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Bundesgesetzblatt
Teil II
1953 Ausgegeben zu Bonn am 10. März 1953 Nr. 3
Tag Inhalt: Seite
7.3.53 Gesetz über die drei Abkommen zwisdlen der Bundesrepublik Deutsdlland und der
Sdlweizerisdlen Eidgenossenschaft über die deutsdlen Vermögenswerte in der Sdlweiz,
über die Regelung der Forderungen der Sdlweizerlsdlen Eidgenossenschaft gegen das
ehemalige Deutsdle Reidl und zum deutsdlen Lastenausgleidl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
31. t. 53 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Vertrags betreffend die
polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer . . . . . . 25
23. 1.53 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-österreichischen Ubereinkom-
mens über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen
zur Ausübung der Praxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . 25
23. 1. 53 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwedce der Bundeswasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . 25
Gesetz über die drei Abkommen zwiscllen
der Bundesrepublik Deutschland und der Sdlweizerischen Eidgenossenschaft
über die deutschen Vermögenswerte in der Sdlweiz,
über die Regelung der Forderungen der Sdlweizerisdlen Eidgenossensdlaft
gegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lasten~usgleich.
Vom 7. März 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- §3
rates das folgende Gesetz beschlossen: (1) Für Vermögenswerte in der Schweiz, die ge-
mäß Artikel 3, 4 oder 6 des Abkommens über die
§1 deutschen Vermögenswerte in der Schweiz auf Grund
Den am 26. August 1952 in Bonn unterzeichneten· freiwilliger Leistung eines Beitrages durch ihre
drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Eigentümer frei werden, gelten die Ausgleichsab-
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen- gaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 14. Au-
schaft, nämlich gust 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) durch den ge-
1. Abkommen über die deutschen Vermögens- leisteten Beitrag als abgegolten. Vermögenswerte in
werte in der Schweiz nebst Unterzeichnungs- der Schweiz, die gemäß Artikel 5 oder 6 des Abkom-
protokoll, mens über die deutschen Vermögenswerte in der
Schweiz ohne Leistung eines Beitrages frei werden,
2. Abkommen über die Regelung der Forderungen unterliegen nicht den vorgenannten Ausgleichsab-
der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen gaben.
das ehemalige Deutsche Reich nebst einem
Briefwechsel, (2) Die auf die in Absatz 1 genannten Vermögens-
werte bis zum 31. Dezember 1952 etwa entstandenen
3. Abkommen zum deutschen Lastenausgleich, und noch nicht gezahlten Ertrag- und Vermögen-
wird zugestimmt. steuern werden nicht erhoben. Auf die Einkünfte, die
§2 sich auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1952 beziehen,
(1) Die drei Abkommen nebst Unterzeichnungs- aber infolge der Vermögenssperre erst nach diesem
protokoll zu dem erstgenannten Abkommen und Stichtag dem Steuerpflichtigen zufließen, ist auf An-
Briefwechsel zu dem zweitgenannten Abkommen trag bei Einkommensteuerpflichtigen § 34 Abs. 1 des
werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffent- Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwen-
licht. den und bei Körperschaftsteuerpflichtigen die auf die
Einkünfte entfallende Körperschaftsteuer auf ein
(2) Der Tag, an dem die Abkommen und zwar
Viertel zu ermäßigen. Der freiwillige Beitrag im
das Abkommen nach § 1 Nr. 1 dieses Gesetzes Sinne der Artikel 3, 4 oder 6 des Abkommens ist bei
gemäß Artikel 24, den Steuern vom Einkommen und Ertrag nicht ab-
das Abkommen nach§ 1 Nr. 2 dieses Gesetzes zugsfähig. ·
gemäß Artikel 8,
(3) Gegen die Eigentümer der in Absatz 1 genann-
das Abkommen nach § 1 Nr. 3 dieses Gesetzes ten Vermögenswerte werden Strafverfahren wegen
gemäß Artikel 5 der in bezug auf diese Werte begangenen Steuerver-
in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu- gehen weder eingeleitet noch durchgeführt, wenn
machen. diese Vermögens..werte innerhalb von zwei Monaten
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
nach Inkrafttreten des in § 1 Nr. 1 bezeichneten Ab- abgabe wird dem in § 5 des Lastenausgleichsgesetzes
kommens der deutschen Finanzbehörde gemeldet bezeichneten Ausgleichsfonds zugefügt.
werden und dem Eigentümer oder seinem Vertreter (2) Die Ersatzvermögensabgabe beträgt ein Drit-
die Einleitung einer steuerstrafrechtlichen Unter- tel des gutgeschriebenen Gegenwertes in Deutscher
suchung nicht vorher eröffnet worden war. Mark. Die Abgabe gilt als zu Beginn des 21. Juni 1948
(4) Hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Ver- entstanden und wird nach Gutschrift des Gegenwer-
mögenswerte bleibt die Verpflichtung zur Anmel- tes in Deutscher Mark in voller Höhe im Wege des
dung gemäß Artikel II der Devisenbewirtschaftungs- Steuerabzugs erhoben. Sie ist bei den Steuern vom
gesetze im Sinne des Artikels I des Gesetzes Nr. 33 Einkommen und Ertrag nicht abzugsfähig.
der Alliierten Hohen Kommission vom 2. August (3) Das Nähere zur Durchführung der Absätze 1
1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission und 2 wird durch Rechtsverordnung bestimmt werden.
S. 514) unberührt; die Frist zur Anmeldung beginnt
einen Monat nach Inkrafttreten des in § 1 Nr. 1 be- §5
zeichneten Abkommens zu laufen. Eine Verfolgung Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Aus-
wegen Zuwiderhandlungen gegen die Devisen- führung des Artikels I des Abkommens über die
bewirtschaftungsgesetze findet nicht statt, soweit deutschen Vermögenswerte in der Schweiz einen
der Verpflichtung zur Anmeldung im Sinne dieses Kredit bei einem von der Schweizerischen Kredit-
Absatzes genügt wird. anstalt geführten Schweizerischen Bankenkonsortium
in Höhe von 121,5 Millionen Schweizer Franken auf-
§4 zunehmen.
§ 6
(1) Auf Vermögenswerte in der Schweiz, auf die
weder der Satz 1 noch der Satz 2 des § 3 Abs. 1 anzu- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 1,
wenden ist, werden die Ausgleichsabgaben nach 13 und 14 des Gesetzes über die Stellung des
Maßgabe der Vorschriften des Lastenausgleichs- Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes
gesetzes erhoben. Auf die im vorstehenden Satz be- Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes-
zeichneten Vermögensw~rte, die nach den Vorschrif- gesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
ten des Lastenausgleichsgesetzes mit der Ver-
mögensabgabe nicht erfaßt werden, wird eine Ersatz- § 1
vermögensabgabe nach Maßgabe der nachstehenden Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung
Absätze 2 und 3 erhoben; die Ersatzvermögens- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. März 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
und Bundesminister des Auswärtigen
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1953 1'1
Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutsdlland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz
Die Bundesrepublik Deutsdiland und die Monaten nadi der gemäß Artikel 7 Ziffer 2 erfolgten
Sdiweizerisdie Eidgenossenschaft Bekanntmadiung der Aufforderung nidit beantragen
werden.
