127
Bundesgesetzblatt
Teil II
1953 Ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1953 Nr. 8
Tag Inhalt: Seite
15.4.53 Bekanntmachur:ig über die Ratifikation der drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte
in der Schweiz, über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
gegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenausgleich . . .............. . 127
22. 4.53 Bekanntmachung über die Ratifikation des Handelvertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Chile ................................................... . 128
30. 4.53 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 10. September 1952 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Staate Israel ................................. . 128
30. 4.53 Bekanntmachung zum Internationalen Abkommen vom 25. Juli 1934 über den gegenseitigen
Schutz gegen das Denguefieber ........................................................ . 129
22. 4.53 Bekanntmachung über die \Niederanwendung von Vorkriegsverträgen gegenüber Brasilien .. 129
20. 5.53 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung vom 14. Juli 1952 zwischen der
Bund<!srepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge
für Hilfsbedürftige nebst Schlußprotokoll . . . . . ......................................... . 129
24. 4.53 Bekanntmachung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Vereinbarung vom 1. Februar
1952 über den Straßenpersonen- und -güterverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Belgien ............................................ , ............................ . 130
23. 4.53 Bekanntmachung zum Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr ............ . 130
11. 5. 53 Bekannt111c1ehung über die Wiederanwendung von Vorkriegsverträgen gegenüber Osterreich 130
Bekanntmachung
über die Ratifikation der drei Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz,
über die Regelung der Forderungen der Schweizeris dlen Eidgenossenschaft
gegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenausgleich.
Vom 15. April 1953.
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom
7. März 1953 über die drei Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über die deutschen Vermögens-
werte in der Schweiz, über die Regelung der For-
derungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
gegen das ehemalige Deutsche Reich und zum
deutschen Lastenausgleich (Bundesgesetzbl. II S. 15)
wird hiermit bekanntgemacht, daß die Abkommen
ratifiziert worden sind. Der Austausch der Ratifika-
tionsurkunden hat am 19. März 1953 in Bern statt-
yefunden.
Die Abkommen sind demnach am 19. März 1953
in Kraft getreten, und zwar
das Abkommen über die deutschen Vermögens-
werte in der Schweiz gemäß seinem Artikel 24,
das Abkommen über die Regelung der Forde-
rungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
gegen das ehemalige Deutsche Reich gemäß seinem
Artikel 8,
das Abkommen zum deutschen Lastenausgleich
gemäß seinem Artikel 5.
Bonn, den 15. April 1953.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Blankenhorn
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
Bekanntmadmng über die Ratifikation des Handelsvertrages zwischen
der Bundesrepublik Deutsdlland und der Republik Chile.
Vom 22. April 1953.
Auf Grund des Artikels II Abs. 2 des Gesetzes
vom 7. Januar 1952 über den Handelsvertrag vom
2. Februar 1951 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Chile (Bundes-
gesetzbl. II S. 325) wird hiermit bekanntgemacht,
daß sich die Hohen Vertragschließenden Teile die
durch die verfassungsmäßigen Organe jedes Landes
herbeigeführte Zustimmung durch Austausch von
Ratifikationsurkunden gegenseitig mitgeteilt haben.
Der Austausch hat am 17. März 1953 in Santiago
de Chile stattgefunden. Der Handelsvertrag mit dem
Notenwechsel ist demnach nach seinem Artikel V
am 1. April 1953 in Kraft getreten.
Bonn, den 22. April 1953.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmadlung
über das Inkrafttreten -des Abkommens vom 10. September 1952
zwlsdlen der Bundesrepublik Deutsdlland und dem Staate Israel.
Vom 30. April 1953.
Auf Grund des Artikels II Abs. 2 des Gesetzes vom
20. März 1953 betreffend das Abkommen vom
10. September 1952 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Staate Israel (Bundesgesetz-
blatt II S. 35) wird hiermit bekanntgemacht, daß die
Ratifikationsurkunden am 27. März 1953 im General-
sekretariat der Vereinten Nationen in New York
ausgetauscht worden sind. Das Abkommen nebst
den dazugehörigen Anhängen und Schreiben ist dem-
nach gemäß seinem Artikel 17 Abs. (c) am 27. März
1953 in Kraft getreten.
Bonn, den 30. April 1953.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
Bekanntmadmng über die Ratifikation des Handelsvertrages zwischen
der Bundesrepublik Deutsdlland und der Republik Chile.
Vom 22. April 1953.
