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Bundesgesetzblatt
Teil II
1954 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1954 Nr. 11
Tag Inhalt: Seite
22.6.54 Gesetz über das Zollabkommen vom 30. Dezember 1953 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Norwegen ................ : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 629
22.6.54 Gesetz ttber den deutsch-chilenischen Briefwechsel vom 3. November 1953 betreffend die zoll-
freie Einfuhr von 50 000 t Chilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954 . . . . . 631
22.6.54 Gesetz Ober das deutscb-österreichisdte Protokoll vom 14. Dezember 1953 über die Ver-
längerung des deutschen Zollzugeständnisses filr Loden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 633
15.6.54 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe
und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen . . . 634
22.6.54 Verordnung über die gebietlirne Zuständigkeit der Frachtenausschüsse in der Binnenschiffahrt 635
Gesetz über das Zollabkommen vom 30. Dezember 1953
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen.
Vom 22. Juni 1954.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel I
Dem in Bonn am 30. Dezember 1953 unterzeichne-
ten Zollabkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Norwegen wird
zugestimmt.
Artikel II
(1) Das Abkommen wird nachstehend mit Ge-
setzeskraft veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß sei-
nem Artikel 5 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundes-
gesetzblatt bekanntzugeben.
Artikel III
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
stellt.
Artikel IV
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Juni 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
und Bundesminister des Auswärtigen
Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Zollabkommen Tollavtale
zwischen der Bundesrepublik Deutschland mellom Kongeriket Norge
und dem Königreidt Norwegen og Forbundsrepublikken Tyskland
Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Kongeriket Norge og Forbundsrepublikken Tyskland
Norwegen haben in dem Bestreben, die günstige Entwidc- bar, i bestrebelsen pä ytterligere 3 fremme de norsk/tyske
lung der deutsch-norwegischen Wirtschaftsbeziehungen ökonomiske forbindelser, gjennom sine behörig befull-
weiterhin zu fördern, durch ihre gehörig bevollmächtig- mektigede representanter avtalt fölgende:
ten Vertreter folgendes vereinbart:
Artikel 1 Artikkel 1
Für die nachstehend aufgeführten norwegischen Waren For de nedenfor angitte norske varer vil det ved import
werden bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Bundes- fra Kongeriket Norge til Forbundsrepublikken Tysklands
republik Deutschland gegenüber dem Königreich Nor- tollomräde ikke bli oppkrevet böyere toll enn neden-
wegen keine höheren als die nachstehend aufgeführten stäende:
Zölle erhoben:
Tarif- Zollsatz Tollsats
Bezeichnung der Waren Tariff-
Nr.• 0/odes nr. Varebetegnelse 0/o av
Wertes verdien
aus1604 Fischzubereitungen usw.: av 1604 Tilberedte fiskeprodukter osv.:
C-1-d - Sprotten (Clupea C-1-d - Brisling (Clupea sprat-
sprattus) in luftdicht tus) i lufttett lukkede
verschlossenen Be- bokser ............ . 15
hältnissen ......... . 15
aus C-1-e - Heringe (Clupea ha- av C-1-e - Sild (Clupea baren-
rengus) in luftdicht gus) i lufttett lukkede
verschlossenen Be- bokser när den leven-
hältnissen bei einer de fisk ikke har vrert
Länge des lebenden over 16 cm. lang, til-
Fisches nidlt über 16 beredt med olje eller
cm, mit 01 oder mit med tomat eller med
Tomaten oder mit begge deler, ogsä med
beiden zubereitet, tilsetning av salt ... 15
auch mit Zusatz von
Salz .............. . 15
Artikel 2 Artikkel 2
Sollte der Vertragszollsatz für Sardinen (Sardina pil- Hvis traktat-tollsatsen for sardiner (Sardina pilchardus
drnrdus oder Clupea pilchardus) der Tarifnummer eller Clupea pildlardus), tariffnummer 1604-C-l-b, som
1604-C-1-b, der zur Zeit 14 0/o des Wertes beträgt, ver- for tiden belöper seg til 14 0/o av verdien, skulle bli
ändert werden, so werden Maßnahmen getroffen werden, forandret, vil det bli truffet tiltak til ä sikre det bestäende
um das bestehende Verhältnis zwischen den Zollsätzen forhold mellom tollsatsene for disse varer pä den ene
für diese Waren einerseits und für die in Artikel 1 bezeich- side og for de varer som er nevnt i artikkel 1) pä den
neten Waren andererseits zu wahren. annen side.
