unterbrochenes · Feuer mit
sektor auf das Feuer zusteuernden Einzelunterbrechungen oder mit Gruppen
Fahrzeugs. von 3 Unterbrechungen,
oder unterbrochenes Funkelfeuer,
Ausnahmen sind zulässig
bei der Bezeichnung zweier Fahrwasser, 2.43 12 im _S-Quadranten (SO bis SW)
die durch einen schmalen Mittelgrund
getrennt sind, oder rotes, ausnahmsweise auch weißes Takt-
feuer mit gerader Kennung,
wenn das Leitfeuer zugleich Bestandteil
eines Feuers mit Taktkennung ist, oder vornehmlich Blitz- oder Blinkfeuer mit
wenn Verwechslungen zu befürchten sind. Gruppen von 2 oder 4 Blitzen oder
Blinken,
Empfehlenswerte Kennung für. den Leitsektor
in diesen Fällen aber auch Unterbrochenes Feuer mit
Gruppen von· 2 oder 4 Unterbrechungen
Unterbrechung 1 s, Schein 5 s; Wieder- oder Funkelfeuer mit dauerndem Funkeln,
kehr 6 s.
In Ausnahmefällen können die Sektoren 2.4313 im O-Quadranten (NO bis SO)
gleiche Taktkennung haben, wobei dann der rotes, ausnahmsweise auch weißes Takt-
Leitsektor weiß, der Warnsektor an der Steuer- feuer mit ungerader Kennung, sonst wie
bordseite des Fahrwassers, der Einfahrt oder N-Quadrant (s. 2.4311),
des im ·freien Seeraum im Leitsektor auf das
Feuer zusteuernden Fahrzeugs grün, der an .4
2 314 im W-Quadranten (SW bis NW) i
der Backbordseite rot sein muß.
weißes Taktfeuer mit gerader Kennung,
2.421 Für Richtfeuer gilt in der Regel sonst wie S-Quadrant (s. 2.4312).
Oberfeuer weißes Festfeuer,
2.432 Seezeichen auf der Untiefe selbst erhalten,
Unterfeuer Unterbrochenes Feuer mit wenn sie allseitig umfahrbar sind,
Einzelunterbrechungen,
Gleichtaktfeuer, rotes, ausnahmsweise auch weißes Gleich-
taktfeuer (vgl. 2.425).
Blitzfeuer mit Einzelblitzen,
weißes oder farbiges Fest-12.44 Befeuerung von Wracken
feuer (nur in minder wichti- und anderen Schiffahrthindernissen
gen Fällen oder unter gun- (außer Untiefen)
stigen örtlichen Vorbedin- - s. Anlage II.4-
gungen).
2.441 I n n er h a 1b der Fahrwasser sind für
Die Vertauschung der_ Kennungen für Ober- Wrackbefeuerung zu wählen
und Unterfeuer kann angezeigt sein.
Richtfeuer aller Art können gleichgängig 2.4411 bei W rackl eucht tonnen:
sein; die Feuer zeigen dann zur gleichen Zeit
die Erscheinungen einer bestimmten Takt- Das· Wrack (Schiffahrthindernis) ist einlaufend
kennung (Ubr., Glt., Blz.). an Steuerbord zu lassen:
grünes Blitz- oder Blinkfeuer mit Gruppen
Für Doppeltorrichtfeuer und Torkettenricht-
von 3 Blitzen oder Blinken an der dem
feuer wird Festfeuerkennung die Regel sein.
Fahrwasser zugekehrten Wrackseite.
2.428 Für Torfeuer ist in der Regel weißes Fest- Das Wrack ist einlaufend an Backbord zu
feuer zu wählen, lassen:
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1954 31
•
grünes Blitz- oder Blinkfeuer mit Gruppen 2.452 . Die Kennung eines Feuers darf der eines
von 2 Blitzen oder Blinken an der dem benachbarten in- oder ausländischen Feuers
Fahrwasser zugekehrten Wrackseite. nut dann gleichen, wenn eine Verwechslung
durch den Abstand der Feuer, oder durch die
Am Wrack kann an beiden Seiten vorbeige-
geographischen und nautischen Verhältnisse
fahren werden:
ausgeschlossen ist.
grünes Gleichtaktfeuer in Fahrtrichtung
dicht vor oder hinter dem Wrack. Ein Luftlinienabstand von 60 sm und mehr
gilt stets, auch für Feuer von größter Sicht-
2.4412 bei Wrackschiifen: und Tragweite, als ausreichender Schutz gegen·
Verwechslung. Wenn ausnahmsweise zwei
Das Wrack ist einlaufend an Steuerbord zu Feuer gleicher Kennung nahe beieinander an-
lassen: geordnet werden müssen, so gelten verschie-
3 feste grüne Lichter senkrecht unterein- dene Zeitmaße nur dann stets·als ausreichender
ander an der dem Fahrwasser zugekehrten Schutz gegen Verwechslung, wenn die Wieder-
Seite. - kehr im einen Falle etwa dreimal so lang ist
Das Wrack ist einlaufend an Backbord zu wie im anderen. Diese Möglichkeit besteht je-
lassen: doch nur bei den Kennungen Blk. Grp. (2),
Blk.Grp. (3) und Ubr.Grp. (2).
2 feste grüne Lichter senkrecht unterein-
ander an der dem Fahrwasser zugekehrten 3. Feuerhöhe
Seite. und Sichtweite der Leuchtfeuer
Am Wrack kann an beiden Seiten vorbei- (s. Anlage II.5)
gefahren werden:
3.1 Als Feuerhöhe gilt die Höhe der Lichtquelle,
je 2 feste grüne Lichter senkrecht unter- im Tidegebiet über dem mittleren Tidehoch-
einander in gleicher Höhe nach beiden wasser (MThw), sonst über dem mittleren Was-
Fahrwasserseiten - in mindestens 3 m serstande (MW). Als Beziehung zwischen der
waagerechtem Abstand voneinander. Feuerhöhe h1 in Metern, der Augenhöhe h2 in
Der senkrechte Abstand der Signallichter muß Metern und der durch diese Höhen bedingten
stets 1,50 m betragen, - geographischen - Sichtweite s in See-
meilen ist anzunehmen 1)
Zur Bezeichnung genügt es auch, wenn die
Signale für Wrackscb.iffe unmittelbar auf dem s = 2,08 ( Jlh1 + 0ü)
Wrack gezeigt werden.
Die Sichtweite eines Leuchtfeuers wird in.
2.4413 Die Signale unter 2.4412 sind vor allem zu den Bekanntmachungen für Seefahrer und im
wählen, wenn die Schiffahrt durch Fahrtver- Leuchtfeuerverzeichnis für eine Augenhöhe
minderung oder andere Vorsichtsmaßnahmen von 5,00 m angegeben. Beim Neubau von Richt-
Rücksicht nehmen muß. und Leitfeuern für Fahrwasser und Hafenein-
fahrten ist zur Errechnung der Höhe des Tur-
2.4414 Ankerlichter werden von Wrackschiffen nicht mes eine Augenhöhe von 3,00 m anzunehmen
gezeigt. 1) (s. auch 3.3).
Bei allen neu anzulegenden festgegründeten
2.442 Außerhalb der Fahrwasser ist fol- Feuern, außer Richtfeuern, sind, um den
gende Wrackbefeuerung vorzusehen: Einfluß von Sturmfluten und Seegang zu be-
Wrackleuchttonnen werden im 0- oder W- rücksichtigen, die Lichtquellen 3,00 m höher
Quadranten ausgelegt. Sie zeigen als berechnet anzuordnen.
im 0-Quadranten (NO bis SO)
3.2 Neu anzulegende festgegründete Feuer an
grünes unterbrochenes Funkelfeuer, Hauptansteuerungs- oder Hauptortungspunk-
im W-Quadranten (SW bis NW) ten (s. 2.411 und 4.7) sollen eine Feuerhöhe von
grünes Funkelfeuer. mindestens 60 m - entsprechend einer Sicht-
Kann man an dem Wrack allseitig vorbei- weite von rund 20 sm - erhalten. Ausnahmen
fahren, so erhält das Wrack selbst oder die sind nur bei außergewöhnlich schwieriger
in unmittelbarer Nähe auszulegende Wrack- Gründung zulässig.
leuchttonne ein grünes Festfeuer.
