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Bundesgesetzblatt
Teil II
1954 Ausgegeben ZU Bonn am 19. Januar 1954 Nr. 1
Tag Inhalt: Seite
14. 1. 54 Verordnung über Verbilligung von Gasöl für die Hochsee-, Küsten- Ul'd. Binnenschiffahrt
(Gasöl VerbVO-Schiff) ............................................... , ................ .
14. 1. 54 Verordnung über die abgabenfreie Verwendung von Mineralöl und SdJmiermitteln in der
Binnenschiffahrt ........... , .....•................................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
5. 1. 54 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-amerikanischen Abkommens be-
treffend den gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
12. 1. 54 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Handelsabkommens vom 21.
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Königlich Ägypti hen Regierung ...
jpril 1951 zwischen
13
15. 12.53
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14. 12.53 Bekanntmachung über die Inkraftsetzung des deutsch-britischen Abkomm .1s über den Rechts-
verkehr im Verhältnis zu Kanada ...................................................... . 15
lnhaltsverzekhnis 1953.
Dieser Nummer liegen die zeitliche Ubersicht für den Teil II des Jahrgangs 1953 und das Titelblatt bei.
Verordnung über Verbilligung von Gasöl
für die Hochsee-, Küsten- und Binnenschlffahrt
- (Gasöl VerbVO-Schiff).
Vom 14. Januar 1G54.
Auf Grund von·§ 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Auf- Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
hebung und Ergänzung von Vorsduiften auf dem gesetzes vom 16. September 1953 (Bundesgesetzbl. I
Gebiete der Mineralölwirtschaft vom 31. Mai 1951 s. 1409).
(Bundesgesetzbl. I S. 371} wird verordnet:
§ 2
§ 1
Höhe der Verbilligung
Gegenstand der Verbllllgung Die Betriebsbeihilfe beträgt 17,35 Deutsche Mark
für 100 Liter oder 20,40 Deutsche Mark für 100 Kilo-
( 1) Bei Verwendung von versteuertem, in der gramm Eigengewicht Gasöl. Sie wird jedoch nur ge-
Bundesrepublik Deutschland gekauftem Gasöl des· währt, soweit Gasöl nicht nach den Vorschriften des
freien Verkehrs zum Betrieb der Schiffsmotoren (das Zollrechts abgabenfrei bezogen werden kann. So-
sind Hauptantriebsmotoren und die dem Schiffs- weit aus standortbedingten Gründen auf dem Rhein
betrieb unmittelbar dienenden Hilfsmotoren) in der Schiffe - insbesondere Fähren - nicht aus Zoll-
Hochsee-, Küsten- und Binnenschiffahrt wird deut- eigenlagern, Zollvormerklagern oder Steuerlagern
schen Schiffseignern oder Schiffsbesitzern, die das bunkern können und ausschließlich auf den Bezug
Schiff nicht nur vorübergehend in ihrem Gewerbe- von Gasöl des freien Verkehrs angewiesen sind,
betrieb verwenden (Beihilfeberechtigte), zur Auf- kann ausnahmsweise Betriebsbeihilfe gewährt
rechterhaltung ihres Betriebes eine Betriebsbeihilfe werden.
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ge-
währt. § 3
(2) Gasöl im Sinne dieser Verordnung ist Gasöl Kreis der begünstigten Fahrzeuge
nach Anmerkung 5 Buchstabe d .A.bsatz t zu Tarif- (1) Zur Hochseeschiffahrt im Sinne dieser Ver-
nummer 2710 des Zolltarifs in der Fassung des Ge- ordnung gehören Seeschiffe, die in das Seeschiffs-
setzes vom 23. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 149) register eingetragen sind, dem Erwerb dienen,
sowie Mineralöl nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Verord- regelmäßig die Küstengewässer verlassen und den
nung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes Fahrterlaubni~schein der Seeberufsgenossenschaften
vom 26. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 237) in der (SBG) für Fahrten in die hohe See besitzen, sowie
Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der die Hochseefähren.
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
(2) Zür Küsten- und Binnenschiffahrt gehören ohne Genehmigung des nach § 5 Abs. 1 zu-
ständigen Hauptzollamts und entspredlende
1. alle nicht unter Absatz 1 fallenden Sdliffe
Beridltigung des Verwendungsbuchs für
des dem Erwerb dienenden Personen- und
andere Zwecke als den Betrieb des Schiffs
Güterverkehrs einsdlließlich der Tank- und
der Hafensc:hiff ahrt sowie der Fähren, zu verwenden oder an andere Personen ab-
zugeben.
2. die Sdliffe des Bundessdlleppbetriebs auf
den westdeutsdlen Kanälen und des Mono- § 5
polsdlleppbetriebs auf dem Elbe-Lübeck- Zuständigkeit und Voraussetzungen
Kanal. für die Anerkennung
(3) Zur Hochsee-, Küsten- und Binnensdliffahrt ge- (1) Zuständig für die Anerkennung der Berechti-
hören auch die Schiffe, die im Dienste öffentlidl- gung zum Bezuge einer Betriebsbeihilfe und für die
rechtlidler Körperschaften für hoheitlidle Aufgaben Auszahlung ist das für den Heimathafen oder Hei-
verwendet werden. matort des Sdliffs (Absatz 2) zuständige Hauptzoll-
amt.
§ 4
(2) Heimathafen oder Heimatort ergeben sich aus
Antrag dem Sdiiffsregister. Für Schiffe, die nicht in das
(1) Die Anerkennung der Berechtigung zum Be- Schiffsregister eingetragen sind, ist unter Heimatort
zuge der Betriebsbeihilfe ist vom Beihilfeberedltig- der Geschäftssitz des Schiffsbesitzers zu verstehen,
ten sdlriftlidl bei dem gemäß § 5 Abs. 1 zuständigen der das Schiff nidlt nur vorübergehend in seinem
Hauptzollamt zu beantragen. In dem Antrag sind Gewerbebetrieb verwendet. Bei Behördenfahrzeu-
anzugeben gen ist der Dienstsitz der zuständigen Behörde, in
allen anderen Fällen der Wohnsitz des Sdliffseigners
1. Name des Schiffs, maßgebend.
2. Heimathafen oder Heimatort des Schiffs, (3) Läuft ein Schiff seinen Heimathafen oder Hei-
3. Art des Schiffs (z. B. Schlepper, Fracht- matort nur nach längeren Zeiträumen an, so kann
sdliff), das nach Absatz 1 zuständige Hauptzollamt den
Antrag auf Anerkennung der Berechtigung zum Be-
4. Tragfähigkeit oder Wasserverdrängung des
zuge der Betriebsbeihilfe an das Hauptzollamt ab-
Schiffs,
geben, in dessen Bezirk das Schiff sich überwiegend
5. Namen und Wohnungen des Sdliffseigners, aufhält. Dieses Hauptzollamt wird damit das für die
des Schiffsbesitzers und Schiffsführers, Betriebsbeihilfe zuständige Hauptzollamt.
6. Zahl, Art, Baujahr, Zylinderzahl und Be- (4) Die Berechtigung zum Bezuge einer Beihilfe
triebs-PSe der Schiffsmotoren sowie Be- wird für den Beihilfeberechtigten jeweils hinsicht-
triebsstoffverbraudl je PSe und Stunde, lich eines bestimmten Schiffs anerkannt.
7. Fassungsvermögen der Tanks und Angaben
(5) Voraussetzung für die Berechtigung zum Be-
über ihre Vermessung. zuge einer Betriebsbeihilfe ist, daß sich auf dem
(2) Der Antrag ist in zwei Ausfertigungen einzu- Schiff eine amtlich vermessene, fest mit dem Schiff
reichen. Ihm sind die Unterlagen über die amtliche verbundene Tankanlage befindet, aus der das Gasöl
Vermessung der Tanks mit den Vermessungstabel- unmittelbar der Verwendung zugeführt wird. Die
len, eine schematische Zeidlnung der Tankanlage Tankanlage muß so eingerichtet sein, daß sich die
mit der erforderlidlen Erläuterung sowie auf Ver- Raummenge des darin befindlidlen Gasöls jederzeit
langen des Hauptzollamts das Sdliffszertifikat oder leicht ermitteln läßt (z.B. durdl Ablesen an einem
der Sdliffsbrief oder eine beglaubigte Absdlrift der mit Meßeinteilung versehenen Standglas oder durch
Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister beizu- Eintauchen eines mit Meßeinteilung versehenen
fügen. Peilstabs). An den Meßeinrichtungen müssen sich
Vorrichtungen befinden, die das Anlegen von Zoll-
(3) Der Antragsteller hat sidl sdiriftlidl zu ver- plomben zur Verhinderung des Vertauschens oder
pfliditen, Veränderns der Meßeinrichtung ermöglichen. Auf
1. sich der Uberwachung nadl dieser Verord- dem Peilstab muß der Name oder die Nummer des
nung, insbesondere der zollamtlidlen Prü- Schiffs dauerhaft angebracht sein.
fung (§ 11) und der Prüfung durch den (6) Das Hauptzollamt kann die Vermessung durdl
Bundesrechnungshof zu unterwerfen, einen vereidigten, amtlich oder von der Industrie-
2. das vorgeschriebene Betriebsbuch (§ 7 und Handelskammer zugelassenen Sachverständigen
Abs. 2), Verwendungsbudl (§ 9) und Be- oder durch eine ausländische Dienststelle der amt-
zugsheft (§ 8) ordnungsmäßig zu führen lichen Vermessung gleichstellen. Es kann bei Schif-
oder führen zu lassen, fen mit einer Tankanlage bis zu 500 Litern Raum-
inhalt von dem Erfordernis der amtlidlen Vermes-
3. zu Unrecht gezahlte Betriebsbeihilfebeträge
sung der Tankanlage absehen und bei Bedarf
auf Anforderung innerhalb der gestellten
zulassen, daß auf diesen Schiffen außerhalb der
Frist zurückzuzahlen und
Tankanlage ein weiterer Vorrat von höchstens
4. das nadl den Bestimmungen dieser Verord- 300 Litern Gasöl in anderen Behältnissen mitgeführt
nung auf Bezugsschein bezogene Gasöl nicht wird.
