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Bundesgesetzblatt
Teil II
1954 Ausgegeben zu Bonn am 6. August 1954 Nr. 14
Tag Inhalt: Seite
3.8.54 Gesetz zu dem Abkommen vom 3, Juni 1953 über den Freundschafts-, Handels- und Konsu-
larvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. Dezem-
ber 1923 mit seinen Abänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 721
3.8.54 Gesetz über das Zweite Zusatzabkommen vom 4. Dezember 1953 zum Zollvertrag zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossensdlaft . . . . . . . . . . . . . . 724
26. 7.54 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zollabkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Norwegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 727
9.7.54 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 8. Mai 1953 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Japan über den Schutz durch den zweiten Weltkrieg be-
einträchtigter Rechte auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 728
31. 7. 54 Bekanntmachung über die Ratifikation des deutsch-chilenischen Briefwechsels vom 3. No-
vember 1953 betreffend die zollfreie Einfuhr von 50 000 t Chilesalpeter in der Zeit vom
1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 728
Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Juni 1953
über den Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag
zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika
vom 8. Dezember 1923 mit seinen Abänderungen.
Vom 3. August 1954.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß
rates das folgende Gesetz beschlossen: seinem Artikel VI in Kraft tritt, ist im Bundesge-
setzblatt bekanntzugeben.
Artikel 1
Dem in Bonn am 3. Juni 1953 unterzeichneten Ab-
kommen über den Freundschafts-, Handels- und Artikel 3
Konsularvertrag zwischen Deutschland und den Ver- Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das
einigten Staaten von Amerika vom 8. Dezember
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
1923 mit seinen Abänderungen (Reichsgesetzbl. 1925
II S. 795, 1935 II S. 743) wird zugestimmt. stellt.
Artikel 2 Artikel 4
(1) Das Abkommen wird nachstehend mit Ge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
setzeskraft veröffentlicht. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. August 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
zugleich für den Bundesminister des Auswärtigen
BI ücher
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Abkommen über den
Freundschafts-, Handels- und Konsular- Agreement
vertrag zwischen Deutschland und den Conceming the Treaty between the
Vereinigten Staaten von Amerika United States of America and Germany
vom 8. Dezember 1923 mit on Friendship, Commerce and Consular
seinen Abänderungen Rights of December 8, 1923, as Amended
Von dem Wunsche geleitet, die zwischen ihnen be- The United States of America and the Federal Repub-
stehenden Bande der Freundschaft zu festigen, und ihre lic of Germany, desirous of strengthening the bonds of
Beziehungen sobald wie möglich auf eine normale und friendship existing between them and of placing their
feste Grundlage zu stellen, haben die Bundesrepublik relations on a normal and stable basis as soon as
Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika possible, have resolved as a step toward that end to
als einen Schritt zu diesem Ziele hin beschlossen, die restore to full force and eff ect, except as otherwise
.Bestimmungen des am 8. Dezember 1923 in Washington provided in the following Articles, the provisions of the
unterzeichneten Freundschafts-, Handels- und Konsular- Treaty of Friendship, Commerce and Consular Rights
vertrages· zwischen Deutschland und den Vereinigten between the United States of America and Germany
Staaten von Amerika in seiner abgeänderten Fassung in signed at Washington December 8, 1923, as amended,
vollem Umfang wieder in Kraft zu setzen, soweit nicht as a provisional measure pending the conclusion of a
in den folgenden Artikeln etwas anderes bestimmt ist, more comprehensive, modern treaty or treaties for such
und zw~r als eine vorläufige Maßnahme, solange der purposes, and have, through their duly authorized rep-
Abschluß eines diesen Zwecken dienenden umfassende- resentatives, agreed as follows:
ren zeitgemäßen Vertrages oder mehrerer solcher Ver-
träge noch aussteht. Sie haben daher durch ihre gehörig
bevollmächtigten Vertreter folgendes vereinbart:
Artikel I Article I
Die Bestimmungen des am 8. Dezember 1923 in Wash- The provisions of the Treaty of Friendship, Commerce
ington unterzeichneten Freundschafts-, Handels- und and Consular Rights between the United States of
Konsularvertrages zwischen Deutschland und den Ver- America and Germany signed at Washington December
