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Bundesgesetzblatt
Teil II
1953 Ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1953 Nr. 18
Tag Inhalt: Seite
5. 10. 53 Gesetz tiber das Handelsabkommen vom 7. Oktober 1951 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Irak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 543
t: to. 53 Gesetz tiber den gewerblichen Binnenschiffsverkehr (nachrichtlicher Abdruck) . . . . . . . . . . . . . 550
30. 9. 53 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 27. Februar 1953 über
deutsche Auslandsschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 556
29. 9. 53 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 13, April 1953 zur Revision
und Erneuerung des Internationalen Weizenabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 557
16. 9. 53 Bekanntmachung über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Europarat . . . . . . . 558
10. 9. 53 Bekanntmachung über das Inkrafttreten von internationalen Vereinbarungen auf dem
Gebiet des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 558
Gesetz über das Handelsabkommen vom 7. Oktober 1951
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Irak.
Vom 5. Oktober 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel I
Dem in London am 7. Oktober 1951 unterzeich-
neten Handelsabkommen zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Königreich Irak wird
zugestimmt.
Artikel II
(1) Das Handelsabkommen wird nachstehend mit
Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag für die Bundes-
republik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundes-
gesetzblatt bekanntzugeben.
Artikel III
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sobald
das Land Berlin seine Anwendung durch Gesetz
festgestellt hat.
Artikel IV
Dieses Gesetz tritt am ·Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. Oktober 1953,
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
und Bundesminister des Auswärtigen
Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
Handelsabkommen zwisdlen Trade Agreement between
der Bundesrepublik Deutschland the Federal Republic of Germany
und dem Königreich Irak and the Kingdom of Iraq
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und The Government of the Federal Republic o·f Germany
die Regierung des Königreichs Irak haben in dem Wun- and the Government of the Kingdom of Iraq, being
sche, die Handelbeziehungen zwischen ihren Ländern zu desirous of extending trade relations between their
erweitern, die folgenden Vereinbarungen getroffen: countries, have agreed as follows:
Artikel I Article I
Die beiden vertragschließenden Parteien werden sich The two Contracting Parties shall grant each other
gegenseitig Meistbegünstigung in bezug auf Zölle, Steuern most-favoured-nation treatment in respect of customs
und Gebühren auf Importe und Exporte, die aus lhren duties, laxes and dues on imports and exports which are
Ländern stammen, sowie in bezug auf die Art der Fest- the products of their respective countries, and also with
setzung und Erhebung solcher Zölle, Steuern und Ge- respect to the method of assessment and collection of
bühren gewähren. Dementsprechend werden im Lande der such duties, laxes or dues. Accordingly, no duties, laxes
einen vertragschließenden Partei Zölle, Steuern und Ge- or dues shall be levied in the country of one Contracting
bühren auf Erzeugnisse der anderen vertragschließenden Party on the products of the other Party in excess of
Partei nicht höher als auf Erzeugnisse irgendeines anderen those levied on the products of any other country, nor
Landes erhoben werden; noch soll die Art und Weise der their method of collection shall be more stringent to
Erhebung die Geschäftsbeziehungen härter treffen, als es trade relations than the method applied in respect of the
in bezug auf die Erzeugnisse irgendeines anderen Landes products of any other country.
der Fall ist.
Schiffe, die einer der beiden vertragschließenden Par- Ships belonging to either of the two Contracting Parties
teien gehören, werden in den Häfen der anderen Partei shall enjoy in the ports of the other Party in respect of
in bezug auf Steuern, Lasten, Gebühren, Bunkern und laxes, charges, duties, bunkering and other services or
andere Dienstleistungen oder Erleichterungen dieselbe facilities the same treatment as is accorded to ships of
Behandlung genießen, wie sie den Schiffen irgendeines any third country.
dritten Landes gewährt wird.
Artikel II Article II
Die Bestimmungen des Artikels I schließen Privilegien, The provisions of Article I shall not include privileges,
Freiheiten und Sonderregelungen nicht ein, die jetzt oder immunities and special -practices which are or may be
in Zukunft gewährt werden accorded to:
a) arabischen Staaten und irgendeinem Staat, der von a) Arab States, and any State detached from the
dem Ottomanischen Reich durch den Vertrag von Ottoman Empire by the Treaty of Lausanne in 1923;
Lausanne im Jahre 1923 abgetrennt wurde;
b) angrenzenden Ländern zwecks Erleichterung des b) Adjacent countries, for the purpose of facilitating ·
Grenzhandels; frontier trade;
c) Staaten, die mit einer der beiden vertragschließenden c) States which form with any of the two Contracting
Parteien eine Zollunion oder ein Freihandelsgebiet Parties a custom union or a free trade area, and
bilden, und Staaten, die mit einer der Parteien Ab- States that have entered with either of them in
kommen abgeschlossen haben, die zur Errichtung einer Agreements which lead to the establishment of a
Zollunion oder eines Freihandelsgebietes führen. custom union or are free trade areas.
Artikel III Article III
Die in den Anlagen A und B aufgeführten Waren werden The commodities mentioned in Schedules A and B shall
grundsätzlich zwischen den vertragschließenden Parteien generally be exchanged between the Contracting Parties
auf dem normalen Handelsweg ausgetauscht. Wenn eine through normal commercial channels. If either Govern-
Regierung Käufe oder Verkäufe auf ihre eigene Rechnung ment makes purchases or sales on their own account in
im Gebiet der anderen tätigt, werden solche Käufe oder each other's territories such purchases or sales in respect
Verkäufe, soweit es sich um Waren, die in den Anlagen A of the items mentioned in Schedules A and B shall be
und B aufgeführt sind, handelt, als unter die Bestimmungen reckoned as being within the terms of this Agreement.
dieses Abkommens fallend angesehen.
In bezug auf die in den diesem Abkommen beigefügten With respect to the items mentioned in Annexes A
Anlagen A und B, die einen wesentlichen Bestandteil and B which are attached to this Agreement and which
dieses Abkommens bilden, enthaltenen Waren kommen shall be taken to form an integral part of this Agreement,
die vertragschließenden Parteien überein, daß erforder- the Contracting parties agree that, wherever necessary,
lichenfalls Import- und Exportgenehmigungen in Uber- import and export licences shall be granted in accordance
einstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften, die in with the laws and regulations in foice in either country
beiden Ländern in Kraft sind, jeweils bis zu dem Jahres- from time to time up to the yearly value mentioned
wert, der für jede Ware genannt ist, erteilt werden. against each item.
Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich The Contracting Parties further undertake to co-operate
weiterhin, mit der anderen vertragschließenden Partei with and grant to, the other Contracting Party every
zusammenzuarbeiten und jede mögliche Erleichterung in possible facility compatible with laws and regulations
Ubereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften, die existing in either country to import and export com-
in ihrem Lande bestehen, zu gewähren, um die in den modities stated in Schedules A und B up to the limits
Anlagen A und B aufgeführten Waren bis zu den Höchst- fixed for each commodity in the said Schedules.
werten, die für jede Ware in den genannten Listen fest-
gesetzt sind, ein- bzw. auszuführen.
Artikel IV Article IV
Die Anzahl, Bezeichnungen, Mengen und Werte der The number, names, quantities and values of commodi-
Waren, die in den beigefügten Listen enthalten sind, ties states in the attached Schedules may be altered
können während der Laufzeit dieses Abkommens geändert during the currency of this Agreement, provided that such
Nr. 18-Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1953 545
· werden, vorausgesetzt, daß eine derartige Änderung durch alteration is effected by mutual Agreement under the
gegenseitige Obereinkunft gemäß den Bestimmungen des procedure as set out in Article VIII.
Artikels VIII bewirkt wird.
Artikel V Article V
Die beigefügten Listen beschränken den Handel zwischen The attached Schedules do not restrict trade between
beiden vertragschließenden Parteien nicht auf die Waren, the two Contracting Parties to the commodities stated in
die in ihnen festgelegt sind,und beide Parteien verpflichten them, and both Parties undertake to grant every facility
sich, jede Erleichterung zu gewähren, um den Handel to promote trade between their countries in general.
zwischen ihren Ländern allgemein zu fördern.