Auf Grund des Artikels II Abs. 2 des Gesetzes
vom 7. Januar 1952 über den Handelsvertrag vom
2. Februar 1951 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Chile (Bundes-
gesetzbl. II S. 325) wird hiermit bekanntgemacht,
daß sich die Hohen Vertragschließenden Teile die
durch die verfassungsmäßigen Organe jedes Landes
herbeigeführte Zustimmung durch Austausch von
Ratifikationsurkunden gegenseitig mitgeteilt haben.
Der Austausch hat am 17. März 1953 in Santiago
de Chile stattgefunden. Der Handelsvertrag mit dem
Notenwechsel ist demnach nach seinem Artikel V
am 1. April 1953 in Kraft getreten.
Bonn, den 22. April 1953.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmadlung
über das Inkrafttreten -des Abkommens vom 10. September 1952
zwlsdlen der Bundesrepublik Deutsdlland und dem Staate Israel.
Vom 30. April 1953.
Auf Grund des Artikels II Abs. 2 des Gesetzes vom
20. März 1953 betreffend das Abkommen vom
10. September 1952 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Staate Israel (Bundesgesetz-
blatt II S. 35) wird hiermit bekanntgemacht, daß die
Ratifikationsurkunden am 27. März 1953 im General-
sekretariat der Vereinten Nationen in New York
ausgetauscht worden sind. Das Abkommen nebst
den dazugehörigen Anhängen und Schreiben ist dem-
nach gemäß seinem Artikel 17 Abs. (c) am 27. März
1953 in Kraft getreten.
Bonn, den 30. April 1953.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1953 129
Bekanntmadmng
zum Internationalen Abkommen vom 25. Juli 1934
über den gegenseitigen Sdtutz gegen das Denguefieber.
Vom 30. April 1953.
.,
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Vereinigten Königreich von - Großbritannien und
Deutschland und der Regierung der Republik Italien Nordirland ist am 13. März 1953 (Bundesgesetzbl. II
ist durch Notenwechsel Finverständnis darüber S. 116) bekanntgemacht worden.
festgestellt worden, daß das am 25. Juli 1934 in Athen
abgeschlossene Internationale Abkommen über den Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
gegenseitigen Schutz gegen das Denguefieber Bekanntmachung vom 13. September 1952 (Bundes-
(Reichsgesetzbl. 1936 II S. 235) mit Wirkung vom gesetzbl. II S. 953).
1. Mai 1952 im Verhältnis zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Republik Italien wieder an- Bonn, den 30. April 1953.
gewendet wird.
Der Bundesminister des Auswärtigen
Die Wiederanwendung dieses Abkommens im In Vertretung
Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und dem Halls te'in
Bekanntmadtung
über die Wiederanwendung von Vorkriegsverträgen.
Vom 22. April 1953.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Brasilianischen Regierung ist
durch Notenwechsel Einverständnis darüber fest-
gestellt worden, daß das deutsch-brasilianische Ab-
kommen über den Auslieferungsverkehr und den
sonstigen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen vom
8. April/16. Juni 1926 (Reichsministerialblatt S. 595)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und Brasilien rückwirkend vom 30. Juni 1952
wieder angewendet wird.
Bonn, den 22. Ap~il 1953.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Vereinbarung vom 14. Juli 1952
zwlsdten der Bundesrepublik Deutsdtland und der Schwelzerlsdlen Eidgenossensdtaft
über dl'e Fürsorge filr Hilfsbedürftige nebst Sdtlußprotokoll.
Vom 20. Mai 1953.
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom
17. März 1953 über die Vereinbarung zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürf-
tige nebst Schlußprotokoll (Bundesgesetzbl. II S. 31)
wird hiermit bekanntgemacht, daß die Ratifikations-
urkunden zu der Vereinbarung nebst Schlußproto-
koll am 22. April 1953 in Bern ausgetauscht worden
sind. Die Vereinbarung nebst Schlußprotokoll ist
demnach gemäß Artikel 11 der Vereinbarung am
1. Juli 1952 in Kraft getreten.
Bonn, den 20. Mai 1953.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1953 129
Bekanntmadmng
zum Internationalen Abkommen vom 25. Juli 1934
über den gegenseitigen Sdtutz gegen das Denguefieber.
Vom 30. April 1953.
.,
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Vereinigten Königreich von - Großbritannien und
Deutschland und der Regierung der Republik Italien Nordirland ist am 13. März 1953 (Bundesgesetzbl. II
ist durch Notenwechsel Finverständnis darüber S. 116) bekanntgemacht worden.
festgestellt worden, daß das am 25. Juli 1934 in Athen
abgeschlossene Internationale Abkommen über den Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
gegenseitigen Schutz gegen das Denguefieber Bekanntmachung vom 13. September 1952 (Bundes-
(Reichsgesetzbl. 1936 II S. 235) mit Wirkung vom gesetzbl. II S. 953).