einigten Staaten von Amerika in seiner durch Noten- 8, 1923, as amended by an exchange of notes dated_
wechsel vom 19. März/21. Mai 1925 und durch das in March 19 and May 21, 1925, and the agreement signed
Washington am 3. Juni 1935 unterzeichnete Abkommen at Washington June 3, 1935, shall be applied and be
abgeänderten Fassung werden zwischen der Bundes- considered fully operative between the United States
republik Deutschland und den Vereinigten Staaten von of America and the Federal Republic of Germany on
Amerika von dem lnkraf ttreten dieses Abkommens an and after the effective date of the present agreement
zur Anwendung gebracht und als voll wirksam erachtet, insofar as either High Contracting Party may not have
soweit nicht einer der Hohen Vertragschließenden Teile heretofore notified the other Party in accordance with
bisher dem anderen Vertragsteil gemäß Artikel XXXI Article XXXI of the aforesaid Treaty an intention to
des genannten Vertrages die Absicht kundgetan hat, modify or omit any of its Articles, and except as other-
irgendeinen seiner Artikel zu ändern oder auszuscheiden. wise provided in the following Articles, without prej-
Der genannte Vertrag ist wirksam, soweit nicht in den udice to the previous status of any provisions of the
folgenden Artikeln etwas anderes bestimmt ist, unbe- aforesaid Treaty which may have remained operative
schadet der Frage, ob bisher Bestimmungen des genann- or may have again become operative at any time since
ten Vertrages nach Ausbruch der Feindselig:.:eiten zwisc:hen the outbreak of hostilities between the United States of
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika America and Germany.
wirksam geblieben oder irgendwann wieder wirksam
geworden sind.
Artikel II Article II
Entsprechend seinem Sinn wird Artikel XIX des ge- In accordance with the intent of Article XIX of the
nannten Vertrages durch folgenden Zusatz ergänzt: aforesaid Treaty, that Article is hereby amended by
adding the following:
„Die Regierung jedes Vertragsteils kann im Gebiet "The Government of either Party may, in the terri-
des anderen Vertragsteils Grundstücke, Geqäude und tory of the other, acquire, own, lease for any period
Zubehör erwerben, zu Eigentum haben, für jeden be- of time, or otherwise hold and occupy, such lands,
liebigen Zeitraum mieten oder pachten oder sonstwie buildings, and appurtenances as may be necessary and
innehaben und besitzen, wenn dies für Regierungs- appropriate for governmental, other than military,
zwecke, außer für solche militärischer Art, notwendig purposes. If under the local law the permission of the
oder zweckdienlich ist. Falls nach dem am Ort gelten- local authorities must be obtained as a prerequisite
den Recht die Genehmigung der örtlichen Behörden to any such acquiring or holding, such permission shall
für einen derartigen Erwerb oder Besitz erforderlich be given on request."
ist, so ist diese Genehmigung auf Antrag zu erteilen."
Artikel III Article III
Keine Bestimmung dieses Abkommens oder des ge- None of the provisions of the present agreement or
nannten Vertrages soll irgendwie berühren of the aforesaid Treaty shall be considered as affecting
in any way
1. die Rechte und Pflichten eines Vertragsteils in be- 1. the rights or obligations of either Party in respect
zug auf Maßnahmen zum Schutz wesentlicher Sicher- of measures to safeguard essential security inter-
heitsinteressen oder ests or
2. den Status der Vereinigten Staaten von Amerika 2. the status of the United States of America and its
und ihres Personals in Deutschland. personnel in Germany.
Nr. 14-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1954 723
Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens · der am 26. Mai Until the effedive date of the Conventions signed at
1952 in Bonn unterzeichneten Verträge haben die Rechts- Bonn on May 26, 1952, the provisions of legislation,
vorschriften, Verwaltungsanordnungen oder Direktiven, regulations or directives which may be in effect by
die auf Grund des Status der Vereinigten Staaten in virtue of the status in Germany of the United States of
Deutschland etwa in Kraft sein sollten, den Vorrang vor America shall prevail over any inconsistent provisions
Bestimmungen dieses Abkommens oder des genannten of the present agreement or of the aforesaid Treaty;
Vertrages, falls sie mit diesen nicht vereinbar sind. Von and thereafter the provisions of the said Conventions,
diesem Zeitpunkt an haben in einein solchen Falle die and of any other related agreements that have been or
Bestimmungen der genannten Bonner Verträge und aller may be entered into, shall so prevail in case of any such
bereits geschlossenen oder noch zu schließenden zusätz- inconsistency.
lichen Vereinbarungen den Vorrang.
