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Bundesgesetzblatt
Teil II
1953 Ausgegeben zu Bonn am 19. März 1953 Nr. 4
Tag ·Inhalt: Seite
17.3.53 Gesetz über das Abkommen vom 19. Juli 1952 zwisdlen der Bundesrepublik Deutsdlland
und der .Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Wiederherstellung gewerblicher
Sdlutzrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
17.3.53 Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sdlwel-
zerischen Eidgenossensdlaft über die F~rsorge für Hilfsbedürftige nebst Sdllußprotokoll 31
Gesetz
über das Abkommen vom 19. Juli 1952 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte.
Vom 17. März 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Dem in München am 19. Juli 1952 unterzeichneten
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
die Wiederherstellung gewerblidler Schutzredlte
wird zugestimmt.
Artikel II
( 1) Das Abkommen wird nadlstehend mit Gesetzes-
kraft veröffentlidlt.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seinem
Artikel 16 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
bekanntzugeben.
Artikel III
Dieses Gesetz gilt nadl Maßgabe des § 13 des Ge-
setzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanz-
system des Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz) vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
Artikel IV
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Redlte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. März 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
und Bundesminister des Auswärtigen
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und· der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte
Die Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und (1) Uber den Antrag entscheidet die zuständige Behörde.
die Schweizerische Eidgenossenschaft (2) Wird dem Antrag entsprochen, so wird dadurch der
im Hinblick auf das zwischen der Bundesrepublik Zustand wiederhergestellt, welcher bei rechtzeitiger Hand-
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft lung eingetreten wäre.
abgeschlossene Abkommen über die deutschen Ver-
mögen in der Schweiz und (3) Erachtet die zuständige Behörde die versäumte Hand-
lung als nicht vollständig nachgeholt, so ist dem Antrag-
mit Rücksicht auf den für die schweizerischen Schutz- steller eine Frist von höchstens drei Monaten zur Ergän-
rechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden zung zu setzen.
Rechtszustand
(4) Wird der Antrag abgewiesen, so stehen dem Antrag-
sind übereingekommen, das folgende Abkommen zu steller die in der ordentlichen Gesetzgebung vorgesehenen
schließen. Rechtsmittel zu.
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten Artikel 4
ernannt:
Der Präsident (1) Wird die Erneuerung einer im schweizerischen Mar-
der Bundesrepublik Deutschland kenregister eingetragenen Fabrik- oder Handelsmarke,
deren ordentliche Schutzdauer nach dem 16. Februar 1945
den Präsidenten des Deutschen Patentamts ablief, innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkraft-
Prof. Dr. Eduard Reimer ; treten dieses Abkommens beantragt, so wirkt die Erneue-
rung auf den Ablauf der ordentlichen Schutzdauer zurück.
Der Schweizerische Bundesrat
(2) Wird eine im internationalen Markenregister ein-
den Direktor des Eidgenössischen Amtes für getragene Fabrik- oder Handelsmarke, deren ordentliche
geistiges Eigentum Schutzdauer nach dem 16. Februar 1945 ablief, innerhalb
Dr. Hans Mo r f. von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Abkom-
mens neu eingetragen, so wirkt diese Eintragung für das
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in Gebiet der Schweiz als Erneuerung der erloschenen Ein-
guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die tragung auf den Ablauf der ordentlichen Schutzdauer
nachstehenden Bestimmungen vereinbart. zurück, sofern der Berechtigte dies innerhalb von zwei
Monaten seit der Neueintragung im internationalen
Register beim Amt für geistiges Eigentum beantragt.
TEIL I (3) Hat der Inhaber einer im schweizerischen oder inter-
nationalen Register eingetragenen Marke, deren ordent-
Begriffsbestimmungen liche Schutzdauer nach dem 16. Februar 1945 ablief, schon
vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine Neuein-
Artikel 1
tragung bewirkt, so wirkt diese für das Gebiet der Schweiz
Unter Schutzrechten im Sinne dieses Abkommens wer- als Erneuerung der erloschenen Eintragung auf den Ablauf
den die in der Gesetzgebung der beiden vertragschließen- der ordentlichen Schutzdauer zurück, sofern der Berech-
den Teile vorgesehenen Erfindungspatente, gewerblichen tigte dies innerhalb von sechs Monaten seit dem Inkraft-
Muster oder Modelle und Fabrik- oder Handelsmarken treten dieses Abkommens beim Amt für geistiges Eigen-
verstanden. tum beantragt.