Nr. 1 - Tag .der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1954 3
(7) Die Anerkennung der Berechtigung zum Be- § 7
zuge einer Betriebsbeihilfe wird unter dem Vor- Aufsicht, Betriebsbuch
behalt des Widerrufs ausgesprochen.
( 1) Schiffe, für die die Berechtigung zum Bezuge
(8) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn sich der Betriebsbeihilfe gemäß § 6 anerkannt worden
nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen ist, unterliegen der Aufsicht durch die Zollverwal-
zum Bezuge der Betriebsbeihilfe nicht vorlagen oder tung. Der Betriebsbeihilfeberechtigte hat, wenn er
wenn sie nachträglich wegfallen. das Sd1iff nicht selber führt, den jeweiligen Schiffs-
führer als Betriebsleiter im Sinne von § 190 Reichs-
(9) Die Anerkennung soll widerrufen werden,
abgabenordnung zu bestellen.
wenn
(2) Der Führer eines Schiffs, für das die Berechti-
1. der Beihilfeberechtigte oder der an seiner
Stelle oder neben ihm für die Buchführung gung zum Bezuge der Betriebsbeihilfe anerkannt
Verantwortliche in dem Betriebsbuch oder worden ist, hat über den Betriebsstoffverbrauch ein
in den an seiner Stelle geltenden Anschrei- Betriebsbuch nach vorgeschriebenem Muster zu füh-
bungen oder in dem Verwendungsbuch vor- ren oder von einem ständig beauftragten Besatzungs-
sätzlich unrichtige Angaben gemacht oder mitglied führen zu lassen. Die Führung eines Be-
vorgeschriebene Angaben unterlassen hat; triebsbuchs ist nicht erforderlich, wenn sich die darin
geforderten Angaben mit genügender Deutlichkeit
2. der Beihilfeberechtigte den Verpflichtungen, aus anderen an Bord befindlichen Anschreibungen
die ihm im Rahmen der amtlichen Aufsicht ergeben.
und Prüfung nach §§ 7 und 11 obliegen, vor-
sätzlich zuwidergehandelt hat; das Ver- (3) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen,
schulden der an seiner Stelle oder neben daß die Führung des Betriebsbuchs oder der beson-
ihm für die Erfüllung dieserVetpflichtungen deren Anschreibungen über den Gasölverbrauch
verantwortlichen Personen steht seinem unterbleibt, wenn das Schiff in übersichtlichen Ge-
Verschulden gleich; wässern nur kurze regelmäßige Fahrten ausführt
und die Aufsicht über das Schiff von einer Zoll-
3. nach Anerkennung der Berechtigung zum dienststelle ausgeübt werden kann. Das gleiche gilt
Bezuge der Betriebsbeihilfe für ein Schiff für Schiffe, die
Gasöl, das für dieses Schiff erworben ist,
1. nur Fahrten in einem örtlich begrenzten
mißbräuchlich verwendet wird (§ 4 Abs. 3).
Hafenbereich ausführen,
2. nur Antriebsmotoren mit einer Leistung
§ 6 bis zu 80 PSe je Schiff haben und
Bewilligung 3. durchschnittlich monatlich nicht mehr als
1500 Liter Gasöl verbrauchen.
(1) Das Hauptzollamt händigt dem Antragsteller
mit der Anerkennung ein Verwendungsbuch nach (4) Der Schiffsführer hat die zur Durchführung der
vorgeschriebenem Muster, ein Bezugsheft mit Be- Amtsgeschäfte erforderlichen Handdienste selbst
zugsscheinen, eine Ausfertigung des Antrags sowie oder durch andere auf seine Kosten und Gefahr zu
die Unterlagen über die amtliche Vermessung, die leisten. Er hat den Zollbeamten das Anbord- und
Zeichnung und Erläuterung der Tankanlage und das Vonbordgehen zu ermöglichen und auf Verlangen
Schiffszertifikat oder den Schiffsbrief oder die be- am Ufer ein Boot für die Beförderung der Zoll-
glaubigte Abschrift aus dem Schiffsregister aus. beamten bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen,
wenn das Schiff nicht am Ufer liegt.
(2) Das Standglas an den Tanks mit der Meßskala
oder der Meßstab ist durch Zollplomben gegen eine
§ 8
Vertauschung oder Verschiebung der Meßskala
nach oben oder unten zu sichern. Verfahren bei Bunkerung, Bezugsheft
(3) Verwendungsbuch und Bezugsheft sind dem (1) Beihilfeberechtigte und Schiffsführer dürfen
Hauptzollamt unverzüglich nach Wegfall ·der Be- Gasöl des freien Verkehrs für Fahrzeuge, für die
rechtigung zum Bezuge der Betriebsbeihilfe zurück- die Berechtigung zum Bezuge der Betriebsbeihilfe
zugeben. anerkannt worden ist, nur unter Einhaltung der
Uberwachungsbestimmungen dieser Verordnung be-
(4) Der Schiffsführer hat das ihm zurückgegebene ziehen und zum Betrieb des beihilfebegünstigten
Zweitstück des Antrags (§ 4}, etwaige Sonder- Schiffs verwenden. Die Verwendung zu anderen
genehmigungen, die Vermessungsunterlagen, das Zwecken und die Abgabe an andere Personen ist nur
Verwendungsbuch, das Betriebsbuch und das Be- nach schriftlicher Genehmigung des nach § 5 Abs. 1
zugsheft an Bord sicher aufzubewahren und auf Ver- zuständigen Hauptzollamts und nach entsprechender
langen den Zollaufsichtsbeamten vorzulegen. Berichtigung des Verwendungsbuchs zulässig. Die
(5) Der Beihilfeberechtigte hat jede Änderung der Zollstelle erteilt die Genehmigung nur bei nachge-
Tankanlage spätestens eine Woche nach ihrer Aus- wiesenem Bedürfnis, z.B. bei Unfällen, Auflegung
führung und jeden Wechsel im Eigentum oder Besitz oder vorübergehender Außerbetriebsetzung des
Schiffs.
oder in der Führung des Schiffs umgehend dem
Hauptzollamt in zwei Ausfertigungen schriftlich an- (2) Vor dem Bunkern von Gasöl des freien Ver-
zuzeigen. kehrs ist der Bunkerstelle das Bezugsheft mit einem
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
vom Schiffsführer ausgefüllten und unterschriebe- buchs mit einem Vordruck nach vorgeschriebenem ·
nen Bezugsschein vorzulegen. Die Bunkerstelle ist Muster an das zuständige Hauptzollamt zu richten.
zu veranlassen, auf dem Stammabschnitt des Bezugs- (3) Der Antrag ist vom Hauptzollamt abzulehnen,
scheins die gebunkerte Raummenge zu bescheinigen. soweit
Gleichzeitig hat der Schiffsführer die Raummenge
1. der Bezug des Gasöls nicht gemäß § 8 nach-
des gebunkerten Gasöls in das Verwendungsbuch
gewiesen ist,
einzutragen und durch die Bunkerstelle bescheini-
gen zu lassen. 2. die ordnungsmäßige Verwendung des Gas-
öls sich nicht aus dem Verwendungsbuch
(3) Das Gasöl darf nur über die amtlich vermes- ergibt,
sene Tankanlage der Verwendung zugeführt werden,
soweit nicht eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 3. das Verwendungsbuch nicht ordnungsmäßig
Abs. 6 vorliegt. Die Verwendung ist im Betriebs- geführt ist.
buch oder in den besonderen Anschreibungen und § 11
im Verwendungsbuch nachzuweisen.
Prüfung durdt die Zollstelle .
(1) Der Beihilfeberechtigte hat im Laufe jedes
§ 9
Kalenderhalbjahres ohne Aufforderung eine Prü-
Verwendungsbuch fung der ordnungsmäßigen Verwendung des Gasöls
(1) Das Verwendungsbuch ist vom Schiffsführer bei einer zur Ausfertigung oder Erledigung von
oder von einem ständig von ihm damit beauftragten Zollbegleitscheinen im Schiffsverkehr befugten Zoll-
Besatzungsmitglied unter Beachtung der Gebrauchs- stelle (siehe Ämterverzeichnis der Bundeszollver-
anleitung zu führen. Jedem Blatt ist ein Durch- waltung) zu beantragen. Verläßt das Schiff auf einer
schreibeblatt beigefügt. Die Eintragungen sind leser- Fahrt in das Zollausland das Zollgebiet, so nimmt
lich mit Tinte oder Tintenstift so vorzunehmen, daß die Grenzzollstelle beim Ausgang des Schiffs eine
die Eintragungen auf dem Hauptblatt und dem Prüfung der ordnungsmäßigen Verwendung des
Durchschreibeblatt übereinstimmen. Gasöls vor. In diesem Fall ist eine Prüfung nach
Satz 1 im laufenden Kalenderhalbjahr nicht mehr
(2) Die Raummenge des zum Betrieb der Schiffs- erforderlich.
motoren verwendeten Gasöls ist am Ende jeder
Reise, sowie vor dem Einreichen der Unterlagen zur (2) Bei der Prüfung hat der Schiffsführer das Ver-
Abrechnung der Betriebsbeihilfe und vor jeder zoll- wendungsbuch, das Bezugsheft und das Betriebsbuch
amtlichen Prüfung mit der Gesamtzahl der Betriebs- oder die besonderen Anschreibungen der Zolldienst-
stunden aus dem aufgerechneten Betriebsbuch oder stelle vorzulegen und das noch vorhandene Gasöl
den aufgerechneten besonderen Anschreibungen in vorzuführen.
das Verwendungsbuch zu übertragen. Dabei ist der (3) Die Zolldienststelle ermittelt auf Grund dieser
nach Abzug der verwendeten Menge von den ein- Unterlagen den Sollbestand und vergleicht diesen
gebrachten und zugebunkerten Mengen sich er- mit dem ermittelten Istbestand. Das Ergebnis der
gebende Sollbestand darzustellen und beim Ab- Prüfung vermerkt sie im Verwendungsbuch. Ver-
schluß des Blattes auf das nächste Blatt vorzutragen. läßt das Schiff das Zollgebiet, so bescheinigt sie
(3) Bei Schiffen, die regelmäßig mehrere kurze außerdem die festgestellte Gasölmenge.