3.3 Die Feuerhöhen von Richtfeuern (s. 1.31)
sollen so bemessen werden, daß der lotrechte
2.45 Allgemeines
Sehwinkel zwischen den beiden Feuern auf der
2.451 Zur Erteilung einer wichtigen Anweisung in größten Nutzentfernung nicht unter 5 Bogen-
einer bestimmten Peilung, z.B. einer Warnung minuten, auf der kleinsten Nutzentfernung
vor Untiefen, ist nur der Ubergang von einer nicht unter 4 Bogenminuten sinkt. Ein größerer
Kennung zu einer anderen ·geeignet (s. 1.5). Winkel ist umso zweckmäßiger, je stärker die
Das Verschwinden des Feuers in einer Peilung
darf dazu nicht verwendet werden.
1) Wenn als Beiwert " = 1'7 für eine mittlere Strahlen-
brechung in der Luft zugrunde gelegt wird (s. Druckschrift
des RVM vom Juli 1939 "Kimmtiefe und Tauchung, Kimm-
1) Wegen Abgabe von Nebel schallzei ehe n s. Teil III 4.4. weite, Sichtweite und Nutzweite im Leuchtfeuerwesen").
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
•
Feuer sind. Auf ausreichende Peilgenauigkeit 4.5 Die Tragweite eines Feuers bei .sehr guter
(Schärfe des Richtfeuers) ist in diesem Falle Sicht" soll der geographischen Sichtweite min-
besonders zu achten. Wo erforderlich, ist auch destens gleichkommen, wenn nicht etwa durch
die Schärfe für größere Augenhöhen (z. B. bei die Höhe des Geländes oder aus anderen Grün-
großen Schiffsbrückenhöhen) zu berechnen. Es den eine übergroße Höhe des Feuers gegeben
empfiehlt sich, in wichtigen Fahrwassern die ist.
Höhe der Unterfeuer nicht unter 14 m zu wäh- Die Tragweite eines Feuers bei .guter Sicht"
len, um zu vermeiden, daß sie durch Schiffe, kann hinter der geographischen Sichtweite so
die in der Richtlinie fahren, verdeckt werden. weit zurück.bleiben, wie es im einzelnen Falle
mit dem besonderen Zweck des Feu~rs und den
örtlichen Verhältnissen, z.B. der Küstengestal-
4. Lichtstärke tung, dem Verlauf der Tiefenlinien, der Lage
und Tragweite der Leuchtfeuer und Stärke der Nachbarfeuer und der Ver~
(s. Anlagen II.5 und II.6) kehrsverhältnisse verträglich ist. Doch ist die
Tragweite bei „guter Sicht" umso weniger
4.1 Die Lichtstärke eines Leuchtfeuers wird in knapp zu bemessen, je geringer der dadurch
der zwischenstaatlich festgelegten Einheit Can- bedingte Mehraufwand an technischen Mitteln
dela (cd) angegeben, und zwar für weißes oder und an Kosten ist. Dies trifft besonders auf
gefärbtes Licht. 1 ) Feuer kleineren und mittleren Bereichs zu.
In gewissen Fällen, namentlich bei Anlage
4.2 Die Tragweite eines Feuers ist von seiner von Richt- und Leitfeuern, wird das Ziel durch
Lichtstärke und der jeweiligen Beschaffenheit möglichst weit vorgeschobene · Stellung des
der Luft abhängig. Feuers zu erreichen sein.
Wie sich die Tragweite eines Feuers von be- 4.6 Die Lichtstärken der einzelnen Feuer eines
stimmter Lichtstärke bei verschiedenen Sichtig- fortlaufend befeuerten Fahrwassers sind so
keitsgraden ändert, zeigt das Schaubild An- aufeinander abzustimmen, daß alle Feuer an
lage II.~. das die Beziehung zwischen der der äußeren Grenze ihres Geltungsbereiches
Lichtstärke I in cd, der Tragweite t in sm und bei gleicher Wetterlage annähernd gleichhell
dem Sichtigkeitsgrad a nach der Gleichung erscheinen.
I = 0,7 · t 2 • o-t 2 )
4.7 Die Lichtstärke eines neu anzulegenden fest-
darstellt. gegründeten Feuers an Hauptansteuerungs-
Im Sinne dieser Grundsätze herrscht .sehr oder Hauptortungspunkten (s. 3.2) soll" auch bei
gute Sicht" 3), wenn der Zustand der Luft einen ausnahmsweise eingeschränkter Feuerhöhe
Lichtverlust in einer Seemeile von etwa 20 nicht weniger als 300 000 cd betragen.
v. H. - Sichtigkeitsgrad a = 0,8 - verursacht.
Bei .guter Sicht" 3) - Sichtigkeitsgrad a = 0,6 5. Leuchtfeuerträger
- ist der Lid:J.tverlust doppelt so groß. (s. An-
5.1 Leuchttürme und Leuditbaken sollen mög-
lagen II.5 und II.6).
lichst auch als Tagesmarken ausgebildet wer-
den.
4.3 Für Berechnung der Tragweite eines Leud:J.t-
feuers werden von der photometrisch oder Der Anstrich soll sich vom Hintergrund, vor
rechnerisch ermittelten Lichtstärke der Leud:J.te dem sie von See erscheinen, gut abheben.
nur 75 v. H. angesetzt, um Lichtverluste (La- Wird bei Leuchtbaken, die Teil der Tages-
ternenverglasung, Verschmutzung usw.) zu be- bezeichnung eines Fahrwassers oder einer
rück.sichtigen. Hafeneinfahrt sind (s. Teil I. 3.2212-), ein An-
strich nötig, so ist nach Möglichkeit die nach
4.4 Bei Blitzfeuern mit Blitzdauer kleiner als 1 s Teil I. 3.222 der betreffenden Fahrwasserseite
ist außerdem die physiologisch bedingte, zugewiesene Farbe - Steuerbord schwarz.
scheinbare Lichteinbuße zu berück.sichtigen. 4) Backbord rot - zu wählen, niemals jedoch die
Farbe der entgegengesetzten Fahrwasserseite.
1) Wenn keine Messung vorliegt, entspricht Rot- bzw. Grün- Es genügt, wenn einzelne Teile der Tages-
färbung einem Verlust von 8/io bzw. 9/io der Lichtstärke des marke die vorgeschriebene Farbe tragen. Auf
weißen Lichtes. die architektonische Wirkung des Bauwerks ist
2) Wenn ein Schwellenwert der Augenempfindlichkeit von Rücksicht zu nehmen. ·
2 · 10 - 7 lx (Lux) zugrunde gelegt wird (s. Druckschrift des
RVM vom März 1936 .Sichtweite, Tragweite und Sicht- 5.2 Feuerschiffe sollen als Tagesmarke über-
barkeit von Leuchtfeuern"). wiegend roten Anstrich mit der Aufschrift des
3
) Sichtstufen nach dem zwischenstaatlichen Wetterschlüssel Namens in großen weißen Buchstaben erhalten.
(s. Nautischen Funkdienst). Außerdem müssen sie Toppzeichen tragen, so-
4
) Der Verlustfaktor p (Blitzeinflußziffer) errechnet sich bei lange sie auf Station liegen.
Drehlinsenleuchten, deren Streufeld annähernd ein Trapez
mit den parallelen Seiten tmax und tmax darstellt, zu 5.3 Gestalt und Anstrich der Leudittonnen rich-
p·= tm:i.x, • 2
ten sich nach Teil I.3, 4 und 5 (s. aum Anlagen
0,2, tm:,:r I.3 und 1.4).
39
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1954
Anlage II.1
• Arten der Kennung
(s. Tei I II. 2.2)
I. Festfeuer (s. 2.21) e) Funkelfeuer (s. 2_225 )
Festfeuer, weiß Funkelfeuer mit dauerndem Funkeln, w.er11iß_..,. . .,.............,..