Artikel 5
TEIL II
(1) Die Zeit zwischen dem 16. Februar 1945 und dem
Deutsdle Sdlutzrechte in der Schweiz 19. Juli 1952 bleibt außer Betracht bei der Berechnung der
Frist für die Ausführung der patentierten Erfindung und
Artikel 2 für den Gebrauch der eingetragenen Marke, sowie der
(1) Auf Antrag werden wieder in Kraft gesetzt: Frist für die Klage auf Löschung einer Marke gemäß
Artikel 6bis Absatz 2 der Pariser Verbandsübereinkunft
1. die vor dem 1. Januar 1948 in der Schweiz erwor- zum Schutz des gewerblicheh Eigentums.
benen Schutzrechte deutscher Staatsangehöriger,
die nach dem 16. Februar 1945 auf andere Weise (2) Patente und Fabrik- oder Handelsmarken, die am
als durch Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer 16. Februar 1945 noch in Kraft waren, dürfen nicht vor dem
oder durch Verzichtserklärung erloschen sind; 19. Juli 1954 Gegenstand einer der in Artikel 18 des
Schweizerischen Patentgesetzes oder Artikel 9 des
2. die vor dem 1. Januar 1948 in der Schweiz von Schweizerischen Markenschutzgesetzes vorgesehenen Maß-
deutschen Staatsangehörigen eingereichten Ge- nahmen sein.
suche um Erteilung solcher Schutzrechte, die nach
dem 16. Februar 1945 zurückgewiesen worden Artikel 6
sind.
(1) Die Wirkungen des wieder in Kraft gesetzten Paten-
(2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von sechs tes oder gewerblichen Musters oder Modells treten nicht
Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens schriftlich ein gegenüber Dritten, die den Gegenstand des Schutz-
bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte rechts nach dem Erlöschen desselben in der Zeit zwischen
Handlung vorzunehmen war (zuständige Behörde). Mit dem 16. Februar 1945 und dem 19. Juli 1952 in der Schweiz
dem Antrag ist die versäumte Handlung nachzuholen. Der gewerblich benützt oder besondere Veranstaltungen dazu
Antrag ist gebührenfrei. Zuschlag- oder Strafgebühren getroffen oder diese Handlungen nach dem Erlöschen des
werden nicht erhoben. Schutzrechts fortgesetzt haben.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1953 29
(2) Als besondere Veranstaltung im Sinne von Absatz 1 heil nur die letzten zwei vor dem Tage der Er-
gilt audl die in der Schweiz oder in einem anderen Lande teilung des Patents verfallenen Jahresgebühren erhoben;
vorgenommene Durchfü})rung von Untersuchungen zur für gewerbliche Muster oder Modelle nur die Gebühren für
Anwendung oder Verbesserung des Gegenstandes des die am Tage der Zulassung der Hinterlegung lauf2nde
Schutzrechts und der Abschluß von Lizenzverträgen über Schutzperiode.
die Benützung des Ergebnisses dieser Untersuchungen, so-
fern der Lizenzgeber seinen Wohnsitz oder Sitz in der TEIL III
Schweiz hat.
Schweizerische Schutzrechte in Deutschland
(3) Wer sich auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 2
zu berufen vermag, darf den Gegenstand des Schutzrechts Artikel 11
zu seinen Geschäftszwecken benützen, insbesondere ihn
herstellen, verkaufen oder in Verkehr bringen, ohne Rück- Auf Antrag werden wieder in Kraft gesetzt:
sicht auf Art oder Umfang der bisherigen Benützung; die 1. in Deutschland erworbene Schutzrechte smweizerischer
Befugnis kann nur zusammen mit dem Geschäft vererbt Staatsangehöriger, die nach dem 31. Dezember 1944,
oder übertragen werden. Eine Verpflichtung zur Anbrin- aber vor dem 1. Juli 1945 auf andere Weise als durch
gung des Patentzeichens besteht nicht. Ablauf der gesetzlid1en Höchstdauer oder durch Ver-
zichtserklärung erloschen sind;
2. in Deutschland von schweizerischen Staatsangehöri~:cn
Artikel 7
eingereichte Gesuche um Erteilung von Schuizredücn,
(1) Die Wirkungen des Patent::,3 oder des gewerblichen die nach dem 31. Dezember 1944, aber vor dem 1. Juli
Musters oder Modells, das auf eine wiederhergestellte 1945 zurückgewiesen worden sind.