Artikel IV Artic le IV
Bis zur friedlichen Wiedervereinigung Deutschlands Pending the peaceful reunification of Germany, the
umfaßt das deutsche Gebiet, für das der genannte Ver- German territory to which the aforesaid Treaty shall
trag gilt und voll wirksam ist, den gesamten Raum zu be applied and considered fully operative shall be
lande, zu Wasser und in der Luft, über den die Bundes- understood to comprise all areas of land, water and air
republik Hoheitsrechte ausübt. Dieses Abkommen tritt over which the Federal Republic of Germany exercises
auch in Kraft und der genannte Vertrag gilt und ist voll jurisdiction. The present agreement shall also enter into
wirksam im Gebiet von Berlin (West), sobald die Regie- force, and the aforesaid Treaty shall be applied and
rung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der considered fully operative, in the area of Berlin (West)
Vereinigten Staaten von Amerika schriftlich mitgeteilt when the Government of the Federal Republic of Ger-
hat, daß alle hierfür in Berlin erforderlichen rechtlichen many furnishes the Government of the United States of
Voraussetzungen erfüllt sind. America a notification that all legal procedures in Berlin
necessary therefor have been complied with.
Artikel V Article V
Es wird vereinbart, daß Verhandlungen über einen lt is agreed that negotiations for a new Treaty of
neuen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag Friendship, Commerce and Navigation shall be entered
unverzüglich aufzunehmen sind. into without delay.
Artikel VI Article VI
1. Dieses Abkommen ist zu ratifizieren, und die Ratifika- 1. The present agreement shall be ratified, and the
tionsurkunden sind sobald wie möglich in Washing- ratifications thereof shall be exchanged at Washing-
ton auszutauschen. ton as soon as possible.
2. Dieses Abkommen tritt am Tage des Austausches der 2. The present agreement shall enter into force on the
Ratifikationsurkunden in Kraft. day of exchange of ratifications.
3. Jeder Vertragsteil kann dieses Abkommen mit einer 3. Either Party may terminate the present agreement by
Frist von 6 Monaten durch schriftliche Mitteilung an giving six months' written notice to the other Party.
den anderen Vertragsteil kündigen.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen ge- IN WITNESS WHEREOF the respective duly author-
hörig bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen ized representatives have signed the present agreement.
unterzeichnet.
GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung, in deutscher DONE in duplicate, in the English and German lan-
und englischer Sprache, die beide in gleicher Weise maß- guages, both equally authentic, at Bonn, this third day
gebend sind, zu Bonn am dritten Juni neunzehnhundert- of June one thousand nine hundred fifty three.
dreiundfünfzig.
Für die For the
Bundesrepublik Deutschland United States of America
gezeichnet: signed:
Adenauer James B. Conant
Für die For the
Vereinigten Staaten von Amerika Federal Republic of Germany
gezeichnet: signed:
James B. Conant Adenauer
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Gesetz über das Zweite Zusatzabkommen
vom 4. Dezember 1953 zum Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerisdlen Eidge~ossenscbaft.
Vom 3. August 1954.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Dem in Bonn am 4. Dezember 1953 unterzeichneten
Zweiten Zusatzabkommen zum Zollvertrag zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 20. Dezember 1951
(Bundesgesetzbl. 1952 II S. 405) wird zugestimmt.
Artikel 2
(1) Das Abkommen wird nachstehend mit Ge-
setzeskraft veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seiner
Ziffer II in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
bekanntzugeben.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
stellt.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft. ·
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. August 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
zugleich für den Bundesminister des Auswärtigen
Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Blücher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 14-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1954 725
Zweites Zusatzabkommen zum Zollvertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 20. Dezember 1951
I.
Die dem Zollvertrag vom 20. Dezember 1951 beigefügten
Anlagen A (Zölle bei der Einfuhr in das Zollgebiet der
Bundesrepublik) und B (Zölle bei der Einfuhr in das Zoll-
gebiet der Schweiz) werden in der aus den Anlagen I und II
ersichtlichen Weise geändert und ergänzt.
II.
Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifizierung. Es
tritt am 10. Tage nach dem Austausch der Ratifikations-
urkunden, der in Bern erfolgen soll, in Kraft.
Geschehen zu Bonn, den 4. Dezember 1953 in zweifacher
Ausfertigung.