mit Rücksidit darauf,
daß die Regierung der Bundesrepublik Deutsdiland TEIL III
dem Sdiweizerischen Bundesrat zwei Wodien nadi Noti- Verzlchtlelstung
fikation des Inkraf ttretens des zwisdien der Sdiweiz
und Frankreidi, dem Vereinigten Königreich und den Artikel 3
Vereinigten Staaten gemäß folgendem Absatz zu sdilie- Eigentümer, bei denen das gesamte Vermögen in der
ßenden Abkommens einen Betrag von 121500000 Schweiz den Betrag von 10 000 Schweizer Franken über-
Sdiweizer Franken zur Verfügung stellen wird, steigt, verziditen auf denjenigen Teil des Wertes ihrt:!s
daß ferner der Sdiweizerisdie Bundesrat mit den Re- Vermögens, weldier dem in Artikel 4 bestimmten Prozent-
gierungen der Französisdien Republik, des Vereinigten satz entspricht, und leisten in dieser Höhe eine Zahlung
Königreichs von Großbritannien und Nordirland und in Schweizer Franken auf das Ablösungskonto.
der Vereinigten Staaten von Amerika ein Abkommen
über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, Artikel 4
weldie unter das Abkommen von Washington vom (1) Der Beitrag, den ein Eigentümer zu leisten hat, um
25. Mai 1946 fallen, trifft, den übrigen Teil seines Vermögens in der Schweiz zu
sind übereingekommen, das folgende Abkommen ~u erhalten, beläuft sich •
schließen. 1. bei Vermögen im Gesamtwert zwisdien 10000 und
Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmäditigten 15000 Sdiweizer Franken: auf den 10000 Sdiweizer
ernannt: Franken übersteigenden Betrag;
Der Präsident 2. bei Vermögen im Gesamtwert von mehr als 15 000
der Bundesrepublik Deutschland Schweizer Franken: auf 33 1/aO/o des Gesamtwertes;
Herrn Bernhard Wolf f, 3. bei Vermögen, die auf Grund der von der Schweiz
Ministerialdirektor im Bundesministerium der Finanzen, mit dritten Staaten gesdilossenen Abkommen über
Sequesterkonflikte der Sdiweiz überlassen wor-
Der Schweizerische Bundesrat den sind: auf 500/o des Gesamtwertes.
Herrn Minister Dr. Walter Stucki, (2) Die Bewertung des Vermögens erfolgt durdi die
Delegierter des Bundesrates für Spezialmissionen. Schweizerische Verredinungsstelle, wobei etwaige Frei-
gaben, welche diese während der Sperrezeit zur persön-
Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich ihre Voll- lidien Verwendung der Bereditigten gewährt hat, zur
machten mitgeteilt und diese als richtig befunden haben, Anredinung gelangen.
folgendes vereinbart:
TEIL I Artikel 5
(1) Auf die Erhebung eines Beitrages im Sinne der
Ablösung der Ansprüche Frankreidls, Artikel 3 und 4 wird auf Antrag des Eigentümers verzidi-
des Vereinigten Königreichs tet bei
und der Vereinigten Staaten 1. Vermögen bis zu einem Gesamtwert von 10000
Artikel 1 Schweizer Franken, wobei etwaige Freigaben,
weldie die Schweizerische Verredinungsstelle
Der Schweizerische Bundesrat wird den ihm von der während der Sperrezeit zur persönlidien Verwen-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu bezah- dung der Berechtigten gewährt hat, zur Anrech-
lenden Betrag in Höhe von 121500000 Schweizer Franken nung gelangen;
(Ablösungsbetrag), von dem ein von der Sdiweiz für die
Internationale Flüchtlingsorganisation geleisteter Vor- 2. Vermögen folgender Gruppen von Eigentümern
schuß in Höhe von 20 000 000 Schweizer Franken abzu- ohne Rücksicht auf den Gesamtwert des von dem
ziehen ist, unverzüglich auf ein Konto überweisen, das einzelnen Eigentümer gehaltenen Vermögens:
die Regierungen der Französisdien Republik, des Verei- a) Frauen, die mit Deutschen verheiratet sind
nigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland oder waren und durdi die Ehe deutsdie Staats-
und der Vereinigten Staaten von Amerika bezeichnen angehörige geworden sind, jedodi im Zeitpunkt
werden. der Eheschließung die Schweizer Staatsbürger-
sdiaft besaßen;
TEIL II
b) Personen, die am 16. Februar 1945 neben der
Aufbrtngung des Ablösungsbetrages deutsdien Staatsangehörigkeit audi diejenige
Artikel 2 eines anderen Staates besaßen, sofern der
Zum Zwecke der Aufbringung des Ablösungsbetrages zweite Heimatstaat ein entsprediendes Begeh-
l•7ird zugunsten der Regierung der Bundesrepublik ren unterstützt;
Deutsdiland auf den Namen der Bank deutscher Länder c) Personen, die ihr Leben oder in beträchtlidiem
ein Konto bei der Sdiweizerisdien Nationalbank eröffnet Maße ihre Freiheit oder ihre vollen deutsdien
(Ablösungskonto), das wie folgt gespeist wird: Staatsbürgerrechte auf Grund eines Gesetzes,
eines Erlasses, einer Verordnung oder Maß-
a) aus den Beiträgen der deutsdien Eigentümer (Deut- nahme der deutschen nationalsozialistisdien
sdie in Deutsdiland) von Vermögen in der Schweiz; Regierung aus rassisdien, politisdien oder reli-
b) aus dem Verwertungserlös von Vermögen deutscher giösen Gründen verl~ren haben. Diese Gruppe
Eigentümer, die den in Artikel 3 bestimmten Beitrag -umfaßt auch Personen, die von deutschen Be-
nicht leisten; hörden oder auf deren Veranlassung aus poli-
tisdien, rassischen oder religiösen Gründen
c) aus dem Verwertungserlös von Vermögen deutsdier außerhalb Deutsdilands verhaftet, nach Deutsch-
Eigentümer, die die Voraussetzungen von Artikel 5 land verbradit oder dort in Gewahrsam gehal-
erfüllen, jedoch die Entsperrung innerhalb von zwei ten worden sind;
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
d) Personen, die durch Vorlegung einer in Deutsch- die Leistung eines Beitrages abgegeben oder kein Frei-
land erlassenen rechtskräftigen Gerichtsent- gabeantrag gestellt wurde, zum günstigsten Preis in Bar-
scheidung mit Bestätigungsvermerk oder eines guthaben umwandeln, soweit die Vermögen nicht bereits
vor einem Gericht in Deutschland abgeschlosse- in dieser Form bestehen, und dafür Sorge tragen, daß
nen Vergleichs mit Bestätigungsvermerk ~ach- diese Guthaben unter Berechnung einer Verwaltungs-
weisen können, daß ihnen der Vermögenswert gebühr von 20/o der überwiesenen Beträge auf das Ab-
in der Schweiz auf Grund der in Deutschland lösungskonto übertragen werden.
geltenden Rückerstattungs- und Wiedergut-
madmngsgesetzge bung zurückerstattet worden (2) Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird von
ist; den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen dem deut-
schen Bundesministerium der Finanzen unter Mitteilung
e) juristische Personen des privaten und des der nötigen Personalangaben Kenntnis geben.
öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und
Personengemeinschaften, die ihren Sitz oder
den Ort ihrer geschäftlichen Tätigkeit oder Artikel 9
Leitung in Deutschland haben und an denen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hält
am 16. Februar 1945 Personen nic:htdeutscher zur Verfügung der Eigentümer, deren Vermögen gemäß
Staatsangehörigkeit mit mehr als 50 0/o direkt Artikel 8 umgewandelt werden, den vollen Gegenwert in
· oder indirekt beteiligt waren. Betrug die direkte Deutscher Mark, der sich aus dem offiziellen Umrech-
oder indirekte Beteiligung mehr als 25 0/o, nungskurs des Schweizer Frankens ergibt.
überstieg sie aber nicht 50 °/o, so werden ge-
eignete Maßnahmen getroffen, um die Interes- Artikel 10
sen der nichtdeutschen Beteiligten angemessen (1) Die Bundesrepublik Deutschland wird für sich und
zu wahren. für ihre Staatsangehörigen gegen die von der Schweiz
(2) Bei Familienstiftungen, an denen nichtdeutsc:he Be- auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 16. Februar
günstigte beteiligt sind, werden die notwendigen Maß- 1945 mit seinen Abänderungen und Ergänzungen oder
nahmen zur Wahrung ihrer Interessen getroffen. auf Grund des vorliegenden Abkommens vorgenomme-
nen oder vorzunehmenden Umwandlungen von deutschen
Werten in der Schweiz keine Einwendungen irgendwelcher
Artikel 6 Art erheben. Die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses
Von Inhabern deutscher gewerblicher Schutzrechte Artikels sind sinngemäß anzuwenden.
(Patente, Gebrauchsmuster, Muster und Modelle, Fabrik- (2) Wenn sich nachträglich ergibt, daß für die gemäß
oder Handelsmarken) und Schutzrechtsanmeldungen so- Artikel 8 umgewandelten Vermögen die Voraussetzun-
wie deutscher Urheberrechte wird weder ein Beitrag im gen für eine Umwandlung nach diesem Abkommen nicht
Sinne von Artikel 3 und 4 noch die in Artikel 1 Ziffer 4 vorgelegen haben, so wird die Regierung der Bundes-
vorgesehene Verwaltungsgebühr von 2 0/o gefordert, so- republik Deutschland die schweizerisc:hen Sc:huldner oder
fern es sich nicht um Rechte handelt, welche Bestandteil Vermögensverwalter sc:hadlos halten und den entspre-
eines deutschen Unternehmens in der Schweiz sind, das chenden Betrag in Schweizer Franken zurückerstatten.
als deutsches Vermögen unter Artikel 3 dieses Abkom-
mens fällt oder von einem solchen benutzt werden. (3) Die Bundesrepublik Deutschland verzichtet für sich
und ihre Staatsangehörigen auf alle Ansprüche gegen
die Schweizerische Regierung und schweizerische natür-
Artikel 7 liche oder juristische Personen hinsichtlich Vermögens-
Zur Durchführung dieses Verfahrens wird die Schwei- werten, die sich in einem dritten Land befinden und von
zerische Verrechnungsstelle folgende Maßnahmen ergrei- diesem der Schweiz nich~ freigegeben worden sind.
fen:
1. Festsetzung des in Artikel 4 bestimmten Beitrages,
den ein Eigentümer zu leisten hat, um den übrigen TEIL V
Teil seines Vermögens in der Sc:hweiz zu erhalten;
Verfahrensbesthnmungen
2. Aufforderung in geeigneter Weise an alle Eigentümer
von Vermögenswerten in der Schweiz, um selbst oder Artikel 11
durch Beauftragte binnen einer Frist von zwei Mona- Die Schweizerische Verrechnungsstelle übt mit Bezug
ten nach Bekanntmachung der Aufforderung gegebe- auf die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz die
nenfalls einen Freistellungsantrag gemäß Artikel 5 ihr auf Grund schweizerischer Rechtsvorschriften bisher
einzureichen oder die schriftliche Erklärung abzu- erteilten Befugnisse auch weiterhin bis zur endgültigen
geben, daß sie zugunsten derBundesrepublikDeutsch- Freigabe der einzelnen Vermögenswerte aus.
land den in Artikel 4 bestimmten Beitrag leisten, wo-
gegen der übrige Teil ihres Vermögens in der Schweiz
von der Sperre befreit werden wird; Artikel 12
Die für die Durchführung dieses Abkommens nötigen
3. Genehmigungen von solchen Verfügungen des Eigen- Maßnahmen werden schweizerischerseits von der
tümers über sein Vermögen in der Schweiz, die zur Sdlweizerischen Verrechnungsstelle getroffen; der Schwei-
Aufbringung des Beitrages erforderlich sind; zerische Bundesrat erläßt die dazu erforderlichen Vor-
schriften.
4. Erhebung einer Verwaltungsgebühr von 2 0/o auf die
freizugebenden Werte. Artikel 13
Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird von der
Sperre befreien:
TEIL IV 1. Die in Artikel 5 genannten Vermögenswerte, sobald
Umwandlung und Transferierung ein Antrag des Eigentümers innerhalb von zwei Mo-
der deutsdlen Vermögen naten nach Bekanntmachung der in Artikel 7 Ziffer 2
genannten Aufforderung gestellt worden ist;
Artikel 8
2. die in Artikel 3 genannten Vermögenswerte, sobald
(1) Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird die der in Artikel 4 bestimmte Beitrag gezahlt worden ist;
deutschen Vermögen in der Schweiz, für die innerhalb
von zwei Monaten nach Bekanntmachung der in Artikel 7 3. die in Artikel 6 genannten Rec:hte mit dem Tage des
Ziffer 2 genannten Aufforderung keine Erklärung über Inkrafttretens dieses Abkommens.
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Artikel 14 1. vor dem 27. Juni 1946 die deutsche Staatsangehörig-
(1) Verfügungen der Schweizerischen Verrechnungs- keit verloren und diese vor dem 1. Januar 1948
stelle, die in Durchführung dieses Abkommens getroffen nicht wieder erworben haben;
werden, können bei der in Artikel 2 des Bundesrats- 2. als Volksdeutsche, insbesondere Sudetendeutsdle,
beschlusses vom 27. Dezember 1946 genannten Schweize- Danziger oder Deutschbalten, auf Grund eines gene-
rischen Rekursinstanz angefochten werden. Die Entscheide rellen Erlasses der deutschen Behörden deutsche
dieser Rekursinstanz sind mit Gründen dem deutschen Staatsangehörige geworden sind;
Bundesministerium der Finanzen bekc1;nntzugeben.
