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Bundesgesetzblatt
Teil II
1953 Ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 1953 Nr. 2
Tag Inhalt: Seite
23. 1. 53 Gesetz betreffend deutsch-niederländische Vereinbarungen über Fragen der Restitution und über
Freigabe von deutschen Reichsmark-Wertpapieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . 3
18. 1. 53 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße
und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . 9
30. 12. 52 Bekanntmachung über die Ratifikation des Abkommens vom 23. November 1951 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über Gastarbeitnehmer nebst Schluß-
protokoll . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
30. 12. 52 Bekanntmachung über die Ratifikation des Abkommens vom 19. Mai 1951 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Osterreich über Arbeitslosenversicherung nebst Schluß-
protokoll und Zusatzprotokoll . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
30. 12. 52 Bekanntmachung über die Ratifikation des Abkommens vom 21. April 1951 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Osterreich über Sozialversicherung nebst Schluß-
protokoll und Zusatzprotokoll. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Gesetz
betreffend deutsdt-niederländisdte Vereinbarungen über Fragen der Restitution
und über Freigabe von deutschen Reidtsmark-W ertpapieren.
Vom 23. Januar 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz besc:hlossen: Artikel II
Die Vereinbarungen über die Fragen der Restitu-
Artikel I tion und der Freigabe der deutschen Reic:hsmark-
Den durc:h Notenwec:hsel vom 19. Mai 1952 und Wertpapiere werden nac:hstehend mit Gesetzeskraft
vom 13./20. Juni 1952 zwischen der Botschaft der veröffentlicht.
Bundesrepublik Deutschland in Den Haag und dem Artikel III
Niederländisc:hen Außenministerium bestätigten Ver- Dieses Gesetz tritt am Tage nac:h der Verkündung
einbarungen wird zugestimmt. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rec:hte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Januar 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
und Bundesminister des Auswärtigen
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
Botschaft
der Den Haag, den 19. Mai 1952
Bundesrepublik Deutschland
Sr. Exzellenz Herrn Dr. Stikker
Außenminister der
Königlich Niederländis_chen Regierung
Den Haag
Herr Außenminister,
Ich beehre mich, Ew. Exzellenz im Namen der Deutschen Bundesregierung folgendes mitzuteilen:
Die Königlich Niederländische Regierung hat einen Anspruch auf Restitution von deutschen, auf Reichsmark lauten-
den Wertpapieren mit der Begründung erhoben, daß diese Wertpapiere während der deutschen Besetzung der Nieder-
lande abhanden gekommen und nach Deutschland verbracht worden seien.
Uber diesen Anspruch haben Anfang Oktober 1951 in Den Haag, Ende November 1951 in Unkel a. Rh. und seit dem
16. Januar 1952 erneut in Den Haag Verhandlungen zwischen einer deutschen und einer niederländischen Delegation
stattgefunden. Nachdem diese Verhandlungen heute zu einem Abschluß geführt haben, beehre ich mich, Ihnen das Er-
gebnis wie folgt zu bestätigen:
1. Die Bundesregierung zahlt an die Königlich Niederländische Regierung zur Abgeltung des Anspruchs auf Restitu-
tion der während der deutschen Besetzung der Niederlande abhanden gekommenen und nach Deutschland ver-
brachten Reichsmark-Wertpapiere einen Betrag von 45 Millionen DM als Gegenwert für die Reichsmark-Aktien,
die Bundesregierung erkennt ferner an, der Königlich Niederländischen Regierung als Gegenwert für 70 Millionen
Reichsmark-Obligationen einen noch nicht feststehenden Betrag zu schulden.
2. Der Betrag von 45 Millionen DM wird in vier Raten gezahlt werden, und zwar die erste Rate in Höhe von
10 Millionen DM am 1. Juli 1952, die zweite Rate in Höhe von 15 Millionen DM am 1. Juli 1953, und die weiteren
Raten in Höhe von 10 Millionen DM jeweils am 1. Juli der darauffolgenden Jahre.
3. Die Bundesregierung wird die noch nicht gezahlten Raten vom 1. Juli 1952 ab mit 3 6.'o im Jahre verzinsen. Die
Zinsen sind mit den fälligen Raten, erstmalig am 1. Juli 1953 zu zahlen.
4. Was die Zahlung des Gegenwertes der 70 Millionen Reichsmark-Obligationen anbelangt, so hätte deren Behand-
lung, inbesondere die Umstellung in D-Mark, die Verzinsung, die Tilgung und der Transfer, so zu erfolgen, wie
sie für die vor dem 1. September 1939 ausgegebenen Obligationen in deutscher Währung in der kommenden
Schuldenregelung vorgesehen wird.
5. Die Raten und die Zinsen gemäß Ziffern 2 und 3 werden auf ein zugunsten der Königlich Niederländischen Re-
gierung bei einer deutschen Landeszentralbank oder Außenhandelsbank zu errichtendes Konto eingezahlt. Das
Konto erhält die Bezeidlnung „Aktien-Altbesitz-Sonderkonto".
6. Die auf dem Konto gutgebrachten DM-Beträge können von der Königlich Niederländisc.hen Regierung wie folgt ver-
wendet werden:
a) Zu Lasten des Kontos können Vermögensanlagen in der Bundesrepublik Deutschland und in den Westsekto-
ren Berlins nach den gleichen Bestimmungen erworben werden, wie sie für originäre Sparguthaben gelten, die
durch Veräußerung von Wertpapieren entstanden sind, welche dem Konto-Inhaber bereits vor dem 1. Septem-
ber 1939 gehört haben.
b) Zu Lasten des Kontos können ferner DM-Beträge an eine von der Königlich Niederländischen Regierung im
Einvernehmen mit der Bundesregierung bestimmte juristische Person deutschen Rechts zur weiteren Verwen-
dung für die Finanzierung von Waren- und Dienstleistungsgeschäften und für mittel- und langfristige Anlagen,
insbesondere zur Förderung des deutsch-niederländischen Wirtschaftsverkehrs, übertragen werden.
7. Die auf dem Konto gutgebrachten DM-Beträge können von der Königlich Niederländisd1en Regierung wie folgt
veräußert werden:
a) an beliebige Personen mit der Wirkung, daß die Erwerber die gleiche Rechtsstellung erlangen, wie sie im Rah-
men der allgemeinen deutschen Devisenbestimmungen für die Erwerber von Ausländer-Guthaben vorgesehen
ist;
b) an natürliche und juristische Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt, Hauptniederldssung oder Sitz in den
Niederlanden mit der Wirkung, daß in der Hand des ersten Erwerbers etwaige Transferberechtigungen -
siehe Ziffer 8 - erhalten bleiben.
Es wird davon ausgegangen, daß auf Ersuchen einer der Parteien Beratungen darüber stattfinden, ob und wie im
Falle einer Veräußerung von Guthaben gemäß Buchstabe a die Transfergenehmigung zugunsten der Königlic.h
Niederländischen Regierung erhalten werden kann, und darüber, ob und wie eine Ausdehnung der Möglichkeiten
zur Veräußerung E:rreicht werden kann.
8. Die auf dem Konto eingezahlten DM-Beträge, die noch ausstehenden Raten und die nach Ziffer 6 erworbenen
Vermögensanlagen sowie die Zinsen aus den DM-Guthaben und DM-Forderungen und die Erträgnisse aus den
genannten Vermögensanlagen werden hinsichtlich der Transferberechtigung so behandelt, als ob es sich um
Aktien, die dem jetzigen Berechtigten bereits vor dem 1. September 1939 gehört haben, und um deren Erträg-
nisse handelte. Dies gilt auch für Berechtigte nach Ziffer 7 J3uchstabe b. Hierdurch werden günstigere Transfer-
möglichkeiten auf Grund sonstiger Regelungen nicht beeinträchtigt.