F. Fkl. o,,nn,n,,,,,,,,nnn,,,.fflIJt,,n,,,,,,n,,,,,
II. Taktfeuer Fkl.unt.gn.
a) Unterbrodlene Feuer (s. 2.221)
Unterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechungen, weiß
Ubr.
111 [I 1111111111
--J!olge ·
f) Wechselfeuer•) (s. 2.226)
Wechselfeuer mit Einzelwechseln, weiß-rot
= Wiederkehr
Unterbrochenes Feuer mit Gruppen von 2 Unterbrechungen, rot Wchs.w.r.
Ubr.Grp. (2) r.
Wchs.Grp. (2) w.gn.
Ubr.Grp. (3) gn.
Wchs.Ubr.w.r.
b) Gleichtaktfeuer (s. 2.222)
Gleichtaktfeuer, weiß
Glt,
11!1111111
--l Folge=
Wchs.Blk.Grp. (2) w.ga.
Wiederkehr
c) Blinkfeuer (s. 2.223)
Blinkfeuer mit Ein.zelblinken, weiß g) Mischfeuer*) (s. 2.2 27 )
Blk.
Mi.
Blinkfeuer mit Gruppen von 2 Blinken, weiß
Blk.Grp. (2)
Mi.
Wiederkehr
-
Blk.Grp. (3)
Mi.
~ Wiederkehr
. 1 d mit Scheinen, weiß
-
d) Blitzfeuer (s. 2.224)
Blitzfeuer mit Einzelblitzen, weiß Mi.
Blz.
: - - .. .
- : - - '
Blz.Grp. (2)
.j 1 '. . j . ' .'. . j j . ' .' . ·)
Wechselfeuer Und Mischfeuer werden all
der deutschen Küste
nicht mehr verwendet (s.2.226 u. 2.227)
Blitzfeuer mit Gruppen von 3 Blitzen, weiß
Blz.Grp. (3)
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1954 41
Zeitmaße der Taktkennungen Blinkfeuer (s. 2.35)
Anlage 11.2
(s. Teil II. 2.3)
Blinkfeuer mit Einzelblinken {Blk.).
Erläuterung: F = Folge h = hell
W = Wiederkehr d = dunkel
Unterbrochene Feuer (s. 2.33) .;:::;2s .
~rp. (2) ;, ... lSs
b.
WGrp.(2l
Wcrp.(3)
= 2"/• F ···4 F
= 3"/•F ··SF
WGrp.14) = 4¾F· .. 6F
Min= 19s
Min =24s
Max= 60s
Max= 60s
Grp. (3) S. ... 12,
Grp. (4) s, ... 10, f--
Unterbro.chenes Feuer mit Einzelunterbrechungen (Ubr.)
d <-
=4
F Blitzfeuer {s. 2.35)
Blitzfeuer mit Einzelblitzen (Blz.)
1: 1 · 1 1 1 1 1 1 1
Unterbrochenes Feuer mit Gruppen von Unterbrechungen (Ubr.Grp.) Blitzfeuer mit Gruppen von Blitzen {Blz.Grp.)
- - - - - - w ___.;..__
F 13/.F···3F
d~( -0,5>
2
WGrp.(2l = 23/.F--·4F Min =5,5s Max= 16s Wcrp.(2l = 2¾F···4F
WGrp.(3l = 33/.F---SF Min= 7,5s Max= 15s Wcrp.(3) = 3¾ F···5F Min= 7,5s Max = 15s
/
Grp. (2) 2s-•· 4s
WGrp.(4l = 4¾F .. ·6F Min =9,5s Max= 18s WGrp.(4) ~4¾F···6F Min =·9,5s Max~ 18s
Grp. (3) u. (4) 2s •·· 3s Bei Warnsektoren von Leitfeuern mit Otterblenden s. 2.35
Funk elfeuer (s. 2.36)
Funkelfeuer mit dauerndem Funkeln (Fkl.)
Gleichtaktfeuer (Git.) es. 2.34) mindestens 60 (bei Gas 40) mal Aufleuchten je Minute.
111.1 ·1 111111111111111 11111 11111
Unterbrochenes Funkelfeuer (Fkl.unt.)
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1954 43
Befeuerung einzelner Punkte Anlage II. 3
innerhalb und außerhalb der Fahrwasser (s. Teil II. 2.41)"
Als Feuerkennungen werden empfohlen für
Leuchttürme (Ansteuerung)
(s.2.411)
Feuerschiffe
i
I
weißes Blitz- oder
Blinkfeuer
(s. 2.412) )
sonstige Leuchttürme ) Unterbrochenes Feuer, Gleidltaktfeuer,
l Blinkfeuer, Blitzfeuer, Funkelfeuer, auch farbig,")
Leuchtbaken
(s. 2.413)
f ausnahmsweise auch Festfeuer,
(z. B für zeitweilige Feuer) .
Befeuerung von Fahrwassern (System der Seitenbezeichnung) (s.2.42)
Fahrwasser- Backbordseite im Fahrwasser Steuerbordseite
•• • • •
(Vorbeifahrt beiderseits möglich)
seiten F. r. F. gn.
!Glt.
(s. 2.421
2.422
Ubr.Grp.(2) 1 1 1 1 1 1 1 1 Ubr.
2.423) Ubr.Grp.(4) 111 111 111 ! Ubr.Grp. (3)
j & j j j j Blk.Grp. (2) A 1 1 1 I· 1 J Blk.
l AAA AA l A Blk.Grp. (4) w. (od. r.} &l & i & i j' Blk.Grp. (3)
.
' '' '' ''
Blz.Grp. (2)
Blz.Grp. (4)
Fkt••)
',,,' ' ' ' ,,,
UUUU HUUU
'' '
' ' ' ' ''''
Blz.
Blz.Grp. (3)
1 Fkl. unt.••J
Fahrwassermitte -- -- -- ------ Blz. r.
(s. 2.424) Blk. r.
-------
Ubr. r.
- - - - - - •
Riffe oder Untiefen
geringer Ausdehnung im Fahrwasser Glt.r.
(Vorbeifahrt beiderseits möglich)
(s. 2.425)
- - - - -
Leitfeuer Warnsektor Backbordseite Leitsektor Warnsektor Steuerbordseite
(s. 2.426)
F. r. ....__ _ _ _ _ _ _ _ F.
~~ oder
F. gn.
.
Oder
'' ,, '' [1 1 1 1 1 1 lbJ J 0
Blz.Grp. (2) Ai A1 1 1 Ai A1 A1 i Blz.
''' ''' '''
Blz.Grp. (4) Blz.Grp. (3)
' ' ' ' ' ' ' 1
Ridltfeuer O.F. F.
(s. 2.427) ---------
U.F. 1 1 1 1 1 1 II Ubr.
••••• !c1t.
Blz.
[...._ _ _ _ _ _ _ _~F. w. od. r. od. gn) 0
J
Die Kennung 0. F. und U. F. kann vertauscht
werden. beide können gleidlgängig sein.
Torfeuer Backbordseite Steuerbordseite
s. 2.428
F. F.
in der Regel in der Regel
Quermarke
(s. 2.429) . - - - - - - - - - - - - - .
1 1 1 1 11 1 1 F. }
Ubr. ·w.u.r.(auchgn.)
*) Blz.Grp.(2)gn., Blk.Grp.(2)gn., Blz.Grp.{3)gn. und Blk.Grp.(3)gn. sind im Fahrwasser für Wracktonnen vorbehalten.
••) An besonders wichtigen Punkten, Ansteuerung, Abzweigung.
0
> [ J bedeutet: audl ausnahmsweise anwendbar.
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Anlage II.4
Befeuerung von Untiefen außerhalb der Fahrwasser
System der Richtungsbezeichnung (s. Teil II. 2.43}
NW NO
'' '''''''' ''' Blz.
l AA AAA
l l 111 I I IUbr.~
A :~:. /
111 111 111 1 ~br.Crp. 13 1
FkJ.uaL
,,' ' ' ''' ' '''' ' ' Blzp.Cr. (21
Blz.Crp. (41
""
/ Blz.r.