3. als Kriegsteilnehmer vor ihrer Einziehung zum
(2) Die von dieser Rekursinstanz vor Inkrafttreten die- Wehrdienst außerhalb Deutschlands wohnten und
ses Abkommens getroffenen Entscheide bleiben verbind- nach ihrer Entlassung aus dem Wehrdienst oder der
lich. Kriegsgefangenschaft sogleich ins Ausland zurück-
kehrten; ferner Kriegsteilnehmer, die in der Schweiz
Artikel 15 Wohnsitz hatten und deren Familien in der Schweiz
(1) Sofern sich die Regierungen der beiden vertrag- verblieben sind, auch wenn sie erst später in die
schließenden Teile über die Anwendung oder Auslegung Schweiz zurückkehrten.
dieses Abkommens nicht einigen können, soll die Streitig-
keit einem Sdiiedsgericht unterbreitet werden. Ferner
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen Artikel 18
Entscheide der Schweizerischen Rekursinstanz binnen (1) Als Deutsche in Deutschland gelten auch alle juristi-
eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheide das schen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts,
Schiedsgericht anrufen. Handelsgesellschaften, Personengemeinschaften, Stiftun-
(2) .Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus drei Mit- gen usw.
gliedern, von denen je eines von den vertragschließenden 1. die nach deutschem Recht errichtet sind oder ihren
Teilen, das dritte von beiden gemeinsam bezeichnet wird. Sitz oder den Ort ihrer geschäftlichen Tätigkeit in
'Können sich die beiden vertragschließenden Teile über die Deutschland haben. Vorbehalten bleibt Artikel 5, (1)
Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen, so wird die- Ziffer 2 e); oder
ser von dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes
ernannt. 2. die außerhalb Deutschlands und der Schweiz er-
riditet sind, und deren Leitung sich in Deutschland
(3) Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht finden befindet oder befand; oder
die Bestimmungen des Haager Abkommmens vom 18. Ok-
tober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streit- 3. die außerhalb Deutschlands und der Schweiz er-
fälle sinngemäß Anwendung. Das Schiedsgericht ent- richtet sind, und an denen direkt oder indirekt Deut-
scheidet selbständig über die Tragung der Kosten des sche in Deutschlartd zu 50 0/o oder mehr beteiligt sind
Schiedsverfahrens. oder am 16. Februar 1945 beteiligt waren; bei einer
deutschen Beteiligung von über 25 0/o, aber unter
(4) Das Schiedsgericht entscheidet selbständig über das 50 0/o wird ein der deutsmen Beteiligung entspremen-
anzuwendende Recht. Es wendet insbesondere das Völ- der Anteil an den Vermögenswerten in der Smweiz
kergewohnheitsrecht sowie die maßgebenden internatio- dem Abkommen unterstellt.
nalen Verträge und hinsichtlich privatrechtlicher Fragen
die übereinstimmenpen Regeln des internationalen Privat- (2) Sperre- oder Sequestermaßnahmen, welche von an-
rechts der beiden Staaten oder, soweit übereinstimmende deren Ländern gegenüber den in Absatz 1 Ziffern 2 und 3
Regeln nicht festzustellen sind, das internationale Privat- genannten Personen in bezug auf deren Vermögenswerte
recht eines der beiden Staaten an. ergrifffen worden sind, haben, soweit es sim um in der
Schweiz liegende Vermögenswerte handelt, das deutsche
(5) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind end- Interesse nicht ausgeschaltet.
gültig.
(3) Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen
TEIL VI der Sequesterkonfliktsvereinbarungen und anderer Ver-
einbarungen der Schweiz mit solchen Staaten.
Begriffsbestimmungen
Artikel 16 Artikel 19
(1) Als Deutsche in Deutschland ge1ten natürliche Perso- Unter Deutsmland im Sinne dieses Abkommens ist das
nen deutscher Staatsangehörigkeit, die sich am 17. Februar Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und von Berlin
1945 oder zwischen diesem Zeitpunkt und dem 1. Januar (West) zu verstehen.
1948 während zwei Monaten ununterbrochen in Deutsch-
land aufgehalten bzw. während dieser Zeit ihren Aufent-
halt dort beendigt haben; Angehörige der deutschen Artike 1 20
Wehrmacht gelten als Deutsche in Deutschland, gleichgül- (1) Als Vermögen deutsmer Eigentümer im Sinne dieses
tig, wo sie sich während des maßgebenden Zeitraumes auf- Abkommens gelten
gehalten haben.
alle vor dem 1. Januar 1948 erworbenen Werte, die in
(2) Als Deutsche in Deutschland gelten ferner natürliche der Schweiz liegen,
Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die vor dem wie Guthaben in schweizerischer oder ausländismer
1. Januar 1948 auf Grund von Artikel 70 der Schweizeri-
Währung, deren Schulder in der Schweiz wohnen oder
schen Bundesverfassung oder von Artikel 10 des Schweize- dort ihren Sitz haben - mit Ausnahme derjenigen
rischen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufent- Forderungen, die als Hypothekendarlehen durch
halt und Niederlassung der. Ausländer aus der Schweiz Hypotheken auf Grundstücken in Deutschland oder
aus- oder weggewiesen wurden, oder mit Bezug auf welche auf im deutschen Schiffsregister eingetragenen Schif-
vor dem 1. Januar 1948 ein entsprechender Entscheid er- fen gesichert sind, ferner Wertpapiere, Banknoten,
gangen und in der Folge durchgeführt worden ist. Ferner Gold, Wertgegenstände, Waren, Immobilien, Rechte
gelten als Deutsche in Deutschland natürliche Personen usw., Beteiligungen aller Art an in der Schweiz domi-
deutscher Staatsangehörigkeit, gegen welche vor dem zilierten juristischen Personen oder Personengemein-
1. Januar 1948, gestützt auf ein~ Verfügung der zuständi- schaften.
gen Behörden eines dritten Staates, ein Heimschaffungs-
befehl erlassen wurde, wenn die betreffenden Personen in Maßgebend für den Erwerb ist der Zeitpunkt der Begrün-
der Folge nach Deutschland heimgeschafft worden sind. dung des Rechtes.
(2) Vor dem 1. Januar 1948 erworbene Vermögenswerte
Artikel 17 fallen auch dann unter dieses Abkommen, wenn der Er-
Nicht als Deutsche in Deutschland im Sinne dieses Ab- werber zwar als Deutscher in Deutschland im Sinne dieses
kommens gelten natürliche Personen deutscher Staats- Abkommens gilt, sich aber im Zeitpunkt des Vermögens-
angehörigkeit, die anfalls nicht mehr in Deutschland aufgehalten hat.
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
Artikel 21 TEIL VII
Nicht als Vermögen deutscher Eigentümer im Sinne Sdllußbestimmungen
dieses Abkommens gelten
Artikel 22
t. die Vermögenswerte des Deutschen Reiches, der Deut- Etwaige zusätzliche Vereinbarungen zur technischen
schen Reichsbank und der Deutschen Reichsbahn; Durchführung dieses Abkommens werden von den Re-
2. die unter dem Namen „ Tägermoos" zusammenge- gie!ungen der vertragschließenden Teile getroffen.
faßten deutschen Vermögenswerte;
Artikel 23
3. die Vermögenswerte von Deutschen, wohnhaft in den
Enklaven Büsingen und Jestetten; Dieses Abkommen wird deutscherseits auch im Namen
des Landes Berlin (West), schweizerischerseits auch im
4. die Vermögenswerte der Gesellschaften, die folgende Namen des Fürstentums Liechtenstein unterzeichnet.