Artikel 3 Artikkel 3
Sollte sich das im Dritten Zusatzprotokoll zum deutsch.- Hvis den i tredje tilleggsprotokoll til den norsk/tyske
norwegischen Abkommen über den Warenverkehr varebytteavtale av 20. desember 1950 fastsatte kontin-
vom 20. Dezember 1950 für die Einfuhr der in Artikel 1 gent for importen av de i artikkel 1) nevnte varer skulle
genannten Waren festgesetzte Kontingent als unzu- vise seg ä vrere utilstrekkelig, vil Forbundsrepublikken
reichend erweisen, wird die Bundesrepublik etwaigen til enhver tid imötekomme eventuelle önsker fra den
Wünschen der Königlich Norwegischen Regierung nadl kongelige norske regjering om forhandlinger om en
Verhandlungen über eine Aufstodcung des Kontingents ökning av kontingenten.
jederzeit entsprechen.
Artikel 4 Artikkel 4
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern Denne avtale gjelder ogsä for delstaten Berlin, med
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mindre Forbundsrepublikken Tysklands regjering avgir
gegenüber der Regierung des Königreichs Norwegen en motsatt erklrering overfor Kongeriket Norges regjering
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab- innen tre mäneder etter at avtalen er trädt i kraft.
kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5 Artikkel 5
(1) Dieses Abkommen soll von deutscher Seite mög- (1) Nrervrerende avtale skal snarest mulig ratifiseres
lichst bald ratifiziert werden und mit der Benachrichtigung fra tysk side og skal tre i kraft ved underretning fra For-
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die bundsrepublikkens regjering til den kongelige norske
Königlich Norwegische Regierung, daß die Ratifizierung regjering om at ratifikasjon bar funnet sted.
stattgefunden hat, in Kraft treten.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1954 631
(2) Jeder der vertragschließenden Teile kann das Ab- (2) Hver av de kontraherende parter kan si opp avtalen
kommen mit einer Frist von sechs Monaten zum Quartals- til utlöpet av et kvartal med seks mäneders varsel.
ende kündigen.
GESCHEHEN in Bonn am 30. Dezember 1953 in vier Aus- UTFERDIGET i Bonn, den 30. desember 1953 i fire
fertigungen, und zwar zwei Ausfertigungen in deutscher eksemplarer, to pä norsk og to pä tysk, idet begge
und zwei Ausfertigungen in norwegischer Sprache, wobei tekster har samme gyldighet.
der Wortlaut der beide~ Sprachen verbindlich ist.
Für die For
Bundesrepublik Deutschland Kongeriket Norge
gezeichnet: sign.:
Dr. Otto Stalmann Knut Thommessen
Charge d'affaires a. f.
Für das For
Königreich Norwegen Forbundsrepublikken Tyskland
gezeichnet: sign.:
Knut Thommessen Dr. Otto Stalmann
Charge d'affaires a. i.
Gesetz über den deutsch-chilenischen Briefwechsel vom 3. November 1953
betreffend die zollfreie Einfuhr von 50 000 t Chilesalpeter
in der Zeit vom 1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954.
Vom 22. Juni 1954.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel I
Der durch Briefwechsel vom 3. November 1953 ge-
troffenen deutsch-chilenischen Vereinbarung betref-
f end die zollfreie Einfuhr von 50 000 t Chilesalpeter
in der Zeit vorn 1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954 wird
zugestimmt.