9. Im Falle einer Änderung des Wechselkurses zwischen der Deutschen Mark und dem Gulden gelten für die noch
ausstehenden Raten die Bestimmungen, die im Artikel VIII des deutsch-niederländischen Zahlungsabkommens
vom 7. September 1949 für den Gesamtsaldo auf den deutsch-niederländischen Verrechnungskonten vorgesehen
sind.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1953 5
10. Was den niederländischen Wunsch anlangt, es möchten die aus dem Aktien-Altbesitz-Sonderkonto finanzierten
Geschäfte und Anlagen von der deutschen Kapitalertragsteuer befreit werden, so besteht Einigkeit darüber, daß
die Regelung dieser Angelegenheit den künftigen Verhandlungen über den Abschluß eines deutsch-niederlän-
dischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung überlassen werden soll. Im Rahmen dieser Ver-
handlungen wird dann in Aussicht zu nehmen sein, daß inzwischen gezahlte Kapitalertragsteuerbeträge gege-
benenfalls an den niederländischen Staat erstattet werden.
11. Die Bundesregierung geht davon aus, daß die Königlich Niederländische Regierung in Zukunft keinen weiteren
Anspruch auf Restitution deutscher Reichsmark-Wertpapiere geltend machen wird.
Ich darf darauf hinweisen, daß die vorstehende Regelung die Zustimmung der Alliierten Hohen Kommission für
Deutschland gefunden hat.
Genehmigen Sie, Herr Außenminister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten HochadJ.tung.
gez. Du Mont
(Ubersetzung)
Ministerie van Buitenlandse Zaken Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
·s-Gravenhage Den Haag
Directie Europa Direktion Europa
Bureau Duitsland Büro Deutschland
Den Haag, 19 Mei 1952 Den Haag, den 19. Mai 1952
No. 50226 Nr. 50226
Zijner Excellentie Dr. K. Du Mont Seiner Exzellenz Herrn Dr. K. Du Mont
Ambassadeur van de Bondsrepubliek Duitsland Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
·s-Gravenhage Den Haag
Mijnheer de Ambassadeur, Herr Botschafter,
Ik heb de eer Uwer Excellentie de ontvangst te be- Ich beehre mich, Ew. Exzellenz den Empfang Ihrer
vestigen van Haar nota dd. heden, No: ongenummerd, Note h~utigen Datums, ohne Nummer, zu bestätigen, in
waarin Zij mij mededeelt, dat de Duitse Bondsregering ~elcher Sie mir mitteilen, daß die Deutsche Bundesregie-
kan instimmen met de bereikte resultaten van de h-::- rung sich mit den Ergebnissen der Besprechungen ein-
sprekingen, welke begin October 1951 in Den Haag, eind verstanden erklären kann, welche Anfang Oktober 1951
November 1951 in Unkel a. Rh. en la~tstelijk vanaf in Den Haag, Ende November 1951 in Unkel a. Rh.
16 Januari 1952 opnieuw in Den Haag hebben plaats ge- und vom 16. Januar 1952 ab neuerdings wieder in Den
vonden inzake de aanspraak: welke de Regering van het Haag stattgefunden haben über den Anspruch, welchen
Koninkrijk der Nederlanden maakt op restitutie van die Regierung des Königreichs der Niederlande auf Re-
Duitse in R.M. luide11de effecten, welke gedurende de stitution deutscher auf Reichsmark lautender Wertpapiere
Duitse bezettino van Nederland verdwenen en naar Duits- erhebt, die während der deutschen Besetzung der Nieder-
land overg~bra~ht zijn. Deze resultaten luiden als volgt: lande verschwunden und nadJ. Deutschland verbracht
worden sind. Diese Ergebnisse lauten wie folgt:
1. De Bondsregering betaalt aan de Nederlandse 1. Die Bundesregierung zahlt an die Königlich Nieder-
Regering ter voldoening aan de eis tot restitutie ländische Regierung zur Abgeltung des Anspruchs
van tijdens de Duitse bezetting van Nederland ver- auf Restitution der während der deutschen Besetzung
dwenen en naar Duitsland weggevoerde in R.M. der Niederlande abhanden gekommenen und nach
luidende effecten, een bedrag van 45 millioen D.M. Deutschland verbrachten Reichsmark-Wertpapiere
als tegenwaarde van de in R.M. luidende aandelen; einen Betrag von 45 Millionen DM als Gegenwert
de Bondsregering erkent verder, dat zij de Neder- für die Reichsmark-Aktien, die Bundesregierung er-
landse Regering een nog niet vaststaand bedrag kennt ferner an, der Königlich Niederländischen
schuldig is als tegenwaarde van in R.M. luidende Regierung als Gegenwert für 70 Millionen Reichs-
obligaties ter waarde van 70 millioen R.M. · mark-Obligationen einen noch nicht feststehenden
Betrag zu schulden.
2. Het bedrag van 45 millioen D.M. zal in vier ter- 2. Der Betrag von 45 Millionen DM wird in vier Raten
mijnen worden betaald: de eerste termijn ten be- gezahlt werden, und zwar die erste Rate in Höhe
drage van 10 millioen D.M. op 1 Juli 1952, de tweede von 10 Millionen DM am 1. Juli 1952, die zweite
termijn ten bedrage van 15 millioen D.M. op 1 Juli Rate in Höhe von 15 Millionen DM am 1. Juli 1953,
1953, en de verdere termijnen ten bedrage van 10 und die weiteren Raten in Höhe von 10 Millionen
millioen D.M. elk telkens op 1 Juli van de daarop DM jeweils am 1. Juli der darauffolgenden Jahre.
volgende jaren.
3. De Bondsregering zal vanaf 1 Juli 1952 over de nog 3. Die Bundesregierung wird die noch nicht gezahlten
niet betaalde termijnen rente betalen a 3 0/o per Raten vom 1. Juli 1952 ab mit 3 0/o im Jahre ver-
jaar. De rente dient tegelijkertijd met de vervallen zinsen. Die Zinsen sind mit den fälligen Raten, erst-
termijnen te worden betaald, voor de eerste maal malig am 1. Juli 1953 zu zahlen.
op 1 Juli 1953.
4. Wat de betaling van de tegenwaarde van de 70 mil- 4. Was die Zahlung des Gegenwertes der 70 Mil-
lioen in R.M. luidende obligaties betreft, dient die, lionen Reichsmark-Obligationen anbelangt, so hätte
vooral ten aanzien van de omrekening in D.M., de deren Behandlung, insbesondere die Umstellung in
rentebetaling, de aflossing en de transfer, te ge- D-Mark, die Verzinsung, die Tilgung und der Trans-
schieden als in de komende schuldenregeling be- fer, so zu erfolgen, wie sie für die vor dem 1. Sep-
paald zal worden ten aanzien van de v66r 1 Sep- tember 1939 ausgegebenen Obligationen in deut-
tember 1939 uitgegeven, in Duitse valuta luidende sdJ.er Währung in der kommenden Schuldenregelung
obligaties. vorgesehen wird.
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
5. De termijnen en renten, bedoeld onder de punten 5. Die Raten und die Zinsen gemäß Ziffern 2 und 3
2 en 3, zullen worden gestort op een ten gunste werden auf ein zugunsten der Königlich Nieder-
van de Nederlandse Regering bij een Duitse nLan- ländischen Regierung bei einer deutschen Landes-
deszentralbanku of „Außenhandelsbanku te openen zentralbank oder Außenhandelsbank zu errichtendes
rekening. De rekening zal worden aangeduid met Konto eingezahlt. Das Konto_ erhält die Bezeich-
,,Aktien-Altbesitz-Sonderkontou. nung „Aktien-Altbesitz-Sonderkonto".
6. De bedragen, luidende in D.M., waarvoor de reke- 6. Die auf dem Konto gutgebrachten DM-Beträge
ning wordt gecrediteerd, kunnen door de Neder- können von der Königlich Niederländischen Regie-
landse Regering als volgt worden gebruikt: rung wie folgt verwendet werden:
a) Ten laste van de rekening kunnen beleggingen a) Zu Lasten des Kontos können Vermögensanlagen
verworven worden in de Bondsrepubliek Duits- in der Bundesrepublik Deutschland und in den
land en in de Westelijke sectoren van Berlijn Westsektoren Berlins nach den gleichen Be-
volgens dezelfde bepalingen als die, welke gel- stimmungen erworben werden, wie sie für
den voor oorspronkelijke geblokkeerde tegoeden originäre Sparguthaben gelten, die durch Ver-
(,,originäre Sperrguthaben"), die zijn ontstaan äußerung von Wertpapieren entstanden sind,
door de vervreemding van effecten, welke reeds welche dem Konto-Inhaber bereits vor dem
het eigendom waren van de rekeninghouder v66r 1. September 1939 gehört haben.