Fahrten an einem Tag ausführen, kann das Haupt- (4) Bei der zollamtlichen Prüfung sich ergebende
zollamt zulassen, daß das an einem Tag verwendete Fehl- oder Mehrmengen oder sonstige erhebliche
Gasöl und die hierauf entfallenden Betriebsstunden Beanstandungen sind in einer Verhandlungsnieder-
in einer Summe täglich in das Verwendungsbuch schrift zu erläutern. Der Schiffsführer hat die Nieder-
einzutragen sind. Handelt es sich dabei um stets schrift mitzuunterschreiben. Die Zollstelle berichtigt
gleiche Fahrten (z.B. bei Fähren), so kann an Stelle das Verwendungsbuch unter Hinweis auf die Ver-
der Betriebsstunden auch die Zahl der gleichen handlung nach dem Ergebnis der zollamtlichen Prü-
Fahrten in das Verwendungsbuch übernommen fung und teilt die unter Satz 1 fallenden Beanstan-
werden. dungen dem gemäß § 5 zuständigen Hauptzollamt
(4) Die Haupt- und Durchschreibeblätter verblei- mit. Sonstige Beanstandungen sind in der Bemer-
ben bis zur Einreichung des Antrags auf Gewährung kungsspalte des Verwendungsbuchs zu vermerken.
der Betriebsbeihilfe im Verwendungsbuch.
§ 12
§ 10 Verwendung von abgabenfreiem Gasöl
Auszahlung Der Beihilfeberechtigte hat auch Gasöl in das Ver-
wendungsbuch einzutragen, das er im Zollgebiet
(1) Ein Antrag auf Auszahlung der Betriebsbeihilfe unter Befreiung von den Eingangsabgaben oder in
kann nur gestellt werden, wenn die.se sich auf einen einem Freihafen bezieht, oder beim Eingang aus
Betrag von mindestens 500 Deutsche Mark beläuft, dem Ausland mit sich führt und das er zum Betrieb
oder in dem betreffenden Monat noch kein Antrag des Schiffs, für das die Berechtigung zum Bezuge
gestellt worden ist und der Betrag sich mindestens der Betriebsbeihilfe anerkannt worden ist, verwen-
auf 100 Deutsche Mark beläuft. den will. Die Behandlung des eingebrachten Gasöls
(2) Der Antrag ist unter Vorlage der Bezugs- richtet sich nach der Verordnung über die abgaben-
scheine und der Hauptblätter des Verwendungs- freie Verwendung von Mineralöl und Schmiermitteln
Nr. 1 - Tag der-Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1954 5
in der Binnenschiffahrt. Das Gasöl darf nur über die schritten auf dem Gebiete der Mineralölwirtschaft
amtlich vermessene Tankanlage der Verwendung in Berlin vom 18. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I
zugeführt werden, soweit nicht eine Ausnahme- S. 863) gilt diese Verordnung auch im Land Berlin.
genehmigung nach § 5 Abs. 6 vorliegt. Die Verwen-
dung ist im Betriebsbuch oder in den besonderen § 15
Anschreibungen und im Verwendungsbudl nachzu-
weisen. (1) Diese Verordnung tritt an demselben Tage wie
das Abkommen zwischen den Rheinuferstaaten und
§ 13 Belgien vom 16. Mai 1952 über die zoll- und abgaben-
rechtliche Behandlung des Gasöls, das als Schiffs-
UbergangsbesUmmungen bedarf in der Rheinschiffahrt verwendet wird (Bun-
Von dem Erfordernis der Voraussetzungen gemäß desgesetzbl. 1953 II S. 531) in Kraft. Dieser Tag wird
§ 5 Abs. 5 (vermessener Tank) kann das Hauptzoll- im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben werden.
amt während einer Ubergangszeit von neun Mona-
(2) Mit diesem Zeitpunkt treten die Verordnungen
ten nach Inkrafttreten dieser Verordnung absehen.
über Verbilligung von Dieselkraftstoff für die See-,
Küsten- und Binnenschiffahrt (DKVO-Schiff) vom
6. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 375 •)) und die Ver-
§ 14
ordnung zur Änderung und Ergänzung der DKVO-
Nach § 1 des Gesetzes über die Anwendung des Schiff vom 13. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 334 •))
Gesetzes zur Aufhebung und Ergänzung von Vor- außer Kraft.
Bonn, den 14. Januar 1954.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
•, Naduichtlicher Abdruck Bundesgesetzbl. 1951 II S. 122 und 1952 II S. 635.
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Verordnung
über die abgabenfreie Verwendung von Mineralöl und Schmiermitteln
in der Binnenschiffahrt.
Vom 14. Januar 1954.
Auf Grund des§ 16 Abs. 1, des § 69 Abs. 1 Nr. 26, 1. die Häfen, soweit sie vom Fluß her ohne
des § 101 Abs. 3, der §§ 109 und 109 a Nr. 3 des Zoll- Schleusen zugänglich sind,
gesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) 2. die nicht genannten, in den Rhein einmün-
in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zoll- denden Flüsse und Kanäle bis zur ersten
gesetzes und der Verbrauchsteuergesetze vom Schleuse, höchstens aber bis zu einer Ent-
23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317), auf Grund des fernung von drei Kilometern von der Mün-
Artikels 3 des Gesetzes vom 9. September 1953 be- dung an gerechnet.
treffend das Abkommen zwischen den Rheinufer-
staaten und Belgien vom 16. Mai 1952 über die zoll- (4) Für die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten
und abgabenrechtliche Behandlung des Gasöls, das Waren sind die Begriffsbestimmungen des Zolltarifs
als Schiffsbedarf in der Rheinschiffahrt verwendet und der Durchführungsbestimmungen zum Zolltarif
wird (Bundesgesetzbl. II S. 531) und auf Grund von maßgebend.
§ 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Aufhebung und Ergän-
zung von Vorschriften auf dem Gebiete der Mineral- B. Allgemeine Bestimmungen
ölwirtschaft vom 31. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I § 2
S. 371} in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsdlland Anzuwendende Bestimmungen
wird verordnet: (1) Für die abgabenfreie Verwendung von Mi-
neralöl gemäß § 1 gelten die Vorschriften der Ver-
A. Abgabenbegünstigungen ordnung über die Zollabfertigung des Schiffsbedarfs
in der Binnenschiffahrt vom 2. August 1951 (Bundes-
§ 1 gesetzbl. II S. 155), soweit in den nachstehenden Vor-
(1) Mineralöle und Schmiermittel, die mit Schiffen schriften nichts anderes vorgeschrieben ist.
auf Binnenwasserstraßen nicht seewärts über die (2) § 2 Abs. 2 und §§ 12 bis 22 der Verordnung
Zollgrenze eingebracht werden, dürfen zum Betrieb über die Zollabfertigung des Schiffsbedarfs in der
der Schiffsmotoren (Hauptantriebsmotoren und dem Binnenschiffahrt vom 2. August 1951 gelten nidlt
Schiffsbetrieb unmittelbar dienende Hilfsmotoren),
zum Heizen der Sdliff skessel und zum Schmieren 1. für die Zollabfertigung von Gasöl, di:is ge-
der Schiffsmaschinen während des Aufenthalts im mäß § 1 Abs. 2 und 3 abgabenfrei verwendet
Zollgebiet vom Zeitpunkt des Eingangs über die wird (§§ 3 bis 20),
Zollgrenze ab für eine reine Fahrzeit von 48 Stunden 2. für die Zollabfertigung von anderen Mi-
abgabenfrei für die Schiffe verwendet werden (Zoll- neralölen als Gasöl und von Schmiermitteln,
gesetz § 69 Abs. 1 Nr. 26). die auf dem Rhein über die Zollgrenze mit
(2) Auf Frachtschiffen und Schleppern, die auf dem einem Schiff eingebracht werden, für das
Rhein das Zollgebiet unmittelbar und ohne Änderung Gasöl gemäß § 1 Abs. 2 und 3 abgabenfrei
der Ladung durchfahren, dürfen diese Mineralöle und verwendet wird (§ 21).
Schmiermittel während der gesamten Durchfahrt
durch das Zollgebiet abgabenfrei für die Schiffe ver- § 3
wendet werden. Eine Änderung der Ladung im Sinne
Zollsicherungsverkehre für Gasöl,
dieser Bestimmung liegt nicht vor, wenn ledig~ich
Voraussetzungen und Sicherheit
Betriebsstoffe ergänzt werden (Zollgesetz § 109 a
Nr. 3). (1) Zur abgabenfreien Verwendung von Gasöl ge-
(3) Gasöl, das mit Schiffen auf dem Rhein in fest mäß § 1 Abs. 2 und 3 wird entweder ein nichtstän-
eingebauten Tanks über die Zollgrenze eingebracht diger oder ein ständiger Zollsicherungsverkehr be-
wird, darf zum Betrieb der Schiffsmotoren (Haupt- willigt. Ein nichtständiger Zollsicherungsverkehr
antriebsmotoren und dem Schiffsbetrieb unmittelbar wird nur für ausländische Schiffe in der Regel für
dienende Hilfsmotoren) und zum Heizen der Schiffs- einen Monat bewilligt. Die Geltungsdauer kann auf
kessel während der Fahrten und der mit der Schiff- Antrag des Schiffsführers von jeder Zollstelle bis
fahrt zusammenhängenden Aufenthalte im Zollgebiet zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert
abgabenfrei für die Schiffe verwendet werden, wenn werden, wenn der Antrag spätestens bei Ablauf der
von der zuständigen Zollstelle ein Zollsicherungs- Frist gestellt wird. Ein ständiger Zollsicherungsver-
verkehr bewilligt worden ist und die Uberwachungs- kehr kann für deutsdle und ausländische Schiffe be-
bestimmungen über den Bezug, die Lagerung und die willigt werden.