Grenzkraftwerke besitzen, mit Einschluß der deutschen
Beteiligungen an diesen Gesellschaften: A rti ke 1 24
Rhyburg-Schwörstadt, Dieses Abkommen, das in zwei Originalen in deutscher
Kraftübertragungswerke Rheinfelden AG., Sprache ausgefertigt wird, soll ratifiziert werden, und die
Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Bern aus-
Albbruc:k-Dogern, get~mscht werden. Es tritt mit dem Tage des Austausches
Reddngen; der Ratifikationsurkunden in Kraft.
5. die folgenden Sanatorien: Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses
Davos-Wolf gang, Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln Vei'sehen.
Agra,
Agra (Kindersanatorium), Geschehen in Bonn am 26. August 1952
Arosa (Kindersanatorium); in doppelter Ausfertigung.
einschließlich der übrigen Vermögenswerte der Stif-
tung deutscher Heimstätten Davos und des Vermögens
der Burchard-Gedächtnis-Stiftung in Davos; Für die
Bundesrepublik Deutschland
6. Vermögen, deren Gegenwert im gebundenen Zah- gezeichnet:
lungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland Bernhard Wo 1ff
bezahlt wurde oder bezahlt werden muß;
7. Vermögenswerte, die vor dem 21. Juni 1946 kraft ge- Für die
setzlicher Erbfolge oder kraft eines nachweisbar vor Schweizerische Eidgenossenschaft
dem 17. Februar 1945 errichteten Testaments auf eine
Person übergegangen sind, die nicht als Deutscher gezeichnet:
in Deutschland im Sinne dieses Abkommens gilt. Stucki
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1953 21
UnterzeidJ.nungsprotokoll
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Bundes- Bundesgesetzes vom 22. Juni 1907 betreffend die Erfin-
republik D.eutschland und der Schweizerischen Eidgenos- dungspatente.
senschaft geschlossenen Abkommens über die deutschen
Vermögenswerte in der Schweiz haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärungen Zu Artikel '1
abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Ab- Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse bei den
kommens bilden: Versicherungsgesellschaften wird sich das deutsche Bun-
desmfnisterium für Wirtschaft mit der Schweizerischen
Verrechnungsstelle ins Benehmen setzen, um die Vor-
Zu Artikel 5 aussetzungen für die Berechnung des Beitrages der deut-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann schen Versicherungsunternehmen im einzelnen festzu-
auch in anderen als den in Artikel 5 und 6 aufgezählten legen.
Fällen auf Antrag des Eigentümers ganz oder teilweise
von der Anforderung eines Beitrages im Sinne der Ar- Zu Artikel 20
tikel 3 und 4 absehen, wenn ihr dies aus kulturellen, so- Auf deutsche Währung lautende, in Deutschland aus-
zialen oder caritativen Gründen notwendig erscheint. Sie gegebene Wertpapiere gelten nicht als Vermögen deut-
wird die Schweizerische Verrechnungsstelle entsprechend scher Eigentümer im Sinne dieses Abkommens, auch wenn
verständigen. sie in der Schweiz liegen.
Ferner sind die von einem der beiden vertragschlie- Ferner herrscht Einverständnis zwischen den beiden
ßenden Teile zu bezeichnenden Kunstgegenstände ohne vertragschließenden Teilen darüber, daß etwa aus der
Beitragsleistung von der Sperre zu befreien. Zeit ihres Wohnsitzes in Deutschland noch bestehende
Inlandsverbindlichkeiten von schweizerischen Rückwan-
Sofern sich Fälle von deutsch-ausländischer Doppel- derern aus den deutschen Werten dieser Personen getilgt
staatsangehörigkeit zeigen sollten, bei denen die An- werden können.
wendung des Stichtages eine besondere Härte bedeuten
würde, erklärt sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland einverstanden, daß auf Antrag des Staates, Zu Artikel 21
dem der deutsche Staatsangehörige auch angehört, die Es besteht Einverständnis darüber, daß die in Artikel 21
entsprechenden Vermögenswerte von der Beitragsleistung aufgeführten Vermögenswerte von der Sperre befreit
befreit werden. werden
1. mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens: die in Zif-
Zu Artikel 6 fern 3, 5 und 6 genannten Vermögenswerte,
Etwaige von der Schweizerischen Verrechnungsstelle 2. im Einzelfall, nach Erbringung des notwendigen Be-
während der Sperrezeit mit Bezug auf die in Artikel 6 ge- weises: die in Ziffer 7 genannten Vermögenswerte,
nannten Schutzrechte abgeschlossene Lizenzverträge, die
noch in Kraft sind, werden durch die Verrechnungsstelle 3. in einem von den Regierungen der beiden vertrag-
gekündigt und aufgehoben, mit Ausnahme der Abhängig- schließenden Teile noch festzusetzenden Zeitpunkt:
keitslizenzen im Sinne von Artikel 22 des Schweizerischen die in Ziffern 2 und 4 genannten Vermögenswerte.
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
Abkommen zwlsdlen
der Bundesrepublik Deutschland und der Sdlweizerisdlen Eidgenossenschaft
über die Regelung der Forderungen der Sdlweizeriscben Eidgenossenschaft
gegen das ehemalige Deutsche Reidl
Die Bundesrepublik Deutschland und die vereinbarungen wird dieser Betrag von 200 Millionen
Schweizerische Eidgenossenschaft Schweizer Franken zu 3 0/o im Jahre verzinst. Sollte über
die Investierungen binnen angemessener Frist keine oder
in der Absicht, die Forderungen der Schweizerischen keine vollständige Einigung erzielt werden können, so
Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich erhöht sich der in Artikel 3 genannte Kapitalbetrag mit
einer billigen und gerechten Regelung zuzuführen und den bezüglichen Tilgungsquoten in entsprechender Weise.
damit einer weiteren Klärung und Festigung der Be-
ziehungen zwischen den beiden Ländern zu dienen, Artikel 5
sind übereingekommen, das folgende Abkommen zu (1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärt sich
schließen. bereit, zu gegebener Zeit aus eigener Initiative oder auf
Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland in Erwägung
Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten
zu ziehen, ob und in welchem Umfange außer dem in
ernannt:
Der Präsident Artikel 4 genannten Betrag noch weitere Beträge, die
der Bundesrepublik Deutschland aus der nach Artikel 3 verbleibenden deutschen Schuld-
summe zu entnehmen wären, zu Investitionszwecken in
Herrn Bernhard Wo 1 ff, Deutschland zur Verfügung gestellt werden können.
Ministerialdirektor im Bundesministerium der Finanzen, (2) In diesem Falle ist der in Artikel 3 vorgesehene
Der Schweizerische Bundesrat Zahlungsplan entsprechend zu ändern.