1 September 1939.
b) Ten laste van de rekening kunnen verder be- b) Zu Lasten des Kontos können ferner DM-Beträge
dragen luidende in D.M. worden overgedragen an eine von der Königlich Niederländischen Re-
aan een door de Nederlandse Regering in over- gierung im Einvernehmen mit der Bundesregie-
eenstemming met de Bondsregering aan te wijzen rung bestimmte juristische Person deutschen
rechtspersoon naar het Duitse recht ter verdere Rechts zur weiteren Verwendung für die Finan-
aanwending voor de financiering van goederen- zierung von Waren- und Dienstleistungsgeschäf-
transacties en voor de betaling van verrichte ten und für mittel- und langfristige Anlagen, ins-
diensten, alsmede voor beleggingen op lange en besondere zur Förderung des deutsch-nieder-
middelbare termijn, in het bijzonder ter be- ländischen Wirtschaftsverkehrs, übertragen
vordering van het Nederlands-Duitse handels- werden.
verkeer.
7. De bedragen luidende in D.M., waarvoor de reke- 7. Die auf dem Konto gutgebrachten DM-Beträge
ning wordt gecrediteerd, kunnen door de Neder- können von der Königlich Niederländischen Regie-
landse Regering als volgt worden vervreemd: rung wie folgt veräußert werden:
a) aan een willekeurig persoon met het resultaat, a) an beliebige Personen mit der Wirkung, daß die
dat de verkrijgers in dezelfde rechtspositie Erwerber die gleiche Rechtsstellung erlangen,
kamen te verkeren, als ten aanzien van de ver- wie sie im Rahmen der allgemeinen deutschen
krijgers van saldi van buitenlanders is neer- Devisenbestimmungen für die Erwerber von Aus-
gelegd in de algemene Duitse deviezenbepalin- länder-Guthaben vorgesehen ist;
gen;
b) aan natuurlijke en rechtspers.onen, die hun ge- b) an natürliche und juristische Personen mit ge-
bruikelijke verblijfplaats, hoofkantoor of zetel wöhnlichem Aufenthalt, Hauptniederlassung oder
in Nederland hebben, met het resultaat, dat Sitz in den Niederlanden mit der Wirkung, daß
eventuele transferbevoegdheden bij de eerste in der Hand des ersten Erwerbers etwaige Trans-
verkrijger - zie onder 8 - blijven berusten. ferberechtigungen - siehe Ziffer 8 - erhalten
bleiben.
Er wordt het volgende voorbehoud gemaakt: op Es wird davon ausgegangen, daß auf Ersuchen ei!te~
verlangen van een van beide partijen zal worden der Parteien Beratungen darüber stattfinden, ob und
overlegd, of en hoe de transferbevoegdheid in het wie im Falle einer Veräußerung von Guthaben ge-
geval van een vervreemding van saldi als bedoeld mäß Buchstabe a die Transfergenehmigung zu-
sub a) hierboven ten gunste van de Nederlandse gunsten der Königlich Niederländischen Regierung er-
Regering kan blijven behouden en of en hoe een halten werden kann, und darüber, ob und wie eine
uitbreiding van de mogelijkheden tot vervreemding Ausdehnung der Möglichkeiten zur Veräußerung
kan plaats vinden. erreicht werden kann.
8. De op de rekening gestorte bedragen luidende in 8. Die auf dem Konto eingezahlten DM-Beträge, die
D.M., de nog niet betaalde termijnen en de volgens noch ausstehenden Raten und die nach Ziffer 6 er-
het sub 6 bepaalde verworven beleggingen alsmede worbenen Vermögensanlagen sowie die Zinsen aus
de renten over de in D.M. luidende saldi en vor- den DM-Guthaben und DM-Forderungen und die
deringen en de opbrengsten uit de genoemde be- Erträgnisse aus den genannten Vermögensanlagen
leggingen worden ten aanzien van de transfer- werden hinsichtlich der Transferberechtigung so be-
bevoegdheid zo behandeld, alsof het aandelen handelt, als ob es sich um Aktien, die dem jetzigen
betraf, welke reeds v66r 1 September 1939 het Berechtigten bereits vor dem 1. September 1939 ge-
eigendom waren van de tegenwoordige rechthebben- hört haben, und um deren Erträgnisse handelte. Dies
den, en de opbrengst van deze aandelen. Dit geldt gilt auch für Berechtigte nach Ziffer 7 Buchstabe b.
evenee11s voor rechthebbenden volgens punt 7 b). Hierdurch werden günstigere Transfermöglichkeiten
Hierdoor worden gunstiger transfermogelijkheden auf Grund sonstiger Regelungen nicht beeinträchtigt.
op grond van andere regelingen niet nadelig bein-
vloed.
9. In geval van wijziging van de wisselkoers tussen 9. Im Falle einer Änderung des Wechselkurses zwischen
de Duitse Mark en de Gulden gelden voor de nog der Deutschen Mark und dem Gulden gelten für die
niet betaalde termijn~n de bepalingen, die in noch ausstehenden Raten die Bestimmungen, die im
Artikel VIII van de Nederlands-Duitse betalings- Artikel VIII des deutsch-niederländischen Zahlungs-
overeenkomst van 7 September 1949 ten aanzien abkommens vom 7. September 1949 für den Gesamt-
van het totaal saldo van de Nederlands-Duitse saldo auf den deutsch-niederländischen Verrech-
monetaire rekeningen zijn neergelegd. nungskonten vorgesehen sind.
10. Wat de Nederlandse wens betreft om de uit de 10. Was den niederländischen Wunsch anlangt, es
,,Aktien-Altbesitz-Sonderkonto" gefinancieerde trans- möchten die aus dem Aktien-Altbesitz-Sonderkonto
acties en investeringen vrij te stellen van de Duitse finanzierten Geschäfte und Anlagen von der deut-
belasting op kapitaalopbrengsten (,.Kapitalertrag- schen Kapitalertragsteuer befreit werden, so be-
steuer"), zijn de partijen het er over eens, dat deze steht Einigkeit darüber, daß die Regelung dieser
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1953 7
kwestie zal worden aangehouden om te worden Angelegenheit den künftigen Verhandlungen über
geregeld bij de onderhandelingen over de sluiting den Abschluß eines deutsch-niederländischen Ab-
van een Nederlands-Duitse Overeenkomst ter ver- kommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
mijding van het opleggen van dubbele belasting. überlassen werden soll. Im Rahmen dieser Verhand-
In het kader van die onderhandelingen dient er dan lungen wird dann in Aussicht zu nehmen sein, daß
rekening mee te worden gehouden, dat bedragen, inzwischen gezahlte Kapitalertragsteuerbeträge ge-
welke inmiddels uit hoofde van de belasting op gebenenfalls an den niederländischen Staat erstattet
kapitaalopbrengsten betaald zijn, eventueel aan de werden.
Nederlandse Staat worden terugbetaald.
11. De Bondsregering gaat er van uit, dat de Neder- 11. Die Bundesregierung geht davon aus, daß die König-
landse Regering in de toekomst geen verdere aan- lich Niederländische Regierung in Zukunft keinen
spraak op teruggave van in R.M. luidende Duitse weiteren Anspruch auf Restitution deutscher Reichs-
effecten zal doen gelden. mark-Wertpapiere geltend machen wird.
Ik heb er kennis van genomen, dat op bovenstaande Ich darf darauf hinweisen, daß die vorstehende Rege-
regeling de toestemming der Geallieerde Hoge Commissie lung die Zustimmung der Alliierten Hohen Kommission
voor Duitsland is verkregen. für Deutschland gefunden hat.