Verwendung des Gasöls beachtet werden. Das gleiche (2) Voraussetzung für die Bewilligung eines nicht-
gilt für Gasöl, das Schiffe auf dem Rhein, dem ständigen oder ständigen Zollsicherungsverkehrs ist,
Neckar, dem Main, der Lahn und der Mosel aus be- daß sich auf dem Schiff eine amtlich vermessene, fest
sonders zugelassenen Zolleigenlagern, Zollvormerk- mit dem Schiff verbundene Tankanlage befindet, aus
lagern oder Steuerlagern unmittelbar in fest ein- der das Gasöl unmittelbar der Verwendung zuge-
gebaute Tanks an Bord nehmen. Zu den im vorigen führt wird. Die Tankanlage muß so eingerichtet sein,
Satz genannten Flüssen gehören auch daß sich die Raummenge des darin befindlichen Gas-
Nr. 1-:-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1954 7
öls jederzeit leicht ermitteln läßt (z. B. durch Ablesen (3) Das Hauptzollamt kann bei einem ständigen
an einem mit Meßeinteilung; versehenen Standglas Zollsicherungsverkehr auf Antrag zulassen, daß die
oder durch Eintauchen eines mit Meßeinteilung ver- Führung des Betriebsbuchs oder der besonderen An-
sehenen Peilstabs). An den Meßeinrichtungen müs- schreibungen über den Gasölverbraud1 unterbleibt,
sen sich Vorrichtungen befinden, die das Anlegen von wenn
Zollplomben zur Verhinderung des Vertauschens 1. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
oder Veränderns der Meßeinrichtung ermöglichen. des Inhabers des Zollsicherungsverkehrs
Auf dem Peilstab muß der Name oder die Nummer und des Schiffsführers bestehen, das Schiff
des Schiffs dauerhaft angebracht sein. in übersichtlichen Gewässern nur kurze re-
(3) Die Zollstelle kann die Vermessung durch gelmäßige Fahrten ausführt und die Zoll-
einen vereidigten, amtlich oder von der Industrie- aufsicht über das Schiff von einer Zolldienst-
und Handelskammer zugelassenen Sachverständigen stelle ausgeübt werden kann oder
oder durch eine ausländische Dienststelle der amt- 2. die Schiffe
lichen Vermessung gleichstellen. Sie kann für aus-
ländische Schiffe, die das Zollgebiet auf dem Rhein a) von zuverlässigen Schiffsführern geführt
nur gelegentlich durchfahren, einen nichtständigen werden,
Zollsicherungsverkehr auch dann bewilligen, wenn b) · nur Fahrten in einem örtlich begrenzten
die Tankanlage nicht amtlich vermessen ist. Das Hafenbereich ausführen,
Hauptzollamt kann bei Schiffen mit einer Tankanlage c) nur Antriebsmotoren mit einer Leistung
bis zu 500 Litern Rauminhalt von dem Erfordernis der bis zu 80 PSe je Schiff haben und
amtlichen Vermes~ung der Tankanlage absehen und
bei Bedarf zulassen, daß auf diesen Schiffen außer- d) durmschnittlich monatlich nicht mehr als
halb der Tankanlage ein weiterer Vorrat von höch- 1500 Liter Gasöl verbrauchen.
stens 300 Litern Gasöl in anderen Behältnissen mit- (4) Der Schiffsführer hat die zur Durchführung der
geführt wird. Amtsgeschäfte erforderlichen Handdienste selbst
(4) Zu einem der nach Absatz 1 bewilligten Zoll- oder durch andere auf seine Kosten und Gefahr zu
sicherungsverkehre kann ohne weiteres Gasöl abge- leisten. Er hat den Zollbeamten das Anbord- und
fertigt werden, das mit dem Schiff auf dem Rhein aus Vonbordgehen zu ermöglimen und auf Verlangen
dem Zollausland eingebracht ist. Zum Bezuge von am Ufer ein Boot für die Beförderung der Zollbeam-
abgabenfreiem Gasöl aus einem Zolleigenlager, Zoll- ten bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen,
vormerklager oder Steuerlager (§ 5) ist eine beson- wenn das Smiff nicht am Ufer liegt.
dere Genehmigung der zuständigen Zollstelle er-
forderlich, die durch Aushändigung von Bezugs- C. Zolleigenlager, Zollvormerklager und
scheinen erteilt wird. Steuerlager für die Gasölbunkerung auf dem
(5) Sicherheit für die Eingangsabgaben ist bei Rhein und seinen Nebenflüssen
Schiffen, die d11s Zollgebiet ohne Änderung der La-
dung durchfahren, nicht zu leisten. Im übrigen wird § 5
Sicherheitsleistung nur in Verdachtsfällen gefordert. (1) Das zuständige Hauptzollamt kann auf An-
trag Zolleigenlager, Zollvormerklager oder Steuer-
§ 4 lager bewilligen, aus denen Gasöl unmittelbar an
Schiffe gemäß § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 als Schiffs-
Allgemeine Aufsichtsbestimmungen
bedarf abgabenfrei abgegeben werden darf.
( 1) Schiffe, für die ein Zollsicherungsverkehr ge-
(2)· Die Zolleigenlager, Zollvormerklager oder
mäß § 3 Abs. 1 bewilligt worden ist, unterliegen der
Steuerlager werden nur bewilligt, wenn der Antrag-
Steueraufsicht. Der Inhaber des Zollsicherungsver-
steller sim schriftlich verpflichtet, das Gasöl grund-
kehrs hat, wenn er das Schiff nicht selbst führt, den
sätzlich an alle Berechtigten abzugeben, die zur Zah-
jeweiligen Schiffsführer als Betriebsleiter gemäß
lung des Kaufpreises in Deutscher Mark bereit sind.
§ 190 der Reichsabgabenordnung zu bestellen. Der
Ein Steuerlager wird nur bewilligt, wenn die Ein-
Schiffsführer stellt dann die Zollanträge als Vertreter
richtung eines Zolleigenlagers oder Zollvormerk-
des Inhabers des Zollsicherungsverkehrs.
Jagers dem Lagerinhaber nicht zugemutet werden
(2) Der Führer eines Schiffs, für da.s ein nichtstän- kann.
diger oder ständiger Zollsicherungsverkehr bewilligt
worden ist, hat über den Betriebsstoffverbrauch im (3) Das Hauptzollamt kann als Lagerplatz des
Zollgebiet ein Betriebsbuch nach vorgeschriebenem Zolleigenlagers, Zollvormerklagers oder Steuer-
Muster zu führen oder von einem ständig damit be- lagers auch Bunkerschiffe zulassen. Die Bunkerschif f e
auftragten Besatzungsmitglied führen zu lassen. müssen mit eichamtlim vermessenen Lagertanks und
Die Führung eines Betriebsbuchs ist nicht erforder- den zur Vornahme von Bestandsaufnahmen erforder-
lich, wenn sich die darin geforderten Angaben mit lichen Geräten (geeichtem Zählwerk, Peilstäben
genügender Deutlichkeit aus anderen an Bord be- usw.) ausgestattet sein. Die Lagertanks eines Zoll-
findlichen Ansdueibungen ergeben. Ist für das Schiff eigenlagers müssen zollsimer eingerichtet sein.
ein ständiger Zollsicherungsverkehr'bewilligt wor- (4) Das Hauptzollamt kann widerruflich zulassen,
den, so hat der Schiffsführer oder das ständig damit· daß bei der Abgabe von Gasöl aus Zollvormerk-
beauftragte Besatzungsmitglied außerdem die Ver- lagern an bezugsberechtigte Schiffe Gattung, Menge,
wendung des Gasöls in dem vom Hauptzollamt aus- Dichte und Wärmegrad des Gasöls durch auf Zoll-
gegebenen Verwendungsbuch nachzuweisen. treue verpflichtete Personen ermittelt werden und
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
daß diese Personen die Bezugsberechtigung des Emp- (2) Das zum Zollsicherungsverkehr abgefertigte
fängers feststellen und die Eintragungen im Uber- und das ohne zollamtliche Mitwirkung abgabenfrei
weisungsschein (§ 7), im Verwendungsbuch (§ 4 aus einem Zollvormerklager bezogene Gasöl darf
Abs. 2) und auf den Bezugsscheinen (§ 3 Abs. 4) vor- nur zum Betrieb des Schiffs gemäß § 1 Abs. 2 und 3
nehmen. Das Gasöl darf dann ohne zollamtliche Mit- verwendet und ohne Wiedergestellung nicht an an-
wirkung und ohne Vorlage der Bezugsunterlagen dere Personen abgegeben werden. Die bedingte Zoll-
bei der Zollstelle an den bezugsberechtigten Schiffs - schuld fällt weg, wenn das Gasöl zum Betrieb des
führer abgegeben werden. Auf Zolltreue können Schiffs gemäß § 1 Abs. 2 und 3 verwendet wird und
vertrauenswürdige und fachlich geeignete Lagerver- die Uberwachungsbestirnmungen eingehalten wer-
walter oder sonstige in dem Zollvormerklager be- den. Wird das Gasöl zu einem anderen Zweck ver-
schäftigte Personen verpflichtet werden, nicht da- wendet oder ohne Wiedergestellung an andere Per-
gegen die Inhaber oder leitenden Angestellten und sonen abgegeben oder wird den Uberwachungsbe-
ihre Angehörigen. Das Hauptzollamt kann beim Vor- stimrnungen zuwidergehandelt, so wird die Zoll-
liegen eines unabweisbaren Bedürfnisses in einzel- schuld im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung unbedingt
nen Fällen Ausnahmen zulassen. und fällig (Zollgesetz § 45 Abs. 2 und § 64). Die Wie-
dergestellung ist nur bei nachgewiesenem Bedürfnis
(5) Bei der Abgabe von Gasöl an bezugsberech-
zulässig, z.B. bei Unfällen, Auflegung oder vorüber-
tigte Schiffe aus Steuerlagern ist das Gasöl des freien
gehender Außerbetriebsetzung des Schiffs. Das Gasöl
Verkehrs zum Zollsicherungsverkehr zollamtlich ab-
kann dann zu einem anderen Zollsicherungsverkehr
zufertigen (Zollgesetz § 105). Das Hauptzollamt kann
abgefertigt werden. Eine Entnahme in den freien
widerruflich zulassen, daß die Zollabfertigung zum
Verkehr ohne zollamtliche Mitwirkung ist nicht ge-
Zollsicherungsverkehr durch eine Bescheinigung des
• stattet.
auf Zolltreue verpflichteten Lagerverwalters über
die ordnungsmäßige Abgabe der Gasölmenge an den
bezugsberechtigten Schiffsführer ersetzt wird, wenn E. Verwendung von Gasöl im nichtständigen
das Gasöl vor der Einlagerung in das Steuerlager der Zollsicherungsverkehr
Zollstelle gestellt wird und Gattung und Menge die-
ses Gasöls durch eine innere Zollbescbau zollamtlich § 7
ermittelt werden. Absätze 4 und 6 gelten dann ent- Antrag und Bewilligung
sprechend.