Artikel VI A rticl e VI
Jede vertragschließende Partei verpflichtet sich, Waren, Eadl Contracting Party undertakes not to re-export
die in Obereinstimmung mit Artikel III dieses Abkom- commodities exchanged in accordance with Article III of
mens ausgetauscht worden sind, nicht in ein drittes Land this Agreement to a third country, except by mutual
wiederauszuführen, es sei denn in gegenseitigem Ein- consent.
verständnis. J
Artikel VII Arti cl e VII
Zahlungen hinsichtlich des Warenverkehrs und unsicht- Payments in respect of trade and invisible transactions
barer Ein- und Ausfuhren zwischen den beiden Ländern between the two countries shall be effected in Pounds-
werden in Pfund Sterling bewirkt und auf oder von Sterling and shall be paid to or from German accounts
,,German accounts" oder „German transferable accounts" or German transferable accounts kept with atthorized
durchgeführt, die bei ermächtigten Banken im Vereinigten banks in the United Kingdom, or in accordance with the
Königreich unterhalten werden, oder in Obereinstimmung rules laid down from time to time by the competent
mit den Vorschriften, die jeweils durch die zuständigen authorities of the United Kingdom for such payments.
Behörden des Vereinigten Königreichs für derartige Zah- . This applies in particular to all payments in connection
Jungen erlassen werden. Dies bezieht sich im besonderen with imports and exports between the two Contracting
auf alle Zahlungen im Zusammenhang mit Importen und Parties, whether against the value of goods, their
Exporten zwischen den beiden vertragschließenden Par- insurance and freight, or any other charges.
teien sowohl hinsichtlich des Kaufpreises der Waren, ihrer
Versicherung und der Fracht oder, irgendwelcher anderer
Nebenkosten.
A r ti k e I VIII Art i c l e VII!
Die beiden vertragschließenden Parteien werden ~ich The two Contracting Parties shall from time to time
von Zeit zu Zeit miteinander in bezug auf irgendwelche consult each other in respect of any matter arising f rom
Fragen, die aus der Anwendung dieses Abkommens ent- the application of this Agreement with the intention of
stehen, beraten mit der Absicht, dessen Durchführung zu facilitating such application, and to promote trade between
erleichtern und den Handel zwischen den beiden Ländern the two countries to the maximum limit. Such consultation
bis zu seinem Hö~stmaße zu fördern. Derartige Be- can take place directly between the Departments con-
ratungen können unmittelbar zwischen den beteiligten cerned. Both Parties will nominate such members of their
Ministerien stattfinden. Beide ParteieQ. werden Mitglieder Departments who shall be authorized to negotiate such
ihrer Ministerien benennen, die berechtigt sind, Verhand- questions.
lungen über derartige Fragen zu führen.
Artikel IX -<;\ r ti c l e IX
Die Deutsche Regierung wird die Beschäftigung deut- The German Government will facilitate the employment
scher Techniker und Spezialisten im Königreich Irak vor- of German technicians and specialists in the Kingdom
behaltlich des Bestehens gegenseitiger Verträge zwischen of Iraq subject to mutual Agreement between the Govern-
der Regierung des Königreichs Irak einerseits und dem ment of the Kingdom of Iraq on the one hand and the
deutschen Techniker oder Spezialisten andererseits er- German technician or specialist on the other, and shall
leichtern und wird, soweit möglich und erforderlich, ihre offer assistance, wherever possible and necessary, for
Hilfe für die Ausbildung von irakischen Technikern in the training of Iraqi technicians in the Federal Republic
der Bundesrepublik Deutschland anbieten. Verhandlungen, of Germany. Any consultation which may become
die in diesem Zusammenhang etwa erforderlich werden, necessary in this connection may be carried out in
finden in Obereinstimmung mit dem Verfahren gemäß accordance with the procedure laid down in Article VIII
Artikel VIII statt. above.
Artikel X .. Article X
Dieses Abkommen tritt am Tage des Austauschs der This Agreement shall come into force on the date of the
Ratifikationsurkunden in Kraft. Es gilt für die Zeit von exchange of ratification instruments. lt shall remain in
12 Monaten und ist für gleiche Jahreszeiträume emeue- force for a period of twelve months and shall be renewable
rungsfähig, soweit nicht eine Kündigung durch eine Partei for similar annual periods thereafter, unless notice of
3 Monate vor dem Ablauf eines Vertragsjahres erfolgt. termination has been given by either Party three months
before the expiry of the Agreement in any year.
Dieses Abkommen ist in doppelter Ausfertigung in This Agreement has been drawn up in duplicate in
arabischer, deutscher und englischer Sprache geschlossen Arabic, German and English. In the cose of difference of
worden. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten, die opinion arising as to the precise wording of the Agree-
hinsichtlich des genauen Wortlauts des Abkommens er- ment, the English text shall prevail.
wachsen, ist der englische Text maßgebend.
\
Gesdlehen in London am 7. Oktober 1951. Done in London on the seventh day of October 1951.
Für die Regierung On behalf of the Govemment
der Bundesrepublik Deutschland of the Federal Republic of Germany
gezeichnet: signed:
Dr. A. H. van Scherpenberg Dr. A. H. van Scherp en b e rg
Für die Regierung On behalf of the Government
des Königreichs Irak of the Kingdom of Iraq
gezeichnet: signed:
Abdulmajid M a h m o u d Abdulmajid Mahmoud
...
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
LISTE (A) SCHEDULE (A)
Irakische Exporte nach Deutsdlland Iraqi Exports to Germany
Wert in Value in
f 1000 f 1,000
Datteln 250 Dates 250
Gerste 600 Barley 600
Mais 50 Maize 50
Därme 7,5 Casings 7,5
Dattelsaft 5 Date juice 5
Häute und Felle 70 Hides and skins 70
Wolle 220 Wool 220
Baumwolle 1050 Cotton 1,050
Tabak 10 Tobacco 10
Feine Tierhaare p.m. Fine animal hair p.m.
Rohmaterialien für chemische und pharma- Raw material for chemical and pharmaceutical
zeutische Zwecke p.m. purposes p .. m
Haare und Borsten p.m. Hair and bristles p. m.
LISTE (B) SCHEDULE (B)
Deutsche Exporte nadl dem Irak German Exports to Iraq
Wert in Value in
f 1000 f 1,000
Medikamente 40 . Medicines 40
Chemische Materialien und Düngemittel 35 Chemical materials and fertilizers 35
Elektrische Maschinen, Apparate und Artikel 75 Electrical machinery, apparatus and articles 75
Verbrennungsmotore, Pumpen und Teile davon 100 Engines and pumps and component parts
thereof 100
Andere Maschinen und Apparate, einschl. ver- Other machines and apparatus, including mis-
schiedene Eisenwaren außer solchen, die durch cellaneous ironware, other than that pro-
Importbestimmungen verboten sind 200 hibited by import regulations 200
Anilinfarben 45 Aniline 45
Baufarben 10 Building paints 10
Andere Farben und Farbstoffe 5 Other paints and dyeing materials 5
Warmwalzerzeugnisse einschl. eiserne Träger, Hot roll mill products, including iron joints,
Stangen und Bleche, Rohre, deren Teile und bars and sheets; pipes, their parts and joints 100·
Verbindungsstücke
Kaltwalzerzeugnisse einschl. Dräht~, Bandeisen Cold roll mill products, including wires, strip
und Drahterzeugnisse 100• steel and wire products 100•
Gießereierzeugnisse so· Foundry products 50•
Papier, Pappe, Karton• und Papiererzeugnisse 45 Paper, cardboard, carton and paper products 45
Fotografische Materialien 2,5 Photographie materials 2,5
Kunststoff und Erzeugnisse daraus 6 Plastic materials and goods 6
Halbfertigerzeugnisse aqs Nichteisenmetallen Semi-finished material of non-ferrous metals
und Legierungen daraus wie Bleche, Bänder, and alloys thereof, such as sheets, strips,
Folien, Stangen, Draht, Profile, Widerstand• foils, bars, wire, sections, resistances and
und Heizdrähte, Metallpulver 25 heating conductor material, metal powder 25
Lastwagen und Omnibusse p.m. Trucks and buses p.m.
Motorräder und Fahrräder 10 Motor cycles and bicycles 10
Stahl baue rzeugnisse 100 Structural steelwork 100
Flußschiffe und Schleppdampfer p.m. Barges and tugs p.m.
Präzisions- und optische Instrumente 10 Precision and optical instruments 10
Gummireifen und -Erzeugnisse 10 Rubber tyres and goods 10
Asbesterzeugnisse p.m. Asbestos goods p.m.