Blz.Crp. (31 r.
&l && & A Blk.Grp. (21 Mitte Blk.r.
•J
&&& & j j & & Blk.Grp. (4) Blk.Qrp. 131 r.
11 11
:::::;:;~;;:::;====~ 11 11! Ubr.Grp. (21 Ubr.r.
_l_.l._.l,._l__l._.l._l_l_ _.1_1
/
Ubr.Crp. (41 Ubr.Crp. (3) r.
Fkl. fkl.unt. r.
Blk.Crp. (41 r.
l/br,Crp. (21 , .
Ubr.Crp. 14 t r.
sw Fld.r.
so
Befeuerung von Wracken und anderen Schiffahrthindernissen
(außer Untiefen)
innerhalb der Fahrwasser (s. 2.441)
Wrack an Backbordseite Wrack im Fahrwasser Wrack an Steuerbordseite
des Fahrwassers (Vorbeifahrt beiderseits möglidt) des Fahrwassers
Wrack~ BJz.Crp. (2) Blz.Crp. (3) 2••
tonne 2•-
Blk.Crp. (3) gn.
Ch.eo.
(s. 2.4411) Blk.Crp. (2)
gn.
Wracksdliff
(s.2.4412)
Vorbeifahrt mit
besonderer Vorsidtt.
außerhalb der Fahrwasser (s. 2.442)
NW NO
~ Mitte
/ fkl.unt.in;
Fkl2n.
SW so
•) ausnahmsweise auch weiß
1';:l'r. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1954 45
•
Anlage II.5
Beziehung zwischen Sichtweite und Höhe, zwischen
Tragweite uµd Lichtstärke eines Leuchtfeuers.
(s. Teil II.3. und 4.)
Sichtweite Erforderliche Höhe h1 Erforderliche Lichtstärke I in cd Tragweite
in in
Seemeilen Seemeilen
Augenhöhe Augenhöhe bei bei
s 112=3,0m 112 = 5,0m .sehr guter Sicht" guter Sicht" t
3,5 - - 18 52 3,5
'4,0 - - 28 86 4,0
- 4,5 - - 38 142 4,5
5,0
5,0 0,5 0,03 54 226
5,5 0,8 0,2 72 352 5,5
6,0 1,3 0,4 96 540 6,0
6,5 2,0 0,8 126 818 6,5
1,0 2,1 1,3 164 1226 1,0
1,5 3,5 1,9 210 , 1 816 1,5
8,0 4,5 2,6 268 2660 8,0
8,5 5,5 · 3,4 338 3880 8,5
9,0 6,8 4,4 422 5620 9,0
9,5 8,1 5,4 526. 8100 9,5
10,0 9,5 6,6 652 11580 10,0
10,5 11,0 7,9 804 16480 10,5
11,0 12,7 9.3 986 23400 11,0
11,5 14,4 10,8 1204 33000 11,5
12,0 16,3 12,5 1466 46400 12,0
12,5 18,3 14,2 1180 64800 12,5
13,0 20,4 16,1 2160 90 600 13,0
13,5 22,7 18,1 2600 126200 13,5
14,0 25,0 20,2 3120 175000 14,0
14.5 27,5 22,4 3740 242 000 14,5
15,0 30,0 24,7 4480 336 000 15,0
1.5,5 32,7 27,1 5340 462 000 15,5
16,0 35,5 29,7 6360 636 000 16,0
16,5 38.4 32,4 1560 872 000 16,5
17,0 41,5 35,2 8980 1196000 17,0
17,5 44,6 38,1 10640 1636 000 17,5
18,0 47,9 41,1 12580 2240 000 18,0
18,5 51,3 ,44,2 14860 3040 000 18,5
19,0 54,8 41,5 11540 4140 000 19,0
19,5 58,5. 51,0 20600 5 640000 19,5
20,0 62,3 54,5 24200 1660 000 20,0
21,0 70,1 61,8 33400 14080 000 21,0
22,0 t'B,3 69,6 46000 25140 000 22,0
23,0 87,1 11,8 62800 46 900000 23,0
24,0 96,2 86,5 85400 85100 000 24,0
25,0 105,9 95,1 115 800 153 900 000 25,0
Fortzufahren nach den Formeln:
s = 2,08 (l.llll+J1h2) I = 0,7 · t 2 • a-t
o = 0,8 für sehr gute Sicht
o = 0,6 für gute Sicht
~
cd Beziehung zwischen Lichtstärke(l)und Tragweite(t)bei verschiedenen Sichtigkeitsgraden 6 (s.Teil II.4).
10 Mio
5 Mio ::J... j .;tarker 1 1 / 1 1 / 1 ,' 1 I I V 1 / ~-:/1 / /1 1
Sichtstufe : 1
1 Mio
500000
100 000 t::d
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Nr. 2 ..- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1954 47
TEIL III
Grundsätze
für die Nebelschallzeichen der deutschen Küstengewässer
1
Inhaltsübersicht
Seite
Vorbemerkung ........................................ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
1. Zweck der Nebelschallzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . 48
2. Arten der Nebelschallsender . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
3. Kennung der Nebelschallzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
4. Ort der Nebelschallsender . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 49
5. Betrieb der Nebelschallsendeanlagen ............... ·..................... 49
Vorbemerkung
Die nachstehenden Grundsätze st-ellen keine Verord-
nung dar, die Nebelschallzeichen für den Einzelfall
vorsdl.reibt, sondern geben nur Richtlinien und An-
weisungen, wenn Nebelschallzeichen angewendet
werden.
Die Begriffsbestimmungen in den Grundsätzen Teil I
(Tagesbezeidl.nung von Fahrwassern, Untiefen und
. Wrac:ken [Sdl.iffahrthindernissen]) und Teil II (Grund-
sätze für die Leuchtfeuer der deutschen Küstengewäs-
ser} gelten auch für diesen Teil.
Die „Bekanntmachungen für Seefahrera über das
Errichten und Ändern von Nebelschallsendeanlagen
regeln sich nach den .Grundsätzen für den nautischen
Warn- und Nachrichtendienst".
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
1. Zweck der Nebelschallzeichen von mehreren Schüssen mit bestimmter Wie-
derkehr abgefeuert werden.
Zweck der Nebelschallzeichen ist in erster
Linie die Warnung, z.B. vor Untiefen und 2.3 Als Sender für Wasser-Nebelschall-
Schiffahrthindernissen. z eichen werden verwendet:
Bei gleichzeitiger Sendung von Schallzeichen 2.31 Membransender
und Funkpeilzeichen von einer Stelle aus
Wje unter 2.21 beschrieben, jedoch Uber-
können die Schallzeichen auch zur Schiffsorts-
tragung der Schwingungen auf das Wasser.
bestimmung herangezogen werden1 ).
Tonhöhe 1050 Hz.
2.32 Glocke
2. Arten der Nebelschallsender Das Schlagwerk wird durch Preßluft ange-
trieben. Kennungen werden durch Offnen und
2.1 Es sind zu unterscheiden: . Schließen eines Ventils in der Preßluftzulei-
Sender für Luft-Nebelschallzeichen (LNS) tung gegeb.en. Tonhöhe 1050 Hz.
Träger des Schalls ist die Luft,
Sender für Wasser-Nebelschallzeichen 3. Kennung der Nebelschallzeidlen
(WNS)
Träger des Schalls ist das Wasser.. 3.1 Die für Leuchtfeuer (Teil II 2.31) erläuterten
_Begriffe Folge und Wiederkehr gelten auch
2.2 Als Sender für L uft-N ebelschallz ei- für die Kennung der Nebelschallzeichen sinn-
chen werden verwendet 2 ): gemäß.