Für die Regierung der Für den
Bundesrepublik Deutschland Schweizerischen Bundesrat
gezeichnet: gezeichnet:
Lahr Schaffner
ANLAGE I
Änderungen und Ergänzungen der Anlage A
Tel11 wird wie folgt geändert: 7. In der Tarifnr. ex 3207 (Teerfarbstoffe usw.) ist hinter
den Worten „bis zu einer Höchstmenge von 90 •/o"
1. An Stelle der Tarifnr. 2107 treten folgende Bestim- einzufügen ,., vom 1. Oktober 1953 ab bis zu einer
mungen: Höchstmenge von 95 8/o•.
„ex 1903 Sogenannte Ravioli 8. In der Tarifnr. ex 3816 (Zubereitete Hilfsmittel für
(kochfertige Teigtaschen ~it die Spinnstoffindustrie usw.) ist hinter den Worten
zubereitetem Fleisch) . . . . . . . . . . . . . . 20 0/o ,, bis zu einer Gesamthöchstmenge von 220 Ofo• einzu-
ex 2002 Sogenannte Ravioli fügen ,,, vom 1. Oktober 1953 ab bis zu einer Gesamt-
(kochfertige Teigtaschen mit höchstmenge von 225 Ofo•.
zubereitetem Gemüse, auch mit zu-
bereitetem Fleisch gemischt) . . . . . . 20 °/o". 9. In der Tarifnr. 3901 (ex B - Preßmassen) ist hinter
den Worten „bis zu einer Höchstmenge von 125 0/o"
2. In der Tarifnr. 2922 (Einbasische Säuren usw.) wird einzufügen ,,, vom 1. Oktober 1953 ab bis zu einer
in dem Absatz A-2-c-ex 2 folgende Bestim- Höchstmenge von 130 °/o".
mung angefügt:
10. In der Tarifnr. 4601 (Geflechte usw.) wird in dem
,,Bisoxycumarinylacetat (bis - 3,3' [4 - Oxy- Absatz C hinter dem Worte „gemischt" eingefügt
cumarinyl) Essigester) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 0/o". ,,, wenn ihr Wert mehr als 25 DM für 1 kg beträgt".
3. In der Tarifnr. 2940 ist das Wort „Arilide" zu ändern 10a. Die Tarifnr. 5201 erhält folgende Fassung:
in „Arylide". .5201 Kunstseidengarne, ungedreht oder ge-
dreht, ungezwirnt oder gezwirnt, nicht
4. In der Tarifnr. 2949 wird in dem Absatz ex D hinter inAufmachungen für den Einzelverkauf:
dem Wort „Pyridinbetacarbonsäurediäthylamid" ein- B - aus künstlicher Spinnmasse:
gefügt „ und dessen Doppelsalz mit Calciumrhodanid •.
a~s Sp!nnmasse mit Luft-
5. In der Tarifnr. 2964 (Lactone) wird in dem Absatz B emschlussen ................... . frei
die Bestimmung „ex 2 - Oxycumarine •....... 8" andere:
durch folgende Bestimmung ersetzt: ungezwirnt oder einmal gezwirnt 130/o
,,ex 2 - Parachlorphenylacetyläthyloxy- mehrmals gezwirnt ............ . 15 °,•..
cumarin (3 - [a - (p - Chlor- 11. In der Tarifnr. 5304 (Zellwollgarne usw.) wird in den
phenyl) - p - acetyläthyl) - 4 - Absätzen B-1-ex a, B-2-ex a und B-2-b-1
oxycumarin) und Phenylpropyloxy- jeweils hinter dem Wort „Schappeseidengarne an-
cumarin (3 - [1' - Phenyl - propyl] gefügt ,,, gegen Vorlage regierungsseitig anerkannter
- 4 - oxycumarin) . . . . . . . .. . .. . . 8 Ofo•. Zeugnisse".
6. In der Tarifnr. 3003 (Arzneiwaren usw.) ist hinter den 12. In der Tarifnr. 5305 (Zellwollgarne usw.) wird in dem
Worten „bis zu einer Höchstmenge von 175 °/o• ein- Absatz ex B hinter dem Wort „Kreuzhaspelung" an-
zufügen ,,, vom 1. Oktober 1953 ab bis zu einer Höchst- gefügt ,., gegen Vorlage regierungsseitig anerkannter
menge von 180 °/o•. Zeugnisse".