(1) Eines besonderen Antrags auf Bewilligung
(6) Die auf Zolltreue verpflichteten Personen eines nichtständigen Zollsicherungsverkehrs bedarf
haben jede Abgabe abgabenfreien Gasöls sofort nach es beim Eingang auf dem Rhein nicht. Der Zoll-
seiner Entfernung aus dem Zollvormerklager in sicherungsverkehr ist dem Schiffsführer bewilligt,
einem Mineralölabgabebuch nach vorgeschriebenem wenn die Grenzzollstelle dem Zollantrag auf Ab-
Muster anzuschreiben. Das Mineralölabgabebuch ist fertigung des eingebrachten Gasöls zur abgaben-
in vom Hauptzollamt zu bestimmenden Zeitab- freien Verwendung entsprochen hat. Der Sdliffsfüh-
schnitten abzuschließen und mit den Bezugsscheinen rer beantragt die Abfertigung durch Ubergabe eines
(§ 8 Abs. 3 und§ 14 Abs. 3) der zuständigen Zollstelle
Uberweisungsscheins nadl vorgeschriebenem Muster
einzureichen. in zwei Stücken. Ein weiterer Zollantrag und eine
(7) Aus den nach Absatz 1 bewilligten Zolleigen- Zollanmeldung sind nicht erforderlich.
lagern, Zollvorrnerklagern und Steuerlagern darf (2) Will der Schiffsführer Gasöl im Zollgebiet aus
Gasöl als Schiffsbedarf an Schiffe abgabenfrei nur ab- Zolleig~nlagern, Zollvorrnerklagern oder Steuer-
gegeben werden, wenn der Schiffsführer einen von lagern zur abgabenfreien Verwendung zubunkem,
ihm unterschriebenen gültigen Bezugsschein abgibt so hat er· im Uberweisungsschein die Bunkerstellen
und wenn das Gasöl sofort bei der Abgabe in die und die Zahl der beabsichtigten Zubunkerungen an-
amtlich vermessenen Tanks aufgenommen wird, so- zugeben.
weit nicht eine Ausnahmegenehmigung nach § 3
Abs. 3 vorliegt. (3) Der Schiffsführer eines außerhalb des Rheins
(z.B. auf der Ems) in das Zollgebiet eingehenden aus-
ländischen Schiffs, für das ein ständiger Zollsiche-
D. Zollschuldrechtliche Verhältnisse und rungsverkehr nicht bewilligt ist, darf auf dem Rhein
Verwendung des Gasöls und auf den im § 1 Abs. 3 genannten Nebenflüssen
Gasöl aus Zolleigenlagern, Zollvorrnerklagern oder
§ 6
Steuerlagern abgabenfrei als Schiffsbedarf beziehen
(1) Durch die Zollabfertigung des Gasöls zum Zoll- und im Zollgebiet für das Schiff verwenden, wenn ihm
sicherungsverkehr entsteht in der Person des In- ein nichtständiger Zollsicherungsverkehr nach dieser
habers des Zollsicherungverkehrs eine bedingte Verordnung bewilligt worden ist. Die Bewilligung des
Zollschuld nach dem vollen Zollsatz für Gasöl (Zoll- nichtständigen Zollsicherungsverkehrs ist bei der
gesetz § 45 Abs. 2 und § 47 Abs. 1 Ni-. 1). Hat eine Grenzzollstelle oder einer zur Ausgabe von Bezugs-
Zollabfertigung nicht stattgefunden (§ 5 Abs. 4), so scheinen befugten Binnenzollstelle (§ 10 Abs. 1)
geht die bedingte Zollschuld für das Gasöl bei ord- schriftlich zu beantragen. Liegen die Voraussetzun-
nungsmäßiger Abgabe von dem Inhaber des Zoll- gen des § 3 vor, so bewilligt die Zollstelle den nicht-
vorrnerklagers auf den Inhaber des Zollsicherungs- ständigen Zollsicherungsverkehr durch einen Ver-
verkehrs in dem Zeitpunkt über, in dem der Schiffs- merk im Uberweisungssdl.ein (§ 12 der Verordnung
führer das Gasöl in Besitz nimmt (Zollgesetz § 45 über die Zollbehandlung des Schiffsbedarfs in der
Abs. 5 und § 47 Abs. 1 Nr. 3). Binnenschiffahrt vorn 2. August 1951). Für das zu-
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Nr. 1 - Tag der Ausg-abe: Bonn, den 19. Januar 1954 9
gebunkerte Gasöl sind die Vorschriften dieser Ver- (3) Hat das Hauptzollamt die Mitwirkung einer
ordnung entsprechend anzuwenden. auf Zolltreue verpflichteten Person gemäß § 5 Abs. 4
und 5 genehmigt, so nimmt diese Person den Bezugs-
schein entgegen und besd1einigt die Abgabe des
§ 8 Gasöls auf dem Dberweisungsschein und auf dem
Zollabfertigung beim Grenzeingang Stammabschnitt des Bezugssdieins.
(1) Die Grenzzollstelle fertigt das auf dem Rhein (4) Jede Zubunkerung von Gasöl des freien Ver-
eingebrachte Gasöl zum Zollsicherungsverkehr ab. kehrs hat der Schiffsführer unter Angabe der Raum-
Sie ermittelt die Raummenge des Gasöls durch Fest- menge im Uberweisungsschein zu vermerken und
stellung der Standhöhe im Tank und beurkundet durch die Bunkerstelle bescheinigen zu lassen.
diese Menge im Uberweisungsschein.
(2) Die Grenzzollstelle vermerkt die Ausstellung § 11
des Uberweisungsscheins im Ausfertigungsbuch für Zollabfertigung beim Wiederausgang oder bei der
Schiffsbedarfslisten bei der Eintragung der zugehö- Wiedergestellung
rigen Schiffsbedarfsliste und versieht beide Stücke
(1) Beim Wiederausgang des Schiffs aus dem Zoll-
des Uberweisungsscheins mit deren Nummer. Das
gebiet oder bei Ablauf der Geltungsdauer (§ 3
· Erststück erhält der Schiffsführer zurück. Das Zweit-
Abs. 1) hat der Schiffsführer zugleich mit dem Erst-
stück verbleibt bei der Grenzzollstelle.
stück der Schiffsbedarfsliste den Uberweisungs-
(3) Die Grenzzollstelle händigt dem Schiffsführer schein, die Stammabschnitte der verwendeten Be-
für jede beabsichtigte Zubunkerung von abgaben- zugsscheine, die nicht verwendeten Bezugsscheine
freiem Gasöl (§ 7 Abs. 2) einen Bezugsschein nach und das aufgerechnete Betriebsbudl der Zollstelle
vorgesehenem Muster aus und vermerkt in beiden vorzulegen und das noch vorhandene Gasöl wieder-
Stücken des Uberweisungsscheins die Zahl und die zugestellen.
Nummern der ausgehändigten Bezugsscheine. (2) Die Zollstelle ermittelt die noch vorhandene
Raummenge an Gasöl gemäß § 8 Abs. 1, prüft, ob der
§ 9 Unterschied zwischen der Menge des eingebrachten
und zugebunkerten Gasöls und der Menge des wie-
Aufbewahrung der Unterlagen dergestellten Gasöls ordnungsgemäß verwendet
Der Schiffsführer ist verpflichtet, den Uberwei- worden ist und erledigt den Dberweisungsschein,
sungsschein mit den Bezugsscheinen, die Unterlagen wenn sich keine Anstände ergeben. Das wieder-
über die amtliche Vermessung der Tanks mit den gestellte Gasöl wird nach dem Antrag des Sdiiffsfüh-
Vermessungstabellen und Vermessungsgeräten und rers zum Ausgang aus dem Zollgebiet, zu einem
eine Beschreibung und Zeichnung der gesamten neuen Zollverkehr oder zum freien Verkehr abge-
fankanlage an Bord sicher aufzubewahren und den fertigt.