3.2 Die Kennung eines Luft-Nebelschallzeichens
2.21 Membransender
soll einfach sein. Sie soll ferner eine Ver-
Ein Wechselstrom setzt eine Membrane 41 wechslung mit den Schallzeichen, die durdl
Schwingungen. Diese Schwingungen übertra- die zwischenstaatlidlen Scb.iffsidlerheitsbe-
gen sich unmittelbar auf die Luft Kennungen stimmungen -:- Seestraßenordnung - für
werden durch Ein- und Ausschalten des elek- • Fahrzeuge vorgesdlrieben sind, möglidlst aus-
trischen Stromes gegeben. Der · Ton setzt schließen. Dementsprechend sind Zeid:len-
schlagartig in voller Stärke ein und hört gruppen als Kennung mehr zu empfehlen als
schlagartig auf. Tonhöhe in den Grenzen von Einzelzeid:len.
200 bis 525 Hz.
3.3 Die Kennung eines Nebelschallzeichens darf
2.22 Glocke der eines benad:lbarten in- oder ausländischen
Das Schlagwerk der Glocke wird von Hand Nebelsd:lallzeichens nur dann gleid:len, wenn
•oder maschinell angetrieben. Es werden be- eine Verwedlslung durd:l den Abstand der
•Stimmte Taktkennungen gegeben. Glocken- Anlagen oder durdl die geographisdlen und
tonnen haben im allgemeinen keine Kennung, nautischen Verhältnisse ausgesd:llossen ist.
da der Ton durch die Eigenbewegungen der Verschieden~ To~öhe und Klangfarbe gelten
Tonne im Seegang erzeugt wird. Nur verein- nicht als ausreichender Sdlutz gegen Ver-
zelt sind Glockentonnen mit besonderen wechslung.
Schlagwerken, die eine Kennung besitzen, Für die. Zeitmaße der Nebelschallzeidlen
3.4
ausgelegt worden. von Membransendern gilt folgendes:
2.23 Heuler 3.41 Besteht "die Kennung des Nebelsdlallzei-
Durch Eigenbewegung der Tonne im See- chens aus gleid:llangen Einzeltönen oder Grup-
gang wird der Ton im Heuler erzeugt (Heul- pen gleid:llanger Töne, so soll die Dauer des
tonne). Kennungen werden nicht gegeben. Der Tones und die Pause innerhalb der Ton-
Ton schwillt allmählich bis zur vollen Stärke • gruppe je > .3 s sein, die Wiederkehr in jedem
an und nimmt allmählich ab. Die Tonhöhe ist Falle < 90s.
nicht gleichbleibend. 3.42 Hat das Nebelsd:lallzeichen als Kennung
einen oder eine Gruppe von Morsebud:l-
2.24 Kanone staben, so gelten für die Tonzeichen (Punkt
Sie dient meist nur noch als Reserve beim oder Strich) ~nd für die Pausen folgende Zeit-
Ausfall anderer Geräte. Eine Kennung ist maße:
möglich, indem Einzelschüsse oder Gruppen
Der dem Punkt entsprechende Ton und
die Pausen zwischen den einzelnen Tönen
1) Schiffsortsbestimmungen nadl Funkpeilzeidlen in Verbin- d~s Morsebudlstabens ist > 0,8 s.
dung mit Nebelschallzeidlen s.• Leuchtfeuerverzeidlnis"
und .Nautischer Funkdienst". Der dem Strich entsprechende Ton und
!) Zungenhorn und Sirenen (Brownsche Sirene, Trommel- die Pause zwischen den einzelnen·. Morse-
sirene, elektrische Sirene und Kolbensirene} kommen an buchstaben haben in der Regel die dreifache
der deutsdlen Küste als Nebelschallsender nur noch ver- Punktdauer, also > 3 · 0,8 s. -
einzelt vor, werden aber in Kürze durch Membransender
ersetzt werden. Die Wiederkehr muß < 90 s sein.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1954 49
•
Die Morsebuchstaben sind in der Regel dem Das Wrack ist einlaufend · an Steuerbord
Namen der Nebelschallstation zu entnehmen. zu""lassen:
3.5 Bei Glocken soll die Wiederkehr bei Ein- Gruppen von drei Glockenschlägen,
zelzeichen oder ~eichengruppen 30 s nicht das Wrack ist einlaufend an Backbord zu
überschreiten. lassen:
4. Ort der Nebelschallsender Gruppen von zwei Glockenschlägen,
Nebelschallsender sind möglichst nahe der am Wrack kann an beiden Seiten vorbei-
4.1
zu bezeichnenden Stelle anzuordnen. gefahren werden:
Gruppen von vier Glockenschlägen.
4.2 Schalltonnen (Heul- und Glockentonnen)
sind hauptsächlich für Eingänge zu Fahr- 5. Betrieb der NebelsdJ.allsendeanlagen
wassern von See her geeignet, wo sie gleich-
zeitig als Ansteuerungstonnen nach den 5.1 Die technischen Einrichtungen der Nebel-
Grundsätzen Teil I 3.21 dienen. schallsendeanlagen sollen derart sein, daß die
Schallzeichen bei Bereitschaft der Bedienung
4.3 Soll eine Schalltonne innerhalb eines Fahr- jederzeit abgegeben werden können.
wassers eine Stelle unabhängig vom Seegang Die Bedienung soll im Bedarfsfall möglichst
wirksam bezeichnen, so muß das Schallzeichen ohne Verzug, mindestens jedoch innerhalb
durch eine besondere Kraftquelle erzeugt von 15 Minuten bereit sein.
werden. ·
5.2 Der Sichtigkeitsgrad, bei dem am Tage oder
4.4 Werden zur Bezeichnung von Wracken bei Nacht Nebelschallzeichen abzugeben sind,
(Schiffahrthindernissen) Wrack.schiffe ausge- ist für jede Anlage festzulegen; dabei sind die
legt, so gilt für die Abgabe von Nebelschall- örtlichen Verhältnisse und die Anforderun-
zeichen durch Glocke folgende Regel: gen der Schiffahrt zu berücksichtigen.
Gesetz
über das Meistbegünstigungsabkom.men vom 31. Oktober 1952
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI Salvador.
Vom 19. Februar 1954.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 1 Artikel IV
schlossen: . Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Artikel I dung in Kraft
Dem in San Salvador am 31. Oktober 1952 unter-
zeichneten Meistbegünstigungsabkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
EI Salv-ador wird zugestimmt. sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Artikel II
(1) Das Meistbegünstigungsabkommen wird nach- Bonn, den 19. Februar 1954.
stehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht
(2) Der Tag, an dem das Abkommen gem/iß seinem Der Bundespräsident
J'.rtikel V in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt be- Theodor Heuss
kanntzugeben.
Der Bundeskanzler
und Bundesminister des Auswärtigen
Artikel III
Adenauer
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest- Der Bundesminister für Wirtschaft
stellt. Ludwig Erhard
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II•
Meistbegünstigungsabkommen zwischen Acuerdo de Nacion mas Favorecida
der Bundesrepublik Deutschland entre la Republica de EI Salvador
und der Republik EI Salvador y la Republica Federal de Alemania
Artikel I Articulo I
Die Vertragschließenden Staaten ko=en überein, sich Los Estados Contratantes convienen en concederse re-
gegenseitig die unbedingte und unbeschränkte Meistbe- ciprocamente el tratamiento incondicional e ilimitado de
günstigung bezüglich der Zölle und Nebenabgaben, der la naciön mäs favorecida en todo lo que concierna a los
Art und Weise der Erhebung und Vereinnahmung der derechos de aduana y derechos accesorios, al modo de
Zölle, der Lagerung der Waren unter Zollkontrolle, des recaudaci6n y percepci6n de tales derechos, al dep6sito
Verfahrens der zollamtlichen Beschau und der Analyse, de las mercancias en los almacenes aduaneros, al siste-
der tarifmäßigen Eingruppierung und der Bestimmungen, ma de verificaciön y de anälisis, a la clasificaciön adua-
Förmlichkeiten und Gebühren, die für die Zollbehandlung nera, y a las reglas, formalidades y cargas a que puedan
maßgebend sind, zu gewähren. ser sometidas las operaciones de aduana.