Baumwollene Meterware 150 Cotton piece goods 150
Glaswaren 5 Glassware 5
Töpferware (für Haushalts- und sanitäre Zwecke) 5 Ceramics (household and sanitary) 5
• Vorbehaltlidl Spezifikation • Subject to type
Nr. 18-Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1953 547
Dr. A. H. van Smerpenberg London, 7. Oktober 1951
Leiter der Deutsmen Delegation
Exzellenz,
Anläßlim der Unterzeimnung des Handelsabkommens zwismen der Bundes-
republik Deutsmland und dem Königreim Irak mömte im Ihnen die folgenden
Punkte bestätigen, die während unserer Bespremungen behandelt wurden:
1. Hinsimtlim der Bestimmungen über die Meistbegünstigung in Artikel I
und II des Abkommens sollen die Gebiete, die an der europäismen Gemein-
schaft für Kohle und Eisen (Smuman-Plan) teilnehmen, als ein Freihandels-
gebiet behandelt werden, insofern die von dem Smuman-Plan betroffenen
Waren in Frage kommen.
2. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen dieses Ab-
kommens aum auf den britischen, französischen und US-Sektor Berlins
Anwendung finden sollen.
3. Im Hinblick auf Kontrakte, die während der Laufzeit dieses Abkommens
zwischen Angehörigen oder Firmen eines Landes mit Wissen und Billi-
gung der Regierungen der Bundesrepublik Deutsmland und des König-
reichs Irak über die Lieferung von Kapitalgütern abgeschlossen wurden,
stellt die Irakische Delegation fest, daß nam den in Kraft befindlichen
Bestimmungen im Irak Genehmigungen in der Regel mit einer Gültigkeits-
dauer für einen vereinbarten Zeitraum ausgegeben werden und daß die
zuständigen irakischen Behörden die Verlängerung der Gültigkeit solcher
Genehmigungen bis zur Durmführung von Einfuhr und Zahlung in solchen
Fällen erwägen werden, in denen der Inhaber der Genehmigung guten
Glaubens ist.
4. Bis zum Austausm der Ratifikationsurkunden haben beide Regierungen
die Absicht, dieses Abkommen von einem durch gegenseitige Ubereinkunft
festzulegenden Datum an anzuwenden.
5. Die Irakisme Delegation stellt fest, daß deutsme Staatsangehörige die
gleiche Behandlung wie andere ausländisme Staatsangehörige im Irak im
Hinblick auf die namstehenden Angelegenheiten genießen, mit Ausnahme
etwaiger Vorrechte, die jeweils Angehörigen arabismer Staaten gewährt
werden sollten:
1) Registrierung von Patenten und Warenzeichen und Gesellsmaften.
2) Recht zum Auftreten als Partei vor irakismen Gerimten.
3) Erwerb von Grundbesitz.
Die Irakische Delegation stellt weiterhin fest, daß sie den deutsmen Behör-
den so bald wie möglim die Vorschriften und Bestimmungen übergeben
wird, die zur Zeit für die Einreise deutscher Staatsangehöriger in den Irak
zwecks Aufnahme von Geschäftstätigkeit bestehen.
6. Im Hinblick auf die diesem Abkommen beigefügte Anlage A besteht Ein-
verständnis darüber, daß die darin für die folgenden Waren aufgeführten
Wertgrenzen unter der allgemeinen Annahme festgesetzt wurden, daß sie.
ungefähr den Mengen entsprechen, die nachstehend hinter jeder Ware
genannt sind:
Datteln 12 500 Tonnen
Gerste 20 000 Tonnen
Mais 2000 Tonnen
Dattelsaft 100 Tonnen
Häute und Felle 300Tonnen
Wolle 400Tonnen
Baumwolle 3 000 Tonnen
Wenn auf Grund wesentlicher Preisveränderungen die in Anlage A genann-
ten Beträge sich als unzureimend oder zu hom für die Bezahlung der oben-
genannten Mengen herausstellen sollten, werden die beiden Regierungen
sich gemäß Artikel VIII des Abkommens beraten, um· die Wertgrenzen
zu berichtigen.
7. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Summe von 10 000 !, die in
Anlage A für Tabak festgelegt ist, nur versuchsweisen Charakter trägt im
Hinblick auf die Tatsame, daß bisher Tabak irakisdien Ursprungs nicht in
Deutschland verkauft worden ist. Die deutsme Regierung ist bereit, eine
Erhöhung dieser Zahl wohlwollend zu erwägen, wenn sim eine hinreichende
Nachfrage nach dem Tabak auf dem deutschen Markt zeigen sollte.
Ich bin, Exzellenz,
mit ausgezeichneter Hochachtung
Ihr ergebener
Dr. A. H. van Scherp en b erg
Seine Exzellenz
Abdulmajid Mahmoud
Irakischer Wirtschaftsminister
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
(Ubersetzung)
lraqi Embassy Irakische Botschaft
22, Queens Gate 22, Queens Gate
London, S. W. 7 London, 7th of October 1951 London S.W. 7 London, 7. Oktober 1951
Sir, Sehr geehrter Herr,
I confirm the points raised in your letter of to-day's date, Ich bestätige die im Zusammenhang mit dem Handels-
in connection with the Trade Agreement between the abkommen zwisdlen dem Königreich Irak und der Bundes-
Kingdom of Iraq and the Federal Republic of Germany republik Deutschland dargelegten Puhkte Ihres heutigen
which reads as follows: Schreibens, das wie folgt lautet:
1. Ref erring to the provisions of most favoured nation 1. Hinsichtlich der Bestimmungen über die Meistbegün-
treatment as set out in Articles I and II of the Agree- stigung in Artikel I und II des Abkommens sollen die
ment, the areas participating in the European Union Gebiete, die an der europäischen Gemeinschaft für
for Coal and · Iron (Schuman Plan) shall be treated as Kohle und Eisen (Schuman-Plan) teilnehmen, als ein
a free trade area as far as the commodities covered Freihandelsgebiet behandelt werden, insofern die von
by the Schuman Plan are concerned. dem Sdmman-Plan betroffenen Waren in Frage
kommen.
2. lt is understood that the provisions of this Agreement 2. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestim-
shall be applied also to the British, French and United mungen dieses Abkommens auch auf den britisdlen,
States sectors of Berlin. französischen und US-Sektor Berlins Anwendung
finden sollen.
3. With respect to contracts entered into during the 3. Im Hinblick auf Kontrakte, die während der Laufzeit
currency of this Agreement between nationals or firm-s dieses Abkommens zwischen Angehörigen oder Firmen
of either country with knowledge and approval of the eines Landes mit Wissen und Billigung der Regie-
Governments of the Federal Republic of Germany and rungen der Bundesrepublik Deutschland und des König-
the Kingdom of Iraq for the supply of capital goods, the reichs Irak über die Lieferung von Kapitalgütern ab-
Iraqi Delegation states that under the regulations in geschlossen wurden, stellt die Irakische Delegation
force in Iraq, licences are being issued normally with fest, daß nach den in Kraft befindlichen Bestimmungen
the validity covering an agreed period and that the im Irak Genehmigungen in der Regel mit einer Gültig-
Iraqi authorities concerned will consider extending the keitsdauer für einen vereinbarten Zeitraum ausgegeben
validity of such permits in bona fide cases until impor- werden und daß die zuständigen irakischen Behörden
tation and payment has been effected. di€ Verlängerung der Gültigkeit solcher Genehmi-
gungen bis zur Durchführung von Einfuhr und Zahlung
in solchen Fällen erwägen werden, in denen der In-
haber der Genehmigung guten Glaubens ist.
4. Pending the exchange of the ratification instruments 4. Bis zum Austausch der Ratifikationsurkunden haben
both Governments have the intention to implement this beide Regierungen die Absicht, dieses Abkommen von
Agreement from a date to be fixed by mutual Agree- einem durch gegenseitige Ubereinkunft festzulegenden
ment. Datum an anzuwenden.