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
13. In der Tarifnr. 5809 (Tüll usw.) wird vor dem Absatz C ex 8706 Teile und Zubehör für Kraftwagen
(aus Baumwolle) eingefügt: oder Motorschlepper, auch roh,
anderweit weder genannt noch inbe-
,.ex A - aus Seide: griffen, aus Eisen oder Stahl:
Tüll mit einer einzigen Art regelmäßi- A - Bestandteile und Zubehör für
ger Zellen von gleicher Form und Größe Karosserien, Aufbauten oder
und einer nach Form und Größe glei- Führerhäuser:
chen Art von Nebenzellen . . . . . . . . . . 24 °/o
ex - in einem Stück gegossen,
ex B - aus synthetischen oder künstlichen roh, bis 31. 3. 1955 . . . . . . . . 5 8/o
Spinnstoffen:
B - andere Teile und Zubehör:
Tüll mit einer einzigen Art regelmä-
ßiger Zellen von gleicher Form und ex 2 - andere:
Größe und einer nach Form und Größe
gleichen Art von Nebenzellen . . . . . . . 24 °/o". a - in einem Stück gegos-
sene, auch bearbeitete
14. In der Tarifnr. 6003 (Strümpfe usw.) wird in dem Radteile in Stern- oder
Absatz B hinter dem Worte „Tierhaaren" und in dem Scheibenform für Kraft-
Absatz D bis H hinter dem Worte „Spinnstoffen" an- wagen, auch in Verbin-
gefügt ,. , ausgenommen Strümpfe, deren Beinlänge dung mit aus dem Bun-
ganz aus Kunstseide aus synthetischer Spinnmasse desgebiet gelieferten
besteht". Felgen und Brems-
trommeln . . . . . . . . . . . 5 0/o
15. Die Tarifnr. 6106 erhält folgende Fassung: b - andere, in einem Stück
gegossen, roh, bis 31. 3.
,.6106 Schals, Schärpen, Halstücher, Kragen- 1955 . . . . . . . . . . . . . . . . 5 °;,
schoner, Kopftücher, Schleier und der-
gleichen: ex 8711 Teile und Zubehör von Motorrädern
oder Fahrrädern, anderweit weder ge-
A - ganz oder teilweise aus Tüll nannt noch inbegriffen, aus Eisen
oder Spitzenstoffen oder mit oder Stahl in einem Stück gegossen,
Spitzen, Stickereien, Auszieh- roh, bis 31. 3. 1955 . .. . . . .. .. . . . . . . 5 Ofo•.
arbeit, Applikationen oder an-
deren ähnlichen Verzierungen
versehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 8/o Teil II wird wie folgt geändert:
B - andere:
- aus Seide: 1. Die Bestimmung „Zu Tarifnr. 2107" wird gestrichen.
mit einem Werte von mehr
2. Die Bestimmungen „Zu Tarifnr. 3003" werden wie folgt
als 11,50 DM bis 14,50 DM
geändert:
für 1 qm . . . . . . . . . . . . . . . . 18 0/o
mit einem Werte von mehr a) in dem Absatz a, letzter Satz, wird hinter „3 617 000
als 14,50 DM für 1 qm . . . . 15 8/o DM" eingefügt ,, , vom 1. Oktober 1953 ab (1800/o
2 - aus Wolle oder feinen TieF- von 2 067 000 DM=) 3 720 600 DM";
haaren . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 0/o
b) in dem Absatz b ist anzufügen: ,,Die Mehrmengen,
4 - aus anderen Spinnstoffen 18 0/o". die sich aus der Kontingentserhöhung ab 1. Oktober
1953 ergeben, können im Kalenderjahr 1954 aus-
16. Die ,,Allgemeine Anmerkung zum Abschnitt XV" wird genutzt werden. •;
wie folgt geändert:
c) in dem Absatz c werden die Worte „drei Zollstel-
a) die Ziffer 2 (sogenannte Präzisionsteile) wird ge- len" durch „vier Zollstellen" ersetzt.