Artikel II
( 1) Die Vereinbarung wird nachstehend mit Ge-
setzeskraft veröffentlicht.
(2) Sie tritt rückwirkend ab 1. Juli 1953 in Kraft,
sobald sie deutscherseits entsprechend ihrer Schluß-
bestimmung ratifiziert worden ist. Die Ratifikation
ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Juni 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
D er B und· es k a n z 1e r
und Bundesminister des Auswärtigen
Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Auswärtiges Amt
Ministerialdirektor Dr. von Maltzan Bonn, den 3. November 1953
Leiter der Abteilung IV (HaPol)
311-07/12-IV-27613/53
Seiner Exzellenz
dem Chilenischen Botschafter
Herrn Manuel Hormazabal
Bad Go~esberg
Herr Botschafter!
Ich habe die Ehre, Ihnen namens und im Auftrag · meiner Regierung
mitzuteilen, daß diese bereit ist, für die Einfuhr von Chilesalpeter (natür-
licher Natronsalpeter, Position 2869 B und 3102 A des deutschen Zolltarifs)
bis zu 50 000 t in der Zeit vom 1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954 im Anschluß
an das Protokoll von Torquay vom 21. April 1951 Zollfreiheit zu gewähren.
Ich bitte, mir das Einverständnis Ihrer Regierung übermitteln zu wollen,
daß diese Vereinbarung als eine Änderung der Zollzugeständnisliste
XXXIII des GATT (Bundesrepublik Deutschland) zu betrachten und von
beiden Staaten dem Generalsekretariat des GATT mitzuteilen ist.
Dieser Briefwechsel soll von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert
werden. Die durch den Briefwechsel getroffene Vereinbarung tritt sodann
rückwirkend mit dem 1. Juli 1953 in Kraft.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeich-
netsten Hochachtung.
gez. von Maltzan
(Ubersetzung)
Embajada de Chile Chilenische Botschaft
No. 1066/107 Nr. 1066/107
Bad Godesberg, 3 de Noviembre de 1953 Bad Godesberg, den 3. November 1953
Al Dr. von Maltzan Herrn Dr. von Maltzan
Director de Ministerio Ministerialdirektor
del Ministerio de Relaciones Exteriores im Auswärtigen Amt
Bonn Bonn
S~iior Director de Ministerio l Herr Ministerialdirektor!
Tengo la honra de acusarle recibo de la nota de esta Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang der Note vom
misma fecha, que textualmente dice: heutigen Tage mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
"Tengo el honor de participarle en nombre y debi- "Ich habe die Ehre, Ihnen namens und im Auftrag
damente autorizado por mi Gobierno que mi Gobierno meiner Regierung mitzuteilen, daß diese bereit ist, für
se compromete a conceder liberaci6n de derechos de die Einfuhr von Chilesalpeter (natürlicher Natronsal-
aduana para la importaci6n de Salitre de Chile (nitrato peter, Position 2869 B und 3102 A des deutschen Zoll-
de sodio natural), partida 2869 B y 3102 A del arancel tarifs) bis zu '50 000 t in der Zeit vom 1. Juli 1953 bis
de aduana aleman, hasta por la cantidad de 50 000 tone- 30. Juni 1954 im Anschluß an das Protokoll von Torquay
ladas, para el periodo comprendido entre le primero vom 21. April 1951 Zollfreiheit zu gewähren. Ich bitte,
de julio de 1953 y el 30 de junio de 1954, de acuerdo mir das Einverständnis Ihrer Regierung übermitteln zu
con el Protocolo de Torquay del 21 de abril de 1951. wollen, daß diese Vereinbarung als eine Änderung der
Ruego a Ud. se sirva comunicarme el consentimiento Zollzugeständnisliste XXXIII des GATT (Bundesrepu-
de su Gobierno para que este acuerdo deba consederarse blik Deutschland) zu betrachten und von beiden Staaten
como modificaci6n de la Lista de las Concesiones Aran- dem Generalsekretariat des GATT mitzuteilen ist.
celarias No. XXXIII del GATT (Reptiblica Federal de
Alemania) y que deba ser comunicada por los dos Es-
tados a la Secretaria General del GATT.