5. The Iraqi Delegation state that German nationals enjoy 5. Die Irakische Delegation stellt fest, daß deutsche
the same treatment as other foreign nationals in Iraq Staatsangehörige die gleiche Behandlung wie andere
with regard to the following matters, with the excep- ausländische Staatsangehörige im Irak im Hinblick
tion of any privileges that may be accorded, from time auf die nachstehenden Angelegenheiten genießen, mit
to time, to Iiationals of Arab States: Ausnahme etwaiger Vorrechte, die jeweils Ange-
hörigen arabischer Staaten gewährt werden sollten:
1) Registration of Patents and Trade-marks and 1) Registrierung von Patenten und Warenzeichen
Companies und Gesellschaften.
2) Right to sue before Iraqi Courts 2) Recht zum Auftreten als Partei vor irakischen
Gerichten.
3) Acquisition of Real Estate. 3) Erwerb von Grundbesitz.
The Iraqi Delegation state further that they will supply Die Irakische Delegation stellt weiterhin fest, daß sie
the German authorities, as soon as possible, with the den deutschen Behörden so bald wie möglich die Vor-
rules and regulations at present in force which govern schriften und Bestimmungen übergeben wird, die zur
the entry of German nationals into Iraq for the purpose Zeit für die Einreise deutscher Staatsangehöriger in
of engaging in business activity. • den Irak zwecks Aufnahme von Geschäftstätigkeit
bestehen.
6. With regard to Schedule A annexed to this Agreement 6. Im Hinblick auf die diesem Abkommen beigefügte
it is understood that the values set out therein against Anlage A besteht Einverständnis darüber, daß die
the following commodities have been fixed on the darin für die folgenden Waren aufgeführten Wert-
general assumption that they correspond roughly to grenzen unter der allgemeinen Annahme festgesetzt
the quantities mentioned below after eadl commodity: wurden, daß sie ungefähr den Mengen entsprechen,
die nachstehend hinter jeder Ware genannt sind:
Dates 12 500 tons Datteln 12500 Tonnen
Barley 20 000 tons Gerste 20000 Tonnen
Maize 2 000 tons Mais 2000 Tonnen
Date juice 100 tons Dattelsaft 100 Tonnen
Hides and skins 300 tons Häute und Felle 300 Tonnen
Wool 400 tons Wolle 400 Tonnen
Cotton 3 000 tons Baumwolle 3000 Tonnen
Nr. 18-Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1953 549
lf as the result of substantial price fluctuation the Wenn auf Grund wesentlicher Preisveränderungen
amounts mentioned in Schedule A should prove die in Anlage A genannten Beträge sich als unzu-
insufficient or excessive for the payment of the above reichend oder zu hoch für die Bezahlung der oben-
mentioned quantities the two Governments will enter genannten Mengen herausstellen sollten, werden die
into consultation as laid down in Article VIII of the beiden Regierungen sich gemäß Artikel VIII des Ab-
Agreement with a view to adjusting the values. kommens beraten, um die Wertgrenzen zu berichtigen.
7. lt is understood that the sum of :f 10 000 fixed in 7. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Summe
Schedule A for tobacco is only tentative in view of von 10.000 :f, die in Anlage A für Tabak festgelegt ist,
the fact that up to this time tobacco of lraqi origin nur versuchsweisen Charakter trägt im Hinblick. auf
has not yet been marketed in Germany. The German die Tatsache, daß bisher Tabak irakischen Ursprungs
Government is willing to sympathetically consider an nicht in Deutschland verkauft worden ist. Die deutsche
increase of this figure if a sufficient demand for the Regierung ist bereit, eine Erhöhung dieser Zahl wohl-
tobacco should appear to exist in the German market. wollend zu erwägen, wenn sich eine hinreichende
Nachfrage nach dem Tabak auf dem deutschen Markt
zeigen sollte.
lt is to be understood that the immediate implementa- Es muß darauf hingewiesen werden, daß die sofortige
tion of the Agreement envisaged in para 4 of your letter Anwendung des Abkommens, wie sie in Absatz 4 Ihres
is subject to the approval of the Iraqi Council of Ministers. Briefes vorgesehen ist, von der Genehmigung durch den
Irakischen Ministerrat abhängt.
1 am, Sir, Ich bin, mein Herr,
Yours faithfully, Ihr ergebener
{Sgd) Abdulmajid M a h m o u d gez. Abdulmajid M a h m o u d
Minister of Economics Wirtschaftsminister
•
'
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
Nachrichtlicher Abdruck aus Teil I
(amtliche Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 1453)
Gesetz
über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr.
Vom 1. Oktober 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- §4
schlossen: Ein Notstand im Sinne de-; § 3 ist gegeben,
Erster Abschnitt 1. wenn für die Binnenschiffahrt im gesamten
Verteilung von Fradlt- und Sdlleppgut Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einzelnen
Stromgebieten oder Teilen von Stromgebieten
§ 1
bei außergewöhnlichem Ladungsmangel ohne
Vereinbarungen von Schiffahrtverbänden unter- eine angemessene Verteilung des Ladungs-
einander sowie zwischen Schiffahrtverbänden und guts nachhaltige wirtschaftliche Schäden bei
Schiffahrttreibenden über die Verteilung von Fracht- einem erheblichen Teil des ?esamten oder
und Schleppgut, das ganz oder streckenweise auf einzelner Zweige des Schiffahrtgewerbes ein-
Bundeswasserstraßen befördert werden soll,· be- treten würden oder
dürfen der Genehmigung der Wasser- und Schiff- 2. wenn die Privatschiffer im gesamten Geltungs-
fahrtsdirektion. Ausgenommen hiervon sind Ver- bereich dieses Gesetzes, in einzelnen Strom-
einbarungen, die die Verteilung von Fracht- und gebieten oder Teilen von Stromgebieten am
Sc.hleppgut zur Beförderung innerhalb von Häfen Verkehrsaufkommen mit Schiffsraum oder
zum Gegenstand haben. Die Genehmigung ist nur Schleppkraft nicht angemessen beteiligt wer-
zu versagen, wenn Gründe der Verkehrspolitik es den.
erfordern oder wenn die Vereinbarungen den Wett- §5
bewerb in unangemessener Weise einschränken
(1) § 3 ist auf die Beförderung von eigenen Gütern
würden.
für eigene Zwecke des Unternehmens mit eigenen
§ 2 Schiffen (Werkverkehr) nicht anzuwenden.
(1) Die Genehmigung ·nach § 1 soll in der Regel
(2) Betreibt ein Schiffseigner neben dem Werk-
nicht für einen längeren Zeitraum als drei Jahre verkehr Schiffahrt zu gewerblichen Zwecken, so wird
erteilt werden; sie kann auf Antrag jeweils um den im Rahmen dieses Gesetzes der gesamte Schiffahrt-
gleichen Zeitraum verlängert werden. betrieb als gewerbliche Schiffahrt angesehen.
(2) Die Genehmigung kann von der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion widerrufen werden, §6
•
1. soweit sie durch rechtswidrige Einwirkung, (1) Ortlich zuständig ist
wie arglistige Täuschung oder Drohung, 1. in den Fällen der §§ 1, 2 diejenige Wasser-
durch den Antragsteller oder einen anderen und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk
herbeigeführt worden ist oder mindestens einer der an der Vereinbarung
2. wenn die an Vereinbarungen nach§ 1 Betei- Beteiligten seinen Sitz, seinen Wohnsitz
ligten Geschäftsbedingungen anwenden, die oder in Ermangelung eines Wohnsitzes
einen Mißbrauch der Genehmigung dar- seinen dauernden Aufenthalt hat,
stellen. 2. in den Fällen des§ 3 diejenige Wasser- und
§ 3 Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk der
(1) Soweit Notstände in der Binnenschiffahrt ein-
Notstand auftritt.
getreten sind oder sich anbahnen und nicht durch (2) Wird im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 ein
Vereinbarungen nach § 1 oder auf andere Weise J:>e- Antrag bei mehreren Wasser- und Schiffahrtsdirek-
hoben werden können, wird der BundesmL.1ister für tionen gestellt, so ist diejenige Wasser- und Schiff-
Verkehr ermächtigt, die Verteilung von Fracht- und fahrtsdirektion zuständig, bei der ein Antrag zuerst
Schleppgut, das ganz oder streckenweise auf Bundes- gestellt worden ist.
wasserstraßen befördert werden soll, durch Rechts- (3) Der Bundesminister für Verkehr kann die den
verordnung zu regeln. Er kann diese Ermächtigung Wasser- und Schiffahrtsdirektionen nach den §§ 1
durch Rechtsverordnung auf die Wasser- und Schiff- bis 3 obliegenden Aufgaben ~iner Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen übertragen. fahrtsdirektion für den Bezirk mehrerer Wasser- und
(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen sollen Schiffahrtsdirektionen zuweisen.