Artikel II Articulo II
Dementsprechend sind die Natur- und Gewerbeerzeug- En consecuencia, los productos naturales o manufac-
nisse, die aus dem Gebiet eines der Vertragschließenden turados originarios del territorio de uno de los Estados
Staaten stammen und in das Gebiet des anderen Staates Contratantes, que se importen en el otro Estado o se
eingeführt werden, keinen anderen oder höheren Zöllen, exporten con destino a este, no estarän sujeros a derec:hos,
Steuern oder Gebühren noch anderen Vorschriften oder tasas o impuestos distintos o mäs elevados ni a reglas
beschwerlicheren Förmlichkeiten unterworfen als denjeni- o formalidades distintas o mäs onerosas que aquellas que
gen, welche bei gleichartigen eingeführten Erzeugnissen se apliquen a las mercancias similares importadas de
irgendeines anderen Landes oder bei ausgeführten Er- cualquier otro pais o exportadas al mismo.
zeugnissen des_ eigenen Landes angewandt werden.
Artikel.III Articulo III
Die Vertragschließenden Staaten gewähren sich bezüg- Los Estados Contratantes se concederän en materia de
lich der Schiffahrt die Meistbegünstigung. · navegaciön el tratamiento de la naciön mäs favorecida.
Artikel IV Articulo IV
Es wird vereinbart, daß die Bestimmungen dieses Ab- Queda entendido que las dispqsiciones de este Acuerdo
kommens nicht anzuwenden sind .no se aplicarän:
1. auf Vergünstigungen, die sich aus einem Zusammen- (1) a ventajas que resulten de una uniön de varios
schluß mehrerer Staaten zur Schaffung einer über- Estados para crear una comunidad superest_atal en
staatlidten Gemeinschaft auf dem Gebiete der Wirt- el campo de l~ economia, de! transporte, del regimen
sdtaft, des Verkehrs, des Zoll- oder des Zahlungs- aduanero, del sistema de pagos o de la defensa,
wesens oder der Verteidigung ergeben, der einer siempre que uno de los Estados Contratantes per-
der beiden Vertragschließenden Staaten angehört tenezca o se asocie a tal comunidad,
oder beitreten wird,
2. auf die besonderen Vorteile, welche EI Salvador den (2) a las ventajas especiales que EI Salvador haya con-
Mittelamerikanischen Republiken gewährt hat oder cedido o pueda conceder a las demäs Republicas
gewähren wird, de Centro America,
3. auf Vorteile und Privilegien, die irgendeiner der (3) a las ventajas o privilegios que cualquiera de los
beiden Vertragschließenden Staaten den angrenzen- Estados Contratantes haya concedido o pueda con-
den Staaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs ge- ceder a paises limitrofes para facilitar el träfico de
währt hat oder gewähren wird, fronteras; y, ·
4. auf Verpflichtungen, die auf Grund von Abkommen . (4) a compromisos contraidos o que puedan contraerse
über die Bildung einer Zollunion oder Freihandels- en virtud de acuerdos para la formaciön de una
zone eingegangen sind oder werden. uniön aduanera q de una zona de libre comercio.
Artikel V Articulo V
Das vorstehende Abkommen wird gemäß den verfas- EI presente Acuerdo serä ratificado conforme a los pro-
sungsmäßigen Vorschriften der Vertragsdiließen_den Staa- cedimientos constitucionales de los Estados Contratantes
ten ratifiziert werden und tritt vierzehn Tage nach Aus- y entrarä en vigor catorce dias despues del canje de los
tausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. documentos de ratificaciön.
Es gilt bis auf weiteres und soll durch einen umfassende~;, Tendrä una duraciön indefinida y ambos Gobiemos se
ren Vertrag ersetzt werden. Es kann zum Ablauf jedes proponen sustituirlo por un tratado de comercio de mayor
Kalenderjahres mit .dreimonatiger Frist gekündigt werden. amplitud. EI presente Acuerdo puede darse por terminado
al fin de cualquier aiio calendario con un preaviso no
menor de tres meses.
Geschehen zu San Salvador am einunddreißigsten Ok- Suscrito en San Salvador, a los treinta y un dias de!
tober neunzehnhundertzweiundfünfzig, in vier Ausferti- mes de octubre de mil novecientos cincuenta y dos, en
gungen, zwei Ausfertigungen in deutscher und zwei in cuatro ejemplares, dos en lengua espaiiola y dos en
spanischer Sprache, wobei der Wortlaut in beiden Spra- lengua alemana, que tendrän igual fe y validez.
dten verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland Por la Republica de EI Salvador
gezeichnet: firmado:
Eugen Klee Carlos Azucar-Chavez
Für die Republik El Salvador Por la Republica Federal de Alemania
gezeichnet: firmado:
Carlos Azucar-Chavez Eugen Klee
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1954 51
•
Gesetz über den Handelsvertrag vom 18. April 1953
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Uruguay.
Vom 19. Februar 1954.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel I
Dem in Montevideo am 18. April 1953 unterzeich-
neten Handelsvertrag über die Gewährung der Meist-
begünstigung zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Uruguay wird zugestimmt.
Artikel II
(1) Der Vertrag wird nachstehend mit Gesetzes-
kraft veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag gemäß seinem
Artikel ·IX in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
bekanntzugeben.
Artikel III
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
stellt.
Artikel IV
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Februar 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
und Bundesminister des Auswärtigen
Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Handelsvertrag über die Gewährung Tratado Comercial sobre la Concesi6n
der Meistbegünstigung zwischen der de la Clausula de la Naci6n mas
Bundesrepublik Deutschland und der Favorecida entre la Republica Oriental
Republica Oriental del Uruguay del Uruguay y la Republica Federal
de Alemania
Von dem Wunsche geleitet, die wirtschaftlichen Be- - En el deseo de fortalecer y fomentar las relaciones
ziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und economicas y comerciales entre la Republica Oriental del
der Republica Oriental del Uruguay zu festigen und zu Uruguay y la Republica Federal de Alemania, los dos
fördern, haben die beiden Regierungen folgenden Vertrag Gobiernos han -acordado el siguiente Tratado:
geschlossen:
Artikel I Articulo 1
Die. Vertragschließenden Staaten kommen überein, sich Los Estados Contratantes acuerdan concederse mutua-
gegenseitig die unbedingte und unbeschränkte Meist- mente el tratamiento incondicional e ilimitado de la
begünstigung bezüglich der Zölle und Nebenabgaben, der Naciön mas favorecida en lo referente a derechos e
Art und Weise der Erhebung und Vereinnahmung der impuestos aduaneros y a todo impuesto o cargas comple-
Zölle, der Lagerung der Waren unter Zollkontrolle, des mentarios, modo de percepciön y ajuste de los derechos,
Verfahrens der zollamtlichen Beschau und der Ar.alyse, depösito de mercaderias bajo control de la Aduana, pro-
der tarifmäßigen Eingruppierung und der Bestimmungen, cedimiento en lo relative a inspecciön aduanerä y analisis,
Förmlichkeiten und Gebühren, die für die Zollbehandlung agrupamiento arancelario y las disposiciones, forma-
maßgebend sind, zu gewähren. lidades y tarifas competentes para el tratamiento
aduanero.
Artikel II Articulo II
Dementsprechend sind die Natur- und Gewerbe- Por consiguiente, los productos naturales e industriales
erzeugnisse, die aus dem Gebiet eines der Vertrag- . originarios del territorio de uno de los Estados Contra-
schließenden Staaten stammen und in das Gebiet des tantes e importados en el otro Estado, no estan sometidos
anderen Staates eingeführt werden, keinen anderen oder a derechos aduaneros, impuestos, cargas o tasas distintos
höheren Zöllen, Steuern, Gebühren oder sonstigen Ab- o mas altos, ni a otras disposiciones o formalidades mas
gaben noch anderen Vorschriften oder beschwerlicheren gravosas que aquellos, aplicados a productos similares
Förmlichkeiten unterworfen als denjenigen, welche bei importados de cualquier otro pais, o a productos exporta-
gleichartigen eingeführten Erzeugnissen irgendeines dos del propio pais.
anderen Landes oder bei ausgeführten Erzeugnissen des
eigenen Landes angewandt werden.