Herrn Minister Dr. Walter Stuck i, Artikel 6
Delegierter des Bundesrates für Spezialmissionen (1) Die auf Grund von Artikel 2 und 3 · dieses Ab-
und kommens zu leistenden Zahlungen sowie die Erträgnisse
Herrn Dr. Max Ikle, und Tilgungsbeträge, die auf die gemäß Artikel 4 und 5
Direktor der Eidgenössischen Finanzverwaltung. dieses Abkommens entstehenden schweizerischen Ver-
Artikel 1 mögensanlagen in Deutschland zu zahlen sind, werden
im Wege des ~weils geltenden schweizerisch-deutschen
(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft macht die Zahlungsabkommens transferiert, soweit nicht für auf
Forderungen, die sie gegen das ehemalige Deutsche Reich Grund von Artikel 2 dieses Abkommens zu leistende
hat, gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder Zahlungen anderweitige Zahlungsmittel zur Verfügung
gegenüber jeder Regierung, die in die finanziellen Ver- stehen.
pflichtungen der Deutschen Bundesrepublik eintreten
sollte, in der Höhe von nicht mehr als 650 Millionen (2) Es besteht Ubereinstimmung darüber, daß die
Schweizer Franken geltend. Bundesrepublik Deutschland Kapitalrückzahlungen und
Kapitaldienste nur durch den Export von Waren oder
(2) Die Bundesrepublik Deutschland erkennt an, der Dienstleistungen transferieren kann und daß die deut-
Schweizerischen Eidgenossenschaft den vorgenannten schen Tranferleistungen ein entsprechendes handels-
Betrag schuldig zu sein. politisches Verhalten der Gläubigerländer voraussetzen.
(3) Zur Abgeltung dieser Forderung wird nachfolgen- (3) Es besteht ferner Ubereinstimmung darüber, daß
der Zahlungsplan vereinbart. die gemäß Artikel 2 bis 3 zu transferierenden Beträge
Artikel 2 Zahlungen für unsichtbare Transaktionen im Sinne der
Liberalisierungbestimmungen der OEEC darstellen und
(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird von der an- daß die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Rechte
erkannten Forderung einen Teilbetrag von 121500000 und Verpflichtungen durch Absatz 2 nicht berührt werden.
Schweizer Franken in der Weise tilgen, das 60000000
Schweizer Franken am 1. April 1953 und je 20500000 (4) Die vertragschließenden Teile werden unverzüglich
Schweizer Franken am 1. April der drei darauffolgenden in Verhandlungen eintreten, falls die in Absatz 2 ge-
Jahre an die Schweizerische Eidgenossenschaft gezahlt nannten handelspolitischen Voraussetzungen im deutsch-
werden. schweizerischen Wirtschaftsverkehr länger als nur vor-
übergehend wegfallen oder die Durchführung des Trans-
(2) Der Betrag der drei letzten Raten wird vom 1. April fers im Hinblick auf die in Absatz 3 genannten Bestim-
1953 ab mit 3 0/o verzinst. mungen auf Schwierigkeiten stoßen sollte.
Artikel 3 Artikel 7
Ein weiterer Betrag der anerkannten Forderung in Dieses Abkommen wird deutscherseits auch im Namen
Höhe von 328 500 000 Schweizer Franken wird von der des Landes Berlin (West) unterzeichnet.
Bundesrepublik Deutschland wie folgt bezahlt werden:
Artikel 8
20000000 Schweizer Franken in vier gleichen Jahres-
raten von je 5 000 000, beginnend mit dem 1. April Dieses Abkommen, das in zwei Originalen in deutscher
1953 und fortlaufend am 1. April der darauffolgenden Sprache ausgefertigt wird, soll ratifiziert werden, und die
drei Jahre; Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Bern aus-
getauscht werden. Es tritt mit dem Tage des Austausches
308 500 000 Schweizer Franken in 27 gleichen Jahres- der Ratifikationsurkunden in Kraft.
raten (Zins- und Tilgungsraten) von je 14 900 000
Schweizer Franken, beginnend mit dem 1. April 1957 Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses
und fortlaufend am 1. April der darauffolgenden 26 Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln ver-
Jahre. Der Betrag von 308 500 000 Schweizer Franken sehen.
wird vom 1. April 1953 bis 1. April 1957 zu 30/o ver- Geschehen in Bonn am 26. August 1952
zinst. in doppelter Ausfertigung.
Artikel 4 Für die
Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärt sich damit Bundesrepublik Deutschland
einverstanden, daß der Restbetrag der Schuld in Höhe gezeichnet:
von 200 Millionen Schweizer Franken nach näherer Ver- Bernhard Wo 1ff
einbarung zwischen den Regierungen der vertragschlie-
ßenden Teile zu Investitionszwecken in Deutschland ste- Für die
hen bleibt. Eine Tilgung dieses Betrages soll nicht vor Schweizerische Eidgenossenschaft
20Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gefordert gezeichnet:
werden. Bis zum Abschluß entsprechender Investitions- S tu c k i V. M. I k l e
Nr ..3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1953 23
Der Delegierte des Bundesrates Vorsitzender
für Spezialmissionen der Deutschen Verhandlungsdelegation
Ministerialdirektor Bernhard Wolff
Bundesministerium der Finanzen
z. Z. Bonn, den 26. August 1952 Bonn, den 26. August 1952
Herr Vorsitzender, Herr Vorsitzender,
Im Anschluß an die heute erfolgte Unterzeichnung eines Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom
.Abkommens über die Forderungen, die der Schweize- heutigen Tage zu bestätigen, in dem Sie unter Bezug-
rischen Eidgenossenschaft im Zusammenhang mit dem ntlhme auf die heute erfolgte Unterzeichnung eines Ab-
früheren deutich-schweizerischen Verrechnungsabkommen kommens über die Forderungen, die der Schweizerischen
gegenüber dem Deutschen Reich zustehen, wurde fest- Eidgenossenschaft im Zusammenhang mit dem früheren
gestellt, daß es erforderlich ist, auch für die im Rahmen de: utsch-sch weizerischen Verrechnungsabkommen gegen-
dieses Abkommens noch unerledigten privaten Forde- über dem Deutschen Reich zustehen, die von uns gemein-
rungen und Verpflichtungen eine Regelung herbeizuführen. sam getroffene Feststellung erwähnen, daß es erforderlich
Es besteht Einigkeit darüber, daß die hierfür erforder- ist, auch für die im Rahmen dieses Abkommens noch un-
lichen Verhandlungen gemäß Artikel 10 der auf der Hledigten privaten Forderungen und Verpflichtungen
Londoner Schuldenkonferenz angenommenen „Empfehlung eine Regelung herbeizuführen.