Zollbeamten auf Verlangen vorzulegen. § 12
Erledigung des Uberweisungsscbeins
§ 10 Der Dberweisungsschein wird von der Zollstelle
Zubunkerung im Zollgebiet im Empfangsbuch für Schiffsbedarfslisten zugleich
mit der Schiffsbedarfsliste eingetragen. Die erledig-
(1) Bei jeder Zubunkerung von abgabenfreiem ten Dberweisungsscheine bleiben bei der Schiffs-
Gasöl im Zollgebiet hat der Schiffsführer einen aus- bedarfsliste und sind im Erledigungssdiein (§§ 11
gefüllten und von ihm unterschriebenen Bezugs- und 19 der Verordnung über die Zollabfertigung des
schein von dem Stammabschnitt abzutrennen und der Schiffsbedarfs in der Binnenschiffahrt vom 2. August
Lagerzollstelle zu übergeben. Dabei hat er den Uber- 1951) besonders zu bezeichnen. Die Stammabschnitte
weisungsschein vorzulegen. Hat die Grenzzollstelle der verwendeten Bezugsscheine und die nicht ver-
dem Schiffsführer keine Bezugsscheine ausgehändigt wendeten Bezugsscheine werden der Ausgabezoll-
oder sind die ausgehändigten Bezugsscheine ver- stelle zurückgesandt.
braucht, so können auch andere besonders befugte
Zollstellen auf schriftlichen Antrag dem Schiffs-
führer die erforderlichen Bezugsscheine aushän- F. Verwendung von Gasöl im ständigen
digen. Die Zollstelle vermerkt die Zahl und die Num- Zollsicherungsverkehr •
mern der ausgehändigten Bezugsscheine im Ober-
weisungsschein. · § 13
(2) Die Zollstelle fertigt das aus dem Zolleigen- Antrag
lager oder Steuerlager vorgeführte oder aus dem ( 1) Die Bewilligung eines ständigen z·ollsiche-
Zollvormerklager wiedergestellte Gasöl zum Zoll- rungsverkehrs ist vom Sdiiffseigner oder vom
sicherungsverkehr ab und vermerkt die Raum- Schiffsbesitzer, der das Schiff nicht nur vorüber-
menge des abgegebenen Gasöls auf, dem überwei- gehend in seinem Gewerbebetrieb verwendet, schrift-
sungsschein und auf dem Stammabschnitt des Be- lich zu beantragen, und zwar für deutsche Schiffe bei
zugsscheins. Den Dberweisungsschein händigt sie dem für den Heimathafen oder Heimatort zustän-
dem Schiffsführer wieder aus. Der Bezugsschein wird digen Hauptzollamt und für ausländische Schiffe bei
Beleg zum Zollagerbuch, zur Zollvormerkrechnung den Hauptzollämtern Duisburg, Emmerich, Karls-
oder zum Lagerbuch des Steuerlagers. ruhe oder Mannheim. In dem Antrag sind anzugeben
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
1. Name des Schiffs, stell er neben dem Verwendungsbuch ein Bezugsheft
2. Heimathafen oder Heimatort des Schiffs, mit Bezugsscheinen aus.
3. Art des Schiffs (z. B. Sdllepper, Frachtschiff), (4) Verwendungsbuch und Bezugsheft sind dem
4. Tragfähigkeit oder Wasserverdrängung des Hauptzollamt innerhalb einer Woche nach Beendi-
Schiffs, gung des Zollsicherungsverkehrs zurückzugeben.
5. Namen und Wohnungen des Schiffseigners, Der Zollsicherungsverkehr kann verlängert oder auf
des Schiffsbesitzers und Schiffsführers, einen neuen Inhaber übertragen werden, wenn die
Verlängerung oder Ubertragung vor seinem Ablauf
6. Zahl, Art, Baujahr, Zylinderzahl und PSe beantragt wird. Die Erneuerung der Verwendungs-
der Schiffsmotoren sowie Betriebsstoffver- bücher und Bezugshefte ist rechtzeitig beim Haupt-
brauch je PSe und Stunde, zollamt zu beantragen.
7. Fassungsvermögen der Tanks und Angaben
über ihre Vermessung. (5) Der Schiffsführer hat das ihm zurückgegebene
Zweitstück des Antrags (Absatz 1), etwaige Sonder-
(2) Der Antrag ist in zwei Ausfartigungen ein- genehmigungen, die Vermessungsunterlagen, das
zureichen. Ihm sind die Unterlagen über die amtliche Verwendungsbuch, das Betriebsbuch und das Bezugs-
Vermessung der Tanks mit den Vermessungstabel- heft an Bord sicher aufzubewahren und auf Verlan-
len, eine schematische Zeichnung der Tankanlage mit gen den Zollbeamten vorzulegen.
der erforderlidlen Erläuterung sowie auf Verlangen
des Hauptzollamts das Schiffszertifikat oder der (6) Der Inhaber des Zollsicherungsverkehrs hat
Schiffsbrief oder eine beglaubigte Abschrift der Ein- jede Änderung der Tankanlage spätestens eine
tragung des Schiffs in das Sdliffsregister beizufügen. Woche nach ihrer Ausführung und jeden Wechsel
im Eigentum oder Besitz oder in der Führung des
(3) Heimathafen und Heimatort ergeben sich aus Schiffs umgehend dem Hauptzollamt schriftlich in
dem Schiffsregister. Für Schiffe, die nicht in das zwei Ausfertigungen anzuzeigen.
Schiffsregister eingetragen sind, ist unter Heimatort
der Geschäftssitz des Schiffsbesitzers zu verstehen,
§ 15
der das Schiff nicht nur vorübergehend in seinem
Gewerbebetrieb verwendet. In allen anderen Fällen Zollabfertigung beim Grenzeingang
ist der Wohnsitz des Sdliffseigners oder bei Be- (1) Der Schiffsführer hat das über die Zollgrenze
hördenfahrzeugen der Dienstsitz der zuständigen eingebrachte Gasöl in das Verwendungsbuch ein-
Behörde maßgebend. zutragen und in der Schiffsbedarfsliste auf die Ein-
(4) Läuft ein deutsdles Schiff seinen Heimathafen tragung im Verwendungsbuch hinzuweisen. Das Ver-
oder Heimatort nicht oder nur nadl längeren Zeit- wendungsbuch ist mit der Schiffsbedarfsliste der
räumen an, so kann das nadl Absatz 1 zuständige Grenzzollstelle vorzulegen., Die Ubergabe des Ver-
Hauptzollamt den Antrag auf Bewilligung und die wendungsbuchs gilt als Zollantrag auf Abfertigung
weitere Behandlung des Zollsicherungsverkehrs an des Gasöls zum Zollsicherungsverkehr. Der Abgabe
das Hauptzollamt abgeben, in dessen Bezirk das einer besonderen Zollanmeldung bedarf es nicht.
Schiff sich überwiegend aufhält. Dieses Hauptzollamt (2) Die Grenzzollstelle fertigt das Gasöl zum Zoll-
wird damit das für den Zollsicherungsverkehr zu- sicherungsverkehr ab, ermittelt dabei die Raum-
ständige Hauptzollamt. Das gleiche gilt entsprechend menge des Gasöls nach der Standhöhe im Tank und
für ausländische Schiffe, die auf ihren regelmäßigen bescheinigt die Richtigkeit der Eintragung im Ver-
Fahrten die im Absatz 1 genannten Hauptzollämter wendungsbuch. Das Verwendungsbuch wird dem
nicht anlaufen. Schiffsführer wieder ausgehändigt.
§ 14
-1#
§ 16
Bewilligung des Zollsidterungsverkehrs,
Zubunkerung im Zollgebiet
allgemeine Pflichten
(1) Will der Schiffsführer auf dem Rhein oder den
(1) Das Hauptzollamt veranlaßt die Prüfung des in § 1 Abs. 3 genannten Nebenflüssen aus einem
Antrags und bewilligt dem Antragsteller den Zoll- Zolleigenlager, Zollvormerklager oder Steuerlager
sicherungsverkehr unter Vorbehalt des Widerrufs abgabenfreies Gasöl als Schiffsbedarf beziehen, so
in der Regel für drei Rechnungsjahre durch Ausstel- hat er aus dem Bezugsheft einen von ihm ausgefüll-
lung und Aushändigung eines Verwendungsbuchs ten und unterschriebenen Bezugsschein herauszu-
(§ 17) nach besonders vorgeschriebenem Muster. Es trennen und der Zollstelle zu übergeben. Dabei hat
gibt dem Antragsteller eine Ausfertigung des An- er der Zollstelle das Verwendungsbuch vorzulegen.
trags, die Unterlagen über die amtliche Vermessung,
die Zeichnung und Erläuterung der Tankanlage sowie (2) Die Zollstelle fertigt das aus dem Zolleigen-
das Schiffszertifikat, den Schiffsbrief oder die be- lager oder Steuerlager vorgeführte oder das aus dem
glaubigte Abschrift aus dem Schiffsregister zurück. Zollvormerklager wiedergestellte Gasöl zum Zoll-
sicherungsverkehr ab und vermerkt die Raummenge
(2) Das Standglas an den Tanks mit der Meßskala des abgegebenen Gasöls im Verwendungsbuch und
oder der Meßstab ist durch Zollplomben gegen eine auf dem Stammabschnitt des Bezugsscheins. Die Be-
Vertauschung oder Verschiebung der Meßskala nadl zugsscheine werden Beleg zum Zollagerbuch oder
oben und unten zu sichern. zur Zollvormerkrechnung oder zum Lagerbuch des
(3) Für den Bezug von abgabenfreiem Gasöl im S.teuerlagers. Das Verwendungsbuch erhält der
Zollgebiet händigt das Hauptzollamt dem Antrag- Schiffsführer zurück.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1954 11
(3) Hat das Hauptzollamt die Mitwirkung einer mäßigen Verwendung des Gasöls vor. In diesem
auf Zolltreue verpflichteten Person gemäß § 5 Abs. Fall ist eine Prüfung nach Satz 1 im laufenden Kalen-
4 und 5 genehmigt, so nimmt diese Person den Be- derhalbjahr nicht mehr erforderlich.
zugsschein entgegen und bescheinigt die Abgabe (2) Mit dem Antrag auf Prüfung der ordnungs-
des Gasöls im Verwendungsbuch und auf dem mäßigen Verwendung des Gasöls und beim Ausgang
Stammabschnitt des Bezugsscheins. des Schiffs aus dem Zollgebiet hat der Schiffsführer
das Verwendungsbuch, das Bezugsheft und das Be-
§ 17 triebsbu~ oder die besonderen Anschreibungen der
Zolldienststelle vorzulegen und das noch vorhandene
Führung des Verwendungsbudls Gasöl wiederzugestellen.