Anmeldung erteilt wird, treten nicht ein gegenüber Drit-
ten, die den Gegenstand des Schutzrechts in der Zeit
zwischen der Zurückweisung der Anmeldung und dem Artikel 12
19. Juli 1952 in der Schweiz gewerblich benützt oder be-
sondere Veranstaltungen dazu getroffen oder diese Hand- (1) Auf Antrag werden schwei~=rische Staatsungehürige
lungen nach Zurückweisung der Anmeldung fortgesetzt wieder in den vorigen Stand eingesetzt, welche
haben; die Abstltze 2 und 3 von Artikel 6 sind entsprechend 1. die im § 15 des Ersten Gesetzes zur Änderung
anwendbar. und Oberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes vom 8. Juli 1949
(2) Als besondere Veranstaltung im Sinne des Absatzes 1 vorgesehene Frist zur Aufrechterhaltung eines
gilt auch die Hinterlegung einer Patentanmeldung oder Schutzrechts in der Bundesrepublik Deutschland
eines Musters oder Modells in der Schweiz durd1 einen
nicht eingehalten haben,
Dritten, wenn der Dritte der Urheber der den Gegenstand
der Patentanmeldung bildenden Erfindung oder des hinter- 2. die im § 30 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Ände-
legten Musters oder Modells ist. Diese Bestimmung wirkt rung und Oberleitung von Vorschriften auf dem
auch zugunsten des Rechtsnachfolgers des Dritten. Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom
8. Juli 1949 vorgesehene Frist zur Aufrechterhal-
tung einer Schutzrechtsanmeldung nicht eingehal-
Artikel 8 ten haben.
(1) Der Dritte, der ein Benützungsrecht gemäß Artikel 6 (2) Mit dem Antrag ist eine Erklärung gemäß der An-
nach Wiederinkraftsetzung eines erloschenen Schutzrechts lage zu diesem Abkommen abzugeben, daß die rechtzeitige
in Anspruch nimmt, oder sein Rechtsnachfolger hat dafür Stellung des Antrages auf Aufrechterhaltung des Sdrntz-
dem Inhaber des Schutzrechts vom Tage der Wieder- remts oder der Schutzrechtsanmeldung im Hinblick auf
inkraftsetzung an eine Entschädigung zu zahlen, deren das Erlöschen deutscher Smutzrechte in der Schweiz unter-
Höhe im Streitfalle vom Richter unter Berücksichtigung blieben ist.
aller Umstände des Falles bestimmt wird.
(2) Der Dritte, der ein Benützungsrecht als Lizenzgeber Artikel 13
gemäß Artikel 6 Abs. 2 in Anspruch nimmt, hat den Inha- Auf die Anträge nach Artikel 11 und 12 sowie auf die
ber des Schutzrechts auch für die Benützung des Gegen- daraufhin wieder in Kraft gesetzten Schutzrechte und die
standes des Schutzrechts durch den Lizenznehmer zu ent- wiederhergestellten Schutzrechtsanmeldungen sind die
schädigen. Bestimmungen der Artikel 2 bis 4 und 6 bis 10 dieses Ab-
kommens entsprechend anzuwenden.