Ik heb de eer Uwer Excellentie mede te delen, dat de Ich beehre mich, Ew. Exzellenz mitzuteilen, daß die
RegE:hing van het Koninkrijk der Nederlanden bereid is Regierung des Königreichs der Niederlande bereit ist, die
de bovenstaande bepalingen te aanvaarden en dat zij obigen Bestimmungen anzunehmen, und daß sie die Note
Uwer Excellentie's nota en het onderhavige antwoord Ew. Exzellenz und die vorliegende Erwiderung als Ab-
daarop zal besch.ouwen als een overeenkomst tussen het kommen zwischen dem Königreich. der Niederlande und
Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duits- der Bundesrepublik Deutschland betrachten wird, das
land, welke overeenkomst heden in werking treedt. heute in Kraft tritt.
Ik grijp deze gelegenheid aan, Mijnheer de Ambassa-
deur, om Uwer Excellentie de hernieuwde verzekering Schlußformel.
mijner zeer bijzondere hoogach.ting te geven.
w.g. W. Drees gez_. W. Drees
Minister van Buitenlandse Zaken a. i. für den Minister für
Auswärtige Angelegenheiten
Botschaft
der Den Haag, den 13. Juni 1952
Bundesrepublik Deutsch.land
Sr. Exzellenz Herrn Dr. Stikker
Außenminister der
Königlich Niederländischen Regierung
Den Haag
Herr Außenminister,
Ich beehre mich, Ew. Exzellenz im Namen der Deutschen Bundesregierung folgendes mitzuteilen:
Die Deutsche Bundesregierung hat an die Königlich. Niederländische Regierung die Bitte gerichtet, die in den Nieder-
landen als deutsches Auslandsvermögen behandelten deutschen Reichsmark-Wertpapiere freizugeben.
Diese Bitte ist im Zusammenhang mit den Verhandlungen erörtert worden, die Anfang Oktober 1951 in Den Haag,
Ende November 1951 in Unkel a. Rh. und seit dem 16. Januar 1952 erneut in Den Haag über die Regierung der nieder-
ländischen Restitutionsansprüche stattgefunden haben.
Nachdem über die niederländischen Restitutionsansprüche eine Einigung erzielt worden ist, beehre ich mich, Ihnen
das Ergebnis der Verhandlungen über die Freigabe deutscher Reichsmark-Wertpapiere wie folgt zu bestätigen:
1. Die Königlich Niederländische Regierung verzichtet auf ihre sich aus der niederländischen Gesetzgebung ergeben-
den Rechte hinsichtlich der in den Niederlanden befindlichen deutschen Reichsmark-Wertpapiere deutscher Eigen-
tümer. Die Freigabe dieser Wertpapiere wird auf Ansuchen der deutschen Berechtigten und nach Zahlung der
entstandenen Spesen erfolgen. Verwaltungsgebühren werden von dem Nederlandse Beheerinstituut nicht erhoben.
2. Die Königlich Nie.derländische Regierung erklärt, daß Anmeldungen solcher Wertpapiere zur deutschen Wert-
papierbereinigung zugunsten niederländischer Stellen nicht weiter verfolgt werden sollen und daß sie mit dem
Eintritt der deutschen Berechtigten in das Wertpapierbereinigungsverfahren einverstanden ist. Die Königlich
Niederländische· Regierung hat zur Kenntnis genommen und ist damit einverstanden, daß diese Erklärung durch die
zuständigen deutschen Stellen den Gerichten und Prüfstellen in der Bundesrepublik bekanntgegeben wird.
3. Die Königlich Niederländische Regierung wird die depothaltenden Banken ermächtigen, die Interessen der deut-
schen Berechtigten nach Maßgabe der Depotverträge wahrzunehmen, und wird die zuständigen deutsdlen Stellen
bei der Unterrichtung der deutschen Berechtigten unterstützen.
Genehmigen Sie, Herr Außenminister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
gez. Du Mont
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
(Ubersetzung)
Ministerie van Buitenlandse Zaken Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
's-Gravenhage Den Haag
Directie Europa Direktion Europa
Bureau Duitsland Büro Deutschland
Den Haag. 20 Juni 1952 Den Haag, den 20. Juni 1952
No. 61299 Nr. 61299
Zijner Excellentie Dr. K. Du Mont Seiner Exzellenz Herrn Dr. K. Du Mont
Ambassadeur van de Bondsrepubliek Duitsland Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
's-G r a v en h a g e Den Haag
Mijnheer de Ambassadeur, Herr Botschafter,
Ik heb de eer Uwer Excellentie de ontvangst te be- Ich beehre mich, Ew. Exzellenz den Empfang Ihres
vestigen van Haar sduijven dd. 13 Juni 1952, Nr. 244-00/ Schreibens vom 13. Juni 1952, Nr. 244-00/1272, zu be-
1272, waarin Zij mij het volgende mededeelt: stätigen, in welchem Sie mir folgendes mitteilen:
"De Duitse Bondsregering heeft tot de Nederlandse „Die Deutsche Bundesregierung hat an die Königlich
Regering het verzoek gericht de in Nederland als Duits Niederländische Regierung die Bitte gerichtet, die in den
buitenlands vermogen behandelde Duitse, in Rijksmarken Niederlanden als deutsches Auslandsvermögen behan-
luidende effecten vrij te geven. delten deutschen Reichsmark-Wertpapiere freizugeben.
Dit verzoek is gedaan in verband met de onderhande- Diese Bitte ist im Zusammenhang mit den Verhand-
lingen, welke begin October 1951 in Den Haag, eind lungen erörtert worden, die Anfang Oktober 1951 in Den
November 1951 te Unkel a. Rh. en vanaf 16 Januari 1952 Haag, Ende November 1951 in Unkel a. Rh. und seit dem
opnieuw in Den Haag hebben plaats gevonden inzake de 16. Januar 1952 erneut in Den Haag über die Regierung der
regeling der Nederlandse restitutie-aanspraken. niederländischen Restitutionsansprüche stattgefunden
haben.
Nadat over de Nederlandse restitutie-aanspraken over- Nachdem über die niederländischen Restitutions-
eenstemming is bereikt, heb ik de eer U thans het resul- ansprüche eine Einigung erzielt worden ist, beehre ich
taat van de onderhandelingen inzake de vrijgave van mich, Ihnen das Ergebnis der Verhandlungen über die
Duitse, in Rijksmarken luidende effecten als volgt te Freigabe deutscher Reichsmark-Wertpapiere wie folgt zu
bevestigen. bestätigen:
1. De Nederlandse Regering ziel af van haar uit de 1. Die Königlich Niederländische Regierung verzichtet
Nederlandse wetgeving voortspruitende rechten met auf ihre sich aus der niederländischen Gesetzgebung
betrekking tot de zieh in Nederland bevindende ergebenden Rechte hinsichtlich der in den Nieder-
Duitse, in Rijksmarken luidende effecten van Duitse landen befindlichen deutschen Reichsmark-Wert-
eigenaren. De Vrijgave van deze effecten zal op papiere deutscher Eigentümer. Die Freigabe dieser
verzoek der Duitse rechthebbenden en na betaling Wertpapiere wird auf Ansuchen der deutschen Be-
der verschuldigde kosten plaats vinden. Door het rechtigten und nach Zahlung der entstandenen Spe-
Nederlandse Beheersinstituut zullen geen beheers- sen erfolgen. Verwaltungsgebühren werden von
kosten worden geheven. dem Nederlandse Beheerinstituut nicht erhoben.