sich zur Vorbereitung ihrer Aufgaben nach Absatz 1
und zu ihrer Durchführung, soweit sie nicht hoheit- §7
licher Art ist, der Selbstverwaltungseinrichtungen (1) Gegen die Entscheidung einer Wasser- und
des Binnenschiffahrtsgewerbes bedienen. Schiffahrtsdirektion nach § 1, § 2 Abs. 2 ist die Ver-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Ver- waltungsbeschwerde an den Bundesminister für
teilung von Fracht- und Schleppgut, das lediglich Verkehr zulässig. Sie ist innerhalb eines Monats nach
innerhalb von Häfen befördert werden soll. Bekanntgabe der Entscheidung bei der Wasser- und
Nr.18-Tag der Ausgabe:Bonn,den 7.Oktober 1953 551
Schiffahrtsdirektion einzulegen. Diese kann der Be- (2) Als Stromgebiet des Rheins gilt die deutsche
schwerde abhelfen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn Rheinstrecke mit ihren Nebenflüssen und dem Spoy-
die Beschwerde beim Bundesminister für Verkehr kanal.
eingelegt ist. (3) Als Stromgebiet der Oberelbe gilt die Elbe bis
(2) Soweit in Rechtsvorschriften der Einspruch als Hamburg einschließlich mit ihren natürlichen und
Voraussetzung der Klage beim Verwaltungsgericht künstlichen Nebenwasserläufen sowie den Wasser-
vorgesehen ist, tritt an seine Stelle die Verwaltungs- straßen bis Travemünde.
beschwerde. (4) Als Stromgebiet der Unterelbe gilt die Elbe
§8 unterhalb Hamburgs mit ihren natürlichen und künst-
lichen Nebenwasserstraßen, die Eider, der Nord-
(1) Vor Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 3
Ostseekanal und der Kieler Hafen bis einschließlich
Abs. l Satz 1 hat der Bundesminister für Verkehr die
Laboe.
Verbände der beteiligten Binnenschiffahrt sowie die
beteiligten Gewerkschaften zu hören. § 12
(2) Sofern der Bundesminister für Verkehr nach Der Verband faßt die Privatschiffer zu dem Zweck
§ 3 Abs. 1 Satz 2 die Wasser- und Schiffahrtsdirek- zusammen, um in seinem Bereich die mit diesem
tionen zum Erlaß von Rechtsverordnungen er- Gesetz erstrebte Ordnung im gewerblichen Binnen-
mächtigt, wird bei diesen ein Beirat gebildet. schiffsverkehr zu gewährleisten. Er ist Körperschaft
des öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht
des Bundesministers für Verkehr. Dieser kann die
§9
Aufsicht einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion
(1) Der Beirat hat die Aufgabe, die Wasser- und übertragen.
Schiffahrtsdirektion vor Erlaß einer Rechtsverord- § 13
nung zu beraten.
(1) Mitglieder des Verbandes sind diejenigen
(2) Der Beirat besteht aus deutschen Schiffseigner oder Ausrüster (§§ 1, 2 des
1. je sechs Vertretern der Reedereien und der Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhält-
Privatschiffer und · nisse der Binnenschiffahrt, in der Fassung vom
2. einem Vertreter aus dem Kreise der be- 20. Mai 1898, Reichsgesetzbl. S. 868), die in der Regel
teiligten Gewerkschaften. mit nicht mehr als drei Binnenschiffen (Kähnen,
Schleppern, Selbstfahrern), deren Heimatort im
(3) Die Vertreter der Reedereien und der Privat- Stromgebiet liegt, gewerblich Güter für andere be-
~chiffer werden von den Verbänden der Binnen- fördern und deren Gewerbebetrieb dem eines Klein-
schiffahrt, der Vertreter der beteiligten Gewerk- schiffers entspricht.
schaften von diesen vorgeschlagen und durch den
Bundesminister für Verkehr für die Dauer von drei (2) Mitglieder des Schifferbetriebsverbandes
Jahren berufen; sie können durch ihn vor Ablauf Unterelbe sind unter den Voraussetzungen des
dieser Zeit unter den in der Geschäftsordnung Absatzes 1 auch Schiffseigner oder Ausrüster von
(Absatz 5) festgelegten Voraussetzungen abberufen Binnenschiffen mit dem Heimatort Hamburg, wenn
werden. Sie sind nicht an Weisungen gebunden. sie überwiegend die Unterelbe befahren.
(4) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich § 14,
tätig.
(1) Schiffseigner oder Ausrüster, deren Schiffe
(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die überwiegend in der Hamburger Hafenschiffahrt
der Genehmigung der Wasser- und Schiffahrts- beschäftigt sind, sind nicht Mitglieder des Verbandes.
direktion bedarf. Die Geschäftsordnung kann vor-
(2) Schiffseigner oder Ausrüster, die auf Grund
sehen, daß an den Sitzungen des Beirats Vertreter.
der Mitgliedschaft bei einer reedereimäßig arbe1ten-
der Schiffahrtspediteure (Befrachter) ohne Stimm-
den Genossenschaft oder durch den Abschluß lang-
recht teilnehmen.
fristiger Beschäftigungsverträge für ihre Betriebe
§ 10 die mit dem vorliegenden Gesetz erstrebte Ordnung
Wenn mindestens sechs Mitglieder des Beirats es gewährleisten, sind für die Dauer der Mitgliedschaft
verlangen, hat die Wasser- und Schiffahrtsdirektion oder des Vertragsverhältnisses nicht Mitglieder des
die von ihr beabsichtigte Rechtsverordnung -un- Verbandes.
verzüglich dem Bundesminister für Verkehr vor- (3) Schiffseigner oder· Ausrüster, auf die die Vor-
zulegen. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion ent- aussetzungen des Absatzes 2 zutreffen, können frei-
scheidet alsdann nach seinen Weisungen. § 8 Abs. 1 willig Mitglieder des Verbandes sein. Sie haben je-
gilt entsprechend. doch nicht die Rechte und Pflichten, die sich für die
Verbandsmitglieder aus § 18 Abs. 1 ergeben.
Zweiter Abschnitt (4) In Zweifelsfällen entscheidet die Aufsichts-
behörde nach Anhörung des Verbandes über die
Sdllfferbetrlebsverblnde Mitgliedschaft.
§ 11 § 15
(1) Für das Stromgebiet des Rheins, der Oberelbe (1) Die Verfassung und die Verwaltung des Ver-
und der Unterelbe wird je ein Schifferbetriebs- bandes werden durch die Satzung geregelt. Die
verband (Verband) errichtet. Satzung und ihre Änderungen bedürfen zu ihrer
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
Wirksamkeit der Zustimmung der Mehrheit der Mit- § 19
gliederversammlung, der Genehmigung der Auf- (1) Den Mitgliedern des Verbandes steht gegen
sichtsbehörde sowie der Veröffentlichung im Ver- Verfügungen des Verbandes die Verwaltungs-
kehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministers für beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu. Sie ist inner-
Verkehr der Bundesrepublik Deutschland-. halb eines Monats nach Bekanntgabe <ler Verfügung
(2) Die Satzung muß Bestimmung treffen über bei der Aufsidltsbehörde einzulegen und hat keine
1. Namen und Sitz des Verbandes, aufschiebende \Yirkung. Die Frist ist auch gewahrt,
wenn die Beschwerde bei dem Verbande eingelegt
2. di~ Gegenstände, über die die Mitglieder-
ist.
versammlung zu beschließen hat, sowie die
Voraussetzungen und die Form ihrer Ein- (2) Soweit in Rechtsvorschriften der Einspruch als
berufung und die Vertretung der Mitglieder Voraussetzung der Klage beim Verwaltungsgericht
in der Versammlung, vorgesehen ist, tritt an seine Stelle die Verwaltungs-
besdlwerde.
3. die Wahl des Vorsitzenden und seines Stell-
vertreters, § 20
4. die Zusammensetzung und die Befugnisse (1) Der Bundesminister für Verkehr kann den
der übrigen Organe, die Vertretung des Verband auflösen, wenn mindestens drei Viertel
Verbandes und die Geschäftsführung, der Privatschiffer des Stromgebiets die Voraus-
5. die Form der Bekanntmachungen des Ver- setzungen des § ,14 Abs. 2 erfüllen. Vor der Auf-
bandes, lösung ist der Verband zu hören.