Artikel 9
(1) Der Dritte, der ein Benützungsrecht gemäß Artikel 7 TEIL IV
Abs. 1 nach Erteilung des Schutzrechts auf Grund einer
wiederhergestellten Anmeldung in Anspruch nimmt, oder Schlußbestimmungen
sein Rechtsnachfolger hat dafür dem Inhaber des Schutz-
rechts vom Tage der Erteilung an eine Entscllädigung zu Artikel 14
zahlen, deren Höhe im Streitfalle vom Richter unter Be- Die Vorteile dieses Abkommens können in Anspruch
rücksichtigung aller Umstände des Falles bestimmt wird. nehmen
(2) Die Bestimmung des Absatz 1 ist nicht anwendbar, 1. natürliche Personen, welche die deutsche Staats-
wenn ,die Benützungshandlung oder die Veranstaltung des angehörigkeit besitzen, und juristische Personen, die
Dritten oder seines Rechtsnachfolgers auf einer Erfindung nadl deutschem Recht bestehen, wenn sie ihren
oder einem Muster oder Modell beruht, deren Urheber .der Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
Dritte ist. land oder in Berlin (West) oder außerhalb Deut3m-
lands in einem Staat haben, der in der Bundesrepublik
Artikel 10 Deutschland eine Vertretung unterhält oder in dem
eine solche der Bundesrepublik Deutschland besteht
(1) Für Patente, die auf Grund dieses Abkommens wie- oder der nach übereinstimmender Erklärung der ver-
der in Kraft gesetzt werden, werden für die Vergangen- tragschließenden Teile einem solchen Staat gleich-
heit nur die letzten zwei vor dem Tage der Einreichung gestellt wird; ferner diejenigen natürlichen und juristi-
des Wiedereinsetzungsgesuches fällig gewordenen Jah- schen Personen, deren Vermögen im Zusammenhang
resgebüh~n erhoben; für gewerbliche Muster oder Modelle mit dem Abkommen über die deutschen Vermögen in
nur die Gebühren für die am Tage der Einreichung des der Schweiz von der Sperre befreit wird;
Wiedereinsetzungsgesuches laufende Sdlutzperiode.
. 2. natürliche Perso"nen, welche die schweizerische
(2) Für Patente, die auf Grund von wiederhergestellten Staatsangehörigkeit besitzen, und juristische Perso-
' Anmeldungen erteilt werden, werden für die Vergangen- nen, die nach schweizerischem Recht bestehen.
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
Artikel 15 Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses
Dieses Abkommen wird deutscherseits auch im Namen Abkommen unterzeichnet.
des Landes Berlin (West), schweizerischerseits auch im
Namen des Fürstentums Liechtenstein unterzeichnet. München, den 19. Juli 1952.
Artikel 16 Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dieses Abkommen, das in zwei Originalen in deutsd1er gezeichnet:
Sprache ausgefertigt wird, soll ratifiziert werden und die Dr. Eduard Reimer
Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst an dem in
Artikel 24 des Abkommens über die deutschen Vermögen Für den Schweizerischen Bundesrat
in der Schweiz angegebenen Ort ausgetauscht werden. Es gezeichnet:
tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikations-
urkunden in Kraft. Dr. Hans Morf
Anlage
Erklärung
Ich, der Unterzeichnete, Inhaber des Schutzrechts/Schutz-
rechtsanmeldung Nr. .............. , erkläre hiermit nach
bestem Wissen, daß die rechtzeitige Stellung des beiliegen-
den Antrages auf Aufrechterhaltung des Schutzrechts/
Schutzrechtsanmeldung im Hinblick auf das Erlöschen
deutscher Schutzrechte in der Schweiz unterbliebe:n ist.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1953 31
Gesetz über die Vereinbarung zwischen
der Bundesrepubli~ Deutschland und der Schweizerischen EidgenossenschaH
über die Fürsorge für Hilfsbedürftige nebst Schlußprotokoll.
Vom 17. März 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Der in Bonn am 14. Juli 1952 unterzeichneten Ver-
einbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland .
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die
Fürsorge für Hilfsbedürftige sowie dem gleichzeitig
unterzeichneten zugehörigen Schlußprotokoll wird
zugestimmt.
Artikel 2
Die Vereinbarung nebst Schlußprotokoll wird
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. Der
Tag, an dem die Vereinbarung gemäß ihrem Artikel
11 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. März 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
und Bundesminister des Auswärtige11
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
Vereinbarung zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Fürsorge für Hilfsbedürftige
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (5) Die Heimschaffung erstreckt sich in der Regel auf
und die Schweizerische Regierung den Ehegatten und die mit dem Hilfsbedürftigen in Haus-
gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder, sofern sie
haben mit Rücksicht auf die Dringlichkeit, die Fürsorge nicht Angehörige des A ufenthaltstaates oder eines anderen
für ihre Angehörigen im andern Land zu regeln, im Staates sind.