2. De ·Nederlandse Regering verklaart, dat aanmeldin- 2. Die Königlich Niederländisdie Regierung erklärt,
gen van zodanige effecten voor de Duitse effecten- daß Anmeldungen solcher Wertpapiere zur deut-
zuivering ten gunste van Nederlandse instanties niet schen Wertpapierbereinigung zugunsten nieder-
zullen worden gehandhaafd en dat zij accoord gaat ländischer Stellen nicht weiter verfolgt werden
met de deelname van de Duitse rechthebbenden aan sollen und daß sie mit dem Eintritt der deutschen
de procedure voor de effectenzuivering (,, \,Yert- Berechtigten in das Wertpapierbereinigungsverfah-
papierbereinigungsverfahren"). De Nederlandse Re- ren einverstanden ist. Die Königlich Niederländische
gering heeft er kennis van genomen en stemt er Regierung hat zur Kenntnis genommen und ist da-
mede in, dat deze verklaring door de bevoegde mit einverstanden, daß diese Erklärung durch die
Duitse instanties aan de rechtbanken en registratie- zuständigen deutschen Stellen den Gerichten und
kantoren (,,Prüfstellen") in de Bondsrepubliek word Prüfstellen in der Bundesrepublik bekanntgegeben
bekend gemaakt. wird.
3. De Nederlandse Regering zal de dep6thoudende 3. Die Königlidi Niederländische Regierung wird die
banken toestaan de belangen der Duitse rechtheb- depothaltenden Banken ermächtigen, die Interessen
benden overeenkomstig de dep6t-overeenkomsten der deutschen Berechtigten nach Maßgabe der Depot-
te behartigen en zal de bevoegde Duitse instanties verträge wahrzunehmen, und wird die zuständigen
bij de voorlichting van de Duitse belanghebbenden deutschen Stellen bei der Unterrichtung der deut-
behulpzaam zijn." schen Berechtigten unterstützen."
lk heb de eer Uwer Excellentie mede te delen, dat de Ich beehre mich, Ew. Exzellenz mitzuteilen, daß die
Regering van het Koninkrijk der Nederlanden bereid is, Regierung des Königreichs der Niederlande bereit ist, die
de bovenstaande bepalingen te aanvaarden en dat zij oLigen Bestimmungen anzunehmen, und daß sie die Note
Uwer Excellentie's nota en het onderhavige antwoord Ew. Exzellenz und die vorliegende Erwiderung hierauf
daarop zal beschouwen als een overeenkomst tussen het als Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande
Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duits- und der Bundesrepublik Deutschland betrachten wird, das
land, welke overeenkomst heden in werking treedt. heute in Kraft tritt.
Ik grijp deze gelegenheid aan, Mijnheer de Ambassa-
deur, om Uwer Excellentie de hernieuwde verzekering Schlußformel.
mijner zeer bijzondere hoogachting te geven.
w. g. Stikker gez. S t i k k e r
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn 1 den 28. Januar 1953 9
Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Untersuchung der Rheinschtffe und -flöße
und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen.
Vom 18. Januar 1953.
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes über die 2. Die Sondergenehmigung ersetzt das Schiffs-
Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über attest. Sie wird von der Untersuchungskom-
die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Bin- mission in Basel oder Straßbng oder durch
nenwasserstraßen vom 13. November 1952 (Bundes- deren Beauftragte erteilt."
gesetzbl. II S. 957) wird - hinsichtlich der nachfol-
genden Artikel II und III im Einvernehmen mit dem 3. Nach Artikel 35 wird folgende Vorschrift ein-
Bundesminister für Arbeit - verordnet: gefügt:
„Artikel 35 a
Artikel I Sonderbestimmungen
Die Verordnung über die Untersuchung der Rhein- für Fahrzeuge des Rhein-Rhone-Kanals,
schiffe und -flöße und über die Beförderung brenn- die ausnahmsweise zwischen Basel und Straßburg
barer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen vom leer zu Tal fahren.
30. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 371) wird wie folgt 1. Fahrzeuge des Rhein-Rhone-Kanals, die aus-
geändert: nahmsweise zwischen Basel und Straßburg leer
1. § 1 erhält folgende Fassung: zu Tal fahren, können eine Sondergenehmigung
„Die Untersuchungsordnung für Rheinschiffe nach dem Muster der Anlage F erhalten.
und -flöße sowie die internationalen Vorschriften 2. Diese Genehmigung gilt nur für eine einzige
über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten Fahrt und wird einen Monat nach ihrer Aus-
auf Binnenwasserstraßen werden in der Fassung stellung ungültig. Für jedes Fahrzeug darf jähr-
der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung auf der lich nur eine Genehmigung erteilt werden.
deutschen Rheinstrecke abwärts Basel in Kraft 3. Die Genehmigung ist ferner nur gültig, wenn
gesetzt. 11
das Fahrzeug, für das sie erteilt ist, mit einem
2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: mit ordnungsmäßigem Schiffsattest versehenen
,, (1} Gemäß Artikel 3 der Untersuchungsordnung Motorgüterboot oder Schlepper gekuppelt
für Rheinschiff e und -flöße (Anlage 1} werden fährt, wenn es unbeladen und der Schiffskör-
Schiffsuntersuchungskommissionen bei den Was· per aus Metall erbaut ist. Das Fahrzeug darf
ser- und Schiffahrtsämtern Duisburg-Rhein. Köln, nicht bei Nacht fahren.
Koblenz-Rhein, Mainz, Frankfurt (Main), Würz- 4. Die Sondergenehmigungen können diejenigen
burg, Mannheim, Speyer und Heilbronn gebil- von dieser Ordnung abweichenden Bestim-
det. 11
mungen treffen, die in Ziffer 4 der Anlage F
3. § 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: aufgeführt sind. 11
,,Zuständig für die Erteilung des Sonderzeug-
4. Die Artikel 36 bis 40 erhalten folgende Fassung:
nisses gemäß Artikel 17 Ziff. 1 der internationalen
Vorschriften über die Beförderung brennbarer „Artikel 36
Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen sind die Allgemeines.
Wasser- und Schiffahrtsämter Duisburg-Rhein 1. Die Mindestbemannung, die sich nach § 15 der
und Speyer. 11
Rheinschiffahrtpolizeiverordnung an Bord der
Artikel II auf dem Rhein oberhalb der Spyck'schen Fähre
Die Untersuchungsordnung für Rheinschiffe und fahrenden Fahrzeuge b~finden muß, wird durch
-flöße (Anlage 1 der in Artikel I genJ.nnten Verord- die Untersuchungskommission nach den Vor-
nung) wird wie folgt geändert und ergänzt: schriften der Artikel 36 bis 44 festgesetzt.
Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt: 2. In der Mindestbemannung ist der Schiffsführer
(conducteur, schipper, master} nicht ein-
„Die Ordnung findet keine Anwendung auf begriffen. Zur Bemannung gehören: Matrosen
Fahrzeuge des Rhein-Rhone-Kanals im Verkehr (matelots, matrozen, sailors}, Schiffsjungen
zwischen Hüningen, Weil und den Häfen von (mousses, scheepsjongens, cabinboys}, Matro-
Basel-Stadt. 11
sen-Motorwarte( matelots-gardes-moteur, ma-
2. Nach Artikel 4 wird folgende Vorschrift eingefügt: trozen-motordryvers, sailor-motorguards), Ma-
schinisten (mecaniciens, machinisten, engi-
„Artikel 4 a neers), Heizer (chauffeurs, stokers, stokers)
Fahrzeuge des Rhein-Rhone-Kanals. und Maschinistenlehrlinge (apprentis-mecani-
1. Fahrzeuge des Rhein-Rhone-Kanals, die aus- ciens, leerling-machinisten, apprentice-engi-
nahmsweise auf dem Rhein zwischen Basel und neers).
Straßburg leer zu Tal fahren wollen, können 3. Matrosen müssen mindestens 17 Jahre alt und
unter den Voraussetzungen des Artikels 35 a mindestens zwei Jahre zur See oder in der
für diese Fahrt eine Sondergenehmigung er- Binnenschiffahrt als Angehörige der Deckmann-
halten. schaft gefahren sein.
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
Der Besuch einer Schifferschule wird, wenn Besteht sie aus einem oder mehreren Schiffs-
er insgesamt wenigstens ein Jahr beträgt, zur jungen, so ist ein Schiffsjunge durch einen
Hälfte auf die Dauer der Fahrzeit im Sinne Matrosen zu ersetzen.
des vorhergehenden Absatzes angerechnet.