(1) Das Verwendungsbuch ist vom Schiffsführer (3) Die Zolldienststelle ermittelt auf Grund der
oder von einem ständig vom Inhaber des Zollsiche- Betriebsunterlagen, des Verwendungsbuchs, der
rungsverkehrs damit beauftragten Besatzungsmit- Stammabschnitte der Bezugsscheine und des Betriebs-
glied unter Beachtung der Anleitung zu führen. buchs oder der besonderen Anschreibungen den
Jedem Blatt ist ein Durchschreibeblatt beigefügt. Sollbestand und vergleicht diesen mit dem ermittel-
Die Eintragungen sind leserlich mit Tinte oder ttm Istbestand. Das Ergebnis der Prüfung vermerkt
Tintenstift so vorzunehmen, daß die Eintragungen sie im Verwendungsbuch auf dem Hauptblatt und
auf dem Hauptblatt und dem Durchschreibeblatt auf dem Durchschreibeblatt. Verläßt das Schiff das
übereinstimmen. Zollgebiet, so überwacht und bescheinigt sie den
(2) Beim Beginn einer Reise sind Tag und Ort des Ausgang der festgestellten Gasölmenge. Bleibt das
Beginns und sofort nach Beendigung einer Reise Tag Schiff im Zollgebiet, so fertigt sie das Gasöl erneut
und Ort des Endes der Reise im Verwendungsbuch zum Zollsicherungsverkehr ab.
zu vermerken. Die Raummenge des zum Betrieb der (4) Bei der zollamtlichen Prüfung sich ergebende
Schiffsmotoren und zum Heizen der Schiffskessel Fehl- oder Mehrmengen oder sonstige erhebliche
verwendeten Gasöls ist am Ende jeder Reise und Beanstandungen sind in einer Verhandlungsnieder-
vor jeder zollamtlichen Prüfung mit der Gesamtzahl schrift zu erläutern. Der Schiffsführer hat die Nieder-
der Betriebsstunden aus dem aufgerechneten Be- schrift mit zu unterschreiben. Das Verwendungsbuch
triebsbuch oder den aufgerechneten besonderen An- wird unter Hinweis auf die Verhandlung nach. dem
schreibungen in das Verwendungsbuch zu über- Ergebnis der zollamtlichen Prüfung berichtigt. Ober
tragen. Dabei ist der nach Abzug der verwendeten die unter Satz 1 fallenden Beanstandungen entschei-
Menge von den eingebrachten und gebunkerten det das nach § 13 zuständige Hauptzollamt.
Mengen sich ergebende Sollbestand darzustellen
und beim Abschluß des Blattes auf das nächste Blatt § 19
vorzutragen.
Beendigung des Zollsicherungsverkehrs
(3) Bei Schiffen, die regelmäßig mehrere kurze
Fahrten an einem Tag ausführen, kann. das Haupt- (1) Der ständige Zollsicherungsverkehr wird be-
zollamt zulassen, daß das an einem Tag verwendete endet
Gasöl und die hierauf entfallenden Betriebsstunden 1. durch Ablauf der Gültigkeitsfrist,
in einer Summe täglich in das Verwendungsbuch 2. durch Widerruf,
einzutragen sind. Handelt es sich dabei um stets 3. durch Verzicht des Inhabers des Zollsiche-
gleiche Fahrten (z.B. bei Fähren), so kann an Stelle rungsverkehrs auf die Vergünstigung,
der Betriebsstunden auch die Zahl der gleichen Fahr- 4. durch Tod des Inhabers des Zollsicherungs-
ten in das Verwendungsbuch übernommen werden. verkehrs, bei juristischen Personen durch
(4) Die im Laufe des Kalendervierteljahrs abge- ihre Auflösung,
schlossenen Hauptblätter (Trennblätter) sind aus dem 5. durch Eröffnung des Konkursverfahrens
Verwendungsbuch herauszutrennen und bis zum Ende über das Vermögen des Inhabers des Zoll-
des folgenden Monats dem nach § 13 Abs. 1 zustän- sicherungsverkehrs, ·
digen Hauptzollamt einzureichen, falls sie nicht als 6. durch Außerkrafttreten des Abkommens
Antrag auf Gewährung von Betriebsbeihilfe benutzt zwischen den Rheinuferstaaten und Belgien
werden (vgl. Verordnung über die Verbilligung von vom 16. Mai 1952 über die zoll- und ab-
Gasöl für die Hochsee-, Küsten- und Binnenschiff- gabenrechtliche Behandlung des Gasöls, das
fahrt vom 14. Januar 1954 - Bundesgesetzbl. II als Schiffsbedarf in der Rheinschiffahrt ver-
S.1-). wendet wird.
§ 18 (2) Das Hauptzollamt widerruft den Zollsiche-
rungsverkehr, wenn die Voraussetzungen für die
Prüfung der. ordnungsmäßigen Verwendung Bewilligung des Zollsicherungsverkehrs (z. B. amt-
(1) Der Inhaber des Zollsicherungsverkehrs hat lich vermessener Tank) nicht mehr vorliegen.
im Laufe eines jeden Kalenderhalbjahrs ohne Auf-
forderung eine Prüfung der ordnungsmäßigen Ver- § 20
wendung des Gasöls bei einer hierzu befugten Zoll-
dienststelle mündlich oder schriftlich zu beantragen. Verwendung von Gasöl des freien Verkehrs
Verläßt das Schiff auf einer Fahrt in das Zollausland (1) Der Führer eines Schiffs, für das ein ständiger
das Zollgebiet, so nimmt die Grenzzollstelle beim Zollsicherungsverkehr nach dieser Verordnung be-
Ausgang des Schiffs eine Prüfung der ordnungs- willigt worden ist, hat nach dem Bunkern von Gas-
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
öl des freien Verkehrs die Raummenge des gebun- der Abfertigung im vereinfachten Zollanweisungs-
kerten Gasöls in das Verwendungsbuch einzutragen verfahren (§ 6 Abs. 2 der genannten Verordnung)
_und die Eintragung durch die Bunkerstelle beschei- von einem Zollverschluß absehen und die Nämlich-
nigen zu lassen. keit durch Festhaltung von Art und Menge des
(2) Das Gasöl darf nur über die fest mit dem Schiff Mineralöls und der Schmiermittel in der Schiffs-
verbundene Tankanlage der Verwendung zugeführt bedarfsliste sichern.
werden, soweit nicht eine Ausnahmegenehmigung
nach § 3 Abs. 3 vorliegt. Die Verwendung ist im H. Smlußbestimmungen
Betriebsbuch oder in den besonderen Anschrei-
§ 22
bungen und im Verwendungsbuch nachzuweisen.
Die §§ 4, 17 und 18 gelten entsprechend. Ein nichtständiger oder ständiger Zollsicherungs-
·verkehr kann während einer Ubergangszeit von
G. Zollabfertigung der anderen Mineralöle als neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung
Gasöl und der Schmiermittel auch für Schiffe bewilligt werden, deren Tankanlage
nicht den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und 3
§ 21 entspricht.
Wird auf einem Schiff Gasöl, das mit dem Schiff § 23
auf dem Rhein ·über die Zollgrenze eingegangen ist,
(1) Diese Verordnung tritt' gleichzeitig mit dem
gemäß § 1 Abs. 2 und 3 abgabenfrei verwendet, so
Abkommen zwischen den Rheinuferstaaten und Bel-
gelten für die Zollabfertigung der an Bord befind-
gien vom 16. Mai 1952 über die zoll- und abgaben-
lichen, zum Betrieb des Schiffs bestimmten anderen
rechtliche Behandlung des Gasöls, das als Schiffs-
Mineralöle als Gasöl und der Schmiermittel die §§ 3
bedarf in der Rheinschiffahrt verwendet wird, in
bis 11 der Verordnung über die Zollabfertigung des
Kraft. Der Tag, an dem das Abkommen und damit
Schiffsbedarfs in der Binnenschiffahrt vom 2. August
auch diese Verordnung in Kraft treten, wird gemäß
1951. Der Ausstellung eines Uberweisungsscheins
Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1953
für die anderen Mineralöle als Gasöl und für die
betreffend das Abkommen zwischen den Rheinufer-
Schmiermittel bedarf es in diesem Fall nicht. Die
staaten und Belgien vom 16. Mai 1952 über die zoll-
Grenzzollstelle läßt den Bedarf an diesen Betriebs-
und abgabenrechtliche Behandlung des Gasöls, das
stoffen, der nach den bestehenden Vorschriften ab-
als Schiffsbedarf in der Rheinschiffahrt verwendet
gabenfrei verwendet werden darf, gemäß § 3 der
wird (Bundesgesetzbl.11 S. 531) im Bundesgesetzblatt
Verordnung über die Zollabfertigung des Schiffs-
bekanntgegeben werden.
bedarfs in der Binnenschiffahrt unter Zollsicherung
abgabenfrei. Sie fertigt die diesen Bedarf überstei- (2) Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung über
genden Mengen entsprechend dem Antrag des die Ermäßigung der Eingangsabgaben für Gasöl in
Schiffsführers zu einem anderen Zollverkehr oder der Rheinschiffahrt vom 2. August 1951 (Bundes-
zum freien Verkehr ab. Sie kann in diesem Fall bei gesetzbl. II S. 159) außer Kraft.
Bonn, den 14. Januar 1954.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
--------···--····-·····----· ..
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1954 13
Bekanntmadlung
über die Wiederanwendung des deutsch-amerikanisdlen Abkommens
betreffend den gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutz.