Bestreben, dabei vor allem das Wohl der Hilfsbedürf-
tigen zu berücksichtigen, (6) Die Heimschaffung ist ausgesd1lossen, solange der
Hilfsbedürftige oder einer seiner Familienangehörigen
folgendes vereinbart: nidlt transportfähig ist.
Artikel 1
(1) Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, den Artikel 6
in seinem Gebiet sich aufhaltenden hilfsbedürftigen An- Die Kosten der Heimschaffung sowie des Transports
gehörigen des andern Teils in gleicher Weise und unter des Hausrats bis an die Grenze trägt der Aufenthaltstaat.
den gleichen Bedingungen wie den eigenen Angehörigen
die nötige Fürsorge zu gewähren.
Artikel 7
(2) Die Fürsorge richtet sich in der Schweiz nach der
Armengesetzgebung der Kantone, in der Bundesrepublik Die vertragschließenden Teile regeln in einer Verwal-
Deutschland nach der Fürsorgegesetzgebung des Bundes. tungsvereinbarung den Verkehr zwischen den beiderseiti-
gen Stellen. Insbesondere können sie den direkten Verkehr
(3) Danach umfassen die Leistungen insbesondere die zwischen den kantonalen Fürsorgedepartementen und den
am Wohnort üblichen Aufwendungen für den Lebensunter- Landesfürsorgeverbänden vereinbaren.
halt, die ärztliche Behandlung, sowie die Krankenhaus-
und Anstaltspflege. Eingeschlossen ist nötigenfalls eine
angemessene (schickliche) Bestattung. Artikel 8
Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf Perso-
nen, die sich in das andere Land begeben haben, um sich
Artikel 2 dort wegen einer im Augenblidc der Einreise bereits be-
(1) Der Aufenthaltstaat trägt die Kosten der Fürsorge, stehenden Krankheit pflegen zu lassen.
einschließlich besonderer Zuwendungen, während läng-
stens 30 Tagen vom Zeitpunkt des Eintritts der Hilfs-
bedürftigkeit an. Artikel 9
(1) Bestehen unter den vertragschließenden Teilen Mei-
(2) Muß im Einzelfall mit Unterbrechung mehrmals
nungsverschiedenheiten über die Auslegung einzelner Be-
unterstützt werden und liegen zwischen zwei Unter- stimmungen dieser Vereinbarung, so verständigen sich die
stützungsperioden mehr als 12 Monate, so hat der Auf- Polizeiabteilung des Eidgenössisdlen Justiz- und Polizei-
enthaltstaat erneut für die Unterstützung während 30 departements und das Bundesministerium des Innern.
Tagen aufzukommen. Auch hierbei soll vor allem das Interesse der Hilfsbedürf-
tigen berücksidltigt werden.
Artikel 3
(2) Wird eine Einigung nicht erzielt, so bestimmen die
Der Heimatstaat trägt dafür Sorge, daß dem Aufenthalt- vertragschließenden Teile eine Schiedsinstanz, die aus je
staat alle weiteren Fürsorgekosten bis zu einer etwaigen einem ihrer Angehörigen und einem im gegenseitigen
Heimschaffung erstattet werden, die dieser für den Hilfs- Einverständnis bezeichneten Vorsitzenden besteht. Die
bedürftigen aufgebracht hat. Artikel 5 Absatz 3 bleibt vor- Schiedsinstanz entscheidet mit Stimmenmehrheit endgültig.
behalten.
Artikel 4 Artikel 10
Für den Fall, daß der Hilfsbedürftige selbst oder daß Artikel 1 des Vertrages zwischen dem D2utschen Reich
andere priv·atrechtlich Verpflichtete zum Ersatz der und der Schweiz über die Regelung der Fürsorge für allein-
Kosten imstande sind, bleiben die Ansprüche an diese stehende Frauen vom 19. März 1943 wird durch diese Ver-
vorbehalten. Auch sichern sich die vertragschließenden einbarung nidlt berührt.
Teile die nach den Landesgesetzen zulässige Hilfe zur
Geltendmachung dieser Ansprüche zu.
Artikel 11
(1) Diese Vereinbarung wird so bald als möglidl rati-
Artikel 5
fiziert. Sie tritt am Tage des Austausches der Ratifikations-
(1) Der Unterstützte kann im Aufenthaltstaat belassen urkunden, der in Bern stattfinden wird, rückwirkend auf
oder heimgeschafft werden. Der Aufenthaltstaat und der den 1. Juli 1952 in Kraft und gilt bis zum 31. März 1954.