3. Die Untersuchungskommission kann eine stär-
4. Schiffsjungen müssen mindestens 14 Jahre alt kere Bemannung für Fahrzeuge ohne eigene
sein. Besteht die Deckmannschaft nur aus Triebkraft festsetzen,
Schiffsjungen, so muß einer von ihnen min-
destens 15 Jahre alt und mindestens ein Jahr a) wenn das Fahrzeug schwerfällig gebaut
zur See oder in der Binnenschiffahrt als An- oder die Ausrüstung schwer zu handhaben
gehöriger der Deckmannschaft gefahren sein. oder unzweckmäßig ist;
Ist der Schiffsjunge der einzige männliche b) wenn das Fahrzeug Großsegel benutzt.
Gehilfe des Schiffsführers, so muß er min-
destens 16 Jahre alt und mindestens zwei Jahre 4. Fahrzeuge, die nicht mit mechanischen Hilfs-
zur See oder in der Binnenschiffahrt als An- mitteln zur Handhabung der schw~ren Anker
gehöriger der Deckmannschaft gefahren sein. und der Schleppstränge sowie zum Anholen
und Absetz~n ausgerüstet sind, diP aber nach
5. Gehören zur Bemannung mehrere Matrosen,
Angabe des Schiffsattestes nur zur Fahrt auf
so kann einer von ihnen durch zwei Schiffs-
kurzen, festgelegten Strecken bestimmt sind,
jungen ersetzt werden.
werden hinsichtlich der Mindestbemannung
6. Heizer müssen mindestens 18 Jahre alt sein. den Fahrzeugen mit mechanischen Hilfsmitteln
Bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres gleichgestellt.
müssen sie im Besitz eines ärztlichen Zeug-
nisses über ihre körperliche Eignung sein, das 5. Für Fahrten unterhalb der Duisburg-Hochfel-
alle 6 Monate erneuert werden muß. Dieses der Brücke werden Fahrzeuge, deren Trag-
Zeugnis ist an Bord mitzuführen. fähigkeit 350 t übersteigt, den Fahrzeugen von
15 bis 350 t gleichgestellt, wenn sie bei einem
7. Matrosen-Motorwarte sind Matrosen mit Tiefgang von 1,90 m nicht mehr als 350 t tragen
Grundkenntnissen in der Motorenkunde. können.
8. Maschinistenlehrlinge gehören zum Maschinen- 6. Unterhalb der Duisburg-Hochfelder Brücke
personal und müssen mindestens 14 Jahre kann auf Fahrzeugen unter 350 t Tragfähigkeit
alt sein. ein Schiffsjunge durch eine schiffahrtkundige,
mindestens 20 Jahre alte und körperlich ge-
Artikel 37 eignete Frau ersetzt werden, die zur Familie
Bemannung der Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft. des Schiffsführers gehört (Ehefrau, Schwester
oder Tochter). Hierüber muß seitens der zu-
1. Die Bemannung der Fahrzeuge ohne eigene ständigen Behörde des Landes, dessen Staats-
Triebkraft, die mit mechanischen Hilfsmitteln angehörigkeit die Frau besitzt, eine Bescheini-
zur Handhabung der schweren Anker und der gung ausgestellt sein. Die Bescheinigung ist an
Schleppstränge sowie zum Anholen und Ab- Bord mitzuführen.
setzen ausgerüstet sind, muß mindestens be-
tragen: 7. Benutzt ein Fahrzeug ein Ziehboot, so rechnet
Oberhalb der Unterhalb der
die Bemannung des Ziehbootes nicht zur Min-
Tragfähigkeit Duisburg-Horn- Duisburg-Horn- destbemannung.
in Tonnen felder Brücke felder Brücke
8. Auf Bunker-Tankschiffen von 15 bis 50 t kann
von 15 bis 350 t 1 Matrose 1 Schiffsjunge
im örtlichen Verkehr oberhalb der Duisburg-
über 350 bis 750 t 1 Matrose 1 Matrose Hochfelder Brücke der Matrose durch einen
oder
2 Schiffsjungen Schiffsjungen ersetzt werden.
über 750 bis 1000 t 1 Matrose 1 Matrose
1 Sdliffsjunge
über 1000 bis 1500 t 2 Matrosen 1 Matrose Artikel 38
1 Sdliffsjunge
über 1500 bis 2500 t 2 Matrosen 2 Matrosen Bemannung der Motorschlepper.
1 Sdliffsjunge
1. Die Bemannung -der Motorschlepper, deren
über 2500 bis 3000 t 3 Matrosen 2 Matrosen Motor oder Motoren vom Steuerstand aus be-
1 Sdliffsjunge
dient werden, muß mindestens betragen:
über 3000 t 3 Matrosen 3 Matrosen
1 Sdliffsjunge bei einer Masdlinenleistung
bis 150 PSe 1 Matrosen-Motorwart
2. Auf Fahrzeugen über 500 t, die nicht mit me- 1 Schiffsjunge
chanischen Hilfsmitteln zur Handhabung der
über 150 bis 250 PSe 1 Matrose
schweren Anker und der Schleppstränge sowie 1 Masdlinist
zum Anholen und Absetzen ausgerüstet sind,
über 250 bis 400 PSe 1 Matrose
ist die Bemannung, wenn sie nur aus Matrosen 1 Sdliffsjunge
besteht, um einen Schiffsjungen zu verstärken. 1 Masdlinist
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1953 11
bei einer bei einem bei zwei Artikel 39
Maschinenleistung Motor Motoren Bemannung der Motorgüterboote
über 400 bis 2 Matrosen 2 Matrosen 1. Die Bemannung der Motorfahrzeuge, die zur
600 PSe 1 Maschinist 1 Maschinist Beförderung von Gütern bestimmt sind, muß
1 Maschinisten- mindestens betragen:
lehrling
bei einer Tragfähigkeit
über 600 bis 2 Matrosen 2 Matrosen
900 PSe 1 Matrosen- 1 Schiffsjunge von J.5 bis 500 t 1 Matrose
Motorwart 2 Maschinisten
1 Maschinist über 500 bis 750 t 1 Matrose
1 Schiffsjunge
über 900 bis 2 Matrosen 3 Matrosen
1200 PSe 1 Matrosen- 2 Maschinisten über 750 bis 1000 t 2 Matrosen
Motorwart über 1000 t
1 Schiffsjunge
2 Matrosen
1 Maschinist 1 Schiffsjunge
über 1200 bis 1500 PSe 3 Matrosen 2. Die Anzahl der Maschinisten wird, wenn nötig,
1 Schiffsjunge durch die Untersuchungskommission fest-
2 Maschinisten gesetzt, welche den Erfordernissen der Bedie-
über 1500 bis 2000 PSe 4 Matrosen nung der Maschinen Rechnung tragen soll.
2 Maschinisten
1 Maschinisten- 3. Braucht ein Maschinist nicht mitgeführt zu
lehrling oder werden, so muß der Schiffsführer oder ein Deck-
1 Schiffsjunge mann mit der Bedienung und Wartung des
über 2000 bis 2400 PSe 4 Matrosen Motors vertraut sein und mindestens ein wei-
1 Schiffsjunge terer Angehöriger der Bemannung den Motor
2 Maschinisten soweit bedienen können, daß er ihn anzulassen
1 Maschinisten-
lehrling und abzustellen vermag.