E;,iner Regelung für Forderungen aus dem Waren- und Ich bin mit Ihnen darüber einig, daß die hierfür er-
Dienstleistungsverkehr, für gewisse Forderungen aus dem forderlichen Verhandlungen gemäß Artikel 10 der auf
Kapitalverkehr und verschiedene andere Forderungen a der Londoner Schuldenkonferenz angenommenen „Emp-
unter Berücksichtigung der beiderseitigen Liquidations- fehlung einer Regelung für Forderungen aus dem Waren-
probleme stattfinden sollen. Da diese Verhandlungen und Dienstleistungsverkehr, für gewisse Forderungen
stark technischen Charakter haben werden und sich auf aus dem Kapitalverkehr und verschiedene andere For-
das bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle bzw. bei derungen" unter Berücksichtigung der beiderseitigen
deutschen Amtsstellen befindliche Material stützen müs- Liquidationsprobleme stattfinden sollen. Da diese Ver-
r.en, wird vereinbart, sie entweder in der Schweiz oder handlungen stark technischen Charakter haben werden
in Deutschland durchzuführen. und sich auf das bei der Schweizerischen Verrechnungs-
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck stelle bzw. bei deutschen Amtsstellen befindliche Material
meiner vorzüglichsten Hochachtung. stützen müssen, halte ich es für zweckmäßig, daß diese
Verhandlungen entweder in der Schweiz oder in Deutsch-
gez. St ucki land stattfinden.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
gez. Wolff
An den An den
Vorsitzenden der Deutschen Vorsitzenden der Schweizerischen
Verhandlungsdelegation Verhandlungsdelegation
Herrn Ministerialdirektor Herrn Minister Dr. Walter Stucki
Bernhard Wolff Delegierter des Bundesrates für
Bundesministerium der Finanzen Spezialmissionen
Bonn z. Z. Bonn
Rheindorfer Straße 118
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
Abkommen zwisdlen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossensdlaft
zum deutschen Lastenausgleich
In Berüc;ksichtigung der zwischen der Bundesrepublik 21. Juni 1948 als auch am 8. Mai 1945 entweder
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unmittelbar oder über andere Gesellschaften eine
abgeschlossenen Abkommen Beteiligung mindestens in der Höhe besessen
haben, die bei der meistbegünstigten Nation
über die deutschen Vermögen in der Schweiz, Voraussetzung für eine Vergünstigung ist.
über die Wiederherstellung gewerblicher Schutz•
Artikel 2
rechte,
Auf schweizerische Staatsangehörige mit zugleich deut-
über die Regelung der Forderungen der Schweize- scher Staatsangehörigkeit ist dieses Abkommen nur anzu-
rischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige wenden, soweit sie die gleichen Voraussetzungen erfüllen,
Deutsche Reich unter denen Angehörige der meistbegünstigten Nation
sind die beiden vertragschließenden Teile übereingekom- mit zugleich deutscher Staatsangehörigkeit beim Lasten-
men, das folgende Abkommen zu schließen. ausgleich als Angehörige der meistbegünstigten Nation
Zu diesem Zweck haben zu ihrem Bevollmächtigten behandelt werden.
ernannt: Artikel 3
Der Präsident Uber die Auslegung der nach diesem Abkommen anzu-
der Bundesrepublik Deutschland wendenden Vorschriften entscheiden die nach dem Lasten-
den Ministerialdirigenten im Bundesministerium ausgleichsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden und
der Finanzen Gerichte.
Walter Kühne, Artikel 4
Dieses Abkommen wird deutscherseits auch im Namen
Der Schweizerische Bundesrat des Landes Berlin (West), schweizerischerseits mit ent-
den Schweizerischen Geschäftsträger a. i. sprechender Auswirkung auch im Namen des Fürstentums
bei der Bundesrepublik Deutschland Liechtenstein unterzeichnet.
August Rebsamen.
Artikel 5
Die Bevollmächtigten haben die nachstehenden Bestim- Dieses Abkommen, das in zwei Originalen in deutscher
mungen vereinbart: Sprache ausgefertigt wird, soll ratifiziert werden. Die
Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Bern aus-
Artikel 1 getauscht werden. Das Abkommen tritt mit dem Tage des
(1) Schweizerische Staatsangehörige, die am Währungs- Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft,
stichtag (21. Juni 1948) das Schweizer Bürgerrecht besessen Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses
haben, genießen beim Lastenausgleich die gleiche Behand- Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
lung wie sie Angehörigen der meistbegünstigten Nation
auf diesem Gebiet zusteht. Bonn, den 26. August 1952.
(2) Entsprech~ndes gilt für Für die
a) die nach deutschem Recht selbständig abgabe- Bundesrepublik Deutschland·
pflichtigen Körperschaften, Personenvereinigun- gezeichnet:
gen und Vermögensmassen, die nach schweize- Kühne
rischem Recht errichtet worden sind;
b) die nach deutschem Recht gegründeten selbstän- Für die
dig abgabepflichtigen Gesellschaften, an denen Schweizerische Eidgenossenschaft
die vorerwähnten schweizerischen Staats- gezeichnet:
angehörigen, Körperschaften, Personenvereini- Rebsamen
gungen und Vermögensmassen sowohl am
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1953 25
Bekanntmachung
iiber die Wiederanwendung des Internationalen Vertrags
betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee
L.Ußerhalb der Küstengewässer.
Vom 31. Januar 1953.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Großbritannien und Nordirland andererseits gegen-
Deutschland einerseits und den Regierungen Bel- seitig wieder anzuwenden.
giens, Dänemarks, Frankreichs und des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und Nordirland Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
andererseits ist durch Notenwechsel Einverständnis Deutschland und den Niederlanden wird der Vertrag
darüber festgestellt worden, den am 6. Mai 1882 in mit Wirkung vom 1. Januar 1952 gegenseitig wieder
angewendet (Bekanntmachung vom 29. Februar
Den Haag abgeschlossenen Internationalen Vertrag
1952 (Bundesgesetzbl. II S. 435).
betreffend die polizeilidle Regelung der Fischerei in
der Nordsee außerhalb der Küstengewässer (Reichs-
~ gesetzbl. 1884 S. 25) nebst Erklärung vom 1. Februar Bonn, den 31. Januar 1953.
1889 (Reichsgesetzbl. 1890 S. 5) mit Wirkung vom
Der Bundesminister des Auswärtigen
1. Juli 1952 im Verhältnis zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland einerseits und Belgien, Dänemark, In Vertretung
Frankreich und dem Vereinigten Königreich von Hallstein
Bekanntmachung über die Wiederanwendung
des deutsch-österreichischen Uberelnkommens iiber die gegenseitige Zulassung
der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausiibung der Praxis.
Vom 23. Januar 1953.
Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich wird das
vom Deutschen Reich mit Osterreich geschlossene
Obereinkommen über die gegenseitige Zulassung
der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen
zur Ausübung der Praxis vom 30. Juni 1931 (Reichs-
gesetzbl. 1937 II S. 122) mit Wirkung vom 1. Mai 1952
gegenseitig wieder angewendet.
Bonn, den 23. Januar 1953.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung über Enteignungen
für Zwecke der Bundeswasserstraßen.
Vom 23. Januar 1953.
Die Bundesregierung hat am 16. Dezember 1952
folgenden Beschluß gefaßt, den ich hiermit bekannt-
mache:
.Auf Grund des Artikels 2 des Kapitels XVIII
derVerordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete
der Finanzen, der Wirtschaft und der Rechtspflege
vom 18. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 109, 122)
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des
Grundgesetzes wird für den Ausbau des Dortmund-
Ems-Kanals von Bergeshövede bis zu seiner Ein-
mündun_g in den Hafen Emden die Enteignung für
zulässig erklärt."
Bonn, den 23. Januar 1953.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1953 25
Bekanntmachung
iiber die Wiederanwendung des Internationalen Vertrags
betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee
L.Ußerhalb der Küstengewässer.