ArtikelllI Articulo III
Innere Abgaben, die im Gebiet des einen Vertrag- Los gravamenes intemos sobre la producciön, la elabo-
schließenden Staates für Rechnung des Staates oder einer raciön, la venta, la adquisiciön o el uso de un producto
Gemeinde oder einer anderen Körperschaft auf der Er- dentro del territorio de un Estado, o por cuenta del
zeugung, der Zubereitung, dem Verkauf, dem Erwerb oder Estado o de una comunidad o de alguna otra entidad,
dem Verbrauch eines Erzeugnisses ruhen, dürfen die Er- en ningun caso deben pesar sobre los productos del otro
zeugnisse des anderen Staates unter keinen Umständen Estado en mayor grado o de un modo mas gravoso que
höher oder in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen los productos similares del Estado mas favorecido.
Erzeugnisse des meistbegünstigten Landes.
Artikel IV Articulo IV
Um den Ursprung der eingeführten Waren sicher- A fin de garantizar el origen de las mercaderias importa-
zustellen, kann jede der beiden Regierungen die Vorlage das, cada Gobierno podra exigir la presentaciön de un
eines von den dazu beauftragten Behörden oder Körper- certificado de origen extendido por una autoridad o
schaften ausgestellten Ursprungszeugnisses verlangen. entidad destinada para este cargo.
Artikel V Articulo V
Die aus einem der Vertragschließenden Staaten stam- ;, Los productos naturales o fal:iricados ongmarios de
menden und sich im Transitverkehr auf dem Gebiet des "uno de los Estados Contratantes y en transito por el
anderen Staates befindlichen Natur- oder Gewerbeerzeug- territorio del otro Estado, no seran sujetos a ningun
nisse werden keinem Zoll unterworfen. Die genannten derecho aduanero. Estos productos, en ningun caso seran
Erzeugnisse werden in jeder Hinsicht nicht ungünstiger tratados menos favorablemente que los productos en
behandelt als die Transitgüter irgendeines dritten Landes. transito de cualquier tercer pais.
Unberührt bleibt das Recht der Vertragschließenden Las disposiciones de este articulo no afectan el derecho
Staaten, die Abgabe von Zollerklärungen oder die Er- de los Estados Contratantes de exigir la entrega de de-
teilung von konsularischen Sichtvermerken zu verlangen. claraciones aduaneras o el otorgamiento de visaciones
consulares.
Artikel VI Articulo VI
Im eigenen Hoheitsgebiet sollen den Schiffen des Dentro de la zona de soberania propia, los buques del
anderen Vertragschließenden Staates alle Plätze und Häfen otro Estado pueden disponer de todos los lugares y puertos
mit allen der Schiffahrt dienenden Anlagen und Vor- con todas sus instalaciones y sus dispositivos en las
kehrungen zu denselben Bedingungen offenstehen wie den mismas condiciones que los buques de bandera propia
unter eigener Flagge fahrenden Schiffen. Bei der Ab- En lo referente al despadlo, los buques que navegan bajo
fertigung sollen die Schiffe, die unter der Flagge des bandera del otro Estado, deben ser tratados identicarnente
anderen Staates fahren, mit den Schiffen der eigenen que los buques de bandera propia
Flagge gleich behandelt werden.
Nr. 2.- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1954 53
•
Die Bestimmungen dieses Vertrages finden keine An- Las disposiciones de este Tratado no son aplicables
wendung auf die Küsten-, Binnen- und Fischerei-Sdliffahrt. a la navegaciön de cabotaje, intema y de pesca.
Wenn sich Schiffe eines der beiden Staaten in Gefahr be- En caso de encontrarse en peligro los buques de uno
finden, dürfen sie den nächstgelegenen Hafen oder Anlege- de los dos Estados, pueden atracar en el puerto o embar-
platz des anderen Staates anlaufen, wobei ihnen freund- cadero mäs cercano del otro Estado, en cuyo caso se
schaftliche Behandlung und Hilfe zuteil werden wird. les otorgara un tratamiento y una ayuda amistosa.
Artikel VII Articulo VII
Es wird vereinbart, daß die Bestimmungen dieses Ver- Se acuerda que las disposiciones de este Tratado no
trages nicht anzuwenden sind son aplicables
· 1) auf Vergünstigungen, die sich aus einer Verbindung 1) a privilegios resultantes de una uniön de varios
mehrerer Staaten auf dem Gebiet der Wirtschaft, des Estados en el sector de la economia, del tr.änsito,
Verkehrs, des Zollwesens, des Zahlungswesens oder de la Aduana, del pago o de la defensa, a la cual
der Verteidigung ergeben, der einer der beiden Ver- pertenece o se afiliara uno de los dos Estados,
tragschließenden Staaten angehört oder beitreten
wird,
2) auf die Vorteile, welche die Republik Uruguay aus- 2) a las ventajas que l.l Republica Oriental del Uruguay
schließlich Bolivien und Paraguay gewährt hat oder ha concedido o concedera exclusivamente a Bolivia
gewähren wird, y Paraguay,
3) auf Vorteile und Privilegien, die irgendeiner der 3) a las ventajas y los privilegios que cualquiera de
beiden Vertragschließenden Staaten den angrenzen- los dos Estados Contratantes ha otorgado u otorgara
den Staaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs ge- a los paises vecinos para facilitar el trafico
währt hat oder gewähren wird, fronterizo,
4) auf Verpflichtungen, die auf Grund von Abkommen 4) a las obligaciones contraidas o por contraer a raiz
über die Bildung einer Zollunion oder Freihandels- de convenios sobre la creaciön de una uniön adua-
zone eingegangen sind oder eingegangen werden. nera o zona de comercio franca.
Artikel VIII Articulo VIII
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sobald die Este Tratado tiene validez tambien para el Land Berlin
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der (territorio de Berlin Occidental) en cuanto el Gobiemo
Regierung der Republica Oriental del Uruguay eine ent- de la Republica Federal de Alemania haga una declaraciön
sprechende Erklärung abgibt. al respecto frente al Gobiemo de la Republica Oriental
del Uruguay.
Artikel IX Articulo IX
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikations- E tratado procedente sera ratificado, canjeändose los
urkunden sollen sobald wie möglich in Bonn ausgetauscht documentos. de ratificaciön lo antes posible en la ciudad
werden. Er tritt am fünfzehnten Tage nach Austausch der de Bonn. Entrara en vigor quince dias despues del canje
Ratifikationsurkunden in Kraft und kann zum Ablauf jedes de los do_cumentos de ratificaciön y podra ser denunciado
Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist gekündigt werden. al vencimiento de cada aiio civil con un plazo de tres
ineses de anticipaciön.
Di.eser Vertrag soll alsbald durch einen umfassenderen Este Tratado se sustituira a la mayor brevedad por. un
Vertrag ersetzt werden. Tratado mäs completo.
Geschehen zu Montevideo am achtzehnten April neun- Hecho en Montevideo, el dia dieciocho de abril del
zehnhundertdreiundfünfzig in vier Ausfertigungen, zwei aiio mil novecientos cincuenta y tres, en cuatro ejem-
Ausfertigungen in deutscher und zwei in spanischer plares, dos en idioma espaiiol y dos en idioma alemän,
Sprache, wobei der Wortlaut in beic!en Sprachen ver- siendo igualmente vä.lidos los textos en ambos idiomas.
bindlich ist.
Für die Bundesrepublik Für die Republica Oriental Por la Republica Oriental Por la Republica Federal
Deutschland del Uruguay del Uruguay de Alemania
gezeichnet: gezeichnet: firmado: firmado:
Günter Seeliger F. Pittaluga F. Pittaluga Günter Seeliger
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, TeH II
Bekanntmadmng über das Inkrafttreten
des Abkommens zwischen den Rheinuferstaaten und Belgien vom 16.Mai 1952
über die zoll- und abgabenrechtliche Behandlung des Gasöls, das als Schiffsbedarf
in der Rheinschiffahrt verwendet wird.