1. Mai 1952 im Verhältnis zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Republik Italien wieder an- Bonn, den 30. April 1953.
gewendet wird.
Der Bundesminister des Auswärtigen
Die Wiederanwendung dieses Abkommens im In Vertretung
Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und dem Halls te'in
Bekanntmadtung
über die Wiederanwendung von Vorkriegsverträgen.
Vom 22. April 1953.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Brasilianischen Regierung ist
durch Notenwechsel Einverständnis darüber fest-
gestellt worden, daß das deutsch-brasilianische Ab-
kommen über den Auslieferungsverkehr und den
sonstigen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen vom
8. April/16. Juni 1926 (Reichsministerialblatt S. 595)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und Brasilien rückwirkend vom 30. Juni 1952
wieder angewendet wird.
Bonn, den 22. Ap~il 1953.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Vereinbarung vom 14. Juli 1952
zwlsdten der Bundesrepublik Deutsdtland und der Schwelzerlsdlen Eidgenossensdtaft
über dl'e Fürsorge filr Hilfsbedürftige nebst Sdtlußprotokoll.
Vom 20. Mai 1953.
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom
17. März 1953 über die Vereinbarung zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürf-
tige nebst Schlußprotokoll (Bundesgesetzbl. II S. 31)
wird hiermit bekanntgemacht, daß die Ratifikations-
urkunden zu der Vereinbarung nebst Schlußproto-
koll am 22. April 1953 in Bern ausgetauscht worden
sind. Die Vereinbarung nebst Schlußprotokoll ist
demnach gemäß Artikel 11 der Vereinbarung am
1. Juli 1952 in Kraft getreten.
Bonn, den 20. Mai 1953.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
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Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1953 129
Bekanntmadmng
zum Internationalen Abkommen vom 25. Juli 1934
über den gegenseitigen Sdtutz gegen das Denguefieber.
Vom 30. April 1953.
.,
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Vereinigten Königreich von - Großbritannien und
Deutschland und der Regierung der Republik Italien Nordirland ist am 13. März 1953 (Bundesgesetzbl. II
ist durch Notenwechsel Finverständnis darüber S. 116) bekanntgemacht worden.
festgestellt worden, daß das am 25. Juli 1934 in Athen
abgeschlossene Internationale Abkommen über den Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
gegenseitigen Schutz gegen das Denguefieber Bekanntmachung vom 13. September 1952 (Bundes-
(Reichsgesetzbl. 1936 II S. 235) mit Wirkung vom gesetzbl. II S. 953).
1. Mai 1952 im Verhältnis zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Republik Italien wieder an- Bonn, den 30. April 1953.
gewendet wird.
Der Bundesminister des Auswärtigen
Die Wiederanwendung dieses Abkommens im In Vertretung
Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und dem Halls te'in
Bekanntmadtung
über die Wiederanwendung von Vorkriegsverträgen.
Vom 22. April 1953.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Brasilianischen Regierung ist
durch Notenwechsel Einverständnis darüber fest-
gestellt worden, daß das deutsch-brasilianische Ab-
kommen über den Auslieferungsverkehr und den
sonstigen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen vom
8. April/16. Juni 1926 (Reichsministerialblatt S. 595)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und Brasilien rückwirkend vom 30. Juni 1952
wieder angewendet wird.
Bonn, den 22. Ap~il 1953.
Der Bundesminister des Auswärtigen
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über das Inkrafttreten der Vereinbarung vom 14. Juli 1952
zwlsdten der Bundesrepublik Deutsdtland und der Schwelzerlsdlen Eidgenossensdtaft
über dl'e Fürsorge filr Hilfsbedürftige nebst Sdtlußprotokoll.
Vom 20. Mai 1953.
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom
17. März 1953 über die Vereinbarung zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürf-
tige nebst Schlußprotokoll (Bundesgesetzbl. II S. 31)
wird hiermit bekanntgemacht, daß die Ratifikations-
urkunden zu der Vereinbarung nebst Schlußproto-
koll am 22. April 1953 in Bern ausgetauscht worden
sind. Die Vereinbarung nebst Schlußprotokoll ist
demnach gemäß Artikel 11 der Vereinbarung am
1. Juli 1952 in Kraft getreten.
Bonn, den 20. Mai 1953.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
Bekanntmachung über die Verlängerung der Geltungsdauer
der Vereinbarung vom 1. Februar 1952 über den Straßenpersonen- und -güterverkehr
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien.
Vom 24. April 1953.