Este cambio de notas debe ser ratificado por la Re- Dieser Briefwechsel soll von der Bundesrepublik
publica Federal de Alemania. EI acuerdo efectuado por Deutschland ratifiziert werden. Die durch den Brief-
el intercambio de notas entrara en vigor con efecto wechsel getroffene Vereinbarung tritt sodann rückwir-
retroactivo a partir del primero de julio 1953. kend mit dem 1. Juli 1953 in Kraft.
Aprovecho esta oportunidad para presentar ~ Ud., Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung
Seiior Embajador, las seguridades de mi consideraci6n meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.•
mas destinguida."
Me complazco en expresarle la conformidad del Go- Ich beehre mich, Ihnen zum Ausdruck zu bringen, daß
bierno de la Republica de Chile a lo propuesto en la nota die Regierung der Republik Chile mit dem in der vorer-
preinserta. wähnten Note enthaltenen Vorschlag einverstanden ist.
Reitero a Ud., Seiior Director de Ministerio, las seguri- Genehmigen Sie, Herr Ministerialdirektor, den Ausdruck
dades de mi consideraci6n mas distinguida. meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
fdo.: M. Hormazabal gez. M. Hormazabal
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1954 633
Gesetz über das deutsch-österreichische Protokoll vom 14. Dezember 1953
über die Verlängerung des deutschen Zollzugeständnisses für Loden.
Vom 22. Juni 1954.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Artikel IV
schlossen: Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Artikel I dung in Kraft.
Dem in Wien am 14. Dezember 1953 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Osterreich vereinbarten Protokoll über die Ver- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
längerung des deutschen Zollzugeständnisses für sind gewahrt.
Loden (vgl. Bundesgesetzbl. 1953 II S. 259, 263) wird
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
zugestimmt.
Artikel II Bonn, den 22. Juni 1954.
Das Protokoll wird nachstehend mit Gesetzes- Der Bundespräsident
kraft veröffentlicht. Es tritt rückwirkend am 1. Fe- Theodor Heuss
bruar 1954 in Kraft.
Der Bundeskanzler
Artikel III und Bundesminister des Auswärtigen
Adenauer
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest- Der Bundesminister für Wirtschaft
stellt. Ludwig Erhard
Protokoll über die
Verlängerung des deutschen Zollzugeständnisses für Loden
Im Verlaufe der am 7. Dezember 1953 in Wien begon-
nenen Tagung des deutsch-österreichischen Gemischten
Regierungsausschusses sind die beiden Delegationen über-
eingekommen, in dem ZweiteJ:' Protokoll vom 22. Novem-
ber 1952 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen (Osterreich und Bundes-
republik Deutschland) den bei Nummer ex 51 11 des deut-
s<hen Zolltarifes angeführten Termin nbis 31. Januar 1954•
durch den Termin nbis 30. Juni 1955" zu ersetzen.
Dieses Zugeständnis erhält folgenden Wortlaut:
Nummer des Zollsatz
deutschen Bezeichnung der Waren
Zolltarifes •!• des Wertes
ex 5111 Loden mit einem Quadrat-
metergewicht von 200-620 g,
sofern dieser den öffentlich
hinterlegten Mustern ent-
spri<ht, gegen Vorlage eines
regierungsseitig anerkannten
Zeugnisses:
bis 30. Juni 1955 .••••.•. 12
Geschehen zu Wien, am 14. Dezember 1953.
Der Vorsitzende Der Vorsitzende der
der Deutschen Delegation Osterreichischen Delegation
gez. M u e 11 er - Graf gez. Farb o w s k y
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 195-4, Teil II
Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Untersuchung der Rheinsdliffe und -flöße
und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen.
Vom 15. Juni 1954.
Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Unter- Ist der Schiffsjunge der einzige männliche
suchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Gehilfe de? Schiffsführers, so muß er minde-
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen- stens 16 Jahre alt und mindestens zwei
wasserstraßen vom 13. November 1952 (Bundesge- Jahre zur See oder in der Binnenschiffahrt
setzbl. II S. 957) wird im Einvernehmen mit dem als Angehöriger der Deckmannschaft gefah-
Bundesminister für Arbeit verordnet: ren sein.
5. Gehören zur Bemannung mehrere Matrosen,
§ 1 so kann einer von ihnen durch zwei Schiffs-
Die Untersuchungsordnung für Rheinschiffe und jungen ersetzt werden, es sei denn, daß be-
-flöße - Anlage 1 der Verordnung über die Unter- reits eine Frau der Mindestbemannung an-
suchung der Rheinschiffe und -flöße und über die gehört."
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen-
wasserstraßen vom 30. April 1950 in der Fassung 5. Hinter Artikel 36 werden folgende Bestimmun-
gen eingefügt:
der Verordnung vom 18. Januar 1953 (Bundesge-
setzbl. II S. 9) - wird wie folgt geändert: „ Artikel 36 a
Beschäftigung von Frauen .
1. In Artikel 9 Ziff. J sind hinter der Zahl 16 ein in der Mindestbemannung.
Komma und die Zahl 36a einzufügen.
1. Aus Gründen der Schiffssicherheit dürfen
2. Artikel 33 erhält folgende Fassung: Frauen nur unterhalb von Straßburg und nur
.,Benutzung von Fahrgast- unter folgenden Voraussetzungen der Min-
und Güterschiffen zum Schleppen. destbemannung angehören:
1. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die ihrer a) Die Fahrzeuge müssen zur Beschäftigung
Bauart nach zum Befördern von Fahrgästen von Frauen geeignet sein. Die Eignung ist
oder von Gütern bestimmt sind, dürfen außer nicht gegeben, wenn die Fahrzeuge schwer
im Fall der Bergung oder bei Hilfeleistung in zu steuern sind, ihre Ausrüstung schwer
Notfällen nur dann zum Schleppen verwendet zu handhaben ist oder geeignete Unter-
werden, wenn die Untersuchungskommission kunftsräume fehlen.
dies zuläßt
Die Eignung wird durch die Unter-
2. Die Einrichtung zum Schleppen muß so an- suchungskommissionen festgestellt und in
gebracht sein, daß durch ihre Benutzung die einem Anhang zum Schiffsattest vermerkt.
Sicherheit des Fahrzeugs, der Besatzung und Die Gültigkeit des Vermerks ist zu be-
der Ladung nicht gefährdet wird. Die Steuer- fristen.
fähigkeit und die Stabilität des Fahrzeugs
dürfen durch das Schleppen nicht wesentlich b) Auf jedem Fahrzeug, dessen Eignung nach
beeinträchtigt werden. Buchstabe a festgestellt ist, darf nur eine
Frau in der Mindestbemannung beschäf-
3. Wird das Fahrzeug zum Schleppen zuge-
tigt werden. Die Untersuchungskommis-
lassen, so vermerkt die Untersuchungskom-
sionen bestimmen im Einzelfall, welches
mission die Voraussetzungen, unter denen
Mitglied der Bemannung durch eine Frau
die Schlepptätigkeit gestattet ist, im Schiffs-
ersetzt werden kann.
attest. Bei Fahrgastschiffen bestimmt sie ins-
besondere, daß die Befugnis zum Schleppen c) Die Frauen müssen mindestens 18 Jahre
nur so lange gilt, als keine Fahrgäste an Bord alt sein. Gehören der Schiffsführer und
sind." die Mitglieder der Mindestbemannung
derselben Familie an, so genügt ein Min-
3. In Artikel 35 a Ziff. 4 werden die Worte „in Zif-
destalter von 16 Jahren.