Heimatstaat prüfen gemeinsam, ob im wohlverstandenen
Interesse des Hilfsbedürftigen Unterstützung im Auf- (2) Die vertragschließenden Teile werden rechtzeitig vor
enthaltstaat oder Heimschaffung geboten ist. Ablauf dieser Ver::.,inbarung in Verbindung miteinander
treten, um die Voraussetzungen einer Verlängerung der
(2) Auf die Heimschaffung wird verzichtet, wenn Mensch- Vereinbarung zu prüfen.
lichkeitsgründe dagegen sprechen, so namentlich, wenn
sie Familienbande zerreißen oder aus früherer Heimat-
zugehörigkeit oder einem Aufenthalt von sehr langer Gefertigt in doppelter Ursdlrift
Dauer sich ergebende enge Beziehungen zum Lande zer- in Bonn am 14. Juli 1952
stören würde. Ebenfalls wird nicht heimgeschafft bei vor-
übergehender Hilfsbedürftigkeit bis zu 90 Tagen. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(3) Verweigert der Aufenthaltstaat die vom Heimat- gezeichnet:
staat verlangte Heimschaffung, obgleich solche Mensch- Dr. Wilhelm K i t z
lichkeitsgründe nicht bestehen, so wird der Heimatstaat
von der Pflidlt zum Kostenersatz entbunden. Margarete Lenz
(4) Angehörige des einen Staates, die sidl noch nidlt seit Für den Schweizerischen Bundesrat
mindestens einem Jahr ununterbrochen auf dem Gebiet gezeichnet:
des anderen Staates aufhalten, können jederzeit heim-
geschafft werden. Heinrich R o t h m und
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1953 33
Schlußprotokoll
Bei der Unterzeichnung der heute zwischen der Regierun9 Um zusammen mit der von der Schweizerischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Regierung beabsichtigten Freistellung von Mitteln der
Regierung abgeschlossenen Vereinbarung- über die Für- Deutschen Interessenvertretung einen Ausgleich der
sorge für Hilfsbedürftige geben die beiderseitigen Bevol!- Zahlungen der deutschen Fürsorgeverbände mit den in
mächtigten im Namen der vertragschließenden Teile fol- der Schweiz entstehenden tatsächlichen Kosten zu er-
gende Erklärungen ab: reichen, erklärt sich die Regierung der Bundesrepublik
1. Auf Fälle, in denen in der Zeit vom 1. Juli 1951 bis
Deutschland bereit, einen Bundeszuschuß von bis zu
1. Juli 1952 während mehr als 30 Tagen Fürsorge-
1,7 Millionen DM zur Verfügung zu stellen.
leistungen gewährt wurden, findet Artikel 2 Abs. 1 der Bis zur Errichtung der Zentralstelle, die baldmöglichst
Vereinbarung keine Anwendung. erfolgen wird, werden die Zahlungen an die schweize-
rischen Kantone aus den von der Deutschen Interessen-
2. Ergeben sich bei der Durchführung der Vereinbarung vertretung zur Verfügung gestellten Mitteln ab-
Schwierigkeiten infolge der Rückwirkung, so werden gewickelt, die notfalls aus dem Zuschuß des Bundes
diese durch Verständigung zwischen der Polizeiabtei- ergänzt werden.
lung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-
ments und dem Bundesministerium des Innern im
Geiste der Vereinbarung behoben.
3. Die Vereinbarung wird sich auch auf das Land Berlin
(Berlin, West) erstrecken, sobald seitens dieses Landes Der Bevollmächtigte der Schweizerischen Regierung er-
die Voraussetzungen dafür geschaffen sind. Die Regie- klärt, daß diese bereit ist, der deutschen Zentralstelle den
rung der Bundesrepublik Deutschland wird die Schwei- Bestand des Fonds der Deutschen Interessenvertretung
zerische Regierung davon verständigen. nach dem Stand vom 1. Juli 1952 in Höhe von etwa 1,3
4. Die vertragschließenden Teile erklären sich bereit, den
Millionen sfrs. zur Verfügung zu stellen. Dabei wird da-
Transfer der Kostenersatzbeträge oder andere mit der von ausgegangen, daß auch die beim Inkrafttreten der
Vereinbarung in Zusammenhang stehende Oberwei- Vereinbarung von der Deutschen Interessenvertretung
sungen in beiden Richtungen im Wege des jeweils unterstützten Tuberkulosekranken unter die Vereinbarung
vereinbarten gebundenen Zahlungsverkehrs zu be- fallen.