Die Geltungsdauer der am 1. Februar 1952 in
Brüssel zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Ver-
einbarung über den Straßenpersonen- und -güterver-
kehr (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 437) ist durch Noten-
wechsel bis zum 30. Juni 1953 verlängert worden.
Bonn, den 24. April 1953.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung
zum Internationalen Abkommen über
Kraftfahrzeugverkehr.
Vom 23. April 1953.
Die Bekanntmachung vom 15. November 1952 (Bun-
desgesetzbl. II S. 978) über die Wiederanwendung
des am 24. April 1926 in Paris unterzeichneten Ab-
kommens über Kraftfahrzeugverkehr (Reichsgesetzbl.
1930 II S. 1233) erstreckt sich auch auf Argentinien.
Bonn, den 23. April 1953.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung
über die Wiederanwendung
von Vorkriegsverträgen.
Vom 11. Mai 1953.
Das in Genf am 24. September 1923 unterzeichnete
Protokoll über die Schiedsklauseln im Handels-
verkehr (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 47) sowie
das in Genf am 26. September 1927 unterzeichnete
Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schieds-
sprüche (Reichsgesetzbl. 1930 II S. 1067)
werden im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich rückwir-
kend vom 1. April 1952 wieder angewendet.
Bonn, den 11. Mai 1953.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post, Bezugspreis : vierteljährlich für Teil 1 = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegeP
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
Bekanntmachung über die Verlängerung der Geltungsdauer
der Vereinbarung vom 1. Februar 1952 über den Straßenpersonen- und -güterverkehr
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien.
Vom 24. April 1953.
Die Geltungsdauer der am 1. Februar 1952 in
Brüssel zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Ver-
einbarung über den Straßenpersonen- und -güterver-
kehr (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 437) ist durch Noten-
wechsel bis zum 30. Juni 1953 verlängert worden.
Bonn, den 24. April 1953.
Der Bundesminister des Auswärtigen
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Hallstein
Bekanntmachung
zum Internationalen Abkommen über
Kraftfahrzeugverkehr.
Vom 23. April 1953.
Die Bekanntmachung vom 15. November 1952 (Bun-
desgesetzbl. II S. 978) über die Wiederanwendung
des am 24. April 1926 in Paris unterzeichneten Ab-
kommens über Kraftfahrzeugverkehr (Reichsgesetzbl.
1930 II S. 1233) erstreckt sich auch auf Argentinien.
Bonn, den 23. April 1953.
Der Bundesminister des Auswärtigen
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Bekanntmachung
über die Wiederanwendung
von Vorkriegsverträgen.
Vom 11. Mai 1953.
Das in Genf am 24. September 1923 unterzeichnete
Protokoll über die Schiedsklauseln im Handels-
verkehr (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 47) sowie
das in Genf am 26. September 1927 unterzeichnete
Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schieds-
sprüche (Reichsgesetzbl. 1930 II S. 1067)
werden im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich rückwir-
kend vom 1. April 1952 wieder angewendet.
Bonn, den 11. Mai 1953.
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130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
Bekanntmachung über die Verlängerung der Geltungsdauer
der Vereinbarung vom 1. Februar 1952 über den Straßenpersonen- und -güterverkehr
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien.
Vom 24. April 1953.
Die Geltungsdauer der am 1. Februar 1952 in
Brüssel zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Ver-
einbarung über den Straßenpersonen- und -güterver-
kehr (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 437) ist durch Noten-
wechsel bis zum 30. Juni 1953 verlängert worden.
Bonn, den 24. April 1953.
Der Bundesminister des Auswärtigen
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Bekanntmachung
zum Internationalen Abkommen über
Kraftfahrzeugverkehr.
Vom 23. April 1953.
Die Bekanntmachung vom 15. November 1952 (Bun-
desgesetzbl. II S. 978) über die Wiederanwendung
des am 24. April 1926 in Paris unterzeichneten Ab-
kommens über Kraftfahrzeugverkehr (Reichsgesetzbl.
1930 II S. 1233) erstreckt sich auch auf Argentinien.
Bonn, den 23. April 1953.
Der Bundesminister des Auswärtigen
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Bekanntmachung
über die Wiederanwendung
von Vorkriegsverträgen.
Vom 11. Mai 1953.
Das in Genf am 24. September 1923 unterzeichnete
Protokoll über die Schiedsklauseln im Handels-
verkehr (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 47) sowie
das in Genf am 26. September 1927 unterzeichnete
Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schieds-
sprüche (Reichsgesetzbl. 1930 II S. 1067)
werden im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich rückwir-
kend vom 1. April 1952 wieder angewendet.
Bonn, den 11. Mai 1953.
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In Vertretung
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