fer 4" durch die Worte „in Ziffer 3 und 4" er-
setzt. d) Frauen, die ein oder mehrere Kinder unter
10 Jahren an Bord haben, dürfen der Min-
4. Artikel 36 Ziff. 4 und 5 erhalten folgende Fas-
destbemannung nicht angehören.
sung: 1
„4. Schiffsjungen müssen mindestens 14 Jahre e) Werdende Mütter dürfen nicht über den
alt sein. Besteht die Deckmannschaft nur aus dritten Monat der Schwangerschaft hin-
einem Schiffsjungen und einer Frau oder aus beschäftigt werden. Wöchnerinnen
nur aus Schiffsjungen, so muß der Schiffs- dürfen bis zum Ablauf von drei Monaten
junge oder einer von ihnen mindestens nach der Niederkunft nicht beschäftigt
15 Jahre alt und mindestens ein Jahr zur werden.
See oder in der Binnenschiffahrt als Ange- f) Frauen müssen während der Arbeit eng
höriger der Deckmannschaft gefahren sein. anliegende Kleidung tragen.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1954 635
2. Ziffer 1 gilt nicht für die Beschäftigung von 7. Anlage F Ziff. 3 erhält folgende Fassung:
Frauen nach Artikel 37 Ziff. 6 und Artikel 39 „Die Bemannung muß mindestens aus dem
Ziff. 4. Schiffsführer und einem Matrosen bestehen, von
Artikel 36b denen einer eine Frau sein darf."
Arbeitssdiutzvorschriften.
Die in den Rheinuferstaaten und Belgien zu
§ 2
Gunsten der Frau erlassenen Arbeitssdrntzvor-
schriften bleiben unberührt. Insbesondere darf (t) Diese Verordnung tritt am t.Juli 1954 in Kraft.
die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht über-
(2) Soweit Fahrzeuge im Sinne des Artikels 33
schreiten, es sei denn, daß der Schiffsführer und
der Untersudlungsordnung für Rheinsdliffe und
die Mitglieder der Mindestbemannung dersel-
-flöße zum Schleppen verwendet werden, muß der
ben Familie angehören."
dort vorgeschriebene Vermerk bis zum 30. Juni 1956
6. In Artikel 37 Ziff. 1 erhält die erste Zeile der im Schiffsattest eingetragen sein.
Tabelle folgende Fassung:
Oberhalb der Unterhalb der
Tragfähigkeit
Duisburg-Hodl- Duisburg-Hoch-
Bonn, den 15. Juni 1954.
in Tonnen
felder Brüdte felder Brüdce
von 15 bis 350 t 1 Matrose 1 Schiffsjunge
oder Der Bundesminister für Verkehr
2 Schiffsjungen Seebohm
Verordnung
über die gebietliche Zuständigkeit der FradJ.tenaussdJ.üsse
in der BinnensdJ.iffahrt.
Vom 22. Juni 1954.
Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 35 und sind der Küstenkanal unterhalb der Schleuse
des § 23 Abs. 1 des Gesetzes über den gewerblichen Oldenburg (km 1,8) sowie der Mittellandkanal
Binnensdliffsverkehr vom 1. Oktober 1953 {Bundes- ostwärts der Abzweigung nadi Bledcenstcdt
gesetzbl. I S. 1453, II S. 550) wird im Benehmen mit (km 213,50), sofern die Beförderungsleistung
den obersten Verkehrsbehörden der beteiligten Län- dort beginnen und zu den unter Buchstabe D
der verordnet: Nr. 1 genannten Wasserstraßen, zur Elbe
§ 1 außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-
Die nach § 41 Satz 1 des Gesetzes über den ge- ordnung oder zur Saale gehen soll;
werblich~n Binnenschiffsverkehr errichteten Frach- 2. ien Rhein unterhalb von Düsseldorf-Reisholz,
tenausschüsse sind für folgende Bereiche zuständig: die Ruhrwasserstraße, den Rhein-Herne-Kanal
westlich der Schleuse VII, den Wesel-Datteln-
A. der Frachtenaussdmß für den Rhein in Duisburg Kanal und den Spoykanal, sofern die Beför-
für derungsleistung dort beginnen und über die
1. den Rhein, seine Nebenflüsse und den Spoy- Schleuse VII des Rhein-Herne-Kanals oder die
kanal (Rheinstromgebiet), den Rhein-Herne- Einmündung des Wesel-Datteln-Kanals in den
Kanal westlich der Schleuse VII (Herne-Ost, Dortmund-Ems-Kanal hinausgehen soll;
km 37,48) und den Wesel-Datteln-Kanal; für 3. die Kanalstrecke zwischen der Sdl.leuse VII
den Rhein unterhalb von Düsseldorf-Reisholz, des Rhein-Herne-Kanals und der Abzweigung
die Ruhrwasserstraße und die vorgenannten des Wesel-Datteln-Kanals vom Dortmurid-
Kanäle jedoch nur dann, wenn die Beförde- Ems-Kanal, sofern die Beförderungsleistung
rungsleistung über die Schleuse VII des Rhein- dort beginnen und in Richtung Dortmund,
Heme-Kanals oder die Einmündung des Wesel- Hamm oder Münster über diese Kanalstrecke
Datteln-Kanals in den Dortmund-Ems-Kanal hinausgehen soll;
nicht hinausgehen soll;
2. die Kanalstrecke zwischen der Schleuse VII C. der Frachtenausschuß Bremen für
des Rhein-Herne-Kanals und der Abzweigung die Weser, ihre Quell- und Nebenßfü:;se (Weser-
des Wesel-Datteln-Kanals vom Dortmund- stromgebiet} und den Küstenkanal unterhalb der
, Ems-Kanal, sofern die Beförderungsleistung Schleuse Oldenburg (km 1,8);
dort beginnen und enden oder in Richtung D. der Frachtenausschuß Hamburg für
zum Rhein gehen soll;
l. die Elbe mit ihren natürlichen und künstlimen
B. der Frachtenausschuß Dortmund für - Nebenwasserläufen einsdtließlich der Wasser-
1. die künstlichen Bundeswasserstraßen zwischen straßen bis Travemünde (Elbstromgebiet), die
Rhein und Elbe (westdeutschen Kanäle), die Eider, den Nord-Ostsee-Kanal und den Kieler
nidlt in der folgenden Nummer 2 oder 3 ge- Hafen bis einschließlich Laboe; ausgenommen
nannt werden, sowie die Ems; ausgenommen sind Beförderungsleistungen innerhalb des
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Hamburger Hafens einschließlich der mit ihm Bereich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 das Schiff nach dem
zusammenhängenden nicht bundeseigenen Mietvertrage überwiegend verwendet werden soll.
Wasserstraßen; Ist dies nicht festzustellen, so setzt derjenige Frach-
2. den Mittellandkanal ostwärts der Abzweigung tenausschuß die Miete fest, in dessen Bereich nach
nach Bleckenstedt, sofern die Beförderungs- § 3 Abs. 1 Satz 1 das Schiff dem Mieter übergeben
leistung dort beginnen und zu den in Num- werden soll.
mer 1 genannten Wasserstraßen, zur Elbe § 5
außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-
(1) Sollen auf Bundeswasserstraßen flüssige Güter
ordnung oder zur Saale gehen soll;
lose in Tankschiffen befördert werden, so ist der
E. der Frachtenausschuß Regensburg für Frachtenausschuß für den Tankschiffsverkehr in
die Donau. Beuel allein zuständig
§ 2 a) für die Festsetzung der Entgelte für die Be-
Die Zuständigkeit der Frachtenausschüsse zur Fest- förderungsleistung,
setzung von Entgelten für Beförderungsleistungen b) für die Festsetzung der Entgelte für die mit
der Binnenschiffahrt nach§ 21 des Gesetzes über den der Schiffsbeförderung unmittelbar zusam-
gewerblichen Binnenschiffsverkehr richtet sich nach menhängenden Nebenleistungen einschließ-
dem Ort, an dem die Beförderungsleistung beginnen lich der Liegegelder,
soll. Mit Ausnahme der in § 3 genannten Liegegelder c) für die Festsetzung von Mieten für Tank-
und Vergütungen gilt dies sinngemäß auch für Ent- schiffe.