Vom 31. Januar 1953.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Großbritannien und Nordirland andererseits gegen-
Deutschland einerseits und den Regierungen Bel- seitig wieder anzuwenden.
giens, Dänemarks, Frankreichs und des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und Nordirland Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
andererseits ist durch Notenwechsel Einverständnis Deutschland und den Niederlanden wird der Vertrag
darüber festgestellt worden, den am 6. Mai 1882 in mit Wirkung vom 1. Januar 1952 gegenseitig wieder
angewendet (Bekanntmachung vom 29. Februar
Den Haag abgeschlossenen Internationalen Vertrag
1952 (Bundesgesetzbl. II S. 435).
betreffend die polizeilidle Regelung der Fischerei in
der Nordsee außerhalb der Küstengewässer (Reichs-
~ gesetzbl. 1884 S. 25) nebst Erklärung vom 1. Februar Bonn, den 31. Januar 1953.
1889 (Reichsgesetzbl. 1890 S. 5) mit Wirkung vom
Der Bundesminister des Auswärtigen
1. Juli 1952 im Verhältnis zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland einerseits und Belgien, Dänemark, In Vertretung
Frankreich und dem Vereinigten Königreich von Hallstein
Bekanntmachung über die Wiederanwendung
des deutsch-österreichischen Uberelnkommens iiber die gegenseitige Zulassung
der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausiibung der Praxis.
Vom 23. Januar 1953.
Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich wird das
vom Deutschen Reich mit Osterreich geschlossene
Obereinkommen über die gegenseitige Zulassung
der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen
zur Ausübung der Praxis vom 30. Juni 1931 (Reichs-
gesetzbl. 1937 II S. 122) mit Wirkung vom 1. Mai 1952
gegenseitig wieder angewendet.
Bonn, den 23. Januar 1953.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung über Enteignungen
für Zwecke der Bundeswasserstraßen.
Vom 23. Januar 1953.
Die Bundesregierung hat am 16. Dezember 1952
folgenden Beschluß gefaßt, den ich hiermit bekannt-
mache:
.Auf Grund des Artikels 2 des Kapitels XVIII
derVerordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete
der Finanzen, der Wirtschaft und der Rechtspflege
vom 18. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 109, 122)
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des
Grundgesetzes wird für den Ausbau des Dortmund-
Ems-Kanals von Bergeshövede bis zu seiner Ein-
mündun_g in den Hafen Emden die Enteignung für
zulässig erklärt."
Bonn, den 23. Januar 1953.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1953 25
Bekanntmachung
iiber die Wiederanwendung des Internationalen Vertrags
betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee
L.Ußerhalb der Küstengewässer.
Vom 31. Januar 1953.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Großbritannien und Nordirland andererseits gegen-
Deutschland einerseits und den Regierungen Bel- seitig wieder anzuwenden.
giens, Dänemarks, Frankreichs und des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und Nordirland Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
andererseits ist durch Notenwechsel Einverständnis Deutschland und den Niederlanden wird der Vertrag
darüber festgestellt worden, den am 6. Mai 1882 in mit Wirkung vom 1. Januar 1952 gegenseitig wieder
angewendet (Bekanntmachung vom 29. Februar
Den Haag abgeschlossenen Internationalen Vertrag
1952 (Bundesgesetzbl. II S. 435).
betreffend die polizeilidle Regelung der Fischerei in
der Nordsee außerhalb der Küstengewässer (Reichs-
~ gesetzbl. 1884 S. 25) nebst Erklärung vom 1. Februar Bonn, den 31. Januar 1953.
1889 (Reichsgesetzbl. 1890 S. 5) mit Wirkung vom
Der Bundesminister des Auswärtigen
1. Juli 1952 im Verhältnis zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland einerseits und Belgien, Dänemark, In Vertretung
Frankreich und dem Vereinigten Königreich von Hallstein
Bekanntmachung über die Wiederanwendung
des deutsch-österreichischen Uberelnkommens iiber die gegenseitige Zulassung
der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausiibung der Praxis.
Vom 23. Januar 1953.
Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich wird das
vom Deutschen Reich mit Osterreich geschlossene
Obereinkommen über die gegenseitige Zulassung
der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen
zur Ausübung der Praxis vom 30. Juni 1931 (Reichs-
gesetzbl. 1937 II S. 122) mit Wirkung vom 1. Mai 1952
gegenseitig wieder angewendet.
Bonn, den 23. Januar 1953.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmachung über Enteignungen
für Zwecke der Bundeswasserstraßen.
Vom 23. Januar 1953.
Die Bundesregierung hat am 16. Dezember 1952
folgenden Beschluß gefaßt, den ich hiermit bekannt-
mache:
.Auf Grund des Artikels 2 des Kapitels XVIII
derVerordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete
der Finanzen, der Wirtschaft und der Rechtspflege
vom 18. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 109, 122)
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des
Grundgesetzes wird für den Ausbau des Dortmund-
Ems-Kanals von Bergeshövede bis zu seiner Ein-
mündun_g in den Hafen Emden die Enteignung für
zulässig erklärt."
Bonn, den 23. Januar 1953.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
26 Bundesgesetzblatt, J~hrgang 1953, Teil II
Amfsblaff der
Ear.opäisdaen Gemeinsdaaff lär Kohle and Sfahl
Die .Ausgaben Nr. 111953 und 2/1953 lagen den Nummern 5 und 6 des Bnndesgesetz-
blattes Teil 1 bei; sie und die Ausgabe Nr. 1/1952 (Sonderausgabe) können auch
kostenlos durch den Verlag des Bundesanzeigers bezogen werden.
Die nächste Nr. (3/1953) wird kostenlos nur an die Bezieher von 12 aufeinander-
folgenden Nummern geliefert.
Bezag nar darda den l'erlaa, I
Bezugspreis: Abonnement von 12 aufeinanderfolgenden Nummern, beginnend mit
Nr. 4/1953, DM 5.- einschließlich Porto und Verpackungsspesen. - Einzelnummer
DM 0,50 einschließlich Porto und Verpackungsspesen.
Einzahlungen auf Postscheckkonto Bundesanzeiger Köln 83 400 mit dem Vermerk:
,,Für Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl• erbeten.
Verlag des Bundesanzeigers, Köln/Rhein 1, Postfach
Es ersdaeinf,
Fandsfellennadaweis über die Bandesiesefzgebang
nada dem Sfande vom 31. Deireml,er 1952
bestehend aus
einer nach Sachgebieten gegliederten systematischen Ubersicht
aller von 1949 bis 1952 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten
Gesetze und Verordnungen
sowie
einer alphabetischen Gesamtübersicht zum Bundesgesetzblatt
für die bisher erschienenen Jahrgänge 1949 bis 1952.
Der Fundstellennachweis ste11t ein erschöpfendes Nachschlagewerk über alle seit
1949 im Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Rechts-
verordnungen dar.
Der Fundstellennachweis wird im Format DlN A 4, Umfang 64 Seiten, kartoniert
geliefert.
Preis: DM 1.60 einschl. Porto und Verpackung.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto Köln 399,
Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt. Die Bestellung ist lediglich auf
dem Zahlungsabschnitt zu vermerken.
Ver lag des Bundesanzeigers, Köln/Rhein 1, Postfach
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt ersdleint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durdl die Post. Bezugspreis : vierteljiihrlidl für Teil I ... DM 4,-, für Teil II ... DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglidl Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlidlen Betrages auf Postsdleckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt• Köln 3 99 -