strichen;
3. Die Bestimmungen „Zu Tarifnr. 3207" werden wie folgt
b) die Ziffer 3 wird Ziffer 2. geändert:
17. Die Tarifnr. 8706 (Radteile in Stern- oder Scheiben- a) in dem Absatz a, letzter Satz, wird hinter „8679600
form) wird gestrichen. An ihre Stelle treten folgende DM" eingefügt ,, , vom 1. Oktober 1953 ab (95 0/o
Bestimmungen: von 9644000 DM=) 9161800 DM";
,.ex 8610 Bestandteile von Schienenfahrzeu- b) in dem Absatz b ist anzufügen: ,.Die Mehrmengen,
gen, anderweit weder genannt noch die sich aus der Kontingentserhöhung ab 1. Oktober
inbegriffen, aus Eisen oder Stahl in 1953 ergeben, können im Kalenderjahr 1954 ausge-
einem Stück gegossen, roh: nutzt werden.";
ex A - Teile von Fahrgestellen c) in dem Absatz c werden die Worte „drei Zollstel-
(Drehgestellen und Unter- len" durch "vier Zollstellen" ersetzt.
gestellen aller Art), bis
31. 3. 1955 . . . . . . . . . . . . . . . 5 °/o 4. Die Bestimmungen „Zu Tarifnr. 3816" werden wie folgt
ex C - Teile von Bremsvorrich- geändert:
tungen aller Art, bis 31. 3.
1955 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 °/o a) in dem Absatz a, letzter Satz, wird hinter „4 050 200
DM" eingefügt ,, , vom 1. Oktober 1953 ab (225 8/o
ex D - Radmittelstücke und an- von 1841000DM=) 4142250 DM";
dere Teile von Rädern als
Radreifen und Radfelgen, b) in dem Absatz c ist anzufügen: ,.Die Mehrmengen,
bis 31. 3. 1955 . . . . . . . . . . . . 5 °/o die sich aus der Kontingentserhöhung ab 1. Oktober
E - andere: 1953 ergeben, können im Kalenderjahr 1954 ausge-
nutzt werden.";
ex 2 - andere, ausgenommen
Puffer und Teile davon, c) in dem Absatz d werden die Worte „drei Zollstel-
bis 31.3.1955 . . . . . . . . . . 5 °/o len" durch „vier Zollstellen" ersetzt.
Nr. 14-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1954 727
5 Die Bestimmungen „Zu Tarifnr. 3901-B" werden wie oder mehr bestehen und im Schappespinnverfahren
folgt geändert: hergestellt worden sind."
7. In der Bestimmung „Zu Tarifnr. 5504 Absatz d, wer-
11
,
a) in dem Absatz a, letzter Satz, wird hinter „1185 000 den die Worte „drei Zollstellen" durch „vier Zollstel-
DM" eingefügt ,, , vom 1. Oktober 1953 ab (130 0/o len" ersetzt.
von 948 000 DM=) 1232400 DM";
8. Hinter der Bestimmung „Zu den Tarifnrn. 5702, 5811
b) in dem Absatz b ist anzufügen: ,,Die Mehrmengen, und 5812" wird eingefügt:
die sich aus der Kontingentserhöhung ab 1. Oktober ,,Zu Tarifnr. 6003 Absätze B und D bis H.
1953 ergeben, können im Kalenderjahr 1954 ausge-
nutzt werden."; Beinlänge ist der Strumpfteil zwischen dem Fußteil
und der oberen Endpartie (Doppelrand mit Nachrand).
c) in dem Absatz c werden die Worte „drei Zollstel- Die Art der Spinnstoffe von Nähten, Verstärkungen
len" durch „vier Zollstellen" ersetzt. und Verzierungen in der Beinlänge bleibt außer Be-
tracht.
Zu Tarifnr. 6106.
6. In der Bestimmung „Zu Tarifnrn. 5304 und 5305" er- Bei der Berechnung der Quadratmeterfläche sind Rand-
hält der Absatz a folgende Fassung: verzierungen, z.B. Fransen, Spitzen, Borten, mitzu-
berücksichtigen. 11
„a) Als Garne von der Art der Schappeseidengarne sind
solche Garne zu behandeln, die ganz oder über- 9. Die Bestimmung „Zu der Allgemeinen Anmerkung
wiegend aus Fasern mit einer Länge von 65 mm zum Abschnitt XV" wird gestrichen.
ANLAGE II
Änderungen und Ergänzungen der Anlage B
Teil I
Nummer des Zollansatz
• schweiz. Bezeichnung der Waren Fr. Rp.