willigen. Die Bevollmächtigten der vertragschließenden Teile neh-
Dieser Zusicherung ist ein voraussichtlicher Transfer- men von der beiderseitigen Erklärung mit Zustimmung
bedarf aus der Bundesrepublik Deutschland in Höhe Kenntnis.
von etwa 5,5 Millionen DM bis zum. 31. März 1954
unterstellt. Dieses Schlußprotokoll, das Bestandteil der Vereinbarung
zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die
Fürsorge für Hilfsbedürftige vom heutigen Tage bildet,
Die Bevollmächtigten der Regierung der Bundesrepublik gilt unter den gleichen Voraussetzungen und für die
Deutschland erklären folgendes: gleiche Dauer wie die Vereinbarung selbst.
1. Als Angehörige der Bundesrepublik Deutschland im Gefertigt in doppelter Urschrift
Sinne dieser Vereinbarung gelten die deutschen Staats- in Bonn am 14. Juli 1953
angehörigen und die Personen, die als deutsche Volks-
zugehörige Anspruch auf Ausstellung eines Reise-
passes der Bundesrepublik Deutschland haben. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gezeichnet:
2. Die in Artikel 3 der Vereinbarung vorgesehene Er-
stattung der Fürsorgekosten wird wie folgt durch- Dr. Wilhelm Kitz
geführt: Ansprüche der schweizerischen Kantone auf Margarete Lenz
Kostenersatz sind an eine deutsche Zentralstelle zu
richten. Diese wird von den deutschen Fürsorgestellen Für den Schweizerischen Bundesrat
die Beträge einziehen, die sie aufzuwenden hätten,
gezeichnet:
wenn die Hilfsbedürftigen im Inland zu betreuen
wären. Heinrich R o t h m und
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
Amfshlaff der
Europäisdaen Gemeinsdaaff für Kohle und Sfahl
Die Ausgaben Nr. 1/1953 und 2/1953 lagen den Nummern 5 und 6 des Bundesgesetz-
blattes Teil I bei; sie und die Ausgabe Nr. 111952 (Sonderausgabe) können auch
kostenlos durch den Verlag des· Bundesanzeigers bezogen werden.
Die Nr. 3/1953 wird kostenlos nur an die Bezieher von 12 aufeinanderfolgenden
Nummern geliefert.
Bezug nur durda den Verlag I
Bezugspreis: Abonnement von 12 aufeinanderfolgenden Nummern, beginnend mit
Nr. 4/1953, DM 5.- einschließlich Porto und Verpackungsspesen. - Einzelnummer
DM 0,50 einschließlich Porto und Verpackungsspesen.
Einzahlungen auf Postscheckkonto Bundesanzeiger Köln 83 400 mit dem Vermerk:
,,Für Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl" erbeten.
Verlag des Bundesanzeigers, Köln/Rhein 1, Postfach
Es ersdaeinf :
Fundsfellennadaweis über die Bundesgesefzgehung
nada dem Sfande vom 31. Dezember 1952
bestehend aus
einer nach Sachgebieten gegliederten systematischen Obersicht
aller von 1949 bis 1952 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten
Gesetze und Verordnungen
sowie
einer alphabetischen Gesamtübersicht zum Bundesgesetzblatt
Jür die bisher erschienenen Jahrgänge 1949 bis 1952.
Der Fundstellennachweis stellt ein erschöpfendes Nachschlagewerk über alle seit
1949 im Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Rechts-
verordnungen dar.
Der Fundstellennachweis wird im Format DIN A 4, Umfang 64 Seiten, kartoniert
geliefert.
Preis: DM 1.60 einschl. Por.lo und Verpackung.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto Köln 399,
Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt. Die Bestellung ist lediglich auf
dem Zahlungsabschnitt zu vermerken.
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Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
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