gelte für Nebenleistungen, die mit der Schiffsbeför-
Der Frachtenausschuß Regensburg bleibt jedoch für
derung unmittelbar zusammenhängen.
die Festsetzung dieser Entgelte in seinem Bereich
nach den §§ t bis 4 zuständig.
§ 3
(2) Die Zuständigkeit zur Festsetzung von Schlepp-
(1) Für die Festsetzung von Liegegeldern, die im
Zusammenhang mit Beförderungsleistungen auf Bun- löhnen für das Schleppen von Tankschiffen richtet
deswasser!itraßen entstehen, sind zuständig: sich nach den Vorschriften der §§ 1 und 2.
A. im Rheinstromgebiet § 6
der Frachtenausschuß für den Rhein in (1) Soll eine Beförderungsleistung, die nur
Duisburg, streckenweise auf Bundeswasserstraßen zu erbrin-
B. im Stromgebiet der westdeutschen Kanäle und im gen ist, auf nicht bundeseigenen deutschen Wasser-
Gebiet der Ems straßen oder in nicht bundeseigenen deutschen Häfen
der Frachtenausschuß Dortmund, beginnen, so ist derjenige Frachtenausschuß zustän-
dig, der nach den Vorschriften dieser Verordnung
C. im W eserstromgebiet
zuständig wäre, wenn die Beförderungsleistung beim
der Frachtenausschuß Bremen, Ubergang auf die Bundeswasserstraße begonnen
D. im Elbstromgebiet und im Gebiet der Eider, des hätte. Mit Ausnahme der in § 3 genannten Liegegel-
Nord-Ostsee-Kanals und des Kieler Hafens bis der und Vergütungen gilt dies sinngemäß auch für
einsch.ließlich Laboe Entgelte für Nebenleistungen, die mit der Schiffs-
der Frachtenausschuß Hamburg, beförderung unmittelbar zusammenhängen.
E. im Donaustromgebiet (2) Mit Ausnahme der Schlepplöhne und der in § 5
Abs. 1 Satz 1 genannten Entgelte setzt der Frachten-
der Frachtenausschuß Regensburg, ausschuß Berlin die Entgelte im Verkehr von den
F. im Gebiet der Wasserstraßen des Landes Berlin Wasserstraßen des Landes Berlin nach dem übrigen
der Frachtenausschuß Berlin. Geltungsbereich dieser Verordnung fest.
Die Zuständigkeit der Frachtenausschüsse richtet
§ 7
sich ausschließlich nach dem Entstehungsort des
Liegegeldes. Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
(2) Sollen in unmittelbarem Zusammenhang mit 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
einer Beförderungsleistung auf Bundeswasserstraßen mit§ 44 des Gesetzes über den gewerblichen Binnen-
vor ihrem Beginn oder nach ihrem Ende Güter in schiffsverkehr gilt diese Verordnung auch im Lande
Binnenschiffen gelagert werden, so setzt derjenige Berlin.
Frachtenausschuß die Vergütung fest, in dessen Be- § 8
reich nach Absatz 1 das Schiff mit den eingelagerten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Gütern liegen soll. kündung in Kraft.
§ 4
Bonn, den 22. Juni 1954.
Wird ein Schiff zwecks Verwendung zur Schiff-
fahrt auf Bundeswasserstraßen vermietet, so setzt Der Bundesminister für Verkehr
derjenige Frachtenausschuß die Miete fest, in dessen Seebohm
Herausgeber I DP.r Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdrudterel, Bonn
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