6. die Aufstellung des Haushaltsplans, die (2) Wird der Verband aufgelöst, so muß eine Ab-
Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, wicklung stattfinden. Dje Vorschriften der §§ 48 bis
53 des Bürgerlichen Gesetzbudles sind entsprechend
7. die Erhebung von Beiträgen und Umlagen
anzuwenden.
sowie die Voraussetzungen, unter denen der
Verband ihre Einziehung nach § 17 be-
antragen kann. Dritter Abschnitt
Frachtenbildung
§ 16 § 21
(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter be- Die Entgelte für Verkehrsleistungen der Schiffahrt
dürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. und Flößerei auf Bundeswasserstraßen, im Falle einer
(2) Der Vorsitzende hat den Haushaltsplan vor durchgehenden Beförderung auch auf den mit diesen
Beginn eines jeden Rechnungsjahres der Aufsichts- zusammenhängenden deutschen Wasserstraßen ein-
behörde zur Genehmigung vorzulegen. schließlich der Häfen (Transportsätze, Schiffsanteil-
frachten, Schlepplöhne, Schiffsmieten, Vergütungen
für sonstige mit der Schiffsbeförderung unmittelbar
§ 17 zusammenhängende Nebenleistungen) werden durdl
Mitgliedsbeiträge, sonstige Beiträge zur Unter- Frachtenausschüsse der Binnenschiffahrt festgesetzt.
haltung der :ßinrichtungen des Verbandes sowie Sie sind Festentgelte, soweit nicht der Bundesmini-
Umlagen werden auf Antrag des Verbandes nach ster für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes-
den Vorschriften der Reichsabgabenordnung beige- minister für Wirtsdlaft Höchst- oder Mindestentgelte
trieben. oder beides zuläßt.
§ 22
§ 18 Frachtenausschüsse werden durch Rechtsverord-
(1) Der Verband kann nach Maßgabe der Satzung nung des Bundesministers für Verkehr errichtet. In
der Rechtsverordnung ist ihre gebietliche Zuständig-
1. Verträge mit Schiffahrttreibenden oder
keit zu bestimmen.
ihren V ~rbänden schließen,
2. durch Beschluß die Verteilung des Fracht- § 23
und Schleppgutes unter seinen Mitgliedern (1) Für Entgelte für Verkehrsleistungen, die über
regeln, den Bereich eines Frachtenausschusses hinausgehen,
3. Verfügungen für die Einteilung und Bewe- ist der Frachtenausschuß zuständig, in dessen Bereich
gung der Fahrzeuge seiner Mitglieder das Schiff beladen wird, soweit nicht der Bundes-
treffen, um die ordnungsmäßige Durch- minister für Verkehr etwas anderes bestimmt.
führung der Verträge nach Nummer 1 und (2) Die Frachtenausschüsse sind nicht zuständig für
der Beschlüsse nach Nummer 2 zu gewähr- die Tarife der Fahrgastschiffahrt des Bundesschlepp-
leisten. betriebes sowie des Schleppbetriebes auf dem Elbe-
(2) Dem Verbande ist eine auf Erwerb gerichtete Lübeck-Kanal.
Tätigkeit, insbesondere 'als Reeder, Befrachter oder- § 24
Spediteur, nicht gestattet. (1) Die Frachtenausschüsse unterstehen der Auf-
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 Nummer 2 sowie ihre sicht des Bundesministers für Verkehr. Dieser kann
Änderung oder Aufhebung unterliegen der Genehmi- die Aufsicht auf die Wasser- und Schiffahrts-
gung durch die Aufsichtsbehörde. direktionen übertragen.
Nr. 18-Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1953 553
(2) Die Aufsichtsbehörde kann zu den Sitzun_gen Mitglieder der Frachtenaussdlüsse sind, gilt ferner
der Frachtenausschüsse einen Vertreter entsenden. § 25 Abs. 2 sinngemäß; sie können jedoch auch für
eine kürzere Dauer als drei Jahre berufen werden.
§ 25 In die gemeinsamen Ausschüsse können nur Mit-
glieder der Frachtenausschüsse entsandt werden.
(1) Die Frachtenausschüsse setzen sich zusammen
aus der gleichen Anzahl von Vertretern der Schiff- (4) Die Fachausschüsse schlagen dem Frachten-
fahrt (Reederei- und Privatschiffahrt) und der ver- ausschuß Entgelte für Verkehrsleistungen vor.
ladenden Wirtschaft. Die Mitglieder der Frachten-
ausschüsse üben ihr Amt nicht als Interessenvertreter § 28
von Berufsgruppen, sondern auf Grund eigener Ver- (1) Beschlüsse der Frachtenausschüsse und der
antwortung aus. Sie sind ehrenamtlich tätig. ermächtigten Unterausschüsse, die Entgelte für
(2) Die Vertreter der Schiffahrt werden auf Vor- Verkehrsleistungen festsetzen, bedürfen der Ge-
schlag der beteiligten Verbände der Binnenschiffahrt, nehmigung durch den Bundesminister für Verkehr.
die Vertreter der verladenden Wirtschaft auf Vor- Er entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundes-
schlag der beteiligten Industrie- und Handels- minister für Wirtschaft.
kammern von der Aufsichtsbehörde für die Dauer
(2) Der Bundesminister für Verkehr kann die
von drei Jahren berufen; das gleiche gilt für ihre
Stellvertreter. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter Befugnis nach Absatz 1 auf die Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen übertragen. Ihre Entscheidungen
können vor Ablauf dieser Zeit unter den in der
Geschäftsordnung (§ 26) vorgesehenen Voraus- bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für
setzungen durch die Aufsichtsbehörde abberufen Wirtsdlaft.
werden. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes oder § 29
eines Stellvertreters wird sein Nachfolger für den (1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die
Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes genehmigten Beschlüsse der Frachtenausschüsse und
oder Stellvertreters berufen. der ermächtigten Unterausschüsse als Rechtsverord-
(3) Die Frachtenausschüsse wählen einen Vor- nungen.
sitzenden aus dem Kreis ihrer Mitglieder. (2) Der Bundesminister für Verkehr kann aus
(4) An den Sitzungen der Frachtenausschüsse kann Gründen der Verkehrspolitik die Rechtsverord-
ein Vertreter der Deutschen Bundesbahn ohne nungen aufheben; er bedarf hierzu des Ein-
Stimmrechl teilnehmen. vernehmens mit dem Bundesminister für Wirtschaft.
§ 26 § 30
(1) Die Frachtenausschüsse geben sich eine Der Bundesminister für Verkehr kann durch Rechts-
Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der verordnung an Stelle der Frachtenausschüsse oder
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. der ermächtigten Unterausschüsse Entgelte für Ver-
kehrsleistungen festsetzen, wenn Gründe der Ver-
(2) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daß an
kehrspolitik es erfordern· oder wenn ein Frachten-
den Sitzungen der Frachtenausschüsse Vertreter der
ausschuß oder ein ermächtigter Unterausschuß ein
Schiffahrtspediteure (Befrachter) ohne Stimmrecht
Entgelt nicht beschließt; er bedarf hierzu des Ein-
teilnehmen.
vernehmens mit dem Bundesminister für Wirtschaft.
§ 27
§ 31
(1) Die Frachtenausschüsse bilden auf Anordnung
oder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde (1) Werden in einem Vertrage für Verkehrs-
leistungen Entgelte vereinbart. die--' von den auf
1. Frachtenkommissionen für Tagesgeschäfte, Grund dieses Gesetzes festgesetzten abweichen, so
2. Bezirksausschüsse, wird die rechtliche Wirksamkeit des Vertrages nicht
3. gemeinsame Ausschüsse, berührt. In diesen Fällen wird das festgesetzte Ent-
gelt geschuldet.
4. Fachausschüsse.
(2) Vereinbaren die Vertragsparteien in Kenntnis
Für die Ausschüsse zu Nummern 2 bis 4 gilt § 24 des festgesetzten Entgelts ein von diesem ab-
Abs. 2 entsprechend. weichendes Entgelt, so ist der Unterschiedsbetrag
(2) Die Frachtenkommissionen für Tagesgesd1äfte an den Bund zu entrichten. Er ist von der nadl § 39
sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung befugt, zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion ein-
Entgelte fürVerkehrsleistungen (§21) vorzuschlagen. zuziehen.