Vom 25. Januar 1954.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Sep-
tember 1953 betreffend das Abkommen zwischen
den Rheinuferstaaten und Belgien vom 16. Mai 1952
über die zoll- und abgabenrechtliche Behandlung des
Gasöls, das als Schiffsbedarf in der Rheinschiffahrt
verwendet wird (Bundesgesetzbl. II S. 531) wird hier-
mit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach sei-
nem Artikel 5 Abs. 2 am 28. Januar 1954 für die
Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, die Nieder-
lande und die Schweiz sowie für Belgien in Kraft
getreten ist, nachdem diese Staaten ihre Ratifik.a-
tionsurkunden zu dem Abkommen beim· Sekretariat
der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt hinter-
legt haben und das Protokoll über die Hinterlegung
am 29. Dezember 1953 durch den Generalsekretär der
Zentralkommission in Straßburg geschlossen worden
ist.
Bonn, den 25. Januar 1954.
Der Bundesminister de_s Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-chilenischen Briefwechsels vom 6. September 1952
· betreffend die zollfreie Einfuhr von 50 000 t Chilesalpeter
in der Zeit vom 1. Juli 1952 bis 30. Juni 1953.
Vom 25. Januar 1954.
Gemäß Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Au-
gust 1953 über den deutsch-chilenischen Briefwechsel
vom 6. September 1952 betreffend die zollfreie Ein-
fuhr von 50 000 t Chilesalpeter in der Zeit vom
1. Juli 1952 bis 30. Jimi 1953 (Bundesgesetzbl. II
S. 292) wird hiermit bekanntgemacht, daß die durch
'!' den Briefwechsel getroffene Vereinbarung für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 1952 in Kraft
getreten ist.
Bonn, den 25. Januar 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, TeH II
Bekanntmadmng über das Inkrafttreten
des Abkommens zwischen den Rheinuferstaaten und Belgien vom 16.Mai 1952
über die zoll- und abgabenrechtliche Behandlung des Gasöls, das als Schiffsbedarf
in der Rheinschiffahrt verwendet wird.
Vom 25. Januar 1954.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Sep-
tember 1953 betreffend das Abkommen zwischen
den Rheinuferstaaten und Belgien vom 16. Mai 1952
über die zoll- und abgabenrechtliche Behandlung des
Gasöls, das als Schiffsbedarf in der Rheinschiffahrt
verwendet wird (Bundesgesetzbl. II S. 531) wird hier-
mit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach sei-
nem Artikel 5 Abs. 2 am 28. Januar 1954 für die
Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, die Nieder-
lande und die Schweiz sowie für Belgien in Kraft
getreten ist, nachdem diese Staaten ihre Ratifik.a-
tionsurkunden zu dem Abkommen beim· Sekretariat
der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt hinter-
legt haben und das Protokoll über die Hinterlegung
am 29. Dezember 1953 durch den Generalsekretär der
Zentralkommission in Straßburg geschlossen worden
ist.
Bonn, den 25. Januar 1954.
Der Bundesminister de_s Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-chilenischen Briefwechsels vom 6. September 1952
· betreffend die zollfreie Einfuhr von 50 000 t Chilesalpeter
in der Zeit vom 1. Juli 1952 bis 30. Juni 1953.
Vom 25. Januar 1954.
Gemäß Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Au-
gust 1953 über den deutsch-chilenischen Briefwechsel
vom 6. September 1952 betreffend die zollfreie Ein-
fuhr von 50 000 t Chilesalpeter in der Zeit vom
1. Juli 1952 bis 30. Jimi 1953 (Bundesgesetzbl. II
S. 292) wird hiermit bekanntgemacht, daß die durch
'!' den Briefwechsel getroffene Vereinbarung für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 1952 in Kraft
getreten ist.
Bonn, den 25. Januar 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
N.r. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27-. Februar 1954 55
•
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zollvertrages vom 20. März 1953
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien.
Vom 25. Januar 1954.
Gemäß Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Sep-
tember 1953 über den Zollvertrag vom 20. März 1953
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königr~ich Belgien (BundesgesetzbL II S. 534) wird
hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag nach
seinem Artikel 3 und der Schriftwechsel vom 18. Juni
1953 nach Austausch der Ratifikationsurkunden mit
Wirkung vom 10. Oktober 1953 in Kraft getreten
sind.
Bonn, den 25. Januar 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Handelsabkommens vom 7. Oktober 1951
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Irak.
Vom 20. Februar 1954.
Gemäß Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Ok-
tober 1953 über das Handelsabkommen vom 1. Ok-
tober 1951 zwischen der Bundesrepublik Deutschland ·
und dem Königreich Irak (Bundesgesetzbl. II S. 543)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen
· auf Grund des in London am 21.April 1952/13.Januar
1954 erfolgten Austausches der Ratifikationsurkun-
den nach seinem Artikel X am 13. Januar 1954 in
Kraft getreten ist.
Bonn, den 20. Februar 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
,Hallstein
J
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N.r. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27-. Februar 1954 55
•
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zollvertrages vom 20. März 1953
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien.
Vom 25. Januar 1954.
Gemäß Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Sep-
tember 1953 über den Zollvertrag vom 20. März 1953
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königr~ich Belgien (BundesgesetzbL II S. 534) wird
hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag nach
seinem Artikel 3 und der Schriftwechsel vom 18. Juni
1953 nach Austausch der Ratifikationsurkunden mit
Wirkung vom 10. Oktober 1953 in Kraft getreten
sind.
Bonn, den 25. Januar 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Handelsabkommens vom 7. Oktober 1951
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Irak.
Vom 20. Februar 1954.
Gemäß Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Ok-
tober 1953 über das Handelsabkommen vom 1. Ok-
tober 1951 zwischen der Bundesrepublik Deutschland ·
und dem Königreich Irak (Bundesgesetzbl. II S. 543)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen
· auf Grund des in London am 21.April 1952/13.Januar
1954 erfolgten Austausches der Ratifikationsurkun-
den nach seinem Artikel X am 13. Januar 1954 in
Kraft getreten ist.
Bonn, den 20. Februar 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
,Hallstein
J
!
i
'
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Bundesgesetzblatt Jahrgang_ 1953, gebunden
Teil I (2 Bändel
Halbleinen, Rücken mit Goldschrift. Preis DM 45.- zuzüglich Versandgebühren
Teil II
Halbleinen, Rücken mit Goldschrift. Preis DM 20.- zuzüglich Versandgebühren
Bundesgesetzblatt Teil I Jahrgang 1952
Halbleinen, Rücken mit Goldschrift. Preis DM 25.- zuzügl. DM 1.- Versandgebühren
Bundesgesetzblatt Teil II Jahrgang 1952
Halbleinen, Rücken mit Goldschrift. Preis DM 25.- zuzügl. DM 1.- Ve~sandgebühren
l!undesgesetzblatt Teil I Jahrgang 1951
Halbleinen, Rücken mit Goldschrift. Preis DM 25.- zuzügl. DM 1.- Versandgebühren
Bundesgesetzblatt Teil II Jahrgang 1951
Halbleinen, Rücken mit Goldschrift (ohne Anlagenbände Ibis m - GATT-}
Preis DM 8.- zuzüglich DM 0.50 Versandgebühren
Anlagenbände Ibis m (GATT) broschiert DM 36.-
Bundesgesetzblatt Jahrgänge 1949 und 1950 (in einem Band)
Halbleinen, Rücken mit Goldschrift. Preis DM25.- zuzügl. DM 1.- Versandgebühren
Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtsdlaftsgebietes 1947 bis 1949 (WiGBI.)
Halbleinen. Preis DM 12.- zuzüglich DM 0.60 Versandgebühren
Reichsgesetzblatt Teil I Jahrgang -1945 (Nach.druck)
Halbleinen, Rücken mit Goldschrift. Preis DM 4.75 zuzügl. DM 0.50 Versandgebühren
Einbanddecken
für die Jahrgänge 1949/50, 1951, 1952 und 1953
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift
BUNDESGESETZBLATT, Bonn 1, Postfach
P_ostscheckkonto: .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt· Köln 3 99
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in ·zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I ~ DM 4,-, für Teil II= DM 3,- [zuzüglich Zustellgebühr).
Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlidi.en Betrages auf Postsdi.eckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesl!esetzblatt• Köln 3 99