Vom 5. Januar 1954.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika ist durch Erk13rungen vom
31. März 1953/16. April 1953 Einverständnis darüb.er
festgestellt worden, daß das am 23. Februar 1909 in
Washington unterzeichnete Abkommen betreffend
den gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutz (Reichs-
gesetzbl. 1909 S. 895) im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten
Staaten von Amerika gegenseitig mit der Maßgabe
wieder angewendet wird; daß dadurch irgendwelche
Rechte in der Bundesrepublik Deutschland, die
Staatsangehörige der Vereinigten Staaten im übri-
gen beanspruchen können, nicht berührt werden,
sowie unbeschadet irgendwelcher Bestimmungen
des Abkommens, die seit dem Ausbruch der Feind-
seligkeiten zwischen Deutschland und den Vereinig-
ten Staaten etwa weiterhin wirksam waren oder
erneut wirksam geworden sind.
Bonn, den 5. Januar 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Handelsabkommens vom 21. April 1951
.zwischen der Regierung der ·Bundesrepublik Deutschland
und der Königlich Ägyptischen Regierung.
Vom 12. Januar 1954.
Auf Grund des Artikels II Abs. 2 des Gesetzes
vom 24. April 1952 über das Handelsabkommen vom
21. April 1951 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Königlich Ägyptischen
Regierung (Bundesgesetzbl. II S. 525) wird hiermit
bekanntgemacht, daß das Abkommen am Tage nad1
der Verkündung des Gesetzes, das ist am 31. Mai
1952 in Kraft getreten ist.
Die Artikel I, IV, VI und VII des Abkommens sind
bereits mit Wirkung vom 1. Juni 1951 vorläufig an-
gewendet worden.
Bonn, den 12. Januar 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
--------···--····-·····----· ..
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1954 13
Bekanntmadlung
über die Wiederanwendung des deutsch-amerikanisdlen Abkommens
betreffend den gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutz.
Vom 5. Januar 1954.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika ist durch Erk13rungen vom
31. März 1953/16. April 1953 Einverständnis darüb.er
festgestellt worden, daß das am 23. Februar 1909 in
Washington unterzeichnete Abkommen betreffend
den gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutz (Reichs-
gesetzbl. 1909 S. 895) im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten
Staaten von Amerika gegenseitig mit der Maßgabe
wieder angewendet wird; daß dadurch irgendwelche
Rechte in der Bundesrepublik Deutschland, die
Staatsangehörige der Vereinigten Staaten im übri-
gen beanspruchen können, nicht berührt werden,
sowie unbeschadet irgendwelcher Bestimmungen
des Abkommens, die seit dem Ausbruch der Feind-
seligkeiten zwischen Deutschland und den Vereinig-
ten Staaten etwa weiterhin wirksam waren oder
erneut wirksam geworden sind.
Bonn, den 5. Januar 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Handelsabkommens vom 21. April 1951
.zwischen der Regierung der ·Bundesrepublik Deutschland
und der Königlich Ägyptischen Regierung.
Vom 12. Januar 1954.
Auf Grund des Artikels II Abs. 2 des Gesetzes
vom 24. April 1952 über das Handelsabkommen vom
21. April 1951 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Königlich Ägyptischen
Regierung (Bundesgesetzbl. II S. 525) wird hiermit
bekanntgemacht, daß das Abkommen am Tage nad1
der Verkündung des Gesetzes, das ist am 31. Mai
1952 in Kraft getreten ist.
Die Artikel I, IV, VI und VII des Abkommens sind
bereits mit Wirkung vom 1. Juni 1951 vorläufig an-
gewendet worden.
Bonn, den 12. Januar 1954.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Von 15. Dezember 1953.
I. 6. Luxemburg am 3. September 1953;
Gemäß Artikel II Abs. 4 des Gesetzes vom 7. Norwegen am 15. Januar 1952 mit folgendem
7. August 1952. über die in Rom am 4. November Vorbehalt:
1950 unterzeichnete Konvention zum Schutze der „Da Artikel 2 der norwegischen Verfassung
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Bundes- vom 17. Mai 1814 eine Bestimmung enthält,
gesetzbl. II S. 685, 953) wird hiermit bekanntgemacht, wonach die Jesuiten nicht geduldet werden,
daß die Konvention nach ihrem Artikel 66 Abs. 2 am wird ein entsprechender Vorbehalt hinsichtlich
3. September 1953 für die Bundesrepublik Deutsch- der Anwendung des Artikels 9 der Konven-
land, Dänemark, Griechenland, Irland, Island, tion gemacht";
Luxemburg, Norwegen, die Saar, Schweden und das
Vereinigte Königreich von Großbritannien und 8. der Saar am 14. Januar 1953;
Nordirland in Kraft getreten ist. 9. Schweden, das die Konvention in Paris am
Die Konvention ist ratifiziert worden von 28. November 1950 unterzeichnet hat, am 4. Fe-
bruar 1952;
1. der Bundesrepublik Deutschland am 5. Dezem-
ber 1952 mit folgendem Vorbehalt: 10. dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland am 8. März 1951.
Gemäß Artikel 64 der Konvention macht
di; Bundesrepublik Deutschland den Vor-
behalt, daß sie die Bestimmung des Artikels 7 II.
Abs. 2 der Konvention nur in den Grenzen Das Vereinigte Königreich von Großbritannien
des Artikels 103 Abs. 2 des Grundgesetzes und Nordirland hat am 23. Oktober 1953 gemäß Ar-
der Bundesrepublik Deutschland anwenden tikel 63 der Konvention bei dem Generalsekretär
wird. Die letztgenannte Vorschrift lautet wie des Europarates eine Erklärung hinterlegt, wonach
folgt: die Konvention auch auf die folgenden Gebiete, für
»Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn deren internationale Beziehungen das Vereinigte
die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, Königreich verantwortlich ist, anwendbar ist:
bevor die Tat begangen wurde.«"
Kolonie Aden St. Lucia
Die Bundesrepublik Deutschland hat ferner fol- Anglo-normannische St. Vincent
gende Erklärung abgegeben: Inseln:
Inseln unter dem Wind
,,Der Geltungsbereich der Konvention er- Jersey Jamaica
streckt sich auch auf Berlin (West). Guernsey Kenya
Wie bereits in der am 5. November 1950 über- Bahama-Inseln Malaiischer Bund
gebenen Note zum Ausdruck gebracht wurde, Barbados Malta
ist in der Ratifikation der Konvention zum Basutoland Insel Man
Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- Betschuanaland Mauritius
heiten durch die Bundesrepublik Deutschland Bermuda Nigeria
keine Anerkennung des gegenwärtigen Status Britisch Guyana Nord-Borneo
der Saar zu erblicken"; Britisch Honduras Nord-Rhodesien
2. Dänemark am 13. April 1953 Britische Salomon-Inseln Nyassaland
Britisch Somaliland Sansibar
Dänemark hat gemäß Artikel 63 der Konvention
Cypern Sarawak
bei dem Generalsekretär des Europarates eine
Falkland-Inseln Seychellen
Erklärung hinterlegt, wonach die Konvention
Fidschi-Inseln Sierra Leone
auch auf Grönland anwendbar ist. Die Konven-
Gambia Singapur
tion ist gemäß ihrem Artikel 63 Abs. 2 auch
Gibraltar Swasiland
für Grönland am 3. September 1953 in Kraft ge-
Gilbert und Ellis-Inseln Tanganjika
treten;
Goldküste Trinidad
3. Griechenland, das die Konvention in Paris am St. Helena Uganda
28. November 1950 unterzeichnet hat, am 28. März sowie das
Inseln über dem Wind:
1953; Königreid1 Tonga
Dominica
4. Irland am 25. Februar 1953 Grenada
mit dem Vorbehalt, daß die Regierung von Die Konvention ist gemäß ihrem Artikel 63 Abs. 2
Irland den Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c der für die genannten Gebiete am 23. November 1953
Konvention in Kraft getreten.
"nicht so auslegt, als sei sie verpflichtet,
einen umfassenderen unentgeltlichen Rechts- Bonn, den 15. Dezember 1953.
beistand als den zur Zeit in Irland bestehenden
Der Bundesminister des Auswärtigen
zu leisten";
In Vertretung
5. Island am 29. Juni 1953; Hallstein
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1954 15
Bekanntmadtung über die Inkraftsetzung
des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr
im Verhältnis zu Kanada.
Vom 14. Dezember 1953.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Kanadischen Regierung ist
durch Notenwechsel vom 30. Oktober 1953 Einver-
ständnis darüber festgestellt worden, daß das
deutsch-britische Abkommen über den Rechtsver-
kehr vom 20. März 1928 (Reichsgesetzbl. II S. 623),
dessen Anwendung mit Wirkung vom 1. August 1935
auf Kanada ausgedehnt worden war (Reichsgesetzbl.
II S. 848), im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Kanada mit Wirkung vom 1. No-
vember 1953 gegenseitig in Kraft gesetzt wird.
An welche Behörden Zustellungsersuchen und
Rechtshilfeersuchen zu richten und in welcher
Sprache Mitteilungen und Ubersetzungen abzufassen
sind, ist aus der Anlage ersichtlich.
Bonn, den 14. Dezember 1953.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Anlage
Anschrift der zur Empfang-
Provinz nahme von Zustellungs- Sprache der
oder anträgen und Rechtshilfe- Ubersetzung oder
Territorium ersuchen zuständigen Mitteilung
Behörde
Ontario Attorney General englisdi
Toronto
Quebec Attorney General englisch oder französisch
Quebec
Neu-Schottland ........ . Attorney General englisch
Halifax
Prinz Edward-Insel Attorney General englisch
Charlottetown
Neu-Braunschweig Attorney General englisch
Fredericton
Britisch-Columbien Attorney General englisch
Victoria
Manitoba ............. . Attorney General englisch
Winnipeg
Saskatchewan Attorney General englisch
Regina
Alberta ............... . Attorney General englisch
Edmonton
englisch
Neufundland .......... . Attorney General
Saint Johns
Nordwest-Territorien ... Commissioner of the englisch
N.W.T.
Ottawa
Yukon-Territorium ..... . Commissioner of the englisch
Yukon Territory
Dawson City
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II
In Kürze lieferbar:
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Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift
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Heraus g e'b er : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger• Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt ersdleint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
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