Sie haben ihre Vorschläge unverzüglich dem
Frachtenausschuß zur Beschlußfassung vorzulegen. Vierter Abschnitt
(3) Die Bezirksausschüsse und gemeinsamen Aus- Fradltenausgleidl
schüss~ können nach Maßgabe der Gesdläftsordnung
selbständige Festsetzungsbefugnisse erhalten (er- § 32
mächtigte Unterausschüsse). In diesem Falle sind die ( 1) Zur Sicherung volkswirtschaftlich angemesse-
§§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. ner Entgelte für Verkehrsleistungen unä zur Ver-
Soweit die Mitglieder der Bezirksausschüsse nicht meidung verkehrswirtschaftlicher Sdläden in der
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
Binnenschiffahrt kann der Bundesminister für Ver- § 31
kehr nach Anhörung der Verbände der beteiligten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
Schiffahrt im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft durch Rechtsverordnung einen 1. unrichtige oder unvollständige Angaben tat-
Frachtenausgleich anordnen. Er bestimmt in diesem sächlicher Art macht oder benutzt, um für
Falle den Kreis der Schiffahrttreibenden, die ;u der sich oder einen anderen eine nach § 1 er-
A usgleithsabgabe heranzuziehen sind, die erhebende forderliche Genehmigung zu erschleichen,
Stelle, die Höhe der Abgabe und das Erhebungsver- 2. sich über die Unwirksamkeit einer nicht
fahren. Er bestimmt in gleicher Weise die Berechtigten, genehmigten Vereinbarung nach§ 1 hinweg-
an die Ausgleichszahlungen zu leisten sind, die Be- setzt,
messung der Leistungen sowie das Auszahlungs-
verfahren. Die Berechtigten erhalten einen Rechts- 3. vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ver-
anspruch auf die Ausgleichszahlungen. ' ordnung nach § 3 oder gegen einen Beschluß
oder eine Verfügung eines Schifferbetriebs-
(2) Vor Anordnung eines Frachtenausgleichs verbandes nach§ 18 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ver-
zugunsten von Frachtschuldnern ist außer den in stößt, sofern die Verordnung, der Beschluß
Absatz 1 genannten Verbänden die Deutsche Bundes- oder die Verfügung ausdrücklich auf die
bahn zu hören. Erhebt diese Einwendungen, so hat Bußgeldbestimmung dieses Gesetzes ver-
der Bundesminister für Verkehr ihr und den Ver- weist.
bänden Gelegenheit zu gemeinsamer Stellungnahme
und Erörterung zu geben. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
werden.
Fünfter Abschnitt § 38
A usgleidl widerstreitender Verkeh~slnteressen Räumt der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit
und Mitwirkung der Länder vorbehaltlos ein, so ist die Durchführung einer Unter-
§ 33
werfungsverhandlung nach § 67 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundes-
Mit dem Ziel bester Förderung des Verkehrs hat gesetzbl. I S. 177) zulässig.
der Bundesminister für Verkehr darauf hinzuwirken,
daß die Leistungen und Entgelte der Binnenschiffahrt
einschließlich der Flößerei untereinander und mit § 39
denen der anderen Verkehrsträger abgestimmt (1) Bei Zuwiderhandlungen nach den §§ 36, 37 ist
werden. zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73
§ 34
des Gesetzes über.Ordnungswidrigkeiten die Wasser-
und Schiffahrtsdirektion. Der Bundesminister für
Zur Herstellung einer ständigen Fühlung zwischen Verkehr kann abweichend von § 51 des Gesetzes
dem Bund und den Ländern auf dem Gebiete der über Ordnungswidrigkeiten eine Wasser- und Schiff-
gewerblichen Binnenschiffahrt wird beim Bundes- fahrtsdirektion als für den Bereich mehre.rerWasser-
minister für Verkehr ein Ausschuß aus Vertretern und Schiffahrtsdirektionen zuständig erklären. Er hat
der Länder gebildet, der mindestens einmal viertel- die hiernach zuständige Wasser- und Schiffahrts-
jährlich vom Bundesminister für Verkehr einberufen direktion öffentlich bekanntzumachen.
wird.
(2) Setzt die nach Absatz 1 zuständige Wasser- und
§ 35 Schiffahrtsdirektion eine Geldbuße fest oder teilt sie
Anordnungen nach § 6 Abs. 3 und Rechtsverord- eine Zuwiderhandlung der Staatsanwaltschaft zur zu-
nungen nach den §§ 22, 32 erläßt der Bundesminister ständigen Verfolgung mit, so hat sie unverzüglich die
für Verkehr im Benehmen mit den obersten Verkehrs- nach§ 6 zuständige Behörde oder die nach den§§ 12,
behörden der jeweils beteiligten Länder. Diese sind 24 zuständige Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen.
befugt, Vertreter zu den Sitzungen der Frachten-
ausschüsse und der ermächtigten Unterausschüsse zu
entsenden. Siebenter Abschnitt
Obergangs- und Sdllußbestlmmungen
Sechster Abschnitt § 40
Ahndung von Zuwiderhandlungen Der Schifferbetriebsverband „Jus et Justitia• in
Duisburg-Ruhrort, der Schifferbetriebsverband für
§ 36 die Elbe und der Schifferbetriebsverband für die
Eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Unterelbe in Hamburg gelten als auf Grund des § 11
Wirtschaftsstrafgesetzes in der Fassung vom 25. März errichtet. Die drei Verbände haben der Aufsichts-
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 189) begeht, wer den nach behörde innerhalb von sechs Monaten nach Jnkraft-
den§§ 29, 30 erlassenen Verordnungen des Bundes- treten des Gesetzes eine neue Satzung zur Genehmi-
ministers für Verkehr zuwiderhandelt, soweit diese gung vorzulegen. Bis zur Genehmigung der neuen
ausdrücklich auf die Strafbestimmungen des Wirt- Satzung bleibt die alte in Kraft, soweit ihre Be-
schaftsstrafgesetzes verweisen. stimmungen nicht gegenstandslos geworden sind.
Nr. 18-Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1953 555
§ 41 werden, die den Erfordernissen einer einheitlichen
Die bestehenden Frachtenausschüsse in Duisburg, Verkehrspolitik entsprechen.
Dortmund, Bremen, Hamburg, Regensburg und der
§44
Frachtenausschuß für den Tankschiffsverkehr in Beuel
gelten als auf Grund des § 22 errichtet. Das gleiche (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1
gilt unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 1 für den des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Frachtenausschuß Berlin. Sie haben der Aufsichts- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft- (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in
treten des Gesetzes eine neue Geschäftsordnung zur diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen
Genehmigung vorzulegen. Bis zur Genehmigung der werden, gelten im Lande Berlin nach§ 14 des Dritten
neuen Geschäftsordnung bleibt die alte in Kraft, Uberleitungsgesetzes.
soweit ihre Bestimmungen nicht gegenstandslos (3) Gilt das Gesetz im Lande Berlin, so nimmt der
geworden sind. Senator für Verkehr und Betriebe die den Wasser-
§ 42 und Schiffahrtsdirektionen zugewiesenen Auf gaben
wahr.
(1) Dieses Gesetz findet im Verkehr von und nach
§ 45
dem Ausland keine Anwendung; jedoch unterliegen
auch in diesem Verkehr (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
1. die Mitglieder der Schifferbetriebsverbände
den Beschlüssen und Verfügungen der (2) Am gleichen Tage treten außer Kraft:
Verbände nach § 18, 1. das Gesetz betreffend die Errichtung von
2. deutsche Schiffahrttreibende den Rechts- Kleinschifferverbänden vom 19. Mai 1922
verordnungen nach § 32. (Reichsgesetzbl. II S. 129),
2. das Gesetz zur Bekämpfung der Notlage der
(2) Bestehende völkerrechtliche Vereinbarungen
Binnenschiffahrt vom 16. Juni 1933 (Reichs-
werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
gesetzbl. II S. 317) nebst den zu seiner Durch-
führung ergangenen Verordnungen; jedoch
§ 43 bleibt die auf Grund der Sechsundzwan-
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Be- zigsten und Achtundzwanzigsten Durch-
förderungen mit Seeschiffen, bei denen· im durch- führungsverordnung erlassene hambur-
gehenden Verkehr die Grenzen der Seefahrt im gische Verordnung über Entgelte der
Sinne der Dritten Durchführungsverordnung zum Hafenschiffahrt im Gebiet des Hafens
Flaggenrechtsgesetz vom 3. August 1951 (Bundes- Hamburg vom 11. Dezember 1951 (Ham-
gesetzbl. II S. 155) überschritten werden. Der Bundes- burgisches Gesetz- und Verordnungsbl.
minister für Verkehr kann jedoch durch Rechts- S. 225) unverändert,
verordnung bestimmen, daß bei diesen Beförde- 3. die Verordnung über die Frachtenbildung in
rungen, soweit sie zwischen deutschen Lade- und der Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1941
Löschplätzen ausgeführt werden, Entgelte berechnet (Reichsgesetzbl. I S. 622).