4. Unterhalb der Duisburg-Hochfelder Brücke
2. Für Motorschlepper von mehr als 2400 PSe kann auf Fahrzeugen, deren Tragfähigkeit bei
kann die Untersuchungskommission, wenn einem Tiefgang von 1,90 m 350 t nicht über-
nötig, eine stärkere Bemannung festsetzen. steigt, der Matrose unter den Voraussetzungen
3. Die Bemannung der Schlepper von 400 bis des Artikels 37 Ziff. 6 durch einen Schiffsjungen
1200 PSe, deren Motor oder Motoren nicht
oder eine Frau ersetzt werden.
vom Steuerstand aus bedient werden, muß Artikel 40
mindestens betragen: Bemannung der Dampfschraubenschlepper.
bei einer Masd1inenleistung 1. Die Bemannung der Dampfschraubenschlepper
von 400 bis 600 PSe 2 Matrosen
muß mindestens betragen:
2 Maschinisten bei einer Heizfläche
über 600 bis (Wasserseite)
900 PSe 2 Matrosen
Schiffsjunge bis 60 m 2 Matrose
2 Maschinisten Maschinist
über 900 bis 1200 PSe 3 Matrosen
über 60 bis 75 m 2 Matrose
2 Maschinisten Maschinist
1 Maschinistenlehrling
4. Für Motorschlepper, cii~ Dicht mit mechanischen über 75 bis 120 m 2 1 Matrose
Hilfsmitteln zur Handhabung cic:- schweren 1 Maschinist
Anker und der Schleppstränge ausgerüstet 1 Heizer
sind, erhöht sich in der Gruppe von 400 bis über 120 bis 140 m2 1 Matrose
600 PSe die Mindestbemannung um einen 1 Maschinist
Schiffsjungen. 2 Heizer
über 140 bis 180 m2 2 Matrosen
5. Motorsd1lepper bis zu 150 PSe, deren Motor 1 Maschinist
vom Steuerstand aus bedient wird, kann die 2 Heizer
Untersuchungskommission von der Pflicht be- über 180 bis 220 m2 2 Matrosen
freien, einen Schiffsjungen mitzuführen. 2 Maschinisten
Schlepper, deren Motor vom Steuerstand aus 2 Heizer
bedient wird, kann die Untersuchungskom- über 220 bis 270 m 2 2 Matrosen
mission von der Pflicht befreien, einen Maschi- 1 Schiffsjunge
nisten mitzuführen, wenn sie zur Fahrt auf 2 Maschinisten
kurzen, festgelegten Strecken bestimmt sind 3 Heizer
und ihre Maschinenleistung zwischen 150 und über 270 bis 320 m 2 3 Matrosen
400 PSe liegt. In diesem Falle hat jedoch die 2 Maschinisten
Untersuchungskommission den Schiffsjungen, 3 Heizer
wenn es die Umstände erfordern, durch einen über 320 m 2 4 Matrosen
Matrosen-Motorwart oder durch einen Maschi- 2 Maschinisten
nistenlehrling zu ersetzen. 4 Heizer
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
2. Die Untersuchungskommission kann die in bei einer bei einer Heizfläche (Wasserseite)
Ziffer 1 vorgeschriebene Zahl der Heizer je Tragfähigkeit bis 120 m:? über 120 m 2 •)
nach der Lage, der Zahl, der Bauart und der über 600 bis 2 Matrosen 2 Matrosen
Bedienungsweise der Kessel und namentlich 800 t Maschinist 1 Maschinist
des benutzten Brennstoffes (Schweröl) erhöhen Heizer 2 Heizer
oder herabsetzen.
über 800 t 2 Matrosen
Sie kann gestatten, daß die Dienste des Hei- 1 Schiffsjunge
zers und des Maschinisten von derselben Per- 1 Maschinist
son wahrgenommen werden. 2 Heizer
3. Für Fahrzeuge, deren Heizfläche weniger als
75 m 2 beträgt, bestimmt die Untersuchungs- 2. Die Untersuchungskommisson kan:1 die in
kommission, ob ein Heizer notwendig ist. Ziffer 1 vorgeschriebene Zahl der Heizer je
nach der Lage, der Zahl, der Bauart und der
Hält die Untersuchungskommission einen Bedienungsweise der Kessel und namentlich
Heizer für notwendig, so ersetzt dieser auf des benutzten Brennstoffes (Schweröl) erhöhen
Fahrzeugen mit einer Heizfläche von 60 bis oder herabsetzen.
75 m 2 den Maschinistenlehrling."
Sie kann gestatten, daß die Dienste des Hei-
5. Nach Artikel 40 werden folgende Vorschriften zers und des Maschinisten von derselben Per-
eingefügt: son wahrgenommen werden.
„Artikel 40 a 3. Für Fahrzeuge, deren Heizfläche weniger als
2
60 m beträgt, bestimmt die Untersuchungs-
Bemannung der Dampfradschlepper. kommission, ob ein Heizer notwendig ist."
1. Die Bemannung der Dampfradschlepper muß
mindestens betragen: 6. Die Artikel 42 und 43 erhalten folgende Fassung:
bei einer Heizfläche
(Wasserseite) „Artikel 42
von 200 bis 260 m 2 4 Matrosen Abweichungen von der in den Artikeln 38 bis 41
2 Maschinisten vorgeschriebenen Deckmannschaft.
3 Heizer 1. Die Untersuchungskommission kann für Fahr-
über 260 bis 320 m2 5 Matrosen zeuge mit eigener Triebkraft eine stärkere
2 Maschinisten Deckmannsdlaft festsetzen,
4 Heizer a) wenn das Fahrzeug schwerfällig gebaut
über 320 m:! 5 Matrosen oder unzweckmäßig eingeriditet ist;
2 Maschinisten b) wenn nach Größe, Bauart und Zweckbestim-
5 Heizer mung des Fahrzeugs anzunehmen ist, daß
die Mindestbemannung nach den Artikeln
2. Die Untersuchungskommission kann die in
38 bis 41 nicht unter allen Umständen zur
Ziffer 1 vorgeschriebene Zahl der Heizer je
ordnungsgemäßen Bedienung ausreicht,
nach der Lage, der Zahl, der Bauart und der
namentlich auf Dampfgüterbooten.
Bedienungsweise der Kessel und namentlich
des benutzten Brennstoffes (Schweröl) erhöhen 2. Die Bemannung kann durch die Untersudlungs-
oder herabsetzen. kommission bei Schleppern herabgesetzt wer-
Sie kann gestatten, daß die Dienste des Hei- den, wenn an Bord_ besondere Einrichtungen
zers und des Maschinisten von derselben Per- vorhand~~ sind, die eine wesentlich einfachere
son wahrgenommen werden. Wahrnehmung des Dienstes gestatten als
üblich.
Artikel 40b 3. Für Dampfsdllepper mit einer Heizfläche bis
Bemannung der Dampfgüterboote. zu 45 m2 und Motorschlepper, deren Maschinen-
leistung 125 PSe nicht übersteigt, kann die
1. Die Bernannung der Dampfgüterboote muß
Untersuchungskommission an Stelle des Ma-
mindestens betragen:
trosen einen Schiffsjungen zulassen, sofern das
bei einer Tragfähigkeit Fahrzeug nach Angabe des Attestes nur zur
von 15 bis 350 t 1 Matrose Fahrt auf kurzen, festgelegten Strecken be-
1 Maschinist stimmt ist.
1 Heizer
Artikel 43
über 350 bis 500 t 1 Matrose
Abweichungen beim Maschinenpersonal.
1 Schiffsjunge
1 Maschinist 1. Fahrzeuge mit Sauggaseinrichtungen müssen in
1 Heizer allen Fällen mindestens einen Maschinisten
mitführen.
über 500 bis 600 t 2 Matrosen
1 Maschinist 0
) Auf Fahrzeugen, die nur einen Kessel mit einer Heizfläche von 120
bis 140 mt haben, kann ein Heizer durch einen Maschinistenlehrling
1 Heizer ersetzt werden.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1953 13
2. Sind die Maschinen eines Dampffahrzeugs in 5. Ein Abdruck der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
zwei Gruppen geteilt, so daß sie nicht gleich- muß sich an Bord befinden.
zeitig durch denselben Maschinisten bedient 6. Das Fahrzeug darf nicht bei Nacht fahren.
werden können, so muß ein weiterer Maschinist Diese Genehmigung gilt nur für eine Fahrt und wird
einen Monat nach dem Tage ihrer Ausstellung ungültig.
mitgeführt werden." Es darf jährlich nur eine Sondergenehmigung erteilt
7. Nach Anlage E wird folgende Anlage eingefügt: werden.
Muß das Fahrzeug weitere Fahrten auf dem Rhein aus-
• Untersuchungskommission Anlage F führen, so ist es einer Untersuchungskommission für
Rheinschiffe zur vorgeschriebenen Untersuchung vor-
zuführen.