Zolltarifs
per q
Fertige Bestandteile von Fahrrädern aller Art:
ex 917 - Fahrradspeichen ................................... . 90.-
Teil II
Das NB. ad 259 a erhält folgende Fassung:
„NB. ad 259 a. Nach dieser Nummer zum Ansatze von Fr. 20.- per q
brutto werden auch rohe, glatte Stuhlsitze, Stuhlrückenlehnen und
Tischzargen aus Sperrholz zugelassen, ohne Unterschied der Art des
Furnierblattes. 11
NB. ad 609. Nach dieser Nummer zum Ansatze von Fr. -.03 per q
brutto wird auch Trass zugelassen.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zollabkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen.
Vom 26. Juli 1954.
Gemäß Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juni
1954 über das Zollabkommen vom 30. Dezember
1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Norwegen (Bundesgesetzbl. II S. 629)
wird hiermit bekantgemacht, daß das Abkommen
ratifiziert und die Ratifikationsurkunde der König-
lich Norwegischen Regierung am 5. Juli 1954 über-
geben worden ist. Das Abkommen ist damit nach
seinem Artikel 5 Abs. 1 am gleichen Tage in Kraft
getreten.
Bonn, den 26. Juli 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Abkommens vom 8. Mai 1953 zwisdlen der Bundesrepublik Deutsdlland und Japan
über den Sdlutz durdl den zweiten Weltkrieg beeinträdltigter Redlte
auf dem Gebiet des gewerblidlen Redttsschutzes.
-Vom 9. Juli 1954.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Mai
1954 über das Abkommen vom 8. Mai 1953 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und Japan über den
Schutz durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigter
Rechte auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschut-
zes (Bundesgesetzbl. II S. 525) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß das Abkommen und das diesem bei-
gefügte Protokoll auf- Grund des am 18. Juni 1954
in Bonn erfolgten Austausches der Ratifikationsur-
kunden nach Artikel 8 des Abkommens am 3. Juli
1954 in Kraft getreten sind.
Bonn, den 9. Juli 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmadlung über die Ratifikation
des deutsdl-dlilenisdlen Briefwedtsels vom 3. November 1953
betreffend die zollfreie Einfuhr von 50 000 t Chilesalpeter
in der Zeit vom 1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954.
Vom 31. Juli 1954.
Gemäß Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juni
1954 über den deutsch-chilenischen Briefwechsel
vom 3. November 1953 betreffend die zollfreie Ein-
fuhr von 50 000 t Chilesalpeter in der Zeit vom
1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. II
S. 631) wird hiermit bekanntgemacht, daß die durch
den Briefwechsel getroffene Vereinbarung von der
Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden ist.
Die Vereinbarung ist damit rückwirkend am 1. Juli
1953 in Kraft getreten.
Bonn, den 31. Juli 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
HI' rau,; gebe r : Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger• Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint In zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post Bezugs p r e I s : vierteljährlidJ für Teil I ... DM 4,-, für Teil II - DM 3,- (zuz(lglidJ Zustellgebühr).
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglidJ Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stüdte per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlidten Betrages auf Postsdieckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt• Köln 399.
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728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Abkommens vom 8. Mai 1953 zwisdlen der Bundesrepublik Deutsdlland und Japan
über den Sdlutz durdl den zweiten Weltkrieg beeinträdltigter Redlte
auf dem Gebiet des gewerblidlen Redttsschutzes.
-Vom 9. Juli 1954.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Mai
1954 über das Abkommen vom 8. Mai 1953 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und Japan über den
Schutz durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigter
Rechte auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschut-
zes (Bundesgesetzbl. II S. 525) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß das Abkommen und das diesem bei-
gefügte Protokoll auf- Grund des am 18. Juni 1954
in Bonn erfolgten Austausches der Ratifikationsur-
kunden nach Artikel 8 des Abkommens am 3. Juli
1954 in Kraft getreten sind.
Bonn, den 9. Juli 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmadlung über die Ratifikation
des deutsdl-dlilenisdlen Briefwedtsels vom 3. November 1953
betreffend die zollfreie Einfuhr von 50 000 t Chilesalpeter
in der Zeit vom 1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954.
Vom 31. Juli 1954.
Gemäß Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juni
1954 über den deutsch-chilenischen Briefwechsel
vom 3. November 1953 betreffend die zollfreie Ein-
fuhr von 50 000 t Chilesalpeter in der Zeit vom
1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. II
S. 631) wird hiermit bekanntgemacht, daß die durch
den Briefwechsel getroffene Vereinbarung von der
Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden ist.
Die Vereinbarung ist damit rückwirkend am 1. Juli
1953 in Kraft getreten.
Bonn, den 31. Juli 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
HI' rau,; gebe r : Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger• Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn.
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