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
· sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. Oktober 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
BI ücher
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Abkommens vom 27. Februar 1953
über deutsche Auslandssdmlden.
Vom 30. September 1953.
Gemäß Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom
24. August 1953 betreff end das Abkommen vom
27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
(Bundesgesetzbl. II. S. 331) wir~. hiermit bekannt-
gemacht, daß das Abkommen einschließlich seiner
Anlagen und Anhänge gemäß seinem Artikel 35
Abs. 2 am 16. September 1953 für die Bundesrepu-
blik Deutschland, Frankreich, das Vereinigte König-
reich von Großbritannien und Nordirland und die
Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft getreten
ist, nachdem Frankreich am 19. Juni, die Bundes-
republik Deutschland und das Vereinigte Königreich
von Großbritannien und Nordirland am 4. September
und die Vereinigten Staaten von Amerika am 16. Sep-
tember 1953 die Ratifikationsurkunden bei der
Regierung des Vereinigten Königreichs von Groß-
britannien und Nordirland hinterlegt hatten.
Das Abkommen ist am 16. September 1953 auch
für Schweden in Kraft getreten, da die schwedische
Ratifikationsurkunde am gleichen Tage hinterlegt
worden ist.
Dem Abkommen sind Ägypten am 11. Mai und die
Militärregierung der britisch/amerikanischen Zone
von Triest am 4. Juni 1953 beigetreten. Das Ab-
kommen ist gemäß seinem Artikel 36 Abs. 2 für
Ägypten und die britisch/amerikanische Zone von
Triest ebenfalls am 16. September 1953 in Kraft
getreten.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs von
Großbritannien und Nordirland hat gemäß Artikel 37
Abs. t des Abkommens eine Erklärung abgegeben,
daß sich das Abkommen auch auf Südrhodesien er-
streckt. Die Regierung Frankreichs hat entsprechend
erklärt, daß sich das Abkommen auch auf Marokko,
Tunesien, die unter französischer Verwaltung
stehenden Mandatsgebiete von Kamerun und Togo-
land und alle französischen Gebiete in Obersee er-
streckt. Die Ausdehnung des Abkommens auf diese
Gebiete ist am 16. September 1953 wirksam
geworden.
Bonn, den 30. September 1953.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Blankenhorn
Nr.18-Tag der· Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1953 557
\
Bekanntmadlung
über das Inkrafttreten des Abkommens vom 13. April 1953
zur Revision und Erneuerung des Internationalen Weizenabkommens.
Vom 29. September 1953.
Auf Grund des Artikels II Abs. 2 des Gesetzes
vom 31. Juli 1953 über den Beitritt der Bundesrepu-
blik Deutschland zu dem Abkommen vom 13. April
1953 zur Revision und Erneuerung des. Inter-
nationalen Weizenabkommens (Bundesgesetzbl. II
S. 187) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Ab-
kommen gemäß seinem Artikel XX Abs. 3 für die
Teile I, III, IV und V am 15. Juli 1953 und für Teil II
am 1. August 1953 für die Bundesrepublik Deutsch-
land und die folgenden Länder, die nach den Bestim-
mungen des Artikels XX Abs. 2 des Abkommens
ebenfalls bis zum 1. August 1953 Vertragspartner
geworden sind, in Kraft getreten ist:
Ägypten, Belgien, Bolivien, Ceylon, Dänemark,
Dominikanische Republik, Ekuador, El Salvador,
Griechenland, Guatemala, Haiti, Indien (mit dem
Vorbehalt, daß die in der Anlage A zum Artikel III
des Abkommens für den Kauf durch Indien garan-
tierte Weizenmenge von 1500000 metrischen Ton-
nen auf 1000000 metrische Tonnen herabzusetzen
ist), Indonesien, Irland, Island, Israel, Japan, Kanada,
Kostarika, Kuba, Neuseeland, Niederlande, Nor-
wegen, Osterreich, Peru, Philippinen, Portugal,
Schweiz, Spanien, Südafrikanische Union, Vereinigte
Staaten von Amerika.
Bonn, den 29. September 1953.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
,
Blankenhorn
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
Bekanntmadl.ung
über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland
zum Europarat.
Vom 16. September 1953.
Auf Grund des Artikels II Abs. 2 des Gesetzes vom
8. Juli 1950 über den Beitritt der Bundesrepublik
Deutschland zum Europarat (Bundesgesetzbl. S. 263)
wird hiermit bekanntgemadit, daß die Urkunde über
die Annahme der Satzung des Europarats durch die
Bundesrepublik Deutsdiland dem Generalsekretär
des Europarats gemäß Artikel 5 der Satzung am
13. Juli 1950 übergeben worden ist.
Die Bundesrepublik Deutschland ist hierdurch mit
dem 13. Juli 1950 assoziiertes Mitglied des Europa-
rats geworden. Die volle Mitgliedsdiaft gemäß
Artikel 4 der Satzung hat sie am 2. Mai 1951 er-
langt.
Bonn, den 16. September 1953.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmadl.ung
Ober das Inkrafttreten von internationalen Vereinbarungen
auf dem Gebiet des Zollwesens.
Vom 10. September 1953.
Nachdem Portugal am 11. Juni 1953 und Italien am
17. Juni 1953 die Ratifikationsurkunden zu dem Ab-
kommen über dem Zollwert der Waren beim Bel-
gisdien Ministerium für Auswärtige Angelegen-
heiten hinterlegt haben, tritt das Abkommen nadi
seinem Artikel XIV Absatz (b)
für Portugal am 12. September 1953 und
für Italien am 18. September 1953
in Kraft.
Diese Bekanntmadiung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadiung vom 1. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. II
s. 256).
Bonn, den 10. September 1953.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Tell II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Tell I - DM 4,-, für Teil II - DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt• Köln 3 99
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
Bekanntmadl.ung
über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland
zum Europarat.
Vom 16. September 1953.
Auf Grund des Artikels II Abs. 2 des Gesetzes vom
8. Juli 1950 über den Beitritt der Bundesrepublik
Deutschland zum Europarat (Bundesgesetzbl. S. 263)
wird hiermit bekanntgemadit, daß die Urkunde über
die Annahme der Satzung des Europarats durch die
Bundesrepublik Deutsdiland dem Generalsekretär
des Europarats gemäß Artikel 5 der Satzung am
13. Juli 1950 übergeben worden ist.
Die Bundesrepublik Deutschland ist hierdurch mit
dem 13. Juli 1950 assoziiertes Mitglied des Europa-
rats geworden. Die volle Mitgliedsdiaft gemäß
Artikel 4 der Satzung hat sie am 2. Mai 1951 er-
langt.
Bonn, den 16. September 1953.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Bekanntmadl.ung
Ober das Inkrafttreten von internationalen Vereinbarungen
auf dem Gebiet des Zollwesens.
Vom 10. September 1953.
Nachdem Portugal am 11. Juni 1953 und Italien am
17. Juni 1953 die Ratifikationsurkunden zu dem Ab-
kommen über dem Zollwert der Waren beim Bel-
gisdien Ministerium für Auswärtige Angelegen-
heiten hinterlegt haben, tritt das Abkommen nadi
seinem Artikel XIV Absatz (b)
für Portugal am 12. September 1953 und
für Italien am 18. September 1953
in Kraft.
Diese Bekanntmadiung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadiung vom 1. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. II
s. 256).
Bonn, den 10. September 1953.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Tell II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Tell I - DM 4,-, für Teil II - DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
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