Sondergenehmigung .................. , den .............. .
für Fahrzeuge des Rhein-Rhöne-Kanals.
Gültig für eine Fahrt. Der Vorsitzende der Untersuchungskommission
Das Motorgüterboot
Die Peniche
Kosten: Gebühren: .................. .
a\ls Metall erbaut, Eigentümer ................. , ein-
getragen oder registriert in ................... unter Tatsächlich
Nummer ............ , darf unter den folgenden Bedin- entstandene Kosten: ......... .
gungen eine Fahrt von Basel nach Straßburg ausführen: Insgesamt: ., ................. "
1. Das Schiff muß unbefrachtet sein.
2. Das Schiff muß mit einem Motorgüterboot oder Artikel III
Schlepper gekuppelt fahren. Dieses Fahrzeug muß
das in Artikel 22 der Mannheimer Akte vom 17. Ok- Das Schiffsattest eines Fahrzeugs, dessen Mindest-
tober 1868 vorgesehene Schiffsattest besitzen. bemannung dieser Verordnung nicht entspricht, ist
3. Die Bemannung muß mindestens aus dem Schiffs- einer Untersuchungskommission zur Berichtigung
führer und einem Matrosen bestehen. vorzulegen, und zwar das Attest eines Schleppers
4. Zur Ausrüstung des Schiffes gehören mindestens: b'is zum 30. Juni 1953, das Attest eines sonstigen
ein Buganker mit einem Gewicht von 120 kg, Fahrzeugs bis zum 31. Juli 1954. Die Untersuchungs-
ein Heckanker mit einem Gewicht von 60 kg, kommission vermerkt die neu vorgeschriebene Min-
ein großer Strang von 100 m Länge und 18 mm Durch- destbemannung und gibt Abschrift dieses Vermerks
messer, der Untersuchungskommission, die das Attest aus-
ein Nachen mit Zubehör, gestellt hat.
eine Lenzpumpe,
ein Rettungsring, Artikel IV
ein Trinkwasserbehälter mit einem Fassungsver- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
mögen von mindestens 50 Liter,
kündung in Kraft.
die vorgeschriebenen Lichter.
Die Ketten beider Anker müssen mindestens 50 m Bonn, den 18. Januar 1953.
lang sein und je Meter ein Gewicht von 2,25 °/o des
Gewichts ihres Ankers haben. An Stelle von Ketten Der Bundesminister für Verkehr
können Stahlstränge gleicher Festigkeit verwendet
werden. Seebohm
Bekanntmadmng
über die Ratifikation des Abkommens vom 23. November 1951
zwischen der Bundesrepublik Deutsc:hland und der Republik Osterreic:h
über Gastarbeitnehmer nebst Sc:hlußprotokoll.
Vom 30. Dezember 1952.
Auf Grund des Gesetzes vom 29. Juli 1952 über
das Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über Gast-
arbeitnehmer (Bundesgesetzbl. II S. 609) wird hier-
mit bekanntgemacht, daß das Abkommen und das
Schlußprotokoll ratifiziert worden sind. Der Aus-
tausch der Ratifikationsurkunden hat am 20. Novem-
ber 1952 in Bonn stattgefunden. Das Abkommen und
das Schlußprotokoll treten demnach gemäß Arti-
kel 13 (1) des Abkommens am 1. Januar 1953 in Kraft.
Bonn, den 30. Dezember 1952.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Blankenhorn
Der Bundesminister für Arbeit
In Vertretung
Sauerborn
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
Bekanntmachung
über die Ratifikation des Abkommens vom 19. Mai 1951
zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland und der Republik Osterreich
über Arbeitslosenversicherung nebst Sdllußprotokoll und Zusatzprotokoll.
Vom 30. Dezember 1952.
Auf Grund des Gesetzes vom 28. Juli 1952 über
das Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über
Arbeitslosenversicherung (Bundesgesetzbl. II S. 612)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen
nebst Schlußprotokoll vom 19. Mai 1951 und Zusatz-
protokoll vom 23. November 1951 ratifiziert worden
ist. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am
20. November 1952 in Bonn stattgefunden. Das Ab-
kommen nebst Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll
tritt demnach gemäß Artikel 19 (2) des Abkommens
am 1. Januar 1953 in Kraft.
Bonn, den 30. Dezember 1952.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Blankenhorn
Der Bundesminister für Arbeit
In Vertretung
Sauerhorn
Bekanntmadlung
über die Ratifikation des Abkommens vom 21. April 1951
zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll.
Vom 30. Dezember 1952.
Auf Grund des Gesetzes vom 7. Januar 1952 über
das Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über
Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll (Bundes-
gesetzbl. II S. 317) und des Gesetzes vom 10. Novem-
ber 1952 über das Zusatzprotokoll zum Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Osterreich über Sozialversicherung
(Bundesgesetzbl. II S. 955) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nebst Schlußprotokoll
vom 21. April 1951 und das Zusatzprotokoll vom
25. Januar/1. März 1952 ratifiziert worden sind. Der
Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 20. No-
vember 1952 in Bonn stattgefunden. Das Abkommen
nebst Schlußprotokoll und das Zusatzprotokoll treten
demnach gemäß Artikel 42 (2) des Abkommens am
1. Januar 1953 in Kraft.
Bonn, den 30. Dezember 1952.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Blankenhorn
Der Bundesminister für Arbeit
In Vertretung
Sauerhorn
He r a u s g e b e r : Der Bundesminister der Justiz. Ver 1a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. 'D r u c k : Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint In zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II ... DM 3,- (zuzüglidl Zustellgebühr).
Ein z e 1stücke je angtfangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0, 10). - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlidlen Betrages auf Postsdleckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt• Köln 3 99.
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
Bekanntmachung
über die Ratifikation des Abkommens vom 19. Mai 1951
zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland und der Republik Osterreich
über Arbeitslosenversicherung nebst Sdllußprotokoll und Zusatzprotokoll.
Vom 30. Dezember 1952.
Auf Grund des Gesetzes vom 28. Juli 1952 über
das Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über
Arbeitslosenversicherung (Bundesgesetzbl. II S. 612)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen
nebst Schlußprotokoll vom 19. Mai 1951 und Zusatz-
protokoll vom 23. November 1951 ratifiziert worden
ist. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am
20. November 1952 in Bonn stattgefunden. Das Ab-
kommen nebst Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll
tritt demnach gemäß Artikel 19 (2) des Abkommens
am 1. Januar 1953 in Kraft.
Bonn, den 30. Dezember 1952.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Blankenhorn
Der Bundesminister für Arbeit
In Vertretung
Sauerhorn
Bekanntmadlung
über die Ratifikation des Abkommens vom 21. April 1951
zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll.
Vom 30. Dezember 1952.
Auf Grund des Gesetzes vom 7. Januar 1952 über
das Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über
Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll (Bundes-
gesetzbl. II S. 317) und des Gesetzes vom 10. Novem-
ber 1952 über das Zusatzprotokoll zum Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Osterreich über Sozialversicherung
(Bundesgesetzbl. II S. 955) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nebst Schlußprotokoll
vom 21. April 1951 und das Zusatzprotokoll vom
25. Januar/1. März 1952 ratifiziert worden sind. Der
Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 20. No-
vember 1952 in Bonn stattgefunden. Das Abkommen
nebst Schlußprotokoll und das Zusatzprotokoll treten
demnach gemäß Artikel 42 (2) des Abkommens am
1. Januar 1953 in Kraft.
Bonn, den 30. Dezember 1952.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Blankenhorn
Der Bundesminister für Arbeit
In Vertretung
Sauerhorn
He r a u s g e b e r : Der Bundesminister der Justiz. Ver 1a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. 'D r u c k : Bundesdruckerei, Bonn.
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